VSBES.2021.157
Invalidenrente
10. Februar 2023Deutsch95 min
die Beschwerdeführerin am linken Knie in der Klinik E.___, [...], operieren (Knietotalprothesenimplantation)
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2004 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,
seit Jahren an chronischen Schmerzen und einer depressiven Störung zu leiden
(IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 7). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. B.___, FMH
Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 28. April 2005,
IV-Nr. 21 f.). Mit Verfügungen vom 19. Juli und 14. September 2005
wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von 58 %
rückwirkend eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2004 zugesprochen
(IV-Nr. 26 f.).
1.2 Im Oktober 2008 nahm die
Beschwerdegegnerin vom Amtes wegen eine Revision vor (IV-Nr. 29) und
führte mit der Beschwerdeführerin am 5. November 2008 ein
Revisionsgespräch durch. Daraufhin veranlasste sie eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___ (Gutachten vom 12. Juni 2009,
IV-Nr. 38). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Februar 2010 wurde
die bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund einer gesundheitlichen
Verbesserung aus psychiatrischer Sicht bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr
15 % auf Ende März 2010 eingestellt (IV-Nr. 48).
1.3 Am 22. Dezember 2010 liess die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um berufliche
Eingliederungsmassnahmen stellen (IV-Nr. 51). Mit Verfügung vom
7. März 2011 trat die Beschwerdegegnerin auf dieses Leistungsbegehren mangels
glaubhafter Darlegung einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht ein
(IV-Nr. 54). Am 19. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der
orthopädischen Klinik D.___ an der Lendenwirbelsäule operiert (vgl. IV-Nr. 64
S. 12 f. und 67 S. 8 f.). Am 8. Februar 2017 stellte die
Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsgesuch (IV-Nr. 59). Auch darauf
trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Mai 2017
wegen nicht glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustands nicht ein
(IV-Nr. 69).
1.4 Am 20. Juni 2017 liess sich
die Beschwerdeführerin am linken Knie in der Klinik E.___, [...], operieren (Knietotalprothesenimplantation)
und am 6. August 2018 erfolgte eine Operation an der Halswirbelsäule im F.___-Spital
[...]. Im Weiteren wurde am 11. Dezember 2018 eine
Knietotalprothesenimplantation rechts durchgeführt. Bereits am 7. September
2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 11. September 2018) hatte sich
die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug neu angemeldet. Sie gab an, sie leide
zunehmend an Wirbelsäulen-, Knie-, Schulter-, Finger- und Fussschmerzen (IV-Nr. 74).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 29. April 2019 eine polydisziplinäre
(allgemein-internistische, rheumatologische, orthopädische, neurologische und
psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle G.___, [...] (im Folgenden:
G.___; Gutachten vom 12. Februar 2020, IV-Nr. 101). Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens, Beizug weiterer medizinischer Berichte und erneuter Konsultation
des RAD sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. August 2021 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend
eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. März 2019 bis
30. September 2019 zu; ab 1. Oktober 2019 wurde ein Rentenanspruch
bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 28 % verneint. Ein Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, gemäss den erfolgten Abklärungen habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht gegenüber dem
Jahr 2010 verschlechtert. Es sei zu einer Degeneration ihres Bewegungsapparates
gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich verschiedenen operativen Eingriffen
am Rücken und an den Knien unterziehen müssen. Seit dem lumbalen
Wirbelsäuleneingriff am 19. Mai 2016 bestehe auch für angepasste leichte
Tätigkeit keine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr. Die Einschränkung
der Leistungsfähigkeit betrage 20 % bei einem ganztägigen Pensum. Während
den postoperativen Rehabilitationsphasen von je sechs bis neun Monaten sei die
Beschwerdeführerin gänzlich arbeits- und leistungsunfähig gewesen. Spätestens
ab dem 10. Juni 2019 (sechs Monate nach dem rechtsseitigen
Kniegelenkseinsatz vom 11. Dezember 2018) bestehe für angepasste
Tätigkeiten wieder andauernd eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägiges
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs). Die koronare Herzerkrankung begründe keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Berufliche Massnahmen könnten angesichts der Krankheits-
und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend
durchgeführt werden (IV-Nr. 114 S. 7 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
17. September 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Weiterausrichtung
der ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2019. Zur Begründung legt sie im
Wesentlichen dar, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund der verschiedenen
Knie-, Herz- und Wirbelsäulenprobleme, welche mehrere Operationen zur Folge
gehabt hätten, in den letzten Jahren eindeutig verschlechtert. Die
Beschwerdegegnerin beurteile sie zu 80 % arbeitsfähig in einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit. Es sei für sie nicht einfach, als beinahe
60-jährige Frau eine angepasste Arbeitsstelle zu finden. Es sei unverständlich,
dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (A.S. 12 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20 f.).
2.3 Mit Replik vom 17. Januar 2022
hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 23 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 15. Februar
2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 26. August 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Sachverhalt
massgebend ist, der sich bis zur Verfügung vom 26. August 2021 entwickelt
hat, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen, welche bis Ende 2021
in Kraft waren. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3
Nach der Rechtsprechung sind
diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften
oder befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die
massgebenden Vergleichszeitpunkte. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung kann auch ohne
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision
rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auch hier unbeachtlich (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2., 8C_132/2020
vom 18. Juni 2020 E. 4.2.2., 8C_458/2017 vom 6. August 2018
E. 2. und 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2., je mit
Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht haben die
Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender BeE.___tungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
Die Beschwerdegegnerin sprach
der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
26.
August 2021 rückwirkend eine ganze befristete Invalidenrente vom
1.
März 2019 bis 30. September 2019 zu; ab 1. Oktober 2019 wurde
ein Rentenanspruch verneint. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Wie erwähnt, gilt Art. 17 Abs. 1 ATSG auch im
Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften
Rente, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der
IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten
unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen
Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen
anlässlich der Herauf- oder Herabsetzung bzw. der Aufhebung der Rente zu
vergleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August
2017.
E. 2.2. mit Hinweisen). Nach erfolgter Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 7. September 2018 (IV-Nr. 74) ist somit der medizinische
Sachverhalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. März 2019) mit demjenigen
im Zeitpunkt der Anspruchsänderung vom 10. Juni 2019 (sechs Monate nach
dem rechtsseitigen Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018 [vgl. IV-Nr. 89
S. 4 f.]; Art. 88a Abs. 1 IVV) zu vergleichen (vgl. E. II. 3.3
hiervor). Der aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
5.1
Im Bericht der Orthopädie D.___ (Dr. med.
H.___, leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie; Prof. Dr. med. I.___, Leiter
Wirbelsäulenchirurgie) vom 5. September 2016 (Sprechstunde für
Wirbelsäulenchirurgie) wurden folgende Diagnosen gestellt: «Status nach Dekompression
und Stabilisation, interkorporeller Spondylodese als auch dorsaler Spondylodese
mit zusätzlicher percutaner Stabilisation L3 – L5 mit VIPER CFX-Schrauben vom
19.05.2016
bei Spinalkanalstenose L4/L5 bei degenerativer Olisthesis und
relativer bis absoluter Stenose L3/L4; Gonarthrose beidseits». Zur
Zwischenanamnese wurde dargelegt, die Patientin komme zur geplanten
klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle. Die Rückenschmerzen seien insgesamt
gut unter Kontrolle und auch die ausstrahlenden Schmerzen ins Bein seien
komplett regredient. Trotzdem sei die Lebensqualität der Patientin äusserst
schlecht, da sie kaum noch gehen könne aufgrund von massiven Kniebeschwerden.
Bezüglich des Rückens werde noch Physiotherapie durchgeführt. Die aktuelle
Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen zeige stabile
Verhältnisse ohne Materiallockerung oder –bruch. Es bestünden keine Hinweise
für eine Anschlusssegmentdegeneration. Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» wurde dargelegt, bezüglich der LWS liege ein zufriedenstellendes
Ergebnis vor. Es mache sicher Sinn, hier weiter physiotherapeutisch
dranzubleiben und die Aktivitäten zu erhöhen, wie z.B. auch mit der
Wassertherapie. Hinsichtlich der Knie scheine eine zeitnahe endoprothetische
Versorgung wahrscheinlich unausweichlich zu sein. Von Seiten des Rückens sei
vorerst keine Nachkontrolle vorgesehen (IV-Nr. 64 S. 12 f. bzw. 78
S. 7 f.).
5.2
Dr. med. J.___, FMH
Rheumatologie und allgemeine innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
28.
Januar 2017 die Diagnosen «Fibromyalgie-Syndrom (psychiatrisch DD
somatoforme Schmerzstörung)», «Generalisierte Osteoarthrosen/vertebral
Osteochondrosen», «Mangel an Vitamin D3» sowie «Adipositas und arterielle
Hypertonie» und hielt im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen fest, die
Patientin klage über chronische Beschwerden in beiden Kniegelenken, im
operierten unteren Rücken, in den Schultern und den Händen sowie generell über Schmerzen
in den Knochen. Zur Charakterisierung dieser Beschwerden bediene sich die
Patientin des Vergleichs mit einem «kaputten Glas» und «einschiessenden
Stromschlägen». Die Schmerzintensität sei für die Patientin derart, dass ihre
Lebensqualität zerstört werde und sie alltäglich auf die Hilfe ihrer Familienmitglieder
angewiesen sei. Stehen oder Gehen gelinge nur bedingt, die Patientin erscheine
in der Praxis mit einem Rollator. Bei der klinischen Untersuchung falle zuerst
die ausgeprägte Adipositas auf. Entsprechend der Gewichtsbelastung imponierten erhebliche
Schwierigkeiten bezüglich der Mobilität. Beide Kniegelenke wiesen
Extensionsdefizite auf. Die Sonographie bestätige links einen moderaten Erguss,
das rechte Kniegelenk sei ergussfrei. Ansonsten finde man bezüglich der
peripheren Gelenke keine objektivierbar pathologischen Befunde. Dieser Eindruck
bestätige die veranlasste Skelettszintigraphie. Bezüglich der Wirbelsäule falle
die Patientin durch ihre leicht nach vorne geneigte Haltung auf. Die lumbal
operierte Wirbelsäule werde klinisch nicht weiter untersucht, vorbestehende
Kernspintomographien gäben ausreichend Einblick in deren Strukturen. Die veranlasste
Laboruntersuchung zum Ausschluss einer rheumatologischen Grunderkrankung falle
einzig durch ein diskret erhöhtes C-reaktives Protein und Kreatinkinase auf. Das
diskret erhöhte C-reaktive Protein sei angesichts der Adipositas mit Sicherheit
nicht als pathologisch zu qualifizieren, der Wert der Kreatinkinase begründe
für sich allein keine Muskelpathologie. Die Skelettszintigraphie sei zum
Ausschluss einer bis aktuell okkulten Knochenerkrankung veranlasst worden,
nicht zuletzt auch, um der ängstlich wirkenden Patientin mehr Sicherheit zu
vermitteln. Zwölf Jahre nach der ersten rheumatologischen Abklärung und
Behandlung könne eine entzündliche Grunderkrankung so zuverlässig wie praktisch
möglich ausgeschlossen werden. Ein Teil der Beschwerden sei sicher den
bilateralen Gonarthrosen und vertebral den Segmentdegenerationen zuzuschreiben,
dies werde nachteilig beeinflusst von einer morbiden Adipositas. Hauptsächlich
für die Beschwerden sei ein Fibromyalgie-Syndrom zu sehen, wenn nicht von
psychiatrischer Seite eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden
sei. Rheumatologischerseits seien die Klassifikationskriterien für ein
Fibromyalgie-Syndrom zweifelsohne erfüllt, andere plausible Ursachen seien nebst
den Degenerationen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen (IV-Nr. 64
S. 6 ff.).
5.3
Dr. med. K.___,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom
13.
Februar 2017 die Diagnosen «Pangonarthrose beidseits mit/bei Status
nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links 2009, Status nach
medialer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts 2014», «Status nach
Dekompression, Spondylodese und perkutaner Stabilisation L3/4 5/16»,
«Fibromyalgie Syndrom», «Chronifizierte depressive Episoden», «Arterielle
Hypertonie» und «Adipositas». Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin
äussere sich unzufrieden über den aktuellen Befund der Wirbelsäule, linksseitig
habe sie wieder vermehrt Schmerzen, dies teilweise immobilisierend. Zudem
bestünden Schmerzen in beiden Knien und Handgelenken sowie eine generelle
Schwäche. Die Patientin habe von einem traumatisierenden Todesfall der Mutter
sowie multiplen anderen psychosozialen Aspekten berichtet. Die Gehstrecke sei
aktuell auch aufgrund der Kniegelenke auf wenige 100 Meter reduziert, eine
normale Funktion im Alltag sei nicht möglich. Zum «Procedere» wurde angegeben,
mit der Patientin und dem begleitenden Ehemann sei besprochen worden, dass
klinisch und radiologisch eine ausgedehnte Gonarthrose vorliege, welche die
Beschwerden im Bereich beider Knie verursache. Eine arthroskopische Operation
bringe keinen Mehrwert. Die einzige Lösung wäre die Implantation einer Knie-Totalprothese
zunächst links beim symptomatischen Knie und im weiteren Verlauf dann
rechtsseitig. Die Patientin sei darauf hingewiesen worden, dass eine Implantation
einer Knie-Totalprothese keine ganzheitliche Lösung, sondern nur ein kleiner
Schritt auf dem Gesamtweg sein könne. Sie sei darüber orientiert worden, dass
die Operation mit postoperativen Beschwerden und Physiotherapie sowie Training
verbunden sei und ein Mitarbeiten für das gute «Outcome» wichtig sei
(IV-Nr. 64 S. 4 f. bzw. 89 S. 15 f.).
5.4
Der behandelnde Psychiater
Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem
Bericht vom 22. Februar 2017 die Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung, aktuell mittleren Grades, mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1). Die
depressive Störung bestehe seit Januar 2016. Unter den geschilderten Umständen
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit der Patientin von zwischen 70 und 100 %
(IV-Nr. 64 S. 2 f.).
5.5
Im Bericht der Orthopädie D.___
vom 16. März 2017 wurde im Rahmen der Beurteilung und des Procedere dargelegt,
es zeige sich hier wieder ein zunehmender tiefsitzender Rückenschmerz. Vom
konventionell-radiologischen Bild her zeigten sich keine Veränderungen. Eine
leichte Mehranreicherung in der Skelettszintigraphie erachte man als normal. Um
konklusiv objektivierbar Pathologien im Bereich der Wirbelsäulenversteifung und
auch darüber auszuschliessen, werde eine CT-Untersuchung empfohlen. Bezüglich
der Kniegelenke wolle die Patientin abwarten, wie sich der Rücken entwickle
(IV-Nr. 67 S. 8 f.).
5.6
Im Bericht der Orthopädie D.___
zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 wurde angegeben, es
habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom
18.
Mai 2016 bis 3. Juli 2016 bestanden. Der Gesundheitszustand
verschlechtere sich. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt
(IV-Nr. 67 S. 1 ff.).
5.7
Am 20. Juni 2017 führte
Dr. med. K.___ eine Operation am linken Knie (Implantation einer Totalprothese,
subtotale Synovektomie) in der Privatklinik E.___, [...], durch (vgl.
Operationsbericht, IV-Nr. 89 S. 6). Im Austrittsbericht vom
26.
Juni 2017 (Hospitalisation vom 20. Juni bis 26. Juni 2017)
wurde dargelegt, intra- und postoperativ sei ein komplikationsloser Verlauf
festzustellen gewesen. Die radiologische Stellungskontrolle der
Knie-Totalprothese links habe achsengerechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Die
Patientin habe mit reizfreien Wundverhältnissen in die weitere Rehabilitation
entlassen werden können (IV-Nr. 89 S. 2 f.).
5.8
Dr. med. K.___ stellte in
seinem Bericht vom 9. August 2017 folgende Diagnosen: «Status nach Knie-TP
links am 20.06.2017, Status nach Kniearthroskopie und medialer
Teilmeniskektomie links 2009; Pangonarthrose rechts, Status nach medialer
Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts 2014; Status nach Dekompression,
Spondylodese und perkutaner Stabilisation L3/4 5/16; Fibromyalgie Syndrom; Chronifizierte
depressive Episode; Arterielle Hypertonie; Adipositas». Zur Anamnese wurde angegeben,
die Patientin sei postoperativ zwei Wochen in der Rehabilitation gewesen, dies
habe ihr gutgetan. Die Beweglichkeit habe sie deutlich steigern können, sie laufe
aktuell nicht immer in Beugestellung beider Kniegelenke. Physiotherapie werde
durchgeführt. Die Patientin mobilisiere bei langen Wegstrecken mittels Rollator
oder an Unterarmgehstöcken. Zum Prozedere wurde vermerkt, es bestehe ein
erfreulicher Verlauf, die Patientin habe von der Operation sehr profitiert. Die
Beweglichkeit werde sich noch verbessern, ebenfalls die Mobilisationsfähigkeit.
Es sollte auf eine gute Gangart geachtet werden, dies mit voller Flexion beider
Kniegelenke. Die Physiotherapie sei fortzusetzen (IV-Nr. 89 S. 12
f.).
5.9
Im Bericht von Dr. med. K.___
vom 20. September 2017 wurde angegeben, die Patientin sei sehr zufrieden,
die Schmerzen seien deutlich regredient gegenüber der Situation bei der letzten
Konsultation im August 2017. Eine fixe Analgesie nehme sie nicht mehr wegen des
linken Kniegelenks. Aktuell spüre die Patientin wieder vermehrt den Rücken;
deswegen werde sie physiotherapeutisch behandelt. Zum Befund wurde angegeben,
es bestehe ein gleichschrittiges, stabiles Gangbild am Rollator. Es seien reizlose
Narbenverhältnisse am Knie links vorhanden, eine periartikuläre Überwärmung bestehe
nicht. Das Kniegelenk sei stabil, ein Kniegelenkserguss sei nicht feststellbar.
Zum Prozedere wurde dargelegt, es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit
deutlichen Fortschritten und guter Mobilisation des linken Kniegelenkes. Beim rechten
Kniegelenk werde aktuell mit einer Operation noch zugewartet (IV-Nr. 78
S. 13 bzw. 89 S. 14).
5.10
Dr. med. M.___ (Neurologische
Praxis [...]) stellte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018 folgende
Diagnosen: «Senso-motorisches Carpaltunnelsyndrom bds., auf der rechten Seite
mässiggradig mit Progredienz im Vergleich zum Dezember 2016, auf der linken
Seite leichtgradig mit tendenzieller Verbesserung; Dekompression und
Stabilisation durch Spondylodese LWK 3 – 5 bei symptomatischer degenerativer
Spinalkanalstenose L(3) – L5 re; Adipositas; Art Hypertonie». Zur aktuellen
Anamnese wurde angegeben, trotz konsequenten Tragens der Handgelenksschienen
bds. zur Nacht leide die Patientin unter einer Zunahme der Beschwerden, mit
Einschlafen der Hände und Schmerzen vor allem nachts, aber auch tagsüber,
teilweise mit Ausstrahlung bis zum Oberarm. Die Beurteilung lautete wie folgt:
Es bestehe ein senso-motorisches Carpaltunnelsyndrom beidseits, auf der rechten
Seite mässiggradig mit Progredienz im Vergleich zum Dezember 2016, auf der
linken Seite leichtgradig mit tendenzieller Verbesserung. Klinisch und
elektrophysiologisch bestünden keine Hinweise für eine Radikulopathie. Angesichts
der Progredienz auf der rechten Seite trotz konsequenten Tragens einer Schiene
werde entweder zusätzlich zur Schiene eine Infiltration des Karpaltunnels mit
Cortison oder aber eine CTS-Operation (ev. linke Seite gleichzeitig operieren)
erwogen (IV-Nr. 78 S. 11 f.).
5.11
Am 14. Mai 2018 wurde eine
Karpaltunnelspaltung links durchgeführt. Dr. med. N.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom
5.
Juni 2018 folgende Diagnosen fest: «Status nach Carpaltunnelspaltung
links mit Besserung des neurologischen Befundes an der linken Hand und
Persistieren einer radikulären Schmerzsymptomatik C5/6 links mit Ausstrahlung
zum dorsalen Daumen; vorgesehen zur Carpaltunnelspaltung auch rechts». Im
Weiteren legte er dar, nach der Operation links habe sich eine leichte
Wundheilungsstörung der Narbe ergeben, welche jetzt stabil sei. Die periphere
Sensibilität im Bereich habe sich normalisiert; diesbezüglich bestünden auch
keine Nachtruhestörungen mehr. Jedoch seien weiterhin die Parästhesien und
Kribbel-Missempfindungen über der Schulter mit Ausstrahlung bis in den Daumen vorhanden
(IV-Nr. 78 S. 9 f.).
5.12
Im Bericht von Dr. med. O.___,
Neurochirurgie FMH, vom 28. Juni 2018 wurden folgende Diagnosen angegeben:
«Verdacht auf chronische Zervikobrachialgie beidseits» und «Chronisches
lumbales Schmerzsyndrom bei: Osteochondrose, Spondylarthrose und
Spinalkanalstenose L2/3, Spondylarthrose L5/S1, St.n. Dekompression, TLIF und
transpedikuläre Spondylodese L3-5 beidseits vor 2 Jahren an der Klinik D.___,
Lumbosakrale Übergangsanomalie Castellvi Typ II A, Übergangswirbel L5,
Nearthros links». Als «weitere Diagnosen» wurden ein «St.n.
Karpaltunnelspaltung links am 14.05.2018, Karpaltunnelspaltung rechts geplant»,
«Platzangst», ein «St.n. Knie-TP links bei medialer Gonarthrose bei
Valgusstellung» und «Auch fortgeschrittene Gonarthrose rechts bei
Valgusstellung» aufgelistet. Zur Anamnese wurde dargelegt, bei der Patientin
sei vor vier Wochen ein Karpaltunnelsyndrom operiert worden. Postoperativ sei
es gemäss den Angaben der Patientin zu einer kompletten Erholung von
Gefühlsstörungen in Zeige-, Mittel-, Ring- und Kleinfinger der linken Hand
gekommen und zu einer partiellen Erholung von Gefühlsstörungen im Daumen. Auch
in der rechten Hand habe sie Gefühlsstörungen mit Kribbeln in allen fünf
Fingern. Auch hier sei offenbar eine Karpaltunnelspaltung vorgesehen.
Anamnestisch habe die Patientin auch seit Jahren eine Zervikobrachialgie
beidseits mit Ausstrahlung bis in den Daumen. Die Patientin kenne diesbezüglich
seit langem keine schmerzfreien Momente mehr. Sie leide auch an einem
chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei Zustand nach Dekompression und
Stabilisation L3 – 5. Postoperativ seien zwei Infiltrationen im D.___-Spital
erfolgt, wobei die erste keine wesentliche Besserung, die zweite eine
wesentliche Besserung für ein bis zwei Wochen gebracht habe. Auch im rechten
Knie habe die Patientin anhaltend starke Schmerzen und sei hauptsächlich
deshalb in der Gehfähigkeit massiv eingeschränkt.
Zum CT der LWS vom 27. März 2017 wurde
angegeben, es bestünden regelrechte postoperative Verhältnisse ohne Hinweise
auf Lockerungen oder einen Bruch der Schrauben. Es seien radiologische Zeichen
des intervertebralen Durchbaus L3/4 und L4/5 vorhanden. Es bestünden eine
Osteochondrose, eine Spondylarthrose und eine Spinalkanalstenose L2/3 sowie
eine Spondylarthrose L5/S1. Dr. med. O.___ führte aus, in der Tat könne er
den klinischen Verdacht auf eine chronische Zervikobrachialgie beidseits
bestätigen. Er habe der Patientin vorerst die bildgebende Abklärung der
Halswirbelsäule empfohlen. Falls die Indikation für die Operation des CTS
rechts eindeutig sei, bestehe kein Grund, diese zu verschieben (IV-Nr. 86
S. 17 f.).
5.13
Aus dem Bericht von Dr. med. O.___
vom 4. Juli 2018 geht hervor, die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule bestätige
das Vorliegen von schweren Degenerationen mit fortgeschrittenen
Osteochondrosen, Spondylosen und Unkovertebralarthrosen C4/5, C5/6 und C6/7 mit
Foramenstenosen C4/5 rechts, C5/6 und C6/7 beidseits. Auch der Spinalkanal sei
bei C5/6 fortgeschritten stenosiert; es liege aber noch keine Myelopathie vor.
Diese eindrücklichen Befunde könnten die langjährigen Nacken- und
Schulterschmerzen und auch die Ausstrahlungen in beide Arme mit Kribbelgefühlen
natürlich sehr gut erklären. Die geplante CTS-Operation auf der rechten Seite
habe die Patientin nun etwas voreilig abgesagt. An sich hätte durchaus zuerst
die ohnehin nötige Karpaltunnel-Spaltung erfolgen können, bevor die
umfangreichere Operation an der Halswirbelsäule mit Dekompression und ACIF
C4/5, C5/6 und C6/7 durchgeführt werde. Die Patientin wünsche nun aber ein
umgekehrtes Vorgehen (IV-Nr. 86 S. 15 f.).
5.14
Am 6. August 2018 nahm
Dr. med. O.___ im F.___-Spital, [...], den zervikalen Wirbelsäuleneingriff
vor (Mikrochirurgische Dekompression und ACIF C4/5, C5/6 und C6/7; vgl.
Operationsbericht vom 6. August 2018, IV-Nr. 86 S. 12 ff.). Im
Bericht vom 11. August 2018 wurde ausgeführt, der Eingriff sei
komplikationslos erfolgt. Intraoperativ habe eine schöne Dekompression und
Stabilisation erreicht werden können. Der postoperative Frühverlauf sei
ausgesprochen erfreulich gewesen. Die Patientin habe über eine weitgehende
Progredienz der radikulären Beschwerden berichten können. Sie sei problemlos
mobil geworden. Sie habe im Verlauf mehrfach noch persistierende
Gefühlsstörungen im linken Daumen und Zeigefinger ähnlich präoperativ bei
ansonsten deutlich verbesserten Beschwerden in beiden Armen erwähnt. Die
Röntgenkontrolle mit Halswirbelsäule a.p./seitlich vom 7. August 2018 habe
regelrechte postoperative Befunde mit einer sehr schönen Dekompression gezeigt
(Entfernung des Processus uncinatus C4-7 beidseits) und Wiederherstellung der Segmenthöhen
und Segmentlordosen C4-7). Bei Austritt sei die Patientin schmerzarm,
vollmobilisiert und weitgehend selbstständig gewesen (IV-Nr. 86
S. 10 f.).
5.15
Dr. med. K.___ hielt in
seinem Bericht vom 12. September 2018 folgende Diagnosen fest: «Pangonarthrose
rechts, Status nach Knie-TP links am 20.06.2017, Pangonathrose beidseits
mit/bei Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links 2009,
Status nach medialer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts 2014; Status
nach Dekompression, Spondylodese und perkutaner Stabilisation L3/4/ 5/16;
Fibromyalgie Syndrom; Chronifizierte depressive Episode; Arterielle Hypertonie;
Adipositas; Status nach Mikrodiskektomie, Dekompression, intervertebrale
Cage-Version C4/5, C5/6, C6/7 am 06.08.2018; CTS rechts». Zur Anamnese wurde
vermerkt, die Patientin berichte über Schmerzen im Bereich der unteren LWS, des
rechten Kniegelenkes sowie in der rechten Hand. Die nächtliche Ruhe sei
deutlich gestört, hier vor allem durch die Schmerzen im Bereich der rechten
Hand. Der Rücken und das rechte Knie schmerzten bei der Mobilisation. Hier
seien langfristig Operationen für Hand, Knie und Rücken geplant. Zudem leide
die Patientin unter einer Inkontinenz, welche auch operiert werden müsste. Zum
Procedere wurde festgehalten, der Patientin sei geraten worden, zuerst die
Operation der Harnblase durchführen zu lassen und anschliessend das rechte
Karpaltunnelsyndrom «releasen» zu lassen. Hierdurch werde sich wahrscheinlich
für die weiteren Operationen mit stationärem Verlauf eine Linderung der
Symptomatik und ein einfacheres Handling nach möglicher Knie-TP-Implantation
erzielen lassen (IV-Nr. 78 S. 5 f. bzw. 89 S. 7 f.).
5.16
Im Bericht von Dr. med. O.___
vom 20. September 2018 wurde zur Verlaufs-anamnese angegeben, es sei
erfreulich, dass es der Patientin besser gehe als vor der Operation. Die
brachialgiformen Schmerzen im linken Arm und die Parästhesien («Ameisen») in
beiden Armen seien seit der Operation komplett regredient. In den ersten zwei Wochen
nach der Operation habe die Patientin auch im rechten Arm keine Schmerzen
gehabt, danach hätten sich erneut altbekannte Beschwerden mit «Einschlafen» und
«Stromgefühl» in der gesamten rechten Hand (alle Finger betroffen) und
gelegentliche, einschiessende Schmerzen im rechten Arm ventral («wie eine
Linie») eingestellt. Am linken Daumen beschreibe die Patientin nach wie vor ein
subjektives Beugedefizit. Im Weiteren beschreibe sie ein noch störendes
Fremdkörpergefühl im Hals bei normaler Stimme. Am Nacken habe sie weniger
Schmerzen als vor der Operation, doch im Bereich der Brust- und
Lendenwirbelsäule habe sie starke Schmerzen. Im rechten Bein habe die Patientin
von lumbal her ausstrahlende Schmerzen in den lateralen Ober- und
Unterschenkel. Das rechte Knie mache beim Belasten zusätzliche Schmerzen bei
bekannter fortgeschrittener Gonarthrose. Unter dem Vermerk «Beurteilung und Prozedere»
wurde dargelegt, postoperativ komplett regredient seien die Brachialgie links
und die Parästhesien in beiden Armen. Rezidiviert nach zweiwöchigem
beschwerdefreiem Intervall seien allerdings Gefühlsstörungen der rechten Hand
mit Beteiligung aller Finger und eine intermittierende Brachialgie rechts. Zur
Verlaufskontrolle und sicheren Bestätigung der ausreichenden Dekompression sei
ein nochmaliges MRI der Halswirbelsäule angemeldet worden (IV-Nr. 78
S. 3 f. bzw. 86 S. 8 f.).
5.17
Im Bericht vom 25. September
2018.
hielt Dr. med. O.___ zum Verlauf fest, die radiologischen
Verlaufskontrollen der Halswirbelsäule bestätigten, dass die Platzverhältnisse
in den Neuroforaminae postoperativ deutlich besser seien als präoperativ. Er
finde anhand der Bildgebung keine Erklärung für die noch vorhandenen
brachialgiformen Beschwerden im rechten Arm und das «Einschlafen» sowie das «Stromgefühl»
in der gesamten rechten Hand. Die eingebrachten Cages zeigten eine korrekte
Implantat-Lage, unverändert zur unmittelbar postoperativen Röntgen-Kontrolle.
An der Lendenwirbelsäule bestätigten sich die Degenerationen der
Anschlusssegmente mit Spondylarthrose L5/S1 beidseits, Osteochondrose und
Spondylarthrose L2/3 mit mässiger Spinalkanalstenose, weniger auch bei L1/2.
Erhebliche Nervenwurzelkompressionen seien aber nicht vorhanden. Die Patientin
habe offenbar aktuell mit der Hausärztin die bevorstehenden Operationen an der
Blase, der Hand rechts und am Knie besprochen. Aus seiner Sicht sei weder an
der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule eine dringliche Massnahme erforderlich.
Bei Bedarf wären infiltrative Behandlungsversuche möglich (IV-Nr. 86 S. 6
f.).
5.18
Die behandelnde Hausärztin,
Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 27. September 2018 fest, seit der letzten Ablehnung des
Leistungsanspruchs hätten sich bei der Patientin tatsächlich neue und erheblich
beeinträchtigende medizinisch nachvollziehbare Beschwerden ergeben. Die Art der
medizinisch begründeten Leistungsminderungen seien in diesem Fall nicht akut,
sondern über die Jahre entstanden und hätten sich in den letzten Monaten / Jahren
so verschlechtert, dass nun nachweisbar strukturelle, die zunehmenden Schmerzen
begründende Veränderungen vorhanden seien (IV-Nr. 78 S. 1 f.).
5.19
Laut dem Bericht von Dr. med.
K.___ vom 27. November 2018 berichtete die Patientin über progrediente
Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, sodass sie aktuell mit dem Wunsch
der baldigen Knie-Totalprothesen-Implantation komme. Sie leide unter einem
nächtlichen Ruheschmerz nicht nur im Bereich des rechten Kniegelenkes, sondern
auch im Rücken und der HWS. Zudem bestünden belastungsabhängige Schmerzen im
rechten Knie, unter Belastung könne sie das rechte Kniegelenk nicht mehr
strecken. Zum Procedere wurde dargelegt, mit der Patientin und dem begleitenden
Ehemann sei die Knie-Totalprothesen-Implantation rechts besprochen worden.
Geplant sei der Eingriff am 11. Dezember 2018 in der Privatklinik E.___
(IV-Nr. 85 S. 8 bzw. 89 S. 9).
5.20
In ihrem Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 27. November 2018 gab die Hausärztin Dr. med. P.___ an,
sie behandle die Patientin seit Januar 2015. Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert, da nie ein Arbeitsverhältnis bestanden und die Patientin sich auch
nicht in der Lage gefühlt habe, in ein Arbeitsverhältnis einzutreten. Hätte
sich die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit gestellt, hätte sie aus
verschiedenen, sich zum Teil summierenden Gründen durchgehend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur medizinischen Situation legte die Hausärztin
dar, bei der Patientin dominierten körperliche Beschwerden, welche jedoch
begleitet seien von zum Teil erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Im
Laufe der Jahre hätten sich die körperlichen Beschwerden durch die Zunahme der
Polyarthrosen erheblich verstärkt. In den letzten Jahren seien die LWS
versteift, die HWS operiert, eine Knieprothese eingesetzt, ein CTS operiert und
eine gynäkologische Operation durchgeführt worden. Die Patientin leide unter
Schmerzen in der LWS, den Beinen, im Kopf und in den Händen und unter reduzierter
Gehfähigkeit sowie eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit. Es bestünden eine
ausgeprägte Adipositas, ein Gangbild in leichter Hüft- und Knieflexion
beidseits sowie ein Schonhinken rechts, ein paravertebraler Muskelhartspann
sowie eine eingeschränkte LWS- und HWS-Beweglichkeit. Soweit beurteilbar, sei
eine schwach ausgeprägte Skelettmuskulatur bei einer schmerzbedingt erheblichen
Dekonditionierung vorhanden. Als Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) wurden Polyarthrosen wahrscheinlich primär und sekundär
metabolisch mit teils schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule,
Gonarthrosen, Fingerpolyarthrosen, ein CTS beidseits sowie eine chronische
depressive Störung gemischt mit Angst und eine morbide Adipositas angegeben.
Die Stress- und Urgeinkontinenz wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vermerkt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit wurde mit
«schlecht» angegeben. Zur beruflichen Situation wurde angegeben, die Patientin
habe ehemals zu 100 % als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet, aktuell sei
sie nicht auf Arbeitssuche wegen der schlechten gesundheitlichen Situation. Aufgrund
der Schmerzzunahme unter Belastung und schlechter Gehfähigkeit sowie
reduzierter Beweglichkeit und Schmerzen in den Fingern bestehe aktuell keine
Möglichkeit, die angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben. Hinzu kämen
Konzentrationsschwierigkeiten wegen der Schmerzen. Die Patientin spreche recht
gut Deutsch und sei freundlich. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die
Prognose zur Eingliederung sei schlecht. Schmerzen, Funktionseinschränkungen
und eine Dekonditionierung stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 85
S. 1 ff.).
5.21
Am 11. Dezember 2018 wurde
die Beschwerdeführerin am rechten Knie operiert (Knie-Totalprothesen-Implantation
rechts; Hospitalisation vom 11. bis 17. Dezember 2018). Zur
Operationsindikation wurde angegeben, bei der Patientin hätten jegliche
konservativen Massnahmen nicht mehr angeschlagen, sodass eine Knie-Totalprothesen-Implantation
indiziert gewesen sei. Zum postoperativen Verlauf wurde festgehalten, es sei
intra- und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf festzustellen gewesen.
Es bestehe eine problemlose Mobilisation an Unterarmgehstöcken. Es seien
achsengerechte Stellungsverhältnisse der Knie-Totalprothese im postoperativen
Röntgenbild ersichtlich. Als Nachbehandlung wurden Physiotherapie und klinische
sowie radiologische Kontrollen angegeben (vgl. Operations- und Austrittsbericht
vom 14. Dezember 2018, IV-Nr. 89 S. 4 f.).
5.22
Dr. med. O.___ stellte in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2019 die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Chronische
Zervikobrachialgie beidseits, links regredient, bei multisegmentalen
degenerativen Veränderungen der HWS» und «Chronisches lumbales Schmerzsyndrom
bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS». Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei
insbesondere längerfristig nicht realistisch. Zweifel an der Fahreignung gebe
es nicht. Zum Potenzial für die Eingliederung wurde dargelegt, leichte Arbeiten
wären während weniger Stunden pro Tag denkbar und auch zumutbar. Eine
Wiedereingliederung dürfte bei chronischem Schmerzsyndrom an der HWS und LWS
sehr schwierig sein (IV-Nr. 86 S. 2 ff.).
5.23
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. April
2019.
fest, insgesamt sei es seit den Jahren 2005 und 2010 zu einer
Verschlechterung der somatischen Situation gekommen. Wegen der
fortgeschrittenen Degenerationen hätten in den Jahren 2016 und 2018 Operationen
an der Wirbelsäule stattgefunden. Es persistierten seither weiterhin Schmerzen,
die jedoch nicht vollständig durch die somatischen Befunde alleine erklärt
werden könnten. Bezüglich der psychischen Situation seien keine aktuellen
fachärztlichen Berichte vorhanden. Von der wirbelsäulenchirurgischen Seite her werde
eine Tätigkeit in einem angepassten Tätigkeitsbereich für wenige Stunden pro
Tag als zumutbar erachtet. Die Hausärztin schätze die Versicherte für jegliche
Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig ein. Aufgrund der Unstimmigkeiten und
der komplexen gesundheitlichen Situation müsse die Einschätzung der
möglicherweise verbleibenden zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im
interdisziplinären Kontext erfolgen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien erst
nach der polydisziplinären Begutachtung möglich (IV-Nr. 90 S. 3 f.).
5.24
Dem polydisziplinären
(allgemein-internistischen, rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen
und psychiatrischen) Gutachten der G.___ vom 12. Februar 2020
(Untersuchungen vom 30. und 31. Juli, 13. August, 18. September
sowie 4. Dezember 2019) können im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronisches lumbogluteales
(lumbosakrales) Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5, M79.65, Z98.8), Status nach
Dekompression und interkorporeller sowie dorsaler Spondylodese LWK3/4/5 am
19.05.2016
bei Spinalkanalstenose LWK4/5 bei degenerativer Olisthesis und
Stenose LWK3/4 (Orthopädie D.___ [...]), radiologisch mässige Spondylarthrose
LWK5/SWK1 und weniger LWK2/3 ohne sicheren Hinweis für Neurokompression (CT 27.03.2017,
Röntgen und MRI 25.09.2018); 2. Chronische zervikospondylogene
Schmerzen beidseits (ICD-10 M54.2, M79.61, Z98.8), Status nach
mikrochirurgischer Dekompression und ACIF HWK4/5/6/7 über einen
antero-lateralen Zugang von links am 09.08.2018 bei fortgeschrittener
Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK4/5/6/7 mit foraminaler
Stenose HWK4/5 rechts und HWK5/6/7 beidseits (Dr. S. O.___, F.___),
radiologisch kein sicherer Hinweis für radikuläre Affektion (Röntgen und MRI
25.09.2018); 3. Gonalgie beidseits, am ehesten bei CPPD
(aktenanamnestische Diagnose) (ICD-10 M25.56, M11.2), Status nach
arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie sowie Knorpelglättung am medialen
Femurkondylus links am 12.05.2009, Status nach arthroskopischer medialer
Teilmeniskektomie und Knorpelglättung rechts am 04.03.2014, Status nach
Knie-Teilprothese [recte: Totalprothese] links am 20.07.2017 bei
Pangonarthrose, Status nach Knie-Totalprothese rechts am 11.12.2018 bei
Pangonarthrose; 4. Osteoarthrose (ICD-10 M19.99) mit Fingerpolyarthrose,
Status nach Gonarthrose, Talonavikulararthrose, Facettengelenksarthrose». Die
weiteren gestellten Diagnosen (1. Episodischer Kopfschmerz seit fünf
Jahren, wahrscheinlich zervikogen bedingt [ICD-10 G44.8]; 2. Status nach
Medianusneurolyse links 05/2018 und rechts 03/2019 [ICD-10 G56.0];
3.
Adipositas Grad III [ICD-10 E66.92]; 4. Arterielle Hypertonie
[ICD-10 I10.90]; 5. Hyperlipidämie [ICD-10 E78.5]; 6. Hepathopathie
[ICD-10 K76.9]; 7. Vitamin D-Mangel [ICD-10 E55.9]; 8. Eisenmangel
[ICD-10 E61.1]; 9. Gastroösophagealer Reflux [ICD-10 K21.9];
10.
Urgeinkontinenz [ICD-10 N39.42]; 11. Anamnestisch
Stuhlinkontinenz [ICD-10 R15]; 12. Nikotinabusus [ICD-10 F17.1];
13.
Status nach Hysterektomie 2012 [ICD-10 Z41.9]; 14. Leichte
depressive Episode [ICD-10 F32.0]; 15. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Krankheitsentwicklung wurde wie
folgt zusammengefasst: Im Jahr 2003 seien Schmerzen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule aufgetreten. Radiologisch seien degenerative Veränderungen
und Diskushernien (C5/6 und L4/5) festgestellt worden. Spondylitisverdächtige
Läsionen hätten sich mittels Skelettszintigraphie (2004 und 2017) und anhand
von Entzündungsparametern nicht bestätigen lassen. Im Jahr 2016 seien wegen
einer Spinalkanalstenose LWK4/5 bei einer degenerativen Olisthese und einer
Stenose bei LWK3/4 eine Dekompression und Stabilisation mit interkorporeller
und dorsaler Spondylodese erfolgt. Im Jahr 2018 seien bei fortgeschrittener
Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK4/5/6/7 mit foraminaler
Stenose HWK4/5 rechts und HWK5/6/7 beidseits eine mikrochirurgische Dekompression
und ACIF HWK4/5/6/7 (Anterior Cervical Interbody Fusion) durchgeführt worden.
Rheumatologischerseits sei die Diagnose Fibromyalgie-Syndrom gestellt worden.
Im Jahr 2005 seien Schmerzen an den Kniegelenken und Händen aufgetreten.
Radiologisch bestehe der Verdacht auf eine
Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung (CPPD) bei möglichem
Hyperparathyreoidismus. Zunehmende Knieschmerzen hätten im Jahr 2009 am linken
und im Jahr 2014 am rechten Knie zu arthroskopischen Eingriffen an den Menisci
und am Gelenkknorpel geführt. Wegen einer fortschreitenden Kniegelenksarthrose
sei es im Jahr 2017 am rechten (recte: linken) und im Jahr 2018 am linken (recte:
rechten) Kniegelenk zur Implantation von Kniegelenktotalprothesen gekommen. Im
Jahr 2018 sei das Karpaltunnelsyndrom links und im Jahr 2019 das
Karpaltunnelsyndrom rechts operiert worden.
Zur Herleitung der aktuellen Diagnosen
wurde dargelegt, die Explorandin verspüre seit vielen Jahren Schmerzen im
Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und der Extremitäten. Aktenanamnestisch
finde man als Beleg dafür, nebst einer Vielzahl von allgemein-internistischen
und fachärztlich rheumatologischen, neurologischen/neurochirurgischen und
orthopädischen Berichten, dazu passende radiologische Befunde. Aufgrund der
aktuellen klinischen rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen
Untersuchungen und der vorhandenen radiologischen postoperativen Röntgenbefunde
liessen sich die Beschwerden der Explorandin im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule nicht vollumfänglich erklären. Weder liessen sich an der
Hals- und Lendenwirbelsäule gravierende Einschränkungen in der Beweglichkeit
feststellen, noch bestünden radiologisch nach den mehrsegmental durchgeführten
Eingriffen im zervikalen oder lumbalen Wirbelsäulenbereich höhergradige
Veränderungen im Sinne von Anschlussdegenerationen oder Zeichen einer
radikulären Affektion. Auch aus neurologischer Sicht könnten keine eindeutigen
sensomotorischen Defizite im Bereich der oberen und unteren Extremitäten
nachgewiesen werden. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass nach den
mehrsegmentalen Eingriffen an der Hals- und Lendenwirbelsäule und infolge der
ungünstigen Statik im Sinne einer vermehrten Beckenkippung bzw. Fehlhaltung der
LWS eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der zervikalen und lumbalen
Wirbelsäule bestehe.
In den Jahren 2008/2009 seien zunehmend
Beschwerden an beiden Kniegelenken aufgetreten und die Explorandin habe über vermehrte
Schulter-, Hand-, Hüft- und Fussschmerzen geklagt. Nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie und Knorpelglät-tung im Jahr 2009 links sowie Teilmeniskektomie
und Knorpelglättung im Jahr 2014 rechts hätten im Jahr 2017 (links) und im Jahr
2018.
(rechts) bei Pangonarthrosen beidseits Knie-Totalprothesen implantiert
werden müssen. Bei der aktuellen Untersuchung bestehe sowohl
orthopädischerseits als auch rheumatologischerseits ein Flexionsdefizit und
rheumatologischerseits zusätzlich eine leichte Überwärmung des rechten
Kniegelenks, die, wie auch die Beschwerden an den Händen, auf eine
Chondrokalzinose (CPPD/Kalziumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit) zurückzuführen
sei. Dabei werde zwischen primären (unbekannte Ursache) und sekundären Formen
unterschieden. Die primäre Form trete vorwiegend im Alter auf, vor allem bei
Frauen und insbesondere nach operativen Eingriffen, wie bei der Explorandin.
Für die sekundäre Form fehle eine endokrinologische Ursache für die vermehrte
Kalziumpyrophosphat-Ablagerung, ebenso fehlten Hinweise für andere assoziierte
Begleiterkrankungen. Die aktuell eingeschränkte Beweglichkeit und die
rezidivierend auftretenden Entzündungen infolge der Kristallarthropathie
führten zu Einschränkungen bei der Belastbarkeit der Kniegelenke mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien die neurologischerseits diagnostizierten, episodisch auftretenden
Kopfschmerzen. Letztere bestünden erst seit fünf Jahren und könnten damit nicht
einer Migräne zugeordnet werden. Sie seien wahrscheinlich zervikogen bedingt.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auch das im Jahr 2018 links und im
Jahr 2019 rechts mittels Medianusneurolyse operierte Karpaltunnelsyndrom.
Ebenso hätten die allgemein-internistischen Diagnosen einer Adipositas Grad
III, einer arteriellen Hypertonie, Hyperlipidämie, Hepatopathie, eines Vitamin
D- und Eisenmangels sowie der gastroösophageale Reflux, die
Urin-(Urge)Inkontinenz, die anamnestische Stuhlinkontinenz, der Nikotinabusus
und der Status nach Hysterektomie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Psychiatrischerseits werde aufgrund der Tatsache, dass sich das Ausmass der
Beschwerden und die Überzeugung, deswegen nicht mehr arbeiten zu können, mit
den somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren liessen, eine
psychische Überlagerung der Schmerzen angenommen und die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Es bestünden
psychosoziale Belastungsfaktoren, die bei der vorliegenden chronischen
Schmerzproblematik eine Rolle spielen könnten. Im Vordergrund stehe eine
angespannte finanzielle Situation und eine distanzierte Beziehung zum Ehemann,
der bereits seit längerem krank sei und eine IV-Rente beziehe, mit dem die
Explorandin jedoch eher weniger Gemeinsamkeiten habe, wie sie angegeben habe. Zusätzlich
werde eine leichte depressive Episode diagnostiziert, die sich durch eine
depressive Verstimmung mit verminderter Freude, aber auch durch eine erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen sowie
Konzentrationsstörungen äussere. Die Depression habe sich bald nach der
Schmerzproblematik und der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit entwickelt. In der
Hamilton Depressionsskala erreiche die Explorandin einen Punktewert von 12, was
einer leichten Depression entspreche, die keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes angegeben: Bedingt
durch die operative Behandlung der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden
Einschränkungen beim Tragen und Heben von Gewichten, sowohl beim Heben vom
Boden bis auf Lendenhöhe wie auch beim Heben über Brusthöhe. Einschränkungen
bestünden zusätzlich bei der Rotation der Hals- und Lendenwirbelsäule, beim
vorgeneigten Sitzen und Stehen sowie bei längerem Sitzen und Stehen. Ebenfalls
bestünden Einschränkungen beim Hantieren mit Werkzeugen. Die
Kniegelenksbeschwerden verunmöglichten langes Gehen, Gehen auf unebenem Gelände
und es komme zu Einschränkungen beim Treppensteigen. Die Einschränkungen im
Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im Bereich beider Kniegelenke
wirkten sich in ihrer Kombination ungünstig auf die Gesamtbelastbarkeit aus,
was zu einer mittelschweren Beeinträchtigung führe.
Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen
wurde vermerkt, im Verlauf der letzten 16 Jahre sei es zu einer progredienten
Gewichtszunahme gekommen, was sich ungünstig auf die Schmerzen im Lumbalbereich
sowie die Kniebeschwerden auswirke. Weitere Belastungsfaktoren seien die
schwierige häusliche Situation mit dem kranken Ehemann und IV-Rentenbezüger
sowie die angespannte finanzielle Situation. Unterstützung erhalte die
Explorandin von ihren beiden Kindern, die auch Eigentümer der Liegenschaft seien,
in der die Explorandin zusammen mit ihrem Ehemann zu günstigen Bedingungen eine
5,5-Zimmer-Wohnung bewohne, sowie von einer guten Freundin, die sie zum Teil zu
den Gutachtern begleitet habe. Ressourcen bestünden in einer Gewichtsabnahme,
die sich positiv auf das Rückenleiden und die Kniebeschwerden, auf den
Blutdruck, die Fettstoffwechselstörung, die Refluxbeschwerden und die
Inkontinenzprobleme auswirken würde. Trotz ihrer Beschwerden sei die
Explorandin in der Lage, selbstständig zu reisen (Reise in die Türkei) und
kurze Strecken selbstständig Auto zu fahren. Die Explorandin selbst sehe sich
aufgrund ihrer Beschwerden als nicht arbeitsfähig. Eine Persönlichkeitsstörung
liege nicht vor.
Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt:
Aus orthopädischer Sicht könnten die Druckdolenzen am Stamm sowie im Schulter-
und Hüftbereich beiderseits nicht klar nachvollzogen werden. Aus
rheumatologischer Sicht dürfte es sich dabei um Verhärtungen in der
Schultergürtelmuskulatur, im Nacken und im oberen Rückenbereich sowie um
Verspannungen bei der Armabduktion handeln. Ansonsten gebe es aus somatischer
Sicht keine Anhaltspunkte für wesentliche Inkonsistenzen. Im Rahmen der
Begutachtung könne eine gewisse Verdeutlichung der Beschwerden beobachtet
werden (häufiges Aufstehen und Herumgehen während der Untersuchung). Hinweise
für eine Aggravation oder Simulation gebe es jedoch nicht. Hingegen erschienen
die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus zwischen dem beruflichen und
privaten Bereich nicht als homogen und vergleichbar, weil sich die Explorandin
einerseits sei vielen Jahren beruflich überhaupt nicht mehr betätige,
andererseits durchaus aktiv sei im Haushalt und in der Freizeit. Trotz
subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen sei der Explorandin ein relativ
hohes Aktivitätsniveau sogar mit Reisen in die Türkei möglich. Die bisher von
somatischer Seite durchgeführten Therapiemassnahmen dürften als angemessen
beurteilt werden. Die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln deute auf einen
gewissen Leidensdruck hin. Psychiatrischerseits sei die Explorandin früher in
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Gemäss ihren
Angaben habe eine solche seit längerer Zeit nicht mehr stattgefunden. Eine
medikamentöse antidepressive Behandlung werde durchgeführt. Die praktisch nicht
bestimmbaren Medikamentenspiegel der antidepressiven Medikation im Rahmen der
aktuellen Untersuchung wiesen aber auf eine schlechte Compliance hin.
Sodann wurde dargelegt, in den Akten
werde über das Vorliegen einer Fibromyalgie und einer Spondylarthritis
berichtet. Aus Sicht des rheumatologischen Teilgutachters bestünden bei der
Explorandin die für eine Spondylarthritis typischen Symptome eines
entzündlichen, tiefsitzenden Rückenschmerzes nicht und es fehlten vor allem die
radiologisch nachweisbaren Entzündungen an der Wirbelsäule, dem Sakrum und den
Gelenken (Szintigraphie 2004/2017 negativ). Die bestehenden chronischen
Schmerzen seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar. Als
Grunderkrankung werde von einer Osteoarthrose ausgegangen, die an verschiedenen
Körperstellen in unterschiedlicher Ausprägung vorliege. Somit könne die Diagnose
einer Spondylarthritis als überwiegend unwahrscheinlich beurteilt werden. Gegen
das Vorliegen einer Fibromyalgie spreche, dass es sich dabei um eine
Ausschlussdiagnose handle, d.h., es dürften keine anderen Erkrankungen vorliegen,
die die Beschwerden der Explorandin anderweitig erklärten. Dies sei beim
vorliegenden Krankheitsbild nicht der Fall. Die Beschwerden der Explorandin
könnten durch die degenerativen osteoarthrotischen Gelenksveränderungen und die
dadurch bedingten Schmerzen in Form von myofaszialen Verspannungen und auch mit
der durch die Kristallablagerung in den Gelenken getriggerten, vorübergehend
auftretenden Entzündungen erklärt werden. Ferner sei es gut möglich, dass
früher, wie in Austrittsberichten beschrieben worden sei, gegenüber der aktuell
leichten depressiven Episode eine ausgeprägtere depressive Störung vorgelegen
habe. Ein deutlich rezidivierender Verlauf mit Phasen von
Verbesserung/Verschlechterung und symptomfreien Intervallen lasse sich jedoch
nicht nachweisen. Auch die im interdisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2005
beschriebene Klaustrophobie mit Angst vor Dunkelheit bestehe aktuell nicht
mehr.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit hielten die Gutachter fest, von 1989 bis 2003 sei die Explorandin als
Betriebsarbeiterin mit der Montage von Telefonanlagen beschäftigt gewesen. Seit
dem Jahr 2003 sei sie keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Für die
frühere Montagetätigkeit – sofern diese dem Belastungsprofil gemäss
rheumatologischem Fachgutachten entsprochen habe, körperlich sehr leicht und
nicht mit Zwangshaltungen oder repetitiven, monotonen Bewegungsabläufen
verbunden gewesen sei – sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies
bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines
erhöhten Pausenbedarfs. Diese Einschränkung bestehe seit der Rückenoperation im
Mai 2016. Dabei gelte es zu beachten, dass ab Mai 2016 (lumbaler
Wirbelsäuleneingriff) für neun Monate, ab Juni 2017 (linksseitiger Kniegelenksersatz)
für sechs Monate, ab Oktober (recte: August) 2018 (zervikaler
Wirbelsäuleneingriff) für sechs Monate und ab Dezember 2018 (rechtsseitiger
Kniegelenksersatz) für sechs Monate für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Über die weiter zurückliegenden
Arbeitsfähigkeiten liessen sich aufgrund der vorhandenen Akten keine genauen
Angaben machen.
In einer angepassten Tätigkeit ohne
Überkopfarbeit mit nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis 2 kg und
ohne Tragen von Gewichten über 2 kg, ohne schwer grobmanuelle Tätigkeit, ohne
Hand- und Schulterrotation sowie Vibration, ohne Arbeit über Kopfhöhe, ohne Rotation
der Halswirbelsäule und des Rumpfes, ohne Knien und Kniebeuge, ohne länger
dauerndes Sitzen und Stehen, ohne Gehen von längeren Strecken, ohne Gehen auf
unebenem Gelände und ohne Treppensteigen sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe
bestehe aufgrund des rheumatologischen Leidens und dem damit verbundenen
vermehrten Pausenbedarf wegen der belastungsabhängigen Schmerzen ebenfalls eine
80%ige Arbeitsfähigkeit. Die gesamte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen
Tätigkeit sowie die 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
seien vor allem durch das rheumatologische Leiden am Bewegungsapparat begründet.
Zur Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum
Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 16. Februar 2010 wesentlich verändert hätten,
hielten die Gutachter fest, gegenüber dem Jahr 2010 sei es zu einer weiteren
Degeneration des Bewegungsapparates gekommen. Zwar seien die degenerativen
Veränderungen an der Wirbelsäule und den Kniegelenken zwischenzeitlich
chirurgisch behandelt worden, jedoch bestünden aufgrund der Grunderkrankung der
Arthrose mit wahrscheinlicher Calciumpyrophosphaterkrankung, die in den
arthrotischen Gelenken und in den Gelenken mit Gelenkersatz Entzündungen
verursache, weiterhin Einschränkungen. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von
80.
% sei daher nur bei Einhaltung des rheumatologischen Belastungsprofils
zumutbar. Aus neurologischer Sicht sei der Explorandin bis anhin keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, sodass zum zeitlichen
Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des Nervensystems nicht
näher Stellung genommen werden könne. Aus allgemein-internistischer Sicht sei
es seit dem Jahr 2010 zu einem Anstieg des Übergewichts von einem BMI von 35 kg/m2
auf einen solchen von 40 kg/m2 gekommen. Aus psychiatrischer Sicht
hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit dem
16.
Februar 2010 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit
nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 101.2 S. 5 ff.).
5.24.1
Der allgemein-internistische
Teilgutachter, Dr. med. R.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, konnte in
seinem Teilgutachten vom 13. August 2019 (Untersuchung vom 31. Juli
2019) aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit stellen. Die diagnostizierten Leiden (Adipositas Grad III,
arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hepatopathie, Vitamin-D- und
Eisenmangel, Gastroösophagealer Reflux, Urgeinkontinenz, anamnestisch
Stuhlinkontinenz, Nikotinabusus, Status nach Hysterektomie 2012) haben nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med.
R.___ kam zum Schluss, die allgemein-internistischen Diagnosen seien plausibel
und konsistent. Sie führten zu keinen Funktionseinbussen und hätten somit keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ressourcen für eine Teilnahme am
beruflichen und privaten Leben seien nicht eingeschränkt. Im
Längsschnittverlauf habe das Gewicht im Verlauf der letzten 16 Jahre laufend
zugenommen. Die Explorandin sehe sich aufgrund ihrer derzeitigen Beschwerden
als nicht arbeitsfähig. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Explorandin
sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin in der
Elektronikbranche als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig (IV-Nr. 101.4 S. 14 ff.).
5.24.2
Die rheumatologische
Teilgutachterin, Dr. med. S.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH
Rheumatologie, stellte in ihrem Teilgutachten vom 21. Januar 2020 (Untersuchung
vom 4. Dezember 2019) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Chronische lumbosakrale Schmerzen (ICD-10 M54)», «Chronische
cervicospondylogene Schmerzen beidseits (ICD-10 M54.2)», «Gonalgie bds. am
ehesten bei CPPD (aktenanamnestische Diagnose) (ICD-10 M25.56, M11.2)» und
«Osteoarthrose (ICD-10 M19.99)». Zur Herleitung der Diagnosen wurde dargelegt, die
Explorandin sei bereits seit vielen Jahren durch Schmerzen an den verschiedenen
Körperlokalisationen auffällig gewesen. Mögliche Ursachen habe man im Bereich
der Halswirbelsäule in Form einer deutlichen Bandscheibenprotrusion mit
Eindellung des Myelons, Unkovertebralarthrosen und Osteochondrosen sowie
Foraminalstenosen gefunden. Zusammenfassend seien die Segmente HWK 4 bis HWK 7
betroffen gewesen. Klare Radikulopathien hätten neurologischerseits nicht
nachgewiesen werden können. Die Explorandin lasse offen, inwieweit diese
Operation geholfen habe; zumindest sei es nicht schlechter geworden.
In der rheumatologischen Untersuchung finde
man keine gravierenden Einschränkungen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule
und auch im Gespräch wirke die Explorandin hier nicht bewegungseingeschränkt.
Auffällig seien Verhärtungen in der Schultergürtelmuskulatur, im Nacken und in
der oberen Rückenregion. Dies führe auch zu Spannungen bei der Armabduktion
beidseits. Die angegebenen Beschwerden in diesem Bereich könnten in der
rheumatologischen Untersuchung nur durch die etwas auffällige Muskulatur
abgeleitet werden. Sensomotorische Ausfälle an der oberen Extremität seien
nicht klar den Halsoperationen zuzuordnen. Die Kraftminderung der rechten Hand
sei einer lokalen Arthrose im Daumengrundgelenk zuzuordnen und dem bestandenen
Karpaltunnelsyndrom mit Hypothenaratrophie (vgl. neurologisches Teilgutachten).
Bei der Explorandin habe eine
Spinalkanalstenose im Segment LWK 3 / LWK 4 multifaktorieller Ursache
(degenerative Olisthese, Diskusprotrusion, Facettengelenkarthrose) bestanden.
Auch hier lasse die Explorandin offen, ob die stattgehabte Operation ihr
geholfen habe. In der aktuellen Untersuchung zeige die Explorandin keine
Auffälligkeiten in der Beweglichkeit der LWS. Man finde hier eher leichte
Schmerzen im Sakralbereich. Aufgrund des hohen Gewichts und des operierten
Rückens seien lokale Schmerzen möglich, radikuläre Ausstrahlungen in die Beine
und sensomotorische Ausfälle seien aber nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich der
Knie habe eine Pangonarthrose bestanden. Bereits in früheren Jahren sei
zusätzlich eine Kalziumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit in den Händen und
Knien ohne weitere endokrinologische Begleiterkrankungen festgestellt worden. Ein
Vorliegen dieser Erkrankung in den Knien nach Meniskusoperationen und Implantation
einer Knie-Totalprothese sei daher möglich. Aufgrund der Diagnose in bereits
früheren Jahren seien anhaltende Beschwerden in den Knien sogar wahrscheinlich.
Zum aktuellen Zeitpunkt habe man eine leichte Erwärmung rechts gefunden, beide
Knie seien schmerzbedingt bewegungseingeschränkt gewesen durch eine Schwellung
der Gelenke. Eine weitere Erklärung für persistierende Knieschmerzen wäre eine
andere Kristallarthritis. Hinweise für Prothesenlockerungen oder chronische
Protheseninfekte seien derzeit nicht ersichtlich. Die Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung
gehöre – wie auch die Gicht – zu den Kristallarthritiden. Vorzugsorte seien
bereits von der Osteoarthrose betroffene Gelenke. Das Risiko für diese
Erkrankung erhöhe sich nach Operationen und Arthroskopien, typischerweise an
den Knien, wie dies auch bei der Explorandin der Fall sei. Insgesamt finde man
keine Hinweise für genetische Erkrankungen in der Familienanamnese. Der für
eine Spondylarthritis vorausgesetzte entzündliche Rückenschmerz liege bei der
Explorandin nicht vor. Die chronischen Rückenschmerzen seien nachvollziehbar
auf degenerative Veränderungen am Rücken zurückzuführen. Als Grunderkrankung
sei die Osteoarthrose zu nennen, welche an verschiedenen Körperlokalisationen
verschieden stark ausgeprägt vorliege. Eine entzündliche Veränderung habe von
radiologischer Seite nicht beschrieben werden können und sich nach einem
vorübergehenden ärztlichen Verdacht szintigrafisch in den Jahren 2004 und auch
2007.
nicht bestätigen lassen. Die Diagnose einer Spondylarthritis könne als
überwiegend unwahrscheinlich beurteilt werden. Gegen eine Fibromyalgie sprächen
die fehlenden Fibromyalgie-Druckpunkte. Aktuell liessen sich die Beschwerden
eher nachvollziehbar auf myofasziale Befunde zurückführen im Rahmen einer
verspannten Muskulatur und degenerativer osteoarthrotischer Gelenkbeschwerden.
Die Schmerzen in den Gelenken würden vorübergehend verstärkt durch eine
Pyrophosphatkristalleinlagerung und durch diese getriggerte Entzündungen.
Auffällige Gelenke seien zum Zeitpunkt der Exploration das CMC 1-Gelenk rechts
und die Knie gewesen. Die Fibromyalgie sei eine Ausschlussdiagnose, die
Beschwerden der Explorandin liessen sich in der Hauptsache durch die
degenerativen Befunde am Bewegungsapparat erklären, insbesondere bei einer
zusätzlich vorliegenden Calciumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit.
Der bisherige Verlauf wurde wie folgt
beurteilt: Die anfängliche Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie habe im
weiteren Verlauf nicht standhalten können und habe verworfen werden müssen. Die
Verdachtsdiagnose einer Calciumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit sei dagegen nachvollziehbar.
Eine stringente symptomorientierte analgetische Behandlung sei wahrscheinlich
nicht ausreichend gewesen. Konsequente Steroidbehandlungen in Gelenken in
Abständen seien nicht erfolgt. Eine Aufklärung über diese Erkrankung sei
ebenfalls nicht erfolgt. Die Schmerzen an der HWS seien therapierefraktär
gewesen unter der konservativen Behandlung. Bei neurokompressiven Befunden im
MRI habe dies in eine operative Sanierung gemündet, von welcher die Explorandin
nicht eindeutig habe profitieren können. Prinzipiell könne die
Calciumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit auch an der Wirbelsäule Symptome
verursachen, daneben kämen aber auch generelle Arthroseschmerzen sowie
myofasziale Beschwerden, die in Abständen bedarfsangepasst analgetisch
behandelt werden sollten, als chronische Schmerzverursacher in Frage.
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
angegeben, Inkonsistenzen habe man nicht finden können. Insgesamt sei die
Darstellung der Beschwerden als übersteigert und übertrieben erschienen. Es sei
von einer Symptomverdeutlichung auszugehen, was in Anbetracht der Situation,
die Beschwerden dem Gutachter in relativ kurzer Zeit klar zu machen, menschlich
nachvollziehbar sei. Eine Ressource wäre die Gewichtsreduktion und eine Verbesserung
der körperlichen Aktivität. Von einer diesbezüglich niedrigen Kooperation sei
auszugehen. Die Selbsteinschätzung der Explorandin und das Zutrauen in den
eigenen Körper seien eher niedrig. Insgesamt hätten die operativen Sanierungen
das allgemeine Schmerzempfinden nicht verbessern, aber auch nicht
verschlechtern können, was nachvollziehbar sei, wenn die Hauptbeschwerden von
der Osteoarthrose selbst herkämen mit zeitweiligen Exazerbationen durch die
Kristallarthropathie. Eine übersteigerte Schmerzwahrnehmung und
Fehlverarbeitung seien aufgrund der übersteigerten und übertrieben wirkenden
Darstellungsweise denkbar.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde festgehalten, in einer mittelschweren und schweren Tätigkeit
(z.B. als Fabrikmitarbeiterin mit Zwangshaltungen und mit repetitiven monotonen
Bewegungsabläufen) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung
gelte seit der Rückenoperation im Jahr 2016 und werde aufrechterhalten durch
die weiter entstandenen osteoarthrotischen Verschlechterungen am
Bewegungsapparat und deren Konsequenzen. In einer angepassten, sehr leichten
Tätigkeit mit Wechselbelastung sei die Explorandin gemäss den nachfolgend
ausgeführten Belastungsangaben 80 % arbeitsfähig; dies bei ganztägigem
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs. Gegenüber dem Jahr 2010 sei es zu einer weiteren Degeneration
des Bewegungsapparates gekommen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei nicht mehr gegeben aufgrund der Grunderkrankung der Arthrose mit
wahrscheinlicher Calciumpyrophosphaterkrankung, die in den arthrotischen
Gelenken und in den Gelenken mit Gelenkersatz Entzündungen verursache
(IV-Nr. 101.4 S. 47 ff.).
5.24.3
Der orthopädische Teilgutachter,
Dr. med. T.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, stellte in seinem Teilgutachten vom 30. September 2019
(Untersuchung vom 18. September 2019) die Diagnosen (mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit) «Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5/M79.65/Z98.8) und «Chronische Nacken-Schulterbeschwerden beidseits
(ICD-10 M54.2/M79.61/Z98.8)». Die «Chronischen Kniebeschweden beidseits (ICD-10
M79.66/Z98.8/Z96.6)» und der «Verdacht auf Schmerzausweitung (ICD-10 F45.41)» wurden
als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Der
orthopädische Teilgutachter gab zur Herleitung der Diagnosen an, die
Explorandin beklage chronische Beschwerden an der lumbalen Wirbelsäule sowie am
Gesäss beider Seiten, wobei es rechts zur Ausstrahlung bis in den lateralen
Unterschenkel komme. Nach dem bei Spinalkanalstenose und einer degenerativen
Olisthese LWK4/5 sowie einer Stenose LWK3/4 vor drei Jahren durchgeführten
mehrsegmentalen Eingriff sei es nur zu einer geringen Besserung gekommen. Auch
nach an den Knien durchgeführtem arthroskopischem Eingriff sowie Gelenkersatz
sei es nur zu einer Besserung von etwa 50 % gekommen. Geringer ausgeprägte
Beschwerden bestünden im Nacken-Schulterbereich. Die bei mehrsegmentaler
zervikaler Degeneration vor dreizehn Monaten durchgeführte Spondylodese habe
zur mässigen Verbesserung geführt, wogegen ein Ameisenlaufen entlang des
Rückens nachgelassen habe. Weiterhin ziehe die Symptomatik aber bis in die
Schulterblätter. Im Verlauf nachgelassen hätten Beschwerden an den Endgelenken
der Daumen und Zeigefinger beider Seiten. Im Alltag sei sie etwa bei
Überkopfverrichtungen oder körperlich höheren Belastungen eingeschränkt. Sie
könne keine klar lindernden Faktoren nennen. Nach der letztmals vor wenigen
Wochen an der lumbalen Wirbelsäule durchgeführten Infiltration habe sich nur
eine geringe Besserung eingestellt. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene
folgende Befunde objektivierbar: Es bestehe ein rechtsseitiges, nicht klar reproduzierbares
Hinken. Während der Zehengang knapp demonstriert worden sei, bleibe unklar,
warum der Fersengang nicht gelinge. Bei der Untersuchung der thorako-lumbalen
Wirbelsäule habe sich unter Gegenhalten eine klar eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt,
doch könne der initial deutlich vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch
eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch an der
Halswirbelsäule zeige sich kein höhergradiges funktionelles Defizit. An den
Kniegelenken bestehe nach beidseitigem Gelenksersatz eine verminderte Flexion
bei reizlosen Verhältnissen sowie rechts sehr straffer Bandführung und links
vergleichsweise vermehrtem Gelenkspiel in der Frontalebene. Die übrigen
Abschnitte der unteren sowie die oberen Extremitäten seien frei beweglich.
Im Weiteren legte der orthopädische
Teilgutachter dar, die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen,
Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt
werden. Auffallend seien bezüglich Lokalisation und Intensität ebenso
ausgedehnte wie schwer fassbar angegebene Druckdolenzen an der thorakolumbalen
Wirbelsäule, an Rippen, Flanken, und in der Beckenregion beider Seiten. Die
Explorandin setze die oberen Extremitäten im Langsitz spontan dazu ein, ihre
Position zu wechseln, was mit einer höhergradigen Veränderung etwa im
Handbereich kaum vereinbar sei. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an der
zervikalen und lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmental durchgeführtem Eingriff
keine höhergradigen Veränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration und
keine Zeichen einer radikulären Affektion. Der Befund an den Iliosakralgelenken
sei regelrecht. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend
blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden
durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen
liessen. Durchaus nachvollziehbar sei eine Minderbelastbarkeit der zervikalen und
lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmentalem Eingriff einerseits sowie bei
ungünstiger Statik im Sinne einer vermehrten Beckenkippung bzw. Fehlhaltung
andererseits. Die im Sinne einer Ausstrahlung an Schulter und Gesäss beider
Seiten angegebenen Beschwerden könnten auf rein orthopädischer Ebene allerdings
nicht nachvollzogen werden. Insgesamt könne aufgrund der anamnestischen und
klinischen Präsentation durchaus von einer gewissen nicht-organischen
Beschwerdekomponente ausgegangen werden. Aufgrund der an zervikaler und
lumbaler Wirbelsäule durchgeführten Eingriffe sei durchaus eine verminderte
Funktion dieser Abschnitte mit entsprechendem Leistungsdefizit im Alltag und
bei der Arbeit nachvollziehbar. Es resultierten daraus sowohl quantitative als
auch qualitative Einschränkungen.
Bei der Beurteilung des bisherigen
Verlaufs wurde ausgeführt, die Indikationsstellung zu den erfolgten Eingriffen
könne soweit nachvollzogen werden. Insgesamt sei die Prognose hinsichtlich des
weiteren Verlaufes aber angesichts der Hinweise für ein nicht-organisches
Geschehen eher verhalten zu stellen. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
dargelegt, insbesondere die ausgedehnten und bezüglich Lokalisation und
Intensität nicht klar fassbaren Druckdolenzen an Stamm sowie Schulter- und
Hüftbereich beider Seiten könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht klar
nachvollzogen werden. Aufgrund der an der Wirbelsäule bestehenden Veränderungen
sei durchaus eine Funktionsstörung samt quantitativer und qualitativer
Einschränkung für Alltags- und Berufsausübung ableitbar.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde festgehalten, für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende
Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen
Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um
20.
% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, der wiederholte Einsatz
der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau sowie die Einnahme von Zwangshaltungen
sollten dabei vermieden werden. In diesem Sinne sei auch die zuletzt bei der
Firma U.___ ausgeübte Tätigkeit in diesem Umfang zumutbar. Die Beurteilung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und vorliegender
Akten sei schwierig. Nach dem am 19. Mai 2016 durchgeführten lumbalen
Wirbelsäuleneingriff sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten, spätestens neun Monate postoperativ aber von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 %
reduzierter Leistung für genannte Verrichtungen auszugehen. Nach dem am
20.
Juni 2017 erfolgten linksseitigen Kniegelenksersatz sei von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit, spätestens sechs Monate postoperativ aber
wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum
auszugehen. Auch nach dem am 6. August 2018 durchgeführten zervikalen
Wirbelsäulengriff sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, spätestens
aber sechs Monate nach dem am 11. Dezember 2018 erfolgten rechtsseitigen
Kniegelenksersatz wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei
ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung auszugehen. Auch für
andere körperlich sehr leichte Tätigkeiten im genannten Sinne bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 %
reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Es könne seit dem
Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 16. Februar 2010 im Wesentlichen von
einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zwar dürfte es im
Verlauf zur Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und
Kniegelenken gekommen sein, doch seien diese zwischenzeitlich chirurgisch
behandelt worden (IV-Nr. 101.5 S. 19 ff.).
5.24.4
Der neurologische Teilgutachter,
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, konnte in seinem
Teilgutachten vom 23. August 2019 (Untersuchung vom 30. Juli 2019) keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm
festgehaltenen Diagnosen «Episodische Kopfschmerzen seit fünf Jahren, wahrscheinlich
zervikogen bedingt (ICD-10 G44.8)» und «Status nach Medianusneurolyse links
5/18 und rechts 3/19 (ICD-10 G56.0)» haben gemäss seinen Angaben keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Herleitung der Diagnosen legte der
neurologische Teilgutachter dar, die aktuelle klinisch neurologische
Untersuchung zeige keine eindeutigen relevanten und objektivierbaren
sensomotorischen Defizite. Man finde einige unspezifische Auffälligkeiten wie
ein Absinken beidseits im Armhalteversuch ohne gleichzeitige Pronation, ein
Vorbeizeigen im Fingernaseversuch beidseits sowie ein unsicherer Rombergversuch
mit einem unsicheren Strichgang und einem Schonhinken beim Normalgang bei
Status nach Knieprothesenoperation im Dezember 2018 auf der rechten Seite. Zusammenfassend
könne aus neurologischer Sicht aktuell festgestellt werden, dass bei der
Explorandin weiterhin keine eindeutigen sensomotorischen Defizite im Bereich
der oberen oder unteren Extremitäten nachgewiesen werden könnten.
Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Operationen an der Lenden- und
Halswirbelsäule nicht zu bleibenden neurologischen Defiziten geführt hätten.
Die Kopfschmerzen schildere die Explorandin im Prinzip wie eine Migräne, sie
bestünden aber offenbar erst seit rund fünf Jahren, sodass ein zervikogener
Kopfschmerz in dieser Situation als wahrscheinlicher angenommen werden könne.
Diese Kopfschmerzen hätten aber keinen erkennbaren Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Dies gelte ebenfalls für das beidseits
operierte Karpaltunnelsyndrom, welches aktuell zu keinen erkennbaren negativen
Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit mehr führe. Die Arbeitsfähigkeit sei für
sämtliche Tätigkeiten von Seiten des Nervensystems zum aktuellen Zeitpunkt
uneingeschränkt vorhanden bei ebenfalls normaler Leistungsfähigkeit.
Bei der Explorandin seien bis anhin
zahlreiche Operationen am Bewegungsapparat, so an der oberen und unteren
Wirbelsäule, an beiden Kniegelenken und auch am Karpaltunnel beidseits,
durchgeführt worden. Die Interventionen hätten aber bis anhin nicht zu einer
erkennbaren Verbesserung des subjektiven Beschwerdebildes geführt. Das von der
Explorandin angegebene Beschwerdebild sei durchaus bunt und komplex, als
gesundheitliches Hauptproblem beklage sie ihre Inaktivität und Probleme mit den
Knochen im Sinne einer Arthrose. Aus neurologischer Sicht könnten diese Angaben
nicht objektiviert werden. Die aktuelle klinisch neurologische Untersuchung
zeige so wie die bisherigen neurologischen Voruntersuchungen keine
objektivierbaren sensomotorischen Defizite. Die leichtgradigen Abnormitäten in
der klinisch-neurologischen Untersuchung seien als unspezifisch einzustufen.
Die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus zwischen dem beruflichen und
privaten Bereich erschienen nicht als homogen und vergleichbar, weil die
Explorandin beruflich überhaupt nicht mehr aktiv sei seit vielen Jahren,
andererseits aber die Haushaltsarbeiten weiterhin gemäss ihren Ausführungen gut
erledigen könne. Aus neurologischer Sicht seien die körperlichen Ressourcen der
Explorandin zurzeit nicht eingeschränkt. Sie fühle sich gesamthaft nicht gesund
und dementsprechend auch nicht arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht könne
diese Argumentation nicht nachvollzogen werden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde festgehalten, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis zum September
2003.
habe in der Produktion von Telefonapparaten am Fliessband bestanden, es habe
sich hierbei um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit gehandelt. Für diese
Tätigkeit bestehe aktuell aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der
zeitlichen Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht
betrage aktuell die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
dementsprechend 100 %. Aus neurologischer Sicht sei aktuell keine
angepasste Tätigkeit erforderlich, weil die Arbeitsfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei (IV-Nr. 101.6 S. 13 ff.).
5.24.5
Der psychiatrische
Teilgutachter, Dr. med. W.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in
seinem Teilgutachten vom 25. August 2019 (Untersuchung vom 13. August
2019) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von
ihm angegebenen Diagnosen «Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» und
«Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41)» haben gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur
Herleitung der Diagnosen legte er dar, die Explorandin leide vor allem unter
ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, weshalb sie sich nicht
arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr
arbeiten zu können, liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend
objektivieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.
Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren. Gemäss ICD-10 stünden dabei seit mindestens sechs
Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen,
deren Ausgangspunkt ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung sei,
im Vordergrund des klinischen Bildes. Psychischen Faktoren werde eine wichtige
Rolle für den Schmerzgrad, die Exazerbation oder Aufrechterhaltung der
Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der
Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in
sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Vorliegend
bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, welche eine Rolle spielen könnten bei
einer chronischen Schmerzproblematik, die sich trotz Behandlungen auch mit
verschiedenen operativen Eingriffen nicht bessere, einer angespannten
finanziellen Situation und einer etwas distanzierten Beziehung zum seit
längerer Zeit kranken Ehemann, der eine IV-Rente beziehe und mit dem sie gemäss
ihren Angaben eher wenig Gemeinsamkeiten habe.
Es bestehe diagnostisch auch eine
leichte depressive Episode. Bei der Beschwerdeführerin sei das Beschwerdebild
gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude, aber
auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen
und Konzentrationsstörungen. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode
werde auch durch das Ergebnis der «Hamilton Depression Scale»-Testung gestützt.
Die Depression habe sich bald nach der Schmerzproblematik und der anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch
bland mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit, was gegen die
Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Weder die leichte
depressive Episode noch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren beeinträchtigten die Explorandin in ihrer
Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzproblematik werde bereits in den somatischen
Fachgutachten ausreichend berücksichtigt, sodass sich aus psychiatrischer Sicht
keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Eine
psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei namentlich auch mit den
täglichen Aktivitäten (weitgehende Besorgung der Haushaltsarbeiten, Kochen,
Spaziergänge, Treffen mit Kollegin, Einkaufen, Reisen), die der Explorandin
möglich seien und die sich auch im Mini-ICF-APP abbilden liessen, nicht
vereinbar.
Zum Verlauf wurde erläutert, die
Explorandin sei in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung, wobei sie nun schon länger keinen Termin mehr wahrgenommen habe
wegen der Schwierigkeiten, alleine mit dem Auto zur Behandlung zu fahren. Gemäss
ihren Angaben wolle sie diese Behandlung aber weiterführen. Es bestehe eine
antidepressive Medikation. Mit der Explorandin sollte aber auch die
regelmässige Medikamenteneinnahme besprochen werden. Die praktisch nicht
bestimmbaren Medikamentenspiegel im Rahmen der aktuellen Untersuchung wiesen
auf eine schlechte Compliance hin. Auch unter einer optimalen Behandlung werde
kaum erreicht werden können, dass die Explorandin in absehbarer Zeit wieder
einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, obschon sie durchaus Hoffnung auf eine
Besserung habe. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der
deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die
Wiederaufnahme einer Arbeit ungünstig.
Zur Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität wurde angegeben, die Anamnese habe gut erhoben werden können. Die
Explorandin habe sich gut helfen können, indem sie ihr Notizbüchlein bei der
genauen Angabe von Lebensdaten zu Hilfe genommen habe. Die Explorandin fahre
auch nach wie vor selber kürzere Strecken mit dem Auto, was gegen das Vorliegen
von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Die Einschränkungen des
Aktivitätenniveaus im beruflichen und privaten Bereich erschienen
unterschiedlich. Die Explorandin betätige sich seit vielen Jahren beruflich
überhaupt nicht mehr, sei aber weiterhin durchaus aktiv im Haushalt und in der
Freizeit. Trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen sei ihr ein relativ
hohes Aktivitätsniveau sogar mit Reisen in die Türkei möglich. Insgesamt lasse
sich daher die subjektiv wahrgenommene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht
mit dem von der Explorandin geschilderten täglichen Aktivitätsniveau in
Einklang bringen. Die Explorandin sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen.
Eine Klaustrophobie und Angst vor Dunkelheit seien nicht ausgeprägt. Eine
zusätzliche psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden.
Auch die täglichen Aktivitäten, denen die Explorandin nachgehe, liessen eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel erscheinen. Zu den Ressourcen
und Belastungen wurde angegeben, arbeitsrelevante psychiatrische Funktionsstörungen
liessen sich aktuell nicht feststellen. Die Explorandin sei dekonditioniert und
es bestehe ein sozialer Rückzug. Indes bestünden auch Ressourcen, die – trotz
einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung in der
Selbsteinschätzung – eine Kompensation von dysfunktionalen Bewältigungsmustern
und unzureichenden Behandlungserfolgen ermöglichen würden. So verfüge die
Explorandin über Ressourcen bezüglich angelernter Arbeiten mit mehrjähriger
ausserhäuslicher Berufserfahrung. Auch im Längsschnittverlauf zeige sich, dass
die Explorandin durchaus über Ressourcen verfüge. So habe sie zusammen mit
ihrem Ehemann eine Familie gegründet und zwei Kinder grossgezogen. Nach den
Geburten der Kinder habe sie im Haushalt Hilfe von ihrer Mutter erhalten, sie
habe dann aber langjährig ausserhäuslich zu 100 % gearbeitet. Trotz eines
gewissen sozialen Rückzugs habe sie noch regelmässig Kontakte zu einer
Kollegin, wie sie angegeben habe. Auch innerhalb der Familie habe sie gute
Kontakte und erfahre Unterstützung durch ihre Kinder.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, die
Explorandin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 8 Stunden pro Tag
anwesend sein. Dabei bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine
Einschränkung der Leistung. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit 100 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). Auch im
Verlauf könne eine anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht begründet
werden. Dies gelte auch für alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden
Verweistätigkeiten. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich
seit der Rentenaufhebung vom 16. Februar 2010 nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 101.6
S. 34 ff.).
5.25
Dem Bericht des X.___, Klinik für
Kardiologie, vom 2. April 2020 können die Hauptdiagnose «V.a. koronare
Herzerkrankung» sowie die Nebendiagnosen «Generalisierte
Osteoarthrosen/vertebrale Osteochondrosen», «St.n. CTS Operation links 05/2018,
rechts 04/2019», «Belastungsinkontinenz (Urin)» und «Chronische affektive Störung
(Angst und Depression gemischt)» entnommen werden. Zur Anamnese wurde
dargelegt, die Patientin stelle sich für eine kardiologische Standortbestimmung
wegen rascher Dyspnoe, nächtlicher Atemnotattacken und intermittierenden
Anschwellens der Beine vor. Anamnestisch beschreibe die Patientin repetitives
panisches Aufwachen in der Nacht mit stark verspürtem Herzpochen sowie
ausgeprägter Atemnot. Auch bei psychischer Aufregung verspüre sie ihren
Herzschlag stärker. Zur Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde angegeben, klinisch
sei die Patientin kardiopulmonal kompensiert. In der transthorakalen
Echokardiographie (TTE) könne ein konzentrisch remodelter linker Ventrikel mit
einer normalen systolischen LV-Funktion ohne Regionalitäten dargestellt werden.
Es bestünden ebenfalls keine relevanten Klappenvitien. Um die körperliche
Leistungsfähigkeit und einen eventuellen Sättigungsabfall objektivieren zu
können, sei aktuell eine Ergometrie durchgeführt worden. Unerwartet sei die
Untersuchung sowohl klinisch als auch elektrisch eindeutig positiv gewesen, mit
rascher Besserung der Thorax-schmerzen nach einem Nitrohub, aber
persistierender T-Wellen-Negativierung über der Vorderwand. Wegen der
Persistenz der Repolarisationsstörung nach 6 Minuten sowie angesichts des
ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils sei der Patientin geraten worden,
sich zur Durchführung einer Koronarographie direkt hospitalisieren zu lassen
(IV-Nr. 107 S. 12 ff.).
5.26
Aus dem Austrittsbericht des X.___,
Kardiologische Schwerpunktstation, vom 6. April 2020 über den stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. bis 3. April 2020 gehen die
Hauptdiagnosen «Koronare Herzerkrankung» und «Prä-Diabetes» sowie die Nebendiagnosen
«Chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom», «Generalisierte
Osteoarthrose», «V.a. anhaltende, somatoforme Schmerzstörung»,
«Belastungsinkontinenz», «Chronisch affektive Störung», «St.n. CTS Release
links 05/2018, rechts 04/2019» und «St.n. Knie-TP links 2017, rechts 2018» hervor.
Zur Beurteilung wurde dargelegt, die Patientin sei aus der hausinternen
kardiologischen Sprechstunde zugewiesen worden, nachdem sie sich dort bei
rezidivierenden Atemnotattacken, vor allem nachts, vorgestellt habe. Typische
Thoraxschmerzen seien hingegen verneint worden. Die klinische Untersuchung sei
nicht richtungsweisend gewesen. In der Herzkatheteruntersuchung vom
2.
April 2020 sei eine koronare Herzerkrankung vorgelegen, mit einer
hochgradigen Stenose des grossen proximalen RCx und einem Verschluss des
mittleren RCx, der jedoch kollateralisiert gewesen sei mit einem relativ
kleinen Versorgungsgebiet. Zusätzlich habe sich eine Stenose der proximalen RCA
gezeigt. Die proximale RCx-Stenose und die RCA-Stenose seien mittels eines
Drug-Eluting-Stents versorgt worden. Postinterventionell sei die Patientin auf der
kardiologischen Schwerpunktstation überwacht worden, wobei keine nennenswerten
Komplikationen aufgetreten seien. Die bei der Patientin bestehenden
kardiovaskulären Risikofaktoren seien mit ihr besprochen worden. Eine
Rauchstoppberatung sei von der Patientin nicht gewünscht worden. Bei einem
festgestellten HbA1c-Wert von 6,2 % sei sie bezüglich Lifestyle-Massnahmen
beraten worden. Eine Ernährungsberatung sei aktuell von der Patientin nicht
gewünscht worden. Aufgrund der Dyslipidämie sei eine Therapie eingeleitet
worden. Die Patientin habe am 3. April 2020 in gutem Allgemeinzustand in
die weitere ambulante Behandlung der Hausärztin entlassen werden können
(IV-Nr. 107 S. 3 ff.; vgl. auch Bericht über die Koronarangiographie,
PTCA und Stentimplantation vom 2. April 2020, IV-Nr. 107 S. 8
ff.).
5.27
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ hielt
in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2020 fest, bei der Versicherten
seien im April 2020 eine koronare Herzerkrankung mit der Verengung dreier
Herzkranzgefässe festgestellt worden. Im Rahmen einer Koronar-angiographie
seien zwei dieser Engstellen mittels Stent aufgeweitet worden, die dritte
Engstelle sei konservativ behandelt worden. Die Pumpleistung des Herzens sei
mit einer linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF) von 65 % gut (als
Normalwert gelte eine LVEF von über 55 %). Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei durch die vorliegende koronare Herzerkrankung nicht
begründet. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Gutachten der G.___ vom
12.
Februar 2020 verändere sich dadurch nicht (IV-Nr. 109).
6.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 26. August
2021.
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend eine ganze
befristete Invalidenrente vom 1. März 2019 bis 30. September 2019 zu;
ab 1. Oktober 2019 wurde ein Rentenanspruch bei einem IV-Grad von nurmehr
28.
% verneint. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den
Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung habe sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahr 2010 in somatischer Hinsicht
verschlechtert. Es sei zu einer Degeneration des Bewegungsapparates gekommen
und die Beschwerdeführerin habe sich mehreren Operationen am Rücken und an den
Knien unterziehen müssen. Seit dem lumbalen Wirbelsäuleneingriff vom
19.
Mai 2016 bestehe auch für angepasste leichte Tätigkeiten keine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit betrage
bei ganztägigem Pensum 20 %. Während der postoperativen Rehabilitationsphasen
von je sechs bis neun Monaten sei die Beschwerdeführerin gänzlich arbeits- und
leistungsunfähig gewesen. Vorübergehend sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr
zuzumuten gewesen. Spätestens ab dem 10. Juni 2019 (sechs Monate nach dem
rechtsseitigen Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018) bestehe für
angepasste Tätigkeiten wieder andauernd eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
(ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines
erhöhten Pausenbedarfs). Als angepasst gelte eine körperlich sehr leichte,
wechselbelastende Tätigkeit, ohne Hand- und Schulterrotation, ohne Rotation der
Halswirbelsäule und des Rumpfes sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe. Mit
Vorbescheid vom 24. April 2020 (IV-Nr. 104) sei die Ablehnung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt worden. Die erneute Überprüfung habe
nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze
Rente habe. Nach Eingang der Neuanmeldung vom 11. September 2018 sei der
1.
März 2019 der frühestmögliche Rentenbeginn. Zu diesem Zeitpunkt sei die
einjährige Wartezeit erfüllt gewesen und es habe eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel
bestehe ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 28 %
kein Rentenanspruch mehr. Die RAD-Ärztin komme nach einer Würdigung der eingeholten
Berichte des X.___ zum Schluss, dass sich keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit wegen der koronaren Herzerkrankung begründen lasse. Die
Beurteilung im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 12. Februar 2020 sei
weiterhin massgebend (IV-Nr. 113 bzw. 114 S. 7 ff.; A.S. 1 ff.).
6.1.2
Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, sie stehe im 60. Altersjahr, leide seit Jahren unter
Knie-, Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden und habe sich verschiedenen
Operationen unterziehen müssen. Leider habe sich ihr Befinden in all diesen
Jahren eindeutig verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin beurteile sie als zu
80.
% arbeitsfähig in einer angepassten, d.h. körperlich sehr leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit. Berufliche Massnahmen seien leider nicht
umsetzbar. Es sei für sie im Alter von beinahe 60 Jahren nicht einfach, eine
adaptierte Arbeitsstelle zu finden. Auch die aktuelle arbeitsmarktliche
Situation sowie die Folgen der Pandemie seien zu berücksichtigen. Ihre Chancen
bei der Arbeitssuche seien gering. Weshalb sie unter den gegebenen
gesundheitlichen Umständen keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, sei für sie unverständlich
(A.S. 12 f.). In ihrer Replik weist sie noch darauf hin, bezüglich
fehlender Bemühungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei festzuhalten,
dass sie in den vergangenen Jahren immer wieder operiert worden sei und ihre
psychische und physische Belastung aufgrund dieser Eingriffe gross gewesen seien.
Auch der Heilungsprozess habe Zeit beansprucht. Sie könne ihren Alltag nur mit mehreren
Medikamenten bewältigen und benötige für den Haushalt Unterstützung von ihrem Ehemann.
Sie besuche ab und zu ihre Freundin und empfange Besuche von ihren Kindern. Da
sie nicht in der Lage sei, aufgrund ihrer Wirbelsäulenoperation längere
Strecken mit dem Auto zu fahren oder mit ihren Kniebeschwerden lange zu gehen, sei
es nicht vorstellbar, ihre tägliche Routine anders zu gestalten. Sie habe
versucht, ihren psychischen Gesundheitszustand mit Hilfe eines Psychiaters zu
verbessern. Wegen der von ihm abgegebenen Medikation sei sie nun den ganzen Tag
schlapp. Aktuell leide sie unter Diabetes, Herz- und Rückenbeschwerden und
müsse täglich mehrere Medikamente einnehmen. Sie habe gelernt, mit den Beschwerden
zu leben. Es scheine ihr bei der aktuellen Arbeitsmarktlage unmöglich, eine
passende Stelle zu finden. Sie habe früher ausschliesslich in der Produktion gearbeitet
und keine Büroerfahrung (A.S. 23 f.).
6.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit
ihren Einwänden den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der G.___ vom
12.
Februar 2020 in Zweifel zieht, ist Folgendes festzuhalten: Das von der
Beschwerdegegnerin am 29. April 2019 im Sinne von Art. 72bis
IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren
Fassung) veranlasste, umfassende interdisziplinäre (allgemeininternistische,
rheumatologische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten der
G.___ vom 12. Februar 2020 (IV-Nr. 101) wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der
Beschwerdeführerin vom 30. und 31. Juli, 13. August,
18.
September und 4. Dezember 2019. Die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre
Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische
Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder.
Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf
die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten wird – soweit möglich – Stellung genommen. Schliesslich
wird im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine
Konsensbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen
vorgenommen und am Schluss werden die gestellten Fragen beantwortet. Die
Gesamtbeurteilung trägt die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter.
Inhaltlich gelangen diese und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das G.___-Gutachten wird nach dem
Gesagten den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht.
6.3
Die G.___-Gutachter stellten im
Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Chronisches lumbogluteales (lumbosakrales) Schmerzsyndrom
(ICD-10 M54.5, M79.65, Z98.8)», «Chronische zervikospondylogene Schmerzen
beidseits (ICD-10 M54.2, M79.61, Z98.8)», «Gonalgie beidseits, am ehesten bei
CPPD (aktenanamnestische Diagnose; ICD-10 M25.56, M11.2)» und «Osteoarthrose
(ICD-10 M19.99)» und kamen zum Schluss, gegenüber dem Jahr 2010 (in welchem die
der Beschwerdeführerin bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund eines
verbesserten psychischen Gesundheitszustands aufgehoben worden war; vgl. rechtskräftige
Verfügung vom 16. Februar 2010, IV-Nr. 48; vgl. E. I. 1.2
hiervor) sei es zu einer weiteren Degeneration des Bewegungsapparates gekommen.
Zwar seien die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den
Kniegelenken zwischenzeitlich chirurgisch behandelt worden, jedoch bestünden
aufgrund der Grunderkrankung der Arthrose mit wahrscheinlicher
Calciumpyrophosphaterkrankung, die in den arthrotischen Gelenken und in den
Gelenken mit Gelenkersatz Entzündungen verursache, weiterhin Einschränkungen.
Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % wurde bei Einhaltung des
rheumatologischen Belastungsprofils (vgl. IV-Nr. 101.4 S. 52 ff.) als
zumutbar erachtet (IV-Nr. 101.2 S. 12 Ziff. 4.7 und 4.8,
S. 14 Ziff. 4.11.3). Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit beurteilten die Gutachter wie
folgt: Die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 2003 als Betriebsarbeiterin mit
der Montage von Telefonanlagen beschäftigt gewesen; danach sei sie keiner
geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Für die frühere Montagetätigkeit –
sofern diese dem Belastungsprofil gemäss rheumatologischem Fachgutachten
entsprochen habe, körperlich sehr leicht und nicht mit Zwangshaltungen oder
repetitiven, monotonen Bewegungsabläufen verbunden gewesen sei – sei von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies bei ganztägigem Pensum mit einer um
20.
% reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs.
Diese Einschränkung bestehe seit der Rückenoperation vom Mai 2016. Dabei gelte
es zu beachten, dass ab Mai 2016 (lumbaler Wirbelsäuleneingriff) für neun
Monate, ab Juni 2017 (linksseitiger Kniegelenkersatz) für sechs Monate, ab
Oktober (recte: August) 2018 (zervikaler Wirbelsäuleneingriff; vgl. Operationsbericht
vom 6. August 2018, IV-Nr. 86 S. 12 ff.) erneut für sechs Monate
und ab Dezember 2018 (rechtsseitiger Kniegelenkersatz) wiederum für sechs
Monate für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe. In Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit stellten die Gutachter sodann
fest, in einer solchen bestehe – ohne Überkopfarbeit mit nur seltenem Heben und
Tragen von Gewichten bis 2 kg und ohne Tragen von Gewichten über 2 kg, ohne
schwer grobmanuelle Tätigkeit, ohne Hand- und Schulterrotation sowie Vibration,
ohne Arbeit über Kopfhöhe, ohne Rotation der Halswirbelsäule und des Rumpfes,
ohne Knien und Kniebeuge, ohne länger dauerndes Sitzen und Stehen, ohne Gehen
von längeren Strecken, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Treppensteigen
sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe – aufgrund des rheumatologischen Leidens
und dem damit verbundenen vermehrten Pausenbedarf wegen der belastungsabhängigen
Schmerzen ebenfalls eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
(IV-Nr. 101.2 S. 12 Ziff. 4.7 und 4.8).
Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen
Dispositiv
fachärztlichen Angaben der Gutachter ist zu folgen. Demnach ist aufgrund des
beweiswertigen G.___-Gutachtens vom 12. Februar 2020 davon auszugehen,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren
aufgrund der fortschreitenden Degenerationen am Bewegungsapparat infolge der
Arthrose mit wahrscheinlicher Calciumpyrophosphaterkrankung zwar grundsätzlich verschlechtert
hat, nach vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten infolge verschiedener
operativer Eingriffe ist ab Mitte Juni 2019 (sechs Monate nach der Operation
betreffend rechtsseitigem Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018) jedoch wieder
von einem andauernd verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Nach den überzeugenden
Angaben der G.___-Gutachter wird die Beschwerdeführerin ab Juni 2019 in einer
im Sinne des vorerwähnten Funktionsprofils adaptierten Tätigkeit zu 80 %
andauernd arbeits- und leistungsfähig beurteilt (ganztägiges Pensum mit einer
um 20 % reduzierten Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs). Diese
Beurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Untersuchungsergebnisse der
rheumatologischen Teilgutachterin (vgl. IV-Nr. 101.4 S. 52 ff.) und
des orthopädischen Teilgutachters (vgl. IV-Nr. 101.5 S. 23). Aus
allgemein-internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ist nach
den gutachterlichen Angaben sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
einer adaptierten Verweistätigkeit von uneingeschränkten Arbeitsfähigkeiten auszugehen
(vgl. IV-Nr. 101.4 S. 18, 101.6 S. 17 und 39).
6.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin,
die vorerwähnte gutachterlich festgestellte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
Höhe von 80 % in einer angepassten Tätigkeit sei zweifelhaft, da sie seit
Jahren unter verschiedenen Knie-, Herz- und Wirbelsäulenproblemen leide und sich
deswegen mehreren Operationen habe unterziehen müssen, ist zunächst Folgendes
festzuhalten: Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteile des Bundesgerichts
8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.2.2. und 8C_783/2020 vom
17. Februar 2021 E. 2.2., je mit Hinweisen auf BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470; vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche Indizien werden
von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Das Gutachten der G.___ vom
12. Februar 2020 wurde im Sinne von Art. 44 ATSG (in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) korrekt
eingeholt (vgl. IV-Nr. 91 ff.), was von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die
Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen würden. Im Weiteren ist ein Administrativgutachten
nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu
nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil behandelnde
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2020 vom
4. Mai 2021 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Solche Aspekte gehen weder aus
den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen hervor noch werden
sie von der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich substanziiert. Dass die
Hausärztin Dr. med. P.___ in ihrem Bericht vom 27. November 2018 bei
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aus verschiedenen Gründen eine durchgehende
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte, eine leidensangepasste Tätigkeit
für unzumutbar erklärte und darauf hinwies, die Prognose zur Eingliederung sei
schlecht (IV-Nr. 85 S. 2; vgl. E. II. 5.20 hiervor), vermag den
Beweiswert des G.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Wichtige, im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebene Aspekte wurden von der
Hausärztin nicht genannt. Dies gilt auch für die Angaben des behandelnden
Neurochirurgen Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 6. Januar 2019,
wonach leichte Arbeiten nur «über wenige Stunden pro Tag» denkbar und auch
zumutbar seien (IV-Nr. 86 S. 5; E. II. 5.22 hiervor). Die
unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit durch die
behandelnden Ärzte stellt keinen neuen wichtigen Aspekt im vorerwähnten Sinn
dar. Ferner ist für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage
nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1.
mit Hinweisen). Nach den hier massgebenden gutachterlichen Angaben besteht bei
der Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von
80 % in einer angepassten Tätigkeit, welche sie auch unter
Berücksichtigung ihres eingeschränkten Tätigkeitsprofils auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten könnte. Dass es für eine im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung im 60. Altersjahr stehende Frau angesichts jüngerer
stellensuchender Personen nicht einfach ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine
Arbeitsstelle zu finden, ist hier nicht relevant (vgl. dazu allerdings E.
II. 9. hiernach). Ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und gemäss ihren Angaben
nicht über «zeitgemässes Knowhow» verfügt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
enthält auch Stellenangebote, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr
gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausüben könnte.
6.5 Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
beigezogenen Berichte des X.___, Klinik für Kardiologie bzw. Kardiologische
Schwerpunktstation, vom 2. und 6. April 2020 vermögen die Einschätzung der
G.___-Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Die
Beschwerdeführerin gab in ihrem Einwand vom 20. Mai 2020 an, sie habe sich
am 2. April 2020 im X.___ notfallmässig einer Herzoperation unterzogen,
wobei man ihr zwei «Stents» implantiert habe. Der Chefarzt Kardiologie, Prof.
Dr. med. Y.___, habe sie mehrmals darauf hingewiesen, dass Aufregungen und
Stresssituationen ihr Leben gefährden könnten (IV-Nr. 105). Im Bericht des
X.___, Klinik für Kardiologie, vom 2. April 2020 wurde dargelegt, die
Ergometrie vom 1. April 2020 habe eine eingeschränkte körperliche
Leistungsfähigkeit ergeben. Die gleichentags durchgeführte transthorakale Echokardiographie
(TTE) zeigte jedoch eine normale systolische LV- und RV-Funktion; auch
relevante Klappenvitien hätten ausgeschlossen werden können. Die links-ventrikuläre
Ejektionsfraktion (LVEF) betrug 65 % ohne Regionalitäten und war damit
unauffällig (IV-Nr. 107 S. 9 und 12; vgl. E. II. 5.25
hiervor). Die im Rahmen der Hospitalisation auf der Kardiologischen
Schwerpunktstation vom 1. bis 3. April 2020 erfolgte Koronarangiographie vom
2. April 2020 zeigte zwei Stenosen (grosser RCX proximal und RCA proximal),
welche mit einem «Drug Eluting Stent» (DES) erfolgreich versorgt werden
konnten; der Verschluss des mittleren RCX wurde konservativ behandelt. Unter dem
Titel «Beurteilung» wurde im Wesentlichen vermerkt, zumindest die belastungsabhängigen
Beschwerden im Alltag und die pathologische Ergometrie seien durch die koronare
Herzerkrankung gut erklärt (vgl. IV-Nr. 107 S. 8 f.). Im
Austrittsbericht vom 6. April 2020 wurde noch darauf hingewiesen,
postinterventionell sei die Patientin auf der kardiologischen
Schwerpunktstation ohne nennenswerte Komplikationen überwacht worden. Die
bestehenden kardiovaskulären Risikofaktoren seien besprochen worden und die
Beschwerdeführerin habe am 3. April 2020 in gutem Allgemeinzustand aus der
Klinik in die ambulante Behandlung entlassen werden können (IV-Nr. 107
S. 4 f.). Dieser Verlauf lässt darauf schliessen, dass die koronare
Herzkrankheit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts im
X.___ erfolgreich behandelt werden konnte und damit kein weiterer
Abklärungsbedarf besteht. Dies wird auch durch die Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. Q.___ vom 20. August 2020 erhärtet, worin dargelegt wurde, bei
der Beschwerdeführerin sei im April 2020 eine koronare Herzerkrankung mit der
Verengung dreier Herzkranzgefässe festgestellt worden. Im Rahmen der
Koronarangiographie seien zwei dieser Engstellen mittels Stent aufgeweitet und
die dritte Engstelle konservativ behandelt worden. Die Pumpleistung des Herzens
sei mit einer links-ventrikulären Auswurffraktion von 65 % gut (als
Normalwert gelte eine LVEF von über 55 %). Aufgrund dieser koronaren
Herzerkrankung bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die
Koronarangiographie mit der Implantierung zweier Stents ändere nichts an der
Einschätzung der Leistungsfähigkeit im G.___-Gutachten vom 12. Februar
2020 (IV-Nr. 109 S. 2; vgl. E. II. 5.27 hiervor). Demnach wird die
gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch die im Vorbescheidverfahren beigezogenen kardiologischen
Berichte des X.___ nicht in Frage gestellt.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 100 % zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht gewährt und per Ende
September 2019 aufgehoben wurde.
7.1 Die Beschwerdeführerin meldete
sich – nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldungsgesuche vom
22. Dezember 2010 (IV-Nr. 51) und 8. Februar 2017
(IV-Nr. 59) mit rechtskräftigen Verfügungen vom 7. März 2011
(IV-Nr. 54) und 12. Mai 2017 (IV-Nr. 69) nicht eingetreten war (vgl.
E. I. 1.3 hiervor) – am 7. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin erneut
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 74). Frühestmöglicher Rentenbeginn war damit
der 1. März 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Nachdem die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. April
2020 noch die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte
(IV-Nr. 104 S. 2 f.), kam sie in der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 26. August 2021 zum Schluss, die einjährige Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch) sei am 1. März 2019 erfüllt gewesen und es habe zu diesem
Zeitpunkt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden, weshalb ab 1. März
2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Rentenbeginn mit einer
ganzen Rente ab 1. März 2019 wird von keiner Seite bestritten und ist
nicht zu beanstanden.
7.2 Die G.___-Gutachter kamen im
Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, ab dem rechtsseitigen Kniegelenksersatz
vom 11. Dezember 2018 habe für sechs Monate für sämtliche Tätigkeiten eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit danach, d.h. spätestens ab
Mitte Juni 2019, sei für angepasste Tätigkeiten erneut von einer andauernden Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztägiges Pensum mit um 20 %
reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs) auszugehen
(IV-Nr. 101.2 S. 12 und 101.5 S. 23; vgl. E. II. 5.24 und
5.24.3 hiervor). Diese fachärztliche Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit spricht für einen erheblich verbesserten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2019, nachdem infolge der Operation des
rechten Knies vom 11. Dezember 2018 noch während sechs Monaten eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden hatte. Eine
gesundheitliche Verbesserung ab Mitte Juni 2019 lässt sich dem orthopädischen
Teilgutachten durchaus entnehmen. So stellte Dr. med. T.___ aufgrund seiner
klinischen Untersuchung vom 18. September 2019 fest, sowohl bei der
Untersuchung der thorakalen Wirbelsäule als auch der Halswirbelsäule zeige sich
kein höhergradiges funktionelles Defizit. An den Kniegelenken bestehe nach
beidseitigem Gelenksersatz eine verminderte Flexion bei reizlosen Verhältnissen
sowie rechts sehr straffer Bandführung und links vergleichsweise vermehrtem
Gelenkspiel in der Frontalebene. Die übrigen Abschnitte der unteren sowie die
oberen Extremitäten seien frei beweglich. Auf radiologischer Ebene zeigten sich
an der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmental durchgeführtem
Eingriff keine höhergradigen Veränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration
und keine Zeichen einer radikulären Affektion. Der Befund an den Iliosakralgelenken
sei regelrecht. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend
blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass sich die von der Beschwerdeführerin
beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht
vollumfänglich begründen liessen. Eine Minderbelastbarkeit der zervikalen und
lumbalen Wirbelsäule nach mehrsegmentalem Eingriff einerseits sowie bei
ungünstiger Statik im Sinne einer vermehrten Beckenkippung bzw. Fehlhaltung
andererseits sei zwar durchaus nachvollziehbar, die im Sinne einer Ausstrahlung
in Schulter und Gesäss beider Seiten angegebenen Beschwerden könnten auf rein
orthopädischer Ebene jedoch nicht nachvollzogen werden. Aus orthopädischer
Sicht bestünden nur bezüglich körperlich höhergradiger Belastungen (z.B.
Grosseinkäufe) Einschränkungen (IV-Nr. 101.5 S. 20 ff.). Diese
Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters steht in Einklang mit den
Angaben der rheumatologischen Teilgutachterin, Dr. med. S.___, anlässlich
ihrer Untersuchung vom 4. Dezember 2019, wonach in der rheumatologischen
Untersuchung keine gravierenden Einschränkungen in der Beweglichkeit der
Halswirbelsäule festzustellen gewesen seien. Auffällig seien Verhärtungen in
der Schultergürtelmuskulatur, im Nacken und in der oberen Rückenregion, was
auch zu Spannungen bei der Armabduktion beidseits führe. In der aktuellen
Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten in der
Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Aufgrund des hohen Gewichts und des
operierten Rückens seien lokale Schmerzen möglich, radikuläre Ausstrahlungen in
die Beine und sensomotorische Ausfälle seien aber nicht mehr vorhanden.
Hinsichtlich der Knie sei das Vorliegen einer Kalziumpyrophosphat-Ablagerungskrankheit
nach Meniskusoperationen und Knietotalprothesenersatz möglich und anhaltende
Beschwerden in den Knien seien sogar wahrscheinlich; Hinweise für
Prothesenlockerungen oder chronische Protheseninfekte bestünden jedoch nicht. Ebenso
wenig seien Anhaltspunkte für genetische Erkrankungen, eine Spondylarthritis
oder eine Fibromyalgie ersichtlich. Die chronischen Rückenschmerzen seien
nachvollziehbar auf degenerative Veränderungen am Rücken zurückzuführen, wobei
als Grunderkrankung eine Osteoarthrose zu nennen sei, die an verschiedenen
Körperlokalisationen verschieden stark ausgeprägt vorliege (IV-Nr. 101.4
S. 48 ff.). Sowohl der orthopädische Teilgutachter als auch die
rheumatologische Teilgutachterin attestierten in einer angepassten, körperlich sehr
leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung unter Berücksichtigung des Belastungsprofils
eine Arbeitsfähigkeit von 80 %; dies bei ganztägigem Pensum mit um
20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs
(IV-Nr. 101.4 S. 52 und 101.5 S. 23). Nach den Angaben des neurologischen
Teilgutachters, Dr. med. V.___, haben sowohl die episodischen
Kopfschmerzen als auch die im Mai 2018 und März 2019 vom Handchirurgen
Dr. med. N.___ operativ behandelten Karpaltunnelsyndrome keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 101.6 S. 14). Aus allgemein-medizinischer
und psychiatrischer Sicht besteht ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand
mit einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 101.4
S. 18 und 101.6 S. 39). Dass die Beschwerdeführerin nach den zahlreich
erfolgten operativen Eingriffen wieder über Ressourcen verfügt, geht auch aus
dem psychiatrischen Teilgutachten hervor. So stellte Dr. med. W.___
aufgrund seiner klinischen Untersuchung vom 13. August 2019 – trotz
subjektiv starker Beschwerden – kein geringes Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin
fest. Sie fahre nach wie kürzere Strecken mit dem Auto, sei im Haushalt und in
der Freizeit aktiv und unternehme sogar Reisen in die Türkei. Trotz eines
gewissen sozialen Rückzugs bestünden noch regelmässige Kontakte zu einer
Kollegin und auch innerhalb der Familie habe sie gute Kontakte und bekomme
Unterstützung durch ihre Kinder (IV-Nr. 101.6 S. 37 ff.). Gemäss
ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin verschiedene
Freizeitbeschäftigungen (Nähen, Handarbeiten, Lesen; vgl. IV-Nr. 101.6 S. 11).
Nach einem Vergleich des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. März
2019; Arbeitsunfähigkeit von 100 %) mit demjenigen im Zeitpunkt der
Anspruchsänderung (11. Juni 2019; Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 20 %
nach rechtsseitigem Kniegelenksersatz am 11. Dezember 2018) ist von einer erheblichen
und andauernden Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und
damit von einem Revisionsgrund auszugehen. Im Folgenden ist zur Festsetzung des
Invaliditätsgrads ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
8.
8.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin war vom
1. Februar 1982 bis 31. Dezember 1986 als Hausangestellte im X.___,
vom 15. Januar 1986 bis 31. Oktober 1989 als Betriebsangestellte in
der Z.___, [...], vom 1. November 1989 bis 31. März 2000 als Betriebsmitarbeiterin
(im Bereich Montage von Telefonapparaten) in der AA.___ AG und zuletzt vom 1. April
2000 bis 30. April 2004 in der Montage der Firma U.___ GmbH tätig, wobei das
Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgrund einer Restrukturierung des
Betriebs aufgelöst wurde (vgl. IV-Nr. 3, 4 S. 1 und 13 S. 2 ff.).
Seither ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl.
IV-Nr. 101.2 S. 12, 101.4 S. 7 und 22, 101.5 S. 3 sowie
101.6 S. 3 und 22). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden
Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei
die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom
11. November 2021 E. 5.3.1. mit mehreren Hinweisen). Auch mit Blick
darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit schon sehr lange, im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung bereits mehr als 17 Jahre zurückliegt,
erscheint es als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zu ermitteln. Die
Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf diese
Tabellenwerte ab und ging von einem Einkommen von CHF 4'371.00 pro Monat
aus (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total, Kompetenzniveau 1,
Frauen). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine
Berufsausbildung absolviert hat (vgl. IV-Nr. 7 S. 4, 101.4 S. 7
sowie 101.6 S. 10 und 26) und in unterschiedlichen Tätigkeiten und in verschiedenen
Branchen erwerbstätig war, erscheint es als sachgerecht, hier vom Totalwert auszugehen.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden
und des Nominallohnindexes (2018: 135.0, 2020: 137.7) führt dies zu einem
Valideneinkommen von CHF 4'647.90 pro Monat bzw. CHF 55'775.00 pro
Jahr.
8.2 Da die Beschwerdeführerin
seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, ist zur Bestimmung des
Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE 2018 auszugehen
(BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden
ärztlichen Angaben der G.___-Gutachter im Gutachten vom 12. Februar 2020
ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit
mit nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis 2 kg und ohne Tragen von
Gewichten über 2 kg, ohne schwer grobmanuelle Tätigkeit, ohne Hand- und
Schulterrotation sowie Vibration, ohne Arbeit über Kopfhöhe, ohne Rotation der
Halswirbelsäule und des Rumpfes, ohne Knien und Kniebeuge, ohne länger
dauerndes Sitzen und Stehen, ohne Gehen von längeren Strecken, ohne Gehen auf
unebenem Gelände und Treppensteigen sowie ohne Arbeit in Kälte und Nässe
aufgrund des rheumatologischen Leidens und des damit verbundenen vermehrten
Pausenbedarfs wegen der belastungsabhängigen Schmerzen zu 80 %
arbeitsfähig (IV-Nr. 101.2 S. 12, IV-Nr. 101.4 S. 52 ff.). Damit
ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'496.80 (80 %
von CHF 4'371.00; vgl. LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu erzielen.
Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung (2018: 135.0, 2020: 137.7)
ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 3'718.30 pro Monat
bzw. CHF 44'620.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das
durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der
Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug
von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr
ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert
werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,
sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar
nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen
Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Aufl., 2014, Art. 28a N 100).
Aufgrund des vorerwähnten eingeschränkten
Zumutbarkeitsprofils ist mit einer Lohneinbusse im Vergleich zu Arbeitskräften
mit normalem Leistungsvermögen zu rechnen, weshalb ein leidensbedingter Abzug
von 10 % als sachgerecht erscheint. Das fortgeschrittene Alter im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von 59 Jahren und 2 Monaten, die
langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, schlechte Deutschkenntnisse sowie die
Nationalität der Beschwerdeführerin begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1
keinen Abzug. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von
10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 3'346.45 pro Monat
bzw. CHF 40'158.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von
CHF 55'775.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 28 %. Damit
besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, hier
anwendbaren Fassung). Auch unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall
nicht gerechtfertigten) leidensbedingten Abzugs von 15 % ergäbe sich ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (32 %).
9.
9.1 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)
anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann
vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz
ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die
versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg
der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021
vom 27. Juni 2022 E. 7.1.2., 9C_84/2021 vom 2. August 2021
E. 3.2.1. und 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3., je mit
Hinweisen u.a. auf BGE 145 V 209 E. 5.1).
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die
subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus
invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige
Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt
oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar u.a. dazu dienen,
subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der
versicherten Person zu beseitigen, es bedarf indessen auch diesfalls eines
Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten
Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen
Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.
Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im
Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2021
vom 2. August 2021 E. 3.2.2. und 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021
E. 2.3. mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach bei der
revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei
zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen
sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit der
Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden
wird. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei
rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den
Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2. S. 325 f. mit
Hinweisen).
9.2 Die am 15. Juni 1962
geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 26. August 2021 im 60. Lebensjahr. Somit fällt sie in die
Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung bzw.
-reduktion Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen haben. Die
Beschwerdegegnerin hob die ab 1. März 2019 gewährte ganze Invalidenrente
mit vorliegend angefochtener Verfügung jedoch auf, ohne vorgängig berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sie begründete dieses Vorgehen damit, berufliche
Massnahmen könnten angesichts der Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der
Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend durchgeführt werden. Da es am
Eingliederungswillen bzw. an der erforderlichen subjektiven
Eingliederungsfähigkeit fehle, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen
(A.S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort legt sie noch dar, es sei davon
auszugehen, dass die langjährige Absenz der 59-jährigen Beschwerdeführerin vom
Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt sei. Sie sei letztmals im Jahr 2004
erwerbstätig gewesen. Seither habe sie keine Selbsteingliederungsbemühungen
unternommen, obwohl ihr solche zumutbar gewesen wären. Die arbeitsmarktliche
Desintegration sei nicht invaliditätsbedingt (A.S. 20). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, leider könnten keine beruflichen Massnahmen
umgesetzt werden (A.S. 12). Zum Vorwurf, sie habe sich zu wenig um ihre
Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemüht, sei festzuhalten, dass sie in der
vergangenen Zeit immer wieder habe operiert werden müssen; ihre psychische und
physische Belastung sei wegen dieser Eingriffe gross gewesen. Auch der
Heilungsprozess habe Zeit beansprucht. Sie müsse ihren Alltag unter Einnahme
von mehreren Medikamenten bewältigen und den Haushalt mit Unterstützung ihres
Ehemannes erledigen. Während der letzten Jahre habe sie sich mit den operativen
Eingriffen befassen müssen. Den Vorwurf der fehlenden Integration in den
Arbeitsmarkt könne sie nicht nachvollziehen (Replik, A.S. 23).
9.3 Die Beschwerdeführerin bezog vom
1. März 2019 bis 30. September 2019, somit während weniger als 15
Jahren, eine (ganze) Invalidenrente. Es stellt sich somit ausschliesslich aufgrund
ihres fortgeschrittenen Alters von über 55 Jahren die Frage, ob ihr vor der
Rentenaufhebung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind. Soweit
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, es bestehe
seit ihrer letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 eine arbeitsmarktliche
Desintegration, die nicht invaliditätsbedingt sei, kann ihr nicht ohne weiteres
gefolgt werden. Die lange nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration
wäre bei der anderen Variante (mindestens 15 Jahre Rentenbezug) relevant, wobei
hier jedoch zu berücksichtigen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem
Invaliditätseintritt mehreren Operationen mit jeweils anschliessender sechs- bzw.
neunmonatiger voller Arbeitsunfähigkeit unterziehen musste. Bei der
vorliegenden Konstellation ist zu prüfen, ob die subjektive
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, d.h. ihre
Eingliederungsbereitschaft, gegeben ist. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im
Rahmen der G.___-Begutachtung (Gutachten vom 12. Februar 2020) dahingehend,
sie sehe sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht als arbeitsfähig (IV-Nr. 101.2
S. 10, 101.4 S. 18, 101.6 S. 10, 12 und 30). Der psychiatrische Teilgutachter
beurteilte die Prognose für die Wiederaufnahme einer Arbeit aufgrund der
deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der
Beschwerdeführerin als ungünstig (vgl. IV-Nr. 101.6 S. 37). Einzig aufgrund
dieser im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin kann
deren subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht verneint werden, zumal die
Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch abgeklärt wurde und die
Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, dass sie aus Sicht der
Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig
eingestuft wird. Unterlagen über ein von der Beschwerdegegnerin in solchen
Fällen üblicherweise geführtes Gespräch, in dem die versicherte Person auf die
Folgen einer verweigerten Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen
hingewiesen wird, oder Formulare, auf welchen die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme
daran hätte bestätigen können, gehen aus den ins Recht gelegten Akten nicht
hervor. Somit ist davon auszugehen, dass ein solches Gespräch nicht stattfand. Aus
der in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde gemachten Aussage, «leider
können keine beruflichen Massnahmen umgesetzt werden», kann nicht ohne weiteres
abgeleitet werden, der Beschwerdeführerin fehle es an deren Eingliederungsbereitschaft.
Der anschliessende Hinweis auf die Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden,
«welche für meinen gesundheitlichen Zustand geeignet ist», und das fehlende zeitgemässe
Know-How angesichts der seit Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit könnte auch
den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin wäre bereit, eine entsprechende
Unterstützung in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen entgegenzunehmen.
9.4 Zusammenfassend kann die
subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der
vorhandenen Grundlagen nicht verneint werden. Es fehlt an einer genügend
klaren, nach der gutachterlichen Klärung der Arbeitsfähigkeit erfolgten Verweigerung
von Eingliederungsmassnahmen. Aus den skeptischen Äusserungen zur eigenen
Arbeitsfähigkeit während der Begutachtung kann nicht zuverlässig geschlossen
werden, es fehle später an der Bereitschaft, die inzwischen festgestellte
Arbeitsfähigkeit im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen umzusetzen. Es sind
daher der Eingliederungswille der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit
konkreter Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Somit durfte die befristet
zugesprochene Rente nicht per 1. Oktober 2019 aufgehoben werden, ohne
vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen
anbiete, bevor die Rente allenfalls aufgehoben wird.
10. Nach dem Gesagten ist gemäss dem
hier massgeblichen polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 12. Februar
2020 von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2019 (sechs Monate nach dem rechtsseitigen
Kniegelenkersatz vom 11. Dezember 2018) und damit von einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund
eines Invaliditätsgrads von nurmehr 28 % besteht kein Rentenanspruch mehr.
Die Sache ist zur Prüfung und gegebenenfalls Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückweisung der Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen hat zur Folge,
dass auf die per 1. März 2019 zugesprochene ganze Invalidenrente weiterhin
Anspruch besteht, bis die Frage der Eingliederungsmassnahmen geklärt ist.
11.
11.1 Nach der Rechtsprechung ist für
persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht vertretenen Partei
grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere
Verhältnisse vorliegen. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass es sich um eine
komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, dass die Interessenwahrung
einen hohen Arbeitsaufwand erforderlich macht, welcher die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt und dass
zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein
vernünftiges Verhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts H 143/03 vom
25. August 2003 E. 5 mit Hinweis). Solche Verhältnisse liegen hier
nicht vor, weshalb der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August
2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Er-
wägungen verfahre und
hiernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser