VSBES.2021.158
Unfallversicherung
15. Dezember 2023Deutsch36 min
er, als er beim Schlitteln den Hang hinaufging, und verletzte sich an der rechten
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
B.___
Beigeladener
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte B.___, geb. 1984,
war seit 1. Juli 2019 bei der Firma C.___ AG in der Kommissionierung
beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. November 2020 stürzte
er, als er beim Schlitteln den Hang hinaufging, und verletzte sich an der rechten
Schulter (s. Schadenmeldung UVG vom 8. März 2021, Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge
die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr.
6).
1.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2021
schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ohne weitere Leistungen per 6. April
2021 ab, da die bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien
(Suva-Nr. 29). Dagegen erhob die A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) als
obligatorische Krankenversicherung des Versicherten Einsprache (Suva-Nr. 30),
welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2021 abwies
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt am 21. September 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 19. Mai 2021
aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19.
Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 23 ff.),
während sich der in das Beschwerdeverfahren beigeladene Versicherte nicht
äussert (s. A.S. 21 + 31). Die Beschwerdeführerin wiederum gibt in der
Folge keine Replik ab (s. A.S. 34).
2.3 Die damalige Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 17. Januar 2022 mit, es sei
beabsichtigt, bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein
monodisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 34 ff.).
Während sich die Beschwerdegegnerin damit am 1. Februar 2022 ausdrücklich
einverstanden erklärt (A.S. 39), lassen sich die Beschwerdeführerin und der
Versicherte nicht vernehmen. Die Vizepräsidentin erteilt daraufhin Dr. med. D.___
am 15. Februar 2022 den Begutachtungsauftrag (A.S. 40 ff.). In der Folge
verlangt der Experte zusätzliche Unterlagen des behandelnden Arztes Prof. Dr.
med. E.___ (A.S. 45), worauf das Gericht beim Versicherten eine Entbindung
vom Arztgeheimnis einholt (A.S. 50) und die fraglichen Unterlagen ediert (A.S.
51 ff.).
2.4 Dr. med. D.___ erstattet sein
Gutachten am 8. Juni 2022 (A.S. 83 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält am
17. August 2022 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 191), während
sich die Beschwerdeführerin und der Versicherte nicht vernehmen lassen (s. A.S.
193). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts stellt Dr. med. D.___ am 10.
November 2022 eine Ergänzungsfrage (A.S. 192 ff.), welche dieser am 4. Dezember
2022 beantwortet (A.S. 195 f.). Während die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember
2022 erneut ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bekräftigt (A.S. 202),
äussern sich die Beschwerdeführerin und der Versicherte nicht. Sodann stellt
die Präsidentin den Parteien am 27. Februar 2023 in Aussicht, bei Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
ein weiteres monodisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Ausserdem fordert
sie den Versicherten auf, sämtliche radiologischen Aufnahmen der rechten
Schulter in seinem Besitz einzureichen sowie die Entbindung der behandelnden
Ärzte vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen (A.S. 203 ff.). Die Beschwerdeführerin
und die Beschwerdegegnerin bringen in den Eingaben vom 3. resp. 15. März 2023 keine
Einwände gegen den neuen Experten vor und beantragen keine Zusatzfragen (A.S. 208
f.). Der Versicherte lässt sich nicht vernehmen und reicht weder die radiologischen
Aufnahmen noch die Entbindung vom Arztgeheimnis ein. Die Präsidentin erteilt
daraufhin Dr. med. F.___ am 31. März 2023 den Begutachtungsauftrag (A.S.
210 ff.). Zugleich verlangt sie vom Versicherten noch einmal – jedoch erneut ohne
Erfolg –, die Bildgebung sowie die Entbindungserklärung einzureichen (A.S. 214).
2.5 Der Versicherte versäumt den Begutachtungstermin
vom 23. Juni 2023 unentschuldigt. Das Gericht sieht davon ab, ihn nochmals für
eine Exploration aufzubieten und passt den Begutachtungsauftrag dahingehend an,
dass ein Aktengutachten zu erstellen sei (A.S. 216 ff.). Dieses ergeht am
4. Oktober 2023 (A.S. 222 ff.). Während sich die Beschwerdegegnerin in der
Eingabe vom 31. Oktober 2023 mit dem Gutachten einverstanden erklärt und den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter a/o Kostenfolge erneuert (A.S. 253
f.), äussern sich die Beschwerdeführerin und der Versicherte nicht (s. A.S.
255).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte auch nach dem 6. April 2021 Anspruch
auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 29. November
2020.
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 20.
August 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt
(Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie
auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für
den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 66).
2.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, dieser
also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom
15.
Dezember 2020 E. 5.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das
Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3). Andererseits
kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
3.1.1
Der Versicherte gab am 11. März
2021.
anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin an (Suva-Nr. 3), er
sei beim Schlitteln den Hang hochgelaufen und dabei nach vorne gestürzt, aber
mehr nach rechts. Er habe den Sturz mit beiden Händen abgefangen. Ob er direkt
auf die rechte Schulter gefallen sei, wisse er nicht mehr. Er sei zunächst zur
Arbeit gegangen; als es jedoch schlimmer geworden sei und immer mehr blockiert
habe, habe er seine Hausärztin Dr. med. G.___ aufgesucht, welche ihn
vollständig arbeitsunfähig geschrieben habe (s. Suva-Nr. 2). Vom 1. Februar
bis 2. März 2021 habe er gearbeitet, sei aber seit dem 3. März 2021 wieder zu
100.
% arbeitsunfähig (s. Suva–Nr. 9 f.), nachdem es erneut zu vermehrten
Blockaden gekommen sei. Dr. med. G.___ erklärte im Arztzeugnis UVG vom 19. März
2021.
(Suva-Nr. 14), der Versicherte habe sich am 22. Dezember 2020 bei ihr in
Behandlung begeben, welche am 29. Januar 2021 abgeschlossen worden sei. Die
Beweglichkeit beider Schultergelenke sei seit dem 23. Dezember 2020 erheblich
schmerzhaft eingeschränkt, mit einem Druckschmerz über der Supraspinatussehne
bei Impingement-Syndrom. Von einem Trauma habe der Versicherte nicht
gesprochen.
3.1.2
Die MRI-Untersuchung der rechten
Schulter vom 30. Dezember 2020 (Suva-Nr. 4 S. 2) ergab Ansatztendinopathien
der Supraspinatus- und Subscapularissehne mit interstitiellen Mikroeinrissen
der anterioren Supraspinatussehne und gelenkseitigem Einriss der
Subscapularissehne kranial, einen posterioren Labrumriss bei ca. 9 bis
11.
Uhr sowie einen Reizzustand im AC-Gelenk ohne wesentliche Arthrose.
3.1.3
Der Bericht des Spitals H.___ vom
24.
März 2021 (Suva-Nr. 11) hielt fest, die Schulterbeschwerden rechts seien
dominant. Es lägen eine Tendinose der Supraspinatus- und Subscapularissehne
sowie eine posteriore Labrumläsion vor. Seit dem Sturz am 29. November 2020 sei
es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Im Rahmen der Abstützbewegung beim
Sturz sei ventralseitig ein stechendes Schmerzereignis aufgetreten. Nach
geringer Regredienz habe die Belastung bei der Arbeit als Lagerist zu einer
erneuten Beschwerdeprogression geführt. Es sei von einer relevanten
Begleitbursitis auszugehen. Nach initial guter Wirksamkeit einer subakromialen
Mischinfiltration zeigte sich eine erneute Beschwerdeprogredienz (A.S. 71).
3.1.4
Die bei Prof. Dr. med. E.___
eingeholten Arztberichte (s. E. I. 2.3 hiervor) sind entweder erst nach dem
angefochtenen Einspracheentscheid ergangen oder betreffen eine Verletzung der
linken Schulter aus dem Jahr 2012. Soweit sich die Gerichtsgutachten mit diesen
Unterlagen befassen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (s. E.
II. 3.3 und 3.4 hiernach).
3.2
3.2.1
3.2.1.1
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2021 dafür (Suva-Nr. 12), die an der
Schulter festgestellten Befunde seien als degenerativ im Rahmen der früheren
Tätigkeit als Gipser zu sehen. Das geltend gemachte Ereignis habe eine vorübergehende
Verschlimmerung bewirkt. Der Vorzustand sei nach drei Monaten erreicht worden.
Danach bestehe unfallkausal eine volle Arbeitsfähigkeit in der aktuellen
Tätigkeit.
3.2.1.2
In seinem Bericht vom 12. Mai
2021.
(Suva-Nr. 27) ergänzte Dr. med. I.___, eine akute Verletzung der
Rotatorenmanschette oder des posterioren Labrums sei nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten, nachdem der Versicherte erst drei Wochen nach dem
Ereignis ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Bei eigener Durchsicht der
MRI-Bilder vom 30. Dezember 2020 zeigten sich in der kranialen
Subscapularissehne und in der ventralen Supraspinatussehne kleinste
interstitielle Läsionen, welche jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf ein
akutes Trauma zurückgingen, sondern Ergebnis einer zeitlich länger dauernden
Abnützung seien, besonders da Ödembildungen fehlten. Es sei davon auszugehen,
dass die Läsionen bereits vor dem Ereignis vorgelegen hätten und durch dieses
nur zu Tage getreten seien. Ausserdem sei der Sturz nach vorne gemäss
einschlägiger Fachliteratur nicht geeignet, Zerreissungen im Bereich der
Subscapularis- und Supraspinatussehne hervorzurufen. Da nur eine relativ kleine
durchgehende Ablösung des Labrum glenoidale vom Glenoid vorliege, sei eine
traumatische Läsion eher unwahrscheinlich. Gemäss Literatur würden traumatische
Labrumschäden praktisch nur bei Schulterluxationen auftreten, was hier nicht
unterstellt werden könne. Somit sei dieser kleine posteriore Labrumdefekt
überwiegend wahrscheinlich ebenfalls auf Degeneration zurückzuführen. Im früheren
Beruf als Gipser seien schwere Überkopfarbeiten charakteristisch, welche das
posteriore Labrum glenoidale stark belasteten. Eine traumatische Bursitis
subacromialis sei ca. vier Monate nach dem Ereignis nicht mehr als unfallkausal
zu betrachten. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Schädigungen an
Supraspinatus- und Subscapularissehne sowie am Labrum glenoidale posterior
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 29. November
2020.
Es sei somit von einer Schulterdistorsion und einem Erreichen des
Vorzustandes acht bis zehn Wochen nach dem Ereignis auszugehen. Unfallkausal
bestehe nach diesem Zeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in der
Kommissionierung.
3.2.1.3
Am 29. Juni 2021 erklärte Dr.
med. I.___, er bleibe bei seiner Beurteilung und habe nichts hinzuzufügen
(Suva-Nr. 31).
3.2.2
Der Vertrauensarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Facharzt für Sportmedizin und Manuelle
Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2021 dafür
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 12), die grosse dorsale Labrumläsion sowie die
gelenkseitige gegenüberliegende Subsacpularisläsion an der rechten Schulter seien
nicht als krankhaft resp. degenerativ anzusehen. Bei der MRT-Untersuchung vier
Wochen nach dem Sturz habe sich ein frischer Schaden am Labrum dorsal und an
der Subscapularissehne ventral ergeben. Degenerative Schulterbefunde fehlten
nahezu vollständig. Der MRT-Befund prädestiniere keineswegs zu seltenen
spontanen Subscapularissehnenrissen und überwiegend wahrscheinlich nicht zu
einem posterioren grossen Labrumeinriss ohne bekannte Vorbefunde. Eine
Vorschädigung des dorsalen Labrums zu nahezu einem Viertel wäre sehr
aussergewöhnlich. Eine derartige dorsale Labrumläsion weise bei gelenkseitigen
Gegenrissen in der Subscapularissehne und mangels vorbestehender Instabilität
überwiegend wahrscheinlich auf ein zeitnahes Ereignis hin. Ein Hämatom sei vier
Wochen nach dem Ereignis in der MRT-Untersuchung nicht mehr zu erwarten, da es
mit hoher Wahrscheinlichkeit resorbiert worden sei. Das gleiche gelte für ein
vom Kreisarzt erwähntes Ödem; eine Labrumläsion ziehe aufgrund des Gewebes ohne
Blutgefässe sehr selten eine Ödembildung nach sich. Die drei Wochen zwischen
Unfall und Arztbesuch seien nicht ungewöhnlich, da Risse der Subscapularissehne
nicht derart rasch als störend empfunden würden wie bei der Supraspinatussehne.
Am Ereignistag habe keine einfache Kontusion der Schulter mit
Bagatellanprallmechanismus vorgelegen, denn der Versicherte habe den Sturz mit
den Armen abzufangen versucht und bei der Armfixierung eine Rotationsbewegung mit
Anspannung der Innenrotatoren durchgeführt. Im Übrigen sei die stereotype
Argumentation, dass eine Kontusion keine Rotatorenmanschettenläsion bewirke, zu
einfach, wobei sich der Kreisarzt auf eine veraltete Literaturstelle berufe.
3.3
3.3.1
Der Experte Dr.
med. D.___ stellt im ersten Gerichtsgutachten vom 8. Juni 2022 (A.S. 83
ff.) folgende Diagnosen (A.S. 91):
· acute on chronic posteriore
Labrum-Läsion (Kim’s-Lesion) an der rechten Schulter (S43.4)
·
Supraspinatus-Subscapularis-Tendinose
(M75.1)
·
Scapula-Thoracale
Dyskinesie (M25.91)
Der Beschwerdeführer gebe an, am 29.
November 2020 habe er den Schlitten bergauf gezogen, sei ausgerutscht und habe
sich mit beiden Händen nach vorne abgestützt. Rechts hätte er einen
einschiessenden brennenden Schmerz wie eine Spritze verspürt; links seien die
Schmerzen nicht so schlimm gewesen. In der Folge seien dann zunehmend Schmerzen
und Blockaden aufgetreten. Bis Mitte Dezember habe er gearbeitet, dann habe ihn
die Hausärztin bei erheblich eingeschränkter Beweglichkeit zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Unter Physiotherapie habe er sich besser gefühlt, aber nach zwei
Wochen Arbeit sei es wieder zur Blockade mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit
gekommen. Nach einer Infiltration hätten sich Schmerzen und Beweglichkeit verbessert,
doch als er wieder gearbeitet habe, sei erneut eine Verschlechterung eingetreten
(A.S. 89 f.).
Der Ereignismechanismus mit
Abstütztrauma bilde überwiegend wahrscheinlich eine geeignete Ursache für eine
posteriore Labrumläsion (A.S. 91). Da aber kein frisches Kontrastmittel
einfliesse und bereits die Vernarbung auf eine mögliche ältere Läsion hinweise,
handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine acute on chronic-Verletzung
mit persistierenden Schmerzen beim Absenken des Armes, welche eine
richtungsgebende Verschlimmerung darstelle. Der Kapselansatz Typ III begünstige
eine Instabilität. In diesem Sinne sei nicht ausgeschlossen, dass der dorsale
Labrumriss durch rezidivierende Mikrotraumata erfolgt sei, was auch der Häufigkeit
in der Literatur entspreche. Die verminderte Innenrotation führe zu einer
pathologischen Beweglichkeit im Schultergelenk, was eine subacromiale Reizung bewirken
könne. Diese Labrumruptur sei aber nicht alleinige Ursache der vom Versicherten
geschilderten und demonstrierten Beschwerden. Die Untersuchungen für dorsale
Instabilität seien nicht eindeutig positiv. Schmerzen würden bei geringster Berührung
auftreten. Für die hintere Instabilität spreche, dass vor allem das Absenken
aus Überkopfposition mit langem Hebelarm schmerzhaft sei; Kardinalsymptom sei
der Schmerz und nicht die Instabilität. Mit kurzem Hebel gelinge das Absenken
besser. Auffallend sei der kräftige M. Trapezius, was auf eine gewisse
Inkonsistenz zwischen geklagter und tatsächlicher Gebrauchsfähigkeit hindeute, wozu
auch der etwas grössere Oberarmumfang passe. Als Fazit hätten die beschriebenen
Tendinosen von Supra- und Infraspinatus nichts mit den Beschwerden zu tun. Die
dorsale Labrumläsion sei möglicherweise alt, aber überwiegend wahrscheinlich
durch das Trauma verstärkt worden, wobei der Beweglichkeitsverlauf nicht dieser
Läsion angelastet werden könne. Zusätzlich gebe es nicht-orthopädische Gründe,
die das Krankheitsbild beeinflussen könnten. Gemäss der vom Kreisarzt zitierten
Publikation entstehe die dorsale Labrumläsion bei einer axialen Krafteinwirkung
auf den Arm bei einem um 90° gebeugten Schultergelenk. Das Abstützen nach vorn
mit beiden Händen entspreche dem natürlichen, reflexartigen Abwehrverhalten (A.S.
92). Der Abstand von drei Wochen zwischen dem Ereignis und dem Arztbesuch
stelle keinen Beweis gegen eine akute Verletzung der Rotatorenmanschette oder
des posterioren Labrums dar, da diese Läsion häufig verspätet diagnostiziert
werde (A.S. 92 f.). Die minimalen und altersgemässen Veränderungen der
Supraspinatus- und Subscapularissehne seien überwiegend wahrscheinlich nicht
auf das Ereignis vom 29. November 2020 zurückzuführen. Dagegen habe das
Ereignis überwiegend wahrscheinlich die Labrumläsion hervorgerufen oder einen Vorbefund
traumatisiert. Bei einem ausgeprägten medialen Kapselansatz Typ III als
Ausdruck einer gewissen Laxität könne es sein, dass Überkopfarbeiten und
Arbeiten in Vorhalteposition konsekutiv zu Mikroinstabilitäten und dadurch zu
vermehrter posteriorer Belastung des Labrums führten, was den möglichen
Vorschaden erklären könnte. Durch das Ereignis vom 29. November 2020 sei es
aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen mit persistierenden
Beschwerden, klinisch sichtbar bei einschiessenden Schmerzen beim Absenken des
Armes aus Überkopfbewegung. Es gehe nicht an, die Bursitis subacromialis nach vier
Monaten nicht mehr als unfallkausal zu betrachten, sei diese doch Folge der
veränderten Kinematik des Schultergelenkes. Das Fehlen eines Ödems heisse
nicht, dass es sich nicht um eine frische Verletzung handle (A.S. 93). Die
Cysten postero-superior fänden sich bei 95 % der asymptomatischen
Bevölkerung ab 35 Jahren. Ob die vernarbte Labrumläsion im MRI vom 30. Dezember
2020.
frisch oder älter sei, lasse sich nicht differenzieren. Ein Abstütztrauma
wie hier entspreche einer Flexion in der Schulter, einer Adduktion und einer
Innenrotation, was sowohl gemäss der alten wie der neuen Literatur eine dorsale
Labrumläsion hervorrufen könne (A.S. 94).
3.3.2
Am 4. Dezember 2022 ergänzte Dr.
med. D.___ (A.S. 195 f.), es gebe harte Faktoren, bildgebend nachweis- und
objektivierbar, und weiche Faktoren, zu denen Anamnese und klinische
Untersuchung gehörten. Labrum und Kapsel seien Stabilisationsfaktoren. Sowohl
bei der antero-inferioren als auch der hinteren Schulterluxation resp.
Subluxation komme es nebst einer Labrumläsion zu einer plastischen Deformation
der Kapsel. Bei der akuten posterioren Subluxation rutsche der Humeruskopf
knapp über den dorsalen Pfannenrand und spontan wieder zurück in die normale
Position, dies im Sinne eines «minor oder moderate» medical Traumas. Eine
reversed Hill-Sachs Läsion könne, müsse aber nicht vorhanden sein. Er führe die
Verschlimmerung auf eine Kapselveränderung im Sinne einer radiologisch nicht
nachweisbaren Überdehnung zurück. Durch den Kapselansatz Typ III sei es
überwiegend wahrscheinlich schon früher zu rezidivierenden Subluxationen
gekommen, wovon der Versicherte aber nichts bemerkt habe. Das Trauma vom 23.
Dezember [recte: 29. November] 2020 habe dann das labile Gleichgewicht
definitiv gestört. Die Schilderung, dass das Absenken mit langem Hebelarm die
Beschwerden auslöse, sei typisch, für den Laien aber nicht einzuordnen und
deshalb authentisch. Die richtungsgebende Verschlimmerung äussere sich in der
Persistenz der Beschwerden und der korrespondierenden Klink.
3.4
3.4.1
Der neue Experte
Dr. med. F.___ gelangt im zweiten Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2023
(A.S. 222 ff.) aufgrund der Akten zu folgenden fallrelevanten Diagnosen
(A.S. 235):
·
Status nach
Schulterdistorsion rechts dominant, Unfalldatum 29. November 2020 (S43.7)
·
Unklare
Schulterschmerzen rechts (M75.9)
·
Posterosuperiores
(internes) Impingement Schulter rechts (M75.4)
·
Tendinose der Subscapularis-
und Supraspinatussehne rechts (M75.1)
·
Status nach
subacromialer Mischinfiltration Chirocain / Kenacort rechte Schulter am 25.
März 2021
·
Status nach subacromialer
Infiltration rechte Schulter am 30. März 2022
3.4.2
Der Experte führt allgemein zur
Schulterinstabilität aus, das Schultergelenk sei so ausgelegt, dass ein hohes
Mass an Beweglichkeit und Funktion gewährleistet sei. Dies geschehe durch eine
relativ kleine, flache Pfanne, welche mit einer Gelenklippe (Labrum)
vergrössert werde, durch die Schultergelenkkapsel sowie durch eine kräftige Muskulatur.
Eine Luxation erfolge anatomisch am häufigsten dort, wo wenig muskulärer
Widerstand und / oder keine knöcherne Struktur vorhanden seien, welche die
Luxation einschränkten oder verhinderten, also nach vorne, vorne / unten, unten
hinten oder hinten / unten. Vorne oben verhindere das Korakoid, ein knöcherner
Fortsatz und Muskelansatz, hinten oben je nach anatomischer Variante meist das
Acromion (Schulterdach) zusammen mit den Muskelsehneneinheiten der
Rotatorenmanschette eine Schulterluxation. Die mit über 90 % weitaus
häufigsten Schulterinstabilitäten erfolgten durch Hebelwirkung am Arm nach vorne
und vorne / unten. Hintere Schulterinstabilitäten seien deutlich seltener
und könnten durch direkte Krafteinwirkung auf die Schulter von vorne oder durch
axiale Krafteinwirkung auf den ca. 90° nach vorne angehobenem Arm in Adduktion
und Innenrotation verursacht werden. Durch die Luxation nach vorne oder vorne /
unten entstehe an der Pfanne häufig ein Abriss des Labrums mit oder ohne
Knochenbeteiligung, d.h. eine sog. Bankartläsion; befinde sich der
Labrumschaden hinten, spreche man von einer reversed Bankartläsion. Um die Lokalisation
dieser Schäden genau zu definieren, lege man eine virtuelle Uhr auf die bohnenförmige
Pfanne. Zudem werde der Oberarmkopf durch die Verhackung an der Gelenkpfanne je
nach Art der Luxation hinten / oben (bei Luxationen nach vorne, sog. Hill-Sachs
Läsion) oder vorne bei hinteren Luxationen (sog. reversed Hill-Sachs Läsion)
eingedrückt. Diese Läsion sei praktisch immer ein radiologischer Beweis für
eine stattgehabte Luxation. Echte traumatische hintere Schulterluxationen würden
in der Regel eher durch Hochenergietraumata verursacht und seien radiologisch
gut nachzuweisen (reversed Bankart und Hill-Sachs-Läsion). Schwieriger sei es
bei axialen, nicht hochenergetischen Krafteinwirkungen auf den Arm, meist bei einem
nach vorne 90° angehobenen Arm. Bei diesen Formen würden eher Subluxationen auftreten,
Schäden am hinteren Labrum seien vorhanden oder auch nicht. Bei solchen Fällen
müsse die Unfallkausalität wie beim Versicherten individuell aufgrund der
Anamnese und der aufgetretenen Schäden am hinteren Labrum beurteilt werden.
Diese Form der Instabilität trete auch ohne Trauma bei meist jüngeren
Individuen oder Wurfsportlern auf (A.S. 236 f.).
3.4.3
Weiter hält der Experte fest, wegen
der unpräzisen Angaben des Versicherten sei der Unfallmechanismus zur Beurteilung
der Unfallkausalität hier wenig aufschlussreich. Die Angaben der ersten Stunde
seien lückenhaft. Die erst Mitte Dezember 2020 aufgesuchte Hausärztin habe
primär kein Trauma festgehalten, dies sei erst in den UVG-Zeugnissen vom März
2021.
geschehen. Die eigentliche Schadenmeldung für das Ereignis vom 29. November
2020.
sei erst am 8. März 2021 erfolgt, also ca. drei bis vier Monate später. Nach
dem Unfall seien die Schmerzen gemäss dem Versicherten nach initial stechendem
Schmerz erträglich gewesen und erst während der Arbeit wieder vermehrt aufgetreten
(A.S. 237).
3.4.4
Zu den
radiologischen Befunden erklärt der Experte, Dr. med. D.___ postuliere im
ersten Gutachten einen vorbestehenden, degenerativ bedingten Labrumschaden von
9.
– 11 Uhr, mit einer richtungsgebenden Verschlimmerung durch
eine Subluxation der Schulter nach hinten am 29. November 2020. Dies sei wie
folgt nicht korrekt resp. schlüssig (A.S. 238 f.):
·
Die Kim’s Läsion des
hinteren Labrums sei eine inkomplette und verborgene Läsion des
posteroinferioren Labrums (6 – 9 Uhr). In den radiologischen Befunden werde aber
eine Läsion des posterosuperioren Labrums (9 – 11 Uhr)
beschrieben. Beim Versicherten bestehe also keine Kim’s Läsion des hinteren
Labrums. Dr. med. D.___ stütze diese Diagnose mit dazu passenden Beschwerden, erwähne
aber gleichzeitig die schwierige Befragung und Untersuchung des
Beschwerdeführers. Die Schmerzen beim Absenken des langen Hebelarms passten
effektiv zu einer Läsion des posterioren oder posteroinferioren Labrums,
weniger aber zu einer Läsion des posterosuperioren Labrums, welche eher mit einer
Armposition in Abduktion-Aussenrotation vereinbar sei.
·
Um den Schaden am
Labrum zwischen 9 – 11 Uhr traumatisch zu erzeugen, müsste die axiale
Krafteinwirkung auf den Arm in ca. 45° Flexion, d.h. bei nach vorne angehobenem
Arm, erfolgen. Dies sei in der von Dr. med. D.___ zitierten Literatur nicht die
typische Armposition für eine dorsale Schulterluxation bzw. Subluxation. Diese
erfolgten meist in 90° Flexion / Adduktion und Innenrotation des Armes, was
auch der Erfahrung des Experten entspreche. Eine echte Subluxation oder
Luxation des Humeruskopfes nach hinten / oben sei zudem sehr selten, da je nach
Lage das Schulterdach (Acromion), welches eher hinten oben oder oben liegen könne,
und die kräftigen Muskel-Sehnen-Einheiten der Rotatorenmanschette in dieser
Region (Supra- und infraspinatus) eine Subluxation verhinderten. Eine echte Subluxation
oder Luxation würde wahrscheinlich auch zu einer sekundären Verletzung der
Muskelsehneneinheiten der Supra- und Infraspinatussehne mit oder ohne
Acromionfraktur führen, was sehr selten und unwahrscheinlich sei; zumindest
müssten im MRT Veränderungen sichtbar sein, was nicht zutreffe. Möglich
erscheine, dass der Versicherte das vorgeschädigte posterosuperiore Labrum durch
eine Abstützung in ca. 45° leicht traumatisiert habe. Eine solche
Abstützbewegung scheine plausibel, da er einen Schlitten gezogen und der Arm
sich somit in extendierter Ausgangsposition befunden habe.
·
Der posterosuperiore
Labrumschaden 9 – 11 Uhr dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
degenerative Ursache haben und vor dem Unfallereignis vom 29. November 2020
entstanden sein. Dies werde auch durch die Nachbeurteilung der Radiologin Dr.
med. K.___ gestützt, welche eine ältere Labrumläsion postuliere und im Bericht
vom 2. Oktober 2021 eine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne
diagnostiziere (s. dazu A.S. 59). Als Ursache dürfte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die langjährige Tätigkeit als Gipser für den
posterosuperioren Labrumschaden verantwortlich sein. Gipser arbeiteten sehr
häufig stundenlang in Überkopfposition, die Arme in 90° oder mehr Abduktion, kombiniert
mit maximalen Aussenrotationsbewegungen. Dies führe zu einem Anschlagen / Einklemmen
(Impingement) des Tuberculum majus bzw. der Unterfläche der Supraspinatussehne
am posterosuperioren Labrum. Ein solches Impingement sei vor allem bei
Wurfsportlern als pathologische Entität bekannt, werde aber auch bei Patienten
ohne Überkopfsportarten beobachtet. Dazu passten auch die Befunde der eingeschränkten
Innenrotation und der scapulothorakalen Dyskinesie gemäss Dr. med. D.___, die
bei Wurfsportlern mit falscher Wurftechnik bzw. Fehlbelastung häufig beobachtet
würden. Das posterosuperiore oder interne Impingement werde in der Literatur
teilweise auch als ein normales Phänomen beschrieben, so habe man etwa in einer
Studie in 9 % der Fälle ohne klinische Symptome des posterosuperioren
Impingements eine isolierte degenerativ bedingte Läsion desselben gefunden. Da der
Versicherte die Tätigkeit als Gipser nach Aktenlage ohne Probleme und Schmerzen
durchgeführt habe, sei die Läsion des posterosuperioren Labrums eher als
Zufallsbefund zu deuten, der im Rahmen dieser Tätigkeit aufgetreten sei. Zum
posterosuperioren Impingement passe auch der in der Beurteilung von Dr. med. K.___
beschriebene oberflächliche, gelenkseitige Teilriss der Supraspinatussehne. Für
ein vorbestehendes posterosuperiores Impingement spreche auch, dass in der MR-Untersuchung
der linken Schulter eine ältere, hintere Labrumläsion beschrieben werde, wenn
auch ohne genaue Lokalisation. Während der Arbeit als Gipser würden ja beide
Schultern durch ähnliche Überkopfarbeiten beansprucht.
Die Diagnose einer Tendinose der
Subscapularis- und Supraspinatussehne müsse mangels direkter Einsicht in die
MR-Bilder der rechten Schulter von Dr. med. D.___ übernommen werden, der sie
als irrelevant (und unfallfremd) beurteile. Die Begleitbursitis subacromialis
deute er als Folge der Scapuladyskinesie und eines posterosuperioren Impingements.
Gehe man davon aus, dass dies korrekt sei, sei der Tendinose obiger Sehnen kein
pathologischer Wert beizumessen. Somit bestehe auch bei der Diagnose einer
Bursitis subacromialis keine Unfallkausalität (A.S. 240).
3.4.5
Der Experte gelangt sodann zum Schluss,
durch das Unfallereignis vom 29. November 2020 sei eine Schulterdistorsion mit
einer möglicherweise leichten Traumatisierung des vorgeschädigten
posterosuperioren Labrums (acute on chronic) aufgetreten. Insoweit könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Ursache der Beschwerden
angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante dieser
Schulterdistorsion nach ca. zwei Monaten wieder erreicht worden sei. Im
längeren Verlauf sei die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Beschwerden korrelierten
ungenügend mit den diversen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzte bzw.
den Angaben im Gutachten von Dr. med. D.___ und seien von wechselndem Charakter;
eine Aggravationstendenz werde implizit oder explizit von allen beschrieben.
Zudem korrelierten die Beschwerden wenig mit den pathologischen Befunden der
MR-Untersuchungen. Es bestünden somit im Langzeitverlauf rechts unklare
Schulterschmerzen nicht traumatischer Ursache. Eine richtungsgebende
Dispositiv
Verschlimmerung liege aus diesen Gründen nicht vor. Vielmehr sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorbestehenden, degenerativ
entstandenen Läsion des posterosuperioren Labrums im Rahmen der Tätigkeit als
Gipser auszugehen, welche zu dieser Zeit wahrscheinlich asymptomatisch gewesen
sei (A.S. 240). Die degenerativen Veränderungen der Supraspinatus- und
Subscapularissehne seien nach Aktenlage ebenfalls nicht durch das
Unfallereignis vom 29. November 2020 bedingt, und damit auch nicht die Begleitbursitis
subacromialis (A.S. 241). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20.
August 2021 habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (A.S.
243).
3.5
3.5.1 Als die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid daran festhielt, dass mit dem Wegfall des
natürlichen Kausalzusammenhangs per 6. April 2021 kein weiterer
Leistungsanspruch mehr bestehe (E. I. 1.2 hiervor), stützte sie sich auf die drei
Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. I.___ (E. II. 3.2.1 hiervor). Diese
kreisärztliche Beurteilung war einerseits in sich schlüssig. Andererseits lagen
damals keine abweichenden Arztberichte vor, welche zu Zweifeln Anlass gegeben
hätten, war doch keiner der behandelnden Ärzte vertieft auf die Frage der
Kausalität eingegangen (s. E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor). Im
Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin indes den Bericht ihres
Vertrauensarztes Dr. med. J.___ ein (E. II. 3.2.2 hiervor), welcher
die Ausführungen des Kreisarztes in verschiedenen Punkten kritisierte und den
natürlichen Kausalzusammenhang bejahte. Damit bestand ein Widerspruch zwischen
den beiden versicherungsinternen Ärzten, der vom Gericht mangels medizinischer
Fachkenntnisse nicht selber aufgelöst werden konnte. Das zu diesem Zweck bei
Dr. med. D.___ eingeholte Gerichtsgutachten erwies sich indes als nicht
überzeugend. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, ging
Dr. med. D.___ von einem Vorzustand aus, der durch das Unfallereignis vom
29. November 2020 richtungsgebend verschlimmert wurde. Diesfalls müssten
aber als Ursache für die anhaltenden Beschwerden neben dem Vorzustand zusätzliche
strukturelle Veränderungen vorliegen, welche durch die Bildgebung objektiv
ausgewiesen sind (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023
E. 5.1). Daran fehlt es hier, wie Dr. med. D.___ in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2022 selber einräumte (E. II. 3.3.2
hiervor). Ein weiteres Gerichtsgutachten war damit unumgänglich.
3.5.2 Das zweite Gerichtsgutachten von
Dr. med. F.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch die Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor): Es stammt von
einem unabhängigen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die
sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Eine persönliche Befragung und
Untersuchung konnte der Experte zwar nicht durchführen, weil der Versicherte
nicht zum Begutachtungstermin erschien und zudem durch sein Verhalten im
Vorfeld, d.h. die Nichteinreichung der Bildgebung und der Entbindung vom
Arztgeheimnis, deutlich gemacht hatte, dass er nicht gewillt war, an der
erneuten Begutachtung mitzuwirken (s. dazu E. I. 2.4 + 2.5 hiervor). Um eine
zweite gutachterliche Beurteilung zu erhalten, blieb daher nur die Möglichkeit,
ein Aktengutachten einzuholen. Für dieses konnte sich Dr. med. F.___ nicht nur
auf die Akten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin mit den
Berichten der behandelnden Ärzte stützen (A.S. 226 ff.), sondern
insbesondere auch auf das vorhergehende Gerichtsgutachten, welches die Angaben
des Versicherten und die von Dr. med. D.___ erhobenen objektiven Befunde enthielt
(A.S. 229 f. / 230 ff.). Damit bestand eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage,
um dem Experten eine reine Aktenbeurteilung der natürlichen Kausalität zu
erlauben.
Dem Kriterium des Unfallmechanismus wird
bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterverletzungen mittlerweile
keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Denn oftmals kann der genaue
Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden. Der Unfallmechanismus ist mit
anderen Worten nicht länger als gewichtiges, sondern nur noch als ein Indiz
unter mehreren zu werten. Die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese
sprechenden Aspekte (bildgebende Befunde, Vorgeschichte, Unfallhergang,
Primärbefund und Verlauf) sind aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteile
des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und
8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. F.___ entspricht dieser Vorgabe. Die neue Bundesgerichtspraxis zum Stellenwert
des Unfallmechanismus war ihm bekannt (A.S. 237 Ziff. 7.2.1).
Dementsprechend befasste er sich nicht nur mit dem Ablauf des Unfalls vom 29. November
2020, sondern ging auch auf die anderen relevanten Umstände ein, d.h. den
Abstand zwischen dem Vorfall und dem ersten Arztbesuch, die Entwicklung seit
dem Unfall und die radiologischen Befunde (s. E. II. 3.4.3 –
3.4.5 hiervor). Dabei konsultierte er auch die Fachliteratur (A.S. 245) und
legte die anatomischen Verhältnisse im Schultergelenk unter Zuhilfenahme von
Abbildungen anschaulich dar (A.S. 247 f.), was die Beweiskraft des Gutachtens
zusätzlich stärkt. Die Schlussfolgerungen, zu denen Dr. med. F.___ auf dieser
Grundlage gelangt, sind daher nachvollziehbar und überzeugend, zumal er auch das
erste Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ eingehend würdigte und erläuterte,
warum er mit der dortigen Beurteilung nicht einverstanden war. Die Parteien
erheben denn auch keinerlei Einwände gegen das neue Gerichtsgutachten (E. I. 2.5
hiervor), so dass unter diesem Blickwinkel ebenfalls kein Anlass besteht, davon
abzuweichen.
3.5.3 Gestützt auf das
Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ ist folglich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 29. November 2020 nur
vorübergehend, d.h. während zwei Monaten, eine Verschlimmerung eines
unfallfremden Vorschadens bewirkte und daher zwischen dem Unfallereignis und
den persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 6. April
2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Dies deckt sich denn
auch grundsätzlich mit der Auffassung des Kreisarztes (E. II. 3.2.1 hiervor). Eine
weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Versicherten entfällt daher. Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, da von ihnen keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
3.6 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
5.
5.1 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
5.2
5.2.1 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V
496 E. 4.4 S. 502).
Als die Beschwerdegegnerin den
angefochtenen Einspracheentscheid erliess, bestand vor dem Hintergrund der
damaligen Aktenlage kein Anlass, an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___
auch nur geringe Zweifel zu hegen. Dies war vielmehr erst im
Beschwerdeverfahren der Fall, als die Beschwerdeführerin einen abweichenden,
nach dem Einspracheentscheid eingeholten Bericht ihres Vertrauensarztes
beibrachte (s. E. II. 3.5.1 hiervor). Man kann der Beschwerdegegnerin daher nicht
vorwerfen, sie hätte bereits im Einspracheverfahren ein unabhängiges Gutachten
einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, weshalb ihr
die Kosten der beiden Gerichtsgutachten von CHF 5'116.00 resp. 7'950.00 nicht
überbunden werden dürfen.
5.2.2 Die Kosten von
Abklärungsmassnahmen können der versicherten Person auferlegt werden, wenn sie
trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer
Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG). Der
Versicherte blieb dem Begutachtungstermin bei Dr. med. F.___ vom 23. Juni
2023 unentschuldigt fern, obwohl er in der Verfügung vom 31. März 2023, welche
ihm am 3. April 2023 zugestellt worden war, ausdrücklich auf seine
Mitwirkungspflicht und die mögliche Kostenauflage bei einem unentschuldigten
Nichterscheinen hingewiesen worden war (A.S. 214 Ziff. 6). Im Anschluss
äusserte er sich nicht zu seinem Versäumnis, nachdem ihm am 10. Oktober 2023 Gelegenheit
dazu gegeben worden war (A.S. 249). Der Versicherte missachtete folglich seine Pflichten
in einer vorwerfbaren Weise, zumal er weder gesundheitliche Hinderungsgründe
geltend machte noch vorbrachte, er habe das Aufgebot nicht erhalten. Da er an
der ersten Begutachtung teilgenommen hatte, durfte davon ausgegangen werden,
dass dies auch bei der zweiten Begutachtung der Fall sein wird. Anders als in
BGE 145 V 314, wo die versicherte Person die Teilnahme an der Exploration
bereits im Vorfeld ausdrücklich abgelehnt hatte, bestand für das Versicherungsgericht
vorgängig kein Anlass, an der Mitwirkung des Versicherten zu zweifeln und den
Begutachtungstermin vom 23. Juni 2023 wieder abzusagen. Der Versicherte hat
daher die von ihm verursachten Begutachtungskosten zu tragen, d.h. den Betrag
von CHF 750.00 für die drei Stunden, welche Dr. med. F.___ für Befragung
und Untersuchung reserviert hatte. Diese Kostenauflage war dem Versicherten am
10. Oktober 2023 in Aussicht gestellt worden (A.S. 249), ohne dass er
dagegen Einwände erhoben hätte.
5.2.3 Nach Abzug des Kostenbeitrags des
Versicherten erliegen somit Begutachtungskosten von CHF 5'116.00 und CHF 7'200.00
auf dem Kanton Solothurn, insgesamt CHF 12'316.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten der Gerichtsgutachten von Dr.
med. D.___ vom 8. Juni 2022 sowie von Dr. med. F.___ vom 4. Oktober 2023
erliegen im Umfang von insgesamt CHF 12'316.00 auf dem Kanton Solothurn.
4. Der Versicherte B.___ hat die von ihm
verursachten Begutachtungskosten von CHF 750.00 zu tragen, zahlbar an die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann