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Entscheid

VSBES.2021.157

Invalidenrente

10. Februar 2023Deutsch95 min

die Beschwerdeführerin am linken Knie in der Klinik E.___, [...], operieren (Knietotalprothesenimplantation)

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1962 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2004 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,

seit Jahren an chronischen Schmerzen und einer depressiven Störung zu leiden

(IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 7). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. B.___, FMH

Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 28. April 2005,

IV-Nr. 21 f.). Mit Verfügungen vom 19. Juli und 14. September 2005

wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von 58 %

rückwirkend eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2004 zugesprochen

(IV-Nr. 26 f.).

1.2 Im Oktober 2008 nahm die

Beschwerdegegnerin vom Amtes wegen eine Revision vor (IV-Nr. 29) und

führte mit der Beschwerdeführerin am 5. November 2008 ein

Revisionsgespräch durch. Daraufhin veranlasste sie eine psychiatrische

Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___ (Gutachten vom 12. Juni 2009,

IV-Nr. 38). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Februar 2010 wurde

die bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund einer gesundheitlichen

Verbesserung aus psychiatrischer Sicht bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr

15 % auf Ende März 2010 eingestellt (IV-Nr. 48).

1.3 Am 22. Dezember 2010 liess die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um berufliche

Eingliederungsmassnahmen stellen (IV-Nr. 51). Mit Verfügung vom

7. März 2011 trat die Beschwerdegegnerin auf dieses Leistungsbegehren mangels

glaubhafter Darlegung einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht ein

(IV-Nr. 54). Am 19. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der

orthopädischen Klinik D.___ an der Lendenwirbelsäule operiert (vgl. IV-Nr. 64

S. 12 f. und 67 S. 8 f.). Am 8. Februar 2017 stellte die

Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsgesuch (IV-Nr. 59). Auch darauf

trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Mai 2017

wegen nicht glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustands nicht ein

(IV-Nr. 69).

1.4 Am 20. Juni 2017 liess sich

die Beschwerdeführerin am linken Knie in der Klinik E.___, [...], operieren (Knietotalprothesenimplantation)

und am 6. August 2018 erfolgte eine Operation an der Halswirbelsäule im F.___-Spital

[...]. Im Weiteren wurde am 11. Dezember 2018 eine

Knietotalprothesenimplantation rechts durchgeführt. Bereits am 7. September

2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 11. September 2018) hatte sich

die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug neu angemeldet. Sie gab an, sie leide

zunehmend an Wirbelsäulen-, Knie-, Schulter-, Finger- und Fussschmerzen (IV-Nr. 74).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 29. April 2019 eine polydisziplinäre

(allgemein-internistische, rheumatologische, orthopädische, neurologische und

psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle G.___, [...] (im Folgenden:

G.___; Gutachten vom 12. Februar 2020, IV-Nr. 101). Nach Durchführung

des Vorbescheidverfahrens, Beizug weiterer medizinischer Berichte und erneuter Konsultation

des RAD sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

26. August 2021 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend

eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. März 2019 bis

30. September 2019 zu; ab 1. Oktober 2019 wurde ein Rentenanspruch

bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 28 % verneint. Ein Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, gemäss den erfolgten Abklärungen habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht gegenüber dem

Jahr 2010 verschlechtert. Es sei zu einer Degeneration ihres Bewegungsapparates

gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich verschiedenen operativen Eingriffen

am Rücken und an den Knien unterziehen müssen. Seit dem lumbalen

Wirbelsäuleneingriff am 19. Mai 2016 bestehe auch für angepasste leichte

Tätigkeit keine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr. Die Einschränkung

der Leistungsfähigkeit betrage 20 % bei einem ganztägigen Pensum. Während

den postoperativen Rehabilitationsphasen von je sechs bis neun Monaten sei die

Beschwerdeführerin gänzlich arbeits- und leistungsunfähig gewesen. Spätestens

ab dem 10. Juni 2019 (sechs Monate nach dem rechtsseitigen

Kniegelenkseinsatz vom 11. Dezember 2018) bestehe für angepasste

Tätigkeiten wieder andauernd eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägiges

Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs). Die koronare Herzerkrankung begründe keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Berufliche Massnahmen könnten angesichts der Krankheits-

und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend

durchgeführt werden (IV-Nr. 114 S. 7 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

17. September 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Weiterausrichtung

der ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2019. Zur Begründung legt sie im

Wesentlichen dar, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund der verschiedenen

Knie-, Herz- und Wirbelsäulenprobleme, welche mehrere Operationen zur Folge

gehabt hätten, in den letzten Jahren eindeutig verschlechtert. Die

Beschwerdegegnerin beurteile sie zu 80 % arbeitsfähig in einer leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit. Es sei für sie nicht einfach, als beinahe

60-jährige Frau eine angepasste Arbeitsstelle zu finden. Es sei unverständlich,

dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (A.S. 12 f.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

10. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20 f.).

2.3 Mit Replik vom 17. Januar 2022

hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 23 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 15. Februar

2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 26. August 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Sachverhalt

massgebend ist, der sich bis zur Verfügung vom 26. August 2021 entwickelt

hat, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen, welche bis Ende 2021

in Kraft waren. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.3

Nach der Rechtsprechung sind

diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften

oder befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten

Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der

Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird

rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die

massgebenden Vergleichszeitpunkte. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung kann auch ohne

wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision

rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auch hier unbeachtlich (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2., 8C_132/2020

vom 18. Juni 2020 E. 4.2.2., 8C_458/2017 vom 6. August 2018

E. 2. und 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2., je mit

Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht haben die

Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender BeE.___tungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

Die Beschwerdegegnerin sprach

der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

26.

August 2021 rückwirkend eine ganze befristete Invalidenrente vom

1.

März 2019 bis 30. September 2019 zu; ab 1. Oktober 2019 wurde

ein Rentenanspruch verneint. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Wie erwähnt, gilt Art. 17 Abs. 1 ATSG auch im

Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften

Rente, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der

IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten

unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen

Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen

anlässlich der Herauf- oder Herabsetzung bzw. der Aufhebung der Rente zu

vergleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August

2017.

E. 2.2. mit Hinweisen). Nach erfolgter Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 7. September 2018 (IV-Nr. 74) ist somit der medizinische

Sachverhalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. März 2019) mit demjenigen

im Zeitpunkt der Anspruchsänderung vom 10. Juni 2019 (sechs Monate nach

dem rechtsseitigen Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018 [vgl. IV-Nr. 89

S. 4 f.]; Art. 88a Abs. 1 IVV) zu vergleichen (vgl. E. II. 3.3

hiervor). Der aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

5.1

Im Bericht der Orthopädie D.___ (Dr. med.

H.___, leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie; Prof. Dr. med. I.___, Leiter

Wirbelsäulenchirurgie) vom 5. September 2016 (Sprechstunde für

Wirbelsäulenchirurgie) wurden folgende Diagnosen gestellt: «Status nach Dekompression

und Stabilisation, interkorporeller Spondylodese als auch dorsaler Spondylodese

mit zusätzlicher percutaner Stabilisation L3 – L5 mit VIPER CFX-Schrauben vom

19.05.2016

bei Spinalkanalstenose L4/L5 bei degenerativer Olisthesis und

relativer bis absoluter Stenose L3/L4; Gonarthrose beidseits». Zur

Zwischenanamnese wurde dargelegt, die Patientin komme zur geplanten

klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle. Die Rückenschmerzen seien insgesamt

gut unter Kontrolle und auch die ausstrahlenden Schmerzen ins Bein seien

komplett regredient. Trotzdem sei die Lebensqualität der Patientin äusserst

schlecht, da sie kaum noch gehen könne aufgrund von massiven Kniebeschwerden.

Bezüglich des Rückens werde noch Physiotherapie durchgeführt. Die aktuelle

Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen zeige stabile

Verhältnisse ohne Materiallockerung oder –bruch. Es bestünden keine Hinweise

für eine Anschlusssegmentdegeneration. Unter dem Titel «Beurteilung und

Procedere» wurde dargelegt, bezüglich der LWS liege ein zufriedenstellendes

Ergebnis vor. Es mache sicher Sinn, hier weiter physiotherapeutisch

dranzubleiben und die Aktivitäten zu erhöhen, wie z.B. auch mit der

Wassertherapie. Hinsichtlich der Knie scheine eine zeitnahe endoprothetische

Versorgung wahrscheinlich unausweichlich zu sein. Von Seiten des Rückens sei

vorerst keine Nachkontrolle vorgesehen (IV-Nr. 64 S. 12 f. bzw. 78

S. 7 f.).

5.2

Dr. med. J.___, FMH

Rheumatologie und allgemeine innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom

28.

Januar 2017 die Diagnosen «Fibromyalgie-Syndrom (psychiatrisch DD

somatoforme Schmerzstörung)», «Generalisierte Osteoarthrosen/vertebral

Osteochondrosen», «Mangel an Vitamin D3» sowie «Adipositas und arterielle

Hypertonie» und hielt im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen fest, die

Patientin klage über chronische Beschwerden in beiden Kniegelenken, im

operierten unteren Rücken, in den Schultern und den Händen sowie generell über Schmerzen

in den Knochen. Zur Charakterisierung dieser Beschwerden bediene sich die

Patientin des Vergleichs mit einem «kaputten Glas» und «einschiessenden

Stromschlägen». Die Schmerzintensität sei für die Patientin derart, dass ihre

Lebensqualität zerstört werde und sie alltäglich auf die Hilfe ihrer Familienmitglieder

angewiesen sei. Stehen oder Gehen gelinge nur bedingt, die Patientin erscheine

in der Praxis mit einem Rollator. Bei der klinischen Untersuchung falle zuerst

die ausgeprägte Adipositas auf. Entsprechend der Gewichtsbelastung imponierten erhebliche

Schwierigkeiten bezüglich der Mobilität. Beide Kniegelenke wiesen

Extensionsdefizite auf. Die Sonographie bestätige links einen moderaten Erguss,

das rechte Kniegelenk sei ergussfrei. Ansonsten finde man bezüglich der

peripheren Gelenke keine objektivierbar pathologischen Befunde. Dieser Eindruck

bestätige die veranlasste Skelettszintigraphie. Bezüglich der Wirbelsäule falle

die Patientin durch ihre leicht nach vorne geneigte Haltung auf. Die lumbal

operierte Wirbelsäule werde klinisch nicht weiter untersucht, vorbestehende

Kernspintomographien gäben ausreichend Einblick in deren Strukturen. Die veranlasste

Laboruntersuchung zum Ausschluss einer rheumatologischen Grunderkrankung falle

einzig durch ein diskret erhöhtes C-reaktives Protein und Kreatinkinase auf. Das

diskret erhöhte C-reaktive Protein sei angesichts der Adipositas mit Sicherheit

nicht als pathologisch zu qualifizieren, der Wert der Kreatinkinase begründe

für sich allein keine Muskelpathologie. Die Skelettszintigraphie sei zum

Ausschluss einer bis aktuell okkulten Knochenerkrankung veranlasst worden,

nicht zuletzt auch, um der ängstlich wirkenden Patientin mehr Sicherheit zu

vermitteln. Zwölf Jahre nach der ersten rheumatologischen Abklärung und

Behandlung könne eine entzündliche Grunderkrankung so zuverlässig wie praktisch

möglich ausgeschlossen werden. Ein Teil der Beschwerden sei sicher den

bilateralen Gonarthrosen und vertebral den Segmentdegenerationen zuzuschreiben,

dies werde nachteilig beeinflusst von einer morbiden Adipositas. Hauptsächlich

für die Beschwerden sei ein Fibromyalgie-Syndrom zu sehen, wenn nicht von

psychiatrischer Seite eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden

sei. Rheumatologischerseits seien die Klassifikationskriterien für ein

Fibromyalgie-Syndrom zweifelsohne erfüllt, andere plausible Ursachen seien nebst

den Degenerationen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen (IV-Nr. 64

S. 6 ff.).

5.3

Dr. med. K.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom

13.

Februar 2017 die Diagnosen «Pangonarthrose beidseits mit/bei Status

nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links 2009, Status nach

medialer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts 2014», «Status nach

Dekompression, Spondylodese und perkutaner Stabilisation L3/4 5/16»,

«Fibromyalgie Syndrom», «Chronifizierte depressive Episoden», «Arterielle

Hypertonie» und «Adipositas». Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin

äussere sich unzufrieden über den aktuellen Befund der Wirbelsäule, linksseitig

habe sie wieder vermehrt Schmerzen, dies teilweise immobilisierend. Zudem

bestünden Schmerzen in beiden Knien und Handgelenken sowie eine generelle

Schwäche. Die Patientin habe von einem traumatisierenden Todesfall der Mutter

sowie multiplen anderen psychosozialen Aspekten berichtet. Die Gehstrecke sei

aktuell auch aufgrund der Kniegelenke auf wenige 100 Meter reduziert, eine

normale Funktion im Alltag sei nicht möglich. Zum «Procedere» wurde angegeben,

mit der Patientin und dem begleitenden Ehemann sei besprochen worden, dass

klinisch und radiologisch eine ausgedehnte Gonarthrose vorliege, welche die

Beschwerden im Bereich beider Knie verursache. Eine arthroskopische Operation

bringe keinen Mehrwert. Die einzige Lösung wäre die Implantation einer Knie-Totalprothese

zunächst links beim symptomatischen Knie und im weiteren Verlauf dann

rechtsseitig. Die Patientin sei darauf hingewiesen worden, dass eine Implantation

einer Knie-Totalprothese keine ganzheitliche Lösung, sondern nur ein kleiner

Schritt auf dem Gesamtweg sein könne. Sie sei darüber orientiert worden, dass

die Operation mit postoperativen Beschwerden und Physiotherapie sowie Training

verbunden sei und ein Mitarbeiten für das gute «Outcome» wichtig sei

(IV-Nr. 64 S. 4 f. bzw. 89 S. 15 f.).

5.4

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem

Bericht vom 22. Februar 2017 die Diagnosen einer rezidivierenden

depressiven Störung, aktuell mittleren Grades, mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1). Die

depressive Störung bestehe seit Januar 2016. Unter den geschilderten Umständen

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit der Patientin von zwischen 70 und 100 %

(IV-Nr. 64 S. 2 f.).

5.5

Im Bericht der Orthopädie D.___

vom 16. März 2017 wurde im Rahmen der Beurteilung und des Procedere dargelegt,

es zeige sich hier wieder ein zunehmender tiefsitzender Rückenschmerz. Vom

konventionell-radiologischen Bild her zeigten sich keine Veränderungen. Eine

leichte Mehranreicherung in der Skelettszintigraphie erachte man als normal. Um

konklusiv objektivierbar Pathologien im Bereich der Wirbelsäulenversteifung und

auch darüber auszuschliessen, werde eine CT-Untersuchung empfohlen. Bezüglich

der Kniegelenke wolle die Patientin abwarten, wie sich der Rücken entwickle

(IV-Nr. 67 S. 8 f.).

5.6

Im Bericht der Orthopädie D.___

zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 wurde angegeben, es

habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom

18.

Mai 2016 bis 3. Juli 2016 bestanden. Der Gesundheitszustand

verschlechtere sich. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt

(IV-Nr. 67 S. 1 ff.).

5.7

Am 20. Juni 2017 führte

Dr. med. K.___ eine Operation am linken Knie (Implantation einer Totalprothese,

subtotale Synovektomie) in der Privatklinik E.___, [...], durch (vgl.

Operationsbericht, IV-Nr. 89 S. 6). Im Austrittsbericht vom

26.

Juni 2017 (Hospitalisation vom 20. Juni bis 26. Juni 2017)

wurde dargelegt, intra- und postoperativ sei ein komplikationsloser Verlauf

festzustellen gewesen. Die radiologische Stellungskontrolle der

Knie-Totalprothese links habe achsengerechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Die

Patientin habe mit reizfreien Wundverhältnissen in die weitere Rehabilitation

entlassen werden können (IV-Nr. 89 S. 2 f.).

5.8

Dr. med. K.___ stellte in

seinem Bericht vom 9. August 2017 folgende Diagnosen: «Status nach Knie-TP

links am 20.06.2017, Status nach Kniearthroskopie und medialer

Teilmeniskektomie links 2009; Pangonarthrose rechts, Status nach medialer

Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts 2014; Status nach Dekompression,

Spondylodese und perkutaner Stabilisation L3/4 5/16; Fibromyalgie Syndrom; Chronifizierte

depressive Episode; Arterielle Hypertonie; Adipositas». Zur Anamnese wurde angegeben,

die Patientin sei postoperativ zwei Wochen in der Rehabilitation gewesen, dies

habe ihr gutgetan. Die Beweglichkeit habe sie deutlich steigern können, sie laufe

aktuell nicht immer in Beugestellung beider Kniegelenke. Physiotherapie werde

durchgeführt. Die Patientin mobilisiere bei langen Wegstrecken mittels Rollator

oder an Unterarmgehstöcken. Zum Prozedere wurde vermerkt, es bestehe ein

erfreulicher Verlauf, die Patientin habe von der Operation sehr profitiert. Die

Beweglichkeit werde sich noch verbessern, ebenfalls die Mobilisationsfähigkeit.

Es sollte auf eine gute Gangart geachtet werden, dies mit voller Flexion beider

Kniegelenke. Die Physiotherapie sei fortzusetzen (IV-Nr. 89 S. 12

f.).

5.9

Im Bericht von Dr. med. K.___

vom 20. September 2017 wurde angegeben, die Patientin sei sehr zufrieden,

die Schmerzen seien deutlich regredient gegenüber der Situation bei der letzten

Konsultation im August 2017. Eine fixe Analgesie nehme sie nicht mehr wegen des

linken Kniegelenks. Aktuell spüre die Patientin wieder vermehrt den Rücken;

deswegen werde sie physiotherapeutisch behandelt. Zum Befund wurde angegeben,

es bestehe ein gleichschrittiges, stabiles Gangbild am Rollator. Es seien reizlose

Narbenverhältnisse am Knie links vorhanden, eine periartikuläre Überwärmung bestehe

nicht. Das Kniegelenk sei stabil, ein Kniegelenkserguss sei nicht feststellbar.

Zum Prozedere wurde dargelegt, es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit

deutlichen Fortschritten und guter Mobilisation des linken Kniegelenkes. Beim rechten

Kniegelenk werde aktuell mit einer Operation noch zugewartet (IV-Nr. 78

S. 13 bzw. 89 S. 14).

5.10

Dr. med. M.___ (Neurologische

Praxis [...]) stellte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018 folgende

Diagnosen: «Senso-motorisches Carpaltunnelsyndrom bds., auf der rechten Seite

mässiggradig mit Progredienz im Vergleich zum Dezember 2016, auf der linken

Seite leichtgradig mit tendenzieller Verbesserung; Dekompression und

Stabilisation durch Spondylodese LWK 3 – 5 bei symptomatischer degenerativer

Spinalkanalstenose L(3) – L5 re; Adipositas; Art Hypertonie». Zur aktuellen

Anamnese wurde angegeben, trotz konsequenten Tragens der Handgelenksschienen

bds. zur Nacht leide die Patientin unter einer Zunahme der Beschwerden, mit

Einschlafen der Hände und Schmerzen vor allem nachts, aber auch tagsüber,

teilweise mit Ausstrahlung bis zum Oberarm. Die Beurteilung lautete wie folgt:

Es bestehe ein senso-motorisches Carpaltunnelsyndrom beidseits, auf der rechten

Seite mässiggradig mit Progredienz im Vergleich zum Dezember 2016, auf der

linken Seite leichtgradig mit tendenzieller Verbesserung. Klinisch und

elektrophysiologisch bestünden keine Hinweise für eine Radikulopathie. Angesichts

der Progredienz auf der rechten Seite trotz konsequenten Tragens einer Schiene

werde entweder zusätzlich zur Schiene eine Infiltration des Karpaltunnels mit

Cortison oder aber eine CTS-Operation (ev. linke Seite gleichzeitig operieren)

erwogen (IV-Nr. 78 S. 11 f.).

5.11

Am 14. Mai 2018 wurde eine

Karpaltunnelspaltung links durchgeführt. Dr. med. N.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom

5.

Juni 2018 folgende Diagnosen fest: «Status nach Carpaltunnelspaltung

links mit Besserung des neurologischen Befundes an der linken Hand und

Persistieren einer radikulären Schmerzsymptomatik C5/6 links mit Ausstrahlung

zum dorsalen Daumen; vorgesehen zur Carpaltunnelspaltung auch rechts». Im

Weiteren legte er dar, nach der Operation links habe sich eine leichte

Wundheilungsstörung der Narbe ergeben, welche jetzt stabil sei. Die periphere

Sensibilität im Bereich habe sich normalisiert; diesbezüglich bestünden auch

keine Nachtruhestörungen mehr. Jedoch seien weiterhin die Parästhesien und

Kribbel-Missempfindungen über der Schulter mit Ausstrahlung bis in den Daumen vorhanden

(IV-Nr. 78 S. 9 f.).

5.12

Im Bericht von Dr. med. O.___,

Neurochirurgie FMH, vom 28. Juni 2018 wurden folgende Diagnosen angegeben:

«Verdacht auf chronische Zervikobrachialgie beidseits» und «Chronisches

lumbales Schmerzsyndrom bei: Osteochondrose, Spondylarthrose und

Spinalkanalstenose L2/3, Spondylarthrose L5/S1, St.n. Dekompression, TLIF und

transpedikuläre Spondylodese L3-5 beidseits vor 2 Jahren an der Klinik D.___,

Lumbosakrale Übergangsanomalie Castellvi Typ II A, Übergangswirbel L5,

Nearthros links». Als «weitere Diagnosen» wurden ein «St.n.

Karpaltunnelspaltung links am 14.05.2018, Karpaltunnelspaltung rechts geplant»,

«Platzangst», ein «St.n. Knie-TP links bei medialer Gonarthrose bei

Valgusstellung» und «Auch fortgeschrittene Gonarthrose rechts bei

Valgusstellung» aufgelistet. Zur Anamnese wurde dargelegt, bei der Patientin

sei vor vier Wochen ein Karpaltunnelsyndrom operiert worden. Postoperativ sei

es gemäss den Angaben der Patientin zu einer kompletten Erholung von

Gefühlsstörungen in Zeige-, Mittel-, Ring- und Kleinfinger der linken Hand

gekommen und zu einer partiellen Erholung von Gefühlsstörungen im Daumen. Auch

in der rechten Hand habe sie Gefühlsstörungen mit Kribbeln in allen fünf

Fingern. Auch hier sei offenbar eine Karpaltunnelspaltung vorgesehen.

Anamnestisch habe die Patientin auch seit Jahren eine Zervikobrachialgie

beidseits mit Ausstrahlung bis in den Daumen. Die Patientin kenne diesbezüglich

seit langem keine schmerzfreien Momente mehr. Sie leide auch an einem

chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei Zustand nach Dekompression und

Stabilisation L3 – 5. Postoperativ seien zwei Infiltrationen im D.___-Spital

erfolgt, wobei die erste keine wesentliche Besserung, die zweite eine

wesentliche Besserung für ein bis zwei Wochen gebracht habe. Auch im rechten

Knie habe die Patientin anhaltend starke Schmerzen und sei hauptsächlich

deshalb in der Gehfähigkeit massiv eingeschränkt.

Zum CT der LWS vom 27. März 2017 wurde

angegeben, es bestünden regelrechte postoperative Verhältnisse ohne Hinweise

auf Lockerungen oder einen Bruch der Schrauben. Es seien radiologische Zeichen

des intervertebralen Durchbaus L3/4 und L4/5 vorhanden. Es bestünden eine

Osteochondrose, eine Spondylarthrose und eine Spinalkanalstenose L2/3 sowie

eine Spondylarthrose L5/S1. Dr. med. O.___ führte aus, in der Tat könne er

den klinischen Verdacht auf eine chronische Zervikobrachialgie beidseits

bestätigen. Er habe der Patientin vorerst die bildgebende Abklärung der

Halswirbelsäule empfohlen. Falls die Indikation für die Operation des CTS

rechts eindeutig sei, bestehe kein Grund, diese zu verschieben (IV-Nr. 86

S. 17 f.).

5.13

Aus dem Bericht von Dr. med. O.___

vom 4. Juli 2018 geht hervor, die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule bestätige

das Vorliegen von schweren Degenerationen mit fortgeschrittenen

Osteochondrosen, Spondylosen und Unkovertebralarthrosen C4/5, C5/6 und C6/7 mit

Foramenstenosen C4/5 rechts, C5/6 und C6/7 beidseits. Auch der Spinalkanal sei

bei C5/6 fortgeschritten stenosiert; es liege aber noch keine Myelopathie vor.

Diese eindrücklichen Befunde könnten die langjährigen Nacken- und

Schulterschmerzen und auch die Ausstrahlungen in beide Arme mit Kribbelgefühlen

natürlich sehr gut erklären. Die geplante CTS-Operation auf der rechten Seite

habe die Patientin nun etwas voreilig abgesagt. An sich hätte durchaus zuerst

die ohnehin nötige Karpaltunnel-Spaltung erfolgen können, bevor die

umfangreichere Operation an der Halswirbelsäule mit Dekompression und ACIF

C4/5, C5/6 und C6/7 durchgeführt werde. Die Patientin wünsche nun aber ein

umgekehrtes Vorgehen (IV-Nr. 86 S. 15 f.).

5.14

Am 6. August 2018 nahm

Dr. med. O.___ im F.___-Spital, [...], den zervikalen Wirbelsäuleneingriff

vor (Mikrochirurgische Dekompression und ACIF C4/5, C5/6 und C6/7; vgl.

Operationsbericht vom 6. August 2018, IV-Nr. 86 S. 12 ff.). Im

Bericht vom 11. August 2018 wurde ausgeführt, der Eingriff sei

komplikationslos erfolgt. Intraoperativ habe eine schöne Dekompression und

Stabilisation erreicht werden können. Der postoperative Frühverlauf sei

ausgesprochen erfreulich gewesen. Die Patientin habe über eine weitgehende

Progredienz der radikulären Beschwerden berichten können. Sie sei problemlos

mobil geworden. Sie habe im Verlauf mehrfach noch persistierende

Gefühlsstörungen im linken Daumen und Zeigefinger ähnlich präoperativ bei

ansonsten deutlich verbesserten Beschwerden in beiden Armen erwähnt. Die

Röntgenkontrolle mit Halswirbelsäule a.p./seitlich vom 7. August 2018 habe

regelrechte postoperative Befunde mit einer sehr schönen Dekompression gezeigt

(Entfernung des Processus uncinatus C4-7 beidseits) und Wiederherstellung der Segmenthöhen

und Segmentlordosen C4-7). Bei Austritt sei die Patientin schmerzarm,

vollmobilisiert und weitgehend selbstständig gewesen (IV-Nr. 86

S. 10 f.).

5.15

Dr. med. K.___ hielt in

seinem Bericht vom 12. September 2018 folgende Diagnosen fest: «Pangonarthrose

rechts, Status nach Knie-TP links am 20.06.2017, Pangonathrose beidseits

mit/bei Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links 2009,

Status nach medialer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts 2014; Status

nach Dekompression, Spondylodese und perkutaner Stabilisation L3/4/ 5/16;

Fibromyalgie Syndrom; Chronifizierte depressive Episode; Arterielle Hypertonie;

Adipositas; Status nach Mikrodiskektomie, Dekompression, intervertebrale

Cage-Version C4/5, C5/6, C6/7 am 06.08.2018; CTS rechts». Zur Anamnese wurde

vermerkt, die Patientin berichte über Schmerzen im Bereich der unteren LWS, des

rechten Kniegelenkes sowie in der rechten Hand. Die nächtliche Ruhe sei

deutlich gestört, hier vor allem durch die Schmerzen im Bereich der rechten

Hand. Der Rücken und das rechte Knie schmerzten bei der Mobilisation. Hier

seien langfristig Operationen für Hand, Knie und Rücken geplant. Zudem leide

die Patientin unter einer Inkontinenz, welche auch operiert werden müsste. Zum

Procedere wurde festgehalten, der Patientin sei geraten worden, zuerst die

Operation der Harnblase durchführen zu lassen und anschliessend das rechte

Karpaltunnelsyndrom «releasen» zu lassen. Hierdurch werde sich wahrscheinlich

für die weiteren Operationen mit stationärem Verlauf eine Linderung der

Symptomatik und ein einfacheres Handling nach möglicher Knie-TP-Implantation

erzielen lassen (IV-Nr. 78 S. 5 f. bzw. 89 S. 7 f.).

5.16

Im Bericht von Dr. med. O.___

vom 20. September 2018 wurde zur Verlaufs-anamnese angegeben, es sei

erfreulich, dass es der Patientin besser gehe als vor der Operation. Die

brachialgiformen Schmerzen im linken Arm und die Parästhesien («Ameisen») in

beiden Armen seien seit der Operation komplett regredient. In den ersten zwei Wochen

nach der Operation habe die Patientin auch im rechten Arm keine Schmerzen

gehabt, danach hätten sich erneut altbekannte Beschwerden mit «Einschlafen» und

«Stromgefühl» in der gesamten rechten Hand (alle Finger betroffen) und

gelegentliche, einschiessende Schmerzen im rechten Arm ventral («wie eine

Linie») eingestellt. Am linken Daumen beschreibe die Patientin nach wie vor ein

subjektives Beugedefizit. Im Weiteren beschreibe sie ein noch störendes

Fremdkörpergefühl im Hals bei normaler Stimme. Am Nacken habe sie weniger

Schmerzen als vor der Operation, doch im Bereich der Brust- und

Lendenwirbelsäule habe sie starke Schmerzen. Im rechten Bein habe die Patientin

von lumbal her ausstrahlende Schmerzen in den lateralen Ober- und

Unterschenkel. Das rechte Knie mache beim Belasten zusätzliche Schmerzen bei

bekannter fortgeschrittener Gonarthrose. Unter dem Vermerk «Beurteilung und Prozedere»

wurde dargelegt, postoperativ komplett regredient seien die Brachialgie links

und die Parästhesien in beiden Armen. Rezidiviert nach zweiwöchigem

beschwerdefreiem Intervall seien allerdings Gefühlsstörungen der rechten Hand

mit Beteiligung aller Finger und eine intermittierende Brachialgie rechts. Zur

Verlaufskontrolle und sicheren Bestätigung der ausreichenden Dekompression sei

ein nochmaliges MRI der Halswirbelsäule angemeldet worden (IV-Nr. 78

S. 3 f. bzw. 86 S. 8 f.).

5.17

Im Bericht vom 25. September

2018.

hielt Dr. med. O.___ zum Verlauf fest, die radiologischen

Verlaufskontrollen der Halswirbelsäule bestätigten, dass die Platzverhältnisse

in den Neuroforaminae postoperativ deutlich besser seien als präoperativ. Er

finde anhand der Bildgebung keine Erklärung für die noch vorhandenen

brachialgiformen Beschwerden im rechten Arm und das «Einschlafen» sowie das «Stromgefühl»

in der gesamten rechten Hand. Die eingebrachten Cages zeigten eine korrekte

Implantat-Lage, unverändert zur unmittelbar postoperativen Röntgen-Kontrolle.

An der Lendenwirbelsäule bestätigten sich die Degenerationen der

Anschlusssegmente mit Spondylarthrose L5/S1 beidseits, Osteochondrose und

Spondylarthrose L2/3 mit mässiger Spinalkanalstenose, weniger auch bei L1/2.

Erhebliche Nervenwurzelkompressionen seien aber nicht vorhanden. Die Patientin

habe offenbar aktuell mit der Hausärztin die bevorstehenden Operationen an der

Blase, der Hand rechts und am Knie besprochen. Aus seiner Sicht sei weder an

der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule eine dringliche Massnahme erforderlich.

Bei Bedarf wären infiltrative Behandlungsversuche möglich (IV-Nr. 86 S. 6

f.).

5.18

Die behandelnde Hausärztin,

Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 27. September 2018 fest, seit der letzten Ablehnung des

Leistungsanspruchs hätten sich bei der Patientin tatsächlich neue und erheblich

beeinträchtigende medizinisch nachvollziehbare Beschwerden ergeben. Die Art der

medizinisch begründeten Leistungsminderungen seien in diesem Fall nicht akut,

sondern über die Jahre entstanden und hätten sich in den letzten Monaten / Jahren

so verschlechtert, dass nun nachweisbar strukturelle, die zunehmenden Schmerzen

begründende Veränderungen vorhanden seien (IV-Nr. 78 S. 1 f.).

5.19

Laut dem Bericht von Dr. med.

K.___ vom 27. November 2018 berichtete die Patientin über progrediente

Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, sodass sie aktuell mit dem Wunsch

der baldigen Knie-Totalprothesen-Implantation komme. Sie leide unter einem

nächtlichen Ruheschmerz nicht nur im Bereich des rechten Kniegelenkes, sondern

auch im Rücken und der HWS. Zudem bestünden belastungsabhängige Schmerzen im

rechten Knie, unter Belastung könne sie das rechte Kniegelenk nicht mehr

strecken. Zum Procedere wurde dargelegt, mit der Patientin und dem begleitenden

Ehemann sei die Knie-Totalprothesen-Implantation rechts besprochen worden.

Geplant sei der Eingriff am 11. Dezember 2018 in der Privatklinik E.___

(IV-Nr. 85 S. 8 bzw. 89 S. 9).

5.20

In ihrem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 27. November 2018 gab die Hausärztin Dr. med. P.___ an,

sie behandle die Patientin seit Januar 2015. Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert, da nie ein Arbeitsverhältnis bestanden und die Patientin sich auch

nicht in der Lage gefühlt habe, in ein Arbeitsverhältnis einzutreten. Hätte

sich die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit gestellt, hätte sie aus

verschiedenen, sich zum Teil summierenden Gründen durchgehend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur medizinischen Situation legte die Hausärztin

dar, bei der Patientin dominierten körperliche Beschwerden, welche jedoch

begleitet seien von zum Teil erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Im

Laufe der Jahre hätten sich die körperlichen Beschwerden durch die Zunahme der

Polyarthrosen erheblich verstärkt. In den letzten Jahren seien die LWS

versteift, die HWS operiert, eine Knieprothese eingesetzt, ein CTS operiert und

eine gynäkologische Operation durchgeführt worden. Die Patientin leide unter

Schmerzen in der LWS, den Beinen, im Kopf und in den Händen und unter reduzierter

Gehfähigkeit sowie eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit. Es bestünden eine

ausgeprägte Adipositas, ein Gangbild in leichter Hüft- und Knieflexion

beidseits sowie ein Schonhinken rechts, ein paravertebraler Muskelhartspann

sowie eine eingeschränkte LWS- und HWS-Beweglichkeit. Soweit beurteilbar, sei

eine schwach ausgeprägte Skelettmuskulatur bei einer schmerzbedingt erheblichen

Dekonditionierung vorhanden. Als Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) wurden Polyarthrosen wahrscheinlich primär und sekundär

metabolisch mit teils schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule,

Gonarthrosen, Fingerpolyarthrosen, ein CTS beidseits sowie eine chronische

depressive Störung gemischt mit Angst und eine morbide Adipositas angegeben.

Die Stress- und Urgeinkontinenz wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vermerkt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit wurde mit

«schlecht» angegeben. Zur beruflichen Situation wurde angegeben, die Patientin

habe ehemals zu 100 % als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet, aktuell sei

sie nicht auf Arbeitssuche wegen der schlechten gesundheitlichen Situation. Aufgrund

der Schmerzzunahme unter Belastung und schlechter Gehfähigkeit sowie

reduzierter Beweglichkeit und Schmerzen in den Fingern bestehe aktuell keine

Möglichkeit, die angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben. Hinzu kämen

Konzentrationsschwierigkeiten wegen der Schmerzen. Die Patientin spreche recht

gut Deutsch und sei freundlich. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die

Prognose zur Eingliederung sei schlecht. Schmerzen, Funktionseinschränkungen

und eine Dekonditionierung stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 85

S. 1 ff.).

5.21

Am 11. Dezember 2018 wurde

die Beschwerdeführerin am rechten Knie operiert (Knie-Totalprothesen-Implantation

rechts; Hospitalisation vom 11. bis 17. Dezember 2018). Zur

Operationsindikation wurde angegeben, bei der Patientin hätten jegliche

konservativen Massnahmen nicht mehr angeschlagen, sodass eine Knie-Totalprothesen-Implantation

indiziert gewesen sei. Zum postoperativen Verlauf wurde festgehalten, es sei

intra- und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf festzustellen gewesen.

Es bestehe eine problemlose Mobilisation an Unterarmgehstöcken. Es seien

achsengerechte Stellungsverhältnisse der Knie-Totalprothese im postoperativen

Röntgenbild ersichtlich. Als Nachbehandlung wurden Physiotherapie und klinische

sowie radiologische Kontrollen angegeben (vgl. Operations- und Austrittsbericht

vom 14. Dezember 2018, IV-Nr. 89 S. 4 f.).

5.22

Dr. med. O.___ stellte in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2019 die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Chronische

Zervikobrachialgie beidseits, links regredient, bei multisegmentalen

degenerativen Veränderungen der HWS» und «Chronisches lumbales Schmerzsyndrom

bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS». Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei

insbesondere längerfristig nicht realistisch. Zweifel an der Fahreignung gebe

es nicht. Zum Potenzial für die Eingliederung wurde dargelegt, leichte Arbeiten

wären während weniger Stunden pro Tag denkbar und auch zumutbar. Eine

Wiedereingliederung dürfte bei chronischem Schmerzsyndrom an der HWS und LWS

sehr schwierig sein (IV-Nr. 86 S. 2 ff.).

5.23

RAD-Ärztin Dr. med. Q.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. April

2019.

fest, insgesamt sei es seit den Jahren 2005 und 2010 zu einer

Verschlechterung der somatischen Situation gekommen. Wegen der

fortgeschrittenen Degenerationen hätten in den Jahren 2016 und 2018 Operationen

an der Wirbelsäule stattgefunden. Es persistierten seither weiterhin Schmerzen,

die jedoch nicht vollständig durch die somatischen Befunde alleine erklärt

werden könnten. Bezüglich der psychischen Situation seien keine aktuellen

fachärztlichen Berichte vorhanden. Von der wirbelsäulenchirurgischen Seite her werde

eine Tätigkeit in einem angepassten Tätigkeitsbereich für wenige Stunden pro

Tag als zumutbar erachtet. Die Hausärztin schätze die Versicherte für jegliche

Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig ein. Aufgrund der Unstimmigkeiten und

der komplexen gesundheitlichen Situation müsse die Einschätzung der

möglicherweise verbleibenden zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im

interdisziplinären Kontext erfolgen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien erst

nach der polydisziplinären Begutachtung möglich (IV-Nr. 90 S. 3 f.).

5.24

Dem polydisziplinären

(allgemein-internistischen, rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen

und psychiatrischen) Gutachten der G.___ vom 12. Februar 2020

(Untersuchungen vom 30. und 31. Juli, 13. August, 18. September

sowie 4. Dezember 2019) können im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronisches lumbogluteales

(lumbosakrales) Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5, M79.65, Z98.8), Status nach

Dekompression und interkorporeller sowie dorsaler Spondylodese LWK3/4/5 am

19.05.2016

bei Spinalkanalstenose LWK4/5 bei degenerativer Olisthesis und

Stenose LWK3/4 (Orthopädie D.___ [...]), radiologisch mässige Spondylarthrose

LWK5/SWK1 und weniger LWK2/3 ohne sicheren Hinweis für Neurokompression (CT 27.03.2017,

Röntgen und MRI 25.09.2018); 2. Chronische zervikospondylogene

Schmerzen beidseits (ICD-10 M54.2, M79.61, Z98.8), Status nach

mikrochirurgischer Dekompression und ACIF HWK4/5/6/7 über einen

antero-lateralen Zugang von links am 09.08.2018 bei fortgeschrittener

Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK4/5/6/7 mit foraminaler

Stenose HWK4/5 rechts und HWK5/6/7 beidseits (Dr. S. O.___, F.___),

radiologisch kein sicherer Hinweis für radikuläre Affektion (Röntgen und MRI

25.09.2018); 3. Gonalgie beidseits, am ehesten bei CPPD

(aktenanamnestische Diagnose) (ICD-10 M25.56, M11.2), Status nach

arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie sowie Knorpelglättung am medialen

Femurkondylus links am 12.05.2009, Status nach arthroskopischer medialer

Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts am 04.03.2014, Status nach

Knie-Teilprothese [recte: Totalprothese] links am 20.07.2017 bei

Pangonarthrose, Status nach Knie-Totalprothese rechts am 11.12.2018 bei

Pangonarthrose; 4. Osteoarthrose (ICD-10 M19.99) mit Fingerpolyarthrose,

Status nach Gonarthrose, Talonavikulararthrose, Facettengelenksarthrose». Die

weiteren gestellten Diagnosen (1. Episodischer Kopfschmerz seit fünf

Jahren, wahrscheinlich zervikogen bedingt [ICD-10 G44.8]; 2. Status nach

Medianusneurolyse links 05/2018 und rechts 03/2019 [ICD-10 G56.0];

3.

Adipositas Grad III [ICD-10 E66.92]; 4. Arterielle Hypertonie

[ICD-10 I10.90]; 5. Hyperlipidämie [ICD-10 E78.5]; 6. Hepathopathie

[ICD-10 K76.9]; 7. Vitamin D-Mangel [ICD-10 E55.9]; 8. Eisenmangel

[ICD-10 E61.1]; 9. Gastroösophagealer Reflux [ICD-10 K21.9];

10.

Urgeinkontinenz [ICD-10 N39.42]; 11. Anamnestisch

Stuhlinkontinenz [ICD-10 R15]; 12. Nikotinabusus [ICD-10 F17.1];

13.

Status nach Hysterektomie 2012 [ICD-10 Z41.9]; 14. Leichte

depressive Episode [ICD-10 F32.0]; 15. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Die Krankheitsentwicklung wurde wie

folgt zusammengefasst: Im Jahr 2003 seien Schmerzen im Bereich der Hals- und

Lendenwirbelsäule aufgetreten. Radiologisch seien degenerative Veränderungen

und Diskushernien (C5/6 und L4/5) festgestellt worden. Spondylitisverdächtige

Läsionen hätten sich mittels Skelettszintigraphie (2004 und 2017) und anhand

von Entzündungsparametern nicht bestätigen lassen. Im Jahr 2016 seien wegen

einer Spinalkanalstenose LWK4/5 bei einer degenerativen Olisthese und einer

Stenose bei LWK3/4 eine Dekompression und Stabilisation mit interkorporeller

und dorsaler Spondylodese erfolgt. Im Jahr 2018 seien bei fortgeschrittener

Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK4/5/6/7 mit foraminaler

Stenose HWK4/5 rechts und HWK5/6/7 beidseits eine mikrochirurgische Dekompression

und ACIF HWK4/5/6/7 (Anterior Cervical Interbody Fusion) durchgeführt worden.

Rheumatologischerseits sei die Diagnose Fibromyalgie-Syndrom gestellt worden.

Im Jahr 2005 seien Schmerzen an den Kniegelenken und Händen aufgetreten.

Radiologisch bestehe der Verdacht auf eine

Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung (CPPD) bei möglichem

Hyperparathyreoidismus. Zunehmende Knieschmerzen hätten im Jahr 2009 am linken

und im Jahr 2014 am rechten Knie zu arthroskopischen Eingriffen an den Menisci

und am Gelenkknorpel geführt. Wegen einer fortschreitenden Kniegelenksarthrose

sei es im Jahr 2017 am rechten (recte: linken) und im Jahr 2018 am linken (recte:

rechten) Kniegelenk zur Implantation von Kniegelenktotalprothesen gekommen. Im

Jahr 2018 sei das Karpaltunnelsyndrom links und im Jahr 2019 das

Karpaltunnelsyndrom rechts operiert worden.

Zur Herleitung der aktuellen Diagnosen

wurde dargelegt, die Explorandin verspüre seit vielen Jahren Schmerzen im

Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und der Extremitäten. Aktenanamnestisch

finde man als Beleg dafür, nebst einer Vielzahl von allgemein-internistischen

und fachärztlich rheumatologischen, neurologischen/neurochirurgischen und

orthopädischen Berichten, dazu passende radiologische Befunde. Aufgrund der

aktuellen klinischen rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen

Untersuchungen und der vorhandenen radiologischen postoperativen Röntgenbefunde

liessen sich die Beschwerden der Explorandin im Bereich der Hals- und

Lendenwirbelsäule nicht vollumfänglich erklären. Weder liessen sich an der

Hals- und Lendenwirbelsäule gravierende Einschränkungen in der Beweglichkeit

feststellen, noch bestünden radiologisch nach den mehrsegmental durchgeführten

Eingriffen im zervikalen oder lumbalen Wirbelsäulenbereich höhergradige

Veränderungen im Sinne von Anschlussdegenerationen oder Zeichen einer

radikulären Affektion. Auch aus neurologischer Sicht könnten keine eindeutigen

sensomotorischen Defizite im Bereich der oberen und unteren Extremitäten

nachgewiesen werden. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass nach den

mehrsegmentalen Eingriffen an der Hals- und Lendenwirbelsäule und infolge der

ungünstigen Statik im Sinne einer vermehrten Beckenkippung bzw. Fehlhaltung der

LWS eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der zervikalen und lumbalen

Wirbelsäule bestehe.

In den Jahren 2008/2009 seien zunehmend

Beschwerden an beiden Kniegelenken aufgetreten und die Explorandin habe über vermehrte

Schulter-, Hand-, Hüft- und Fussschmerzen geklagt. Nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie und Knorpelglät-tung im Jahr 2009 links sowie Teilmeniskektomie

und Knorpelglättung im Jahr 2014 rechts hätten im Jahr 2017 (links) und im Jahr

2018.

(rechts) bei Pangonarthrosen beidseits Knie-Totalprothesen implantiert

werden müssen. Bei der aktuellen Untersuchung bestehe sowohl

orthopädischerseits als auch rheumatologischerseits ein Flexionsdefizit und

rheumatologischerseits zusätzlich eine leichte Überwärmung des rechten

Kniegelenks, die, wie auch die Beschwerden an den Händen, auf eine

Chondrokalzinose (CPPD/Kalziumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit) zurückzuführen

sei. Dabei werde zwischen primären (unbekannte Ursache) und sekundären Formen

unterschieden. Die primäre Form trete vorwiegend im Alter auf, vor allem bei

Frauen und insbesondere nach operativen Eingriffen, wie bei der Explorandin.

Für die sekundäre Form fehle eine endokrinologische Ursache für die vermehrte

Kalziumpyrophosphat-Ablagerung, ebenso fehlten Hinweise für andere assoziierte

Begleiterkrankungen. Die aktuell eingeschränkte Beweglichkeit und die

rezidivierend auftretenden Entzündungen infolge der Kristallarthropathie

führten zu Einschränkungen bei der Belastbarkeit der Kniegelenke mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien die neurologischerseits diagnostizierten, episodisch auftretenden

Kopfschmerzen. Letztere bestünden erst seit fünf Jahren und könnten damit nicht

einer Migräne zugeordnet werden. Sie seien wahrscheinlich zervikogen bedingt.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auch das im Jahr 2018 links und im

Jahr 2019 rechts mittels Medianusneurolyse operierte Karpaltunnelsyndrom.

Ebenso hätten die allgemein-internistischen Diagnosen einer Adipositas Grad

III, einer arteriellen Hypertonie, Hyperlipidämie, Hepatopathie, eines Vitamin

D- und Eisenmangels sowie der gastroösophageale Reflux, die

Urin-(Urge)Inkontinenz, die anamnestische Stuhlinkontinenz, der Nikotinabusus

und der Status nach Hysterektomie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Psychiatrischerseits werde aufgrund der Tatsache, dass sich das Ausmass der

Beschwerden und die Überzeugung, deswegen nicht mehr arbeiten zu können, mit

den somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren liessen, eine

psychische Überlagerung der Schmerzen angenommen und die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Es bestünden

psychosoziale Belastungsfaktoren, die bei der vorliegenden chronischen

Schmerzproblematik eine Rolle spielen könnten. Im Vordergrund stehe eine

angespannte finanzielle Situation und eine distanzierte Beziehung zum Ehemann,

der bereits seit längerem krank sei und eine IV-Rente beziehe, mit dem die

Explorandin jedoch eher weniger Gemeinsamkeiten habe, wie sie angegeben habe. Zusätzlich

werde eine leichte depressive Episode diagnostiziert, die sich durch eine

depressive Verstimmung mit verminderter Freude, aber auch durch eine erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen sowie

Konzentrationsstörungen äussere. Die Depression habe sich bald nach der

Schmerzproblematik und der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit entwickelt. In der

Hamilton Depressionsskala erreiche die Explorandin einen Punktewert von 12, was

einer leichten Depression entspreche, die keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit habe.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes angegeben: Bedingt

durch die operative Behandlung der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden

Einschränkungen beim Tragen und Heben von Gewichten, sowohl beim Heben vom

Boden bis auf Lendenhöhe wie auch beim Heben über Brusthöhe. Einschränkungen

bestünden zusätzlich bei der Rotation der Hals- und Lendenwirbelsäule, beim

vorgeneigten Sitzen und Stehen sowie bei längerem Sitzen und Stehen. Ebenfalls

bestünden Einschränkungen beim Hantieren mit Werkzeugen. Die

Kniegelenksbeschwerden verunmöglichten langes Gehen, Gehen auf unebenem Gelände

und es komme zu Einschränkungen beim Treppensteigen. Die Einschränkungen im

Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im Bereich beider Kniegelenke

wirkten sich in ihrer Kombination ungünstig auf die Gesamtbelastbarkeit aus,

was zu einer mittelschweren Beeinträchtigung führe.

Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen

wurde vermerkt, im Verlauf der letzten 16 Jahre sei es zu einer progredienten

Gewichtszunahme gekommen, was sich ungünstig auf die Schmerzen im Lumbalbereich

sowie die Kniebeschwerden auswirke. Weitere Belastungsfaktoren seien die

schwierige häusliche Situation mit dem kranken Ehemann und IV-Rentenbezüger

sowie die angespannte finanzielle Situation. Unterstützung erhalte die

Explorandin von ihren beiden Kindern, die auch Eigentümer der Liegenschaft seien,

in der die Explorandin zusammen mit ihrem Ehemann zu günstigen Bedingungen eine

5,5-Zimmer-Wohnung bewohne, sowie von einer guten Freundin, die sie zum Teil zu

den Gutachtern begleitet habe. Ressourcen bestünden in einer Gewichtsabnahme,

die sich positiv auf das Rückenleiden und die Kniebeschwerden, auf den

Blutdruck, die Fettstoffwechselstörung, die Refluxbeschwerden und die

Inkontinenzprobleme auswirken würde. Trotz ihrer Beschwerden sei die

Explorandin in der Lage, selbstständig zu reisen (Reise in die Türkei) und

kurze Strecken selbstständig Auto zu fahren. Die Explorandin selbst sehe sich

aufgrund ihrer Beschwerden als nicht arbeitsfähig. Eine Persönlichkeitsstörung

liege nicht vor.

Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt:

Aus orthopädischer Sicht könnten die Druckdolenzen am Stamm sowie im Schulter-

und Hüftbereich beiderseits nicht klar nachvollzogen werden. Aus

rheumatologischer Sicht dürfte es sich dabei um Verhärtungen in der

Schultergürtelmuskulatur, im Nacken und im oberen Rückenbereich sowie um

Verspannungen bei der Armabduktion handeln. Ansonsten gebe es aus somatischer

Sicht keine Anhaltspunkte für wesentliche Inkonsistenzen. Im Rahmen der

Begutachtung könne eine gewisse Verdeutlichung der Beschwerden beobachtet

werden (häufiges Aufstehen und Herumgehen während der Untersuchung). Hinweise

für eine Aggravation oder Simulation gebe es jedoch nicht. Hingegen erschienen

die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus zwischen dem beruflichen und

privaten Bereich nicht als homogen und vergleichbar, weil sich die Explorandin

einerseits sei vielen Jahren beruflich überhaupt nicht mehr betätige,

andererseits durchaus aktiv sei im Haushalt und in der Freizeit. Trotz

subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen sei der Explorandin ein relativ

hohes Aktivitätsniveau sogar mit Reisen in die Türkei möglich. Die bisher von

somatischer Seite durchgeführten Therapiemassnahmen dürften als angemessen

beurteilt werden. Die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln deute auf einen

gewissen Leidensdruck hin. Psychiatrischerseits sei die Explorandin früher in

ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Gemäss ihren

Angaben habe eine solche seit längerer Zeit nicht mehr stattgefunden. Eine

medikamentöse antidepressive Behandlung werde durchgeführt. Die praktisch nicht

bestimmbaren Medikamentenspiegel der antidepressiven Medikation im Rahmen der

aktuellen Untersuchung wiesen aber auf eine schlechte Compliance hin.

Sodann wurde dargelegt, in den Akten

werde über das Vorliegen einer Fibromyalgie und einer Spondylarthritis

berichtet. Aus Sicht des rheumatologischen Teilgutachters bestünden bei der

Explorandin die für eine Spondylarthritis typischen Symptome eines

entzündlichen, tiefsitzenden Rückenschmerzes nicht und es fehlten vor allem die

radiologisch nachweisbaren Entzündungen an der Wirbelsäule, dem Sakrum und den

Gelenken (Szintigraphie 2004/2017 negativ). Die bestehenden chronischen

Schmerzen seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar. Als

Grunderkrankung werde von einer Osteoarthrose ausgegangen, die an verschiedenen

Körperstellen in unterschiedlicher Ausprägung vorliege. Somit könne die Diagnose

einer Spondylarthritis als überwiegend unwahrscheinlich beurteilt werden. Gegen

das Vorliegen einer Fibromyalgie spreche, dass es sich dabei um eine

Ausschlussdiagnose handle, d.h., es dürften keine anderen Erkrankungen vorliegen,

die die Beschwerden der Explorandin anderweitig erklärten. Dies sei beim

vorliegenden Krankheitsbild nicht der Fall. Die Beschwerden der Explorandin

könnten durch die degenerativen osteoarthrotischen Gelenksveränderungen und die

dadurch bedingten Schmerzen in Form von myofaszialen Verspannungen und auch mit

der durch die Kristallablagerung in den Gelenken getriggerten, vorübergehend

auftretenden Entzündungen erklärt werden. Ferner sei es gut möglich, dass

früher, wie in Austrittsberichten beschrieben worden sei, gegenüber der aktuell

leichten depressiven Episode eine ausgeprägtere depressive Störung vorgelegen

habe. Ein deutlich rezidivierender Verlauf mit Phasen von

Verbesserung/Verschlechterung und symptomfreien Intervallen lasse sich jedoch

nicht nachweisen. Auch die im interdisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2005

beschriebene Klaustrophobie mit Angst vor Dunkelheit bestehe aktuell nicht

mehr.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit hielten die Gutachter fest, von 1989 bis 2003 sei die Explorandin als

Betriebsarbeiterin mit der Montage von Telefonanlagen beschäftigt gewesen. Seit

dem Jahr 2003 sei sie keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Für die

frühere Montagetätigkeit – sofern diese dem Belastungsprofil gemäss

rheumatologischem Fachgutachten entsprochen habe, körperlich sehr leicht und

nicht mit Zwangshaltungen oder repetitiven, monotonen Bewegungsabläufen

verbunden gewesen sei – sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies

bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines

erhöhten Pausenbedarfs. Diese Einschränkung bestehe seit der Rückenoperation im

Mai 2016. Dabei gelte es zu beachten, dass ab Mai 2016 (lumbaler

Wirbelsäuleneingriff) für neun Monate, ab Juni 2017 (linksseitiger Kniegelenksersatz)

für sechs Monate, ab Oktober (recte: August) 2018 (zervikaler

Wirbelsäuleneingriff) für sechs Monate und ab Dezember 2018 (rechtsseitiger

Kniegelenksersatz) für sechs Monate für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Über die weiter zurückliegenden

Arbeitsfähigkeiten liessen sich aufgrund der vorhandenen Akten keine genauen

Angaben machen.

In einer angepassten Tätigkeit ohne

Überkopfarbeit mit nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis 2 kg und

ohne Tragen von Gewichten über 2 kg, ohne schwer grobmanuelle Tätigkeit, ohne

Hand- und Schulterrotation sowie Vibration, ohne Arbeit über Kopfhöhe, ohne Rotation

der Halswirbelsäule und des Rumpfes, ohne Knien und Kniebeuge, ohne länger

dauerndes Sitzen und Stehen, ohne Gehen von längeren Strecken, ohne Gehen auf

unebenem Gelände und ohne Treppensteigen sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe

bestehe aufgrund des rheumatologischen Leidens und dem damit verbundenen

vermehrten Pausenbedarf wegen der belastungsabhängigen Schmerzen ebenfalls eine

80%ige Arbeitsfähigkeit. Die gesamte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen

Tätigkeit sowie die 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

seien vor allem durch das rheumatologische Leiden am Bewegungsapparat begründet.

Zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 16. Februar 2010 wesentlich verändert hätten,

hielten die Gutachter fest, gegenüber dem Jahr 2010 sei es zu einer weiteren

Degeneration des Bewegungsapparates gekommen. Zwar seien die degenerativen

Veränderungen an der Wirbelsäule und den Kniegelenken zwischenzeitlich

chirurgisch behandelt worden, jedoch bestünden aufgrund der Grunderkrankung der

Arthrose mit wahrscheinlicher Calciumpyrophosphaterkrankung, die in den

arthrotischen Gelenken und in den Gelenken mit Gelenkersatz Entzündungen

verursache, weiterhin Einschränkungen. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von

80.

% sei daher nur bei Einhaltung des rheumatologischen Belastungsprofils

zumutbar. Aus neurologischer Sicht sei der Explorandin bis anhin keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, sodass zum zeitlichen

Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des Nervensystems nicht

näher Stellung genommen werden könne. Aus allgemein-internistischer Sicht sei

es seit dem Jahr 2010 zu einem Anstieg des Übergewichts von einem BMI von 35 kg/m2

auf einen solchen von 40 kg/m2 gekommen. Aus psychiatrischer Sicht

hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit dem

16.

Februar 2010 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit

nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 101.2 S. 5 ff.).

5.24.1

Der allgemein-internistische

Teilgutachter, Dr. med. R.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, konnte in

seinem Teilgutachten vom 13. August 2019 (Untersuchung vom 31. Juli

2019) aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit stellen. Die diagnostizierten Leiden (Adipositas Grad III,

arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hepatopathie, Vitamin-D- und

Eisenmangel, Gastroösophagealer Reflux, Urgeinkontinenz, anamnestisch

Stuhlinkontinenz, Nikotinabusus, Status nach Hysterektomie 2012) haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med.

R.___ kam zum Schluss, die allgemein-internistischen Diagnosen seien plausibel

und konsistent. Sie führten zu keinen Funktionseinbussen und hätten somit keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ressourcen für eine Teilnahme am

beruflichen und privaten Leben seien nicht eingeschränkt. Im

Längsschnittverlauf habe das Gewicht im Verlauf der letzten 16 Jahre laufend

zugenommen. Die Explorandin sehe sich aufgrund ihrer derzeitigen Beschwerden

als nicht arbeitsfähig. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Explorandin

sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin in der

Elektronikbranche als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig (IV-Nr. 101.4 S. 14 ff.).

5.24.2

Die rheumatologische

Teilgutachterin, Dr. med. S.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH

Rheumatologie, stellte in ihrem Teilgutachten vom 21. Januar 2020 (Untersuchung

vom 4. Dezember 2019) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Chronische lumbosakrale Schmerzen (ICD-10 M54)», «Chronische

cervicospondylogene Schmerzen beidseits (ICD-10 M54.2)», «Gonalgie bds. am

ehesten bei CPPD (aktenanamnestische Diagnose) (ICD-10 M25.56, M11.2)» und

«Osteoarthrose (ICD-10 M19.99)». Zur Herleitung der Diagnosen wurde dargelegt, die

Explorandin sei bereits seit vielen Jahren durch Schmerzen an den verschiedenen

Körperlokalisationen auffällig gewesen. Mögliche Ursachen habe man im Bereich

der Halswirbelsäule in Form einer deutlichen Bandscheibenprotrusion mit

Eindellung des Myelons, Unkovertebralarthrosen und Osteochondrosen sowie

Foraminalstenosen gefunden. Zusammenfassend seien die Segmente HWK 4 bis HWK 7

betroffen gewesen. Klare Radikulopathien hätten neurologischerseits nicht

nachgewiesen werden können. Die Explorandin lasse offen, inwieweit diese

Operation geholfen habe; zumindest sei es nicht schlechter geworden.

In der rheumatologischen Untersuchung finde

man keine gravierenden Einschränkungen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule

und auch im Gespräch wirke die Explorandin hier nicht bewegungseingeschränkt.

Auffällig seien Verhärtungen in der Schultergürtelmuskulatur, im Nacken und in

der oberen Rückenregion. Dies führe auch zu Spannungen bei der Armabduktion

beidseits. Die angegebenen Beschwerden in diesem Bereich könnten in der

rheumatologischen Untersuchung nur durch die etwas auffällige Muskulatur

abgeleitet werden. Sensomotorische Ausfälle an der oberen Extremität seien

nicht klar den Halsoperationen zuzuordnen. Die Kraftminderung der rechten Hand

sei einer lokalen Arthrose im Daumengrundgelenk zuzuordnen und dem bestandenen

Karpaltunnelsyndrom mit Hypothenaratrophie (vgl. neurologisches Teilgutachten).

Bei der Explorandin habe eine

Spinalkanalstenose im Segment LWK 3 / LWK 4 multifaktorieller Ursache

(degenerative Olisthese, Diskusprotrusion, Facettengelenkarthrose) bestanden.

Auch hier lasse die Explorandin offen, ob die stattgehabte Operation ihr

geholfen habe. In der aktuellen Untersuchung zeige die Explorandin keine

Auffälligkeiten in der Beweglichkeit der LWS. Man finde hier eher leichte

Schmerzen im Sakralbereich. Aufgrund des hohen Gewichts und des operierten

Rückens seien lokale Schmerzen möglich, radikuläre Ausstrahlungen in die Beine

und sensomotorische Ausfälle seien aber nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich der

Knie habe eine Pangonarthrose bestanden. Bereits in früheren Jahren sei

zusätzlich eine Kalziumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit in den Händen und

Knien ohne weitere endokrinologische Begleiterkrankungen festgestellt worden. Ein

Vorliegen dieser Erkrankung in den Knien nach Meniskusoperationen und Implantation

einer Knie-Totalprothese sei daher möglich. Aufgrund der Diagnose in bereits

früheren Jahren seien anhaltende Beschwerden in den Knien sogar wahrscheinlich.

Zum aktuellen Zeitpunkt habe man eine leichte Erwärmung rechts gefunden, beide

Knie seien schmerzbedingt bewegungseingeschränkt gewesen durch eine Schwellung

der Gelenke. Eine weitere Erklärung für persistierende Knieschmerzen wäre eine

andere Kristallarthritis. Hinweise für Prothesenlockerungen oder chronische

Protheseninfekte seien derzeit nicht ersichtlich. Die Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung

gehöre – wie auch die Gicht – zu den Kristallarthritiden. Vorzugsorte seien

bereits von der Osteoarthrose betroffene Gelenke. Das Risiko für diese

Erkrankung erhöhe sich nach Operationen und Arthroskopien, typischerweise an

den Knien, wie dies auch bei der Explorandin der Fall sei. Insgesamt finde man

keine Hinweise für genetische Erkrankungen in der Familienanamnese. Der für

eine Spondylarthritis vorausgesetzte entzündliche Rückenschmerz liege bei der

Explorandin nicht vor. Die chronischen Rückenschmerzen seien nachvollziehbar

auf degenerative Veränderungen am Rücken zurückzuführen. Als Grunderkrankung

sei die Osteoarthrose zu nennen, welche an verschiedenen Körperlokalisationen

verschieden stark ausgeprägt vorliege. Eine entzündliche Veränderung habe von

radiologischer Seite nicht beschrieben werden können und sich nach einem

vorübergehenden ärztlichen Verdacht szintigrafisch in den Jahren 2004 und auch

2007.

nicht bestätigen lassen. Die Diagnose einer Spondylarthritis könne als

überwiegend unwahrscheinlich beurteilt werden. Gegen eine Fibromyalgie sprächen

die fehlenden Fibromyalgie-Druckpunkte. Aktuell liessen sich die Beschwerden

eher nachvollziehbar auf myofasziale Befunde zurückführen im Rahmen einer

verspannten Muskulatur und degenerativer osteoarthrotischer Gelenkbeschwerden.

Die Schmerzen in den Gelenken würden vorübergehend verstärkt durch eine

Pyrophosphatkristalleinlagerung und durch diese getriggerte Entzündungen.

Auffällige Gelenke seien zum Zeitpunkt der Exploration das CMC 1-Gelenk rechts

und die Knie gewesen. Die Fibromyalgie sei eine Ausschlussdiagnose, die

Beschwerden der Explorandin liessen sich in der Hauptsache durch die

degenerativen Befunde am Bewegungsapparat erklären, insbesondere bei einer

zusätzlich vorliegenden Calciumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit.

Der bisherige Verlauf wurde wie folgt

beurteilt: Die anfängliche Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie habe im

weiteren Verlauf nicht standhalten können und habe verworfen werden müssen. Die

Verdachtsdiagnose einer Calciumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit sei dagegen nachvollziehbar.

Eine stringente symptomorientierte analgetische Behandlung sei wahrscheinlich

nicht ausreichend gewesen. Konsequente Steroidbehandlungen in Gelenken in

Abständen seien nicht erfolgt. Eine Aufklärung über diese Erkrankung sei

ebenfalls nicht erfolgt. Die Schmerzen an der HWS seien therapierefraktär

gewesen unter der konservativen Behandlung. Bei neurokompressiven Befunden im

MRI habe dies in eine operative Sanierung gemündet, von welcher die Explorandin

nicht eindeutig habe profitieren können. Prinzipiell könne die

Calciumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit auch an der Wirbelsäule Symptome

verursachen, daneben kämen aber auch generelle Arthroseschmerzen sowie

myofasziale Beschwerden, die in Abständen bedarfsangepasst analgetisch

behandelt werden sollten, als chronische Schmerzverursacher in Frage.

Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

angegeben, Inkonsistenzen habe man nicht finden können. Insgesamt sei die

Darstellung der Beschwerden als übersteigert und übertrieben erschienen. Es sei

von einer Symptomverdeutlichung auszugehen, was in Anbetracht der Situation,

die Beschwerden dem Gutachter in relativ kurzer Zeit klar zu machen, menschlich

nachvollziehbar sei. Eine Ressource wäre die Gewichtsreduktion und eine Verbesserung

der körperlichen Aktivität. Von einer diesbezüglich niedrigen Kooperation sei

auszugehen. Die Selbsteinschätzung der Explorandin und das Zutrauen in den

eigenen Körper seien eher niedrig. Insgesamt hätten die operativen Sanierungen

das allgemeine Schmerzempfinden nicht verbessern, aber auch nicht

verschlechtern können, was nachvollziehbar sei, wenn die Hauptbeschwerden von

der Osteoarthrose selbst herkämen mit zeitweiligen Exazerbationen durch die

Kristallarthropathie. Eine übersteigerte Schmerzwahrnehmung und

Fehlverarbeitung seien aufgrund der übersteigerten und übertrieben wirkenden

Darstellungsweise denkbar.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde festgehalten, in einer mittelschweren und schweren Tätigkeit

(z.B. als Fabrikmitarbeiterin mit Zwangshaltungen und mit repetitiven monotonen

Bewegungsabläufen) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung

gelte seit der Rückenoperation im Jahr 2016 und werde aufrechterhalten durch

die weiter entstandenen osteoarthrotischen Verschlechterungen am

Bewegungsapparat und deren Konsequenzen. In einer angepassten, sehr leichten

Tätigkeit mit Wechselbelastung sei die Explorandin gemäss den nachfolgend

ausgeführten Belastungsangaben 80 % arbeitsfähig; dies bei ganztägigem

Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs. Gegenüber dem Jahr 2010 sei es zu einer weiteren Degeneration

des Bewegungsapparates gekommen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sei nicht mehr gegeben aufgrund der Grunderkrankung der Arthrose mit

wahrscheinlicher Calciumpyrophosphaterkrankung, die in den arthrotischen

Gelenken und in den Gelenken mit Gelenkersatz Entzündungen verursache

(IV-Nr. 101.4 S. 47 ff.).

5.24.3

Der orthopädische Teilgutachter,

Dr. med. T.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, stellte in seinem Teilgutachten vom 30. September 2019

(Untersuchung vom 18. September 2019) die Diagnosen (mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit) «Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.5/M79.65/Z98.8) und «Chronische Nacken-Schulterbeschwerden beidseits

(ICD-10 M54.2/M79.61/Z98.8)». Die «Chronischen Kniebeschweden beidseits (ICD-10

M79.66/Z98.8/Z96.6)» und der «Verdacht auf Schmerzausweitung (ICD-10 F45.41)» wurden

als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Der

orthopädische Teilgutachter gab zur Herleitung der Diagnosen an, die

Explorandin beklage chronische Beschwerden an der lumbalen Wirbelsäule sowie am

Gesäss beider Seiten, wobei es rechts zur Ausstrahlung bis in den lateralen

Unterschenkel komme. Nach dem bei Spinalkanalstenose und einer degenerativen

Olisthese LWK4/5 sowie einer Stenose LWK3/4 vor drei Jahren durchgeführten

mehrsegmentalen Eingriff sei es nur zu einer geringen Besserung gekommen. Auch

nach an den Knien durchgeführtem arthroskopischem Eingriff sowie Gelenkersatz

sei es nur zu einer Besserung von etwa 50 % gekommen. Geringer ausgeprägte

Beschwerden bestünden im Nacken-Schulterbereich. Die bei mehrsegmentaler

zervikaler Degeneration vor dreizehn Monaten durchgeführte Spondylodese habe

zur mässigen Verbesserung geführt, wogegen ein Ameisenlaufen entlang des

Rückens nachgelassen habe. Weiterhin ziehe die Symptomatik aber bis in die

Schulterblätter. Im Verlauf nachgelassen hätten Beschwerden an den Endgelenken

der Daumen und Zeigefinger beider Seiten. Im Alltag sei sie etwa bei

Überkopfverrichtungen oder körperlich höheren Belastungen eingeschränkt. Sie

könne keine klar lindernden Faktoren nennen. Nach der letztmals vor wenigen

Wochen an der lumbalen Wirbelsäule durchgeführten Infiltration habe sich nur

eine geringe Besserung eingestellt. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene

folgende Befunde objektivierbar: Es bestehe ein rechtsseitiges, nicht klar reproduzierbares

Hinken. Während der Zehengang knapp demonstriert worden sei, bleibe unklar,

warum der Fersengang nicht gelinge. Bei der Untersuchung der thorako-lumbalen

Wirbelsäule habe sich unter Gegenhalten eine klar eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt,

doch könne der initial deutlich vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch

eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch an der

Halswirbelsäule zeige sich kein höhergradiges funktionelles Defizit. An den

Kniegelenken bestehe nach beidseitigem Gelenksersatz eine verminderte Flexion

bei reizlosen Verhältnissen sowie rechts sehr straffer Bandführung und links

vergleichsweise vermehrtem Gelenkspiel in der Frontalebene. Die übrigen

Abschnitte der unteren sowie die oberen Extremitäten seien frei beweglich.

Im Weiteren legte der orthopädische

Teilgutachter dar, die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen,

Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt

werden. Auffallend seien bezüglich Lokalisation und Intensität ebenso

ausgedehnte wie schwer fassbar angegebene Druckdolenzen an der thorakolumbalen

Wirbelsäule, an Rippen, Flanken, und in der Beckenregion beider Seiten. Die

Explorandin setze die oberen Extremitäten im Langsitz spontan dazu ein, ihre

Position zu wechseln, was mit einer höhergradigen Veränderung etwa im

Handbereich kaum vereinbar sei. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an der

zervikalen und lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmental durchgeführtem Eingriff

keine höhergradigen Veränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration und

keine Zeichen einer radikulären Affektion. Der Befund an den Iliosakralgelenken

sei regelrecht. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend

blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden

durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen

liessen. Durchaus nachvollziehbar sei eine Minderbelastbarkeit der zervikalen und

lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmentalem Eingriff einerseits sowie bei

ungünstiger Statik im Sinne einer vermehrten Beckenkippung bzw. Fehlhaltung

andererseits. Die im Sinne einer Ausstrahlung an Schulter und Gesäss beider

Seiten angegebenen Beschwerden könnten auf rein orthopädischer Ebene allerdings

nicht nachvollzogen werden. Insgesamt könne aufgrund der anamnestischen und

klinischen Präsentation durchaus von einer gewissen nicht-organischen

Beschwerdekomponente ausgegangen werden. Aufgrund der an zervikaler und

lumbaler Wirbelsäule durchgeführten Eingriffe sei durchaus eine verminderte

Funktion dieser Abschnitte mit entsprechendem Leistungsdefizit im Alltag und

bei der Arbeit nachvollziehbar. Es resultierten daraus sowohl quantitative als

auch qualitative Einschränkungen.

Bei der Beurteilung des bisherigen

Verlaufs wurde ausgeführt, die Indikationsstellung zu den erfolgten Eingriffen

könne soweit nachvollzogen werden. Insgesamt sei die Prognose hinsichtlich des

weiteren Verlaufes aber angesichts der Hinweise für ein nicht-organisches

Geschehen eher verhalten zu stellen. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

dargelegt, insbesondere die ausgedehnten und bezüglich Lokalisation und

Intensität nicht klar fassbaren Druckdolenzen an Stamm sowie Schulter- und

Hüftbereich beider Seiten könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht klar

nachvollzogen werden. Aufgrund der an der Wirbelsäule bestehenden Veränderungen

sei durchaus eine Funktionsstörung samt quantitativer und qualitativer

Einschränkung für Alltags- und Berufsausübung ableitbar.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde festgehalten, für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende

Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen

Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um

20.

% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, der wiederholte Einsatz

der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau sowie die Einnahme von Zwangshaltungen

sollten dabei vermieden werden. In diesem Sinne sei auch die zuletzt bei der

Firma U.___ ausgeübte Tätigkeit in diesem Umfang zumutbar. Die Beurteilung des

Verlaufs der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und vorliegender

Akten sei schwierig. Nach dem am 19. Mai 2016 durchgeführten lumbalen

Wirbelsäuleneingriff sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten, spätestens neun Monate postoperativ aber von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistung für genannte Verrichtungen auszugehen. Nach dem am

20.

Juni 2017 erfolgten linksseitigen Kniegelenksersatz sei von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit, spätestens sechs Monate postoperativ aber

wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum

auszugehen. Auch nach dem am 6. August 2018 durchgeführten zervikalen

Wirbelsäulengriff sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, spätestens

aber sechs Monate nach dem am 11. Dezember 2018 erfolgten rechtsseitigen

Kniegelenksersatz wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei

ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung auszugehen. Auch für

andere körperlich sehr leichte Tätigkeiten im genannten Sinne bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Es könne seit dem

Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 16. Februar 2010 im Wesentlichen von

einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zwar dürfte es im

Verlauf zur Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und

Kniegelenken gekommen sein, doch seien diese zwischenzeitlich chirurgisch

behandelt worden (IV-Nr. 101.5 S. 19 ff.).

5.24.4

Der neurologische Teilgutachter,

Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, konnte in seinem

Teilgutachten vom 23. August 2019 (Untersuchung vom 30. Juli 2019) keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm

festgehaltenen Diagnosen «Episodische Kopfschmerzen seit fünf Jahren, wahrscheinlich

zervikogen bedingt (ICD-10 G44.8)» und «Status nach Medianusneurolyse links

5/18 und rechts 3/19 (ICD-10 G56.0)» haben gemäss seinen Angaben keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Herleitung der Diagnosen legte der

neurologische Teilgutachter dar, die aktuelle klinisch neurologische

Untersuchung zeige keine eindeutigen relevanten und objektivierbaren

sensomotorischen Defizite. Man finde einige unspezifische Auffälligkeiten wie

ein Absinken beidseits im Armhalteversuch ohne gleichzeitige Pronation, ein

Vorbeizeigen im Fingernaseversuch beidseits sowie ein unsicherer Rombergversuch

mit einem unsicheren Strichgang und einem Schonhinken beim Normalgang bei

Status nach Knieprothesenoperation im Dezember 2018 auf der rechten Seite. Zusammenfassend

könne aus neurologischer Sicht aktuell festgestellt werden, dass bei der

Explorandin weiterhin keine eindeutigen sensomotorischen Defizite im Bereich

der oberen oder unteren Extremitäten nachgewiesen werden könnten.

Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Operationen an der Lenden- und

Halswirbelsäule nicht zu bleibenden neurologischen Defiziten geführt hätten.

Die Kopfschmerzen schildere die Explorandin im Prinzip wie eine Migräne, sie

bestünden aber offenbar erst seit rund fünf Jahren, sodass ein zervikogener

Kopfschmerz in dieser Situation als wahrscheinlicher angenommen werden könne.

Diese Kopfschmerzen hätten aber keinen erkennbaren Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Dies gelte ebenfalls für das beidseits

operierte Karpaltunnelsyndrom, welches aktuell zu keinen erkennbaren negativen

Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit mehr führe. Die Arbeitsfähigkeit sei für

sämtliche Tätigkeiten von Seiten des Nervensystems zum aktuellen Zeitpunkt

uneingeschränkt vorhanden bei ebenfalls normaler Leistungsfähigkeit.

Bei der Explorandin seien bis anhin

zahlreiche Operationen am Bewegungsapparat, so an der oberen und unteren

Wirbelsäule, an beiden Kniegelenken und auch am Karpaltunnel beidseits,

durchgeführt worden. Die Interventionen hätten aber bis anhin nicht zu einer

erkennbaren Verbesserung des subjektiven Beschwerdebildes geführt. Das von der

Explorandin angegebene Beschwerdebild sei durchaus bunt und komplex, als

gesundheitliches Hauptproblem beklage sie ihre Inaktivität und Probleme mit den

Knochen im Sinne einer Arthrose. Aus neurologischer Sicht könnten diese Angaben

nicht objektiviert werden. Die aktuelle klinisch neurologische Untersuchung

zeige so wie die bisherigen neurologischen Voruntersuchungen keine

objektivierbaren sensomotorischen Defizite. Die leichtgradigen Abnormitäten in

der klinisch-neurologischen Untersuchung seien als unspezifisch einzustufen.

Die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus zwischen dem beruflichen und

privaten Bereich erschienen nicht als homogen und vergleichbar, weil die

Explorandin beruflich überhaupt nicht mehr aktiv sei seit vielen Jahren,

andererseits aber die Haushaltsarbeiten weiterhin gemäss ihren Ausführungen gut

erledigen könne. Aus neurologischer Sicht seien die körperlichen Ressourcen der

Explorandin zurzeit nicht eingeschränkt. Sie fühle sich gesamthaft nicht gesund

und dementsprechend auch nicht arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht könne

diese Argumentation nicht nachvollzogen werden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde festgehalten, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis zum September

2003.

habe in der Produktion von Telefonapparaten am Fliessband bestanden, es habe

sich hierbei um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit gehandelt. Für diese

Tätigkeit bestehe aktuell aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der

zeitlichen Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht

betrage aktuell die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

dementsprechend 100 %. Aus neurologischer Sicht sei aktuell keine

angepasste Tätigkeit erforderlich, weil die Arbeitsfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei (IV-Nr. 101.6 S. 13 ff.).

5.24.5

Der psychiatrische

Teilgutachter, Dr. med. W.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in

seinem Teilgutachten vom 25. August 2019 (Untersuchung vom 13. August

2019) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von

ihm angegebenen Diagnosen «Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» und

«Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41)» haben gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur

Herleitung der Diagnosen legte er dar, die Explorandin leide vor allem unter

ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, weshalb sie sich nicht

arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr

arbeiten zu können, liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend

objektivieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.

Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren. Gemäss ICD-10 stünden dabei seit mindestens sechs

Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen,

deren Ausgangspunkt ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung sei,

im Vordergrund des klinischen Bildes. Psychischen Faktoren werde eine wichtige

Rolle für den Schmerzgrad, die Exazerbation oder Aufrechterhaltung der

Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der

Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in

sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Vorliegend

bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, welche eine Rolle spielen könnten bei

einer chronischen Schmerzproblematik, die sich trotz Behandlungen auch mit

verschiedenen operativen Eingriffen nicht bessere, einer angespannten

finanziellen Situation und einer etwas distanzierten Beziehung zum seit

längerer Zeit kranken Ehemann, der eine IV-Rente beziehe und mit dem sie gemäss

ihren Angaben eher wenig Gemeinsamkeiten habe.

Es bestehe diagnostisch auch eine

leichte depressive Episode. Bei der Beschwerdeführerin sei das Beschwerdebild

gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude, aber

auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen

und Konzentrationsstörungen. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode

werde auch durch das Ergebnis der «Hamilton Depression Scale»-Testung gestützt.

Die Depression habe sich bald nach der Schmerzproblematik und der anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch

bland mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit, was gegen die

Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Weder die leichte

depressive Episode noch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren beeinträchtigten die Explorandin in ihrer

Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzproblematik werde bereits in den somatischen

Fachgutachten ausreichend berücksichtigt, sodass sich aus psychiatrischer Sicht

keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Eine

psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei namentlich auch mit den

täglichen Aktivitäten (weitgehende Besorgung der Haushaltsarbeiten, Kochen,

Spaziergänge, Treffen mit Kollegin, Einkaufen, Reisen), die der Explorandin

möglich seien und die sich auch im Mini-ICF-APP abbilden liessen, nicht

vereinbar.

Zum Verlauf wurde erläutert, die

Explorandin sei in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung, wobei sie nun schon länger keinen Termin mehr wahrgenommen habe

wegen der Schwierigkeiten, alleine mit dem Auto zur Behandlung zu fahren. Gemäss

ihren Angaben wolle sie diese Behandlung aber weiterführen. Es bestehe eine

antidepressive Medikation. Mit der Explorandin sollte aber auch die

regelmässige Medikamenteneinnahme besprochen werden. Die praktisch nicht

bestimmbaren Medikamentenspiegel im Rahmen der aktuellen Untersuchung wiesen

auf eine schlechte Compliance hin. Auch unter einer optimalen Behandlung werde

kaum erreicht werden können, dass die Explorandin in absehbarer Zeit wieder

einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, obschon sie durchaus Hoffnung auf eine

Besserung habe. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der

deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die

Wiederaufnahme einer Arbeit ungünstig.

Zur Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität wurde angegeben, die Anamnese habe gut erhoben werden können. Die

Explorandin habe sich gut helfen können, indem sie ihr Notizbüchlein bei der

genauen Angabe von Lebensdaten zu Hilfe genommen habe. Die Explorandin fahre

auch nach wie vor selber kürzere Strecken mit dem Auto, was gegen das Vorliegen

von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Die Einschränkungen des

Aktivitätenniveaus im beruflichen und privaten Bereich erschienen

unterschiedlich. Die Explorandin betätige sich seit vielen Jahren beruflich

überhaupt nicht mehr, sei aber weiterhin durchaus aktiv im Haushalt und in der

Freizeit. Trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen sei ihr ein relativ

hohes Aktivitätsniveau sogar mit Reisen in die Türkei möglich. Insgesamt lasse

sich daher die subjektiv wahrgenommene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht

mit dem von der Explorandin geschilderten täglichen Aktivitätsniveau in

Einklang bringen. Die Explorandin sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen.

Eine Klaustrophobie und Angst vor Dunkelheit seien nicht ausgeprägt. Eine

zusätzliche psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden.

Auch die täglichen Aktivitäten, denen die Explorandin nachgehe, liessen eine

höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel erscheinen. Zu den Ressourcen

und Belastungen wurde angegeben, arbeitsrelevante psychiatrische Funktionsstörungen

liessen sich aktuell nicht feststellen. Die Explorandin sei dekonditioniert und

es bestehe ein sozialer Rückzug. Indes bestünden auch Ressourcen, die – trotz

einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung in der

Selbsteinschätzung – eine Kompensation von dysfunktionalen Bewältigungsmustern

und unzureichenden Behandlungserfolgen ermöglichen würden. So verfüge die

Explorandin über Ressourcen bezüglich angelernter Arbeiten mit mehrjähriger

ausserhäuslicher Berufserfahrung. Auch im Längsschnittverlauf zeige sich, dass

die Explorandin durchaus über Ressourcen verfüge. So habe sie zusammen mit

ihrem Ehemann eine Familie gegründet und zwei Kinder grossgezogen. Nach den

Geburten der Kinder habe sie im Haushalt Hilfe von ihrer Mutter erhalten, sie

habe dann aber langjährig ausserhäuslich zu 100 % gearbeitet. Trotz eines

gewissen sozialen Rückzugs habe sie noch regelmässig Kontakte zu einer

Kollegin, wie sie angegeben habe. Auch innerhalb der Familie habe sie gute

Kontakte und erfahre Unterstützung durch ihre Kinder.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, die

Explorandin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 8 Stunden pro Tag

anwesend sein. Dabei bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine

Einschränkung der Leistung. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit 100 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). Auch im

Verlauf könne eine anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht begründet

werden. Dies gelte auch für alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden

Verweistätigkeiten. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich

seit der Rentenaufhebung vom 16. Februar 2010 nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 101.6

S. 34 ff.).

5.25

Dem Bericht des X.___, Klinik für

Kardiologie, vom 2. April 2020 können die Hauptdiagnose «V.a. koronare

Herzerkrankung» sowie die Nebendiagnosen «Generalisierte

Osteoarthrosen/vertebrale Osteochondrosen», «St.n. CTS Operation links 05/2018,

rechts 04/2019», «Belastungsinkontinenz (Urin)» und «Chronische affektive Störung

(Angst und Depression gemischt)» entnommen werden. Zur Anamnese wurde

dargelegt, die Patientin stelle sich für eine kardiologische Standortbestimmung

wegen rascher Dyspnoe, nächtlicher Atemnotattacken und intermittierenden

Anschwellens der Beine vor. Anamnestisch beschreibe die Patientin repetitives

panisches Aufwachen in der Nacht mit stark verspürtem Herzpochen sowie

ausgeprägter Atemnot. Auch bei psychischer Aufregung verspüre sie ihren

Herzschlag stärker. Zur Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde angegeben, klinisch

sei die Patientin kardiopulmonal kompensiert. In der transthorakalen

Echokardiographie (TTE) könne ein konzentrisch remodelter linker Ventrikel mit

einer normalen systolischen LV-Funktion ohne Regionalitäten dargestellt werden.

Es bestünden ebenfalls keine relevanten Klappenvitien. Um die körperliche

Leistungsfähigkeit und einen eventuellen Sättigungsabfall objektivieren zu

können, sei aktuell eine Ergometrie durchgeführt worden. Unerwartet sei die

Untersuchung sowohl klinisch als auch elektrisch eindeutig positiv gewesen, mit

rascher Besserung der Thorax-schmerzen nach einem Nitrohub, aber

persistierender T-Wellen-Negativierung über der Vorderwand. Wegen der

Persistenz der Repolarisationsstörung nach 6 Minuten sowie angesichts des

ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils sei der Patientin geraten worden,

sich zur Durchführung einer Koronarographie direkt hospitalisieren zu lassen

(IV-Nr. 107 S. 12 ff.).

5.26

Aus dem Austrittsbericht des X.___,

Kardiologische Schwerpunktstation, vom 6. April 2020 über den stationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. bis 3. April 2020 gehen die

Hauptdiagnosen «Koronare Herzerkrankung» und «Prä-Diabetes» sowie die Nebendiagnosen

«Chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom», «Generalisierte

Osteoarthrose», «V.a. anhaltende, somatoforme Schmerzstörung»,

«Belastungsinkontinenz», «Chronisch affektive Störung», «St.n. CTS Release

links 05/2018, rechts 04/2019» und «St.n. Knie-TP links 2017, rechts 2018» hervor.

Zur Beurteilung wurde dargelegt, die Patientin sei aus der hausinternen

kardiologischen Sprechstunde zugewiesen worden, nachdem sie sich dort bei

rezidivierenden Atemnotattacken, vor allem nachts, vorgestellt habe. Typische

Thoraxschmerzen seien hingegen verneint worden. Die klinische Untersuchung sei

nicht richtungsweisend gewesen. In der Herzkatheteruntersuchung vom

2.

April 2020 sei eine koronare Herzerkrankung vorgelegen, mit einer

hochgradigen Stenose des grossen proximalen RCx und einem Verschluss des

mittleren RCx, der jedoch kollateralisiert gewesen sei mit einem relativ

kleinen Versorgungsgebiet. Zusätzlich habe sich eine Stenose der proximalen RCA

gezeigt. Die proximale RCx-Stenose und die RCA-Stenose seien mittels eines

Drug-Eluting-Stents versorgt worden. Postinterventionell sei die Patientin auf der

kardiologischen Schwerpunktstation überwacht worden, wobei keine nennenswerten

Komplikationen aufgetreten seien. Die bei der Patientin bestehenden

kardiovaskulären Risikofaktoren seien mit ihr besprochen worden. Eine

Rauchstoppberatung sei von der Patientin nicht gewünscht worden. Bei einem

festgestellten HbA1c-Wert von 6,2 % sei sie bezüglich Lifestyle-Massnahmen

beraten worden. Eine Ernährungsberatung sei aktuell von der Patientin nicht

gewünscht worden. Aufgrund der Dyslipidämie sei eine Therapie eingeleitet

worden. Die Patientin habe am 3. April 2020 in gutem Allgemeinzustand in

die weitere ambulante Behandlung der Hausärztin entlassen werden können

(IV-Nr. 107 S. 3 ff.; vgl. auch Bericht über die Koronarangiographie,

PTCA und Stentimplantation vom 2. April 2020, IV-Nr. 107 S. 8

ff.).

5.27

RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ hielt

in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2020 fest, bei der Versicherten

seien im April 2020 eine koronare Herzerkrankung mit der Verengung dreier

Herzkranzgefässe festgestellt worden. Im Rahmen einer Koronar-angiographie

seien zwei dieser Engstellen mittels Stent aufgeweitet worden, die dritte

Engstelle sei konservativ behandelt worden. Die Pumpleistung des Herzens sei

mit einer linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF) von 65 % gut (als

Normalwert gelte eine LVEF von über 55 %). Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit sei durch die vorliegende koronare Herzerkrankung nicht

begründet. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Gutachten der G.___ vom

12.

Februar 2020 verändere sich dadurch nicht (IV-Nr. 109).

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 26. August

2021.

aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend eine ganze

befristete Invalidenrente vom 1. März 2019 bis 30. September 2019 zu;

ab 1. Oktober 2019 wurde ein Rentenanspruch bei einem IV-Grad von nurmehr

28.

% verneint. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den

Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung habe sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahr 2010 in somatischer Hinsicht

verschlechtert. Es sei zu einer Degeneration des Bewegungsapparates gekommen

und die Beschwerdeführerin habe sich mehreren Operationen am Rücken und an den

Knien unterziehen müssen. Seit dem lumbalen Wirbelsäuleneingriff vom

19.

Mai 2016 bestehe auch für angepasste leichte Tätigkeiten keine volle

Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit betrage

bei ganztägigem Pensum 20 %. Während der postoperativen Rehabilitationsphasen

von je sechs bis neun Monaten sei die Beschwerdeführerin gänzlich arbeits- und

leistungsunfähig gewesen. Vorübergehend sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr

zuzumuten gewesen. Spätestens ab dem 10. Juni 2019 (sechs Monate nach dem

rechtsseitigen Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018) bestehe für

angepasste Tätigkeiten wieder andauernd eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines

erhöhten Pausenbedarfs). Als angepasst gelte eine körperlich sehr leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, ohne Hand- und Schulterrotation, ohne Rotation der

Halswirbelsäule und des Rumpfes sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe. Mit

Vorbescheid vom 24. April 2020 (IV-Nr. 104) sei die Ablehnung des

Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt worden. Die erneute Überprüfung habe

nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze

Rente habe. Nach Eingang der Neuanmeldung vom 11. September 2018 sei der

1.

März 2019 der frühestmögliche Rentenbeginn. Zu diesem Zeitpunkt sei die

einjährige Wartezeit erfüllt gewesen und es habe eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel

bestehe ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 28 %

kein Rentenanspruch mehr. Die RAD-Ärztin komme nach einer Würdigung der eingeholten

Berichte des X.___ zum Schluss, dass sich keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit wegen der koronaren Herzerkrankung begründen lasse. Die

Beurteilung im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 12. Februar 2020 sei

weiterhin massgebend (IV-Nr. 113 bzw. 114 S. 7 ff.; A.S. 1 ff.).

6.1.2

Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, sie stehe im 60. Altersjahr, leide seit Jahren unter

Knie-, Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden und habe sich verschiedenen

Operationen unterziehen müssen. Leider habe sich ihr Befinden in all diesen

Jahren eindeutig verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin beurteile sie als zu

80.

% arbeitsfähig in einer angepassten, d.h. körperlich sehr leichten und

wechselbelastenden Tätigkeit. Berufliche Massnahmen seien leider nicht

umsetzbar. Es sei für sie im Alter von beinahe 60 Jahren nicht einfach, eine

adaptierte Arbeitsstelle zu finden. Auch die aktuelle arbeitsmarktliche

Situation sowie die Folgen der Pandemie seien zu berücksichtigen. Ihre Chancen

bei der Arbeitssuche seien gering. Weshalb sie unter den gegebenen

gesundheitlichen Umständen keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, sei für sie unverständlich

(A.S. 12 f.). In ihrer Replik weist sie noch darauf hin, bezüglich

fehlender Bemühungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei festzuhalten,

dass sie in den vergangenen Jahren immer wieder operiert worden sei und ihre

psychische und physische Belastung aufgrund dieser Eingriffe gross gewesen seien.

Auch der Heilungsprozess habe Zeit beansprucht. Sie könne ihren Alltag nur mit mehreren

Medikamenten bewältigen und benötige für den Haushalt Unterstützung von ihrem Ehemann.

Sie besuche ab und zu ihre Freundin und empfange Besuche von ihren Kindern. Da

sie nicht in der Lage sei, aufgrund ihrer Wirbelsäulenoperation längere

Strecken mit dem Auto zu fahren oder mit ihren Kniebeschwerden lange zu gehen, sei

es nicht vorstellbar, ihre tägliche Routine anders zu gestalten. Sie habe

versucht, ihren psychischen Gesundheitszustand mit Hilfe eines Psychiaters zu

verbessern. Wegen der von ihm abgegebenen Medikation sei sie nun den ganzen Tag

schlapp. Aktuell leide sie unter Diabetes, Herz- und Rückenbeschwerden und

müsse täglich mehrere Medikamente einnehmen. Sie habe gelernt, mit den Beschwerden

zu leben. Es scheine ihr bei der aktuellen Arbeitsmarktlage unmöglich, eine

passende Stelle zu finden. Sie habe früher ausschliesslich in der Produktion gearbeitet

und keine Büroerfahrung (A.S. 23 f.).

6.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit

ihren Einwänden den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der G.___ vom

12.

Februar 2020 in Zweifel zieht, ist Folgendes festzuhalten: Das von der

Beschwerdegegnerin am 29. April 2019 im Sinne von Art. 72bis

IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren

Fassung) veranlasste, umfassende interdisziplinäre (allgemeininternistische,

rheumatologische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten der

G.___ vom 12. Februar 2020 (IV-Nr. 101) wurde in Kenntnis der

Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der

Beschwerdeführerin vom 30. und 31. Juli, 13. August,

18.

September und 4. Dezember 2019. Die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre

Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische

Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder.

Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf

die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten wird – soweit möglich – Stellung genommen. Schliesslich

wird im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine

Konsensbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen

vorgenommen und am Schluss werden die gestellten Fragen beantwortet. Die

Gesamtbeurteilung trägt die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter.

Inhaltlich gelangen diese und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das G.___-Gutachten wird nach dem

Gesagten den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht.

6.3

Die G.___-Gutachter stellten im

Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Chronisches lumbogluteales (lumbosakrales) Schmerzsyndrom

(ICD-10 M54.5, M79.65, Z98.8)», «Chronische zervikospondylogene Schmerzen

beidseits (ICD-10 M54.2, M79.61, Z98.8)», «Gonalgie beidseits, am ehesten bei

CPPD (aktenanamnestische Diagnose; ICD-10 M25.56, M11.2)» und «Osteoarthrose

(ICD-10 M19.99)» und kamen zum Schluss, gegenüber dem Jahr 2010 (in welchem die

der Beschwerdeführerin bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund eines

verbesserten psychischen Gesundheitszustands aufgehoben worden war; vgl. rechtskräftige

Verfügung vom 16. Februar 2010, IV-Nr. 48; vgl. E. I. 1.2

hiervor) sei es zu einer weiteren Degeneration des Bewegungsapparates gekommen.

Zwar seien die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den

Kniegelenken zwischenzeitlich chirurgisch behandelt worden, jedoch bestünden

aufgrund der Grunderkrankung der Arthrose mit wahrscheinlicher

Calciumpyrophosphaterkrankung, die in den arthrotischen Gelenken und in den

Gelenken mit Gelenkersatz Entzündungen verursache, weiterhin Einschränkungen.

Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % wurde bei Einhaltung des

rheumatologischen Belastungsprofils (vgl. IV-Nr. 101.4 S. 52 ff.) als

zumutbar erachtet (IV-Nr. 101.2 S. 12 Ziff. 4.7 und 4.8,

S. 14 Ziff. 4.11.3). Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit beurteilten die Gutachter wie

folgt: Die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2003 als Betriebsarbeiterin mit

der Montage von Telefonanlagen beschäftigt gewesen; danach sei sie keiner

geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Für die frühere Montagetätigkeit –

sofern diese dem Belastungsprofil gemäss rheumatologischem Fachgutachten

entsprochen habe, körperlich sehr leicht und nicht mit Zwangshaltungen oder

repetitiven, monotonen Bewegungsabläufen verbunden gewesen sei – sei von einer

80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies bei ganztägigem Pensum mit einer um

20.

% reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs.

Diese Einschränkung bestehe seit der Rückenoperation vom Mai 2016. Dabei gelte

es zu beachten, dass ab Mai 2016 (lumbaler Wirbelsäuleneingriff) für neun

Monate, ab Juni 2017 (linksseitiger Kniegelenkersatz) für sechs Monate, ab

Oktober (recte: August) 2018 (zervikaler Wirbelsäuleneingriff; vgl. Operationsbericht

vom 6. August 2018, IV-Nr. 86 S. 12 ff.) erneut für sechs Monate

und ab Dezember 2018 (rechtsseitiger Kniegelenkersatz) wiederum für sechs

Monate für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe. In Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit stellten die Gutachter sodann

fest, in einer solchen bestehe – ohne Überkopfarbeit mit nur seltenem Heben und

Tragen von Gewichten bis 2 kg und ohne Tragen von Gewichten über 2 kg, ohne

schwer grobmanuelle Tätigkeit, ohne Hand- und Schulterrotation sowie Vibration,

ohne Arbeit über Kopfhöhe, ohne Rotation der Halswirbelsäule und des Rumpfes,

ohne Knien und Kniebeuge, ohne länger dauerndes Sitzen und Stehen, ohne Gehen

von längeren Strecken, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Treppensteigen

sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe – aufgrund des rheumatologischen Leidens

und dem damit verbundenen vermehrten Pausenbedarf wegen der belastungsabhängigen

Schmerzen ebenfalls eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 101.2 S. 12 Ziff. 4.7 und 4.8).

Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen

Dispositiv

fachärztlichen Angaben der Gutachter ist zu folgen. Demnach ist aufgrund des

beweiswertigen G.___-Gutachtens vom 12. Februar 2020 davon auszugehen,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren

aufgrund der fortschreitenden Degenerationen am Bewegungsapparat infolge der

Arthrose mit wahrscheinlicher Calciumpyrophosphaterkrankung zwar grundsätzlich verschlechtert

hat, nach vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten infolge verschiedener

operativer Eingriffe ist ab Mitte Juni 2019 (sechs Monate nach der Operation

betreffend rechtsseitigem Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018) jedoch wieder

von einem andauernd verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Nach den überzeugenden

Angaben der G.___-Gutachter wird die Beschwerdeführerin ab Juni 2019 in einer

im Sinne des vorerwähnten Funktionsprofils adaptierten Tätigkeit zu 80 %

andauernd arbeits- und leistungsfähig beurteilt (ganztägiges Pensum mit einer

um 20 % reduzierten Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs). Diese

Beurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Untersuchungsergebnisse der

rheumatologischen Teilgutachterin (vgl. IV-Nr. 101.4 S. 52 ff.) und

des orthopädischen Teilgutachters (vgl. IV-Nr. 101.5 S. 23). Aus

allgemein-internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ist nach

den gutachterlichen Angaben sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in

einer adaptierten Verweistätigkeit von uneingeschränkten Arbeitsfähigkeiten auszugehen

(vgl. IV-Nr. 101.4 S. 18, 101.6 S. 17 und 39).

6.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin,

die vorerwähnte gutachterlich festgestellte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in

Höhe von 80 % in einer angepassten Tätigkeit sei zweifelhaft, da sie seit

Jahren unter verschiedenen Knie-, Herz- und Wirbelsäulenproblemen leide und sich

deswegen mehreren Operationen habe unterziehen müssen, ist zunächst Folgendes

festzuhalten: Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Gutachten externer

Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteile des Bundesgerichts

8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.2.2. und 8C_783/2020 vom

17. Februar 2021 E. 2.2., je mit Hinweisen auf BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470; vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche Indizien werden

von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Das Gutachten der G.___ vom

12. Februar 2020 wurde im Sinne von Art. 44 ATSG (in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) korrekt

eingeholt (vgl. IV-Nr. 91 ff.), was von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die

Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen würden. Im Weiteren ist ein Administrativgutachten

nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu

nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil behandelnde

Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2020 vom

4. Mai 2021 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Solche Aspekte gehen weder aus

den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen hervor noch werden

sie von der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich substanziiert. Dass die

Hausärztin Dr. med. P.___ in ihrem Bericht vom 27. November 2018 bei

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aus verschiedenen Gründen eine durchgehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte, eine leidensangepasste Tätigkeit

für unzumutbar erklärte und darauf hinwies, die Prognose zur Eingliederung sei

schlecht (IV-Nr. 85 S. 2; vgl. E. II. 5.20 hiervor), vermag den

Beweiswert des G.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Wichtige, im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebene Aspekte wurden von der

Hausärztin nicht genannt. Dies gilt auch für die Angaben des behandelnden

Neurochirurgen Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 6. Januar 2019,

wonach leichte Arbeiten nur «über wenige Stunden pro Tag» denkbar und auch

zumutbar seien (IV-Nr. 86 S. 5; E. II. 5.22 hiervor). Die

unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit durch die

behandelnden Ärzte stellt keinen neuen wichtigen Aspekt im vorerwähnten Sinn

dar. Ferner ist für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob eine

invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden

kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch

wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage

nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1.

mit Hinweisen). Nach den hier massgebenden gutachterlichen Angaben besteht bei

der Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von

80 % in einer angepassten Tätigkeit, welche sie auch unter

Berücksichtigung ihres eingeschränkten Tätigkeitsprofils auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwerten könnte. Dass es für eine im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung im 60. Altersjahr stehende Frau angesichts jüngerer

stellensuchender Personen nicht einfach ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine

Arbeitsstelle zu finden, ist hier nicht relevant (vgl. dazu allerdings E.

II. 9. hiernach). Ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und gemäss ihren Angaben

nicht über «zeitgemässes Knowhow» verfügt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

enthält auch Stellenangebote, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr

gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausüben könnte.

6.5 Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

beigezogenen Berichte des X.___, Klinik für Kardiologie bzw. Kardiologische

Schwerpunktstation, vom 2. und 6. April 2020 vermögen die Einschätzung der

G.___-Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Die

Beschwerdeführerin gab in ihrem Einwand vom 20. Mai 2020 an, sie habe sich

am 2. April 2020 im X.___ notfallmässig einer Herzoperation unterzogen,

wobei man ihr zwei «Stents» implantiert habe. Der Chefarzt Kardiologie, Prof.

Dr. med. Y.___, habe sie mehrmals darauf hingewiesen, dass Aufregungen und

Stresssituationen ihr Leben gefährden könnten (IV-Nr. 105). Im Bericht des

X.___, Klinik für Kardiologie, vom 2. April 2020 wurde dargelegt, die

Ergometrie vom 1. April 2020 habe eine eingeschränkte körperliche

Leistungsfähigkeit ergeben. Die gleichentags durchgeführte transthorakale Echokardiographie

(TTE) zeigte jedoch eine normale systolische LV- und RV-Funktion; auch

relevante Klappenvitien hätten ausgeschlossen werden können. Die links-ventrikuläre

Ejektionsfraktion (LVEF) betrug 65 % ohne Regionalitäten und war damit

unauffällig (IV-Nr. 107 S. 9 und 12; vgl. E. II. 5.25

hiervor). Die im Rahmen der Hospitalisation auf der Kardiologischen

Schwerpunktstation vom 1. bis 3. April 2020 erfolgte Koronarangiographie vom

2. April 2020 zeigte zwei Stenosen (grosser RCX proximal und RCA proximal),

welche mit einem «Drug Eluting Stent» (DES) erfolgreich versorgt werden

konnten; der Verschluss des mittleren RCX wurde konservativ behandelt. Unter dem

Titel «Beurteilung» wurde im Wesentlichen vermerkt, zumindest die belastungsabhängigen

Beschwerden im Alltag und die pathologische Ergometrie seien durch die koronare

Herzerkrankung gut erklärt (vgl. IV-Nr. 107 S. 8 f.). Im

Austrittsbericht vom 6. April 2020 wurde noch darauf hingewiesen,

postinterventionell sei die Patientin auf der kardiologischen

Schwerpunktstation ohne nennenswerte Komplikationen überwacht worden. Die

bestehenden kardiovaskulären Risikofaktoren seien besprochen worden und die

Beschwerdeführerin habe am 3. April 2020 in gutem Allgemeinzustand aus der

Klinik in die ambulante Behandlung entlassen werden können (IV-Nr. 107

S. 4 f.). Dieser Verlauf lässt darauf schliessen, dass die koronare

Herzkrankheit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts im

X.___ erfolgreich behandelt werden konnte und damit kein weiterer

Abklärungsbedarf besteht. Dies wird auch durch die Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. Q.___ vom 20. August 2020 erhärtet, worin dargelegt wurde, bei

der Beschwerdeführerin sei im April 2020 eine koronare Herzerkrankung mit der

Verengung dreier Herzkranzgefässe festgestellt worden. Im Rahmen der

Koronarangiographie seien zwei dieser Engstellen mittels Stent aufgeweitet und

die dritte Engstelle konservativ behandelt worden. Die Pumpleistung des Herzens

sei mit einer links-ventrikulären Auswurffraktion von 65 % gut (als

Normalwert gelte eine LVEF von über 55 %). Aufgrund dieser koronaren

Herzerkrankung bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die

Koronarangiographie mit der Implantierung zweier Stents ändere nichts an der

Einschätzung der Leistungsfähigkeit im G.___-Gutachten vom 12. Februar

2020 (IV-Nr. 109 S. 2; vgl. E. II. 5.27 hiervor). Demnach wird die

gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin durch die im Vorbescheidverfahren beigezogenen kardiologischen

Berichte des X.___ nicht in Frage gestellt.

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die

der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrades

von 100 % zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht gewährt und per Ende

September 2019 aufgehoben wurde.

7.1 Die Beschwerdeführerin meldete

sich – nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldungsgesuche vom

22. Dezember 2010 (IV-Nr. 51) und 8. Februar 2017

(IV-Nr. 59) mit rechtskräftigen Verfügungen vom 7. März 2011

(IV-Nr. 54) und 12. Mai 2017 (IV-Nr. 69) nicht eingetreten war (vgl.

E. I. 1.3 hiervor) – am 7. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin erneut

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 74). Frühestmöglicher Rentenbeginn war damit

der 1. März 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Nachdem die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. April

2020 noch die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte

(IV-Nr. 104 S. 2 f.), kam sie in der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 26. August 2021 zum Schluss, die einjährige Wartezeit gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Arbeitsunfähigkeit von

durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch) sei am 1. März 2019 erfüllt gewesen und es habe zu diesem

Zeitpunkt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden, weshalb ab 1. März

2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Rentenbeginn mit einer

ganzen Rente ab 1. März 2019 wird von keiner Seite bestritten und ist

nicht zu beanstanden.

7.2 Die G.___-Gutachter kamen im

Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, ab dem rechtsseitigen Kniegelenksersatz

vom 11. Dezember 2018 habe für sechs Monate für sämtliche Tätigkeiten eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit danach, d.h. spätestens ab

Mitte Juni 2019, sei für angepasste Tätigkeiten erneut von einer andauernden Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztägiges Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs) auszugehen

(IV-Nr. 101.2 S. 12 und 101.5 S. 23; vgl. E. II. 5.24 und

5.24.3 hiervor). Diese fachärztliche Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit spricht für einen erheblich verbesserten Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2019, nachdem infolge der Operation des

rechten Knies vom 11. Dezember 2018 noch während sechs Monaten eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden hatte. Eine

gesundheitliche Verbesserung ab Mitte Juni 2019 lässt sich dem orthopädischen

Teilgutachten durchaus entnehmen. So stellte Dr. med. T.___ aufgrund seiner

klinischen Untersuchung vom 18. September 2019 fest, sowohl bei der

Untersuchung der thorakalen Wirbelsäule als auch der Halswirbelsäule zeige sich

kein höhergradiges funktionelles Defizit. An den Kniegelenken bestehe nach

beidseitigem Gelenksersatz eine verminderte Flexion bei reizlosen Verhältnissen

sowie rechts sehr straffer Bandführung und links vergleichsweise vermehrtem

Gelenkspiel in der Frontalebene. Die übrigen Abschnitte der unteren sowie die

oberen Extremitäten seien frei beweglich. Auf radiologischer Ebene zeigten sich

an der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmental durchgeführtem

Eingriff keine höhergradigen Veränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration

und keine Zeichen einer radikulären Affektion. Der Befund an den Iliosakralgelenken

sei regelrecht. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend

blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass sich die von der Beschwerdeführerin

beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht

vollumfänglich begründen liessen. Eine Minderbelastbarkeit der zervikalen und

lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmentalem Eingriff einerseits sowie bei

ungünstiger Statik im Sinne einer vermehrten Beckenkippung bzw. Fehlhaltung

andererseits sei zwar durchaus nachvollziehbar, die im Sinne einer Ausstrahlung

in Schulter und Gesäss beider Seiten angegebenen Beschwerden könnten auf rein

orthopädischer Ebene jedoch nicht nachvollzogen werden. Aus orthopädischer

Sicht bestünden nur bezüglich körperlich höhergradiger Belastungen (z.B.

Grosseinkäufe) Einschränkungen (IV-Nr. 101.5 S. 20 ff.). Diese

Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters steht in Einklang mit den

Angaben der rheumatologischen Teilgutachterin, Dr. med. S.___, anlässlich

ihrer Untersuchung vom 4. Dezember 2019, wonach in der rheumatologischen

Untersuchung keine gravierenden Einschränkungen in der Beweglichkeit der

Halswirbelsäule festzustellen gewesen seien. Auffällig seien Verhärtungen in

der Schultergürtelmuskulatur, im Nacken und in der oberen Rückenregion, was

auch zu Spannungen bei der Armabduktion beidseits führe. In der aktuellen

Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten in der

Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Aufgrund des hohen Gewichts und des

operierten Rückens seien lokale Schmerzen möglich, radikuläre Ausstrahlungen in

die Beine und sensomotorische Ausfälle seien aber nicht mehr vorhanden.

Hinsichtlich der Knie sei das Vorliegen einer Kalziumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit

nach Meniskusoperationen und Knietotalprothesenersatz möglich und anhaltende

Beschwerden in den Knien seien sogar wahrscheinlich; Hinweise für

Prothesenlockerungen oder chronische Protheseninfekte bestünden jedoch nicht. Ebenso

wenig seien Anhaltspunkte für genetische Erkrankungen, eine Spondylarthritis

oder eine Fibromyalgie ersichtlich. Die chronischen Rückenschmerzen seien

nachvollziehbar auf degenerative Veränderungen am Rücken zurückzuführen, wobei

als Grunderkrankung eine Osteoarthrose zu nennen sei, die an verschiedenen

Körperlokalisationen verschieden stark ausgeprägt vorliege (IV-Nr. 101.4

S. 48 ff.). Sowohl der orthopädische Teilgutachter als auch die

rheumatologische Teilgutachterin attestierten in einer angepassten, körperlich sehr

leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung unter Berücksichtigung des Belastungsprofils

eine Arbeitsfähigkeit von 80 %; dies bei ganztägigem Pensum mit um

20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs

(IV-Nr. 101.4 S. 52 und 101.5 S. 23). Nach den Angaben des neurologischen

Teilgutachters, Dr. med. V.___, haben sowohl die episodischen

Kopfschmerzen als auch die im Mai 2018 und März 2019 vom Handchirurgen

Dr. med. N.___ operativ behandelten Karpaltunnelsyndrome keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 101.6 S. 14). Aus allgemein-medizinischer

und psychiatrischer Sicht besteht ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand

mit einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 101.4

S. 18 und 101.6 S. 39). Dass die Beschwerdeführerin nach den zahlreich

erfolgten operativen Eingriffen wieder über Ressourcen verfügt, geht auch aus

dem psychiatrischen Teilgutachten hervor. So stellte Dr. med. W.___

aufgrund seiner klinischen Untersuchung vom 13. August 2019 – trotz

subjektiv starker Beschwerden – kein geringes Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin

fest. Sie fahre nach wie kürzere Strecken mit dem Auto, sei im Haushalt und in

der Freizeit aktiv und unternehme sogar Reisen in die Türkei. Trotz eines

gewissen sozialen Rückzugs bestünden noch regelmässige Kontakte zu einer

Kollegin und auch innerhalb der Familie habe sie gute Kontakte und bekomme

Unterstützung durch ihre Kinder (IV-Nr. 101.6 S. 37 ff.). Gemäss

ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin verschiedene

Freizeitbeschäftigungen (Nähen, Handarbeiten, Lesen; vgl. IV-Nr. 101.6 S. 11).

Nach einem Vergleich des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. März

2019; Arbeitsunfähigkeit von 100 %) mit demjenigen im Zeitpunkt der

Anspruchsänderung (11. Juni 2019; Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 20 %

nach rechtsseitigem Kniegelenksersatz am 11. Dezember 2018) ist von einer erheblichen

und andauernden Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und

damit von einem Revisionsgrund auszugehen. Im Folgenden ist zur Festsetzung des

Invaliditätsgrads ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

8.

8.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin war vom

1. Februar 1982 bis 31. Dezember 1986 als Hausangestellte im X.___,

vom 15. Januar 1986 bis 31. Oktober 1989 als Betriebsangestellte in

der Z.___, [...], vom 1. November 1989 bis 31. März 2000 als Betriebsmitarbeiterin

(im Bereich Montage von Telefonapparaten) in der AA.___ AG und zuletzt vom 1. April

2000 bis 30. April 2004 in der Montage der Firma U.___ GmbH tätig, wobei das

Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgrund einer Restrukturierung des

Betriebs aufgelöst wurde (vgl. IV-Nr. 3, 4 S. 1 und 13 S. 2 ff.).

Seither ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl.

IV-Nr. 101.2 S. 12, 101.4 S. 7 und 22, 101.5 S. 3 sowie

101.6 S. 3 und 22). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden

Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei

die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen

Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom

11. November 2021 E. 5.3.1. mit mehreren Hinweisen). Auch mit Blick

darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit schon sehr lange, im Zeitpunkt der

vorliegend angefochtenen Verfügung bereits mehr als 17 Jahre zurückliegt,

erscheint es als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zu ermitteln. Die

Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf diese

Tabellenwerte ab und ging von einem Einkommen von CHF 4'371.00 pro Monat

aus (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total, Kompetenzniveau 1,

Frauen). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine

Berufsausbildung absolviert hat (vgl. IV-Nr. 7 S. 4, 101.4 S. 7

sowie 101.6 S. 10 und 26) und in unterschiedlichen Tätigkeiten und in verschiedenen

Branchen erwerbstätig war, erscheint es als sachgerecht, hier vom Totalwert auszugehen.

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

und des Nominallohnindexes (2018: 135.0, 2020: 137.7) führt dies zu einem

Valideneinkommen von CHF 4'647.90 pro Monat bzw. CHF 55'775.00 pro

Jahr.

8.2 Da die Beschwerdeführerin

seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, ist zur Bestimmung des

Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE 2018 auszugehen

(BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden

ärztlichen Angaben der G.___-Gutachter im Gutachten vom 12. Februar 2020

ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit

mit nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis 2 kg und ohne Tragen von

Gewichten über 2 kg, ohne schwer grobmanuelle Tätigkeit, ohne Hand- und

Schulterrotation sowie Vibration, ohne Arbeit über Kopfhöhe, ohne Rotation der

Halswirbelsäule und des Rumpfes, ohne Knien und Kniebeuge, ohne länger

dauerndes Sitzen und Stehen, ohne Gehen von längeren Strecken, ohne Gehen auf

unebenem Gelände und Treppensteigen sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe

aufgrund des rheumatologischen Leidens und des damit verbundenen vermehrten

Pausenbedarfs wegen der belastungsabhängigen Schmerzen zu 80 %

arbeitsfähig (IV-Nr. 101.2 S. 12, IV-Nr. 101.4 S. 52 ff.). Damit

ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'496.80 (80 %

von CHF 4'371.00; vgl. LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu erzielen.

Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich

41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung (2018: 135.0, 2020: 137.7)

ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 3'718.30 pro Monat

bzw. CHF 44'620.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das

durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der

Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug

von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr

ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in

welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert

werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,

sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar

nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei

eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen

Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Aufl., 2014, Art. 28a N 100).

Aufgrund des vorerwähnten eingeschränkten

Zumutbarkeitsprofils ist mit einer Lohneinbusse im Vergleich zu Arbeitskräften

mit normalem Leistungsvermögen zu rechnen, weshalb ein leidensbedingter Abzug

von 10 % als sachgerecht erscheint. Das fortgeschrittene Alter im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von 59 Jahren und 2 Monaten, die

langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, schlechte Deutschkenntnisse sowie die

Nationalität der Beschwerdeführerin begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1

keinen Abzug. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von

10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 3'346.45 pro Monat

bzw. CHF 40'158.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von

CHF 55'775.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 28 %. Damit

besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28

Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, hier

anwendbaren Fassung). Auch unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall

nicht gerechtfertigten) leidensbedingten Abzugs von 15 % ergäbe sich ein

nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (32 %).

9.

9.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis

sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu

verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)

anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann

vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz

ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die

versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021

vom 27. Juni 2022 E. 7.1.2., 9C_84/2021 vom 2. August 2021

E. 3.2.1. und 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3., je mit

Hinweisen u.a. auf BGE 145 V 209 E. 5.1).

Fehlt der Eingliederungswille bzw. die

subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige

Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt

oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar u.a. dazu dienen,

subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der

versicherten Person zu beseitigen, es bedarf indessen auch diesfalls eines

Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten

Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen

Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.

Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im

Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2021

vom 2. August 2021 E. 3.2.2. und 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021

E. 2.3. mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach bei der

revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei

zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen

sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit der

Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden

wird. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei

rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den

Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2. S. 325 f. mit

Hinweisen).

9.2 Die am 15. Juni 1962

geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 26. August 2021 im 60. Lebensjahr. Somit fällt sie in die

Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung bzw.

-reduktion Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen haben. Die

Beschwerdegegnerin hob die ab 1. März 2019 gewährte ganze Invalidenrente

mit vorliegend angefochtener Verfügung jedoch auf, ohne vorgängig berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sie begründete dieses Vorgehen damit, berufliche

Massnahmen könnten angesichts der Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der

Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend durchgeführt werden. Da es am

Eingliederungswillen bzw. an der erforderlichen subjektiven

Eingliederungsfähigkeit fehle, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen

(A.S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort legt sie noch dar, es sei davon

auszugehen, dass die langjährige Absenz der 59-jährigen Beschwerdeführerin vom

Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt sei. Sie sei letztmals im Jahr 2004

erwerbstätig gewesen. Seither habe sie keine Selbsteingliederungsbemühungen

unternommen, obwohl ihr solche zumutbar gewesen wären. Die arbeitsmarktliche

Desintegration sei nicht invaliditätsbedingt (A.S. 20). Die

Beschwerdeführerin macht geltend, leider könnten keine beruflichen Massnahmen

umgesetzt werden (A.S. 12). Zum Vorwurf, sie habe sich zu wenig um ihre

Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemüht, sei festzuhalten, dass sie in der

vergangenen Zeit immer wieder habe operiert werden müssen; ihre psychische und

physische Belastung sei wegen dieser Eingriffe gross gewesen. Auch der

Heilungsprozess habe Zeit beansprucht. Sie müsse ihren Alltag unter Einnahme

von mehreren Medikamenten bewältigen und den Haushalt mit Unterstützung ihres

Ehemannes erledigen. Während der letzten Jahre habe sie sich mit den operativen

Eingriffen befassen müssen. Den Vorwurf der fehlenden Integration in den

Arbeitsmarkt könne sie nicht nachvollziehen (Replik, A.S. 23).

9.3 Die Beschwerdeführerin bezog vom

1. März 2019 bis 30. September 2019, somit während weniger als 15

Jahren, eine (ganze) Invalidenrente. Es stellt sich somit ausschliesslich aufgrund

ihres fortgeschrittenen Alters von über 55 Jahren die Frage, ob ihr vor der

Rentenaufhebung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind. Soweit

die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, es bestehe

seit ihrer letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 eine arbeitsmarktliche

Desintegration, die nicht invaliditätsbedingt sei, kann ihr nicht ohne weiteres

gefolgt werden. Die lange nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration

wäre bei der anderen Variante (mindestens 15 Jahre Rentenbezug) relevant, wobei

hier jedoch zu berücksichtigen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem

Invaliditätseintritt mehreren Operationen mit jeweils anschliessender sechs- bzw.

neunmonatiger voller Arbeitsunfähigkeit unterziehen musste. Bei der

vorliegenden Konstellation ist zu prüfen, ob die subjektive

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, d.h. ihre

Eingliederungsbereitschaft, gegeben ist. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im

Rahmen der G.___-Begutachtung (Gutachten vom 12. Februar 2020) dahingehend,

sie sehe sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht als arbeitsfähig (IV-Nr. 101.2

S. 10, 101.4 S. 18, 101.6 S. 10, 12 und 30). Der psychiatrische Teilgutachter

beurteilte die Prognose für die Wiederaufnahme einer Arbeit aufgrund der

deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der

Beschwerdeführerin als ungünstig (vgl. IV-Nr. 101.6 S. 37). Einzig aufgrund

dieser im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin kann

deren subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht verneint werden, zumal die

Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch abgeklärt wurde und die

Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, dass sie aus Sicht der

Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig

eingestuft wird. Unterlagen über ein von der Beschwerdegegnerin in solchen

Fällen üblicherweise geführtes Gespräch, in dem die versicherte Person auf die

Folgen einer verweigerten Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen

hingewiesen wird, oder Formulare, auf welchen die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme

daran hätte bestätigen können, gehen aus den ins Recht gelegten Akten nicht

hervor. Somit ist davon auszugehen, dass ein solches Gespräch nicht stattfand. Aus

der in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde gemachten Aussage, «leider

können keine beruflichen Massnahmen umgesetzt werden», kann nicht ohne weiteres

abgeleitet werden, der Beschwerdeführerin fehle es an deren Eingliederungsbereitschaft.

Der anschliessende Hinweis auf die Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden,

«welche für meinen gesundheitlichen Zustand geeignet ist», und das fehlende zeitgemässe

Know-How angesichts der seit Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit könnte auch

den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin wäre bereit, eine entsprechende

Unterstützung in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen entgegenzunehmen.

9.4 Zusammenfassend kann die

subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der

vorhandenen Grundlagen nicht verneint werden. Es fehlt an einer genügend

klaren, nach der gutachterlichen Klärung der Arbeitsfähigkeit erfolgten Verweigerung

von Eingliederungsmassnahmen. Aus den skeptischen Äusserungen zur eigenen

Arbeitsfähigkeit während der Begutachtung kann nicht zuverlässig geschlossen

werden, es fehle später an der Bereitschaft, die inzwischen festgestellte

Arbeitsfähigkeit im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen umzusetzen. Es sind

daher der Eingliederungswille der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit

konkreter Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Somit durfte die befristet

zugesprochene Rente nicht per 1. Oktober 2019 aufgehoben werden, ohne

vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen

anbiete, bevor die Rente allenfalls aufgehoben wird.

10. Nach dem Gesagten ist gemäss dem

hier massgeblichen polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 12. Februar

2020 von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2019 (sechs Monate nach dem rechtsseitigen

Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018) und damit von einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund

eines Invaliditätsgrads von nurmehr 28 % besteht kein Rentenanspruch mehr.

Die Sache ist zur Prüfung und gegebenenfalls Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückweisung der Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen hat zur Folge,

dass auf die per 1. März 2019 zugesprochene ganze Invalidenrente weiterhin

Anspruch besteht, bis die Frage der Eingliederungsmassnahmen geklärt ist.

11.

11.1 Nach der Rechtsprechung ist für

persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht vertretenen Partei

grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere

Verhältnisse vorliegen. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass es sich um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, dass die Interessenwahrung

einen hohen Arbeitsaufwand erforderlich macht, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt und dass

zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein

vernünftiges Verhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts H 143/03 vom

25. August 2003 E. 5 mit Hinweis). Solche Verhältnisse liegen hier

nicht vor, weshalb der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August

2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit diese im Sinne der Er-

wägungen verfahre und

hiernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser