VSBES.2021.166
Invalidenrente
20. September 2022Deutsch73 min
stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer leidensadaptierten
Source so.ch
Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. September 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. September
2012 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1987, zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 8).
In diesem Zusammenhang wurden im Bericht des B.___ vom 24. März 2013
(IV-Nr. 20.2, S. 1) ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei St.n.
Diskushernien-Operation am 29. September 2011 bei medianer Diskushernie L5/S1
sowie die Entwicklung einer depressiven Symptomatik diagnostiziert. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
veranlasste berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste sie bei der C.___, ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie und Psychiatrie. In ihrem Gutachtensbericht vom 7. Juli
2017 (IV-Nr. 110.1) hielten die Gutachter fest, es bestünden keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit sowohl in der bisherigen
Tätigkeit in Küche / Service / Buffet und als
stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer leidensadaptierten
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachfolgend kam der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117)
jedoch zum Schluss, das Gutachten der C.___ vom 7. Juli 2017 sei nicht
beweiswertig. Gestützt darauf veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten bei der E.___. Im Gutachtensbericht des E.___ vom
18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) wurde festgehalten, für die angestammte Tätigkeit
wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere, nicht adaptierte
Tätigkeiten bestehe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Dagegen sei die
Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu
100 % arbeits- und leistungsfähig. In der Folge wurden der
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen eingereicht, worauf die RAD-Ärztin
mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 155) festhielt, am 14. September 2018 sei eine
versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden. Die
Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare
Belastbarkeit sei nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu
beurteilen. Zudem sei das psychiatrische Fachgutachten des E.___ ungenügend und
fachlich nicht fundiert. Somit sei die Beschwerdeführerin
in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie erneut zu begutachten. In dem
hiernach von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten vom
22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) kamen die Gutachter, Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, in der interdisziplinären Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, die sowohl die orthopädische als auch die psychiatrische
Komponente beinhalte, könne für angepasste sowie für die bisher ausgeübten
Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % formuliert
werden, vorausgesetzt die Versicherte würde nah zu ihren erlernten Berufen, zum
Beispiel als Arbeitsagogin, arbeiten. Dabei sei die Einschätzung aus
psychiatrischer Sicht massgeblich. Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin
sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, jedoch im Bereich der Confiserie, wobei
hier die Einschränkung aus orthopädischer Sicht massgeblich sei.
Gestützt auf die
vorgenommenen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 171) mit Verfügung vom
9. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) folgende Rentenleistungen
zu: Eine ganze Rente vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016, eine halbe Rente
vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016, eine ganze Rente vom 1. September
2018 bis zum 30. Juni 2019, eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2019 bis
30. September 2019 sowie eine halbe Rente vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember
2019. Ab 1. Januar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 %.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2021 Beschwerde erheben (A.S. 12 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 9.
September 2021 sei hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2019
aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, um hernach erneut über
die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin ein unbefristete 3/4-Rente ab 1. Oktober 2019 zuzusprechen.
Unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 30.
November 2021 (A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 30.
März 2022 (A.S. 32 f.) teilt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den
Parteien mit, es sei beabsichtigt, Dr.
med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im
Zusammenhang mit seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2019 folgende
Erläuterungsfragen zu stellen:
a. In Ziffer 8.2.2 Ihres Gutachtens vom 21.
Oktober 2019 gehen Sie von einer maximalen Präsenz in einer angepassten
Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag aus. Wie viele Stunden entsprächen hierbei
einem Vollpensum?
b. In Ziffer 8.2.3 attestieren Sie der
Beschwerdeführerin – während der in Ziffer 8.2.2 genannten zumutbaren
Anwesenheitszeit von 6 Stunden – zusätzlich eine Leistungseinschränkung von
maximal 15 - 20 %. In Ziffer 8.2.4 gelangen Sie aber zu einer
Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %. Zieht man von einem zumutbaren Pensum von
6 Stunden pro Tag eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 % ab, resultiert
u.E. jedoch – je nach Stundenzahl eines Vollpensums – eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit
zwischen ca. 40 und 50 %.
Wir bitten
Sie, die genannte Diskrepanz zu erläutern bzw. darzulegen, von welcher
gesamthaften Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall auszugehen ist.
5. Mit Stellungnahme
vom 19. April 2022 (A.S. 35 ff.) nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung und
beantragt, es seien dem Gutachter folgende Ergänzungsfragen zu stellen:
-
Wie ist die
Arbeitsfähigkeit unter zusätzlicher Würdigung und Diskussion der
Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen sowie
des aktuellen Arbeitgeberberichts vom 26. Februar 2021 (IV-Nr. 95,
S. 3 f.) zu taxieren?
-
Wie ist der retrospektive
Verlauf der Arbeitsfähigkeit?
-
Auswirkungen des
diagnostizierten Cauda equina Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit und auf das
Belastungsprofil?
6. Mit Verfügung vom
11. Mai 2022 (A.S. 38 f.) werden die
von der Beschwerdeführerin beantragten Ergänzungsfragen abgewiesen und Dr. med.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], die in E. I. 4
hiervor erwähnten Erläuterungsfragen gestellt.
7. Mit Schreiben vom
12. Mai 2022 (A.S. 42) beantwortet Dr.
med. F.___ die vorgenannten Fragen.
8. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022
(A.S. 46 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung
erging vor dem 1. Januar 2022. Zudem steht eine Rentenzusprechung ab 1.
Dezember 2016 zur Debatte. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar
(Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im
bidisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2019 eine Diskussion des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht vollständig unterblieben. Damit sei
das Gutachten bereits mit einem erheblichen Mangel behaftet. Sodann gelange der
psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, dass die maximal mögliche Präsenzzeit
in einer angepassten Tätigkeit bei 6 h/d liege. Zudem bestehe während
dieser Zeit eine Leistungseinschränkung von 15 - 20 %. Insgesamt ergebe
sich daher eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dies
sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Eine maximale Präsenzzeit von 6 h mit
zusätzlicher Einschränkung von 20 % ergebe eine Arbeitsunfähigkeit
angepasst von 50 % (6 h = 70%-Pensum plus Leistungseinschränkung von 20 %).
Zudem hätten die Gutachter eine Würdigung und Diskussion der
Evaluationsberichte im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen
unterlassen. Ebenso habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, den
aktuellen Arbeitgeberbericht den Gutachtern oder dem RAD zu unterbreiten.
Dies sei von Relevanz, da der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin
glaubhaft in einer Stellungnahme versichert habe, dass die Beschwerdeführerin
in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin bei Erhöhung des Pensums auf 40 %
regelmässig gesundheitlich dekompensiere. Ebenfalls bestätige der Arbeitgeber,
dass der ausgerichtete Lohn nur teilweise einem Leistungslohn entspreche,
aufgrund der erheblichen Einschränkung der Flexibilität der Beschwerdeführerin.
Des Weiteren sei zu anzufügen, dass sich der RAD bei der Festlegung des Grades
der Arbeitsunfähigkeit teilweise auf Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem
Lebenslauf beziehe anstelle auf medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeiten.
Wie bereits vorstehend erwähnt, sei auch der retrospektive Verlauf der
Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten in keiner Weise beurteilt. Bereits in
dieser Hinsicht erweise sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit Blick auf
Art. 43 ATSG als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sodann sei zur
Blasenentleerungsstörung folgendes zu ergänzen: Die Beschwerdeführerin befinde
sich weiterhin im H.___ in [...] in regelmässiger Behandlung. Aktuellen
Berichten liessen sich nunmehr eine neurogene Harnblasen-, Darm- und
Sexualfunktionsstörung im Zusammenhang mit einem inkompletten Cauda equina
Syndrom sowie eine nichtorganische Insomnie entnehmen. Insgesamt berichteten
die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Zudem sei nicht, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2020 annehme,
eine Selbstkatheterisierung von lediglich zweimal täglich erforderlich, sondern
von 6 - 8 mal pro Tag. Im Hinblick auf das diagnostizierte Cauda equina
Syndrom, als schwerwiegendes neurologisches Zustandsbild, sei daher die
geklagte Schmerzsymptomatik differentialdiagnostisch erneut zu diskutieren. Die
erforderliche Selbstkatheterisierung von 6 - 8 mal täglich sowie die
nichtorganische Insomnie wirkten sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus. Den Ausführungen entsprechend erweise sich die
gutachterliche Einschätzung in der Gesamtschau als unvollständig und nicht
schlüssig, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin / Neurologie / Orthopädie/
Psychiatrie beantragt werde. Sollte das Gericht dem bidisziplinären Gutachten
aus dem Jahre 2019 vollen Beweiswert zuerkennen und darauf abstellen, sei ab
14.
Oktober 2019 von einer 50%igen AUF angepasst auszugehen (vgl. hiervor
Rz. 12). Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von
mind. 20 % zu gewähren, zumal das Gutachten die funktionelle Einschränkung
infolge des Quantitativs der täglichen Selbstkatheterisierung, nicht
berücksichtige. Eventualiter sei daher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober
2019.
eine unbefristete Dreiviertel-Rente zuzusprechen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 8. September 2011 (Beginn der
einjährigen Wartezeit) in ihrer angestammten Tätigkeit als Bäckerin / Konditorin
nicht mehr arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit hätten seit dem
8.
September 2012 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 0 %
vom 1. März 2013 bis 30. November 2015, 100 % vom 1. Dezember 2015 bis
30.
April 2016, 50 % vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016, 0 % vom 1. August
2016.
bis 12. September 2018, 100 % vom 14. September 2018 - 31. Dezember 2018,
70.
% vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019, 60 % vom 1. April 2019 bis 30.
Juni 2019, 50 % 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 und 30 % ab 1.
Oktober 2019. Das Wartejahr sei per 8. September 2012 abgelaufen. Der
Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der
IV-Anmeldung. Diese sei am 17. September 2012 eingegangen. Die Leistungen
könnten somit frühestens ab dem 1. März 2013 ausgerichtet werden. Die Renten würden
unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel nach Art. 88a IVV ausgerichtet. Per
1.
Januar 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Mit Blick auf die
RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2020, die hiermit zum integrierenden Bestandteil
dieser Verfügung erhoben werde, könnten die Rügen der Beschwerdeführerin als
entkräftet gelten, zumal sie keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte
vorbringe, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet
seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts
8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E.
3.1.2). Auf die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte medizinische
Entscheidgrundlage könne in Übereinstimmung mit den Ausführungen des RAD in
vorgenannter Stellungnahme abgestellt werden, zumal nicht ersichtlich sei,
inwiefern sich die Administrativgutachter bei ihrer
Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben sollten (BGE 141 V 281 E. 4.).
5.
Zu
prüfen ist somit nachfolgend, ob die mit Verfügung vom 9. September 2021 erfolgten
Rentenzusprachen (s. E. I. 1. hiervor) zu Recht erfolgt sind und ob
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2020.
zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht des B.___,
vom 8. Juni 2012 (IV-Nr. 6.5, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
bei
-
St. n. Diskushernien-Operation
am 29. September 2011 bei medianer Diskushernie L5/S1
-
Insuffizienz der muskulären
lumbosacralen Verankerung
-
linkskonvexer
thoracolumbaler Skoliose mit Beckentiefstand rechts
2.
Anamnestisch Colitis ulcerosa
Bei Austritt fühle sich die
Beschwerdeführerin deutlich besser. Sie fühle sich subjektiv beweglicher,
belastbarer, mobiler und empfinde insgesamt weniger Schmerzen. Sie habe somit
auch mehr Selbstvertrauen in einen funktionell wieder einsetzbaren Rücken
erlernt. Und obwohl sie in allen Gruppen, auch auf anspruchsvollem Niveau, habe
mitmachen können, sei es nicht zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Nach
wie vor verspüre sie jedoch ein dorsolaterales Ziehen im Gesäss und
Oberschenkel.
5.2
Im Bericht des B.___, vom 24.
Januar 2013 (IV-Nr. 20.2, S. 1) wurde festgehalten, nachdem durch die
stationäre Rückenrehabilitation im Mai / Juni 2012 praktisch eine
Beschwerdefreiheit erreicht worden sei, hätten sich leider die lumbalen
Beschwerden unter zunehmender Belastung wieder verstärkt. Wie bereits in einem
früheren Bericht geschrieben, habe die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert
werden können. Leider sei die Beschwerdeführerin jedoch nie über eine grössere
Arbeitsfähigkeit als 70 % hinausgekommen, da im Verlauf des frühen
Nachmittags zunehmend lumbale Schmerzen, welche in letzter Zeit auch wieder die
Einnahme von Opiaten notwendig gemacht hätten, eingetreten seien. Zudem sei die
Beschwerdeführerin im Dezember wegen einer anderen Erkrankung ganz
arbeitsunfähig gewesen und scheine nun aufgrund dieser krankheitsbedingten Dekonditionierung
weniger leistungsfähig und somit auch beschwerdeanfälliger. Obwohl die
Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten diszipliniert ihr Eigentraining
durchgeführt habe und sie auch privat paramedizinische Massnahmen beansprucht
habe, sei leider keine stabile Besserung eingetreten. Im Gegenteil, bestehe
doch nun auch mit der Zeit die Entwicklung einer depressiven Episode. Aus
medizinischen Gründen könne ihr nicht zugemutet werden, die Arbeitsfähigkeit
auf 70 % zu halten.
5.3
Im Schlussbericht vom 11.
November 2013 (IV-Nr. 30, S. 1) betreffend die vom 23. September bis 18.
Oktober 2013 durchgeführte berufliche Abklärung im I.___ wurde ausgeführt, die
aktuelle Tätigkeit beinhalte Arbeiten in der Küche (Kochen von einfachen
Menüs), das Bedienen der Gäste und Mithilfe im Verkauf. Obwohl die Klientin von
physisch anstrengenden Tätigkeiten entlastet worden sei (z.B. Heben von
schwereren Gewichten) und vermehrt Pausen einschalten könne, sei es ihr nicht
möglich gewesen, das Pensum von 21 Stunden pro Woche zu steigern. Die
Optimierungsmöglichkeiten am bisherigen Arbeitsplatz schienen ausgeschöpft zu
sein. Bei einer angepassten Tätigkeit, welche einen häufigen Wechsel der
Haltung beinhalte, sollte wieder ein 100%-Pensum möglich werden. Zu Beginn
sollte jedoch von einem 80%-Pensum ausgegangen werden.
5.4
Im Bericht des J.___ vom 8. Mai
2014.
(IV-Nr. 39) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Syndrom
-
bei insuffizienter LWS-/Beckenstabilisation
und Hyperlaxizität
-
30.
Mai 2011 Diskushernien-OP
L5/S1
-
05/2012: stationärer
Rücken-Rehabilitationsaufenthalt im Kantonsspital Liestal
-
MRI LWS und Iliosakralfugen
20.
Januar 2014: Chondrose LWKS/SWK1 mit Diskusprotrusion-und medio-rechtslateralem
kaudalem Sequester, mögliche Wurzelaffektion S1 rechts. Mässige Spondylarthrose
der unteren LWS. Degenerative Veränderungen im kranialen Anteil beider
Iliosakralfugen. Atrophie der interspinotransversalen Muskulatur
-
HLA-B27 positiv
Entzündliche Darmerkrankung, DD: Colitis
ulcerosa, M. Crohn
-
aktuell: Asymptomatisch
HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 9.
April 2014 mit
-
lokalen Myogelosen
Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit für
leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten
zu einem Pensum von 80 bis 100 % arbeitsfähig ein. Das Heben und Tragen
von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden.
5.5
Im Austrittsbericht der K.___
vom 24. Dezember 2015 (IV-Nr. 99, S. 16) nach einer Wirbelsäulenoperation am
17.
Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Postoperative Fussheber- und
Fusssenkerparese beidseits, DD funktionelle Parese (ED 17.12.15) bei
•
unauffälliger
postoperativer Bildgebung (MRI und Rx der LWS vom 17. Dezember 2015)
•
neurophysiologischer
Normalbefund am 17. Dezember 2015
2.
Therapieresistente Lumbalgie bei
•
Diskopathie L4/5
•
Übergangsanomalie
lumbosakral mit partieller Sakralisierung L5
•
St. n. mikrochirurgischer
Diskektomie L4/5 rechts 2011 (Olten)
Postoperativ habe die Beschwerdeführerin
nach komplikationslosem Eingriff eine Plegie beider Vorfüsse gezeigt. Die
notfallmässige Bildgebung mittels MRI und konventionell radiologischen
Aufnahmen der LWS sei unauffällig gewesen. In der ergänzend durchgeführten
neurophsysiologischen Untersuchung habe sich afferent und efferent ebenfalls
ein Normalbefund gezeigt. Die weitere Behandlung sei auf der
orthopädisch-chirurgischen Allgemeinstation erfolgt, mit Mobilisation unter
physiotherapeutischer Anleitung.
5.6
Im Bericht des H.___, vom 9.
November 2016 (IV-Nr. 97, S. 1) wurde folgende Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
M54.4: Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit reaktiv funktioneller sensomotorischer
Störung der Füsse
-
R29.8: Sensomotorische Störung
beider Füsse aktuell regrediert, neurologisch und neurophysiologisch nicht
objektivierbar, am ehesten als funktionelle Störung zu werten
-
F54: Psychologische
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei chronischer Schmerzerkrankung
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Bestehend seit wann?
-
F51.0: Nichtorganische
Insomnie
-
G43.0: Aktuell frequente
Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1/ICHD-3beta: 1.1)
Die Beschwerdeführerin sei vom 23. Dezember
2015.
bis 24. März 2016 in stationärer Behandlung nach inkompletter Paraplegie
nach Diskusersatz gewesen. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes sei sie
bereits neurologisch, psychiatrisch und anästhesiologisch vorgestellt worden.
Austrittsdiagnose: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit reaktiv
funktioneller sensomotorischer Störung der Füsse.
5.7
Dr. med. L.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30.
November 2016 (IV-Nr. 100) eine depressive Episode, mittelgradig (ICD10:
F 32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin bis 6. Oktober 2016
eine 50%ige und ab 7. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur
Begründung führte Dr. med. L.___ aus, infolge einer komplexen
Bandscheibenoperation mit persistierenden Schmerzen und Teilparese sei die
Beschwerdeführerin nur ca. 50 % arbeitsfähig. Sie habe deswegen ihre
Ausbildung zur Arbeitsagogin in der M.___ im August 2016 noch einmal neu
beginnen müssen. Trotzdem sei es zur Entwicklung einer mittelschweren
Depression mit zunehmender Überforderung und Arbeitsunfähigkeit, fehlender
Konzentration und Aufnahmefähigkeit, grosser innerer Leere, Verzweiflung,
ausgeprägter Gefühlslabilität, Schlafproblemen, quälendem Grübeln, gekommen.
Sie habe bereits seit ca. zwei Monaten Cymbalta 60 mg und Trittico 150 mg
eingenommen.
5.8
Im polydisziplinären Gutachten
der C.___ (Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie), vom 7. Juli 2017 (IV-Nr. 110.1)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Chronisch rezidivierendes
pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei mässigen Facettengelenksarthrosen
LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1, Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese
L5/S1 am 17. Dezember 2015
2.
Fussheberparese beidseits, funktionell
3.
Somatoforme Störung, nicht näher
bezeichnet (ICD-10 45.9)
4.
Senk-Spreizfuss rechts,
Senk-Spreiz-Plattfuss links
5.
Zustand nach Colitis ulcerosa (ED 2010),
seit 2012 asymptomatisch
6.
Übergewicht (BMI 26.5 kg/m2)
Zur Beurteilung wurde festgehalten, die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde aufgrund der polydisziplinären
Untersuchungen mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen
Tätigkeit in Küche / Service / Buffet und als
stellvertretende Filialleiterin bei der D.___ in [...] als auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit eingeschätzt.
5.9
Mit Stellungnahme vom 5. Oktober
2017.
(IV-Nr. 117) führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD,
aus, das vorliegende polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 7. Juli 2017 sei
inhaltlich und formal ungenügend. Die neurologische und die psychiatrische
Untersuchung seien vom selben Arzt durchgeführt worden, entsprechend
wortwörtlich identisch sei die Anamnese. Der neurologische Status sei sehr
allgemein gehalten. Zwar werde der Befund einer erheblichen Fussheberschwäche
beschrieben (Fusshebung kaum möglich, Fersengang nicht möglich), doch der
Untersucher verzichte auf eine detaillierte Muskelkraftprüfung. Auch der
orthopädische Gutachter setze sich nicht ausreichend mit den Vorbefunden
auseinander. Weder im orthopädischen noch im neurologischen Gutachten erfolge
eine ausreichende Beurteilung der Schmerzproblematik in Bezug auf die
radiologischen und klinischen Befunde. Auf das Gutachten könne aus Sicht des
RAD nicht abgestützt werden.
5.10
Im Bericht der O.___ vom 27.
Dezember 2017 (IV-Nr. 139.2, S. 3) wurde festgehalten, aufgrund der bisherigen
bildgebenden Diagnostik gehe man davon aus, dass die massiven Schmerzen, unter
denen die Beschwerdeführerin nun seit zwei Jahren leide, auf eine
Überdistraktion der Etage L5/S1 im Rahmen der Implantation einer
Bandscheibenprothese zurückzuführen seien. Die zuletzt in H.___ durchgeführte
CT-Untersuchung habe Vakuumphänomene in den weit distrahierten Facettengelenken
L5/S1 gezeigt. Sollten sich weiter überdistrahierte Gelenke L5/S1 mit Vakuumphänomen
zeigen, würde man der Beschwerdeführerin eine Revisions-Operation anbieten. In
diesem Fall würde eine ventrale Entfernung der Diskusprothese durchgeführt, die
starke Distraktion des Bandscheibenraumes würde zurückgenommen und eine
ventrale Abstützung mit Cage und eine Spondylodese mit Spongiosa durchgeführt
werden. Von dorsal müsste eine Spondylodese L5/S1 zur Stabilisierung ergänzt
werden. Mit einer Rückbildung der Lähmungen sei durch diesen Eingriff
wahrscheinlich nicht zu rechnen. Es bestehe aber die Hoffnung, dass die
massiven Schmerzen reduziert oder beseitigt werden könnten.
5.11
Im polydisziplinären E.___-Gutachten
vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1; Fachrichtungen: Orthopädie,
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
Status nach Implantation
einer Bandscheibenprothese LWK4/5 von ventral am 17. Dezember 2015 und
nach Mikrodiskektomie bei zentraler Diskushernie LWK4/5 am 30. September 2011
(Z96.6/Z98.8)
-
moderate degenerative
Veränderungen der kaudalen Fazettengelenke (M47.86)
-
viergliedrige Lendenwirbelsäule
mit Sakralisation von LWK5 (Q76.4)
-
beidseitige
Fussheberschwäche (ICD-10 G54.4) und passagere Sympathikusläsion (ICD-10 G90.8)
links
-
Überlagerung mit nicht
immer adäquat wirkendem Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und
Selbstlimitation
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Psychologische Faktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
2.
Status nach Anpassungsstörung, längere
depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
3.
Anamnestisch Migräne (ICD-10 G43)
4.
Anamnestisch
Colitis ulcerosa, DD Morbus Crohn
-
letzter Schub Ende 2017,
ausgelöst durch NSAR
-
aktuell beschwerdefrei und
ohne Behandlung
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, die Explorandin sei aus polydisziplinärer Sicht für
eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und
leistungsfähig. Die Tätigkeit als Confiseurin wie auch andere körperlich
schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend
stehend und mit Zwangshaltungen verbunden seien, seien ihr nicht mehr zumutbar.
5.12
Im Bericht des H.___ vom 7.
November 2018 (IV-Nr. 151, S. 6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
•
Chronische Lumbalgie
mit/bei:
-
St. n.
Bandscheibenprothesenimplantation L5/S1
-
aus Index-OP resultierendes
Cauda equina-Syndrom mit Fussheberparese bds. und neurogener Blasen- und
Mastdarmentleerungsstörung, Versorgung mit Fussorthesen bds.
-
St. nach minimalinvasiver
dorsaler Spondylodese L5/S1 am 14. September 2018
Nebendiagnosen:
·
Entzündliche
Darmerkrankung (Colitis ulcerosa DD Morbus Crohn, 2010)
·
Migräne
Die Beschwerdeführerin stelle sich zur
ersten postoperativen Kontrolle vor. In Ruhe habe sie nun nahezu keine
Schmerzen mehr. Bei Bewegung und Belastung komme es noch zu Schmerzen im
Bereich des Rückens. Grundsätzlich habe sie sich, wie vereinbart, deutlich
geschont. Seitens der Schmerzmedikamente nehme sie noch Transtec-Pflaster.
5.13
Dr. med. P.___, Spezialarzt für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht
vom 5. April 2019 (IV-Nr. 153) folgende Diagnosen:
-
F33.1 Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-
F45.41 Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
F43.21 Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion
-
Z73 Akzentuierte
Persönlichkeitszüge
-
DD: F62.8 Sonstige
andauernde Persönlichkeitsänderungen, Persönlichkeitsänderung bei chronischem
Schmerzsyndrom
-
DD: F60.6 Ängstliche
(vermeidende) Persönlichkeitsstörung
Eine mittelgradige depressive Episode
sei bereits im Herbst 2016 von der Psychiaterin, Dr. med. L.___, diagnostiziert
worden. Während dieser Episode habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
gespürt und sei neben sich gestanden. Sie habe schwere Schlafstörungen und
Derealisationserfahrungen gehabt. Ein Klinikaufenthalt sei diskutiert worden.
Sie habe sich sozial stark zurückgezogen und in Folge dessen sei auch ihre langjährige
Beziehung in die Brüche gegangen. 2018 habe sich die depressive Symptomatik von
leicht bis mittelgradig geändert. Von einer Remission könne nicht gesprochen
werden. Eine chronische depressive Störung scheine sich anzubahnen (vgl. TSD
Fragebogen Selbsteinschätzung vom 13. Juli 2018; Hamilton Depressionsskala
Fragebogen Fremdeinschätzung August 2018 und Hamilton Depressionsskala
Interview Selbsteinschätzung). Aktuell im Jahr 2019 müsse die Depression der
Beschwerdeführerin als leicht, mit mittelgradigen Spitzen, eingeschätzt werden.
Die Auswirkungen der Rückenoperation von 2018 auf ihr Empfinden und ihre
Funktionalität hätten sich als positiv gezeigt, aktuell eher stagnierend.
Speziell der durch die Schmerzen gestörte Schlaf habe sich verbessert und gebe
ihr Energie und Zuversicht. Zudem zeige sich, dass sie nun fähig sei, ihre
35%-Anstellung längerfristig und konsistent zu halten. Somit sollte sie vorerst
auf dem Pensum von ca. 35 % bleiben. Ergänzend führte Dr. med. P.___ aus, der
psychiatrische Teil des E.___-Gutachtens sei ungenügend, voreingenommen und
fachlich nicht fundiert. Von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen,
sei völlig unrealistisch, unbegründet und falsch. Insgesamt müsse festgehalten
werden, dass es sehr erstaunlich sei, dass bei diesem Gutachten keinerlei
psychologische Testverfahren angewandt worden seien, sei es doch erforderlich,
Diagnose-relevante Indikatoren möglichst vollständig zu berücksichtigen. Die
Beurteilung sei ausschliesslich auf der Grundlage eines kurzen Gespräches (60')
erfolgt.
5.14
Mit Stellungnahme vom 6. Juni
2019.
(IV-Nr. 155) führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD,
aus, der psychiatrische Gutachter des E.___ lege den Schwerpunkt der Abklärung
auf das Vorliegen eines möglicherweisen affektiven Syndroms, das er nicht
bestätigen könne. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem chronischen
Schmerzengeschehen, das mit einem erheblichen Schmerzmittelverbrauch einhergehe
und den Hinweisen der Behandler und der somatischen Gutachter, dass die Beschwerden
nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklärbar seien, finde nicht
statt. Der behandelnde Psychiater kritisiere diese Unterlassung dann auch zu
Recht in seiner Stellungnahme zum Gutachten. Zudem sei am 14. September 2018
eine versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden. Die
Dokumentation über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare
Belastbarkeit sei nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu
beurteilen. Des Weiteren kritisiere der behandelnde Psychiater das
psychiatrische Fachgutachten vom E.___ als ungenügend und fachlich nicht
fundiert. Somit sei ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Orthopädie und Psychiatrie zu veranlassen.
5.15
Im bidisziplinären Gutachten
(Fachrichtungen: Orthopädie und Psychiatrie) vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr.
166.2) stellten die Gutachter, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41),
bestehend seit 2011
·
Verminderte
Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach dreimaliger OP im letzten freien
Segment ohne Anschlussdegeneration nach Spondylodese.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), bestehend seit 2016
•
Abhängigkeitssyndrom durch
Opioide (ICD-10 F 11.2), iatrogen indiziert, bestehend seit Jahren
•
Akzentuierung der
Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1), bestehend seit der
Adoleszenz
•
Postoperativ habe sich nach
Implantation der Bandscheibenprothese eine beidseitige Fussheberschwäche sowie
eine passagere Sympathikusläsion ergeben.
Mehrfache
neurologische Untersuchungen hätten zuletzt den Hinweis auf funktionelle
Beschwerden ergeben.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, für angepasste sowie für
die bisher ausgeübten Tätigkeiten könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 30 % formuliert werden, vorausgesetzt die Versicherte würde nahe zu
ihren erlernten Berufen, zum Beispiel als Arbeitsagogin, arbeiten. Dabei sei
die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht massgeblich. Für den gelernten Beruf
der Bäckerin / Konditorin sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, jedoch
im Bereich der Confiserie, wobei hier die Einschränkung aus orthopädischer
Sicht massgeblich sei.
5.16
Mit Stellungnahme vom 10. Juni
2020.
(IV-Nr. 188) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. N.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, fest, insgesamt sei das vorliegende psychiatrische Gutachten
umfassend, der Gutachter gehe ausführlich auf die Beschwerden der Versicherten
ein, er habe die Vorakten zur Kenntnis genommen und wo nötig abweichende
Meinungen diskutiert. Die gestellten Diagnosen würden nachvollziehbar und unter
Einbezug der klinischen und testpsychologischen Befunde hergeleitet. Die
Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit würden
ganzheitlich, unter Berücksichtigung von Schweregrad, Konsistenz, persönlichen
und sozialen Ressourcen der Versicherten, Persönlichkeitsaspekten, bisherigem
Therapieverlauf und Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-APP Rating beurteilt. Der
Einwand, dass relevante Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht
nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter lege nachvollziehbar dar, dass
aktuell keinerlei depressive Symptomatik vorliege. Die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, das
Abhängigkeitssyndrom und die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden sehr wohl
in ihrer Gesamtheit und allfälligen Wechselwirkungen diskutiert. Sodann habe
die Versicherte eine Blasenentleerungsstörung. Sie könne spontan Urin lösen, sie
könne die Blase so aber nicht vollständig entleeren, weshalb sie zur Ableitung
des Restharns zweimal am Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme. Bei einem
zumutbaren Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag könne die Blasenentleerung
also problemlos vor und nach der Arbeit durchgeführt werden und spezielle
sanitarische und hygienische Einrichtungen am Arbeitsplatz seien nicht
notwendig.
5.17
Im Bericht des H.___ vom 3.
November 2020 (IV-Nr. 206, S. 25) wurde ausgeführt, anlässlich der ambulanten
Jahreskontrolle vom 23. September 2020 habe man die Beschwerdeführerin in einem
ordentlichen Allgemein- und reduzierten Rehabilitationszustand gesehen.
Anamnestisch und klinisch zeigten sich die neurologischen Defizite tendenziell
zunehmend mit distal betonter Zunahme der Hypästhesie als auch mit Abnahme der
Muskelkraft ebenfalls distal betont mit einer absoluten Muskelschwäche von M0
beim M. Tibialis anterior. Unter Berücksichtigung der bisherigen
Kraftentwicklung mit teilweise fluktuierendem Verlauf lasse sich im Grossen und
Ganzen eine tendenzielle Verschlechterung festhalten. Zudem neige die
Beschwerdeführerin aufgrund der Fussheberschwäche zu einer Spitzfussstellung.
Die aufgetretenen Symptome mit Blasen- und Darmentleerungsstörung seien mit
einem inkompletten Caudaequina Syndrom vereinbar. Insgesamt habe sich in der
Vergangenheit kein klares organisches Korrelat feststellen lassen, vielmehr
seien die Beschwerden auf Basis der bisherigen Untersuchung a.e. schmerzbedingt
und funktioneller Genese zu erklären. In Folge der genannten Störungen bei
bisher progredientem Verlauf müsse weiter von einer Verschlechterung des
Zustandsbildes bis zur Invalidisierung ausgegangen werden. Die funktionelle
Bewegungsstörung müsse als eigenständiges Krankheitsbild angesehen werden und
könne einen ähnlichen paraplegischen Verlauf nehmen, wie es bei einem
traumatischen Ereignis bekannt sei. Mit dem aktuellen Arbeitgeber habe die
Beschwerdeführerin in Eigeninitiative eine Arbeitsstelle mit viel Verständnis
mit einem Pensum von 40 - 45 % gefunden.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten
Gutachten des E.___ vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) – mit Ausnahme des
psychiatrischen Teilgutachtens des E.___ – sowie das bidisziplinäre Gutachten
von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und
Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2), ab, weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gutachten der C.___, 7. Juli 2017
(IV-Nr. 110.1; Fachrichtungen: Orthopädie, Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) abgestellt hat. Dies wird
denn auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Zur Begründung
kann vollumfänglich auf die überzeugende Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med.
N.___, vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) verwiesen werden. Dr. med. N.___ hielt
darin fest, das polydisziplinäre Gutachten der C.___ sei inhaltlich und formal
ungenügend. Die neurologische und die psychiatrische Untersuchungen seien vom
selben Arzt durchgeführt worden, entsprechend wortwörtlich identisch sei die
Anamnese. Obwohl aus dem Dossier hervorgehe, dass die Versicherte seit Jahren
an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich leide, deshalb zweimal
operiert worden sei und die Eingliederungsbemühungen ebenfalls schmerzbedingt
gescheitert seien, stelle der Neurologe / Psychiater die funktionelle
Fussheberschwäche in den Vordergrund. Die Schmerzanamnese sei in beiden
Untergutachten genau zwei Zeilen lang: «Sie leide auch immer noch unter
Rückenschmerzen, seit der Operation habe sich dieses Problem nur etwas
gebessert. Bei zunehmender Belastung über den Tag nähmen auch die
Rückenschmerzen zu.» Zu der Vordiagnose einer chronischen Schmerzstörung oder
der mittelgradigen depressiven Episode, die ab Oktober 2016 zu einer
Krankschreibung durch die behandelnde Psychiaterin geführt habe, nehme der
Gutachter nicht Stellung. Sodann sei der neurologische Status sehr allgemein
gehalten, zwar werde der Befund einer erheblichen Fussheberschwäche beschrieben
(Fusshebung kaum möglich, Fersengang nicht möglich), doch der Untersucher verzichte
auf eine detaillierte Muskelkraftprüfung. Auch der orthopädische Gutachter
setze sich nicht ausreichend mit den Vorbefunden auseinander. Dem
orthopädischen Gutachter sei zum Beispiel nicht aufgefallen, dass aus den
Vorakten nicht zweifelsfrei klar sei, auf welchen Höhen die Versicherte
operiert worden sei. In einigen Berichten stehe, dass sie eine Mikrodiskektomie
L5/S1 und später eine Diskusprothesenimplantation auf dieser Höhe gehabt habe.
Im Original Operationsbericht der Q.___ sei eine Implantation der Prothese auf
Höhe L4/5 beschrieben worden. Zudem liege offenbar eine Übergangsanomalie L5/S1
mit Teilsakralisation des fünften Lendenwirbels vor. Gemäss Operationsbericht
sei im ersten mobilen Segment, somit auf Höhe L4/5 operiert worden. Falls die Operation
wirklich L4/5 erfolgt wäre, wäre zumindest eine Diskussion (auch von Seiten des
Neurologen) erforderlich gewesen, ob der postoperativen Fussheberschwäche nicht
doch eine organische Grundlage im Sinn einer beidseitigen Irritation oder
Verletzung der Wurzeln L5 zugrunde liegen könne. Weder im orthopädischen noch
im neurologischen Gutachten erfolge eine ausreichende Beurteilung der Schmerzproblematik
in Bezug auf die radiologischen und klinischen Befunde. Auf das Gutachten könne
aus Sicht des RAD nicht abgestützt werden.
6.2
Sodann ist der Beweiswert des E.___-Gutachtens
vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 139.1; Fachrichtungen:
Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) zu
prüfen.
6.2.1
Aus allgemeininternistischer
Sicht wurde im E.___-Gutachten ausgeführt, die Explorandin gebe vor allem
Beschwerden von der Wirbelsäule her an. Dies werde im orthopädischen und
neurologischen Teilgutachten beurteilt. 2010 habe sie Beschwerden gehabt,
welche als Colitis ulcerosa oder differenzialdiagnostisch Morbus Crohn
diagnostiziert worden seien. Sie sei seit 2012 beschwerdefrei gewesen. Einen
kleinen Schub habe sie 2017 noch gehabt, wahrscheinlich durch Schmerzmittel
ausgelöst. Die klinischen und labormässigen Befunde seien unauffällig gewesen.
Hinweise für ein entzündliches Geschehen hätten nicht bestanden. Das Abdomen
sei klinisch schmerzfrei gewesen, keine Hinweise auf Darmfunktionsstörungen. Gestützt
auf diese Ausführungen erscheint es im Resultat nachvollziehbar, dass der
Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestierte.
6.2.2
Im orthopädischen Teilgutachten des
E.___ wurden folgende Befunde erhoben: Das Gangbild auf Treppe und ebenem
Terrain wirke mit Schuhen weitestgehend unauffällig, was auch dadurch bedingt
sei, dass beidseits eine Heidelberg-Schiene zur Stabilisation des Rückfusses
getragen werde. Nach Entfernung derselben praktiziere die Explorandin barfuss
einen ausgeprägten Steppergang, obwohl wiederholt eine Aktivierung der Zehen-
und Fussheber erkennbar werde. Nach Aufforderung zur Durchführung eines
Fersengangs verweise die Explorandin allerdings auf die subjektive Unfähigkeit,
ihre Vorfüsse aktiv anheben zu können, wohingegen Zehen- und Rückwärtsgang ohne
weiteres möglich seien. Die Explorandin vermöge auch eine tiefe Hocke
einzunehmen, bekunde beim Kauergang wiederum Schwierigkeiten und bleibe mit den
Zehen hängen, da sie die Vorfüsse nicht aktiv anhebe. Dennoch könne bereits zu
Beginn der Untersuchung eine global noch zumindest ordentlich gut erhaltene
Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkannt werden. Bei der
Detailuntersuchung des Rumpfes erreiche die Explorandin im Langsitz mit den
Fingerspitzen fast die Zehen, was einem relativen Finger-Boden-Abstand von 0 cm
entspreche, nachdem dieser zuvor im Stehen bei 26 cm gelegen sei. Hier sei
somit eine klare Selbstlimitation zu postulieren. Rotation und Seitneigung
würden schwungvoll durchgeführt und ergäben keine wesentlichen Einschränkungen.
Hingegen verweise die Explorandin im Stehen auf die subjektive Unfähigkeit zur
Durchführung einer vermehrten Extension des Rumpfes, die dann im Liegen aber
doch in gewissem Ausmass praktiziert werden könne. Die Palpation des Rückens
zeige keine wesentlichen Auffälligkeiten, indem insbesondere keine segmentalen
Blockaden oder Verhärtungen der paravertebralen Muskulatur relevanten Ausmasses
ertastet werden könnten. Die Bewegungen des Kopfes seien in alle Richtungen
frei und auch palpatorisch ergäben sich hier keine Auffälligkeiten. An den
Beinen zeige sich eine freie aktiv-assistierte beziehungsweise passive
Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Dies gelte allerdings
nicht für die Fuss- und Zehenhebung, die bei fokussierter Prüfung aktiv
höchstens im Ansatz durchgeführt werde. Diesbezüglich seien aber
ausschliesslich die Angaben des neurologischen Kollegen massgebend. An den
Armen zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter
Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Erst kürzlich angefertigte Bilddokumente
zeigten eine korrekte Lage der Bandscheibenprothese LWK4/5 mit Gaseinschlüssen
vor allem am linksseitigen Fazettengelenk, aber auch proximal an beiden SIG,
was auf fokal veränderte Druckverhältnisse hindeute. Zusammenfassend ergäben
sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung pathologische Befunde an der
unteren Wirbelsäule, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine
Lendenwirbelsäule mit nur vier freien Wirbelkörpern und einer Sakralisation von
LWK5 handle, im Segment LWK4/5 fokussiert seien. Daselbst bestünden
postoperative Zustände nach einer Mikrodiskektomie 2011 und der Implantation
einer Bandscheibenprothese im Dezember 2015. Die objektiven Verhältnisse seien
insofern als korrekt zu bezeichnen, als keine Hinweise für eine Dislokation der
implantierten Prothese bestünden. Auch sonst seien bildgebend keine Hinweise
auf eine Kompromittierung neuraler Strukturen erkennbar, wofür wiederum auch
auf die Angaben des neurologischen Kollegen verwiesen sei. Auffallend sei
anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung aber der Umstand, dass die
Explorandin in dramatisch wirkender Weise über ihre konstant vorhandenen
Beschwerden berichte. Hingegen werde weder im Rahmen der Anamneseerhebung noch
bei der anschliessenden körperlichen Untersuchung für den orthopädischen
Gutachter ein wesentlicher subjektiver Leidensdruck erkennbar. So bewege sich
die Explorandin mit Ausnahme der fehlenden aktiven Fusshebung spontan
unauffällig, führe insbesondere auch die Bewegungen des Rumpfes flüssig und
ohne erkennbare Einschränkungen durch, wie dies bei einer höhergradigen
Schmerzproblematik zu erwarten wäre. Die Schilderungen der Explorandin über
ihren Alltag wirkten insofern nicht ganz konsistent, als sie zwar einerseits
betone, sich bereits mit ihrem aktuellen ausserhäuslichen Arbeitspensum von 18
% in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit überfordert zu fühlen.
Andererseits erwähne sie eine grössere Zahl von Aktivitäten im Haushalt, mit
dem Hund ihrer Eltern und im Rahmen von handwerklichen Hobbys, sodass die
hochgradige Einschränkung beim ausserhäuslichen Erwerbspensum nicht plausibel
sei. Insgesamt entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtsituation der
Explorandin wesentlich durch nichtorganische Faktoren beeinflusst würde, wofür
auch auf die Angaben im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen werde.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag
sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:
Nach dem Schulabgang habe die Explorandin eine Ausbildung als Bäckerin / Konditorin
und anschliessend eine Zusatzausbildung als Confiseurin gemacht. Dabei handle
es sich um eine körperlich insofern anspruchsvolle Tätigkeit, als dass sie
wahrscheinlich vorwiegend im Stehen und Gehen durchgeführt werde und immer
wieder teilweise auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes verlange.
Aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde an der unteren
Lendenwirbelsäule in Form eines postoperativen Zustandes könne dafür pauschal
eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Körperlich leichte Aktivitäten
in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur
ausnahmsweise überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen
des Rumpfes oder repetitiven Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen
vorkämen, seien aus orthopädischer Sicht hingegen uneingeschränkt möglich. Für
entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 %. Die von der Explorandin derzeit ausgeübte Tätigkeit
als Schulhilfe entspreche diesem Belastungsprofil wahrscheinlich gut, sodass
sie auch in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnte. Ähnliches berichte die
Explorandin von der ursprünglich angestrebten Tätigkeit als Arbeitsagogin,
sodass aus orthopädischer Sicht nicht erklärbar sei, warum die damalige
berufliche Reintegration gescheitert sei. Durch die erste Bandscheibenoperation
im Herbst 2011 sei es wahrscheinlich zu einer dauerhaft leicht verminderten
Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils gekommen, sodass körperlich anspruchsvolle
Tätigkeiten nur noch eingeschränkt hätten ausgeübt werden können. Diesbezüglich
genauere Angaben seien retrospektiv über einen derart langen Zeitraum zwar
nicht möglich, doch sei davon auszugehen, dass beim auch von der Explorandin
selbst bestätigten günstigen Verlauf zumindest körperlich adaptierte
Tätigkeiten spätestens vier Monate postoperativ wieder uneingeschränkt möglich
gewesen seien. Zu einer relevanten Veränderung sei es erst im Dezember 2015
gekommen, als eine erneute operative Intervention in Form der Implantation
einer Bandscheibenprothese vorgenommen worden sei. Dadurch sei es wiederum
vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
gekommen, doch sei der Verlauf aus orthopädischer Sicht objektiv wenig
auffällig. Entsprechend sei zu postulieren, dass nach Ablauf von höchstens
sechs Monaten körperlich leichte Tätigkeiten gemäss dem oben formulierten
Belastungsprofil wieder möglich gewesen wären. Anhand eigener Befunde könne die
Einschätzung jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Untersuchung definitiv bestätigt
werden.
6.2.3
Im neurologischen Teilgutachten des
E.___ wurde festgehalten, die aktuelle Untersuchung zeige wie bereits in den
Vorakten eine isolierte Fussheberschwäche beidseits. Tibialis posterior und
Eversoren sowie Extensor hallucis longus seien jeweils erhalten. Abgesehen von
der leichten Hypästhesie am lateralen Fussrand sei die Sensibilität wie auch
der gesamte übrige neurologische Befund unauffällig. Die Einordnung dieser
isolierten Fussheberschwäche sei nicht eindeutig. Auch bei weitgehend
unauffälliger Neurophysiologie sei dieser klinische Befund nur mit
Schwierigkeiten alleinig auf eine funktionelle Störung zurückzuführen. Zum
einen bestünden in der Anamnese Hinweise für eine weitergehende Läsion, nämlich
die Sympathikusstörung, und die initiale zusätzliche Zehenheber- und Fuss- und
Zehensenkerparese. Bis auf die Tibialis anterior Schwäche hätten sich diese
Paresen zurückgebildet und es wäre auf den ersten Blick unplausibel, warum
allein diese als funktionelle Störung persistieren sollte. Sicher bestehe die
Schwierigkeit der ätiologischen Einordnung bei fehlendem Nachweis von
Denervierungen im EMG, erhaltener Nervenleitgeschwindigkeit, unauffällig
beschriebener transkranieller Magnetstimulation sowie seitengleichen gut
auslösbaren Reflexen. Bei einer Läsion der Wurzel L4 wäre eine PSR-Minderung zu
erwarten, was nicht der Fall sei, und die Funktion der von der Wurzel L5
versorgten Muskeln sei zweifellos erhalten. Für eine zentrale Störung finde
sich kein weiterer Anhalt und die angegebene passagere Blasenstörung sei nicht
weiter verifiziert. Da aber zweifellos eine weitergehende Schädigung initial
vorgelegen habe, so auch die Fusssenker und den Grenzstrang linksseitig
betreffend, sei am ehesten doch von einer peripheren Störung am ehesten im
Rahmen einer Zugläsion des Plexus auszugehen. Diese müsse sich aber soweit
zurückgebildet haben, so dass die Elektromyographie des Tibialis anterior,
welche im letzten Bericht der O.___ erwähnt werde, negativ ausfalle. Ein kleiner
organischer Kern möge noch bestehen, aber der überwiegende Anteil der gebotenen
Schwäche sei extrasomatisch bzw. funktionell überlagert. Die genaue Abgrenzung
dieser Anteile bleibe schwierig, wie auch das eingeschliffen wirkende und bei
Ablenkung persistierende Muster der Störung für bewusstseinsferne Elemente
sprächen. Für eine solche somatoforme Überlagerung gebe die Anamnese mit
anhaltenden Rückenschmerzen ohne wesentliche Befunde und der berufliche
Werdegang der letzten Jahre genügend Anhaltspunkte. Zusammenfassend könne
hypothetisch formuliert werden, dass es bei dem zweiten Eingriff zu einer beidseitigen,
periphere wie auch autonome Fasern betreffenden Zugläsion gekommen sei, die
sich schnell spontan gebessert habe, bis auf die L4 versorgte Muskulatur, dass
aber auch hier keine axonale Schädigung, sondern allenfalls eine Neurapraxie
vorgelegen habe, welche im Laufe der weiteren Monate zunehmend funktionell
überlagert worden sei und werde.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag
sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu
überzeugen: Auch unter der Annahme einer überwiegend funktionellen
Fussheberschwäche könnten bei möglichen bewusstseinsfernen Anteilen Tätigkeiten
mit ständigem Stehen und Gehen nur eingeschränkt verrichtet werden. Die genauen
Einschränkungen für rückenbelastende Arbeiten würden im orthopädischen Teil
festgelegt. Körperlich leichte Arbeiten, ohne Rückenbelastung, vorzugsweise
auch in wechselnden Positionen könnten voll ausgeübt werden. Für solche adaptierten
Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Initial habe nach der zweiten Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestanden, dies für einen Zeitraum von vier Monaten, anschliessend von 50 % für
weitere vier Monate und ab September 2016 könne eine volle Arbeitsfähigkeit
angenommen werden.
6.2.4
Im psychiatrischen Teilgutachten
des E.___ wurde ausgeführt, die Explorandin fühle sich aufgrund ihrer
Rückenbeschwerden kaum mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden
und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten
durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass
eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Explorandin
habe Ende 2016 vorübergehend unter depressiven Verstimmungen gelitten, die sich
vollständig zurückgebildet hätten. Die Explorandin klage zwar über starke
Schmerzen, gestalte den Alltag dennoch aktiv. Sie führe den Haushalt ihres
Freundes, koche bei den Eltern, besuche ihre zahlreichen Therapien, besuche ein
Fitnessstudio, pflege zahlreiche soziale Kontakte. Die Beziehung mit ihrem
Freund sei gut. Autofahren sei möglich. Bei der psychiatrischen Untersuchung
hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Die
Explorandin sei im Alltag also nicht durch schwere, quälende Schmerzen beeinträchtigt.
Es sei auch kaum ein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Diagnose einer
Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden, es handle sich um psychologische
Faktoren bei Status nach zwei Rückenoperationen. Gemäss den somatischen
Untersuchungsbefunden könnten die neurologischen Ausfallserscheinungen
ebenfalls nicht hinreichend objektiviert werden, sodass auch diese im Rahmen
der psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten
eingeordnet werden müssten. Die Explorandin habe eine Schulklasse wiederholen
müssen, in den Akten sei erwähnt worden, dass der Schulbesuch ihr eher Mühe
gemacht habe. Die Schwierigkeiten bei der Umschulung und die fehlenden Zukunftsperspektiven,
die Explorandin glaube nicht mehr daran, dass sich an ihren Beschwerden jemals
etwas ändern werde, könnten zur subjektiven Krankheitsüberzeugung beitragen.
Die Explorandin arbeite in einem 17%-Pensum, könne sich eine Erhöhung nicht
vorstellen und erwarte explizit Rentenleistungen. Die in den Akten erwähnten
depressiven Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. In der
bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019
(IV-Nr. 115) bemängelte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, am
psychiatrischen Teilgutachten des E.___ aber zurecht, dass darin keine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem chronischen Schmerzengeschehen, das mit einem
erheblichen Schmerzmittelverbrauch einhergehe, und den Hinweisen der Behandler
und der somatischen Gutachter, dass die Beschwerden nur teilweise durch die
objektivierbaren Befunde erklärbar seien, stattfinde. Zudem bringt auch der
behandelnde Psychiater, Dr. med. P.___, in seiner Stellungnahme vom 5. April
2019.
(IV-Nr. 153) verschiedene Argumente vor, welche gegen den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens des E.___ sprächen. So bemängelte er unter anderem,
dass im psychiatrischen Gutachten ein ausführlicher Psychostatus und eine
strukturierte Erfragung der depressiven Symptomatik fehlten. Dieser Kritik
schliesst sich auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019
an. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das
psychiatrische Teilgutachten des E.___ in beweismässiger Hinsicht nicht
abstellte und ein weiteres psychiatrisches Gutachten veranlasste (E. II. 6.3
hiernach). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin
zusätzlich ein neues orthopädisches Gutachten veranlasste. Zwar ist das
orthopädische Teilgutachten des E.___, wie vorgehend dargelegt (s. E. II. 6.2.2
hiervor), beweiskräftig. Wie die RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 6. Juni
2019.
aber korrekt ausführte, wurde am 14. September 2018 – und damit nach
Erstatten des E.___-Gutachtens vom 18. Mai 2018 – bei der Beschwerdeführerin eine
versteifende Operation im Lendenwirbelbereich durchgeführt. Die Dokumentation
über den Verlauf der Beschwerden seither und die zumutbare Belastbarkeit sei
nicht ausreichend um die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können.
Somit veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des zeitlichen
Verlaufs nach dem E.___-Gutachten ebenfalls zurecht ein neues orthopädisches
Teilgutachten (s. E. II. 6.3 hiernach).
6.3
Schliesslich ist der Beweiswert
des bidisziplinären Gutachtens (Fachrichtungen: Orthopädie und Psychiatrie) von
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 22. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.2) zu prüfen.
6.3.1
Im orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 165.1) führte Dr. med. G.___ gestützt auf ihre eingehende
Befunderhebung (s. S. 14 ff.) aus, anhand der heute erhobenen
Untersuchungsbefunde könne festgehalten werden, dass freie Funktionen der
grossen / kleinen Gelenke der oberen / unteren Extremitäten vorlägen.
Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Die verkürzte
Ischio-kruralmuskulatur habe negativen Einfluss auf Haltung und Statik. Bei
Status nach drei Operationen lumbal liege eine verminderte Belastbarkeit der
Wirbelsäule vor. Direkte und indirekte Untersuchungsmassnahmen hätten jedoch
keine Schmerzangaben ergeben. Anhand der Fussohlenbeschwielung könne
körperliche Inaktivität ausgeschlossen werden. Seitengleiche Kraft an den
oberen Extremitäten und auch an den unteren Extremitäten, so sei zum Beispiel
Hüpfen im Einbeinstand möglich. Anhand dieser Befunde ergebe sich die
Indikation zur Haltungskorrektur sowie zur Dehnung verkürzter Muskelstrukturen,
speziell der Ischiokruralmuskulatur. Die Versicherte sei mit
Unterschenkelschienen und Einlagen versorgt. Von Seiten des Bewegungsapparates
seien alle Voraussetzungen für Bewegung gegeben. Gestützt auf diese
Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: Für den gelernten Beruf der Bäckerin / Konditorin
sei keine Arbeitsfähigkeit in der Produktion gegeben, jedoch im Bereich der
Confiserie. Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten sowie häufiges
Bücken und ständige Zwangshaltungen müssten vermieden werden. Für körperlich
leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit
zu 100 % ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, d.h. 8,5 Stunden
pro Arbeitstag.
Auf das überzeugende orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ kann abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin
ist zwar insofern beizupflichten, dass im orthopädischen Teilgutachten keine
Diskussion des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat. Das führt aber
nicht dazu, dass das orthopädische Teilgutachten dadurch vermindert
beweiswertig wäre, da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus den Vorakten
ableiten lässt (s. E. II. 7. hiernach), wie das auch von der RAD-Ärztin in
ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 (IV-Nr. 169) dargelegt wurde.
6.3.2
6.3.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 166.1) begründete Dr. med. F.___ seine Diagnosestellung gestützt auf
seine eingehende Befunderhebung nachvollziehbar: Es sei festzustellen, dass
sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen
Körperbereichen aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend
erklären liessen. Die Rückenschmerzen hätten zunächst ihren Ausgangspunkt in
einer körperlichen Störung, jedoch habe trotz zahlreicher Therapien keine
Besserung, sondern eine Verschlimmerung der von der Beschwerdeführerin
subjektiv empfundenen Schmerzen beobachtet werden können. Im Vordergrund des
klinischen Bildes stünden somit seit weit mehr als sechs Monaten bestehende
Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt
in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten.
Psychische Faktoren spielten dabei eine wichtige Rolle für Schweregrad,
Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. So weise die
Beschwerdeführerin infolge ihrer Primärpersönlichkeit eine hohe
Anspruchshaltung sich selber gegenüber auf und habe wenig Coping-Strategien, um
mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit funktional umzugehen. Jedoch sei festzustellen, dass bei der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beginns der Schmerzsymptomatik
2011.
keine psychosozialen Belastungsfaktoren bestanden hätten, welche die
Schmerzsymptomatik ursächlich im Sinne einer dysfunktionalen intrapsychischen
Konfliktverarbeitung erklären könnten, weshalb die Diagnose einer somatoformen
Störung nicht bestätigt werden könne. Da die Schmerzsymptomatik bei der
Beschwerdeführerin absolut im Vordergrund stehe, sei auch nicht von einer
Somatisierungsstörung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich ein
interozeptiver und amplifizierender Wahrnehmungsstil feststellen. Zudem neige die Beschwerdeführerin dazu, in ihrer Krankenrolle zu
verharren. Dieser Umstand könne darauf hinweisen, dass der Krankheitsgewinn beträchtlich
sei. Des Weiteren
verursache der Schmerz in
klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht
absichtlich erzeugt oder komplett vorgetäuscht. Zusammenfassend sei
diagnostisch somit von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), bestehend seit 2011, auszugehen. Sodann
sei bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 eine ausgeprägte depressive Episode
aufgetreten, welche zum Beispiel im Bericht von Frau Dr. med. L.___ als
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Es sei seither zu
einem phasenhaften Verlauf depressiver Symptome gekommen. Zum aktuellen
Untersuchungszeitpunkt bestünden weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für
eine depressive Symptomatik. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei
ausgeglichen und nicht bedrückt. Sie weise genügend Energie und Antrieb auf. Es
bestünden keine kognitiven Störungen, das formale Denken sei nicht verlangsamt
und sie könne sich freuen, wenn etwas Schönes passiere. Sie habe Hoffnung für
ihre Zukunft und es bestünden keine sexuellen Störungen. Die von der
Beschwerdeführerin berichteten Schlafstörungen seien durch die Schmerzen
bedingt und könnten im Rahmen der Schmerzstörung interpretiert werden. Es
bestünden keine passiven Todeswünsche und keine Suizidgedanken. Diagnostisch
sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F 33.4), bestehend seit 2016, auszugehen. Die Ergebnisse im PHQ-9, im
ADS-L und im MADRS wiesen ebenfalls nicht auf eine ernsthafte oder ausgeprägte
depressive Störung hin. Er, Dr. med. F.___, nehme als Gutachter zur Kenntnis,
dass die Beschwerdeführerin aktuell seit vier Wochen nicht mehr medikamentös
antidepressiv behandelt werde, wobei dies nicht zu einem Wiederauftreten der
depressiven Symptome geführt habe, was für eine Stabilität spreche. Des
Weiteren werde die Beschwerdeführerin seit Jahren mit opioidhaltigen Analgetika
behandelt. Auf Grund des hohen Suchtpotentiales dieser Medikamente sei von
einer iatrogen induzierten Abhängigkeit auszugehen. Es sei aber festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin an die Wirkung dieser Medikamente gewöhnt sei. Es
bestünden klinisch keine kognitiven Defizite und auch keine Antriebsminderung.
Sie fahre sogar regelmässig mit dem Auto. Diagnostisch sei von einem
Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD-10 F 11.2), iatrogen indiziert,
bestehend seit Jahren, auszugehen. Dieser Diagnose sei aktuell auf Grund des
klinischen Gesamtbildes und auf Grund der Tatsache, dass keine Tendenz zur
Dosissteigerung bestehe, kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen.
Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem eher labilen Selbstwertgefühl.
Sie habe eine hohe Erwartungs- und Leistungshaltung sich selber gegenüber. Auf
Kritik könne sie gekränkt reagieren, was sie selber auch so berichte. Der Drang
der Beschwerdeführerin nach Leistung sei letztlich vor allem ein Zeichen einer
tiefen Unsicherheit und einer Suche nach Selbstverwirklichung, Liebe und
Selbstfindung. Der innere Antrieb für eine hohe Leistungsbereitschaft
entspringe dabei eher einer mangelnden Fähigkeit, sich selbst zu lieben, und
weniger dem Glauben an eine beziehungsweise dem Einsatz für eine Sache. Darin
zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile. Das soziale und berufliche
Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen,
als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Sie
sei in der Lage gewesen, zwei Ausbildungen zu absolvieren und viele Jahre lang
erfolgreich beruflich tätig zu sein. Sie habe mehrere zum Teil langjährige
Beziehungen und Partnerschaften gehabt und sie unterhalte viele
freundschaftliche Beziehungen zu Menschen. Zusammenfassend sei deswegen diagnostisch
von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z
73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen. Dieser Diagnose komme per se
kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Antworttendenz im Fragebogen
Persönlichkeitszüge hin zur Selbstunsicherheit lasse sich mit dieser Diagnose
durchaus vereinbaren.
6.3.2.2
Des Weiteren ist zu prüfen, ob
die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Der
psychiatrische Gutachter macht keine abschliessenden Angaben zur Ausprägung der
von ihm mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41).
Insgesamt ist aber aus dem Gutachten abzuleiten, dass es sich bei der
diagnostizierten Schmerzstörung um eine mittelgradige Ausprägung der
Symptomatik handelt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
seit drei Jahren etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei
Dr. med. P.___ habe erfreulicherweise die depressive Symptomatik remittieren
lassen. Die Beschwerdeführerin leide aber trotz zahlreicher medikamentöser und
nichtmedikamentöser Behandlung seit 2011 unter Schmerzen im LWS-Bereich mit
zeitweisen Ausstrahlungen. Dennoch berichte sie von einer leichten Tendenz zur
Besserung seit der letzten Operation. Es ist somit nicht von einer
Behandlungsresistenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Betreffend
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sind dem Gutachten zwar keine Angaben zu
entnehmen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist aber nicht davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Eingliederungsresistenz
vorliegt.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität
ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend
auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung
der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit mit der damals noch
vorliegenden depressiven Episode durchaus eine relevante Komorbidität bestand,
welche in Wechselwirkung mit der diagnostizierten Schmerzstörung stand. Dagegen
wurden im Gutachten im Zeitpunkt der Begutachtung keine relevanten
Komorbiditäten mehr genannt.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, eine
Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne einer Überzeugung der Beschwerdeführerin,
einen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu können und gewünschte
Ergebnisse durch entsprechende Handlungen und Verhaltensweisen umzusetzen, sei
bei der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden. So fahre sie zum Beispiel
regelmässig mit dem Auto. Die Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung,
das eigene Schicksal beeinflussen, respektive kontrollieren zu können, sei bei
ihr nicht eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich eine Offenheit
feststellen. Die Flexibilität im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde
Umstände sei bei der Beschwerdeführerin leicht reduziert. Eine Achtsamkeit im
Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von momentanen Vorgängen
und Erfahrungen sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Es bestehe zudem ein
Gefühl von Hoffnung im Sinne einer zuversichtlichen inneren Ausrichtung. Der
Humor im Sinne einer Begabung der Beschwerdeführerin, der Unzulänglichkeit der
Welt und der Menschen, den alltäglichen Schwierigkeiten und Missgeschicken mit
heiterer Gelassenheit zu begegnen, sei bei ihr durchaus vorhanden. Sie weise
ein grundsätzliches Bedürfnis nach Autonomie im Sinne einer Selbstbestimmung,
Selbstständigkeit, Unabhängigkeit, Selbstverwaltung und Entscheidungsfreiheit
auf. Die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ermöglichten ihr die
Erfahrung des Geliebt- und Akzeptiertwerdens zu machen und sie erfahre dabei auch
Geborgenheit. Bei der Beschwerdeführerin bestünden zudem positive soziale
Bindungen. Sie sei in ihr Familiensystem und in ihre sozialen Beziehungen gut
eingebettet und erlebe dort Wertschätzung sowie Unterstützung. Von den
Bezugspersonen erfahre sie sowohl sehr viel praktische als auch emotionale
Unterstützung. Sie habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über eine
langjährige berufliche Erfahrung. Sie werde durch die Umwelt in einem hohen
Ausmass gefördert. Gestützt auf diese Ausführungen ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin sowohl in persönlicher als auch in sozialer Hinsicht über
Ressourcen verfügt.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der
psychiatrische Gutachter aus, die psychiatrisch objektivierbaren Befunde und
auch das Alltagsverhalten der Beschwerdeführerin relativierten die von ihr
erwähnte Schilderung der Beschwerden und die von ihr daraus abgeleiteten
Einschränkungen der Fähigkeiten, zum Beispiel im Alltag. So gehe sie
regelmässig spazieren, sie trainiere regelmässig in einem Fitnessstudio, sie
führe selber Klangschalentherapien durch, sie treffe sich regelmässig mit
Freundinnen und Kolleginnen, sie fahre mit einem Elektrobike, sie erledige
Teile ihrer Haushaltsaufgaben und sie fahre regelmässig mit dem Auto. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer als ausgeprägt geschilderten
vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise in
Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen sowie auch in
Anbetracht der Anforderungen hinsichtlich des Antriebs, der Auffassung, der
Aufmerksamkeit und der Konzentration, welche die Tätigkeit des Autofahrens an
eine Person stelle, auf erhebliche Ressourcen der Beschwerdeführerin hin.
Gestützt auf diese Ausführungen ist somit das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2
S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden, weshalb diesbezüglich von einem maximal mittelgradigen Leidensdruck
auszugehen ist.
6.3.2.3
Gestützt auf die
obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Jedoch
bestehen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch
Dr. med. F.___ gewisse Unklarheiten. So ging Dr. med. F.___ in Ziffer
8.2.2
seines Gutachtens von einer maximalen Präsenz in einer angepassten Tätigkeit
von sechs Stunden pro Tag aus, wobei aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, wie
viele Stunden hierbei einem Vollpensum entsprechen. Sodann attestierte
Dr. med. F.___ der Beschwerdeführerin in Ziffer 8.2.3 seines Gutachtens –
während der in Ziffer 8.2.2 genannten zumutbaren Anwesenheitszeit von sechs
Stunden – zusätzlich eine Leistungseinschränkung von maximal 15 - 20 %. In
Ziffer 8.2.4 gelangte er aber zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %.
Zieht man von einem zumutbaren Pensum von sechs Stunden pro Tag eine
Leistungseinschränkung von 15 - 20 % ab, resultiert jedoch – je
nach Stundenzahl eines Vollpensums – eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit zwischen
ca. 40 und 50 %. Zur Klärung dieser Diskrepanz
wurden deshalb an Dr. med. F.___ mit Verfügung vom 11. Mai 2022
Ergänzungsfragen gestellt (s. E. I. 4. hiervor) und er wurde gebeten
darzulegen, von welcher gesamthaften Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden
Fall auszugehen sei. Dr. med. F.___ nahm dazu mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wie folgt Stellung: Ad 1. Da die
versicherte Person seit 2015 nie in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum von
acht Stunden / Tag gearbeitet habe, sei er nicht von einem zeitlichen
Vollpensum von täglich acht Stunden ausgegangen, sondern habe ein zeitliches
Vollpensum von sieben Stunden / Tag angenommen. Dies hätte er im Gutachten
explizit erwähnen sollen. Ad 2. Konsekutiv gehe er bei einem zumutbaren
zeitlichen Arbeitspensum von sechs Stunden / Tag und einer Leistungseinschränkung
von maximal 15 - 20 % von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %
aus.
Im Lichte der
ergänzenden Ausführungen von Dr. med. F.___ vom 12. Mai 2022 kann somit
festgehalten werden, dass er in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2019 von einem
falschen Vollpensum von sieben Stunden pro Tag ausgegangen ist. Stattdessen ist
hier – analog zum orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II.
6.3.1
hiervor) – von einem Vollpensum von 8.5 Stunden auszugehen. Aber auch wenn
somit die Beurteilung von Dr. med. F.___ in diesem Punkt nicht direkt übernommen
werden kann, werden seine Überlegungen im Gutachten durch seine nachträglichen Ausführungen
vom 12. Mai 2022 plausibel und es kann daraus die Bemessung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden, wie nachfolgend darzulegen ist. So lassen
sich seine Ausführungen, wonach bei einem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum
von sechs Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von maximal 15
- 20 % eine gesamthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere
– ausgehend von einem hypothetischen Vollpensum von sieben Stunden –
rechnerisch belegen: Bei einem Vollpensum von sieben Stunden ergibt eine
Einschränkung von 30 % eine Stundenzahl von 4.9 Std. Geht man von dem
gutachterlich als zumutbar erachteten Pensum von sechs Stunden aus, so ergibt
die zusätzlich veranschlagte Leistungseinschränkung von 15 - 20 %
eine Stundenzahl von 4.8 - 5.1 Std. Somit lässt sich die
gutachterliche Beurteilung einer gesamthaften Arbeitsunfähigkeit von 30 %
– unter der Annahme eines Vollpensums von sieben Stunden – nachvollziehen.
Wie zudem aus den Akten ersichtlich, veranschlagte Dr. med. F.___ das
Vollpensum – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht einfach
pauschal und in willkürlicher Weise auf sieben Stunden pro Tag. So gründet das
von Dr. med. F.___ herangezogene Pensum von sieben Stunden offenbar auf
die Angaben im Schlussbericht
der R.___ vom 11. November 2013 (IV-Nr. 30) und damit auf nachvollziehbare
Tatsachen. In diesem Bericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit
September 2011 ihr Arbeitspensum beim aktuellen Arbeitgeber, der D.___ in [...],
auf drei Tage zu je sieben Stunden pro Woche habe reduzieren müssen.
Nun ist die bei einem
Pensum von 7 Stunden veranschlagte Arbeitsunfähigkeit von 30 %
dementsprechend auf das korrekte Vollpensum von 8.5 Stunden pro Tag
aufzurechnen, was eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von abgerundet
40.
% ergibt.
6.3.2.4
Gestützt auf die
einleuchtende gutachterliche Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.3.2.1
hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag sodann auch die
gutachterliche Einschätzung einer 30%igen bzw. 40%igen Arbeitsunfähigkeit
(s. E. 6.3.2.3 hiervor), sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit, zu überzeugen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
leuchtet insbesondere auch im Lichte der Ausführungen des Gutachters zu
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (s. Ziff. 7.4 des psychiatrischen
Teilgutachtens sowie zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», s. E. II.
6.3.2.2
hiervor) ein. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass
aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren
Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar
2016.
E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich
beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen Berechnung der
Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
Der Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. F.___ wird sodann auch nicht durch den
entgegenstehenden Arztbericht von Dr. med. P.___ vom 5. April 2019 (IV-Nr.
153) entkräftet. Hierbei ist unter anderem auf die diesbezügliche
Auseinandersetzung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ zu
verweisen, worin dieser ausführte, aus fachlich-psychiatrischer Sicht sollte bei
der Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode – hier im Rahmen
einer rezidivierenden depressiven Störung – nicht gleichzeitig die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt werden, da
eine depressive Episode vom Ausmass her viel ausgeprägter sei als eine
Anpassungsstörung. Zudem erstaune es, dass die beiden Behandler als langjährige
Therapeuten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur der
Beschwerdeführerin keine eindeutige Diagnose stellten, sondern neben akzentuierten
Persönlichkeitszügen als Differentialdiagnosen eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung,
eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und eine (ängstliche
vermeidende) Persönlichkeitsstörung stellten. In dieser Situation wäre doch zu erwarten,
dass langjährig behandelnde Therapeuten ein klares Konzept über die
Persönlichkeit einer Patientin respektive über das Ausmass der dysfunktionalen
Denk- und Verhaltensmuster hätten. Sodann ist anzufügen, dass die Einschätzung
des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 35 %
arbeitsfähig sei, angesichts der im psychiatrischen Gutachten aufgezeigten
Ressourcen sowie der Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar
erscheint. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. P.___ auch im
Lichte dessen – zumindest was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt –
kaum Beweiswert zuzumessen ist.
6.3.3
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
(IV-Nr. 166.2; E. II. 5.15 hiervor) zu überzeugen, wobei hier gestützt auf die
vorgehenden Erwägungen ebenfalls von einer gesamthaften Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40 %, sowohl für angepasste als auch für die bisher ausgeübten Tätigkeiten,
auszugehen ist.
Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die
Gutachter hätten eine Würdigung und Diskussion der Evaluationsberichte im
Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen unterlassen, ist ihr entgegenzuhalten,
dass die von 2013 - 2016 durchgeführten beruflichen Massnahmen (s. Abschlussbericht
vom 1. Juni 2017; IV-Nr. 109) durchaus in die gutachterliche Würdigung und
insbesondere auch in das orthopädische Zumutbarkeitsprofil miteingeflossen
sind. Die diesbezügliche Rüge ist somit nicht nachvollziehbar. Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, den
aktuellen Arbeitgeberbericht den Gutachtern oder dem RAD zu unterbreiten.
Dies sei von Relevanz, da der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin
glaubhaft in einer Stellungnahme versichert habe, dass die Beschwerdeführerin
in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin bei Erhöhung des Pensums auf 40 %
regelmässig gesundheitlich dekompensiere. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
insbesondere im beweiswertigen bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ und G.___
überzeugend dargelegt wird, dass eine weitergehende Einschränkung, als die von
den Gutachtern attestierten 30 % bzw. 40 % aus medizinischer Sicht nicht
nachvollziehbar ist. Daran vermögen auch die anderslautenden Berichte des
aktuellen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal diesem
Bericht aufgrund des persönlichen Bezugs des Arbeitgebers zur
Beschwerdeführerin nur bedingt Beweiskraft zugemessen werden kann. Des Weiteren
ist es auch nicht von Belang, dass der Arbeitgeber in seiner Stellungnahme vom
26.
Februar 2021 (IV-Nr. 196) ausgeführt hat, dass der ausgerichtete Lohn
nur teilweise einem Leistungslohn entspreche, da die Beschwerdeführerin kaum
flexibel einsetzbar sei. So kann vorliegend beim Invalideneinkommen nicht auf
diesen Lohn abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare
Pensum bislang nicht ausschöpft (vgl. E. II. 8.1 hiernach).
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, aus den aktuellen Berichten des H.___ gehe eine
seit der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung hervor. So
lasse sich den aktuellen Berichten nunmehr eine neurogene Harnblasen-, Darm-
und Sexualfunktionsstörung im Zusammenhang mit einem inkompletten Cauda equina
Syndrom sowie eine nichtorganische Insomnie entnehmen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die genannten Störungen grossenteils bereits vor Erlass
des bidisziplinären Gutachtens vom 22. Oktober 2019 aktenkundig waren und im
Gutachten berücksichtigt wurden. So wurde die Diagnose einer nichtorganischen
Insomnie bereits im Bericht des H.___ vom 9. November 2016 (IV-Nr. 97)
gestellt. Zudem wurde das Cauda
equina-Syndrom bereits in den Berichten des H.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr.
151, S. 6) sowie vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 152) diagnostiziert und im
bidisziplinären Gutachten vom 22. Oktober 2019 ebenfalls aufgeführt (s. IV-Nr.
166.1, S. 12 und 13). Sodann vermag die Begründung aus der RAD-Stellungnahme
vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 188) zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin zur Ableitung des Restharns zwar zweimal
am Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme, bei einem zumutbaren Arbeitspensum
von sechs Stunden pro Tag die Blasenentleerung aber problemlos vor und nach der
Arbeit durchgeführt werden könne und spezielle sanitarische und hygienischen Einrichtungen
am Arbeitsplatz somit nicht notwendig seien. Entgegen dem Vorbringen der
Vertreterin der Beschwerdeführerin ist dem Bericht des H.___ vom 3. November
2020.
(IV-Nr. 2016, S. 29) nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 6 - 8
Mal pro Tag eine Selbstkatheterisierung vornehme. Vielmehr wird darin
festgehalten «Blasenentleerung: 6 - 8 x pro Tag intermittierender
Selbstkatheterismus». Das heisst somit, dass 6 - 8 Mal pro Tag eine
Blasenentleerung erfolgt und intermittierend, also zeitweilig, eine
Selbstkatheterisierung vorgenommen werden muss. Eine erneute gutachterliche
Beurteilung ist somit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht
notwendig.
7.
Während im E.___-Gutachten vom
18.
Mai 2018 (IV-Nr. 139.1) eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen wurde, beurteilte Dr. med. G.___ in ihrem orthopädischen Teilgutachten
vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 165.1) den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht
und auch der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F.___, hielt in seinem
Teilgutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 166.1) fest, auf Grund der Angaben
der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Dokumentation sowie auf Grund des
fluktuierenden Verlaufs der rezidivierenden depressiven Störung sei es nicht
möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen. Somit ist
nachfolgend zu prüfen, ob der in den RAD-Stellungnahmen vom 9. September
2018.
und 18. November 2019 (IV-Nrn. 149 und 169) retrospektiv festgelegte
Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.
Die RAD-Ärztin stützte sich hierbei
teilweise auf die Verlaufsbeurteilung aus dem E.___-Gutachten vom 18. Mai
2018.
ab. Im orthopädischen Teilgutachten des E.___ wurde diesbezüglich
ausgeführt, durch die erste Bandscheibenoperation im Herbst 2011
(Diskushernienoperation vom 30. September 2011, vgl. IV-Nr. 6.5, S. 6) sei es
wahrscheinlich zu einer dauerhaft leicht verminderten Belastungsfähigkeit des
unteren Rumpfanteils gekommen, sodass körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten nur
noch eingeschränkt hätten ausgeübt werden können. Diesbezüglich genauere
Angaben seien retrospektiv über einen derart langen Zeitraum zwar nicht
möglich, doch sei davon auszugehen, dass beim auch von der Explorandin selbst
bestätigten günstigen Verlauf zumindest körperlich adaptierte Tätigkeiten
spätestens vier Monate postoperativ wieder uneingeschränkt möglich gewesen
seien (s. S. 25 des E.___-Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter
wurde hierzu ergänzend festgehalten, über die Zeit gemittelt könne ab 2012 bis
November 2015 in adaptierten Tätigkeiten keine länger dauernde, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (s. S. 33 des E.___-Gutachtens).
Weiter ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, zu einer relevanten
Veränderung sei es erst im Dezember 2015 gekommen, als eine erneute operative
Intervention in Form der Implantation einer Bandscheibenprothese vorgenommen
worden sei. Dadurch sei es wiederum vorübergehend zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gekommen, doch sei der Verlauf aus
orthopädischer Sicht objektiv wenig auffällig. Entsprechend sei zu postulieren,
dass nach Ablauf von höchstens sechs Monaten körperlich leichte Tätigkeiten
gemäss dem formulierten Belastungsprofil wieder möglich gewesen wären.
Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten hierzu zu entnehmen, initial
habe nach der zweiten Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies
für einen Zeitraum von vier Monaten, anschliessend von 50 % für weitere vier
Monate und ab September 2016 könne eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen
werden (s. S. 31 des Gutachtens). Diese Verlaufsbeurteilung der E.___-Gutachter
vermag zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. Zwar kann auf das
psychiatrische Teilgutachten des E.___, wie in E. II. 6.2.4 hiervor ausgeführt,
in beweismässiger Hinsicht nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergibt sich
in diesem Zeitraum jedoch keine nachvollziehbare Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht, weshalb auf die Verlaufsbeurteilung aus dem E.___-Gutachten
abgestellt werden kann. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass
im Bericht der damaligen Psychiaterin, Dr. med. L.___, vom 30. November
2016.
(IV-Nr. 100) aus psychiatrischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde und Dr. med. P.___ in seinem Bericht vom 5. April 2019 (IV-Nr.
153) festhielt, man habe der Beschwerdeführerin in Absprache mit dem H.___ aus
psychiatrischen und somatischen Gründen vom 18. Januar 2017 bis
29.
September 2017 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. So fehlt es
in beiden Berichten an einer nachvollziehbaren Begründung einer längerfristigen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal im E.___-Gutachten eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im betreffenden Zeitraum in
überzeugender Weise verneint wurde. In der RAD-Beurteilung sowie in der
angefochtenen Verfügung wurde zwar – in Abweichung zum E.___-Gutachten – die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2015 bis April 2016 und die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vom Mai bis Juli 2016 angenommen. Die RAD-Ärztin hat hierbei
aber im gesamten Monat Dezember 2015, in welchem die Operation stattfand
(Operationsdatum: 17. Dezember 2015), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert, womit im Resultat kein Unterschied zum E.___-Gutachten besteht, wo
ab dem Operationsdatum während vier Monaten eine 100%ige und während weiteren
vier Monaten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Des Weiteren ging
die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 ab Datum der
Operation vom 14. September 2018 (Minimalinvasive dorsale Spondylodese L5/S1;
IV-Nr. 151) bis 31. Dezember 2018 von einer 100%igen und von Januar 2019 bis
März 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies ist angesichts der
durchgeführten Operation und insbesondere gestützt auf das Arbeitsunfähigkeitsattest
des H.___ vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 152) nicht zu beanstanden. Sodann ist aus
den Akten erst wieder mit der gutachterlichen Beurteilung der Dres. G.___ und F.___
per Oktober 2019 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % abzuleiten. Die RAD-Ärztin ging in ihrer
Stellungnahme vom 18. November 2019 gestützt auf den von der Beschwerdeführerin
in ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 166.4) angegebenen tatsächlich ausgeübten
Pensen (Tätigkeit der Beschwerdeführerin: Schulhilfe ab April 2019 40%-Pensum;
Bäckereiverkäuferin bis April 2019 fünf Stunden, Mai - Juni zwei Stunden, Juli
bis August fünf Stunden pro Woche) von einer schrittweisen Steigerung der
Arbeitsfähigkeit aus: April bis Juni 2019 60 % arbeitsunfähig; Juli bis
September 2019 50 % arbeitsunfähig). Auch dies erscheint im Lichte der am 14.
September 2018 durchgeführten Operation und der übrigen Beschwerden der
Beschwerdeführerin vertretbar.
Dispositiv
Zusammenfassend ist demnach von
folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen:
AUF 100 % ab September 2011
AUF 0 % Januar 2012 bis November
2015
AUF 100 % Dezember 2015 bis April 2016
AUF 50 % Mai 2016 bis Juli 2016
AUF 0 % seit August 2016
AUF 100 % Ab Operation 14.
September 2018 bis 31. Dezember 2018
AUF 70 % Januar 2019 bis März 2019
AUF 60 % April 2019 bis Juni 2019
AUF 50 % Juli 2019 bis September
2019
AUF 40 % ab Oktober 2019
8.
8.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 angewandten Validen- und
Invalideneinkommen werden von der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 8.2 hiernach) – nicht
bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin
ihre bisherige Tätigkeit bei der S.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren
hat, hat die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf den dort
zuletzt erzielten Lohn abgestellt. Da es der Beschwerdeführerin sodann möglich
ist, eine angepasste Tätigkeit zu 60 % auszuüben, sie aber bislang keiner
Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen zurecht aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total,
Niveau 1/Frauen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der angefochtenen
Verfügung vom 9. September 2021 ist nun aber gestützt auf die vorgehenden
Erwägungen ab 1. Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen,
woraus ab diesem Datum ein Invalideneinkommen von CHF 32'997.00
resultiert.
8.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich
aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum
von 60 % tätig sein kann, kein Abzug. So verdienten Frauen in den Jahren 2012
bis 2018 in einem Pensum von 50 - 74 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für
Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht) sogar mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Sodann wird
im bidisziplinären Gutachten der Dres. G.___ und F.___ vom 22. Oktober 2019
folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aus orthopädisch-somatischer Sicht
seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen des
Rumpfes zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien regelmässige Arbeitszeiten,
zeitliche Flexibilität / Pausenmanagement und geringer Zeitdruck zu beachten.
Somit ist das Zumutbarkeitsprofil sowohl aus orthopädischer als auch aus
psychiatrischer Sicht nicht als derart eingeschränkt anzusehen, als dass sich
aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde, zumal der
Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011
E 4.1 mit Hinweisen).
Zusammenfassend sind somit die in der
angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 vorgenommenen Berechnungen der
Invaliditätsgrade betreffend den Zeitraum vom 1. März 2013 bis September 2019
nicht zu beanstanden. Dagegen ergibt sich bei der Berechnung ab 1. Oktober 2019
neu ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % und damit in Abweichung zur
angefochtenen Verfügung und in Berücksichtigung der Dreimonatsregel nach
Art. 88a IVV ab 1. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
9. Demnach ist die Beschwerde in
dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 9. September 2021, den Rentenanspruch ab 1. Januar 2020
betreffend, abgeändert wird. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2020
Anspruch auf eine Viertelsrente.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache, die Verfügung sei hinsichtlich des
Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen, um hernach über die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdeführerin
zu entscheiden. Eventualiter verlangt sie die Ausrichtung einer unbefristeten
Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2019. Die Beschwerde wird lediglich teilweise
gutgeheissen, indem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente
zugesprochen wird. Diese Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter
Rechtsprechung keine Reduktion der Parteientschädigung. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlende Parteientschädigung – wie mit Kostennote vom 3. Juni 2022 verlangt –
auf CHF 2'981.30 festzusetzen (10.75 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 80.65 und MwSt).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
wird dieser zurückerstattet.
9.3 Die Kosten der im vorliegenden
Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. F.___ sind dem
Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurde, weil dieser den
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie
dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt
(s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin
hat daher die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. F.___ von CHF 180.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. September 2021,
soweit den Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 betreffend, abgeändert.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar
2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'981.30 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zuzückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. F.___ von CHF 180.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch