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Entscheid

VSBES.2021.154

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

9. Januar 2023Deutsch17 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten

Source so.ch

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. August 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nach dem abschlägigen Bescheid

vom 30. März 1994 meldete sich der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1968, am 4. Juli 2002 ein zweites Mal bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten

/ IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 2004,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24,93 %, sowohl einen Anspruch

auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (IV-Nr. 24). Dies wurde im

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 (IV-Nr. 31) sowie im Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) vom

16. November 2004 (IV-Nr. 36 S. 3 ff.) bestätigt.

1.2 Ein drittes Leistungsbegehren vom

20. März 2008 (IV-Nr. 38) wies die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 ab, da sich

der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen widersetzt hatte (IV-Nr. 51).

1.3 Am 5. Januar 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Die

Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 17. August 2021

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Zur Begründung

gab sie an, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2003 sei keine für die

Arbeitsfähigkeit relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. In

einer angepassten leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit bestehe

weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer

lässt am 17. September 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 17. August 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens unter

Einbezug mindestens der internistischen, endokrinologischen, neurologischen,

pneumologischen und psychiatrischen Fachrichtungen sowie zu

beruflich-erwerblichen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 24 ff.).

2.3 Die damalige Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai

2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 27 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert

erstreckter Frist keine Replik ab (A.S. 35). Sein Vertreter reicht am 3.

Oktober 2022 eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.). Diese geht am 4. Oktober

2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der

Folge nicht dazu vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente zu

Recht verneint hat.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall, wo in der Neuanmeldung eine

Arbeitsunfähigkeit ab 13. September 2019 geltend gemacht wird (IV-Nr. 55 S. 4

Ziff. 4.3) und zudem die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind

somit weiterhin diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, welche

bis Ende 2021 in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

2.2

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h. die

IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die

von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V

198.

E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.1).

3.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass der

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt

bildet, denn damals erfolgte die letzte materielle Beurteilung des

Leistungsanspruchs. Das nächste Leistungsbegehren vom 20. März 2008 wies

die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 ab, ohne den Sachverhalt näher abzuklären,

da der Beschwerdeführer zu keinen Eingliederungsmassnahmen bereit war

(s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre

(internistisch-neurologisch-psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 23. Oktober 2003 (IV-Nr. 23), als sie am 6. Januar und 13. Februar 2004 einen

Leistungsanspruch verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 17):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Persistierende Müdigkeit bei

- Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10

F13.1)

- persistierendem Konsum eines sedierenden

Antidepressivums (F13.1) ohne Depression

Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (F60.30)

2.

Hyperventilation (F45.33)

3.

Metabolisches Syndrom

- Adipositas (BMI 32 kg/m2, E66.0)

- arterielle Hypertonie, medikamentös

(ungenügend) behandelt (I10)

- Dyslipidämie, bisher unbehandelt (E78.2)

- grenzwertiges Hb A1c mit 6,2 % (Norm

< 6,3)

4.

Anamnestisch Asthma bronchiale (J45.8)

- aktuell normale Lungenfunktionsprüfung

Die Experten gelangten in der

Gesamtbeurteilung zum Schluss, im Vordergrund stehe die Reduktion der

Medikamente, insbesondere der Benzodiazepine sowie des nicht indizierten

Remeron, gegebenenfalls auch durch einen stationären Entzug. Eine derartige

Behandlung sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar (S. 19 Ziff.

6.1.6). Anschliessend sei eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit

ganztägig ohne Leistungseinschränkung möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die

Leistung um 20 % eingeschränkt (S. 18).

3.3

In der Neuanmeldung vom 5.

Januar 2021 nannte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigungen,

welche im B.___-Gutachten noch nicht erwähnt worden waren, depressive Symptome

und Diabetes (IV-Nr. 55 S. 6 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin nahm folgende

Berichte zu den Akten:

3.3.1

Der

Beschwerdeführer war vom 12. bis 17. August 2019 im C.___ hospitalisiert. Der

Austrittsbericht vom 22. August 2019 enthielt die nachstehenden Diagnosen (IV-Nr. 59

S. 9 ff.):

Hauptdiagnosen

1.

Hyperosmolare Entgleisung bei

erstdiagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 2

2.

Spätkomplikation: Periphere

Polyneuropathie, periphere Reflexe der unteren Extremität fehlend, Pallhypästhesie

(MTP 6/8 beidseits)

3.

Hypovoläme hyperosmolare Hyponatriämie,

a.e. Translokationshyponaträmie bei Hyperglykämie

4.

Hypokaliämie im Rahmen der

Insulintherapie, orale Substitution

5.

Metabolisches Syndrom (Adipositas [BMI

37,3 kg/m2], Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie)

Nebendiagnosen

6.

Schnarchen ohne Schlafapnoe

7.

Asthma bronchiale

8.

Chronische Depression und Angststörung

Der Allgemeinzustand habe sich schnell gebessert

und die Nüchternglykämien hätten sich dem Zielbereich genähert, sodass das

Nachspritzschema habe gestoppt werden können. Der Beschwerdeführer sei sodann

in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Die

Nüchternglykämien seien regelmässig zu kontrollieren. In zwei bis drei Wochen

habe eine Reevaluation zu erfolgen, ob die Insulintherapie noch erforderlich

sei.

3.3.2

Dr. med. D.___, die Hausärztin

des Beschwerdeführers, gab in ihrem Bericht vom 15. Januar 2020 (IV-Nr. 59 S. 4

f.) gegenüber den E.___ an, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2016 und sehe

ihn drei bis vier Mal pro Jahr zur Kontrolle. Es erfolge eine medikamentöse

Therapie, aber leider nehme der Beschwerdeführer die Medikamente nicht

regelmässig ein. Aus hausärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer somatisch

nicht eingeschränkt, wenn man von Schmerzen am rechten Knie absehe. Die

Aufnahme einer Arbeit erscheine ihr als aussichtslos, weshalb sie eine

IV-Anmeldung bzw. Wiederanmeldung unterstütze. Zur Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit solle man sich an den zuständigen Psychiater wenden. Seit

der letzten IV-Anmeldung liege neu die Diagnose eines Diabetes mit zusätzlicher

Medikation vor. Ansonsten sei der Gesundheitszustand ihres Wissens unverändert.

3.3.3

In seinem Bericht vom 22.

November 2020 (IV-Nr. 59 S. 6 f.) erklärte Dr. med. F.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu Handen der E.___, der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. April 1997 in seiner Praxis in Behandlung,

wobei gegenwärtig nur noch alle sechs bis zwölf Monate Kontrollsitzungen wegen

der Medikation stattfänden. Der Beschwerdeführer sei seit 2004 nie mehr

arbeitstätig gewesen. Man habe ihm ab und zu eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert, ihn aber durchgängig als arbeitsunfähig betrachtet. Aktuell bestehe

auf Grund der Persönlichkeitsstörung und der starken Voralterung ein komplexes

Zusammenspiel. Es liege ein Sedativa-Abusus infolge Impulsivität, Aggressivität

und Panikanfällen vor. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner

Persönlichkeitsstruktur für eine nachhaltige Arbeit ungeeignet. Intellektuell

stehe er auf einfachstem Niveau. Seine Impulsivität und Aggressivität bei Frustrationen

führten dazu, dass er nicht anpassungsfähig sei. Als Hilfsarbeiter wie auch in

einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens zu 20 %

dauerhaft arbeitsfähig, und selbst dies nur unter einem sehr verständnisvollen

Chef und in einer sehr toleranten Umgebung. Eine IV-Anmeldung sollte erneut

versucht werden. Die erhoffte Genesung sei nicht eingetreten. Seit der

Rentenablehnung im Jahr 2004 habe sich nichts verändert; einzig durch die

Voralterung und das Lebenssetting sei eine gewisse Beruhigung eingetreten. Seit

2005.

habe es keinen psychiatrischen stationären Aufenthalt mehr gegeben.

3.3.4

Im Bericht vom 12. Januar 2021 (IV-Nr.

59.

S. 1 ff.) ergänzte Dr. med. F.___, er habe die Behandlung Ende 2007 von Dr.

med. G.___ übernommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 durchgehend

arbeitsunfähig. Ab November 2008 sei er den vereinbarten Terminen oft ferngeblieben,

so dass die Behandlung auf wenige Kontrollsitzungen pro Jahr beschränkt worden

sei. Seit vielen Jahren komme der Beschwerdeführer nur noch in die Praxis, um

seine Medikamente (neuerdings das Antidepressivum Escitalopram) abzuholen. Auf

Zurücksetzungen oder auch nur leichte Kränkungen habe er äusserst aggressiv

reagieren können. Er erscheine als therapieunfähig, was psychotherapeutische

Konzepte angehe. So sei ihm am meisten gedient, wenn man seine Wünsche respektiere

und darüber hinaus bewusst nichts unternehme. Der Beschwerdeführer habe vor

über zwanzig Jahren eine physische und psychische Abhängigkeit von

Benzodiazepinen (vor allem Xanax) entwickelt. Die zahlreichen und bisweilen

bedrohlichen Impulsdurchbrüche hätten nur durch den Einsatz von Benzodiazepinen

unterbunden werden können, d.h. es handle sich in diesem Sonderfall um die

einzige erfolgreiche Medikation. Die Diagnosen hätten 2004 auf Benzodiazepin-Abhängigkeit

(F13.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) und

Hyperventilation (F45.33) gelautet. 2011 habe er eine schwergradige

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom aggressiv-impulsiven Typ

(F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, leicht-bis mittelgradig, je

nach Verlauf (F33.01), eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (F13.1),

Hyperventilationsepisoden (F45.33) und einen Verdacht auf eine psychogene Epilepsie

diagnostiziert. Der Beschwerdeführer stelle auf Grund seiner Psychopathologie

im Grunde genommen einen Rentenfall dar. Dass er selbst alles dafür getan habe,

Arbeitsversuchen aus dem Weg zu gehen, könne weder als Verletzung der

Schadenminderungspflicht noch als Teil einer Aggravation resp. Simulation oder Folge

der Benzodiazepin-Abhängigkeit begriffen werden, sondern sei Ausdruck der verfestigten

charakterlichen sowie der bescheidenen kognitiven Rahmenbedingungen, also einer

schwergradigen Psychopathologie. Das Gesuch um Wiedererwägung der Invalidität erfolge

nicht auf Drängen des Beschwerdeführers (der damit aber einverstanden sei), sondern

im Interesse des Sozialamts, da er auch dort von Arbeitsversuchen dauerhaft ärztlich

dispensiert werden müsse, um stabil zu bleiben.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin bringt

einmal vor, die Hausärztin Dr. med. D.___ verneine ausdrücklich eine somatisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit. Dies greift jedoch zu kurz:

Nach Aktenlage war bis zum

Vergleichszeitpunkt des 13. Februar 2004 noch kein Diabetes mellitus Typ II festgestellt

worden. Dies geschah erstmals im August 2019, d.h. es handelt sich um ein neues

Leiden. Richtig ist, dass ein Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätzlich

keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014

vom 13. August 2015 E. 4.3; s.a. Stellungnahme von Dr. med. H.___,

Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung [RAD], vom 29. April 2021, IV-Nr. 68 S. 4). Vorbehalten

bleiben indes Fälle, in denen der Blutzucker nicht richtig eingestellt werden

kann und / oder diabetische Folgeschäden aufgetreten sind. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es beim Beschwerdeführer im August 2019

einerseits zu einer Entgleisung des Blutzuckerwertes kam und andererseits neu eine

periphere Polyneuropathie festgestellt wurde. Zwar hatte sich der Blutzucker

unter der medikamentösen Behandlung bis zur Entlassung am 17. August 2019 wieder

normalisiert (E. II. 3.3.1 hiervor). Im Bericht von Dr. med. D.___

vom 15. Januar 2020 war sodann weder von einer Verschlimmerung des Diabetes

die Rede noch wurde die Polyneuropathie erwähnt. Der fragliche Bericht erging jedoch

ganze 19 Monate vor der angefochtenen Verfügung. Da der gesundheitliche Verlauf

nach dem 15. Januar 2020 nirgends dokumentiert wurde, ist somit unbekannt,

ob die Blutzuckerwerte weiterhin gut eingestellt werden konnten. Interessant ist

in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Hausärztin, der Beschwerdeführer nehme

seine Medikamente nicht regelmässig ein. Vor diesem Hintergrund ist nicht

ausgeschlossen, dass es in der Folge zu weiteren Blutzuckerentgleisungen kam. Ebenso

fehlen jegliche Angaben zur Entwicklung der Polyneuropathie.

Weiter widerspricht sich Dr. med. D.___,

wenn sie einerseits eine somatische bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint, dann

aber von einer Einschränkung durch Schmerzen am rechten Knie spricht. Diese

Beschwerden waren im B.___-Gutachten noch nicht erwähnt worden. Allerdings

enthält der hausärztliche Bericht hierzu keinerlei Details, so dass nicht abschliessend

beurteilt werden kann, welche Bedeutung den Knieschmerzen zukommt.

3.4.2

In psychiatrischer Hinsicht

erklärte Dr. med. F.___ in seinen beiden Berichten einerseits, dass seit 2001,

also schon vor dem Vergleichszeitpunkt am 13. Februar 2004, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit

bestehe. Andererseits mass er der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung,

welche bereits im B.___-Gutachten diagnostiziert worden war, eine zentrale

Bedeutung bei (s. E. II. 3.3.3 + 3.3.4 hiervor). Daraus leitet die

Beschwerdegegnerin ab, dass seit 2004 keine gesundheitliche Veränderung

eingetreten sei (s. Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD-Arzt, vom

29.

April 2021, IV-Nr. 68 S. 4). Sie übersieht dabei, dass der

Beschwerdeführer schon jahrelang nur noch ein bis zweimal pro Jahr in der

Praxis von Dr. med. F.___ erscheint, und auch dies in erster Linie, um seine

Medikamente abzuholen (E. II. 3.3.3 + 3.3.4 hiervor). Aus den

Berichten geht dabei nicht hervor, wann die letzte dieser Konsultationen

stattfand. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob Dr. med. F.___

überhaupt in der Lage war, verlässliche Angaben zum derzeitigen Gesundheitszustand

zu machen. Dies muss umso mehr gelten, als er sich zwar detailliert darüber auslässt,

wie sich die Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hatte und wie es durch die Benzodiazepine

zu einer Stabilisierung gekommen war, es aber versäumt, einen ausführlichen aktuellen

Psychostatus zu erheben. Ein solcher wäre indes erforderlich, um einen Vergleich

mit den Befunden im Jahr 2004 anzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass laut Dr. med. F.___ die rezidivierende depressive

Störung 2004 remittiert, später aber wieder leicht bis mittelschwer ausgeprägt

war. Dies könnte auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hindeuten,

doch fehlen weitere Angaben, namentlich auch dazu, inwieweit zwischen der

Depression und der Persönlichkeitsstörung Wechselwirkungen bestehen, welche

sich auf die Ressourcen des Beschwerdeführers auswirken.

3.5

Zusammenfassend ist der medizinische

Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht unvollständig,

obwohl die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen

wäre, nachdem sie eine gesundheitliche Veränderung als glaubhaft gemacht ansah

(s. IV-Nr. 61). Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als die

angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat bei den Dres. D.___ und F.___ jeweils

einen aktuellen Arztbericht einzuholen (s. dazu Rz 3052 f. Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI) und sodann, falls

erforderlich, weitere Abklärungen durchzuführen, bevor sie neu über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet. Die Durchführung der

beantragten öffentlichen Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00

bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 3. Oktober 2022 (A.S. 37 f.) weist einen

Zeitaufwand von 11,93 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), die

Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (24. Mai und 15. Juni 2022,

2.

x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu reduzieren.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 9,25 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

250.00

eine Entschädigung von CHF 2'312.50. Was die Auslagen über

insgesamt CHF 110.05 betrifft, so sind die 80 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50

zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 70.05. Einschliesslich CHF 183.45 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft

Dispositiv

sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'566.00.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17.

August 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'566.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann