Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.133

Kurzarbeit; Covid19

12. November 2021Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeit

/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 17. August 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) beantragte am 3. Januar 2021 beim Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in Zusammenhang

mit der Coronapandemie Kurzarbeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 8).

Die Beschwerdegegnerin bewilligte daraufhin mit Verfügung vom 8. Januar 2021

für den Zeitraum vom 14. Januar bis 13. April 2021 Kurzarbeit (AWA-Nr. 5).

1.2 Mit Abrechnung vom 29. Juni 2021

machte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die

Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 geltend (AWA-Nr. 6).

1.3 Am 16. Juli 2021 meldete die

Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. April 2021 formell Kurzarbeit an

(AWA-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin betrachtete indes in ihrer Verfügung vom

22. Juli 2021 die bereits zuvor eingereichte Abrechnung vom 29. Juni 2021 (E.

I. 1.2 hiervor) als gültige Voranmeldung, da aus ihr hervorgehe, dass die

Kurzarbeit im April 2021 habe weitergeführt werden müssen. Folglich könne ab

dem 29. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt werden (AWA-Nr. 1). Das Dispositiv

dieser Verfügung nannte aber fälschlicherweise einen Bewilligungszeitraum vom

14. Januar bis 13. April 2021, der bereits durch die Verfügung vom 8.

Januar 2021 abgedeckt worden war (s. E. I. 1.1. hiervor).

1.4 Die gegen die Verfügung vom 22.

Juli 2021 gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 17. August 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

18. August 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das nachträglich

eingereichte Gesuch um Kurzarbeit sei ab dem 14. April 2021 zu bewilligen (A.S.

4). Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2020 sei die für

drei Monate beantragte Kurzarbeit automatisch verlängert worden, weil der erste

Lockdown länger als diese drei Monate gedauert habe. Im zweiten Lockdown liege

nun die gleiche Situation vor, aber es sei keine automatische Verlängerung

erfolgt, obwohl sie das Café weiterhin nicht hätten betreiben dürfen.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin zieht die Verfügung vom 22. Juli 2021 in Wiedererwägung und

erlässt eine neue Verfügung vom 16. September 2021 (AWA-Nr. 4), welche die

Kurzarbeit für die Zeit vom 29. Juni bis 28. Dezember 2021 bewilligt. Sodann

stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht in der Beschwerdeantwort

vom 17. September 2021 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1. Der Beschwerdeführerin sei die

Bewilligung zur Einführung von Kurzarbeit vom 29. Juni 2021 bis zum 28.

Dezember 2021 gemäss unserer Verfügung vom 16. September 2021 zu gewähren.

2. Die Beschwerde vom 18. August 2021 sei teilweise

gutzuheissen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

4. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt

in der Replik vom 29. September 2021 die Beschwerdebegründung und ergänzt, die

ab dem 29. Juni 2021 bewilligte Kurzarbeit brauche man nicht, da der

Lockdown da schon beendet gewesen sei. Man verlange vielmehr Kurzarbeit vom 14.

April bis 30. Juni 2021 und berufe sich auf die Vertrauenshaftung (A.S. 14).

2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht innert

der Frist bis 22. Oktober 2021 (s. A.S. 15) keine Duplik ein und

lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 14.

April bis 30. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dabei sind sich

die Parteien einig, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt

sind und es lediglich um den Beginn der Bewilligung geht.

1.2

Der

Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen

die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er

gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem

Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne

Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne

Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.

Entspricht die Wiedererwägung indes nicht vollumfänglich den Rechtsbegehren,

welche die versicherte Person im Beschwerdeverfahren gestellt hat, so kommt sie

bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen). Dies trifft auf den

vorliegenden Fall zu, denn auch in der neuen Verfügung vom 16. September 2021 wird

der Beschwerdeführerin entgegen ihren Anträgen vor dem 29. Juni 2021 keine

Kurzarbeit bewilligt.

2.

2.1

Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit

ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs.

1.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Zu den Voraussetzungen, welche

dafür kumulativ erfüllt sein müssen, gehört u.a., dass der Arbeitsausfall

anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), was dann der Fall ist, wenn er auf

wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit.

a AVIG). Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen zurückgehen, sind

anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich

tragbare Massnahmen vermeiden kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Unter behördliche Massnahmen in diesem Sinne fallen auch die

Anordnungen, die in Zusammenhang mit der Coronapandemie stehen (SECO-Weisung

2021/13, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 30. Juni

2021, S. 11 f. Ziff. 2.3).

2.2

2.2.1

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für

seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies

der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit

schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es

sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Ausnahmsweise

beträgt die Voranmeldefrist drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die

Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände

eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Ist der Arbeitgeber nicht in der

Lage, die Voranmeldung fristgemäss zu erstatten, so kann er die Kurzarbeit bis

vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, anmelden (Art. 58 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren

Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst

anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist

(Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit

länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 AVIG).

2.2.2

Der Bundesrat erliess

am 20. März 2020 notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) Am 25. März

2020.

wurden u.a. die zwei folgenden Bestimmungen in die Verordnung eingefügt:

·

Art. 8b Abs. 1

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach der Arbeitgeber in

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine

Voranmeldefrist abwarten musste, wenn er beabsichtigte, Kurzarbeitsentschädigung

geltend zu machen. Diese Regelung trat per 1. Juni 2020 ausser Kraft, so

dass wieder die ordentlichen Voranmeldefristen gemäss AVIG und AVIV galten

(s. dazu SECO-Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 14 Ziff. 2.13).

·

Art. 8c

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach die Voranmeldung in

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG zu erneuern war, wenn die Kurzarbeit länger

als sechs Monate dauerte. Bewilligungen, die für weniger als sechs Monate

ausgestellt worden waren, konnten auf Ersuchen des Betriebs oder direkt durch

die kantonale Amtsstelle mittels neuer Verfügung auf insgesamt maximal sechs

Monate verlängert werden (SECO-Weisung 2020/10, S. 15 Ziff. 2.14). Diese

Regelung trat per 1. September 2020 ausser Kraft, so dass wieder eine

maximale Bewilligungsdauer von drei Monaten galt (a.a.O., Ziff. 2.16).

2.2.3

Das für dringlich erklärte

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates

zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020

(Covid-19-Gesetz, SR 818.102) trat am Folgetag in Kraft und wurde

mittlerweile in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen. Mit der

Änderung vom 19. März 2021 wurden folgende bis 31. Dezember 2021 geltende

Bestimmungen zur Voranmeldung und Dauer von Kurzarbeit in das Gesetz

aufgenommen:

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 1 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): In

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist keine Voranmeldefrist einzuhalten.

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 2 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Die

Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate

dauert.

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 4 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Für

rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist bis am 30. April

2021.

bei der kantonalen Amtsstelle ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

·

Art. 17b Abs. 2

Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 20. März 2021): Betrieben, die auf Grund der

seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit

betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf

das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Dieses Gesuch ist bis

zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist einmal

zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die massgeb-liche Voranmeldung vom 29. Juni

2021.

frühestens wirksam ist.

3.1.1

3.1.1.1

Die bundesrätliche

Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021 enthielt zu Art. 17b Abs. 1

folgende Bemerkungen (BBl 2021 285 S. 29):

Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht

grundsätzlich eine Voranmeldefrist von zehn Tagen für die Kurzarbeit vor. Der

Bundesrat hat die Kompetenz, für Ausnahmefälle eine kürzere Voranmeldefrist

festzulegen. Eine vollständige Aufhebung der Voranmeldefrist ist im AVIG nicht

vorgesehen. Mit [Art. 17b] Absatz 1 erster Satz wird die Voranmeldefrist für

alle Betriebe vollständig aufgehoben. Das heisst, Betriebe, die zukünftig

Kurzarbeit anmelden, müssen keine Voranmeldefrist mehr einhalten. Der Beginn

der Kurzarbeit kann somit ab Datum der Voranmeldung bewilligt werden, sofern

alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht

weiter vor, dass die Kurzarbeit, wenn sie länger als drei Monate dauert, neu

vorangemeldet und bewilligt werden muss. Mit [Art. 17b] Absatz 1 zweiter

Satz soll die Kurzarbeitsbewilligung der kantonalen Amtsstelle neu für sechs

Monate gültig sein.

3.1.1.2

Die SECO-Weisung 2021/13 führt

aus, rückwirkend ab dem 1. September 2020 könne bei bereits erteilten

Kurzarbeitsbewilligungen die Voranmeldefrist aufgehoben und die Bewilligung auf

das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden, sofern das entsprechende

schriftliche Gesuch des Betriebs bis 30. April 2021 erfolge (S. 12

Ziff. 2.3 b). Der Weisung lässt sich weiter entnehmen, dass ab dem

20.

März 2021 Kurzarbeit für sechs Monate bewilligt werden dürfe, jedoch

nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus. Rückwirkend ab dem 1. September

2020.

könne die Bewilligung auf ein fristgerechtes schriftliches Begehren des

Betriebs hin auf sechs Monate verlängert werden (S. 27 f. Ziff. 2.14).

Weisungen, welche das SECO als

administrative Aufsichtsbehörde den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen

erteilt, stellen zwar keine Rechtsnorm dar und sind damit für den

Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er berücksichtigt jedoch solche

Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257

E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.1.2

Mit dem Inkrafttreten von Art.

17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz waren die Voranmeldefristen im AVIG und in der AVIV

ab 1. September 2020 nicht mehr anwendbar. Der Wegfall dieser Fristen ändert

aber nichts daran, dass weiterhin eine Voranmeldung erfolgen muss und Kurzarbeit

grundsätzlich erst ab dem Datum dieser Anmeldung bewilligt werden darf, wie aus

der Botschaft des Bundesrates erhellt (E. II. 3.1.1.1 hiervor). Die

Materialien stellen gerade bei der Auslegung jüngerer Erlasse ein wichtiges

Erkenntnismittel dar, wenn sie zuverlässigen Aufschluss über den Sinn einer

Norm geben (BGE 126 V 435 E. 3b S. 439). Dies muss im vorliegenden Fall

umso mehr gelten, als die Fassung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 erst

vor wenigen Monaten verabschiedet wurde und sich die Aussagen in der Botschaft

zwanglos mit dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz vereinbaren

lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dieser

Bestimmung von der Anpassung bestehender Voranmeldungen die Rede ist.

Durch die Verwendung dieses Begriffs brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass

er keineswegs beabsichtigte, auf Voranmeldungen zu verzichten und nachträgliche

Anmeldungen für bereits vergangene Zeiträume uneingeschränkt zuzulassen. Vielmehr

ist davon auszugehen, dass eine Bewilligung von Kurzarbeit, die vom 1.

September 2020 bis 19. März 2021 unter Beachtung einer Voranmeldefrist erfolgte,

auf Gesuch hin nachträglich korrigiert werden kann, indem die Frist entfällt

und die Bewilligung neu auf den Zeitpunkt der Voranmeldung zurückbezogen wird

(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.96 vom 13. Juli

2021.

E. 3.1.1). Diese Auslegung steht denn auch in Einklang mit der

SECO-Weisung 2021/13 (E. II. 3.1.1.2 hiervor). Hier liegt aber keine

Konstellation nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 Covid-19-Gesetz vor, da der Beginn

der vorhergehenden Bewilligung am 14. Januar 2021 nicht streitig ist, sondern nur

die Zeit, nachdem diese dreimonatige Bewilligung am 13. April 2021 abgelaufen

war. Die Beschwerdeführerin hat es indes versäumt, sich innert der

Bewilligungsdauer bis 13. April 2021 erneut für Kurzarbeit anzumelden. Indem sie

erst am 29. Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin gelangte, ist es auch vor dem

Hintergrund des neuen Art. 17b Abs. 1 Satz 1 und 4 Covid-19-Gesetz nicht

möglich, die Kurzarbeit bereits ab 14. April 2021 zu bewilligen. Dies kann

erst ab dem Datum der Voranmeldung vom 29. Juni 2020 geschehen, wie es die

Beschwerdegegnerin in ihrer (als Antrag zu betrachtenden) Verfügung vom 16.

September 2021 denn auch getan hat.

3.2

Weiter stellt sich die Frage, ob

es möglich ist, die ab 14. Januar 2021 für drei Monate bewilligte Kurzarbeit nachträglich

über den 13. April 2021 hinaus zu verlängern. Richtig ist, dass Art. 17b Abs. 1

Satz 2 und 4 Covid-19-Gesetz die maximale gesetzliche Bewilligungsdauer mit

Wirkung ab 1. September 2020 auf sechs Monate ausdehnt und es erlaubt, bereits

erteilte Bewilligungen entsprechend anzupassen (E. II. 2.2.3 hiervor). Diese Anpassungsmöglichkeit

bezieht sich auf Arbeitgeber, denen vor dem Inkrafttreten von Art. 17b Abs. 1

Covid-19-Gesetz am 20. März 2021 für drei Monate Kurzarbeit bewilligt

worden war. Eine automatische Verlängerung einer Bewilligung von drei auf sechs

Monate ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies folgt einerseits aus dem Wortlaut

von Art. 17b Abs. 1 Satz 4 Covid-19-Gesetz, der die Anpassung ausdrücklich

von einem Gesuch des Arbeitgebers abhängig macht. Andererseits findet sich in

der bundesrätlichen Botschaft kein klarer Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber entgegen

dem Gesetzestext eine automatische Verlängerung bestehender Bewilligungen wollte

(s. E. II. 3.1.1.1). Im Übrigen ist auch in de SECO-Weisung

2021/13 von einer Anpassung auf Gesuch hin die Rede (s. E. II. 3.1.1.2).

Es stellt sich zwar die Frage, ob die vorliegende Situation, in der die

dreimonatige Bewilligung erst nach dem Inkrafttreten von Art. 17b Abs. 1

Covid-19-Gesetz am 20. März 2021 endete, überhaupt von dieser Bestimmung erfasst

wird. Dies kann jedoch offenbleiben. Wenn eine Bewilligung beim Inkrafttreten

von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz noch nicht abgelaufen war, so war es dem

Arbeitgeber möglich, noch innerhalb der Bewilligungsdauer eine neue Voranmeldung

für eine Anschlussbewilligung einzureichen und so eine Anspruchslücke zu

vermeiden. Genau dies hat die Beschwerdeführerin aber unterlassen (s. E. II. 3.1.2

hiervor). Falls man hingegen Art. 17b Abs. 1 Satz 4 Covid-19-Gesetz hier

als einschlägig ansieht, so wäre die vorgesehene Gesuchsfrist bis 30. April

2021.

durch die Eingabe vom 29. Juni 2021 nicht gewahrt worden. So oder so

ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

3.3

Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz spricht

zwar von einer vom Zeitpunkt der Vor-anmeldung unabhängigen rückwirkenden

Bewilligung von Kurzarbeit, dies aber nur, soweit es um behördliche Massnahmen

geht, welche nach dem 18. Dezember 2020 in Kraft traten (wie z.B. die

Schliessung der Restaurants ab dem 22. Dezember 2020). Der Anwendungsbereich dieser

Bestimmung beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus den

Materialien hervorgeht, auf Massnahmen, welche zwischen dem 18. Dezember 2020

und dem Inkrafttreten von Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz am 20. März 2021

ergingen (s. bundesrätliche Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021,

BBl 2021 285 S. 30). Der hier streitige Fall, ob ab dem 14. April 2021 Kurzarbeit

bewilligt werden kann, fällt indes nicht in diesen Zeitraum, weshalb Art. 17b

Abs. 2 Covid-19-Gesetz darauf nicht anwendbar ist.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin beruft

sich auf den Vertrauensschutz. Sie begründet dies damit, dass die Kurzarbeit,

welche ihr im Jahr 2020 bewilligt wurde, sich automatisch verlängert habe, ohne

dass sie einen Antrag hätte stellen müssen. Sie hält mit anderen Worten dafür,

sie sei davon ausgegangen, dass auch 2021 eine automatische Verlängerung

erfolge.

3.4.2

Der Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

/ BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf

behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte

bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,

wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.

3.6.2

S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende

Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1) Die Behörde hat in einer konkreten

Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2) Die fragliche Behörde war für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig

gemacht werden können.

5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung

keine Änderung erfahren.

6) Das Interesse am Schutz des berechtigten

Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts.

3.4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin am

19.

März 2020 Kurzarbeit bis 30. Juni 2020 beantragt hatte (AWA-Nr.

9), erhielt sie mit Verfügung vom 25. März 2020 für die Zeit vom 23. März

bis 22. Juni 2020 Kurzarbeit bewilligt (AWA-Nr. 10). Sodann nahm die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. April 2020 von Amtes wegen eine

Verlängerung der Bewilligung bis zum 22. September 2020 vor (AWA-Nr. 11). Daraus

kann die Beschwerdeführerin aber im vorliegenden Fall nichts für sich ableiten.

Eine Berufung auf den Vertrauensschutz entfällt schon deshalb, weil sich die

Rechtslage in der Zwischenzeit geändert hat: Die Ausdehnung der Bewilligung von

drei auf sechs Monate, wie sie die Beschwerdegegnerin am 28. April 2020 von

sich aus verfügte, beruht auf Art. 8c Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, der am 31. August 2020 wieder ausser Kraft trat. Der neue

Art. 17b Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz, welcher nunmehr die

Bewilligungsdauer regelt, gestattet indes eine nachträgliche Verlängerung der

Bewilligung auf sechs Monate nur dann, wenn der Arbeitgeber dies beantragt (E.

II. 3.2 hiervor), was in Art. 8c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch

nicht vorgesehen war (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).

Die Beschwerdeführerin kann auch nicht vorbringen,

sie habe von der geänderten Rechtslage nichts gewusst. Gesetze gelten mit der

amtlichen Publikation des Textes als bekannt (vgl. Art. 8 Bundesgesetz über die

Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt / Publikationsgesetz, PublG; SR

170.512). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann – die gesetzlich ausdrücklich

vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten – niemand Vorteile für sich ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Hinzu kommt, dass die besonderen Vorschriften der

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung während der ausserordentlichen

Lage als notrechtliche Massnahmen erlassen worden waren. Es war bekannt und

auch für Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung ersichtlich, dass sich die

Situation und der Leistungsanspruch rasch wieder ändern konnten (BVR 2021

S. 347 E. 4.4.3). Dies muss hier umso mehr gelten, als die Verfügung vom 8. Januar

2021, welche die Kurzarbeit bis 13. April 2021 bewilligte, den Vorbehalt

enthielt, dass sich die Anspruchs- und Abrechnungsbedingungen während der

Gültigkeitsdauer der Verfügung ändern können (AWA-Nr. 5), d.h. die

Beschwerdeführerin muss sich der speziellen Situation und der Möglichkeit

kurzfristiger Rechtsänderungen bewusst gewesen sein. Folglich war sie in

besonderem Masse aufgefordert, die Änderungen der einschlägigen Erlasse aktiv

zu verfolgen, was angesichts der Publikation in der amtlichen Sammlung des

Bundes, welche jeweils unmittelbar der Beschlussfassung folgte, möglich war

(BVR 2021 S. 347 E. 4.4.3).

3.4.4

Somit bietet auch der

Vertrauensschutz keine Grundlage, der Beschwerdeführerin bereits ab 14. April

2021.

Kurzarbeit zu bewilligen.

3.5

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde insoweit als unbegründet, als die Bewilligung von Kurzarbeit bereits

ab dem 14. April 2021 begehrt wird. Hingegen besteht angesichts der

Voranmeldung vom 29. Juni 2021 für diesen Tag und den 30. Juni 2021 Anspruch

auf Kurzarbeit, da laut der Beschwerdegegnerin keine Ausschlussgründe vorliegen

(s. Verfügung vom 16. September 2021, AWA-Nr. 4); einen weitergehenden Antrag

stellt die Beschwerdeführerin nicht, da die Arbeitszeit in der Folge nicht mehr

reduziert war (s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerde wird folglich in diesem Umfang

teilweise gutgeheissen und ansonsten abgewiesen.

3.6

Anzufügen bleibt, dass das

Unverständnis der Beschwerdeführerin über die in kurzer Folge ändernde Regelung

und über die unterschiedliche Behandlung der beiden «Lockdowns» zu einem guten

Teil nachvollziehbar ist. Sie entspricht aber dem klar nachweisbaren Willen des

Gesetz- respektive Verordnungsgebers, den sowohl die Beschwerdegegnerin als

auch das Gericht zu respektieren haben.

4.

Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin

war vor dem Versicherungsgericht weder durch einen Anwalt noch eine andere

externe Fachperson vertreten, sondern handelte selber. Sie verfasste bloss zwei

kurze Rechtsschriften von je einer Seite, so dass ihr Arbeitsaufwand sich in

engen Grenzen hielt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt daher

schon aus diesem Grund (s. dazu BGE 110 V 132 E. 4d S. 134), einmal abgesehen

davon, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr geringen Teil obsiegte. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133

E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 17. August 2021 sowie die

Verfügung vom 16. September 2021 werden in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für den 29. und 30. Juni 2021

Kurzarbeit bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann