VSBES.2021.170
Unfallversicherung
15. Dezember 2021Deutsch21 min
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. September 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1990, ist gemäss Austrittsbericht des B.___ vom 10. Dezember
2020 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 23, S. 2) am 10. Dezember 2020 aus
1.2 Metern von der Leiter gestürzt und dabei auf den rechten Arm gefallen.
Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden. Die gleichentags durchgeführten
bildgebenden Abklärungen (Röntgen Schulter / Ellbogen / Handgelenk,
CT Ellbogen / Handgelenk) ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur.
In der Folge
erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste
diverse Abklärungen. Sodann wurde beim Beschwerdeführer am 11. März 2021
aufgrund der Diagnose «Posttraumatische Bursitis olecrani rechts nach Sturz»
eine Bursektomie Bursa olecrani rechts (Suva-Nr. 64) sowie am 16. März 2021
aufgrund der Diagnosen «Hämatom postoperativ Ellbogen rechts nach Bursektomie»
eine Ausräumung des Hämatoms am Ellbogen rechts mittels
Arthroskopie-Installation (Suva-Nr. 66) vorgenommen. Schliesslich stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2021 (Suva-Nr. 97) ihre
Leistungen per 31. März 2021 ein, wobei sie ergänzend festhielt, für die nicht
unfallbedingten Operationen vom 11. März 2021 sowie 16. März 2021 komme sie
entgegenkommenderweise auf. Die dagegen am 26. April 2021 vom Beschwerdeführer erhobene
Einsprache (Suva-Nr. 106) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 8. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 (Datum
Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche die
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) überweist (A.S. 10). Der
Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung (recte: der
Einspracheentscheid) vom 8. September 2021 sei aufzuheben und der Anspruch
durch die Suva Zürich sei zu gewähren.
3. Mit Eingabe
vom 27. Oktober 2021 (A.S. 15) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort.
4. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht
des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V
289.
E.1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49
E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (statt
vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und
vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in
Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26
E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Hinsichtlich des
Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis
zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
Auch Berichten und Stellungnahmen
versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die
allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe der Sturz von der Leiter vom 10. Dezember 2020 erstmals
Beschwerden am rechten Arm verursacht. Vor diesem Ereignis habe er in keiner
Hinsicht Schmerzen gehabt – auch keine geringen Schmerzen, Schwellungen oder
Bewegungseinschränkungen. Alle nach diesem Berufsunfall vorliegenden
Beschwerden seien durch den Unfall am 10. Dezember 2020 verursacht worden. Demzufolge
seien durch diesen Berufsunfall sämtliche Behandlungen und Operationen, so auch
die Zahnbehandlung, notwendig geworden. Diese Tatsache sei zu berücksichtigen
und dementsprechend über einen Leistungsanspruch zu entscheiden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, ausserhalb des Anfechtungsgegenstands stehe
eine allfällige Leistungspflicht der Suva in Bezug auf die Ereignisse vom 14.
Oktober 2019 (Schadennummer: [...]), 30. April 2020 (Schadennummer: [...]) und
20.
Mai 2020 (Schadennummer: [...]). Es stehe dem Versicherten aber frei,
sich bezüglich dieser Ereignisse an die Suva Zürich zu wenden. Bezüglich des
vorliegend interessierenden Unfallereignisses sei gestützt auf die
beweiswertigen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.___ davon
auszugehen, dass das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zu keinen strukturellen
Läsionen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei
vorbestehender chronischer Schleimbeutelentzündung geführt habe und spätestens
im Terminierungszeitpunkt der Zustand erreicht gewesen sei, der sich – in
Anbetracht des unfallfremden Vorzustandes – auch ohne das vorliegend in Frage
stehende Ereignis eingestellt hätte. Der Kreisarzt begründe unter Bezugnahme
auf den klinisch dokumentierten Verlauf mit fehlender Schädigung der Haut in
der Ellbogengelenksregion sowie unter Hinweis auf die bildgebend erhobenen
Befunde in überzeugender Weise, weshalb im Rahmen der im März 2021 erfolgten
Operationen keine unfallbedingte, sondern eine chronische Schleimbeutelentzündung
behandelt worden sei. Der kreisärztlichen Beurteilung stünden keine begründeten
medizinischen Stellungnahmen entgegen und auch sonst seien keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die gegen deren Zuverlässigkeit sprächen. Soweit der behandelnde
Orthopäde Dr. med. D.___ im Arztzeugnis vom 30. April 2021 bestätige, dass die
Operationen am rechten Ellbogen vom 11. März 2021 und 16. März 2021 mit
dem Unfall vom 10. Dezember 2020 zusammenhingen, bleibe dies gänzlich
unbegründet.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 zu Recht per 31. März 2021
eingestellt hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Im Austrittsbericht des B.___ vom 10. Dezember 2020 (Suva-Nr. 23, S. 2)
wurde beim Beschwerdeführers eine Kontusion des rechten Arms diagnostiziert. Er
sei aus 1.2 Metern von der Leiter gestürzt und dabei auf den rechten Arm
gefallen. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden. Die gleichentags
durchgeführten bildgebenden Abklärungen (Röntgen Schulter / Ellbogen / Handgelenk,
CT Ellbogen / Handgelenk) hätten keine Hinweise auf eine Fraktur
ergeben. Es sei somit von Weichteilverletzungen im Sinne einer Kontusion
auszugehen.
5.2
Im Bericht der E.___ betreffend
MRT Handgelenk nativ rechts vom 21. Dezember 2020 (Suva-Nr. 8, S. 2) wurde zur
Beurteilung festgehalten:
·
Kein Nachweis einer
ossären Läsion.
·
Kein Nachweis einer
ligamentären Verletzung oder einer Sehnenläsion.
·
Wenig Erguss
midkarpal und radiokarpal sowie ganglionartige Flüssigkeitskollektion volar
angrenzend an den Processus styloideus ulnae.
·
Ödematöse
capsuloligamentäre Imbibierung der dorsalen Strukturen und periartikuläres
Weichteilödem.
5.3
Im Bericht der E.___ betreffend
MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom 21. Dezember 2020 (Suva-Nr. 9, S. 2) wurde
zur Beurteilung festgehalten:
•
Partialläsion der
proximalen Hälfte der distalen Insertion der Bizepssehne an der Tuberositas
radii mit Flüssigkeitsunterminierung ohne Nachweis einer Sehnenretraktion.
•
Kein Nachweis einer Fraktur
oder einer ligamentären Läsion.
5.4
Dr. med. F.___, Facharzt für
Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 28. Januar 2021 (Suva-Nr. 27)
folgende Diagnose:
Komplex regionales Schmerzsyndrom Typ I
des rechten Ellbogen nach Leitersturz am 10. Dezember 2020
-
ohne Hinweise für eine
Mitbeteiligung des N. ulnaris am Ellenbogen
-
ausgeprägte Schwellung,
Überwärmung sowie Rötung des Ellbogens
-
sekundäre Omalgie und
Bewegungseinschränkung nach Sturz nach Immobilisation der Schulter für 4 Wochen
Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___
aus, in der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich kein Hinweis für
eine Muskelatrophie und auch soweit beurteilbar bei schmerzbedingter
Minderinnervation kein Hinweis für eine Parese. Die Sensibilität zeige sich
ebenfalls regelrecht. In der elektrophysiologischen Untersuchung des N. ulnaris
rechts bestünden keine Hinweise für eine axonale oder demyelinisierende
Neuropathie des N. ulnaris am Ellbogen. Auch im M. interosseus dorsalis I
rechts als vom N. ulnaris versorgten Muskel zeigten sich keine Hinweise für
eine durchgemachte axonale Läsion. Zusammenfassend müsse am ehesten von einem
komplex regionalen Schmerzsyndrom Typ I ohne Beteiligung einer Nervenschädigung
ausgegangen werden. Sekundär bestehe möglicherweise im Rahmen der
Immobilisation der Schulter auch bereits eine Schrumpfung der Gelenkkapsel.
5.5
Im Bericht der E.___ betreffend
MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom 4. Februar 2021 (Suva-Nr. 30, S. 2)
wurde zur Beurteilung festgehalten:
·
Keine fassbare
ossäre, ligamentäre chondrale/osteochondralen Läsion.
·
Kein Nachweis einer
Bursitis olecrani
·
Keine Tendinopathie
5.6
Mit Bericht vom 29. März 2021
(Suva-Nr. 75) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, Kreisarzt, aus, der Eingriff vom 11. März 2021, die
Bursektomie rechts, sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses.
Am 10. Dezember 2020 hätten bildgebend im CT keine strukturellen Läsionen
am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani objektiviert werden können und
am 21. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 hätten im MRI weiterhin keine
strukturellen Läsionen am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani
objektiviert werden können. Es dürfe sodann bemerkt werden, dass, wie von Dr.
med. D.___ in seiner E-Mail vom 18. März 2021 vermerkt, keine Schadenmeldung
zum Ereignis «Zwischen September und Oktober 2019 Schlägerei in Diskothek» mit
erwähnten Zahnschäden in einem der vier Dossiers zu finden sei. Wäre es bei
diesem Ereignis zu diesen Zahnschäden wie im Bild dargestellt gekommen, wären zeitnahe
medizinische Behandlungen überwiegend wahrscheinlich gewesen. Eine
zahnmedizinische Behandlung sei nicht dokumentiert.
5.7
Im Austrittsbericht vom 30. März
2021.
(Suva-Nr. 81) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, ein Hämatom postoperativ am Ellbogen rechts nach
Bursektomie am 11. März 2021. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, der
Beschwerdeführer sei ambulant am rechten Ellbogen wegen einer posttraumatischen
Bursitis olecrani am 11. März 2021 operiert worden. Der postoperative Verlauf
sei am Anfang unauffällig gewesen. Jedoch habe der Beschwerdeführer ab Montag
den 15. März 2021 stärkste Schmerzen am rechten Ellbogen bekommen, wobei
ein Verdacht auf ein infiziertes Hämatom am wahrscheinlichsten geschienen habe.
Bei therapieresistenten Schmerzen sei die Indikation zur operativen Ausräumung
des Hämatoms gestellt worden. Während der Operation in Vollnarkose sei es zum
Ablösen einer Kronenbrücke mit Bruch der Ankerzähne gekommen. Der Vorfall sei
der SUVA Zürich per E-Mail gemeldet worden. Ausser den starken Armschmerzen leide
der Beschwerdeführer an starken Zahnschmerzen bei praktisch kompletter
Zahnlosigkeit des Oberkiefers mit restlichen unbenutzbaren Zahnstümpfen. Die Nahrungsaufnahme
sei schmerzhaft und es finde ein ungenügendes Kauen statt. Die Zahnbehandlung
sei prioritär.
5.8
Mit ärztlicher Beurteilung vom
8.
April 2021 (Suva-Nr. 92) führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt, aus, der Eingriff vom 11. März
2021, die Bursektomie rechts, sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des
Ereignisses. Am 10. Dezember 2020 hätten bildgebend im CT keine strukturellen
Läsionen am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani objektiviert werden
können und am 21. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 hätten im MRI weiterhin keine
strukturellen Läsionen am Ellbogen rechts im Bereich der Bursa olecrani
objektiviert werden können. Ein möglicher Rückfall bestehe zum Ereignis […],
hier sei kreisärztlich die Kausalität der Bursitis bejaht worden. Zum Ereignis
«Discothekenschlägerei 2019» fänden sich weiterhin keine Angaben.
5.9
Mit Arztzeugnis vom 30. April
2021.
(Suva-Nr. 110) bescheinigte Dr. med. D.___, dass die Operationen am
rechten Ellbogen vom 11. und 16. März 2021 kausal mit dem Unfall vom 10.
Dezember 2021 zusammenhingen. Mit Arztzeugnis selben Datums (Suva-Nr. 111)
attestierte Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 eine durchgehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2021.
5.10
Mit ärztlicher Beurteilung vom 2.
Juni 2021 (Suva-Nr. 118) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt, aus, laut den vorliegenden
Akten in den vier existierenden Schadenfällen sei die versicherte Person
mindestens am 30. April 2020, 25. Mai 2020, 1. Juli 2020, 21.Dezember
2020, 11. Januar 2021, 29. Januar 2021, 11. Februar 2021 und 4. März 2021 von
Dr. med. D.___ gesehen worden, bevor Dr. med. D.___ am 11. März 2021 die mit
Komplikationen verbundene Bursektomie am rechten Ellbogen durchgeführt habe.
Versicherungsmedizinisch habe zu keinem Zeitpunkt bildgebend eine Bursitis
olecrani rechts objektiviert werden können, es müsse somit an den bisherigen
Stellungnahmen vollumfänglich festgehalten werden, da bei fehlender Begründung
der Kausalität laut Attest von Dr. med. D.___ weiterhin keine Kausalität
hergestellt werden könne zwischen den vier geklagten Ereignissen, sämtliche die
rechte Ellbogenregion betreffend, vom 14. Oktober 2019, 30. April 2020,
20.
Mai 2020 und 10. Dezember 2020. Insbesondere nach dem Ereignis im Dezember
2020, der unbeobachtete Leitersturz sechs Tage nach Anstellungsbeginn, im B.___
lege artis abgeklärt, hätten keine strukturellen Läsionen objektiviert werden
können. Ebenso habe die Untersuchung am 21. Dezember 2020 bei Dr. med. D.___
keine spezifischen Beschwerden objektivieren können. Zu keinem Zeitpunkt sei
eine überwiegend wahrscheinliche unfallkausale Bursitis vorgelegen. Eine
Schädigung der Haut in der Ellbogengelenksregion, welche zu einer Bursitis
hätte führen können, sei durchgehend seit 14. Oktober 2019 nicht
objektiviert worden. Dr. med. D.___ nehme keine Stellung zum klinischen Verlauf
seit Oktober 2019, begründe nicht, weshalb das Ereignis vom Dezember 2020 zu
jener Bursitis geführt hätte, welche im März 2021 operiert worden sei, und
weshalb keines der vorangegangenen Ereignisse zu einer Bursitis geführt hätte,
obgleich gleichlautende Beschwerden zwischen April 2020 und März 2021
durchgehend vom Versicherten geklagt worden seien. Zusammenfassend müsse
festgehalten werden, dass der dokumentierte klinische Verlauf dem typischen
Verlauf einer chronischen, überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausalen
Bursitis olecrani entspreche, und dass die vier geschilderten Ereignisse zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden chronischen
Schleimbeutelentzündung, jedoch zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung
geführt hätten, da zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung der Haut dokumentiert
worden sei, welche durch Bakterienverschleppung in die Tiefe zu einer
richtungsgebenden Verschlimmerung der Schleimbeutelentzündung hätte führen
können.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. C.___,
Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt,
weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. C.___ setzt sich in seinen
Beurteilungen eingehend mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden
auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend. Gemäss den
Ausführungen von Dr. med. C.___ hätten nach dem Unfall vom 10. Dezember 2020
keine strukturellen Läsionen objektiviert werden können. Ebenso habe die
Untersuchung am 21. Dezember 2020 bei Dr. med. D.___ keine spezifischen
Beschwerden objektivieren können. Zu keinem Zeitpunkt habe eine überwiegend
wahrscheinliche unfallkausale Bursitis vorgelegen. Eine Schädigung der Haut in
der Ellbogengelenksregion, welche zu einer Bursitis hätte führen können, sei
durchgehend seit 14. Oktober 2019 nicht objektiviert worden. Die Beurteilung
von Dr. med. C.___ wird sodann auch durch die Fachliteratur gestützt: Ein
Schleimbeutel (Bursa synovialis) liegt zwischen exponierten Knochen und
Weichteilen. Nach einem akuten Trauma kommt es zur Einblutung in den
Schleimbeutel, wobei der Schleimbeutel mit einer entzündlichen Reaktion
reagiert. Es entsteht eine posttraumatische Bursitis, von der eine infektiöse
Bursitis durch Eitererreger abgegrenzt werden muss. Offene
Schleimbeutelverletzungen entstehen durch ein direktes Trauma entweder durch
Schnittverletzung oder eine Platzwunde mit Eröffnung des Schleimbeutels.
Geschlossene Schleimbeutelverletzungen entstehen durch Prellung der
entsprechenden Region. Es kommt zu einer Einblutung oder einem subkutanen
Zerreissen des Schleimbeutels (Manfred-Raymond Felenda, in: Pflege in der
Traumatologie: Lehrbuch für Krankenpflegeberufe, Stuttgart 2001, S. 77 f.).
Im vorliegenden Fall wurde nach dem Unfall vom 10. Dezember 2020 anlässlich der
bildgebenden Abklärungen im Bereich des Ellbogens denn auch weder eine
Einblutung noch ein subkutanes Zerreissen des Schleimbeutels befundet. Damit
ist die Unfallkausalität der diagnostizierten Bursitis olecrani – welche zu den
beiden Operationen vom 11. und 16. März 2021 führte – nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem ergeben sich aus den
bildgebenden Abklärungen und den übrigen medizinischen Vorakten auch sonst
keine Hinweise auf eine unfallkausale Verletzung, welche die noch geklagten
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklären würde. So konnte der
im Bericht der E.___ betreffend MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom
21.
Dezember 2020 (Suva-Nr. 9, S. 2) erhobene Befund einer Partialläsion
der proximalen Hälfte der distalen Insertion der Bizepssehne an der Tuberositas
radii im Bericht der E.___ betreffend MRT Ellbogengelenk nativ rechts vom
4.
Februar 2021 (Suva-Nr. 30, S. 2) nicht mehr bestätigt werden.
An diesem Resultat vermögen sodann auch
die Rügen des Beschwerdeführers und die entgegenstehenden Arztberichte von Dr.
med. D.___ nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, der
Sturz von der Leiter vom 10. Dezember 2020 habe erstmals Beschwerden am rechten
Arm verursacht, vor diesem Ereignis habe er in keiner Hinsicht Schmerzen
gehabt, stützt er sich hierbei auf die unzulässige Formel «post hoc, ergo
propter hoc». Gemäss ständiger Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren
Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall
verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis
betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Sodann hielt Dr. med. D.___
mit Arztzeugnis vom 30. April 2021 (Suva-Nr. 110) zwar fest, die Operationen
am rechten Ellbogen vom 11. und 16. März 2021 hingen kausal mit dem Unfall
vom 10. Dezember 2020 zusammen. Er begründete dies jedoch nicht weiter, weshalb
daraus nichts abgeleitet werden kann. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___ in diesem Punkt auch deswegen nur
geringer Beweiswert zuzumessen ist, zumal er die von ihm geltend gemachte
Unfallkausalität auch in seinen anderen Berichten nicht weiter begründet.
Was schliesslich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnbeschwerden anbelangt, ist festzuhalten,
dass es in den vorliegenden Akten keine Hinweise dafür gibt und auch von keinem
behandelnden Arzt die Meinung vertreten wird, dass die Zahnbeschwerden bzw. der
Zahnschaden in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020
stehen. Es wird in den Akten denn auch ausdrücklich festgehalten, dass beim
Leitersturz kein Kopfanprall stattgefunden habe (vgl. Austrittsbericht des B.___
vom 10. Dezember 2020; Suva-Nr. 23, S. 2). Die Kausalität zwischen den
Zahnbeschwerden und dem Unfall vom 10. Dezember 2020 kann somit ohne Weiteres
verneint werden.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 per 31. März 2021 einstellte und eine
Dispositiv
weitergehende Leistungspflicht verneinte. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2 Bezüglich des geltend gemachten
Zahnschadens ist anzumerken, dass Dr. med. D.___ mit E-Mail vom 18. März
2021 (Suva-Nr. 56) geltend machte, während einer Operation – Anmerkung: Dr.
med. D.___ bezieht sich hierbei auf die Operation vom 11. März 2021 (vgl. Austrittsbericht
vom 30. März 2021; Suva-Nr. 81) – sei es zur Gebissschädigung (Zahnbrücke)
gekommen. Diese Brücke sei wegen einem Unfall eingebaut worden. Dieser Unfall
sei zwischen September und Oktober 2019 passiert, also in der Zeitperiode in
welcher der Beschwerdeführer bereits bei der Suva versichert gewesen sei. Dem
Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom 30. März 2021 ist in diesem
Zusammenhang zu entnehmen: «Verlust einer Kronenbrücke mit Ankerzähnen-Bruch
oberer Kiefer im Zusammenhang mit der Vollnarkose.» Da die Beschwerdegegnerin
die Kosten der Operationen vom 11. und 16. März 2021 aber nur
entgegenkommenderweise übernimmt (vgl. E. I. 1 hiervor) und der
Beschwerdeführer daraus somit keinen rechtlichen Anspruch ableiten kann, kann sie
grundsätzlich – aufgrund der fehlenden Kausalität dieser Operationen zum Unfall
vom 10. Dezember 2020 – auch nicht dazu verpflichtet werden, allfällige aus den
Operationen resultierenden Folgeschäden – wie die geltend gemachte Beschädigung
der Zahnbrücke des Beschwerdeführers – zu übernehmen. Dennoch hätte die Beschwerdegegnerin
die durch Dr. med. D.___ mit E-Mail vom 18. März 2021 (Suva-Nr. 56) gemeldete
Zahnschädigung zumindest als neue Unfallmeldung entgegennehmen müssen. Denn
ungeachtet dessen, ob die ursprüngliche Beschädigung der Zähne – offenbar
verursacht durch eine Schlägerei im Jahr 2019 (vgl. Suva-Nr. 75) – durch
die Suva versichert war oder nicht, kann es sich bei der nun geltend gemachten
Beschädigung der Zahnbrücke um ein neues Unfallereignis handeln, für welches
die Beschwerdegegnerin (allenfalls auch in Anwendung von Art. 12 UVG)
leistungspflichtig sein könnte. Wie die Beschwerdegegnerin auf telefonische
Nachfrage des Versicherungsgerichts bestätigt hat, wurde der mutmasslich bei
der Operation vom 11. März 2021 verursachte Zahnschaden bislang nicht als
mögliches Unfallereignis anhand genommen. Die Beschwerdegegnerin wird somit
angewiesen, die im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2021 geltend
gemachte Schädigung der Zahnbrücke als neue Unfallmeldung zu behandeln.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,
die im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2021 geltend gemachte
Schädigung der Zahnbrücke des Beschwerdeführers als neue Unfallmeldung zu
behandeln.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch