VSBES.2021.145
Unfallversicherung
13. Dezember 2022Deutsch48 min
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Februar 2016 bei der B.___
GmbH zu 100 % temporär als Maurer angestellt und auf Grund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 23. März
2016 (Akten der Suva [Suva-Nr. 1]) rutschte der Beschwerdeführer gleichentags
bei der Arbeit aus und fiel auf einen Betonklotz, wobei er sich u.a. an der
rechten Schulter verletzte. Im Notfall Bericht des Spitals C.___ vom 23. März
2016 (Suva-Nr. 11) wurde die Diagnose «Kontusion Schulter, Knie und Becken
rechts nach Sturz» gestellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggelder (Suva-Nr. 4).
1.2 Die am 2. September 2016 durchgeführte
MRI zeigte eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss der
Supraspinatussehne an der rechten Schulter (Suva-Nr. 36), die am 5. Mai
2017, 17. Januar 2018 und 15. März 2019 operiert wurde
(Suva-Nrn. 107, 155, 298). Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 317) hielt med. pract. D.___, Facharzt
für Chirurgie, fest, es handle sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch
stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten. Die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer
sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten
bis mittelschweren Tätigkeit sei jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Integritätsschaden wurde durch den
Kreisarzt auf 10 % geschätzt (Suva-Nr. 318). Mit Verfügung vom
26. November 2019 (Suva-Nr. 365) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2019 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung von 10 % bzw. CHF 14'820.00 zu.
1.3 Aufgrund der dagegen am 16. Dezember
2019 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 371) liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer bei der Gutachterstelle E.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch,
neurologisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf das am
31. Dezember 2020 erstattete Gutachten (Suva-Nr. 413) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 eine
Invalidenrente von 51 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 7. September 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 9. August 2021 sowie die diesem zu Grunde liegende
Verfügung vom 26. November 2019 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 73 % sowie eine Integritätsentschädigung in der
Höhe von 30 % zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November
2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom
7. September 2021 und die Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 9. August
2021 (A.S. 45 ff.).
4. Mit Replik vom 18. November
2021 und Duplik vom 20. Januar 2022 halten die Parteien an ihren
jeweiligen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (A.S. 51 ff., 62 ff.).
5. Mit Eingabe vom 10. März
2022 lässt der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme verzichten und
auf seine früheren Rechtsschriften verweisen (A.S. 66 f.). Die durch den
Vertreter des Beschwerdeführers zeitgleich eingereichte Kostennote (A.S. 68
f.) geht mit Verfügung vom 14. März 2022 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 70).
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einsprache-Entscheids am 9. August 2021 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des UVG (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die
sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet
haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da sich der vorliegend relevante Unfall
am 23. März 2016 ereignete, ist das frühere Recht anwendbar.
2.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.1
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016
E. 2.2).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem
Einspracheentscheid vom 9. August 2021 (A.S. 1 ff.) u.a. fest, es
könne vollumfänglich auf die Feststellungen im Gutachten der Gutachterstelle E.___
vom 31. Dezember 2020 abgestellt werden (A.S. 6).
Gemäss der Unfallmeldung vom
23.
März 20216 sei der Beschwerdeführer gleichentags auf einer Baustelle
ausgerutscht und mit seiner rechten Körperseite auf einen Betonklotz gestürzt.
In der gutachterlichen Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass
er auf der Baustelle ein Stahlelement mit dem Kran habe positionieren wollen.
Um die Lage zu kontrollieren, sei er einen Schritt zurückgetreten. An dieser
Stelle seien am Boden Betonblöcke gelegen und er sei über einen solchen
gestolpert und nach hinten gefallen. Er habe versucht, sich mit dem rechten
gestreckten Arm aufzufangen. Initial habe er wenig Schmerzen verspürt und habe
weitergearbeitet, dabei aber zunehmend Schmerzen entwickelt. In Anlehnung an
die Gerichtspraxis in analogen Fällen sei hier von einem leichten Unfall
auszugehen. Damit sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen
Beschwerden und dem bloss leichten Unfallereignis zu verneinen, womit es bei
der in orthopädischer Hinsicht beschränkten Erwerbsfähigkeit von 60 % sein
Bewenden habe (A.S. 8 f.).
In Bezug auf die Ermittlung des
Invalideneinkommens sei gemäss LSE 2018, TA1, Niveau 1 von einem Einkommen
von CHF 5'417.00 pro Monat auszugehen. Nach Aufrechnung der
Nominallohnteuerung von 0,9 % für 2019 und Anpassung an die statistisch
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden errechne sich
für das Jahr des Rentenbeginns 2019 ein Jahreseinkommen von insgesamt CHF 68'376.00.
Unter Berücksichtigung der gutachterlich ausgewiesenen noch verbliebenen
Arbeitsfähigkeit von 60 % betrage das Jahreseinkommen noch CHF 41'025.00.
Eingehend auf den leidensbedingten Abzug falle das Alter des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2019 von 45 Jahren nicht ins Gewicht,
weil Arbeiten im genannten Segment auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nach Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt würden und sich das Alter bei Männern zwischen 40 und 63 Jahren
sogar positiv auf das Lohnniveau auswirke. Der Beschwerdeführer stamme aus [...]
und sei ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die ausländische Herkunft wirke
sich bei Männern bei tieferqualifizierten beruflichen Tätigkeiten ebenfalls
tendenziell lohnerhöhend aus. Der Beschwerdeführer sei Bürger der Europäischen
Union, womit er keinen relevanten Einschränkungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
unterliege. Die Muttersprache sei [...], womit er einer der hiesigen Landessprachen
mächtig sei. Da aber selbst schlechte sprachliche Kenntnisse im Hinblick auf
die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten praktisch keinen negativen Einfluss
auf den Verdienst hätten, erscheine ein diesbezüglicher Abzug ebenfalls nicht
gerechtfertigt. Auch dem Gesichtspunkt der Dienstjahre könne keine relevante
Bedeutung beigemessen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Ereignisses vom 23. März 2016 als temporärer Mitarbeiter angestellt
gewesen sei. Bei Antritt einer neuen Stelle hätte er somit keinen
lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre ins Feld führen können. Zudem
sei zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme,
je niedriger das Anforderungsprofil sei, womit auch unter diesem Gesichtspunkt
keine Reduktion vom Tabellenlohn gewährt werden könne. Vorliegend sei somit
einzig ein Abzug wegen leidensbedingter Einschränkungen und dem verminderten Arbeitspensum
mit erhöhtem Pausenbedarf und vermindertem Rendement vorzunehmen. Gemäss den
gutachterlichen Beurteilungen könne die verletzte Schulter nur noch im Sinne einer
Hilfsextremität eingesetzt werden. Da diesem Umstand mit der gutachterlich
festgestellten Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % schon weitgehend
Rechnung getragen worden sei, rechtfertige sich nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung vorliegend noch ein zusätzlicher Abzug von maximal 10 %. Unter
Berücksichtigung dieses Tabellenlohnabzuges resultiere ein anrechenbares
Invalideneinkommen von CHF 36'922.00 (A.S. 9 ff).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens
hätte der Beschwerdeführer nach Angaben der B.___ GmbH vom 5. April 2019
bei einer Weiterbeschäftigung einen Stundenlohn von CHF 40.00 bei einer
betriebsüblichen Anzahl von 2'112 Stunden pro Jahr erzielt (CHF 32.36
Grundlohn, CHF 4.57 Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie CHF 3.07
Anteil 13. Monatslohn). Im Bauhauptgewerbe seien die Basislöhne auf den
1.
Januar 2019 gemäss dem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag
generell um CHF 0.45 pro Stunde erhöht worden, womit sich der hier
relevante Lohn bei CHF 32.81 präsentiere (CHF 32.36 Grundlohn nebst
CHF 0.45 Lohnerhöhung 2019). Dieser Betrag sei um den Anteil des 13. Monatslohns
von 8,33 % bzw. von CHF 2.75 zu erhöhen, was einem Stundenlohn von
insgesamt CHF 35.56 entspreche (CHF 32.81 Grundlohn CHF 2.75
Anteil 13. Monatslohn). Aus diesen Angaben errechne sich ein
Jahreseinkommen von total CHF 75'103.00 (CHF 35.56 Stundenlohn x 2'112
Jahressollstunden). Beim Vergleich zwischen dem Invalideneinkommen von
CHF 36'922.00 und dem Valideneinkommen von CHF 75'103.00 zeige sich,
dass der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Einkommenseinbusse von CHF 38'181.00
zu beklagen habe, was einem aufgerundeten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51 %
entspreche (A.S. 11 f.).
Nach der gutachterlichen Beurteilung vom
31.
Dezember 2020 könne aus orthopädischer Sicht eine überwiegend
wahrscheinliche Verbesserung nicht angenommen werden. Zum Erhalt des
Gesundheitszustands seien primär konservativ ausgerichtete Massnahmen
notwendig. Soweit von solchen Heilbehandlungen aus prospektiver Sicht überhaupt
noch eine gesundheitliche Besserung der Verhältnisse erwartet werden könne,
wäre diese nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht wie gefordert
namhafter Natur. Damit zeige sich, dass der versicherungsmedizinische
Endzustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. November 2019 bereits
erreicht gewesen sei. Die IV-Stelle des Kantons [...] habe die Kosten für ein
Aufbautraining vom 10. September bis 30. November 2018 übernommen.
Weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung könnten dem Dossier
nicht entnommen werden. Auch wenn allenfalls weitere Integrationsmassnahmen
inskünftig noch angeordnet werden sollten, würde dies dem Umstand des
Fallabschlusses praxisgemäss nicht entgegenstehen (A.S. 12 ff.).
Es sei im hier zu beurteilenden
Einspracheverfahren abschliessend zu untersuchen, ob die in der Verfügung vom
26.
November 2019 auf 10 % festgesetzte Integritätsentschädigung
allenfalls zu erhöhen sei. Die Experten der Gutachterstelle E.___ schätzten den
vom Beschwerdeführer erlittenen Integritätsschaden an der rechten Schulter
gemäss Gutachten vom 31. Dezember 2020 in orthopädischer Hinsicht
entsprechend einem Zustand einer schweren Omarthrose bei 30 % ein. Auch
diesbezüglich sei auf die genannte gutachterliche Beurteilung des
Integritätsschadens abzustellen (A.S. 14 ff.).
Zusammenfassend zeige sich, dass dem
Beschwerdeführer wegen der verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Ereignis vom
23.
März 2016 per 1. November 2019 eine Invalidenrente von 51 %
und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen seien
(A.S. 16).
4.2
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 7. September 2021 (A.S. 18 ff.) festhalten,
dass die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht bestritten
werde. Zudem stütze sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020. Dieses erfülle die
bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (A.S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin im Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 entgegen,
dass die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Unrecht verneint und bloss auf
die rein somatisch bedingte 40%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden sei. Diese
Sichtweise greife zu kurz. Rechtsprechungsgemäss sei die Adäquanz unter
bestimmten Umständen auch bei leichten Unfällen zu prüfen. Dies nämlich dann,
wenn der Unfall unmittelbare Unfallfolgen zeitige, die sich nicht
offensichtlich als unfallunabhängig erwiesen. Diesfalls müsse der adäquate
Kausalzusammenhang nach den bei mittlerem Schweregrad anzuwendenden Kriterien
geprüft werden. Vorliegend habe der Unfall eindeutig unmittelbare Unfallfolgen
gezeitigt. Die im September 2016 angefertigte MRI habe denn auch die
gravierenden Folgen des Unfalls gezeigt (Rotatorenmanschettenläsion mit
vollständigem Abriss sowie Retraktion der Supraspinatussehne). Gemäss den
Gutachtern sei der Beschwerdeführer hieraus heute faktisch einhändig. Der an
Dispositiv
sich banale Unfall habe demnach eine schwerwiegende und bleibende Verletzung zur
Folge. Der Beschwerdeführer sei und bleibe sodann infolge des Unfallereignisses
arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen müsse gemäss der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine besondere Adäquanzprüfung Platz greifen. Diese Prüfung
ergebe sodann, dass die Adäquanz zu bejahen sei (A.S. 23 f.). Die Kriterien
der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, die ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habe, schwieriger
Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physischen
Arbeitsunfähigkeit seien zu bejahen. Die natürliche Kausalität sei auch seitens
der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt worden und auch nach Massgabe
des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ klar zu bejahen. So habe der
psychiatrische Gutachter seine gestellten Diagnosen der mittelgradigen
depressiven Episode und der Angststörung mit panikartigen und generalisierten
Ängsten bei den unfallkausalen Diagnosen aufgeführt und überdies explizit
festgehalten, dass keine unfallfremden psychiatrischen Diagnosen vorhanden
seien. Auf S. 14 des Gutachtens werde sodann festgehalten, dass beide psychiatrisch
diagnostizierten Störungen mittelbare Unfallfolgen seien, indem sie als
nachvollziehbare Belastungs- und Anpassungssymptomatik bei Persistenz bzw.
zunehmender Verschlechterung der Schulterbeschwerden auch nach mehreren
Operationen begonnen hätten. Am Vorliegen der natürlichen Kausalität könne
damit nicht gezweifelt werden. Ohne das Unfallereignis wären die nun bestehenden
psychischen Probleme nicht entstanden (A.S. 24).
Kriterium Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen: Die vom Beschwerdeführer erlittene
Verletzung mit damit einhergehender faktischer Einarmigkeit sei geeignet, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Dies bestätige auch der psychiatrische Gutachter,
wenn er festhalte, dass angesichts der gesichert bleibenden erheblichen
Belastung und Einschränkung durch die Schulterpathologie auch nicht mit einer
Remission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei. Im Zusammenhang mit
diesem Kriterium sei sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim
vergleichsweise banalen Sturz und einem damit als leicht zu qualifizierenden
Unfall eine relativ schwere Verletzung erlitten habe (A.S. 25 f.).
Das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung: Es hätten bis Ende Oktober 2019, demnach
dreieinhalb Jahre lang, kontinuierliche, planmässige auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen stattgefunden. Bei
dieser Dauer sei gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig von
einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen
(A.S. 26 ff.).
Das Kriterium der Dauerschmerzen: Der
Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis an Dauerschmerzen. Dies könne sowohl
dem orthopädischen als auch dem neurologischen Gutachten entnommen werden.
Gemäss den Gutachtern seien die Dauerschmerzen somatisch bedingt und
vollumfänglich organisch objektivierbar. So halte der orthopädische Gutachter
auf S. 19 fest, dass durch die allgemeine, zeit- und belastungsmässig zunehmende
Schmerzbelastung ein Vollzeitpensum nicht machbar und die Präsenzzeit auf 70 %
zu reduzieren sei. Mit anderen Worten seien die Schmerzen eben dauerhaft
vorhanden und nähmen mit der Belastung sogar noch zu. Aufgrund des Ruheschmerzes
von 7 / 10 sei dieses Kriterium sogar in ausgeprägter Weise erfüllt
(A.S. 29 f.).
Vorliegend seien beide Teilaspekte des Kriteriums
schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt. Wie dem orthopädischen
Gutachten (S. 16) entnommen werden könne, sei die MRI-Diagnostik stark
verzögert vorgenommen worden, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden
könne. Hiernach sei der Beschwerdeführer abermals stark verzögert, am 5. Mai
2017, einer Rekonstruktionsoperation zugeführt worden, deren Prognose und
Heilungschancen dadurch erheblich limitiert gewesen seien. Es habe sich dann
auch herausgestellt, dass die OP nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe und
es sei zu einer Re-Ruptur gekommen, also zu einer erheblichen Komplikation, und
es sei eine weitere OP notwendig geworden. Auch diese habe nicht den
gewünschten Erfolg gebracht und der Beschwerdeführer habe nochmals operiert
werden müssen. Hinzu komme, dass sich durch die verzögerte Diagnosestellung und
OP sowie der sich hieraus ergebenden ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
und der Misserfolge die Depressivität und Angststörung entwickelt hätten,
welche sich wiederum negativ auf den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
auswirkten (A.S. 30 f.).
Auch das Kriterium der ärztlichen
Fehlbehandlung könne bejaht werden. So hätten die Ärzte des Spitals C.___
zunächst bei den beiden notfallmässigen Vorstellungen keine MRI-Untersuchung
veranlasst und Dr. med. F.___ habe eine Operation als nicht zielführend
erachtet, weshalb die Prognose und Heilungschance der schliesslich dennoch
durchgeführten OP erheblich limitiert gewesen seien und dann eben nicht zum
gewünschten Erfolg geführt hätten und es zu einer Reruptur gekommen sei. Gemäss
dem orthopädischen Gutachter bleibe nun bloss noch die Option einer
Implantation einer inversen Schulterprothese, welche aber nicht zur Steigerung
der Arbeitsfähigkeit führe (S. 16, 21). Demnach seien durch die verzögerte
Diagnosestellung und verspätet durchgeführte Operation die Unfallfolgen
verschlimmert worden (A.S. 31).
Das Kriterium Grad und Dauer der
physischen Arbeitsunfähigkeit sei klar zu bejahen und liege in ausgeprägter
Weise vor: Seit dem Unfallereignis bestehe gemäss dem orthopädischen Gutachter
in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie
der Gutachter festhalte, habe der Beschwerdeführer – da nicht von Anfang an die
korrekte Diagnose gestellt worden sei – initial zwar noch unter Schmerzen
weitergearbeitet, aber die Tätigkeit als Maurer aufgrund der Befunde eben nicht
erfüllen können. Aufgrund der drei Operationen und der damit einhergehenden
jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten sei denn schliesslich auch für eine angepasste
Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des
Endzustandes per 31. Oktober 2019 auszugehen. Auch im Sinne der
Rechtsprechung sei im Falle des Beschwerdeführers das Kriterium des Grades und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als besonders ausgeprägt erfüllt zu bezeichnen
(S. 32 f.).
Zusammenfassend seien sechs der sieben
massgebenden Kriterien zu bejahen und zwei davon lägen sogar in ausgeprägter
Form vor. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin habe bei
der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers demnach auch die Auswirkungen
der psychischen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei Folgendes festzuhalten:
Im Zeitpunkt der Begutachtung hätten die Gutachter dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der psychischen Beschwerden eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von 40 %,
mithin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hierauf gelte es abzustellen.
Zwar halte der psychiatrische Gutachter fest, dass nach Wiederaufnahme der
ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbesserung der
psychischen Problematik allenfalls möglich wäre, womit perspektivisch eine Präsenz
von 60 % und eine Leistungsfähigkeit von 50 % eventuell erreichbar
sein sollten, jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht hierauf abgestellt
werden. Eine solche Verbesserung erweise sich als hypothetisch und nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Sie wäre auch erst im Rahmen
eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich eintreten
sollte (A.S. 33 f.).
Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin
das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Wie die Beschwerdegegnerin
richtig erkannt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug, wobei der
vorgenommene Abzug von 10 % zu tief sei. Der Beschwerdeführer könne seine
angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben. Im Weiteren sei er gemäss
den Gutachtern faktisch einarmig und entsprechend habe auch eine
Verweistätigkeit erheblich dem Leiden angepasst zu sein. Das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei selbst bei leichtesten
Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Der rechte Arm könne nur unterstützend als
Hilfshand eingesetzt werden, jedoch nur zwischendurch, nicht anhaltend und nicht
repetitiv, nur auf Tischhöhe und körpernah, und ohne grössere Halte- / Gewichtsbelastung.
Es könnten keine Kräfte von mehr als 2 kg ausgeübt werden (v.a.
Haltearbeiten), Gewichte könnten auch auf Tischhöhe nicht gehoben, allenfalls
auf der Tischplatte verschoben werden (aber nur im körpernahen Bereich). Es
könnten mit dem rechten Arm keine monotonen Haltearbeiten und keine Tätigkeiten
in Zwangspositionen ausgeführt werden. Eine möglichst ergonomische
Arbeitsplatzgestaltung sei notwendig. Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm aus
Sicherheitsgründen eingesetzt werden können müsse, wie Besteigen von Leitern,
Gerüsten, Begehen von unebenen Böden etc., seien nicht möglich. Auch bestünden Einschränkungen
betreffend den linken Arm. Denn diesbezüglich seien Bewegungen und Tätigkeiten,
die indirekt Schmerzen in der rechten Schulter verursachen könnten, also
insbesondere solche mit hoher Gewichtsbelastung (Notwendigkeit zum Gegenhalten / Stabilisieren
durch den Oberkörper), ausladende oder ruckartige Bewegungen und Tätigkeiten
mit Vibrationsexpositionen, [nicht möglich]. Ebenfalls müsse eine flexible
Pausengestaltung gewährleistet sein (S. 13 Gesamtbeurteilung). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung rechtfertige sich bei versicherten Personen, die ihre dominante
Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, bspw. als Zudienhand,
einsetzen könnten, ein Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf
die LSE ermittelten Invalideneinkommen (A.S. 34 f.).
Der Beschwerdeführer habe sodann keine
Ausbildung abgeschlossen und spreche kaum Deutsch. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin habe dies klarerweise Einfluss auf den Lohn. Bei einem
faktisch Einarmigen wirke sich die ausländische Herkunft klarerweise
lohnmindernd aus. Ebenfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer bloss noch ein Teilzeitpensum zu leisten vermöge.
Gemäss der Tabelle T18 verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in
einem Pensum von 50 – 70 % weniger als Männer in einem
Vollpensum, weshalb sich hieraus bereits ein Abzug rechtfertige.
Ausgehend von einer 60%igen
Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 %
resultiere damit ein Invalideneinkommen von maximal CHF 20'513.00. Stelle
man dieses dem Valideneinkommen von CHF 75'103.00 gegenüber ergebe dies
ein IV-Grad von rund 73 % (A.S. 36).
5. In Bezug auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stimmen die Parteien überein, dass auf
das im Einspracheverfahren eingeholte Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom
31. Dezember 2020 abgestellt werden kann (vgl. E. II. 4.1 f.
hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden. So basiert das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020
(Suva-Nr. 413) auf umfassenden medizinischen Untersuchungen und erging in
Kenntnis der vollständigen Aktenlage sowie unter Berücksichtigung des geklagten
Leidensbildes des Beschwerdeführers. Zudem sind die Schlussfolgerungen der
Experten schlüssig und nachvollziehbar begründet und es ergeben sich aufgrund
der vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise, die Zweifel an den gutachterlichen
Einschätzungen aufkommen lassen. Mithin erweist sich das polydisziplinäre
Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der
Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 als beweiswertig und es kann
darauf abgestellt werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden die folgenden unfallkausalen
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Suva-Nr. 413 S. 9
f.):
1. Defektarthropathie (Stadium 2 nach
Hamada) mit beginnender Omarthrose bei traumatischer Rotatorenmanschetten-Massenruptur
Schulter rechts
−
therapierefraktäre,
schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Kraftminderung Schulter / Arm
rechts
mit / bei
a. Status
nach traumatischer Rotatorenmanschetten-Massenruptur (Supraspinatussehne sowie
obere zwei Drittel der Infraspinatussehne laut Operationsbericht vom 5. Mai
2017) Schulter rechts bei Sturz am 23. März 2016
b. Status
nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und lnfraspinatussehne (1 x
Bio-Composite Corkscrew und Speed Bridge mit 4 x Bio-Composite
SwiveLock-Anker), Tenotomie der langen Bicepssehne und Acromioplastik Schulter
rechts am 5. Mai 2017 mit nachfolgender Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Klinik
G.___)
c. Status
nach arthroskopischer «Superior Capsular Reconstruction» (SCR) mit
Patch-Implantation (ArthroFLEX Dermis-Allograft), glenoidale und laterale
Verankerung, Seit-zu-Seit-Vernähung des hinteren Intervalles Schulter rechts
vom 17. Januar 2018 (Klinik G.___)
d. Status
nach erneuter Arthroskopie, Probenentnahme, Re-Acromioplastik und Entfernung des
Patches vom 15. März 2019 ohne bakterielles Wachstum (Klinik G.___)
e. Status
nach intensivierter Schmerztherapie (Schmerzklinik [...])
2. Derzeit mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.1)
−
zum Untersuchungszeitpunkt
praktisch, namentlich medikamentös, unbehandelt
3. Angststörung mit panikartigen und generalisierten
Anteilen (ICD-10 F41.8).
Es gebe weder unfallkausale Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch unfallfremde Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Als unfallfremde Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurde ein «Verdacht auf Sulcus ulnaris Reizsyndrom rechts» diagnostiziert.
Aus orthopädischer Sicht könne eine
überwiegend wahrscheinliche Verbesserung von ärztlichen Behandlungsmassnahmen
nicht angenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes seien primär
konservativ ausgerichtete Massnahmen notwendig. Aus psychiatrischer Sicht könne
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erreicht werden und diene insbesondere dem Erreichen der aus orthopädischer
Sicht denkbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Unterstützung des
Coping mit der orthopädisch unabänderlichen Situation mit erheblichen
Auswirkungen auf die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers (S. 10).
Aus orthopädischer Sicht bestehe in der
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, aber auch in allen anderen Tätigkeiten
mit vergleichbarem Belastungsprofil bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit
(S. 13). In einer angepassten Tätigkeit liege aktuell eine
Präsenzfähigkeit von 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 40 % vor. Perspektivisch
sei bei einer Verbesserung der aktuell mittelschweren Depression und
Angstsymptomatik davon auszugehen, dass eine Präsenz von 60 % und eine
Leistungsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich erreichbar sein sollten. Eine
Präsenz von 70 % und eine Leistungsfähigkeit von 60 % (isoliert
orthopädisch maximale Belastbarkeit) stelle den Idealfall dar, sei aber nur bei
vollständiger Remission der Depression und Angst umsetzbar. Begründung: Aktuell
bestehe aufgrund der stark schmerzhaften Funktionsminderung des rechten Arms
quasi eine funktionelle Einarmigkeit des linken nicht-dominanten Armes. Der
rechte Arm könne nur unterstützend als Hilfshand eingesetzt werden, jedoch nur
zwischendurch, nicht anhaltend und nicht repetitiv, nur auf Tischhöhe und
körpernah, sowie ohne grössere Halte- / Gewichtsbelastung. Es könnten
keine Kräfte mehr als 2 kg ausgeübt werden (v.a. Haltearbeit), Gewichte könnten
auch auf Tischhöhe nicht gehoben, allenfalls auf der Tischplatte verschoben
werden (aber nur im körpernahen Bereich). Mit dem rechten Arm könnten weder
monotone Haltearbeiten noch Tätigkeiten in Zwangspositionen ausgeführt werden.
Eine möglichst ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sei notwendig. Alle
Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden
können müsse, wie Besteigen von Leitern, Gerüsten, Begehen von unebenen Böden
etc., seien nicht möglich. Der linke Arm sei faktisch uneingeschränkt
einsetzbar. Ausgenommen seien Bewegungen und Tätigkeiten, die indirekt
Schmerzen in der rechten Schulter verursachen könnten, also insbesondere solche
mit hoher Gewichtsbelastung (Notwendigkeit zum Gegenhalten / Stabilisieren
durch den Oberkörper), ausladende oder ruckartige Bewegungen und Tätigkeiten
mit Vibrationsexpositionen. Rein aufgrund des orthopädischen Befundes wäre maximal
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenzfähigkeit) auszugehen. Durch die
allgemeine, zeit- und belastungsmässig zunehmende Schmerzbelastung sei ein
Vollzeitpensum nicht machbar und eine Reduktion der Präsenzzeit auf 70 %
begründbar. Eine flexible Pausengestaltung müsse gewährleistet sein. Die 70%ige
Arbeitsfähigkeit entspreche weitgehend der in der Arbeitsabklärung gezeigten Präsenz
(60 – 75 %) und habe gemäss den Gutachtern grundsätzlich auch
heute noch Gültigkeit. Das Rendement (Leistungsfähigkeit) in dieser Präsenzzeit
sei jedoch reduziert, dies aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Bei weitgehender
Einhändigkeit links bestehe zudem eine reduzierte Leistungsfähigkeit (im Sinne
des möglichen Outputs). Aus isoliert orthopädischer Sicht könne daher von einem
maximal 60%igen Rendement (bezogen auf ein Vollzeitpensum) ausgegangen werden. Die
psychiatrische Komorbidität schränke die Leistungsfähigkeit zusätzlich ein, so
dass aktuell (bei – nicht zuletzt aufgrund finanzieller Probleme – weitgehend
unbehandelter psychischer Problematik) eine Arbeitsfähigkeit (Präsenz) von
maximal 50 % resultiere, mit zusätzlich 10%iger Leistungsreduktion aus
orthopädischer Sicht aufgrund obiger Überlegungen. Die
Gesamt-Leistungsfähigkeit sei aktuell auf 40 % reduziert (S. 13 f.).
Gemäss Suva-Tabelle 5.2 sei der
Integritätsschaden entsprechend einer schweren Omarthrose (Defektarthropathie)
der rechten Schulter mit erheblicher, schmerzhafter Funktionseinschränkung
(bereits ohne Belastung) mit 30 % einzuschätzen (S. 16).
6. Unbestritten und durch die
Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2016 einen Unfall
erlitten hat und in der Folge an der rechten Schulter gesundheitliche Beschwerden
aufgetreten sind. Dabei steht fest und ist ebenfalls nicht bestritten, dass im
Zeitpunkt des Fallabschlusses vom November 2019 (vgl. Suva-Nr. 32) von der
Fortsetzung der somatischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. So hielt bereits der Kreisarzt
Dr. med. D.___ in seiner Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2019
(Suva-Nr. 317) fest, es handle sich insgesamt von chirurgischer Seite um
einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten. Dies wurde dann auch im Gutachten der Gutachterstelle
E.___ vom 31. Dezember 2020 bestätigt (vgl. E. II. 5 hiervor). So hielten
die Gutachter fest (Suva-Nr. 413 S. 10), dass aus orthopädischer
Sicht von weiteren ärztlichen Behandlungsmassnahmen keine überwiegend
wahrscheinliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers angenommen werden könne. Zu Recht unbestritten ist zudem die
grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die somatischen
Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers.
7. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin auch für die psychischen Leiden des Beschwerdeführers
einzustehen hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob diese in einem anspruchsbegründenden
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. März 2016 stehen.
7.1 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne
der Psycho-Praxis (vgl. E. II. 3.3 hiervor) ist zunächst vom Unfallereignis
auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw.
leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der
dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.).
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu
untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich
dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer
erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli
Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar
Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
7.2 Bei banalen Unfällen (z.B. einem
geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei
leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen
hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund
des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung
·
körperliche
Dauerschmerzen
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien
erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn
mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47).
Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn
es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb
S. 140 f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der
Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen,
während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben
(Nabold, a.a.O., Art. 6 ATSG N 71). Nach einzelnen Urteilen ist auch
bei einem leichten Unfall die Adäquanz nach den genannten Kriterien zu
beurteilen, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht
als offensichtlich unfallunabhängig erweisen (BGE 140 V 356 E. 5.3
S. 360 mit Hinweisen).
7.3 Das Unfallereignis vom 23. März
2016 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie folgt: In der Schadenmeldung
UVG vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 1) wird Folgendes festgehalten: «Bei
der Arbeit ausgerutscht und auf Betonklotz gefallen. Dabei die Rippen und die
Schulter, Hand angeschlagen. Auch das Knie hat er [der Beschwerdeführer] an
einem Eisenelement angeschlagen.». Im Rahmen der Notfallkonsultation im Spital C.___
vom 23. März 2016 ist der Anamnese Folgendes zu entnehmen
(Suva-Nr. 11): «Bei der Arbeit ist er ausgerutscht war am Elemente aus
Eisen am Montieren ist dabei nach Hinten auf einen Betonklotz gefallen. Hat
dabei die Rippen rechts und die Schulter / Hand rechts angeschlagen.
Und auch das Knie vorne am Eisenelement angeschlagen. Kein Kopfanprall, kein
Bewusstseinsverlust. Keine Dyspnoe. Am meisten Schmerzen am Arm.». Anlässlich
der Anamnese bei der Gutachterstelle E.___ (Suva-Nr. 413 S. 5) gab
der Beschwerdeführer an, er habe auf der Baustelle ein Stahlelement (ca. eine
Tonne schwer) mit dem Kran positionieren wollen. Um die Lage zu kontrollieren
sei er einen Schritt zurückgetreten und dabei über einen der am Boden liegenden
Betonblöcke gestolpert. Er sei nach hinten gefallen und habe sich mit dem
rechten gestreckten Arm aufgefangen. Initial habe er wenig Schmerzen gehabt und
weitergearbeitet, aber dann hätten sich zunehmend Schmerzen entwickelt. Somit
ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. März
2016 stolperte und sich beim anschliessenden Sturz u.a. Verletzungen an der
rechten Schulter zuzog. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)
hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen
als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle
wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initialem Verdacht
auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch
(Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf
einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003,
U 78/02), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des
EVG vom 2. Dezember 2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der
Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte
(Urteil des EVG vom 4. August 2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser
Praxis und aufgrund des Umstandes, dass die Intensität und mithin die Schwere
auch des vorliegend strittigen Unfalls letztlich nicht über jene von banalen
Sturzereignissen hinausgehen, wie sie im Alltag immer wieder auftreten können,
handelt es sich beim Ereignis vom 23. März 2016 um einen leichten Unfall. Dies
wird von den Parteien auch nicht beanstandet (vgl. E. II. 4 hiervor). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die den adäquaten Kausalzusammenhang
bezüglich der psychischen Beschwerden ohne weiteres verneint (A.S. 9), ist
der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein Ausnahmefall vor, in dem die
Adäquanz bei leichten Unfällen ebenfalls separat anhand der Kriterien zu prüfen
sei (vgl. E. II. 7.2 hiervor am Ende). Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall vom 23. März 2016
unmittelbare Unfallfolge gezeitigt hätte, welche sich von anderen,
vergleichbaren Ereignissen deutlich abheben. Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Umstand, dass eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss
sowie Retraktion der Supraspinatussehne befundet wurde, reicht hierfür nicht
aus. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem
mittelschweren, an der Grenze zu einem leichten liegenden Unfallereignis
ausgegangen würde – was nach dem Gesagten abzulehnen ist –, hätte dies, wie nachfolgend
aufgezeigt wird, nicht eine Bejahung der Adäquanz zur Folge.
7.4 Eingehend auf die bei der
Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ergibt
sich Folgendes:
7.4.1 Der Berücksichtigung des
Kriteriums der «besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls» liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände
geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder
nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden
psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive
Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch
vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher
Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art
auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall
eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010
vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium
kann deshalb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese einem mittelschweren
Unfall inhärente Ein-drücklichkeit hinaus besonders dramatische Umstände
vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung bspw. zu bejahen, wenn der
Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr gebracht wird (Urteil des
Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), in eine
Massenkarambolage auf einer Autobahn involviert war (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007
vom 22. August 2008 E. 8.1), oder bei einem Zusammenstoss zwischen
einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren
sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts
8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Bei dem vorliegend in
Frage stehenden Stolpersturz-Ereignis vom März 2016 kann somit objektiv
betrachtet und unter Berücksichtigung der vorangehenden Beispiele weder von
besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Demnach ist dieses Kriterium zu
verneinen.
7.4.2 Das Bundesgericht hat sich mit
dem Kriterium der «Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung» in BGE 140 V 356 eingehend auseinandergesetzt und dabei die aktuelle Kasuistik
zusammengefasst. Bejaht wurde das Kriterium etwa bei Wirbelkörperfrakturen,
wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von
Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich
gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (Urteil 8C_488/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines
Lendenwirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine
für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu
qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem
nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom
26. Juni 2009); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre
und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen
Hinweisen). Verneint wurde das Kriterium hingegen u.a. bei einer luxierten,
subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links (Urteil des Bundesgerichts
8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2); bei einem von den Ärzten als
schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen
Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom
19. November 2009 E. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3); bei einer traumatischen
Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und
Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009
vom 23. September 2009); bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und
Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der
Beschwerdeführer zog sich beim Sturz vom 23. März 2016 eine
Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss der Supraspinatussehne zu
(vgl. MRI, Suva-Nr. 36). Im Vergleich mit den zuvor aufgeführten
Beispielen erweist sich die am 23. März 2016 erlittene Verletzung in der
rechten Schulter des Beschwerdeführers weder als besonders schwer noch als von
besonderer Art. Sie erscheint insbesondere nicht als geeignet, psychische
Fehlentwicklungen auslösen zu können. Dem entspricht auch die Tatsache, dass
die Schulter zunächst über längere Zeit konservativ behandelt und erst am
5. Mai 2017, nach fehlendem Therapierfolg, ein operativer Eingriff durchgeführt
wurde (Suva-Nr. 107).
7.4.3 Beim Adäquanzkriterium der «ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung» sind im Rahmen der vorliegend
anwendbaren Psycho-Praxis nur diejenigen ärztlichen Massnahmen relevant, welche
zur Behandlung somatisch bedingter Beschwerden getroffen wurden. Das Kriterium
ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung
sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand,
inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es
muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Blosse ärztliche
Verlaufskontrollen, Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und
medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteile
des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1, 8C_647/2018
vom 16. Januar 2019 E. 5.3, 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015
E. 11.3, 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Die rechte Schulter
des Beschwerdeführers wurde am 5. Mai 2017, 17. Januar 2018 und
15. März 2019 jeweils einem operativen Eingriff unterzogen (Suva-Nrn. 107,
155, 298). Die übrige medizinische Behandlung erfolgte medikamentös, schmerz-
und physiotherapeutisch. Gesamthaft gesehen kann somit nicht von einer mit
einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des somatischen
Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer gesprochen werden. Das Kriterium ist demnach nicht erfüllt.
7.4.4 Das Kriterium der «körperlichen
Dauerschmerzen» bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten
Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich
imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind,
dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom
10. Mai 2019 E. 10.2). Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 23. März
2016 ohne wesentlichen Unterbruch unter Schmerzen in der rechten Schulter
leidet. So wurde bereits bei der Notfallkonsultation im Spital C.___ vom
23. März 2016 (Suva-Nr. 11) eine Druckdolenz über der rechten
Schulter lateral beschrieben und auch im Rahmen der Begutachtung bei der Gutachterstelle
E.___ 31. Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer noch immer über ständige
Schmerzen im rechten Arm (Suva-Nr. 413 S. 5). Der orthopädische
Gutachter führte dazu in seinem Teilgutachten aus, es bestehe eine
«therapierefrektäre, schmerzhafte Bewegungseinschränkung» (vgl. E. II. 5
hiervor). Weiter hielt er fest, dass die Schmerzen primär somatisch-organisch
begründet und erst in sekundärer Weise durch die Depressivität noch
verschlimmert worden seien, aber nicht dominiert und schon gar nicht im Sinne
einer psychiatrisch zu diagnostizierenden chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen lägen (Suva-Nr. 413 S. 87). Demzufolge
sind die Beschwerden des Beschwerdeführers in der rechten Schulter als
körperliche Dauerschmerzen zu qualifizieren. Damit ist dieses Kriterium zwar erfüllt,
jedoch nicht in derart ausgeprägter Weise, dass es für sich allein einen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer psychisch
bedingten Erwerbsunfähigkeit zu erstellen vermöchte.
7.4.5 Für das Kriterium der ärztlichen
Fehlbehandlung reicht es nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich
als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über
die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 72). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (A.S. 31),
wonach unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 23. März 2016 keine
bildgebende Untersuchung durchgeführt worden sei und Dr. med. F.___ eine
Operation als nicht zielführend erachtet habe, begründen keine in diesem Sinn
verstandene Fehlbehandlung. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die
anschliessend durchgeführte Operation nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.
7.4.6 Die beiden Teilaspekte des
Kriteriums des «schwierigen Heilungsverlaufes» und der «erheblichen
Komplikationen» müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der
ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich
allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Der Umstand,
dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden
konnten, genügt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht, um dieses Kriterium zu
bejahen. Gleiches gilt auch für die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018
vom 10. Mai 2019 E. 10.3, 8C_123/2018 vom 18. September 2018
E. 5.2.2.2, 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6). Insgesamt ist
das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und / oder der
erheblichen Komplikationen unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen
Unfallfolgen im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Argumentation des Beschwerdeführers
in der Beschwerdeschrift (A.S. 31 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung.
So sind weder die MRI-Diagnostik vom 2. September 2016 noch die Operation
vom 5. Mai 2017 und die Reoperationen als schwieriger Heilungsverlauf bzw.
als erhebliche Komplikation zu qualifizieren, auch wenn sie nicht zeitnah zum
Unfallereignis vom 23. März 2016 durchgeführt worden sind.
7.4.7 Hinsichtlich des Kriteriums des «Grades
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 23. März
2016 aufgrund der somatisch bedingten Unfallfolgen in seiner angestammten
Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer habe
zwar initial unter Schmerzen noch weitergearbeitet, dabei aber gemäss seinen eigenen
Angaben und aufgrund der Befunde die Tätigkeit als Maurer nicht (mehr) erfüllen
können (vgl. orthopädisches Teilgutachten, Suva-Nr. 413 S. 88). In
einer adaptierten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig
(vgl. E. II. 5 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium als erfüllt
gelten. Eine besondere Ausprägung besteht allerdings nicht, da sich das
Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (Urteile
des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5, 8C_123/2018
vom 18. September 2018 E. 5.2.2.3, 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018
E. 3.7 je mit Hinweisen).
7.4.8 Nach dem Gesagten sind zwei der
adäquanzrelevanten Kriterien (körperliche Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, jedoch beide nicht in
besonders ausgeprägter Weise. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 23. März 2016 und den psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers selbst dann zu verneinen, wenn von der für
mittelschwere Unfälle im engeren Sinne geltenden Praxis ausgegangen würde. Bei
diesem Ergebnis kann die Frage der natürlichen Kausalität bezüglich der
psychischen Leiden des Beschwerdeführers offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1).
8. Nachfolgend sind die
erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
8.1 Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt
die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den
fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete
Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71, 110 V 273
E. 4b S. 276).
8.1.1 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der
Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom
3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.1.2 Beim Valideneinkommen ist zu
berücksichtigen, dass in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit weiteren Hinweisen).
8.2 Der Beschwerdeführer ging bis
zum angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das
Invalideneinkommen zu Recht die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2018
heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Die mittlerweile
aktuellere LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022) lag im Zeitpunkt
des Einsprache-Entscheids noch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin stellte korrekterweise
auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») / gesamter privater
Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018
E. 2.3.1) ab. Im besagten Segment des Arbeitsmarktes lag der Lohn bei
Männern im Medianwert bei CHF 5'417.00 pro Monat, einschliesslich des
Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn wurde von der
standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit, welche im Jahr 2018 in diesem
Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, T 03.02.03.01.04.01),
aufgerechnet. Zudem wurde das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für
Arbeitnehmer bis zum massgeblichen Jahr 2019 angepasst (vgl. Tabelle
«Nominallohnindex, 2011 – 2020 / Total, T T1.1.10 ,
2018: 105,4 / 2019: 106,3). Auf diese Weise ergibt sich für eine
dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche Verweistätigkeit ein Tabellenlohn
von CHF 68'345.30. Unter Berücksichtigung der noch bestehenden
Arbeitsfähigkeit von 60 % beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 41'026.00.
8.2.1 Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung
getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass
der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b
S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht
automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb
+ cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt
werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu
bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember
2019 E. 4.2.2).
8.2.2 Das Bundesgericht hat bei
versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr
eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen
Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In
anderen solchen Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss
10 bis 15 % als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht gerechtfertigt
(Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2
und 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; vgl. auch die
Rechtsprechungsübersicht bei Egli / Filippo / Gächter / Meier,
a.a.O., S. 166 ff. / Rz 433 ff.). Entscheidend sind auch hier
die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Allerdings darf das Gericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche
seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).
8.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt, dass dem Umstand, wonach der Einsatz der verletzten
Schulter beim Beschwerdeführer im Sinne einer Hilfsextremität bereits mit dem
gutachterlich festgestellten Arbeitspensum von 60 % weitgehend Rechnung
getragen worden sei und sich daher einzig noch ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug von maximal 10 % rechtfertige. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber
vor, dieser Abzug sei zu tief, er beantragt einen solchen von 25 % (vgl.
E. II. 4.1 f. hiervor).
8.2.4 Der Beschwerdeführer ist in der
Lage, eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 60 %
auszuüben, so dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind dem
Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar.
Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 auch (schwere) Tätigkeiten
enthalten, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind, doch führt dies
nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das
Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl von leichteren
wechselbelastenden Arbeiten, die dem Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom
23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018
E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine «faktische
Einhändigkeit» vorliegt. So ist der Beschwerdeführer trotz den Einschränkungen
in der rechten Schulter noch in der Lage, seine rechte Hand zumindest als
Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Zudem ist die Feinmotorik im Wesentlichen
intakt (Suva-Nr. 413 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist von einem
genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die
keine besondere Beanspruchung der rechten Hand erfordern. Eine Einschränkung
besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, mit
der rechten Hand etwas zu halten und zu heben. Der von der Beschwerdegegnerin
dafür gewährte Abzug von 10 % liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das Alter
des Beschwerdeführers von 45 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen
Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem
Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert. Auch
hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer
über die Niederlassungsbewilligung (wohl «C») verfügt (Suva-Nr. 347) und somit
im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und
Ausländer zusammen. Die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers und die fehlende Ausbildung sind invaliditätsfremd und nicht geeignet,
im Kompetenzniveau 1 einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Dagegen ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von
60 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für
Statistik T18 für das Jahr 2018 («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht») verdienten Männer
ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 %
durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit rund 4 % weniger als Männer unabhängig
vom Beschäftigungsgrad (Totalwert: CHF 6'138.00). Wenn dieser Umstand im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt wird, erscheint ein
Abzug von 15 % als angemessener als ein solcher von 10 %.
8.3 Unter Einbezug eines Abzugs von
total 15 % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 34'872.10
(CHF 41'026.00 – 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von CHF 75'103.00,
das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. E. II. 4.2
hiervor), resultiert daraus eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet 54 %.
9. Folglich ist die Beschwerde vom
7. September 2021 insofern teilweise gutzuheissen, als dem
Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 54 % zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
10. Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
10.1 Nach Art. 61 lit. g
ATSG hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren
den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen sich die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf Argumente die nicht auf
den Tabellenlohnabzug gerichtet waren. Durch die weitergehenden Rechtsbegehren hat
sich der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers deutlich erhöht. Es ist
ihn eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
10.2 Die Kostennote vom 10. März
2022 (A.S. 68 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an die
Klientschaft (davon wird bei Positionen «Brief an Klient», die sich nicht
anderweitig erklären lassen, ausgegangen) als Kanzleiaufwand gelten, der im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt
wird. Damit reduziert sich der Aufwand um 1.02 Stunden («Brief an Klient» vom 10. September
2021, 7. Oktober 2021, 5. November 2021, 23. November 2021,
10. Dezember 2021, 1. März 2022 à je 0.17 Std.) und beläuft sich
somit gesamthaft auf 12.82 Stunden. Die Parteientschädigung wäre somit auf
total CHF 3'720.40 festzusetzen (12.82 Stunden à CHF 260.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 121.20 und MwSt. [7.7 %]). Unter Würdigung
der in E. II. 10.1 hiervor aufgeführten Umstände erscheint jedoch eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.
10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einsprache-Entscheid
vom 9. September 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der
Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente von
54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng