Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.147

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

20. Juni 2022Deutsch50 min

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015

Source so.ch

2540

Urteil vom 20. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom

6. Juli 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015

einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1973,

auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da die Beschwerdeführerin

vollumfänglich als Hausfrau tätig sei und in diesem Bereich keine wesentlichen

Einschränkungen bestünden (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 15). Diese

Verfügung blieb unangefochten.

1.2 Am 9. September 2019 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 24). Die

Beschwerdegegnerin holte verschiedene Unterlagen ein, namentlich ein

monodisziplinäres Gutachten der [...] (fortan: B.___) vom 19. Juni 2020 (IV-Nr.

59.1). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 7. Juli 2020 in Aussicht, dass weder eine Rente noch berufliche

Massnahmen gewährt würden (IV-Nr. 64). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2.

September 2020 Einwand erheben (IV-Nr. 67). Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin bei den B.___ eine Stellungahme vom 14. Dezember 2020 ein (IV-Nr. 72

S. 1 f.). In der Folge verfügte sie am 6. Juli 2021, dass wie angekündigt weder

ein Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe. Zwar sei

nunmehr von einem Status der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige auszugehen, doch

sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachweisbar (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 8. September 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 6. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörsrechte im

Zusammenhang mit der Stellungnahme der B.___ vom 14. Dezember 2020 an die

[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins

zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und

beruflich-konkreten Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 32 f.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar

2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 8.

März 2022 zwei weitere Belege einreichen (A.S. 37).

2.5 Am 4. Mai 2022

findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt folgende Beweisanträge (s.

Protokoll, A.S. 45 f.):

1) Es seien die Urkunden 6 bis 8 zu den

Akten zu nehmen (Auszüge aus dem Medizinalberuferegister betr. die Experten Dr.

med. C.___ und D.___).

2) Es sei eine Parteibefragung der

Beschwerdeführerin durchzuführen, dies zum Thema, welcher der beiden Experten

die psychiatrische Exploration übernommen habe.

3) Es sei eine Zeugenbefragung des bei der

Begutachtung anwesenden Dolmetschers durchzuführen, dies zum Thema, welcher der

beiden Experten die psychiatrische Exploration übernommen habe.

4) Es sei ein Bericht der B.___ einzuholen,

allenfalls mit sachdienlichen Unterlagen, welcher Experte welche Aufgaben bei

der Begutachtung ausgeführt habe, insbesondere in Bezug auf die psychiatrische

Exploration.

Das Gericht nimmt die Urkunden zu den

Akten und erklärt, es werde über die anderen Beweisanträge zu einem späteren

Zeitpunkt entscheiden. Sodann bekräftigt der Vertreter in seinem Parteivortrag

die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 46) und reicht eine

Kostennote ein (A.S. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (s. dazu unter A.S. 40), nimmt an der Verhandlung

nicht teil (A.S. 45).

2.6 Der Präsident verfügt am 6. Mai

2022, es sei bei den B.___ ein Bericht darüber einzuholen, welche Aufgaben Dr.

med. C.___ und Herr D.___ bei der Begutachtung übernommen hätten (A.S. 47 ff.).

Der entsprechende Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2022 (A.S. 50)

geht am 25. Mai 2022 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 51), welche

sich in der Folge nicht dazu vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und berufliche

Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6.

Juli 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Die Parteien im Gerichts- und

Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und Art.

42.

Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere

das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung

eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).

Das Recht auf Anhörung ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides

veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E.

3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390;127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, sie habe vor der Verfügung vom 6. Juli 2021 keine Kenntnis von der

Stellungnahme der B.___ vom 14. Dezember 2020 erhalten, weshalb sie sich dazu

vor der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens nicht habe äussern können. Dem ist

einmal zu entgegnen, dass die besagte Stellungnahme am 15. Dezember 2020 bei

der Beschwerdegegnerin eingegangen war (s. IV-Nr. 72 S. 1). In der Folge

erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, indem ihr die Beschwerdegegnerin

am 12. März 2021 die IV-Akten auf CD-ROM zukommen liess (IV-Nr. 75). Die Beschwerdeführerin

hätte mit anderen Worten Gelegenheit gehabt, von der gutachterlichen

Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, erging die

angefochtene Verfügung doch erst am 6. Juli 2021, also mehr als drei Monate

später. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin allerdings keinen

Gebrauch. Sollte sie indes die IV-Akten gar nicht erhalten haben, so würde zwar

eine Gehörsverletzung vorliegen, welche aber als geheilt gelten könnte.

Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle

Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung

vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines

festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich wäre. Andererseits

lassen sich der fraglichen Stellungnahme der B.___ vom 14. Dezember 2020, zu

der sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte,

keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur eine Bestätigung des

Gutachtens vom 19. Juni 2020. Damit bestünde im Falle einer Gehörsverletzung kein

derart schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung

wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern

würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Dasselbe gilt

hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin den Gutachtern in

Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme keine Zusatzfragen stellen konnte, zumal

in der Beschwerde keine solchen Fragen genannt werden. Im Übrigen wäre eine

Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei

ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016

vom 8. August 2016 E. 2.2 sowie 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010

E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.

Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch dann erhoben worden

wäre, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig Kenntnis von der ergänzenden

Stellungnahme der Gutachter erhalten hätte.

2.3

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer unabhängigen Sachverständigenperson

einholen, so gibt er deren Namen der Partei bekannt. Diese kann den Gutachter

aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG, in der

bis 31. Dezember 2021 geltenden und damit hier massgeblichen Fassung).

Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe vor

der Begutachtung keine Möglichkeit gehabt, gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen

personenbezogene Einwände zu erheben, freilich ohne anzugeben, welche konkreten

Einwände sie denn hätte vorbringen wollen (s. A.S. 12 Ziff. 9). Richtig ist,

dass die Beschwerdegegnerin ihr vor der Begutachtung nur die B.___ als

Gutachterperson mitteilte, als sie am 10. Januar 2020 Frist für Einwände setzte,

nicht aber die beteiligten Ärzte Dr. med. C.___ und D.___ (IV-Nr. 42). Die

Beschwerdeführerin erfuhr die Namen dieser beiden Experten jedoch durch das

Aufgebot zur Begutachtung vom 29. Januar 2020 (IV-Nr. 44). In der Folge brachte

sie keine entsprechenden Einwände vor, obwohl die Untersuchung erst am 26. Mai

2020.

erfolgte (IV-Nr. 59.1 S. 2). Die versicherte Person muss indes

formelle Einwendungen wie Ausstandsgründe nach der erstmaligen Kenntnisnahme unverzüglich

vorbringen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Massimo Aliotta

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 44 N 33)

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur dann

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG).

3.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu einer

ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich

bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen Prüfungsraster, dem sog.

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418

E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des

Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297); liegt aber ein

Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht von vornherein

keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1 f. S. 287 f.).

Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S.

297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

o Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

o Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

o Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer

Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

o gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

o behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der

Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.

1.

IVG). Dies wäre hier, angesichts der Neuanmeldung vom 9. September 2019 (E.

I. 1.2 hiervor), im März 2020 der Fall.

3.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 3.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in

der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte

miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

3.3

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V

198.

E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020

E. 4.1).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

3.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

4.

4.1

Als die Beschwerdegegnerin das

erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies (s. E. I. 1.1 hiervor), lagen

ihr folgende ärztlichen Unterlagen vor:

4.1.1

Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom

26.

Juni 2015 (IV-Nr. 6) folgende Diagnosen:

· Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1), Erschöpfungssyndrom

· Rezidivierende Synkopen;

differentialdiagnostisch orthostatisch, rhythmogen

· Migräne ohne Aura, fast täglich

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.

Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig. Sie wirke müde und kraftlos. Im Kontakt

sei sie freundlich zugewandt und in der Schwingungsfähigkeit reduziert. Das

Denken sei klar, wach und orientiert. Seit Jahren bestünden multiple

Belastungsfaktoren. Die Beschwerdeführerin habe hohe Leistungserwartungen an

sich selbst und in der Vergangenheit dazu geneigt, die eigenen physischen Grenzen

zu verdrängen. Aktuell liege ein Erschöpfungszustand mit latenter Suizidalität

vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und leide unter Konzentrationsschwierigkeiten.

Deshalb komme weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit in Frage.

4.1.2

Der Bericht von Dr.

med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, vom 18. August 2015

(IV-Nr. 13) enthielt folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Depressive Störung

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Lactoseintoleranz

homozygot

- Rezidivierende

Eisenmangelanämie

- Rezidivierende Synkopen

Die Beschwerdeführerin sei traurig,

niedergeschlagen, müde sowie antriebs- und kraftlos. Aktuell liege die

Arbeitsfähigkeit bei 50 %, doch bestehe noch Potential, allenfalls durch

einen stationären psychiatrischen Aufenthalt. Zumutbar seien aktuell ca. fünf

Stunden am Tag z.B. in der Reinigung oder in einer Fabrik. In diesem Rahmen sei

die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, da mehr Pausen benötigt würden.

4.1.3

In ihrer Verfügung vom 9. Oktober

2015.

(IV-Nr. 15) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es fehle an medizinischen

Diagnosen, welche eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die

medizinische Behandlung sei noch nicht vollends ausgeschöpft und eine Besserung

des Gesundheitszustandes scheine möglich. Das Empfinden der Beschwerdeführerin,

arbeitsunfähig zu sein, sei nicht massgebend. Zudem lägen invaliditätsfremde

Faktoren vor.

4.2

Nach der Neuanmeldung (s. E. I.

1.2

hiervor) gingen folgende Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein:

4.2.1

4.2.1.1

Pract. med. G.___

und lic. phiI. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, aus der Praxis

von Dr. med. E.___, stellten im Bericht vom 23. August 2019 (IV-Nr. 21)

folgende Diagnosen:

1.

Schwere depressive Episode (F 32.2), chronifiziert

2.

Auf dem Boden einer kombinierten

Persönlichkeitsakzentuierung (verausgabend, ängstlich-vermeidend, histrionisch,

abhängig; Z73.0)

3.

Insomnie (F51.0)

4.

Dissoziative Störungen unklarer

Ätiologie (F44.8)

5.

Verdacht auf Somatisierungsstörung

(F45.0)

Seit dem letzten Bericht im Juli 2015

erscheine die Beschwerdeführerin regelmässig ein- bis zweimal im Monat zur psychotherapeutischen

Sitzung und werde mit 20 mg Escitalopram behandelt. Es sei keine

Verbesserung der Symptome erreicht worden. Im BDI-II vom 9. Juli 2019 erreiche

die die Beschwerdeführerin 43 Punkte, wobei der Cut-off für eine schwere

depressive Episode bei 29 liege. Die Beschwerdeführerin erfülle alle zehn

Kriterien nach ICD-10 für eine schwere depressive Episode (depressive Stimmung,

Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit,

Verlust des Selbstvertrauens / Selbstwertgefühls, unbegründete Selbstvorwürfe und

unangemessene Schuldgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über

vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung, Ein-

und Durchschlafstörungen sowie Appetitverlust). Die depressive Symptomatik zeige

sich insbesondere in einer Antriebslosigkeit, in einer eingeschränkten

Belastbarkeit, welche sich als rasche Erschöpfung äussere, und in einer

ausgeprägten Müdigkeit. Es gelinge der Beschwerdeführerin kaum, eine

Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und sich um die Kinder und den Haushalt zu

kümmern. Die Ressourcen reichten nicht für eine berufliche Herausforderung. Es

bestehe eine hohe soziale Belastung auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten,

der psychischen und physischen Instabilität des Ehemannes sowie dessen drohender

Ausweisung. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die Ausschaffung ihres

Mannes verhindert würde, wenn sie arbeiten könnte. Sie schaffe dies jedoch wegen

der schweren chronifizierten Depression nicht. Die prädisponierende

Persönlichkeitsstruktur, die geringe Introspektionsfähigkeit und die starke

Somatisierung verhinderten den Aufbau von Skills und Copingstrategien, um die

Depression zu bewältigen. Diesbezüglich würde die Beschwerdeführerin auch in

einem stationären Setting kaum profitieren.

4.2.1.2

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Chirurgie / Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungahme vom 1. Oktober

2019.

(IV-Nr. 22) dafür, vergleiche man die Berichte von Dr. med. E.___ vom Juni

2015.

und August 2019, so lasse sich eine Verschlechterung nicht sicher

ableiten. Damals wie heute handle es sich um einen depressiven Zustand mit

Grübelneigung, rascher Erschöpfung, Müdigkeit und Schlafstörungen. Da bisher

keine medizinische Abklärung erfolgt sei, lasse sich aus medizinischer Sicht kein

echter Vergleich der Zustandsbilder von 2015 mit den aktuellen durchführen.

4.2.1.3

Dr. med. E.___ bekräftigte in

seinem Bericht vom 22. November 2019 (IV-Nr. 34) die früheren Angaben. Die

Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig. Auf Grund

der chronifizierten Depression, vor allem auch wegen der Bewusstseinsausfälle,

könne die Beschwerdeführerin z.B. keine Maschinen bedienen oder in jeglicher

Tätigkeit eine konstante Leistung aufrechterhalten. Auch eine angepasste

Tätigkeit komme nicht in Frage. Ressourcen für eine Eingliederung seien keine

vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren auch sozial und in

der Freizeit eingeschränkt. Dazu reichten ihre Kraftressourcen nicht und sie

fühle sich zu lust- und antriebslos.

4.2.1.4

Dr. med. J.___, Fachärztin

für Neurologie, teilte der Beschwerdegegnerin am 27. November 2019 mit,

sie habe die Beschwerdeführerin nur am 30. September 2014 gesehen (IV-Nr. 35).

Der Bericht von diesem Tag (IV-Nr. 36) enthielt folgende Diagnosen:

· Rezidivierende Synkopen,

differentialdiagnostisch orthostatisch, rhythmogen (detaillierte neurologische

Untersuchung sowie Echokardiographie und 24 Stunden-EKG unauffällig, keine

Hinweise für epileptische Anfälle)

· Migräne ohne Aura, fast täglich, bei Medikamentenübergebrauch

· Verdacht auf Depression

· Durchschlafstörung

4.2.1.5

Der Bericht von Dr.

med. K.___ vom 2. Dezember 2019 (IV-Nr. 37) enthielt folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

· Depressive Störung (bei schwieriger

Lebenssituation)

· Rezidivierende Synkopen

· Hashimoto Thyreoditis

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

· Lactoseintoleranz homozygot

· Eisenmangelanämie

· Status nach Hp pos Gastritis mit

Eradikation (Dezember 2015)

Die Beschwerdeführerin sei körperlich

gesund und befinde sich diesbezüglich in keiner speziellen Behandlung. Gut wäre

ein Arbeitsversuch mit maximal drei bis vier Stunden pro Tag. Die Traurigkeit,

Müdigkeit und der schlechte Bildungsstand stünden einer Eingliederung im Weg.

4.3

Dem Gutachten der B.___

vom 19. Juni 2020 (IV-Nr. 59.1) liessen sich folgende Diagnosen entnehmen (S.

18):

· Verdacht auf depressive Episode (F32.0),

aktuell leichtgradig, chronischer Verlauf

· Verdacht auf Konversionsstörung mit

dissoziativen Anfällen (44.5)

4.3.1

Die Beschwerdeführerin gab an,

sie könne unter keinen Umständen arbeiten (S. 12). Es gehe ihr nicht gut.

Sie leide seit sechs Jahren unter Ein- und Durchschlafstörungen und bekomme pro

Nacht durchschnittlich nur 2,5 Stunden Schlaf. Zusätzlich leide sie unter

heftigen stechenden Magenschmerzen und ständiger Übelkeit. Weiter werde sie sehr

oft, mindestens einmal pro Monat, plötzlich und ohne Grund für zwei bis drei

Minuten bewusstlos bzw. ohnmächtig, letztmals vor drei Wochen, als sie auf die

Strasse gefallen und erst am Boden liegend wieder aufgewacht sei. Einmal sei

sie z.B. mit einer Kollegin unterwegs gewesen, welche ihr nachträglich

geschildert habe, was passiert sei. Ihrer Hausärztin habe sie nicht von diesen

Attacken berichtet. Sie leide auch unter Brustschmerzen, wie wenn sich die

Brust zusammenziehe. Die Hausärztin habe hier keine Auffälligkeiten festgestellt.

Darüber hinaus bestünden starke anhaltende Kopfschmerzen. Auch aktuell habe sie

Schmerzen, die sie auf einer Skala von eins bis zehn mit einer fünf angeben

würde. Es gehe ihr nie ganz gut und normalerweise sogar noch schlechter als

jetzt. Deswegen habe sie teilweise auch Suizidgedanken. Nur wegen der Kinder bringe

sie sich nicht um. Ihr Mann sei schwer krank und leide u.a. an einem Morbus

Behcet (S. 10). Ständig mache sie sich Sorgen um ihre Kinder und die schlechte

finanzielle Situation. Ihr Appetit sei vermindert, das Gewicht aber gestiegen.

Sie habe keine Hobbies mehr; früher habe sie im Chor gesungen, dies mache ihr

jedoch momentan keinen Spass. Sie sei eher zurückgezogen, selbst zu den Kindern

habe sie kaum Kontakt (S. 11). Sie wohne zusammen mit dem Ehemann und den drei

Kindern und lebe seit Jahren von Sozialhilfe. Ihre Mutter besuche sie höchstens

einmal im Monat. Direkt nach dem Aufstehen um 8:00 Uhr lege sie sich ohne

Frühstück in der Stube auf das Sofa. Sie mache nichts im Haushalt. Ihr Ehemann

kümmere sich trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen um die Kinder, kaufe

ein, koche usw. Sie verbringe den ganzen Tag auf dem Sofa und schaue den ganzen

Tag nur fern. Oft esse sie weder am Mittag noch am Abend etwas. Ihre Termine

erledige sie meistens zu Fuss oder werde vom Ehemann gefahren. Kleider kaufe

sie sich keine mehr. Meist verlasse sie das Haus nur wegen der Termine bei ihrer

Psychologin, welche noch einmal im Monat stattfänden. Sie befinde sich seit

2015.

in Behandlung und habe bereits verschiedene Medikamente wie z.B. Trazodon

ausprobiert. Aktuell nehme sie 20 mg Escitalopram pro Tag, was ihr kaum helfe,

aber wenigstens etwas ruhiger mache. Obwohl es ihr schlechter gehe, wolle sie

nicht in eine Klinik oder Tageklinik, weil sie der Meinung sei, dass man ihr

dort nicht helfen können und sie nicht von ihrer Familie getrennt sein wolle

(S. 12).

4.3.2

Das Gutachten hielt fest, der

Ehemann habe den Begutachtungstermin vom 10. Februar 2020 am 06. Februar 2020

telefonisch abgesagt, da seine Frau die Kinder hüten müsse. In der Folge habe

man bis 11. Februar 2020 insgesamt siebenmal erfolglos versucht, die

Beschwerdeführerin oder ihren Mann telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom

11.

Februar 2020 hin habe der Ehemann am 18. Februar 2020 mitgeteilt, das

Telefon sei gesperrt gewesen. Am Tag des neuen Termins vom 24. Februar 2020

habe sich die Beschwerdeführerin per Telefon abgemeldet, da sie krank sei. Zum

nächsten Termin am 9. März 2020 sei sie nicht erschienen, wobei sie erst später

erklärt habe, dass sie den 10. März 2020 eingetragen habe, obwohl die

Einladung korrekt auf den 9. März 2020 datiert gewesen sei. Der neue

Termin am 6. April 2020 habe dann wegen der Coronapandemie abgesagt werden

müssen. Am 26. Mai 2020 schliesslich seien die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann pünktlich erschienen, aber am falschen Standort der B.___, weshalb die

Begutachtung mit ca. einer Stunde Verspätung angefangen habe (S. 13 f.). Bei

Bedarf habe ein Dolmetscher übersetzt, die Beschwerdeführerin habe sich aber recht

gut und verständlich auf Deutsch mitteilen können, und auch ihr Sprachverständnis

sei als ausreichend erschienen. Die Beschwerdeführerin sei problemlos in der

Lage, sich für die Blutabnahme und die körperliche Untersuchung zu einem etwa 100

m entfernten Gebäude zu begeben. Die anschließende Befragung von ca. 14:00 bis

16:00 Uhr bewältige sie ohne Pausen oder sichtbare Beeinträchtigung.

Während der Untersuchung wirke die Beschwerdeführerin weder angestrengt noch

schmerzgeplagt. Ihre Antworten und die Schilderung der Beschwerden blieben oft

sehr vage und unkonkret, dies unabhängig davon, ob der Dolmetscher übersetze

oder nicht. Daher hätten sich trotz mehrfacher Nachfrage viele Angaben nicht

konkretisieren lassen (S. 14).

4.3.3

Was den psychiatrischen Befund

angehe, so ergebe die Untersuchung keinen Anhalt für Bewusstseins-,

Orientierungs-, Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen. Ebenso

wenig bestünden formale Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen. Die Stimmungslage erscheine als unauffällig. Die

Beschwerdeführerin lege eine ausgeprägte Klagsamkeit an den Tag, die sich aber

überwiegend auf ihre körperlichen Symptome beziehe. Trotzdem erscheine sie voll

schwingungsfähig und nicht im eigentlichen Sinne depressiv verstimmt. Bezüglich

der Zukunft und des Umgangs mit ihrer schwierigen Situation sei sie etwas ängstlich,

aber vor allem ratlos. Die Psychomotorik und der Antrieb präsentierten sich ungestört;

die Beschwerdeführerin berichte eine völlige Kraft- und Antriebslosigkeit, die man

so aber kaum nachvollziehen könne. Während der Untersuchung unterstreiche sie

ihre Beschwerden häufig gestenreich und betone dabei immer wieder die

subjektive Schwere der Symptome. Im Gegensatz dazu liessen sich die

geschilderten Beschwerden dann aber kaum konkretisieren. Zirkadiane Besonderheiten

fehlten. Aggressivität bestehe keine. Es lägen weder eine akute noch eine latente

Suizidalität und auch keine Selbstverletzung vor (S. 14). Der Schlaf sei schwer

gestört und es bestehe ein nahezu vollständiger sozialer Rückzug. Die

orientierende neurologische Untersuchung erbringe keine Hinweise auf eine

Einschränkung der höheren kognitiven Funktionen. Es zeigten sich ein

unauffälliger Hirnnervenstatus und eine regelrechte Motorik ohne

Pyramidenbahnzeichen. Störungen der Sensibilität oder der Koordination liessen

sich nicht finden. Stand und Gang seien unbeeinträchtigt. Im Blutspiegel liege

Escitalopram mit 3 ng/ml deutlich unter dem Referenzwert von 15 – 80 ng/ml (S. 15).

4.3.4

Der behandelnde Psychiater habe im

August 2019 festgehalten, dass aktuell alle zehn Kriterien einer schweren Depression

erfüllt seien. Dabei übernehme er allerdings die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

ohne kritische Würdigung, was im versicherungsmedizinischen Kontext

problematisch sei. Die Erhebung von psychiatrischen Symptomen beruhe zwar

tatsächlich zu einem sehr großen Teil auf den subjektiven Angaben der Exploranden,

aber umso wichtiger erscheine es, diese Angaben nicht nur aufzunehmen, sondern

sie auch zu validieren, d.h. es müsse geprüft werden, ob sie in sich stimmig

und plausibel seien und z.B. zu den beobachtbaren Symptomen oder zusätzlichen

Informationen aus der Krankengeschichte passten. In der Auflistung des behandelnden

Psychiaters, die das Vorhandensein der Diagnosekriterien belegen solle, würden indes

Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den eigenen

Beobachtungen deutlich. So beschreibe der Psychiater u.a., die beklagte

depressive Stimmung (Kriterium 1) sei in der Untersuchung nicht sichtbar und

die Schwingungsfähigkeit erhalten. Bei der Herleitung des angeblichen Interessenverlustes

(Kriterium 2) erwähne er, die Beschwerdeführerin habe sich früher für Kleidung

interessiert habe, was ihr nun keine Freude mehr bereite. An anderer Stelle hebe

der Psychiater aber den Umstand hervor, dass sie stets gepflegt und betont

weiblich gekleidet sei. Die Herleitung der Kriterien 3 bis 6 beruhe

ausschließlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Der Psychiater attestiere

kognitive Einschränkungen (Kriterium 7), obwohl er explizit erwähne, dass er

diese nicht beobachten könne. Als Beleg für psychomotorischen Auffälligkeiten

(Kriterium 8) schildere er Taubheitsgefühle usw. und übernehme dann auch die

Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schlafstörungen (Kriterium 9). Auch ihre

widersprüchliche Aussage zum Kriterium 10, dass sie zwar keinen Appetit habe,

aber immer wieder etwas esse, übernehme der Psychiater ohne weitere Einordnung.

In der hiesigen Exploration stünden zunächst vor allem körperliche Symptome im

Vordergrund. Erst später erwähne die Beschwerdeführerin dann im Zusammenhang

mit ihren Belastungsfaktoren Gedanken an den Tod, wobei sie diese Aussage schon

im nächsten Satz deutlich relativiere. Die Stimmungslage zeige sich sehr

klagsam bezüglich der körperlichen Symptome, aber unabhängig davon eigentlich

recht ausgeglichen. Die Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten (S. 16). Die

Beschwerdeführerin beschreibe zwar einen Verlust an Interessen und eine

deutliche Ermüdbarkeit, eigentliche Insuffizienz- oder Schuldgefühle, eine

psychomotorische Anspannung oder Hemmung würden aber nicht deutlich. Die

beklagten sehr unspezifischen kognitiven Symptome in Form einer gewissen Blockade,

liessen sich nicht mit den typischerweise doch deutlich detaillierteren Beschreibungen

solcher Symptome im Rahmen einer depressiven Pseudodemenz in Einklang bringen. Auch

die Angaben zu der seit sechs Jahren unverändert bestehenden sehr ausgeprägten

Schlafstörung erschienen angesichts des ansonsten kaum beeinträchtigten

klinischen Bildes zumindest fragwürdig. Darüber hinaus beklage die

Beschwerdeführerin zwar einen Verlust des Appetits, aber gleichzeitig sei es zu

einer Gewichtszunahme gekommen. Angesichts der teils sehr demonstrativ

wirkenden Beschwerdeschilderung und des deutlichen Kontrasts zwischen den

beklagten und den beobachtbaren Symptomen, erscheine es zusammenfassend kaum möglich,

überhaupt eine mittelgradige oder gar eine schwere depressive Symptomatik zu

bestätigen, da man bei diesem Schweregrad klare und eindeutige Symptome

erwarten würde, die auch in der Untersuchung nachvollziehbar seien.

Gleichzeitig könne man natürlich nicht sicher ausschliessen, dass eine gewisse

depressive Symptomatik vorliege, die aber durch die sehr demonstrative Präsentation

verdeckt werde (S. 17).

4.3.5

Neben der schweren Depression diagnostiziere

der Psychiater 2019 auch eine Insomnie. Da Schlafstörungen ein häufiges Symptom

vieler psychischer Störungen seien, schlage die ICD-10-Klassifikation vor,

diese nur als eigenes Störungsbild zu klassifizieren, wenn die Schlafstörungen

das klinische Bild beherrschten. Angesichts der unspezifischen

Beschwerdepräsentation sei dies hier nicht der Fall. Zudem verweise der Bericht

von 2019 auf eine sonstige dissoziative Störung, wobei unklar bleibe, welche der

Unterkategorien nach ICD-10 gemeint seien. Das wesentliche Merkmal einer

dissoziativen Störung seien Störungen der Erinnerung, der Kontrolle über

Bewegungen oder der Wahrnehmung von Empfindungen. Körperliche Ursachen dieser Symptome

würden dabei nicht gefunden, und häufig verberge sich hinter den Ausfällen ein

offensichtlicher Ausdruck von emotionalen Konflikten oder Bedürfnissen. Die von

der Beschwerdeführerin geschilderten Attacken, in denen sie das Bewusstsein

verliere, könnten anhand dieser Kriterien tatsächlich z.B. im Rahmen eines

dissoziativen Anfalls erklärt werden, da keine somatische Ursache bestätigt sei

(S. 17). Letztlich sei aber auch diese Zuordnung kaum möglich, da es aus den

sechs Jahren, in denen sich diese Episoden angeblich in monatlichen Abständen

ereignet hätten, keine einzige fremdanamnestische Bestätigung solcher Anfälle gebe,

die eine bessere syndromale Zuordnung überhaupt erst ermöglichen würde (S. 17

f.). Ähnliche Überlegungen würden auch für die Verdachtsdiagnose einer

somatoformen Störung (F45.0) gelten. Zwar schienen auch hier einzelne Kriterien

einer solchen Störung erfüllt zu sein, nämlich die anhaltende Klage über

körperliche Beschwerden ohne erklärendes somatisches Korrelat, gleichzeitig lasse

sich aber ein anderes sehr zentrales Kriterium, nämlich der wiederholte und

anhaltende Wunsch nach einer medizinischen Bestätigung und Abklärung dieser

Beschwerden, eben nicht nachvollziehen. Daher könne man auch diese Diagnosen

nicht bestätigen. Dasselbe gelte für die vom Psychiater festgehaltene

Persönlichkeitsakzentuierung. Diese Diagnose lasse sich kaum schlüssig

nachvollziehen, da sowohl die soziale als auch die berufliche Biographie der

Explorandin bis zum Alter von 41 Jahren völlig unauffällig gewesen sei

(S. 18).

4.3.6

Zusammenfassend sei angesichts

der sehr demonstrativen und unauthentisch wirkenden Beschwerdepräsentation eine

klare diagnostische Zuordnung der Beschwerden kaum möglich. Eine leichte

depressive Störung könne man kaum ausschliessen, aber eine relevante mittelgradige

oder gar schwere Depression lasse sich nicht bestätigen. Zudem wäre allenfalls

eine Konversionsstörung zu diskutieren, wobei aber auch hier die Grundlage anhand

der Krankengeschichte und der Untersuchung als recht unsicher erscheine. Die

anderen genannten Diagnosen seien auf der Grundlage der ICD-10 Kriterien nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich einer leichten depressiven Episode bzw. einer Konversionsstörung liessen

sich allenfalls Verdachtsdiagnosen stellen, die aber weitergehende Abklärung

benötigen würden, bevor man sie als gegeben ansehen könne (S. 18).

4.3.7

Die aktuell beklagte Symptomatik

entspreche der bereits 2015 beschriebenen Problematik. Obwohl die

Beschwerdeführerin und ihre Therapeuten übereinstimmend von gravierenden

Einschränkungen ausgingen, seien in den letzten fünf Jahren keinerlei Massnahmen

eingeleitet worden, um die Therapie in irgendeiner Form zu intensivieren. Eine

stationäre Behandlung wäre indiziert und sinnvoll. Die intensivere

Verhaltensbeobachtung in diesem Setting würde sicher dazu beitragen, das recht

diffus wirkende Zustandsbild besser zu erfassen. Angesichts des seit 2015

stagnierenden Verlaufes wäre es zudem auch sinnvoll, die tatsächlichen Fähigkeiten

der Beschwerdeführerin in einem therapeutischen Setting zu prüfen und dann gegebenenfalls

den Aufbau von Alltagsaktivitäten zu unterstützen (S. 19).

4.3.8

Es zeigten sich auf mehreren Ebenen

deutliche Inkonsistenzen: Die beklagten Symptome liessen sich kaum mit den in

der Untersuchung beobachtbaren Symptomen in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin

beschreibe sich als schwerstkranke Person, die zuhause nichts mehr erledigen

könne, von körperlichen Symptomen geplagt werde und ständig unter der Angst

leide, durch eine ihrer attackenartigen Bewusstlosigkeiten zu sterben. Gemäss ihrem

Ehemann habe sie aber den ersten Begutachtungstermin abgesagt, um die Kinder zu

hüten (E. II. 4.3.2 hiervor). In der Untersuchung arbeite sie zwei Stunden

konzentriert mit, bewältige eine gewisse Gehstrecke ohne sichtbare Zeichen von

Angst oder Schmerzen problemlos und unangestrengt und hinterlasse insgesamt

kaum einen beeinträchtigten Eindruck. Die diagnostische Zuordnung der

Therapeuten sei nicht nachvollziehbar. Die beklagten Beschwerden würden

offensichtlich nicht validiert und die vergebenen Diagnosen liessen sich anhand

der ICD-Klassifikation nicht bestätigen, da zentrale Kriterien der

festgehaltenen Diagnosen eben nicht erfüllt seien oder fremdanamnestische

Angaben zu den beklagten Beschwerden völlig fehlten. Die Beschwerdeführerin

beklage zwar einen großen Leidensdruck, lehne aber jede Therapie ab, die über

das aktuelle, nur aus monatlichen stabilisierenden Gesprächen mit der

Psychologin bestehende Setting hinausgehe. Eine weiterführende Abklärung der

Schlafstörung sei trotz der beklagten Schwere nicht erfolgt. Medikamente oder

spezifische Psychotherapiestrategien, die zur Behandlung von chronischen

Depressionen üblicherweise vorgeschlagen würden, habe man bisher nicht genutzt.

Der Blutspiegel der bestehenden Psychopharmakotherapie liege weit unterhalb des

therapeutischen Bereichs. Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich monatlich das

Bewusstsein verliere und dadurch im Strassenverkehr fast schon verunglückt

wäre, unternehme sie keinerlei Schritte zur Abklärung oder gar Behandlung

dieser angeblich als bedrohlich empfunden Symptomatik. Dasselbe scheine für die

beklagten Bauch-, Brust und Kopfschmerzen zu gelten (S. 20). Auch die

Fähigkeiten und Ressourcen liessen sich nicht beschreiben. Die Beschwerdeführerin

verneine vehement in irgendeiner Form über nutzbare Ressourcen zu verfügen. Sie

bestätige zwar allgemein die in den Berichten mehrfach erwähnten psychosozialen

Belastungsfaktoren, aber man habe von ihr trotz konkreterer Nachfrage weder

genauere Informationen zur finanziellen Situation noch zur Belastung durch die

Erkrankung des Ehemanns erhalten (S. 21).

4.3.9

Was den funktionellen Schweregrad angehe,

so lasse sich die Art der Gesundheitsschädigung aus den genannten Gründen nicht

klar eingrenzen. Eine Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

erscheine unmöglich. Hinweise auf eine prämorbide Abweichung der Persönlichkeit

seien keine feststellbar. Gewisse Informationen zum sozialen Kontext gingen zwar

aus der Akte hervor, könnten aber im Gespräch nicht konkretisiert werden. Bei

der Konsistenzprüfung ergäben sich wie bereits dargelegt gleich auf mehreren

Ebenen Inkonsistenzen. Das tatsächliche Aktivitätenniveau in unterschiedlichen Lebensbereichen

lasse sich auf Grund der Beschwerdepräsentation nicht konklusiv beurteilen. Ein

behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidensdruck sei aber sicher auszuschliessen,

da in den letzten fünf Jahren weder psychiatrisch noch somatisch weiterführende

medizinische Massnahmen oder Abklärungen durchgeführt worden seien und von der

Beschwerdeführerin auch abgelehnt würden. Der Spiegel von Escitalopram liege

Dispositiv

deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Aus diesen Gründen könne man

aktuell keine medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

objektivieren. Dies gelte auch retrospektiv (S. 21 f.). Es sei davon

auszugehen, dass es in den letzten Jahren zu keinen wesentlichen Veränderungen

gekommen sei (S. 24). Zwar werde eine Reihe an medizinischen Symptomen und Einschränkungen

benannt, aber eine klare Zuordnung zu einem Störungsbild sei nicht möglich (S.

21). Weitergehende Abklärungen und Überprüfungen der beklagten Symptome seien daher

notwendig. Eine klarere Abgrenzung einer unbewussten Beschwerdepräsentation im

Rahmen einer Konversionsstörung von einer Aggravation bzw. Simulation lasse

sich vermutlich noch am ehesten durch die intensive Verhaltensbeobachtung in

einem stationären therapeutischen Setting erzielen. Behandlungsoptionen und die

Prognose könnten erst dann sinnvoll diskutiert werden, wenn der differentialdiagnostische

Prozess diesbezüglich abgeschlossen sei (S. 23).

4.4

4.4.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 63) dafür, das Gutachten

sei schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe keine medizinischen Hinweise darauf,

dass die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit aus

gesundheitlichen Gründen eingeschränkt wäre. Es könne zu jedem Zeitpunkt von

einer vollen Einsatzfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten ausgegangen

werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien aktuell keine weiteren

Abklärungen angezeigt.

4.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. Juli 2020 erhoben hatte, äusserte

sich die B.___ am 14. Dezember 2020 (IV-Nr. 72 S. 1 f.) wie folgt: Die von Dr.

med. E.___ aufgeführten Diagnosen lägen anhand der jeweiligen Diagnosekriterien

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Man könne daher keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit objektivieren. Eine Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiterin im freien Arbeitsmarkt wäre aus psychiatrischer Sicht

zu 100 % möglich.

4.5 Im Beschwerdeverfahren reichte

die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein:

4.5.1 Dr. med. G.___ und

D. Sc. L.___, Psychologin, stellten im Bericht vom 22. August 2021 (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:

1. Schwere depressive Episode (F32.2), chronifiziert

2. Auf dem Boden einer kombinierten

Persönlichkeitsakzentuierung (verausgabend, ängstlich-vermeidend, histrionisch,

abhängig; Z73.0)

3. Nicht-organische Insomnie (F51.0)

4. Dissoziative Sensibilitäts- und

Empfindungsstörungen (F44.6)

Die Beschwerdeführerin erfülle alle

Kriterien nach ICD-10 für eine schwere depressive Episode. Ihr Zustand sei

gekennzeichnet durch eine unverändert depressive Stimmungslage, Müdigkeit, Kraftlosigkeit,

ständiges Grübeln, Antriebs- und Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, vermindertes

Selbstvertrauen sowie Selbstvorwürfe und Schuldgefühle. Hinzu kämen eine

schwere Ein- und Durchschlafstörung sowie kurze Anfälle von

Bewusstseinsverlust. Es gelinge der Beschwerdeführerin nur unter grösster

Anstrengung, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Ihre Ressourcen reichten derzeit

nicht aus, um sich allein um den Haushalt zu kümmern. Sie leide unter vielen

Sorgen und Ängsten. Nach wie vor bestehe eine sehr hohe Belastung auf Grund der

finanziellen Schwierigkeiten sowie der psychischen und physischen Instabilität

des Ehemannes. Im aktuellen BDI-II würden 54 Punkte erreicht, womit sich der

depressive Zustand sogar leicht verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin erscheine

regelmässig ein- bis zweimal im Monat zur psychotherapeutischen Sitzung und

werde mit 20 mg Escitalopram behandelt. Es sei keine Zustandsverbesserung

eingetreten. Eigentlich sehe man die Beschwerdeführerin als therapieresistent an.

Eine stationäre Behandlung wäre auf Grund der schwierigen familiären Situation kontraindiziert

und würde zu einer Verschlimmerung führen. Einer beruflichen Eingliederung

stehe man wegen des stagnierenden Verlaufs negativ gegenüber.

4.5.2 Der Bericht von Dr.

med. K.___ vom 10. Februar 2022 (BB-Nr. 5) enthielt folgende Diagnosen:

· Lactoseintoleranz homozygot

· rezidivierende Eisenmangelanämie

· starke Depressionen

· rezidivierende Synkopen

· Status nach Hp pos Gastritis mit

Eradikation (Dezember 2015)

· Hashimoto Thyreoditis

Im Vordergrund stünden starke depressive

Symptome wie Erschöpfung und Konzentrationsstörungen. Die Beschwerdeführerin

sei stark auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Die tiefen Eisenwerte verstärkten

die Müdigkeit noch. Die Diät zufolge der Lactoseintoleranz sei moralisch und

finanziell belastend. Die Schilddrüse erfordere eine Medikation und

regelmässige Laboruntersuchungen. Sie bitte, das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der psychischen Situation und der

begleitenden somatischen Beschwerden wohlwollend zu prüfen.

4.6

4.6.1 Das B.___-Gutachten geniesst

vollen Beweiswert, entspricht es doch vollumfänglich den Anforderungen der

Rechtsprechung (s. E. II. 3.4 hiervor): Das Gutachten stammt von zwei unabhängigen

Experten auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, welche die

Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen

sowie ihrer Vorgeschichte befragten (E. II. 4.3.1 hiervor), die objektiven

Befunde erhoben (E. II. 4.3.3 hiervor) und die wesentlichen Vorakten zur

Kenntnis nahmen (IV-Nr. 59.1 S. 5 – 10). Auf dieser Grundlage befassten sich die

Experten sodann eingehend mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (E. II. 4.3.4 – 4.3.9 hiervor). Die Experten gelangten

zum Schluss, das demonstrative und nicht authentische Verhalten der

Beschwerdeführerin verhindere eine Objektivierung und diagnostische Einordnung

der Symptomatik und damit auch verlässliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Dies

wird unter Bezugnahme auf die Feststellungen während der Untersuchung sowie die

Akten ausführlich und überzeugend begründet. Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt, dringt nicht durch:

4.6.1.1 An der Verhandlung macht der

Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, diese sei bei der Begutachtung von

einem Griechen befragt worden, also Herrn D.___. Diesem habe aber damals der

Facharzttitel gefehlt. Aus dem B.___-Gutachten gehe nicht hervor, ob D.___ oder

Dr. med. C.___ die Exploration durchgeführt habe. Wenn Herr D.___ tatsächlich

die Untersuchung übernommen habe, so wäre das Gutachten schon aus diesem Grund

mangelhaft und nicht verwertbar (A.S. 46).

Richtig ist, dass Herr D.___, der das

Gutachten mitunterzeichnet hatte, gemäss Medizinalberuferegister damals noch

über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte (s.

BB-Nrn. 7 + 8 sowie A.S. 50). Dies schadet aber nichts. Der Gutachter hat

die grundlegenden Aufgaben im Rahmen einer medizinischen Expertise persönlich

zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben, die nicht delegiert werden können, gehört nicht

nur die kritische Analyse des gesamten Dossiers oder die Gedankenarbeit

hinsichtlich der Beurteilung des Falles, sondern auch die Untersuchung der zu

begutachtenden Person. Demgegenüber ist es zulässig, für untergeordnete

Hilfsarbeiten (wie z.B. technische Aufgaben, Recherche oder Schreibarbeiten)

Hilfspersonen beizuziehen, solange die Verantwortung für die Expertise,

insbesondere die Begründung und die Schlussfolgerungen sowie die Beantwortung

der Gutachterfragen, in den Händen des Gutachters bleibt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1.2). Dies ist hier der

Fall, denn Dr. med. C.___ teilte dem Gericht am 23. Mai 2022 mit

(A.S. 50), er habe das Gutachten persönlich erstellt. Herr D.___ sei im Rahmen

der Aus- und Weiterbildung beigezogen worden. Die Aufnahme der Anamnese und die

Erhebung des Psychostatus seien vollumfänglich durch ihn, Dr. med. C.___,

erfolgt, wobei Herr D.___ anwesend gewesen sei. Die Verantwortung für das B.___-Gutachten

lag somit allein beim qualifizierten fachärztlichen Experten Dr. med. C.___,

während Herr D.___ im Rahmen seiner Mitwirkung keine dem Experten vorbehaltenen

Aufgaben in Eigenregie übernahm. Es besteht kein Anlass, an der klaren und

unmissverständlichen Auskunft von Dr. med. C.___ zu zweifeln, zumal die

Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, die Exploration sei durch Herrn D.___ erfolgt, erweist sich

folglich als unzutreffend. Weitere Beweismassnahmen in Form der beantragten

Partei- und Zeugenbefragung sind nicht erforderlich.

4.6.1.2 Die Berichte von Dr. med. G.___

und Dr. med. E.___ vom 23. August resp. 22. November 2019 (E. 4.2.1.1 +

4.2.1.3 hiervor) vermögen keine Zweifel am Gutachten zu erwecken. Der Umstand,

dass ein Administrativgutachten und die Berichte der behandelnden (Fach-) Ärzte

in Bezug auf Diagnose und Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit

diametral voneinander abweichen, heisst nicht, dass das Gutachten in Frage zu

stellen ist und weitere Abklärungen erforderlich sind. Dafür müssten sich aus

den Arztberichten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens ergeben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2), d.h.

objektiv feststellbare Gesichtspunkte, die von den Experten nicht erkannt oder

gewürdigt wurden und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Experten haben sich mit den besagten Berichten

im Detail befasst (E. II. 4.3.4 f. hiervor) und erläutert, warum

sie den dortigen Aussagen nicht folgen. Sie verweisen dabei einerseits zutreffend

auf die unkritische Übernahme der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

durch die Therapeuten, ist es doch versicherungsmedizinisch unabdingbar, solche

Angaben, auch wenn sie glaubhaft erscheinen mögen, mit objektiven Befunden zu

untermauern (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März

2017 E. 4.1.2). Andererseits legen die Experten dar, dass die Kriterien gemäss

ICD-10 für die von den Dres. G.___ und E.___ gestellten Diagnosen nicht erfüllt

sind. Im Übrigen ist auch auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und

Begutachtungsauftrag hinzuweisen. Die behandelnden Medizinalpersonen haben sich

in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen zu konzentrieren;

ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands, welche einen abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar

2018 E. 6.2.1). An dieser Würdigung des Gerichts vermag auch der nach dem

Gutachten ergangene Bericht von Dr. med. G.___ vom 22. August 2021

(E. II. 4.5.1 hiervor) nichts zu ändern, bietet er doch gegenüber den

früheren Berichten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Dr. med. G.___ bekräftigt

vielmehr weitestgehend seine Ausführungen im Bericht vom 23. August 2019,

welche im B.___-Gutachten verworfen worden waren. Er befasst sich weder konkret

mit den Schlussfolgerungen der Experten noch kann er dartun, dass es seit der

Begutachtung zu einer relevanten gesundheitlichen Verschlimmerung gekommen sei.

Eine solche lässt sich auch nicht aus der gegenüber früher höheren Punktzahl im

BDI-II ableiten, auf welche Dr. med. G.___ verweist. Dieses Testergebnis ist

für sich allein genommen nicht massgeblich, denn einem testmässigen Erfassen

der Psychopathologie kann im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell

nur ergänzende Funktion zukommen. Ausschlaggebend ist vielmehr die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2). Auf

dieser Grundlage wurde aber im Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich keine

gesicherten Diagnosen stellen lassen.

4.6.1.3 Richtig ist, dass das B.___-Gutachten

lediglich Verdachtsdiagnosen enthält und von verbindlichen Aussagen zur

Arbeitsfähigkeit absieht. Daraus ergibt sich aber nichts für die

Beschwerdeführerin. Der Sachverständige soll einmal keine Sicherheit

vortäuschen, die es gar nicht gibt; die Beweiskraft eines Gutachtens wird dadurch,

dass es sich der Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Situation bewusst

ist, nicht geschmälert, sondern vielmehr erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2013

vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). Entscheidend ist aber, dass die Experten die

von Dr. med. E.___ gestellten Diagnosen verworfen haben, weil die einschlägigen

Kriterien nicht nachweisbar seien. Die Verdachtsdiagnosen im Gutachten sind daher

so zu verstehen, dass allenfalls diese Leiden vorliegen könnten, aber keine

anderen, gravierenderen. Ausserdem geht die Ungewissheit bei der Diagnostik gemäss

Gutachten auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurück, d.h. auf die sehr

demonstrative und unauthentisch wirkende Beschwerdepräsentation während der

Begutachtung sowie die trotz Nachfrage vagen Angaben z.B. zu psychosozialen

Belastungsfaktoren. Kann aber aus diesem Grund ein für die Arbeitsfähigkeit

relevantes Leiden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt

werden, so wirkt sich dies zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, d.h. es darf auf

weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet werden, ohne den

Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019

vom 15. Juni 2020 E. 4.3 und 9C_659/2017 E. 4.4).

4.6.1.4 Selbst wenn die Experten eine

leichtgradige depressive Episode und eine Konversionsstörung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit diagnostizieren könnten, so wäre eine Arbeitsunfähigkeit

anhand der Indikatorenprüfung zu verneinen: Es finden sich keine besonders

ausgeprägten objektivierbaren Befunde, präsentierte sich doch der Psychostatus bei

der Begutachtung weitgehend unauffällig (E. II. 4.3.3 hiervor). Eine

Persönlichkeitsakzentuierung verneinten die Experten. Der von der

Beschwerdeführerin eingereichte Auszug offenbar aus einem Gutachten der

Gutachterstelle M.___, wonach eine Persönlichkeitsstörung sich auch nach einer

langen stabilen Phase manifestieren könne (BB-Nr. 3), ist unbehelflich, da

sich dieses Gutachten nicht auf den vorliegenden Fall bezieht, der Zusammenhang

der Textstelle nicht ersichtlich ist und der Autor unbekannt bleibt. Ein

umfassender sozialer Rückzug, wie er behauptet wird, liegt nicht vor; die

Beschwerdeführerin gibt zwar an, das Haus meist nur noch für ihre monatlichen Therapiesitzungen

zu verlassen, berichtet dann aber an anderer Stelle, sie sei mit einer Kollegin

unterwegs gewesen oder besuche ihre Mutter (E. II. 4.3.1 hiervor). Weiter

bestehen zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachteten Verhalten der

Beschwerdeführerin diverse Inkonsistenzen, wobei ihre Angaben auch in sich

widersprüchlich sind. Dies wird im Gutachten ausführlich dargestellt (s.

namentlich E. II. 4.3.4 + 4.3.8 hiervor), etwa wenn die

Beschwerdeführerin angibt, daheim nichts mehr zu machen und keinen Appetit zu

haben, dann aber auf die Kinder aufpasst und nicht ab-, sondern zunimmt

(E. II. 4.3.1 + 4.3.2 hiervor). Auch ein Leidensdruck, wie er nach

den geschilderten Beschwerden zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin

bemühte sich nie, ihre Psychotherapie zu intensivieren, indem sie eine stationäre

resp. halbstationäre Behandlung ablehnte und sich mit ambulanten Gesprächen

alle zwei bis vier Wochen begnügte, was nicht als engmaschige Begleitung gelten

kann. Auch an einer ausgebauten Behandlung mit Psychopharmaka zeigte die

Beschwerdeführerin kein Interesse; sie erhält lediglich ein einziges Medikament

verschrieben, welches sie gemäss Blutspiegel nicht in wirksamer Dosierung

einnimmt (E. II. 4.3.8 hiervor). Somit sind bislang noch nicht alle

Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden.

Eine Einschränkung des Leistungsvermögens

lässt sich somit im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nicht begründen.

4.6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten reiche nicht aus, da

es auch somatische Gesichtspunkte gebe, die zu klären seien. Die Beschwerdeführerin

ist in der Tat noch nie polydisziplinär begutachtet worden. Eine

interdisziplinäre Vorgehensweise ist jedoch nicht stets dann geboten, wenn

Diagnosen aus verschiedenen Disziplinen gestellt werden, sondern nur dort, wo

die verschiedenartigen Leiden für sich und in ihrem Zusammenwirken

invalidisierend wirken können (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2018 vom

5. Februar 2019 E. 5.1.1). Dies ist hier nicht der Fall. Die Hausärztin

spricht zwar einerseits von rezidivierenden Synkopen (E. II. 4.2.1.5 hiervor).

Diese waren jedoch schon bei der Erstanmeldung bekannt, wobei damals keine

neurologische Ursache entdeckt werden konnte (s. E. II. 4.2.1.4

hiervor). Andererseits ist neu von einer Hashimoto Thyreoditis die Rede. Die

Hausärztin führt dieses Leiden zwar unter den Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit an. Daraus ergibt sich jedoch nichts für die

Beschwerdeführerin; entscheidend ist vielmehr, dass die Hausärztin sie ausdrücklich

als körperlich gesund bezeichnet und festhält, es laufe keine spezielle

somatische Behandlung (E. II. 4.2.1.5 hiervor). Im neuen Bericht vom

10. Februar 2022 wiederholt Dr. med. K.___ die Diagnosen aus dem früheren

Bericht. Zusätzliche Erkenntnisse ergeben sich hier keine. Soweit Dr. med. K.___

andeuten will, es gebe Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen

Leiden, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es an einer Begründung fehlt. Darauf,

dass laut Gutachten gar keine gesicherten psychiatrischen Diagnosen vorliegen,

geht Dr. med. K.___ nicht ein.

Vor diesem Hintergrund besteht in

somatischer Hinsicht kein Abklärungsbedarf, so dass das vorliegende

psychiatrische Gutachten ausreicht, um den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen.

4.7 Zusammenfassend fehlt es an

einer Arbeitsunfähigkeit, aus der sich überhaupt eine Invalidität ergeben

könnte. Demgemäss entfällt auch ein Anspruch auf eine Rente sowie auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen, ohne dass ein Einkommensvergleich

durchgeführt oder geprüft werden müsste, ob seit 2015 eine Veränderung

eingetreten ist.

4.8

4.8.1 Da die Beschwerdeführerin unterlegen

ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das

Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.8.2 Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 4. Mai 2022 (A.S. 43 f.)

weist einen Zeitaufwand von 15,33 Stunden aus. Dieser beinhaltet jedoch auch reinen

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist, nämlich die Klientenbriefe («Brief an Klientin»),

bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien

u.ä. auszugehen ist. Die entsprechenden Positionen sind folglich zu streichen (9

x 0,17 = 1,53 Stunden), womit ein anrechenbarer Aufwand von 13,8 Stunden

verbleibt. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00

eine Entschädigung von CHF 2'484.00.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 107.30

betrifft, so sind die 80 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 67.30.

Einschliesslich CHF 196.45

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung

demnach auf total CHF 2'747.75.

4.8.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'040.40

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'788.15), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich dabei nach einem Stundenansatz

von CHF 250.00, wie er in der Kostennote geltend gemacht wird und am 25. August

2021 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter vereinbart worden ist

(A.S. 19).

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die unterlegene Beschwerdeführerin hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Oensingen, wird auf CHF 2'747.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 1'040.40 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann