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Entscheid

VSBES.2021.146

Leistungen der Invalidenversicherung

28. April 2022Deutsch8 min

2). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin diverse gesetzliche Leistungen.

Source so.ch

Urteil vom 28. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Leistungen

der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. Juli 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 2002, wurde am 20. Juni 2002 wegen eines

Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn

(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (für

Versicherte vor dem 20. Altersjahr) angemeldet (IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.]

2). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin diverse gesetzliche Leistungen.

2. Am 5. Mai 2020 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug für Erwachsene,

berufliche Integration/Rente, an (IV-Nr. 105).

3. Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD [IV-Nr. 119]) vom 8. Dezember 2020 wurde

am 17. Dezember 2020 zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische

Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachgebieten Psychiatrie und

Neuropsychologie angeordnet (IV-Nr. 123). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,

an den medizinischen Untersuchungen mitzuwirken, ansonsten entweder aufgrund

der Akten verfügt oder Nichteintreten beschlossen werde.

4.

4.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember

2020 (IV-Nr. 124) erklärte der Beschwerdeführer, er werde sich nicht

untersuchen lassen, weil er zum einen Angst vor dem Corona-Virus habe und zum

andern bereits genügend Unterlagen vorlägen und Untersuchungen gemacht worden

seien. Ein Aktenentscheid sei möglich.

4.2 Mit Schreiben vom 20. Januar

2021 (IV-Nr. 128) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin,

dass bei ungenügender Mitwirkung seinerseits ein Entscheid aufgrund der Akten

gefällt werde.

4.3 In der Folge unterzog sich der

Beschwerdeführer der vorgesehenen Begutachtung nicht.

5. Mit Stellungnahme vom 19. April

2021 (IV-Nr. 135) hielt der RAD fest, anhand der Akten könne keine Rente

zugesprochen werden.

6.

6.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 mit, es werde

beabsichtigt, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 136).

6.2 Der

Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. Mai 2020 diverse Einwendungen (IV-Nr.

137).

7. Mit Verfügung vom

8. Juli 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein

(A.S. [Akten-Seite] 1 f.).

8.

8.1 Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 7. September 2021 Beschwerde an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (A.S. 4) und verlangt sinngemäss, die Angelegenheit sei

zur Vornahme eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.2 Mit

Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2021 (Postaufgabe [A.S. 13 ff.])

lässt der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung vom 8.

Juli 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Angelegenheit

sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum materiellen Entscheid an

die Vorinstanz zurück zu weisen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9. Mit Eingabe vom

3. November 2021 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen

zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.

10. Auf

die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im

Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

2.4

Muss der Versicherungsträger

zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen

bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann

Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

3.

Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung

vom 8. Juli 2021 zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5.

Mai 2020 nicht eingetreten ist.

4.

4.1

Die angefochtene

Verfügung wurde zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit

Mitteilung vom 17. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer darüber informiert

worden, dass zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche eine Abklärung in Form

einer bidisziplinären Begutachtung notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei dem Begutachtungstermin

unentschuldigt ferngeblieben. Auf die Rechtsfolgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht

sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2021 aufmerksam

gemacht worden. Aufgrund der unzureichenden Aktenlage könne der RAD keine

valide medizinische Aussage zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen. Eine materielle Beurteilung des

Leistungsbegehrens aufgrund der Akten ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers

sei ausgeschlossen. Die Abklärungen würden deshalb eingestellt und ein

Nichteintreten beschlossen.

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt, nachdem zwischen den Parteien kein Konsens über die

Begutachtung vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin eine

Zwischenverfügung erlassen müssen. Ein Nichteintreten sei nicht zulässig

gewesen. Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben. Er

sei nun bereit, an einer Begutachtung vor Ort teilzunehmen und den Termin

wahrzunehmen. Dies habe er der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt.

5.

5.1

Bei Uneinigkeit zwischen

einer versicherten Person und einem Sozialversicherungsträger betreffend die

durchzuführende Begutachtung hat der Sozialversicherungsträger eine vor dem

erstinstanzlichen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung zu

erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). In der Praxis erlassen die

Sozialversicherungsträger zunächst eine formlose Mitteilung an die

versicherte Person, in welcher auf die Notwendigkeit einer Begutachtung

i. S. v. Art. 44 ATSG hingewiesen wird. Falls die versicherte

Person betreffend die Begutachtung per se, den Zeitpunkt der Begutachtung, die

Person des Sachverständigen, die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen oder

betreffend eine Zweitbegutachtung nicht einverstanden ist und mit dem Sozialversicherungsträger

darüber keine Einigung findet, hat der Sozialversicherungsträger eine

verfahrensrechtliche Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.6; vgl. zum Ganzen: Massimo Aliotta in: Basler Kommentar, Allgemeiner

Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 44 N 22).

5.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zur Begutachtung aufbot und dieser darauf hin

unmissverständlich erklärte, eine solche sei für ihn nicht nötig, und so ein

offensichtlicher Dissens über die Notwendigkeit einer Begutachtung vorlag,

hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen müssen. Dies hat sie unbestritten

unterlassen. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als begründet. Sie ist

gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 wird aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtung in Form einer anfechtbaren

Verfügung anzuordnen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung wird antragsgemäss auf

CHF 2'241.80 festgesetzt (9.6 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zuzügl. Auslagen und MwSt.).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2021 aufgehoben und

die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird angewiesen, die Begutachtung in Form einer

anfechtbaren Verfügung anzuordnen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'241.80 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch