VSBES.2021.141
Drittauszahlung Invalidenrente
23. März 2023Deutsch22 min
diesen Vertrag richtete die B.___ für den vollständig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer
Source so.ch
Urteil vom 23. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
B.___
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Drittauszahlung
Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 2021)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die C.___ AG schloss für ihre
Arbeitnehmer mit der B.___ per 1. April 2014 einen Vertrag über eine
Kollektiv-Taggeldversicherung ab (Akten der B.___ Nr. 2). Gestützt auf
diesen Vertrag richtete die B.___ für den vollständig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 6. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2020
Krankentaggelder aus (B.___-Nr. 10)
1.2 Die IV-Stelle Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2021
ab 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Aktenseite / A.S. 1
ff.). Die Rentennachzahlung bis und mit Juni 2021 belief sich auf CHF 35'721.00.
Die Verfügung sah vor, dass davon CHF 6’649.00 mit einer Rückforderung
gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers verrechnet und CHF 19'837.70 an
die B.___ ausbezahlt werden (A.S. 2).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 1. September 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. a) Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 15. Juli 2021 sei abzuändern und es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich
zu verurteilen und anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF
19'837.70, welchen sie an die B.___ überwiesen hat, auszubezahlen.
b)
Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung, zur Neuberechnung allfälliger
(bestrittener) Verrechnungsansprüche und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es seien die Akten der B.___ (Fallnummer
[...]) von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen und die B.___ […] sei in das
vorliegende Verfahren beizuladen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Der damalige Präsident des
Versicherungsgerichts lädt die B.___ (fortan: Beigeladene) am 2. September 2021
in das Verfahren bei (A.S. 13 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 29), wobei sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse […] vom 23.
November 2021 (A.S. 30 ff.) verweist.
2.4 Die Beigeladene begehrt am 21.
Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 68 ff.).
2.5 Der Beschwerdeführer stellt in
seiner Replik vom 13. Mai 2022 folgende Anträge (A.S. 81 ff.):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Der zwischen der [Beigeladenen] und der
früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (C.___ AG) abgeschlossene
Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag sei gerichtlich bei der [Beigeladenen],
eventualiter bei der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (…) zu
edieren (Beweisthema: Inhalt des Versicherungsvertrages und Einbezug der AVB in
den Versicherungsvertrag).
3. Der Beschwerdeführer und die frühere
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (…) seien gerichtlich protokollarisch zu
befragen (Beweisthema: Kenntnisnahme und Akzeptanz der AVB durch den Versicherten).
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.6 Das Gericht verlangt von der
Beigeladenen am 19. Mai 2022 den Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag Nr. [...]
mit der C.___ AG, in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020
geltenden Fassung, sowie die dazugehörige Police für den gleichen Zeitraum
(A.S. 87 f.). Die Beigeladene kommt dem am 31. Mai 2022 nach, wobei sie
darauf hinweist, dass die letzte Seite der fraglichen Police nicht mehr
vorliege (A.S. 89 ff.).
2.7 Der Beschwerdeführer bekräftigt
am 15. Juni 2022 seine Anträge 1), 3) und 4) vom 13. Mai 2022 (E. I. 2.5
hiervor). Ausserdem begehrt er eine Parteientschädigung in der Höhe der
beigelegten Kostennote (A.S. 116 ff. / 126 ff.)
2.8 Die Beschwerdegegnerin gibt
innert der Frist bis 5. September 2022 keine Duplik ab (s. A.S. 129 + 131),
während die Beigeladene am 7. Oktober 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde festhält (A.S. 136 ff.)
2.9 Der Beschwerdeführer bekräftigt
in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2023 den Antrag auf
Gutheissung der Beschwerde (A.S. 152 ff.).
2.10 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 23. Februar 2023 eine ergänzte Kostennote ein (A.S.
161 ff.). Diese geht am 24. Februar 2023 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 164), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen
lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung
im Umfang der ausgerichteten Krankentaggelder an die Beigeladene auszuzahlen
ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier, bei einer streitigen
Drittauszahlung im Betrag von CHF 19'837.70 (E. I. 1.2 hiervor), nicht
erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Nachzahlungen von Leistungen des
Sozialversicherers können einer Versicherung abgetreten werden, die
Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Rückforderung von
Taggeldern der Krankenversicherung kann mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung
verrechnet werden (Art. 50 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.2
Dritte, wie z.B. eine Krankenversicherung,
die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur
Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis
Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die
Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der
Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,
ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
Als Vorschussleistungen gelten u.a.
vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem
Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV). Zu den vertraglichen Leistungen im Sinne der IVV gehören
auch diejenigen Leistungen, welche wie hier gestützt auf allgemeine
Versicherungsbedingungen (fortan: AVB) für eine Kollektiv-Taggeldversicherung
ergingen (Rz 10068 Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; Urteil des Bundesgerichts
8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.2). Ergibt sich aus Vertrag oder
Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch, ist die
unterschriftliche Zustimmung der versicherten Person erforderlich (Rz 10069 RWL).
3.
3.1
Die Beigeladene beantragte am
17.
Juni 2021, ihre Rückforderung der Taggelder für die Zeit vom 1. Dezember
2019.
bis 4. Dezember 2020 sei mit der Rentennachzahlung der
Invalidenversicherung (fortan: IV) an den Beschwerdeführer zu verrechnen (B.___-Nr.
6.
f.). Dieser Antrag erfolgte noch vor der Rentenverfügung vom 15. Juli
2021.
und damit rechtzeitig (s. E. I. 1.2 und E. II. 2.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer weigerte sich indes am 23. Juni 2021 ausdrücklich, der
Drittauszahlung an die Beigeladene zuzustimmen (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 5). Entscheidend ist daher, ob die Beigeladene für die ausgerichteten
Krankentaggelder über ein vertragliches Rückforderungsrecht verfügt
(E. II. 2.2 hiervor).
3.2
Die AVB der
Beigeladenen für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über
den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) enthalten in der hier
massgeblichen Fassung von 2014 folgende Bestimmungen (B.___-Nr. 1):
Ziff. 22
Versicherungsgewinn
22.1
Anspruch auf
Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein
Versicherungsgewinn erwächst.
22.2
Als
Versicherungsgewinn gelten die Leistungen, welche die volle Deckung des
Erwerbsausfalles der versicherten Person übersteigen. Ausgenommen davon sind
Leistungen von Summen-, Kapital- und Rentenversicherungen, welche im Rahmen der
freien Vorsorge abgeschlossen worden sind.
Ziff. 23
Überentschädigung
23.1
Das Zusammentreffen
mit Leistungen von Sozialversicherern darf nicht zu einer Überentschädigung der
versicherten Person führen.
Die Überentschädigungsgrenze
liegt bei der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 bzw. 6.2. Die
Taggeldleistungen werden im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen
und Versicherungen gemäss BVG erbracht.
In der Folge beschränkt
sich die Leistungspflicht des Versicherers auf die Differenz zwischen den
Leistungen von Sozialversicherungen - einschliesslich freiwillige
Taggeldversicherungen nach KVG – und Versicherungen gemäss BVG und der vorerwähnten
Überentschädigungsgrenze.
23.2
Der Versicherer
fordert Leistungen, die er im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung
erbringt, ab dem Datum des Taggeld- bzw. Rentenbeginns direkt von der Eidg.
Invalidenversicherung zurück. Der Betrag der Rückforderung entspricht der Höhe
der Überentschädigung gemäss Ziff. 23.1.
[…]
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht einmal
geltend, selbst wenn die besagten AVB ein Rückforderungsrecht enthielten, sei
nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt Bestandteil des Vertrages zwischen der
Beigeladenen und seiner früheren Arbeitgeberin geworden seien.
3.3.2
Die auf dem besagten
Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag beruhenden Policen per 1. April 2014 resp.
1.
Januar 2018 enthielten auf der letzten Seite jeweils folgenden Passus (B.___-Nr.
2):
Im Weiteren gelten die [AVB]
für die [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014.
Für den Zeitraum vom 1.
Januar 2019 bis 31. Dezember 2020, in den die hier interessierenden
Taggeldzahlungen fielen, erging eine neue Police (A.S. 100 ff.). Beim Exemplar,
welches dem Gericht vorliegt, fehlt die letzte Seite, wozu die Beigeladene
angab, dieser Teil der Police befinde sich nicht in ihren Akten und könne daher
nicht beigebracht werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, vor diesem
Hintergrund sei nicht belegt, dass die AVB ab 1. Januar 2019 anwendbar seien,
dringt indes nicht durch. Einerseits finden sich in der Police 2019 «Besondere
Versicherungsbedingungen», welche mehrmals auf die AVB Bezug nehmen (A.S. 102
f.):
·
Ziff. 221: ln
Ergänzung zu Ziff. 5.4 AVB sind folgende Anstellungsverhältnisse mitversichert […]
·
Ziff. 231: ln
Ergänzung zu Ziff. 6.1 AVB sowie Ziff. 27.1 AVB wird / werden die versicherten
Lohnbestandteile wie folgt vereinbart […]
·
Ziff. 421: Die
Verlängerung des Taggeldanspruchs erfolgt, wenn die Voraussetzungen zum
Taggeldbezug bis zum Zeitpunkt des Todes gemäss den geltenden AVB erfüllt waren
[…]
·
Ziff. 551: Der
Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, den Prämientarif gemäss
Ziff. 34 AVB jeweils per Hauptverfall neu festlegen zu können.
Diese besonderen Bestimmungen ergeben
nur dann einen Sinn, wenn die AVB ab 1. Januar 2019 weiterhin anwendbar
waren. Andererseits enthielt die vorhergehende Police per 1. Januar 2018,
wie bereits erwähnt, den ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendbarkeit der AVB,
was nahelegt, dass dies auch auf der fehlenden Seite 5 der Police 2019 der Fall
war. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Seiten 1 bis 4 der beiden Policen (einschliesslich
der Hinweise auf die AVB in den «Besonderen Versicherungsbedingungen») übereinstimmen;
die einzigen – hier nicht relevanten – inhaltlichen Unterschiede betreffen die
Lohnsummen, den versicherten Höchstbetrag pro Person sowie die Prämien (A.S.
101.
f. + 109 f.). Die vorzeitige Ablösung der Police 2018 durch die Police 2019
bezweckte mit anderen Worten keineswegs, das Versicherungsverhältnisses grundlegend
anders zu regeln. Wäre mit der Beigeladenen tatsächlich vereinbart worden, dass
die AVB ab 2019 nicht mehr anwendbar sein sollen, so hätte die C.___ AG innert
vier Wochen ab Empfang der Police 2019 eine entsprechende Berichtigung
verlangen müssen, ansonsten der Inhalt als genehmigt gilt (s. Art. 12 Abs. 1
VVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und damit auf den vorliegenden Fall
anwendbar). In den Akten finden sich aber keine Hinweise, dass die C.___ AG
sich um eine solche Berichtigung bemüht hätte. Im Übrigen genoss der
Beschwerdeführer gestützt auf den Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag samt
AVB während zwei Jahren Taggeldleistungen. Wenn er nun nachträglich behaupten
will, es habe gar keinen Vertrag mit Einbezug der AVB gegeben, so verhält er
sich widersprüchlich.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund ist mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass die AVB der Beigeladenen auch ab 2019 Bestandteil
des Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrags mit der C.___ AG bildeten.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, es sei nicht nachgewiesen, dass er die AVB tatsächlich erhalten und
akzeptiert habe. Diese Argumentation geht indes fehl.
3.4.2
Aus der kollektiven Unfall- oder
Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung
abgeschlossen worden ist (hier also dem Beschwerdeführer), mit dem Eintritt des
Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer
zu (Art. 87 VVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Bei solchen
Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen
direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer (hier die C.___
AG) verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages
sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt
dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung, sowie Ziff. 36.2 AVB). Aus all dem ergibt sich aber nichts für den
Beschwerdeführer: Sein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Beigeladenen
ändert nichts daran, dass allein die damalige Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin
und Partei des Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrages war, während zwischen
dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen keine vertragliche Bindung bestand (Urteil
des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.3). Somit war nur die
C.___ AG gehalten, den Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt zu orientieren.
Selbst wenn sie diese Informationspflicht verletzt haben sollte, so könnte die
Beigeladene dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die AVB wären auch in
diesem Fall als Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages auf den Beschwerdeführer
anwendbar (s. Moritz W. Kuhn / Alexandra Körner in: Pascal
Grolimund / Leander D. Loacker / Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler
Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2023, Art. 3 N 54; Christoph Häberli / David Husmann,
Krankentaggeld, Bern 2015, S. 185). Im Übrigen ist der Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die AVB zu übergeben,
sondern es genügt ein Informationsblatt o.ä. über den wesentlichen
Vertragsinhalt (Kuhn / Körner, a.a.O., Art. 3 N 55; Jahrbuch SGHVR 2. Teil
2019, S. 231).
3.4.3
Die AVB der Beigeladenen sind
somit als Vertragsbestandteil auf den Beschwerdeführer anwendbar, auch wenn ihn
die C.___ AG nicht über deren wesentlichen Inhalt informiert haben sollte. Eine
Partei- und Zeugenbefragung zu diesem Punkt, wie sie der Beschwerdeführer beantragt,
erübrigt sich daher.
3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer hält dafür, die
AVB der Beigeladenen würden gar keine Grundlage für eine Rückforderung der
Taggelder bei der IV bieten.
3.5.2
Die AVB sehen in Ziff. 23.2 ausdrücklich
vor, dass die Beigeladene ihre Leistungen, welche sie im Hinblick auf
Leistungen der IV erbracht hat, direkt von dieser zurückfordert (s. E. II. 3.2
hiervor). Vor diesem Hintergrund kann man nicht sagen, Ziff. 23 AVB beschränke
sich gemäss seiner Überschrift darauf, die Frage der «Überentschädigung» zu
regeln. Die AVB enthalten mit Ziff. 23.2 vielmehr die gemäss IVV erforderliche eindeutige
Grundlage für eine direkte Rückforderung der Krankentaggelder bei der IV. Dieses
Rückforderungsrecht erfasst auch Nachzahlungen einer zugesprochenen IV-Rente,
ist doch in Ziff. 23.2 AVB von einer Rückforderung ab dem Rentenbeginn die Rede.
Die Formulierung «im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung» wiederum,
welche aus Art. 85bis IVV übernommen wurde (s. E. II. 2.2
hiervor), bedeutet nicht, dass die Beigeladene die Taggelder in Kenntnis der
IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ausbezahlt haben muss. Es genügt vielmehr,
dass für den gleichen Zeitraum Rentenleistungen der IV und Taggelder der Beigeladenen
ausgerichtet wurden (s. BGE 131 V 242 E. 5.2 f. S. 246
ff.). Dies trifft hier zu, da die IV-Rente für den Zeitraum von Dezember 2019
bis Juni 2021 nachbezahlt wird und sich die Rückforderung auf die vom 1.
Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 ausbezahlten Taggelder bezieht (E. I. 1.1 +
1.2
sowie E. II. 3.1 hiervor).
3.5.3
Der Beschwerdeführer beruft sich in
diesem Zusammenhang vergebens auf die Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige
Klauseln in den AVB gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen sind
(Urteil des Bundesgerichts 4A_244/2021 vom 3. September 2021 E. 4.2, mit
Hinweis). Ziff. 23.2 AVB formuliert ausdrücklich und unmissverständlich ein
Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber der IV. Was daran unklar sein
soll, ist nicht ersichtlich. Auch ein Spannungsverhältnis zwischen Ziff. 22 AVB
(«Versicherungsgewinn») und Ziff. 23 AVB («Überentschädigung») lässt sich nicht
ausmachen. Einerseits enthält Ziff. 22 keine Bestimmung über die Rückforderung
von Taggeldern bei der IV, geschweige denn eine, welche in Widerspruch zu Ziff. 23.2
stünde. Andererseits handelt es sich bei Ziff. 22 um eine allgemeine
Bestimmung, während Ziff. 23 eine lex specialis dazu darstellt, welche
sich spezifisch auf die Leistungen von Sozialversicherungen bezieht.
3.5.4
Unbehelflich ist auch der Hinweis
auf die Ungewöhnlichkeitsregel, wonach von der global erklärten Zustimmung zu AVB
alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die
schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam
gemacht worden ist. Entscheidend ist, ob die betreffende Klausel objektiv
beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen,
wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in
erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412 f.). Davon kann hier bei einer Rückforderung von
Taggeldern im Falle einer Rentennachzahlung der IV keine Rede sein, zumal die
Regelung von Ziff. 23.2 AVB aus der IVV übernommen wurde (s. E. II. 2.2
+ 3.5.2 hiervor).
3.6
Der Beschwerdeführer beanstandet
schliesslich die Berechnung der Rückforderung durch die Beigeladene.
3.6.1
Die Rückforderung
gegenüber der IV ist gemäss Ziff. 23.2 AVB auf die Höhe der Überentschädigung im
Sinne von Ziff. 23.1 AVB begrenzt. Danach entspricht die
Überentschädigungsgrenze der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 AVB
(bzw. Ziff. 6.2 bei Selbständigerwerbenden etc., was aber hier nicht von
Interesse ist):
Bei Arbeitnehmenden ist
der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert.
Der höchstversicherte Jahreslohn ist in der Police aufgeführt.
Als Grundlage für die
Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Beginn des Versicherungsfalls
bezogene Lohn.
[…]
Der versicherte Jahreslohn nach Ziff.
6.1
AVB beläuft sich hier auf 80 % des effektiven Lohns, was sowohl in der
Police 2018 als auch 2019 so vorgesehen ist (A.S. 101 + 109). Dieser
versicherte Lohn entspricht den versicherten Leistungen, welche die
Überentschädigungsgrenze bilden: Gemäss Ziff. 21 AVB erfolgt nämlich die
Berechnung der Taggeldhöhe mittels Umrechnung des versicherten Lohnes auf ein
volles Jahr und Teilung der versicherten Jahreslohnsumme durch die Zahl 365.
Folglich steht der Beigeladenen aufgrund
der AVB insoweit ein Rückforderungsrecht zu, als die Rentennachzahlung der IV
und die ausgerichteten Taggelder, welche den gleichen Zeitraum betreffen, zusammen
über den versicherten Verdienst als Überentschädigungsgrenze hinausgehen. Dabei
ist festzuhalten, dass Ziff. 23 AVB als lex specialis der allgemeinen Regelung
in Ziff. 22 AVB vorgeht (s. E. II. 3.5.3 in fine hiervor)
3.6.2
3.6.2.1
Bei einem Jahreslohn des
Beschwerdeführers von CHF 117'390.00 (s. Taggeldabrechnungen unter B.___-Nr.
10) ergibt sich mit dem Prozentsatz von 80 % gemäss Police (E. II. 3.6.1
hiervor) ein jährlicher versicherter Verdienst von CHF 93'912.00.
3.6.2.2
Dem
Beschwerdeführer steht rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis
4.
Dezember 2020 eine Rentenleistung der IV von insgesamt
CHF 22'750.00 zu:
· 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020: CHF 22'500.00
(12 Monate x CHF 1'875.00 monatlicher Rentenbetrag, A.S. 1)
· 1. bis 4. Dezember 2020 pro rata
temporis: CHF 250.00 (1'875.00 : 30 Tage x 4 Tage). Wie der in der
Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 23. November 2021 genannte Betrag von
CHF 24'721.65 (A.S. 31) ermittelt wurde, ist unklar. Soweit ersichtlich,
kann er nicht zutreffen.
3.6.2.3
Die Beigeladene richtete
vom 1. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 Taggelder über insgesamt CHF 95'201.00
aus (B.___-Nr. 10); der im Verrechnungsantrag genannte Betrag von
CHF 82'541.90 (B.___-Nr. 6) ist unrichtig. Der versicherte Verdienst wiederum
und damit die Überentschädigungsgrenze belief sich für denselben Zeitraum auf
CHF 94'941.20:
· 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 (d.h.
ein volles Jahr): CHF 93'912.00 (E. II. 3.6.2.1 hiervor)
· 1. bis 4. Dezember 2020: CHF 1'029.20
(93'912.00 : 365 Tage x 4 Tage)
3.6.2.4
Die Überentschädigungsgrenze von
CHF 94'941.20 wird somit bei Renten- und Taggeldleistungen von insgesamt CHF 117'951.00
um CHF 23'009.80 überschritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ein – unbestritten gebliebener –
vorrangiger Verrechnungsanspruch der AHV über CHF 6'649.00 besteht. Die
Rückforderung der Beigeladenen reduziert sich daher gemäss der Stellungnahme
der Ausgleichskasse anteilmässig um CHF 4'883.95 auf CHF 18'125.85 (s.
A.S. 31 unten), also etwas tiefer als die in der angefochtenen Verfügung
festgesetzte Drittauszahlung von CHF 19'837.70.
3.6.2.5
Der Beschwerdeführer beanstandet,
dass sich die Drittauszahlung gemäss der angefochtenen Verfügung auf den
Zeitraum bis 31. Dezember 2020 bezieht. Ob dies zutrifft – gemäss der
Stellungnahme der Ausgleichskasse wurde tagesgenau berechnet (A.S. 31) – ist
nicht entscheidend, denn die Berechnung der Rückforderung im vorliegenden
Urteil erfolgt gestützt auf einen Taggeldbezug bis 4. Dezember 2020. Die
Drittauszahlung der Rente geht somit nicht über den Zeitraum hinaus, für den
Krankentaggelder ausgerichtet wurden.
3.6.3
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erübrigt es sich, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
[...] die Verfahrensakten [...] zu edieren. Das betreffende Urteil vom [...] ist
für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich die dort angewandten
AVB-Bestimmungen nicht mit den hier massgeblichen decken (s. dazu E. 5.2).
Auf dieses Urteil wird denn auch in den hiesigen Erwägungen nirgends Bezug
genommen. Die Akten des Verfahrens [...] wiederum müssen ebenfalls nicht
eingeholt werden. Der Umstand, dass die Beigeladene damals offenbar in einen
Vergleich einwilligte und auf eine Rückforderung verzichtete, verpflichtet sie keineswegs,
auch jetzt einen Vergleich abzuschliessen, selbst wenn die Sachverhalte sich ähneln
sollten.
3.7
Zusammenfassend bietet der
Kollektivvertrag zwischen der Beigeladenen und der C.___ AG eine eindeutige
Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin verfügte Drittauszahlung an die
Beigeladene, wobei sich die Höhe dieser Zahlung auf CHF 18'125.85 reduziert. In
dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise
gutzuheissen.
Die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung erübrigt sich. Einerseits sind keine zivilrechtlichen Ansprüche zu
beurteilen, da nicht der Rentenanspruch als solcher streitig ist, sondern nur
die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf einen Teil der Rentennachzahlung. Andererseits
liegt ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmetatbestand vor (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar
2021.
E. 2.2), weil es um die Auslegung von Vertragsbedingungen geht,
welche eine hohe Technizität aufweisen.
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Höhe der
Rückforderung der Beigeladenen zu rügen, so wäre der Aufwand seines Vertreters
deutlich geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich bloss eine
reduzierte Parteientschädigung zu, die einen Fünftel einer vollen Entschädigung
ausmacht.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen von CHF 230.00
bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS
615.11]) sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Die beiden vom Vertreter
eingereichten Kostennoten vom 15. Juni 2022 und 23. Februar 2023 (A.S. 126
f. / 162 f.) weisen bis 31. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 17,87 Stunden
aus und ab 1. Januar 2023 von fünf Stunden. Zu kürzen ist der reine
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an
Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und
angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.
auszugehen ist (2022: 6 x 0,17 + 9 x 0,08 = 1,74 Stunden, 2023: 2 x 0,17 = 0,34
Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (2022: 0,33
Stunden, 2023: 0,33 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennoten (2022: 0,33
Stunden [Anteil am Aufwand der Eingabe vom 15. Juni 2022], 2023: 0,33 Stunden).
Somit verbleibt bis Ende 2022 ein Aufwand von 15,47 Stunden und ab 1. Januar
2023.
von vier Stunden. Der Vertreter beantragt jeweils einen Stundenansatz von
CHF 280.00. Dieser kann ab 1. Januar 2023 gewährt werden. Bis Ende 2022 werden demgegenüber
praxisgemäss maximal CHF 260.00 gewährt, da keine ausserordentliche
Schwierigkeit des Falls vorliegt. Auf diese Weise ergibt sich insgesamt eine
Entschädigung von CHF 5'142.20.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 207.50
betrifft, so sind die 153 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 131.00.
Einschliesslich CHF 406.05 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die
Dispositiv
Parteientschädigung demnach auf total CHF 5'679.25. Dieser Betrag ist dem
teilweisen Obsiegen entsprechend um vier Fünftel auf CHF 1'135.85 zu reduzieren
(s. E. II. 4.1 hiervor).
5. Der Streit um die Drittauszahlung
einer Invalidenrente betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen (E. II. 3.7 hiervor), weshalb das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e
contrario; BGE 121 V 17 E. 2 S. 18). Der vom Beschwerdeführer
bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist ihm daher zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Juli
2021 insoweit abgeändert, als die Drittauszahlung an die B.___ auf CHF 18'125.85
festgesetzt wird und dem Be-
schwerdeführer
eine Rentennachzahlung von CHF 10'946.15 auszurichten ist. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung
von CHF 1'135.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann