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Entscheid

VSBES.2021.156

Unfallversicherung / Integritätsentschädigung

21. Juni 2022Deutsch36 min

Motorradunfall (SA [Suva-Akten] 1). Gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 20.

Source so.ch

Urteil vom 21. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 18. August 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erlitt gemäss

Schadenmeldung UVG vom 8. August 2018 am 21. Juli 2018 in Frankreich einen

Motorradunfall (SA [Suva-Akten] 1). Gemäss dem Austrittsbericht des B.___ vom 20.

August 2018 (SA 26) wurden beim Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende

Diagnosen gestellt: Polytrauma nach Motorradsturz am 21. Juli 2018 bei

Rolando-Fraktur Daumen rechts, Tibiafraktur rechts mit Osteosynthese,

Beckenringfraktur mit rechtsseitiger Acetabulumfraktur T-Type und links, obere

und untere Schambeinastfraktur mit Osteosynthese sowie eine Peri- und

postoperative Blutungsanämie und eine postoperative Fussheberparese rechts.

1.2 Nach diversen operativen

Behandlungen und Rehabilitationsaufenthalten sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2021 (SA 414) eine Rente

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine

Integritätsentschädigung von 68 % zu. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Einsprache (SA 426), wobei er diese mit Eingabe

vom 14. Juni 2021 (SA 432) insofern teilweise zurückzog, als dass er den

in der Verfügung vom 31. März 2021 errechneten Invaliditätsgrad von 18 %

akzeptierte. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit

Entscheid vom 18. August 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 20. September 2021 (A.S. 7 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2021 sowie

die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 31. März 2021 seien aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 18 % sowie eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 95 %,

ausmachend CHF 140’790.00 auszurichten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (A.S. 20 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Replik vom 19. November 2021 (A.S. 32 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen

bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. Mit

Duplik vom 2. Dezember 2021 (A.S. 41 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin

abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren

sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende

Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,

Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009

vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der

Kreisarzt, Dr. med. C.___, in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2021 die

einzelnen beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Juli

2018.

bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich korrekt

gewürdigt und folgende Integritätsschäden festgehalten: Rolandofraktur 5 %,

Becken und Acetabulumfraktur 40 %, Kniegelenksinstabilität rechts 30 %,

Fussheberparese rechts 10 %, Erektile Dysfunktion mind. 10 %. Der Kreisarzt

habe im Sinne der oben aufgezeigten Integritätsschäden sodann korrekt

ausgeführt, dass sich additiv ein gesamthafter Integritätsschaden von 95 %

ergebe. Anstatt dann aber hierauf abzustellen, habe Dr. med. C.___

behauptet, dass dieser Integritätsschaden viel zu hoch und deshalb eine

multiplikative Berechnung vorzunehmen sei. Anhand dieser multiplikativen

Berechnung sei Dr. med. C.___ zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 68 % habe. Diese

Vorgehensweise sei offensichtlich nicht korrekt und rechtswidrig. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Einzelwerte bei zwei voneinander

unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss ohne weiteres zu addieren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2 ff. mit

Verweis auf BGE 116 V 156, E. 3b und U 109/06 vom 4. April 2007 E.

6). Dementsprechend habe das Bundesgericht im genannten Urteil festgestellt,

dass die Vorinstanz zu Recht die Einzelwerte der beiden vom Versicherten

erlittenen Integritätsschäden im rechten Knie und im linken Sprunggelenk

addiert habe. Von verschiedenen Integritätsschäden sei auszugehen, wenn die

Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren

Auswirkungen voneinander klar unterscheiden liessen (Urteil des Bundesgerichts

8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Genau so verhalte es sich vorliegend. Die

beim Beschwerdeführer vorhandenen Integritätsentschädigungen, welche von der

Beschwerdegegnerin gekürzt worden seien, beträfen den Fuss, das Knie und die

Hüfte bzw. das Becken. Es handle sich hierbei um klar unterscheidbare Gelenke

Dispositiv

und die Integritätsschäden seien demnach zu addieren, auch wenn diese alle die

rechte Seite beträfen. Auch die Beschwerdegegnerin behaupte ja nicht, dass sich

die Integritätsschäden nicht unterscheiden liessen oder sich gegenseitig

beeinflussen würden, sondern wolle eine Kürzung bloss deshalb vornehmen, da sie

alle das rechte Bein betreffen würden. Dies könne aber nicht angehen. Auch die

von der Beschwerdegegnerin zitierte Lehrmeinung halte fest, dass Korrekturen im

Rahmen eines Quervergleichs zurückhaltend vorzunehmen seien, weil ansonsten die

Gefahr bestehe, dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt

würden. Genau so verhalte es sich vorliegend. Der Beschwerdeführer habe eine

Hüftprothese gebraucht, leide an einer Fussheberparese mit Stolpergang und

einer Kniegelenksinstabilität rechts. Der Kreisarzt habe im Rahmen der

Bewertung des Integritätsschadens das Kniegelenk betreffend auch eine

mässiggradige Arthrose berücksichtigt, die zwangsläufig Beschwerden verursachen

werde. Die Situation des Beschwerdeführers könne also nicht einfach mit einem

Beinverlust verglichen werden. Die Beschwerdegegnerin verkenne denn

diesbezüglich auch noch immer, dass das Becken bzw. die Hüfte klarerweise

nichts mit dem Bein zu tun habe und auch bei Verlust des Beines zusätzlich zu

entschädigen wäre. Es könne demnach nicht der Vergleich von 80 % (Fuss,

Knie, Hüfte) mit 50 % (Verlust eines Beines) gemacht werden, wie dies die

Beschwerdegegnerin hier tue. Sondern es könnte höchstens der ermittelte

Integritätsschaden in Bezug auf den Fuss (10 %) und das Knie (30 %) von

gesamthaft 40 % mit dem Verlust eines Beines verglichen werden, was dann aber

klarerweise angemessen erscheine, da der Verlust des Beines mit 50 % und

damit höher bewertet werde. Auch würde der Beschwerdeführer bei der

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu einer Person, die

dieselben Einschränkungen habe, aber die Hüftprothese auf der linken und nicht der

rechten Seite erfolgt sei, – wobei eben die Situation vor der Hüftprothese mass-gebend

sei, womit auch gemäss der Ansicht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine

Addition vorzunehmen wäre – unbegründet schlechter gestellt. An dem soeben

Ausgeführten ändere auch der von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid

8C_389/2009 nichts. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, da

sich dort die Einschränkungen eben überschnitten hätten und nicht klar voneinander

unterscheidbar gewesen seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss

Art. 36 Abs. 3 UVV der Gesetzgeber durchaus damit gerechnet habe, dass sich bei

der Addition der Integritätseinbussen auch ein Wert von mehr als 100 % ergeben

könne. Aus diesem Grund habe er zusätzlich festgelegt, dass die

Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen dürfe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Juni 2012, UV.2010.00185, E. 7.4.4). Der Umstand also, dass bei

einer Addition von verschiedenen voneinander unabhängigen Integritätseinbussen

Werte von über 100 % erreicht würden, sei damit kein hinreichendes

Argument, von der langjährigen Rechtsprechungspraxis, bei zwei voneinander

unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss die Einzelwerte zu addieren,

abzuweichen (BGE 116 V 156 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9.

Dezember 2010 mit weiteren Hinweisen). Auch der Kreisarzt gehe nicht davon aus,

dass sich die Schäden gegenseitig beeinflussten, sondern halte einfach fest,

die sich beim Beschwerdeführer aus der Addition ergebende

Integritätsentschädigung würde im Vergleich mit einem Tetraplegiker zu hoch

ausfallen. Diese Begründung sei jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung eben nicht korrekt. Im bereits genannten Urteil 8C_794/2010 sei

dem Versicherten aufgrund der Einschränkungen im rechten Knie und im linken

Sprunggelenk aufgrund der Addition gesamthaft eine Integritätsentschädigung in

der Höhe von 50 % ausgerichtet worden. Würde man der falschen Argumentation des

Kreisarztes folgen, wäre diese Integritätsentschädigung auch zu hoch im

Vergleich zu einer Integritätsentschädigung beim vollständigen Verlust eines

Beines, die ebenfalls mit 50 % entschädigt werde. Dass die Vorgehensweise von

Dr. C.___ nicht korrekt sei, zeige sich auch daran, dass diese schlicht

willkürlich sei. Denn wie dessen Berechnung entnommen werden könne, werde der

einzelne Integritätsschaden jeweils unter Berücksichtigung der bereits

beurteilten Integritätsschäden berechnet. Die Reihenfolge sei hierbei aber

irgendwie, mithin willkürlich, festgelegt worden. Je nachdem, welche Reihenfolge

gewählt werde, ergebe dies auch ein anderes Ergebnis. Damit liege auf der Hand,

dass die Vorgehensweise des Kreisarztes schlicht willkürlich sei und damit auch

in keiner Weise korrekt sein könne. Die Beschwerdegegnerin behaupte mit Bezug

auf einen überaus alten Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts

(RKUV 1998 Nr. U 269 S. 236), dass nach der Addition eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen

Integritätsschäden in Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei.

Diese Rechtsprechung scheine offenbar überholt zu sein, denn wie bereits

dargelegt worden sei, sei im Urteil 8C_794/2010 dem Versicherten aufgrund der

Einschränkungen im rechten Knie und im linken Sprunggelenk aufgrund der

Addition gesamthaft eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 %

ausgerichtet worden. Im Weiteren verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die vom

Kreisarzt grundsätzlich korrekt festgelegten einzelnen Integritätsentschädigungen

für die Positionen 2 – 4 (Becken und Acetabulumfraktur 40 %,

Kniegelenksinstabilität rechts 30 % und Fussheberparese rechts 10 %) nicht in

Vergleich mit dem Verlust eines Beines gestellt werden könnten. Die Beeinträchtigung

betreffend das Becken und Acetabulumfraktur in der Höhe von 40 % betreffe nicht

das Bein, sondern eben das Becken bzw. die Hüfte und wäre auch im Falle des

Verlustes des Beines noch zusätzlich zu entschädigen. Auch die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung bzw. der Vergleich sei demnach in

keiner Weise überzeugend. Zudem veranschlage die Beschwerdegegnerin für die

Positionen 1 (Rolandofraktur) und 5 (Erektile Dysfunktion) dann 5 % und 10 %.

Sie gehe also in Bezug auf die Erektile Dysfunktion von einer höheren

Integritätsentschädigung aus, als dies der Kreisarzt getan habe, welcher

hierfür gemäss seiner Methode bloss noch 3.59 % berücksichtigt habe, ansonsten

die Beschwerdegegnerin nicht auf das gewünschte Ergebnis gelangen würde. Damit

sei aber erstellt, dass sowohl die Vorgehensweise des Kreisarztes als auch jene

der Beschwerdegegnerin offensichtlich schlicht willkürlich und nicht korrekt

seien.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, habe am 21. Dezember 2020 eine Beurteilung des Integritätsschadens

vorgenommen und unter anderem ausgeführt, die Summe der Schäden ergebe 95 %,

was im Vergleich mit einer kompletten Tetraplegie C2 – C6, welche gemäss

Tabelle 21 einem Integritätsschaden von 95 % entspreche, klar viel zu hoch

sei, sei der Einsprecher doch ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie

Beweglichkeit der oberen Extremitäten. In Anwendung der von Dr. med. C.___

herangezogenen Methode («multiplikativer Ansatz») sei er zu einem vorläufigen

Gesamtschaden von 68 % gekommen. Hierzu habe er angemerkt, dieser Wert

erscheine auch im Quervergleich durchaus angemessen und fair. So werde der

vollständige Verlust eines Beins gemäss Tabelle 4, Abbildung 16, mit 50 %

entschädigt. Zusätzlich wäre die voraussehbare Verschlimmerung betreffend die

Hand mit 5 % und die erektile Dysfunktion mit 10 % zu beziffern. Das

ergebe in der Summe 65 %. Der Beschwerdeführer übersehe in seiner Argumentation,

dass nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden

Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das

Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV ein

gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a mit

Hinweis). Der Kreisarzt gehe bei seinem zum Schluss angestellten Vergleich des

von ihm berechneten Gesamtschadens von 68 % betreffend die Positionen 2 – 4 vom

vollständigen Verlust eines Beins aus. Betreffend diese Positionen veranschlage

er den Integritätsschaden in der Summe mit 80 % (40 % + 30 % + 10 %),

während der Verlust des gesamten Beins gemäss Tabelle 4, Abbildung 16, einem

Integritätsschaden von 50 % entspreche. Ohne die zur Diskussion stehenden

Schädigungen verharmlosen zu wollen, müsse doch gesagt werden, dass die

Situation des Beschwerdeführers betreffend diese Positionen jedenfalls nicht

schlechter sei als jene, wie sie sich im Fall des Verlusts des gesamten Beins

präsentiere. Dementsprechend erweise es sich als gerecht und verhältnismässig,

diesbezüglich von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen, womit sich in

Berücksichtigung der Positionen 1 (5 %) und 5 (10 %) ein Gesamtschaden von 65 %

ergebe, wobei tatsächlich eine Integritätsentschädigung entsprechend einem

Gesamtschaden von 68 % zugesprochen worden sei. Im vom Beschwerdeführer

zitierten Urteil 8C_794/2010 beträfen die Integritätsschäden das rechte Knie

und das linke Sprunggelenk. In casu beträfen sie die Rolandofraktur (Position

1), die rechte Hüfte (Position 2), das rechte Kniegelenk (Position 3), die

Fussheberparese rechts (Position 4) sowie die erektile Dysfunktion (Position

5). Vorliegend seien im Rahmen eines Quervergleichs allein die Positionen 2 – 4

herangezogen worden, um nachher den aufgrund dieses Quervergleichs

festzusetzenden Integritätsschaden und die die Positionen 1 und 5 betreffenden

Integritätsschäden zu addieren. Es sei also nur insoweit keine Addition

vorgenommen worden, als es um die Positionen 2 – 4 gegangen sei. Diese

Positionen beträfen allesamt das rechte Bein. Angesichts dessen erweise es sich

als angezeigt, im Rahmen eines Quervergleichs den Verlust eines Beins

heranzuziehen. Das Addieren der die Positionen 2 – 4 betreffenden

Integritätsschäden ergebe die Summe von 80 %, während der Verlust eines Beins

einem Integritätsschaden von 50 % entspreche. Der Beschwerdeführer sei,

wie der Kreisarzt bemerkt habe, ohne Gehstöcke frei mobil. Seine Situation

betreffend diese Positionen sei jedenfalls nicht schlechter als jene, wie sie

sich im Fall des Verlusts des gesamten Beins darstelle. Die Schätzung des

diesbezüglichen Integritätsschadens mit 80 % harmoniere nicht mit Tabelle 4,

Abbildung 16, bzw. Anhang 3 zur UVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009

vom 7. April 2010 E. 5.3). Angesichts des Umstands, wonach dem Beschwerdeführer

eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 68 %

zugesprochen worden sei, ergebe sich, dass bezüglich der Positionen 2 – 4 ein

Integritätsschaden von tatsächlich 53 % veranschlagt werde (68 % ./. 5 %

[Position 1] ./. 10 % [Position 5]). Dieser Wert sei nicht zu beanstanden.

Dass der Einwand des Beschwerdeführers, die zitierte Rechtsprechung scheine

offenbar überholt zu sein, nicht zutreffe, ergebe sich bereits etwa aus dem

Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010. Sodann finde er auch

im Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht keine Stütze (vgl.

zum Ganzen: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG,

Hürzeler / Kieser, Art. 25 UVG, N 20). Auch der Einwand, die

Beeinträchtigung bezüglich Becken und Acetabulumfraktur in der Höhe von 40 %

betreffe nicht das Bein, sondern eben das Becken bzw. die Hüfte, und wäre auch

im Fall des Verlustes des Beins noch zusätzlich zu entschädigen, ziele ins

Leere, beziehe sich der mit 40 % geschätzte Schaden doch auf die rechte Hüfte

und somit das rechte Bein, nachdem laut Kreisarzt die Beckenfrakturen

«ansonsten stabil verheilt» seien, womit diesbezüglich kein Integritätsschaden

bestehe. Inwiefern die Hüftprothese (bzw. die ihr zu Grunde liegende Läsion)

mit dem Bein nichts zu tun haben sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Unzutreffend sei sodann auch, dass eine solche Läsion beim Verlust des Beins

zusätzlich zu entschädigen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er

würde im Vergleich zu einer an den gleichen Einschränkungen leidenden Person,

welcher aber auf der linken Seite eine Hüftprothese einsetzt worden sei,

unbegründet schlechter gestellt, weil bei dieser Person dieser

Integritätsschaden separat berücksichtigt würde, sei zu bemerken, dass

anlässlich des dritten Schritts mit einem Quervergleich zu Positionen der Skala

von Anhang 3 zur UVV beurteilt werde, ob das Ergebnis gerecht und

verhältnismässig sei, womit Schlechterstellungen der vom Beschwerdeführer

genannten Art vermieden werden wollten. Sodann scheine der Beschwerdeführer

angesichts der Bemerkung, an der Richtigkeit seiner Argumentation ändere auch

nichts, dass die Beckenfraktur stabil verheilt sei, denn es sei eben auf den

Zustand vor der Implantation abzustellen, davon auszugehen, dass die Fraktur

selber auch noch zu berücksichtigen sei, was klarerweise nicht zutreffe. So

werde, was den «Zustand vor der Implantation» anbelange, in der anzuwendenden

Tabelle 5 festgehalten, es sei «auf den unkorrigierten Zustand abzustellen,

d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation», woraus

erhelle, dass die in der Folge stabil verheilte Fraktur nicht zu

berücksichtigen sei.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung

für die unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 68 %

festgelegt hat. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren zusätzlich,

es sei ihm eine Rente im Umfang von 18 % zuzusprechen. Dieser Punkt ist aber

unter den Parteien unbestritten und gehört nicht mehr zum Streitgegenstand,

nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verwaltungsverfahren bereits die

Einsprache zurückgezogen hatte (vgl. E. I. 1.2 hiervor und SA

432). Der Beschwerdeführer hält denn auch diesbezüglich in seiner Beschwerde

fest, er habe diesen Antrag nur der Vollständigkeit halber gestellt.

5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln

aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die

Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für

spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach

dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien

im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht

von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine

abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene

«Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem

Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O.,

S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der

Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.),

welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die

konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe

Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die

Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S.

18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

5.2 In seinem Bericht betreffend

Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. Januar 2021 (SA 370) stellte Dr.

med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:

1. Rolando-Fraktur rechts

-

26. Juli 2018: Reposition

und Plattenosteosynthese, T-Aptus 2,3 mm

-

4. August 2018:

Osteosynthesematerialentfernung und Re-Osteosynthese Metacarpale I mit Aptus 2,0

mm winkelstabil bei Malreposition

-

aktuell: völlig

beschwerdefrei

2. Fraktur der Vorderkante von BWK 9, Typ

A1

-

aktuell: folgenlos

abgeheilt

3. dorsobasale Lungenkontusionen beidseits

-

aktuell: folgenlos

abgeheilt

4. nicht dislozierte Fraktur 11. Rippe

rechts dorsal

-

aktuell: folgenlos

abgeheilt

5. nicht dislozierte Fraktur der Scapula

links

-

aktuell: folgenlos

abgeheilt

6. Beckenringfraktur mit Acetabulumfraktur

rechts, oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits, Fraktur der Massa

lateralis des Os sacrum rechts mit Beteiligung des rechten ISG und des

Neuroforamens von S1 rechts

-

26. Juli 2018: Schrauben-

und Plattenosteosynthese der Beckenfraktur, Verschraubung Massa lateralis

respektive ISG rechts

-

10. August 2018:

Revisionsosteosynthese via Stoppa-Zugang und chirurgische Hüftluxation mit partieller

Metallentfernung, Desimpaktion des imprimierten Hinterwandfragments und

Unterfütterung mittels Tutoplast wegen Malreposition bei in Frankreich

versorgter Becken- und Acetabulumfraktur

-

22. Januar 2019: Anlage

einer Girdlestone-Situation in Trochanter-Flip-Osteotomie, ausgiebiges Débridement,

mikrobiologische Probenentnahme und Metallentfernung der dorsalen Platte, Wiedereröffnen

des Stoppa-Zugangs und komplette Metallentfernung intrapelvin, Blasennaht einer

iatrogenen Blasenverletzung wegen septischer Koxitis mit Enterococcus faecalis

-

10. April 2019:

Trochanterschrauben-Entfernung, bigastrische Trochanterosteotomie, Débridement Acetabulum

mit Impaktion Grafting (Allograft) und Cup-Cage-Technik mit

Hüftrevisionsprothese, Transfusion mit zwei EC und vier FFP

-

Antibiotika-Therapie

-

aktuell: schmerzfrei, gute

Beweglichkeit, verminderte Kraft der Hüftstrecker

7. komplexe Knieverletzung rechts mit

hinterer Kreuzbandruptur, ossärem Ausriss Ligamentum kollaterale laterale am

lateralen Epikondylus und Ausriss der Popliteussehne

-

verzögerte Diagnosestellung

-

14. Januar 2020

arthroskopisch assistierte hintere Kreuzbandrekonstruktion

(ipsilateral/kontralateral Semitendinosus gedoppelt; femoral RigidLoop

adjustable, tibial ABS-Butten und Megafix 9/28 mm) rechts, offenes Débridement

lateraler Epikondylus, reponierende Osteosynthese und laterale/posterolaterale

Rekonstruktion/Augmentation (Technik nach LaPrade, zweimal Gracilis-Sehnen

gedoppelt; Fixation tibial mit Stellschraube 3,5 mm Titan, femoral mit

RigidLoop adjustable)

-

akutell: deutliche

residuelle hintere Kreuzbandinstabilität

8. zweitgradig offene Unterschenkelfraktur

rechts

-

21. Juli 2018: Débridement,

Lavage und Naht der anteromedialen Wunde, Marknagelosteosynthese

-

14. August 2018: Revision

mit Schraubenentfernung proximal und Dynamisierung proximal, Anbringen einer

Verschlusskappe

-

aktuell: keine Beschwerden,

radiologisch fortschreitende Konsolidation

9. Fussheberparese rechts

-

am ehesten im Zusammenhang

mit der komplexen Beckenfraktur, differentialdiagnostisch Läsion des Plexus

lumbosakralis

-

aktuell: leichter

Steppergang

10. sekundäre, erektile Dysfunktion

-

im Rahmen des schweren

Beckentraumas

-

Sildenafil rezeptiert,

bislang nicht eingenommen

Zur Beurteilung des Integritätsschadens

führte Dr. med. C.___ aus, der Versicherte habe eine Rolando-Fraktur rechts

erlitten. Dabei handle es sich definitionsgemäss um eine intraartikuläre

Fraktur. Zwar liege aktuell eine ausgezeichnete Beweglichkeit und eine

weitgehende Beschwerdefreiheit vor, jedoch sei hier im Verlauf mit mindestens

einer mässiggradigen Arthroseentwicklung zu rechnen. Eine mässiggradige

Rhizarthrose entspreche gemäss Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen)

einem Integritätsschaden von 5 %. Die erlittene Vorderkantenfraktur am BWK9

sei folgenlos abgeheilt. Ebenso folgenlos abgeheilt seien die dorsobasalen

Lungenkontusionen und die nicht dislozierte Rippenfraktur sowie die

ebenfallsnicht dislozierte Fraktur der Scapula links. Hiervon habe der

Versicherte auch keinerlei Restbeschwerden. Entsprechend erreiche hier der

Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Hingegen habe die

Beckenringfraktur zu bleibenden Schäden geführt. So habe rechts bei primär insuffizient

versorgter Acetabulumfraktur und im Verlauf aufgetretenem Infekt nach Abheilung

derselben eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden müssen. Das Resultat müsse

als gut beurteilt werden. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens bei Implantation

einer Endo-prothese werde auf den Zustand abgestellt, wie er vor der Implantation

bestanden habe. Der präoperative Befund habe einem Zustand nach

Gelenksresektion entsprochen. Hier werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle

5.2, Spalte 3 mit 20 – 40 % beurteilt. Hier rechtfertige sich eine Beurteilung

mit 40 %. Die Beckenfrakturen seien ansonsten stabil verheilt. Am rechten

Kniegelenk bestehe nach Versorgung einer komplexen Kniegelenksverletzung eine deutlich

residuelle hintere Kreuzbandinstabilität. Hier sei im Verlauf mit der

Ausbildung einer mindestens mässiggradigen Arthrose zu rechnen. Eine solche werde

gemäss Tabelle 5.2 mit 10 – 30 % beziffert. Zusammen mit der Instabilität

sei hier eine Beurteilung des Integritätsschadens mit 30 % gerechtfertigt. Von

Seiten der Unterschenkelfraktur rechts sei kein bleibender Schaden zu erwarten.

Die am ehesten im Zusammenhang mit der komplexen Beckenfraktur aufgetretene

Fussheberparese rechts entspreche gemäss Tabelle 2.2 (Integritätsschäden bei

Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) einem Integritätsschaden von 10

%. Die definitive Beurteilung des Integritätsschadens bei sekundärer, erektiler

Dysfunktion müsse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Versicherte habe

bislang die vom Urologen verordnete Medikation mit Sildenafil noch nicht

ausprobiert. Entsprechend könne die Höhe des Integritätsschadens noch nicht

bestimmt werden. Gemäss Tabelle 22 (Integritätsschaden bei Verlust der

Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit) würde der

Integritätsschaden bei nicht therapierbarer erektiler Dysfunktion mit 40 % und bei

Ansprechen auf orale Medikamente mit 10 % und bei nur Ansprechen auf

intrakavernös applizierte Medikamente mit 20 % beurteilt. Es könne aber vorerst

sicher eine 10%ige Integritätsentschädigung gesprochen werden. Additiv ergäbe

das vorläufig einen Integritätsschaden von 95 %. Das würde im Quervergleich

einer Kompletten Tetraplegie unterhalb C2 – C6 entsprechen (siehe

Tab. 21.2, 1.3). Das sei klar viel zu hoch, sei doch der Versicherte ohne

Gehstöcke frei mobil und habe eine freie Beweglichkeit der oberen

Exteremitäten. Hier empfehle sich ein multiplikativer Ansatz: 1.

Rolandofraktur, voraussehbarer Integritätsschaden 5 %, multiplikativ 5 %; 2.

Becken und Acetabulumfraktur, Hüftprothese rechts 40 %, davon 100 – 5 % =

multiplikativ 38 %; 3. Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbare Verschlimmerung

30 %, davon 100 – 5 - 38 % = multiplikativ 17.10 %; 4. Fussheberparese rechts

10 %, davon 100 – 5 - 38 – 17.1 % = multiplikativ 3.99 %; Erektile Dysfunktion

mind. 10 %, davon 100 – 5 - 38 - 17.1 – 3.99 % = multiplikativ 3.59 %. Somit

ergebe sich ein vorläufiger Gesamtschaden von 68 %. Dieser Wert erscheine auch

im Quervergleich durchaus angemessen und fair: Ein vollständiger Verlust eines

Beines werde mit 50 % entschädigt (siehe Tab. 4.4, Fig. 16). Zusätzlich wäre

die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % (siehe oben) zu beziffern

und die erektile Dysfunktion mit 10 % (siehe oben). Das ergebe in der Summe 65

%. Bei fehlendem Ansprechen der Medikamente bei der erektilen Dysfunktion könne

sich der Schaden noch erhöhen.

5.3

5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die

kreisärztliche Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden – Rolandofraktur 5

%, Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts 40 %,

Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung 30 %,

Fussheberparese rechts 10 %, erektile Dysfunktion mind. 10 % – unter den

Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. So lassen sich die

genannten Integritätsschäden und die in diesem Zusammenhang vom Kreisarzt, Dr.

med. C.___, angeführten Begründungen zu deren Bemessung direkt den

entsprechenden Suva-Tabellen Nrn. 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen), 2

(Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) und 22

(Integritätsschaden bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der

Fortpflanzungsfähigkeit) entnehmen. Zudem stehen die kreisärztlichen Einschätzungen

in Einklang mit den medizinischen Vorakten. So hielt Dr. med. D.___, Facharzt

für Handchirurgie und Chirurgie, mit Bericht vom 23. Oktober 2020 (SA 350,

S. 2) im Zusammenhang mit der Rolando-Fraktur am rechten Daumen fest, der

Beschwerdeführer sei am Daumen beziehungsweise an der Hand rechts im Alltag

schmerzfrei und nicht eingeschränkt. Die Fraktur sei vollständig ausgeheilt.

Bei einer intraartikulären Fraktur bestehe ein erhöhtes Risiko einer sekundären

Arthrose. Dieses Arthrose-Risiko wurde vom Kreisarzt in der Folge zu Recht mit

einem Integritätsschaden von 5 % bemessen (vgl. Suva-Tabelle 5, Rhizarthrose

mässig). Sodann lässt sich aus den Vorakten hinsichtlich der kreisärztlichen

Beurteilung, wonach die Fraktur der Vorderkante von BWK 9, die dorsobasale

Lungenkontusionen beidseits, die nicht dislozierte Fraktur 11. Rippe rechts

dorsal, die nicht dislozierte Fraktur der Scapula links, sowie die zweitgradig

offene Unterschenkelfraktur rechts, allesamt folgenlos abgeheilt seien, nichts

Gegenteiliges entnehmen. Diese Beurteilung wird von Seiten des

Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Des Weiteren ist die

Beckenringfraktur gemäss nachvollziehbarer kreisärztlicher Beurteilung und in

Übereinstimmung mit den Vorakten grundsätzlich gut verheilt, der

Beschwerdeführer ist diesbezüglich schmerzfrei und es besteht eine gute

Beweglichkeit. Jedoch musste bei primär insuffizient versorgter

Acetabulumfraktur und im Verlauf aufgetretenem Infekt nach Abheilung derselben

eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden. Da bei Implantation einer

Endoprothese auf den Zustand abgestellt wird, wie er vor Implantation bestanden

hat (vgl. Suva-Tabelle 5; Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September

2003) – gemäss der einleuchtenden Begründung von Dr. med. C.___ entsprach der

präoperative Befund einem Zustand nach Gelenksresektion – ist der

kreisärztliche geschätzte Integritätsschaden von 40 % nicht zu beanstanden (vgl.

Suva-Tabelle 5, dritte Spalte, Gelenkresektion oder Arthrodese betreffend

Hüfte, Coxarthrose). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der kreisärztlich

bemessene Integritätsschaden von 30 % im Zusammenhang mit der komplexen

Knieverletzung rechts mit hinterer Kreuzbandruptur, ossärem Ausriss des Ligamentum

kollaterale laterale am lateralen Epikondylus und Ausriss der Popliteussehne. So

ist gemäss der nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung diesbezüglich im

Verlauf mit der Ausbildung einer mindestens mässiggradigen Arthrose zu rechnen.

Eine solche werde gemäss Tabelle mit 10 – 30 % beziffert.

Zusammen mit der Instabilität sei hier eine Beurteilung des Integritätsschadens

mit 30 % gerechtfertigt (vgl. Suva-Tabelle 5, Panarthrose OSG/USG). Sodann

ergibt sich der kreisärztlich anerkannte Integritätsschaden bei der

vorliegenden Fussheberparese von 10 % aus der Suva-Tabelle 2

(Peroneaeuslähmung). Schliesslich ist die Bemessung des Integritätsschadens

betreffend die erektile Dysfunktion von 10 % gestützt auf die Suva-Tabelle 22

ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer die in diesem

Zusammenhang verordneten Medikamente bislang nicht eingenommen hat und sich selbst

bei Ansprechen auf die Medikamente mindestens ein Integritätsschaden von 10 %

ergäbe (s. Suva-Tabelle 22, unterste Zeile).

5.3.2 Strittig ist dagegen die vom

Kreisarzt vorgenommene Kürzung des – durch Addition der vorgenannten

Integritätsschäden errechneten – Gesamtschadens von 95 % auf 68 %. Dem

Beschwerdeführer ist zwar insofern recht zu geben, dass die den einzelnen

Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen gemäss Art. 26 Abs. 3 UVV addiert

werden (BGE 116 V 157 E. 3b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat

das Bundesgericht mit Urteil 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 aber ausdrücklich

bestätigt, dass aus Art. 36 Abs. 3 UVV eine Begrenzung auf 100 % der

Gesamtintegritätsentschädigung resultiert. Die darin für aus einem oder

mehreren Unfällen resultierende Gesundheitsschäden statuierte Festsetzung der

Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung und deren

Begrenzung auf 100 % entspreche dem Rechtsgleichheitsgebot. Zudem sei die

Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen

hervorgegangene Gesundheitsschäden zu bejahen. Wie zudem die Beschwerdegegnerin

korrekt angefügt hat, ist nach der Addition der den einzelnen Schädigungen

entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu

beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in

Anhang 3 zur UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998

Nr. U 296 S. 236 E. 2a mit Hinweis). Bei der Gesamtwürdigung wird

geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer

Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtschaden zu

erhöhen ist. Unter «verschiedenen Integritätsschäden» können nur

Beeinträchtigungen der Integrität verstanden werden, die sich medizinisch

eindeutig, d.h. weitgehend ermessensfrei feststellen und in ihren Auswirkungen

voneinander klar unterscheiden lassen (Urteil des Bundesgerichts U 109/06

vom 4. April 2007 E. 6). Bei sich gegenseitig nicht beeinflussenden

Integritätsschäden bleibt es grundsätzlich bei der Addition. Bei einer

gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert

indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt

entschädigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.

3.2

und 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3). Des Weiteren wird mit

einem Quervergleich zu Positionen der Skala von Anhang 3 beurteilt, ob das

Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist (Hürzeler, Kieser, a.a.O., N. 20 zu

Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3;

RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 E. 2a). Korrekturen im Rahmen des

Quervergleichs sind zurückhaltend vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht,

dass die einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt werden; jedenfalls

sind solche Korrekturen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen (Hürzeler,

Kieser, a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9.

Dezember 2010).

Mit Blick auf die relevanten

Listenpositionen der vorliegend ausgewiesenen Integritätsschäden (s. E. II.

5.3.1 hiervor) ist somit einerseits zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern sich

die Beeinträchtigungen «Rolandfraktur», «Becken und Acetabulumfraktur mit

Hüftprothese rechts», «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer

Verschlimmerung», «Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion»

überlagern bzw. beeinflussen und ob sich diesbezüglich eine Kürzung

rechtfertigt. Andererseits ist mit einem Quervergleich zu den Positionen der

Skala von Anhang 3 zu beurteilen, ob das Ergebnis gerecht und

verhältnismässig ist. Vorliegend hat Dr. med. C.___ die Kürzung des

Gesamtintegritätsschadens von 95 % auf 68 % nicht mit allfälligen

Überlagerungen der genannten Integritätsschäden begründet, sondern lediglich damit,

dass der Gesamtschaden von 95 % im Quervergleich einer kompletten Tetraplegie

unterhalb C2 – C6 entspreche (siehe Tab. 21.2, 1.3), was klar viel zu hoch sei,

sei doch der Versicherte ohne Gehstöcke frei mobil und habe eine freie

Beweglichkeit der oberen Exteremitäten.

In der Folge nahm Dr. med. C.___ eine

anteilsmässige Kürzung der einzelnen Integritätsschäden vor. Diese Methode

nannte er «multiplikativer Ansatz». Die diesbezügliche Berechnung von Dr. med. C.___

erfolgte so, dass ab dem an zweiter Position geführten Integritätsschaden

(«Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts») jeweils fortlaufend

eine anteilsmässige Kürzung vorgenommen wurde, indem prozentual die in der

vorherigen Position errechnete Integritätsentschädigung abgezogen wurde (siehe

Seite 3 unten sowie Seite 4 oben der kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Januar

2021; SA 370): Die Rolandofraktur ergab einen Integritätsschaden von 5 %, die

Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts einen Integritätsschaden

von 40 %. Nun hat Dr. med. C.___ den letztgenannten Integritätsschaden von 40 %

um einen Anteil von 5 % (dem Integritätsschaden der Rolandofraktur

entsprechend) von 100 % auf 38 % (100 – 5 % von 40 %) gekürzt. Dies

setzte der Kreisarzt dementsprechend bei dem an der dritten Position gelisteten

Integritätsschaden «Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer

Verschlimmerung» von 30 % fort, in dem er diesen um die Anteile von 5 %

und 38 % (dem Integritätsschaden der Rolandofraktur sowie dem gekürzten

Integritätsschaden der Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese

entsprechend) von 100 % auf 17.10 % (100 - 5 - 38 % von 30 %) kürzte. Dies

setzte Dr. med. C.___ schliesslich auch bei den Integritätsschäden

«Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» entsprechend um, woraus

gekürzte Integritätsschäden von 3.99 % bzw. 3.59 % resultierten, was einen

gekürzten Gesamtschaden von gerundet 68 % ergab. Im Zusammenhang mit dieser

vorgenommenen Kürzung führte Dr. med. C.___ ergänzend an, der errechnete

Wert von 68 % erscheine auch im Quervergleich angemessen und fair, da ein

vollständiger Verlust eines Beines mit 50 % entschädigt werde (siehe Tab.

4.4, Fig. 16) und die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit 5 % sowie

die erektile Dysfunktion mit 10 % zu beziffern sei, was in der Summe 65 %

ergebe. Diese Argumente überzeugen jedoch nur bedingt. So fehlt es im

vorliegenden Fall bereits im Zusammenhang mit der von Dr. med. C.___

angewandten Berechnungsmethode an einer nachvollziehbaren und überzeugenden

Begründung, inwiefern diese Methode zur Berechnung eines gerechten und

verhältnismässigen Gesamtschadens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung

geeignet sein soll. Insbesondere erscheint es nicht einleuchtend, inwiefern

sich eine anteilsmässige Kürzung des Integritätsschadens «erektile Dysfunktion»

rechtfertigt, wenn dann als Quervergleich gleichwohl ein vollständiger Verlust

eines Beines mit 50 %, die voraussehbare Verschlimmerung an der Hand mit

5 % sowie die erektile Dysfunktion mit 10 % angeführt wird. Damit erweckt

die Berechnungsmethode von Dr. med. C.___ zumindest den Eindruck einer gewissen

Resultatorientiertheit. Zudem stellt sich angesichts des Quervergleichs von Dr. med.

C.___ die Frage, ob die «Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese» im

Vergleich de facto unter einen «vollständigen Verlust des Beines» subsumiert

werden kann. Grundsätzlich scheint ein Quervergleich denn auch nur dort

sinnvoll zu sein, wo vergleichbare Integritätsschäden vorliegen, was sich bei

einer «Becken- und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese» einerseits und einer

«Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung» sowie

einer «Fussheberparese rechts» andererseits, zumindest nicht ohne Weiteres aus

den Akten ergibt und von Dr. med. C.___ zudem nicht begründet wurde.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich

die vorliegende Kürzung von 95 % auf 68 % im Lichte der Aktenlage auch

nicht ohne weiteres mit allfälligen Überlagerungen der einzelnen

Integritätsschäden – «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts»,

«Kniegelenkinstabilität rechts inkl. voraussehbarer Verschlimmerung»,

«Fussheberparese rechts» und «erektile Dysfunktion» – begründen lässt. So

erscheint beispielsweise eine Überlagerung einer erektilen Dysfunktion mit den

anderen genannten Integritätsschädigungen kaum denkbar. Was sodann den

Integritätsschaden «Fussheberschwäche» anbelangt, ist dem Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Neurologie FMH, […], vom 8. Oktober 2020 (SA 347) zwar zu

entnehmen, es dürfte sich am ehesten um eine Nervenläsion im Zusammenhang mit

der komplexen Beckenfraktur handeln. Aber auch wenn die Integritätsschäden

«Fussheberparese» und «Becken und Acetabulumfraktur mit Hüftprothese rechts»

damit von der gleichen Verletzung herrühren sollten, ist damit nicht erstellt,

dass sich die diesbezüglichen Schäden und Beschwerden auch überlagern, zumal

sich die Auswirkungen lokal klar voneinander trennen lassen.

Des

Weiteren sind der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens keine Argumente

zu entnehmen, woraus sich in nachvollziehbarer Weise eine mögliche Überlagerung

der genannten Integritätsschäden ableiten liesse. Sowohl die Beurteilung der

Integritätsschäden als auch das Aufzeigen allfälliger diesbezüglicher

Überlagerungen obläge aber einzig dem medizinischen Sachverständigen. Dem

Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen

Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen

offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende medizinischen Fachkenntnisse

voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007

4.2; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d). Somit kann mangels einer fachärztlichen

Begründung auch nicht einfach alternativ auf die von der Beschwerdegegnerin in

ihren Rechtsschriften vorgebrachten Argumente abgestellt werden. In diesem

Zusammenhang kann ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom

9. Dezember 2010 E. 3.4 und 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ff.

verwiesen werden, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass die Fragen, ob die

Beeinträchtigungen sich zumindest in Teilen funktionell überlagen, oder als

verschiedene Entitäten aufzufassen sind und – gegebenenfalls – aufgrund der

Addition einzelner Schadenspositionen Anspruch auf eine höhere

Integritätsentschädigung begründen, einzig durch eine ärztliche Fachperson in

nachvollziehbarer und überzeugenderweise zu beantworten sind.

5.4 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von

Dr. med. C.___ vom 5. Januar 2021 aus beweismässiger Sicht nicht ausreicht, die

vorliegend strittige Höhe des Gesamtintegritätsschadens abschliessend zu

beurteilen. Wie bereits ausgeführt, sind Korrekturen im Rahmen des

Quervergleichs zurückhaltend vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht, dass die

einzelnen Schäden nicht mehr angemessen entschädigt werden. Zudem sind solche

Korrekturen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen (Hürzeler, Kieser,

a.a.O., N. 20 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom

9. Dezember 2010). An einer solchen nachvollziehbaren und überzeugenden

fachärztlichen Begründung fehlt es im vorliegenden Fall. Was die Höhe der

festzusetzenden Integritätsentschädigung betrifft, darf das Gericht ohne

ergänzende Abklärungen aber nicht von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson abweichen, wenn es deren Beurteilung nicht folgen kann. Die

Feststellung des Integritätsschadens ist nämlich eine Tatfrage, die ein

Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2.

Dezember 2020 E. 4.6). Es sind somit in diesem Punkt ergänzende medizinische

Abklärungen vorzunehmen.

Das Versicherungsgericht holt in der

Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung

zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse

(insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder

eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht

beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn

es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten

einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache

zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137

V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Zwar handelt es sich bei der vorliegend

strittigen Beurteilung des Integritätsschadens nicht um eine bisher vollständig

ungeklärte Frage. Angesichts dessen, dass es sich bei der strittigen Kürzung

des Integritätsschadens um einen sehr weitreichenden medizinischen Sachverhalt

handelt, zu dessen Beurteilung es nach Ansicht des Gerichtes einer gewissen

Erfahrungsgrundlage bedarf, erscheint es zumindest fraglich, ob ein gerichtlich

beauftragter Gutachter in der Lage wäre, die offenen Punkte überzeugend und

abschliessend zu beurteilen. Vielmehr erscheinen Suva-Versicherungsärzte

aufgrund ihrer diesbezüglichen Erfahrungen geeigneter, die entsprechende

Beurteilung vorzunehmen und diese nachvollziehbar zu begründen. Somit ist die

Sache in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheides vom

18. August 2021 zur Veranlassung einer nochmaligen Beurteilung des

Integritätsschadens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hiernach wird die

Beschwerdegegnerin erneut darüber zu entscheiden haben.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 5. Januar 2022 (A.S. 45 f.)

beantragt – auf CHF 2'356.80 festzusetzen (8.52 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl.

Auslagen von CHF 58.30 und MwSt).

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Suva vom 18. August 2021 aufgehoben und die Sache

an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf

neu entscheidet.

2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'356.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch