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Entscheid

VSBES.2021.142

Invalidenrente

24. März 2022Deutsch81 min

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 24. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. Juli 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 9. Juni 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurde ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

angegeben. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt bei zwei Arbeitgebern

als Reinigungskraft (Pensen von 70 % und 30 %) angestellt.

2. Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 15)

zunächst mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Wartezeit von

einem Jahr im Mai 2017 geprüft würden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie

seit dem 23. Mai 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer

Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf dieses Wartejahres

und Eingang diverser medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. August 2017 (IV-Nr. 24) in

Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerdeführerin liess

dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 28) und die Beschwerdegegnerin tätigte in der

Folge weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere wurde bei der

Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere

Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie)

eingeholt (IV-Nrn. 58.1 bis 58.8).

3. Mit Vorbescheid vom 8. Juli

2019 (IV-Nr. 62) stellte die Beschwerdegegnerin wiederum in Aussicht, einen

Rentenanspruch zu verneinen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin erneut

Einwand erheben IV-Nr. 65) und die Beschwerdegegnerin holte anschliessend bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein

psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 95).

4. Nach erneutem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 100, 101, 103) verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 2. Juli 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie

auf eine Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 37 %

festsetzte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

5. Am 1. September 2021 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 8 ff.).

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Juli 2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 31).

7. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Eingabe vom 19. Oktober 2021 auf eine Replik und hält an

ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 35).

8. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 2. November 2021 eine Kostennote ein (A.S. 37

ff.). Diese geht am 3. November 2021 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Im vorliegenden Fall steht eine

Rentenberechtigung ab 2017 zur Debatte (s. A.S. 2 sowie E. I. 2

hiervor). In der Zwischenzeit sind am 1. Januar 2022 verschiedene Änderungen im

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie in der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft

getreten, welche u.a. die Bemessung des Invaliditätsgrades neu regeln. Die

entsprechenden Übergangsbestimmungen betreffen indes nur die Anpassung

laufender altrechtlicher Renten und sind damit hier nicht anwendbar. Fehlen

besondere übergangsrechtliche Regelungen, so sind diejenigen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

Dispositiv

Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Demnach bleiben die Bestimmungen

des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung weiterhin

massgebend, wenn die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1.

Januar 2022 erfolgt, aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet

(Rz 9101 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung / KSIR, in Kraft seit dem 1. Januar 2022). Dies muss

auch dann gelten, wenn wie hier eine vor dem 31. Dezember 2021 ergangene

Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch angefochten wird und das

Gericht darüber erst nach dem 1. Januar 2022 entscheidet.

2.2 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E. II.

2.1 hiervor) besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 aIVG der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden

– Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (a.a.O. E. 3b S. 352 ff.). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (a.a.O. E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (a.a.O. E.

3b/cc S. 353).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die ausführlichen medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres

(15. Juni 2017) in der angestammten, zum Teil grob manuell und

wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit im Reinigungsdienst eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit

(wirbelsäulenschonend, ohne repetitiv vornübergebeugte Positionen, ohne

repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im Wechsel zwischen sitzenden und

stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere Wegstrecken, ohne Treppensteigen und

ohne kniende Positionen) liege jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor.

Aus dem erneuten psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2020 ergäben sich

keine neuen Erkenntnisse. Man stelle daher auf die Beurteilung des

polydisziplinären Gutachtens vom 6. Februar 2019 und die darin attestierte

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit ab, welche keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Gestützt auf den Einwand der

Beschwerdeführerin vom 12. September 2019 sei der Einkommensvergleich

angepasst und beim Valideneinkommen auf das Durchschnittseinkommen der Jahre

2011 bis 2015 abgestellt worden. Beim Invalideneinkommen sei die

Nominallohnindexierung vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für einen Abzug

vom Tabellenlohn seien nicht erfüllt. Wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar seien, sei alleine deswegen auch bei eingeschränkter

Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt.

Zu den Einwänden werde wie folgt

Stellung genommen: Das Teilgutachten Psychiatrie des polydisziplinären

Gutachtens vom 6. Februar 2019 sei aus rechtlicher Sicht nicht schlüssig und

nachvollziehbar (fehlende Begründung / nicht nachvollziehbare Diagnosestellung

/ widersprüchliche Aussagen). Dementsprechend habe nicht darauf abgestellt

werden können, dies insbesondere auch, da die Rückfragen an die

Begutachtungsstelle unbeantwortet geblieben seien. In der Folge sei ein psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. C.___ eingeholt worden. Dieser komme zum Schluss, dass

eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich sei. Seine Ausführungen seien

schlüssig und nachvollziehbar. Auf Grund der Aggravation und / oder Simulation könne

auch keine Indikatorenprüfung vorgenommen werden. Betreffend den

psychiatrischen Zustand ergäben sich daher keine neuen Erkenntnisse. Die

Gutachter kämen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des

polydisziplinären Gutachtens vom 6. Februar 2019 zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 23. Mai 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 %

arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung basiere ausschliesslich auf der

rheumatologischen Untersuchung. Der Aktennotiz des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2020 lasse sich entnehmen, dass auf die

somatischen Teilgutachten abgestellt werden könne. Nur weil das Teilgutachten

Psychiatrie des polydisziplinären Gutachtens vom 6. Februar 2019 nicht den

Anforderungen entspreche, verliere dadurch nicht automatisch das komplette

polydisziplinäre Gutachten seinen Beweiswert. Die Beweislosigkeit betreffend

den psychiatrischen Zustand gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zu Alter und Invalidität: Im Zeitpunkt

des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ sei die

Beschwerdeführerin knapp 61 Jahre alt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch

etwas mehr als drei Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verblieben.

Diese Zeitspanne könne als ausreichend bezeichnet werden, um mit dem

bestehenden Zumutbarkeitsprofil und einer nur leicht reduzierten

Arbeitsfähigkeit eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich

einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, abgesehen davon, dass nicht

auf die von der Beschwerdegegnerin initiierten Gutachten und die von den

Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt werden

könne, sei davon auszugehen, dass sie die (bestrittene) verbliebene

Restarbeitsfähigkeit auf Grund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr

verwerten könne und eine Altersinvalidität zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin

sei über 61 Jahre alt. Es verbleibe nicht einmal mehr eine Aktivitätsdauer von

drei Jahren. Sie könne ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei

auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wirbelsäulenschonend, ohne

repetitive vornübergebeugte Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastung über

10 kg, im Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere

Wegstrecken, ohne Treppensteigen und ohne kniende Positionen angewiesen. Auch solche

Tätigkeit könne sie bloss in einem Pensum von 70 % ausüben. Das Spektrum

an zumutbaren Hilfsarbeiten sei erheblich eingeschränkt. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin zuvor jahrelang beim selben Arbeitgeber und zuvor auch bloss

in der Reinigungsbranche tätig gewesen sei, über keine Ausbildung verfüge und

einen Migrationshintergrund aufweise. Die Verwertung der (bestrittenen)

Restarbeitsfähigkeit könne auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht

nicht mehr zugemutet werden. Dies auf Grund der erheblichen Einschränkungen,

der kurzen Aktivitätsdauer und der zu erwartenden langen Umstellungs- und

Einarbeitungsdauer. Es liege damit eine vollständige (Alters-)Invalidität vor.

Dies seit Anspruchsbeginn, da der relevante Zeitpunkt zur Beurteilung des

Rentenanspruchs noch gar nicht feststehe. Werde eine Altersinvalidität bejaht

bzw. die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit verneint, gelte dies

ab Beginn des Rentenanspruchs.

Sofern nicht bereits anhand des vorstehend

Ausgeführten auf eine Altersinvalidität geschlossen werden sollte, verbiete

sich ein Abstellen auf das psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle B.___,

da dieses beweisuntauglich sei. Es sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und

auch unvollständig. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei hauptsächlich zu

entnehmen, dass überhaupt keine Beurteilung vorgenommen worden sei. Das

angebliche Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin liege nicht vor und es

sei auch nicht im Geringsten nachvollziehbar, wieso ein angebliches

Aggravationsverhalten während der neuropsychologischen Testung dazu führe, dass

auch die psychiatrische Gutachterin keine Beurteilung vornehmen könne. Gleiches

führe die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 aus. Dass bei

der Beschwerdeführerin kein Aggravationsverhalten vorliege, zeige sich sodann klarerweise

daran, dass die von ihr geklagten Schmerzen objektivierbar seien. Gemäss dem

Rheumatologen seien die Beschwerden und die Beeinträchtigungen erklärbar. Die psychiatrische

Gutachterin widerspreche sich, wenn sie einerseits von einer Aggravation ausgehe

und dann dennoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren stelle. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei auf Grund

der Schmerzstörung erklärbar. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb diese

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Ausserdem sei bei der

Beschwerdeführerin klarerweise auch vom Vorliegen einer depressiven Störung

auszugehen, was vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ seit Februar 2018

festgehalten werde. Dieser habe auch ausgeführt, dass aus seiner Sicht keine

Hinweise für Aggravierungs- oder Simulationstendenzen bestünden. Auch der RAD habe

im Bericht vom 28. September 2018 festgehalten, dass die von Dr. med. D.___

gestellten Diagnosen objektiv nachgewiesen seien.

Auch das erneute psychiatrische Gutachten

von Dr. med. C.___ sei nicht beweistauglich. Diesem sei wiederum bloss zu

entnehmen, dass überhaupt keine Beurteilung vorgenommen worden sei. Begründet werde

dies wiederum mit einem angeblichen Aggravationsverhaiten der

Beschwerdeführerin. Der psychiatrische Gutachter schliesse offensichtlich auf Grund

von neuropsychologischen Performanzvalidierungstests auf ein solches. Der

Gutachter habe die Beschwerdeführerin aber nicht in neuropsychologischer, sondern

psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen gehabt. Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar,

wieso ein angebliches Aggravationsverhalten während einer neuropsychologischen

Testung dazu führe, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Beurteilung

vorgenommen werden könne. Klarerweise hätte der Gutachter eine Beurteilung

vornehmen und danach die Frage der Konsistenz beantworten müssen. Zudem habe

sich auch Dr. med. C.___ nicht hinreichend mit der von Dr. med. D.___

gestellten Diagnose einer depressiven Störung auseinandergesetzt. Auch die

Beschwerdegegnerin selbst gehe offensichtlich davon aus, dass nicht auf das Gutachten

von Dr. med. C.___ abgestellt werden könne, denn wie sie in der Verfügung

selbst festhalte, liessen sich hieraus keine Erkenntnisse gewinnen, weshalb die

Beschwerdegegnerin schliesslich auf das Gutachten des B.___ abstelle. Der

psychiatrische Zustand sei damit noch immer nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

Zur Wahrung sämtlicher Rechte sei

schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst unter der Annahme

einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum

von 70 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Denn es sei vom

Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die

Beschwerdeführerin sei auch im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bereits das

Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit führe rechtsprechungsgemäss zu

einem Abzug von 10 %. Hinzu kämen das stark fortgeschrittene Alter, die

Teilzeitarbeit, die fehlende Ausbildung und die bereits seit längerem bestehende

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Es sei ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt.

Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 50 % und die

Beschwerdeführerin habe somit mindestens Anspruch auf eine halbe Rente.

Sollte das angerufene Gericht wider

Erwarten nicht auf einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin schliessen,

gelte es zu konstatieren, dass der medizinische Sachverhalt noch immer nicht

rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und entsprechend zwingend weitere

Abklärungen vorzunehmen wären.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Unterlagen relevant:

5.1 Dr. med. E.___, Facharzt für

Rheumatologie, Innere Medizin und Sportmedizin, berichtete am 12. Mai 2016

(IV-Nr. 19 S. 19 ff.) über eine Polyarthrose. Grundsätzlich zeigten sich

allgemein internistische Erkrankungen im Sinne eines metabolischen Syndroms mit

einer Adipositas mit einem medikamentös behandelten Diabetes mellitus und einer

beginnenden hypertensiven Herzkrankhelt mit arterieller Hypertonie. In diesem

Rahmen bestehe eine erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung. Der

Handstatus ergebe rein klinisch keine Auffälligkeiten, jedoch eine diffuse

Druckempfindlichkeit sämtlicher peripheren Fingergelenke. Ein aktuelles

Handröntgenbild habe keine nennenswerten relevanten degenerativen Veränderungen

am Handskelett ergeben. Er gehe davon aus, dass rein klinisch eine beginnende

Fingerpolyarthrose trotzdem bestehe, klar akzentuiert durch die tagtäglichen

regelmässigen manuellen Belastungen durch die jahrelange Reinigungstätigkeit.

Aktuelle Röntgenbilder beider Kniegelenke ergäben beidseits eine deutliche

Verschmälerung des medialen Kompartimentes rechts mehr als links mit

subchondraler Sklerosierung des Tibiaplateaus. Zusätzlich rechts osteophytäre

Ausziehungen am medialen Femur – und Tiblacondylus sowie auch retropatellär, so

dass von einer bilateralen rechtsbetonten Varusgonarthrose und leichter

Femoropatellararthrose auszugehen sei. Grundsätzlich bestehe ganz klar das

Problem, dass die Beschwerdeführerin eigentlich für regelmässige

Reinigungstätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei. Aus rheumatologisch-theoretischer

Sicht bestehe jedoch ebenso eine mindestens 80 % Arbeitsfähigkeit für eine

körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte berufliche Tätigkeit in

der freien Wirtschaft.

5.2 Im Bericht von Dr. med. F.___,

Spital G.___, Klinik Rheumatologie & Rehabilitation, vom 23. Juni 2016

(IV-Nr. 19 S. 16 ff.) werden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont

und ein Verdacht auf eine Deckplattenimpression BWK12 (Befund MRI Juni 2015)

diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide seit 14 Jahren unter lumbalen

Schmerzen mit Ausstrahlung in das dorsale Bein bis Ferse rechtsbetont in Form

eines Dauerschmerzes mit Zunahme beim Gehen mehr als 20 Minuten, langem Liegen,

Anlaufen sowie Sitzen. Sie habe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

rechtsbetont, welches anamnestisch an eine S1-Symptomatik erinnere. Es fänden

sich jedoch weder in der klinischen Untersuchung noch im MRI Hinweise für eine

radikuläre Symptomatik. Auch fänden sich keine Hinweise für eine motorische

Ausfallssymptomatik L5/S1 bei ansonsten nicht beurteilbarer Kraft infolge

massiven Gegenspannens. Die diffuse, dermatomübergreifende Hyposensibilität im

rechten Bein sei nicht verwertbar. Das Ausmass der beklagten Beschwerden und

der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin seien nicht gänzlich mit den

Untersuchungsbefunden und den radiologischen Veränderungen zu erklären. Auf Grund

der 5/5 positiven Waddell-Zeichen bestehe ein deutlicher Hinweis für eine

nicht-organische Komponente im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung.

Allenfalls müsste zum sicheren Ausschluss einer möglichen radikulären

Begleitsymptomatik eine neurologische Beurteilung inklusive Elektrophysiologie

veranlasst werden. Es würden jedoch dringend eine psychiatrische Mitbetreuung

und eine baldmögliche Wiederaufnahme zumindest in einem 50%igem Pensum der

Arbeitstätigkeit empfohlen.

5.3 Im Austrittsbericht des Spitals G.___,

Klinik Rheumatologie & Rehabilitation, vom 14. Oktober 2016 (IV-Nr. 19

S. 11 ff.), über einen stationären Aufenthalt vom 16. September bis

1. Oktober 2016 werden folgende Diagnosen erhoben:

-

Chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren

-

Depression (ED 19.

September 2016)

-

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechtsbetont

DD

Lumboradikuläres Reizsyndrom L5

ausgeprägte

myofasziale Begleitkomponente

multietagere

Diskopathien, geringe Osteochondrose, Spondylarthrose ohne Nachweis einer

foraminalen/ spinalen Stenose mit Neuroaffektion. Grossbogige thorakolumbale

linkskonvexe Skoliose (MRI 25. Juni 2015)

Chondrosen LWK

3/4 und LWK 4/5. Linksbetonte Spondylarthrose LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1.

Mitthorakal rechts betont und gegen ventral subtotal bis total spangenbildende

Spondylosis deformans (Röntgen BWS und LWS 15. Juni 2016)

ENMG 16.

September 2016: keine Hinweise für eine Schädigung der Wurzel L5 oder S1 bds.

St. n.

Facettengelenksinfiltration LWK4 SWK1 bds. vom 21. September 2016: kein

Ansprechen

-

V. a.

Deckplattenimpression BWK12

Eher

anlagebedingte leichte Keildeformität des BWK 12 bei beginnender Osteochondrose

BWK 11/12 bis LWK 2/3 (Röntgen BWS und LWS 15. Juni 2016)

-

Polyarthrose

(Gonarthrose, Fingerpolyarthrose)

-

Hypertensive

Herzkrankheit

-

Diabetes mellitus ED

2013

-

V. a. GERD

-

St. n. Hallux

valgus-Operation links 2011 mit Restbeschwerden

Die stationäre Aufnahme sei zur

Abklärung und Behandlung eines exazerbierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

rechtsbetont mit seit vier Monaten exazerbierten lumbalen Schmerzen mit

Ausstrahlung in Form eines Dauerschmerzes erfolgt. Unmittelbar nach der

stationären Aufnahme sei die Beschwerdeführerin in eine konservative

multimodale Schmerztherapie integriert worden. Am 21. September 2016 seien

Facettengelenksinfiltrationen LWK4-SWK1 beidseits erfolgt, die zu keiner

Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hätten. Im Verlauf und trotz

aufgebauter medikamentöser Analgesie hätten die Schmerzen bei NRS 8/10

persistiert. Im psychiatrischen Konsil vom 22. September 2016 sei die Diagnose

sowohl einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen

Faktoren als auch einer Depression mit aktuell längerer Episode gestellt

worden.

5.4 Im Verlaufsbericht von Dr. med. F.___,

Spital G.___, Klinik Rheumatologie & Rehabilitation, vom 9. November 2016

(IV-Nr. 19 S. 9 f.) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte im

Rahmen der Verlaufskontrolle über keine Besserung der Beschwerden trotz

ausgebauter Analgesie und stattgehabter Facettengelenksinfiltration mit zum

Teil vermehrten lokalen Schmerzen im Bereich der Infiltration. Es werde das

sukzessive Sistieren der Schmerzmedikation empfohlen. Wichtig seien das

Beibehalten der schmerzmodulierenden Therapie und das Fortführen einer

psychiatrischen Mitbetreuung mit Erlernen von Schmerzcoping-Mechanismen. Im

Weiteren seien zum Muskelaufbau und Entspannung eine Wassertherapie in Gruppe,

kombiniert mit einmal pro Woche Einzelgymnastik mit zunehmend Einbau einer

Kräftigungs- und Ausdauer-Therapie empfohlen. Aus rheumatologischer Sicht könne

keine Weiterführung der Arbeit attestiert werden.

5.5 Im Arztbericht der Hausärztin,

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 26. März 2017 (IV-Nr. 19

mit Beilagen) werden diese Diagnosen aufgeführt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Polyarthrose

mediale und

femoropatellare Gonarthrose rechts mehr als links

chronisches

lumbospondylogenes bis facettogenes Schmerzsyndrom bei bekannten

radiomorphologisch, multisegmentalen mässigen Diskopathien mit leichter

Protrusion nach Osteochondrose und Spondylarthrose gemäss MRT LWS vom Juli 2015

ohne Kompromittieren von neuronalen Strukturen

-

St. n. Facettengelenksinfiltration

LWK4 - SWK1 bds. vom 21. September 2016: kein Ansprechen

-

rein klinisch leicht

beginnende Fingerpolyarthrosen

-

D.m. II, ED März 2013

unter OAD

HbA1c vom 29.

November 2016: 7,5

-

Beginnende

hypertensive Herzkrankheit

Arterielle

Hypertonie, ED Februar 2013

TTE vom 2.

April 2013: normale syst. LV-Funktion (EF 60 - 65 %), visuell beginnend

leicht hypertropher linker Ventrikel, leicht vergrösserter linker Vorhof,

leichtgradige diast. Dysfunktion, leichte Aortenklappensklerose, keine

relevanten Klappenvitien

Ergometrie vom

2. April 2013: keine eindeutigen Hinweise für Belastungskoronarinsuffizienz,

Belastungshypertonie

-

Adipositas

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: keine

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 23. Mai 2016. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine

angepasste Tätigkeit müsste wechselbelastend sein, mit körperlich leichter

Belastung. In welchem zeitlichem Rahmen eine solche Tätigkeit zumutbar sei, sei

unklar.

5.6 Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie und Neuropsychologie, und

Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie, spez. Neuropsychologie und

Verhaltensneurologie, erstellten für die Krankentaggeldversicherung [...] am 4.

Mai 2017 ein psychiatrisch-psychopathologisches und

verhaltensneurologisch-leistungspsychologisches Teilgutachten (IV-Nr. 22.9).

Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage chronifizierte Symptome

eines Panvertebralsyndroms mit vordergründigem Iumbo- und zervikospondylogenem

sowie zervikozephalem Syndrom, zusätzliche Schmerzen auch in anderen

Körperregionen (beide Hände und Kniegelenke), schmerzbedingte Dyssomnie,

verstärkte Tagesmüdigkeit und neurokognitive Beschwerden (Vergesslichkeit).

Eine depressive Verstimmung werde auch auf explizites Nachfragen hin verneint.

Anlässlich einer Beurteilung im Oktober 2016 durch das Spital G.___, würden

zusätzlich eine «chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen

Faktoren» sowie eine Depression als Diagnosen aufgeführt. Auf die bisherigen

Behandlungsmassnahmen sei es im Verlauf zu keiner signifikanten

Schmerzlinderung gekommen (S. 6). Im Rahmen der eigenen klinischen Exploration

zeige sich eine interaktionell meist kooperative, klagsame, auf ihre

Beschwerden fixierte Beschwerdeführerin mit zeitweiser eingeschränkter

Leistungsbereitschaft, die aber unter Motivation gesteigert werden könne.

Phänomenologisch lasse sich ausserhalb einer dysthymen Zeichnung keine

affektpathologische Alteration feststellen. Die Gedankengänge seien kohärent,

die psychische und kognitive Belastbarkeit sowie die Kontroll- und

Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Insbesondere zeige die

Beschwerdeführerin über den gesamten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations-

oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige

affektpathologische Störungsbilder. Die berufsbezogene

neuropsychologisch-verhaltensneurologische Abklärung ergebe im kognitiven

Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen bis höchstens mittleren

Leistungsprofils sowie ordentlichem Leistungswillen im Untersuchungsgang keine

Beeinträchtigung der kognitiven Basisfunktionen: Das Arbeitsgedächtnis, das

episodische Gedächtnis, die Fehlerkontrolle, die kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie die Handlungs- und Planungskontrolle seien

unauffällig. Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung

bzw. für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung und Leistungsdefizite,

die mit Auswirkungen einer allenfalls larviert (funktionellen) depressiven

Symptomatik vereinbar wären, fänden sich nicht. Gesamthaft liessen sich keine

kognitiven Einschränkungen an die im angestammten Beruf gestellten

Anforderungen ableiten. Das Alltagsaktivierungsspektrum sei durch

neurokognitive Symptome nicht limitiert. Es könnten im Rahmen der gutachterlichen

Momentaufnahme objektiv-psychopathologisch keine Veränderungen festgehalten

werden, welche den Schwellenwert für die normativ-versicherungsmedizinisch

geforderte Erheblichkeit von affektpathologischen Alterationen (und konsekutiv

handlungsbegleitender neurokognitiver und psychosozialer Funktionsdefizite)

erreichen würden und damit für eine krankheitswertige Störung im

versicherungsmedizinischen Sinne qualifizieren könnten. Im Rahmen der eigenen

klinisch-psychopathologischen Exploration sehe man eine interaktionell

kooperative Beschwerdeführerin mit streckenweise demonstrativ-betonenden

Verhaltensanteilen und verminderter Leistungsbereitschaft, phänomenologisch

könne bei höchstens dysthymer Zeichnung ein subklinischer affektpathologischer

Status ohne relevanten Krankheitswert bzw. Störungscharakter objektiviert

werden (Antrieb, Denken, pragmatisches Kommunikationsverhalten,

handlungsbezogene neurokognitive Funktionen). Die demnach für die Bemessung von

Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte

klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziere heute aus

psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer

Sicht für die angestammte Tätigkeit sowie für jede andere bildungsadäquate

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7).

5.7 Ebenfalls zuhanden

der Krankentaggeldversicherung [...] wurde am 9. / 10. März 2017 eine Funktionsorientierte

Medizinische Abklärung (FOMA) durchgeführt. Gemäss Bericht von med. pract. J.___,

Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, Frau K.___,

Physiotherapeutin, und PD Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin

und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 22.10)

bestehen folgende Diagnosen (S. 1 f.):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei

multi-etageren

Diskopathien, geringe Osteochondrose, Spondylarthrose (MRI Juni 2015)

langbogige

thorakolumbale linkskonvexe Skoliose

ausgeprägte

myofasziale Begleitkomponente

-

Nackenschmerzen

muskulärer Genese

-

Gonarthrose, rechts

mehr als links

-

Beginnende Fingerpolyarthrosen

-

Nach Dr. I.___ noch

Nachbrief: Chronische Schmerzstörung mit Symptomausweitung mit psychischen und

somatischen Faktoren

-

Depression

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Metabolisches Syndrom mit arterieller

Hypertonie, Diabetes mellitus, Adipositas

Psychiatrische Diagnosen seien keine zu

erheben.

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren

unter Schmerzen im Kreuz, des Weiteren unter Kopfschmerzen, die sie auf die

Nackenschmerzen zurückführe. Zusätzlich beklage sie schon länger bestehende, in

den letzten Jahren zunehmende Knieschmerzen. Seit etwas über einem Jahr hätten

sich auch Schmerzen in beiden Händen und Fingern gebildet. Objektiv bestehe

eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit strukturellen

Veränderungen sowie degenerativer Erkrankung beider Kniegelenke mit

radiologisch bestätigten Gonarthrosen medial und femoropatellär, rechts mehr

als links, sowie rein klinisch beginnenden Fingerpolyarthrosen beidseits

Zusätzlich bestehe ein metabolisches Syndrom mit einer Adipositas, Diabetes

mellitus und hypertensiver Erkrankung. Zusammengefasst bestünden verschiedene

körperliche Probleme, welche anamnestisch laut Unterlagen durch soziale und

psychische Probleme überlagert seien (S. 2). Dies habe zu einer chronischen

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren geführt. Im Rahmen der

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin

eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft und bei einer deutlichen

Selbstlimitierung und erheblicher Symptomausweitung eine schlechte Konsistenz

gezeigt. Daher werde die Arbeitsfähigkeit im orthopädisch-rheumatologischen

Bereich medizinisch-theoretisch entschieden. In der psychiatrischen

Untersuchung sei bei zeitweiser eingeschränkter Leistungsbereitschaft kein

Anhalt für psychiatrisch-psychopathologische sowie

verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Krankheitsveränderungen

festgestellt worden. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer

schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Knie und des unteren Rückens.

Die Beschwerdeführerin habe ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten

gezeigt und sich unter Angabe von Schmerzen und Schwindel nur minimal belasten

lassen. Es hätten keine funktionellen Beobachtungen objektiviert werden können.

Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die

Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin.

Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit

sei nur minimal. Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die

Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten

könnte als gezeigt. Auf Grund des ausgeprägten Schmerz- und Schonverhaltens bei

den Tests könne keine Beurteilung gestützt auf die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit erfolgen. Dies gelte auch für die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten (S. 3). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft

bei Grundreinigungen sei der Beschwerdeführerin bei den

degenerativ-strukturellen Veränderungen in der Wirbelsäule und der Kniegelenke

aus orthopädisch- rheumatologischer Sicht auch unter Abstraktion der Selbstlimitierung

nur in reduziertem Masse zumutbar (ganztags mit zwei Stunden vermehrten Pausen

pro Tag, unter Beschränkung von Arbeiten Über-Schulterhöhe auf selten,

Treppensteigen und Arbeiten in kniender oder kauernder Position selten sowie

höchstens manchmal Arbeiten in vorgeneigter Stellung). Dies ergebe eine

medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer

Sicht gebe es keine Einschränkungen für die Ausführung der angestammten

Tätigkeit. Medizinisch-theoretisch wäre aus rein orthopädisch-rheumatologischer

Sicht eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit ohne andauernde

statisch-monotone Arbeiten, die den Lendenbereich und den Nacken beträfen

(vorgeneigt stehen und sitzen, drehende Bewegungen), lediglich seltenem

Arbeiten in kauernder Hocke oder knienden Tätigkeiten, ohne wiederholtes

Treppensteigen und ohne Besteigung von Leitern der Beschwerdeführerin ganztags

zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für

jede bildungsadäquate Tätigkeit. Interdisziplinär gesehen gehe man unter

Berücksichtigung der chronischen Schmerzstörung für eine angepasste Tätigkeit

von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (auf Grund einer Stunde vermehrten

Pausen und einer leichten zusätzlichen Leistungsminderung) auf der Basis

teilweise konsistenter Befunde und eines mittleren Schweregrades aus.

5.8 Im Austrittsbericht der Klinik

für Schmerztherapie des Spitals M.___ vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 38 S. 31 ff.)

wird über einen stationären Aufenthalt vom 6. bis 24. Juni 2017 berichtet.

Diagnostiziert wird eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) mit chronischer Lumboischialgie bei

multisegmentaler Diskopathie mit Osteochondrose und Spondylarthrose,

Cervicobrachialgie links und Depression. Die Beschwerdeführerin habe an einer

dreiwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen. Es sei zu einer

deutlichen Besserung der Kondition und Reduktion der lumbalen und brachialen

Beschwerden gekommen. In den Einzel-und auch Gruppengesprächen habe ein

vertrauensvolles Verhältnis hergestellt und eine Auseinandersetzung mit der

zugrundeliegenden Problematik erarbeitet werden können. Das Annehmen der

Diagnose «Chronische Schmerzkrankheit» falle ihr schwer. Es sei eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Juli 2017 attestiert worden.

Vom 30. Oktober bis 4. November 2017 war

die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert (IV-Nr. 38 S. 24 ff.). Die

Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe

sich bei der Aufnahme in einem stabileren psychischen Zustandsbild präsentiert.

Sie habe sich mit der Schmerzthematik konstruktiv auseinandergesetzt.

5.9 Vom 2. bis 20. Januar 2018 war

die Beschwerdeführerin in der Klinik N.___ hospitalisiert. Gemäss

Austrittsbericht vom 29. Januar 2018 (IV-Nr. 34) wurden folgende Diagnosen

erhoben:

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit / bei

chronischer

Lumboischialgie bei multisegmentaler Diskopathie mit Osteochondrose und

Spondylarthrose (MRI LWS 2015)

Cervicobrachialgie

links

Depression

(ED September 2016)

-

Fingerpolyarthrose

-

Mediale und

femoropatellare Gonarthrose beidseits rechtsbetont

-

Metabolisches

Syndrom

Adipositas

BMI 40,5 kg/m2

Diabetes

mellitus Typ 2, ED Februar 2013

Hypertensive

Herzkrankheit, ED Februar 2013

Ziel des Aufenthalts sei eine

Schmerzreduktion bei gleichzeitig gebesserter Aktivität gewesen. Die

Beschwerdeführerin habe nach Anbindung in der Klinik G.___ und Persistenz der

Symptomatik im Verlauf zur Klinik für Schmerztherapie im Spital M.___ gewechselt.

Bei jetzigem Eintritt habe sich eine kardiopulmonal kompensierte Patientin mit

lumbalen Rückenschmerzen, Nacken- sowie Kopfschmerzen präsentiert. Im Rahmen

des multimodalen Therapieprogrammes hätten teilweise Fortschritte erzielt

werden können. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin bis zum Austritt eine

Verbesserung der Beweglichkeit sowie der Kopfschmerzen angegeben, die

restlichen Schmerzen seien unverändert geblieben. Des Weiteren hätten während

des Aufenthaltes zwei psychologische Gespräche stattgefunden. Die Beschwerden

hätten die Beschwerdeführerin zeitweise sehr deprimiert und hoffnungslos

gestimmt und sie sei motiviert worden, trotz Schmerzen ihren Alltag aktiver zu

gestalten. Ausserdem sei ihr empfohlen worden, die psychotherapeutische

Behandlung, welche sie früher gehabt habe, wieder aufzunehmen. Man gehe am

ehesten von einem chronischen Beschwerdebild aus, bei muskulärer sowie

degenerativer Genese in Kombination mit psychischen Kontext und

Belastungsfaktoren auf Grund des chronischen Schmerzverlaufs. Die Aufnahme

einer körperlich belastenden Arbeit zumindest zum aktuellen Zeitpunkt sehe man

als unwahrscheinlich. Es stelle sich die Frage, ob die Aufnahme einer leichten

wechselbelastenden Tätigkeit in niedrigem Prozentbereich für die Beschwerdeführerin

zu einer Verbesserung der Situation beitragen könnte. Dem stehe diese zum jetzigen

Zeitpunkt sehr skeptisch gegenüber.

5.10 Gemäss Bericht von Dr. med. O.___,

Facharzt für Kardiologie, vom 20. April 2018 (IV-Nr. 38 S. 9 f.) präsentierte

sich in der kardiologischen Untersuchung klinisch eine kardiopulmonal

kompensierte Beschwerdeführerin mit grenzwertigem Blutdruckwert. Die von ihr

geäusserten Beschwerden entsprächen einer Belastungsdyspnoe, welche sicherlich

multifaktorieller Genese sei. Eine vermehrte Aktivität und Gewichtsabnahme wäre

wünschenswert, was auf Grund der Gesamtsituation schwierig bis unmöglich sei.

5.11 Am 25. Mai 2018 erstattete die

Hausärztin, Dr. med. H.___, auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin erneut

Bericht (IV-Nr. 38 mit Beilagen). Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor

100 %. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar.

5.12 Am 13. Juli 2018 berichtete Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 44). Diese sei seit dem 7. Februar 2018 bei ihm in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, dies in wöchentlichen bis

vierzehntäglichen Abständen. Als Befunde zeigten sich eine gereizte und

dysphorische Stimmungslage, Bedrücktheit mit mangelnder Freude und Interesse

für angenehme Aktivitäten, deutliche Stimmungsschwankungen, eine innere Unruhe

mit Gedankenkreisen begleitet von Einschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und

Initiativemangel. Hinzu kämen auch deutliche Konzentrationsdefizite mit vermindertem

Durchhaltevermögen tagsüber bei leichten Anstrengungen und Schuldgefühlen

gegenüber der Familie im Hinblick in der Rolle als Ehefrau im Rahmen einer

Erschöpfungsdepression und Selbstwertproblematik. Die Beschwerdeführerin sei in

sozialen Situationen wenig anpassungsfähig und in der Verzweiflung bestehe ein

gesteigertes Redebedürfnis. Sie beklage übersteigerte Befürchtungen vor

unüberwindbaren Beschwerden und lebenslanger Persistenz des Leidensdruckes in

Kombination mit der Schmerzsymptomatik begleitet von Angst vor Verlust an

Selbständigkeit. Auf Grund der beschriebenen affektiven Beschwerden in den

durchgeführten Konsultationen mit vorhandenen Einschränkungen der

Alltagsfunktionsfähigkeit sei für diese Behandlungsperiode eine 100%ige

Arbeits- und Leistungsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit einschliesslich

von Verweistätigkeiten zu attestieren. Die bestehenden Beschwerden hätten die

Beschwerdeführerin offenbar sehr verunsichert und zum Ausbruch

ängstlich-depressiver Symptome geführt. Die fehlende Tagesstruktur und die

zunehmenden körperlichen Beschwerden hätten eine zusätzliche Ängstlichkeit bzw.

Kränkung bewirkt, was im Verlauf zu einer massiven Verschlechterung des

psychischen Zustandes geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe seit Behandlungsbeginn

permanent Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung gezeigt. Das

Zustandsbild ergebe auch Hinweise auf ein zunehmendes Misstrauen gegenüber

einigen Ärzten und wenig Möglichkeiten zur Bereitschaft, Vertrauen in andere

Menschen zu fassen. Zudem seien übersteigerte, hypochondrisch gefärbte

Befürchtungen vor unheilbaren Krankheiten mit zunehmend beeinträchtigter

Lebensqualität zu beobachten. Die Beschwerdeführerin äussere des Weiteren Angst

vor Schuldgefühlen auf Grund der Krankheitsentwicklung und den daraus

resultierenden Einschränkungen, Affektindifferenz im Sinne einer emotionalen

Abstumpfung, Konzentrationsstörungen und depressiv bedingte, verminderte

Belastbarkeit bei Antriebsverlust und mangelnder Frustrationstoleranz.

Als Diagnosen festzuhalten seien

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Chronifizierte,

mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.11) mit ausgeprägten

hypochondrischen Ängsten, im Rahmen einer Erschöpfungsdepression und

Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionisch-misstrauischen Zügen (Z 73.1)

-

Störungen durch

Opioide (F11.24)

-

Chronisch

generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.8)

Chronische Lumboischialgie bei Multisegmentaler Diskopathie mit Osteochondrose

und Spondylarthrose

-

Fingerpolyarthrose

ohne Auswirkunq auf die Arbeitsfähigkeit

-

Diabetes Mellitus

Typ II (unter Antidiabetika)

-

Hypertensive

Herzkrankheit

-

Adipositas

Auf Grund des therapeutisch bislang kaum

beeinflussbaren Verlaufs sei längerfristig von einer Persistenz des

Störungsbildes im zukünftigen Gesamtverlauf auszugehen und deshalb würden die

berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit als weder realisierbar noch

erfolgsversprechend erachtet. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

(Reinigungsmitarbeiterin) und eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit für

Verweistätigkeiten, dies auf Grund der geschilderten und objektiv

nachgewiesenen psychischen Krankheitssymptome. Im Haushalt sei sie zurzeit

mindestens 60 % eingeschränkt.

5.13 Dem polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 6. Februar 2019 (IV-Nrn. 58.1 bis 58.8) lässt

sich das Nachfolgende entnehmen:

5.13.1 Im allgemeinmedizinischen

Teilgutachten (IV-Nr. 58.3) wird zu den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe Probleme mit dem Zucker, dem Blutdruck,

dem Rücken und Depression: «ich vergesse viel» (S. 2). Nach der Befunderhebung,

in deren Rahmen auch zusätzliche Untersuchungen erfolgten (Laboruntersuchung,

kardiologisches Konsilium, hypophysäres und kraniales MRI nativ und mit KM, S.

11 f.), wird keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (S.

13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden ein

metabolisches Syndrom (Adipositas Grad III nach WHO, arterielle Hypertonie,

Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie), eine hypertensive Herzkrankheit (mit /

bei exzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel, normaler linksventrikulärer

systolischer Funktion, diastolischer Dysfunktion Grad 2, dilatiertem linkem

Vorhof), ein Vitamin D3-Mangel, ausgedehnte Mykosen (interdigital an beiden

Füssen, beide Grosszehen, Abdomen und Unterschenkel rechts) und ein Verdacht

auf Akromegalie genannt.

5.13.2 Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 58.4) wird zu den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin festgehalten, diese zähle der Reihe nach Rückenbeschwerden

lumbal und zervikal auf, Kopfbeschwerden und weiter Kniegelenksbeschwerden bei

Belastung. Dies sei vor allem seit etwa drei Jahren ausgeprägter, vorher habe

sie damit leben können. Alle bisherigen Therapien, mit auch stationären

Aufenthalten, seien ohne Besserung geblieben. Die Beschwerden seien bei

Bewegungen vor allem thorakolumbal betont, bei Belastungen nicht immer gleich

ausgeprägt, es gebe auch bessere Phasen. Bücken sei schmerzverstärkend. Wenn sie

den Kopf nach unten bewege, habe sie Nacken- und Kopfschmerzen. An den

Kniegelenken habe sie schon lange Belastungsbeschwerden, eher rechts als links,

früher auch verbunden mit Schwellungszuständen. Für die Kniegelenke unternehme

sie, nebst der Physiotherapie für den Rücken, ebenfalls physikalische

Therapieoptionen wie Wassertherapien, Massagebehandlungen und Einnahme von Schmerzmitteln.

Regelmässig gehe sie zum Schmerztherapeuten, der ihr etwa einmal im Monat eine

Spritze in den Nacken mache, was ihr recht gut helfe, aber eben nicht anhaltend

(S. 2). An Schmerzmitteln nehme sie das Targin Retard 5/2,5 mg 1-0-0.

Dafalgan und Novalgin Tropfen bei Kopfschmerzen. Die Wirkung sei sehr begrenzt.

Bei starken Schmerzen am Rücken und an den Kniegelenken nehme sie zusätzlich

Oxynorm-Tropfen (S. 3).

Folgende Befunde werden erhoben: Im

Sitzen im Wartezimmer und bei der Anamneseerhebung ändere die

Beschwerdeführerin die Sitzposition nicht, es bestünden keine Ausweich- oder

Abstützreaktionen. Das Gangbild sei etwas verlangsamt, aber hinkfrei. Das Aus-

und Ankleiden erfolge deutlich verlangsamt, mit Abstützreaktion betreffend die

LWS, dies auch unbeobachtet (S. 3 f.). Die Bewegungsumfänge seien durch die

erhebliche Fettschürze eingeschränkt. Bei den verschiedenen Bewegungsabläufen

und während der Untersuchung bestehe immer wieder ein angedeutetes Stöhnen,

insgesamt aber seien die Kooperation und das Mitwirken gut, mit Hinweis für

eine gewisse Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung, jedoch ohne

augenfällige Inkonsistenzen. Es bestünden ein Schulter- und Beckengeradstand,

der Einbeinstand links / rechts sei unauffällig, was eine gewisse Mühe mit

Blick auf die Adipositas bewirke, Zehen- und Fersenstand beidseits seien

unauffällig. Die Flexion mit Finger-Boden-Abstand betrage vorne 40 cm, mit

erheblicher Schmerzangabe gürtelförmig tief lumbal. Beim Aufrichten zeige sich

ein Kletterphänomen. Die Lateralflexion lumbal betrage 10° mit

Endphasenschmerz, die Extension 5° mit deutlichem Endphasenschmerz. Es bestehe

keine fortgeleitete Missempfindung in die unteren Extremitäten. Die BWS sei schmerzfrei

beweglich, die HWS-Rotation beidseits betrage 70 – 80°, mit weichem

Anschlag. Endphasenschmerzen bestünden in allen Bewegungsrichtungen, vor allem

in Extension und Lateralflexion. Die segmentale Prüfung ergebe ein

eingeschränktes Bewegungsspiel im mittleren HWS-Bereich und in den

Kopfgelenken. Es seien keine Facettengelenks- und radikulären Symptome

provozierbar. Die segmentale Prüfung lumbal ergebe ein Punctum maximum an

Schmerzen L4/L5 und L5/S1 mit Periarthropathie und interspinaler Ligamentose,

ohne Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik. Es zeigten sich geringe

Dysbalancen der Schultergürtelregion beidseits. Am peripheren Gelenkstatus

seien die Untersuchungsbefunde bis auf beide Kniegelenke unauffällig. Es

bestünden keine Funktionseinschränkungen, Bewegungsschmerzen, Schwellung,

Ergussbildung oder Synovitis. An den Kniegelenken bestehe beidseits ein

symmetrisch-retropatellarer Druckschmerz als Ausdruck einer retropatellaren

Chondropathie sowie eine diffuse Periarthropathie des medialen und lateralen

Kompartiments. Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates sei unauffällig und

schmerzfrei. Peripher neurologisch bestehe ein feinschlägiger Tremor an der

linken Hand (S. 4). Zusammenfassend bestünden, beobachtet und unbeobachtet, ein

schmerzbedingtes Schon- und zum Teil Abstütz- und Ausweichverhalten an der LWS,

ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik, mit einer

geringen Endphasenschmerzsymptomatik an der HWS, gut kompensierte Kniegelenke

bei anamnestisch bekannten beginnenden Gonarthrosen medial und femoropatellar

beidseits, rechtsbetont (S. 4 f.).

Zusätzlich werden folgende

Röntgenbefunde (vom 14. November 2018) dargelegt (S. 5 f.):

· HWS a.p. / seitlich: Mässige

Unkovertebralspondylosen, Chondrose HWK 4/5/6/7, betont HWK 5/6 mit ventralen

schnabelförmigen Spondylophyten-Bildungen, keine Spondylarthrosen, degenerativ

bedingte Streckhaltung zwischen HWK 4 und HWK 6.

· BWS a.p. / seitlich: Mehrsegmentale

Chondrosen mit Spondylophyten-Bildungen im mittleren und oberen BWS-Abschnitt,

zum Teil deutlich verminderte Intervertebralräume als Ausdruck einer

Mehretagen-Osteochondrose, beginnende Spondylarthrosen BWK 4 bis BWK 9.

· LWS a.p. / seitlich: Diskrete,

degenerative, linkskonvexe, mittlere LWS-Skoliose, ohne Rotationskomponente,

keine lumbosakrale Übergangsanomalie. In der seitlichen Projektion Sacrum

arcuatum, mehrsegmentale Chondrosen LWK 1 bis LWK 3, Osteochondrosen zum Teil

erosiv TH 10 bis LWK 1 mit hypertrophen Spondylophyten-Bildungen und

Einsinterung von BWK 12 (DD Deckplattenimpression).

· Becken a.p. Übersicht: Keine

Coxarthrosen, keine Nasakralgelenksarthrosen.

· Kniegelenk links a.p. seitlich:

Beginnende mediale Gonarthrose, mit noch gut erhaltenem lateralen Kompartiment,

Ausziehung am Oberpol der Patella als Ausdruck einer retropatellaren

Chondropathie.

· Kniegelenk rechts a.p. seitlich: Etwas

fortgeschrittenere mediale Gonarthrose mit aber noch deutlichem

Restgelenksspalt, Ausziehung am Oberpol der Patella.

· Hände beidseits a.p.: Keine

degenerativen arthrotischen Veränderungen, keine postarthritischen Veränderungen.

· Auswärtige MRI-/ Röntgenaufnahme der LWS

vom 25. Juni 2015, Spital G.___: Multietagere Diskopathien mit Osteochondrosen,

Spondylarthrosen, ohne foraminale oder spinale Arthrose mit Neuroaffektion

thorakolumbal.

Es werden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (S. 6):

-

Bewegungs- und vor

allem belastungsabhängige, bisher therapieresistente, zervikale und

lumbovertebrale Schmerzen, betont tief lumbal und lumbosakraler Übergang bei deutlichen

mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen im oberen LWS-Bereich, mit

Osteochondrose-Bildung thorakolumbaler Übergang, bei einem Sacrum arcuatum und

steilem Kreuzbeinbasiswinkel

Mehretagen-Chondrosen

bis Osteochondrosen im mittleren HWS-Abschnitt mit Streckhaltung

ausgedehnten

Mehretagen-Chondrosen und Osteochondrosen mittlere und obere BWS, mit

ungünstiger Beeinflussung des segmentalen Gelenkspiels zervikothorakaler und

thorakolumbaler Übergang

ohne Hinweise

für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- respektive Ausfallssymptomatik

-

Rechtsbetonte mässig

ausgeprägte mediale Gonarthrose mit deutlichem retropatellarem Knorpelschaden

aktuell gut

kompensiert unter Einhaltung von Schonkriterien

erhebliche

Adipositas mit BMI 41 kg/m2

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden keine (S. 7).

5.13.3 In der neurologischen

Teilbegutachtung (IV-Nr. 58.5) hat sich die Beschwerdeführerin zu ihren

Beschwerden folgendermassen geäussert: Sie könne nicht mehr arbeiten, weil sie Probleme

mit dem Rücken, dem Zucker, dem Bluthochdruck sowie auch Kopfschmerzen habe.

Seit ca. zwei Jahren zittere der linke Arm, nachdem sie im Spital eine Spritze

bekommen habe. Bezüglich des Rückens bestehe im Bereich der lumbalen

Wirbelsäule ein Dauerschmerz 7 - 8 / 10 VAS. Manchmal komme es zu einer

Verstärkung dieses Schmerzes, sie könne nicht sagen wie stark, d.h. sie könne

keine Zahl nach VAS angeben. Diese Symptomatik sei seit ca. zwei bis

zweieinhalb Jahren progredient, sie habe jedoch auch schon vorher ähnliche

Schmerzen gehabt. Gelegentlich komme es zu einer Ausstrahlung in das rechte

Bein bis zur Ferse, dies fühle sich an wie Strom. Von Seiten des Nackens

bestehe ebenfalls ein Dauerschmerz, die genaue Zahl könne nicht angegeben

werden. Es komme häufig zu einer Ausstrahlung nach oben in den Hinterkopf bis

nach vorne, nicht jedoch in die Arme. Etwa einmal alle zwei Wochen komme es zu

einer massiven Schmerzzunahme, dann müsse sie sogar erbrechen und sich

hinlegen, möchte mit niemandem sprechen (S. 2). Gefragt, ob bei ihr auch früher

schon einmal von einer Migräne gesprochen worden sei, habe die

Beschwerdeführerin angegeben, diese Art Schmerzen habe sie erst seit zwei

Jahren. Seit etwa zwei Monaten habe sie juckende Hautveränderungen, diese seien

nach einem Wechsel des Insulins aufgetreten, nach der ersten Spritze sei sie

sogar umgefallen und habe sich am Knie verletzt. Bezüglich dieser

Hautveränderungen sei sie in dermatologischer Kontrolle. Sie könne geschätzte

20 Minuten stehen, müsse sich dann setzen. Laufen könne sie ca. zehn

Minuten, dann müsse sie eine Pause einlegen. Sitzen könne sie auch nicht lange

(S. 3).

Folgende Befunde werden erhoben: Die

Beschwerdeführerin betrete den Untersuchungsraum leicht verlangsamt wirkend,

jedoch mit einem unauffälligen Gangbild. Das An- und Auskleiden gelinge

unauffällig, wobei die Beschwerdeführerin teilweise laut stöhne und ein

schmerzverzerrtes Gesicht zeigte. Der Kopf werde spontan frei in alle

Richtungen gewandt. Während der Anamnese sei die Beschwerdeführerin nach ca. 20 Minuten

unvermittelt aufgestanden, um etwas im Untersuchungszimmer umherzugehen (S. 4).

· Kopf / Halswirbelsäule: Die aktive

Bewegung der HWS sei in der Untersuchungssituation eingeschränkt, Rotation bis

45°, Reklination nur angedeutet möglich, Inklination bis ca. 5 cm

Kinn-Manubrium-Abstand. Passiv sei die HWS deutlich besser beweglich, die

Beschwerdeführerin spanne nicht schmerzvermeidend dagegen. Die HWS sowie der

Musculus trapezius seien beidseits druckschmerzhaft (S. 5).

· Hirnnerven: unauffällig (S. 5).

· Motorik: An den Armen bestehe

seitengleich ein mittellebhaftes Reflexniveau. An den Beinen sei dieses eher

schwächer. Es bestünden keine Pyramidenbahn-Zeichen, ein normaler Muskeltonus

ohne Rigor, auch nicht bei Aktivierung der Gegenseite. Der Armhalteversuch

werde kurz normal ausgeführt, dann komme es zu einem beidseitigen Absinken bei

Angabe von Schulterschmerzen. In der formalen Kraftprüfung bestünden keine

Paresen, wobei die Beschwerdeführerin bei Schmerzangabe nur inkomplett

innerviere. Das Gangbild sei leicht verlangsamt, aber unauffällig. Der

Seiltänzergang sei etwas unsicher (S. 5 f.).

· Sensibilität: Für Berührung intakt,

besonders auch an den Füssen. Vibrationsempfinden intakt, Grosszehengrundgelenk

beidseits 6 / 8, Handgelenk beidseits 7 / 8 (S. 6).

· Koordination: Kein Haltetremor, kein

Aktionstremor. Zielsichere Zeigeversuche. Während des Anamnesegespräches

bestehe nahezu durchgehend ein Ruhetremor im linken Arm im Sinne einer

mittelfrequenten Pronations- und Supinationsbewegung im Unterarm, die auf

Ablenkung sistiere und insbesondere in der Untersuchungssituation nahezu

komplett verschwinde (S. 6).

· Sonstiges: Im Untersuchungsgespräch

ergäben sich keine Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen. Konzentration,

Aufmerksamkeit und Auffassung seien unauffällig. Der Gedankengang sei formal

geordnet und kohärent. Nach biographischen Angaben und auf Grund der sprachlichen

Differenziertheit zu urteilen, liege die Intelligenz im unteren

Durchschnittsbereich. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Stimmung wirke

ausgeglichen und situationsadäquat. Der Affekt sei gut modulierbar (S. 7).

Eine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird keine gestellt (S. 8). Als Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit werden eine chronische Schmerzstörung und ein Verdacht

auf einen funktionellen Tremor des linken Armes festgehalten (S. 9).

5.13.4 Im neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 58.6) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe

angegeben nicht gut schlafen zu können. Ihre Schmerzen und ihr Zucker machten

sie nervös. Wenn sie aufwache, müsse sie erst einmal herumlaufen. Sie selber könne

nur noch wenig im Haushalt machen, sie schaue nur nach ihrem Zimmer (S. 2).

Sie vergesse viel, wie Termine oder wo sie etwas hingelegt habe (S. 3).

Im Rahmen der Befunderhebung wird

dargelegt, die Beschwerdeführerin habe meist wortkarg auf Deutsch geantwortet,

der Übersetzer sei wenig in Anspruch genommen worden (S. 3). Inhaltlich

sei sie jedoch völlig vage geblieben. Auffassung, Aufmerksamkeit und

Konzentration seien während des Gesprächs unauffällig gewesen. Affektiv habe

sie angegriffen gewirkt und oft ein dramatisch schmerzverzerrtes Gesicht

gezeigt. Es sei zu etlichen schmerzbedingten Positionswechseln gekommen. Ein

Leidensdruck sei nicht wirklich spürbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe

ein unauffälliges Instruktionsverständnis gezeigt, ihre Mitarbeit sei aber

nicht motiviert gewesen. Für die Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine

standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten

Testresultaten durchgeführt worden (S. 4). Weiter seien zwei

Symptomvalidierungstests gemacht worden. Die Testergebnisse seien als nicht

valide anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe beide Teile des

Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die teilweise sehr weit unter

denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Es habe

ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Gemäss sprachfreiem

Intelligenztest habe die Beschwerdeführerin einen IQ von 66, was im

unterdurchschnittlichen Bereich liege. Die Überprüfung der Lern- und

Gedächtnisfunktionen habe unterschiedliche Befunde in den verschiedenen

Modalitäten ergeben. Zahlenreihen habe sie sich nicht gut merken können, ihr

Arbeitsgedächtnis habe im Durchschnitt gelegen. Das visuelle Gedächtnis liege

leicht unter dem Durchschnitt. Die sprachlichen Funktionen seien unauffällig.

In den computergestützten Prüfungen der attentionalen Funktionen fänden sich

unterdurchschnittliche Aufmerksamkeitsleistungen (S. 5). Im Test Alertness

für die gerichtete Aufmerksamkeit hätten die Reaktionszeiten weit unter dem

Durchschnitt gelegen, die phasische Alertness sei weit überdurchschnittlich

gewesen. Im Test GoNogo zur selektiven Aufmerksamkeit seien die Reaktionszeiten

ebenfalls unterdurchschnittlich bei qualitativ guter Ausführung. Bei der Form A

des TMT sei es bei fehlerfreier Bearbeitung zu einer weit

unterdurchschnittlichen Bearbeitungszeit gekommen. Die höheren Denkfunktionen

seien unterschiedlich gut gewesen. Das allgemeine Arbeitstempo sei während der

sehr strukturierten Untersuchungssituation normal schnell gewesen. Die Handlungs-

und Impulskontrolle sei unauffällig gewesen. Bei der visuell-perzeptiven

Wahrnehmung und Rekonstruktion einer komplexen Figur seien das Erfassen

unstrukturiert und das Ergebnis nicht korrekt gewesen. Die Fähigkeit

Wesentliches zu erfassen, sei in der visuellen Modalität leicht

unterdurchschnittlich gewesen. Beim Konzeptwechsel zur Testung der

Umstellfähigkeit sei die Bearbeitungszeit bei mangelhafter Ausführung weit

unterdurchschnittlich gewesen (S. 6).

Diagnosen könnten keine gestellt werden,

dies sei wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar (S. 6).

5.13.5 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 58.7) wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

ausgeführt, sie habe viele Schmerzen, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen,

Knieschmerzen und Schmerzen in allen Fingergelenken. Zusätzlich sei sie

vergesslich, vergesse Termine und wo sie ihre Schlüssel abgelegt habe. Sie sei

zuckerkrank und habe einen hohen Blutdruck (S. 2). Sie verstehe nicht,

warum es ihr jetzt psychisch so schlecht gehe, es gehe ihr schlecht, weil sie

die Arbeit verloren habe. Sie fühle sich nun wertlos. Immer wieder denke sie an

die Arbeit, sie habe 30 Jahre lang gearbeitet, nun habe sie kein Geld mehr und

sie werde erst in fünf Jahren pensioniert. Es sei sehr schwer für sie so

weiterzuleben, sie sei immer traurig. Sie habe zwar noch ein bisschen Hoffnung

auf Besserung, denn sonst müsste sie Selbstmord begehen. Sie sei immer so

fleissig gewesen und wisse nicht, warum sie jetzt so viele Schmerzen ertragen

müsse. Sie stehe mit dem Rücken zur Wand und sehe keinen Ausweg mehr. Sie sei

einfach nur noch müde. Befragt nach dem eigenen Krankheitskonzept gebe die

Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht wieso alles so gekommen sei. Früher habe

sie zum Beispiel nie Kopfschmerzen gehabt, jetzt könne sie oft gar nichts mehr

sehen auf Grund der starken Kopfschmerzen. Sie wünsche sich im Kopf so zu sein

wie früher, sie möchte wissen, warum sie leben solle. Sie wünsche sich keine Schmerzen

mehr zu haben, denn auf Grund der Rückenschmerzen sei sie fast verrückt

geworden (S. 3).

Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie um

5:00 Uhr morgens aufstehe und ihre Tabletten und die Spritze gegen den

Blutzucker nehme. Ihr Mann helfe ihr dabei, sonst würde sie Vieles vergessen.

An guten Tagen könne sie etwas im Zimmer machen, ein bisschen herumlaufen und

sitzen. An schlechten Tagen bleibe sie im Bett liegen oder lege sich auf das

Sofa. Den Haushalt erledigten hauptsächlich ihr Mann, ihre Tochter oder ihre

Schwiegertochter. Sie selber liege, sitze und mache sonst nicht viel

(S. 4). In Bezug auf die Affektivität sei die Schwingungsfähigkeit

vermindert, die Beschwerdeführerin sei oft stark traurig mit Weindurchbrüchen

bei Gedanken an die Arbeit. Hobbies habe sie aufgegeben und sie sei kraft- und

energielos. Es bestehe eine starke innere Unruhe bei dem Gedanken, dass sie

nicht mehr arbeiten könne. Sie fühle sich wertlos und sei reizbar. Antrieb und

Psychomotorik seien vermindert. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen,

teilweise schlafe sie nur zwei Stunden pro Nacht. Weiter habe sie lebensmüde

Gedanken, bei aktuell nachvollziehbarer Verneinung von handlungsnahen

suizidalen Gedanken und Impulsen. Der Appetit sei normal. Sie verspüre oft

aggressive Gefühle, wenn ihr Mann nicht gut putze, sie verwende dann beleidigende

Worte. Das soziale Umfeld sei auf die engere Familie begrenzt, früher habe sie

auch nicht mehr soziale Kontakte gehabt (S. 5). Seit einem Jahr gehe sie

zum ambulanten Psychiater. Sie bete jeden Tag dafür, dass es ihr wieder besser

gehen würde und sie wieder arbeiten könne. Doch aktuell sehe sie sich auf Grund

ihrer Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).

Es werden folgende Befunde erhoben: Die

Beschwerdeführerin verhalte sich während der gesamten Exploration kooperativ,

spreche jedoch wenig und gebe eher wenig spontane Auskunft zu ihren Problemen

(S. 6). Insgesamt wirke sie immer wieder schmerzgequält, stehe alle fünf

Minuten auf, dies auch auf Grund der Schmerzen. Der Tremor der linken Hand

halte immer wieder einige Minuten an, danach kämen einige Minuten ohne Tremor

und er beginne in der Folge wieder. Die Beschwerdeführerin halte während der

gesamten Explorationsdauer einen schweren Schlüsselanhänger in der linken Hand.

Die Kontaktaufnahme erfolge insgesamt unkompliziert, die Beschwerdeführerin

lasse sich spontan und offen auf die Exploration ein. Sie verfolge dabei über

die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentrationsspanne

bleibe während der ganzen Untersuchung gleichbleibend. Die Intelligenz werde

klinisch als durchschnittlich eingeschätzt. Ein guter affektiver Rapport komme

nicht zustande. Während der Exploration gebe die Beschwerdeführerin ohne

Verzögerung Antworten auf die gestellten Fragen, sie schildere ihre

Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden jedoch sehr knapp.

Jahreszahlen, wie die Geburtsdaten der Kinder und die Medikamentennamen,

könnten nicht erinnert werden (S. 7). Die Aufmerksamkeit könne für die

Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Dem

Untersuchungsverlauf könne sie inhaltlich gut folgen. Die Konzentration sei

durchgehend ungestört. Es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der

formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört.

Das formale Denken sei somit durchgehend geordnet, beweglich und gut

strukturiert. Es bestehe ein starkes Grübeln bezüglich der verlorenen

Arbeitsstelle. Die Beschwerdeführerin wirke eingeengt auf dieses Thema. Eine

ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer

Aufmerksamkeitsfokussierung sei nicht feststellbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin

präsentiere sich mittelgradig zum negativen Pol hin ausgelenkt, deprimiert,

hoffnungslos, teilweise gereizt, klagsam, mit Insuffizienzgefühlen und

Selbstwertproblematik. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Der

Antrieb sei gehemmt. Der Tremor der linken Hand wirke theatralisch (S. 9).

In Bezug auf die Persönlichkeit fänden sich klinisch keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung respektive -störung. Die Motivation sei fraglich.

Das Beck Depressions-Inventar (BDI) und die Hamilton Depression Skala (HMD)

seien auf Grund des Aggravationsverhaltens nicht verwertbar (S. 10). Im

ICF-Rating zeige sich, dass die entsprechenden Fähigkeiten nicht beeinträchtigt

seien, soweit sie aufgrund des neuropsychologisch getesteten

Aggravationsverhaltens überhaupt beurteilbar seien. Die Verkehrsfähigkeit sei

leicht beeinträchtigt (S. 10 ff.).

Auf Grund des neuropsychologisch

getesteten Aggravationsverhaltens könnten im Rahmen der Untersuchung die

psychiatrischen Diagnosen nur eingeschränkt gestellt werden (S. 14 f.).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

5.14 Im Arztbericht von Dr. med. D.___

vom 9. September 2019 (IV-Nr. 65 S. 12 ff.) wird ausgeführt, die

Beschwerdeführerin präsentiere sich in der Behandlung klagend, verzweifelt,

misstrauisch und ratlos wirkend. Es komme immer wieder zu Weinattacken. Sie

wirke besorgt und geprägt von Insuffizienzerleben im Hinblick auf ihre

störungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen. Konzentration, Auffassung und

Gedächtnis seien leicht eingeschränkt. Das Durchhaltevermögen sei aufgrund der

Antriebsarmut deutlich herabgesetzt. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin

eingeengt auf den Leidensdruck im Hinblick auf ihre affektiven Beschwerden

bezüglich Antriebsmangel und Schmerzsymptomatik. Es bestehe die Befürchtung vor

einer dauerhaften Persistenz der depressiven Beschwerden auf Grund des

unzureichenden Erfolgs bisheriger Behandlungen der körperlichen und psychischen

Beschwerden mit mehreren ambulanten und stationären Abklärungen /

Behandlungen. Ständige Grübeltendenzen würden berichtet. Der Affekt erscheine

schwankend zwischen abgeflacht und Agitation im Rahmen ihrer Depression.

Affektiv wirke die Beschwerdeführerin bedrückt, verzweifelt, ratlos und besorgt

um ihre Zukunft. Sie beschreibe defizitäre Selbstwertgefühle mit

Insuffizienzerleben infolge beschriebener Funktionseinschränkungen.

Suizidalität werde glaubhaft verneint (S. 13).

Diagnostiziert werden eine

chronifizierte, mittelschwere depressive Störung (F32.11) mit ausgeprägten

hypochondrischen Ängsten bei Persönlichkeitsakzentuierung mit

histrionisch-misstrauischen Zügen (Z 73.1), Störungen durch Opioide (F11.24),

eine chronisch generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Anteilen (F45.41) sowie weitere, somatische Diagnosen (S. 13).

Der Beschwerdeführerin wird eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Angesichts der

Chronifizierung der beschriebenen affektiven Beschwerden und der

Schmerzsymptomatik bei Therapieresistenz trotz der längeren ambulanten und

stationären Behandlungen bestehe ein sehr komplexes und instabiles Zustandsbild

mit den beschriebenen Beeinträchtigungen und daraus resultierenden

Leistungseinschränkungen in der Alltagsbewältigung. Daher sei in einer

Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 60%ige Arbeits- und

Leistungsunfähigkeit zu begründen und es müsse entsprechend von einer

ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf

und es sollte ein sorgfältiger Wiedereinstieg geplant werden, daher sei ein

wohlwollendes Arbeitsklima wichtig (S. 14).

Zum Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

fügt der behandelnde Psychiater hinzu, es bestünden aus seiner Sicht keine

Hinweise für Aggravierungs- oder Simulationstendenzen. Die Arbeitsunfähigkeit

begründe sich mit der mittelschweren depressiven und der Schmerzsymptomatik

Zudem sei die Bewältigung alltäglicher Aufgaben limitiert. Im Gesamtverlauf

bestehe seit Jahren ein wechselhafter und deutlich beeinträchtigter

Gesundheitszustand mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Besserung.

Zudem bestehe eine lang anhaltende Medikation mit Psychopharmaka (vor allem

Antidepressiva) und Analgetika (S. 15).

5.15 Die Beschwerdegegnerin hat ein

weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ eingeholt. In der

Expertise vom 19. November 2020 (IV-Nr. 95) wird zu den subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie leide unter starken

Kopfschmerzen, die ständig vorhanden seien und sich nur besserten, wenn sie

eine Tablette nehme. Auf einer Skala von 0 bis 10 (null gleich keine Schmerzen,

zehn gleich maximale Schmerzen) seien die Schmerzen ständig bei 8 bis 9.

Sie habe starke Rückenschmerzen, die zusammen mit Schmerzen im linken Bein

aufträten. Diese Schmerzen seien seit ca. fünf Jahren vorhanden. Am stärksten

seien diese, wenn sie morgens aufwache, dann nehme sie eine Tablette. Die Schmerzen

seien nur durch die Tabletten zu beeinflussen. Auch zittere immer der linke

Arm. Sie könne nichts heben, was seit ca. dreieinhalb Jahren der Fall sei. Sie

sei vergesslich und ständig müde, was seit ca. zwei Jahren so sei. Manchmal

gehe sie in den Wald und weine dort, sie wolle die anderen nicht stören. Sie

gehe ca. alle drei bis vier Tage für ca. eine Stunde im Wald spazieren, sonst

sei sie nur zu Hause oder im Garten. Wenn es ihr gut gehe, könne sie im Zimmer

etwas saubermachen. Auf Nachfrage, wie oft sie denn putze, antworte die

Beschwerdeführerin zunächst ausweichend. Auf nochmalige Nachfrage äussere sie

dann, dass sie ca. einmal alle zwei bis drei Wochen etwas putze. Auf Frage, was

sie im Haushalt noch machen könne, äussere sie, dass sie fast nichts machen

könne. Sie habe keine Hobbys. Sie habe Mühe mit der Pünktlichkeit, besonders

wenn sie nervös sei. Auch vergesse sie Termine (S. 78). Wenn es ihr etwas

besser gehe, gehe es mit der Pünktlichkeit. Auf Nachfrage, wie häufig sie

Termine nicht wahrnehme, antworte die Beschwerdeführerin ausweichend, eine

ungefähre Angabe sei nicht in Erfahrung zu bringen. Allgemein bleibe sie in

ihren Antworten ausweichend und vage (S. 79). Erstmals habe sie vor ca.

zweieinhalb bis drei Jahren psychische Schwierigkeiten gehabt, auch sei sie

seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren bei Dr. med. D.___ in ambulanter

psychiatrischer Behandlung, sehe diesen alle zwei bis drei Wochen für eine

Stunde. Zuvor habe sie nie psychische Schwierigkeiten gehabt. Bezüglich

körperlicher Erkrankungen äussere die Beschwerdeführerin, dass sie an Diabetes

leide sowie Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen habe. Auf Nachfrage, wie der

Verlauf der psychischen Beschwerden gewesen sei, antworte die

Beschwerdeführerin, dass es jeden Tag schlimmer werde (S. 80). Sie könne nichts

mehr machen. Bis vor vier Jahren habe sie zu 100 % in der Reinigung

gearbeitet, nun gehe nichts mehr. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie um ca.

7:00 Uhr aufstehe und zusammen mit der Schwiegertochter einen Kaffee trinke.

Diese komme zu ihr. Der Ehemann stehe zwischen 8:30 und 9:30 Uhr auf, sie

würden dann zusammen Kaffee trinken, manchmal gehe sie wieder ins Bett. Sie

rede mit der Schwiegertochter und dem Ehemann über ihre Krankheit oder über die

Kinder (S. 81). Gegen 12:00 Uhr esse sie zu Mittag, die Schwiegertochter koche

jeden Tag das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie laufen, sitze auf einer Bank.

Auf Nachfrage, was sie mache, wenn die Enkelkinder täglich da seien, äussere

die Beschwerdeführerin, dass sie dann ins Zimmer gehe. Alle zwei bis drei Tage

gehe sie nach draussen. Abendessen würde sie um ca. 19:00 Uhr zusammen mit

dem Ehemann. Ein- bis zweimal pro Woche gehe sie einkaufen. Nach dem Abendessen

gehe sie langsam die Tabletten holen, sitze dann, gehe ca. um 21:00 Uhr zu

Bett. Im Juli 2020 sei sie drei Wochen lang im Kosovo gewesen. Sie sei mit dem Flugzeug

gereist. Sie hätten ein Haus im Kosovo. Sie fliege einmal pro Jahr dorthin. Sie

habe keine Haustiere, sei nicht Mitglied in Vereinen. Sie lese manchmal die

Zeitung, verstehe jedoch nichts von dem, was sie lese. Sie könne sich sehr

schlecht konzentrieren. Mit dem Ehemann oder den Kindern gehe sie ca. einmal

pro Monat auswärts einen Kaffee trinken. Sie schaue nicht fern, der Ehemann tue

dies. Wenn er fernsehe, gehe sie in ein anderes Zimmer oder nach draussen

(S. 82).

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Die Beschwerdeführerin zeige eine lebendige Mimik, antworte häufig ausweichend,

sei auf ihr Insuffizienzerleben eingeengt, schildere weitschweifig mit

lebendiger Gestik ihre Beeinträchtigungen. Zu Beginn der Untersuchung sei ein

Schmerzverhalten in Form einer Schonhaltung im Sitzen sichtbar gewesen, das

gegen Ende der Untersuchung jedoch deutlich abgenommen habe. Es zeigten sich

keine groben Konzentrationsstörungen. Motivation und Kooperation seien

mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe ein ruhiges Auftreten mit freundlichen

Umgangsformen. Sie spreche gut verständlich, grobe Konzentrationsstörungen

seien nicht vorhanden (S. 83). Zeitlich erscheine sie nicht ganz orientiert, sie

habe als Untersuchungsdatum den 18. Juli 2020 genannt anstelle des 18. August

2020. Die Merkfähigkeit erscheine grob geprüft massiv beeinträchtigt. Die

Beschwerdeführerin scheine nicht in der Lage zu sein, drei Begriffe nur zwei

Sekunden lang zu behalten, sie habe keinen der Begriffe direkt nach deren

Nennung wiederholen können. Auffassungsstörungen seien nicht vorhanden, das

Verständnis von Sprichwörtern unauffällig. Auf die Nachfrage hin, wie die

Stimmung bei ihr sei, äussere die Beschwerdeführerin, dass sie müde sei, keine

Freude habe. Die Stimmung habe im Gespräch jedoch nicht gedrückt gewirkt, Mimik

und Gestik hätten eher lebendig gewirkt, auch sei sie schwingungsfähig gewesen.

Insuffizienzgefühle seien auf Nachfrage bejaht worden. Eine Freudlosigkeit sei

nicht vorhanden. Auf Nachfrage bejahe sie, sich in der Vitalität vermindert zu

fühlen, deprimiert und hoffnungslos zu sein, ängstlich, gereizt und innerlich

unruhig. Schuldgefühle würden ebenso wie Suizidgedanken verneint. Es seien

sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen auf Nachfrage bejaht worden (S. 84).

Tagesschwankungen und Zwangssymptome würden verneint. Auf der Hamilton

Depressions-Skala erreiche die Beschwerdeführerin 18 Punkte, was einem

leichtgradigen depressiven Syndrom entspreche. Zu beachten sei jedoch, dass ein

Grossteil der Angaben auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruhe. Da

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation bzw. Simulation

kognitiver Beschwerden auszugehen sei, sei das Ergebnis nicht verwertbar. Im

Performancevalidierungstest im Alternativwahlverfahren habe sich ein

Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin

nach jedem Lerndurchgang mehr Falschantworten angegeben (S. 85).

Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

von einer Aggravation bzw. Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen sei und

weitere deutliche Inkonsistenzen vorhanden seien, sei eine valide diagnostische

Beurteilung nicht möglich. Es könne nicht gesagt werden, welche von der

Beschwerdeführerin präsentierten Symptome tatsächlich vorhanden und welche

vorgetäuscht seien. Umgekehrt könne auch nicht gesagt werden, dass keine

Beschwerden vorhanden seien. Mit überwiegend Wahrscheinlichkeit sei jedoch

davon auszugehen, dass die präsentierten Beschwerden nicht in dieser Form

vorhanden sein könnten (S. 86).

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung auf die beiden von ihr eingeholten Gutachten ab,

weshalb der Beweiswert derselben zu prüfen ist. Dazu ist einleitend zu sagen,

dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten, nach eingehender

Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr

geklagten Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachpersonen erstellt wurden. Insofern erfüllen sie die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

6.1 In der allgemeinmedizinischen

Beurteilung des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ (IV-Nr. 58.3 S. 14

ff.) wird festgehalten, die chirurgisch-internistische Untersuchung ergebe das

Bild einer 58-jährigen adipösen und kardiopulmonal kompensierten

Beschwerdeführerin mit einem metabolischen Syndrom, was auch der übrigen

Aktenlage entspricht. Es bestünden eine hypertensive Kardiopathie mit

exzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel bei erhaltener linksventrikluärer

systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion Grad 2 bei dilatiertem

linkem Vorhof sowie eine Mykose im Bereich des rechten Untereschenkels

prätibial und am Unterbauch rechts. Hinzu komme eine Interdigital- und

Onychomykose an den Füssen. Im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer

Befund erheben, der Neurostatus sei bis auf einen Tremor der linken Hand

unauffällig. In den Laboruntersuchungen sei das HbA1c weiterhin erhöht, was als

Zeichen des ungenügend eingestellten Diabetes mellitus Typ 2 gewsehen wird.

Zudem bestünden eine Hypercholesterinämie und ein Vitamin D3-Mangel (S. 14).

Klinisch und anamnestisch gebe es Hinweise auf eine Akromegalie. In der

kursorisch durchgeführten Bestimmung des Wachstumshormons zeige sich jedoch

keine Auffälligkeit. In der MRI-Untersuchung des Schädels zeige sich eine

partielle empty sella. Die Adenohypophyse habe abgegrenzt werden können und

zeige kein Adenom. Der Hypophysenstiel sei unauffällig. Es werde diesbezüglich

aber eine ausgedehnte endokrinologische Abklärung als indiziert erachtet. Die durchgeführte

Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive

Ventilationsstörung. Als Schlussfolgerung liessen sich die von der

Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen durch die internistischen

Diagnosen nicht begründen. Funktionelle Einschränkungen seien deswegen nicht

vorhanden. Dies erscheint nachvollziehbar und wird auch von der

Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Aus internistischer Sicht wird

somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der

Reinigung oder einer Verweistätigkeit ausgegangen (S. 15).

6.2 Die Beurteilung des

rheumatologischen Teilgutachtens (IV-Nr. 58.4 S. 7 ff.) fällt ebenfalls

schlüssig aus: Die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren an bisher

therapieresistenten Bewegungs- und Belastungsbeschwerden betont tieflumbal, am

thorakolumbalen Übergang, am zervikothorakalen Übergang und im Bereich beider

Kniegelenke, bei klinisch reproduzierbaren Befunden im Rahmen einer

degenerativen Veränderung, korrespondierend dazu zeigten sich zum Teil

fortgeschrittene degenerative Veränderungen in den konventionell radiologischen

Aufnahmen. An den Kniegelenken seien die Arthrosen nicht fortgeschritten, sie

beträfen mässig ausgeprägt das mediale Kompartiment, mit einem deutlichen

retropatellaren Knorpelschaden und einer osteophytären Ausziehung am Oberpol

der Patella. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien die Kniegelenke gut

kompensiert und ohne Hinweise für eine Aktivierung oder Dekompensation. Die

degenerativen Lokalisationen am Achsenskelett seien biomechanisch ungünstig,

indem sie bedingt durch eine fortgeschrittene Chondrose im mittleren

HWS-Abschnitt zu einer Funktionsstörung am zervikothorakalen Übergang führten;

bei ausgedehnt mehrsegmentalen fortgeschrittenen, thorakalen, degenerativen

Veränderungen werde dadurch diese Region mehr belastet, weil sie kompensierend

mehr bewegen müsse (S. 7). Diese anhand der erhobenen Befunde getroffenen

Schlussfolgerungen erscheinen ebenso plausibel wie die Einschätzung, dass der

thorakolumbale Übergang fortgeschrittene Degenerationen der Bandscheiben und

Gelenke ergebe, einhergehend mit einer Impression der Deckplatte BWK 12, und dass

der steile Kreuzbeinbasiswinkel mit konsekutiver Mehrbelastung des

lumbosakralen Überganges, bedingt durch die Veränderungen thorakolumbal, zu

vermehrten Beschwerden führe. All diese erwähnten Etagen würden zudem ungünstig

durch das erhebliche Übergewicht beeinflusst, führt der Gutachter weiter aus. Daraus

resultierend erachtet er auch die Belastbarkeitseinschränkungen und Beschwerden

als nachvollziehbar, und schliesst daraus auf eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für jede rückenbelastende, respektive kniebelastende

Tätigkeit, wie es die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst darstellte

(a.a.O.). Es wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum mit erheblich

belastenden Arbeiten verrichtet habe (Reinigung von Fenstern und Rollläden,

Wohnungsgrundreinigungen und Maschinenreinigung von Teppichen und Treppen). So

wird rheumatologisch eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die

angestammte Tätigkeit gesehen, in geringerem Ausmass auch in einer schonenderen

Verweistätigkeit. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen werden als

unergiebig beschrieben, wobei Infiltrationen an der HWS jeweils nur während

einem Monat beschwerdelindernd gewirkt hätten. Ebenso wird erwähnt, dass auf Grund

der erheblichen Adipositas die Physiotherapie diese degenerativen Veränderungen

kaum beeinflussen konnte. Der rheumatologische Gutachter geht von einer guten

Motivation der Beschwerdeführerin aus, da diese während 30 Jahren eine mitunter

recht anstrengende und wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ausgeführt habe.

Schliesslich sei es, bedingt durch die Schmerzzunahme, vor drei Jahren zu einer

Dekompensation vor allem im Bereich des thorakolumbalen und lumbalen

Achsenskelettes gekommen. Eine relevante Belastbarkeitssteigerung sei nicht zu

erwarten, wird weiter ausgeführt, wobei das erhebliche Übergewicht als

relevanter Faktor mitwirke. Jedoch wird ein Eingliederungspotential als

durchaus vorhanden erachtet, dies einfach mit deutlich reduzierter

Belastbarkeit und bleibender Teilarbeitsunfähigkeit auch in einer

Verweistätigkeit (S. 8). Diesbezüglich wird auf eine schlechte

Selbsteinschätzung verwiesen und darauf, dass bei ordentlicher Kooperation bei

der Teilbegutachtung auch gewisse Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz bestanden

hätten. Nichtsdestotrotz werden bei den festgestellten degenerativen

Veränderungen und der ausgeprägten Adipositas Einschränkungen als nachvollziehbar

und begründet erachtet. Eine Abgrenzung von medizinisch begründeten und nicht

begründeten Funktionsstörungen wird nicht gesehen. Das Mitwirken in den

verschiedenen Therapien sei gut, als Ausnahme wird dabei die fehlende

Compliance bezüglich der Medikamente genannt (S. 9). Zusammengefasst geht

der rheumatologische Gutachter damit davon aus, dass Schmerzen und

Einschränkungen bestehen, die sich auch auf die Arbeitsfähigkeit und das

mögliche Leistungsprofil der Beschwerdeführerin auswirken. Insbesondere wird,

in Einklang mit der übrigen Aktenlage, für die bisherige Tätigkeit im

Reinigungsdienst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gesehen. Allerdings

führen die nachvollziehbaren und objektivierbaren Einschränkungen nicht zu

einer kompletten Arbeitsunfähigkeit. In einer wirbelsäulenschonenden

Verweistätigkeit, ohne Belastung der Kniegelenke, wird eine

Restarbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, was mit Blick auf die genannten,

objektivierbaren Befunde plausibel erscheint und im Übrigen beschwerdeweise

auch nicht moniert wird. Als Schonkriterien führt der rheumatologische

Gutachter auf: Keine wirbelsäulenbelastenden Arbeiten, keine repetitiv vornüber

gebeugten Positionen, keine Gewichtsbelastungen repetitiv über 10 kg, Wechsel

zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, keine längeren Wegstrecken,

keine Wegstrecken auf der Treppe, keine knienden Arbeitspositionen (S. 10).

6.3 In der neurologischen

Beurteilung (IV-Nr. 58.5 S. 9 ff.) wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin

über diffuse Schmerzen nahezu der gesamten Wirbelsäule mit lumbaler Betonung

klage. Als einzigen Hinweis auf eine Radikulopathie gebe sie an, dass es

gelegentlich zu einer Ausstrahlung in die Rückseite des rechten Beines «wie

Strom» komme. Laut Aktenlage sei einmalig eine neurologische Mitbeurteilung im

Jahre 2016 erfolgt. Damals sei keine Radikulopathie diagnostiziert worden. Der

neurologische Befund bezüglich einer Radikulopathie sei auch in der aktuellen

Untersuchung unauffällig, die Reflexe seitengleich, es liessen sich keine

Paresen oder Atrophien nachweisen und es finde sich auch kein sensibles, einem

Dermatom zuordenbares Defizit. So wird für die von der Beschwerdeführerin

geäusserten Rückenschmerzen kein neurologisches Korrelat gesehen, was sich mit

der Aktenlage deckt und auch nicht in Widerspruch zur rheumatologischen

(Teil-)Begutachtung steht, wo von degenerativen Veränderungen ausgegangen wird,

die Schmerzen verursachen. Die Nackenschmerzen seien diffuser geschildert

worden, legt der neurologische Gutachter weiter dar. Es komme auch hier zu

keiner Ausstrahlung in die Arme, jedoch eher in den Hinterkopf, was die

Beschwerdeführerin als Kopfschmerzen bezeichne. Exazerbationen, die alle zwei

Wochen aufträten, erfüllten einige Diagnosekriterien einer Migräne. Die

Beschwerdeführerin müsse dann sogar erbrechen, möchte niemanden sehen und sich

hinlegen. Eine Licht- und Lärmempfindlichkeit bestehe jedoch nicht. Die

Schmerzen würden jedoch im Nacken lokalisiert, ausserdem habe sie bis vor zwei

Jahren nie Kopfschmerzen gehabt. Insgesamt wird daher gutachterlich nicht vom

Vorliegen einer Migräne ausgegangen, dies insbesondere auch, weil er sehr ungewöhnlich

wäre, wenn sich eine solche erst nach dem 50. Lebensjahr manifestieren

würde. Zusammengefasst lassen sich demnach die Schmerzen – weder die lumbalen

noch die cervikalen – nicht aus dem neurologischen Fachgebiet erklären. Schliesslich

wird auf einen Ruhetremor des linken Armes hingewiesen, der auch in den übrigen

Teilbegutachtungen aufgefallen ist. Dieser erscheine relativ hochfrequent mit

einer Pronations- / Supinationsbewegung im Unterarm und sistiere bei

Aktivierung des Armes, jedoch auch, wenn man die Beschwerdeführerin ablenke. In

der körperlichen Untersuchung sei der Tremor dann komplett regredient gewesen,

insbesondere bei der Prüfung der Stand- und Gangversuche (S. 9). Ein

allfälliges Parkinson-Syndrom, an das man bei einem solche Tremor denken

müsste, wird verworfen, da sich keine Hinweise dafür ergeben hätten: es

bestünden kein Rigor, keine Bradykinese und auch keine Riechstörung, die als

Frühsymptom einer Parkinson-Erkrankung angesehen werde. Somit wird aus

neurologischer Sicht von einem funktionellen Tremor ausgegangen. Inwieweit bei

der Beschwerdeführerin eine funktionelle Einschränkung vorliegt, lässt sich aus

neurologischer Expertensicht nicht beurteilen, weil die diesbezüglichen Angaben

der Beschwerdeführerin sehr vage gewesen seien. Ausserdem äussert der Gutachter

den Verdacht auf ein stark aggravierendes Verhalten. Diesbezüglich weist er auf

ein nicht nachvollziehbares, angegebenes Aktivitätsniveau im heimischen Umfeld hin

(nahezu durchgehendes Liegen abgesehen von der Körperpflege). Als weitere

Hinweise werden die Angabe des Schmerz-Ausmasses gesehen (Dauerschmerz 7 - 8 / 10

VAS lumbal), wie auch die in der Untersuchungssituation stark eingeschränkte

Beweglichkeit der HWS, was sich während der Anamnese nicht habe beobachten

lassen (S. 10). Schliesslich ergäben sich Zweifel, dass die

Beschwerdeführerin alle ihre Medikamente nehme, wenn man die

Medikamentenspiegel in Betracht ziehe. Insgesamt liegt aus neurologischer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, was sich gestützt auf das

Dargelegte als plausibel erweist (S. 11).

6.4 In der neuropsychologische

Beurteilung (IV-Nr. 58.6 S. 7 ff.) wird zusammenfassend festgehalten, die

Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein

Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen. Daraus folgernd könnten

die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und

lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen

Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive

Leistungsniveau abbildeten (S. 7). Dazu wird zunächst in allgemeiner

Hinsicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein begründeter Verdacht auf eine

nicht-authentische neuropsychologische Störung vorliegt (S. 7 f.).

Sämtliche vier Kriterien sind bei der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der

neuropsychologischen Gutachterin erfüllt (S. 8 f.). Erstens sei ein

substanzieller externer Anreiz gegeben, da es sich beim Gutachten der

Beschwerdeführerin um eine Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit handle. Zweitens

seien auffällige Resultate bei Symptomvalidierungsverfahren gegeben und

Testergebnisse könnten nicht mit Modellen normaler oder pathologischer

Hirnfunktion erklärt werden. Es bestünden diskrepante Testergebnisse zur

Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese. Die Beschwerdeführerin habe bei beiden

Teilen des Symptomvalidierungstests Resultate erzielt, die teilweise sehr weit

unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien.

Das Testergebnis der Reaktionszeitmessung sei nicht mit den Modellen normaler

oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären. Es sei höchst wahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt

habe. Es bestehe drittens Evidenz aus der Beschwerdeschilderung. Die eklatanten

mnestischen Funktionsverluste entsprächen nicht dem im Gespräch gewonnenen

Eindruck. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests

aufgefallen. Die verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität, die

neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Schliesslich müssten viertens Verhaltensweisen

bestehen, welche die notwendigen Kriterien 2 und 3 erfüllten, aber nicht durch

psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar

seien. Die gestellten Diagnosen könnten die beschriebenen Auffälligkeiten nicht

erklären. Somit wird nach Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein

Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen (S. 9).

Folgerichtig kann aus neuropsychologischer Sicht auch nicht beurteilt werden,

ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestehen. Die neuropsychologische

Gutachterin verweist schliesslich auf eine am 24. März 2017 stattgefundene

neuropsychologische Untersuchung, in welcher sich objektiv-gutachterlich keine

selbständige depressive Kernsymptomatik habe eruieren lassen.

Leistungspsychologisch seien damals keine neurokognitiven berufsrelevanten

Funktionsdefizite objektiviert worden bei mehrheitlich ordentlicher Mitarbeit

und Leistungsbereitschaft mit Phasen defizitärer Willensanstrengung. Damals

habe es keine Hinweise für simulative Tendenzen bzw. bewusstseinsnahe

Antwortverfälschungen gegeben. In der aktuellen Untersuchung sei dies anders

(S. 10). Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung könnten deshalb auch

nicht mit denen der Untersuchung vom März 2017 verglichen werden (S. 10

f.). Dies erscheint ebenfalls einleuchtend. Somit wird neuropsychologisch

gesehen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht beurteilbar

erachtet. Damit wird nicht gesagt, dass bei der Beschwerdeführerin keine

Einschränkungen bestehen (können), sondern es wird darauf hingewiesen, dass

allenfalls bestehende neuropsychologische Defizite aufgrund des aggravierenden

Verhaltens nicht erkannt werden können.

6.5 In der psychiatrischen

Beurteilung (IV-Nr. 58.7 S. 15 ff.) wird schliesslich angegeben, die

psychiatrischen Diagnosen könnten auf Grund des neuropsychologisch getesteten

Aggravationsverhaltens nur eingeschränkt gestellt werden. Dies schliesse jedoch

eine psychiatrische Erkrankung nicht aus. Weiter wird in der Beurteilung

festgehalten, der Medikamentenspiegel sei bei Duloxetin unterhalb des

Grenzwerts und bei der Schmerzmedikation nicht nachweisbar. Dies weise

einerseits auf eine fehlende Compliance, andererseits auf fehlenden

Leidensdruck hin (S. 15). Diese Einschätzung erweist sich als

nachvollziehbar. Anschliessend wird Bezug genommen auf die gemäss Aktenlage

seit 2016 bestehenden Hinweise für eine nicht organische Komponente im Sinne

einer somatoformen Schmerzstörung. Das Spital G.___ habe die Diagnosen einer

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und einer

Depression gestellt. Im Teilgutachten von Dr. med. I.___ vom 4. Mai 2017 seien

eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft und ausserhalb einer dysthymen

Zeichnung keine affektpathologische Alteration aufgezeigt worden. Der

behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, diagnostiziere eine chronifizierte,

mittelschwere depressive Störung mit ausgeprägten hypochondrischen Ängsten im

Rahmen einer Erschöpfungsdepression und Persönlichkeitsakzentuierung mit

histrionisch-misstrauischen Zügen. Hinzu kämen eine Störung durch Opioide sowie

eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Anteilen (S. 15 f.). Für den aktuellen Zeitpunkt wird dann wiederum

angegeben, die psychiatrische Diagnostik sei auf Grund des in der

Neuropsychologie getesteten Aggravationsverhaltens nur eingeschränkt möglich. In

Bezug auf die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen wird angegeben, diese

könnten retrospektiv anhand der Aktenlage nicht mit Sicherheit bestätigt

werden, da in der Vergangenheit das Aggravationsverhalten nicht getestet

worden, jedoch einige Male ein solches Verhalten beschrieben worden sei

(S. 16). Dies ist korrekt, allerdings wird im Gutachten kein Bezug auf die

eigene Anamnese oder die erhobenen Befunde genommen. Insbesondere wird nicht

dargelegt, inwiefern auf Grund der psychiatrischen Anamnese- und Befunderhebung

auf ein aggravierendes Verhalten geschlossen werden muss, sondern auf die

Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hingewiesen. Obwohl eine

Aggravation gegeben sei, wird trotzdem eine Diagnose gestellt: Auf Grund der

von der Beschwerdeführerin eingangs beschriebenen körperlichen Schmerzen, der

Ergebnisse der somatischen Teilgutachten und der nicht ausreichenden

Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat könne aus psychiatrischer Sicht

trotz des getesteten Aggravationsverhaltens eine Diagnose aus der Gruppe der

somatoformen Störungen gestellt werden (S. 16 ff.). Weiter begründet wird

dies nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb beim Vorliegen von

aggravierenden Verhaltensweisen, die die Befunde nicht validierbar machen,

trotzdem eine Diagnose gestellt werden kann. Insgesamt erweist sich die

psychiatrische Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ somit als nicht

schlüssig begründet. Die Herleitung des Bestehens eines aggravierenden

Verhaltens wird einzig mit den Ergebnissen der neuropsychologischen

Untersuchung begr.det, eine Auseinandersetzung mit dem in der psychiatrischen

Untersuchung gezeigten Verhalten oder den erhobenen Befunden (wenig spontane

Auskunft der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen, schmerzgequältes Wirken,

diffuser Tremor der linken Hand, gleichbleibende Konzentration und

Aufmerksamkeit in der Untersuchung, aber Angabe von diesbezüglichen

Einschränkungen, kein guter affektiver Rapport, unverzögerte Antworten auf die

gestellten Fragen bei gleichzeitigem Unvermögen, Jahreszahlen wie die

Geburtsdaten der Kinder und die Medikamentennamen zu erinnern etc.) erfolgt

nicht. So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass

der psychiatrische Teil der polydisziplinären Begutachtung sich als nicht

beweiswertig erweist.

6.6 Es zeigt sich somit in der

Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische

Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber

im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht

erkennbar, hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung jedoch schon; auf diese

kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von der

Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein psychiatrisches

Gutachten einzuholen, inhaltlich als korrekt. Auf die Gesamtbeurteilung der

Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht im polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ hat dieser Umstand keinen Einfluss, da die

psychiatrische Komponente auf die (Gesamt)Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit keinen Einfluss hatte. Im Übrigen werden auch von Seiten der

Beschwerdeführerin keine Einwände zum somatischen Teil vorgebracht.

6.7 Der psychiatrische Zweitgutachter

Dr. med. C.___ kommt in seiner Beurteilung ebenfalls zum Schluss, dass bei der

Beschwerdeführerin von einem Aggravationsverhalten ausgegangen werden muss (IV-Nr.

95 S. 86 ff.). Er hält fest, dass bereits den Akten mehrfach

Kooperationsprobleme zu entnehmen sind. Auf Grund von deutlichen Inkonsistenzen

kann er zur Persönlichkeit nicht Stellung nehmen. Dies begründet er damit, dass

nicht unterschieden werden könne, welche in der Untersuchung präsentierten

Persönlichkeitsanteile tatsächlich vorhanden und welche vorgetäuscht seien. Er

merkt an, dass sämtliche Blutspiegelbestimmungen des Antidepressivums

Duloxetin, auch die im Rahmen der aktuellen Begutachtung erfolgten, zeigten,

dass die Beschwerdeführerin die Medikation nicht eingenommen habe. Dies

entgegen ihrer eigenen Angabe und der Aussage des behandelnden Psychiaters in

dessen Bericht vom 9. September 2019. Letzterer diagnostiziere in seinen

Berichten ein mittelgradiges depressives Syndrom. Zu Recht weist der Gutachter

darauf hin, dass Patienten mit einer mittelgradigen depressiven Episode leitliniengerecht

eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum angeboten werden sollte

und dass auf Grund der mangelnden Medikamentencompliance eben nicht von einer

leitliniengerechten Behandlung ausgegangen werden könne. Ebenfalls zu Recht

stellt der Gutachter fest, dass diese mangelnde Compliance im Widerspruch zum

von der Beschwerdeführerin präsentierten Leiden stehe (S. 87 f.).

Ebenfalls widersprüchlich sind nach

gutachterlicher Einschätzung die Ergebnisse der Performancevalidierung im

Alternativwahlverfahren. Die Notwendigkeit von entsprechenden

Testuntersuchungen hatte der psychiatrische Gutachter vor der Begutachtung

angekündigt (IV-Nr. 87) und damit begründet, dass die Aktenlage mit

Vorgutachten inklusive neuropsychologischer Beurteilungen solche erfordere. Dass

unter den gegebenen Umständen eine aktuelle Validierung der neuen

Untersuchungsergebnisse als notwendig erachtet wurde, erscheint

nachvollziehbar. Gemäss den entsprechenden Testergebnissen müsste nun bei der

Beschwerdeführerin ein mnestischer Totalausfall vorhanden sein. Der Gutachter

weist auf weitere Widersprüchlichkeiten hin: Die Beschwerdeführerin gebe an

nicht in der Lage zu sein, sich drei Begriffe für zwei Sekunden zu merken.

Andererseits könne sie ein Gespräch führen oder sich daran erinnern, was sie am

Vortag der Untersuchung gegessen habe. Bei der Nachfrage, wann sie geboren sei,

müsse sie länger überlegen, wobei solche autobiografischen Angaben sogar

schwerst dementen Patienten noch möglich seien. Die Beschwerdeführerin präsentiere

sich äusserst leidend und äussere, dass es im Vergleich zu ihrer Erkrankung

nichts Schlimmeres gebe. Andererseits nehme sie die Medikation nicht ein, was

die Spiegelbestimmung zeige. Es ist daher einleuchtend, wenn der Gutachter kein

dem präsentierten Leiden entsprechendes Hilfesuchverhalten erkennen kann

(S. 88). Weiter zeige sich in der Performancevalidierung, dass nach jedem

Lerndurchgang die Anzahl der falschen Antworten zunehme, was auf eine bewusste

Vortäuschung kognitiver Beschwerden hindeute (S. 89). Insgesamt erachtet

der Gutachter die von der Beschwerdeführerin präsentierten Symptome und

Funktionseinbussen als nicht konsistent, nicht plausibel, womit die

Untersuchungsergebnisse nicht valide und nicht nachvollziehbar sind (S. 88).

Den auffälligen Ergebnissen im Beschwerdenvalidierungsverfahren mit Diskrepanzen

zwischen den Testdaten und bekannten Mustern von Hirnfunktionen /

Hirnschädigungen stellt er den mit der in Aussicht stehenden Rente bedeutsamen

externalen Störungsgewinn gegenüber. Weiter zeigten sich Diskrepanzen zwischen

den Testdaten und dem beobachtbaren Verhalten. Die präsentierten Beschwerden

seien nicht durch eine psychiatrische, neurologische oder Entwicklungsfaktoren

zu erklären. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung

kognitiver Beschwerden auszugehen. Gestützt wird dies gutachterlich gesehen

auch durch das in den Untersuchungen gezeigte, überzogene Beschwerdebild: So

habe die Beschwerdeführerin geäussert, massive Schmerzen zu haben, dass es

nichts Schlimmeres als ihre Erkrankung gebe, und habe auch zu Beginn der

dreistündigen Untersuchung ein Schmerzschonverhalten gezeigt, welches dann bei

zunehmender Gesprächsdauer abgenommen habe (S. 89 f.). Weiter weist Dr.

med. C.___ in der Befunderhebung auf verschiedene Widersprüchlichkeiten hin

(kein Erinnern von drei Begriffen während zwei Sekunden, aber keine

Auffassungsstörungen; Angabe von Müdigkeit und Freudlosigkeit, aber keine

gedrückte Stimmung im Gespräch, S. 84). So kommt auch Dr. med. C.___ zum

Schluss, dass in Bezug auf kognitive Beeinträchtigungen und damit die

psychische Komponente von Aggravation gesprochen werden muss. Folglich stellt

er keine Diagnose, auch nicht diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Im Ergebnis bedeutet dies nicht, dass

eine solche oder eine andere Störung nicht vorliegt oder vorliegen kann,

sondern dass auf Grund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin keine

valide Aussage getroffen werden kann (S. 90 ff.). Diese Beweislosigkeit geht zu

Lasten Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni

2020 E. 4.3). Im Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung im Rahmen des

Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ hat Dr. med. C.___ seine

Einschätzung gestützt auf seine eigenen Untersuchungen getroffen und seine

Würdigung in Bezug auf diese vorgenommen. Das Ergebnis ist indessen das Gleiche

wie in der vorangehenden psychiatrischen (Teil-)Begutachtung: Es kann zur

Diagnose und zu einer daraus folgenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit,

Einschränkung der Funktionsfähigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit nicht valide

Stellung genommen werden.

6.8 Nach dem Gesagten bleibt es

bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ getroffenen Beurteilung: Die

angestammte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen gar

nicht mehr zumutbar. Dies entspricht der Einschätzung sämtlicher behandelnder

Ärztinnen und Ärzte. Das zumutbare Tätigkeitsprofil beschränkt sich auf Grund

der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke auf eine

wirbelsäulenschonende Verweistätigkeit, ohne repetitiv vornübergebeugte

Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im Wechsel zwischen

sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere Wegstrecken, ohne

Treppensteigen und ohne kniende Positionen. Eine solche Tätigkeit ist in einem

Pensum von 70 % möglich. Diese Einschätzung gilt retrospektiv seit Beginn

der Arbeitsunfähigkeit am 23. Mai 2016. Dies entspricht auch der Einschätzung,

die bereits am 12. Mai 2016 durch Dr. med. E.___ (IV-Nr. 19 S. 19 ff.) getroffen

wurde. Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für eine

körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte berufliche Tätigkeit in

der freien Wirtschaft aus. In der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 9.

/ 10. März 2017 durchgeführten funktionsorientierten medizinischen Abklärung

(FOMA) wurde für eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit gesehen. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin damit zu

Recht davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar ist und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

70 % besteht.

6.9 Was die Beschwerdeführerin gegen

die Begutachtungen einwenden lässt, verfängt nicht. Der Beweiswert der

Expertisen ist, wie sich den obigen Erwägungen entnehmen lässt, gegeben. Zum

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle B.___

erübrigen sich weitere Ausführungen, da dieses tatsächlich nicht als

beweiskräftig anzusehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass das komplette

polydisziplinäre Gutachten einer Beweiskraft entbehrt, wie bereits dargelegt

wurde. Zur Argumentation, dass ein aggravierendes Verhalten bei der

Beschwerdeführerin nicht vorliegen könne, da die von ihr geklagten Schmerzen ja

objektivierbar seien, ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter

schlüssig dargelegt, dass Beschwerden erklärbar sind. Sie sind es jedoch nicht

im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass. Der Gutachter geht auf Grund

der objektivierbaren Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer

Verweistätigkeit aus, wohingegen die Beschwerdeführerin sich als vollständig

arbeitsunfähig präsentiert. Weiter wird gestützt auf die Berichterstattung des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, postuliert, es liege eine

depressive Störung vor. Wie den nachvollziehbaren Schilderungen des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.___ zu entnehmen ist, lässt sich diese

Diagnose nicht verifizieren. Zu Aggravierungs- oder Simulationstendenzen hat

der behandelnde Psychiater lediglich ausgeführt, keine solchen Hinweise

erkennen zu können, ohne dies näher zu erörtern oder auf die Ergebnisse des polydisziplinären

Gutachtens einzugehen. Zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___

wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dieser schliesse auf Grund von

neuropsychologischen Performanzvalidierungstests auf ein Aggravation, was nicht

korrekt sei, da er eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen habe. Dass der

psychiatrische Gutachter seine Einschätzung unter Zuhilfenahme von solchen

Tests plausibilisiert, erscheint unter den gegebenen Umständen hingegen angezeigt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2). Im

Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten hat er

nicht ausschliesslich auf eine fremde Untersuchung verwiesen. Steht der

psychiatrische Gutachter vor der Situation, dass er auf Grund von nicht

beurteilbaren Angaben der Beschwerdeführerin nicht einschätzen kann, welche

Aussagen Tatsache sind und welche vorgetäuscht, kann er keine Beurteilung

abgeben und anschliessend die Konsistenz prüfen, wie die Beschwerdeführerin

verlangt. Eine Beurteilung nach den gestützt auf BGE 141 V 281 aufgestellten

Indikatoren ist beim Vorliegen von Aggravation nicht möglich. Ebenfalls nicht

möglich ist eine Auseinandersetzung mit den vom behandelnden Psychiater

gestellten Diagnosen.

6.10 Besteht im Einzelfall Klarheit

darüber, dass Ausschlussgründe wie eine Aggravation die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine

Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale

einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten. Dies bedeutet aber nicht,

dass daneben nicht auch eine ausgewiesene verselbstständigte

Gesundheitsschädigung besteht. Diesfalls sind deren Auswirkungen im Umfang der

Aggravation zu bereinigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November

2020 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288). Dies ist vorliegend

erfolgt. Rheumatologisch besteht ausgewiesenermassen ein Gesundheitsschaden,

der insbesondere dazu führt, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt

werden kann und für eine Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit

besteht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach jahrzehntelanger Tätigkeit

in einer eher schweren Arbeit nunmehr als komplett arbeitsunfähig und

demonstriert in aggravierender Weise kognitive Einschränkungen, die dazu

führen, dass eine psychische Komponente nicht valide abgegrenzt werden kann.

Wie bereits mehrfach erwähnt, geht diese Beweislosigkeit zu ihren Lasten. Die

Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Frage der Beweiskraft der eingeholten

Expertisen abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, sie könne die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit

von 70 % auf Grund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr

verwerten.

7.1 Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020 und

9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E 3.3 mit Hinweisen).

7.2 Die Beschwerdeführerin war zum

Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit am 19. November 2020 (Datum des Gutachtens von Dr. med.

C.___) noch nicht ganz 61 Jahre alt. Es verbleiben somit etwas mehr als drei

Jahre Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters. Es

besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Zumutbar

ist eine wirbelsäuleschonende Verweistätigkeit, ohne repetitiv vornübergebeugte

Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im Wechsel zwischen

sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere Wegstrecken, ohne

Treppensteigen und ohne kniende Positionen. Die Beschwerdeführerin verfügt über

keine Berufsausbildung. Sie hat seit ihrer Einreise in die Schweiz während 30

Jahren in einem Vollpensum im Reinigungsdienst gearbeitet. Sie war bis zum

Eintritt des Gesundheitsschadens ohne Unterbruch arbeitstätig, dies bei

mehreren Arbeitgebern, aber jeweils während einigen Jahren (vgl.

Intake-Gespräch, IV-Nr. 13). Sie spricht ordentlich Deutsch, wie sich den

Angaben aus den Begutachtungen entnehmen lässt, wo zwar immer eine

dolmetschende Person anwesend war (Albanisch), die Beschwerdeführerin oft aber

auch auf Deutsch auf die Fragen antwortete. In ihrer ursprünglichen Tätigkeit

kann sie nicht mehr arbeiten.

7.3 In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas

Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina Filippo: Grundprobleme der

Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden

der Coop Rechtsschutz AG, Zürich / Winterthur 2021 [abrufbar unter

www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter et.al.], S. 40 N 82 ff.): Ab dem Alter von

61 Jahren (in Bezug auf männliche Personen) anerkennt die Rechtsprechung, dass

die betroffene Person «zwar nicht mehr leicht vermittelbar» ist. Dennoch wird

auch hier die Verwertbarkeit im Einzelfall geprüft und oft bejaht. Gerade bei

Hilfsarbeiten geht die Rechtsprechung nämlich beispielsweise davon aus, dass

solche auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

altersunabhängig nachgefragt werden. Als allein ausschlaggebendes Kriterium

wird das Alter erst ab dem Alter 64 (bei Männern) anerkannt. Erst wenn die

restliche Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit

auf Grund des Alters demnach definitiv verneint. Sind die betroffenen Personen

über 60 Jahre alt, so wird nur dann von einer Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen, wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich

haben, ihre Arbeitsfähigkeit – gerade auch im bisherigen Tätigkeitsbereich –

stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand

anfallen würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden

darf. Im Altersspektrum von 60 bis 64 Jahren bedarf es somit immer (mehrerer)

zusätzlich qualifizierender Elemente, damit eine Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit verneint wird. Die Ausgangsthese einer abstrakten, d.h.

vom tatsächlichen Arbeitsmarkt losgelösten Betrachtung spiegelt sich deutlich

in der bundesgerichtlichen Hypothese wider, Hilfsarbeiten würden

«altersunabhängig» nachgefragt.

Im Fall einer im massgebenden Zeitpunkt

60 3/4-jährigen Versicherten, die in ihrer angestammten Tätigkeit als

Lageristin behinderungsbedingt nicht mehr arbeitsfähig war, eine

leidensangepasste Erwerbstätigkeit aber uneingeschränkt auszuüben vermochte (in

körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, ohne Arbeiten in kniender,

kauernder oder rein sitzender Position, ohne stereotype Drehungen im Rumpf

[Montage am Band], ohne häufiges Treppensteigen oder repetitives Bücken, ohne

Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne mit Vibrationen oder

Stössen für das rechte obere Sprunggelenk verbundene Tätigkeiten oder solchen

mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss), bestätigte das

Bundesgericht die vorinstanzliche Einschätzung, das Zumutbarkeitsprofils sei

zwar eingeschränkt, aber doch noch genügend weit für ein Betätigungsfeld auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Darunter fielen einfache Kontroll-,

Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte

Montagearbeiten. Diese Berufsfelder forderten in der Regel keine intellektuellen

Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte

meist entfallen. Aus diesem Grunde spielte nach Ansicht des Bundesgerichts das

Alter der Versicherten für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

keine entscheidende Rolle. Die Beschwerdeführerin hatte auch schon in

unterschiedlichsten Berufen gearbeitet. Auch wenn sie diesbezüglich für eine

angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten habe nutzbar machen können,

zeugten die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen

Umstellungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober

2019 E. 2.2 ff.)

Bei einer Versicherten mit einer

verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten ging das

Bundesgericht ebenfalls davon aus, dass diese Zeitspanne genüge, um die

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Gemäss

dem zumutbaren Tätigkeitsprofil (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere

wechselbelastende Tätigkeit, ohne Feuchtarbeiten oder Kontakt mit

sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg) stünden

noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese Hilfsarbeiten

weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangten. Insbesondere

stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom

Arbeitsmarkt sei nicht gesundheitlich bedingt (Urteil des Bundesgerichts

8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.3).

Bei einer 62 1/2-jährigen

Reinigungsangestellten, die während 33 Jahren eine IV-Rente bezogen hatte und

eine Arbeitsfähigkeit von 83 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen

wurde, ist das Bundesgericht hingegen von einer Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe selbst unter

Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen keine reellen Anstellungschancen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.2).

7.4 Für den konkreten Fall ist

gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass

das Alter der Beschwerdeführerin kein allein ausschlaggebendes Kriterium dafür

ist, dass sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten

könnte. Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie im zuletzt zitierten

Fall ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist seit 2016 nicht mehr

arbeitstätig, allerdings aus gesundheitsfremden Gründen. Ihr wäre die Aufnahme

einer (Teil-)Erwerbstätigkeit möglich gewesen. Für das Tätigkeitsprofil

(wirbelsäuleschonend, nicht repetitiv vornübergebeugt Positionen, keine

repetitiven Gewichtsbelastungen über 10 kg, wechselbelastend, ohne längere

Wegstrecken, ohne Treppensteigen, ohne kniende Positionen) bestehen

Arbeitsplätze (wie oben erwähnt zum Beispiel einfache Kontroll-, Überwachungs-,

Sortier- und Verpackungstätigkeiten). Eine besondere Umstellungsfähigkeit

erfordern solche Hilfsarbeiten nicht. Auch die fehlende Berufsausbildung und

die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist,

ist in diesem Bereich kein relevantes Kriterium. Somit ist mit Blick auf die

oben zitierte, strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten und sich

in einer einfachen Arbeitstätigkeit auch genügend einarbeiten kann. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

8.

8.1 Der von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug

auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens (ohne leidensbedingten

Abzug, vgl. E.9.3 untenstehend) unbestritten geblieben und auch nicht zu

beanstanden. So wurde für das Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen

der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2015 gemäss IK-Auszug

herangezogen und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Daraus resultiert

eine Valideneinkommen von CHF 61'286.00. Für das Invalideneinkommen wurde

auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine zumutbare

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE

2016, TA1_tirage_skill_level, Niveau 1, Frauen) erscheint im Lichte des

zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Dazu wurden die Wochenstunden

aufgerechnet und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen.

Somit ergibt sich bei einem Pensum von 70 % ein Invalideneinkommen von

CHF 38'352.00. Gestützt auf diese Zahlen hat die Beschwerdegegnerin einen

Invaliditätsgrad von 37 % errechnet, woraus kein Rentenanspruch resultiert

(A.S. 3).

8.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte

Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung

ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst

im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

8.3 Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Das Alter der

Beschwerdeführerin, Dienstjahre, Nationalität oder der Beschäftigungsgrad

gebieten keinen Abzug. Hilfsarbeiten (wie im herangezogenen Tabellenlohn

enthalten) werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29.

Februar 2016 E. 3.4.2 oder 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Ein

Teilpensum von 70 % wirkt sich im entsprechenden Segment für die

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht lohnsenkend, sondern eher noch lohnerhöhend

aus (vgl. T18 der LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Der Tabellenlohn im

hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine auf Grund der

Tatsache, dass nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind, kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 29.

Juni 2017 E. 4.3.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für leichte Tätigkeiten

weitere einschränkende Faktoren (wirbelsäulenschonend, ohne repetitiv

vornübergebeugte Positionen, ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 10 kg, im

Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne längere

Wegstrecken, ohne Treppensteigen und ohne kniende Positionen) genannt werden.

Denn, soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine

nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem

lohnrelevanten Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober

2019 E. 4.3.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

werden durch die Umschreibung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils

berücksichtigt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Die Beschwerde ist auch in

diesem Punkt abzuweisen.

9. Zusammenfassend besteht bei

einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen

lässt die Beschwerdeführerin nicht beantragen und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern solche angezeigt wären.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann