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Entscheid

VSBES.2021.13

Invalidenrente

31. März 2022Deutsch74 min

in der Folge medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 14 ff.). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Source so.ch

Urteil vom 31. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. Dezember 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. November

2018 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1963, wegen einer

seit Jahren bestehenden psychischen Beeinträchtigung zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Am 5. Dezember 2018

führte die Beschwerdegegnerin das Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12) und holte

in der Folge medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 14 ff.). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD; IV-Nr. 20) veranlasste sie bei

der Gutachterstelle B.___, [...] (im Folgenden: B.___) eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Fachrichtungen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie», «Ophthalmologie»,

«Dermatologie», «Rheumatologie», «Oto-Rhino-Laryngologie», «Neuropsychologie»

und «Psychiatrie» (Gutachten vom 1. Juli 2020, IV-Nr. 31). Die Gutachter

kamen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer relevante funktionelle

Beeinträchtigungen nur auf psychiatrischem und augenärztlichem Fachgebiet vorhanden

seien. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als Lager- und

Betriebsmitarbeiter, Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer

Modeboutique) wurde mit 30 % (Augen) und 50 % (Psychiatrie)

angegeben, wobei die psychische Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten

unter adäquater Therapie auf 100 % steigerbar sei. In einer

Verweistätigkeit wurde nur aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % angegeben, ebenfalls steigerbar innert sechs Monaten unter

adäquater Therapie auf 100 %. Dieses Gutachten legte die

Beschwerdegegnerin dem RAD zur Stellungnahme vor. Dieser hielt am 13. August

2020 (IV-Nr. 35) fest, das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 36) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember

2020 (IV-Nr. 39; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. September 2019 eine befristete

halbe Invalidenrente zu; per Ende April 2021 wurde die Rente bei einem

Invaliditätsgrad von nurmehr 30 % eingestellt.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 23. Dezember

2020 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei

eine ganze Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Causa

an die Beschwerdegegnerin zur Erhebung des rechtsgenüglichen Sachverhaltes

zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei ein

Obergutachten anzuordnen.

5. Es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen.

6. Es sei eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen.

7. Dem Beschwerdeführer sei

gestützt auf ATSG Art. 61 lit. f die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und lic. iur. Urs

Hochstrasser, Rechtsanwalt, [...], [...], sei als Rechtsvertreter zu bestellen

und der Beschwerdeführer sei von den Verfahrenskosten zu befreien.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 (A.S. 30 f.) beantragt die

Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass

die zugesprochene halbe Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung nicht hätte

befristet werden dürfen.

4. Dem

Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2021 (A.S. 33 f.)

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur.

Urs Hochstrasser, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 23. August

2021 (A.S. 40 ff.) lässt der Beschwerdeführer geltend machten, er halte an

den Anträgen in der Beschwerde ausdrücklich fest, verzichte jedoch auf die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Sodann reicht er weitere medizinische

Berichte als Urkunden Nr. 3 bis 6 ins Recht.

6. Mit Verfügung vom

14. September 2021 (A.S. 45) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

7. Am 21. September

2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 46 f.).

8. Mit Schreiben vom

7. Oktober 2021, 15. Dezember 2021 und 22. Dezember 2021 (A.S. 49,

51 und 53) lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte als Urkunden

Nr. 7 bis 9 zu den Akten geben.

9. Mit Eingabe vom

23. Dezember 2021 stellt der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht

seine aktualisierte Kostennote zu (A.S. 55 f.).

10. Am 11. Februar

2022 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

als Urkunde Nr. 10 zukommen (A.S. 58).

11. Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im vorliegenden Fall ist die

Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie deren

Befristung streitig. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 23. Dezember 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 28

Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch

auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf

eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen

bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente

analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine

anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann

gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine

abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt

des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von

Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die

massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom

18.

August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.4

Mit

Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und

Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht

denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der

Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.

Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen

Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen

festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie

wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom

19.

August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

4.5

4.5.1

Ständiger und damit wichtigster

medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen

die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD), welche ihnen nach Art. 59

Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben und sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen

an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe

(meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt

interdisziplinäre Charakter einer Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht

über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage

beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im

medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf

unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (BGE 137 V 210

E. 1.2.1 mit Hinweisen).

4.5.2

Führt der RAD-Arzt bzw. die

RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch,

handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme

im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde

erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer

praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine

Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer

Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49

Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu

nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche

Untersuchung vorzunehmen sei (BGE 145 V 97 E. 8.5 und 142 V 58 E. 5.1

je mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in

ihrem Entscheid vom 23. Dezember 2020 zusammengefasst Folgendes: Die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 1. September

2018.

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur bzw. Lagermitarbeiter

sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Gemäss vorhandenen medizinischen

Unterlagen sei ihm eine angepasste Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht

derzeit noch im Umfang von 50 % möglich. Diese Einschränkung sei unter

leitliniengerechter Therapie innert sechs Monaten reversibel, so dass sechs

Monate nach Zustellung des Gutachtens (9. Juli 2020), d.h. ab 1. Februar

2021, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr

vorliege. Gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer

unter Berücksichtigung der Sehstörung eine angepasste Verweistätigkeit

mindestens im Umfang von 70 % möglich. Aufgrund der vorliegenden

Sehdefizite bestehe ein vermehrter Pausen- bzw. Kompensationsbedarf. Potentiell

gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel Arbeiten an rotierenden oder

schneidenden Maschinen, seien aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich. Eine

Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit sei aus

augenärztlicher Sicht jedoch prinzipiell im Umfang von 100 % möglich. Nach

Ablauf des Wartejahres, d.h. ab 1. September 2019, bestehe somit Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente. Ab 1. Februar 2021 betrage die

Arbeitsunfähigkeit nach einer leitliniengerechten Therapie noch maximal 30 %.

Die Rente werde deshalb, drei Monate nach Verbesserung des

Gesundheitszustandes, d.h. per 1. Mai 2021 aufgehoben (A.S. 1 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer verlangt

die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erhebung des medizinischen Sachverhalts

zurückzuweisen oder ein Obergutachten anzuordnen. Dies begründet er im

Wesentlichen damit, auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom

1.

Juli 2020 könne mangels aktualisierter medizinischer Aktenlage nicht

abgestellt werden. Ohne die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sei eine

rechtsgenügliche Anspruchsbeurteilung nicht möglich. Aus dem polydisziplinären

Gutachten sei kein strukturiertes und normatives Prüfungsraster ersichtlich. Im

Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das strukturierte Beweisverfahren in

Beachtung der aktuellen Indikatoren-Rechtsprechung nicht durchgeführt. Auch die

Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Anwendbarkeit von ICF sei nicht umgesetzt

worden. Ferner verfüge die RAD-Ärztin ausschliesslich über fachärztliche

Kompetenz in Allgemeinmedizin; sie mache in ihrer Stellungnahme vom

13.

August 2020 jedoch auch ophthalmologische und psychiatrische

Einschätzungen. Die Beschwerdegegnerin verneine einen Rentenanspruch, obwohl

das Gutachten zum «jetzigen Zeitpunkt» (Juni 2020) von einer Arbeitsunfähigkeit

für Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt und auch für optimal angepasste

Tätigkeiten von 50 % ausgehe. Die gutachterliche Einschätzung unterscheide

nicht zwischen einer eigentlichen leistungsangepassten Tätigkeit und einer

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Auch das psychiatrische

Teilgutachten sei widersprüchlich: Auf der einen Seite setze die

Gutachterstelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in sechs bis zwölf

Monaten voraus, um überhaupt den Leistungsanspruch prüfen zu können. Auf der

anderen Seite sei medizinisch notorisch bekannt, dass bei rezidivierenden

Depressionen auch bei guter Behandlung mit Medikamenten von einem chronischen

Verlauf ohne Besserung auszugehen sei. Es hätte eine psychiatrische

Verlaufsbegutachtung vorliegen müssen. Es bestünden ophthalmologische,

neurologische und psychiatrische Einschränkungen. Ohne weitere Abklärungen und

sogar entgegen der Annahme im polydisziplinären Gutachten gehe die

Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2021 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit

aus. Dies entspreche nicht dem realistischen funktionellen Leistungsvermögen

des Beschwerdeführers. Gestützt auf das multiple progrediente Beschwerdebild

liege beim Beschwerdeführer keine wirtschaftlich verwertbare

Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Die Beschwerdegegnerin nehme einerseits an, dass

die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und Lagermitarbeiter nicht mehr

zumutbar sei und stelle auf Tabellenlöhne ab, passe diese aber nicht an die gegebene

Situation an. Zu einem Tabellenlohnabzug führten vorliegend das Alter, die Art

und Beschaffenheit des Gesundheitszustandes und die Art seiner Folgen. Selbst

wenn eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt angenommen werde, so sei von einem Leidensabzug von 25 %

auszugehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der halben Invalidenrente

seien nicht gegeben (A.S. 7 ff.).

5.3

Die Beschwerdegegnerin bringt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 im Wesentlichen Folgendes vor:

Das Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 werde den durch die

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht. Die RAD-Ärztin habe das Gutachten für schlüssig und

nachvollziehbar erachtet. Relevante funktionelle Beeinträchtigungen bestünden auf

psychiatrischem und mässig ausgeprägt auf augenärztlichem Fachgebiet. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche Erwerbstätigkeiten eine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die

Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem Fachgebiet verursachten zusätzliche

qualitative Leistungsbeeinträchtigungen. Probleme seien insbesondere beim Lesen

oder bei der PC-Arbeit vorhanden. Die ophthalmologische Gutachterin beurteile

die Einschränkung für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die

Sehfähigkeit (z.B. Bürotätigkeiten) mit 30 %. Für Tätigkeiten ohne oder

mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestünden keine

Einschränkungen. Wegen der Gesichtsfeldeinschränkung und eines fehlenden

Stereosehens seien Arbeiten an potentiell gefährlichen Arbeitsplätzen (z.B. auf

Gerüsten oder an rotierenden oder schneidenden Maschinen) nicht geeignet. Auch

die Klinik C.___ sei in ihrem Arztbericht vom 4. Juli 2019 davon

ausgegangen, dass im Alltag des Beschwerdeführers keine

Funktionseinschränkungen vorhanden seien, einer Eingliederung aus

augenärztlicher Sicht nichts im Wege stehe und dem Beschwerdeführer ein volles

Arbeitspensum zumutbar sei. Die Einschränkungen seien somit weder aus

psychiatrischer noch aus ophthalmologischer Sicht derart ausgeprägt, dass von

keiner wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden

müsste. Ein Abzug vom auf der Grundlage eines LSE-Tabellenlohnes ermittelten

Invalideneinkommens lasse sich nicht rechtfertigen. Den gesundheitlichen

Einschränkungen sei bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Einschränkung

von 50 %) umfassend Rechnung getragen worden. Andere Faktoren, welche

einen Abzug rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerde erweise sich

insoweit als begründet, als die halbe Rente nicht hätte befristet werden

dürfen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zu den

Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen

wäre die Anordnung einer medizinischen Auflage im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens angezeigt gewesen, was die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen

habe; dies gelte es nachzuholen (A.S. 30 f.).

5.4

In seiner Replik vom 23. August

2021.

äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, die Beschwerdegegnerin

anerkenne die Zusprache einer weiterführenden unbefristeten Rente ab 1. September

2019.

Er halte an seinen Anträgen in der Beschwerde fest, insbesondere beantrage

er nach wie vor die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2019. Zur

Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er verfüge über keine

wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Es liege eine invalidisierende

progrediente depressive Störung vor. Ebenso bestünden starke invalidisierende

ophthalmologische Einschränkungen. Gemäss medizinischer Einschätzung des

Hausarztes bestehe schon eine lange andauernde, mindestens 80%ige

Arbeitsunfähigkeit, wobei eine theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht dartun,

dass er im ersten Arbeitsmarkt bei diesem multiplen Beschwerdebild mit den

gesundheitlichen Einschränkungen ein Invalideneinkommen von CHF 34'173.00

erzielen könne und bei ihm eine entsprechende medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin lege in ihrer

Beschwerdeantwort keinen echtzeitlichen medizinischen Sachverhalt zugrunde,

sondern stütze sich offensichtlich auf den RAD-Bericht vom 13. August 2020

und auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2020. Gerade diese

beiden Grundlagen basierten nicht auf aktualisierten medizinischen Grundlagen der

behandelnden Ärzte und berücksichtigten das progrediente multiple

Beschwerdebild nicht. Es obliege grundsätzlich der Beschwerdegegnerin, konkrete

Arbeitsmöglichkeiten gestützt auf ein entsprechendes Adaptionsprofil zu

bezeichnen. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der

gesundheitlichen Einschränkungen nicht.

6.

Der medizinische Sachverhalt

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1

Dem Bericht der D.___, [...],

über das Erstgespräch (Depressionssprechstunde) vom 11. November 2015 (Dr. med.

E.___, Oberarzt; Dr. med. F.___, Ärztin) vom 11. November 2015 kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. G.___

zur psychiatrischen Beurteilung und Therapie bei zunehmender depressiver

Symptomatik zugewiesen wurde. Als Diagnosen nach ICD-10 wurden eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), DD rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichte Episode (F33.0), sowie eine narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) angegeben. Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, es handle sich um einen 52-jährigen, aus [...] stammenden und

zweimal geschiedenen arbeitslosen Vater von drei erwachsenen Töchtern. Aus der

Anamnese und Psychopathologie seien die Kriterien einer Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion zu erkennen. Differentialdiagnostisch könne von einer

rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradig, ausgegangen werden.

Es bestehe zudem eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung; ausserdem sei

ein Tinnitus links seit zehn Jahren vorhanden (IV-Nr. 15 S. 26 ff.).

6.2

Aus dem augenärztlichen Bericht der

C.___ (Dr. med. univ. H.___, Leitender Arzt Strabologie, Augenheilkunde)

vom 23. März 2017 gehen die Diagnosen «beidseitig Hyperopie,

Astigmatismus» sowie «dekompensierende Strabismus sursoadduktonus» hervor. Zum

Procedere wurde erwähnt, der Patient stelle sich in der Sprechstunde zur

Mitbeurteilung wegen störender Doppelbilder bzw. Schwierigkeiten mit der

bisherigen Gleitsicht-Prismenbrille vor. Beim Patienten sei spätestens seit dem

Jahr 2011 eine dekompensierende Strabismus sursoadduktorius bekannt. Die

Schielwinkel hätten sich seither nicht massgebend geändert. Ein paretisches

Zeichen habe sich in den letzten Untersuchungen nicht gezeigt. Die

Vertikaltropie sei für einen operativen Eingriff zu gering. Als erster Schritt

sei eine separate Lese- und Fernbrille verordnet worden. Als zweiten Schritt

empfehle man die Anpassung entsprechender Höhenprismen zum Doppelbildausgleich.

Nebenbefundlich habe sich bei der vorletzten Vorstellung eine

Papillenexkavation L mehr als R mit Ausdünnung der retinalen Nervenfaserschicht

in der optischen Kohärenztomographie gezeigt. In der statischen Perimetrie

seien R mehr als L binasal unten relative und absolute Skotome zu detektieren

gewesen. Aufgrund der Befunde halte man eine weiterführende Diagnostik mittels

cMRT, Carotis Doppler und eine Abklärung der kardiovaskulären Risikofaktoren

als angezeigt. Eine weitere ophthalmologische Therapieindikation bestehe

derzeit nicht (IV-Nr. 14 S. 3 f.).

6.3

Im augenärztlichen Bericht der C.___

vom 27. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen gestellt: «R/L Hyperopie,

Astigmatismus, LA Hyperphorie bei dekompensierendem Strabismus sursoadduktorius

/ DD alte trochlearisparaese (seit mind. 2011 bekannt), R/L vermehrte

Papillenexkavation am ehesten V.a. Normaldruckglaukom». Zur Beurteilung wurde

dargelegt, der Patient habe bei der aktuellen Kontrolle über in etwa

gleichbleibende Beschwerden berichtet. Insgesamt bestünden ein etwas

schlechteres Sehen beidseits und weiterhin Schwierigkeiten mit der Verträglichkeit

verschiedener Brillen und Prismenbrillen mit Konzentrationsschwäche. Die

Beschwerden bestünden seit Jahren. Auch habe er häufiger Kopfschmerzen und

einen Tinnitus seit Jahren. Bei der augenärztlichen Untersuchung sei erneut

eine apparative Sehnervendiagnostik durchgeführt worden. Hierbei habe sich

erneut eine Zunahme der Gesichtsfelddefekte beidseits sowie ein weiterer

Ganglionfaserschichtverlust im Papillen OCT im Vergleich zum Vorbefund vom Juni

2017.

gezeigt. Diese Befunde erklärten am ehesten die beidseitige subjektive

Sehstörung. Die Augeninnendruckwerte seien aktuell, wie immer, optimalerweise

im unteren Normbereich gelegen. Die Ursache der fortschreitenden

Optikusneuropathie sei nach wie vor unklar. Nach erneuter, ausführlicher

Anamnese sei die Optikopathie am ehesten als Folge einer Minderperfusion bei

Verdacht auf Normaldruckglaukom zu sehen. Eine kompressive Ursache habe mittels

cMRT ausgeschlossen werden können. Bei unklaren supratentoriellen Veränderungen

sei eine entzündliche ZNS-Erkrankung noch nicht komplett ausgeschlossen. Nach

den Angaben des Patienten seien hier weitere Untersuchungen sowie eine

cMRT-Kontrolle geplant, was befürwortet werde. Leider bestehe bezüglich der

beidseitigen Optikopathie derzeit keine aktive ophthalmologische Therapieoption

(IV-Nr. 15 S. 20 ff.).

6.4

Im Bericht der I.___

(Dr. med. J.___, Kardiologie FMH) vom 26. Februar 2018 wurde die

Diagnose «Unklare supratentorielle hyperintense Hirnparenchym-Veränderungen im

MRI des Schädels 08/2017 und 11/2017» gestellt. Die Beurteilung lautete

dahingehend, die Zuweisung zur kardialen Standortbestimmung sei auf Anraten der

Kollegen der Ophthalmologie in den C.___ bei MR-tomographisch nachgewiesenen

supratentoriellen hyperintensiven Läsionen unklarer Ätiologie erfolgt. Auf der

Suche nach einer möglichen kardioembolischen Quelle sei in der

Rhythmusdiagnostik bisher kein Vorhofflimmern oder –flattern gefunden worden,

auch echokardiographisch sei von transthorakal keine kardiale Emboliequelle

darstellbar. Was den gewünschten 24-Std.-Blutdruck betreffe, zeige dieser

effektiv erhöhte Blutdruckwerte tags- und nachtsüber. Der Patient berichte

jedoch, während dieser 24-Std.-Untersuchung besonders im Stress und nachtsüber

von Nachbarlärm gestört gewesen zu sein, sodass dies in der Gesamtbeurteilung

berücksichtigt werden sollte (IV-Nr. 15 S. 16 f.).

6.5

Gemäss dem vom Hausarzt,

Dr. med. G.___, Allgemeinarzt, ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom

25.

September 2018 besteht beim Beschwerdeführer seit Jahren eine

Persönlichkeitsstörung mit starker Somatisierung und Panikstörung. So könne er

den öffentlichen Verkehr nicht benützen, da er unter Menschen rasch in Panik

gerate. Daher sei er für seine Arzt- und Therapie-Termine – wie auch für die

Arbeitssuche und die Arbeit – auf ein Auto angewiesen. Mittelfristig bestehe

eine ca. 50%ige Arbeits(un)fähigkeit (IV-Nr. 14 S. 12).

6.6

Aus dem Bericht der C.___

(Dr. med. K.___ Chefarzt, Facharzt FMH für Dermatologie) vom 29. Oktober

2018.

gehen die Diagnosen «seborrhoische Keratosen», «dermaler Nävuszellnävus»,

«Nävuszellnävi» sowie «Fibrohistiozytome» hervor. Unter dem Vermerk «Befund und

Procedere» wurde vermerkt, es bestehe eine akzentuierte narzisstische

Persönlichkeitsstörung. Wunschgemäss sei ein Ganzkörperstatus der Nävuszellnävi

mit Auflichtmikroskopie durchgeführt worden. Alle gesehenen Nävuszellnävi

könnten derzeit belassen werden. Es sei eine jährliche fachärztliche

Kontrolluntersuchung zu empfehlen. An der rechtsseitigen Glabella finde sich

ein dermaler Nävuszellnävus, der medizinisch harmlos sei und belassen werden

könne. Am rechten Unterbauch zeige sich ein immer wieder durch Reibung

entzündlich irritierter Nävuszellnävus. Hier bestehe eine relative

Exzisionsindikation. Am 8. Oktober 2018 sei dieser Nävuszellnävus

exzidiert worden. Am linken Oberschenkel zeige sich ein kleines

Fibrohistiozytom, das belassen werden könne. Am Penisansatz bestünden mehrere

Papeln. Differentialdiagnostisch seien seborrhoische Keratosen oder auch eine

Condylomata accuminata zu nennen. Am 18. September 2018 sei diese Läsion

problemlos kürettiert worden (IV-Nr. 15 S. 8 f.).

6.7

Hausarzt Dr. med. G.___ hielt

in seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 fest, der Patient komme seit April

2014.

regelmässig in seine Sprechstunde. Im Vordergrund stünden Kieferschmerzen

bei Bruxismus, cervicale Verspannungen, soziale Spannungen, eine unklare

Optikus Atrophie sowie diverse somatische Beschwerden auf der Basis einer

chronischen, rezidivierenden Panikstörung mit immer wieder Panikattacken und

einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Patient sei Ende 2015 – nur

kurz – in der psychiatrischen Sprechstunde im L.___ gewesen. Der behandelnde

Psychiater habe darauf hingewiesen, der Patient benötige eine intensivere,

eventuell sogar stationäre Therapie. Erst jetzt könne der Patient dies

annehmen. Belastend seien für ihn der Gesundheitszustand seiner Mutter in [...]

und der fehlende Kontakt zu einer seiner beiden Töchter aus der seit Jahren

geschiedenen Ehe. Zu ihm komme der Patient zu beruhigenden Gesprächen, zur Psychotherapie

und zur Akupunktur für die Linderung seiner Spannungen, insbesondere seiner

Kieferschmerzen. Längerdauernd habe er den Patienten zu 50 % arbeitsfähig

geschrieben; er finde so aber keine Stelle (IV-Nr. 15 S. 6 f.).

6.8

Aus dem Bericht der C.___ (Dr. med.

univ. H.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2019 geht

hervor, die ambulante Behandlung sei durch ihn vom 22. September 2004 bis

9.

Januar 2019 mit zwischenzeitlichen Pausen erfolgt, wobei keine

Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien. Zur medizinischen Situation wurde

dargelegt, der Patient habe erstmals im Jahr 2011 Fixierungsbeschwerden

angegeben und eine Prismen-Anpassung erhalten. Danach sei erst wieder eine

Zuweisung vom Hausarzt Ende 2016 erfolgt. Seither erfolgten regelmässige

Kontrollen mit Brillen-Prismen-Anpassung, zudem eine Abklärung einer

Optikusneuropathie bei Verdacht auf ein Normaldruckglaukom. Mit Brille sei der

Visus in der Ferne gut. In der Nähe sei noch ein Bildsprung nach

Fixationswechsel bei kompensierter Phorie vorhanden. Der Patient habe sich nun

daran gewöhnt. Es bestünden keine Alltagsbeschwerden. Als objektive Befunde auf

der Basis der Untersuchungen wurden eine Hyperphorie bei dekompensiertem

Strabismus sursoadductoris, DD alte Trochlearisparese mit Brille Orthophorie

(linkes Auge) sowie ein Gesichtsfelddefekt (Skotome) inferonasal links weniger

als rechts, aktuell stabil bei guter Tensionslage (beiden Augen) angegeben. Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. H.___ Folgendes: Beide

Augen: Hyperopie und Astigmatismus, ED 2007 mit Brillenverordnung; Linkes Auge:

Hyperphorie ED 2001, korrigiert mit Prismenbrille 2018; Beide Augen:

Optikusneuropathie mit Verdacht auf Normaldruckglaukom. Der Patient sei derzeit

arbeitsfähig. Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beschrieben: Es

bestünden Gesichtsfeldeinschränkungen inferior, zudem teilweise

Fixierungsschwierigkeiten. Derzeit bestünden generell keine Einschränkung im

Alltag. Es bestehe eine Fahreignung (Kriterien der MFK-Gruppe 1 erfüllt). Aus

augenärztlicher Sicht könne der Patient regulär acht Stunden pro Tag arbeiten. Aus

augenärztlicher Sicht stehe kein Eingliederungshindernis und auch im Haushalt

bestünden keine Einschränkungen. An die Augensituation scheine sich der Patient

soweit gewöhnt bzw. angepasst zu haben (IV-Nr. 18 S. 1 ff.).

6.9

RAD-Ärztin Dr. med.

M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 12. November 2019 fest, der Hausarzt halte in seinem

Bericht vom Dezember 2018 fest, dass er den Versicherten wegen diverser

Diagnosen dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Hierbei werde

auf Bruxismus, cervikale Verspannungen, einen Tinnitus, eine Optikus Atrophie

sowie auf psychische Leiden im Sinne von rezidivierenden Panikstörungen und

einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung hingewiesen. In der psychiatrischen

Beurteilung hingegen seien lediglich der Befund einer narzisstischen

Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine Anpassungsstörung, DD leichtgradige

Depression, angegeben worden. Die C.___ attestierten in ihrem fachärztlichen

Bericht vom 12. Juli 2019 «keine Einschränkungen im Alltag generell» und

eine volle Arbeitsfähigkeit. In den beiliegenden Arztberichten zeigten sich

zudem dermatologischerseits ein ätiologisch unklarer Papillom-Befund, der

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben scheine. Insofern sei die

dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes objektiv anhand

der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar, weshalb eine umfassende medizinische

Begutachtung zur Abklärung der medizinischen Situation erfolgen sollte

(IV-Nr. 20 S. 2 f.).

6.10

Aus dem polydisziplinären

Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 (IV-Nr. 31) geht hervor, dass

der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis 15. Juni 2020

allgemeininternistisch, neurologisch, ophthalmologisch, dermatologisch,

rheumatologisch, oto-rhino-laryngologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch

untersucht wurde. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(Konsensbeurteilung [IV-Nr. 31.2 S. 10 f.]) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt:

Auf psychiatrischem

Fachgebiet:

Panikstörung (F41.0)

Leichtgradig ausgeprägte

depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (F33.01

nach ICD10)

Auf ophthalmologischem

Fachgebiet:

Partielle Optikusatrophie (L

> R) (ICD10: H47.0)

Höhenschielen (linkes Auge)

(ICD10: H50.2)

Auf dermatologischem

Fachgebiet:

Rhinokonjunktivitis

allergica (J30.3)

Auf

allgemein-internistischem, neurologischem, oto-rhino-Iaryngologischem und auf

orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet wurden keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Auf neuropsychologischem Fachgebiet war

aufgrund mangelnder Mitwirkung des Exploranden und dadurch erhaltenen, nicht

verwertbaren Testergebnissen keine Aussage zur Diagnose möglich.

Im Weiteren wurden

folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

Auf psychiatrischem

Fachgebiet:

Akzentuierte Persönlichkeit

mit vorrangig narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (Z73.1)

Auf

allgemein-internistischem Fachgebiet:

Obstipationsneigung

Auf neurologischem

Fachgebiet:

Cerebrale Mikroangiopathie

(gering, Fazekas I) ICD10: I67.3

Auf ophthalmologischem

Fachgebiet:

Anlagebedingte Fehlsichtigkeit

(Hyperopie, Astigmatismus) (ICD10: H52.0; H52.2)

Alterssichtigkeit (ICD10:

H52.4)

Latentes Aussenschielen

(ICD10: H50.5)

V.a. Niederdruckglaukom

(ICD10: H40.8)

Auf dermatologischem

Fachgebiet:

Histiozytom (D23.9)

Dermale Nävuszellnävi

(D23.9)

Fibroma pendulans (D23.9)

Auf

oto-rhino-laryngologischem Fachgebiet:

Chronischer Tinnitus

beidseits (ICD10: H93.1)

Kraniomandibuläre

Dysfunktion (ICD10: K07.6)

Allergische Rhinitis (ICD10:

J30.1)

Auf

orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet wurde keine Diagnose gestellt. Auf

neuropsychologischem Fachgebiet war aufgrund mangelnder Mitwirkung des Exploranden

und dadurch erhaltenen, nicht verwertbaren Testergebnissen keine Aussage zur

Diagnose möglich.

In der Konsensbeurteilung (IV-Nr. 31.2

S. 11 ff.) wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Relevante

funktionelle Beeinträchtigungen bestünden nur auf psychiatrischem Fachgebiet

und mässig ausgeprägt auf augenärztlichem Fachgebiet. Abgesehen von den

Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien gegenüber

den anderen Teilgutachtern keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder

Dissimulation festzustellen.

Die einzelnen Teilgutachter

attestierten folgende Arbeitsunfähigkeiten bzw. Arbeitsfähigkeiten in der

bisherigen Tätigkeit bzw. in einer Verweistätigkeit:

Bisherige

Tätigkeit Verweistätigkeit

Allgemeine Innere Medizin 0

% 0 %

Neurologie 0

% 0 %

Ophthalmologie

30.

% 0 %

Dermatologie 0

% 0 %

Rheumatologie 0

% 0 %

ORL 0

% 0 %

Neuropsychologie

Nicht beurteilbar Nicht beurteilbar

Psychiatrie

50.

% 50 %

(innerhalb

von 6 Monaten steigerbar auf 100%ige AF unter adäquater Therapie)

Hieraus ergebe sich aus

interdisziplinärer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit

allgemein für Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt und auch für optimal

angepasste Tätigkeiten von 50 %. Massgeblich hierfür seien die auf

psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen. Diagnostiziert

worden seien eine Panikstörung und eine leichtgradig ausgeprägte depressive

Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Der zusätzlich

festgestellten, deutlich akzentuierten Persönlichkeit mit vorrangig

narzisstischen und emotional instabilen Anteilen komme per se zwar kein

Krankheitswert zu, es werde hierdurch jedoch der Behandlungs- und Heilverlauf

ungünstig beeinflusst. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen auf

psychisch-geistiger Ebene und vor allem hinsichtlich der komplexen

Ich-Funktionen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt nur noch eine 50%ige

Leistungsfähigkeit. Aufgrund der festgestellten Sehstörung sei eine 30%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen

Anforderungen an die Sehfähigkeit vorhanden. Hierunter fielen auch die vom

Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten (Lager- und Betriebsmitarbeiter,

Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer Modeboutique). Es bestehe ein

vermehrter Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden

Sehdefizite. Potentiell gefährliche Arbeiten, also z.B. das Arbeiten an

rotierenden oder schneidenden Maschinen, seien aus Sicherheitsgründen nicht

mehr möglich. Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit

seien aus augenärztlicher Sicht prinzipiell noch zu 100 % möglich. Wegen

des Tinnitusleidens sollten prinzipiell Tätigkeiten vermieden werden, die mit

einer hohen Lärmbelastung einhergingen, um eine weitere Schädigung des Gehörs

zu verhindern.

Zum Verlauf wurde Folgendes

festgehalten: Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich

erhobenen Befunde und der gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und

Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nur eingeschränkt möglich. Soweit retrospektiv

beurteilbar, bestünden die genannten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem

Fachgebiet seit September 2018. Seit diesem Zeitpunkt bestehe daher eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit für die vom Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten und

auch für optimal angepasste Tätigkeiten bzw. Verweistätigkeiten. Bei

prinzipiell guter Behandlungsmöglichkeit der Gesundheitsstörungen auf

psychiatrischem Fachgebiet könne davon ausgegangen werden, dass in sechs (bis

zwölf) Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde. Es empfehle

sich daher, eine Verlaufsbegutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet in sechs

bis zwölf Monaten durchführen zu lassen. Bezüglich der Herleitung und

Begründung der einzelnen Gesundheitsstörungen sei auf die Teilgutachten zu verweisen.

Zur

Gesamtarbeits(un)fähigkeit gaben die Gutachter an, die zum aktuellen Zeitpunkt

festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jedwede Tätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt und auch für Verweistätigkeiten begründe sich

ausschliesslich mit den festgestellten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem

Fachgebiet. Die Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem Fachgebiet brächten

zusätzliche qualitative Leistungsbeeinträchtigungen mit sich. Unter dem Vermerk

«medizinische Massnahmen und Therapien» wurde abschliessend noch angegeben, aus

psychiatrischer Sicht seien Angststörungen und auch leichtgradige depressive

Episoden prinzipiell gut zu behandeln. Beim Exploranden indiziert seien eine

konsequente antidepressive Behandlung und adäquate psychotherapeutische

(verhaltenstherapeutische) Behandlungen. Die medikamentös-antidepressive

Behandlung könnte angepasst bzw. modifiziert werden.

6.10.1

Im internistischen Teilgutachten

vom 7. März 2020 (IV-Nr. 31.3 S. 7 ff.) stellte Dr. med. N.___,

Facharzt für allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde

eine Obstipationsneigung angegeben. Im Weiteren führte der Internist aus, im

Rahmen der aktuellen internistischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger

kardiopulmonaler Untersuchungsbefund gezeigt. Der Explorand habe auch keinerlei

Beinödeme und auch keinerlei Schmerzen bei Palpation des Abdomens. Aus

internistischer Sicht sei zudem laborchemische Untersuchung unauffällig

gewesen. Die angegebenen Beschwerden beim Stuhlgang im Sinne einer

Obstipationsneigung seien wahrscheinlich eine Nebenwirkung der antidepressiven

Medikation. Einschränkungen des Aktivitätenniveaus aufgrund von

Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet bestünden nicht.

Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden und auch

zwischen der Aktenlage auf der einen Seite und der hier erhobenen Anamnese und

Befunde auf der anderen Seite seien nicht festzustellen. Aus internistischer

Sicht seien keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Dissimulation

ersichtlich. Die Beschwerden erschienen jedoch allgemein mit einer

Verdeutlichungstendenz vorgetragen. Der Explorand könne sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt ohne notwendige qualitative Leistungsbeeinträchtigung acht Stunden

täglich, also vollschichtig anwesend sein. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

6.10.2

Im neurologischen Teilgutachten vom

19.

Juni 2020 (IV-Nr. 31.4 S. 1 ff.) konnte Prof. Dr. med. O.___,

Facharzt für Neurologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine

cerebrale Mikroangiopathie (gering, Fazekas I), ICD10: I67.3, angegeben.

Der Neurologe führte aus, die Diagnose einer leichtgradigen zerebralen

Mikroangiopathie sei durch mehrere MRI des Schädels dokumentiert, zuletzt am

17.

Februar 2020. Im Verlauf bestehe jeweils ein unveränderter Befund ohne

Progredienz oder Aktivität. Die Diagnose sei damit ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Eine spezifische neurologische Behandlung erfolge nicht. Aus neurologischer

Sicht könne der Explorand vollschichtig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Lagerist anwesend sein. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus

neurologischer Sicht bestehe kein Erfordernis für eine Tätigkeitsanpassung.

6.10.3

Im ophthalmologischen Teilgutachten

vom 3. Februar 2020 (IV-Nr. 31.5 S. 1 ff.) stellte Dr. med.

P.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Partielle Optikusatrophie

(L > R) (ICD10: H47.0)» und «Höhenschielen (linkes Auge) (ICD10: H50.2)».

Die weiteren Diagnosen (Anlagebedingte Fehlsichtigkeit [Hyperopie,

Astigmatismus; ICD10: H52.0; H52.2], Alterssichtigkeit [ICD10: H52.4], Latentes

Aussenschielen [ICD10: H50.5], V.a. Niederdruckglaukom [ICD10: H40.8]) haben

nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im

Weitern hielt die Ophthalmologin fest, es zeige sich beidseits eine partielle

Optikusatrophie, die einen geringen Gesichtsfeldausfall nach nasal unten

erzeuge und Sehstörungen (z.B. vermehrte Blendungsempfindlichkeit) verursachen

könne. Die Gesichtsfeldeinschränkung sei nur gering ausgeprägt, sodass

weiterhin eine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben sei. Die

Optikusatrophie bestehe am ehesten als Folge eines Niederdruckglaukoms. Darüber

hinaus zeige sich links ein Höhenschielen, welches mittels Prismen Korrektur

kompensiert sei.

Zum Aktenauszug (IV-Nr. 31.5

S. 6 ff.) wurde ausgeführt, dem Exploranden sei aufgrund eines

dekompensierenden Höhenschielens eine Prismenbrille verordnet worden (2018). Es

habe sich eine auffällige Papillenexkavation mit Gesichtsfeldausfall

(inferonasal links) gezeigt. Bei Verdacht auf ein Normaldruckglaukom sei noch

eine Bildgebung (MRT Schädel und Orbita) veranlasst worden, um eine Optikuskompression

oder sonstige Pathologie ausschliessen zu können. Es hätten sich

Marklagerintensitäten gezeigt, die als Veränderungen im Rahmen einer

Mikroangiopathie gedeutet worden seien. Der Explorand berichte, dass das Sehen

stark schwanke. Mal sehe er besser, dann wieder schlechter. Ausserdem sehe er

immer wieder «schwarze Flecken» vor den Augen. Beim Lesen müsse er sich sehr

anstrengen, da das Bild sehr unruhig sei und schnell verschwimme. Nach ca. zehn

Minuten müsse er eine Pause einlegen, da er sonst Kopfschmerzen bekäme.

Ausserdem fühle er sich schnell geblendet. Seit dem Jahr 2018 benutze er eine

Brille mit Prismengläsern. Mit dieser sei er eigentlich zufrieden. Mit der

Brille nehme er keine Doppelbilder wahr, ohne Brille sehe er doppelt. Der Explorand

fahre Auto. Beim Autofahren habe er keine Probleme mit dem Sehen. Er fahre aber

meist nur kurze Strecken. An den Ort der Exploration sei er selber mit dem Auto

angereist. Der Explorand benutze eine Fernbrille mit Prismen und eine separate

Lesebrille. Er wende regelmässig Tränenersatzmittel an. Zum arbeitsbezogenen

Beschwerdebild wurde angegeben, der Explorand habe grosse Probleme beim Lesen

und bei der PC-Arbeit; diese Tätigkeiten ermüdeten ihn schnell. Beim Autofahren

habe er eigentlich keine Probleme mit dem Sehen.

Der bisherige Verlauf der

Behandlung wurde wie folgt beschrieben: Die partielle Optikusatrophie könne

nicht therapiert werden. Die Schielstellung werde erfolgreich mit

Prismengläsern korrigiert. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 30%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen

Anforderungen an die Sehfähigkeit (z.B. Bürotätigkeiten). Die Einschränkung

begründe sich durch den etwas vermehrten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf

aufgrund der vorliegenden Sehdefizite. Potentiell gefährliche Arbeitsplätze

(z.B. auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen) seien aufgrund der

Gesichtsfeldeinschränkung und des fehlenden Stereosehens für den Exploranden

nicht geeignet. Die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten

wurde mit 70 % angegeben, wobei aufgrund der Sehdefizite eine etwas

eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Bei Tätigkeiten ohne oder mit nur

geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit

(100 %) ohne Leistungseinschränkung.

6.10.4

Im Oto-rhino-laryngologischen

Teilgutachten vom 9. Mai 2020 (IV-Nr. 31.5 S. 19 ff.) stellte Dr. med.

Q.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnosen (Chronischer Tinnitus beidseits [ICD10:

H93.1], Kraniomandibuläre Dysfunktion [ICD10: K07.6] und Allergische Rhinitis

[ICD10: J30.1]) haben gemäss ihren Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren legte die Gutachterin dar, der Explorand beschreibe

einen seit über 15 Jahren bestehenden beidseitigen Tinnitus von zischendem

Charakter. An gewissen Arbeitsstellen sei er Lärm ausgesetzt gewesen. Eine

langjährige Lärmexposition liege dabei nicht vor. Der Tinnitus sei wahrscheinlich

multifaktoriell bedingt. Die Reintonaudiometrie zeige eine Senke im

Hochtonbereich beidseits. Diese cochleäre Funktionsstörung könne die Entstehung

eines Tinnitus triggern, indem eine kompensatorische Daueraktivität im Bereich

des zentralen auditiven Cortex ausgelöst werde. Stressbelastungen erschwerten

das Ausblenden dieser Überaktivität. Über die Verknüpfung der Stress- und

Emotionsareale mit dem auditorischen Cortex komme es zu einer Modulation der

Tinnituswahrnehmung durch die psycho-emotionale Verfassung. Zusätzlich könnten

somatosensorische Einflüsse wie muskuläre Verspannungen und

Kiefergelenksveränderungen zur Tinnitussymptomatik beitragen. Der Explorand klage

über häufige muskuläre Verspannungen. Eine Kiefergelenksarthrose rechts sei

klinisch und radiologisch nachweisbar. Während der Exploration sei ein

Bruxismus hörbar gewesen. Das Hörvermögen liege altersentsprechend im

Normbereich. Anamnestisch liege eine allergische Rhinitis in den

Frühlingsmonaten vor. Klinisch sei aktuell diesbezüglich kein pathologischer

Befund erhebbar, da der Explorand eine lokale Therapie mit einem topischen

Steroidspray durchführe. Aufgrund des Symptomcharakters und der unauffälligen

Untersuchung des Gleichgewichtssystems könne eine vestibuläre Ursache des

Schwindels ausgeschlossen werden. Die Gutachterin kam zum Schluss, aus

fachspezifischer Sicht seien keine relevanten Funktions- oder

Fähigkeitsstörungen vorhanden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei

nicht mit einer hohen Dauerlärmbelastung verbunden. Die Geräuschkulisse im

Hintergrund sei günstig für die Überdeckung des Tinnitus. Aus fachspezifischer

Sicht bestehe keine Einschränkung der möglichen Präsenzzeit. Die

Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert. Tätigkeiten mit einer hohen

Lärmbelastung seien zu vermeiden, um eine weitere Schädigung des Gehörs zu verhindern.

6.10.5

Im dermatologischen Teilgutachten

vom 11. März 2020 (IV-Nr. 31.5 S. 36 ff.) hielt Dr. med. R.___,

Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Rhinokonjunktivitis allergica

(J30.3)». Die weiteren Diagnosen (Histiozytom [D23.9], dermale Nävuszellnävi

[D23.9] und Fibroma pendulans [D23.9]) wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit angegeben. Die Gutachterin äusserte sich dahingehend, der

Explorand sei durch die sehr mild ausgeprägte dermatologische Symptomatik im

täglichen Leben nicht eingeschränkt. Lediglich beunruhigten ihn die bestehenden

Muttermale. Der Explorand sehe sich aus rein dermatologischer Sicht, ohne

Berücksichtigung der psychiatrischen Komponente, in der Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt. Er sei seit mehreren Jahren aufgrund von psychischen und

allgemein internistischen Beschwerden nicht mehr berufstätig. Die

dermatologischen Beschwerden seien bezüglich einer Arbeitsfähigkeit nicht

relevant. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich

Tätigkeiten mit starker Staubbelastung sollten, aufgrund einer bekannten

Hausstaubmilbensensibilisierung, gemieden werden. Es erfolge keine spezifische

dermatologische Behandlung, bis auf den Einsatz von pflegenden Externa.

6.10.6

Im rheumatologischen bzw. orthopädischen

Teilgutachten vom 11. März 2020 (IV-Nr. 31.6) konnte Dr. med. S.___,

Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, keine Diagnosen stellen. Er führte

im Wesentlichen aus, auf orthopädisch / rheumatologischem Gebiet habe in den

letzten Jahren keine fachärztliche Behandlung stattgefunden. Durch seinen

Hausarzt habe der Explorand wiederholt Massage verordnet bekommen. Aus

orthopädisch / rheumatologischer Sicht sei diese jedoch nicht erforderlich, da

bei der aktuellen Untersuchung im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine

Auffälligkeiten hätten gefunden werden können. Auch aus der Aktenlage sei

bezüglich des orthopädischen Fachgebietes keine wesentliche Erkrankung oder

Behandlung bekannt. Verspannungen im Bereich des Nackens, welche bei der aktuellen

Untersuchung nicht hätten festgestellt werden können, bezögen sich wohl am

ehesten auf den psychosomatischen Allgemeinzustand. Auf orthopädisch / rheumatologischem

Gebiet sei eine Behandlung aktuell nicht erforderlich. Es bestehe eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

6.10.7

Die neuropsychologische Teilgutachterin,

T.___, M.Sc., Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, hielt in ihrem

Teilgutachten vom 27. Februar 2020 (IV-Nr. 31.7 S. 19 ff.) fest,

der Explorand beklagte sich spontan beim Eintreten ohne Begrüssung lautstark über

die Umständlichkeit der Gutachten. Er müsse immer so weit fahren und finde

nichts. Er sei kaum zu beruhigen gewesen. Der Explorand sei angespannt, latent

aggressiv und lasse sich nur schwer vom Thema ablenken. Gemäss seinen Angaben

sei alles eine Katastrophe. Er habe beinahe einen Unfall erlitten. Es gehe ihm

nicht gut. Seit zwei bis drei Wochen sei ihm übel. Er fahre nur Auto, wenn dies

notwendig sei. Er bekomme Panik, wenn er mit vielen Leuten im Bus oder Zug sein

müsse; auch in Tunnels befalle ihn eine Panik. Auf Nachfrage nach der

Konzentration berichte der Explorand, er vergesse viel, könne nichts speichern und

sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren. Er sei auch oft angespannt. Die

Zusammenfassung der Befunde und die Beurteilung lautete dahingehend, auf der

Grundlage der eigenen Befunderhebung könne keine positive Aussage gemacht

werden, ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege. Einige geltend

gemachten Beschwerden liessen sich auf der Befundlage widerlegen. Positiv

belegbar und überwiegend wahrscheinlich nachweisbar seien negative

Antwortverzerrungen des Exploranden, sodass kein gültiges Testprofil erhalten

werden könne. Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich

aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Exploranden den

Erkenntnismöglichkeiten der Untersucherin. Aufgrund mangelnder Mitwirkung des Exploranden

und dadurch erhaltenen, nicht verwertbaren Testergebnissen könne auf

neuropsychologischem Fachgebiet keine Aussage zur Diagnose gemacht werden. Es

liege kein Behandlungsverlauf auf neuropsychologischem Fachgebiet vor. Es könne

insgesamt auch keine positive Aussage über möglich vorhandene kognitive

Ressourcen gemacht werden. Der Explorand sei weiterhin Autofahrer. Die

Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Der Explorand habe einen Hund, der eine

grosse Unterstützung darstelle und ihn fordere, täglich in Bewegung zu bleiben

und ein gewisses Mass an Verantwortung zu übernehmen. Ungünstig auf die

Belastbarkeit wirke sich überwiegend wahrscheinlich die Persönlichkeit des Exploranden

aus, welche wahrscheinlich auch das aktuell dargestellte eingeschränkte

Leistungsverhalten mitbedinge. Auf rein neuropsychologischem Fachgebiet seien

aktuell keine medizinischen Massnahmen indiziert, welche zu einer relevanten

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten.

6.10.8

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 31.7 S. 39 ff.) stellte Dr. med.

Dipl.-Psych. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen

«Panikstörung (F 41.0)» und «Leichtgradig ausgeprägte depressive Episode im

Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (F 33.01 nach ICD 10)». Die

Diagnose «Akzentuierte Persönlichkeit mit vorrangig narzisstischen und

emotional-instabilen Anteilen (Z 73.1)» hat nach den gutachterlichen

Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Herleitung der Diagnosen

wurde u.a. dargelegt, den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen komme per se

kein Krankheitswert zu, sie beeinflussten aber den Behandlungs- und Heilverlauf

in diesem Fall deutlich ungünstig. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es

handle sich um eine ängstlich depressive Entwicklung vor dem Hintergrund

akzentuierter (narzisstischer und emotional-instabiler) Persönlichkeitsanteile.

Auf der Ressourcenebene verfüge der Explorand über langjährige berufliche Erfahrungen,

die soziale Teilhabe sei weitgehend erhalten. Hinsichtlich der komplexen

Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und Urteilsbildung nicht eingeschränkt,

Beziehungs- und Kontaktfähigkeit seien deutlich vermindert, die

Durchhaltefähigkeit sei leicht vermindert, die Affekt-, Emotions- und

Impulssteuerung seien deutlich beeinträchtigt, das Selbstwertgefühl sei

deutlich beeinträchtigt und der Antrieb sei leicht vermindert. Hinsichtlich der

komplexen Ich-Funktionen ergäben sich somit gesamthaft Beeinträchtigungen, die

sich als mässiggradige Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Sinne einer

verminderten Flexibilität und Umstellfähigkeit, verminderten

Durchhaltefähigkeit und einer verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit

äusserten. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) bestünden mässiggradige

Einschränkungen vornehmlich in der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der

Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten.

Die Beurteilung des bisherigen Verlaufs

von Behandlungen lautete dahingehend, Angststörungen seien prinzipiell gut

behandelbar. Neben einer konsequent antidepressiven Behandlung sei eine

psychotherapeutische (verhaltenstherapeutische) Behandlung indiziert. Die

Behandlungsoptionen seien im Fall des Exploranden diesbezüglich noch nicht

ausgeschöpft. Eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

sei nicht etabliert, wäre jedoch sicherlich indiziert. Die medikamentös-antidepressive

Behandlung könnte angepasst werden (Dosiserhöhung, Präparatewechsel,

Kombinationsbehandlung). Im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Intervention

seien vor allem Informationsdefizite hinsichtlich der bestehenden Panikstörung

zu beheben und eine Konfrontation mit internen Reizen (vor allem den

körperlichen Symptomen) anzustreben. Es werde Wert auf das Erlernen von

Bewältigungsstrategien (Angst und körperliche Symptome) gelegt und schliesslich

die Veränderung einer inadäquaten Symptominterpretation angegangen. Unter

Intensivierung der Behandlungsmassnahmen (medikamentöse Einstellung,

fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Verhaltenstherapie)

sollte in den nächsten sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) erreicht

werden.

Zur Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität wurde Folgendes dargelegt: Es zeigten sich aus psychiatrischer

Sicht keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Beschreibung der

Krankheitsentwicklung / Symptombeschreibung des Exploranden und den aktuell

vorliegenden Arztberichten. Es bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen

zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen psychopathologischen

Befund. Die Schilderung des Tagesablaufs (Aktivitätsniveau) könne mit den aktuell

beschriebenen Beschwerden in Einklang gebracht werden. Das psychometrische

Testergebnis stehe in Einklang mit dem psychopathologischen Befund. Das

Ergebnis der neuropsychologischen Teilbegutachtung lasse sich

psychopathologisch hingegen nicht begründen. Die geschilderten psychischen

Beschwerden stimmten in ihrem Ausmass mit der Inanspruchnahme der

therapeutischen Massnahmen überein. Das Verhalten des Exploranden habe im

Rahmen der Untersuchung keine wesentliche Aggravations- bzw. Simulationstendenz

aufgewiesen. Eine spezifische Gegenübertragungsreaktion (Empfindung des

Unechten, des Zornes oder des Gekränktseins) sei nicht vorgelegen. Sekundäre

Motive (Wunsch nach finanzieller Unterstützung durch eine Rentenleistung)

könnten angenommen werden. Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz

zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben des Exploranden, dem

psychopathologischen Befund und psychometrischen Ergebnissen ausgegangen

werden. Eine valide Beurteilung sei deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich.

Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen wurde wie folgt Stellung genommen: Auf der Persönlichkeitsebene

hätten sich keine Hinweise auf gravierende strukturelle Defizite im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne ergeben, dies auch vor dem Hintergrund

einer weitgehend normalen familiären, schulischen und beruflichen Entwicklung.

Akzentuierte (narzisstisch-kränkbar, emotional instabile)

Persönlichkeitsanteile seien vorhanden und beeinflussten den Behandlungs- und

Heilverlauf ungünstig. Auf der psychisch-geistigen Ebene hätten sich leichte

Beeinträchtigungen aufgrund affektiver, psychomotorischer, formalgedanklicher

und vegetativer Auffälligkeiten ergeben. Auf der psychiatrisch-körperlichen

Ebene habe sich eine Verminderung der Vitalgefühle gezeigt. Auf der Ebene der

sozialen Kommunikationsfähigkeit hätten sich Beeinträchtigungen im Sinne einer

vermehrten Irritierbarkeit und geringen Frustrationstoleranz ergeben. Hinweise

auf einen sozialen Rückzug seien eruierbar, allerdings nicht in allen Belangen

des Lebens. Die Interaktion in der Untersuchungssituation sei weitgehend

adäquat gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige (halbtags)

Arbeitsfähigkeit in jedweder den körperlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des

Exploranden entsprechenden Arbeitstätigkeit. Dabei bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei diese Arbeitsunfähigkeit

spätestens seit September 2018 (Bericht von Dr. med. G.___) ausgewiesen.

6.11

RAD-Ärztin Dr. med. M.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 13. August 2020 (IV-Nr. 35) fest, das Gutachten der

B.___ vom 1. Juli 2020 sei nachvollziehbar und schlüssig. Zusammenfassend

seien bei leitliniengerechter Therapie folgende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen

anzunehmen: von September 2018 bis Januar 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % für jedwede Tätigkeit, ab Februar 2021 sollte nach

leitliniengerechter Therapie lediglich in der angestammten Tätigkeit wegen der Sehstörung

eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine solche von 100 % in einer angepassten

Tätigkeit vorliegen.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020

(IV-Nr. 31) sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 13. August 2020

(IV-Nr. 35), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Das acht Disziplinen umfassende

polydisziplinäre (allgemeininternistische, neurologische, ophthalmologische,

dermatologische, rheumatologische, ORL-fachärztliche, neuropsychologische und

psychiatrische) Gutachten der B.___ beruht für die streitigen Belange auf

allseitigen fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom

30.

Januar bis 15. Juni 2020, berücksichtigt die geklagten

Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus sämtlichen

Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer

gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst

und gemeinsam beurteilt. Sämtliche Teilgutachten und auch die

Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann

sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter

geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers

und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und

die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten

Stellung genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet.

Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu

schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das

Gerichtsgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. E. II. 2.5 hiervor)

7.2

7.2.1

Der Beschwerdeführer rügt,

die Beschwerdegegnerin habe das strukturierte Beweisverfahren in Beachtung der

aktuellen Indikatoren-Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 409 nicht

durchgeführt (vgl. Beschwerde, S. 5, A.S. 11). Dazu ist festzuhalten,

dass gemäss BGE 143 V 418 sämtliche psychische Erkrankungen grundsätzlich einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Der

Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten

setzt also voraus, dass die im vorerwähnten Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Der Gutachter soll die Diagnosen so begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind. Anhand des nachfolgend wiedergegebenen Katalogs

von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens:

1.

Kategorie «funktioneller

Schweregrad» (E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2.

Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde führte der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. Dipl.-Psych. U.___,

aus, auf der psychisch-geistigen Ebene seien leichte Beeinträchtigungen

aufgrund von affektiver, psychomotorischer, formalgedanklicher und vegetativer

Auffälligkeiten festzustellen. Auf psychiatrisch-körperlicher Ebene habe sich

eine Verminderung der Vitalgefühle gezeigt. Auf der Ebene der sozialen

Kommunikationsfähigkeit hätten sich Beeinträchtigungen im Sinne einer

vermehrten Irritierbarkeit und einer geringen Frustrationstoleranz gefunden.

Beziehungs- und Kontaktfähigkeit seien deutlich vermindert, die

Durchhaltefähigkeit sei leicht vermindert. Affekt-, Emotions- und

Impulssteuerung seien deutlich vermindert, ebenso das Selbstwertgefühl. Der

Antrieb sei leicht vermindert. Insgesamt bestünden mässiggradige Aktivitäts- und

Partizipationsstörungen im Sinne einer verminderten Flexibilität und

Umstellfähigkeit, einer verminderten Durchhaltefähigkeit und einer verminderten

Selbstbehauptungsfähigkeit. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) bestünden

mässiggradige Einschränkungen vornehmlich in der Anpassungsfähigkeit, der

Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit,

der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten (IV-Nr. 31.7 S. 63 f.).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz gab der psychiatrische Teilgutachter an,

Angststörungen seien prinzipiell gut behandelbar. Neben einer konsequent

antidepressiven Behandlung sei eine psychotherapeutische (verhaltenstherapeutische)

Behandlung indiziert. Die Behandlungsoptionen seien im Falle des

Beschwerdeführers diesbezüglich noch nicht ausgeschöpft. Eine fachärztlich

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht etabliert, wäre aber

sicherlich indiziert. Die medikamentös-antidepressive Behandlung könnte

angepasst werden (Dosiserhöhung, Präparatewechsel, Kombinationsbehandlung). Im

Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Intervention seien vor allem

Informationsdefizite hinsichtlich der bestehenden Panikstörung zu beheben, sei

eine Konfrontation mit internen Reizen (vor allem den körperlichen Symptomen)

anzustreben, werde Wert auf das Erlernen von Bewältigungsstrategien (Angst und

körperliche Symptome) gelegt und schliesslich werde die Veränderung inadäquater

Symptominterpretation angegangen. Unter Intensivierung der

Behandlungsmassnahmen (medikamentöse Einstellung, fachärztlich

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Verhaltenstherapie) sollte in

den nächsten sechs Monaten die volle Arbeitsfähigkeit (100 %) erreicht

werden (IV-Nr. 31.7 S. 66).

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbiditäten ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirken. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 418 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu

verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (E. 8.1). Im

psychiatrischen Teilgutachten wird zur Komorbidität zwar nicht ausdrücklich

Stellung genommen. Es wird aber festgehalten, eine Persönlichkeitsstörung im

eigentlichen Sinne sei nicht festgestellt worden. Die bestehenden akzentuierten

(narzisstisch-kränkbar, emotional-instabil) Persönlichkeitsanteile

beeinflussten den Behandlungs- und Heilerfolg ungünstig. Im Weiteren wurde zur

Diagnose der depressiven Episode auch in differenzialdiagnostischer Hinsicht

Stellung genommen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die aktuell

einschränkende Angststörung und die depressive Störung prinzipiell gut

behandelbar seien (vgl. IV-Nr. 31.7 S. 59, 63 und 66). Entsprechend

ist davon auszugehen, dass vorliegend keine relevante Komorbidität vorliegt.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert. Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht

versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern

nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f. S. 302

f.). Diesbezüglich verweist das psychiatrische Teilgutachten auf die

somatischen Teilgutachten (IV-Nr. 31.7 S. 47). Das allgemeininternistische

Teilgutachten z.B. behandelt die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eingehend

und hält betreffend Ressourcen folgende Aufzählung fest:

Kommunikationsfähigkeit: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Bei sozialer Isolation

allgemein reduzierte Kommunikationsfähigkeit; Motivation: Scheint insbesondere

für eine berufliche Tätigkeit sehr eingeschränkt; Therapieadhärenz: Soweit

beurteilbar, gegeben; Ausserberufliche Fertigkeiten: Interesse für Mode, sonst

keine besonderen; Soziales Umfeld (Familie, Freunde, Kollegen): Lebt sozial

sehr isoliert, nur sporadischer Kontakt zu seiner ältesten Tochter; Geordnete

Tagesstruktur: Eingeschränkt (IV-Nr. 31.3 S. 18). In der

Konsensbeurteilung wird zu den Ressourcen festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge

über eine langjährige berufliche Erfahrung, die soziale Teilhabe sei zumindest

teilweise noch erhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem in früheren Jahren

bewiesen, dass er seinen beruflichen und sozialen Verpflichtungen gut habe

nachkommen können. Die guten Sprachkenntnisse seien ebenfalls als Ressource zu

werten. Der Explorand spreche perfekt Serbisch, sehr gut Deutsch, gut Spanisch

und habe Basiskenntnisse in Italienisch und Englisch. Zudem verfüge er über die

Führerausweise A1, B, D1, BE und D1E. Er sei modeinteressiert und habe

Berufserfahrung als Geschäftsführer einer Modeboutique (IV-Nr. 31.2 S. 13).

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Der in die gleiche

Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach

der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem

Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum

Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im

Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2

S. 304). Im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu festgehalten, es

hätten sich keine relevanten Diskrepanzen zwischen den aktuell geschilderten

Beschwerden und den aktenkundigen Beschwerdeschilderungen gefunden. Wesentliche

Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen

psychopathologischen Befund bestünden nicht. Die Schilderung des Tagesablaufs

und damit des Aktivitätenniveaus sei in Einklang zu bringen mit den angegebenen

Beschwerden. Das psychometrische Testergebnis entspreche dem

psychopathologischen Befund. Das Ergebnis der neuropsychologischen

Teilbegutachtung hingegen habe sich psychopathologisch nicht begründen lassen.

Die geschilderten psychischen Beschwerden stimmten in ihrem Ausmass mit der

Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein. Insgesamt könne von

einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit den Vorbefunden, den

Eigenangaben des Beschwerdeführers, dem psychopathologischen Befund und den

psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei

deshalb möglich (IV-Nr. 31.7 S. 62).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, «die

Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Leistung in Anwendbarkeit von ICF» sei

nicht umgesetzt worden, ist auf die Ausführungen auf Seite 23 des

Psychiatrischen Teilgutachtens zu verweisen, wo zusammenfassend festgehalten wurde,

auf der Fähigkeitsebene (ICF) bestünden mässiggradige Einschränkungen

vornehmlich in der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der

Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten (IV-Nr. 31.7 S. 61). Dem Einwand des

Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

7.2.2

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med.

Dipl.-Psych. U.___ zusammen mit den übrigen Teilgutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers wurden die Kategorien «funktioneller Schweregrad» und

«Konsistenz» rechtsgenüglich abgehandelt. Entsprechend trifft seine Rüge einer Nichtbeachtung

der Indikatoren-Rechtsprechung ins Leere. Die Ergebnisse sind schlüssig und

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat (vgl.

E. II. 7.1 hiervor). Damit ist auch sogleich dargetan, dass weder eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin noch die Anordnung eines

Obergutachtens – wie es der Beschwerdeführer in seinen Eventualanträgen

verlangt (vgl. Anträge, Ziff. 3 und 4; A.S. 14) – angezeigt ist. Entsprechend

ist beim Beschwerdeführer von einer 50%igen Arbeits(un)fähigkeit auszugehen.

Bezüglich des retrospektiven Verlaufs dieser Arbeitsfähigkeit kann sodann

ebenfalls auf die gutachterlichen Ausführungen abgestellt werden: Dazu wird

festgehalten, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht

unproblematisch, da man sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen,

Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine

abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt

darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nur

eingeschränkt möglich. Soweit retrospektiv beurteilbar, bestünden die genannten

Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet seit September 2018. Seit diesem

Zeitpunkt bestehe daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die vom

Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeiten und auch für optimal angepasste

Verweistätigkeiten (IV-Nr. 31.2 S. 16).

7.3

Schliesslich ist auf die von der

RAD-Ärztin, Dr. med. V.___, eingereichte Stellungnahme vom 13. August

2020.

(IV-Nr. 35) einzugehen. Die RAD-Ärztin hat den Beschwerdeführer nicht

Dispositiv

persönlich untersucht und keine medizinischen Befunde erhoben. Es liegt demnach

eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens vor (vgl. E. II. 4.5.2

hiervor). Somit ist es nicht von Relevanz, dass die RAD-Ärztin keine

fachärztliche Spezialisierung auf den Gebieten «Ophthalmologie» und «Psychiatrie»

vorweisen kann. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, wonach das Gutachten

nachvollziehbar und schlüssig sei, deckt sich mit den vorgemachten Erwägungen. Auch

die oben (unter E. II. 6.1 bis 6.8 hiervor) wiedergegeben medizinischen

Berichte stehen weitgehend in Einklang mit den Abklärungsergebnissen der B.___-Gutachter.

Die Beschwerdegegnerin durfte sich auf die Empfehlung der RAD-Ärztin stützen. Somit

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen

Verfügung auf das Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 sowie die

Empfehlung des RAD vom 13. August 2020 abgestellt hat.

8. Weder die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers noch die von ihm nachträglich eingereichten Arztberichte

vermögen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der B.___ zu

schmälern, wie nachfolgend darzulegen ist.

8.1 Nicht begründet ist der

Einwand, es bestehe keine echtzeitliche ärztliche Einschätzung (Beschwerde,

S. 4; A.S. 10). Das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2020 basiert

auf den damals aktuellsten Arztberichten (vgl. fächerübergreifende

Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 31.3 S. 1 ff.) sowie auf eigenen

spezialärztlichen Untersuchungen während des Zeitraums vom 30. Januar 2020

bis 15. Juni 2020. Das Gutachten, auf welches die RAD-Ärztin abstellte und

welchem die Beschwerdegegnerin folgte, war im Verfügungszeitpunkt (23. Dezember

2020) gerade mal ein knappes halbes Jahr alt. Es kann daher nicht gesagt

werden, eine korrekte Leistungsprüfung sei mangels aktualisierter medizinischer

Aktenlage nicht möglich gewesen.

8.2 Die vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Berichte datieren

alle nach dem Verfügungszeitpunkt und konnten deshalb von der

Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt werden. Der

Vollständigkeit halber ist nachfolgend in der gebotenen Kürze darauf einzugehen.

8.2.1 Aus dem augenärztlichen Bericht

des Augenzentrums [...], Dr. med. univ. H.___, vom 11. Februar 2021 (Beschwerdebeilage

[BB] 4) geht folgende Diagnose hervor: «L > R Optikusatrophie DD

Normaldruckglaukom DD bisher unklare Ätiologie Strabismus sursoadduktorius

dekompensierend DD alte Trochlearisparese (seit mind. 2011 bekannt), R / L

Hyperopie, Astigmatismus». Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen

dargelegt, die ophthalmologische Teilgutachterin Dr. med. P.___ habe bei

ihrer gutachterlichen Untersuchung noch eine Engwinkel Komponente als möglichen

Faktor zur Optikusatrophie erwähnt und eine Iridotomie / Iridektomie in

Erwägung gezogen. Ein solcher Eingriff sei bisher noch nicht erfolgt.

Anamnestisch bestünden keine Hinweise auf Winkelblockbeschwerden und der

Augeninnendruck sei bisher immer im guten Bereich gelegen. Prof. Dr. med. W.___,

Leitender Arzt Orthoptik, [...], Universitätsklinik für Augenheilkunde, [...], werde

um eine Untersuchung und Mitbeurteilung bezüglich der komplexen neuroophthalmologischen

Situation und um eine weiterführende Diagnostik zur definitiven

neuroophthalmologischen / neurologischen Abklärung der Genese der

Optikusatrophie und gegebenenfalls Einleitung etwaiger Therapiemassnahmen

gebeten.

8.2.2 Dem Orthoptikbericht von Prof.

Dr. med. W.___ vom 8. April 2021 (BB 5) können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Fortgeschrittene, anamnestisch progrediente,

Optikusneuropathie beidseits, DD Normaldruckglaukom, AION, V.a. Schlafapnoe-Syndrom,

Charles Bonnet-Syndrom; Trochlearisparese links, am ehesten kongenital, mit

Kopfzwangshaltung und Nackenproblemen». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt,

der Beschwerdeführer leide unter einer fortgeschrittenen Optikusneuropathie,

welche sich mit einem Charles Bonnet-Syndrom manifestiere. Morphologisch und

amamnestisch komme am ehesten ein Normaldruckglaukom infrage. Möglich wäre auch

ein Zustand nach einer ischämischen Optikusneuropathie, wobei dafür keine

Anamnese bestehe. Ohnehin sei bei beiden Diagnosen ein Schlafapnoe-Syndrom ein

signifikanter und wichtiger Risikofaktor. Die Anamnese von Herzrasen in der

Nacht habe vermutlich psychiatrische Ursachen, ebenso wäre ein verkanntes

Schlafapnoe-Syndrom vorstellbar. Es sei davon auszugehen, dass die weissen

Flecken einer Leukenzephalopathie entsprächen, weshalb erst recht die vaskuläre

Risikosituation kontrolliert werden müsse. Eine Kontrolle mit MRI unter Beizug

eines Kollegen der Neurologie sei geplant. Im Anschluss an diese Untersuchungen

werde vorgeschlagen, eine definitive Diagnose zu stellen. Das Schielen scheine

im Moment sekundär zu sein.

8.2.3 Im Austrittsbericht

der D.___, [...], vom 15. April 2021 über den stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers vom 9. bis 19. März 2021 (BB 3) wurden folgende

Hauptdiagnosen gestellt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.1); 2. Somatisierungsstörung

(F45.0). Ferner wurde als Nebendiagnose eine narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung angegeben. Es wurde dargelegt, die stationäre

Aufnahme auf der offen geführten Kriseninterventionsstation sei nach Zuweisung

durch Dr. med. G.___ bei zunehmend depressiver Verstimmung erfolgt. Bei

Aufnahme habe sich klinisch eine mittelgradige Episode der vorbekannten

rezidivierenden depressiven Störung gezeigt, vorwiegend geprägt von Nervosität,

schmerzhaften Muskelverspannungen und Traurigkeit. Zudem habe der Patient über

eine Vielzahl wechselnder Symptome (z.B. Tinnitus, nachlassende Sehkraft) geklagt,

die meist schon über Jahre intermittierend bestünden, für die aber noch keine

Ursache gefunden worden sei. Der Patient beschreibe, dass er im Zusammenhang

mit seinen Sorgen um die Gesundheit panikartige Zustände erlebe, auch habe er

Mühe, sich in engen Räumen aufzuhalten. Psychotherapeutisch sei der Fokus auf

Ressourcenaktivierung und Stressbewältigung gesetzt worden. Zur Unterstützung

bei Unruhezuständen seien auch eine Ohrakupunktur nach dem NADA-System

durchgeführt worden. Der Patient habe am niederschwelligen

Bewegungstherapieprogramm teilgenommen. Bei Klagen über Pulsunregelmässigkeiten

sei ein kardiologisches Konsil veranlasst worden. Die seit Jahren bestehende

Bradykardie (langsamer Herzschlag) sei bestätigt worden, aktuell sei keine

Therapie notwendig. Im Abklärungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des

Sozialdienstes habe sich herausgestellt, dass der Patient keinen

Beratungsbedarf habe. Bei fehlenden Anhaltspunkten für akute Selbst- oder

Fremdgefährdung habe der Patient in gutem Allgemeinzustand auf eigenen Wunsch

nach Hause entlassen werden können. Die ambulante Weiterbehandlung werde wie

bisher hausärztlich durch Dr. med. G.___ und psychiatrisch durch

Dr. med. X.___, [...], übernommen.

8.2.4 Im hausärztlichen Bericht vom

8. Juli 2021 (BB 6) stellte Dr. med. G.___ folgende

Hauptdiagnosen: Chronische Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken; Rezidivierende

depressive Episoden; Schwere Somatisierungsstörung; Narzisstische, histrionische

und anankastische Persönlichkeitsstruktur; Impingement der linken Hüfte; Fortgeschrittene

Optikusatrophie. Im Weiteren führte er aus, es bestehe eine schon

langandauernde mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit, eine theoretische

Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar. Die vorerwähnten

Hauptdiagnosen seien sehr therapieresistent, grösstenteils ausserordentlich

chronifiziert und nach seiner Erfahrung nicht überwindbar. Daher könne die

Einschätzung der Invalidenversicherung, wonach der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine halbe Rente habe und diese per 1. Mai 2021 einzustellen sei, nicht

nachvollzogen werden. Dr. med. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine

ununterbrochene volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis 24. April

2022 (BB 7, 9 und 10).

8.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist

der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den

entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Spätere Arztberichte sind aber in die

Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die vorerwähnten, vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichte

erfassen die beim Beschwerdeführer vorliegende gesundheitliche Problematik wie

die bereits im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichte und ergeben keine neuen

Aspekte auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung. Diese medizinischen

Berichte vermögen daher den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom

1. Juli 2020 nicht zu schmälern. Zur Einschätzung von Dr. med. G.___ in

seinem Bericht vom 8. Juli 2021, wonach schon seit Langem eine andauernde,

mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine theoretische

Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei, ist

festzuhalten, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die

Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen. Sie erfüllen deshalb

kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012

E. 3.1.2 mit Hinweis). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache,

dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen,

ist der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. G.___ kaum

Beweiswert beizumessen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, ohne die

entsprechenden Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte könne keine

rechtsgenügliche Anspruchsbeurteilung vorgenommen werden, kann nicht gefolgt

werden. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der polydisziplinäre

Expertise der B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich; ebenso wenig wichtige

Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

wären (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor). Auch angesichts der vom

Beschwerdeführer nachgereichten Aufgebote zu weiteren ärztlichen Untersuchungen

vom 29. November und 7. Dezember 2021 (vgl. BB 8 [Sammelbeilage]) besteht

kein Anlass für weitere Abklärungen.

8.4 Nach dem Gesagten ist gemäss dem

Gutachten der B.___ sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als Lager- und

Betriebsmitarbeiter, Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer

Modeboutique als auch in einer ideal angepassten Verweistätigkeit von einer 50%igen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. September 2018

auszugehen. Massgeblich hierfür sind die auf psychiatrischem Fachgebiet

festgestellten Gesundheitsstörungen. Aufgrund der ebenfalls festgestellten

Sehstörung besteht nach den gutachterlichen Angaben eine 30%ige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen

an die Sehfähigkeit, worunter auch die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten

Tätigkeiten fallen. Es besteht ein vermehrter Pausen- bzw. Kompensationsbedarf

aufgrund der vorliegenden Sehdefizite. Potentiell gefährliche Arbeiten (z.B. Arbeiten

an rotierenden oder schneidenden Maschinen) sind aus Sicherheitsgründen nicht

mehr möglich. Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit können

aus augenärztlicher Sicht grundsätzlich zu 100 % ausgeübt werden. Wegen

des Tinnitusleidens sollten prinzipiell Tätigkeiten vermieden werden, die mit

einer hohen Lärmbelastung einhergehen, um eine weitere Schädigung des Gehörs zu

verhindern (IV-Nr. 31.2 S. 15 f.). Auf die gestellte Frage, ob sich

die festgestellten Teil-Arbeitsunfähigkeiten ganz, teilweise oder gar nicht

addierten, gaben die Gutachter an, die zum aktuellen Zeitpunkt festgestellte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jedwede Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt und auch für Verweistätigkeiten begründe sich ausschliesslich mit

den Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Die

Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem Fachgebiet verursachten zusätzliche

qualitative Leistungsbeeinträchtigungen (IV-Nr. 31.2 S. 17

Ziff. 4.9). Somit ist davon auszugehen, dass die für bisherige Tätigkeiten

aus ophthalmologischer Sicht attestierte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgeht,

da dem aufgrund der Sehdefizite erforderlichen Pausen- bzw. Kompensationsbedarf

mit dem aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitspensum Rechnung

getragen wird. Die Sehdefizite bringen nach den gutachterlichen Angaben

zusätzliche qualitative Leistungsbeeinträchtigungen mit sich, indem potentiell

gefährliche Arbeiten vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeübt werden können; ebenso

sind Tätigkeiten mit einer hohen Lärmbelastung zu vermeiden. Die B.___-Gutachter

stellten zum Verlauf fest, es bestehe – soweit retrospektiv beurteilbar – seit

September 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die vom Beschwerdeführer

früher ausgeübten Tätigkeiten und auch für optimal angepasste Verweistätigkeiten

(IV-Nr. 31.2 S. 16). Der Begründung in der vorliegend angefochtenen

Verfügung, wonach die angestammte Tätigkeit als Chauffeur bzw. Lagermitarbeiter

dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei (vgl. A.S. 5), kann somit nicht

gefolgt werden.

9.

9.1 Der Einkommensvergleich

(Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend

vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.

Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteile des Bundesgerichts

8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 8C_628/2015 vom 6. April

2016 E. 5.3.1 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, je mit

Hinweisen).

Im vorliegenden Fall stellte die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrads auf die

Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ab, wobei sie

das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn ermittelte

und beim Invalideneinkommen keinen Leidensabzug vornahm (vgl. A.S. 5 f.).

Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2018 als

Lager- und Betriebsmitarbeiter, Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer

Modeboutique tätig war (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 13 S. 1), wobei die

zuletzt für den Zeitraum von April 2013 bis März 2018 angegebene Tätigkeit als

Geschäftsführer der Y.___ GmbH, [...], nur aus «kosmetischen Gründen» im

Lebenslauf aufgeführt worden sei, um den Anschein zu erwecken, dass aktuell eine

Anstellung bestehe (Gesprächsprotokoll Intake vom 5. Dezember 2018,

IV-Nr. 12 S. 1; vgl. auch internistisches Teilgutachten der B.___, IV-Nr. 31.3

S. 16), erscheint das Abstellen auf Tabellenwerte zur Festsetzung des

Valideneinkommens als sachgerecht. Ebenso ist zur Ermittlung des

Invalideneinkommens auf dieselben Tabellenwerte abzustellen, da der

Beschwerdeführer seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Auszug

aus dem individuellen Konto, IV-Nr. 10 S. 4). Die Ermittlung des

Validen- und Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen wird vom

Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht geltend, es müsse ein Tabellenlohnabzug

als Anpassung der statistischen Durchschnittslöhne an die individuell-konkreten

Verhältnisse vorgenommen werden. Zu einem Tabellenlohnabzug führten vorliegend

das Alter, die Art und Beschaffenheit des Gesundheitszustandes und die Art seiner

Folgen. Es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen

(Beschwerde, S. 7; A.S. 13).

9.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können und die versicherte Person je nach der Ausprägung deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber

nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019

E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der

vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht keinen leidensbedingten Abzug, da

dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübten Tätigkeiten – wenn auch nur noch in

einem 50%-Pensum aufgrund der psychischen Einschränkungen – weiterhin zumutbar

sind. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehdefizite

vermehrt Pausen benötigt, wurde mit dem als zumutbar erachteten Arbeitspensum

von 50 % bereits Rechnung getragen. Einschränkungen, die bereits bei der

Formulierung des zumutbaren Tätigkeitsprofils miteinbezogen worden sind, können

beim leidensbedingten Abzug nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April 2020

E. 5.4 mit Hinweisen). Dass potentiell gefährliche Arbeiten wegen der

Sehdefizite aus Sicherheitsgründen und lärmige Tätigkeiten wegen des

Tinnitusleidens nicht mehr möglich sind, rechtfertigt keinen leidensbedingten

Abzug. Weitere somatisch bedingte Beschwerden, welche das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers in relevanter Weise einschränken würden, sind nicht

ersichtlich. Ein Abzug für weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter,

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie,

Beschäftigungsgrad) fällt hier nicht in Betracht. Angesichts seines Alters ist

dem 1963 geborenen und damit im Verfügungszeitpunkt 57-jährigen

Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug zu gewähren, zumal dem Alter im

Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt

der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als

invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Zudem werden Hilfsarbeiten

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3

mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedentlich

darauf hingewiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern

im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher

lohnerhöhend auswirkt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3.). Dass

der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % teilzeitig tätig

sein kann, rechtfertig ebenso wenig einen leidensbedingten Abzug. Ob ein Abzug

vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre

Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf

den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte

ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar

statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis

74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von

90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine

überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020

vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2. mit Hinweis).

9.3 Da nach dem Gesagten Validen-

und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen sind

und beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist,

erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad

der Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit. Demnach besteht ein Invaliditätsgrad

von 50 % ab 1. September 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit).

10. Im Weiteren lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, gestützt auf das multiple progrediente Beschwerdebild

liege keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Eine

zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich

wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein

als ausgeschlossen erscheine (Beschwerde, S. 6; A.S. 12).

10.1 Massgeblich für die

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl.

Art. 16 ATSG), der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür

verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen

Anforderungen zu stellen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr

gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheint. Sodann kann das (vorgerückte) Alter,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, zusammen mit weiteren

persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer

versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (Urteil des

Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1. mit

Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile

des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2. und

9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen).

10.2 Nach der Beurteilung im polydisziplinären

Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer sowohl in

seinen bisherigen Tätigkeiten als auch in jeder optimal angepassten

Verweistätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsfähig, wobei potentiell

gefährliche Arbeiten wegen der Sehdefizite und Arbeiten mit einer hohen

Lärmbelastung nicht mehr möglich sind. Die dem Beschwerdeführer verbleibende

Arbeitsfähigkeit erscheint – auch im Quervergleich zu anderen Fällen – als

verwertbar. Er ist trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, seine

bisherigen Tätigkeiten als Lager- bzw. Betriebsmitarbeiter, Logistiker oder

Chauffeur oder andere Hilfstätigkeiten in Industrie und Gewerbe (z.B. einfache Kontroll-,

Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte

Montagearbeiten) auszuüben. Das Alter (bzw. die verbleibende Aktivitätsdauer)

oder weitere invaliditätsfremde Aspekte wie fehlende Berufsbildung sprechen

nicht gegen die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

(hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss seinen Angaben im Lebenslauf

(IV-Nr. 13 S. 1) und im internistischen Teilgutachten der B.___ war

der Beschwerdeführer, ausgebildeter Servicefachangestellter im Gastgewerbe (vgl.

IV-Nr. 5), in der Schweiz bereits in verschiedenen anderen Berufen tätig, hat

gute und vielseitige Sprachkenntnisse (Serbisch [Muttersprache], gute

Kenntnisse in Deutsch in Wort und Schrift, gute mündliche Kenntnisse in

Spanisch, Basiskenntnisse in Italienisch und Englisch) und verfügt über

verschiedene Führerausweise (Kategorien A1, B, D1, BE, D1E; vgl.

IV-Nr. 31.3 S. 16). Er ist in der Lage, Auto zu fahren, und kann längere

Reisen unternehmen (2019, Serbien; vgl. IV-Nr. 31.7 S. 58). Hilfstätigkeiten,

welche keine potentiell gefährlichen Arbeiten umfassen und in geräuscharmer Umgebung

ausgeübt werden können, werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch im

Rahmen eines Teilzeitpensums angeboten. Dem Beschwerdeführer stehen diverse Tätigkeiten

offen, die keiner längeren Einarbeitung (oder gar einer Umschulung) bedürfen.

Sein Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein

keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Ob es für den

Beschwerdeführer schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen

Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Aufgrund

der gegebenen Umstände kann nicht gesagt werden, es seien ihm nur noch

Tätigkeiten zuzumuten, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wären.

11.

11.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres zu Recht eine halbe Invalidenrente

ab 1. September 2019 zugesprochen. Für die Zusprache einer Invalidenrente

bereits ab 1. Januar 2019, wie dies in der Replik vom 23. August 2021

(S. 1 Ziff. 2.2; A.S. 40) beantragt wird, ist kein Anlass

ersichtlich. Nach den gutachterlichen Angaben bestehen die psychischen

Gesundheitsstörungen seit September 2018 (IV-Nr. 31.2 S. 16; vgl. auch

psychiatrisches Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2020, S. 26

[IV-Nr. 31.7 S. 64 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5], E. II. 6.10.8

hiervor; vgl. auch Arztbericht des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 25. September

2018 [E. II. 6.5 hiervor]). Im Übrigen meldete sich der Beschwerdeführer

erst am 13. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 7), weshalb ein Rentenanspruch bereits ab 1. Januar 2019

nicht möglich wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

11.2 Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung ab 1. September

2019 eine befristete (halbe) Invalidenrente zu, wobei sie die Befristung damit

begründete, die psychische Einschränkung sei gemäss den vorhandenen

medizinischen Unterlagen unter leitliniengerechter Therapie innert 6 Monaten

reversibel, sodass sechs Monate nach Zustellung des Gutachtens der B.___, somit

ab 1. Februar 2021, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr vorliege; ab diesem Zeitpunkt betrage die Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit (wegen der Sehdefizite) noch maximal 30 %. Die Rente

werde deshalb drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes, d.h.

per 1. Mai 2021, in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV aufgehoben

(A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Beurteilung im

psychiatrischen Teilgutachten der B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit durch

medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne. Dr. med.

Dipl.-Psych. U.___ hielt fest, Angststörungen seien prinzipiell gut

behandelbar. Neben einer konsequent antidepressiven Behandlung sei eine

psychotherapeutische (verhaltenstherapeutische) Behandlung indiziert. Die

Behandlungsoptionen seien im Fall des Beschwerdeführers diesbezüglich noch

nicht ausgeschöpft. Eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei nicht etabliert, wäre aber sicherlich indiziert, wobei die

medikamentös-antidepressive Behandlung angepasst werden könnte (Dosiserhöhung,

Präparatewechsel, Kombinationsbehandlung). Im Rahmen einer

verhaltenstherapeutischen Intervention seien vor allem Informationsdefizite

hinsichtlich der bestehenden Panikstörung zu beheben, es sei eine Konfrontation

mit internen Reizen (vor allem den körperlichen Symptomen) anzustreben, es

werde Wert auf das Erlernen von Bewältigungsstrategien (Angst und körperliche

Symptome) gelegt und schliesslich werde die Veränderung der inadäquaten

Symptominterpretation angegangen. Unter Intensivierung der erwähnten Behandlungsmassnahmen

sollte in den nächsten 6 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %)

erreicht werden (IV-Nr. 31.7 S. 66; vgl. E. II. 6.10.8 hiervor).

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses auf eine allfällige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ab 1. Februar 2021 schloss,

obwohl im Verfügungszeitpunkt die Aufnahme und ein Erfolg der indizierten

therapeutischen Behandlungsmassnamen noch nicht absehbar war. Die Befristung

der Rente per 1. Mai 2021 aufgrund einer (vagen) Prognose erscheint nicht als

sachgerecht und ist damit unzulässig. Eine künftige relevante Änderung des

Gesundheitszustands wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beurteilen (vgl. E. II. 3. hiervor). Dementsprechend

weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2021

selber darauf hin, die Beschwerde erweise sich insoweit als begründet, als die

halbe Invalidenrente im angefochtenen Entscheid nicht hätte befristet werden

dürfen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zu den

Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen

wäre die Anordnung einer medizinischen Auflage im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens angezeigt gewesen, was unterlassen worden und nachzuholen

sei (A.S. 31 Ziff. 4). Soweit die Parteien die Aufhebung der

Befristung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen halben Rente beantragen, ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.

12.

12.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bildet

beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch

Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Anders verhielte es sich,

wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden wären, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember

2010 E. 4.1). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in der

Hauptsache die Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai 2021

hinaus, ferner wird die Zusprechung einer ganzen Rente verlangt. Die Beschwerde

ist insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab

1. September 2019 eine unbefristete (halbe) Invalidenrente zuzusprechen

ist; sie ist abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer ganzen

Invalidenrente geltend macht. Diese Konstellation, wonach der Beschwerdeführer

im Grundsatz (Gewährung einer unbefristeten Rente) obsiegt und lediglich im

Masslichen (halbe statt ganze Rente) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten

die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Parteikosten werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht mit aktualisierter Kostennote vom 23. Dezember 2021 (A.S. 55

f.) eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'975.10 (Zeitaufwand von

14 Std. und 20 Minuten, Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagenersatz

von CHF 107.50 zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat

zu vergüten. Aufgrund der in der Kostennote enthaltenen Vermerke «Verfügung

Versicherungsgericht» und «Korrespondenz an Klient» ist von der Weiterleitung

von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche als

Kanzleiaufwand nicht zusätzlich zu vergüten ist. Es können folgende Positionen

nicht berücksichtigt werden: 11. März 2021 (15 Minuten),

19. April 2021 (15 Minuten), 15. Juni 2021 (30 Minuten),

5. Juli 2021 (15 Minuten), 7. Juli 2021 (20 Minuten), 30. August

2021 (15 Minuten), 15. September 2021 (15 Minuten),

27. September (15 Minuten), 14. Oktober 2021 (15 Minuten)

und 21. Dezember 2021 (15 Minuten). Im Weiteren stellt auch die Position

«Korrespondenz an Versicherungsgericht» vom 18. November 2021, worin ausschliesslich

um Mitteilung betreffend den Verfahrensstand ersucht wurde, Kanzleiaufwand dar;

die dafür geltend gemachten 15 Minuten sind daher nicht zu vergüten. Damit

reduziert sich der Zeitaufwand um insgesamt 3 Stunden und 5 Minuten auf 11

Stunden und 15 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert

mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'144.85

(Honorar von CHF 2'812.50, Auslagen von CHF 107.50 und Mehrwertsteuer

[7.7 %] von CHF 224.85).

Das Honorar im Rahmen der bewilligten

unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 14. Juni 2021; A.S. 33

f.) beliefe sich auf CHF 2'296.70.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die vorerwähnte

Rechtsprechung zur Parteientschädigung ist bei der Verteilung der

Gerichtskosten nicht anwendbar. Die Beschwerde ist insoweit teilweise

gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine

unbefristete (halbe) Invalidenrente zuzusprechen ist; sie ist abzuweisen,

soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer ganzen Invalidenrente geltend

macht. Diese Konstellation rechtfertigt, die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des

Beschwerdeführers ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2020 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat ab 1. September 2019 Anspruch auf eine

unbefristete halbe Invalidenrente; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'144.85 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin haben die Verfahrenskosten von CHF 600.00 je zur Hälfte

zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 300.0 ist infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser