VSBES.2021.131
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
11. Februar 2022Deutsch58 min
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 47 und 54) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 11. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Kaufmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. Juni 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1966, meldete sich am 22. Januar 2018 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit seit
2015, wobei die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2000 für ca. fünf
Monate stundenweise in einer Wäscherei als Hilfsarbeiterin und für ca. sechs
Monate in einer Pizzeria angestellt gewesen sei. Seit 2001 sei sie Hausfrau
gewesen. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden angegeben: Epilepsie,
Hirntumor, kardiologische Probleme (Medikamente), Bluthochdruck sowie
unkontrollierte Blockierung von Händen und Gesicht. Die Beeinträchtigungen
bestünden seit einem kardiologischen Eingriff im September 2015.
2. Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und gab auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 26) eine bidisziplinäre Begutachtung
(Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag. Dieses Gutachten wurde am
23. September 2019 von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie
und Verhaltensneurologie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstattet (IV-Nrn. 36.1 und 36.2). Die Beschwerdeführerin nahm
am 11. Oktober 2019 dazu Stellung (IV-Nr. 39), der RAD am 5. Dezember 2019
(IV-Nr. 40). Am 16. April 2020 erstellte D.___, Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin, einen Situationsbericht (IV-Nr. 42).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 47 und 54) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 24. Juni 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
und berufliche Massnahmen ab (Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 18. August 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«1. Die
Verfügung vom 24. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
eine Invalidenrente sowie rechtens auszurichten.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen»
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 (A.S. 19)
unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021
(A.S. 21 ff.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote
zu den Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) sind.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7.
Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3.a). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc).
4.
Nach der neuen, am 30. November
2017.
begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychische
Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).
Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3
S. 297).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2021 (A.S. 1 ff.) dar, die
Beschwerdeführerin wäre gemäss Situationsbericht Haushalt vom 16. April 2020
heute bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin
ausschliesslich Im Haushalt tätig. Im eingeholten psychiatrischen und
neurologischen Gutachten sei im Haushalt eine gesundheitliche Einschränkung von
30.
% festgestellt worden. Im Gutachten sei bezüglich Einschränkung im Haushalt
die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen nicht berücksichtigt
worden. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin nicht zu mindestens 40 % im
Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
werde nicht erreicht und das Gesuch müsse abgelehnt werden.
Die zuständige Abklärungsfachperson habe
sich mit der Statusfrage befasst. Zusammenfassend könne gemäss diesen Berichten
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2000
(während sieben Monaten) gearbeitet habe. Seither sei sie ausserhäuslich nicht
mehr erwerbstätig gewesen. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, sei sie auch
vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 ausschliesslich als Hausfrau und
Mutter tätig gewesen. Die anlässlich der Begutachtung getätigte Äusserung, es
wäre im Gesundheitsfalle geplant gewesen, dass sie wieder einer Arbeitstätigkeit
nachgehen würde, werde durch keine äusseren Umstände wie bspw. die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit in niedrigem Pensum oder zumindest durch entsprechende
Bemühungen gestützt. Dass die Beschwerdeführerin trotz der eher knappen
finanziellen Verhältnisse nie entsprechende Bemühungen in Angriff genommen
habe, lasse eine Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eher
als unwahrscheinlich erscheinen. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei heute
bereits 13 Jahre alt. Die anderen drei Kinder seien bereits erwachsen. Die
Beschwerdeführerin hätte somit bereits vor Jahren Bemühungen um eine
(Teilzeit-)Arbeitstätigkeit an die Hand nehmen können. Das vorliegende
bidisziplinäre Gutachten erfülle sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen,
um vollen Beweiswert zu geniessen. Die Berichte des Spitals E.___ seien den
Gutachtern bekannt gewesen und in den Gutachten berücksichtigt und gewürdigt
worden.
5.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde vom 18. August 2021 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, es
sei nicht zutreffend, dass sie auch bei Gesundheit zu 100 % im Haushalt
tätig wäre. Tatsächlich habe sie im Jahr 2001 eine ausserhäusliche Arbeit in
einem Pensum von 80 % ausgeübt, die sie aufgrund der Geburt ihres dritten
Kindes jedoch wieder habe aufgeben müssen, um sich um das Kind zu kümmern. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei Gesundheit wieder eine Stelle
zumindest in einem 50%-Pensum aufgenommen hätte, sobald das Alter des jüngsten
Kindes dies zugelassen hätte, was zumindest mit dem Beginn der obligatorischen
Schulzeit der Fall gewesen wäre. Es hätte mit einem Status zu 50 %
ausserhäuslich berufstätig gerechnet werden müssen. Hierzu habe sie gegenüber
den Gutachtern auch angegeben, dass sie bei Gesundheit wieder eine
Arbeitsstelle aufgenommen hätte, sobald die Kinder etwas älter seien. Diese
Angabe sei noch vor Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung erfolgt und müsse
als glaubwürdige Aussage der ersten Stunde angesehen werden. Da der Ehemann der
Beschwerdeführerin zudem als Taxifahrer selbständig tätig sei und nicht über ein
derart hohes Einkommen verfüge, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass
aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auch eine (teilweise)
Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin bei Gesundheit erfolgt wäre. Im Familienrecht
werde nach einer Scheidung für den bisher ausschliesslich im Haushalt tätigen
Ehepartner zumindest ab der obligatorischen Schulzeit (Einschulung des jüngsten
Kindes) eine Erwerbsobliegenheit von 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe
I sogar von 80 % zugemutet. Zudem spreche die Erwerbsbiografie in der
Schweiz dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit wieder eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Sie sei 2000 aus der [...] in die Schweiz
eingereist und habe innerhalb weniger Monate eine Arbeitsstelle in der Wäscherei
gefunden sowie dann in einer Pizzeria. Die letzte Arbeitsstelle habe sie bis
kurz vor der Geburt des dritten Kindes im März 2001 innegehabt und wegen der
bevorstehenden Geburt aufgegeben. Im Jahr 2004 habe sie noch Deutsch- und
Bewerbungskurse über das RAV absolviert. Es erscheine nicht selbstverständlich,
dass eine Frau aus der [...], die nicht über gute Sprachkenntnisse oder eine
anerkannte Berufsausbildung verfüge, in der Schweiz so schnell beruflich Fuss
fasse. Dass sie bis dahin in der [...] nicht berufstätig gewesen sei, sei
einerseits der Erziehung der beiden ältesten Kinder, andererseits
möglicherweise auch kulturellen Unterschieden bzw. unterschiedlichen
Rollenverständnissen geschuldet. Da 2008 das vierte Kind geboren worden sei,
spreche auch die Tatsache, dass sie danach keine neue Stelle mehr angenommen habe,
nicht gegen sie. Insbesondere sei ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit
zwei kleinen Kindern nicht zumutbar gewesen. 2015 seien dann laut Gutachten die
ersten Anfallsereignisse aufgetreten, so dass ab dann eine Arbeitsaufnahme
gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund
erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei
Gesundheit zumindest in einem Pensum von 50 %, wenn nicht sogar mit dem
bisherigen Pensum von 80 % ausserhäuslich gearbeitet hätte.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei
vorliegend die Wechselwirkung nicht berücksichtigt worden. Laut Gutachten wäre
der Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer angepassten Teilzeittätigkeit und
einer Haushaltsführung im übrigen Teil zudem nicht die Aufnahme einer 50%igen
Tätigkeit, sondern allenfalls einer Tätigkeit von 16 Stunden pro Woche
zumutbar. Dies aufgrund der Wechselwirkung zwischen der ausserhäuslichen
Tätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich. Lege man diese Angaben
zugrunde, so wäre bei einer Leistungsfähigkeit von 16 Stunden pro Woche
allenfalls noch eine 40%ige ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar, sodass im
Erwerb mit einem IV-Grad von zumindest 60 % gerechnet werden müsste.
Schliesslich wäre allenfalls aufgrund
der Epilepsie der Beschwerdeführerin, die als Anfallsleiden qualifiziert werden
müsse, aufgrund des schubweisen Verlaufs der Krankheit sowie der nicht kalkulierbaren
Absenzen auch noch ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, der sich im Bereich
von zumindest 10 bis 15 % bewegen müsste.
Sofern man der Ansicht der
Beschwerdegegnerin folgen und davon ausgehen wollte, dass Frauen, die bisher
aufgrund der Geburt und Erziehung von vier Kindern nur kurze Zeit einer
Erwerbstätigkeit hätten nachgehen können, auch künftig keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen würden, so läge hierin auch eine Diskriminierung dieser Frauen. Man
würde ihnen unterstellen, immer nur Hausfrau und Mutter bleiben zu wollen und
ihnen den Wunsch sowie die Möglichkeit absprechen, auch nach einer längeren
Familienzeit wieder beruflich Fuss zu fassen. Auch müsse berücksichtigt werden,
dass gerade Frauen, die Jahrzehnte lang Hausfrau und Mutter gewesen seien und
sich um die Erziehung von Kindern gekümmert hätten, der Nachweis, dass sie ab
einem gewissen Alter der Kinder wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hätten,
regelmässig erschwert sei. Würde man allein die bisherige Erwerbsbiografie
berücksichtigen, so könnte die betroffene Versicherte mangels Berufstätigkeit
nie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie bei Gesundheit
und ab einem gewissen Alter des jüngsten Kinds wieder gearbeitet hätte.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1
Im Arztbericht von Dr. med. F.___,
Fachärztin für Neurologie, vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 5 mit Beilagen)
wird zur medizinischen Situation ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit
ca. Februar 2016 an einer Epilepsie, deren Ursache unklar sei und im Spital E.___
abgeklärt werde. Bisher sei die Beschwerdeführerin nicht sicher anfallsfrei.
Weiter bestünden der Verdacht auf zusätzliche Panikattacken und
neuropsychologische Defizite. Ein EEG vom 30. November 2017 sei normal
ausgefallen und der neurologische Befund vom 16. Februar 2017 sei ohne fokal-neurologische
Defizite. Dies seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe weiter eine koronare Herzkrankheit,
mit Myokardinfarkt am 15. September 2015. Die Prognose sei abhängig vom Ansprechen
auf die antiepileptische Therapie.
6.2
Im Austrittsbericht der M.___ des
Spitals E.___ vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 5 S. 5 ff.) werden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Strukturelle
Epilepsie (ES 2015, ED 2017)
semiologisch:
Automatismen der rechten Hand, Schmatz- und Kaubewegungen, Überstrecken des
linken Beines
Anfallsklassifikation:
dyskognitive Anfälle
Ätiologie:
V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts DD i.R. autoimmuner / limbischer
Enzephalitis
therapeutisch:
Ausbau der anfallsunterdrückenden Therapie mittels Steigerung von Keppra und Neubeginn
Lamictal
aktuell: Telemetrie
zur Phase-I Abklärung vom 17. bis 23. Oktober 2017
-
Vitamin B 12 Mangel
Substitution
mit 1000 mcg am 20. Oktober 2017
-
Konvexitätsmeningeom
links parietal
klinisch:
asymptomatisch
-
Kognitive
Einschränkungen, am ehesten bei Diagnose 1:
klinisch:
leichte bis mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und
nonverbale Ideenproduktion, verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch
auch bezüglich der Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte
Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung) sowie visuokonstruktive
Einschränkungen
-
Koronare
Herzerkrankung
St.n. akutem Myokardinfarkt
mit Stent-Einlage September 2015
vaskuläre
Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie; St.n.
Nikotinabusus.
Bei der Beschwerdeführerin träten seit
etwa zwei bis drei Jahren mit einer Häufigkeit von bis zu fünfmal pro Tag kurze
stereotype Anfälle mit Handautomatismen, Kaubewegungen, fehlender Reaktion auf
Ansprache und Tonuserhöhung auf. Nach Etablierung einer medikamentösen Therapie
seien die Anfälle zwar in der Frequenz rückläufig, träten jedoch weiterhin bis
zu fünfmal pro Woche auf. Seit einigen Monaten habe die Beschwerdeführerin
vorübergehende Verkrampfungen in der linken Hand, ohne Bewusstseinsverlust. Ein
bereits vorgängig durchgeführtes MRI des Schädels habe ein Meningeom links
parietal gezeigt, welches als ursächlich für die Anfälle vermutet worden sei. Klinisch
zeige sich bei Eintritt eine wache orientierte Patientin ohne neurologische
Defizite in der somatischen neurologischen Untersuchung. Die bereits vorgängig
durchgeführte neuropsychologische Testung habe allerdings leichte bis
mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbale Ideenproduktion,
verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch auch bezüglich der
Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte Aufmerksamkeit),
sprachliche (Wortfindung) sowie visuokonstruktive Einschränkungen ergeben. Die
Ursache der Epilepsie sei am ehesten strukturell bei bildmorphologischen Hinweisen
auf eine mesiotemporale Sklerose rechts zu sehen. Zusammengefasst sprächen die
Semiologie, die interiktale EEG-Aktivität, und in 5/6 Anfällen die iktale
EEG-Aktivität eher für einen rechtsmesiotemporalen Ursprung. In einem Anfall sei
das iktale EEG Muster eher mit einem linkshemisphärischen Ursprung vereinbar
gewesen. Bei diesem Anfall sei ein Ursprung links parietal (Meningiom)
unwahrscheinlich, könne jedoch nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen
werden. Beim Meningeom links parietal handle es sich um einen klinisch
höchstwahrscheinlich asymptomatischen Befund. Die Ursache der mesiotemporalen
Sklerose bleibe offen. Differentialdiagnostisch müsse diese im Rahmen einer
autoimmunen / limbischen Enzephalitis gesehen werden. Hierzu passend wären auch
die kognitiven Veränderungen. Allerdings seien die Antikörper diesbezüglich
allesamt negativ. Gegen diese Differentialdiagnose spreche auch, dass die
Beschwerden bereits seit zweieinhalb Jahren bestünden und keine relevante
Dynamik zu bestehen scheine. Der Liquorbefund sei unauffällig. Mindestens ein
Teil der kognitiven Auffälligkeiten liessen sich auch durch einen neu
diagnostizierten ausgeprägten Vitamin B12-Mangel erklären, dessen Ursache
unklar bleibe.
6.3
Im Bericht der M.___ des Spitals
E.___ vom 12. Oktober 2017 (IV-Nr. 8 S. 2 f.) über eine neurokognitive
Untersuchung vom 12. Oktober 2017 wird festgehalten, es liessen sich – im
Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen – leichte bis
mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbale Ideenproduktion,
verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch auch bezüglich der
Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte Aufmerksamkeit), sprachliche
(Wortfindung) sowie visuokonstruktive Einschränkungen bei einer leichten
depressiven Symptomatik objektivieren. Verschiedene Befunde würden auf eine
Konfundierung durch die fehlende formale Bildung hindeuten, allerdings könne
das tiefe Bildungsniveau weder die Art und das Ausmass der Einschränkungen noch
das heterogene neurokognitive Profil mit auch durchschnittlichen mnestischen sowie
exekutiven Leistungen erklären, weshalb eine Akzentuierung der Minderleistungen
durch die strukturellen Veränderungen (Meningeom parietal links; gliotischer
Prozess im frontalen Marklager) möglich sei. Bei Zunahme der depressiven
Verstimmung könne eine psychiatrische Begleitung sinnvoll sein.
6.4
Im Arztbericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 9), werden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
-
Strukturelle
Epilepsie (ES 2015, ED 2017)
Anfallsklassifikation:
dyskognitive Anfälle
Ätiologie:
V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts, DD i.R. autoimmuner /
limbischer Enzephalitis
therapeutisch:
Ausbau der anfallsunterdrückenden Therapie mittels Steigerung von Keppra und
Neubeginn Lamictal
-
Konvexitätsmeningeom
links parietal
-
Kognitive
Einschränkungen, am ehesten bei Diagnose 1: – klinisch: leichte bis
mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbale Ideenproduktion,
verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch auch bezüglich der Handlungsplanung),
attentionale (selektive und geteilte Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung)
sowie visuokonstruktive Einschränkungen
-
Koronare
Herzerkrankung – St.n. akutem Myokardinfarkt mit Stent-Einlage September 2015,
vaskuläre Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie;
St.n. Nikotinabusus.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird ein Vitamin B 12 Mangel erhoben.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit September 2015. Die Beschwerdeführerin leide seit 2015, anfänglich einmal
pro Woche, an einer plötzlichen Bewusstseinsstörung ohne Reaktion auf Ansprache
kombiniert mit Kopf- und Nackenschmerzen. Im September 2015 habe sie einen
Myokardinfarkt (NSTEMI) gehabt, der mitttels einer Stent Platzierung behandelt
worden sei. Im November 2015 sei ein MRI des Hirnes erfolgt, das einen
Hirntumor (Meningeom parletal) links ergeben habe. Im Februar 2017 sei die
neurologische Abklärung eingeleitet worden, die eine Epilepsie gezeigt habe.
Daraufhin sei eine antiepileptische Behandlung eingeleitet und im Weiteren, im
Oktober 2017, bei der anamnestisch klaren neurokognitiven Störung, eine weitere
Abklärung in der Neurologie des Spitals E.___ organisiert worden.
6.5
Im Bericht von Dr. med. H.___,
Oberarzt Kardiologie, und med. pract. I.___, Leitende Ärztin Kardiologie, Spital
J.___, vom 13. September 2016 (IV-Nr. 16), werden diese Diagnosen gestellt:
-
Koronare
1-Gefässerkrankung
Koronarangiographie
vom 15. September 2015: PCI subtotale RIVA-Stenose
DA 1- Stenose
konservativ
TTE vom 12.
September 2016: Konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie (LVEF 72%)
CvRf:
Nikotinabusus 35 py, Adipositas, arterielle Hypertonie
-
Asthma bronchiale
-
Verdacht auf
rezidivierenden Laryngospasmus
Die Beschwerdeführerin stelle sich ein
Jahr nach einem akuten Vorderwand-NSTEMI zur kardialen Verlaufskontrolle vor.
Sie sei in altersentsprechend gutem Allgemeinbefinden. Der Nikotinkonsum sei
sistiert und die körperliche Belastbarkeit gut. Zeichen der kardialen
Dekompensation liessen sich klinisch nicht feststellen. Das Ruhe-EKG zeige bis
auf eine Q-Zacke inferior (wie im Vorbefund) keine weiteren akuten Pathologien.
Auch echokardiographisch finde sich eine gute linksventrikuläre Funktion. In
Kenntnis des Koronarstatus lasse sich eine diskrete Hypokinesie apikoseptal
nachweisen. Die globale linksventrikuläre Funktion sei erhalten.
6.6
Den Berichten des Spitals E.___ über
ein MR Schädel nativ und KM, MR-Diffusion, MR Funktion Schädel vom 16. Januar
2018.
(IV-Nr. 17 S. 1 f.) sowie über ein CT Thorax-Abdomen vom 23. März 2018
(IV-Nr. 17 S. 3 ff.) lässt sich Folgendes entnehmen:
Befund MR Schädel nativ und KM,
MR-Diffusion vom 16. Januar 2018: Gegenüber den Voruntersuchungen stationäre
Signalalteration des Hippokampus und der Amygdala rechts DD mesiotemporale
Sklerose. Grössenstationäres Meningiom links hoch parietal entlang der
Konvexität.
CT Thorax-Abdomen vom 23. März 2018: Solitärer
Nodulus im rechten Unterlappen. Des Weiteren keine tumorsuspekte Raumforderung
und keine Lymphadenopathie thorakoabdominopelvin.
6.7
Im Austrittsbericht der M.___ des
Spitals E.___ vom 28. März 2018 (IV-Nr. 19 S. 8 ff.), werden als Diagnosen
gestellt:
-
Strukturelle
Epilepsie (ES 2015, ED 2017)
Semiologisch:
Automatismen der rechten Hand, Schmatz- und Kaubewegungen, Überstrecken des
linken Beines
Anfallsklassifikation:
dyskognitive Anfälle
Ätiologie:
V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts unbekannter Genese DD autoimmun
Therapeutisch:
Levetiracetam 2x1000mg/d, Lamotrigin 2x100mg/d
Aktuell:
zweite Telemetrie zur Phase-I Abklärung vom 20. bis 23. März 2018
-
Aktuell: zusätzliche
funktionelle paroxysmale Ereignisse mit Verkrampfung der Hände,
Hyperventilation, allgemeine Schwäche, danach funktionelle Hemiparese links,
Sprachstörung
-
Kognitive
Einschränkungen, am ehesten bei Diagnose 1:
klinisch:
leichte bis mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und
nonverbale Ideenproduktion, verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch
auch bezüglich der Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte
Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung) sowie visuokonstruktive
Einschränkungen
-
Vitamin B 12 Mangel
(HoloTC 29.8 pmol/L am 20. März 2018)
Therapeutisch:
Substitution mit 1000 mcg am 22. März 2018. St.n. einmaliger Substitution mit
1000.
mcg am 20. Oktober 2017
-
Konvexitätsmeningeom
links parietal
Klinisch:
asymptomatisch
-
Koronare
Herzerkrankung
St.n. akutem
Myokardinfarkt mit Stent-Einlage September 2015
vaskuläre
Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie; St.n.
Nikotinabusus
Die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin sei zur geplanten Verlaufskontrolle inklusive
Langzeit-Video-erfolgt. Unter der anfallsunterdrückenden Therapie sei es zuletzt
innerhalb von vier Monaten zu insgesamt vier Anfällen gekommen.
Fremdanamnestisch präsentierten sich diese Anfälle anders als die als sicher
epileptisch einzuordnenden Temporallappenanfälle mit einer initialen
Hyperventilation, Atemnot, Verkrampfung der linken Hand und Zuckungen des
rechten Arms, gefolgt von Mutismus sowie sensomotorischer Hemisymptomatik
links. Bei Eintritt zeige sich ein klinisch-neurologisch unauffälliger Befund. Ursache
der neuartigen Episoden seien funktionelle Anfälle. Während des über drei Tagen
abgeleiteten Langzeit-Video-EEGs hätten bei unveränderter Fortführung der anfallsunterdrückenden
Therapie zwei Ereignisse mit Hyperventilation, Schreien und Strecken der Arme
registriert werden können. Klinisch fänden sich mehrere positive Hinweise auf
nicht-epileptische Anfälle (geschlossene Augen, irreguläre Bewegungen, Plegie
der Arme bds. ohne auf das Gesicht zu fallen). Ebenso sei das EEG während
dieser Episoden unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei der
Neuropsychosomatik vorgestellt worden, die die Einschätzung bestätigt habe. Die
im Telemetrie Bericht vom Oktober 2017 beschrieben epileptischen Anfälle
(damals Schmatzen, Automatismen der linken Hand) seien aktuell nicht mehr
beobachtet worden. Interiktal habe das EEG unverändert im Vergleich zu Oktober
2017.
einen leichten Verlangsamungsherd rechts fronto-temporal mit ausschliesslich
im Non-REM-Schlaf einzelnstehenden Spike-Waves gezeigt. Die Ursache der
mesiotemporalen Sklerose rechts bleibe weiterhin unklar. Bei aktuell
stationärer Signalalteration des Hippokampus und der Amygdala rechts im Vergleich
zur Voruntersuchung im Oktober 2017, unauffälligen Tumorscreening mittels CT Thorax/Abdomen,
sowie stabiler Klinik hinsichtlich der Epilepsie sei eine autoimmune / limbische
Enzephalitis wenig wahrscheinlich. Nebenbefundlich zeige sich das bekannte
Meningiom links hoch parietal grössenstationär.
Im anschliessenden Sprechstundenbericht
vom 30. November 2018 (IV-Nr. 19 S. 5 ff.) wird festgehalten, nach der
Erstkonsultation am 13. April 2018 sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend
etwas besser gegangen, dann im Verlauf hätten sich wieder eine zunehmende
Stimmungsverschlechterung und auch rezidivierende Episoden gezeigt mit linksseitigem
Gefühlsverlust, teilweise auch Kraftverlust resp. Schwierigkeiten bei der Bewegungsinitiation,
krampfartigem Zusammenziehen der linken Hand und teilweise auch Sprachschwierigkeiten
mit «Zungenkrampf». Die Beschwerdeführerin habe deshalb einer psychiatrischen
Begleitung (in [...] Sprache) zugestimmt. Diese werde als sehr positiv
empfunden. Im Rahmen deren sei sie sich auch bewusst worden, dass die
linksseitigen Beschwerden häufig an Erinnerungen assoziiert seien.
6.8
Im Arztbericht von Dr. med. F.___
vom 8. Januar 2019 (IV-Nr. 20) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei
seit August 2018 unter entsprechender Medikation anfallsfrei. Es bestehe aber
eine schwere Depression mit Insomnie und Todeswunsch.
6.9
Im Arztbericht med. pract. K.___,
Neuropsychosomatik Spital E.___, vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 21 S. 1 ff.) wird
ausgeführt, aus rein neurologischer Sicht sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
aktuell grundsätzlich gut, es werde aber eine psychosomatische Evaluation
empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit müsste insbesondere aus psychiatrischer Sicht
beurteilt werden. Grundsätzlich empfehle sich ein langsam progressiver
Wiedereinstieg. Die Prognose zur Wiedereingliederung sei aus rein
neurologischer Sicht gut.
6.10
In einem weiteren Sprechstundenbericht
der M.___ des Spitals E.___ vom 15. Mai 2018 (IV-Nr. 21 S. 8 ff.) halten die
behandelnden Ärzte fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine strukturelle
Epilepsie am ehesten im Rahmen einer beginnenden mesiotemporalen Sklerose
rechtsseitig, klinisch charakterisiert durch Schmatz- und Kaubewegungen sowie
Automatismen der rechten Hand, aktenanamnestisch auch Überstrecken des linken
Beines, vor. Hinzu kämen funktionelle nicht-epileptische Anfälle,
charakterisiert durch eine linksseitige armbetonte sensomotorische
Halbseitensymptomatik mit schreiender Patientin, Hyperventilation und
streckenden Bewegungen der Arme, welche mehrfach registriert worden seien
während der Langzeit Videotelemetrie im März 2018, definitionsgemäss ohne
EEG-Korrelat. Die Beschwerdeführerin könne bereits gut zwischen diesen zwei
semiologisch verschiedenen Episoden unterscheiden. Die Epilepsie sei aktuell unter
Medikation gut kontrolliert und subjektiv für die Beschwerdeführerin nur wenig störend,
insbesondere auch bei jeweils fürs Ereignis bestehender Amnesie. Hinsichtlich
dem «zweiten Anfallstyp» – den Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin – sei
ihr erklärt worden, dass es sich um nicht-epileptische funktionelle Anfälle
handle, zu verstehen als «Programmstörung». Therapeutisch liessen sich diese
nicht durch medikamentöse Ansätze therapieren, sondern mittels
verhaltenstherapeutischer Massnahmen.
Im Sprechstundenbericht vom 11. Januar
2019.
(IV-Nr. 21 S. 5 ff.) wurden dann folgende Diagnosen gestellt:
-
Funktionelle
neurologische Störung mit:
funktionelle,
nicht epileptische Anfälle (F 44.5) (semiologisch: Verkrampfung Hand links,
Hyperventilation, sensomotorische Hemisymptomatik links)
sensible
Halbseitensymptomatik links (F 44.6)
-
Strukturelle
Epilepsie (ES 2015, ED 2017)
Dyskognitive
Anfälle, semiologisch: Automatismen der rechten Hand, Schmatz- und
Kaubewegungen, Überstrecken des linken Beines (dyskognitive Anfälle)
Ätiologie:
V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts unbekannter Genese DD autoimmun
-
Kognitive
Einschränkungen,
am ehesten bei
Diagnose 2
leichte bis
mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbal
Ideenproduktion, verbales und nonverbales Schlussfolgern, attentionale
(selektive und geteilte Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung) sowie
visuokonstruktive Einschränkungen
Nebendiagnosen:
-
Konvexitätsmeningeom
links parietal (klinisch asymptomatisch)
-
Koronare
Herzerkrankung
St.n. akutem
Myokardinfarkt mit Stent-Einlage September 2015
vaskuläre
Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie; St.n. Nikotinabusus
Der Charakter funktioneller
neurologischer Störungen, zu verstehen als «Programmstörung» und
definitionsgemäss ohne strukturelles Korrelat, seien der Beschwerdeführerin
erklärt worden. Dementsprechend seien funktionelle neurologische Störungen
potentiell reversibel. Obwohl psychosoziale Belastungssituationen kein
absolutes Diagnosekriterium seien, seien dies gut bekannte Risikofaktoren. Der
Entscheid der Beschwerdeführerin, psychiatrische Hilfe aufzusuchen, werde
deshalb begrüsst. Hinsichtlich der zusätzlich bestehenden Epilepsie bestünden
aktuell keine Hinweise auf Anfallsrezidive. Dabei habe die Beschwerdeführerin
den (semiologischen und ätiologischen) Unterschied zwischen epileptischen und
nicht-epileptischen funktionellen Anfällen gut verstanden.
6.11
Im Bericht von med. pract. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2019 (IV-Nr. 23),
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. September 2018 in
ambulant-psychiatrischer Behandlung. Sie habe eine ausgeprägte Beunruhigung
bezüglich ihrer neurologischen Situation gezeigt. Die psychiatrische Behandlung
habe insbesondere darin bestanden, ihr in […] Sprache ein besseres Verständnis
der Diagnosen zu ermöglichen, die von neurologischer Seite gestellt worden
seien. Des Weiteren sei es darum gegangen, allfällige Zusammenhänge und
auslösende Faktoren für die funktionellen Anfälle ausfindig zu machen. Mit
diesem Vorgehen hätten offenbar die Beunruhigung und die Ängste gemildert
werden können. Der Schlaf habe sich verbessert, Suizidgedanken kämen aktuell
kaum noch vor, die anfänglichen, sehr auffälligen Denkstörungen mit
Sprunghaftigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien praktisch
verschwunden. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht Focus der
Behandlung gewesen. Nach dem erfreulichen Rückgang der Depressions- und
Angst-Symptomatik ergebe sich jetzt die Möglichkeit, die verbleibenden
Beeinträchtigungen durch die verschiedenen Aspekte der funktionellen Störungen
genauer anzugehen. Hinzu kämen Beeinträchtigungen durch kognitive Störungen,
die ebenfalls bereits von den neurologischen Kolleginnen und Kollegen
diagnostiziert worden seien.
6.12
Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr.
med. B.___, Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie, und Dr. med. C.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten
eingeholt. Dieses wurde am 23. September 2019 (IV-Nrn. 36.1 und 36.2)
erstattet.
6.12.1
Im neurologischen Teilgutachten
wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben (IV-Nr. 36.1
S. 7 ff.), ihre linke Körperhälfte, Bein, Rumpf und linke Schulter fühlten sich
wie eingeschlafen an. Auch das Gesicht sei betroffen. Dieses Gefühl sei
unterschiedlich intensiv. Wenn das Gefühl stark ausgeprägt sei, sei auch die
Sprache betroffen. Es sei so, dass die Sprache eigentlich vorhanden wäre, aber
das Gefühl sei derart intensiv, sie spüre sich selbst nicht mehr auf der linken
Seite, dass sie nicht mehr wisse, ob sie noch richtig spreche. Zu derartigen Missempfindungen
komme es ca. vier bis fünfmal pro Woche. Die Dauer sei stark unterschiedlich.
Wenn sie keine Gefühlsstörung der linken Seite habe, dann sei das Gefühl zwar
in Ordnung, sie habe aber dennoch das Gefühl, die linke Körperhälfte sei
schwächer und fühle sich müde an. Des Weiteren leide sie unter einer Epilepsie.
Zu einem letzten Ereignis sei es ungefähr vor zwei Monaten gekommen. Sie selber
merke es nicht, wenn sie einen Anfall habe. Wenn sie einen Anfall habe, dies
habe sie im Spital so sehen können, weil man sie bei einem Anfall gefilmt habe,
sei es so, dass das Gesicht wie steif werde und sie den Mund und die Finger der
rechten Hand bewege. Wenn sie Anfälle im Stehen habe, könne es vorkommen, dass
sie dann stürze. Sie habe sicher Anfälle im Stehen, Sitzen. Ob auch im Liegen
Anfälle auftreten, könne sie nicht angeben. Seit sie Medikamente einnehme sei
es so, dass sie pro Monat gemäss ihren Kindern vielleicht ein paar Mal Anfälle
habe. Vorher seien die Anfälle quasi täglich aufgetreten. Nach einem Anfallsereignis
fühle sie sich müde, habe auch eine Art Kribbeln im Kopf. Bei einem Anfall komme
es zu keinem Harnverlust. Sie habe sich selten auf die Zunge gebissen. Ihr
Schlaf sei beeinträchtigt, sie habe insbesondere Probleme durchzuschlafen,
schlafe ca. drei bis vier Stunden, dann erwache sie wieder. Tagsüber sei sie
vermehrt müde. Es sei so, dass sie wegen der Gefühlsstörung der linken
Körperhälfte unter Gleichgewichtsproblemen leide und sie das Haus deswegen
nicht so oft verlasse. Am Mittag lege sie sich wie am Morgen hin. Dabei schlafe
sie nicht. Sie sei vergesslich.
Es sei erstmals vor etwa zwei Jahren zu epileptischen
Ereignissen gekommen. Die Gefühlsstörung der linken Körperhälfte bestehe etwa seit
einem Jahr. Die Medikamente vertrage sie im Allgemeinen gut. Des Weiteren leide
sie unter Kopfschmerzen, diese seit ca. vier bis fünf Jahren. Sie habe sich
darüber keine besonderen Gedanken gemacht, sei davon ausgegangen, dass dies
normale Kopfschmerzen seien. Kopfschmerzen habe sie praktisch jeden zweiten Tag,
es sei ein brennender Schmerz. Der Schmerz sei hauptsächlich im Genick rechtsbetont.
Am meisten beeinträchtigt sei sie durch ihre Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Die
Reinigungsarbeiten würden durch die Schwägerin erledigt. Sie selber koche
manchmal, wenn es mit den Händen besser gehe. Die Wäsche erledige die älteste
Tochter. Einkaufen würde sie gemeinsam mit ihrem Gatten. Sie denke, dass ihr
eine Tätigkeit ausser Haus nicht möglich sei.
Der neurologische Gutachter erhebt
folgende Befunde (IV-Nr. 36.1 S. 11 ff.): Der Schädel sei nicht
klopfempfindlich, die supra- und infraorbitalen Nervenaustrittspunkte indolent.
Die Karotiden seien beidseits gut pulsierend und auskultatorisch unauffällig.
Es bestehe kein Meningismus. Die perioralen Reflexe seien nicht gesteigert. Im
Bereich der Hirnnerven zeigten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten. In Bezug
auf die Sensibilität im Gesicht werde eine Hypaesthesie links angegeben. Die
Sprache sei unauffällig. Im Bereich der oberen Extremitäten zeige sich an der
linken Hand die grobe Kraft mit Fehlinnervation und Giving Way. Der Finger-Nasen-Versuch
links sei inkonstant dysmetrisch mit zielgerichtetem Danebengreifen. Die
Sensibilität für Berührung, Schmerzempfindung und Temperatursinn links sei vermindert.
Am Rumpf bestehe eine Klopfdolenz und Druckdolenz der oberen HWS. Die Sensibilität
zeige sich mit scharf mittellinienbegrenzter Hypaesthesie links. Es bestehe ein
rechtsbetontes, insbesondere oberes und weniger auch mittleres Cervicalsyndrom
mit Druckdolenzen über den rechtsseitigen cervicalen Facettengelenken, weiter
ein leicht bis mässig ausgeprägter muskulärer Hartspann im Schulter- / Nackengürtelbereich.
Weiter zeige sich eine ausgeprägte Druckdolenz über der Occipitalis-Major
Austrittstelle rechts mit Irradiation der Schmerzen bis in die Stirn. An den
unteren Extremitäten seien Trophik und Tonus beidseits unauffällig. Auch hier
zeige sich die grobe Kraft links mit Fehlinnervation und Giving Way.
Positionsversuche in Rückenlage beidseits präsentierten sich mit Absinken. Der Knie-Hacken-Versuch
beidseits sei dysmetrisch. PSR und ASR symmetrisch seien nur bei Bahnung
auslösbar. Die Sensibilität für Berührung und Schmerzempfindung sowie
Temperatursinn links sei reduziert. Der unauffällige Gang sei unterschiedlich,
teils unsicher und schwankend, teils unauffällig mit guten Mitbewegungen. Der Strichgang
sei unsicher.
Bei der Verhaltensbeobachtung seien
gemäss Übersetzerin keine Wortfindungsstörungen gegeben. Die Aufmerksamkeit im
Gespräch sei im Laufe der Untersuchung abnehmend, die Ablenkbarkeit leicht
vermehrt. Es bestehe eine leichte Konfabulations- und Perseverationstendenz.
Das psychomotorische Verhalten sei vermindert. Die Beschwerdeführerin habe 24
Stunden vor der Untersuchung Medikamente eingenommen. Psychisch sei der Antrieb
auffällig vermindert, das affektive Verhalten in der Testsituation adäquat, mit
wechselnder Kooperation. Die Testinstruktionen habe die Beschwerdeführerin gut
verstanden. Das Arbeitstempo sei reduziert, das Leistungsniveau unterschiedlich.
Die einfache Aufmerksamkeit bei Sequenzenabruf sei vermindert, die Konzentrationsleistung
über einen längeren Zeitraum qualitativ leicht bis mässig vermindert und quantitativ
durchschnittlich, ohne Leistungseinbrüche. Das Sprachverständnis sowie der
mündliche Ausdruck seien bildungsentsprechend. Die Spontansprache sei verlangsamt,
gemäss Übersetzerin ohne Paraphrasien und ohne Wortfindungsstörungen. Das Sprachsinnverständnis
sei intakt, die verbale Erfassungsspanne reduziert. Die Wortproduktion nach
inhaltlichem und phonematischem Kriterium sei vermindert. Die verbalen mnestischen
Funktionen im Rey-Auditory-Verbal-Learning-Test seien mit unterdurchschnittlicher
unmittelbarer Aufnahme, verminderter Lernfähigkeit bei wiederholter Darbietung
und reduzierter Konsolidierung bei Gedächtnisabruf nach Latenz von 30 Min. Bei
den Rechenfunktionen bestehe eine auffällige Minderleistung auch bei einfachen
Divisionen und Multiplikationen, wobei nicht klar sei, ob die Schulbildung
dafür verantwortlich sei. Das visuell figurative Gedächtnis sei unmittelbar
reduziert, bei Spätabruf verminderte Leistung. Die links-rechts-Unterscheidung sei
leicht reduziert. Die Kopie einer komplexen dreidimensionalen Figur erfolge mit
einem Planungsdefizit, sei nicht nach übergeordneten Elementen ausgerichtet. Ebenfalls
vermindert sei die fraktionierte Motorik. Der motorische Output sei knapp genügend.
Das Abstraktionsvermögen sei intakt, das Suppressions- und Interferenzvermögen
beeinträchtigt. Das kognitive Tempo im Zahlenverbindungstest sei
unterdurchschnittlich.
Zur Validität der Befunde wird
festgehalten (IV-Nr. 36.1 S. 14), dass das Validierungsverfahren grenzwertig
ausfalle. Anhand der durchgeführten Untersuchungen hätten sich statistische Auffälligkeiten
ergeben. Für nicht durchgehend valide Befunde spreche der Umstand, dass unterschiedliche
Tests, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Verlaufe der Untersuchung
durchgeführt worden seien, jedoch eine vergleichbare Funktion auf
unterschiedliche Art erfassten, nicht immer vergleichbare Befunde ergeben
hätten.
Es werden folgende Diagnosen erhoben
(IV-Nr. 36.1 S. 14 f.):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Strukturelle
Epilepsie
Bei: DD:
mesiotemporaler Sklerose rechts, autoimmuner limbischer Encephalitis
Leicht bis
mässig ausgeprägte kognitive Störung im Rahmen der Epilepsie sowie bei erheblicher
medikamentöser und seelischer Interferenz
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Konvexitätsmeningeom
links parietal (2,5 x 2,3 cm)
-
Cephalea (DD:
migräniforme Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen)
-
Organisch nicht
zuordenbare Hemihypästhesie links
6.12.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben (IV-Nr. 36.2
S. 1 ff.), sie sei sehr nervös, angespannt, habe Ängste und körperlich sei ihre
linke Seite wie gelähmt. Sie habe viel weniger Gefühl und immer Kopfschmerzen.
Sie habe Epilepsie und Anfälle. Es gebe noch andere Anfälle, die Krisen, dann
werde sie steif, dann könne sie nichts machen, sie könne sich nicht bewegen,
das passiere fast täglich. Wenn sie im Stress sei, wenn sie etwas machen müsse,
jemanden erreichen müsse, dies seien Stresssituationen für die Steifheit. Es betreffe
vor allem die linke Seite und nicht die rechte. Sie habe auch Angst. Sie habe
vor ein paar Jahren einen Herzinfarkt gehabt. So habe sie Ängste vor allem wenn
sie schlafen gehe oder wenn sie in dunklen Räumen sei oder in einem Fahrstuhl,
dann nehme die Angst zu. Manchmal sei es auch so, dass wenn sie diese Ängste
habe, dann könne sie nicht sprechen und nicht begreifen was passiere. Auf Nachfrage
bejahe sie zum Beispiel Ameisenlaufen. Die Konzentration sei deutlich
schlechter, seit sie die Epilepsie habe. Sie sei oft vergesslich, mache auch
Sachen, dass sie den Herd brennen lasse oder versuche, die Wohnungstür der
Familie unter ihr aufzuschliessen. Sie grüble auch sehr viel, sie könne
eigentlich gar nicht sagen worüber. Wenn sie schlafen gehe, habe sie das
Gefühl, als wenn jemand hinter ihr sei, das mache ihr Angst. Geräusche und
Stimmen höre sie nicht. Sie habe manchmal das Gefühl neben sich zu stehen, vor
allem in den Angstzuständen. Ihre Stimmung sei sehr wechselhaft, mal gut, dann
mal sehr schlecht. Sie sei häufig ratlos und hoffnungslos, wenn es um ihre
Krankheit gehe und so gefühllos, sie sei auch erschöpft und müde, manchmal auch
gereizt und innerlich unruhig. Sie fühle sich wertlos und habe ein vermindertes
Selbstvertrauen. Schuldgefühle habe sie keine. Sie habe Zwangshandlungen, in
denen sie zwanghafte Ordnung in der Wohnung erreichen wolle, wenn dem nicht so
sei, dann werde sie ganz unruhig. Sie habe Phobien in dunklen Räumen und im
Fahrstuhl. Sie habe Ängste, wenn es plötzlich Lärm gebe, sie habe draussen
Angst, wenn sie alleine unterwegs sei und dass sie einen Anfall haben könnte. Manchmal
habe sie auch Panikattacken mit Schwitzen. Ihr Antrieb sei reduziert. Es gebe keine
bestimmte Tageszeit, wo es ihr am schlechtesten gehe. Sie habe schon manchmal aggressive
Ausbrüche, dann, wenn es schlimm komme, könne sie auch einmal mit einem Gegenstand
schmeissen. Sich selber verletzen würde sie nicht. Im Moment habe sie keine
Suizidgedanken mehr. Vor eineinhalb Jahren habe sie Suizidgedanken gehabt, sie sei
ganz nahe dran gewesen an einem Suizidversuch. Sie habe in [...] am Bahnhof gestanden
und sich auf die Geleise vor den Zug werfen wollen. Dann sei ihr ihre kleine Tochter
in den Sinn gekommen und dann auch nach und nach die anderen Kinder. Wenn sie
Suizidgedanken habe, dann denke sie an ihre Kinder, das halte sie davon ab. Sie
habe auch schon früher für eine kurze Zeit Suizidgedanken gehabt. Sie freue
sich im Moment fast über nichts ausser über ihre jüngste Tochter. Sie habe
wenig Interessen, versuche im Internet zu surfen, sonst mache sie eigentlich
gar nichts. Sie schlafe schlecht trotz der Medikamente und brauche ungefähr
eine Stunde, bis sie einschlafe und erwache dann drei oder vier Stunden später.
Sie erwache zwischen 05.00 und 05.30 Uhr. Sie gehe ca. um 24.00 Uhr ins
Bett und brauche mindestens eine Stunde, bis sie eingeschlafen sei. Einen
Mittagsschlaf mache sie nicht. Ihr Appetit sei wechselhaft, mal esse sie viel,
dann nehme sie zu, dann habe sie wieder keinen Appetit, dann nehme sie wieder
ab. Ihre Libido sei reduziert.
Zur Entstehung berichtete die Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 36.2 S. 3 f.), sie habe vor ca. vier oder fünf Jahren einen Herzinfarkt
gehabt. Vor zwei Jahren sei die Epilepsie diagnostiziert worden. Es hätten dann
die psychischen Beschwerden angefangen. Sie habe bereits vor ca. 13 Jahren eine
Phase gehabt wo sie Schlafstörungen gehabt habe, nervös gewesen sei, gereizt,
explosiv. Sie habe das jedoch nicht ernst genommen. Nach dem Herzinfarkt habe
sie dann Ängste bekommen, die sich insbesondere nach der Epilepsie verstärkt hätten,
dass sie draussen ohnmächtig werden könne. Sie habe im Grunde genommen seitdem
sie in der Schweiz sei, seit 2000, immer wieder Stimmungsschwankungen gehabt. Mal
habe sie keine Lust gehabt und sei sehr sensibel gewesen, dann sei es ihr
wieder besser gegangen. Vor der vierten Schwangerschaft, wo sie die depressive
Phase gehabt habe, habe sie auch Suizidgedanken gehabt, diese seien jedoch dann
vorbei gegangen. In Behandlung sei sie deswegen früher nie gewesen. Seitdem sie
in psychotherapeutischer Behandlung sei, habe sie über all ihre Probleme
sprechen können. Der Behandler spreche […], was eine gute Voraussetzung sei.
Erst jetzt habe sie begriffen, was vielleicht auch schon früher mit ihr los
gewesen sei. Mit Medikamenten seien die Schlafstörungen etwas weniger geworden,
insgesamt sei jedoch ihr Zustand eher schlechter. In psychiatrischer Behandlung
sei sie früher einmal pro Woche gewesen, jetzt noch alle zwei Wochen eine
Stunde. Sie gebe sich Mühe, trotz ihrer Beschwerden soweit möglich aktiv zu bleiben
und ihren Alltag selbstständig zu bestreiten. Sie gehe in ärztliche Therapie,
was ihr helfe, und sie nehme die Tabletten. Sie habe allerdings Angst, dass es
immer so bleiben oder noch schlimmer werde.
Ihr Tagesablauf sehe so aus (IV-Nr. 36.2
S. 7), dass sie hauptsächlich zu Hause sei. Sie stehe ca. um 06.00 Uhr auf,
mache das Frühstück und schicke dann ihre Tochter um 07.30 Uhr in die Schule.
Meistens lege sie sich nachher wieder hin, sie schlafe nicht, aber sie ruhe
sich bis mittags aus. Der Mann, der sie nicht alleine lassen wolle, bleibe bis
dann zu Hause. Er habe Angst, es könne ihr etwas passieren. Sie sei vergesslich
und habe auch schon die Herdplatte brennen lassen. Der Mann gehe dann ohne
Mittagessen arbeiten, die kleine Tochter komme nach Hause, sie würden etwas
zusammen essen. Nachmittags gehe die Tochter wieder zurück in die Schule. Wenn
es ihr gut gehe, versuche sie etwas zum Abendessen zu kochen. Dazwischen komme
nachmittags die Schwägerin und helfe ihr im Haushalt gegen Bezahlung. Abendessen
würden sie alle gemeinsam, der jüngere Sohn helfe viel beim Tisch decken, Tisch
abräumen und Küche aufräumen. Nach dem Abendessen würden sie sich ein bisschen
unterhalten, dann schaue sie noch fern, bis sie dann um Mitternacht ins Bett
gehe. Am Wochenende seien die Kinder zu Hause, jeweils samstags gehe sie mit
ihrem Mann zusammen frühstücken, weil der Mann etwas alleine mit ihr machen
möchte. Sie begleite ihn dann auch zum Einkaufen. Je nach ihrem Zustand gehe er
manchmal auch alleine. Zuletzt seien sie im Juli in den Ferien in […] gewesen.
Es seien eigentlich fünf Wochen geplant gewesen, es sei jedoch nicht gut
gegangen. Ihre Beschwerden und ihre krisenhaften Krampfanfälle hätten
zugenommen. Sie hätten dann den Urlaub abgebrochen und seien nach drei Wochen
wieder zurückgekommen. Im Haushalt mache sie immer weniger, seit den letzten
fünf Monaten fast gar nichts mehr. Wenn sie etwas mache, versuche sie langsam
aufzuräumen, sonst zeige sie den anderen, was gemacht werden solle.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde
(IV-Nr. 36.2 S. 8 f.): Die Beschwerdeführerin wirke im Sozialkontakt und in der
äusseren Erscheinung sehr erschöpft, affektiv flach, einsilbig und sehr leidend.
Sie sei höflich und bemüht, freundlich und kooperativ zu sein. Konzentration
und Aufmerksamkeit seien reduziert. Die Beschwerdeführerin ermüde während der
zweieinhalbstündigen psychiatrischen Begutachtung zusehends. Das formale Denken
sei unsicher kohärent, leicht verlangsamt. Die Beschwerdeführerin gebe Grübeln
und Gedankendrängen an. Das inhaltliche Denken sei unauffällig, ohne
Anhaltspunkt für Sinnestäuschungen im Sinne von illusionärem Verkennen und
Halluzinationen, Ich-Störungen mit Derealisationserleben, dem Gefühl neben sich
zu stehen oder anderen Depersonalisationserleben. Die Stimmung sei schwankend,
derzeit mehrheitlich betrübt und daher auffällig verändert, mit Ratlosigkeit
und Hoffnungslosigkeit, immer wieder dem Gefühl der Gefühllosigkeit, einer Störung
der Vitalgefühle mit erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit, Gereiztheit,
innerer Unruhe, Insuffizienzgefühlen, vermindertem Selbstwertgefühl. Die
affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert, insgesamt sei der Affekt flach
und wenig moduliert. Es bestünden Zwangsimpulse, Zwangshandlungen und Zwangsgedanken
mit dem Wunsch einer grösstmöglichen Ordnung in der Wohnung. Die
Beschwerdeführerin habe Phobien vor dunklen Räumen und vor dem Lift, Ängste vor
zu vielen Menschen, Angst draussen ohnmächtig zu werden, einen epileptischen
Anfall zu erleiden. Die Ängste steigerten sich bisweilen zu Panikattacken mit
Schwindel und Schwitzen, Lärmempfindlichkeit. Antrieb und Psychomotorik seien verändert
mit Antriebsarmut und flacher Mimik, ohne zirkadiane Besonderheiten. Wiederholt
gebe es impulsartige aggressive Ausbrüche, ohne selbstverletzendes Verhalten.
Suizidgedanken würden derzeit verneint. Es zeige sich ein sozialer Rückzug
wegen den Ängsten vor den epileptischen Anfällen, Freudlosigkeit und
Interessenlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen mit Ein- und
Durchschlafstörungen und morgendlichem Früherwachen.
In der Hamilton Depressionsskala (HAMD)
erreiche die Beschwerdeführerin 20 Punkte, was für das Vorliegen einer
mittelgradig depressiven Episode spreche.
Folgende Diagnosen werden erhoben
(IV-Nr. 36.2 S. 10):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1
-
Agoraphobie mit
Panikstörung, ICD-10 F40.01
-
Somatoforme autonome
Funktionsstörung sonstiger Organe und Systeme, ICD-10 F45.38
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlichen Anteilen, ICD-10 F61.0
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
Bezug auf den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ ab, dessen
Beweiswert nicht bestritten wird und als gegeben zu erachten ist. Das Gutachten
wurde in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Angaben und von
ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt. Insofern
sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Auch
inhaltlich erweist sich das Gutachten als stimmig und es ist gestützt auf das
in BGE 141 V 281 festgehaltene Konzept über das das strukturierte
Beweisverfahren (Indikatoren) abgefasst.
7.2
Der neurologische Gutachter
kommt inhaltlich und in Einklang mit der bestehenden Aktenlage zum
nachvollziehbaren Schluss (IV-Nr. 36.1 S. 15), dass bei der Beschwerdeführerin
eine strukturelle Epilepsie vorliegt und es in diesem Zusammenhang zu Anfällen
mit Schmatz- und Kaubewegungen sowie Automatismen der rechten Hand,
Überstrecken des linken Beins mit anschliessender Amnesie und Müdigkeit kommt.
Zusätzlich – und auch das steht in Übereinstimmung zu den übrigen medizinischen
Unterlagen – gibt es nicht epileptische (psychogene) Anfallsereignisse. Das
Vorliegen einer epileptischen Störung sei belegt durch eine
Langzeit-Video-Telemetrie mit Registrierung von epileptischen Ereignissen und
Verlangsamungsherd rechts fronto-temporal. Im Rahmen von Video-Telemetrien seien
auch eindeutig funktionelle, nicht epileptische Anfälle registriert worden, hält
der Gutachter fest. Weiter habe eine MR-Untersuchung des Schädels vom 16.
Januar 2019 eine Signalalteration des Hippocampus und der Amygdala rechts sowie
ein grössenstationäres Meningeom links hochparietal entlang der Konvexität
gezeigt. Zusätzlich zu den epileptischen Ereignissen bestehen gutachterlich
gesehen kognitive Beeinträchtigungen, die als mässig bezeichnet werden. Die
Ursache hierfür könne auch in der hochdosierten antiepileptischen Behandlung
sowie seelischen Interferenzen gesehen werden. Die von der Beschwerdeführerin
beklagten Beeinträchtigungen im Bereich der linken Körperhälfte mit Hypästhesie
derselben seien indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als funktionell
und nicht organisch zu bezeichnen. Des Weiteren wird eine Fatigue mit vermehrter
Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit erwähnt. Insgesamt erachtet der
Gutachter die Beeinträchtigungen und Einschränkungen als mässig bis teilweise
mittelschwer, was gestützt auf die Befundlage nachvollziehbar erscheint. Die
Quantifizierung der kognitiven Beeinträchtigung sei erschwert durch das Untersuchungsverhalten
der Beschwerdeführerin. Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang auf das
grenzwertig ausgefallene Validierungsverfahren. Es ergäben sich auch weitere
Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz. Für nicht durchgehend valide Befunde spreche
der Umstand, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführte, unterschiedliche
Tests, die eine vergleichbare Funktion auf verschiedene Weise erfassten, nicht
immer vergleichbare Befunde ergeben hätten. Der Gutachter geht aufgrund dessen
eher von einer Verdeutlichungstendenz als von einer Aggravation aus bei mehr
oder weniger bewusstem Versuch, ihn vom Vorhandensein von Beschwerden zu
überzeugen. Auch diese Einschätzung erscheint plausibel. In Bezug auf frühere
Beurteilung weist der Gutachter darauf hin, dass differenzialdiagnostisch eine
autoimmune Encephalitis wie aber auch eine mesiotemporale Sklerose diskutiert
würden. Klinisch-neurologisch falle bei der Beschwerdeführerin eine Hemihypästhesie
links auf, welche organisch nicht zugeordnet werden könne. Im Bereich des
Rumpfes sei diese scharf mittellinienbegrenzt. Zudem imponiere im
Finger-Nasen-Versuch links ein zielgerichtetes Danebengreifen, welches
inkonstant auftrete. Die verhaltensneurologisch / psychometrische
Untersuchung sei nicht durchgehend als valide zu bezeichnen. Die erhobenen
Befunde seien weitgehend vereinbar mit den Befunden von Voruntersuchern, wobei der
Gutachter darauf hinweist, dass im Rahmen einer vorgängig durchgeführten
neuropsychologischen Voruntersuchung kein Validierungsverfahren angewandt
wurde. Auch wenn die Befunde der aktuellen verhaltensneurologischen Untersuchung
als nicht sicher valide bezeichnet werden müssten, schlussfolgert der
Gutachter, dass die Annahme einer kognitiven Beeinträchtigung leichten bis
höchstens mässigen Masses durchaus plausibel sei. Dies einerseits aufgrund der
Diagnosestellung einer strukturellen Epilepsie, aber auch aufgrund der
hochdosierten Medikation. Dasselbe gilt auch für die Annahme einer vermehrten
Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit. Die durchgeführte Behandlung
erachtet der Gutachter als zielgerichtet und adäquat. Das
Eingliederungspotenzial wird aufgrund der hohen Behinderungsüberzeugung und des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben lang faktisch nie
ausser Hause gearbeitet hat, als sehr stark eingeschränkt bezeichnet. Als
medizinisch begründete Einschränkung sei die Epilepsie zu sehen sowie in diesem
Rahmen die vermehrte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit (auch aufgrund der
Medikation) sowie die Annahme von leicht- bis höchstens mässig ausgeprägten
kognitiven Beeinträchtigungen. Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich
um eine Tätigkeit handeln ohne Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne Schicht- oder
Nachtarbeit, ohne vermehrte Anforderung an die Fähigkeit neue Inhalte
aufzunehmen oder die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. In einer
solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von sechs Stunden möglich. Während dieser
Zeit bestehe eine zusätzliche Einschränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten
Pausen- und Erholungsbedarfs. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer
solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt 50 %. Dies gelte ab dem Zeitpunkt der
ersten Anfallsereignisse, also ab September 2015.
7.3
Die psychiatrische Gutachterin
kommt in ihrer Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss (IV-Nr. 36.2 S. 10
ff.), dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte und diagnoserelevante Befunde
vorlägen, also ein relevanter Schweregrad der Störung gegeben ist. Aufgrund der
Untersuchungsbefunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage
müsse gemäss ICD-10-Kriterien eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD-10 F33.1, diagnostiziert werden.
Die Beschwerdeführerin erfülle drei diagnostische Leitlinien der typischen
Symptome, nämlich gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit,
verminderter Antrieb und erhöhte Ermüdbarkeit nach Diagnosekriterien gemäss
ICD-10. Darüber hinaus lägen vier andere häufige Symptome vor wie verminderte
Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Gefühle der
Wertlosigkeit und Schlafstörungen. Gemäss den typischen Symptomen und anderen
häufigen Symptomen sowie dem klinischen Bild, müsse von einer mittelgradig
depressiven Episode ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin berichte,
bereits in früheren Jahren wiederholte depressive Stimmungseinbrüche gehabt zu
haben. Ihr sei eine Phase von 2009 erinnerlich, wo sie Schlafstörungen gehabt
habe, gereizt und ungeduldig gewesen sei, lustlos, freudlos mit mangelndem
Antrieb. Nach dem Herzinfarkt 2015 habe sie zusätzlich Ängste entwickelt. Nach
der Diagnose der Epilepsie vor zwei Jahren hätten die depressiven Symptome
wieder deutlich zugenommen inklusive Suizidgedanken. Seit September 2018 bestehe
nun eine integrierte, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Beschwerdeführerin
erhalte ein Antidepressivum. Aufgrund des hier geschilderten Verlaufes und der
anamnestischen Angaben müsse die depressive Störung als rezidivierend beurteilt
werden. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer Agoraphobie mit Panikstörung.
Sie erfülle diesbezüglich alle drei Diagnosekriterien. Sie zeige Ängste,
alleine das Haus zu verlassen, um sich auf öffentlichen Plätzen oder in
Menschenmengen zu bewegen. Sie empfinde Panik bei dem Gedanken zu kollabieren
und hilflos in der Öffentlichkeit liegen zu bleiben und dann auf fremde
Menschen angewiesen zu sein. Die Ängste exazerbierten mit Schwindel,
Entfremdungsgefühlen und Schwitzen. Die Agoraphobie mit Panikstörung habe sich
nach dem erlittenen Herzinfarkt im September 2015 entwickelt. Ausserdem müsse
eine somatoforme autonome Funktionsstörung sonstiger Organe und Systeme diagnostiziert
werden. Auch diesbezüglich erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen
Leitlinien. Bei ihr beziehe und äussere sich die somatoforme autonome Funktionsstörung
auf funktionelle neurologische Störungen mit funktionellen, nicht epileptischen
Anfällen, sensibler Halbseitensymptomatik links, Mutismus, Verkrampfung der
linken Hand und Hyperventilation. Die Krampfanfälle seien im psychiatrischen
Untersuchungsgespräch von der Beschwerdeführerin spontan berichtet worden. Sie
könne eindeutig die funktionellen neurologischen Anfälle von den epileptischen Anfällen
unterscheiden. Als Ursprung bzw. Grundlage der hier diagnostizierten Störungen müsse
weiter von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlichen
Anteilen ausgegangen werden. Die diagnostischen Leitlinien (deutliche
Unausgeglichenheit in den Einstellungen im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen
wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den
Beziehungen zu anderen, andauerndes und gleichförmiges Auftreten dieser
Verhaltensmuster, Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen
Situationen eindeutig unpassend, in der Kindheit oder Jugend beginnende
Störung, die sich auf Dauer manifestiert, zu deutlich subjektivem Leiden
führende Störung, meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen
der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden) seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Kindheit unter schwierigen Bedingungen verbracht (Verlust des Vaters
im Alter von fast sechs Jahren, der die Beschwerdeführerin sehr früh in die
Verantwortung genommen habe). Sie habe von sich eine Opfervorstellung, die sie
nie habe durchbrechen können. Gleichzeitig habe sie aber auch einen starken
Selbsterhaltungswillen und sie habe ihrer Familie beweisen wollen, dass sie
alleine zu Recht komme. Dabei habe sie sich Anforderungen von aussen
rücksichtslos angepasst und die eigenen Wünsche zurückgestellt. Dies habe jedoch
nicht ihrer psychischen Reife entsprochen, genauso wenig wie in der Kindheit,
als sie sich als Kind um die trauernde Mutter gekümmert habe und dabei
überfordert gewesen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die
schwere Persönlichkeitsstörung sowie die depressive Symptomatik in den Kindheits-
und Jugenderlebnissen wurzle. Die realen und nachvollziehbaren Ängste bei Zustand
nach Herzinfarkt im September 2015 und die Diagnose der strukturellen Epilepsie
sowie die Diagnose eines Meningeoms anlässlich eines Schädel-MRT hätten bei der
Beschwerdeführerin unkontrollierbare Ängste und Panikattacken ausgelöst, dies
auf dem Boden der histrionisch-ängstlichen Persönlichkeitsstörung. In der Folge
sei diese dekompensiert und neben der rezidivierenden depressiven Störung mit
ausgeprägter depressiver Symptomatik und Suizidalität habe sie eine Agoraphobie
mit Panikstörung sowie somatoforme autonome Funktionsstörungen mit
neurologischen Funktionsstörungen und funktionellen, nicht epileptischen
Anfällen, sensibler Halbseitensymptomatik links, Mutismus, Verkrampfung der
linken Hand und Hyperventilation entwickelt. Trotz ihrer integrierten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die sie im September 2018
aufgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Vergangenheit in keiner Weise
verarbeitet. Dies sei aufgrund der Persönlichkeitsproblematik erschwert. Die
diagnostischen Herleitungen, die die psychiatrische Gutachterin vornimmt,
erscheinen mit Blick auf die erhobenen Befunde allesamt einleuchtend.
Zu den Ressourcen hält die Gutachterin
fest (IV-Nr. 36.2 S. 15 f.), dass die innerpsychischen Ressourcen aufgrund der
Summierung der festgestellten Befunde unter dem bisherigen Verlauf gemäss
Aktenlage nicht stabil seien. Die persönlichen Ressourcen seien deutlich
reduziert. Mobilisierbaren Ressourcen seien im sozialen Bereich vorhanden. Die
mobilisierbaren Ressourcen auf persönlicher Ebene hingen indessen vom weiteren
Therapieverlauf ab. Die Beschwerdeführerin sei kommunikationsfähig und introspektionsfähig.
Es bestünden eine Therapieadhärenz und eine Therapiemotivation. Die Therapie
zeitige bisher im Längsschnitt betrachtet einen positiven Verlauf, indem die
Beschwerdeführerin zu ihrem Therapeuten Vertrauen habe und subjektiv von den
Gesprächen und von der antidepressiven, schlafanstossenden Medikation
profitiere. Dennoch müsse bisher im Längsschnitt betrachtet ein chronischer
Verlauf mit schrittweiser Verschlechterung der Gesamtsituation mit einer
Tendenz zum chronischen Verlauf festgestellt werden. Es bestehe derzeit kein
Eingliederungspotential auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Restarbeitsfähigkeit
fliesse bei der Beschwerdeführerin in die Rolle als Hausfrau und Mutter ein, d.h.
in den Haushalt und die Kindererziehung. Die aktuelle Behandlung sei von der
Struktur her lege artis, sollte jedoch optimiert werden. Die Prognose sei
ungünstig. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch psychotherapeutischen
sowie antidepressiven Behandlung sei dringend induziert. Weitere Behandlungsoptionen
bestünden (in erster Linie Optimierung der antidepressiven Behandlung mit einem
angstlösenden, stimmungsaufhellenden und antriebsfördernden Antidepressivum
sowie einer Optimierung der schlafanstossenden antidepressiven,
stimmungsstabilisierenden Medikation, psychosoziale Betreuung durch die
Psychiatrie-Spitex mit wöchentlichen Terminen). Die Beschwerdeführerin habe,
folge man ihren subjektiven Angaben und vergleiche sie mit den objektiven
Befunden, einen grossen Leidensdruck. Das Aktivitätsniveau sei reduziert im
Vergleich zur Zeit vor der Erkrankung. Die beklagten Beschwerden entsprächen
der Befunderhebung. Die Darstellung der Symptomatik sei kohärent, plausibel und
konsistent. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder eine Verdeutlichungstendenz
bestünden nicht. Diesen stimmigen gutachterlichen Ausführungen ist insgesamt zu
folgen.
Zur Arbeitsfähigkeit hält die
Gutachterin fest (IV-Nr. 36.2 S. 19 f.), als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse
die Haushaltstätigkeit und die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau angesehen
werden. In dieser Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin Vollzeit anwesend
sein. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund des
erhöhten Pausenbedarfes nach Rückzug und Erholung. Der genaue Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit sei schwierig zu beurteilen. Diese
Einschätzung gelte seit der psychiatrischen Behandlung seit September 2018. Die
Beschwerdeführerin gebe an, sie könne sich vorstellen maximal 50 % ausser
Haus in einer freiwilligen sozialen Tätigkeit zu arbeiten. In einem
freiwilligen sozialen Engagement sei sie jedoch als zu 100 %
arbeitsunfähig anzusehen. In einer anderen Tätigkeit, wie zuletzt vor 18 Jahren
in einer Pizzeria, sei die Beschwerdeführerin als 100 % arbeitsunfähig
anzusehen, in der Wäscherei als zu 50 %. Sie könne sich aufgrund ihrer
Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankende Arbeitsbedingungen,
Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen. Eine Schichtarbeit müsse
aufgrund der affektiven Störung vermieden werden.
7.4
In ihrer Konsensbeurteilung
halten die Gutachter zusammenfassend fest (IV-Nr. 36.2 S. 22 ff.), schon im
Jahr 2000 bei der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin
wiederholte depressive Episoden gehabt. 2001 habe sie ihr drittes Kind geboren,
2008.
ihr viertes. Sie sei bis auf das Jahr 2000 seit der Heirat als Mutter und Hausfrau
tätig gewesen. Sie habe sich keine ausserhäusliche Tätigkeit vorstellen können,
weil sie sich dadurch überfordert gefühlt habe. So sei es ihr über all die
Jahre möglich gewesen, in einem ihr angepassten Rahmen ihr Leben zu gestalten
und beruflichen Anforderungen ausser Haus aus dem Weg zu gehen. Die belastenden
Lebensereignisse durch körperliche Erkrankungen, beginnend 2015 mit einem
Myokardinfarkt, hätten zusehends zur psychischen Dekompensation geführt. Aus
neurologischer Sicht bestehe eine strukturelle Epilepsie bei mesiotemporaler
Sklerose. Differenzialdiagnostisch werde eine limbische Encephalitis diskutiert.
Des Weiteren sei von einer leicht bis maximal mässig ausgeprägten kognitiven
Beeinträchtigung auszugehen. Aufgrund der erwähnten Beeinträchtigungen und
Einschränkungen bestehe ausschliesslich eine Arbeitsfähigkeit in an die Bildung
und Konstitution der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeiten, ohne Eigen-
oder Fremdgefährdung, ohne Schicht- oder Nachtarbeit und mit nur geringen
Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen oder die Konzentration
auf Dauer aufrecht zu erhalten. In einer derartigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit
von maximal 50 % auszugehen. Im Haushalt bestehe eine leichte
Beeinträchtigung aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten
Belastbarkeit, welche auf maximal 20 % einzuschätzen sei. Im Rahmen der
Konsensbesprechung seien die Gutachterin und der Gutachter nach eingehender
Diskussion zum Schluss gekommen, dass die in den Fachgebieten begründeten
Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. Aus
psychiatrisch gutachterlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit in ihrer
angestammten Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zu 70 % arbeitsfähig,
bezogen auf ein 100%-Pensum. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei sie zu
50.
% arbeitsfähig, bezogen auf ein 100%-Pensum. Das Gleiche gelte aus neurologischer
Sicht.
Zusammengefasst ist gestützt auf die
nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung für die Tätigkeit als Hausfrau und
Mutter von einer Leistungsfähigkeit von 70 % bezogen auf ein 100%-Pensum
auszugehen, in einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 %.
8.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin macht in
dieser Hinsicht geltend, dass sie mindestens in einem 50%-Pensum tätig wäre.
8.1
Die Statusfrage bzw. die Frage,
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens
ausserhäuslich tätig wäre, ist eine stets hypothetische Annahme. Sie ist anhand
des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010.
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Entscheidend
ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im
Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15
E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c
S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018
E. 4.1.1). Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten
Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).
8.2
Für den konkreten Fall lässt
sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat [...]
während fünf Jahren die Schule besucht und keinen Beruf erlernt, weil sie
aufgrund der familiären Verhältnisse (der Vater war früh verstorben) ihrer
Mutter helfen musste. 1986 heiratete sie, ein Jahr später kam das erste Kind
zur Welt, 1994 das zweite. In der [...] war sie ausschliesslich Hausfrau und
Mutter und ist nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Im Jahr 2000
zog die Familie in die Schweiz. Hier arbeitete die Beschwerdeführerin während fünf
Monaten in einer Wäscherei und für weitere fünf bis sechs Monate in einer
Pizzeria. Es handelte sich um Hilfsarbeiter-Anstellungen (vgl. IV-Anmeldung,
IV-Nr. 2). Zu diesem Zeitpunkt war ihr zweites Kind sechs Jahre alt und die
Beschwerdeführerin sowie ihre Familie konnten sich offensichtlich so organisieren,
dass ihr eine berufliche Tätigkeit möglich war. Als dann 2001 das dritte Kind
zur Welt zur Welt kam, stellte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit ein
und sie war ab März 2001 wieder ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig
(vgl. u.a. neurologisches Gutachten, IV-Nr. 36.1 S. 9). 2008 kam das
vierte Kind zur Welt. Der Ehemann ist selbständiger Taxifahrer und sorgt für
das Einkommen der Familie. Schulden bestehen nach Angaben der
Beschwerdeführerin keine (vgl. neurologisches Gutachten, IV-Nr. 36.1 S. 10). Im
Rahmen der neurologischen Begutachtung gab sie in Bezug auf berufliche
Tätigkeiten an, dass sie einer Berufstätigkeit nachgehen würde, wenn sie gesund
wäre. Das habe sie auch so vorher geplant, dass wenn die Kinder etwas älter
wären, sie wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde (vgl. IV-Nr. 36.1
S. 10). Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin gab die Beschwerdeführerin
an, es sei ihre Idee gewesen, in die Schweiz zu emigrieren. Sie habe dann
gemerkt, dass es in der Schweiz sehr schwierig gewesen sei, eine Stelle zu
finden. Sie habe zuerst in einer Wäscherei und dann in einem Pizza-Restaurant
gearbeitet und sei dann bald wieder schwanger geworden, so dass sie danach
nicht mehr ausser Haus gearbeitet habe. 2008 sei dann noch die kleine Tochter
zur Welt gekommen. Sie könne sich keine Arbeit ausser Haus vorstellen. Wenn sie
nicht krank wäre, würde sie zum Beispiel freiwillige soziale Arbeit machen oder
mit Kindern tätig sein, mit einem maximalen Pensum vom 50 %. Mehr als 50 %
würde sie nicht arbeiten, da sie ja noch ein Kleinkind habe (IV-Nr. 36.2 S. 8).
Die Beschwerdeführerin war zum
Begutachtungszeitpunkt, als sie die Angaben über eine allfällige
Erwerbstätigkeit bei Gesundheit machte, 53 Jahre alt. Das jüngste Kind war zu
diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung besteht
seit September 2015 (neurologische Einschränkungen). Zu diesem Zeitpunkt war
das jüngste Kind sieben Jahre alt. Es wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich
schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens möglich gewesen, zumindest eine
Teilzeittätigkeit aufzunehmen, wie sie das schon im Jahr 2000 gemacht hatte,
als ihr zweites Kind sechs Jahre alt war. Auch hat sie zwischen der Geburt des
dritten und vierten Kindes, die sieben Jahre auseinanderliegen, keine Anstalten
getroffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ausgenommen von RAV-Kursen im
Jahr 2004 (als das dritte Kind drei Jahre alt war). Der Ehemann bestreitet den
Lebensunterhalt für die Familie seit fast zwanzig Jahren alleine. Es bestehen
keine Schulden. Wäre es aufgrund der finanziellen Lage nötig gewesen, dass die
Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, hätte sie dies mit grösster
Wahrscheinlichkeit im Verlauf dieser letzten 20 Jahre getan. Im psychiatrischen
Gutachten wird zur Erwerbsfrage nachvollziehbar dargelegt, dass sich die
Beschwerdeführerin ihr Leben über all die Jahre so eingerichtet habe, dass sie
beruflichen Anforderungen ausser Haus habe aus dem Weg gehen können. Vor diesem
Hintergrund spricht kaum etwas für die Annahme, dass sie bei Gesundheit
tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Zudem besteht
gutachterlich gesehen, was unbestritten ist, eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin hätte somit auch in den Jahren seit Eintritt des
Gesundheitsschadens eine Teilzeitarbeit aufnehmen oder sich um eine solche
bemühen können, was aber nicht der Fall war. Aus den allgemeinen Ausführungen
zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Familienrecht bei einer Scheidung
und zur Diskriminierung von Frauen, die während der Dauer der Kindererziehung
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, lassen sich für den konkreten Fall keine
Erkenntnisse gewinnen, weil immer im Einzelfall und aufgrund der konkreten
Umstände gefragt werden muss, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden
muss. Im vorliegenden Fall ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen hätte. Ihre Aussagen im Rahmen der Begutachtung, wonach sie geplant
hätte, wieder zu 50 % zu arbeiten, wenn der Gesundheitsschaden nicht
bestanden hätte, erscheinen zwar nicht als bewusste Aussage, um eine
Rentenberechtigung zu erzielen. Es lässt sich jedoch einzig aufgrund dieser
Aussage auch nicht davon ausgehen, dass sie im Gesundheitsfall tatsächlich so
vorgegangen wäre. Die oben genannten Umstände lassen auf das Gegenteil
schliessen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin ausschliesslich im Haushalt tätig wäre.
9.
Die gutachterlich festgelegten
Leistungseinschränkungen im Haushalt werden beschwerdeweise nicht in Frage
gestellt und sind nachvollziehbar begründet. Der neurologische Gutachter sieht
aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit eine
Einschränkung von 20 %, die psychiatrische Gutachterin wegen erhöhten
Pausenbedarfs nach Rückzug und Erholung eine solche von 30 % bei einer
Vollzeit-Anwesenheit. In der Konsensbesprechung haben die Gutachter auch
festgehalten, dass sich diese Einschränkungen nicht addierten, was nachvollziehbar
erscheint, zumal die gleichen Gründe für die Einschränkungen genannt werden.
Diese Einschränkungen gelten gleichermassen für die Wohnungs- und Hauspflege
(inkl. Einkauf und weitere Besorgungen), die Ernährung, Wäsche- und
Kleiderpflege und die Kinderbetreuung. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht
darauf hin, dass die genannte Leistungseinschränkung sich nur auf den Pausen-
bzw. Erholungsbedarf der Beschwerdeführerin bezieht, somit also die für den
Ehemann und die im Haushalt lebenden Kinder bestehende Schadenminderungspflicht
dabei nicht berücksichtigt ist. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung
gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem
Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504
E. 4.2 S. 509). Dies gilt auch für den Ehemann, der zwar in einem 100%-Pensum
tätig ist, sich als selbständiger Taxifahrer aber die Arbeit einteilen kann.
Ohnehin muss auch eine alleinstehende Person, die Vollzeit tätig ist, daneben
noch den Haushalt bestreiten. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass
die familiäre Schadenminderungspflicht in der gutachterlich postulierten
Leistungsfähigkeit von 70 % schon miteinbezogen ist, würde kein
rentenbegründeter Invaliditätsgrad vorliegen, denn dieser läge bei 30 % und
damit unter der Grenze von 40 %. Eine Haushaltsabklärung erwies sich im
vorliegenden Fall als nicht angezeigt, da bei hier vorherrschenden psychischen
/ neurologischen Leiden ohnehin die fachärztliche Beurteilung höheres Gewicht
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E.
4.7.1). Nach dem Gesagten liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor
und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche
Massnahmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin