VSBES.2021.155
Kostenübernahme Privatgutachten
25. März 2022Deutsch25 min
Auskunft der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Kostenübernahme Privatgutachten (Verfügung vom 16. August 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 1998 unter
Hinweis auf Lungen-/Atemprobleme sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm
mit Verfügung vom 20. September 2000 ab 1. August 2000 eine ganze Rente
(Invaliditätsgrad 75 %) zu (IV-Nr. 14). Grundlage bildeten eine telefonische
Auskunft der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehe und ein Antrag der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle
(vgl. IV-Nr. 12) sowie eine Kurz-Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) der IV-Stelle, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als
70 % medizinisch vertretbar sei (vgl. Protokolleintrag vom 27. Juli 2000).
1.2 Am 29. März 2005 machte der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund
einer neu hinzugetretenen Diabeteserkrankung geltend und beantragte eine
Erhöhung des Invaliditätsgrades (IV-Nr. 25). Nach dem Beizug eines ärztlichen
Berichts (IV-Nr. 28) stellte die Beschwerdegegnerin keine
anspruchsrelevante Veränderung fest (Verfügung vom 20. Mai 2005; IV-Nr. 29).
2.
2.1 Am 3. August 2011 leitete die
Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 46). Nach dem
Beizug medizinischer Berichte veranlasste sie bei der Begutachtungsstelle B.___
ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches,
otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten, das diese am 18. Mai
2012 erstattete (IV-Nr. 59). Dazu äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], am 16. Juni
2012 (IV-Nr. 62).
2.2 Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.
70) ersuchte die Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme
zu den eingegangenen Akten, die am 23. September 2012 erging (IV-Nr. 75). Am
25. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer ein durch ihn eingeholtes versicherungspsychiatrisches
Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober 2012 zu den Akten reichen (IV-Nr. 80).
Nach Vorlage dieses Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 81) ersuchte die
Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zum versicherungspsychiatrischen
Gutachten, welche diese am 29. Januar 2013 verfassten (IV-Nr. 83).
2.3 Gestützt auf die anschliessende
Stellungnahme des RAD vom 8. April 2013 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 die
Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 85). Dagegen liess der
Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nrn. 87, 101). Mit Verfügung vom
29. Oktober 2013 (IV-Nr. 103) wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren
des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 (IV-Nr. 87) gegen die an der
Ausarbeitung des Vorbescheids mitwirkenden Personen der Beschwerdegegnerin ab.
Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember
2013 (IV-Nr. 110) wies dieses mit Urteil VSBES.2013.341 vom 23. Juni 2014 ab
(IV-Nr. 135 S. 6 ff.).
2.4 In der Zwischenzeit hatte der
Beschwerdeführer einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.___, Facharzt FMH
für Neurologie, [...], vom 28. August 2013 einreichen lassen, wonach eine
Verschlechterung der diabetischen Polyneuropathie eingetreten sei, was durch
einen ENG-Bericht vom 24. August 2013 bestätigt werde (IV-Nr. 101 S. 6 ff.).
Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am 31. Januar 2014 eine polydisziplinäre
Verlaufsbegutachtung, in deren Rahmen auch dieser Aspekt (Polyneuropathie)
abzuklären sei (IV-Nr. 116). Im weiteren Verlauf wandte sich der
Beschwerdeführer gegen eine Begutachtung (IV-Nr. 151 und 165). Am 28. Mai
2015 erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verfügung, in der sie
eine polydisziplinäre gutachterliche Abklärung durch die Begutachtungsstelle B.___
anordnete (IV-Nr. 169). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr.
171) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 23. März 2016 ab
(Urteil der Vizepräsidentin VSBES.2015.175, IV-Nr. 195). Auf die hiergegen
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 200) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016
vom 27. Mai 2016 nicht ein (IV-Nr. 201).
2.5 Am 14. Februar 2017 erstatteten
die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ ihr polydisziplinäres (internistisches,
psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und
kardiologisches) Gutachten (IV-Nr. 217). Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm der
Beschwerdeführer dazu Stellung (IV-Nr. 219).
2.6 Nach Rücksprache mit dem RAD vom
5. Oktober 2017 (IV-Nr. 223) und einer Besprechung betreffend berufliche
Massnahmen vom 19. Oktober 2017 (IV-Nr. 226) sowie Durchführung des
Vorbescheidverfahrens setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26.
Januar 2018 die laufende ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab
(IV-Nr. 232).
2.7 Gegen die Verfügung vom 26.
Januar 2018 liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 235). Das Versicherungsgericht
hiess die Beschwerde mit Urteil VSBES.2018.73 vom 21. Dezember 2020 gut. Es hob
die angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar und 1. Februar 2018 auf. Zur
Begründung wurde erklärt, angesichts des Alters des Beschwerdeführers hätte die
Rentenherabsetzung nicht ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen
erfolgen dürfen (IV-Nr. 280). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit
Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 (IV-Nr. 297).
3. Am 4. März bzw. 10. August 2021
wiederholte der Beschwerdeführer seinen bereits früher gestellten Antrag, die
Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. D.___ vom
23. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 6'400.00 zu erstatten (IV-Nrn. 286,
298). Mit Verfügung vom 16. August 2021 (IV-Nr. 299; Aktenseiten [A.S.] 1 f.)
lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab.
4. Gegen die Verfügung vom 16.
August 2021 lässt der Beschwerdeführer am 17. September 2021 beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 16. August 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.
D.___ vom 25. (recte: 23.) Oktober 2012 im Betrage von CHF 6'400.00 im Rahmen
von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu bezahlen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2021, die Beschwerde sei
abzuweisen. Auf Bemerkungen zur Beschwerde werde mit Blick auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und die IV-Akten verzichtet (A.S. 17).
6. Am 10. November 2021 gibt der Vertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 19 ff.).
7. Am 3. März 2022 findet die vom
Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des
Versicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer erscheint nicht zur
öffentlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das
Erscheinen freigestellt worden, der Verhandlung ebenfalls fern. Im
Parteivortrag bestätigt der Vertreter des Beschwerdeführers die mit der
Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren, welche er ergänzend begründet
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. März 2022; A.S. 26 ff.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird im
Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist ausschliesslich die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten des durch den Beschwerdeführer
eingeholten Parteigutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, [...] vom 23. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 6'400.00
aufzukommen hat.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als
Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00. Da der Streitwert unter dieser Grenze liegt, ist
die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Nach Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom ATSG
geregelt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Art. 45, Rz 26). Eine vergleichbare
Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78
Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Eine
Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1
ATSG – voraus, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 32).
2.2
Die infrage stehende Massnahme
ist zur Beurteilung des Anspruchs in zwei Konstellationen unerlässlich: Erstens
dann, wenn der Versicherungsträger zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, eine gleich gelagerte
Abklärungsmassnahme durchzuführen, dies aber nicht getan hat. Zweitens dann,
wenn die damalige Aktenlage zwar keine zusätzlichen Abklärungen gebot, sich
aber aus dem Privatgutachten neue relevante Erkenntnisse ergeben, welche
entweder für sich allein eine abschliessende Beurteilung erlauben oder den
Versicherungsträger zu weiteren, nunmehr notwendigen Untersuchungen
veranlassen.
3.
Nach dem Gesagten ist zunächst
zu untersuchen, ob die vor der Einreichung des Privatgutachtens bestehende
medizinische Aktenlage weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen Administrativgutachtens
geboten hätte.
3.1
Das damals vorliegende, durch
die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59) basierte
auf Explorationen in den Disziplinen innere Medizin, Psychiatrie,
Otorhinolaryngologie und Kardiologie. Als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine pantonale Schwerhörigkeit beidseits,
links akzentuiert (ICD-10 H90.3), eine grenzwertige periphere
vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) sowie eine arterielle
Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10) an (IV-Nr. 59 S. 21).
Aus interdisziplinärer Sicht resultiere für körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 80 %. Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von fünf bis zehn
Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt
werden. Bei nicht vorliegendem Tätigkeitsprofil der letzten Anstellung, die
allerdings schon zwölf Jahre zurückliege, könne nicht sicher gesagt werden, ob
die angestammte Tätigkeit unter das aktuelle Zumutbarkeitsprofil falle. Für
körperlich anhaltend mittelschwere, schwere und gemäss obigen Kriterien (v.a.
Hörsinn, Gleichgewichtsanforderungen) nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe
keine Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % in adaptierten Tätigkeiten
sei psychiatrisch begründet (IV-Nr. 59, S. 23). Der Gesundheitszustand
habe sich seit der Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht deutlich gebessert.
Somatisch bestehe ein relativ unveränderter Zustand (IV-Nr. 59, S. 24).
3.2
Der Beschwerdeführer liess sich
dazu am 9. Juni 2012 (IV-Nr. 61, durch seine älteste Tochter) und am 16. Juli
2012.
(IV-Nr. 69, durch den Rechtsvertreter) vernehmen und beantragen, den
Gutachtern seien 18 Ergänzungsfragen zu stellen. Auch der behandelnde
Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],
erklärt in seiner kurzen Stellungnahme vom 16. Juni 2012, er sei mit dem
Gutachten «nicht gänzlich einverstanden» (IV-Nr. 62). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl
am 30. Juli 2012, die genannten Stellungnahmen und Fragen den Gutachtern zu
unterbreiten (IV-Nr. 70).
3.3
Die Gutachter Dr. med. G.___
(Psychiater) und Dr. med. H.___ (Ärztliche Leitung) äusserten sich am 23.
September 2012. Sie nahmen Stellung zu den monierten Widersprüchen und hielten
u.a. fest, aufgrund der Untersuchungsergebnisse liege keine Zyklothymie vor,
der psychopathologische Befund sei lege artis erhoben worden und eine
Persönlichkeitsstörung sei mit Blick auf die aktenkundige Lebens- und
Erwerbsgeschichte zu verneinen. An der Beurteilung im Gutachten sei auch unter
Berücksichtigung der erhobenen Einwände festzuhalten (IV-Nr. 75).
3.4
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59), einschliesslich
des psychiatrischen Teilgutachtens, wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) in allen Punkten gerecht. Die im
Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2012 beanstandeten Unstimmigkeiten
sind entweder wenig bedeutsam (falsche örtliche Lokalisierung, z.B. […] statt
[…] oder […]; einzelne Kalenderdaten [Einreise der Ehefrau, Scheidung, usw.] um
ein Jahr zu früh oder zu spät) oder basieren auf den Angaben des
Beschwerdeführers.
Dr. med. C.___ weist darauf hin, dass
der Gutachter einen Bericht von ihm falsch zitiert hat (100%ige
Arbeitsunfähigkeit, während in Wirklichkeit eine Arbeitsfähigkeit von
2.
– 3 Stunden pro Tag angenommen wurde [vgl. IV-Nr. 47
S. 5]). Dieser Hinweis ist richtig, die Abweichung aber für die
Beurteilung wenig relevant, da sich die postulierte Restarbeitsfähigkeit kaum
verwerten liesse. Der Vorwurf, es habe keine gezielte und systematische
psychiatrische Exploration stattgefunden, vermag angesichts der ausführlichen
Angaben im Gutachten (vgl. IV-Nr. 59 S. 9 ff.) nicht zu überzeugen. Die 18
Ergänzungsfragen gemäss dem Schreiben vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 69) sind
ebenfalls nicht geeignet, relevante Unklarheiten aufzuzeigen und den Beweiswert
des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Soweit die Fragen überhaupt
relevant sein könnten, ergeben sich die Antworten aus den Akten oder aus der
Stellungnahme der Gutachter vom 23. September 2012 (IV-Nr. 75). Dem
Dispositiv
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ war demnach volle Beweiskraft
beizumessen. Anlass zu ergänzenden Abklärungen bestand nicht. Eine
Kostenübernahme unter diesem Titel scheidet daher aus.
4. Damit bleibt, entsprechend der
zweiten Variante (vgl. E. II. 2.2 hiervor), die Frage zu klären, ob das durch
den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___
vom 23. Oktober 2012 (IV-Nr. 80 S. 3 ff.) eine hinreichende Grundlage
für eine von den Vorakten abweichende Anspruchsbeurteilung bildete oder
zumindest Anlass für weitere Abklärungen bot und in diesem Sinne als
unerlässlich zu gelten hat.
4.1 Am 23. Oktober 2012 erstellte
Dr. med. D.___ das durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene
versicherungspsychiatrische Gutachten. Der Gutachter diagnostizierte darin –
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine seit der Adoleszenz bestehende
emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30 und
F60.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; IV-Nr. 80
S. 29). Die Leistungsfähigkeit sei primär aufgrund der sehr eingeschränkten
sozialen Funktionalität, der abnorm heftigen emotionalen Reaktionen und der
kognitiven Einengung bzw. paranoiden Verarbeitung von Ereignissen durch die
Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Dazu kämen die Agoraphobie mit
eingeschränkter Mobilität und Angst alleine sowie die Panikattacken, die die
Stresstoleranz zusätzlich reduzierten. In der bisherigen Tätigkeit als
Maschinenassistent bestehe seit der Berentung keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Aufgrund der Angststörung sei eine Nachtarbeit nicht mehr zumutbar. Dazu komme
die Unfähigkeit, sich in (multikulturelle) Teams einzuordnen, Anweisungen auszuführen
etc. Hier fehlten wesentliche soziale Kompetenzen, die in einem
Arbeitsverhältnis nun mal nötig seien. In einer Verweistätigkeit gälten dieselben
Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer fehle es zudem an der Fähigkeit, länger
an zielgerichteten Aktivitäten dranzubleiben, was auch Arbeitsplätze
ausschliesse, die sozial keine Anforderungen stellten (z.B. Zeitungsausträger).
Dazu komme die narzisstische Komponente: Eine Arbeit müsse auch seinen
aussergewöhnlichen Fähigkeiten entsprechen. Niedere Arbeiten würde er als
zusätzliche Kränkung erleben und emotional überschiessend-impulsiv-aggressiv
reagieren. Man müsse befürchten, dass der Beschwerdeführer im geschützten
Rahmen rasch in Konflikte mit Arbeitskollegen und Betreuern käme, die in
wenigen Tagen zu einem Abbruch einer geschützten Tätigkeit führen würden. Auch
hier bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit. Die aufbrausend-impulsive
Emotionalität wäre theoretisch durch Mood-Stabilizer wie Depakine reduzierbar.
Auch SSRI und Lithium könnten einen anti-aggressiven Effekt haben. Die
kognitiven Verzerrungen liessen sich hingegen kaum medikamentös beeinflussen
(allenfalls durch niedrig dosierte Neuroleptika wie Abilify). Zudem fehle, als
Voraussetzung einer Behandlungsmotivation, eine Krankheitseinsicht im engeren
Sinne. Der Beschwerdeführer sei zwar motiviert, zum Arzt zu gehen, könne sich
aber auf die psychiatrische Problemsicht nicht einlassen. Es bestehe aus Sicht
von Dr. med. D.___ keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, auch keine, die
durch berufliche Massnahmen erschlossen werden könnte. Für die Auslösung der
Angststörung seien psychosoziale Faktoren bedeutsam gewesen; heute spielten
diese keine Rolle mehr bzw. die psychiatrischen Störungen bewirkten durch
ihre Eigendynamik die beschriebene Arbeitsunfähigkeit. Insofern sei die
Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen
(IV-Nr. 80 S. 3 ff.).
4.2 Bei der Beurteilung des
Beweiswertes des Privatgutachtens ist nicht zu übersehen, dass dieses Schwachpunkte
aufweist:
4.2.1 Das psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 23. Oktober 2012 wirft zunächst in Bezug auf das Vorgehen
Fragen auf. Wie der Gutachter festhält, war die Ex-Ehefrau, mit welcher der
Beschwerdeführer auch weiterhin im gemeinsamen Haus lebt, während des grössten
Teils der Exploration anwesend; erst gegen Ende wurde sie auf Wunsch des
Beschwerdeführers hinausgebeten. Wie aus einzelnen Zwischenbemerkungen deutlich
wird (vgl. GA S. 10 und S. 19 oben; IV-Nr. 80 S. 12 und S. 21), wurde
die Ex-Ehefrau zuerst (in Anwesenheit des Beschwerdeführers) befragt. Anschliessend
erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers, wobei die Ex-Ehefrau anwesend
blieb und verschiedentlich Ergänzungen anbrachte, ohne dass überall deutlich
wird, was sie genau sagte. Die Anwesenheit naher Angehöriger bei einem
psychiatrischen Explorationsgespräch ist in aller Regel zu vermeiden; Ausnahmen
sind denkbar, wenn der Gutachter den Beizug weiterer Personen aus besonderen
Gründen für angezeigt hält (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3 S. 262 f.). Aus welchem
Grund die Exploration weitestgehend in Anwesenheit der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers erfolgte (der auch seinerseits bei deren Befragung dabei
war), lässt sich dem Gutachten nicht schlüssig entnehmen. An einer Stelle wird
erklärt, die Ex-Ehefrau sei «auf Wunsch des Exploranden» die meiste Zeit
anwesend gewesen (GA S. 1; IV-Nr. 80 S. 3), ohne dass erläutert wird, was den
Gutachter veranlasste, diesem Wunsch zu entsprechen. Kurz darauf wird erklärt,
der Gutachter selbst sei wegen der schwierigen Beziehungsgestaltung von der
üblichen Vorgehensweise abgewichen, und die Ex-Ehefrau sei die meiste Zeit
anwesend gewesen (GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4). Die sich in solchen Konstellationen
stellende Frage, ob die Anwesenheit und Mitwirkung der Ex-Ehefrau, welche schon
nur aufgrund des fortdauernden Zusammenlebens ein eigenes Interesse am Ausgang
der Begutachtung hatte, die Aussage der beiden Personen beeinflusst haben
könnten, wird vom Gutachter nicht diskutiert, obwohl er selbst davon auszugehen
scheint, dass das besondere Setting die Untersuchung und deren Ergebnisse
beeinflusste (vgl. GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4).
4.2.2 Der Gutachter leitete seine
Beurteilung weitgehend direkt aus den Angaben des Beschwerdeführers ab, während
er die durch ihn erhobenen objektiven Befunde nur kurz wiedergab (vgl. GA S. 18
f.; IV-Nr. 80 S. 20 f. sowie auch die Ausführungen zur Methodik, GA S. 2;
IV-Nr. 80 S. 4). Der Beschwerdeführer äusserte sich grösstenteils nicht
spontan; vielmehr wurden die Angaben durch den Gutachter «systematisch exploriert»
(vgl. GA S. 21; IV-Nr. 80 S. 23), was beispielsweise für die angegebenen
Phobien bzw. bezüglich der diagnostizierten Agoraphobie gilt (vgl. IV-Nr. 80
S. 24). Diese Beschwerden, die in den früheren medizinischen
Stellungnahmen nicht erwähnt worden waren (vgl. z.B. Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 59; Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. C.___ vom 23. September 2011, IV-Nr. 48), waren für
die von den Vorgutachtern abweichende Beurteilung des Privatgutachters von
erheblicher Bedeutung. Warum beispielsweise die vielfältigen,
krankheitswertigen Ängste, die laut Dr. med. D.___ die Stresstoleranz zusätzlich
reduzierten (vgl. IV-Nr. 80 S. 37), den Vorgutachtern und dem
behandelnden Psychiater nicht aufgefallen sein sollten, lässt sich seinem
Gutachten nicht schlüssig entnehmen.
4.2.3 Das Gutachten von Dr. med. D.___ vom
23. Oktober 2012 weist aber auch in der Argumentation deutlich erkennbare
Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die Begründung und Herleitung der
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz. Zunächst
fällt auf, dass der Gutachter zahlreiche Elemente, die er hierfür als
entscheidend erachtet, direkt aus seinen Erhebungen (Befragung des
Beschwerdeführers und nahestehender Personen wie der Ex-Ehefrau, die bei der
Exploration anwesend war, und der Tochter) ableitet, ohne dass es in den
Vorakten entsprechende Belege gäbe. Nicht diskutiert wird der Umstand, dass die
Lebensgeschichte des 1957 geborenen Beschwerdeführers nach dessen eigenen
Schilderungen bis zu einem Sturz im Jahr 1999 und der anschliessenden
Rentenzusprechung weitgehend planmässig verlief. Namentlich weist die
Ausbildungs- und Berufsbiographie keine Elemente auf, welche auf eine
psychische Störung hindeuten würden (vgl. die vom Privatgutachter
wiedergegebene Schilderung des Beschwerdeführers, GA S. 10; IV-Nr. 80 S. 12). Nach
dem Umzug in die Schweiz im Jahr 1984 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe,
die nach drei Jahren geschieden wurde. Im Jahr 1988 heiratete er erneut und ab
März 1989 stand er in einer festen, vollzeitlichen Anstellung, welche bis zum
Sturz im Jahr 1999 bestand. Der 1988 geschlossenen Ehe entsprossen in den
Folgejahren vier Kinder. Ein fünftes, im Jahr 1998 geborenes Kind starb am Tag
der Geburt. Die Ehe wurde zwar schliesslich im Jahr 2012, nach 24 Jahren,
geschieden (vgl. IV-Nr. 61 S. 1), es bestand aber auch anschliessend weiterhin
eine Wohngemeinschaft der ganzen Familie in einem Einfamilienhaus. Die
Ex-Ehefrau war, wie erwähnt, auch bei der Exploration durch den Privatgutachter
Dr. med. D.___ am 28. September 2012 anwesend. Das für eine
Persönlichkeitsstörung nicht zwingend in jedem Fall, aber doch in aller Regel
zentrale Element eines abweichenden Verhaltens, das stabil und von langer Dauer
ist und bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen hat,
bezeichnet der Gutachter als erfüllt mit der Begründung, es gebe zwar keine
medizinische Dokumentation aus der Adoleszenz, aber biographische Hinweise wie
z.B. den Abbruch der Pilotenschule und die nach 40 Tagen geschiedene erste Ehe
(IV-Nr. 80 S. 26). Der «Abbruch der Pilotenschule» nimmt offenbar
Bezug auf die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe nach acht
Grundschuljahren ein Jahr lang das Militärgymnasium besucht, weil er habe
Militärpilot werden wollen, aber einen Unfall mit Verbrennungen am Kopf
erlitten und deshalb das Gymnasium nach dem ersten Jahr verlassen (IV-Nr. 80 S.
12). Warum dieser Vorgang, in dessen Zentrum ein Unfall steht, auf eine
psychische Störung hindeuten sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Der
Verweis auf eine erste Ehe, die nur 40 Tage gedauert habe, ist offenbar
einem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 21. September
2011 (IV-Nr. 47) entnommen, in dem festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe
angegeben, er habe mit 23 Jahren seine erste Frau geheiratet und sich nach
40 Tagen wieder scheiden lassen (vgl. IV-Nr. 80 S. 7 f.). Auch diesbezüglich
bleibt unklar, inwiefern diese im Alter von 23 Jahren geschlossene
Kurz-Ehe (welche der Beschwerdeführer gegenüber dem Privatgutachter gar nicht
erwähnte und die auch der Gutachter in der Exploration nicht thematisierte) in
einer relevanten Weise auf ein für eine Persönlichkeitsstörung kennzeichnendes
Verhalten hindeuten sollte, welches im späten Kindesalter oder der Adoleszenz seinen
Anfang genommen hätte. Wenn der Gutachter dazu an anderer Stelle ausführt, die
beiden Vorfälle (Abbruch der Militärschule und Kurz-Ehe) seien ein Hinweis auf
Impulsivität ohne adäquate Berücksichtigung von Konsequenzen, lässt sich dies
nicht nachvollziehen, denn die Militärschule wurde wegen eines Unfalls
abgebrochen und über die Kurz-Ehe ist nichts Näheres bekannt. Demgegenüber
fehlt eine Auseinandersetzung des Gutachters mit der vom Beschwerdeführer
geschilderten Lebensgeschichte, die abgesehen vom erwähnten Unfall bis zum
Sturz im Jahr 1999 keine aussergewöhnlichen Verläufe oder Rückschläge enthält.
Wie der Gutachter dennoch eine seit der Adoleszenz bestehende
emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren
vermag (vgl. IV-Nr. 80 S. 29 unten), muss unklar bleiben. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass an einer Stelle im Gutachten erklärt wird, es sei nicht
sicher klärbar, inwieweit die Persönlichkeitsstörung in Jugend und Adoleszenz
begonnen habe, oder ob sie sich erst später durch die chronischen
Krankheitsbelastungen, im Sinne einer Persönlichkeitsänderung, entwickelt habe
(IV-Nr. 80 S. 29). Dazu ist festzuhalten, dass der Gutachter explizit eine
seit der Adoleszenz bestehende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ohne eine
Differentialdiagnose zu stellen. Wie die Möglichkeit einer Entwicklung «durch
die chronischen Krankheitsbelastungen» zu verstehen wäre, erschliesst sich
nicht; insbesondere bleibt schon unklar, von welchen anderweitigen, der
Persönlichkeitsstörung vorausgehenden Krankheitsbelastungen der Gutachter
ausgeht. Die Voraussetzungen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 sind offenkundig nicht erfüllt, und für
eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10
F62.1) ist ebenfalls keine Begründung ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang vorbringen lässt, eine Persönlichkeitsstörung schliesse
nicht aus, dass jemand über Jahre funktioniere, es könne auch nach langen
stabilen Phasen durch Lebensereignisse unter Belastungen zu Demaskierungen kommen,
dann trifft dies insofern zu, als nach ICD-10 Persönlichkeitsstörungen in der
Regel, aber nicht zwingend in jedem Fall schon in der Kindheit oder Adoleszenz
in Erscheinung treten müssen. Dies ist aber hier nicht relevant, diagnostiziert
der Gutachter doch explizit eine seit der Adoleszenz bestehende
Persönlichkeitsstörung, was sich mit dem dokumentierten Lebenslauf nicht
vereinbaren lässt. Auch die eher beiläufig erwähnte alternative Möglichkeit
einer späteren Persönlichkeitsänderung wird nicht schlüssig begründet. Das
Gutachten kann daher weder als schlüssig noch als nachvollziehbar gelten. Es
war auch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Administrativgutachtens vom
18. Mai 2012 (IV-Nr. 59) zu erschüttern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354)
oder konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit zu liefern (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.2.4 Zusammenfassend basiert das
Privatgutachten auf einem Setting (Anwesenheit der Ex-Ehefrau), das
grundsätzlich problematisch ist, wobei der Gutachter nicht näher darlegt, warum
es hier ausnahmsweise angezeigt gewesen sei. Das Vorgehen wirft ebenfalls
Fragen auf, leitet der Gutachter doch einen grossen Teil der Befunde direkt aus
den Aussagen des Beschwerdeführers oder der Ex-Ehefrau sowie teilweise der
Tochter ab, ohne dass ersichtlich wäre, wie diese hinterfragt und überprüft
wurden. Dies wäre umso mehr notwendig gewesen, als der Gutachter in seinen
Befunden und Diagnosen erheblich von den Vorgutachtern, zumindest teilweise
aber auch von den behandelnden Ärzten abweicht. Inhaltlich vermag insbesondere
die Begründung des Gutachters für die von ihm diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz (Abbruch der Militärschule
nach Unfall, Kurz-Ehe mit 23 Jahren) nicht zu überzeugen. Angesichts dieser
Schwächen konnte und kann dem Privatgutachten kein relevanter Beweiswert
beigemessen werden. Es bildete nicht nur keine taugliche Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung, sondern lieferte auch keine konkreten Indizien, welche
geeignet waren, die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens in Zweifel zu
ziehen. Es bestand daher aufgrund des Privatgutachtens kein Anlass für weitere
Abklärungen.
4.3 Der Gang des Verfahrens nach der
Erstattung des Privatgutachtens führt zu keinem anderen Ergebnis:
4.3.1 Der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 29.
Januar 2013 einholte (vgl. IV-Nr. 83), ändert nichts daran, dass das
Privatgutachten keinen Anlass zu weiteren Abklärungen bot. Die Stellungnahme
der Begutachtungsstelle ist überzeugend, sie war aber für die Beurteilung nicht
notwendig. Von «neuen Abklärungen im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens», wie
der Beschwerdeführer ausführen lässt (Beschwerdeschrift S. 7; A.S. 9), kann
nicht gesprochen werden.
4.3.2 Das Versicherungsgericht hatte im
Zwischenentscheid vom 23. März 2016 (VSBES.2015.175) zu beurteilen,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einholung eines (neuerlichen)
polydisziplinären Administrativgutachtens in Aussicht genommen hatte, was der
Beschwerdeführer bestreiten liess (IV-Nr. 195). Den Hauptanlass für das
Gutachten bot ein Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. E.___, vom 28. August
2013 (IV-Nr. 104 S. 6 f.), der gestützt auf einen ENG-Bericht vom 24.
August 2013 (IV-Nr. 104 S. 8 f.) eine Progredienz der diabetesassoziierten
Polyneuropathie attestierte (vgl. E. I. 2.4 hiervor). Um eine allenfalls daraus
resultierende Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit abzuklären, empfahl die
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2014
(IV-Nr. 116) eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. Das
Versicherungsgericht gelangte im Zwischenentscheid vom 23. März 2016 zum
Ergebnis, wegen der im Privatgutachten diagnostizierten psychischen Störungsbilder
bestünden auch «zumindest geringe Zweifel» an den Ergebnissen des
Administrativgutachtens (E. 5.4.1). Diese Einschätzung basierte erklärtermassen
auf einer vorläufigen Beurteilung, welche den Endentscheid nicht vorwegnehmen
sollte und sich auf eine «Nachvollziehbarkeitsprüfung» beschränkte (vgl.
zitiertes Urteil, E. 5.3). Inhaltlich sind die damaligen Erwägungen nicht
vollständig überzeugend, denn die abschliessende Feststellung, das Privatgutachten
von Dr. med. D.___ vermöge «zumindest geringe Zweifel» am B.___-Gutachten
zu erwecken, erklärt nicht, warum eine ergänzende Begutachtung als notwendig
erachtet wurde. Nach der Rechtsprechung ist zwar bei geringen Zweifeln an einer
versicherungsinternen Beurteilung eine ergänzende Begutachtung angezeigt; wenn
wie hier eine externe Begutachtung durchgeführt wurde, genügen dagegen geringe
Zweifel nicht. Vielmehr ist einem solchen, im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
Diese Hürde ist praxisgemäss höher als geringe Zweifel. Mit der Feststellung,
es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
des Administrativgutachtens, hätte sich daher die Anordnung eines zusätzlichen
Gutachtens nicht begründen lassen. Im Ergebnis war der Entscheid für die
ergänzende polydisziplinäre Begutachtung trotzdem richtig. Für eine
polydisziplinäre Ausgestaltung unter Einbezug der Psychiatrie sprach
beispielsweise der Umstand, dass dies für die Beurteilung der neu als erstellt
betrachteten Polyneuropathie und eines allfälligen Zusammenwirkens von deren Auswirkungen
mit den im ersten Administrativgutachten festgestellten Beeinträchtigungen (das
erste polydisziplinäre Gutachten hatte aus Sicht der psychiatrischen
Fachdisziplin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergeben) als angezeigt erschien.
Die in der Begründung des Zwischenentscheids genannten «geringen Zweifel»
hätten jedoch eine erneute psychiatrische Begutachtung nicht gerechtfertigt. Konkrete
Indizien, welche geeignet sein könnten, die Beweiskraft des
Administrativgutachtens zu erschüttern, ergaben sich aus dem Privatgutachten
wie erwähnt nicht.
4.3.3 Das Versicherungsgericht folgte
in seinem Endurteil VSBES.2018.73 vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 280) den
Ergebnissen des neuen Administrativgutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom
14. Februar 2017 (IV-Nr. 217). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für
sich ableiten.
4.4 Zusammenfassend bildete das
Privatgutachten von Dr. med. D.___ weder eine hinreichende Grundlage für eine
abschliessende Anspruchsbeurteilung noch bot es Anlass zu ergänzenden medizinischen
Abklärungen. Rückblickend betrachtet stand es am Beginn seines Vorgehens, das laut
dem Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 auf
systematische Obstruktion des Rentenrevisionsverfahrens angelegt war (IV-Nr.
201). Das Gutachten war daher nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG für die
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich. Ebenso wenig bildete es einen
Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hat
es zu Recht abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens zu übernehmen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren betrifft nicht die
Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen und ist deshalb kostenlos
(s. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 3. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 3. März 2022 eingereichten Kostennote vom 3. März 2022 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_255/2022 vom 3. Mai 2023 bestätigt.