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Entscheid

VSBES.2021.165

Unfallversicherung

13. Dezember 2021Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 13. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Visana-Versicherungen

AG, Weltpoststrasse

19, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. September 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1985 geborene A.___ ist als

Logopädin beim B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Visana

Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

17. März 2021 zog sich A.___ am 15. März 2021 einen Zahnschaden zu. Beim

Essen von einem Kaubonbon habe sie auf etwas Hartes gebissen und der Zahn sei

abgebrochen (Visana-Akten-Nummer [Visana-Nr.] 1).

1.3 Die Visana Versicherungen AG

anerkannte mit Schreiben vom 19. März 2021 ihre Leistungspflicht

(Visana-Nr. 2). Am 31. März 2021 forderte sie A.___ zur Ausfüllung eines

Fragebogens auf (Visana-Nr. 11).

1.4 Mit Verfügung vom 20. Mai

2021 lehnte die Visana Versicherungen AG ihre Leistungspflicht ab, da kein

Unfall im Rechtssinne vorliege (Visana-Nr. 15). Dagegen erhob A.___ am 4. Juni

2021 Einsprache (Visana-Nr. 18). Die Visana Versicherungen AG hielt mit

Einspracheentscheid vom 15. September 2021 an der Ablehnung ihrer

Leistungspflicht fest (Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) am 6. Oktober 2021 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

und beantragt, die Visana Versicherungen AG sei zur Anerkennung des Unfalls vom

15. März 2021 zu verpflichten (A.S. 6):

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober

2021 schliesst die Visana Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) auf

Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).

4. In der Replik vom 8. November

2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 19). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit

einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin habe

die durch den Zahnschaden entstandenen Leistungen zu übernehmen. Aktenkundig

sind die Zahnarztrechnung der C.___ vom 18. März 2021 in Höhe von EUR

95.86

(Visana-Nr. 3) und die voraussichtlichen Gesamtkosten gemäss Behandlungs-

und Therapieplan der C.___ vom 3. August 2021 in Höhe von EUR

847.63

(Visana-Nr. 20). Selbst wenn noch weitere Kosten entstehen sollten,

ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Streitwertgrenze von

Dispositiv

CHF 30‘000.00 nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist demnach durch

den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1 Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten

Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs.

2 UVG).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. September 2021 eine

Leistungspflicht für den geltend gemachten Zahnschaden. Das Ereignis vom 15.

März 2021 sei nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.

Da das schädigende Objekt von der Versicherten nicht habe identifiziert werden können,

könne die Ungewöhnlichkeit nicht beurteilt werden. Der blosse Hinweis darauf,

auf etwas Hartes gebissen zu haben, genüge nicht. Da die Beschwerdeführerin den

Gegenstand, der angeblich zur Zahnschädigung geführt habe, nicht habe

beibringen können, habe sie nicht zeigen können, dass der Zahnschaden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von ihr geschilderte Ereignis

zurückzuführen sei. Ferner sei im Verwaltungsverfahren eine reformatio in peius

zulässig. Für das Einspracheverfahren werde dies in Art. 12 Abs. 1 ATSV

vorgesehen. Mit Schreiben vom 19. März 2021 sei das Ereignis vom 15. März 2021

fälschlicherweise vorerst als Unfall anerkannt worden. Die Beschwerdegegnerin

sei ihren Aufklärungspflichten nachgegangen und sei nicht an das Anerkennungsschreiben

vom 19. März 2021 gebunden.

4.2 Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG

erfüllt sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen habe. Das Zuckerei mit seinen Bestandteilen sei die Ursache des

Unfalls gewesen. Sie habe dieses als Corpus delicti zweifelsfrei identifiziert.

Sie habe das corpus delicti nicht geschluckt. Bei einem industriell

hergestellten Produkt sei nicht davon auszugehen, dass es harte Bestandteile

enthalte, die in der Lage seien, einen Zahn zu schädigen, wenn man darauf

beisse. Die Verpackung bestätige die weiche Konsistenz des Inhalts mit der Bezeichnung

«Easter Egg» und Benennung der Zutat Gelatine. Ausserdem müsse davon

ausgegangen werden, dass der Inhalt für Kinder geeignet sei und somit keine

harten Gegenstände enthalte. Dem Ausfüllen des Fragebogens habe die Beschwerdeführerin

keine besondere Beachtung geschenkt. Nach der Anerkennung des Ereignisses durch

die Beschwerdegegnerin sei sie nicht von einer erneuten grundsätzlichen Prüfung

des Falles ausgegangen. Mit der Antwort «ich vermute es», habe sie gemeint,

dass sie einen harten Bestandteil des Eies nicht gesehen habe. Dass das Ei als

Gesamtheit das Corpus delicti des Zahnschadens gewesen sei, daran bestehe kein

Zweifel.

5. Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Frage bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere des

Geschehensablaufs und der Ungewöhnlichkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten

relevant:

5.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

17. März 2021 zog sich die Versicherte am 7. Oktober 2020 einen

Zahnschaden zu. Beim Essen von einem Kaubonbon habe sie auf etwas Hartes

gebissen und der Zahn sei abgebrochen (Visana-Nr. 1).

5.2 Mit Schreiben vom 19. März 2021 anerkannte

die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. März

2021 (Visana-Nr. 2).

5.3 Mit Zahnarztrechnung der C.___

vom 18. März 2021 wurde der Versicherten für die Behandlung vom

16. März 2021 ein Betrag von EUR 95.86 in Rechnung gestellt

(Visana-Nr. 3).

5.4 Am 31. März 2021 stellte

die Beschwerdegegnerin der Versicherten einen Fragebogen zu. Es würden für die

weitere Bearbeitung des Falls weitere Informationen benötigt (Visana-Nr. 11).

5.5 Im Fragebogen vom 7. April

2021 gab die Versicherte zum Hergang an, sie habe auf ein Dragée gebissen, auf

etwas sehr Hartes darin. Die Frage, ob dabei etwas Besonderes passiert sei,

bejahte die Versicherte. Das Dragée sei ungewöhnlich hart gewesen. Auf die

Frage 3, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf

gebissen habe, antwortete die Versicherte, sie vermute es. Den Gegenstand habe

sie nicht mehr. Sie habe noch vergleichbare Dragées. Das fehlerhafte Produkt

umschrieb die Versicherte mit «gefärbte Ostereier» bzw. «Easter Eggs» der

Marke Favorina, gekauft bei Lidl Schweiz. Der beschädigte Zahn sei bereits vor

dem Vorfall behandelt worden, dies sei schon länger her (Visana-Nr. 13).

5.6 Mit Einsprache vom 4. Juni

2021 machte die Versicherte geltend, beim Gegenstand der Marke Favorina,

gekauft bei Lidl, handle es sich um Zuckereier. Da der Artikel als «Easter

Eggs» bezeichnet werde, müsse man davon ausgehen, dass man darauf beissen

könne. Ausserdem sei aufgrund der Verpackung auch davon auszugehen, dass das

Produkt für Kinder geeignet sei, daher sei nicht mit harten Bestandteilen zu

rechnen (Visana-Nr. 18).

5.7 Im Behandlungs- und Therapieplan

der C.___ vom 3. August 2021 wurden voraussichtliche Gesamtkosten für eine

Teilkrone von EUR 847.63 geltend gemacht (Visana-Nr. 20).

6. Streitig und zu prüfen ist die

Leistungspflicht der Unfallversicherung für den aus dem Ereignis vom

15. März 2021 geltend gemachten Zahnschaden, was voraussetzt, dass dieses

Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Fraglich ist insbesondere, ob

ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.

6.1 Der für die Erfüllung des

Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen

auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das

Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Liegt eine

Gesundheitsschädigung vor, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von

Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines

Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten

kann, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders

«sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).

6.2 Im Hinblick auf die

Schadensursache gab die Beschwerdeführerin zunächst an, die Zahnschädigung sei durch

etwas sehr Hartes im Kaubonbon bzw. Dragée verursacht worden. Im Einsprache-

und Beschwerdeverfahren macht sie geltend, das Zuckerei sei mit seinen

Bestandteilen die Ursache des Unfalles gewesen. Sie habe dieses als Corpus

delicti identifiziert.

6.3 Zieht sich die versicherte

Person beim Essen eine Zahnverletzung zu, so ist ausschlaggebend, ob der

fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher

Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 mit Verweis auf RKUV 1992 Nr. U

144 S. 82 E. 2b).

6.3.1 Wird der ersten Aussage der

Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sich etwas sehr Hartes im Kaubonbon bzw. im

Dragée befunden habe, so ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das

schädigende Objekt nicht ausreichend identifiziert worden ist. Die

Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben über die Beschaffenheit des

harten Gegenstands im Kaubonbon bzw. Dragée. Die alleinige Angabe, auf etwas

Hartes gebissen zu haben, ohne den Gegenstand genau zu beschreiben, genügt

nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Es ist

entscheidwesentlich, dass die betroffene Person oder allenfalls Zeugen den

fraglichen Gegenstand detailliert zu beschreiben vermögen. Andernfalls ist eine

Beurteilung darüber unmöglich, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat,

geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (Urteile des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2 u. U 326/02 vom

12. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.3.2 Auch die später vorgebrachte

Argumentation, das Zuckerei sei das Corpus delicti, führt zu keinem anderen

Ergebnis. Es fehlt wiederum eine detaillierte Begründung, weshalb das Zuckerei ungewöhnlich

und zur Verursachung des Zahnschadens geeignet gewesen sein soll. Ohne

gegenteiligen Nachweis, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass das Zuckerei mit üblichen Bestandteilen und Materialien

verarbeitet worden ist. Das fragliche Zuckerei kann daher nicht als unüblich

oder ungewöhnlich qualifiziert werden. In vergleichbarer Weise wurde auch das

Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines mit Dekorationsperlen verzierten

Kuchens nicht als Unfall qualifiziert. Eine zum Essen bestimmte

Dekorationsperle stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (BGE 112 V 201 E. 3a f. mit Verweis auf RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24). Ebenfalls

nicht ungewöhnlich ist ferner ein harter Kern im Kernenbrot (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001

E. 3.c) oder ein nicht aufgegangenes hartes Maiskorn beim Verzehr von

Popcorn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 229/01 vom 21.

Februar 2003 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil E. vom 16. Januar 1992, U 63/91).

Das zum Essen bestimmte Zuckerei ist somit auch im Lichte der vorstehenden

Rechtsprechung nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren.

6.3.3 Im Übrigen lässt auch die Tatsache,

dass der durch das Zuckerei verletzte Zahn vorgeschädigt war, einen Unfall als

unwahrscheinlich erscheinen. Die Annahme eines Unfalles darf zwar nicht mit der

Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung

überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt

funktionstüchtig ist. Zu beachten ist indessen, dass eine Verletzung an einem

sanierten Zahn auch innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs

auftreten kann. Deshalb muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders

«sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein (Urteil des Bundesgerichts

8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 mit Verweis auf BGE 112 V 201 E. 3a

u. Urteil 8C_718/2009 vom 30. September 2009 E. 6.2). Solche «sinnfälligen»

Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch deshalb ist der Zahnschaden

vom 15. März 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor verursacht worden.

6.4 Zusammenfassend ist somit

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zu Recht verneint

hat.

7. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen

Rüge der Beschwerdeführerin ist schliesslich festzuhalten, dass nach Art.

43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Die

Beschwerdegegnerin durfte daher nach Erlass der formlosen Leistungsanerkennung

vom 19. März 2021 (Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 124 UVV e contrario)

den Sachverhalt mittels Fragebogen vom 31. März 2021 weiter abklären und

ihre Leistungspflicht gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt mit

Verfügung vom 20. Mai 2021 neu beurteilen. Die Berufung auf einen

Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht

notwendig, wenn keine bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert werden. Nach

der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger vorübergehend Leistungen (wie

die hier zur Diskussion stehende Heilbehandlung) ex nunc et pro futuro

einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein

versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Eine solche

Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Versicherer keine

Leistungen zurückfordern will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020

vom 1. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre eine

Leistungszusprache ohne Prüfung des Vorliegens eines Unfalls auch als

zweifellos unrichtig zu qualifizieren, mit der Folge, dass es zulässig ist, auf

den Entscheid zurückzukommen und weitere Abklärungen durchzuführen

(vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1.

September 2020 E. 5.1).

8. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger