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Entscheid

VSBES.2021.129

Invalidenrente / Übernahme Kosten Begutachtung

21. März 2022Deutsch59 min

holte einen Arbeitgeberbericht vom 14. April 2015 (IV-Nr. 12) ein, führte am 21.

Source so.ch

Urteil vom 21. März 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Übernahme Kosten Begutachtung (Verfügung vom 15. Juli 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 25. März 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

3). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden unerklärliche Schmerzen an

allen Fingern, der Hand, am Arm rechts und am Ellenbogen angegeben. Bei der

Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, vom 10. Oktober 2014 bis 2. März 2015 zu

100 % und ab dem 3. März 2015 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zuletzt

hatte der Beschwerdeführer als Fassadenpolier in der Firma B.___, [...],

gearbeitet.

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog in

der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers bei,

holte einen Arbeitgeberbericht vom 14. April 2015 (IV-Nr. 12) ein, führte am 21.

April 2015 ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch

(IV-Nr. 13) und holte selber diverse medizinische Berichte ein.

1.3 Am 2. April 2015 unterzog sich

der Beschwerdeführer einer Operation am rechten Arm (Dekompression N. medianus

im Sulcus ulnaris und Karpaldachspaltung rechts; siehe Operationsbericht vom 14.

April 2015, IV-Nr. 15.3, S. 10 f.). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein und veranlasste einen

ausführlichen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 4.

Januar 2016, IV-Nr. 21).

1.4 Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers

veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und

Rheumaerkrankungen, ein rheumatologisches Gutachten. Der Gutachtensbericht vom

21. Dezember 2015 (IV-Nr. 24.4) wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

1.5 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar 2016 die Abweisung

seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht (IV-Nr. 25). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. März 2016

Einwand erheben (IV-Nrn. 27 und 32), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere

medizinischen Unterlagen einholte.

1.6 Am 9. Mai 2016 erlitt der

Beschwerdeführer einen Unfall (siehe Schadenmeldung UVG vom 18. Mai 2016,

IV-Nr. 35.51). Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Akten der

Unfallversicherung Suva bei.

1.7 Die Beschwerdegegnerin

beabsichtigte, beim Spital D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 47). Der Beschwerdeführer war mit dem

Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Er verlangte eine

polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug einer allgemeininternistischen

Untersuchung sowie einer neurologischen und orthopädisch-chirurgischen

Teilbegutachtung (IV-Nrn. 48 und 52). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet hatte (IV-Nr. 55), gelangte

der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Mit Urteil vom

17. November 2017 (VSBES.2017.200) hiess das Versicherungsgericht die

Beschwerde gut und wies die Beschwerdegegnerin an, eine Verfügung hinsichtlich

der beabsichtigten EFL-Abklärung sowie der beantragten Begutachtung zu

erlassen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 6. Dezember 2018 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2018 vom

6. Dezember 2018; IV-Nr. 76).

1.8 Mit Mitteilung vom 2. April 2019

(IV-Nr. 86) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur

Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig

sei (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie). Dieses Gutachten

wurde durch die Begutachtungsstelle E.___, [...] (nachfolgend: E.___), am 1.

Juli 2019 erstattet (IV-Nr. 90). Am 15. August 2019 äusserte sich Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären

Begutachtung (IV-Nr. 95).

1.9 Mit Vorbescheid vom 1. Oktober

2019 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 96).

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2019

(IV-Nr. 99) Einwand erheben, welchen er am 5. Dezember 2019 ergänzte

(IV-Nr. 101). Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer ein

bidisziplinäres Gutachten (Neurologie, Rheumatologie), erstattet am 4. Januar

2020 von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. H.___,

Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zu den Akten reichen

(IV-Nr. 104, S. 4 ff.). Nachdem der RAD zur bidisziplinären

Begutachtung Stellung genommen hatte (IV-Nr. 107), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. März 2020

(IV-Nr. 108) mit, er habe ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine

Viertelsrente.

1.10 Mit Schreiben vom 30. März 2020

(IV-Nr. 109) zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin

einverstanden und ersuchte gleichzeitig um Kostenübernahme des bidisziplinären

Gutachtens vom 4. Januar 2020. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin die

Kostenübernahme des Parteigutachtens prüfen und kam zum Ergebnis, es könne auf

das administrative Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt werden,

weshalb sich die Frage einer Kostenübernahme erübrige (siehe Aktennotiz vom 18.

Juni 2020, IV-Nr. 114). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 (IV-Nr. 115) teilte sie

dem Beschwerdeführer ihren Entscheid mit, wonach der Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen und die Kosten des

Parteigutachtens nicht übernommen würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Einwand (IV-Nr. 119). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

wurde ein Bericht der I.___ vom 7. September 2018 (MR Arthrographie;

IV-Nr. 113.12, S. 2 ff.) von der Beschwerdegegnerin nachträglich der Begutachtungsstelle

E.___ zur Stellungnahme unterbreitet (IV-Nr. 117). Die Stellungnahme der E.___

wurde am 4. Januar 2021 erstattet (IV-Nr. 129).

1.11 Mit Vorbescheid vom 1. März 2021

(IV-Nr. 130) wurde dem Beschwerdeführer erneut in Aussicht gestellt, dass seine

Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente sowie sein

Gesuch um Kostenübernahme für das Parteigutachten abgewiesen würden. Mit

Schreiben vom 9. April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Nr.

133). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 136; Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 13. August 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(A.S. 17 ff.):

1. Die Verfügung vom 15.07.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 57 % zuzusprechen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für

die Begutachtung bei den Dres. G.___ und H.___ in der Höhe von Fr. 9'000.00 zu

übernehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 unter Verweis auf

die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 65).

4. Mit Eingabe vom 27. Oktober

2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 67 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2021 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 70).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 15. Juli 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Oktober 2014 (IV-Nr. 3) geltend

gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 25. März 2015,

IV-Nr. 3), was hier im August 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. August 2015 gegeben sein.

Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis Dezember 2021 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

2.3 Nach der bis Dezember 2021

geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3 Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

3.4 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung davon aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht

seien dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten, bei denen mit dem rechten Arm

keine Gewichte über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine

Bewegungen oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene vorkämen, voll

und ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei es möglich,

ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das erwähnte

Anforderungsprofil entspreche der Tätigkeit als Polier. Zum Administrativgutachten

sowie der ergänzenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. Januar

2021 wird ausgeführt, mit der Rückfrage gehe nicht eine gezielte Verbesserung

des Gutachtens einher. Die IV-Stelle sei bereits vor Erlass des Vorbescheids

vom 1. Oktober 2019 von einem beweiswertigen und aussagekräftigen E.___-Gutachten

ausgegangen, welches den Anforderungen an eine Expertise entspreche. Nach

erneuter Würdigung der verschiedenen medizinischen Beurteilungen und Stellungnahmen

durch die Fachärzte werde an dieser Einschätzung und somit am Beweiswert des E.___-Gutachtens

festgehalten.

4.2 Der Beschwerdeführer stellte

sich auf den Standpunkt, das E.___-Gutachten sei beweisuntauglich. Der

medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Die Mängel seien

auch von den Dres. G.___ und H.___ in ihrem bidisziplinären Gutachten

bestätigt worden. Sie attestierten aus kombiniert neurologisch-rheumatologisch

Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Fassadenpolier und in leidensangepasster Tätigkeit eine 80%ige

Restarbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 20 %. So habe

auch RAD-Ärztin Dr. med. F.___ festgehalten, dass aufgrund des Gutachtens

der Dres. G.___ und H.___ nicht mehr auf das E.___-Gutachten abgestellt

werden könne. Folgerichtig sei dann der Vorbescheid vom 20. März 2020 erlassen

und dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente in Aussicht

gestellt worden. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin

aber wieder behauptet, dass dennoch auf das E.___-Gutachten abzustellen sei. Die

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei ergebnisorientiert und willkürlich

abgefasst worden. Es seien qualifiziert unzutreffende und teils aktenwidrige Behauptungen

aufgestellt worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch die

nachträglich eingeholte Stellungnahme der E.___-Gutachter vom 4. Januar 2021

vermöge nichts an der Beweisuntauglichkeit ihres Gutachtens zu ändern. Es könne

nicht angehen, dass ein ursprünglich mangelhaftes Gutachten im Nachhinein durch

dieselben Gutachter nachgebessert werden solle. Auch materiell vermöge die

Stellungnahme der E.___-Gutachter nichts an der Mangelhaftigkeit des Gutachtens

zu ändern.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts zu Recht auf das E.___-Gutachten abgestellt hat und gestützt auf

dieses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und

berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der

Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen relevant:

5.1 Dr. med. J.___, Leitende Ärztin

Neurologie, Spital K.___, hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015

(IV-Nr. 101, S. 48 ff.) fest, aufgrund der Anamnese könne von einer

Kompressionsneuropathie sowohl im Handgelenk rechts als auch über dem Sulcus

ulnaris rechts (Karpaltunnelsyndrom, Ulnaris-Rinnensyndrom) ausgegangen werden.

Elektrophysiologisch lasse sich eine DD mechanisch bedingte, demyelinisierende Neuropathie

des N. ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris rechts nachweisen,

elektrophysiologische Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts zeigten sich

nicht, was ein solches jedoch letztlich nicht sicher ausschliesse.

5.2 Dem Bericht der Klinik L.___, [...],

vom 3. März 2015 (IV-Nr. 10, S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, beim

Beschwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit typischen Beschwerden

eines schweren Carpaltunnel-Syndroms, zurzeit vorwiegend rechts,

intermittierend auch links. In der angestammten Tätigkeit als Fassadenpolierer

sei beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt. Die

Beschwerden subjektiv hätten sich bereits erholt. Es sollte noch auf die Meinung

des Handchirurgen gewartet werden. Ein Arbeitsversuch in der angestammten

Tätigkeit sollte spätestens Mitte März mit 50 % möglich sein, vorausgesetzt,

der Handchirurg möchte weiter konservativ behandeln und nicht operieren.

5.3 Am 2. April 2015 unterzog sich

der Beschwerdeführer einer Operation (Dekompression des Nervus medianus im

Sulcus ulnaris und Karpaldachspaltung rechts; siehe Operationsbericht vom 14.

April 2015, IV-Nr. 15.3, S. 10 f.). Gemäss Sprechstundenbericht des Spitals K.___

vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 23, S. 2 f.) persistierten nach der Operation

ausgeprägte Schmerzen über dem Ellenbogen sowie eine persistierende Hypästhesie

über den Langfinger palmar mit mehr Kraftminderung rechts. Bei klinischer

Epicondylitis humeri radialis sei am 29. April 2015 die Infiltration des

Epikondylus rechts erfolgt. Die Infiltration habe keinen nennenswerten Effekt

gezeigt. Unter der seit der Operation durchgeführten Ergotherapie hätten die

Beschwerden ebenfalls persistiert. Eine elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung

am 6. Juli 2015 habe Hinweise auf eine axiale Schädigung des Nervus medianus

gezeigt. MR-tomographisch habe jedoch keine Schädigung bestätigt werden können.

Klinisch habe sich im Verlauf eine Verbesserung der Sensibilitätsstörung im

Medianus-innervierten Hautbezirk gezeigt. Aufgrund der Schmerzen am Ellbogen sei

eine Therapie mittels Lyrika initialisiert worden. Ebenfalls sei der Patient an

die Klinik M.___ [...] überwiesen worden. Nach einer Therapie-Serie von

perkutanen Nervenstimulationen in Analgosedation sei eine fokussierte

Stosswellen-Therapie am rechten Ellenbogen erfolgt. Auch diese Therapien seien gemäss

dem Patienten ohne Wirkung geblieben. Aktuell berichte der Patient über eine

Hypästhesie über dem palmaren Zeigefinger sowie ausgeprägte Schmerzen über dem

gesamten Ellbogen mit Punktum-Maximum über dem Olecranon. Diese bestünden bereits

bei leichten Berührungen sowie bei Bewegungen und Belastungen des Armes.

Aufgrund der Beschwerden sei der Patient seit der Operation zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben.

5.4 Am 6. Juli 2015 fand bei Dr.

med. J.___ eine weitere neurologische Untersuchung statt. Dem gleichentags

erstellten Bericht (IV-Nr. 101, S. 32 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen

entnehmen:

1. Sulcus ulnaris Syndrom rechts (ICD-10 G56)

-

St. Dekompression N.

ulnaris im Sulcus ulnaris rechts am 2. April 2015

- Regrediente Parästhesie

Dig IV und V rechts

-

Exquisite Narbenallodynie

und immobilisierende neuropathische Schmerzen

2. Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56)

-

Normale

elektrophysiologische Diagnostik am 20. Februar 2015

-

aktuelle

Verlaufsuntersuchung mit axonaler Schädigung des N. medianus rechts

3. Juckreiz Vorderarm rechts

- DD Nervenirritation N. cutaneus

antebrachii posterior und Ramus superficialis nervi radialis

-

Umschriebene

Trophikstörungen mit trockener Haut und sichtbaren Exkoriationen

Die aktuelle klinische und elektrophysiologische

Diagnostik zeige zwar klinisch eine Besserung der Beschwerden im Rahmen des

Sulcus ulnaris Syndroms links. Der Beschwerdeführer leide allerdings an neuropathisch

verursachten Schmerzen mit einer exquisiten Allodynie über der Narbe über dem Sulcus

ulnaris mit klassischer, bewegungsabhängiger Exazerbation der Schmerzen. Distal

zeige sich sowohl klinisch eine Verschlechterung des Befundes mit

objektivierbarem Kraftdefizit in der Fingerflexion Dig I und II sowie

neurographisch nachweislicher (nicht lokalisierbarer) axonaler Schädigung des

N. medianus. Aufgrund der Anamnese und des St. n. Karpaltunneloperation werde bei

rein aufgrund der Neurographie nicht sicher lokalisierbarer Läsion des N.

medianus eine Affektion im Bereich des Karpaltunnels vermutet. Aufgrund der

ausgeprägten Schmerzen im Vorderarm sei auf eine elektrophysiologische

Eingrenzung (Lokalisation der Schädigung des N. medianus mit Nadelmyographien)

verzichtet worden. Es werde deshalb vielmehr ein MRI des Handgelenks und des

Vorderarmes zur Darstellung des Karpaltunnels / des N. medianus und

entsprechender Planung einer etwaigen Reoperation empfohlen. Hinsichtlich der

exquisiten allodynischen Beschwerden über der Narbe werde eine rasche Einleitung

einer schmerzdistanzierenden Therapie befürwortet, letztlich auch um eine

Chronifizierung der neuropathischen Schmerzen zu vermeiden. Aus neurologischer

Sicht sei der als Polier tätige Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Eine zeitnahe neurologische

Beurteilung sei empfohlen bei Persistenz der Beschwerden.

5.5 Am 21. Dezember 2015 erstattete Dr.

med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im Auftrag

der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein Gutachten (IV-Nr. 24.4). Dr.

med. C.___ stellte darin keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Insgesamt würden die vom Versicherten geschilderten

Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar bewertet. Hinweise

auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht

vordergründig. Im handchirurgischen Konsiliumsbericht vom 20. Oktober 2015

(vgl. IV-Nr. 24.5) werde in der Befundbeschreibung kein relevanter

somatisch-pathologischer Befund beschrieben und auf die Einschätzung des

Versicherten mit ausgeprägter Druckdolenz über dem gesamten Ellbogen hingewiesen.

Die damals beschriebene Hypästhesie im Bereich des rechten Zeigefingers

schildere der Versicherte auch anlässlich dieser aktuellen Begutachtung in

einem leichtgradigen Ausmass. In diesem Konsiliumsbericht werde auf die

Neurostimulation in der Klinik M.___, [...], verwiesen. Mit den in diesem

Konsiliumsbericht gemachten Angaben und aufgrund der Ergebnisse dieser

aktuellen Begutachtung habe Dr. med. C.___ Mühe, eine relevante Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Zeitpunkt dieser

aktuellen Begutachtung nicht mehr eingeschränkt.

5.6 Dem Konsiliarbericht von Dr. med.

N.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. April 2016 (IV-Nr. 41, S. 11

ff.) lässt sich entnehmen, im Gegensatz zu den letzten neurologischen und

neurophysiologischen Untersuchungen durch die Neurologin Dr. med. J.___ (2015

und Januar 2016) seien nun vom Nervus medianus wie vom Nervus ulnaris rechts mittels

Oberflächenneurographie problemlos sensible Summenpotentiale abzuleiten. Die

sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten seien in beiden Nerven durchwegs normal,

lediglich die sensiblen Summenpotentialamplituden seien in allen Segmenten

erniedrigt, so dass diesbezüglich leider keine präzise lokalisatorische Aussage

gemacht werden könne. Der Befund spreche für eine anhaltende, aber relativ

geringfügige axonale Schädigung, wobei das Schädigungsausmass nichts über die

allenfalls damit verbundenen Schmerzen aussage. Im Rahmen des klinischen

Neurostatus seien – bei sehr guter Kooperation – keine eindeutigen Paresen

gefunden worden. Eine leichtgradige Hyposensibilität sei nur noch an der Spitze

des Zeigfingers rechts angegeben worden. Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes

stehe eine ausgeprägte Hypersensibilität resp. Allodynie über dem Epicondylus

lateralis, resp. Olecranon, mit Ausdehnung nach proximal von ca. 7 cm und nach distal

von etwas über 10 cm bei einem Querdurchmesser von 6 – 7 cm (ovale Ausdehnung).

Anatomisch sei dieses Dermatom nur schwer zuortbar und entspreche noch am

ehesten dem lnnervationsgebiet des Ramus superficialis nervi radialis, und zwar

einem Seitenast (da distal nicht betroffen) resp. einem Faszikel des

Hauptastes. Ungewöhnlich sei allerdings die Ausdehnung nach proximal und die

Breite des Dermatoms, so dass eine lnnervationsvariante vorliegen könnte. Auch

über eine zentrale Schmerzsensitivierung wäre diese abnorme Ausdehnung

erklärbar. Selbstverständlich wäre auch eine rein psychogene Genese möglich,

dies werde aber für wenig wahrscheinlich gehalten. Wie es allerdings zu diesem

Schaden gekommen sei, bleibe unklar. Ein Tinelzeichen finde man im proximalen

Narbenbereich mit Ausstrahlung vor allem ins distale Gebiet der Allodynie (sehr

gering nach proximal), dieses helfe aber weder diagnostisch noch

lokalisatorisch weiter. Leider sei angesichts der Allodynie an eine Ausmessung

des Ramus superficialis nervi radialis nicht zu denken. Sowohl die gesamte

Charakteristik der subjektiven Beschwerden wie die diversen objektiven Befunde

im Verlaufe der Zeit mit initial nicht ableitbaren und dann wieder zunehmend

registrierbaren sensiblen Potentialen bei gleichzeitig subjektiver Besserung

der Sensibilitätsstörung sprächen für eine neuropathische Genese dieser

Allodynie. Auch die gute Kooperation beim Muskelstatus und bei der sonstigen

Untersuchung liessen die Patientenangaben als grundsätzlich glaubhaft

erscheinen. Dennoch bleibe die diagnostische Situation genauso unbefriedigend

wie die therapeutische.

5.7 Am 12. Mai 2016 fand eine

Untersuchung im Institut für Radiologie des K.___ statt (IV-Nr. 113.42). Dr.

med. O.___, Radiologin, berichtet von einer vermehrten thoracalen Kyphose, degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen und einem Acromion Typ II nach Bigliani sowie einer unauffälligen

Darstellung des AC-Gelenkes rechts.

5.8 Am 7. Juni 2016 erfolgte eine

Röntgenuntersuchung der AC-Gelenke beidseits im Röntgeninstitut I.___

(IV-Nr. 35.26). Gemäss Dr. med. P.___, Facharzt FMH Radiologie, bestehe in

erster Linie eine Zerrung des korakoklavikulären und des akromioklavikulären

Ligamentes auf der linken Seite, bei fehlender Zunahme der Distanz in der

Panoramaaufnahme mit Gewichten keine Hinweise auf eine vollständige Ruptur.

5.9 Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 (IV-Nr.

46) fest, aus der Beurteilung von Dr. med. N.___, wie auch von Dr.med. R.___

sei auf eine wahrscheinlich doch somatisch begründete Behinderung der rechten

Hand zu schliessen, auch wenn eine klare Diagnose nicht möglich sei. Leider

bleibe nun unklar, wie sehr sich diese Behinderung wirklich auf die rechte Hand

auswirke und vor allem ob der Versicherte seine angestammte, schwere Arbeit als

Fassadenisolierer wirklich noch ausüben könnte.

5.10 Am 9. Februar 2018 erfolgte im

Röntgeninstitut I.___ eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (IV-Nr. 101, S.

14 f.). Dr. med. S.___, Fachärztin FMH Radiologie, berichtet von einer rechtslateralen

Bandscheibenhernie HWK 6/7 mit Kompression der rechten foraminalen C7-Wurzel.

Weiter bestehe durch osteodegenerative Veränderungen eine mögliche Reizung der

linken foraminalen C6- und C7-Wurzeln bei funktioneller Belastung.

5.11 In Auftrag der Unfallversicherung

Suva (siehe IV-Nr. 113.15) wurde am 7. September 2018 beim Beschwerdeführer

eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Im

dazugehörigen Bericht des Röntgeninstituts I.___ (IV-Nr. 113.12,

S. 2 ff.) wird in der Beurteilung angeführt, es bestehe eine diskret

aktivierte, geringgradige AC-Gelenksarthrose. Kleine SLAP Läsion, relevante

Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigem Einriss des

Sehnenfusses. Keine transmurale Rotatorenmanschettenverletzung.

5.12 Dem Verlaufsbericht der Klinik M.___

vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 73) lässt sich entnehmen, bislang seien alle

Bemühungen, die Schmerzen zu reduzieren, trotz multimodaler Schmerztherapie mit

Pharmakotherapie, non-invasiver Neuromodulation und interventionellen Therapien

ineffektiv gewesen. Letzte Therapieoption wäre eine periphere Nervenstimulation

PNF mit implantierter Elektrode im Vorderarm Nerven-nah, zu der aber eine

Kostengutsprache des Krankenversicherers vorliegen müsste.

5.13 Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von

dieser am 1. Juli 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 90.1 – 90.8). Im Gutachten

werden als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig geringe

Restbeschwerden nach CTS-OP rechts (ICD-10 G56.0) genannt. In der

Gesamtbeurteilung wird aufgeführt, aus orthopädischer Sicht lasse sich

insgesamt keine spezifische Einschränkung objektivieren und es bestehe sowohl

für die angestammte Tätigkeit wie auch für andere berufliche Tätigkeiten eine

volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung habe

sich ein objektiv unauffälliger neurologischer Status mit insbesondere

seitengleichen Muskelumfängen der Extremitäten gefunden. Eine leichte Allodynie

über der Narbe des operierten Sulcus ulnaris sei nicht auszuschliessen. Weitere

Erkrankungen seien auf neurologischem Gebiet nicht feststellbar gewesen. Aus

neurologischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie

auch für andere Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der

psychiatrischen Untersuchung habe keine psychiatrische Diagnose festgestellt

werden können. Insbesondere habe sich keine affektive Störung, keine

Abhängigkeitserkrankung, keine neurotische, belastungs- und somatoforme Störung

sowie keine Persönlichkeitsstörung gefunden. Es habe bislang nie eine

psychiatrische Diagnose festgestellt werden können und die Arbeitsfähigkeit sei

aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Auch aus

allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

5.14 RAD-Ärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 15. August 2019 (IV-Nr. 95) fest, das polydisziplinäre

Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten stelle sich als sehr

differenziert und die Vorbefunde gut kennend und analysierend heraus. Aus

RAD-Sicht könne daher dem E.___-Gutachten gefolgt werden.

5.15 Der Beschwerdeführer veranlasste

am 4. November 2019 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, und bei

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, ein

bidisziplinäres Parteigutachten. Dem neurologisch-rheumatologischen Gutachten

vom 4. Januar 2020 (IV-Nr. 104, S. 4 ff.) lässt sich folgende

Beurteilung entnehmen: Zusammenfassend liege ein chronisches rechts

cervicobrachiales Schmerzsyndrom mit somatischen und nicht somatischen Faktoren

vor. In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern müssten namhafte Inkonsistenzen

festgestellt werden. Die im Bereich der Halswirbelsäule beschriebene Pathologie

im Bereich des Neuroforamens C6/7 mit Kompromittierung der Nervenwurzel C7

rechts stelle einen organischen Beschwerdekern dar, sie erkläre aber das

geltend gemachte diffus ausgedehnte Schmerzsyndrom der rechten oberen

Extremität nicht. Zu rekapitulieren sei hier der Umstand, dass ein

cervicoradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom klinisch nicht festgestellt werden

könne. Immerhin sei die HWS-Pathologie insofern von Bedeutung, als ihr eine

reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts zuzuschreiben sei. Körperlich schwere

Verrichtungen sowie insbesondere Verrichtungen mit repetitiver Überkopfstellung

der Arme (Kopfreklination) seien ungeeignet, da sie bei massgeblicher Belastung

der Halswirbelsäule das Risiko einer Zustands- und Befundverschlechterung beinhalteten.

5.16 RAD-Ärztin Dr. med. F.___ führte

in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020 (IV-Nr. 106) aus, Dr. med. H.___ nehme

für den RAD nachvollziehbar Stellung zu den gesamten vorhandenen medizinischen Berichten,

namentlich zu den Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2015 und der E.___

vom 1. Juli 2019 und zur Aktenstellungnahme des Kreisarztes Dr. med. T.___ vom 7.

Dezember 2017: Im Gutachten von Dr. med. C.___ sei die gesamte

Schulterproblematik, weil damals noch nicht vorhanden, nicht mit berücksichtigt

worden, ebenso nicht berücksichtigt worden seien von ihm die degenerativen

Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, da damals ebenfalls noch nicht

bekannt. Insofern bilde dieses Gutachten den aktuellen Gesundheitszustand nicht

vollständig ab und entsprechend falle auch die Beurteilung der Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht unterschiedlich aus. Im Rahmen

des orthopädischen Teilgutachtens des polydisziplinären Gutachtens durch die E.___

vom 1. Juli 2019 sei auf die klinische Untersuchung, welche damals stark

eingeschränkt gewesen sei, und die Röntgenaufnahmen vom 7. Juni 2016 sowie vom

12. Mai 2016 abgestellt worden. Weswegen die damals bereits durchgeführte

MR-Arthrographie der rechten Schulter und die MRT-Untersuchung der

Halswirbelsäule nicht miteinbezogen worden seien, könne nicht beurteilt werden.

Entsprechend falle auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten

bzw. deren Einschränkungen unterschiedlich aus. Unter Einbezug der oben

genannten Diskussion seien aus RAD Sicht die Voruntersuchungen nicht umfassend.

Das rheumatologische Parteigutachten von Dr. med. H.___ hingegen entspreche

den Anforderungen, so dass aus RAD Sicht hierauf im Hinblick auf die rheumatologische

Situation abgestützt werden könne: 100% AUF in der angestammten Tätigkeit ab

2018, 80% AF in einer optimal angepassten Verweistätigkeit ab 2018.

5.17 Die Beschwerdegegnerin liess die E.___-Gutachter

zum radiologischen Bericht vom 7. September 2018 (E. II. 5.11 hiervor; IV-Nr.

113.15) Stellung nehmen. Auf Rückfrage hielten die E.___-Gutachten in ihrer

Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-Nr. 129) fest, anlässlich der Begutachtung

habe der Versicherte ziemlich diffuse Beschwerden am ganzen rechten Arm

beklagt, die sich grösstenteils weder auf orthopädischer noch auf

neurologischer Ebene einzelnen anatomischen Strukturen zuordnen liessen. Dazu

habe auch beigetragen, dass der Versicherte im Verlauf der Untersuchungen

wiederholte Inkonsistenzen gezeigt habe, indem er beispielsweise Bewegungen des

Armes in fokussierter Situation nur deutlich eingeschränkt durchgeführt habe,

die ihm im spontanen Ablauf aber ohne weiteres möglich gewesen seien. Letztlich

ergäben sich somit in Bezug auf den rechten Arm und damit auch die rechte

Schulter keine eindeutig objektivierbaren und konstant vorhandenen, funktionell

relevanten Einschränkungen, was im Gutachten entsprechend festgehalten worden

sei. Zumindest an die bildgebend dokumentierten pathologischen Befunde des

Versicherten angepasst seien Aktivitäten, bei denen mit dem rechten Arm keine

Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine Bewegungen

oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene vorkämen. Zumindest für

derart angepasste berufliche Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, das heisse 100 % bezogen auf

ein Vollzeitpensum. Darüber hinaus könne vollumfänglich an den Einschätzungen

festgehalten werden, wie sie in ihrem Gutachten formuliert worden seien.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten

vom 1. Juli 2019 (IV-Nr. 90.1 – 90.8), weshalb vorweg dessen

Beweiswert zu prüfen ist:

6.1 Allgemein kann zum polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 1. Juli 2019 gesagt werden, dass

dieses von unabhängigen Fachärzten stammt, welche den Beschwerdeführer

eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben. Die geklagten Beschwerden

wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt. Hingegen beruht

ihre Beurteilung nicht auf sämtlichen vorliegenden medizinischen Akten. So

erfolgte am 9. Februar 2018 eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (IV-Nr.

101, S. 14 f.). Im Auftrag der Unfallversicherung Suva wurde zudem am 7. September

2018 beim Beschwerdeführer eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes

durchgeführt (IV-Nr. 113.12, S. 2 ff.). In der Aktenanamnese der E.___-Gutachter

findet sich aber keiner der beiden erwähnten Berichte. Erst auf Rückfrage der

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 117) nahmen die E.___-Gutachten am 4. Januar 2021

Stellung zur MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 7. September

2018. Die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, den E.___-Gutachtern nachträglich

auch die MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 9. Februar 2018 zur

Stellungnahme zu unterbreiten.

6.2 Unabhängig davon sind die

jeweiligen Teilgutachten grundsätzlich als beweiswertig zu betrachten: Der

internistische Experte legte nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers

nachvollziehbar dar, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-Nr. 90.4). Er

stellte aber während der Untersuchung fest, dass der Explorand seinen rechten

Arm während der internistischen Untersuchung meist unbeweglich an seinen Körper

angelegt gehalten und sämtliche Bewegungen nur mit dem linken Arm gemacht habe,

so auch beim An- und Ausziehen. Eine Umfangmessung der Muskulatur an beiden

Armen habe keinen Seitenunterschied des Umfangs ergeben, was nicht mit der

demonstrierten Schonung des rechten Armes im Einklang stehe. Weitere

Inkonsistenzen hätten aus allgemeininternistischer Sicht nicht festgestellt

werden können. Die Angabe des Exploranden, wonach er Strecken bis zu 80 km mit

dem Auto selber fahre, stehe ebenfalls im Widerspruch zur demonstrierten

Schonhaltung des rechten Arms.

Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr.

90.5) hielt der Experte fest, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig

mitsamt den geprüften Gangvarianten. In Anbetracht des gezeigten Kauergangs könne

somit bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch zumindest ordentlich gut

erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkannt werden. Auch die

detaillierte Untersuchung des Rumpfes ergebe keine Auffälligkeiten mit einer

freien Beweglichkeit in alle Richtungen und einem unauffälligen Palpationsbefund.

Lediglich die Rumpfmuskulatur müsse als eher leicht dekonditioniert betrachtet werden,

indem der Explorand den Globaltest nur während < 5 s halten könne,

allerdings unter Abstützen ausschliesslich auf dem linken Arm. An den Beinen sei

die Untersuchbarkeit trotz anamnestischer Beschwerdefreiheit erschwert mit einer

nie vollständigen muskulären Entspannung. Wesentliche Auffälligkeiten ergäben

sich dabei nicht, wie dies in Anbetracht des gezeigten Kauergangs auch habe

erwartet werden dürfen. Am linken Arm ergäben sich ebenfalls keine

Auffälligkeiten mit einer freien Beweglichkeit aller Gelenke bei guter

Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Am rechten Arm zeigten sich hingegen deutliche

Inkonsistenzen, was sich bereits bei der Begrüssung erkennen lasse. So reiche

der Explorand dem Untersucher die Hand nur sehr zögerlich, wenige Sekunden

später der Dolmetscherin jedoch schwungvoll und ohne erkennbare Einschränkungen.

Dieses Verhalten setze sich auch im Folgenden fort, indem in fokussierter

Situation der rechte Arm sehr zurückhaltend eingesetzt werde unter häufigem

Blick darauf, wohingegen abgelenkt immer wieder flüssige Spontanbewegungen gelangen.

Insgesamt entstehe dadurch für den orthopädischen Untersucher der Eindruck

einer gewissen Symptomausweitung und Selbstlimitation. Die detaillierte Untersuchung

sei entsprechend auch erschwert, ergebe auf orthopädischer Ebene zuletzt

allerdings keine eindeutig pathologischen Befunde. An der rechten Schulter könne

das Vorliegen eines leichten subakromialen Impingements nur vermutet werden,

indem die diesbezüglichen spezifischen Tests nicht eindeutig positiv seien.

Auch eine radiale Epikondylopathie am rechten Ellbogen wäre grundsätzlich

denkbar, wiederum allerdings ohne eindeutige klinische Befunde. Als klares

Zeichen einer nicht wesentlichen Schonung des rechten Armes im Alltag sei zu

bewerten, dass der Explorand einerseits symmetrische Umfänge an Ober- und

Unterarm aufweise und zudem auch eine leichte Verhärtung der Haut über den

ulnaren Metakarpaleköpfchen beider Handflächen, wie sie nur bei regelmässigem

bimanuellem Einsatz zu sehen sei. Die vorliegenden Röntgenbilder (Röntgen

AC-Gelenk beidseits vom 7. Juni 2016, E. II. 5.8 hiervor; IV-Nr. 35.26) ergäben

ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich der rechten

Schulter. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der heutigen orthopädischen

Untersuchung keine eindeutig pathologischen Befunde am Bewegungsapparat.

Unabhängig von der Ätiologie der angegebenen Beschwerden sei allerdings auch

aus orthopädischer Sicht eine eindeutige nichtorganische Schmerzkomponente

erkennbar, da sich die erwähnten Diskrepanzen zwischen der Untersuchung in

fokussierter Situation und dem spontanen Bewegungsablauf anderweitig nicht

ausreichend erklären liessen. Auch sei organisch nur unzureichend zu erklären,

weshalb sämtliche durchgeführten Behandlungsmassnahmen ohne Erfolg geblieben seien.

Im neurologischen Teilgutachten setzt

sich der Experte eingehend mit den vorgängigen Berichten auseinander. In der

Beurteilung (IV-Nr. 90.6) wird dargelegt, im April 2014 sei bei dem damals

48-jährigen Exploranden eine Spaltung des Karpaltunneldaches rechts und eine

Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris erfolgt. Dieser Eingriff sei

im Spital K.___ vorgenommen worden. Der Explorand berichte von einer zuvor blockierten

Hand, eine neurologische Untersuchung oder Elektrophysiologie werde von ihm verneint.

Von neurologischer Seite erschliesse sich somit die Indikation zu diesem

Eingriff nicht hinreichend und ein erstes Fragezeichen ergebe sich mit der im

Spital gestellten Diagnose einer Dekompression des Medianus im Sulcus ulnaris

und umgekehrt. Hierbei handle es sich offenbar um einen Schreibfehler, aber es sei

zu fragen, warum dies dann immer weiter übernommen worden sei, so zuletzt im

Bericht des Schmerztherapeuten Dr. med. U.___ im Oktober 2018 (E. II. 5.12

hiervor; IV-Nr. 73). Zu erwähnen sei auch die Annahme einer Epicondylitis

wenige Wochen nach dem zweifachen Eingriff, welche nun bis heute fortbestehe.

Dies falle in den orthopädischen Teil dieses Gutachtens, wie auch die nicht

zuzuordnenden Beschwerden, welche an der rechten Nackenseite, Schulter- und

Oberarm rechts angegeben worden seien. Hypothetisch könnte diesbezüglich

formuliert werden, dass es nach dem geschilderten Sturz 2016 noch zu einer

leichten HWS-Distorsion gekommen sei und diese Beschwerden danach begonnen

hätten und inzwischen in Form einer Schmerzfehlverarbeitung weiter präsentiert

worden seien. Es liege ein sehr ausführlicher Bericht des Neurologen Dr. med.

N.___ vom 8. April 2016 vor. Dieser beschreibe anhand der Unterlagen initiale

Schmerzen in der rechten Hand mit Sensibilitätsstörungen aller Finger und

beziehe sich auf eine frühere neurologische Untersuchung durch Frau Dr. med. J.___

unter Einschluss einer Elektrophysiologie im Gegensatz zur Darstellung des

Exploranden selbst. Dr. med. J.___ halte auch insbesondere eine normale motorische

und sensible Medianus-Neurographie fest. Im Befund von Dr. med. N.___ 2016

seien keine eindeutigen Paresen festgehalten worden und es werde eine lediglich

leichtgradige Hyposensibilität an der Spitze des Zeigefingers angegeben. Dies sei

kongruent mit dem aktuellen Befund. Es finde sich objektiv ein unauffälliger neurologischer

Status und insbesondere die seitengleichen Muskelumfänge der Extremitäten sprächen

gegen eine relevante Schonung. Eine leichte Allodynie über der Narbe des

operierten Sulcus ulnaris sei nicht auszuschliessen, ansonsten würden vom Nacken

her kommende diffuse Schmerzen und eine Epicondylitis-typische Symptomatik

geboten. Weitere Erkrankungen seien auf neurologischem Gebiet nicht

feststellbar. Der Verlauf sei offensichtlich unglücklich. Es sei zu fragen,

warum bei unauffälliger Neurographie des Nervus medianus und lediglich einem

klinischen Verdacht mit noch nicht sehr lang dauernder Anamnese nicht ein

konservativer Behandlungsversuch durchgeführt, sondern gleich operiert worden

sei. Die jetzt gebotenen Beschwerden seien wenig plausibel, zumindest nicht

hinreichend vom neurologischen Gebiet erklärbar. Die motorischen und kognitiven

Fähigkeiten seien voll erhalten, eine geringe Einschränkung bei Hypästhesie der

Volarseite des Zeigefingers rechts für Arbeiten mit besonderer Anforderung an

die Feinbeweglichkeit könne vermutet werden, ansonsten seien auch die

sensorischen Funktionen intakt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Gleichzeitig hält der

neurologische Experte fest, eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus

körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeiten. Solche Tätigkeiten

könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben.

Schliesslich legte auch der psychiatrische

Experte nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollziehbar

dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnte (IV-Nr. 90.7). Insbesondere habe sich

keine affektive Störung (ICD-10 F3), keine Abhängigkeitserkrankung (ICD-10 F1),

keine neurotische, Belastungs- und somatoforme Störung (ICD-10 F4) sowie keine

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) finden lassen. Dieser Befund decke sich mit

der Aktenlage, gemäss der bislang keine psychiatrische Diagnose festgestellt

worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei der Explorand psychiatrisch behandelt

worden.

6.3 In der Gesamtbeurteilung (IV-Nr.

90.2) gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in

seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei. Dem Exploranden seien sämtliche Tätigkeiten gemäss seiner

physischen Konstitution und seinen ausbildungsmässigen Voraussetzungen

zumutbar, idealerweise sollte es sich um eine körperlich leichte bis punktuell

mittelschwere Arbeit handeln.

In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar

2021 (E. II. 5.15; IV-Nr. 129) passten die E.___-Gutachter nach Einsicht in die

MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 7. September 2018 das

Zumutbarkeitsprofil dahingehend an, dass dem Beschwerdeführer noch Aktivitäten,

bei denen mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg gehoben oder

getragen werden müssen und keine Bewegungen oberhalb der Horizontalen oder

hinter der Körperebene vorkommen, zumutbar seien. Zumindest für derart

angepasste berufliche Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit.

7. Der Beschwerdeführer hat bei

Dr. med. G.___ und bei Dr. med. H.___ ein Parteigutachten in den Disziplinen

Orthopädie und Neurologie erstellen lassen (IV-Nr. 104, S. 4 ff.).

7.1 Was Parteigutachten anbelangt,

rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer

Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem

Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen,

die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen

können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen

Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des

Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung

verpflichtet es – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine

solche Expertise – das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten

Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten

in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom

Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu

erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und

c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/05

vom 7. April 2006 E. 1.3).

7.2 An diesem am 4. Januar 2020

erstellten Gutachten haben ebenfalls ausgewiesene Fachärzte mitgewirkt. Sie

haben über die vollständigen Akten verfügt und den Beschwerdeführer eingehend

untersucht. Dabei wurden auch fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form

einer Elektroneurographie (IV-Nr. 104, S. 53 f.) durchgeführt.

7.3

7.3.1 Die subjektiven Angaben

entsprechen denjenigen in der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___.

So führte der Beschwerdeführer aus, er habe Schmerzen im ganzen rechten Arm, im

Bereich der rechten Schulter und rechts im Nacken-Kopf-Bereich. Distal strahlten

die Schmerzen bis in alle Finger aus, besonders in den Zeigefinger. Neu werde

eine Spritzbehandlung durchgeführt. Er habe zwei Spritzen im Nacken erhalten.

Dies führe zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung (IV-Nr. 104, S. 45 ff. und

87 ff.).

7.3.2 Dr. med. G.___ führte in seinem

neurologischen Gutachten (IV-Nr. 104, S. 23 ff.) nachvollziehbar aus, dass

aus aktueller neurologischer Sicht ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten

oberen Extremität mit somatischen und nicht somatischen Faktoren vorliege. In

Übereinstimmung mit den Vorgutachtern stellte er namhafte Inkonsistenzen fest.

Die vom Exploranden geltend gemachte weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der

rechten oberen Extremität würde vom subjektiv beschriebenen

Belastbarkeitsprofil einer funktionellen Einarmigkeit links entsprechen. Eine

solche müsste bei längerdauerndem Bestehen, wie es nun seit dreieinhalb Jahren

(Schulterverletzung) bzw. seit viereinhalb Jahren (Operation am Ellbogen)

bestehe, unweigerlich zu Muskelatrophien führen, welche aber nicht ersichtlich seien.

Auch spreche die (bereits von den Voruntersuchern inkl. Dr. med. N.___

festgestellte) seitengleiche Handbeschwielung mit deutlichen Gebrauchsspuren

gegen eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität, wie sie vom

Exploranden geltend gemacht werde. Die Semiologie des in den Akten

beschriebenen und vom Exploranden auch heute geltend gemachten Schmerzsyndroms

mit Allodynie im Bereich des rechten Ellbogens sei grundsätzlich nach wie vor

einer wahrscheinlich neuropathischen Grundlage zuzuordnen. Die funktionelle

Relevanz und Auswirkung dieser Neuropathie sei mit Vorsicht zu bewerten:

Einerseits lasse sie sich nicht zwanglos einer bestimmten neurogenen Struktur

zuordnen; ungewöhnlich (wenngleich nicht ausschliessend für eine Neuropathie) sei

zudem der geltend gemachte und auch vom Schmerzmediziner Dr. med. U.___

beschriebene therapierefraktäre Verlauf unter allen aufgewendeten schmerzmedizinischen

Massnahmen. Bezüglich der funktionellen Auswirkung relativierend sei schliesslich

die Diskrepanz zwischen dem Befund in der formalen Untersuchung sowie dem

Anlegen der Blutdruckmanschette und Aufpumpen derselben, welche am distalen

Oberarm auch den oberen Bereich des geltend gemachten allodynischen Areals betroffen

habe, jedoch zu keiner ersichtlichen Schmerzreaktion geführt habe. Mit der

geltend gemachten funktionellen Einarmigkeit bzw. nicht Gebrauchsfähigkeit der rechten

oberen Extremität schwierig vereinbar sei schliesslich der Umstand, dass der Explorand

gemäss seinen Angaben nach wie vor in der Lage sei, Auto zu fahren; als Limite gebe

er immerhin eine Fahrstrecke von 100 – 150 km an. Die im Bereich der

Halswirbelsäule beschriebene Pathologie im Bereich des Neuroforamens C6/7 mit

Kompromittierung der Nervenwurzel C7 rechts stelle einen organischen

Beschwerdekern dar, sie erkläre aber das geltend gemachte diffus ausgedehnte Schmerzsyndrom

der rechten oberen Extremität nicht. Zu rekapitulieren sei hier der Umstand,

dass ein cervicoradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom klinisch nicht habe festgestellt

werden können. Immerhin sei die HWS-Pathologie insofern von Bedeutung, als ihr

eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts zuzuschreiben sei. Körperlich schwere

Verrichtungen sowie insbesondere Verrichtungen mit repetitiver Überkopfstellung

der Arme (Kopfreklination) seien ungeeignet, da sie bei massgeblicher Belastung

der Halswirbelsäule das Risiko einer Zustands- und Befundverschlechterung

beinhalteten.

Zur Arbeitsfähigkeit gibt Dr. med. G.___

an, aus aktueller neurologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als

Fassadenisoleur / Polier ungeeignet bzw. nicht mehr zumutbar. Es handle

sich um eine nicht ebenerdige Tätigkeit (Gerüste), die mit Zwangshaltungen und

manchmal auch mit schweren körperlichen Belastungen einhergehe. Sie erfordere

eine verlässliche Belastbarkeit des Achsenskeletts und kräftige

Einsatzfähigkeit beider oberer Extremitäten. Diese Voraussetzungen seien beim

Exploranden unter Berücksichtigung des organischen Beschwerdekerns nicht mehr

zureichend gewährleistet. Diese Tätigkeit beinhalte das nicht unerhebliche

Risiko eines erneuten Unfalls / einer erneuten Verletzung und zudem das Risiko

einer potentiellen Verschlechterung der HWS-Pathologie. Retrospektiv sei der

Beginn der Arbeitsunfähigkeit schwierig zu beurteilen. Gesichert sei die Arbeitsunfähigkeit

seit der Dokumentierung der HWS-Pathologie (MRT der HWS vom 9. Februar 2018; E.

II. 5.10 hiervor; IV-Nr. 101, S. 14 f.) anzunehmen, unter praktischen

Gesichtspunkten arbiträr aber wahrscheinlich bereits seit den operativen

Eingriffen an der rechten oberen Extremität vom 2. April 2015. Eine

angepasste Tätigkeit sollte auf leichte bis intermittierend mittelschwere Trage-/Hebebelastungen

limitiert sein; sie sollte rückenadaptiert sein, ohne Zwangshaltungen des

Oberkörpers, ohne repetitive Überkopfstellung der Arme und ohne nicht ebenerdige

Verrichtungen. Es sei ferner ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen. In

einer diesen Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit, mit zu berücksichtigender

Leistungseinschränkung von 20 %. Retrospektiv bestehe im Anschluss an den

Eingriff vom 2. April 2015 während drei Monaten auch in einer angepassten

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daran anschliessend gelte die

genannte Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit

von 20 %. Unter Berücksichtigung rheumatologischer Faktoren (Unfall mit

Schulterprellung vom 9. Mai 2016) habe zeitweise möglicherweise ein höherer Einschränkungsgrad

bestanden. Gesichert bestehe das genannte zumutbare Leistungsprofil seit 2018.

7.3.3 Dr. med. H.___ hielt in ihrem

rheumatologischen Gutachten (IV-Nr. 104, S. 71 ff.) fest, der

Versicherte selbst klage aktuell über Schmerzen rechts vom Nacken bis in den

Zeigefinger ausstrahlend, wobei die Hauptschmerzlokalisationen in der rechten

Schulter und dem rechten Ellenbogen lägen. Während der gesamten

Anamneseerhebung und spontan habe der Versicherte den rechten Arm am Oberkörper

anliegend gehalten, entweder hängend oder im Ellenbogen flektiert. Die rechte

obere Extremität sei auch während der gesamten Untersuchung wenig eingesetzt

worden. Die Untersuchbarkeit sei eingeschränkt gewesen, nicht nur im Bereich

der rechten Schulter und rechten Ellenbogens, sondern auch im Bereich der

Halswirbelsäule. Es fänden sich mässige Bewegungseinschränkungen sowie ein

mässiger muskulärer Hartspann besonders im Sitzen sowie die bereits früher beschriebene

ausgeprägte Berührungsschmerzhaftigkeit im Bereich der Narbe am rechten

Ellenbogen nach Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris. Wie früher

schon liessen sich kräftige Hände mit seitengleicher Beschwielung und, wie auch

im Gutachten von Dr. med. C.___ beschriebenen (vgl. IV-Nr. 24.4), Spuren

der Arbeit (aktuell vereinzelte Farbspritzer an beiden Händen) feststellen.

Auch die Umfänge im Bereich der oberen Extremitäten seien praktisch

seitengleich gewesen, lediglich am rechten Oberarm im Seitenvergleich ein Minus

von 1 cm, die Umfänge der Unterarme seien symmetrisch gewesen. Die gemessene

Handgreifkraft rechts habe 0.0 bar betragen, was sich durch die klinische

Untersuchung nur schwer erklären lasse. Auch bei einer ausgeprägten Insertionstendinose

der Unterarmstrecker könne in der Regel eine über 0.0 bar liegende

Handgreifkraft erreicht werden. Eine Tendinitis stenosans, wie ursprünglich beschrieben,

habe sich klinisch nicht mehr feststellen lassen, auch keine Synovitiden oder

Tendovaginitiden. Mit Ausnahme der Beweglichkeit im rechten Ellenbogen seien sämtliche

Gelenke an der rechten oberen Extremität passiv frei beweglich gewesen.

Insgesamt sei der klinische Untersuchungsbefund somit eher gering und es bestünden,

wie bereits früher beschrieben, Inkonsistenzen zwischen den klinischen Befunden

zu den vom Versicherten geltend gemachten Einschränkungen. In den

radiologischen Untersuchungen (MRT HWS, MR Arthrogramm rechte Schulter;

E. II. 5.10 hiervor, IV-Nr. 101, S. 14 f.; E. II. 5.11

hiervor, IV-Nr. 113.12, S. 2 ff.) seien jedoch nicht sehr ausgeprägte Veränderungen

nachweisbar, welche eine gewisse verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule

und der rechten Schulter rechtfertigten. Ob zusätzliche neurologische Befunde

vorhanden seien, welche auch zu Einschränkungen führten, könne rheumatologisch

nicht beurteilt werden, es sei auf das neurologische Fachgutachten verwiesen;

Die leichte Fehlhaltung und Fehlform des Achsenskeletts seien klinisch nicht

relevant, ebenso nicht wie die aufgrund der radiologischen Aufnahmen zu

vermutende Zerrung des coracoclaviculären und acromioclaviculären Ligamentes

der linken Schulter, von welcher der Versicherte keine Beschwerden habe.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt die

orthopädische Expertin fest, der Versicherte habe in der Schweiz

ausschliesslich im Fassadenbau gearbeitet. Es handle sich dabei um eine Arbeit,

die ausschliesslich auf Gerüsten durchgeführt werde, häufig in Zwangshaltungen

(V. a. gebückter Oberkörper), die den verlässlichen und kräftigen Einsatz beider

oberer Extremitäten notwendig mache. Dies sei beim Versicherten nicht mehr

gewährleistet, sodass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit aus

rheumatologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sicher nicht mehr

seit Nachweis der Veränderungen im Bereich der rechten Schulter und an der

Halswirbelsäule (2018), unter Berücksichtigung der Schilderungen durch den

Versicherten und der fotografischen Dokumentation der Arbeitshaltung durch den

Arbeitgeber aber eigentlich bereits seit der operativen Intervention am

Ellenbogen und Karpaltunnel nicht mehr. Dem Versicherten wäre aus

rheumatologischer Sicht eine leichte, bis intermittierend mittelschwere,

wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss aller Arbeiten

verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rotationsbelastungen

des Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, Arbeiten

die einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand notwendig machten,

aller Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern, zu 80 % zumutbar. Auch in

angepasster Tätigkeit habe der Versicherte einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund

der negativen Interaktion der Pathologien im Bereich der Halswirbelsäule, der

rechten Schulter und rechten Ellenbogen. Dieses Leistungsprofil gelte sicher

seit 2018. Nach der operativen Spaltung des Karpaltunneldaches sowie der

Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris rechts habe eine dreimonatige

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit diesem Datum bis 2018 sei trotz

der umfangreichen Dokumentation schwierig, eine höhere Arbeitsfähigkeit als

oben skizziert habe sicher nicht vorgelegen, aufgrund der umfangreichen auch

therapeutischen Massnahmen allenfalls eine etwas höhere Einschränkung (bis 40 %).

7.3.4 In der Gesamtbeurteilung (IV-Nr.

104, S. 6 ff.) hielten die beiden Gutachter fest, die angestammte Tätigkeit als

Fassadenisoleur / Polier sei aus bidisziplinärer rheumatologischer

und neurologischer Sicht ungeeignet bzw. nicht mehr zumutbar. Gesichert sei die

Arbeitsunfähigkeit seit der Dokumentierung der HWS-Pathologie (MRT der HWS vom

9. Februar 2018) anzunehmen, unter praktischen Gesichtspunkten arbiträr aber wahrscheinlich

bereits seit den operativen Eingriffen an der rechten oberen Extremität vom 2.

April 2015. In einer den unter Ziff. 8.1 im rheumatologischen und

neurologischen Fachgutachten genannten Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe

aus bidisziplinärer rheumatologischer und neurologischer Sicht eine

Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %. Ein

erhöhter Pausenbedarf und eine Verminderung des Arbeitstempos seien in der Einschätzung

einer Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %

berücksichtigt. Dem Versicherten wäre aus bidisziplinärer rheumatologischer und

neurologischer Sicht eine leichte, bis intermittierend mittelschwere,

wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss aller Arbeiten

verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten

Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der

Horizontalen, Arbeiten, die einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand

notwendig machen, aller Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern, zu 80 %

zumutbar. Auch in angepasster Tätigkeit habe der Versicherte einen erhöhten

Pausenbedarf aufgrund der negativen Interaktion der Pathologien im Bereich der

Halswirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens. Retrospektiv

bestehe im Anschluss an den Eingriff vom 2. April 2015 während drei Monaten

auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daran

anschliessend gelte die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit

von 20 %. Unter Berücksichtigung rheumatologischer Faktoren sei die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit diesem Datum bis 2018 trotz

der umfangreichen Dokumentation schwierig, eine höhere Arbeitsfähigkeit als

oben skizziert sei sicher nicht vorgelegen, aufgrund der umfangreichen auch

therapeutischen Massnahmen allenfalls eine etwas höhere Einschränkung (bis 40

%). Gesichert bestehe das genannte zumutbare Leistungsprofil seit 2018.

8.

8.1 Wie sich aus der Gegenüberstellung

des Administrativgutachtens mit dem bidisziplinären Parteigutachten von Dr.

med. G.___ und Dr. med. H.___ ergibt, präsentierte sich den Gutachtern anlässlich

der Untersuchungen eine identische Befundlage. Im E.___-Gutachten wurden

geringe Restbeschwerden nach CTS-Operation rechts als Diagnose mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte man ein mögliches leichtes subacromiales Impingement der

rechten Schulter, eine mögliche Epicondylopathia humeri radialis rechts, den

St. n. Dekompression des N. Ulnaris im Sulcus rechts sowie die

Carpaldachspaltung rechts am 2. April 2015, sowie ein Schmerzsyndrom am rechten

Ober- und proximalen Unterarm nach Sturz 2016 mit möglicher HWS-Distorsion. Der

orthopädische E.___-Gutachter stellte diverse Inkonsistenzen fest, mit

Anzeichen einer Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Der neurologische

Gutachter fand klinisch einen unauffälligen neurologischen Status, mit

insbesondere seitengleichen Muskelumfängen der Extremitäten, eine leichte

Allodynie über der Narbe des operierten Sulcus ulnaris sei nicht

auszuschliessen. Die Parteigutachter Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ erheben

beide nahezu die gleichen Befunde, stellen identische Diagnosen und leiten

daraus das grundsätzlich gleiche Zumutbarkeitsprofil ab. Auch erwähnen beide

die verschiedenen Inkonsistenzen und Symptomverdeutlichungen.

8.2 Es wird sowohl im

Administrativgutachten – insbesondere im orthopädischen Teilgutachten – als

auch im Parteigutachten über einen eher geringen klinischen Untersuchungsbefund

sowie von Inkonsistenzen und einer erschwerten Untersuchbarkeit des

Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte weitgehende

Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität berichtet. Im Rahmen des

orthopädischen Teilgutachtens des Administrativgutachtens wurde auf die stark

eingeschränkte klinische Untersuchung und die Röntgenaufnahmen vom 7. Juni 2016

sowie vom 12. Mai 2016 abgestellt, welche gemäss dem orthopädischen Teilgutachter

keine Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich der rechten Schulter

ergäben (vgl. IV-Nr. 90.5, S. 6, 7 f.). Darauf abstellend haben die E.___-Gutachter

dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Zusätzliche

bildgebende Untersuchungen haben anlässlich der Begutachtung nicht

stattgefunden. Dagegen haben die beiden Parteigutachter in ihrer Beurteilung

zusätzlich zum klinischen Befund auf die am 9. Februar 2018 angefertigte MRT

der Halswirbelsäule sowie auf die am 7. September 2018 angefertigte Arthro-MRI

der rechten Schulter abgestellt. Die MR-Arthrographie des rechten

Schultergelenks zeigte eine diskret aktivierte, geringgradige

AC-Gelenksarthrose, ohne Nachweis einer SLAP-Läsion, jedoch eine Ansatztendinopathie

der Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigem Einriss des Sehnenfusses. Die

am 9. Februar 2018 angefertigte MRT der Halswirbelsäule zeigte eine rechts

laterale Discushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts

foraminal. Zusätzlich berichten die Parteigutachter von einer am 20. August 2019

angefertigten Verlaufs-MRT der Halswirbelsäule, welche sich nicht in den

IV-Akten befindet (vgl. IV-Nr. 104, S. 57). Diese habe unverändert eine

hochgradige, primär ossär degenerativ bedingte foraminale Einengung der

Nervenwurzel C7 rechts gezeigt. Seither seien wiederholt Infiltrationen im

Bereich des eingeengten Neuroforamens C6/7 rechts durchgeführt worden. Diese hätten

jeweils nur eine kurzfristige vorübergehende Besserung der Schmerzen ermöglicht

(IV-Nr. 104, S. 57). Die radiologischen Untersuchungen vom 9. Februar 2018

und 7. September 2018 waren zum Zeitpunkt der E.___-Begutachtung bereits

vorhanden, lagen den Administrativgutachtern bei ihren Untersuchungen offenbar aber

nicht vor. Insbesondere aufgrund der radiologischen Berichte vom 9. Februar

2018 und 7. September 2018 und die darin feststellbaren negativen Veränderungen

der Pathologien im Bereich der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten

Ellenbogens wurde dem Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___

eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sowie eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

8.3 Somit ergeben sich Abweichungen

im Sinne eines differenzierten Zumutbarkeitsprofils und einer reduzierten

Arbeitsfähigkeit im Privatgutachten einzig dadurch, weil darin die schon zum

Zeitpunkt der Begutachtung bei der E.___ vorhandenen bildgebenden

Untersuchungen und Berichte vom 9. Februar 2018 und 7. September 2018 gewürdigt

wurden. Das E.___-Gutachten wird von beiden Parteigutachtern denn auch nicht in

Frage gestellt. Es wird einzig bemängelt, dass die damals bereits durchgeführte

MR-Arthrographie der rechten Schulter und die MRT-Untersuchung der

Halswirbelsäule nicht miteinbezogen worden seien. Entsprechend sei gemäss den

Parteigutachtern auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. deren

Einschränkungen unterschiedlich ausgefallen (IV-Nr. 104, S. 20 f.). Dass

dem so ist, zeigt sich auch daran, dass die E.___-Gutachter nach Vorlage der

Arthro-MRI der rechten Schulter vom 7. September 2018 das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers entsprechend angepasst haben (siehe Stellungnahme vom 4.

Januar 2021, IV-Nr. 129). Wäre den Administrativgutachtern seitens der

Beschwerdegegnerin nicht nur das Schulter-MRI, sondern auch das MRT der

Halswirbelsäule vom 9. Februar 2018 zur Stellungnahme unterbreitet worden,

würden möglicherweise keine Differenzen zwischen den beiden Gutachten mehr

vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die beiden

radiologischen Berichte vom 9. Februar 2018 und 7. September 2018 für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Deren Würdigung

führte nicht nur von Seiten der Parteigutachter zu einer Anpassung des

Zumutbarkeitsprofils, sondern auch durch die Administrativgutachter, wie aus

der Stellungnahme vom 4. Januar 2021 hervorgeht. Folglich kann der

Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach es sich beim

bidisziplinären Parteigutachten um eine andere Beurteilung desselben

Sachverhalts handle.

8.4 Nach dem Gesagten ist mit der

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 106) davon auszugehen, dass die

Voruntersuchungen bzw. das Administrativgutachten der E.___ nicht umfassend gewesen

sind, so dass auf das Parteigutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___

vom 4. Januar 2020 abgestellt werden kann. Demnach ist die angestammte

Tätigkeit als Fassadenisoleur / Polier ungeeignet bzw. nicht mehr

zumutbar. Gesichert ist die Arbeitsunfähigkeit seit der Dokumentierung der

HWS-Pathologie (MRT der HWS vom 9. Februar 2018) anzunehmen. In einer

angepassten Tätigkeit besteht bei wechselseitigem Einsatz eine Einschränkung

der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %. Ein erhöhter Pausenbedarf

und eine Verminderung des Arbeitstempos sind in der Einschätzung einer

Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %

berücksichtigt. Dem Versicherten wäre eine leichte, bis intermittierend

mittelschwere, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss

aller Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten

Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der

Horizontalen, Arbeiten die einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand

notwendig machen, aller Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern, zu 80 %

zumutbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht das genannte zumutbare

Leistungsprofil seit 2018.

9. Es ist auf den

Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 4) einzugehen.

9.1 Für den Einkommensvergleich sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Februar 2019,

massgebend (BGE 128 V 174; 129 V 222).

9.2 Das Valideneinkommen von CHF

95'700.00 stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl.

Arbeitgeberfragebogen vom 14. April 2015, IV-Nr. 12). Es lässt sich nicht

beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

9.3 Da der Beschwerdeführer bislang

keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin

zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

abgestellt.

Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen

Entscheid die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Polier

zumutbar, weswegen sie auf den Tabellenwert im Bereich «Baugewerbe» (LSE 2018,

TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 41 – 43) abgestellt hat. Entgegen dem

angefochtenen Entscheid ist dem Beschwerdeführer jedoch seine angestammte

Tätigkeit aufgrund des im Parteigutachten vom 4. Januar 2020 beschriebenen

Zumutbarkeitsprofils nicht mehr zumutbar. Auch ist mit Blick auf das

beschriebene Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass er nicht mehr im

Baugewerbe tätig sein kann. Es ist deshalb nicht auf den Tabellenwert im

Bereich «Baugewerbe» abzustellen, sondern auf den Totalwert. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, es verbiete sich ein Abstellen

auf das Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses

Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen»), da er keine Ausbildung als Polier

absolviert habe und auch sonst über keine Ausbildung verfüge, ausser der

obligatorischen Schule, die er in [...] besucht habe. Gemäss dem

Arbeitgeberfragebogen ist der Beschwerdeführer seit 1985 bei der Firma B.___

als Fassadenisoleur / Polier angestellt gewesen (IV-Nr. 12). Bei

seiner langjährigen Tätigkeit konnte er sich fachspezifisches Wissen aneignen,

welches er nun gesundheitsbedingt nicht mehr beruflich verwerten kann. Eine

anderweitige berufliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer gemäss

Anmeldeformular vom 25. März 2015 (IV-Nr. 3) und Gesprächsprotokoll Intake vom

21. April 2015 (IV-Nr. 13) nicht absolviert. Sodann hat die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 20. März 2020 (IV-Nr. 108), als sie noch auf das

bidisziplinäre Parteigutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 4.

Januar 2020 und das darin beschriebene Zumutbarkeitsprofil abstellte, festgehalten,

dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Totalwert der

Männer auf Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeit körperlicher oder

handwerklicher Art») ab. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ebenfalls

auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.7;

vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen) sowie Nominalindex 2018/2019 (: 105.1 x 106.0

[Tabelle T1.1.10]) und vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom

Tabellenlohn ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 54'677.60 (12 x

CHF 5’417.00 : 40 x 41.7 : 105.1 x 106.0, davon 80 %).

9.4

9.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

9.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Im Vorbescheid

vom 20. März 2020 (IV-Nr. 108) nahm sie noch – abstellend auf das

Parteigutachten vom 4. Januar 2020 – einen Abzug von 5 % vor, mit der

Begründung, damit dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung Rechnung zu tragen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug

vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach

mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als

bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der

Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen.

9.4.3 Im vorliegenden Fall gebietet das

Alter des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau

gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch die vielen

Dienstjahre beim immer gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand,

dass in einem neuen Betrieb angefangen werden muss, sind im entsprechenden

Anforderungsniveau nicht relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom

2. September 2015 E. 3.3.2). Der Tabellenlohn im hier angewendeten

Kompetenzniveau 1 erfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober

2019 E. 4.3.2). Beim Beschwerdeführer liegen gemäss Zumutbarkeitsprofil

weitere Einschränkungen vor – die Arbeit sollte wechselbelastend und

rückenadaptiert sein unter Ausschluss aller Arbeiten verbunden mit

Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rotationsbelastungen des

Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, Arbeiten die

einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand notwendig machen, aller

Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern mit einem erhöhten Pausenbedarf

aufgrund der negativen Interaktion der Pathologien im Bereich der

Halswirbelsäule, der rechten Schulter und rechten Ellenbogen –, weshalb ein

Abzug von 10 % geboten scheint.

9.5 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 95'700.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 49'209.80

(CHF 54'677.60 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 10 %) ein IV-Grad

von (aufgerundet) 49 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die

Verfügung vom 15. Juli 2021 ist damit in dem Sinne aufzuheben und die dagegen

erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab dem 1.

Februar 2019 eine Viertelsrente zusteht.

10. Der Beschwerdeführer verlangt

weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr.

med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 4. Januar 2020 in Höhe von CHF 9'000.00

zu ersetzten.

10.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG

übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden.

Die infrage stehende Abklärungsmassnahme

ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im

Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr.

11 S. 44]). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn

aufgrund der zuvor gegebenen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht

zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse oder Hinweise

liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflussen oder zusätzliche

Abklärungen auslösen.

10.2 Die Beschwerdegegnerin gab bei

der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag,

welches am 1. Juli 2019 erstattet wurde. Nachdem der RAD dieses mit

Stellungnahme vom 15. August 2019 (IV-Nr. 95) als beweiswertig erachtete, stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019

(IV-Nr. 96) in Aussicht, seine Leistungsbegehren abzuweisen. Daraufhin gab der

Beschwerdeführer bei Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ ein bidisziplinäres

Gutachten in Auftrag (Parteigutachten vom 4. Januar 2020). In ihrer

Stellungnahme zum Parteigutachten (IV-Nr. 106) führte RAD-Ärztin Dr. med. F.___

aus, im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens des polydisziplinären

Gutachtens durch die E.___ vom 1. Juli 2019 sei auf die klinische Untersuchung,

welche damals stark eingeschränkt gewesen sei, und die Röntgenaufnahmen vom 7.

Juni 2016 sowie vom 12. Mai 2016 abgestellt worden. Weswegen die damals bereits

durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter und die MRT-Untersuchung

der Halswirbelsäule nicht mit einbezogen worden seien, könne nicht beurteilt

werden. Entsprechend falle auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Versicherten bzw. deren Einschränkungen unterschiedlich aus. Die RAD-Ärztin kam

zum Ergebnis, die Voruntersuchungen seien nicht umfassend. Das rheumatologische

Parteigutachten von Dr. med. H.___ hingegen entspreche den Anforderungen,

so dass aus RAD-Sicht bezüglich der rheumatologischen Situation darauf abgestützt

werden könne. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit vom Vorbescheid vom 20. März 2020 (IV-Nr. 108) zunächst

in Aussicht, ihm eine Viertelsrente zu gewähren. Nachdem der Beschwerdeführer den

Entscheid der Beschwerdegegnerin akzeptiert und um Übernahme der Kosten für das

Parteigutachten ersucht hatte (IV-Nr. 109), kam die Beschwerdegegnerin nach

einer internen Abklärung (vgl. Aktennotiz vom 18. Juni 2020, IV-Nr. 114) zum

Ergebnis, es könne nun doch auf das Administrativgutachten abgestellt werden

und nicht auf das Parteigutachten und es werde dem Beschwerdeführer daher keine

Rente gewährt. Die Kosten für das Parteigutachten würden ebenfalls nicht

übernommen (vgl. Vorbescheid vom 19. Juni 2020, IV-Nr. 115 und

angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021, A.S. 1 ff.).

10.3 Wie unter Ziff. II 8 hiervor

dargelegt, wird sowohl im Administrativgutachten als auch im Parteigutachten nahezu

die gleiche Befundlage beschrieben. In beiden Gutachten wurden identische

Diagnosen gestellt und es wurde daraus das grundsätzlich gleiche

Zumutbarkeitsprofil abgeleitet. Auch erwähnen beide Gutachten die verschiedenen

Inkonsistenzen und Symptomverdeutlichungen. Zusätzlich zum klinischen Befund

haben die beiden Parteigutachter in ihrer Beurteilung auf die am 9. Februar

2018 angefertigte MRT der Halswirbelsäule sowie auf die am 7. September

2018 angefertigte Arthro-MRI der rechten Schulter abgestellt. Die Würdigung

dieser radiologischen Berichte führte im Vergleich zum Administrativgutachten zu

einem differenzierten Zumutbarkeitsprofil und einer reduzierten

Arbeitsfähigkeit. Mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 106)

ist davon auszugehen, dass die Voruntersuchungen bzw. das

Administrativgutachten der Begutachtungsstelle E.___ nicht umfassend gewesen

sind, so dass auf das Parteigutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___

vom 4. Januar 2020 abgestellt werden kann. Das Parteigutachten war somit

geeignet, die Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Damit sind die

Voraussetzungen, unter welchen der Versicherungsträger die Kosten eines privat

eingeholten Gutachtens zu übernehmen hat, im Grundsatz erfüllt.

10.4 Zu prüfen bleibt die Höhe der

durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten des Privatgutachtens. Wie

die Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 18. Juni 2020

(A.S. 10 ff.) zutreffend festhält, bezieht das Privatgutachten in

einem grossen Teil Stellung zu den unfallrechtlichen Fragen, welche für die

Invalidenversicherung nicht von Relevanz sind. Es rechtfertigt sich daher, die

Kosten auf insgesamt CHF 4'500.00 zu reduzieren.

11.

11.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft

hier indes nicht zu: Der Aufwand des Vertreters wäre nicht geringer

ausgefallen, wenn er statt einer halben Rente eine Viertelsrente beantragt

hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.

11.2 Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für

die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis

CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen

wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 27.

Oktober 2021 (A.S 68 f.) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 12.36

Stunden sowie Auslagen von total CHF 112.80 aus. Der Aufwand von 12.36 Stunden

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1.02 Stunden (6 Mal

«Brief an Klient» à 0.17 Stunden; es dürfte sich um

Orientierungskopien handeln, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten und

nicht gesondert entschädigt werden). Der in der Kostennote auf eine Stunde geschätzte

Aufwand für die Nachbearbeitung ist dem Obsiegen entsprechend von einer auf

eine halbe Stunde zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von 10.84 Stunden

ergibt mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00, den Auslagen von

CHF 112.80 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung von CHF 3'156.90.

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 15. Juli 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2019 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

an die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 4.

Januar 2020 einen Betrag von CHF 4’500.00 zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'156.90 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar