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Entscheid

VSBES.2021.148

Unfallversicherung

12. April 2022Deutsch45 min

erlitten. Sie sei, als sie in Sri Lanka gewesen sei, gestolpert und hingefallen.

Source so.ch

Urteil vom 12. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 5. April 2018 seit

dem 29. Januar 2011 bei der B.___ AG, [...], als Reinigungsmitarbeiterin

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert

(Akten der Suva [Suva-Nr.] 1)

1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 6.

April 2018 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin habe am 5. April 2018 um 17:00 Uhr einen Nichtberufsunfall

erlitten. Sie sei, als sie in Sri Lanka gewesen sei, gestolpert und hingefallen.

Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 2. Mai 2018 (Suva-Nr. 54) zog sie

sich eine Trimalleolarfraktur rechts sowie eine kombinierte, ossäre

Lisfranc-Verletzung und eine ligamentäre Chopart-Verletzung am Fuss rechts zu. Am

8. April 2018 erfolgte eine Repatriierung und am 9. April 2018 wurde im

genannten Spital ein sprunggelenksüberbrückender Fixateur externe angelegt.

Nach ausreichender Abschwellung der Weichteile erfolgte am 16. April 2018 die

definitive osteosynthetische Versorgung (siehe Operationsbericht des Spitals C.___

vom 16. April 2018, Suva-Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit

Schreiben vom 10. April 2018 und 1. Mai 2018 ihre Leistungspflicht und richtete

Taggelder aus (Suva-Nrn. 12 f. und 24).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 13. August 2019 konnte schliesslich

das Osteosynthesematerial entfernt werden (siehe Operationsbericht des Spitals C.___

vom 13. August 2019, Suva-Nr. 123).

1.4 Nach Durchführung weiterer

Abklärungen in medizinischer Hinsicht liess die Beschwerdegegnerin den

Kreisarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Arbeits- und

Wiedereingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen. Dieser

gelangte in seiner Kurzbeurteilung vom 11. Oktober 2019 (Suva-Nr. 130) zum

Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu

100 % arbeitsfähig. Eine berufliche Wiedereingliederung in die angestammte

Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei aus prognostischer Sicht möglich. Aus

medizinischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin für drei Monate keine Sprünge

aus grösserer Höhe machen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 (Suva-Nr. 136) teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit, das Taggeld werde

ab dem 1. Februar 2020 eingestellt. Mit Schreiben vom 6. November 2020

(Suva-Nr. 173) an die Beschwerdegegnerin erklärte der Vertreter der

Beschwerdeführerin, das Schreiben vom 24. Oktober 2019 werde nicht akzeptiert

und es seien die Taggelder wieder zu entrichten.

1.5 Ein von der IV-Stelle des

Kantons Solothurn organisiertes Belastbarkeitstraining (siehe Suva-Nr. 142, S.

2 f.) habe die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihres Ehemannes abbrechen müssen

(Suva-Nr. 149). Daraufhin zog die Beschwerdegegnerin die Akten der IV-Stelle

des Kantons Solothurn bei, holte selber weitere medizinische Berichte ein und

liess den Kreisarzt Dr. med. D.___ erneut zur medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin Stellung nehmen. In seiner Kurzbeurteilung vom 4. August

2020 (Suva-Nr. 165) kam der Kreisarzt zum Ergebnis, die berufliche

Eingliederung in die angestammte Tätigkeit sei grundsätzlich möglich, hänge

aber von der konkreten Tätigkeit ab. Ansonsten bestehe seit langem in einer

angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

1.6 Nach weiteren medizinischen

Abklärungen legte die Beschwerdegegnerin die Sache dem Kreisarzt Dr. med. D.___

erneut zur Beurteilung vor. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 14. / 15. Dezember

2020 (Suva-Nrn. 179 und 181) zum Ergebnis, es bestehe aktuell keine

Behandlungsnotwendigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich

leichten bis mittelschweren, ca. 50 % sitzenden Tätigkeit sei eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden.

Mit Beurteilung vom 15. Dezember 2020 (Suva-Nr. 180) schätzte Dr. med. D.___

den Integritätsschaden auf 20 %.

1.7 Mit Schreiben vom 1. März 2021

(Suva-Nr. 203) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die

Taggeldzahlungen ab dem 1. Mai 2020 wieder aufgenommen worden seien und die

Leistungen bis und mit 12. November 2020 vergütet worden seien, da die

Arbeitslosenkasse seit dem 13. November 2020 Leistungen erbringe. Des Weiteren

würden die Heilkostenleistungen per sofort eingestellt und der Fall

abgeschlossen. Es werde nun geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen

ausgerichtet werden könnten.

1.8 Mit Verfügung vom 6. April 2021

(Suva-Nr. 213) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die verbleibenden

Folgen des Unfalls vom 5. April 2018 eine Integritätsentschädigung von CHF 29'640.00,

entsprechend einem Integritätsschaden von 20 % zu. Eine Invalidenrente

wurde ihr nicht zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Mai 2021

(Suva-Nr. 226) wurde mit Einspracheentscheid vom 10. August 2021 abgewiesen

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 237).

2. Mit Zuschrift vom 9. September

2021 (A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 10. August 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10.08.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 06.04.2021 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 12.11.2020 hinaus die

vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und über den 01.03.2021 hinaus die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 13.11.2020 eine UVG-Invalidenrente

nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 76 %, Heilungskosten nach Art. 21

UVG sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse

von mindestens 45 % zu entrichten.

4. Subeventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung

zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (A.S. 45 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 18. November

2021 (A.S. 58 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

5. In ihrer Duplik vom 25.

November 2021 (A.S. 70) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Die am 10. Dezember 2021 durch

den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 74 f.) geht

mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (A.S. 76) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 10. August 2021 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.2

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann,

wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3

S. 115).

2.3

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Zwischen den Parteien ist zu

Recht unbestritten, dass die persistierenden gesundheitlichen Beschwerden der

Beschwerdeführerin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit

dem Unfall vom 5. April 2018 stehen. Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. März 2021 den Fallabschluss vorgenommen

und den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen bzw. auf eine Rente verneint sowie

richtigerweise eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hat.

Konkret zur Diskussion stehen die geltend gemachten, fortbestehenden

Fussbeschwerden. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Die Beschwerdeführerin zog sich

aufgrund eines Stolpersturzes während ihres Aufenthalts in Sri Lanka eine

subluxierte Trimalleolarfraktur sowie eine kombinierte, ossäre

Lisfranc-Verletzung und eine ligamantäre Chopart-Verletzung am rechten Fuss zu.

Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 2. Mai 2018 (Suva-Nr. 54) sei die

Beschwerdeführerin vom 8. April 2018 bis 24. April 2018 im Spital

hospitalisiert gewesen. Im Spital sei die stationäre Aufnahme zur geschlossenen

Reposition und Anlage eines sprunggelenksüberbrückenden Fixateurs externe rechts

am 9. April 2018 erfolgt. Nach ausreichender Abschwellung der Weichteile sei am

16.

April 2018 die definitive osteosynthetische Versorgung erfolgt (Plattenosteosynthese

mit einer 8 Loch-Drittelrohr-LCP-Platte und 2 x 2.7 mm-Kortikaliszugschraube

sowie Refixation des Wagstaff-Fragmentes mit einer 2.0 mm-Schraube Malleolus

lateralis; Schraubenosteosynthese Malleolus medialis mit 2 x 2.7

mm-Kortikalisschraube; siehe Operationsbericht vom 16. April 2018, Suva-Nr. 30).

Die Beschwerdeführerin habe am 24. April 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit

reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.

4.2

Gemäss Sprechstundenbericht des

Spitals C.___ vom 11. September 2018 (Suva-Nr. 48) zeige sich insgesamt eine

zunehmende Besserung der initial noch eingeschränkten Beweglichkeit.

Insbesondere aufgrund der eingeschränkten Dorsalextension bestehe jedoch

weiterhin ein intensiver Physiotherapiebedarf, weshalb der Patientin ein neues

Physiotherapierezept ausgestellt worden sei. Zusätzlich sei der Patientin eine

Schuheinlage mit retrokapitaler Abstützung verordnet worden. Aufgrund der

weiterhin eingeschränkten Beweglichkeit bestehe für einen weiteren Monat eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.3

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt

in seinem Bericht vom 28. November 2018 (Suva-Nr. 77) fest, unter Belastung

verspüre die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im rechten Fuss, neu auch

im rechten Knie. Es zeige sich noch eine leichte Schwellung und Druckdolenz über

dem Vor- und Mittelfuss. Insbesondere im Bereich des 1. und 2. Strahls,

Plantarflexion noch eingeschränkt. Extension erreiche knapp 90°. Es sei eine Wiederaufnahme

der Arbeit zu 20 % auf den 1. Dezember 2018 vorgesehen.

4.4

Am 25. Januar 2019 fand eine Röntgenuntersuchung

des rechten Fusses sowie des oberen rechten Sprunggelenks statt. Dr. med. F.___,

Oberarzt, Institut für Radiologie, Spital C.___, berichtete, im oberen

Sprunggelenk bestehe die Fraktur am Malleolus medialis mit gering progredienter

Konsolidation, jedoch Frakturspalten weiterhin deutlich abgrenzbar. Hier

bestehe der Verdacht auf eine Pseudoarthrose. Vollständige Konsolidation der

lateralen Malleolarfraktur. Regelrechte Stellung im OSG. Sonst stationärer

Befund. Am rechten Fuss stationäre Stellung der Frakturen im Chopart- und

Lisfranc-Gelenk mit vollständiger Konsolidation. Vorbestehend fleckig osteopene

Knochenmatrix (Suva-Nr. 89, S. 1).

4.5

Am 31. Januar 2019 erfolgte eine

CT-Untersuchung beider Füsse im Spital C.___. Dr. med. G.___, Oberarzt, Institut

für Radiologie, berichtete von einer achsengerechten Stellung der kongruenten

Malleolengabel. Leicht progrediente Gelenksspaltverschmälerung im OSG im Sinne

von beginnenden sekundärarthrotischen Veränderungen. Vollständige Konsolidation

der Fraktur des medialen Malleolus mit residueller Defektzone in der

Artikulationsfläche von 3 x 5 mm und einer Tiefe von 2 mm. Vollständige

Konsolidation des kleinen Volkmannfragments mit stationärer Stufe von 1 mm

und angrenzend insgesamt vier kleinen Verkalkungen im Gelenkspalt DD freie

Gelenkskörper von 1 mm Grösse. Stationäre Stellung der intraartikulären

Basisfraktur Os metatarsale I mit partiellem ossärem Durchbau bei dorsalseitig

noch einsehbarer Frakturspalte. Vollständig konsolidierte Basisfraktur Os

metatarsale II mit vorbestehend, nicht konsolidiertem Fragment (1 mm) zwischen

Basis Os metatarsale II und Os cuneiforme mediale. Unveränderte Stellung der bereits

fortgeschritten konsolidierten Basisfraktur Os metatarsale III mit residuellem

Defekt in der Artikulationsfläche von 4 x 1 mm und einer Tiefe

von 5 mm ohne relevante Gelenkstufe. Ebenso fortgeschritten konsolidierte

Fraktur des Os cuboideums mit residuellem Defekt laterodorsal in der

Artikulationsfläche zum Os metatarsale IV von 4 x 4 x 8 mm. Stationäre ossäre

Fragmente caudal des Malleolus medialis auf Höhe des Sustentaculum tali.

Stationäre leichtgradige Grosszehengrundgelenksarthrose (Suva-Nr. 89, S. 2 f.).

4.6

Dem Bericht des Spitals C.___

vom 14. Februar 2019 (Suva-Nr. 94, S. 2 f.) lässt sich entnehmen, computertomographisch

habe der Verdacht einer Delayed Union im Bereich des Malleolus medialis nicht

erhärtet werden können, es zeige sich lediglich eine kleine residuelle

Defektzone. Klinisch zeige sich vor allem die Narbenregion druckdolent, welche

Verwachsungen mit dem Malleolus medialis zeige. Die belastungsabhängigen

Schmerzen über dem Fussrücken rechts seien am ehesten durch die noch nicht ganz

konsolidierten Frakturen der Fusswurzelknochen und Ossa metatarsalia zu

erklären. Diesbezüglich gegebenenfalls Anpassen der bereits vorhandenen

Schuheinlagen zur Stützung des Fussskelettes und Tragen von festerem Schuhwerk

bei weiterhin Belastung nach Massgabe der Beschwerden. Aus medizinischer Sicht wäre

eine Umschulung auf eine sitzende Berufstätigkeit sicherlich sinnvoll.

Diesbezüglich seien gemäss Ehemann bereits erste Schritte mit der Suva in die

Wege geleitet worden. Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für stehende Tätigkeiten bis

Ende März 2019 ausgestellt, sitzende Tätigkeiten ab sofort möglich.

4.7

Am 23. April 2019 fand im Spital

C.___ die 1-Jahreskontrolle nach Osteosynthese vom 16. April 2018 statt. Gemäss

dazugehörigem Bericht (Suva-Nr. 100, S. 2 f.) klage die Beschwerdeführerin über

Beschwerden unter Belastung. Die Beweglichkeit sei mässig eingeschränkt. Die

Beschwerdeführerin sei durch die Einschränkung des Bewegungsumfanges des OSG

beim Sitzen auf dem Boden gestört. Ausserdem gebe sie eine lokale Druckdolenz

über der Platte sowie im Bereiche des Malleolus medialis an. Es sei ihr deshalb

die Entfernung des Osteosynthesemateriales empfohlen worden. Gleichzeitig sei

sie jedoch auch darauf hingewiesen worden, dass dies kaum zu einer Verbesserung

des Bewegungsumfanges führen werde.

4.8

Der Kreisarzt med. pract. H.___,

Facharzt für Chirurgie, kam in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2019 (Suva-Nr.

104) zum Ergebnis, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation sei ab

sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

4.9

Am 13. August 2019 erfolgte im

Spital C.___ die komplette Entfernung des Osteosynthesematerials (siehe

Operationsbericht vom 13. August 2019, Suva-Nr. 123, S. 2 f.).

4.10

Dr. med. E.___ führte in seinem

Bericht vom 10. Oktober 2019 (Suva-Nr. 128) aus, es bestünden auch nach

Entfernung des Osteosynthesematerials weiterhin Schmerzen beim Gehen und

insbesondere beim Abrollen, Hypästhesie-Areal auf dem medialen Fussrücken im

Bereiche des 1. Strahls. Druckdolenz über dem Fussrücken medial, Extension im

OSG leicht eingeschränkt. Bisher bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf die frühere Tätigkeit.

4.11

Kreisarzt Dr. med. D.___, Arzt

für Allgemeinmedizin, kam in seiner Kurzbeurteilung vom 11. Oktober 2019

(Suva-Nr. 130) zum Ergebnis, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe 21 Tage

nach der Materialentfernung ganztags eine Arbeitsfähigkeit. Aus prognostischer

Sicht sei die berufliche Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin als möglich zu erachten. Bei der Arbeitsaufnahme gelte

es zu berücksichtigen, dass keine Sprünge aus grösserer Höhe für drei Monate

gemacht werden dürfen.

4.12

Dem definitiven Bericht über das

Belastbarkeitstraining bei der I.___ GmbH, [...], vom 8. Mai 2020 (Suva-Nr.

197) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis 30.

April 2020 ein Aufbautraining in einem Pensum von 50 % absolvierte, welches

vom 18. März 2020 bis 21. April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen

werden musste. Zunächst habe die Beschwerdeführerin in der Abteilung Reinigung

gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie aufgrund vermehrt aufgetretener Schmerzen

abbrechen müssen und sei danach in der Abteilung Kabelkonfektion eingesetzt worden,

wo sie abwechselnd sitzend und stehend habe arbeiten können. Die

Beschwerdeführerin habe am Ende des Zeitraums der Berichterstattung ein

stabiles Pensum von 50 % (4 h / Tag) erreicht. Sie habe

während der gesamten Berichtsperiode keine gesundheitsbedingten Absenzen

gehabt. Eine weitere Pensumsteigerung seien nicht vorgesehen gewesen, da die

Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle suche. Die Beschwerdeführerin sei zum

momentanen Zeitpunkt aufgrund der von ihr beschriebenen Schmerzen am Fuss nur

eingeschränkt vermittelbar. Einschränkend seien das von ihr gewünschte kleine Teilzeitpensum

von 20 – max. 40 %, die eingeschränkten täglichen Arbeitszeiten (nicht

ganztags, 2 – 3 Stunden pro Tag) und die Einschränkungen bei den

Tätigkeiten aufgrund der nötigen Wechselhaltung. Sie habe in der I.___ GmbH

mit einem Pensum vom 50 % gearbeitet, was nach Einschätzung der I.___ GmbH

für die Beschwerdeführerin möglich gewesen sei. Die Arbeitsleistung bezüglich

Arbeitsqualität habe in dieser Zeit den Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes

entsprochen. Das Arbeitstempo sei genügend bis gut gewesen. Es werde empfohlen,

der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle zu suchen, wo sie ihren Fuss

entlasten könne, das heisse, hauptsächlich sitzen könne, jedoch auch die

Möglichkeit habe, zwischendurch stehend zu arbeiten. Eine Anstellung im

1.

Arbeitsmarkt sei realistisch. Bei einem Teilzeitpensum mit der

Möglichkeit zur Wechselhaltung, werde die Beschwerdeführerin als vermittelbar

erachtet.

4.13

Anlässlich der orthopädischen

Fuss-Sprechstunde im Spital C.___ vom 11. Juni 2020 (Suva-Nr. 153) berichtete

die Beschwerdeführerin von Schmerzen am rechten Fuss seit dem Unfall. Die

Hauptschmerzen lokalisierten sich am medialen Sprunggelenk und Mittelfuss.

Einlagenversorgung bereits vorhanden. Die Einlagen hätten jedoch keine

Linderung der Beschwerden gebracht. Aktuell befinde sich die Patientin bei der

IV in der Wiedereingliederung. Jedoch würden bereits nach ca. einstündiger

Belastung bereits Schmerzen und Schwellung auftreten, so dass die

Arbeitsaufnahme erschwert bis unmöglich sei. Seit längerem keine Physiotherapie

mehr. Analgetika-Therapie mit Dafalgan und bei Bedarf Irfen. Konventionell

radiologisch (siehe radiologischer Bericht Spital C.___ vom 11. Juni 2020,

Suva-Nr. 155) zeige sich bereits eine beginnende Arthrose im oberen

Sprunggelenk sowie der Mittelfussgelenke betont in der Lisfranc-Gelenkslinie.

4.14

Am 24. Juni 2020 erfolgte eine

SPECT-Untersuchung sowie eine CT-Untersuchung beider Füsse. Im Bericht des

Spitals C.___ vom 25. Juni 2020 (Suva-Nr. 164) wird aufgeführt, es bestehe eine

aktivierte posttraumatische Arthrose zwischen der distalen Fibula und dem Talus

sowie weniger aktiviert zwischen dem medialen Malleolus und dem Talus bei

postoperativer Deformität der distalen Fibula sowie des Malleolus medialis.

Leichte Aktivierung im USG rechts betont im posterioren Anteil. Zusätzlich

leicht aktivierte Arthrose im Lisfrancschen Gelenk rechts. Aktivierter

Fersensporn links, deutlich weniger aktiviert rechts. Gonarthrose und

Retropatellararhtrose, Grosszehengrundgelenksarthrose rechts.

4.15

Dem Fuss-Sprechstundenbericht des

Spitals C.___ vom 25. Juni 2020 (Suva-Nr. 162) lässt sich entnehmen, dass

die Fussbeschwerden der Patientin durch die posttraumatische Arthrose in der

Lisfranc Gelenkslinie und im OSG verursacht worden seien. Es sei die diagnostisch / therapeutische

Infiltration der TMT-II- und III-Gelenke unter BV-Kontrolle besprochen worden.

Sollte postinterventionell im TMT-II- und III-Gelenk ein positives

Infiltrationsergebnis vorliegen, könne eine operative Arthrodese der Gelenke diskutiert

werden bei bereits entsprechender Arthrose. Im oberen Sprunggelenk seien die

arthrotischen Veränderungen von geringem Ausmass, weshalb hier mit einer

operativen Versorgung zugewartet werden könne. Hier sei ebenfalls eine

diagnostisch/therapeutische Infiltration unter BV-Kontrolle vorgesehen. Es

werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2020 ausgestellt.

4.16

Am 2. Juli 2020 erfolgte im

Spital C.___ die Infiltration der TMT-II- und Ill-Gelenke Fuss rechts mit je 1

ml Mepivacain 5 mg/ml sowie 20 mg Kenacort. Gemäss dem gleichentags erstellten Bericht

(Suva-Nr. 161) scheine unmittelbar nach der Infiltration die Patientin bei

Belastung beschwerdefrei. Aufgrund sprachlicher Probleme sei diese Aussage aber

nur bedingt verwertbar.

4.17

Kreisarzt Dr. med. D.___ führte

in seiner Beurteilung vom 4. August 2020 (Suva-Nr. 165) aus, die berufliche

Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin

sei aus prognostischer Sicht grundsätzlich möglich, hänge aber von der

konkreten Tätigkeit ab. Ansonsten bestehe in einer angepassten Tätigkeit seit

Langem eine ganztätige Arbeitsfähigkeit.

4.18

Dem Fuss-Sprechstundenbericht von

Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie, Spital C.___, vom 8. September

2020.

(Suva-Nr. 168, S. 2 f.) lässt sich entnehmen, bei unauffälligem

Integument finde sich noch eine leichte Druckdolenz über dem OSG anterior sowie

über der Lisfranc-Gelenklinie rechts. Es gebe einen erfreulichen Verlauf mit

anhaltender Beschwerdelinderung durch die durchgeführten Infiltrationen. Er, Dr.

med. J.___, habe der Patientin erklärt, dass sie bei Belastung möglichst

solides Schuhwerk tragen sollte, da damit die Beschwerden sehr wahrscheinlich weniger

stark aufträten. Er denke auch, dass die Arbeitsaufnahme grundsätzlich ab

sofort erfolgen könnte. Dass bei den nachgewiesenen posttraumatischen

Gelenksveränderungen gewisse Einschränkungen in rein stehenden und gehenden

Arbeiten bestünden, sei anzunehmen. Hierfür könnte allenfalls mit einer

orthopädischen Schuhversorgung noch Beschwerdelinderung erreicht werden. In

einem sitzenden Beruf würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gesehen.

Dr. med. J.___ habe der Beschwerdeführerin noch bis heute eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert und er denke, dass die Job-Suche oder Wiedereingliederung nun

vorangetrieben werden könne.

4.19

Dem Bericht von Dr. med. E.___

vom 23. September 2020 (Suva-Nr. 199) lässt sich entnehmen, aufgrund eines 2018

erlittenen Unfalles mit Frakturen am rechten Sprunggelenk leide die

Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Arthrose. Die Belastbarkeit

dieses Gelenkes sei deswegen eingeschränkt. Längeres Stehen, Gehen und

Treppensteigen sowie das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten seien

nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit in

der Reinigung nicht mehr ausüben. Für eine leichte, angepasste Tätigkeit,

welche sie mehrheitlich sitzend ausüben könne, bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit

von ca. 30 % (2 – 3 Stunden täglich).

4.20

In seiner ärztlichen Beurteilung

vom 14./15. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 179 und 181) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___

fest, wie aus der vorliegenden Dokumentation ersichtlich, habe die letzte

Arztkontrolle am 8. September 2020 stattgefunden. Anlässlich dieser sei

festgehalten worden, dass in rein stehenden und gehenden Tätigkeiten eine gewisse

Einschränkung bestehe. Diesbezüglich könnte eine orthopädische Schuhversorgung noch

Beschwerdelinderung bringen. In einem sitzenden Beruf werde keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit gesehen. Weiter sei festgehalten worden, dass aktuell

keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe, bei Bedarf jedoch eine erneute

Infiltration erfolgen könnte. Es bestehe somit aktuell keine Behandlungsnotwendigkeit.

In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis

mittelschweren, ca. 50 % sitzenden Tätigkeit sei unter folgenden

Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Keine

Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder

Gerüsten, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit

repetitivem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung.

4.21

Dem Bericht zur ambulanten

Fuss-Sprechstunde von Dr. med. J.___ vom 23. März 2021 (Suva-Nr. 210, S. 2

f.) lässt sich entnehmen, es finde sich ein unauffälliges Integument. Es finde

sich weiter eine deutliche Druckdolenz über der Lisfranc-Gelenklinie, vor allem

über dem TMT-II- und III-Gelenk. Über dem OSG anterior zeige sich heute nur

eine diskrete Druckdolenz. Keine Beschwerdeauslösung durch passive

OSG-Mobilisation. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Wiederholung der

Infiltration. Aufgrund der heutigen Beschwerden würden wiederum erst das TMT-II-

und III-Gelenk rechts infiltriert. Mit der Beschwerdeführerin sei man so

verblieben, dass sie bald nach der Infiltration Rückmeldung gebe, falls die

Beschwerden nicht vollständig verschwänden resp. über dem OSG noch vorhanden

seien. In diesem Fall würde gleich ein neuer Termin für eine erneute

Infiltration vereinbart werden. Falls die Beschwerdelinderung wiederum nur zwei

Monate anhalte, wäre eine definitive Lösung zu diskutieren. Bezüglich der

TMT-Arthrose wäre eine Arthrodese die Therapie der Wahl und hätte für die Beschwerdeführerin

nach abgeschlossener Heilung keine funktionellen Nachteile zur Folge. Im OSG

sei die Arthrose nicht stark fortgeschritten, so dass Dr. med. J.___ mit einer

operativen Versorgung (Prothese oder Arthrodese) auch aufgrund des noch relativ

jungen Alters der Beschwerdeführerin zurückhaltender sei.

4.22

In seinem

Fuss-Sprechstundenbericht vom 19. August 2021 (Suva-Nr. 238, S. 2 f.)

berichtet Dr. med. J.___ nach Infiltration des TMT-I-Gelenks rechts am

14.

Juli 2021, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden

zum Teil weggegangen und seien bis heute weggeblieben. Die Beschwerdereduktion

betrage etwa 50 bis 60 %, womit sie sehr gut zurechtkomme. Auch die Schmerzen

in der lateralen Lisfranc-Gelenkreihe seien nicht wieder aufgetreten. Dafür

beklage die Patientin nun Metatarsalgien im Bereich der MT I bis III. Eine

Einlagenversorgung bestehe, reiche zur Beschwerdelinderung aber offenbar nicht

aus. Es sei sehr erfreulich, dass die Schmerzen im Bereich der Lisfranc-Gelenkreihe

unter der Infiltrationstherapie eine anhaltende Regredienz gezeigt hätten.

Mittlerweile störten die Vorfussbeschwerden die Patientin. Zudem seien die

Mittelfussbeschwerden nicht vollständig verschwunden, so dass er, Dr. med. J.___,

aufgrund der im SPECT-CT multiplen degenerativen Gelenksveränderungen und nun

auch Schmerzen im Vorfussbereich, der Patientin einen orthopädischen

Serienschuh mit Fussbett nach Mass, Sohlenversteifung und Abrollhilfe verordne,

da die Einlagenversorgung nicht genüge. Die Patientin werde sich bei einem

Orthopädieschuhmachermeister in der Nähe vorstellen.

5.

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dass der Beschwerdeführerin per 1. März 2021 keine Leistungen mehr

zustehen, da der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung

erreicht worden sei. Dabei stützt sie sich auf die Aktenbeurteilung ihres

Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 14./15. Dezember 2020.

5.1

Der Umstand, wonach Dr. med. D.___

seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten und ohne

eigene Untersuchung abgegeben hat, steht dem Beweiswert seiner ärztlichen

Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild über

Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten

sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte

imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild

zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010

E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1).

So verhält es sich hier, denn die Situation des rechten Fusses sowie der

Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen

umfassend dokumentiert. Somit war die von der Beschwerdeführerin gerügte

fehlende persönliche Untersuchung nicht notwendig.

5.2

Inhaltlich musste sich der Kreisarzt

Dr. med. D.___ aufgrund der ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten

Fragestellungen im Wesentlichen dazu äussern, ob eine Behandlung unfallbedingt

noch notwendig sei und welche Tätigkeiten und Verrichtungen die

Beschwerdeführerin in Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit

noch ausüben könne (siehe Suva-Nr. 179). Seine Stellungnahme scheint auf den

ersten Blick zwar kurz, ist jedoch mit Blick auf die Vorakten und den

gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin ausreichend, schlüssig und

inhaltlich nachvollziehbar. Der Kreisarzt kommt zum Ergebnis, dass aktuell

keine Behandlungsnotwendigkeit mehr bestehe. Seine Einschätzung basiert auf den

Erkenntnissen der medizinischen Vorakten, insbesondere stützt er sich auf die damals

letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___ im Spital C.___ vom

8.

September 2020 (Suva-Nr. 168, S. 2 f.). Dr. med. J.___, welcher der

behandelnde Orthopäde der Beschwerdeführerin ist, führte im Juni 2020 mehrere

bildgebende Untersuchungen bei der Beschwerdeführerin durch (Röntgenuntersuchung

Fuss rechts am 11. Juni 2020 [Suva-Nr. 155], SPECT-Untersuchung OSG/Fuss

rechts sowie CT-Untersuchung OSG/Fuss rechts am 24. Juni 2020 [Suva-Nr. 164]). In

seinem Bericht vom 25. Juni 2020 (Suva-Nr. 162) kam er zum Ergebnis, dass die

Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin durch die posttraumatische Arthrose in

der Lisfranc Gelenkslinie und im OSG verursacht würden. Daraufhin führte er am

2.

Juli 2020 und am 6. August 2020 Infiltrationen an den TMT-II- und -III-Gelenken

sowie am oberen Sprunggelenk am rechten Fuss der Beschwerdeführerin durch. In

seinem Bericht vom 8. September 2020 beschreibt der behandelnde Orthopäde einen

erfreulichen Verlauf mit anhaltender Beschwerdelinderung durch die

durchgeführten Infiltrationen. In seiner Beurteilung hält er weiter fest, dass

die Arbeitsaufnahme grundsätzlich ab sofort erfolgen könnte, wobei bei den

nachgewiesenen posttraumatischen Gelenksveränderungen gewisse Einschränkungen

in rein stehenden und gehenden Arbeiten bestehen könnten. Hierfür könnte

allenfalls mit einer orthopädischen Schuhversorgung noch Beschwerdelinderung

erreicht werden. In einem sitzenden Beruf würden keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit gesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit hat Dr. med. J.___ schliesslich

noch bis zum Untersuchungszeitpunkt (8. September 2020) attestiert. Weitere

Arzttermine seien keine vereinbart worden. Folglich war gemäss dem behandelnden

Orthopäden eine Arbeitsaufnahme in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Untersuchungszeitpunkt

resp. per 8. September 2020 möglich. Einschränkungen könnten einzig noch in

gehenden und stehenden Arbeiten bestehen, welchen aber mit einer orthopädischen

Schuhversorgung entgegengewirkt werden könne. Wenn sich der Kreisarzt Dr. med. D.___

dieser Beurteilung anschloss, lässt sich dies nicht beanstanden. Auch trägt das

vom Kreisarzt attestierte Zumutbarkeitsprofil den von Dr. med. J.___ festgestellten

Beeinträchtigungen auf überzeugende Weise Rechnung und ist mit diesen vereinbar.

Der Umstand, dass Dr. med. D.___ nicht über einen orthopädischen

Facharzttitel verfügt, vermag nicht dazu führen, dass seinen Beurteilungen zum

vornherein der Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende

medizinische Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Wie oben

dargelegt, lehnt sich der Kreisarzt in seiner Beurteilung an die medizinischen

Berichte von Dr. med. J.___, welcher Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie

im Spital C.___ ist, an.

Soweit die Beschwerdeführerin

ausführt, es sei bisher nie ein Endzustand erreicht worden, zumal neuere

Berichte auf eine weiterhin bestehende Beschwerdeproblematik hinwiesen und Dr.

med. J.___ entsprechend weiterhin Infiltrationen und gegebenenfalls eine

Arthrodese empfehle, kann sie daraus nichts ableiten, was für einen späteren

Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Denn ausschlaggebend

dafür ist die Frage, ab wann von keiner namhaften Verbesserung mehr

ausgegangen werden kann. Das Kriterium beurteilt sich namentlich nach Massgabe

der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,

soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die

ärztliche Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2013 vom 5. November

2013.

E. 3.5). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass die Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4;

8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008

vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von

Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete

ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts

8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3). Bei der Beschwerdeführerin

bestand zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine relevante Beeinträchtigung

der Funktionsfähigkeit des rechten Fusses. Einzig eine leichte Druckdolenz über

dem OSG anterior sowie über der Lisfranc-Gelenkslinie rechts waren noch

vorhanden (siehe Bericht von Dr. med. J.___ vom 8. September 2020,

Suva-Nr. 168). Nach erneuter Vorstellung beim Orthopäden am 23. März

2021.

(Suva-Nr. 223) war eine weitere Infiltration der TMT-II- und III-Gelenke

geplant, diese wurde aber von der Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen

abgesagt. Gemäss Bericht von Dr. med. J.___ vom 30. Juni 2021 (Suva-Nr. 245)

hätten sich die Beschwerden der Patientin im Verlauf etwas geändert. Aktuell

seien diese vor allem über dem TMT I-Gelenk lokalisiert. Am 14. Juli 2021

erfolgte schliesslich die Infiltration des TMT-I-Gelenks am rechten Fuss. Dr.

med. J.___ zeigte sich in seinem Bericht vom 19. August 2021

(Suva-Nr. 247) sehr erfreut, weil die Schmerzen im Bereich der

Lisfranc-Gelenkreihe unter der Infiltrationstherapie eine anhaltende Regredienz

gezeigt hätten. Mittlerweile störten die Vorfussbeschwerden die Patientin.

Zudem seien die Mittelfussbeschwerden nicht vollständig verschwunden, so dass

der Orthopäde aufgrund der im SPECT-CT sichtbaren multiplen degenerativen

Gelenksveränderungen und nun auch Schmerzen im Vorfussbereich der Patientin

einen orthopädischen Serienschuh mit Fussbett nach Mass, Sohlenversteifung und

Abrollhilfe verordnet habe. In den erwähnten Berichten wird nicht ausgeführt,

inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die geplanten und bereits durchgeführten

Massnahmen betroffen ist resp. ob diese noch gesteigert werden könnte. Immerhin

scheint es so, als ob sich die Beschwerden durch die erneute Infiltration

gebessert hätten. Eine orthopädische Schuhversorgung zur Beschwerdelinderung

wurde von Dr. med. J.___ bereits im Bericht vom 8. September 2020 empfohlen. Die

Beschwerdeführerin vermag aus diesen Berichten deshalb nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin noch operative

Massnahmen (erwähnt wird eine Arthrodese) zur Verfügung stehen, mag für das

noch nicht Erreichen eines medizinischen im Sinne eines therapeutischen

Endzustandes sprechen. Versicherungsrechtlich ist dies jedoch nicht

gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Rentenprüfung

gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG. Ausserdem muss die zu erwartende Besserung

durch die von der Versicherten beabsichtigte Operation ins Gewicht fallen.

Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Im Vordergrund steht dabei die zu

erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Vorliegend lässt die

operative Intervention schon deshalb keine namhafte Besserung der

Unfallfolgen mehr erwarten, weil die Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Beschäftigung bereits ab September 2020 nicht mehr

eingeschränkt war.

5.3

Zu prüfen bleibt, ob sich aus

der übrigen Aktenlage Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung

von Dr. med. D.___ ergeben.

5.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt wie

gesagt, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Der Kreisarzt Dr. med. D.___

hielt indes fest, es bestehe aktuell keine Behandlungsnotwendigkeit. Die

Beschwerdeführerin stellt dem zunächst den Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___,

vom 23. September 2020 (Suva-Nr. 199) entgegen, welcher davon ausgeht, dass

bei einer leichten, angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich sitzend ausgeübt

werden könne, eine Teilarbeitsfähigkeit von ca. 30 % (2 – 3 Stunden

täglich) bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden: Einerseits überzeugt dieser

Bericht schon für sich allein genommen nicht, denn Dr. med. E.___ begründet nicht,

weshalb der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich

ein Pensum von 30 % zumutbar sein soll, obwohl sie auch sitzend tätig sein

kann. Andererseits gehen sowohl der Kreisarzt Dr. med. D.___ als auch der

behandelnde Orthopäde Dr. med. J.___ bei einer leidensangepassten Tätigkeit von

einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. J.___ hat der Beschwerdeführerin ab

dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 8. September 2020 denn auch keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten

attestiert. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus

der Tatsache, dass Dr. med. E.___ sie im Gegensatz zum Kreisarzt persönlich

untersucht hat. Wie oben dargelegt (E. II. 5.1 hiervor), war eine

persönliche Untersuchung nicht notwendig, da die Situation des rechten Fusses

durch Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend

dokumentiert war. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von ihrem behandelnden

Orthopäden Dr. med. J.___ persönlich untersucht, welcher ihr eine volle

Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit attestierte. Es

kommt hinzu, dass Dr. med. E.___ auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisiert ist, weshalb seiner

Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch unter diesem Gesichtspunkt kaum Beweiswert

zukommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von

Dr. med. E.___ auch deswegen weniger Beweiswert zuzumessen ist.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die Beurteilung von Dr. med. E.___ stimme mit dem Ergebnis des

durchgeführten Arbeitstrainings bei der I.___ GmbH überein, welches ernsthafte

Zweifel an den Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. D.___ zu begründen

vermöge. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden: Gemäss dem Bericht der I.___ GmbH

vom 8. Mai 2020 (Suva-Nr. 197) absolvierte die Beschwerdeführerin das

Aufbautraining nur in einem Teilzeitpensum von maximal 50 %, weshalb daraus

keine Schlussfolgerungen zur verbliebenen Restarbeitsfähigkeit gezogen werden

können. Sodann übte sie das Aufbautraining grösstenteils in der Reinigung aus,

was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (A.S. 47 f.) – nicht als

leidensangepasst anzusehen ist. Erst im späteren Verlauf des Aufbautrainings,

als die Schmerzen im Fuss vermehrt auftraten, wurde die Beschwerdeführerin in

die Abteilung Kabelkonfektion versetzt, wo sie eine abwechselnd stehende und

sitzende Tätigkeit ausüben konnte. Gemäss Bericht vom 8. Mai 2020 seien

alle ausgeführten Tätigkeiten in der Kabelkonfektion körperlich sehr leicht

gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin

gehabt (Suva-Nr. 197, S. 2). Die Beschwerdeführerin berichtete, dass die Schmerzen

in der Abteilung Kabelkonfektion weniger ausgeprägt gewesen seien als in der

Reinigung, wo sie überwiegend stehend habe arbeiten müssen. Im Verlauf des

Aufbautrainings kam es aber aufgrund einer ärztlichen Verordnung zu einer

Reduktion des Pensums von 50 % auf 30 % (siehe Suva-Nr. 197, S. 3). Weshalb die

Reduktion konkret erfolgte bzw. ob diese wegen der Tätigkeit in der Reinigung

oder wegen der leidensangepassten Tätigkeit in der Kabelkonfektion erfolgte, kann

dem Bericht nicht eindeutig entnommen werden. Aufgrund des Gesagten vermag der

Bericht der I.___ GmbH vom 8. Mai 2020 keine auch nur geringen Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ hervorzurufen.

5.4

Es bestehen somit keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der

Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilung des

Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und der

Dispositiv

rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf die

Abnahme weiterer Beweise verzichtet und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in

einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen.

5.5 Zusammenfassend ist vor diesem

Hintergrund davon auszugehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten erwartet

werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der

Taggeldleistungen und der Heilbehandlung per 1. März 2021 ist damit zu Recht

erfolgt.

6. Zu prüfen bleibt der

Einkommensvergleich.

6.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322,

E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

6.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht geltend, es müsse eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen

vorgenommen werden. Im Falle der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen,

dass diese sich aus freiwilligen Stücken mit einem solch tiefen Einkommen

zufriedengegeben gegeben habe. Es verhalte sich vielmehr so, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status sowie von

Sprachproblemen und mangelnder Ausbildung seit jeher keine andere Wahl gehabt

habe, als einen Minderverdienst in Kauf zu nehmen.

6.2.1 Hat eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen

durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300

f. mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354

ff.; Ueli Kieser: Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der

Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und

Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts

9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor

Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im

Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens

5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in

dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts

8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1

S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April

2010 E. 5.1.1).

6.2.2 Als Beispiele für klassische

Faktoren eines unfreiwilligen Minderverdienstes werden im Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3. Folgende genannt: Die

versicherte Person kam erst im Alter von 49 Jahren in die Schweiz, womit die

Suche nach einer – besser bezahlten – Stelle ab einem Alter von 50 Jahren erschwert

war; in ihrer Heimat, Bosnien, besuchte sie während bloss 4 Jahren die

Grundschule und arbeitete in der Folge auf dem elterlichen Bauernhof; einen

Beruf erlernte sie nicht, ebenso wenig die deutsche Sprache. Vorliegend ist den

Akten zu entnehmen, dass die 1975 geborene Beschwerdeführerin am 20. Dezember

1998 (vgl. Suva-Nr. 61, S. 11) und somit im Alter von 23 Jahren von Sri Lanka

in die Schweiz gekommen ist. In Sri Lanka absolvierte sie die Sekundarschule,

eine berufliche Ausbildung hat sie weder in Sri Lanka noch in der Schweiz

absolviert. Gemäss Gesprächsprotokoll Intake der IV-Stelle Solothurn vom 4.

Dezember 2018 (Suva-Nr. 111, S. 15 – 17) verfügt die Beschwerdeführerin

über gute mündliche Deutschkenntnisse, sie verstehe und spreche Deutsch. Den

medizinischen Akten lässt sich aber entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin doch

gewisse sprachliche Probleme vorhanden sind. So konnte sie nach der erstmaligen

Infiltration am 2. Juli 2020 aufgrund sprachlicher Probleme nicht genau

schildern, ob sie danach beschwerdefrei gewesen sei oder nicht (vgl. Suva-Nr.

161). In diesem Zusammenhang ist aber auf die lange Aufenthaltsdauer in der

Schweiz hinzuweisen, in welcher die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, die

Sprache zu lernen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin seit 1999 verheiratet ist und drei Kinder zur Welt gebracht

hat (siehe Gesprächsprotokoll Intake vom 4. Dezember 2018, Suva-Nr. 111, S. 16).

Dass es ihr dadurch erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre, die deutsche

Sprache zu erlernen, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein

unfreiwilliger Minderverdienst aufgrund des ausländerrechtlichen Status

(C-Aufenthaltsbewilligung; Suva-Nr. 61, S. 11) ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Ebenso wenig kann aufgrund der Akten gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe

wegen ihrer Herkunft und sprachlicher Probleme keine berufliche Ausbildung

abschliessen können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

vom 29. Januar 2011 bis zur gesundheitlich bedingten Kündigung im Jahr 2019 bei

der B.___ AG tätig gewesen ist (Suva-Nrn. 1 und 111, S. 15 – 17). Auch

nach dem Unfall am 5. April 2018 wollte die Beschwerdeführerin die Stelle in

der Reinigung bei der Firma unbedingt behalten und nahm deshalb ihre Arbeit

versuchsweise wieder auf (siehe insbesondere Suva-Nr. 111, S. 17). Es ist

deshalb anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung weiterhin als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ AG gearbeitet

hätte. Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die

Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügte.

Damit besteht kein Anlass für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.

Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgesetzte

Valideneinkommen von CHF 46'536.00 ist somit nicht zu beanstanden.

Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt

wären und man stattdessen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornehmen würde, müsste man den

Tabellenwert im Bereich «Gebäudebetreuung», Wirtschaftszweig 81, worunter die

allgemeine Gebäudereinigung fällt, heranziehen, so wie es die

Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (A.S. 8). So absolvierte die

Beschwerdeführerin das Aufbautraining bei der I.___ GmbH (siehe Bericht der I.___

GmbH vom 8. Mai 2020, Suva-Nr. 197) zunächst in der Reinigung, bevor sie wegen

Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit in der Kabelkonfektion antrat. Zudem

brachte sie anlässlich eines Gespräches mit der Jobmanagerin der I.___ GmbH über

Tätigkeitsgebiete, welche für sie in Betracht fallen würden, die Idee ein, in

Privathaushalten stundenweise in der Reinigung zu arbeiten (Suva-Nr. 197, S.

3). Es sind somit Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprechen, dass die

Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin in der

Reinigungsbranche tätig wäre. Bei einer allfälligen Parallelisierung wäre daher

nicht auf den Totalwert, sondern auf den Tabellenwert im Bereich «sonstige

wirtschaftliche Dienstleitungen (ohne 78)» (LSE 2018,

TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 77, 79 – 82) abzustellen. Die

Parallelisierung beliefe sich dabei auf lediglich 1.6 %, was letztendlich auch unter

Berücksichtigung eines vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % (siehe E.

II. 7.3.2) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde (LSE 2018,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 77, 79 – 82, Niveau 1, Frauen:

CHF 3'911.00 x 12; aufgerechnet [:40 x 41.7] und indexiert [:105.9 x 107.9] CHF

49'850.65; verglichen mit dem Jahreseinkommen von CHF 46'536.00 ergibt

sich eine Differenz von 6.6 %, von welchen 5 % abzuziehen sind).

6.3

6.3.1 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die

bei Erlass des Einspracheentscheids vom 10. August 2021 vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2018. Gemäss LSE 2018, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten

Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Frauen auf CHF 4’371.00.

Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden entspricht, auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung

an die Lohnentwicklung von 2018 (Indexwert 105.9; Bundesamt für Statistik,

Lohnentwicklung, Tabelle 1.2.10) auf 2020 (Indexwert 107.9) resultiert ein

Verdienst von CHF 4’642.85 pro Monat oder CHF 55'713.90 pro Jahr.

6.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE

Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.

5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen

Einspracheentscheid einen Abzug von 5 % vorgenommen (vgl. A.S. 8 f.). Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, das berechnete Invalideneinkommen sei mit

einem Leidensabzug von 25 % zu belegen.

Der Kreisarzt Dr. med. D.___ formulierte

in seinem Bericht vom 14./15. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 179 und 181) ein

Tätigkeitsprofil. Danach sei bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten,

wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren, ca. 50 %

sitzenden Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden

sind: Tätigkeiten in unebenem Gelände, Tätigkeiten auf Leitern und/oder

Gerüsten, knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitivem

Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Diese Einschränkungen

sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 31 f.) nicht derart,

dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer

Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass eine

versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, keinen

Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des

Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis auf

das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die

Beschwerdegegnerin hat für die Beeinträchtigungen am rechten Fuss einen Abzug

von 5 % gewährt, was im vorliegenden Fall im Lichte des Gesagten als angemessen

erscheint. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über die

Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva- Nr. 61, S. 11), was unter dem Aspekt des

Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert ebenfalls keine Lohneinbusse

erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug.

Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des Kompetenzniveaus 1

keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt auch der Teilzeitaspekt, da die

Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung des Kreisarztes vollzeitlich erwerbstätig

sein kann. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin

– ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt

somit CHF 52'928.20 (CHF 55'713.90 abzüglich des leidensbedingten Abzugs

von 5 %).

6.4 Aus der Gegenüberstellung von

Valideneinkommen (CHF 46'536.00) und Invalideneinkommen (CHF 52'928.20) ergibt

sich somit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

7. Zu prüfen bleibt der Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen,

die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 % sei zu tief. Sie verlangt

die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 45 %.

7.1 Laut Art. 24 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut

Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);

sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt

den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde

Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

erlassen.

7.2 Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende

und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV

genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem

angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes

(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

7.3 Die medizinische Abteilung der

Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet

(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16,

mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der

Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit

Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV

noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang

3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).

7.4 Die Zusprechung einer

Integritätsentschädigung von 20 % stützte sich auf die Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2020 (Suva-Nr. 180). Der

Kreisarzt führte aus, gemäss der Feinrastertabelle 5.2 «Integritätsschaden bei

Arthrosen» der Fassung gemäss der Revision von 2011 würde der Versicherten bei

einer mässigen Arthrose des OSGs eine Integritätsentschädigung von 5 – 15 %

und bei einer schweren Arthrose eine solche von 15 – 30 % zustehen. Gemäss Feinrastertabelle

2.2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten» der

Fassung gemäss der Revision von 2000 gebühre der Versicherten bei einer

schmerzhaften Funktionsstörung nach Luxationsfraktur im Lisfranc oder nach

Mittelfussfraktur eine Integritätsentschädigung von 10 – 20 %. Aktuell würde

der Versicherten bezüglich OSG- und TMT II/III-Arthrose eine Integritätsentschädigung

von 10 % zustehen, unter Berücksichtigung der mittel- bis langfristig zu

erwartenden Entwicklung werde der Integritätsschaden für das OSG sowie die kombinierte

Lisfranc- und Chopart-Verletzung auf 20 % festgelegt. Diese kreisärztlichen

Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und der

Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Da ausserdem keine

abweichenden Meinungen von ärztlichen Sachverständigen vorliegen, ist auf die

durch den Kreisarzt festgelegte Integrationseinbusse von insgesamt 20 %

abzustellen.

8. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. April 2021 und

Einspracheentscheid vom 10. August 2021 per 1. März 2021 resp. die

Taggeldleistungen mit dem 12. November 2020 eingestellt, den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint und der Beschwerdeführerin eine

Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hat. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar