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Entscheid

VSBES.2021.158

Unfallversicherung

15. Dezember 2023Deutsch36 min

er, als er beim Schlitteln den Hang hinaufging, und verletzte sich an der rechten

Source so.ch

Urteil vom 15. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

B.___

Beigeladener

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte B.___, geb. 1984,

war seit 1. Juli 2019 bei der Firma C.___ AG in der Kommissionierung

beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. November 2020 stürzte

er, als er beim Schlitteln den Hang hinaufging, und verletzte sich an der rechten

Schulter (s. Schadenmeldung UVG vom 8. März 2021, Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge

die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr.

6).

1.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2021

schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ohne weitere Leistungen per 6. April

2021 ab, da die bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien

(Suva-Nr. 29). Dagegen erhob die A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) als

obligatorische Krankenversicherung des Versicherten Einsprache (Suva-Nr. 30),

welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2021 abwies

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt am 21. September 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 19. Mai 2021

aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19.

Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde

und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 23 ff.),

während sich der in das Beschwerdeverfahren beigeladene Versicherte nicht

äussert (s. A.S. 21 + 31). Die Beschwerdeführerin wiederum gibt in der

Folge keine Replik ab (s. A.S. 34).

2.3 Die damalige Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 17. Januar 2022 mit, es sei

beabsichtigt, bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein

monodisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 34 ff.).

Während sich die Beschwerdegegnerin damit am 1. Februar 2022 ausdrücklich

einverstanden erklärt (A.S. 39), lassen sich die Beschwerdeführerin und der

Versicherte nicht vernehmen. Die Vizepräsidentin erteilt daraufhin Dr. med. D.___

am 15. Februar 2022 den Begutachtungsauftrag (A.S. 40 ff.). In der Folge

verlangt der Experte zusätzliche Unterlagen des behandelnden Arztes Prof. Dr.

med. E.___ (A.S. 45), worauf das Gericht beim Versicherten eine Entbindung

vom Arztgeheimnis einholt (A.S. 50) und die fraglichen Unterlagen ediert (A.S.

51 ff.).

2.4 Dr. med. D.___ erstattet sein

Gutachten am 8. Juni 2022 (A.S. 83 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält am

17. August 2022 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 191), während

sich die Beschwerdeführerin und der Versicherte nicht vernehmen lassen (s. A.S.

193). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts stellt Dr. med. D.___ am 10.

November 2022 eine Ergänzungsfrage (A.S. 192 ff.), welche dieser am 4. Dezember

2022 beantwortet (A.S. 195 f.). Während die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember

2022 erneut ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bekräftigt (A.S. 202),

äussern sich die Beschwerdeführerin und der Versicherte nicht. Sodann stellt

die Präsidentin den Parteien am 27. Februar 2023 in Aussicht, bei Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

ein weiteres monodisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Ausserdem fordert

sie den Versicherten auf, sämtliche radiologischen Aufnahmen der rechten

Schulter in seinem Besitz einzureichen sowie die Entbindung der behandelnden

Ärzte vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen (A.S. 203 ff.). Die Beschwerdeführerin

und die Beschwerdegegnerin bringen in den Eingaben vom 3. resp. 15. März 2023 keine

Einwände gegen den neuen Experten vor und beantragen keine Zusatzfragen (A.S. 208

f.). Der Versicherte lässt sich nicht vernehmen und reicht weder die radiologischen

Aufnahmen noch die Entbindung vom Arztgeheimnis ein. Die Präsidentin erteilt

daraufhin Dr. med. F.___ am 31. März 2023 den Begutachtungsauftrag (A.S.

210 ff.). Zugleich verlangt sie vom Versicherten noch einmal – jedoch erneut ohne

Erfolg –, die Bildgebung sowie die Entbindungserklärung einzureichen (A.S. 214).

2.5 Der Versicherte versäumt den Begutachtungstermin

vom 23. Juni 2023 unentschuldigt. Das Gericht sieht davon ab, ihn nochmals für

eine Exploration aufzubieten und passt den Begutachtungsauftrag dahingehend an,

dass ein Aktengutachten zu erstellen sei (A.S. 216 ff.). Dieses ergeht am

4. Oktober 2023 (A.S. 222 ff.). Während sich die Beschwerdegegnerin in der

Eingabe vom 31. Oktober 2023 mit dem Gutachten einverstanden erklärt und den

Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter a/o Kostenfolge erneuert (A.S. 253

f.), äussern sich die Beschwerdeführerin und der Versicherte nicht (s. A.S.

255).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte auch nach dem 6. April 2021 Anspruch

auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 29. November

2020.

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 20.

August 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden Versicherungsleistungen

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt

(Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie

auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für

den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 66).

2.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, dieser

also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis

unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom

15.

Dezember 2020 E. 5.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt

zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der

Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das

Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3). Andererseits

kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert

zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in

sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

3.1.1

Der Versicherte gab am 11. März

2021.

anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin an (Suva-Nr. 3), er

sei beim Schlitteln den Hang hochgelaufen und dabei nach vorne gestürzt, aber

mehr nach rechts. Er habe den Sturz mit beiden Händen abgefangen. Ob er direkt

auf die rechte Schulter gefallen sei, wisse er nicht mehr. Er sei zunächst zur

Arbeit gegangen; als es jedoch schlimmer geworden sei und immer mehr blockiert

habe, habe er seine Hausärztin Dr. med. G.___ aufgesucht, welche ihn

vollständig arbeitsunfähig geschrieben habe (s. Suva-Nr. 2). Vom 1. Februar

bis 2. März 2021 habe er gearbeitet, sei aber seit dem 3. März 2021 wieder zu

100.

% arbeitsunfähig (s. Suva–Nr. 9 f.), nachdem es erneut zu vermehrten

Blockaden gekommen sei. Dr. med. G.___ erklärte im Arztzeugnis UVG vom 19. März

2021.

(Suva-Nr. 14), der Versicherte habe sich am 22. Dezember 2020 bei ihr in

Behandlung begeben, welche am 29. Januar 2021 abgeschlossen worden sei. Die

Beweglichkeit beider Schultergelenke sei seit dem 23. Dezember 2020 erheblich

schmerzhaft eingeschränkt, mit einem Druckschmerz über der Supraspinatussehne

bei Impingement-Syndrom. Von einem Trauma habe der Versicherte nicht

gesprochen.

3.1.2

Die MRI-Untersuchung der rechten

Schulter vom 30. Dezember 2020 (Suva-Nr. 4 S. 2) ergab Ansatztendinopathien

der Supraspinatus- und Subscapularissehne mit interstitiellen Mikroeinrissen

der anterioren Supraspinatussehne und gelenkseitigem Einriss der

Subscapularissehne kranial, einen posterioren Labrumriss bei ca. 9 bis

11.

Uhr sowie einen Reizzustand im AC-Gelenk ohne wesentliche Arthrose.

3.1.3

Der Bericht des Spitals H.___ vom

24.

März 2021 (Suva-Nr. 11) hielt fest, die Schulterbeschwerden rechts seien

dominant. Es lägen eine Tendinose der Supraspinatus- und Subscapularissehne

sowie eine posteriore Labrumläsion vor. Seit dem Sturz am 29. November 2020 sei

es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Im Rahmen der Abstützbewegung beim

Sturz sei ventralseitig ein stechendes Schmerzereignis aufgetreten. Nach

geringer Regredienz habe die Belastung bei der Arbeit als Lagerist zu einer

erneuten Beschwerdeprogression geführt. Es sei von einer relevanten

Begleitbursitis auszugehen. Nach initial guter Wirksamkeit einer subakromialen

Mischinfiltration zeigte sich eine erneute Beschwerdeprogredienz (A.S. 71).

3.1.4

Die bei Prof. Dr. med. E.___

eingeholten Arztberichte (s. E. I. 2.3 hiervor) sind entweder erst nach dem

angefochtenen Einspracheentscheid ergangen oder betreffen eine Verletzung der

linken Schulter aus dem Jahr 2012. Soweit sich die Gerichtsgutachten mit diesen

Unterlagen befassen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (s. E.

II. 3.3 und 3.4 hiernach).

3.2

3.2.1

3.2.1.1

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

hielt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2021 dafür (Suva-Nr. 12), die an der

Schulter festgestellten Befunde seien als degenerativ im Rahmen der früheren

Tätigkeit als Gipser zu sehen. Das geltend gemachte Ereignis habe eine vorübergehende

Verschlimmerung bewirkt. Der Vorzustand sei nach drei Monaten erreicht worden.

Danach bestehe unfallkausal eine volle Arbeitsfähigkeit in der aktuellen

Tätigkeit.

3.2.1.2

In seinem Bericht vom 12. Mai

2021.

(Suva-Nr. 27) ergänzte Dr. med. I.___, eine akute Verletzung der

Rotatorenmanschette oder des posterioren Labrums sei nicht als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten, nachdem der Versicherte erst drei Wochen nach dem

Ereignis ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Bei eigener Durchsicht der

MRI-Bilder vom 30. Dezember 2020 zeigten sich in der kranialen

Subscapularissehne und in der ventralen Supraspinatussehne kleinste

interstitielle Läsionen, welche jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf ein

akutes Trauma zurückgingen, sondern Ergebnis einer zeitlich länger dauernden

Abnützung seien, besonders da Ödembildungen fehlten. Es sei davon auszugehen,

dass die Läsionen bereits vor dem Ereignis vorgelegen hätten und durch dieses

nur zu Tage getreten seien. Ausserdem sei der Sturz nach vorne gemäss

einschlägiger Fachliteratur nicht geeignet, Zerreissungen im Bereich der

Subscapularis- und Supraspinatussehne hervorzurufen. Da nur eine relativ kleine

durchgehende Ablösung des Labrum glenoidale vom Glenoid vorliege, sei eine

traumatische Läsion eher unwahrscheinlich. Gemäss Literatur würden traumatische

Labrumschäden praktisch nur bei Schulterluxationen auftreten, was hier nicht

unterstellt werden könne. Somit sei dieser kleine posteriore Labrumdefekt

überwiegend wahrscheinlich ebenfalls auf Degeneration zurückzuführen. Im früheren

Beruf als Gipser seien schwere Überkopfarbeiten charakteristisch, welche das

posteriore Labrum glenoidale stark belasteten. Eine traumatische Bursitis

subacromialis sei ca. vier Monate nach dem Ereignis nicht mehr als unfallkausal

zu betrachten. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Schädigungen an

Supraspinatus- und Subscapularissehne sowie am Labrum glenoidale posterior

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 29. November

2020.

Es sei somit von einer Schulterdistorsion und einem Erreichen des

Vorzustandes acht bis zehn Wochen nach dem Ereignis auszugehen. Unfallkausal

bestehe nach diesem Zeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in der

Kommissionierung.

3.2.1.3

Am 29. Juni 2021 erklärte Dr.

med. I.___, er bleibe bei seiner Beurteilung und habe nichts hinzuzufügen

(Suva-Nr. 31).

3.2.2

Der Vertrauensarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Facharzt für Sportmedizin und Manuelle

Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2021 dafür

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 12), die grosse dorsale Labrumläsion sowie die

gelenkseitige gegenüberliegende Subsacpularisläsion an der rechten Schulter seien

nicht als krankhaft resp. degenerativ anzusehen. Bei der MRT-Untersuchung vier

Wochen nach dem Sturz habe sich ein frischer Schaden am Labrum dorsal und an

der Subscapularissehne ventral ergeben. Degenerative Schulterbefunde fehlten

nahezu vollständig. Der MRT-Befund prädestiniere keineswegs zu seltenen

spontanen Subscapularissehnenrissen und überwiegend wahrscheinlich nicht zu

einem posterioren grossen Labrumeinriss ohne bekannte Vorbefunde. Eine

Vorschädigung des dorsalen Labrums zu nahezu einem Viertel wäre sehr

aussergewöhnlich. Eine derartige dorsale Labrumläsion weise bei gelenkseitigen

Gegenrissen in der Subscapularissehne und mangels vorbestehender Instabilität

überwiegend wahrscheinlich auf ein zeitnahes Ereignis hin. Ein Hämatom sei vier

Wochen nach dem Ereignis in der MRT-Untersuchung nicht mehr zu erwarten, da es

mit hoher Wahrscheinlichkeit resorbiert worden sei. Das gleiche gelte für ein

vom Kreisarzt erwähntes Ödem; eine Labrumläsion ziehe aufgrund des Gewebes ohne

Blutgefässe sehr selten eine Ödembildung nach sich. Die drei Wochen zwischen

Unfall und Arztbesuch seien nicht ungewöhnlich, da Risse der Subscapularissehne

nicht derart rasch als störend empfunden würden wie bei der Supraspinatussehne.

Am Ereignistag habe keine einfache Kontusion der Schulter mit

Bagatellanprallmechanismus vorgelegen, denn der Versicherte habe den Sturz mit

den Armen abzufangen versucht und bei der Armfixierung eine Rotationsbewegung mit

Anspannung der Innenrotatoren durchgeführt. Im Übrigen sei die stereotype

Argumentation, dass eine Kontusion keine Rotatorenmanschettenläsion bewirke, zu

einfach, wobei sich der Kreisarzt auf eine veraltete Literaturstelle berufe.

3.3

3.3.1

Der Experte Dr.

med. D.___ stellt im ersten Gerichtsgutachten vom 8. Juni 2022 (A.S. 83

ff.) folgende Diagnosen (A.S. 91):

· acute on chronic posteriore

Labrum-Läsion (Kim’s-Lesion) an der rechten Schulter (S43.4)

·

Supraspinatus-Subscapularis-Tendinose

(M75.1)

·

Scapula-Thoracale

Dyskinesie (M25.91)

Der Beschwerdeführer gebe an, am 29.

November 2020 habe er den Schlitten bergauf gezogen, sei ausgerutscht und habe

sich mit beiden Händen nach vorne abgestützt. Rechts hätte er einen

einschiessenden brennenden Schmerz wie eine Spritze verspürt; links seien die

Schmerzen nicht so schlimm gewesen. In der Folge seien dann zunehmend Schmerzen

und Blockaden aufgetreten. Bis Mitte Dezember habe er gearbeitet, dann habe ihn

die Hausärztin bei erheblich eingeschränkter Beweglichkeit zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Unter Physiotherapie habe er sich besser gefühlt, aber nach zwei

Wochen Arbeit sei es wieder zur Blockade mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit

gekommen. Nach einer Infiltration hätten sich Schmerzen und Beweglichkeit verbessert,

doch als er wieder gearbeitet habe, sei erneut eine Verschlechterung eingetreten

(A.S. 89 f.).

Der Ereignismechanismus mit

Abstütztrauma bilde überwiegend wahrscheinlich eine geeignete Ursache für eine

posteriore Labrumläsion (A.S. 91). Da aber kein frisches Kontrastmittel

einfliesse und bereits die Vernarbung auf eine mögliche ältere Läsion hinweise,

handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine acute on chronic-Verletzung

mit persistierenden Schmerzen beim Absenken des Armes, welche eine

richtungsgebende Verschlimmerung darstelle. Der Kapselansatz Typ III begünstige

eine Instabilität. In diesem Sinne sei nicht ausgeschlossen, dass der dorsale

Labrumriss durch rezidivierende Mikrotraumata erfolgt sei, was auch der Häufigkeit

in der Literatur entspreche. Die verminderte Innenrotation führe zu einer

pathologischen Beweglichkeit im Schultergelenk, was eine subacromiale Reizung bewirken

könne. Diese Labrumruptur sei aber nicht alleinige Ursache der vom Versicherten

geschilderten und demonstrierten Beschwerden. Die Untersuchungen für dorsale

Instabilität seien nicht eindeutig positiv. Schmerzen würden bei geringster Berührung

auftreten. Für die hintere Instabilität spreche, dass vor allem das Absenken

aus Überkopfposition mit langem Hebelarm schmerzhaft sei; Kardinalsymptom sei

der Schmerz und nicht die Instabilität. Mit kurzem Hebel gelinge das Absenken

besser. Auffallend sei der kräftige M. Trapezius, was auf eine gewisse

Inkonsistenz zwischen geklagter und tatsächlicher Gebrauchsfähigkeit hindeute, wozu

auch der etwas grössere Oberarmumfang passe. Als Fazit hätten die beschriebenen

Tendinosen von Supra- und Infraspinatus nichts mit den Beschwerden zu tun. Die

dorsale Labrumläsion sei möglicherweise alt, aber überwiegend wahrscheinlich

durch das Trauma verstärkt worden, wobei der Beweglichkeitsverlauf nicht dieser

Läsion angelastet werden könne. Zusätzlich gebe es nicht-orthopädische Gründe,

die das Krankheitsbild beeinflussen könnten. Gemäss der vom Kreisarzt zitierten

Publikation entstehe die dorsale Labrumläsion bei einer axialen Krafteinwirkung

auf den Arm bei einem um 90° gebeugten Schultergelenk. Das Abstützen nach vorn

mit beiden Händen entspreche dem natürlichen, reflexartigen Abwehrverhalten (A.S.

92). Der Abstand von drei Wochen zwischen dem Ereignis und dem Arztbesuch

stelle keinen Beweis gegen eine akute Verletzung der Rotatorenmanschette oder

des posterioren Labrums dar, da diese Läsion häufig verspätet diagnostiziert

werde (A.S. 92 f.). Die minimalen und altersgemässen Veränderungen der

Supraspinatus- und Subscapularissehne seien überwiegend wahrscheinlich nicht

auf das Ereignis vom 29. November 2020 zurückzuführen. Dagegen habe das

Ereignis überwiegend wahrscheinlich die Labrumläsion hervorgerufen oder einen Vorbefund

traumatisiert. Bei einem ausgeprägten medialen Kapselansatz Typ III als

Ausdruck einer gewissen Laxität könne es sein, dass Überkopfarbeiten und

Arbeiten in Vorhalteposition konsekutiv zu Mikroinstabilitäten und dadurch zu

vermehrter posteriorer Belastung des Labrums führten, was den möglichen

Vorschaden erklären könnte. Durch das Ereignis vom 29. November 2020 sei es

aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen mit persistierenden

Beschwerden, klinisch sichtbar bei einschiessenden Schmerzen beim Absenken des

Armes aus Überkopfbewegung. Es gehe nicht an, die Bursitis subacromialis nach vier

Monaten nicht mehr als unfallkausal zu betrachten, sei diese doch Folge der

veränderten Kinematik des Schultergelenkes. Das Fehlen eines Ödems heisse

nicht, dass es sich nicht um eine frische Verletzung handle (A.S. 93). Die

Cysten postero-superior fänden sich bei 95 % der asymptomatischen

Bevölkerung ab 35 Jahren. Ob die vernarbte Labrumläsion im MRI vom 30. Dezember

2020.

frisch oder älter sei, lasse sich nicht differenzieren. Ein Abstütztrauma

wie hier entspreche einer Flexion in der Schulter, einer Adduktion und einer

Innenrotation, was sowohl gemäss der alten wie der neuen Literatur eine dorsale

Labrumläsion hervorrufen könne (A.S. 94).

3.3.2

Am 4. Dezember 2022 ergänzte Dr.

med. D.___ (A.S. 195 f.), es gebe harte Faktoren, bildgebend nachweis- und

objektivierbar, und weiche Faktoren, zu denen Anamnese und klinische

Untersuchung gehörten. Labrum und Kapsel seien Stabilisationsfaktoren. Sowohl

bei der antero-inferioren als auch der hinteren Schulterluxation resp.

Subluxation komme es nebst einer Labrumläsion zu einer plastischen Deformation

der Kapsel. Bei der akuten posterioren Subluxation rutsche der Humeruskopf

knapp über den dorsalen Pfannenrand und spontan wieder zurück in die normale

Position, dies im Sinne eines «minor oder moderate» medical Traumas. Eine

reversed Hill-Sachs Läsion könne, müsse aber nicht vorhanden sein. Er führe die

Verschlimmerung auf eine Kapselveränderung im Sinne einer radiologisch nicht

nachweisbaren Überdehnung zurück. Durch den Kapselansatz Typ III sei es

überwiegend wahrscheinlich schon früher zu rezidivierenden Subluxationen

gekommen, wovon der Versicherte aber nichts bemerkt habe. Das Trauma vom 23.

Dezember [recte: 29. November] 2020 habe dann das labile Gleichgewicht

definitiv gestört. Die Schilderung, dass das Absenken mit langem Hebelarm die

Beschwerden auslöse, sei typisch, für den Laien aber nicht einzuordnen und

deshalb authentisch. Die richtungsgebende Verschlimmerung äussere sich in der

Persistenz der Beschwerden und der korrespondierenden Klink.

3.4

3.4.1

Der neue Experte

Dr. med. F.___ gelangt im zweiten Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2023

(A.S. 222 ff.) aufgrund der Akten zu folgenden fallrelevanten Diagnosen

(A.S. 235):

·

Status nach

Schulterdistorsion rechts dominant, Unfalldatum 29. November 2020 (S43.7)

·

Unklare

Schulterschmerzen rechts (M75.9)

·

Posterosuperiores

(internes) Impingement Schulter rechts (M75.4)

·

Tendinose der Subscapularis-

und Supraspinatussehne rechts (M75.1)

·

Status nach

subacromialer Mischinfiltration Chirocain / Kenacort rechte Schulter am 25.

März 2021

·

Status nach subacromialer

Infiltration rechte Schulter am 30. März 2022

3.4.2

Der Experte führt allgemein zur

Schulterinstabilität aus, das Schultergelenk sei so ausgelegt, dass ein hohes

Mass an Beweglichkeit und Funktion gewährleistet sei. Dies geschehe durch eine

relativ kleine, flache Pfanne, welche mit einer Gelenklippe (Labrum)

vergrössert werde, durch die Schultergelenkkapsel sowie durch eine kräftige Muskulatur.

Eine Luxation erfolge anatomisch am häufigsten dort, wo wenig muskulärer

Widerstand und / oder keine knöcherne Struktur vorhanden seien, welche die

Luxation einschränkten oder verhinderten, also nach vorne, vorne / unten, unten

hinten oder hinten / unten. Vorne oben verhindere das Korakoid, ein knöcherner

Fortsatz und Muskelansatz, hinten oben je nach anatomischer Variante meist das

Acromion (Schulterdach) zusammen mit den Muskelsehneneinheiten der

Rotatorenmanschette eine Schulterluxation. Die mit über 90 % weitaus

häufigsten Schulterinstabilitäten erfolgten durch Hebelwirkung am Arm nach vorne

und vorne / unten. Hintere Schulterinstabilitäten seien deutlich seltener

und könnten durch direkte Krafteinwirkung auf die Schulter von vorne oder durch

axiale Krafteinwirkung auf den ca. 90° nach vorne angehobenem Arm in Adduktion

und Innenrotation verursacht werden. Durch die Luxation nach vorne oder vorne /

unten entstehe an der Pfanne häufig ein Abriss des Labrums mit oder ohne

Knochenbeteiligung, d.h. eine sog. Bankartläsion; befinde sich der

Labrumschaden hinten, spreche man von einer reversed Bankartläsion. Um die Lokalisation

dieser Schäden genau zu definieren, lege man eine virtuelle Uhr auf die bohnenförmige

Pfanne. Zudem werde der Oberarmkopf durch die Verhackung an der Gelenkpfanne je

nach Art der Luxation hinten / oben (bei Luxationen nach vorne, sog. Hill-Sachs

Läsion) oder vorne bei hinteren Luxationen (sog. reversed Hill-Sachs Läsion)

eingedrückt. Diese Läsion sei praktisch immer ein radiologischer Beweis für

eine stattgehabte Luxation. Echte traumatische hintere Schulterluxationen würden

in der Regel eher durch Hochenergietraumata verursacht und seien radiologisch

gut nachzuweisen (reversed Bankart und Hill-Sachs-Läsion). Schwieriger sei es

bei axialen, nicht hochenergetischen Krafteinwirkungen auf den Arm, meist bei einem

nach vorne 90° angehobenen Arm. Bei diesen Formen würden eher Subluxationen auftreten,

Schäden am hinteren Labrum seien vorhanden oder auch nicht. Bei solchen Fällen

müsse die Unfallkausalität wie beim Versicherten individuell aufgrund der

Anamnese und der aufgetretenen Schäden am hinteren Labrum beurteilt werden.

Diese Form der Instabilität trete auch ohne Trauma bei meist jüngeren

Individuen oder Wurfsportlern auf (A.S. 236 f.).

3.4.3

Weiter hält der Experte fest, wegen

der unpräzisen Angaben des Versicherten sei der Unfallmechanismus zur Beurteilung

der Unfallkausalität hier wenig aufschlussreich. Die Angaben der ersten Stunde

seien lückenhaft. Die erst Mitte Dezember 2020 aufgesuchte Hausärztin habe

primär kein Trauma festgehalten, dies sei erst in den UVG-Zeugnissen vom März

2021.

geschehen. Die eigentliche Schadenmeldung für das Ereignis vom 29. November

2020.

sei erst am 8. März 2021 erfolgt, also ca. drei bis vier Monate später. Nach

dem Unfall seien die Schmerzen gemäss dem Versicherten nach initial stechendem

Schmerz erträglich gewesen und erst während der Arbeit wieder vermehrt aufgetreten

(A.S. 237).

3.4.4

Zu den

radiologischen Befunden erklärt der Experte, Dr. med. D.___ postuliere im

ersten Gutachten einen vorbestehenden, degenerativ bedingten Labrumschaden von

9.

– 11 Uhr, mit einer richtungsgebenden Verschlimmerung durch

eine Subluxation der Schulter nach hinten am 29. November 2020. Dies sei wie

folgt nicht korrekt resp. schlüssig (A.S. 238 f.):

·

Die Kim’s Läsion des

hinteren Labrums sei eine inkomplette und verborgene Läsion des

posteroinferioren Labrums (6 – 9 Uhr). In den radiologischen Befunden werde aber

eine Läsion des posterosuperioren Labrums (9 – 11 Uhr)

beschrieben. Beim Versicherten bestehe also keine Kim’s Läsion des hinteren

Labrums. Dr. med. D.___ stütze diese Diagnose mit dazu passenden Beschwerden, erwähne

aber gleichzeitig die schwierige Befragung und Untersuchung des

Beschwerdeführers. Die Schmerzen beim Absenken des langen Hebelarms passten

effektiv zu einer Läsion des posterioren oder posteroinferioren Labrums,

weniger aber zu einer Läsion des posterosuperioren Labrums, welche eher mit einer

Armposition in Abduktion-Aussenrotation vereinbar sei.

·

Um den Schaden am

Labrum zwischen 9 – 11 Uhr traumatisch zu erzeugen, müsste die axiale

Krafteinwirkung auf den Arm in ca. 45° Flexion, d.h. bei nach vorne angehobenem

Arm, erfolgen. Dies sei in der von Dr. med. D.___ zitierten Literatur nicht die

typische Armposition für eine dorsale Schulterluxation bzw. Subluxation. Diese

erfolgten meist in 90° Flexion / Adduktion und Innenrotation des Armes, was

auch der Erfahrung des Experten entspreche. Eine echte Subluxation oder

Luxation des Humeruskopfes nach hinten / oben sei zudem sehr selten, da je nach

Lage das Schulterdach (Acromion), welches eher hinten oben oder oben liegen könne,

und die kräftigen Muskel-Sehnen-Einheiten der Rotatorenmanschette in dieser

Region (Supra- und infraspinatus) eine Subluxation verhinderten. Eine echte Subluxation

oder Luxation würde wahrscheinlich auch zu einer sekundären Verletzung der

Muskelsehneneinheiten der Supra- und Infraspinatussehne mit oder ohne

Acromionfraktur führen, was sehr selten und unwahrscheinlich sei; zumindest

müssten im MRT Veränderungen sichtbar sein, was nicht zutreffe. Möglich

erscheine, dass der Versicherte das vorgeschädigte posterosuperiore Labrum durch

eine Abstützung in ca. 45° leicht traumatisiert habe. Eine solche

Abstützbewegung scheine plausibel, da er einen Schlitten gezogen und der Arm

sich somit in extendierter Ausgangsposition befunden habe.

·

Der posterosuperiore

Labrumschaden 9 – 11 Uhr dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

degenerative Ursache haben und vor dem Unfallereignis vom 29. November 2020

entstanden sein. Dies werde auch durch die Nachbeurteilung der Radiologin Dr.

med. K.___ gestützt, welche eine ältere Labrumläsion postuliere und im Bericht

vom 2. Oktober 2021 eine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne

diagnostiziere (s. dazu A.S. 59). Als Ursache dürfte mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit die langjährige Tätigkeit als Gipser für den

posterosuperioren Labrumschaden verantwortlich sein. Gipser arbeiteten sehr

häufig stundenlang in Überkopfposition, die Arme in 90° oder mehr Abduktion, kombiniert

mit maximalen Aussenrotationsbewegungen. Dies führe zu einem Anschlagen / Einklemmen

(Impingement) des Tuberculum majus bzw. der Unterfläche der Supraspinatussehne

am posterosuperioren Labrum. Ein solches Impingement sei vor allem bei

Wurfsportlern als pathologische Entität bekannt, werde aber auch bei Patienten

ohne Überkopfsportarten beobachtet. Dazu passten auch die Befunde der eingeschränkten

Innenrotation und der scapulothorakalen Dyskinesie gemäss Dr. med. D.___, die

bei Wurfsportlern mit falscher Wurftechnik bzw. Fehlbelastung häufig beobachtet

würden. Das posterosuperiore oder interne Impingement werde in der Literatur

teilweise auch als ein normales Phänomen beschrieben, so habe man etwa in einer

Studie in 9 % der Fälle ohne klinische Symptome des posterosuperioren

Impingements eine isolierte degenerativ bedingte Läsion desselben gefunden. Da der

Versicherte die Tätigkeit als Gipser nach Aktenlage ohne Probleme und Schmerzen

durchgeführt habe, sei die Läsion des posterosuperioren Labrums eher als

Zufallsbefund zu deuten, der im Rahmen dieser Tätigkeit aufgetreten sei. Zum

posterosuperioren Impingement passe auch der in der Beurteilung von Dr. med. K.___

beschriebene oberflächliche, gelenkseitige Teilriss der Supraspinatussehne. Für

ein vorbestehendes posterosuperiores Impingement spreche auch, dass in der MR-Untersuchung

der linken Schulter eine ältere, hintere Labrumläsion beschrieben werde, wenn

auch ohne genaue Lokalisation. Während der Arbeit als Gipser würden ja beide

Schultern durch ähnliche Überkopfarbeiten beansprucht.

Die Diagnose einer Tendinose der

Subscapularis- und Supraspinatussehne müsse mangels direkter Einsicht in die

MR-Bilder der rechten Schulter von Dr. med. D.___ übernommen werden, der sie

als irrelevant (und unfallfremd) beurteile. Die Begleitbursitis subacromialis

deute er als Folge der Scapuladyskinesie und eines posterosuperioren Impingements.

Gehe man davon aus, dass dies korrekt sei, sei der Tendinose obiger Sehnen kein

pathologischer Wert beizumessen. Somit bestehe auch bei der Diagnose einer

Bursitis subacromialis keine Unfallkausalität (A.S. 240).

3.4.5

Der Experte gelangt sodann zum Schluss,

durch das Unfallereignis vom 29. November 2020 sei eine Schulterdistorsion mit

einer möglicherweise leichten Traumatisierung des vorgeschädigten

posterosuperioren Labrums (acute on chronic) aufgetreten. Insoweit könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Ursache der Beschwerden

angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante dieser

Schulterdistorsion nach ca. zwei Monaten wieder erreicht worden sei. Im

längeren Verlauf sei die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Beschwerden korrelierten

ungenügend mit den diversen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzte bzw.

den Angaben im Gutachten von Dr. med. D.___ und seien von wechselndem Charakter;

eine Aggravationstendenz werde implizit oder explizit von allen beschrieben.

Zudem korrelierten die Beschwerden wenig mit den pathologischen Befunden der

MR-Untersuchungen. Es bestünden somit im Langzeitverlauf rechts unklare

Schulterschmerzen nicht traumatischer Ursache. Eine richtungsgebende

Dispositiv

Verschlimmerung liege aus diesen Gründen nicht vor. Vielmehr sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorbestehenden, degenerativ

entstandenen Läsion des posterosuperioren Labrums im Rahmen der Tätigkeit als

Gipser auszugehen, welche zu dieser Zeit wahrscheinlich asymptomatisch gewesen

sei (A.S. 240). Die degenerativen Veränderungen der Supraspinatus- und

Subscapularissehne seien nach Aktenlage ebenfalls nicht durch das

Unfallereignis vom 29. November 2020 bedingt, und damit auch nicht die Begleitbursitis

subacromialis (A.S. 241). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20.

August 2021 habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (A.S.

243).

3.5

3.5.1 Als die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid daran festhielt, dass mit dem Wegfall des

natürlichen Kausalzusammenhangs per 6. April 2021 kein weiterer

Leistungsanspruch mehr bestehe (E. I. 1.2 hiervor), stützte sie sich auf die drei

Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. I.___ (E. II. 3.2.1 hiervor). Diese

kreisärztliche Beurteilung war einerseits in sich schlüssig. Andererseits lagen

damals keine abweichenden Arztberichte vor, welche zu Zweifeln Anlass gegeben

hätten, war doch keiner der behandelnden Ärzte vertieft auf die Frage der

Kausalität eingegangen (s. E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor). Im

Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin indes den Bericht ihres

Vertrauensarztes Dr. med. J.___ ein (E. II. 3.2.2 hiervor), welcher

die Ausführungen des Kreisarztes in verschiedenen Punkten kritisierte und den

natürlichen Kausalzusammenhang bejahte. Damit bestand ein Widerspruch zwischen

den beiden versicherungsinternen Ärzten, der vom Gericht mangels medizinischer

Fachkenntnisse nicht selber aufgelöst werden konnte. Das zu diesem Zweck bei

Dr. med. D.___ eingeholte Gerichtsgutachten erwies sich indes als nicht

überzeugend. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, ging

Dr. med. D.___ von einem Vorzustand aus, der durch das Unfallereignis vom

29. November 2020 richtungsgebend verschlimmert wurde. Diesfalls müssten

aber als Ursache für die anhaltenden Beschwerden neben dem Vorzustand zusätzliche

strukturelle Veränderungen vorliegen, welche durch die Bildgebung objektiv

ausgewiesen sind (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023

E. 5.1). Daran fehlt es hier, wie Dr. med. D.___ in seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2022 selber einräumte (E. II. 3.3.2

hiervor). Ein weiteres Gerichtsgutachten war damit unumgänglich.

3.5.2 Das zweite Gerichtsgutachten von

Dr. med. F.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch die Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor): Es stammt von

einem unabhängigen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die

sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Eine persönliche Befragung und

Untersuchung konnte der Experte zwar nicht durchführen, weil der Versicherte

nicht zum Begutachtungstermin erschien und zudem durch sein Verhalten im

Vorfeld, d.h. die Nichteinreichung der Bildgebung und der Entbindung vom

Arztgeheimnis, deutlich gemacht hatte, dass er nicht gewillt war, an der

erneuten Begutachtung mitzuwirken (s. dazu E. I. 2.4 + 2.5 hiervor). Um eine

zweite gutachterliche Beurteilung zu erhalten, blieb daher nur die Möglichkeit,

ein Aktengutachten einzuholen. Für dieses konnte sich Dr. med. F.___ nicht nur

auf die Akten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin mit den

Berichten der behandelnden Ärzte stützen (A.S. 226 ff.), sondern

insbesondere auch auf das vorhergehende Gerichtsgutachten, welches die Angaben

des Versicherten und die von Dr. med. D.___ erhobenen objektiven Befunde enthielt

(A.S. 229 f. / 230 ff.). Damit bestand eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage,

um dem Experten eine reine Aktenbeurteilung der natürlichen Kausalität zu

erlauben.

Dem Kriterium des Unfallmechanismus wird

bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterverletzungen mittlerweile

keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Denn oftmals kann der genaue

Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden. Der Unfallmechanismus ist mit

anderen Worten nicht länger als gewichtiges, sondern nur noch als ein Indiz

unter mehreren zu werten. Die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese

sprechenden Aspekte (bildgebende Befunde, Vorgeschichte, Unfallhergang,

Primärbefund und Verlauf) sind aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteile

des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und

8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. F.___ entspricht dieser Vorgabe. Die neue Bundesgerichtspraxis zum Stellenwert

des Unfallmechanismus war ihm bekannt (A.S. 237 Ziff. 7.2.1).

Dementsprechend befasste er sich nicht nur mit dem Ablauf des Unfalls vom 29. November

2020, sondern ging auch auf die anderen relevanten Umstände ein, d.h. den

Abstand zwischen dem Vorfall und dem ersten Arztbesuch, die Entwicklung seit

dem Unfall und die radiologischen Befunde (s. E. II. 3.4.3 –

3.4.5 hiervor). Dabei konsultierte er auch die Fachliteratur (A.S. 245) und

legte die anatomischen Verhältnisse im Schultergelenk unter Zuhilfenahme von

Abbildungen anschaulich dar (A.S. 247 f.), was die Beweiskraft des Gutachtens

zusätzlich stärkt. Die Schlussfolgerungen, zu denen Dr. med. F.___ auf dieser

Grundlage gelangt, sind daher nachvollziehbar und überzeugend, zumal er auch das

erste Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ eingehend würdigte und erläuterte,

warum er mit der dortigen Beurteilung nicht einverstanden war. Die Parteien

erheben denn auch keinerlei Einwände gegen das neue Gerichtsgutachten (E. I. 2.5

hiervor), so dass unter diesem Blickwinkel ebenfalls kein Anlass besteht, davon

abzuweichen.

3.5.3 Gestützt auf das

Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ ist folglich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 29. November 2020 nur

vorübergehend, d.h. während zwei Monaten, eine Verschlimmerung eines

unfallfremden Vorschadens bewirkte und daher zwischen dem Unfallereignis und

den persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 6. April

2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Dies deckt sich denn

auch grundsätzlich mit der Auffassung des Kreisarztes (E. II. 3.2.1 hiervor). Eine

weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Versicherten entfällt daher. Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich im

Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, da von ihnen keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.6 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

5.

5.1 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

5.2

5.2.1 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V

496 E. 4.4 S. 502).

Als die Beschwerdegegnerin den

angefochtenen Einspracheentscheid erliess, bestand vor dem Hintergrund der

damaligen Aktenlage kein Anlass, an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___

auch nur geringe Zweifel zu hegen. Dies war vielmehr erst im

Beschwerdeverfahren der Fall, als die Beschwerdeführerin einen abweichenden,

nach dem Einspracheentscheid eingeholten Bericht ihres Vertrauensarztes

beibrachte (s. E. II. 3.5.1 hiervor). Man kann der Beschwerdegegnerin daher nicht

vorwerfen, sie hätte bereits im Einspracheverfahren ein unabhängiges Gutachten

einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, weshalb ihr

die Kosten der beiden Gerichtsgutachten von CHF 5'116.00 resp. 7'950.00 nicht

überbunden werden dürfen.

5.2.2 Die Kosten von

Abklärungsmassnahmen können der versicherten Person auferlegt werden, wenn sie

trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer

Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG). Der

Versicherte blieb dem Begutachtungstermin bei Dr. med. F.___ vom 23. Juni

2023 unentschuldigt fern, obwohl er in der Verfügung vom 31. März 2023, welche

ihm am 3. April 2023 zugestellt worden war, ausdrücklich auf seine

Mitwirkungspflicht und die mögliche Kostenauflage bei einem unentschuldigten

Nichterscheinen hingewiesen worden war (A.S. 214 Ziff. 6). Im Anschluss

äusserte er sich nicht zu seinem Versäumnis, nachdem ihm am 10. Oktober 2023 Gelegenheit

dazu gegeben worden war (A.S. 249). Der Versicherte missachtete folglich seine Pflichten

in einer vorwerfbaren Weise, zumal er weder gesundheitliche Hinderungsgründe

geltend machte noch vorbrachte, er habe das Aufgebot nicht erhalten. Da er an

der ersten Begutachtung teilgenommen hatte, durfte davon ausgegangen werden,

dass dies auch bei der zweiten Begutachtung der Fall sein wird. Anders als in

BGE 145 V 314, wo die versicherte Person die Teilnahme an der Exploration

bereits im Vorfeld ausdrücklich abgelehnt hatte, bestand für das Versicherungsgericht

vorgängig kein Anlass, an der Mitwirkung des Versicherten zu zweifeln und den

Begutachtungstermin vom 23. Juni 2023 wieder abzusagen. Der Versicherte hat

daher die von ihm verursachten Begutachtungskosten zu tragen, d.h. den Betrag

von CHF 750.00 für die drei Stunden, welche Dr. med. F.___ für Befragung

und Untersuchung reserviert hatte. Diese Kostenauflage war dem Versicherten am

10. Oktober 2023 in Aussicht gestellt worden (A.S. 249), ohne dass er

dagegen Einwände erhoben hätte.

5.2.3 Nach Abzug des Kostenbeitrags des

Versicherten erliegen somit Begutachtungskosten von CHF 5'116.00 und CHF 7'200.00

auf dem Kanton Solothurn, insgesamt CHF 12'316.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten der Gerichtsgutachten von Dr.

med. D.___ vom 8. Juni 2022 sowie von Dr. med. F.___ vom 4. Oktober 2023

erliegen im Umfang von insgesamt CHF 12'316.00 auf dem Kanton Solothurn.

4. Der Versicherte B.___ hat die von ihm

verursachten Begutachtungskosten von CHF 750.00 zu tragen, zahlbar an die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann