VSBES.2021.148
Unfallversicherung
12. April 2022Deutsch45 min
erlitten. Sie sei, als sie in Sri Lanka gewesen sei, gestolpert und hingefallen.
Source so.ch
Urteil vom 12. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 5. April 2018 seit
dem 29. Januar 2011 bei der B.___ AG, [...], als Reinigungsmitarbeiterin
angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert
(Akten der Suva [Suva-Nr.] 1)
1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 6.
April 2018 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin habe am 5. April 2018 um 17:00 Uhr einen Nichtberufsunfall
erlitten. Sie sei, als sie in Sri Lanka gewesen sei, gestolpert und hingefallen.
Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 2. Mai 2018 (Suva-Nr. 54) zog sie
sich eine Trimalleolarfraktur rechts sowie eine kombinierte, ossäre
Lisfranc-Verletzung und eine ligamentäre Chopart-Verletzung am Fuss rechts zu. Am
8. April 2018 erfolgte eine Repatriierung und am 9. April 2018 wurde im
genannten Spital ein sprunggelenksüberbrückender Fixateur externe angelegt.
Nach ausreichender Abschwellung der Weichteile erfolgte am 16. April 2018 die
definitive osteosynthetische Versorgung (siehe Operationsbericht des Spitals C.___
vom 16. April 2018, Suva-Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit
Schreiben vom 10. April 2018 und 1. Mai 2018 ihre Leistungspflicht und richtete
Taggelder aus (Suva-Nrn. 12 f. und 24).
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 13. August 2019 konnte schliesslich
das Osteosynthesematerial entfernt werden (siehe Operationsbericht des Spitals C.___
vom 13. August 2019, Suva-Nr. 123).
1.4 Nach Durchführung weiterer
Abklärungen in medizinischer Hinsicht liess die Beschwerdegegnerin den
Kreisarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Arbeits- und
Wiedereingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen. Dieser
gelangte in seiner Kurzbeurteilung vom 11. Oktober 2019 (Suva-Nr. 130) zum
Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
100 % arbeitsfähig. Eine berufliche Wiedereingliederung in die angestammte
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei aus prognostischer Sicht möglich. Aus
medizinischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin für drei Monate keine Sprünge
aus grösserer Höhe machen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 (Suva-Nr. 136) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit, das Taggeld werde
ab dem 1. Februar 2020 eingestellt. Mit Schreiben vom 6. November 2020
(Suva-Nr. 173) an die Beschwerdegegnerin erklärte der Vertreter der
Beschwerdeführerin, das Schreiben vom 24. Oktober 2019 werde nicht akzeptiert
und es seien die Taggelder wieder zu entrichten.
1.5 Ein von der IV-Stelle des
Kantons Solothurn organisiertes Belastbarkeitstraining (siehe Suva-Nr. 142, S.
2 f.) habe die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihres Ehemannes abbrechen müssen
(Suva-Nr. 149). Daraufhin zog die Beschwerdegegnerin die Akten der IV-Stelle
des Kantons Solothurn bei, holte selber weitere medizinische Berichte ein und
liess den Kreisarzt Dr. med. D.___ erneut zur medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin Stellung nehmen. In seiner Kurzbeurteilung vom 4. August
2020 (Suva-Nr. 165) kam der Kreisarzt zum Ergebnis, die berufliche
Eingliederung in die angestammte Tätigkeit sei grundsätzlich möglich, hänge
aber von der konkreten Tätigkeit ab. Ansonsten bestehe seit langem in einer
angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
1.6 Nach weiteren medizinischen
Abklärungen legte die Beschwerdegegnerin die Sache dem Kreisarzt Dr. med. D.___
erneut zur Beurteilung vor. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 14. / 15. Dezember
2020 (Suva-Nrn. 179 und 181) zum Ergebnis, es bestehe aktuell keine
Behandlungsnotwendigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich
leichten bis mittelschweren, ca. 50 % sitzenden Tätigkeit sei eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden.
Mit Beurteilung vom 15. Dezember 2020 (Suva-Nr. 180) schätzte Dr. med. D.___
den Integritätsschaden auf 20 %.
1.7 Mit Schreiben vom 1. März 2021
(Suva-Nr. 203) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die
Taggeldzahlungen ab dem 1. Mai 2020 wieder aufgenommen worden seien und die
Leistungen bis und mit 12. November 2020 vergütet worden seien, da die
Arbeitslosenkasse seit dem 13. November 2020 Leistungen erbringe. Des Weiteren
würden die Heilkostenleistungen per sofort eingestellt und der Fall
abgeschlossen. Es werde nun geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen
ausgerichtet werden könnten.
1.8 Mit Verfügung vom 6. April 2021
(Suva-Nr. 213) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die verbleibenden
Folgen des Unfalls vom 5. April 2018 eine Integritätsentschädigung von CHF 29'640.00,
entsprechend einem Integritätsschaden von 20 % zu. Eine Invalidenrente
wurde ihr nicht zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Mai 2021
(Suva-Nr. 226) wurde mit Einspracheentscheid vom 10. August 2021 abgewiesen
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 237).
2. Mit Zuschrift vom 9. September
2021 (A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 10. August 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10.08.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 06.04.2021 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 12.11.2020 hinaus die
vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und über den 01.03.2021 hinaus die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 13.11.2020 eine UVG-Invalidenrente
nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 76 %, Heilungskosten nach Art. 21
UVG sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse
von mindestens 45 % zu entrichten.
4. Subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung
zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (A.S. 45 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 18. November
2021 (A.S. 58 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
5. In ihrer Duplik vom 25.
November 2021 (A.S. 70) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Die am 10. Dezember 2021 durch
den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 74 f.) geht
mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (A.S. 76) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 10. August 2021 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann,
wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3
S. 115).
2.3
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Zwischen den Parteien ist zu
Recht unbestritten, dass die persistierenden gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit
dem Unfall vom 5. April 2018 stehen. Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. März 2021 den Fallabschluss vorgenommen
und den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen bzw. auf eine Rente verneint sowie
richtigerweise eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hat.
Konkret zur Diskussion stehen die geltend gemachten, fortbestehenden
Fussbeschwerden. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Die Beschwerdeführerin zog sich
aufgrund eines Stolpersturzes während ihres Aufenthalts in Sri Lanka eine
subluxierte Trimalleolarfraktur sowie eine kombinierte, ossäre
Lisfranc-Verletzung und eine ligamantäre Chopart-Verletzung am rechten Fuss zu.
Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 2. Mai 2018 (Suva-Nr. 54) sei die
Beschwerdeführerin vom 8. April 2018 bis 24. April 2018 im Spital
hospitalisiert gewesen. Im Spital sei die stationäre Aufnahme zur geschlossenen
Reposition und Anlage eines sprunggelenksüberbrückenden Fixateurs externe rechts
am 9. April 2018 erfolgt. Nach ausreichender Abschwellung der Weichteile sei am
16.
April 2018 die definitive osteosynthetische Versorgung erfolgt (Plattenosteosynthese
mit einer 8 Loch-Drittelrohr-LCP-Platte und 2 x 2.7 mm-Kortikaliszugschraube
sowie Refixation des Wagstaff-Fragmentes mit einer 2.0 mm-Schraube Malleolus
lateralis; Schraubenosteosynthese Malleolus medialis mit 2 x 2.7
mm-Kortikalisschraube; siehe Operationsbericht vom 16. April 2018, Suva-Nr. 30).
Die Beschwerdeführerin habe am 24. April 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit
reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
4.2
Gemäss Sprechstundenbericht des
Spitals C.___ vom 11. September 2018 (Suva-Nr. 48) zeige sich insgesamt eine
zunehmende Besserung der initial noch eingeschränkten Beweglichkeit.
Insbesondere aufgrund der eingeschränkten Dorsalextension bestehe jedoch
weiterhin ein intensiver Physiotherapiebedarf, weshalb der Patientin ein neues
Physiotherapierezept ausgestellt worden sei. Zusätzlich sei der Patientin eine
Schuheinlage mit retrokapitaler Abstützung verordnet worden. Aufgrund der
weiterhin eingeschränkten Beweglichkeit bestehe für einen weiteren Monat eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.3
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt
in seinem Bericht vom 28. November 2018 (Suva-Nr. 77) fest, unter Belastung
verspüre die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im rechten Fuss, neu auch
im rechten Knie. Es zeige sich noch eine leichte Schwellung und Druckdolenz über
dem Vor- und Mittelfuss. Insbesondere im Bereich des 1. und 2. Strahls,
Plantarflexion noch eingeschränkt. Extension erreiche knapp 90°. Es sei eine Wiederaufnahme
der Arbeit zu 20 % auf den 1. Dezember 2018 vorgesehen.
4.4
Am 25. Januar 2019 fand eine Röntgenuntersuchung
des rechten Fusses sowie des oberen rechten Sprunggelenks statt. Dr. med. F.___,
Oberarzt, Institut für Radiologie, Spital C.___, berichtete, im oberen
Sprunggelenk bestehe die Fraktur am Malleolus medialis mit gering progredienter
Konsolidation, jedoch Frakturspalten weiterhin deutlich abgrenzbar. Hier
bestehe der Verdacht auf eine Pseudoarthrose. Vollständige Konsolidation der
lateralen Malleolarfraktur. Regelrechte Stellung im OSG. Sonst stationärer
Befund. Am rechten Fuss stationäre Stellung der Frakturen im Chopart- und
Lisfranc-Gelenk mit vollständiger Konsolidation. Vorbestehend fleckig osteopene
Knochenmatrix (Suva-Nr. 89, S. 1).
4.5
Am 31. Januar 2019 erfolgte eine
CT-Untersuchung beider Füsse im Spital C.___. Dr. med. G.___, Oberarzt, Institut
für Radiologie, berichtete von einer achsengerechten Stellung der kongruenten
Malleolengabel. Leicht progrediente Gelenksspaltverschmälerung im OSG im Sinne
von beginnenden sekundärarthrotischen Veränderungen. Vollständige Konsolidation
der Fraktur des medialen Malleolus mit residueller Defektzone in der
Artikulationsfläche von 3 x 5 mm und einer Tiefe von 2 mm. Vollständige
Konsolidation des kleinen Volkmannfragments mit stationärer Stufe von 1 mm
und angrenzend insgesamt vier kleinen Verkalkungen im Gelenkspalt DD freie
Gelenkskörper von 1 mm Grösse. Stationäre Stellung der intraartikulären
Basisfraktur Os metatarsale I mit partiellem ossärem Durchbau bei dorsalseitig
noch einsehbarer Frakturspalte. Vollständig konsolidierte Basisfraktur Os
metatarsale II mit vorbestehend, nicht konsolidiertem Fragment (1 mm) zwischen
Basis Os metatarsale II und Os cuneiforme mediale. Unveränderte Stellung der bereits
fortgeschritten konsolidierten Basisfraktur Os metatarsale III mit residuellem
Defekt in der Artikulationsfläche von 4 x 1 mm und einer Tiefe
von 5 mm ohne relevante Gelenkstufe. Ebenso fortgeschritten konsolidierte
Fraktur des Os cuboideums mit residuellem Defekt laterodorsal in der
Artikulationsfläche zum Os metatarsale IV von 4 x 4 x 8 mm. Stationäre ossäre
Fragmente caudal des Malleolus medialis auf Höhe des Sustentaculum tali.
Stationäre leichtgradige Grosszehengrundgelenksarthrose (Suva-Nr. 89, S. 2 f.).
4.6
Dem Bericht des Spitals C.___
vom 14. Februar 2019 (Suva-Nr. 94, S. 2 f.) lässt sich entnehmen, computertomographisch
habe der Verdacht einer Delayed Union im Bereich des Malleolus medialis nicht
erhärtet werden können, es zeige sich lediglich eine kleine residuelle
Defektzone. Klinisch zeige sich vor allem die Narbenregion druckdolent, welche
Verwachsungen mit dem Malleolus medialis zeige. Die belastungsabhängigen
Schmerzen über dem Fussrücken rechts seien am ehesten durch die noch nicht ganz
konsolidierten Frakturen der Fusswurzelknochen und Ossa metatarsalia zu
erklären. Diesbezüglich gegebenenfalls Anpassen der bereits vorhandenen
Schuheinlagen zur Stützung des Fussskelettes und Tragen von festerem Schuhwerk
bei weiterhin Belastung nach Massgabe der Beschwerden. Aus medizinischer Sicht wäre
eine Umschulung auf eine sitzende Berufstätigkeit sicherlich sinnvoll.
Diesbezüglich seien gemäss Ehemann bereits erste Schritte mit der Suva in die
Wege geleitet worden. Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für stehende Tätigkeiten bis
Ende März 2019 ausgestellt, sitzende Tätigkeiten ab sofort möglich.
4.7
Am 23. April 2019 fand im Spital
C.___ die 1-Jahreskontrolle nach Osteosynthese vom 16. April 2018 statt. Gemäss
dazugehörigem Bericht (Suva-Nr. 100, S. 2 f.) klage die Beschwerdeführerin über
Beschwerden unter Belastung. Die Beweglichkeit sei mässig eingeschränkt. Die
Beschwerdeführerin sei durch die Einschränkung des Bewegungsumfanges des OSG
beim Sitzen auf dem Boden gestört. Ausserdem gebe sie eine lokale Druckdolenz
über der Platte sowie im Bereiche des Malleolus medialis an. Es sei ihr deshalb
die Entfernung des Osteosynthesemateriales empfohlen worden. Gleichzeitig sei
sie jedoch auch darauf hingewiesen worden, dass dies kaum zu einer Verbesserung
des Bewegungsumfanges führen werde.
4.8
Der Kreisarzt med. pract. H.___,
Facharzt für Chirurgie, kam in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2019 (Suva-Nr.
104) zum Ergebnis, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation sei ab
sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
4.9
Am 13. August 2019 erfolgte im
Spital C.___ die komplette Entfernung des Osteosynthesematerials (siehe
Operationsbericht vom 13. August 2019, Suva-Nr. 123, S. 2 f.).
4.10
Dr. med. E.___ führte in seinem
Bericht vom 10. Oktober 2019 (Suva-Nr. 128) aus, es bestünden auch nach
Entfernung des Osteosynthesematerials weiterhin Schmerzen beim Gehen und
insbesondere beim Abrollen, Hypästhesie-Areal auf dem medialen Fussrücken im
Bereiche des 1. Strahls. Druckdolenz über dem Fussrücken medial, Extension im
OSG leicht eingeschränkt. Bisher bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bezogen auf die frühere Tätigkeit.
4.11
Kreisarzt Dr. med. D.___, Arzt
für Allgemeinmedizin, kam in seiner Kurzbeurteilung vom 11. Oktober 2019
(Suva-Nr. 130) zum Ergebnis, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe 21 Tage
nach der Materialentfernung ganztags eine Arbeitsfähigkeit. Aus prognostischer
Sicht sei die berufliche Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin als möglich zu erachten. Bei der Arbeitsaufnahme gelte
es zu berücksichtigen, dass keine Sprünge aus grösserer Höhe für drei Monate
gemacht werden dürfen.
4.12
Dem definitiven Bericht über das
Belastbarkeitstraining bei der I.___ GmbH, [...], vom 8. Mai 2020 (Suva-Nr.
197) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis 30.
April 2020 ein Aufbautraining in einem Pensum von 50 % absolvierte, welches
vom 18. März 2020 bis 21. April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen
werden musste. Zunächst habe die Beschwerdeführerin in der Abteilung Reinigung
gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie aufgrund vermehrt aufgetretener Schmerzen
abbrechen müssen und sei danach in der Abteilung Kabelkonfektion eingesetzt worden,
wo sie abwechselnd sitzend und stehend habe arbeiten können. Die
Beschwerdeführerin habe am Ende des Zeitraums der Berichterstattung ein
stabiles Pensum von 50 % (4 h / Tag) erreicht. Sie habe
während der gesamten Berichtsperiode keine gesundheitsbedingten Absenzen
gehabt. Eine weitere Pensumsteigerung seien nicht vorgesehen gewesen, da die
Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle suche. Die Beschwerdeführerin sei zum
momentanen Zeitpunkt aufgrund der von ihr beschriebenen Schmerzen am Fuss nur
eingeschränkt vermittelbar. Einschränkend seien das von ihr gewünschte kleine Teilzeitpensum
von 20 – max. 40 %, die eingeschränkten täglichen Arbeitszeiten (nicht
ganztags, 2 – 3 Stunden pro Tag) und die Einschränkungen bei den
Tätigkeiten aufgrund der nötigen Wechselhaltung. Sie habe in der I.___ GmbH
mit einem Pensum vom 50 % gearbeitet, was nach Einschätzung der I.___ GmbH
für die Beschwerdeführerin möglich gewesen sei. Die Arbeitsleistung bezüglich
Arbeitsqualität habe in dieser Zeit den Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes
entsprochen. Das Arbeitstempo sei genügend bis gut gewesen. Es werde empfohlen,
der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle zu suchen, wo sie ihren Fuss
entlasten könne, das heisse, hauptsächlich sitzen könne, jedoch auch die
Möglichkeit habe, zwischendurch stehend zu arbeiten. Eine Anstellung im
1.
Arbeitsmarkt sei realistisch. Bei einem Teilzeitpensum mit der
Möglichkeit zur Wechselhaltung, werde die Beschwerdeführerin als vermittelbar
erachtet.
4.13
Anlässlich der orthopädischen
Fuss-Sprechstunde im Spital C.___ vom 11. Juni 2020 (Suva-Nr. 153) berichtete
die Beschwerdeführerin von Schmerzen am rechten Fuss seit dem Unfall. Die
Hauptschmerzen lokalisierten sich am medialen Sprunggelenk und Mittelfuss.
Einlagenversorgung bereits vorhanden. Die Einlagen hätten jedoch keine
Linderung der Beschwerden gebracht. Aktuell befinde sich die Patientin bei der
IV in der Wiedereingliederung. Jedoch würden bereits nach ca. einstündiger
Belastung bereits Schmerzen und Schwellung auftreten, so dass die
Arbeitsaufnahme erschwert bis unmöglich sei. Seit längerem keine Physiotherapie
mehr. Analgetika-Therapie mit Dafalgan und bei Bedarf Irfen. Konventionell
radiologisch (siehe radiologischer Bericht Spital C.___ vom 11. Juni 2020,
Suva-Nr. 155) zeige sich bereits eine beginnende Arthrose im oberen
Sprunggelenk sowie der Mittelfussgelenke betont in der Lisfranc-Gelenkslinie.
4.14
Am 24. Juni 2020 erfolgte eine
SPECT-Untersuchung sowie eine CT-Untersuchung beider Füsse. Im Bericht des
Spitals C.___ vom 25. Juni 2020 (Suva-Nr. 164) wird aufgeführt, es bestehe eine
aktivierte posttraumatische Arthrose zwischen der distalen Fibula und dem Talus
sowie weniger aktiviert zwischen dem medialen Malleolus und dem Talus bei
postoperativer Deformität der distalen Fibula sowie des Malleolus medialis.
Leichte Aktivierung im USG rechts betont im posterioren Anteil. Zusätzlich
leicht aktivierte Arthrose im Lisfrancschen Gelenk rechts. Aktivierter
Fersensporn links, deutlich weniger aktiviert rechts. Gonarthrose und
Retropatellararhtrose, Grosszehengrundgelenksarthrose rechts.
4.15
Dem Fuss-Sprechstundenbericht des
Spitals C.___ vom 25. Juni 2020 (Suva-Nr. 162) lässt sich entnehmen, dass
die Fussbeschwerden der Patientin durch die posttraumatische Arthrose in der
Lisfranc Gelenkslinie und im OSG verursacht worden seien. Es sei die diagnostisch / therapeutische
Infiltration der TMT-II- und III-Gelenke unter BV-Kontrolle besprochen worden.
Sollte postinterventionell im TMT-II- und III-Gelenk ein positives
Infiltrationsergebnis vorliegen, könne eine operative Arthrodese der Gelenke diskutiert
werden bei bereits entsprechender Arthrose. Im oberen Sprunggelenk seien die
arthrotischen Veränderungen von geringem Ausmass, weshalb hier mit einer
operativen Versorgung zugewartet werden könne. Hier sei ebenfalls eine
diagnostisch/therapeutische Infiltration unter BV-Kontrolle vorgesehen. Es
werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2020 ausgestellt.
4.16
Am 2. Juli 2020 erfolgte im
Spital C.___ die Infiltration der TMT-II- und Ill-Gelenke Fuss rechts mit je 1
ml Mepivacain 5 mg/ml sowie 20 mg Kenacort. Gemäss dem gleichentags erstellten Bericht
(Suva-Nr. 161) scheine unmittelbar nach der Infiltration die Patientin bei
Belastung beschwerdefrei. Aufgrund sprachlicher Probleme sei diese Aussage aber
nur bedingt verwertbar.
4.17
Kreisarzt Dr. med. D.___ führte
in seiner Beurteilung vom 4. August 2020 (Suva-Nr. 165) aus, die berufliche
Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin
sei aus prognostischer Sicht grundsätzlich möglich, hänge aber von der
konkreten Tätigkeit ab. Ansonsten bestehe in einer angepassten Tätigkeit seit
Langem eine ganztätige Arbeitsfähigkeit.
4.18
Dem Fuss-Sprechstundenbericht von
Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie, Spital C.___, vom 8. September
2020.
(Suva-Nr. 168, S. 2 f.) lässt sich entnehmen, bei unauffälligem
Integument finde sich noch eine leichte Druckdolenz über dem OSG anterior sowie
über der Lisfranc-Gelenklinie rechts. Es gebe einen erfreulichen Verlauf mit
anhaltender Beschwerdelinderung durch die durchgeführten Infiltrationen. Er, Dr.
med. J.___, habe der Patientin erklärt, dass sie bei Belastung möglichst
solides Schuhwerk tragen sollte, da damit die Beschwerden sehr wahrscheinlich weniger
stark aufträten. Er denke auch, dass die Arbeitsaufnahme grundsätzlich ab
sofort erfolgen könnte. Dass bei den nachgewiesenen posttraumatischen
Gelenksveränderungen gewisse Einschränkungen in rein stehenden und gehenden
Arbeiten bestünden, sei anzunehmen. Hierfür könnte allenfalls mit einer
orthopädischen Schuhversorgung noch Beschwerdelinderung erreicht werden. In
einem sitzenden Beruf würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gesehen.
Dr. med. J.___ habe der Beschwerdeführerin noch bis heute eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert und er denke, dass die Job-Suche oder Wiedereingliederung nun
vorangetrieben werden könne.
4.19
Dem Bericht von Dr. med. E.___
vom 23. September 2020 (Suva-Nr. 199) lässt sich entnehmen, aufgrund eines 2018
erlittenen Unfalles mit Frakturen am rechten Sprunggelenk leide die
Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Arthrose. Die Belastbarkeit
dieses Gelenkes sei deswegen eingeschränkt. Längeres Stehen, Gehen und
Treppensteigen sowie das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten seien
nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit in
der Reinigung nicht mehr ausüben. Für eine leichte, angepasste Tätigkeit,
welche sie mehrheitlich sitzend ausüben könne, bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit
von ca. 30 % (2 – 3 Stunden täglich).
4.20
In seiner ärztlichen Beurteilung
vom 14./15. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 179 und 181) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___
fest, wie aus der vorliegenden Dokumentation ersichtlich, habe die letzte
Arztkontrolle am 8. September 2020 stattgefunden. Anlässlich dieser sei
festgehalten worden, dass in rein stehenden und gehenden Tätigkeiten eine gewisse
Einschränkung bestehe. Diesbezüglich könnte eine orthopädische Schuhversorgung noch
Beschwerdelinderung bringen. In einem sitzenden Beruf werde keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit gesehen. Weiter sei festgehalten worden, dass aktuell
keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe, bei Bedarf jedoch eine erneute
Infiltration erfolgen könnte. Es bestehe somit aktuell keine Behandlungsnotwendigkeit.
In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis
mittelschweren, ca. 50 % sitzenden Tätigkeit sei unter folgenden
Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Keine
Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder
Gerüsten, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit
repetitivem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung.
4.21
Dem Bericht zur ambulanten
Fuss-Sprechstunde von Dr. med. J.___ vom 23. März 2021 (Suva-Nr. 210, S. 2
f.) lässt sich entnehmen, es finde sich ein unauffälliges Integument. Es finde
sich weiter eine deutliche Druckdolenz über der Lisfranc-Gelenklinie, vor allem
über dem TMT-II- und III-Gelenk. Über dem OSG anterior zeige sich heute nur
eine diskrete Druckdolenz. Keine Beschwerdeauslösung durch passive
OSG-Mobilisation. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Wiederholung der
Infiltration. Aufgrund der heutigen Beschwerden würden wiederum erst das TMT-II-
und III-Gelenk rechts infiltriert. Mit der Beschwerdeführerin sei man so
verblieben, dass sie bald nach der Infiltration Rückmeldung gebe, falls die
Beschwerden nicht vollständig verschwänden resp. über dem OSG noch vorhanden
seien. In diesem Fall würde gleich ein neuer Termin für eine erneute
Infiltration vereinbart werden. Falls die Beschwerdelinderung wiederum nur zwei
Monate anhalte, wäre eine definitive Lösung zu diskutieren. Bezüglich der
TMT-Arthrose wäre eine Arthrodese die Therapie der Wahl und hätte für die Beschwerdeführerin
nach abgeschlossener Heilung keine funktionellen Nachteile zur Folge. Im OSG
sei die Arthrose nicht stark fortgeschritten, so dass Dr. med. J.___ mit einer
operativen Versorgung (Prothese oder Arthrodese) auch aufgrund des noch relativ
jungen Alters der Beschwerdeführerin zurückhaltender sei.
4.22
In seinem
Fuss-Sprechstundenbericht vom 19. August 2021 (Suva-Nr. 238, S. 2 f.)
berichtet Dr. med. J.___ nach Infiltration des TMT-I-Gelenks rechts am
14.
Juli 2021, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden
zum Teil weggegangen und seien bis heute weggeblieben. Die Beschwerdereduktion
betrage etwa 50 bis 60 %, womit sie sehr gut zurechtkomme. Auch die Schmerzen
in der lateralen Lisfranc-Gelenkreihe seien nicht wieder aufgetreten. Dafür
beklage die Patientin nun Metatarsalgien im Bereich der MT I bis III. Eine
Einlagenversorgung bestehe, reiche zur Beschwerdelinderung aber offenbar nicht
aus. Es sei sehr erfreulich, dass die Schmerzen im Bereich der Lisfranc-Gelenkreihe
unter der Infiltrationstherapie eine anhaltende Regredienz gezeigt hätten.
Mittlerweile störten die Vorfussbeschwerden die Patientin. Zudem seien die
Mittelfussbeschwerden nicht vollständig verschwunden, so dass er, Dr. med. J.___,
aufgrund der im SPECT-CT multiplen degenerativen Gelenksveränderungen und nun
auch Schmerzen im Vorfussbereich, der Patientin einen orthopädischen
Serienschuh mit Fussbett nach Mass, Sohlenversteifung und Abrollhilfe verordne,
da die Einlagenversorgung nicht genüge. Die Patientin werde sich bei einem
Orthopädieschuhmachermeister in der Nähe vorstellen.
5.
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, dass der Beschwerdeführerin per 1. März 2021 keine Leistungen mehr
zustehen, da der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
erreicht worden sei. Dabei stützt sie sich auf die Aktenbeurteilung ihres
Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 14./15. Dezember 2020.
5.1
Der Umstand, wonach Dr. med. D.___
seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten und ohne
eigene Untersuchung abgegeben hat, steht dem Beweiswert seiner ärztlichen
Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte
imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild
zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010
E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1).
So verhält es sich hier, denn die Situation des rechten Fusses sowie der
Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen
umfassend dokumentiert. Somit war die von der Beschwerdeführerin gerügte
fehlende persönliche Untersuchung nicht notwendig.
5.2
Inhaltlich musste sich der Kreisarzt
Dr. med. D.___ aufgrund der ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten
Fragestellungen im Wesentlichen dazu äussern, ob eine Behandlung unfallbedingt
noch notwendig sei und welche Tätigkeiten und Verrichtungen die
Beschwerdeführerin in Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit
noch ausüben könne (siehe Suva-Nr. 179). Seine Stellungnahme scheint auf den
ersten Blick zwar kurz, ist jedoch mit Blick auf die Vorakten und den
gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin ausreichend, schlüssig und
inhaltlich nachvollziehbar. Der Kreisarzt kommt zum Ergebnis, dass aktuell
keine Behandlungsnotwendigkeit mehr bestehe. Seine Einschätzung basiert auf den
Erkenntnissen der medizinischen Vorakten, insbesondere stützt er sich auf die damals
letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___ im Spital C.___ vom
8.
September 2020 (Suva-Nr. 168, S. 2 f.). Dr. med. J.___, welcher der
behandelnde Orthopäde der Beschwerdeführerin ist, führte im Juni 2020 mehrere
bildgebende Untersuchungen bei der Beschwerdeführerin durch (Röntgenuntersuchung
Fuss rechts am 11. Juni 2020 [Suva-Nr. 155], SPECT-Untersuchung OSG/Fuss
rechts sowie CT-Untersuchung OSG/Fuss rechts am 24. Juni 2020 [Suva-Nr. 164]). In
seinem Bericht vom 25. Juni 2020 (Suva-Nr. 162) kam er zum Ergebnis, dass die
Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin durch die posttraumatische Arthrose in
der Lisfranc Gelenkslinie und im OSG verursacht würden. Daraufhin führte er am
2.
Juli 2020 und am 6. August 2020 Infiltrationen an den TMT-II- und -III-Gelenken
sowie am oberen Sprunggelenk am rechten Fuss der Beschwerdeführerin durch. In
seinem Bericht vom 8. September 2020 beschreibt der behandelnde Orthopäde einen
erfreulichen Verlauf mit anhaltender Beschwerdelinderung durch die
durchgeführten Infiltrationen. In seiner Beurteilung hält er weiter fest, dass
die Arbeitsaufnahme grundsätzlich ab sofort erfolgen könnte, wobei bei den
nachgewiesenen posttraumatischen Gelenksveränderungen gewisse Einschränkungen
in rein stehenden und gehenden Arbeiten bestehen könnten. Hierfür könnte
allenfalls mit einer orthopädischen Schuhversorgung noch Beschwerdelinderung
erreicht werden. In einem sitzenden Beruf würden keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit gesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit hat Dr. med. J.___ schliesslich
noch bis zum Untersuchungszeitpunkt (8. September 2020) attestiert. Weitere
Arzttermine seien keine vereinbart worden. Folglich war gemäss dem behandelnden
Orthopäden eine Arbeitsaufnahme in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Untersuchungszeitpunkt
resp. per 8. September 2020 möglich. Einschränkungen könnten einzig noch in
gehenden und stehenden Arbeiten bestehen, welchen aber mit einer orthopädischen
Schuhversorgung entgegengewirkt werden könne. Wenn sich der Kreisarzt Dr. med. D.___
dieser Beurteilung anschloss, lässt sich dies nicht beanstanden. Auch trägt das
vom Kreisarzt attestierte Zumutbarkeitsprofil den von Dr. med. J.___ festgestellten
Beeinträchtigungen auf überzeugende Weise Rechnung und ist mit diesen vereinbar.
Der Umstand, dass Dr. med. D.___ nicht über einen orthopädischen
Facharzttitel verfügt, vermag nicht dazu führen, dass seinen Beurteilungen zum
vornherein der Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende
medizinische Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Wie oben
dargelegt, lehnt sich der Kreisarzt in seiner Beurteilung an die medizinischen
Berichte von Dr. med. J.___, welcher Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie
im Spital C.___ ist, an.
Soweit die Beschwerdeführerin
ausführt, es sei bisher nie ein Endzustand erreicht worden, zumal neuere
Berichte auf eine weiterhin bestehende Beschwerdeproblematik hinwiesen und Dr.
med. J.___ entsprechend weiterhin Infiltrationen und gegebenenfalls eine
Arthrodese empfehle, kann sie daraus nichts ableiten, was für einen späteren
Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Denn ausschlaggebend
dafür ist die Frage, ab wann von keiner namhaften Verbesserung mehr
ausgegangen werden kann. Das Kriterium beurteilt sich namentlich nach Massgabe
der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die
ärztliche Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2013 vom 5. November
2013.
E. 3.5). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass die Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4;
8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008
vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von
Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts
8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3). Bei der Beschwerdeführerin
bestand zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine relevante Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit des rechten Fusses. Einzig eine leichte Druckdolenz über
dem OSG anterior sowie über der Lisfranc-Gelenkslinie rechts waren noch
vorhanden (siehe Bericht von Dr. med. J.___ vom 8. September 2020,
Suva-Nr. 168). Nach erneuter Vorstellung beim Orthopäden am 23. März
2021.
(Suva-Nr. 223) war eine weitere Infiltration der TMT-II- und III-Gelenke
geplant, diese wurde aber von der Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen
abgesagt. Gemäss Bericht von Dr. med. J.___ vom 30. Juni 2021 (Suva-Nr. 245)
hätten sich die Beschwerden der Patientin im Verlauf etwas geändert. Aktuell
seien diese vor allem über dem TMT I-Gelenk lokalisiert. Am 14. Juli 2021
erfolgte schliesslich die Infiltration des TMT-I-Gelenks am rechten Fuss. Dr.
med. J.___ zeigte sich in seinem Bericht vom 19. August 2021
(Suva-Nr. 247) sehr erfreut, weil die Schmerzen im Bereich der
Lisfranc-Gelenkreihe unter der Infiltrationstherapie eine anhaltende Regredienz
gezeigt hätten. Mittlerweile störten die Vorfussbeschwerden die Patientin.
Zudem seien die Mittelfussbeschwerden nicht vollständig verschwunden, so dass
der Orthopäde aufgrund der im SPECT-CT sichtbaren multiplen degenerativen
Gelenksveränderungen und nun auch Schmerzen im Vorfussbereich der Patientin
einen orthopädischen Serienschuh mit Fussbett nach Mass, Sohlenversteifung und
Abrollhilfe verordnet habe. In den erwähnten Berichten wird nicht ausgeführt,
inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die geplanten und bereits durchgeführten
Massnahmen betroffen ist resp. ob diese noch gesteigert werden könnte. Immerhin
scheint es so, als ob sich die Beschwerden durch die erneute Infiltration
gebessert hätten. Eine orthopädische Schuhversorgung zur Beschwerdelinderung
wurde von Dr. med. J.___ bereits im Bericht vom 8. September 2020 empfohlen. Die
Beschwerdeführerin vermag aus diesen Berichten deshalb nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin noch operative
Massnahmen (erwähnt wird eine Arthrodese) zur Verfügung stehen, mag für das
noch nicht Erreichen eines medizinischen im Sinne eines therapeutischen
Endzustandes sprechen. Versicherungsrechtlich ist dies jedoch nicht
gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Rentenprüfung
gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG. Ausserdem muss die zu erwartende Besserung
durch die von der Versicherten beabsichtigte Operation ins Gewicht fallen.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Im Vordergrund steht dabei die zu
erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Vorliegend lässt die
operative Intervention schon deshalb keine namhafte Besserung der
Unfallfolgen mehr erwarten, weil die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Beschäftigung bereits ab September 2020 nicht mehr
eingeschränkt war.
5.3
Zu prüfen bleibt, ob sich aus
der übrigen Aktenlage Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung
von Dr. med. D.___ ergeben.
5.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt wie
gesagt, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Der Kreisarzt Dr. med. D.___
hielt indes fest, es bestehe aktuell keine Behandlungsnotwendigkeit. Die
Beschwerdeführerin stellt dem zunächst den Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___,
vom 23. September 2020 (Suva-Nr. 199) entgegen, welcher davon ausgeht, dass
bei einer leichten, angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich sitzend ausgeübt
werden könne, eine Teilarbeitsfähigkeit von ca. 30 % (2 – 3 Stunden
täglich) bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden: Einerseits überzeugt dieser
Bericht schon für sich allein genommen nicht, denn Dr. med. E.___ begründet nicht,
weshalb der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich
ein Pensum von 30 % zumutbar sein soll, obwohl sie auch sitzend tätig sein
kann. Andererseits gehen sowohl der Kreisarzt Dr. med. D.___ als auch der
behandelnde Orthopäde Dr. med. J.___ bei einer leidensangepassten Tätigkeit von
einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. J.___ hat der Beschwerdeführerin ab
dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 8. September 2020 denn auch keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten
attestiert. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus
der Tatsache, dass Dr. med. E.___ sie im Gegensatz zum Kreisarzt persönlich
untersucht hat. Wie oben dargelegt (E. II. 5.1 hiervor), war eine
persönliche Untersuchung nicht notwendig, da die Situation des rechten Fusses
durch Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend
dokumentiert war. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von ihrem behandelnden
Orthopäden Dr. med. J.___ persönlich untersucht, welcher ihr eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit attestierte. Es
kommt hinzu, dass Dr. med. E.___ auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinmedizin spezialisiert ist, weshalb seiner
Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch unter diesem Gesichtspunkt kaum Beweiswert
zukommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von
Dr. med. E.___ auch deswegen weniger Beweiswert zuzumessen ist.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Beurteilung von Dr. med. E.___ stimme mit dem Ergebnis des
durchgeführten Arbeitstrainings bei der I.___ GmbH überein, welches ernsthafte
Zweifel an den Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. D.___ zu begründen
vermöge. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden: Gemäss dem Bericht der I.___ GmbH
vom 8. Mai 2020 (Suva-Nr. 197) absolvierte die Beschwerdeführerin das
Aufbautraining nur in einem Teilzeitpensum von maximal 50 %, weshalb daraus
keine Schlussfolgerungen zur verbliebenen Restarbeitsfähigkeit gezogen werden
können. Sodann übte sie das Aufbautraining grösstenteils in der Reinigung aus,
was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (A.S. 47 f.) – nicht als
leidensangepasst anzusehen ist. Erst im späteren Verlauf des Aufbautrainings,
als die Schmerzen im Fuss vermehrt auftraten, wurde die Beschwerdeführerin in
die Abteilung Kabelkonfektion versetzt, wo sie eine abwechselnd stehende und
sitzende Tätigkeit ausüben konnte. Gemäss Bericht vom 8. Mai 2020 seien
alle ausgeführten Tätigkeiten in der Kabelkonfektion körperlich sehr leicht
gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin
gehabt (Suva-Nr. 197, S. 2). Die Beschwerdeführerin berichtete, dass die Schmerzen
in der Abteilung Kabelkonfektion weniger ausgeprägt gewesen seien als in der
Reinigung, wo sie überwiegend stehend habe arbeiten müssen. Im Verlauf des
Aufbautrainings kam es aber aufgrund einer ärztlichen Verordnung zu einer
Reduktion des Pensums von 50 % auf 30 % (siehe Suva-Nr. 197, S. 3). Weshalb die
Reduktion konkret erfolgte bzw. ob diese wegen der Tätigkeit in der Reinigung
oder wegen der leidensangepassten Tätigkeit in der Kabelkonfektion erfolgte, kann
dem Bericht nicht eindeutig entnommen werden. Aufgrund des Gesagten vermag der
Bericht der I.___ GmbH vom 8. Mai 2020 keine auch nur geringen Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ hervorzurufen.
5.4
Es bestehen somit keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der
Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilung des
Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und der
Dispositiv
rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichtet und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen.
5.5 Zusammenfassend ist vor diesem
Hintergrund davon auszugehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten erwartet
werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der
Taggeldleistungen und der Heilbehandlung per 1. März 2021 ist damit zu Recht
erfolgt.
6. Zu prüfen bleibt der
Einkommensvergleich.
6.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322,
E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
6.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht geltend, es müsse eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
vorgenommen werden. Im Falle der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen,
dass diese sich aus freiwilligen Stücken mit einem solch tiefen Einkommen
zufriedengegeben gegeben habe. Es verhalte sich vielmehr so, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status sowie von
Sprachproblemen und mangelnder Ausbildung seit jeher keine andere Wahl gehabt
habe, als einen Minderverdienst in Kauf zu nehmen.
6.2.1 Hat eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht
anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen
durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300
f. mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354
ff.; Ueli Kieser: Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der
Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und
Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts
9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor
Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im
Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens
5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in
dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts
8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1
S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April
2010 E. 5.1.1).
6.2.2 Als Beispiele für klassische
Faktoren eines unfreiwilligen Minderverdienstes werden im Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3. Folgende genannt: Die
versicherte Person kam erst im Alter von 49 Jahren in die Schweiz, womit die
Suche nach einer – besser bezahlten – Stelle ab einem Alter von 50 Jahren erschwert
war; in ihrer Heimat, Bosnien, besuchte sie während bloss 4 Jahren die
Grundschule und arbeitete in der Folge auf dem elterlichen Bauernhof; einen
Beruf erlernte sie nicht, ebenso wenig die deutsche Sprache. Vorliegend ist den
Akten zu entnehmen, dass die 1975 geborene Beschwerdeführerin am 20. Dezember
1998 (vgl. Suva-Nr. 61, S. 11) und somit im Alter von 23 Jahren von Sri Lanka
in die Schweiz gekommen ist. In Sri Lanka absolvierte sie die Sekundarschule,
eine berufliche Ausbildung hat sie weder in Sri Lanka noch in der Schweiz
absolviert. Gemäss Gesprächsprotokoll Intake der IV-Stelle Solothurn vom 4.
Dezember 2018 (Suva-Nr. 111, S. 15 – 17) verfügt die Beschwerdeführerin
über gute mündliche Deutschkenntnisse, sie verstehe und spreche Deutsch. Den
medizinischen Akten lässt sich aber entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin doch
gewisse sprachliche Probleme vorhanden sind. So konnte sie nach der erstmaligen
Infiltration am 2. Juli 2020 aufgrund sprachlicher Probleme nicht genau
schildern, ob sie danach beschwerdefrei gewesen sei oder nicht (vgl. Suva-Nr.
161). In diesem Zusammenhang ist aber auf die lange Aufenthaltsdauer in der
Schweiz hinzuweisen, in welcher die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, die
Sprache zu lernen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin seit 1999 verheiratet ist und drei Kinder zur Welt gebracht
hat (siehe Gesprächsprotokoll Intake vom 4. Dezember 2018, Suva-Nr. 111, S. 16).
Dass es ihr dadurch erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre, die deutsche
Sprache zu erlernen, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein
unfreiwilliger Minderverdienst aufgrund des ausländerrechtlichen Status
(C-Aufenthaltsbewilligung; Suva-Nr. 61, S. 11) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann aufgrund der Akten gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe
wegen ihrer Herkunft und sprachlicher Probleme keine berufliche Ausbildung
abschliessen können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
vom 29. Januar 2011 bis zur gesundheitlich bedingten Kündigung im Jahr 2019 bei
der B.___ AG tätig gewesen ist (Suva-Nrn. 1 und 111, S. 15 – 17). Auch
nach dem Unfall am 5. April 2018 wollte die Beschwerdeführerin die Stelle in
der Reinigung bei der Firma unbedingt behalten und nahm deshalb ihre Arbeit
versuchsweise wieder auf (siehe insbesondere Suva-Nr. 111, S. 17). Es ist
deshalb anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung weiterhin als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ AG gearbeitet
hätte. Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügte.
Damit besteht kein Anlass für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.
Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgesetzte
Valideneinkommen von CHF 46'536.00 ist somit nicht zu beanstanden.
Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt
wären und man stattdessen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornehmen würde, müsste man den
Tabellenwert im Bereich «Gebäudebetreuung», Wirtschaftszweig 81, worunter die
allgemeine Gebäudereinigung fällt, heranziehen, so wie es die
Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (A.S. 8). So absolvierte die
Beschwerdeführerin das Aufbautraining bei der I.___ GmbH (siehe Bericht der I.___
GmbH vom 8. Mai 2020, Suva-Nr. 197) zunächst in der Reinigung, bevor sie wegen
Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit in der Kabelkonfektion antrat. Zudem
brachte sie anlässlich eines Gespräches mit der Jobmanagerin der I.___ GmbH über
Tätigkeitsgebiete, welche für sie in Betracht fallen würden, die Idee ein, in
Privathaushalten stundenweise in der Reinigung zu arbeiten (Suva-Nr. 197, S.
3). Es sind somit Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprechen, dass die
Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin in der
Reinigungsbranche tätig wäre. Bei einer allfälligen Parallelisierung wäre daher
nicht auf den Totalwert, sondern auf den Tabellenwert im Bereich «sonstige
wirtschaftliche Dienstleitungen (ohne 78)» (LSE 2018,
TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 77, 79 – 82) abzustellen. Die
Parallelisierung beliefe sich dabei auf lediglich 1.6 %, was letztendlich auch unter
Berücksichtigung eines vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % (siehe E.
II. 7.3.2) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde (LSE 2018,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 77, 79 – 82, Niveau 1, Frauen:
CHF 3'911.00 x 12; aufgerechnet [:40 x 41.7] und indexiert [:105.9 x 107.9] CHF
49'850.65; verglichen mit dem Jahreseinkommen von CHF 46'536.00 ergibt
sich eine Differenz von 6.6 %, von welchen 5 % abzuziehen sind).
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die
bei Erlass des Einspracheentscheids vom 10. August 2021 vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2018. Gemäss LSE 2018, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten
Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Frauen auf CHF 4’371.00.
Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden entspricht, auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung
an die Lohnentwicklung von 2018 (Indexwert 105.9; Bundesamt für Statistik,
Lohnentwicklung, Tabelle 1.2.10) auf 2020 (Indexwert 107.9) resultiert ein
Verdienst von CHF 4’642.85 pro Monat oder CHF 55'713.90 pro Jahr.
6.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE
Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.
5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen
Einspracheentscheid einen Abzug von 5 % vorgenommen (vgl. A.S. 8 f.). Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, das berechnete Invalideneinkommen sei mit
einem Leidensabzug von 25 % zu belegen.
Der Kreisarzt Dr. med. D.___ formulierte
in seinem Bericht vom 14./15. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 179 und 181) ein
Tätigkeitsprofil. Danach sei bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten,
wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren, ca. 50 %
sitzenden Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden
sind: Tätigkeiten in unebenem Gelände, Tätigkeiten auf Leitern und/oder
Gerüsten, knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitivem
Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Diese Einschränkungen
sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 31 f.) nicht derart,
dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer
Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass eine
versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, keinen
Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des
Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis auf
das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die
Beschwerdegegnerin hat für die Beeinträchtigungen am rechten Fuss einen Abzug
von 5 % gewährt, was im vorliegenden Fall im Lichte des Gesagten als angemessen
erscheint. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über die
Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva- Nr. 61, S. 11), was unter dem Aspekt des
Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert ebenfalls keine Lohneinbusse
erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug.
Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des Kompetenzniveaus 1
keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt auch der Teilzeitaspekt, da die
Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung des Kreisarztes vollzeitlich erwerbstätig
sein kann. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin
– ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt
somit CHF 52'928.20 (CHF 55'713.90 abzüglich des leidensbedingten Abzugs
von 5 %).
6.4 Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen (CHF 46'536.00) und Invalideneinkommen (CHF 52'928.20) ergibt
sich somit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
7. Zu prüfen bleibt der Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen,
die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 % sei zu tief. Sie verlangt
die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 45 %.
7.1 Laut Art. 24 Abs. 1
UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut
Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);
sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt
den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde
Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
erlassen.
7.2 Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende
und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV
genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem
angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert
abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
7.3 Die medizinische Abteilung der
Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16,
mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der
Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit
denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit
Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV
noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang
3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).
7.4 Die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 20 % stützte sich auf die Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2020 (Suva-Nr. 180). Der
Kreisarzt führte aus, gemäss der Feinrastertabelle 5.2 «Integritätsschaden bei
Arthrosen» der Fassung gemäss der Revision von 2011 würde der Versicherten bei
einer mässigen Arthrose des OSGs eine Integritätsentschädigung von 5 – 15 %
und bei einer schweren Arthrose eine solche von 15 – 30 % zustehen. Gemäss Feinrastertabelle
2.2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten» der
Fassung gemäss der Revision von 2000 gebühre der Versicherten bei einer
schmerzhaften Funktionsstörung nach Luxationsfraktur im Lisfranc oder nach
Mittelfussfraktur eine Integritätsentschädigung von 10 – 20 %. Aktuell würde
der Versicherten bezüglich OSG- und TMT II/III-Arthrose eine Integritätsentschädigung
von 10 % zustehen, unter Berücksichtigung der mittel- bis langfristig zu
erwartenden Entwicklung werde der Integritätsschaden für das OSG sowie die kombinierte
Lisfranc- und Chopart-Verletzung auf 20 % festgelegt. Diese kreisärztlichen
Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und der
Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Da ausserdem keine
abweichenden Meinungen von ärztlichen Sachverständigen vorliegen, ist auf die
durch den Kreisarzt festgelegte Integrationseinbusse von insgesamt 20 %
abzustellen.
8. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. April 2021 und
Einspracheentscheid vom 10. August 2021 per 1. März 2021 resp. die
Taggeldleistungen mit dem 12. November 2020 eingestellt, den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint und der Beschwerdeführerin eine
Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hat. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar