VSBES.2021.146
Leistungen der Invalidenversicherung
28. April 2022Deutsch8 min
2). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin diverse gesetzliche Leistungen.
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Leistungen
der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. Juli 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 2002, wurde am 20. Juni 2002 wegen eines
Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn
(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (für
Versicherte vor dem 20. Altersjahr) angemeldet (IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.]
2). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin diverse gesetzliche Leistungen.
2. Am 5. Mai 2020 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug für Erwachsene,
berufliche Integration/Rente, an (IV-Nr. 105).
3. Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD [IV-Nr. 119]) vom 8. Dezember 2020 wurde
am 17. Dezember 2020 zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische
Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachgebieten Psychiatrie und
Neuropsychologie angeordnet (IV-Nr. 123). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
an den medizinischen Untersuchungen mitzuwirken, ansonsten entweder aufgrund
der Akten verfügt oder Nichteintreten beschlossen werde.
4.
4.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember
2020 (IV-Nr. 124) erklärte der Beschwerdeführer, er werde sich nicht
untersuchen lassen, weil er zum einen Angst vor dem Corona-Virus habe und zum
andern bereits genügend Unterlagen vorlägen und Untersuchungen gemacht worden
seien. Ein Aktenentscheid sei möglich.
4.2 Mit Schreiben vom 20. Januar
2021 (IV-Nr. 128) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin,
dass bei ungenügender Mitwirkung seinerseits ein Entscheid aufgrund der Akten
gefällt werde.
4.3 In der Folge unterzog sich der
Beschwerdeführer der vorgesehenen Begutachtung nicht.
5. Mit Stellungnahme vom 19. April
2021 (IV-Nr. 135) hielt der RAD fest, anhand der Akten könne keine Rente
zugesprochen werden.
6.
6.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 mit, es werde
beabsichtigt, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 136).
6.2 Der
Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. Mai 2020 diverse Einwendungen (IV-Nr.
137).
7. Mit Verfügung vom
8. Juli 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein
(A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
8.
8.1 Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 7. September 2021 Beschwerde an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (A.S. 4) und verlangt sinngemäss, die Angelegenheit sei
zur Vornahme eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.2 Mit
Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2021 (Postaufgabe [A.S. 13 ff.])
lässt der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:
1.
Die Verfügung vom 8.
Juli 2021 sei aufzuheben.
2.
Die Angelegenheit
sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum materiellen Entscheid an
die Vorinstanz zurück zu weisen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
9. Mit Eingabe vom
3. November 2021 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen
zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
10. Auf
die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im
Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
2.4
Muss der Versicherungsträger
zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen
bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
3.
Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung
vom 8. Juli 2021 zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5.
Mai 2020 nicht eingetreten ist.
4.
4.1
Die angefochtene
Verfügung wurde zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit
Mitteilung vom 17. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer darüber informiert
worden, dass zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche eine Abklärung in Form
einer bidisziplinären Begutachtung notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei dem Begutachtungstermin
unentschuldigt ferngeblieben. Auf die Rechtsfolgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht
sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2021 aufmerksam
gemacht worden. Aufgrund der unzureichenden Aktenlage könne der RAD keine
valide medizinische Aussage zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen. Eine materielle Beurteilung des
Leistungsbegehrens aufgrund der Akten ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers
sei ausgeschlossen. Die Abklärungen würden deshalb eingestellt und ein
Nichteintreten beschlossen.
4.2
Der
Beschwerdeführer rügt, nachdem zwischen den Parteien kein Konsens über die
Begutachtung vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin eine
Zwischenverfügung erlassen müssen. Ein Nichteintreten sei nicht zulässig
gewesen. Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben. Er
sei nun bereit, an einer Begutachtung vor Ort teilzunehmen und den Termin
wahrzunehmen. Dies habe er der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt.
5.
5.1
Bei Uneinigkeit zwischen
einer versicherten Person und einem Sozialversicherungsträger betreffend die
durchzuführende Begutachtung hat der Sozialversicherungsträger eine vor dem
erstinstanzlichen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung zu
erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). In der Praxis erlassen die
Sozialversicherungsträger zunächst eine formlose Mitteilung an die
versicherte Person, in welcher auf die Notwendigkeit einer Begutachtung
i. S. v. Art. 44 ATSG hingewiesen wird. Falls die versicherte
Person betreffend die Begutachtung per se, den Zeitpunkt der Begutachtung, die
Person des Sachverständigen, die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen oder
betreffend eine Zweitbegutachtung nicht einverstanden ist und mit dem Sozialversicherungsträger
darüber keine Einigung findet, hat der Sozialversicherungsträger eine
verfahrensrechtliche Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.6; vgl. zum Ganzen: Massimo Aliotta in: Basler Kommentar, Allgemeiner
Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 44 N 22).
5.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zur Begutachtung aufbot und dieser darauf hin
unmissverständlich erklärte, eine solche sei für ihn nicht nötig, und so ein
offensichtlicher Dissens über die Notwendigkeit einer Begutachtung vorlag,
hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen müssen. Dies hat sie unbestritten
unterlassen. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als begründet. Sie ist
gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 wird aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtung in Form einer anfechtbaren
Verfügung anzuordnen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung wird antragsgemäss auf
CHF 2'241.80 festgesetzt (9.6 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zuzügl. Auslagen und MwSt.).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2021 aufgehoben und
die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird angewiesen, die Begutachtung in Form einer
anfechtbaren Verfügung anzuordnen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'241.80 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch