VSBES.2021.129
Invalidenrente / Übernahme Kosten Begutachtung
21. März 2022Deutsch59 min
holte einen Arbeitgeberbericht vom 14. April 2015 (IV-Nr. 12) ein, führte am 21.
Source so.ch
Urteil vom 21. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Übernahme Kosten Begutachtung (Verfügung vom 15. Juli 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 25. März 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
3). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden unerklärliche Schmerzen an
allen Fingern, der Hand, am Arm rechts und am Ellenbogen angegeben. Bei der
Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, vom 10. Oktober 2014 bis 2. März 2015 zu
100 % und ab dem 3. März 2015 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zuletzt
hatte der Beschwerdeführer als Fassadenpolier in der Firma B.___, [...],
gearbeitet.
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog in
der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers bei,
holte einen Arbeitgeberbericht vom 14. April 2015 (IV-Nr. 12) ein, führte am 21.
April 2015 ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch
(IV-Nr. 13) und holte selber diverse medizinische Berichte ein.
1.3 Am 2. April 2015 unterzog sich
der Beschwerdeführer einer Operation am rechten Arm (Dekompression N. medianus
im Sulcus ulnaris und Karpaldachspaltung rechts; siehe Operationsbericht vom 14.
April 2015, IV-Nr. 15.3, S. 10 f.). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein und veranlasste einen
ausführlichen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 4.
Januar 2016, IV-Nr. 21).
1.4 Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers
veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, ein rheumatologisches Gutachten. Der Gutachtensbericht vom
21. Dezember 2015 (IV-Nr. 24.4) wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
1.5 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar 2016 die Abweisung
seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht (IV-Nr. 25). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. März 2016
Einwand erheben (IV-Nrn. 27 und 32), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere
medizinischen Unterlagen einholte.
1.6 Am 9. Mai 2016 erlitt der
Beschwerdeführer einen Unfall (siehe Schadenmeldung UVG vom 18. Mai 2016,
IV-Nr. 35.51). Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Akten der
Unfallversicherung Suva bei.
1.7 Die Beschwerdegegnerin
beabsichtigte, beim Spital D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 47). Der Beschwerdeführer war mit dem
Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Er verlangte eine
polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug einer allgemeininternistischen
Untersuchung sowie einer neurologischen und orthopädisch-chirurgischen
Teilbegutachtung (IV-Nrn. 48 und 52). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet hatte (IV-Nr. 55), gelangte
der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Mit Urteil vom
17. November 2017 (VSBES.2017.200) hiess das Versicherungsgericht die
Beschwerde gut und wies die Beschwerdegegnerin an, eine Verfügung hinsichtlich
der beabsichtigten EFL-Abklärung sowie der beantragten Begutachtung zu
erlassen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 6. Dezember 2018 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2018 vom
6. Dezember 2018; IV-Nr. 76).
1.8 Mit Mitteilung vom 2. April 2019
(IV-Nr. 86) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur
Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig
sei (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie). Dieses Gutachten
wurde durch die Begutachtungsstelle E.___, [...] (nachfolgend: E.___), am 1.
Juli 2019 erstattet (IV-Nr. 90). Am 15. August 2019 äusserte sich Dr. med.
F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären
Begutachtung (IV-Nr. 95).
1.9 Mit Vorbescheid vom 1. Oktober
2019 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 96).
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2019
(IV-Nr. 99) Einwand erheben, welchen er am 5. Dezember 2019 ergänzte
(IV-Nr. 101). Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer ein
bidisziplinäres Gutachten (Neurologie, Rheumatologie), erstattet am 4. Januar
2020 von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. H.___,
Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zu den Akten reichen
(IV-Nr. 104, S. 4 ff.). Nachdem der RAD zur bidisziplinären
Begutachtung Stellung genommen hatte (IV-Nr. 107), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. März 2020
(IV-Nr. 108) mit, er habe ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
1.10 Mit Schreiben vom 30. März 2020
(IV-Nr. 109) zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin
einverstanden und ersuchte gleichzeitig um Kostenübernahme des bidisziplinären
Gutachtens vom 4. Januar 2020. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin die
Kostenübernahme des Parteigutachtens prüfen und kam zum Ergebnis, es könne auf
das administrative Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt werden,
weshalb sich die Frage einer Kostenübernahme erübrige (siehe Aktennotiz vom 18.
Juni 2020, IV-Nr. 114). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 (IV-Nr. 115) teilte sie
dem Beschwerdeführer ihren Entscheid mit, wonach der Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen und die Kosten des
Parteigutachtens nicht übernommen würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Einwand (IV-Nr. 119). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
wurde ein Bericht der I.___ vom 7. September 2018 (MR Arthrographie;
IV-Nr. 113.12, S. 2 ff.) von der Beschwerdegegnerin nachträglich der Begutachtungsstelle
E.___ zur Stellungnahme unterbreitet (IV-Nr. 117). Die Stellungnahme der E.___
wurde am 4. Januar 2021 erstattet (IV-Nr. 129).
1.11 Mit Vorbescheid vom 1. März 2021
(IV-Nr. 130) wurde dem Beschwerdeführer erneut in Aussicht gestellt, dass seine
Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente sowie sein
Gesuch um Kostenübernahme für das Parteigutachten abgewiesen würden. Mit
Schreiben vom 9. April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Nr.
133). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 136; Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 13. August 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(A.S. 17 ff.):
1. Die Verfügung vom 15.07.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 57 % zuzusprechen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für
die Begutachtung bei den Dres. G.___ und H.___ in der Höhe von Fr. 9'000.00 zu
übernehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 unter Verweis auf
die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 65).
4. Mit Eingabe vom 27. Oktober
2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 67 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2021 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 70).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 15. Juli 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Oktober 2014 (IV-Nr. 3) geltend
gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 25. März 2015,
IV-Nr. 3), was hier im August 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. August 2015 gegeben sein.
Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis Dezember 2021 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Nach der bis Dezember 2021
geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in
der angefochtenen Verfügung davon aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht
seien dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten, bei denen mit dem rechten Arm
keine Gewichte über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine
Bewegungen oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene vorkämen, voll
und ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei es möglich,
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das erwähnte
Anforderungsprofil entspreche der Tätigkeit als Polier. Zum Administrativgutachten
sowie der ergänzenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. Januar
2021 wird ausgeführt, mit der Rückfrage gehe nicht eine gezielte Verbesserung
des Gutachtens einher. Die IV-Stelle sei bereits vor Erlass des Vorbescheids
vom 1. Oktober 2019 von einem beweiswertigen und aussagekräftigen E.___-Gutachten
ausgegangen, welches den Anforderungen an eine Expertise entspreche. Nach
erneuter Würdigung der verschiedenen medizinischen Beurteilungen und Stellungnahmen
durch die Fachärzte werde an dieser Einschätzung und somit am Beweiswert des E.___-Gutachtens
festgehalten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte
sich auf den Standpunkt, das E.___-Gutachten sei beweisuntauglich. Der
medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Die Mängel seien
auch von den Dres. G.___ und H.___ in ihrem bidisziplinären Gutachten
bestätigt worden. Sie attestierten aus kombiniert neurologisch-rheumatologisch
Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Fassadenpolier und in leidensangepasster Tätigkeit eine 80%ige
Restarbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 20 %. So habe
auch RAD-Ärztin Dr. med. F.___ festgehalten, dass aufgrund des Gutachtens
der Dres. G.___ und H.___ nicht mehr auf das E.___-Gutachten abgestellt
werden könne. Folgerichtig sei dann der Vorbescheid vom 20. März 2020 erlassen
und dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente in Aussicht
gestellt worden. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin
aber wieder behauptet, dass dennoch auf das E.___-Gutachten abzustellen sei. Die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei ergebnisorientiert und willkürlich
abgefasst worden. Es seien qualifiziert unzutreffende und teils aktenwidrige Behauptungen
aufgestellt worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch die
nachträglich eingeholte Stellungnahme der E.___-Gutachter vom 4. Januar 2021
vermöge nichts an der Beweisuntauglichkeit ihres Gutachtens zu ändern. Es könne
nicht angehen, dass ein ursprünglich mangelhaftes Gutachten im Nachhinein durch
dieselben Gutachter nachgebessert werden solle. Auch materiell vermöge die
Stellungnahme der E.___-Gutachter nichts an der Mangelhaftigkeit des Gutachtens
zu ändern.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts zu Recht auf das E.___-Gutachten abgestellt hat und gestützt auf
dieses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der
Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen relevant:
5.1 Dr. med. J.___, Leitende Ärztin
Neurologie, Spital K.___, hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015
(IV-Nr. 101, S. 48 ff.) fest, aufgrund der Anamnese könne von einer
Kompressionsneuropathie sowohl im Handgelenk rechts als auch über dem Sulcus
ulnaris rechts (Karpaltunnelsyndrom, Ulnaris-Rinnensyndrom) ausgegangen werden.
Elektrophysiologisch lasse sich eine DD mechanisch bedingte, demyelinisierende Neuropathie
des N. ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris rechts nachweisen,
elektrophysiologische Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts zeigten sich
nicht, was ein solches jedoch letztlich nicht sicher ausschliesse.
5.2 Dem Bericht der Klinik L.___, [...],
vom 3. März 2015 (IV-Nr. 10, S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit typischen Beschwerden
eines schweren Carpaltunnel-Syndroms, zurzeit vorwiegend rechts,
intermittierend auch links. In der angestammten Tätigkeit als Fassadenpolierer
sei beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt. Die
Beschwerden subjektiv hätten sich bereits erholt. Es sollte noch auf die Meinung
des Handchirurgen gewartet werden. Ein Arbeitsversuch in der angestammten
Tätigkeit sollte spätestens Mitte März mit 50 % möglich sein, vorausgesetzt,
der Handchirurg möchte weiter konservativ behandeln und nicht operieren.
5.3 Am 2. April 2015 unterzog sich
der Beschwerdeführer einer Operation (Dekompression des Nervus medianus im
Sulcus ulnaris und Karpaldachspaltung rechts; siehe Operationsbericht vom 14.
April 2015, IV-Nr. 15.3, S. 10 f.). Gemäss Sprechstundenbericht des Spitals K.___
vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 23, S. 2 f.) persistierten nach der Operation
ausgeprägte Schmerzen über dem Ellenbogen sowie eine persistierende Hypästhesie
über den Langfinger palmar mit mehr Kraftminderung rechts. Bei klinischer
Epicondylitis humeri radialis sei am 29. April 2015 die Infiltration des
Epikondylus rechts erfolgt. Die Infiltration habe keinen nennenswerten Effekt
gezeigt. Unter der seit der Operation durchgeführten Ergotherapie hätten die
Beschwerden ebenfalls persistiert. Eine elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung
am 6. Juli 2015 habe Hinweise auf eine axiale Schädigung des Nervus medianus
gezeigt. MR-tomographisch habe jedoch keine Schädigung bestätigt werden können.
Klinisch habe sich im Verlauf eine Verbesserung der Sensibilitätsstörung im
Medianus-innervierten Hautbezirk gezeigt. Aufgrund der Schmerzen am Ellbogen sei
eine Therapie mittels Lyrika initialisiert worden. Ebenfalls sei der Patient an
die Klinik M.___ [...] überwiesen worden. Nach einer Therapie-Serie von
perkutanen Nervenstimulationen in Analgosedation sei eine fokussierte
Stosswellen-Therapie am rechten Ellenbogen erfolgt. Auch diese Therapien seien gemäss
dem Patienten ohne Wirkung geblieben. Aktuell berichte der Patient über eine
Hypästhesie über dem palmaren Zeigefinger sowie ausgeprägte Schmerzen über dem
gesamten Ellbogen mit Punktum-Maximum über dem Olecranon. Diese bestünden bereits
bei leichten Berührungen sowie bei Bewegungen und Belastungen des Armes.
Aufgrund der Beschwerden sei der Patient seit der Operation zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben.
5.4 Am 6. Juli 2015 fand bei Dr.
med. J.___ eine weitere neurologische Untersuchung statt. Dem gleichentags
erstellten Bericht (IV-Nr. 101, S. 32 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen
entnehmen:
1. Sulcus ulnaris Syndrom rechts (ICD-10 G56)
-
St. Dekompression N.
ulnaris im Sulcus ulnaris rechts am 2. April 2015
- Regrediente Parästhesie
Dig IV und V rechts
-
Exquisite Narbenallodynie
und immobilisierende neuropathische Schmerzen
2. Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56)
-
Normale
elektrophysiologische Diagnostik am 20. Februar 2015
-
aktuelle
Verlaufsuntersuchung mit axonaler Schädigung des N. medianus rechts
3. Juckreiz Vorderarm rechts
- DD Nervenirritation N. cutaneus
antebrachii posterior und Ramus superficialis nervi radialis
-
Umschriebene
Trophikstörungen mit trockener Haut und sichtbaren Exkoriationen
Die aktuelle klinische und elektrophysiologische
Diagnostik zeige zwar klinisch eine Besserung der Beschwerden im Rahmen des
Sulcus ulnaris Syndroms links. Der Beschwerdeführer leide allerdings an neuropathisch
verursachten Schmerzen mit einer exquisiten Allodynie über der Narbe über dem Sulcus
ulnaris mit klassischer, bewegungsabhängiger Exazerbation der Schmerzen. Distal
zeige sich sowohl klinisch eine Verschlechterung des Befundes mit
objektivierbarem Kraftdefizit in der Fingerflexion Dig I und II sowie
neurographisch nachweislicher (nicht lokalisierbarer) axonaler Schädigung des
N. medianus. Aufgrund der Anamnese und des St. n. Karpaltunneloperation werde bei
rein aufgrund der Neurographie nicht sicher lokalisierbarer Läsion des N.
medianus eine Affektion im Bereich des Karpaltunnels vermutet. Aufgrund der
ausgeprägten Schmerzen im Vorderarm sei auf eine elektrophysiologische
Eingrenzung (Lokalisation der Schädigung des N. medianus mit Nadelmyographien)
verzichtet worden. Es werde deshalb vielmehr ein MRI des Handgelenks und des
Vorderarmes zur Darstellung des Karpaltunnels / des N. medianus und
entsprechender Planung einer etwaigen Reoperation empfohlen. Hinsichtlich der
exquisiten allodynischen Beschwerden über der Narbe werde eine rasche Einleitung
einer schmerzdistanzierenden Therapie befürwortet, letztlich auch um eine
Chronifizierung der neuropathischen Schmerzen zu vermeiden. Aus neurologischer
Sicht sei der als Polier tätige Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Eine zeitnahe neurologische
Beurteilung sei empfohlen bei Persistenz der Beschwerden.
5.5 Am 21. Dezember 2015 erstattete Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im Auftrag
der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein Gutachten (IV-Nr. 24.4). Dr.
med. C.___ stellte darin keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Insgesamt würden die vom Versicherten geschilderten
Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die
objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar bewertet. Hinweise
auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht
vordergründig. Im handchirurgischen Konsiliumsbericht vom 20. Oktober 2015
(vgl. IV-Nr. 24.5) werde in der Befundbeschreibung kein relevanter
somatisch-pathologischer Befund beschrieben und auf die Einschätzung des
Versicherten mit ausgeprägter Druckdolenz über dem gesamten Ellbogen hingewiesen.
Die damals beschriebene Hypästhesie im Bereich des rechten Zeigefingers
schildere der Versicherte auch anlässlich dieser aktuellen Begutachtung in
einem leichtgradigen Ausmass. In diesem Konsiliumsbericht werde auf die
Neurostimulation in der Klinik M.___, [...], verwiesen. Mit den in diesem
Konsiliumsbericht gemachten Angaben und aufgrund der Ergebnisse dieser
aktuellen Begutachtung habe Dr. med. C.___ Mühe, eine relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Zeitpunkt dieser
aktuellen Begutachtung nicht mehr eingeschränkt.
5.6 Dem Konsiliarbericht von Dr. med.
N.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. April 2016 (IV-Nr. 41, S. 11
ff.) lässt sich entnehmen, im Gegensatz zu den letzten neurologischen und
neurophysiologischen Untersuchungen durch die Neurologin Dr. med. J.___ (2015
und Januar 2016) seien nun vom Nervus medianus wie vom Nervus ulnaris rechts mittels
Oberflächenneurographie problemlos sensible Summenpotentiale abzuleiten. Die
sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten seien in beiden Nerven durchwegs normal,
lediglich die sensiblen Summenpotentialamplituden seien in allen Segmenten
erniedrigt, so dass diesbezüglich leider keine präzise lokalisatorische Aussage
gemacht werden könne. Der Befund spreche für eine anhaltende, aber relativ
geringfügige axonale Schädigung, wobei das Schädigungsausmass nichts über die
allenfalls damit verbundenen Schmerzen aussage. Im Rahmen des klinischen
Neurostatus seien – bei sehr guter Kooperation – keine eindeutigen Paresen
gefunden worden. Eine leichtgradige Hyposensibilität sei nur noch an der Spitze
des Zeigfingers rechts angegeben worden. Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes
stehe eine ausgeprägte Hypersensibilität resp. Allodynie über dem Epicondylus
lateralis, resp. Olecranon, mit Ausdehnung nach proximal von ca. 7 cm und nach distal
von etwas über 10 cm bei einem Querdurchmesser von 6 – 7 cm (ovale Ausdehnung).
Anatomisch sei dieses Dermatom nur schwer zuortbar und entspreche noch am
ehesten dem lnnervationsgebiet des Ramus superficialis nervi radialis, und zwar
einem Seitenast (da distal nicht betroffen) resp. einem Faszikel des
Hauptastes. Ungewöhnlich sei allerdings die Ausdehnung nach proximal und die
Breite des Dermatoms, so dass eine lnnervationsvariante vorliegen könnte. Auch
über eine zentrale Schmerzsensitivierung wäre diese abnorme Ausdehnung
erklärbar. Selbstverständlich wäre auch eine rein psychogene Genese möglich,
dies werde aber für wenig wahrscheinlich gehalten. Wie es allerdings zu diesem
Schaden gekommen sei, bleibe unklar. Ein Tinelzeichen finde man im proximalen
Narbenbereich mit Ausstrahlung vor allem ins distale Gebiet der Allodynie (sehr
gering nach proximal), dieses helfe aber weder diagnostisch noch
lokalisatorisch weiter. Leider sei angesichts der Allodynie an eine Ausmessung
des Ramus superficialis nervi radialis nicht zu denken. Sowohl die gesamte
Charakteristik der subjektiven Beschwerden wie die diversen objektiven Befunde
im Verlaufe der Zeit mit initial nicht ableitbaren und dann wieder zunehmend
registrierbaren sensiblen Potentialen bei gleichzeitig subjektiver Besserung
der Sensibilitätsstörung sprächen für eine neuropathische Genese dieser
Allodynie. Auch die gute Kooperation beim Muskelstatus und bei der sonstigen
Untersuchung liessen die Patientenangaben als grundsätzlich glaubhaft
erscheinen. Dennoch bleibe die diagnostische Situation genauso unbefriedigend
wie die therapeutische.
5.7 Am 12. Mai 2016 fand eine
Untersuchung im Institut für Radiologie des K.___ statt (IV-Nr. 113.42). Dr.
med. O.___, Radiologin, berichtet von einer vermehrten thoracalen Kyphose, degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen und einem Acromion Typ II nach Bigliani sowie einer unauffälligen
Darstellung des AC-Gelenkes rechts.
5.8 Am 7. Juni 2016 erfolgte eine
Röntgenuntersuchung der AC-Gelenke beidseits im Röntgeninstitut I.___
(IV-Nr. 35.26). Gemäss Dr. med. P.___, Facharzt FMH Radiologie, bestehe in
erster Linie eine Zerrung des korakoklavikulären und des akromioklavikulären
Ligamentes auf der linken Seite, bei fehlender Zunahme der Distanz in der
Panoramaaufnahme mit Gewichten keine Hinweise auf eine vollständige Ruptur.
5.9 Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 (IV-Nr.
46) fest, aus der Beurteilung von Dr. med. N.___, wie auch von Dr.med. R.___
sei auf eine wahrscheinlich doch somatisch begründete Behinderung der rechten
Hand zu schliessen, auch wenn eine klare Diagnose nicht möglich sei. Leider
bleibe nun unklar, wie sehr sich diese Behinderung wirklich auf die rechte Hand
auswirke und vor allem ob der Versicherte seine angestammte, schwere Arbeit als
Fassadenisolierer wirklich noch ausüben könnte.
5.10 Am 9. Februar 2018 erfolgte im
Röntgeninstitut I.___ eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (IV-Nr. 101, S.
14 f.). Dr. med. S.___, Fachärztin FMH Radiologie, berichtet von einer rechtslateralen
Bandscheibenhernie HWK 6/7 mit Kompression der rechten foraminalen C7-Wurzel.
Weiter bestehe durch osteodegenerative Veränderungen eine mögliche Reizung der
linken foraminalen C6- und C7-Wurzeln bei funktioneller Belastung.
5.11 In Auftrag der Unfallversicherung
Suva (siehe IV-Nr. 113.15) wurde am 7. September 2018 beim Beschwerdeführer
eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Im
dazugehörigen Bericht des Röntgeninstituts I.___ (IV-Nr. 113.12,
S. 2 ff.) wird in der Beurteilung angeführt, es bestehe eine diskret
aktivierte, geringgradige AC-Gelenksarthrose. Kleine SLAP Läsion, relevante
Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigem Einriss des
Sehnenfusses. Keine transmurale Rotatorenmanschettenverletzung.
5.12 Dem Verlaufsbericht der Klinik M.___
vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 73) lässt sich entnehmen, bislang seien alle
Bemühungen, die Schmerzen zu reduzieren, trotz multimodaler Schmerztherapie mit
Pharmakotherapie, non-invasiver Neuromodulation und interventionellen Therapien
ineffektiv gewesen. Letzte Therapieoption wäre eine periphere Nervenstimulation
PNF mit implantierter Elektrode im Vorderarm Nerven-nah, zu der aber eine
Kostengutsprache des Krankenversicherers vorliegen müsste.
5.13 Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von
dieser am 1. Juli 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 90.1 – 90.8). Im Gutachten
werden als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig geringe
Restbeschwerden nach CTS-OP rechts (ICD-10 G56.0) genannt. In der
Gesamtbeurteilung wird aufgeführt, aus orthopädischer Sicht lasse sich
insgesamt keine spezifische Einschränkung objektivieren und es bestehe sowohl
für die angestammte Tätigkeit wie auch für andere berufliche Tätigkeiten eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung habe
sich ein objektiv unauffälliger neurologischer Status mit insbesondere
seitengleichen Muskelumfängen der Extremitäten gefunden. Eine leichte Allodynie
über der Narbe des operierten Sulcus ulnaris sei nicht auszuschliessen. Weitere
Erkrankungen seien auf neurologischem Gebiet nicht feststellbar gewesen. Aus
neurologischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie
auch für andere Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der
psychiatrischen Untersuchung habe keine psychiatrische Diagnose festgestellt
werden können. Insbesondere habe sich keine affektive Störung, keine
Abhängigkeitserkrankung, keine neurotische, belastungs- und somatoforme Störung
sowie keine Persönlichkeitsstörung gefunden. Es habe bislang nie eine
psychiatrische Diagnose festgestellt werden können und die Arbeitsfähigkeit sei
aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Auch aus
allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
5.14 RAD-Ärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 15. August 2019 (IV-Nr. 95) fest, das polydisziplinäre
Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten stelle sich als sehr
differenziert und die Vorbefunde gut kennend und analysierend heraus. Aus
RAD-Sicht könne daher dem E.___-Gutachten gefolgt werden.
5.15 Der Beschwerdeführer veranlasste
am 4. November 2019 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, und bei
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, ein
bidisziplinäres Parteigutachten. Dem neurologisch-rheumatologischen Gutachten
vom 4. Januar 2020 (IV-Nr. 104, S. 4 ff.) lässt sich folgende
Beurteilung entnehmen: Zusammenfassend liege ein chronisches rechts
cervicobrachiales Schmerzsyndrom mit somatischen und nicht somatischen Faktoren
vor. In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern müssten namhafte Inkonsistenzen
festgestellt werden. Die im Bereich der Halswirbelsäule beschriebene Pathologie
im Bereich des Neuroforamens C6/7 mit Kompromittierung der Nervenwurzel C7
rechts stelle einen organischen Beschwerdekern dar, sie erkläre aber das
geltend gemachte diffus ausgedehnte Schmerzsyndrom der rechten oberen
Extremität nicht. Zu rekapitulieren sei hier der Umstand, dass ein
cervicoradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom klinisch nicht festgestellt werden
könne. Immerhin sei die HWS-Pathologie insofern von Bedeutung, als ihr eine
reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts zuzuschreiben sei. Körperlich schwere
Verrichtungen sowie insbesondere Verrichtungen mit repetitiver Überkopfstellung
der Arme (Kopfreklination) seien ungeeignet, da sie bei massgeblicher Belastung
der Halswirbelsäule das Risiko einer Zustands- und Befundverschlechterung beinhalteten.
5.16 RAD-Ärztin Dr. med. F.___ führte
in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020 (IV-Nr. 106) aus, Dr. med. H.___ nehme
für den RAD nachvollziehbar Stellung zu den gesamten vorhandenen medizinischen Berichten,
namentlich zu den Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2015 und der E.___
vom 1. Juli 2019 und zur Aktenstellungnahme des Kreisarztes Dr. med. T.___ vom 7.
Dezember 2017: Im Gutachten von Dr. med. C.___ sei die gesamte
Schulterproblematik, weil damals noch nicht vorhanden, nicht mit berücksichtigt
worden, ebenso nicht berücksichtigt worden seien von ihm die degenerativen
Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, da damals ebenfalls noch nicht
bekannt. Insofern bilde dieses Gutachten den aktuellen Gesundheitszustand nicht
vollständig ab und entsprechend falle auch die Beurteilung der Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht unterschiedlich aus. Im Rahmen
des orthopädischen Teilgutachtens des polydisziplinären Gutachtens durch die E.___
vom 1. Juli 2019 sei auf die klinische Untersuchung, welche damals stark
eingeschränkt gewesen sei, und die Röntgenaufnahmen vom 7. Juni 2016 sowie vom
12. Mai 2016 abgestellt worden. Weswegen die damals bereits durchgeführte
MR-Arthrographie der rechten Schulter und die MRT-Untersuchung der
Halswirbelsäule nicht miteinbezogen worden seien, könne nicht beurteilt werden.
Entsprechend falle auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
bzw. deren Einschränkungen unterschiedlich aus. Unter Einbezug der oben
genannten Diskussion seien aus RAD Sicht die Voruntersuchungen nicht umfassend.
Das rheumatologische Parteigutachten von Dr. med. H.___ hingegen entspreche
den Anforderungen, so dass aus RAD Sicht hierauf im Hinblick auf die rheumatologische
Situation abgestützt werden könne: 100% AUF in der angestammten Tätigkeit ab
2018, 80% AF in einer optimal angepassten Verweistätigkeit ab 2018.
5.17 Die Beschwerdegegnerin liess die E.___-Gutachter
zum radiologischen Bericht vom 7. September 2018 (E. II. 5.11 hiervor; IV-Nr.
113.15) Stellung nehmen. Auf Rückfrage hielten die E.___-Gutachten in ihrer
Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-Nr. 129) fest, anlässlich der Begutachtung
habe der Versicherte ziemlich diffuse Beschwerden am ganzen rechten Arm
beklagt, die sich grösstenteils weder auf orthopädischer noch auf
neurologischer Ebene einzelnen anatomischen Strukturen zuordnen liessen. Dazu
habe auch beigetragen, dass der Versicherte im Verlauf der Untersuchungen
wiederholte Inkonsistenzen gezeigt habe, indem er beispielsweise Bewegungen des
Armes in fokussierter Situation nur deutlich eingeschränkt durchgeführt habe,
die ihm im spontanen Ablauf aber ohne weiteres möglich gewesen seien. Letztlich
ergäben sich somit in Bezug auf den rechten Arm und damit auch die rechte
Schulter keine eindeutig objektivierbaren und konstant vorhandenen, funktionell
relevanten Einschränkungen, was im Gutachten entsprechend festgehalten worden
sei. Zumindest an die bildgebend dokumentierten pathologischen Befunde des
Versicherten angepasst seien Aktivitäten, bei denen mit dem rechten Arm keine
Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine Bewegungen
oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene vorkämen. Zumindest für
derart angepasste berufliche Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, das heisse 100 % bezogen auf
ein Vollzeitpensum. Darüber hinaus könne vollumfänglich an den Einschätzungen
festgehalten werden, wie sie in ihrem Gutachten formuliert worden seien.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten
vom 1. Juli 2019 (IV-Nr. 90.1 – 90.8), weshalb vorweg dessen
Beweiswert zu prüfen ist:
6.1 Allgemein kann zum polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 1. Juli 2019 gesagt werden, dass
dieses von unabhängigen Fachärzten stammt, welche den Beschwerdeführer
eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben. Die geklagten Beschwerden
wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt. Hingegen beruht
ihre Beurteilung nicht auf sämtlichen vorliegenden medizinischen Akten. So
erfolgte am 9. Februar 2018 eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (IV-Nr.
101, S. 14 f.). Im Auftrag der Unfallversicherung Suva wurde zudem am 7. September
2018 beim Beschwerdeführer eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes
durchgeführt (IV-Nr. 113.12, S. 2 ff.). In der Aktenanamnese der E.___-Gutachter
findet sich aber keiner der beiden erwähnten Berichte. Erst auf Rückfrage der
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 117) nahmen die E.___-Gutachten am 4. Januar 2021
Stellung zur MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 7. September
2018. Die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, den E.___-Gutachtern nachträglich
auch die MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 9. Februar 2018 zur
Stellungnahme zu unterbreiten.
6.2 Unabhängig davon sind die
jeweiligen Teilgutachten grundsätzlich als beweiswertig zu betrachten: Der
internistische Experte legte nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers
nachvollziehbar dar, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-Nr. 90.4). Er
stellte aber während der Untersuchung fest, dass der Explorand seinen rechten
Arm während der internistischen Untersuchung meist unbeweglich an seinen Körper
angelegt gehalten und sämtliche Bewegungen nur mit dem linken Arm gemacht habe,
so auch beim An- und Ausziehen. Eine Umfangmessung der Muskulatur an beiden
Armen habe keinen Seitenunterschied des Umfangs ergeben, was nicht mit der
demonstrierten Schonung des rechten Armes im Einklang stehe. Weitere
Inkonsistenzen hätten aus allgemeininternistischer Sicht nicht festgestellt
werden können. Die Angabe des Exploranden, wonach er Strecken bis zu 80 km mit
dem Auto selber fahre, stehe ebenfalls im Widerspruch zur demonstrierten
Schonhaltung des rechten Arms.
Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr.
90.5) hielt der Experte fest, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig
mitsamt den geprüften Gangvarianten. In Anbetracht des gezeigten Kauergangs könne
somit bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch zumindest ordentlich gut
erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkannt werden. Auch die
detaillierte Untersuchung des Rumpfes ergebe keine Auffälligkeiten mit einer
freien Beweglichkeit in alle Richtungen und einem unauffälligen Palpationsbefund.
Lediglich die Rumpfmuskulatur müsse als eher leicht dekonditioniert betrachtet werden,
indem der Explorand den Globaltest nur während < 5 s halten könne,
allerdings unter Abstützen ausschliesslich auf dem linken Arm. An den Beinen sei
die Untersuchbarkeit trotz anamnestischer Beschwerdefreiheit erschwert mit einer
nie vollständigen muskulären Entspannung. Wesentliche Auffälligkeiten ergäben
sich dabei nicht, wie dies in Anbetracht des gezeigten Kauergangs auch habe
erwartet werden dürfen. Am linken Arm ergäben sich ebenfalls keine
Auffälligkeiten mit einer freien Beweglichkeit aller Gelenke bei guter
Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Am rechten Arm zeigten sich hingegen deutliche
Inkonsistenzen, was sich bereits bei der Begrüssung erkennen lasse. So reiche
der Explorand dem Untersucher die Hand nur sehr zögerlich, wenige Sekunden
später der Dolmetscherin jedoch schwungvoll und ohne erkennbare Einschränkungen.
Dieses Verhalten setze sich auch im Folgenden fort, indem in fokussierter
Situation der rechte Arm sehr zurückhaltend eingesetzt werde unter häufigem
Blick darauf, wohingegen abgelenkt immer wieder flüssige Spontanbewegungen gelangen.
Insgesamt entstehe dadurch für den orthopädischen Untersucher der Eindruck
einer gewissen Symptomausweitung und Selbstlimitation. Die detaillierte Untersuchung
sei entsprechend auch erschwert, ergebe auf orthopädischer Ebene zuletzt
allerdings keine eindeutig pathologischen Befunde. An der rechten Schulter könne
das Vorliegen eines leichten subakromialen Impingements nur vermutet werden,
indem die diesbezüglichen spezifischen Tests nicht eindeutig positiv seien.
Auch eine radiale Epikondylopathie am rechten Ellbogen wäre grundsätzlich
denkbar, wiederum allerdings ohne eindeutige klinische Befunde. Als klares
Zeichen einer nicht wesentlichen Schonung des rechten Armes im Alltag sei zu
bewerten, dass der Explorand einerseits symmetrische Umfänge an Ober- und
Unterarm aufweise und zudem auch eine leichte Verhärtung der Haut über den
ulnaren Metakarpaleköpfchen beider Handflächen, wie sie nur bei regelmässigem
bimanuellem Einsatz zu sehen sei. Die vorliegenden Röntgenbilder (Röntgen
AC-Gelenk beidseits vom 7. Juni 2016, E. II. 5.8 hiervor; IV-Nr. 35.26) ergäben
ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich der rechten
Schulter. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der heutigen orthopädischen
Untersuchung keine eindeutig pathologischen Befunde am Bewegungsapparat.
Unabhängig von der Ätiologie der angegebenen Beschwerden sei allerdings auch
aus orthopädischer Sicht eine eindeutige nichtorganische Schmerzkomponente
erkennbar, da sich die erwähnten Diskrepanzen zwischen der Untersuchung in
fokussierter Situation und dem spontanen Bewegungsablauf anderweitig nicht
ausreichend erklären liessen. Auch sei organisch nur unzureichend zu erklären,
weshalb sämtliche durchgeführten Behandlungsmassnahmen ohne Erfolg geblieben seien.
Im neurologischen Teilgutachten setzt
sich der Experte eingehend mit den vorgängigen Berichten auseinander. In der
Beurteilung (IV-Nr. 90.6) wird dargelegt, im April 2014 sei bei dem damals
48-jährigen Exploranden eine Spaltung des Karpaltunneldaches rechts und eine
Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris erfolgt. Dieser Eingriff sei
im Spital K.___ vorgenommen worden. Der Explorand berichte von einer zuvor blockierten
Hand, eine neurologische Untersuchung oder Elektrophysiologie werde von ihm verneint.
Von neurologischer Seite erschliesse sich somit die Indikation zu diesem
Eingriff nicht hinreichend und ein erstes Fragezeichen ergebe sich mit der im
Spital gestellten Diagnose einer Dekompression des Medianus im Sulcus ulnaris
und umgekehrt. Hierbei handle es sich offenbar um einen Schreibfehler, aber es sei
zu fragen, warum dies dann immer weiter übernommen worden sei, so zuletzt im
Bericht des Schmerztherapeuten Dr. med. U.___ im Oktober 2018 (E. II. 5.12
hiervor; IV-Nr. 73). Zu erwähnen sei auch die Annahme einer Epicondylitis
wenige Wochen nach dem zweifachen Eingriff, welche nun bis heute fortbestehe.
Dies falle in den orthopädischen Teil dieses Gutachtens, wie auch die nicht
zuzuordnenden Beschwerden, welche an der rechten Nackenseite, Schulter- und
Oberarm rechts angegeben worden seien. Hypothetisch könnte diesbezüglich
formuliert werden, dass es nach dem geschilderten Sturz 2016 noch zu einer
leichten HWS-Distorsion gekommen sei und diese Beschwerden danach begonnen
hätten und inzwischen in Form einer Schmerzfehlverarbeitung weiter präsentiert
worden seien. Es liege ein sehr ausführlicher Bericht des Neurologen Dr. med.
N.___ vom 8. April 2016 vor. Dieser beschreibe anhand der Unterlagen initiale
Schmerzen in der rechten Hand mit Sensibilitätsstörungen aller Finger und
beziehe sich auf eine frühere neurologische Untersuchung durch Frau Dr. med. J.___
unter Einschluss einer Elektrophysiologie im Gegensatz zur Darstellung des
Exploranden selbst. Dr. med. J.___ halte auch insbesondere eine normale motorische
und sensible Medianus-Neurographie fest. Im Befund von Dr. med. N.___ 2016
seien keine eindeutigen Paresen festgehalten worden und es werde eine lediglich
leichtgradige Hyposensibilität an der Spitze des Zeigefingers angegeben. Dies sei
kongruent mit dem aktuellen Befund. Es finde sich objektiv ein unauffälliger neurologischer
Status und insbesondere die seitengleichen Muskelumfänge der Extremitäten sprächen
gegen eine relevante Schonung. Eine leichte Allodynie über der Narbe des
operierten Sulcus ulnaris sei nicht auszuschliessen, ansonsten würden vom Nacken
her kommende diffuse Schmerzen und eine Epicondylitis-typische Symptomatik
geboten. Weitere Erkrankungen seien auf neurologischem Gebiet nicht
feststellbar. Der Verlauf sei offensichtlich unglücklich. Es sei zu fragen,
warum bei unauffälliger Neurographie des Nervus medianus und lediglich einem
klinischen Verdacht mit noch nicht sehr lang dauernder Anamnese nicht ein
konservativer Behandlungsversuch durchgeführt, sondern gleich operiert worden
sei. Die jetzt gebotenen Beschwerden seien wenig plausibel, zumindest nicht
hinreichend vom neurologischen Gebiet erklärbar. Die motorischen und kognitiven
Fähigkeiten seien voll erhalten, eine geringe Einschränkung bei Hypästhesie der
Volarseite des Zeigefingers rechts für Arbeiten mit besonderer Anforderung an
die Feinbeweglichkeit könne vermutet werden, ansonsten seien auch die
sensorischen Funktionen intakt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Gleichzeitig hält der
neurologische Experte fest, eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus
körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeiten. Solche Tätigkeiten
könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben.
Schliesslich legte auch der psychiatrische
Experte nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollziehbar
dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnte (IV-Nr. 90.7). Insbesondere habe sich
keine affektive Störung (ICD-10 F3), keine Abhängigkeitserkrankung (ICD-10 F1),
keine neurotische, Belastungs- und somatoforme Störung (ICD-10 F4) sowie keine
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) finden lassen. Dieser Befund decke sich mit
der Aktenlage, gemäss der bislang keine psychiatrische Diagnose festgestellt
worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei der Explorand psychiatrisch behandelt
worden.
6.3 In der Gesamtbeurteilung (IV-Nr.
90.2) gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in
seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei. Dem Exploranden seien sämtliche Tätigkeiten gemäss seiner
physischen Konstitution und seinen ausbildungsmässigen Voraussetzungen
zumutbar, idealerweise sollte es sich um eine körperlich leichte bis punktuell
mittelschwere Arbeit handeln.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar
2021 (E. II. 5.15; IV-Nr. 129) passten die E.___-Gutachter nach Einsicht in die
MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 7. September 2018 das
Zumutbarkeitsprofil dahingehend an, dass dem Beschwerdeführer noch Aktivitäten,
bei denen mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg gehoben oder
getragen werden müssen und keine Bewegungen oberhalb der Horizontalen oder
hinter der Körperebene vorkommen, zumutbar seien. Zumindest für derart
angepasste berufliche Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit.
7. Der Beschwerdeführer hat bei
Dr. med. G.___ und bei Dr. med. H.___ ein Parteigutachten in den Disziplinen
Orthopädie und Neurologie erstellen lassen (IV-Nr. 104, S. 4 ff.).
7.1 Was Parteigutachten anbelangt,
rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer
Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem
Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen,
die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen
können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen
Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des
Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung
verpflichtet es – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine
solche Expertise – das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten
Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten
in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom
Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und
c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/05
vom 7. April 2006 E. 1.3).
7.2 An diesem am 4. Januar 2020
erstellten Gutachten haben ebenfalls ausgewiesene Fachärzte mitgewirkt. Sie
haben über die vollständigen Akten verfügt und den Beschwerdeführer eingehend
untersucht. Dabei wurden auch fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form
einer Elektroneurographie (IV-Nr. 104, S. 53 f.) durchgeführt.
7.3
7.3.1 Die subjektiven Angaben
entsprechen denjenigen in der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___.
So führte der Beschwerdeführer aus, er habe Schmerzen im ganzen rechten Arm, im
Bereich der rechten Schulter und rechts im Nacken-Kopf-Bereich. Distal strahlten
die Schmerzen bis in alle Finger aus, besonders in den Zeigefinger. Neu werde
eine Spritzbehandlung durchgeführt. Er habe zwei Spritzen im Nacken erhalten.
Dies führe zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung (IV-Nr. 104, S. 45 ff. und
87 ff.).
7.3.2 Dr. med. G.___ führte in seinem
neurologischen Gutachten (IV-Nr. 104, S. 23 ff.) nachvollziehbar aus, dass
aus aktueller neurologischer Sicht ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten
oberen Extremität mit somatischen und nicht somatischen Faktoren vorliege. In
Übereinstimmung mit den Vorgutachtern stellte er namhafte Inkonsistenzen fest.
Die vom Exploranden geltend gemachte weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der
rechten oberen Extremität würde vom subjektiv beschriebenen
Belastbarkeitsprofil einer funktionellen Einarmigkeit links entsprechen. Eine
solche müsste bei längerdauerndem Bestehen, wie es nun seit dreieinhalb Jahren
(Schulterverletzung) bzw. seit viereinhalb Jahren (Operation am Ellbogen)
bestehe, unweigerlich zu Muskelatrophien führen, welche aber nicht ersichtlich seien.
Auch spreche die (bereits von den Voruntersuchern inkl. Dr. med. N.___
festgestellte) seitengleiche Handbeschwielung mit deutlichen Gebrauchsspuren
gegen eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität, wie sie vom
Exploranden geltend gemacht werde. Die Semiologie des in den Akten
beschriebenen und vom Exploranden auch heute geltend gemachten Schmerzsyndroms
mit Allodynie im Bereich des rechten Ellbogens sei grundsätzlich nach wie vor
einer wahrscheinlich neuropathischen Grundlage zuzuordnen. Die funktionelle
Relevanz und Auswirkung dieser Neuropathie sei mit Vorsicht zu bewerten:
Einerseits lasse sie sich nicht zwanglos einer bestimmten neurogenen Struktur
zuordnen; ungewöhnlich (wenngleich nicht ausschliessend für eine Neuropathie) sei
zudem der geltend gemachte und auch vom Schmerzmediziner Dr. med. U.___
beschriebene therapierefraktäre Verlauf unter allen aufgewendeten schmerzmedizinischen
Massnahmen. Bezüglich der funktionellen Auswirkung relativierend sei schliesslich
die Diskrepanz zwischen dem Befund in der formalen Untersuchung sowie dem
Anlegen der Blutdruckmanschette und Aufpumpen derselben, welche am distalen
Oberarm auch den oberen Bereich des geltend gemachten allodynischen Areals betroffen
habe, jedoch zu keiner ersichtlichen Schmerzreaktion geführt habe. Mit der
geltend gemachten funktionellen Einarmigkeit bzw. nicht Gebrauchsfähigkeit der rechten
oberen Extremität schwierig vereinbar sei schliesslich der Umstand, dass der Explorand
gemäss seinen Angaben nach wie vor in der Lage sei, Auto zu fahren; als Limite gebe
er immerhin eine Fahrstrecke von 100 – 150 km an. Die im Bereich der
Halswirbelsäule beschriebene Pathologie im Bereich des Neuroforamens C6/7 mit
Kompromittierung der Nervenwurzel C7 rechts stelle einen organischen
Beschwerdekern dar, sie erkläre aber das geltend gemachte diffus ausgedehnte Schmerzsyndrom
der rechten oberen Extremität nicht. Zu rekapitulieren sei hier der Umstand,
dass ein cervicoradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom klinisch nicht habe festgestellt
werden können. Immerhin sei die HWS-Pathologie insofern von Bedeutung, als ihr
eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts zuzuschreiben sei. Körperlich schwere
Verrichtungen sowie insbesondere Verrichtungen mit repetitiver Überkopfstellung
der Arme (Kopfreklination) seien ungeeignet, da sie bei massgeblicher Belastung
der Halswirbelsäule das Risiko einer Zustands- und Befundverschlechterung
beinhalteten.
Zur Arbeitsfähigkeit gibt Dr. med. G.___
an, aus aktueller neurologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als
Fassadenisoleur / Polier ungeeignet bzw. nicht mehr zumutbar. Es handle
sich um eine nicht ebenerdige Tätigkeit (Gerüste), die mit Zwangshaltungen und
manchmal auch mit schweren körperlichen Belastungen einhergehe. Sie erfordere
eine verlässliche Belastbarkeit des Achsenskeletts und kräftige
Einsatzfähigkeit beider oberer Extremitäten. Diese Voraussetzungen seien beim
Exploranden unter Berücksichtigung des organischen Beschwerdekerns nicht mehr
zureichend gewährleistet. Diese Tätigkeit beinhalte das nicht unerhebliche
Risiko eines erneuten Unfalls / einer erneuten Verletzung und zudem das Risiko
einer potentiellen Verschlechterung der HWS-Pathologie. Retrospektiv sei der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit schwierig zu beurteilen. Gesichert sei die Arbeitsunfähigkeit
seit der Dokumentierung der HWS-Pathologie (MRT der HWS vom 9. Februar 2018; E.
II. 5.10 hiervor; IV-Nr. 101, S. 14 f.) anzunehmen, unter praktischen
Gesichtspunkten arbiträr aber wahrscheinlich bereits seit den operativen
Eingriffen an der rechten oberen Extremität vom 2. April 2015. Eine
angepasste Tätigkeit sollte auf leichte bis intermittierend mittelschwere Trage-/Hebebelastungen
limitiert sein; sie sollte rückenadaptiert sein, ohne Zwangshaltungen des
Oberkörpers, ohne repetitive Überkopfstellung der Arme und ohne nicht ebenerdige
Verrichtungen. Es sei ferner ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen. In
einer diesen Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit, mit zu berücksichtigender
Leistungseinschränkung von 20 %. Retrospektiv bestehe im Anschluss an den
Eingriff vom 2. April 2015 während drei Monaten auch in einer angepassten
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daran anschliessend gelte die
genannte Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit
von 20 %. Unter Berücksichtigung rheumatologischer Faktoren (Unfall mit
Schulterprellung vom 9. Mai 2016) habe zeitweise möglicherweise ein höherer Einschränkungsgrad
bestanden. Gesichert bestehe das genannte zumutbare Leistungsprofil seit 2018.
7.3.3 Dr. med. H.___ hielt in ihrem
rheumatologischen Gutachten (IV-Nr. 104, S. 71 ff.) fest, der
Versicherte selbst klage aktuell über Schmerzen rechts vom Nacken bis in den
Zeigefinger ausstrahlend, wobei die Hauptschmerzlokalisationen in der rechten
Schulter und dem rechten Ellenbogen lägen. Während der gesamten
Anamneseerhebung und spontan habe der Versicherte den rechten Arm am Oberkörper
anliegend gehalten, entweder hängend oder im Ellenbogen flektiert. Die rechte
obere Extremität sei auch während der gesamten Untersuchung wenig eingesetzt
worden. Die Untersuchbarkeit sei eingeschränkt gewesen, nicht nur im Bereich
der rechten Schulter und rechten Ellenbogens, sondern auch im Bereich der
Halswirbelsäule. Es fänden sich mässige Bewegungseinschränkungen sowie ein
mässiger muskulärer Hartspann besonders im Sitzen sowie die bereits früher beschriebene
ausgeprägte Berührungsschmerzhaftigkeit im Bereich der Narbe am rechten
Ellenbogen nach Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris. Wie früher
schon liessen sich kräftige Hände mit seitengleicher Beschwielung und, wie auch
im Gutachten von Dr. med. C.___ beschriebenen (vgl. IV-Nr. 24.4), Spuren
der Arbeit (aktuell vereinzelte Farbspritzer an beiden Händen) feststellen.
Auch die Umfänge im Bereich der oberen Extremitäten seien praktisch
seitengleich gewesen, lediglich am rechten Oberarm im Seitenvergleich ein Minus
von 1 cm, die Umfänge der Unterarme seien symmetrisch gewesen. Die gemessene
Handgreifkraft rechts habe 0.0 bar betragen, was sich durch die klinische
Untersuchung nur schwer erklären lasse. Auch bei einer ausgeprägten Insertionstendinose
der Unterarmstrecker könne in der Regel eine über 0.0 bar liegende
Handgreifkraft erreicht werden. Eine Tendinitis stenosans, wie ursprünglich beschrieben,
habe sich klinisch nicht mehr feststellen lassen, auch keine Synovitiden oder
Tendovaginitiden. Mit Ausnahme der Beweglichkeit im rechten Ellenbogen seien sämtliche
Gelenke an der rechten oberen Extremität passiv frei beweglich gewesen.
Insgesamt sei der klinische Untersuchungsbefund somit eher gering und es bestünden,
wie bereits früher beschrieben, Inkonsistenzen zwischen den klinischen Befunden
zu den vom Versicherten geltend gemachten Einschränkungen. In den
radiologischen Untersuchungen (MRT HWS, MR Arthrogramm rechte Schulter;
E. II. 5.10 hiervor, IV-Nr. 101, S. 14 f.; E. II. 5.11
hiervor, IV-Nr. 113.12, S. 2 ff.) seien jedoch nicht sehr ausgeprägte Veränderungen
nachweisbar, welche eine gewisse verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule
und der rechten Schulter rechtfertigten. Ob zusätzliche neurologische Befunde
vorhanden seien, welche auch zu Einschränkungen führten, könne rheumatologisch
nicht beurteilt werden, es sei auf das neurologische Fachgutachten verwiesen;
Die leichte Fehlhaltung und Fehlform des Achsenskeletts seien klinisch nicht
relevant, ebenso nicht wie die aufgrund der radiologischen Aufnahmen zu
vermutende Zerrung des coracoclaviculären und acromioclaviculären Ligamentes
der linken Schulter, von welcher der Versicherte keine Beschwerden habe.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt die
orthopädische Expertin fest, der Versicherte habe in der Schweiz
ausschliesslich im Fassadenbau gearbeitet. Es handle sich dabei um eine Arbeit,
die ausschliesslich auf Gerüsten durchgeführt werde, häufig in Zwangshaltungen
(V. a. gebückter Oberkörper), die den verlässlichen und kräftigen Einsatz beider
oberer Extremitäten notwendig mache. Dies sei beim Versicherten nicht mehr
gewährleistet, sodass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit aus
rheumatologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sicher nicht mehr
seit Nachweis der Veränderungen im Bereich der rechten Schulter und an der
Halswirbelsäule (2018), unter Berücksichtigung der Schilderungen durch den
Versicherten und der fotografischen Dokumentation der Arbeitshaltung durch den
Arbeitgeber aber eigentlich bereits seit der operativen Intervention am
Ellenbogen und Karpaltunnel nicht mehr. Dem Versicherten wäre aus
rheumatologischer Sicht eine leichte, bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss aller Arbeiten
verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rotationsbelastungen
des Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, Arbeiten
die einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand notwendig machten,
aller Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern, zu 80 % zumutbar. Auch in
angepasster Tätigkeit habe der Versicherte einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund
der negativen Interaktion der Pathologien im Bereich der Halswirbelsäule, der
rechten Schulter und rechten Ellenbogen. Dieses Leistungsprofil gelte sicher
seit 2018. Nach der operativen Spaltung des Karpaltunneldaches sowie der
Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris rechts habe eine dreimonatige
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit diesem Datum bis 2018 sei trotz
der umfangreichen Dokumentation schwierig, eine höhere Arbeitsfähigkeit als
oben skizziert habe sicher nicht vorgelegen, aufgrund der umfangreichen auch
therapeutischen Massnahmen allenfalls eine etwas höhere Einschränkung (bis 40 %).
7.3.4 In der Gesamtbeurteilung (IV-Nr.
104, S. 6 ff.) hielten die beiden Gutachter fest, die angestammte Tätigkeit als
Fassadenisoleur / Polier sei aus bidisziplinärer rheumatologischer
und neurologischer Sicht ungeeignet bzw. nicht mehr zumutbar. Gesichert sei die
Arbeitsunfähigkeit seit der Dokumentierung der HWS-Pathologie (MRT der HWS vom
9. Februar 2018) anzunehmen, unter praktischen Gesichtspunkten arbiträr aber wahrscheinlich
bereits seit den operativen Eingriffen an der rechten oberen Extremität vom 2.
April 2015. In einer den unter Ziff. 8.1 im rheumatologischen und
neurologischen Fachgutachten genannten Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe
aus bidisziplinärer rheumatologischer und neurologischer Sicht eine
Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %. Ein
erhöhter Pausenbedarf und eine Verminderung des Arbeitstempos seien in der Einschätzung
einer Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %
berücksichtigt. Dem Versicherten wäre aus bidisziplinärer rheumatologischer und
neurologischer Sicht eine leichte, bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss aller Arbeiten
verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten
Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der
Horizontalen, Arbeiten, die einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand
notwendig machen, aller Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern, zu 80 %
zumutbar. Auch in angepasster Tätigkeit habe der Versicherte einen erhöhten
Pausenbedarf aufgrund der negativen Interaktion der Pathologien im Bereich der
Halswirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens. Retrospektiv
bestehe im Anschluss an den Eingriff vom 2. April 2015 während drei Monaten
auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daran
anschliessend gelte die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit
von 20 %. Unter Berücksichtigung rheumatologischer Faktoren sei die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit diesem Datum bis 2018 trotz
der umfangreichen Dokumentation schwierig, eine höhere Arbeitsfähigkeit als
oben skizziert sei sicher nicht vorgelegen, aufgrund der umfangreichen auch
therapeutischen Massnahmen allenfalls eine etwas höhere Einschränkung (bis 40
%). Gesichert bestehe das genannte zumutbare Leistungsprofil seit 2018.
8.
8.1 Wie sich aus der Gegenüberstellung
des Administrativgutachtens mit dem bidisziplinären Parteigutachten von Dr.
med. G.___ und Dr. med. H.___ ergibt, präsentierte sich den Gutachtern anlässlich
der Untersuchungen eine identische Befundlage. Im E.___-Gutachten wurden
geringe Restbeschwerden nach CTS-Operation rechts als Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte man ein mögliches leichtes subacromiales Impingement der
rechten Schulter, eine mögliche Epicondylopathia humeri radialis rechts, den
St. n. Dekompression des N. Ulnaris im Sulcus rechts sowie die
Carpaldachspaltung rechts am 2. April 2015, sowie ein Schmerzsyndrom am rechten
Ober- und proximalen Unterarm nach Sturz 2016 mit möglicher HWS-Distorsion. Der
orthopädische E.___-Gutachter stellte diverse Inkonsistenzen fest, mit
Anzeichen einer Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Der neurologische
Gutachter fand klinisch einen unauffälligen neurologischen Status, mit
insbesondere seitengleichen Muskelumfängen der Extremitäten, eine leichte
Allodynie über der Narbe des operierten Sulcus ulnaris sei nicht
auszuschliessen. Die Parteigutachter Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ erheben
beide nahezu die gleichen Befunde, stellen identische Diagnosen und leiten
daraus das grundsätzlich gleiche Zumutbarkeitsprofil ab. Auch erwähnen beide
die verschiedenen Inkonsistenzen und Symptomverdeutlichungen.
8.2 Es wird sowohl im
Administrativgutachten – insbesondere im orthopädischen Teilgutachten – als
auch im Parteigutachten über einen eher geringen klinischen Untersuchungsbefund
sowie von Inkonsistenzen und einer erschwerten Untersuchbarkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte weitgehende
Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität berichtet. Im Rahmen des
orthopädischen Teilgutachtens des Administrativgutachtens wurde auf die stark
eingeschränkte klinische Untersuchung und die Röntgenaufnahmen vom 7. Juni 2016
sowie vom 12. Mai 2016 abgestellt, welche gemäss dem orthopädischen Teilgutachter
keine Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich der rechten Schulter
ergäben (vgl. IV-Nr. 90.5, S. 6, 7 f.). Darauf abstellend haben die E.___-Gutachter
dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Zusätzliche
bildgebende Untersuchungen haben anlässlich der Begutachtung nicht
stattgefunden. Dagegen haben die beiden Parteigutachter in ihrer Beurteilung
zusätzlich zum klinischen Befund auf die am 9. Februar 2018 angefertigte MRT
der Halswirbelsäule sowie auf die am 7. September 2018 angefertigte Arthro-MRI
der rechten Schulter abgestellt. Die MR-Arthrographie des rechten
Schultergelenks zeigte eine diskret aktivierte, geringgradige
AC-Gelenksarthrose, ohne Nachweis einer SLAP-Läsion, jedoch eine Ansatztendinopathie
der Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigem Einriss des Sehnenfusses. Die
am 9. Februar 2018 angefertigte MRT der Halswirbelsäule zeigte eine rechts
laterale Discushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts
foraminal. Zusätzlich berichten die Parteigutachter von einer am 20. August 2019
angefertigten Verlaufs-MRT der Halswirbelsäule, welche sich nicht in den
IV-Akten befindet (vgl. IV-Nr. 104, S. 57). Diese habe unverändert eine
hochgradige, primär ossär degenerativ bedingte foraminale Einengung der
Nervenwurzel C7 rechts gezeigt. Seither seien wiederholt Infiltrationen im
Bereich des eingeengten Neuroforamens C6/7 rechts durchgeführt worden. Diese hätten
jeweils nur eine kurzfristige vorübergehende Besserung der Schmerzen ermöglicht
(IV-Nr. 104, S. 57). Die radiologischen Untersuchungen vom 9. Februar 2018
und 7. September 2018 waren zum Zeitpunkt der E.___-Begutachtung bereits
vorhanden, lagen den Administrativgutachtern bei ihren Untersuchungen offenbar aber
nicht vor. Insbesondere aufgrund der radiologischen Berichte vom 9. Februar
2018 und 7. September 2018 und die darin feststellbaren negativen Veränderungen
der Pathologien im Bereich der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten
Ellenbogens wurde dem Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___
eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sowie eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert.
8.3 Somit ergeben sich Abweichungen
im Sinne eines differenzierten Zumutbarkeitsprofils und einer reduzierten
Arbeitsfähigkeit im Privatgutachten einzig dadurch, weil darin die schon zum
Zeitpunkt der Begutachtung bei der E.___ vorhandenen bildgebenden
Untersuchungen und Berichte vom 9. Februar 2018 und 7. September 2018 gewürdigt
wurden. Das E.___-Gutachten wird von beiden Parteigutachtern denn auch nicht in
Frage gestellt. Es wird einzig bemängelt, dass die damals bereits durchgeführte
MR-Arthrographie der rechten Schulter und die MRT-Untersuchung der
Halswirbelsäule nicht miteinbezogen worden seien. Entsprechend sei gemäss den
Parteigutachtern auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. deren
Einschränkungen unterschiedlich ausgefallen (IV-Nr. 104, S. 20 f.). Dass
dem so ist, zeigt sich auch daran, dass die E.___-Gutachter nach Vorlage der
Arthro-MRI der rechten Schulter vom 7. September 2018 das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers entsprechend angepasst haben (siehe Stellungnahme vom 4.
Januar 2021, IV-Nr. 129). Wäre den Administrativgutachtern seitens der
Beschwerdegegnerin nicht nur das Schulter-MRI, sondern auch das MRT der
Halswirbelsäule vom 9. Februar 2018 zur Stellungnahme unterbreitet worden,
würden möglicherweise keine Differenzen zwischen den beiden Gutachten mehr
vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die beiden
radiologischen Berichte vom 9. Februar 2018 und 7. September 2018 für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Deren Würdigung
führte nicht nur von Seiten der Parteigutachter zu einer Anpassung des
Zumutbarkeitsprofils, sondern auch durch die Administrativgutachter, wie aus
der Stellungnahme vom 4. Januar 2021 hervorgeht. Folglich kann der
Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach es sich beim
bidisziplinären Parteigutachten um eine andere Beurteilung desselben
Sachverhalts handle.
8.4 Nach dem Gesagten ist mit der
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 106) davon auszugehen, dass die
Voruntersuchungen bzw. das Administrativgutachten der E.___ nicht umfassend gewesen
sind, so dass auf das Parteigutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___
vom 4. Januar 2020 abgestellt werden kann. Demnach ist die angestammte
Tätigkeit als Fassadenisoleur / Polier ungeeignet bzw. nicht mehr
zumutbar. Gesichert ist die Arbeitsunfähigkeit seit der Dokumentierung der
HWS-Pathologie (MRT der HWS vom 9. Februar 2018) anzunehmen. In einer
angepassten Tätigkeit besteht bei wechselseitigem Einsatz eine Einschränkung
der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %. Ein erhöhter Pausenbedarf
und eine Verminderung des Arbeitstempos sind in der Einschätzung einer
Einschränkung der Arbeits- / Leistungsfähigkeit von 20 %
berücksichtigt. Dem Versicherten wäre eine leichte, bis intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss
aller Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten
Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der
Horizontalen, Arbeiten die einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand
notwendig machen, aller Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern, zu 80 %
zumutbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht das genannte zumutbare
Leistungsprofil seit 2018.
9. Es ist auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 4) einzugehen.
9.1 Für den Einkommensvergleich sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Februar 2019,
massgebend (BGE 128 V 174; 129 V 222).
9.2 Das Valideneinkommen von CHF
95'700.00 stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl.
Arbeitgeberfragebogen vom 14. April 2015, IV-Nr. 12). Es lässt sich nicht
beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
9.3 Da der Beschwerdeführer bislang
keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin
zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
abgestellt.
Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen
Entscheid die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Polier
zumutbar, weswegen sie auf den Tabellenwert im Bereich «Baugewerbe» (LSE 2018,
TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 41 – 43) abgestellt hat. Entgegen dem
angefochtenen Entscheid ist dem Beschwerdeführer jedoch seine angestammte
Tätigkeit aufgrund des im Parteigutachten vom 4. Januar 2020 beschriebenen
Zumutbarkeitsprofils nicht mehr zumutbar. Auch ist mit Blick auf das
beschriebene Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass er nicht mehr im
Baugewerbe tätig sein kann. Es ist deshalb nicht auf den Tabellenwert im
Bereich «Baugewerbe» abzustellen, sondern auf den Totalwert. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, es verbiete sich ein Abstellen
auf das Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses
Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen»), da er keine Ausbildung als Polier
absolviert habe und auch sonst über keine Ausbildung verfüge, ausser der
obligatorischen Schule, die er in [...] besucht habe. Gemäss dem
Arbeitgeberfragebogen ist der Beschwerdeführer seit 1985 bei der Firma B.___
als Fassadenisoleur / Polier angestellt gewesen (IV-Nr. 12). Bei
seiner langjährigen Tätigkeit konnte er sich fachspezifisches Wissen aneignen,
welches er nun gesundheitsbedingt nicht mehr beruflich verwerten kann. Eine
anderweitige berufliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer gemäss
Anmeldeformular vom 25. März 2015 (IV-Nr. 3) und Gesprächsprotokoll Intake vom
21. April 2015 (IV-Nr. 13) nicht absolviert. Sodann hat die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 20. März 2020 (IV-Nr. 108), als sie noch auf das
bidisziplinäre Parteigutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 4.
Januar 2020 und das darin beschriebene Zumutbarkeitsprofil abstellte, festgehalten,
dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Totalwert der
Männer auf Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeit körperlicher oder
handwerklicher Art») ab. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ebenfalls
auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.7;
vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen) sowie Nominalindex 2018/2019 (: 105.1 x 106.0
[Tabelle T1.1.10]) und vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom
Tabellenlohn ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 54'677.60 (12 x
CHF 5’417.00 : 40 x 41.7 : 105.1 x 106.0, davon 80 %).
9.4
9.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
9.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Im Vorbescheid
vom 20. März 2020 (IV-Nr. 108) nahm sie noch – abstellend auf das
Parteigutachten vom 4. Januar 2020 – einen Abzug von 5 % vor, mit der
Begründung, damit dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung Rechnung zu tragen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug
vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach
mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als
bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der
Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen.
9.4.3 Im vorliegenden Fall gebietet das
Alter des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des
Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau
gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch die vielen
Dienstjahre beim immer gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand,
dass in einem neuen Betrieb angefangen werden muss, sind im entsprechenden
Anforderungsniveau nicht relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom
2. September 2015 E. 3.3.2). Der Tabellenlohn im hier angewendeten
Kompetenzniveau 1 erfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober
2019 E. 4.3.2). Beim Beschwerdeführer liegen gemäss Zumutbarkeitsprofil
weitere Einschränkungen vor – die Arbeit sollte wechselbelastend und
rückenadaptiert sein unter Ausschluss aller Arbeiten verbunden mit
Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rotationsbelastungen des
Oberkörpers, Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, Arbeiten die
einen kräftigen und sicheren Griff der rechten Hand notwendig machen, aller
Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten und Leitern mit einem erhöhten Pausenbedarf
aufgrund der negativen Interaktion der Pathologien im Bereich der
Halswirbelsäule, der rechten Schulter und rechten Ellenbogen –, weshalb ein
Abzug von 10 % geboten scheint.
9.5 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 95'700.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 49'209.80
(CHF 54'677.60 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 10 %) ein IV-Grad
von (aufgerundet) 49 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die
Verfügung vom 15. Juli 2021 ist damit in dem Sinne aufzuheben und die dagegen
erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab dem 1.
Februar 2019 eine Viertelsrente zusteht.
10. Der Beschwerdeführer verlangt
weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr.
med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 4. Januar 2020 in Höhe von CHF 9'000.00
zu ersetzten.
10.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG
übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden.
Die infrage stehende Abklärungsmassnahme
ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im
Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr.
11 S. 44]). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn
aufgrund der zuvor gegebenen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht
zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse oder Hinweise
liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflussen oder zusätzliche
Abklärungen auslösen.
10.2 Die Beschwerdegegnerin gab bei
der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag,
welches am 1. Juli 2019 erstattet wurde. Nachdem der RAD dieses mit
Stellungnahme vom 15. August 2019 (IV-Nr. 95) als beweiswertig erachtete, stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019
(IV-Nr. 96) in Aussicht, seine Leistungsbegehren abzuweisen. Daraufhin gab der
Beschwerdeführer bei Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ ein bidisziplinäres
Gutachten in Auftrag (Parteigutachten vom 4. Januar 2020). In ihrer
Stellungnahme zum Parteigutachten (IV-Nr. 106) führte RAD-Ärztin Dr. med. F.___
aus, im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens des polydisziplinären
Gutachtens durch die E.___ vom 1. Juli 2019 sei auf die klinische Untersuchung,
welche damals stark eingeschränkt gewesen sei, und die Röntgenaufnahmen vom 7.
Juni 2016 sowie vom 12. Mai 2016 abgestellt worden. Weswegen die damals bereits
durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter und die MRT-Untersuchung
der Halswirbelsäule nicht mit einbezogen worden seien, könne nicht beurteilt
werden. Entsprechend falle auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten bzw. deren Einschränkungen unterschiedlich aus. Die RAD-Ärztin kam
zum Ergebnis, die Voruntersuchungen seien nicht umfassend. Das rheumatologische
Parteigutachten von Dr. med. H.___ hingegen entspreche den Anforderungen,
so dass aus RAD-Sicht bezüglich der rheumatologischen Situation darauf abgestützt
werden könne. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit vom Vorbescheid vom 20. März 2020 (IV-Nr. 108) zunächst
in Aussicht, ihm eine Viertelsrente zu gewähren. Nachdem der Beschwerdeführer den
Entscheid der Beschwerdegegnerin akzeptiert und um Übernahme der Kosten für das
Parteigutachten ersucht hatte (IV-Nr. 109), kam die Beschwerdegegnerin nach
einer internen Abklärung (vgl. Aktennotiz vom 18. Juni 2020, IV-Nr. 114) zum
Ergebnis, es könne nun doch auf das Administrativgutachten abgestellt werden
und nicht auf das Parteigutachten und es werde dem Beschwerdeführer daher keine
Rente gewährt. Die Kosten für das Parteigutachten würden ebenfalls nicht
übernommen (vgl. Vorbescheid vom 19. Juni 2020, IV-Nr. 115 und
angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021, A.S. 1 ff.).
10.3 Wie unter Ziff. II 8 hiervor
dargelegt, wird sowohl im Administrativgutachten als auch im Parteigutachten nahezu
die gleiche Befundlage beschrieben. In beiden Gutachten wurden identische
Diagnosen gestellt und es wurde daraus das grundsätzlich gleiche
Zumutbarkeitsprofil abgeleitet. Auch erwähnen beide Gutachten die verschiedenen
Inkonsistenzen und Symptomverdeutlichungen. Zusätzlich zum klinischen Befund
haben die beiden Parteigutachter in ihrer Beurteilung auf die am 9. Februar
2018 angefertigte MRT der Halswirbelsäule sowie auf die am 7. September
2018 angefertigte Arthro-MRI der rechten Schulter abgestellt. Die Würdigung
dieser radiologischen Berichte führte im Vergleich zum Administrativgutachten zu
einem differenzierten Zumutbarkeitsprofil und einer reduzierten
Arbeitsfähigkeit. Mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 106)
ist davon auszugehen, dass die Voruntersuchungen bzw. das
Administrativgutachten der Begutachtungsstelle E.___ nicht umfassend gewesen
sind, so dass auf das Parteigutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___
vom 4. Januar 2020 abgestellt werden kann. Das Parteigutachten war somit
geeignet, die Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Damit sind die
Voraussetzungen, unter welchen der Versicherungsträger die Kosten eines privat
eingeholten Gutachtens zu übernehmen hat, im Grundsatz erfüllt.
10.4 Zu prüfen bleibt die Höhe der
durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten des Privatgutachtens. Wie
die Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 18. Juni 2020
(A.S. 10 ff.) zutreffend festhält, bezieht das Privatgutachten in
einem grossen Teil Stellung zu den unfallrechtlichen Fragen, welche für die
Invalidenversicherung nicht von Relevanz sind. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten auf insgesamt CHF 4'500.00 zu reduzieren.
11.
11.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft
hier indes nicht zu: Der Aufwand des Vertreters wäre nicht geringer
ausgefallen, wenn er statt einer halben Rente eine Viertelsrente beantragt
hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.
11.2 Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für
die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis
CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen
wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 27.
Oktober 2021 (A.S 68 f.) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 12.36
Stunden sowie Auslagen von total CHF 112.80 aus. Der Aufwand von 12.36 Stunden
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1.02 Stunden (6 Mal
«Brief an Klient» à 0.17 Stunden; es dürfte sich um
Orientierungskopien handeln, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten und
nicht gesondert entschädigt werden). Der in der Kostennote auf eine Stunde geschätzte
Aufwand für die Nachbearbeitung ist dem Obsiegen entsprechend von einer auf
eine halbe Stunde zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von 10.84 Stunden
ergibt mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00, den Auslagen von
CHF 112.80 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung von CHF 3'156.90.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 15. Juli 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab dem
1. Februar 2019 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
an die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 4.
Januar 2020 einen Betrag von CHF 4’500.00 zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'156.90 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar