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Entscheid

VSBES.2021.152

Taggelder IV

1. Februar 2022Deutsch24 min

Januar 2021 mit akzessorischem Taggeldanspruch verlängert. Mit Verfügung vom 10.

Source so.ch

Urteil vom 1. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

IV (Verfügung vom 16. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 2002 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Oktober 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für

berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).

1.2 In der Folge führte die

Beschwerdegegnerin Abklärungen in beruflicher Hinsicht durch und unterstützte

den Beschwerdeführer in der Berufsfindung (siehe Protokolleinträge ab 12.

Dezember 2016).

1.3 Gestützt auf den Zwischenbericht

der zuständigen Ausbildungsberaterin vom 9. Juli 2020 (IV-Nr. 21) erteilte

die Beschwerdegegnerin gleichentags die Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining vom 20. Juli 2020 bis 19. Oktober 2020 bei der

Durchführungsstelle C.___, Therapeutische Wohngemeinschaft (IV-Nr. 22).

1.4 Mit Mitteilung vom 23. Oktober

2020 (IV-Nr. 29) wurden die Integrationsmassnahmen vom 20. Oktober 2020 bis 31.

Januar 2021 mit akzessorischem Taggeldanspruch verlängert. Mit Verfügung vom 10.

November 2020 (IV-Nr. 35) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme

auf CHF 40.70 (Grundentschädigung) festgelegt (10 % des Höchstbetrages des

IV-Taggeldes von CHF 407.00; vgl. auch IV-Nr. 32).

1.5 Am 28. Oktober 2020 (IV-Nr. 31) meldete

sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Trauma, Blockaden und Depressionen

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration / Rente)

an.

1.6 Mit Mitteilung vom 12. November

2020 (IV-Nr. 38) erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den

Förder- und Vorbereitungsunterricht an der Berufsschule D.___ vom 16. November

2020 bis 31. Januar 2021. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2021 (IV-Nr. 46) und

8. Februar 2021 (IV-Nr. 47) wurden die genannten Integrationsmassnahmen bis

2. Mai 2021 resp. 30. April 2021 verlängert.

1.7 Wegen vermehrter Blockaden und

Krankheitsabsenzen kam es im Februar 2021 zum Abbruch des

Belastbarkeitstrainings bei der Durchführungsstelle C.___ (siehe dazu

Zwischenbericht vom 5. August 2021, IV-Nr. 50). Gestützt auf den

Zwischenbericht vom 5. August 2021 (IV-Nr. 50) erteilte die

Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 20.

Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 bei derselben Durchführungsstelle (Mitteilung

vom 5. August 2021, IV-Nr. 52). Mit Verfügung vom 16. August 2021

(IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S. 1]) wurde das Taggeld für die Dauer

dieser Massnahme erneut auf CHF 40.70 (Grundentschädigung) festgelegt (siehe

auch IV-Nr. 51).

2. Mit Zuschrift vom 14. September

2021 (A.S. 2 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2021 erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei die Verfügung vom 16. August 2021 der IV-Stelle Solothurn aufzuheben.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer ein kleines Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10, für

die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021,

zu gewähren.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 (A.S. 10

f.) auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 5. November 2021

(A.S. 14 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest.

5. Mit Duplik vom 26. November

2021 (A.S. 18) beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der

Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie eine Aktennotiz vom 25. November 2021 zu

den Akten (A.S. 19).

6. Am 13. Dezember 2021 reicht die

Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 22 ff.), die

der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (A.S. 25)

zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer für die Dauer der

Integrationsmassnahme vom 20. Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 zugesprochen

wurde. Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. August 2021 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um

die Höhe des Taggeldes für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 20. Juli

2021.

bis 19. Oktober 2021. Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember

2021.

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

1.4

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig

nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet

sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG).

2.2

Nach der bis Dezember 2021

geltenden Rechtslage haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden

Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in

ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind

(Art. 22 Abs. 1 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen

Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben

und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn

sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22

Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht aus einer

Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem

Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22. Abs. 2 IVG).

2.3

Die Grundentschädigung beträgt

grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des

Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Sie beträgt

höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG

für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte,

die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig

gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23

Abs. 2bis IVG).

2.4

Versicherte Personen, die das

20.

Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich medizinischen

Eingliederungsmassnahmen unterziehen, ohne vorher erwerbstätig gewesen zu sein,

haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes

nach Artikel 24 Absatz 1 IVG (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); siehe auch Rz. 3101 des

Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar

2021). Versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben

Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel

24.

Absatz 1 IVG. Der Anspruch besteht solange, als auch eine nichtbehinderte

Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (KSTI, Rz. 3102). Ab

dem Zeitpunkt (Tag), in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung

abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld

in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (KSTI, Rz.

3103).

3.

3.1

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers erhalte nach Art. 22 Abs. 1 IVV eine versicherte

Person, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe und noch nicht

erwerbstätig gewesen sei, während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld von

10.

% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG. Der

Lehrvertrag des Beschwerdeführers habe am 1. August 2018 begonnen und wäre ohne

Gesundheitsschädigung am 31. Juli 2020 beendet gewesen. Ohne Gesundheitsschaden

wäre der Beschwerdeführer am 1. August 2020, wie jeder junge Erwachsene, einer

vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb Art. 22 Abs. 1 IVV

nicht zur Anwendung gelange. Die Wahl der Lehrstelle sei durch den

Beschwerdeführer wohlüberlegt erfolgt, weshalb nicht von einer ungeeigneten und

auf Dauer unzumutbaren erstmaligen Ausbildung ausgegangen werden könne (Art. 16

Abs. 2 lit. b IVG). Zudem habe sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der

Berufswahl beschäftigt. Die E.___ AG sei vom Beschwerdeführer überzeugt gewesen

und habe ihm nach nur einem Schnuppertag einen Lehrvertrag angeboten. Die

geeignete erstmalige berufliche Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA wäre am

31.

Juli 2020 beendet gewesen. Anschliessend wäre der Beschwerdeführer

ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung am 1. August 2020 in die volle

Erwerbstätigkeit getreten. Gemäss dem Merkblatt 4.02 Leistungen der IV,

Taggelder der IV, Stand 1. Januar 2020, Ziffer 15, sei das kleine Taggeld zum

grossen Ansatz, also 30 % des Höchstbetrages des versicherten

Tagesverdienstes gemäss UVG anwendbar, wenn eine Person die erste berufliche

Ausbildung ohne Gesundheitsschaden abgeschlossen hätte. Die vom

Beschwerdeführer begonnene Lehre bei der E.___ AG als Printmedienpraktiker EBA

wäre am 31. Juli 2020 beendet gewesen, mithin stünde er heute im Arbeitsleben

und hätte die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen. Folglich sei dem

Beschwerdeführer das kleine Taggeld zum grossen Ansatz, 30 % des Höchstbetrages

des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG, auszubezahlen und nicht wie in

der Verfügung vom 16. August 2021 nur 10 % des Höchstverdienstes.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat das

Taggeld in Höhe von CHF 40.70 auf Basis des kleinen Taggeldes, welches 10 %

des Höchstbetrages des IV-Taggeldes von CHF 407.00 entspricht, berechnet. Zur

Begründung bringt sie vor, bei der am 1. August 2018 bei der E.___ AG

begonnenen Lehre als Printmedienpraktiker EBA im ersten Arbeitsmarkt habe es

sich zweifellos um eine ungeeignete Ausbildung gehandelt. Entgegen der Meinung

des Beschwerdeführers vermöge der Umstand, dass die E.___ AG dem

Beschwerdeführer nach nur einem Schnuppertag die Lehrstelle angeboten habe,

keineswegs auf eine geeignete Tätigkeit schliessen. Eher treffe es zu, dass der

Lehrbetrieb ungenügende Abklärungen vorgenommen habe. Bereits bei Lehrbeginn

habe nach Einschätzung der IV-Stelle festgestanden, dass beim Beschwerdeführer

keine Ausbildungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Abklärungen

der IV-Stelle hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Ausbildung im geschützten Rahmen

benötige. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch entgegen den Empfehlungen der

IV-Stelle für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt entschieden. Die

Einschätzung der IV-Stelle sei mit dem Lehrabbruch bei der E.___ AG unmittelbar

nach Lehrbeginn bestätigt worden. Auch die nachfolgenden und aktuellen

beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestätigten die Notwendigkeit einer

Ausbildung im geschützten Rahmen. Für den Beschwerdeführer sei ab August 2018

ein Ausbildungsplatz im geschützten Rahmen im Zentrum F.___ in [...] reserviert

gewesen. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot der IV-Stelle (Schnupperlehre

und Lehre zum Logistiker [EBA] im geschützten Rahmen) jedoch abgelehnt. Der

Beschwerdeführer habe es vorgezogen, ohne weitere Unterstützung der IV-Stelle

die Lehrstelle als Printmedienpraktiker bei der E.___ AG im ersten Arbeitsmarkt

in Angriff zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer nun verspätet eine berufliche

Ausbildung angehe, sei nicht invaliditätsbedingt. Hätte der Beschwerdeführer

das Angebot der IV-Stelle angenommen und die Ausbildung im Zentrum F.___ im geschützten

Rahmen im August 2018 begonnen, hätte er die Ausbildung Ende Juli 2020 kurz vor

seinem 18. Altersjahr beendet. Der grosse Ansatz beim kleinen Taggeld lasse

sich nicht rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

4.

Strittig sind weder die

Zusprache eines Taggeldes noch dessen zeitliche Dauer (20. Juli 2021 bis 19.

Oktober 2021). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld tiefer angesetzt

als es nach Ansicht des Beschwerdeführers sein müsste. Konkret geht es um die

Frage, ob es sich bei der am 1. August 2018 bei der E.___ AG begonnenen Lehre

als Printmedienpraktiker EBA im ersten Arbeitsmarkt um eine für den

Beschwerdeführer geeignete und auf Dauer zumutbare Ausbildung gehandelt habe,

sodass davon ausgegangen werden könnte, dass er die erstmalige berufliche

Ausbildung am 31. Juli 2020 beendet hätte. Es stellt sich danach die Frage, ob

in diesem Fall der grosse Ansatz (30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach

Artikel 24 Absatz 1 IVG) anstelle des kleinen (10 %) beim kleinen Taggeld anwendbar

wäre.

5.

5.1

Den Verfahrensakten lässt sich

entnehmen, dass am 12. Dezember 2016 eine Lehrerbesprechung und am 30. Januar

2017.

ein Auswertungsgespräch stattgefunden haben. An den Gesprächen wurde unter

anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geschützten Rahmen benötige

(Protokolleinträge vom 12. Dezember 2016 und 30. Januar 2017). In der Folge

absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Schnupperlehren unter Begleitung

seiner Mutter oder seiner Betreuer (u.a. als Informatiker und in der

Logistik bei der Post; siehe Protokolleinträge vom 26. Mai 2017 und 31.

Oktober 2017). Die Fachpersonen der Beschwerdegegnerin wurden über die

Geschehnisse auf dem Laufenden gehalten. Der Beschwerdeführer bewarb sich zudem

für Lehrstellen beim Briefzentrum und beim Paketzentrum der Post, erhielt aber

bei beiden Stellen eine Absage (Protokolleintrag vom 16. Januar 2018). Am 16.

Januar 2018 wurde der zuständigen Fachfrau der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

dass ein Ausbildungsplatz im geschützten Rahmen im Zentrum F.___, [...], frei

wäre (Protokolleinträge vom 16. Januar 2018). Dabei handelte es sich um

eine Ausbildung in der Logistik. Am 21. Februar 2018 wurde mit dem

Beschwerdeführer, seinen Eltern, der Beiständin und den Betreuern ein

Standortgespräch durchgeführt. Im Gespräch wurde festgehalten, dass es trotz

der gemachten Fortschritte im letzten Jahr nicht für eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt

ausreiche. Es sei auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, welche

entstünden, wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familie gegen eine

Schnupperlehre und eine Ausbildung in der Logistik im Zentrum F.___ entscheiden

würden. Auch die Beiständin befürworte eine Ausbildung im Zentrum F.___. Nach

eingehender Besprechung habe sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden können,

die Schnupperlehre im Zentrum F.___ zu absolvieren (Protolleintrag vom 21.

Februar 2018). Vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer vom 19. bis 26. März

2018.

zunächst eine Schnupperlehre im Zentrum F.___ absolviert (Protokolleintrag

vom 21. Februar 2018), was aber wegen Krankheit des Beschwerdeführers

verschoben werden musste (Protokolleintrag vom 19. März 2018). Im Gespräch

zwischen der Fachfrau der Beschwerdegegnerin sowie der Mutter des

Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass es für den Beschwerdeführer eine

unüberwindbare Hürde dargestellt habe, das Wochenende während der

Schnupperlehre im Zentrum F.___ verbringen zu müssen. Das Arbeiten würde er

aber gerne ausprobieren (Protokolleintrag vom 22. März 2018). Trotz erneuter

Ansetzung eines Schnuppertermins nahm der Beschwerdeführer nicht daran teil

(Protokolleinträge vom 23. April 2018). Auch ein von der Beschwerdegegnerin

organisierter Termin für ein Berufsvorbereitungsjahr bei der G.___ (Protokolleintrag

vom 9. Mai 2018) wurde vom Beschwerdeführer wegen Krankheit und einem anderen Schnuppertermin

abgesagt (Protokolleintrag vom 22. Juni 2018). Der Beschwerdeführer bewarb sich

in der Zwischenzeit ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin für eine

Lehrstelle als Printmedienpraktiker bei der E.___ AG und erhielt kurz darauf

nach einem Schnuppertag die Zusage (Protokolleintrag vom 3. Juli 2018; siehe auch

Lehrvertrag per 1. August 2018, IV-Nr. 17). Der Beschwerdeführer und seine

Familie hätten sich daraufhin entschlossen, keine Unterstützung von der

Beschwerdegegnerin mehr in Anspruch nehmen zu wollen (Protolleintrag vom 3.

Juli 2018). Kurz nach Antritt der Lehre wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe eine Sommergrippe gehabt und sei danach

nicht mehr in den Lehrbetrieb gegangen. Die Lehre wurde daraufhin abgebrochen

(Protokolleintrag vom 14. August 2018). Für die nächsten Monate sind keine

Anstrengungen für eine berufliche Integration dokumentiert. Mit Unterstützung

der Beschwerdegegnerin begann der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 zusammen

mit seiner Schwester im C.___ ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 22). Die

Massnahme wurde mit Mitteilungen vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 29), 5. Februar

2021.

(IV-Nr. 46) und 5. August 2021 (IV-Nr. 52) bis 19. Oktober 2021

verlängert.

5.2

Dem Zwischenbericht der

Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2020 (IV-Nr. 21) lässt sich zur medizinischen

Situation entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2012 durch den

Schulpsychologischen Dienst abgeklärt worden sei. Er verfüge über

durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, wobei er Schwächen in der

Verarbeitungsgeschwindigkeit, im Sprachverständnis sowie im Arbeitsgedächtnis

aufweise. In der Sonderschule sei bei ihm öfters eine Misserfolgserwartung

beobachtet worden. Auch reagiere er mit psychosomatischen Beschwerden auf

Stresssituationen, was Krankheitsabsenzen zur Folge gehabt habe. Während seiner

Schulzeit am H.___ (heute K.___) sei er zu Herrn I.___ in Therapie gegangen. Im

Februar 2019 habe der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. med. J.___ aufgenommen.

Gemäss Dr. med. J.___ leide der Beschwerdeführer unter grossen Ängsten, welche

auf ein altes Trauma vor Autoritätspersonen zurückgingen. Seit Beginn der

Therapie bei Dr. med. J.___ habe er grosse Fortschritte machen können. So sei

es ihm schliesslich gelungen, das Haus zu verlassen, selbstständig zu reisen

und vier Mal pro Woche Zeitungen zu vertragen. Dr. med. J.___ traue ihm nun zu,

mit einem Belastbarkeitstraining zu beginnen.

Zur bisherigen Laufbahn wird angeführt,

der Beschwerdeführer habe 2007 die Regelschule begonnen. Ab 2013 sei er im H.___

(heute K.___) sonderbeschult worden und habe dort auch im Internat gewohnt. Er habe

dort im Juli 2018 seine obligatorische Schulzeit beendet. Empfohlen worden sei eine

Ausbildung im geschützten Rahmen. Ein Ausbildungsplatz im F.___ in [...] sei für

ihn reserviert gewesen. Bei einem positiven Verlauf der Schnupperlehre hätte er

dort im August 2018 die Lehre zum Logistiker EBA beginnen können. Er habe die

Schnupperlehre jedoch nie angetreten. Überraschend habe der Beschwerdeführer im

Juli 2018 nach einem einzigen Schnuppertag die Zusage für eine Lehrstelle als

Printmedienpraktiker EBA erhalten. Entgegen aller Empfehlungen habe er die

Lehrstelle angenommen. Nach den Sommerferien habe er es dann nicht geschafft,

in den Lehrbetrieb zu gehen. So sei es schon Mitte August 2018 zum Lehrabbruch

gekommen. Danach habe er keine geregelte Tagesstruktur mehr gehabt.

Der Beschwerdeführer verfüge über die

kognitiven Ressourcen für eine Attestausbildung. Am Ende seiner Schulzeit habe

er sich für den Beruf des Logistikers interessiert. Aufgrund seines labilen

psychischen Zustandes liege der Beginn einer Ausbildung jedoch noch in weiter

Ferne. Auch gehe er seit dem Lehrabbruch im August 2018 keiner geregelten

Tagesstruktur mehr nach.

Gemäss Einschätzungen der behandelnden

Therapeutin Dr. med. J.___ sei der Beschwerdeführer nun bereit für ein

Belastbarkeitstraining. Aufgrund des symbiotischen Familiensystems sei die

Emanzipierung von zu Hause für ihn schwierig. Dr. med. J.___ habe deshalb

vorgeschlagen, dass er und seine Schwester, die auch schon seit längerer Zeit

ohne Tagesstruktur zu Hause sei, in derselben Institution ein

Belastbarkeitstraining absolvieren. Dies werde so umgesetzt. Dr. med. J.___ habe

mit den Geschwistern das C.___ in [...] besichtigt, wo die beiden anschliessend

geschnuppert hätten und sich ein Belastbarkeitstraining vorstellen könnten.

5.3

Im Zwischenbericht der

Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 28) wird zur aktuellen Situation

ausgeführt, der Beschwerdeführer absolviere seit Juli 2020 ein

Belastbarkeitstraining im C.___ in [...]. Der Verlauf sei positiv. Der

Beschwerdeführer fühle sich wohl im C.___ und erledige die ihm übertragenen

Aufgaben gut und zuverlässig. Er habe eine regelmässige Präsenz zeigen können,

was für ihn eine grosse Leistung darstelle. Das Pensum habe er auf drei Stunden

pro Tag steigern können. Parallel zum Belastbarkeitstraining sei mit der

Berufsberatung begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, mit dem

Berufswahlprozess zu beginnen und in verschiedenen Berufsfeldern zu schnuppern.

Aufgrund des symbiotischen Familiensystems sei die Emanzipierung von zu Hause

für den Beschwerdeführer schwierig. Auf Empfehlung der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. J.___ habe der Beschwerdeführer das

Belastbarkeitstraining im C.___ deshalb zusammen mit seiner Schwester

absolviert. Es gelinge ihm inzwischen immer besser, sich von seiner Schwester

zu emanzipieren und auch selbständig ohne sie etwas zu machen. So traue er sich

nun zu, alleine schnuppern zu gehen.

Der Beschwerdeführer sei

behinderungsbedingt auf den geschützten Rahmen angewiesen. Die Weiterführung

des Belastbarkeitstrainings im C.___ sei für seine weitere positive Entwicklung

unabdingbar. Dabei solle das Pensum monatlich um eine Stunde gesteigert werden.

Gemäss der behandelnden Therapeutin Dr. med. J.___ traue sich der

Beschwerdeführer selbst sehr wenig zu und es sei für ihn wichtig, positive

Erfahrungen machen zu können. Er könne mehr leisten, als er sich selber

zutraut. Gemäss Dr. med. J.___ sei die Steigerung des Pensums von einer Stunde

pro Monat für ihn gut machbar. Nebst der Steigerung des Pensums sollen

Schnupperlehren in verschiedenen Berufen absolviert werden. Weiter solle

längerfristig auch an schulischen Themen gearbeitet werden. Da das C.___ kein

solches Angebot habe, müsse dies zu einem späteren Zeitpunkt separat

organisiert werden.

5.4

Dem Zwischenbericht der

Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 44) lässt sich entnehmen, parallel

zum Belastbarkeitstraining sei mit der Berufsberatung und dem Berufswahlprozess

begonnen worden. Dafür sei auch eine schulische Standortbestimmung und

Förderung wichtig. Da das C.___ dies nicht anbieten könne, besuche der

Beschwerdeführer seit November 2020 den Förder- und Vorbereitungsunterricht an

der Berufsfachschule D.___ in [...]. Der Verlauf des Belastbarkeitstrainings sei

zunächst sehr positiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine regelmässige

Präsenz gezeigt und habe das Pensum kontinuierlich auf über 50 % steigern

können. Leider sei es ab Dezember 2020 vermehrt zu Blockaden und

Krankheitsabsenzen gekommen. Diese seien durch einen geplanten Wechsel des

Bereichs (vom Atelier zu Restwert) noch verstärkt worden. Es sei daher ein

Wechsel zurück ins vertraute Umfeld des Ateliers sowie eine Reduktion des

Pensums auf drei Stunden pro Tag beschlossen worden. Dadurch sei es dem

Beschwerdeführer gelungen, wieder zur Arbeit zu kommen. Den Förder- und

Vorbereitungsunterricht an der Berufsfachschule D.___ habe er immer besuchen

können. Die Therapie sei aufgrund der Blockaden intensiviert worden und finde

nun wöchentlich statt.

Die Weiterführung des

Belastbarkeitstrainings im C.___ sei für seine psychische Stabilität

unabdingbar. Die behandelnde Therapeutin Dr. med. J.___ arbeite aufgrund der

aufgetretenen Blockaden sowohl intensiv mit dem Beschwerdeführer in der

Einzeltherapie wie auch mit der ganzen Familie in der Familientherapie. Es

werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch stabilisieren

und an seine vorherige positive Entwicklung anknüpfen könne. Bei erfolgter

Stabilität solle der Wechsel zu Restwert in den KV-Bereich erneut angegangen

werden und es sollten weitere interne Schnupperlehren in anderen Berufen

absolviert werden. Auch die weitere schulische Standortbestimmung und Förderung

in der Berufsschule D.___ in [...] sei wichtig.

5.5

Gemäss Zwischenbericht der

Beschwerdegegnerin vom 5. August 2021 (IV-Nr. 50) habe der

Beschwerdeführer das Belastbarkeitstraining im Februar 2021 abgebrochen. Nach

dem Abbruch sei er weiterhin regelmässig zu Dr. med. J.___ in Therapie. Dadurch

habe er sich wieder stabilisieren können. Auch nehme er zur Unterstützung ein Antidepressivum

ein. Er sei nun wieder bereit, mit einem Belastbarkeitstraining zu starten.

Der Beschwerdeführer habe zu Beginn eine

regelmässige Präsenz gezeigt und habe das Pensum kontinuierlich auf über 50 %

steigern können. Leider sei es ab Dezember 2020 vermehrt zu Blockaden und

Krankheitsabsenzen gekommen. Schliesslich sei es im Februar 2021 zum Abbruch

gekommen, da der Beschwerdeführer es nicht mehr geschafft habe, an der

Massnahme teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nun wieder bereit für ein Belastbarkeitstraining

im C.___. Die Therapeutin Dr. med. J.___ empfehle die Wiederaufnahme des

Belastbarkeitstrainings mit drei Stunden an vier Tagen pro Woche.

6.

Es ist mit der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der am 1. August

2018.

begonnenen Lehre bei der E.___ AG um eine für den Beschwerdeführer

ungeeignete Ausbildung handelt. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass bereits

während der Schulzeit – und somit schon vor Beginn der beruflichen Laufbahn – feststand,

dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ausbildung auf den geschützten

Rahmen angewiesen sein würde (siehe Protokolleinträge vom 12. Dezember

2016.

[Lehrerbesprechung] und vom 30. Januar 2017 [Auswertungsgespräch]). Die

während der Schulzeit absolvierten Schnupperlehren im ersten Arbeitsmarkt erfolgten

in Absprache und Begleitung der Betreuer des Beschwerdeführers sowie in

Kenntnis der zuständigen Fachpersonen der Beschwerdegegnerin. Am

Standortgespräch vom 21. Februar 2018 (anwesend waren der

Beschwerdeführer, dessen Eltern und Beiständin, sowie die Betreuer der

Sonderschule K.___) wurde denn auch festgehalten, dass es für den

Beschwerdeführer trotz der gemachten Fortschritte im letzten Jahr nicht für

eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt ausreiche (siehe Protokolleintrag vom

21.

Februar 2018). Daraufhin wurde von der Beschwerdegegnerin eine

Ausbildung in der Logistik im geschützten Rahmen im Zentrum F.___ aufgegleist. Der

Beschwerdeführer nahm jedoch weder an der Schnupperlehre beim Zentrum F.___ teil,

noch zeigte er sich an einem Berufsvorbereitungsjahr in der G.___ interessiert,

welches ebenfalls von der Beschwerdegegnerin organisiert wurde. Stattdessen trat

er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Lehre bei der E.___ AG auf

dem ersten Arbeitsmarkt an. Diese musste er infolge Krankheit wenige Tage nach

Antritt wieder abbrechen. Nach Abbruch der Lehre war es dem Beschwerdeführer

für mehrere Monate nicht mehr möglich, seine berufliche Entwicklung voranzutreiben.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, bestätigten auch die

nachfolgenden und aktuellen beruflichen Eingliederungsmassnahmen die

Notwendigkeit einer Ausbildung im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer

machte im Verlauf des Belastbarkeitstrainings bei der Durchführungsstelle C.___

grosse Fortschritte, konnte aber sein Pensum bis zum Verfügungszeitpunkt am 16.

August 2021 nicht langfristig auf über 50 % steigern. Es folgten immer wieder

Ausfälle wegen Blockaden. Schliesslich musste er die Integrationsmassnahme im

Februar 2021 für mehrere Monate unterbrechen und konnte sie erst im August 2021

wieder mit drei Stunden an vier Tagen pro Woche fortsetzen. Unter diesen Umständen

(Abbruch der Lehre nach nur wenigen Tagen, darauf folgend eine mehrmonatige

Auszeit und Beginn mit einem Belastbarkeitstraining mit Unterbrüchen) kann

nicht angenommen werden, dass die Lehrstelle bei der E.___ AG für den

Beschwerdeführer eine geeignete und auf Dauer zumutbare Ausbildung gewesen ist.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass der Beschwerdeführer die Zusage für die Lehrstelle bei der E.___

AG nach nur einem Schnuppertag erhalten hatte. Von allen involvierten

Fachpersonen wurde bereits früh eine Ausbildung im geschützten Rahmen

empfohlen. Der Beschwerdeführer war auf eine enge Betreuung angewiesen. Der

Beschwerdeführer und seine Familie haben bei Antritt der Lehrstelle bewusst auf

die Unterstützung der Beschwerdegegnerin verzichtet. Gemäss der E-Mail der

Familie an die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer auf keinen Fall gewollt,

dass sein Lehrbetrieb etwas über die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

erfahre (siehe Protokolleintrag vom 17. Juli 2018). Es ist somit davon

auszugehen, dass die E.___ AG auch nicht über den Betreuungsbedarf des

Beschwerdeführers Bescheid wusste. Sodann ist es nicht der Invalidität

geschuldet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Integrationsmassnahmen vom

20.

Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 noch keine erstmalige Ausbildung absolviert

hatte. Der Beschwerdeführer erhielt mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin die

Gelegenheit, eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren. Es wurde für

ihn eine Schnupperlehre und eine Ausbildung im geschützten Rahmen in der

Logistik im Zentrum F.___ organisiert. Der Beschwerdeführer lehnte dieses

Angebot ab und trat stattdessen eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt an, welche er

wenige Tage später gesundheitsbedingt abbrechen musste. Somit kann entgegen den

Behauptungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er hätte seine

erstmalige berufliche Ausbildung ohne Gesundheitsschaden am 31. Juli 2020

beendet.

7.

7.1

Versicherte, welche das 20.

Altersjahr noch nicht erreicht haben und sich, ohne bereits erwerbstätig

gewesen zu sein, Eingliederungsmassnahmen unterziehen, haben Anspruch auf ein

kleines Taggeld in Höhe von 10 % des versicherten Taggeldes der IVG (siehe

E. II. 2.4 hiervor; siehe auch Merkblatt 4.02 Leistungen der IV, Taggelder der

IV, Stand. 1. Januar 2020, Rz. 13 f.). Hingegen haben Versicherte, wenn sie in

der beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsschädigung ihre Ausbildung

abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, einen Anspruch auf

30.

% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.

7.2

Bei der Massnahme im C.___ vom

20.

Juli 2021 bis 19. Oktober 2021 handelt es sich um eine

Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach

Art. 14a IVG und nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 16

IVG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der erwähnten Massnahmen älter als

18.

Jahre, hat das 20. Lebensjahr aber noch nicht vollendet. Er hat somit

Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel

24.

Absatz 1 IVG, was einem Taggeld von CHF 40.70 entspricht (10 % von

CHF 407.00 [Höchstbetrag des IV-Taggeldes]). Folglich ist die angefochtene

Verfügung vom 16. August 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar