VSBES.2021.135
Gutachterstelle
11. Oktober 2021Deutsch14 min
psychiatrisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Nr. 243) und bei lic. phil. C.___
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 22. Juni 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze
Rente der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) per Ende Oktober 2012
aufgehoben sowie ein neues Leistungsbegehren am 19. August 2016 abgewiesen
hatte (IV-St. Beleg / IV-Nrn. 96 + 117), meldete sich die
Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
198). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei pract. med. B.___ ein
psychiatrisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Nr. 243) und bei lic. phil. C.___
ein neuropsychologisches Gutachten vom 5. September 2020 (IV-Nr. 244.1) ein,
nebst einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 244.2).
1.2 Am
17. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass
eine polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie) erforderlich sei und
die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 259).
1.3 Nachdem über SuisseMED@P die
Gutachterstelle D.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 261), gab die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2021
Gelegenheit, bis 23. März 2021 Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen
zu erheben (IV-Nr. 264):
·
Dr. med. E.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. F.___,
Neurologie
·
Dr. med. G.___, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
·
Dr. med. H.___,
Psychiatrie und Psychotherapie
1.4 Die
Beschwerdeführerin liess am 23. März und 13. April 2021 verschiedene Einwände
erheben (IV-Nrn. 265 + 268), worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.
Juni 2021 an der Gutachterstelle D.___, den vier mitgeteilten Experten sowie
den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie festhielt. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde
entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
24. August 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 9 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.
2.
Die Gutachterstelle
sei erneut losbasiert via SuisseMED@P zu bestimmen unter den Vorgaben, dass die
[Beschwerdeführerin] einzig durch weibliche Gutachterpersonen zu untersuchen
sei sowie unter zusätzlichem Beizug der neuropsychologischen Fachdisziplin.
3.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin am
10. September 2021 mitgeteilt hat, dass die Gutachterstelle vorderhand keine
Begutachtungstermine vergibt (A.S. 22), hält die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in der Verfügung vom 13. September 2021 fest, dass das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
behandelt werde, sobald ein Begutachtungstermin angesetzt worden sei (A.S. 23).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 23. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 25).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 29. September 2021 eine Kostennote ein (A.S. 27
ff.). Diese geht am 1. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 22. Juni 2021 ist daher einzutreten. Die
Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich ist. Streitig und zu prüfen ist anhand der Beschwerdebegehren nur
noch, ob ausschliesslich weibliche Sachverständige mit der Begutachtung zu
betrauen sind und ob zusätzlich noch die Fachdisziplin der Neuropsychologie einzubeziehen
ist.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist daher als Stellvertreterin
des Präsidenten für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person hat sich
den für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren
ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei der
Zumutbarkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand sowie bisherige
Erfahrungen mit Abklärungen zu berücksichtigen, wobei die versicherte Person
eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Untersuchung in Kauf nehmen
muss (Cristina Schiavi in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 43 N 23). Unzumutbar
ist die Begutachtung durch einen männlichen Experten, wenn die Explorandin
Opfer männlicher Gewalt war und das Risiko einer Retraumatisierung besteht (Urteil
des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2018.91 vom 18. September 2018
E. II. 3.3).
2.2
2.2.1
Um ihren Antrag auf ein rein
weibliches Expertenteam zu begründen, verweist die Beschwerdeführerin auf die
behandelnde Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH. Diese hatte am 12. April 2021 mit der Gutachterstelle D.___
Kontakt aufgenommen und erklärt, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei für
die Begutachtung zwingend eine weibliche Fachperson erforderlich (IV-Nr. 268
S. 9 f.). In ihrem Bericht vom 19. August 2021 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4)
ergänzte Dr. med. I.___, sie behandle die Beschwerdeführerin wegen einer
akuten Belastungsreaktion mit posttraumatischer Entwicklung bei traumatischen
Umständen und konsekutiver Krisensituation. Der Längsverlauf der Erkrankung sei
gekennzeichnet durch ein Narrativ, welches bei posttraumatischer Genese auf
Grund einer komplexen Mehrfachtraumatisierung die Gefahr von Retraumatisierungen
in sich berge. Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer mittel- bis
schwergradigen psychiatrischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen
Störungen. Bei bereits mehrfach erfolgter Retraumatisierung und traumatisch
erlebter Erschütterungen im Alltag bitte sie, Dr. med. I.___, dringend um eine
Begutachtung durch eine weibliche Fachperson, besonders im Fachgebiet der
Psychiatrie, aber auch im Falle einer somatischen Untersuchung. Als Opfer
sexualisierter Gewalt sei es der Beschwerdeführerin auf keinen Fall zumutbar,
durch einen männlichen Experten untersucht zu werden. Mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe andernfalls die reale Gefahr einer
erneuten Retraumatisierung und konsekutiven Labilisierung.
2.2.2
Gemäss Dr. med. I.___ schliessen somit
die Gewalterlebnisse der Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch männliche
Sachverständige aus. Diese Aussage vermag aber nicht zu überzeugen. Es bleibt nämlich
unklar, um was für Ereignisse es sich dabei gehandelt haben soll und wann diese
stattfanden. Auch die früheren Berichte von Dr. med. I.___ enthalten dazu
keine Angaben:
In den Schreiben an den Vertreter der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 (IV-Nr. 204 S. 3 ff.) und 23.
Januar 2020 (IV-Nr. 223 S. 4 ff.), führte Dr. med. I.___ lediglich aus, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach dem Autounfall vom 11.
August 2002 sei sie posttraumatisch auf Grund der Schmerzproblematik zunehmend
eingeschränkt gewesen. Da psychische Störungen meist nicht monokausal auf ein «Trauma»
zurückgeführt werden könnten, bleibe es häufig einer akademischen Diskussion
vorbehalten, die relevanten Einflussfaktoren und Risikobedingungen auf
neurobiologischer, psychologischer und sozialer Ebene zu benennen, welche mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit pathogen wirksam seien. Es liege eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung
und intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.02) vor. Von irgendwelchen
Vorfällen sexueller Gewalt ist somit keine Rede, geschweige denn von einer
diesbezüglichen Retraumatisierung, sondern nur unspezifisch von Ängsten und
Alpträumen.
Dasselbe gilt für den Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 (IV-Nr. 214). Dort sprach Dr. med. I.___
von einer posttraumatischen Entwicklung mit somatopsychischer Desintegration
und konsekutiver Dekompensation in Zusammenhang mit Unfallfolgen. Seither
bestehe ein progredientes, ängstlich depressives Zustandsbild mit
vorangeschrittener innerpsychischer Verfestigung und Chronifizierung (S. 3
Ziff. 2.1). Neben der rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien eine dissoziative
Symptomatik im Sinne einer konversionsneurotischen Symptomatik und eine
intermittierende paroxysmale Angst zu diagnostizieren (S. 3 Ziff. 2.5).
2.2.3
In den übrigen Akten finden sich
keinerlei Unterlagen, welche sexuelle Gewaltakte gegenüber der
Beschwerdeführerin dokumentieren würden. So enthält das Gutachten von pract.
med. B.___ keine solchen Feststellungen, vielmehr ist nur von den Unfällen die
Rede, welche die Beschwerdeführerin erlitt, obwohl diese ausdrücklich nach
«einschneidenden Erlebnissen» gefragt wurde (s. IV-Nr. 243 S. 26 –
29.
/ S. 30 unten). Dies gilt auch für das monodisziplinäre Privatgutachten von
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5.
Januar 2017 (IV-Nr. 186 S. 25 – 32) sowie die polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstellen K.___ vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 151.1 ff., insbes.
IV-Nr. 151.2 S. 3 f.) und L.___ vom 22. März 2011 (IV-Nr. 79.2 S. 10 f.).
Aus den Akten geht immerhin hervor, dass
sich die Beschwerdeführerin 2000 oder 2001 in Zusammenhang mit ihrer Scheidung vorübergehend
im Frauenhaus aufhielt, weil sie «massive Probleme» mit ihrem Ehemann gehabt
habe (IV-Nr. 9 S. 2). Die eingehende Befragung durch die Privatgutachterin Dr. med.
J.___ ergab, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht geschlagen, ihr jedoch
gedroht hatte, sie umzubringen (IV-Nr. 186 S. 28). Also kam es nach den
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner effektiven Gewalttat, und
schon gar nicht zu einer sexualisierten, wie sie Dr. med. I.___ behauptet. Diese
wiederum erwähnt nirgends die erfolgte Drohung, sieht sie also nicht als Grund für
die Traumatisierung der Beschwerdeführerin an. Diese kann im Übrigen nicht
argumentieren, die sexualisierte Gewalt sei bei den männlichen Sachverständigen
deshalb unerwähnt geblieben, weil sie sich gegenüber einem Mann nicht habe
öffnen können, denn auch bei Frau Dr. med. J.___ kamen keine solchen Erlebnisse
zur Sprache.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Gutachterstelle D.___ die ihr zugestellten Akten überprüfte, nachdem
sie die Mailnachricht von Dr. med. I.___ vom 12. April 2021 erhalten hatte (s.
E. II. 2.2.1 hiervor). Anschliessend bemerkte die Gutachterstelle am 13. April
2020, es sei kein zwingender Grund für eine weibliche Gutachterin ersichtlich
(IV-Nr. 271). Dies stützt ebenfalls die Auffassung der Beschwerdegegnerin.
2.2.4
Die Darstellung der
Beschwerdeführerin, sie müsse zwingend von weiblichen Sachverständigen
begutachtet werden, erscheint auch deshalb als kaum plausibel, weil sie bereits
2011, 2016 und 2020 von verschiedenen männlichen Experten begutachtet worden
war (s. IV-Nr. 243 / Nr. 151.1 S. 33 / Nr. 79.2 S. 20).
Weder hatte sie sich je geweigert, zu diesen Untersuchungen zu erscheinen, noch
wurden in der Folge irgendwelche negativen Auswirkungen dokumentiert. Dies
korrespondiert im Übrigen damit, dass die Beschwerdeführerin immer wieder auch
von Männern ärztlich behandelt worden war (s. z.B. IV-Nr. 211 S.
2.
ff. / Nr. 212 S. 6 f. / Nr. 215 S. 2 ff.), ohne dass es zu
Problemen gekommen wäre.
2.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass bei einer Begutachtung durch einen
oder mehrere männliche Sachverständige die Gefahr einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin
bestünde. Die betreffende Aussage von Dr. med. I.___ bleibt eine blosse, nicht
hinreichend substantiierte Behauptung. Von weiteren Erhebungen sind in dieser
Hinsicht keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen
wird. Damit besteht kein Anlass, die vorgesehenen Experten durch weibliche
Sachverständige zu ersetzen oder gar eine neue Gutachterstelle auszulosen.
3.
3.1
Die IV-Stelle verfügt bei der
Frage, ob eine (weitere) Begutachtung notwendig ist und welchen Umfang diese
haben soll, über einen grossen Ermessensspielraum (Marco Weiss in:
Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der
Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 167; BGE 137 V 210
E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete
Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen
offensichtlich überschritten hat (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 E. II. 2.2.3, unter Hinweis auf
den Bundesgerichtsentscheid 9C_12/2013 vom 19. November 2013
E. 3.3.1). Um den Endentscheid nicht zu präjudizieren, und unter
Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist
hier zu prüfen, ob sie aus nachvollziehbaren Gründen auf eine erneute neuropsychologische
Begutachtung verzichtet hat.
3.2
3.2.1
Die neuropsychologische Testung stellt
ein Mittel der Zusatzdiagnostik dar. Die entsprechenden Befunde sind vom
psychiatrischen Experten zu würdigen. Es ist seine Sache, die Arbeitsfähigkeit
zu beurteilen, wenn eine neuropsychologisch begründete Leistungseinschränkung
auf psychische Ursachen zurückzuführen ist (s. Urteile des Bundesgerichts
8C_98/2020 vom 16. April 2020 E. 5.2, 8C_584/2018 vom 13. November 2018
E. 4.1.1.2 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3).
3.2.2
Im vorliegenden Fall geht die
Neuropsychologin lic.phil. C.___ in ihrem Gutachten davon aus, dass die
festgestellten kognitiven Defizite in Zusammenhang mit der psychischen
Problematik mit Schmerzsyndrom, Depression und Panikattacken sowie den
psychosozialen Belastungen zu betrachten sind (IV-Nr. 244.1 S. 10). Die
erhobenen neuropsychologischen Befunde sind daher im Rahmen der vorgesehenen neuen
Begutachtung zu bewerten. Eine erneute neuropsychologische Abklärung wäre nur
dann angezeigt, wenn lic.phil. C.___ die kognitiven Funktionen der
Beschwerdeführerin fehlerhaft oder nur unvollständig abgeklärt hätte. Dies
behauptet aber niemand ausdrücklich, weder die Beschwerdeführerin noch Dr. med. M.___,
Fachärztin für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), in ihren Stellungnahmen vom 16. Februar 2021 (A.S.
5.
ff.), 16. November 2020 (IV-Nr. 252) und 1. Oktober 2020 (IV-Nr. 248). Die
von lic.phil. C.___ durchgeführten Tests sind umfassend (s. IV-Nr. 244.1 S. 6
f.), wobei auch eine Symptomvalidierung erfolgte (S. 7).
Die Beschwerdeführerin macht lediglich
geltend, die neuropsychologische Abklärung sei in deutscher Sprache erfolgt
(A.S. 17), obwohl sie eine Übersetzung benötigt hätte. Die fragliche Expertise
sei daher nicht verwertbar (IV-Nr. 254 S. 4 f.). Damit dringt sie indes nicht
durch. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Experte pract. med. B.___
mehrheitlich über eine Dolmetscherin mit der Beschwerdeführerin kommunizierte
(IV-Nr. 243 S. 2). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die neuropsychologische
Expertin festhielt, die Beschwerdeführerin (welche seit 1998 in der Schweiz
lebt) spreche und verstehe nach eigenem Bekunden gut Deutsch (IV-Nr. 244.1
S. 4). Die Untersuchung sei in deutscher Sprache durchgeführt worden, wobei die
Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Testinstruktionen zu verstehen
(S. 6). Im neuropsychologischen Gutachten finden sich auch sonst keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sprachlich überfordert gewesen
wäre. Für ihre guten Deutschkenntnisse spricht auch, dass seinerzeit die psychiatrischen
Abklärungen bei Dr. med. J.___ (IV-Nr. 186 S. 25) sowie bei den Gutachterstellen
K.___ (IV-Nr. 151.2 S. 1) und L.___ (IV-Nr. 79.2 S. 11 Ziff. 4.1.2) ohne
Übersetzung erfolgen konnten. Dasselbe gilt für die von Dr. med. J.___
in Auftrag gegebene neuropsychologische Untersuchung vom 15. Dezember 2016
(IV-Nr. 186 S. 70). Vor diesem Hintergrund ist nicht als überwiegend
wahrscheinlich nachgewiesen, dass es während der neuropsychologischen Abklärung
durch lic.phil. C.___ zu Verständigungsschwierigkeiten kam, welche den
Beweiswert des Gutachtens tangieren.
3.2.3
Somit besteht kein Anlass, die neuropsychologische
Abklärung zu wiederholen. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Experten der
Gutachterstelle D.___ während der Begutachtung zu einer anderen Auffassung
gelangen und eine weitere neuropsychologische Exploration als notwendig
ansehen. Letztlich tragen nämlich die Sachverständigen die Verantwortung für
die Auswahl der medizinischen Fachdisziplinen (Weiss, a.a.O., S. 169); ihnen
obliegt es, für die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsgrundlage zu
sorgen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352).
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) bei
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung. Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen
streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die
Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann