VSBES.2021.144
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
30. Oktober 2023Deutsch32 min
arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 50%-Pensum als Pflegehelferin
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. Juli 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1976, meldete sich am 3. September 2020 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden innere Unruhe,
Nervosität, Schwierigkeiten am Morgen aufzustehen, Schlafstörungen, Müdigkeit,
Traurigkeit, Probleme am Arbeitsplatz sowie Trennung vom Freund angegeben. Bei
der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, seit März 2020 zu 100 %
arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 50%-Pensum als Pflegehelferin
im Pflegezentrum C.___.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in
der Folge mit der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 ein Intake-Gespräch
durch (IV-Nr. 13) und holte diverse medizinische Berichte ein. Im Anschluss an
das Intake-Gespräch waren berufliche Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Diese
fanden aber aufgrund erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin
nicht statt (siehe Abschlussbericht vom 3. Mai 2021, IV-Nr. 26).
1.3 Die Taggeldversicherung der
Beschwerdeführerin liess zwischenzeitlich ein rheumatologisches sowie ein
psychiatrisches Gutachten durchführen. Die Gutachtensberichte von Dr. med. D.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2021
(IV-Nr. 22) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 1.
April 2021 (IV-Nr. 23) wurden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
1.4 Nach Einholen einer Stellungnahme
von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD; Aktennotiz vom 14. April 2021, IV-Nr. 24), stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021
(IV-Nr. 27) in Aussicht, dass die Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen und
auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.
1.5 Mit Verfügung vom 5. Juli 2021
(IV-Nr. 28; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin den
bereits angekündigten Entscheid.
2. Gegen diese lässt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___, am 6. September 2021
fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 5. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Teilrente zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
5. Aufgrund sozialhilferechtlicher
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei von der Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2021 (A.S. 25 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 5. November
2021 (A.S. 27 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht).
5. Mit Replik vom 9. November 2021
(A.S. 30 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen.
6. In ihrer Eingabe vom 30.
November 2021 (IV-Nr. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Duplik.
7.
7.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 29. April 2022 (A.S. 35 ff.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für
Rheumatologie, beide von der I.___, [...], ein psychiatrisch-rheumatologisches
Gerichtsgutachten einholen. Am 21. Juni 2022 wird der entsprechende Auftrag
erteilt (A.S. 41 ff.). Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ erstatten ihr Gutachten
am 10. November 2022 (A.S. 48 – 79).
7.2 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022
nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zum Gerichtsgutachten (A.S. 83). Die Beschwerdeführerin
verzichtet auf eine Stellungnahme (vgl. A.S. 84).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit
bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,
wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das
Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom
25.
August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erklärt
zur Begründung ihres Entscheids, gemäss den medizinischen Abklärungen liege
kein invalidisierendes Leiden vor, welches eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Somit bestehe keine Invalidität im Sinne
des Gesetzes. Wenn sich eine versicherte Person selber als völlig oder nur
teilweise arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die
subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend seien;
entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.
4.2
Die Beschwerdeführerin liess
dagegen im Wesentlichen einwenden, entgegen der Meinung der IV-Stelle bestehe
nach Ablauf des Wartejahrs durchaus ein mögliches invalidisierendes Leiden, da
der Beschwerdeführerin durch die Gutachterin im März 2021 immer noch eine Arbeitsunfähigkeit
im Rahmen von 50 – 60 % attestiert werde. Die mögliche Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % sei zudem lediglich eine theoretische
Aussage, welche einen stabilen Verlauf von drei Monaten voraussetze. Die
Beschwerdegegnerin hätte sich mindestens mit der Option der Erteilung einer
Teilrente beschäftigen müssen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt
in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 (IV-Nr. 12)
fest, sie habe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober bis 18. Oktober 2019 eine
50%ige und vom 30. Januar bis 3. Februar 2020, vom 24. Februar bis 3. Mai 2020
und vom 10. August bis 31. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen und an einer schwierigen
sozialen Situation. Es bestehe eine depressive Episode, gegenwärtig
mittelgradig. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut. Die Beschwerdeführerin
sei nicht so belastbar und reagiere schnell mit Schmerzen und Überforderung. Es
bestünden aber keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit. Der
Eingliederung stünde die geringe Motivation der Beschwerdeführerin im Weg. Sie,
Dr. med. J.___, denke, die Beschwerdeführerin könne nur 70 – 80 %
arbeiten, da sie einfach nicht so belastbar sei, das sei aber eher
konstitutionell als psychisch. Etwas Ruhigeres wäre für sie gut, z.B. Spitex.
Die Beschwerdeführerin sollte auch bereit sein, etwas einzunehmen und
regelmässig zur Gesprächstherapie zu gehen.
5.2
Dem Verlaufsbericht der
behandelnden Psychiaterinnen der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, Oberärztin,
und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, M.___, vom 11. Dezember 2020
(IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich seit
dem 25. August 2020 in ambulant psychiatrischer Behandlung. Diagnostisch werde von
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf dem Boden der
unerwarteten Kündigung des Arbeitsverhältnisses im März 2020 per August 2020
sowie einer schwierigen abhängigen Beziehung zu ihrem psychisch kranken Partner
ausgegangen. Es bestehe auch der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit ängstlichen, abhängigen und anankastischen Anteilen, welche doch aufgrund
des kurzen Beobachtungzeitraumes nicht diagnostisch bestätigt worden sei. Trotz
Empfehlungen habe sich die Beschwerdeführerin nicht bereit gezeigt, mit einer medikamentösen
Behandlung zu starten und lehne das strikt ab. Es seien mit ihr psychotherapeutische
Sitzungen durchgeführt worden mit ressourcenorientierenden und unterstützenden
Inhalten. Nach mehreren psychoedukativen Gesprächen und engmaschiger Erklärung
über die Krankheit und die möglichen Behandlungsmöglichkeiten habe sich die
Beschwerdeführerin bereit gezeigt, mit einem pflanzlichen Antidepressivum zu
starten. Sie habe die Einnahme des Medikamentes wegen starken Nebenwirkungen
aber selbständig gestoppt. Im Verlauf habe sie weiterhin starke
Schlafstörungen, schwankende Stimmung, Traurigkeit, Insuffizienzgefühle, Antriebslosigkeit
sowie sozialen Rückzug beklagt. Sie habe viel nachdenken müssen und habe die
Gedankenschleife nicht stoppen können. Es sei Anfang Dezember mit Hyperiplant
Rx gestartet worden. Die Beschwerdeführerin habe keine solchen Nebenwirkungen
mehr gehabt. Sie habe sich auch bereit gezeigt, mit Zoldorm weiterbehandelt zu
werden, um die Schlafsymptomatik zu verbessern, bis die antidepressive
Medikation wirke. Gemäss Kündigungsschreiben vom Altersheim C.___ habe die
Beschwerdeführerin in den letzten Monaten eine verminderte Arbeitsleistung
gezeigt, habe mehr Zeit gebraucht, um normale Arbeitsabläufe zu erledigen. Zudem
sei es krankheitsbedingt zu Ausfällen gekommen. Sie, die behandelnden
Psychiaterinnen, gingen davon aus, dass die Krankheit viel früher begonnen habe
und es darauf zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei. Aufgrund der
unerwarteten Kündigung und Paarkonflikten sei es zum Ausbruch der depressiven
Symptomatik gekommen. Nach Verbesserung der depressiven Symptomatik werde eine
Eingliederung empfohlen.
5.3
RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt
für Anästhesiologie FMH, führte in seiner Aktennotiz vom 22. Dezember 2020
(IV-Nr. 19) aus, bezüglich psychiatrischer Therapie sei festzuhalten, dass
keine leitliniengerechte Behandlung erfolgen könne, da sich die Versicherte
weigere, schulmedizinische antidepressive Medikamente einzunehmen. Dies dürfte
dazu führen, dass sich der Heilungsverlauf verzögere, was prognostisch
ungünstig sei. Dies umso mehr, als die Hausärztin eine geringe Motivation
feststelle. Im Assessment vom 2. November 2020 werde im Weiteren ein
lethargisches Verhalten erwähnt. Die Einschätzungen der Hausärztin und der
Psychiaterin seien nicht kongruent. In Abwägung beider ärztlichen Stellungnahmen
werde empfohlen, ein Belastbarkeitstraining aufzunehmen, dies infolge der
Fibromyalgie ohne grosse körperliche Belastung und ohne Heben schwerer Lasten.
5.4
Die Taggeldversicherung der
Beschwerdeführerin veranlasste bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Dr. med. D.___
stellte in ihrem Gutachten vom 25. März 2021 (IV-Nr. 22) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Anpassungsstörung ICD-10
F43.21
-
Anhaltspunkte für
akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend abhängigen Zügen, DD:
Persönlichkeitsstörung, ICD-10 Z73.1, F60.7.
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Unklare Schmerzsymptomatik,
Anhaltspunkte für Somatoforme Schmerzstörung, F45.4
Im Jahr 2014 sei es im Zusammenhang mit
der Trennung vom Kindsvater vorübergehend zu psychiatrischen Behandlungen bei
Dr. med. N.___ und an den M.___ in [...] gekommen, welche nach wenigen Monaten
bei eingeschränkter Therapiemotivation wieder abgeschlossen worden seien.
Bereits damals habe sich die Versicherte geweigert, Medikamente einzunehmen. Passive,
abhängige Persönlichkeitszüge seien aufgefallen. Vor einem Jahr in Zusammenhang
mit der Kündigung habe die Versicherte Dr. med. O.___ aufgesucht. Diese
Behandlung habe ihr nicht geholfen, sodass sie diese im Juni abgebrochen habe und
durch die Hausärztin erneut an den M.___ angemeldet worden sei. Seither werde sie
dort von Dr. med. L.___ betreut. Die Versicherte weigere sich weiterhin,
Psychopharmaka einzunehmen. Der Verlauf sei schleppend gewesen, inzwischen sei es
allerdings zu einer leichtgradigen Verbesserung gekommen. Diagnostisch
beurteile Dr. med. L.___ die Versicherte als mittelgradig depressiv, am ehesten
im Rahmen der Kündigung des Arbeitsplatzes und bei ängstlichen, abhängigen und
anankastischen Persönlichkeitszügen. Diese Beurteilung decke sich im
Wesentlichen mit derjenigen der Referentin, welche die depressive Symptomatik
aktuell als leichtgradig im Rahmen einer Anpassungsstörung interpretiere.
Auffallend sei die deutlich schlechtere Selbstbeurteilung der Versicherten.
Diese Diskrepanz sei am ehesten auf die vorwiegend abhängigen
Persönlichkeitszüge der Versicherten zurückzuführen. Die Beschreibung der
Schmerzen der Versicherten sei diffus, wenig differenziert, teilweise widersprüchlich
und aus psychiatrischer Sicht schwierig einzuordnen. Sie bestünden seit Jahren,
in den letzten Monaten seien sie stärker geworden. Die Kriterien für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie andauernder, schwerer und quälender
Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung
nicht vollständig erklärt werden könne, seien nicht eindeutig ausgewiesen.
Andererseits schienen die Schmerzen doch in Verbindung mit psychosozialen
Problemen aufzutauchen und hätten zu persönlicher und medizinischer Zuwendung
geführt. Es bestünden also Anhaltspunkte für eine Somatoforme Schmerzstörung, ICD-10
F45.4, die Diagnose könne aber nicht eindeutig gestellt werden. Die Angaben der
Hausärztin, dass es der Versicherten eher besser gehe, wenn sie regelmässig
arbeite, sprächen gegen eine schwere Störung. Ob die Schmerzen durch
körperliche Störungen erklärt werden könnten, werde durch eine andere
medizinische Disziplin abgeklärt. Die widersprüchlichen Angaben der
Versicherten wirkten nicht gezielt, um einen Vorteil zu erlangen, sondern eher
persönlichkeitsbedingt, oder aus dem Bestreben, nicht zu viel Persönliches über
sich preis zu geben. Die depressiven Symptome der Versicherten seien zum
Zeitpunkt der Untersuchung leichtgradig ausgeprägt. Die Schwingungsfähigkeit sei
erhalten, der affektive Rapport sei gut herstellbar. Im Vergleich zum Sommer / Herbst
2020.
sei eine Verbesserung eingetreten. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz
zwischen der Selbstbeurteilung der Versicherten im Rahmen des BDI-11
Fragebogens, welcher mit 32 Punkten für einen schweren Grad der depressiven
Symptome spreche, und der klinischen Einschätzung durch die Referentin aufgrund
der vorhandenen Befunde. Eine ähnliche Diskrepanz sei bereits durch die
behandelnde Psychiaterin angegeben worden. Insgesamt könne diese Diskrepanz am
ehesten auf die Persönlichkeitszüge der Versicherten zurückgeführt werden. Wahrscheinlich
fehle der Versicherten zurzeit die stabilisierende Wirkung der regelmässigen Tagesstruktur,
welche sie durch die Arbeit in den letzten Jahren gehabt habe. Dies könne die Verschlechterung
in den letzten Monaten erklären. Die Compliance der Versicherten gegenüber der Behandlung
sei zudem nicht ausreichend. Eine antidepressive Therapie hätte der
Versicherten wahrscheinlich bereits früher helfen können und würde ihr auch
aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit bezüglich der depressiven Symptome aber
auch in Bezug auf die Schmerzsymptome (im Sinne einer Schmerzdistanzierung) helfen.
Das Weiterführen der ambulanten Psychotherapie sei längerfristig grundsätzlich
indiziert, vorausgesetzt sei dabei eine ausreichende Veränderungsmotivation der
Versicherten. Aufgrund der psychiatrischen Befunde und Beurteilung sei zurzeit
eine Arbeitsfähigkeit von 40 – 50 % eines 100%-Pensums in angepasster Tätigkeit
(Tätigkeiten mit wenig Verantwortungsübernahme, mässiger Zeitdruck,
Unterstützung in konflikthaften Situationen in Form eines Coachings) zumutbar
und adäquat. Die Tätigkeit als Rotkreuzhelferin sei mit diesen Anpassungen zurzeit
zu 40 – 50 % zumutbar. Im weiteren Verlauf innerhalb von zwei bis drei Monaten könne
das Pensum theoretisch weiter gesteigert werden und bei stabilem Verlauf über
drei Monate könne auf die Anpassungen verzichtet werden. Möglicherweise bestehe
weiterhin eine leichte Einschränkung von ca. 10 – 20 % aufgrund
der Persönlichkeit der Versicherten.
5.5
Dem von der Taggeldversicherung eingeholten
rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie,
vom 1. April 2021 (IV-Nr. 23) lassen sich keine Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurden Folgende gestellt:
1.
Hypermobilitätssyndrom mit Beighton-Score zu 9/9 mit/bei
-
Subjektive Arthralgien mit
Befall des rechten Handgelenks, der Halswirbelsäule und Knie links
-
Klinisch keine
Funktionseinschränkung bei der rheumatologischen Kontrolle vom 29. März 2021
2.
Myofascialschmerzsyndrom mit Ansatztendinose der glutealen
Muskulatur am Trochanter beidseits am 29.03.2021
3.
Hallux valgus Grad 1 rechts mit Tendenz zu Hallux rigidus
4.
Sulcus-ulnaris-Syndrom links mit/bei
-
Sensibilitätsstörung mit
Hypästhesie der Digiti IV und V links
Aus rheumatologischer Sicht handle es
sich um subjektive Beschwerden in Form von Arthralgien, beziehungsweise
Myofascialschmerzsyndrom der glutealen Muskulatur ohne relevanten Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegegehilfin in
einem Altersheim. Aus rheumatologischer Sicht sei eine aktive Physiotherapie
mit Kräftigungstherapie der Rumpfmuskulatur und Stabilisationsübungen wegen dem
Hypermobilitätssyndrom indiziert. Zusätzlich sei eine spezifische Therapie der
Ansatztendinose der glutealen Muskulatur am Trochanter durch Physiotherapie
indiziert. Insbesondere exzentrische Kräftigungsübungen und Dehnungsübungen
seien dringend indiziert. Wegen Schmerzen im MTP-1-Bereich des rechten Fusses
bei beginnendem Hallux rigidus sei eine Anpassung der Schuheinlagen mit
Abrollrampe indiziert. Unter den oben erwähnten therapeutischen Massnahmen sei eine
Besserung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise Rückbildung der subjektiven
Beschwerden aus rheumatologischer Sicht zu erwarten. Aus rheumatologischer
Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin ohne Einschränkung
zumutbar. In der Beantwortung der Fragen der Taggeldversicherung führte Dr.
med. E.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Pflegegehilfin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % zumutbar. Wegen
langdauernder Arbeitsunfähigkeit sei eine aktive Physiotherapie mit
Kräftigungstherapie zwei- bis dreimal wöchentlich dringend indiziert. Nach
sechs Wochen solch aktiven Therapien werde aus rheumatologischer Sicht die
Versicherte als Pflegegehilfin voll arbeitsfähig (Beschäftigungsgrad von
100.
%) sein.
5.6
RAD-Arzt Dr. med. F.___ führte in
seiner Aktennotiz vom 14. April 2021 (IV-Nr. 24) aus, es liege kein
invalidisierendes Leiden vor; auf die nachvollziehbaren und plausiblen
Gutachten könne abgestellt werden. Auf weitere berufliche Massnahmen könne somit
verzichtet und der Fall abgeschlossen werden.
6.
Die Beschwerdegegnerin
stützte sich bei ihrem Entscheid, dass die Beschwerdeführerin in
sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 25. März 2021 (IV-Nr. 22) sowie
das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 1. April 2021
(IV-Nr. 23), welche diese zu Händen der P.___ Taggeldversicherung erstellt
hatte.
6.1
Den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
(Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4).
Liegt – wie hier – jedoch ein vom Krankentaggeldversicherer
nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes
Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli
2016.
E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende
Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen
medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020
vom 17. März 2021 E. 3.2).
6.2
Einleitend ist zu sagen, dass
beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten, nach eingehender Untersuchung
der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr geklagten
Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachpersonen erstellt wurden. Insofern erfüllen sie die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
6.2.1
Dr. med. D.___ führt als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.21)
und Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend
abhängigen Zügen auf. Als Differenzialdiagnose nennt sie eine Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 Z73.1, F60.7). Ihre Beurteilung stützt sie auf die eigenen
Untersuchungsergebnisse, die Vorakten und die telefonischen Angaben von Dr.
med. J.___ vom 12. März 2021 und Dr. med. L.___ vom 16. März 2021
(IV-Nr. 22, S. 9 ff.). Sie hielt fest, diagnostisch beurteile Dr. med. L.___
die Versicherte als mittelgradig depressiv, am ehesten im Rahmen der Kündigung
des Arbeitsplatzes und bei ängstlichen, abhängigen und anankastischen
Persönlichkeitszügen. Diese Beurteilung decke sich im Wesentlichen mit
derjenigen der Referentin, welche die depressive Symptomatik aktuell als leichtgradig
im Rahmen einer Anpassungsstörung interpretiere. Auffallend sei die deutlich schlechtere
Selbstbeurteilung der Versicherten. Diese Diskrepanz sei am ehesten auf die vorwiegend
abhängigen Persönlichkeitszüge der Versicherten zurückzuführen (IV-Nr. 22,
S. 12). Die Gutachterin nennt zwar die Kriterien nach ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung
mit abhängigen Zügen, sie setzt sich aber nicht mit diesen auseinander und legt
auch nicht dar, inwiefern diese Kriterien auf die Beschwerdeführerin zutreffen.
Es fehlt somit an einer nachvollziehbaren Diagnoseherleitung und Begründung
anhand der Kriterien des ICD-10. Dies gilt sowohl für die Anpassungsstörung als
auch für die akzentuierte Persönlichkeit resp. die differenzialdiagnostisch
genannte Persönlichkeitsstörung. In Bezug auf die genannten Diagnosen erfolgt
auch keine klinische Überprüfung bzw. Durchführung von Testverfahren im Rahmen
des Gutachtens. Die Gutachterin führte einzig ein BDI-II (Beck-Depressions-Inventar)
durch, welches aber in deutlicher Diskrepanz zur klinischen Einschätzung der
Gutachterin stand. Eine Beschwerdevalidierung fand nicht statt. Stattdessen führte
die Gutachterin diese Diskrepanz auf die Persönlichkeitszüge der
Beschwerdeführerin zurück, was aber ebenfalls nicht näher begründet wurde. Weiter
führte Dr. med. D.___ aus, es bestünden Anhaltspunkte für eine somatoforme
Schmerzstörung, die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe. Die
Diagnose könne aber nicht eindeutig gestellt werden. So sei die Beschreibung
der Schmerzen der Versicherten diffus, wenig differenziert, teilweise
widersprüchlich und aus psychiatrischer Sicht schwierig einzuordnen. Sie
bestünden seit Jahren, in den letzten Monaten seien sie stärker geworden. Die
Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie andauernder,
schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder
eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, seien nicht
eindeutig ausgewiesen. Andererseits schienen die Schmerzen doch in Verbindung
mit psychosozialen Problemen aufzutauchen und führten zu persönlicher und
medizinischer Zuwendung. Die Herleitung der Diagnose erscheint auch hier nicht
nachvollziehbar. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik
findet nicht statt. Ihre Auffassung, wonach es sich bei der Schmerzsymptomatik um
keine schwere Störung handle resp. diese keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe, stützt sie einzig mit der telefonischen Auskunft der
Hausärztin der Beschwerdeführerin, wonach es der Beschwerdeführerin besser
gehe, wenn diese regelmässig arbeite (IV-Nr. 22, S. 10 f. und 12). Damit fehlt
es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik sowie
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich stellte Dr. med.
D.___ Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sie würdigte aber
nicht die vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren.
Insgesamt erweist sich die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___ somit
als nicht schlüssig begründet. Das psychiatrische Gutachten erweist sich
folglich als nicht beweiswertig.
6.2.2
Den Einschätzungen des
rheumatologischen Gutachters (IV-Nr. 23) liegt eine klinische Untersuchung
(vgl. IV-Nr. 23, S. 5 f.) zugrunde. Dr. med. E.___ setzte sich auch mit den
Vorakten auseinander (IV-Nr. 23, S. 3 ff.). Der rheumatologische
Gutachter gelangte zum Ergebnis, aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %
zumutbar. Wegen langdauernder Arbeitsunfähigkeit sei eine aktive Physiotherapie
mit Kräftigungstherapie zwei- bis dreimal wöchentlich dringend indiziert. Nach
sechs Wochen solch aktiven Therapien werde aus rheumatologischer Sicht die
Versicherte als Pflegegehilfin voll arbeitsfähig (Beschäftigungsgrad von 100 %)
sein. Dasselbe gelte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die
Ausführungen von Dr. med. E.___ sind grundsätzlich nachvollziehbar und
schlüssig. Im Gutachten fehlt aber eine eingehende Auseinandersetzung mit der
in den Vorakten erwähnten Fibromyalgie. Der Gutachter führt dazu einzig aus,
eine solche könne durch die Kontrollvisite vom 29. März 2021 aus
rheumatologischer Sicht nicht bestätigt werden (IV-Nr. 23, S. 8). Weshalb diese
nun nicht mehr vorliegen soll, wird nicht näher erläutert.
6.3
Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2021
vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese
Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten
eingeholt (vgl. E. I. 7 hiervor).
7.
Aufgrund der in E. II. 6.2
hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___,
Fachärztin für Rheumatologie, beide von der I.___, [...], ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten
veranlasst. Das Gutachten vom 10. November 2022 (A.S. 48 ff.) wird
den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und
die Vorakten studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen
Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
7.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. G.___, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vorliegen, überzeugt. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind keinerlei
Auffälligkeiten zu entnehmen (A.S. 62 ff.). Auch die zusätzlich durchgeführten
Testuntersuchungen stützen die Auffassung des psychiatrischen Gutachters. So wurde
ein Beck’sches Depressionsinventar durchgeführt, welches im Ergebnis einen Wert
aufwies, der für eine schwere depressive Symptomatik sprach. Das Ergebnis sei
aber laut Dr. med. G.___ aufgrund der Auffälligkeiten in der
Beschwerdevalidierung nicht verwertbar (siehe Ergebnis SRSI: «Faktischer Beweis
einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung»; A.S. 64). Solche Auffälligkeiten
in der Selbstbeurteilung wurden bereits von der Vorgutachterin (IV-Nr. 22,
S. 10) und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___
beschrieben (IV-Nr. 22, S. 11), wobei einzig Dr. med. G.___ eine
Beschwerdevalidierung vornahm. Das durchgeführte Freiburger
Persönlichkeitsinventar ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung
der Primärpersönlichkeit (A.S. 64). Inhaltlich wird im Gutachten unter
Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren (vgl.
A.S. 65 f.) nachvollziehbar ausgeführt, dass der Versicherten
selbstverständlich nicht abgesprochen werden solle, dass sie sich gegen eine
chemisch definierte antidepressive Behandlung entscheiden könne. Es müsse aber
festgehalten werden, dass die Leitlinien bei einer schweren depressiven Episode
– an einer solchen meine die Versicherte zu leiden – eine antidepressive
Behandlung und eine hochfrequente Psychotherapie – unwidersprochen empfehle. An
beidem fehle es hier. Dies spiele allerdings keine Rolle, weil weder eine
psychiatrische noch eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei, da bei
der Versicherten kein krankheitswertiger Prozess vorliege (Indikator
«Behandlungserfolg oder -resistenz»). Weiter führte der Psychiater aus, aus
psychiatrischer Sicht lägen keine Eingliederungshindernisse vor. Zu den
Komorbiditäten führte er aus, die Versicherte berichte, an Schmerzen zu leiden.
Sie habe angegeben, dass die Depressionen einerseits durch die Schmerzen,
andererseits durch einen Arbeitsplatzkonflikt ausgelöst worden seien. In diesem
Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass die Versicherte in einem
Beschwerdevalidierungsverfahren, das auch auf eine Schmerzproblematik abhebe,
ein hochauffälliges Antwortverhalten gezeigt habe. Sie habe unter anderem hohe
Werte im Bereich der sogenannten Schmerz-Pseudobeschwerden angegeben. Somit
könne keine relevante Komorbidität festgestellt werden, weder in die eine noch
in die andere Richtung. Die Versicherte sei von der Persönlichkeit her
verträglich, kontaktfreudig und offen. Es fänden sich keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung. Die persönlichen
Ressourcen der Versicherten seien aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt
(Indikator «Persönlichkeit»). Die Versicherte berichte zwar, sozial isoliert zu
sein, sie werde allerdings von ihrer Tochter, mit der sie gemeinsam wohne,
umfassend unterstützt (Indikator «sozialer Kontext»). Die Versicherte mache
gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen geltend. Ob dies glaubhaft sei, müsse juristisch bewertet
werden. In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck» verweist der Gutachter auf seine obigen
Ausführungen. Abgesehen davon habe die Versicherte keinen einfühlbaren Leidensdruck
hinterlassen.
Des Weiteren beschäftigt sich Dr. med. G.___
eingehend mit den Vorakten und den darin gestellten Diagnosen. So sei die
psychiatrische Aktenlage überschaubar. Die Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion, die am 11. Dezember 2020 berichtet worden sei, habe
möglicherweise in der Vergangenheit vorgelegen, dies sei aber keinesfalls
sicher, wobei auch hier auf die Auffälligkeiten im Bereich der
Beschwerdenvalidierung verwiesen werde. Mögen auch akzentuierte
Persönlichkeitszüge vorliegen, stelle dies keinen krankheitswertigen Befund
dar. Dies wäre erst dann möglicherweise der Fall, wenn eine manifeste Persönlichkeitsstörung
vorliegen würde. Dies sei definitiv nicht der Fall. Hinsichtlich des Gutachtens
der Fachkollegin D.___ vom 28. März 2021 sei auszuführen, dass die
Kollegin auf eine Beschwerdevalidierung verzichtet habe, was sich im
vorliegenden Falle allerdings angeboten hätte. Der Referent könne daher die von
ihr genannten Diagnosen beziehungsweise Differentialdiagnosen nicht bestätigen,
da diese nur dann in Frage kämen, wenn die Versicherte ein authentisches
Antwortverhalten gezeigt hätte. Hinsichtlich der Anpassungsstörung möge man der
Versicherten noch zugutehalten können, dass diese zum damaligen Zeitpunkt
möglicherweise vorgelegen habe, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung, da es
sich bei dieser Diagnose um einen überdauernden Zustand handle. Eine somatoforme
Schmerzstörung könne vor dem Hintergrund der hier festgestellten
Auffälligkeiten ebenfalls nicht bestätigt werden.
Insgesamt erscheint die gutachterliche
Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven Befunde nachvollziehbar.
7.2
Den Einschätzungen der rheumatologischen Gutachterin (A.S.
71.
ff.) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (vgl. A.S. 72 ff.)
zugrunde. Dr. med. H.___ zog für die Beurteilung zusätzlich zu den Vorakten weitere
Unterlagen der behandelnden Ärzte bei (siehe A.S. 78). Weiter setzte sie sich
eingehend mit den Vorakten auseinander (A.S. 76). Die Gerichtsgutachterin
stellt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie stellt
folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Knick-, Senkfuss beidseits
linksbetont mit sekundärem chronischem iliotibialem Bandsyndrom beidseits
-
Tendomyosen rechter
dorsaler Schultergürtel bei Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken, bei
moderater Hypermobilität
-
Beginnender Hallux rigidus
rechts mit Überlastung lateraler Fussrand
-
Asymptomatische
leichtgradige mediale Gonarthrose links
-
Regrediente Plantarfasziitis
rechts. St. n. Plantarfasziitis links 2016
Die Rheumatologin fasste die Ergebnisse ihrer
Untersuchungen wie folgt zusammen: Es fänden sich rein haltungsbedingte
Folgebeschwerden an mehreren umschriebenen Orten des Bewegungsapparates.
Einerseits eine Rumpfhaltungsinsuffizienz mit gleichzeitiger Hypermobilität im Nackenbereich
und konsekutiver Überlastung des rechten dorsalen Schultergürtelbereichs in
Form von Myogelosen bei Rechtshänderin. Im Weiteren bestehe ein beidseitiger
Knick-, Senkfuss, welcher zu Fehlbelastungen in den Beinen geführt habe im
Sinne eines beidseitigen, linksbetonten iliotibialen Bandsyndroms. Gemäss Akten
bestehe radiologisch eine beginnende Gonarthrose medial links, in diesem
Bereich gebe die Versicherte jedoch keine Schmerzen an. Ferner bestehe ein
beginnender Hallux rigidus rechts, wobei wahrscheinlich eine sekundäre
Fehlbelastung nun zur Überlastung der lateralen Fusskante geführt habe. Eine
Plantarfasziitis könne aktuell klinisch nicht objektiviert werden. Die Adipositas
könne sich ungünstig auf die Bein- und Fussprobleme auswirken. Es bestehe eine
moderate Hypermobilität, welche mitursächlich für die Beschwerden sein könne, es
könne jedoch nur ein Beighton Score von 3/9 festgestellt werden, die
Brighton-Kriterien für ein Hypermobilitätssyndrom seien nicht erfüllt. Die
umschriebenen Schmerzprobleme passten nicht für eine Fibromyalgie, dies habe auch
mit den erhobenen Anamnesekriterien, welche nicht für eine Fibromyalgie
quantifizierten, bestätigt werden können. Generell handle es sich um
leichtgradige, vor allem muskuläre und tendinöse Probleme des Bewegungsapparates
bei Fehlhaltungen und Adipositas, welche zu keinen objektiven funktionellen Einschränkungen
führten. Trotz subjektiv deutlichem Schmerzempfinden könne anamnestisch keine entsprechende
Einschränkung in beruflichen oder alltäglichen Tätigkeiten festgestellt werden.
Eine Besserung der Schmerzproblematik könnte mit einer aktiven
Bewegungstherapie (Stabilisation und Kraftaufbau von Rumpf, Becken, Beinen,
Faszientherapie) und durch Gewichtsreduktion erreicht werden, bei dem
beginnenden Hallux rigidus empfehle sich eine starre Fusssohle beziehungsweise Einlage
in diesem Bereich (die Versicherte trage Schuh mit extrem flexibler Sohle).
Klinisch bestehe zusätzlich bei zwar nicht ganz typischen Befunden der Verdacht
auf ein mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits (ein Sulcus ulnaris-Syndrom könne
aktuell klinisch nicht festgestellt werden), zusätzlich bestehe eine ungenügend
behandelte Migräne, welche anamnestisch aber nicht relevant einschränkend für
die Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Bezüglich dieser Probleme empfehle sich eine neurologische
Abklärung und allenfalls Behandlung.
In ihrer Aktenwürdigung führte Dr. med.
H.___ aus, bereits die Hausärztin, welche die Versicherte schon über Jahre
betreue, habe keine Einschränkung der Tätigkeit durch die Befunde des
Bewegungsapparates feststellen können, ebenso nicht der begutachtende Rheumatologe
Dr. med. E.___. Die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms könne aber
nicht bestätigt werden, es liege lediglich eine moderate Hypermobilität vor.
Die im 2019 gestellte Diagnose einer Fibromyalgie könne bei den umschriebenen
und klar begründbaren Schmerzproblemen nicht bestätigt werden, die
Diagnosekriterien seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Diagnosekriterien seien
damals ebenfalls nicht erfüllt gewesen, der Wide spread pain index habe zwar
17/19 betragen, der Symptom severity score jedoch nur 3/12, sollte in dieser
Konstellation mindestens 5/12 betragen. Gemäss nachträglich angeforderten Unterlagen
des behandelnden Orthopäden Dr. med. Q.___ bestehe radiologisch eine beginnende
mediale Gonarthrose, in diesem Bereich gebe die Versicherte aber keine
Schmerzen an. Bei der Diagnose einer fortgeschrittenen Gonarthrose im letzten
Bericht vom Mai 2022 handle es sich wahrscheinlich um einen Fehler, es seien ja
keine neuen Befunde vermerkt.
Daraus resultierend kommt die rheumatologische
Gutachterin zum nachvollziehbaren Schluss, dass sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit bestehen. So könne die bisherige Tätigkeit bereits als
leidensadaptiert betrachtet werden. Ideal sei eine wechselbelastende,
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Versicherte sei dabei für
8.5
Stunden beziehungsweise 100 % arbeitsfähig.
7.3
Schliesslich vermag gestützt auf
die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im I.___-Gutachten zu
überzeugen (A.S. 48 ff.). Entsprechend den beiden Teilgutachten sei die
Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
7.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die I.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das bidisziplinäre
Gutachten vom 10. November 2022 leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des
Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem
Gutachten voller Beweiswert zuzumessen.
8.
Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre bisherige
Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um
dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund
besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine
Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp.
berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, 8C_194/2016
vom 14. Juni 2016 E. 4.1 und 4.2 sowie 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.
5).
9.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. E. I. 4 hiervor).
9.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.4
Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___
vom 10. November 2022 von CHF 8'500.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle I.___
von CHF 8'500.00 zu erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar