VSBES.2021.159
Unfallversicherung
22. Juni 2022Deutsch55 min
Beschwerdeführer), geb. 1968, fiel gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. Juli 2019 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) am 27. Juni 2019 bei der Arbeit von einer Hebebühne. Anlässlich der Erstbehandlung
Source so.ch
Urteil vom 22. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Deborah Büttel
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 25. August 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1968, fiel gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. Juli 2019 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) am 27. Juni 2019 bei der Arbeit von einer Hebebühne. Anlässlich der Erstbehandlung
im B.___ vom 7. Juli 2019 wurde beim Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung an
der Wirbelsäule festgestellt (Suva-Nr. 20). Wegen persistierenden
Schmerzen wurde am 16. Juli 2019 (Suva-Nr. 26) und am 21. September 2019
(Suva-Nr. 44) eine MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Dabei wurde
eine Bandscheibenextrusion LWK 4/5 diagnostiziert. Nachdem eine
Infiltrationstherapie nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, erfolgte beim
Beschwerdeführer am 26. September 2019 eine Operation der Diskushernie
(Suva-Nr. 52). Die am 14. Dezember 2019 durchgeführte MRI ergab keinen
Hinweis auf eine Rezidivhernie (Suva-Nr. 90). Wegen anhaltenden Beschwerden
befand sich der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 zur
stationären Rehabilitation in der C.___ (Suva-Nr. 146).
2. Aufgrund
des Heilverlaufs überprüfte die Beschwerdegegnerin, die bis anhin die
gesetzlichen Leistungen erbrachte, ihre Leistungspflicht und veranlasste
weitere Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die Vorlage an die
Versicherungsmedizin vom 10. März 2021 (Suva-Nr. 258) stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2021 (Suva-Nr. 264)
ihre Leistungen per 31. März 2021 ein.
3. Die dagegen erhobene Einsprache
vom 10. Mai 2021 (Suva-Nr. 275) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 25. August 2021 (Suva-Nr. 286; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab,
nachdem sie den Fall nochmals durch die Versicherungsmedizin einschätzen liess
(Suva-Nr. 284; A.S. 11 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 21. September 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen das Unfallereignis vom 27. Juni 2019 betreffend über die Einstellung
per 31. März 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten.
2. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und ein gerichtliches
neurologisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten einzuholen.
3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei die
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten,
ein neurologisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten einzuholen und es
sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu
entscheiden.
4. Subeventualiter sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und
es seien dem Beschwerdeführer eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem
Integritätsschaden von mindestens 20 % zuzusprechen und auszurichten.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
Oktober 2021 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer gibt
innert der bis 29. November 2021 erstreckten Frist (A.S. 42) keine Replik ab (A.S.
44).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S.
289, je mit Hinweisen).
2.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103
f., 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.4
Wird durch einen Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93, E. 3b). Ebenso wie
der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25.
März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit
für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom
4.
März 2021 E. 3, SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit
Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder
erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen,
Dispositiv
worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat
die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch
Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung (Urteil des Bundesgerichts
8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,
wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein
gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen
wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und
Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit Hinweisen).
2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6 Auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.
470, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).
2.7 Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 25.
August 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass
spätestens per 31. März 2021 keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen
hätten. Zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Ereignis vom 27. Juni
2019 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Der Fall
sei zu Unrecht übernommen worden. Sie stützte sich bei ihrem Entscheid im
Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. D.___,
Facharzt für Neurologie, vom 10. März 2021 und vom 17. August 2021. Die
Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, was folgt: Die auf den 10. Juli 2019
(also 13 Tage nach dem Unfallgeschehen) durch Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurologie, datierte pathologische Spontanaktivität trete üblicherweise erst drei
Wochen nach Denervation auf, sodass aufgrund dieses Befundes von einem
Vorzustand auszugehen sei. Das geschilderte Unfallgeschehen («stoppen» einer
beladenen Palette durch eine Torsionsfehlstellung) erscheine aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, um eine
traumatische Bandscheibenläsion hervorzurufen. Dr. med. E.___ habe den
klinischen Verlauf und die vorliegende Bilddiagnostik nicht berücksichtigt. Gegen
eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Unfallfolge spreche, dass
eine sequestrierte Diskushernie erst in der MRT der LWS vom 21. September 2019
nachgewiesen worden sei und in einer MRT vom 16. Juli 2019 nur degenerative
Veränderungen bei breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 bestanden hätten. Der
klinische Verlauf habe nach initialer Besserung der Symptomatik nach
Infiltration vom 24. September 2019 und erst später erneut zunehmender
Schmerzsymptomatik, später auftretender zusätzlicher Fusssenkerparese vom 27. September
2019 einhergehend mit den klaren bilddiagnostischen Befunden gezeigt. Mit
sorgfältiger und überzeugender Begründung gelange der Versicherungsmediziner
zum Schluss, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht (mehr) auf das Ereignis
vom 27. Juni 2019 zurückzuführen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer habe
weiterarbeiten können und erst zehn Tage nach dem Ereignis einen Arzt aufgesucht
habe, spreche eindeutig für die Einschätzung von Dr. med. D.___. Dem
Versicherungsmediziner sei es gelungen, die Beurteilung von Dr. med. E.___ zu
entkräften. Auch für psychisch bedingte Rückenbeschwerden bestehe keine
Leistungspflicht, denn dem geltend gemachten Unfallereignis könne keine
massgebende Bedeutung zugemessen werden, weshalb der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers
verneint werden müsse.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert in
seiner Beschwerdeschrift (A.S. 16 ff.), an der versicherungsmedizinischen
Beurteilung von Dr. med. D.___ seien Zweifel angebracht. Zur Begründung lässt
er zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes ausführen: Bei den Berichten von
Dr. med. D.___ vom 10. März 2021 und vom 17. August 2021 handle es
sich um reine Aktenbeurteilungen. Dr. med. D.___ gehe unzutreffend davon
aus, dass die Fusssenker-Parese erst später (27. September 2019) aufgetreten
sei. Die Fusssenker- und Fussheberschwäche sei aber bereits kurz nach dem
Unfall eingetreten. Mit Bericht vom 7. Juli 2019 habe das Spital B.___ festgehalten,
dass der Zehen- und Hackenstand nicht möglich sei und sich eine Fussheber- und
Fusssenkerschwäche zeige. Im Notfallbericht des Spitals B.___ vom 7. Juli 2019
sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl im
linken Bein habe und subjektiv eine Schwäche der Muskulatur fühle. Zudem sei unter
Status Freitext «Fussheber links M3»
festgehalten worden. Auch Dr. med.
E.___ habe ausgeführt, dass bei seiner Untersuchung am 10. Juli 2020 eine Fussheber-
und Fusssenker-Parese links festgestellt worden sei. Im Bericht von Dr. med.
D.___ vom 17. August 2021 halte dieser fest, dass die von Dr. med. E.___
13 Tage nach dem Unfall erwähnte Spontanaktivität (bzw. Fusssenker- und
Fussheber-Parese) üblicherweise erst drei Wochen nach der Denervation auftrete,
sodass aufgrund dieses Befundes von einem Vorzustand auszugehen sei. Weiter
unten im Bericht werde dann festgehalten, dass die erst nach der Infiltration
vom 24. September 2019 zusätzlich aufgetretene Fusssenker-Parese gegen
eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Unfallfolge spreche. Die
von Dr. med. D.___ in den Berichten vom 10. März 2021 und vom 17. August
2021 erwähnte Infiltration habe nicht am 24. September 2019, sondern am 24.
Oktober 2019 stattgefunden (und damit nach der Operation vom 26. September 2019).
Der Beschwerdeführer habe im Gespräch vom 24. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben,
dass er Schmerzmittel eingenommen und die Wunden mit Voltarensalbe behandelt
habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst versucht habe, die
Verletzung selbst zu behandeln, zeige bloss, dass er keineswegs auf Leistungen
der Beschwerdegegnerin abgezielt habe. Dr. med. F.___ habe den
Kausalzusammenhang nicht in Frage gestellt. Weshalb nach über eineinhalb Jahren
der Versicherungsmediziner eine andere Meinung als sein Kollege vertrete, sei nicht
nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer von der Hebebühne gestützt sei, sei in
zahlreichen Akten dokumentiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer degenerative Veränderungen
bei L 4/5 und L 5/S1 gehabt haben sollte, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht genau im Unfallzeitpunkt zu einer derartigen Verschlechterung des
Zustandes gekommen. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keinerlei
Rückenbeschwerden gehabt und sei bis dahin nie behandlungsbedürftig gewesen.
Ohne den Unfall hätte der degenerative Vorzustand eventuell auch gar nie zu
einem Bandscheibenvorfall und zu derartigen Beschwerden geführt. Der Unfall gelte
zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts als conditio sine
qua non und wirke demgemäss leistungsbegründend. Der Sachverhalt sei ungenügend
abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Zwecks Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Beantwortung der Frage des
natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und den heute noch bestehenden
Beschwerden und die Implantation eines Rückenstimulators sei ein externes
neurologisches Gutachten einzuholen. Sofern von keiner namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes auszugehen sei, sei eine Rentenprüfung sowie eine Prüfung
des Integritätsschadens vorzunehmen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet
in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 33 ff.) zusammengefasst und im
Wesentlichen, was folgt: Es entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen
Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht falle. Die ausnahmsweise Annahme
einer Unfallkausalität setze voraus, dass der Unfall von besonderer Schwere und
geeignet gewesen sei, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die
Symptome der Diskushernie – vertebrales oder radikuläres Syndrom – unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer habe weiterarbeiten können und erst zehn Tage nach dem
Ereignis einen Arzt aufgesucht habe, spreche eindeutig für die Einschätzung des
Versicherungsmediziners. Sollte es durch das Ereignis vom 27. Juni 2019 zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie gekommen
sein, so wäre der status quo ante vel sine spätestens nach einem Jahr erreicht.
Nach der medizinischen Erfahrung vermöge eine einfache Kontusion oder
Distorsion der Wirbelsäule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach
mehreren Monaten noch anhalten würden. Eine traumatische Verschlimmerung eines
klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule sei in der Regel
nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen
zu betrachten. Wenn eine unfallbedingte richtungsgebende Verschlimmerung
röntgenologisch nicht ausgewiesen sei, die Diskushernie also durch den Unfall
nur aktiviert, nicht aber verursacht worden sei, so könnten die
Versicherungsleistungen selbst nach einem operativen Eingriff im Rahmen der
Behandlung des unmittelbar im Zusammenhang stehenden Schmerzsyndroms
eingestellt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Unfall
beschwerdefrei gewesen wäre, wäre damit nicht erstellt, dass die
Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Argumentation «post
hoc ergo propter hoc» sei beweisrechtlich nicht zulässig.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27.
Juni 2019 zu Recht per 31. März 2021 eingestellt hat. Zur Beurteilung des
vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen
relevant:
4.1 Im Notfallbericht vom
7. Juli 2019 (Suva-Nr. 20) stellte Dr. med. G.___, Spital B.___, zum einen
die Diagnose Vd.a. Spinalkanalstenose und Wirbelsäulenverletzung bei St.n.
Hebetrauma am 27. Juni 2019 und zum andern diejenige Vd.a. Ellenbogentrauma am
27. Juni 2019 und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 27. Juni
2019 auf der Arbeit eine schwere Palette teilweise gehoben. Gleichzeitig habe
er starke Rückenschmerzen und Armschmerzen mit Taubheitsgefühl verspürt. Das
linke Bein sei auch von teilweisem Taubheitsgefühl und subjektiver Schwäche der
Muskulatur betroffen. Der Beschwerdeführer habe selbstständig Dafalgan eingenommen.
LWS-Bereich druckdolent. Lasègue links positiv, Fussheber links M3, M. Quadriceps
femoris links, M3-M4, Sphinktertonus unauffällig. Ellenbogen links aufgrund
starker Schmerzen nicht untersuchbar. Armstrecken sehr schmerzhaft mit Kribbeln
in Dig. 1 – 3 links. Haut intakt.
4.2 Im Bericht vom 7. Juli 2019
(Suva-Nr. 16) hielt Dr. med. H.___, Oberarzt Radiologie, Spital B.___, folgende
Befunde und Beurteilungen fest: Indikation: 640 kg schweres Gerüst auf linke
Seite am 27. Juni 2019. Persistierende Schmerzen, Lasègue positiv. Gefragt
wurde nach einer Fraktur oder einer Luxation. Lendenwirbelsäule: Erhaltenes
Alignement. Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Keine Fraktur. Ellbogen links:
Regelrechte Stellung. Keine Fraktur. Keine indirekten Frakturzeichen. Becken/Sacrum,
Hüfte links: Regelrechte Stellung. Keine Fraktur.
4.3 Im Notfallbericht vom 7. Juli
2019 (Suva-Nr. 27) diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt, Spital B.___, eine
Epicondylitis medialis links sowie einen Vd.a. Diskushernie L4/L5 und L5/S1.
Ferner hielt er Folgendes fest: [...]-Zuweisung bei Schmerzprogredienz nach Rotationstrauma.
Der Beschwerdeführer berichte, dass er am 27. Juni 2019 beim Entladen des
Lastwagens einen Palettenwagen mit 640 kg mit einer Rotationsbewegung gestoppt
habe. Dabei sei es kurzzeitig zu einem einschiessenden Schmerz tieflumbal
gekommen, welcher nach einer Karenz von 30 Minuten wieder zurückgekommen sei. Im
Verlauf sei es zu progredienten Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung gekommen. Des Weiteren werde über Schmerzen am medialen Ellenbogen
links mit Kribbelparästhesien im Ulnarisversorgungsgebiet berichtet. Die
selbständige Behandlung mit Voltaren Crème habe keine Besserung ergeben. Der Beschwerdeführer
habe nach dem Ereignis weitergearbeitet. Ellenbogen links: Integument unauffällig,
keine Schwellung. Ausgeprägte Druckdolenz über dem Epicondylus humeri medialis.
Stabiles Ellenbogengelenk bei Valgus- und Varusstress. Sensibilitätsminderung
und Kribbeln im N. ulnaris Gebiet Dig. IV und V. Wirbelsäule: Integument
unauffällig, Zehen- und Hackenstand nicht möglich, Fussheber und Senkerschwäche
M3-M4, Klopfdolenz über LWK 4 und paravertebral links und leichter Hartspann.
Lasègue rechts positiv. Sensibilitätsminderung L5 bis S1 Dermatom. Hüfte: Integument
unauffällig, stabil, in alle Richtungen frei beweglich, ISG Gelenk unauffällig.
4.4 Im Bericht vom 16. Juli 2019
(Suva-Nr. 26) über die MRT der LWS und des ISG führte Dr. med. J.___, Facharzt FMH
für Radiologie, [...], Folgendes aus: Status nach Kontusion 27. Juni. Er erhob
folgende Befunde: Normaler Conus medullaris. Altersentsprechend normale
Intervertebralsegmente bis auf Höhe L2. L2/3: Wenig Knochenmarksödem in der
ventralen Deckplatte LWK 3 bei im Übrigen normalem Intervertebralsegment. L3/4:
Wenig Knochenmarksödem der ventralen Deckplatte. Chondrose mit Spondylose.
Breitbasige zirkumferenzielle Diskusprotrusion. Im Übrigen normales
Intervertebralsegment. L4/5: Chondrose. Mediane breitbasige
Diskusprotrusion/subligamentäre Hernie mit einem rezessalen Hernienanteil links
mit Kompression von L5 links und eingeengter Nervenwurzel L5 rechts. Bilaterale
Spondylarthrosen mit Reizzustand. Etwas rechtsseitiges Deckplattenödem
LWK 5. Freie Foramina. L5/S1: Osteochondrose. Diskusprotrusion. Beginnende
Degeneration der kleinen Wirbelgelenke. Extraforaminal spondylophytär
angehobene Nervenwurzel L5 rechts und beginnend links. Im Übrigen normales
Intervertebralsegment ohne Nervenwurzelkompression von S1 links. Normale ISG.
In seiner Beurteilung hielt er fest, es lägen eine Chondrose L4/5 mit medianer
subligamentärer Diskushernie mit einem links rezessalen begleitenden
Hernienanteil mit Kompression von L5 links und Einengung von L5 rechts, eine
beginnende Degeneration der kleinen Wirbelgelenke mit Reizzustand sowie eine
zirkumferenzielle Diskusprotrusion vor.
4.5 Im Bericht vom 24. Juli 2019 (Suva-Nr.
72) über die MRT des linken Ellenbogens führte Dr. med. J.___ Folgendes aus:
Status nach Unfall 27. Juni 2019. Traumatisierte Weichteile über dem
Epikondylus ulnaris bei im Übrigen normalen MRT des linksseitigen
Ellenbogengelenkes ohne Nachweis einer frakturverdächtigen Läsion oder einer
Binnenläsion und mit normaler Darstellung des nervus ulnaris.
4.6 Im Sprechstundenbericht vom 6.
August 2019 (Suva-Nr. 19) stellte Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Spital B.___,
dem Beschwerdeführer die Hauptdiagnose: Rezessale Diskushernie L4/5 links,
aktivierte Spondylarthrose L4/5 links und führte Folgendes aus: Der
Beschwerdeführer sei am 27. Juni 2019 beim Entladen eines LKWs von der Plattform
gestürzt. Im weiteren Verlauf sei es zu ausgeprägten tieflumbalen
Rückenschmerzen mit nun auch zunehmend Lumboischialgie links ausstrahlend
gekommen. Der Beschwerdeführer gebe eine ausgeprägte Lumboischialgie links an.
Trotz Schmerzmedikation sei keine relevante Besserung eingetreten. Es zeige
sich ein schmerzgeplagter Patient, links hinkendes entlastendes Gangbild, die
erschwerten Gangarten seien demonstrierbar, jedoch sei der Hackenstand links
abgeschwächt. Bei der klinischen Untersuchung der Kraft im Liegen finde sich
links für den Grosszehenheber und Fussheber ein Kraftgrad von M4-, möglicherweise
auch deutliche Schmerzkomponente. Ansonsten sei die restliche Kennmuskulatur
intakt M5. Es werde die Durchführung einer gestützten epiduralen Infiltration
auch des Facettengelenks L4/5 links empfohlen.
4.7 In seinem Bericht vom 26. August
2019 (Suva-Nr. 18) bestätigte Dr. med. K.___ die von ihm bereits am 6.
August 2019 gestellten Diagnosen und führte aus, es sei eine komplikationslose
BV-gestützte Facettengelenksinfiltration L4/5 links durchgeführt worden.
4.8 In einem undatierten
Bericht (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. E.___ Folgendes fest: Invalidisierende
Ischialgie L5 bei Diskushernie L 4/5 links, St. nach LWS-Kontusion 27. Juni
2019.
4.9 Im Sprechstundenbericht vom 18.
September 2019 (Suva-Nr. 77) bestätigte Dr. med. K.___ die bereits am 6.
August 2019 gestellten Hauptdiagnosen und führte Folgendes aus: Der
Beschwerdeführer stelle sich zur geplanten Infiltrationstherapie vor. Nach der
damals erfolgten Infiltrationstherapie habe eine deutliche Beschwerdebesserung
erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei über 60 % beschwerdegebessert
gewesen, die Ausstrahlungen in das Bein seien weggewesen. Nun sei es jedoch zur
Facettengelenksinfiltration gekommen. Seit zwei Wochen bestünden massive
Progredienz der Schmerzsymptomatik und Exazerbationen. Unter Schmerzmedikation sei
eine leichte Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. Zusätzlich sei
weiterhin das sensomotorische Defizit mit Fussheber- / Grosszehenheberparese
links M3 – 4 vorliegend. Dem Beschwerdeführer sei eine Aktualisierung der Bildgebung
mit der Frage einer Progredienz der bestehen Diskushernie empfohlen worden.
4.10 Im Bericht vom 21.
September 2019 (Suva-Nr. 44) über die MRI der LWS führte Dr. med. L.___,
Leitende Ärztin, Spital B.___, Folgendes aus: Indikation: Nucleus pulposus
Prolaps L4/L5 links, nun massive Progredienz, Fussheberparese. Befund: Externe
Voraufnahmen vom 16. Juli 2019. Unverändert geringe Retrolisthesis LWK4
gegenüber LWK5. Kein umschriebenes Ödem. Fettmarkskonversion an den
Abschlussplatten LWK3 bis SWK1. Regelrechtes Signalverhalten des Myelons. Kein
Conustiefstand. LWK2/3: Keine Bandscheibenprotrusion oder Extrusion. Keine
Foramen oder Spinalkanalstenose. LWK3/4: Minimale Bandscheibenprotrusion ohne
Wurzelkontakt. Keine Foramen, keine Spinalkanalstenose. LWK4/5: Dehydratation
der Bandscheibe. Bekannte Bandscheibenextrusion zirkulär mit Kontakt zur Nervenwurzel
L5 beidseits, mit progredient abgrenzbaren Bandscheibengewebe links rezessal.
Hierdurch progrediente Pelottierung des Duralsacks von links ventral mit
Verlagerung der Nervenwurzel L5 links und auch S1 links nach dorsal.
Beidseitige Spondylarthrose. Keine Foramenstenose. Geringe Spinalkanalstenose. LWK5/SWK1:
Verschmälertes Bandscheibenfach. Zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit Kontakt
zur Nervenwurzel L5 beidseits. Beidseitige Spondylarthrose. Geringe
linksseitige Foramenstenose. Keine Spinalkanalstenose. Beurteilung:
Multisegmentale degenerative Veränderungen wie oben beschrieben.
4.11 Im Sprechstundenbericht vom 25.
September 2019 (Suva-Nr. 78) bestätigte Dr. med. K.___ die bereits
gemachten Diagnosen und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer berichte
weiterhin über progrediente Lumboischialgien links ausstrahlend. Bei der klinischen
Untersuchung zeige sich hierbei im Vergleich zum Vorbefund von vor einer Woche
eine Verschlechterung des motorischen Defizites mit Fussheber- und -senkerparese
links M2, Grosszehen- und Zehenheberparese links M3-. Die vom Beschwerdeführer geäusserten
Beschwerden sowie das motorische Defizit korrelierten mit der sequestrierten
Diskushernie L4/5 links. Dem Beschwerdeführer werde eine zeitnahe operative
Therapie empfohlen.
4.12 Im Operationsbericht
vom 27. September 2019 (Suva-Nr. 52) stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen:
Grosse, nach kaudal sequestrierte Diskushernie L4/5 links bei aktivierter
Spondylarthrose und Fusssenkerparese links M2-, Grosszehen- und Zehenheberparese
links M3. Zur Indikation führte er Folgendes aus: Beim Beschwerdeführer bestehe
eine therapieresiste, ausgeprägte Lumboischialgie links ausstrahlend.
Zusätzlich fänden sich klinisch eine deutliche Fusssenker- und -heberparese
links, in der weitergehenden radiologischen Diagnostik die grosse, sequestrierte
Diskushernie.
4.13 Im Austrittsbericht
vom 2. Oktober 2019 (Suva-Nr. 53) bestätigte Dr. med. K.___ die im
Operationsbericht gestellten Diagnosen und führte Folgendes aus: Geplante
stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung einer
mikrochirurgischen Fenestration L4/5 und Sequestrektomie L4/5 von links
(Casparretraktor). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Die Erstmobilisation unter physiotherapeutischer
Anleitung sei problemlos gelungen. Der Beschwerdeführer habe in gutem
Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und leicht verbesserter
peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können.
4.14 Im Bericht vom 10.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 50) über die MRI der LWS führte Dr. med. M.___,
Leitender Arzt, Spital B.___, Folgendes aus: Zustand nach Sequesterektomie
LWK4/5 links, gefragt werde nach einem Rezidiv. Er stellte folgenden Befund: Im
Segment LWK4/5 zeige sich eine geringgradige Ventrolisthese mit einem Bulging
der Bandscheibe mit Einriss des Anulus fibrosus links kaudal. Zustand nach
Fensterungsoperation mit partieller knöcherner Resektion linksseitig mit
konsekutiven postoperativen Veränderungen in Form von Flüssigkeitskollektionen
in den Weichteilen und im hinteren Bogenbereich DD Hämatom mit ausgeprägtem
Kontrastenhancement. Umschriebener kleiner Restprolapsbefund im dorsalen
Bereich von LWK5 links lateral (max. 0,8 cm). Diffuses Kontrastenhancement
im Bereich der Nervenwurzel L4 links. Inhomogene Verfettung der mitabgebildeten
Wirbelkörper. Dringender Verdacht auf kleinen Restprolapsbefund im dorsalen
Bereich von LWK5 links lateral.
4.15 Im
Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2019 (Suva-Nr. 253 S. 16 f.) stellte Dr. med.
K.___ folgende Hauptdiagnosen: 1. Zustand nach mikrochirurgischer
Sequestrektomie L4/5 von links bei Fussheberparese links M2- nach Janda; 2.
Erneut zunehmende lumboradikuläre Schmerzen links mit persistierender Fussheberparese
M2 nach Janda. Danach führt er Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 24. (recte:
26.) September 2019 operiert worden bei bestehender Fussheberparese und
Senkerschwäche M2-. Während des Verlaufes sei es nun wieder zu einer
Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Die Parese habe sich nicht
weiter verbessert. Hinweise für Kauda-Affektion würden nicht vorliegen. Keine
Allgemeinsymptome. Es würden sich dorsal reizlose Narbenverhältnisse finden,
keine Rötung oder Erwärmung. Das sensomotorische Defizit links sei unverändert
wie zum präoperativen Befund M2-. Eine Verschlechterung sei nicht gegeben.
4.16 Im Infiltrationsbericht vom 25.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 76) stellte Dr. med. K.___ folgende Hauptdiagnosen:
Persistierende Lumboischialgie links, ausstrahlend bei Zustand nach
mikrochirurgischer Sequestrektomie L4/5 von links bei Fussheberparese links M2-
nach Janda. Zum Verlauf führte er Folgendes aus: Es sei heute komplikationslos
die BV-gestützte epidurale Infiltration erfolgt.
4.17 In der Stellungnahme des
Kreisarztes der Suva Solothurn vom 14. November 2019 (Suva-Nr. 71) beantwortete
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, die Frage, ob der Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt
habe, welche objektivierbar seien, mit «ja». Die Frage, ob insbesondere der
Schaden, der operiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 27. Juni 2019 zurückzuführen sei, beantwortete er mit «ja».
4.18 Im Sprechstundenbericht vom 22.
November 2019 (Suva-Nr. 80) hielt Dr. med. K.___ Folgendes fest: Persistierende
Beschwerden LWS links, ausstrahlend bei Zustand nach mikrochirurgischer
Sequestrektomie L4/5 von links bei Fussheberparese links M2- nach Janda.
Geplante klinische Verlaufskontrolle zwei Wochen nach Infiltration. Der
Beschwerdeführer berichte über eine 20%ige Besserung der Beschwerden von vor
einer Woche, jetzt klage er über zunehmende Rückenschmerzen vor allem links.
Keine Verschlechterung aber auch keine Verbesserung der Beschwerden. Der
Beschwerdeführer präsentiere sich jetzt mit pseudoradikulären Beschwerden
links. Es sei eine Facettengelenksinfiltration links für nächste Woche geplant.
4.19 Im Infiltrationsbericht vom 25.
November 2019 (Suva-Nr. 83) führte Dr. med. K.___ nach Bestätigung der Diagnose
aus, es sei heute eine komplikationslose BV-geschützte
Facettengelenksinfiltration L4/5 links erfolgt. Postinterventionell seien die
Schmerzen rückläufig gewesen.
4.20 Im Bericht vom 14. Dezember 2019
(Suva-Nr. 90) über die MRI der LWS hielt Dr. med. M.___ Folgendes fest: Zustand
nach Sequesterektomie L4/5. Im Segment L4/5 zeige sich eine geringgradige
Ventrolisthese mit einem Bulging der Bandscheibe mit Einriss des Anulus fibrosus
links kaudal. Zustand nach Fensterungsoperation mit partieller knöcherner
Resektion linksseitig mit konsekutiven postoperativen Veränderungen in Form von
regredienten Flüssigkeitskollektionen und Hämatom in den dorsalen Weichteilen
und im hinteren Bogenbereich. Kein Nachweis einer Rezidivhernie. Inhomogene
Verfettung der mitabgebildeten Wirbelkörper.
4.21 Im Sprechstundenbericht vom 19.
Dezember 2019 (Suva-Nr. 99) stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen:
1.
Ausschluss
Rezidiv-Bandscheibenvorfall, Ausschluss Entzündung
2.
Nicht
bestätigter Verdacht auf beschwerdeführende aktivierte Facettengelenks- arthrose
L4/5 links bei Zt. n. mikrochirurgischer Sequestrektomie L4/5 von links bei
Fussheberparese links M2- nach Janda
3.
Verdacht
auf Postnukleotomie-Syndrom
4.
[…]
Dr. med. K.___
führte Folgendes aus: Die Beschwerden seien unverändert, im Wesentlichen seien die
Rückenschmerzen leicht gebessert, die Beinschmerzen nicht relevant. Nach den
erfolgten Infiltrationen sowohl Periduralanästhesie als auch Facettengelenksinfiltration
habe keine relevante Schmerzreduktion erreicht werden können. Da weder Infiltrationen
eine Besserung erbracht hätten, noch die Physiotherapie eine weitergehende
Stabilisierung habe erzielen können, werde die Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten
empfohlen.
4.22 Im Bericht vom 5. März
2020 (Suva-Nr. 105) stellte Dr. med. N.___, FA FMH Int. Schmerztherapie, [...],
folgende Diagnosen:
1.
Invalidisierende
Lumboischialgie links bei St. n. Arbeitsunfall am 27. Juni 2019 (Patient ist
beim Ausladen eines Lastwagens gestürzt – über 600 kg Palette)
2.
St. n.
Diskushernienoperation L4/5 links bei Fussheber- und -senkerparese links am
26. September 2019
3.
St. n. mehreren
Steroidinfiltrationen präoperativ und postoperativ im Bereich der Nervenwurzel
und Fazettengelenken
4.
[…]
Beim Ausladen eines schweren
Gewichts im Juni 2019 sei es zum Trauma gekommen und es habe sich eine
Lumboischialgie linksseitig entwickelt. Anfänglich Infiltrationen und
konservative Therapie, im Sommer habe sich eine Fussheber- und senkerparese
linksseitig entwickelt. Es sei eine operative Sanierung durchgeführt worden.
Postoperativ habe sich die Schmerzsituation nur unwesentlich geändert und der Beschwerdeführer
verspüre weiterhin massive Schmerzen im lumbalen Bereich. Die Beschwerden seien
vor allem bewegungs- und belastungsabhängig. Es würden auch konstante
Ausstrahlungen vom linken Bein bis in den Fuss mit Taubheitsgefühl, Dysästhesie
und Parästhesien bestehen. Seit der Operation habe sich die Kraft nur
unwesentlich erholt. Die Infiltrationen seien durchgeführt worden, hätten keine
wesentliche Schmerzreduktion gebracht. Der Beschwerdeführer habe physiotherapeutische
Behandlung durchgeführt. In der letzten Zeit ebenfalls keine Besserung der
Situation. Die medikamentöse Therapie nehme der Beschwerdeführer wegen
abdominalen Beschwerden sehr unregelmässig. Der Beschwerdeführer verspüre
aktuell sehr starke Schmerzen. Bei der heutigen Untersuchung sei der Gang ohne
Gehstock fast nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer könne nur zwei bis drei
Schritte hinkend links durchführen. Zehen- und Fersenstand linkseitig nicht
durchführbar – ebenfalls Einbeinstand links nicht möglich. LWS-Beweglichkeit in
allen Ebenen massiv schmerzbedingt eingeschränkt. Bei der Untersuchung im
Liegen ausgeprägte Klopfdolenz in den distalen Segmenten, Druckdolenz
linksseitig im Bereich der Operationsnarbe und im Bereich L5/S1, ISG
linksseitig druckdolent, Lasègue fraglich bei 60 Grad linksseitig, deutliche
Kraftverminderung in Bezug auf Fussheber und Fusssenker linksseitig,
ausgeprägte keinem Dermatom zuweisbare Sensibilitätsstörungen im gesamten
linken Bein. Neuroradiologisch bestehe aktuell keine frische Neurokompression. Es
handle sich um einen sehr ungünstigen Verlauf bei St. n. Diskushernienoperation
mit immer noch persistierender Fusssenkerparese und Fussheberparese, Sensibilitätsstörungen
und massive Lumboischialgie linksseitig. Da die Infiltrationen und die
ambulante physiotherapeutische Behandlung keine wesentliche Schmerzreduktion gebracht
habe, sei eine Hospitalisation für eine stationäre Rehabilitation in [...]
unumgänglich.
4.23 In der Stellungnahme
vom 11. März 2020 (Suva-Nr. 107) beantwortete Dr. med. F.___ die Frage, ob
unfallbedingt eine stationäre Behandlung in der C.___ indiziert sei, mit «ja».
Auf die Frage, ob unfallbedingt mit bleibenden Einschränkungen zu rechnen sei, führte
er Folgendes aus: Das sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend
beurteilbar, zumal nicht das ganze Ausmass der geklagten Beschwerden mit dem
Unfallereignis und den Folgen der durchgeführten Operation erklärt werden könne.
Ferner bemerkte der Kreisarzt was folgt: Offenbar bislang sehr ungünstiger
Verlauf nach Diskushernien-Operation nach sequestrierter Diskushernie mit
Kompression L5 und S1 links und Fussheber- und Fusssenkerparese links.
Persistierende Rückenbeschwerden. Bislang wenig Ansprechen auf Infiltrationen.
4.24 Im Austrittsbericht der C.___ über
den Aufenthalt vom 26. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 (Suva-Nr. 146) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
A.
Unfall vom 27. Juni 2019:
Sturz von Hebebühne beim Palettrolli zurückziehen Invalidisierende
Lumboischialgie links mit sensomotorischem Ausfallssyndrom
- 26. September 2019
Diskushernienoperation L4/5 links bei Fussheber- und senkerparese links
- St. n. mehreren Steroidinfiltrationen
präoperativ und postoperativ im Be-reich der Nervenwurzel und Fazettengelenken
- 14. Dezember 2019 MRI LWS: Zustand nach
Sequestrektomie LWK 4/5 links mit konsekutiven postoperativen regredienten
Veränderungen. Kein Nachweis einer Rezidiv-Hernie.
- Vd. a. Postnukleotomie-Syndrom
St
n. Epicondylitis medialis links
B.
[…]
C.
[…]
D.
[…]
E.
Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21)
Sodann werden folgende Probleme beim Austritt
festgestellt:
1.
Schmerzhaft stark
eingeschränkte Beweglichkeit der BWS
2.
Stimmungsschwankungen
3.
Unklare berufliche
Zukunft: Rückkehr in bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich mit faktischer
Arbeitslosigkeit
4.
Persistierende
Fusssenker- und Fussheberparese
5.
Sensibilitätsstörung
linke UE
Im Austrittsbericht wurde
Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine
namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Nach dem
Reha-Austritt seien aktuell keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen
Bereich indiziert. Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden.
Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate
der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren
körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den
Diagnosen nur ungenügend erklären. Die festgestellte psychische Störung
begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die berufliche
Tätigkeit als Chauffeur für Möbeltransportfirma sei nicht zumutbar. Bezogen auf
die bisherige Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine andere
berufliche Tätigkeit sei ganztags möglich, wobei folgende Einschränkungen bestünden:
LWS: Wechselbelastend (Stehen/Gehen am Stück bis max. etwa 1 Stunde) ohne
Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition. Es
werde eine Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
empfohlen. Der Beschwerdeführer habe während des Reha-Aufenthaltes eine
deprimiert-ängstliche, lustlose und von Zukunftssorgen und teilweise sozialem
Rückzug gekennzeichnete gereizte Grundstimmung gezeigt. Er habe Schlafprobleme
angegeben und es sei zu klagsamen ausgedehnten Schmerzschilderungen gekommen.
Er habe jedoch Hoffnung und Humor, um eine berufliche Lösung in Zukunft zu
finden. Insgesamt sei gegenwärtig eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion zu diagnostizieren. Somatische Beurteilung: Ungefähr ein
Jahr nach Sturz von der Hebebühne mit Traumatisierung einer Diskushernie L4/L5
links mit Fussheber- und -senkerparese links, welche drei Monate nach Unfall
operativ saniert worden sei, habe sich ein protrahierter Heilverlauf
eingestellt mit persistierenden, teilweise invalidisierenden lumbalen Schmerzen
und stark schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der BWS und LWS in alle
Richtungen. Bereits präoperativ habe ein sensomotorisches Ausfallssyndrom mit
persistierender Fusssenker- und Fussheberparese, Sensibilitätsstörungen und
eine ausgeprägte Lumboischialgie links bestanden. Eine Verlaufskontrolle vom 5. Oktober
2019 habe eine Befundverschlechterung gezeigt, die eher auf eine spinale
Ursache hinweisen würde. Bei fehlenden neuroradiologischen Zeichen einer
Neurokompression sei man bei einer konservativen Vorgehensweise verblieben. Auch
während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten die Therapien und verschiedenste
Anwendungen keinen Einfluss auf die Symptomatik gezeigt. Gesamthaft betrachtet könne
man aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde die derzeit
noch geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Bereiche der
LWS zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich
erklären. Das Beschwerdebild dürfte im Rahmen einer mässigen Symptomausweitung,
teilweise auf dem Boden der oben dargelegten psychischen und psychosozialen
Problematik, überlagert sein.
4.25 Im Sprechstundenbericht vom 20.
Juli 2020 (Suva-Nr. 147) bestätigte Dr. med. K.___ die am 19. Dezember 2019
gestellten Diagnosen und führte Folgendes aus: Von den Massnahmen in der C.___ habe
der Beschwerdeführer etwa 30 % profitieren können, jedoch seien die ausgeprägten
Schmerzen weiterhin im Wesentlichen unverändert, massivst einschiessend und
plötzlich. Die Schmerzmedikation sei umgestellt worden. Ansonsten sei der
Status unverändert zum letzten Kontrolltermin im Dezember, sowie auch nach der
Vorstellung beim Schmerztherapeuten. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich
weiterhin reizlose Narbenverhältnisse dorsal und eine weiterhin unverändert
bestehende Fussheber- und Fusssenker-Parese links gezeigt.
4.26 In den Berichten vom
31. Juli 2020 (Suva-Nrn. 160 und 229) über die MRI der LWS führte Dr. med. M.___
Folgendes aus: Zustand nach Sequesterektomie LWK4/5. Im Segment LWK3/4 zeige
sich eine breitbasige Diskusprotrusion. Im Segment LWK4/5 zeige sich ein geringgradiger
Diskusprolaps mit Einriss des Anulus fibrosus links kaudal. Geringgradige Signalintensitätserhöhung
insbesondere nach Kontrastmittelapplikation im rechts lateralen Deckplattenbereich
von LWK5. Zustand nach Fensterungsoperation mit partieller knöcherner Resektion
linksseitig mit konsekutiven postoperativen Veränderungen. Kein Nachweis einer
Rezidivhernie. Im Segment LWK5/SWK1 zeige sich ein geringgradiger medialer
Diskusprolaps. Inhomogene Verfettung der mitabgebildeten Wirbelkörper. Kein
Anhalt für eine ödematös-entzündliche Veränderung im Bereich der ISG. Zustand
nach Sequesterektomie. LWK4/5 links mit konsekutiven postoperativen
regredienten Veränderungen. Kein Anhalt für eine pathologische Höhenminderung
eines Wirbelköpers als Hinweis für eine Wirbelkörperfraktur. Osteochondrose im
Segment LWK5/SWK1, grösserer Osteophyten im ventralen Deckplattenbereich von
LWK4. Geringgradige Spondylarthrose in Segment LWK5/SWK1.
4.27 Im Sprechstundenbericht vom 7.
August 2020 (Suva-Nr. 165) bestätigte Dr. med. K.___ die am 19. Dezember
2019 gestellten Diagnosen und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer berichte
weiterhin über unveränderte Beschwerdesymptomatik mit Lumboischialgien links,
welche ausgeprägt vorhanden seien. Nach der erneuten radiologischen Diagnostik
mittels MRI der LWS zeige sich hierbei der Zustand postoperativ, ohne Zeichen
für ein Rezidiv oder eine Nervenkompression. Am ehesten handle es sich beim
Beschwerdeführer um ein Postnukleotomie-Syndrom. Aus diesem Grund werde dem
Beschwerdeführer die Vorstellung im O.___ in der Schmerzsprechstunde mit der
Frage einer SCS-Implantation/Neuromodulation empfohlen.
4.28 In den Berichten vom
7. September 2020 (Suva-Nr. 178) und vom 28. September 2020 (Suva-Nr. 171)
stellte Dr. med. P.___, Oberärztin, O.___, folgende Diagnosen: Persistierendes
lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 mit/bei: Status
nach mikrochirurgischer Sequesterektomie LWK4/5 links bei Bandscheibenvorfall
im Rahmen eines Arbeitsunfalles Juni 2019. Danach führte sie Folgendes aus: Der
Beschwerdeführer habe einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er von einer
Hebebühne heruntergefallen sei. Davon habe er einen traumatischen
Bandscheibenvorfall LWK4/5 getragen, welcher anfangs konservativ inklusive Infiltration
behandelt worden sei. Drei Monate später habe er doch noch operiert werden
müssen. Nach der Operation sei die Schmerzsymptomatik um 30 % besser
geworden. In letzter Zeit habe sich die Schmerzsituation wieder verschlimmert,
sodass er aktuell kaum gehen könne. Im Vordergrund würden lumbale Rückenschmerzen
mit Schmerzausstrahlung ins Dermatom L5 und Fussheberparese mit Hyposensibilität
links stehen. Zusätzlich bestehe seit dem Unfall ein Schmerz in der linken
Hüfte. Seit ca. drei Wochen würden ziehende Schmerzen in den Zehen linksseitig
bestehen. Die Schmerzen beschreibe er insgesamt als ziehend und pulsierend mit
brennenden Schmerzen in der Hüfte. Der Beschwerdeführer sei postoperativ in der
C.___ in [...] gewesen. Aktuell könne er wegen der Schmerzsymptomatik keine
Physiotherapie machen. Die medikamentöse Therapie helfe, jedoch nur
insuffizient. Nach den Infiltrationen habe er jeweils Kopfschmerzen mit
Schwellung halbseitig im Gesicht am nächsten Morgen. Infiltrationen hätten
jeweils für drei bis vier Tage einen Benefit gebracht. Gangbild hinkend,
antalgisch mit Trendelenburg-Hinken links. Wirbelsäule lumbal klopfdolent. Ausgeprägte
Schmerzen bei Reklination und Inklination. Lasègue links bei 45° positiv. Kraft
im linken Bein generell M4 schmerzbedingt, Fussheberparese vorbestehend bei M3.
Hyposensibilität vor allem im Dermatom L5 links. Reflexe allseits kaum
auslösbar. Hüftschmerzen bei Hüftflexion, Innen- und Aussenrotation und
Trochanterdruckschmerz. Der Beschwerdeführer leide seit dem Arbeitsunfall mit traumatischer
Diskushernie an persistierenden lumboradikulären Schmerzen im Dermatom L5 links
mit zusätzlichen Hüftschmerzen. Mit dem Beschwerdeführer sei das Prinzip einer
Rückenmarkstimulation besprochen worden. Der Leidensdruck sei sehr hoch und die
konservative Therapie ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer könne bezüglich den
neuropathischen Schmerzen von der Implantation von epiduralen Elektroden zur
Testung eines Rückenmarksstimulators profitieren.
4.29 Im Bericht vom 2.
Oktober 2020 (Suva-Nr. 188) über die MRI der LWS hielt Dr. med. M.___
Folgendes fest: Zustand nach Bandscheibenvorfall. Lumboradikuläres
Schmerzsyndrom mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5. Befund: Diskusprotrusion
im Segment BWK5/6 und BWK6/7. Osteochondrose im Segment BWK7/8 mit am ehestem
infradiskalem Sequester im dorsalen Wirbelkörperbereich von BWK8 und
konsekutiver geringgradiger Stenosierung des Spinalkanals. Geringgradiger
medialer Diskusprolaps im Segment BWK8/9 mit konsekutiver geringgradiger
Stenosierung des Spinalkanals. Zustand nach Sequesterektomie LWK4/5 links mit
konsekutiven postoperativen Veränderungen, jedoch ohne Nachweis einer
Rezidivhernie. Kein Nachweis einer höhergradigen Stenosierung des Spinalkanals
oder der Neuroforamina. Regelrechte Signalgebung des thorakalen und lumbalen
Spinalmarks ohne Nachweis einer pathologischen Signalalteration vor und nach
Kontrastmittelapplikation. Es zeige sich kein Anhalt für eine ödematös-entzündliche
Veränderung im Bereich der Wirbelkörper oder der kleinen Wirbelgelenke.
4.30 Im Bericht vom 24. November 2020
(Suva-Nr. 230) stellte Dr. med. Q.___, Oberarzt, O.___, folgende
Diagnosen:
Chronisches lumboradikuläres
Schmerzsyndrom mit/bei:
-
St. n. mikrochirurgischer
Sequestrektomie LWK4/5 links bei Bandscheibenvorfall im September 2019
-
Zuvor Arbeitsunfall im Juni
2019 mit Sturz, seither Rückenschmerzen bestehend
-
Sensomotorisches
radikuläres Syndrom L5
Schmerzausstrahlung lumbal über Hüfte
links in den Oberschenkel latero- dorsal, Sensibilitätsstörung des
Tastsinnes L5 Unterschenkel und Fuss betreffend, keine Muskelatrophien
-
Chronische Hüftschmerzen
links mit Vd. a. Trendelenburg-Hinken links
-
Chronisches rechtsseitiges
frontotemporales Kopfschmerzsyndrom intermittierend auftretend, begleitet von
Schwellung der rechten Gesichtshälfte
Der Beschwerdeführer sei erst im September 2019 operiert worden.
Zuvor habe er loko dolenti Infiltrationen (insgesamt drei vor, sowie eine nach
der Operation) gehabt, welche jedoch ohne nachhaltige Wirkung geblieben seien.
Ebenso habe ihn die sechswöchige Rehabilitation in [...] körperlich eher
überfordert, da er wegen der Schmerzen den Anforderungen nicht habe folgen
können. Der Beschwerdeführer beschreibe einen relativ breitbasigen tief lumbal
sitzenden Schmerz, welcher über die linke Hüfte dorsolateral in den linken
Oberschenkel lateral schmerzhaft strahle. Dies bis zur Kniekehle. Der Schmerz
in der Hüfte sei begleitet von einer Sensibilitätsstörung im Bereich der linken
Hüfte sowie der linken Gesässbacke. Weiter bestehe eine Sensibilitätsstörung
laterodorsal am Unterschenkel, ausstrahlend in den Fussrücken sowie in die
Fusssohle, wobei der laterale Fussrand ausgespart sei. In einer kurzen
kursorischen Untersuchung könne diese Sensibilitätsstörung in etwa im Bereich
L5 objektiviert werden. Die Schmerzen würden explizit nicht bis in den US bzw.
den Fuss ziehen, sondern blieben auf die Gegend oberhalb des Knies links
begrenzt. ASR und PSR seien bds. seitengleich und gut auslösbar.
Muskelatrophien z.B. im Bereich des Tibialis anterior und auch sonst würden sich
nicht finden bzw. die Verhältnisse seien symmetrisch. Interessanterweise könne der
Beschwerdeführer – wahrscheinlich auch schmerzbedingt – weder links noch rechts
auf den Zehenspitzen stehen, und ebenso sei der Fersengang nicht möglich. In
liegender Position sei der Fussheber kraftmässig links gegenüber rechts leicht
abgeschwächt. Eine Hyperalgesie finde sich weder an den Fingern noch an den
Ohrläppchen. Insgesamt falle bei der Untersuchung auf, dass der Beschwerdeführer
sehr stark leide, jede Bewegung löse erhebliche Schmerzen aus. Als objektives
Zeichen dafür könne auch die starke Schweissproduktion dienen, welche während
des Untersuchungsprozederes zu beobachten sei. Der Schmerz werde in Ruhe und in
geeigneter Position im Bezug auf die Stärke mit VAS 5 angegeben, tagsüber je
nach Belastung relativ rasch auf VAS 7-9 steigend. Des Abends, wenn er sich in
einer bestimmten Position hinlege (rechts auf der Seite liegend mit Kissen
zwischen den Knien und leicht angezogenem linken Knie), könne er im besten Fall
VAS 3 erreichen. Begleitend je nach Belastung habe er oft krampfartige,
blitzartige einschiessende Schmerzen im Unterschenkel links. Zudem würden sich
Kopfschmerzen finden, welche bis in die rechte Schulter hinunterziehen könnten.
Die Schmerzen würden am ehesten im Sinne eines Spannungskopfschmerzes
beschrieben werden, keine Übelkeit, keine Lichtsensibilität und keine Aura,
allerdings subjektiv immer mit starker Schwellung des rechten Gesichtes im
Bereich der rechten Wange einhergehend. Diese Schmerzen würden etwa an ein bis
zwei Tagen die Woche auftreten, und dann mehrere Stunden bis maximal zwei Tage
dauern. Der Schlaf sei schmerzbedingt kompromitiert, was Ein- und Durchschlafen
bedinge. Beim Beschwerdeführer würde sich ein chronisches lumboradikuläres
Schmerzsyndrom, am ehesten L5 betreffend, finden. Dabei sei bemerkenswert, dass
ein ausgeprägter Hüftschmerz auf der gleichen, also linken Seite vorliege, der klinisch
nicht eindeutig i.R. des oben genannten Syndroms zugeordnet werden könne. Auch
werde die lokale Schmerzkomponente tief lumbal subjektiv als ausnehmend stark
empfunden. In wie weit das angedeutete Trendelenburg-Zeichen im Zusammenhang
mit der L5-Schädigung im Zusammenhang stehe und zu erklären sei, könne aktuell
nicht beurteilt werden. Aus psychosomatischer Sicht sei es wichtig zu erwähnen,
dass die Chronizität und auch das glaubhaft angegebene, auch der objektiven
Untersuchung zugängliche Schmerzsyndrom, welches den Beschwerdeführer im Alltag
praktisch lahm lege, doch einem erheblichen Leiden entspreche und ein
Malingering mit Sicherheit nicht vorliege. Das Ausmass dieses Leidens könne auch
mit den pain-prone Faktoren, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren
biografischen Situation zeige, in Zusammenhang stehen. Hier zum Beispiel
beunruhige auch etwas das Neuauftreten im letzten Jahr des Kopfschmerzsyndroms,
welches durchaus als Schmerzausweitung verstanden werden könne. Zusammenfassend
sei aber aus psychosomatischer/psychiatrischer Sicht bei diesem äusserst leidenden
Beschwerdeführer mit einem zwar chronischen aber immer noch grösstenteils
lokalisierten Schmerzsyndrom und St. n. bereits erfolgten, vielfältigen
Therapieversuchen keine absolute Kontraindikation für das geplante Vorgehen zu
sehen. Im Sinne einer relativen Kontraindikation sei sehr wichtig zu erwähnen, dass
dieser Beschwerdeführer alleine durch den Unfall, aber auch durch den Verlust
des Arbeitsplatzes, sowie die Trennung von seiner Frau psychosozial betrachtet
– zusätzlich zu den genannten pain-prone Faktoren – in einer äusserst
vulnerablen Situation sei. Zudem dürfte er hier in der Schweiz nicht sehr gut
integriert sein. Der Beschwerdeführer dürfte verzweifelt sein, und sich mit
grosser Hoffnung an der angebotenen «letzten Hilfe» festhalten, was wiederum zu
einer grossen Enttäuschung allseitig führen könne.
4.31 Prof. Dr. med. R.___,
Facharzt für Radiologie FMH, beantwortete die ihm im Rahmen eines
neuroradiologischen Konsils vorgelegten Fragen am 10. Februar 2021 (Suva-Nr.
244) wie folgt: Auf die Frage: Posttraumatische Unfallfolgen im Sinne einer
posttraumatischen Diskushernie? Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Unfallmechanismen (Verhebetrauma, Rotatiotrauma und Sturz aus 1,5 Höhe)
gab er folgende Antwort: Im ersten MR vom 16. Juli 2019 würden deutliche und
eindeutige degenerative und vorbestehende Veränderungen insbesondere L4/5 und
L5/S1 bestehen. Insbesondere auf Höhe L4/5 bestehe eine multifaktorielle
rezessale Einengung beidseits linksbetont mit einem kleinen Diskussequester
posterior paramedian links, welcher leicht nach kaudal umgeschlagen sei. Es sei
insbesondere zu erwähnen, dass dieser Sequester im Verlaufs-MR vom 21.
September 2019 deutlich grössenprogredient sei mit progredienter Kompression
des Abgangs der L5 Wurzel links, welche zur Operation im weiteren Verlauf
geführt habe. Auf die Frage: Vorbestehende degenerative Veränderungen, gab er
folgende Antwort: Ja. Im Bereich der LWS seien die bereits beschriebenen
degenerativen Veränderungen und sehr wahrscheinlich vorbestehend. Die BWS sei erstmals
am 2. Oktober 2020 durchgeführt worden. Hier würden ebenfalls deutliche
degenerative Veränderungen wie beschrieben bestehen. Ausserdem würden wahrscheinlich
degenerative Veränderungen auch im Bereich der HWS vorliegen, diese sei jedoch
im vorliegenden Bildmaterial nur teilweise untersucht.
4.32 In der Neurologische Beurteilung
vom 10. März 2021 (Suva-Nr. 258) beurteilte Dr. med. D.___ die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wie folgt: Gemäss der
Schadenmeldung sei der als Chauffeur angestellte Beschwerdeführer am 27. Juni 2019
beim Zurückziehen eines Palettrollis von einer Hebebühne gefallen. Bei der erst
eineinhalb Wochen nach dem Unfallereignis vom 27. Juni 2019 erfolgten
erstmaligen ärztlichen Vorstellung sei als Unfallmechanismus der Verdacht auf
ein Hebetrauma neben einem Ellenbogentrauma festgehalten worden. Am gleichen
Tag sei als Unfallmechanismus auf der Notfallstation ein Rotationstrauma beim
Entladen eines Lastwagens dokumentiert worden. Entsprechende äussere
Verletzungszeichen wie Hämatome oder Schwellung im Bereich der
Lendenwirbelsäule seien nicht dokumentiert worden. Erst bei der
wirbelsäulenchirurgischen Vorstellung bei Dr. med. K.___ vom 31. Juli 2019 sei am
6. August 2019 dokumentiert worden, dass infolge eines Sturzes von einer
Plattform beim Entladen eines LKWs bei aktivierter Spondylarthrose L4/5 links
eine rezessale Diskushernie L4/5 links bestanden habe. Der Neurologe und
Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E.___ habe am 10. September 2019 eine LWS-Kontusion
bei invalidisierender Ischialgie L5 bei Diskushernie L4/5 links festgehalten.
Eine Elektromyographie des Musculus tibialis anterior und gastrocnemius habe pathologische
Befunde (Fibrillation, Polyphasie) bei fehlender klinischer Bewertung ergeben.
Evozierte Potenziale des Nervus tibialis seien als hochpathologischer Befund
bewertet worden. Nach zunächst Besserung unter einer Infiltrationstherapie sei am
24. September 2019 wirbelsäulenchirurgisch eine massive Progredienz der Schmerzsymptomatik
mit Verschlechterung der klinischen Befunde dokumentiert worden. Am 27.
September 2019 habe zusätzlich eine Fusssenker-Parese neben der bekannten
Zehenheber-Parese links bestanden, welche im Operationsbericht vom 26.
September 2019 nach erfolgter komplikationsloser mikrochirurgischen
Fenestration L4/5 und Sequestrektomie L4/5 links dokumentiert worden sei. In
weiteren wirbelsäulenchirurgischen Kontrollen und Berichten vom 25. Oktober 2019
und 22. November 2019 persistierten die Beschwerden. Am 7. August 2020 sei
durch Dr. med. K.___ eine schmerzinterventionelle Behandlung vorgeschlagen
worden. Aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht würden hinsichtlich
Verletzungsfolgen im Bereich der LWS deutliche Diskrepanzen bestehen: 1. In der
Echtzeitdokumentation im Rahmen der ersten medizinischen Versorgung (zehn Tage nach
dem Unfallereignis) fehlten Hinweise für einen Sturz bei Dokumentation zunächst
eines Verhebetraumas bzw. einer Rotationsverletzung. 2. In der Echtzeitdokumentation
der Erstversorger vom 7. Juli 2019 hätten in der Dokumentation keine Hinweise
auf Weichteilverletzungen mit Hämatomen oder Schwellung im Bereich der LWS
bestanden, was deutlich gegen einen Sturz (wie erstmals am 31. Juli 2019
berichtet) bzw. gegen eine Kontusion spreche (wie am 10. September 2019
berichtet). 3. Ein Sturz mit Seitwärtsrollen auf die Hand erkläre nicht
Verletzungsfolgen an der Lendenwirbelsäule. Ein Unfallmechanismus mit
Verletzung der Lendenwirbelsäule ergebe sich durch das beschriebene
Sturzgeschehen nicht, welches nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers mit
der Hand aufgefangen worden sei (Aussendienstrapport vom 24. Oktober 2019). Bilddiagnostisch
sei eine lumbale MRT am 16. Juli 2019 mit dem Nachweis deutlich degenerativer Veränderung
bei Chondrose L4/5 mit Diskushernie links rezessal bei Kompression und
Einengung der Nervenwurzel L5 rechts erfolgt. Erst in der konsekutiven MRT vom
21. September 2019 habe sich eine progrediente Migration nach kaudal eines
Bandscheiben-Sequesters mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 und Verziehung der
Nervenwurzel S1 links gezeigt. Ein entsprechender radiologischer Befund sei ebenfalls
in einer zweiten Beurteilung im Rahmen eines neuroradiologischen Konsils durch
Prof. R.___ vom 10. Februar 2021 bestätigt worden. Bereits im ersten MRT vom
16. Juli 2019 hätten deutliche und eindeutige degenerative und vorbestehende
Veränderungen insbesondere L4/5 und L5/S1 bestanden. Insbesondere auf Höhe L4/5
habe eine multifaktorielle rezessale Einengung beidseits linksbetont mit einem
kleinen Diskussequester bestanden. Erst im Verlaufs-MR vom 21. September 2019 hätten
sich deutlich grössenprogredient ein Sequester mit progredienter Kompression des
Abgangs der L5 Wurzel links gezeigt, welche zur Operation im weiteren Verlauf geführt
habe. Klinische Befunde im Rahmen der Untersuchung durch den
Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. K.___ vom 6. August 2019 mit Grosszehen-
und Fussheber-Parese bei tieflumbalen Lumbalgien und die Besserung unter einer
epiduralen Infiltration (24. September 2019) würden ebenfalls für eine zunächst
fehlende sequestrierende Tangierung weiterer Nervenwurzeln nach kaudal sprechen.
Am 27. September 2019 habe zusätzlich eine Fusssenker-Parese mit
Beteiligung der Wurzel S1 bestanden. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob
die beklagten Rückenbeschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 27. Juni 2019 zurückzuführen seien, antwortete Dr. med.
D.___ mit «nein» und führte ergänzend aus, «insbesondere bei fehlendem und
überzeugenden Unfallmechanismus bzw. Heilverlauf mit zunächst Besserung und
später auftretenden Vorfusssenker-Parese links sowie bilddiagnostisch ebenfalls
erst später aufgetreten Sequestrierung einer Diskushernie L4/5». Auf die Frage,
ob die vorgeschlagene Testung eines Rückenmarkstimulators mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. Juni 2019 zurückzuführen sei, bemerkte
Dr. med. D.___, dass die Massnahme bei fehlender Unfallkausalität nicht
indiziert sei.
4.33 Dr. med. E.___ erklärte in einem
Schreiben vom 16. April 2021 (Suva-Nrn. 275 S. 7, 282), dass es
seiner Meinung nach keinen Zweifel an der Unfallkausalität der Rücken- / Beinproblematik
des Beschwerdeführers gebe. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall nie wegen
Rückenschmerzen bzw. Ischialgie links behandelt worden und habe keine Probleme
gehabt. Für die Unfallmechanismen spreche eine sofortige Lumbalgie sowie
Taubheitsgefühl im linken Bein, unmittelbar nach der Rotationsbewegung in der
LWS, um einen 640 kg schweren Palettenwagen zu stoppen. Neurologisch für eine
akute Nervenwurzelkompression spreche auch die am 7. Juli 2019 auf der
Notfallstation festgestellte Fussheber/Fuss-Senker-Schwäche mit unmöglichem
Zehen- / Hackenstand. Ebenfalls habe eine Sensibilitätsminderung
L5/S1 links bestanden. Es sei damals nicht um einen Sturz, sondern um eine
abrupte Bewegung im LWS-Bereich mit partieller Belastung der LWS durch das
enorme Gewicht des Palettenwagens (640 kg) gegangen. Bei der Untersuchung
vom 10. Juli 2019 habe weiterhin eine Fussheber-/ Fusssenker-Parese
links mit einem positiven Lasègue bei 30° mit Radikulopathie L5/S1 links
bestanden. Die durchgeführte Elektrophysiologie habe ein hochpathologisches
SSEP tibialis beidseits gezeigt, im EMG von Nervus tibialis anterior links habe
es an zwei von fünf untersuchten Stellen Fibrillationen gegeben. Die Anamnese und
die neurologischen Ausfälle würden für eine akute Nervenwurzelkompression
sprechen, welche abrupt nach der Rotationsbewegung der LWS um einen 640 kg
schweren Palettenwagen zu stoppen, entstanden sei.
4.34 Nach erneuter Vorlage des Falles
führte Dr. med. D.___ in der Neurologischen Beurteilung vom 17. August 2021
(Suva-Nr. 284) Folgendes aus: Bei Vorliegen einer pathologischen
Spontanaktivität bereits 13 Tage nach dem Unfallgeschehen sei davon auszugehen,
dass die zugrunde liegenden Bandscheibenveränderungen bereits vorbestanden hätten.
Der genannte Unfallmechanismus, eine Rotationsbewegung aufgrund eines
«Stoppens» eines (640 kg schweren) Palettenwagens, überzeuge nicht überwiegend
wahrscheinlich als Erklärung für ein adäquates Trauma zur Entstehung eines
Nervenwurzelreizsyndroms bei einer traumatischen Bandscheibenläsion. Üblicherweise
würden traumatische Bandscheibenläsionen bei einem Hochgeschwindigkeitstrauma oder
Stürzen aus grosser Höhe, einhergehend mit weiteren strukturellen / substanziellen
Veränderungen bestehen. Entsprechende Kriterien seien nicht vorgelegen. Ein
«Stoppen» ohne Sturz bzw. schwerem Heben bei Rotationsbewegung sei nicht
geeignet, um überwiegend wahrscheinlich die natürliche Kausalität eines
traumatischen Bandscheibenschadens darzustellen. Dr. med. E.___ bezeichne
als «inkorrekt», dass seine Beurteilung vom 10. März 2021 eine in der
Notfallkonsultation vom 7. Juli 2019 protokollierte Parese nicht berücksichtigt
habe. Dies sei von neurologischer und versicherungsmedizinischer Seite jedoch
nicht bestritten worden. Hingegen sei durch den Behandler nicht berücksichtigt
worden, dass in der Beurteilung des Unterzeichners klinische Befunde im Rahmen
der Untersuchung durch den Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. K.___ vom 6. August
2019 mit Grosszehen- und Fussheberparese bei tieflumbalen Lumbalgien und die
Besserung unter einer epiduralen Infiltration (24. September 2019) bestanden hätten
und gegen eine sequestrierende Tangierung weiterer Nervenwurzeln nach kaudal
hindeuteten und es sich allenfalls um eine vorübergehende Verschlimmerung des
vorbestehenden Vorzustandes gehandelt habe. Erst am 27. September 2019 habe
zusätzlich eine Fusssenkerparese mit Beteiligung der Wurzel S1 bestanden. Diese
klinische Verschlechterung sei ebenfalls einhergegangen mit einer radiologisch erst
hier in der MRI dokumentierten später aufgetretenen Sequestrierung
(nachgewiesen MRT LWS vom 21. September 2019). An der Beurteilung vom 10. März
2021 werde festgehalten, da der klinische Verlauf und die vorliegende Bilddiagnostik
nicht durch Dr. med. E.___ berücksichtigt worden seien. Weiterhin spreche gegen
eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Unfallfolge, dass eine
sequestrierte Diskushernie erst in der MRT LWS vom 21. September 2019
nachgewiesen worden sei und in einer MRT vom 16. Juli 2019 nur degenerative
Veränderungen bei breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 Nachweis (nur geringem
Sequester) bestanden hätten. Der klinische Verlauf habe nach initialer
Besserung der Symptomatik nach Infiltration vom 24. September 2019 und erst
später erneut zunehmender Schmerzsymptomatik gezeigt, später auftretender
zusätzlicher Fusssenkerparese vom 27. September 2019 einhergehend mit den
klaren og. bilddiagnostischen Befunden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im vorliegenden Verfahren vor allem auf die Beurteilungen von Dr. med. D.___
vom 10. März 2021 (vgl. E. II. 4.32 hiervor) und vom 17. August 2021 (vgl. E.
II. 4.34 hiervor), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der
Umstand, wonach Dr. med. D.___ seine Beurteilung ausschliesslich auf Grund der
vorliegenden Akten abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht
hat, dem Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegensteht. Dr. med.
D.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den
medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von
den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen und bildgebenden Befund enthalten.
Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wie sie hier erfolgte,
ist daher zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15.
Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
5.3 Dr. med. D.___ geht in seiner
Beurteilung zunächst auf das Ereignis vom 27. Juni 2019 ein, wobei er
ausführt, eine natürliche Unfallkausalität für das Ereignis vom 27. Juni 2019
bestehe bei diskrepanter Dokumentation des Unfallgeschehens aus
neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht nicht. In der Folge führt er aus,
was seiner Ansicht nach gegen ein Sturzgeschehen spricht: Wahrnehmung einer
ärztlichen Behandlung erst zehn Tage nach dem Unfallgeschehen;
Echtzeitdokumentation mit fehlendem anamnestisch geschilderten Sturz; fehlende
dokumentierte Weichteilverletzung im Bereich der LWS; ungeeignet geschildertes
Sturzereignis mit Seitwärtswendung und Auffangen des Sturzes mit der Hand. In den
Berichten der Notfallkonsultation vom 7. Juli 2019 wurde von einem Trauma (Hebe-,
Ellenbogen- und Rotationstrauma) gesprochen, der Beschwerdeführer habe am
27. Juni 2019 auf der Arbeit eine schwere Palette teilweise gehoben,
gleichzeitig habe er starke Rückenschmerzen verspürt. Von einem Sturzereignis
ist erstmals im Bericht von Dr. med. K.___ vom 6. August 2019 die
Rede: «der Beschwerdeführer sei am 27. Juni 2019 beim Entladen eines LKWs von
Plattform gestürzt». In der Schadenmeldung vom 10. Juli 2019 wurde angegeben, der
Beschwerdeführer sei beim Palettenrollizurückziehen von der Hebebühne
runtergefallen. Um u.a. den genauen Hergang
zu klären, erfolgte am 24. Oktober 2019 eine persönliche Besprechung mit dem
Beschwerdeführer (Suva-Nr. 54). Dabei schilderte der Beschwerdeführer das
Ereignis vom 27. Juli 2019 wie folgt: Ich habe eine Ladung von 640 kg abladen
müssen. Dafür habe ich einen Palettenrolli unter die Ware geschoben und habe
diese auf die Hebebühne gezogen. Als die hinteren Räder des Palettenrollis auf
die Hebebühne kamen, kippte der gesamte Wagen ein bisschen nach hinten, sodass
die Ware schief stand. Ich liess den Rolli los und entfernte mich von der Ware,
dabei fiel ich von der Hebebühne. Ich stützte mich mit der linken Hand ab und
liess mich auf die vordere Schulter rollen (linke Seite)». Es ist vom Ereignis
auszugehen, wie es anlässlich der Notfallkonsultation geschildert worden ist,
handelt es sich doch um die erste direkt vom Beschwerdeführer stammende
Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel
unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des
Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 und 8C_940/2015
vom 19. April 2016 E. 6.3). Entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___
in seinem Schreiben vom 16. April 2021 sind die Diskussionen von Dr. med. D.___
betreffend Sturzereignis sehr wohl relevant für die Beurteilung der
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Den echtzeitlich verfassten
Berichten nach dem Ereignis vom 27. Juli
2019 sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich ein Sturz ereignet
hätte. Entsprechend sind die Ausführungen
des Versicherungsmediziners – das echtzeitlich geschilderte Geschehen sei nicht
geeignet gewesen, die beschriebene Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen – nachvollziehbar.
Des Weiteren beurteilt Dr. med. D.___
eine allfällige Unfallkausalität des diagnostizierten Bandscheibenvorfalls
ebenfalls einleuchtend und verneint diese nachvollziehbar. Diesbezüglich ist
auf Vorerwähntes zu verweisen. Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen von
Dr. med. D.___ ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen,
wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als
eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 S. 192; Urteil des
BGer 8C_467/2007 vom 25.10.2007). Die ausnahmsweise Annahme einer
Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall von besonderer Schwere und
geeignet gewesen ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie – vertebrales oder radikuläres Syndrom – unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2). Im Falle der
Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben
Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und
insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen
wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Eine solche richtunggebende
Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem)
degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht
worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die
Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei
posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten
erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E.
2.3 und 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4 je mit Hinweisen). Basierend
auf der vorstehenden Rechtsprechung erscheinen sowohl eine eigentliche
Verursachung der Diskushernie – unabhängig ob durch einen Sturz verursacht oder
nicht – sowie auch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustands
durch den Unfall aufgrund der fehlenden besonderen Schwere als sehr
unwahrscheinlich. Der Vorfall ist nicht als von besonderer Schwere zu
qualifizieren, hat der Beschwerdeführer doch erst zehn Tage danach einen Arzt
aufsuchen müssen. Anderseits ist unverzüglich nach dem Unfall kein vertebrales
oder radikuläres Syndrom aufgetreten. Erst nach zehn Tagen hat sich der
Beschwerdeführer veranlasst gesehen, die interdisziplinäre Notfallstation des B.___
aufzusuchen. Des Weiteren ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen
degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur
dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel
sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas
aufzeige, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Nach der medizinischen
Erfahrung vermögen eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule, wie
sie der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 erlitten hat, nicht zu
Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine traumatische Verschlimmerung
eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als
abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom
4. Mai 2010 E. 3.1.1). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die bei
degenerativem Vorzustand festgestellte Diskushernie durch das Ereignis vom 27.
Juni 2019 aktiviert worden ist, wäre davon auszugehen, dass die vorübergehende
Verschlimmerung durch das im Zusammenhang mit dem Ereignis stehende
Schmerzsyndrom nach drei bis vier Monaten abgeschlossen gewesen wäre. Im Falle
einer solchen vorübergehenden Verschlimmerung bestünde eine Leistungspflicht
der Unfallversicherung für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom, was praxisgemäss einer Leistungsdauer von drei bis
vier Monaten entspräche.
Dr. med. D.___ setzt sich in seiner
Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden
auseinander. Letztere sind klar und lassen keinen Deutungsspielraum offen. In
der MRT vom 16. Juli 2019 wurden degenerative und vorbestehende Veränderungen
insbesondere L4/5 und L5/S1 festgestellt. Im MRT vom 21. September 2019 haben
sich dann ein Sequester mit progredienter Kompression des Abgangs der L5 Wurzel
links gezeigt. Dr. med. D.___ gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in
nachvollziehbarer Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend. Dr. med. D.___ setzt sich mit der Frage einer allfälligen
Unfallkausalität auseinander und verneint diese mit Hinweis auf die
medizinische Lehre wohlbegründet. Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung
gelangte er zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden nicht (mehr) auf das
Ereignis vom 27. Juli 2019 zurückzuführen sind. Seine Einschätzung ist daher
grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung zu bilden.
6.
6.1 Da es sich bei der Beurteilung
von Dr. med. D.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt, sind
ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,
insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der Einschätzung von Dr. med. D.___
zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen.
6.2 Dabei ist im Wesentlichen auf
die Einschätzungen von Dr. med. E.___ einzugehen.
Bereits die
Gegenüberstellung der Ausführungen von Dr. med. D.___ einerseits und Dr. med.
E.___ andererseits zeigt, dass Dr. med. D.___ die Kausalität anhand
verschiedener Umstände (wie dem Unfallverlauf und dem Verletzungsbild)
verneinte. Demgegenüber beschränkt sich Dr. med. E.___ im Wesentlichen auf die
pauschale Aussage, die Verletzung sei unfallbedingt, ohne dafür aber eine
eingehende, differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern. Sodann ist bezüglich des Einwandes von
Dr. med. E.___, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinerlei
Schmerzen oder Beschwerden gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien,
Folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post
hoc, ergo propter hoc» – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem
aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen
natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb;
Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009 E. 3). Aus dem Umstand alleine, dass die Beschwerdegegnerin die
Kosten des Heilverlaufs des Beschwerdeführers bisher übernommen hat, vermag
sich nichts zu ihren Lasten abzuleiten. Auch wenn der Unfallversicherer durch
die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld eine Leistungspflicht anerkannt
hat, so darf er seine Leistungen ex nunc et pro futuro einstellen, wenn der
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden dahingefallen ist,
ohne dazu über einen Rückkommenstitel in Form einer Wiedererwägung oder einer
prozessualen Revision verfügen zu müssen (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1
S. 384; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019
E. 3). Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
darauf hinzuweisen, dass der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen
darf und soll, dass der Hausarzt in der Regel in Zweifelfällen eher zu Gunsten
seiner Patienten aussagt (BGE 124 I 170 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Als
Fazit ist somit festzuhalten, dass die übrigen medizinischen Akten am
Beweiswert der Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. D.___ keine
auch nur geringen Zweifel hervorzurufen vermögen.
7. Soweit der Beschwerdeführer
verlangt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ist dieser Antrag
abzuweisen, da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. II. 2.7 hiervor).
8. Schliesslich bleibt zu erwähnen,
dass rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen wird, dass ein banaler bzw.
leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6.a). Vor diesem
Hintergrund könnten auch die psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf das Ereignis vom 27. Juni 2019
zurückgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht (auch)
für das psychische Leiden zu Recht verneint.
9.
9.1 Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende
Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2019 ab
dem 31. März 2021 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.3 Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin