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Entscheid

VSBES.2021.162

Invalidenrente

9. Mai 2023Deutsch37 min

Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1999 bis 2012 als Produktionsmitarbeiter/Leg-

Source so.ch

Urteil vom 9. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter

Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügungen

vom 30. August 2021 und 1. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1979 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1999 bis 2012 als Produktionsmitarbeiter/Leg-

und Rollmaschinenführer in der B.___ GmbH bzw. C.___, angestellt. Nach seiner

Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

vom 27. Februar 2012 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) absolvierte er von

Juli 2012 bis August 2013 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein

Aufbau- bzw. Belastbarkeitstraining als Mitarbeiter Kabelkonfektion in der D.___,

[...] (IV-Nr. 26, 34, 46, 51, 53, 62, 64, 74 S. 2 ff., 78 und 80). In

der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 10. Juni

2014, IV-Nr. 90). Der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei

in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Pensum von 100 %

bei einer um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit; IV-Nr. 90.1

S. 21 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember 2014

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom

1. Januar 2013 bis 30. September 2014 und aufgrund eines

Invaliditätsgrades von nurmehr 50 % eine halbe Invalidenrente ab

1. Oktober 2014 zu (IV-Nr. 95 ff.). Diese Verfügungen erwuchsen in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Im September 2020 veranlasste die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte

Renten-Revision. Auf dem entsprechenden Formular gab der Beschwerdeführer an,

es sei eine berufliche Umstellung erfolgt; er habe eine Tätigkeit in der F.___

(G.___ Genossenschaft), [...], mit einem Pensum von 50 % aufgenommen (IV-Nr. 106).

Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim behandelnden Psychiater

Dr. med. H.___ und weiterer Angaben bei der Arbeitgeberin, Konsultation des

RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin

am 30. August und 1. September 2021 zwei Verfügungen, worin sie die

bisherige halbe Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades

von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober

2021 herabsetzte. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

den anlässlich der Revision erfolgten medizinischen Abklärungen habe sich die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert. Es sei jedoch im

Rahmen der Revision festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017

bei seiner Arbeitgeberin, der F.___, ein Einkommen von CHF 40'421.00

erzielt habe. Durch dieses Einkommen sei es zu einer Sachverhaltsänderung

gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch gehabt hätte. Der

Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses höhere Einkommen umgehend zu

melden. Auf eine Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen werde jedoch

verzichtet. Zur Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs werde beim

Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Der

damit neu errechnete Invaliditätsgrad betrage nurmehr 45 %, weshalb die

bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Zum erhobenen

Einwand vom 7. und 9. Juni 2021 wurde schliesslich noch dargelegt, der

Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Sonntagsarbeit mehr verrichte und nun

im fixen Monatslohn angestellt sei, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des

Invaliditätsgrades. Es sei ihm medizinisch-theoretisch zumutbar, sowohl in

seiner letzten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch in einer

Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer 40%igen Leistungseinschränkung

erwerbstätig zu sein. Mit der Anstellung bei der F.___ schöpfe er seine

Resterwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades analog zum Entscheid bei der Rentenzusprache auf die Zahlen

der LSE abgestellt werde (IV-Nr. 125 und 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

29. September 2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 30. August 2021 und 1. September 2021 seien vollständig

aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die

bisherigen Rentenleistungen bei einem IV-Grad von 50 % rückwirkend ab

Rentenherabsetzung wieder auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene aufschiebende

Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 44 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

15. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird das Begehren des

Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende

Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 30. August 2021 und

1. September 2021 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 48 ff.).

2.4 In seiner Replik vom

31. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren

festhalten, wobei er weitere Unterlagen (Urkunden Nr. 9 und 10) einreicht

(A.S. 52 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 9 und 10).

2.5 Mit Eingabe vom 16. Februar

2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Äusserung im

Rahmen einer Duplik (A.S. 57).

2.6 Am 3. März 2022 lässt der

Beschwerdeführer ein weiteres Aktenstück als Urkunde Nr. 11 einreichen

(A.S. 59 f.; BB 11). Unter dem gleichen Datum reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.). Beide

Aktenstücke werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 64).

2.7 Mit Instruktionsverfügung vom

8. März 2023 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 2. Mai 2023, vorgeladen. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 65 f.).

2.8 Mit Eingabe vom 22. März 2023

lässt der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen als Urkunden Nr. 12 bis 15

einreichen (A.S. 68 f.; BB 12 bis 15). Auch diese Unterlagen werden

der Beschwerdegegnerin daraufhin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 70).

2.9 Am 2. Mai 2023 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 2. Mai 2023, A.S. 71 f.). Anlässlich

dieser Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende

Kostennote ein (A.S. 73).

2.10 Auf die Ausführungen der Parteien

wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

1.3

Streitig ist, ob die dem Beschwerdeführer

seit 1. Oktober 2014 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht

revisionsweise per 1. Oktober 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt

wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 30. August

2021.

bzw. 1. September 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität gemäss Art. 4

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bedeutet im

Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem

in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1

S. 346).

2.2

Die Invalidenrente wird nach dem

Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) besteht

Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein

Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer

Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe

Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet.

2.3

2.3.1

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135

E. 2a und b S. 136 f.).

2.3.2

Bei der Ermittlung des Einkommens,

das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, ist in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens

ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt

der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders

stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können

nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in

der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE

vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A

(standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung

der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom

sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1., 8C_263/2022 vom 8. September

2022.

E. 5.3.1. und 8C_269/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.2., je

mit Hinweisen).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).

Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3. S. 10 f. mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine

andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine

Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5

S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2

S. 205).

Kann eine rentenberechtigte Person neu

ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so

wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert,

wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt

(Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung). Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung

zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

3.2

Liegt ein Revisionsgrund im

vorerwähnten Sinne vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

4.

Der Berechtigte oder sein

gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,

haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine

solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des

Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder

Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des

Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und

gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich

der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte

die bisher dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %

seit dem 1. Oktober 2014 ausgerichtete halbe Invalidenrente (vgl.

Verfügungen vom 15. Oktober 2014 und 3. Dezember 2014 [AK-Nr. 96

f.]) mit vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August und

1.

September 2021 auf eine Viertelsrente per 1. Oktober 2021 und

begründete dies damit, sie habe im September 2020 von Amtes wegen eine Revision

eingeleitet. Im Rahmen dieser Rentenrevision sei festgestellt worden, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2017 bei seiner Arbeitgeberin, der F.___, ein

Einkommen von CHF 40'421.00 erzielt habe. Durch dieses Einkommen sei es zu

einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch

gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses höhere

Einkommen umgehend zu melden. Zur Beurteilung seines weiteren Rentenanspruchs

werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der LSE 2018

abgestellt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 74'669.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 41'318.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von

45.

% und damit nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Zu den

Einwänden des Beschwerdeführers wurde im Weiteren dargelegt, anlässlich der im

Revisionsverfahren durchgeführten medizinischen Abklärungen bestünden keine

Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Sowohl die letzte

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch Verweistätigkeiten seien dem

Beschwerdeführer im Rahmen eines Pensums von 100 % mit einer

Leistungseinschränkung von 40 %, somit zu 60 %, zuzumuten. Die

versicherungsmedizinische Beurteilung sei unverändert. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer keine Sonntagsarbeit mehr verrichte und nun mit fixem Monatslohn

angestellt sei, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades.

Mit der Anstellung in der F.___ schöpfe er seine Resterwerbsfähigkeit nicht

aus, weshalb – analog zum Entscheid bei der Rentenzusprache (Verfügung vom

15.

Oktober 2014) – auf die Tabellenwerte der LSE 2018 abzustellen sei (IV-Nr. 125;

A.S. 1 ff.).

5.1.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es seien ihm die bisherigen Rentenleistungen bei einem IV-Grad

von 50 % rückwirkend ab Rentenherabsetzung wieder auszurichten. Zur

Begründung legt er dar, er sei seit der Rentenzusprache nur in einem Pensum von

50.

% tätig gewesen, teilweise auch mehr, aber nie mehr als 60 %. Auch

aktuell habe er ein Arbeitspensum von 50 %, mit welchem er gemäss

fachärztlicher Einschätzung vom 15. September 2021 (vgl. IV-Nr. 132

S. 2 f.) an die Grenzen seiner Belastbarkeit komme. Weder eine Änderung

des Gesundheitszustands noch eine Änderung der medizinischen-theoretischen

Arbeitsfähigkeit komme als Revisionsgrund in Frage. Die Beschwerdegegnerin rufe

dagegen eine Verbesserung des Invalideneinkommens als Anpassungs- bzw.

Revisionsgrund an. Sei anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung für die

Bemessung des Invalideneinkommens auf den sogenannten ausgeglichenen

Arbeitsmarkt abgestellt worden, könne nachträglich der Fall eintreten, dass die

versicherte Person ein tatsächliches Invalideneinkommen erziele, welches höher

sei als das ursprünglich angenommene. Diesfalls bestehe Anlass zur Revision,

wenn ein «besonders stabiles Arbeitsverhältnis» vorliege, die versicherte

Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe

und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als

Soziallohn erscheine. Im vorliegenden Fall erweise sich das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin aus verschiedenen Gründen als nicht rechtskonform. So habe sie

nicht abgeklärt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im

Stundenlohn um ein «besonders stabiles» Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Dies

sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 zu viel und auch vor

allem an Wochenenden und Feiertagen eingesetzt worden. Dies habe ihm

gesundheitlich stark zugesetzt. Im Jahr 2018 habe der zu hohe Arbeitseinsatz

kompensiert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten darum

gebeten, regelmässig arbeiten zu dürfen, da er sein Leistungslimit

überschritten habe. Per 1. Februar 2019 sei daher ein fixes Arbeitspensum

mit einem fixen Monatslohn von CHF 2'200.00 x 13 vereinbart worden, sodass

das tatsächliche Erwerbseinkommen noch CHF 28'600.00 pro Jahr betragen

habe, was aufgerechnet auf ein 60%-Pensum CHF 34'320.00 ausmache und somit

deutlich tiefer sei als dasjenige von CHF 37'740.00 gemäss Rentenverfügung

vom 3. Dezember 2014. Auch übersehe die Beschwerdegegnerin, dass das

tatsächliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019

mit CHF 38'357.00 und CHF 32'196.00 tiefer ausgefallen sei. Gemäss

Art. 31 Abs. 1 IVG könne eine Rente nur dann revidiert werden, wenn

die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00 betrage. Das

durchschnittlich erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen sei mithin unterhalb

des von der IV-Stelle im Jahr 2014 ermittelten hypothetischen Erwerbseinkommens

ausgefallen. Die Einkommenserzielung im Jahr 2017 von CHF 40'421.00 möge

bedingt durch Zuschläge mit unregelmässigen Arbeitszeiten auch an Wochenenden

und Feiertagen höher ausgefallen sein, wobei der Beschwerdeführer dies

gesundheitlich nicht toleriert habe. Abgesehen davon, dass diese

Einkommensangabe noch zu verifizieren sei, sei das (angebliche) Einkommen von

CHF 40'421.00 im weiteren Zeitablauf nicht weiter erzielt worden. Es liege

jedenfalls keine dauerhafte, anspruchsrelevante Veränderung vor. Bei einem

durchschnittlichen jährlichen Bruttolohn von CHF 36'334.00 in den Jahren

2016.

bis 2019 könne gegenüber dem hypothetischen Invalideneinkommen im

Referenzzeitpunkt von CHF 37'740.00 keine Verbesserung erblickt werden. Selbst

wenn man ausschliesslich das im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer erzielte

Erwerbseinkommen von (angeblich) CHF 40'421.00 für die Frage des

Revisionsgrundes heranzöge, so müsste man für die richtige Beurteilung das

hypothetische Valideneinkommen von CHF 75'996.00 um die

Nominallohnentwicklung der Jahre 2013 bis zur Rentenrevision im August 2021

aufrechnen. Somit resultierte ein teuerungsbereinigtes Valideneinkommen von

CHF 79'437.00. Verglichen mit dem um CHF 1'500.00 bereinigten

tatsächlichen Einkommen für 2017 von CHF 38'921.00 ergebe sich eine

Erwerbseinbusse von 51 % und damit ebenfalls keine rentenrelevante

Veränderung. Im Übrigen gelte es, die Einkommensangabe von CHF 40'421.00

noch zu verifizieren. Ziehe man sämtliche Lohnabrechnungen, welche dem

Beschwerdeführer für das Jahr 2017 zugestellt worden seien, heran, so ergebe

sich zusammengerechnet ein Bruttolohn von CHF 37'373.00 und nicht von

CHF 40'421.00. Es ergebe sich in keinem der betreffenden Jahre bis aktuell

irgendeine Einkommenserzielung, welche das hypothetische Invalideneinkommen im

Referenzzeitpunkt 2014 in Frage stellen würde (A.S. 7 ff.).

5.1.3

Die Beschwerdegegnerin macht in

ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer habe

pflichtwidrig nicht gemeldet, dass er bei der F.___ seit dem 1. September

2015.

eine Anstellung angenommen habe. Er habe dies erst im Rahmen der von ihr

im Jahr 2020 eingeleiteten Revision angegeben. In dieser Tatsache bestehe ein

Revisionsgrund. Dabei sei es nicht erforderlich, dass gerade die geänderte

Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führe; vielmehr könne sich

bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes

Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente führe. Bei der Überprüfung der erzielten Einkommen des

Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei der F.___ sei festgestellt

worden, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von CHF 40'421.00

abgerechnet habe. Dies könne dem IK-Auszug entnommen werden. Es sei üblich,

dass sich die IV-Stelle bei der Festlegung der Einkommen auf den IK-Auszug

stütze und diesen nicht hinterfrage. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass

das abgerechnete Einkommen im Jahr 2017 nicht mit den Lohnausweisen

übereinstimme, sei nach einer Überprüfung im Grundsatz zuzustimmen. Dennoch sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fehlenden CHF 3'047.85 von

der Arbeitgeberin erhalten habe, da diese den entsprechenden Betrag abgerechnet

habe. Es sei nicht Sache der IV-Stelle zu überprüfen, wie sich die Differenz

ergebe. Der Beschwerdeführer gebe keine Begründung an und er habe keine

entsprechende Nachforschung bei der Arbeitgeberin durchgeführt. Die

Verifikation der zu berücksichtigenden Einkommen ergebe sich aus dem IK-Auszug.

Daraus seien keine Korrekturen ersichtlich für den Fall, dass die Arbeitgeberin

falsch abgerechnet hätte. Somit habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im

IK-Auszug für das Jahr 2017 ausgewiesenen Lohn von CHF 40'421.00 abstellen

können. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Erfüllung von

Art. 31 IVG ein höheres Einkommen erzielt habe und somit ein

Revisionsgrund klar ausgewiesen sei. Da der Beschwerdeführer nur in einem 50%-Pensum

arbeitstätig sei und ihm aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor ein 60%-Pensum

zumutbar wäre, sei beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen.

Daraus ergebe sich nun die Änderung des Invaliditätsgrades, welcher zum Bezug

einer Viertelsrente berechtige. Der Beschwerdeführer gebe zudem an, dass bei

der Berechnung des Einkommensvergleichs für das Jahr 2017 weiterhin ein

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe bei einem Invaliditätsgrad von

51.

%. Dies sei falsch, da der Einkommensvergleich auf das Jahr 2017

erstellt werden müsste. Dies würde zu einen Invaliditätsgrad von 45 %

führen. Somit hätte er im Jahr 2017 nur einen Anspruch auf eine Viertelsrente

(A.S. 44 ff.).

5.1.4

In seiner Replik lässt der

Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, es liege keine erhebliche Änderung von

Umständen vor, welche einen Revisionsgrund darstellten. Dem Beschwerdeführer

sei seine Meldepflicht auch gar nicht bewusst gewesen, was angesichts der stark

schwankenden und im Widerspruch zum Lohnausweis stehenden Lohnabrechnungen

nicht weiter verwundere. Befremdend sei ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin

davon ausgehe, sie müsse ein Einkommen gemäss IK-Auszug nicht hinterfragen. Der

Beschwerdeführer habe die schwankenden Arbeitseinsätze mit viel Sonntagsarbeit

nicht toleriert und ein festes Arbeitspensum verlangt. Etwas, das medizinisch

nicht zumutbar sei, könne nun aber nicht als Grundlage für eine Rentenrevision

herangezogen werden. Die Einkommenserzielung des Beschwerdeführers in den

Jahren 2017 und 2018 sei ausweislich der Lohnabrechnungen in keiner Art und

Weise stabil in dem Sinne, dass von einer voraussichtlich dauerhaft

verbesserten Lohnerzielung die Rede sein könnte. Der Nachweis, dass der

Beschwerdeführer dauerhaft mehr als das in der ursprünglichen Verfügung

angenommene Invalideneinkommen habe erzielen können und dies noch in einer

zumutbaren Arbeitstätigkeit, sei von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht

worden. Würde man das Gegenteil annehmen, also von stabilen Verhältnissen

ausgehen, so müsste dies erst recht auch ab 1. Januar 2018 gelten, d.h. es

müsste dann wiederum eine Revision gestützt auf die tatsächliche

Einkommenserzielung erfolgen. Der Beschwerdeführer sei ferner der Auffassung,

dass der Lohn für das Jahr 2017 auch aufgrund einer Veränderung des

Abrechnungssystems zu hoch abgerechnet worden sei. Entsprechende Abklärungen

seien in die Wege geleitet worden (A.S. 52 ff.).

5.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin im Zeitraum seit den rechtskräftigen Verfügungen vom

15.

Oktober und 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 96 ff.) bis zu den

vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September

2021.

(IV-Nr. 125 und 127) zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen

ist.

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in

den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember

2014.

aus medizinischer Sicht primär auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

10.

Juni 2014 ab, worin die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer «Rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher

bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig

leichte bis maximal mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9)», sowie einer «Panikstörung,

gering ausgeprägt (ICD-10 F41.0)», gestellt wurden. Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Verweistätigkeit wurde angegeben,

dem Beschwerdeführer sei aktuell ein volles zeitliches Arbeitspensum bei einer

dabei gleichzeitig um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten

(IV-Nr. 90.1 S. 16 ff.; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

I.___ vom 21. Juli 2014 [IV-Nr. 93 S. 2]). Die

Beschwerdegegnerin ermittelte in Anwendung der Tabellenwerte der LSE 2010 (nicht

2014) bei einem Valideneinkommen von CHF 75'996.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 0.00 bzw. CHF 37'740.00 (zumutbares 60%-Pensum

ab 5. Juni 2014 [Begutachtungszeitpunkt]) Invaliditätsgrade von 100 %

und 50 % und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis

30.

September 2014 eine ganze und ab 1. Oktober 2014 eine halbe

Invalidenrente zu (IV-Nr. 94 bis 98). Diese Rentenverfügungen erwuchsen in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

5.2.2

Im Rahmen des im September 2020 gemäss

Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 IVV von Amtes wegen

eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, sein

Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, wobei es Momente gebe, in welchen

es ihm vor allem wegen seiner Angstzustände sehr schlecht gehe. Es sei jedoch

eine berufliche Umstellung erfolgt. Er sei mit einem Pensum von 50 % (am

Morgen) bei der F.___, [...], angestellt und froh, wenn er diese Tätigkeit

weiterhin ausüben und das Arbeitspensum halten könne (IV-Nr. 106). Der

behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, stellte in seinem Bericht zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2020 fest, seit dem Jahr 2014

liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber gleichbleibender

Gesundheitszustand vor (IV-Nr. 108 S. 6). Gemäss dem zwischen der

Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen unbefristeten

Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2019 arbeitet der Beschwerdeführer seit 1. Februar

2019.

als Betriebsmitarbeitender im Bereich «Frischdienst» in [...] mit einem

Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche), wobei er einen Jahresbruttolohn

von CHF 28'600.00 (Grundlohn von CHF 2'200.00 x 13) erzielt (IV-Nr. 107

bzw. 120 S. 2 f.). Ab 1. Januar 2020 beläuft sich sein monatlicher

Grundlohn auf CHF 2'220.00; IV-Nr. 110 S. 8). Nach den Angaben

der Arbeitgeberin vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bereits am 1. September 2015 auf, wobei

er bis und mit Januar 2019 im Stundenlohn arbeitete (IV-Nr. 110). Auf die

entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin teilte die Arbeitgeberin am

23.

Dezember 2020 mit, der Beschwerdeführer sei vom 1. September 2015

bis 31. Januar 2019 mit einem Pensum von 50 bis 60 % im Stundenlohn

angestellt gewesen; eine interne Regelung ab 2019 verlange, dass ein

Mitarbeiter mit einem Arbeitspensum ab 50 % im Monatslohn angestellt werde

(IV-Nr. 116 S. 2). Gemäss den vorliegenden Auszügen aus dem

individuellen Konto (IK) vom 29. September 2020 bzw. 28. Januar 2021

erzielte der Beschwerdeführer bei der vorerwähnten Arbeitgeberin

Jahreseinkommen von CHF 10'102.00 (September bis Dezember 2015),

CHF 34'362.00 (2016), CHF 40'421.00 (2017), CHF 38'357.00 (2018)

und CHF 32'196.00 (2019; IV-Nr. 105 S. 3 bzw. 118 S. 2). Im

Jahr 2020 belief sich sein Jahresbruttoeinkommen auf CHF 37'173.00 (IV-Nr. 120

S. 4). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten

Lohnausweisen für die Jahre 2021 und 2022 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer Jahresbruttoeinkommen von CHF 36'586.00 und

CHF 35'823.00 erzielte (BB 12 und 13). Mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, durch

das im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen von CHF 40'421.00 sei es zu

einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers gehabt hätte. Zur Beurteilung des weiteren

Rentenanspruchs werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen

der Schweizerischen Lohnstruktur des Bundesamtes für Statistik für das Jahr

2018.

abgestellt. Der damit neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage nurmehr

45.

%, weshalb die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente

herabgesetzt werde (IV-Nr. 125; A.S. 1 ff.).

5.3

Zunächst ist festzuhalten, dass

aufgrund der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere des im

Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichts

des den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandelnden Psychiaters, Dr. med.

H.___, der Revisionsgrund einer relevanten gesundheitlichen Veränderung ausser

Betracht fällt. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom

3.

Oktober 2020 die Diagnosen «F33.1 rezidivierende depressive Störung,

leichte bis mittelgradige depressive Episode, V.a. Störung der

Aufmerksamkeitsregulierung F90.0» sowie «F41.0 generalisierte Angststörung mit

Paniktendenzen» und hielt zum Verlauf seit dem Jahr 2014 fest, effektiv liege zwar

ein schwankender, im Längsschnitt aber gleichbleibender Zustand vor. Stress-

und situationsbedingt komme es immer wieder zu depressiven Krisen und

Paniktendenzen. Die soziopraktische Belastbarkeit habe nicht relevant

verbessert werden können. Der Patient arbeite zu 50 %; eine Steigerung der

Arbeitsbelastung sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar

(IV-Nr. 108). Diesen Bericht würdigte der RAD-Arzt Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Aktennotiz vom

21.

Januar 2021 dahingehend, der aktuelle Arztbericht von Dr. med. H.___

vom 3. Oktober 2020 zeige auf, dass der Gesundheitszustand des

Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. med. E.___

vom 5. Juni 2014 (Gutachten vom 10. Juni 2014; IV-Nr. 90.1) unverändert

sei. Eine weitere medizinische Abklärung dränge sich somit nicht auf (vgl.

IV-Nr. 117). Damit in Einklang gab der Beschwerdeführer auf dem Formular

«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» vom 25. September 2020 selber

an, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (IV-Nr. 106 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin legte in der vorliegend angefochten Verfügung dar,

gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich die gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers nicht verändert (A.S. 1 f.) und auch der

Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend

machen, es komme weder eine Änderung seines Gesundheitszustandes noch eine

Änderung seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Revisionsgrund

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Frage (vgl. Beschwerde,

Dispositiv

S. 10 Ziff. 9). Demnach ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor gemäss der gutachterlichen Einschätzung von

Dr. med. E.___ in einer adaptierten Tätigkeit im Ausmass von 60 %

arbeits- bzw. leistungsfähig ist (vgl. IV-Nr. 90.1 S. 22 f.). Die

davon abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med.

H.___, wonach die aktuelle Tätigkeit bei der F.___ mit einem Pensum von

50 % optimal und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. -belastung aus

psychiatrischer Sicht unzumutbar sei (IV-Nr. 108 S. 4 und 6), ist

unter dem revisionsrechtlichen Gesichtswinkel unerheblich, handelt es sich

dabei doch um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands (vgl. E.

II. 3.1 hiervor). Eine veränderte Befundlage geht aus diesem Bericht nicht

hervor. Wie erwähnt, weist der behandelnde Psychiater darauf hin, es bestehe

seit dem Jahr 2014 im Längsschnitt ein gleichbleibender psychischer Gesundheitszustand.

Ebenso wenig ist auf die Einschätzung der behandelnden Oberärztin der K.___, [...],

in ihrem Bericht vom 15. September 2021 abzustellen, wonach sie mit der Beurteilung

einer 40%igen Leistungseinschränkung nicht einverstanden sei, da der

Beschwerdeführer im Beisein seiner Ehefrau in mehreren Gesprächen bestätigt

habe, dass er in seinem aktuellen 50%-Pensum völlig an die Grenze seiner

Belastbarkeit gekommen sei (vgl. IV-Nr. 132 S. 2 f.). Es werden auch

in diesem Bericht keine neuen Befunde erwähnt, aufgrund welcher von einer

relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen

werden müsste. Eine erhebliche und andauernde gesundheitliche Veränderung ist somit

nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im Folgenden ist zu

prüfen, ob bezogen auf die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein

Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer

geltend machen lässt, in Bezug auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen bestehe

kein Anlass zu einer Revision, da kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliege

(Beschwerde, S. 10 ff.), und es sei keine erhebliche Änderung von

Umständen ersichtlich, welche einen Revisionsgrund darstelle (Replik, S. 1

ff.), ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das Rentenrevisionsverfahren wird entweder

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin ist als

Versicherungsträgerin somit berechtigt, jederzeit eine laufende Rente in

Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären

(BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 mit Hinweisen). Es gilt zu beachten,

dass in Bezug auf eine mögliche Rentenrevision bei – wie hier – gleich

gebliebenem Gesundheitszustand auch veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbsbereich von Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2021

vom 2. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f.). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. Oktober bzw. 3. Dezember

2014 nicht (mehr) erwerbstätig war. Zuletzt war er von 1999 bis 2012 als Betriebsmitarbeiter

bzw. Rollmaschinenführer (im 4-Schichtbetrieb) in der C.___ [...], angestellt

(IV-Nr. 14, 17, 19, 20 und 90.1 S. 3 und 90.4). Nach seiner Anmeldung

bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2012 absolvierte er von Juli 2012 bis August

2013 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein Aufbau- bzw.

Belastbarkeitstraining in der D.___, [...], welches mangels Erreichen einer

genügenden psychischen Stabilität abgebrochen werden musste (IV-Nr. 78 ff.).

Nach dieser Massnahme war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit

dem 1. September 2015 geht er jedoch unbestrittenermassen einer neuen Erwerbstätigkeit

in der F.___ im Stundenlohn mit einem Pensum von zunächst 50 bis 60 % und

ab 1. Februar 2019 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit

einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) nach (vgl. IV-Nr. 116 S. 2

und 120 S. 2 f.). Von dieser erwerblichen Veränderung erhielt die

Beschwerdegegnerin erst im von ihr von Amtes wegen eingeleiteten

Revisionsverfahren im September 2020 Kenntnis. Dieser Stellenantritt ist durchaus

geeignet, den bisherigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe

Invalidenrente zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2020,

9C_207/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.1.1 und 8C_270/2013 vom

29. August 2013 E. 4). Die am 1. September 2015 aufgenommene

Erwerbstätigkeit im Stundenlohn mit einem Pensum von zunächst 50 bis 60 %

war mit Blick auf das damals bei der Rentenzusprechung zu Grunde gelegte

Invalideneinkommen von CHF 37'740.00 (vgl. IV-Nr. 94 S. 3) von

Bedeutung. So wurde in den vorerwähnten IK-Auszügen im Jahr 2017 ein

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 40'421.00

ausgewiesen, was in Anbetracht des der ursprünglichen Berentung zugrunde

gelegten Invalideneinkommens von CHF 37'740.00 auf eine erhebliche (vgl.

dazu Art. 31 Abs. 1 IVG; E. II. 3.1 hiervor) und, da über die

Zeitspanne eines Jahres generiert, auch dauerhafte Veränderung der erwerblichen

Situation im Sinne von Art. 17 ATSG hinweist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2. mit Hinweisen). Im

Weiteren gilt es zu beachten, dass bei den Renten der Invalidenversicherung

grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder

Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der

bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) führt, als erheblich zu

betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2.

mit Hinweisen). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 1. September 2015

aufgenommene Stelle bei der F.___ als revisionsbegründenden Faktor einstufte und

sich veranlasst sah, die laufende Rente in Revision zu ziehen.

5.5

5.5.1 Wie erwähnt, wird in den

vorliegenden IK-Auszügen vom 29. September 2020 (IV-Nr. 105

S. 3) und 28. Januar 2021 (IV-Nr. 118 S. 2) ein

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Rahmen seines bestehenden

Anstellungsverhältnisses bei der F.___ (G.___ Genossenschaft), [...], im Jahr

2017 von CHF 40'421.00 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, die Einkommenserzielung im Jahr 2017 in Höhe von CHF 40'421.00 sei

noch zu verifizieren (Beschwerde, S. 12 Ziff. 13). Ziehe man

sämtliche Lohnabrechnungen, welche ihm für das Jahr 2017 zugestellt worden

seien, heran, so ergebe sich zusammengerechnet ein Bruttolohn von

CHF 37'373.00, nicht CHF 40'421.00. Es ergebe sich in keinem der betreffenden

Jahre bis aktuell irgendeine Einkommenserzielung, welche das hypothetische

Invalideneinkommen im Referenzzeitpunkt in Frage stellen würde (Beschwerde,

S. 14 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeant-wort

ein, aufgrund einer Nachrechnung der in den Lohnausweisen angegebenen Einkommen

sei diesem Einwand zuzustimmen, es sei jedoch davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die fehlende Differenz von CHF 3'047.85 von der

Arbeitgeberin erhalten habe, da diese den entsprechenden Betrag abgerechnet

habe. Es sei nicht ihre Sache zu überprüfen, wie sich die Differenz ergeben

habe. Der Beschwerdeführer gebe denn auch keine Begründung an, wie es dazu

gekommen sein könnte; eine entsprechende Nachforschung bei der Arbeitgeberin sei

nicht durchgeführt worden. Im IK-Auszug seien auch keine Korrekturen

ersichtlich für den Fall, dass die Arbeitgeberin falsch abgerechnet hätte. Sie

habe auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Lohn für das Jahr 2017 in Höhe von

CHF 40'421.00 abstellen dürfen (A.S. 45). In seiner Replik lässt der

Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, er sei der Auffassung, dass der Lohn

für das Jahr 2017 aufgrund einer Änderung beim Abrechnungssystem der

Arbeitgeberin zu hoch abgerechnet worden sei. Der Lohn für die tatsächliche

Arbeitsleistung in diesem Jahr sei tiefer ausgefallen. Entsprechende

Abklärungen seien in die Wege geleitet worden (A.S. 54).

5.5.2 Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen

der F.___ für das Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer folgende monatlichen Bruttolöhne

(inkl. Sonntagsarbeit, Rüstprämien sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen):

CHF 3'572.85 (Januar), CHF 3'103.20 (Februar), CHF 2'786.30

(März), CHF 2'552.55 (April), CHF 2'462.00 (Mai), CHF 3'639.35

(Juni), CHF 3'270.30 (Juli), CHF 4'012.75 (August), CHF 3'018.65

(September), CHF 1'373.45 (Oktober), CHF 2'702.00 (November) und

CHF 4'879.75 (Dezember; vgl. BB 5). Der Bruttojahreslohn beträgt

damit effektiv CHF 37'373.15. Die Differenz zu dem im IK für das gleiche

Jahr ausgewiesenen Einkommen von CHF 40'421.00 in Höhe von

CHF 3'047.85 war bisher unklar. Aus der vom Beschwerdeführer erst im

vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 3. März 2022 nachgereichten

Stellungnahme der F.___ vom 9. Februar 2022 (BB 11; vgl. E. I. 2.6

hiervor) geht nun hervor, dass die Arbeitgeberin ab Januar 2018 eine Änderung

ihres Lohnabrechnungssystems vornahm. Gemäss ihren Angaben erfolgten ab Januar

2018 neu zwei Lohnläufe pro Monat. Bis vor Januar 2018 sei pro Monat nur ein

Lohnlauf für alle Mitarbeitenden (Basis Monatslohn und Stundenlohn)

durchgeführt worden, und zwar jeweils bis spätestens am 25. des Monats. Für die

Mitarbeitenden im Stundenlohn habe dies bedeutet, dass die geleisteten Stunden

von der Mitte des Vormonats bis zur Mitte des laufenden Monats abgerechnet worden

seien. Folglich seien in der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2017 auch

geleistete Stunden von Mitte bis Ende Dezember 2016 berücksichtigt und

abgerechnet worden. Die Abrechnungsperiode 2017 habe somit Mitte Dezember 2016

begonnen und Ende Dezember 2017 geendet. Diese um einen halben Monat (Mitte bis

Ende Dezember 2017) verlängerte Abrechnungsperiode 2017 infolge der Einführung

des neuen Abrechnungssystems begründe das erhöhte Einkommen in diesem Jahr

(BB 11). Dementsprechend lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

3. März 2022 geltend machen, das im IK-Auszug für das Jahr 2017 ausgewiesene

Einkommen müsse um die Hälfte des Lohnes für den Monat Dezember 2016 gekürzt

werden; ein Revisionsgrund liege somit nicht vor (vgl. A.S. 59). Aufgrund

dieser nachvollziehbaren Angaben der Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom

9. Februar 2022 (BB 11), welcher Beweiswert zukommt, ist davon

auszugehen, dass der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 infolge der Änderung des

Lohnabrechnungssystems per 1. Januar 2018 irrtümlicherweise zu hohe Lohnangaben

übermittelt wurden, weshalb nicht auf das im individuellen Konto für das Jahr 2017

ausgewiesene Erwerbseinkommen von CHF 40'421.00 abgestellt werden kann. Vielmehr

ist das Bruttoeinkommen gemäss der nachgereichten Jahresübersicht bzw.

Lohnabrechnung der Arbeitgeberin für das Jahr 2017 von CHF 40'421.45 (vgl.

BB 11) um die Hälfte des Bruttolohnes für den Monat Dezember 2016 von CHF 5'378.95

(vgl. BB 4), somit um CHF 2'689.50, zu kürzen, was ein tatsächliches,

im Jahr 2017 erzieltes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von

CHF 37'731.95 ergibt. Nach einem Vergleich dieses Einkommens mit dem der

ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegten Invalideneinkommen von

CHF 37'740.00 (vgl. IV-Nr. 94 S. 3) ist ersichtlich, dass weder in

Bezug auf das im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen noch in Bezug auf die

weiteren, in den Jahren 2015 bis 2020 erzielten Einkommen eine erhebliche

Änderung vorliegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Es liegt demnach auch in

erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund vor.

6. Nach dem Gesagten ist im Fall

des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund ersichtlich, der eine Herabsetzung seiner

laufenden halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente rechtfertigen würde. Die

vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August 2021 und

1. September 2021 sind somit insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente

auf Ende September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Dem

Beschwerdeführer ist ab 1. Oktober 2021 weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

7.

7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat der

im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 i.V.m. § 160

Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00

(ab 1. Januar 2023: CHF 250.00 bis CHF 350.00) zuzüglich

Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 3. März 2022 seine Kostennote eingereicht. Darin

macht er einen Zeitaufwand von 19.13 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 272.20 geltend

(A.S. 61 ff.). Aus der anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung

eingereichten ergänzenden Kostennote vom 2. Mai 2023 gehen ein zusätzlicher

Zeitaufwand von 5.61 Stunden sowie zusätzliche Auslagen von CHF 66.10

hervor (A.S. 73.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Der unter den Daten vom 10. September 2021 (Brief an Klient;

0.17 Std.), 29. September 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. September

2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. Oktober 2021 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 7. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 13. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.; Brief

an Klient, 0.17 Std.), 28. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht,

0.17 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. November 2021 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 16. Dezember

2021 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 31. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 7. Februar 2022 (Brief an Klient, 0.08 Std.), 11. Februar 2022

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Februar 2022 (Brief an Klient,

0.17 Std.), 3. März 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. März

2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 22. März 2023 (Brief an Klient,

0.17 Std.) sowie 28. März 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.) angegebene

Aufwand kann daher nicht berücksichtigt werden. Bei den als «Brief an Klient»

ausgewiesenen Positionen ist von Orientierungskopien auszugehen, welche

Kanzleiaufwand darstellen. Dementsprechend kann auch der unter dem Datum vom

9. März 2023 angegebene Zeitaufwand mit dem Vermerk «Brief an Klient» im

Ausmass von einer Stunde (!) nicht entschädigt werden. Die Vorbereitung auf die

Verhandlung vom 2. Mai 2023 ist mit einer Stunde zu vergüten; der hierfür

geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden erscheint übersetzt. Für die Verhandlung

sind 35 Minuten bzw. 0.58 Stunden zu berücksichtigen. Der nachprozessuale

Aufwand ist bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss mit einer halben

Stunde zu veranschlagen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von insgesamt

18.43 Stunden. In Bezug auf die Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer

einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV,

BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 217.20 zu

vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 5'196.20

(Honorar von CHF 4'607.50 [18.43 Std. à CHF 250.00] zuzüglich

Auslagen von CHF 217.20 und MwSt von CHF 371.50).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 und

1. September 2021 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2021 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten ist.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 5'196.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 2. Mai 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser