VSBES.2021.154
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
9. Januar 2023Deutsch17 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten
Source so.ch
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. August 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nach dem abschlägigen Bescheid
vom 30. März 1994 meldete sich der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1968, am 4. Juli 2002 ein zweites Mal bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten
/ IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 2004,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24,93 %, sowohl einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (IV-Nr. 24). Dies wurde im
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 (IV-Nr. 31) sowie im Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) vom
16. November 2004 (IV-Nr. 36 S. 3 ff.) bestätigt.
1.2 Ein drittes Leistungsbegehren vom
20. März 2008 (IV-Nr. 38) wies die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 ab, da sich
der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen widersetzt hatte (IV-Nr. 51).
1.3 Am 5. Januar 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Die
Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 17. August 2021
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Zur Begründung
gab sie an, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2003 sei keine für die
Arbeitsfähigkeit relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. In
einer angepassten leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit bestehe
weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
lässt am 17. September 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 17. August 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens unter
Einbezug mindestens der internistischen, endokrinologischen, neurologischen,
pneumologischen und psychiatrischen Fachrichtungen sowie zu
beruflich-erwerblichen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 24 ff.).
2.3 Die damalige Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai
2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 27 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert
erstreckter Frist keine Replik ab (A.S. 35). Sein Vertreter reicht am 3.
Oktober 2022 eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.). Diese geht am 4. Oktober
2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der
Folge nicht dazu vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall, wo in der Neuanmeldung eine
Arbeitsunfähigkeit ab 13. September 2019 geltend gemacht wird (IV-Nr. 55 S. 4
Ziff. 4.3) und zudem die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind
somit weiterhin diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, welche
bis Ende 2021 in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h. die
IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V
198.
E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf
den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.1).
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt
bildet, denn damals erfolgte die letzte materielle Beurteilung des
Leistungsanspruchs. Das nächste Leistungsbegehren vom 20. März 2008 wies
die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 ab, ohne den Sachverhalt näher abzuklären,
da der Beschwerdeführer zu keinen Eingliederungsmassnahmen bereit war
(s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre
(internistisch-neurologisch-psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 23. Oktober 2003 (IV-Nr. 23), als sie am 6. Januar und 13. Februar 2004 einen
Leistungsanspruch verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 17):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Persistierende Müdigkeit bei
- Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10
F13.1)
- persistierendem Konsum eines sedierenden
Antidepressivums (F13.1) ohne Depression
Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (F60.30)
2.
Hyperventilation (F45.33)
3.
Metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 32 kg/m2, E66.0)
- arterielle Hypertonie, medikamentös
(ungenügend) behandelt (I10)
- Dyslipidämie, bisher unbehandelt (E78.2)
- grenzwertiges Hb A1c mit 6,2 % (Norm
< 6,3)
4.
Anamnestisch Asthma bronchiale (J45.8)
- aktuell normale Lungenfunktionsprüfung
Die Experten gelangten in der
Gesamtbeurteilung zum Schluss, im Vordergrund stehe die Reduktion der
Medikamente, insbesondere der Benzodiazepine sowie des nicht indizierten
Remeron, gegebenenfalls auch durch einen stationären Entzug. Eine derartige
Behandlung sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar (S. 19 Ziff.
6.1.6). Anschliessend sei eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit
ganztägig ohne Leistungseinschränkung möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die
Leistung um 20 % eingeschränkt (S. 18).
3.3
In der Neuanmeldung vom 5.
Januar 2021 nannte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigungen,
welche im B.___-Gutachten noch nicht erwähnt worden waren, depressive Symptome
und Diabetes (IV-Nr. 55 S. 6 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin nahm folgende
Berichte zu den Akten:
3.3.1
Der
Beschwerdeführer war vom 12. bis 17. August 2019 im C.___ hospitalisiert. Der
Austrittsbericht vom 22. August 2019 enthielt die nachstehenden Diagnosen (IV-Nr. 59
S. 9 ff.):
Hauptdiagnosen
1.
Hyperosmolare Entgleisung bei
erstdiagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 2
2.
Spätkomplikation: Periphere
Polyneuropathie, periphere Reflexe der unteren Extremität fehlend, Pallhypästhesie
(MTP 6/8 beidseits)
3.
Hypovoläme hyperosmolare Hyponatriämie,
a.e. Translokationshyponaträmie bei Hyperglykämie
4.
Hypokaliämie im Rahmen der
Insulintherapie, orale Substitution
5.
Metabolisches Syndrom (Adipositas [BMI
37,3 kg/m2], Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie)
Nebendiagnosen
6.
Schnarchen ohne Schlafapnoe
7.
Asthma bronchiale
8.
Chronische Depression und Angststörung
Der Allgemeinzustand habe sich schnell gebessert
und die Nüchternglykämien hätten sich dem Zielbereich genähert, sodass das
Nachspritzschema habe gestoppt werden können. Der Beschwerdeführer sei sodann
in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Die
Nüchternglykämien seien regelmässig zu kontrollieren. In zwei bis drei Wochen
habe eine Reevaluation zu erfolgen, ob die Insulintherapie noch erforderlich
sei.
3.3.2
Dr. med. D.___, die Hausärztin
des Beschwerdeführers, gab in ihrem Bericht vom 15. Januar 2020 (IV-Nr. 59 S. 4
f.) gegenüber den E.___ an, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2016 und sehe
ihn drei bis vier Mal pro Jahr zur Kontrolle. Es erfolge eine medikamentöse
Therapie, aber leider nehme der Beschwerdeführer die Medikamente nicht
regelmässig ein. Aus hausärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer somatisch
nicht eingeschränkt, wenn man von Schmerzen am rechten Knie absehe. Die
Aufnahme einer Arbeit erscheine ihr als aussichtslos, weshalb sie eine
IV-Anmeldung bzw. Wiederanmeldung unterstütze. Zur Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit solle man sich an den zuständigen Psychiater wenden. Seit
der letzten IV-Anmeldung liege neu die Diagnose eines Diabetes mit zusätzlicher
Medikation vor. Ansonsten sei der Gesundheitszustand ihres Wissens unverändert.
3.3.3
In seinem Bericht vom 22.
November 2020 (IV-Nr. 59 S. 6 f.) erklärte Dr. med. F.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu Handen der E.___, der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. April 1997 in seiner Praxis in Behandlung,
wobei gegenwärtig nur noch alle sechs bis zwölf Monate Kontrollsitzungen wegen
der Medikation stattfänden. Der Beschwerdeführer sei seit 2004 nie mehr
arbeitstätig gewesen. Man habe ihm ab und zu eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert, ihn aber durchgängig als arbeitsunfähig betrachtet. Aktuell bestehe
auf Grund der Persönlichkeitsstörung und der starken Voralterung ein komplexes
Zusammenspiel. Es liege ein Sedativa-Abusus infolge Impulsivität, Aggressivität
und Panikanfällen vor. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner
Persönlichkeitsstruktur für eine nachhaltige Arbeit ungeeignet. Intellektuell
stehe er auf einfachstem Niveau. Seine Impulsivität und Aggressivität bei Frustrationen
führten dazu, dass er nicht anpassungsfähig sei. Als Hilfsarbeiter wie auch in
einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens zu 20 %
dauerhaft arbeitsfähig, und selbst dies nur unter einem sehr verständnisvollen
Chef und in einer sehr toleranten Umgebung. Eine IV-Anmeldung sollte erneut
versucht werden. Die erhoffte Genesung sei nicht eingetreten. Seit der
Rentenablehnung im Jahr 2004 habe sich nichts verändert; einzig durch die
Voralterung und das Lebenssetting sei eine gewisse Beruhigung eingetreten. Seit
2005.
habe es keinen psychiatrischen stationären Aufenthalt mehr gegeben.
3.3.4
Im Bericht vom 12. Januar 2021 (IV-Nr.
59.
S. 1 ff.) ergänzte Dr. med. F.___, er habe die Behandlung Ende 2007 von Dr.
med. G.___ übernommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 durchgehend
arbeitsunfähig. Ab November 2008 sei er den vereinbarten Terminen oft ferngeblieben,
so dass die Behandlung auf wenige Kontrollsitzungen pro Jahr beschränkt worden
sei. Seit vielen Jahren komme der Beschwerdeführer nur noch in die Praxis, um
seine Medikamente (neuerdings das Antidepressivum Escitalopram) abzuholen. Auf
Zurücksetzungen oder auch nur leichte Kränkungen habe er äusserst aggressiv
reagieren können. Er erscheine als therapieunfähig, was psychotherapeutische
Konzepte angehe. So sei ihm am meisten gedient, wenn man seine Wünsche respektiere
und darüber hinaus bewusst nichts unternehme. Der Beschwerdeführer habe vor
über zwanzig Jahren eine physische und psychische Abhängigkeit von
Benzodiazepinen (vor allem Xanax) entwickelt. Die zahlreichen und bisweilen
bedrohlichen Impulsdurchbrüche hätten nur durch den Einsatz von Benzodiazepinen
unterbunden werden können, d.h. es handle sich in diesem Sonderfall um die
einzige erfolgreiche Medikation. Die Diagnosen hätten 2004 auf Benzodiazepin-Abhängigkeit
(F13.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) und
Hyperventilation (F45.33) gelautet. 2011 habe er eine schwergradige
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom aggressiv-impulsiven Typ
(F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, leicht-bis mittelgradig, je
nach Verlauf (F33.01), eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (F13.1),
Hyperventilationsepisoden (F45.33) und einen Verdacht auf eine psychogene Epilepsie
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer stelle auf Grund seiner Psychopathologie
im Grunde genommen einen Rentenfall dar. Dass er selbst alles dafür getan habe,
Arbeitsversuchen aus dem Weg zu gehen, könne weder als Verletzung der
Schadenminderungspflicht noch als Teil einer Aggravation resp. Simulation oder Folge
der Benzodiazepin-Abhängigkeit begriffen werden, sondern sei Ausdruck der verfestigten
charakterlichen sowie der bescheidenen kognitiven Rahmenbedingungen, also einer
schwergradigen Psychopathologie. Das Gesuch um Wiedererwägung der Invalidität erfolge
nicht auf Drängen des Beschwerdeführers (der damit aber einverstanden sei), sondern
im Interesse des Sozialamts, da er auch dort von Arbeitsversuchen dauerhaft ärztlich
dispensiert werden müsse, um stabil zu bleiben.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin bringt
einmal vor, die Hausärztin Dr. med. D.___ verneine ausdrücklich eine somatisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit. Dies greift jedoch zu kurz:
Nach Aktenlage war bis zum
Vergleichszeitpunkt des 13. Februar 2004 noch kein Diabetes mellitus Typ II festgestellt
worden. Dies geschah erstmals im August 2019, d.h. es handelt sich um ein neues
Leiden. Richtig ist, dass ein Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätzlich
keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014
vom 13. August 2015 E. 4.3; s.a. Stellungnahme von Dr. med. H.___,
Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung [RAD], vom 29. April 2021, IV-Nr. 68 S. 4). Vorbehalten
bleiben indes Fälle, in denen der Blutzucker nicht richtig eingestellt werden
kann und / oder diabetische Folgeschäden aufgetreten sind. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es beim Beschwerdeführer im August 2019
einerseits zu einer Entgleisung des Blutzuckerwertes kam und andererseits neu eine
periphere Polyneuropathie festgestellt wurde. Zwar hatte sich der Blutzucker
unter der medikamentösen Behandlung bis zur Entlassung am 17. August 2019 wieder
normalisiert (E. II. 3.3.1 hiervor). Im Bericht von Dr. med. D.___
vom 15. Januar 2020 war sodann weder von einer Verschlimmerung des Diabetes
die Rede noch wurde die Polyneuropathie erwähnt. Der fragliche Bericht erging jedoch
ganze 19 Monate vor der angefochtenen Verfügung. Da der gesundheitliche Verlauf
nach dem 15. Januar 2020 nirgends dokumentiert wurde, ist somit unbekannt,
ob die Blutzuckerwerte weiterhin gut eingestellt werden konnten. Interessant ist
in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Hausärztin, der Beschwerdeführer nehme
seine Medikamente nicht regelmässig ein. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ausgeschlossen, dass es in der Folge zu weiteren Blutzuckerentgleisungen kam. Ebenso
fehlen jegliche Angaben zur Entwicklung der Polyneuropathie.
Weiter widerspricht sich Dr. med. D.___,
wenn sie einerseits eine somatische bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint, dann
aber von einer Einschränkung durch Schmerzen am rechten Knie spricht. Diese
Beschwerden waren im B.___-Gutachten noch nicht erwähnt worden. Allerdings
enthält der hausärztliche Bericht hierzu keinerlei Details, so dass nicht abschliessend
beurteilt werden kann, welche Bedeutung den Knieschmerzen zukommt.
3.4.2
In psychiatrischer Hinsicht
erklärte Dr. med. F.___ in seinen beiden Berichten einerseits, dass seit 2001,
also schon vor dem Vergleichszeitpunkt am 13. Februar 2004, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Andererseits mass er der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung,
welche bereits im B.___-Gutachten diagnostiziert worden war, eine zentrale
Bedeutung bei (s. E. II. 3.3.3 + 3.3.4 hiervor). Daraus leitet die
Beschwerdegegnerin ab, dass seit 2004 keine gesundheitliche Veränderung
eingetreten sei (s. Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD-Arzt, vom
29.
April 2021, IV-Nr. 68 S. 4). Sie übersieht dabei, dass der
Beschwerdeführer schon jahrelang nur noch ein bis zweimal pro Jahr in der
Praxis von Dr. med. F.___ erscheint, und auch dies in erster Linie, um seine
Medikamente abzuholen (E. II. 3.3.3 + 3.3.4 hiervor). Aus den
Berichten geht dabei nicht hervor, wann die letzte dieser Konsultationen
stattfand. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob Dr. med. F.___
überhaupt in der Lage war, verlässliche Angaben zum derzeitigen Gesundheitszustand
zu machen. Dies muss umso mehr gelten, als er sich zwar detailliert darüber auslässt,
wie sich die Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hatte und wie es durch die Benzodiazepine
zu einer Stabilisierung gekommen war, es aber versäumt, einen ausführlichen aktuellen
Psychostatus zu erheben. Ein solcher wäre indes erforderlich, um einen Vergleich
mit den Befunden im Jahr 2004 anzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass laut Dr. med. F.___ die rezidivierende depressive
Störung 2004 remittiert, später aber wieder leicht bis mittelschwer ausgeprägt
war. Dies könnte auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hindeuten,
doch fehlen weitere Angaben, namentlich auch dazu, inwieweit zwischen der
Depression und der Persönlichkeitsstörung Wechselwirkungen bestehen, welche
sich auf die Ressourcen des Beschwerdeführers auswirken.
3.5
Zusammenfassend ist der medizinische
Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht unvollständig,
obwohl die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen
wäre, nachdem sie eine gesundheitliche Veränderung als glaubhaft gemacht ansah
(s. IV-Nr. 61). Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat bei den Dres. D.___ und F.___ jeweils
einen aktuellen Arztbericht einzuholen (s. dazu Rz 3052 f. Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI) und sodann, falls
erforderlich, weitere Abklärungen durchzuführen, bevor sie neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet. Die Durchführung der
beantragten öffentlichen Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00
bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 3. Oktober 2022 (A.S. 37 f.) weist einen
Zeitaufwand von 11,93 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an
Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), die
Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (24. Mai und 15. Juni 2022,
2.
x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu reduzieren.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 9,25 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
250.00
eine Entschädigung von CHF 2'312.50. Was die Auslagen über
insgesamt CHF 110.05 betrifft, so sind die 80 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50
zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 70.05. Einschliesslich CHF 183.45 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft
Dispositiv
sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'566.00.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17.
August 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'566.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann