VSBES.2021.165
Unfallversicherung
13. Dezember 2021Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Visana-Versicherungen
AG, Weltpoststrasse
19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. September 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1985 geborene A.___ ist als
Logopädin beim B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Visana
Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
17. März 2021 zog sich A.___ am 15. März 2021 einen Zahnschaden zu. Beim
Essen von einem Kaubonbon habe sie auf etwas Hartes gebissen und der Zahn sei
abgebrochen (Visana-Akten-Nummer [Visana-Nr.] 1).
1.3 Die Visana Versicherungen AG
anerkannte mit Schreiben vom 19. März 2021 ihre Leistungspflicht
(Visana-Nr. 2). Am 31. März 2021 forderte sie A.___ zur Ausfüllung eines
Fragebogens auf (Visana-Nr. 11).
1.4 Mit Verfügung vom 20. Mai
2021 lehnte die Visana Versicherungen AG ihre Leistungspflicht ab, da kein
Unfall im Rechtssinne vorliege (Visana-Nr. 15). Dagegen erhob A.___ am 4. Juni
2021 Einsprache (Visana-Nr. 18). Die Visana Versicherungen AG hielt mit
Einspracheentscheid vom 15. September 2021 an der Ablehnung ihrer
Leistungspflicht fest (Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) am 6. Oktober 2021 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
und beantragt, die Visana Versicherungen AG sei zur Anerkennung des Unfalls vom
15. März 2021 zu verpflichten (A.S. 6):
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober
2021 schliesst die Visana Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).
4. In der Replik vom 8. November
2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 19). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit
einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin habe
die durch den Zahnschaden entstandenen Leistungen zu übernehmen. Aktenkundig
sind die Zahnarztrechnung der C.___ vom 18. März 2021 in Höhe von EUR
95.86
(Visana-Nr. 3) und die voraussichtlichen Gesamtkosten gemäss Behandlungs-
und Therapieplan der C.___ vom 3. August 2021 in Höhe von EUR
847.63
(Visana-Nr. 20). Selbst wenn noch weitere Kosten entstehen sollten,
ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Streitwertgrenze von
Dispositiv
CHF 30‘000.00 nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist demnach durch
den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten
Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs.
2 UVG).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. September 2021 eine
Leistungspflicht für den geltend gemachten Zahnschaden. Das Ereignis vom 15.
März 2021 sei nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.
Da das schädigende Objekt von der Versicherten nicht habe identifiziert werden können,
könne die Ungewöhnlichkeit nicht beurteilt werden. Der blosse Hinweis darauf,
auf etwas Hartes gebissen zu haben, genüge nicht. Da die Beschwerdeführerin den
Gegenstand, der angeblich zur Zahnschädigung geführt habe, nicht habe
beibringen können, habe sie nicht zeigen können, dass der Zahnschaden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von ihr geschilderte Ereignis
zurückzuführen sei. Ferner sei im Verwaltungsverfahren eine reformatio in peius
zulässig. Für das Einspracheverfahren werde dies in Art. 12 Abs. 1 ATSV
vorgesehen. Mit Schreiben vom 19. März 2021 sei das Ereignis vom 15. März 2021
fälschlicherweise vorerst als Unfall anerkannt worden. Die Beschwerdegegnerin
sei ihren Aufklärungspflichten nachgegangen und sei nicht an das Anerkennungsschreiben
vom 19. März 2021 gebunden.
4.2 Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG
erfüllt sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen habe. Das Zuckerei mit seinen Bestandteilen sei die Ursache des
Unfalls gewesen. Sie habe dieses als Corpus delicti zweifelsfrei identifiziert.
Sie habe das corpus delicti nicht geschluckt. Bei einem industriell
hergestellten Produkt sei nicht davon auszugehen, dass es harte Bestandteile
enthalte, die in der Lage seien, einen Zahn zu schädigen, wenn man darauf
beisse. Die Verpackung bestätige die weiche Konsistenz des Inhalts mit der Bezeichnung
«Easter Egg» und Benennung der Zutat Gelatine. Ausserdem müsse davon
ausgegangen werden, dass der Inhalt für Kinder geeignet sei und somit keine
harten Gegenstände enthalte. Dem Ausfüllen des Fragebogens habe die Beschwerdeführerin
keine besondere Beachtung geschenkt. Nach der Anerkennung des Ereignisses durch
die Beschwerdegegnerin sei sie nicht von einer erneuten grundsätzlichen Prüfung
des Falles ausgegangen. Mit der Antwort «ich vermute es», habe sie gemeint,
dass sie einen harten Bestandteil des Eies nicht gesehen habe. Dass das Ei als
Gesamtheit das Corpus delicti des Zahnschadens gewesen sei, daran bestehe kein
Zweifel.
5. Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Frage bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere des
Geschehensablaufs und der Ungewöhnlichkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten
relevant:
5.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
17. März 2021 zog sich die Versicherte am 7. Oktober 2020 einen
Zahnschaden zu. Beim Essen von einem Kaubonbon habe sie auf etwas Hartes
gebissen und der Zahn sei abgebrochen (Visana-Nr. 1).
5.2 Mit Schreiben vom 19. März 2021 anerkannte
die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. März
2021 (Visana-Nr. 2).
5.3 Mit Zahnarztrechnung der C.___
vom 18. März 2021 wurde der Versicherten für die Behandlung vom
16. März 2021 ein Betrag von EUR 95.86 in Rechnung gestellt
(Visana-Nr. 3).
5.4 Am 31. März 2021 stellte
die Beschwerdegegnerin der Versicherten einen Fragebogen zu. Es würden für die
weitere Bearbeitung des Falls weitere Informationen benötigt (Visana-Nr. 11).
5.5 Im Fragebogen vom 7. April
2021 gab die Versicherte zum Hergang an, sie habe auf ein Dragée gebissen, auf
etwas sehr Hartes darin. Die Frage, ob dabei etwas Besonderes passiert sei,
bejahte die Versicherte. Das Dragée sei ungewöhnlich hart gewesen. Auf die
Frage 3, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf
gebissen habe, antwortete die Versicherte, sie vermute es. Den Gegenstand habe
sie nicht mehr. Sie habe noch vergleichbare Dragées. Das fehlerhafte Produkt
umschrieb die Versicherte mit «gefärbte Ostereier» bzw. «Easter Eggs» der
Marke Favorina, gekauft bei Lidl Schweiz. Der beschädigte Zahn sei bereits vor
dem Vorfall behandelt worden, dies sei schon länger her (Visana-Nr. 13).
5.6 Mit Einsprache vom 4. Juni
2021 machte die Versicherte geltend, beim Gegenstand der Marke Favorina,
gekauft bei Lidl, handle es sich um Zuckereier. Da der Artikel als «Easter
Eggs» bezeichnet werde, müsse man davon ausgehen, dass man darauf beissen
könne. Ausserdem sei aufgrund der Verpackung auch davon auszugehen, dass das
Produkt für Kinder geeignet sei, daher sei nicht mit harten Bestandteilen zu
rechnen (Visana-Nr. 18).
5.7 Im Behandlungs- und Therapieplan
der C.___ vom 3. August 2021 wurden voraussichtliche Gesamtkosten für eine
Teilkrone von EUR 847.63 geltend gemacht (Visana-Nr. 20).
6. Streitig und zu prüfen ist die
Leistungspflicht der Unfallversicherung für den aus dem Ereignis vom
15. März 2021 geltend gemachten Zahnschaden, was voraussetzt, dass dieses
Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Fraglich ist insbesondere, ob
ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.
6.1 Der für die Erfüllung des
Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen
auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das
Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Liegt eine
Gesundheitsschädigung vor, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von
Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines
Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten
kann, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
«sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
6.2 Im Hinblick auf die
Schadensursache gab die Beschwerdeführerin zunächst an, die Zahnschädigung sei durch
etwas sehr Hartes im Kaubonbon bzw. Dragée verursacht worden. Im Einsprache-
und Beschwerdeverfahren macht sie geltend, das Zuckerei sei mit seinen
Bestandteilen die Ursache des Unfalles gewesen. Sie habe dieses als Corpus
delicti identifiziert.
6.3 Zieht sich die versicherte
Person beim Essen eine Zahnverletzung zu, so ist ausschlaggebend, ob der
fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher
Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 mit Verweis auf RKUV 1992 Nr. U
144 S. 82 E. 2b).
6.3.1 Wird der ersten Aussage der
Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sich etwas sehr Hartes im Kaubonbon bzw. im
Dragée befunden habe, so ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das
schädigende Objekt nicht ausreichend identifiziert worden ist. Die
Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben über die Beschaffenheit des
harten Gegenstands im Kaubonbon bzw. Dragée. Die alleinige Angabe, auf etwas
Hartes gebissen zu haben, ohne den Gegenstand genau zu beschreiben, genügt
nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Es ist
entscheidwesentlich, dass die betroffene Person oder allenfalls Zeugen den
fraglichen Gegenstand detailliert zu beschreiben vermögen. Andernfalls ist eine
Beurteilung darüber unmöglich, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat,
geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2 u. U 326/02 vom
12. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3.2 Auch die später vorgebrachte
Argumentation, das Zuckerei sei das Corpus delicti, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Es fehlt wiederum eine detaillierte Begründung, weshalb das Zuckerei ungewöhnlich
und zur Verursachung des Zahnschadens geeignet gewesen sein soll. Ohne
gegenteiligen Nachweis, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass das Zuckerei mit üblichen Bestandteilen und Materialien
verarbeitet worden ist. Das fragliche Zuckerei kann daher nicht als unüblich
oder ungewöhnlich qualifiziert werden. In vergleichbarer Weise wurde auch das
Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines mit Dekorationsperlen verzierten
Kuchens nicht als Unfall qualifiziert. Eine zum Essen bestimmte
Dekorationsperle stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (BGE 112 V 201 E. 3a f. mit Verweis auf RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24). Ebenfalls
nicht ungewöhnlich ist ferner ein harter Kern im Kernenbrot (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001
E. 3.c) oder ein nicht aufgegangenes hartes Maiskorn beim Verzehr von
Popcorn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 229/01 vom 21.
Februar 2003 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil E. vom 16. Januar 1992, U 63/91).
Das zum Essen bestimmte Zuckerei ist somit auch im Lichte der vorstehenden
Rechtsprechung nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren.
6.3.3 Im Übrigen lässt auch die Tatsache,
dass der durch das Zuckerei verletzte Zahn vorgeschädigt war, einen Unfall als
unwahrscheinlich erscheinen. Die Annahme eines Unfalles darf zwar nicht mit der
Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung
überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt
funktionstüchtig ist. Zu beachten ist indessen, dass eine Verletzung an einem
sanierten Zahn auch innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs
auftreten kann. Deshalb muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
«sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein (Urteil des Bundesgerichts
8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 mit Verweis auf BGE 112 V 201 E. 3a
u. Urteil 8C_718/2009 vom 30. September 2009 E. 6.2). Solche «sinnfälligen»
Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch deshalb ist der Zahnschaden
vom 15. März 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen ungewöhnlichen
äusseren Faktor verursacht worden.
6.4 Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zu Recht verneint
hat.
7. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen
Rüge der Beschwerdeführerin ist schliesslich festzuhalten, dass nach Art.
43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Die
Beschwerdegegnerin durfte daher nach Erlass der formlosen Leistungsanerkennung
vom 19. März 2021 (Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 124 UVV e contrario)
den Sachverhalt mittels Fragebogen vom 31. März 2021 weiter abklären und
ihre Leistungspflicht gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt mit
Verfügung vom 20. Mai 2021 neu beurteilen. Die Berufung auf einen
Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht
notwendig, wenn keine bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert werden. Nach
der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger vorübergehend Leistungen (wie
die hier zur Diskussion stehende Heilbehandlung) ex nunc et pro futuro
einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein
versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Eine solche
Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Versicherer keine
Leistungen zurückfordern will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020
vom 1. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre eine
Leistungszusprache ohne Prüfung des Vorliegens eines Unfalls auch als
zweifellos unrichtig zu qualifizieren, mit der Folge, dass es zulässig ist, auf
den Entscheid zurückzukommen und weitere Abklärungen durchzuführen
(vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1.
September 2020 E. 5.1).
8. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger