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Entscheid

VSBES.2021.145

Unfallversicherung

13. Dezember 2022Deutsch48 min

Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 13. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,

Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 9. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Februar 2016 bei der B.___

GmbH zu 100 % temporär als Maurer angestellt und auf Grund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 23. März

2016 (Akten der Suva [Suva-Nr. 1]) rutschte der Beschwerdeführer gleichentags

bei der Arbeit aus und fiel auf einen Betonklotz, wobei er sich u.a. an der

rechten Schulter verletzte. Im Notfall Bericht des Spitals C.___ vom 23. März

2016 (Suva-Nr. 11) wurde die Diagnose «Kontusion Schulter, Knie und Becken

rechts nach Sturz» gestellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von

Heilbehandlung und Taggelder (Suva-Nr. 4).

1.2 Die am 2. September 2016 durchgeführte

MRI zeigte eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss der

Supraspinatussehne an der rechten Schulter (Suva-Nr. 36), die am 5. Mai

2017, 17. Januar 2018 und 15. März 2019 operiert wurde

(Suva-Nrn. 107, 155, 298). Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 317) hielt med. pract. D.___, Facharzt

für Chirurgie, fest, es handle sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch

stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes zu erwarten. Die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer

sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten

bis mittelschweren Tätigkeit sei jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Integritätsschaden wurde durch den

Kreisarzt auf 10 % geschätzt (Suva-Nr. 318). Mit Verfügung vom

26. November 2019 (Suva-Nr. 365) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2019 aufgrund einer

Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung von 10 % bzw. CHF 14'820.00 zu.

1.3 Aufgrund der dagegen am 16. Dezember

2019 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 371) liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer bei der Gutachterstelle E.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch,

neurologisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf das am

31. Dezember 2020 erstattete Gutachten (Suva-Nr. 413) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 eine

Invalidenrente von 51 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 7. September 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 9. August 2021 sowie die diesem zu Grunde liegende

Verfügung vom 26. November 2019 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 73 % sowie eine Integritätsentschädigung in der

Höhe von 30 % zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November

2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom

7. September 2021 und die Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 9. August

2021 (A.S. 45 ff.).

4. Mit Replik vom 18. November

2021 und Duplik vom 20. Januar 2022 halten die Parteien an ihren

jeweiligen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (A.S. 51 ff., 62 ff.).

5. Mit Eingabe vom 10. März

2022 lässt der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme verzichten und

auf seine früheren Rechtsschriften verweisen (A.S. 66 f.). Die durch den

Vertreter des Beschwerdeführers zeitgleich eingereichte Kostennote (A.S. 68

f.) geht mit Verfügung vom 14. März 2022 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 70).

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einsprache-Entscheids am 9. August 2021 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des UVG (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über

die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die

sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet

haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da sich der vorliegend relevante Unfall

am 23. März 2016 ereignete, ist das frühere Recht anwendbar.

2.

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.1

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016

E. 2.2).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem

Einspracheentscheid vom 9. August 2021 (A.S. 1 ff.) u.a. fest, es

könne vollumfänglich auf die Feststellungen im Gutachten der Gutachterstelle E.___

vom 31. Dezember 2020 abgestellt werden (A.S. 6).

Gemäss der Unfallmeldung vom

23.

März 20216 sei der Beschwerdeführer gleichentags auf einer Baustelle

ausgerutscht und mit seiner rechten Körperseite auf einen Betonklotz gestürzt.

In der gutachterlichen Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass

er auf der Baustelle ein Stahlelement mit dem Kran habe positionieren wollen.

Um die Lage zu kontrollieren, sei er einen Schritt zurückgetreten. An dieser

Stelle seien am Boden Betonblöcke gelegen und er sei über einen solchen

gestolpert und nach hinten gefallen. Er habe versucht, sich mit dem rechten

gestreckten Arm aufzufangen. Initial habe er wenig Schmerzen verspürt und habe

weitergearbeitet, dabei aber zunehmend Schmerzen entwickelt. In Anlehnung an

die Gerichtspraxis in analogen Fällen sei hier von einem leichten Unfall

auszugehen. Damit sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen

Beschwerden und dem bloss leichten Unfallereignis zu verneinen, womit es bei

der in orthopädischer Hinsicht beschränkten Erwerbsfähigkeit von 60 % sein

Bewenden habe (A.S. 8 f.).

In Bezug auf die Ermittlung des

Invalideneinkommens sei gemäss LSE 2018, TA1, Niveau 1 von einem Einkommen

von CHF 5'417.00 pro Monat auszugehen. Nach Aufrechnung der

Nominallohnteuerung von 0,9 % für 2019 und Anpassung an die statistisch

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden errechne sich

für das Jahr des Rentenbeginns 2019 ein Jahreseinkommen von insgesamt CHF 68'376.00.

Unter Berücksichtigung der gutachterlich ausgewiesenen noch verbliebenen

Arbeitsfähigkeit von 60 % betrage das Jahreseinkommen noch CHF 41'025.00.

Eingehend auf den leidensbedingten Abzug falle das Alter des Beschwerdeführers

im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2019 von 45 Jahren nicht ins Gewicht,

weil Arbeiten im genannten Segment auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nach Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt würden und sich das Alter bei Männern zwischen 40 und 63 Jahren

sogar positiv auf das Lohnniveau auswirke. Der Beschwerdeführer stamme aus [...]

und sei ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die ausländische Herkunft wirke

sich bei Männern bei tieferqualifizierten beruflichen Tätigkeiten ebenfalls

tendenziell lohnerhöhend aus. Der Beschwerdeführer sei Bürger der Europäischen

Union, womit er keinen relevanten Einschränkungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

unterliege. Die Muttersprache sei [...], womit er einer der hiesigen Landessprachen

mächtig sei. Da aber selbst schlechte sprachliche Kenntnisse im Hinblick auf

die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten praktisch keinen negativen Einfluss

auf den Verdienst hätten, erscheine ein diesbezüglicher Abzug ebenfalls nicht

gerechtfertigt. Auch dem Gesichtspunkt der Dienstjahre könne keine relevante

Bedeutung beigemessen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des

Ereignisses vom 23. März 2016 als temporärer Mitarbeiter angestellt

gewesen sei. Bei Antritt einer neuen Stelle hätte er somit keinen

lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre ins Feld führen können. Zudem

sei zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme,

je niedriger das Anforderungsprofil sei, womit auch unter diesem Gesichtspunkt

keine Reduktion vom Tabellenlohn gewährt werden könne. Vorliegend sei somit

einzig ein Abzug wegen leidensbedingter Einschränkungen und dem verminderten Arbeitspensum

mit erhöhtem Pausenbedarf und vermindertem Rendement vorzunehmen. Gemäss den

gutachterlichen Beurteilungen könne die verletzte Schulter nur noch im Sinne einer

Hilfsextremität eingesetzt werden. Da diesem Umstand mit der gutachterlich

festgestellten Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % schon weitgehend

Rechnung getragen worden sei, rechtfertige sich nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung vorliegend noch ein zusätzlicher Abzug von maximal 10 %. Unter

Berücksichtigung dieses Tabellenlohnabzuges resultiere ein anrechenbares

Invalideneinkommen von CHF 36'922.00 (A.S. 9 ff).

Bei der Bestimmung des Valideneinkommens

hätte der Beschwerdeführer nach Angaben der B.___ GmbH vom 5. April 2019

bei einer Weiterbeschäftigung einen Stundenlohn von CHF 40.00 bei einer

betriebsüblichen Anzahl von 2'112 Stunden pro Jahr erzielt (CHF 32.36

Grundlohn, CHF 4.57 Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie CHF 3.07

Anteil 13. Monatslohn). Im Bauhauptgewerbe seien die Basislöhne auf den

1.

Januar 2019 gemäss dem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag

generell um CHF 0.45 pro Stunde erhöht worden, womit sich der hier

relevante Lohn bei CHF 32.81 präsentiere (CHF 32.36 Grundlohn nebst

CHF 0.45 Lohnerhöhung 2019). Dieser Betrag sei um den Anteil des 13. Monatslohns

von 8,33 % bzw. von CHF 2.75 zu erhöhen, was einem Stundenlohn von

insgesamt CHF 35.56 entspreche (CHF 32.81 Grundlohn CHF 2.75

Anteil 13. Monatslohn). Aus diesen Angaben errechne sich ein

Jahreseinkommen von total CHF 75'103.00 (CHF 35.56 Stundenlohn x 2'112

Jahressollstunden). Beim Vergleich zwischen dem Invalideneinkommen von

CHF 36'922.00 und dem Valideneinkommen von CHF 75'103.00 zeige sich,

dass der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Einkommenseinbusse von CHF 38'181.00

zu beklagen habe, was einem aufgerundeten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51 %

entspreche (A.S. 11 f.).

Nach der gutachterlichen Beurteilung vom

31.

Dezember 2020 könne aus orthopädischer Sicht eine überwiegend

wahrscheinliche Verbesserung nicht angenommen werden. Zum Erhalt des

Gesundheitszustands seien primär konservativ ausgerichtete Massnahmen

notwendig. Soweit von solchen Heilbehandlungen aus prospektiver Sicht überhaupt

noch eine gesundheitliche Besserung der Verhältnisse erwartet werden könne,

wäre diese nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht wie gefordert

namhafter Natur. Damit zeige sich, dass der versicherungsmedizinische

Endzustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. November 2019 bereits

erreicht gewesen sei. Die IV-Stelle des Kantons [...] habe die Kosten für ein

Aufbautraining vom 10. September bis 30. November 2018 übernommen.

Weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung könnten dem Dossier

nicht entnommen werden. Auch wenn allenfalls weitere Integrationsmassnahmen

inskünftig noch angeordnet werden sollten, würde dies dem Umstand des

Fallabschlusses praxisgemäss nicht entgegenstehen (A.S. 12 ff.).

Es sei im hier zu beurteilenden

Einspracheverfahren abschliessend zu untersuchen, ob die in der Verfügung vom

26.

November 2019 auf 10 % festgesetzte Integritätsentschädigung

allenfalls zu erhöhen sei. Die Experten der Gutachterstelle E.___ schätzten den

vom Beschwerdeführer erlittenen Integritätsschaden an der rechten Schulter

gemäss Gutachten vom 31. Dezember 2020 in orthopädischer Hinsicht

entsprechend einem Zustand einer schweren Omarthrose bei 30 % ein. Auch

diesbezüglich sei auf die genannte gutachterliche Beurteilung des

Integritätsschadens abzustellen (A.S. 14 ff.).

Zusammenfassend zeige sich, dass dem

Beschwerdeführer wegen der verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Ereignis vom

23.

März 2016 per 1. November 2019 eine Invalidenrente von 51 %

und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen seien

(A.S. 16).

4.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 7. September 2021 (A.S. 18 ff.) festhalten,

dass die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht bestritten

werde. Zudem stütze sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020. Dieses erfülle die

bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (A.S. 21 f.).

Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen

der Beschwerdegegnerin im Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 entgegen,

dass die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Unrecht verneint und bloss auf

die rein somatisch bedingte 40%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden sei. Diese

Sichtweise greife zu kurz. Rechtsprechungsgemäss sei die Adäquanz unter

bestimmten Umständen auch bei leichten Unfällen zu prüfen. Dies nämlich dann,

wenn der Unfall unmittelbare Unfallfolgen zeitige, die sich nicht

offensichtlich als unfallunabhängig erwiesen. Diesfalls müsse der adäquate

Kausalzusammenhang nach den bei mittlerem Schweregrad anzuwendenden Kriterien

geprüft werden. Vorliegend habe der Unfall eindeutig unmittelbare Unfallfolgen

gezeitigt. Die im September 2016 angefertigte MRI habe denn auch die

gravierenden Folgen des Unfalls gezeigt (Rotatorenmanschettenläsion mit

vollständigem Abriss sowie Retraktion der Supraspinatussehne). Gemäss den

Gutachtern sei der Beschwerdeführer hieraus heute faktisch einhändig. Der an

Dispositiv

sich banale Unfall habe demnach eine schwerwiegende und bleibende Verletzung zur

Folge. Der Beschwerdeführer sei und bleibe sodann infolge des Unfallereignisses

arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen müsse gemäss der höchstrichterlichen

Rechtsprechung eine besondere Adäquanzprüfung Platz greifen. Diese Prüfung

ergebe sodann, dass die Adäquanz zu bejahen sei (A.S. 23 f.). Die Kriterien

der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, die ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habe, schwieriger

Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physischen

Arbeitsunfähigkeit seien zu bejahen. Die natürliche Kausalität sei auch seitens

der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt worden und auch nach Massgabe

des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ klar zu bejahen. So habe der

psychiatrische Gutachter seine gestellten Diagnosen der mittelgradigen

depressiven Episode und der Angststörung mit panikartigen und generalisierten

Ängsten bei den unfallkausalen Diagnosen aufgeführt und überdies explizit

festgehalten, dass keine unfallfremden psychiatrischen Diagnosen vorhanden

seien. Auf S. 14 des Gutachtens werde sodann festgehalten, dass beide psychiatrisch

diagnostizierten Störungen mittelbare Unfallfolgen seien, indem sie als

nachvollziehbare Belastungs- und Anpassungssymptomatik bei Persistenz bzw.

zunehmender Verschlechterung der Schulterbeschwerden auch nach mehreren

Operationen begonnen hätten. Am Vorliegen der natürlichen Kausalität könne

damit nicht gezweifelt werden. Ohne das Unfallereignis wären die nun bestehenden

psychischen Probleme nicht entstanden (A.S. 24).

Kriterium Schwere oder besonderen Art

der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen: Die vom Beschwerdeführer erlittene

Verletzung mit damit einhergehender faktischer Einarmigkeit sei geeignet, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. Dies bestätige auch der psychiatrische Gutachter,

wenn er festhalte, dass angesichts der gesichert bleibenden erheblichen

Belastung und Einschränkung durch die Schulterpathologie auch nicht mit einer

Remission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei. Im Zusammenhang mit

diesem Kriterium sei sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim

vergleichsweise banalen Sturz und einem damit als leicht zu qualifizierenden

Unfall eine relativ schwere Verletzung erlitten habe (A.S. 25 f.).

Das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung: Es hätten bis Ende Oktober 2019, demnach

dreieinhalb Jahre lang, kontinuierliche, planmässige auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen stattgefunden. Bei

dieser Dauer sei gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig von

einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen

(A.S. 26 ff.).

Das Kriterium der Dauerschmerzen: Der

Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis an Dauerschmerzen. Dies könne sowohl

dem orthopädischen als auch dem neurologischen Gutachten entnommen werden.

Gemäss den Gutachtern seien die Dauerschmerzen somatisch bedingt und

vollumfänglich organisch objektivierbar. So halte der orthopädische Gutachter

auf S. 19 fest, dass durch die allgemeine, zeit- und belastungsmässig zunehmende

Schmerzbelastung ein Vollzeitpensum nicht machbar und die Präsenzzeit auf 70 %

zu reduzieren sei. Mit anderen Worten seien die Schmerzen eben dauerhaft

vorhanden und nähmen mit der Belastung sogar noch zu. Aufgrund des Ruheschmerzes

von 7 / 10 sei dieses Kriterium sogar in ausgeprägter Weise erfüllt

(A.S. 29 f.).

Vorliegend seien beide Teilaspekte des Kriteriums

schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt. Wie dem orthopädischen

Gutachten (S. 16) entnommen werden könne, sei die MRI-Diagnostik stark

verzögert vorgenommen worden, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden

könne. Hiernach sei der Beschwerdeführer abermals stark verzögert, am 5. Mai

2017, einer Rekonstruktionsoperation zugeführt worden, deren Prognose und

Heilungschancen dadurch erheblich limitiert gewesen seien. Es habe sich dann

auch herausgestellt, dass die OP nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe und

es sei zu einer Re-Ruptur gekommen, also zu einer erheblichen Komplikation, und

es sei eine weitere OP notwendig geworden. Auch diese habe nicht den

gewünschten Erfolg gebracht und der Beschwerdeführer habe nochmals operiert

werden müssen. Hinzu komme, dass sich durch die verzögerte Diagnosestellung und

OP sowie der sich hieraus ergebenden ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung

und der Misserfolge die Depressivität und Angststörung entwickelt hätten,

welche sich wiederum negativ auf den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

auswirkten (A.S. 30 f.).

Auch das Kriterium der ärztlichen

Fehlbehandlung könne bejaht werden. So hätten die Ärzte des Spitals C.___

zunächst bei den beiden notfallmässigen Vorstellungen keine MRI-Untersuchung

veranlasst und Dr. med. F.___ habe eine Operation als nicht zielführend

erachtet, weshalb die Prognose und Heilungschance der schliesslich dennoch

durchgeführten OP erheblich limitiert gewesen seien und dann eben nicht zum

gewünschten Erfolg geführt hätten und es zu einer Reruptur gekommen sei. Gemäss

dem orthopädischen Gutachter bleibe nun bloss noch die Option einer

Implantation einer inversen Schulterprothese, welche aber nicht zur Steigerung

der Arbeitsfähigkeit führe (S. 16, 21). Demnach seien durch die verzögerte

Diagnosestellung und verspätet durchgeführte Operation die Unfallfolgen

verschlimmert worden (A.S. 31).

Das Kriterium Grad und Dauer der

physischen Arbeitsunfähigkeit sei klar zu bejahen und liege in ausgeprägter

Weise vor: Seit dem Unfallereignis bestehe gemäss dem orthopädischen Gutachter

in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie

der Gutachter festhalte, habe der Beschwerdeführer – da nicht von Anfang an die

korrekte Diagnose gestellt worden sei – initial zwar noch unter Schmerzen

weitergearbeitet, aber die Tätigkeit als Maurer aufgrund der Befunde eben nicht

erfüllen können. Aufgrund der drei Operationen und der damit einhergehenden

jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten sei denn schliesslich auch für eine angepasste

Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des

Endzustandes per 31. Oktober 2019 auszugehen. Auch im Sinne der

Rechtsprechung sei im Falle des Beschwerdeführers das Kriterium des Grades und

der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als besonders ausgeprägt erfüllt zu bezeichnen

(S. 32 f.).

Zusammenfassend seien sechs der sieben

massgebenden Kriterien zu bejahen und zwei davon lägen sogar in ausgeprägter

Form vor. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen

Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin habe bei

der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers demnach auch die Auswirkungen

der psychischen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei Folgendes festzuhalten:

Im Zeitpunkt der Begutachtung hätten die Gutachter dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

der psychischen Beschwerden eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von 40 %,

mithin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hierauf gelte es abzustellen.

Zwar halte der psychiatrische Gutachter fest, dass nach Wiederaufnahme der

ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbesserung der

psychischen Problematik allenfalls möglich wäre, womit perspektivisch eine Präsenz

von 60 % und eine Leistungsfähigkeit von 50 % eventuell erreichbar

sein sollten, jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht hierauf abgestellt

werden. Eine solche Verbesserung erweise sich als hypothetisch und nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Sie wäre auch erst im Rahmen

eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich eintreten

sollte (A.S. 33 f.).

Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin

das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Wie die Beschwerdegegnerin

richtig erkannt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug, wobei der

vorgenommene Abzug von 10 % zu tief sei. Der Beschwerdeführer könne seine

angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben. Im Weiteren sei er gemäss

den Gutachtern faktisch einarmig und entsprechend habe auch eine

Verweistätigkeit erheblich dem Leiden angepasst zu sein. Das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei selbst bei leichtesten

Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Der rechte Arm könne nur unterstützend als

Hilfshand eingesetzt werden, jedoch nur zwischendurch, nicht anhaltend und nicht

repetitiv, nur auf Tischhöhe und körpernah, und ohne grössere Halte- / Gewichtsbelastung.

Es könnten keine Kräfte von mehr als 2 kg ausgeübt werden (v.a.

Haltearbeiten), Gewichte könnten auch auf Tischhöhe nicht gehoben, allenfalls

auf der Tischplatte verschoben werden (aber nur im körpernahen Bereich). Es

könnten mit dem rechten Arm keine monotonen Haltearbeiten und keine Tätigkeiten

in Zwangspositionen ausgeführt werden. Eine möglichst ergonomische

Arbeitsplatzgestaltung sei notwendig. Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm aus

Sicherheitsgründen eingesetzt werden können müsse, wie Besteigen von Leitern,

Gerüsten, Begehen von unebenen Böden etc., seien nicht möglich. Auch bestünden Einschränkungen

betreffend den linken Arm. Denn diesbezüglich seien Bewegungen und Tätigkeiten,

die indirekt Schmerzen in der rechten Schulter verursachen könnten, also

insbesondere solche mit hoher Gewichtsbelastung (Notwendigkeit zum Gegenhalten / Stabilisieren

durch den Oberkörper), ausladende oder ruckartige Bewegungen und Tätigkeiten

mit Vibrationsexpositionen, [nicht möglich]. Ebenfalls müsse eine flexible

Pausengestaltung gewährleistet sein (S. 13 Gesamtbeurteilung). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung rechtfertige sich bei versicherten Personen, die ihre dominante

Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, bspw. als Zudienhand,

einsetzen könnten, ein Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf

die LSE ermittelten Invalideneinkommen (A.S. 34 f.).

Der Beschwerdeführer habe sodann keine

Ausbildung abgeschlossen und spreche kaum Deutsch. Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdegegnerin habe dies klarerweise Einfluss auf den Lohn. Bei einem

faktisch Einarmigen wirke sich die ausländische Herkunft klarerweise

lohnmindernd aus. Ebenfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer bloss noch ein Teilzeitpensum zu leisten vermöge.

Gemäss der Tabelle T18 verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in

einem Pensum von 50 – 70 % weniger als Männer in einem

Vollpensum, weshalb sich hieraus bereits ein Abzug rechtfertige.

Ausgehend von einer 60%igen

Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 %

resultiere damit ein Invalideneinkommen von maximal CHF 20'513.00. Stelle

man dieses dem Valideneinkommen von CHF 75'103.00 gegenüber ergebe dies

ein IV-Grad von rund 73 % (A.S. 36).

5. In Bezug auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stimmen die Parteien überein, dass auf

das im Einspracheverfahren eingeholte Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom

31. Dezember 2020 abgestellt werden kann (vgl. E. II. 4.1 f.

hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden. So basiert das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020

(Suva-Nr. 413) auf umfassenden medizinischen Untersuchungen und erging in

Kenntnis der vollständigen Aktenlage sowie unter Berücksichtigung des geklagten

Leidensbildes des Beschwerdeführers. Zudem sind die Schlussfolgerungen der

Experten schlüssig und nachvollziehbar begründet und es ergeben sich aufgrund

der vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise, die Zweifel an den gutachterlichen

Einschätzungen aufkommen lassen. Mithin erweist sich das polydisziplinäre

Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der

Gutachterstelle E.___ vom 31. Dezember 2020 als beweiswertig und es kann

darauf abgestellt werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurden die folgenden unfallkausalen

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Suva-Nr. 413 S. 9

f.):

1. Defektarthropathie (Stadium 2 nach

Hamada) mit beginnender Omarthrose bei traumatischer Rotatorenmanschetten-Massenruptur

Schulter rechts

therapierefraktäre,

schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Kraftminderung Schulter / Arm

rechts

mit / bei

a. Status

nach traumatischer Rotatorenmanschetten-Massenruptur (Supraspinatussehne sowie

obere zwei Drittel der Infraspinatussehne laut Operationsbericht vom 5. Mai

2017) Schulter rechts bei Sturz am 23. März 2016

b. Status

nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und lnfraspinatussehne (1 x

Bio-Composite Corkscrew und Speed Bridge mit 4 x Bio-Composite

SwiveLock-Anker), Tenotomie der langen Bicepssehne und Acromioplastik Schulter

rechts am 5. Mai 2017 mit nachfolgender Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Klinik

G.___)

c. Status

nach arthroskopischer «Superior Capsular Reconstruction» (SCR) mit

Patch-Implantation (ArthroFLEX Dermis-Allograft), glenoidale und laterale

Verankerung, Seit-zu-Seit-Vernähung des hinteren Intervalles Schulter rechts

vom 17. Januar 2018 (Klinik G.___)

d. Status

nach erneuter Arthroskopie, Probenentnahme, Re-Acromioplastik und Entfernung des

Patches vom 15. März 2019 ohne bakterielles Wachstum (Klinik G.___)

e. Status

nach intensivierter Schmerztherapie (Schmerzklinik [...])

2. Derzeit mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1)

zum Untersuchungszeitpunkt

praktisch, namentlich medikamentös, unbehandelt

3. Angststörung mit panikartigen und generalisierten

Anteilen (ICD-10 F41.8).

Es gebe weder unfallkausale Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch unfallfremde Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Als unfallfremde Diagnose ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurde ein «Verdacht auf Sulcus ulnaris Reizsyndrom rechts» diagnostiziert.

Aus orthopädischer Sicht könne eine

überwiegend wahrscheinliche Verbesserung von ärztlichen Behandlungsmassnahmen

nicht angenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes seien primär

konservativ ausgerichtete Massnahmen notwendig. Aus psychiatrischer Sicht könne

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erreicht werden und diene insbesondere dem Erreichen der aus orthopädischer

Sicht denkbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Unterstützung des

Coping mit der orthopädisch unabänderlichen Situation mit erheblichen

Auswirkungen auf die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers (S. 10).

Aus orthopädischer Sicht bestehe in der

bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, aber auch in allen anderen Tätigkeiten

mit vergleichbarem Belastungsprofil bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit

(S. 13). In einer angepassten Tätigkeit liege aktuell eine

Präsenzfähigkeit von 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 40 % vor. Perspektivisch

sei bei einer Verbesserung der aktuell mittelschweren Depression und

Angstsymptomatik davon auszugehen, dass eine Präsenz von 60 % und eine

Leistungsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich erreichbar sein sollten. Eine

Präsenz von 70 % und eine Leistungsfähigkeit von 60 % (isoliert

orthopädisch maximale Belastbarkeit) stelle den Idealfall dar, sei aber nur bei

vollständiger Remission der Depression und Angst umsetzbar. Begründung: Aktuell

bestehe aufgrund der stark schmerzhaften Funktionsminderung des rechten Arms

quasi eine funktionelle Einarmigkeit des linken nicht-dominanten Armes. Der

rechte Arm könne nur unterstützend als Hilfshand eingesetzt werden, jedoch nur

zwischendurch, nicht anhaltend und nicht repetitiv, nur auf Tischhöhe und

körpernah, sowie ohne grössere Halte- / Gewichtsbelastung. Es könnten

keine Kräfte mehr als 2 kg ausgeübt werden (v.a. Haltearbeit), Gewichte könnten

auch auf Tischhöhe nicht gehoben, allenfalls auf der Tischplatte verschoben

werden (aber nur im körpernahen Bereich). Mit dem rechten Arm könnten weder

monotone Haltearbeiten noch Tätigkeiten in Zwangspositionen ausgeführt werden.

Eine möglichst ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sei notwendig. Alle

Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden

können müsse, wie Besteigen von Leitern, Gerüsten, Begehen von unebenen Böden

etc., seien nicht möglich. Der linke Arm sei faktisch uneingeschränkt

einsetzbar. Ausgenommen seien Bewegungen und Tätigkeiten, die indirekt

Schmerzen in der rechten Schulter verursachen könnten, also insbesondere solche

mit hoher Gewichtsbelastung (Notwendigkeit zum Gegenhalten / Stabilisieren

durch den Oberkörper), ausladende oder ruckartige Bewegungen und Tätigkeiten

mit Vibrationsexpositionen. Rein aufgrund des orthopädischen Befundes wäre maximal

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenzfähigkeit) auszugehen. Durch die

allgemeine, zeit- und belastungsmässig zunehmende Schmerzbelastung sei ein

Vollzeitpensum nicht machbar und eine Reduktion der Präsenzzeit auf 70 %

begründbar. Eine flexible Pausengestaltung müsse gewährleistet sein. Die 70%ige

Arbeitsfähigkeit entspreche weitgehend der in der Arbeitsabklärung gezeigten Präsenz

(60 – 75 %) und habe gemäss den Gutachtern grundsätzlich auch

heute noch Gültigkeit. Das Rendement (Leistungsfähigkeit) in dieser Präsenzzeit

sei jedoch reduziert, dies aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Bei weitgehender

Einhändigkeit links bestehe zudem eine reduzierte Leistungsfähigkeit (im Sinne

des möglichen Outputs). Aus isoliert orthopädischer Sicht könne daher von einem

maximal 60%igen Rendement (bezogen auf ein Vollzeitpensum) ausgegangen werden. Die

psychiatrische Komorbidität schränke die Leistungsfähigkeit zusätzlich ein, so

dass aktuell (bei – nicht zuletzt aufgrund finanzieller Probleme – weitgehend

unbehandelter psychischer Problematik) eine Arbeitsfähigkeit (Präsenz) von

maximal 50 % resultiere, mit zusätzlich 10%iger Leistungsreduktion aus

orthopädischer Sicht aufgrund obiger Überlegungen. Die

Gesamt-Leistungsfähigkeit sei aktuell auf 40 % reduziert (S. 13 f.).

Gemäss Suva-Tabelle 5.2 sei der

Integritätsschaden entsprechend einer schweren Omarthrose (Defektarthropathie)

der rechten Schulter mit erheblicher, schmerzhafter Funktionseinschränkung

(bereits ohne Belastung) mit 30 % einzuschätzen (S. 16).

6. Unbestritten und durch die

Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2016 einen Unfall

erlitten hat und in der Folge an der rechten Schulter gesundheitliche Beschwerden

aufgetreten sind. Dabei steht fest und ist ebenfalls nicht bestritten, dass im

Zeitpunkt des Fallabschlusses vom November 2019 (vgl. Suva-Nr. 32) von der

Fortsetzung der somatischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. So hielt bereits der Kreisarzt

Dr. med. D.___ in seiner Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2019

(Suva-Nr. 317) fest, es handle sich insgesamt von chirurgischer Seite um

einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes zu erwarten. Dies wurde dann auch im Gutachten der Gutachterstelle

E.___ vom 31. Dezember 2020 bestätigt (vgl. E. II. 5 hiervor). So hielten

die Gutachter fest (Suva-Nr. 413 S. 10), dass aus orthopädischer

Sicht von weiteren ärztlichen Behandlungsmassnahmen keine überwiegend

wahrscheinliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers angenommen werden könne. Zu Recht unbestritten ist zudem die

grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die somatischen

Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers.

7. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin auch für die psychischen Leiden des Beschwerdeführers

einzustehen hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob diese in einem anspruchsbegründenden

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. März 2016 stehen.

7.1 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der Psycho-Praxis (vgl. E. II. 3.3 hiervor) ist zunächst vom Unfallereignis

auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw.

leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der

dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.).

Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare)

Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu

untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich

dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer

erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere

Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.

Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli

Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar

Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

7.2 Bei banalen Unfällen (z.B. einem

geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei

leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen

hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund

des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

ungewöhnlich lange

Dauer der ärztlichen Behandlung

·

körperliche

Dauerschmerzen

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

·

Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien

erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn

mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47).

Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn

es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb

S. 140 f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der

Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen,

während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben

(Nabold, a.a.O., Art. 6 ATSG N 71). Nach einzelnen Urteilen ist auch

bei einem leichten Unfall die Adäquanz nach den genannten Kriterien zu

beurteilen, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht

als offensichtlich unfallunabhängig erweisen (BGE 140 V 356 E. 5.3

S. 360 mit Hinweisen).

7.3 Das Unfallereignis vom 23. März

2016 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie folgt: In der Schadenmeldung

UVG vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 1) wird Folgendes festgehalten: «Bei

der Arbeit ausgerutscht und auf Betonklotz gefallen. Dabei die Rippen und die

Schulter, Hand angeschlagen. Auch das Knie hat er [der Beschwerdeführer] an

einem Eisenelement angeschlagen.». Im Rahmen der Notfallkonsultation im Spital C.___

vom 23. März 2016 ist der Anamnese Folgendes zu entnehmen

(Suva-Nr. 11): «Bei der Arbeit ist er ausgerutscht war am Elemente aus

Eisen am Montieren ist dabei nach Hinten auf einen Betonklotz gefallen. Hat

dabei die Rippen rechts und die Schulter / Hand rechts angeschlagen.

Und auch das Knie vorne am Eisenelement angeschlagen. Kein Kopfanprall, kein

Bewusstseinsverlust. Keine Dyspnoe. Am meisten Schmerzen am Arm.». Anlässlich

der Anamnese bei der Gutachterstelle E.___ (Suva-Nr. 413 S. 5) gab

der Beschwerdeführer an, er habe auf der Baustelle ein Stahlelement (ca. eine

Tonne schwer) mit dem Kran positionieren wollen. Um die Lage zu kontrollieren

sei er einen Schritt zurückgetreten und dabei über einen der am Boden liegenden

Betonblöcke gestolpert. Er sei nach hinten gefallen und habe sich mit dem

rechten gestreckten Arm aufgefangen. Initial habe er wenig Schmerzen gehabt und

weitergearbeitet, aber dann hätten sich zunehmend Schmerzen entwickelt. Somit

ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. März

2016 stolperte und sich beim anschliessenden Sturz u.a. Verletzungen an der

rechten Schulter zuzog. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)

hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen

als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle

wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initialem Verdacht

auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch

(Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf

einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003,

U 78/02), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des

EVG vom 2. Dezember 2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der

Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte

(Urteil des EVG vom 4. August 2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser

Praxis und aufgrund des Umstandes, dass die Intensität und mithin die Schwere

auch des vorliegend strittigen Unfalls letztlich nicht über jene von banalen

Sturzereignissen hinausgehen, wie sie im Alltag immer wieder auftreten können,

handelt es sich beim Ereignis vom 23. März 2016 um einen leichten Unfall. Dies

wird von den Parteien auch nicht beanstandet (vgl. E. II. 4 hiervor). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die den adäquaten Kausalzusammenhang

bezüglich der psychischen Beschwerden ohne weiteres verneint (A.S. 9), ist

der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein Ausnahmefall vor, in dem die

Adäquanz bei leichten Unfällen ebenfalls separat anhand der Kriterien zu prüfen

sei (vgl. E. II. 7.2 hiervor am Ende). Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall vom 23. März 2016

unmittelbare Unfallfolge gezeitigt hätte, welche sich von anderen,

vergleichbaren Ereignissen deutlich abheben. Der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Umstand, dass eine Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss

sowie Retraktion der Supraspinatussehne befundet wurde, reicht hierfür nicht

aus. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem

mittelschweren, an der Grenze zu einem leichten liegenden Unfallereignis

ausgegangen würde – was nach dem Gesagten abzulehnen ist –, hätte dies, wie nachfolgend

aufgezeigt wird, nicht eine Bejahung der Adäquanz zur Folge.

7.4 Eingehend auf die bei der

Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ergibt

sich Folgendes:

7.4.1 Der Berücksichtigung des

Kriteriums der «besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls» liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände

geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder

nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden

psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive

Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch

vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher

Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art

auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall

eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010

vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium

kann deshalb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese einem mittelschweren

Unfall inhärente Ein-drücklichkeit hinaus besonders dramatische Umstände

vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung bspw. zu bejahen, wenn der

Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr gebracht wird (Urteil des

Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), in eine

Massenkarambolage auf einer Autobahn involviert war (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007

vom 22. August 2008 E. 8.1), oder bei einem Zusammenstoss zwischen

einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren

sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts

8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Bei dem vorliegend in

Frage stehenden Stolpersturz-Ereignis vom März 2016 kann somit objektiv

betrachtet und unter Berücksichtigung der vorangehenden Beispiele weder von

besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Demnach ist dieses Kriterium zu

verneinen.

7.4.2 Das Bundesgericht hat sich mit

dem Kriterium der «Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung» in BGE 140 V 356 eingehend auseinandergesetzt und dabei die aktuelle Kasuistik

zusammengefasst. Bejaht wurde das Kriterium etwa bei Wirbelkörperfrakturen,

wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von

Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich

gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (Urteil 8C_488/2011 vom

19. Dezember 2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines

Lendenwirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine

für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu

qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem

nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom

26. Juni 2009); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre

und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen

Hinweisen). Verneint wurde das Kriterium hingegen u.a. bei einer luxierten,

subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links (Urteil des Bundesgerichts

8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2); bei einem von den Ärzten als

schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen

Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom

19. November 2009 E. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3); bei einer traumatischen

Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und

Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009

vom 23. September 2009); bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und

Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der

Beschwerdeführer zog sich beim Sturz vom 23. März 2016 eine

Rotatorenmanschettenläsion mit vollständigem Abriss der Supraspinatussehne zu

(vgl. MRI, Suva-Nr. 36). Im Vergleich mit den zuvor aufgeführten

Beispielen erweist sich die am 23. März 2016 erlittene Verletzung in der

rechten Schulter des Beschwerdeführers weder als besonders schwer noch als von

besonderer Art. Sie erscheint insbesondere nicht als geeignet, psychische

Fehlentwicklungen auslösen zu können. Dem entspricht auch die Tatsache, dass

die Schulter zunächst über längere Zeit konservativ behandelt und erst am

5. Mai 2017, nach fehlendem Therapierfolg, ein operativer Eingriff durchgeführt

wurde (Suva-Nr. 107).

7.4.3 Beim Adäquanzkriterium der «ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung» sind im Rahmen der vorliegend

anwendbaren Psycho-Praxis nur diejenigen ärztlichen Massnahmen relevant, welche

zur Behandlung somatisch bedingter Beschwerden getroffen wurden. Das Kriterium

ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung

sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand,

inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es

muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete

ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Blosse ärztliche

Verlaufskontrollen, Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und

medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteile

des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1, 8C_647/2018

vom 16. Januar 2019 E. 5.3, 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015

E. 11.3, 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Die rechte Schulter

des Beschwerdeführers wurde am 5. Mai 2017, 17. Januar 2018 und

15. März 2019 jeweils einem operativen Eingriff unterzogen (Suva-Nrn. 107,

155, 298). Die übrige medizinische Behandlung erfolgte medikamentös, schmerz-

und physiotherapeutisch. Gesamthaft gesehen kann somit nicht von einer mit

einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des somatischen

Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer gesprochen werden. Das Kriterium ist demnach nicht erfüllt.

7.4.4 Das Kriterium der «körperlichen

Dauerschmerzen» bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich

imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind,

dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom

10. Mai 2019 E. 10.2). Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht

hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 23. März

2016 ohne wesentlichen Unterbruch unter Schmerzen in der rechten Schulter

leidet. So wurde bereits bei der Notfallkonsultation im Spital C.___ vom

23. März 2016 (Suva-Nr. 11) eine Druckdolenz über der rechten

Schulter lateral beschrieben und auch im Rahmen der Begutachtung bei der Gutachterstelle

E.___ 31. Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer noch immer über ständige

Schmerzen im rechten Arm (Suva-Nr. 413 S. 5). Der orthopädische

Gutachter führte dazu in seinem Teilgutachten aus, es bestehe eine

«therapierefrektäre, schmerzhafte Bewegungseinschränkung» (vgl. E. II. 5

hiervor). Weiter hielt er fest, dass die Schmerzen primär somatisch-organisch

begründet und erst in sekundärer Weise durch die Depressivität noch

verschlimmert worden seien, aber nicht dominiert und schon gar nicht im Sinne

einer psychiatrisch zu diagnostizierenden chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen lägen (Suva-Nr. 413 S. 87). Demzufolge

sind die Beschwerden des Beschwerdeführers in der rechten Schulter als

körperliche Dauerschmerzen zu qualifizieren. Damit ist dieses Kriterium zwar erfüllt,

jedoch nicht in derart ausgeprägter Weise, dass es für sich allein einen

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer psychisch

bedingten Erwerbsunfähigkeit zu erstellen vermöchte.

7.4.5 Für das Kriterium der ärztlichen

Fehlbehandlung reicht es nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich

als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über

die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 72). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (A.S. 31),

wonach unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 23. März 2016 keine

bildgebende Untersuchung durchgeführt worden sei und Dr. med. F.___ eine

Operation als nicht zielführend erachtet habe, begründen keine in diesem Sinn

verstandene Fehlbehandlung. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die

anschliessend durchgeführte Operation nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.

7.4.6 Die beiden Teilaspekte des

Kriteriums des «schwierigen Heilungsverlaufes» und der «erheblichen

Komplikationen» müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der

ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich

allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Der Umstand,

dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine

(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden

konnten, genügt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht, um dieses Kriterium zu

bejahen. Gleiches gilt auch für die Einnahme vieler Medikamente und die

Durchführung verschiedener Therapien (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018

vom 10. Mai 2019 E. 10.3, 8C_123/2018 vom 18. September 2018

E. 5.2.2.2, 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6). Insgesamt ist

das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und / oder der

erheblichen Komplikationen unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen

Unfallfolgen im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Argumentation des Beschwerdeführers

in der Beschwerdeschrift (A.S. 31 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung.

So sind weder die MRI-Diagnostik vom 2. September 2016 noch die Operation

vom 5. Mai 2017 und die Reoperationen als schwieriger Heilungsverlauf bzw.

als erhebliche Komplikation zu qualifizieren, auch wenn sie nicht zeitnah zum

Unfallereignis vom 23. März 2016 durchgeführt worden sind.

7.4.7 Hinsichtlich des Kriteriums des «Grades

und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 23. März

2016 aufgrund der somatisch bedingten Unfallfolgen in seiner angestammten

Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer habe

zwar initial unter Schmerzen noch weitergearbeitet, dabei aber gemäss seinen eigenen

Angaben und aufgrund der Befunde die Tätigkeit als Maurer nicht (mehr) erfüllen

können (vgl. orthopädisches Teilgutachten, Suva-Nr. 413 S. 88). In

einer adaptierten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig

(vgl. E. II. 5 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium als erfüllt

gelten. Eine besondere Ausprägung besteht allerdings nicht, da sich das

Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (Urteile

des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5, 8C_123/2018

vom 18. September 2018 E. 5.2.2.3, 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018

E. 3.7 je mit Hinweisen).

7.4.8 Nach dem Gesagten sind zwei der

adäquanzrelevanten Kriterien (körperliche Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, jedoch beide nicht in

besonders ausgeprägter Weise. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 23. März 2016 und den psychischen

Beschwerden des Beschwerdeführers selbst dann zu verneinen, wenn von der für

mittelschwere Unfälle im engeren Sinne geltenden Praxis ausgegangen würde. Bei

diesem Ergebnis kann die Frage der natürlichen Kausalität bezüglich der

psychischen Leiden des Beschwerdeführers offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1).

8. Nachfolgend sind die

erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

8.1 Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt

die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen

Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den

fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete

Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71, 110 V 273

E. 4b S. 276).

8.1.1 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der

Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom

3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

8.1.2 Beim Valideneinkommen ist zu

berücksichtigen, dass in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit weiteren Hinweisen).

8.2 Der Beschwerdeführer ging bis

zum angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das

Invalideneinkommen zu Recht die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2018

heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Die mittlerweile

aktuellere LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022) lag im Zeitpunkt

des Einsprache-Entscheids noch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin stellte korrekterweise

auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») / gesamter privater

Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018

E. 2.3.1) ab. Im besagten Segment des Arbeitsmarktes lag der Lohn bei

Männern im Medianwert bei CHF 5'417.00 pro Monat, einschliesslich des

Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn wurde von der

standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit, welche im Jahr 2018 in diesem

Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, T 03.02.03.01.04.01),

aufgerechnet. Zudem wurde das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für

Arbeitnehmer bis zum massgeblichen Jahr 2019 angepasst (vgl. Tabelle

«Nominallohnindex, 2011 – 2020 / Total, T T1.1.10 ,

2018: 105,4 / 2019: 106,3). Auf diese Weise ergibt sich für eine

dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche Verweistätigkeit ein Tabellenlohn

von CHF 68'345.30. Unter Berücksichtigung der noch bestehenden

Arbeitsfähigkeit von 60 % beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 41'026.00.

8.2.1 Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung

getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass

der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b

S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht

automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb

+ cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt

werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu

bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember

2019 E. 4.2.2).

8.2.2 Das Bundesgericht hat bei

versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr

eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen

Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In

anderen solchen Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss

10 bis 15 % als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht gerechtfertigt

(Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2

und 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; vgl. auch die

Rechtsprechungsübersicht bei Egli / Filippo / Gächter / Meier,

a.a.O., S. 166 ff. / Rz 433 ff.). Entscheidend sind auch hier

die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Allerdings darf das Gericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche

seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).

8.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt, dass dem Umstand, wonach der Einsatz der verletzten

Schulter beim Beschwerdeführer im Sinne einer Hilfsextremität bereits mit dem

gutachterlich festgestellten Arbeitspensum von 60 % weitgehend Rechnung

getragen worden sei und sich daher einzig noch ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug von maximal 10 % rechtfertige. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber

vor, dieser Abzug sei zu tief, er beantragt einen solchen von 25 % (vgl.

E. II. 4.1 f. hiervor).

8.2.4 Der Beschwerdeführer ist in der

Lage, eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 60 %

auszuüben, so dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind dem

Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar.

Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 auch (schwere) Tätigkeiten

enthalten, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind, doch führt dies

nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das

Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl von leichteren

wechselbelastenden Arbeiten, die dem Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom

23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018

E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine «faktische

Einhändigkeit» vorliegt. So ist der Beschwerdeführer trotz den Einschränkungen

in der rechten Schulter noch in der Lage, seine rechte Hand zumindest als

Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Zudem ist die Feinmotorik im Wesentlichen

intakt (Suva-Nr. 413 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist von einem

genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die

keine besondere Beanspruchung der rechten Hand erfordern. Eine Einschränkung

besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, mit

der rechten Hand etwas zu halten und zu heben. Der von der Beschwerdegegnerin

dafür gewährte Abzug von 10 % liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das Alter

des Beschwerdeführers von 45 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert. Auch

hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer

über die Niederlassungsbewilligung (wohl «C») verfügt (Suva-Nr. 347) und somit

im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und

Ausländer zusammen. Die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse des

Beschwerdeführers und die fehlende Ausbildung sind invaliditätsfremd und nicht geeignet,

im Kompetenzniveau 1 einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Dagegen ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von

60 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für

Statistik T18 für das Jahr 2018 («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht») verdienten Männer

ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 %

durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit rund 4 % weniger als Männer unabhängig

vom Beschäftigungsgrad (Totalwert: CHF 6'138.00). Wenn dieser Umstand im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt wird, erscheint ein

Abzug von 15 % als angemessener als ein solcher von 10 %.

8.3 Unter Einbezug eines Abzugs von

total 15 % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 34'872.10

(CHF 41'026.00 – 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von CHF 75'103.00,

das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. E. II. 4.2

hiervor), resultiert daraus eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet 54 %.

9. Folglich ist die Beschwerde vom

7. September 2021 insofern teilweise gutzuheissen, als dem

Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine

Erwerbsunfähigkeit von 54 % zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

10. Zu regeln bleiben die

Kostenfolgen.

10.1 Nach Art. 61 lit. g

ATSG hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren

den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen sich die

Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf Argumente die nicht auf

den Tabellenlohnabzug gerichtet waren. Durch die weitergehenden Rechtsbegehren hat

sich der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers deutlich erhöht. Es ist

ihn eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

10.2 Die Kostennote vom 10. März

2022 (A.S. 68 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an die

Klientschaft (davon wird bei Positionen «Brief an Klient», die sich nicht

anderweitig erklären lassen, ausgegangen) als Kanzleiaufwand gelten, der im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt

wird. Damit reduziert sich der Aufwand um 1.02 Stunden («Brief an Klient» vom 10. September

2021, 7. Oktober 2021, 5. November 2021, 23. November 2021,

10. Dezember 2021, 1. März 2022 à je 0.17 Std.) und beläuft sich

somit gesamthaft auf 12.82 Stunden. Die Parteientschädigung wäre somit auf

total CHF 3'720.40 festzusetzen (12.82 Stunden à CHF 260.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 121.20 und MwSt. [7.7 %]). Unter Würdigung

der in E. II. 10.1 hiervor aufgeführten Umstände erscheint jedoch eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.

10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einsprache-Entscheid

vom 9. September 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der

Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente von

54 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng