VSBES.2021.142
Invalidenrente
24. März 2022Deutsch81 min
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 24. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Juli 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 9. Juni 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurde ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
angegeben. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt bei zwei Arbeitgebern
als Reinigungskraft (Pensen von 70 % und 30 %) angestellt.
2. Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 15)
zunächst mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Wartezeit von
einem Jahr im Mai 2017 geprüft würden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie
seit dem 23. Mai 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf dieses Wartejahres
und Eingang diverser medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. August 2017 (IV-Nr. 24) in
Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerdeführerin liess
dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 28) und die Beschwerdegegnerin tätigte in der
Folge weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere wurde bei der
Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere
Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie)
eingeholt (IV-Nrn. 58.1 bis 58.8).
3. Mit Vorbescheid vom 8. Juli
2019 (IV-Nr. 62) stellte die Beschwerdegegnerin wiederum in Aussicht, einen
Rentenanspruch zu verneinen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin erneut
Einwand erheben IV-Nr. 65) und die Beschwerdegegnerin holte anschliessend bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein
psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 95).
4. Nach erneutem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 100, 101, 103) verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 2. Juli 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie
auf eine Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 37 %
festsetzte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
5. Am 1. September 2021 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 8 ff.).
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
2. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 31).
7. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Eingabe vom 19. Oktober 2021 auf eine Replik und hält an
ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 35).
8. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 2. November 2021 eine Kostennote ein (A.S. 37
ff.). Diese geht am 3. November 2021 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Im vorliegenden Fall steht eine
Rentenberechtigung ab 2017 zur Debatte (s. A.S. 2 sowie E. I. 2
hiervor). In der Zwischenzeit sind am 1. Januar 2022 verschiedene Änderungen im
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie in der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft
getreten, welche u.a. die Bemessung des Invaliditätsgrades neu regeln. Die
entsprechenden Übergangsbestimmungen betreffen indes nur die Anpassung
laufender altrechtlicher Renten und sind damit hier nicht anwendbar. Fehlen
besondere übergangsrechtliche Regelungen, so sind diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Dispositiv
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Demnach bleiben die Bestimmungen
des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung weiterhin
massgebend, wenn die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1.
Januar 2022 erfolgt, aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet
(Rz 9101 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung / KSIR, in Kraft seit dem 1. Januar 2022). Dies muss
auch dann gelten, wenn wie hier eine vor dem 31. Dezember 2021 ergangene
Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch angefochten wird und das
Gericht darüber erst nach dem 1. Januar 2022 entscheidet.
2.2 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E. II.
2.1 hiervor) besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 aIVG der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden
– Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (a.a.O. E. 3b S. 352 ff.). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (a.a.O. E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (a.a.O. E.
3b/cc S. 353).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die ausführlichen medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres
(15. Juni 2017) in der angestammten, zum Teil grob manuell und
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit im Reinigungsdienst eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
(wirbelsäulenschonend, ohne repetitiv vornübergebeugte Positionen, ohne
repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im Wechsel zwischen sitzenden und
stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere Wegstrecken, ohne Treppensteigen und
ohne kniende Positionen) liege jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor.
Aus dem erneuten psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2020 ergäben sich
keine neuen Erkenntnisse. Man stelle daher auf die Beurteilung des
polydisziplinären Gutachtens vom 6. Februar 2019 und die darin attestierte
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit ab, welche keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Gestützt auf den Einwand der
Beschwerdeführerin vom 12. September 2019 sei der Einkommensvergleich
angepasst und beim Valideneinkommen auf das Durchschnittseinkommen der Jahre
2011 bis 2015 abgestellt worden. Beim Invalideneinkommen sei die
Nominallohnindexierung vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für einen Abzug
vom Tabellenlohn seien nicht erfüllt. Wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten
zumutbar seien, sei alleine deswegen auch bei eingeschränkter
Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt.
Zu den Einwänden werde wie folgt
Stellung genommen: Das Teilgutachten Psychiatrie des polydisziplinären
Gutachtens vom 6. Februar 2019 sei aus rechtlicher Sicht nicht schlüssig und
nachvollziehbar (fehlende Begründung / nicht nachvollziehbare Diagnosestellung
/ widersprüchliche Aussagen). Dementsprechend habe nicht darauf abgestellt
werden können, dies insbesondere auch, da die Rückfragen an die
Begutachtungsstelle unbeantwortet geblieben seien. In der Folge sei ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. C.___ eingeholt worden. Dieser komme zum Schluss, dass
eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich sei. Seine Ausführungen seien
schlüssig und nachvollziehbar. Auf Grund der Aggravation und / oder Simulation könne
auch keine Indikatorenprüfung vorgenommen werden. Betreffend den
psychiatrischen Zustand ergäben sich daher keine neuen Erkenntnisse. Die
Gutachter kämen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des
polydisziplinären Gutachtens vom 6. Februar 2019 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 23. Mai 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 %
arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung basiere ausschliesslich auf der
rheumatologischen Untersuchung. Der Aktennotiz des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2020 lasse sich entnehmen, dass auf die
somatischen Teilgutachten abgestellt werden könne. Nur weil das Teilgutachten
Psychiatrie des polydisziplinären Gutachtens vom 6. Februar 2019 nicht den
Anforderungen entspreche, verliere dadurch nicht automatisch das komplette
polydisziplinäre Gutachten seinen Beweiswert. Die Beweislosigkeit betreffend
den psychiatrischen Zustand gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zu Alter und Invalidität: Im Zeitpunkt
des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ sei die
Beschwerdeführerin knapp 61 Jahre alt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch
etwas mehr als drei Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verblieben.
Diese Zeitspanne könne als ausreichend bezeichnet werden, um mit dem
bestehenden Zumutbarkeitsprofil und einer nur leicht reduzierten
Arbeitsfähigkeit eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich
einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, abgesehen davon, dass nicht
auf die von der Beschwerdegegnerin initiierten Gutachten und die von den
Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt werden
könne, sei davon auszugehen, dass sie die (bestrittene) verbliebene
Restarbeitsfähigkeit auf Grund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr
verwerten könne und eine Altersinvalidität zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin
sei über 61 Jahre alt. Es verbleibe nicht einmal mehr eine Aktivitätsdauer von
drei Jahren. Sie könne ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei
auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wirbelsäulenschonend, ohne
repetitive vornübergebeugte Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastung über
10 kg, im Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere
Wegstrecken, ohne Treppensteigen und ohne kniende Positionen angewiesen. Auch solche
Tätigkeit könne sie bloss in einem Pensum von 70 % ausüben. Das Spektrum
an zumutbaren Hilfsarbeiten sei erheblich eingeschränkt. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin zuvor jahrelang beim selben Arbeitgeber und zuvor auch bloss
in der Reinigungsbranche tätig gewesen sei, über keine Ausbildung verfüge und
einen Migrationshintergrund aufweise. Die Verwertung der (bestrittenen)
Restarbeitsfähigkeit könne auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht
nicht mehr zugemutet werden. Dies auf Grund der erheblichen Einschränkungen,
der kurzen Aktivitätsdauer und der zu erwartenden langen Umstellungs- und
Einarbeitungsdauer. Es liege damit eine vollständige (Alters-)Invalidität vor.
Dies seit Anspruchsbeginn, da der relevante Zeitpunkt zur Beurteilung des
Rentenanspruchs noch gar nicht feststehe. Werde eine Altersinvalidität bejaht
bzw. die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit verneint, gelte dies
ab Beginn des Rentenanspruchs.
Sofern nicht bereits anhand des vorstehend
Ausgeführten auf eine Altersinvalidität geschlossen werden sollte, verbiete
sich ein Abstellen auf das psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle B.___,
da dieses beweisuntauglich sei. Es sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und
auch unvollständig. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei hauptsächlich zu
entnehmen, dass überhaupt keine Beurteilung vorgenommen worden sei. Das
angebliche Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin liege nicht vor und es
sei auch nicht im Geringsten nachvollziehbar, wieso ein angebliches
Aggravationsverhalten während der neuropsychologischen Testung dazu führe, dass
auch die psychiatrische Gutachterin keine Beurteilung vornehmen könne. Gleiches
führe die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 aus. Dass bei
der Beschwerdeführerin kein Aggravationsverhalten vorliege, zeige sich sodann klarerweise
daran, dass die von ihr geklagten Schmerzen objektivierbar seien. Gemäss dem
Rheumatologen seien die Beschwerden und die Beeinträchtigungen erklärbar. Die psychiatrische
Gutachterin widerspreche sich, wenn sie einerseits von einer Aggravation ausgehe
und dann dennoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren stelle. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei auf Grund
der Schmerzstörung erklärbar. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb diese
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Ausserdem sei bei der
Beschwerdeführerin klarerweise auch vom Vorliegen einer depressiven Störung
auszugehen, was vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ seit Februar 2018
festgehalten werde. Dieser habe auch ausgeführt, dass aus seiner Sicht keine
Hinweise für Aggravierungs- oder Simulationstendenzen bestünden. Auch der RAD habe
im Bericht vom 28. September 2018 festgehalten, dass die von Dr. med. D.___
gestellten Diagnosen objektiv nachgewiesen seien.
Auch das erneute psychiatrische Gutachten
von Dr. med. C.___ sei nicht beweistauglich. Diesem sei wiederum bloss zu
entnehmen, dass überhaupt keine Beurteilung vorgenommen worden sei. Begründet werde
dies wiederum mit einem angeblichen Aggravationsverhaiten der
Beschwerdeführerin. Der psychiatrische Gutachter schliesse offensichtlich auf Grund
von neuropsychologischen Performanzvalidierungstests auf ein solches. Der
Gutachter habe die Beschwerdeführerin aber nicht in neuropsychologischer, sondern
psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen gehabt. Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar,
wieso ein angebliches Aggravationsverhalten während einer neuropsychologischen
Testung dazu führe, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Beurteilung
vorgenommen werden könne. Klarerweise hätte der Gutachter eine Beurteilung
vornehmen und danach die Frage der Konsistenz beantworten müssen. Zudem habe
sich auch Dr. med. C.___ nicht hinreichend mit der von Dr. med. D.___
gestellten Diagnose einer depressiven Störung auseinandergesetzt. Auch die
Beschwerdegegnerin selbst gehe offensichtlich davon aus, dass nicht auf das Gutachten
von Dr. med. C.___ abgestellt werden könne, denn wie sie in der Verfügung
selbst festhalte, liessen sich hieraus keine Erkenntnisse gewinnen, weshalb die
Beschwerdegegnerin schliesslich auf das Gutachten des B.___ abstelle. Der
psychiatrische Zustand sei damit noch immer nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Zur Wahrung sämtlicher Rechte sei
schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme
einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum
von 70 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Denn es sei vom
Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die
Beschwerdeführerin sei auch im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bereits das
Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit führe rechtsprechungsgemäss zu
einem Abzug von 10 %. Hinzu kämen das stark fortgeschrittene Alter, die
Teilzeitarbeit, die fehlende Ausbildung und die bereits seit längerem bestehende
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Es sei ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt.
Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 50 % und die
Beschwerdeführerin habe somit mindestens Anspruch auf eine halbe Rente.
Sollte das angerufene Gericht wider
Erwarten nicht auf einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin schliessen,
gelte es zu konstatieren, dass der medizinische Sachverhalt noch immer nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und entsprechend zwingend weitere
Abklärungen vorzunehmen wären.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Unterlagen relevant:
5.1 Dr. med. E.___, Facharzt für
Rheumatologie, Innere Medizin und Sportmedizin, berichtete am 12. Mai 2016
(IV-Nr. 19 S. 19 ff.) über eine Polyarthrose. Grundsätzlich zeigten sich
allgemein internistische Erkrankungen im Sinne eines metabolischen Syndroms mit
einer Adipositas mit einem medikamentös behandelten Diabetes mellitus und einer
beginnenden hypertensiven Herzkrankhelt mit arterieller Hypertonie. In diesem
Rahmen bestehe eine erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung. Der
Handstatus ergebe rein klinisch keine Auffälligkeiten, jedoch eine diffuse
Druckempfindlichkeit sämtlicher peripheren Fingergelenke. Ein aktuelles
Handröntgenbild habe keine nennenswerten relevanten degenerativen Veränderungen
am Handskelett ergeben. Er gehe davon aus, dass rein klinisch eine beginnende
Fingerpolyarthrose trotzdem bestehe, klar akzentuiert durch die tagtäglichen
regelmässigen manuellen Belastungen durch die jahrelange Reinigungstätigkeit.
Aktuelle Röntgenbilder beider Kniegelenke ergäben beidseits eine deutliche
Verschmälerung des medialen Kompartimentes rechts mehr als links mit
subchondraler Sklerosierung des Tibiaplateaus. Zusätzlich rechts osteophytäre
Ausziehungen am medialen Femur – und Tiblacondylus sowie auch retropatellär, so
dass von einer bilateralen rechtsbetonten Varusgonarthrose und leichter
Femoropatellararthrose auszugehen sei. Grundsätzlich bestehe ganz klar das
Problem, dass die Beschwerdeführerin eigentlich für regelmässige
Reinigungstätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei. Aus rheumatologisch-theoretischer
Sicht bestehe jedoch ebenso eine mindestens 80 % Arbeitsfähigkeit für eine
körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte berufliche Tätigkeit in
der freien Wirtschaft.
5.2 Im Bericht von Dr. med. F.___,
Spital G.___, Klinik Rheumatologie & Rehabilitation, vom 23. Juni 2016
(IV-Nr. 19 S. 16 ff.) werden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
und ein Verdacht auf eine Deckplattenimpression BWK12 (Befund MRI Juni 2015)
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide seit 14 Jahren unter lumbalen
Schmerzen mit Ausstrahlung in das dorsale Bein bis Ferse rechtsbetont in Form
eines Dauerschmerzes mit Zunahme beim Gehen mehr als 20 Minuten, langem Liegen,
Anlaufen sowie Sitzen. Sie habe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
rechtsbetont, welches anamnestisch an eine S1-Symptomatik erinnere. Es fänden
sich jedoch weder in der klinischen Untersuchung noch im MRI Hinweise für eine
radikuläre Symptomatik. Auch fänden sich keine Hinweise für eine motorische
Ausfallssymptomatik L5/S1 bei ansonsten nicht beurteilbarer Kraft infolge
massiven Gegenspannens. Die diffuse, dermatomübergreifende Hyposensibilität im
rechten Bein sei nicht verwertbar. Das Ausmass der beklagten Beschwerden und
der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin seien nicht gänzlich mit den
Untersuchungsbefunden und den radiologischen Veränderungen zu erklären. Auf Grund
der 5/5 positiven Waddell-Zeichen bestehe ein deutlicher Hinweis für eine
nicht-organische Komponente im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung.
Allenfalls müsste zum sicheren Ausschluss einer möglichen radikulären
Begleitsymptomatik eine neurologische Beurteilung inklusive Elektrophysiologie
veranlasst werden. Es würden jedoch dringend eine psychiatrische Mitbetreuung
und eine baldmögliche Wiederaufnahme zumindest in einem 50%igem Pensum der
Arbeitstätigkeit empfohlen.
5.3 Im Austrittsbericht des Spitals G.___,
Klinik Rheumatologie & Rehabilitation, vom 14. Oktober 2016 (IV-Nr. 19
S. 11 ff.), über einen stationären Aufenthalt vom 16. September bis
1. Oktober 2016 werden folgende Diagnosen erhoben:
-
Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
-
Depression (ED 19.
September 2016)
-
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechtsbetont
DD
Lumboradikuläres Reizsyndrom L5
ausgeprägte
myofasziale Begleitkomponente
multietagere
Diskopathien, geringe Osteochondrose, Spondylarthrose ohne Nachweis einer
foraminalen/ spinalen Stenose mit Neuroaffektion. Grossbogige thorakolumbale
linkskonvexe Skoliose (MRI 25. Juni 2015)
Chondrosen LWK
3/4 und LWK 4/5. Linksbetonte Spondylarthrose LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1.
Mitthorakal rechts betont und gegen ventral subtotal bis total spangenbildende
Spondylosis deformans (Röntgen BWS und LWS 15. Juni 2016)
ENMG 16.
September 2016: keine Hinweise für eine Schädigung der Wurzel L5 oder S1 bds.
St. n.
Facettengelenksinfiltration LWK4 SWK1 bds. vom 21. September 2016: kein
Ansprechen
-
V. a.
Deckplattenimpression BWK12
Eher
anlagebedingte leichte Keildeformität des BWK 12 bei beginnender Osteochondrose
BWK 11/12 bis LWK 2/3 (Röntgen BWS und LWS 15. Juni 2016)
-
Polyarthrose
(Gonarthrose, Fingerpolyarthrose)
-
Hypertensive
Herzkrankheit
-
Diabetes mellitus ED
2013
-
V. a. GERD
-
St. n. Hallux
valgus-Operation links 2011 mit Restbeschwerden
Die stationäre Aufnahme sei zur
Abklärung und Behandlung eines exazerbierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
rechtsbetont mit seit vier Monaten exazerbierten lumbalen Schmerzen mit
Ausstrahlung in Form eines Dauerschmerzes erfolgt. Unmittelbar nach der
stationären Aufnahme sei die Beschwerdeführerin in eine konservative
multimodale Schmerztherapie integriert worden. Am 21. September 2016 seien
Facettengelenksinfiltrationen LWK4-SWK1 beidseits erfolgt, die zu keiner
Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hätten. Im Verlauf und trotz
aufgebauter medikamentöser Analgesie hätten die Schmerzen bei NRS 8/10
persistiert. Im psychiatrischen Konsil vom 22. September 2016 sei die Diagnose
sowohl einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen
Faktoren als auch einer Depression mit aktuell längerer Episode gestellt
worden.
5.4 Im Verlaufsbericht von Dr. med. F.___,
Spital G.___, Klinik Rheumatologie & Rehabilitation, vom 9. November 2016
(IV-Nr. 19 S. 9 f.) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte im
Rahmen der Verlaufskontrolle über keine Besserung der Beschwerden trotz
ausgebauter Analgesie und stattgehabter Facettengelenksinfiltration mit zum
Teil vermehrten lokalen Schmerzen im Bereich der Infiltration. Es werde das
sukzessive Sistieren der Schmerzmedikation empfohlen. Wichtig seien das
Beibehalten der schmerzmodulierenden Therapie und das Fortführen einer
psychiatrischen Mitbetreuung mit Erlernen von Schmerzcoping-Mechanismen. Im
Weiteren seien zum Muskelaufbau und Entspannung eine Wassertherapie in Gruppe,
kombiniert mit einmal pro Woche Einzelgymnastik mit zunehmend Einbau einer
Kräftigungs- und Ausdauer-Therapie empfohlen. Aus rheumatologischer Sicht könne
keine Weiterführung der Arbeit attestiert werden.
5.5 Im Arztbericht der Hausärztin,
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 26. März 2017 (IV-Nr. 19
mit Beilagen) werden diese Diagnosen aufgeführt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Polyarthrose
mediale und
femoropatellare Gonarthrose rechts mehr als links
chronisches
lumbospondylogenes bis facettogenes Schmerzsyndrom bei bekannten
radiomorphologisch, multisegmentalen mässigen Diskopathien mit leichter
Protrusion nach Osteochondrose und Spondylarthrose gemäss MRT LWS vom Juli 2015
ohne Kompromittieren von neuronalen Strukturen
-
St. n. Facettengelenksinfiltration
LWK4 - SWK1 bds. vom 21. September 2016: kein Ansprechen
-
rein klinisch leicht
beginnende Fingerpolyarthrosen
-
D.m. II, ED März 2013
unter OAD
HbA1c vom 29.
November 2016: 7,5
-
Beginnende
hypertensive Herzkrankheit
Arterielle
Hypertonie, ED Februar 2013
TTE vom 2.
April 2013: normale syst. LV-Funktion (EF 60 - 65 %), visuell beginnend
leicht hypertropher linker Ventrikel, leicht vergrösserter linker Vorhof,
leichtgradige diast. Dysfunktion, leichte Aortenklappensklerose, keine
relevanten Klappenvitien
Ergometrie vom
2. April 2013: keine eindeutigen Hinweise für Belastungskoronarinsuffizienz,
Belastungshypertonie
-
Adipositas
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: keine
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 23. Mai 2016. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine
angepasste Tätigkeit müsste wechselbelastend sein, mit körperlich leichter
Belastung. In welchem zeitlichem Rahmen eine solche Tätigkeit zumutbar sei, sei
unklar.
5.6 Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie und Neuropsychologie, und
Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie, spez. Neuropsychologie und
Verhaltensneurologie, erstellten für die Krankentaggeldversicherung [...] am 4.
Mai 2017 ein psychiatrisch-psychopathologisches und
verhaltensneurologisch-leistungspsychologisches Teilgutachten (IV-Nr. 22.9).
Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage chronifizierte Symptome
eines Panvertebralsyndroms mit vordergründigem Iumbo- und zervikospondylogenem
sowie zervikozephalem Syndrom, zusätzliche Schmerzen auch in anderen
Körperregionen (beide Hände und Kniegelenke), schmerzbedingte Dyssomnie,
verstärkte Tagesmüdigkeit und neurokognitive Beschwerden (Vergesslichkeit).
Eine depressive Verstimmung werde auch auf explizites Nachfragen hin verneint.
Anlässlich einer Beurteilung im Oktober 2016 durch das Spital G.___, würden
zusätzlich eine «chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen
Faktoren» sowie eine Depression als Diagnosen aufgeführt. Auf die bisherigen
Behandlungsmassnahmen sei es im Verlauf zu keiner signifikanten
Schmerzlinderung gekommen (S. 6). Im Rahmen der eigenen klinischen Exploration
zeige sich eine interaktionell meist kooperative, klagsame, auf ihre
Beschwerden fixierte Beschwerdeführerin mit zeitweiser eingeschränkter
Leistungsbereitschaft, die aber unter Motivation gesteigert werden könne.
Phänomenologisch lasse sich ausserhalb einer dysthymen Zeichnung keine
affektpathologische Alteration feststellen. Die Gedankengänge seien kohärent,
die psychische und kognitive Belastbarkeit sowie die Kontroll- und
Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Insbesondere zeige die
Beschwerdeführerin über den gesamten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations-
oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige
affektpathologische Störungsbilder. Die berufsbezogene
neuropsychologisch-verhaltensneurologische Abklärung ergebe im kognitiven
Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen bis höchstens mittleren
Leistungsprofils sowie ordentlichem Leistungswillen im Untersuchungsgang keine
Beeinträchtigung der kognitiven Basisfunktionen: Das Arbeitsgedächtnis, das
episodische Gedächtnis, die Fehlerkontrolle, die kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie die Handlungs- und Planungskontrolle seien
unauffällig. Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung
bzw. für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung und Leistungsdefizite,
die mit Auswirkungen einer allenfalls larviert (funktionellen) depressiven
Symptomatik vereinbar wären, fänden sich nicht. Gesamthaft liessen sich keine
kognitiven Einschränkungen an die im angestammten Beruf gestellten
Anforderungen ableiten. Das Alltagsaktivierungsspektrum sei durch
neurokognitive Symptome nicht limitiert. Es könnten im Rahmen der gutachterlichen
Momentaufnahme objektiv-psychopathologisch keine Veränderungen festgehalten
werden, welche den Schwellenwert für die normativ-versicherungsmedizinisch
geforderte Erheblichkeit von affektpathologischen Alterationen (und konsekutiv
handlungsbegleitender neurokognitiver und psychosozialer Funktionsdefizite)
erreichen würden und damit für eine krankheitswertige Störung im
versicherungsmedizinischen Sinne qualifizieren könnten. Im Rahmen der eigenen
klinisch-psychopathologischen Exploration sehe man eine interaktionell
kooperative Beschwerdeführerin mit streckenweise demonstrativ-betonenden
Verhaltensanteilen und verminderter Leistungsbereitschaft, phänomenologisch
könne bei höchstens dysthymer Zeichnung ein subklinischer affektpathologischer
Status ohne relevanten Krankheitswert bzw. Störungscharakter objektiviert
werden (Antrieb, Denken, pragmatisches Kommunikationsverhalten,
handlungsbezogene neurokognitive Funktionen). Die demnach für die Bemessung von
Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte
klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziere heute aus
psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer
Sicht für die angestammte Tätigkeit sowie für jede andere bildungsadäquate
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7).
5.7 Ebenfalls zuhanden
der Krankentaggeldversicherung [...] wurde am 9. / 10. März 2017 eine Funktionsorientierte
Medizinische Abklärung (FOMA) durchgeführt. Gemäss Bericht von med. pract. J.___,
Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, Frau K.___,
Physiotherapeutin, und PD Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin
und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 22.10)
bestehen folgende Diagnosen (S. 1 f.):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei
multi-etageren
Diskopathien, geringe Osteochondrose, Spondylarthrose (MRI Juni 2015)
langbogige
thorakolumbale linkskonvexe Skoliose
ausgeprägte
myofasziale Begleitkomponente
-
Nackenschmerzen
muskulärer Genese
-
Gonarthrose, rechts
mehr als links
-
Beginnende Fingerpolyarthrosen
-
Nach Dr. I.___ noch
Nachbrief: Chronische Schmerzstörung mit Symptomausweitung mit psychischen und
somatischen Faktoren
-
Depression
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Metabolisches Syndrom mit arterieller
Hypertonie, Diabetes mellitus, Adipositas
Psychiatrische Diagnosen seien keine zu
erheben.
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren
unter Schmerzen im Kreuz, des Weiteren unter Kopfschmerzen, die sie auf die
Nackenschmerzen zurückführe. Zusätzlich beklage sie schon länger bestehende, in
den letzten Jahren zunehmende Knieschmerzen. Seit etwas über einem Jahr hätten
sich auch Schmerzen in beiden Händen und Fingern gebildet. Objektiv bestehe
eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit strukturellen
Veränderungen sowie degenerativer Erkrankung beider Kniegelenke mit
radiologisch bestätigten Gonarthrosen medial und femoropatellär, rechts mehr
als links, sowie rein klinisch beginnenden Fingerpolyarthrosen beidseits
Zusätzlich bestehe ein metabolisches Syndrom mit einer Adipositas, Diabetes
mellitus und hypertensiver Erkrankung. Zusammengefasst bestünden verschiedene
körperliche Probleme, welche anamnestisch laut Unterlagen durch soziale und
psychische Probleme überlagert seien (S. 2). Dies habe zu einer chronischen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren geführt. Im Rahmen der
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin
eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft und bei einer deutlichen
Selbstlimitierung und erheblicher Symptomausweitung eine schlechte Konsistenz
gezeigt. Daher werde die Arbeitsfähigkeit im orthopädisch-rheumatologischen
Bereich medizinisch-theoretisch entschieden. In der psychiatrischen
Untersuchung sei bei zeitweiser eingeschränkter Leistungsbereitschaft kein
Anhalt für psychiatrisch-psychopathologische sowie
verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Krankheitsveränderungen
festgestellt worden. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer
schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Knie und des unteren Rückens.
Die Beschwerdeführerin habe ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten
gezeigt und sich unter Angabe von Schmerzen und Schwindel nur minimal belasten
lassen. Es hätten keine funktionellen Beobachtungen objektiviert werden können.
Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die
Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin.
Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit
sei nur minimal. Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die
Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten
könnte als gezeigt. Auf Grund des ausgeprägten Schmerz- und Schonverhaltens bei
den Tests könne keine Beurteilung gestützt auf die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit erfolgen. Dies gelte auch für die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten (S. 3). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft
bei Grundreinigungen sei der Beschwerdeführerin bei den
degenerativ-strukturellen Veränderungen in der Wirbelsäule und der Kniegelenke
aus orthopädisch- rheumatologischer Sicht auch unter Abstraktion der Selbstlimitierung
nur in reduziertem Masse zumutbar (ganztags mit zwei Stunden vermehrten Pausen
pro Tag, unter Beschränkung von Arbeiten Über-Schulterhöhe auf selten,
Treppensteigen und Arbeiten in kniender oder kauernder Position selten sowie
höchstens manchmal Arbeiten in vorgeneigter Stellung). Dies ergebe eine
medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer
Sicht gebe es keine Einschränkungen für die Ausführung der angestammten
Tätigkeit. Medizinisch-theoretisch wäre aus rein orthopädisch-rheumatologischer
Sicht eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit ohne andauernde
statisch-monotone Arbeiten, die den Lendenbereich und den Nacken beträfen
(vorgeneigt stehen und sitzen, drehende Bewegungen), lediglich seltenem
Arbeiten in kauernder Hocke oder knienden Tätigkeiten, ohne wiederholtes
Treppensteigen und ohne Besteigung von Leitern der Beschwerdeführerin ganztags
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für
jede bildungsadäquate Tätigkeit. Interdisziplinär gesehen gehe man unter
Berücksichtigung der chronischen Schmerzstörung für eine angepasste Tätigkeit
von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (auf Grund einer Stunde vermehrten
Pausen und einer leichten zusätzlichen Leistungsminderung) auf der Basis
teilweise konsistenter Befunde und eines mittleren Schweregrades aus.
5.8 Im Austrittsbericht der Klinik
für Schmerztherapie des Spitals M.___ vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 38 S. 31 ff.)
wird über einen stationären Aufenthalt vom 6. bis 24. Juni 2017 berichtet.
Diagnostiziert wird eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) mit chronischer Lumboischialgie bei
multisegmentaler Diskopathie mit Osteochondrose und Spondylarthrose,
Cervicobrachialgie links und Depression. Die Beschwerdeführerin habe an einer
dreiwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen. Es sei zu einer
deutlichen Besserung der Kondition und Reduktion der lumbalen und brachialen
Beschwerden gekommen. In den Einzel-und auch Gruppengesprächen habe ein
vertrauensvolles Verhältnis hergestellt und eine Auseinandersetzung mit der
zugrundeliegenden Problematik erarbeitet werden können. Das Annehmen der
Diagnose «Chronische Schmerzkrankheit» falle ihr schwer. Es sei eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Juli 2017 attestiert worden.
Vom 30. Oktober bis 4. November 2017 war
die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert (IV-Nr. 38 S. 24 ff.). Die
Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe
sich bei der Aufnahme in einem stabileren psychischen Zustandsbild präsentiert.
Sie habe sich mit der Schmerzthematik konstruktiv auseinandergesetzt.
5.9 Vom 2. bis 20. Januar 2018 war
die Beschwerdeführerin in der Klinik N.___ hospitalisiert. Gemäss
Austrittsbericht vom 29. Januar 2018 (IV-Nr. 34) wurden folgende Diagnosen
erhoben:
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit / bei
chronischer
Lumboischialgie bei multisegmentaler Diskopathie mit Osteochondrose und
Spondylarthrose (MRI LWS 2015)
Cervicobrachialgie
links
Depression
(ED September 2016)
-
Fingerpolyarthrose
-
Mediale und
femoropatellare Gonarthrose beidseits rechtsbetont
-
Metabolisches
Syndrom
Adipositas
BMI 40,5 kg/m2
Diabetes
mellitus Typ 2, ED Februar 2013
Hypertensive
Herzkrankheit, ED Februar 2013
Ziel des Aufenthalts sei eine
Schmerzreduktion bei gleichzeitig gebesserter Aktivität gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe nach Anbindung in der Klinik G.___ und Persistenz der
Symptomatik im Verlauf zur Klinik für Schmerztherapie im Spital M.___ gewechselt.
Bei jetzigem Eintritt habe sich eine kardiopulmonal kompensierte Patientin mit
lumbalen Rückenschmerzen, Nacken- sowie Kopfschmerzen präsentiert. Im Rahmen
des multimodalen Therapieprogrammes hätten teilweise Fortschritte erzielt
werden können. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin bis zum Austritt eine
Verbesserung der Beweglichkeit sowie der Kopfschmerzen angegeben, die
restlichen Schmerzen seien unverändert geblieben. Des Weiteren hätten während
des Aufenthaltes zwei psychologische Gespräche stattgefunden. Die Beschwerden
hätten die Beschwerdeführerin zeitweise sehr deprimiert und hoffnungslos
gestimmt und sie sei motiviert worden, trotz Schmerzen ihren Alltag aktiver zu
gestalten. Ausserdem sei ihr empfohlen worden, die psychotherapeutische
Behandlung, welche sie früher gehabt habe, wieder aufzunehmen. Man gehe am
ehesten von einem chronischen Beschwerdebild aus, bei muskulärer sowie
degenerativer Genese in Kombination mit psychischen Kontext und
Belastungsfaktoren auf Grund des chronischen Schmerzverlaufs. Die Aufnahme
einer körperlich belastenden Arbeit zumindest zum aktuellen Zeitpunkt sehe man
als unwahrscheinlich. Es stelle sich die Frage, ob die Aufnahme einer leichten
wechselbelastenden Tätigkeit in niedrigem Prozentbereich für die Beschwerdeführerin
zu einer Verbesserung der Situation beitragen könnte. Dem stehe diese zum jetzigen
Zeitpunkt sehr skeptisch gegenüber.
5.10 Gemäss Bericht von Dr. med. O.___,
Facharzt für Kardiologie, vom 20. April 2018 (IV-Nr. 38 S. 9 f.) präsentierte
sich in der kardiologischen Untersuchung klinisch eine kardiopulmonal
kompensierte Beschwerdeführerin mit grenzwertigem Blutdruckwert. Die von ihr
geäusserten Beschwerden entsprächen einer Belastungsdyspnoe, welche sicherlich
multifaktorieller Genese sei. Eine vermehrte Aktivität und Gewichtsabnahme wäre
wünschenswert, was auf Grund der Gesamtsituation schwierig bis unmöglich sei.
5.11 Am 25. Mai 2018 erstattete die
Hausärztin, Dr. med. H.___, auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin erneut
Bericht (IV-Nr. 38 mit Beilagen). Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor
100 %. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar.
5.12 Am 13. Juli 2018 berichtete Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 44). Diese sei seit dem 7. Februar 2018 bei ihm in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, dies in wöchentlichen bis
vierzehntäglichen Abständen. Als Befunde zeigten sich eine gereizte und
dysphorische Stimmungslage, Bedrücktheit mit mangelnder Freude und Interesse
für angenehme Aktivitäten, deutliche Stimmungsschwankungen, eine innere Unruhe
mit Gedankenkreisen begleitet von Einschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und
Initiativemangel. Hinzu kämen auch deutliche Konzentrationsdefizite mit vermindertem
Durchhaltevermögen tagsüber bei leichten Anstrengungen und Schuldgefühlen
gegenüber der Familie im Hinblick in der Rolle als Ehefrau im Rahmen einer
Erschöpfungsdepression und Selbstwertproblematik. Die Beschwerdeführerin sei in
sozialen Situationen wenig anpassungsfähig und in der Verzweiflung bestehe ein
gesteigertes Redebedürfnis. Sie beklage übersteigerte Befürchtungen vor
unüberwindbaren Beschwerden und lebenslanger Persistenz des Leidensdruckes in
Kombination mit der Schmerzsymptomatik begleitet von Angst vor Verlust an
Selbständigkeit. Auf Grund der beschriebenen affektiven Beschwerden in den
durchgeführten Konsultationen mit vorhandenen Einschränkungen der
Alltagsfunktionsfähigkeit sei für diese Behandlungsperiode eine 100%ige
Arbeits- und Leistungsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit einschliesslich
von Verweistätigkeiten zu attestieren. Die bestehenden Beschwerden hätten die
Beschwerdeführerin offenbar sehr verunsichert und zum Ausbruch
ängstlich-depressiver Symptome geführt. Die fehlende Tagesstruktur und die
zunehmenden körperlichen Beschwerden hätten eine zusätzliche Ängstlichkeit bzw.
Kränkung bewirkt, was im Verlauf zu einer massiven Verschlechterung des
psychischen Zustandes geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe seit Behandlungsbeginn
permanent Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung gezeigt. Das
Zustandsbild ergebe auch Hinweise auf ein zunehmendes Misstrauen gegenüber
einigen Ärzten und wenig Möglichkeiten zur Bereitschaft, Vertrauen in andere
Menschen zu fassen. Zudem seien übersteigerte, hypochondrisch gefärbte
Befürchtungen vor unheilbaren Krankheiten mit zunehmend beeinträchtigter
Lebensqualität zu beobachten. Die Beschwerdeführerin äussere des Weiteren Angst
vor Schuldgefühlen auf Grund der Krankheitsentwicklung und den daraus
resultierenden Einschränkungen, Affektindifferenz im Sinne einer emotionalen
Abstumpfung, Konzentrationsstörungen und depressiv bedingte, verminderte
Belastbarkeit bei Antriebsverlust und mangelnder Frustrationstoleranz.
Als Diagnosen festzuhalten seien
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Chronifizierte,
mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.11) mit ausgeprägten
hypochondrischen Ängsten, im Rahmen einer Erschöpfungsdepression und
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionisch-misstrauischen Zügen (Z 73.1)
-
Störungen durch
Opioide (F11.24)
-
Chronisch
generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.8)
Chronische Lumboischialgie bei Multisegmentaler Diskopathie mit Osteochondrose
und Spondylarthrose
-
Fingerpolyarthrose
ohne Auswirkunq auf die Arbeitsfähigkeit
-
Diabetes Mellitus
Typ II (unter Antidiabetika)
-
Hypertensive
Herzkrankheit
-
Adipositas
Auf Grund des therapeutisch bislang kaum
beeinflussbaren Verlaufs sei längerfristig von einer Persistenz des
Störungsbildes im zukünftigen Gesamtverlauf auszugehen und deshalb würden die
berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit als weder realisierbar noch
erfolgsversprechend erachtet. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
(Reinigungsmitarbeiterin) und eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit für
Verweistätigkeiten, dies auf Grund der geschilderten und objektiv
nachgewiesenen psychischen Krankheitssymptome. Im Haushalt sei sie zurzeit
mindestens 60 % eingeschränkt.
5.13 Dem polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 6. Februar 2019 (IV-Nrn. 58.1 bis 58.8) lässt
sich das Nachfolgende entnehmen:
5.13.1 Im allgemeinmedizinischen
Teilgutachten (IV-Nr. 58.3) wird zu den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe Probleme mit dem Zucker, dem Blutdruck,
dem Rücken und Depression: «ich vergesse viel» (S. 2). Nach der Befunderhebung,
in deren Rahmen auch zusätzliche Untersuchungen erfolgten (Laboruntersuchung,
kardiologisches Konsilium, hypophysäres und kraniales MRI nativ und mit KM, S.
11 f.), wird keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (S.
13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden ein
metabolisches Syndrom (Adipositas Grad III nach WHO, arterielle Hypertonie,
Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie), eine hypertensive Herzkrankheit (mit /
bei exzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel, normaler linksventrikulärer
systolischer Funktion, diastolischer Dysfunktion Grad 2, dilatiertem linkem
Vorhof), ein Vitamin D3-Mangel, ausgedehnte Mykosen (interdigital an beiden
Füssen, beide Grosszehen, Abdomen und Unterschenkel rechts) und ein Verdacht
auf Akromegalie genannt.
5.13.2 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 58.4) wird zu den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin festgehalten, diese zähle der Reihe nach Rückenbeschwerden
lumbal und zervikal auf, Kopfbeschwerden und weiter Kniegelenksbeschwerden bei
Belastung. Dies sei vor allem seit etwa drei Jahren ausgeprägter, vorher habe
sie damit leben können. Alle bisherigen Therapien, mit auch stationären
Aufenthalten, seien ohne Besserung geblieben. Die Beschwerden seien bei
Bewegungen vor allem thorakolumbal betont, bei Belastungen nicht immer gleich
ausgeprägt, es gebe auch bessere Phasen. Bücken sei schmerzverstärkend. Wenn sie
den Kopf nach unten bewege, habe sie Nacken- und Kopfschmerzen. An den
Kniegelenken habe sie schon lange Belastungsbeschwerden, eher rechts als links,
früher auch verbunden mit Schwellungszuständen. Für die Kniegelenke unternehme
sie, nebst der Physiotherapie für den Rücken, ebenfalls physikalische
Therapieoptionen wie Wassertherapien, Massagebehandlungen und Einnahme von Schmerzmitteln.
Regelmässig gehe sie zum Schmerztherapeuten, der ihr etwa einmal im Monat eine
Spritze in den Nacken mache, was ihr recht gut helfe, aber eben nicht anhaltend
(S. 2). An Schmerzmitteln nehme sie das Targin Retard 5/2,5 mg 1-0-0.
Dafalgan und Novalgin Tropfen bei Kopfschmerzen. Die Wirkung sei sehr begrenzt.
Bei starken Schmerzen am Rücken und an den Kniegelenken nehme sie zusätzlich
Oxynorm-Tropfen (S. 3).
Folgende Befunde werden erhoben: Im
Sitzen im Wartezimmer und bei der Anamneseerhebung ändere die
Beschwerdeführerin die Sitzposition nicht, es bestünden keine Ausweich- oder
Abstützreaktionen. Das Gangbild sei etwas verlangsamt, aber hinkfrei. Das Aus-
und Ankleiden erfolge deutlich verlangsamt, mit Abstützreaktion betreffend die
LWS, dies auch unbeobachtet (S. 3 f.). Die Bewegungsumfänge seien durch die
erhebliche Fettschürze eingeschränkt. Bei den verschiedenen Bewegungsabläufen
und während der Untersuchung bestehe immer wieder ein angedeutetes Stöhnen,
insgesamt aber seien die Kooperation und das Mitwirken gut, mit Hinweis für
eine gewisse Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung, jedoch ohne
augenfällige Inkonsistenzen. Es bestünden ein Schulter- und Beckengeradstand,
der Einbeinstand links / rechts sei unauffällig, was eine gewisse Mühe mit
Blick auf die Adipositas bewirke, Zehen- und Fersenstand beidseits seien
unauffällig. Die Flexion mit Finger-Boden-Abstand betrage vorne 40 cm, mit
erheblicher Schmerzangabe gürtelförmig tief lumbal. Beim Aufrichten zeige sich
ein Kletterphänomen. Die Lateralflexion lumbal betrage 10° mit
Endphasenschmerz, die Extension 5° mit deutlichem Endphasenschmerz. Es bestehe
keine fortgeleitete Missempfindung in die unteren Extremitäten. Die BWS sei schmerzfrei
beweglich, die HWS-Rotation beidseits betrage 70 – 80°, mit weichem
Anschlag. Endphasenschmerzen bestünden in allen Bewegungsrichtungen, vor allem
in Extension und Lateralflexion. Die segmentale Prüfung ergebe ein
eingeschränktes Bewegungsspiel im mittleren HWS-Bereich und in den
Kopfgelenken. Es seien keine Facettengelenks- und radikulären Symptome
provozierbar. Die segmentale Prüfung lumbal ergebe ein Punctum maximum an
Schmerzen L4/L5 und L5/S1 mit Periarthropathie und interspinaler Ligamentose,
ohne Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik. Es zeigten sich geringe
Dysbalancen der Schultergürtelregion beidseits. Am peripheren Gelenkstatus
seien die Untersuchungsbefunde bis auf beide Kniegelenke unauffällig. Es
bestünden keine Funktionseinschränkungen, Bewegungsschmerzen, Schwellung,
Ergussbildung oder Synovitis. An den Kniegelenken bestehe beidseits ein
symmetrisch-retropatellarer Druckschmerz als Ausdruck einer retropatellaren
Chondropathie sowie eine diffuse Periarthropathie des medialen und lateralen
Kompartiments. Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates sei unauffällig und
schmerzfrei. Peripher neurologisch bestehe ein feinschlägiger Tremor an der
linken Hand (S. 4). Zusammenfassend bestünden, beobachtet und unbeobachtet, ein
schmerzbedingtes Schon- und zum Teil Abstütz- und Ausweichverhalten an der LWS,
ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik, mit einer
geringen Endphasenschmerzsymptomatik an der HWS, gut kompensierte Kniegelenke
bei anamnestisch bekannten beginnenden Gonarthrosen medial und femoropatellar
beidseits, rechtsbetont (S. 4 f.).
Zusätzlich werden folgende
Röntgenbefunde (vom 14. November 2018) dargelegt (S. 5 f.):
· HWS a.p. / seitlich: Mässige
Unkovertebralspondylosen, Chondrose HWK 4/5/6/7, betont HWK 5/6 mit ventralen
schnabelförmigen Spondylophyten-Bildungen, keine Spondylarthrosen, degenerativ
bedingte Streckhaltung zwischen HWK 4 und HWK 6.
· BWS a.p. / seitlich: Mehrsegmentale
Chondrosen mit Spondylophyten-Bildungen im mittleren und oberen BWS-Abschnitt,
zum Teil deutlich verminderte Intervertebralräume als Ausdruck einer
Mehretagen-Osteochondrose, beginnende Spondylarthrosen BWK 4 bis BWK 9.
· LWS a.p. / seitlich: Diskrete,
degenerative, linkskonvexe, mittlere LWS-Skoliose, ohne Rotationskomponente,
keine lumbosakrale Übergangsanomalie. In der seitlichen Projektion Sacrum
arcuatum, mehrsegmentale Chondrosen LWK 1 bis LWK 3, Osteochondrosen zum Teil
erosiv TH 10 bis LWK 1 mit hypertrophen Spondylophyten-Bildungen und
Einsinterung von BWK 12 (DD Deckplattenimpression).
· Becken a.p. Übersicht: Keine
Coxarthrosen, keine Nasakralgelenksarthrosen.
· Kniegelenk links a.p. seitlich:
Beginnende mediale Gonarthrose, mit noch gut erhaltenem lateralen Kompartiment,
Ausziehung am Oberpol der Patella als Ausdruck einer retropatellaren
Chondropathie.
· Kniegelenk rechts a.p. seitlich: Etwas
fortgeschrittenere mediale Gonarthrose mit aber noch deutlichem
Restgelenksspalt, Ausziehung am Oberpol der Patella.
· Hände beidseits a.p.: Keine
degenerativen arthrotischen Veränderungen, keine postarthritischen Veränderungen.
· Auswärtige MRI-/ Röntgenaufnahme der LWS
vom 25. Juni 2015, Spital G.___: Multietagere Diskopathien mit Osteochondrosen,
Spondylarthrosen, ohne foraminale oder spinale Arthrose mit Neuroaffektion
thorakolumbal.
Es werden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (S. 6):
-
Bewegungs- und vor
allem belastungsabhängige, bisher therapieresistente, zervikale und
lumbovertebrale Schmerzen, betont tief lumbal und lumbosakraler Übergang bei deutlichen
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen im oberen LWS-Bereich, mit
Osteochondrose-Bildung thorakolumbaler Übergang, bei einem Sacrum arcuatum und
steilem Kreuzbeinbasiswinkel
Mehretagen-Chondrosen
bis Osteochondrosen im mittleren HWS-Abschnitt mit Streckhaltung
ausgedehnten
Mehretagen-Chondrosen und Osteochondrosen mittlere und obere BWS, mit
ungünstiger Beeinflussung des segmentalen Gelenkspiels zervikothorakaler und
thorakolumbaler Übergang
ohne Hinweise
für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- respektive Ausfallssymptomatik
-
Rechtsbetonte mässig
ausgeprägte mediale Gonarthrose mit deutlichem retropatellarem Knorpelschaden
aktuell gut
kompensiert unter Einhaltung von Schonkriterien
erhebliche
Adipositas mit BMI 41 kg/m2
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden keine (S. 7).
5.13.3 In der neurologischen
Teilbegutachtung (IV-Nr. 58.5) hat sich die Beschwerdeführerin zu ihren
Beschwerden folgendermassen geäussert: Sie könne nicht mehr arbeiten, weil sie Probleme
mit dem Rücken, dem Zucker, dem Bluthochdruck sowie auch Kopfschmerzen habe.
Seit ca. zwei Jahren zittere der linke Arm, nachdem sie im Spital eine Spritze
bekommen habe. Bezüglich des Rückens bestehe im Bereich der lumbalen
Wirbelsäule ein Dauerschmerz 7 - 8 / 10 VAS. Manchmal komme es zu einer
Verstärkung dieses Schmerzes, sie könne nicht sagen wie stark, d.h. sie könne
keine Zahl nach VAS angeben. Diese Symptomatik sei seit ca. zwei bis
zweieinhalb Jahren progredient, sie habe jedoch auch schon vorher ähnliche
Schmerzen gehabt. Gelegentlich komme es zu einer Ausstrahlung in das rechte
Bein bis zur Ferse, dies fühle sich an wie Strom. Von Seiten des Nackens
bestehe ebenfalls ein Dauerschmerz, die genaue Zahl könne nicht angegeben
werden. Es komme häufig zu einer Ausstrahlung nach oben in den Hinterkopf bis
nach vorne, nicht jedoch in die Arme. Etwa einmal alle zwei Wochen komme es zu
einer massiven Schmerzzunahme, dann müsse sie sogar erbrechen und sich
hinlegen, möchte mit niemandem sprechen (S. 2). Gefragt, ob bei ihr auch früher
schon einmal von einer Migräne gesprochen worden sei, habe die
Beschwerdeführerin angegeben, diese Art Schmerzen habe sie erst seit zwei
Jahren. Seit etwa zwei Monaten habe sie juckende Hautveränderungen, diese seien
nach einem Wechsel des Insulins aufgetreten, nach der ersten Spritze sei sie
sogar umgefallen und habe sich am Knie verletzt. Bezüglich dieser
Hautveränderungen sei sie in dermatologischer Kontrolle. Sie könne geschätzte
20 Minuten stehen, müsse sich dann setzen. Laufen könne sie ca. zehn
Minuten, dann müsse sie eine Pause einlegen. Sitzen könne sie auch nicht lange
(S. 3).
Folgende Befunde werden erhoben: Die
Beschwerdeführerin betrete den Untersuchungsraum leicht verlangsamt wirkend,
jedoch mit einem unauffälligen Gangbild. Das An- und Auskleiden gelinge
unauffällig, wobei die Beschwerdeführerin teilweise laut stöhne und ein
schmerzverzerrtes Gesicht zeigte. Der Kopf werde spontan frei in alle
Richtungen gewandt. Während der Anamnese sei die Beschwerdeführerin nach ca. 20 Minuten
unvermittelt aufgestanden, um etwas im Untersuchungszimmer umherzugehen (S. 4).
· Kopf / Halswirbelsäule: Die aktive
Bewegung der HWS sei in der Untersuchungssituation eingeschränkt, Rotation bis
45°, Reklination nur angedeutet möglich, Inklination bis ca. 5 cm
Kinn-Manubrium-Abstand. Passiv sei die HWS deutlich besser beweglich, die
Beschwerdeführerin spanne nicht schmerzvermeidend dagegen. Die HWS sowie der
Musculus trapezius seien beidseits druckschmerzhaft (S. 5).
· Hirnnerven: unauffällig (S. 5).
· Motorik: An den Armen bestehe
seitengleich ein mittellebhaftes Reflexniveau. An den Beinen sei dieses eher
schwächer. Es bestünden keine Pyramidenbahn-Zeichen, ein normaler Muskeltonus
ohne Rigor, auch nicht bei Aktivierung der Gegenseite. Der Armhalteversuch
werde kurz normal ausgeführt, dann komme es zu einem beidseitigen Absinken bei
Angabe von Schulterschmerzen. In der formalen Kraftprüfung bestünden keine
Paresen, wobei die Beschwerdeführerin bei Schmerzangabe nur inkomplett
innerviere. Das Gangbild sei leicht verlangsamt, aber unauffällig. Der
Seiltänzergang sei etwas unsicher (S. 5 f.).
· Sensibilität: Für Berührung intakt,
besonders auch an den Füssen. Vibrationsempfinden intakt, Grosszehengrundgelenk
beidseits 6 / 8, Handgelenk beidseits 7 / 8 (S. 6).
· Koordination: Kein Haltetremor, kein
Aktionstremor. Zielsichere Zeigeversuche. Während des Anamnesegespräches
bestehe nahezu durchgehend ein Ruhetremor im linken Arm im Sinne einer
mittelfrequenten Pronations- und Supinationsbewegung im Unterarm, die auf
Ablenkung sistiere und insbesondere in der Untersuchungssituation nahezu
komplett verschwinde (S. 6).
· Sonstiges: Im Untersuchungsgespräch
ergäben sich keine Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen. Konzentration,
Aufmerksamkeit und Auffassung seien unauffällig. Der Gedankengang sei formal
geordnet und kohärent. Nach biographischen Angaben und auf Grund der sprachlichen
Differenziertheit zu urteilen, liege die Intelligenz im unteren
Durchschnittsbereich. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Stimmung wirke
ausgeglichen und situationsadäquat. Der Affekt sei gut modulierbar (S. 7).
Eine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird keine gestellt (S. 8). Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit werden eine chronische Schmerzstörung und ein Verdacht
auf einen funktionellen Tremor des linken Armes festgehalten (S. 9).
5.13.4 Im neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 58.6) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
angegeben nicht gut schlafen zu können. Ihre Schmerzen und ihr Zucker machten
sie nervös. Wenn sie aufwache, müsse sie erst einmal herumlaufen. Sie selber könne
nur noch wenig im Haushalt machen, sie schaue nur nach ihrem Zimmer (S. 2).
Sie vergesse viel, wie Termine oder wo sie etwas hingelegt habe (S. 3).
Im Rahmen der Befunderhebung wird
dargelegt, die Beschwerdeführerin habe meist wortkarg auf Deutsch geantwortet,
der Übersetzer sei wenig in Anspruch genommen worden (S. 3). Inhaltlich
sei sie jedoch völlig vage geblieben. Auffassung, Aufmerksamkeit und
Konzentration seien während des Gesprächs unauffällig gewesen. Affektiv habe
sie angegriffen gewirkt und oft ein dramatisch schmerzverzerrtes Gesicht
gezeigt. Es sei zu etlichen schmerzbedingten Positionswechseln gekommen. Ein
Leidensdruck sei nicht wirklich spürbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
ein unauffälliges Instruktionsverständnis gezeigt, ihre Mitarbeit sei aber
nicht motiviert gewesen. Für die Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine
standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten
Testresultaten durchgeführt worden (S. 4). Weiter seien zwei
Symptomvalidierungstests gemacht worden. Die Testergebnisse seien als nicht
valide anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe beide Teile des
Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die teilweise sehr weit unter
denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Es habe
ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Gemäss sprachfreiem
Intelligenztest habe die Beschwerdeführerin einen IQ von 66, was im
unterdurchschnittlichen Bereich liege. Die Überprüfung der Lern- und
Gedächtnisfunktionen habe unterschiedliche Befunde in den verschiedenen
Modalitäten ergeben. Zahlenreihen habe sie sich nicht gut merken können, ihr
Arbeitsgedächtnis habe im Durchschnitt gelegen. Das visuelle Gedächtnis liege
leicht unter dem Durchschnitt. Die sprachlichen Funktionen seien unauffällig.
In den computergestützten Prüfungen der attentionalen Funktionen fänden sich
unterdurchschnittliche Aufmerksamkeitsleistungen (S. 5). Im Test Alertness
für die gerichtete Aufmerksamkeit hätten die Reaktionszeiten weit unter dem
Durchschnitt gelegen, die phasische Alertness sei weit überdurchschnittlich
gewesen. Im Test GoNogo zur selektiven Aufmerksamkeit seien die Reaktionszeiten
ebenfalls unterdurchschnittlich bei qualitativ guter Ausführung. Bei der Form A
des TMT sei es bei fehlerfreier Bearbeitung zu einer weit
unterdurchschnittlichen Bearbeitungszeit gekommen. Die höheren Denkfunktionen
seien unterschiedlich gut gewesen. Das allgemeine Arbeitstempo sei während der
sehr strukturierten Untersuchungssituation normal schnell gewesen. Die Handlungs-
und Impulskontrolle sei unauffällig gewesen. Bei der visuell-perzeptiven
Wahrnehmung und Rekonstruktion einer komplexen Figur seien das Erfassen
unstrukturiert und das Ergebnis nicht korrekt gewesen. Die Fähigkeit
Wesentliches zu erfassen, sei in der visuellen Modalität leicht
unterdurchschnittlich gewesen. Beim Konzeptwechsel zur Testung der
Umstellfähigkeit sei die Bearbeitungszeit bei mangelhafter Ausführung weit
unterdurchschnittlich gewesen (S. 6).
Diagnosen könnten keine gestellt werden,
dies sei wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar (S. 6).
5.13.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 58.7) wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
ausgeführt, sie habe viele Schmerzen, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen,
Knieschmerzen und Schmerzen in allen Fingergelenken. Zusätzlich sei sie
vergesslich, vergesse Termine und wo sie ihre Schlüssel abgelegt habe. Sie sei
zuckerkrank und habe einen hohen Blutdruck (S. 2). Sie verstehe nicht,
warum es ihr jetzt psychisch so schlecht gehe, es gehe ihr schlecht, weil sie
die Arbeit verloren habe. Sie fühle sich nun wertlos. Immer wieder denke sie an
die Arbeit, sie habe 30 Jahre lang gearbeitet, nun habe sie kein Geld mehr und
sie werde erst in fünf Jahren pensioniert. Es sei sehr schwer für sie so
weiterzuleben, sie sei immer traurig. Sie habe zwar noch ein bisschen Hoffnung
auf Besserung, denn sonst müsste sie Selbstmord begehen. Sie sei immer so
fleissig gewesen und wisse nicht, warum sie jetzt so viele Schmerzen ertragen
müsse. Sie stehe mit dem Rücken zur Wand und sehe keinen Ausweg mehr. Sie sei
einfach nur noch müde. Befragt nach dem eigenen Krankheitskonzept gebe die
Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht wieso alles so gekommen sei. Früher habe
sie zum Beispiel nie Kopfschmerzen gehabt, jetzt könne sie oft gar nichts mehr
sehen auf Grund der starken Kopfschmerzen. Sie wünsche sich im Kopf so zu sein
wie früher, sie möchte wissen, warum sie leben solle. Sie wünsche sich keine Schmerzen
mehr zu haben, denn auf Grund der Rückenschmerzen sei sie fast verrückt
geworden (S. 3).
Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie um
5:00 Uhr morgens aufstehe und ihre Tabletten und die Spritze gegen den
Blutzucker nehme. Ihr Mann helfe ihr dabei, sonst würde sie Vieles vergessen.
An guten Tagen könne sie etwas im Zimmer machen, ein bisschen herumlaufen und
sitzen. An schlechten Tagen bleibe sie im Bett liegen oder lege sich auf das
Sofa. Den Haushalt erledigten hauptsächlich ihr Mann, ihre Tochter oder ihre
Schwiegertochter. Sie selber liege, sitze und mache sonst nicht viel
(S. 4). In Bezug auf die Affektivität sei die Schwingungsfähigkeit
vermindert, die Beschwerdeführerin sei oft stark traurig mit Weindurchbrüchen
bei Gedanken an die Arbeit. Hobbies habe sie aufgegeben und sie sei kraft- und
energielos. Es bestehe eine starke innere Unruhe bei dem Gedanken, dass sie
nicht mehr arbeiten könne. Sie fühle sich wertlos und sei reizbar. Antrieb und
Psychomotorik seien vermindert. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen,
teilweise schlafe sie nur zwei Stunden pro Nacht. Weiter habe sie lebensmüde
Gedanken, bei aktuell nachvollziehbarer Verneinung von handlungsnahen
suizidalen Gedanken und Impulsen. Der Appetit sei normal. Sie verspüre oft
aggressive Gefühle, wenn ihr Mann nicht gut putze, sie verwende dann beleidigende
Worte. Das soziale Umfeld sei auf die engere Familie begrenzt, früher habe sie
auch nicht mehr soziale Kontakte gehabt (S. 5). Seit einem Jahr gehe sie
zum ambulanten Psychiater. Sie bete jeden Tag dafür, dass es ihr wieder besser
gehen würde und sie wieder arbeiten könne. Doch aktuell sehe sie sich auf Grund
ihrer Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).
Es werden folgende Befunde erhoben: Die
Beschwerdeführerin verhalte sich während der gesamten Exploration kooperativ,
spreche jedoch wenig und gebe eher wenig spontane Auskunft zu ihren Problemen
(S. 6). Insgesamt wirke sie immer wieder schmerzgequält, stehe alle fünf
Minuten auf, dies auch auf Grund der Schmerzen. Der Tremor der linken Hand
halte immer wieder einige Minuten an, danach kämen einige Minuten ohne Tremor
und er beginne in der Folge wieder. Die Beschwerdeführerin halte während der
gesamten Explorationsdauer einen schweren Schlüsselanhänger in der linken Hand.
Die Kontaktaufnahme erfolge insgesamt unkompliziert, die Beschwerdeführerin
lasse sich spontan und offen auf die Exploration ein. Sie verfolge dabei über
die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentrationsspanne
bleibe während der ganzen Untersuchung gleichbleibend. Die Intelligenz werde
klinisch als durchschnittlich eingeschätzt. Ein guter affektiver Rapport komme
nicht zustande. Während der Exploration gebe die Beschwerdeführerin ohne
Verzögerung Antworten auf die gestellten Fragen, sie schildere ihre
Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden jedoch sehr knapp.
Jahreszahlen, wie die Geburtsdaten der Kinder und die Medikamentennamen,
könnten nicht erinnert werden (S. 7). Die Aufmerksamkeit könne für die
Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Dem
Untersuchungsverlauf könne sie inhaltlich gut folgen. Die Konzentration sei
durchgehend ungestört. Es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der
formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört.
Das formale Denken sei somit durchgehend geordnet, beweglich und gut
strukturiert. Es bestehe ein starkes Grübeln bezüglich der verlorenen
Arbeitsstelle. Die Beschwerdeführerin wirke eingeengt auf dieses Thema. Eine
ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer
Aufmerksamkeitsfokussierung sei nicht feststellbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin
präsentiere sich mittelgradig zum negativen Pol hin ausgelenkt, deprimiert,
hoffnungslos, teilweise gereizt, klagsam, mit Insuffizienzgefühlen und
Selbstwertproblematik. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Der
Antrieb sei gehemmt. Der Tremor der linken Hand wirke theatralisch (S. 9).
In Bezug auf die Persönlichkeit fänden sich klinisch keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung respektive -störung. Die Motivation sei fraglich.
Das Beck Depressions-Inventar (BDI) und die Hamilton Depression Skala (HMD)
seien auf Grund des Aggravationsverhaltens nicht verwertbar (S. 10). Im
ICF-Rating zeige sich, dass die entsprechenden Fähigkeiten nicht beeinträchtigt
seien, soweit sie aufgrund des neuropsychologisch getesteten
Aggravationsverhaltens überhaupt beurteilbar seien. Die Verkehrsfähigkeit sei
leicht beeinträchtigt (S. 10 ff.).
Auf Grund des neuropsychologisch
getesteten Aggravationsverhaltens könnten im Rahmen der Untersuchung die
psychiatrischen Diagnosen nur eingeschränkt gestellt werden (S. 14 f.).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
5.14 Im Arztbericht von Dr. med. D.___
vom 9. September 2019 (IV-Nr. 65 S. 12 ff.) wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin präsentiere sich in der Behandlung klagend, verzweifelt,
misstrauisch und ratlos wirkend. Es komme immer wieder zu Weinattacken. Sie
wirke besorgt und geprägt von Insuffizienzerleben im Hinblick auf ihre
störungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen. Konzentration, Auffassung und
Gedächtnis seien leicht eingeschränkt. Das Durchhaltevermögen sei aufgrund der
Antriebsarmut deutlich herabgesetzt. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin
eingeengt auf den Leidensdruck im Hinblick auf ihre affektiven Beschwerden
bezüglich Antriebsmangel und Schmerzsymptomatik. Es bestehe die Befürchtung vor
einer dauerhaften Persistenz der depressiven Beschwerden auf Grund des
unzureichenden Erfolgs bisheriger Behandlungen der körperlichen und psychischen
Beschwerden mit mehreren ambulanten und stationären Abklärungen /
Behandlungen. Ständige Grübeltendenzen würden berichtet. Der Affekt erscheine
schwankend zwischen abgeflacht und Agitation im Rahmen ihrer Depression.
Affektiv wirke die Beschwerdeführerin bedrückt, verzweifelt, ratlos und besorgt
um ihre Zukunft. Sie beschreibe defizitäre Selbstwertgefühle mit
Insuffizienzerleben infolge beschriebener Funktionseinschränkungen.
Suizidalität werde glaubhaft verneint (S. 13).
Diagnostiziert werden eine
chronifizierte, mittelschwere depressive Störung (F32.11) mit ausgeprägten
hypochondrischen Ängsten bei Persönlichkeitsakzentuierung mit
histrionisch-misstrauischen Zügen (Z 73.1), Störungen durch Opioide (F11.24),
eine chronisch generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen (F45.41) sowie weitere, somatische Diagnosen (S. 13).
Der Beschwerdeführerin wird eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Angesichts der
Chronifizierung der beschriebenen affektiven Beschwerden und der
Schmerzsymptomatik bei Therapieresistenz trotz der längeren ambulanten und
stationären Behandlungen bestehe ein sehr komplexes und instabiles Zustandsbild
mit den beschriebenen Beeinträchtigungen und daraus resultierenden
Leistungseinschränkungen in der Alltagsbewältigung. Daher sei in einer
Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 60%ige Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit zu begründen und es müsse entsprechend von einer
ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf
und es sollte ein sorgfältiger Wiedereinstieg geplant werden, daher sei ein
wohlwollendes Arbeitsklima wichtig (S. 14).
Zum Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
fügt der behandelnde Psychiater hinzu, es bestünden aus seiner Sicht keine
Hinweise für Aggravierungs- oder Simulationstendenzen. Die Arbeitsunfähigkeit
begründe sich mit der mittelschweren depressiven und der Schmerzsymptomatik
Zudem sei die Bewältigung alltäglicher Aufgaben limitiert. Im Gesamtverlauf
bestehe seit Jahren ein wechselhafter und deutlich beeinträchtigter
Gesundheitszustand mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Besserung.
Zudem bestehe eine lang anhaltende Medikation mit Psychopharmaka (vor allem
Antidepressiva) und Analgetika (S. 15).
5.15 Die Beschwerdegegnerin hat ein
weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ eingeholt. In der
Expertise vom 19. November 2020 (IV-Nr. 95) wird zu den subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie leide unter starken
Kopfschmerzen, die ständig vorhanden seien und sich nur besserten, wenn sie
eine Tablette nehme. Auf einer Skala von 0 bis 10 (null gleich keine Schmerzen,
zehn gleich maximale Schmerzen) seien die Schmerzen ständig bei 8 bis 9.
Sie habe starke Rückenschmerzen, die zusammen mit Schmerzen im linken Bein
aufträten. Diese Schmerzen seien seit ca. fünf Jahren vorhanden. Am stärksten
seien diese, wenn sie morgens aufwache, dann nehme sie eine Tablette. Die Schmerzen
seien nur durch die Tabletten zu beeinflussen. Auch zittere immer der linke
Arm. Sie könne nichts heben, was seit ca. dreieinhalb Jahren der Fall sei. Sie
sei vergesslich und ständig müde, was seit ca. zwei Jahren so sei. Manchmal
gehe sie in den Wald und weine dort, sie wolle die anderen nicht stören. Sie
gehe ca. alle drei bis vier Tage für ca. eine Stunde im Wald spazieren, sonst
sei sie nur zu Hause oder im Garten. Wenn es ihr gut gehe, könne sie im Zimmer
etwas saubermachen. Auf Nachfrage, wie oft sie denn putze, antworte die
Beschwerdeführerin zunächst ausweichend. Auf nochmalige Nachfrage äussere sie
dann, dass sie ca. einmal alle zwei bis drei Wochen etwas putze. Auf Frage, was
sie im Haushalt noch machen könne, äussere sie, dass sie fast nichts machen
könne. Sie habe keine Hobbys. Sie habe Mühe mit der Pünktlichkeit, besonders
wenn sie nervös sei. Auch vergesse sie Termine (S. 78). Wenn es ihr etwas
besser gehe, gehe es mit der Pünktlichkeit. Auf Nachfrage, wie häufig sie
Termine nicht wahrnehme, antworte die Beschwerdeführerin ausweichend, eine
ungefähre Angabe sei nicht in Erfahrung zu bringen. Allgemein bleibe sie in
ihren Antworten ausweichend und vage (S. 79). Erstmals habe sie vor ca.
zweieinhalb bis drei Jahren psychische Schwierigkeiten gehabt, auch sei sie
seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren bei Dr. med. D.___ in ambulanter
psychiatrischer Behandlung, sehe diesen alle zwei bis drei Wochen für eine
Stunde. Zuvor habe sie nie psychische Schwierigkeiten gehabt. Bezüglich
körperlicher Erkrankungen äussere die Beschwerdeführerin, dass sie an Diabetes
leide sowie Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen habe. Auf Nachfrage, wie der
Verlauf der psychischen Beschwerden gewesen sei, antworte die
Beschwerdeführerin, dass es jeden Tag schlimmer werde (S. 80). Sie könne nichts
mehr machen. Bis vor vier Jahren habe sie zu 100 % in der Reinigung
gearbeitet, nun gehe nichts mehr. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie um ca.
7:00 Uhr aufstehe und zusammen mit der Schwiegertochter einen Kaffee trinke.
Diese komme zu ihr. Der Ehemann stehe zwischen 8:30 und 9:30 Uhr auf, sie
würden dann zusammen Kaffee trinken, manchmal gehe sie wieder ins Bett. Sie
rede mit der Schwiegertochter und dem Ehemann über ihre Krankheit oder über die
Kinder (S. 81). Gegen 12:00 Uhr esse sie zu Mittag, die Schwiegertochter koche
jeden Tag das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie laufen, sitze auf einer Bank.
Auf Nachfrage, was sie mache, wenn die Enkelkinder täglich da seien, äussere
die Beschwerdeführerin, dass sie dann ins Zimmer gehe. Alle zwei bis drei Tage
gehe sie nach draussen. Abendessen würde sie um ca. 19:00 Uhr zusammen mit
dem Ehemann. Ein- bis zweimal pro Woche gehe sie einkaufen. Nach dem Abendessen
gehe sie langsam die Tabletten holen, sitze dann, gehe ca. um 21:00 Uhr zu
Bett. Im Juli 2020 sei sie drei Wochen lang im Kosovo gewesen. Sie sei mit dem Flugzeug
gereist. Sie hätten ein Haus im Kosovo. Sie fliege einmal pro Jahr dorthin. Sie
habe keine Haustiere, sei nicht Mitglied in Vereinen. Sie lese manchmal die
Zeitung, verstehe jedoch nichts von dem, was sie lese. Sie könne sich sehr
schlecht konzentrieren. Mit dem Ehemann oder den Kindern gehe sie ca. einmal
pro Monat auswärts einen Kaffee trinken. Sie schaue nicht fern, der Ehemann tue
dies. Wenn er fernsehe, gehe sie in ein anderes Zimmer oder nach draussen
(S. 82).
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Die Beschwerdeführerin zeige eine lebendige Mimik, antworte häufig ausweichend,
sei auf ihr Insuffizienzerleben eingeengt, schildere weitschweifig mit
lebendiger Gestik ihre Beeinträchtigungen. Zu Beginn der Untersuchung sei ein
Schmerzverhalten in Form einer Schonhaltung im Sitzen sichtbar gewesen, das
gegen Ende der Untersuchung jedoch deutlich abgenommen habe. Es zeigten sich
keine groben Konzentrationsstörungen. Motivation und Kooperation seien
mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe ein ruhiges Auftreten mit freundlichen
Umgangsformen. Sie spreche gut verständlich, grobe Konzentrationsstörungen
seien nicht vorhanden (S. 83). Zeitlich erscheine sie nicht ganz orientiert, sie
habe als Untersuchungsdatum den 18. Juli 2020 genannt anstelle des 18. August
2020. Die Merkfähigkeit erscheine grob geprüft massiv beeinträchtigt. Die
Beschwerdeführerin scheine nicht in der Lage zu sein, drei Begriffe nur zwei
Sekunden lang zu behalten, sie habe keinen der Begriffe direkt nach deren
Nennung wiederholen können. Auffassungsstörungen seien nicht vorhanden, das
Verständnis von Sprichwörtern unauffällig. Auf die Nachfrage hin, wie die
Stimmung bei ihr sei, äussere die Beschwerdeführerin, dass sie müde sei, keine
Freude habe. Die Stimmung habe im Gespräch jedoch nicht gedrückt gewirkt, Mimik
und Gestik hätten eher lebendig gewirkt, auch sei sie schwingungsfähig gewesen.
Insuffizienzgefühle seien auf Nachfrage bejaht worden. Eine Freudlosigkeit sei
nicht vorhanden. Auf Nachfrage bejahe sie, sich in der Vitalität vermindert zu
fühlen, deprimiert und hoffnungslos zu sein, ängstlich, gereizt und innerlich
unruhig. Schuldgefühle würden ebenso wie Suizidgedanken verneint. Es seien
sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen auf Nachfrage bejaht worden (S. 84).
Tagesschwankungen und Zwangssymptome würden verneint. Auf der Hamilton
Depressions-Skala erreiche die Beschwerdeführerin 18 Punkte, was einem
leichtgradigen depressiven Syndrom entspreche. Zu beachten sei jedoch, dass ein
Grossteil der Angaben auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruhe. Da
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation bzw. Simulation
kognitiver Beschwerden auszugehen sei, sei das Ergebnis nicht verwertbar. Im
Performancevalidierungstest im Alternativwahlverfahren habe sich ein
Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin
nach jedem Lerndurchgang mehr Falschantworten angegeben (S. 85).
Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer Aggravation bzw. Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen sei und
weitere deutliche Inkonsistenzen vorhanden seien, sei eine valide diagnostische
Beurteilung nicht möglich. Es könne nicht gesagt werden, welche von der
Beschwerdeführerin präsentierten Symptome tatsächlich vorhanden und welche
vorgetäuscht seien. Umgekehrt könne auch nicht gesagt werden, dass keine
Beschwerden vorhanden seien. Mit überwiegend Wahrscheinlichkeit sei jedoch
davon auszugehen, dass die präsentierten Beschwerden nicht in dieser Form
vorhanden sein könnten (S. 86).
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung auf die beiden von ihr eingeholten Gutachten ab,
weshalb der Beweiswert derselben zu prüfen ist. Dazu ist einleitend zu sagen,
dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten, nach eingehender
Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr
geklagten Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachpersonen erstellt wurden. Insofern erfüllen sie die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
6.1 In der allgemeinmedizinischen
Beurteilung des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ (IV-Nr. 58.3 S. 14
ff.) wird festgehalten, die chirurgisch-internistische Untersuchung ergebe das
Bild einer 58-jährigen adipösen und kardiopulmonal kompensierten
Beschwerdeführerin mit einem metabolischen Syndrom, was auch der übrigen
Aktenlage entspricht. Es bestünden eine hypertensive Kardiopathie mit
exzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel bei erhaltener linksventrikluärer
systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion Grad 2 bei dilatiertem
linkem Vorhof sowie eine Mykose im Bereich des rechten Untereschenkels
prätibial und am Unterbauch rechts. Hinzu komme eine Interdigital- und
Onychomykose an den Füssen. Im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer
Befund erheben, der Neurostatus sei bis auf einen Tremor der linken Hand
unauffällig. In den Laboruntersuchungen sei das HbA1c weiterhin erhöht, was als
Zeichen des ungenügend eingestellten Diabetes mellitus Typ 2 gewsehen wird.
Zudem bestünden eine Hypercholesterinämie und ein Vitamin D3-Mangel (S. 14).
Klinisch und anamnestisch gebe es Hinweise auf eine Akromegalie. In der
kursorisch durchgeführten Bestimmung des Wachstumshormons zeige sich jedoch
keine Auffälligkeit. In der MRI-Untersuchung des Schädels zeige sich eine
partielle empty sella. Die Adenohypophyse habe abgegrenzt werden können und
zeige kein Adenom. Der Hypophysenstiel sei unauffällig. Es werde diesbezüglich
aber eine ausgedehnte endokrinologische Abklärung als indiziert erachtet. Die durchgeführte
Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive
Ventilationsstörung. Als Schlussfolgerung liessen sich die von der
Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen durch die internistischen
Diagnosen nicht begründen. Funktionelle Einschränkungen seien deswegen nicht
vorhanden. Dies erscheint nachvollziehbar und wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Aus internistischer Sicht wird
somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der
Reinigung oder einer Verweistätigkeit ausgegangen (S. 15).
6.2 Die Beurteilung des
rheumatologischen Teilgutachtens (IV-Nr. 58.4 S. 7 ff.) fällt ebenfalls
schlüssig aus: Die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren an bisher
therapieresistenten Bewegungs- und Belastungsbeschwerden betont tieflumbal, am
thorakolumbalen Übergang, am zervikothorakalen Übergang und im Bereich beider
Kniegelenke, bei klinisch reproduzierbaren Befunden im Rahmen einer
degenerativen Veränderung, korrespondierend dazu zeigten sich zum Teil
fortgeschrittene degenerative Veränderungen in den konventionell radiologischen
Aufnahmen. An den Kniegelenken seien die Arthrosen nicht fortgeschritten, sie
beträfen mässig ausgeprägt das mediale Kompartiment, mit einem deutlichen
retropatellaren Knorpelschaden und einer osteophytären Ausziehung am Oberpol
der Patella. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien die Kniegelenke gut
kompensiert und ohne Hinweise für eine Aktivierung oder Dekompensation. Die
degenerativen Lokalisationen am Achsenskelett seien biomechanisch ungünstig,
indem sie bedingt durch eine fortgeschrittene Chondrose im mittleren
HWS-Abschnitt zu einer Funktionsstörung am zervikothorakalen Übergang führten;
bei ausgedehnt mehrsegmentalen fortgeschrittenen, thorakalen, degenerativen
Veränderungen werde dadurch diese Region mehr belastet, weil sie kompensierend
mehr bewegen müsse (S. 7). Diese anhand der erhobenen Befunde getroffenen
Schlussfolgerungen erscheinen ebenso plausibel wie die Einschätzung, dass der
thorakolumbale Übergang fortgeschrittene Degenerationen der Bandscheiben und
Gelenke ergebe, einhergehend mit einer Impression der Deckplatte BWK 12, und dass
der steile Kreuzbeinbasiswinkel mit konsekutiver Mehrbelastung des
lumbosakralen Überganges, bedingt durch die Veränderungen thorakolumbal, zu
vermehrten Beschwerden führe. All diese erwähnten Etagen würden zudem ungünstig
durch das erhebliche Übergewicht beeinflusst, führt der Gutachter weiter aus. Daraus
resultierend erachtet er auch die Belastbarkeitseinschränkungen und Beschwerden
als nachvollziehbar, und schliesst daraus auf eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für jede rückenbelastende, respektive kniebelastende
Tätigkeit, wie es die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst darstellte
(a.a.O.). Es wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum mit erheblich
belastenden Arbeiten verrichtet habe (Reinigung von Fenstern und Rollläden,
Wohnungsgrundreinigungen und Maschinenreinigung von Teppichen und Treppen). So
wird rheumatologisch eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit gesehen, in geringerem Ausmass auch in einer schonenderen
Verweistätigkeit. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen werden als
unergiebig beschrieben, wobei Infiltrationen an der HWS jeweils nur während
einem Monat beschwerdelindernd gewirkt hätten. Ebenso wird erwähnt, dass auf Grund
der erheblichen Adipositas die Physiotherapie diese degenerativen Veränderungen
kaum beeinflussen konnte. Der rheumatologische Gutachter geht von einer guten
Motivation der Beschwerdeführerin aus, da diese während 30 Jahren eine mitunter
recht anstrengende und wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ausgeführt habe.
Schliesslich sei es, bedingt durch die Schmerzzunahme, vor drei Jahren zu einer
Dekompensation vor allem im Bereich des thorakolumbalen und lumbalen
Achsenskelettes gekommen. Eine relevante Belastbarkeitssteigerung sei nicht zu
erwarten, wird weiter ausgeführt, wobei das erhebliche Übergewicht als
relevanter Faktor mitwirke. Jedoch wird ein Eingliederungspotential als
durchaus vorhanden erachtet, dies einfach mit deutlich reduzierter
Belastbarkeit und bleibender Teilarbeitsunfähigkeit auch in einer
Verweistätigkeit (S. 8). Diesbezüglich wird auf eine schlechte
Selbsteinschätzung verwiesen und darauf, dass bei ordentlicher Kooperation bei
der Teilbegutachtung auch gewisse Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz bestanden
hätten. Nichtsdestotrotz werden bei den festgestellten degenerativen
Veränderungen und der ausgeprägten Adipositas Einschränkungen als nachvollziehbar
und begründet erachtet. Eine Abgrenzung von medizinisch begründeten und nicht
begründeten Funktionsstörungen wird nicht gesehen. Das Mitwirken in den
verschiedenen Therapien sei gut, als Ausnahme wird dabei die fehlende
Compliance bezüglich der Medikamente genannt (S. 9). Zusammengefasst geht
der rheumatologische Gutachter damit davon aus, dass Schmerzen und
Einschränkungen bestehen, die sich auch auf die Arbeitsfähigkeit und das
mögliche Leistungsprofil der Beschwerdeführerin auswirken. Insbesondere wird,
in Einklang mit der übrigen Aktenlage, für die bisherige Tätigkeit im
Reinigungsdienst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gesehen. Allerdings
führen die nachvollziehbaren und objektivierbaren Einschränkungen nicht zu
einer kompletten Arbeitsunfähigkeit. In einer wirbelsäulenschonenden
Verweistätigkeit, ohne Belastung der Kniegelenke, wird eine
Restarbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, was mit Blick auf die genannten,
objektivierbaren Befunde plausibel erscheint und im Übrigen beschwerdeweise
auch nicht moniert wird. Als Schonkriterien führt der rheumatologische
Gutachter auf: Keine wirbelsäulenbelastenden Arbeiten, keine repetitiv vornüber
gebeugten Positionen, keine Gewichtsbelastungen repetitiv über 10 kg, Wechsel
zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, keine längeren Wegstrecken,
keine Wegstrecken auf der Treppe, keine knienden Arbeitspositionen (S. 10).
6.3 In der neurologischen
Beurteilung (IV-Nr. 58.5 S. 9 ff.) wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
über diffuse Schmerzen nahezu der gesamten Wirbelsäule mit lumbaler Betonung
klage. Als einzigen Hinweis auf eine Radikulopathie gebe sie an, dass es
gelegentlich zu einer Ausstrahlung in die Rückseite des rechten Beines «wie
Strom» komme. Laut Aktenlage sei einmalig eine neurologische Mitbeurteilung im
Jahre 2016 erfolgt. Damals sei keine Radikulopathie diagnostiziert worden. Der
neurologische Befund bezüglich einer Radikulopathie sei auch in der aktuellen
Untersuchung unauffällig, die Reflexe seitengleich, es liessen sich keine
Paresen oder Atrophien nachweisen und es finde sich auch kein sensibles, einem
Dermatom zuordenbares Defizit. So wird für die von der Beschwerdeführerin
geäusserten Rückenschmerzen kein neurologisches Korrelat gesehen, was sich mit
der Aktenlage deckt und auch nicht in Widerspruch zur rheumatologischen
(Teil-)Begutachtung steht, wo von degenerativen Veränderungen ausgegangen wird,
die Schmerzen verursachen. Die Nackenschmerzen seien diffuser geschildert
worden, legt der neurologische Gutachter weiter dar. Es komme auch hier zu
keiner Ausstrahlung in die Arme, jedoch eher in den Hinterkopf, was die
Beschwerdeführerin als Kopfschmerzen bezeichne. Exazerbationen, die alle zwei
Wochen aufträten, erfüllten einige Diagnosekriterien einer Migräne. Die
Beschwerdeführerin müsse dann sogar erbrechen, möchte niemanden sehen und sich
hinlegen. Eine Licht- und Lärmempfindlichkeit bestehe jedoch nicht. Die
Schmerzen würden jedoch im Nacken lokalisiert, ausserdem habe sie bis vor zwei
Jahren nie Kopfschmerzen gehabt. Insgesamt wird daher gutachterlich nicht vom
Vorliegen einer Migräne ausgegangen, dies insbesondere auch, weil er sehr ungewöhnlich
wäre, wenn sich eine solche erst nach dem 50. Lebensjahr manifestieren
würde. Zusammengefasst lassen sich demnach die Schmerzen – weder die lumbalen
noch die cervikalen – nicht aus dem neurologischen Fachgebiet erklären. Schliesslich
wird auf einen Ruhetremor des linken Armes hingewiesen, der auch in den übrigen
Teilbegutachtungen aufgefallen ist. Dieser erscheine relativ hochfrequent mit
einer Pronations- / Supinationsbewegung im Unterarm und sistiere bei
Aktivierung des Armes, jedoch auch, wenn man die Beschwerdeführerin ablenke. In
der körperlichen Untersuchung sei der Tremor dann komplett regredient gewesen,
insbesondere bei der Prüfung der Stand- und Gangversuche (S. 9). Ein
allfälliges Parkinson-Syndrom, an das man bei einem solche Tremor denken
müsste, wird verworfen, da sich keine Hinweise dafür ergeben hätten: es
bestünden kein Rigor, keine Bradykinese und auch keine Riechstörung, die als
Frühsymptom einer Parkinson-Erkrankung angesehen werde. Somit wird aus
neurologischer Sicht von einem funktionellen Tremor ausgegangen. Inwieweit bei
der Beschwerdeführerin eine funktionelle Einschränkung vorliegt, lässt sich aus
neurologischer Expertensicht nicht beurteilen, weil die diesbezüglichen Angaben
der Beschwerdeführerin sehr vage gewesen seien. Ausserdem äussert der Gutachter
den Verdacht auf ein stark aggravierendes Verhalten. Diesbezüglich weist er auf
ein nicht nachvollziehbares, angegebenes Aktivitätsniveau im heimischen Umfeld hin
(nahezu durchgehendes Liegen abgesehen von der Körperpflege). Als weitere
Hinweise werden die Angabe des Schmerz-Ausmasses gesehen (Dauerschmerz 7 - 8 / 10
VAS lumbal), wie auch die in der Untersuchungssituation stark eingeschränkte
Beweglichkeit der HWS, was sich während der Anamnese nicht habe beobachten
lassen (S. 10). Schliesslich ergäben sich Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin alle ihre Medikamente nehme, wenn man die
Medikamentenspiegel in Betracht ziehe. Insgesamt liegt aus neurologischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, was sich gestützt auf das
Dargelegte als plausibel erweist (S. 11).
6.4 In der neuropsychologische
Beurteilung (IV-Nr. 58.6 S. 7 ff.) wird zusammenfassend festgehalten, die
Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein
Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen. Daraus folgernd könnten
die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und
lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen
Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive
Leistungsniveau abbildeten (S. 7). Dazu wird zunächst in allgemeiner
Hinsicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein begründeter Verdacht auf eine
nicht-authentische neuropsychologische Störung vorliegt (S. 7 f.).
Sämtliche vier Kriterien sind bei der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der
neuropsychologischen Gutachterin erfüllt (S. 8 f.). Erstens sei ein
substanzieller externer Anreiz gegeben, da es sich beim Gutachten der
Beschwerdeführerin um eine Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit handle. Zweitens
seien auffällige Resultate bei Symptomvalidierungsverfahren gegeben und
Testergebnisse könnten nicht mit Modellen normaler oder pathologischer
Hirnfunktion erklärt werden. Es bestünden diskrepante Testergebnisse zur
Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese. Die Beschwerdeführerin habe bei beiden
Teilen des Symptomvalidierungstests Resultate erzielt, die teilweise sehr weit
unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien.
Das Testergebnis der Reaktionszeitmessung sei nicht mit den Modellen normaler
oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären. Es sei höchst wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt
habe. Es bestehe drittens Evidenz aus der Beschwerdeschilderung. Die eklatanten
mnestischen Funktionsverluste entsprächen nicht dem im Gespräch gewonnenen
Eindruck. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests
aufgefallen. Die verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität, die
neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Schliesslich müssten viertens Verhaltensweisen
bestehen, welche die notwendigen Kriterien 2 und 3 erfüllten, aber nicht durch
psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar
seien. Die gestellten Diagnosen könnten die beschriebenen Auffälligkeiten nicht
erklären. Somit wird nach Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein
Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen (S. 9).
Folgerichtig kann aus neuropsychologischer Sicht auch nicht beurteilt werden,
ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestehen. Die neuropsychologische
Gutachterin verweist schliesslich auf eine am 24. März 2017 stattgefundene
neuropsychologische Untersuchung, in welcher sich objektiv-gutachterlich keine
selbständige depressive Kernsymptomatik habe eruieren lassen.
Leistungspsychologisch seien damals keine neurokognitiven berufsrelevanten
Funktionsdefizite objektiviert worden bei mehrheitlich ordentlicher Mitarbeit
und Leistungsbereitschaft mit Phasen defizitärer Willensanstrengung. Damals
habe es keine Hinweise für simulative Tendenzen bzw. bewusstseinsnahe
Antwortverfälschungen gegeben. In der aktuellen Untersuchung sei dies anders
(S. 10). Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung könnten deshalb auch
nicht mit denen der Untersuchung vom März 2017 verglichen werden (S. 10
f.). Dies erscheint ebenfalls einleuchtend. Somit wird neuropsychologisch
gesehen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht beurteilbar
erachtet. Damit wird nicht gesagt, dass bei der Beschwerdeführerin keine
Einschränkungen bestehen (können), sondern es wird darauf hingewiesen, dass
allenfalls bestehende neuropsychologische Defizite aufgrund des aggravierenden
Verhaltens nicht erkannt werden können.
6.5 In der psychiatrischen
Beurteilung (IV-Nr. 58.7 S. 15 ff.) wird schliesslich angegeben, die
psychiatrischen Diagnosen könnten auf Grund des neuropsychologisch getesteten
Aggravationsverhaltens nur eingeschränkt gestellt werden. Dies schliesse jedoch
eine psychiatrische Erkrankung nicht aus. Weiter wird in der Beurteilung
festgehalten, der Medikamentenspiegel sei bei Duloxetin unterhalb des
Grenzwerts und bei der Schmerzmedikation nicht nachweisbar. Dies weise
einerseits auf eine fehlende Compliance, andererseits auf fehlenden
Leidensdruck hin (S. 15). Diese Einschätzung erweist sich als
nachvollziehbar. Anschliessend wird Bezug genommen auf die gemäss Aktenlage
seit 2016 bestehenden Hinweise für eine nicht organische Komponente im Sinne
einer somatoformen Schmerzstörung. Das Spital G.___ habe die Diagnosen einer
chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und einer
Depression gestellt. Im Teilgutachten von Dr. med. I.___ vom 4. Mai 2017 seien
eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft und ausserhalb einer dysthymen
Zeichnung keine affektpathologische Alteration aufgezeigt worden. Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, diagnostiziere eine chronifizierte,
mittelschwere depressive Störung mit ausgeprägten hypochondrischen Ängsten im
Rahmen einer Erschöpfungsdepression und Persönlichkeitsakzentuierung mit
histrionisch-misstrauischen Zügen. Hinzu kämen eine Störung durch Opioide sowie
eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen (S. 15 f.). Für den aktuellen Zeitpunkt wird dann wiederum
angegeben, die psychiatrische Diagnostik sei auf Grund des in der
Neuropsychologie getesteten Aggravationsverhaltens nur eingeschränkt möglich. In
Bezug auf die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen wird angegeben, diese
könnten retrospektiv anhand der Aktenlage nicht mit Sicherheit bestätigt
werden, da in der Vergangenheit das Aggravationsverhalten nicht getestet
worden, jedoch einige Male ein solches Verhalten beschrieben worden sei
(S. 16). Dies ist korrekt, allerdings wird im Gutachten kein Bezug auf die
eigene Anamnese oder die erhobenen Befunde genommen. Insbesondere wird nicht
dargelegt, inwiefern auf Grund der psychiatrischen Anamnese- und Befunderhebung
auf ein aggravierendes Verhalten geschlossen werden muss, sondern auf die
Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hingewiesen. Obwohl eine
Aggravation gegeben sei, wird trotzdem eine Diagnose gestellt: Auf Grund der
von der Beschwerdeführerin eingangs beschriebenen körperlichen Schmerzen, der
Ergebnisse der somatischen Teilgutachten und der nicht ausreichenden
Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat könne aus psychiatrischer Sicht
trotz des getesteten Aggravationsverhaltens eine Diagnose aus der Gruppe der
somatoformen Störungen gestellt werden (S. 16 ff.). Weiter begründet wird
dies nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb beim Vorliegen von
aggravierenden Verhaltensweisen, die die Befunde nicht validierbar machen,
trotzdem eine Diagnose gestellt werden kann. Insgesamt erweist sich die
psychiatrische Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ somit als nicht
schlüssig begründet. Die Herleitung des Bestehens eines aggravierenden
Verhaltens wird einzig mit den Ergebnissen der neuropsychologischen
Untersuchung begr.det, eine Auseinandersetzung mit dem in der psychiatrischen
Untersuchung gezeigten Verhalten oder den erhobenen Befunden (wenig spontane
Auskunft der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen, schmerzgequältes Wirken,
diffuser Tremor der linken Hand, gleichbleibende Konzentration und
Aufmerksamkeit in der Untersuchung, aber Angabe von diesbezüglichen
Einschränkungen, kein guter affektiver Rapport, unverzögerte Antworten auf die
gestellten Fragen bei gleichzeitigem Unvermögen, Jahreszahlen wie die
Geburtsdaten der Kinder und die Medikamentennamen zu erinnern etc.) erfolgt
nicht. So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass
der psychiatrische Teil der polydisziplinären Begutachtung sich als nicht
beweiswertig erweist.
6.6 Es zeigt sich somit in der
Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische
Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber
im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht
erkennbar, hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung jedoch schon; auf diese
kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen, inhaltlich als korrekt. Auf die Gesamtbeurteilung der
Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht im polydisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ hat dieser Umstand keinen Einfluss, da die
psychiatrische Komponente auf die (Gesamt)Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit keinen Einfluss hatte. Im Übrigen werden auch von Seiten der
Beschwerdeführerin keine Einwände zum somatischen Teil vorgebracht.
6.7 Der psychiatrische Zweitgutachter
Dr. med. C.___ kommt in seiner Beurteilung ebenfalls zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin von einem Aggravationsverhalten ausgegangen werden muss (IV-Nr.
95 S. 86 ff.). Er hält fest, dass bereits den Akten mehrfach
Kooperationsprobleme zu entnehmen sind. Auf Grund von deutlichen Inkonsistenzen
kann er zur Persönlichkeit nicht Stellung nehmen. Dies begründet er damit, dass
nicht unterschieden werden könne, welche in der Untersuchung präsentierten
Persönlichkeitsanteile tatsächlich vorhanden und welche vorgetäuscht seien. Er
merkt an, dass sämtliche Blutspiegelbestimmungen des Antidepressivums
Duloxetin, auch die im Rahmen der aktuellen Begutachtung erfolgten, zeigten,
dass die Beschwerdeführerin die Medikation nicht eingenommen habe. Dies
entgegen ihrer eigenen Angabe und der Aussage des behandelnden Psychiaters in
dessen Bericht vom 9. September 2019. Letzterer diagnostiziere in seinen
Berichten ein mittelgradiges depressives Syndrom. Zu Recht weist der Gutachter
darauf hin, dass Patienten mit einer mittelgradigen depressiven Episode leitliniengerecht
eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum angeboten werden sollte
und dass auf Grund der mangelnden Medikamentencompliance eben nicht von einer
leitliniengerechten Behandlung ausgegangen werden könne. Ebenfalls zu Recht
stellt der Gutachter fest, dass diese mangelnde Compliance im Widerspruch zum
von der Beschwerdeführerin präsentierten Leiden stehe (S. 87 f.).
Ebenfalls widersprüchlich sind nach
gutachterlicher Einschätzung die Ergebnisse der Performancevalidierung im
Alternativwahlverfahren. Die Notwendigkeit von entsprechenden
Testuntersuchungen hatte der psychiatrische Gutachter vor der Begutachtung
angekündigt (IV-Nr. 87) und damit begründet, dass die Aktenlage mit
Vorgutachten inklusive neuropsychologischer Beurteilungen solche erfordere. Dass
unter den gegebenen Umständen eine aktuelle Validierung der neuen
Untersuchungsergebnisse als notwendig erachtet wurde, erscheint
nachvollziehbar. Gemäss den entsprechenden Testergebnissen müsste nun bei der
Beschwerdeführerin ein mnestischer Totalausfall vorhanden sein. Der Gutachter
weist auf weitere Widersprüchlichkeiten hin: Die Beschwerdeführerin gebe an
nicht in der Lage zu sein, sich drei Begriffe für zwei Sekunden zu merken.
Andererseits könne sie ein Gespräch führen oder sich daran erinnern, was sie am
Vortag der Untersuchung gegessen habe. Bei der Nachfrage, wann sie geboren sei,
müsse sie länger überlegen, wobei solche autobiografischen Angaben sogar
schwerst dementen Patienten noch möglich seien. Die Beschwerdeführerin präsentiere
sich äusserst leidend und äussere, dass es im Vergleich zu ihrer Erkrankung
nichts Schlimmeres gebe. Andererseits nehme sie die Medikation nicht ein, was
die Spiegelbestimmung zeige. Es ist daher einleuchtend, wenn der Gutachter kein
dem präsentierten Leiden entsprechendes Hilfesuchverhalten erkennen kann
(S. 88). Weiter zeige sich in der Performancevalidierung, dass nach jedem
Lerndurchgang die Anzahl der falschen Antworten zunehme, was auf eine bewusste
Vortäuschung kognitiver Beschwerden hindeute (S. 89). Insgesamt erachtet
der Gutachter die von der Beschwerdeführerin präsentierten Symptome und
Funktionseinbussen als nicht konsistent, nicht plausibel, womit die
Untersuchungsergebnisse nicht valide und nicht nachvollziehbar sind (S. 88).
Den auffälligen Ergebnissen im Beschwerdenvalidierungsverfahren mit Diskrepanzen
zwischen den Testdaten und bekannten Mustern von Hirnfunktionen /
Hirnschädigungen stellt er den mit der in Aussicht stehenden Rente bedeutsamen
externalen Störungsgewinn gegenüber. Weiter zeigten sich Diskrepanzen zwischen
den Testdaten und dem beobachtbaren Verhalten. Die präsentierten Beschwerden
seien nicht durch eine psychiatrische, neurologische oder Entwicklungsfaktoren
zu erklären. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung
kognitiver Beschwerden auszugehen. Gestützt wird dies gutachterlich gesehen
auch durch das in den Untersuchungen gezeigte, überzogene Beschwerdebild: So
habe die Beschwerdeführerin geäussert, massive Schmerzen zu haben, dass es
nichts Schlimmeres als ihre Erkrankung gebe, und habe auch zu Beginn der
dreistündigen Untersuchung ein Schmerzschonverhalten gezeigt, welches dann bei
zunehmender Gesprächsdauer abgenommen habe (S. 89 f.). Weiter weist Dr.
med. C.___ in der Befunderhebung auf verschiedene Widersprüchlichkeiten hin
(kein Erinnern von drei Begriffen während zwei Sekunden, aber keine
Auffassungsstörungen; Angabe von Müdigkeit und Freudlosigkeit, aber keine
gedrückte Stimmung im Gespräch, S. 84). So kommt auch Dr. med. C.___ zum
Schluss, dass in Bezug auf kognitive Beeinträchtigungen und damit die
psychische Komponente von Aggravation gesprochen werden muss. Folglich stellt
er keine Diagnose, auch nicht diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Im Ergebnis bedeutet dies nicht, dass
eine solche oder eine andere Störung nicht vorliegt oder vorliegen kann,
sondern dass auf Grund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin keine
valide Aussage getroffen werden kann (S. 90 ff.). Diese Beweislosigkeit geht zu
Lasten Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni
2020 E. 4.3). Im Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung im Rahmen des
Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ hat Dr. med. C.___ seine
Einschätzung gestützt auf seine eigenen Untersuchungen getroffen und seine
Würdigung in Bezug auf diese vorgenommen. Das Ergebnis ist indessen das Gleiche
wie in der vorangehenden psychiatrischen (Teil-)Begutachtung: Es kann zur
Diagnose und zu einer daraus folgenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit,
Einschränkung der Funktionsfähigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit nicht valide
Stellung genommen werden.
6.8 Nach dem Gesagten bleibt es
bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ getroffenen Beurteilung: Die
angestammte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen gar
nicht mehr zumutbar. Dies entspricht der Einschätzung sämtlicher behandelnder
Ärztinnen und Ärzte. Das zumutbare Tätigkeitsprofil beschränkt sich auf Grund
der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke auf eine
wirbelsäulenschonende Verweistätigkeit, ohne repetitiv vornübergebeugte
Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im Wechsel zwischen
sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere Wegstrecken, ohne
Treppensteigen und ohne kniende Positionen. Eine solche Tätigkeit ist in einem
Pensum von 70 % möglich. Diese Einschätzung gilt retrospektiv seit Beginn
der Arbeitsunfähigkeit am 23. Mai 2016. Dies entspricht auch der Einschätzung,
die bereits am 12. Mai 2016 durch Dr. med. E.___ (IV-Nr. 19 S. 19 ff.) getroffen
wurde. Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für eine
körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte berufliche Tätigkeit in
der freien Wirtschaft aus. In der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 9.
/ 10. März 2017 durchgeführten funktionsorientierten medizinischen Abklärung
(FOMA) wurde für eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit gesehen. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin damit zu
Recht davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar ist und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
70 % besteht.
6.9 Was die Beschwerdeführerin gegen
die Begutachtungen einwenden lässt, verfängt nicht. Der Beweiswert der
Expertisen ist, wie sich den obigen Erwägungen entnehmen lässt, gegeben. Zum
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle B.___
erübrigen sich weitere Ausführungen, da dieses tatsächlich nicht als
beweiskräftig anzusehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass das komplette
polydisziplinäre Gutachten einer Beweiskraft entbehrt, wie bereits dargelegt
wurde. Zur Argumentation, dass ein aggravierendes Verhalten bei der
Beschwerdeführerin nicht vorliegen könne, da die von ihr geklagten Schmerzen ja
objektivierbar seien, ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter
schlüssig dargelegt, dass Beschwerden erklärbar sind. Sie sind es jedoch nicht
im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass. Der Gutachter geht auf Grund
der objektivierbaren Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer
Verweistätigkeit aus, wohingegen die Beschwerdeführerin sich als vollständig
arbeitsunfähig präsentiert. Weiter wird gestützt auf die Berichterstattung des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, postuliert, es liege eine
depressive Störung vor. Wie den nachvollziehbaren Schilderungen des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.___ zu entnehmen ist, lässt sich diese
Diagnose nicht verifizieren. Zu Aggravierungs- oder Simulationstendenzen hat
der behandelnde Psychiater lediglich ausgeführt, keine solchen Hinweise
erkennen zu können, ohne dies näher zu erörtern oder auf die Ergebnisse des polydisziplinären
Gutachtens einzugehen. Zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___
wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dieser schliesse auf Grund von
neuropsychologischen Performanzvalidierungstests auf ein Aggravation, was nicht
korrekt sei, da er eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen habe. Dass der
psychiatrische Gutachter seine Einschätzung unter Zuhilfenahme von solchen
Tests plausibilisiert, erscheint unter den gegebenen Umständen hingegen angezeigt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2). Im
Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten hat er
nicht ausschliesslich auf eine fremde Untersuchung verwiesen. Steht der
psychiatrische Gutachter vor der Situation, dass er auf Grund von nicht
beurteilbaren Angaben der Beschwerdeführerin nicht einschätzen kann, welche
Aussagen Tatsache sind und welche vorgetäuscht, kann er keine Beurteilung
abgeben und anschliessend die Konsistenz prüfen, wie die Beschwerdeführerin
verlangt. Eine Beurteilung nach den gestützt auf BGE 141 V 281 aufgestellten
Indikatoren ist beim Vorliegen von Aggravation nicht möglich. Ebenfalls nicht
möglich ist eine Auseinandersetzung mit den vom behandelnden Psychiater
gestellten Diagnosen.
6.10 Besteht im Einzelfall Klarheit
darüber, dass Ausschlussgründe wie eine Aggravation die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale
einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten. Dies bedeutet aber nicht,
dass daneben nicht auch eine ausgewiesene verselbstständigte
Gesundheitsschädigung besteht. Diesfalls sind deren Auswirkungen im Umfang der
Aggravation zu bereinigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November
2020 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288). Dies ist vorliegend
erfolgt. Rheumatologisch besteht ausgewiesenermassen ein Gesundheitsschaden,
der insbesondere dazu führt, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt
werden kann und für eine Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
besteht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach jahrzehntelanger Tätigkeit
in einer eher schweren Arbeit nunmehr als komplett arbeitsunfähig und
demonstriert in aggravierender Weise kognitive Einschränkungen, die dazu
führen, dass eine psychische Komponente nicht valide abgegrenzt werden kann.
Wie bereits mehrfach erwähnt, geht diese Beweislosigkeit zu ihren Lasten. Die
Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Frage der Beweiskraft der eingeholten
Expertisen abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, sie könne die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit
von 70 % auf Grund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr
verwerten.
7.1 Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020 und
9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E 3.3 mit Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdeführerin war zum
Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit am 19. November 2020 (Datum des Gutachtens von Dr. med.
C.___) noch nicht ganz 61 Jahre alt. Es verbleiben somit etwas mehr als drei
Jahre Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters. Es
besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Zumutbar
ist eine wirbelsäuleschonende Verweistätigkeit, ohne repetitiv vornübergebeugte
Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im Wechsel zwischen
sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere Wegstrecken, ohne
Treppensteigen und ohne kniende Positionen. Die Beschwerdeführerin verfügt über
keine Berufsausbildung. Sie hat seit ihrer Einreise in die Schweiz während 30
Jahren in einem Vollpensum im Reinigungsdienst gearbeitet. Sie war bis zum
Eintritt des Gesundheitsschadens ohne Unterbruch arbeitstätig, dies bei
mehreren Arbeitgebern, aber jeweils während einigen Jahren (vgl.
Intake-Gespräch, IV-Nr. 13). Sie spricht ordentlich Deutsch, wie sich den
Angaben aus den Begutachtungen entnehmen lässt, wo zwar immer eine
dolmetschende Person anwesend war (Albanisch), die Beschwerdeführerin oft aber
auch auf Deutsch auf die Fragen antwortete. In ihrer ursprünglichen Tätigkeit
kann sie nicht mehr arbeiten.
7.3 In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas
Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina Filippo: Grundprobleme der
Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden
der Coop Rechtsschutz AG, Zürich / Winterthur 2021 [abrufbar unter
www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter et.al.], S. 40 N 82 ff.): Ab dem Alter von
61 Jahren (in Bezug auf männliche Personen) anerkennt die Rechtsprechung, dass
die betroffene Person «zwar nicht mehr leicht vermittelbar» ist. Dennoch wird
auch hier die Verwertbarkeit im Einzelfall geprüft und oft bejaht. Gerade bei
Hilfsarbeiten geht die Rechtsprechung nämlich beispielsweise davon aus, dass
solche auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
altersunabhängig nachgefragt werden. Als allein ausschlaggebendes Kriterium
wird das Alter erst ab dem Alter 64 (bei Männern) anerkannt. Erst wenn die
restliche Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit
auf Grund des Alters demnach definitiv verneint. Sind die betroffenen Personen
über 60 Jahre alt, so wird nur dann von einer Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen, wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich
haben, ihre Arbeitsfähigkeit – gerade auch im bisherigen Tätigkeitsbereich –
stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand
anfallen würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden
darf. Im Altersspektrum von 60 bis 64 Jahren bedarf es somit immer (mehrerer)
zusätzlich qualifizierender Elemente, damit eine Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit verneint wird. Die Ausgangsthese einer abstrakten, d.h.
vom tatsächlichen Arbeitsmarkt losgelösten Betrachtung spiegelt sich deutlich
in der bundesgerichtlichen Hypothese wider, Hilfsarbeiten würden
«altersunabhängig» nachgefragt.
Im Fall einer im massgebenden Zeitpunkt
60 3/4-jährigen Versicherten, die in ihrer angestammten Tätigkeit als
Lageristin behinderungsbedingt nicht mehr arbeitsfähig war, eine
leidensangepasste Erwerbstätigkeit aber uneingeschränkt auszuüben vermochte (in
körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, ohne Arbeiten in kniender,
kauernder oder rein sitzender Position, ohne stereotype Drehungen im Rumpf
[Montage am Band], ohne häufiges Treppensteigen oder repetitives Bücken, ohne
Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne mit Vibrationen oder
Stössen für das rechte obere Sprunggelenk verbundene Tätigkeiten oder solchen
mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss), bestätigte das
Bundesgericht die vorinstanzliche Einschätzung, das Zumutbarkeitsprofils sei
zwar eingeschränkt, aber doch noch genügend weit für ein Betätigungsfeld auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Darunter fielen einfache Kontroll-,
Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte
Montagearbeiten. Diese Berufsfelder forderten in der Regel keine intellektuellen
Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte
meist entfallen. Aus diesem Grunde spielte nach Ansicht des Bundesgerichts das
Alter der Versicherten für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
keine entscheidende Rolle. Die Beschwerdeführerin hatte auch schon in
unterschiedlichsten Berufen gearbeitet. Auch wenn sie diesbezüglich für eine
angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten habe nutzbar machen können,
zeugten die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen
Umstellungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober
2019 E. 2.2 ff.)
Bei einer Versicherten mit einer
verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten ging das
Bundesgericht ebenfalls davon aus, dass diese Zeitspanne genüge, um die
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Gemäss
dem zumutbaren Tätigkeitsprofil (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeit, ohne Feuchtarbeiten oder Kontakt mit
sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg) stünden
noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese Hilfsarbeiten
weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangten. Insbesondere
stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom
Arbeitsmarkt sei nicht gesundheitlich bedingt (Urteil des Bundesgerichts
8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.3).
Bei einer 62 1/2-jährigen
Reinigungsangestellten, die während 33 Jahren eine IV-Rente bezogen hatte und
eine Arbeitsfähigkeit von 83 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
wurde, ist das Bundesgericht hingegen von einer Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe selbst unter
Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen keine reellen Anstellungschancen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.2).
7.4 Für den konkreten Fall ist
gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass
das Alter der Beschwerdeführerin kein allein ausschlaggebendes Kriterium dafür
ist, dass sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten
könnte. Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie im zuletzt zitierten
Fall ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist seit 2016 nicht mehr
arbeitstätig, allerdings aus gesundheitsfremden Gründen. Ihr wäre die Aufnahme
einer (Teil-)Erwerbstätigkeit möglich gewesen. Für das Tätigkeitsprofil
(wirbelsäuleschonend, nicht repetitiv vornübergebeugt Positionen, keine
repetitiven Gewichtsbelastungen über 10 kg, wechselbelastend, ohne längere
Wegstrecken, ohne Treppensteigen, ohne kniende Positionen) bestehen
Arbeitsplätze (wie oben erwähnt zum Beispiel einfache Kontroll-, Überwachungs-,
Sortier- und Verpackungstätigkeiten). Eine besondere Umstellungsfähigkeit
erfordern solche Hilfsarbeiten nicht. Auch die fehlende Berufsausbildung und
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist,
ist in diesem Bereich kein relevantes Kriterium. Somit ist mit Blick auf die
oben zitierte, strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten und sich
in einer einfachen Arbeitstätigkeit auch genügend einarbeiten kann. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
8.
8.1 Der von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug
auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens (ohne leidensbedingten
Abzug, vgl. E.9.3 untenstehend) unbestritten geblieben und auch nicht zu
beanstanden. So wurde für das Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen
der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2015 gemäss IK-Auszug
herangezogen und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Daraus resultiert
eine Valideneinkommen von CHF 61'286.00. Für das Invalideneinkommen wurde
auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE
2016, TA1_tirage_skill_level, Niveau 1, Frauen) erscheint im Lichte des
zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Dazu wurden die Wochenstunden
aufgerechnet und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen.
Somit ergibt sich bei einem Pensum von 70 % ein Invalideneinkommen von
CHF 38'352.00. Gestützt auf diese Zahlen hat die Beschwerdegegnerin einen
Invaliditätsgrad von 37 % errechnet, woraus kein Rentenanspruch resultiert
(A.S. 3).
8.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung
ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst
im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
8.3 Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Das Alter der
Beschwerdeführerin, Dienstjahre, Nationalität oder der Beschäftigungsgrad
gebieten keinen Abzug. Hilfsarbeiten (wie im herangezogenen Tabellenlohn
enthalten) werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29.
Februar 2016 E. 3.4.2 oder 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Ein
Teilpensum von 70 % wirkt sich im entsprechenden Segment für die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht lohnsenkend, sondern eher noch lohnerhöhend
aus (vgl. T18 der LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Der Tabellenlohn im
hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine auf Grund der
Tatsache, dass nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind, kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 29.
Juni 2017 E. 4.3.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für leichte Tätigkeiten
weitere einschränkende Faktoren (wirbelsäulenschonend, ohne repetitiv
vornübergebeugte Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im
Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere
Wegstrecken, ohne Treppensteigen und ohne kniende Positionen) genannt werden.
Denn, soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine
nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem
lohnrelevanten Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober
2019 E. 4.3.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
werden durch die Umschreibung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils
berücksichtigt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt abzuweisen.
9. Zusammenfassend besteht bei
einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen
lässt die Beschwerdeführerin nicht beantragen und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern solche angezeigt wären.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann