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Entscheid

VSBES.2021.168

Familienergänzungsleistungen AHV

8. Dezember 2021Deutsch30 min

Beschwerdeführerin), ist die Mutter von B.___, geboren im Juli 2013, und von C.___,

Source so.ch

Urteil vom 8. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für soziale Sicherheit

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

für Familien (Einspracheentscheid vom 3. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), ist die Mutter von B.___, geboren im Juli 2013, und von C.___,

geboren im Mai 2016 (vgl. Geburtsurkunde, Akten des Amtes für soziale

Sicherheit [nachfolgend: ASO-Nr.] 053). Vater von B.___ ist D.___ (vgl. die

Mitteilung der Kindesanerkennung vom 24. Juli 2013, ASO-Nr. 167 f.). Vater von C.___

ist E.___ (vgl. Mitteilung der Kindesanerkennung vom 5. Mai 2017, ASO-Nr.

016 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin bezog ab

1. Oktober 2016 Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (vgl. Mitteilungen

vom 21. Dezember 2016, ASO-Nr. 006 sowie 003 f.). Die Berechnungen

berücksichtigten jeweils die Ausgaben für sie und die beiden Kinder, während

unter den Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (für die beiden

Kinder) von insgesamt CHF 16’008.00 figurierten. Damit ergaben sich ab 1. Oktober 2016 Familienergänzungsleistungen

in der Höhe von CHF 1'318.00 pro Monat (vgl. die Berechnungsblätter,

ASO-Nr. 008, 005). Diese Berechnung und der Betrag von CHF 1'318.00 pro

Monat blieben bis 31. Mai 2019 unverändert (vgl. Berechnungsblatt vom 21.

Januar 2019, ASO-Nr. 206; vgl. auch ASO-Nr. 364 ff.). Ab 1. Juni 2019 (Monat

nach dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes) beliefen sich die

Ergänzungsleistungen für Familien auf CHF 1'037.00 pro Monat (vgl.

Berechnungsblatt vom 21. Januar 2019, ASO-Nr. 105 und 368, sowie für das Jahr

2020, ASO-Nr. 369).

2. Am 16. Juni 2020 leitete das

Amt für soziale Sicherheit (ASO, nachfolgend Beschwerdegegnerin) die reguläre

Überprüfung ein (ASO-Nr. 208). Dem entsprechenden Formular, das die

Beschwerdeführerin ausfüllte und am 6. Juli 2020 unterzeichnete, lässt sich

entnehmen, dass neben ihr und den beiden Kindern auch E.___, der Vater des

jüngeren Kindes, im gemeinsamen Haushalt lebt (ASO-Nr. 210 ff.). Die weiteren

Abklärungen ergaben, dass der gemeinsame Haushalt bereits seit der Geburt des

gemeinsamen Kindes im Mai 2016 bestanden hatte (vgl. ASO-Nr. 224).

3. Die Beschwerdegegnerin nahm in

der Folge eine Neuberechnung des Anspruchs auf Familienergänzungen für die Zeit

vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 vor. Die neue Berechnung umfasste nun

auch die Ausgaben und Einnahmen von E.___. Sie ergab für den gesamten Zeitraum

vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 einen deutlichen Einnahmenüberschuss

(vgl. Berechnungsblätter und ergänzende Berechnungen, ASO-Nr. 371 ff.).

4. Gestützt auf die neue

Berechnung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2021

fest, dass die Beschwerdeführerin nie einen Anspruch auf Familienergänzungsleistungen

gehabt habe (ASO-Nr. 383 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2021 forderte

sie die gesamten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020

ausbezahlten Familienergänzungsleistungen in der Höhe von total CHF 56'161.00

zurück (ASO-Nr. 386 f.).

5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2021

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. und 19.

April 2021 (ASO-Nr. 391).

6. Mit Einspracheentscheid vom 3.

September 2021 (ASO-Nr. 397; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab. Gleichzeitig behandelte sie die Eingabe vom 15. Mai 2021

auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung und lehnte dieses ab.

7. Mit einer undatierten

Zuschrift, welche am 6. Oktober 2021 beim Departement des Innern des Kantons

Solothurn einging, erklärt die Beschwerdeführerin, sie erhebe Einsprache gegen

den Entscheid vom 3. September 2021. Das Departement leitete das Schreiben am

7. Oktober 2021 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) weiter.

8. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 11. Oktober 2021 wird die weitergeleitete Eingabe als Beschwerde

entgegengenommen. Weiter werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt.

Diese treffen am 13. Oktober 2021 beim Versicherungsgericht ein. Ein

Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 3.

September 2021. Mit diesem hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung vom 19. April 2021 über einen Betrag von CHF 56'161.00

abgewiesen. Insoweit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und auf die

Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die Bestätigung der

Rückforderung richtet. Zum Erlassgesuch vgl. E. II. 9 hiernach.

2.

2.1

Laut § 85bis Abs. 1

und 2 des kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) haben Personen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie unter anderem in häuslicher

Gemeinschaft mit Kindern (Kindesverhältnis nach ZGB, Stiefkinder oder

Pflegekinder) unter 6 Jahren leben und ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen

sowie wenn die anerkannten Ausgaben (definiert in § 85quinquies

SG) die anrechenbaren Einnahmen (definiert in § 85sexies SG)

übersteigen.

2.2

Bei der Berechnung des Anspruchs

werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie

zusammengezählt (§ 85quater Abs. 4 SG). Zur Familie gehören

laut § 85quater Abs. 5 SG die anspruchsberechtigte Person, die

Kinder nach § 85bis SG, der Ehegatte, wenn die Ehe nicht

gerichtlich getrennt ist, sowie andere Personen, die zu den Kindern im Sinne

von § 85bis SG entweder ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis

haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den Kindern kein

Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit ihnen länger als zwei

Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn ein Elternteil mit einem Partner

oder einer Partnerin ohne gemeinsame Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher

Gemeinschaft lebt, so werden deren Einkommen ebenfalls zusammengezählt (§ 85bis

Abs. 3 SG).

3.

3.1

Das kantonale Sozialgesetz (SG,

BGS 831.1) in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung enthielt lediglich

eine rudimentäre Regelung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Leistungen. § 164 hielt fest, unrechtmässig erwirkte Geldleistungen seien zurückzuerstatten

(Abs. 1), die Rückforderung minimaler Beträge könne ausgeschlossen werden

(Abs. 3) und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen könne die Rückerstattung

auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4). Das

Versicherungsgericht entschied in Anwendung dieser Bestimmung und mit Blick auf

deren ausgeprägte Lückenhaftigkeit, die Bestimmungen des Bundesrechts,

namentlich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV, SR 830.11), könnten ergänzend herangezogen werden (vgl. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.108 vom 23. November

2017.

E. II. 2.2 mit Hinweis).

3.2

3.2.1

Am 1. Januar 2020 ist eine

Änderung von § 164 SG in Kraft getreten. Die Bestimmung lautet nunmehr wie

folgt:

Abs. 1: Unrechtmässig, insbesondere

aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte

Geldleistungen sind zurückzuerstatten.

Abs. 2: Geldleistungen, die trotz

festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet

werden, sind zurückzuerstatten.

Abs. 2bis: Personen, die in

ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung

der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des

Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.

Abs. 2ter Unrechtmässig

bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrechtmässig bezogene

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss den Absätzen 1 und

2.

a) sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs

unter Heranziehung der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen,

und

b) können bei laufender Unterstützung

zeitlich befristet mit dieser verrechnet werden, wobei

1.

bei Geldleistungen der

Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag 30 Prozent des Grundbedarfs nicht

überschreiten darf,

2.

bei Ergänzungsleistungen

für einkommensschwache Familien der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des

allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG nicht

überschreiten darf.

Abs. 2quater Der Kanton klärt

periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen

erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:

a) Abschluss einer Vereinbarung über die

Rückerstattung und deren Modalitäten;

b) Erlass einer

Rückerstattungsverfügung.

Abs. 2quinquies

Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe

sind die Einwohnergemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzungen der

Rückerstattung und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens zuständig.

Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2quater.

Abs. 3 Die Rückerstattung minimaler Beiträge

kann ausgeschlossen werden.

Abs. 4 In Härtefällen kann auf die

Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Abs. 5 Die Verwirkung richtet sich

sinngemäss nach § 15.

3.2.2

In der Botschaft des

Regierungsrats zur zitierten Änderung unter dem Titel «Änderung des

Sozialgesetzes; Optimierungen im Bereich Sozialhilfe und Abschaffung der

schwarzen Liste säumiger Prämienzahler» (RRB Nr. 2019/848 vom 28. Mai 2019,

nachfolgend: Botschaft) wird ausgeführt, es werde u.a. der ganze Bereich der

Rückerstattungsverfahren (aufgrund von rechtmässigem und unrechtmässigem

Sozialhilfebezug) übersichtlicher dargestellt sowie die Thematik klar und

vollständig geregelt. Die Rückerstattungsverfahren auf dem Gebiet der

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien würden weitgehend analog

zu denjenigen im Bereich der Sozialhilfe geregelt (Botschaft, S. 3 und 5 f.).

Die Rückerstattungsverfahren würden mit den vorliegenden Gesetzesänderungen im

Sinne der Rechtssicherheit auch in diesem Bereich explizit geregelt (Botschaft,

S. 7 unten). In den Vorbemerkungen zu § 164 wurde erklärt, diese Bestimmung

regle die Rückerstattungen unrechtmässiger Leistungen nicht bloss für den

Bereich der Sozialhilfe, sondern für sämtliche Bereiche, in welchen

Geldleistungen gemäss der kantonalen Sozialgesetzgebung ausgerichtet werden,

namentlich auch den Familienergänzungsleistungen (Botschaft, S. 18 unten). In

der parlamentarischen Frage wurde diese Regelungsabsicht nicht infrage gestellt

(vgl. Protokoll Kantonsrat 2019, S. 756 ff. [Sitzung vom 11. September

2019, RG 0094/2019]).

3.2.3

Die soeben erwähnte, seit

Anfang 2020 geltende kantonale Regelung unterscheidet zwischen unrechtmässig,

insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten,

erwirkten Geldleistungen, welche rückerstattungspflichtig sind (§ 164 Abs. 1 SG), einerseits, und «Personen, die in ungerechtfertigter Weise

Geldleistungen erhalten haben» (§ 164 Abs. 2bis SG) andererseits.

Wie sich der Botschaft entnehmen lässt, bezieht sich Abs. 1 auf Geldleistungen,

die aufgrund eines Fehlverhaltens der Empfängerin oder des Empfängers (z.B.

Verletzung der Meldepflicht) zu Unrecht ausgerichtet wurden. Der Begriff

Dispositiv

«unrechtmässig» setzt demnach – anders als im Bundessozialversicherungsrecht

(Art. 25 ATSG) – ein Fehlverhalten des Leistungsbezügers voraus. Wenn die

Auszahlung nicht wegen eines solchen Fehlverhaltens, sondern z.B. aufgrund

eines Irrtums der Behörde erfolgte, richtet sich die Rückerstattungspflicht

demgegenüber nach § 164 Abs. 2bis SG (vgl. Botschaft, S. 19).

Diese Norm verpflichtet Personen, die «in ungerechtfertigter Weise

Geldleistungen erhalten haben», zur «Rückerstattung der Bereicherung», wobei

die Art. 62 Abs. 2 und 63-66 OR, welche die ungerechtfertigte Bereicherung im

Sinne des Zivilrechts betreffen, sinngemäss anwendbar seien.

3.2.4 Die Verwirkung der Rückforderung

richtet sich in beiden Fällen nach § 15 SG, d.h. sie tritt (vorbehältlich einer

längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist) erst zehn Jahre nach der letzten

Leistungszahlung ein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SG); insbesondere umfasst der in

§ 164 Abs. 2bis SG enthaltene Verweis auf die Normen des OR

über die ungerechtfertigte Bereicherung den Art. 67 OR, der für derartige

Forderungen eine spezielle Verjährungsregelung enthält, nicht. Es stellt sich

allerdings die Frage nach der Tragweite von Satz 2 derselben Bestimmung, welche

erklärt, Art. 25 Abs. 2 ATSG (der eine wesentlich kürzere absolute und

darüber hinaus eine relative Verwirkungsfrist statuiert) bleibe vorbehalten.

Dieser Vorbehalt gilt schon seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzes am 1.

Januar 2007. In der Botschaft des Regierungsrats zum Sozialgesetz vom 12. Juli

2005 (RRB Nr. 2005/1617) steht dazu nichts. Der Verweis auf Art. 25 Abs. 2 ATSG

figurierte jedoch im bereinigten Entwurf, welcher die Änderungswünsche der

vorberatenden Kommissionen sowie Anregungen des Bundes berücksichtigte und dem

Kantonsrat vorgelegt wurde (vgl. RB Nr. 2007/39 vom 16. Januar 2007,

Beilage, S. 5 unten). Im Kantonsrat gab es dazu keine Wortmeldungen (vgl. KR-Protokoll,

31. Januar 2007, S. 733). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die

Einfügung des Verweises auf eine «Anregung des Bundes» zurückgeht und sich

nicht auf die kantonalrechtlichen, sondern auf die bundesrechtlichen Leistungen

(wie insbesondere die Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht, inzwischen auch

die Familienzulagen nach Bundesrecht) bezieht. Der Verweis auf die wesentlich

kürzere Verwirkungsfristen des Bundessozialversicherungsrechts gilt demnach für

die auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, die auf

kantonalem Recht beruhen, nicht. Die Verwirkung tritt nach den Regeln von § 15 SG, also in aller Regel zehn Jahre nach der letzten Leistungszahlung, ein.

3.3

3.3.1 Mit der am 1. Januar 2020 in

Kraft getretenen Anpassung von § 164 SG wurden die zuvor bestehenden Lücken

weitgehend geschlossen. Aus den Materialien geht unmissverständlich hervor,

dass sich auch die Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Familienergänzungsleistungen nach diesen neuen Regeln richten soll. Für eine

ergänzende Anwendung der Bestimmungen des ATSG, wie sie unter der früheren,

lückenhaften Regelung vorgenommen wurde (vgl. E. II. 3.1 hiervor), besteht

damit kein Raum mehr.

3.3.2 Übergangsrechtlich ist davon

auszugehen, dass sich die Rückforderung für die Zeit bis Ende 2019 noch nach

der bisherigen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung richtet. Für die

Zeit ab 1. Januar 2020 ist die neue Regelung massgebend.

3.4 Während des hier zu

beurteilenden Zeitraums ab Oktober 2016 änderte sich auch die behördliche

Zuständigkeit:

3.4.1 Gemäss § 85septies

Abs. 1 Satz 1 SG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 gültig

gewesenen Fassung waren Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen für

Familien bei der Ausgleichskasse einzureichen. Im Übrigen richtete sich das

Verfahren, so die genannte Bestimmung weiter, nach § 84 SG. Diese Norm wiederum

legt in Abs. 1 fest, die Ausgleichskasse entscheide über das Begehren in der

Regel mit einer Verfügung und zahle die Ergänzungsleistungen in der Regel

monatlich aus, und erklärt in Abs. 3 «die Bestimmungen zum Vollzug von AHV und

IV (Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie

Revision)» für sinngemäss anwendbar.

3.4.2 Gemäss § 85septies

Abs. 1 SG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmt der

Regierungsrat, wo die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien

einzureichen ist und wer den Vollzug leistet. Dementsprechend wurde mit

Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/2157 vom 19. Dezember 2017, Ziffer 2.2,

festgelegt, ab 1. Januar 2018 seien Anmeldungen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien beim Amt für soziale

Sicherheit einzureichen. Dieses sei auch für den Vollzug zuständig. Der Verweis

auf § 84 SG gilt weiterhin.

3.4.3 Die Zuständigkeit zur Behandlung

von Gesuchen betreffend Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien

lag somit von 2015 bis 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Seit

2018 liegt sie beim Amt für soziale Sicherheit im Departement des Innern des

Kantons Solothurn. Dementsprechend stammen die im Dossier enthaltenen

Verwaltungsakten bis Ende 2017 von der Ausgleichskasse und seit Anfang 2018 vom

Amt für Soziale Sicherheit. Die Zuständigkeit zur Behandlung der Gesuche

umfasst auch die Beurteilung und Geltendmachung von Rückforderungen.

4. Die Rückforderung von insgesamt

CHF 56'161.00 beschlägt im Umfang von CHF 49'771.00 den Zeitraum bis

Ende 2019, für den nach dem Gesagten § 164 SG in der damals geltenden

Fassung und die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend sind. Die

Rückforderungen und der Erlass richten sich demnach sinngemäss nach Art. 25

ATSG (vgl. E. II. 3.1 und 3.3 hiervor). Die Rückforderung für die Zeit vom

1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von insgesamt

CHF 6'390.00 (6 x CHF 1'065.00, ASO-Nr. 287) richtet sich

dagegen nach dem seit 1. Januar 2020 geltenden Recht.

5.1

5.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).

5.1.2 Die Rückforderung einer

erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Wurde

die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung (als solche gilt auch

eine formlose Mitteilung, die unbeanstandet bleibt) ausgerichtet, ist

erforderlich, dass zunächst oder gleichzeitig mit der Rückforderung diese

Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben oder abgeändert

wird. Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur sind insbesondere die

prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 146 V 259 E. 3.2 S. 260; zum Ganzen: Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

ATSG, 2020, Art. 25 N 17 und N 18).

5.1.3 Im Rahmen einer prozessualen

Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in

Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.

1 ATSG).

5.2

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet

die rückwirkende Neubeurteilung und die darauf basierende Rückforderung damit,

dass sie (und zuvor die Ausgleichskasse) während des gesamten Zeitraums von

Oktober 2016 bis Juni 2020 davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin führe

als einzige erwachsene Person mit den beiden Kindern einen Haushalt. Nun habe

sich aber herausgestellt, dass der Vater des jüngeren, im Mai 2016 geborenen

Kindes C.___ während des gesamten erwähnten Zeitraums mit der Beschwerdeführerin

und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

5.2.2 Nach der vorstehend

wiedergegebenen Regelung werden die Einkommen von Personen, die im gleichen

Haushalt wohnen und gemeinsame Kinder haben, zusammengezählt (§ 85quater

Abs. 5 SG; E. II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass E.___, der Vater

des jüngeren Kindes C.___, während des gesamten Bezugszeitraums vom 1. Oktober

2016 bis 30. Juni 2020 mit der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern

zusammenlebte, führt demnach zu einer völlig anderen Berechnung. Er bildet eine

erhebliche Tatsache, welche die Anspruchsbeurteilung entscheidend beeinflusst,

und damit einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1

ATSG (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht allerdings

geltend, sie habe diesen Umstand bereits bei der seinerzeitigen Anmeldung des

Anspruchs im Jahr 2016 gemeldet. Es handle sich somit nicht um eine neue

Tatsache, sondern um eine solche, welche die Beschwerdegegnerin bereits früher

hätte berücksichtigen können.

6. Es ist demnach zu prüfen, ob

davon auszugehen ist, die Beschwerdegegnerin habe schon vor der

Rentenüberprüfung im Jahr 2020 davon Kenntnis gehabt, dass E.___ im gemeinsamen

Haushalt mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern lebte.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht

konkret geltend, sie habe dem Sozialdienst ihrer Wohngemeinde [...] im Dezember

2016 mitgeteilt, dass sie mit E.___ zusammenlebe. Im Verwaltungsverfahren

reichte sie dazu eine Kopie eines Schreibens vom 13. Dezember 2016, gerichtet

an eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes, mit einer Reihe von Unterlagen zu den

finanziellen Verhältnissen von E.___ ein (ASO-Nr. 227 ff.; u.a.

Lohnbescheinigungen, eine nach Ermessen vorgenommene Steuerveranlagung 2015 und

ein Mietvertrag für eine Wohnung an der F.___gasse 96 mit Mietbeginn 1. Juli

2016, wobei als Mieter einzig E.___ genannt wird). In der Einsprache führte die

Beschwerdeführerin weiter aus, die Unterlagen zur Wohnsituation und alle

vollständigen Angaben seien bereits 2016 durch Frau G.___ (Sozialamt [...]) an

die Ausgleichskasse übergeben worden (ASO-Nr. 391).

6.2 Den Akten lässt sich der

folgende Verlauf entnehmen:

6.2.1 Das Gesuch um Zusprechung von

Familienergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin und ihr 2013 geborenes

Kind B.___ wurde am 26. Juni 2015 gestellt (AK-Nr. 51; ASO-Nr. 161 ff.). Die

Beschwerdeführerin gab als Adresse «F.___gasse 24» in [...] an, bezeichnete

sich als ledig und erwähnte in der dafür vorgesehenen Rubrik keine

Partnerschaft. Der eingereichte Mietvertrag lautete auf die Beschwerdeführerin

als einzige Mieterin (AK-Nr. 55; ASO-Nr. 174 f.). Diese Angaben waren korrekt,

denn nach Lage der Akten wohnte die Beschwerdeführerin damals nur mit ihrem

(damals einzigen) Kind zusammen. In der Folge verlangte die Ausgleichskasse

ergänzende Unterlagen (AK-Nr. 50; ASO-Nr. 159 f., 157 f.). Als diese auch nach

einer Mahnung vom 15. September 2015 (AK-Nr. 49; ASO-Nr. 157 f.) nicht eingetroffen

waren, teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2015

mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten (AK-Nr. 48; ASO-Nr. 156).

6.2.2 Am 21. Januar 2016 stellte die

Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Familienergänzungsleistungen für sich

und B.___, weiterhin wohnhaft an der F.___gasse 24 in [...]. Wiederum bezeichnete

sie sich als ledig und erwähnte in der dafür vorgesehenen Rubrik keinen Partner

(AK-Nr. 41; ASO-Nr. 099 ff.). Die Ausgleichskasse verlangte am 3. Februar

2016 erneut weitere Unterlagen (AK-Nr. 34; ASO-Nr. 081) und am 1. März

2016 sowie 4. April 2016 nochmals weitere Belege (AK-Nr. 33 f.; ASO-Nr. 077,

079). Laut einer Telefonnotiz vom 13. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin

mit, sie sei schwanger und krankgeschrieben, der voraussichtliche Geburtstermin

sei am 2. Mai 2016 (AK-Nr. 30; ASO-Nr. 075). Nachdem die Ausgleichskasse

am 20. April 2016 weitere Dokumente einverlangt hatte (AK-Nr. 27; ASO-Nr. 069

f.) und diese nicht eingetroffen waren, trat sie erneut nicht auf das

Leistungsgesuch ein. Gleichzeitig wurde erklärt, eine Neuberechnung erfolge

erst wieder mit Eingang der fehlenden Unterlagen, ab dem Zeitpunkt des Eingangs

(Mitteilung vom 21. Juni 2016; AK-Nr. 25, ASO-Nr. 066).

6.2.3 Am 6. Oktober 2016 gingen bei der

Ausgleichskasse verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 22-24; ASO-Nr. 053 ff.).

Darunter befanden sich die Geburtsurkunde für das am 2. Mai 2016 geborene jüngere

Kind C.___ sowie die Lohnabrechnungen für die Monate November 2015 bis August

2016 und eine Anstellungsbestätigung der Arbeitgeberin. Tags darauf ging bei

der Ausgleichskasse ein Gesuch des Sozialdienstes H.___ um Drittauszahlung der

Familien-EL ein. Das Gesuch wurde durch den Sozialdienst am 30. September

2016 und durch die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 unterzeichnet (AK-Nr.

21 S. 3; ASO-Nr. 050).

6.2.4 Mit Schreiben vom 10. Oktober

2016 verlangte die Ausgleichskasse erneut ergänzende Unterlagen zum

Leistungsgesuch. Die Frist dauerte ursprünglich bis 14. Dezember 2016 und

wurde telefonisch bis 20. Dezember 2016 verlängert (AK-Nr. 20; ASO-Nr. 046

f.).

6.2.5 Am 25. November 2016 zog der

Sozialdienst das Gesuch um Drittauszahlung mit Wirkung auf den 30. September

2016 zurück (AK-Nr. 19; ASO-Nr. 045).

6.2.6 Am 14. Dezember 2016 trafen bei

der Ausgleichskasse diverse Unterlagen ein, insbesondere die Lohnabrechnungen

für September 2016 bis November 2016 sowie eine handschriftliche Notiz der

Beschwerdeführerin betreffend die sich verzögernde Vaterschaftsanerkennung

(vgl. AK-Nr. 15-18; ASO-Nr. 036 ff.).

6.2.7 Am 21. Dezember 2016 erfolgte

schliesslich die Zusprechung von Ergänzungsleistungen für Familien ab 1.

Oktober 2016 und ab 1. Januar 2017 in der Höhe von CHF 1'533.00 pro Monat

(AK-Nr. 12; ASO-Nr. 026, 029).

6.2.8 Mit Schreiben vom 24. Februar

2017, weiterhin adressiert an die F.___gasse 24, verlangte die Ausgleichskasse

von der Beschwerdeführerin weitere Dokumente (vgl. AK-Nr. 9, ASO-Nr. 020).

Diese wurden schliesslich am 20. Juni 2017 eingereicht; es handelte sich

insbesondere um den Unterhaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem

jüngeren Kind C.___ einerseits und dessen Vater E.___ andererseits

(AK-Nr. 5; ASO-Nr. 013). Am 29. Juni 2017 erklärte die Beschwerdeführerin

telefonisch gegenüber der Ausgleichskasse, der Vater bezahle den Unterhaltsbeitrag

erst ab Juni 2017 (AK-Nr. 4; ASO-Nr. 012). Am 4. Juli 2017 setzte die

Ausgleichskasse den Anspruch auf Familien-EL rückwirkend ab 1. Oktober

2016 neu auf CHF 1'318.00 fest und forderte die Differenz (gegenüber den

ausbezahlten CHF 1'533.00) von CHF 215.00 pro Monat, total

CHF 1'935.00, zurück (vgl. AK-Nr. 1 f., ASO-Nr. 003 ff.). Auch diese

Mitteilungen und die Verfügung gingen an die Adresse F.___gasse 24 in [...].

6.3 Im Januar 2018 teilte die nun

zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, eine im Dezember 2017

vorgenommene Berechnung des Anspruchs ab Anfang 2018 sei fehlerhaft gewesen und

werde nun korrigiert. Weiter wird ein neues Berechnungsblatt erwähnt, das sich

allerdings in den Akten nicht findet (AS-Nr. 199). Am 20. Februar 2018 gelangte

das ASO mit einem Schreiben betreffend den Stand der Rückforderung an die

Beschwerdeführerin (ASO-Nr. 200), und am 29. Juni 2018 wurde bestätigt,

dass die Rückforderung getilgt sei (ASO-Nr. 201). Am 24. Januar 2019

erging eine Verfügung, mit der die FamEL für die Zeit ab Juni 2019 neu

festgelegt wurden, weil das jüngste Kind C.___ im Mai 2019 das 3. Lebensjahr

vollenden werde (ASO-Nr. 202 f.). Die nächste Kontaktnahme fand erst

wieder statt, als die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2020 die reguläre

periodische Überprüfung einleitete (ASO-Nr. 208). Die Beschwerdeführerin

reichte nach Lage der Akten nach dem 20. Juni 2017 keine Unterlagen mehr ein,

und nach dem Telefonat vom 29. Juni 2017 erfolgte bis im Juni 2020 auch keine

anderweitige Rückmeldung oder Kontaktnahme der Beschwerdeführerin. Diese

reichte am 6. Juli 2020 das ausgefüllte Formular ein (ASO-Nr. 210 ff.). Bereits

am 29. Juni 2020 hatte sie der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt,

dass sie seit der Geburt des jüngeren Kindes C.___ mit dessen Vater E.___ im

gleichen Haushalt wohne (vgl. ASO-Nr. 221). Am 28. September 2020 stellte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zudem eine Reihe von Unterlagen zu,

dies mit der Bemerkung, diese Dokumente habe sie dem Sozialamt zugestellt und

man habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie an die Ausgleichskasse

weitergeleitet würden (ASO-Nr. 226). Die Beilagen enthalten ein vom 13.

Dezember 2016 datiertes Schreiben an das Sozialamt. Darin nimmt die

Beschwerdeführerin Bezug auf ein Gespräch vom 30. November 2016 und ein

«Missverständnis wegen der Anerkennung» (ASO-Nr. 227). In der Einsprache

vom 15. Mai 2021 erklärte die Beschwerdeführerin erneut, die Wohnsituation

und alle vollständigen Angaben seien bereits 2016 bei der Antragstellung von

Frau G.___ (Sozialamt [...]) an die Ausgleichskasse übergeben worden (ASO-Nr.

391).

6.4 Im Einspracheentscheid vom 3.

September 2021, S. 2 unten, wird erklärt, die Beschwerdegegnerin habe beim

Sozialdienst [...] Abklärungen getroffen. Danach sei die Beschwerdeführerin am

30. September 2016 bei der Sozialhilfe abgelöst worden. Der Sozialdienst habe

erklärt, bei ihm seien keine Akten verzeichnet, welche nach dem 30. September

2016 eingegangen wären.

7.

7.1 Die Akten enthalten keinen

Hinweis darauf – und dies wird auch nicht geltend gemacht –, dass sich die

Beschwerdeführerin jemals vor Juni 2020 selbst an die Beschwerdegegnerin oder

die Ausgleichskasse (welche bis Ende 2017 zuständig war, vgl. E. II. 3.4

hiervor) gewendet hätte, um zu melden, dass sie mit E.___ einen gemeinsamen

Haushalt führe. Die Beschwerdeführerin machte jedoch in ihrem Schreiben vom 28.

September 2020 geltend (ASO-Nr. 226), sie habe Unterlagen an den Sozialdienst

geschickt und von dort sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass diese an die

Ausgleichskasse weitergeleitet würden. Diese Darstellung wurde im weiteren

Verfahren bestätigt.

7.2 Umstritten ist, ob die Akten,

welche die Beschwerdeführerin mit einem Begleitschreiben vom 13. Dezember 2016

(ASO-Nr. 227) an den Sozialdienst gesandt haben will (ASO-Nr. 228-249), an die

Ausgleichskasse gelangt sind.

7.2.1 Abklärungen der Beschwerdegegnerin

beim Sozialdienst ergaben, dass dieser die Unterstützung der Beschwerdeführerin

am 30. September 2016 eingestellt habe. Dies stimmt überein mit dem Schreiben

des Sozialdienstes vom 25. November 2016, mit dem das Gesuch um Drittauszahlung

der FamEL zurückgezogen wird (E. II. 5.2.5 hiervor). Sodann erklärte

der Sozialdienst, er habe keine Akten aus der Zeit nach diesem Datum

(Einspracheentscheid, S. 2 unten). Vor diesem Hintergrund kann nicht als

nachgewiesen gelten, dass die fraglichen Unterlagen überhaupt dem Sozialdienst

zugekommen sind.

7.2.2 Es spricht ebenfalls nichts

dafür, dass die Akten der Ausgleichskasse zugekommen wären. Da das

Drittauszahlungsgesuch am 25. November 2016 zurückgezogen worden war, bestand

seitens des Sozialdienstes kein Grund für eine Weiterleitung. Auch der Text des

Schreibens vom 13. Dezember 2016 (ASO-Nr. 227) beinhaltet nichts, was eine

solche Weiterleitung nahelegen würde. Weiter ist zu beachten, dass am 14.

Dezember 2016, also nahezu zeitgleich, bei der Ausgleichskasse Unterlagen der

Beschwerdeführerin eingingen (AK-Nr. 15-17). Eingereicht wurden die

Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin sowie ein Begleitschreiben, wonach die

Vaterschaftsanerkennung im Januar erfolgen und anschliessend sofort eingereicht

werde (AK-Nr. 17 S. 1; ASO-Nr. 040). Wenn die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse

die weiteren, E.___ betreffenden Unterlagen hätte zustellen wollen, wäre dies

mit derselben Postsendung möglich gewesen.

7.3 Selbst wenn jedoch die Unterlagen,

welche die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 dem Sozialdienst H.___ eingereicht

haben will (ASO-Nr. 227-249), an die Ausgleichskasse gelangt wären –

wovon, wie erwähnt, nicht ausgegangen werden kann –, hätte diese daraus nicht

ersehen können, dass die Beschwerdeführerin und E.___ einen gemeinsamem

Haushalt führten. Der eingereichte Mietvertrag (in den Akten finden sich nur

die ungeraden Seiten) für eine Wohnung an der F.___gasse 96 in Grenchen, mit

Mietbeginn am 1. Juli 2016 (also vor dem Leistungsbeginn im Oktober 2016),

lautete auf E.___ als einzigen Mieter. Im Text ist durchwegs die Rede von «der

Mieter», weitere mitbewohnende Personen werden nicht erwähnt und der Vertrag ist

auch einzig durch ihn als Mieter unterzeichnet (ASO-Nr. 233 - 242). Die übrigen Akten enthalten

Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von E.___, die insbesondere für die

Bemessung eines Unterhaltsbeitrags bei nicht gemeinsamem Haushalt relevant sein

können. Die Einreichung der genannten Unterlagen an den Sozialdienst oder auch

an die Ausgleichskasse hätte also nichts an der Feststellung geändert, dass die

Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse und später der Beschwerdegegnerin nie

(bzw. erst am 29. Juni 2020) mitgeteilt hatte, dass die ursprünglich angegebenen

Wohnverhältnisse (ohne erwachsenen Mitbewohner) nicht mehr zutrafen. Hätte die

Ausgleichskasse den Mietvertrag gekannt, hätte dies im Gegenteil den Schluss

auf weiterhin getrennte Haushalte nahegelegt.

7.4 In diesem Zusammenhang ist

weiter zu berücksichtigen, dass die Korrespondenz der Ausgleichskasse und

später der Beschwerdegegnerin während des gesamten Zeitraums von der

Antragstellung im Jahr 2015 bis im Juni 2020 immer an die Adresse F.___gasse

24, [...], ging, an welche die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2015 gezogen

war (vgl. AK-Nr. 43; ASO-Nr. 106), und die Beschwerdeführerin offensichtlich

jeweils erreichte. Dies gilt auch für Zusendungen nach dem 13. Dezember 2016,

so z.B. die leistungszusprechende Verfügung und Mitteilungen vom 21. Dezember

2016 (AK-Nr. 12; ASO-Nr. 026 ff.), die Aufforderungen vom 1. und 28. Februar

2017 (AK-Nr. 9 und 11; ASO-Nr. 024 und 020), die «letzte Fristverlängerung» vom

9. Juni 2017 (AK-Nr. 8; ASO-Nr. 019) und die Rückforderungsverfügung vom

4. Juli 2017 (AK-Nr. 2; ASO-Nr. 009). Die Schreiben der Beschwerdegegnerin

von Januar 2018, vom 20. Februar 2018 und vom 29. Juni 2018 (ASO-Nr. 199 ff.)

sowie die Verfügung vom 24. Januar 2019 waren ebenfalls an die Adresse F.___gasse

24 gerichtet.

Auch die eingereichten Schreiben von

Dritten, beispielsweise die Arbeitsbestätigung vom 4. Oktober 2016 (AK-Nr. 24;

ASO-Nr. 065) oder die Lohnabrechnungen von November 2015 bis November 2016

(AK-Nr. 23 und 16; ASO-Nr. 055 ff. und 039 ff.), nennen diese Adresse,

ebenso das Drittauszahlungsgesuch vom 30. September 2016, das die

Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 unterzeichnete (vgl. AK-Nr. 21,

ASO-Nr. 048 ff.), sowie dessen Rückzug (AK-Nr. 19; ASO-Nr. 045). Die

Lohnabrechnungen von September bis November 2016 trafen, wie bereits erwähnt,

am 14. Dezember 2016 bei der Ausgleichskasse ein (vgl. AKSO,

Aktenverzeichnis) ein; ihre Einreichung erfolgte also praktisch zeitgleich mit

dem Schreiben, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2016 zusammen mit

den E.___ betreffenden Beilagen an den Sozialdienst gerichtet haben will. Die

schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin enthielten nie einen Absender. Auch

im eingereichten Unterhaltsvertrag vom 23. Mai 2017 (AK-Nr. 6; ASO-Nr. 14 f.)

wurden keine Adressen genannt. Weiter war dem Unterhaltsvertrag zu entnehmen,

die Obhut über das gemeinsame Kind liege bei der Mutter und die Aufteilung der

Betreuung werde «unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse

der beiden Eltern vereinbart» (ASO-Nr. 014), was nahelegt, dass diese nicht

zusammenleben.

7.5 Zusammenfassend hatten die

Ausgleichskasse und die Beschwerdegegnerin während des gesamten Zeitraums vom

Leistungsbeginn im Oktober 2016 bis zur Überprüfung im Juni 2020 keine Hinweise,

welche den Schluss nahelegten, die Beschwerdeführerin und E.___ führten einen

gemeinsamen Haushalt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe am 13.

Dezember 2016 dem Sozialdienst H.___ Unterlagen eingereicht und diese seien

anschliessend durch den Sozialdienst an die Ausgleichskasse weitergeleitet

worden, kann nicht als nachgewiesen gelten. Aber auch diese Dokumente,

insbesondere der Mietvertrag für die F.___gasse 96 mit Mietbeginn am 1. Juli

2016, der auf E.___ als alleinigen Mieter lautete, hätten keineswegs die

Annahme nahegelegt, es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Auch die Formulierung

des Unterhaltsvertrags, der im Juni 2017 geschlossen wurde und der

Beschwerdeführerin die alleinige Obhut zuspricht, sowie das Ausbleiben einer

Adressänderungsanzeige und der Umstand, dass die Post an der bisherigen Adresse

über Jahre hinweg weiterhin entgegengenommen wurde und die Beschwerdeführerin

erreichte, sprachen für eine Wohnsituation, welche, was die erwachsenen

Personen anbelangt, seit 2015 unverändert geblieben war. Die Ausgleichskasse

und die Beschwerdegegnerin hatten demnach bis Juni 2020 keine Möglichkeit, die

tatsächliche Wohnsituation zu erkennen. Deren Entdeckung rechtfertigt demnach

eine prozessuale Revision im Sinne des bis Ende 2019 analog anwendbaren Art. 53

Abs. 1 ATSG.

7.6 Die prozessuale Revision führt

zur Aufhebung der früheren Verfügungen und zu einer rückwirkenden Neuberechnung

des Anspruchs ab 1. Oktober 2016. Diese hat unter Einbezug von E.___ zu

erfolgen (§ 85quater Abs. 5 SG; vgl. E. II. 2.2 und

5.2.2 hiervor). Unter Einbezug von E.___, der ein recht hohes Einkommen

erzielte, resultiert für den gesamten Zeitraum ein beträchtlicher

Einnahmenüberschuss. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ab 1. Oktober 2016 für den

Zeitraum bis Ende 2019 zu Recht rückwirkend verneint. Dementsprechend ist auch

die Rückforderung der für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen von total

CHF 49'771.00 (vgl. E. II. 4 hiervor) korrekt.

8.

8.1 Die Rückforderung der Leistungen

für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von CHF 6'390.00

(vgl. E. II. 4 hiervor) richtet sich nach der seit 1. Januar 2020

geltenden Fassung von § 164 SG. Diese Bestimmung statuiert in Abs. 1

eine unbedingte, einzig durch die hier nicht gegebene zeitliche Verwirkung nach

§ 15 SG begrenzte Rückerstattungspflicht für Geldleistungen, die durch ein

Fehlverhalten der leistungsbeziehenden Person (beispielsweise durch Verletzung

der Auskunfts- und Meldepflichten) erwirkt wurden. Demgegenüber besteht gemäss

§ 164 Abs. 2bis SG für Leistungen, die zu Unrecht, aber ohne

ein solches Fehlverhalten bezogen wurden, eine gemilderte

Rückerstattungspflicht, welche sich auf die Bereicherung beschränkt, wobei die

Art. 62 Abs. 2 sowie 63 - 66 OR anwendbar sind (vgl. E. II.

3.2.1 hiervor).

8.2 Die Beschwerdeführerin lebte schon

vor Oktober 2016 und anschliessend während des gesamten hier interessierenden

Zeitraums bis 30. Juni 2020 mit E.___ zusammen, zunächst in einer Wohnung an

der F.___gasse 96 in [...] und ab 1. März 2020 in einem gemieteten

Einfamilienhaus an der [...]strasse in [...] (vgl. den Mietvertrag, ASO-Nr. 254

ff.). Die Adresse F.___gasse 24 war seit Anfang Juli 2016 (Beginn des

Mietvertrags für die F.___gasse 96 laut dem von E.___ als Mieter

abgeschlossenen Vertrag) nicht mehr zutreffend. Die Beschwerdeführerin meldete

der Ausgleichskasse und der Beschwerdegegnerin jedoch über all die Jahre hinweg

nie, dass sich ihre Wohnverhältnisse geändert hätten und sie nun an einer

anderen Adresse (als der F.___gasse 24) mit dem Vater des jüngeren Kindes

zusammenwohne. Dies obwohl die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin und der

Ausgleichskasse über die ganze Zeit hinweg an die alte, nicht mehr zutreffende

Adresse ging. Darin liegt eine Verletzung der Meldepflicht, welche schwer

wiegt. Daher besteht die Rückerstattungspflicht nach den Regeln von § 164 Abs. 1 SG, ohne dass die Voraussetzungen einer Rückforderung nach den Regeln über

die ungerechtfertigte Bereicherung geprüft werden müssten. Die

Beschwerdegegnerin hat somit auch den auf die Zeit von Januar bis Juni 2020

entfallenden Betrag von CHF 6'390.00 zu Recht zurückgefordert.

8.3 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde in Bezug auf den gesamten Rückforderungsbetrag von CHF 56'161.00 als

unbegründet.

9. Mit dem Einspracheentscheid vom

3. September 2021 hat die Beschwerdegegnerin gleichzeitig auch über das

Erlassgesuch, das in der Eingabe vom 15. Mai 2021 ebenfalls enthalten ist,

entschieden. Eine Verfügung über den Erlass der Rückforderung war zuvor nicht

ergangen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich insoweit nicht um einen

Einspracheentscheid, sondern erst um eine Verfügung, gegen die zunächst die

Einsprache zulässig ist. In Bezug auf die Erlassfrage ist daher festzustellen,

dass es sich bei Ziffer 5.2 des Einspracheentscheids vom 3. September 2021

nicht um einen Einspracheentscheid, sondern um eine Verfügung handelt und dass

die am 6. Oktober 2021 beim Departement des Innern eingegangene Zuschrift in

diesem Punkt als Einsprache zu betrachten ist. Die Sache ist in diesem Punkt an

die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft

des Rückforderungsentscheids über die den Erlass betreffende Einsprache

entscheide.

10. Bei diesem Ausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Beschwerdeverfahren sind keine

Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie sich gegen die Rückforderung von CHF 56'161.00 richtet.

2. Soweit sich das am 6. Oktober 2021 beim

Departement des Innern eingetroffene Schreiben auf einen Erlass der

Rückforderung bezieht, wird festgestellt, dass Ziffer 5.2 des

Einspracheentscheids vom 3. September 2021 in diesem Punkt lediglich eine

Verfügung enthält. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit

sie, sobald die Rückforderung rechtskräftig feststeht, das am 6. Oktober

2021 eingetroffene Schreiben als Einsprache gegen die Ablehnung des

Erlassgesuchs behandle.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch