VSBES.2021.162
Invalidenrente
9. Mai 2023Deutsch37 min
Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1999 bis 2012 als Produktionsmitarbeiter/Leg-
Source so.ch
Urteil vom 9. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter
Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen
vom 30. August 2021 und 1. September 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1979 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1999 bis 2012 als Produktionsmitarbeiter/Leg-
und Rollmaschinenführer in der B.___ GmbH bzw. C.___, angestellt. Nach seiner
Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
vom 27. Februar 2012 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) absolvierte er von
Juli 2012 bis August 2013 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein
Aufbau- bzw. Belastbarkeitstraining als Mitarbeiter Kabelkonfektion in der D.___,
[...] (IV-Nr. 26, 34, 46, 51, 53, 62, 64, 74 S. 2 ff., 78 und 80). In
der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 10. Juni
2014, IV-Nr. 90). Der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Pensum von 100 %
bei einer um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit; IV-Nr. 90.1
S. 21 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember 2014
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom
1. Januar 2013 bis 30. September 2014 und aufgrund eines
Invaliditätsgrades von nurmehr 50 % eine halbe Invalidenrente ab
1. Oktober 2014 zu (IV-Nr. 95 ff.). Diese Verfügungen erwuchsen in
der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im September 2020 veranlasste die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte
Renten-Revision. Auf dem entsprechenden Formular gab der Beschwerdeführer an,
es sei eine berufliche Umstellung erfolgt; er habe eine Tätigkeit in der F.___
(G.___ Genossenschaft), [...], mit einem Pensum von 50 % aufgenommen (IV-Nr. 106).
Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim behandelnden Psychiater
Dr. med. H.___ und weiterer Angaben bei der Arbeitgeberin, Konsultation des
RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin
am 30. August und 1. September 2021 zwei Verfügungen, worin sie die
bisherige halbe Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades
von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober
2021 herabsetzte. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss
den anlässlich der Revision erfolgten medizinischen Abklärungen habe sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert. Es sei jedoch im
Rahmen der Revision festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017
bei seiner Arbeitgeberin, der F.___, ein Einkommen von CHF 40'421.00
erzielt habe. Durch dieses Einkommen sei es zu einer Sachverhaltsänderung
gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch gehabt hätte. Der
Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses höhere Einkommen umgehend zu
melden. Auf eine Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen werde jedoch
verzichtet. Zur Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs werde beim
Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Der
damit neu errechnete Invaliditätsgrad betrage nurmehr 45 %, weshalb die
bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Zum erhobenen
Einwand vom 7. und 9. Juni 2021 wurde schliesslich noch dargelegt, der
Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Sonntagsarbeit mehr verrichte und nun
im fixen Monatslohn angestellt sei, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des
Invaliditätsgrades. Es sei ihm medizinisch-theoretisch zumutbar, sowohl in
seiner letzten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch in einer
Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer 40%igen Leistungseinschränkung
erwerbstätig zu sein. Mit der Anstellung bei der F.___ schöpfe er seine
Resterwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades analog zum Entscheid bei der Rentenzusprache auf die Zahlen
der LSE abgestellt werde (IV-Nr. 125 und 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
29. September 2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 30. August 2021 und 1. September 2021 seien vollständig
aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die
bisherigen Rentenleistungen bei einem IV-Grad von 50 % rückwirkend ab
Rentenherabsetzung wieder auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene aufschiebende
Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 44 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
15. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird das Begehren des
Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 30. August 2021 und
1. September 2021 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 48 ff.).
2.4 In seiner Replik vom
31. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
festhalten, wobei er weitere Unterlagen (Urkunden Nr. 9 und 10) einreicht
(A.S. 52 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 9 und 10).
2.5 Mit Eingabe vom 16. Februar
2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Äusserung im
Rahmen einer Duplik (A.S. 57).
2.6 Am 3. März 2022 lässt der
Beschwerdeführer ein weiteres Aktenstück als Urkunde Nr. 11 einreichen
(A.S. 59 f.; BB 11). Unter dem gleichen Datum reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.). Beide
Aktenstücke werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 64).
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom
8. März 2023 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 2. Mai 2023, vorgeladen. Der
Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 65 f.).
2.8 Mit Eingabe vom 22. März 2023
lässt der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen als Urkunden Nr. 12 bis 15
einreichen (A.S. 68 f.; BB 12 bis 15). Auch diese Unterlagen werden
der Beschwerdegegnerin daraufhin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 70).
2.9 Am 2. Mai 2023 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 2. Mai 2023, A.S. 71 f.). Anlässlich
dieser Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende
Kostennote ein (A.S. 73).
2.10 Auf die Ausführungen der Parteien
wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
1.3
Streitig ist, ob die dem Beschwerdeführer
seit 1. Oktober 2014 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht
revisionsweise per 1. Oktober 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt
wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 30. August
2021.
bzw. 1. September 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität gemäss Art. 4
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bedeutet im
Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1
S. 346).
2.2
Die Invalidenrente wird nach dem
Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) besteht
Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein
Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer
Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe
Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet.
2.3
2.3.1
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136 f.).
2.3.2
Bei der Ermittlung des Einkommens,
das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, ist in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens
ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in
der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE
vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A
(standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung
der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom
sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1., 8C_263/2022 vom 8. September
2022.
E. 5.3.1. und 8C_269/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.2., je
mit Hinweisen).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3. S. 10 f. mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2
S. 205).
Kann eine rentenberechtigte Person neu
ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so
wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert,
wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt
(Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung). Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung
zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
3.2
Liegt ein Revisionsgrund im
vorerwähnten Sinne vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
4.
Der Berechtigte oder sein
gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,
haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine
solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des
Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des
Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und
gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich
der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin reduzierte
die bisher dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %
seit dem 1. Oktober 2014 ausgerichtete halbe Invalidenrente (vgl.
Verfügungen vom 15. Oktober 2014 und 3. Dezember 2014 [AK-Nr. 96
f.]) mit vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August und
1.
September 2021 auf eine Viertelsrente per 1. Oktober 2021 und
begründete dies damit, sie habe im September 2020 von Amtes wegen eine Revision
eingeleitet. Im Rahmen dieser Rentenrevision sei festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2017 bei seiner Arbeitgeberin, der F.___, ein
Einkommen von CHF 40'421.00 erzielt habe. Durch dieses Einkommen sei es zu
einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch
gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses höhere
Einkommen umgehend zu melden. Zur Beurteilung seines weiteren Rentenanspruchs
werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen der LSE 2018
abgestellt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 74'669.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 41'318.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von
45.
% und damit nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Zu den
Einwänden des Beschwerdeführers wurde im Weiteren dargelegt, anlässlich der im
Revisionsverfahren durchgeführten medizinischen Abklärungen bestünden keine
Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Sowohl die letzte
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch Verweistätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer im Rahmen eines Pensums von 100 % mit einer
Leistungseinschränkung von 40 %, somit zu 60 %, zuzumuten. Die
versicherungsmedizinische Beurteilung sei unverändert. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer keine Sonntagsarbeit mehr verrichte und nun mit fixem Monatslohn
angestellt sei, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades.
Mit der Anstellung in der F.___ schöpfe er seine Resterwerbsfähigkeit nicht
aus, weshalb – analog zum Entscheid bei der Rentenzusprache (Verfügung vom
15.
Oktober 2014) – auf die Tabellenwerte der LSE 2018 abzustellen sei (IV-Nr. 125;
A.S. 1 ff.).
5.1.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, es seien ihm die bisherigen Rentenleistungen bei einem IV-Grad
von 50 % rückwirkend ab Rentenherabsetzung wieder auszurichten. Zur
Begründung legt er dar, er sei seit der Rentenzusprache nur in einem Pensum von
50.
% tätig gewesen, teilweise auch mehr, aber nie mehr als 60 %. Auch
aktuell habe er ein Arbeitspensum von 50 %, mit welchem er gemäss
fachärztlicher Einschätzung vom 15. September 2021 (vgl. IV-Nr. 132
S. 2 f.) an die Grenzen seiner Belastbarkeit komme. Weder eine Änderung
des Gesundheitszustands noch eine Änderung der medizinischen-theoretischen
Arbeitsfähigkeit komme als Revisionsgrund in Frage. Die Beschwerdegegnerin rufe
dagegen eine Verbesserung des Invalideneinkommens als Anpassungs- bzw.
Revisionsgrund an. Sei anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung für die
Bemessung des Invalideneinkommens auf den sogenannten ausgeglichenen
Arbeitsmarkt abgestellt worden, könne nachträglich der Fall eintreten, dass die
versicherte Person ein tatsächliches Invalideneinkommen erziele, welches höher
sei als das ursprünglich angenommene. Diesfalls bestehe Anlass zur Revision,
wenn ein «besonders stabiles Arbeitsverhältnis» vorliege, die versicherte
Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe
und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn erscheine. Im vorliegenden Fall erweise sich das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin aus verschiedenen Gründen als nicht rechtskonform. So habe sie
nicht abgeklärt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Stundenlohn um ein «besonders stabiles» Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Dies
sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 zu viel und auch vor
allem an Wochenenden und Feiertagen eingesetzt worden. Dies habe ihm
gesundheitlich stark zugesetzt. Im Jahr 2018 habe der zu hohe Arbeitseinsatz
kompensiert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten darum
gebeten, regelmässig arbeiten zu dürfen, da er sein Leistungslimit
überschritten habe. Per 1. Februar 2019 sei daher ein fixes Arbeitspensum
mit einem fixen Monatslohn von CHF 2'200.00 x 13 vereinbart worden, sodass
das tatsächliche Erwerbseinkommen noch CHF 28'600.00 pro Jahr betragen
habe, was aufgerechnet auf ein 60%-Pensum CHF 34'320.00 ausmache und somit
deutlich tiefer sei als dasjenige von CHF 37'740.00 gemäss Rentenverfügung
vom 3. Dezember 2014. Auch übersehe die Beschwerdegegnerin, dass das
tatsächliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019
mit CHF 38'357.00 und CHF 32'196.00 tiefer ausgefallen sei. Gemäss
Art. 31 Abs. 1 IVG könne eine Rente nur dann revidiert werden, wenn
die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00 betrage. Das
durchschnittlich erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen sei mithin unterhalb
des von der IV-Stelle im Jahr 2014 ermittelten hypothetischen Erwerbseinkommens
ausgefallen. Die Einkommenserzielung im Jahr 2017 von CHF 40'421.00 möge
bedingt durch Zuschläge mit unregelmässigen Arbeitszeiten auch an Wochenenden
und Feiertagen höher ausgefallen sein, wobei der Beschwerdeführer dies
gesundheitlich nicht toleriert habe. Abgesehen davon, dass diese
Einkommensangabe noch zu verifizieren sei, sei das (angebliche) Einkommen von
CHF 40'421.00 im weiteren Zeitablauf nicht weiter erzielt worden. Es liege
jedenfalls keine dauerhafte, anspruchsrelevante Veränderung vor. Bei einem
durchschnittlichen jährlichen Bruttolohn von CHF 36'334.00 in den Jahren
2016.
bis 2019 könne gegenüber dem hypothetischen Invalideneinkommen im
Referenzzeitpunkt von CHF 37'740.00 keine Verbesserung erblickt werden. Selbst
wenn man ausschliesslich das im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer erzielte
Erwerbseinkommen von (angeblich) CHF 40'421.00 für die Frage des
Revisionsgrundes heranzöge, so müsste man für die richtige Beurteilung das
hypothetische Valideneinkommen von CHF 75'996.00 um die
Nominallohnentwicklung der Jahre 2013 bis zur Rentenrevision im August 2021
aufrechnen. Somit resultierte ein teuerungsbereinigtes Valideneinkommen von
CHF 79'437.00. Verglichen mit dem um CHF 1'500.00 bereinigten
tatsächlichen Einkommen für 2017 von CHF 38'921.00 ergebe sich eine
Erwerbseinbusse von 51 % und damit ebenfalls keine rentenrelevante
Veränderung. Im Übrigen gelte es, die Einkommensangabe von CHF 40'421.00
noch zu verifizieren. Ziehe man sämtliche Lohnabrechnungen, welche dem
Beschwerdeführer für das Jahr 2017 zugestellt worden seien, heran, so ergebe
sich zusammengerechnet ein Bruttolohn von CHF 37'373.00 und nicht von
CHF 40'421.00. Es ergebe sich in keinem der betreffenden Jahre bis aktuell
irgendeine Einkommenserzielung, welche das hypothetische Invalideneinkommen im
Referenzzeitpunkt 2014 in Frage stellen würde (A.S. 7 ff.).
5.1.3
Die Beschwerdegegnerin macht in
ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer habe
pflichtwidrig nicht gemeldet, dass er bei der F.___ seit dem 1. September
2015.
eine Anstellung angenommen habe. Er habe dies erst im Rahmen der von ihr
im Jahr 2020 eingeleiteten Revision angegeben. In dieser Tatsache bestehe ein
Revisionsgrund. Dabei sei es nicht erforderlich, dass gerade die geänderte
Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führe; vielmehr könne sich
bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes
Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente führe. Bei der Überprüfung der erzielten Einkommen des
Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei der F.___ sei festgestellt
worden, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von CHF 40'421.00
abgerechnet habe. Dies könne dem IK-Auszug entnommen werden. Es sei üblich,
dass sich die IV-Stelle bei der Festlegung der Einkommen auf den IK-Auszug
stütze und diesen nicht hinterfrage. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass
das abgerechnete Einkommen im Jahr 2017 nicht mit den Lohnausweisen
übereinstimme, sei nach einer Überprüfung im Grundsatz zuzustimmen. Dennoch sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fehlenden CHF 3'047.85 von
der Arbeitgeberin erhalten habe, da diese den entsprechenden Betrag abgerechnet
habe. Es sei nicht Sache der IV-Stelle zu überprüfen, wie sich die Differenz
ergebe. Der Beschwerdeführer gebe keine Begründung an und er habe keine
entsprechende Nachforschung bei der Arbeitgeberin durchgeführt. Die
Verifikation der zu berücksichtigenden Einkommen ergebe sich aus dem IK-Auszug.
Daraus seien keine Korrekturen ersichtlich für den Fall, dass die Arbeitgeberin
falsch abgerechnet hätte. Somit habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im
IK-Auszug für das Jahr 2017 ausgewiesenen Lohn von CHF 40'421.00 abstellen
können. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Erfüllung von
Art. 31 IVG ein höheres Einkommen erzielt habe und somit ein
Revisionsgrund klar ausgewiesen sei. Da der Beschwerdeführer nur in einem 50%-Pensum
arbeitstätig sei und ihm aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor ein 60%-Pensum
zumutbar wäre, sei beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen.
Daraus ergebe sich nun die Änderung des Invaliditätsgrades, welcher zum Bezug
einer Viertelsrente berechtige. Der Beschwerdeführer gebe zudem an, dass bei
der Berechnung des Einkommensvergleichs für das Jahr 2017 weiterhin ein
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
51.
%. Dies sei falsch, da der Einkommensvergleich auf das Jahr 2017
erstellt werden müsste. Dies würde zu einen Invaliditätsgrad von 45 %
führen. Somit hätte er im Jahr 2017 nur einen Anspruch auf eine Viertelsrente
(A.S. 44 ff.).
5.1.4
In seiner Replik lässt der
Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, es liege keine erhebliche Änderung von
Umständen vor, welche einen Revisionsgrund darstellten. Dem Beschwerdeführer
sei seine Meldepflicht auch gar nicht bewusst gewesen, was angesichts der stark
schwankenden und im Widerspruch zum Lohnausweis stehenden Lohnabrechnungen
nicht weiter verwundere. Befremdend sei ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin
davon ausgehe, sie müsse ein Einkommen gemäss IK-Auszug nicht hinterfragen. Der
Beschwerdeführer habe die schwankenden Arbeitseinsätze mit viel Sonntagsarbeit
nicht toleriert und ein festes Arbeitspensum verlangt. Etwas, das medizinisch
nicht zumutbar sei, könne nun aber nicht als Grundlage für eine Rentenrevision
herangezogen werden. Die Einkommenserzielung des Beschwerdeführers in den
Jahren 2017 und 2018 sei ausweislich der Lohnabrechnungen in keiner Art und
Weise stabil in dem Sinne, dass von einer voraussichtlich dauerhaft
verbesserten Lohnerzielung die Rede sein könnte. Der Nachweis, dass der
Beschwerdeführer dauerhaft mehr als das in der ursprünglichen Verfügung
angenommene Invalideneinkommen habe erzielen können und dies noch in einer
zumutbaren Arbeitstätigkeit, sei von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht
worden. Würde man das Gegenteil annehmen, also von stabilen Verhältnissen
ausgehen, so müsste dies erst recht auch ab 1. Januar 2018 gelten, d.h. es
müsste dann wiederum eine Revision gestützt auf die tatsächliche
Einkommenserzielung erfolgen. Der Beschwerdeführer sei ferner der Auffassung,
dass der Lohn für das Jahr 2017 auch aufgrund einer Veränderung des
Abrechnungssystems zu hoch abgerechnet worden sei. Entsprechende Abklärungen
seien in die Wege geleitet worden (A.S. 52 ff.).
5.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin im Zeitraum seit den rechtskräftigen Verfügungen vom
15.
Oktober und 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 96 ff.) bis zu den
vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September
2021.
(IV-Nr. 125 und 127) zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen
ist.
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in
den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 15. Oktober und 3. Dezember
2014.
aus medizinischer Sicht primär auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
10.
Juni 2014 ab, worin die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer «Rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher
bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig
leichte bis maximal mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9)», sowie einer «Panikstörung,
gering ausgeprägt (ICD-10 F41.0)», gestellt wurden. Zur Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Verweistätigkeit wurde angegeben,
dem Beschwerdeführer sei aktuell ein volles zeitliches Arbeitspensum bei einer
dabei gleichzeitig um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten
(IV-Nr. 90.1 S. 16 ff.; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
I.___ vom 21. Juli 2014 [IV-Nr. 93 S. 2]). Die
Beschwerdegegnerin ermittelte in Anwendung der Tabellenwerte der LSE 2010 (nicht
2014) bei einem Valideneinkommen von CHF 75'996.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 0.00 bzw. CHF 37'740.00 (zumutbares 60%-Pensum
ab 5. Juni 2014 [Begutachtungszeitpunkt]) Invaliditätsgrade von 100 %
und 50 % und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis
30.
September 2014 eine ganze und ab 1. Oktober 2014 eine halbe
Invalidenrente zu (IV-Nr. 94 bis 98). Diese Rentenverfügungen erwuchsen in
der Folge unangefochten in Rechtskraft.
5.2.2
Im Rahmen des im September 2020 gemäss
Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 IVV von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, sein
Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, wobei es Momente gebe, in welchen
es ihm vor allem wegen seiner Angstzustände sehr schlecht gehe. Es sei jedoch
eine berufliche Umstellung erfolgt. Er sei mit einem Pensum von 50 % (am
Morgen) bei der F.___, [...], angestellt und froh, wenn er diese Tätigkeit
weiterhin ausüben und das Arbeitspensum halten könne (IV-Nr. 106). Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, stellte in seinem Bericht zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2020 fest, seit dem Jahr 2014
liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber gleichbleibender
Gesundheitszustand vor (IV-Nr. 108 S. 6). Gemäss dem zwischen der
Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen unbefristeten
Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2019 arbeitet der Beschwerdeführer seit 1. Februar
2019.
als Betriebsmitarbeitender im Bereich «Frischdienst» in [...] mit einem
Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche), wobei er einen Jahresbruttolohn
von CHF 28'600.00 (Grundlohn von CHF 2'200.00 x 13) erzielt (IV-Nr. 107
bzw. 120 S. 2 f.). Ab 1. Januar 2020 beläuft sich sein monatlicher
Grundlohn auf CHF 2'220.00; IV-Nr. 110 S. 8). Nach den Angaben
der Arbeitgeberin vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bereits am 1. September 2015 auf, wobei
er bis und mit Januar 2019 im Stundenlohn arbeitete (IV-Nr. 110). Auf die
entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin teilte die Arbeitgeberin am
23.
Dezember 2020 mit, der Beschwerdeführer sei vom 1. September 2015
bis 31. Januar 2019 mit einem Pensum von 50 bis 60 % im Stundenlohn
angestellt gewesen; eine interne Regelung ab 2019 verlange, dass ein
Mitarbeiter mit einem Arbeitspensum ab 50 % im Monatslohn angestellt werde
(IV-Nr. 116 S. 2). Gemäss den vorliegenden Auszügen aus dem
individuellen Konto (IK) vom 29. September 2020 bzw. 28. Januar 2021
erzielte der Beschwerdeführer bei der vorerwähnten Arbeitgeberin
Jahreseinkommen von CHF 10'102.00 (September bis Dezember 2015),
CHF 34'362.00 (2016), CHF 40'421.00 (2017), CHF 38'357.00 (2018)
und CHF 32'196.00 (2019; IV-Nr. 105 S. 3 bzw. 118 S. 2). Im
Jahr 2020 belief sich sein Jahresbruttoeinkommen auf CHF 37'173.00 (IV-Nr. 120
S. 4). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten
Lohnausweisen für die Jahre 2021 und 2022 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer Jahresbruttoeinkommen von CHF 36'586.00 und
CHF 35'823.00 erzielte (BB 12 und 13). Mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, durch
das im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen von CHF 40'421.00 sei es zu
einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers gehabt hätte. Zur Beurteilung des weiteren
Rentenanspruchs werde beim Einkommensvergleich nun auf die aktuellsten Zahlen
der Schweizerischen Lohnstruktur des Bundesamtes für Statistik für das Jahr
2018.
abgestellt. Der damit neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage nurmehr
45.
%, weshalb die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente
herabgesetzt werde (IV-Nr. 125; A.S. 1 ff.).
5.3
Zunächst ist festzuhalten, dass
aufgrund der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere des im
Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichts
des den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandelnden Psychiaters, Dr. med.
H.___, der Revisionsgrund einer relevanten gesundheitlichen Veränderung ausser
Betracht fällt. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
3.
Oktober 2020 die Diagnosen «F33.1 rezidivierende depressive Störung,
leichte bis mittelgradige depressive Episode, V.a. Störung der
Aufmerksamkeitsregulierung F90.0» sowie «F41.0 generalisierte Angststörung mit
Paniktendenzen» und hielt zum Verlauf seit dem Jahr 2014 fest, effektiv liege zwar
ein schwankender, im Längsschnitt aber gleichbleibender Zustand vor. Stress-
und situationsbedingt komme es immer wieder zu depressiven Krisen und
Paniktendenzen. Die soziopraktische Belastbarkeit habe nicht relevant
verbessert werden können. Der Patient arbeite zu 50 %; eine Steigerung der
Arbeitsbelastung sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar
(IV-Nr. 108). Diesen Bericht würdigte der RAD-Arzt Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Aktennotiz vom
21.
Januar 2021 dahingehend, der aktuelle Arztbericht von Dr. med. H.___
vom 3. Oktober 2020 zeige auf, dass der Gesundheitszustand des
Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. med. E.___
vom 5. Juni 2014 (Gutachten vom 10. Juni 2014; IV-Nr. 90.1) unverändert
sei. Eine weitere medizinische Abklärung dränge sich somit nicht auf (vgl.
IV-Nr. 117). Damit in Einklang gab der Beschwerdeführer auf dem Formular
«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» vom 25. September 2020 selber
an, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (IV-Nr. 106 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin legte in der vorliegend angefochten Verfügung dar,
gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers nicht verändert (A.S. 1 f.) und auch der
Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend
machen, es komme weder eine Änderung seines Gesundheitszustandes noch eine
Änderung seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Frage (vgl. Beschwerde,
Dispositiv
S. 10 Ziff. 9). Demnach ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor gemäss der gutachterlichen Einschätzung von
Dr. med. E.___ in einer adaptierten Tätigkeit im Ausmass von 60 %
arbeits- bzw. leistungsfähig ist (vgl. IV-Nr. 90.1 S. 22 f.). Die
davon abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med.
H.___, wonach die aktuelle Tätigkeit bei der F.___ mit einem Pensum von
50 % optimal und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. -belastung aus
psychiatrischer Sicht unzumutbar sei (IV-Nr. 108 S. 4 und 6), ist
unter dem revisionsrechtlichen Gesichtswinkel unerheblich, handelt es sich
dabei doch um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands (vgl. E.
II. 3.1 hiervor). Eine veränderte Befundlage geht aus diesem Bericht nicht
hervor. Wie erwähnt, weist der behandelnde Psychiater darauf hin, es bestehe
seit dem Jahr 2014 im Längsschnitt ein gleichbleibender psychischer Gesundheitszustand.
Ebenso wenig ist auf die Einschätzung der behandelnden Oberärztin der K.___, [...],
in ihrem Bericht vom 15. September 2021 abzustellen, wonach sie mit der Beurteilung
einer 40%igen Leistungseinschränkung nicht einverstanden sei, da der
Beschwerdeführer im Beisein seiner Ehefrau in mehreren Gesprächen bestätigt
habe, dass er in seinem aktuellen 50%-Pensum völlig an die Grenze seiner
Belastbarkeit gekommen sei (vgl. IV-Nr. 132 S. 2 f.). Es werden auch
in diesem Bericht keine neuen Befunde erwähnt, aufgrund welcher von einer
relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste. Eine erhebliche und andauernde gesundheitliche Veränderung ist somit
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob bezogen auf die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein
Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer
geltend machen lässt, in Bezug auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen bestehe
kein Anlass zu einer Revision, da kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliege
(Beschwerde, S. 10 ff.), und es sei keine erhebliche Änderung von
Umständen ersichtlich, welche einen Revisionsgrund darstelle (Replik, S. 1
ff.), ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das Rentenrevisionsverfahren wird entweder
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin ist als
Versicherungsträgerin somit berechtigt, jederzeit eine laufende Rente in
Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären
(BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 mit Hinweisen). Es gilt zu beachten,
dass in Bezug auf eine mögliche Rentenrevision bei – wie hier – gleich
gebliebenem Gesundheitszustand auch veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbsbereich von Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2021
vom 2. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f.). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. Oktober bzw. 3. Dezember
2014 nicht (mehr) erwerbstätig war. Zuletzt war er von 1999 bis 2012 als Betriebsmitarbeiter
bzw. Rollmaschinenführer (im 4-Schichtbetrieb) in der C.___ [...], angestellt
(IV-Nr. 14, 17, 19, 20 und 90.1 S. 3 und 90.4). Nach seiner Anmeldung
bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2012 absolvierte er von Juli 2012 bis August
2013 im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein Aufbau- bzw.
Belastbarkeitstraining in der D.___, [...], welches mangels Erreichen einer
genügenden psychischen Stabilität abgebrochen werden musste (IV-Nr. 78 ff.).
Nach dieser Massnahme war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit
dem 1. September 2015 geht er jedoch unbestrittenermassen einer neuen Erwerbstätigkeit
in der F.___ im Stundenlohn mit einem Pensum von zunächst 50 bis 60 % und
ab 1. Februar 2019 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit
einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) nach (vgl. IV-Nr. 116 S. 2
und 120 S. 2 f.). Von dieser erwerblichen Veränderung erhielt die
Beschwerdegegnerin erst im von ihr von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahren im September 2020 Kenntnis. Dieser Stellenantritt ist durchaus
geeignet, den bisherigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe
Invalidenrente zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2020,
9C_207/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.1.1 und 8C_270/2013 vom
29. August 2013 E. 4). Die am 1. September 2015 aufgenommene
Erwerbstätigkeit im Stundenlohn mit einem Pensum von zunächst 50 bis 60 %
war mit Blick auf das damals bei der Rentenzusprechung zu Grunde gelegte
Invalideneinkommen von CHF 37'740.00 (vgl. IV-Nr. 94 S. 3) von
Bedeutung. So wurde in den vorerwähnten IK-Auszügen im Jahr 2017 ein
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 40'421.00
ausgewiesen, was in Anbetracht des der ursprünglichen Berentung zugrunde
gelegten Invalideneinkommens von CHF 37'740.00 auf eine erhebliche (vgl.
dazu Art. 31 Abs. 1 IVG; E. II. 3.1 hiervor) und, da über die
Zeitspanne eines Jahres generiert, auch dauerhafte Veränderung der erwerblichen
Situation im Sinne von Art. 17 ATSG hinweist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2. mit Hinweisen). Im
Weiteren gilt es zu beachten, dass bei den Renten der Invalidenversicherung
grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder
Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der
bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) führt, als erheblich zu
betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2.
mit Hinweisen). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 1. September 2015
aufgenommene Stelle bei der F.___ als revisionsbegründenden Faktor einstufte und
sich veranlasst sah, die laufende Rente in Revision zu ziehen.
5.5
5.5.1 Wie erwähnt, wird in den
vorliegenden IK-Auszügen vom 29. September 2020 (IV-Nr. 105
S. 3) und 28. Januar 2021 (IV-Nr. 118 S. 2) ein
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Rahmen seines bestehenden
Anstellungsverhältnisses bei der F.___ (G.___ Genossenschaft), [...], im Jahr
2017 von CHF 40'421.00 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, die Einkommenserzielung im Jahr 2017 in Höhe von CHF 40'421.00 sei
noch zu verifizieren (Beschwerde, S. 12 Ziff. 13). Ziehe man
sämtliche Lohnabrechnungen, welche ihm für das Jahr 2017 zugestellt worden
seien, heran, so ergebe sich zusammengerechnet ein Bruttolohn von
CHF 37'373.00, nicht CHF 40'421.00. Es ergebe sich in keinem der betreffenden
Jahre bis aktuell irgendeine Einkommenserzielung, welche das hypothetische
Invalideneinkommen im Referenzzeitpunkt in Frage stellen würde (Beschwerde,
S. 14 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeant-wort
ein, aufgrund einer Nachrechnung der in den Lohnausweisen angegebenen Einkommen
sei diesem Einwand zuzustimmen, es sei jedoch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die fehlende Differenz von CHF 3'047.85 von der
Arbeitgeberin erhalten habe, da diese den entsprechenden Betrag abgerechnet
habe. Es sei nicht ihre Sache zu überprüfen, wie sich die Differenz ergeben
habe. Der Beschwerdeführer gebe denn auch keine Begründung an, wie es dazu
gekommen sein könnte; eine entsprechende Nachforschung bei der Arbeitgeberin sei
nicht durchgeführt worden. Im IK-Auszug seien auch keine Korrekturen
ersichtlich für den Fall, dass die Arbeitgeberin falsch abgerechnet hätte. Sie
habe auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Lohn für das Jahr 2017 in Höhe von
CHF 40'421.00 abstellen dürfen (A.S. 45). In seiner Replik lässt der
Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, er sei der Auffassung, dass der Lohn
für das Jahr 2017 aufgrund einer Änderung beim Abrechnungssystem der
Arbeitgeberin zu hoch abgerechnet worden sei. Der Lohn für die tatsächliche
Arbeitsleistung in diesem Jahr sei tiefer ausgefallen. Entsprechende
Abklärungen seien in die Wege geleitet worden (A.S. 54).
5.5.2 Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen
der F.___ für das Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer folgende monatlichen Bruttolöhne
(inkl. Sonntagsarbeit, Rüstprämien sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen):
CHF 3'572.85 (Januar), CHF 3'103.20 (Februar), CHF 2'786.30
(März), CHF 2'552.55 (April), CHF 2'462.00 (Mai), CHF 3'639.35
(Juni), CHF 3'270.30 (Juli), CHF 4'012.75 (August), CHF 3'018.65
(September), CHF 1'373.45 (Oktober), CHF 2'702.00 (November) und
CHF 4'879.75 (Dezember; vgl. BB 5). Der Bruttojahreslohn beträgt
damit effektiv CHF 37'373.15. Die Differenz zu dem im IK für das gleiche
Jahr ausgewiesenen Einkommen von CHF 40'421.00 in Höhe von
CHF 3'047.85 war bisher unklar. Aus der vom Beschwerdeführer erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 3. März 2022 nachgereichten
Stellungnahme der F.___ vom 9. Februar 2022 (BB 11; vgl. E. I. 2.6
hiervor) geht nun hervor, dass die Arbeitgeberin ab Januar 2018 eine Änderung
ihres Lohnabrechnungssystems vornahm. Gemäss ihren Angaben erfolgten ab Januar
2018 neu zwei Lohnläufe pro Monat. Bis vor Januar 2018 sei pro Monat nur ein
Lohnlauf für alle Mitarbeitenden (Basis Monatslohn und Stundenlohn)
durchgeführt worden, und zwar jeweils bis spätestens am 25. des Monats. Für die
Mitarbeitenden im Stundenlohn habe dies bedeutet, dass die geleisteten Stunden
von der Mitte des Vormonats bis zur Mitte des laufenden Monats abgerechnet worden
seien. Folglich seien in der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2017 auch
geleistete Stunden von Mitte bis Ende Dezember 2016 berücksichtigt und
abgerechnet worden. Die Abrechnungsperiode 2017 habe somit Mitte Dezember 2016
begonnen und Ende Dezember 2017 geendet. Diese um einen halben Monat (Mitte bis
Ende Dezember 2017) verlängerte Abrechnungsperiode 2017 infolge der Einführung
des neuen Abrechnungssystems begründe das erhöhte Einkommen in diesem Jahr
(BB 11). Dementsprechend lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. März 2022 geltend machen, das im IK-Auszug für das Jahr 2017 ausgewiesene
Einkommen müsse um die Hälfte des Lohnes für den Monat Dezember 2016 gekürzt
werden; ein Revisionsgrund liege somit nicht vor (vgl. A.S. 59). Aufgrund
dieser nachvollziehbaren Angaben der Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom
9. Februar 2022 (BB 11), welcher Beweiswert zukommt, ist davon
auszugehen, dass der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 infolge der Änderung des
Lohnabrechnungssystems per 1. Januar 2018 irrtümlicherweise zu hohe Lohnangaben
übermittelt wurden, weshalb nicht auf das im individuellen Konto für das Jahr 2017
ausgewiesene Erwerbseinkommen von CHF 40'421.00 abgestellt werden kann. Vielmehr
ist das Bruttoeinkommen gemäss der nachgereichten Jahresübersicht bzw.
Lohnabrechnung der Arbeitgeberin für das Jahr 2017 von CHF 40'421.45 (vgl.
BB 11) um die Hälfte des Bruttolohnes für den Monat Dezember 2016 von CHF 5'378.95
(vgl. BB 4), somit um CHF 2'689.50, zu kürzen, was ein tatsächliches,
im Jahr 2017 erzieltes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von
CHF 37'731.95 ergibt. Nach einem Vergleich dieses Einkommens mit dem der
ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegten Invalideneinkommen von
CHF 37'740.00 (vgl. IV-Nr. 94 S. 3) ist ersichtlich, dass weder in
Bezug auf das im Jahr 2017 erzielte Erwerbseinkommen noch in Bezug auf die
weiteren, in den Jahren 2015 bis 2020 erzielten Einkommen eine erhebliche
Änderung vorliegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Es liegt demnach auch in
erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund vor.
6. Nach dem Gesagten ist im Fall
des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund ersichtlich, der eine Herabsetzung seiner
laufenden halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente rechtfertigen würde. Die
vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. August 2021 und
1. September 2021 sind somit insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente
auf Ende September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Dem
Beschwerdeführer ist ab 1. Oktober 2021 weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
7.
7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat der
im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 i.V.m. § 160
Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00
(ab 1. Januar 2023: CHF 250.00 bis CHF 350.00) zuzüglich
Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 3. März 2022 seine Kostennote eingereicht. Darin
macht er einen Zeitaufwand von 19.13 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 272.20 geltend
(A.S. 61 ff.). Aus der anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung
eingereichten ergänzenden Kostennote vom 2. Mai 2023 gehen ein zusätzlicher
Zeitaufwand von 5.61 Stunden sowie zusätzliche Auslagen von CHF 66.10
hervor (A.S. 73.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Der unter den Daten vom 10. September 2021 (Brief an Klient;
0.17 Std.), 29. September 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. September
2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. Oktober 2021 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 7. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 13. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.; Brief
an Klient, 0.17 Std.), 28. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht,
0.17 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. November 2021 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 16. Dezember
2021 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 31. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 7. Februar 2022 (Brief an Klient, 0.08 Std.), 11. Februar 2022
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Februar 2022 (Brief an Klient,
0.17 Std.), 3. März 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. März
2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 22. März 2023 (Brief an Klient,
0.17 Std.) sowie 28. März 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.) angegebene
Aufwand kann daher nicht berücksichtigt werden. Bei den als «Brief an Klient»
ausgewiesenen Positionen ist von Orientierungskopien auszugehen, welche
Kanzleiaufwand darstellen. Dementsprechend kann auch der unter dem Datum vom
9. März 2023 angegebene Zeitaufwand mit dem Vermerk «Brief an Klient» im
Ausmass von einer Stunde (!) nicht entschädigt werden. Die Vorbereitung auf die
Verhandlung vom 2. Mai 2023 ist mit einer Stunde zu vergüten; der hierfür
geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden erscheint übersetzt. Für die Verhandlung
sind 35 Minuten bzw. 0.58 Stunden zu berücksichtigen. Der nachprozessuale
Aufwand ist bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss mit einer halben
Stunde zu veranschlagen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von insgesamt
18.43 Stunden. In Bezug auf die Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien
CHF 0.50 pro Stück vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer
einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV,
BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 217.20 zu
vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 5'196.20
(Honorar von CHF 4'607.50 [18.43 Std. à CHF 250.00] zuzüglich
Auslagen von CHF 217.20 und MwSt von CHF 371.50).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 und
1. September 2021 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab
1. Oktober 2021 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 5'196.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 2. Mai 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser