VSBES.2021.140
Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand
22. November 2021Deutsch10 min
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sanagate
AG Abt. Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG / Zahlungsausstand (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ vom 30. März 2021 liess die Krankenversicherung
Sanagate AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
für den Monat April 2019 von CHF 172.00 sowie Spesen von CHF 30.00 und Zins von
CHF 18.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 172.00 ab 30.
März 2021 betreiben (SA [Akten der Sanagate] 3). Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2021 ohne Begründung
Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juni
2021 (SA 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021
(A.S. 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. August 2021 (A.S. 6 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
stellt soweit nachvollziehbar und sinngemäss folgende Anträge:
1. Die ausstehende Prämie sei mit den
Umweltabgaben zu verrechnen.
2. Die Pfändungsankündigung sei zu
widerrufen und die entsprechenden Kosten zu annullieren.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (A.S. 11 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verweist
mit Replik vom 28. September 2021 (A.S. 16 f.) im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
5. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich mit Duplik vom 7. Oktober 2021 (A.S. 20) abschliessend vernehmen.
6. Mit Eingaben vom 1. und 19.
November 2021 (A.S. 22 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 172.00
zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem
31.
März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50
und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25
und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 strittig, womit der
Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit von der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel
dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt
fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
2.
Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.
Die Beschwerdegegnerin
errechnete die strittige Prämien-Forderung von CHF 172.00 gemäss den
Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt: KVG-Prämie April
2019.
von CHF 402.80 abzüglich der Prämienverbilligung April 2019 von CHF 91.60
sowie abzüglich der Überschüsse aus den Prämienverbilligungen August bis
Dezember 2019 (5 x CHF 6.40), Februar bis Dezember 2020
(11 x CHF 6.45) und Januar bis Mai 2021 (5 x CHF 7.25).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe die Überschüsse aus den Prämienverbilligungen zu tief
bemessen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Verfügungen über die
individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend IPV) von 2019 bis 2021 der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) vom 30. April 2019,
4.
Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7 zur
Replik des Beschwerdeführers). Diese weisen für das Jahr 2019 eine IPV von
CHF 91.60 pro Monat, für das Jahr 2020 eine IPV von CHF 476.00 pro
Monat sowie für das Jahr 2021 eine IPV von CHF 478.00 pro Monat aus. Verglichen
mit den jeweiligen Monatsprämien (2019: CHF 402.80; 2020: CHF 418.55;
2021: CHF 422.25) erscheinen die vorgenannten von der Beschwerdegegnerin in
Abzug gebrachten Überschüsse aus der IPV auf den ersten Blick, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht, tatsächlich als zu tief. Wie die Beschwerdegegnerin
hierzu aber korrekt festgehalten hat, wird die IPV von der AKSO praxisgemäss
nachträglich plafoniert. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligung höchstens
den Betrag bis zur Höhe der Bruttoprämie der obligatorischen
Krankenversicherung vergütet. Dies wird denn auch ausdrücklich in den
Verfügungen über die individuelle Prämienverbilligung der AKSO vom 30. April
2019, 4. Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7
zur Replik des Beschwerdeführers) im Abschnitt «Auszahlung/Rückforderung» so festgehalten.
Damit verbleiben dem Beschwerdeführer als Überschuss einzig die monatlichen
Umweltabgaben (2019: CHF 6.45 pro Monat; 2020: CHF 6.45 pro Monat; 2021: CHF
7.25
pro Monat), welche von der Bruttoprämie und schliesslich – wie vorgehend
dargelegt – von der ausstehenden April-Prämie gesamthaft in Abzug gebracht
wurden. Somit ist die Höhe des zurückgeforderten Prämienanteils von CHF 172.00
nicht zu beanstanden.
4.
Insofern der Beschwerdeführer weiter
verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die ausstehende Prämie mit den ihm
monatlich zustehenden Lenkungs- bzw. Umweltabgaben zu verrechnen, ist
festzuhalten, dass weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten
(BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle ausstehender Prämien oder
Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht. Somit kann der
Beschwerdeführer die Umweltabgaben auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien
oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur
Verrechnung bringen.
Zudem ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass die Krankenkasse erhobene Rechtsvorschläge mit einer
Verfügung selbst beseitigen kann, wie unter E. II. 1.2 hiervor
bereits ausgeführt wurde (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Das
diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht nur im
Kanton Solothurn, sondern in der ganzen Schweiz auf diese Weise geregelt.
Was sodann die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Physiotherapie sowie betreffend die
Rückerstattung im Zusammenhang mit einer Behandlung bei Dr. med. D.___ anbelangt,
ist festzuhalten, dass diese nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören,
weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.
Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2021 (Beilage 2 zur Replik
des Beschwerdeführers) mitteilte, hat sie das Fortsetzungsbegehren
zurückgezogen und dem Beschwerdeführer zugesichert, die Pfändungskosten von
CHF 40.80 zu übernehmen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos geworden.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin schulde ihm mittlerweile
Lenkungsabgaben im Gesamtbetrag von CHF 43.75 (Juni bis November 2021, 6 x CHF
7.25) ist ebenfalls auf das vorgenannte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
27.
September 2021 zu verweisen, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilt, sie
werde diese Guthaben auf sein Postkonto überweisen. Mit Eingabe vom 2. November
2021.
bestätigt der Beschwerdeführer denn auch den Zahlungseingang der
Umweltangaben. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit ebenfalls gegenstandslos
geworden.
5.
Sodann sind die von der
Beschwerdegegnerin geforderten Mahnkosten zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von
Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren
und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen
schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;
BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in
Ziff. 13.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (SA 9). Zudem werden die
Gebühren für die Mahnung von CHF 30.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch
den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind somit in der
beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.
6.
Des Weiteren ist auf die
erhobenen Verzugszinse einzugehen. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen
Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a
KVV). Wurde wie vorliegend für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag
verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug
(Art. 102 Abs. 2 OR). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
5.
% Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von
CHF 186.50 (Prämie von CHF 402.80 abzüglich Prämienverbilligung April
2019.
von CHF 91.60, abzüglich Überschuss Prämienverbilligung August bis
Dezember 2019 [5 x CHF 6.40], Februar bis Dezember 2020 [11 x CHF 6.45] sowie
Januar bis März 2021 [3 x 7.25]) erhebt. Da die Beschwerdegegnerin zudem, wie
aus der Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4) ersichtlich, von der Grundforderung
am 1. April 2021 und 1. Mai 2021 einen Prämienverbilligungsüberschuss von je
CHF 7.25 abgezogen hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von
CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 einen
Verzugszins von 5 % verlangt.
7.
7.1
Zusammenfassend wird der
Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00
(CHF 172.00 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00)
nebst 5 % Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den
Betrag von CHF 186.50 und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den
Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von
CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde
wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00 (CHF 172.00 für ausstehende
Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem
31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem
1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und
seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem
Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die
definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch