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Entscheid

VSBES.2021.160

Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2017

16. Dezember 2021Deutsch21 min

bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge pro 2017 im Betrag von insgesamt jeweils CHF 1'443.00

Source so.ch

Urteil vom 16. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführende

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

für Nichterwerbstätige pro 2017 (Einspracheentscheid vom 14. September

2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), 1956, [...], teilte der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 8. Juli 2016 mit, per Ende

November 2016 bei der B.___ AG) in vorzeitige Pension zu gehen; gleichentags

meldete er sich als Nichterwerbstätiger an. Beide Dokumente unterzeichnete auch

die Ehefrau des Beschwerdeführers, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb.

1955, [...] (Ausgleichkasse Beleg [AK-]Nr. A1 f.).

1.2 Weil der Beschwerdeführer bis

November 2016 im AHV-rechtlichen Sinne zu 100 % erwerbstätig sei, müsse er

und seine Ehefrau, so hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Brief vom 15. Juli

2016 fest, ab 1. Januar 2016 keine zusätzlichen Beiträge als

Nichterwerbstätiger bezahlen (AK-Nr. A8).

1.3 Am 6. Januar 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei ab 1. Januar 2017 als

Nichterwerbstätiger registriert (AK-Nr. A15). Mit Verfügungen vom 11. Januar

2017 setzte die Beschwerdegegnerin die durch den Beschwerdeführer zu

bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge pro 2017 im Betrag von insgesamt jeweils CHF 1'443.00

fest; sie stützte sich dabei auf die rechtskräftige Steuerveranlagung (AK-Nr.

A17, B13).

1.4 Später folgten bezüglich

Beitragspflicht als Nichterwerbstätige weitere Verfügungen der

Beschwerdegegnerin (AK-Nr. A21 ff.).

2.

2.1 Am 31. Dezember 2017

bescheinigte die B.___ AG dem Beschwerdeführer mittels Lohnausweis

unregelmässige Leistungen «STIP Award» im Betrag von CHF 13'030.00 netto mit

dem Vermerk «Zahlung nach Austritt, …» (AK-Nr. A23).

2.2 In der Verfügung vom 7. Februar

2018, womit jene vom 11. Januar 2017 ersetzt wurde, stellte die

Beschwerdegegnerin eingangs fest, der Beschwerdeführer bzw. die

Beschwerdeführerin habe seine/ihre Beitragspflicht als nichterwerbstätige

Person erfüllt und müsse daher keine Beiträge leisten. Die Beschwerdegegnerin

verfügte, der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar

bis 31. Dezember 2017 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige

Person befreit; gleichentags stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführern eine Gutschrift über je CHF 1'443.00 für persönliche

Beiträge von Januar – Dezember 2017 aus (AK-Nr. A25 f.; B22 f.).

3. Am 10. Mai 2018 meldete das

Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die Einkommen der Beschwerdeführer

im Steuerjahr 2017, wonach diese zwar Einkommen aus Renten, jedoch keines aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit verzeichneten (AK-Nr. A30).

4.

4.1 In einer internen Notiz hielt

die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2021 fest, das im Jahr 2017 ausgewiesene

Einkommen des Beschwerdeführers sei im Jahr 2016 verbucht worden, weshalb die Berechnung

vom 31. Januar 2018 als Nichterwerbstätiger nicht korrekt sei (AK-Nr. A55).

4.2 Mittels definitiver Verfügung

vom 3. August 2021 setzte die Beschwerdegegnerin (erneut) die durch den

Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu bezahlenden

Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt je CHF 1'562.95 fest mit dem Hinweis,

dass diese Verfügung jene vom 31. Januar (recte wohl: 7. Februar) 2018 ersetze;

gleichentags teilte sie den Beschwerdeführern mit, sie hätten Verzugszinsen von

je CHF 180.80 zu bezahlen (AK-Nr. A57 f.; B41 f.).

4.3 Die gegen diese Beitragsverfügungen

erhobene Einsprache der Beschwerdeführer wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 14. September 2021 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Im E-Mail vom 22. September

2021 erheben die Beschwerdeführer Einsprache gegen den Entscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (A.S. 7).

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. September 2021 wird festgestellt, dass A.___ und A.___, [...], mittels

E-Mail vom 22. September 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichkasse

des Kantons Solothurn vom 14. September 2021 erhoben haben. Den

Beschwerdeführern werde Frist gesetzt, die Beschwerde zu unterschreiben, mit einem

Rechtsbegehren zu ergänzen und dieses kurz zu begründen (A.S. 8).

7. Am 19. Oktober 2021 reichen die

Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerde ein mit dem Antrag, für 2017 seien keine

weiteren AHV-Beiträge zu leisten. Ferner sei die Frage des Verzugszinses zu

prüfen (A.S. 11 f.).

8. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12.

November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 15 ff.); dazu äussern sich der

Beschwerdeführer am 21. November 2021 (A.S. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in Rechtsschriften im Folgenden wird, sofern notwendig, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet,

Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten

Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit Hinweisen). Der Begriff der

Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1

ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 391 E. 2.3). Der Verfügung

gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Mit

In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache

geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist zwingend; davon kann lediglich

in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der

Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch

Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (EVG-Entscheid

vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.1.2).

1.2

Nach der Rechtsprechung kann das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf

eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die

Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt

werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt,

dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die

Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung

geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b;

RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a; s.a. Ueli Kieser,

Kommentar ATSG, 4. Aufl., Schulthess 2020, Art. 61, Rz 101, m.H.).

1.3

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin

– wie bereits ausgeführt – mit den Verfügungen vom 3. August 2021 die durch die

Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu bezahlenden

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 festgesetzt (AK-Nr. A57, B41) und

die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 14. September 2021 abgewiesen

(A.S. 1 ff.).

1.4

Mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen bilden die Beitragsverfügungen vom 3. August 2021 den zu beurteilenden

Anfechtungsgegenstand. Über die diesbezüglichen Einsprachen hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch befunden. Nachdem die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die

Beschwerden grundsätzlich einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin hat in einer

Mitteilung vom 3. August 2021 an die Beschwerdeführer Verzugszinsen für

auszugleichende persönliche Beiträge 2017 berechnet und in Aussicht gestellt,

diese würden zusammen mit den geschuldeten Beiträgen in Rechnung gestellt (vgl.

AK-Nr. A58, B42). Da diese Verzugszinse nicht in Form einer Verfügung

festgesetzt worden sind, konnte dagegen keine Einsprache erhoben werden. Folgerichtig

hat sich die Beschwerdegegnerin dazu im Einspracheentscheid auch nicht

geäussert. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes, wie vorne in Ziffer 1.2

erwähnt, kann bereits aus dem Grund nicht vorgenommen werden, weil die

Beschwerdegegnerin sich bis anhin nicht zu den Verzugszinsen geäussert hat.

Mangels eines Anfechtungsobjektes kann

das angerufene Gericht somit auf das Beschwerdebegehren betreffend die

Verzugszinse nicht eintreten.

1.5

Im Streite liegen folglich

einzig die mittels Verfügungen vom 3. August 2021 für das Jahr 2017 festgesetzten

Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige; dabei

ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die durch die ehemalige

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2017 mit «STIP Award» ausbezahlte

Leistung von netto CHF 13'030.00 dem Beitragsjahr 2016 zuzuweisen ist und die

Beschwerdeführer folglich für das Jahr 2017 als Nichterwerbstätige

beitragspflichtig sind.

1.6

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Da der Streitwert im vorliegenden Fall insgesamt rund

CHF 3'126.00 beträgt (AK-Nr. A57, B41), fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit. Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten

ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1

Die Versicherten sind

beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für

Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des

20.

Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das

64.

und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).

2.2

Nichterwerbstätige bezahlen je

nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 503.00

(Stand 1. Januar 2021) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl. Art.

10.

Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Abs.

3.

von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beiträge der

Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu

entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der

in Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle berechnet (wobei das jährliche

Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem [allfälligen] Vermögen

hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).

2.3

Die Beiträge bemessen sich

aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am

31.

Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen

umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die

Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen

kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen

Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie

arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2

– 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die

Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.4

Personen, die nicht dauernd voll

erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre

Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem

Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28

entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den

Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. Besteht eine Beitragspflicht wie für

Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar (Art. 28bis AHVV).

2.5

Versicherte, die für ein

Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge

von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge

angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.

Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von

ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber

nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Art. 30 AHVV).

2.6

Nach Art. 30ter AHVG

werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt,

in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben

eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Abs. 1). Die

beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto

unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden

jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der

Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist (Abs. 3 lit. a), und

den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer

Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt und für die

weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde (Abs. 3 lit. b).

2.7

Nach der Rechtsprechung

begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen

widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die

Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das

Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer

enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das

Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

Dispositiv

einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick

auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im

Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997, S.

25, E. 2b mit Hinweis).

Das Sozialversicherungsgericht darf

selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die

Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer

wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen

Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige

Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen

Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht

zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger

Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte

Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre; dies

widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen

Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 372 E. 2b; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

2.8 Nach Art. 53 Allgemeiner Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen

und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(Abs. 1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen im

Wesentlichen geltend, es seien nachträglich keine neuen Grundlagen oder

Erkenntnisse bzw. Berechnungsgrundlagen entstanden. Im Weiteren verstosse das

Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben. So habe sich diese nicht

an die Verfügung gehalten, wonach für 2017 keine AHV-Beiträge zu leisten seien

(A.S. 11 f.). Eine mögliche Beitragslücke bzw. Rentenreduktion entstehe nicht

(A.S. 20).

3.2 Demgegenüber macht die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf aufmerksam, die durch den

Beschwerdeführer vertretene Auffassung führe zu einer Beitragslücke im Jahr

2017, die sich zu Ungunsten der versicherten Person bei der Rentenberechnung

auswirken könne. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre

Ausführungen im angefochtenen Entscheid (A.S. 16 f.).

4. Im vorliegenden Fall präsentiert

sich folgende Ausgangslage: Am 8. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer

bei der Beschwerdegegnerin wegen vorzeitiger Pensionierung per Ende November

2016 als Nichterwerbstätigen an (AK-Nr. A1 f.), worauf ihn die

Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2017 mit Wirkung per 1. Januar 2017 als solchen

registrierte (AK-Nr. A15). Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

den Lohnausweis seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 31. Dezember 2017 bezüglich

Ausrichtung unregelmässiger Leistungen (STIP Award / CHF 13'030.00 netto) hatte

zukommen lassen, hob diese am 7. Februar 2018 die Beitragsverfügung vom

11. Januar 2017 (Akontobeiträge für Nichterwerbstätige 2017 / CHF

1'443.00; AK-Nr. A17, B13) auf und verfügte gleichzeitig, die Beschwerdeführer

seien als nichterwerbstätige Personen von der Beitragspflicht pro 2017 befreit

(AK-Nr. A27, B24). Nach Eingang der AHV-Steuermeldung für das Steuerjahr 2017

vom 26. März 2018 (AK-Nr. A30), wonach die Beschwerdeführer kein Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit verzeichneten, setzte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 3. August 2021 die Beiträge der Beschwerdeführer als

Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 erneut und definitiv auf insgesamt je CHF 1'562.95

fest. Gleichzeitig hob sie die Verfügungen vom 31. Januar (recte wohl: 7.

Februar; AK-Nr. A27, B24) 2018 auf (AK-Nr. A57, B41).

5.

5.1 Die Frage nach der Entstehung

der Beitragspflicht (vgl. E. II 2.1 hiervor) ist von derjenigen nach dem

Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des

Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f., 110 V 225 E. 3a S. 227 f.). Während für die Frage des

Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist

(BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.), richtet sich diejenige der (dieser

logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der

Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f., 111 V 161 E. 4a

S. 166 f. mit Hinweisen und 110 V 225 E. 3a S. 227; vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.; Kieser, AHVG, N. 2 zu Art. 5 AHVG). Die Beitragspflicht

beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz

begründenden Tatsachen – Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder

Nichterwerbstätigkeit – eingetreten sind (BGE 115 V 161 E. 4b S. 164; Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.3; vgl. z.G.

Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2011 E. 8.1.1).

5.2 Der Beschwerdeführer erhielt im

Jahr 2017, als er unbestrittenermassen nicht mehr erwerbstätig war, von der

ehemaligen Arbeitgeberin eine Bonuszahlung (STIP Award) über CHF 13'030.00

(vgl. AK-Nr. A23). Nach Darstellung des Beschwerdeführers stammt diese Leistung

aus seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 (A.S. 11). In Beachtung von Art. 3

Abs. 1 AHVG bzw. der Ausführungen in E. II 5.1 hiervor, ist er für diese

Bonuszahlung im Jahr 2016 beitragspflichtig, was im Übrigen mit der

offensichtlich unbestritten gebliebenen Steuertaxation 2017 (vgl. AK-Nr. A30)

korrespondiert. Darin wird beim «Einkommen unselbstständige Erwerbstätigkeit»

«0» ausgewiesen (AK-Nr. 30). Folglich unterstehen die Beschwerdeführer (auch)

pro 2017 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, weshalb es sich erübrigt,

auf die Frage nach einer allfälligen Beitragslücke weiter einzugehen. Art. 28bis

AHVV (Vergleichsrechnung) kommt nach Lage der Akten nicht zur Anwendung. Das

Anrechnen der Beiträge vom Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 30 AHVV hat der

Beschwerdeführer im Übrigen nicht verlangt.

6. Insofern die Beschwerdeführer

geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügungen vom 7. Februar

2018 im Nachhinein nicht aufheben dürfen, bleibt Folgendes anzuführen:

6.1 Die Verwaltung ist nach Art. 53

Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die

geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (prozessuale

Revision; BGE 127 V 469 E. 2c, 122 V 272 E. 2, 119 V 477 E. 1 a; AHI 1998 S.

295 E. 3). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung

des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die

auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat

(BGE 115 V 313 E. 4a aa).

6.2 Die

Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, sie habe die

Verfügungen vom 7. Februar 2018 aufgrund neuer Erkenntnisse im Sinne von Art.

53 ATSG aufheben und neue Beitragsverfügungen erlassen dürfen (A.S. 4 f.).

6.3 Im

Zeitpunkt der Verfügungen vom 7. Februar 2018 ging die Beschwerdegegnerin – vor

dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweises vom

31. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. A28) – davon aus, der Beschwerdeführer erfülle

nunmehr aufgrund der Vergleichsrechnung pro 2017 die Beitragspflicht als

Arbeitnehmer (vgl. AK-Nr. 24), währendem sie zuvor mit Verfügung vom 11. Januar

2017 noch die durch den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen zu leistenden

Beiträge festgesetzt hatte (AK-Nr. A17). Nach Eingang der Steuermeldung 2017

vom 10. Mai 2018 und aufgrund des im Juli 2021 bekannt gewordenen Umstands,

dass das für das Jahr 2017 ausgewiesene Einkommen im Jahr 2016 verbucht wurde

und daher für das Jahr 2017 eine Beitragslücke entstand (AK-Nr. 30, 55;

A.S. 2), musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser neuen Tatsachen eine

Korrektur vornehmen und für das Jahr 2017 wiederum die durch die Beschwerdeführer

zu bezahlenden Beiträge als Nichterwerbstätige festsetzen.

6.4 Vor

diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die

Verfügungen vom 7. Februar 2018 unter dem Titel der prozessualen Revision

gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt. Demzufolge besteht für das Jahr 2017 eine

Beitragspflicht der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige. Da die von der Beschwerdegegnerin

in den Verfügungen vom 3. August 2021 festgesetzte Beitragshöhe von den

Beschwerdeführenden nicht bestritten wird und sich aufgrund der Akten nichts

Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass diese korrekt ist.

7. Es

verbleibt die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach das Verhalten der

Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstosse (A.S. 12). Diesbezüglich

weist die Beschwerdegegnerin auf den Nachteil hin, der sich bei der

Rentenberechnung der versicherten Person wegen einer Beitragslücke ergeben

könnte (A.S. 17).

7.1 Der

Beschwerdeführer bringt zur Begründung einzig vor, die Ausgleichskasse habe

zweimal mündlich und einmal mittels schriftlicher Verfügung mitgeteilt, für das

Jahr 2017 seien keine Beiträge zu leisten (A.S. 12).

7.2 Der in Art. 9 BV verankerte

Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen

Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen

begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Die

Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten

Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der

Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer

konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie

für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die

rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig

gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt

ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben

oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte

Voraussetzung lautet diesfalls: Wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen

Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit

einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S.

480). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anforderung nach

einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz

vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff, 129 I 161 E. 4.1 S. 170, 122 V 405 E. 3b/bb S. 409;

Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.2; z.G.: Urteil des Bundesgerichts

8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2).

7.3 Die Auslegung einer behördlichen

Erklärung oder Auskunft erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf

abzustellen, wie die Erklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden

durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden

abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der

Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter

Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (Urteil des Bundesgerichts

9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.3.1; BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228,

132 V 149 E. 5 S. 150).

7.4 In der Tat gab es – wie den

vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann – beim Festsetzen der Beitragspflicht

der Beschwerdeführenden für das Jahr 2017 ein Hin und Her. So hatte die

Beschwerdegegnerin nach dem Erfassen der Beschwerdeführenden als

Nichterwerbstätige die Beiträge für das Jahr 2017 mit Verfügung vom 11. Januar

2017 festgesetzt und diese nach Eingang des durch den Beschwerdeführer

zugestellten Lohnausweis für das Jahr 2017 mittels Verfügung vom 7. Februar

2018 widerrufen bzw. die Beschwerdeführer von der Beitragspflicht als

Nichterwerbstätige befreit. Im Rahmen einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip

durften die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt davon ausgehen, für das

Jahr 2017 von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige befreit zu sein.

Von den vorstehend erwähnten

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl.

E. II. 7.2 hiervor) waren somit die ersten drei und die Letzte erfüllt: Die

Auskunft wurde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person

erteilt, sie stammte von der zuständigen Behörde, ihre Unrichtigkeit war nicht

ohne weiteres zu erkennen und die Rechtslage hatte sich in der Zwischenzeit

nicht geändert. So bleibt noch zu prüfen, ob auch die vierte der vorerwähnten

Voraussetzungen erfüllt ist. Diese verlangt, dass die betroffene Person im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Weder den Akten noch den

Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass sie irreversible

Dispositionen getroffen hätten. Somit fehlt es an einer durch die falsche oder

fehlende Auskunft motivierten nachteiligen Disposition und damit an der Grundlage

für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Insofern sich schliesslich die

Beschwerdeführenden auf Telefonate mit der Ausgleichskasse in den Jahren 2017

und 2018 und in diesem Zusammenhang auf die Beitragsbefreiung betreffend das

Jahr 2017 berufen, hatten diese Besprechungen im Wesentlichen einzig zum

Inhalt, der Beschwerdeführer solle den Lohnausweis pro 2017 einreichen. Im

Übrigen ist im vorliegenden Fall nicht massgeblich, ob sich beim Nichtleisten

von Beiträgen pro 2017 eine Beitragslücke bzw. eine reduzierte Rente ergäbe,

wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, sondern vielmehr die gesetzliche

Pflicht, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AHVG als Nichterwerbstätige Beiträge zu erbringen.

8. Zusammenfassend sind weder der

Erlass der Beitragsverfügungen vom 3. August 2021 noch die darin enthaltenen

Berechnungen zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb diese, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

9. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger