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Entscheid

VSBES.2021.137

Kurzarbeit; Covid19

23. November 2021Deutsch19 min

Beschwerdegegnerin bewilligte jedoch in der Verfügung vom 25. Mai 2021 Kurzarbeit

Source so.ch

Urteil vom 23. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeit

/ Covid-19 (Nichteintretens- und Revisionsentscheid vom 29. Juli 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) beantragte am 27. Dezember 2020 beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in

Zusammenhang mit der Coronapandemie Kurzarbeit ab 1. Januar 2021, da sie den

Gymnastikbetrieb habe einstellen müssen (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin bewilligte daraufhin mit Verfügung vom 6.

Januar 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 Kurzarbeit

(AWA-Nr. 2).

1.2 Am 17. Mai 2021 meldete die

Beschwerdeführerin für den Monat April 2021 Kurzarbeit an (AWA-Nr. 3). Die

Beschwerdegegnerin bewilligte jedoch in der Verfügung vom 25. Mai 2021 Kurzarbeit

für die Zeit vom 17. Mai bis 16. November 2021 (AWA-Nr. 4).

1.3 In ihrer Eingabe an die

Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 (AWA-Nr. 5) erklärte die

Beschwerdeführerin, sie habe leider nicht wahrgenommen, dass die Kurzarbeit ab

1. Januar 2021 nicht wie üblich für sechs Monate, sondern nur für drei

Monate bis 31. März 2021 zugesprochen worden sei. Deshalb habe sie am 17. Mai

2021 beantragt, die am 6. Januar 2021 bewilligte Kurzarbeit sei bis 30. April

2021 zu verlängern. Ab Anfang Mai 2021 sei der Gymnastikbetrieb wieder aufgenommen

worden.

1.4 Die Beschwerdegegnerin fasste

die Eingabe vom 4. Juni 2021 gemäss ihrem Schreiben vom 2. Juli 2021

(AWA-Nr. 6) einerseits als Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2021 auf.

Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen;

andernfalls werde ein Einspracheentscheid ergehen und die ab 17. Mai 2021

bewilligte Kurzarbeit im Sinne einer reformatio in peius aufgehoben, da ab dem

1. Mai 2021 kein anrechenbarer Arbeitsausfall mehr vorliege. Andererseits stelle

die Eingabe vom 4. Juni 2021 ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung

vom 6. Januar 2021 dar, wobei jedoch die einschlägigen Voraussetzungen für eine

Anpassung dieser Verfügung nicht erfüllt seien.

1.5 Nachdem die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2021 an ihrem Begehren

festgehalten hatte, die Kurzarbeitsbewilligung vom 6. Januar 2021 sei bis Ende

April 2021 zu verlängern (AWA-Nr. 7), erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Juli

2021 zwei separate Entscheide:

· Revisionsentscheid (Aktenseite / A.S. 4

ff.): Die Beschwerdegegnerin hob darin die Verfügung vom 25. Mai 2021 auf und erkannte,

dass der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 keine Kurzarbeitsentschädigung

mehr ausgerichtet werden könne.

· Nichteintretensentscheid (A.S. 1

ff.): Die Beschwerdegegnerin trat darin auf das Gesuch vom 8. Juli 2021, die

Verfügung vom 6. Januar 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen, nicht ein.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

25. August 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr sei für April 2021

Kurzarbeit zu bewilligen (A.S. 7). Sie, die Beschwerdeführerin, habe in der Tat

übersehen, dass die Kurzarbeit nur für drei statt wie bei früheren

Bewilligungen für sechs Monate gewährt worden sei. Als sie das bemerkt habe, habe

sie sich sofort bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Leider sei diese nicht

darauf eingegangen, sondern habe stattdessen ab Mai 2021 Kurzarbeit bewilligt. Man

habe alles daran gesetzt, dass ab Mai 2021 wieder Kurse angeboten werden

können.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 folgende

Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Auf die Beschwerde vom 25. August 2021

sei nicht einzutreten.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.3 Nachdem der

Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 28. September 2021

festgestellt hatte, dass auf die Beschwerde gegen den «Revisionsentscheid» vom

29. Juli 2021 einzutreten sei (A.S. 13 f.), gab die Beschwerdegegnerin am 19.

Oktober 2021 eine Beschwerdeantwort ab, in der sie sich materiell zur

Beschwerde äusserte und folgende Anträge stellte (A.S. 15 ff.):

1. Die Beschwerde vom 25. August 2021 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.4 Die

Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 10. November 2021 (s. A.S. 20)

keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

1.1.1

Gegen

Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-

und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid wiederum (sowie gegen Verfügungen,

bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist) ist die Beschwerde an das

kantonale Versicherungsgericht gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.1.2

Soweit

sich die Beschwerde gegen den «Revisionsentscheid» vom 29. Juli 2021 richtet,

sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung

von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt. Wie bereits in der Verfügung vom

28.

September 2021 dargelegt (s. dortige Kurzbegründung, A.S. 13), beinhaltet

die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2021 neben dem

Wiedererwägungsgesuch auch eine Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2021

(wovon denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2021

ausgegangen war, E. I. 1.4 hiervor). Beim angefochtenen «Revisionsentscheid»

geht es mit anderen Worten gar nicht um eine Revision nach Art. 17 oder Art. 53

Abs. 1 ATSG, vielmehr handelt es sich um einen Entscheid, der die Einsprache vom

4.

Juni 2021 sinngemäss abweist, da dem Einsprachebegehren nicht entsprochen

wird. Dieser Entscheid stellt deshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, so

dass diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen

ist, inwieweit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis 30. April 2021

Kurzarbeit bewilligt werden kann.

1.1.3

Was

das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betrifft, so befand die

Beschwerdegegnerin darüber im Nichteintretensentscheid vom 29. Juli 2021. Tritt

indes der Sozialversicherungsträger wie hier auf ein Wiedererwägungsgesuch

nicht ein, so kann gegen diesen Entscheid weder Einsprache noch Beschwerde an

das Versicherungsgericht erhoben werden (Susanne Genner in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar

zum ATSG, Basel 2020, Art. 49 Abs. 1 – 4 N 25 und Art. 52 Abs. 1 – 3 N 23). In

dieser Hinsicht kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier

offenkundig nicht überschritten, da es nur um einen Anspruchsmonat (E. II.

1.1.2

hiervor) und eine einzige Arbeitnehmerin geht (s. AWA-Nrn. 1 + 3). Der

Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit

ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs.

1.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Zu den Voraussetzungen, welche dafür kumulativ erfüllt

sein müssen, gehört u.a., dass der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs.

1.

lit. b AVIG), was dann der Fall ist, wenn er auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG).

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen zurückgehen, sind anrechenbar,

wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare

Massnahmen vermeiden kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Unter behördliche Massnahmen

in diesem Sinne fallen auch die Anordnungen, die in Zusammenhang mit der

Coronapandemie stehen (SECO-Weisung 2021/13, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund

der Pandemie», vom 30. Juni 2021, S. 11 f. Ziff. 2.3).

2.2

2.2.1

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für

seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies

der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit

schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es

sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Ausnahmsweise

beträgt die Voranmeldefrist drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die

Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände

eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Ist der Arbeitgeber nicht in der

Lage, die Voranmeldung fristgemäss zu erstatten, so kann er die Kurzarbeit bis

vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, anmelden (Art. 58 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren

Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst

anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist

(Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit

länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 AVIG).

2.2.2

Der Bundesrat

erliess am 20. März 2020 notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich

der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) Am 25. März

2020.

wurden u.a. die zwei folgenden Bestimmungen in die Verordnung eingefügt:

·

Art. 8b Abs. 1

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach der Arbeitgeber in

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine

Voranmeldefrist abwarten musste, wenn er beabsichtigte,

Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Diese Regelung trat per

1.

Juni 2020 ausser Kraft, so dass wieder die ordentlichen

Voranmeldefristen gemäss AVIG und AVIV galten (s. dazu SECO-Weisung

2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 14 Ziff. 2.13).

·

Art. 8c

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach die Voranmeldung in

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG zu erneuern war, wenn die Kurzarbeit länger

als sechs Monate dauerte. Bewilligungen, die für weniger als sechs Monate

ausgestellt worden waren, konnten auf Ersuchen des Betriebs oder direkt durch die

kantonale Amtsstelle mittels neuer Verfügung auf insgesamt maximal sechs Monate

verlängert werden (SECO-Weisung 2020/10, S. 15 Ziff. 2.14). Diese Regelung

trat per 1. September 2020 ausser Kraft, so dass wieder eine maximale

Bewilligungsdauer von drei Monaten galt (a.a.O., Ziff. 2.16).

2.2.3

2.2.3.1

Das für dringlich erklärte

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates

zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020

(Covid-19-Gesetz, SR 818.102) trat am Folgetag in Kraft und wurde

mittlerweile in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen. Mit der

Änderung vom 19. März 2021 wurden folgende bis 31. Dezember 2021 geltende

Bestimmungen zur Voranmeldung und Dauer von Kurzarbeit in das Gesetz aufgenommen:

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 1 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): In

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist keine Voranmeldefrist einzuhalten.

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 2 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Die

Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate

dauert.

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 4 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Für

rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist bis am 30. April

2021.

bei der kantonalen Amtsstelle ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

·

Art. 17b Abs. 2

Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 20. März 2021): Betrieben, die auf Grund der

seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit

betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf

das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Dieses Gesuch ist bis

zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2.2.3.2

Die bundesrätliche

Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021 enthielt zu Art. 17b Abs. 1

folgende Bemerkungen (BBl 2021 285 S. 29):

Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht

grundsätzlich eine Voranmeldefrist von zehn Tagen für die Kurzarbeit vor. Der

Bundesrat hat die Kompetenz, für Ausnahmefälle eine kürzere Voranmeldefrist

festzulegen. Eine vollständige Aufhebung der Voranmeldefrist ist im AVIG nicht

vorgesehen. Mit [Art. 17b] Absatz 1 erster Satz wird die Voranmeldefrist

für alle Betriebe vollständig aufgehoben. Das heisst, Betriebe, die zukünftig

Kurzarbeit anmelden, müssen keine Voranmeldefrist mehr einhalten. Der Beginn

der Kurzarbeit kann somit ab Datum der Voranmeldung bewilligt werden, sofern

alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht

weiter vor, dass die Kurzarbeit, wenn sie länger als drei Monate dauert, neu

vorangemeldet und bewilligt werden muss. Mit [Art. 17b] Absatz 1 zweiter

Satz soll die Kurzarbeitsbewilligung der kantonalen Amtsstelle neu für sechs

Monate gültig sein.

2.2.3.3

Die SECO-Weisung 2021/13 führt

aus, rückwirkend ab dem 1. September 2020 könne bei bereits erteilten

Kurzarbeitsbewilligungen die Voranmeldefrist aufgehoben und die Bewilligung auf

das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden, sofern das entsprechende

schriftliche Gesuch des Betriebs bis 30. April 2021 erfolge (S. 12

Ziff. 2.3 b). Der Weisung lässt sich weiter entnehmen, dass ab dem

20.

März 2021 Kurzarbeit für sechs Monate bewilligt werden dürfe, jedoch

nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus. Rückwirkend ab dem 1. September

2020.

könne die Bewilligung auf ein fristgerechtes schriftliches Begehren des

Betriebs hin auf sechs Monate verlängert werden (S. 27 f. Ziff. 2.14).

Weisungen, welche das SECO als

administrative Aufsichtsbehörde den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen

erteilt, stellen zwar keine Rechtsnorm dar und sind damit für den

Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er berücksichtigt jedoch solche

Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257

E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

3.1.1

Im vorliegenden Fall ist einmal

zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Voranmeldung vom 17. Mai 2021 frühestens

wirksam ist.

Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten von

Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz waren die Voranmeldefristen im AVIG und in der

AVIV ab dem 1. September 2020 nicht mehr anwendbar. Der Wegfall dieser Fristen

ändert aber nichts daran, dass weiterhin eine Voranmeldung erfolgen muss und

Kurzarbeit grundsätzlich erst ab dem Datum dieser Anmeldung bewilligt werden

darf, wie aus der Botschaft des Bundesrates erhellt (E. II. 2.2.3.2 hiervor).

Die Materialien stellen gerade bei der Auslegung jüngerer Erlasse ein wichtiges

Erkenntnismittel dar, wenn sie zuverlässigen Aufschluss über den Sinn einer

Norm geben (BGE 126 V 435 E. 3b S. 439). Dies muss im vorliegenden Fall

umso mehr gelten, als die Fassung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021

erst vor wenigen Monaten verabschiedet wurde und sich die Aussagen in der

Botschaft zwanglos mit dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz

vereinbaren lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in

dieser Bestimmung von der Anpassung bestehender Voranmeldungen die Rede

ist. Durch die Verwendung dieses Begriffs brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck,

dass er keineswegs beabsichtigte, auf Voranmeldungen zu verzichten und

nachträgliche Anmeldungen für bereits vergangene Zeiträume uneingeschränkt

zuzulassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Bewilligung von

Kurzarbeit, die vom 1. September 2020 bis 19. März 2021 unter Beachtung

einer Voranmeldefrist erfolgte, auf Gesuch hin nachträglich korrigiert werden

kann, indem die Frist entfällt und die Bewilligung neu auf den Zeitpunkt der

Voranmeldung zurückbezogen wird (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2021.133 vom 12. November 2021 E. 3.1.2). Diese Auslegung steht

denn auch in Einklang mit der SECO-Weisung 2021/13 (E. II. 2.2.3.3 hiervor). Bei

der Beschwerdeführerin liegt aber keine Konstellation nach Art. 17b Abs. 1

Satz 1 Covid-19-Gesetz vor, da der Beginn der vorhergehenden Kurzarbeitsbewilligung

ab 1. Januar 2021 nicht streitig ist, sondern nur die Zeit, nachdem diese

dreimonatige Bewilligung am 31. März 2021 abgelaufen war. Die

Beschwerdeführerin hat es indes versäumt, sich innert der Bewilligungsdauer bis

31.

März erneut für Kurzarbeit anzumelden. Indem sie erst am 17. Mai 2021 an

die Beschwerdegegnerin gelangte, ist es auch vor dem Hintergrund des neuen Art. 17b

Abs. 1 Satz 1 und 4 Covid-19-Gesetz nicht möglich, für den vorhergehenden Monat

April 2021 Kurzarbeit zu bewilligen. Dies könnte frühestens ab dem Datum der

Voranmeldung vom 17. Mai 2021 geschehen. Die Beschwerdeführerin hatte aber nach

ihren eigenen Angaben den Gymnastikbetrieb Anfang Mai 2021 wieder uneingeschränkt

aufgenommen (E. I. 1.3 + 2.1 hiervor), so dass gar keine Grundlage für

Kurzarbeit mehr bestand (s. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hob

deshalb im «Revisionsentscheid» vom 29. Juli 2021 die Kurzarbeitsbewilligung ab

17.

Mai 2021 zu Recht auf.

3.1.2

Weiter stellt sich die Frage, ob

es möglich ist, die ab 1. Januar 2021 für drei Monate bewilligte Kurzarbeit

nachträglich über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern.

Richtig ist, dass Art. 17b Abs. 1 Satz 2

und 4 Covid-19-Gesetz die maximale gesetzliche Bewilligungsdauer mit Wirkung ab

1.

September 2020 auf sechs Monate ausdehnt und es erlaubt, bereits erteilte

Bewilligungen entsprechend anzupassen (E. II. 2.2.3.1 hiervor). Diese

Anpassungsmöglichkeit bezieht sich auf Arbeitgeber, denen nach der früheren

Rechtslage für drei Monate Kurzarbeit bewilligt worden war, bevor am 19. März

2021.

rückwirkend per 1. September 2020 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Kraft

gesetzt wurde (s. dazu E. II. 2.2.2 + 2.2.3.1 hiervor). Eine automatische

Verlängerung einer Bewilligung von drei auf sechs Monate ist indes im Gesetz

nicht vorgesehen. Dies folgt einerseits aus dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1

Satz 4 Covid-19-Gesetz, der die Anpassung ausdrücklich von einem Gesuch des

Arbeitgebers abhängig macht. Andererseits findet sich in der bundesrätlichen

Botschaft kein klarer Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber entgegen dem

Gesetzestext eine automatische Verlängerung bestehender Bewilligungen wollte

(s. E. II. 2.2.3.2). Im Übrigen ist auch in der SECO-Weisung

2021/13 von einer Anpassung auf Gesuch hin die Rede (s. E. II. 2.2.3.3).

Es stellt sich zwar die Frage, ob die vorliegende Situation, in der die

dreimonatige Bewilligung erst nach dem Erlass von Art. 17b Abs. 1

Covid-19-Gesetz am 19. März 2021 endete, überhaupt von dieser Bestimmung

erfasst wird oder nicht. Dies kann jedoch offenbleiben, den auf die eine wie

auf die andere Weise ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin: Sieht

man Art. 17b Abs. 1 Satz 4 Covid-19-Gesetz hier als einschlägig an, so wäre die

für rückwirkende Anpassungen vorgesehene Gesuchsfrist bis 30. April 2021 (E. II. 2.2.3.1

hiervor) durch die Eingabe vom 17. Mai 2021 nicht gewahrt worden. Ein früheres

Gesuch macht die Beschwerdeführerin nirgends geltend. Andererseits wäre es ihr nach

dem Erlass von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz am 19. März 2021 möglich

gewesen, noch innerhalb der Bewilligungsdauer bis 31. März 2021 eine neue Voranmeldung

für eine Anschlussbewilligung ab 1. April 2021 einzureichen und so eine

Anspruchslücke zu vermeiden. Genau dies hat die Beschwerdeführerin aber

unterlassen (s. E. II. 3.1.1 hiervor).

3.1.3

Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz

spricht zwar von einer vom Zeitpunkt der Voranmeldung unabhängigen

rückwirkenden Bewilligung von Kurzarbeit, soweit es um behördliche Massnahmen

geht, welche nach dem 18. Dezember 2020 in Kraft traten (wie z.B. die

Schliessung der Restaurants ab dem 22. Dezember 2020). Auch hier ist aber die

massgebliche Gesuchsfrist bis 30. April 2021 mit der Eingabe vom 17. Mai

2021.

nicht eingehalten worden.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe ihr am 6. Mai 2020 für die Zeit

vom 8. April bis 7. Oktober 2020, also für sechs Monate, Kurzarbeit bewilligt

(AWA-Nr. 13), weshalb sie nicht erwartet habe, dass die neue Bewilligung ab

1.

Januar 2021 nur für drei Monate gelte. Damit beruft sich die

Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz.

3.2.2

Der Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR

101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind

und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a.

die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung:

BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.). Für die Anwendung des Vertrauensschutzes fehlt

es hier indes bereits an einem behördlichen Verhalten, das die

Beschwerdeführerin in die Irre hätte führen können. Aus der Verfügung vom 6.

Januar 2021 ging unmissverständlich hervor, dass die Bewilligung bis 31. März 2021

befristet war, wie es der beim Erlass der Verfügung geltenden Rechtslage vor

der rückwirkenden Inkraftsetzung von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetzes

entsprach (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin

im Hinblick auf die frühere Bewilligung vom 6. Mai 2020 wieder eine sechsmonatige

Bewilligungsdauer erwartete, beruht allein auf ihrer Unaufmerksamkeit beim

Studium der Verfügung vom 6. Januar 2021, wie sie selber einräumt

(E. I. 1.3 + 2.1 hiervor), und nicht auf einer falschen

Auskunft oder einem missverständlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin.

Wenn die Beschwerdeführerin mit der

Bemerkung in der Voranmeldung vom 17. Mai 2021, die gegenüber früher kürzere

Bewilligungsdauer von drei Monaten sei ihr unerklärlich (AWA-Nr. 3 Ziff. 2),

darauf hinauswill, sie habe von der geänderten Rechtslage ab dem 1. September

2020.

nichts gewusst (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor), ist dies durchaus

glaubhaft, führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Gesetze gelten mit der

amtlichen Publikation des Textes als bekannt (vgl. Art. 8 Bundesgesetz über die

Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt / Publikationsgesetz, PublG; SR

170.512). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann – die gesetzlich ausdrücklich

vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten – niemand Vorteile für sich ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Hinzu kommt, dass die besonderen Vorschriften der

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung während der ausserordentlichen

Lage als notrechtliche Massnahmen erlassen worden waren. Es war bekannt und

auch für Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung ersichtlich, dass sich die

Situation und der Leistungsanspruch rasch wieder ändern konnten (BVR 2021

S. 347 E. 4.4.3), d.h. die Beschwerdeführerin muss sich der

speziellen Situation und der Möglichkeit kurzfristiger Rechtsänderungen bewusst

gewesen sein. Folglich war sie in besonderem Masse aufgefordert, die Änderungen

der einschlägigen Erlasse aktiv zu verfolgen, was angesichts der Publikation in

der amtlichen Sammlung des Bundes, welche jeweils unmittelbar der Beschlussfassung

folgte, möglich war (BVR 2021 S. 347 E. 4.4.3). Der Umstand,

dass es nicht einfach war, bei der für hiesige Verhältnisse ungewohnt häufigen

Rechtsänderungen den Überblick zu behalten, ändert nichts an der

Massgeblichkeit der jeweils geltenden Bestimmungen.

3.2.3

Somit bietet auch der

Vertrauensschutz keine Grundlage, der Beschwerdeführerin für April 2021

Kurzarbeit zu bewilligen.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen

vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann