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Entscheid

VSBES.2021.16

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. Juli 2021Deutsch31 min

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. Mai 2007 einen

Source so.ch

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. Januar 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. Mai 2007 einen

Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine Rente und

berufliche Massnahmen, da kein invalidisierendes Leiden vorlag (IV-Stelle

Beleg / IV-Nr. 57). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil VSBES.2007.202 vom 19.

Juni 2008 (IV-Nr. 70 S. 2 ff.).

1.2 Am 9. Dezember 2019 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 74). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 16. September

2020 in Aussicht, dass weder eine Rente noch berufliche Massnahmen gewährt würden

(IV-Nr. 90). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2020 Einwand

erheben (IV-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), eine Stellungahme vom 22. Dezember 2020 ein

(IV-Nr. 98 S. 2). Sodann verfügte sie am 5. Januar 2021, ohne der

Beschwerdeführerin diese Stellungnahme vorher zur Kenntnis zu bringen, dass wie

angekündigt weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen

bestehe, da weiterhin ein invalidisierendes Leiden fehle (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 8. Februar 2021 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom

5. Januar 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien der [Beschwerdeführerin] die ihr zustehenden

versicherten IV-Leistungen (IV-Rente, berufliche Massnahmen) bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % zuzusprechen.

c)

Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete

Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 8. März 2021 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 33).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März

2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 19. März 2021 eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.).

Diese geht am 22. März 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 41),

welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und berufliche Massnahmen.

2.

2.1

Die Parteien im

Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und

Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere

das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung

eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).

Das Recht auf Anhörung ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der

Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung

eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S.

437). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V

182.

E. 3d S. 187).

2.2

Die Beschwerdeführerin erhielt

vor der Verfügung vom 5. Januar 2021 unbestrittenermassen keine Kenntnis von

der RAD-Stellungnahme vom 22. Dezember 2020, weshalb sie sich dazu vor der

Ablehnung ihres Leistungsbegehrens nicht äussern konnte. Der

Sozialversicherungsträger ist zwar nicht verpflichtet, der versicherten Person den

Bericht einer versicherungsinternen Fachstelle (wie z.B. des RAD) vorgängig zur

Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an

sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann in:

Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar

zum ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43). Von einem feststehenden Sachverhalt

kann hier aber nicht gesprochen werden. Es liegt kein aktuelles Gutachten vor, in

dem das Beschwerdebild gründlich abgeklärt wurde und dessen Schlussfolgerungen nun

vom RAD auf ihre Plausibilität hin geprüft werden können. Aktenkundig sind nur

verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte, welche kein umfassendes Bild des

Gesundheitszustandes vermitteln und daher auch keine abschliessende Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit erlauben (s. dazu E. II. 4.1 – 4.3 hiernach). Somit

liegt eine Gehörsverletzung vor. Diese wiegt zwar nicht besonders schwer, da

der RAD-Bericht vom 22. Dezember 2020 lediglich eine Ergänzung des früheren

Berichts vom 17. August 2020 darstellt. Eine Heilung des Mangels wäre

daher an sich möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom

24.

Oktober 2018 E. 2.2). Die Heilungsmöglichkeit entfällt jedoch, wenn es

nicht nur um eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geht,

sondern zusätzlich noch ausgedehnte Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind

(Mosimann, a.a.O., Art. 42 N 59). Dies ist hier der Fall, da eine

Begutachtung der Beschwerdeführerin erforderlich ist (s. E.II. 4.3

hiernach), weshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung abzusehen ist.

3.

3.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2020 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 3.3 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur

dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

Satz 2 ATSG ). Nach der am 30. November 2017 begründeten neuen

Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das

sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden

(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die

Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297). Liegt

aber ein Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht von

vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1 f. S.

287.

f.).

3.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art.

28.

Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine

solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S.

109.

Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG

entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom

9.

Dezember 2019 (E. I. 1.2 hiervor), im Juni 2020 der Fall.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

3.4

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Frage,

ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf

Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden

Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im

Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis

setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die

möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

3.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.

E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

3.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

4.

4.1

Als die Beschwerdegegnerin das

erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2007 abwies, stützte

sie sich auf die Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___:

4.1.1

Das

rheumatologische Gutachten vom 4. September 2006 (IV-Nr. 48.2) enthielt folgende

Diagnose (S. 1):

· Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne

adäquates somatisches Korrelat

· Hüftbeschwerden nach OSG-Distorsion

rechts ohne objektivierbare Befunde

· lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichtgradiger

Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

Vom Bewegungsapparat her lasse sich für

eine den konstitutionellen Möglichkeiten angepasste Frauenarbeit keine

dauerhafte Einschränkung begründen. Gegen ein wesentliches somatische Korrelat der

Beschwerden sprächen die weitgehend symmetrischen Muskelumfänge an den Beinen

ohne Atrophie, die symmetrische Beschwielung der Fusssohlen, die fehlende Schmerzlinderung

bzw. die passagere Schmerzverstärkung nach gezielter Infiltration des unteren

Sprunggelenks und der Fazettengelenke L5/S1, diverse Inkonsistenzen bei der

Beobachtung und klinischen Untersuchung sowie das ausserordentlich hohe

Schmerzniveau (zehn Punkte auf der Zehnerskala) ohne wesentliche Schwankungen

(S. 4).

4.1.2

Dem psychiatrischen Teilgutachten

vom 31. Oktober 2006 (IV-Nr. 48.3) liess sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin an einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung

(ICD-10 F44.6) bei partnerschaftlicher Konfliktsituation (Z63.0) und

finanziellen Problemen leide (S. 5), welche die Arbeitsfähigkeit nicht

einschränke (S. 6). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr immer

schlecht gehe (S. 2). Im Gespräch, das über einen Dolmetscher erfolge, zeige

sie sich im Denken formal wie inhaltlich unauffällig und nicht eingeengt. Sie

wirke weder sonderlich leidend noch niedergeschlagen, sondern fröhlich,

zugänglich und affektiv spürbar, mit nur vereinzelt weinerlichen affektiven

Einbrüchen. Der Antrieb sei unauffällig (S. 4). Es bestehe eine massive

Diskrepanz zwischen der geschilderten Befindlichkeit einerseits und der

affektiven Schwingungsfähigkeit sowie dem fehlenden sozialen Rückzug

andererseits. Die Beschwerdeführerin habe regelmässigem Kontakt zu ihren

Kindern sowie zu mehreren Ehepaaren ausserhalb der Verwandtschaft. Sie wirke

sowohl suggestibel als auch aggravierend. Da die Beschwerden als sich immer

verschlimmernd, zum Teil sogar katastrophal beschrieben würden, sei die

dissoziative Störung nur schwer von der Aggravation abzugrenzen. Es bestehe ein

sekundärer Krankheitsgewinn, nämlich durch die Mithilfe der Kinder. Auffallend

sei zudem, dass keine Therapie helfe. Die Rückenschmerzen liessen auch die

Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu; wegen des geringen Leidensdrucks,

der stärkeren Ausprägung des sensiblen Hemisphärensyndroms gegenüber dem

Schmerzsyndrom sowie der teilweise bewussten Kontrolle der Symptomatik sei die

dissoziative Störung zu favorisieren. Die Beschwerdeführerin wirke zwar in ihrer

Befindlichkeit beeinträchtigt, aber nicht in einer Weise, dass eine Depression oder

eine andere zusätzliche psychiatrische Störung diagnostiziert werden könnte (S.

5). Die 2005 diagnostizierte depressive Störung sei heute nicht feststellbar.

Auch die Anamnese lasse keine rezidivierende Depression erkennen (S. 6).

4.1.3

Das Hauptgutachten vom 18. Januar

2007.

(IV-Nr. 48.1) hielt zusammenfassend fest, in der zuletzt ausgeübten,

körperlich leichten Tätigkeit als Hilfskraft in einem Blumengeschäft sei die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 13). Dasselbe gelte für jede

vergleichbare ausserhäusliche Tätigkeit. Den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit lege

man auf den 13. Dezember 2006. Frühere Arztzeugnisse hätten die

Beschwerdeführerin seit Juli 2001 vollständig arbeitsunfähig geschrieben.

Allerdings erwähne der Psychiater Dr. med. D.___, dass vor allem

psychosoziale Gründe die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, was auch der

eigenen Beurteilung entspreche. Solche Gründe seien aber invaliditätsfremd.

4.1.4

Das Versicherungsgericht

erachtete dieses Gutachten in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 als voll

beweiswertig (IV-Nr. 70 S. 11).

4.2

Nach der Neuanmeldung vom 9.

Dezember 2019 nahm die Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte zu den Akten,

welche für das vorliegende Verfahren von Interesse sind:

4.2.1

Dr. med. E.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 19. Dezember 2018 (IV-Nr. 83

S. 26 f.) fest, die Beschwerdeführerin leide anamnestisch seit 2016 unter

Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in die linke Leiste. Klinisch

gebe es keine Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom oder sensomotorische

Ausfälle. Das MR der Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke vom 1. Juni

2018.

zeige eine Diskushernie L5/S1 nach kaudal-luxiert mit möglicher

Kompression S1 links rezessal links.

4.2.2

Die Dres. F.___ und G.___,

Oberärztin resp. Chefarzt am H.___, erklärten in ihrem Bericht vom

7.

Februar 2019 (IV-Nr. 83 S. 28 ff.), die Beschwerdeführerin leide

seit Jahren unter nächtlicher Dyspnoe, Kraftlosigkeit, Palpitation, Zittern und

Kopfdruck unklarer Ätiologie. Dieser Zustand habe sich im Oktober 2018

verschlimmert. Die kardiologische Abklärung sei unauffällig (s. IV-Nr. 83 S. 22

ff.). Es gebe weder für eine pathologische Atemstörung noch für ein

Phäochromozytom oder eine Euthyreose Hinweise. Weiter bestünden

Refluxbeschwerden bei Hiatushernie, ein chronisches lumbalbetontes

Panvertebralsyndrom sowie rezidivierende Kniegelenksbeschwerden rechts. Man

empfehle eine gastroenterologische Abklärung (welche einen Polypen im Sigma und

den Verdacht auf eine Gastritis ergab, IV-Nr. 83 S. 16 ff.) sowie eine

psychiatrische Evaluation.

4.2.3

Dr. med. I.___,

Facharzt für Rheumatologie FMH, stellte im Bericht 29. August 2019

(IV-Nr. 83 S. 34 ff.) folgende Diagnosen:

1) Chronisches generalisiertes

Weichteilschmerzsyndrom (zentrale Schmerzempfindungsstörung bei Chronifizierung

von Diagnose 2)

2) Chronifiziertes lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

3) Medialbetonte Gonarthrose links

4) Arterielle Hypertonie

5) Adipositas

Die tieflumbalen Rückenschmerzen hätten

sich in den letzten zwei Monaten deutlich verschlechtert. Diese seien bisher

erfolglos somatisch behandelt worden. Es fänden sich Druckdolenzen an

sämtlichen Fibromyalgie-typischen Tender points. Die deutlich positiven

Waddell-Zeichen wiesen auf eine nichtorganische Komponente hin. Man empfehle in

erster Linie eine psychologisch-psychiatrische Betreuung zur Vermittlung von

Coping-Strategien resp. mit kognitiv und verhaltenstherapeutischen Ansätzen.

4.2.4

Der

Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 17. Dezember 2019 (IV-Nr. 83 S. 41 ff.)

attestierte für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. November bis 12.

Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44) und enthielt

folgende Diagnosen (S. 41):

1.

Chronische Schmerzstörungen mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

2.

Benzodiazepinabusus bzw. -abhängigkeit

(F13.2)

3.

Aktivierte Osteochondrose L2/3,

deutliche Osteochondrose L5/S1

o MRT der LWS und ISG nativ von Juni 2018:

grosse linksmediolaterale Diskushernie, L5/S1 mit reszessaler Einengung links

4.

Hyperlipidämie

5.

Andere Diagnosen:

o medial betonte Gonarthrose links

o arterielle Hypertonie

o Vitamin D3-Mangel

o Adipositas (BMI 33,0)

Die Beschwerdeführerin berichte beim

Eintritt über verminderte Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb sowie

gedrückte Stimmung, lache dabei jedoch herzlich. Sie verneine eine akute

Suizidalität, bejahe jedoch gelegentliche passive Todeswünsche und

Lebensmüdigkeit auf Grund der Einschränkung durch die Schmerzen. Sie gebe

weiter ein generalisiertes Angstgefühl an – ohne Anhalt für spezielle Phobien,

Zwänge oder Wahnvorstellungen – sowie ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen;

ohne Medikamente gehe es beim Schlafen gar nicht, sie nehme seit Jahren

Benzodiazepine. Ein chronischer Paarkonflikt belaste die Beschwerdeführerin, ihr

Mann sei sehr eifersüchtig und kontrolliere sie stark (S. 42). Die

psychometrischen Werte (BDI, BAI, GSI/BSCL) hätten sich während des Aufenthalts

verschlechtert, was aber nicht dem klinischen Eindruck entspreche. Die

Beschwerdeführerin sei mit verbesserter psychischer Befindlichkeit und mehr

Antrieb, aber stabiler Schmerzsymptomatik entlassen worden (S. 43). Man

empfehle eine ambulante Psychotherapie (S. 45).

4.2.5

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 1. März 2020 (IV-Nr. 75), die

mittelschwere depressive Erkrankung sei sicher das Hauptproblem und der

Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese somatisiere

wegen fehlender Ressourcen alle ihre psychischen, familiären oder sozialen

Probleme. Die vorbekannten chronischen Rückenbeschwerden bei degenerativen

Veränderungen im Bereich der ganzen Wirbelsäule seien durch das

fortgeschrittene Alter ebenfalls schlechter geworden.

4.2.6

Im Bericht vom 23. April 2020

(IV-Nr. 83 S. 7 ff.) hielt Dr. med. K.___ fest, seit Jahren bestünden

Rückenschmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen in die Beine, dann aber auch

andere Gelenkprobleme. Immer wieder träten an Hysterie erinnernde Attacken mit

Herzkreislaufbeschwerden, Schweissausbruch, Zittern, Atemnot etc. auf. Es

bestehe eine auffallende Tendenz zur Somatisierung, dies im Rahmen von

chronischen psychosozialen Belastungen wie fehlende Integration. Die Rückkehr

in einen Arbeitsprozess sehe er unter Berücksichtigung der ganzen Situation als

kaum realisierbar an. Die verschiedensten psychosomatischen Beschwerden, bei

mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als objektives Korrelat der

Rückenbeschwerden, hätten bisher keine Heilung zugelassen.

4.2.7

In seinem Bericht vom 15. Mai

2020.

(IV-Nr. 85 S. 3 ff.) verwies Dr. med. I.___ auf seinen früheren Bericht

vom 29. August 2019 (E. II. 4.2.3 hiervor) und bestätigte die damaligen

Diagnosen. Die Prognose sei auf Grund der nichtsomatischen Komponenten der

Erkrankung sowie der psychosozialen Faktoren und der anscheinend schon sehr

lange fehlenden Berufstätigkeit sehr reserviert. Auf Grund der objektiven

somatischen Befunde seien aus rein rheumatologischer Sicht das Tragen von

Lasten über 10 kg auf Hüfthöhe, das Heben von Lasten über 5 kg vom Boden, das

Arbeiten über Kopfhöhe mit Reklination der Wirbelsäule sowie das Gehen in

unebenem Gelände ausgeschlossen. Bei deutlicher nichtsomatischer Komponente des

Beschwerdebildes könne er aber aus dieser Sicht keine Stellung nehmen.

4.2.8

Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 17. August 2020 fest (IV-Nr. 89 S. 2 ff.), die

degenerativen Veränderungen hätten sich wohl verschärft, was aber vor allem dem

fortschreitenden Alter und der Adipositas zugeschrieben werden sollte. Die

Tatsache, dass Dr. med. I.___ «ubiquitäre Druckdolenzen» erwähne, bilde ein zusätzliches

Argument für einen im Wesentlichen nichtorganischen und nicht invalidisierenden

Schmerzzustand. Der psychiatrische Bericht der Klinik J.___ zitiere dieselben (IV-fremden,

aber sehr schwerwiegenden) psychosozialen Faktoren wie das psychiatrische

Gutachten von 2007 und halte keine invalidisierenden Aspekte fest, sondern empfehle,

den Fokus auf Selbständigkeit und Selbstwirksamkeit zu legen. Insgesamt ergäben

sich keine Anhaltspunkte für invalidisierende Diagnosen. Im Haushalt bestünden

geringe Einschränkungen. In einer ausserhäuslichen leichten Tätigkeit sei eine

volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Für die funktionellen Einschränkungen sei auf

den Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. Mai 2020 zu verweisen. Es

seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

4.2.9

Dr. med. L.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom

18.

November 2020 (IV-Nr. 96 S. 2 ff.), den die Beschwerdeführerin bei ihr

einholen liess, folgende Diagnosen (S. 3):

· Mittelgradige depressive Episode,

klinisch-phänomenologisch im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung mit

Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen (F32.2).

· Posttraumatische Entwicklung vor dem

Hintergrund einer vorbestehenden komplexen Mehrfachtraumatisierung in der

Vorgeschichte, klinisch-phänomenologisch im Sinne von Angst und Depression

(F43.1)

Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin

bereits vier bis sechs Wochen vor dem Erstgespräch am 16. August 2019 unter der

festgestellten Symptomatik gelitten. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt

erfolgt wegen einer neu aufgetretenen depressiven Symptomatik im Sinne einer

eigenständigen Störung und nicht in Zusammenhang mit der chronischen

Schmerzproblematik (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin habe den Beginn der

Erkrankung traumatisch erlebt, da sie sich als wesensverändert empfunden habe. Eine

konversionsneurotische und / oder dissoziative Symptombildung sowie eine somatopsychische-psychosomatische

Dekompensation seien manifest. Im Vordergrund der aktuellen

Beschwerdeschilderung stünden Versagensängste, Müdigkeit, Erschöpfung, schnelle

Erschöpfbarkeit und Antriebslosigkeit, Konzentrationsminderung,

Merkfähigkeitsstörung und Anspannung. Die Beschwerdeführerin beklage eine

massive psychovegetative Symptomatik mit Nausea und Tremor, zum Teil ein

paranoides Erleben bei soziophober Symptombildung, Insuffizienzgefühlen,

Schlafstörungen und Vitalitätsstörungen im Sinne eines depressiven somatischen

Syndroms (S. 3).

Was den objektiven Psychostatus angehe,

so zeige sich im semistrukturierten Interview anhand des AMPD eine angespannte,

nervöse und belastete, aber wache und allseits orientierte Beschwerdeführerin.

Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Psychomotorisch sei die

Beschwerdeführerin verlangsamt, in der Grundstimmung bedrückt und in der

affektiven Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Die Beantwortung der Fragen

erfolge ohne logische Brüche. Für formale Denkstörungen fänden sich keine

Anhaltspunkte. Die eigenanamnestischen Angaben zu Belastungen und aktueller

Situation seien kongruent und glaubhaft (S. 3). Klinisch-objektiv sei ein

mittel- bis schwergradiges Beschwerdebild von Krankheitswert festzustellen. Es

gebe Hinweise für eine strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch

relevante Coping- und Ressourcenlimitierung sowie eine Minderung von Ich-Funktionen

(S. 4).

Die Leistungsfähigkeit sei hochgradig

eingeschränkt. Dies sei in erster Linie durch die akute Überlastungssituation

(Dekompensation) sowie dem fehlenden Finden von Auswegen aus der Situation

bedingt (S. 4 f.). Die psychische Problematik sei der Beschwerdeführerin nicht

auf der bewussten Ebene zugänglich und könne daher nicht sinnvoll bewältigt und

überwunden werden. Sie sei charakterisiert durch vorbestehende problematische

Persönlichkeitszüge und beschränkte persönliche Ressourcen. Durch die Retraumatisierung

habe sich eine dysfunktionale Bewältigung in Form einer anhaltenden Angst und

depressiven Störung etabliert. Medizinisch-theoretisch sei angesichts der

vorangeschrittenen Chronifizierung und innerpsychischen Verfestigung eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % ausgewiesen (S. 5). Der

Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2007, als die IV Leistungen abgelehnt

habe, verschlechtert (S. 6). Trotz leitlinienkonformer und adäquater

psychiatrisch-psychopharmakologischer Behandlung bei guter Therapieadhärenz sei

keine namhafte Verbesserung des Zustandsbildes eingetreten (S. 7).

4.2.10

Der RAD-Arzt Dr. med. B.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 dafür (IV-Nr. 98 S.

2), die neuen medizinischen Unterlagen enthielten keine Anhaltspunkte für eine

andere Arbeitsunfähigkeit als diejenige im RAD-Bericht vom 17. August 2020.

Beim Bericht von Dr. med. L.___ vom 18. November 2020 handle es sich um

eine andere Bewertung des gleichen Sachverhalts. Die Schlussfolgerungen des

RAD-Berichts vom 17. August 2020 seien immer noch gültig und weitere

medizinische Abklärungen nicht indiziert.

4.3

Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, dass nach wie vor kein Gesundheitsschaden vorliegt, der eine länger

dauernde Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründen könnte

(A.S. 1), d.h. es soll im Rahmen der Neuanmeldung an einer gesundheitlichen

Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. Mai 2007, welche den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt darstellt, fehlen. Dieser Auffassung kann indes nicht

gefolgt werden:

4.3.1

4.3.1.1

Das psychiatrische Gutachten von

2006.

(s. E. II. 4.1.2 hiervor) beschrieb einen recht unauffälligen Psychostatus

und hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin wirke nicht besonders

leidend. Der Experte wies auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen den

angegebenen subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hin,

wobei er feststellte, dass die Beschwerdeführerin aggraviere. Eine depressive

Störung wurde verneint und lediglich eine dissoziative Störung diagnostiziert.

Dr. med. L.___ bejahte demgegenüber im

November 2020 eine depressive Störung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 80 % (E. II. 4.2.9 hiervor). Zwar genügt für sich allein

genommen weder eine von früheren ärztlichen Einschätzungen abweichende

Arbeitsunfähigkeit noch eine neue Diagnose resp. eine unterschiedliche

diagnostische Einordnung des Leidens, um auf einen veränderten

Gesundheitszustand zu schliessen. Dafür bedarf es vielmehr einer veränderten

Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E.

5.2.2). Dr. med. L.___ begnügte sich indes nicht damit, gegenüber der

Verfügung vom 3. Mai 2007 eine gesundheitliche Verschlechterung zu

postulieren. Entscheidend ist, dass der von ihr erhobene aktuelle Psychostatus deutlich

auffälliger ist als derjenige im Gutachten von 2006. Dr. med. L.___ nannte

namentlich für eine depressive Störung einschlägige objektive Symptome wie

gedrückte Stimmung und reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, welche bei

der Begutachtung im Jahr 2006 noch nicht vorlagen und die neue Diagnose einer

Depression untermauern. Ausserdem spricht Dr. med. L.___ im

Unterschied zum Gutachten von 2006 nicht mehr von einer (bewussten) Aggravation

der Beschwerden, welche eine Invalidität ausschliessen würde (s. E. II. 3.2

hiervor); sie geht vielmehr davon aus, dass die psychische Problematik der

Beschwerdeführerin nicht auf der bewussten Ebene zugänglich ist. Im Übrigen

behandelt Dr. med. L.___ die Beschwerdeführerin erst seit 2019. Man kann

deshalb auch nicht sagen, sie halte nach der rechtskräftigen Leistungsverweigerung

von 2007 einfach an ihrer früheren Beurteilung fest.

Vor diesem Hintergrund vermag die

Auffassung des RAD-Arztes, es liege eine blosse Neubeurteilung eines seit 2007 unveränderten

Sachverhalts vor, nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als er in

seiner knappen Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 nicht näher auf den

relativ ausführlichen Bericht von Dr. med. L.___ eingeht, sondern es bei

der blossen Aussage belässt, dass nur eine irrelevante Neubeurteilung vorliege

und sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Insbesondere hat es der

RAD-Arzt unterlassen, die von Dr. med. L.___ gestellten neuen Diagnosen

eingehend zu überprüfen. Seine frühere Feststellung vom 17. August 2019

wiederum, wonach die psychosozialen Belastungsfaktoren immer noch die gleichen seien

wie 2007, ist unbehelflich: Für die Annahme einer Invalidität braucht es ein

fachärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat, das

nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich

beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020

E. 5.2.2). Dr. med. L.___ stellt indes mit der depressiven Störung eine neue,

ausdrücklich als eigenständiges Leiden bezeichnete psychiatrische Diagnose, der

sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Andererseits fehlt es an

Ausschlussgründen wie Aggravation, welche der Bejahung einer Invalidität entgegenstehen

würden. In dieser Situation darf einem verselbstständigten psychischen Leiden die

invalidisierende Wirkung nicht von vornherein abgesprochen werden, nur weil

psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren vorhanden sind. Solche

Faktoren sind nämlich nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung zu

würdigen, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext (Urteile des Bundesgerichts

8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 f. und 8C_207/2020 vom 5. August 2020

E. 5.2.2).

4.3.1.2

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass

in der Klinik J.___ ein Benzodiazepinabusus resp. eine Benzodiazepinabhängigkeit

festgestellt worden war (wozu Dr. med. L.___ keine Angaben macht). Davon

war im Gutachten von 2006 noch keine Rede gewesen. Der RAD-Arzt tut dies als

Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab. Dabei bleibt unbeachtet,

dass seit dem 11. Juli 2019 eine neue Rechtsprechung gilt. Danach ist die

Auswirkung eines Abhängigkeitssyndroms auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich

nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, wie

dies bei sämtlichen psychischen Erkrankungen der Fall ist (BGE 145 V 215 E. 6.2

S. 227). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

seit dem Klinikaufenthalt nicht auf Benzodiazepine verzichtet, sondern immer

noch Xanax verwendet (IV-Nr. 83 S. 8 Ziff. 2.3).

4.3.1.3

Schliesslich ist festzuhalten,

dass man im H.___ organisch nicht erklärbare Befunde wie Kraftlosigkeit feststellte

und deshalb zu einer psychiatrischen Abklärung riet (E. II. 4.2.2 hiervor).

Darauf geht der RAD-Arzt nicht ein.

4.3.1.4

Die Berichte von Dr. med. L.___

und der Klinik J.___ sowie des H.___ bieten somit Anhaltspunkte für eine psychische

Verschlechterung seit 2007. Sie genügen aber für sich allein nicht, um eine

Invalidität zu bejahen. Abgesehen davon, dass es sich um Berichte von

behandelnden Ärzten handelt, die kritisch zu würdigen sind, fehlt es an einer

eingehenden Indikatorenprüfung, wie sie erforderlich ist, wenn ein Arzt aus

einem psychischen Leiden eine Arbeitsunfähigkeit ableitet. Andererseits bestehen

zwischen den Ausführungen von Dr. med. L.___ und der Klinik J.___ Diskrepanzen,

welche aufgelöst werden müssen, um für die Indikatorenprüfung eine gesicherte diagnostische

Beurteilung zu erhalten. Es bedarf folglich einer unabhängigen psychiatrischen

Begutachtung.

4.3.2

In somatischer Hinsicht gibt es

ebenfalls Hinweise für eine Verschlechterung. Der Umstand, dass sich die

Rückenschmerzen 2018 subjektiv verschlimmert haben, reicht zwar nicht aus. Dr.

med. K.___ spricht aber von fortschreitenden degenerativen Veränderungen, die

ein gewisses objektives Korrelat für die Rückenbeschwerden darstellen (E. II.

4.2.5

+ 4.2.6 hiervor). Dies wird durch die radiologischen Untersuchungen

gestützt, welche 2006 nur eine leichtgradige Osteochondrose L5/S1 ergaben, 2019

dagegen eine erhebliche (E. II. 4.1.1 + 4.2.4 hiervor). Ausserdem wurde neu

eine Gonarthrose links diagnostiziert (E. II. 4.2.5 + 4.2.6 hiervor). Der

RAD-Arzt hält dem entgegen, dass es sich im Wesentlichen um nichtorganische

Schmerzen handle. In der Tat sprechen auch die behandelnden Ärzte von einer

psychosomatischen resp. nichtorganischen Komponente der Beschwerden (E. II.

4.2.3

/ 4.2.5 – 4.2.7 hiervor). Hat aber das Beschwerdebild sowohl somatische

als auch psychische Anteile, deren Verhältnis zueinander unklar bleibt, so

bedarf es einer rheumatologischen Begutachtung als zuverlässige Basis für die

psychiatrische Beurteilung, zumal im Rahmen der Indikatorenprüfung auch

allfällige Komorbiditäten zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S.

300.

f.).

Hinzu kommt, dass das rheumatologische

Gutachten von 2006 als Argument für ein fehlendes somatisches Korrelat der

Beschwerden u.a. auf die symmetrischen Muskelumfänge an den Beinen sowie die

symmetrische Beschwielung der Fusssohlen hinwies (E. II. 4.1.1 hiervor).

Wie es sich damit heute verhält, geht indes aus den aktuellen Arztberichten

nicht hervor, so dass insoweit ebenfalls Klärungsbedarf besteht.

4.4

Zusammenfassend ist die erfolgte

Gehörsverletzung nicht zu heilen (s. E. II. 2.2 hiervor) und die angefochtene

Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an

die Beschwerdegegnerin, damit sie im dafür vorgesehenen Verfahren ein

bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einholt, dieses der

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorlegt und sodann neu über deren Leistungsanspruch

befindet.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem

Hauptbegehren und ihrem Subeventualbegehren durchgedrungen ist, erübrigt sich

die von ihr beantragte öffentliche Verhandlung.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich

in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

5.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 18. März 2021 (A.S. 38 f.) weist einen Zeitaufwand von 8,26

Stunden aus, der insgesamt als angemessen erscheint. Lediglich der

nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer

Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen, so dass ein Aufwand von 7,76 Stunden verbleibt.

Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine

Entschädigung von CHF 1'940.00. Was die Auslagen über insgesamt CHF 88.90

betrifft, so sind die 66 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 55.90. Einschliesslich

CHF 153.70 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 2'149.60.

6. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. Januar 2021 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'149.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann