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Entscheid

VSBES.2021.135

Gutachterstelle

11. Oktober 2021Deutsch14 min

psychiatrisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Nr. 243) und bei lic. phil. C.___

Source so.ch

Urteil vom 11. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gutachterstelle

(Verfügung vom 22. Juni 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze

Rente der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) per Ende Oktober 2012

aufgehoben sowie ein neues Leistungsbegehren am 19. August 2016 abgewiesen

hatte (IV-St. Beleg / IV-Nrn. 96 + 117), meldete sich die

Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

198). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei pract. med. B.___ ein

psychiatrisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Nr. 243) und bei lic. phil. C.___

ein neuropsychologisches Gutachten vom 5. September 2020 (IV-Nr. 244.1) ein,

nebst einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 244.2).

1.2 Am

17. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass

eine polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin,

Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie) erforderlich sei und

die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 259).

1.3 Nachdem über SuisseMED@P die

Gutachterstelle D.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 261), gab die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2021

Gelegenheit, bis 23. März 2021 Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen

zu erheben (IV-Nr. 264):

·

Dr. med. E.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. F.___,

Neurologie

·

Dr. med. G.___, Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

·

Dr. med. H.___,

Psychiatrie und Psychotherapie

1.4 Die

Beschwerdeführerin liess am 23. März und 13. April 2021 verschiedene Einwände

erheben (IV-Nrn. 265 + 268), worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.

Juni 2021 an der Gutachterstelle D.___, den vier mitgeteilten Experten sowie

den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie festhielt. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde

entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am

24. August 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 9 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Gutachterstelle

sei erneut losbasiert via SuisseMED@P zu bestimmen unter den Vorgaben, dass die

[Beschwerdeführerin] einzig durch weibliche Gutachterpersonen zu untersuchen

sei sowie unter zusätzlichem Beizug der neuropsychologischen Fachdisziplin.

3.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin am

10. September 2021 mitgeteilt hat, dass die Gutachterstelle vorderhand keine

Begutachtungstermine vergibt (A.S. 22), hält die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in der Verfügung vom 13. September 2021 fest, dass das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

behandelt werde, sobald ein Begutachtungstermin angesetzt worden sei (A.S. 23).

2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 23. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 25).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 29. September 2021 eine Kostennote ein (A.S. 27

ff.). Diese geht am 1. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 22. Juni 2021 ist daher einzutreten. Die

Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung

erforderlich ist. Streitig und zu prüfen ist anhand der Beschwerdebegehren nur

noch, ob ausschliesslich weibliche Sachverständige mit der Begutachtung zu

betrauen sind und ob zusätzlich noch die Fachdisziplin der Neuropsychologie einzubeziehen

ist.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist daher als Stellvertreterin

des Präsidenten für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person hat sich

den für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren

ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei der

Zumutbarkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand sowie bisherige

Erfahrungen mit Abklärungen zu berücksichtigen, wobei die versicherte Person

eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Untersuchung in Kauf nehmen

muss (Cristina Schiavi in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 43 N 23). Unzumutbar

ist die Begutachtung durch einen männlichen Experten, wenn die Explorandin

Opfer männlicher Gewalt war und das Risiko einer Retraumatisierung besteht (Urteil

des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2018.91 vom 18. September 2018

E. II. 3.3).

2.2

2.2.1

Um ihren Antrag auf ein rein

weibliches Expertenteam zu begründen, verweist die Beschwerdeführerin auf die

behandelnde Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH. Diese hatte am 12. April 2021 mit der Gutachterstelle D.___

Kontakt aufgenommen und erklärt, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei für

die Begutachtung zwingend eine weibliche Fachperson erforderlich (IV-Nr. 268

S. 9 f.). In ihrem Bericht vom 19. August 2021 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4)

ergänzte Dr. med. I.___, sie behandle die Beschwerdeführerin wegen einer

akuten Belastungsreaktion mit posttraumatischer Entwicklung bei traumatischen

Umständen und konsekutiver Krisensituation. Der Längsverlauf der Erkrankung sei

gekennzeichnet durch ein Narrativ, welches bei posttraumatischer Genese auf

Grund einer komplexen Mehrfachtraumatisierung die Gefahr von Retraumatisierungen

in sich berge. Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer mittel- bis

schwergradigen psychiatrischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen

Störungen. Bei bereits mehrfach erfolgter Retraumatisierung und traumatisch

erlebter Erschütterungen im Alltag bitte sie, Dr. med. I.___, dringend um eine

Begutachtung durch eine weibliche Fachperson, besonders im Fachgebiet der

Psychiatrie, aber auch im Falle einer somatischen Untersuchung. Als Opfer

sexualisierter Gewalt sei es der Beschwerdeführerin auf keinen Fall zumutbar,

durch einen männlichen Experten untersucht zu werden. Mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe andernfalls die reale Gefahr einer

erneuten Retraumatisierung und konsekutiven Labilisierung.

2.2.2

Gemäss Dr. med. I.___ schliessen somit

die Gewalterlebnisse der Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch männliche

Sachverständige aus. Diese Aussage vermag aber nicht zu überzeugen. Es bleibt nämlich

unklar, um was für Ereignisse es sich dabei gehandelt haben soll und wann diese

stattfanden. Auch die früheren Berichte von Dr. med. I.___ enthalten dazu

keine Angaben:

In den Schreiben an den Vertreter der

Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 (IV-Nr. 204 S. 3 ff.) und 23.

Januar 2020 (IV-Nr. 223 S. 4 ff.), führte Dr. med. I.___ lediglich aus, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach dem Autounfall vom 11.

August 2002 sei sie posttraumatisch auf Grund der Schmerzproblematik zunehmend

eingeschränkt gewesen. Da psychische Störungen meist nicht monokausal auf ein «Trauma»

zurückgeführt werden könnten, bleibe es häufig einer akademischen Diskussion

vorbehalten, die relevanten Einflussfaktoren und Risikobedingungen auf

neurobiologischer, psychologischer und sozialer Ebene zu benennen, welche mit

einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit pathogen wirksam seien. Es liege eine

rezidivierende depressive Störung, aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung

und intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.02) vor. Von irgendwelchen

Vorfällen sexueller Gewalt ist somit keine Rede, geschweige denn von einer

diesbezüglichen Retraumatisierung, sondern nur unspezifisch von Ängsten und

Alpträumen.

Dasselbe gilt für den Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 (IV-Nr. 214). Dort sprach Dr. med. I.___

von einer posttraumatischen Entwicklung mit somatopsychischer Desintegration

und konsekutiver Dekompensation in Zusammenhang mit Unfallfolgen. Seither

bestehe ein progredientes, ängstlich depressives Zustandsbild mit

vorangeschrittener innerpsychischer Verfestigung und Chronifizierung (S. 3

Ziff. 2.1). Neben der rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien eine dissoziative

Symptomatik im Sinne einer konversionsneurotischen Symptomatik und eine

intermittierende paroxysmale Angst zu diagnostizieren (S. 3 Ziff. 2.5).

2.2.3

In den übrigen Akten finden sich

keinerlei Unterlagen, welche sexuelle Gewaltakte gegenüber der

Beschwerdeführerin dokumentieren würden. So enthält das Gutachten von pract.

med. B.___ keine solchen Feststellungen, vielmehr ist nur von den Unfällen die

Rede, welche die Beschwerdeführerin erlitt, obwohl diese ausdrücklich nach

«einschneidenden Erlebnissen» gefragt wurde (s. IV-Nr. 243 S. 26 –

29.

/ S. 30 unten). Dies gilt auch für das monodisziplinäre Privatgutachten von

Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5.

Januar 2017 (IV-Nr. 186 S. 25 – 32) sowie die polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstellen K.___ vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 151.1 ff., insbes.

IV-Nr. 151.2 S. 3 f.) und L.___ vom 22. März 2011 (IV-Nr. 79.2 S. 10 f.).

Aus den Akten geht immerhin hervor, dass

sich die Beschwerdeführerin 2000 oder 2001 in Zusammenhang mit ihrer Scheidung vorübergehend

im Frauenhaus aufhielt, weil sie «massive Probleme» mit ihrem Ehemann gehabt

habe (IV-Nr. 9 S. 2). Die eingehende Befragung durch die Privatgutachterin Dr. med.

J.___ ergab, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht geschlagen, ihr jedoch

gedroht hatte, sie umzubringen (IV-Nr. 186 S. 28). Also kam es nach den

eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner effektiven Gewalttat, und

schon gar nicht zu einer sexualisierten, wie sie Dr. med. I.___ behauptet. Diese

wiederum erwähnt nirgends die erfolgte Drohung, sieht sie also nicht als Grund für

die Traumatisierung der Beschwerdeführerin an. Diese kann im Übrigen nicht

argumentieren, die sexualisierte Gewalt sei bei den männlichen Sachverständigen

deshalb unerwähnt geblieben, weil sie sich gegenüber einem Mann nicht habe

öffnen können, denn auch bei Frau Dr. med. J.___ kamen keine solchen Erlebnisse

zur Sprache.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass die Gutachterstelle D.___ die ihr zugestellten Akten überprüfte, nachdem

sie die Mailnachricht von Dr. med. I.___ vom 12. April 2021 erhalten hatte (s.

E. II. 2.2.1 hiervor). Anschliessend bemerkte die Gutachterstelle am 13. April

2020, es sei kein zwingender Grund für eine weibliche Gutachterin ersichtlich

(IV-Nr. 271). Dies stützt ebenfalls die Auffassung der Beschwerdegegnerin.

2.2.4

Die Darstellung der

Beschwerdeführerin, sie müsse zwingend von weiblichen Sachverständigen

begutachtet werden, erscheint auch deshalb als kaum plausibel, weil sie bereits

2011, 2016 und 2020 von verschiedenen männlichen Experten begutachtet worden

war (s. IV-Nr. 243 / Nr. 151.1 S. 33 / Nr. 79.2 S. 20).

Weder hatte sie sich je geweigert, zu diesen Untersuchungen zu erscheinen, noch

wurden in der Folge irgendwelche negativen Auswirkungen dokumentiert. Dies

korrespondiert im Übrigen damit, dass die Beschwerdeführerin immer wieder auch

von Männern ärztlich behandelt worden war (s. z.B. IV-Nr. 211 S.

2.

ff. / Nr. 212 S. 6 f. / Nr. 215 S. 2 ff.), ohne dass es zu

Problemen gekommen wäre.

2.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass bei einer Begutachtung durch einen

oder mehrere männliche Sachverständige die Gefahr einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin

bestünde. Die betreffende Aussage von Dr. med. I.___ bleibt eine blosse, nicht

hinreichend substantiierte Behauptung. Von weiteren Erhebungen sind in dieser

Hinsicht keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen

wird. Damit besteht kein Anlass, die vorgesehenen Experten durch weibliche

Sachverständige zu ersetzen oder gar eine neue Gutachterstelle auszulosen.

3.

3.1

Die IV-Stelle verfügt bei der

Frage, ob eine (weitere) Begutachtung notwendig ist und welchen Umfang diese

haben soll, über einen grossen Ermessensspielraum (Marco Weiss in:

Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der

Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 167; BGE 137 V 210

E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete

Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen

offensichtlich überschritten hat (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 E. II. 2.2.3, unter Hinweis auf

den Bundesgerichtsentscheid 9C_12/2013 vom 19. November 2013

E. 3.3.1). Um den Endentscheid nicht zu präjudizieren, und unter

Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist

hier zu prüfen, ob sie aus nachvollziehbaren Gründen auf eine erneute neuropsychologische

Begutachtung verzichtet hat.

3.2

3.2.1

Die neuropsychologische Testung stellt

ein Mittel der Zusatzdiagnostik dar. Die entsprechenden Befunde sind vom

psychiatrischen Experten zu würdigen. Es ist seine Sache, die Arbeitsfähigkeit

zu beurteilen, wenn eine neuropsychologisch begründete Leistungseinschränkung

auf psychische Ursachen zurückzuführen ist (s. Urteile des Bundesgerichts

8C_98/2020 vom 16. April 2020 E. 5.2, 8C_584/2018 vom 13. November 2018

E. 4.1.1.2 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3).

3.2.2

Im vorliegenden Fall geht die

Neuropsychologin lic.phil. C.___ in ihrem Gutachten davon aus, dass die

festgestellten kognitiven Defizite in Zusammenhang mit der psychischen

Problematik mit Schmerzsyndrom, Depression und Panikattacken sowie den

psychosozialen Belastungen zu betrachten sind (IV-Nr. 244.1 S. 10). Die

erhobenen neuropsychologischen Befunde sind daher im Rahmen der vorgesehenen neuen

Begutachtung zu bewerten. Eine erneute neuropsychologische Abklärung wäre nur

dann angezeigt, wenn lic.phil. C.___ die kognitiven Funktionen der

Beschwerdeführerin fehlerhaft oder nur unvollständig abgeklärt hätte. Dies

behauptet aber niemand ausdrücklich, weder die Beschwerdeführerin noch Dr. med. M.___,

Fachärztin für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), in ihren Stellungnahmen vom 16. Februar 2021 (A.S.

5.

ff.), 16. November 2020 (IV-Nr. 252) und 1. Oktober 2020 (IV-Nr. 248). Die

von lic.phil. C.___ durchgeführten Tests sind umfassend (s. IV-Nr. 244.1 S. 6

f.), wobei auch eine Symptomvalidierung erfolgte (S. 7).

Die Beschwerdeführerin macht lediglich

geltend, die neuropsychologische Abklärung sei in deutscher Sprache erfolgt

(A.S. 17), obwohl sie eine Übersetzung benötigt hätte. Die fragliche Expertise

sei daher nicht verwertbar (IV-Nr. 254 S. 4 f.). Damit dringt sie indes nicht

durch. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Experte pract. med. B.___

mehrheitlich über eine Dolmetscherin mit der Beschwerdeführerin kommunizierte

(IV-Nr. 243 S. 2). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die neuropsychologische

Expertin festhielt, die Beschwerdeführerin (welche seit 1998 in der Schweiz

lebt) spreche und verstehe nach eigenem Bekunden gut Deutsch (IV-Nr. 244.1

S. 4). Die Untersuchung sei in deutscher Sprache durchgeführt worden, wobei die

Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Testinstruktionen zu verstehen

(S. 6). Im neuropsychologischen Gutachten finden sich auch sonst keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sprachlich überfordert gewesen

wäre. Für ihre guten Deutschkenntnisse spricht auch, dass seinerzeit die psychiatrischen

Abklärungen bei Dr. med. J.___ (IV-Nr. 186 S. 25) sowie bei den Gutachterstellen

K.___ (IV-Nr. 151.2 S. 1) und L.___ (IV-Nr. 79.2 S. 11 Ziff. 4.1.2) ohne

Übersetzung erfolgen konnten. Dasselbe gilt für die von Dr. med. J.___

in Auftrag gegebene neuropsychologische Untersuchung vom 15. Dezember 2016

(IV-Nr. 186 S. 70). Vor diesem Hintergrund ist nicht als überwiegend

wahrscheinlich nachgewiesen, dass es während der neuropsychologischen Abklärung

durch lic.phil. C.___ zu Verständigungsschwierigkeiten kam, welche den

Beweiswert des Gutachtens tangieren.

3.2.3

Somit besteht kein Anlass, die neuropsychologische

Abklärung zu wiederholen. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Experten der

Gutachterstelle D.___ während der Begutachtung zu einer anderen Auffassung

gelangen und eine weitere neuropsychologische Exploration als notwendig

ansehen. Letztlich tragen nämlich die Sachverständigen die Verantwortung für

die Auswahl der medizinischen Fachdisziplinen (Weiss, a.a.O., S. 169); ihnen

obliegt es, für die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsgrundlage zu

sorgen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352).

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversi-

cherung (IVG, SR 831.20) bei

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung. Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen

streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die

Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann