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Entscheid

VSBES.2021.166

Invalidenrente

20. September 2022Deutsch73 min

stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer leidensadaptierten

Source so.ch

Urteil vom 20. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. September

2012 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1987, zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8).

In diesem Zusammenhang wurden im Bericht des B.___ vom 24. März 2013

(IV-Nr. 20.2, S. 1) ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei St.n.

Diskushernien-Operation am 29. September 2011 bei medianer Diskushernie L5/S1

sowie die Entwicklung einer depressiven Symptomatik diagnostiziert. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

veranlasste berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste sie bei der C.___, ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie und Psychiatrie. In ihrem Gutachtensbericht vom 7. Juli

2017 (IV-Nr. 110.1) hielten die Gutachter fest, es bestünden keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit sowohl in der bisherigen

Tätigkeit in Küche / Service / Buffet und als

stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer leidensadaptierten

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachfolgend kam der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117)

jedoch zum Schluss, das Gutachten der C.___ vom 7. Juli 2017 sei nicht

beweiswertig. Gestützt darauf veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten bei der E.___. Im Gutachtensbericht des E.___ vom

18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) wurde festgehalten, für die angestammte Tätigkeit

wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere, nicht adaptierte

Tätigkeiten bestehe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Dagegen sei die

Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu

100 % arbeits- und leistungsfähig. In der Folge wurden der

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen eingereicht, worauf die RAD-Ärztin

mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 155) festhielt, am 14. September 2018 sei eine

versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden. Die

Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare

Belastbarkeit sei nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu

beurteilen. Zudem sei das psychiatrische Fachgutachten des E.___ ungenügend und

fachlich nicht fundiert. Somit sei die Beschwerdeführerin

in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie erneut zu begutachten. In dem

hiernach von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten vom

22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) kamen die Gutachter, Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, in der interdisziplinären Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, die sowohl die orthopädische als auch die psychiatrische

Komponente beinhalte, könne für angepasste sowie für die bisher ausgeübten

Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % formuliert

werden, vorausgesetzt die Versicherte würde nah zu ihren erlernten Berufen, zum

Beispiel als Arbeitsagogin, arbeiten. Dabei sei die Einschätzung aus

psychiatrischer Sicht massgeblich. Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin

sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, jedoch im Bereich der Confiserie, wobei

hier die Einschränkung aus orthopädischer Sicht massgeblich sei.

Gestützt auf die

vorgenommenen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 171) mit Verfügung vom

9. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) folgende Rentenleistungen

zu: Eine ganze Rente vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016, eine halbe Rente

vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016, eine ganze Rente vom 1. September

2018 bis zum 30. Juni 2019, eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2019 bis

30. September 2019 sowie eine halbe Rente vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember

2019. Ab 1. Januar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 %.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2021 Beschwerde erheben (A.S. 12 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 9.

September 2021 sei hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2019

aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, um hernach erneut über

die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

2. Eventualiter sei der

Beschwerdeführerin ein unbefristete 3/4-Rente ab 1. Oktober 2019 zuzusprechen.

Unter

Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 30.

November 2021 (A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 30.

März 2022 (A.S. 32 f.) teilt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den

Parteien mit, es sei beabsichtigt, Dr.

med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im

Zusammenhang mit seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2019 folgende

Erläuterungsfragen zu stellen:

a. In Ziffer 8.2.2 Ihres Gutachtens vom 21.

Oktober 2019 gehen Sie von einer maximalen Präsenz in einer angepassten

Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag aus. Wie viele Stunden entsprächen hierbei

einem Vollpensum?

b. In Ziffer 8.2.3 attestieren Sie der

Beschwerdeführerin – während der in Ziffer 8.2.2 genannten zumutbaren

Anwesenheitszeit von 6 Stunden – zusätzlich eine Leistungseinschränkung von

maximal 15 - 20 %. In Ziffer 8.2.4 gelangen Sie aber zu einer

Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %. Zieht man von einem zumutbaren Pensum von

6 Stunden pro Tag eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 % ab, resultiert

u.E. jedoch – je nach Stundenzahl eines Vollpensums – eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit

zwischen ca. 40 und 50 %.

Wir bitten

Sie, die genannte Diskrepanz zu erläutern bzw. darzulegen, von welcher

gesamthaften Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall auszugehen ist.

5. Mit Stellungnahme

vom 19. April 2022 (A.S. 35 ff.) nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung und

beantragt, es seien dem Gutachter folgende Ergänzungsfragen zu stellen:

-

Wie ist die

Arbeitsfähigkeit unter zusätzlicher Würdigung und Diskussion der

Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen sowie

des aktuellen Arbeitgeberberichts vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 95,

S. 3 f.) zu taxieren?

-

Wie ist der retrospektive

Verlauf der Arbeitsfähigkeit?

-

Auswirkungen des

diagnostizierten Cauda equina Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit und auf das

Belastungsprofil?

6. Mit Verfügung vom

11. Mai 2022 (A.S. 38 f.) werden die

von der Beschwerdeführerin beantragten Ergänzungsfragen abgewiesen und Dr. med.

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], die in E. I. 4

hiervor erwähnten Erläuterungsfragen gestellt.

7. Mit Schreiben vom

12. Mai 2022 (A.S. 42) beantwortet Dr.

med. F.___ die vorgenannten Fragen.

8. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022

(A.S. 46 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung

erging vor dem 1. Januar 2022. Zudem steht eine Rentenzusprechung ab 1.

Dezember 2016 zur Debatte. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen

Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar

(Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im

bidisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2019 eine Diskussion des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht vollständig unterblieben. Damit sei

das Gutachten bereits mit einem erheblichen Mangel behaftet. Sodann gelange der

psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, dass die maximal mögliche Präsenzzeit

in einer angepassten Tätigkeit bei 6 h/d liege. Zudem bestehe während

dieser Zeit eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 %. Insgesamt ergebe

sich daher eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dies

sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Eine maximale Präsenzzeit von 6 h mit

zusätzlicher Einschränkung von 20 % ergebe eine Arbeitsunfähigkeit

angepasst von 50 % (6 h = 70%-Pensum plus Leistungseinschränkung von 20 %).

Zudem hätten die Gutachter eine Würdigung und Diskussion der

Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen

unterlassen. Ebenso habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, den

aktuellen Arbeitgeberbericht den Gutachtern oder dem RAD zu unterbreiten.

Dies sei von Relevanz, da der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin

glaubhaft in einer Stellungnahme versichert habe, dass die Beschwerdeführerin

in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin bei Erhöhung des Pensums auf 40 %

regelmässig gesundheitlich dekompensiere. Ebenfalls bestätige der Arbeitgeber,

dass der ausgerichtete Lohn nur teilweise einem Leistungslohn entspreche,

aufgrund der erheblichen Einschränkung der Flexibilität der Beschwerdeführerin.

Des Weiteren sei zu anzufügen, dass sich der RAD bei der Festlegung des Grades

der Arbeitsunfähigkeit teilweise auf Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem

Lebenslauf beziehe anstelle auf medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeiten.

Wie bereits vorstehend erwähnt, sei auch der retrospektive Verlauf der

Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten in keiner Weise beurteilt. Bereits in

dieser Hinsicht erweise sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit Blick auf

Art. 43 ATSG als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sodann sei zur

Blasenentleerungsstörung folgendes zu ergänzen: Die Beschwerdeführerin befinde

sich weiterhin im H.___ in [...] in regelmässiger Behandlung. Aktuellen

Berichten liessen sich nunmehr eine neurogene Harnblasen-, Darm- und

Sexualfunktionsstörung im Zusammenhang mit einem inkompletten Cauda equina

Syndrom sowie eine nichtorganische Insomnie entnehmen. Insgesamt berichteten

die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Zudem sei nicht, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2020 annehme,

eine Selbstkatheterisierung von lediglich zweimal täglich erforderlich, sondern

von 6 - 8 mal pro Tag. Im Hinblick auf das diagnostizierte Cauda equina

Syndrom, als schwerwiegendes neurologisches Zustandsbild, sei daher die

geklagte Schmerzsymptomatik differentialdiagnostisch erneut zu diskutieren. Die

erforderliche Selbstkatheterisierung von 6 - 8 mal täglich sowie die

nichtorganische Insomnie wirkten sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus. Den Ausführungen entsprechend erweise sich die

gutachterliche Einschätzung in der Gesamtschau als unvollständig und nicht

schlüssig, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin / Neurologie / Orthopädie/

Psychiatrie beantragt werde. Sollte das Gericht dem bidisziplinären Gutachten

aus dem Jahre 2019 vollen Beweiswert zuerkennen und darauf abstellen, sei ab

14.

Oktober 2019 von einer 50%igen AUF angepasst auszugehen (vgl. hiervor

Rz. 12). Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von

mind. 20 % zu gewähren, zumal das Gutachten die funktionelle Einschränkung

infolge des Quantitativs der täglichen Selbstkatheterisierung, nicht

berücksichtige. Eventualiter sei daher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober

2019.

eine unbefristete Dreiviertel-Rente zuzusprechen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle

hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 8. September 2011 (Beginn der

einjährigen Wartezeit) in ihrer angestammten Tätigkeit als Bäckerin / Konditorin

nicht mehr arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit hätten seit dem

8.

September 2012 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 0 %

vom 1. März 2013 bis 30. November 2015, 100 % vom 1. Dezember 2015 bis

30.

April 2016, 50 % vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016, 0 % vom 1. August

2016.

bis 12. September 2018, 100 % vom 14. September 2018 - 31. Dezember 2018,

70.

% vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019, 60 % vom 1. April 2019 bis 30.

Juni 2019, 50 % 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 und 30 % ab 1.

Oktober 2019. Das Wartejahr sei per 8. September 2012 abgelaufen. Der

Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der

IV-Anmeldung. Diese sei am 17. September 2012 eingegangen. Die Leistungen

könnten somit frühestens ab dem 1. März 2013 ausgerichtet werden. Die Renten würden

unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel nach Art. 88a IVV ausgerichtet. Per

1.

Januar 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Mit Blick auf die

RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2020, die hiermit zum integrierenden Bestandteil

dieser Verfügung erhoben werde, könnten die Rügen der Beschwerdeführerin als

entkräftet gelten, zumal sie keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte

vorbringe, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet

seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E.

3.1.2). Auf die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte medizinische

Entscheidgrundlage könne in Übereinstimmung mit den Ausführungen des RAD in

vorgenannter Stellungnahme abgestellt werden, zumal nicht ersichtlich sei,

inwiefern sich die Administrativgutachter bei ihrer

Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht an die massgebenden normativen

Rahmenbedingungen gehalten haben sollten (BGE 141 V 281 E. 4.).

5.

Zu

prüfen ist somit nachfolgend, ob die mit Verfügung vom 9. September 2021 erfolgten

Rentenzusprachen (s. E. I. 1. hiervor) zu Recht erfolgt sind und ob

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar

2020.

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht des B.___,

vom 8. Juni 2012 (IV-Nr. 6.5, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

bei

-

St. n. Diskushernien-Operation

am 29. September 2011 bei medianer Diskushernie L5/S1

-

Insuffizienz der muskulären

lumbosacralen Verankerung

-

linkskonvexer

thoracolumbaler Skoliose mit Beckentiefstand rechts

2.

Anamnestisch Colitis ulcerosa

Bei Austritt fühle sich die

Beschwerdeführerin deutlich besser. Sie fühle sich subjektiv beweglicher,

belastbarer, mobiler und empfinde insgesamt weniger Schmerzen. Sie habe somit

auch mehr Selbstvertrauen in einen funktionell wieder einsetzbaren Rücken

erlernt. Und obwohl sie in allen Gruppen, auch auf anspruchsvollem Niveau, habe

mitmachen können, sei es nicht zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Nach

wie vor verspüre sie jedoch ein dorsolaterales Ziehen im Gesäss und

Oberschenkel.

5.2

Im Bericht des B.___, vom 24.

Januar 2013 (IV-Nr. 20.2, S. 1) wurde festgehalten, nachdem durch die

stationäre Rückenrehabilitation im Mai / Juni 2012 praktisch eine

Beschwerdefreiheit erreicht worden sei, hätten sich leider die lumbalen

Beschwerden unter zunehmender Belastung wieder verstärkt. Wie bereits in einem

früheren Bericht geschrieben, habe die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert

werden können. Leider sei die Beschwerdeführerin jedoch nie über eine grössere

Arbeitsfähigkeit als 70 % hinausgekommen, da im Verlauf des frühen

Nachmittags zunehmend lumbale Schmerzen, welche in letzter Zeit auch wieder die

Einnahme von Opiaten notwendig gemacht hätten, eingetreten seien. Zudem sei die

Beschwerdeführerin im Dezember wegen einer anderen Erkrankung ganz

arbeitsunfähig gewesen und scheine nun aufgrund dieser krankheitsbedingten Dekonditionierung

weniger leistungsfähig und somit auch beschwerdeanfälliger. Obwohl die

Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten diszipliniert ihr Eigentraining

durchgeführt habe und sie auch privat paramedizinische Massnahmen beansprucht

habe, sei leider keine stabile Besserung eingetreten. Im Gegenteil, bestehe

doch nun auch mit der Zeit die Entwicklung einer depressiven Episode. Aus

medizinischen Gründen könne ihr nicht zugemutet werden, die Arbeitsfähigkeit

auf 70 % zu halten.

5.3

Im Schlussbericht vom 11.

November 2013 (IV-Nr. 30, S. 1) betreffend die vom 23. September bis 18.

Oktober 2013 durchgeführte berufliche Abklärung im I.___ wurde ausgeführt, die

aktuelle Tätigkeit beinhalte Arbeiten in der Küche (Kochen von einfachen

Menüs), das Bedienen der Gäste und Mithilfe im Verkauf. Obwohl die Klientin von

physisch anstrengenden Tätigkeiten entlastet worden sei (z.B. Heben von

schwereren Gewichten) und vermehrt Pausen einschalten könne, sei es ihr nicht

möglich gewesen, das Pensum von 21 Stunden pro Woche zu steigern. Die

Optimierungsmöglichkeiten am bisherigen Arbeitsplatz schienen ausgeschöpft zu

sein. Bei einer angepassten Tätigkeit, welche einen häufigen Wechsel der

Haltung beinhalte, sollte wieder ein 100%-Pensum möglich werden. Zu Beginn

sollte jedoch von einem 80%-Pensum ausgegangen werden.

5.4

Im Bericht des J.___ vom 8. Mai

2014.

(IV-Nr. 39) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes

Syndrom

-

bei insuffizienter LWS-/Beckenstabilisation

und Hyperlaxizität

-

30.

Mai 2011 Diskushernien-OP

L5/S1

-

05/2012: stationärer

Rücken-Rehabilitationsaufenthalt im Kantonsspital Liestal

-

MRI LWS und Iliosakralfugen

20.

Januar 2014: Chondrose LWKS/SWK1 mit Diskusprotrusion-und medio-rechtslateralem

kaudalem Sequester, mögliche Wurzelaffektion S1 rechts. Mässige Spondylarthrose

der unteren LWS. Degenerative Veränderungen im kranialen Anteil beider

Iliosakralfugen. Atrophie der interspinotransversalen Muskulatur

-

HLA-B27 positiv

Entzündliche Darmerkrankung, DD: Colitis

ulcerosa, M. Crohn

-

aktuell: Asymptomatisch

HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 9.

April 2014 mit

-

lokalen Myogelosen

Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit für

leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten

zu einem Pensum von 80 bis 100 % arbeitsfähig ein. Das Heben und Tragen

von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden.

5.5

Im Austrittsbericht der K.___

vom 24. Dezember 2015 (IV-Nr. 99, S. 16) nach einer Wirbelsäulenoperation am

17.

Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Postoperative Fussheber- und

Fusssenkerparese beidseits, DD funktionelle Parese (ED 17.12.15) bei

unauffälliger

postoperativer Bildgebung (MRI und Rx der LWS vom 17. Dezember 2015)

neurophysiologischer

Normalbefund am 17. Dezember 2015

2.

Therapieresistente Lumbalgie bei

Diskopathie L4/5

Übergangsanomalie

lumbosakral mit partieller Sakralisierung L5

St. n. mikrochirurgischer

Diskektomie L4/5 rechts 2011 (Olten)

Postoperativ habe die Beschwerdeführerin

nach komplikationslosem Eingriff eine Plegie beider Vorfüsse gezeigt. Die

notfallmässige Bildgebung mittels MRI und konventionell radiologischen

Aufnahmen der LWS sei unauffällig gewesen. In der ergänzend durchgeführten

neurophsysiologischen Untersuchung habe sich afferent und efferent ebenfalls

ein Normalbefund gezeigt. Die weitere Behandlung sei auf der

orthopädisch-chirurgischen Allgemeinstation erfolgt, mit Mobilisation unter

physiotherapeutischer Anleitung.

5.6

Im Bericht des H.___, vom 9.

November 2016 (IV-Nr. 97, S. 1) wurde folgende Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

-

M54.4: Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit reaktiv funktioneller sensomotorischer

Störung der Füsse

-

R29.8: Sensomotorische Störung

beider Füsse aktuell regrediert, neurologisch und neurophysiologisch nicht

objektivierbar, am ehesten als funktionelle Störung zu werten

-

F54: Psychologische

Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei chronischer Schmerzerkrankung

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Bestehend seit wann?

-

F51.0: Nichtorganische

Insomnie

-

G43.0: Aktuell frequente

Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1/ICHD-3beta: 1.1)

Die Beschwerdeführerin sei vom 23. Dezember

2015.

bis 24. März 2016 in stationärer Behandlung nach inkompletter Paraplegie

nach Diskusersatz gewesen. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes sei sie

bereits neurologisch, psychiatrisch und anästhesiologisch vorgestellt worden.

Austrittsdiagnose: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit reaktiv

funktioneller sensomotorischer Störung der Füsse.

5.7

Dr. med. L.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30.

November 2016 (IV-Nr. 100) eine depressive Episode, mittelgradig (ICD10:

F 32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin bis 6. Oktober 2016

eine 50%ige und ab 7. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur

Begründung führte Dr. med. L.___ aus, infolge einer komplexen

Bandscheibenoperation mit persistierenden Schmerzen und Teilparese sei die

Beschwerdeführerin nur ca. 50 % arbeitsfähig. Sie habe deswegen ihre

Ausbildung zur Arbeitsagogin in der M.___ im August 2016 noch einmal neu

beginnen müssen. Trotzdem sei es zur Entwicklung einer mittelschweren

Depression mit zunehmender Überforderung und Arbeitsunfähigkeit, fehlender

Konzentration und Aufnahmefähigkeit, grosser innerer Leere, Verzweiflung,

ausgeprägter Gefühlslabilität, Schlafproblemen, quälendem Grübeln, gekommen.

Sie habe bereits seit ca. zwei Monaten Cymbalta 60 mg und Trittico 150 mg

eingenommen.

5.8

Im polydisziplinären Gutachten

der C.___ (Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie), vom 7. Juli 2017 (IV-Nr. 110.1)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Chronisch rezidivierendes

pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei mässigen Facettengelenksarthrosen

LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1, Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese

L5/S1 am 17. Dezember 2015

2.

Fussheberparese beidseits, funktionell

3.

Somatoforme Störung, nicht näher

bezeichnet (ICD-10 45.9)

4.

Senk-Spreizfuss rechts,

Senk-Spreiz-Plattfuss links

5.

Zustand nach Colitis ulcerosa (ED 2010),

seit 2012 asymptomatisch

6.

Übergewicht (BMI 26.5 kg/m2)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, die

Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde aufgrund der polydisziplinären

Untersuchungen mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen

Tätigkeit in Küche / Service / Buffet und als

stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer

leidensadaptierten Tätigkeit eingeschätzt.

5.9

Mit Stellungnahme vom 5. Oktober

2017.

(IV-Nr. 117) führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD,

aus, das vorliegende polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 7. Juli 2017 sei

inhaltlich und formal ungenügend. Die neurologische und die psychiatrische

Untersuchung seien vom selben Arzt durchgeführt worden, entsprechend

wortwörtlich identisch sei die Anamnese. Der neurologische Status sei sehr

allgemein gehalten. Zwar werde der Befund einer erheblichen Fussheberschwäche

beschrieben (Fusshebung kaum möglich, Fersengang nicht möglich), doch der

Untersucher verzichte auf eine detaillierte Muskelkraftprüfung. Auch der

orthopädische Gutachter setze sich nicht ausreichend mit den Vorbefunden

auseinander. Weder im orthopädischen noch im neurologischen Gutachten erfolge

eine ausreichende Beurteilung der Schmerzproblematik in Bezug auf die

radiologischen und klinischen Befunde. Auf das Gutachten könne aus Sicht des

RAD nicht abgestützt werden.

5.10

Im Bericht der O.___ vom 27.

Dezember 2017 (IV-Nr. 139.2, S. 3) wurde festgehalten, aufgrund der bisherigen

bildgebenden Diagnostik gehe man davon aus, dass die massiven Schmerzen, unter

denen die Beschwerdeführerin nun seit zwei Jahren leide, auf eine

Überdistraktion der Etage L5/S1 im Rahmen der Implantation einer

Bandscheibenprothese zurückzuführen seien. Die zuletzt in H.___ durchgeführte

CT-Untersuchung habe Vakuumphänomene in den weit distrahierten Facettengelenken

L5/S1 gezeigt. Sollten sich weiter überdistrahierte Gelenke L5/S1 mit Vakuumphänomen

zeigen, würde man der Beschwerdeführerin eine Revisions-Operation anbieten. In

diesem Fall würde eine ventrale Entfernung der Diskusprothese durchgeführt, die

starke Distraktion des Bandscheibenraumes würde zurückgenommen und eine

ventrale Abstützung mit Cage und eine Spondylodese mit Spongiosa durchgeführt

werden. Von dorsal müsste eine Spondylodese L5/S1 zur Stabilisierung ergänzt

werden. Mit einer Rückbildung der Lähmungen sei durch diesen Eingriff

wahrscheinlich nicht zu rechnen. Es bestehe aber die Hoffnung, dass die

massiven Schmerzen reduziert oder beseitigt werden könnten.

5.11

Im polydisziplinären E.___-Gutachten

vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1; Fachrichtungen: Orthopädie,

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-

Status nach Implantation

einer Bandscheibenprothese LWK4/5 von ventral am 17. Dezember 2015 und

nach Mikrodiskektomie bei zentraler Diskushernie LWK4/5 am 30. September 2011

(Z96.6/Z98.8)

-

moderate degenerative

Veränderungen der kaudalen Fazettengelenke (M47.86)

-

viergliedrige Lendenwirbelsäule

mit Sakralisation von LWK5 (Q76.4)

-

beidseitige

Fussheberschwäche (ICD-10 G54.4) und passagere Sympathikusläsion (ICD-10 G90.8)

links

-

Überlagerung mit nicht

immer adäquat wirkendem Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und

Selbstlimitation

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Psychologische Faktoren bei andernorts

klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

2.

Status nach Anpassungsstörung, längere

depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)

3.

Anamnestisch Migräne (ICD-10 G43)

4.

Anamnestisch

Colitis ulcerosa, DD Morbus Crohn

-

letzter Schub Ende 2017,

ausgelöst durch NSAR

-

aktuell beschwerdefrei und

ohne Behandlung

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, die Explorandin sei aus polydisziplinärer Sicht für

eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und

leistungsfähig. Die Tätigkeit als Confiseurin wie auch andere körperlich

schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend

stehend und mit Zwangshaltungen verbunden seien, seien ihr nicht mehr zumutbar.

5.12

Im Bericht des H.___ vom 7.

November 2018 (IV-Nr. 151, S. 6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronische Lumbalgie

mit/bei:

-

St. n.

Bandscheibenprothesenimplantation L5/S1

-

aus Index-OP resultierendes

Cauda equina-Syndrom mit Fussheberparese bds. und neurogener Blasen- und

Mastdarmentleerungsstörung, Versorgung mit Fussorthesen bds.

-

St. nach minimalinvasiver

dorsaler Spondylodese L5/S1 am 14. September 2018

Nebendiagnosen:

·

Entzündliche

Darmerkrankung (Colitis ulcerosa DD Morbus Crohn, 2010)

·

Migräne

Die Beschwerdeführerin stelle sich zur

ersten postoperativen Kontrolle vor. In Ruhe habe sie nun nahezu keine

Schmerzen mehr. Bei Bewegung und Belastung komme es noch zu Schmerzen im

Bereich des Rückens. Grundsätzlich habe sie sich, wie vereinbart, deutlich

geschont. Seitens der Schmerzmedikamente nehme sie noch Transtec-Pflaster.

5.13

Dr. med. P.___, Spezialarzt für

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht

vom 5. April 2019 (IV-Nr. 153) folgende Diagnosen:

-

F33.1 Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

-

F45.41 Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

F43.21 Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion

-

Z73 Akzentuierte

Persönlichkeitszüge

-

DD: F62.8 Sonstige

andauernde Persönlichkeitsänderungen, Persönlichkeitsänderung bei chronischem

Schmerzsyndrom

-

DD: F60.6 Ängstliche

(vermeidende) Persönlichkeitsstörung

Eine mittelgradige depressive Episode

sei bereits im Herbst 2016 von der Psychiaterin, Dr. med. L.___, diagnostiziert

worden. Während dieser Episode habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr

gespürt und sei neben sich gestanden. Sie habe schwere Schlafstörungen und

Derealisationserfahrungen gehabt. Ein Klinikaufenthalt sei diskutiert worden.

Sie habe sich sozial stark zurückgezogen und in Folge dessen sei auch ihre langjährige

Beziehung in die Brüche gegangen. 2018 habe sich die depressive Symptomatik von

leicht bis mittelgradig geändert. Von einer Remission könne nicht gesprochen

werden. Eine chronische depressive Störung scheine sich anzubahnen (vgl. TSD

Fragebogen Selbsteinschätzung vom 13. Juli 2018; Hamilton Depressionsskala

Fragebogen Fremdeinschätzung August 2018 und Hamilton Depressionsskala

Interview Selbsteinschätzung). Aktuell im Jahr 2019 müsse die Depression der

Beschwerdeführerin als leicht, mit mittelgradigen Spitzen, eingeschätzt werden.

Die Auswirkungen der Rückenoperation von 2018 auf ihr Empfinden und ihre

Funktionalität hätten sich als positiv gezeigt, aktuell eher stagnierend.

Speziell der durch die Schmerzen gestörte Schlaf habe sich verbessert und gebe

ihr Energie und Zuversicht. Zudem zeige sich, dass sie nun fähig sei, ihre

35%-Anstellung längerfristig und konsistent zu halten. Somit sollte sie vorerst

auf dem Pensum von ca. 35 % bleiben. Ergänzend führte Dr. med. P.___ aus, der

psychiatrische Teil des E.___-Gutachtens sei ungenügend, voreingenommen und

fachlich nicht fundiert. Von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen,

sei völlig unrealistisch, unbegründet und falsch. Insgesamt müsse festgehalten

werden, dass es sehr erstaunlich sei, dass bei diesem Gutachten keinerlei

psychologische Testverfahren angewandt worden seien, sei es doch erforderlich,

Diagnose-relevante Indikatoren möglichst vollständig zu berücksichtigen. Die

Beurteilung sei ausschliesslich auf der Grundlage eines kurzen Gespräches (60')

erfolgt.

5.14

Mit Stellungnahme vom 6. Juni

2019.

(IV-Nr. 155) führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD,

aus, der psychiatrische Gutachter des E.___ lege den Schwerpunkt der Abklärung

auf das Vorliegen eines möglicherweisen affektiven Syndroms, das er nicht

bestätigen könne. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem chronischen

Schmerzengeschehen, das mit einem erheblichen Schmerzmittelverbrauch einhergehe

und den Hinweisen der Behandler und der somatischen Gutachter, dass die Beschwerden

nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklärbar seien, finde nicht

statt. Der behandelnde Psychiater kritisiere diese Unterlassung dann auch zu

Recht in seiner Stellungnahme zum Gutachten. Zudem sei am 14. September 2018

eine versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden. Die

Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare

Belastbarkeit sei nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu

beurteilen. Des Weiteren kritisiere der behandelnde Psychiater das

psychiatrische Fachgutachten vom E.___ als ungenügend und fachlich nicht

fundiert. Somit sei ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Orthopädie und Psychiatrie zu veranlassen.

5.15

Im bidisziplinären Gutachten

(Fachrichtungen: Orthopädie und Psychiatrie) vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr.

166.2) stellten die Gutachter, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41),

bestehend seit 2011

·

Verminderte

Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach dreimaliger OP im letzten freien

Segment ohne Anschlussdegeneration nach Spondylodese.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), bestehend seit 2016

Abhängigkeitssyndrom durch

Opioide (ICD-10 F 11.2), iatrogen indiziert, bestehend seit Jahren

Akzentuierung der

Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1), bestehend seit der

Adoleszenz

Postoperativ habe sich nach

Implantation der Bandscheibenprothese eine beidseitige Fussheberschwäche sowie

eine passagere Sympathikusläsion ergeben.

Mehrfache

neurologische Untersuchungen hätten zuletzt den Hinweis auf funktionelle

Beschwerden ergeben.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, für angepasste sowie für

die bisher ausgeübten Tätigkeiten könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 30 % formuliert werden, vorausgesetzt die Versicherte würde nahe zu

ihren erlernten Berufen, zum Beispiel als Arbeitsagogin, arbeiten. Dabei sei

die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht massgeblich. Für den gelernten Beruf

der Bäckerin / Konditorin sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, jedoch

im Bereich der Confiserie, wobei hier die Einschränkung aus orthopädischer

Sicht massgeblich sei.

5.16

Mit Stellungnahme vom 10. Juni

2020.

(IV-Nr. 188) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. N.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, fest, insgesamt sei das vorliegende psychiatrische Gutachten

umfassend, der Gutachter gehe ausführlich auf die Beschwerden der Versicherten

ein, er habe die Vorakten zur Kenntnis genommen und wo nötig abweichende

Meinungen diskutiert. Die gestellten Diagnosen würden nachvollziehbar und unter

Einbezug der klinischen und testpsychologischen Befunde hergeleitet. Die

Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit würden

ganzheitlich, unter Berücksichtigung von Schweregrad, Konsistenz, persönlichen

und sozialen Ressourcen der Versicherten, Persönlichkeitsaspekten, bisherigem

Therapieverlauf und Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-APP Rating beurteilt. Der

Einwand, dass relevante Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht

nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter lege nachvollziehbar dar, dass

aktuell keinerlei depressive Symptomatik vorliege. Die chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, das

Abhängigkeitssyndrom und die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden sehr wohl

in ihrer Gesamtheit und allfälligen Wechselwirkungen diskutiert. Sodann habe

die Versicherte eine Blasenentleerungsstörung. Sie könne spontan Urin lösen, sie

könne die Blase so aber nicht vollständig entleeren, weshalb sie zur Ableitung

des Restharns zweimal am Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme. Bei einem

zumutbaren Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag könne die Blasenentleerung

also problemlos vor und nach der Arbeit durchgeführt werden und spezielle

sanitarische und hygienische Einrichtungen am Arbeitsplatz seien nicht

notwendig.

5.17

Im Bericht des H.___ vom 3.

November 2020 (IV-Nr. 206, S. 25) wurde ausgeführt, anlässlich der ambulanten

Jahreskontrolle vom 23. September 2020 habe man die Beschwerdeführerin in einem

ordentlichen Allgemein- und reduzierten Rehabilitationszustand gesehen.

Anamnestisch und klinisch zeigten sich die neurologischen Defizite tendenziell

zunehmend mit distal betonter Zunahme der Hypästhesie als auch mit Abnahme der

Muskelkraft ebenfalls distal betont mit einer absoluten Muskelschwäche von M0

beim M. Tibialis anterior. Unter Berücksichtigung der bisherigen

Kraftentwicklung mit teilweise fluktuierendem Verlauf lasse sich im Grossen und

Ganzen eine tendenzielle Verschlechterung festhalten. Zudem neige die

Beschwerdeführerin aufgrund der Fussheberschwäche zu einer Spitzfussstellung.

Die aufgetretenen Symptome mit Blasen- und Darmentleerungsstörung seien mit

einem inkompletten Caudaequina Syndrom vereinbar. Insgesamt habe sich in der

Vergangenheit kein klares organisches Korrelat feststellen lassen, vielmehr

seien die Beschwerden auf Basis der bisherigen Untersuchung a.e. schmerzbedingt

und funktioneller Genese zu erklären. In Folge der genannten Störungen bei

bisher progredientem Verlauf müsse weiter von einer Verschlechterung des

Zustandsbildes bis zur Invalidisierung ausgegangen werden. Die funktionelle

Bewegungsstörung müsse als eigenständiges Krankheitsbild angesehen werden und

könne einen ähnlichen paraplegischen Verlauf nehmen, wie es bei einem

traumatischen Ereignis bekannt sei. Mit dem aktuellen Arbeitgeber habe die

Beschwerdeführerin in Eigeninitiative eine Arbeitsstelle mit viel Verständnis

mit einem Pensum von 40 - 45 % gefunden.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten

Gutachten des E.___ vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) – mit Ausnahme des

psychiatrischen Teilgutachtens des E.___ – sowie das bidisziplinäre Gutachten

von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und

Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2), ab, weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gutachten der C.___, 7. Juli 2017

(IV-Nr. 110.1; Fachrichtungen: Orthopädie, Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) abgestellt hat. Dies wird

denn auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Zur Begründung

kann vollumfänglich auf die überzeugende Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med.

N.___, vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) verwiesen werden. Dr. med. N.___ hielt

darin fest, das polydisziplinäre Gutachten der C.___ sei inhaltlich und formal

ungenügend. Die neurologische und die psychiatrische Untersuchungen seien vom

selben Arzt durchgeführt worden, entsprechend wortwörtlich identisch sei die

Anamnese. Obwohl aus dem Dossier hervorgehe, dass die Versicherte seit Jahren

an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich leide, deshalb zweimal

operiert worden sei und die Eingliederungsbemühungen ebenfalls schmerzbedingt

gescheitert seien, stelle der Neurologe / Psychiater die funktionelle

Fussheberschwäche in den Vordergrund. Die Schmerzanamnese sei in beiden

Untergutachten genau zwei Zeilen lang: «Sie leide auch immer noch unter

Rückenschmerzen, seit der Operation habe sich dieses Problem nur etwas

gebessert. Bei zunehmender Belastung über den Tag nähmen auch die

Rückenschmerzen zu.» Zu der Vordiagnose einer chronischen Schmerzstörung oder

der mittelgradigen depressiven Episode, die ab Oktober 2016 zu einer

Krankschreibung durch die behandelnde Psychiaterin geführt habe, nehme der

Gutachter nicht Stellung. Sodann sei der neurologische Status sehr allgemein

gehalten, zwar werde der Befund einer erheblichen Fussheberschwäche beschrieben

(Fusshebung kaum möglich, Fersengang nicht möglich), doch der Untersucher verzichte

auf eine detaillierte Muskelkraftprüfung. Auch der orthopädische Gutachter

setze sich nicht ausreichend mit den Vorbefunden auseinander. Dem

orthopädischen Gutachter sei zum Beispiel nicht aufgefallen, dass aus den

Vorakten nicht zweifelsfrei klar sei, auf welchen Höhen die Versicherte

operiert worden sei. In einigen Berichten stehe, dass sie eine Mikrodiskektomie

L5/S1 und später eine Diskusprothesenimplantation auf dieser Höhe gehabt habe.

Im Original Operationsbericht der Q.___ sei eine Implantation der Prothese auf

Höhe L4/5 beschrieben worden. Zudem liege offenbar eine Übergangsanomalie L5/S1

mit Teilsakralisation des fünften Lendenwirbels vor. Gemäss Operationsbericht

sei im ersten mobilen Segment, somit auf Höhe L4/5 operiert worden. Falls die Operation

wirklich L4/5 erfolgt wäre, wäre zumindest eine Diskussion (auch von Seiten des

Neurologen) erforderlich gewesen, ob der postoperativen Fussheberschwäche nicht

doch eine organische Grundlage im Sinn einer beidseitigen Irritation oder

Verletzung der Wurzeln L5 zugrunde liegen könne. Weder im orthopädischen noch

im neurologischen Gutachten erfolge eine ausreichende Beurteilung der Schmerzproblematik

in Bezug auf die radiologischen und klinischen Befunde. Auf das Gutachten könne

aus Sicht des RAD nicht abgestützt werden.

6.2

Sodann ist der Beweiswert des E.___-Gutachtens

vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1; Fachrichtungen:

Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) zu

prüfen.

6.2.1

Aus allgemeininternistischer

Sicht wurde im E.___-Gutachten ausgeführt, die Explorandin gebe vor allem

Beschwerden von der Wirbelsäule her an. Dies werde im orthopädischen und

neurologischen Teilgutachten beurteilt. 2010 habe sie Beschwerden gehabt,

welche als Colitis ulcerosa oder differenzialdiagnostisch Morbus Crohn

diagnostiziert worden seien. Sie sei seit 2012 beschwerdefrei gewesen. Einen

kleinen Schub habe sie 2017 noch gehabt, wahrscheinlich durch Schmerzmittel

ausgelöst. Die klinischen und labormässigen Befunde seien unauffällig gewesen.

Hinweise für ein entzündliches Geschehen hätten nicht bestanden. Das Abdomen

sei klinisch schmerzfrei gewesen, keine Hinweise auf Darmfunktionsstörungen. Gestützt

auf diese Ausführungen erscheint es im Resultat nachvollziehbar, dass der

Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit attestierte.

6.2.2

Im orthopädischen Teilgutachten des

E.___ wurden folgende Befunde erhoben: Das Gangbild auf Treppe und ebenem

Terrain wirke mit Schuhen weitestgehend unauffällig, was auch dadurch bedingt

sei, dass beidseits eine Heidelberg-Schiene zur Stabilisation des Rückfusses

getragen werde. Nach Entfernung derselben praktiziere die Explorandin barfuss

einen ausgeprägten Steppergang, obwohl wiederholt eine Aktivierung der Zehen-

und Fussheber erkennbar werde. Nach Aufforderung zur Durchführung eines

Fersengangs verweise die Explorandin allerdings auf die subjektive Unfähigkeit,

ihre Vorfüsse aktiv anheben zu können, wohingegen Zehen- und Rückwärtsgang ohne

weiteres möglich seien. Die Explorandin vermöge auch eine tiefe Hocke

einzunehmen, bekunde beim Kauergang wiederum Schwierigkeiten und bleibe mit den

Zehen hängen, da sie die Vorfüsse nicht aktiv anhebe. Dennoch könne bereits zu

Beginn der Untersuchung eine global noch zumindest ordentlich gut erhaltene

Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkannt werden. Bei der

Detailuntersuchung des Rumpfes erreiche die Explorandin im Langsitz mit den

Fingerspitzen fast die Zehen, was einem relativen Finger-Boden-Abstand von 0 cm

entspreche, nachdem dieser zuvor im Stehen bei 26 cm gelegen sei. Hier sei

somit eine klare Selbstlimitation zu postulieren. Rotation und Seitneigung

würden schwungvoll durchgeführt und ergäben keine wesentlichen Einschränkungen.

Hingegen verweise die Explorandin im Stehen auf die subjektive Unfähigkeit zur

Durchführung einer vermehrten Extension des Rumpfes, die dann im Liegen aber

doch in gewissem Ausmass praktiziert werden könne. Die Palpation des Rückens

zeige keine wesentlichen Auffälligkeiten, indem insbesondere keine segmentalen

Blockaden oder Verhärtungen der paravertebralen Muskulatur relevanten Ausmasses

ertastet werden könnten. Die Bewegungen des Kopfes seien in alle Richtungen

frei und auch palpatorisch ergäben sich hier keine Auffälligkeiten. An den

Beinen zeige sich eine freie aktiv-assistierte beziehungsweise passive

Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Dies gelte allerdings

nicht für die Fuss- und Zehenhebung, die bei fokussierter Prüfung aktiv

höchstens im Ansatz durchgeführt werde. Diesbezüglich seien aber

ausschliesslich die Angaben des neurologischen Kollegen massgebend. An den

Armen zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter

Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Erst kürzlich angefertigte Bilddokumente

zeigten eine korrekte Lage der Bandscheibenprothese LWK4/5 mit Gaseinschlüssen

vor allem am linksseitigen Fazettengelenk, aber auch proximal an beiden SIG,

was auf fokal veränderte Druckverhältnisse hindeute. Zusammenfassend ergäben

sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung pathologische Befunde an der

unteren Wirbelsäule, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine

Lendenwirbelsäule mit nur vier freien Wirbelkörpern und einer Sakralisation von

LWK5 handle, im Segment LWK4/5 fokussiert seien. Daselbst bestünden

postoperative Zustände nach einer Mikrodiskektomie 2011 und der Implantation

einer Bandscheibenprothese im Dezember 2015. Die objektiven Verhältnisse seien

insofern als korrekt zu bezeichnen, als keine Hinweise für eine Dislokation der

implantierten Prothese bestünden. Auch sonst seien bildgebend keine Hinweise

auf eine Kompromittierung neuraler Strukturen erkennbar, wofür wiederum auch

auf die Angaben des neurologischen Kollegen verwiesen sei. Auffallend sei

anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung aber der Umstand, dass die

Explorandin in dramatisch wirkender Weise über ihre konstant vorhandenen

Beschwerden berichte. Hingegen werde weder im Rahmen der Anamneseerhebung noch

bei der anschliessenden körperlichen Untersuchung für den orthopädischen

Gutachter ein wesentlicher subjektiver Leidensdruck erkennbar. So bewege sich

die Explorandin mit Ausnahme der fehlenden aktiven Fusshebung spontan

unauffällig, führe insbesondere auch die Bewegungen des Rumpfes flüssig und

ohne erkennbare Einschränkungen durch, wie dies bei einer höhergradigen

Schmerzproblematik zu erwarten wäre. Die Schilderungen der Explorandin über

ihren Alltag wirkten insofern nicht ganz konsistent, als sie zwar einerseits

betone, sich bereits mit ihrem aktuellen ausserhäuslichen Arbeitspensum von 18

% in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit überfordert zu fühlen.

Andererseits erwähne sie eine grössere Zahl von Aktivitäten im Haushalt, mit

dem Hund ihrer Eltern und im Rahmen von handwerklichen Hobbys, sodass die

hochgradige Einschränkung beim ausserhäuslichen Erwerbspensum nicht plausibel

sei. Insgesamt entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtsituation der

Explorandin wesentlich durch nichtorganische Faktoren beeinflusst würde, wofür

auch auf die Angaben im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen werde.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag

sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:

Nach dem Schulabgang habe die Explorandin eine Ausbildung als Bäckerin / Konditorin

und anschliessend eine Zusatzausbildung als Confiseurin gemacht. Dabei handle

es sich um eine körperlich insofern anspruchsvolle Tätigkeit, als dass sie

wahrscheinlich vorwiegend im Stehen und Gehen durchgeführt werde und immer

wieder teilweise auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes verlange.

Aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde an der unteren

Lendenwirbelsäule in Form eines postoperativen Zustandes könne dafür pauschal

eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Körperlich leichte Aktivitäten

in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur

ausnahmsweise überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen

des Rumpfes oder repetitiven Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen

vorkämen, seien aus orthopädischer Sicht hingegen uneingeschränkt möglich. Für

entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 %. Die von der Explorandin derzeit ausgeübte Tätigkeit

als Schulhilfe entspreche diesem Belastungsprofil wahrscheinlich gut, sodass

sie auch in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnte. Ähnliches berichte die

Explorandin von der ursprünglich angestrebten Tätigkeit als Arbeitsagogin,

sodass aus orthopädischer Sicht nicht erklärbar sei, warum die damalige

berufliche Reintegration gescheitert sei. Durch die erste Bandscheibenoperation

im Herbst 2011 sei es wahrscheinlich zu einer dauerhaft leicht verminderten

Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils gekommen, sodass körperlich anspruchsvolle

Tätigkeiten nur noch eingeschränkt hätten ausgeübt werden können. Diesbezüglich

genauere Angaben seien retrospektiv über einen derart langen Zeitraum zwar

nicht möglich, doch sei davon auszugehen, dass beim auch von der Explorandin

selbst bestätigten günstigen Verlauf zumindest körperlich adaptierte

Tätigkeiten spätestens vier Monate postoperativ wieder uneingeschränkt möglich

gewesen seien. Zu einer relevanten Veränderung sei es erst im Dezember 2015

gekommen, als eine erneute operative Intervention in Form der Implantation

einer Bandscheibenprothese vorgenommen worden sei. Dadurch sei es wiederum

vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten

gekommen, doch sei der Verlauf aus orthopädischer Sicht objektiv wenig

auffällig. Entsprechend sei zu postulieren, dass nach Ablauf von höchstens

sechs Monaten körperlich leichte Tätigkeiten gemäss dem oben formulierten

Belastungsprofil wieder möglich gewesen wären. Anhand eigener Befunde könne die

Einschätzung jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Untersuchung definitiv bestätigt

werden.

6.2.3

Im neurologischen Teilgutachten des

E.___ wurde festgehalten, die aktuelle Untersuchung zeige wie bereits in den

Vorakten eine isolierte Fussheberschwäche beidseits. Tibialis posterior und

Eversoren sowie Extensor hallucis longus seien jeweils erhalten. Abgesehen von

der leichten Hypästhesie am lateralen Fussrand sei die Sensibilität wie auch

der gesamte übrige neurologische Befund unauffällig. Die Einordnung dieser

isolierten Fussheberschwäche sei nicht eindeutig. Auch bei weitgehend

unauffälliger Neurophysiologie sei dieser klinische Befund nur mit

Schwierigkeiten alleinig auf eine funktionelle Störung zurückzuführen. Zum

einen bestünden in der Anamnese Hinweise für eine weitergehende Läsion, nämlich

die Sympathikusstörung, und die initiale zusätzliche Zehenheber- und Fuss- und

Zehensenkerparese. Bis auf die Tibialis anterior Schwäche hätten sich diese

Paresen zurückgebildet und es wäre auf den ersten Blick unplausibel, warum

allein diese als funktionelle Störung persistieren sollte. Sicher bestehe die

Schwierigkeit der ätiologischen Einordnung bei fehlendem Nachweis von

Denervierungen im EMG, erhaltener Nervenleitgeschwindigkeit, unauffällig

beschriebener transkranieller Magnetstimulation sowie seitengleichen gut

auslösbaren Reflexen. Bei einer Läsion der Wurzel L4 wäre eine PSR-Minderung zu

erwarten, was nicht der Fall sei, und die Funktion der von der Wurzel L5

versorgten Muskeln sei zweifellos erhalten. Für eine zentrale Störung finde

sich kein weiterer Anhalt und die angegebene passagere Blasenstörung sei nicht

weiter verifiziert. Da aber zweifellos eine weitergehende Schädigung initial

vorgelegen habe, so auch die Fusssenker und den Grenzstrang linksseitig

betreffend, sei am ehesten doch von einer peripheren Störung am ehesten im

Rahmen einer Zugläsion des Plexus auszugehen. Diese müsse sich aber soweit

zurückgebildet haben, so dass die Elektromyographie des Tibialis anterior,

welche im letzten Bericht der O.___ erwähnt werde, negativ ausfalle. Ein kleiner

organischer Kern möge noch bestehen, aber der überwiegende Anteil der gebotenen

Schwäche sei extrasomatisch bzw. funktionell überlagert. Die genaue Abgrenzung

dieser Anteile bleibe schwierig, wie auch das eingeschliffen wirkende und bei

Ablenkung persistierende Muster der Störung für bewusstseinsferne Elemente

sprächen. Für eine solche somatoforme Überlagerung gebe die Anamnese mit

anhaltenden Rückenschmerzen ohne wesentliche Befunde und der berufliche

Werdegang der letzten Jahre genügend Anhaltspunkte. Zusammenfassend könne

hypothetisch formuliert werden, dass es bei dem zweiten Eingriff zu einer beidseitigen,

periphere wie auch autonome Fasern betreffenden Zugläsion gekommen sei, die

sich schnell spontan gebessert habe, bis auf die L4 versorgte Muskulatur, dass

aber auch hier keine axonale Schädigung, sondern allenfalls eine Neurapraxie

vorgelegen habe, welche im Laufe der weiteren Monate zunehmend funktionell

überlagert worden sei und werde.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag

sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu

überzeugen: Auch unter der Annahme einer überwiegend funktionellen

Fussheberschwäche könnten bei möglichen bewusstseinsfernen Anteilen Tätigkeiten

mit ständigem Stehen und Gehen nur eingeschränkt verrichtet werden. Die genauen

Einschränkungen für rückenbelastende Arbeiten würden im orthopädischen Teil

festgelegt. Körperlich leichte Arbeiten, ohne Rückenbelastung, vorzugsweise

auch in wechselnden Positionen könnten voll ausgeübt werden. Für solche adaptierten

Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Initial habe nach der zweiten Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit

bestanden, dies für einen Zeitraum von vier Monaten, anschliessend von 50 % für

weitere vier Monate und ab September 2016 könne eine volle Arbeitsfähigkeit

angenommen werden.

6.2.4

Im psychiatrischen Teilgutachten

des E.___ wurde ausgeführt, die Explorandin fühle sich aufgrund ihrer

Rückenbeschwerden kaum mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden

und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten

durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass

eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Explorandin

habe Ende 2016 vorübergehend unter depressiven Verstimmungen gelitten, die sich

vollständig zurückgebildet hätten. Die Explorandin klage zwar über starke

Schmerzen, gestalte den Alltag dennoch aktiv. Sie führe den Haushalt ihres

Freundes, koche bei den Eltern, besuche ihre zahlreichen Therapien, besuche ein

Fitnessstudio, pflege zahlreiche soziale Kontakte. Die Beziehung mit ihrem

Freund sei gut. Autofahren sei möglich. Bei der psychiatrischen Untersuchung

hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Die

Explorandin sei im Alltag also nicht durch schwere, quälende Schmerzen beeinträchtigt.

Es sei auch kaum ein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Diagnose einer

Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden, es handle sich um psychologische

Faktoren bei Status nach zwei Rückenoperationen. Gemäss den somatischen

Untersuchungsbefunden könnten die neurologischen Ausfallserscheinungen

ebenfalls nicht hinreichend objektiviert werden, sodass auch diese im Rahmen

der psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten

eingeordnet werden müssten. Die Explorandin habe eine Schulklasse wiederholen

müssen, in den Akten sei erwähnt worden, dass der Schulbesuch ihr eher Mühe

gemacht habe. Die Schwierigkeiten bei der Umschulung und die fehlenden Zukunftsperspektiven,

die Explorandin glaube nicht mehr daran, dass sich an ihren Beschwerden jemals

etwas ändern werde, könnten zur subjektiven Krankheitsüberzeugung beitragen.

Die Explorandin arbeite in einem 17%-Pensum, könne sich eine Erhöhung nicht

vorstellen und erwarte explizit Rentenleistungen. Die in den Akten erwähnten

depressiven Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. In der

bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.

Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019

(IV-Nr. 115) bemängelte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, am

psychiatrischen Teilgutachten des E.___ aber zurecht, dass darin keine vertiefte

Auseinandersetzung mit dem chronischen Schmerzengeschehen, das mit einem

erheblichen Schmerzmittelverbrauch einhergehe, und den Hinweisen der Behandler

und der somatischen Gutachter, dass die Beschwerden nur teilweise durch die

objektivierbaren Befunde erklärbar seien, stattfinde. Zudem bringt auch der

behandelnde Psychiater, Dr. med. P.___, in seiner Stellungnahme vom 5. April

2019.

(IV-Nr. 153) verschiedene Argumente vor, welche gegen den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens des E.___ sprächen. So bemängelte er unter anderem,

dass im psychiatrischen Gutachten ein ausführlicher Psychostatus und eine

strukturierte Erfragung der depressiven Symptomatik fehlten. Dieser Kritik

schliesst sich auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019

an. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das

psychiatrische Teilgutachten des E.___ in beweismässiger Hinsicht nicht

abstellte und ein weiteres psychiatrisches Gutachten veranlasste (E. II. 6.3

hiernach). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin

zusätzlich ein neues orthopädisches Gutachten veranlasste. Zwar ist das

orthopädische Teilgutachten des E.___, wie vorgehend dargelegt (s. E. II. 6.2.2

hiervor), beweiskräftig. Wie die RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 6. Juni

2019.

aber korrekt ausführte, wurde am 14. September 2018 – und damit nach

Erstatten des E.___-Gutachtens vom 18. Mai 2018 – bei der Beschwerdeführerin eine

versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt. Die Dokumentation

über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare Belastbarkeit sei

nicht ausreichend um die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können.

Somit veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des zeitlichen

Verlaufs nach dem E.___-Gutachten ebenfalls zurecht ein neues orthopädisches

Teilgutachten (s. E. II. 6.3 hiernach).

6.3

Schliesslich ist der Beweiswert

des bidisziplinären Gutachtens (Fachrichtungen: Orthopädie und Psychiatrie) von

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) zu prüfen.

6.3.1

Im orthopädischen Teilgutachten

(IV-Nr. 165.1) führte Dr. med. G.___ gestützt auf ihre eingehende

Befunderhebung (s. S. 14 ff.) aus, anhand der heute erhobenen

Untersuchungsbefunde könne festgehalten werden, dass freie Funktionen der

grossen / kleinen Gelenke der oberen / unteren Extremitäten vorlägen.

Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Die verkürzte

Ischio-kruralmuskulatur habe negativen Einfluss auf Haltung und Statik. Bei

Status nach drei Operationen lumbal liege eine verminderte Belastbarkeit der

Wirbelsäule vor. Direkte und indirekte Untersuchungsmassnahmen hätten jedoch

keine Schmerzangaben ergeben. Anhand der Fussohlenbeschwielung könne

körperliche Inaktivität ausgeschlossen werden. Seitengleiche Kraft an den

oberen Extremitäten und auch an den unteren Extremitäten, so sei zum Beispiel

Hüpfen im Einbeinstand möglich. Anhand dieser Befunde ergebe sich die

Indikation zur Haltungskorrektur sowie zur Dehnung verkürzter Muskelstrukturen,

speziell der Ischiokruralmuskulatur. Die Versicherte sei mit

Unterschenkelschienen und Einlagen versorgt. Von Seiten des Bewegungsapparates

seien alle Voraussetzungen für Bewegung gegeben. Gestützt auf diese

Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin

sei keine Arbeitsfähigkeit in der Produktion gegeben, jedoch im Bereich der

Confiserie. Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten sowie häufiges

Bücken und ständige Zwangshaltungen müssten vermieden werden. Für körperlich

leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit

zu 100 % ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, d.h. 8,5 Stunden

pro Arbeitstag.

Auf das überzeugende orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ kann abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin

ist zwar insofern beizupflichten, dass im orthopädischen Teilgutachten keine

Diskussion des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat. Das führt aber

nicht dazu, dass das orthopädische Teilgutachten dadurch vermindert

beweiswertig wäre, da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus den Vorakten

ableiten lässt (s. E. II. 7. hiernach), wie das auch von der RAD-Ärztin in

ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 (IV-Nr. 169) dargelegt wurde.

6.3.2

6.3.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 166.1) begründete Dr. med. F.___ seine Diagnosestellung gestützt auf

seine eingehende Befunderhebung nachvollziehbar: Es sei festzustellen, dass

sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen

Körperbereichen aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend

erklären liessen. Die Rückenschmerzen hätten zunächst ihren Ausgangspunkt in

einer körperlichen Störung, jedoch habe trotz zahlreicher Therapien keine

Besserung, sondern eine Verschlimmerung der von der Beschwerdeführerin

subjektiv empfundenen Schmerzen beobachtet werden können. Im Vordergrund des

klinischen Bildes stünden somit seit weit mehr als sechs Monaten bestehende

Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt

in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten.

Psychische Faktoren spielten dabei eine wichtige Rolle für Schweregrad,

Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. So weise die

Beschwerdeführerin infolge ihrer Primärpersönlichkeit eine hohe

Anspruchshaltung sich selber gegenüber auf und habe wenig Coping-Strategien, um

mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit funktional umzugehen. Jedoch sei festzustellen, dass bei der

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beginns der Schmerzsymptomatik

2011.

keine psychosozialen Belastungsfaktoren bestanden hätten, welche die

Schmerzsymptomatik ursächlich im Sinne einer dysfunktionalen intrapsychischen

Konfliktverarbeitung erklären könnten, weshalb die Diagnose einer somatoformen

Störung nicht bestätigt werden könne. Da die Schmerzsymptomatik bei der

Beschwerdeführerin absolut im Vordergrund stehe, sei auch nicht von einer

Somatisierungsstörung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich ein

interozeptiver und amplifizierender Wahrnehmungsstil feststellen. Zudem neige die Beschwerdeführerin dazu, in ihrer Krankenrolle zu

verharren. Dieser Umstand könne darauf hinweisen, dass der Krankheitsgewinn beträchtlich

sei. Des Weiteren

verursache der Schmerz in

klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen,

beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht

absichtlich erzeugt oder komplett vorgetäuscht. Zusammenfassend sei

diagnostisch somit von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), bestehend seit 2011, auszugehen. Sodann

sei bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 eine ausgeprägte depressive Episode

aufgetreten, welche zum Beispiel im Bericht von Frau Dr. med. L.___ als

mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Es sei seither zu

einem phasenhaften Verlauf depressiver Symptome gekommen. Zum aktuellen

Untersuchungszeitpunkt bestünden weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für

eine depressive Symptomatik. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei

ausgeglichen und nicht bedrückt. Sie weise genügend Energie und Antrieb auf. Es

bestünden keine kognitiven Störungen, das formale Denken sei nicht verlangsamt

und sie könne sich freuen, wenn etwas Schönes passiere. Sie habe Hoffnung für

ihre Zukunft und es bestünden keine sexuellen Störungen. Die von der

Beschwerdeführerin berichteten Schlafstörungen seien durch die Schmerzen

bedingt und könnten im Rahmen der Schmerzstörung interpretiert werden. Es

bestünden keine passiven Todeswünsche und keine Suizidgedanken. Diagnostisch

sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F 33.4), bestehend seit 2016, auszugehen. Die Ergebnisse im PHQ-9, im

ADS-L und im MADRS wiesen ebenfalls nicht auf eine ernsthafte oder ausgeprägte

depressive Störung hin. Er, Dr. med. F.___, nehme als Gutachter zur Kenntnis,

dass die Beschwerdeführerin aktuell seit vier Wochen nicht mehr medikamentös

antidepressiv behandelt werde, wobei dies nicht zu einem Wiederauftreten der

depressiven Symptome geführt habe, was für eine Stabilität spreche. Des

Weiteren werde die Beschwerdeführerin seit Jahren mit opioidhaltigen Analgetika

behandelt. Auf Grund des hohen Suchtpotentiales dieser Medikamente sei von

einer iatrogen induzierten Abhängigkeit auszugehen. Es sei aber festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin an die Wirkung dieser Medikamente gewöhnt sei. Es

bestünden klinisch keine kognitiven Defizite und auch keine Antriebsminderung.

Sie fahre sogar regelmässig mit dem Auto. Diagnostisch sei von einem

Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD-10 F 11.2), iatrogen indiziert,

bestehend seit Jahren, auszugehen. Dieser Diagnose sei aktuell auf Grund des

klinischen Gesamtbildes und auf Grund der Tatsache, dass keine Tendenz zur

Dosissteigerung bestehe, kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen.

Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem eher labilen Selbstwertgefühl.

Sie habe eine hohe Erwartungs- und Leistungshaltung sich selber gegenüber. Auf

Kritik könne sie gekränkt reagieren, was sie selber auch so berichte. Der Drang

der Beschwerdeführerin nach Leistung sei letztlich vor allem ein Zeichen einer

tiefen Unsicherheit und einer Suche nach Selbstverwirklichung, Liebe und

Selbstfindung. Der innere Antrieb für eine hohe Leistungsbereitschaft

entspringe dabei eher einer mangelnden Fähigkeit, sich selbst zu lieben, und

weniger dem Glauben an eine beziehungsweise dem Einsatz für eine Sache. Darin

zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile. Das soziale und berufliche

Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen,

als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Sie

sei in der Lage gewesen, zwei Ausbildungen zu absolvieren und viele Jahre lang

erfolgreich beruflich tätig zu sein. Sie habe mehrere zum Teil langjährige

Beziehungen und Partnerschaften gehabt und sie unterhalte viele

freundschaftliche Beziehungen zu Menschen. Zusammenfassend sei deswegen diagnostisch

von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z

73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen. Dieser Diagnose komme per se

kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Antworttendenz im Fragebogen

Persönlichkeitszüge hin zur Selbstunsicherheit lasse sich mit dieser Diagnose

durchaus vereinbaren.

6.3.2.2

Des Weiteren ist zu prüfen, ob

die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Der

psychiatrische Gutachter macht keine abschliessenden Angaben zur Ausprägung der

von ihm mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41).

Insgesamt ist aber aus dem Gutachten abzuleiten, dass es sich bei der

diagnostizierten Schmerzstörung um eine mittelgradige Ausprägung der

Symptomatik handelt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

seit drei Jahren etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei

Dr. med. P.___ habe erfreulicherweise die depressive Symptomatik remittieren

lassen. Die Beschwerdeführerin leide aber trotz zahlreicher medikamentöser und

nichtmedikamentöser Behandlung seit 2011 unter Schmerzen im LWS-Bereich mit

zeitweisen Ausstrahlungen. Dennoch berichte sie von einer leichten Tendenz zur

Besserung seit der letzten Operation. Es ist somit nicht von einer

Behandlungsresistenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Betreffend

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sind dem Gutachten zwar keine Angaben zu

entnehmen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist aber nicht davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Eingliederungsresistenz

vorliegt.

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität

ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend

auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung

der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit mit der damals noch

vorliegenden depressiven Episode durchaus eine relevante Komorbidität bestand,

welche in Wechselwirkung mit der diagnostizierten Schmerzstörung stand. Dagegen

wurden im Gutachten im Zeitpunkt der Begutachtung keine relevanten

Komorbiditäten mehr genannt.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, eine

Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne einer Überzeugung der Beschwerdeführerin,

einen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu können und gewünschte

Ergebnisse durch entsprechende Handlungen und Verhaltensweisen umzusetzen, sei

bei der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden. So fahre sie zum Beispiel

regelmässig mit dem Auto. Die Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung,

das eigene Schicksal beeinflussen, respektive kontrollieren zu können, sei bei

ihr nicht eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich eine Offenheit

feststellen. Die Flexibilität im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde

Umstände sei bei der Beschwerdeführerin leicht reduziert. Eine Achtsamkeit im

Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von momentanen Vorgängen

und Erfahrungen sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Es bestehe zudem ein

Gefühl von Hoffnung im Sinne einer zuversichtlichen inneren Ausrichtung. Der

Humor im Sinne einer Begabung der Beschwerdeführerin, der Unzulänglichkeit der

Welt und der Menschen, den alltäglichen Schwierigkeiten und Missgeschicken mit

heiterer Gelassenheit zu begegnen, sei bei ihr durchaus vorhanden. Sie weise

ein grundsätzliches Bedürfnis nach Autonomie im Sinne einer Selbstbestimmung,

Selbstständigkeit, Unabhängigkeit, Selbstverwaltung und Entscheidungsfreiheit

auf. Die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ermöglichten ihr die

Erfahrung des Geliebt- und Akzeptiertwerdens zu machen und sie erfahre dabei auch

Geborgenheit. Bei der Beschwerdeführerin bestünden zudem positive soziale

Bindungen. Sie sei in ihr Familiensystem und in ihre sozialen Beziehungen gut

eingebettet und erlebe dort Wertschätzung sowie Unterstützung. Von den

Bezugspersonen erfahre sie sowohl sehr viel praktische als auch emotionale

Unterstützung. Sie habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über eine

langjährige berufliche Erfahrung. Sie werde durch die Umwelt in einem hohen

Ausmass gefördert. Gestützt auf diese Ausführungen ist ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin sowohl in persönlicher als auch in sozialer Hinsicht über

Ressourcen verfügt.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der

psychiatrische Gutachter aus, die psychiatrisch objektivierbaren Befunde und

auch das Alltagsverhalten der Beschwerdeführerin relativierten die von ihr

erwähnte Schilderung der Beschwerden und die von ihr daraus abgeleiteten

Einschränkungen der Fähigkeiten, zum Beispiel im Alltag. So gehe sie

regelmässig spazieren, sie trainiere regelmässig in einem Fitnessstudio, sie

führe selber Klangschalentherapien durch, sie treffe sich regelmässig mit

Freundinnen und Kolleginnen, sie fahre mit einem Elektrobike, sie erledige

Teile ihrer Haushaltsaufgaben und sie fahre regelmässig mit dem Auto. Der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer als ausgeprägt geschilderten

vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise in

Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen sowie auch in

Anbetracht der Anforderungen hinsichtlich des Antriebs, der Auffassung, der

Aufmerksamkeit und der Konzentration, welche die Tätigkeit des Autofahrens an

eine Person stelle, auf erhebliche Ressourcen der Beschwerdeführerin hin.

Gestützt auf diese Ausführungen ist somit das Vorliegen einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2

S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden, weshalb diesbezüglich von einem maximal mittelgradigen Leidensdruck

auszugehen ist.

6.3.2.3

Gestützt auf die

obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Jedoch

bestehen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch

Dr. med. F.___ gewisse Unklarheiten. So ging Dr. med. F.___ in Ziffer

8.2.2

seines Gutachtens von einer maximalen Präsenz in einer angepassten Tätigkeit

von sechs Stunden pro Tag aus, wobei aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, wie

viele Stunden hierbei einem Vollpensum entsprechen. Sodann attestierte

Dr. med. F.___ der Beschwerdeführerin in Ziffer 8.2.3 seines Gutachtens –

während der in Ziffer 8.2.2 genannten zumutbaren Anwesenheitszeit von sechs

Stunden – zusätzlich eine Leistungseinschränkung von maximal 15 - 20 %. In

Ziffer 8.2.4 gelangte er aber zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %.

Zieht man von einem zumutbaren Pensum von sechs Stunden pro Tag eine

Leistungseinschränkung von 15 - 20 % ab, resultiert jedoch – je

nach Stundenzahl eines Vollpensums – eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit zwischen

ca. 40 und 50 %. Zur Klärung dieser Diskrepanz

wurden deshalb an Dr. med. F.___ mit Verfügung vom 11. Mai 2022

Ergänzungsfragen gestellt (s. E. I. 4. hiervor) und er wurde gebeten

darzulegen, von welcher gesamthaften Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden

Fall auszugehen sei. Dr. med. F.___ nahm dazu mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wie folgt Stellung: Ad 1. Da die

versicherte Person seit 2015 nie in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum von

acht Stunden / Tag gearbeitet habe, sei er nicht von einem zeitlichen

Vollpensum von täglich acht Stunden ausgegangen, sondern habe ein zeitliches

Vollpensum von sieben Stunden / Tag angenommen. Dies hätte er im Gutachten

explizit erwähnen sollen. Ad 2. Konsekutiv gehe er bei einem zumutbaren

zeitlichen Arbeitspensum von sechs Stunden / Tag und einer Leistungseinschränkung

von maximal 15 - 20 % von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %

aus.

Im Lichte der

ergänzenden Ausführungen von Dr. med. F.___ vom 12. Mai 2022 kann somit

festgehalten werden, dass er in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2019 von einem

falschen Vollpensum von sieben Stunden pro Tag ausgegangen ist. Stattdessen ist

hier – analog zum orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II.

6.3.1

hiervor) – von einem Vollpensum von 8.5 Stunden auszugehen. Aber auch wenn

somit die Beurteilung von Dr. med. F.___ in diesem Punkt nicht direkt übernommen

werden kann, werden seine Überlegungen im Gutachten durch seine nachträglichen Ausführungen

vom 12. Mai 2022 plausibel und es kann daraus die Bemessung der

Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden, wie nachfolgend darzulegen ist. So lassen

sich seine Ausführungen, wonach bei einem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum

von sechs Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von maximal 15

- 20 % eine gesamthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere

– ausgehend von einem hypothetischen Vollpensum von sieben Stunden –

rechnerisch belegen: Bei einem Vollpensum von sieben Stunden ergibt eine

Einschränkung von 30 % eine Stundenzahl von 4.9 Std. Geht man von dem

gutachterlich als zumutbar erachteten Pensum von sechs Stunden aus, so ergibt

die zusätzlich veranschlagte Leistungseinschränkung von 15 - 20 %

eine Stundenzahl von 4.8 - 5.1 Std. Somit lässt sich die

gutachterliche Beurteilung einer gesamthaften Arbeitsunfähigkeit von 30 %

– unter der Annahme eines Vollpensums von sieben Stunden – nachvollziehen.

Wie zudem aus den Akten ersichtlich, veranschlagte Dr. med. F.___ das

Vollpensum – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht einfach

pauschal und in willkürlicher Weise auf sieben Stunden pro Tag. So gründet das

von Dr. med. F.___ herangezogene Pensum von sieben Stunden offenbar auf

die Angaben im Schlussbericht

der R.___ vom 11. November 2013 (IV-Nr. 30) und damit auf nachvollziehbare

Tatsachen. In diesem Bericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit

September 2011 ihr Arbeitspensum beim aktuellen Arbeitgeber, der D.___ in [...],

auf drei Tage zu je sieben Stunden pro Woche habe reduzieren müssen.

Nun ist die bei einem

Pensum von 7 Stunden veranschlagte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

dementsprechend auf das korrekte Vollpensum von 8.5 Stunden pro Tag

aufzurechnen, was eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von abgerundet

40.

% ergibt.

6.3.2.4

Gestützt auf die

einleuchtende gutachterliche Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.3.2.1

hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag sodann auch die

gutachterliche Einschätzung einer 30%igen bzw. 40%igen Arbeitsunfähigkeit

(s. E. 6.3.2.3 hiervor), sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit, zu überzeugen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit

leuchtet insbesondere auch im Lichte der Ausführungen des Gutachters zu

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (s. Ziff. 7.4 des psychiatrischen

Teilgutachtens sowie zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», s. E. II.

6.3.2.2

hiervor) ein. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass

aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren

Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar

2016.

E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich

beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen Berechnung der

Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.

Der Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. F.___ wird sodann auch nicht durch den

entgegenstehenden Arztbericht von Dr. med. P.___ vom 5. April 2019 (IV-Nr.

153) entkräftet. Hierbei ist unter anderem auf die diesbezügliche

Auseinandersetzung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ zu

verweisen, worin dieser ausführte, aus fachlich-psychiatrischer Sicht sollte bei

der Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode – hier im Rahmen

einer rezidivierenden depressiven Störung – nicht gleichzeitig die Diagnose

einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt werden, da

eine depressive Episode vom Ausmass her viel ausgeprägter sei als eine

Anpassungsstörung. Zudem erstaune es, dass die beiden Behandler als langjährige

Therapeuten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur der

Beschwerdeführerin keine eindeutige Diagnose stellten, sondern neben akzentuierten

Persönlichkeitszügen als Differentialdiagnosen eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung,

eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und eine (ängstliche

vermeidende) Persönlichkeitsstörung stellten. In dieser Situation wäre doch zu erwarten,

dass langjährig behandelnde Therapeuten ein klares Konzept über die

Persönlichkeit einer Patientin respektive über das Ausmass der dysfunktionalen

Denk- und Verhaltensmuster hätten. Sodann ist anzufügen, dass die Einschätzung

des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 35 %

arbeitsfähig sei, angesichts der im psychiatrischen Gutachten aufgezeigten

Ressourcen sowie der Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar

erscheint. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. P.___ auch im

Lichte dessen – zumindest was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt –

kaum Beweiswert zuzumessen ist.

6.3.3

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

(IV-Nr. 166.2; E. II. 5.15 hiervor) zu überzeugen, wobei hier gestützt auf die

vorgehenden Erwägungen ebenfalls von einer gesamthaften Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 40 %, sowohl für angepasste als auch für die bisher ausgeübten Tätigkeiten,

auszugehen ist.

Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die

Gutachter hätten eine Würdigung und Diskussion der Evaluationsberichte im

Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen unterlassen, ist ihr entgegenzuhalten,

dass die von 2013 - 2016 durchgeführten beruflichen Massnahmen (s. Abschlussbericht

vom 1. Juni 2017; IV-Nr. 109) durchaus in die gutachterliche Würdigung und

insbesondere auch in das orthopädische Zumutbarkeitsprofil miteingeflossen

sind. Die diesbezügliche Rüge ist somit nicht nachvollziehbar. Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, den

aktuellen Arbeitgeberbericht den Gutachtern oder dem RAD zu unterbreiten.

Dies sei von Relevanz, da der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin

glaubhaft in einer Stellungnahme versichert habe, dass die Beschwerdeführerin

in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin bei Erhöhung des Pensums auf 40 %

regelmässig gesundheitlich dekompensiere. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

insbesondere im beweiswertigen bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ und G.___

überzeugend dargelegt wird, dass eine weitergehende Einschränkung, als die von

den Gutachtern attestierten 30 % bzw. 40 % aus medizinischer Sicht nicht

nachvollziehbar ist. Daran vermögen auch die anderslautenden Berichte des

aktuellen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal diesem

Bericht aufgrund des persönlichen Bezugs des Arbeitgebers zur

Beschwerdeführerin nur bedingt Beweiskraft zugemessen werden kann. Des Weiteren

ist es auch nicht von Belang, dass der Arbeitgeber in seiner Stellungnahme vom

26.

Februar 2021 (IV-Nr. 196) ausgeführt hat, dass der ausgerichtete Lohn

nur teilweise einem Leistungslohn entspreche, da die Beschwerdeführerin kaum

flexibel einsetzbar sei. So kann vorliegend beim Invalideneinkommen nicht auf

diesen Lohn abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare

Pensum bislang nicht ausschöpft (vgl. E. II. 8.1 hiernach).

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, aus den aktuellen Berichten des H.___ gehe eine

seit der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung hervor. So

lasse sich den aktuellen Berichten nunmehr eine neurogene Harnblasen-, Darm-

und Sexualfunktionsstörung im Zusammenhang mit einem inkompletten Cauda equina

Syndrom sowie eine nichtorganische Insomnie entnehmen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die genannten Störungen grossenteils bereits vor Erlass

des bidisziplinären Gutachtens vom 22. Oktober 2019 aktenkundig waren und im

Gutachten berücksichtigt wurden. So wurde die Diagnose einer nichtorganischen

Insomnie bereits im Bericht des H.___ vom 9. November 2016 (IV-Nr. 97)

gestellt. Zudem wurde das Cauda

equina-Syndrom bereits in den Berichten des H.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr.

151, S. 6) sowie vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 152) diagnostiziert und im

bidisziplinären Gutachten vom 22. Oktober 2019 ebenfalls aufgeführt (s. IV-Nr.

166.1, S. 12 und 13). Sodann vermag die Begründung aus der RAD-Stellungnahme

vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 188) zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin zur Ableitung des Restharns zwar zweimal

am Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme, bei einem zumutbaren Arbeitspensum

von sechs Stunden pro Tag die Blasenentleerung aber problemlos vor und nach der

Arbeit durchgeführt werden könne und spezielle sanitarische und hygienischen Einrichtungen

am Arbeitsplatz somit nicht notwendig seien. Entgegen dem Vorbringen der

Vertreterin der Beschwerdeführerin ist dem Bericht des H.___ vom 3. November

2020.

(IV-Nr. 2016, S. 29) nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 6 - 8

Mal pro Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme. Vielmehr wird darin

festgehalten «Blasenentleerung: 6 - 8 x pro Tag intermittierender

Selbstkatheterismus». Das heisst somit, dass 6 - 8 Mal pro Tag eine

Blasenentleerung erfolgt und intermittierend, also zeitweilig, eine

Selbstkatheterisierung vorgenommen werden muss. Eine erneute gutachterliche

Beurteilung ist somit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht

notwendig.

7.

Während im E.___-Gutachten vom

18.

Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen wurde, beurteilte Dr. med. G.___ in ihrem orthopädischen Teilgutachten

vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 165.1) den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht

und auch der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F.___, hielt in seinem

Teilgutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.1) fest, auf Grund der Angaben

der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Dokumentation sowie auf Grund des

fluktuierenden Verlaufs der rezidivierenden depressiven Störung sei es nicht

möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen. Somit ist

nachfolgend zu prüfen, ob der in den RAD-Stellungnahmen vom 9. September

2018.

und 18. November 2019 (IV-Nrn. 149 und 169) retrospektiv festgelegte

Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.

Die RAD-Ärztin stützte sich hierbei

teilweise auf die Verlaufsbeurteilung aus dem E.___-Gutachten vom 18. Mai

2018.

ab. Im orthopädischen Teilgutachten des E.___ wurde diesbezüglich

ausgeführt, durch die erste Bandscheibenoperation im Herbst 2011

(Diskushernienoperation vom 30. September 2011, vgl. IV-Nr. 6.5, S. 6) sei es

wahrscheinlich zu einer dauerhaft leicht verminderten Belastungsfähigkeit des

unteren Rumpfanteils gekommen, sodass körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten nur

noch eingeschränkt hätten ausgeübt werden können. Diesbezüglich genauere

Angaben seien retrospektiv über einen derart langen Zeitraum zwar nicht

möglich, doch sei davon auszugehen, dass beim auch von der Explorandin selbst

bestätigten günstigen Verlauf zumindest körperlich adaptierte Tätigkeiten

spätestens vier Monate postoperativ wieder uneingeschränkt möglich gewesen

seien (s. S. 25 des E.___-Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter

wurde hierzu ergänzend festgehalten, über die Zeit gemittelt könne ab 2012 bis

November 2015 in adaptierten Tätigkeiten keine länger dauernde, höhergradige

Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (s. S. 33 des E.___-Gutachtens).

Weiter ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, zu einer relevanten

Veränderung sei es erst im Dezember 2015 gekommen, als eine erneute operative

Intervention in Form der Implantation einer Bandscheibenprothese vorgenommen

worden sei. Dadurch sei es wiederum vorübergehend zu einer vollen

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gekommen, doch sei der Verlauf aus

orthopädischer Sicht objektiv wenig auffällig. Entsprechend sei zu postulieren,

dass nach Ablauf von höchstens sechs Monaten körperlich leichte Tätigkeiten

gemäss dem formulierten Belastungsprofil wieder möglich gewesen wären.

Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten hierzu zu entnehmen, initial

habe nach der zweiten Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies

für einen Zeitraum von vier Monaten, anschliessend von 50 % für weitere vier

Monate und ab September 2016 könne eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen

werden (s. S. 31 des Gutachtens). Diese Verlaufsbeurteilung der E.___-Gutachter

vermag zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Zwar kann auf das

psychiatrische Teilgutachten des E.___, wie in E. II. 6.2.4 hiervor ausgeführt,

in beweismässiger Hinsicht nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergibt sich

in diesem Zeitraum jedoch keine nachvollziehbare Einschränkung aus

psychiatrischer Sicht, weshalb auf die Verlaufsbeurteilung aus dem E.___-Gutachten

abgestellt werden kann. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass

im Bericht der damaligen Psychiaterin, Dr. med. L.___, vom 30. November

2016.

(IV-Nr. 100) aus psychiatrischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde und Dr. med. P.___ in seinem Bericht vom 5. April 2019 (IV-Nr.

153) festhielt, man habe der Beschwerdeführerin in Absprache mit dem H.___ aus

psychiatrischen und somatischen Gründen vom 18. Januar 2017 bis

29.

September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. So fehlt es

in beiden Berichten an einer nachvollziehbaren Begründung einer längerfristigen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal im E.___-Gutachten eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im betreffenden Zeitraum in

überzeugender Weise verneint wurde. In der RAD-Beurteilung sowie in der

angefochtenen Verfügung wurde zwar – in Abweichung zum E.___-Gutachten – die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2015 bis April 2016 und die 50%ige

Arbeitsunfähigkeit vom Mai bis Juli 2016 angenommen. Die RAD-Ärztin hat hierbei

aber im gesamten Monat Dezember 2015, in welchem die Operation stattfand

(Operationsdatum: 17. Dezember 2015), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert, womit im Resultat kein Unterschied zum E.___-Gutachten besteht, wo

ab dem Operationsdatum während vier Monaten eine 100%ige und während weiteren

vier Monaten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Des Weiteren ging

die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 ab Datum der

Operation vom 14. September 2018 (Minimalinvasive dorsale Spondylodese L5/S1;

IV-Nr. 151) bis 31. Dezember 2018 von einer 100%igen und von Januar 2019 bis

März 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies ist angesichts der

durchgeführten Operation und insbesondere gestützt auf das Arbeitsunfähigkeitsattest

des H.___ vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 152) nicht zu beanstanden. Sodann ist aus

den Akten erst wieder mit der gutachterlichen Beurteilung der Dres. G.___ und F.___

per Oktober 2019 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 % abzuleiten. Die RAD-Ärztin ging in ihrer

Stellungnahme vom 18. November 2019 gestützt auf den von der Beschwerdeführerin

in ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 166.4) angegebenen tatsächlich ausgeübten

Pensen (Tätigkeit der Beschwerdeführerin: Schulhilfe ab April 2019 40%-Pensum;

Bäckereiverkäuferin bis April 2019 fünf Stunden, Mai - Juni zwei Stunden, Juli

bis August fünf Stunden pro Woche) von einer schrittweisen Steigerung der

Arbeitsfähigkeit aus: April bis Juni 2019 60 % arbeitsunfähig; Juli bis

September 2019 50 % arbeitsunfähig). Auch dies erscheint im Lichte der am 14.

September 2018 durchgeführten Operation und der übrigen Beschwerden der

Beschwerdeführerin vertretbar.

Dispositiv

Zusammenfassend ist demnach von

folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen:

AUF 100 % ab September 2011

AUF 0 % Januar 2012 bis November

2015

AUF 100 % Dezember 2015 bis April 2016

AUF 50 % Mai 2016 bis Juli 2016

AUF 0 % seit August 2016

AUF 100 % Ab Operation 14.

September 2018 bis 31. Dezember 2018

AUF 70 % Januar 2019 bis März 2019

AUF 60 % April 2019 bis Juni 2019

AUF 50 % Juli 2019 bis September

2019

AUF 40 % ab Oktober 2019

8.

8.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen werden von der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 8.2 hiernach) – nicht

bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin

ihre bisherige Tätigkeit bei der S.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren

hat, hat die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf den dort

zuletzt erzielten Lohn abgestellt. Da es der Beschwerdeführerin sodann möglich

ist, eine angepasste Tätigkeit zu 60 % auszuüben, sie aber bislang keiner

Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen zurecht aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total,

Niveau 1/Frauen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der angefochtenen

Verfügung vom 9. September 2021 ist nun aber gestützt auf die vorgehenden

Erwägungen ab 1. Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen,

woraus ab diesem Datum ein Invalideneinkommen von CHF 32'997.00

resultiert.

8.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich

aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum

von 60 % tätig sein kann, kein Abzug. So verdienten Frauen in den Jahren 2012

bis 2018 in einem Pensum von 50 - 74 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für

Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht) sogar mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Sodann wird

im bidisziplinären Gutachten der Dres. G.___ und F.___ vom 22. Oktober 2019

folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aus orthopädisch-somatischer Sicht

seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen des

Rumpfes zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien regelmässige Arbeitszeiten,

zeitliche Flexibilität / Pausenmanagement und geringer Zeitdruck zu beachten.

Somit ist das Zumutbarkeitsprofil sowohl aus orthopädischer als auch aus

psychiatrischer Sicht nicht als derart eingeschränkt anzusehen, als dass sich

aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde, zumal der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten umfasst, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011

E 4.1 mit Hinweisen).

Zusammenfassend sind somit die in der

angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 vorgenommenen Berechnungen der

Invaliditätsgrade betreffend den Zeitraum vom 1. März 2013 bis September 2019

nicht zu beanstanden. Dagegen ergibt sich bei der Berechnung ab 1. Oktober 2019

neu ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % und damit in Abweichung zur

angefochtenen Verfügung und in Berücksichtigung der Dreimonatsregel nach

Art. 88a IVV ab 1. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

9. Demnach ist die Beschwerde in

dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 9. September 2021, den Rentenanspruch ab 1. Januar 2020

betreffend, abgeändert wird. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2020

Anspruch auf eine Viertelsrente.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte die

Beschwerdeführerin in der Hauptsache, die Verfügung sei hinsichtlich des

Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten

einzuholen, um hernach über die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin

zu entscheiden. Eventualiter verlangt sie die Ausrichtung einer unbefristeten

Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2019. Die Beschwerde wird lediglich teilweise

gutgeheissen, indem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente

zugesprochen wird. Diese Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter

Rechtsprechung keine Reduktion der Parteientschädigung. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlende Parteientschädigung – wie mit Kostennote vom 3. Juni 2022 verlangt –

auf CHF 2'981.30 festzusetzen (10.75 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 80.65 und MwSt).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

wird dieser zurückerstattet.

9.3 Die Kosten der im vorliegenden

Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. F.___ sind dem

Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurde, weil dieser den

Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie

dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt

(s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch

Einholung einer ergänzenden Stellungnahme schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin

hat daher die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. F.___ von CHF 180.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. September 2021,

soweit den Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 betreffend, abgeändert.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar

2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'981.30 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zuzückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. F.___ von CHF 180.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch