VSBES.2021.133
Kurzarbeit; Covid19
12. November 2021Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeit
/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 17. August 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) beantragte am 3. Januar 2021 beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in Zusammenhang
mit der Coronapandemie Kurzarbeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 8).
Die Beschwerdegegnerin bewilligte daraufhin mit Verfügung vom 8. Januar 2021
für den Zeitraum vom 14. Januar bis 13. April 2021 Kurzarbeit (AWA-Nr. 5).
1.2 Mit Abrechnung vom 29. Juni 2021
machte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 geltend (AWA-Nr. 6).
1.3 Am 16. Juli 2021 meldete die
Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. April 2021 formell Kurzarbeit an
(AWA-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin betrachtete indes in ihrer Verfügung vom
22. Juli 2021 die bereits zuvor eingereichte Abrechnung vom 29. Juni 2021 (E.
I. 1.2 hiervor) als gültige Voranmeldung, da aus ihr hervorgehe, dass die
Kurzarbeit im April 2021 habe weitergeführt werden müssen. Folglich könne ab
dem 29. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt werden (AWA-Nr. 1). Das Dispositiv
dieser Verfügung nannte aber fälschlicherweise einen Bewilligungszeitraum vom
14. Januar bis 13. April 2021, der bereits durch die Verfügung vom 8.
Januar 2021 abgedeckt worden war (s. E. I. 1.1. hiervor).
1.4 Die gegen die Verfügung vom 22.
Juli 2021 gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 17. August 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
18. August 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das nachträglich
eingereichte Gesuch um Kurzarbeit sei ab dem 14. April 2021 zu bewilligen (A.S.
4). Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2020 sei die für
drei Monate beantragte Kurzarbeit automatisch verlängert worden, weil der erste
Lockdown länger als diese drei Monate gedauert habe. Im zweiten Lockdown liege
nun die gleiche Situation vor, aber es sei keine automatische Verlängerung
erfolgt, obwohl sie das Café weiterhin nicht hätten betreiben dürfen.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin zieht die Verfügung vom 22. Juli 2021 in Wiedererwägung und
erlässt eine neue Verfügung vom 16. September 2021 (AWA-Nr. 4), welche die
Kurzarbeit für die Zeit vom 29. Juni bis 28. Dezember 2021 bewilligt. Sodann
stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht in der Beschwerdeantwort
vom 17. September 2021 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1. Der Beschwerdeführerin sei die
Bewilligung zur Einführung von Kurzarbeit vom 29. Juni 2021 bis zum 28.
Dezember 2021 gemäss unserer Verfügung vom 16. September 2021 zu gewähren.
2. Die Beschwerde vom 18. August 2021 sei teilweise
gutzuheissen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
4. Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
2.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt
in der Replik vom 29. September 2021 die Beschwerdebegründung und ergänzt, die
ab dem 29. Juni 2021 bewilligte Kurzarbeit brauche man nicht, da der
Lockdown da schon beendet gewesen sei. Man verlange vielmehr Kurzarbeit vom 14.
April bis 30. Juni 2021 und berufe sich auf die Vertrauenshaftung (A.S. 14).
2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht innert
der Frist bis 22. Oktober 2021 (s. A.S. 15) keine Duplik ein und
lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 14.
April bis 30. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dabei sind sich
die Parteien einig, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt
sind und es lediglich um den Beginn der Bewilligung geht.
1.2
Der
Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen
die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er
gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem
Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne
Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne
Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.
Entspricht die Wiedererwägung indes nicht vollumfänglich den Rechtsbegehren,
welche die versicherte Person im Beschwerdeverfahren gestellt hat, so kommt sie
bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen). Dies trifft auf den
vorliegenden Fall zu, denn auch in der neuen Verfügung vom 16. September 2021 wird
der Beschwerdeführerin entgegen ihren Anträgen vor dem 29. Juni 2021 keine
Kurzarbeit bewilligt.
2.
2.1
Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit
ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs.
1.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Zu den Voraussetzungen, welche
dafür kumulativ erfüllt sein müssen, gehört u.a., dass der Arbeitsausfall
anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), was dann der Fall ist, wenn er auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit.
a AVIG). Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen zurückgehen, sind
anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich
tragbare Massnahmen vermeiden kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Unter behördliche Massnahmen in diesem Sinne fallen auch die
Anordnungen, die in Zusammenhang mit der Coronapandemie stehen (SECO-Weisung
2021/13, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 30. Juni
2021, S. 11 f. Ziff. 2.3).
2.2
2.2.1
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für
seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies
der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit
schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es
sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Ausnahmsweise
beträgt die Voranmeldefrist drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die
Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände
eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Ist der Arbeitgeber nicht in der
Lage, die Voranmeldung fristgemäss zu erstatten, so kann er die Kurzarbeit bis
vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, anmelden (Art. 58 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren
Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst
anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist
(Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit
länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 AVIG).
2.2.2
Der Bundesrat erliess
am 20. März 2020 notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) Am 25. März
2020.
wurden u.a. die zwei folgenden Bestimmungen in die Verordnung eingefügt:
·
Art. 8b Abs. 1
Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach der Arbeitgeber in
Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine
Voranmeldefrist abwarten musste, wenn er beabsichtigte, Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen. Diese Regelung trat per 1. Juni 2020 ausser Kraft, so
dass wieder die ordentlichen Voranmeldefristen gemäss AVIG und AVIV galten
(s. dazu SECO-Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 14 Ziff. 2.13).
·
Art. 8c
Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach die Voranmeldung in
Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG zu erneuern war, wenn die Kurzarbeit länger
als sechs Monate dauerte. Bewilligungen, die für weniger als sechs Monate
ausgestellt worden waren, konnten auf Ersuchen des Betriebs oder direkt durch
die kantonale Amtsstelle mittels neuer Verfügung auf insgesamt maximal sechs
Monate verlängert werden (SECO-Weisung 2020/10, S. 15 Ziff. 2.14). Diese
Regelung trat per 1. September 2020 ausser Kraft, so dass wieder eine
maximale Bewilligungsdauer von drei Monaten galt (a.a.O., Ziff. 2.16).
2.2.3
Das für dringlich erklärte
Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates
zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020
(Covid-19-Gesetz, SR 818.102) trat am Folgetag in Kraft und wurde
mittlerweile in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen. Mit der
Änderung vom 19. März 2021 wurden folgende bis 31. Dezember 2021 geltende
Bestimmungen zur Voranmeldung und Dauer von Kurzarbeit in das Gesetz
aufgenommen:
·
Art. 17b Abs. 1
Satz 1 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): In
Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist keine Voranmeldefrist einzuhalten.
·
Art. 17b Abs. 1
Satz 2 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Die
Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate
dauert.
·
Art. 17b Abs. 1
Satz 4 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Für
rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist bis am 30. April
2021.
bei der kantonalen Amtsstelle ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
·
Art. 17b Abs. 2
Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 20. März 2021): Betrieben, die auf Grund der
seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit
betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf
das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Dieses Gesuch ist bis
zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist einmal
zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die massgeb-liche Voranmeldung vom 29. Juni
2021.
frühestens wirksam ist.
3.1.1
3.1.1.1
Die bundesrätliche
Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021 enthielt zu Art. 17b Abs. 1
folgende Bemerkungen (BBl 2021 285 S. 29):
Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht
grundsätzlich eine Voranmeldefrist von zehn Tagen für die Kurzarbeit vor. Der
Bundesrat hat die Kompetenz, für Ausnahmefälle eine kürzere Voranmeldefrist
festzulegen. Eine vollständige Aufhebung der Voranmeldefrist ist im AVIG nicht
vorgesehen. Mit [Art. 17b] Absatz 1 erster Satz wird die Voranmeldefrist für
alle Betriebe vollständig aufgehoben. Das heisst, Betriebe, die zukünftig
Kurzarbeit anmelden, müssen keine Voranmeldefrist mehr einhalten. Der Beginn
der Kurzarbeit kann somit ab Datum der Voranmeldung bewilligt werden, sofern
alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht
weiter vor, dass die Kurzarbeit, wenn sie länger als drei Monate dauert, neu
vorangemeldet und bewilligt werden muss. Mit [Art. 17b] Absatz 1 zweiter
Satz soll die Kurzarbeitsbewilligung der kantonalen Amtsstelle neu für sechs
Monate gültig sein.
3.1.1.2
Die SECO-Weisung 2021/13 führt
aus, rückwirkend ab dem 1. September 2020 könne bei bereits erteilten
Kurzarbeitsbewilligungen die Voranmeldefrist aufgehoben und die Bewilligung auf
das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden, sofern das entsprechende
schriftliche Gesuch des Betriebs bis 30. April 2021 erfolge (S. 12
Ziff. 2.3 b). Der Weisung lässt sich weiter entnehmen, dass ab dem
20.
März 2021 Kurzarbeit für sechs Monate bewilligt werden dürfe, jedoch
nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus. Rückwirkend ab dem 1. September
2020.
könne die Bewilligung auf ein fristgerechtes schriftliches Begehren des
Betriebs hin auf sechs Monate verlängert werden (S. 27 f. Ziff. 2.14).
Weisungen, welche das SECO als
administrative Aufsichtsbehörde den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen
erteilt, stellen zwar keine Rechtsnorm dar und sind damit für den
Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er berücksichtigt jedoch solche
Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257
E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.1.2
Mit dem Inkrafttreten von Art.
17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz waren die Voranmeldefristen im AVIG und in der AVIV
ab 1. September 2020 nicht mehr anwendbar. Der Wegfall dieser Fristen ändert
aber nichts daran, dass weiterhin eine Voranmeldung erfolgen muss und Kurzarbeit
grundsätzlich erst ab dem Datum dieser Anmeldung bewilligt werden darf, wie aus
der Botschaft des Bundesrates erhellt (E. II. 3.1.1.1 hiervor). Die
Materialien stellen gerade bei der Auslegung jüngerer Erlasse ein wichtiges
Erkenntnismittel dar, wenn sie zuverlässigen Aufschluss über den Sinn einer
Norm geben (BGE 126 V 435 E. 3b S. 439). Dies muss im vorliegenden Fall
umso mehr gelten, als die Fassung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 erst
vor wenigen Monaten verabschiedet wurde und sich die Aussagen in der Botschaft
zwanglos mit dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz vereinbaren
lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dieser
Bestimmung von der Anpassung bestehender Voranmeldungen die Rede ist.
Durch die Verwendung dieses Begriffs brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass
er keineswegs beabsichtigte, auf Voranmeldungen zu verzichten und nachträgliche
Anmeldungen für bereits vergangene Zeiträume uneingeschränkt zuzulassen. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass eine Bewilligung von Kurzarbeit, die vom 1.
September 2020 bis 19. März 2021 unter Beachtung einer Voranmeldefrist erfolgte,
auf Gesuch hin nachträglich korrigiert werden kann, indem die Frist entfällt
und die Bewilligung neu auf den Zeitpunkt der Voranmeldung zurückbezogen wird
(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.96 vom 13. Juli
2021.
E. 3.1.1). Diese Auslegung steht denn auch in Einklang mit der
SECO-Weisung 2021/13 (E. II. 3.1.1.2 hiervor). Hier liegt aber keine
Konstellation nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 Covid-19-Gesetz vor, da der Beginn
der vorhergehenden Bewilligung am 14. Januar 2021 nicht streitig ist, sondern nur
die Zeit, nachdem diese dreimonatige Bewilligung am 13. April 2021 abgelaufen
war. Die Beschwerdeführerin hat es indes versäumt, sich innert der
Bewilligungsdauer bis 13. April 2021 erneut für Kurzarbeit anzumelden. Indem sie
erst am 29. Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin gelangte, ist es auch vor dem
Hintergrund des neuen Art. 17b Abs. 1 Satz 1 und 4 Covid-19-Gesetz nicht
möglich, die Kurzarbeit bereits ab 14. April 2021 zu bewilligen. Dies kann
erst ab dem Datum der Voranmeldung vom 29. Juni 2020 geschehen, wie es die
Beschwerdegegnerin in ihrer (als Antrag zu betrachtenden) Verfügung vom 16.
September 2021 denn auch getan hat.
3.2
Weiter stellt sich die Frage, ob
es möglich ist, die ab 14. Januar 2021 für drei Monate bewilligte Kurzarbeit nachträglich
über den 13. April 2021 hinaus zu verlängern. Richtig ist, dass Art. 17b Abs. 1
Satz 2 und 4 Covid-19-Gesetz die maximale gesetzliche Bewilligungsdauer mit
Wirkung ab 1. September 2020 auf sechs Monate ausdehnt und es erlaubt, bereits
erteilte Bewilligungen entsprechend anzupassen (E. II. 2.2.3 hiervor). Diese Anpassungsmöglichkeit
bezieht sich auf Arbeitgeber, denen vor dem Inkrafttreten von Art. 17b Abs. 1
Covid-19-Gesetz am 20. März 2021 für drei Monate Kurzarbeit bewilligt
worden war. Eine automatische Verlängerung einer Bewilligung von drei auf sechs
Monate ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies folgt einerseits aus dem Wortlaut
von Art. 17b Abs. 1 Satz 4 Covid-19-Gesetz, der die Anpassung ausdrücklich
von einem Gesuch des Arbeitgebers abhängig macht. Andererseits findet sich in
der bundesrätlichen Botschaft kein klarer Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber entgegen
dem Gesetzestext eine automatische Verlängerung bestehender Bewilligungen wollte
(s. E. II. 3.1.1.1). Im Übrigen ist auch in de SECO-Weisung
2021/13 von einer Anpassung auf Gesuch hin die Rede (s. E. II. 3.1.1.2).
Es stellt sich zwar die Frage, ob die vorliegende Situation, in der die
dreimonatige Bewilligung erst nach dem Inkrafttreten von Art. 17b Abs. 1
Covid-19-Gesetz am 20. März 2021 endete, überhaupt von dieser Bestimmung erfasst
wird. Dies kann jedoch offenbleiben. Wenn eine Bewilligung beim Inkrafttreten
von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz noch nicht abgelaufen war, so war es dem
Arbeitgeber möglich, noch innerhalb der Bewilligungsdauer eine neue Voranmeldung
für eine Anschlussbewilligung einzureichen und so eine Anspruchslücke zu
vermeiden. Genau dies hat die Beschwerdeführerin aber unterlassen (s. E. II. 3.1.2
hiervor). Falls man hingegen Art. 17b Abs. 1 Satz 4 Covid-19-Gesetz hier
als einschlägig ansieht, so wäre die vorgesehene Gesuchsfrist bis 30. April
2021.
durch die Eingabe vom 29. Juni 2021 nicht gewahrt worden. So oder so
ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
3.3
Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz spricht
zwar von einer vom Zeitpunkt der Vor-anmeldung unabhängigen rückwirkenden
Bewilligung von Kurzarbeit, dies aber nur, soweit es um behördliche Massnahmen
geht, welche nach dem 18. Dezember 2020 in Kraft traten (wie z.B. die
Schliessung der Restaurants ab dem 22. Dezember 2020). Der Anwendungsbereich dieser
Bestimmung beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus den
Materialien hervorgeht, auf Massnahmen, welche zwischen dem 18. Dezember 2020
und dem Inkrafttreten von Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz am 20. März 2021
ergingen (s. bundesrätliche Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021,
BBl 2021 285 S. 30). Der hier streitige Fall, ob ab dem 14. April 2021 Kurzarbeit
bewilligt werden kann, fällt indes nicht in diesen Zeitraum, weshalb Art. 17b
Abs. 2 Covid-19-Gesetz darauf nicht anwendbar ist.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin beruft
sich auf den Vertrauensschutz. Sie begründet dies damit, dass die Kurzarbeit,
welche ihr im Jahr 2020 bewilligt wurde, sich automatisch verlängert habe, ohne
dass sie einen Antrag hätte stellen müssen. Sie hält mit anderen Worten dafür,
sie sei davon ausgegangen, dass auch 2021 eine automatische Verlängerung
erfolge.
3.4.2
Der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
/ BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte
bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,
wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.
3.6.2
S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende
Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):
1) Die Behörde hat in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2) Die fragliche Behörde war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten.
3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können.
5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren.
6) Das Interesse am Schutz des berechtigten
Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts.
3.4.3
Nachdem die Beschwerdeführerin am
19.
März 2020 Kurzarbeit bis 30. Juni 2020 beantragt hatte (AWA-Nr.
9), erhielt sie mit Verfügung vom 25. März 2020 für die Zeit vom 23. März
bis 22. Juni 2020 Kurzarbeit bewilligt (AWA-Nr. 10). Sodann nahm die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. April 2020 von Amtes wegen eine
Verlängerung der Bewilligung bis zum 22. September 2020 vor (AWA-Nr. 11). Daraus
kann die Beschwerdeführerin aber im vorliegenden Fall nichts für sich ableiten.
Eine Berufung auf den Vertrauensschutz entfällt schon deshalb, weil sich die
Rechtslage in der Zwischenzeit geändert hat: Die Ausdehnung der Bewilligung von
drei auf sechs Monate, wie sie die Beschwerdegegnerin am 28. April 2020 von
sich aus verfügte, beruht auf Art. 8c Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, der am 31. August 2020 wieder ausser Kraft trat. Der neue
Art. 17b Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz, welcher nunmehr die
Bewilligungsdauer regelt, gestattet indes eine nachträgliche Verlängerung der
Bewilligung auf sechs Monate nur dann, wenn der Arbeitgeber dies beantragt (E.
II. 3.2 hiervor), was in Art. 8c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch
nicht vorgesehen war (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht vorbringen,
sie habe von der geänderten Rechtslage nichts gewusst. Gesetze gelten mit der
amtlichen Publikation des Textes als bekannt (vgl. Art. 8 Bundesgesetz über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt / Publikationsgesetz, PublG; SR
170.512). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann – die gesetzlich ausdrücklich
vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten – niemand Vorteile für sich ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Hinzu kommt, dass die besonderen Vorschriften der
Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung während der ausserordentlichen
Lage als notrechtliche Massnahmen erlassen worden waren. Es war bekannt und
auch für Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung ersichtlich, dass sich die
Situation und der Leistungsanspruch rasch wieder ändern konnten (BVR 2021
S. 347 E. 4.4.3). Dies muss hier umso mehr gelten, als die Verfügung vom 8. Januar
2021, welche die Kurzarbeit bis 13. April 2021 bewilligte, den Vorbehalt
enthielt, dass sich die Anspruchs- und Abrechnungsbedingungen während der
Gültigkeitsdauer der Verfügung ändern können (AWA-Nr. 5), d.h. die
Beschwerdeführerin muss sich der speziellen Situation und der Möglichkeit
kurzfristiger Rechtsänderungen bewusst gewesen sein. Folglich war sie in
besonderem Masse aufgefordert, die Änderungen der einschlägigen Erlasse aktiv
zu verfolgen, was angesichts der Publikation in der amtlichen Sammlung des
Bundes, welche jeweils unmittelbar der Beschlussfassung folgte, möglich war
(BVR 2021 S. 347 E. 4.4.3).
3.4.4
Somit bietet auch der
Vertrauensschutz keine Grundlage, der Beschwerdeführerin bereits ab 14. April
2021.
Kurzarbeit zu bewilligen.
3.5
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde insoweit als unbegründet, als die Bewilligung von Kurzarbeit bereits
ab dem 14. April 2021 begehrt wird. Hingegen besteht angesichts der
Voranmeldung vom 29. Juni 2021 für diesen Tag und den 30. Juni 2021 Anspruch
auf Kurzarbeit, da laut der Beschwerdegegnerin keine Ausschlussgründe vorliegen
(s. Verfügung vom 16. September 2021, AWA-Nr. 4); einen weitergehenden Antrag
stellt die Beschwerdeführerin nicht, da die Arbeitszeit in der Folge nicht mehr
reduziert war (s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerde wird folglich in diesem Umfang
teilweise gutgeheissen und ansonsten abgewiesen.
3.6
Anzufügen bleibt, dass das
Unverständnis der Beschwerdeführerin über die in kurzer Folge ändernde Regelung
und über die unterschiedliche Behandlung der beiden «Lockdowns» zu einem guten
Teil nachvollziehbar ist. Sie entspricht aber dem klar nachweisbaren Willen des
Gesetz- respektive Verordnungsgebers, den sowohl die Beschwerdegegnerin als
auch das Gericht zu respektieren haben.
4.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin
war vor dem Versicherungsgericht weder durch einen Anwalt noch eine andere
externe Fachperson vertreten, sondern handelte selber. Sie verfasste bloss zwei
kurze Rechtsschriften von je einer Seite, so dass ihr Arbeitsaufwand sich in
engen Grenzen hielt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt daher
schon aus diesem Grund (s. dazu BGE 110 V 132 E. 4d S. 134), einmal abgesehen
davon, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr geringen Teil obsiegte. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133
E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 17. August 2021 sowie die
Verfügung vom 16. September 2021 werden in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für den 29. und 30. Juni 2021
Kurzarbeit bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann