VSBES.2021.156
Unfallversicherung / Integritätsentschädigung
21. Juni 2022Deutsch36 min
Motorradunfall (SA [Suva-Akten] 1). Gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 20.
Source so.ch
Urteil vom 21. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 18. August 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erlitt gemäss
Schadenmeldung UVG vom 8. August 2018 am 21. Juli 2018 in Frankreich einen
Motorradunfall (SA [Suva-Akten] 1). Gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 20.
August 2018 (SA 26) wurden beim Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende
Diagnosen gestellt: Polytrauma nach Motorradsturz am 21. Juli 2018 bei
Rolando-Fraktur Daumen rechts, Tibiafraktur rechts mit Osteosynthese,
Beckenringfraktur mit rechtsseitiger Acetabulumfraktur T-Type und links, obere
und untere Schambeinastfraktur mit Osteosynthese sowie eine Peri- und
postoperative Blutungsanämie und eine postoperative Fussheberparese rechts.
1.2 Nach diversen operativen
Behandlungen und Rehabilitationsaufenthalten sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2021 (SA 414) eine Rente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 68 % zu. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Einsprache (SA 426), wobei er diese mit Eingabe
vom 14. Juni 2021 (SA 432) insofern teilweise zurückzog, als dass er den
in der Verfügung vom 31. März 2021 errechneten Invaliditätsgrad von 18 %
akzeptierte. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit
Entscheid vom 18. August 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 20. September 2021 (A.S. 7 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2021 sowie
die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 31. März 2021 seien aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 18 % sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 95 %,
ausmachend CHF 140’790.00 auszurichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (A.S. 20 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Replik vom 19. November 2021 (A.S. 32 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. Mit
Duplik vom 2. Dezember 2021 (A.S. 41 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin
abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren
sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende
Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,
Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009
vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der
Kreisarzt, Dr. med. C.___, in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2021 die
einzelnen beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Juli
2018.
bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich korrekt
gewürdigt und folgende Integritätsschäden festgehalten: Rolandofraktur 5 %,
Becken und Acetabulumfraktur 40 %, Kniegelenksinstabilität rechts 30 %,
Fussheberparese rechts 10 %, Erektile Dysfunktion mind. 10 %. Der Kreisarzt
habe im Sinne der oben aufgezeigten Integritätsschäden sodann korrekt
ausgeführt, dass sich additiv ein gesamthafter Integritätsschaden von 95 %
ergebe. Anstatt dann aber hierauf abzustellen, habe Dr. med. C.___
behauptet, dass dieser Integritätsschaden viel zu hoch und deshalb eine
multiplikative Berechnung vorzunehmen sei. Anhand dieser multiplikativen
Berechnung sei Dr. med. C.___ zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 68 % habe. Diese
Vorgehensweise sei offensichtlich nicht korrekt und rechtswidrig. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Einzelwerte bei zwei voneinander
unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss ohne weiteres zu addieren
(Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2 ff. mit
Verweis auf BGE 116 V 156, E. 3b und U 109/06 vom 4. April 2007 E.
6). Dementsprechend habe das Bundesgericht im genannten Urteil festgestellt,
dass die Vorinstanz zu Recht die Einzelwerte der beiden vom Versicherten
erlittenen Integritätsschäden im rechten Knie und im linken Sprunggelenk
addiert habe. Von verschiedenen Integritätsschäden sei auszugehen, wenn die
Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren
Auswirkungen voneinander klar unterscheiden liessen (Urteil des Bundesgerichts
8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Genau so verhalte es sich vorliegend. Die
beim Beschwerdeführer vorhandenen Integritätsentschädigungen, welche von der
Beschwerdegegnerin gekürzt worden seien, beträfen den Fuss, das Knie und die
Hüfte bzw. das Becken. Es handle sich hierbei um klar unterscheidbare Gelenke
Dispositiv
und die Integritätsschäden seien demnach zu addieren, auch wenn diese alle die
rechte Seite beträfen. Auch die Beschwerdegegnerin behaupte ja nicht, dass sich
die Integritätsschäden nicht unterscheiden liessen oder sich gegenseitig
beeinflussen würden, sondern wolle eine Kürzung bloss deshalb vornehmen, da sie
alle das rechte Bein betreffen würden. Dies könne aber nicht angehen. Auch die
von der Beschwerdegegnerin zitierte Lehrmeinung halte fest, dass Korrekturen im
Rahmen eines Quervergleichs zurückhaltend vorzunehmen seien, weil ansonsten die
Gefahr bestehe, dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt
würden. Genau so verhalte es sich vorliegend. Der Beschwerdeführer habe eine
Hüftprothese gebraucht, leide an einer Fussheberparese mit Stolpergang und
einer Kniegelenksinstabilität rechts. Der Kreisarzt habe im Rahmen der
Bewertung des Integritätsschadens das Kniegelenk betreffend auch eine
mässiggradige Arthrose berücksichtigt, die zwangsläufig Beschwerden verursachen
werde. Die Situation des Beschwerdeführers könne also nicht einfach mit einem
Beinverlust verglichen werden. Die Beschwerdegegnerin verkenne denn
diesbezüglich auch noch immer, dass das Becken bzw. die Hüfte klarerweise
nichts mit dem Bein zu tun habe und auch bei Verlust des Beines zusätzlich zu
entschädigen wäre. Es könne demnach nicht der Vergleich von 80 % (Fuss,
Knie, Hüfte) mit 50 % (Verlust eines Beines) gemacht werden, wie dies die
Beschwerdegegnerin hier tue. Sondern es könnte höchstens der ermittelte
Integritätsschaden in Bezug auf den Fuss (10 %) und das Knie (30 %) von
gesamthaft 40 % mit dem Verlust eines Beines verglichen werden, was dann aber
klarerweise angemessen erscheine, da der Verlust des Beines mit 50 % und
damit höher bewertet werde. Auch würde der Beschwerdeführer bei der
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu einer Person, die
dieselben Einschränkungen habe, aber die Hüftprothese auf der linken und nicht der
rechten Seite erfolgt sei, – wobei eben die Situation vor der Hüftprothese mass-gebend
sei, womit auch gemäss der Ansicht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine
Addition vorzunehmen wäre – unbegründet schlechter gestellt. An dem soeben
Ausgeführten ändere auch der von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid
8C_389/2009 nichts. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, da
sich dort die Einschränkungen eben überschnitten hätten und nicht klar voneinander
unterscheidbar gewesen seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 36 Abs. 3 UVV der Gesetzgeber durchaus damit gerechnet habe, dass sich bei
der Addition der Integritätseinbussen auch ein Wert von mehr als 100 % ergeben
könne. Aus diesem Grund habe er zusätzlich festgelegt, dass die
Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen dürfe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juni 2012, UV.2010.00185, E. 7.4.4). Der Umstand also, dass bei
einer Addition von verschiedenen voneinander unabhängigen Integritätseinbussen
Werte von über 100 % erreicht würden, sei damit kein hinreichendes
Argument, von der langjährigen Rechtsprechungspraxis, bei zwei voneinander
unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss die Einzelwerte zu addieren,
abzuweichen (BGE 116 V 156 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9.
Dezember 2010 mit weiteren Hinweisen). Auch der Kreisarzt gehe nicht davon aus,
dass sich die Schäden gegenseitig beeinflussten, sondern halte einfach fest,
die sich beim Beschwerdeführer aus der Addition ergebende
Integritätsentschädigung würde im Vergleich mit einem Tetraplegiker zu hoch
ausfallen. Diese Begründung sei jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung eben nicht korrekt. Im bereits genannten Urteil 8C_794/2010 sei
dem Versicherten aufgrund der Einschränkungen im rechten Knie und im linken
Sprunggelenk aufgrund der Addition gesamthaft eine Integritätsentschädigung in
der Höhe von 50 % ausgerichtet worden. Würde man der falschen Argumentation des
Kreisarztes folgen, wäre diese Integritätsentschädigung auch zu hoch im
Vergleich zu einer Integritätsentschädigung beim vollständigen Verlust eines
Beines, die ebenfalls mit 50 % entschädigt werde. Dass die Vorgehensweise von
Dr. C.___ nicht korrekt sei, zeige sich auch daran, dass diese schlicht
willkürlich sei. Denn wie dessen Berechnung entnommen werden könne, werde der
einzelne Integritätsschaden jeweils unter Berücksichtigung der bereits
beurteilten Integritätsschäden berechnet. Die Reihenfolge sei hierbei aber
irgendwie, mithin willkürlich, festgelegt worden. Je nachdem, welche Reihenfolge
gewählt werde, ergebe dies auch ein anderes Ergebnis. Damit liege auf der Hand,
dass die Vorgehensweise des Kreisarztes schlicht willkürlich sei und damit auch
in keiner Weise korrekt sein könne. Die Beschwerdegegnerin behaupte mit Bezug
auf einen überaus alten Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts
(RKUV 1998 Nr. U 269 S. 236), dass nach der Addition eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen
Integritätsschäden in Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei.
Diese Rechtsprechung scheine offenbar überholt zu sein, denn wie bereits
dargelegt worden sei, sei im Urteil 8C_794/2010 dem Versicherten aufgrund der
Einschränkungen im rechten Knie und im linken Sprunggelenk aufgrund der
Addition gesamthaft eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 %
ausgerichtet worden. Im Weiteren verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die vom
Kreisarzt grundsätzlich korrekt festgelegten einzelnen Integritätsentschädigungen
für die Positionen 2 – 4 (Becken und Acetabulumfraktur 40 %,
Kniegelenksinstabilität rechts 30 % und Fussheberparese rechts 10 %) nicht in
Vergleich mit dem Verlust eines Beines gestellt werden könnten. Die Beeinträchtigung
betreffend das Becken und Acetabulumfraktur in der Höhe von 40 % betreffe nicht
das Bein, sondern eben das Becken bzw. die Hüfte und wäre auch im Falle des
Verlustes des Beines noch zusätzlich zu entschädigen. Auch die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung bzw. der Vergleich sei demnach in
keiner Weise überzeugend. Zudem veranschlage die Beschwerdegegnerin für die
Positionen 1 (Rolandofraktur) und 5 (Erektile Dysfunktion) dann 5 % und 10 %.
Sie gehe also in Bezug auf die Erektile Dysfunktion von einer höheren
Integritätsentschädigung aus, als dies der Kreisarzt getan habe, welcher
hierfür gemäss seiner Methode bloss noch 3.59 % berücksichtigt habe, ansonsten
die Beschwerdegegnerin nicht auf das gewünschte Ergebnis gelangen würde. Damit
sei aber erstellt, dass sowohl die Vorgehensweise des Kreisarztes als auch jene
der Beschwerdegegnerin offensichtlich schlicht willkürlich und nicht korrekt
seien.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, habe am 21. Dezember 2020 eine Beurteilung des Integritätsschadens
vorgenommen und unter anderem ausgeführt, die Summe der Schäden ergebe 95 %,
was im Vergleich mit einer kompletten Tetraplegie C2 – C6, welche gemäss
Tabelle 21 einem Integritätsschaden von 95 % entspreche, klar viel zu hoch
sei, sei der Einsprecher doch ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie
Beweglichkeit der oberen Extremitäten. In Anwendung der von Dr. med. C.___
herangezogenen Methode («multiplikativer Ansatz») sei er zu einem vorläufigen
Gesamtschaden von 68 % gekommen. Hierzu habe er angemerkt, dieser Wert
erscheine auch im Quervergleich durchaus angemessen und fair. So werde der
vollständige Verlust eines Beins gemäss Tabelle 4, Abbildung 16, mit 50 %
entschädigt. Zusätzlich wäre die voraussehbare Verschlimmerung betreffend die
Hand mit 5 % und die erektile Dysfunktion mit 10 % zu beziffern. Das
ergebe in der Summe 65 %. Der Beschwerdeführer übersehe in seiner Argumentation,
dass nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden
Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das
Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ein
gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a mit
Hinweis). Der Kreisarzt gehe bei seinem zum Schluss angestellten Vergleich des
von ihm berechneten Gesamtschadens von 68 % betreffend die Positionen 2 – 4 vom
vollständigen Verlust eines Beins aus. Betreffend diese Positionen veranschlage
er den Integritätsschaden in der Summe mit 80 % (40 % + 30 % + 10 %),
während der Verlust des gesamten Beins gemäss Tabelle 4, Abbildung 16, einem
Integritätsschaden von 50 % entspreche. Ohne die zur Diskussion stehenden
Schädigungen verharmlosen zu wollen, müsse doch gesagt werden, dass die
Situation des Beschwerdeführers betreffend diese Positionen jedenfalls nicht
schlechter sei als jene, wie sie sich im Fall des Verlusts des gesamten Beins
präsentiere. Dementsprechend erweise es sich als gerecht und verhältnismässig,
diesbezüglich von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen, womit sich in
Berücksichtigung der Positionen 1 (5 %) und 5 (10 %) ein Gesamtschaden von 65 %
ergebe, wobei tatsächlich eine Integritätsentschädigung entsprechend einem
Gesamtschaden von 68 % zugesprochen worden sei. Im vom Beschwerdeführer
zitierten Urteil 8C_794/2010 beträfen die Integritätsschäden das rechte Knie
und das linke Sprunggelenk. In casu beträfen sie die Rolandofraktur (Position
1), die rechte Hüfte (Position 2), das rechte Kniegelenk (Position 3), die
Fussheberparese rechts (Position 4) sowie die erektile Dysfunktion (Position
5). Vorliegend seien im Rahmen eines Quervergleichs allein die Positionen 2 – 4
herangezogen worden, um nachher den aufgrund dieses Quervergleichs
festzusetzenden Integritätsschaden und die die Positionen 1 und 5 betreffenden
Integritätsschäden zu addieren. Es sei also nur insoweit keine Addition
vorgenommen worden, als es um die Positionen 2 – 4 gegangen sei. Diese
Positionen beträfen allesamt das rechte Bein. Angesichts dessen erweise es sich
als angezeigt, im Rahmen eines Quervergleichs den Verlust eines Beins
heranzuziehen. Das Addieren der die Positionen 2 – 4 betreffenden
Integritätsschäden ergebe die Summe von 80 %, während der Verlust eines Beins
einem Integritätsschaden von 50 % entspreche. Der Beschwerdeführer sei,
wie der Kreisarzt bemerkt habe, ohne Gehstöcke frei mobil. Seine Situation
betreffend diese Positionen sei jedenfalls nicht schlechter als jene, wie sie
sich im Fall des Verlusts des gesamten Beins darstelle. Die Schätzung des
diesbezüglichen Integritätsschadens mit 80 % harmoniere nicht mit Tabelle 4,
Abbildung 16, bzw. Anhang 3 zur UVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009
vom 7. April 2010 E. 5.3). Angesichts des Umstands, wonach dem Beschwerdeführer
eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 68 %
zugesprochen worden sei, ergebe sich, dass bezüglich der Positionen 2 – 4 ein
Integritätsschaden von tatsächlich 53 % veranschlagt werde (68 % ./. 5 %
[Position 1] ./. 10 % [Position 5]). Dieser Wert sei nicht zu beanstanden.
Dass der Einwand des Beschwerdeführers, die zitierte Rechtsprechung scheine
offenbar überholt zu sein, nicht zutreffe, ergebe sich bereits etwa aus dem
Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010. Sodann finde er auch
im Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht keine Stütze (vgl.
zum Ganzen: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG,
Hürzeler / Kieser, Art. 25 UVG, N 20). Auch der Einwand, die
Beeinträchtigung bezüglich Becken und Acetabulumfraktur in der Höhe von 40 %
betreffe nicht das Bein, sondern eben das Becken bzw. die Hüfte, und wäre auch
im Fall des Verlustes des Beins noch zusätzlich zu entschädigen, ziele ins
Leere, beziehe sich der mit 40 % geschätzte Schaden doch auf die rechte Hüfte
und somit das rechte Bein, nachdem laut Kreisarzt die Beckenfrakturen
«ansonsten stabil verheilt» seien, womit diesbezüglich kein Integritätsschaden
bestehe. Inwiefern die Hüftprothese (bzw. die ihr zu Grunde liegende Läsion)
mit dem Bein nichts zu tun haben sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Unzutreffend sei sodann auch, dass eine solche Läsion beim Verlust des Beins
zusätzlich zu entschädigen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er
würde im Vergleich zu einer an den gleichen Einschränkungen leidenden Person,
welcher aber auf der linken Seite eine Hüftprothese einsetzt worden sei,
unbegründet schlechter gestellt, weil bei dieser Person dieser
Integritätsschaden separat berücksichtigt würde, sei zu bemerken, dass
anlässlich des dritten Schritts mit einem Quervergleich zu Positionen der Skala
von Anhang 3 zur UVV beurteilt werde, ob das Ergebnis gerecht und
verhältnismässig sei, womit Schlechterstellungen der vom Beschwerdeführer
genannten Art vermieden werden wollten. Sodann scheine der Beschwerdeführer
angesichts der Bemerkung, an der Richtigkeit seiner Argumentation ändere auch
nichts, dass die Beckenfraktur stabil verheilt sei, denn es sei eben auf den
Zustand vor der Implantation abzustellen, davon auszugehen, dass die Fraktur
selber auch noch zu berücksichtigen sei, was klarerweise nicht zutreffe. So
werde, was den «Zustand vor der Implantation» anbelange, in der anzuwendenden
Tabelle 5 festgehalten, es sei «auf den unkorrigierten Zustand abzustellen,
d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation», woraus
erhelle, dass die in der Folge stabil verheilte Fraktur nicht zu
berücksichtigen sei.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung
für die unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 68 %
festgelegt hat. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren zusätzlich,
es sei ihm eine Rente im Umfang von 18 % zuzusprechen. Dieser Punkt ist aber
unter den Parteien unbestritten und gehört nicht mehr zum Streitgegenstand,
nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verwaltungsverfahren bereits die
Einsprache zurückgezogen hatte (vgl. E. I. 1.2 hiervor und SA
432). Der Beschwerdeführer hält denn auch diesbezüglich in seiner Beschwerde
fest, er habe diesen Antrag nur der Vollständigkeit halber gestellt.
5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln
aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die
Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für
spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach
dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien
im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht
von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine
abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene
«Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem
Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O.,
S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der
Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.),
welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die
konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe
Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die
Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S.
18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
5.2 In seinem Bericht betreffend
Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. Januar 2021 (SA 370) stellte Dr.
med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:
1. Rolando-Fraktur rechts
-
26. Juli 2018: Reposition
und Plattenosteosynthese, T-Aptus 2,3 mm
-
4. August 2018:
Osteosynthesematerialentfernung und Re-Osteosynthese Metacarpale I mit Aptus 2,0
mm winkelstabil bei Malreposition
-
aktuell: völlig
beschwerdefrei
2. Fraktur der Vorderkante von BWK 9, Typ
A1
-
aktuell: folgenlos
abgeheilt
3. dorsobasale Lungenkontusionen beidseits
-
aktuell: folgenlos
abgeheilt
4. nicht dislozierte Fraktur 11. Rippe
rechts dorsal
-
aktuell: folgenlos
abgeheilt
5. nicht dislozierte Fraktur der Scapula
links
-
aktuell: folgenlos
abgeheilt
6. Beckenringfraktur mit Acetabulumfraktur
rechts, oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits, Fraktur der Massa
lateralis des Os sacrum rechts mit Beteiligung des rechten ISG und des
Neuroforamens von S1 rechts
-
26. Juli 2018: Schrauben-
und Plattenosteosynthese der Beckenfraktur, Verschraubung Massa lateralis
respektive ISG rechts
-
10. August 2018:
Revisionsosteosynthese via Stoppa-Zugang und chirurgische Hüftluxation mit partieller
Metallentfernung, Desimpaktion des imprimierten Hinterwandfragments und
Unterfütterung mittels Tutoplast wegen Malreposition bei in Frankreich
versorgter Becken- und Acetabulumfraktur
-
22. Januar 2019: Anlage
einer Girdlestone-Situation in Trochanter-Flip-Osteotomie, ausgiebiges Débridement,
mikrobiologische Probenentnahme und Metallentfernung der dorsalen Platte, Wiedereröffnen
des Stoppa-Zugangs und komplette Metallentfernung intrapelvin, Blasennaht einer
iatrogenen Blasenverletzung wegen septischer Koxitis mit Enterococcus faecalis
-
10. April 2019:
Trochanterschrauben-Entfernung, bigastrische Trochanterosteotomie, Débridement Acetabulum
mit Impaktion Grafting (Allograft) und Cup-Cage-Technik mit
Hüftrevisionsprothese, Transfusion mit zwei EC und vier FFP
-
Antibiotika-Therapie
-
aktuell: schmerzfrei, gute
Beweglichkeit, verminderte Kraft der Hüftstrecker
7. komplexe Knieverletzung rechts mit
hinterer Kreuzbandruptur, ossärem Ausriss Ligamentum kollaterale laterale am
lateralen Epikondylus und Ausriss der Popliteussehne
-
verzögerte Diagnosestellung
-
14. Januar 2020
arthroskopisch assistierte hintere Kreuzbandrekonstruktion
(ipsilateral/kontralateral Semitendinosus gedoppelt; femoral RigidLoop
adjustable, tibial ABS-Butten und Megafix 9/28 mm) rechts, offenes Débridement
lateraler Epikondylus, reponierende Osteosynthese und laterale/posterolaterale
Rekonstruktion/Augmentation (Technik nach LaPrade, zweimal Gracilis-Sehnen
gedoppelt; Fixation tibial mit Stellschraube 3,5 mm Titan, femoral mit
RigidLoop adjustable)
-
akutell: deutliche
residuelle hintere Kreuzbandinstabilität
8. zweitgradig offene Unterschenkelfraktur
rechts
-
21. Juli 2018: Débridement,
Lavage und Naht der anteromedialen Wunde, Marknagelosteosynthese
-
14. August 2018: Revision
mit Schraubenentfernung proximal und Dynamisierung proximal, Anbringen einer
Verschlusskappe
-
aktuell: keine Beschwerden,
radiologisch fortschreitende Konsolidation
9. Fussheberparese rechts
-
am ehesten im Zusammenhang
mit der komplexen Beckenfraktur, differentialdiagnostisch Läsion des Plexus
lumbosakralis
-
aktuell: leichter
Steppergang
10. sekundäre, erektile Dysfunktion
-
im Rahmen des schweren
Beckentraumas
-
Sildenafil rezeptiert,
bislang nicht eingenommen
Zur Beurteilung des Integritätsschadens
führte Dr. med. C.___ aus, der Versicherte habe eine Rolando-Fraktur rechts
erlitten. Dabei handle es sich definitionsgemäss um eine intraartikuläre
Fraktur. Zwar liege aktuell eine ausgezeichnete Beweglichkeit und eine
weitgehende Beschwerdefreiheit vor, jedoch sei hier im Verlauf mit mindestens
einer mässiggradigen Arthroseentwicklung zu rechnen. Eine mässiggradige
Rhizarthrose entspreche gemäss Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen)
einem Integritätsschaden von 5 %. Die erlittene Vorderkantenfraktur am BWK9
sei folgenlos abgeheilt. Ebenso folgenlos abgeheilt seien die dorsobasalen
Lungenkontusionen und die nicht dislozierte Rippenfraktur sowie die
ebenfallsnicht dislozierte Fraktur der Scapula links. Hiervon habe der
Versicherte auch keinerlei Restbeschwerden. Entsprechend erreiche hier der
Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Hingegen habe die
Beckenringfraktur zu bleibenden Schäden geführt. So habe rechts bei primär insuffizient
versorgter Acetabulumfraktur und im Verlauf aufgetretenem Infekt nach Abheilung
derselben eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden müssen. Das Resultat müsse
als gut beurteilt werden. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens bei Implantation
einer Endo-prothese werde auf den Zustand abgestellt, wie er vor der Implantation
bestanden habe. Der präoperative Befund habe einem Zustand nach
Gelenksresektion entsprochen. Hier werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle
5.2, Spalte 3 mit 20 – 40 % beurteilt. Hier rechtfertige sich eine Beurteilung
mit 40 %. Die Beckenfrakturen seien ansonsten stabil verheilt. Am rechten
Kniegelenk bestehe nach Versorgung einer komplexen Kniegelenksverletzung eine deutlich
residuelle hintere Kreuzbandinstabilität. Hier sei im Verlauf mit der
Ausbildung einer mindestens mässiggradigen Arthrose zu rechnen. Eine solche werde
gemäss Tabelle 5.2 mit 10 – 30 % beziffert. Zusammen mit der Instabilität
sei hier eine Beurteilung des Integritätsschadens mit 30 % gerechtfertigt. Von
Seiten der Unterschenkelfraktur rechts sei kein bleibender Schaden zu erwarten.
Die am ehesten im Zusammenhang mit der komplexen Beckenfraktur aufgetretene
Fussheberparese rechts entspreche gemäss Tabelle 2.2 (Integritätsschäden bei
Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) einem Integritätsschaden von 10
%. Die definitive Beurteilung des Integritätsschadens bei sekundärer, erektiler
Dysfunktion müsse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Versicherte habe
bislang die vom Urologen verordnete Medikation mit Sildenafil noch nicht
ausprobiert. Entsprechend könne die Höhe des Integritätsschadens noch nicht
bestimmt werden. Gemäss Tabelle 22 (Integritätsschaden bei Verlust der
Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit) würde der
Integritätsschaden bei nicht therapierbarer erektiler Dysfunktion mit 40 % und bei
Ansprechen auf orale Medikamente mit 10 % und bei nur Ansprechen auf
intrakavernös applizierte Medikamente mit 20 % beurteilt. Es könne aber vorerst
sicher eine 10%ige Integritätsentschädigung gesprochen werden. Additiv ergäbe
das vorläufig einen Integritätsschaden von 95 %. Das würde im Quervergleich
einer Kompletten Tetraplegie unterhalb C2 – C6 entsprechen (siehe
Tab. 21.2, 1.3). Das sei klar viel zu hoch, sei doch der Versicherte ohne
Gehstöcke frei mobil und habe eine freie Beweglichkeit der oberen
Exteremitäten. Hier empfehle sich ein multiplikativer Ansatz: 1.
Rolandofraktur, voraussehbarer Integritätsschaden 5 %, multiplikativ 5 %; 2.
Becken und Acetabulumfraktur, Hüftprothese rechts 40 %, davon 100 – 5 % =
multiplikativ 38 %; 3. Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbare Verschlimmerung
30 %, davon 100 – 5 - 38 % = multiplikativ 17.10 %; 4. Fussheberparese rechts
10 %, davon 100 – 5 - 38 – 17.1 % = multiplikativ 3.99 %; Erektile Dysfunktion
mind. 10 %, davon 100 – 5 - 38 - 17.1 – 3.99 % = multiplikativ 3.59 %. Somit
ergebe sich ein vorläufiger Gesamtschaden von 68 %. Dieser Wert erscheine auch
im Quervergleich durchaus angemessen und fair: Ein vollständiger Verlust eines
Beines werde mit 50 % entschädigt (siehe Tab. 4.4, Fig. 16). Zusätzlich wäre
die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % (siehe oben) zu beziffern
und die erektile Dysfunktion mit 10 % (siehe oben). Das ergebe in der Summe 65
%. Bei fehlendem Ansprechen der Medikamente bei der erektilen Dysfunktion könne
sich der Schaden noch erhöhen.
5.3
5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die
kreisärztliche Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden – Rolandofraktur 5
%, Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts 40 %,
Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung 30 %,
Fussheberparese rechts 10 %, erektile Dysfunktion mind. 10 % – unter den
Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. So lassen sich die
genannten Integritätsschäden und die in diesem Zusammenhang vom Kreisarzt, Dr.
med. C.___, angeführten Begründungen zu deren Bemessung direkt den
entsprechenden Suva-Tabellen Nrn. 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen), 2
(Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) und 22
(Integritätsschaden bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der
Fortpflanzungsfähigkeit) entnehmen. Zudem stehen die kreisärztlichen Einschätzungen
in Einklang mit den medizinischen Vorakten. So hielt Dr. med. D.___, Facharzt
für Handchirurgie und Chirurgie, mit Bericht vom 23. Oktober 2020 (SA 350,
S. 2) im Zusammenhang mit der Rolando-Fraktur am rechten Daumen fest, der
Beschwerdeführer sei am Daumen beziehungsweise an der Hand rechts im Alltag
schmerzfrei und nicht eingeschränkt. Die Fraktur sei vollständig ausgeheilt.
Bei einer intraartikulären Fraktur bestehe ein erhöhtes Risiko einer sekundären
Arthrose. Dieses Arthrose-Risiko wurde vom Kreisarzt in der Folge zu Recht mit
einem Integritätsschaden von 5 % bemessen (vgl. Suva-Tabelle 5, Rhizarthrose
mässig). Sodann lässt sich aus den Vorakten hinsichtlich der kreisärztlichen
Beurteilung, wonach die Fraktur der Vorderkante von BWK 9, die dorsobasale
Lungenkontusionen beidseits, die nicht dislozierte Fraktur 11. Rippe rechts
dorsal, die nicht dislozierte Fraktur der Scapula links, sowie die zweitgradig
offene Unterschenkelfraktur rechts, allesamt folgenlos abgeheilt seien, nichts
Gegenteiliges entnehmen. Diese Beurteilung wird von Seiten des
Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Des Weiteren ist die
Beckenringfraktur gemäss nachvollziehbarer kreisärztlicher Beurteilung und in
Übereinstimmung mit den Vorakten grundsätzlich gut verheilt, der
Beschwerdeführer ist diesbezüglich schmerzfrei und es besteht eine gute
Beweglichkeit. Jedoch musste bei primär insuffizient versorgter
Acetabulumfraktur und im Verlauf aufgetretenem Infekt nach Abheilung derselben
eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden. Da bei Implantation einer
Endoprothese auf den Zustand abgestellt wird, wie er vor Implantation bestanden
hat (vgl. Suva-Tabelle 5; Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September
2003) – gemäss der einleuchtenden Begründung von Dr. med. C.___ entsprach der
präoperative Befund einem Zustand nach Gelenksresektion – ist der
kreisärztliche geschätzte Integritätsschaden von 40 % nicht zu beanstanden (vgl.
Suva-Tabelle 5, dritte Spalte, Gelenkresektion oder Arthrodese betreffend
Hüfte, Coxarthrose). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der kreisärztlich
bemessene Integritätsschaden von 30 % im Zusammenhang mit der komplexen
Knieverletzung rechts mit hinterer Kreuzbandruptur, ossärem Ausriss des Ligamentum
kollaterale laterale am lateralen Epikondylus und Ausriss der Popliteussehne. So
ist gemäss der nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung diesbezüglich im
Verlauf mit der Ausbildung einer mindestens mässiggradigen Arthrose zu rechnen.
Eine solche werde gemäss Tabelle mit 10 – 30 % beziffert.
Zusammen mit der Instabilität sei hier eine Beurteilung des Integritätsschadens
mit 30 % gerechtfertigt (vgl. Suva-Tabelle 5, Panarthrose OSG/USG). Sodann
ergibt sich der kreisärztlich anerkannte Integritätsschaden bei der
vorliegenden Fussheberparese von 10 % aus der Suva-Tabelle 2
(Peroneaeuslähmung). Schliesslich ist die Bemessung des Integritätsschadens
betreffend die erektile Dysfunktion von 10 % gestützt auf die Suva-Tabelle 22
ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer die in diesem
Zusammenhang verordneten Medikamente bislang nicht eingenommen hat und sich selbst
bei Ansprechen auf die Medikamente mindestens ein Integritätsschaden von 10 %
ergäbe (s. Suva-Tabelle 22, unterste Zeile).
5.3.2 Strittig ist dagegen die vom
Kreisarzt vorgenommene Kürzung des – durch Addition der vorgenannten
Integritätsschäden errechneten – Gesamtschadens von 95 % auf 68 %. Dem
Beschwerdeführer ist zwar insofern recht zu geben, dass die den einzelnen
Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen gemäss Art. 26 Abs. 3 UVV addiert
werden (BGE 116 V 157 E. 3b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat
das Bundesgericht mit Urteil 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 aber ausdrücklich
bestätigt, dass aus Art. 36 Abs. 3 UVV eine Begrenzung auf 100 % der
Gesamtintegritätsentschädigung resultiert. Die darin für aus einem oder
mehreren Unfällen resultierende Gesundheitsschäden statuierte Festsetzung der
Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung und deren
Begrenzung auf 100 % entspreche dem Rechtsgleichheitsgebot. Zudem sei die
Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen
hervorgegangene Gesundheitsschäden zu bejahen. Wie zudem die Beschwerdegegnerin
korrekt angefügt hat, ist nach der Addition der den einzelnen Schädigungen
entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in
Anhang 3 zur UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998
Nr. U 296 S. 236 E. 2a mit Hinweis). Bei der Gesamtwürdigung wird
geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer
Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtschaden zu
erhöhen ist. Unter «verschiedenen Integritätsschäden» können nur
Beeinträchtigungen der Integrität verstanden werden, die sich medizinisch
eindeutig, d.h. weitgehend ermessensfrei feststellen und in ihren Auswirkungen
voneinander klar unterscheiden lassen (Urteil des Bundesgerichts U 109/06
vom 4. April 2007 E. 6). Bei sich gegenseitig nicht beeinflussenden
Integritätsschäden bleibt es grundsätzlich bei der Addition. Bei einer
gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert
indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt
entschädigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.
3.2
und 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3). Des Weiteren wird mit
einem Quervergleich zu Positionen der Skala von Anhang 3 beurteilt, ob das
Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist (Hürzeler, Kieser, a.a.O., N. 20 zu
Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3;
RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a). Korrekturen im Rahmen des
Quervergleichs sind zurückhaltend vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht,
dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt werden; jedenfalls
sind solche Korrekturen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen (Hürzeler,
Kieser, a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9.
Dezember 2010).
Mit Blick auf die relevanten
Listenpositionen der vorliegend ausgewiesenen Integritätsschäden (s. E. II.
5.3.1 hiervor) ist somit einerseits zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern sich
die Beeinträchtigungen «Rolandfraktur», «Becken und Acetabulumfraktur mit
Hüftprothese rechts», «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer
Verschlimmerung», «Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion»
überlagern bzw. beeinflussen und ob sich diesbezüglich eine Kürzung
rechtfertigt. Andererseits ist mit einem Quervergleich zu den Positionen der
Skala von Anhang 3 zu beurteilen, ob das Ergebnis gerecht und
verhältnismässig ist. Vorliegend hat Dr. med. C.___ die Kürzung des
Gesamtintegritätsschadens von 95 % auf 68 % nicht mit allfälligen
Überlagerungen der genannten Integritätsschäden begründet, sondern lediglich damit,
dass der Gesamtschaden von 95 % im Quervergleich einer kompletten Tetraplegie
unterhalb C2 – C6 entspreche (siehe Tab. 21.2, 1.3), was klar viel zu hoch sei,
sei doch der Versicherte ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie
Beweglichkeit der oberen Exteremitäten.
In der Folge nahm Dr. med. C.___ eine
anteilsmässige Kürzung der einzelnen Integritätsschäden vor. Diese Methode
nannte er «multiplikativer Ansatz». Die diesbezügliche Berechnung von Dr. med. C.___
erfolgte so, dass ab dem an zweiter Position geführten Integritätsschaden
(«Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts») jeweils fortlaufend
eine anteilsmässige Kürzung vorgenommen wurde, indem prozentual die in der
vorherigen Position errechnete Integritätsentschädigung abgezogen wurde (siehe
Seite 3 unten sowie Seite 4 oben der kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Januar
2021; SA 370): Die Rolandofraktur ergab einen Integritätsschaden von 5 %, die
Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts einen Integritätsschaden
von 40 %. Nun hat Dr. med. C.___ den letztgenannten Integritätsschaden von 40 %
um einen Anteil von 5 % (dem Integritätsschaden der Rolandofraktur
entsprechend) von 100 % auf 38 % (100 – 5 % von 40 %) gekürzt. Dies
setzte der Kreisarzt dementsprechend bei dem an der dritten Position gelisteten
Integritätsschaden «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer
Verschlimmerung» von 30 % fort, in dem er diesen um die Anteile von 5 %
und 38 % (dem Integritätsschaden der Rolandofraktur sowie dem gekürzten
Integritätsschaden der Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese
entsprechend) von 100 % auf 17.10 % (100 - 5 - 38 % von 30 %) kürzte. Dies
setzte Dr. med. C.___ schliesslich auch bei den Integritätsschäden
«Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» entsprechend um, woraus
gekürzte Integritätsschäden von 3.99 % bzw. 3.59 % resultierten, was einen
gekürzten Gesamtschaden von gerundet 68 % ergab. Im Zusammenhang mit dieser
vorgenommenen Kürzung führte Dr. med. C.___ ergänzend an, der errechnete
Wert von 68 % erscheine auch im Quervergleich angemessen und fair, da ein
vollständiger Verlust eines Beines mit 50 % entschädigt werde (siehe Tab.
4.4, Fig. 16) und die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % sowie
die erektile Dysfunktion mit 10 % zu beziffern sei, was in der Summe 65 %
ergebe. Diese Argumente überzeugen jedoch nur bedingt. So fehlt es im
vorliegenden Fall bereits im Zusammenhang mit der von Dr. med. C.___
angewandten Berechnungsmethode an einer nachvollziehbaren und überzeugenden
Begründung, inwiefern diese Methode zur Berechnung eines gerechten und
verhältnismässigen Gesamtschadens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung
geeignet sein soll. Insbesondere erscheint es nicht einleuchtend, inwiefern
sich eine anteilsmässige Kürzung des Integritätsschadens «erektile Dysfunktion»
rechtfertigt, wenn dann als Quervergleich gleichwohl ein vollständiger Verlust
eines Beines mit 50 %, die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit
5 % sowie die erektile Dysfunktion mit 10 % angeführt wird. Damit erweckt
die Berechnungsmethode von Dr. med. C.___ zumindest den Eindruck einer gewissen
Resultatorientiertheit. Zudem stellt sich angesichts des Quervergleichs von Dr. med.
C.___ die Frage, ob die «Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese» im
Vergleich de facto unter einen «vollständigen Verlust des Beines» subsumiert
werden kann. Grundsätzlich scheint ein Quervergleich denn auch nur dort
sinnvoll zu sein, wo vergleichbare Integritätsschäden vorliegen, was sich bei
einer «Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese» einerseits und einer
«Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung» sowie
einer «Fussheberparese rechts» andererseits, zumindest nicht ohne Weiteres aus
den Akten ergibt und von Dr. med. C.___ zudem nicht begründet wurde.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich
die vorliegende Kürzung von 95 % auf 68 % im Lichte der Aktenlage auch
nicht ohne weiteres mit allfälligen Überlagerungen der einzelnen
Integritätsschäden – «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts»,
«Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung»,
«Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» – begründen lässt. So
erscheint beispielsweise eine Überlagerung einer erektilen Dysfunktion mit den
anderen genannten Integritätsschädigungen kaum denkbar. Was sodann den
Integritätsschaden «Fussheberschwäche» anbelangt, ist dem Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Neurologie FMH, […], vom 8. Oktober 2020 (SA 347) zwar zu
entnehmen, es dürfte sich am ehesten um eine Nervenläsion im Zusammenhang mit
der komplexen Beckenfraktur handeln. Aber auch wenn die Integritätsschäden
«Fussheberparese» und «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts»
damit von der gleichen Verletzung herrühren sollten, ist damit nicht erstellt,
dass sich die diesbezüglichen Schäden und Beschwerden auch überlagern, zumal
sich die Auswirkungen lokal klar voneinander trennen lassen.
Des
Weiteren sind der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens keine Argumente
zu entnehmen, woraus sich in nachvollziehbarer Weise eine mögliche Überlagerung
der genannten Integritätsschäden ableiten liesse. Sowohl die Beurteilung der
Integritätsschäden als auch das Aufzeigen allfälliger diesbezüglicher
Überlagerungen obläge aber einzig dem medizinischen Sachverständigen. Dem
Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen
Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen
offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende medizinischen Fachkenntnisse
voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007
4.2; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d). Somit kann mangels einer fachärztlichen
Begründung auch nicht einfach alternativ auf die von der Beschwerdegegnerin in
ihren Rechtsschriften vorgebrachten Argumente abgestellt werden. In diesem
Zusammenhang kann ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom
9. Dezember 2010 E. 3.4 und 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ff.
verwiesen werden, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass die Fragen, ob die
Beeinträchtigungen sich zumindest in Teilen funktionell überlagen, oder als
verschiedene Entitäten aufzufassen sind und – gegebenenfalls – aufgrund der
Addition einzelner Schadenspositionen Anspruch auf eine höhere
Integritätsentschädigung begründen, einzig durch eine ärztliche Fachperson in
nachvollziehbarer und überzeugenderweise zu beantworten sind.
5.4 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von
Dr. med. C.___ vom 5. Januar 2021 aus beweismässiger Sicht nicht ausreicht, die
vorliegend strittige Höhe des Gesamtintegritätsschadens abschliessend zu
beurteilen. Wie bereits ausgeführt, sind Korrekturen im Rahmen des
Quervergleichs zurückhaltend vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht, dass die
einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt werden. Zudem sind solche
Korrekturen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen (Hürzeler, Kieser,
a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom
9. Dezember 2010). An einer solchen nachvollziehbaren und überzeugenden
fachärztlichen Begründung fehlt es im vorliegenden Fall. Was die Höhe der
festzusetzenden Integritätsentschädigung betrifft, darf das Gericht ohne
ergänzende Abklärungen aber nicht von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson abweichen, wenn es deren Beurteilung nicht folgen kann. Die
Feststellung des Integritätsschadens ist nämlich eine Tatfrage, die ein
Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2.
Dezember 2020 E. 4.6). Es sind somit in diesem Punkt ergänzende medizinische
Abklärungen vorzunehmen.
Das Versicherungsgericht holt in der
Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung
zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse
(insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder
eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137
V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Zwar handelt es sich bei der vorliegend
strittigen Beurteilung des Integritätsschadens nicht um eine bisher vollständig
ungeklärte Frage. Angesichts dessen, dass es sich bei der strittigen Kürzung
des Integritätsschadens um einen sehr weitreichenden medizinischen Sachverhalt
handelt, zu dessen Beurteilung es nach Ansicht des Gerichtes einer gewissen
Erfahrungsgrundlage bedarf, erscheint es zumindest fraglich, ob ein gerichtlich
beauftragter Gutachter in der Lage wäre, die offenen Punkte überzeugend und
abschliessend zu beurteilen. Vielmehr erscheinen Suva-Versicherungsärzte
aufgrund ihrer diesbezüglichen Erfahrungen geeigneter, die entsprechende
Beurteilung vorzunehmen und diese nachvollziehbar zu begründen. Somit ist die
Sache in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheides vom
18. August 2021 zur Veranlassung einer nochmaligen Beurteilung des
Integritätsschadens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hiernach wird die
Beschwerdegegnerin erneut darüber zu entscheiden haben.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 5. Januar 2022 (A.S. 45 f.)
beantragt – auf CHF 2'356.80 festzusetzen (8.52 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl.
Auslagen von CHF 58.30 und MwSt).
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Suva vom 18. August 2021 aufgehoben und die Sache
an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf
neu entscheidet.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2'356.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch