VSBES.2021.132
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
17. Januar 2023Deutsch45 min
26. Juni 2020 bei der Gutachterstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 89)
Source so.ch
Urteil vom 17. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Martina Culic c/o Rechtsdienst
Inclusion Handicap
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 27. Juli 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Oktober 2016 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von psychischen
Beschwerden zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Nach
dem Einholen des interdisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom
24. Juli 2017 (IV-Nrn. 27.1 – 27.6) forderte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 18. September 2017
(IV-Nr. 31) zur Mitwirkung auf (stationärer Entzug von sedierenden
Substanzen). Am 2. Oktober 2018 wurde durch die Gutachterstelle B.___ ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten erstattet (IV-Nrn. 48.1 – 48.3).
Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren in Aussicht
(IV-Nr. 52). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände vom 25. Februar
2019 und 28. März 2019 (IV-Nrn. 57, 59) holte die Beschwerdegegnerin am
26. Juni 2020 bei der Gutachterstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 89)
und am 9. September 2020 einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 99)
ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Sie hielt dafür, die
Beschwerdeführerin wäre bei voller Gesundheit weiterhin zu 100 % im Bereich
Haushalt tätig, wobei eine Einschränkung von 13 % bestehe (Aktenseite [A.S.] 1
ff.).
2. Am 19. August 2021 lässt
die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.).
1. Die Verfügung vom 27. Juli 2021 sei
aufzuheben.
2. Es sei eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es seien der Status Erwerb
sowie die Einschränkungen im Haushalt angemessen abzuklären und auf deren
Grundlage der Rentenanspruch neu zu beurteilen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.
3. Mit Eingabe vom 17. September
2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und schliesst
auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
4. Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. Januar 2022 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt
Rechtsanwältin Martina Culic c/o Rechtsdienst Inclusion Handicap als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 35 f.).
5. Die durch die Vertreterin der
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 eingereichte Kostennote
(A.S. 37 f.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (A.S. 39)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Der am 21. Februar 2022
eingereichte Arztbericht der C.___ vom 28. Januar 2022 sowie die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 2. und 15. Februar 2022 (A.S. 40 f.;
Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 2 ff.) gehen mit Verfügung vom
22. Februar 2022 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 27. Juli 2021) eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab April
2017.
eine Rentenberechtigung zur Debatte (vgl. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist
die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. Die
am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.
2.2
Als Invalidität
gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014,
Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit
im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Hier war dies gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Oktober
2016, am 20. Januar 2016 der Fall (IV-Nr. 1 S. 4 Ziff. 4.3),
womit das Wartejahr im Januar 2017 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs i.S.v.
Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 24. Oktober 2016 (vgl. E. I. 1
hiervor), im April 2017 der Fall.
2.4
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei den Einschränkungen im
Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
ausschlaggebend; vielmehr kommt es darauf an, wie sich der Gesundheitsschaden
in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung
an Ort und Stelle ermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 6.1).
2.6
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
2.7
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9.
April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
3.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 ff.), fest, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit
weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Somit komme zur
Bemessung der Invalidität der Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im
Aufgabenbereich Haushalt bestehe unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht
durch die Mithilfe des Ehemannes und der beiden älteren Töchter eine
Einschränkung von 13 %. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober
2020.
bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides. Die
Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche
Massnahmen.
3.2
Demgegenüber lässt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. August 2021
(A.S. 5 ff.) ausführen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2021
sei aufzuheben und es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig
wäre, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Zudem sei von einer
Einschränkung im Haushalt von mindestens 70 % auszugehen und der
Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien
der Status im Erwerb sowie die Einschränkungen im Haushalt angemessen
abzuklären und auf deren Grundlage der Rentenanspruch neu zu prüfen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (A.S. 1 ff.) zu Recht
abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten
relevant:
4.1
Aus den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 1,
5, 6, 12, 100 S. 14) ergibt sich folgender Werdegang: Die
Beschwerdeführerin besuchte von 1985 bis 1993 die Primarschule, von 1993 bis
1997.
das Gymnasium und von 1998 bis 1999 die Musikschule (Gesangsunterricht,
Stimmbildung, Musiktheorie) in [...]. Letztere schloss die Beschwerdeführerin mit
Diplom ab und trat sodann von 1999 bis 2002 als Sängerin mit [...] Volks- und
Discovolksmusik in der Schweiz auf (regelmässige Auftritte in Restaurants sowie
an Festen, Hochzeiten etc.). Am 1. November 2001 reiste die
Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Von 2000 bis 2002 war sie als Mitarbeiterin
im Reisebüro ihres Ehemannes tätig (Büroarbeiten, Organisation und Verkauf). 2002
war die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter. Von 2003 bis 2004 arbeitete sie
als Mitarbeiterin in der Firma D.___ (Montagearbeiten). Ab 2005 war sie erneut
Hausfrau und Mutter. Ab dem 21. August 2008 erfolgte ein temporärer
Einsatz bei der Firma E.___ (Betriebsangestellte, vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 103
S. 11), im August 2014 ein in den vorliegenden Akten nicht weiter
dokumentierter Einsatz durch die Firma F.___, [...] und im Juli / August
2015.
ein dreiwöchiger Temporäreinsatz als Ferienablösung in der Firma G.___, [...],
(Produktion / Hilfsarbeiterin – Arbeit an der Maschine, Etikettieren
und Verpacken von Dübeln, vgl. Einsatzvertrag, IV-Nr. 103 S. 7).
4.2
Anlässlich des Intake-Gesprächs vom
3.
November 2016 (IV-Nr. 5) gab die Beschwerdeführerin an, infolge
der starken Gewichtszunahme wegen der Kinder nach 2002 nicht mehr als Sängerin aufgetreten
zu sein (S. 1). Ohne Gesundheitsschaden würde sie zu 100 % arbeiten. Für
die Organisation zu Hause müsste sie dann jemanden finden. Ihre vier Kinder
seien 2002, 2005, 2007 und 2010 geboren worden. Von den Aufgaben im Haushalt
übernehme sie das Kochen, alles andere erledige der Ehemann. Er bringe auch die
Kinder zu Schule, resp. das Jüngste in den Kindergarten (S. 2). Sie bleibe
nicht gern zu Hause, aber sie könne nicht arbeiten (S. 3).
4.3
Im interdisziplinären Gutachten (Neurologie,
Innere Medizin, Psychiatrie) der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017
(IV-Nrn. 27.1 – 27.6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 27.1 S. 10):
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
−
ohne Vollremission im
Intervall
−
bestehend seit 2009
2.
Störungen durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10
F13.24)
−
gegenwärtig Substanzgebrauch
mit Abhängigkeitscharakter
−
ärztlich verschrieben
−
bestehend seit 2009
3.
Chronic Daily Headache (chronischer
täglicher Kopfschmerz) mit
−
Kopfschmerz vom
Spannungstyp
−
arzneimittelinduziertem
Kopfschmerz
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose
Januar 2016
−
HbA1c aktuell 6,7 %
−
Beginn mit Metformin
2.
Verdacht auf Polyposis-Syndrom
3.
Hypercholesterinämie
4.
Folsäure-Mangel
5.
Nikotinabusus
6.
Adipositas (BMI 32,9 kg/m2)
Aktuell bestehe wegen des Gebrauchs der
sedierenden Substanzen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin
keine Arbeitsfähigkeit. Es fehle der Beschwerdeführerin die Vigilanz, die
Durchhaltefähigkeit. Bei monotonen sitzenden Tätigkeiten entstünde wohl rasch
eine Einschlaftendenz, insgesamt wäre das Unfallrisiko erheblich. Unter
adäquater, zumutbarer Therapie sei in einem halben Jahr mit dem Wiedererlangen
einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sollte der Beschwerdeführerin dann
möglich sein, sich wieder vollständig um den Haushalt und die Kinder zu kümmern
oder, bei adäquater Versorgung des Haushaltes (durch z.B. den Ehemann, der dies
auch aktuell erledige), im vollen Umfang zu arbeiten. In geschützter
Arbeitsumgebung sei der Beschwerdeführerin eine zeitliche Präsenz von
2.
x 2.5 Stunden an vier Arbeitstagen pro Woche möglich. Es sei davon
auszugehen, dass in einer solchen geschützten Arbeitsstelle keine hohen
Anforderungen an die Produktivität gestellt würden. Bei der aktuellen desolaten
Situation erscheine einzig ein stationärer Aufenthalt erfolgsversprechend. Ein
solcher sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, da anamnestisch die Versorgung
der vier minderjährigen Kinder vollumfänglich durch den nicht erwerbstätigen
Ehemann erfolge. (IV-Nr. 27.1 S. 12 f.).
4.4
Im psychiatrischen Verlaufsgutachten
vom 2. Oktober 2018 wies Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Gutachterstelle B.___ (IV-Nrn. 48.1 – 48.3),
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 48.1 S. 13):
1.
Rezidivierende depressive Störung,
chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
2.
Störungen durch Sedativa und Hypnotika,
Abhängigkeitssyndrom, wahrscheinlich iatrogen induziert (ICD-10 F13.24)
Es bestünden keine Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Begutachtung habe keine
erfolgreiche Entzugsbehandlung durchgeführt werden können (S. 14). Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit sei nicht
beurteilbar. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit insgesamt seit
Jahren deutlich reduziert sei, in welchem Ausmass genau, könne nicht
abschliessend beurteilt werden. Es sei dringend ein mehrwöchiger stationärer
Entzug von Medikamenten erforderlich. Erst dann könne das Ausmass der
affektiven Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt
werden (S. 15).
4.5
Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie,
Rheumatologie) der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 89)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(S. 5):
1.
Rezidivierende depressive Störung,
chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig, mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
2.
Störungen durch Sedativa und Hypnotika,
Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10
F13.24)
3.
Chronisches cervikothorakovertebrales
und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
−
klinisch freie
Beweglichkeiten der Wirbelsäule in allen Abschnitten, palpatorisch tiefcervikale
Verspannungen und diffuse Weichteildolenzen cervikal, interskapulär, lumbal und
gluteal beidseits
−
konventionell-radiologisch
minime degenerative Wirbelsäulenveränderungen: beginnende
Facettengelenksarthrosen der unteren HWS, Hyperlordose der LWS und diskrete
Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit beginnenden facettengelenksdegenerativen
Veränderungen und ISG-Arthrosezeichen beidseits (Röntgen LWS 2. Oktober 2012,
HWS, LWS und Becken 20. März 2020)
4.
Beginnende mediale und femoropatelläre
Gonarthrosen rechts mehr als links
−
klinisch frei bewegliche
Knie ohne Reizungszeichen
−
radiologisch beginnende
mediale und femoropatelläre Arthrosezeichen, beginnende Varus-Gelenkstellung,
Patella-Dysplasie mit Subluxationstendenz nach medial beidseits (Röntgen 20. März
2020)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Symptomatische
Valgus-Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits
2.
Radiologisch
mögliche beginnende Coxarthrose beidseits (Röntgen Becken 20. März 2020)
−
klinisch fraglich
intermittierend symptomatisch mit Leistenbeschwerden beidseits
3.
Leichte
Rotatorenmanschettentendopathiebeschwerden an den Schultern beidseits möglich
−
klinisch beidseits freie
aktive und passive Schulterbeweglichkeiten
4.
Adipositas, BMI
40.
kg/m2 (96,5 kg / 157 cm)
Weitere Diagnosen:
1.
Chronischer täglicher Kopfschmerz vom Spannungstyp
und Arzneimittel-induziert (Erstdiagnose 2017)
2.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren
−
Diabetes mellitus Typ 2,
Erstdiagnose 2016, orale Antidiabetika
−
arterielle Hypertonie
−
persistierender
Nikotinkonsum
3.
Darm-Polyposis-Syndrom, familiäre Kolonkarzinombelastung
−
stattgehabte genetische
Abklärung 2013 Spital I.___, Resultat und Konklusion nicht in den Unterlagen
−
Status nach mehrfachen
Abtragungen von Colon-Polypen
4.
Hypermenorrhoe anamnestisch
−
rezidivierende
Eisendepletion
5.
Status nach Nierenkonkrementen, ESWL und
Kathetereinlage 2013
6.
Leichte isolierte Gamma-GT-Erhöhung
dokumentiert seit 2018, nicht abgeklärt
Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung
bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Dies sei durch die
anhaltende, chronifizierte Depression mit einer mindestens mittelgradigen
Ausprägung bedingt. Die Suchterkrankung sei hier als sekundäres Phänomen zu
betrachten (S. 7). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte
mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018. Bei der
Vorbegutachtung sei das Ausmass der Abhängigkeitsproblematik nicht klar
gewesen. Jetzt, nach mittlerweile drei stattgehabten stationären
Entzugsbehandlungen, bei grundsätzlich guter therapeutischer Compliance
(regelmässige Behandlung bei Dr. med. J.___ in Muttersprache, alle Spiegel
der verordneten Psychopharmaka im Blut nachweisbar) könne davon ausgegangen
werden, dass die Depression unabhängig von der Suchtproblematik als
eigenständiges Krankheitsbild zu betrachten sei. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit
sei die psychiatrische Beurteilung führend. Der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem Gutachten vom 2. Oktober 2018 nicht
deutlich verändert (S. 8).
4.6
Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli
2020.
(IV-Nr. 92 S. 2 f.) fest, das Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 26. Juni 2020 sei schlüssig und nachvollziehbar. Seit spätestens
August 2018 sei aus medizinischer Sicht für die Beschwerdeführerin als
Hilfsarbeiterin Produktion keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
4.7
Im Abklärungsbericht Haushalt
vom 20. Oktober 2020 (IV-Nr. 99) hielt die Abklärungsfachfrau L.___ fest,
die Beschwerdeführerin gebe an, es gehe ihr aktuell gar nicht gut. Sie habe
keinen Antrieb und schlafe sehr schlecht. Manchmal stehe sie um 4.00 oder
6.00
Uhr auf, gehe dann in die Küche um zu rauchen oder Kaffee zu trinken.
Nach draussen gehe sie nicht alleine, es sei ihr auch nicht möglich für die
Kinder zu sorgen. Tagsüber schaue sie etwas Fernsehen oder schlafe. Etwa zwei-
bis dreimal pro Monat gehe sie nach dem Abendessen mit dem Ehemann ein bisschen
spazieren. Vor der Corona-Pandemie sei sie öfter mitgegangen. Ihre Kinder seien
10, 13, 15 und 18 Jahre alt und lebten alle noch zuhause. Die beiden älteren
Töchter dürften keine Ausbildung absolvieren, weil sie keine gültige
Aufenthaltsbewilligung hätten. Beide seien ohne Arbeitsstelle. Gemäss dem Ehemann
der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung der ganzen Familie seit
2014.
abgelaufen, aus diesem Grund dürfe weder er noch jemand aus der Familie
einer Arbeit nachgehen. Er selbst sei seit 2009 arbeitslos, davor habe er ein
eigenes Reisebüro betrieben. Seither sei die Familie auf die Unterstützung der
Sozialhilfe angewiesen. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin sicherlich einer
ausserhäuslichen Arbeit nachgegangen.
Aufgrund der vorliegenden Akten und des
Abklärungsgespräches vor Ort, sei gemäss der Abklärungsfachfrau L.___ mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt
tätig wäre (S. 4). Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung
der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von
13.
% erhoben worden, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Da der
Ehemann und die beiden älteren Töchter (18 und 15 Jahre alt) den ganzen Tag
zuhause seien, sei ihnen eine Schadenminderungspflicht in hohem Ausmass
zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalttätigkeiten überhaupt
keine Mithilfe verrichten könne, auch nicht in einem geringen Ausmass, sei
nicht nachvollziehbar (S. 8).
4.8
In der «Stellungnahme zum
Einwand» vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 105) hielt die
Abklärungsfachfrau L.___ fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten
beim Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2020 gesagt, dass die
Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie im Jahr 2014 abgelaufen sei. Beide
dürften seither keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Ehemann
habe bis 2009 ein eigenes Reisebüro betrieben, dann habe er für die Firma den
Konkurs anmelden müssen. Obwohl er seither keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen sei und die finanzielle Situation es erfordert habe, habe die
Beschwerdeführerin keine ausserhäusliche Arbeit aufgenommen, nicht einmal in
einem Teilzeitpensum. Die zwei beigelegten Arbeitsbemühungen von 2008 und 2009
vermöchten an dieser Tatsache nichts zu ändern. Der Ehemann hätte zuhause auf
die Kinder (geb. 2002, 2005, 2007 und 2010) aufpassen können. Aus medizinischer
Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit spätestens August 2018 keine
Arbeitsfähigkeit mehr, davor wäre es ihr möglich gewesen einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig
wäre.
4.9
In dem mit Schreiben vom 21.
Februar 2022 (A.S. 40 f.) eingereichten Arztbericht der C.___ vom 28. Januar
2022.
(vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 2 f.) wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Januar 2022 bis auf weiteres
auf der offen geführten Kriseninterventionsstation in stationärer Behandlung.
Es wurde die Hauptdiagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)» und die
Nebendiagnose von «psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder
Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)» ausgewiesen.
5.
Da die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 abstellte, der sich in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom
26.
Juni 2020 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) stützt, ist nachfolgend zunächst
der Beweiswert dieses Gutachtens zu prüfen.
5.1
Das Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 stammt sowohl von einer
unabhängigen Fachärztin der Psychiatrie als auch einem unabhängigen Facharzt
der Rheumatologie, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse in ihren
jeweiligen medizinischen Spezialgebieten verfügen, um den vorliegenden
Sachverhalt zu beurteilen. Weiter basiert das Gutachten auf den durch die
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und der Kenntnis der Vorakten.
Aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchung, der Montgomery Asberg
Depression-Ratingscale (MADRS), des Rey-Memory Tests (RTM) und der
Röntgenuntersuchungen der Kniegelenke, der HWS, der oberen und unteren BWS und
der LWS (IV-Nr. 98 S. 2, 41 f.), beruht das Gutachten zudem auf den
notwendigen Untersuchungen. Das Gutachten erfüllt somit die grundsätzlichen
Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
5.1.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten ist aufgrund des errechneten BMI von 40 kg/m2
(IV-Nr. 89 S. 52) und der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen
mit beginnenden medialen und femoropatellären Arthrosezeichen, beginnender
Varus-Gelenkstellung und einer Patella-Dysplasie beidseits mit
Subluxationsstellung (IV-Nr. 89 S. 54), die gutachterliche
Einschätzung nachvollziehbar, wonach die beklagten muskuloskelettären
Beschwerden auf überlastungsbedingte (Füsse, Achsenskelett) und
beginnend-frühdegenerative (Knie) Veränderungen zurückzuführen seien
(IV-Nr. 89 S. 59 unten). Da das Motilitätsbild insgesamt wenig
auffällig erscheine, leuchtet auch die Schlussfolgerung des rheumatologischen
Gutachters ein, wonach sich für biomechanisch nicht anforderungsreiche
Tätigkeiten klinisch und bildmorphologisch kein Bild relevanter Einschränkungen
Dispositiv
präsentiere (IV-Nr. 89 S. 59 unten). Demnach erscheint auch die
weitere gutachterliche Einschätzung schlüssig, dass die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die als körperlich leicht und vorwiegend
sitzend geschildert werde, weitgehend dem als möglich erachteten Profil
entspreche und aus isoliert muskuloskelettärer Sicht uneingeschränkt möglich
angesehen werde (IV-Nr. 89 S. 62). In diesem Zusammenhang vermag auch
das durch den rheumatologischen Gutachter formulierte Belastungsprofil für
angepasste Tätigkeiten (körperlich leicht, Hantieren von Lasten
5 – 7 kg, vereinzelt möglich bis 10 kg, keine gebückten
oder repetitiv-hebenden Tätigkeitscharakteristika, kein ausschliessliches
Stehen und Gehen [weniger als 30 % der Gesamtzeit, Maximum 10 – 15
Minuten am Stück], kein repetitives Benutzen-Müssen von Treppen, Stufen oder
Leitern, keine ausgesprochene Haltearbeit im Bereich der oberen Extremitäten, keine
repetitiv-monotonen Bewegungsabläufe mehr als ca. 30 % der Zeit) einzuleuchten
(IV-Nr. 89 S. 62). Aufgrund dieser plausibel erörterten Ergebnisse
und mangels abweichender fachrheumatologischen Einschätzungen sind keinerlei
Indizien ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen des
rheumatologischen Gutachters sprechen. Das rheumatologische Teilgutachten und
die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit erweisen sich damit als schlüssig und
nachvollziehbar.
5.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten
kommt die psychiatrische Gutachterin einerseits zum Schluss, die Beschwerdeführerin
leide an einer «rezidivierenden depressiven Störung, chronifizierte depressive
Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.1)» (IV-Nr. 89 S. 45). Diese Diagnosestellung ist
nachvollziehbar, da die Gutachterin festhielt, es habe sich klinisch ein
depressives Syndrom gefunden mit Niedergestimmtheit, Interessensreduktion und
Energieverlust (drei Hauptkriterien) sowie Verlust von Selbstwertgefühl,
Schuldgefühlen, Todesgedanken, Konzentrationsstörungen, psychomotorischer
Hemmung, Schlafstörungen und Appetitverlust (sieben Nebenkriterien), womit
insgesamt zehn Kriterien einer depressiven Episode vorlägen, deren Schweregrad
nach ICD-10 formal einem schweren entspräche. Gemäss der psychiatrischen Gutachterin
imponiere im Gesamtbild jedoch eher eine mittelgradige Ausprägung
(IV-Nr. 89 S. 41). Diese Einschätzung erscheint aufgrund der
erhobenen psychiatrischen Befunde plausibel (u.a. bewusstseinsklar, zu allen
Qualitäten orientiert, deutlich reduzierte Aufmerksamkeit im Gespräch,
Schwierigkeiten bei der Konzentrationsprüfung durch fortlaufende Subtraktion im
100er-Raum, formal Hinweise auf Konzentrationsstörungen, keine Auffälligkeiten
bei orientierender Prüfung der Merkfähigkeit durch 3-Wörtertest, deutlich
gestörte Auffassung, deutliche Hinweise auf Störung der Auffassung bei einer
insgesamt sehr einfach strukturierten Persönlichkeit, deutlich verlangsamtes
und inhaltlich verarmtes formales Denken, keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahn
oder Sinnestäuschungen, deutlich verarmter Affekt, indifferent wirkend, mit
Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, deutlich reduzierte
emotionale Schwingungsfähigkeit und Antrieb, Tendenz zum sozialen Rückzug,
keine erkennbare akute Suizidalität oder Fremdgefährdung). Auch die weitere
gutachterliche Beurteilung, wonach aufgrund der festgestellten
Interessensminderung, mangelnden Fähigkeit emotional zu reagieren,
Früherwachen, psychomotorischen Hemmung und des Appetitverlusts fünf Symptome eines
somatischen Syndroms gefunden worden seien, überzeugt. Da anlässlich der
Laboruntersuchung vom 12. März 2020 bei der Beschwerdeführerin im Urin
Benzodiazepine nachgewiesen werden konnten (IV-Nr. 89 S. 42), leuchtet
auch die Diagnose von «Störungen durch Sedativa und Hypnotika,
Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum (ICD-10
F13.24)» ein. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach
insgesamt nachvollziehbar und die gestellten psychiatrischen Diagnosen bereits
in den beiden Vorgutachten vom 24. Juli 2017 und 2. Oktober 2018
ausgewiesen worden. Somit sind keine fachpsychiatrisch davon abweichenden diagnostischen
Einschätzungen ersichtlich. Die Diagnosen werden durch die Vorgutachten
vielmehr gestützt.
5.1.2.1 Im grundsätzlich beweiswertigen
psychiatrischen Teilgutachten wurde eine «rezidivierende depressive Störung,
chronifizierte depressive Episode seit 2009, gegenwärtig mittelgradig, mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)» als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychische
Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist
nachfolgend zu prüfen, ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409
sowie 143 V 418) anhand des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges
von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
In Bezug auf die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem psychiatrischen Teilgutachten
zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Gesamtbild mindestens eine
mittelgradige Ausprägung imponiere (IV-Nr. 89 S. 43).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger muttersprachlicher Therapie
befindet, die verordneten Psychopharmaka einnimmt und eine gute therapeutische
Compliance besteht (S. 4). Es werde gemäss der Gutachterin eine
leitliniengerechte Behandlung der Depression durchgeführt, aber eine
Optimierung der Medikation empfohlen (S. 46). Gestützt auf die
gutachterlichen Darlegungen kann nicht von einer Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz gesprochen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der
bidisziplinären Begutachtung die Diagnose «Störungen durch Sedativa und
Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, derzeitig Verdacht auf fortlaufenden Konsum
(ICD-10 F13.24)» gestellt wurde. Die Suchterkrankung sei jedoch nach
Einschätzung der fachmedizinischen Gutachterin in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit als sekundäres Phänomen zu betrachten (S. 45). Eine
ressourcenhemmende Wirkung der Begleiterkrankung ist jedoch anzunehmen.
Dem Gutachten kann sodann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur
mit tiefem Bildungsniveau hat (S. 44).
In der Selbstbehauptungs- und
Durchsetzungsfähigkeit bzw. in der Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit
sowie in der Gruppenfähigkeit bestünden aufgrund der selbstabwertenden
Kognitionen, des Insuffizienzgefühls und depressiven Erlebens gemäss dem
Gutachten relevante Defizite. In der Selbstversorgung seien derzeit keine
relevanten Defizite erkennbar. Die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen, sei aufgrund der Tendenz zum sozialen Rückzug reduziert. Die
Fähigkeit informelle Kontakte aufzunehmen sei aufgrund der Depression
reduziert. Die Fähigkeit familiäre Beziehungen zu führen, sei vorhanden
(S. 45). Die Beschwerdeführerin sei sozialhilfeabhängig (S. 10).
Demnach enthält der soziale Lebenskontext der Beschwerdeführerin insofern
mobilisierbare Ressourcen, als eine grundsätzlich intakte Familienstruktur
(Ehemann, vier Kinder mit Jahrgängen 2002 bis 2010) gegeben ist.
Hinsichtlich des Indikators Konsistenz
ist auf das vorgehend Gesagte zu verweisen. Es sind somit durchaus
Einschränkungen ersichtlich, die sich in allen Lebensbereichen auswirken – wie
bspw. die eingeschränkte Interaktions- und Kontaktfähigkeit. In diesem Sinn
hält die psychiatrische Gutachterin auch fest, dass einige wenige Bereiche
davon unbeeinflusst blieben, so z.B. die Selbstversorgung und das Führen von
familiären Beziehungen. Es ist somit insgesamt vom Vorliegen einer relativ
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Zum Aspekt des behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___ in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung befindet. Seit dem 14. Februar 2020 besucht sie
zudem ein- bis zweimal pro Woche die Tagesklinik der C.___. Ein
behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann daher bejaht werden.
5.1.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten hinreichend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So waren bei der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens nur wenige ressourcenfördernde
Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf
abgestellt werden kann.
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann sodann ebenfalls auf die
gutachterlichen Ausführungen im Gutachten vom 26. Juni 2020 abgestellt
werden (IV-Nr. 89 S. 45 f.): So bestehe retrospektiv mindestens seit
der letzten Begutachtung im August 2018, überwiegend wahrscheinlich aber schon
länger, keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
5.1.3 Anlässlich der bidisziplinären
Konsensbeurteilung kommen die Gutachterpersonen schliesslich überein, dass bei
der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dies sei durch die anhaltende,
chronifizierte Depression mit einer mindestens mittelgradigen Ausprägung
bedingt, die Suchterkrankung sei hier als sekundäres Phänomen zu betrachten
(IV-Nr. 89 S. 7). Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den oben
gewürdigten Teilgutachten ein (vgl. E. II. 5.1.1 und 5.1.2 hiervor). So wird
aus rheumatologischer Sicht in Bezug auf die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert.
Damit verbleiben einzig die aus psychiatrischer Sicht seit mindestens August
2018 bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollen
Arbeitsunfähigkeit. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin im Jahr 2019 drei stationären Entzugsbehandlungen unterzog
(IV-Nrn. 62 S. 2 ff., 67 S. 2 ff., 71 S. 2 ff.), weshalb im
Rahmen des Gutachtens vom 26. Juni 2020 entsprechend festgehalten wurde,
dass jetzt, nach mittlerweile drei stattgehabten stationären
Entzugsbehandlungen, bei grundsätzlich guter Compliance davon ausgegangen
werden könne, dass die Depression überwiegend wahrscheinlich unabhängig von der
Suchtproblematik als eigenständiges Krankheitsbild zu betrachten sei
(IV-Nr. 89 S. 46). Folglich waren die Sachverständigenden der
Gutachterstelle B.___ im Gutachten vom 26. Juni 2020 in der Lage, die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Einbezug der Einnahme der sedierenden
Substanzen zu beurteilen.
5.2 Insgesamt werden die beiden
Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet.
Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 und auch seitens
der Beschwerdeführerin wird der Beweiswert des Gutachtens nicht beanstandet. Die
Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangten bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft
zuzuerkennen ist. Auch der auf das im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende
Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Facharzt Dr. med. K.___, RAD,
erklärte das Gutachten vom 26. Juni 2020 in seiner Stellungnahme vom
2. Juli 2020 aus medizinischer Sicht für nachvollziehbar und schlüssig
(vgl. E. II. 4.6 hiervor).
Dem Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni 2020 steht nicht entgegen,
dass auf die im neurologischen Teilgutachten vom 24. Juli 2017
ausgewiesene Diagnose eines «Chronic Daily Headache» von Spannungstyp und
arzneimittelinduziert, die unter Umsetzung einer adäquaten
Kopfschmerzbehandlung und Betreuung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
maximal 10 % ergebe (IV-Nr. 27.4 S. 7), nicht vertieft
eingegangen wurde. So wurde diese Diagnose einzig im Rahmen des
rheumatologischen Fachgutachtens unter dem Titel «weitere Diagnosen»
aufgeführt. Die Beschwerdeführerin beklagte im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung
frontale, okzipitale und hochparietal verspürte Kopfschmerzen, täglich
auftretend und teils von klopfendem Charakter (IV-Nr. 89 S. 59).
Diese erweisen sich im Vergleich mit dem bei der neurologischen Exploration im
Jahr 2017 als holokraniell drückend beschriebenen Kopfschmerz ohne
Seitenakzentuierung (IV-Nr. 27.4 S. 6) als nicht wesentlich
verändert. Es kommt hinzu, dass die Fachärzte der Gutachterstelle B.___ im
Gutachten vom 26. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin bereits aufgrund
der festgestellten psychiatrischen Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit
auswiesen und die psychiatrische Beurteilung bei der Bemessung der
Arbeitsfähigkeit als «führend» bezeichneten. Somit tritt eine neurologische
Beurteilung der sich seit dem Gutachten von 2017 nicht wesentlich veränderten
Kopfschmerzen ohnehin in den Hintergrund.
Der Beweiswert des Gutachtens wird durch
den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der C.___ vom
28. Januar 2022 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) ebenfalls nicht in Frage
gestellt. So wird in diesem im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2022 aufgrund einer gegenwärtig
schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung in stationärer
Behandlung befinde. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist diesem äusserst
knapp gehaltenen Bericht indes nicht zu entnehmen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021
implizit auf das Gutachten vom 26. Juni 2020 abgestellt hat.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Abklärungsbericht Haushalt der Abklärungsfachfrau L.___ vom 9. September
2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des
Invaliditätsgrades darstellt:
6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts
sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der
Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93).
6.2 Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom
15. Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.3 Der vom 20. Oktober 2020
datierende Abklärungsbericht Haushalt (vgl. E. II. 4.7 hiervor) wurde
von der Abklärungsfachfrau L.___ erstellt. Es handelt sich bei ihr um eine dazu
qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein
Abklärungsgespräch vor Ort, bei dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin
anwesend war, und verfügte daher über die erforderliche Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse. Der Bericht bezieht sich unter dem Titel «Beginn
und Ausmass der Beschwerde» u.a. auf die Diagnosestellung und die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterpersonen der Gutachterstelle B.___ vom 26. Juni
2020, welche der RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom
2. Juli 2020 übernommen hat (IV-Nr. 92 S. 2). Demnach waren der
Abklärungsfachfrau die sich aus medizinischer Sicht ergebenden gesundheitlichen
Einschränkungen bekannt. Im Weiteren werden im Abklärungsbericht die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre heutige
gesundheitliche Situation wiedergegeben (IV-Nr. 99 S. 3). Aus diesen
geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell keinen Antrieb
habe und sehr schlecht schlafe. So stehe sie um 4.00 oder 6.00 Uhr auf und
gehe dann in die Küche, um zu rauchen oder Kaffee zu trinken. Tagsüber schaue
sie etwas Fernsehen oder schlafe. Zwei- bis dreimal pro Monat gehe sie mit dem
Ehemann nach dem Abendessen etwas spazieren. Nach draussen gehe die
Beschwerdeführerin nicht alleine, es sei ihr auch nicht möglich, für die noch
zu Hause lebenden Kinder (10, 13, 15 und 18 Jahre alt) zu sorgen. Zu den
Einschränkungen im Haushalt gab die Beschwerdeführerin laut dem
Abklärungsbericht an, ihr Ehemann koche für sie und die beiden jüngeren Kinder am
Mittag täglich eine warme Mahlzeit. Die Beschwerdeführerin sitze rauchend in
der Küche und versuche beim Kochen ein wenig mitzuhelfen. Die beiden älteren
Töchter bereiteten sich meist selbst etwas zu. Der Ehemann räume die
Geschirrspülmaschine ein und aus und reinige die Küchenkombination. Im Bereich
der Wohnungspflege übernehme die Beschwerdeführerin keine Arbeiten mehr.
Staubsaugen, Böden aufnehmen, Badezimmer reinigen und Betten frisch beziehen
würden vollumfänglich vom Ehemann ausgeführt. Die 15- und 18-jährigen Töchter
putzten ihre Zimmer selber. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht mehr
in einem Einkaufsgeschäft gewesen. Sie begleite ihren Ehemann auch nicht bei
den Einkäufen. Kleider benötige sie nur wenig, diese würden vom Ehemann
eingekauft. Der Ehemann wasche und hänge die Wäsche auf. Beim Zusammenlegen
helfe die Beschwerdeführerin ab und zu mit. Die beiden älteren Töchter würden
bei der Wäsche in der Regel nicht mithelfen. Gemäss dem Ehemann könne die
Beschwerdeführerin die Kinder nicht betreuen. Sie gehe seit Jahren nicht mehr
aus dem Haus. Bis vor der Corona-Pandemie habe die Beschwerdeführerin fast
täglich mit dem Ehemann einen Spaziergang gemacht. Er kümmere sich fast
ausschliesslich selber um die Kinder und sei sehr stolz auf diese. Die Kinder
würden auch Gespräche mit der Mutter führen, was dieser guttue. Gestützt auf
diese Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überzeugt, dass
die Abklärungsfachfrau L.___ in den Bereichen «Ernährung» (10 %), «Wohnungspflege»,
(10 %) «Wäsche und Kleiderpflege» (10 %) sowie «Pflege und Betreuung
von Kindern und / oder Angehörigen» (30 %) Einschränkungen
feststellte. Der Abklärungsbericht erscheint zudem als differenziert. So wurden
die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im
Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im
Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen
hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus
medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt.
Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die
Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem
Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 in
Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig
anzusehen. Die Gesamteinschränkung beläuft sich nach der Gewichtung der
einzelnen Einschränkungen auf total 13 %. Dabei wird im Rahmen der
gesetzlichen Schadenminderungspflicht sowohl auf den arbeitslosen Ehemann als
auch auf die beiden ebenfalls arbeitslosen, zuhause wohnenden, älteren Kinder (18
und 15 Jahre) verwiesen, welche die Beschwerdeführerin in den Bereichen
Ernährung, Wohnungspflege, Ausführung von Einkäufen, Wäsche- und Kleiderpflege
sowie Kinderbetreuung in hohem Ausmass unterstützen können (IV-Nr. 99
S. 8). Praxisgemäss ist diese Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht
der Beschwerdeführerin zumutbar und bei der Prüfung der Einschränkung
entsprechend miteinzubeziehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
6.4 An den vorangegangenen
Ausführungen vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift vom 19. August 2021, wonach die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Haushalt bedeutend grösser seien, als die durch die
Abklärungsfachfrau L.___ geschätzten 13 % (A.S. 10), nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 26. Juni 2020, wonach zum Aufbau einer Tagesstruktur und Aktivierung
von Ressourcen eine tagesstationäre Behandlung und der Versuch der Etablierung
einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz im Umfang von zwei Stunden
pro Tag empfohlen worden seien. Bei dieser gutachterlichen Einschätzung (IV-Nr. 89
S. 7, 46) handelt es sich indes um eine Beurteilung der «Beschäftigungsfähigkeit»
(IV-Nr. 89 S. 7), welche nicht ohne weiteres auf den Bereich der Ausübung
von Haushaltstätigkeiten übertragen werden kann. Auch die weitere Argumentation
der Beschwerdeführerin, wonach es ihrem Ehemann im Falle einer 100%igen
Arbeitstätigkeit seinerseits nicht möglich wäre, sämtliche Tätigkeiten im
Haushalt zu übernehmen (A.S. 10 f.), erweist sich als nicht weiterführend.
So beruht diese einerseits auf einer rein hypothetischen Annahme und
andererseits bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Abklärungsfachfrau L.___ bei
der Beurteilung der Schadenminderungspflicht neben dem Ehemann auch die beiden älteren
Töchter miteinbezogen hat. Es kann insgesamt festgehalten werden, dass die im
Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende
Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2
S. 509 f. mit Hinweisen).
7. Es ist nachfolgend der
Statusfrage nachzugehen:
7.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist
somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende
versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche
Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht
zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011
IV Nr. 44 S. 131, 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
7.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend
ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit
Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier:
27. Juli 2021 – entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer
im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c
S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9. Juli 2012 E. 5.1, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b
S. 195 mit Hinweis).
7.3 Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2001 in die Schweiz
kam und seither nicht über eine längere Zeit einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. E. II. 4.1 hiervor). So gab die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Besprechung anlässlich des Abklärungsberichts
Haushalt vom 20. Oktober 2020 auch an, sich seit Jahren auf keine
Anstellung mehr beworben zu haben (IV-Nr. 99 S. 4). Es sind denn auch
schon viele Jahre vor der IV-Anmeldung im Jahr 2016 keine Erwerbstätigkeiten
dokumentiert (vgl. den IK-Auszug, IV-Nr. 12, den Lebenslauf, IV-Nr. 6, und das
Protokoll des Intake-Gesprächs, IV-Nr. 5). Einzige Ausnahme war ein
Einsatz von drei Wochen Mitte 2015 (vgl. IV-Nr. 5). Dies, obschon das
durch den Ehemann der Beschwerdeführerin betriebene Reisebüro 2009 Konkurs ging
und die Familie seither von der Sozialhilfe unterstützt wird, wobei der Ehemann
der Beschwerdeführerin seit 2009 arbeitslos ist und seither nebst der
Hausarbeit auch allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern übernehmen
könnte. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 %
als Hausfrau tätig wäre. Dies auch unter Einbezug der Tatsache, dass sich die
Familie der Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Entscheides des
Bundesgerichts vom 1. Oktober 2015 spätestens seit dem 4. Januar 2016
unrechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. Korrespondent mit Migrationsamt, IV-Nr. 113)
und es der Beschwerdeführerin seither aufgrund einer fehlenden Bewilligung auch
gar nicht möglich ist, überhaupt einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
7.4 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau L.___ im
Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2020 und in der «Stellungnahme
zum Einwand» vom 25. Januar 2021 (vgl. E. II. 4.7 f. hiervor)
aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die
Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 im Gesundheitsfall
vollumfänglich im Haushalt tätig gewesen wäre. Es ist daher von einem Status
von 0 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 100 %
(Haushalt) auszugehen und daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Ein solcher
erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht erforderlich.
7.5 Wie nachfolgend darzulegen ist,
führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Beurteilung.
7.5.1 Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, sie habe sowohl bereits im Früherfassungsgespräch vom
3. November 2016 als auch im Abklärungsbericht Haushalt erklärt, wenn sie
nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, würde sie einer ausserhäuslichen
Tätigkeit zu 100 % nachgehen (A.S. 9). Hierbei handle es sich um eine
Aussage der ersten Stunde. Diese Ausführungen erweisen sich gemäss den
vorliegenden Akten als korrekt. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des
Intake-Gespräches vom 3. November 2016 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) an, ohne
Gesundheitsschaden 100 % zu arbeiten. Dies bestätigte sie sodann im Rahmen
der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.7
hiervor). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte «Aussage der
ersten Stunde» ist jedoch festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss zwar ein
besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), sie aber im
Gesamtkontext plausibel erscheinen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021
vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der
durch die Beschwerdeführerin geäusserten Bereitschaft, im Gesundheitsfall einer
vollen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, kann aufgrund der vorliegenden
Akten nicht gefolgt werden (vgl. E. II. 7.3 hiervor).
7.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt
sich weiter auf den Standpunkt, die eingereichten RAV-Unterlagen würden
belegen, dass sie immer wieder aktiv versucht habe, eine Arbeit zu finden, um
die Familie ernähren zu können (A.S. 9 f.). Bei den entsprechenden Dokumenten
handelt es sich konkret um eine Einladung zum Qualifizierungsprogramm der RAV
in [...] (Eignungsabklärung und Vermitteln der grundlegenden Deutschkenntnisse)
vom 31. Juli 2002, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bei der RAV in [...]
vom 26. August 2009 sowie diverse Taggeldabrechnungen von Oktober 2002 bis
März 2003 (IV-Nr. 103 S. 15 ff.). Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin lassen diese Dokumente keinen Rückschluss auf eine «aktive
Arbeitssuche» zu. So wurden einerseits bei einem gemeinsamen Gespräch mit der
Beschwerdeführerin die Abklärung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt
(Qualifizierungsprogramm) vereinbart und andererseits diente das
Vorstellungsgespräch bei der RAV einer möglichen Anstellung in einem
Soziallohnprojekt. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfrau L.___ anlässlich der Haushaltsabklärung
vom 20. Oktober 2020 angab, sich seit Jahren auf keine Anstellung mehr
beworben zu haben (vgl. E. II. 4.7 hiervor).
8. Schliesslich ist auf den
Verlauf der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Dazu sind die beiden – ebenfalls durch die
Begutachtungsstelle B.___ erstatteten – Gutachten vom 24. Juli 2017 (interdisziplinär)
und 2. Oktober 2018 (psychiatrisch) heranzuziehen (vgl. E. II. 4.3 f.
hiervor).
8.1 Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. H.___
vom 2. Oktober 2018 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) erübrigt sich. So hielt die
psychiatrische Gutachterin im Verlaufsgutachten fest, erst nach einer dringend
erforderlichen stationären Entzugstherapie könne das Ausmass der psychischen
Erkrankung eingeschätzt werden. Eine solche habe seit der letzten Begutachtung
[2017] nicht durchgeführt werden können. Somit war es Dr. med. H.___ im
Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich, sich zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin abschliessend zu äussern bzw. eine entsprechende
Einschätzung vorzunehmen.
8.2 Die im interdisziplinären
Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 24. Juli 2017 (vgl. E. II. 4.3
hiervor) gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom,
ICD-10 F33.11; Störungen durch Sedativa und Hypnotika, ICD-10 F13.24; Chronic
Daily Headache) wurden im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 26. Juni
2020 bestätigt. In Bezug auf die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden
psychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen ist folglich zwischen 2017 und
2020 von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
auszugehen. Die Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ hielten im Gutachten
vom 26. Juni 2020 denn auch fest, dass sich das Bild der depressiven
Störung im Längs- und Querschnitt konsistent darstelle und der aktuell erhobene
depressive Zustand dem Zustand entspreche, der bei den Begutachtungen von 2017
und 2018, d.h. über einen längeren Beobachtungszeitraum, durchgehend als
mittelgradig beschrieben worden sei. Im Verlauf fänden sich keine Hinweise für
stabile Remissionen der Depression (IV-Nr. 89 S. 44). Zudem wurde in
beiden Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, wobei diese unterschiedlich
begründet wurde. So beruhte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin im Gutachten vom 24. Juli
2017 auf dem Konsum der sedierenden Substanzen und im Gutachten vom
26. Juni 2020 auf der anhaltenden chronifizierten Depression. Im
psychiatrischen Teilgutachten vom 12. März 2020 wurde dazu ausgeführt,
dass retrospektiv mindestens seit der letzten Begutachtung im August 2018,
überwiegend wahrscheinlich aber schon länger, keine Arbeitsfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt bestehe (IV-Nr. 89 S. 45 f.). Auf eine vertiefte
Auseinandersetzung und Beweiswürdigung des Gutachtens vom 24. Juli 2017
kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet werden, da sich am vorliegenden
Ergebnis nichts ändern würde. So ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom
April 2017 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) im Gesundheitsfall ebenfalls vollumfänglich
im Haushalt tätig gewesen wäre (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Jedenfalls sind weder
in den vorliegenden Akten noch im Rahmen der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte
ersichtlich, die dieser Annahme widersprechen würden. Damit kann auf eine
exakte Festlegung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen
Tätigkeit verzichtet werden.
9. Damit ist die Verfügung vom 27. Juli
2021 (A.S. 1 f.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
9.2.1 Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Das Gericht setzt die Kostenforderung der Rechtsbeiständin fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
9.2.2 Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote vom 31. Januar 2021 (A.S. 38) weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 8.75 Stunden aus. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen
Ansatz von CHF 180.00 eine Kostenforderung von total CHF 1'787.80,
einschliesslich der Auslagen (CHF 85.00) und der Mehrwertsteuer von
7,7 % (CHF 107.00), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
9.3 Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 471.20 (Differenz
zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier nicht – wie von der Rechtsvertreterin
in der Kostennote geltend gemacht (A.S. 38) – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich
die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern
konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach
dem untersten Stundenansatz für Parteientschädigungen von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn – wie hier – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz
vorsieht.
9.4 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab
Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Martina Culic wird auf CHF 1'787.80 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 471.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng