VSBES.2021.152
Taggelder IV
1. Februar 2022Deutsch24 min
Januar 2021 mit akzessorischem Taggeldanspruch verlängert. Mit Verfügung vom 10.
Source so.ch
Urteil vom 1. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügung vom 16. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 2002 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Oktober 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für
berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).
1.2 In der Folge führte die
Beschwerdegegnerin Abklärungen in beruflicher Hinsicht durch und unterstützte
den Beschwerdeführer in der Berufsfindung (siehe Protokolleinträge ab 12.
Dezember 2016).
1.3 Gestützt auf den Zwischenbericht
der zuständigen Ausbildungsberaterin vom 9. Juli 2020 (IV-Nr. 21) erteilte
die Beschwerdegegnerin gleichentags die Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining vom 20. Juli 2020 bis 19. Oktober 2020 bei der
Durchführungsstelle C.___, Therapeutische Wohngemeinschaft (IV-Nr. 22).
1.4 Mit Mitteilung vom 23. Oktober
2020 (IV-Nr. 29) wurden die Integrationsmassnahmen vom 20. Oktober 2020 bis 31.
Januar 2021 mit akzessorischem Taggeldanspruch verlängert. Mit Verfügung vom 10.
November 2020 (IV-Nr. 35) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme
auf CHF 40.70 (Grundentschädigung) festgelegt (10 % des Höchstbetrages des
IV-Taggeldes von CHF 407.00; vgl. auch IV-Nr. 32).
1.5 Am 28. Oktober 2020 (IV-Nr. 31) meldete
sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Trauma, Blockaden und Depressionen
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration / Rente)
an.
1.6 Mit Mitteilung vom 12. November
2020 (IV-Nr. 38) erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den
Förder- und Vorbereitungsunterricht an der Berufsschule D.___ vom 16. November
2020 bis 31. Januar 2021. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2021 (IV-Nr. 46) und
8. Februar 2021 (IV-Nr. 47) wurden die genannten Integrationsmassnahmen bis
2. Mai 2021 resp. 30. April 2021 verlängert.
1.7 Wegen vermehrter Blockaden und
Krankheitsabsenzen kam es im Februar 2021 zum Abbruch des
Belastbarkeitstrainings bei der Durchführungsstelle C.___ (siehe dazu
Zwischenbericht vom 5. August 2021, IV-Nr. 50). Gestützt auf den
Zwischenbericht vom 5. August 2021 (IV-Nr. 50) erteilte die
Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 20.
Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 bei derselben Durchführungsstelle (Mitteilung
vom 5. August 2021, IV-Nr. 52). Mit Verfügung vom 16. August 2021
(IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S. 1]) wurde das Taggeld für die Dauer
dieser Massnahme erneut auf CHF 40.70 (Grundentschädigung) festgelegt (siehe
auch IV-Nr. 51).
2. Mit Zuschrift vom 14. September
2021 (A.S. 2 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2021 erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei die Verfügung vom 16. August 2021 der IV-Stelle Solothurn aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer ein kleines Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10, für
die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021,
zu gewähren.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 (A.S. 10
f.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 5. November 2021
(A.S. 14 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
5. Mit Duplik vom 26. November
2021 (A.S. 18) beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie eine Aktennotiz vom 25. November 2021 zu
den Akten (A.S. 19).
6. Am 13. Dezember 2021 reicht die
Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 22 ff.), die
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (A.S. 25)
zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer für die Dauer der
Integrationsmassnahme vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 zugesprochen
wurde. Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. August 2021 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um
die Höhe des Taggeldes für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 20. Juli
2021.
bis 19. Oktober 2021. Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2021.
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
1.4
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig
nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG).
2.2
Nach der bis Dezember 2021
geltenden Rechtslage haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden
Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in
ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind
(Art. 22 Abs. 1 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen
Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben
und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn
sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22
Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22. Abs. 2 IVG).
2.3
Die Grundentschädigung beträgt
grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des
Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Sie beträgt
höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG
für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte,
die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig
gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23
Abs. 2bis IVG).
2.4
Versicherte Personen, die das
20.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich medizinischen
Eingliederungsmassnahmen unterziehen, ohne vorher erwerbstätig gewesen zu sein,
haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes
nach Artikel 24 Absatz 1 IVG (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); siehe auch Rz. 3101 des
Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar
2021). Versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben
Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel
24.
Absatz 1 IVG. Der Anspruch besteht solange, als auch eine nichtbehinderte
Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (KSTI, Rz. 3102). Ab
dem Zeitpunkt (Tag), in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung
abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld
in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (KSTI, Rz.
3103).
3.
3.1
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers erhalte nach Art. 22 Abs. 1 IVV eine versicherte
Person, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe und noch nicht
erwerbstätig gewesen sei, während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld von
10.
% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG. Der
Lehrvertrag des Beschwerdeführers habe am 1. August 2018 begonnen und wäre ohne
Gesundheitsschädigung am 31. Juli 2020 beendet gewesen. Ohne Gesundheitsschaden
wäre der Beschwerdeführer am 1. August 2020, wie jeder junge Erwachsene, einer
vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb Art. 22 Abs. 1 IVV
nicht zur Anwendung gelange. Die Wahl der Lehrstelle sei durch den
Beschwerdeführer wohlüberlegt erfolgt, weshalb nicht von einer ungeeigneten und
auf Dauer unzumutbaren erstmaligen Ausbildung ausgegangen werden könne (Art. 16
Abs. 2 lit. b IVG). Zudem habe sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der
Berufswahl beschäftigt. Die E.___ AG sei vom Beschwerdeführer überzeugt gewesen
und habe ihm nach nur einem Schnuppertag einen Lehrvertrag angeboten. Die
geeignete erstmalige berufliche Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA wäre am
31.
Juli 2020 beendet gewesen. Anschliessend wäre der Beschwerdeführer
ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung am 1. August 2020 in die volle
Erwerbstätigkeit getreten. Gemäss dem Merkblatt 4.02 Leistungen der IV,
Taggelder der IV, Stand 1. Januar 2020, Ziffer 15, sei das kleine Taggeld zum
grossen Ansatz, also 30 % des Höchstbetrages des versicherten
Tagesverdienstes gemäss UVG anwendbar, wenn eine Person die erste berufliche
Ausbildung ohne Gesundheitsschaden abgeschlossen hätte. Die vom
Beschwerdeführer begonnene Lehre bei der E.___ AG als Printmedienpraktiker EBA
wäre am 31. Juli 2020 beendet gewesen, mithin stünde er heute im Arbeitsleben
und hätte die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen. Folglich sei dem
Beschwerdeführer das kleine Taggeld zum grossen Ansatz, 30 % des Höchstbetrages
des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG, auszubezahlen und nicht wie in
der Verfügung vom 16. August 2021 nur 10 % des Höchstverdienstes.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat das
Taggeld in Höhe von CHF 40.70 auf Basis des kleinen Taggeldes, welches 10 %
des Höchstbetrages des IV-Taggeldes von CHF 407.00 entspricht, berechnet. Zur
Begründung bringt sie vor, bei der am 1. August 2018 bei der E.___ AG
begonnenen Lehre als Printmedienpraktiker EBA im ersten Arbeitsmarkt habe es
sich zweifellos um eine ungeeignete Ausbildung gehandelt. Entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers vermöge der Umstand, dass die E.___ AG dem
Beschwerdeführer nach nur einem Schnuppertag die Lehrstelle angeboten habe,
keineswegs auf eine geeignete Tätigkeit schliessen. Eher treffe es zu, dass der
Lehrbetrieb ungenügende Abklärungen vorgenommen habe. Bereits bei Lehrbeginn
habe nach Einschätzung der IV-Stelle festgestanden, dass beim Beschwerdeführer
keine Ausbildungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Abklärungen
der IV-Stelle hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Ausbildung im geschützten Rahmen
benötige. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch entgegen den Empfehlungen der
IV-Stelle für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt entschieden. Die
Einschätzung der IV-Stelle sei mit dem Lehrabbruch bei der E.___ AG unmittelbar
nach Lehrbeginn bestätigt worden. Auch die nachfolgenden und aktuellen
beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestätigten die Notwendigkeit einer
Ausbildung im geschützten Rahmen. Für den Beschwerdeführer sei ab August 2018
ein Ausbildungsplatz im geschützten Rahmen im Zentrum F.___ in [...] reserviert
gewesen. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot der IV-Stelle (Schnupperlehre
und Lehre zum Logistiker [EBA] im geschützten Rahmen) jedoch abgelehnt. Der
Beschwerdeführer habe es vorgezogen, ohne weitere Unterstützung der IV-Stelle
die Lehrstelle als Printmedienpraktiker bei der E.___ AG im ersten Arbeitsmarkt
in Angriff zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer nun verspätet eine berufliche
Ausbildung angehe, sei nicht invaliditätsbedingt. Hätte der Beschwerdeführer
das Angebot der IV-Stelle angenommen und die Ausbildung im Zentrum F.___ im geschützten
Rahmen im August 2018 begonnen, hätte er die Ausbildung Ende Juli 2020 kurz vor
seinem 18. Altersjahr beendet. Der grosse Ansatz beim kleinen Taggeld lasse
sich nicht rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
4.
Strittig sind weder die
Zusprache eines Taggeldes noch dessen zeitliche Dauer (20. Juli 2021 bis 19.
Oktober 2021). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld tiefer angesetzt
als es nach Ansicht des Beschwerdeführers sein müsste. Konkret geht es um die
Frage, ob es sich bei der am 1. August 2018 bei der E.___ AG begonnenen Lehre
als Printmedienpraktiker EBA im ersten Arbeitsmarkt um eine für den
Beschwerdeführer geeignete und auf Dauer zumutbare Ausbildung gehandelt habe,
sodass davon ausgegangen werden könnte, dass er die erstmalige berufliche
Ausbildung am 31. Juli 2020 beendet hätte. Es stellt sich danach die Frage, ob
in diesem Fall der grosse Ansatz (30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach
Artikel 24 Absatz 1 IVG) anstelle des kleinen (10 %) beim kleinen Taggeld anwendbar
wäre.
5.
5.1
Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen, dass am 12. Dezember 2016 eine Lehrerbesprechung und am 30. Januar
2017.
ein Auswertungsgespräch stattgefunden haben. An den Gesprächen wurde unter
anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geschützten Rahmen benötige
(Protokolleinträge vom 12. Dezember 2016 und 30. Januar 2017). In der Folge
absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Schnupperlehren unter Begleitung
seiner Mutter oder seiner Betreuer (u.a. als Informatiker und in der
Logistik bei der Post; siehe Protokolleinträge vom 26. Mai 2017 und 31.
Oktober 2017). Die Fachpersonen der Beschwerdegegnerin wurden über die
Geschehnisse auf dem Laufenden gehalten. Der Beschwerdeführer bewarb sich zudem
für Lehrstellen beim Briefzentrum und beim Paketzentrum der Post, erhielt aber
bei beiden Stellen eine Absage (Protokolleintrag vom 16. Januar 2018). Am 16.
Januar 2018 wurde der zuständigen Fachfrau der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,
dass ein Ausbildungsplatz im geschützten Rahmen im Zentrum F.___, [...], frei
wäre (Protokolleinträge vom 16. Januar 2018). Dabei handelte es sich um
eine Ausbildung in der Logistik. Am 21. Februar 2018 wurde mit dem
Beschwerdeführer, seinen Eltern, der Beiständin und den Betreuern ein
Standortgespräch durchgeführt. Im Gespräch wurde festgehalten, dass es trotz
der gemachten Fortschritte im letzten Jahr nicht für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt
ausreiche. Es sei auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, welche
entstünden, wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familie gegen eine
Schnupperlehre und eine Ausbildung in der Logistik im Zentrum F.___ entscheiden
würden. Auch die Beiständin befürworte eine Ausbildung im Zentrum F.___. Nach
eingehender Besprechung habe sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden können,
die Schnupperlehre im Zentrum F.___ zu absolvieren (Protolleintrag vom 21.
Februar 2018). Vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer vom 19. bis 26. März
2018.
zunächst eine Schnupperlehre im Zentrum F.___ absolviert (Protokolleintrag
vom 21. Februar 2018), was aber wegen Krankheit des Beschwerdeführers
verschoben werden musste (Protokolleintrag vom 19. März 2018). Im Gespräch
zwischen der Fachfrau der Beschwerdegegnerin sowie der Mutter des
Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass es für den Beschwerdeführer eine
unüberwindbare Hürde dargestellt habe, das Wochenende während der
Schnupperlehre im Zentrum F.___ verbringen zu müssen. Das Arbeiten würde er
aber gerne ausprobieren (Protokolleintrag vom 22. März 2018). Trotz erneuter
Ansetzung eines Schnuppertermins nahm der Beschwerdeführer nicht daran teil
(Protokolleinträge vom 23. April 2018). Auch ein von der Beschwerdegegnerin
organisierter Termin für ein Berufsvorbereitungsjahr bei der G.___ (Protokolleintrag
vom 9. Mai 2018) wurde vom Beschwerdeführer wegen Krankheit und einem anderen Schnuppertermin
abgesagt (Protokolleintrag vom 22. Juni 2018). Der Beschwerdeführer bewarb sich
in der Zwischenzeit ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin für eine
Lehrstelle als Printmedienpraktiker bei der E.___ AG und erhielt kurz darauf
nach einem Schnuppertag die Zusage (Protokolleintrag vom 3. Juli 2018; siehe auch
Lehrvertrag per 1. August 2018, IV-Nr. 17). Der Beschwerdeführer und seine
Familie hätten sich daraufhin entschlossen, keine Unterstützung von der
Beschwerdegegnerin mehr in Anspruch nehmen zu wollen (Protolleintrag vom 3.
Juli 2018). Kurz nach Antritt der Lehre wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe eine Sommergrippe gehabt und sei danach
nicht mehr in den Lehrbetrieb gegangen. Die Lehre wurde daraufhin abgebrochen
(Protokolleintrag vom 14. August 2018). Für die nächsten Monate sind keine
Anstrengungen für eine berufliche Integration dokumentiert. Mit Unterstützung
der Beschwerdegegnerin begann der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 zusammen
mit seiner Schwester im C.___ ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 22). Die
Massnahme wurde mit Mitteilungen vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 29), 5. Februar
2021.
(IV-Nr. 46) und 5. August 2021 (IV-Nr. 52) bis 19. Oktober 2021
verlängert.
5.2
Dem Zwischenbericht der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2020 (IV-Nr. 21) lässt sich zur medizinischen
Situation entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2012 durch den
Schulpsychologischen Dienst abgeklärt worden sei. Er verfüge über
durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, wobei er Schwächen in der
Verarbeitungsgeschwindigkeit, im Sprachverständnis sowie im Arbeitsgedächtnis
aufweise. In der Sonderschule sei bei ihm öfters eine Misserfolgserwartung
beobachtet worden. Auch reagiere er mit psychosomatischen Beschwerden auf
Stresssituationen, was Krankheitsabsenzen zur Folge gehabt habe. Während seiner
Schulzeit am H.___ (heute K.___) sei er zu Herrn I.___ in Therapie gegangen. Im
Februar 2019 habe der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. med. J.___ aufgenommen.
Gemäss Dr. med. J.___ leide der Beschwerdeführer unter grossen Ängsten, welche
auf ein altes Trauma vor Autoritätspersonen zurückgingen. Seit Beginn der
Therapie bei Dr. med. J.___ habe er grosse Fortschritte machen können. So sei
es ihm schliesslich gelungen, das Haus zu verlassen, selbstständig zu reisen
und vier Mal pro Woche Zeitungen zu vertragen. Dr. med. J.___ traue ihm nun zu,
mit einem Belastbarkeitstraining zu beginnen.
Zur bisherigen Laufbahn wird angeführt,
der Beschwerdeführer habe 2007 die Regelschule begonnen. Ab 2013 sei er im H.___
(heute K.___) sonderbeschult worden und habe dort auch im Internat gewohnt. Er habe
dort im Juli 2018 seine obligatorische Schulzeit beendet. Empfohlen worden sei eine
Ausbildung im geschützten Rahmen. Ein Ausbildungsplatz im F.___ in [...] sei für
ihn reserviert gewesen. Bei einem positiven Verlauf der Schnupperlehre hätte er
dort im August 2018 die Lehre zum Logistiker EBA beginnen können. Er habe die
Schnupperlehre jedoch nie angetreten. Überraschend habe der Beschwerdeführer im
Juli 2018 nach einem einzigen Schnuppertag die Zusage für eine Lehrstelle als
Printmedienpraktiker EBA erhalten. Entgegen aller Empfehlungen habe er die
Lehrstelle angenommen. Nach den Sommerferien habe er es dann nicht geschafft,
in den Lehrbetrieb zu gehen. So sei es schon Mitte August 2018 zum Lehrabbruch
gekommen. Danach habe er keine geregelte Tagesstruktur mehr gehabt.
Der Beschwerdeführer verfüge über die
kognitiven Ressourcen für eine Attestausbildung. Am Ende seiner Schulzeit habe
er sich für den Beruf des Logistikers interessiert. Aufgrund seines labilen
psychischen Zustandes liege der Beginn einer Ausbildung jedoch noch in weiter
Ferne. Auch gehe er seit dem Lehrabbruch im August 2018 keiner geregelten
Tagesstruktur mehr nach.
Gemäss Einschätzungen der behandelnden
Therapeutin Dr. med. J.___ sei der Beschwerdeführer nun bereit für ein
Belastbarkeitstraining. Aufgrund des symbiotischen Familiensystems sei die
Emanzipierung von zu Hause für ihn schwierig. Dr. med. J.___ habe deshalb
vorgeschlagen, dass er und seine Schwester, die auch schon seit längerer Zeit
ohne Tagesstruktur zu Hause sei, in derselben Institution ein
Belastbarkeitstraining absolvieren. Dies werde so umgesetzt. Dr. med. J.___ habe
mit den Geschwistern das C.___ in [...] besichtigt, wo die beiden anschliessend
geschnuppert hätten und sich ein Belastbarkeitstraining vorstellen könnten.
5.3
Im Zwischenbericht der
Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 28) wird zur aktuellen Situation
ausgeführt, der Beschwerdeführer absolviere seit Juli 2020 ein
Belastbarkeitstraining im C.___ in [...]. Der Verlauf sei positiv. Der
Beschwerdeführer fühle sich wohl im C.___ und erledige die ihm übertragenen
Aufgaben gut und zuverlässig. Er habe eine regelmässige Präsenz zeigen können,
was für ihn eine grosse Leistung darstelle. Das Pensum habe er auf drei Stunden
pro Tag steigern können. Parallel zum Belastbarkeitstraining sei mit der
Berufsberatung begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, mit dem
Berufswahlprozess zu beginnen und in verschiedenen Berufsfeldern zu schnuppern.
Aufgrund des symbiotischen Familiensystems sei die Emanzipierung von zu Hause
für den Beschwerdeführer schwierig. Auf Empfehlung der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. J.___ habe der Beschwerdeführer das
Belastbarkeitstraining im C.___ deshalb zusammen mit seiner Schwester
absolviert. Es gelinge ihm inzwischen immer besser, sich von seiner Schwester
zu emanzipieren und auch selbständig ohne sie etwas zu machen. So traue er sich
nun zu, alleine schnuppern zu gehen.
Der Beschwerdeführer sei
behinderungsbedingt auf den geschützten Rahmen angewiesen. Die Weiterführung
des Belastbarkeitstrainings im C.___ sei für seine weitere positive Entwicklung
unabdingbar. Dabei solle das Pensum monatlich um eine Stunde gesteigert werden.
Gemäss der behandelnden Therapeutin Dr. med. J.___ traue sich der
Beschwerdeführer selbst sehr wenig zu und es sei für ihn wichtig, positive
Erfahrungen machen zu können. Er könne mehr leisten, als er sich selber
zutraut. Gemäss Dr. med. J.___ sei die Steigerung des Pensums von einer Stunde
pro Monat für ihn gut machbar. Nebst der Steigerung des Pensums sollen
Schnupperlehren in verschiedenen Berufen absolviert werden. Weiter solle
längerfristig auch an schulischen Themen gearbeitet werden. Da das C.___ kein
solches Angebot habe, müsse dies zu einem späteren Zeitpunkt separat
organisiert werden.
5.4
Dem Zwischenbericht der
Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 44) lässt sich entnehmen, parallel
zum Belastbarkeitstraining sei mit der Berufsberatung und dem Berufswahlprozess
begonnen worden. Dafür sei auch eine schulische Standortbestimmung und
Förderung wichtig. Da das C.___ dies nicht anbieten könne, besuche der
Beschwerdeführer seit November 2020 den Förder- und Vorbereitungsunterricht an
der Berufsfachschule D.___ in [...]. Der Verlauf des Belastbarkeitstrainings sei
zunächst sehr positiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine regelmässige
Präsenz gezeigt und habe das Pensum kontinuierlich auf über 50 % steigern
können. Leider sei es ab Dezember 2020 vermehrt zu Blockaden und
Krankheitsabsenzen gekommen. Diese seien durch einen geplanten Wechsel des
Bereichs (vom Atelier zu Restwert) noch verstärkt worden. Es sei daher ein
Wechsel zurück ins vertraute Umfeld des Ateliers sowie eine Reduktion des
Pensums auf drei Stunden pro Tag beschlossen worden. Dadurch sei es dem
Beschwerdeführer gelungen, wieder zur Arbeit zu kommen. Den Förder- und
Vorbereitungsunterricht an der Berufsfachschule D.___ habe er immer besuchen
können. Die Therapie sei aufgrund der Blockaden intensiviert worden und finde
nun wöchentlich statt.
Die Weiterführung des
Belastbarkeitstrainings im C.___ sei für seine psychische Stabilität
unabdingbar. Die behandelnde Therapeutin Dr. med. J.___ arbeite aufgrund der
aufgetretenen Blockaden sowohl intensiv mit dem Beschwerdeführer in der
Einzeltherapie wie auch mit der ganzen Familie in der Familientherapie. Es
werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch stabilisieren
und an seine vorherige positive Entwicklung anknüpfen könne. Bei erfolgter
Stabilität solle der Wechsel zu Restwert in den KV-Bereich erneut angegangen
werden und es sollten weitere interne Schnupperlehren in anderen Berufen
absolviert werden. Auch die weitere schulische Standortbestimmung und Förderung
in der Berufsschule D.___ in [...] sei wichtig.
5.5
Gemäss Zwischenbericht der
Beschwerdegegnerin vom 5. August 2021 (IV-Nr. 50) habe der
Beschwerdeführer das Belastbarkeitstraining im Februar 2021 abgebrochen. Nach
dem Abbruch sei er weiterhin regelmässig zu Dr. med. J.___ in Therapie. Dadurch
habe er sich wieder stabilisieren können. Auch nehme er zur Unterstützung ein Antidepressivum
ein. Er sei nun wieder bereit, mit einem Belastbarkeitstraining zu starten.
Der Beschwerdeführer habe zu Beginn eine
regelmässige Präsenz gezeigt und habe das Pensum kontinuierlich auf über 50 %
steigern können. Leider sei es ab Dezember 2020 vermehrt zu Blockaden und
Krankheitsabsenzen gekommen. Schliesslich sei es im Februar 2021 zum Abbruch
gekommen, da der Beschwerdeführer es nicht mehr geschafft habe, an der
Massnahme teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nun wieder bereit für ein Belastbarkeitstraining
im C.___. Die Therapeutin Dr. med. J.___ empfehle die Wiederaufnahme des
Belastbarkeitstrainings mit drei Stunden an vier Tagen pro Woche.
6.
Es ist mit der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der am 1. August
2018.
begonnenen Lehre bei der E.___ AG um eine für den Beschwerdeführer
ungeeignete Ausbildung handelt. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass bereits
während der Schulzeit – und somit schon vor Beginn der beruflichen Laufbahn – feststand,
dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ausbildung auf den geschützten
Rahmen angewiesen sein würde (siehe Protokolleinträge vom 12. Dezember
2016.
[Lehrerbesprechung] und vom 30. Januar 2017 [Auswertungsgespräch]). Die
während der Schulzeit absolvierten Schnupperlehren im ersten Arbeitsmarkt erfolgten
in Absprache und Begleitung der Betreuer des Beschwerdeführers sowie in
Kenntnis der zuständigen Fachpersonen der Beschwerdegegnerin. Am
Standortgespräch vom 21. Februar 2018 (anwesend waren der
Beschwerdeführer, dessen Eltern und Beiständin, sowie die Betreuer der
Sonderschule K.___) wurde denn auch festgehalten, dass es für den
Beschwerdeführer trotz der gemachten Fortschritte im letzten Jahr nicht für
eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt ausreiche (siehe Protokolleintrag vom
21.
Februar 2018). Daraufhin wurde von der Beschwerdegegnerin eine
Ausbildung in der Logistik im geschützten Rahmen im Zentrum F.___ aufgegleist. Der
Beschwerdeführer nahm jedoch weder an der Schnupperlehre beim Zentrum F.___ teil,
noch zeigte er sich an einem Berufsvorbereitungsjahr in der G.___ interessiert,
welches ebenfalls von der Beschwerdegegnerin organisiert wurde. Stattdessen trat
er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Lehre bei der E.___ AG auf
dem ersten Arbeitsmarkt an. Diese musste er infolge Krankheit wenige Tage nach
Antritt wieder abbrechen. Nach Abbruch der Lehre war es dem Beschwerdeführer
für mehrere Monate nicht mehr möglich, seine berufliche Entwicklung voranzutreiben.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, bestätigten auch die
nachfolgenden und aktuellen beruflichen Eingliederungsmassnahmen die
Notwendigkeit einer Ausbildung im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer
machte im Verlauf des Belastbarkeitstrainings bei der Durchführungsstelle C.___
grosse Fortschritte, konnte aber sein Pensum bis zum Verfügungszeitpunkt am 16.
August 2021 nicht langfristig auf über 50 % steigern. Es folgten immer wieder
Ausfälle wegen Blockaden. Schliesslich musste er die Integrationsmassnahme im
Februar 2021 für mehrere Monate unterbrechen und konnte sie erst im August 2021
wieder mit drei Stunden an vier Tagen pro Woche fortsetzen. Unter diesen Umständen
(Abbruch der Lehre nach nur wenigen Tagen, darauf folgend eine mehrmonatige
Auszeit und Beginn mit einem Belastbarkeitstraining mit Unterbrüchen) kann
nicht angenommen werden, dass die Lehrstelle bei der E.___ AG für den
Beschwerdeführer eine geeignete und auf Dauer zumutbare Ausbildung gewesen ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer die Zusage für die Lehrstelle bei der E.___
AG nach nur einem Schnuppertag erhalten hatte. Von allen involvierten
Fachpersonen wurde bereits früh eine Ausbildung im geschützten Rahmen
empfohlen. Der Beschwerdeführer war auf eine enge Betreuung angewiesen. Der
Beschwerdeführer und seine Familie haben bei Antritt der Lehrstelle bewusst auf
die Unterstützung der Beschwerdegegnerin verzichtet. Gemäss der E-Mail der
Familie an die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer auf keinen Fall gewollt,
dass sein Lehrbetrieb etwas über die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
erfahre (siehe Protokolleintrag vom 17. Juli 2018). Es ist somit davon
auszugehen, dass die E.___ AG auch nicht über den Betreuungsbedarf des
Beschwerdeführers Bescheid wusste. Sodann ist es nicht der Invalidität
geschuldet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Integrationsmassnahmen vom
20.
Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 noch keine erstmalige Ausbildung absolviert
hatte. Der Beschwerdeführer erhielt mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin die
Gelegenheit, eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren. Es wurde für
ihn eine Schnupperlehre und eine Ausbildung im geschützten Rahmen in der
Logistik im Zentrum F.___ organisiert. Der Beschwerdeführer lehnte dieses
Angebot ab und trat stattdessen eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt an, welche er
wenige Tage später gesundheitsbedingt abbrechen musste. Somit kann entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er hätte seine
erstmalige berufliche Ausbildung ohne Gesundheitsschaden am 31. Juli 2020
beendet.
7.
7.1
Versicherte, welche das 20.
Altersjahr noch nicht erreicht haben und sich, ohne bereits erwerbstätig
gewesen zu sein, Eingliederungsmassnahmen unterziehen, haben Anspruch auf ein
kleines Taggeld in Höhe von 10 % des versicherten Taggeldes der IVG (siehe
E. II. 2.4 hiervor; siehe auch Merkblatt 4.02 Leistungen der IV, Taggelder der
IV, Stand. 1. Januar 2020, Rz. 13 f.). Hingegen haben Versicherte, wenn sie in
der beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsschädigung ihre Ausbildung
abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, einen Anspruch auf
30.
% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
7.2
Bei der Massnahme im C.___ vom
20.
Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 handelt es sich um eine
Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach
Art. 14a IVG und nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 16
IVG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der erwähnten Massnahmen älter als
18.
Jahre, hat das 20. Lebensjahr aber noch nicht vollendet. Er hat somit
Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel
24.
Absatz 1 IVG, was einem Taggeld von CHF 40.70 entspricht (10 % von
CHF 407.00 [Höchstbetrag des IV-Taggeldes]). Folglich ist die angefochtene
Verfügung vom 16. August 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar