VSBES.2021.136
Unfallversicherung
29. September 2021Deutsch19 min
lateralen Meniskus Knie rechts und eine Schulterkontusion mit traumatischem Impingement
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962,
erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 27. Februar 2019 am 19. Februar 2019
einen Unfall, wobei er bei Arbeiten auf dem Turmwagen der «B.___» in der
Dunkelheit die geöffnete Bodenluke übersehen habe und auf die Plattform des
Turmwagens hinuntergestürzt sei. Hierbei habe er sich am rechten Knie und an
der rechten Schulter verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt diesbezüglich in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 9) fest,
der Beschwerdeführer habe sich eine komplette MCL- und HKB- Ruptur, eine
posteromediale Kapselläsion sowie eine Läsion der Wurzel des Hinterhorns des
lateralen Meniskus Knie rechts und eine Schulterkontusion mit traumatischem Impingement
rechts zugezogen. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin
Versicherungsleistungen.
1.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 15. April 2021 (Suva-Nr. 96) eine Integritätsentschädigung von 15 % im
Betrag von CHF 22'230.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 101)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. August 2021 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
Erwägungen
2.
Gegen
diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 25. August 2021 (A.S. 5 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
stellt sinngemäss den Antrag, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung
zuzusprechen.
3.
Mit
Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 (A.S. 8) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4.
Mit
Telefonat vom 20. September 2021 teilt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht
mit, er werde keine Replik einreichen. Er werde dem Gericht nach seiner
Dispositiv
nächsten Operation, welche demnächst sein werde, einen Arztbericht einreichen
(vgl. Aktennotiz vom 20. September 2021; A.S. 10).
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers leide er seit seinem Unfall im Februar 2019 an Beschwerden im
rechten Knie und in der rechten Schulter. Die Beschwerden im Knie hätten sich
in keiner Weise gebessert, wie auch aus dem Bericht von Dr. med. D.___
hervorgehe. Dieser habe weitere Abklärungen bei Dr. med. E.___ in [...]
empfohlen, mit dem Hinweis, dass sich durch die Beschwerden die Sicherheit am
Arbeitsplatz verändert habe. Bezüglich der rechten Schulter stehe in diesem
Jahr eine zweite Operation an, weil die erste nicht den gewünschten Erfolg
gebracht habe. Aus diesen Gründen könne er den Integritätsentscheid der Suva
mit 5 % für die Schulter und 10 % für das Knie nicht akzeptieren.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe ihren Entscheid auf die kreisärztliche
Beurteilung vom 25. März 2021 gestützt. Mit sorgfältiger und überzeugender
Begründung habe Dr. med. F.___ den Integritätsschaden in Anwendung der
massgebenden Suva-Tabellen auf gesamthaft 15 % (5 % für die rechte Schulter;
10 % für das rechte Knie) festgesetzt. Die Kreisärztin habe die Schätzung
des Integritätsschadens in Berücksichtigung des medizinisch relevanten Sachverhalts
vorgenommen. Es bestehe keinen Anlass, ihre Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Darauf sei abzustellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende
Integritätsentschädigung gewährt werden könne, wenn sich der Integritätsschaden
in der Zukunft unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmere. In diesem
Sinn sei sie selbstverständlich bereit, bei einem Rückfall die Höhe des
Integritätsschadens zu überprüfen.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für
die unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 15 % festgelegt hat. Zur Beurteilung der vorliegenden
Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in
seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (Suva-Nr. 9) folgende Diagnosen:
-
Komplexe Knieverletzung
nach Sturz vom Strommast am 19. Februar 2019 mit kompletter MCL- und HKB-
Ruptur, posteromedialer Kapselläsion sowie Läsion der Wurzel des Hinterhorns
des lateralen Meniskus Knie rechts
-
Schulterkontusion mit
traumatischem Impingement rechts
Der Beschwerdeführer arbeite als
Leitungsmonteur schweizweit auf Masten. Am 19. Februar 2019 sei er durch
eine Öffnung in der Plattform 3.5 m von einem Mast heruntergestürzt.
Mittlerweilen könne er mit seiner Schiene gut belasten, er könne das Knie recht
ordentlich strecken und die Schwellung sei regredient. Er sei aber für seine
Arbeit auf ein doch recht stabiles Knie angewiesen und eine Arbeit mit einer
sehr stabilen Schiene sei für ihn auf Dauer sicher nicht möglich.
5.2 Im Bericht vom 14. August 2019
(Suva-Nr. 22) führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Beschwerdeführer berichte,
dass doch noch relevante Funktionseinschränkungen am rechten Knie bestünden. Im
Einbeinstand habe er ein gewisses Unsicherheitsgefühl, insbesondere dann, wenn
er nach seitlich wegbelaste. Nach einer acht-stündigen Arbeitsschicht verursache
das Knie praktisch immer innenseitige Beschwerden. Objektiv zeige sich ein
prinzipiell guter Verlauf mit ausreichender Stabilität. Die MCL-Beschwerden
erforderten jedoch sicherlich eine erweiterte Abklärung, da es nicht zu
akzeptieren sei, dass der Beschwerdeführer praktisch täglich unter Beschwerden
leide.
5.3 Im Bericht vom 28. August 2019
(Suva-Nr. 23) hielt Dr. med. G.___ fest, das MRI des Knie rechts zeige im
Vergleich zu den posttraumatischen Voraufnahmen nun ein deutlich ruhigeres
Kniegelenk. St. n. proximaler MCL-Ruptur und HKB-Ruptur. Beide Bänder hätten sich
jedoch einigermassen gut vernarbt. Es bestünden leichte Knorpelirregularitäten
im medialen Kompartiment. Es zeigten sich in der heutigen MRI-Untersuchung
keine relevanten strukturellen Schäden. Offenbar sei das Knie jedoch noch nicht
vollständig beruhigt.
5.4 Im Bericht betreffend MRT
Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 27. Februar 2020 (Suva-Nr.
34) wurde zur Beurteilung festgehalten:
-
Aktivierung des gering
degenerierten AC-Gelenks, möglicherweise auch posttraumatischer Genese.
Ansonsten deutlicher lateraler Downslope des Akromions als potenzieller
Risikofaktor für ein subakromiales Impingement.
-
Kein Hinweis auf eine
signifikante Partialläsion der Sehnen der Rotatorenmanschette.
-
Möglicherweise ebenfalls
posttraumatisch bedingtes Knochenmarködem sowie intraossäre Zysten im
Insertionsareal von Supra- und Infraspinatussehne nahe des Tuberculum majus.
-
Möglicherweise winzige
Verkalkung in der Supraspinatussehne (Durchmesser max. 2 mm), tendenziell
eher im Rahmen einer Insertionstendinopathie, DD sehr umschriebenene Tendinitis
calcarea.
-
Fokal bis zu viertgradige
Knorpelläsion im zentralen anterioren Anteil des Glenoids.
-
SLAP-Läsion.
5.5 Im Bericht betreffend MRT des
rechten Kniegelenkes vom 6. Juli 2020 (Suva-Nr. 47) wurde zur Beurteilung
ausgeführt:
-
Neu drittgradige zentrale
Knorpelläsion der Trochlea.
-
Viertgradige Chondropathie
medial retropatellar.
-
Drittgradiger Knorpelriss
zentral in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus; zusätzlich
Verdacht auf beginnende Chondrokalzinose.
-
Narbige Veränderungen am
femoralen Ansatz des medialen Kollateralbandes und am Verlauf vom HKB, jeweils
ohne erkennbare komplette Diskontinuität.
-
Mukoide Degeneration des
vorderen Kreuzbandes.
-
Reizlose knöcherne
Ansatztendinose der Quadrizepssehne.
5.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 30. Mai
2020 (Suva-Nr. 38) als Befund fest: Leicht varische Beinachsen bds., ligamentär
stabil, kein Varus thrust. Zehenspitzen- und Fersengang koordinativ problemlos
möglich, bei belasteter Flexion. Krepitationen patellofemoral wahrscheinlich
aus beiden Knien. Bei der Untersuchung auf dem Tisch zeige sich eine leichte
Reizung des rechten Kniegelenkes, F/E etwa 140/0/5°, eigentlich symmetrisch.
Meniskuszeichen negativ. Stabilität: ap zeige sich eine vermehrte Laxizität
rechts verglichen mit links von etwa 10 bis 15 mm, zum grossen Teil
wahrscheinlich nach vorne, zum kleineren Teil nach hinten. Die mediale
Laxizität sei etwa Grad 1 bis höchstens 2 vermehrt, mit einem guten Stopp.
Röntgen: Keine relevanten degenerativen Veränderungen, leicht varische
Beinachse rechts, etwas vermehrt varische Beinachse links in der
Ganzbeinaufnahme.
5.7 Gemäss Operations- und
Austrittsbericht von Dr. med. C.___ vom 10. November 2020 (Suva-Nr. 68) wurde
beim Beschwerdeführer aufgrund der traumatisierten AC-Gelenksarthrose eine Arthroskopische
Acromioplastik und Resektion der lateralen Clavicula rechts durchgeführt.
5.8 Dr. med. C.___ führte mit
Bericht vom 26. Januar 2021 (Suva-Nr. 83) aus, als er den Beschwerdeführer im
Dezember gesehen habe, habe dieser praktisch keine Schmerzen mehr gehabt und
habe sich problemlos an- und ausziehen können, weshalb für den 11. Januar 2021
die Arbeitsaufnahme beschlossen worden sei. Seit der Arbeitsaufnahme seien die
Schmerzen aber wieder stärker geworden und jetzt seien sie fast schlimmer als
vor dem Eingriff. Zudem plage ihn auch das Knie. Als Befund hielt Dr. med. C.___
sodann fest, bei der heutigen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer keine
wesentliche Schwellung des AC-Gelenkes, was er spüre, sei der knöcherne Rand
der Clavicula, welche auch auf der Gegenseite recht hoch stehe. Er habe eine
gut Fingerkuppe-breite Lücke, aber die Palpation der Kapsel sei ziemlich
unangenehm. Der Bodycross sei aber nicht sehr unangenehm, die Endflexion auch
nicht und er habe keine Lage-Zeichen und keine Zeichen einer Einsteifung des
Schultergelenks. Aufgrund der Röntgenbilder könne festgehalten werden, dass die
Lücke sicher gross genug sei. Der Beschwerdeführer habe aber jetzt eine
kapsuläre Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer wolle normal weiterarbeiten.
5.9 Mit Bericht vom 16. März 2021
(Suva-Nr. 89) hielt Dr. med. C.___ fest, der Beschwerdeführer berichte per
E-Mail, dass er den Kontrolltermin vom 8. März 2021 stornieren möchte, nach der
Infiltration vom 24. Februar 2021 habe sich die rechte Schulter normalisiert.
Er könne wieder normal arbeiten. Der Beschwerdeführer möchte deshalb die
Behandlung der Schulter und den Fall der Schulter auch versicherungstechnisch
abschliessen.
5.10 In ihrer Beurteilung des
Integritätsschadens vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 92) hielt Dr. med. F.___,
Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, fest, bei Status nach konservativer
Behandlung einer MCL- und Hinterkreuzbandläsion Kniegelenk rechts und
AC-Gelenkskontusion und im Verlauf AC-Gelenksresektion November 2020 bei Sturz
vom Strommast am 19. Februar 2019 verbleibe eine Funktionseinschränkung und
verminderte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des rechten
Kniegelenkes. Die Schätzung des Integritätsschadens ergebe einen Wert von 15 %
(5 % AC-Gelenksresektion, 10 % rechtes Kniegelenk).
5.11 Im Bericht vom 29. Juni 2021
(Suva-Nr. 107) führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe eine persistierende
Reizung des AC-Gelenkes Schulter rechts. Er habe den Beschwerdeführer schon
einmal im Bereich der rechten Schulter infiltriert, worauf sich die Beschwerdesymptomatik
sehr gut gebessert habe, aber sie sei wieder aufgetreten und jetzt habe der
Beschwerdeführer jeden Tag Schmerzen, wenn er über Kopf arbeiten müsse.
Teilweise habe er auch nachts beim Draufliegen Schmerzen. Das zweite Problem sei
sein rechtes Knie. Nicht nur bei der Arbeit, sondern auch im Alltag, wenn er
auf etwas unebenem Gelände spaziere, werde er plötzlich schwach, das Bein
knicke nach hinten durch und er könne sich nicht mehr halten. Zur Beurteilung
hielt Dr. med. C.___ fest, einerseits habe der Beschwerdeführer ein
Instabilitätsgefühl des Knies. Hier müsste eine Re-Evaluation durch einen
spezialisierten Kniechirurgen erfolgen. Andererseits wäre bezüglich der
Schulter eine Revision des AC-Gelenkes mit Verbreiterung der Resektion nach
dorsal und entfernen des Kalkes durchaus zu überlegen. Der Beschwerdeführer sei
damit einverstanden. Er wolle den Eingriff aber frühestens im Spätherbst/Winter
durchführen lassen.
5.12 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 17.
August 2021 (Suva-Nr. 109) fest, nachdem er den Beschwerdeführer am 28. Mai
2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) erstmals gesehen habe, habe sich für ihn die
Kniegelenkssituation nicht verbessert, eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer
berichte über in letzter Zeit auftretende Giving-way-artige Episoden, etwa
zwei- bis dreimal pro Monat, diese seien natürlich vor allem bei der Arbeit auf
hohen Leitern sehr unangenehm und gefährlich. Befund: Bei der
Stabilitätsuntersuchung zeige sich eine AP-Laxizität vermehrt rechts verglichen
mit links von etwa 10 – 15 mm, weiterhin zum grossen Teil
wahrscheinlich nach vorne, zum einen relevanten Anteil aber auch nach hinten.
Die mediale Laxizität sei weiterhin auf Grad I bis höchstens II mit einem guten
Stopp. Röntgen: Das Kniegelenk halte sich gut, keine relevante Zunahme von
degenerativen Veränderungen. Er, Dr. med. D.___, schlage vor, PD Dr. med. E.___
in [...] um Rat zu fragen. Dieser sei eine der besten Instanzen, wenn es in der
Schweiz um multiligamentäre Verletzungen und deren Behandlung gehe. Jetzt, wo
sich die Sicherheit am Arbeitsplatz verändere, ändere sich natürlich auch der
Druck auf eine eventuelle Operationsindikation.
6.
6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die
Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den
Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
6.2 In ihrem Bericht betreffend
Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 92) hielt die
Kreisärztin, Dr. med. F.___, fest, bei Status nach konservativer Behandlung
einer MCL- und Hinterkreuzbandläsion Kniegelenk rechts und AC-Gelenkskontusion
und im Verlauf AC-Gelenksresektion November 2020 bei Sturz vom Strommast am 19.
Februar 2019 verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte
Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und rechten Kniegelenkes. Die
Schätzung des Integritätsschadens ergebe einen Wert von 15 % (5 %
AC-Gelenksresektion, 10 % rechtes Kniegelenk). Zur Begründung führte Dr.
med. F.___ aus, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine
AC-Gelenksresektion ein Wert von 5 % und bei einer mässigen Femorotibialarthrose
ein Wert von 5 – 15 %. Bezüglich rechter Schulter sei von einem Listenfall
auszugehen, da im Abschlussbericht / E-Mail keine weiteren
Beschwerden mehr im Bereich der rechten Schulter angegeben würden. Bezüglich
des rechten Kniegelenks zeige sich im MRI des rechten Kniegelenkes vom 6. Juli
2020 eine Zunahme der femorotibialen Arthrose bei narbigen Veränderungen des
medialen Kollateralbandes und hinteren Kreuzbandes. Klinisch sei von Prof. Dr.
med. D.___ am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) keine Instabilität
dokumentiert worden, so dass sie, Dr. med. F.___, 10 % für das rechte
Kniegelenk empfehle. Des Weiteren empfehle sie die additive Methode anzuwenden:
15 %.
6.3 Dagegen bringt der
Beschwerdeführer lediglich sinngemäss vor, der kreisärztlich statuierte
Integritätsschaden von 10 % für das rechte Kniegelenk sowie von 5 % für
die rechte Schulter sei zu tief bemessen, ohne jedoch konkret zu begründen,
inwiefern die kreisärztliche Beurteilung mangelhaft sein soll.
Die Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich
des Integritätsschadens des AC-Gelenks vermag zu überzeugen. So besteht gemäss
der anwendbaren Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» bei einer
durchgeführten AC-Gelenksresektion ein Anspruch auf eine 5%ige
Integritätsentschädigung. Dass darüber hinaus eine schwere Arthrose am
AC-Gelenk bestehen soll – was einen Anspruch auf eine zusätzliche
Integritätsentschädigung von 5 – 10 % ergäbe –, geht aus keinem Arztbericht
hervor. Im Bericht betreffend MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes
vom 27. Februar 2020 (Suva-Nr. 34) wurde diesbezüglich lediglich eine
Aktivierung des gering degenerierten AC-Gelenks erwähnt. Eine mässige Arthrose
des AC-Gelenks ergibt gemäss Suva-Tabelle 5 denn auch keinen Anspruch auf eine
zusätzliche Integritätsentschädigung. Dr. med. D.___ berichtete zudem lediglich
von einer persistierenden Reizung des AC-Gelenkes. Die bezüglich des AC-Gelenks
zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ist demnach nicht zu
beanstanden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer
bezüglich der Schulter offenbar eine weitere Operation geplant hat. Wie die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich zudem zu Recht festgehalten hat, kann
grundsätzlich jederzeit eine ergänzende Integritätsentschädigung gewährt
werden, wenn sich der Integritätsschaden in der Zukunft unfallbedingt,
erheblich und dauerhaft verschlimmert. Demnach besteht für das Gericht kein
Anlass, den vom Beschwerdeführer angekündigten Bericht betreffend die geplante
Operation abzuwarten.
Dagegen ergeben sich bezüglich der kreisärztlichen
Ausführungen hinsichtlich des Integritätsschadens von 10 % für die mässige Femorotibialarthrose
am rechten Kniegelenk gewisse Widersprüche zu den nachträglich eingegangenen
Berichten von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2021 und Dr. med. D.___ vom 17.
August 2021. Diese lagen bei der kreisärztlichen Beurteilung des
Integritätsschadens vom 25. März 2021 noch nicht vor. Zwar wurde der
Bericht von Dr. med. D.___ erst nach dem Einspracheentscheid vom 10. August
2021 erstellt. Dieser bezieht sich aber bezüglich der Instabilität auf einen
Sachverhalt, welcher bereits vor Erlass des Einspracheentscheides berichtet wurde,
weshalb der Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. August 2021 vorliegend zum
Beweis zuzulassen ist. Während sich die Kreisärztin, Dr. med. F.___, in ihrer
Beurteilung vom 25. März 2021 noch auf den Standpunkt stellte, klinisch sei von
Prof. Dr. med. D.___ am 28. Mai 2020 (Bericht vom 30. Mai 2020) keine
Instabilität dokumentiert worden, wurde eine solche Instabilität bzw. Laxizität
im Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2021 anamnestisch festgehalten
und im Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. August 2021 dann auch klinisch
festgestellt: Bei der Stabilitätsuntersuchung zeige sich eine AP-Laxizität
vermehrt rechts verglichen mit links von etwa 10 – 15 mm, weiterhin
zum grossen Teil wahrscheinlich nach vorne, zum einen relevanten Anteil aber
auch nach hinten. In diesem Zusammenhang ist der Suva-Tabelle 5 Folgendes zu
entnehmen: Wo neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden
Gelenkes nachgewiesen wird, soll derjenige Zustand für die
Integritätsentschädigung massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist. Eine
allfällige Instabilität könnte somit grundsätzlich einen Anspruch auf eine höhere
Integritätsentschädigung ergeben. Da die Instabilität in der kreisärztlichen
Beurteilung des Integritätsschadens bislang noch nicht berücksichtigt wurde,
kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, die Sache zur Neubeurteilung des Integritätsschadens
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hierbei scheint es angemessen, wenn
die Beschwerdegegnerin vor einer weiteren Beurteilung des Integritätsschadens
den von Dr. med. D.___ angekündigten Bericht von PD Dr. E.___, [...], abwartet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 10. August 2021 aufzuheben.
7.
7.1 Da
der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist,
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. August 2021 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Integritätsschadens sowie
nachfolgendem Neuentscheid an diese zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch