VSBES.2021.147
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
20. Juni 2022Deutsch50 min
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015
Source so.ch
2540
Urteil vom 20. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom
6. Juli 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015
einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1973,
auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da die Beschwerdeführerin
vollumfänglich als Hausfrau tätig sei und in diesem Bereich keine wesentlichen
Einschränkungen bestünden (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 15). Diese
Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 9. September 2019 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 24). Die
Beschwerdegegnerin holte verschiedene Unterlagen ein, namentlich ein
monodisziplinäres Gutachten der [...] (fortan: B.___) vom 19. Juni 2020 (IV-Nr.
59.1). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 7. Juli 2020 in Aussicht, dass weder eine Rente noch berufliche
Massnahmen gewährt würden (IV-Nr. 64). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2.
September 2020 Einwand erheben (IV-Nr. 67). Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin bei den B.___ eine Stellungahme vom 14. Dezember 2020 ein (IV-Nr. 72
S. 1 f.). In der Folge verfügte sie am 6. Juli 2021, dass wie angekündigt weder
ein Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe. Zwar sei
nunmehr von einem Status der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige auszugehen, doch
sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachweisbar (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 8. September 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 6. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörsrechte im
Zusammenhang mit der Stellungnahme der B.___ vom 14. Dezember 2020 an die
[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins
zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und
beruflich-konkreten Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 32 f.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar
2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 8.
März 2022 zwei weitere Belege einreichen (A.S. 37).
2.5 Am 4. Mai 2022
findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt folgende Beweisanträge (s.
Protokoll, A.S. 45 f.):
1) Es seien die Urkunden 6 bis 8 zu den
Akten zu nehmen (Auszüge aus dem Medizinalberuferegister betr. die Experten Dr.
med. C.___ und D.___).
2) Es sei eine Parteibefragung der
Beschwerdeführerin durchzuführen, dies zum Thema, welcher der beiden Experten
die psychiatrische Exploration übernommen habe.
3) Es sei eine Zeugenbefragung des bei der
Begutachtung anwesenden Dolmetschers durchzuführen, dies zum Thema, welcher der
beiden Experten die psychiatrische Exploration übernommen habe.
4) Es sei ein Bericht der B.___ einzuholen,
allenfalls mit sachdienlichen Unterlagen, welcher Experte welche Aufgaben bei
der Begutachtung ausgeführt habe, insbesondere in Bezug auf die psychiatrische
Exploration.
Das Gericht nimmt die Urkunden zu den
Akten und erklärt, es werde über die anderen Beweisanträge zu einem späteren
Zeitpunkt entscheiden. Sodann bekräftigt der Vertreter in seinem Parteivortrag
die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 46) und reicht eine
Kostennote ein (A.S. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (s. dazu unter A.S. 40), nimmt an der Verhandlung
nicht teil (A.S. 45).
2.6 Der Präsident verfügt am 6. Mai
2022, es sei bei den B.___ ein Bericht darüber einzuholen, welche Aufgaben Dr.
med. C.___ und Herr D.___ bei der Begutachtung übernommen hätten (A.S. 47 ff.).
Der entsprechende Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2022 (A.S. 50)
geht am 25. Mai 2022 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 51), welche
sich in der Folge nicht dazu vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und berufliche
Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6.
Juli 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Die Parteien im Gerichts- und
Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und Art.
42.
Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere
das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung
eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).
Das Recht auf Anhörung ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides
veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E.
3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390;127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, sie habe vor der Verfügung vom 6. Juli 2021 keine Kenntnis von der
Stellungnahme der B.___ vom 14. Dezember 2020 erhalten, weshalb sie sich dazu
vor der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens nicht habe äussern können. Dem ist
einmal zu entgegnen, dass die besagte Stellungnahme am 15. Dezember 2020 bei
der Beschwerdegegnerin eingegangen war (s. IV-Nr. 72 S. 1). In der Folge
erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, indem ihr die Beschwerdegegnerin
am 12. März 2021 die IV-Akten auf CD-ROM zukommen liess (IV-Nr. 75). Die Beschwerdeführerin
hätte mit anderen Worten Gelegenheit gehabt, von der gutachterlichen
Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, erging die
angefochtene Verfügung doch erst am 6. Juli 2021, also mehr als drei Monate
später. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin allerdings keinen
Gebrauch. Sollte sie indes die IV-Akten gar nicht erhalten haben, so würde zwar
eine Gehörsverletzung vorliegen, welche aber als geheilt gelten könnte.
Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle
Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung
vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines
festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich wäre. Andererseits
lassen sich der fraglichen Stellungnahme der B.___ vom 14. Dezember 2020, zu
der sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte,
keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur eine Bestätigung des
Gutachtens vom 19. Juni 2020. Damit bestünde im Falle einer Gehörsverletzung kein
derart schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung
wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern
würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Dasselbe gilt
hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin den Gutachtern in
Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme keine Zusatzfragen stellen konnte, zumal
in der Beschwerde keine solchen Fragen genannt werden. Im Übrigen wäre eine
Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei
ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016
vom 8. August 2016 E. 2.2 sowie 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010
E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch dann erhoben worden
wäre, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig Kenntnis von der ergänzenden
Stellungnahme der Gutachter erhalten hätte.
2.3
Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer unabhängigen Sachverständigenperson
einholen, so gibt er deren Namen der Partei bekannt. Diese kann den Gutachter
aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG, in der
bis 31. Dezember 2021 geltenden und damit hier massgeblichen Fassung).
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe vor
der Begutachtung keine Möglichkeit gehabt, gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen
personenbezogene Einwände zu erheben, freilich ohne anzugeben, welche konkreten
Einwände sie denn hätte vorbringen wollen (s. A.S. 12 Ziff. 9). Richtig ist,
dass die Beschwerdegegnerin ihr vor der Begutachtung nur die B.___ als
Gutachterperson mitteilte, als sie am 10. Januar 2020 Frist für Einwände setzte,
nicht aber die beteiligten Ärzte Dr. med. C.___ und D.___ (IV-Nr. 42). Die
Beschwerdeführerin erfuhr die Namen dieser beiden Experten jedoch durch das
Aufgebot zur Begutachtung vom 29. Januar 2020 (IV-Nr. 44). In der Folge brachte
sie keine entsprechenden Einwände vor, obwohl die Untersuchung erst am 26. Mai
2020.
erfolgte (IV-Nr. 59.1 S. 2). Die versicherte Person muss indes
formelle Einwendungen wie Ausstandsgründe nach der erstmaligen Kenntnisnahme unverzüglich
vorbringen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Massimo Aliotta
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 44 N 33)
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur dann
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
3.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu einer
ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich
bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen Prüfungsraster, dem sog.
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418
E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des
Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297); liegt aber ein
Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht von vornherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1 f. S. 287 f.).
Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S.
297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
o Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
o Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
o Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer
Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
o gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
o behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der
Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.
1.
IVG). Dies wäre hier, angesichts der Neuanmeldung vom 9. September 2019 (E.
I. 1.2 hiervor), im März 2020 der Fall.
3.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 3.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in
der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
3.3
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V
198.
E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf
den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020
E. 4.1).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
3.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
4.
4.1
Als die Beschwerdegegnerin das
erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies (s. E. I. 1.1 hiervor), lagen
ihr folgende ärztlichen Unterlagen vor:
4.1.1
Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom
26.
Juni 2015 (IV-Nr. 6) folgende Diagnosen:
· Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1), Erschöpfungssyndrom
· Rezidivierende Synkopen;
differentialdiagnostisch orthostatisch, rhythmogen
· Migräne ohne Aura, fast täglich
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.
Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig. Sie wirke müde und kraftlos. Im Kontakt
sei sie freundlich zugewandt und in der Schwingungsfähigkeit reduziert. Das
Denken sei klar, wach und orientiert. Seit Jahren bestünden multiple
Belastungsfaktoren. Die Beschwerdeführerin habe hohe Leistungserwartungen an
sich selbst und in der Vergangenheit dazu geneigt, die eigenen physischen Grenzen
zu verdrängen. Aktuell liege ein Erschöpfungszustand mit latenter Suizidalität
vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und leide unter Konzentrationsschwierigkeiten.
Deshalb komme weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit in Frage.
4.1.2
Der Bericht von Dr.
med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, vom 18. August 2015
(IV-Nr. 13) enthielt folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Depressive Störung
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Lactoseintoleranz
homozygot
- Rezidivierende
Eisenmangelanämie
- Rezidivierende Synkopen
Die Beschwerdeführerin sei traurig,
niedergeschlagen, müde sowie antriebs- und kraftlos. Aktuell liege die
Arbeitsfähigkeit bei 50 %, doch bestehe noch Potential, allenfalls durch
einen stationären psychiatrischen Aufenthalt. Zumutbar seien aktuell ca. fünf
Stunden am Tag z.B. in der Reinigung oder in einer Fabrik. In diesem Rahmen sei
die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, da mehr Pausen benötigt würden.
4.1.3
In ihrer Verfügung vom 9. Oktober
2015.
(IV-Nr. 15) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es fehle an medizinischen
Diagnosen, welche eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die
medizinische Behandlung sei noch nicht vollends ausgeschöpft und eine Besserung
des Gesundheitszustandes scheine möglich. Das Empfinden der Beschwerdeführerin,
arbeitsunfähig zu sein, sei nicht massgebend. Zudem lägen invaliditätsfremde
Faktoren vor.
4.2
Nach der Neuanmeldung (s. E. I.
1.2
hiervor) gingen folgende Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein:
4.2.1
4.2.1.1
Pract. med. G.___
und lic. phiI. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, aus der Praxis
von Dr. med. E.___, stellten im Bericht vom 23. August 2019 (IV-Nr. 21)
folgende Diagnosen:
1.
Schwere depressive Episode (F 32.2), chronifiziert
2.
Auf dem Boden einer kombinierten
Persönlichkeitsakzentuierung (verausgabend, ängstlich-vermeidend, histrionisch,
abhängig; Z73.0)
3.
Insomnie (F51.0)
4.
Dissoziative Störungen unklarer
Ätiologie (F44.8)
5.
Verdacht auf Somatisierungsstörung
(F45.0)
Seit dem letzten Bericht im Juli 2015
erscheine die Beschwerdeführerin regelmässig ein- bis zweimal im Monat zur psychotherapeutischen
Sitzung und werde mit 20 mg Escitalopram behandelt. Es sei keine
Verbesserung der Symptome erreicht worden. Im BDI-II vom 9. Juli 2019 erreiche
die die Beschwerdeführerin 43 Punkte, wobei der Cut-off für eine schwere
depressive Episode bei 29 liege. Die Beschwerdeführerin erfülle alle zehn
Kriterien nach ICD-10 für eine schwere depressive Episode (depressive Stimmung,
Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit,
Verlust des Selbstvertrauens / Selbstwertgefühls, unbegründete Selbstvorwürfe und
unangemessene Schuldgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über
vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung, Ein-
und Durchschlafstörungen sowie Appetitverlust). Die depressive Symptomatik zeige
sich insbesondere in einer Antriebslosigkeit, in einer eingeschränkten
Belastbarkeit, welche sich als rasche Erschöpfung äussere, und in einer
ausgeprägten Müdigkeit. Es gelinge der Beschwerdeführerin kaum, eine
Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und sich um die Kinder und den Haushalt zu
kümmern. Die Ressourcen reichten nicht für eine berufliche Herausforderung. Es
bestehe eine hohe soziale Belastung auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten,
der psychischen und physischen Instabilität des Ehemannes sowie dessen drohender
Ausweisung. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die Ausschaffung ihres
Mannes verhindert würde, wenn sie arbeiten könnte. Sie schaffe dies jedoch wegen
der schweren chronifizierten Depression nicht. Die prädisponierende
Persönlichkeitsstruktur, die geringe Introspektionsfähigkeit und die starke
Somatisierung verhinderten den Aufbau von Skills und Copingstrategien, um die
Depression zu bewältigen. Diesbezüglich würde die Beschwerdeführerin auch in
einem stationären Setting kaum profitieren.
4.2.1.2
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Chirurgie / Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungahme vom 1. Oktober
2019.
(IV-Nr. 22) dafür, vergleiche man die Berichte von Dr. med. E.___ vom Juni
2015.
und August 2019, so lasse sich eine Verschlechterung nicht sicher
ableiten. Damals wie heute handle es sich um einen depressiven Zustand mit
Grübelneigung, rascher Erschöpfung, Müdigkeit und Schlafstörungen. Da bisher
keine medizinische Abklärung erfolgt sei, lasse sich aus medizinischer Sicht kein
echter Vergleich der Zustandsbilder von 2015 mit den aktuellen durchführen.
4.2.1.3
Dr. med. E.___ bekräftigte in
seinem Bericht vom 22. November 2019 (IV-Nr. 34) die früheren Angaben. Die
Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig. Auf Grund
der chronifizierten Depression, vor allem auch wegen der Bewusstseinsausfälle,
könne die Beschwerdeführerin z.B. keine Maschinen bedienen oder in jeglicher
Tätigkeit eine konstante Leistung aufrechterhalten. Auch eine angepasste
Tätigkeit komme nicht in Frage. Ressourcen für eine Eingliederung seien keine
vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren auch sozial und in
der Freizeit eingeschränkt. Dazu reichten ihre Kraftressourcen nicht und sie
fühle sich zu lust- und antriebslos.
4.2.1.4
Dr. med. J.___, Fachärztin
für Neurologie, teilte der Beschwerdegegnerin am 27. November 2019 mit,
sie habe die Beschwerdeführerin nur am 30. September 2014 gesehen (IV-Nr. 35).
Der Bericht von diesem Tag (IV-Nr. 36) enthielt folgende Diagnosen:
· Rezidivierende Synkopen,
differentialdiagnostisch orthostatisch, rhythmogen (detaillierte neurologische
Untersuchung sowie Echokardiographie und 24 Stunden-EKG unauffällig, keine
Hinweise für epileptische Anfälle)
· Migräne ohne Aura, fast täglich, bei Medikamentenübergebrauch
· Verdacht auf Depression
· Durchschlafstörung
4.2.1.5
Der Bericht von Dr.
med. K.___ vom 2. Dezember 2019 (IV-Nr. 37) enthielt folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
· Depressive Störung (bei schwieriger
Lebenssituation)
· Rezidivierende Synkopen
· Hashimoto Thyreoditis
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
· Lactoseintoleranz homozygot
· Eisenmangelanämie
· Status nach Hp pos Gastritis mit
Eradikation (Dezember 2015)
Die Beschwerdeführerin sei körperlich
gesund und befinde sich diesbezüglich in keiner speziellen Behandlung. Gut wäre
ein Arbeitsversuch mit maximal drei bis vier Stunden pro Tag. Die Traurigkeit,
Müdigkeit und der schlechte Bildungsstand stünden einer Eingliederung im Weg.
4.3
Dem Gutachten der B.___
vom 19. Juni 2020 (IV-Nr. 59.1) liessen sich folgende Diagnosen entnehmen (S.
18):
· Verdacht auf depressive Episode (F32.0),
aktuell leichtgradig, chronischer Verlauf
· Verdacht auf Konversionsstörung mit
dissoziativen Anfällen (44.5)
4.3.1
Die Beschwerdeführerin gab an,
sie könne unter keinen Umständen arbeiten (S. 12). Es gehe ihr nicht gut.
Sie leide seit sechs Jahren unter Ein- und Durchschlafstörungen und bekomme pro
Nacht durchschnittlich nur 2,5 Stunden Schlaf. Zusätzlich leide sie unter
heftigen stechenden Magenschmerzen und ständiger Übelkeit. Weiter werde sie sehr
oft, mindestens einmal pro Monat, plötzlich und ohne Grund für zwei bis drei
Minuten bewusstlos bzw. ohnmächtig, letztmals vor drei Wochen, als sie auf die
Strasse gefallen und erst am Boden liegend wieder aufgewacht sei. Einmal sei
sie z.B. mit einer Kollegin unterwegs gewesen, welche ihr nachträglich
geschildert habe, was passiert sei. Ihrer Hausärztin habe sie nicht von diesen
Attacken berichtet. Sie leide auch unter Brustschmerzen, wie wenn sich die
Brust zusammenziehe. Die Hausärztin habe hier keine Auffälligkeiten festgestellt.
Darüber hinaus bestünden starke anhaltende Kopfschmerzen. Auch aktuell habe sie
Schmerzen, die sie auf einer Skala von eins bis zehn mit einer fünf angeben
würde. Es gehe ihr nie ganz gut und normalerweise sogar noch schlechter als
jetzt. Deswegen habe sie teilweise auch Suizidgedanken. Nur wegen der Kinder bringe
sie sich nicht um. Ihr Mann sei schwer krank und leide u.a. an einem Morbus
Behcet (S. 10). Ständig mache sie sich Sorgen um ihre Kinder und die schlechte
finanzielle Situation. Ihr Appetit sei vermindert, das Gewicht aber gestiegen.
Sie habe keine Hobbies mehr; früher habe sie im Chor gesungen, dies mache ihr
jedoch momentan keinen Spass. Sie sei eher zurückgezogen, selbst zu den Kindern
habe sie kaum Kontakt (S. 11). Sie wohne zusammen mit dem Ehemann und den drei
Kindern und lebe seit Jahren von Sozialhilfe. Ihre Mutter besuche sie höchstens
einmal im Monat. Direkt nach dem Aufstehen um 8:00 Uhr lege sie sich ohne
Frühstück in der Stube auf das Sofa. Sie mache nichts im Haushalt. Ihr Ehemann
kümmere sich trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen um die Kinder, kaufe
ein, koche usw. Sie verbringe den ganzen Tag auf dem Sofa und schaue den ganzen
Tag nur fern. Oft esse sie weder am Mittag noch am Abend etwas. Ihre Termine
erledige sie meistens zu Fuss oder werde vom Ehemann gefahren. Kleider kaufe
sie sich keine mehr. Meist verlasse sie das Haus nur wegen der Termine bei ihrer
Psychologin, welche noch einmal im Monat stattfänden. Sie befinde sich seit
2015.
in Behandlung und habe bereits verschiedene Medikamente wie z.B. Trazodon
ausprobiert. Aktuell nehme sie 20 mg Escitalopram pro Tag, was ihr kaum helfe,
aber wenigstens etwas ruhiger mache. Obwohl es ihr schlechter gehe, wolle sie
nicht in eine Klinik oder Tageklinik, weil sie der Meinung sei, dass man ihr
dort nicht helfen können und sie nicht von ihrer Familie getrennt sein wolle
(S. 12).
4.3.2
Das Gutachten hielt fest, der
Ehemann habe den Begutachtungstermin vom 10. Februar 2020 am 06. Februar 2020
telefonisch abgesagt, da seine Frau die Kinder hüten müsse. In der Folge habe
man bis 11. Februar 2020 insgesamt siebenmal erfolglos versucht, die
Beschwerdeführerin oder ihren Mann telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom
11.
Februar 2020 hin habe der Ehemann am 18. Februar 2020 mitgeteilt, das
Telefon sei gesperrt gewesen. Am Tag des neuen Termins vom 24. Februar 2020
habe sich die Beschwerdeführerin per Telefon abgemeldet, da sie krank sei. Zum
nächsten Termin am 9. März 2020 sei sie nicht erschienen, wobei sie erst später
erklärt habe, dass sie den 10. März 2020 eingetragen habe, obwohl die
Einladung korrekt auf den 9. März 2020 datiert gewesen sei. Der neue
Termin am 6. April 2020 habe dann wegen der Coronapandemie abgesagt werden
müssen. Am 26. Mai 2020 schliesslich seien die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann pünktlich erschienen, aber am falschen Standort der B.___, weshalb die
Begutachtung mit ca. einer Stunde Verspätung angefangen habe (S. 13 f.). Bei
Bedarf habe ein Dolmetscher übersetzt, die Beschwerdeführerin habe sich aber recht
gut und verständlich auf Deutsch mitteilen können, und auch ihr Sprachverständnis
sei als ausreichend erschienen. Die Beschwerdeführerin sei problemlos in der
Lage, sich für die Blutabnahme und die körperliche Untersuchung zu einem etwa 100
m entfernten Gebäude zu begeben. Die anschließende Befragung von ca. 14:00 bis
16:00 Uhr bewältige sie ohne Pausen oder sichtbare Beeinträchtigung.
Während der Untersuchung wirke die Beschwerdeführerin weder angestrengt noch
schmerzgeplagt. Ihre Antworten und die Schilderung der Beschwerden blieben oft
sehr vage und unkonkret, dies unabhängig davon, ob der Dolmetscher übersetze
oder nicht. Daher hätten sich trotz mehrfacher Nachfrage viele Angaben nicht
konkretisieren lassen (S. 14).
4.3.3
Was den psychiatrischen Befund
angehe, so ergebe die Untersuchung keinen Anhalt für Bewusstseins-,
Orientierungs-, Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen. Ebenso
wenig bestünden formale Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen. Die Stimmungslage erscheine als unauffällig. Die
Beschwerdeführerin lege eine ausgeprägte Klagsamkeit an den Tag, die sich aber
überwiegend auf ihre körperlichen Symptome beziehe. Trotzdem erscheine sie voll
schwingungsfähig und nicht im eigentlichen Sinne depressiv verstimmt. Bezüglich
der Zukunft und des Umgangs mit ihrer schwierigen Situation sei sie etwas ängstlich,
aber vor allem ratlos. Die Psychomotorik und der Antrieb präsentierten sich ungestört;
die Beschwerdeführerin berichte eine völlige Kraft- und Antriebslosigkeit, die man
so aber kaum nachvollziehen könne. Während der Untersuchung unterstreiche sie
ihre Beschwerden häufig gestenreich und betone dabei immer wieder die
subjektive Schwere der Symptome. Im Gegensatz dazu liessen sich die
geschilderten Beschwerden dann aber kaum konkretisieren. Zirkadiane Besonderheiten
fehlten. Aggressivität bestehe keine. Es lägen weder eine akute noch eine latente
Suizidalität und auch keine Selbstverletzung vor (S. 14). Der Schlaf sei schwer
gestört und es bestehe ein nahezu vollständiger sozialer Rückzug. Die
orientierende neurologische Untersuchung erbringe keine Hinweise auf eine
Einschränkung der höheren kognitiven Funktionen. Es zeigten sich ein
unauffälliger Hirnnervenstatus und eine regelrechte Motorik ohne
Pyramidenbahnzeichen. Störungen der Sensibilität oder der Koordination liessen
sich nicht finden. Stand und Gang seien unbeeinträchtigt. Im Blutspiegel liege
Escitalopram mit 3 ng/ml deutlich unter dem Referenzwert von 15 – 80 ng/ml (S. 15).
4.3.4
Der behandelnde Psychiater habe im
August 2019 festgehalten, dass aktuell alle zehn Kriterien einer schweren Depression
erfüllt seien. Dabei übernehme er allerdings die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
ohne kritische Würdigung, was im versicherungsmedizinischen Kontext
problematisch sei. Die Erhebung von psychiatrischen Symptomen beruhe zwar
tatsächlich zu einem sehr großen Teil auf den subjektiven Angaben der Exploranden,
aber umso wichtiger erscheine es, diese Angaben nicht nur aufzunehmen, sondern
sie auch zu validieren, d.h. es müsse geprüft werden, ob sie in sich stimmig
und plausibel seien und z.B. zu den beobachtbaren Symptomen oder zusätzlichen
Informationen aus der Krankengeschichte passten. In der Auflistung des behandelnden
Psychiaters, die das Vorhandensein der Diagnosekriterien belegen solle, würden indes
Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den eigenen
Beobachtungen deutlich. So beschreibe der Psychiater u.a., die beklagte
depressive Stimmung (Kriterium 1) sei in der Untersuchung nicht sichtbar und
die Schwingungsfähigkeit erhalten. Bei der Herleitung des angeblichen Interessenverlustes
(Kriterium 2) erwähne er, die Beschwerdeführerin habe sich früher für Kleidung
interessiert habe, was ihr nun keine Freude mehr bereite. An anderer Stelle hebe
der Psychiater aber den Umstand hervor, dass sie stets gepflegt und betont
weiblich gekleidet sei. Die Herleitung der Kriterien 3 bis 6 beruhe
ausschließlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Der Psychiater attestiere
kognitive Einschränkungen (Kriterium 7), obwohl er explizit erwähne, dass er
diese nicht beobachten könne. Als Beleg für psychomotorischen Auffälligkeiten
(Kriterium 8) schildere er Taubheitsgefühle usw. und übernehme dann auch die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schlafstörungen (Kriterium 9). Auch ihre
widersprüchliche Aussage zum Kriterium 10, dass sie zwar keinen Appetit habe,
aber immer wieder etwas esse, übernehme der Psychiater ohne weitere Einordnung.
In der hiesigen Exploration stünden zunächst vor allem körperliche Symptome im
Vordergrund. Erst später erwähne die Beschwerdeführerin dann im Zusammenhang
mit ihren Belastungsfaktoren Gedanken an den Tod, wobei sie diese Aussage schon
im nächsten Satz deutlich relativiere. Die Stimmungslage zeige sich sehr
klagsam bezüglich der körperlichen Symptome, aber unabhängig davon eigentlich
recht ausgeglichen. Die Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten (S. 16). Die
Beschwerdeführerin beschreibe zwar einen Verlust an Interessen und eine
deutliche Ermüdbarkeit, eigentliche Insuffizienz- oder Schuldgefühle, eine
psychomotorische Anspannung oder Hemmung würden aber nicht deutlich. Die
beklagten sehr unspezifischen kognitiven Symptome in Form einer gewissen Blockade,
liessen sich nicht mit den typischerweise doch deutlich detaillierteren Beschreibungen
solcher Symptome im Rahmen einer depressiven Pseudodemenz in Einklang bringen. Auch
die Angaben zu der seit sechs Jahren unverändert bestehenden sehr ausgeprägten
Schlafstörung erschienen angesichts des ansonsten kaum beeinträchtigten
klinischen Bildes zumindest fragwürdig. Darüber hinaus beklage die
Beschwerdeführerin zwar einen Verlust des Appetits, aber gleichzeitig sei es zu
einer Gewichtszunahme gekommen. Angesichts der teils sehr demonstrativ
wirkenden Beschwerdeschilderung und des deutlichen Kontrasts zwischen den
beklagten und den beobachtbaren Symptomen, erscheine es zusammenfassend kaum möglich,
überhaupt eine mittelgradige oder gar eine schwere depressive Symptomatik zu
bestätigen, da man bei diesem Schweregrad klare und eindeutige Symptome
erwarten würde, die auch in der Untersuchung nachvollziehbar seien.
Gleichzeitig könne man natürlich nicht sicher ausschliessen, dass eine gewisse
depressive Symptomatik vorliege, die aber durch die sehr demonstrative Präsentation
verdeckt werde (S. 17).
4.3.5
Neben der schweren Depression diagnostiziere
der Psychiater 2019 auch eine Insomnie. Da Schlafstörungen ein häufiges Symptom
vieler psychischer Störungen seien, schlage die ICD-10-Klassifikation vor,
diese nur als eigenes Störungsbild zu klassifizieren, wenn die Schlafstörungen
das klinische Bild beherrschten. Angesichts der unspezifischen
Beschwerdepräsentation sei dies hier nicht der Fall. Zudem verweise der Bericht
von 2019 auf eine sonstige dissoziative Störung, wobei unklar bleibe, welche der
Unterkategorien nach ICD-10 gemeint seien. Das wesentliche Merkmal einer
dissoziativen Störung seien Störungen der Erinnerung, der Kontrolle über
Bewegungen oder der Wahrnehmung von Empfindungen. Körperliche Ursachen dieser Symptome
würden dabei nicht gefunden, und häufig verberge sich hinter den Ausfällen ein
offensichtlicher Ausdruck von emotionalen Konflikten oder Bedürfnissen. Die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Attacken, in denen sie das Bewusstsein
verliere, könnten anhand dieser Kriterien tatsächlich z.B. im Rahmen eines
dissoziativen Anfalls erklärt werden, da keine somatische Ursache bestätigt sei
(S. 17). Letztlich sei aber auch diese Zuordnung kaum möglich, da es aus den
sechs Jahren, in denen sich diese Episoden angeblich in monatlichen Abständen
ereignet hätten, keine einzige fremdanamnestische Bestätigung solcher Anfälle gebe,
die eine bessere syndromale Zuordnung überhaupt erst ermöglichen würde (S. 17
f.). Ähnliche Überlegungen würden auch für die Verdachtsdiagnose einer
somatoformen Störung (F45.0) gelten. Zwar schienen auch hier einzelne Kriterien
einer solchen Störung erfüllt zu sein, nämlich die anhaltende Klage über
körperliche Beschwerden ohne erklärendes somatisches Korrelat, gleichzeitig lasse
sich aber ein anderes sehr zentrales Kriterium, nämlich der wiederholte und
anhaltende Wunsch nach einer medizinischen Bestätigung und Abklärung dieser
Beschwerden, eben nicht nachvollziehen. Daher könne man auch diese Diagnosen
nicht bestätigen. Dasselbe gelte für die vom Psychiater festgehaltene
Persönlichkeitsakzentuierung. Diese Diagnose lasse sich kaum schlüssig
nachvollziehen, da sowohl die soziale als auch die berufliche Biographie der
Explorandin bis zum Alter von 41 Jahren völlig unauffällig gewesen sei
(S. 18).
4.3.6
Zusammenfassend sei angesichts
der sehr demonstrativen und unauthentisch wirkenden Beschwerdepräsentation eine
klare diagnostische Zuordnung der Beschwerden kaum möglich. Eine leichte
depressive Störung könne man kaum ausschliessen, aber eine relevante mittelgradige
oder gar schwere Depression lasse sich nicht bestätigen. Zudem wäre allenfalls
eine Konversionsstörung zu diskutieren, wobei aber auch hier die Grundlage anhand
der Krankengeschichte und der Untersuchung als recht unsicher erscheine. Die
anderen genannten Diagnosen seien auf der Grundlage der ICD-10 Kriterien nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich einer leichten depressiven Episode bzw. einer Konversionsstörung liessen
sich allenfalls Verdachtsdiagnosen stellen, die aber weitergehende Abklärung
benötigen würden, bevor man sie als gegeben ansehen könne (S. 18).
4.3.7
Die aktuell beklagte Symptomatik
entspreche der bereits 2015 beschriebenen Problematik. Obwohl die
Beschwerdeführerin und ihre Therapeuten übereinstimmend von gravierenden
Einschränkungen ausgingen, seien in den letzten fünf Jahren keinerlei Massnahmen
eingeleitet worden, um die Therapie in irgendeiner Form zu intensivieren. Eine
stationäre Behandlung wäre indiziert und sinnvoll. Die intensivere
Verhaltensbeobachtung in diesem Setting würde sicher dazu beitragen, das recht
diffus wirkende Zustandsbild besser zu erfassen. Angesichts des seit 2015
stagnierenden Verlaufes wäre es zudem auch sinnvoll, die tatsächlichen Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin in einem therapeutischen Setting zu prüfen und dann gegebenenfalls
den Aufbau von Alltagsaktivitäten zu unterstützen (S. 19).
4.3.8
Es zeigten sich auf mehreren Ebenen
deutliche Inkonsistenzen: Die beklagten Symptome liessen sich kaum mit den in
der Untersuchung beobachtbaren Symptomen in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin
beschreibe sich als schwerstkranke Person, die zuhause nichts mehr erledigen
könne, von körperlichen Symptomen geplagt werde und ständig unter der Angst
leide, durch eine ihrer attackenartigen Bewusstlosigkeiten zu sterben. Gemäss ihrem
Ehemann habe sie aber den ersten Begutachtungstermin abgesagt, um die Kinder zu
hüten (E. II. 4.3.2 hiervor). In der Untersuchung arbeite sie zwei Stunden
konzentriert mit, bewältige eine gewisse Gehstrecke ohne sichtbare Zeichen von
Angst oder Schmerzen problemlos und unangestrengt und hinterlasse insgesamt
kaum einen beeinträchtigten Eindruck. Die diagnostische Zuordnung der
Therapeuten sei nicht nachvollziehbar. Die beklagten Beschwerden würden
offensichtlich nicht validiert und die vergebenen Diagnosen liessen sich anhand
der ICD-Klassifikation nicht bestätigen, da zentrale Kriterien der
festgehaltenen Diagnosen eben nicht erfüllt seien oder fremdanamnestische
Angaben zu den beklagten Beschwerden völlig fehlten. Die Beschwerdeführerin
beklage zwar einen großen Leidensdruck, lehne aber jede Therapie ab, die über
das aktuelle, nur aus monatlichen stabilisierenden Gesprächen mit der
Psychologin bestehende Setting hinausgehe. Eine weiterführende Abklärung der
Schlafstörung sei trotz der beklagten Schwere nicht erfolgt. Medikamente oder
spezifische Psychotherapiestrategien, die zur Behandlung von chronischen
Depressionen üblicherweise vorgeschlagen würden, habe man bisher nicht genutzt.
Der Blutspiegel der bestehenden Psychopharmakotherapie liege weit unterhalb des
therapeutischen Bereichs. Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich monatlich das
Bewusstsein verliere und dadurch im Strassenverkehr fast schon verunglückt
wäre, unternehme sie keinerlei Schritte zur Abklärung oder gar Behandlung
dieser angeblich als bedrohlich empfunden Symptomatik. Dasselbe scheine für die
beklagten Bauch-, Brust und Kopfschmerzen zu gelten (S. 20). Auch die
Fähigkeiten und Ressourcen liessen sich nicht beschreiben. Die Beschwerdeführerin
verneine vehement in irgendeiner Form über nutzbare Ressourcen zu verfügen. Sie
bestätige zwar allgemein die in den Berichten mehrfach erwähnten psychosozialen
Belastungsfaktoren, aber man habe von ihr trotz konkreterer Nachfrage weder
genauere Informationen zur finanziellen Situation noch zur Belastung durch die
Erkrankung des Ehemanns erhalten (S. 21).
4.3.9
Was den funktionellen Schweregrad angehe,
so lasse sich die Art der Gesundheitsschädigung aus den genannten Gründen nicht
klar eingrenzen. Eine Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
erscheine unmöglich. Hinweise auf eine prämorbide Abweichung der Persönlichkeit
seien keine feststellbar. Gewisse Informationen zum sozialen Kontext gingen zwar
aus der Akte hervor, könnten aber im Gespräch nicht konkretisiert werden. Bei
der Konsistenzprüfung ergäben sich wie bereits dargelegt gleich auf mehreren
Ebenen Inkonsistenzen. Das tatsächliche Aktivitätenniveau in unterschiedlichen Lebensbereichen
lasse sich auf Grund der Beschwerdepräsentation nicht konklusiv beurteilen. Ein
behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidensdruck sei aber sicher auszuschliessen,
da in den letzten fünf Jahren weder psychiatrisch noch somatisch weiterführende
medizinische Massnahmen oder Abklärungen durchgeführt worden seien und von der
Beschwerdeführerin auch abgelehnt würden. Der Spiegel von Escitalopram liege
Dispositiv
deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Aus diesen Gründen könne man
aktuell keine medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
objektivieren. Dies gelte auch retrospektiv (S. 21 f.). Es sei davon
auszugehen, dass es in den letzten Jahren zu keinen wesentlichen Veränderungen
gekommen sei (S. 24). Zwar werde eine Reihe an medizinischen Symptomen und Einschränkungen
benannt, aber eine klare Zuordnung zu einem Störungsbild sei nicht möglich (S.
21). Weitergehende Abklärungen und Überprüfungen der beklagten Symptome seien daher
notwendig. Eine klarere Abgrenzung einer unbewussten Beschwerdepräsentation im
Rahmen einer Konversionsstörung von einer Aggravation bzw. Simulation lasse
sich vermutlich noch am ehesten durch die intensive Verhaltensbeobachtung in
einem stationären therapeutischen Setting erzielen. Behandlungsoptionen und die
Prognose könnten erst dann sinnvoll diskutiert werden, wenn der differentialdiagnostische
Prozess diesbezüglich abgeschlossen sei (S. 23).
4.4
4.4.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 63) dafür, das Gutachten
sei schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe keine medizinischen Hinweise darauf,
dass die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen eingeschränkt wäre. Es könne zu jedem Zeitpunkt von
einer vollen Einsatzfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten ausgegangen
werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien aktuell keine weiteren
Abklärungen angezeigt.
4.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. Juli 2020 erhoben hatte, äusserte
sich die B.___ am 14. Dezember 2020 (IV-Nr. 72 S. 1 f.) wie folgt: Die von Dr.
med. E.___ aufgeführten Diagnosen lägen anhand der jeweiligen Diagnosekriterien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Man könne daher keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit objektivieren. Eine Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiterin im freien Arbeitsmarkt wäre aus psychiatrischer Sicht
zu 100 % möglich.
4.5 Im Beschwerdeverfahren reichte
die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein:
4.5.1 Dr. med. G.___ und
D. Sc. L.___, Psychologin, stellten im Bericht vom 22. August 2021 (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:
1. Schwere depressive Episode (F32.2), chronifiziert
2. Auf dem Boden einer kombinierten
Persönlichkeitsakzentuierung (verausgabend, ängstlich-vermeidend, histrionisch,
abhängig; Z73.0)
3. Nicht-organische Insomnie (F51.0)
4. Dissoziative Sensibilitäts- und
Empfindungsstörungen (F44.6)
Die Beschwerdeführerin erfülle alle
Kriterien nach ICD-10 für eine schwere depressive Episode. Ihr Zustand sei
gekennzeichnet durch eine unverändert depressive Stimmungslage, Müdigkeit, Kraftlosigkeit,
ständiges Grübeln, Antriebs- und Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, vermindertes
Selbstvertrauen sowie Selbstvorwürfe und Schuldgefühle. Hinzu kämen eine
schwere Ein- und Durchschlafstörung sowie kurze Anfälle von
Bewusstseinsverlust. Es gelinge der Beschwerdeführerin nur unter grösster
Anstrengung, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Ihre Ressourcen reichten derzeit
nicht aus, um sich allein um den Haushalt zu kümmern. Sie leide unter vielen
Sorgen und Ängsten. Nach wie vor bestehe eine sehr hohe Belastung auf Grund der
finanziellen Schwierigkeiten sowie der psychischen und physischen Instabilität
des Ehemannes. Im aktuellen BDI-II würden 54 Punkte erreicht, womit sich der
depressive Zustand sogar leicht verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin erscheine
regelmässig ein- bis zweimal im Monat zur psychotherapeutischen Sitzung und
werde mit 20 mg Escitalopram behandelt. Es sei keine Zustandsverbesserung
eingetreten. Eigentlich sehe man die Beschwerdeführerin als therapieresistent an.
Eine stationäre Behandlung wäre auf Grund der schwierigen familiären Situation kontraindiziert
und würde zu einer Verschlimmerung führen. Einer beruflichen Eingliederung
stehe man wegen des stagnierenden Verlaufs negativ gegenüber.
4.5.2 Der Bericht von Dr.
med. K.___ vom 10. Februar 2022 (BB-Nr. 5) enthielt folgende Diagnosen:
· Lactoseintoleranz homozygot
· rezidivierende Eisenmangelanämie
· starke Depressionen
· rezidivierende Synkopen
· Status nach Hp pos Gastritis mit
Eradikation (Dezember 2015)
· Hashimoto Thyreoditis
Im Vordergrund stünden starke depressive
Symptome wie Erschöpfung und Konzentrationsstörungen. Die Beschwerdeführerin
sei stark auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Die tiefen Eisenwerte verstärkten
die Müdigkeit noch. Die Diät zufolge der Lactoseintoleranz sei moralisch und
finanziell belastend. Die Schilddrüse erfordere eine Medikation und
regelmässige Laboruntersuchungen. Sie bitte, das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der psychischen Situation und der
begleitenden somatischen Beschwerden wohlwollend zu prüfen.
4.6
4.6.1 Das B.___-Gutachten geniesst
vollen Beweiswert, entspricht es doch vollumfänglich den Anforderungen der
Rechtsprechung (s. E. II. 3.4 hiervor): Das Gutachten stammt von zwei unabhängigen
Experten auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, welche die
Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen
sowie ihrer Vorgeschichte befragten (E. II. 4.3.1 hiervor), die objektiven
Befunde erhoben (E. II. 4.3.3 hiervor) und die wesentlichen Vorakten zur
Kenntnis nahmen (IV-Nr. 59.1 S. 5 – 10). Auf dieser Grundlage befassten sich die
Experten sodann eingehend mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (E. II. 4.3.4 – 4.3.9 hiervor). Die Experten gelangten
zum Schluss, das demonstrative und nicht authentische Verhalten der
Beschwerdeführerin verhindere eine Objektivierung und diagnostische Einordnung
der Symptomatik und damit auch verlässliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Dies
wird unter Bezugnahme auf die Feststellungen während der Untersuchung sowie die
Akten ausführlich und überzeugend begründet. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, dringt nicht durch:
4.6.1.1 An der Verhandlung macht der
Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, diese sei bei der Begutachtung von
einem Griechen befragt worden, also Herrn D.___. Diesem habe aber damals der
Facharzttitel gefehlt. Aus dem B.___-Gutachten gehe nicht hervor, ob D.___ oder
Dr. med. C.___ die Exploration durchgeführt habe. Wenn Herr D.___ tatsächlich
die Untersuchung übernommen habe, so wäre das Gutachten schon aus diesem Grund
mangelhaft und nicht verwertbar (A.S. 46).
Richtig ist, dass Herr D.___, der das
Gutachten mitunterzeichnet hatte, gemäss Medizinalberuferegister damals noch
über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte (s.
BB-Nrn. 7 + 8 sowie A.S. 50). Dies schadet aber nichts. Der Gutachter hat
die grundlegenden Aufgaben im Rahmen einer medizinischen Expertise persönlich
zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben, die nicht delegiert werden können, gehört nicht
nur die kritische Analyse des gesamten Dossiers oder die Gedankenarbeit
hinsichtlich der Beurteilung des Falles, sondern auch die Untersuchung der zu
begutachtenden Person. Demgegenüber ist es zulässig, für untergeordnete
Hilfsarbeiten (wie z.B. technische Aufgaben, Recherche oder Schreibarbeiten)
Hilfspersonen beizuziehen, solange die Verantwortung für die Expertise,
insbesondere die Begründung und die Schlussfolgerungen sowie die Beantwortung
der Gutachterfragen, in den Händen des Gutachters bleibt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1.2). Dies ist hier der
Fall, denn Dr. med. C.___ teilte dem Gericht am 23. Mai 2022 mit
(A.S. 50), er habe das Gutachten persönlich erstellt. Herr D.___ sei im Rahmen
der Aus- und Weiterbildung beigezogen worden. Die Aufnahme der Anamnese und die
Erhebung des Psychostatus seien vollumfänglich durch ihn, Dr. med. C.___,
erfolgt, wobei Herr D.___ anwesend gewesen sei. Die Verantwortung für das B.___-Gutachten
lag somit allein beim qualifizierten fachärztlichen Experten Dr. med. C.___,
während Herr D.___ im Rahmen seiner Mitwirkung keine dem Experten vorbehaltenen
Aufgaben in Eigenregie übernahm. Es besteht kein Anlass, an der klaren und
unmissverständlichen Auskunft von Dr. med. C.___ zu zweifeln, zumal die
Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Exploration sei durch Herrn D.___ erfolgt, erweist sich
folglich als unzutreffend. Weitere Beweismassnahmen in Form der beantragten
Partei- und Zeugenbefragung sind nicht erforderlich.
4.6.1.2 Die Berichte von Dr. med. G.___
und Dr. med. E.___ vom 23. August resp. 22. November 2019 (E. 4.2.1.1 +
4.2.1.3 hiervor) vermögen keine Zweifel am Gutachten zu erwecken. Der Umstand,
dass ein Administrativgutachten und die Berichte der behandelnden (Fach-) Ärzte
in Bezug auf Diagnose und Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit
diametral voneinander abweichen, heisst nicht, dass das Gutachten in Frage zu
stellen ist und weitere Abklärungen erforderlich sind. Dafür müssten sich aus
den Arztberichten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens ergeben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2), d.h.
objektiv feststellbare Gesichtspunkte, die von den Experten nicht erkannt oder
gewürdigt wurden und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Experten haben sich mit den besagten Berichten
im Detail befasst (E. II. 4.3.4 f. hiervor) und erläutert, warum
sie den dortigen Aussagen nicht folgen. Sie verweisen dabei einerseits zutreffend
auf die unkritische Übernahme der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
durch die Therapeuten, ist es doch versicherungsmedizinisch unabdingbar, solche
Angaben, auch wenn sie glaubhaft erscheinen mögen, mit objektiven Befunden zu
untermauern (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März
2017 E. 4.1.2). Andererseits legen die Experten dar, dass die Kriterien gemäss
ICD-10 für die von den Dres. G.___ und E.___ gestellten Diagnosen nicht erfüllt
sind. Im Übrigen ist auch auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag hinzuweisen. Die behandelnden Medizinalpersonen haben sich
in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen zu konzentrieren;
ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands, welche einen abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar
2018 E. 6.2.1). An dieser Würdigung des Gerichts vermag auch der nach dem
Gutachten ergangene Bericht von Dr. med. G.___ vom 22. August 2021
(E. II. 4.5.1 hiervor) nichts zu ändern, bietet er doch gegenüber den
früheren Berichten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Dr. med. G.___ bekräftigt
vielmehr weitestgehend seine Ausführungen im Bericht vom 23. August 2019,
welche im B.___-Gutachten verworfen worden waren. Er befasst sich weder konkret
mit den Schlussfolgerungen der Experten noch kann er dartun, dass es seit der
Begutachtung zu einer relevanten gesundheitlichen Verschlimmerung gekommen sei.
Eine solche lässt sich auch nicht aus der gegenüber früher höheren Punktzahl im
BDI-II ableiten, auf welche Dr. med. G.___ verweist. Dieses Testergebnis ist
für sich allein genommen nicht massgeblich, denn einem testmässigen Erfassen
der Psychopathologie kann im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell
nur ergänzende Funktion zukommen. Ausschlaggebend ist vielmehr die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2). Auf
dieser Grundlage wurde aber im Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich keine
gesicherten Diagnosen stellen lassen.
4.6.1.3 Richtig ist, dass das B.___-Gutachten
lediglich Verdachtsdiagnosen enthält und von verbindlichen Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit absieht. Daraus ergibt sich aber nichts für die
Beschwerdeführerin. Der Sachverständige soll einmal keine Sicherheit
vortäuschen, die es gar nicht gibt; die Beweiskraft eines Gutachtens wird dadurch,
dass es sich der Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Situation bewusst
ist, nicht geschmälert, sondern vielmehr erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2013
vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). Entscheidend ist aber, dass die Experten die
von Dr. med. E.___ gestellten Diagnosen verworfen haben, weil die einschlägigen
Kriterien nicht nachweisbar seien. Die Verdachtsdiagnosen im Gutachten sind daher
so zu verstehen, dass allenfalls diese Leiden vorliegen könnten, aber keine
anderen, gravierenderen. Ausserdem geht die Ungewissheit bei der Diagnostik gemäss
Gutachten auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurück, d.h. auf die sehr
demonstrative und unauthentisch wirkende Beschwerdepräsentation während der
Begutachtung sowie die trotz Nachfrage vagen Angaben z.B. zu psychosozialen
Belastungsfaktoren. Kann aber aus diesem Grund ein für die Arbeitsfähigkeit
relevantes Leiden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden, so wirkt sich dies zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, d.h. es darf auf
weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet werden, ohne den
Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019
vom 15. Juni 2020 E. 4.3 und 9C_659/2017 E. 4.4).
4.6.1.4 Selbst wenn die Experten eine
leichtgradige depressive Episode und eine Konversionsstörung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit diagnostizieren könnten, so wäre eine Arbeitsunfähigkeit
anhand der Indikatorenprüfung zu verneinen: Es finden sich keine besonders
ausgeprägten objektivierbaren Befunde, präsentierte sich doch der Psychostatus bei
der Begutachtung weitgehend unauffällig (E. II. 4.3.3 hiervor). Eine
Persönlichkeitsakzentuierung verneinten die Experten. Der von der
Beschwerdeführerin eingereichte Auszug offenbar aus einem Gutachten der
Gutachterstelle M.___, wonach eine Persönlichkeitsstörung sich auch nach einer
langen stabilen Phase manifestieren könne (BB-Nr. 3), ist unbehelflich, da
sich dieses Gutachten nicht auf den vorliegenden Fall bezieht, der Zusammenhang
der Textstelle nicht ersichtlich ist und der Autor unbekannt bleibt. Ein
umfassender sozialer Rückzug, wie er behauptet wird, liegt nicht vor; die
Beschwerdeführerin gibt zwar an, das Haus meist nur noch für ihre monatlichen Therapiesitzungen
zu verlassen, berichtet dann aber an anderer Stelle, sie sei mit einer Kollegin
unterwegs gewesen oder besuche ihre Mutter (E. II. 4.3.1 hiervor). Weiter
bestehen zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachteten Verhalten der
Beschwerdeführerin diverse Inkonsistenzen, wobei ihre Angaben auch in sich
widersprüchlich sind. Dies wird im Gutachten ausführlich dargestellt (s.
namentlich E. II. 4.3.4 + 4.3.8 hiervor), etwa wenn die
Beschwerdeführerin angibt, daheim nichts mehr zu machen und keinen Appetit zu
haben, dann aber auf die Kinder aufpasst und nicht ab-, sondern zunimmt
(E. II. 4.3.1 + 4.3.2 hiervor). Auch ein Leidensdruck, wie er nach
den geschilderten Beschwerden zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
bemühte sich nie, ihre Psychotherapie zu intensivieren, indem sie eine stationäre
resp. halbstationäre Behandlung ablehnte und sich mit ambulanten Gesprächen
alle zwei bis vier Wochen begnügte, was nicht als engmaschige Begleitung gelten
kann. Auch an einer ausgebauten Behandlung mit Psychopharmaka zeigte die
Beschwerdeführerin kein Interesse; sie erhält lediglich ein einziges Medikament
verschrieben, welches sie gemäss Blutspiegel nicht in wirksamer Dosierung
einnimmt (E. II. 4.3.8 hiervor). Somit sind bislang noch nicht alle
Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden.
Eine Einschränkung des Leistungsvermögens
lässt sich somit im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nicht begründen.
4.6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten reiche nicht aus, da
es auch somatische Gesichtspunkte gebe, die zu klären seien. Die Beschwerdeführerin
ist in der Tat noch nie polydisziplinär begutachtet worden. Eine
interdisziplinäre Vorgehensweise ist jedoch nicht stets dann geboten, wenn
Diagnosen aus verschiedenen Disziplinen gestellt werden, sondern nur dort, wo
die verschiedenartigen Leiden für sich und in ihrem Zusammenwirken
invalidisierend wirken können (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2018 vom
5. Februar 2019 E. 5.1.1). Dies ist hier nicht der Fall. Die Hausärztin
spricht zwar einerseits von rezidivierenden Synkopen (E. II. 4.2.1.5 hiervor).
Diese waren jedoch schon bei der Erstanmeldung bekannt, wobei damals keine
neurologische Ursache entdeckt werden konnte (s. E. II. 4.2.1.4
hiervor). Andererseits ist neu von einer Hashimoto Thyreoditis die Rede. Die
Hausärztin führt dieses Leiden zwar unter den Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit an. Daraus ergibt sich jedoch nichts für die
Beschwerdeführerin; entscheidend ist vielmehr, dass die Hausärztin sie ausdrücklich
als körperlich gesund bezeichnet und festhält, es laufe keine spezielle
somatische Behandlung (E. II. 4.2.1.5 hiervor). Im neuen Bericht vom
10. Februar 2022 wiederholt Dr. med. K.___ die Diagnosen aus dem früheren
Bericht. Zusätzliche Erkenntnisse ergeben sich hier keine. Soweit Dr. med. K.___
andeuten will, es gebe Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen
Leiden, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es an einer Begründung fehlt. Darauf,
dass laut Gutachten gar keine gesicherten psychiatrischen Diagnosen vorliegen,
geht Dr. med. K.___ nicht ein.
Vor diesem Hintergrund besteht in
somatischer Hinsicht kein Abklärungsbedarf, so dass das vorliegende
psychiatrische Gutachten ausreicht, um den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen.
4.7 Zusammenfassend fehlt es an
einer Arbeitsunfähigkeit, aus der sich überhaupt eine Invalidität ergeben
könnte. Demgemäss entfällt auch ein Anspruch auf eine Rente sowie auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen, ohne dass ein Einkommensvergleich
durchgeführt oder geprüft werden müsste, ob seit 2015 eine Veränderung
eingetreten ist.
4.8
4.8.1 Da die Beschwerdeführerin unterlegen
ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das
Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.8.2 Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 4. Mai 2022 (A.S. 43 f.)
weist einen Zeitaufwand von 15,33 Stunden aus. Dieser beinhaltet jedoch auch reinen
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist, nämlich die Klientenbriefe («Brief an Klientin»),
bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien
u.ä. auszugehen ist. Die entsprechenden Positionen sind folglich zu streichen (9
x 0,17 = 1,53 Stunden), womit ein anrechenbarer Aufwand von 13,8 Stunden
verbleibt. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00
eine Entschädigung von CHF 2'484.00.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 107.30
betrifft, so sind die 80 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 67.30.
Einschliesslich CHF 196.45
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung
demnach auf total CHF 2'747.75.
4.8.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'040.40
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'788.15), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich dabei nach einem Stundenansatz
von CHF 250.00, wie er in der Kostennote geltend gemacht wird und am 25. August
2021 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter vereinbart worden ist
(A.S. 19).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Oensingen, wird auf CHF 2'747.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 1'040.40 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann