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Entscheid

VSBES.2021.132

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

17. Januar 2023Deutsch45 min

26. Juni 2020 bei der Gutachterstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 89)

Source so.ch

Urteil vom 17. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Martina Culic c/o Rechtsdienst

Inclusion Handicap

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen

(Verfügung

vom 27. Juli 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Oktober 2016 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von psychischen

Beschwerden zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Nach

dem Einholen des interdisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom

24. Juli 2017 (IV-Nrn. 27.1 – 27.6) forderte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 18. September 2017

(IV-Nr. 31) zur Mitwirkung auf (stationärer Entzug von sedierenden

Substanzen). Am 2. Oktober 2018 wurde durch die Gutachterstelle B.___ ein

psychiatrisches Verlaufsgutachten erstattet (IV-Nrn. 48.1 – 48.3).

Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren in Aussicht

(IV-Nr. 52). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände vom 25. Februar

2019 und 28. März 2019 (IV-Nrn. 57, 59) holte die Beschwerdegegnerin am

26. Juni 2020 bei der Gutachterstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 89)

und am 9. September 2020 einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 99)

ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Sie hielt dafür, die

Beschwerdeführerin wäre bei voller Gesundheit weiterhin zu 100 % im Bereich

Haushalt tätig, wobei eine Einschränkung von 13 % bestehe (Aktenseite [A.S.] 1

ff.).

2. Am 19. August 2021 lässt

die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.).

1. Die Verfügung vom 27. Juli 2021 sei

aufzuheben.

2. Es sei eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

3. Eventualiter: Es seien der Status Erwerb

sowie die Einschränkungen im Haushalt angemessen abzuklären und auf deren

Grundlage der Rentenanspruch neu zu beurteilen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

3. Mit Eingabe vom 17. September

2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und schliesst

auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).

4. Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25. Januar 2022 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt

Rechtsanwältin Martina Culic c/o Rechtsdienst Inclusion Handicap als

unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 35 f.).

5. Die durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 eingereichte Kostennote

(A.S. 37 f.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (A.S. 39)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Der am 21. Februar 2022

eingereichte Arztbericht der C.___ vom 28. Januar 2022 sowie die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 2. und 15. Februar 2022 (A.S. 40 f.;

Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 2 ff.) gehen mit Verfügung vom

22. Februar 2022 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 27. Juli 2021) eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab April

2017.

eine Rentenberechtigung zur Debatte (vgl. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist

die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. Die

am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.

2.2

Als Invalidität

gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014,

Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit

im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Hier war dies gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Oktober

2016, am 20. Januar 2016 der Fall (IV-Nr. 1 S. 4 Ziff. 4.3),

womit das Wartejahr im Januar 2017 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs i.S.v.

Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1

IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 24. Oktober 2016 (vgl. E. I. 1

hiervor), im April 2017 der Fall.

2.4

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei den Einschränkungen im

Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit

ausschlaggebend; vielmehr kommt es darauf an, wie sich der Gesundheitsschaden

in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung

an Ort und Stelle ermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 6.1).

2.6

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

2.7

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9.

April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

3.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 ff.), fest, ihre

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit

weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Somit komme zur

Bemessung der Invalidität der Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im

Aufgabenbereich Haushalt bestehe unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht

durch die Mithilfe des Ehemannes und der beiden älteren Töchter eine

Einschränkung von 13 %. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober

2020.

bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides. Die

Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche

Massnahmen.

3.2

Demgegenüber lässt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. August 2021

(A.S. 5 ff.) ausführen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2021

sei aufzuheben und es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig

wäre, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Zudem sei von einer

Einschränkung im Haushalt von mindestens 70 % auszugehen und der

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien

der Status im Erwerb sowie die Einschränkungen im Haushalt angemessen

abzuklären und auf deren Grundlage der Rentenanspruch neu zu prüfen.

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 ff.) zu Recht

abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten

relevant:

4.1

Aus den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 1,

5, 6, 12, 100 S. 14) ergibt sich folgender Werdegang: Die

Beschwerdeführerin besuchte von 1985 bis 1993 die Primarschule, von 1993 bis

1997.

das Gymnasium und von 1998 bis 1999 die Musikschule (Gesangsunterricht,

Stimmbildung, Musiktheorie) in [...]. Letztere schloss die Beschwerdeführerin mit

Diplom ab und trat sodann von 1999 bis 2002 als Sängerin mit [...] Volks- und

Discovolksmusik in der Schweiz auf (regelmässige Auftritte in Restaurants sowie

an Festen, Hochzeiten etc.). Am 1. November 2001 reiste die

Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Von 2000 bis 2002 war sie als Mitarbeiterin

im Reisebüro ihres Ehemannes tätig (Büroarbeiten, Organisation und Verkauf). 2002

war die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter. Von 2003 bis 2004 arbeitete sie

als Mitarbeiterin in der Firma D.___ (Montagearbeiten). Ab 2005 war sie erneut

Hausfrau und Mutter. Ab dem 21. August 2008 erfolgte ein temporärer

Einsatz bei der Firma E.___ (Betriebsangestellte, vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 103

S. 11), im August 2014 ein in den vorliegenden Akten nicht weiter

dokumentierter Einsatz durch die Firma F.___, [...] und im Juli / August

2015.

ein dreiwöchiger Temporäreinsatz als Ferienablösung in der Firma G.___, [...],

(Produktion / Hilfsarbeiterin – Arbeit an der Maschine, Etikettieren

und Verpacken von Dübeln, vgl. Einsatzvertrag, IV-Nr. 103 S. 7).

4.2

Anlässlich des Intake-Gesprächs vom

3.

November 2016 (IV-Nr. 5) gab die Beschwerdeführerin an, infolge

der starken Gewichtszunahme wegen der Kinder nach 2002 nicht mehr als Sängerin aufgetreten

zu sein (S. 1). Ohne Gesundheitsschaden würde sie zu 100 % arbeiten. Für

die Organisation zu Hause müsste sie dann jemanden finden. Ihre vier Kinder

seien 2002, 2005, 2007 und 2010 geboren worden. Von den Aufgaben im Haushalt

übernehme sie das Kochen, alles andere erledige der Ehemann. Er bringe auch die

Kinder zu Schule, resp. das Jüngste in den Kindergarten (S. 2). Sie bleibe

nicht gern zu Hause, aber sie könne nicht arbeiten (S. 3).

4.3

Im interdisziplinären Gutachten (Neurologie,

Innere Medizin, Psychiatrie) der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017

(IV-Nrn. 27.1 – 27.6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 27.1 S. 10):

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

ohne Vollremission im

Intervall

bestehend seit 2009

2.

Störungen durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10

F13.24)

gegenwärtig Substanzgebrauch

mit Abhängigkeitscharakter

ärztlich verschrieben

bestehend seit 2009

3.

Chronic Daily Headache (chronischer

täglicher Kopfschmerz) mit

Kopfschmerz vom

Spannungstyp

arzneimittelinduziertem

Kopfschmerz

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose

Januar 2016

HbA1c aktuell 6,7 %

Beginn mit Metformin

2.

Verdacht auf Polyposis-Syndrom

3.

Hypercholesterinämie

4.

Folsäure-Mangel

5.

Nikotinabusus

6.

Adipositas (BMI 32,9 kg/m2)

Aktuell bestehe wegen des Gebrauchs der

sedierenden Substanzen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin

keine Arbeitsfähigkeit. Es fehle der Beschwerdeführerin die Vigilanz, die

Durchhaltefähigkeit. Bei monotonen sitzenden Tätigkeiten entstünde wohl rasch

eine Einschlaftendenz, insgesamt wäre das Unfallrisiko erheblich. Unter

adäquater, zumutbarer Therapie sei in einem halben Jahr mit dem Wiedererlangen

einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sollte der Beschwerdeführerin dann

möglich sein, sich wieder vollständig um den Haushalt und die Kinder zu kümmern

oder, bei adäquater Versorgung des Haushaltes (durch z.B. den Ehemann, der dies

auch aktuell erledige), im vollen Umfang zu arbeiten. In geschützter

Arbeitsumgebung sei der Beschwerdeführerin eine zeitliche Präsenz von

2.

x 2.5 Stunden an vier Arbeitstagen pro Woche möglich. Es sei davon

auszugehen, dass in einer solchen geschützten Arbeitsstelle keine hohen

Anforderungen an die Produktivität gestellt würden. Bei der aktuellen desolaten

Situation erscheine einzig ein stationärer Aufenthalt erfolgsversprechend. Ein

solcher sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, da anamnestisch die Versorgung

der vier minderjährigen Kinder vollumfänglich durch den nicht erwerbstätigen

Ehemann erfolge. (IV-Nr. 27.1 S. 12 f.).

4.4

Im psychiatrischen Verlaufsgutachten

vom 2. Oktober 2018 wies Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Gutachterstelle B.___ (IV-Nrn. 48.1 – 48.3),

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 48.1 S. 13):

1.

Rezidivierende depressive Störung,

chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

2.

Störungen durch Sedativa und Hypnotika,

Abhängigkeitssyndrom, wahrscheinlich iatrogen induziert (ICD-10 F13.24)

Es bestünden keine Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Begutachtung habe keine

erfolgreiche Entzugsbehandlung durchgeführt werden können (S. 14). Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit sei nicht

beurteilbar. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit insgesamt seit

Jahren deutlich reduziert sei, in welchem Ausmass genau, könne nicht

abschliessend beurteilt werden. Es sei dringend ein mehrwöchiger stationärer

Entzug von Medikamenten erforderlich. Erst dann könne das Ausmass der

affektiven Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt

werden (S. 15).

4.5

Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie,

Rheumatologie) der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 89)

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(S. 5):

1.

Rezidivierende depressive Störung,

chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig, mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

2.

Störungen durch Sedativa und Hypnotika,

Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10

F13.24)

3.

Chronisches cervikothorakovertebrales

und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

klinisch freie

Beweglichkeiten der Wirbelsäule in allen Abschnitten, palpatorisch tiefcervikale

Verspannungen und diffuse Weichteildolenzen cervikal, interskapulär, lumbal und

gluteal beidseits

konventionell-radiologisch

minime degenerative Wirbelsäulenveränderungen: beginnende

Facettengelenksarthrosen der unteren HWS, Hyperlordose der LWS und diskrete

Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit beginnenden facettengelenksdegenerativen

Veränderungen und ISG-Arthrosezeichen beidseits (Röntgen LWS 2. Oktober 2012,

HWS, LWS und Becken 20. März 2020)

4.

Beginnende mediale und femoropatelläre

Gonarthrosen rechts mehr als links

klinisch frei bewegliche

Knie ohne Reizungszeichen

radiologisch beginnende

mediale und femoropatelläre Arthrosezeichen, beginnende Varus-Gelenkstellung,

Patella-Dysplasie mit Subluxationstendenz nach medial beidseits (Röntgen 20. März

2020)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Symptomatische

Valgus-Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits

2.

Radiologisch

mögliche beginnende Coxarthrose beidseits (Röntgen Becken 20. März 2020)

klinisch fraglich

intermittierend symptomatisch mit Leistenbeschwerden beidseits

3.

Leichte

Rotatorenmanschettentendopathiebeschwerden an den Schultern beidseits möglich

klinisch beidseits freie

aktive und passive Schulterbeweglichkeiten

4.

Adipositas, BMI

40.

kg/m2 (96,5 kg / 157 cm)

Weitere Diagnosen:

1.

Chronischer täglicher Kopfschmerz vom Spannungstyp

und Arzneimittel-induziert (Erstdiagnose 2017)

2.

Kardiovaskuläre Risikofaktoren

Diabetes mellitus Typ 2,

Erstdiagnose 2016, orale Antidiabetika

arterielle Hypertonie

persistierender

Nikotinkonsum

3.

Darm-Polyposis-Syndrom, familiäre Kolonkarzinombelastung

stattgehabte genetische

Abklärung 2013 Spital I.___, Resultat und Konklusion nicht in den Unterlagen

Status nach mehrfachen

Abtragungen von Colon-Polypen

4.

Hypermenorrhoe anamnestisch

rezidivierende

Eisendepletion

5.

Status nach Nierenkonkrementen, ESWL und

Kathetereinlage 2013

6.

Leichte isolierte Gamma-GT-Erhöhung

dokumentiert seit 2018, nicht abgeklärt

Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung

bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Dies sei durch die

anhaltende, chronifizierte Depression mit einer mindestens mittelgradigen

Ausprägung bedingt. Die Suchterkrankung sei hier als sekundäres Phänomen zu

betrachten (S. 7). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte

mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018. Bei der

Vorbegutachtung sei das Ausmass der Abhängigkeitsproblematik nicht klar

gewesen. Jetzt, nach mittlerweile drei stattgehabten stationären

Entzugsbehandlungen, bei grundsätzlich guter therapeutischer Compliance

(regelmässige Behandlung bei Dr. med. J.___ in Muttersprache, alle Spiegel

der verordneten Psychopharmaka im Blut nachweisbar) könne davon ausgegangen

werden, dass die Depression unabhängig von der Suchtproblematik als

eigenständiges Krankheitsbild zu betrachten sei. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit

sei die psychiatrische Beurteilung führend. Der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem Gutachten vom 2. Oktober 2018 nicht

deutlich verändert (S. 8).

4.6

Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli

2020.

(IV-Nr. 92 S. 2 f.) fest, das Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 26. Juni 2020 sei schlüssig und nachvollziehbar. Seit spätestens

August 2018 sei aus medizinischer Sicht für die Beschwerdeführerin als

Hilfsarbeiterin Produktion keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.

4.7

Im Abklärungsbericht Haushalt

vom 20. Oktober 2020 (IV-Nr. 99) hielt die Abklärungsfachfrau L.___ fest,

die Beschwerdeführerin gebe an, es gehe ihr aktuell gar nicht gut. Sie habe

keinen Antrieb und schlafe sehr schlecht. Manchmal stehe sie um 4.00 oder

6.00

Uhr auf, gehe dann in die Küche um zu rauchen oder Kaffee zu trinken.

Nach draussen gehe sie nicht alleine, es sei ihr auch nicht möglich für die

Kinder zu sorgen. Tagsüber schaue sie etwas Fernsehen oder schlafe. Etwa zwei-

bis dreimal pro Monat gehe sie nach dem Abendessen mit dem Ehemann ein bisschen

spazieren. Vor der Corona-Pandemie sei sie öfter mitgegangen. Ihre Kinder seien

10, 13, 15 und 18 Jahre alt und lebten alle noch zuhause. Die beiden älteren

Töchter dürften keine Ausbildung absolvieren, weil sie keine gültige

Aufenthaltsbewilligung hätten. Beide seien ohne Arbeitsstelle. Gemäss dem Ehemann

der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung der ganzen Familie seit

2014.

abgelaufen, aus diesem Grund dürfe weder er noch jemand aus der Familie

einer Arbeit nachgehen. Er selbst sei seit 2009 arbeitslos, davor habe er ein

eigenes Reisebüro betrieben. Seither sei die Familie auf die Unterstützung der

Sozialhilfe angewiesen. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin sicherlich einer

ausserhäuslichen Arbeit nachgegangen.

Aufgrund der vorliegenden Akten und des

Abklärungsgespräches vor Ort, sei gemäss der Abklärungsfachfrau L.___ mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt

tätig wäre (S. 4). Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung

der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von

13.

% erhoben worden, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Da der

Ehemann und die beiden älteren Töchter (18 und 15 Jahre alt) den ganzen Tag

zuhause seien, sei ihnen eine Schadenminderungspflicht in hohem Ausmass

zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalttätigkeiten überhaupt

keine Mithilfe verrichten könne, auch nicht in einem geringen Ausmass, sei

nicht nachvollziehbar (S. 8).

4.8

In der «Stellungnahme zum

Einwand» vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 105) hielt die

Abklärungsfachfrau L.___ fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten

beim Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2020 gesagt, dass die

Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie im Jahr 2014 abgelaufen sei. Beide

dürften seither keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Ehemann

habe bis 2009 ein eigenes Reisebüro betrieben, dann habe er für die Firma den

Konkurs anmelden müssen. Obwohl er seither keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen sei und die finanzielle Situation es erfordert habe, habe die

Beschwerdeführerin keine ausserhäusliche Arbeit aufgenommen, nicht einmal in

einem Teilzeitpensum. Die zwei beigelegten Arbeitsbemühungen von 2008 und 2009

vermöchten an dieser Tatsache nichts zu ändern. Der Ehemann hätte zuhause auf

die Kinder (geb. 2002, 2005, 2007 und 2010) aufpassen können. Aus medizinischer

Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit spätestens August 2018 keine

Arbeitsfähigkeit mehr, davor wäre es ihr möglich gewesen einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig

wäre.

4.9

In dem mit Schreiben vom 21.

Februar 2022 (A.S. 40 f.) eingereichten Arztbericht der C.___ vom 28. Januar

2022.

(vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 2 f.) wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Januar 2022 bis auf weiteres

auf der offen geführten Kriseninterventionsstation in stationärer Behandlung.

Es wurde die Hauptdiagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)» und die

Nebendiagnose von «psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder

Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)» ausgewiesen.

5.

Da die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 abstellte, der sich in

medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom

26.

Juni 2020 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) stützt, ist nachfolgend zunächst

der Beweiswert dieses Gutachtens zu prüfen.

5.1

Das Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 stammt sowohl von einer

unabhängigen Fachärztin der Psychiatrie als auch einem unabhängigen Facharzt

der Rheumatologie, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse in ihren

jeweiligen medizinischen Spezialgebieten verfügen, um den vorliegenden

Sachverhalt zu beurteilen. Weiter basiert das Gutachten auf den durch die

Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und der Kenntnis der Vorakten.

Aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchung, der Montgomery Asberg

Depression-Ratingscale (MADRS), des Rey-Memory Tests (RTM) und der

Röntgenuntersuchungen der Kniegelenke, der HWS, der oberen und unteren BWS und

der LWS (IV-Nr. 98 S. 2, 41 f.), beruht das Gutachten zudem auf den

notwendigen Untersuchungen. Das Gutachten erfüllt somit die grundsätzlichen

Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. II. 2.6 hiervor).

5.1.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten ist aufgrund des errechneten BMI von 40 kg/m2

(IV-Nr. 89 S. 52) und der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen

mit beginnenden medialen und femoropatellären Arthrosezeichen, beginnender

Varus-Gelenkstellung und einer Patella-Dysplasie beidseits mit

Subluxationsstellung (IV-Nr. 89 S. 54), die gutachterliche

Einschätzung nachvollziehbar, wonach die beklagten muskuloskelettären

Beschwerden auf überlastungsbedingte (Füsse, Achsenskelett) und

beginnend-frühdegenerative (Knie) Veränderungen zurückzuführen seien

(IV-Nr. 89 S. 59 unten). Da das Motilitätsbild insgesamt wenig

auffällig erscheine, leuchtet auch die Schlussfolgerung des rheumatologischen

Gutachters ein, wonach sich für biomechanisch nicht anforderungsreiche

Tätigkeiten klinisch und bildmorphologisch kein Bild relevanter Einschränkungen

Dispositiv

präsentiere (IV-Nr. 89 S. 59 unten). Demnach erscheint auch die

weitere gutachterliche Einschätzung schlüssig, dass die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die als körperlich leicht und vorwiegend

sitzend geschildert werde, weitgehend dem als möglich erachteten Profil

entspreche und aus isoliert muskuloskelettärer Sicht uneingeschränkt möglich

angesehen werde (IV-Nr. 89 S. 62). In diesem Zusammenhang vermag auch

das durch den rheumatologischen Gutachter formulierte Belastungsprofil für

angepasste Tätigkeiten (körperlich leicht, Hantieren von Lasten

5 – 7 kg, vereinzelt möglich bis 10 kg, keine gebückten

oder repetitiv-hebenden Tätigkeitscharakteristika, kein ausschliessliches

Stehen und Gehen [weniger als 30 % der Gesamtzeit, Maximum 10 – 15

Minuten am Stück], kein repetitives Benutzen-Müssen von Treppen, Stufen oder

Leitern, keine ausgesprochene Haltearbeit im Bereich der oberen Extremitäten, keine

repetitiv-monotonen Bewegungsabläufe mehr als ca. 30 % der Zeit) einzuleuchten

(IV-Nr. 89 S. 62). Aufgrund dieser plausibel erörterten Ergebnisse

und mangels abweichender fachrheumatologischen Einschätzungen sind keinerlei

Indizien ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen des

rheumatologischen Gutachters sprechen. Das rheumatologische Teilgutachten und

die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit erweisen sich damit als schlüssig und

nachvollziehbar.

5.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten

kommt die psychiatrische Gutachterin einerseits zum Schluss, die Beschwerdeführerin

leide an einer «rezidivierenden depressiven Störung, chronifizierte depressive

Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.1)» (IV-Nr. 89 S. 45). Diese Diagnosestellung ist

nachvollziehbar, da die Gutachterin festhielt, es habe sich klinisch ein

depressives Syndrom gefunden mit Niedergestimmtheit, Interessensreduktion und

Energieverlust (drei Hauptkriterien) sowie Verlust von Selbstwertgefühl,

Schuldgefühlen, Todesgedanken, Konzentrationsstörungen, psychomotorischer

Hemmung, Schlafstörungen und Appetitverlust (sieben Nebenkriterien), womit

insgesamt zehn Kriterien einer depressiven Episode vorlägen, deren Schweregrad

nach ICD-10 formal einem schweren entspräche. Gemäss der psychiatrischen Gutachterin

imponiere im Gesamtbild jedoch eher eine mittelgradige Ausprägung

(IV-Nr. 89 S. 41). Diese Einschätzung erscheint aufgrund der

erhobenen psychiatrischen Befunde plausibel (u.a. bewusstseinsklar, zu allen

Qualitäten orientiert, deutlich reduzierte Aufmerksamkeit im Gespräch,

Schwierigkeiten bei der Konzentrationsprüfung durch fortlaufende Subtraktion im

100er-Raum, formal Hinweise auf Konzentrationsstörungen, keine Auffälligkeiten

bei orientierender Prüfung der Merkfähigkeit durch 3-Wörtertest, deutlich

gestörte Auffassung, deutliche Hinweise auf Störung der Auffassung bei einer

insgesamt sehr einfach strukturierten Persönlichkeit, deutlich verlangsamtes

und inhaltlich verarmtes formales Denken, keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahn

oder Sinnestäuschungen, deutlich verarmter Affekt, indifferent wirkend, mit

Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, deutlich reduzierte

emotionale Schwingungsfähigkeit und Antrieb, Tendenz zum sozialen Rückzug,

keine erkennbare akute Suizidalität oder Fremdgefährdung). Auch die weitere

gutachterliche Beurteilung, wonach aufgrund der festgestellten

Interessensminderung, mangelnden Fähigkeit emotional zu reagieren,

Früherwachen, psychomotorischen Hemmung und des Appetitverlusts fünf Symptome eines

somatischen Syndroms gefunden worden seien, überzeugt. Da anlässlich der

Laboruntersuchung vom 12. März 2020 bei der Beschwerdeführerin im Urin

Benzodiazepine nachgewiesen werden konnten (IV-Nr. 89 S. 42), leuchtet

auch die Diagnose von «Störungen durch Sedativa und Hypnotika,

Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10

F13.24)» ein. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach

insgesamt nachvollziehbar und die gestellten psychiatrischen Diagnosen bereits

in den beiden Vorgutachten vom 24. Juli 2017 und 2. Oktober 2018

ausgewiesen worden. Somit sind keine fachpsychiatrisch davon abweichenden diagnostischen

Einschätzungen ersichtlich. Die Diagnosen werden durch die Vorgutachten

vielmehr gestützt.

5.1.2.1 Im grundsätzlich beweiswertigen

psychiatrischen Teilgutachten wurde eine «rezidivierende depressive Störung,

chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig, mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)» als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychische

Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist

nachfolgend zu prüfen, ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409

sowie 143 V 418) anhand des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges

von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

In Bezug auf die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem psychiatrischen Teilgutachten

zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Gesamtbild mindestens eine

mittelgradige Ausprägung imponiere (IV-Nr. 89 S. 43).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger muttersprachlicher Therapie

befindet, die verordneten Psychopharmaka einnimmt und eine gute therapeutische

Compliance besteht (S. 4). Es werde gemäss der Gutachterin eine

leitliniengerechte Behandlung der Depression durchgeführt, aber eine

Optimierung der Medikation empfohlen (S. 46). Gestützt auf die

gutachterlichen Darlegungen kann nicht von einer Behandlungs- und

Eingliederungsresistenz gesprochen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der

bidisziplinären Begutachtung die Diagnose «Störungen durch Sedativa und

Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum

(ICD-10 F13.24)» gestellt wurde. Die Suchterkrankung sei jedoch nach

Einschätzung der fachmedizinischen Gutachterin in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit als sekundäres Phänomen zu betrachten (S. 45). Eine

ressourcenhemmende Wirkung der Begleiterkrankung ist jedoch anzunehmen.

Dem Gutachten kann sodann entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur

mit tiefem Bildungsniveau hat (S. 44).

In der Selbstbehauptungs- und

Durchsetzungsfähigkeit bzw. in der Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit

sowie in der Gruppenfähigkeit bestünden aufgrund der selbstabwertenden

Kognitionen, des Insuffizienzgefühls und depressiven Erlebens gemäss dem

Gutachten relevante Defizite. In der Selbstversorgung seien derzeit keine

relevanten Defizite erkennbar. Die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu

benutzen, sei aufgrund der Tendenz zum sozialen Rückzug reduziert. Die

Fähigkeit informelle Kontakte aufzunehmen sei aufgrund der Depression

reduziert. Die Fähigkeit familiäre Beziehungen zu führen, sei vorhanden

(S. 45). Die Beschwerdeführerin sei sozialhilfeabhängig (S. 10).

Demnach enthält der soziale Lebenskontext der Beschwerdeführerin insofern

mobilisierbare Ressourcen, als eine grundsätzlich intakte Familienstruktur

(Ehemann, vier Kinder mit Jahrgängen 2002 bis 2010) gegeben ist.

Hinsichtlich des Indikators Konsistenz

ist auf das vorgehend Gesagte zu verweisen. Es sind somit durchaus

Einschränkungen ersichtlich, die sich in allen Lebensbereichen auswirken – wie

bspw. die eingeschränkte Interaktions- und Kontaktfähigkeit. In diesem Sinn

hält die psychiatrische Gutachterin auch fest, dass einige wenige Bereiche

davon unbeeinflusst blieben, so z.B. die Selbstversorgung und das Führen von

familiären Beziehungen. Es ist somit insgesamt vom Vorliegen einer relativ

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.

Zum Aspekt des behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist dem Gutachten zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___ in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung befindet. Seit dem 14. Februar 2020 besucht sie

zudem ein- bis zweimal pro Woche die Tagesklinik der C.___. Ein

behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann daher bejaht werden.

5.1.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten hinreichend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So waren bei der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens nur wenige ressourcenfördernde

Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf

abgestellt werden kann.

Bezüglich des retrospektiven Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann sodann ebenfalls auf die

gutachterlichen Ausführungen im Gutachten vom 26. Juni 2020 abgestellt

werden (IV-Nr. 89 S. 45 f.): So bestehe retrospektiv mindestens seit

der letzten Begutachtung im August 2018, überwiegend wahrscheinlich aber schon

länger, keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

5.1.3 Anlässlich der bidisziplinären

Konsensbeurteilung kommen die Gutachterpersonen schliesslich überein, dass bei

der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dies sei durch die anhaltende,

chronifizierte Depression mit einer mindestens mittelgradigen Ausprägung

bedingt, die Suchterkrankung sei hier als sekundäres Phänomen zu betrachten

(IV-Nr. 89 S. 7). Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den oben

gewürdigten Teilgutachten ein (vgl. E. II. 5.1.1 und 5.1.2 hiervor). So wird

aus rheumatologischer Sicht in Bezug auf die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert.

Damit verbleiben einzig die aus psychiatrischer Sicht seit mindestens August

2018 bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollen

Arbeitsunfähigkeit. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass sich die

Beschwerdeführerin im Jahr 2019 drei stationären Entzugsbehandlungen unterzog

(IV-Nrn. 62 S. 2 ff., 67 S. 2 ff., 71 S. 2 ff.), weshalb im

Rahmen des Gutachtens vom 26. Juni 2020 entsprechend festgehalten wurde,

dass jetzt, nach mittlerweile drei stattgehabten stationären

Entzugsbehandlungen, bei grundsätzlich guter Compliance davon ausgegangen

werden könne, dass die Depression überwiegend wahrscheinlich unabhängig von der

Suchtproblematik als eigenständiges Krankheitsbild zu betrachten sei

(IV-Nr. 89 S. 46). Folglich waren die Sachverständigenden der

Gutachterstelle B.___ im Gutachten vom 26. Juni 2020 in der Lage, die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Einbezug der Einnahme der sedierenden

Substanzen zu beurteilen.

5.2 Insgesamt werden die beiden

Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet.

Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des

Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 und auch seitens

der Beschwerdeführerin wird der Beweiswert des Gutachtens nicht beanstandet. Die

Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangten bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft

zuzuerkennen ist. Auch der auf das im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende

Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Facharzt Dr. med. K.___, RAD,

erklärte das Gutachten vom 26. Juni 2020 in seiner Stellungnahme vom

2. Juli 2020 aus medizinischer Sicht für nachvollziehbar und schlüssig

(vgl. E. II. 4.6 hiervor).

Dem Beweiswert des bidisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 steht nicht entgegen,

dass auf die im neurologischen Teilgutachten vom 24. Juli 2017

ausgewiesene Diagnose eines «Chronic Daily Headache» von Spannungstyp und

arzneimittelinduziert, die unter Umsetzung einer adäquaten

Kopfschmerzbehandlung und Betreuung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

maximal 10 % ergebe (IV-Nr. 27.4 S. 7), nicht vertieft

eingegangen wurde. So wurde diese Diagnose einzig im Rahmen des

rheumatologischen Fachgutachtens unter dem Titel «weitere Diagnosen»

aufgeführt. Die Beschwerdeführerin beklagte im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung

frontale, okzipitale und hochparietal verspürte Kopfschmerzen, täglich

auftretend und teils von klopfendem Charakter (IV-Nr. 89 S. 59).

Diese erweisen sich im Vergleich mit dem bei der neurologischen Exploration im

Jahr 2017 als holokraniell drückend beschriebenen Kopfschmerz ohne

Seitenakzentuierung (IV-Nr. 27.4 S. 6) als nicht wesentlich

verändert. Es kommt hinzu, dass die Fachärzte der Gutachterstelle B.___ im

Gutachten vom 26. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin bereits aufgrund

der festgestellten psychiatrischen Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit

auswiesen und die psychiatrische Beurteilung bei der Bemessung der

Arbeitsfähigkeit als «führend» bezeichneten. Somit tritt eine neurologische

Beurteilung der sich seit dem Gutachten von 2017 nicht wesentlich veränderten

Kopfschmerzen ohnehin in den Hintergrund.

Der Beweiswert des Gutachtens wird durch

den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der C.___ vom

28. Januar 2022 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) ebenfalls nicht in Frage

gestellt. So wird in diesem im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die

Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2022 aufgrund einer gegenwärtig

schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung in stationärer

Behandlung befinde. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist diesem äusserst

knapp gehaltenen Bericht indes nicht zu entnehmen.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021

implizit auf das Gutachten vom 26. Juni 2020 abgestellt hat.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Abklärungsbericht Haushalt der Abklärungsfachfrau L.___ vom 9. September

2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des

Invaliditätsgrades darstellt:

6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts

sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der

Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen

sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die

Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93).

6.2 Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom

15. Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.3 Der vom 20. Oktober 2020

datierende Abklärungsbericht Haushalt (vgl. E. II. 4.7 hiervor) wurde

von der Abklärungsfachfrau L.___ erstellt. Es handelt sich bei ihr um eine dazu

qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein

Abklärungsgespräch vor Ort, bei dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin

anwesend war, und verfügte daher über die erforderliche Kenntnis der örtlichen

und räumlichen Verhältnisse. Der Bericht bezieht sich unter dem Titel «Beginn

und Ausmass der Beschwerde» u.a. auf die Diagnosestellung und die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterpersonen der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni

2020, welche der RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom

2. Juli 2020 übernommen hat (IV-Nr. 92 S. 2). Demnach waren der

Abklärungsfachfrau die sich aus medizinischer Sicht ergebenden gesundheitlichen

Einschränkungen bekannt. Im Weiteren werden im Abklärungsbericht die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre heutige

gesundheitliche Situation wiedergegeben (IV-Nr. 99 S. 3). Aus diesen

geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell keinen Antrieb

habe und sehr schlecht schlafe. So stehe sie um 4.00 oder 6.00 Uhr auf und

gehe dann in die Küche, um zu rauchen oder Kaffee zu trinken. Tagsüber schaue

sie etwas Fernsehen oder schlafe. Zwei- bis dreimal pro Monat gehe sie mit dem

Ehemann nach dem Abendessen etwas spazieren. Nach draussen gehe die

Beschwerdeführerin nicht alleine, es sei ihr auch nicht möglich, für die noch

zu Hause lebenden Kinder (10, 13, 15 und 18 Jahre alt) zu sorgen. Zu den

Einschränkungen im Haushalt gab die Beschwerdeführerin laut dem

Abklärungsbericht an, ihr Ehemann koche für sie und die beiden jüngeren Kinder am

Mittag täglich eine warme Mahlzeit. Die Beschwerdeführerin sitze rauchend in

der Küche und versuche beim Kochen ein wenig mitzuhelfen. Die beiden älteren

Töchter bereiteten sich meist selbst etwas zu. Der Ehemann räume die

Geschirrspülmaschine ein und aus und reinige die Küchenkombination. Im Bereich

der Wohnungspflege übernehme die Beschwerdeführerin keine Arbeiten mehr.

Staubsaugen, Böden aufnehmen, Badezimmer reinigen und Betten frisch beziehen

würden vollumfänglich vom Ehemann ausgeführt. Die 15- und 18-jährigen Töchter

putzten ihre Zimmer selber. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht mehr

in einem Einkaufsgeschäft gewesen. Sie begleite ihren Ehemann auch nicht bei

den Einkäufen. Kleider benötige sie nur wenig, diese würden vom Ehemann

eingekauft. Der Ehemann wasche und hänge die Wäsche auf. Beim Zusammenlegen

helfe die Beschwerdeführerin ab und zu mit. Die beiden älteren Töchter würden

bei der Wäsche in der Regel nicht mithelfen. Gemäss dem Ehemann könne die

Beschwerdeführerin die Kinder nicht betreuen. Sie gehe seit Jahren nicht mehr

aus dem Haus. Bis vor der Corona-Pandemie habe die Beschwerdeführerin fast

täglich mit dem Ehemann einen Spaziergang gemacht. Er kümmere sich fast

ausschliesslich selber um die Kinder und sei sehr stolz auf diese. Die Kinder

würden auch Gespräche mit der Mutter führen, was dieser guttue. Gestützt auf

diese Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überzeugt, dass

die Abklärungsfachfrau L.___ in den Bereichen «Ernährung» (10 %), «Wohnungspflege»,

(10 %) «Wäsche und Kleiderpflege» (10 %) sowie «Pflege und Betreuung

von Kindern und / oder Angehörigen» (30 %) Einschränkungen

feststellte. Der Abklärungsbericht erscheint zudem als differenziert. So wurden

die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im

Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im

Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen

hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus

medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt.

Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die

Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem

Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 in

Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig

anzusehen. Die Gesamteinschränkung beläuft sich nach der Gewichtung der

einzelnen Einschränkungen auf total 13 %. Dabei wird im Rahmen der

gesetzlichen Schadenminderungspflicht sowohl auf den arbeitslosen Ehemann als

auch auf die beiden ebenfalls arbeitslosen, zuhause wohnenden, älteren Kinder (18

und 15 Jahre) verwiesen, welche die Beschwerdeführerin in den Bereichen

Ernährung, Wohnungspflege, Ausführung von Einkäufen, Wäsche- und Kleiderpflege

sowie Kinderbetreuung in hohem Ausmass unterstützen können (IV-Nr. 99

S. 8). Praxisgemäss ist diese Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht

der Beschwerdeführerin zumutbar und bei der Prüfung der Einschränkung

entsprechend miteinzubeziehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

6.4 An den vorangegangenen

Ausführungen vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift vom 19. August 2021, wonach die Einschränkungen der

Beschwerdeführerin im Haushalt bedeutend grösser seien, als die durch die

Abklärungsfachfrau L.___ geschätzten 13 % (A.S. 10), nichts zu ändern.

Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 26. Juni 2020, wonach zum Aufbau einer Tagesstruktur und Aktivierung

von Ressourcen eine tagesstationäre Behandlung und der Versuch der Etablierung

einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz im Umfang von zwei Stunden

pro Tag empfohlen worden seien. Bei dieser gutachterlichen Einschätzung (IV-Nr. 89

S. 7, 46) handelt es sich indes um eine Beurteilung der «Beschäftigungsfähigkeit»

(IV-Nr. 89 S. 7), welche nicht ohne weiteres auf den Bereich der Ausübung

von Haushaltstätigkeiten übertragen werden kann. Auch die weitere Argumentation

der Beschwerdeführerin, wonach es ihrem Ehemann im Falle einer 100%igen

Arbeitstätigkeit seinerseits nicht möglich wäre, sämtliche Tätigkeiten im

Haushalt zu übernehmen (A.S. 10 f.), erweist sich als nicht weiterführend.

So beruht diese einerseits auf einer rein hypothetischen Annahme und

andererseits bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Abklärungsfachfrau L.___ bei

der Beurteilung der Schadenminderungspflicht neben dem Ehemann auch die beiden älteren

Töchter miteinbezogen hat. Es kann insgesamt festgehalten werden, dass die im

Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende

Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2

S. 509 f. mit Hinweisen).

7. Es ist nachfolgend der

Statusfrage nachzugehen:

7.1 Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist

somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende

versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche

Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht

zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011

IV Nr. 44 S. 131, 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

7.2 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend

ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person

im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie

hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit

Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach

den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier:

27. Juli 2021 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer

im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c

S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom

9. Juli 2012 E. 5.1, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b

S. 195 mit Hinweis).

7.3 Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2001 in die Schweiz

kam und seither nicht über eine längere Zeit einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. E. II. 4.1 hiervor). So gab die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Besprechung anlässlich des Abklärungsberichts

Haushalt vom 20. Oktober 2020 auch an, sich seit Jahren auf keine

Anstellung mehr beworben zu haben (IV-Nr. 99 S. 4). Es sind denn auch

schon viele Jahre vor der IV-Anmeldung im Jahr 2016 keine Erwerbstätigkeiten

dokumentiert (vgl. den IK-Auszug, IV-Nr. 12, den Lebenslauf, IV-Nr. 6, und das

Protokoll des Intake-Gesprächs, IV-Nr. 5). Einzige Ausnahme war ein

Einsatz von drei Wochen Mitte 2015 (vgl. IV-Nr. 5). Dies, obschon das

durch den Ehemann der Beschwerdeführerin betriebene Reisebüro 2009 Konkurs ging

und die Familie seither von der Sozialhilfe unterstützt wird, wobei der Ehemann

der Beschwerdeführerin seit 2009 arbeitslos ist und seither nebst der

Hausarbeit auch allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern übernehmen

könnte. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 %

als Hausfrau tätig wäre. Dies auch unter Einbezug der Tatsache, dass sich die

Familie der Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Entscheides des

Bundesgerichts vom 1. Oktober 2015 spätestens seit dem 4. Januar 2016

unrechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. Korrespondent mit Migrationsamt, IV-Nr. 113)

und es der Beschwerdeführerin seither aufgrund einer fehlenden Bewilligung auch

gar nicht möglich ist, überhaupt einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

7.4 Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau L.___ im

Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 und in der «Stellungnahme

zum Einwand» vom 25. Januar 2021 (vgl. E. II. 4.7 f. hiervor)

aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die

Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 im Gesundheitsfall

vollumfänglich im Haushalt tätig gewesen wäre. Es ist daher von einem Status

von 0 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 100 %

(Haushalt) auszugehen und daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Ein solcher

erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht erforderlich.

7.5 Wie nachfolgend darzulegen ist,

führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Beurteilung.

7.5.1 Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, sie habe sowohl bereits im Früherfassungsgespräch vom

3. November 2016 als auch im Abklärungsbericht Haushalt erklärt, wenn sie

nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, würde sie einer ausserhäuslichen

Tätigkeit zu 100 % nachgehen (A.S. 9). Hierbei handle es sich um eine

Aussage der ersten Stunde. Diese Ausführungen erweisen sich gemäss den

vorliegenden Akten als korrekt. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des

Intake-Gespräches vom 3. November 2016 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) an, ohne

Gesundheitsschaden 100 % zu arbeiten. Dies bestätigte sie sodann im Rahmen

der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.7

hiervor). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte «Aussage der

ersten Stunde» ist jedoch festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss zwar ein

besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), sie aber im

Gesamtkontext plausibel erscheinen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021

vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der

durch die Beschwerdeführerin geäusserten Bereitschaft, im Gesundheitsfall einer

vollen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, kann aufgrund der vorliegenden

Akten nicht gefolgt werden (vgl. E. II. 7.3 hiervor).

7.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt

sich weiter auf den Standpunkt, die eingereichten RAV-Unterlagen würden

belegen, dass sie immer wieder aktiv versucht habe, eine Arbeit zu finden, um

die Familie ernähren zu können (A.S. 9 f.). Bei den entsprechenden Dokumenten

handelt es sich konkret um eine Einladung zum Qualifizierungsprogramm der RAV

in [...] (Eignungsabklärung und Vermitteln der grundlegenden Deutschkenntnisse)

vom 31. Juli 2002, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bei der RAV in [...]

vom 26. August 2009 sowie diverse Taggeldabrechnungen von Oktober 2002 bis

März 2003 (IV-Nr. 103 S. 15 ff.). Entgegen der Annahme der

Beschwerdeführerin lassen diese Dokumente keinen Rückschluss auf eine «aktive

Arbeitssuche» zu. So wurden einerseits bei einem gemeinsamen Gespräch mit der

Beschwerdeführerin die Abklärung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt

(Qualifizierungsprogramm) vereinbart und andererseits diente das

Vorstellungsgespräch bei der RAV einer möglichen Anstellung in einem

Soziallohnprojekt. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfrau L.___ anlässlich der Haushaltsabklärung

vom 20. Oktober 2020 angab, sich seit Jahren auf keine Anstellung mehr

beworben zu haben (vgl. E. II. 4.7 hiervor).

8. Schliesslich ist auf den

Verlauf der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin einzugehen. Dazu sind die beiden – ebenfalls durch die

Begutachtungsstelle B.___ erstatteten – Gutachten vom 24. Juli 2017 (interdisziplinär)

und 2. Oktober 2018 (psychiatrisch) heranzuziehen (vgl. E. II. 4.3 f.

hiervor).

8.1 Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. H.___

vom 2. Oktober 2018 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) erübrigt sich. So hielt die

psychiatrische Gutachterin im Verlaufsgutachten fest, erst nach einer dringend

erforderlichen stationären Entzugstherapie könne das Ausmass der psychischen

Erkrankung eingeschätzt werden. Eine solche habe seit der letzten Begutachtung

[2017] nicht durchgeführt werden können. Somit war es Dr. med. H.___ im

Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich, sich zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin abschliessend zu äussern bzw. eine entsprechende

Einschätzung vorzunehmen.

8.2 Die im interdisziplinären

Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017 (vgl. E. II. 4.3

hiervor) gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom,

ICD-10 F33.11; Störungen durch Sedativa und Hypnotika, ICD-10 F13.24; Chronic

Daily Headache) wurden im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 26. Juni

2020 bestätigt. In Bezug auf die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden

psychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen ist folglich zwischen 2017 und

2020 von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

auszugehen. Die Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ hielten im Gutachten

vom 26. Juni 2020 denn auch fest, dass sich das Bild der depressiven

Störung im Längs- und Querschnitt konsistent darstelle und der aktuell erhobene

depressive Zustand dem Zustand entspreche, der bei den Begutachtungen von 2017

und 2018, d.h. über einen längeren Beobachtungszeitraum, durchgehend als

mittelgradig beschrieben worden sei. Im Verlauf fänden sich keine Hinweise für

stabile Remissionen der Depression (IV-Nr. 89 S. 44). Zudem wurde in

beiden Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, wobei diese unterschiedlich

begründet wurde. So beruhte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte

berufliche Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin im Gutachten vom 24. Juli

2017 auf dem Konsum der sedierenden Substanzen und im Gutachten vom

26. Juni 2020 auf der anhaltenden chronifizierten Depression. Im

psychiatrischen Teilgutachten vom 12. März 2020 wurde dazu ausgeführt,

dass retrospektiv mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018,

überwiegend wahrscheinlich aber schon länger, keine Arbeitsfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt bestehe (IV-Nr. 89 S. 45 f.). Auf eine vertiefte

Auseinandersetzung und Beweiswürdigung des Gutachtens vom 24. Juli 2017

kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet werden, da sich am vorliegenden

Ergebnis nichts ändern würde. So ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom

April 2017 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) im Gesundheitsfall ebenfalls vollumfänglich

im Haushalt tätig gewesen wäre (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Jedenfalls sind weder

in den vorliegenden Akten noch im Rahmen der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte

ersichtlich, die dieser Annahme widersprechen würden. Damit kann auf eine

exakte Festlegung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen

Tätigkeit verzichtet werden.

9. Damit ist die Verfügung vom 27. Juli

2021 (A.S. 1 f.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

9.2.1 Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Das Gericht setzt die Kostenforderung der Rechtsbeiständin fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

9.2.2 Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote vom 31. Januar 2021 (A.S. 38) weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 8.75 Stunden aus. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen

Ansatz von CHF 180.00 eine Kostenforderung von total CHF 1'787.80,

einschliesslich der Auslagen (CHF 85.00) und der Mehrwertsteuer von

7,7 % (CHF 107.00), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

9.3 Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 471.20 (Differenz

zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier nicht – wie von der Rechtsvertreterin

in der Kostennote geltend gemacht (A.S. 38) – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich

die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern

konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach

dem untersten Stundenansatz für Parteientschädigungen von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn – wie hier – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz

vorsieht.

9.4 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als unterliegende Partei hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab

Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Martina Culic wird auf CHF 1'787.80 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 471.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng