VSBES.2021.13
Invalidenrente
31. März 2022Deutsch74 min
in der Folge medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 14 ff.). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Source so.ch
Urteil vom 31. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Dezember 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. November
2018 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1963, wegen einer
seit Jahren bestehenden psychischen Beeinträchtigung zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Am 5. Dezember 2018
führte die Beschwerdegegnerin das Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12) und holte
in der Folge medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 14 ff.). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; IV-Nr. 20) veranlasste sie bei
der Gutachterstelle B.___, [...] (im Folgenden: B.___) eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie», «Ophthalmologie»,
«Dermatologie», «Rheumatologie», «Oto-Rhino-Laryngologie», «Neuropsychologie»
und «Psychiatrie» (Gutachten vom 1. Juli 2020, IV-Nr. 31). Die Gutachter
kamen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer relevante funktionelle
Beeinträchtigungen nur auf psychiatrischem und augenärztlichem Fachgebiet vorhanden
seien. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als Lager- und
Betriebsmitarbeiter, Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer
Modeboutique) wurde mit 30 % (Augen) und 50 % (Psychiatrie)
angegeben, wobei die psychische Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten
unter adäquater Therapie auf 100 % steigerbar sei. In einer
Verweistätigkeit wurde nur aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % angegeben, ebenfalls steigerbar innert sechs Monaten unter
adäquater Therapie auf 100 %. Dieses Gutachten legte die
Beschwerdegegnerin dem RAD zur Stellungnahme vor. Dieser hielt am 13. August
2020 (IV-Nr. 35) fest, das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 36) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember
2020 (IV-Nr. 39; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. September 2019 eine befristete
halbe Invalidenrente zu; per Ende April 2021 wurde die Rente bei einem
Invaliditätsgrad von nurmehr 30 % eingestellt.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 23. Dezember
2020 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei
eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Causa
an die Beschwerdegegnerin zur Erhebung des rechtsgenüglichen Sachverhaltes
zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei ein
Obergutachten anzuordnen.
5. Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen.
6. Es sei eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen.
7. Dem Beschwerdeführer sei
gestützt auf ATSG Art. 61 lit. f die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und lic. iur. Urs
Hochstrasser, Rechtsanwalt, [...], [...], sei als Rechtsvertreter zu bestellen
und der Beschwerdeführer sei von den Verfahrenskosten zu befreien.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 (A.S. 30 f.) beantragt die
Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass
die zugesprochene halbe Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung nicht hätte
befristet werden dürfen.
4. Dem
Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2021 (A.S. 33 f.)
ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur.
Urs Hochstrasser, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 23. August
2021 (A.S. 40 ff.) lässt der Beschwerdeführer geltend machten, er halte an
den Anträgen in der Beschwerde ausdrücklich fest, verzichte jedoch auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Sodann reicht er weitere medizinische
Berichte als Urkunden Nr. 3 bis 6 ins Recht.
6. Mit Verfügung vom
14. September 2021 (A.S. 45) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
7. Am 21. September
2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 46 f.).
8. Mit Schreiben vom
7. Oktober 2021, 15. Dezember 2021 und 22. Dezember 2021 (A.S. 49,
51 und 53) lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte als Urkunden
Nr. 7 bis 9 zu den Akten geben.
9. Mit Eingabe vom
23. Dezember 2021 stellt der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht
seine aktualisierte Kostennote zu (A.S. 55 f.).
10. Am 11. Februar
2022 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
als Urkunde Nr. 10 zukommen (A.S. 58).
11. Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im vorliegenden Fall ist die
Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie deren
Befristung streitig. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 23. Dezember 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 28
Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch
auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf
eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen
bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente
analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine
anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann
gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine
abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt
des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von
Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die
massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom
18.
August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.4
Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht
denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der
Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.
Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen
Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen
festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom
19.
August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
4.5
4.5.1
Ständiger und damit wichtigster
medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen
die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD), welche ihnen nach Art. 59
Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben und sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen
an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe
(meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt
interdisziplinäre Charakter einer Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht
über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage
beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im
medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf
unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 mit Hinweisen).
4.5.2
Führt der RAD-Arzt bzw. die
RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch,
handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde
erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer
praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine
Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49
Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu
nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (BGE 145 V 97 E. 8.5 und 142 V 58 E. 5.1
je mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in
ihrem Entscheid vom 23. Dezember 2020 zusammengefasst Folgendes: Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 1. September
2018.
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur bzw. Lagermitarbeiter
sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Gemäss vorhandenen medizinischen
Unterlagen sei ihm eine angepasste Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht
derzeit noch im Umfang von 50 % möglich. Diese Einschränkung sei unter
leitliniengerechter Therapie innert sechs Monaten reversibel, so dass sechs
Monate nach Zustellung des Gutachtens (9. Juli 2020), d.h. ab 1. Februar
2021, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
vorliege. Gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der Sehstörung eine angepasste Verweistätigkeit
mindestens im Umfang von 70 % möglich. Aufgrund der vorliegenden
Sehdefizite bestehe ein vermehrter Pausen- bzw. Kompensationsbedarf. Potentiell
gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel Arbeiten an rotierenden oder
schneidenden Maschinen, seien aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich. Eine
Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit sei aus
augenärztlicher Sicht jedoch prinzipiell im Umfang von 100 % möglich. Nach
Ablauf des Wartejahres, d.h. ab 1. September 2019, bestehe somit Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente. Ab 1. Februar 2021 betrage die
Arbeitsunfähigkeit nach einer leitliniengerechten Therapie noch maximal 30 %.
Die Rente werde deshalb, drei Monate nach Verbesserung des
Gesundheitszustandes, d.h. per 1. Mai 2021 aufgehoben (A.S. 1 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer verlangt
die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die
Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erhebung des medizinischen Sachverhalts
zurückzuweisen oder ein Obergutachten anzuordnen. Dies begründet er im
Wesentlichen damit, auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom
1.
Juli 2020 könne mangels aktualisierter medizinischer Aktenlage nicht
abgestellt werden. Ohne die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sei eine
rechtsgenügliche Anspruchsbeurteilung nicht möglich. Aus dem polydisziplinären
Gutachten sei kein strukturiertes und normatives Prüfungsraster ersichtlich. Im
Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das strukturierte Beweisverfahren in
Beachtung der aktuellen Indikatoren-Rechtsprechung nicht durchgeführt. Auch die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Anwendbarkeit von ICF sei nicht umgesetzt
worden. Ferner verfüge die RAD-Ärztin ausschliesslich über fachärztliche
Kompetenz in Allgemeinmedizin; sie mache in ihrer Stellungnahme vom
13.
August 2020 jedoch auch ophthalmologische und psychiatrische
Einschätzungen. Die Beschwerdegegnerin verneine einen Rentenanspruch, obwohl
das Gutachten zum «jetzigen Zeitpunkt» (Juni 2020) von einer Arbeitsunfähigkeit
für Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt und auch für optimal angepasste
Tätigkeiten von 50 % ausgehe. Die gutachterliche Einschätzung unterscheide
nicht zwischen einer eigentlichen leistungsangepassten Tätigkeit und einer
Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Auch das psychiatrische
Teilgutachten sei widersprüchlich: Auf der einen Seite setze die
Gutachterstelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in sechs bis zwölf
Monaten voraus, um überhaupt den Leistungsanspruch prüfen zu können. Auf der
anderen Seite sei medizinisch notorisch bekannt, dass bei rezidivierenden
Depressionen auch bei guter Behandlung mit Medikamenten von einem chronischen
Verlauf ohne Besserung auszugehen sei. Es hätte eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung vorliegen müssen. Es bestünden ophthalmologische,
neurologische und psychiatrische Einschränkungen. Ohne weitere Abklärungen und
sogar entgegen der Annahme im polydisziplinären Gutachten gehe die
Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2021 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit
aus. Dies entspreche nicht dem realistischen funktionellen Leistungsvermögen
des Beschwerdeführers. Gestützt auf das multiple progrediente Beschwerdebild
liege beim Beschwerdeführer keine wirtschaftlich verwertbare
Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Die Beschwerdegegnerin nehme einerseits an, dass
die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und Lagermitarbeiter nicht mehr
zumutbar sei und stelle auf Tabellenlöhne ab, passe diese aber nicht an die gegebene
Situation an. Zu einem Tabellenlohnabzug führten vorliegend das Alter, die Art
und Beschaffenheit des Gesundheitszustandes und die Art seiner Folgen. Selbst
wenn eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt angenommen werde, so sei von einem Leidensabzug von 25 %
auszugehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der halben Invalidenrente
seien nicht gegeben (A.S. 7 ff.).
5.3
Die Beschwerdegegnerin bringt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 werde den durch die
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht. Die RAD-Ärztin habe das Gutachten für schlüssig und
nachvollziehbar erachtet. Relevante funktionelle Beeinträchtigungen bestünden auf
psychiatrischem und mässig ausgeprägt auf augenärztlichem Fachgebiet. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche Erwerbstätigkeiten eine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die
Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem Fachgebiet verursachten zusätzliche
qualitative Leistungsbeeinträchtigungen. Probleme seien insbesondere beim Lesen
oder bei der PC-Arbeit vorhanden. Die ophthalmologische Gutachterin beurteile
die Einschränkung für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die
Sehfähigkeit (z.B. Bürotätigkeiten) mit 30 %. Für Tätigkeiten ohne oder
mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestünden keine
Einschränkungen. Wegen der Gesichtsfeldeinschränkung und eines fehlenden
Stereosehens seien Arbeiten an potentiell gefährlichen Arbeitsplätzen (z.B. auf
Gerüsten oder an rotierenden oder schneidenden Maschinen) nicht geeignet. Auch
die Klinik C.___ sei in ihrem Arztbericht vom 4. Juli 2019 davon
ausgegangen, dass im Alltag des Beschwerdeführers keine
Funktionseinschränkungen vorhanden seien, einer Eingliederung aus
augenärztlicher Sicht nichts im Wege stehe und dem Beschwerdeführer ein volles
Arbeitspensum zumutbar sei. Die Einschränkungen seien somit weder aus
psychiatrischer noch aus ophthalmologischer Sicht derart ausgeprägt, dass von
keiner wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden
müsste. Ein Abzug vom auf der Grundlage eines LSE-Tabellenlohnes ermittelten
Invalideneinkommens lasse sich nicht rechtfertigen. Den gesundheitlichen
Einschränkungen sei bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Einschränkung
von 50 %) umfassend Rechnung getragen worden. Andere Faktoren, welche
einen Abzug rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerde erweise sich
insoweit als begründet, als die halbe Rente nicht hätte befristet werden
dürfen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zu den
Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen
wäre die Anordnung einer medizinischen Auflage im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens angezeigt gewesen, was die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen
habe; dies gelte es nachzuholen (A.S. 30 f.).
5.4
In seiner Replik vom 23. August
2021.
äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, die Beschwerdegegnerin
anerkenne die Zusprache einer weiterführenden unbefristeten Rente ab 1. September
2019.
Er halte an seinen Anträgen in der Beschwerde fest, insbesondere beantrage
er nach wie vor die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2019. Zur
Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er verfüge über keine
wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Es liege eine invalidisierende
progrediente depressive Störung vor. Ebenso bestünden starke invalidisierende
ophthalmologische Einschränkungen. Gemäss medizinischer Einschätzung des
Hausarztes bestehe schon eine lange andauernde, mindestens 80%ige
Arbeitsunfähigkeit, wobei eine theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht dartun,
dass er im ersten Arbeitsmarkt bei diesem multiplen Beschwerdebild mit den
gesundheitlichen Einschränkungen ein Invalideneinkommen von CHF 34'173.00
erzielen könne und bei ihm eine entsprechende medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin lege in ihrer
Beschwerdeantwort keinen echtzeitlichen medizinischen Sachverhalt zugrunde,
sondern stütze sich offensichtlich auf den RAD-Bericht vom 13. August 2020
und auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2020. Gerade diese
beiden Grundlagen basierten nicht auf aktualisierten medizinischen Grundlagen der
behandelnden Ärzte und berücksichtigten das progrediente multiple
Beschwerdebild nicht. Es obliege grundsätzlich der Beschwerdegegnerin, konkrete
Arbeitsmöglichkeiten gestützt auf ein entsprechendes Adaptionsprofil zu
bezeichnen. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen nicht.
6.
Der medizinische Sachverhalt
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1
Dem Bericht der D.___, [...],
über das Erstgespräch (Depressionssprechstunde) vom 11. November 2015 (Dr. med.
E.___, Oberarzt; Dr. med. F.___, Ärztin) vom 11. November 2015 kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. G.___
zur psychiatrischen Beurteilung und Therapie bei zunehmender depressiver
Symptomatik zugewiesen wurde. Als Diagnosen nach ICD-10 wurden eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), DD rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichte Episode (F33.0), sowie eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) angegeben. Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, es handle sich um einen 52-jährigen, aus [...] stammenden und
zweimal geschiedenen arbeitslosen Vater von drei erwachsenen Töchtern. Aus der
Anamnese und Psychopathologie seien die Kriterien einer Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion zu erkennen. Differentialdiagnostisch könne von einer
rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradig, ausgegangen werden.
Es bestehe zudem eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung; ausserdem sei
ein Tinnitus links seit zehn Jahren vorhanden (IV-Nr. 15 S. 26 ff.).
6.2
Aus dem augenärztlichen Bericht der
C.___ (Dr. med. univ. H.___, Leitender Arzt Strabologie, Augenheilkunde)
vom 23. März 2017 gehen die Diagnosen «beidseitig Hyperopie,
Astigmatismus» sowie «dekompensierende Strabismus sursoadduktonus» hervor. Zum
Procedere wurde erwähnt, der Patient stelle sich in der Sprechstunde zur
Mitbeurteilung wegen störender Doppelbilder bzw. Schwierigkeiten mit der
bisherigen Gleitsicht-Prismenbrille vor. Beim Patienten sei spätestens seit dem
Jahr 2011 eine dekompensierende Strabismus sursoadduktorius bekannt. Die
Schielwinkel hätten sich seither nicht massgebend geändert. Ein paretisches
Zeichen habe sich in den letzten Untersuchungen nicht gezeigt. Die
Vertikaltropie sei für einen operativen Eingriff zu gering. Als erster Schritt
sei eine separate Lese- und Fernbrille verordnet worden. Als zweiten Schritt
empfehle man die Anpassung entsprechender Höhenprismen zum Doppelbildausgleich.
Nebenbefundlich habe sich bei der vorletzten Vorstellung eine
Papillenexkavation L mehr als R mit Ausdünnung der retinalen Nervenfaserschicht
in der optischen Kohärenztomographie gezeigt. In der statischen Perimetrie
seien R mehr als L binasal unten relative und absolute Skotome zu detektieren
gewesen. Aufgrund der Befunde halte man eine weiterführende Diagnostik mittels
cMRT, Carotis Doppler und eine Abklärung der kardiovaskulären Risikofaktoren
als angezeigt. Eine weitere ophthalmologische Therapieindikation bestehe
derzeit nicht (IV-Nr. 14 S. 3 f.).
6.3
Im augenärztlichen Bericht der C.___
vom 27. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen gestellt: «R/L Hyperopie,
Astigmatismus, LA Hyperphorie bei dekompensierendem Strabismus sursoadduktorius
/ DD alte trochlearisparaese (seit mind. 2011 bekannt), R/L vermehrte
Papillenexkavation am ehesten V.a. Normaldruckglaukom». Zur Beurteilung wurde
dargelegt, der Patient habe bei der aktuellen Kontrolle über in etwa
gleichbleibende Beschwerden berichtet. Insgesamt bestünden ein etwas
schlechteres Sehen beidseits und weiterhin Schwierigkeiten mit der Verträglichkeit
verschiedener Brillen und Prismenbrillen mit Konzentrationsschwäche. Die
Beschwerden bestünden seit Jahren. Auch habe er häufiger Kopfschmerzen und
einen Tinnitus seit Jahren. Bei der augenärztlichen Untersuchung sei erneut
eine apparative Sehnervendiagnostik durchgeführt worden. Hierbei habe sich
erneut eine Zunahme der Gesichtsfelddefekte beidseits sowie ein weiterer
Ganglionfaserschichtverlust im Papillen OCT im Vergleich zum Vorbefund vom Juni
2017.
gezeigt. Diese Befunde erklärten am ehesten die beidseitige subjektive
Sehstörung. Die Augeninnendruckwerte seien aktuell, wie immer, optimalerweise
im unteren Normbereich gelegen. Die Ursache der fortschreitenden
Optikusneuropathie sei nach wie vor unklar. Nach erneuter, ausführlicher
Anamnese sei die Optikopathie am ehesten als Folge einer Minderperfusion bei
Verdacht auf Normaldruckglaukom zu sehen. Eine kompressive Ursache habe mittels
cMRT ausgeschlossen werden können. Bei unklaren supratentoriellen Veränderungen
sei eine entzündliche ZNS-Erkrankung noch nicht komplett ausgeschlossen. Nach
den Angaben des Patienten seien hier weitere Untersuchungen sowie eine
cMRT-Kontrolle geplant, was befürwortet werde. Leider bestehe bezüglich der
beidseitigen Optikopathie derzeit keine aktive ophthalmologische Therapieoption
(IV-Nr. 15 S. 20 ff.).
6.4
Im Bericht der I.___
(Dr. med. J.___, Kardiologie FMH) vom 26. Februar 2018 wurde die
Diagnose «Unklare supratentorielle hyperintense Hirnparenchym-Veränderungen im
MRI des Schädels 08/2017 und 11/2017» gestellt. Die Beurteilung lautete
dahingehend, die Zuweisung zur kardialen Standortbestimmung sei auf Anraten der
Kollegen der Ophthalmologie in den C.___ bei MR-tomographisch nachgewiesenen
supratentoriellen hyperintensiven Läsionen unklarer Ätiologie erfolgt. Auf der
Suche nach einer möglichen kardioembolischen Quelle sei in der
Rhythmusdiagnostik bisher kein Vorhofflimmern oder –flattern gefunden worden,
auch echokardiographisch sei von transthorakal keine kardiale Emboliequelle
darstellbar. Was den gewünschten 24-Std.-Blutdruck betreffe, zeige dieser
effektiv erhöhte Blutdruckwerte tags- und nachtsüber. Der Patient berichte
jedoch, während dieser 24-Std.-Untersuchung besonders im Stress und nachtsüber
von Nachbarlärm gestört gewesen zu sein, sodass dies in der Gesamtbeurteilung
berücksichtigt werden sollte (IV-Nr. 15 S. 16 f.).
6.5
Gemäss dem vom Hausarzt,
Dr. med. G.___, Allgemeinarzt, ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom
25.
September 2018 besteht beim Beschwerdeführer seit Jahren eine
Persönlichkeitsstörung mit starker Somatisierung und Panikstörung. So könne er
den öffentlichen Verkehr nicht benützen, da er unter Menschen rasch in Panik
gerate. Daher sei er für seine Arzt- und Therapie-Termine – wie auch für die
Arbeitssuche und die Arbeit – auf ein Auto angewiesen. Mittelfristig bestehe
eine ca. 50%ige Arbeits(un)fähigkeit (IV-Nr. 14 S. 12).
6.6
Aus dem Bericht der C.___
(Dr. med. K.___ Chefarzt, Facharzt FMH für Dermatologie) vom 29. Oktober
2018.
gehen die Diagnosen «seborrhoische Keratosen», «dermaler Nävuszellnävus»,
«Nävuszellnävi» sowie «Fibrohistiozytome» hervor. Unter dem Vermerk «Befund und
Procedere» wurde vermerkt, es bestehe eine akzentuierte narzisstische
Persönlichkeitsstörung. Wunschgemäss sei ein Ganzkörperstatus der Nävuszellnävi
mit Auflichtmikroskopie durchgeführt worden. Alle gesehenen Nävuszellnävi
könnten derzeit belassen werden. Es sei eine jährliche fachärztliche
Kontrolluntersuchung zu empfehlen. An der rechtsseitigen Glabella finde sich
ein dermaler Nävuszellnävus, der medizinisch harmlos sei und belassen werden
könne. Am rechten Unterbauch zeige sich ein immer wieder durch Reibung
entzündlich irritierter Nävuszellnävus. Hier bestehe eine relative
Exzisionsindikation. Am 8. Oktober 2018 sei dieser Nävuszellnävus
exzidiert worden. Am linken Oberschenkel zeige sich ein kleines
Fibrohistiozytom, das belassen werden könne. Am Penisansatz bestünden mehrere
Papeln. Differentialdiagnostisch seien seborrhoische Keratosen oder auch eine
Condylomata accuminata zu nennen. Am 18. September 2018 sei diese Läsion
problemlos kürettiert worden (IV-Nr. 15 S. 8 f.).
6.7
Hausarzt Dr. med. G.___ hielt
in seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 fest, der Patient komme seit April
2014.
regelmässig in seine Sprechstunde. Im Vordergrund stünden Kieferschmerzen
bei Bruxismus, cervicale Verspannungen, soziale Spannungen, eine unklare
Optikus Atrophie sowie diverse somatische Beschwerden auf der Basis einer
chronischen, rezidivierenden Panikstörung mit immer wieder Panikattacken und
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Patient sei Ende 2015 – nur
kurz – in der psychiatrischen Sprechstunde im L.___ gewesen. Der behandelnde
Psychiater habe darauf hingewiesen, der Patient benötige eine intensivere,
eventuell sogar stationäre Therapie. Erst jetzt könne der Patient dies
annehmen. Belastend seien für ihn der Gesundheitszustand seiner Mutter in [...]
und der fehlende Kontakt zu einer seiner beiden Töchter aus der seit Jahren
geschiedenen Ehe. Zu ihm komme der Patient zu beruhigenden Gesprächen, zur Psychotherapie
und zur Akupunktur für die Linderung seiner Spannungen, insbesondere seiner
Kieferschmerzen. Längerdauernd habe er den Patienten zu 50 % arbeitsfähig
geschrieben; er finde so aber keine Stelle (IV-Nr. 15 S. 6 f.).
6.8
Aus dem Bericht der C.___ (Dr. med.
univ. H.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2019 geht
hervor, die ambulante Behandlung sei durch ihn vom 22. September 2004 bis
9.
Januar 2019 mit zwischenzeitlichen Pausen erfolgt, wobei keine
Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien. Zur medizinischen Situation wurde
dargelegt, der Patient habe erstmals im Jahr 2011 Fixierungsbeschwerden
angegeben und eine Prismen-Anpassung erhalten. Danach sei erst wieder eine
Zuweisung vom Hausarzt Ende 2016 erfolgt. Seither erfolgten regelmässige
Kontrollen mit Brillen-Prismen-Anpassung, zudem eine Abklärung einer
Optikusneuropathie bei Verdacht auf ein Normaldruckglaukom. Mit Brille sei der
Visus in der Ferne gut. In der Nähe sei noch ein Bildsprung nach
Fixationswechsel bei kompensierter Phorie vorhanden. Der Patient habe sich nun
daran gewöhnt. Es bestünden keine Alltagsbeschwerden. Als objektive Befunde auf
der Basis der Untersuchungen wurden eine Hyperphorie bei dekompensiertem
Strabismus sursoadductoris, DD alte Trochlearisparese mit Brille Orthophorie
(linkes Auge) sowie ein Gesichtsfelddefekt (Skotome) inferonasal links weniger
als rechts, aktuell stabil bei guter Tensionslage (beiden Augen) angegeben. Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. H.___ Folgendes: Beide
Augen: Hyperopie und Astigmatismus, ED 2007 mit Brillenverordnung; Linkes Auge:
Hyperphorie ED 2001, korrigiert mit Prismenbrille 2018; Beide Augen:
Optikusneuropathie mit Verdacht auf Normaldruckglaukom. Der Patient sei derzeit
arbeitsfähig. Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beschrieben: Es
bestünden Gesichtsfeldeinschränkungen inferior, zudem teilweise
Fixierungsschwierigkeiten. Derzeit bestünden generell keine Einschränkung im
Alltag. Es bestehe eine Fahreignung (Kriterien der MFK-Gruppe 1 erfüllt). Aus
augenärztlicher Sicht könne der Patient regulär acht Stunden pro Tag arbeiten. Aus
augenärztlicher Sicht stehe kein Eingliederungshindernis und auch im Haushalt
bestünden keine Einschränkungen. An die Augensituation scheine sich der Patient
soweit gewöhnt bzw. angepasst zu haben (IV-Nr. 18 S. 1 ff.).
6.9
RAD-Ärztin Dr. med.
M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 12. November 2019 fest, der Hausarzt halte in seinem
Bericht vom Dezember 2018 fest, dass er den Versicherten wegen diverser
Diagnosen dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Hierbei werde
auf Bruxismus, cervikale Verspannungen, einen Tinnitus, eine Optikus Atrophie
sowie auf psychische Leiden im Sinne von rezidivierenden Panikstörungen und
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung hingewiesen. In der psychiatrischen
Beurteilung hingegen seien lediglich der Befund einer narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine Anpassungsstörung, DD leichtgradige
Depression, angegeben worden. Die C.___ attestierten in ihrem fachärztlichen
Bericht vom 12. Juli 2019 «keine Einschränkungen im Alltag generell» und
eine volle Arbeitsfähigkeit. In den beiliegenden Arztberichten zeigten sich
zudem dermatologischerseits ein ätiologisch unklarer Papillom-Befund, der
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben scheine. Insofern sei die
dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes objektiv anhand
der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar, weshalb eine umfassende medizinische
Begutachtung zur Abklärung der medizinischen Situation erfolgen sollte
(IV-Nr. 20 S. 2 f.).
6.10
Aus dem polydisziplinären
Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 (IV-Nr. 31) geht hervor, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis 15. Juni 2020
allgemeininternistisch, neurologisch, ophthalmologisch, dermatologisch,
rheumatologisch, oto-rhino-laryngologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch
untersucht wurde. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(Konsensbeurteilung [IV-Nr. 31.2 S. 10 f.]) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt:
Auf psychiatrischem
Fachgebiet:
Panikstörung (F41.0)
Leichtgradig ausgeprägte
depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (F33.01
nach ICD10)
Auf ophthalmologischem
Fachgebiet:
Partielle Optikusatrophie (L
> R) (ICD10: H47.0)
Höhenschielen (linkes Auge)
(ICD10: H50.2)
Auf dermatologischem
Fachgebiet:
Rhinokonjunktivitis
allergica (J30.3)
Auf
allgemein-internistischem, neurologischem, oto-rhino-Iaryngologischem und auf
orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet wurden keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Auf neuropsychologischem Fachgebiet war
aufgrund mangelnder Mitwirkung des Exploranden und dadurch erhaltenen, nicht
verwertbaren Testergebnissen keine Aussage zur Diagnose möglich.
Im Weiteren wurden
folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Auf psychiatrischem
Fachgebiet:
Akzentuierte Persönlichkeit
mit vorrangig narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (Z73.1)
Auf
allgemein-internistischem Fachgebiet:
Obstipationsneigung
Auf neurologischem
Fachgebiet:
Cerebrale Mikroangiopathie
(gering, Fazekas I) ICD10: I67.3
Auf ophthalmologischem
Fachgebiet:
Anlagebedingte Fehlsichtigkeit
(Hyperopie, Astigmatismus) (ICD10: H52.0; H52.2)
Alterssichtigkeit (ICD10:
H52.4)
Latentes Aussenschielen
(ICD10: H50.5)
V.a. Niederdruckglaukom
(ICD10: H40.8)
Auf dermatologischem
Fachgebiet:
Histiozytom (D23.9)
Dermale Nävuszellnävi
(D23.9)
Fibroma pendulans (D23.9)
Auf
oto-rhino-laryngologischem Fachgebiet:
Chronischer Tinnitus
beidseits (ICD10: H93.1)
Kraniomandibuläre
Dysfunktion (ICD10: K07.6)
Allergische Rhinitis (ICD10:
J30.1)
Auf
orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet wurde keine Diagnose gestellt. Auf
neuropsychologischem Fachgebiet war aufgrund mangelnder Mitwirkung des Exploranden
und dadurch erhaltenen, nicht verwertbaren Testergebnissen keine Aussage zur
Diagnose möglich.
In der Konsensbeurteilung (IV-Nr. 31.2
S. 11 ff.) wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Relevante
funktionelle Beeinträchtigungen bestünden nur auf psychiatrischem Fachgebiet
und mässig ausgeprägt auf augenärztlichem Fachgebiet. Abgesehen von den
Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien gegenüber
den anderen Teilgutachtern keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder
Dissimulation festzustellen.
Die einzelnen Teilgutachter
attestierten folgende Arbeitsunfähigkeiten bzw. Arbeitsfähigkeiten in der
bisherigen Tätigkeit bzw. in einer Verweistätigkeit:
Bisherige
Tätigkeit Verweistätigkeit
Allgemeine Innere Medizin 0
% 0 %
Neurologie 0
% 0 %
Ophthalmologie
30.
% 0 %
Dermatologie 0
% 0 %
Rheumatologie 0
% 0 %
ORL 0
% 0 %
Neuropsychologie
Nicht beurteilbar Nicht beurteilbar
Psychiatrie
50.
% 50 %
(innerhalb
von 6 Monaten steigerbar auf 100%ige AF unter adäquater Therapie)
Hieraus ergebe sich aus
interdisziplinärer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit
allgemein für Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt und auch für optimal
angepasste Tätigkeiten von 50 %. Massgeblich hierfür seien die auf
psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen. Diagnostiziert
worden seien eine Panikstörung und eine leichtgradig ausgeprägte depressive
Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Der zusätzlich
festgestellten, deutlich akzentuierten Persönlichkeit mit vorrangig
narzisstischen und emotional instabilen Anteilen komme per se zwar kein
Krankheitswert zu, es werde hierdurch jedoch der Behandlungs- und Heilverlauf
ungünstig beeinflusst. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen auf
psychisch-geistiger Ebene und vor allem hinsichtlich der komplexen
Ich-Funktionen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt nur noch eine 50%ige
Leistungsfähigkeit. Aufgrund der festgestellten Sehstörung sei eine 30%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen
Anforderungen an die Sehfähigkeit vorhanden. Hierunter fielen auch die vom
Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten (Lager- und Betriebsmitarbeiter,
Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer Modeboutique). Es bestehe ein
vermehrter Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden
Sehdefizite. Potentiell gefährliche Arbeiten, also z.B. das Arbeiten an
rotierenden oder schneidenden Maschinen, seien aus Sicherheitsgründen nicht
mehr möglich. Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit
seien aus augenärztlicher Sicht prinzipiell noch zu 100 % möglich. Wegen
des Tinnitusleidens sollten prinzipiell Tätigkeiten vermieden werden, die mit
einer hohen Lärmbelastung einhergingen, um eine weitere Schädigung des Gehörs
zu verhindern.
Zum Verlauf wurde Folgendes
festgehalten: Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich
erhobenen Befunde und der gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nur eingeschränkt möglich. Soweit retrospektiv
beurteilbar, bestünden die genannten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem
Fachgebiet seit September 2018. Seit diesem Zeitpunkt bestehe daher eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit für die vom Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten und
auch für optimal angepasste Tätigkeiten bzw. Verweistätigkeiten. Bei
prinzipiell guter Behandlungsmöglichkeit der Gesundheitsstörungen auf
psychiatrischem Fachgebiet könne davon ausgegangen werden, dass in sechs (bis
zwölf) Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde. Es empfehle
sich daher, eine Verlaufsbegutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet in sechs
bis zwölf Monaten durchführen zu lassen. Bezüglich der Herleitung und
Begründung der einzelnen Gesundheitsstörungen sei auf die Teilgutachten zu verweisen.
Zur
Gesamtarbeits(un)fähigkeit gaben die Gutachter an, die zum aktuellen Zeitpunkt
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jedwede Tätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt und auch für Verweistätigkeiten begründe sich
ausschliesslich mit den festgestellten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem
Fachgebiet. Die Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem Fachgebiet brächten
zusätzliche qualitative Leistungsbeeinträchtigungen mit sich. Unter dem Vermerk
«medizinische Massnahmen und Therapien» wurde abschliessend noch angegeben, aus
psychiatrischer Sicht seien Angststörungen und auch leichtgradige depressive
Episoden prinzipiell gut zu behandeln. Beim Exploranden indiziert seien eine
konsequente antidepressive Behandlung und adäquate psychotherapeutische
(verhaltenstherapeutische) Behandlungen. Die medikamentös-antidepressive
Behandlung könnte angepasst bzw. modifiziert werden.
6.10.1
Im internistischen Teilgutachten
vom 7. März 2020 (IV-Nr. 31.3 S. 7 ff.) stellte Dr. med. N.___,
Facharzt für allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
eine Obstipationsneigung angegeben. Im Weiteren führte der Internist aus, im
Rahmen der aktuellen internistischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger
kardiopulmonaler Untersuchungsbefund gezeigt. Der Explorand habe auch keinerlei
Beinödeme und auch keinerlei Schmerzen bei Palpation des Abdomens. Aus
internistischer Sicht sei zudem laborchemische Untersuchung unauffällig
gewesen. Die angegebenen Beschwerden beim Stuhlgang im Sinne einer
Obstipationsneigung seien wahrscheinlich eine Nebenwirkung der antidepressiven
Medikation. Einschränkungen des Aktivitätenniveaus aufgrund von
Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet bestünden nicht.
Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden und auch
zwischen der Aktenlage auf der einen Seite und der hier erhobenen Anamnese und
Befunde auf der anderen Seite seien nicht festzustellen. Aus internistischer
Sicht seien keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Dissimulation
ersichtlich. Die Beschwerden erschienen jedoch allgemein mit einer
Verdeutlichungstendenz vorgetragen. Der Explorand könne sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt ohne notwendige qualitative Leistungsbeeinträchtigung acht Stunden
täglich, also vollschichtig anwesend sein. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
6.10.2
Im neurologischen Teilgutachten vom
19.
Juni 2020 (IV-Nr. 31.4 S. 1 ff.) konnte Prof. Dr. med. O.___,
Facharzt für Neurologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
cerebrale Mikroangiopathie (gering, Fazekas I), ICD10: I67.3, angegeben.
Der Neurologe führte aus, die Diagnose einer leichtgradigen zerebralen
Mikroangiopathie sei durch mehrere MRI des Schädels dokumentiert, zuletzt am
17.
Februar 2020. Im Verlauf bestehe jeweils ein unveränderter Befund ohne
Progredienz oder Aktivität. Die Diagnose sei damit ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Eine spezifische neurologische Behandlung erfolge nicht. Aus neurologischer
Sicht könne der Explorand vollschichtig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Lagerist anwesend sein. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus
neurologischer Sicht bestehe kein Erfordernis für eine Tätigkeitsanpassung.
6.10.3
Im ophthalmologischen Teilgutachten
vom 3. Februar 2020 (IV-Nr. 31.5 S. 1 ff.) stellte Dr. med.
P.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Partielle Optikusatrophie
(L > R) (ICD10: H47.0)» und «Höhenschielen (linkes Auge) (ICD10: H50.2)».
Die weiteren Diagnosen (Anlagebedingte Fehlsichtigkeit [Hyperopie,
Astigmatismus; ICD10: H52.0; H52.2], Alterssichtigkeit [ICD10: H52.4], Latentes
Aussenschielen [ICD10: H50.5], V.a. Niederdruckglaukom [ICD10: H40.8]) haben
nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im
Weitern hielt die Ophthalmologin fest, es zeige sich beidseits eine partielle
Optikusatrophie, die einen geringen Gesichtsfeldausfall nach nasal unten
erzeuge und Sehstörungen (z.B. vermehrte Blendungsempfindlichkeit) verursachen
könne. Die Gesichtsfeldeinschränkung sei nur gering ausgeprägt, sodass
weiterhin eine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben sei. Die
Optikusatrophie bestehe am ehesten als Folge eines Niederdruckglaukoms. Darüber
hinaus zeige sich links ein Höhenschielen, welches mittels Prismen Korrektur
kompensiert sei.
Zum Aktenauszug (IV-Nr. 31.5
S. 6 ff.) wurde ausgeführt, dem Exploranden sei aufgrund eines
dekompensierenden Höhenschielens eine Prismenbrille verordnet worden (2018). Es
habe sich eine auffällige Papillenexkavation mit Gesichtsfeldausfall
(inferonasal links) gezeigt. Bei Verdacht auf ein Normaldruckglaukom sei noch
eine Bildgebung (MRT Schädel und Orbita) veranlasst worden, um eine Optikuskompression
oder sonstige Pathologie ausschliessen zu können. Es hätten sich
Marklagerintensitäten gezeigt, die als Veränderungen im Rahmen einer
Mikroangiopathie gedeutet worden seien. Der Explorand berichte, dass das Sehen
stark schwanke. Mal sehe er besser, dann wieder schlechter. Ausserdem sehe er
immer wieder «schwarze Flecken» vor den Augen. Beim Lesen müsse er sich sehr
anstrengen, da das Bild sehr unruhig sei und schnell verschwimme. Nach ca. zehn
Minuten müsse er eine Pause einlegen, da er sonst Kopfschmerzen bekäme.
Ausserdem fühle er sich schnell geblendet. Seit dem Jahr 2018 benutze er eine
Brille mit Prismengläsern. Mit dieser sei er eigentlich zufrieden. Mit der
Brille nehme er keine Doppelbilder wahr, ohne Brille sehe er doppelt. Der Explorand
fahre Auto. Beim Autofahren habe er keine Probleme mit dem Sehen. Er fahre aber
meist nur kurze Strecken. An den Ort der Exploration sei er selber mit dem Auto
angereist. Der Explorand benutze eine Fernbrille mit Prismen und eine separate
Lesebrille. Er wende regelmässig Tränenersatzmittel an. Zum arbeitsbezogenen
Beschwerdebild wurde angegeben, der Explorand habe grosse Probleme beim Lesen
und bei der PC-Arbeit; diese Tätigkeiten ermüdeten ihn schnell. Beim Autofahren
habe er eigentlich keine Probleme mit dem Sehen.
Der bisherige Verlauf der
Behandlung wurde wie folgt beschrieben: Die partielle Optikusatrophie könne
nicht therapiert werden. Die Schielstellung werde erfolgreich mit
Prismengläsern korrigiert. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 30%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen
Anforderungen an die Sehfähigkeit (z.B. Bürotätigkeiten). Die Einschränkung
begründe sich durch den etwas vermehrten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf
aufgrund der vorliegenden Sehdefizite. Potentiell gefährliche Arbeitsplätze
(z.B. auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen) seien aufgrund der
Gesichtsfeldeinschränkung und des fehlenden Stereosehens für den Exploranden
nicht geeignet. Die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
wurde mit 70 % angegeben, wobei aufgrund der Sehdefizite eine etwas
eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Bei Tätigkeiten ohne oder mit nur
geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit
(100 %) ohne Leistungseinschränkung.
6.10.4
Im Oto-rhino-laryngologischen
Teilgutachten vom 9. Mai 2020 (IV-Nr. 31.5 S. 19 ff.) stellte Dr. med.
Q.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnosen (Chronischer Tinnitus beidseits [ICD10:
H93.1], Kraniomandibuläre Dysfunktion [ICD10: K07.6] und Allergische Rhinitis
[ICD10: J30.1]) haben gemäss ihren Angaben keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren legte die Gutachterin dar, der Explorand beschreibe
einen seit über 15 Jahren bestehenden beidseitigen Tinnitus von zischendem
Charakter. An gewissen Arbeitsstellen sei er Lärm ausgesetzt gewesen. Eine
langjährige Lärmexposition liege dabei nicht vor. Der Tinnitus sei wahrscheinlich
multifaktoriell bedingt. Die Reintonaudiometrie zeige eine Senke im
Hochtonbereich beidseits. Diese cochleäre Funktionsstörung könne die Entstehung
eines Tinnitus triggern, indem eine kompensatorische Daueraktivität im Bereich
des zentralen auditiven Cortex ausgelöst werde. Stressbelastungen erschwerten
das Ausblenden dieser Überaktivität. Über die Verknüpfung der Stress- und
Emotionsareale mit dem auditorischen Cortex komme es zu einer Modulation der
Tinnituswahrnehmung durch die psycho-emotionale Verfassung. Zusätzlich könnten
somatosensorische Einflüsse wie muskuläre Verspannungen und
Kiefergelenksveränderungen zur Tinnitussymptomatik beitragen. Der Explorand klage
über häufige muskuläre Verspannungen. Eine Kiefergelenksarthrose rechts sei
klinisch und radiologisch nachweisbar. Während der Exploration sei ein
Bruxismus hörbar gewesen. Das Hörvermögen liege altersentsprechend im
Normbereich. Anamnestisch liege eine allergische Rhinitis in den
Frühlingsmonaten vor. Klinisch sei aktuell diesbezüglich kein pathologischer
Befund erhebbar, da der Explorand eine lokale Therapie mit einem topischen
Steroidspray durchführe. Aufgrund des Symptomcharakters und der unauffälligen
Untersuchung des Gleichgewichtssystems könne eine vestibuläre Ursache des
Schwindels ausgeschlossen werden. Die Gutachterin kam zum Schluss, aus
fachspezifischer Sicht seien keine relevanten Funktions- oder
Fähigkeitsstörungen vorhanden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei
nicht mit einer hohen Dauerlärmbelastung verbunden. Die Geräuschkulisse im
Hintergrund sei günstig für die Überdeckung des Tinnitus. Aus fachspezifischer
Sicht bestehe keine Einschränkung der möglichen Präsenzzeit. Die
Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert. Tätigkeiten mit einer hohen
Lärmbelastung seien zu vermeiden, um eine weitere Schädigung des Gehörs zu verhindern.
6.10.5
Im dermatologischen Teilgutachten
vom 11. März 2020 (IV-Nr. 31.5 S. 36 ff.) hielt Dr. med. R.___,
Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Rhinokonjunktivitis allergica
(J30.3)». Die weiteren Diagnosen (Histiozytom [D23.9], dermale Nävuszellnävi
[D23.9] und Fibroma pendulans [D23.9]) wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit angegeben. Die Gutachterin äusserte sich dahingehend, der
Explorand sei durch die sehr mild ausgeprägte dermatologische Symptomatik im
täglichen Leben nicht eingeschränkt. Lediglich beunruhigten ihn die bestehenden
Muttermale. Der Explorand sehe sich aus rein dermatologischer Sicht, ohne
Berücksichtigung der psychiatrischen Komponente, in der Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt. Er sei seit mehreren Jahren aufgrund von psychischen und
allgemein internistischen Beschwerden nicht mehr berufstätig. Die
dermatologischen Beschwerden seien bezüglich einer Arbeitsfähigkeit nicht
relevant. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich
Tätigkeiten mit starker Staubbelastung sollten, aufgrund einer bekannten
Hausstaubmilbensensibilisierung, gemieden werden. Es erfolge keine spezifische
dermatologische Behandlung, bis auf den Einsatz von pflegenden Externa.
6.10.6
Im rheumatologischen bzw. orthopädischen
Teilgutachten vom 11. März 2020 (IV-Nr. 31.6) konnte Dr. med. S.___,
Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, keine Diagnosen stellen. Er führte
im Wesentlichen aus, auf orthopädisch / rheumatologischem Gebiet habe in den
letzten Jahren keine fachärztliche Behandlung stattgefunden. Durch seinen
Hausarzt habe der Explorand wiederholt Massage verordnet bekommen. Aus
orthopädisch / rheumatologischer Sicht sei diese jedoch nicht erforderlich, da
bei der aktuellen Untersuchung im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine
Auffälligkeiten hätten gefunden werden können. Auch aus der Aktenlage sei
bezüglich des orthopädischen Fachgebietes keine wesentliche Erkrankung oder
Behandlung bekannt. Verspannungen im Bereich des Nackens, welche bei der aktuellen
Untersuchung nicht hätten festgestellt werden können, bezögen sich wohl am
ehesten auf den psychosomatischen Allgemeinzustand. Auf orthopädisch / rheumatologischem
Gebiet sei eine Behandlung aktuell nicht erforderlich. Es bestehe eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
6.10.7
Die neuropsychologische Teilgutachterin,
T.___, M.Sc., Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, hielt in ihrem
Teilgutachten vom 27. Februar 2020 (IV-Nr. 31.7 S. 19 ff.) fest,
der Explorand beklagte sich spontan beim Eintreten ohne Begrüssung lautstark über
die Umständlichkeit der Gutachten. Er müsse immer so weit fahren und finde
nichts. Er sei kaum zu beruhigen gewesen. Der Explorand sei angespannt, latent
aggressiv und lasse sich nur schwer vom Thema ablenken. Gemäss seinen Angaben
sei alles eine Katastrophe. Er habe beinahe einen Unfall erlitten. Es gehe ihm
nicht gut. Seit zwei bis drei Wochen sei ihm übel. Er fahre nur Auto, wenn dies
notwendig sei. Er bekomme Panik, wenn er mit vielen Leuten im Bus oder Zug sein
müsse; auch in Tunnels befalle ihn eine Panik. Auf Nachfrage nach der
Konzentration berichte der Explorand, er vergesse viel, könne nichts speichern und
sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren. Er sei auch oft angespannt. Die
Zusammenfassung der Befunde und die Beurteilung lautete dahingehend, auf der
Grundlage der eigenen Befunderhebung könne keine positive Aussage gemacht
werden, ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege. Einige geltend
gemachten Beschwerden liessen sich auf der Befundlage widerlegen. Positiv
belegbar und überwiegend wahrscheinlich nachweisbar seien negative
Antwortverzerrungen des Exploranden, sodass kein gültiges Testprofil erhalten
werden könne. Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich
aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Exploranden den
Erkenntnismöglichkeiten der Untersucherin. Aufgrund mangelnder Mitwirkung des Exploranden
und dadurch erhaltenen, nicht verwertbaren Testergebnissen könne auf
neuropsychologischem Fachgebiet keine Aussage zur Diagnose gemacht werden. Es
liege kein Behandlungsverlauf auf neuropsychologischem Fachgebiet vor. Es könne
insgesamt auch keine positive Aussage über möglich vorhandene kognitive
Ressourcen gemacht werden. Der Explorand sei weiterhin Autofahrer. Die
Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Der Explorand habe einen Hund, der eine
grosse Unterstützung darstelle und ihn fordere, täglich in Bewegung zu bleiben
und ein gewisses Mass an Verantwortung zu übernehmen. Ungünstig auf die
Belastbarkeit wirke sich überwiegend wahrscheinlich die Persönlichkeit des Exploranden
aus, welche wahrscheinlich auch das aktuell dargestellte eingeschränkte
Leistungsverhalten mitbedinge. Auf rein neuropsychologischem Fachgebiet seien
aktuell keine medizinischen Massnahmen indiziert, welche zu einer relevanten
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten.
6.10.8
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 31.7 S. 39 ff.) stellte Dr. med.
Dipl.-Psych. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen
«Panikstörung (F 41.0)» und «Leichtgradig ausgeprägte depressive Episode im
Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (F 33.01 nach ICD 10)». Die
Diagnose «Akzentuierte Persönlichkeit mit vorrangig narzisstischen und
emotional-instabilen Anteilen (Z 73.1)» hat nach den gutachterlichen
Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Herleitung der Diagnosen
wurde u.a. dargelegt, den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen komme per se
kein Krankheitswert zu, sie beeinflussten aber den Behandlungs- und Heilverlauf
in diesem Fall deutlich ungünstig. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es
handle sich um eine ängstlich depressive Entwicklung vor dem Hintergrund
akzentuierter (narzisstischer und emotional-instabiler) Persönlichkeitsanteile.
Auf der Ressourcenebene verfüge der Explorand über langjährige berufliche Erfahrungen,
die soziale Teilhabe sei weitgehend erhalten. Hinsichtlich der komplexen
Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und Urteilsbildung nicht eingeschränkt,
Beziehungs- und Kontaktfähigkeit seien deutlich vermindert, die
Durchhaltefähigkeit sei leicht vermindert, die Affekt-, Emotions- und
Impulssteuerung seien deutlich beeinträchtigt, das Selbstwertgefühl sei
deutlich beeinträchtigt und der Antrieb sei leicht vermindert. Hinsichtlich der
komplexen Ich-Funktionen ergäben sich somit gesamthaft Beeinträchtigungen, die
sich als mässiggradige Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Sinne einer
verminderten Flexibilität und Umstellfähigkeit, verminderten
Durchhaltefähigkeit und einer verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit
äusserten. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) bestünden mässiggradige
Einschränkungen vornehmlich in der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der
Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten.
Die Beurteilung des bisherigen Verlaufs
von Behandlungen lautete dahingehend, Angststörungen seien prinzipiell gut
behandelbar. Neben einer konsequent antidepressiven Behandlung sei eine
psychotherapeutische (verhaltenstherapeutische) Behandlung indiziert. Die
Behandlungsoptionen seien im Fall des Exploranden diesbezüglich noch nicht
ausgeschöpft. Eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
sei nicht etabliert, wäre jedoch sicherlich indiziert. Die medikamentös-antidepressive
Behandlung könnte angepasst werden (Dosiserhöhung, Präparatewechsel,
Kombinationsbehandlung). Im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Intervention
seien vor allem Informationsdefizite hinsichtlich der bestehenden Panikstörung
zu beheben und eine Konfrontation mit internen Reizen (vor allem den
körperlichen Symptomen) anzustreben. Es werde Wert auf das Erlernen von
Bewältigungsstrategien (Angst und körperliche Symptome) gelegt und schliesslich
die Veränderung einer inadäquaten Symptominterpretation angegangen. Unter
Intensivierung der Behandlungsmassnahmen (medikamentöse Einstellung,
fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Verhaltenstherapie)
sollte in den nächsten sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) erreicht
werden.
Zur Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität wurde Folgendes dargelegt: Es zeigten sich aus psychiatrischer
Sicht keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Beschreibung der
Krankheitsentwicklung / Symptombeschreibung des Exploranden und den aktuell
vorliegenden Arztberichten. Es bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen
zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen psychopathologischen
Befund. Die Schilderung des Tagesablaufs (Aktivitätsniveau) könne mit den aktuell
beschriebenen Beschwerden in Einklang gebracht werden. Das psychometrische
Testergebnis stehe in Einklang mit dem psychopathologischen Befund. Das
Ergebnis der neuropsychologischen Teilbegutachtung lasse sich
psychopathologisch hingegen nicht begründen. Die geschilderten psychischen
Beschwerden stimmten in ihrem Ausmass mit der Inanspruchnahme der
therapeutischen Massnahmen überein. Das Verhalten des Exploranden habe im
Rahmen der Untersuchung keine wesentliche Aggravations- bzw. Simulationstendenz
aufgewiesen. Eine spezifische Gegenübertragungsreaktion (Empfindung des
Unechten, des Zornes oder des Gekränktseins) sei nicht vorgelegen. Sekundäre
Motive (Wunsch nach finanzieller Unterstützung durch eine Rentenleistung)
könnten angenommen werden. Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz
zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben des Exploranden, dem
psychopathologischen Befund und psychometrischen Ergebnissen ausgegangen
werden. Eine valide Beurteilung sei deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich.
Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen wurde wie folgt Stellung genommen: Auf der Persönlichkeitsebene
hätten sich keine Hinweise auf gravierende strukturelle Defizite im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne ergeben, dies auch vor dem Hintergrund
einer weitgehend normalen familiären, schulischen und beruflichen Entwicklung.
Akzentuierte (narzisstisch-kränkbar, emotional instabile)
Persönlichkeitsanteile seien vorhanden und beeinflussten den Behandlungs- und
Heilverlauf ungünstig. Auf der psychisch-geistigen Ebene hätten sich leichte
Beeinträchtigungen aufgrund affektiver, psychomotorischer, formalgedanklicher
und vegetativer Auffälligkeiten ergeben. Auf der psychiatrisch-körperlichen
Ebene habe sich eine Verminderung der Vitalgefühle gezeigt. Auf der Ebene der
sozialen Kommunikationsfähigkeit hätten sich Beeinträchtigungen im Sinne einer
vermehrten Irritierbarkeit und geringen Frustrationstoleranz ergeben. Hinweise
auf einen sozialen Rückzug seien eruierbar, allerdings nicht in allen Belangen
des Lebens. Die Interaktion in der Untersuchungssituation sei weitgehend
adäquat gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige (halbtags)
Arbeitsfähigkeit in jedweder den körperlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des
Exploranden entsprechenden Arbeitstätigkeit. Dabei bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei diese Arbeitsunfähigkeit
spätestens seit September 2018 (Bericht von Dr. med. G.___) ausgewiesen.
6.11
RAD-Ärztin Dr. med. M.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 13. August 2020 (IV-Nr. 35) fest, das Gutachten der
B.___ vom 1. Juli 2020 sei nachvollziehbar und schlüssig. Zusammenfassend
seien bei leitliniengerechter Therapie folgende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen
anzunehmen: von September 2018 bis Januar 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % für jedwede Tätigkeit, ab Februar 2021 sollte nach
leitliniengerechter Therapie lediglich in der angestammten Tätigkeit wegen der Sehstörung
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine solche von 100 % in einer angepassten
Tätigkeit vorliegen.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020
(IV-Nr. 31) sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 13. August 2020
(IV-Nr. 35), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Das acht Disziplinen umfassende
polydisziplinäre (allgemeininternistische, neurologische, ophthalmologische,
dermatologische, rheumatologische, ORL-fachärztliche, neuropsychologische und
psychiatrische) Gutachten der B.___ beruht für die streitigen Belange auf
allseitigen fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
30.
Januar bis 15. Juni 2020, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus sämtlichen
Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer
gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst
und gemeinsam beurteilt. Sämtliche Teilgutachten und auch die
Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann
sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter
geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers
und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und
die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten
Stellung genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet.
Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu
schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das
Gerichtsgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor)
7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer rügt,
die Beschwerdegegnerin habe das strukturierte Beweisverfahren in Beachtung der
aktuellen Indikatoren-Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 409 nicht
durchgeführt (vgl. Beschwerde, S. 5, A.S. 11). Dazu ist festzuhalten,
dass gemäss BGE 143 V 418 sämtliche psychische Erkrankungen grundsätzlich einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Der
Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten
setzt also voraus, dass die im vorerwähnten Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Der Gutachter soll die Diagnosen so begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind. Anhand des nachfolgend wiedergegebenen Katalogs
von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens:
1.
Kategorie «funktioneller
Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2.
Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde führte der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. Dipl.-Psych. U.___,
aus, auf der psychisch-geistigen Ebene seien leichte Beeinträchtigungen
aufgrund von affektiver, psychomotorischer, formalgedanklicher und vegetativer
Auffälligkeiten festzustellen. Auf psychiatrisch-körperlicher Ebene habe sich
eine Verminderung der Vitalgefühle gezeigt. Auf der Ebene der sozialen
Kommunikationsfähigkeit hätten sich Beeinträchtigungen im Sinne einer
vermehrten Irritierbarkeit und einer geringen Frustrationstoleranz gefunden.
Beziehungs- und Kontaktfähigkeit seien deutlich vermindert, die
Durchhaltefähigkeit sei leicht vermindert. Affekt-, Emotions- und
Impulssteuerung seien deutlich vermindert, ebenso das Selbstwertgefühl. Der
Antrieb sei leicht vermindert. Insgesamt bestünden mässiggradige Aktivitäts- und
Partizipationsstörungen im Sinne einer verminderten Flexibilität und
Umstellfähigkeit, einer verminderten Durchhaltefähigkeit und einer verminderten
Selbstbehauptungsfähigkeit. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) bestünden
mässiggradige Einschränkungen vornehmlich in der Anpassungsfähigkeit, der
Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit,
der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten (IV-Nr. 31.7 S. 63 f.).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz gab der psychiatrische Teilgutachter an,
Angststörungen seien prinzipiell gut behandelbar. Neben einer konsequent
antidepressiven Behandlung sei eine psychotherapeutische (verhaltenstherapeutische)
Behandlung indiziert. Die Behandlungsoptionen seien im Falle des
Beschwerdeführers diesbezüglich noch nicht ausgeschöpft. Eine fachärztlich
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht etabliert, wäre aber
sicherlich indiziert. Die medikamentös-antidepressive Behandlung könnte
angepasst werden (Dosiserhöhung, Präparatewechsel, Kombinationsbehandlung). Im
Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Intervention seien vor allem
Informationsdefizite hinsichtlich der bestehenden Panikstörung zu beheben, sei
eine Konfrontation mit internen Reizen (vor allem den körperlichen Symptomen)
anzustreben, werde Wert auf das Erlernen von Bewältigungsstrategien (Angst und
körperliche Symptome) gelegt und schliesslich werde die Veränderung inadäquater
Symptominterpretation angegangen. Unter Intensivierung der
Behandlungsmassnahmen (medikamentöse Einstellung, fachärztlich
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Verhaltenstherapie) sollte in
den nächsten sechs Monaten die volle Arbeitsfähigkeit (100 %) erreicht
werden (IV-Nr. 31.7 S. 66).
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbiditäten ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirken. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 418 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (E. 8.1). Im
psychiatrischen Teilgutachten wird zur Komorbidität zwar nicht ausdrücklich
Stellung genommen. Es wird aber festgehalten, eine Persönlichkeitsstörung im
eigentlichen Sinne sei nicht festgestellt worden. Die bestehenden akzentuierten
(narzisstisch-kränkbar, emotional-instabil) Persönlichkeitsanteile
beeinflussten den Behandlungs- und Heilerfolg ungünstig. Im Weiteren wurde zur
Diagnose der depressiven Episode auch in differenzialdiagnostischer Hinsicht
Stellung genommen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die aktuell
einschränkende Angststörung und die depressive Störung prinzipiell gut
behandelbar seien (vgl. IV-Nr. 31.7 S. 59, 63 und 66). Entsprechend
ist davon auszugehen, dass vorliegend keine relevante Komorbidität vorliegt.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert. Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht
versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern
nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f. S. 302
f.). Diesbezüglich verweist das psychiatrische Teilgutachten auf die
somatischen Teilgutachten (IV-Nr. 31.7 S. 47). Das allgemeininternistische
Teilgutachten z.B. behandelt die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eingehend
und hält betreffend Ressourcen folgende Aufzählung fest:
Kommunikationsfähigkeit: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Bei sozialer Isolation
allgemein reduzierte Kommunikationsfähigkeit; Motivation: Scheint insbesondere
für eine berufliche Tätigkeit sehr eingeschränkt; Therapieadhärenz: Soweit
beurteilbar, gegeben; Ausserberufliche Fertigkeiten: Interesse für Mode, sonst
keine besonderen; Soziales Umfeld (Familie, Freunde, Kollegen): Lebt sozial
sehr isoliert, nur sporadischer Kontakt zu seiner ältesten Tochter; Geordnete
Tagesstruktur: Eingeschränkt (IV-Nr. 31.3 S. 18). In der
Konsensbeurteilung wird zu den Ressourcen festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge
über eine langjährige berufliche Erfahrung, die soziale Teilhabe sei zumindest
teilweise noch erhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem in früheren Jahren
bewiesen, dass er seinen beruflichen und sozialen Verpflichtungen gut habe
nachkommen können. Die guten Sprachkenntnisse seien ebenfalls als Ressource zu
werten. Der Explorand spreche perfekt Serbisch, sehr gut Deutsch, gut Spanisch
und habe Basiskenntnisse in Italienisch und Englisch. Zudem verfüge er über die
Führerausweise A1, B, D1, BE und D1E. Er sei modeinteressiert und habe
Berufserfahrung als Geschäftsführer einer Modeboutique (IV-Nr. 31.2 S. 13).
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Der in die gleiche
Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach
der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem
Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum
Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im
Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2
S. 304). Im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu festgehalten, es
hätten sich keine relevanten Diskrepanzen zwischen den aktuell geschilderten
Beschwerden und den aktenkundigen Beschwerdeschilderungen gefunden. Wesentliche
Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen
psychopathologischen Befund bestünden nicht. Die Schilderung des Tagesablaufs
und damit des Aktivitätenniveaus sei in Einklang zu bringen mit den angegebenen
Beschwerden. Das psychometrische Testergebnis entspreche dem
psychopathologischen Befund. Das Ergebnis der neuropsychologischen
Teilbegutachtung hingegen habe sich psychopathologisch nicht begründen lassen.
Die geschilderten psychischen Beschwerden stimmten in ihrem Ausmass mit der
Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein. Insgesamt könne von
einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit den Vorbefunden, den
Eigenangaben des Beschwerdeführers, dem psychopathologischen Befund und den
psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei
deshalb möglich (IV-Nr. 31.7 S. 62).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, «die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Leistung in Anwendbarkeit von ICF» sei
nicht umgesetzt worden, ist auf die Ausführungen auf Seite 23 des
Psychiatrischen Teilgutachtens zu verweisen, wo zusammenfassend festgehalten wurde,
auf der Fähigkeitsebene (ICF) bestünden mässiggradige Einschränkungen
vornehmlich in der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der
Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten (IV-Nr. 31.7 S. 61). Dem Einwand des
Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.
7.2.2
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med.
Dipl.-Psych. U.___ zusammen mit den übrigen Teilgutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wurden die Kategorien «funktioneller Schweregrad» und
«Konsistenz» rechtsgenüglich abgehandelt. Entsprechend trifft seine Rüge einer Nichtbeachtung
der Indikatoren-Rechtsprechung ins Leere. Die Ergebnisse sind schlüssig und
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat (vgl.
E. II. 7.1 hiervor). Damit ist auch sogleich dargetan, dass weder eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin noch die Anordnung eines
Obergutachtens – wie es der Beschwerdeführer in seinen Eventualanträgen
verlangt (vgl. Anträge, Ziff. 3 und 4; A.S. 14) – angezeigt ist. Entsprechend
ist beim Beschwerdeführer von einer 50%igen Arbeits(un)fähigkeit auszugehen.
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs dieser Arbeitsfähigkeit kann sodann
ebenfalls auf die gutachterlichen Ausführungen abgestellt werden: Dazu wird
festgehalten, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit
ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht
unproblematisch, da man sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen,
Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine
abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt
darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nur
eingeschränkt möglich. Soweit retrospektiv beurteilbar, bestünden die genannten
Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet seit September 2018. Seit diesem
Zeitpunkt bestehe daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die vom
Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeiten und auch für optimal angepasste
Verweistätigkeiten (IV-Nr. 31.2 S. 16).
7.3
Schliesslich ist auf die von der
RAD-Ärztin, Dr. med. V.___, eingereichte Stellungnahme vom 13. August
2020.
(IV-Nr. 35) einzugehen. Die RAD-Ärztin hat den Beschwerdeführer nicht
Dispositiv
persönlich untersucht und keine medizinischen Befunde erhoben. Es liegt demnach
eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens vor (vgl. E. II. 4.5.2
hiervor). Somit ist es nicht von Relevanz, dass die RAD-Ärztin keine
fachärztliche Spezialisierung auf den Gebieten «Ophthalmologie» und «Psychiatrie»
vorweisen kann. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, wonach das Gutachten
nachvollziehbar und schlüssig sei, deckt sich mit den vorgemachten Erwägungen. Auch
die oben (unter E. II. 6.1 bis 6.8 hiervor) wiedergegeben medizinischen
Berichte stehen weitgehend in Einklang mit den Abklärungsergebnissen der B.___-Gutachter.
Die Beschwerdegegnerin durfte sich auf die Empfehlung der RAD-Ärztin stützen. Somit
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen
Verfügung auf das Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 sowie die
Empfehlung des RAD vom 13. August 2020 abgestellt hat.
8. Weder die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers noch die von ihm nachträglich eingereichten Arztberichte
vermögen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der B.___ zu
schmälern, wie nachfolgend darzulegen ist.
8.1 Nicht begründet ist der
Einwand, es bestehe keine echtzeitliche ärztliche Einschätzung (Beschwerde,
S. 4; A.S. 10). Das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2020 basiert
auf den damals aktuellsten Arztberichten (vgl. fächerübergreifende
Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 31.3 S. 1 ff.) sowie auf eigenen
spezialärztlichen Untersuchungen während des Zeitraums vom 30. Januar 2020
bis 15. Juni 2020. Das Gutachten, auf welches die RAD-Ärztin abstellte und
welchem die Beschwerdegegnerin folgte, war im Verfügungszeitpunkt (23. Dezember
2020) gerade mal ein knappes halbes Jahr alt. Es kann daher nicht gesagt
werden, eine korrekte Leistungsprüfung sei mangels aktualisierter medizinischer
Aktenlage nicht möglich gewesen.
8.2 Die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Berichte datieren
alle nach dem Verfügungszeitpunkt und konnten deshalb von der
Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt werden. Der
Vollständigkeit halber ist nachfolgend in der gebotenen Kürze darauf einzugehen.
8.2.1 Aus dem augenärztlichen Bericht
des Augenzentrums [...], Dr. med. univ. H.___, vom 11. Februar 2021 (Beschwerdebeilage
[BB] 4) geht folgende Diagnose hervor: «L > R Optikusatrophie DD
Normaldruckglaukom DD bisher unklare Ätiologie Strabismus sursoadduktorius
dekompensierend DD alte Trochlearisparese (seit mind. 2011 bekannt), R / L
Hyperopie, Astigmatismus». Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen
dargelegt, die ophthalmologische Teilgutachterin Dr. med. P.___ habe bei
ihrer gutachterlichen Untersuchung noch eine Engwinkel Komponente als möglichen
Faktor zur Optikusatrophie erwähnt und eine Iridotomie / Iridektomie in
Erwägung gezogen. Ein solcher Eingriff sei bisher noch nicht erfolgt.
Anamnestisch bestünden keine Hinweise auf Winkelblockbeschwerden und der
Augeninnendruck sei bisher immer im guten Bereich gelegen. Prof. Dr. med. W.___,
Leitender Arzt Orthoptik, [...], Universitätsklinik für Augenheilkunde, [...], werde
um eine Untersuchung und Mitbeurteilung bezüglich der komplexen neuroophthalmologischen
Situation und um eine weiterführende Diagnostik zur definitiven
neuroophthalmologischen / neurologischen Abklärung der Genese der
Optikusatrophie und gegebenenfalls Einleitung etwaiger Therapiemassnahmen
gebeten.
8.2.2 Dem Orthoptikbericht von Prof.
Dr. med. W.___ vom 8. April 2021 (BB 5) können folgende
Diagnosen entnommen werden: «Fortgeschrittene, anamnestisch progrediente,
Optikusneuropathie beidseits, DD Normaldruckglaukom, AION, V.a. Schlafapnoe-Syndrom,
Charles Bonnet-Syndrom; Trochlearisparese links, am ehesten kongenital, mit
Kopfzwangshaltung und Nackenproblemen». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt,
der Beschwerdeführer leide unter einer fortgeschrittenen Optikusneuropathie,
welche sich mit einem Charles Bonnet-Syndrom manifestiere. Morphologisch und
amamnestisch komme am ehesten ein Normaldruckglaukom infrage. Möglich wäre auch
ein Zustand nach einer ischämischen Optikusneuropathie, wobei dafür keine
Anamnese bestehe. Ohnehin sei bei beiden Diagnosen ein Schlafapnoe-Syndrom ein
signifikanter und wichtiger Risikofaktor. Die Anamnese von Herzrasen in der
Nacht habe vermutlich psychiatrische Ursachen, ebenso wäre ein verkanntes
Schlafapnoe-Syndrom vorstellbar. Es sei davon auszugehen, dass die weissen
Flecken einer Leukenzephalopathie entsprächen, weshalb erst recht die vaskuläre
Risikosituation kontrolliert werden müsse. Eine Kontrolle mit MRI unter Beizug
eines Kollegen der Neurologie sei geplant. Im Anschluss an diese Untersuchungen
werde vorgeschlagen, eine definitive Diagnose zu stellen. Das Schielen scheine
im Moment sekundär zu sein.
8.2.3 Im Austrittsbericht
der D.___, [...], vom 15. April 2021 über den stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 9. bis 19. März 2021 (BB 3) wurden folgende
Hauptdiagnosen gestellt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.1); 2. Somatisierungsstörung
(F45.0). Ferner wurde als Nebendiagnose eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung angegeben. Es wurde dargelegt, die stationäre
Aufnahme auf der offen geführten Kriseninterventionsstation sei nach Zuweisung
durch Dr. med. G.___ bei zunehmend depressiver Verstimmung erfolgt. Bei
Aufnahme habe sich klinisch eine mittelgradige Episode der vorbekannten
rezidivierenden depressiven Störung gezeigt, vorwiegend geprägt von Nervosität,
schmerzhaften Muskelverspannungen und Traurigkeit. Zudem habe der Patient über
eine Vielzahl wechselnder Symptome (z.B. Tinnitus, nachlassende Sehkraft) geklagt,
die meist schon über Jahre intermittierend bestünden, für die aber noch keine
Ursache gefunden worden sei. Der Patient beschreibe, dass er im Zusammenhang
mit seinen Sorgen um die Gesundheit panikartige Zustände erlebe, auch habe er
Mühe, sich in engen Räumen aufzuhalten. Psychotherapeutisch sei der Fokus auf
Ressourcenaktivierung und Stressbewältigung gesetzt worden. Zur Unterstützung
bei Unruhezuständen seien auch eine Ohrakupunktur nach dem NADA-System
durchgeführt worden. Der Patient habe am niederschwelligen
Bewegungstherapieprogramm teilgenommen. Bei Klagen über Pulsunregelmässigkeiten
sei ein kardiologisches Konsil veranlasst worden. Die seit Jahren bestehende
Bradykardie (langsamer Herzschlag) sei bestätigt worden, aktuell sei keine
Therapie notwendig. Im Abklärungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des
Sozialdienstes habe sich herausgestellt, dass der Patient keinen
Beratungsbedarf habe. Bei fehlenden Anhaltspunkten für akute Selbst- oder
Fremdgefährdung habe der Patient in gutem Allgemeinzustand auf eigenen Wunsch
nach Hause entlassen werden können. Die ambulante Weiterbehandlung werde wie
bisher hausärztlich durch Dr. med. G.___ und psychiatrisch durch
Dr. med. X.___, [...], übernommen.
8.2.4 Im hausärztlichen Bericht vom
8. Juli 2021 (BB 6) stellte Dr. med. G.___ folgende
Hauptdiagnosen: Chronische Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken; Rezidivierende
depressive Episoden; Schwere Somatisierungsstörung; Narzisstische, histrionische
und anankastische Persönlichkeitsstruktur; Impingement der linken Hüfte; Fortgeschrittene
Optikusatrophie. Im Weiteren führte er aus, es bestehe eine schon
langandauernde mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit, eine theoretische
Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar. Die vorerwähnten
Hauptdiagnosen seien sehr therapieresistent, grösstenteils ausserordentlich
chronifiziert und nach seiner Erfahrung nicht überwindbar. Daher könne die
Einschätzung der Invalidenversicherung, wonach der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine halbe Rente habe und diese per 1. Mai 2021 einzustellen sei, nicht
nachvollzogen werden. Dr. med. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine
ununterbrochene volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis 24. April
2022 (BB 7, 9 und 10).
8.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist
der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Spätere Arztberichte sind aber in die
Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die vorerwähnten, vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichte
erfassen die beim Beschwerdeführer vorliegende gesundheitliche Problematik wie
die bereits im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichte und ergeben keine neuen
Aspekte auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung. Diese medizinischen
Berichte vermögen daher den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom
1. Juli 2020 nicht zu schmälern. Zur Einschätzung von Dr. med. G.___ in
seinem Bericht vom 8. Juli 2021, wonach schon seit Langem eine andauernde,
mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine theoretische
Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei, ist
festzuhalten, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen. Sie erfüllen deshalb
kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012
E. 3.1.2 mit Hinweis). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen,
ist der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. G.___ kaum
Beweiswert beizumessen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, ohne die
entsprechenden Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte könne keine
rechtsgenügliche Anspruchsbeurteilung vorgenommen werden, kann nicht gefolgt
werden. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der polydisziplinäre
Expertise der B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich; ebenso wenig wichtige
Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor). Auch angesichts der vom
Beschwerdeführer nachgereichten Aufgebote zu weiteren ärztlichen Untersuchungen
vom 29. November und 7. Dezember 2021 (vgl. BB 8 [Sammelbeilage]) besteht
kein Anlass für weitere Abklärungen.
8.4 Nach dem Gesagten ist gemäss dem
Gutachten der B.___ sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als Lager- und
Betriebsmitarbeiter, Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer
Modeboutique als auch in einer ideal angepassten Verweistätigkeit von einer 50%igen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. September 2018
auszugehen. Massgeblich hierfür sind die auf psychiatrischem Fachgebiet
festgestellten Gesundheitsstörungen. Aufgrund der ebenfalls festgestellten
Sehstörung besteht nach den gutachterlichen Angaben eine 30%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen
an die Sehfähigkeit, worunter auch die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten
Tätigkeiten fallen. Es besteht ein vermehrter Pausen- bzw. Kompensationsbedarf
aufgrund der vorliegenden Sehdefizite. Potentiell gefährliche Arbeiten (z.B. Arbeiten
an rotierenden oder schneidenden Maschinen) sind aus Sicherheitsgründen nicht
mehr möglich. Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit können
aus augenärztlicher Sicht grundsätzlich zu 100 % ausgeübt werden. Wegen
des Tinnitusleidens sollten prinzipiell Tätigkeiten vermieden werden, die mit
einer hohen Lärmbelastung einhergehen, um eine weitere Schädigung des Gehörs zu
verhindern (IV-Nr. 31.2 S. 15 f.). Auf die gestellte Frage, ob sich
die festgestellten Teil-Arbeitsunfähigkeiten ganz, teilweise oder gar nicht
addierten, gaben die Gutachter an, die zum aktuellen Zeitpunkt festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jedwede Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt und auch für Verweistätigkeiten begründe sich ausschliesslich mit
den Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Die
Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem Fachgebiet verursachten zusätzliche
qualitative Leistungsbeeinträchtigungen (IV-Nr. 31.2 S. 17
Ziff. 4.9). Somit ist davon auszugehen, dass die für bisherige Tätigkeiten
aus ophthalmologischer Sicht attestierte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgeht,
da dem aufgrund der Sehdefizite erforderlichen Pausen- bzw. Kompensationsbedarf
mit dem aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitspensum Rechnung
getragen wird. Die Sehdefizite bringen nach den gutachterlichen Angaben
zusätzliche qualitative Leistungsbeeinträchtigungen mit sich, indem potentiell
gefährliche Arbeiten vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeübt werden können; ebenso
sind Tätigkeiten mit einer hohen Lärmbelastung zu vermeiden. Die B.___-Gutachter
stellten zum Verlauf fest, es bestehe – soweit retrospektiv beurteilbar – seit
September 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die vom Beschwerdeführer
früher ausgeübten Tätigkeiten und auch für optimal angepasste Verweistätigkeiten
(IV-Nr. 31.2 S. 16). Der Begründung in der vorliegend angefochtenen
Verfügung, wonach die angestammte Tätigkeit als Chauffeur bzw. Lagermitarbeiter
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei (vgl. A.S. 5), kann somit nicht
gefolgt werden.
9.
9.1 Der Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend
vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteile des Bundesgerichts
8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 8C_628/2015 vom 6. April
2016 E. 5.3.1 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, je mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall stellte die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrads auf die
Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ab, wobei sie
das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn ermittelte
und beim Invalideneinkommen keinen Leidensabzug vornahm (vgl. A.S. 5 f.).
Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2018 als
Lager- und Betriebsmitarbeiter, Chauffeur, Logistiker und Geschäftsführer einer
Modeboutique tätig war (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 13 S. 1), wobei die
zuletzt für den Zeitraum von April 2013 bis März 2018 angegebene Tätigkeit als
Geschäftsführer der Y.___ GmbH, [...], nur aus «kosmetischen Gründen» im
Lebenslauf aufgeführt worden sei, um den Anschein zu erwecken, dass aktuell eine
Anstellung bestehe (Gesprächsprotokoll Intake vom 5. Dezember 2018,
IV-Nr. 12 S. 1; vgl. auch internistisches Teilgutachten der B.___, IV-Nr. 31.3
S. 16), erscheint das Abstellen auf Tabellenwerte zur Festsetzung des
Valideneinkommens als sachgerecht. Ebenso ist zur Ermittlung des
Invalideneinkommens auf dieselben Tabellenwerte abzustellen, da der
Beschwerdeführer seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Auszug
aus dem individuellen Konto, IV-Nr. 10 S. 4). Die Ermittlung des
Validen- und Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht geltend, es müsse ein Tabellenlohnabzug
als Anpassung der statistischen Durchschnittslöhne an die individuell-konkreten
Verhältnisse vorgenommen werden. Zu einem Tabellenlohnabzug führten vorliegend
das Alter, die Art und Beschaffenheit des Gesundheitszustandes und die Art seiner
Folgen. Es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen
(Beschwerde, S. 7; A.S. 13).
9.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und die versicherte Person je nach der Ausprägung deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019
E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der
vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht keinen leidensbedingten Abzug, da
dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübten Tätigkeiten – wenn auch nur noch in
einem 50%-Pensum aufgrund der psychischen Einschränkungen – weiterhin zumutbar
sind. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehdefizite
vermehrt Pausen benötigt, wurde mit dem als zumutbar erachteten Arbeitspensum
von 50 % bereits Rechnung getragen. Einschränkungen, die bereits bei der
Formulierung des zumutbaren Tätigkeitsprofils miteinbezogen worden sind, können
beim leidensbedingten Abzug nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April 2020
E. 5.4 mit Hinweisen). Dass potentiell gefährliche Arbeiten wegen der
Sehdefizite aus Sicherheitsgründen und lärmige Tätigkeiten wegen des
Tinnitusleidens nicht mehr möglich sind, rechtfertigt keinen leidensbedingten
Abzug. Weitere somatisch bedingte Beschwerden, welche das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers in relevanter Weise einschränken würden, sind nicht
ersichtlich. Ein Abzug für weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie,
Beschäftigungsgrad) fällt hier nicht in Betracht. Angesichts seines Alters ist
dem 1963 geborenen und damit im Verfügungszeitpunkt 57-jährigen
Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug zu gewähren, zumal dem Alter im
Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt
der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als
invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Zudem werden Hilfsarbeiten
auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3
mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedentlich
darauf hingewiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern
im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher
lohnerhöhend auswirkt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3.). Dass
der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % teilzeitig tätig
sein kann, rechtfertig ebenso wenig einen leidensbedingten Abzug. Ob ein Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre
Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf
den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte
ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar
statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis
74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von
90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine
überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020
vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2. mit Hinweis).
9.3 Da nach dem Gesagten Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen sind
und beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist,
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad
der Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit. Demnach besteht ein Invaliditätsgrad
von 50 % ab 1. September 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit).
10. Im Weiteren lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, gestützt auf das multiple progrediente Beschwerdebild
liege keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Eine
zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich
wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheine (Beschwerde, S. 6; A.S. 12).
10.1 Massgeblich für die
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl.
Art. 16 ATSG), der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr
gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint. Sodann kann das (vorgerückte) Alter,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, zusammen mit weiteren
persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer
versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (Urteil des
Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1. mit
Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile
des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2. und
9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen).
10.2 Nach der Beurteilung im polydisziplinären
Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer sowohl in
seinen bisherigen Tätigkeiten als auch in jeder optimal angepassten
Verweistätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsfähig, wobei potentiell
gefährliche Arbeiten wegen der Sehdefizite und Arbeiten mit einer hohen
Lärmbelastung nicht mehr möglich sind. Die dem Beschwerdeführer verbleibende
Arbeitsfähigkeit erscheint – auch im Quervergleich zu anderen Fällen – als
verwertbar. Er ist trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, seine
bisherigen Tätigkeiten als Lager- bzw. Betriebsmitarbeiter, Logistiker oder
Chauffeur oder andere Hilfstätigkeiten in Industrie und Gewerbe (z.B. einfache Kontroll-,
Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte
Montagearbeiten) auszuüben. Das Alter (bzw. die verbleibende Aktivitätsdauer)
oder weitere invaliditätsfremde Aspekte wie fehlende Berufsbildung sprechen
nicht gegen die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
(hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss seinen Angaben im Lebenslauf
(IV-Nr. 13 S. 1) und im internistischen Teilgutachten der B.___ war
der Beschwerdeführer, ausgebildeter Servicefachangestellter im Gastgewerbe (vgl.
IV-Nr. 5), in der Schweiz bereits in verschiedenen anderen Berufen tätig, hat
gute und vielseitige Sprachkenntnisse (Serbisch [Muttersprache], gute
Kenntnisse in Deutsch in Wort und Schrift, gute mündliche Kenntnisse in
Spanisch, Basiskenntnisse in Italienisch und Englisch) und verfügt über
verschiedene Führerausweise (Kategorien A1, B, D1, BE, D1E; vgl.
IV-Nr. 31.3 S. 16). Er ist in der Lage, Auto zu fahren, und kann längere
Reisen unternehmen (2019, Serbien; vgl. IV-Nr. 31.7 S. 58). Hilfstätigkeiten,
welche keine potentiell gefährlichen Arbeiten umfassen und in geräuscharmer Umgebung
ausgeübt werden können, werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch im
Rahmen eines Teilzeitpensums angeboten. Dem Beschwerdeführer stehen diverse Tätigkeiten
offen, die keiner längeren Einarbeitung (oder gar einer Umschulung) bedürfen.
Sein Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein
keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Ob es für den
Beschwerdeführer schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen
Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Aufgrund
der gegebenen Umstände kann nicht gesagt werden, es seien ihm nur noch
Tätigkeiten zuzumuten, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wären.
11.
11.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres zu Recht eine halbe Invalidenrente
ab 1. September 2019 zugesprochen. Für die Zusprache einer Invalidenrente
bereits ab 1. Januar 2019, wie dies in der Replik vom 23. August 2021
(S. 1 Ziff. 2.2; A.S. 40) beantragt wird, ist kein Anlass
ersichtlich. Nach den gutachterlichen Angaben bestehen die psychischen
Gesundheitsstörungen seit September 2018 (IV-Nr. 31.2 S. 16; vgl. auch
psychiatrisches Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2020, S. 26
[IV-Nr. 31.7 S. 64 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5], E. II. 6.10.8
hiervor; vgl. auch Arztbericht des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 25. September
2018 [E. II. 6.5 hiervor]). Im Übrigen meldete sich der Beschwerdeführer
erst am 13. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 7), weshalb ein Rentenanspruch bereits ab 1. Januar 2019
nicht möglich wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
11.2 Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung ab 1. September
2019 eine befristete (halbe) Invalidenrente zu, wobei sie die Befristung damit
begründete, die psychische Einschränkung sei gemäss den vorhandenen
medizinischen Unterlagen unter leitliniengerechter Therapie innert 6 Monaten
reversibel, sodass sechs Monate nach Zustellung des Gutachtens der B.___, somit
ab 1. Februar 2021, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr vorliege; ab diesem Zeitpunkt betrage die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (wegen der Sehdefizite) noch maximal 30 %. Die Rente
werde deshalb drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes, d.h.
per 1. Mai 2021, in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV aufgehoben
(A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Beurteilung im
psychiatrischen Teilgutachten der B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit durch
medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne. Dr. med.
Dipl.-Psych. U.___ hielt fest, Angststörungen seien prinzipiell gut
behandelbar. Neben einer konsequent antidepressiven Behandlung sei eine
psychotherapeutische (verhaltenstherapeutische) Behandlung indiziert. Die
Behandlungsoptionen seien im Fall des Beschwerdeführers diesbezüglich noch
nicht ausgeschöpft. Eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei nicht etabliert, wäre aber sicherlich indiziert, wobei die
medikamentös-antidepressive Behandlung angepasst werden könnte (Dosiserhöhung,
Präparatewechsel, Kombinationsbehandlung). Im Rahmen einer
verhaltenstherapeutischen Intervention seien vor allem Informationsdefizite
hinsichtlich der bestehenden Panikstörung zu beheben, es sei eine Konfrontation
mit internen Reizen (vor allem den körperlichen Symptomen) anzustreben, es
werde Wert auf das Erlernen von Bewältigungsstrategien (Angst und körperliche
Symptome) gelegt und schliesslich werde die Veränderung der inadäquaten
Symptominterpretation angegangen. Unter Intensivierung der erwähnten Behandlungsmassnahmen
sollte in den nächsten 6 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %)
erreicht werden (IV-Nr. 31.7 S. 66; vgl. E. II. 6.10.8 hiervor).
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses auf eine allfällige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ab 1. Februar 2021 schloss,
obwohl im Verfügungszeitpunkt die Aufnahme und ein Erfolg der indizierten
therapeutischen Behandlungsmassnamen noch nicht absehbar war. Die Befristung
der Rente per 1. Mai 2021 aufgrund einer (vagen) Prognose erscheint nicht als
sachgerecht und ist damit unzulässig. Eine künftige relevante Änderung des
Gesundheitszustands wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beurteilen (vgl. E. II. 3. hiervor). Dementsprechend
weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2021
selber darauf hin, die Beschwerde erweise sich insoweit als begründet, als die
halbe Invalidenrente im angefochtenen Entscheid nicht hätte befristet werden
dürfen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zu den
Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen
wäre die Anordnung einer medizinischen Auflage im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens angezeigt gewesen, was unterlassen worden und nachzuholen
sei (A.S. 31 Ziff. 4). Soweit die Parteien die Aufhebung der
Befristung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen halben Rente beantragen, ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
12.
12.1 Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bildet
beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch
Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Anders verhielte es sich,
wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden wären, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember
2010 E. 4.1). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in der
Hauptsache die Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai 2021
hinaus, ferner wird die Zusprechung einer ganzen Rente verlangt. Die Beschwerde
ist insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab
1. September 2019 eine unbefristete (halbe) Invalidenrente zuzusprechen
ist; sie ist abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente geltend macht. Diese Konstellation, wonach der Beschwerdeführer
im Grundsatz (Gewährung einer unbefristeten Rente) obsiegt und lediglich im
Masslichen (halbe statt ganze Rente) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten
die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht mit aktualisierter Kostennote vom 23. Dezember 2021 (A.S. 55
f.) eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'975.10 (Zeitaufwand von
14 Std. und 20 Minuten, Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagenersatz
von CHF 107.50 zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat
zu vergüten. Aufgrund der in der Kostennote enthaltenen Vermerke «Verfügung
Versicherungsgericht» und «Korrespondenz an Klient» ist von der Weiterleitung
von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche als
Kanzleiaufwand nicht zusätzlich zu vergüten ist. Es können folgende Positionen
nicht berücksichtigt werden: 11. März 2021 (15 Minuten),
19. April 2021 (15 Minuten), 15. Juni 2021 (30 Minuten),
5. Juli 2021 (15 Minuten), 7. Juli 2021 (20 Minuten), 30. August
2021 (15 Minuten), 15. September 2021 (15 Minuten),
27. September (15 Minuten), 14. Oktober 2021 (15 Minuten)
und 21. Dezember 2021 (15 Minuten). Im Weiteren stellt auch die Position
«Korrespondenz an Versicherungsgericht» vom 18. November 2021, worin ausschliesslich
um Mitteilung betreffend den Verfahrensstand ersucht wurde, Kanzleiaufwand dar;
die dafür geltend gemachten 15 Minuten sind daher nicht zu vergüten. Damit
reduziert sich der Zeitaufwand um insgesamt 3 Stunden und 5 Minuten auf 11
Stunden und 15 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert
mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'144.85
(Honorar von CHF 2'812.50, Auslagen von CHF 107.50 und Mehrwertsteuer
[7.7 %] von CHF 224.85).
Das Honorar im Rahmen der bewilligten
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 14. Juni 2021; A.S. 33
f.) beliefe sich auf CHF 2'296.70.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die vorerwähnte
Rechtsprechung zur Parteientschädigung ist bei der Verteilung der
Gerichtskosten nicht anwendbar. Die Beschwerde ist insoweit teilweise
gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine
unbefristete (halbe) Invalidenrente zuzusprechen ist; sie ist abzuweisen,
soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer ganzen Invalidenrente geltend
macht. Diese Konstellation rechtfertigt, die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des
Beschwerdeführers ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2020 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat ab 1. September 2019 Anspruch auf eine
unbefristete halbe Invalidenrente; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'144.85 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin haben die Verfahrenskosten von CHF 600.00 je zur Hälfte
zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 300.0 ist infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser