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Entscheid

VSBES.2021.131

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. Februar 2022Deutsch58 min

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 47 und 54) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 11. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Peter Kaufmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. Juni 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1966, meldete sich am 22. Januar 2018 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit seit

2015, wobei die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2000 für ca. fünf

Monate stundenweise in einer Wäscherei als Hilfsarbeiterin und für ca. sechs

Monate in einer Pizzeria angestellt gewesen sei. Seit 2001 sei sie Hausfrau

gewesen. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden angegeben: Epilepsie,

Hirntumor, kardiologische Probleme (Medikamente), Bluthochdruck sowie

unkontrollierte Blockierung von Händen und Gesicht. Die Beeinträchtigungen

bestünden seit einem kardiologischen Eingriff im September 2015.

2. Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und gab auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 26) eine bidisziplinäre Begutachtung

(Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag. Dieses Gutachten wurde am

23. September 2019 von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie

und Verhaltensneurologie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, erstattet (IV-Nrn. 36.1 und 36.2). Die Beschwerdeführerin nahm

am 11. Oktober 2019 dazu Stellung (IV-Nr. 39), der RAD am 5. Dezember 2019

(IV-Nr. 40). Am 16. April 2020 erstellte D.___, Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin, einen Situationsbericht (IV-Nr. 42).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 47 und 54) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 24. Juni 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

und berufliche Massnahmen ab (Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 18. August 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

«1. Die

Verfügung vom 24. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin

eine Invalidenrente sowie rechtens auszurichten.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen»

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 (A.S. 19)

unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021

(A.S. 21 ff.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote

zu den Akten.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) sind.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische

Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der

spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind

der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3.a). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc).

4.

Nach der neuen, am 30. November

2017.

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychische

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).

Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3

S. 297).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2021 (A.S. 1 ff.) dar, die

Beschwerdeführerin wäre gemäss Situationsbericht Haushalt vom 16. April 2020

heute bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin

ausschliesslich Im Haushalt tätig. Im eingeholten psychiatrischen und

neurologischen Gutachten sei im Haushalt eine gesundheitliche Einschränkung von

30.

% festgestellt worden. Im Gutachten sei bezüglich Einschränkung im Haushalt

die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen nicht berücksichtigt

worden. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin nicht zu mindestens 40 % im

Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

werde nicht erreicht und das Gesuch müsse abgelehnt werden.

Die zuständige Abklärungsfachperson habe

sich mit der Statusfrage befasst. Zusammenfassend könne gemäss diesen Berichten

festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2000

(während sieben Monaten) gearbeitet habe. Seither sei sie ausserhäuslich nicht

mehr erwerbstätig gewesen. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, sei sie auch

vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 ausschliesslich als Hausfrau und

Mutter tätig gewesen. Die anlässlich der Begutachtung getätigte Äusserung, es

wäre im Gesundheitsfalle geplant gewesen, dass sie wieder einer Arbeitstätigkeit

nachgehen würde, werde durch keine äusseren Umstände wie bspw. die Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit in niedrigem Pensum oder zumindest durch entsprechende

Bemühungen gestützt. Dass die Beschwerdeführerin trotz der eher knappen

finanziellen Verhältnisse nie entsprechende Bemühungen in Angriff genommen

habe, lasse eine Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eher

als unwahrscheinlich erscheinen. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei heute

bereits 13 Jahre alt. Die anderen drei Kinder seien bereits erwachsen. Die

Beschwerdeführerin hätte somit bereits vor Jahren Bemühungen um eine

(Teilzeit-)Arbeitstätigkeit an die Hand nehmen können. Das vorliegende

bidisziplinäre Gutachten erfülle sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen,

um vollen Beweiswert zu geniessen. Die Berichte des Spitals E.___ seien den

Gutachtern bekannt gewesen und in den Gutachten berücksichtigt und gewürdigt

worden.

5.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde vom 18. August 2021 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, es

sei nicht zutreffend, dass sie auch bei Gesundheit zu 100 % im Haushalt

tätig wäre. Tatsächlich habe sie im Jahr 2001 eine ausserhäusliche Arbeit in

einem Pensum von 80 % ausgeübt, die sie aufgrund der Geburt ihres dritten

Kindes jedoch wieder habe aufgeben müssen, um sich um das Kind zu kümmern. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei Gesundheit wieder eine Stelle

zumindest in einem 50%-Pensum aufgenommen hätte, sobald das Alter des jüngsten

Kindes dies zugelassen hätte, was zumindest mit dem Beginn der obligatorischen

Schulzeit der Fall gewesen wäre. Es hätte mit einem Status zu 50 %

ausserhäuslich berufstätig gerechnet werden müssen. Hierzu habe sie gegenüber

den Gutachtern auch angegeben, dass sie bei Gesundheit wieder eine

Arbeitsstelle aufgenommen hätte, sobald die Kinder etwas älter seien. Diese

Angabe sei noch vor Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung erfolgt und müsse

als glaubwürdige Aussage der ersten Stunde angesehen werden. Da der Ehemann der

Beschwerdeführerin zudem als Taxifahrer selbständig tätig sei und nicht über ein

derart hohes Einkommen verfüge, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass

aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auch eine (teilweise)

Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin bei Gesundheit erfolgt wäre. Im Familienrecht

werde nach einer Scheidung für den bisher ausschliesslich im Haushalt tätigen

Ehepartner zumindest ab der obligatorischen Schulzeit (Einschulung des jüngsten

Kindes) eine Erwerbsobliegenheit von 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe

I sogar von 80 % zugemutet. Zudem spreche die Erwerbsbiografie in der

Schweiz dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit wieder eine

Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Sie sei 2000 aus der [...] in die Schweiz

eingereist und habe innerhalb weniger Monate eine Arbeitsstelle in der Wäscherei

gefunden sowie dann in einer Pizzeria. Die letzte Arbeitsstelle habe sie bis

kurz vor der Geburt des dritten Kindes im März 2001 innegehabt und wegen der

bevorstehenden Geburt aufgegeben. Im Jahr 2004 habe sie noch Deutsch- und

Bewerbungskurse über das RAV absolviert. Es erscheine nicht selbstverständlich,

dass eine Frau aus der [...], die nicht über gute Sprachkenntnisse oder eine

anerkannte Berufsausbildung verfüge, in der Schweiz so schnell beruflich Fuss

fasse. Dass sie bis dahin in der [...] nicht berufstätig gewesen sei, sei

einerseits der Erziehung der beiden ältesten Kinder, andererseits

möglicherweise auch kulturellen Unterschieden bzw. unterschiedlichen

Rollenverständnissen geschuldet. Da 2008 das vierte Kind geboren worden sei,

spreche auch die Tatsache, dass sie danach keine neue Stelle mehr angenommen habe,

nicht gegen sie. Insbesondere sei ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit

zwei kleinen Kindern nicht zumutbar gewesen. 2015 seien dann laut Gutachten die

ersten Anfallsereignisse aufgetreten, so dass ab dann eine Arbeitsaufnahme

gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund

erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei

Gesundheit zumindest in einem Pensum von 50 %, wenn nicht sogar mit dem

bisherigen Pensum von 80 % ausserhäuslich gearbeitet hätte.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei

vorliegend die Wechselwirkung nicht berücksichtigt worden. Laut Gutachten wäre

der Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer angepassten Teilzeittätigkeit und

einer Haushaltsführung im übrigen Teil zudem nicht die Aufnahme einer 50%igen

Tätigkeit, sondern allenfalls einer Tätigkeit von 16 Stunden pro Woche

zumutbar. Dies aufgrund der Wechselwirkung zwischen der ausserhäuslichen

Tätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich. Lege man diese Angaben

zugrunde, so wäre bei einer Leistungsfähigkeit von 16 Stunden pro Woche

allenfalls noch eine 40%ige ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar, sodass im

Erwerb mit einem IV-Grad von zumindest 60 % gerechnet werden müsste.

Schliesslich wäre allenfalls aufgrund

der Epilepsie der Beschwerdeführerin, die als Anfallsleiden qualifiziert werden

müsse, aufgrund des schubweisen Verlaufs der Krankheit sowie der nicht kalkulierbaren

Absenzen auch noch ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, der sich im Bereich

von zumindest 10 bis 15 % bewegen müsste.

Sofern man der Ansicht der

Beschwerdegegnerin folgen und davon ausgehen wollte, dass Frauen, die bisher

aufgrund der Geburt und Erziehung von vier Kindern nur kurze Zeit einer

Erwerbstätigkeit hätten nachgehen können, auch künftig keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen würden, so läge hierin auch eine Diskriminierung dieser Frauen. Man

würde ihnen unterstellen, immer nur Hausfrau und Mutter bleiben zu wollen und

ihnen den Wunsch sowie die Möglichkeit absprechen, auch nach einer längeren

Familienzeit wieder beruflich Fuss zu fassen. Auch müsse berücksichtigt werden,

dass gerade Frauen, die Jahrzehnte lang Hausfrau und Mutter gewesen seien und

sich um die Erziehung von Kindern gekümmert hätten, der Nachweis, dass sie ab

einem gewissen Alter der Kinder wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hätten,

regelmässig erschwert sei. Würde man allein die bisherige Erwerbsbiografie

berücksichtigen, so könnte die betroffene Versicherte mangels Berufstätigkeit

nie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie bei Gesundheit

und ab einem gewissen Alter des jüngsten Kinds wieder gearbeitet hätte.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1

Im Arztbericht von Dr. med. F.___,

Fachärztin für Neurologie, vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 5 mit Beilagen)

wird zur medizinischen Situation ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit

ca. Februar 2016 an einer Epilepsie, deren Ursache unklar sei und im Spital E.___

abgeklärt werde. Bisher sei die Beschwerdeführerin nicht sicher anfallsfrei.

Weiter bestünden der Verdacht auf zusätzliche Panikattacken und

neuropsychologische Defizite. Ein EEG vom 30. November 2017 sei normal

ausgefallen und der neurologische Befund vom 16. Februar 2017 sei ohne fokal-neurologische

Defizite. Dies seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe weiter eine koronare Herzkrankheit,

mit Myokardinfarkt am 15. September 2015. Die Prognose sei abhängig vom Ansprechen

auf die antiepileptische Therapie.

6.2

Im Austrittsbericht der M.___ des

Spitals E.___ vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 5 S. 5 ff.) werden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Strukturelle

Epilepsie (ES 2015, ED 2017)

semiologisch:

Automatismen der rechten Hand, Schmatz- und Kaubewegungen, Überstrecken des

linken Beines

Anfallsklassifikation:

dyskognitive Anfälle

Ätiologie:

V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts DD i.R. autoimmuner / limbischer

Enzephalitis

therapeutisch:

Ausbau der anfallsunterdrückenden Therapie mittels Steigerung von Keppra und Neubeginn

Lamictal

aktuell: Telemetrie

zur Phase-I Abklärung vom 17. bis 23. Oktober 2017

-

Vitamin B 12 Mangel

Substitution

mit 1000 mcg am 20. Oktober 2017

-

Konvexitätsmeningeom

links parietal

klinisch:

asymptomatisch

-

Kognitive

Einschränkungen, am ehesten bei Diagnose 1:

klinisch:

leichte bis mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und

nonverbale Ideenproduktion, verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch

auch bezüglich der Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte

Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung) sowie visuokonstruktive

Einschränkungen

-

Koronare

Herzerkrankung

St.n. akutem Myokardinfarkt

mit Stent-Einlage September 2015

vaskuläre

Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie; St.n.

Nikotinabusus.

Bei der Beschwerdeführerin träten seit

etwa zwei bis drei Jahren mit einer Häufigkeit von bis zu fünfmal pro Tag kurze

stereotype Anfälle mit Handautomatismen, Kaubewegungen, fehlender Reaktion auf

Ansprache und Tonuserhöhung auf. Nach Etablierung einer medikamentösen Therapie

seien die Anfälle zwar in der Frequenz rückläufig, träten jedoch weiterhin bis

zu fünfmal pro Woche auf. Seit einigen Monaten habe die Beschwerdeführerin

vorübergehende Verkrampfungen in der linken Hand, ohne Bewusstseinsverlust. Ein

bereits vorgängig durchgeführtes MRI des Schädels habe ein Meningeom links

parietal gezeigt, welches als ursächlich für die Anfälle vermutet worden sei. Klinisch

zeige sich bei Eintritt eine wache orientierte Patientin ohne neurologische

Defizite in der somatischen neurologischen Untersuchung. Die bereits vorgängig

durchgeführte neuropsychologische Testung habe allerdings leichte bis

mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbale Ideenproduktion,

verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch auch bezüglich der

Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte Aufmerksamkeit),

sprachliche (Wortfindung) sowie visuokonstruktive Einschränkungen ergeben. Die

Ursache der Epilepsie sei am ehesten strukturell bei bildmorphologischen Hinweisen

auf eine mesiotemporale Sklerose rechts zu sehen. Zusammengefasst sprächen die

Semiologie, die interiktale EEG-Aktivität, und in 5/6 Anfällen die iktale

EEG-Aktivität eher für einen rechtsmesiotemporalen Ursprung. In einem Anfall sei

das iktale EEG Muster eher mit einem linkshemisphärischen Ursprung vereinbar

gewesen. Bei diesem Anfall sei ein Ursprung links parietal (Meningiom)

unwahrscheinlich, könne jedoch nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen

werden. Beim Meningeom links parietal handle es sich um einen klinisch

höchstwahrscheinlich asymptomatischen Befund. Die Ursache der mesiotemporalen

Sklerose bleibe offen. Differentialdiagnostisch müsse diese im Rahmen einer

autoimmunen / limbischen Enzephalitis gesehen werden. Hierzu passend wären auch

die kognitiven Veränderungen. Allerdings seien die Antikörper diesbezüglich

allesamt negativ. Gegen diese Differentialdiagnose spreche auch, dass die

Beschwerden bereits seit zweieinhalb Jahren bestünden und keine relevante

Dynamik zu bestehen scheine. Der Liquorbefund sei unauffällig. Mindestens ein

Teil der kognitiven Auffälligkeiten liessen sich auch durch einen neu

diagnostizierten ausgeprägten Vitamin B12-Mangel erklären, dessen Ursache

unklar bleibe.

6.3

Im Bericht der M.___ des Spitals

E.___ vom 12. Oktober 2017 (IV-Nr. 8 S. 2 f.) über eine neurokognitive

Untersuchung vom 12. Oktober 2017 wird festgehalten, es liessen sich – im

Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen – leichte bis

mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbale Ideenproduktion,

verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch auch bezüglich der

Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte Aufmerksamkeit), sprachliche

(Wortfindung) sowie visuokonstruktive Einschränkungen bei einer leichten

depressiven Symptomatik objektivieren. Verschiedene Befunde würden auf eine

Konfundierung durch die fehlende formale Bildung hindeuten, allerdings könne

das tiefe Bildungsniveau weder die Art und das Ausmass der Einschränkungen noch

das heterogene neurokognitive Profil mit auch durchschnittlichen mnestischen sowie

exekutiven Leistungen erklären, weshalb eine Akzentuierung der Minderleistungen

durch die strukturellen Veränderungen (Meningeom parietal links; gliotischer

Prozess im frontalen Marklager) möglich sei. Bei Zunahme der depressiven

Verstimmung könne eine psychiatrische Begleitung sinnvoll sein.

6.4

Im Arztbericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 9), werden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:

-

Strukturelle

Epilepsie (ES 2015, ED 2017)

Anfallsklassifikation:

dyskognitive Anfälle

Ätiologie:

V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts, DD i.R. autoimmuner /

limbischer Enzephalitis

therapeutisch:

Ausbau der anfallsunterdrückenden Therapie mittels Steigerung von Keppra und

Neubeginn Lamictal

-

Konvexitätsmeningeom

links parietal

-

Kognitive

Einschränkungen, am ehesten bei Diagnose 1: – klinisch: leichte bis

mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbale Ideenproduktion,

verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch auch bezüglich der Handlungsplanung),

attentionale (selektive und geteilte Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung)

sowie visuokonstruktive Einschränkungen

-

Koronare

Herzerkrankung – St.n. akutem Myokardinfarkt mit Stent-Einlage September 2015,

vaskuläre Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie;

St.n. Nikotinabusus.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird ein Vitamin B 12 Mangel erhoben.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit September 2015. Die Beschwerdeführerin leide seit 2015, anfänglich einmal

pro Woche, an einer plötzlichen Bewusstseinsstörung ohne Reaktion auf Ansprache

kombiniert mit Kopf- und Nackenschmerzen. Im September 2015 habe sie einen

Myokardinfarkt (NSTEMI) gehabt, der mitttels einer Stent Platzierung behandelt

worden sei. Im November 2015 sei ein MRI des Hirnes erfolgt, das einen

Hirntumor (Meningeom parletal) links ergeben habe. Im Februar 2017 sei die

neurologische Abklärung eingeleitet worden, die eine Epilepsie gezeigt habe.

Daraufhin sei eine antiepileptische Behandlung eingeleitet und im Weiteren, im

Oktober 2017, bei der anamnestisch klaren neurokognitiven Störung, eine weitere

Abklärung in der Neurologie des Spitals E.___ organisiert worden.

6.5

Im Bericht von Dr. med. H.___,

Oberarzt Kardiologie, und med. pract. I.___, Leitende Ärztin Kardiologie, Spital

J.___, vom 13. September 2016 (IV-Nr. 16), werden diese Diagnosen gestellt:

-

Koronare

1-Gefässerkrankung

Koronarangiographie

vom 15. September 2015: PCI subtotale RIVA-Stenose

DA 1- Stenose

konservativ

TTE vom 12.

September 2016: Konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie (LVEF 72%)

CvRf:

Nikotinabusus 35 py, Adipositas, arterielle Hypertonie

-

Asthma bronchiale

-

Verdacht auf

rezidivierenden Laryngospasmus

Die Beschwerdeführerin stelle sich ein

Jahr nach einem akuten Vorderwand-NSTEMI zur kardialen Verlaufskontrolle vor.

Sie sei in altersentsprechend gutem Allgemeinbefinden. Der Nikotinkonsum sei

sistiert und die körperliche Belastbarkeit gut. Zeichen der kardialen

Dekompensation liessen sich klinisch nicht feststellen. Das Ruhe-EKG zeige bis

auf eine Q-Zacke inferior (wie im Vorbefund) keine weiteren akuten Pathologien.

Auch echokardiographisch finde sich eine gute linksventrikuläre Funktion. In

Kenntnis des Koronarstatus lasse sich eine diskrete Hypokinesie apikoseptal

nachweisen. Die globale linksventrikuläre Funktion sei erhalten.

6.6

Den Berichten des Spitals E.___ über

ein MR Schädel nativ und KM, MR-Diffusion, MR Funktion Schädel vom 16. Januar

2018.

(IV-Nr. 17 S. 1 f.) sowie über ein CT Thorax-Abdomen vom 23. März 2018

(IV-Nr. 17 S. 3 ff.) lässt sich Folgendes entnehmen:

Befund MR Schädel nativ und KM,

MR-Diffusion vom 16. Januar 2018: Gegenüber den Voruntersuchungen stationäre

Signalalteration des Hippokampus und der Amygdala rechts DD mesiotemporale

Sklerose. Grössenstationäres Meningiom links hoch parietal entlang der

Konvexität.

CT Thorax-Abdomen vom 23. März 2018: Solitärer

Nodulus im rechten Unterlappen. Des Weiteren keine tumorsuspekte Raumforderung

und keine Lymphadenopathie thorakoabdominopelvin.

6.7

Im Austrittsbericht der M.___ des

Spitals E.___ vom 28. März 2018 (IV-Nr. 19 S. 8 ff.), werden als Diagnosen

gestellt:

-

Strukturelle

Epilepsie (ES 2015, ED 2017)

Semiologisch:

Automatismen der rechten Hand, Schmatz- und Kaubewegungen, Überstrecken des

linken Beines

Anfallsklassifikation:

dyskognitive Anfälle

Ätiologie:

V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts unbekannter Genese DD autoimmun

Therapeutisch:

Levetiracetam 2x1000mg/d, Lamotrigin 2x100mg/d

Aktuell:

zweite Telemetrie zur Phase-I Abklärung vom 20. bis 23. März 2018

-

Aktuell: zusätzliche

funktionelle paroxysmale Ereignisse mit Verkrampfung der Hände,

Hyperventilation, allgemeine Schwäche, danach funktionelle Hemiparese links,

Sprachstörung

-

Kognitive

Einschränkungen, am ehesten bei Diagnose 1:

klinisch:

leichte bis mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und

nonverbale Ideenproduktion, verbales und nonverbales Schlussfolgern; klinisch

auch bezüglich der Handlungsplanung), attentionale (selektive und geteilte

Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung) sowie visuokonstruktive

Einschränkungen

-

Vitamin B 12 Mangel

(HoloTC 29.8 pmol/L am 20. März 2018)

Therapeutisch:

Substitution mit 1000 mcg am 22. März 2018. St.n. einmaliger Substitution mit

1000.

mcg am 20. Oktober 2017

-

Konvexitätsmeningeom

links parietal

Klinisch:

asymptomatisch

-

Koronare

Herzerkrankung

St.n. akutem

Myokardinfarkt mit Stent-Einlage September 2015

vaskuläre

Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie; St.n.

Nikotinabusus

Die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin sei zur geplanten Verlaufskontrolle inklusive

Langzeit-Video-erfolgt. Unter der anfallsunterdrückenden Therapie sei es zuletzt

innerhalb von vier Monaten zu insgesamt vier Anfällen gekommen.

Fremdanamnestisch präsentierten sich diese Anfälle anders als die als sicher

epileptisch einzuordnenden Temporallappenanfälle mit einer initialen

Hyperventilation, Atemnot, Verkrampfung der linken Hand und Zuckungen des

rechten Arms, gefolgt von Mutismus sowie sensomotorischer Hemisymptomatik

links. Bei Eintritt zeige sich ein klinisch-neurologisch unauffälliger Befund. Ursache

der neuartigen Episoden seien funktionelle Anfälle. Während des über drei Tagen

abgeleiteten Langzeit-Video-EEGs hätten bei unveränderter Fortführung der anfallsunterdrückenden

Therapie zwei Ereignisse mit Hyperventilation, Schreien und Strecken der Arme

registriert werden können. Klinisch fänden sich mehrere positive Hinweise auf

nicht-epileptische Anfälle (geschlossene Augen, irreguläre Bewegungen, Plegie

der Arme bds. ohne auf das Gesicht zu fallen). Ebenso sei das EEG während

dieser Episoden unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei der

Neuropsychosomatik vorgestellt worden, die die Einschätzung bestätigt habe. Die

im Telemetrie Bericht vom Oktober 2017 beschrieben epileptischen Anfälle

(damals Schmatzen, Automatismen der linken Hand) seien aktuell nicht mehr

beobachtet worden. Interiktal habe das EEG unverändert im Vergleich zu Oktober

2017.

einen leichten Verlangsamungsherd rechts fronto-temporal mit ausschliesslich

im Non-REM-Schlaf einzelnstehenden Spike-Waves gezeigt. Die Ursache der

mesiotemporalen Sklerose rechts bleibe weiterhin unklar. Bei aktuell

stationärer Signalalteration des Hippokampus und der Amygdala rechts im Vergleich

zur Voruntersuchung im Oktober 2017, unauffälligen Tumorscreening mittels CT Thorax/Abdomen,

sowie stabiler Klinik hinsichtlich der Epilepsie sei eine autoimmune / limbische

Enzephalitis wenig wahrscheinlich. Nebenbefundlich zeige sich das bekannte

Meningiom links hoch parietal grössenstationär.

Im anschliessenden Sprechstundenbericht

vom 30. November 2018 (IV-Nr. 19 S. 5 ff.) wird festgehalten, nach der

Erstkonsultation am 13. April 2018 sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend

etwas besser gegangen, dann im Verlauf hätten sich wieder eine zunehmende

Stimmungsverschlechterung und auch rezidivierende Episoden gezeigt mit linksseitigem

Gefühlsverlust, teilweise auch Kraftverlust resp. Schwierigkeiten bei der Bewegungsinitiation,

krampfartigem Zusammenziehen der linken Hand und teilweise auch Sprachschwierigkeiten

mit «Zungenkrampf». Die Beschwerdeführerin habe deshalb einer psychiatrischen

Begleitung (in [...] Sprache) zugestimmt. Diese werde als sehr positiv

empfunden. Im Rahmen deren sei sie sich auch bewusst worden, dass die

linksseitigen Beschwerden häufig an Erinnerungen assoziiert seien.

6.8

Im Arztbericht von Dr. med. F.___

vom 8. Januar 2019 (IV-Nr. 20) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei

seit August 2018 unter entsprechender Medikation anfallsfrei. Es bestehe aber

eine schwere Depression mit Insomnie und Todeswunsch.

6.9

Im Arztbericht med. pract. K.___,

Neuropsychosomatik Spital E.___, vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 21 S. 1 ff.) wird

ausgeführt, aus rein neurologischer Sicht sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

aktuell grundsätzlich gut, es werde aber eine psychosomatische Evaluation

empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit müsste insbesondere aus psychiatrischer Sicht

beurteilt werden. Grundsätzlich empfehle sich ein langsam progressiver

Wiedereinstieg. Die Prognose zur Wiedereingliederung sei aus rein

neurologischer Sicht gut.

6.10

In einem weiteren Sprechstundenbericht

der M.___ des Spitals E.___ vom 15. Mai 2018 (IV-Nr. 21 S. 8 ff.) halten die

behandelnden Ärzte fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine strukturelle

Epilepsie am ehesten im Rahmen einer beginnenden mesiotemporalen Sklerose

rechtsseitig, klinisch charakterisiert durch Schmatz- und Kaubewegungen sowie

Automatismen der rechten Hand, aktenanamnestisch auch Überstrecken des linken

Beines, vor. Hinzu kämen funktionelle nicht-epileptische Anfälle,

charakterisiert durch eine linksseitige armbetonte sensomotorische

Halbseitensymptomatik mit schreiender Patientin, Hyperventilation und

streckenden Bewegungen der Arme, welche mehrfach registriert worden seien

während der Langzeit Videotelemetrie im März 2018, definitionsgemäss ohne

EEG-Korrelat. Die Beschwerdeführerin könne bereits gut zwischen diesen zwei

semiologisch verschiedenen Episoden unterscheiden. Die Epilepsie sei aktuell unter

Medikation gut kontrolliert und subjektiv für die Beschwerdeführerin nur wenig störend,

insbesondere auch bei jeweils fürs Ereignis bestehender Amnesie. Hinsichtlich

dem «zweiten Anfallstyp» – den Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin – sei

ihr erklärt worden, dass es sich um nicht-epileptische funktionelle Anfälle

handle, zu verstehen als «Programmstörung». Therapeutisch liessen sich diese

nicht durch medikamentöse Ansätze therapieren, sondern mittels

verhaltenstherapeutischer Massnahmen.

Im Sprechstundenbericht vom 11. Januar

2019.

(IV-Nr. 21 S. 5 ff.) wurden dann folgende Diagnosen gestellt:

-

Funktionelle

neurologische Störung mit:

funktionelle,

nicht epileptische Anfälle (F 44.5) (semiologisch: Verkrampfung Hand links,

Hyperventilation, sensomotorische Hemisymptomatik links)

sensible

Halbseitensymptomatik links (F 44.6)

-

Strukturelle

Epilepsie (ES 2015, ED 2017)

Dyskognitive

Anfälle, semiologisch: Automatismen der rechten Hand, Schmatz- und

Kaubewegungen, Überstrecken des linken Beines (dyskognitive Anfälle)

Ätiologie:

V.a. beginnende mesiotemporale Sklerose rechts unbekannter Genese DD autoimmun

-

Kognitive

Einschränkungen,

am ehesten bei

Diagnose 2

leichte bis

mittelschwere exekutive (verbales Arbeitsgedächtnis, verbale und nonverbal

Ideenproduktion, verbales und nonverbales Schlussfolgern, attentionale

(selektive und geteilte Aufmerksamkeit), sprachliche (Wortfindung) sowie

visuokonstruktive Einschränkungen

Nebendiagnosen:

-

Konvexitätsmeningeom

links parietal (klinisch asymptomatisch)

-

Koronare

Herzerkrankung

St.n. akutem

Myokardinfarkt mit Stent-Einlage September 2015

vaskuläre

Risikofaktoren: Adipositas; Dyslipidämie; arterielle Hypertonie; St.n. Nikotinabusus

Der Charakter funktioneller

neurologischer Störungen, zu verstehen als «Programmstörung» und

definitionsgemäss ohne strukturelles Korrelat, seien der Beschwerdeführerin

erklärt worden. Dementsprechend seien funktionelle neurologische Störungen

potentiell reversibel. Obwohl psychosoziale Belastungssituationen kein

absolutes Diagnosekriterium seien, seien dies gut bekannte Risikofaktoren. Der

Entscheid der Beschwerdeführerin, psychiatrische Hilfe aufzusuchen, werde

deshalb begrüsst. Hinsichtlich der zusätzlich bestehenden Epilepsie bestünden

aktuell keine Hinweise auf Anfallsrezidive. Dabei habe die Beschwerdeführerin

den (semiologischen und ätiologischen) Unterschied zwischen epileptischen und

nicht-epileptischen funktionellen Anfällen gut verstanden.

6.11

Im Bericht von med. pract. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2019 (IV-Nr. 23),

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. September 2018 in

ambulant-psychiatrischer Behandlung. Sie habe eine ausgeprägte Beunruhigung

bezüglich ihrer neurologischen Situation gezeigt. Die psychiatrische Behandlung

habe insbesondere darin bestanden, ihr in […] Sprache ein besseres Verständnis

der Diagnosen zu ermöglichen, die von neurologischer Seite gestellt worden

seien. Des Weiteren sei es darum gegangen, allfällige Zusammenhänge und

auslösende Faktoren für die funktionellen Anfälle ausfindig zu machen. Mit

diesem Vorgehen hätten offenbar die Beunruhigung und die Ängste gemildert

werden können. Der Schlaf habe sich verbessert, Suizidgedanken kämen aktuell

kaum noch vor, die anfänglichen, sehr auffälligen Denkstörungen mit

Sprunghaftigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien praktisch

verschwunden. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht Focus der

Behandlung gewesen. Nach dem erfreulichen Rückgang der Depressions- und

Angst-Symptomatik ergebe sich jetzt die Möglichkeit, die verbleibenden

Beeinträchtigungen durch die verschiedenen Aspekte der funktionellen Störungen

genauer anzugehen. Hinzu kämen Beeinträchtigungen durch kognitive Störungen,

die ebenfalls bereits von den neurologischen Kolleginnen und Kollegen

diagnostiziert worden seien.

6.12

Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr.

med. B.___, Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie, und Dr. med. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten

eingeholt. Dieses wurde am 23. September 2019 (IV-Nrn. 36.1 und 36.2)

erstattet.

6.12.1

Im neurologischen Teilgutachten

wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben (IV-Nr. 36.1

S. 7 ff.), ihre linke Körperhälfte, Bein, Rumpf und linke Schulter fühlten sich

wie eingeschlafen an. Auch das Gesicht sei betroffen. Dieses Gefühl sei

unterschiedlich intensiv. Wenn das Gefühl stark ausgeprägt sei, sei auch die

Sprache betroffen. Es sei so, dass die Sprache eigentlich vorhanden wäre, aber

das Gefühl sei derart intensiv, sie spüre sich selbst nicht mehr auf der linken

Seite, dass sie nicht mehr wisse, ob sie noch richtig spreche. Zu derartigen Missempfindungen

komme es ca. vier bis fünfmal pro Woche. Die Dauer sei stark unterschiedlich.

Wenn sie keine Gefühlsstörung der linken Seite habe, dann sei das Gefühl zwar

in Ordnung, sie habe aber dennoch das Gefühl, die linke Körperhälfte sei

schwächer und fühle sich müde an. Des Weiteren leide sie unter einer Epilepsie.

Zu einem letzten Ereignis sei es ungefähr vor zwei Monaten gekommen. Sie selber

merke es nicht, wenn sie einen Anfall habe. Wenn sie einen Anfall habe, dies

habe sie im Spital so sehen können, weil man sie bei einem Anfall gefilmt habe,

sei es so, dass das Gesicht wie steif werde und sie den Mund und die Finger der

rechten Hand bewege. Wenn sie Anfälle im Stehen habe, könne es vorkommen, dass

sie dann stürze. Sie habe sicher Anfälle im Stehen, Sitzen. Ob auch im Liegen

Anfälle auftreten, könne sie nicht angeben. Seit sie Medikamente einnehme sei

es so, dass sie pro Monat gemäss ihren Kindern vielleicht ein paar Mal Anfälle

habe. Vorher seien die Anfälle quasi täglich aufgetreten. Nach einem Anfallsereignis

fühle sie sich müde, habe auch eine Art Kribbeln im Kopf. Bei einem Anfall komme

es zu keinem Harnverlust. Sie habe sich selten auf die Zunge gebissen. Ihr

Schlaf sei beeinträchtigt, sie habe insbesondere Probleme durchzuschlafen,

schlafe ca. drei bis vier Stunden, dann erwache sie wieder. Tagsüber sei sie

vermehrt müde. Es sei so, dass sie wegen der Gefühlsstörung der linken

Körperhälfte unter Gleichgewichtsproblemen leide und sie das Haus deswegen

nicht so oft verlasse. Am Mittag lege sie sich wie am Morgen hin. Dabei schlafe

sie nicht. Sie sei vergesslich.

Es sei erstmals vor etwa zwei Jahren zu epileptischen

Ereignissen gekommen. Die Gefühlsstörung der linken Körperhälfte bestehe etwa seit

einem Jahr. Die Medikamente vertrage sie im Allgemeinen gut. Des Weiteren leide

sie unter Kopfschmerzen, diese seit ca. vier bis fünf Jahren. Sie habe sich

darüber keine besonderen Gedanken gemacht, sei davon ausgegangen, dass dies

normale Kopfschmerzen seien. Kopfschmerzen habe sie praktisch jeden zweiten Tag,

es sei ein brennender Schmerz. Der Schmerz sei hauptsächlich im Genick rechtsbetont.

Am meisten beeinträchtigt sei sie durch ihre Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Die

Reinigungsarbeiten würden durch die Schwägerin erledigt. Sie selber koche

manchmal, wenn es mit den Händen besser gehe. Die Wäsche erledige die älteste

Tochter. Einkaufen würde sie gemeinsam mit ihrem Gatten. Sie denke, dass ihr

eine Tätigkeit ausser Haus nicht möglich sei.

Der neurologische Gutachter erhebt

folgende Befunde (IV-Nr. 36.1 S. 11 ff.): Der Schädel sei nicht

klopfempfindlich, die supra- und infraorbitalen Nervenaustrittspunkte indolent.

Die Karotiden seien beidseits gut pulsierend und auskultatorisch unauffällig.

Es bestehe kein Meningismus. Die perioralen Reflexe seien nicht gesteigert. Im

Bereich der Hirnnerven zeigten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten. In Bezug

auf die Sensibilität im Gesicht werde eine Hypaesthesie links angegeben. Die

Sprache sei unauffällig. Im Bereich der oberen Extremitäten zeige sich an der

linken Hand die grobe Kraft mit Fehlinnervation und Giving Way. Der Finger-Nasen-Versuch

links sei inkonstant dysmetrisch mit zielgerichtetem Danebengreifen. Die

Sensibilität für Berührung, Schmerzempfindung und Temperatursinn links sei vermindert.

Am Rumpf bestehe eine Klopfdolenz und Druckdolenz der oberen HWS. Die Sensibilität

zeige sich mit scharf mittellinienbegrenzter Hypaesthesie links. Es bestehe ein

rechtsbetontes, insbesondere oberes und weniger auch mittleres Cervicalsyndrom

mit Druckdolenzen über den rechtsseitigen cervicalen Facettengelenken, weiter

ein leicht bis mässig ausgeprägter muskulärer Hartspann im Schulter- / Nackengürtelbereich.

Weiter zeige sich eine ausgeprägte Druckdolenz über der Occipitalis-Major

Austrittstelle rechts mit Irradiation der Schmerzen bis in die Stirn. An den

unteren Extremitäten seien Trophik und Tonus beidseits unauffällig. Auch hier

zeige sich die grobe Kraft links mit Fehlinnervation und Giving Way.

Positionsversuche in Rückenlage beidseits präsentierten sich mit Absinken. Der Knie-Hacken-Versuch

beidseits sei dysmetrisch. PSR und ASR symmetrisch seien nur bei Bahnung

auslösbar. Die Sensibilität für Berührung und Schmerzempfindung sowie

Temperatursinn links sei reduziert. Der unauffällige Gang sei unterschiedlich,

teils unsicher und schwankend, teils unauffällig mit guten Mitbewegungen. Der Strichgang

sei unsicher.

Bei der Verhaltensbeobachtung seien

gemäss Übersetzerin keine Wortfindungsstörungen gegeben. Die Aufmerksamkeit im

Gespräch sei im Laufe der Untersuchung abnehmend, die Ablenkbarkeit leicht

vermehrt. Es bestehe eine leichte Konfabulations- und Perseverationstendenz.

Das psychomotorische Verhalten sei vermindert. Die Beschwerdeführerin habe 24

Stunden vor der Untersuchung Medikamente eingenommen. Psychisch sei der Antrieb

auffällig vermindert, das affektive Verhalten in der Testsituation adäquat, mit

wechselnder Kooperation. Die Testinstruktionen habe die Beschwerdeführerin gut

verstanden. Das Arbeitstempo sei reduziert, das Leistungsniveau unterschiedlich.

Die einfache Aufmerksamkeit bei Sequenzenabruf sei vermindert, die Konzentrationsleistung

über einen längeren Zeitraum qualitativ leicht bis mässig vermindert und quantitativ

durchschnittlich, ohne Leistungseinbrüche. Das Sprachverständnis sowie der

mündliche Ausdruck seien bildungsentsprechend. Die Spontansprache sei verlangsamt,

gemäss Übersetzerin ohne Paraphrasien und ohne Wortfindungsstörungen. Das Sprachsinnverständnis

sei intakt, die verbale Erfassungsspanne reduziert. Die Wortproduktion nach

inhaltlichem und phonematischem Kriterium sei vermindert. Die verbalen mnestischen

Funktionen im Rey-Auditory-Verbal-Learning-Test seien mit unterdurchschnittlicher

unmittelbarer Aufnahme, verminderter Lernfähigkeit bei wiederholter Darbietung

und reduzierter Konsolidierung bei Gedächtnisabruf nach Latenz von 30 Min. Bei

den Rechenfunktionen bestehe eine auffällige Minderleistung auch bei einfachen

Divisionen und Multiplikationen, wobei nicht klar sei, ob die Schulbildung

dafür verantwortlich sei. Das visuell figurative Gedächtnis sei unmittelbar

reduziert, bei Spätabruf verminderte Leistung. Die links-rechts-Unterscheidung sei

leicht reduziert. Die Kopie einer komplexen dreidimensionalen Figur erfolge mit

einem Planungsdefizit, sei nicht nach übergeordneten Elementen ausgerichtet. Ebenfalls

vermindert sei die fraktionierte Motorik. Der motorische Output sei knapp genügend.

Das Abstraktionsvermögen sei intakt, das Suppressions- und Interferenzvermögen

beeinträchtigt. Das kognitive Tempo im Zahlenverbindungstest sei

unterdurchschnittlich.

Zur Validität der Befunde wird

festgehalten (IV-Nr. 36.1 S. 14), dass das Validierungsverfahren grenzwertig

ausfalle. Anhand der durchgeführten Untersuchungen hätten sich statistische Auffälligkeiten

ergeben. Für nicht durchgehend valide Befunde spreche der Umstand, dass unterschiedliche

Tests, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Verlaufe der Untersuchung

durchgeführt worden seien, jedoch eine vergleichbare Funktion auf

unterschiedliche Art erfassten, nicht immer vergleichbare Befunde ergeben

hätten.

Es werden folgende Diagnosen erhoben

(IV-Nr. 36.1 S. 14 f.):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Strukturelle

Epilepsie

Bei: DD:

mesiotemporaler Sklerose rechts, autoimmuner limbischer Encephalitis

Leicht bis

mässig ausgeprägte kognitive Störung im Rahmen der Epilepsie sowie bei erheblicher

medikamentöser und seelischer Interferenz

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Konvexitätsmeningeom

links parietal (2,5 x 2,3 cm)

-

Cephalea (DD:

migräniforme Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen)

-

Organisch nicht

zuordenbare Hemihypästhesie links

6.12.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben (IV-Nr. 36.2

S. 1 ff.), sie sei sehr nervös, angespannt, habe Ängste und körperlich sei ihre

linke Seite wie gelähmt. Sie habe viel weniger Gefühl und immer Kopfschmerzen.

Sie habe Epilepsie und Anfälle. Es gebe noch andere Anfälle, die Krisen, dann

werde sie steif, dann könne sie nichts machen, sie könne sich nicht bewegen,

das passiere fast täglich. Wenn sie im Stress sei, wenn sie etwas machen müsse,

jemanden erreichen müsse, dies seien Stresssituationen für die Steifheit. Es betreffe

vor allem die linke Seite und nicht die rechte. Sie habe auch Angst. Sie habe

vor ein paar Jahren einen Herzinfarkt gehabt. So habe sie Ängste vor allem wenn

sie schlafen gehe oder wenn sie in dunklen Räumen sei oder in einem Fahrstuhl,

dann nehme die Angst zu. Manchmal sei es auch so, dass wenn sie diese Ängste

habe, dann könne sie nicht sprechen und nicht begreifen was passiere. Auf Nachfrage

bejahe sie zum Beispiel Ameisenlaufen. Die Konzentration sei deutlich

schlechter, seit sie die Epilepsie habe. Sie sei oft vergesslich, mache auch

Sachen, dass sie den Herd brennen lasse oder versuche, die Wohnungstür der

Familie unter ihr aufzuschliessen. Sie grüble auch sehr viel, sie könne

eigentlich gar nicht sagen worüber. Wenn sie schlafen gehe, habe sie das

Gefühl, als wenn jemand hinter ihr sei, das mache ihr Angst. Geräusche und

Stimmen höre sie nicht. Sie habe manchmal das Gefühl neben sich zu stehen, vor

allem in den Angstzuständen. Ihre Stimmung sei sehr wechselhaft, mal gut, dann

mal sehr schlecht. Sie sei häufig ratlos und hoffnungslos, wenn es um ihre

Krankheit gehe und so gefühllos, sie sei auch erschöpft und müde, manchmal auch

gereizt und innerlich unruhig. Sie fühle sich wertlos und habe ein vermindertes

Selbstvertrauen. Schuldgefühle habe sie keine. Sie habe Zwangshandlungen, in

denen sie zwanghafte Ordnung in der Wohnung erreichen wolle, wenn dem nicht so

sei, dann werde sie ganz unruhig. Sie habe Phobien in dunklen Räumen und im

Fahrstuhl. Sie habe Ängste, wenn es plötzlich Lärm gebe, sie habe draussen

Angst, wenn sie alleine unterwegs sei und dass sie einen Anfall haben könnte. Manchmal

habe sie auch Panikattacken mit Schwitzen. Ihr Antrieb sei reduziert. Es gebe keine

bestimmte Tageszeit, wo es ihr am schlechtesten gehe. Sie habe schon manchmal aggressive

Ausbrüche, dann, wenn es schlimm komme, könne sie auch einmal mit einem Gegenstand

schmeissen. Sich selber verletzen würde sie nicht. Im Moment habe sie keine

Suizidgedanken mehr. Vor eineinhalb Jahren habe sie Suizidgedanken gehabt, sie sei

ganz nahe dran gewesen an einem Suizidversuch. Sie habe in [...] am Bahnhof gestanden

und sich auf die Geleise vor den Zug werfen wollen. Dann sei ihr ihre kleine Tochter

in den Sinn gekommen und dann auch nach und nach die anderen Kinder. Wenn sie

Suizidgedanken habe, dann denke sie an ihre Kinder, das halte sie davon ab. Sie

habe auch schon früher für eine kurze Zeit Suizidgedanken gehabt. Sie freue

sich im Moment fast über nichts ausser über ihre jüngste Tochter. Sie habe

wenig Interessen, versuche im Internet zu surfen, sonst mache sie eigentlich

gar nichts. Sie schlafe schlecht trotz der Medikamente und brauche ungefähr

eine Stunde, bis sie einschlafe und erwache dann drei oder vier Stunden später.

Sie erwache zwischen 05.00 und 05.30 Uhr. Sie gehe ca. um 24.00 Uhr ins

Bett und brauche mindestens eine Stunde, bis sie eingeschlafen sei. Einen

Mittagsschlaf mache sie nicht. Ihr Appetit sei wechselhaft, mal esse sie viel,

dann nehme sie zu, dann habe sie wieder keinen Appetit, dann nehme sie wieder

ab. Ihre Libido sei reduziert.

Zur Entstehung berichtete die Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 36.2 S. 3 f.), sie habe vor ca. vier oder fünf Jahren einen Herzinfarkt

gehabt. Vor zwei Jahren sei die Epilepsie diagnostiziert worden. Es hätten dann

die psychischen Beschwerden angefangen. Sie habe bereits vor ca. 13 Jahren eine

Phase gehabt wo sie Schlafstörungen gehabt habe, nervös gewesen sei, gereizt,

explosiv. Sie habe das jedoch nicht ernst genommen. Nach dem Herzinfarkt habe

sie dann Ängste bekommen, die sich insbesondere nach der Epilepsie verstärkt hätten,

dass sie draussen ohnmächtig werden könne. Sie habe im Grunde genommen seitdem

sie in der Schweiz sei, seit 2000, immer wieder Stimmungsschwankungen gehabt. Mal

habe sie keine Lust gehabt und sei sehr sensibel gewesen, dann sei es ihr

wieder besser gegangen. Vor der vierten Schwangerschaft, wo sie die depressive

Phase gehabt habe, habe sie auch Suizidgedanken gehabt, diese seien jedoch dann

vorbei gegangen. In Behandlung sei sie deswegen früher nie gewesen. Seitdem sie

in psychotherapeutischer Behandlung sei, habe sie über all ihre Probleme

sprechen können. Der Behandler spreche […], was eine gute Voraussetzung sei.

Erst jetzt habe sie begriffen, was vielleicht auch schon früher mit ihr los

gewesen sei. Mit Medikamenten seien die Schlafstörungen etwas weniger geworden,

insgesamt sei jedoch ihr Zustand eher schlechter. In psychiatrischer Behandlung

sei sie früher einmal pro Woche gewesen, jetzt noch alle zwei Wochen eine

Stunde. Sie gebe sich Mühe, trotz ihrer Beschwerden soweit möglich aktiv zu bleiben

und ihren Alltag selbstständig zu bestreiten. Sie gehe in ärztliche Therapie,

was ihr helfe, und sie nehme die Tabletten. Sie habe allerdings Angst, dass es

immer so bleiben oder noch schlimmer werde.

Ihr Tagesablauf sehe so aus (IV-Nr. 36.2

S. 7), dass sie hauptsächlich zu Hause sei. Sie stehe ca. um 06.00 Uhr auf,

mache das Frühstück und schicke dann ihre Tochter um 07.30 Uhr in die Schule.

Meistens lege sie sich nachher wieder hin, sie schlafe nicht, aber sie ruhe

sich bis mittags aus. Der Mann, der sie nicht alleine lassen wolle, bleibe bis

dann zu Hause. Er habe Angst, es könne ihr etwas passieren. Sie sei vergesslich

und habe auch schon die Herdplatte brennen lassen. Der Mann gehe dann ohne

Mittagessen arbeiten, die kleine Tochter komme nach Hause, sie würden etwas

zusammen essen. Nachmittags gehe die Tochter wieder zurück in die Schule. Wenn

es ihr gut gehe, versuche sie etwas zum Abendessen zu kochen. Dazwischen komme

nachmittags die Schwägerin und helfe ihr im Haushalt gegen Bezahlung. Abendessen

würden sie alle gemeinsam, der jüngere Sohn helfe viel beim Tisch decken, Tisch

abräumen und Küche aufräumen. Nach dem Abendessen würden sie sich ein bisschen

unterhalten, dann schaue sie noch fern, bis sie dann um Mitternacht ins Bett

gehe. Am Wochenende seien die Kinder zu Hause, jeweils samstags gehe sie mit

ihrem Mann zusammen frühstücken, weil der Mann etwas alleine mit ihr machen

möchte. Sie begleite ihn dann auch zum Einkaufen. Je nach ihrem Zustand gehe er

manchmal auch alleine. Zuletzt seien sie im Juli in den Ferien in […] gewesen.

Es seien eigentlich fünf Wochen geplant gewesen, es sei jedoch nicht gut

gegangen. Ihre Beschwerden und ihre krisenhaften Krampfanfälle hätten

zugenommen. Sie hätten dann den Urlaub abgebrochen und seien nach drei Wochen

wieder zurückgekommen. Im Haushalt mache sie immer weniger, seit den letzten

fünf Monaten fast gar nichts mehr. Wenn sie etwas mache, versuche sie langsam

aufzuräumen, sonst zeige sie den anderen, was gemacht werden solle.

Die Gutachterin erhebt folgende Befunde

(IV-Nr. 36.2 S. 8 f.): Die Beschwerdeführerin wirke im Sozialkontakt und in der

äusseren Erscheinung sehr erschöpft, affektiv flach, einsilbig und sehr leidend.

Sie sei höflich und bemüht, freundlich und kooperativ zu sein. Konzentration

und Aufmerksamkeit seien reduziert. Die Beschwerdeführerin ermüde während der

zweieinhalbstündigen psychiatrischen Begutachtung zusehends. Das formale Denken

sei unsicher kohärent, leicht verlangsamt. Die Beschwerdeführerin gebe Grübeln

und Gedankendrängen an. Das inhaltliche Denken sei unauffällig, ohne

Anhaltspunkt für Sinnestäuschungen im Sinne von illusionärem Verkennen und

Halluzinationen, Ich-Störungen mit Derealisationserleben, dem Gefühl neben sich

zu stehen oder anderen Depersonalisationserleben. Die Stimmung sei schwankend,

derzeit mehrheitlich betrübt und daher auffällig verändert, mit Ratlosigkeit

und Hoffnungslosigkeit, immer wieder dem Gefühl der Gefühllosigkeit, einer Störung

der Vitalgefühle mit erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit, Gereiztheit,

innerer Unruhe, Insuffizienzgefühlen, vermindertem Selbstwertgefühl. Die

affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert, insgesamt sei der Affekt flach

und wenig moduliert. Es bestünden Zwangsimpulse, Zwangshandlungen und Zwangsgedanken

mit dem Wunsch einer grösstmöglichen Ordnung in der Wohnung. Die

Beschwerdeführerin habe Phobien vor dunklen Räumen und vor dem Lift, Ängste vor

zu vielen Menschen, Angst draussen ohnmächtig zu werden, einen epileptischen

Anfall zu erleiden. Die Ängste steigerten sich bisweilen zu Panikattacken mit

Schwindel und Schwitzen, Lärmempfindlichkeit. Antrieb und Psychomotorik seien verändert

mit Antriebsarmut und flacher Mimik, ohne zirkadiane Besonderheiten. Wiederholt

gebe es impulsartige aggressive Ausbrüche, ohne selbstverletzendes Verhalten.

Suizidgedanken würden derzeit verneint. Es zeige sich ein sozialer Rückzug

wegen den Ängsten vor den epileptischen Anfällen, Freudlosigkeit und

Interessenlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen mit Ein- und

Durchschlafstörungen und morgendlichem Früherwachen.

In der Hamilton Depressionsskala (HAMD)

erreiche die Beschwerdeführerin 20 Punkte, was für das Vorliegen einer

mittelgradig depressiven Episode spreche.

Folgende Diagnosen werden erhoben

(IV-Nr. 36.2 S. 10):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1

-

Agoraphobie mit

Panikstörung, ICD-10 F40.01

-

Somatoforme autonome

Funktionsstörung sonstiger Organe und Systeme, ICD-10 F45.38

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlichen Anteilen, ICD-10 F61.0

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

Bezug auf den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ ab, dessen

Beweiswert nicht bestritten wird und als gegeben zu erachten ist. Das Gutachten

wurde in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Angaben und von

ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt. Insofern

sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Auch

inhaltlich erweist sich das Gutachten als stimmig und es ist gestützt auf das

in BGE 141 V 281 festgehaltene Konzept über das das strukturierte

Beweisverfahren (Indikatoren) abgefasst.

7.2

Der neurologische Gutachter

kommt inhaltlich und in Einklang mit der bestehenden Aktenlage zum

nachvollziehbaren Schluss (IV-Nr. 36.1 S. 15), dass bei der Beschwerdeführerin

eine strukturelle Epilepsie vorliegt und es in diesem Zusammenhang zu Anfällen

mit Schmatz- und Kaubewegungen sowie Automatismen der rechten Hand,

Überstrecken des linken Beins mit anschliessender Amnesie und Müdigkeit kommt.

Zusätzlich – und auch das steht in Übereinstimmung zu den übrigen medizinischen

Unterlagen – gibt es nicht epileptische (psychogene) Anfallsereignisse. Das

Vorliegen einer epileptischen Störung sei belegt durch eine

Langzeit-Video-Telemetrie mit Registrierung von epileptischen Ereignissen und

Verlangsamungsherd rechts fronto-temporal. Im Rahmen von Video-Telemetrien seien

auch eindeutig funktionelle, nicht epileptische Anfälle registriert worden, hält

der Gutachter fest. Weiter habe eine MR-Untersuchung des Schädels vom 16.

Januar 2019 eine Signalalteration des Hippocampus und der Amygdala rechts sowie

ein grössenstationäres Meningeom links hochparietal entlang der Konvexität

gezeigt. Zusätzlich zu den epileptischen Ereignissen bestehen gutachterlich

gesehen kognitive Beeinträchtigungen, die als mässig bezeichnet werden. Die

Ursache hierfür könne auch in der hochdosierten antiepileptischen Behandlung

sowie seelischen Interferenzen gesehen werden. Die von der Beschwerdeführerin

beklagten Beeinträchtigungen im Bereich der linken Körperhälfte mit Hypästhesie

derselben seien indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als funktionell

und nicht organisch zu bezeichnen. Des Weiteren wird eine Fatigue mit vermehrter

Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit erwähnt. Insgesamt erachtet der

Gutachter die Beeinträchtigungen und Einschränkungen als mässig bis teilweise

mittelschwer, was gestützt auf die Befundlage nachvollziehbar erscheint. Die

Quantifizierung der kognitiven Beeinträchtigung sei erschwert durch das Untersuchungsverhalten

der Beschwerdeführerin. Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang auf das

grenzwertig ausgefallene Validierungsverfahren. Es ergäben sich auch weitere

Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz. Für nicht durchgehend valide Befunde spreche

der Umstand, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführte, unterschiedliche

Tests, die eine vergleichbare Funktion auf verschiedene Weise erfassten, nicht

immer vergleichbare Befunde ergeben hätten. Der Gutachter geht aufgrund dessen

eher von einer Verdeutlichungstendenz als von einer Aggravation aus bei mehr

oder weniger bewusstem Versuch, ihn vom Vorhandensein von Beschwerden zu

überzeugen. Auch diese Einschätzung erscheint plausibel. In Bezug auf frühere

Beurteilung weist der Gutachter darauf hin, dass differenzialdiagnostisch eine

autoimmune Encephalitis wie aber auch eine mesiotemporale Sklerose diskutiert

würden. Klinisch-neurologisch falle bei der Beschwerdeführerin eine Hemihypästhesie

links auf, welche organisch nicht zugeordnet werden könne. Im Bereich des

Rumpfes sei diese scharf mittellinienbegrenzt. Zudem imponiere im

Finger-Nasen-Versuch links ein zielgerichtetes Danebengreifen, welches

inkonstant auftrete. Die verhaltensneurologisch / psychometrische

Untersuchung sei nicht durchgehend als valide zu bezeichnen. Die erhobenen

Befunde seien weitgehend vereinbar mit den Befunden von Voruntersuchern, wobei der

Gutachter darauf hinweist, dass im Rahmen einer vorgängig durchgeführten

neuropsychologischen Voruntersuchung kein Validierungsverfahren angewandt

wurde. Auch wenn die Befunde der aktuellen verhaltensneurologischen Untersuchung

als nicht sicher valide bezeichnet werden müssten, schlussfolgert der

Gutachter, dass die Annahme einer kognitiven Beeinträchtigung leichten bis

höchstens mässigen Masses durchaus plausibel sei. Dies einerseits aufgrund der

Diagnosestellung einer strukturellen Epilepsie, aber auch aufgrund der

hochdosierten Medikation. Dasselbe gilt auch für die Annahme einer vermehrten

Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit. Die durchgeführte Behandlung

erachtet der Gutachter als zielgerichtet und adäquat. Das

Eingliederungspotenzial wird aufgrund der hohen Behinderungsüberzeugung und des

Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben lang faktisch nie

ausser Hause gearbeitet hat, als sehr stark eingeschränkt bezeichnet. Als

medizinisch begründete Einschränkung sei die Epilepsie zu sehen sowie in diesem

Rahmen die vermehrte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit (auch aufgrund der

Medikation) sowie die Annahme von leicht- bis höchstens mässig ausgeprägten

kognitiven Beeinträchtigungen. Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich

um eine Tätigkeit handeln ohne Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne Schicht- oder

Nachtarbeit, ohne vermehrte Anforderung an die Fähigkeit neue Inhalte

aufzunehmen oder die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. In einer

solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von sechs Stunden möglich. Während dieser

Zeit bestehe eine zusätzliche Einschränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten

Pausen- und Erholungsbedarfs. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer

solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt 50 %. Dies gelte ab dem Zeitpunkt der

ersten Anfallsereignisse, also ab September 2015.

7.3

Die psychiatrische Gutachterin

kommt in ihrer Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss (IV-Nr. 36.2 S. 10

ff.), dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte und diagnoserelevante Befunde

vorlägen, also ein relevanter Schweregrad der Störung gegeben ist. Aufgrund der

Untersuchungsbefunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage

müsse gemäss ICD-10-Kriterien eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD-10 F33.1, diagnostiziert werden.

Die Beschwerdeführerin erfülle drei diagnostische Leitlinien der typischen

Symptome, nämlich gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit,

verminderter Antrieb und erhöhte Ermüdbarkeit nach Diagnosekriterien gemäss

ICD-10. Darüber hinaus lägen vier andere häufige Symptome vor wie verminderte

Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Gefühle der

Wertlosigkeit und Schlafstörungen. Gemäss den typischen Symptomen und anderen

häufigen Symptomen sowie dem klinischen Bild, müsse von einer mittelgradig

depressiven Episode ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin berichte,

bereits in früheren Jahren wiederholte depressive Stimmungseinbrüche gehabt zu

haben. Ihr sei eine Phase von 2009 erinnerlich, wo sie Schlafstörungen gehabt

habe, gereizt und ungeduldig gewesen sei, lustlos, freudlos mit mangelndem

Antrieb. Nach dem Herzinfarkt 2015 habe sie zusätzlich Ängste entwickelt. Nach

der Diagnose der Epilepsie vor zwei Jahren hätten die depressiven Symptome

wieder deutlich zugenommen inklusive Suizidgedanken. Seit September 2018 bestehe

nun eine integrierte, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Beschwerdeführerin

erhalte ein Antidepressivum. Aufgrund des hier geschilderten Verlaufes und der

anamnestischen Angaben müsse die depressive Störung als rezidivierend beurteilt

werden. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer Agoraphobie mit Panikstörung.

Sie erfülle diesbezüglich alle drei Diagnosekriterien. Sie zeige Ängste,

alleine das Haus zu verlassen, um sich auf öffentlichen Plätzen oder in

Menschenmengen zu bewegen. Sie empfinde Panik bei dem Gedanken zu kollabieren

und hilflos in der Öffentlichkeit liegen zu bleiben und dann auf fremde

Menschen angewiesen zu sein. Die Ängste exazerbierten mit Schwindel,

Entfremdungsgefühlen und Schwitzen. Die Agoraphobie mit Panikstörung habe sich

nach dem erlittenen Herzinfarkt im September 2015 entwickelt. Ausserdem müsse

eine somatoforme autonome Funktionsstörung sonstiger Organe und Systeme diagnostiziert

werden. Auch diesbezüglich erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen

Leitlinien. Bei ihr beziehe und äussere sich die somatoforme autonome Funktionsstörung

auf funktionelle neurologische Störungen mit funktionellen, nicht epileptischen

Anfällen, sensibler Halbseitensymptomatik links, Mutismus, Verkrampfung der

linken Hand und Hyperventilation. Die Krampfanfälle seien im psychiatrischen

Untersuchungsgespräch von der Beschwerdeführerin spontan berichtet worden. Sie

könne eindeutig die funktionellen neurologischen Anfälle von den epileptischen Anfällen

unterscheiden. Als Ursprung bzw. Grundlage der hier diagnostizierten Störungen müsse

weiter von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlichen

Anteilen ausgegangen werden. Die diagnostischen Leitlinien (deutliche

Unausgeglichenheit in den Einstellungen im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen

wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den

Beziehungen zu anderen, andauerndes und gleichförmiges Auftreten dieser

Verhaltensmuster, Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen

Situationen eindeutig unpassend, in der Kindheit oder Jugend beginnende

Störung, die sich auf Dauer manifestiert, zu deutlich subjektivem Leiden

führende Störung, meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen

der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden) seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin

habe ihre Kindheit unter schwierigen Bedingungen verbracht (Verlust des Vaters

im Alter von fast sechs Jahren, der die Beschwerdeführerin sehr früh in die

Verantwortung genommen habe). Sie habe von sich eine Opfervorstellung, die sie

nie habe durchbrechen können. Gleichzeitig habe sie aber auch einen starken

Selbsterhaltungswillen und sie habe ihrer Familie beweisen wollen, dass sie

alleine zu Recht komme. Dabei habe sie sich Anforderungen von aussen

rücksichtslos angepasst und die eigenen Wünsche zurückgestellt. Dies habe jedoch

nicht ihrer psychischen Reife entsprochen, genauso wenig wie in der Kindheit,

als sie sich als Kind um die trauernde Mutter gekümmert habe und dabei

überfordert gewesen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die

schwere Persönlichkeitsstörung sowie die depressive Symptomatik in den Kindheits-

und Jugenderlebnissen wurzle. Die realen und nachvollziehbaren Ängste bei Zustand

nach Herzinfarkt im September 2015 und die Diagnose der strukturellen Epilepsie

sowie die Diagnose eines Meningeoms anlässlich eines Schädel-MRT hätten bei der

Beschwerdeführerin unkontrollierbare Ängste und Panikattacken ausgelöst, dies

auf dem Boden der histrionisch-ängstlichen Persönlichkeitsstörung. In der Folge

sei diese dekompensiert und neben der rezidivierenden depressiven Störung mit

ausgeprägter depressiver Symptomatik und Suizidalität habe sie eine Agoraphobie

mit Panikstörung sowie somatoforme autonome Funktionsstörungen mit

neurologischen Funktionsstörungen und funktionellen, nicht epileptischen

Anfällen, sensibler Halbseitensymptomatik links, Mutismus, Verkrampfung der

linken Hand und Hyperventilation entwickelt. Trotz ihrer integrierten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die sie im September 2018

aufgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Vergangenheit in keiner Weise

verarbeitet. Dies sei aufgrund der Persönlichkeitsproblematik erschwert. Die

diagnostischen Herleitungen, die die psychiatrische Gutachterin vornimmt,

erscheinen mit Blick auf die erhobenen Befunde allesamt einleuchtend.

Zu den Ressourcen hält die Gutachterin

fest (IV-Nr. 36.2 S. 15 f.), dass die innerpsychischen Ressourcen aufgrund der

Summierung der festgestellten Befunde unter dem bisherigen Verlauf gemäss

Aktenlage nicht stabil seien. Die persönlichen Ressourcen seien deutlich

reduziert. Mobilisierbaren Ressourcen seien im sozialen Bereich vorhanden. Die

mobilisierbaren Ressourcen auf persönlicher Ebene hingen indessen vom weiteren

Therapieverlauf ab. Die Beschwerdeführerin sei kommunikationsfähig und introspektionsfähig.

Es bestünden eine Therapieadhärenz und eine Therapiemotivation. Die Therapie

zeitige bisher im Längsschnitt betrachtet einen positiven Verlauf, indem die

Beschwerdeführerin zu ihrem Therapeuten Vertrauen habe und subjektiv von den

Gesprächen und von der antidepressiven, schlafanstossenden Medikation

profitiere. Dennoch müsse bisher im Längsschnitt betrachtet ein chronischer

Verlauf mit schrittweiser Verschlechterung der Gesamtsituation mit einer

Tendenz zum chronischen Verlauf festgestellt werden. Es bestehe derzeit kein

Eingliederungspotential auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Restarbeitsfähigkeit

fliesse bei der Beschwerdeführerin in die Rolle als Hausfrau und Mutter ein, d.h.

in den Haushalt und die Kindererziehung. Die aktuelle Behandlung sei von der

Struktur her lege artis, sollte jedoch optimiert werden. Die Prognose sei

ungünstig. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch psychotherapeutischen

sowie antidepressiven Behandlung sei dringend induziert. Weitere Behandlungsoptionen

bestünden (in erster Linie Optimierung der antidepressiven Behandlung mit einem

angstlösenden, stimmungsaufhellenden und antriebsfördernden Antidepressivum

sowie einer Optimierung der schlafanstossenden antidepressiven,

stimmungsstabilisierenden Medikation, psychosoziale Betreuung durch die

Psychiatrie-Spitex mit wöchentlichen Terminen). Die Beschwerdeführerin habe,

folge man ihren subjektiven Angaben und vergleiche sie mit den objektiven

Befunden, einen grossen Leidensdruck. Das Aktivitätsniveau sei reduziert im

Vergleich zur Zeit vor der Erkrankung. Die beklagten Beschwerden entsprächen

der Befunderhebung. Die Darstellung der Symptomatik sei kohärent, plausibel und

konsistent. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder eine Verdeutlichungstendenz

bestünden nicht. Diesen stimmigen gutachterlichen Ausführungen ist insgesamt zu

folgen.

Zur Arbeitsfähigkeit hält die

Gutachterin fest (IV-Nr. 36.2 S. 19 f.), als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse

die Haushaltstätigkeit und die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau angesehen

werden. In dieser Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin Vollzeit anwesend

sein. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund des

erhöhten Pausenbedarfes nach Rückzug und Erholung. Der genaue Verlauf der

Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit sei schwierig zu beurteilen. Diese

Einschätzung gelte seit der psychiatrischen Behandlung seit September 2018. Die

Beschwerdeführerin gebe an, sie könne sich vorstellen maximal 50 % ausser

Haus in einer freiwilligen sozialen Tätigkeit zu arbeiten. In einem

freiwilligen sozialen Engagement sei sie jedoch als zu 100 %

arbeitsunfähig anzusehen. In einer anderen Tätigkeit, wie zuletzt vor 18 Jahren

in einer Pizzeria, sei die Beschwerdeführerin als 100 % arbeitsunfähig

anzusehen, in der Wäscherei als zu 50 %. Sie könne sich aufgrund ihrer

Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankende Arbeitsbedingungen,

Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen. Eine Schichtarbeit müsse

aufgrund der affektiven Störung vermieden werden.

7.4

In ihrer Konsensbeurteilung

halten die Gutachter zusammenfassend fest (IV-Nr. 36.2 S. 22 ff.), schon im

Jahr 2000 bei der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin

wiederholte depressive Episoden gehabt. 2001 habe sie ihr drittes Kind geboren,

2008.

ihr viertes. Sie sei bis auf das Jahr 2000 seit der Heirat als Mutter und Hausfrau

tätig gewesen. Sie habe sich keine ausserhäusliche Tätigkeit vorstellen können,

weil sie sich dadurch überfordert gefühlt habe. So sei es ihr über all die

Jahre möglich gewesen, in einem ihr angepassten Rahmen ihr Leben zu gestalten

und beruflichen Anforderungen ausser Haus aus dem Weg zu gehen. Die belastenden

Lebensereignisse durch körperliche Erkrankungen, beginnend 2015 mit einem

Myokardinfarkt, hätten zusehends zur psychischen Dekompensation geführt. Aus

neurologischer Sicht bestehe eine strukturelle Epilepsie bei mesiotemporaler

Sklerose. Differenzialdiagnostisch werde eine limbische Encephalitis diskutiert.

Des Weiteren sei von einer leicht bis maximal mässig ausgeprägten kognitiven

Beeinträchtigung auszugehen. Aufgrund der erwähnten Beeinträchtigungen und

Einschränkungen bestehe ausschliesslich eine Arbeitsfähigkeit in an die Bildung

und Konstitution der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeiten, ohne Eigen-

oder Fremdgefährdung, ohne Schicht- oder Nachtarbeit und mit nur geringen

Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen oder die Konzentration

auf Dauer aufrecht zu erhalten. In einer derartigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit

von maximal 50 % auszugehen. Im Haushalt bestehe eine leichte

Beeinträchtigung aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten

Belastbarkeit, welche auf maximal 20 % einzuschätzen sei. Im Rahmen der

Konsensbesprechung seien die Gutachterin und der Gutachter nach eingehender

Diskussion zum Schluss gekommen, dass die in den Fachgebieten begründeten

Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. Aus

psychiatrisch gutachterlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit in ihrer

angestammten Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zu 70 % arbeitsfähig,

bezogen auf ein 100%-Pensum. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei sie zu

50.

% arbeitsfähig, bezogen auf ein 100%-Pensum. Das Gleiche gelte aus neurologischer

Sicht.

Zusammengefasst ist gestützt auf die

nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung für die Tätigkeit als Hausfrau und

Mutter von einer Leistungsfähigkeit von 70 % bezogen auf ein 100%-Pensum

auszugehen, in einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 %.

8.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht davon

ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin macht in

dieser Hinsicht geltend, dass sie mindestens in einem 50%-Pensum tätig wäre.

8.1

Die Statusfrage bzw. die Frage,

in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens

ausserhäuslich tätig wäre, ist eine stets hypothetische Annahme. Sie ist anhand

des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010.

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Entscheidend

ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im

Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie

hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im

Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt

haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15

E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c

S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018

E. 4.1.1). Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten

Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).

8.2

Für den konkreten Fall lässt

sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat [...]

während fünf Jahren die Schule besucht und keinen Beruf erlernt, weil sie

aufgrund der familiären Verhältnisse (der Vater war früh verstorben) ihrer

Mutter helfen musste. 1986 heiratete sie, ein Jahr später kam das erste Kind

zur Welt, 1994 das zweite. In der [...] war sie ausschliesslich Hausfrau und

Mutter und ist nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Im Jahr 2000

zog die Familie in die Schweiz. Hier arbeitete die Beschwerdeführerin während fünf

Monaten in einer Wäscherei und für weitere fünf bis sechs Monate in einer

Pizzeria. Es handelte sich um Hilfsarbeiter-Anstellungen (vgl. IV-Anmeldung,

IV-Nr. 2). Zu diesem Zeitpunkt war ihr zweites Kind sechs Jahre alt und die

Beschwerdeführerin sowie ihre Familie konnten sich offensichtlich so organisieren,

dass ihr eine berufliche Tätigkeit möglich war. Als dann 2001 das dritte Kind

zur Welt zur Welt kam, stellte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit ein

und sie war ab März 2001 wieder ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig

(vgl. u.a. neurologisches Gutachten, IV-Nr. 36.1 S. 9). 2008 kam das

vierte Kind zur Welt. Der Ehemann ist selbständiger Taxifahrer und sorgt für

das Einkommen der Familie. Schulden bestehen nach Angaben der

Beschwerdeführerin keine (vgl. neurologisches Gutachten, IV-Nr. 36.1 S. 10). Im

Rahmen der neurologischen Begutachtung gab sie in Bezug auf berufliche

Tätigkeiten an, dass sie einer Berufstätigkeit nachgehen würde, wenn sie gesund

wäre. Das habe sie auch so vorher geplant, dass wenn die Kinder etwas älter

wären, sie wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde (vgl. IV-Nr. 36.1

S. 10). Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin gab die Beschwerdeführerin

an, es sei ihre Idee gewesen, in die Schweiz zu emigrieren. Sie habe dann

gemerkt, dass es in der Schweiz sehr schwierig gewesen sei, eine Stelle zu

finden. Sie habe zuerst in einer Wäscherei und dann in einem Pizza-Restaurant

gearbeitet und sei dann bald wieder schwanger geworden, so dass sie danach

nicht mehr ausser Haus gearbeitet habe. 2008 sei dann noch die kleine Tochter

zur Welt gekommen. Sie könne sich keine Arbeit ausser Haus vorstellen. Wenn sie

nicht krank wäre, würde sie zum Beispiel freiwillige soziale Arbeit machen oder

mit Kindern tätig sein, mit einem maximalen Pensum vom 50 %. Mehr als 50 %

würde sie nicht arbeiten, da sie ja noch ein Kleinkind habe (IV-Nr. 36.2 S. 8).

Die Beschwerdeführerin war zum

Begutachtungszeitpunkt, als sie die Angaben über eine allfällige

Erwerbstätigkeit bei Gesundheit machte, 53 Jahre alt. Das jüngste Kind war zu

diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung besteht

seit September 2015 (neurologische Einschränkungen). Zu diesem Zeitpunkt war

das jüngste Kind sieben Jahre alt. Es wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich

schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens möglich gewesen, zumindest eine

Teilzeittätigkeit aufzunehmen, wie sie das schon im Jahr 2000 gemacht hatte,

als ihr zweites Kind sechs Jahre alt war. Auch hat sie zwischen der Geburt des

dritten und vierten Kindes, die sieben Jahre auseinanderliegen, keine Anstalten

getroffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ausgenommen von RAV-Kursen im

Jahr 2004 (als das dritte Kind drei Jahre alt war). Der Ehemann bestreitet den

Lebensunterhalt für die Familie seit fast zwanzig Jahren alleine. Es bestehen

keine Schulden. Wäre es aufgrund der finanziellen Lage nötig gewesen, dass die

Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, hätte sie dies mit grösster

Wahrscheinlichkeit im Verlauf dieser letzten 20 Jahre getan. Im psychiatrischen

Gutachten wird zur Erwerbsfrage nachvollziehbar dargelegt, dass sich die

Beschwerdeführerin ihr Leben über all die Jahre so eingerichtet habe, dass sie

beruflichen Anforderungen ausser Haus habe aus dem Weg gehen können. Vor diesem

Hintergrund spricht kaum etwas für die Annahme, dass sie bei Gesundheit

tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Zudem besteht

gutachterlich gesehen, was unbestritten ist, eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin hätte somit auch in den Jahren seit Eintritt des

Gesundheitsschadens eine Teilzeitarbeit aufnehmen oder sich um eine solche

bemühen können, was aber nicht der Fall war. Aus den allgemeinen Ausführungen

zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Familienrecht bei einer Scheidung

und zur Diskriminierung von Frauen, die während der Dauer der Kindererziehung

keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, lassen sich für den konkreten Fall keine

Erkenntnisse gewinnen, weil immer im Einzelfall und aufgrund der konkreten

Umstände gefragt werden muss, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden

muss. Im vorliegenden Fall ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen hätte. Ihre Aussagen im Rahmen der Begutachtung, wonach sie geplant

hätte, wieder zu 50 % zu arbeiten, wenn der Gesundheitsschaden nicht

bestanden hätte, erscheinen zwar nicht als bewusste Aussage, um eine

Rentenberechtigung zu erzielen. Es lässt sich jedoch einzig aufgrund dieser

Aussage auch nicht davon ausgehen, dass sie im Gesundheitsfall tatsächlich so

vorgegangen wäre. Die oben genannten Umstände lassen auf das Gegenteil

schliessen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin ausschliesslich im Haushalt tätig wäre.

9.

Die gutachterlich festgelegten

Leistungseinschränkungen im Haushalt werden beschwerdeweise nicht in Frage

gestellt und sind nachvollziehbar begründet. Der neurologische Gutachter sieht

aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit eine

Einschränkung von 20 %, die psychiatrische Gutachterin wegen erhöhten

Pausenbedarfs nach Rückzug und Erholung eine solche von 30 % bei einer

Vollzeit-Anwesenheit. In der Konsensbesprechung haben die Gutachter auch

festgehalten, dass sich diese Einschränkungen nicht addierten, was nachvollziehbar

erscheint, zumal die gleichen Gründe für die Einschränkungen genannt werden.

Diese Einschränkungen gelten gleichermassen für die Wohnungs- und Hauspflege

(inkl. Einkauf und weitere Besorgungen), die Ernährung, Wäsche- und

Kleiderpflege und die Kinderbetreuung. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht

darauf hin, dass die genannte Leistungseinschränkung sich nur auf den Pausen-

bzw. Erholungsbedarf der Beschwerdeführerin bezieht, somit also die für den

Ehemann und die im Haushalt lebenden Kinder bestehende Schadenminderungspflicht

dabei nicht berücksichtigt ist. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung

gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand

erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem

Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504

E. 4.2 S. 509). Dies gilt auch für den Ehemann, der zwar in einem 100%-Pensum

tätig ist, sich als selbständiger Taxifahrer aber die Arbeit einteilen kann.

Ohnehin muss auch eine alleinstehende Person, die Vollzeit tätig ist, daneben

noch den Haushalt bestreiten. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass

die familiäre Schadenminderungspflicht in der gutachterlich postulierten

Leistungsfähigkeit von 70 % schon miteinbezogen ist, würde kein

rentenbegründeter Invaliditätsgrad vorliegen, denn dieser läge bei 30 % und

damit unter der Grenze von 40 %. Eine Haushaltsabklärung erwies sich im

vorliegenden Fall als nicht angezeigt, da bei hier vorherrschenden psychischen

/ neurologischen Leiden ohnehin die fachärztliche Beurteilung höheres Gewicht

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E.

4.7.1). Nach dem Gesagten liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor

und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche

Massnahmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin