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Entscheid

VSBES.2021.17

Invalidenrente

17. August 2021Deutsch30 min

Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. Januar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 2. Juli 1990 als

Elektromonteur bei der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7, S. 2

ff.). Am 19. Februar 2013 erlitt er einen Arbeitsunfall, als beim Laden

des Anhängers eine Kabelrolle herunterfiel und auf sein linkes Bein stürzte;

dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur (Trümmerbruch) links zu

(IV-Nr. 11, S. 74). Gleichentags wurde er im Spital C.___ operiert

(Platten-Osteosynthese Femur links mit NCB-Platte; IV-Nr. 11, S. 59).

Nach dem Spitalaufenthalt hielt er sich vom 6. März bis 1. Mai 2013

stationär zur Behandlung in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 11, S. 40

ff.). Am 17. Juni 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem

Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings

vom 26. Mai bis 29. August 2014 in der E.___ zu (Mitteilung vom

14. Mai 2014; IV-Nr. 19). Diese Massnahme wurde in der Folge aus

gesundheitlichen Gründen am 25. Juli 2014 abgebrochen (IV-Nr. 27). Am

16. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik F.___, [...], am

linken Knie mit einer Arthroskopie behandelt (IV-Nr. 39, S. 5 f.).

Sodann wurde am 16. März 2015 das Osteosynthesematerial in der

vorerwähnten Klinik operativ entfernt (OSME; IV-Nr. 39, S. 3 f.). Vom

26. Mai bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur

Rehabilitation erneut in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 53.1). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (orthopädische und

psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers im G.___, [...], welche am

2. Dezember 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar 2016;

IV-Nr. 63, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente in Aussicht und hielt im Weiteren fest, aufgrund seiner

Einschränkungen habe er Anspruch auf Hilfe bei der Eingliederung durch die IV

(IV-Nr. 74, S. 2 ff.).

1.2 In der Folge erteilte die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Standortgesprächs Kostengutsprache für

einen Beitrag an die Arbeitgeberin bei einer Weiterbeschäftigung des

Beschwerdeführers im Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember

2016 (Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Sodann stellte sie dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 die Zusprache einer

befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis

30. September 2015 in Aussicht und hob den vorerwähnten Vorbescheid vom

8. März 2016 auf (IV-Nr. 90, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer

konnte am 1. Juni 2016 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine neu

geschaffene Stelle in der Abteilung «Schaltanlagen» mit einem Arbeitspensum von

50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs antreten, wobei das Arbeitspensum in

der Folge nicht erhöht werden konnte. Die ehemalige Arbeitgeberin änderte

daraufhin den bisherigen Arbeitsvertrag und beschäftigte den Beschwerdeführer

ab 1. November 2016 als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit einem Pensum

von 50 % (IV-Nr. 100, S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung

wurde daraufhin abgeschlossen (Bericht vom 12. Oktober 2016;

IV-Nr. 101). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte

dem Beschwerdeführer das Unfalltaggeld bis zum 31. Oktober 2016

(IV-Nr. 103.3, S. 1 f.) und sprach ihm mit Verfügung vom

10. November 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % eine

Invalidenrente ab 1. November 2016 zu (IV-Nr. 105). Aufgrund einer

Vereinbarung vom 12. Dezember 2016 sprach die Suva dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 6. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einem nun

festgesetzten IV-Grad von 30 % zu und schloss mit diesem Vergleich das

Einspracheverfahren ab (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente vom

1. Februar 2014 bis 30. September 2015; aufgrund einer

gesundheitlichen Verbesserung per Ende Juni 2015 wurde die ganze Rente am

1. Oktober 2015 eingestellt (IV-Grad von nurmehr 25 %;

IV-Nr. 111). Eine dagegen am 26. Januar 2017 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 113,

S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. Juni 2018 (VSBES.2017.30; IV-Nr. 127)

ab.

2.

2.1 Die Taggeldversicherung des

Beschwerdeführers veranlasste am 9. September 2020 bei Dr. med. H.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Der

Gutachtensbericht vom 25. September 2020 (IV-Nr. 134.4) wurde an die

Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

2.2 Am 21. Oktober 2020 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Depressionen

und Dekonzentration, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, Kraftlosigkeit,

Bein- und Knieschmerzen links sowie Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 135).

2.3 Nach Einholen einer

Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin

(IV-Nr. 138), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 3. November 2020 in Aussicht, voraussichtlich nicht auf das

Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes

nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl. IV-Nr. 139). Dagegen erhob der

Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2020 Einwand (IV-Nrn. 140, 142).

2.4 Mit Verfügung vom 26. Januar

2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 143; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(A.S. 6 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2021 sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine aktuelle und

polydisziplinäre medizinische Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu

entscheiden sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29.

März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reicht

eine Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 25. März 2021 zu den Akten (A.S. 18

ff.).

5. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hält

der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest

(A.S. 25 ff.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

seine Kostennote ein (A.S. 29 f.).

6. Mit Duplik vom 17. Mai 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

7. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021

reicht der Beschwerdeführer einen Arztbrief von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH

für Innere Medizin und Pneumologie, vom 7. Juni 2021 zu den Akten (A.S. 37

ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 26. Januar 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird

auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung

glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Dispositiv

umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem

Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1). Die Eintretensvoraussetzungen

nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

letzten – auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden –

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

3.2 Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S.

221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.1).

Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,

wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren

Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig

erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016

E. 2.1 mit Hinweisen).

Keine erhebliche Sachverhaltsänderung

liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus

andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann

unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter

Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

4.

4.1 Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum

Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres

Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung

glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober

2020 E. 3.2).

4.2 Wird in der Neuanmeldung (oder

dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der am 28.

Oktober 2020 eingereichten Neuanmeldung keine Veränderung der Verhältnisse

glaubhaft gemacht. Er habe es auch unterlassen, innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist eine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation

glaubhaft darzulegen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März

2021 (A.S. 18 f.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. H.___ sei durch den regionalen ärztlichen Dienst

gewürdigt worden. Aus der Stellungnahme vom 2. November 2020 gehe hervor, dass

beim Beschwerdeführer dieselben Befunde vorlägen, welche bereits bei der

vorgehenden Leistungsabklärung bei der psychischen Begutachtung vorgelegen

hätten und medizinisch beurteilt worden seien. In diesem Sinne liege keine

relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Ferner bestätige sich die

Einschätzung mit Blick ins IV-Dossier, dass beim Beschwerdeführer in

psychischer Hinsicht durch den Behandler immer dieselben oder sehr ähnliche

Befunde ausgewiesen würden. Auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte

Problematik der Schlafapnoe sowie der Nackenverspannung sowie die eingereichten

medizinischen Berichte seien dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden und

hätten keine invalidisierende Gesundheitsschädigung bewirkt.

5.2 Der Beschwerde (A.S. 6 ff.)

lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin irre sich, wenn sie davon ausgehe,

dass sich die psychische Situation seit dem G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 nicht

wesentlich verändert habe, nachdem Dr. med. H.___ als Gutachter und nicht als

behandelnder Arzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, beschrieben und festgestellt habe. Auch der Bericht von

Dr. med. K.___, Neurochirurgie, vom 7. März 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7)

erwähne wesentliche degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule, und zwar

praktisch auf allen Ebenen von C4/5 bis C6/7 und mindestens drei

Bandscheibenprotrusionen, welche im G.___-Gutachten nicht festgestellt worden

seien und möglicherweise nach der Begutachtung entstanden seien. Ausserdem

müsse der Beschwerdeführer seit März 2019 eine CPAP-Maske tragen, weil er neu

auch an Schlafapnoe leide. Es werde daher beantragt, eine polydisziplinäre

Abklärung in Auftrag zu geben, zumal aufgrund der vorhandenen Beschwerden eine

bidisziplinäre Begutachtung nicht mehr genüge.

In seiner Replik vom 3. Mai 2021 (A.S.

25 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, in Bezug auf die Schlafapnoe sei im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ein medizinischer Bericht einzuholen, bevor

darüber sinniert werde, wie stark die Lungenleiden seien und wie sie sich auf

die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wie weit dies konkret der Fall sei, müsse im

Rahmen der Neuanmeldung medizinisch konkret und im Detail geprüft werden, am

besten durch eine Gerichtsexpertise, weil sich die Beschwerdegegnerin weigere,

ihre gesetzlichen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen. Des Weiteren hätten die

Beschwerdegegnerin und der RAD verkannt, dass das G.___ in seinem Gutachten vom

5. Januar 2016 nur die Rückenproblematik in der Lendenwirbelsäule thematisiert

habe. Damals sei keine Rede gewesen von den ausgeprägten Rückendeformationen im

Halswirbelbereich, die im Bericht von Dr. med. K.___ thematisiert würden.

5.3 Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Unterlagen mit

dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 16.

Dezember 2016 (IV-Nr. 111).

6. Die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht

stützten sich auf das bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische)

Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 63, S. 2

ff.), als sie in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 resp. im Urteil vom 18. Juni

2018 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinten. Dieses Gutachten

enthielt die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 63, S. 20 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Chronische Beschwerden an

Oberschenkel und Knie links (ICD-10 T93 1/Z98 8)

- Status

nach bikondylarer distaler Femurfraktur mit Trümmerfraktur des distalen Schaftes

am 19. Februar 2013

- Status

nach Plattenosteosynthese und Cerclage am 19. Februar 2013 (Orthopädie Spital C.___)

- Status

nach Kniearthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie

patellärer Knorpelglättung am 16. Februar 2015 (Dr. L.___, Klinik F.___, [...])

- intraoperativer

Befund. Knorpel femoropatellar deutlich verdünnt, medial und lateral dagegen

unauffällig.

- Status

nach Entfernung der Platte und Schrauben am 16. März 2015 (Dr. L.___, Klinik F.___,

[...])

- Status

nach intraartikularer Knieinfiltration am 26. November 2014 mit Bupivacain (Dr.

L.___, [...])

- radiologisch

keine relevante Veränderung an Hüfte, Oberschenkel und Knie (CT 20. November

2015)

- klinisch bis auf erhebliche

muskuläre Verkürzung keine klar fassbare Veränderung

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Leichte depressive Episode

(ICD-10 F32.0)

- Chronisches

lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54

5/M79 65)

- radiologisch

deutliche Osteochondrose LWK5/SWK1 und weniger LWK4/5 (CT 20. November 2015)

- freie Beweglichkeit der

Lendenwirbelsäule

In

Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde im psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 63,

S. 8 ff.) beschrieben, beim Exploranden bestehe diagnostisch eine leichte

depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit,

erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit traumatischen Alpträumen und einen

etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich

seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie auch etwas

Schuldgefühlen. Im Rahmen der affektiven Symptomatik sei auch eine psychische Überlagerung

mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Der Explorand fühle sich wegen Schmerzen

nach einem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig und gebe konsekutive

depressive Verstimmungen an. Er sei arbeitsunfähig geschrieben und habe keine

Lust mehr, sich mit Kollegen zu treffen. Die zusätzliche Diagnose einer

somatoformen Störung könne nicht gestellt werden, da er die Schmerzsymptomatik

relativ lokalisiert angegeben habe und eine deutlich ausgeweitete, diffuse

Schmerzsymptomatik fehle. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber

auch aufgrund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

ungünstig.

Im

orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische

Chirurgie (IV-Nr. 63, S. 14 ff.), wurde beschrieben, der Explorand beklage

linksseitig zufolge im Rahmen eines Arbeitsunfalles erlittener, operativ

versorgter distaler Femurfraktur persistierende Beschwerden an Oberschenkel und

Knie. Bei im Verlauf erfolgter Kniearthroskopie seien eine mediale und laterale

Meniskusläsion inseriert worden, wobei sich der Knorpel femoropatellär deutlich

ausgedünnt und im medialen und lateralen Kompartiment als regelrecht gezeigt

habe. Die belastungsabhängig klar zunehmende Symptomatik schränke ihn im Alltag

deutlich ein, sodass er nur zu Hause auf den Stock zu verzichten versuche. Die

anamnestisch in erheblicher Dosierung eingenommenen Analgetika hätten gute Wirkung

gezeigt, und auch auf die anamnestisch intensiv weiterhin durchgeführte

Physiotherapie spreche er gut an. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene

folgende Befunde objektivierbar: es bestehe ein deutliches linksseitiges

Hinken, doch könnten die Gangarten gut durchgeführt und die Treppe flüssig und

zügig überwunden werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine

freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen Extremitäten

bei guter Kraftentfaltung mit Ausnahme einer endgradigen Einschränkung am

linken Knie. Dieses sei reizlos und weise keine Meniskuszeichen auf, doch

bestehe eine auffallend diffuse Druckdolenz am Schienbeinkopf. Die gesamte

ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei

ausgezeichneter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auf neurologischer

Ebene hätten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich

des peripheren Nervensystems gezeigt. So hätten eine spinale

Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens

klinisch weitgehend ausgeschlossen werden können. Auf radiologischer Ebene bestünden

regelrechte Verhältnisse an Hüften, Oberschenkeln und Kniegelenken sowie

erhebliche degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. In

Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes werde auf die

Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt

werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und

radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. An Hüfte,

Oberschenkel und Knie der linken Seite lägen bei konsolidierter, in korrekter

Position verheilter Femurfraktur keine relevanten Veränderungen vor.

Augenfällig sei aber eine deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und

Beinbereich, welche bezüglich der beklagten Symptomatik eine erhebliche Rolle

zu spielen scheine.

Im

Rahmen der bidisziplinären Beurteilung wurde im Wesentlichen Folgendes

angegeben: Subjektiv und objektiv im Vordergrund stehe die Evaluation

hinsichtlich der Oberschenkelfraktur und der Kniefraktur links nach dem Unfall

vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen Operationen.

Aktuell zeige sich klinisch und bildgebend eine konsolidierte Situation mit in

korrekter Position verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine deutliche

muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich angegebener

Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Anderweitige wesentliche Befunde seien

am Bewegungsapparat nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund

der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren Extremität bzw. der

Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend mittelschweren

Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden müsse. Für

körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten, ohne

Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und

kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund,

bestehe ansonsten aus Sicht des Bewegungsapparates keine quantitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf

affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Eine

psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung

sei zu gering, als dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich tangiert würde.

Folglich bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass

beim Exploranden eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit, allgemein in schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten

bestehe. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab

dem Dezember 2015 zu bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit aber schon seit dem Juni 2015 vor. Vorangehend sei für

mehrere Monate nach dem Unfallereignis vom Februar 2013 von einer vollständig

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche aufgrund der vorliegenden

Akten schwierig im Verlauf der Abheilung zurückzudatieren sei. Aus diesem Grund

sei arbiträr eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, welche

dann ab Juni 2015 sicher nicht mehr für leichte, adaptierte Tätigkeiten

vorliege, weshalb die stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab jenem

Zeitpunkt zu bestätigen sei. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den

Teilgutachten Stellung bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert

worden. Aus orthopädischer Sicht seien keine spezifischen Massnahmen

vorzuschlagen, da der Explorand angezeigte physiotherapeutische Massnahmen

hinsichtlich der Muskelverkürzungen ablehne. Aus psychiatrischer Sicht könne

auf die bestehende Behandlung verwiesen werden. Diese weise offenbar einen

günstigen Einfluss auf die depressive Episode auf. Die negative

Selbsteinschätzung lasse sich allerdings durch eine derartige Behandlung nicht

wesentlich beeinflussen. Berufliche Massnahmen wären aus

medizinisch-theoretischer Sicht indiziert. Da der Explorand sich allerdings für

gänzlich arbeitsunfähig halte, könnten diese realistischerweise nicht umgesetzt

werden. Es sei zu befürchten, dass sich an dieser Situation auch nach einer

möglichen Beendigung der Taggeldzahlungen kaum etwas ändern werde

(IV-Nr. 63, S. 21 ff.).

7. Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

7.1 Dem Bericht der Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. O.___, Praktische Ärztin, vom 2. Juli 2020 (IV-Nr.

134.4, S. 19 ff.) sind die Diagnosen «Depression», «Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» sowie «Chronische Oberschenkelschmerzen bei

St. n. Unfall (02/2013)» zu entnehmen. Seit dem Unfall im Februar 2013 leide

der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen und funktionellen

Einschränkungen. Im Laufe der Zeit hätten sich massive Schlafstörungen,

Verlangsamung, Vergesslichkeit und Angstzustände entwickelt. Die depressiven

Symptome seien deutlich stärker geworden, so dass er seit Februar 2020 in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P.___ stehe.

7.2 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychtherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020

(IV-Nr. 134.4, S. 13 ff.) folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, ggw. mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F34.1, F32.3) seit 2013

-

St.nach PTBS (ICD-10 F43.1)

2013

-

Akzentuierte

(ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1)

-

Chr. Schmerzsyndrom mit

psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit 2013

Der Beschwerdeführer habe nach einer

ersten depressiven Episode im Zusammenhang mit dem schweren Arbeitsunfall und

PTBS 2013 immer wieder in Belastungssituationen (zahlreiche Operationen, etc.)

mit depressiven Episoden reagiert, wie auch jetzt im Februar 2020. Der Patient

habe sich, ohne es sich eingestehen zu können, schon länger in einer

Erschöpfungsphase befunden, welche sich durch die somatische Erkrankung kumuliert

habe. Der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung

eingewiesen worden. Er sei nach wie vor sowohl in angestammter, als auch

angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies sei begründet in der verringerten

affektiven Steuerungsfähigkeit, einer depressiven Apathie mit Energiemangel und

Konzentrationsstörungen. In geringen Belastungssituationen sei mit psychischen

Dekompensationen, mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen. Aus

psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des

langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der

generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung

auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die

depressive Störung wirke sich funktionell aufgrund eingeschränkter

Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit sowie geringerer Belastbarkeit auf alle

Bereiche aus. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher

sich der Patient befinde, negativ auf den psychischen Zustand aus, aber die

psychosozialen Faktoren für das Vorliegen der psychischen Erkrankung mit

erheblichem Krankheitswert überwiegten nicht.

7.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

25. September 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 1 ff.) die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Anlässlich der

Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahre 2013 einen

Arbeitsunfall erlitten habe, bei welchem er sein linkes Bein mehrfach gebrochen

habe, mehrfach habe operiert werden müssen und Rehabilitationen durchführt habe.

Seither habe er eine 30%ige SUVA-Rente und habe im selben Betrieb, in welchem

er insgesamt 28 Jahre gearbeitet habe, weiterhin zu 50 % beschäftigt

bleiben können. Dabei habe er nur noch leichte Tätigkeiten geleistet. Die Firma

sei dann im Jahre 2018 verkauft worden und ihm sei per April 2018 gekündigt worden,

da man ihm die angepasste Tätigkeit nicht mehr habe anbieten wollen / können. Explizit

habe der Explorand zuvor sehr gute soziale Kontakte bei der Arbeit unterhalten und

die Arbeit sehr gerne ausgeübt. Er habe auch keinerlei private Probleme gehabt während

der Entstehung der Schmerzen. Er sei nach der Entlassung dann beim RAV gewesen

und zunehmend depressiv dekompensiert, da er keine Anstellung habe finden

können. So sei er dann im Februar 2020 via Hausärztin und Psychiater als arbeitsunfähig

beurteilt worden. Die psychiatrischen Sitzungen seien intensiviert worden und

vor vier Monaten sei auch neu eine antidepressive Medikation angesetzt worden. Aktuell

sei er nach wie vor freudlos, habe eine reduzierte Konzentration, Ein- und Durchschlafstörungen,

sei kraftlos, gereizt und habe keine Geduld mehr. Der Explorand stehe bei

Dr. med. P.___ bereits seit Mai 2013 (nach dem Unfall) in ambulanter

psychiatrischer Behandlung, welche anfänglich einmal pro Monat und nun seit

Februar 2020 einmal pro zwei Wochen für jeweils 30 bis 60 Minuten stattfinde.

Seit ca. vier Monaten werde er mit Venlafaxin 75 mg morgens und Mirtazapin

30 mg abends mediziert. Zuvor seien Therapieversuche mit Cymbalta und Surmontil

durchgeführt worden. Vor dem Unfall 2013 habe er nie psychiatrische oder

psychologische oder auch psychopharmakologische Behandlungen in Anspruch nehmen

müssen.

In seiner Beurteilung führt der

psychiatrische Gutachter aus, aufgrund der Aktenlage, der heutigen Anamnese und

Exploration könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden ab 2013 eine

rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

vorliege. Die jetzige mittelgradige depressive Episode habe sich

aktenanamnestisch ab Februar 2020 entwickelt und sei durch eine Reduktion der

Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive

Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine

Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine Gereiztheit, einen sozialen

Rückzug, eine Reduktion des Appetits, der Libido und Schlafstörungen

gekennzeichnet. Dies zeige sich auch in der heute durchgeführten Hamilton Depression

Scale Testung. Eine höhergradige depressive Episode sei nicht zu

diagnostizieren, da der Explorand in der Lage sei, die Tage selbständig zu

strukturieren und Tätigkeiten im Garten und Haushalt zu verrichten. Eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei nicht zu diagnostizieren,

da während der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfall keinerlei psychosoziale

Belastungsfaktoren zu eruieren gewesen seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) liege heute sicherlich nicht mehr vor und habe auch nicht

während den letzten Jahren bestanden, da der Explorand dieselbe Tätigkeit

weiterhin habe ausüben können und somit kein Vermeidungsverhalten gezeigt habe.

Auch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) seien aufgrund der Biographie

des Exploranden nicht zu bestätigen, wären jedoch auch für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Andere psychopathologische Befunde oder gar

Diagnosen seien nicht zu stellen. Differenzen zwischen den subjektiven

Beschwerden und den erhobenen Befunden seien nicht vorhanden. Faktoren, die

keinen Krankheitswert hätten, aber dennoch die Arbeitsfähigkeit

beeinflussten, bestünden nicht.

Zur Arbeitsfähigkeit lässt sich dem

Gutachten entnehmen, dass aufgrund des Unfalls 2013 und der seither bestehenden

30%igen SUVA-Rente der Explorand grundsätzlich nur für leichte körperliche

angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig zu beurteilen sei. Diese Tätigkeit sei

ihm bis April 2018 beim alten Arbeitgeber geboten worden. Da nun eine

mittelgradige depressive Episode seit mindestens Februar 2020 vorliege, welche

sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine leichte Reduktion

des Antriebs und der Interessen und eine Gereiztheit negativ auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Es könne jedoch erwartet werden, dass

beim Umsetzen der medizinischen und beruflichen Massnahmen (siehe unten) eine

50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste körperliche Tätigkeit in ca. zwei

bis drei Monaten zu erreichen sein sollte.

7.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. November

2020 (IV-Nr. 138) fest, dass keine relevante gesundheitliche Verschlechterung

eingetreten sei.

8.

8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass

die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen

Unterlagen, nämlich der Arztbericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Neurochirurgie, vom 7. März 2019, worin die Diagnosen «Chronische Cervicalgie;

Osteochondrosen C4/5, C5/6 und C6/7; Osteochondrosen und Bandscheibenprotrusionen

C4/5, C5/6 und C6/7; Retrolisthese C6/7; Foramen-stenosen C5/6 beidseits»

gestellt wurden (BB 7), sowie der ärztliche Bericht von Dr. med. J.___,

Fachärztin FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Klinik Q.___, vom 7. Juni

2021, worin eine schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine chronische

Insomnie sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (A.S. 38 ff.),

nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für die

beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei

Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, gilt insoweit nicht (Urteile

des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1,

9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom 21. Juni

2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen

Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2021 vorlagen, zu

berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen Gerichtsverfahren

nachgereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Relevante neue Akten sind

somit das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 25. September 2020, der

Bericht der Hausärztin Dr. med. O.___ vom 2. Juli 2020, der Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 sowie die

Stellungnahme des RAD vom 2. November 2020.

8.2 Vorliegend wurde von der

Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.

med. H.___ in Auftrag gegeben. Aus der Auflistung der Akten im psychiatrischen Gutachten

vom 25. September 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 2) lässt sich entnehmen, dass Dr. med.

H.___ die vorbestehenden Akten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der

Verfügung vom 16. Dezember 2016, insbesondere das G.___-Gutachten vom 5.

Januar 2016, nicht vorgelegen sind. Dem Psychiater wurden von der

Taggeldversicherung des Beschwerdeführers einzig die Berichte von Dr. med. P.___

vom 7. Juli 2020 und von Dr. med. O.___ vom 2. Juli 2020 zur Verfügung gestellt,

womit feststeht, dass Dr. med. H.___ sein psychiatrisches Gutachten nicht in

Kenntnis der vollständigen Vorakten erstellt hat. Trotz des Fehlens einer

vollständigen Aktenanamnese ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. med. H.___ sowie

dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ mit hinreichender

Klarheit gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung resp. eine

erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. So lässt sich dem

psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2020 die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode entnehmen,

welche sich aktenanamnestisch ab Februar 2020 entwickelt haben soll. Die

depressiven Symptome seien seit Februar 2020 stärker geworden. So sei der

Beschwerdeführer dann im Februar 2020 via Hausärztin und Psychiater als

arbeitsunfähig beurteilt worden. Die psychiatrischen Sitzungen seien

intensiviert worden und vor vier Monaten sei auch eine neue antidepressive Medikation

angesetzt worden (IV-Nr. 134.4, S. 3). Der Beschwerdeführer stehe bei

Dr. med. P.___ bereits seit Mai 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung,

welche anfänglich einmal pro Monat und nun seit Februar 2020 einmal pro zwei

Wochen für jeweils 30 bis 60 Minuten stattfinde. Seit ca. vier Monaten werde er

mit Venlafaxin 75 mg morgens und Mirtazapin 30 mg abends mediziert. Zuvor

seien Therapieversuche mit Cymbalta und Surmonitl durchgeführt worden (IV-Nr.

134.4, S. 7). Weiter beschreibt der Psychiater in seinem Gutachten eine Reduktion

der Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive

Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine

Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine Gereiztheit, einen sozialen

Rückzug, eine Reduktion des Appetits, der Libido und Schlafstörungen

(IV-Nr. 134.4, S. 8). Zwar wurde im G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 ebenfalls

eine depressive Stimmungslage festgestellt, wobei der Beschwerdeführer auch

eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven

angegeben hatte. Der Selbstwert sei vermindert gewesen, der Antrieb leicht

herabgesetzt (IV-Nr. 63, S. 10). Gesamthaft erscheinen die von Dr. med. H.___

erhobenen objektivierbaren Befunde jedoch deutlich ausgeprägter als noch zum

Zeitpunkt des G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016. So wirke sich die

mittelgradige depressive Episode gemäss Dr. med. H.___ negativ auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Es sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für

die bisherige Tätigkeit auszugehen. Es könne jedoch erwartet werden, dass beim

Umsetzen der medizinischen und beruflichen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

für eine angepasste körperliche Tätigkeit in ca. zwei bis drei Monaten zu

erreichen sein sollte (IV-Nr. 134.4, S. 9). Der psychiatrische Gutachter

beschreibt zwar eine mögliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit, welche durch

eine entsprechende Intensivierung der medizinischen und beruflichen Massnahmen

innerhalb von drei Monaten erreicht werden könnte, so wie es RAD-Ärztin

Dr. med. I.___ in ihrer Aktennotiz vom 2. November 2020 korrekt festhält

(IV-Nr. 138). Er prognostiziert aber eine Leistungssteigerung auf ein

Pensum von höchstens 50 % in einer angepassten Tätigkeit, womit der

Beschwerdeführer nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters auch nach Umsetzung

der medizinischen und beruflichen Massnahmen lediglich zu 50 % arbeitsfähig

wäre.

Damit liegen jedenfalls Anhaltspunkte

für ein neues Element tatsächlicher Natur vor, welches nach der ursprünglichen

Rentenverfügung eingetreten ist und das den Sachverhalt möglicherweise bedeutsam

verändert haben könnte.

8.3 Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen erscheint aufgrund des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 25. September

2020 sowie des Berichts von Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 eine

dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als

glaubhaft gemacht.

9. Die angefochtene, auf

Nichteintreten lautende Verfügung vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben und die

Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers eintrete und dessen Leistungsanspruch materiell prüfe. Die

Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sein Vertreter

macht mit Kostennote vom 3. Mai 2021 einen Aufwand von 6.94 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 220.00 und Auslagen von insgesamt CHF 61.05 geltend,

was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'710.10 (Honorar von CHF 1'526.80,

Auslagen von CHF 61.05 und MwSt. von CHF 122.25) führt. Die Höhe dieser

Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung

ist zuzusprechen.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem

Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 21.

Oktober 2020 eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'710.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar