Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.140

Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

22. November 2021Deutsch10 min

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Source so.ch

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sanagate

AG Abt. Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG / Zahlungsausstand (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ vom 30. März 2021 liess die Krankenversicherung

Sanagate AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

für den Monat April 2019 von CHF 172.00 sowie Spesen von CHF 30.00 und Zins von

CHF 18.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 172.00 ab 30.

März 2021 betreiben (SA [Akten der Sanagate] 3). Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2021 ohne Begründung

Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juni

2021 (SA 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021

(A.S. 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. August 2021 (A.S. 6 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

stellt soweit nachvollziehbar und sinngemäss folgende Anträge:

1. Die ausstehende Prämie sei mit den

Umweltabgaben zu verrechnen.

2. Die Pfändungsankündigung sei zu

widerrufen und die entsprechenden Kosten zu annullieren.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (A.S. 11 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer verweist

mit Replik vom 28. September 2021 (A.S. 16 f.) im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich mit Duplik vom 7. Oktober 2021 (A.S. 20) abschliessend vernehmen.

6. Mit Eingaben vom 1. und 19.

November 2021 (A.S. 22 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 172.00

zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem

31.

März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50

und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25

und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 strittig, womit der

Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit von der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel

dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt

fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

2.

Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.

Die Beschwerdegegnerin

errechnete die strittige Prämien-Forderung von CHF 172.00 gemäss den

Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt: KVG-Prämie April

2019.

von CHF 402.80 abzüglich der Prämienverbilligung April 2019 von CHF 91.60

sowie abzüglich der Überschüsse aus den Prämienverbilligungen August bis

Dezember 2019 (5 x CHF 6.40), Februar bis Dezember 2020

(11 x CHF 6.45) und Januar bis Mai 2021 (5 x CHF 7.25).

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die

Beschwerdegegnerin habe die Überschüsse aus den Prämienverbilligungen zu tief

bemessen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Verfügungen über die

individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend IPV) von 2019 bis 2021 der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) vom 30. April 2019,

4.

Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7 zur

Replik des Beschwerdeführers). Diese weisen für das Jahr 2019 eine IPV von

CHF 91.60 pro Monat, für das Jahr 2020 eine IPV von CHF 476.00 pro

Monat sowie für das Jahr 2021 eine IPV von CHF 478.00 pro Monat aus. Verglichen

mit den jeweiligen Monatsprämien (2019: CHF 402.80; 2020: CHF 418.55;

2021: CHF 422.25) erscheinen die vorgenannten von der Beschwerdegegnerin in

Abzug gebrachten Überschüsse aus der IPV auf den ersten Blick, wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht, tatsächlich als zu tief. Wie die Beschwerdegegnerin

hierzu aber korrekt festgehalten hat, wird die IPV von der AKSO praxisgemäss

nachträglich plafoniert. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligung höchstens

den Betrag bis zur Höhe der Bruttoprämie der obligatorischen

Krankenversicherung vergütet. Dies wird denn auch ausdrücklich in den

Verfügungen über die individuelle Prämienverbilligung der AKSO vom 30. April

2019, 4. Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7

zur Replik des Beschwerdeführers) im Abschnitt «Auszahlung/Rückforderung» so festgehalten.

Damit verbleiben dem Beschwerdeführer als Überschuss einzig die monatlichen

Umweltabgaben (2019: CHF 6.45 pro Monat; 2020: CHF 6.45 pro Monat; 2021: CHF

7.25

pro Monat), welche von der Bruttoprämie und schliesslich – wie vorgehend

dargelegt – von der ausstehenden April-Prämie gesamthaft in Abzug gebracht

wurden. Somit ist die Höhe des zurückgeforderten Prämienanteils von CHF 172.00

nicht zu beanstanden.

4.

Insofern der Beschwerdeführer weiter

verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die ausstehende Prämie mit den ihm

monatlich zustehenden Lenkungs- bzw. Umweltabgaben zu verrechnen, ist

festzuhalten, dass weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten

(BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle ausstehender Prämien oder

Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht. Somit kann der

Beschwerdeführer die Umweltabgaben auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien

oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur

Verrechnung bringen.

Zudem ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass die Krankenkasse erhobene Rechtsvorschläge mit einer

Verfügung selbst beseitigen kann, wie unter E. II. 1.2 hiervor

bereits ausgeführt wurde (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Das

diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht nur im

Kanton Solothurn, sondern in der ganzen Schweiz auf diese Weise geregelt.

Was sodann die Ausführungen des

Beschwerdeführers bezüglich der Physiotherapie sowie betreffend die

Rückerstattung im Zusammenhang mit einer Behandlung bei Dr. med. D.___ anbelangt,

ist festzuhalten, dass diese nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören,

weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.

Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2021 (Beilage 2 zur Replik

des Beschwerdeführers) mitteilte, hat sie das Fortsetzungsbegehren

zurückgezogen und dem Beschwerdeführer zugesichert, die Pfändungskosten von

CHF 40.80 zu übernehmen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos geworden.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin schulde ihm mittlerweile

Lenkungsabgaben im Gesamtbetrag von CHF 43.75 (Juni bis November 2021, 6 x CHF

7.25) ist ebenfalls auf das vorgenannte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

27.

September 2021 zu verweisen, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilt, sie

werde diese Guthaben auf sein Postkonto überweisen. Mit Eingabe vom 2. November

2021.

bestätigt der Beschwerdeführer denn auch den Zahlungseingang der

Umweltangaben. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit ebenfalls gegenstandslos

geworden.

5.

Sodann sind die von der

Beschwerdegegnerin geforderten Mahnkosten zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren

und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen

schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;

BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in

Ziff. 13.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (SA 9). Zudem werden die

Gebühren für die Mahnung von CHF 30.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch

den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind somit in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

6.

Des Weiteren ist auf die

erhobenen Verzugszinse einzugehen. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen

Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a

KVV). Wurde wie vorliegend für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag

verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug

(Art. 102 Abs. 2 OR). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

5.

% Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von

CHF 186.50 (Prämie von CHF 402.80 abzüglich Prämienverbilligung April

2019.

von CHF 91.60, abzüglich Überschuss Prämienverbilligung August bis

Dezember 2019 [5 x CHF 6.40], Februar bis Dezember 2020 [11 x CHF 6.45] sowie

Januar bis März 2021 [3 x 7.25]) erhebt. Da die Beschwerdegegnerin zudem, wie

aus der Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4) ersichtlich, von der Grundforderung

am 1. April 2021 und 1. Mai 2021 einen Prämienverbilligungsüberschuss von je

CHF 7.25 abgezogen hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von

CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 einen

Verzugszins von 5 % verlangt.

7.

7.1

Zusammenfassend wird der

Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00

(CHF 172.00 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00)

nebst 5 % Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den

Betrag von CHF 186.50 und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den

Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von

CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde

wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00 (CHF 172.00 für ausstehende

Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem

31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem

1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und

seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem

Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die

definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch