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Entscheid

VSBES.2021.170

Unfallversicherung

15. Dezember 2021Deutsch21 min

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

Source so.ch

Urteil vom 15. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1990, ist gemäss Austrittsbericht des B.___ vom 10. Dezember

2020 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 23, S. 2) am 10. Dezember 2020 aus

1.2 Metern von der Leiter gestürzt und dabei auf den rechten Arm gefallen.

Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden. Die gleichentags durchgeführten

bildgebenden Abklärungen (Röntgen Schulter / Ellbogen / Handgelenk,

CT Ellbogen / Handgelenk) ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur.

In der Folge

erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste

diverse Abklärungen. Sodann wurde beim Beschwerdeführer am 11. März 2021

aufgrund der Diagnose «Posttraumatische Bursitis olecrani rechts nach Sturz»

eine Bursektomie Bursa olecrani rechts (Suva-Nr. 64) sowie am 16. März 2021

aufgrund der Diagnosen «Hämatom postoperativ Ellbogen rechts nach Bursektomie»

eine Ausräumung des Hämatoms am Ellbogen rechts mittels

Arthroskopie-Installation (Suva-Nr. 66) vorgenommen. Schliesslich stellte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2021 (Suva-Nr. 97) ihre

Leistungen per 31. März 2021 ein, wobei sie ergänzend festhielt, für die nicht

unfallbedingten Operationen vom 11. März 2021 sowie 16. März 2021 komme sie

entgegenkommenderweise auf. Die dagegen am 26. April 2021 vom Beschwerdeführer erhobene

Einsprache (Suva-Nr. 106) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 8. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 (Datum

Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche die

Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) überweist (A.S. 10). Der

Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung (recte: der

Einspracheentscheid) vom 8. September 2021 sei aufzuheben und der Anspruch

durch die Suva Zürich sei zu gewähren.

3. Mit Eingabe

vom 27. Oktober 2021 (A.S. 15) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort.

4. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht

des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V

289.

E.1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49

E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (statt

vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und

vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in

Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser

Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26

E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

Hinsichtlich des

Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis

zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

Auch Berichten und Stellungnahmen

versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die

allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers habe der Sturz von der Leiter vom 10. Dezember 2020 erstmals

Beschwerden am rechten Arm verursacht. Vor diesem Ereignis habe er in keiner

Hinsicht Schmerzen gehabt – auch keine geringen Schmerzen, Schwellungen oder

Bewegungseinschränkungen. Alle nach diesem Berufsunfall vorliegenden

Beschwerden seien durch den Unfall am 10. Dezember 2020 verursacht worden. Demzufolge

seien durch diesen Berufsunfall sämtliche Behandlungen und Operationen, so auch

die Zahnbehandlung, notwendig geworden. Diese Tatsache sei zu berücksichtigen

und dementsprechend über einen Leistungsanspruch zu entscheiden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, ausserhalb des Anfechtungsgegenstands stehe

eine allfällige Leistungspflicht der Suva in Bezug auf die Ereignisse vom 14.

Oktober 2019 (Schadennummer: [...]), 30. April 2020 (Schadennummer: [...]) und

20.

Mai 2020 (Schadennummer: [...]). Es stehe dem Versicherten aber frei,

sich bezüglich dieser Ereignisse an die Suva Zürich zu wenden. Bezüglich des

vorliegend interessierenden Unfallereignisses sei gestützt auf die

beweiswertigen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.___ davon

auszugehen, dass das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zu keinen strukturellen

Läsionen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei

vorbestehender chronischer Schleimbeutelentzündung geführt habe und spätestens

im Terminierungszeitpunkt der Zustand erreicht gewesen sei, der sich – in

Anbetracht des unfallfremden Vorzustandes – auch ohne das vorliegend in Frage

stehende Ereignis eingestellt hätte. Der Kreisarzt begründe unter Bezugnahme

auf den klinisch dokumentierten Verlauf mit fehlender Schädigung der Haut in

der Ellbogengelenksregion sowie unter Hinweis auf die bildgebend erhobenen

Befunde in überzeugender Weise, weshalb im Rahmen der im März 2021 erfolgten

Operationen keine unfallbedingte, sondern eine chronische Schleimbeutelentzündung

behandelt worden sei. Der kreisärztlichen Beurteilung stünden keine begründeten

medizinischen Stellungnahmen entgegen und auch sonst seien keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die gegen deren Zuverlässigkeit sprächen. Soweit der behandelnde

Orthopäde Dr. med. D.___ im Arztzeugnis vom 30. April 2021 bestätige, dass die

Operationen am rechten Ellbogen vom 11. März 2021 und 16. März 2021 mit

dem Unfall vom 10. Dezember 2020 zusammenhingen, bleibe dies gänzlich

unbegründet.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 zu Recht per 31. März 2021

eingestellt hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Im Austrittsbericht des B.___ vom 10. Dezember 2020 (Suva-Nr. 23, S. 2)

wurde beim Beschwerdeführers eine Kontusion des rechten Arms diagnostiziert. Er

sei aus 1.2 Metern von der Leiter gestürzt und dabei auf den rechten Arm

gefallen. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden. Die gleichentags

durchgeführten bildgebenden Abklärungen (Röntgen Schulter / Ellbogen / Handgelenk,

CT Ellbogen / Handgelenk) hätten keine Hinweise auf eine Fraktur

ergeben. Es sei somit von Weichteilverletzungen im Sinne einer Kontusion

auszugehen.

5.2

Im Bericht der E.___ betreffend

MRT Handgelenk nativ rechts vom 21. Dezember 2020 (Suva-Nr. 8, S. 2) wurde zur

Beurteilung festgehalten:

·

Kein Nachweis einer

ossären Läsion.

·

Kein Nachweis einer

ligamentären Verletzung oder einer Sehnenläsion.

·

Wenig Erguss

midkarpal und radiokarpal sowie ganglionartige Flüssigkeitskollektion volar

angrenzend an den Processus styloideus ulnae.

·

Ödematöse

capsuloligamentäre Imbibierung der dorsalen Strukturen und periartikuläres

Weichteilödem.

5.3

Im Bericht der E.___ betreffend

MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom 21. Dezember 2020 (Suva-Nr. 9, S. 2) wurde

zur Beurteilung festgehalten:

Partialläsion der

proximalen Hälfte der distalen Insertion der Bizepssehne an der Tuberositas

radii mit Flüssigkeitsunterminierung ohne Nachweis einer Sehnenretraktion.

Kein Nachweis einer Fraktur

oder einer ligamentären Läsion.

5.4

Dr. med. F.___, Facharzt für

Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 28. Januar 2021 (Suva-Nr. 27)

folgende Diagnose:

Komplex regionales Schmerzsyndrom Typ I

des rechten Ellbogen nach Leitersturz am 10. Dezember 2020

-

ohne Hinweise für eine

Mitbeteiligung des N. ulnaris am Ellenbogen

-

ausgeprägte Schwellung,

Überwärmung sowie Rötung des Ellbogens

-

sekundäre Omalgie und

Bewegungseinschränkung nach Sturz nach Immobilisation der Schulter für 4 Wochen

Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___

aus, in der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich kein Hinweis für

eine Muskelatrophie und auch soweit beurteilbar bei schmerzbedingter

Minderinnervation kein Hinweis für eine Parese. Die Sensibilität zeige sich

ebenfalls regelrecht. In der elektrophysiologischen Untersuchung des N. ulnaris

rechts bestünden keine Hinweise für eine axonale oder demyelinisierende

Neuropathie des N. ulnaris am Ellbogen. Auch im M. interosseus dorsalis I

rechts als vom N. ulnaris versorgten Muskel zeigten sich keine Hinweise für

eine durchgemachte axonale Läsion. Zusammenfassend müsse am ehesten von einem

komplex regionalen Schmerzsyndrom Typ I ohne Beteiligung einer Nervenschädigung

ausgegangen werden. Sekundär bestehe möglicherweise im Rahmen der

Immobilisation der Schulter auch bereits eine Schrumpfung der Gelenkkapsel.

5.5

Im Bericht der E.___ betreffend

MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom 4. Februar 2021 (Suva-Nr. 30, S. 2)

wurde zur Beurteilung festgehalten:

·

Keine fassbare

ossäre, ligamentäre chondrale/osteochondralen Läsion.

·

Kein Nachweis einer

Bursitis olecrani

·

Keine Tendinopathie

5.6

Mit Bericht vom 29. März 2021

(Suva-Nr. 75) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, Kreisarzt, aus, der Eingriff vom 11. März 2021, die

Bursektomie rechts, sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses.

Am 10. Dezember 2020 hätten bildgebend im CT keine strukturellen Läsionen

am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani objektiviert werden können und

am 21. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 hätten im MRI weiterhin keine

strukturellen Läsionen am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani

objektiviert werden können. Es dürfe sodann bemerkt werden, dass, wie von Dr.

med. D.___ in seiner E-Mail vom 18. März 2021 vermerkt, keine Schadenmeldung

zum Ereignis «Zwischen September und Oktober 2019 Schlägerei in Diskothek» mit

erwähnten Zahnschäden in einem der vier Dossiers zu finden sei. Wäre es bei

diesem Ereignis zu diesen Zahnschäden wie im Bild dargestellt gekommen, wären zeitnahe

medizinische Behandlungen überwiegend wahrscheinlich gewesen. Eine

zahnmedizinische Behandlung sei nicht dokumentiert.

5.7

Im Austrittsbericht vom 30. März

2021.

(Suva-Nr. 81) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, ein Hämatom postoperativ am Ellbogen rechts nach

Bursektomie am 11. März 2021. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, der

Beschwerdeführer sei ambulant am rechten Ellbogen wegen einer posttraumatischen

Bursitis olecrani am 11. März 2021 operiert worden. Der postoperative Verlauf

sei am Anfang unauffällig gewesen. Jedoch habe der Beschwerdeführer ab Montag

den 15. März 2021 stärkste Schmerzen am rechten Ellbogen bekommen, wobei

ein Verdacht auf ein infiziertes Hämatom am wahrscheinlichsten geschienen habe.

Bei therapieresistenten Schmerzen sei die Indikation zur operativen Ausräumung

des Hämatoms gestellt worden. Während der Operation in Vollnarkose sei es zum

Ablösen einer Kronenbrücke mit Bruch der Ankerzähne gekommen. Der Vorfall sei

der SUVA Zürich per E-Mail gemeldet worden. Ausser den starken Armschmerzen leide

der Beschwerdeführer an starken Zahnschmerzen bei praktisch kompletter

Zahnlosigkeit des Oberkiefers mit restlichen unbenutzbaren Zahnstümpfen. Die Nahrungsaufnahme

sei schmerzhaft und es finde ein ungenügendes Kauen statt. Die Zahnbehandlung

sei prioritär.

5.8

Mit ärztlicher Beurteilung vom

8.

April 2021 (Suva-Nr. 92) führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt, aus, der Eingriff vom 11. März

2021, die Bursektomie rechts, sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des

Ereignisses. Am 10. Dezember 2020 hätten bildgebend im CT keine strukturellen

Läsionen am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani objektiviert werden

können und am 21. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 hätten im MRI weiterhin keine

strukturellen Läsionen am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani

objektiviert werden können. Ein möglicher Rückfall bestehe zum Ereignis […],

hier sei kreisärztlich die Kausalität der Bursitis bejaht worden. Zum Ereignis

«Discothekenschlägerei 2019» fänden sich weiterhin keine Angaben.

5.9

Mit Arztzeugnis vom 30. April

2021.

(Suva-Nr. 110) bescheinigte Dr. med. D.___, dass die Operationen am

rechten Ellbogen vom 11. und 16. März 2021 kausal mit dem Unfall vom 10.

Dezember 2021 zusammenhingen. Mit Arztzeugnis selben Datums (Suva-Nr. 111)

attestierte Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 eine durchgehende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2021.

5.10

Mit ärztlicher Beurteilung vom 2.

Juni 2021 (Suva-Nr. 118) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt, aus, laut den vorliegenden

Akten in den vier existierenden Schadenfällen sei die versicherte Person

mindestens am 30. April 2020, 25. Mai 2020, 1. Juli 2020, 21.Dezember

2020, 11. Januar 2021, 29. Januar 2021, 11. Februar 2021 und 4. März 2021 von

Dr. med. D.___ gesehen worden, bevor Dr. med. D.___ am 11. März 2021 die mit

Komplikationen verbundene Bursektomie am rechten Ellbogen durchgeführt habe.

Versicherungsmedizinisch habe zu keinem Zeitpunkt bildgebend eine Bursitis

olecrani rechts objektiviert werden können, es müsse somit an den bisherigen

Stellungnahmen vollumfänglich festgehalten werden, da bei fehlender Begründung

der Kausalität laut Attest von Dr. med. D.___ weiterhin keine Kausalität

hergestellt werden könne zwischen den vier geklagten Ereignissen, sämtliche die

rechte Ellbogenregion betreffend, vom 14. Oktober 2019, 30. April 2020,

20.

Mai 2020 und 10. Dezember 2020. Insbesondere nach dem Ereignis im Dezember

2020, der unbeobachtete Leitersturz sechs Tage nach Anstellungsbeginn, im B.___

lege artis abgeklärt, hätten keine strukturellen Läsionen objektiviert werden

können. Ebenso habe die Untersuchung am 21. Dezember 2020 bei Dr. med. D.___

keine spezifischen Beschwerden objektivieren können. Zu keinem Zeitpunkt sei

eine überwiegend wahrscheinliche unfallkausale Bursitis vorgelegen. Eine

Schädigung der Haut in der Ellbogengelenksregion, welche zu einer Bursitis

hätte führen können, sei durchgehend seit 14. Oktober 2019 nicht

objektiviert worden. Dr. med. D.___ nehme keine Stellung zum klinischen Verlauf

seit Oktober 2019, begründe nicht, weshalb das Ereignis vom Dezember 2020 zu

jener Bursitis geführt hätte, welche im März 2021 operiert worden sei, und

weshalb keines der vorangegangenen Ereignisse zu einer Bursitis geführt hätte,

obgleich gleichlautende Beschwerden zwischen April 2020 und März 2021

durchgehend vom Versicherten geklagt worden seien. Zusammenfassend müsse

festgehalten werden, dass der dokumentierte klinische Verlauf dem typischen

Verlauf einer chronischen, überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausalen

Bursitis olecrani entspreche, und dass die vier geschilderten Ereignisse zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden chronischen

Schleimbeutelentzündung, jedoch zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung

geführt hätten, da zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung der Haut dokumentiert

worden sei, welche durch Bakterienverschleppung in die Tiefe zu einer

richtungsgebenden Verschlimmerung der Schleimbeutelentzündung hätte führen

können.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. C.___,

Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt,

weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. C.___ setzt sich in seinen

Beurteilungen eingehend mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden

auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend. Gemäss den

Ausführungen von Dr. med. C.___ hätten nach dem Unfall vom 10. Dezember 2020

keine strukturellen Läsionen objektiviert werden können. Ebenso habe die

Untersuchung am 21. Dezember 2020 bei Dr. med. D.___ keine spezifischen

Beschwerden objektivieren können. Zu keinem Zeitpunkt habe eine überwiegend

wahrscheinliche unfallkausale Bursitis vorgelegen. Eine Schädigung der Haut in

der Ellbogengelenksregion, welche zu einer Bursitis hätte führen können, sei

durchgehend seit 14. Oktober 2019 nicht objektiviert worden. Die Beurteilung

von Dr. med. C.___ wird sodann auch durch die Fachliteratur gestützt: Ein

Schleimbeutel (Bursa synovialis) liegt zwischen exponierten Knochen und

Weichteilen. Nach einem akuten Trauma kommt es zur Einblutung in den

Schleimbeutel, wobei der Schleimbeutel mit einer entzündlichen Reaktion

reagiert. Es entsteht eine posttraumatische Bursitis, von der eine infektiöse

Bursitis durch Eitererreger abgegrenzt werden muss. Offene

Schleimbeutelverletzungen entstehen durch ein direktes Trauma entweder durch

Schnittverletzung oder eine Platzwunde mit Eröffnung des Schleimbeutels.

Geschlossene Schleimbeutelverletzungen entstehen durch Prellung der

entsprechenden Region. Es kommt zu einer Einblutung oder einem subkutanen

Zerreissen des Schleimbeutels (Manfred-Raymond Felenda, in: Pflege in der

Traumatologie: Lehrbuch für Krankenpflegeberufe, Stuttgart 2001, S. 77 f.).

Im vorliegenden Fall wurde nach dem Unfall vom 10. Dezember 2020 anlässlich der

bildgebenden Abklärungen im Bereich des Ellbogens denn auch weder eine

Einblutung noch ein subkutanes Zerreissen des Schleimbeutels befundet. Damit

ist die Unfallkausalität der diagnostizierten Bursitis olecrani – welche zu den

beiden Operationen vom 11. und 16. März 2021 führte – nicht mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem ergeben sich aus den

bildgebenden Abklärungen und den übrigen medizinischen Vorakten auch sonst

keine Hinweise auf eine unfallkausale Verletzung, welche die noch geklagten

Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklären würde. So konnte der

im Bericht der E.___ betreffend MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom

21.

Dezember 2020 (Suva-Nr. 9, S. 2) erhobene Befund einer Partialläsion

der proximalen Hälfte der distalen Insertion der Bizepssehne an der Tuberositas

radii im Bericht der E.___ betreffend MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom

4.

Februar 2021 (Suva-Nr. 30, S. 2) nicht mehr bestätigt werden.

An diesem Resultat vermögen sodann auch

die Rügen des Beschwerdeführers und die entgegenstehenden Arztberichte von Dr.

med. D.___ nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, der

Sturz von der Leiter vom 10. Dezember 2020 habe erstmals Beschwerden am rechten

Arm verursacht, vor diesem Ereignis habe er in keiner Hinsicht Schmerzen

gehabt, stützt er sich hierbei auf die unzulässige Formel «post hoc, ergo

propter hoc». Gemäss ständiger Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren

Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall

verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis

betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Sodann hielt Dr. med. D.___

mit Arztzeugnis vom 30. April 2021 (Suva-Nr. 110) zwar fest, die Operationen

am rechten Ellbogen vom 11. und 16. März 2021 hingen kausal mit dem Unfall

vom 10. Dezember 2020 zusammen. Er begründete dies jedoch nicht weiter, weshalb

daraus nichts abgeleitet werden kann. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___ in diesem Punkt auch deswegen nur

geringer Beweiswert zuzumessen ist, zumal er die von ihm geltend gemachte

Unfallkausalität auch in seinen anderen Berichten nicht weiter begründet.

Was schliesslich die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnbeschwerden anbelangt, ist festzuhalten,

dass es in den vorliegenden Akten keine Hinweise dafür gibt und auch von keinem

behandelnden Arzt die Meinung vertreten wird, dass die Zahnbeschwerden bzw. der

Zahnschaden in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020

stehen. Es wird in den Akten denn auch ausdrücklich festgehalten, dass beim

Leitersturz kein Kopfanprall stattgefunden habe (vgl. Austrittsbericht des B.___

vom 10. Dezember 2020; Suva-Nr. 23, S. 2). Die Kausalität zwischen den

Zahnbeschwerden und dem Unfall vom 10. Dezember 2020 kann somit ohne Weiteres

verneint werden.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit

dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 per 31. März 2021 einstellte und eine

Dispositiv

weitergehende Leistungspflicht verneinte. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.2 Bezüglich des geltend gemachten

Zahnschadens ist anzumerken, dass Dr. med. D.___ mit E-Mail vom 18. März

2021 (Suva-Nr. 56) geltend machte, während einer Operation – Anmerkung: Dr.

med. D.___ bezieht sich hierbei auf die Operation vom 11. März 2021 (vgl. Austrittsbericht

vom 30. März 2021; Suva-Nr. 81) – sei es zur Gebissschädigung (Zahnbrücke)

gekommen. Diese Brücke sei wegen einem Unfall eingebaut worden. Dieser Unfall

sei zwischen September und Oktober 2019 passiert, also in der Zeitperiode in

welcher der Beschwerdeführer bereits bei der Suva versichert gewesen sei. Dem

Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom 30. März 2021 ist in diesem

Zusammenhang zu entnehmen: «Verlust einer Kronenbrücke mit Ankerzähnen-Bruch

oberer Kiefer im Zusammenhang mit der Vollnarkose.» Da die Beschwerdegegnerin

die Kosten der Operationen vom 11. und 16. März 2021 aber nur

entgegenkommenderweise übernimmt (vgl. E. I. 1 hiervor) und der

Beschwerdeführer daraus somit keinen rechtlichen Anspruch ableiten kann, kann sie

grundsätzlich – aufgrund der fehlenden Kausalität dieser Operationen zum Unfall

vom 10. Dezember 2020 – auch nicht dazu verpflichtet werden, allfällige aus den

Operationen resultierenden Folgeschäden – wie die geltend gemachte Beschädigung

der Zahnbrücke des Beschwerdeführers – zu übernehmen. Dennoch hätte die Beschwerdegegnerin

die durch Dr. med. D.___ mit E-Mail vom 18. März 2021 (Suva-Nr. 56) gemeldete

Zahnschädigung zumindest als neue Unfallmeldung entgegennehmen müssen. Denn

ungeachtet dessen, ob die ursprüngliche Beschädigung der Zähne – offenbar

verursacht durch eine Schlägerei im Jahr 2019 (vgl. Suva-Nr. 75) – durch

die Suva versichert war oder nicht, kann es sich bei der nun geltend gemachten

Beschädigung der Zahnbrücke um ein neues Unfallereignis handeln, für welches

die Beschwerdegegnerin (allenfalls auch in Anwendung von Art. 12 UVG)

leistungspflichtig sein könnte. Wie die Beschwerdegegnerin auf telefonische

Nachfrage des Versicherungsgerichts bestätigt hat, wurde der mutmasslich bei

der Operation vom 11. März 2021 verursachte Zahnschaden bislang nicht als

mögliches Unfallereignis anhand genommen. Die Beschwerdegegnerin wird somit

angewiesen, die im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2021 geltend

gemachte Schädigung der Zahnbrücke als neue Unfallmeldung zu behandeln.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,

die im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2021 geltend gemachte

Schädigung der Zahnbrücke des Beschwerdeführers als neue Unfallmeldung zu

behandeln.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch