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Entscheid

VSBES.2021.159

Unfallversicherung

22. Juni 2022Deutsch55 min

Beschwerdeführer), geb. 1968, fiel gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. Juli 2019 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) am 27. Juni 2019 bei der Arbeit von einer Hebebühne. Anlässlich der Erstbehandlung

Source so.ch

Urteil vom 22. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Deborah Büttel

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 25. August 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die

Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1968, fiel gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. Juli 2019 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) am 27. Juni 2019 bei der Arbeit von einer Hebebühne. Anlässlich der Erstbehandlung

im B.___ vom 7. Juli 2019 wurde beim Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung an

der Wirbelsäule festgestellt (Suva-Nr. 20). Wegen persistierenden

Schmerzen wurde am 16. Juli 2019 (Suva-Nr. 26) und am 21. September 2019

(Suva-Nr. 44) eine MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Dabei wurde

eine Bandscheibenextrusion LWK 4/5 diagnostiziert. Nachdem eine

Infiltrationstherapie nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, erfolgte beim

Beschwerdeführer am 26. September 2019 eine Operation der Diskushernie

(Suva-Nr. 52). Die am 14. Dezember 2019 durchgeführte MRI ergab keinen

Hinweis auf eine Rezidivhernie (Suva-Nr. 90). Wegen anhaltenden Beschwerden

befand sich der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 zur

stationären Rehabilitation in der C.___ (Suva-Nr. 146).

2. Aufgrund

des Heilverlaufs überprüfte die Beschwerdegegnerin, die bis anhin die

gesetzlichen Leistungen erbrachte, ihre Leistungspflicht und veranlasste

weitere Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die Vorlage an die

Versicherungsmedizin vom 10. März 2021 (Suva-Nr. 258) stellte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2021 (Suva-Nr. 264)

ihre Leistungen per 31. März 2021 ein.

3. Die dagegen erhobene Einsprache

vom 10. Mai 2021 (Suva-Nr. 275) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 25. August 2021 (Suva-Nr. 286; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab,

nachdem sie den Fall nochmals durch die Versicherungsmedizin einschätzen liess

(Suva-Nr. 284; A.S. 11 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 21. September 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen das Unfallereignis vom 27. Juni 2019 betreffend über die Einstellung

per 31. März 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten.

2. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und ein gerichtliches

neurologisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten einzuholen.

3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei die

Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten,

ein neurologisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten einzuholen und es

sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu

entscheiden.

4. Subeventualiter sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 aufzuheben und

es seien dem Beschwerdeführer eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem

Integritätsschaden von mindestens 20 % zuzusprechen und auszurichten.

5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

Oktober 2021 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer gibt

innert der bis 29. November 2021 erstreckten Frist (A.S. 42) keine Replik ab (A.S.

44).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen

Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für

die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S.

289, je mit Hinweisen).

2.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103

f., 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.4

Wird durch einen Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93, E. 3b). Ebenso wie

der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,

sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25.

März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit

für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom

4.

März 2021 E. 3, SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit

Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder

erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf

Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen,

Dispositiv

worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat

die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch

Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung (Urteil des Bundesgerichts

8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,

wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein

gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen

wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und

Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit Hinweisen).

2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.6 Auch den Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.

470, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).

2.7 Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.

3.1 Im Einspracheentscheid vom 25.

August 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass

spätestens per 31. März 2021 keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen

hätten. Zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Ereignis vom 27. Juni

2019 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Der Fall

sei zu Unrecht übernommen worden. Sie stützte sich bei ihrem Entscheid im

Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. D.___,

Facharzt für Neurologie, vom 10. März 2021 und vom 17. August 2021. Die

Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, was folgt: Die auf den 10. Juli 2019

(also 13 Tage nach dem Unfallgeschehen) durch Dr. med. E.___, Facharzt für

Neurologie, datierte pathologische Spontanaktivität trete üblicherweise erst drei

Wochen nach Denervation auf, sodass aufgrund dieses Befundes von einem

Vorzustand auszugehen sei. Das geschilderte Unfallgeschehen («stoppen» einer

beladenen Palette durch eine Torsionsfehlstellung) erscheine aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, um eine

traumatische Bandscheibenläsion hervorzurufen. Dr. med. E.___ habe den

klinischen Verlauf und die vorliegende Bilddiagnostik nicht berücksichtigt. Gegen

eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Unfallfolge spreche, dass

eine sequestrierte Diskushernie erst in der MRT der LWS vom 21. September 2019

nachgewiesen worden sei und in einer MRT vom 16. Juli 2019 nur degenerative

Veränderungen bei breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 bestanden hätten. Der

klinische Verlauf habe nach initialer Besserung der Symptomatik nach

Infiltration vom 24. September 2019 und erst später erneut zunehmender

Schmerzsymptomatik, später auftretender zusätzlicher Fusssenkerparese vom 27. September

2019 einhergehend mit den klaren bilddiagnostischen Befunden gezeigt. Mit

sorgfältiger und überzeugender Begründung gelange der Versicherungsmediziner

zum Schluss, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht (mehr) auf das Ereignis

vom 27. Juni 2019 zurückzuführen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer habe

weiterarbeiten können und erst zehn Tage nach dem Ereignis einen Arzt aufgesucht

habe, spreche eindeutig für die Einschätzung von Dr. med. D.___. Dem

Versicherungsmediziner sei es gelungen, die Beurteilung von Dr. med. E.___ zu

entkräften. Auch für psychisch bedingte Rückenbeschwerden bestehe keine

Leistungspflicht, denn dem geltend gemachten Unfallereignis könne keine

massgebende Bedeutung zugemessen werden, weshalb der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers

verneint werden müsse.

3.2 Der Beschwerdeführer moniert in

seiner Beschwerdeschrift (A.S. 16 ff.), an der versicherungsmedizinischen

Beurteilung von Dr. med. D.___ seien Zweifel angebracht. Zur Begründung lässt

er zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes ausführen: Bei den Berichten von

Dr. med. D.___ vom 10. März 2021 und vom 17. August 2021 handle es

sich um reine Aktenbeurteilungen. Dr. med. D.___ gehe unzutreffend davon

aus, dass die Fusssenker-Parese erst später (27. September 2019) aufgetreten

sei. Die Fusssenker- und Fussheberschwäche sei aber bereits kurz nach dem

Unfall eingetreten. Mit Bericht vom 7. Juli 2019 habe das Spital B.___ festgehalten,

dass der Zehen- und Hackenstand nicht möglich sei und sich eine Fussheber- und

Fusssenkerschwäche zeige. Im Notfallbericht des Spitals B.___ vom 7. Juli 2019

sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl im

linken Bein habe und subjektiv eine Schwäche der Muskulatur fühle. Zudem sei unter

Status Freitext «Fussheber links M3»

festgehalten worden. Auch Dr. med.

E.___ habe ausgeführt, dass bei seiner Untersuchung am 10. Juli 2020 eine Fussheber-

und Fusssenker-Parese links festgestellt worden sei. Im Bericht von Dr. med.

D.___ vom 17. August 2021 halte dieser fest, dass die von Dr. med. E.___

13 Tage nach dem Unfall erwähnte Spontanaktivität (bzw. Fusssenker- und

Fussheber-Parese) üblicherweise erst drei Wochen nach der Denervation auftrete,

sodass aufgrund dieses Befundes von einem Vorzustand auszugehen sei. Weiter

unten im Bericht werde dann festgehalten, dass die erst nach der Infiltration

vom 24. September 2019 zusätzlich aufgetretene Fusssenker-Parese gegen

eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Unfallfolge spreche. Die

von Dr. med. D.___ in den Berichten vom 10. März 2021 und vom 17. August

2021 erwähnte Infiltration habe nicht am 24. September 2019, sondern am 24.

Oktober 2019 stattgefunden (und damit nach der Operation vom 26. September 2019).

Der Beschwerdeführer habe im Gespräch vom 24. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben,

dass er Schmerzmittel eingenommen und die Wunden mit Voltarensalbe behandelt

habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst versucht habe, die

Verletzung selbst zu behandeln, zeige bloss, dass er keineswegs auf Leistungen

der Beschwerdegegnerin abgezielt habe. Dr. med. F.___ habe den

Kausalzusammenhang nicht in Frage gestellt. Weshalb nach über eineinhalb Jahren

der Versicherungsmediziner eine andere Meinung als sein Kollege vertrete, sei nicht

nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer von der Hebebühne gestützt sei, sei in

zahlreichen Akten dokumentiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer degenerative Veränderungen

bei L 4/5 und L 5/S1 gehabt haben sollte, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht genau im Unfallzeitpunkt zu einer derartigen Verschlechterung des

Zustandes gekommen. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keinerlei

Rückenbeschwerden gehabt und sei bis dahin nie behandlungsbedürftig gewesen.

Ohne den Unfall hätte der degenerative Vorzustand eventuell auch gar nie zu

einem Bandscheibenvorfall und zu derartigen Beschwerden geführt. Der Unfall gelte

zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts als conditio sine

qua non und wirke demgemäss leistungsbegründend. Der Sachverhalt sei ungenügend

abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Zwecks Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Beantwortung der Frage des

natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und den heute noch bestehenden

Beschwerden und die Implantation eines Rückenstimulators sei ein externes

neurologisches Gutachten einzuholen. Sofern von keiner namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes auszugehen sei, sei eine Rentenprüfung sowie eine Prüfung

des Integritätsschadens vorzunehmen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet

in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 33 ff.) zusammengefasst und im

Wesentlichen, was folgt: Es entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen

Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht falle. Die ausnahmsweise Annahme

einer Unfallkausalität setze voraus, dass der Unfall von besonderer Schwere und

geeignet gewesen sei, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die

Symptome der Diskushernie – vertebrales oder radikuläres Syndrom – unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer habe weiterarbeiten können und erst zehn Tage nach dem

Ereignis einen Arzt aufgesucht habe, spreche eindeutig für die Einschätzung des

Versicherungsmediziners. Sollte es durch das Ereignis vom 27. Juni 2019 zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie gekommen

sein, so wäre der status quo ante vel sine spätestens nach einem Jahr erreicht.

Nach der medizinischen Erfahrung vermöge eine einfache Kontusion oder

Distorsion der Wirbelsäule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach

mehreren Monaten noch anhalten würden. Eine traumatische Verschlimmerung eines

klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule sei in der Regel

nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen

zu betrachten. Wenn eine unfallbedingte richtungsgebende Verschlimmerung

röntgenologisch nicht ausgewiesen sei, die Diskushernie also durch den Unfall

nur aktiviert, nicht aber verursacht worden sei, so könnten die

Versicherungsleistungen selbst nach einem operativen Eingriff im Rahmen der

Behandlung des unmittelbar im Zusammenhang stehenden Schmerzsyndroms

eingestellt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Unfall

beschwerdefrei gewesen wäre, wäre damit nicht erstellt, dass die

Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Argumentation «post

hoc ergo propter hoc» sei beweisrechtlich nicht zulässig.

4. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27.

Juni 2019 zu Recht per 31. März 2021 eingestellt hat. Zur Beurteilung des

vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen

relevant:

4.1 Im Notfallbericht vom

7. Juli 2019 (Suva-Nr. 20) stellte Dr. med. G.___, Spital B.___, zum einen

die Diagnose Vd.a. Spinalkanalstenose und Wirbelsäulenverletzung bei St.n.

Hebetrauma am 27. Juni 2019 und zum andern diejenige Vd.a. Ellenbogentrauma am

27. Juni 2019 und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 27. Juni

2019 auf der Arbeit eine schwere Palette teilweise gehoben. Gleichzeitig habe

er starke Rückenschmerzen und Armschmerzen mit Taubheitsgefühl verspürt. Das

linke Bein sei auch von teilweisem Taubheitsgefühl und subjektiver Schwäche der

Muskulatur betroffen. Der Beschwerdeführer habe selbstständig Dafalgan eingenommen.

LWS-Bereich druckdolent. Lasègue links positiv, Fussheber links M3, M. Quadriceps

femoris links, M3-M4, Sphinktertonus unauffällig. Ellenbogen links aufgrund

starker Schmerzen nicht untersuchbar. Armstrecken sehr schmerzhaft mit Kribbeln

in Dig. 1 – 3 links. Haut intakt.

4.2 Im Bericht vom 7. Juli 2019

(Suva-Nr. 16) hielt Dr. med. H.___, Oberarzt Radiologie, Spital B.___, folgende

Befunde und Beurteilungen fest: Indikation: 640 kg schweres Gerüst auf linke

Seite am 27. Juni 2019. Persistierende Schmerzen, Lasègue positiv. Gefragt

wurde nach einer Fraktur oder einer Luxation. Lendenwirbelsäule: Erhaltenes

Alignement. Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Keine Fraktur. Ellbogen links:

Regelrechte Stellung. Keine Fraktur. Keine indirekten Frakturzeichen. Becken/Sacrum,

Hüfte links: Regelrechte Stellung. Keine Fraktur.

4.3 Im Notfallbericht vom 7. Juli

2019 (Suva-Nr. 27) diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt, Spital B.___, eine

Epicondylitis medialis links sowie einen Vd.a. Diskushernie L4/L5 und L5/S1.

Ferner hielt er Folgendes fest: [...]-Zuweisung bei Schmerzprogredienz nach Rotationstrauma.

Der Beschwerdeführer berichte, dass er am 27. Juni 2019 beim Entladen des

Lastwagens einen Palettenwagen mit 640 kg mit einer Rotationsbewegung gestoppt

habe. Dabei sei es kurzzeitig zu einem einschiessenden Schmerz tieflumbal

gekommen, welcher nach einer Karenz von 30 Minuten wieder zurückgekommen sei. Im

Verlauf sei es zu progredienten Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung gekommen. Des Weiteren werde über Schmerzen am medialen Ellenbogen

links mit Kribbelparästhesien im Ulnarisversorgungsgebiet berichtet. Die

selbständige Behandlung mit Voltaren Crème habe keine Besserung ergeben. Der Beschwerdeführer

habe nach dem Ereignis weitergearbeitet. Ellenbogen links: Integument unauffällig,

keine Schwellung. Ausgeprägte Druckdolenz über dem Epicondylus humeri medialis.

Stabiles Ellenbogengelenk bei Valgus- und Varusstress. Sensibilitätsminderung

und Kribbeln im N. ulnaris Gebiet Dig. IV und V. Wirbelsäule: Integument

unauffällig, Zehen- und Hackenstand nicht möglich, Fussheber und Senkerschwäche

M3-M4, Klopfdolenz über LWK 4 und paravertebral links und leichter Hartspann.

Lasègue rechts positiv. Sensibilitätsminderung L5 bis S1 Dermatom. Hüfte: Integument

unauffällig, stabil, in alle Richtungen frei beweglich, ISG Gelenk unauffällig.

4.4 Im Bericht vom 16. Juli 2019

(Suva-Nr. 26) über die MRT der LWS und des ISG führte Dr. med. J.___, Facharzt FMH

für Radiologie, [...], Folgendes aus: Status nach Kontusion 27. Juni. Er erhob

folgende Befunde: Normaler Conus medullaris. Altersentsprechend normale

Intervertebralsegmente bis auf Höhe L2. L2/3: Wenig Knochenmarksödem in der

ventralen Deckplatte LWK 3 bei im Übrigen normalem Intervertebralsegment. L3/4:

Wenig Knochenmarksödem der ventralen Deckplatte. Chondrose mit Spondylose.

Breitbasige zirkumferenzielle Diskusprotrusion. Im Übrigen normales

Intervertebralsegment. L4/5: Chondrose. Mediane breitbasige

Diskusprotrusion/subligamentäre Hernie mit einem rezessalen Hernienanteil links

mit Kompression von L5 links und eingeengter Nervenwurzel L5 rechts. Bilaterale

Spondylarthrosen mit Reizzustand. Etwas rechtsseitiges Deckplattenödem

LWK 5. Freie Foramina. L5/S1: Osteochondrose. Diskusprotrusion. Beginnende

Degeneration der kleinen Wirbelgelenke. Extraforaminal spondylophytär

angehobene Nervenwurzel L5 rechts und beginnend links. Im Übrigen normales

Intervertebralsegment ohne Nervenwurzelkompression von S1 links. Normale ISG.

In seiner Beurteilung hielt er fest, es lägen eine Chondrose L4/5 mit medianer

subligamentärer Diskushernie mit einem links rezessalen begleitenden

Hernienanteil mit Kompression von L5 links und Einengung von L5 rechts, eine

beginnende Degeneration der kleinen Wirbelgelenke mit Reizzustand sowie eine

zirkumferenzielle Diskusprotrusion vor.

4.5 Im Bericht vom 24. Juli 2019 (Suva-Nr.

72) über die MRT des linken Ellenbogens führte Dr. med. J.___ Folgendes aus:

Status nach Unfall 27. Juni 2019. Traumatisierte Weichteile über dem

Epikondylus ulnaris bei im Übrigen normalen MRT des linksseitigen

Ellenbogengelenkes ohne Nachweis einer frakturverdächtigen Läsion oder einer

Binnenläsion und mit normaler Darstellung des nervus ulnaris.

4.6 Im Sprechstundenbericht vom 6.

August 2019 (Suva-Nr. 19) stellte Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Spital B.___,

dem Beschwerdeführer die Hauptdiagnose: Rezessale Diskushernie L4/5 links,

aktivierte Spondylarthrose L4/5 links und führte Folgendes aus: Der

Beschwerdeführer sei am 27. Juni 2019 beim Entladen eines LKWs von der Plattform

gestürzt. Im weiteren Verlauf sei es zu ausgeprägten tieflumbalen

Rückenschmerzen mit nun auch zunehmend Lumboischialgie links ausstrahlend

gekommen. Der Beschwerdeführer gebe eine ausgeprägte Lumboischialgie links an.

Trotz Schmerzmedikation sei keine relevante Besserung eingetreten. Es zeige

sich ein schmerzgeplagter Patient, links hinkendes entlastendes Gangbild, die

erschwerten Gangarten seien demonstrierbar, jedoch sei der Hackenstand links

abgeschwächt. Bei der klinischen Untersuchung der Kraft im Liegen finde sich

links für den Grosszehenheber und Fussheber ein Kraftgrad von M4-, möglicherweise

auch deutliche Schmerzkomponente. Ansonsten sei die restliche Kennmuskulatur

intakt M5. Es werde die Durchführung einer gestützten epiduralen Infiltration

auch des Facettengelenks L4/5 links empfohlen.

4.7 In seinem Bericht vom 26. August

2019 (Suva-Nr. 18) bestätigte Dr. med. K.___ die von ihm bereits am 6.

August 2019 gestellten Diagnosen und führte aus, es sei eine komplikationslose

BV-gestützte Facettengelenksinfiltration L4/5 links durchgeführt worden.

4.8 In einem undatierten

Bericht (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. E.___ Folgendes fest: Invalidisierende

Ischialgie L5 bei Diskushernie L 4/5 links, St. nach LWS-Kontusion 27. Juni

2019.

4.9 Im Sprechstundenbericht vom 18.

September 2019 (Suva-Nr. 77) bestätigte Dr. med. K.___ die bereits am 6.

August 2019 gestellten Hauptdiagnosen und führte Folgendes aus: Der

Beschwerdeführer stelle sich zur geplanten Infiltrationstherapie vor. Nach der

damals erfolgten Infiltrationstherapie habe eine deutliche Beschwerdebesserung

erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei über 60 % beschwerdegebessert

gewesen, die Ausstrahlungen in das Bein seien weggewesen. Nun sei es jedoch zur

Facettengelenksinfiltration gekommen. Seit zwei Wochen bestünden massive

Progredienz der Schmerzsymptomatik und Exazerbationen. Unter Schmerzmedikation sei

eine leichte Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. Zusätzlich sei

weiterhin das sensomotorische Defizit mit Fussheber- / Grosszehenheberparese

links M3 – 4 vorliegend. Dem Beschwerdeführer sei eine Aktualisierung der Bildgebung

mit der Frage einer Progredienz der bestehen Diskushernie empfohlen worden.

4.10 Im Bericht vom 21.

September 2019 (Suva-Nr. 44) über die MRI der LWS führte Dr. med. L.___,

Leitende Ärztin, Spital B.___, Folgendes aus: Indikation: Nucleus pulposus

Prolaps L4/L5 links, nun massive Progredienz, Fussheberparese. Befund: Externe

Voraufnahmen vom 16. Juli 2019. Unverändert geringe Retrolisthesis LWK4

gegenüber LWK5. Kein umschriebenes Ödem. Fettmarkskonversion an den

Abschlussplatten LWK3 bis SWK1. Regelrechtes Signalverhalten des Myelons. Kein

Conustiefstand. LWK2/3: Keine Bandscheibenprotrusion oder Extrusion. Keine

Foramen oder Spinalkanalstenose. LWK3/4: Minimale Bandscheibenprotrusion ohne

Wurzelkontakt. Keine Foramen, keine Spinalkanalstenose. LWK4/5: Dehydratation

der Bandscheibe. Bekannte Bandscheibenextrusion zirkulär mit Kontakt zur Nervenwurzel

L5 beidseits, mit progredient abgrenzbaren Bandscheibengewebe links rezessal.

Hierdurch progrediente Pelottierung des Duralsacks von links ventral mit

Verlagerung der Nervenwurzel L5 links und auch S1 links nach dorsal.

Beidseitige Spondylarthrose. Keine Foramenstenose. Geringe Spinalkanalstenose. LWK5/SWK1:

Verschmälertes Bandscheibenfach. Zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit Kontakt

zur Nervenwurzel L5 beidseits. Beidseitige Spondylarthrose. Geringe

linksseitige Foramenstenose. Keine Spinalkanalstenose. Beurteilung:

Multisegmentale degenerative Veränderungen wie oben beschrieben.

4.11 Im Sprechstundenbericht vom 25.

September 2019 (Suva-Nr. 78) bestätigte Dr. med. K.___ die bereits

gemachten Diagnosen und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer berichte

weiterhin über progrediente Lumboischialgien links ausstrahlend. Bei der klinischen

Untersuchung zeige sich hierbei im Vergleich zum Vorbefund von vor einer Woche

eine Verschlechterung des motorischen Defizites mit Fussheber- und -senkerparese

links M2, Grosszehen- und Zehenheberparese links M3-. Die vom Beschwerdeführer geäusserten

Beschwerden sowie das motorische Defizit korrelierten mit der sequestrierten

Diskushernie L4/5 links. Dem Beschwerdeführer werde eine zeitnahe operative

Therapie empfohlen.

4.12 Im Operationsbericht

vom 27. September 2019 (Suva-Nr. 52) stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen:

Grosse, nach kaudal sequestrierte Diskushernie L4/5 links bei aktivierter

Spondylarthrose und Fusssenkerparese links M2-, Grosszehen- und Zehenheberparese

links M3. Zur Indikation führte er Folgendes aus: Beim Beschwerdeführer bestehe

eine therapieresiste, ausgeprägte Lumboischialgie links ausstrahlend.

Zusätzlich fänden sich klinisch eine deutliche Fusssenker- und -heberparese

links, in der weitergehenden radiologischen Diagnostik die grosse, sequestrierte

Diskushernie.

4.13 Im Austrittsbericht

vom 2. Oktober 2019 (Suva-Nr. 53) bestätigte Dr. med. K.___ die im

Operationsbericht gestellten Diagnosen und führte Folgendes aus: Geplante

stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung einer

mikrochirurgischen Fenestration L4/5 und Sequestrektomie L4/5 von links

(Casparretraktor). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Die Erstmobilisation unter physiotherapeutischer

Anleitung sei problemlos gelungen. Der Beschwerdeführer habe in gutem

Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und leicht verbesserter

peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können.

4.14 Im Bericht vom 10.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 50) über die MRI der LWS führte Dr. med. M.___,

Leitender Arzt, Spital B.___, Folgendes aus: Zustand nach Sequesterektomie

LWK4/5 links, gefragt werde nach einem Rezidiv. Er stellte folgenden Befund: Im

Segment LWK4/5 zeige sich eine geringgradige Ventrolisthese mit einem Bulging

der Bandscheibe mit Einriss des Anulus fibrosus links kaudal. Zustand nach

Fensterungsoperation mit partieller knöcherner Resektion linksseitig mit

konsekutiven postoperativen Veränderungen in Form von Flüssigkeitskollektionen

in den Weichteilen und im hinteren Bogenbereich DD Hämatom mit ausgeprägtem

Kontrastenhancement. Umschriebener kleiner Restprolapsbefund im dorsalen

Bereich von LWK5 links lateral (max. 0,8 cm). Diffuses Kontrastenhancement

im Bereich der Nervenwurzel L4 links. Inhomogene Verfettung der mitabgebildeten

Wirbelkörper. Dringender Verdacht auf kleinen Restprolapsbefund im dorsalen

Bereich von LWK5 links lateral.

4.15 Im

Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2019 (Suva-Nr. 253 S. 16 f.) stellte Dr. med.

K.___ folgende Hauptdiagnosen: 1. Zustand nach mikrochirurgischer

Sequestrektomie L4/5 von links bei Fussheberparese links M2- nach Janda; 2.

Erneut zunehmende lumboradikuläre Schmerzen links mit persistierender Fussheberparese

M2 nach Janda. Danach führt er Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 24. (recte:

26.) September 2019 operiert worden bei bestehender Fussheberparese und

Senkerschwäche M2-. Während des Verlaufes sei es nun wieder zu einer

Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Die Parese habe sich nicht

weiter verbessert. Hinweise für Kauda-Affektion würden nicht vorliegen. Keine

Allgemeinsymptome. Es würden sich dorsal reizlose Narbenverhältnisse finden,

keine Rötung oder Erwärmung. Das sensomotorische Defizit links sei unverändert

wie zum präoperativen Befund M2-. Eine Verschlechterung sei nicht gegeben.

4.16 Im Infiltrationsbericht vom 25.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 76) stellte Dr. med. K.___ folgende Hauptdiagnosen:

Persistierende Lumboischialgie links, ausstrahlend bei Zustand nach

mikrochirurgischer Sequestrektomie L4/5 von links bei Fussheberparese links M2-

nach Janda. Zum Verlauf führte er Folgendes aus: Es sei heute komplikationslos

die BV-gestützte epidurale Infiltration erfolgt.

4.17 In der Stellungnahme des

Kreisarztes der Suva Solothurn vom 14. November 2019 (Suva-Nr. 71) beantwortete

Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, die Frage, ob der Unfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt

habe, welche objektivierbar seien, mit «ja». Die Frage, ob insbesondere der

Schaden, der operiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall vom 27. Juni 2019 zurückzuführen sei, beantwortete er mit «ja».

4.18 Im Sprechstundenbericht vom 22.

November 2019 (Suva-Nr. 80) hielt Dr. med. K.___ Folgendes fest: Persistierende

Beschwerden LWS links, ausstrahlend bei Zustand nach mikrochirurgischer

Sequestrektomie L4/5 von links bei Fussheberparese links M2- nach Janda.

Geplante klinische Verlaufskontrolle zwei Wochen nach Infiltration. Der

Beschwerdeführer berichte über eine 20%ige Besserung der Beschwerden von vor

einer Woche, jetzt klage er über zunehmende Rückenschmerzen vor allem links.

Keine Verschlechterung aber auch keine Verbesserung der Beschwerden. Der

Beschwerdeführer präsentiere sich jetzt mit pseudoradikulären Beschwerden

links. Es sei eine Facettengelenksinfiltration links für nächste Woche geplant.

4.19 Im Infiltrationsbericht vom 25.

November 2019 (Suva-Nr. 83) führte Dr. med. K.___ nach Bestätigung der Diagnose

aus, es sei heute eine komplikationslose BV-geschützte

Facettengelenksinfiltration L4/5 links erfolgt. Postinterventionell seien die

Schmerzen rückläufig gewesen.

4.20 Im Bericht vom 14. Dezember 2019

(Suva-Nr. 90) über die MRI der LWS hielt Dr. med. M.___ Folgendes fest: Zustand

nach Sequesterektomie L4/5. Im Segment L4/5 zeige sich eine geringgradige

Ventrolisthese mit einem Bulging der Bandscheibe mit Einriss des Anulus fibrosus

links kaudal. Zustand nach Fensterungsoperation mit partieller knöcherner

Resektion linksseitig mit konsekutiven postoperativen Veränderungen in Form von

regredienten Flüssigkeitskollektionen und Hämatom in den dorsalen Weichteilen

und im hinteren Bogenbereich. Kein Nachweis einer Rezidivhernie. Inhomogene

Verfettung der mitabgebildeten Wirbelkörper.

4.21 Im Sprechstundenbericht vom 19.

Dezember 2019 (Suva-Nr. 99) stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen:

1.

Ausschluss

Rezidiv-Bandscheibenvorfall, Ausschluss Entzündung

2.

Nicht

bestätigter Verdacht auf beschwerdeführende aktivierte Facettengelenks- arthrose

L4/5 links bei Zt. n. mikrochirurgischer Sequestrektomie L4/5 von links bei

Fussheberparese links M2- nach Janda

3.

Verdacht

auf Postnukleotomie-Syndrom

4.

[…]

Dr. med. K.___

führte Folgendes aus: Die Beschwerden seien unverändert, im Wesentlichen seien die

Rückenschmerzen leicht gebessert, die Beinschmerzen nicht relevant. Nach den

erfolgten Infiltrationen sowohl Periduralanästhesie als auch Facettengelenksinfiltration

habe keine relevante Schmerzreduktion erreicht werden können. Da weder Infiltrationen

eine Besserung erbracht hätten, noch die Physiotherapie eine weitergehende

Stabilisierung habe erzielen können, werde die Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten

empfohlen.

4.22 Im Bericht vom 5. März

2020 (Suva-Nr. 105) stellte Dr. med. N.___, FA FMH Int. Schmerztherapie, [...],

folgende Diagnosen:

1.

Invalidisierende

Lumboischialgie links bei St. n. Arbeitsunfall am 27. Juni 2019 (Patient ist

beim Ausladen eines Lastwagens gestürzt – über 600 kg Palette)

2.

St. n.

Diskushernienoperation L4/5 links bei Fussheber- und -senkerparese links am

26. September 2019

3.

St. n. mehreren

Steroidinfiltrationen präoperativ und postoperativ im Bereich der Nervenwurzel

und Fazettengelenken

4.

[…]

Beim Ausladen eines schweren

Gewichts im Juni 2019 sei es zum Trauma gekommen und es habe sich eine

Lumboischialgie linksseitig entwickelt. Anfänglich Infiltrationen und

konservative Therapie, im Sommer habe sich eine Fussheber- und senkerparese

linksseitig entwickelt. Es sei eine operative Sanierung durchgeführt worden.

Postoperativ habe sich die Schmerzsituation nur unwesentlich geändert und der Beschwerdeführer

verspüre weiterhin massive Schmerzen im lumbalen Bereich. Die Beschwerden seien

vor allem bewegungs- und belastungsabhängig. Es würden auch konstante

Ausstrahlungen vom linken Bein bis in den Fuss mit Taubheitsgefühl, Dysästhesie

und Parästhesien bestehen. Seit der Operation habe sich die Kraft nur

unwesentlich erholt. Die Infiltrationen seien durchgeführt worden, hätten keine

wesentliche Schmerzreduktion gebracht. Der Beschwerdeführer habe physiotherapeutische

Behandlung durchgeführt. In der letzten Zeit ebenfalls keine Besserung der

Situation. Die medikamentöse Therapie nehme der Beschwerdeführer wegen

abdominalen Beschwerden sehr unregelmässig. Der Beschwerdeführer verspüre

aktuell sehr starke Schmerzen. Bei der heutigen Untersuchung sei der Gang ohne

Gehstock fast nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer könne nur zwei bis drei

Schritte hinkend links durchführen. Zehen- und Fersenstand linkseitig nicht

durchführbar – ebenfalls Einbeinstand links nicht möglich. LWS-Beweglichkeit in

allen Ebenen massiv schmerzbedingt eingeschränkt. Bei der Untersuchung im

Liegen ausgeprägte Klopfdolenz in den distalen Segmenten, Druckdolenz

linksseitig im Bereich der Operationsnarbe und im Bereich L5/S1, ISG

linksseitig druckdolent, Lasègue fraglich bei 60 Grad linksseitig, deutliche

Kraftverminderung in Bezug auf Fussheber und Fusssenker linksseitig,

ausgeprägte keinem Dermatom zuweisbare Sensibilitätsstörungen im gesamten

linken Bein. Neuroradiologisch bestehe aktuell keine frische Neurokompression. Es

handle sich um einen sehr ungünstigen Verlauf bei St. n. Diskushernienoperation

mit immer noch persistierender Fusssenkerparese und Fussheberparese, Sensibilitätsstörungen

und massive Lumboischialgie linksseitig. Da die Infiltrationen und die

ambulante physiotherapeutische Behandlung keine wesentliche Schmerzreduktion gebracht

habe, sei eine Hospitalisation für eine stationäre Rehabilitation in [...]

unumgänglich.

4.23 In der Stellungnahme

vom 11. März 2020 (Suva-Nr. 107) beantwortete Dr. med. F.___ die Frage, ob

unfallbedingt eine stationäre Behandlung in der C.___ indiziert sei, mit «ja».

Auf die Frage, ob unfallbedingt mit bleibenden Einschränkungen zu rechnen sei, führte

er Folgendes aus: Das sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend

beurteilbar, zumal nicht das ganze Ausmass der geklagten Beschwerden mit dem

Unfallereignis und den Folgen der durchgeführten Operation erklärt werden könne.

Ferner bemerkte der Kreisarzt was folgt: Offenbar bislang sehr ungünstiger

Verlauf nach Diskushernien-Operation nach sequestrierter Diskushernie mit

Kompression L5 und S1 links und Fussheber- und Fusssenkerparese links.

Persistierende Rückenbeschwerden. Bislang wenig Ansprechen auf Infiltrationen.

4.24 Im Austrittsbericht der C.___ über

den Aufenthalt vom 26. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 (Suva-Nr. 146) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

A.

Unfall vom 27. Juni 2019:

Sturz von Hebebühne beim Palettrolli zurückziehen Invalidisierende

Lumboischialgie links mit sensomotorischem Ausfallssyndrom

- 26. September 2019

Diskushernienoperation L4/5 links bei Fussheber- und senkerparese links

- St. n. mehreren Steroidinfiltrationen

präoperativ und postoperativ im Be-reich der Nervenwurzel und Fazettengelenken

- 14. Dezember 2019 MRI LWS: Zustand nach

Sequestrektomie LWK 4/5 links mit konsekutiven postoperativen regredienten

Veränderungen. Kein Nachweis einer Rezidiv-Hernie.

- Vd. a. Postnukleotomie-Syndrom

St

n. Epicondylitis medialis links

B.

[…]

C.

[…]

D.

[…]

E.

Anpassungsstörung,

längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21)

Sodann werden folgende Probleme beim Austritt

festgestellt:

1.

Schmerzhaft stark

eingeschränkte Beweglichkeit der BWS

2.

Stimmungsschwankungen

3.

Unklare berufliche

Zukunft: Rückkehr in bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich mit faktischer

Arbeitslosigkeit

4.

Persistierende

Fusssenker- und Fussheberparese

5.

Sensibilitätsstörung

linke UE

Im Austrittsbericht wurde

Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine

namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Nach dem

Reha-Austritt seien aktuell keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen

Bereich indiziert. Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden.

Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate

der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren

körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den

Diagnosen nur ungenügend erklären. Die festgestellte psychische Störung

begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die berufliche

Tätigkeit als Chauffeur für Möbeltransportfirma sei nicht zumutbar. Bezogen auf

die bisherige Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine andere

berufliche Tätigkeit sei ganztags möglich, wobei folgende Einschränkungen bestünden:

LWS: Wechselbelastend (Stehen/Gehen am Stück bis max. etwa 1 Stunde) ohne

Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition. Es

werde eine Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

empfohlen. Der Beschwerdeführer habe während des Reha-Aufenthaltes eine

deprimiert-ängstliche, lustlose und von Zukunftssorgen und teilweise sozialem

Rückzug gekennzeichnete gereizte Grundstimmung gezeigt. Er habe Schlafprobleme

angegeben und es sei zu klagsamen ausgedehnten Schmerzschilderungen gekommen.

Er habe jedoch Hoffnung und Humor, um eine berufliche Lösung in Zukunft zu

finden. Insgesamt sei gegenwärtig eine Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion zu diagnostizieren. Somatische Beurteilung: Ungefähr ein

Jahr nach Sturz von der Hebebühne mit Traumatisierung einer Diskushernie L4/L5

links mit Fussheber- und -senkerparese links, welche drei Monate nach Unfall

operativ saniert worden sei, habe sich ein protrahierter Heilverlauf

eingestellt mit persistierenden, teilweise invalidisierenden lumbalen Schmerzen

und stark schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der BWS und LWS in alle

Richtungen. Bereits präoperativ habe ein sensomotorisches Ausfallssyndrom mit

persistierender Fusssenker- und Fussheberparese, Sensibilitätsstörungen und

eine ausgeprägte Lumboischialgie links bestanden. Eine Verlaufskontrolle vom 5. Oktober

2019 habe eine Befundverschlechterung gezeigt, die eher auf eine spinale

Ursache hinweisen würde. Bei fehlenden neuroradiologischen Zeichen einer

Neurokompression sei man bei einer konservativen Vorgehensweise verblieben. Auch

während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten die Therapien und verschiedenste

Anwendungen keinen Einfluss auf die Symptomatik gezeigt. Gesamthaft betrachtet könne

man aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde die derzeit

noch geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Bereiche der

LWS zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich

erklären. Das Beschwerdebild dürfte im Rahmen einer mässigen Symptomausweitung,

teilweise auf dem Boden der oben dargelegten psychischen und psychosozialen

Problematik, überlagert sein.

4.25 Im Sprechstundenbericht vom 20.

Juli 2020 (Suva-Nr. 147) bestätigte Dr. med. K.___ die am 19. Dezember 2019

gestellten Diagnosen und führte Folgendes aus: Von den Massnahmen in der C.___ habe

der Beschwerdeführer etwa 30 % profitieren können, jedoch seien die ausgeprägten

Schmerzen weiterhin im Wesentlichen unverändert, massivst einschiessend und

plötzlich. Die Schmerzmedikation sei umgestellt worden. Ansonsten sei der

Status unverändert zum letzten Kontrolltermin im Dezember, sowie auch nach der

Vorstellung beim Schmerztherapeuten. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich

weiterhin reizlose Narbenverhältnisse dorsal und eine weiterhin unverändert

bestehende Fussheber- und Fusssenker-Parese links gezeigt.

4.26 In den Berichten vom

31. Juli 2020 (Suva-Nrn. 160 und 229) über die MRI der LWS führte Dr. med. M.___

Folgendes aus: Zustand nach Sequesterektomie LWK4/5. Im Segment LWK3/4 zeige

sich eine breitbasige Diskusprotrusion. Im Segment LWK4/5 zeige sich ein geringgradiger

Diskusprolaps mit Einriss des Anulus fibrosus links kaudal. Geringgradige Signalintensitätserhöhung

insbesondere nach Kontrastmittelapplikation im rechts lateralen Deckplattenbereich

von LWK5. Zustand nach Fensterungsoperation mit partieller knöcherner Resektion

linksseitig mit konsekutiven postoperativen Veränderungen. Kein Nachweis einer

Rezidivhernie. Im Segment LWK5/SWK1 zeige sich ein geringgradiger medialer

Diskusprolaps. Inhomogene Verfettung der mitabgebildeten Wirbelkörper. Kein

Anhalt für eine ödematös-entzündliche Veränderung im Bereich der ISG. Zustand

nach Sequesterektomie. LWK4/5 links mit konsekutiven postoperativen

regredienten Veränderungen. Kein Anhalt für eine pathologische Höhenminderung

eines Wirbelköpers als Hinweis für eine Wirbelkörperfraktur. Osteochondrose im

Segment LWK5/SWK1, grösserer Osteophyten im ventralen Deckplattenbereich von

LWK4. Geringgradige Spondylarthrose in Segment LWK5/SWK1.

4.27 Im Sprechstundenbericht vom 7.

August 2020 (Suva-Nr. 165) bestätigte Dr. med. K.___ die am 19. Dezember

2019 gestellten Diagnosen und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer berichte

weiterhin über unveränderte Beschwerdesymptomatik mit Lumboischialgien links,

welche ausgeprägt vorhanden seien. Nach der erneuten radiologischen Diagnostik

mittels MRI der LWS zeige sich hierbei der Zustand postoperativ, ohne Zeichen

für ein Rezidiv oder eine Nervenkompression. Am ehesten handle es sich beim

Beschwerdeführer um ein Postnukleotomie-Syndrom. Aus diesem Grund werde dem

Beschwerdeführer die Vorstellung im O.___ in der Schmerzsprechstunde mit der

Frage einer SCS-Implantation/Neuromodulation empfohlen.

4.28 In den Berichten vom

7. September 2020 (Suva-Nr. 178) und vom 28. September 2020 (Suva-Nr. 171)

stellte Dr. med. P.___, Oberärztin, O.___, folgende Diagnosen: Persistierendes

lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 mit/bei: Status

nach mikrochirurgischer Sequesterektomie LWK4/5 links bei Bandscheibenvorfall

im Rahmen eines Arbeitsunfalles Juni 2019. Danach führte sie Folgendes aus: Der

Beschwerdeführer habe einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er von einer

Hebebühne heruntergefallen sei. Davon habe er einen traumatischen

Bandscheibenvorfall LWK4/5 getragen, welcher anfangs konservativ inklusive Infiltration

behandelt worden sei. Drei Monate später habe er doch noch operiert werden

müssen. Nach der Operation sei die Schmerzsymptomatik um 30 % besser

geworden. In letzter Zeit habe sich die Schmerzsituation wieder verschlimmert,

sodass er aktuell kaum gehen könne. Im Vordergrund würden lumbale Rückenschmerzen

mit Schmerzausstrahlung ins Dermatom L5 und Fussheberparese mit Hyposensibilität

links stehen. Zusätzlich bestehe seit dem Unfall ein Schmerz in der linken

Hüfte. Seit ca. drei Wochen würden ziehende Schmerzen in den Zehen linksseitig

bestehen. Die Schmerzen beschreibe er insgesamt als ziehend und pulsierend mit

brennenden Schmerzen in der Hüfte. Der Beschwerdeführer sei postoperativ in der

C.___ in [...] gewesen. Aktuell könne er wegen der Schmerzsymptomatik keine

Physiotherapie machen. Die medikamentöse Therapie helfe, jedoch nur

insuffizient. Nach den Infiltrationen habe er jeweils Kopfschmerzen mit

Schwellung halbseitig im Gesicht am nächsten Morgen. Infiltrationen hätten

jeweils für drei bis vier Tage einen Benefit gebracht. Gangbild hinkend,

antalgisch mit Trendelenburg-Hinken links. Wirbelsäule lumbal klopfdolent. Ausgeprägte

Schmerzen bei Reklination und Inklination. Lasègue links bei 45° positiv. Kraft

im linken Bein generell M4 schmerzbedingt, Fussheberparese vorbestehend bei M3.

Hyposensibilität vor allem im Dermatom L5 links. Reflexe allseits kaum

auslösbar. Hüftschmerzen bei Hüftflexion, Innen- und Aussenrotation und

Trochanterdruckschmerz. Der Beschwerdeführer leide seit dem Arbeitsunfall mit traumatischer

Diskushernie an persistierenden lumboradikulären Schmerzen im Dermatom L5 links

mit zusätzlichen Hüftschmerzen. Mit dem Beschwerdeführer sei das Prinzip einer

Rückenmarkstimulation besprochen worden. Der Leidensdruck sei sehr hoch und die

konservative Therapie ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer könne bezüglich den

neuropathischen Schmerzen von der Implantation von epiduralen Elektroden zur

Testung eines Rückenmarksstimulators profitieren.

4.29 Im Bericht vom 2.

Oktober 2020 (Suva-Nr. 188) über die MRI der LWS hielt Dr. med. M.___

Folgendes fest: Zustand nach Bandscheibenvorfall. Lumboradikuläres

Schmerzsyndrom mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5. Befund: Diskusprotrusion

im Segment BWK5/6 und BWK6/7. Osteochondrose im Segment BWK7/8 mit am ehestem

infradiskalem Sequester im dorsalen Wirbelkörperbereich von BWK8 und

konsekutiver geringgradiger Stenosierung des Spinalkanals. Geringgradiger

medialer Diskusprolaps im Segment BWK8/9 mit konsekutiver geringgradiger

Stenosierung des Spinalkanals. Zustand nach Sequesterektomie LWK4/5 links mit

konsekutiven postoperativen Veränderungen, jedoch ohne Nachweis einer

Rezidivhernie. Kein Nachweis einer höhergradigen Stenosierung des Spinalkanals

oder der Neuroforamina. Regelrechte Signalgebung des thorakalen und lumbalen

Spinalmarks ohne Nachweis einer pathologischen Signalalteration vor und nach

Kontrastmittelapplikation. Es zeige sich kein Anhalt für eine ödematös-entzündliche

Veränderung im Bereich der Wirbelkörper oder der kleinen Wirbelgelenke.

4.30 Im Bericht vom 24. November 2020

(Suva-Nr. 230) stellte Dr. med. Q.___, Oberarzt, O.___, folgende

Diagnosen:

Chronisches lumboradikuläres

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

St. n. mikrochirurgischer

Sequestrektomie LWK4/5 links bei Bandscheibenvorfall im September 2019

-

Zuvor Arbeitsunfall im Juni

2019 mit Sturz, seither Rückenschmerzen bestehend

-

Sensomotorisches

radikuläres Syndrom L5

Schmerzausstrahlung lumbal über Hüfte

links in den Oberschenkel latero- dorsal, Sensibilitätsstörung des

Tastsinnes L5 Unterschenkel und Fuss betreffend, keine Muskelatrophien

-

Chronische Hüftschmerzen

links mit Vd. a. Trendelenburg-Hinken links

-

Chronisches rechtsseitiges

frontotemporales Kopfschmerzsyndrom intermittierend auftretend, begleitet von

Schwellung der rechten Gesichtshälfte

Der Beschwerdeführer sei erst im September 2019 operiert worden.

Zuvor habe er loko dolenti Infiltrationen (insgesamt drei vor, sowie eine nach

der Operation) gehabt, welche jedoch ohne nachhaltige Wirkung geblieben seien.

Ebenso habe ihn die sechswöchige Rehabilitation in [...] körperlich eher

überfordert, da er wegen der Schmerzen den Anforderungen nicht habe folgen

können. Der Beschwerdeführer beschreibe einen relativ breitbasigen tief lumbal

sitzenden Schmerz, welcher über die linke Hüfte dorsolateral in den linken

Oberschenkel lateral schmerzhaft strahle. Dies bis zur Kniekehle. Der Schmerz

in der Hüfte sei begleitet von einer Sensibilitätsstörung im Bereich der linken

Hüfte sowie der linken Gesässbacke. Weiter bestehe eine Sensibilitätsstörung

laterodorsal am Unterschenkel, ausstrahlend in den Fussrücken sowie in die

Fusssohle, wobei der laterale Fussrand ausgespart sei. In einer kurzen

kursorischen Untersuchung könne diese Sensibilitätsstörung in etwa im Bereich

L5 objektiviert werden. Die Schmerzen würden explizit nicht bis in den US bzw.

den Fuss ziehen, sondern blieben auf die Gegend oberhalb des Knies links

begrenzt. ASR und PSR seien bds. seitengleich und gut auslösbar.

Muskelatrophien z.B. im Bereich des Tibialis anterior und auch sonst würden sich

nicht finden bzw. die Verhältnisse seien symmetrisch. Interessanterweise könne der

Beschwerdeführer – wahrscheinlich auch schmerzbedingt – weder links noch rechts

auf den Zehenspitzen stehen, und ebenso sei der Fersengang nicht möglich. In

liegender Position sei der Fussheber kraftmässig links gegenüber rechts leicht

abgeschwächt. Eine Hyperalgesie finde sich weder an den Fingern noch an den

Ohrläppchen. Insgesamt falle bei der Untersuchung auf, dass der Beschwerdeführer

sehr stark leide, jede Bewegung löse erhebliche Schmerzen aus. Als objektives

Zeichen dafür könne auch die starke Schweissproduktion dienen, welche während

des Untersuchungsprozederes zu beobachten sei. Der Schmerz werde in Ruhe und in

geeigneter Position im Bezug auf die Stärke mit VAS 5 angegeben, tagsüber je

nach Belastung relativ rasch auf VAS 7-9 steigend. Des Abends, wenn er sich in

einer bestimmten Position hinlege (rechts auf der Seite liegend mit Kissen

zwischen den Knien und leicht angezogenem linken Knie), könne er im besten Fall

VAS 3 erreichen. Begleitend je nach Belastung habe er oft krampfartige,

blitzartige einschiessende Schmerzen im Unterschenkel links. Zudem würden sich

Kopfschmerzen finden, welche bis in die rechte Schulter hinunterziehen könnten.

Die Schmerzen würden am ehesten im Sinne eines Spannungskopfschmerzes

beschrieben werden, keine Übelkeit, keine Lichtsensibilität und keine Aura,

allerdings subjektiv immer mit starker Schwellung des rechten Gesichtes im

Bereich der rechten Wange einhergehend. Diese Schmerzen würden etwa an ein bis

zwei Tagen die Woche auftreten, und dann mehrere Stunden bis maximal zwei Tage

dauern. Der Schlaf sei schmerzbedingt kompromitiert, was Ein- und Durchschlafen

bedinge. Beim Beschwerdeführer würde sich ein chronisches lumboradikuläres

Schmerzsyndrom, am ehesten L5 betreffend, finden. Dabei sei bemerkenswert, dass

ein ausgeprägter Hüftschmerz auf der gleichen, also linken Seite vorliege, der klinisch

nicht eindeutig i.R. des oben genannten Syndroms zugeordnet werden könne. Auch

werde die lokale Schmerzkomponente tief lumbal subjektiv als ausnehmend stark

empfunden. In wie weit das angedeutete Trendelenburg-Zeichen im Zusammenhang

mit der L5-Schädigung im Zusammenhang stehe und zu erklären sei, könne aktuell

nicht beurteilt werden. Aus psychosomatischer Sicht sei es wichtig zu erwähnen,

dass die Chronizität und auch das glaubhaft angegebene, auch der objektiven

Untersuchung zugängliche Schmerzsyndrom, welches den Beschwerdeführer im Alltag

praktisch lahm lege, doch einem erheblichen Leiden entspreche und ein

Malingering mit Sicherheit nicht vorliege. Das Ausmass dieses Leidens könne auch

mit den pain-prone Faktoren, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren

biografischen Situation zeige, in Zusammenhang stehen. Hier zum Beispiel

beunruhige auch etwas das Neuauftreten im letzten Jahr des Kopfschmerzsyndroms,

welches durchaus als Schmerzausweitung verstanden werden könne. Zusammenfassend

sei aber aus psychosomatischer/psychiatrischer Sicht bei diesem äusserst leidenden

Beschwerdeführer mit einem zwar chronischen aber immer noch grösstenteils

lokalisierten Schmerzsyndrom und St. n. bereits erfolgten, vielfältigen

Therapieversuchen keine absolute Kontraindikation für das geplante Vorgehen zu

sehen. Im Sinne einer relativen Kontraindikation sei sehr wichtig zu erwähnen, dass

dieser Beschwerdeführer alleine durch den Unfall, aber auch durch den Verlust

des Arbeitsplatzes, sowie die Trennung von seiner Frau psychosozial betrachtet

– zusätzlich zu den genannten pain-prone Faktoren – in einer äusserst

vulnerablen Situation sei. Zudem dürfte er hier in der Schweiz nicht sehr gut

integriert sein. Der Beschwerdeführer dürfte verzweifelt sein, und sich mit

grosser Hoffnung an der angebotenen «letzten Hilfe» festhalten, was wiederum zu

einer grossen Enttäuschung allseitig führen könne.

4.31 Prof. Dr. med. R.___,

Facharzt für Radiologie FMH, beantwortete die ihm im Rahmen eines

neuroradiologischen Konsils vorgelegten Fragen am 10. Februar 2021 (Suva-Nr.

244) wie folgt: Auf die Frage: Posttraumatische Unfallfolgen im Sinne einer

posttraumatischen Diskushernie? Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen

Unfallmechanismen (Verhebetrauma, Rotatiotrauma und Sturz aus 1,5 Höhe)

gab er folgende Antwort: Im ersten MR vom 16. Juli 2019 würden deutliche und

eindeutige degenerative und vorbestehende Veränderungen insbesondere L4/5 und

L5/S1 bestehen. Insbesondere auf Höhe L4/5 bestehe eine multifaktorielle

rezessale Einengung beidseits linksbetont mit einem kleinen Diskussequester

posterior paramedian links, welcher leicht nach kaudal umgeschlagen sei. Es sei

insbesondere zu erwähnen, dass dieser Sequester im Verlaufs-MR vom 21.

September 2019 deutlich grössenprogredient sei mit progredienter Kompression

des Abgangs der L5 Wurzel links, welche zur Operation im weiteren Verlauf

geführt habe. Auf die Frage: Vorbestehende degenerative Veränderungen, gab er

folgende Antwort: Ja. Im Bereich der LWS seien die bereits beschriebenen

degenerativen Veränderungen und sehr wahrscheinlich vorbestehend. Die BWS sei erstmals

am 2. Oktober 2020 durchgeführt worden. Hier würden ebenfalls deutliche

degenerative Veränderungen wie beschrieben bestehen. Ausserdem würden wahrscheinlich

degenerative Veränderungen auch im Bereich der HWS vorliegen, diese sei jedoch

im vorliegenden Bildmaterial nur teilweise untersucht.

4.32 In der Neurologische Beurteilung

vom 10. März 2021 (Suva-Nr. 258) beurteilte Dr. med. D.___ die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wie folgt: Gemäss der

Schadenmeldung sei der als Chauffeur angestellte Beschwerdeführer am 27. Juni 2019

beim Zurückziehen eines Palettrollis von einer Hebebühne gefallen. Bei der erst

eineinhalb Wochen nach dem Unfallereignis vom 27. Juni 2019 erfolgten

erstmaligen ärztlichen Vorstellung sei als Unfallmechanismus der Verdacht auf

ein Hebetrauma neben einem Ellenbogentrauma festgehalten worden. Am gleichen

Tag sei als Unfallmechanismus auf der Notfallstation ein Rotationstrauma beim

Entladen eines Lastwagens dokumentiert worden. Entsprechende äussere

Verletzungszeichen wie Hämatome oder Schwellung im Bereich der

Lendenwirbelsäule seien nicht dokumentiert worden. Erst bei der

wirbelsäulenchirurgischen Vorstellung bei Dr. med. K.___ vom 31. Juli 2019 sei am

6. August 2019 dokumentiert worden, dass infolge eines Sturzes von einer

Plattform beim Entladen eines LKWs bei aktivierter Spondylarthrose L4/5 links

eine rezessale Diskushernie L4/5 links bestanden habe. Der Neurologe und

Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E.___ habe am 10. September 2019 eine LWS-Kontusion

bei invalidisierender Ischialgie L5 bei Diskushernie L4/5 links festgehalten.

Eine Elektromyographie des Musculus tibialis anterior und gastrocnemius habe pathologische

Befunde (Fibrillation, Polyphasie) bei fehlender klinischer Bewertung ergeben.

Evozierte Potenziale des Nervus tibialis seien als hochpathologischer Befund

bewertet worden. Nach zunächst Besserung unter einer Infiltrationstherapie sei am

24. September 2019 wirbelsäulenchirurgisch eine massive Progredienz der Schmerzsymptomatik

mit Verschlechterung der klinischen Befunde dokumentiert worden. Am 27.

September 2019 habe zusätzlich eine Fusssenker-Parese neben der bekannten

Zehenheber-Parese links bestanden, welche im Operationsbericht vom 26.

September 2019 nach erfolgter komplikationsloser mikrochirurgischen

Fenestration L4/5 und Sequestrektomie L4/5 links dokumentiert worden sei. In

weiteren wirbelsäulenchirurgischen Kontrollen und Berichten vom 25. Oktober 2019

und 22. November 2019 persistierten die Beschwerden. Am 7. August 2020 sei

durch Dr. med. K.___ eine schmerzinterventionelle Behandlung vorgeschlagen

worden. Aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht würden hinsichtlich

Verletzungsfolgen im Bereich der LWS deutliche Diskrepanzen bestehen: 1. In der

Echtzeitdokumentation im Rahmen der ersten medizinischen Versorgung (zehn Tage nach

dem Unfallereignis) fehlten Hinweise für einen Sturz bei Dokumentation zunächst

eines Verhebetraumas bzw. einer Rotationsverletzung. 2. In der Echtzeitdokumentation

der Erstversorger vom 7. Juli 2019 hätten in der Dokumentation keine Hinweise

auf Weichteilverletzungen mit Hämatomen oder Schwellung im Bereich der LWS

bestanden, was deutlich gegen einen Sturz (wie erstmals am 31. Juli 2019

berichtet) bzw. gegen eine Kontusion spreche (wie am 10. September 2019

berichtet). 3. Ein Sturz mit Seitwärtsrollen auf die Hand erkläre nicht

Verletzungsfolgen an der Lendenwirbelsäule. Ein Unfallmechanismus mit

Verletzung der Lendenwirbelsäule ergebe sich durch das beschriebene

Sturzgeschehen nicht, welches nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers mit

der Hand aufgefangen worden sei (Aussendienstrapport vom 24. Oktober 2019). Bilddiagnostisch

sei eine lumbale MRT am 16. Juli 2019 mit dem Nachweis deutlich degenerativer Veränderung

bei Chondrose L4/5 mit Diskushernie links rezessal bei Kompression und

Einengung der Nervenwurzel L5 rechts erfolgt. Erst in der konsekutiven MRT vom

21. September 2019 habe sich eine progrediente Migration nach kaudal eines

Bandscheiben-Sequesters mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 und Verziehung der

Nervenwurzel S1 links gezeigt. Ein entsprechender radiologischer Befund sei ebenfalls

in einer zweiten Beurteilung im Rahmen eines neuroradiologischen Konsils durch

Prof. R.___ vom 10. Februar 2021 bestätigt worden. Bereits im ersten MRT vom

16. Juli 2019 hätten deutliche und eindeutige degenerative und vorbestehende

Veränderungen insbesondere L4/5 und L5/S1 bestanden. Insbesondere auf Höhe L4/5

habe eine multifaktorielle rezessale Einengung beidseits linksbetont mit einem

kleinen Diskussequester bestanden. Erst im Verlaufs-MR vom 21. September 2019 hätten

sich deutlich grössenprogredient ein Sequester mit progredienter Kompression des

Abgangs der L5 Wurzel links gezeigt, welche zur Operation im weiteren Verlauf geführt

habe. Klinische Befunde im Rahmen der Untersuchung durch den

Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. K.___ vom 6. August 2019 mit Grosszehen-

und Fussheber-Parese bei tieflumbalen Lumbalgien und die Besserung unter einer

epiduralen Infiltration (24. September 2019) würden ebenfalls für eine zunächst

fehlende sequestrierende Tangierung weiterer Nervenwurzeln nach kaudal sprechen.

Am 27. September 2019 habe zusätzlich eine Fusssenker-Parese mit

Beteiligung der Wurzel S1 bestanden. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob

die beklagten Rückenbeschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 27. Juni 2019 zurückzuführen seien, antwortete Dr. med.

D.___ mit «nein» und führte ergänzend aus, «insbesondere bei fehlendem und

überzeugenden Unfallmechanismus bzw. Heilverlauf mit zunächst Besserung und

später auftretenden Vorfusssenker-Parese links sowie bilddiagnostisch ebenfalls

erst später aufgetreten Sequestrierung einer Diskushernie L4/5». Auf die Frage,

ob die vorgeschlagene Testung eines Rückenmarkstimulators mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. Juni 2019 zurückzuführen sei, bemerkte

Dr. med. D.___, dass die Massnahme bei fehlender Unfallkausalität nicht

indiziert sei.

4.33 Dr. med. E.___ erklärte in einem

Schreiben vom 16. April 2021 (Suva-Nrn. 275 S. 7, 282), dass es

seiner Meinung nach keinen Zweifel an der Unfallkausalität der Rücken- / Beinproblematik

des Beschwerdeführers gebe. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall nie wegen

Rückenschmerzen bzw. Ischialgie links behandelt worden und habe keine Probleme

gehabt. Für die Unfallmechanismen spreche eine sofortige Lumbalgie sowie

Taubheitsgefühl im linken Bein, unmittelbar nach der Rotationsbewegung in der

LWS, um einen 640 kg schweren Palettenwagen zu stoppen. Neurologisch für eine

akute Nervenwurzelkompression spreche auch die am 7. Juli 2019 auf der

Notfallstation festgestellte Fussheber/Fuss-Senker-Schwäche mit unmöglichem

Zehen- / Hackenstand. Ebenfalls habe eine Sensibilitätsminderung

L5/S1 links bestanden. Es sei damals nicht um einen Sturz, sondern um eine

abrupte Bewegung im LWS-Bereich mit partieller Belastung der LWS durch das

enorme Gewicht des Palettenwagens (640 kg) gegangen. Bei der Untersuchung

vom 10. Juli 2019 habe weiterhin eine Fussheber-/ Fusssenker-Parese

links mit einem positiven Lasègue bei 30° mit Radikulopathie L5/S1 links

bestanden. Die durchgeführte Elektrophysiologie habe ein hochpathologisches

SSEP tibialis beidseits gezeigt, im EMG von Nervus tibialis anterior links habe

es an zwei von fünf untersuchten Stellen Fibrillationen gegeben. Die Anamnese und

die neurologischen Ausfälle würden für eine akute Nervenwurzelkompression

sprechen, welche abrupt nach der Rotationsbewegung der LWS um einen 640 kg

schweren Palettenwagen zu stoppen, entstanden sei.

4.34 Nach erneuter Vorlage des Falles

führte Dr. med. D.___ in der Neurologischen Beurteilung vom 17. August 2021

(Suva-Nr. 284) Folgendes aus: Bei Vorliegen einer pathologischen

Spontanaktivität bereits 13 Tage nach dem Unfallgeschehen sei davon auszugehen,

dass die zugrunde liegenden Bandscheibenveränderungen bereits vorbestanden hätten.

Der genannte Unfallmechanismus, eine Rotationsbewegung aufgrund eines

«Stoppens» eines (640 kg schweren) Palettenwagens, überzeuge nicht überwiegend

wahrscheinlich als Erklärung für ein adäquates Trauma zur Entstehung eines

Nervenwurzelreizsyndroms bei einer traumatischen Bandscheibenläsion. Üblicherweise

würden traumatische Bandscheibenläsionen bei einem Hochgeschwindigkeitstrauma oder

Stürzen aus grosser Höhe, einhergehend mit weiteren strukturellen / substanziellen

Veränderungen bestehen. Entsprechende Kriterien seien nicht vorgelegen. Ein

«Stoppen» ohne Sturz bzw. schwerem Heben bei Rotationsbewegung sei nicht

geeignet, um überwiegend wahrscheinlich die natürliche Kausalität eines

traumatischen Bandscheibenschadens darzustellen. Dr. med. E.___ bezeichne

als «inkorrekt», dass seine Beurteilung vom 10. März 2021 eine in der

Notfallkonsultation vom 7. Juli 2019 protokollierte Parese nicht berücksichtigt

habe. Dies sei von neurologischer und versicherungsmedizinischer Seite jedoch

nicht bestritten worden. Hingegen sei durch den Behandler nicht berücksichtigt

worden, dass in der Beurteilung des Unterzeichners klinische Befunde im Rahmen

der Untersuchung durch den Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. K.___ vom 6. August

2019 mit Grosszehen- und Fussheberparese bei tieflumbalen Lumbalgien und die

Besserung unter einer epiduralen Infiltration (24. September 2019) bestanden hätten

und gegen eine sequestrierende Tangierung weiterer Nervenwurzeln nach kaudal

hindeuteten und es sich allenfalls um eine vorübergehende Verschlimmerung des

vorbestehenden Vorzustandes gehandelt habe. Erst am 27. September 2019 habe

zusätzlich eine Fusssenkerparese mit Beteiligung der Wurzel S1 bestanden. Diese

klinische Verschlechterung sei ebenfalls einhergegangen mit einer radiologisch erst

hier in der MRI dokumentierten später aufgetretenen Sequestrierung

(nachgewiesen MRT LWS vom 21. September 2019). An der Beurteilung vom 10. März

2021 werde festgehalten, da der klinische Verlauf und die vorliegende Bilddiagnostik

nicht durch Dr. med. E.___ berücksichtigt worden seien. Weiterhin spreche gegen

eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Unfallfolge, dass eine

sequestrierte Diskushernie erst in der MRT LWS vom 21. September 2019

nachgewiesen worden sei und in einer MRT vom 16. Juli 2019 nur degenerative

Veränderungen bei breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 Nachweis (nur geringem

Sequester) bestanden hätten. Der klinische Verlauf habe nach initialer

Besserung der Symptomatik nach Infiltration vom 24. September 2019 und erst

später erneut zunehmender Schmerzsymptomatik gezeigt, später auftretender

zusätzlicher Fusssenkerparese vom 27. September 2019 einhergehend mit den

klaren og. bilddiagnostischen Befunden.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im vorliegenden Verfahren vor allem auf die Beurteilungen von Dr. med. D.___

vom 10. März 2021 (vgl. E. II. 4.32 hiervor) und vom 17. August 2021 (vgl. E.

II. 4.34 hiervor), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.

5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der

Umstand, wonach Dr. med. D.___ seine Beurteilung ausschliesslich auf Grund der

vorliegenden Akten abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht

hat, dem Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegensteht. Dr. med.

D.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den

medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von

den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen und bildgebenden Befund enthalten.

Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wie sie hier erfolgte,

ist daher zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15.

Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).

5.3 Dr. med. D.___ geht in seiner

Beurteilung zunächst auf das Ereignis vom 27. Juni 2019 ein, wobei er

ausführt, eine natürliche Unfallkausalität für das Ereignis vom 27. Juni 2019

bestehe bei diskrepanter Dokumentation des Unfallgeschehens aus

neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht nicht. In der Folge führt er aus,

was seiner Ansicht nach gegen ein Sturzgeschehen spricht: Wahrnehmung einer

ärztlichen Behandlung erst zehn Tage nach dem Unfallgeschehen;

Echtzeitdokumentation mit fehlendem anamnestisch geschilderten Sturz; fehlende

dokumentierte Weichteilverletzung im Bereich der LWS; ungeeignet geschildertes

Sturzereignis mit Seitwärtswendung und Auffangen des Sturzes mit der Hand. In den

Berichten der Notfallkonsultation vom 7. Juli 2019 wurde von einem Trauma (Hebe-,

Ellenbogen- und Rotationstrauma) gesprochen, der Beschwerdeführer habe am

27. Juni 2019 auf der Arbeit eine schwere Palette teilweise gehoben,

gleichzeitig habe er starke Rückenschmerzen verspürt. Von einem Sturzereignis

ist erstmals im Bericht von Dr. med. K.___ vom 6. August 2019 die

Rede: «der Beschwerdeführer sei am 27. Juni 2019 beim Entladen eines LKWs von

Plattform gestürzt». In der Schadenmeldung vom 10. Juli 2019 wurde angegeben, der

Beschwerdeführer sei beim Palettenrollizurückziehen von der Hebebühne

runtergefallen. Um u.a. den genauen Hergang

zu klären, erfolgte am 24. Oktober 2019 eine persönliche Besprechung mit dem

Beschwerdeführer (Suva-Nr. 54). Dabei schilderte der Beschwerdeführer das

Ereignis vom 27. Juli 2019 wie folgt: Ich habe eine Ladung von 640 kg abladen

müssen. Dafür habe ich einen Palettenrolli unter die Ware geschoben und habe

diese auf die Hebebühne gezogen. Als die hinteren Räder des Palettenrollis auf

die Hebebühne kamen, kippte der gesamte Wagen ein bisschen nach hinten, sodass

die Ware schief stand. Ich liess den Rolli los und entfernte mich von der Ware,

dabei fiel ich von der Hebebühne. Ich stützte mich mit der linken Hand ab und

liess mich auf die vordere Schulter rollen (linke Seite)». Es ist vom Ereignis

auszugehen, wie es anlässlich der Notfallkonsultation geschildert worden ist,

handelt es sich doch um die erste direkt vom Beschwerdeführer stammende

Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel

unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des

Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 und 8C_940/2015

vom 19. April 2016 E. 6.3). Entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___

in seinem Schreiben vom 16. April 2021 sind die Diskussionen von Dr. med. D.___

betreffend Sturzereignis sehr wohl relevant für die Beurteilung der

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Den echtzeitlich verfassten

Berichten nach dem Ereignis vom 27. Juli

2019 sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich ein Sturz ereignet

hätte. Entsprechend sind die Ausführungen

des Versicherungsmediziners – das echtzeitlich geschilderte Geschehen sei nicht

geeignet gewesen, die beschriebene Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen – nachvollziehbar.

Des Weiteren beurteilt Dr. med. D.___

eine allfällige Unfallkausalität des diagnostizierten Bandscheibenvorfalls

ebenfalls einleuchtend und verneint diese nachvollziehbar. Diesbezüglich ist

auf Vorerwähntes zu verweisen. Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen von

Dr. med. D.___ ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen,

wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des

Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein

Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als

eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 S. 192; Urteil des

BGer 8C_467/2007 vom 25.10.2007). Die ausnahmsweise Annahme einer

Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall von besonderer Schwere und

geeignet gewesen ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die

Symptome der Diskushernie – vertebrales oder radikuläres Syndrom – unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2). Im Falle der

Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben

Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und

insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen

wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Eine solche richtunggebende

Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der

altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem)

degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht

worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die

Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei

posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten

erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E.

2.3 und 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4 je mit Hinweisen). Basierend

auf der vorstehenden Rechtsprechung erscheinen sowohl eine eigentliche

Verursachung der Diskushernie – unabhängig ob durch einen Sturz verursacht oder

nicht – sowie auch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustands

durch den Unfall aufgrund der fehlenden besonderen Schwere als sehr

unwahrscheinlich. Der Vorfall ist nicht als von besonderer Schwere zu

qualifizieren, hat der Beschwerdeführer doch erst zehn Tage danach einen Arzt

aufsuchen müssen. Anderseits ist unverzüglich nach dem Unfall kein vertebrales

oder radikuläres Syndrom aufgetreten. Erst nach zehn Tagen hat sich der

Beschwerdeführer veranlasst gesehen, die interdisziplinäre Notfallstation des B.___

aufzusuchen. Des Weiteren ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen

degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur

dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel

sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas

aufzeige, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Nach der medizinischen

Erfahrung vermögen eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule, wie

sie der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 erlitten hat, nicht zu

Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine traumatische Verschlimmerung

eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der

Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als

abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom

4. Mai 2010 E. 3.1.1). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die bei

degenerativem Vorzustand festgestellte Diskushernie durch das Ereignis vom 27.

Juni 2019 aktiviert worden ist, wäre davon auszugehen, dass die vorübergehende

Verschlimmerung durch das im Zusammenhang mit dem Ereignis stehende

Schmerzsyndrom nach drei bis vier Monaten abgeschlossen gewesen wäre. Im Falle

einer solchen vorübergehenden Verschlimmerung bestünde eine Leistungspflicht

der Unfallversicherung für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall

stehende Schmerzsyndrom, was praxisgemäss einer Leistungsdauer von drei bis

vier Monaten entspräche.

Dr. med. D.___ setzt sich in seiner

Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden

auseinander. Letztere sind klar und lassen keinen Deutungsspielraum offen. In

der MRT vom 16. Juli 2019 wurden degenerative und vorbestehende Veränderungen

insbesondere L4/5 und L5/S1 festgestellt. Im MRT vom 21. September 2019 haben

sich dann ein Sequester mit progredienter Kompression des Abgangs der L5 Wurzel

links gezeigt. Dr. med. D.___ gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in

nachvollziehbarer Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend. Dr. med. D.___ setzt sich mit der Frage einer allfälligen

Unfallkausalität auseinander und verneint diese mit Hinweis auf die

medizinische Lehre wohlbegründet. Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung

gelangte er zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden nicht (mehr) auf das

Ereignis vom 27. Juli 2019 zurückzuführen sind. Seine Einschätzung ist daher

grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung zu bilden.

6.

6.1 Da es sich bei der Beurteilung

von Dr. med. D.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt, sind

ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,

insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen

Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der Einschätzung von Dr. med. D.___

zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen.

6.2 Dabei ist im Wesentlichen auf

die Einschätzungen von Dr. med. E.___ einzugehen.

Bereits die

Gegenüberstellung der Ausführungen von Dr. med. D.___ einerseits und Dr. med.

E.___ andererseits zeigt, dass Dr. med. D.___ die Kausalität anhand

verschiedener Umstände (wie dem Unfallverlauf und dem Verletzungsbild)

verneinte. Demgegenüber beschränkt sich Dr. med. E.___ im Wesentlichen auf die

pauschale Aussage, die Verletzung sei unfallbedingt, ohne dafür aber eine

eingehende, differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern. Sodann ist bezüglich des Einwandes von

Dr. med. E.___, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinerlei

Schmerzen oder Beschwerden gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien,

Folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post

hoc, ergo propter hoc» – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem

aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen

natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb;

Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009 E. 3). Aus dem Umstand alleine, dass die Beschwerdegegnerin die

Kosten des Heilverlaufs des Beschwerdeführers bisher übernommen hat, vermag

sich nichts zu ihren Lasten abzuleiten. Auch wenn der Unfallversicherer durch

die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld eine Leistungspflicht anerkannt

hat, so darf er seine Leistungen ex nunc et pro futuro einstellen, wenn der

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden dahingefallen ist,

ohne dazu über einen Rückkommenstitel in Form einer Wiedererwägung oder einer

prozessualen Revision verfügen zu müssen (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1

S. 384; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019

E. 3). Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

darauf hinzuweisen, dass der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen

darf und soll, dass der Hausarzt in der Regel in Zweifelfällen eher zu Gunsten

seiner Patienten aussagt (BGE 124 I 170 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Als

Fazit ist somit festzuhalten, dass die übrigen medizinischen Akten am

Beweiswert der Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. D.___ keine

auch nur geringen Zweifel hervorzurufen vermögen.

7. Soweit der Beschwerdeführer

verlangt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ist dieser Antrag

abzuweisen, da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen

Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. II. 2.7 hiervor).

8. Schliesslich bleibt zu erwähnen,

dass rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen wird, dass ein banaler bzw.

leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen

Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6.a). Vor diesem

Hintergrund könnten auch die psychischen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf das Ereignis vom 27. Juni 2019

zurückgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht (auch)

für das psychische Leiden zu Recht verneint.

9.

9.1 Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende

Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2019 ab

dem 31. März 2021 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.3 Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin