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Entscheid

VSBES.2021.136

Unfallversicherung

29. September 2021Deutsch19 min

lateralen Meniskus Knie rechts und eine Schulterkontusion mit traumatischem Impingement

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962,

erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 27. Februar 2019 am 19. Februar 2019

einen Unfall, wobei er bei Arbeiten auf dem Turmwagen der «B.___» in der

Dunkelheit die geöffnete Bodenluke übersehen habe und auf die Plattform des

Turmwagens hinuntergestürzt sei. Hierbei habe er sich am rechten Knie und an

der rechten Schulter verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

hielt diesbezüglich in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 9) fest,

der Beschwerdeführer habe sich eine komplette MCL- und HKB- Ruptur, eine

posteromediale Kapselläsion sowie eine Läsion der Wurzel des Hinterhorns des

lateralen Meniskus Knie rechts und eine Schulterkontusion mit traumatischem Impingement

rechts zugezogen. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin

Versicherungsleistungen.

1.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 15. April 2021 (Suva-Nr. 96) eine Integritätsentschädigung von 15 % im

Betrag von CHF 22'230.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 101)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. August 2021 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

Erwägungen

2.

Gegen

diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 25. August 2021 (A.S. 5 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

stellt sinngemäss den Antrag, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung

zuzusprechen.

3.

Mit

Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 (A.S. 8) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.

Mit

Telefonat vom 20. September 2021 teilt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht

mit, er werde keine Replik einreichen. Er werde dem Gericht nach seiner

Dispositiv

nächsten Operation, welche demnächst sein werde, einen Arztbericht einreichen

(vgl. Aktennotiz vom 20. September 2021; A.S. 10).

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3. Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4. Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers leide er seit seinem Unfall im Februar 2019 an Beschwerden im

rechten Knie und in der rechten Schulter. Die Beschwerden im Knie hätten sich

in keiner Weise gebessert, wie auch aus dem Bericht von Dr. med. D.___

hervorgehe. Dieser habe weitere Abklärungen bei Dr. med. E.___ in [...]

empfohlen, mit dem Hinweis, dass sich durch die Beschwerden die Sicherheit am

Arbeitsplatz verändert habe. Bezüglich der rechten Schulter stehe in diesem

Jahr eine zweite Operation an, weil die erste nicht den gewünschten Erfolg

gebracht habe. Aus diesen Gründen könne er den Integritätsentscheid der Suva

mit 5 % für die Schulter und 10 % für das Knie nicht akzeptieren.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe ihren Entscheid auf die kreisärztliche

Beurteilung vom 25. März 2021 gestützt. Mit sorgfältiger und überzeugender

Begründung habe Dr. med. F.___ den Integritätsschaden in Anwendung der

massgebenden Suva-Tabellen auf gesamthaft 15 % (5 % für die rechte Schulter;

10 % für das rechte Knie) festgesetzt. Die Kreisärztin habe die Schätzung

des Integritätsschadens in Berücksichtigung des medizinisch relevanten Sachverhalts

vorgenommen. Es bestehe keinen Anlass, ihre Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Darauf sei abzustellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende

Integritätsentschädigung gewährt werden könne, wenn sich der Integritätsschaden

in der Zukunft unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmere. In diesem

Sinn sei sie selbstverständlich bereit, bei einem Rückfall die Höhe des

Integritätsschadens zu überprüfen.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für

die unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 15 % festgelegt hat. Zur Beurteilung der vorliegenden

Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in

seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (Suva-Nr. 9) folgende Diagnosen:

-

Komplexe Knieverletzung

nach Sturz vom Strommast am 19. Februar 2019 mit kompletter MCL- und HKB-

Ruptur, posteromedialer Kapselläsion sowie Läsion der Wurzel des Hinterhorns

des lateralen Meniskus Knie rechts

-

Schulterkontusion mit

traumatischem Impingement rechts

Der Beschwerdeführer arbeite als

Leitungsmonteur schweizweit auf Masten. Am 19. Februar 2019 sei er durch

eine Öffnung in der Plattform 3.5 m von einem Mast heruntergestürzt.

Mittlerweilen könne er mit seiner Schiene gut belasten, er könne das Knie recht

ordentlich strecken und die Schwellung sei regredient. Er sei aber für seine

Arbeit auf ein doch recht stabiles Knie angewiesen und eine Arbeit mit einer

sehr stabilen Schiene sei für ihn auf Dauer sicher nicht möglich.

5.2 Im Bericht vom 14. August 2019

(Suva-Nr. 22) führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Beschwerdeführer berichte,

dass doch noch relevante Funktionseinschränkungen am rechten Knie bestünden. Im

Einbeinstand habe er ein gewisses Unsicherheitsgefühl, insbesondere dann, wenn

er nach seitlich wegbelaste. Nach einer acht-stündigen Arbeitsschicht verursache

das Knie praktisch immer innenseitige Beschwerden. Objektiv zeige sich ein

prinzipiell guter Verlauf mit ausreichender Stabilität. Die MCL-Beschwerden

erforderten jedoch sicherlich eine erweiterte Abklärung, da es nicht zu

akzeptieren sei, dass der Beschwerdeführer praktisch täglich unter Beschwerden

leide.

5.3 Im Bericht vom 28. August 2019

(Suva-Nr. 23) hielt Dr. med. G.___ fest, das MRI des Knie rechts zeige im

Vergleich zu den posttraumatischen Voraufnahmen nun ein deutlich ruhigeres

Kniegelenk. St. n. proximaler MCL-Ruptur und HKB-Ruptur. Beide Bänder hätten sich

jedoch einigermassen gut vernarbt. Es bestünden leichte Knorpelirregularitäten

im medialen Kompartiment. Es zeigten sich in der heutigen MRI-Untersuchung

keine relevanten strukturellen Schäden. Offenbar sei das Knie jedoch noch nicht

vollständig beruhigt.

5.4 Im Bericht betreffend MRT

Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 27. Februar 2020 (Suva-Nr.

34) wurde zur Beurteilung festgehalten:

-

Aktivierung des gering

degenerierten AC-Gelenks, möglicherweise auch posttraumatischer Genese.

Ansonsten deutlicher lateraler Downslope des Akromions als potenzieller

Risikofaktor für ein subakromiales Impingement.

-

Kein Hinweis auf eine

signifikante Partialläsion der Sehnen der Rotatorenmanschette.

-

Möglicherweise ebenfalls

posttraumatisch bedingtes Knochenmarködem sowie intraossäre Zysten im

Insertionsareal von Supra- und Infraspinatussehne nahe des Tuberculum majus.

-

Möglicherweise winzige

Verkalkung in der Supraspinatussehne (Durchmesser max. 2 mm), tendenziell

eher im Rahmen einer Insertionstendinopathie, DD sehr umschriebenene Tendinitis

calcarea.

-

Fokal bis zu viertgradige

Knorpelläsion im zentralen anterioren Anteil des Glenoids.

-

SLAP-Läsion.

5.5 Im Bericht betreffend MRT des

rechten Kniegelenkes vom 6. Juli 2020 (Suva-Nr. 47) wurde zur Beurteilung

ausgeführt:

-

Neu drittgradige zentrale

Knorpelläsion der Trochlea.

-

Viertgradige Chondropathie

medial retropatellar.

-

Drittgradiger Knorpelriss

zentral in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus; zusätzlich

Verdacht auf beginnende Chondrokalzinose.

-

Narbige Veränderungen am

femoralen Ansatz des medialen Kollateralbandes und am Verlauf vom HKB, jeweils

ohne erkennbare komplette Diskontinuität.

-

Mukoide Degeneration des

vorderen Kreuzbandes.

-

Reizlose knöcherne

Ansatztendinose der Quadrizepssehne.

5.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 30. Mai

2020 (Suva-Nr. 38) als Befund fest: Leicht varische Beinachsen bds., ligamentär

stabil, kein Varus thrust. Zehenspitzen- und Fersengang koordinativ problemlos

möglich, bei belasteter Flexion. Krepitationen patellofemoral wahrscheinlich

aus beiden Knien. Bei der Untersuchung auf dem Tisch zeige sich eine leichte

Reizung des rechten Kniegelenkes, F/E etwa 140/0/5°, eigentlich symmetrisch.

Meniskuszeichen negativ. Stabilität: ap zeige sich eine vermehrte Laxizität

rechts verglichen mit links von etwa 10 bis 15 mm, zum grossen Teil

wahrscheinlich nach vorne, zum kleineren Teil nach hinten. Die mediale

Laxizität sei etwa Grad 1 bis höchstens 2 vermehrt, mit einem guten Stopp.

Röntgen: Keine relevanten degenerativen Veränderungen, leicht varische

Beinachse rechts, etwas vermehrt varische Beinachse links in der

Ganzbeinaufnahme.

5.7 Gemäss Operations- und

Austrittsbericht von Dr. med. C.___ vom 10. November 2020 (Suva-Nr. 68) wurde

beim Beschwerdeführer aufgrund der traumatisierten AC-Gelenksarthrose eine Arthroskopische

Acromioplastik und Resektion der lateralen Clavicula rechts durchgeführt.

5.8 Dr. med. C.___ führte mit

Bericht vom 26. Januar 2021 (Suva-Nr. 83) aus, als er den Beschwerdeführer im

Dezember gesehen habe, habe dieser praktisch keine Schmerzen mehr gehabt und

habe sich problemlos an- und ausziehen können, weshalb für den 11. Januar 2021

die Arbeitsaufnahme beschlossen worden sei. Seit der Arbeitsaufnahme seien die

Schmerzen aber wieder stärker geworden und jetzt seien sie fast schlimmer als

vor dem Eingriff. Zudem plage ihn auch das Knie. Als Befund hielt Dr. med. C.___

sodann fest, bei der heutigen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer keine

wesentliche Schwellung des AC-Gelenkes, was er spüre, sei der knöcherne Rand

der Clavicula, welche auch auf der Gegenseite recht hoch stehe. Er habe eine

gut Fingerkuppe-breite Lücke, aber die Palpation der Kapsel sei ziemlich

unangenehm. Der Bodycross sei aber nicht sehr unangenehm, die Endflexion auch

nicht und er habe keine Lage-Zeichen und keine Zeichen einer Einsteifung des

Schultergelenks. Aufgrund der Röntgenbilder könne festgehalten werden, dass die

Lücke sicher gross genug sei. Der Beschwerdeführer habe aber jetzt eine

kapsuläre Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer wolle normal weiterarbeiten.

5.9 Mit Bericht vom 16. März 2021

(Suva-Nr. 89) hielt Dr. med. C.___ fest, der Beschwerdeführer berichte per

E-Mail, dass er den Kontrolltermin vom 8. März 2021 stornieren möchte, nach der

Infiltration vom 24. Februar 2021 habe sich die rechte Schulter normalisiert.

Er könne wieder normal arbeiten. Der Beschwerdeführer möchte deshalb die

Behandlung der Schulter und den Fall der Schulter auch versicherungstechnisch

abschliessen.

5.10 In ihrer Beurteilung des

Integritätsschadens vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 92) hielt Dr. med. F.___,

Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, fest, bei Status nach konservativer

Behandlung einer MCL- und Hinterkreuzbandläsion Kniegelenk rechts und

AC-Gelenkskontusion und im Verlauf AC-Gelenksresektion November 2020 bei Sturz

vom Strommast am 19. Februar 2019 verbleibe eine Funktionseinschränkung und

verminderte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des rechten

Kniegelenkes. Die Schätzung des Integritätsschadens ergebe einen Wert von 15 %

(5 % AC-Gelenksresektion, 10 % rechtes Kniegelenk).

5.11 Im Bericht vom 29. Juni 2021

(Suva-Nr. 107) führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe eine persistierende

Reizung des AC-Gelenkes Schulter rechts. Er habe den Beschwerdeführer schon

einmal im Bereich der rechten Schulter infiltriert, worauf sich die Beschwerdesymptomatik

sehr gut gebessert habe, aber sie sei wieder aufgetreten und jetzt habe der

Beschwerdeführer jeden Tag Schmerzen, wenn er über Kopf arbeiten müsse.

Teilweise habe er auch nachts beim Draufliegen Schmerzen. Das zweite Problem sei

sein rechtes Knie. Nicht nur bei der Arbeit, sondern auch im Alltag, wenn er

auf etwas unebenem Gelände spaziere, werde er plötzlich schwach, das Bein

knicke nach hinten durch und er könne sich nicht mehr halten. Zur Beurteilung

hielt Dr. med. C.___ fest, einerseits habe der Beschwerdeführer ein

Instabilitätsgefühl des Knies. Hier müsste eine Re-Evaluation durch einen

spezialisierten Kniechirurgen erfolgen. Andererseits wäre bezüglich der

Schulter eine Revision des AC-Gelenkes mit Verbreiterung der Resektion nach

dorsal und entfernen des Kalkes durchaus zu überlegen. Der Beschwerdeführer sei

damit einverstanden. Er wolle den Eingriff aber frühestens im Spätherbst/Winter

durchführen lassen.

5.12 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 17.

August 2021 (Suva-Nr. 109) fest, nachdem er den Beschwerdeführer am 28. Mai

2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) erstmals gesehen habe, habe sich für ihn die

Kniegelenkssituation nicht verbessert, eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer

berichte über in letzter Zeit auftretende Giving-way-artige Episoden, etwa

zwei- bis dreimal pro Monat, diese seien natürlich vor allem bei der Arbeit auf

hohen Leitern sehr unangenehm und gefährlich. Befund: Bei der

Stabilitätsuntersuchung zeige sich eine AP-Laxizität vermehrt rechts verglichen

mit links von etwa 10 – 15 mm, weiterhin zum grossen Teil

wahrscheinlich nach vorne, zum einen relevanten Anteil aber auch nach hinten.

Die mediale Laxizität sei weiterhin auf Grad I bis höchstens II mit einem guten

Stopp. Röntgen: Das Kniegelenk halte sich gut, keine relevante Zunahme von

degenerativen Veränderungen. Er, Dr. med. D.___, schlage vor, PD Dr. med. E.___

in [...] um Rat zu fragen. Dieser sei eine der besten Instanzen, wenn es in der

Schweiz um multiligamentäre Verletzungen und deren Behandlung gehe. Jetzt, wo

sich die Sicherheit am Arbeitsplatz verändere, ändere sich natürlich auch der

Druck auf eine eventuelle Operationsindikation.

6.

6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die

Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

6.2 In ihrem Bericht betreffend

Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 92) hielt die

Kreisärztin, Dr. med. F.___, fest, bei Status nach konservativer Behandlung

einer MCL- und Hinterkreuzbandläsion Kniegelenk rechts und AC-Gelenkskontusion

und im Verlauf AC-Gelenksresektion November 2020 bei Sturz vom Strommast am 19.

Februar 2019 verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte

Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und rechten Kniegelenkes. Die

Schätzung des Integritätsschadens ergebe einen Wert von 15 % (5 %

AC-Gelenksresektion, 10 % rechtes Kniegelenk). Zur Begründung führte Dr.

med. F.___ aus, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine

AC-Gelenksresektion ein Wert von 5 % und bei einer mässigen Femorotibialarthrose

ein Wert von 5 – 15 %. Bezüglich rechter Schulter sei von einem Listenfall

auszugehen, da im Abschlussbericht / E-Mail keine weiteren

Beschwerden mehr im Bereich der rechten Schulter angegeben würden. Bezüglich

des rechten Kniegelenks zeige sich im MRI des rechten Kniegelenkes vom 6. Juli

2020 eine Zunahme der femorotibialen Arthrose bei narbigen Veränderungen des

medialen Kollateralbandes und hinteren Kreuzbandes. Klinisch sei von Prof. Dr.

med. D.___ am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) keine Instabilität

dokumentiert worden, so dass sie, Dr. med. F.___, 10 % für das rechte

Kniegelenk empfehle. Des Weiteren empfehle sie die additive Methode anzuwenden:

15 %.

6.3 Dagegen bringt der

Beschwerdeführer lediglich sinngemäss vor, der kreisärztlich statuierte

Integritätsschaden von 10 % für das rechte Kniegelenk sowie von 5 % für

die rechte Schulter sei zu tief bemessen, ohne jedoch konkret zu begründen,

inwiefern die kreisärztliche Beurteilung mangelhaft sein soll.

Die Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich

des Integritätsschadens des AC-Gelenks vermag zu überzeugen. So besteht gemäss

der anwendbaren Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» bei einer

durchgeführten AC-Gelenksresektion ein Anspruch auf eine 5%ige

Integritätsentschädigung. Dass darüber hinaus eine schwere Arthrose am

AC-Gelenk bestehen soll – was einen Anspruch auf eine zusätzliche

Integritätsentschädigung von 5 – 10 % ergäbe –, geht aus keinem Arztbericht

hervor. Im Bericht betreffend MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes

vom 27. Februar 2020 (Suva-Nr. 34) wurde diesbezüglich lediglich eine

Aktivierung des gering degenerierten AC-Gelenks erwähnt. Eine mässige Arthrose

des AC-Gelenks ergibt gemäss Suva-Tabelle 5 denn auch keinen Anspruch auf eine

zusätzliche Integritätsentschädigung. Dr. med. D.___ berichtete zudem lediglich

von einer persistierenden Reizung des AC-Gelenkes. Die bezüglich des AC-Gelenks

zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ist demnach nicht zu

beanstanden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer

bezüglich der Schulter offenbar eine weitere Operation geplant hat. Wie die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich zudem zu Recht festgehalten hat, kann

grundsätzlich jederzeit eine ergänzende Integritätsentschädigung gewährt

werden, wenn sich der Integritätsschaden in der Zukunft unfallbedingt,

erheblich und dauerhaft verschlimmert. Demnach besteht für das Gericht kein

Anlass, den vom Beschwerdeführer angekündigten Bericht betreffend die geplante

Operation abzuwarten.

Dagegen ergeben sich bezüglich der kreisärztlichen

Ausführungen hinsichtlich des Integritätsschadens von 10 % für die mässige Femorotibialarthrose

am rechten Kniegelenk gewisse Widersprüche zu den nachträglich eingegangenen

Berichten von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2021 und Dr. med. D.___ vom 17.

August 2021. Diese lagen bei der kreisärztlichen Beurteilung des

Integritätsschadens vom 25. März 2021 noch nicht vor. Zwar wurde der

Bericht von Dr. med. D.___ erst nach dem Einspracheentscheid vom 10. August

2021 erstellt. Dieser bezieht sich aber bezüglich der Instabilität auf einen

Sachverhalt, welcher bereits vor Erlass des Einspracheentscheides berichtet wurde,

weshalb der Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. August 2021 vorliegend zum

Beweis zuzulassen ist. Während sich die Kreisärztin, Dr. med. F.___, in ihrer

Beurteilung vom 25. März 2021 noch auf den Standpunkt stellte, klinisch sei von

Prof. Dr. med. D.___ am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) keine

Instabilität dokumentiert worden, wurde eine solche Instabilität bzw. Laxizität

im Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2021 anamnestisch festgehalten

und im Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. August 2021 dann auch klinisch

festgestellt: Bei der Stabilitätsuntersuchung zeige sich eine AP-Laxizität

vermehrt rechts verglichen mit links von etwa 10 – 15 mm, weiterhin

zum grossen Teil wahrscheinlich nach vorne, zum einen relevanten Anteil aber

auch nach hinten. In diesem Zusammenhang ist der Suva-Tabelle 5 Folgendes zu

entnehmen: Wo neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden

Gelenkes nachgewiesen wird, soll derjenige Zustand für die

Integritätsentschädigung massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist. Eine

allfällige Instabilität könnte somit grundsätzlich einen Anspruch auf eine höhere

Integritätsentschädigung ergeben. Da die Instabilität in der kreisärztlichen

Beurteilung des Integritätsschadens bislang noch nicht berücksichtigt wurde,

kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, die Sache zur Neubeurteilung des Integritätsschadens

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hierbei scheint es angemessen, wenn

die Beschwerdegegnerin vor einer weiteren Beurteilung des Integritätsschadens

den von Dr. med. D.___ angekündigten Bericht von PD Dr. E.___, [...], abwartet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 10. August 2021 aufzuheben.

7.

7.1 Da

der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist,

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. August 2021 aufgehoben und

die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Integritätsschadens sowie

nachfolgendem Neuentscheid an diese zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch