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Entscheid

VSBES.2021.155

Kostenübernahme Privatgutachten

25. März 2022Deutsch25 min

Auskunft der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Kostenübernahme Privatgutachten (Verfügung vom 16. August 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 1998 unter

Hinweis auf Lungen-/Atemprobleme sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm

mit Verfügung vom 20. September 2000 ab 1. August 2000 eine ganze Rente

(Invaliditätsgrad 75 %) zu (IV-Nr. 14). Grundlage bildeten eine telefonische

Auskunft der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestehe und ein Antrag der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle

(vgl. IV-Nr. 12) sowie eine Kurz-Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) der IV-Stelle, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als

70 % medizinisch vertretbar sei (vgl. Protokolleintrag vom 27. Juli 2000).

1.2 Am 29. März 2005 machte der

Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund

einer neu hinzugetretenen Diabeteserkrankung geltend und beantragte eine

Erhöhung des Invaliditätsgrades (IV-Nr. 25). Nach dem Beizug eines ärztlichen

Berichts (IV-Nr. 28) stellte die Beschwerdegegnerin keine

anspruchsrelevante Veränderung fest (Verfügung vom 20. Mai 2005; IV-Nr. 29).

2.

2.1 Am 3. August 2011 leitete die

Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 46). Nach dem

Beizug medizinischer Berichte veranlasste sie bei der Begutachtungsstelle B.___

ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches,

otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten, das diese am 18. Mai

2012 erstattete (IV-Nr. 59). Dazu äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], am 16. Juni

2012 (IV-Nr. 62).

2.2 Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.

70) ersuchte die Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme

zu den eingegangenen Akten, die am 23. September 2012 erging (IV-Nr. 75). Am

25. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer ein durch ihn eingeholtes versicherungspsychiatrisches

Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober 2012 zu den Akten reichen (IV-Nr. 80).

Nach Vorlage dieses Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 81) ersuchte die

Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zum versicherungspsychiatrischen

Gutachten, welche diese am 29. Januar 2013 verfassten (IV-Nr. 83).

2.3 Gestützt auf die anschliessende

Stellungnahme des RAD vom 8. April 2013 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 die

Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 85). Dagegen liess der

Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nrn. 87, 101). Mit Verfügung vom

29. Oktober 2013 (IV-Nr. 103) wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren

des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 (IV-Nr. 87) gegen die an der

Ausarbeitung des Vorbescheids mitwirkenden Personen der Beschwerdegegnerin ab.

Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember

2013 (IV-Nr. 110) wies dieses mit Urteil VSBES.2013.341 vom 23. Juni 2014 ab

(IV-Nr. 135 S. 6 ff.).

2.4 In der Zwischenzeit hatte der

Beschwerdeführer einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.___, Facharzt FMH

für Neurologie, [...], vom 28. August 2013 einreichen lassen, wonach eine

Verschlechterung der diabetischen Polyneuropathie eingetreten sei, was durch

einen ENG-Bericht vom 24. August 2013 bestätigt werde (IV-Nr. 101 S. 6 ff.).

Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am 31. Januar 2014 eine polydisziplinäre

Verlaufsbegutachtung, in deren Rahmen auch dieser Aspekt (Polyneuropathie)

abzuklären sei (IV-Nr. 116). Im weiteren Verlauf wandte sich der

Beschwerdeführer gegen eine Begutachtung (IV-Nr. 151 und 165). Am 28. Mai

2015 erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verfügung, in der sie

eine polydisziplinäre gutachterliche Abklärung durch die Begutachtungsstelle B.___

anordnete (IV-Nr. 169). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr.

171) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 23. März 2016 ab

(Urteil der Vizepräsidentin VSBES.2015.175, IV-Nr. 195). Auf die hiergegen

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 200) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016

vom 27. Mai 2016 nicht ein (IV-Nr. 201).

2.5 Am 14. Februar 2017 erstatteten

die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ ihr polydisziplinäres (internistisches,

psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und

kardiologisches) Gutachten (IV-Nr. 217). Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm der

Beschwerdeführer dazu Stellung (IV-Nr. 219).

2.6 Nach Rücksprache mit dem RAD vom

5. Oktober 2017 (IV-Nr. 223) und einer Besprechung betreffend berufliche

Massnahmen vom 19. Oktober 2017 (IV-Nr. 226) sowie Durchführung des

Vorbescheidverfahrens setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26.

Januar 2018 die laufende ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab

(IV-Nr. 232).

2.7 Gegen die Verfügung vom 26.

Januar 2018 liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 235). Das Versicherungsgericht

hiess die Beschwerde mit Urteil VSBES.2018.73 vom 21. Dezember 2020 gut. Es hob

die angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar und 1. Februar 2018 auf. Zur

Begründung wurde erklärt, angesichts des Alters des Beschwerdeführers hätte die

Rentenherabsetzung nicht ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen

erfolgen dürfen (IV-Nr. 280). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit

Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 (IV-Nr. 297).

3. Am 4. März bzw. 10. August 2021

wiederholte der Beschwerdeführer seinen bereits früher gestellten Antrag, die

Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. D.___ vom

23. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 6'400.00 zu erstatten (IV-Nrn. 286,

298). Mit Verfügung vom 16. August 2021 (IV-Nr. 299; Aktenseiten [A.S.] 1 f.)

lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab.

4. Gegen die Verfügung vom 16.

August 2021 lässt der Beschwerdeführer am 17. September 2021 beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 16. August 2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.

D.___ vom 25. (recte: 23.) Oktober 2012 im Betrage von CHF 6'400.00 im Rahmen

von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu bezahlen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2021, die Beschwerde sei

abzuweisen. Auf Bemerkungen zur Beschwerde werde mit Blick auf die Ausführungen

in der angefochtenen Verfügung und die IV-Akten verzichtet (A.S. 17).

6. Am 10. November 2021 gibt der Vertreter

des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 19 ff.).

7. Am 3. März 2022 findet die vom

Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des

Versicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer erscheint nicht zur

öffentlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das

Erscheinen freigestellt worden, der Verhandlung ebenfalls fern. Im

Parteivortrag bestätigt der Vertreter des Beschwerdeführers die mit der

Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren, welche er ergänzend begründet

(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. März 2022; A.S. 26 ff.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird im

Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist ausschliesslich die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten des durch den Beschwerdeführer

eingeholten Parteigutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, [...] vom 23. Oktober 2012 in der Höhe von CHF 6'400.00

aufzukommen hat.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als

Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00. Da der Streitwert unter dieser Grenze liegt, ist

die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Nach Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom ATSG

geregelt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Art. 45, Rz 26). Eine vergleichbare

Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78

Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Eine

Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1

ATSG – voraus, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 32).

2.2

Die infrage stehende Massnahme

ist zur Beurteilung des Anspruchs in zwei Konstellationen unerlässlich: Erstens

dann, wenn der Versicherungsträger zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, eine gleich gelagerte

Abklärungsmassnahme durchzuführen, dies aber nicht getan hat. Zweitens dann,

wenn die damalige Aktenlage zwar keine zusätzlichen Abklärungen gebot, sich

aber aus dem Privatgutachten neue relevante Erkenntnisse ergeben, welche

entweder für sich allein eine abschliessende Beurteilung erlauben oder den

Versicherungsträger zu weiteren, nunmehr notwendigen Untersuchungen

veranlassen.

3.

Nach dem Gesagten ist zunächst

zu untersuchen, ob die vor der Einreichung des Privatgutachtens bestehende

medizinische Aktenlage weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen Administrativgutachtens

geboten hätte.

3.1

Das damals vorliegende, durch

die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59) basierte

auf Explorationen in den Disziplinen innere Medizin, Psychiatrie,

Otorhinolaryngologie und Kardiologie. Als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine pantonale Schwerhörigkeit beidseits,

links akzentuiert (ICD-10 H90.3), eine grenzwertige periphere

vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) sowie eine arterielle

Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10) an (IV-Nr. 59 S. 21).

Aus interdisziplinärer Sicht resultiere für körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 80 %. Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von fünf bis zehn

Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt

werden. Bei nicht vorliegendem Tätigkeitsprofil der letzten Anstellung, die

allerdings schon zwölf Jahre zurückliege, könne nicht sicher gesagt werden, ob

die angestammte Tätigkeit unter das aktuelle Zumutbarkeitsprofil falle. Für

körperlich anhaltend mittelschwere, schwere und gemäss obigen Kriterien (v.a.

Hörsinn, Gleichgewichtsanforderungen) nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe

keine Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % in adaptierten Tätigkeiten

sei psychiatrisch begründet (IV-Nr. 59, S. 23). Der Gesundheitszustand

habe sich seit der Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht deutlich gebessert.

Somatisch bestehe ein relativ unveränderter Zustand (IV-Nr. 59, S. 24).

3.2

Der Beschwerdeführer liess sich

dazu am 9. Juni 2012 (IV-Nr. 61, durch seine älteste Tochter) und am 16. Juli

2012.

(IV-Nr. 69, durch den Rechtsvertreter) vernehmen und beantragen, den

Gutachtern seien 18 Ergänzungsfragen zu stellen. Auch der behandelnde

Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],

erklärt in seiner kurzen Stellungnahme vom 16. Juni 2012, er sei mit dem

Gutachten «nicht gänzlich einverstanden» (IV-Nr. 62). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl

am 30. Juli 2012, die genannten Stellungnahmen und Fragen den Gutachtern zu

unterbreiten (IV-Nr. 70).

3.3

Die Gutachter Dr. med. G.___

(Psychiater) und Dr. med. H.___ (Ärztliche Leitung) äusserten sich am 23.

September 2012. Sie nahmen Stellung zu den monierten Widersprüchen und hielten

u.a. fest, aufgrund der Untersuchungsergebnisse liege keine Zyklothymie vor,

der psychopathologische Befund sei lege artis erhoben worden und eine

Persönlichkeitsstörung sei mit Blick auf die aktenkundige Lebens- und

Erwerbsgeschichte zu verneinen. An der Beurteilung im Gutachten sei auch unter

Berücksichtigung der erhobenen Einwände festzuhalten (IV-Nr. 75).

3.4

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 59), einschliesslich

des psychiatrischen Teilgutachtens, wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) in allen Punkten gerecht. Die im

Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2012 beanstandeten Unstimmigkeiten

sind entweder wenig bedeutsam (falsche örtliche Lokalisierung, z.B. […] statt

[…] oder […]; einzelne Kalenderdaten [Einreise der Ehefrau, Scheidung, usw.] um

ein Jahr zu früh oder zu spät) oder basieren auf den Angaben des

Beschwerdeführers.

Dr. med. C.___ weist darauf hin, dass

der Gutachter einen Bericht von ihm falsch zitiert hat (100%ige

Arbeitsunfähigkeit, während in Wirklichkeit eine Arbeitsfähigkeit von

2.

– 3 Stunden pro Tag angenommen wurde [vgl. IV-Nr. 47

S. 5]). Dieser Hinweis ist richtig, die Abweichung aber für die

Beurteilung wenig relevant, da sich die postulierte Restarbeitsfähigkeit kaum

verwerten liesse. Der Vorwurf, es habe keine gezielte und systematische

psychiatrische Exploration stattgefunden, vermag angesichts der ausführlichen

Angaben im Gutachten (vgl. IV-Nr. 59 S. 9 ff.) nicht zu überzeugen. Die 18

Ergänzungsfragen gemäss dem Schreiben vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 69) sind

ebenfalls nicht geeignet, relevante Unklarheiten aufzuzeigen und den Beweiswert

des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Soweit die Fragen überhaupt

relevant sein könnten, ergeben sich die Antworten aus den Akten oder aus der

Stellungnahme der Gutachter vom 23. September 2012 (IV-Nr. 75). Dem

Dispositiv

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ war demnach volle Beweiskraft

beizumessen. Anlass zu ergänzenden Abklärungen bestand nicht. Eine

Kostenübernahme unter diesem Titel scheidet daher aus.

4. Damit bleibt, entsprechend der

zweiten Variante (vgl. E. II. 2.2 hiervor), die Frage zu klären, ob das durch

den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___

vom 23. Oktober 2012 (IV-Nr. 80 S. 3 ff.) eine hinreichende Grundlage

für eine von den Vorakten abweichende Anspruchsbeurteilung bildete oder

zumindest Anlass für weitere Abklärungen bot und in diesem Sinne als

unerlässlich zu gelten hat.

4.1 Am 23. Oktober 2012 erstellte

Dr. med. D.___ das durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene

versicherungspsychiatrische Gutachten. Der Gutachter diagnostizierte darin –

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine seit der Adoleszenz bestehende

emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30 und

F60.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; IV-Nr. 80

S. 29). Die Leistungsfähigkeit sei primär aufgrund der sehr eingeschränkten

sozialen Funktionalität, der abnorm heftigen emotionalen Reaktionen und der

kognitiven Einengung bzw. paranoiden Verarbeitung von Ereignissen durch die

Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Dazu kämen die Agoraphobie mit

eingeschränkter Mobilität und Angst alleine sowie die Panikattacken, die die

Stresstoleranz zusätzlich reduzierten. In der bisherigen Tätigkeit als

Maschinenassistent bestehe seit der Berentung keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Aufgrund der Angststörung sei eine Nachtarbeit nicht mehr zumutbar. Dazu komme

die Unfähigkeit, sich in (multikulturelle) Teams einzuordnen, Anweisungen auszuführen

etc. Hier fehlten wesentliche soziale Kompetenzen, die in einem

Arbeitsverhältnis nun mal nötig seien. In einer Verweistätigkeit gälten dieselben

Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer fehle es zudem an der Fähigkeit, länger

an zielgerichteten Aktivitäten dranzubleiben, was auch Arbeitsplätze

ausschliesse, die sozial keine Anforderungen stellten (z.B. Zeitungsausträger).

Dazu komme die narzisstische Komponente: Eine Arbeit müsse auch seinen

aussergewöhnlichen Fähigkeiten entsprechen. Niedere Arbeiten würde er als

zusätzliche Kränkung erleben und emotional überschiessend-impulsiv-aggressiv

reagieren. Man müsse befürchten, dass der Beschwerdeführer im geschützten

Rahmen rasch in Konflikte mit Arbeitskollegen und Betreuern käme, die in

wenigen Tagen zu einem Abbruch einer geschützten Tätigkeit führen würden. Auch

hier bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit. Die aufbrausend-impulsive

Emotionalität wäre theoretisch durch Mood-Stabilizer wie Depakine reduzierbar.

Auch SSRI und Lithium könnten einen anti-aggressiven Effekt haben. Die

kognitiven Verzerrungen liessen sich hingegen kaum medikamentös beeinflussen

(allenfalls durch niedrig dosierte Neuroleptika wie Abilify). Zudem fehle, als

Voraussetzung einer Behandlungsmotivation, eine Krankheitseinsicht im engeren

Sinne. Der Beschwerdeführer sei zwar motiviert, zum Arzt zu gehen, könne sich

aber auf die psychiatrische Problemsicht nicht einlassen. Es bestehe aus Sicht

von Dr. med. D.___ keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, auch keine, die

durch berufliche Massnahmen erschlossen werden könnte. Für die Auslösung der

Angststörung seien psychosoziale Faktoren bedeutsam gewesen; heute spielten

diese keine Rolle mehr bzw. die psychiatrischen Störungen bewirkten durch

ihre Eigendynamik die beschriebene Arbeitsunfähigkeit. Insofern sei die

Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen

(IV-Nr. 80 S. 3 ff.).

4.2 Bei der Beurteilung des

Beweiswertes des Privatgutachtens ist nicht zu übersehen, dass dieses Schwachpunkte

aufweist:

4.2.1 Das psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 23. Oktober 2012 wirft zunächst in Bezug auf das Vorgehen

Fragen auf. Wie der Gutachter festhält, war die Ex-Ehefrau, mit welcher der

Beschwerdeführer auch weiterhin im gemeinsamen Haus lebt, während des grössten

Teils der Exploration anwesend; erst gegen Ende wurde sie auf Wunsch des

Beschwerdeführers hinausgebeten. Wie aus einzelnen Zwischenbemerkungen deutlich

wird (vgl. GA S. 10 und S. 19 oben; IV-Nr. 80 S. 12 und S. 21), wurde

die Ex-Ehefrau zuerst (in Anwesenheit des Beschwerdeführers) befragt. Anschliessend

erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers, wobei die Ex-Ehefrau anwesend

blieb und verschiedentlich Ergänzungen anbrachte, ohne dass überall deutlich

wird, was sie genau sagte. Die Anwesenheit naher Angehöriger bei einem

psychiatrischen Explorationsgespräch ist in aller Regel zu vermeiden; Ausnahmen

sind denkbar, wenn der Gutachter den Beizug weiterer Personen aus besonderen

Gründen für angezeigt hält (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3 S. 262 f.). Aus welchem

Grund die Exploration weitestgehend in Anwesenheit der Ex-Ehefrau des

Beschwerdeführers erfolgte (der auch seinerseits bei deren Befragung dabei

war), lässt sich dem Gutachten nicht schlüssig entnehmen. An einer Stelle wird

erklärt, die Ex-Ehefrau sei «auf Wunsch des Exploranden» die meiste Zeit

anwesend gewesen (GA S. 1; IV-Nr. 80 S. 3), ohne dass erläutert wird, was den

Gutachter veranlasste, diesem Wunsch zu entsprechen. Kurz darauf wird erklärt,

der Gutachter selbst sei wegen der schwierigen Beziehungsgestaltung von der

üblichen Vorgehensweise abgewichen, und die Ex-Ehefrau sei die meiste Zeit

anwesend gewesen (GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4). Die sich in solchen Konstellationen

stellende Frage, ob die Anwesenheit und Mitwirkung der Ex-Ehefrau, welche schon

nur aufgrund des fortdauernden Zusammenlebens ein eigenes Interesse am Ausgang

der Begutachtung hatte, die Aussage der beiden Personen beeinflusst haben

könnten, wird vom Gutachter nicht diskutiert, obwohl er selbst davon auszugehen

scheint, dass das besondere Setting die Untersuchung und deren Ergebnisse

beeinflusste (vgl. GA S. 2; IV-Nr. 80 S. 4).

4.2.2 Der Gutachter leitete seine

Beurteilung weitgehend direkt aus den Angaben des Beschwerdeführers ab, während

er die durch ihn erhobenen objektiven Befunde nur kurz wiedergab (vgl. GA S. 18

f.; IV-Nr. 80 S. 20 f. sowie auch die Ausführungen zur Methodik, GA S. 2;

IV-Nr. 80 S. 4). Der Beschwerdeführer äusserte sich grösstenteils nicht

spontan; vielmehr wurden die Angaben durch den Gutachter «systematisch exploriert»

(vgl. GA S. 21; IV-Nr. 80 S. 23), was beispielsweise für die angegebenen

Phobien bzw. bezüglich der diagnostizierten Agoraphobie gilt (vgl. IV-Nr. 80

S. 24). Diese Beschwerden, die in den früheren medizinischen

Stellungnahmen nicht erwähnt worden waren (vgl. z.B. Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 59; Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. C.___ vom 23. September 2011, IV-Nr. 48), waren für

die von den Vorgutachtern abweichende Beurteilung des Privatgutachters von

erheblicher Bedeutung. Warum beispielsweise die vielfältigen,

krankheitswertigen Ängste, die laut Dr. med. D.___ die Stresstoleranz zusätzlich

reduzierten (vgl. IV-Nr. 80 S. 37), den Vorgutachtern und dem

behandelnden Psychiater nicht aufgefallen sein sollten, lässt sich seinem

Gutachten nicht schlüssig entnehmen.

4.2.3 Das Gutachten von Dr. med. D.___ vom

23. Oktober 2012 weist aber auch in der Argumentation deutlich erkennbare

Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die Begründung und Herleitung der

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz. Zunächst

fällt auf, dass der Gutachter zahlreiche Elemente, die er hierfür als

entscheidend erachtet, direkt aus seinen Erhebungen (Befragung des

Beschwerdeführers und nahestehender Personen wie der Ex-Ehefrau, die bei der

Exploration anwesend war, und der Tochter) ableitet, ohne dass es in den

Vorakten entsprechende Belege gäbe. Nicht diskutiert wird der Umstand, dass die

Lebensgeschichte des 1957 geborenen Beschwerdeführers nach dessen eigenen

Schilderungen bis zu einem Sturz im Jahr 1999 und der anschliessenden

Rentenzusprechung weitgehend planmässig verlief. Namentlich weist die

Ausbildungs- und Berufsbiographie keine Elemente auf, welche auf eine

psychische Störung hindeuten würden (vgl. die vom Privatgutachter

wiedergegebene Schilderung des Beschwerdeführers, GA S. 10; IV-Nr. 80 S. 12). Nach

dem Umzug in die Schweiz im Jahr 1984 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe,

die nach drei Jahren geschieden wurde. Im Jahr 1988 heiratete er erneut und ab

März 1989 stand er in einer festen, vollzeitlichen Anstellung, welche bis zum

Sturz im Jahr 1999 bestand. Der 1988 geschlossenen Ehe entsprossen in den

Folgejahren vier Kinder. Ein fünftes, im Jahr 1998 geborenes Kind starb am Tag

der Geburt. Die Ehe wurde zwar schliesslich im Jahr 2012, nach 24 Jahren,

geschieden (vgl. IV-Nr. 61 S. 1), es bestand aber auch anschliessend weiterhin

eine Wohngemeinschaft der ganzen Familie in einem Einfamilienhaus. Die

Ex-Ehefrau war, wie erwähnt, auch bei der Exploration durch den Privatgutachter

Dr. med. D.___ am 28. September 2012 anwesend. Das für eine

Persönlichkeitsstörung nicht zwingend in jedem Fall, aber doch in aller Regel

zentrale Element eines abweichenden Verhaltens, das stabil und von langer Dauer

ist und bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen hat,

bezeichnet der Gutachter als erfüllt mit der Begründung, es gebe zwar keine

medizinische Dokumentation aus der Adoleszenz, aber biographische Hinweise wie

z.B. den Abbruch der Pilotenschule und die nach 40 Tagen geschiedene erste Ehe

(IV-Nr. 80 S. 26). Der «Abbruch der Pilotenschule» nimmt offenbar

Bezug auf die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe nach acht

Grundschuljahren ein Jahr lang das Militärgymnasium besucht, weil er habe

Militärpilot werden wollen, aber einen Unfall mit Verbrennungen am Kopf

erlitten und deshalb das Gymnasium nach dem ersten Jahr verlassen (IV-Nr. 80 S.

12). Warum dieser Vorgang, in dessen Zentrum ein Unfall steht, auf eine

psychische Störung hindeuten sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Der

Verweis auf eine erste Ehe, die nur 40 Tage gedauert habe, ist offenbar

einem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 21. September

2011 (IV-Nr. 47) entnommen, in dem festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe

angegeben, er habe mit 23 Jahren seine erste Frau geheiratet und sich nach

40 Tagen wieder scheiden lassen (vgl. IV-Nr. 80 S. 7 f.). Auch diesbezüglich

bleibt unklar, inwiefern diese im Alter von 23 Jahren geschlossene

Kurz-Ehe (welche der Beschwerdeführer gegenüber dem Privatgutachter gar nicht

erwähnte und die auch der Gutachter in der Exploration nicht thematisierte) in

einer relevanten Weise auf ein für eine Persönlichkeitsstörung kennzeichnendes

Verhalten hindeuten sollte, welches im späten Kindesalter oder der Adoleszenz seinen

Anfang genommen hätte. Wenn der Gutachter dazu an anderer Stelle ausführt, die

beiden Vorfälle (Abbruch der Militärschule und Kurz-Ehe) seien ein Hinweis auf

Impulsivität ohne adäquate Berücksichtigung von Konsequenzen, lässt sich dies

nicht nachvollziehen, denn die Militärschule wurde wegen eines Unfalls

abgebrochen und über die Kurz-Ehe ist nichts Näheres bekannt. Demgegenüber

fehlt eine Auseinandersetzung des Gutachters mit der vom Beschwerdeführer

geschilderten Lebensgeschichte, die abgesehen vom erwähnten Unfall bis zum

Sturz im Jahr 1999 keine aussergewöhnlichen Verläufe oder Rückschläge enthält.

Wie der Gutachter dennoch eine seit der Adoleszenz bestehende

emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren

vermag (vgl. IV-Nr. 80 S. 29 unten), muss unklar bleiben. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass an einer Stelle im Gutachten erklärt wird, es sei nicht

sicher klärbar, inwieweit die Persönlichkeitsstörung in Jugend und Adoleszenz

begonnen habe, oder ob sie sich erst später durch die chronischen

Krankheitsbelastungen, im Sinne einer Persönlichkeitsänderung, entwickelt habe

(IV-Nr. 80 S. 29). Dazu ist festzuhalten, dass der Gutachter explizit eine

seit der Adoleszenz bestehende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ohne eine

Differentialdiagnose zu stellen. Wie die Möglichkeit einer Entwicklung «durch

die chronischen Krankheitsbelastungen» zu verstehen wäre, erschliesst sich

nicht; insbesondere bleibt schon unklar, von welchen anderweitigen, der

Persönlichkeitsstörung vorausgehenden Krankheitsbelastungen der Gutachter

ausgeht. Die Voraussetzungen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 sind offenkundig nicht erfüllt, und für

eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10

F62.1) ist ebenfalls keine Begründung ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang vorbringen lässt, eine Persönlichkeitsstörung schliesse

nicht aus, dass jemand über Jahre funktioniere, es könne auch nach langen

stabilen Phasen durch Lebensereignisse unter Belastungen zu Demaskierungen kommen,

dann trifft dies insofern zu, als nach ICD-10 Persönlichkeitsstörungen in der

Regel, aber nicht zwingend in jedem Fall schon in der Kindheit oder Adoleszenz

in Erscheinung treten müssen. Dies ist aber hier nicht relevant, diagnostiziert

der Gutachter doch explizit eine seit der Adoleszenz bestehende

Persönlichkeitsstörung, was sich mit dem dokumentierten Lebenslauf nicht

vereinbaren lässt. Auch die eher beiläufig erwähnte alternative Möglichkeit

einer späteren Persönlichkeitsänderung wird nicht schlüssig begründet. Das

Gutachten kann daher weder als schlüssig noch als nachvollziehbar gelten. Es

war auch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Administrativgutachtens vom

18. Mai 2012 (IV-Nr. 59) zu erschüttern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354)

oder konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit zu liefern (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

4.2.4 Zusammenfassend basiert das

Privatgutachten auf einem Setting (Anwesenheit der Ex-Ehefrau), das

grundsätzlich problematisch ist, wobei der Gutachter nicht näher darlegt, warum

es hier ausnahmsweise angezeigt gewesen sei. Das Vorgehen wirft ebenfalls

Fragen auf, leitet der Gutachter doch einen grossen Teil der Befunde direkt aus

den Aussagen des Beschwerdeführers oder der Ex-Ehefrau sowie teilweise der

Tochter ab, ohne dass ersichtlich wäre, wie diese hinterfragt und überprüft

wurden. Dies wäre umso mehr notwendig gewesen, als der Gutachter in seinen

Befunden und Diagnosen erheblich von den Vorgutachtern, zumindest teilweise

aber auch von den behandelnden Ärzten abweicht. Inhaltlich vermag insbesondere

die Begründung des Gutachters für die von ihm diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz (Abbruch der Militärschule

nach Unfall, Kurz-Ehe mit 23 Jahren) nicht zu überzeugen. Angesichts dieser

Schwächen konnte und kann dem Privatgutachten kein relevanter Beweiswert

beigemessen werden. Es bildete nicht nur keine taugliche Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung, sondern lieferte auch keine konkreten Indizien, welche

geeignet waren, die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens in Zweifel zu

ziehen. Es bestand daher aufgrund des Privatgutachtens kein Anlass für weitere

Abklärungen.

4.3 Der Gang des Verfahrens nach der

Erstattung des Privatgutachtens führt zu keinem anderen Ergebnis:

4.3.1 Der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 29.

Januar 2013 einholte (vgl. IV-Nr. 83), ändert nichts daran, dass das

Privatgutachten keinen Anlass zu weiteren Abklärungen bot. Die Stellungnahme

der Begutachtungsstelle ist überzeugend, sie war aber für die Beurteilung nicht

notwendig. Von «neuen Abklärungen im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens», wie

der Beschwerdeführer ausführen lässt (Beschwerdeschrift S. 7; A.S. 9), kann

nicht gesprochen werden.

4.3.2 Das Versicherungsgericht hatte im

Zwischenentscheid vom 23. März 2016 (VSBES.2015.175) zu beurteilen,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einholung eines (neuerlichen)

polydisziplinären Administrativgutachtens in Aussicht genommen hatte, was der

Beschwerdeführer bestreiten liess (IV-Nr. 195). Den Hauptanlass für das

Gutachten bot ein Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. E.___, vom 28. August

2013 (IV-Nr. 104 S. 6 f.), der gestützt auf einen ENG-Bericht vom 24.

August 2013 (IV-Nr. 104 S. 8 f.) eine Progredienz der diabetesassoziierten

Polyneuropathie attestierte (vgl. E. I. 2.4 hiervor). Um eine allenfalls daraus

resultierende Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit abzuklären, empfahl die

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2014

(IV-Nr. 116) eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. Das

Versicherungsgericht gelangte im Zwischenentscheid vom 23. März 2016 zum

Ergebnis, wegen der im Privatgutachten diagnostizierten psychischen Störungsbilder

bestünden auch «zumindest geringe Zweifel» an den Ergebnissen des

Administrativgutachtens (E. 5.4.1). Diese Einschätzung basierte erklärtermassen

auf einer vorläufigen Beurteilung, welche den Endentscheid nicht vorwegnehmen

sollte und sich auf eine «Nachvollziehbarkeitsprüfung» beschränkte (vgl.

zitiertes Urteil, E. 5.3). Inhaltlich sind die damaligen Erwägungen nicht

vollständig überzeugend, denn die abschliessende Feststellung, das Privatgutachten

von Dr. med. D.___ vermöge «zumindest geringe Zweifel» am B.___-Gutachten

zu erwecken, erklärt nicht, warum eine ergänzende Begutachtung als notwendig

erachtet wurde. Nach der Rechtsprechung ist zwar bei geringen Zweifeln an einer

versicherungsinternen Beurteilung eine ergänzende Begutachtung angezeigt; wenn

wie hier eine externe Begutachtung durchgeführt wurde, genügen dagegen geringe

Zweifel nicht. Vielmehr ist einem solchen, im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

Diese Hürde ist praxisgemäss höher als geringe Zweifel. Mit der Feststellung,

es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

des Administrativgutachtens, hätte sich daher die Anordnung eines zusätzlichen

Gutachtens nicht begründen lassen. Im Ergebnis war der Entscheid für die

ergänzende polydisziplinäre Begutachtung trotzdem richtig. Für eine

polydisziplinäre Ausgestaltung unter Einbezug der Psychiatrie sprach

beispielsweise der Umstand, dass dies für die Beurteilung der neu als erstellt

betrachteten Polyneuropathie und eines allfälligen Zusammenwirkens von deren Auswirkungen

mit den im ersten Administrativgutachten festgestellten Beeinträchtigungen (das

erste polydisziplinäre Gutachten hatte aus Sicht der psychiatrischen

Fachdisziplin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergeben) als angezeigt erschien.

Die in der Begründung des Zwischenentscheids genannten «geringen Zweifel»

hätten jedoch eine erneute psychiatrische Begutachtung nicht gerechtfertigt. Konkrete

Indizien, welche geeignet sein könnten, die Beweiskraft des

Administrativgutachtens zu erschüttern, ergaben sich aus dem Privatgutachten

wie erwähnt nicht.

4.3.3 Das Versicherungsgericht folgte

in seinem Endurteil VSBES.2018.73 vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 280) den

Ergebnissen des neuen Administrativgutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom

14. Februar 2017 (IV-Nr. 217). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für

sich ableiten.

4.4 Zusammenfassend bildete das

Privatgutachten von Dr. med. D.___ weder eine hinreichende Grundlage für eine

abschliessende Anspruchsbeurteilung noch bot es Anlass zu ergänzenden medizinischen

Abklärungen. Rückblickend betrachtet stand es am Beginn seines Vorgehens, das laut

dem Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 auf

systematische Obstruktion des Rentenrevisionsverfahrens angelegt war (IV-Nr.

201). Das Gutachten war daher nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG für die

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich. Ebenso wenig bildete es einen

Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hat

es zu Recht abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens zu übernehmen. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2 Das Verfahren betrifft nicht die

Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen und ist deshalb kostenlos

(s. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 3. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 3. März 2022 eingereichten Kostennote vom 3. März 2022 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_255/2022 vom 3. Mai 2023 bestätigt.