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Entscheid

VSBES.2021.141

Drittauszahlung Invalidenrente

23. März 2023Deutsch22 min

diesen Vertrag richtete die B.___ für den vollständig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer

Source so.ch

Urteil vom 23. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Drittauszahlung

Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 2021)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die C.___ AG schloss für ihre

Arbeitnehmer mit der B.___ per 1. April 2014 einen Vertrag über eine

Kollektiv-Taggeldversicherung ab (Akten der B.___ Nr. 2). Gestützt auf

diesen Vertrag richtete die B.___ für den vollständig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer

A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 6. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2020

Krankentaggelder aus (B.___-Nr. 10)

1.2 Die IV-Stelle Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2021

ab 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Aktenseite / A.S. 1

ff.). Die Rentennachzahlung bis und mit Juni 2021 belief sich auf CHF 35'721.00.

Die Verfügung sah vor, dass davon CHF 6’649.00 mit einer Rückforderung

gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers verrechnet und CHF 19'837.70 an

die B.___ ausbezahlt werden (A.S. 2).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 1. September 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. a) Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 15. Juli 2021 sei abzuändern und es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich

zu verurteilen und anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF

19'837.70, welchen sie an die B.___ überwiesen hat, auszubezahlen.

b)

Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung, zur Neuberechnung allfälliger

(bestrittener) Verrechnungsansprüche und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Es seien die Akten der B.___ (Fallnummer

[...]) von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen und die B.___ […] sei in das

vorliegende Verfahren beizuladen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Der damalige Präsident des

Versicherungsgerichts lädt die B.___ (fortan: Beigeladene) am 2. September 2021

in das Verfahren bei (A.S. 13 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 29), wobei sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse […] vom 23.

November 2021 (A.S. 30 ff.) verweist.

2.4 Die Beigeladene begehrt am 21.

Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 68 ff.).

2.5 Der Beschwerdeführer stellt in

seiner Replik vom 13. Mai 2022 folgende Anträge (A.S. 81 ff.):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Der zwischen der [Beigeladenen] und der

früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (C.___ AG) abgeschlossene

Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag sei gerichtlich bei der [Beigeladenen],

eventualiter bei der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (…) zu

edieren (Beweisthema: Inhalt des Versicherungsvertrages und Einbezug der AVB in

den Versicherungsvertrag).

3. Der Beschwerdeführer und die frühere

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (…) seien gerichtlich protokollarisch zu

befragen (Beweisthema: Kenntnisnahme und Akzeptanz der AVB durch den Versicherten).

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6 Das Gericht verlangt von der

Beigeladenen am 19. Mai 2022 den Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag Nr. [...]

mit der C.___ AG, in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020

geltenden Fassung, sowie die dazugehörige Police für den gleichen Zeitraum

(A.S. 87 f.). Die Beigeladene kommt dem am 31. Mai 2022 nach, wobei sie

darauf hinweist, dass die letzte Seite der fraglichen Police nicht mehr

vorliege (A.S. 89 ff.).

2.7 Der Beschwerdeführer bekräftigt

am 15. Juni 2022 seine Anträge 1), 3) und 4) vom 13. Mai 2022 (E. I. 2.5

hiervor). Ausserdem begehrt er eine Parteientschädigung in der Höhe der

beigelegten Kostennote (A.S. 116 ff. / 126 ff.)

2.8 Die Beschwerdegegnerin gibt

innert der Frist bis 5. September 2022 keine Duplik ab (s. A.S. 129 + 131),

während die Beigeladene am 7. Oktober 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde festhält (A.S. 136 ff.)

2.9 Der Beschwerdeführer bekräftigt

in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2023 den Antrag auf

Gutheissung der Beschwerde (A.S. 152 ff.).

2.10 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 23. Februar 2023 eine ergänzte Kostennote ein (A.S.

161 ff.). Diese geht am 24. Februar 2023 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 164), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen

lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung

im Umfang der ausgerichteten Krankentaggelder an die Beigeladene auszuzahlen

ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier, bei einer streitigen

Drittauszahlung im Betrag von CHF 19'837.70 (E. I. 1.2 hiervor), nicht

erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Nachzahlungen von Leistungen des

Sozialversicherers können einer Versicherung abgetreten werden, die

Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Rückforderung von

Taggeldern der Krankenversicherung kann mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung

verrechnet werden (Art. 50 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.2

Dritte, wie z.B. eine Krankenversicherung,

die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen

erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur

Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis

Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular

frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung

der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die

Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der

Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,

ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

Als Vorschussleistungen gelten u.a.

vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem

Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der

Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis

Abs. 2 lit. b IVV). Zu den vertraglichen Leistungen im Sinne der IVV gehören

auch diejenigen Leistungen, welche wie hier gestützt auf allgemeine

Versicherungsbedingungen (fortan: AVB) für eine Kollektiv-Taggeldversicherung

ergingen (Rz 10068 Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; Urteil des Bundesgerichts

8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.2). Ergibt sich aus Vertrag oder

Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch, ist die

unterschriftliche Zustimmung der versicherten Person erforderlich (Rz 10069 RWL).

3.

3.1

Die Beigeladene beantragte am

17.

Juni 2021, ihre Rückforderung der Taggelder für die Zeit vom 1. Dezember

2019.

bis 4. Dezember 2020 sei mit der Rentennachzahlung der

Invalidenversicherung (fortan: IV) an den Beschwerdeführer zu verrechnen (B.___-Nr.

6.

f.). Dieser Antrag erfolgte noch vor der Rentenverfügung vom 15. Juli

2021.

und damit rechtzeitig (s. E. I. 1.2 und E. II. 2.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer weigerte sich indes am 23. Juni 2021 ausdrücklich, der

Drittauszahlung an die Beigeladene zuzustimmen (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 5). Entscheidend ist daher, ob die Beigeladene für die ausgerichteten

Krankentaggelder über ein vertragliches Rückforderungsrecht verfügt

(E. II. 2.2 hiervor).

3.2

Die AVB der

Beigeladenen für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über

den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) enthalten in der hier

massgeblichen Fassung von 2014 folgende Bestimmungen (B.___-Nr. 1):

Ziff. 22

Versicherungsgewinn

22.1

Anspruch auf

Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein

Versicherungsgewinn erwächst.

22.2

Als

Versicherungsgewinn gelten die Leistungen, welche die volle Deckung des

Erwerbsausfalles der versicherten Person übersteigen. Ausgenommen davon sind

Leistungen von Summen-, Kapital- und Rentenversicherungen, welche im Rahmen der

freien Vorsorge abgeschlossen worden sind.

Ziff. 23

Überentschädigung

23.1

Das Zusammentreffen

mit Leistungen von Sozialversicherern darf nicht zu einer Überentschädigung der

versicherten Person führen.

Die Überentschädigungsgrenze

liegt bei der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 bzw. 6.2. Die

Taggeldleistungen werden im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen

und Versicherungen gemäss BVG erbracht.

In der Folge beschränkt

sich die Leistungspflicht des Versicherers auf die Differenz zwischen den

Leistungen von Sozialversicherungen - einschliesslich freiwillige

Taggeldversicherungen nach KVG – und Versicherungen gemäss BVG und der vorerwähnten

Überentschädigungsgrenze.

23.2

Der Versicherer

fordert Leistungen, die er im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung

erbringt, ab dem Datum des Taggeld- bzw. Rentenbeginns direkt von der Eidg.

Invalidenversicherung zurück. Der Betrag der Rückforderung entspricht der Höhe

der Überentschädigung gemäss Ziff. 23.1.

[…]

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht einmal

geltend, selbst wenn die besagten AVB ein Rückforderungsrecht enthielten, sei

nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt Bestandteil des Vertrages zwischen der

Beigeladenen und seiner früheren Arbeitgeberin geworden seien.

3.3.2

Die auf dem besagten

Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag beruhenden Policen per 1. April 2014 resp.

1.

Januar 2018 enthielten auf der letzten Seite jeweils folgenden Passus (B.___-Nr.

2):

Im Weiteren gelten die [AVB]

für die [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014.

Für den Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31. Dezember 2020, in den die hier interessierenden

Taggeldzahlungen fielen, erging eine neue Police (A.S. 100 ff.). Beim Exemplar,

welches dem Gericht vorliegt, fehlt die letzte Seite, wozu die Beigeladene

angab, dieser Teil der Police befinde sich nicht in ihren Akten und könne daher

nicht beigebracht werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, vor diesem

Hintergrund sei nicht belegt, dass die AVB ab 1. Januar 2019 anwendbar seien,

dringt indes nicht durch. Einerseits finden sich in der Police 2019 «Besondere

Versicherungsbedingungen», welche mehrmals auf die AVB Bezug nehmen (A.S. 102

f.):

·

Ziff. 221: ln

Ergänzung zu Ziff. 5.4 AVB sind folgende Anstellungsverhältnisse mitversichert […]

·

Ziff. 231: ln

Ergänzung zu Ziff. 6.1 AVB sowie Ziff. 27.1 AVB wird / werden die versicherten

Lohnbestandteile wie folgt vereinbart […]

·

Ziff. 421: Die

Verlängerung des Taggeldanspruchs erfolgt, wenn die Voraussetzungen zum

Taggeldbezug bis zum Zeitpunkt des Todes gemäss den geltenden AVB erfüllt waren

[…]

·

Ziff. 551: Der

Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, den Prämientarif gemäss

Ziff. 34 AVB jeweils per Hauptverfall neu festlegen zu können.

Diese besonderen Bestimmungen ergeben

nur dann einen Sinn, wenn die AVB ab 1. Januar 2019 weiterhin anwendbar

waren. Andererseits enthielt die vorhergehende Police per 1. Januar 2018,

wie bereits erwähnt, den ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendbarkeit der AVB,

was nahelegt, dass dies auch auf der fehlenden Seite 5 der Police 2019 der Fall

war. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Seiten 1 bis 4 der beiden Policen (einschliesslich

der Hinweise auf die AVB in den «Besonderen Versicherungsbedingungen») übereinstimmen;

die einzigen – hier nicht relevanten – inhaltlichen Unterschiede betreffen die

Lohnsummen, den versicherten Höchstbetrag pro Person sowie die Prämien (A.S.

101.

f. + 109 f.). Die vorzeitige Ablösung der Police 2018 durch die Police 2019

bezweckte mit anderen Worten keineswegs, das Versicherungsverhältnisses grundlegend

anders zu regeln. Wäre mit der Beigeladenen tatsächlich vereinbart worden, dass

die AVB ab 2019 nicht mehr anwendbar sein sollen, so hätte die C.___ AG innert

vier Wochen ab Empfang der Police 2019 eine entsprechende Berichtigung

verlangen müssen, ansonsten der Inhalt als genehmigt gilt (s. Art. 12 Abs. 1

VVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und damit auf den vorliegenden Fall

anwendbar). In den Akten finden sich aber keine Hinweise, dass die C.___ AG

sich um eine solche Berichtigung bemüht hätte. Im Übrigen genoss der

Beschwerdeführer gestützt auf den Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag samt

AVB während zwei Jahren Taggeldleistungen. Wenn er nun nachträglich behaupten

will, es habe gar keinen Vertrag mit Einbezug der AVB gegeben, so verhält er

sich widersprüchlich.

3.3.3

Vor diesem Hintergrund ist mit

dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass die AVB der Beigeladenen auch ab 2019 Bestandteil

des Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrags mit der C.___ AG bildeten.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, es sei nicht nachgewiesen, dass er die AVB tatsächlich erhalten und

akzeptiert habe. Diese Argumentation geht indes fehl.

3.4.2

Aus der kollektiven Unfall- oder

Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung

abgeschlossen worden ist (hier also dem Beschwerdeführer), mit dem Eintritt des

Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer

zu (Art. 87 VVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Bei solchen

Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen

direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer (hier die C.___

AG) verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages

sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt

dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden

Fassung, sowie Ziff. 36.2 AVB). Aus all dem ergibt sich aber nichts für den

Beschwerdeführer: Sein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Beigeladenen

ändert nichts daran, dass allein die damalige Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin

und Partei des Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrages war, während zwischen

dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen keine vertragliche Bindung bestand (Urteil

des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.3). Somit war nur die

C.___ AG gehalten, den Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt zu orientieren.

Selbst wenn sie diese Informationspflicht verletzt haben sollte, so könnte die

Beigeladene dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die AVB wären auch in

diesem Fall als Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages auf den Beschwerdeführer

anwendbar (s. Moritz W. Kuhn / Alexandra Körner in: Pascal

Grolimund / Leander D. Loacker / Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler

Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2023, Art. 3 N 54; Christoph Häberli / David Husmann,

Krankentaggeld, Bern 2015, S. 185). Im Übrigen ist der Arbeitgeber als

Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die AVB zu übergeben,

sondern es genügt ein Informationsblatt o.ä. über den wesentlichen

Vertragsinhalt (Kuhn / Körner, a.a.O., Art. 3 N 55; Jahrbuch SGHVR 2. Teil

2019, S. 231).

3.4.3

Die AVB der Beigeladenen sind

somit als Vertragsbestandteil auf den Beschwerdeführer anwendbar, auch wenn ihn

die C.___ AG nicht über deren wesentlichen Inhalt informiert haben sollte. Eine

Partei- und Zeugenbefragung zu diesem Punkt, wie sie der Beschwerdeführer beantragt,

erübrigt sich daher.

3.5

3.5.1

Der Beschwerdeführer hält dafür, die

AVB der Beigeladenen würden gar keine Grundlage für eine Rückforderung der

Taggelder bei der IV bieten.

3.5.2

Die AVB sehen in Ziff. 23.2 ausdrücklich

vor, dass die Beigeladene ihre Leistungen, welche sie im Hinblick auf

Leistungen der IV erbracht hat, direkt von dieser zurückfordert (s. E. II. 3.2

hiervor). Vor diesem Hintergrund kann man nicht sagen, Ziff. 23 AVB beschränke

sich gemäss seiner Überschrift darauf, die Frage der «Überentschädigung» zu

regeln. Die AVB enthalten mit Ziff. 23.2 vielmehr die gemäss IVV erforderliche eindeutige

Grundlage für eine direkte Rückforderung der Krankentaggelder bei der IV. Dieses

Rückforderungsrecht erfasst auch Nachzahlungen einer zugesprochenen IV-Rente,

ist doch in Ziff. 23.2 AVB von einer Rückforderung ab dem Rentenbeginn die Rede.

Die Formulierung «im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung» wiederum,

welche aus Art. 85bis IVV übernommen wurde (s. E. II. 2.2

hiervor), bedeutet nicht, dass die Beigeladene die Taggelder in Kenntnis der

IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ausbezahlt haben muss. Es genügt vielmehr,

dass für den gleichen Zeitraum Rentenleistungen der IV und Taggelder der Beigeladenen

ausgerichtet wurden (s. BGE 131 V 242 E. 5.2 f. S. 246

ff.). Dies trifft hier zu, da die IV-Rente für den Zeitraum von Dezember 2019

bis Juni 2021 nachbezahlt wird und sich die Rückforderung auf die vom 1.

Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 ausbezahlten Taggelder bezieht (E. I. 1.1 +

1.2

sowie E. II. 3.1 hiervor).

3.5.3

Der Beschwerdeführer beruft sich in

diesem Zusammenhang vergebens auf die Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige

Klauseln in den AVB gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen sind

(Urteil des Bundesgerichts 4A_244/2021 vom 3. September 2021 E. 4.2, mit

Hinweis). Ziff. 23.2 AVB formuliert ausdrücklich und unmissverständlich ein

Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber der IV. Was daran unklar sein

soll, ist nicht ersichtlich. Auch ein Spannungsverhältnis zwischen Ziff. 22 AVB

(«Versicherungsgewinn») und Ziff. 23 AVB («Überentschädigung») lässt sich nicht

ausmachen. Einerseits enthält Ziff. 22 keine Bestimmung über die Rückforderung

von Taggeldern bei der IV, geschweige denn eine, welche in Widerspruch zu Ziff. 23.2

stünde. Andererseits handelt es sich bei Ziff. 22 um eine allgemeine

Bestimmung, während Ziff. 23 eine lex specialis dazu darstellt, welche

sich spezifisch auf die Leistungen von Sozialversicherungen bezieht.

3.5.4

Unbehelflich ist auch der Hinweis

auf die Ungewöhnlichkeitsregel, wonach von der global erklärten Zustimmung zu AVB

alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die

schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam

gemacht worden ist. Entscheidend ist, ob die betreffende Klausel objektiv

beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen,

wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in

erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412 f.). Davon kann hier bei einer Rückforderung von

Taggeldern im Falle einer Rentennachzahlung der IV keine Rede sein, zumal die

Regelung von Ziff. 23.2 AVB aus der IVV übernommen wurde (s. E. II. 2.2

+ 3.5.2 hiervor).

3.6

Der Beschwerdeführer beanstandet

schliesslich die Berechnung der Rückforderung durch die Beigeladene.

3.6.1

Die Rückforderung

gegenüber der IV ist gemäss Ziff. 23.2 AVB auf die Höhe der Überentschädigung im

Sinne von Ziff. 23.1 AVB begrenzt. Danach entspricht die

Überentschädigungsgrenze der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 AVB

(bzw. Ziff. 6.2 bei Selbständigerwerbenden etc., was aber hier nicht von

Interesse ist):

Bei Arbeitnehmenden ist

der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert.

Der höchstversicherte Jahreslohn ist in der Police aufgeführt.

Als Grundlage für die

Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Beginn des Versicherungsfalls

bezogene Lohn.

[…]

Der versicherte Jahreslohn nach Ziff.

6.1

AVB beläuft sich hier auf 80 % des effektiven Lohns, was sowohl in der

Police 2018 als auch 2019 so vorgesehen ist (A.S. 101 + 109). Dieser

versicherte Lohn entspricht den versicherten Leistungen, welche die

Überentschädigungsgrenze bilden: Gemäss Ziff. 21 AVB erfolgt nämlich die

Berechnung der Taggeldhöhe mittels Umrechnung des versicherten Lohnes auf ein

volles Jahr und Teilung der versicherten Jahreslohnsumme durch die Zahl 365.

Folglich steht der Beigeladenen aufgrund

der AVB insoweit ein Rückforderungsrecht zu, als die Rentennachzahlung der IV

und die ausgerichteten Taggelder, welche den gleichen Zeitraum betreffen, zusammen

über den versicherten Verdienst als Überentschädigungsgrenze hinausgehen. Dabei

ist festzuhalten, dass Ziff. 23 AVB als lex specialis der allgemeinen Regelung

in Ziff. 22 AVB vorgeht (s. E. II. 3.5.3 in fine hiervor)

3.6.2

3.6.2.1

Bei einem Jahreslohn des

Beschwerdeführers von CHF 117'390.00 (s. Taggeldabrechnungen unter B.___-Nr.

10) ergibt sich mit dem Prozentsatz von 80 % gemäss Police (E. II. 3.6.1

hiervor) ein jährlicher versicherter Verdienst von CHF 93'912.00.

3.6.2.2

Dem

Beschwerdeführer steht rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis

4.

Dezember 2020 eine Rentenleistung der IV von insgesamt

CHF 22'750.00 zu:

· 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020: CHF 22'500.00

(12 Monate x CHF 1'875.00 monatlicher Rentenbetrag, A.S. 1)

· 1. bis 4. Dezember 2020 pro rata

temporis: CHF 250.00 (1'875.00 : 30 Tage x 4 Tage). Wie der in der

Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 23. November 2021 genannte Betrag von

CHF 24'721.65 (A.S. 31) ermittelt wurde, ist unklar. Soweit ersichtlich,

kann er nicht zutreffen.

3.6.2.3

Die Beigeladene richtete

vom 1. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 Taggelder über insgesamt CHF 95'201.00

aus (B.___-Nr. 10); der im Verrechnungsantrag genannte Betrag von

CHF 82'541.90 (B.___-Nr. 6) ist unrichtig. Der versicherte Verdienst wiederum

und damit die Überentschädigungsgrenze belief sich für denselben Zeitraum auf

CHF 94'941.20:

· 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 (d.h.

ein volles Jahr): CHF 93'912.00 (E. II. 3.6.2.1 hiervor)

· 1. bis 4. Dezember 2020: CHF 1'029.20

(93'912.00 : 365 Tage x 4 Tage)

3.6.2.4

Die Überentschädigungsgrenze von

CHF 94'941.20 wird somit bei Renten- und Taggeldleistungen von insgesamt CHF 117'951.00

um CHF 23'009.80 überschritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass

gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ein – unbestritten gebliebener –

vorrangiger Verrechnungsanspruch der AHV über CHF 6'649.00 besteht. Die

Rückforderung der Beigeladenen reduziert sich daher gemäss der Stellungnahme

der Ausgleichskasse anteilmässig um CHF 4'883.95 auf CHF 18'125.85 (s.

A.S. 31 unten), also etwas tiefer als die in der angefochtenen Verfügung

festgesetzte Drittauszahlung von CHF 19'837.70.

3.6.2.5

Der Beschwerdeführer beanstandet,

dass sich die Drittauszahlung gemäss der angefochtenen Verfügung auf den

Zeitraum bis 31. Dezember 2020 bezieht. Ob dies zutrifft – gemäss der

Stellungnahme der Ausgleichskasse wurde tagesgenau berechnet (A.S. 31) – ist

nicht entscheidend, denn die Berechnung der Rückforderung im vorliegenden

Urteil erfolgt gestützt auf einen Taggeldbezug bis 4. Dezember 2020. Die

Drittauszahlung der Rente geht somit nicht über den Zeitraum hinaus, für den

Krankentaggelder ausgerichtet wurden.

3.6.3

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erübrigt es sich, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons

[...] die Verfahrensakten [...] zu edieren. Das betreffende Urteil vom [...] ist

für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich die dort angewandten

AVB-Bestimmungen nicht mit den hier massgeblichen decken (s. dazu E. 5.2).

Auf dieses Urteil wird denn auch in den hiesigen Erwägungen nirgends Bezug

genommen. Die Akten des Verfahrens [...] wiederum müssen ebenfalls nicht

eingeholt werden. Der Umstand, dass die Beigeladene damals offenbar in einen

Vergleich einwilligte und auf eine Rückforderung verzichtete, verpflichtet sie keineswegs,

auch jetzt einen Vergleich abzuschliessen, selbst wenn die Sachverhalte sich ähneln

sollten.

3.7

Zusammenfassend bietet der

Kollektivvertrag zwischen der Beigeladenen und der C.___ AG eine eindeutige

Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin verfügte Drittauszahlung an die

Beigeladene, wobei sich die Höhe dieser Zahlung auf CHF 18'125.85 reduziert. In

dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise

gutzuheissen.

Die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung erübrigt sich. Einerseits sind keine zivilrechtlichen Ansprüche zu

beurteilen, da nicht der Rentenanspruch als solcher streitig ist, sondern nur

die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf einen Teil der Rentennachzahlung. Andererseits

liegt ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmetatbestand vor (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar

2021.

E. 2.2), weil es um die Auslegung von Vertragsbedingungen geht,

welche eine hohe Technizität aufweisen.

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Höhe der

Rückforderung der Beigeladenen zu rügen, so wäre der Aufwand seines Vertreters

deutlich geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich bloss eine

reduzierte Parteientschädigung zu, die einen Fünftel einer vollen Entschädigung

ausmacht.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen von CHF 230.00

bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS

615.11]) sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Die beiden vom Vertreter

eingereichten Kostennoten vom 15. Juni 2022 und 23. Februar 2023 (A.S. 126

f. / 162 f.) weisen bis 31. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 17,87 Stunden

aus und ab 1. Januar 2023 von fünf Stunden. Zu kürzen ist der reine

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an

Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und

angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.

auszugehen ist (2022: 6 x 0,17 + 9 x 0,08 = 1,74 Stunden, 2023: 2 x 0,17 = 0,34

Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (2022: 0,33

Stunden, 2023: 0,33 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennoten (2022: 0,33

Stunden [Anteil am Aufwand der Eingabe vom 15. Juni 2022], 2023: 0,33 Stunden).

Somit verbleibt bis Ende 2022 ein Aufwand von 15,47 Stunden und ab 1. Januar

2023.

von vier Stunden. Der Vertreter beantragt jeweils einen Stundenansatz von

CHF 280.00. Dieser kann ab 1. Januar 2023 gewährt werden. Bis Ende 2022 werden demgegenüber

praxisgemäss maximal CHF 260.00 gewährt, da keine ausserordentliche

Schwierigkeit des Falls vorliegt. Auf diese Weise ergibt sich insgesamt eine

Entschädigung von CHF 5'142.20.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 207.50

betrifft, so sind die 153 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 131.00.

Einschliesslich CHF 406.05 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die

Dispositiv

Parteientschädigung demnach auf total CHF 5'679.25. Dieser Betrag ist dem

teilweisen Obsiegen entsprechend um vier Fünftel auf CHF 1'135.85 zu reduzieren

(s. E. II. 4.1 hiervor).

5. Der Streit um die Drittauszahlung

einer Invalidenrente betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen (E. II. 3.7 hiervor), weshalb das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e

contrario; BGE 121 V 17 E. 2 S. 18). Der vom Beschwerdeführer

bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist ihm daher zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Juli

2021 insoweit abgeändert, als die Drittauszahlung an die B.___ auf CHF 18'125.85

festgesetzt wird und dem Be-

schwerdeführer

eine Rentennachzahlung von CHF 10'946.15 auszurichten ist. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung

von CHF 1'135.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann