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Entscheid

VSBES.2021.144

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

30. Oktober 2023Deutsch32 min

arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 50%-Pensum als Pflegehelferin

Source so.ch

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. Juli 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1976, meldete sich am 3. September 2020 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden innere Unruhe,

Nervosität, Schwierigkeiten am Morgen aufzustehen, Schlafstörungen, Müdigkeit,

Traurigkeit, Probleme am Arbeitsplatz sowie Trennung vom Freund angegeben. Bei

der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, seit März 2020 zu 100 %

arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 50%-Pensum als Pflegehelferin

im Pflegezentrum C.___.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in

der Folge mit der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 ein Intake-Gespräch

durch (IV-Nr. 13) und holte diverse medizinische Berichte ein. Im Anschluss an

das Intake-Gespräch waren berufliche Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Diese

fanden aber aufgrund erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin

nicht statt (siehe Abschlussbericht vom 3. Mai 2021, IV-Nr. 26).

1.3 Die Taggeldversicherung der

Beschwerdeführerin liess zwischenzeitlich ein rheumatologisches sowie ein

psychiatrisches Gutachten durchführen. Die Gutachtensberichte von Dr. med. D.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2021

(IV-Nr. 22) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 1.

April 2021 (IV-Nr. 23) wurden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

1.4 Nach Einholen einer Stellungnahme

von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD; Aktennotiz vom 14. April 2021, IV-Nr. 24), stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021

(IV-Nr. 27) in Aussicht, dass die Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen und

auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.

1.5 Mit Verfügung vom 5. Juli 2021

(IV-Nr. 28; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin den

bereits angekündigten Entscheid.

2. Gegen diese lässt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___, am 6. September 2021

fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. Juli 2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Teilrente zu entrichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung

zurückzuweisen.

5. Aufgrund sozialhilferechtlicher

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei von der Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2021 (A.S. 25 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 5. November

2021 (A.S. 27 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht).

5. Mit Replik vom 9. November 2021

(A.S. 30 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen.

6. In ihrer Eingabe vom 30.

November 2021 (IV-Nr. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Duplik.

7.

7.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 29. April 2022 (A.S. 35 ff.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für

Rheumatologie, beide von der I.___, [...], ein psychiatrisch-rheumatologisches

Gerichtsgutachten einholen. Am 21. Juni 2022 wird der entsprechende Auftrag

erteilt (A.S. 41 ff.). Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ erstatten ihr Gutachten

am 10. November 2022 (A.S. 48 – 79).

7.2 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022

nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zum Gerichtsgutachten (A.S. 83). Die Beschwerdeführerin

verzichtet auf eine Stellungnahme (vgl. A.S. 84).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit

bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,

wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen

gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das

Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht

abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom

25.

August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt

zur Begründung ihres Entscheids, gemäss den medizinischen Abklärungen liege

kein invalidisierendes Leiden vor, welches eine länger dauernde

Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Somit bestehe keine Invalidität im Sinne

des Gesetzes. Wenn sich eine versicherte Person selber als völlig oder nur

teilweise arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die

subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend seien;

entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.

4.2

Die Beschwerdeführerin liess

dagegen im Wesentlichen einwenden, entgegen der Meinung der IV-Stelle bestehe

nach Ablauf des Wartejahrs durchaus ein mögliches invalidisierendes Leiden, da

der Beschwerdeführerin durch die Gutachterin im März 2021 immer noch eine Arbeitsunfähigkeit

im Rahmen von 50 – 60 % attestiert werde. Die mögliche Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % sei zudem lediglich eine theoretische

Aussage, welche einen stabilen Verlauf von drei Monaten voraussetze. Die

Beschwerdegegnerin hätte sich mindestens mit der Option der Erteilung einer

Teilrente beschäftigen müssen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht

verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt

in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 (IV-Nr. 12)

fest, sie habe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober bis 18. Oktober 2019 eine

50%ige und vom 30. Januar bis 3. Februar 2020, vom 24. Februar bis 3. Mai 2020

und vom 10. August bis 31. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen und an einer schwierigen

sozialen Situation. Es bestehe eine depressive Episode, gegenwärtig

mittelgradig. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut. Die Beschwerdeführerin

sei nicht so belastbar und reagiere schnell mit Schmerzen und Überforderung. Es

bestünden aber keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit. Der

Eingliederung stünde die geringe Motivation der Beschwerdeführerin im Weg. Sie,

Dr. med. J.___, denke, die Beschwerdeführerin könne nur 70 – 80 %

arbeiten, da sie einfach nicht so belastbar sei, das sei aber eher

konstitutionell als psychisch. Etwas Ruhigeres wäre für sie gut, z.B. Spitex.

Die Beschwerdeführerin sollte auch bereit sein, etwas einzunehmen und

regelmässig zur Gesprächstherapie zu gehen.

5.2

Dem Verlaufsbericht der

behandelnden Psychiaterinnen der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, Oberärztin,

und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, M.___, vom 11. Dezember 2020

(IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich seit

dem 25. August 2020 in ambulant psychiatrischer Behandlung. Diagnostisch werde von

einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf dem Boden der

unerwarteten Kündigung des Arbeitsverhältnisses im März 2020 per August 2020

sowie einer schwierigen abhängigen Beziehung zu ihrem psychisch kranken Partner

ausgegangen. Es bestehe auch der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit ängstlichen, abhängigen und anankastischen Anteilen, welche doch aufgrund

des kurzen Beobachtungzeitraumes nicht diagnostisch bestätigt worden sei. Trotz

Empfehlungen habe sich die Beschwerdeführerin nicht bereit gezeigt, mit einer medikamentösen

Behandlung zu starten und lehne das strikt ab. Es seien mit ihr psychotherapeutische

Sitzungen durchgeführt worden mit ressourcenorientierenden und unterstützenden

Inhalten. Nach mehreren psychoedukativen Gesprächen und engmaschiger Erklärung

über die Krankheit und die möglichen Behandlungsmöglichkeiten habe sich die

Beschwerdeführerin bereit gezeigt, mit einem pflanzlichen Antidepressivum zu

starten. Sie habe die Einnahme des Medikamentes wegen starken Nebenwirkungen

aber selbständig gestoppt. Im Verlauf habe sie weiterhin starke

Schlafstörungen, schwankende Stimmung, Traurigkeit, Insuffizienzgefühle, Antriebslosigkeit

sowie sozialen Rückzug beklagt. Sie habe viel nachdenken müssen und habe die

Gedankenschleife nicht stoppen können. Es sei Anfang Dezember mit Hyperiplant

Rx gestartet worden. Die Beschwerdeführerin habe keine solchen Nebenwirkungen

mehr gehabt. Sie habe sich auch bereit gezeigt, mit Zoldorm weiterbehandelt zu

werden, um die Schlafsymptomatik zu verbessern, bis die antidepressive

Medikation wirke. Gemäss Kündigungsschreiben vom Altersheim C.___ habe die

Beschwerdeführerin in den letzten Monaten eine verminderte Arbeitsleistung

gezeigt, habe mehr Zeit gebraucht, um normale Arbeitsabläufe zu erledigen. Zudem

sei es krankheitsbedingt zu Ausfällen gekommen. Sie, die behandelnden

Psychiaterinnen, gingen davon aus, dass die Krankheit viel früher begonnen habe

und es darauf zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei. Aufgrund der

unerwarteten Kündigung und Paarkonflikten sei es zum Ausbruch der depressiven

Symptomatik gekommen. Nach Verbesserung der depressiven Symptomatik werde eine

Eingliederung empfohlen.

5.3

RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt

für Anästhesiologie FMH, führte in seiner Aktennotiz vom 22. Dezember 2020

(IV-Nr. 19) aus, bezüglich psychiatrischer Therapie sei festzuhalten, dass

keine leitliniengerechte Behandlung erfolgen könne, da sich die Versicherte

weigere, schulmedizinische antidepressive Medikamente einzunehmen. Dies dürfte

dazu führen, dass sich der Heilungsverlauf verzögere, was prognostisch

ungünstig sei. Dies umso mehr, als die Hausärztin eine geringe Motivation

feststelle. Im Assessment vom 2. November 2020 werde im Weiteren ein

lethargisches Verhalten erwähnt. Die Einschätzungen der Hausärztin und der

Psychiaterin seien nicht kongruent. In Abwägung beider ärztlichen Stellungnahmen

werde empfohlen, ein Belastbarkeitstraining aufzunehmen, dies infolge der

Fibromyalgie ohne grosse körperliche Belastung und ohne Heben schwerer Lasten.

5.4

Die Taggeldversicherung der

Beschwerdeführerin veranlasste bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Dr. med. D.___

stellte in ihrem Gutachten vom 25. März 2021 (IV-Nr. 22) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anpassungsstörung ICD-10

F43.21

-

Anhaltspunkte für

akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend abhängigen Zügen, DD:

Persönlichkeitsstörung, ICD-10 Z73.1, F60.7.

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Unklare Schmerzsymptomatik,

Anhaltspunkte für Somatoforme Schmerzstörung, F45.4

Im Jahr 2014 sei es im Zusammenhang mit

der Trennung vom Kindsvater vorübergehend zu psychiatrischen Behandlungen bei

Dr. med. N.___ und an den M.___ in [...] gekommen, welche nach wenigen Monaten

bei eingeschränkter Therapiemotivation wieder abgeschlossen worden seien.

Bereits damals habe sich die Versicherte geweigert, Medikamente einzunehmen. Passive,

abhängige Persönlichkeitszüge seien aufgefallen. Vor einem Jahr in Zusammenhang

mit der Kündigung habe die Versicherte Dr. med. O.___ aufgesucht. Diese

Behandlung habe ihr nicht geholfen, sodass sie diese im Juni abgebrochen habe und

durch die Hausärztin erneut an den M.___ angemeldet worden sei. Seither werde sie

dort von Dr. med. L.___ betreut. Die Versicherte weigere sich weiterhin,

Psychopharmaka einzunehmen. Der Verlauf sei schleppend gewesen, inzwischen sei es

allerdings zu einer leichtgradigen Verbesserung gekommen. Diagnostisch

beurteile Dr. med. L.___ die Versicherte als mittelgradig depressiv, am ehesten

im Rahmen der Kündigung des Arbeitsplatzes und bei ängstlichen, abhängigen und

anankastischen Persönlichkeitszügen. Diese Beurteilung decke sich im

Wesentlichen mit derjenigen der Referentin, welche die depressive Symptomatik

aktuell als leichtgradig im Rahmen einer Anpassungsstörung interpretiere.

Auffallend sei die deutlich schlechtere Selbstbeurteilung der Versicherten.

Diese Diskrepanz sei am ehesten auf die vorwiegend abhängigen

Persönlichkeitszüge der Versicherten zurückzuführen. Die Beschreibung der

Schmerzen der Versicherten sei diffus, wenig differenziert, teilweise widersprüchlich

und aus psychiatrischer Sicht schwierig einzuordnen. Sie bestünden seit Jahren,

in den letzten Monaten seien sie stärker geworden. Die Kriterien für eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie andauernder, schwerer und quälender

Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung

nicht vollständig erklärt werden könne, seien nicht eindeutig ausgewiesen.

Andererseits schienen die Schmerzen doch in Verbindung mit psychosozialen

Problemen aufzutauchen und hätten zu persönlicher und medizinischer Zuwendung

geführt. Es bestünden also Anhaltspunkte für eine Somatoforme Schmerzstörung, ICD-10

F45.4, die Diagnose könne aber nicht eindeutig gestellt werden. Die Angaben der

Hausärztin, dass es der Versicherten eher besser gehe, wenn sie regelmässig

arbeite, sprächen gegen eine schwere Störung. Ob die Schmerzen durch

körperliche Störungen erklärt werden könnten, werde durch eine andere

medizinische Disziplin abgeklärt. Die widersprüchlichen Angaben der

Versicherten wirkten nicht gezielt, um einen Vorteil zu erlangen, sondern eher

persönlichkeitsbedingt, oder aus dem Bestreben, nicht zu viel Persönliches über

sich preis zu geben. Die depressiven Symptome der Versicherten seien zum

Zeitpunkt der Untersuchung leichtgradig ausgeprägt. Die Schwingungsfähigkeit sei

erhalten, der affektive Rapport sei gut herstellbar. Im Vergleich zum Sommer / Herbst

2020.

sei eine Verbesserung eingetreten. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz

zwischen der Selbstbeurteilung der Versicherten im Rahmen des BDI-11

Fragebogens, welcher mit 32 Punkten für einen schweren Grad der depressiven

Symptome spreche, und der klinischen Einschätzung durch die Referentin aufgrund

der vorhandenen Befunde. Eine ähnliche Diskrepanz sei bereits durch die

behandelnde Psychiaterin angegeben worden. Insgesamt könne diese Diskrepanz am

ehesten auf die Persönlichkeitszüge der Versicherten zurückgeführt werden. Wahrscheinlich

fehle der Versicherten zurzeit die stabilisierende Wirkung der regelmässigen Tagesstruktur,

welche sie durch die Arbeit in den letzten Jahren gehabt habe. Dies könne die Verschlechterung

in den letzten Monaten erklären. Die Compliance der Versicherten gegenüber der Behandlung

sei zudem nicht ausreichend. Eine antidepressive Therapie hätte der

Versicherten wahrscheinlich bereits früher helfen können und würde ihr auch

aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit bezüglich der depressiven Symptome aber

auch in Bezug auf die Schmerzsymptome (im Sinne einer Schmerzdistanzierung) helfen.

Das Weiterführen der ambulanten Psychotherapie sei längerfristig grundsätzlich

indiziert, vorausgesetzt sei dabei eine ausreichende Veränderungsmotivation der

Versicherten. Aufgrund der psychiatrischen Befunde und Beurteilung sei zurzeit

eine Arbeitsfähigkeit von 40 – 50 % eines 100%-Pensums in angepasster Tätigkeit

(Tätigkeiten mit wenig Verantwortungsübernahme, mässiger Zeitdruck,

Unterstützung in konflikthaften Situationen in Form eines Coachings) zumutbar

und adäquat. Die Tätigkeit als Rotkreuzhelferin sei mit diesen Anpassungen zurzeit

zu 40 – 50 % zumutbar. Im weiteren Verlauf innerhalb von zwei bis drei Monaten könne

das Pensum theoretisch weiter gesteigert werden und bei stabilem Verlauf über

drei Monate könne auf die Anpassungen verzichtet werden. Möglicherweise bestehe

weiterhin eine leichte Einschränkung von ca. 10 – 20 % aufgrund

der Persönlichkeit der Versicherten.

5.5

Dem von der Taggeldversicherung eingeholten

rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie,

vom 1. April 2021 (IV-Nr. 23) lassen sich keine Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit wurden Folgende gestellt:

1.

Hypermobilitätssyndrom mit Beighton-Score zu 9/9 mit/bei

-

Subjektive Arthralgien mit

Befall des rechten Handgelenks, der Halswirbelsäule und Knie links

-

Klinisch keine

Funktionseinschränkung bei der rheumatologischen Kontrolle vom 29. März 2021

2.

Myofascialschmerzsyndrom mit Ansatztendinose der glutealen

Muskulatur am Trochanter beidseits am 29.03.2021

3.

Hallux valgus Grad 1 rechts mit Tendenz zu Hallux rigidus

4.

Sulcus-ulnaris-Syndrom links mit/bei

-

Sensibilitätsstörung mit

Hypästhesie der Digiti IV und V links

Aus rheumatologischer Sicht handle es

sich um subjektive Beschwerden in Form von Arthralgien, beziehungsweise

Myofascialschmerzsyndrom der glutealen Muskulatur ohne relevanten Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegegehilfin in

einem Altersheim. Aus rheumatologischer Sicht sei eine aktive Physiotherapie

mit Kräftigungstherapie der Rumpfmuskulatur und Stabilisationsübungen wegen dem

Hypermobilitätssyndrom indiziert. Zusätzlich sei eine spezifische Therapie der

Ansatztendinose der glutealen Muskulatur am Trochanter durch Physiotherapie

indiziert. Insbesondere exzentrische Kräftigungsübungen und Dehnungsübungen

seien dringend indiziert. Wegen Schmerzen im MTP-1-Bereich des rechten Fusses

bei beginnendem Hallux rigidus sei eine Anpassung der Schuheinlagen mit

Abrollrampe indiziert. Unter den oben erwähnten therapeutischen Massnahmen sei eine

Besserung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise Rückbildung der subjektiven

Beschwerden aus rheumatologischer Sicht zu erwarten. Aus rheumatologischer

Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin ohne Einschränkung

zumutbar. In der Beantwortung der Fragen der Taggeldversicherung führte Dr.

med. E.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Pflegegehilfin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % zumutbar. Wegen

langdauernder Arbeitsunfähigkeit sei eine aktive Physiotherapie mit

Kräftigungstherapie zwei- bis dreimal wöchentlich dringend indiziert. Nach

sechs Wochen solch aktiven Therapien werde aus rheumatologischer Sicht die

Versicherte als Pflegegehilfin voll arbeitsfähig (Beschäftigungsgrad von

100.

%) sein.

5.6

RAD-Arzt Dr. med. F.___ führte in

seiner Aktennotiz vom 14. April 2021 (IV-Nr. 24) aus, es liege kein

invalidisierendes Leiden vor; auf die nachvollziehbaren und plausiblen

Gutachten könne abgestellt werden. Auf weitere berufliche Massnahmen könne somit

verzichtet und der Fall abgeschlossen werden.

6.

Die Beschwerdegegnerin

stützte sich bei ihrem Entscheid, dass die Beschwerdeführerin in

sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, im Wesentlichen auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 25. März 2021 (IV-Nr. 22) sowie

das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 1. April 2021

(IV-Nr. 23), welche diese zu Händen der P.___ Taggeldversicherung erstellt

hatte.

6.1

Den von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

(Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4).

Liegt – wie hier – jedoch ein vom Krankentaggeldversicherer

nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes

Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli

2016.

E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende

Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen

medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020

vom 17. März 2021 E. 3.2).

6.2

Einleitend ist zu sagen, dass

beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten, nach eingehender Untersuchung

der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr geklagten

Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachpersonen erstellt wurden. Insofern erfüllen sie die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

6.2.1

Dr. med. D.___ führt als Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.21)

und Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend

abhängigen Zügen auf. Als Differenzialdiagnose nennt sie eine Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 Z73.1, F60.7). Ihre Beurteilung stützt sie auf die eigenen

Untersuchungsergebnisse, die Vorakten und die telefonischen Angaben von Dr.

med. J.___ vom 12. März 2021 und Dr. med. L.___ vom 16. März 2021

(IV-Nr. 22, S. 9 ff.). Sie hielt fest, diagnostisch beurteile Dr. med. L.___

die Versicherte als mittelgradig depressiv, am ehesten im Rahmen der Kündigung

des Arbeitsplatzes und bei ängstlichen, abhängigen und anankastischen

Persönlichkeitszügen. Diese Beurteilung decke sich im Wesentlichen mit

derjenigen der Referentin, welche die depressive Symptomatik aktuell als leichtgradig

im Rahmen einer Anpassungsstörung interpretiere. Auffallend sei die deutlich schlechtere

Selbstbeurteilung der Versicherten. Diese Diskrepanz sei am ehesten auf die vorwiegend

abhängigen Persönlichkeitszüge der Versicherten zurückzuführen (IV-Nr. 22,

S. 12). Die Gutachterin nennt zwar die Kriterien nach ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung

mit abhängigen Zügen, sie setzt sich aber nicht mit diesen auseinander und legt

auch nicht dar, inwiefern diese Kriterien auf die Beschwerdeführerin zutreffen.

Es fehlt somit an einer nachvollziehbaren Diagnoseherleitung und Begründung

anhand der Kriterien des ICD-10. Dies gilt sowohl für die Anpassungsstörung als

auch für die akzentuierte Persönlichkeit resp. die differenzialdiagnostisch

genannte Persönlichkeitsstörung. In Bezug auf die genannten Diagnosen erfolgt

auch keine klinische Überprüfung bzw. Durchführung von Testverfahren im Rahmen

des Gutachtens. Die Gutachterin führte einzig ein BDI-II (Beck-Depressions-Inventar)

durch, welches aber in deutlicher Diskrepanz zur klinischen Einschätzung der

Gutachterin stand. Eine Beschwerdevalidierung fand nicht statt. Stattdessen führte

die Gutachterin diese Diskrepanz auf die Persönlichkeitszüge der

Beschwerdeführerin zurück, was aber ebenfalls nicht näher begründet wurde. Weiter

führte Dr. med. D.___ aus, es bestünden Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerzstörung, die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe. Die

Diagnose könne aber nicht eindeutig gestellt werden. So sei die Beschreibung

der Schmerzen der Versicherten diffus, wenig differenziert, teilweise

widersprüchlich und aus psychiatrischer Sicht schwierig einzuordnen. Sie

bestünden seit Jahren, in den letzten Monaten seien sie stärker geworden. Die

Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie andauernder,

schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder

eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, seien nicht

eindeutig ausgewiesen. Andererseits schienen die Schmerzen doch in Verbindung

mit psychosozialen Problemen aufzutauchen und führten zu persönlicher und

medizinischer Zuwendung. Die Herleitung der Diagnose erscheint auch hier nicht

nachvollziehbar. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik

findet nicht statt. Ihre Auffassung, wonach es sich bei der Schmerzsymptomatik um

keine schwere Störung handle resp. diese keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe, stützt sie einzig mit der telefonischen Auskunft der

Hausärztin der Beschwerdeführerin, wonach es der Beschwerdeführerin besser

gehe, wenn diese regelmässig arbeite (IV-Nr. 22, S. 10 f. und 12). Damit fehlt

es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik sowie

deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich stellte Dr. med.

D.___ Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sie würdigte aber

nicht die vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren.

Insgesamt erweist sich die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___ somit

als nicht schlüssig begründet. Das psychiatrische Gutachten erweist sich

folglich als nicht beweiswertig.

6.2.2

Den Einschätzungen des

rheumatologischen Gutachters (IV-Nr. 23) liegt eine klinische Untersuchung

(vgl. IV-Nr. 23, S. 5 f.) zugrunde. Dr. med. E.___ setzte sich auch mit den

Vorakten auseinander (IV-Nr. 23, S. 3 ff.). Der rheumatologische

Gutachter gelangte zum Ergebnis, aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %

zumutbar. Wegen langdauernder Arbeitsunfähigkeit sei eine aktive Physiotherapie

mit Kräftigungstherapie zwei- bis dreimal wöchentlich dringend indiziert. Nach

sechs Wochen solch aktiven Therapien werde aus rheumatologischer Sicht die

Versicherte als Pflegegehilfin voll arbeitsfähig (Beschäftigungsgrad von 100 %)

sein. Dasselbe gelte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die

Ausführungen von Dr. med. E.___ sind grundsätzlich nachvollziehbar und

schlüssig. Im Gutachten fehlt aber eine eingehende Auseinandersetzung mit der

in den Vorakten erwähnten Fibromyalgie. Der Gutachter führt dazu einzig aus,

eine solche könne durch die Kontrollvisite vom 29. März 2021 aus

rheumatologischer Sicht nicht bestätigt werden (IV-Nr. 23, S. 8). Weshalb diese

nun nicht mehr vorliegen soll, wird nicht näher erläutert.

6.3

Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2021

vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese

Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten

eingeholt (vgl. E. I. 7 hiervor).

7.

Aufgrund der in E. II. 6.2

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___,

Fachärztin für Rheumatologie, beide von der I.___, [...], ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten

veranlasst. Das Gutachten vom 10. November 2022 (A.S. 48 ff.) wird

den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und

die Vorakten studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen

Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

7.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. G.___, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vorliegen, überzeugt. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind keinerlei

Auffälligkeiten zu entnehmen (A.S. 62 ff.). Auch die zusätzlich durchgeführten

Testuntersuchungen stützen die Auffassung des psychiatrischen Gutachters. So wurde

ein Beck’sches Depressionsinventar durchgeführt, welches im Ergebnis einen Wert

aufwies, der für eine schwere depressive Symptomatik sprach. Das Ergebnis sei

aber laut Dr. med. G.___ aufgrund der Auffälligkeiten in der

Beschwerdevalidierung nicht verwertbar (siehe Ergebnis SRSI: «Faktischer Beweis

einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung»; A.S. 64). Solche Auffälligkeiten

in der Selbstbeurteilung wurden bereits von der Vorgutachterin (IV-Nr. 22,

S. 10) und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___

beschrieben (IV-Nr. 22, S. 11), wobei einzig Dr. med. G.___ eine

Beschwerdevalidierung vornahm. Das durchgeführte Freiburger

Persönlichkeitsinventar ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung

der Primärpersönlichkeit (A.S. 64). Inhaltlich wird im Gutachten unter

Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren (vgl.

A.S. 65 f.) nachvollziehbar ausgeführt, dass der Versicherten

selbstverständlich nicht abgesprochen werden solle, dass sie sich gegen eine

chemisch definierte antidepressive Behandlung entscheiden könne. Es müsse aber

festgehalten werden, dass die Leitlinien bei einer schweren depressiven Episode

– an einer solchen meine die Versicherte zu leiden – eine antidepressive

Behandlung und eine hochfrequente Psychotherapie – unwidersprochen empfehle. An

beidem fehle es hier. Dies spiele allerdings keine Rolle, weil weder eine

psychiatrische noch eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei, da bei

der Versicherten kein krankheitswertiger Prozess vorliege (Indikator

«Behandlungserfolg oder -resistenz»). Weiter führte der Psychiater aus, aus

psychiatrischer Sicht lägen keine Eingliederungshindernisse vor. Zu den

Komorbiditäten führte er aus, die Versicherte berichte, an Schmerzen zu leiden.

Sie habe angegeben, dass die Depressionen einerseits durch die Schmerzen,

andererseits durch einen Arbeitsplatzkonflikt ausgelöst worden seien. In diesem

Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass die Versicherte in einem

Beschwerdevalidierungsverfahren, das auch auf eine Schmerzproblematik abhebe,

ein hochauffälliges Antwortverhalten gezeigt habe. Sie habe unter anderem hohe

Werte im Bereich der sogenannten Schmerz-Pseudobeschwerden angegeben. Somit

könne keine relevante Komorbidität festgestellt werden, weder in die eine noch

in die andere Richtung. Die Versicherte sei von der Persönlichkeit her

verträglich, kontaktfreudig und offen. Es fänden sich keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung. Die persönlichen

Ressourcen der Versicherten seien aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt

(Indikator «Persönlichkeit»). Die Versicherte berichte zwar, sozial isoliert zu

sein, sie werde allerdings von ihrer Tochter, mit der sie gemeinsam wohne,

umfassend unterstützt (Indikator «sozialer Kontext»). Die Versicherte mache

gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen geltend. Ob dies glaubhaft sei, müsse juristisch bewertet

werden. In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck» verweist der Gutachter auf seine obigen

Ausführungen. Abgesehen davon habe die Versicherte keinen einfühlbaren Leidensdruck

hinterlassen.

Des Weiteren beschäftigt sich Dr. med. G.___

eingehend mit den Vorakten und den darin gestellten Diagnosen. So sei die

psychiatrische Aktenlage überschaubar. Die Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion, die am 11. Dezember 2020 berichtet worden sei, habe

möglicherweise in der Vergangenheit vorgelegen, dies sei aber keinesfalls

sicher, wobei auch hier auf die Auffälligkeiten im Bereich der

Beschwerdenvalidierung verwiesen werde. Mögen auch akzentuierte

Persönlichkeitszüge vorliegen, stelle dies keinen krankheitswertigen Befund

dar. Dies wäre erst dann möglicherweise der Fall, wenn eine manifeste Persönlichkeitsstörung

vorliegen würde. Dies sei definitiv nicht der Fall. Hinsichtlich des Gutachtens

der Fachkollegin D.___ vom 28. März 2021 sei auszuführen, dass die

Kollegin auf eine Beschwerdevalidierung verzichtet habe, was sich im

vorliegenden Falle allerdings angeboten hätte. Der Referent könne daher die von

ihr genannten Diagnosen beziehungsweise Differentialdiagnosen nicht bestätigen,

da diese nur dann in Frage kämen, wenn die Versicherte ein authentisches

Antwortverhalten gezeigt hätte. Hinsichtlich der Anpassungsstörung möge man der

Versicherten noch zugutehalten können, dass diese zum damaligen Zeitpunkt

möglicherweise vorgelegen habe, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung, da es

sich bei dieser Diagnose um einen überdauernden Zustand handle. Eine somatoforme

Schmerzstörung könne vor dem Hintergrund der hier festgestellten

Auffälligkeiten ebenfalls nicht bestätigt werden.

Insgesamt erscheint die gutachterliche

Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven Befunde nachvollziehbar.

7.2

Den Einschätzungen der rheumatologischen Gutachterin (A.S.

71.

ff.) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (vgl. A.S. 72 ff.)

zugrunde. Dr. med. H.___ zog für die Beurteilung zusätzlich zu den Vorakten weitere

Unterlagen der behandelnden Ärzte bei (siehe A.S. 78). Weiter setzte sie sich

eingehend mit den Vorakten auseinander (A.S. 76). Die Gerichtsgutachterin

stellt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie stellt

folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Knick-, Senkfuss beidseits

linksbetont mit sekundärem chronischem iliotibialem Bandsyndrom beidseits

-

Tendomyosen rechter

dorsaler Schultergürtel bei Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken, bei

moderater Hypermobilität

-

Beginnender Hallux rigidus

rechts mit Überlastung lateraler Fussrand

-

Asymptomatische

leichtgradige mediale Gonarthrose links

-

Regrediente Plantarfasziitis

rechts. St. n. Plantarfasziitis links 2016

Die Rheumatologin fasste die Ergebnisse ihrer

Untersuchungen wie folgt zusammen: Es fänden sich rein haltungsbedingte

Folgebeschwerden an mehreren umschriebenen Orten des Bewegungsapparates.

Einerseits eine Rumpfhaltungsinsuffizienz mit gleichzeitiger Hypermobilität im Nackenbereich

und konsekutiver Überlastung des rechten dorsalen Schultergürtelbereichs in

Form von Myogelosen bei Rechtshänderin. Im Weiteren bestehe ein beidseitiger

Knick-, Senkfuss, welcher zu Fehlbelastungen in den Beinen geführt habe im

Sinne eines beidseitigen, linksbetonten iliotibialen Bandsyndroms. Gemäss Akten

bestehe radiologisch eine beginnende Gonarthrose medial links, in diesem

Bereich gebe die Versicherte jedoch keine Schmerzen an. Ferner bestehe ein

beginnender Hallux rigidus rechts, wobei wahrscheinlich eine sekundäre

Fehlbelastung nun zur Überlastung der lateralen Fusskante geführt habe. Eine

Plantarfasziitis könne aktuell klinisch nicht objektiviert werden. Die Adipositas

könne sich ungünstig auf die Bein- und Fussprobleme auswirken. Es bestehe eine

moderate Hypermobilität, welche mitursächlich für die Beschwerden sein könne, es

könne jedoch nur ein Beighton Score von 3/9 festgestellt werden, die

Brighton-Kriterien für ein Hypermobilitätssyndrom seien nicht erfüllt. Die

umschriebenen Schmerzprobleme passten nicht für eine Fibromyalgie, dies habe auch

mit den erhobenen Anamnesekriterien, welche nicht für eine Fibromyalgie

quantifizierten, bestätigt werden können. Generell handle es sich um

leichtgradige, vor allem muskuläre und tendinöse Probleme des Bewegungsapparates

bei Fehlhaltungen und Adipositas, welche zu keinen objektiven funktionellen Einschränkungen

führten. Trotz subjektiv deutlichem Schmerzempfinden könne anamnestisch keine entsprechende

Einschränkung in beruflichen oder alltäglichen Tätigkeiten festgestellt werden.

Eine Besserung der Schmerzproblematik könnte mit einer aktiven

Bewegungstherapie (Stabilisation und Kraftaufbau von Rumpf, Becken, Beinen,

Faszientherapie) und durch Gewichtsreduktion erreicht werden, bei dem

beginnenden Hallux rigidus empfehle sich eine starre Fusssohle beziehungsweise Einlage

in diesem Bereich (die Versicherte trage Schuh mit extrem flexibler Sohle).

Klinisch bestehe zusätzlich bei zwar nicht ganz typischen Befunden der Verdacht

auf ein mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits (ein Sulcus ulnaris-Syndrom könne

aktuell klinisch nicht festgestellt werden), zusätzlich bestehe eine ungenügend

behandelte Migräne, welche anamnestisch aber nicht relevant einschränkend für

die Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Bezüglich dieser Probleme empfehle sich eine neurologische

Abklärung und allenfalls Behandlung.

In ihrer Aktenwürdigung führte Dr. med.

H.___ aus, bereits die Hausärztin, welche die Versicherte schon über Jahre

betreue, habe keine Einschränkung der Tätigkeit durch die Befunde des

Bewegungsapparates feststellen können, ebenso nicht der begutachtende Rheumatologe

Dr. med. E.___. Die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms könne aber

nicht bestätigt werden, es liege lediglich eine moderate Hypermobilität vor.

Die im 2019 gestellte Diagnose einer Fibromyalgie könne bei den umschriebenen

und klar begründbaren Schmerzproblemen nicht bestätigt werden, die

Diagnosekriterien seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Diagnosekriterien seien

damals ebenfalls nicht erfüllt gewesen, der Wide spread pain index habe zwar

17/19 betragen, der Symptom severity score jedoch nur 3/12, sollte in dieser

Konstellation mindestens 5/12 betragen. Gemäss nachträglich angeforderten Unterlagen

des behandelnden Orthopäden Dr. med. Q.___ bestehe radiologisch eine beginnende

mediale Gonarthrose, in diesem Bereich gebe die Versicherte aber keine

Schmerzen an. Bei der Diagnose einer fortgeschrittenen Gonarthrose im letzten

Bericht vom Mai 2022 handle es sich wahrscheinlich um einen Fehler, es seien ja

keine neuen Befunde vermerkt.

Daraus resultierend kommt die rheumatologische

Gutachterin zum nachvollziehbaren Schluss, dass sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit bestehen. So könne die bisherige Tätigkeit bereits als

leidensadaptiert betrachtet werden. Ideal sei eine wechselbelastende,

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Versicherte sei dabei für

8.5

Stunden beziehungsweise 100 % arbeitsfähig.

7.3

Schliesslich vermag gestützt auf

die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im I.___-Gutachten zu

überzeugen (A.S. 48 ff.). Entsprechend den beiden Teilgutachten sei die

Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

7.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die I.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das bidisziplinäre

Gutachten vom 10. November 2022 leuchtet in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des

Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem

Gutachten voller Beweiswert zuzumessen.

8.

Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre bisherige

Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um

dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund

besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine

Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp.

berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, 8C_194/2016

vom 14. Juni 2016 E. 4.1 und 4.2 sowie 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.

5).

9.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der

Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. E. I. 4 hiervor).

9.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.4

Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___

vom 10. November 2022 von CHF 8'500.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle I.___

von CHF 8'500.00 zu erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar