VSBES.2021.171
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
17. August 2022Deutsch88 min
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2003 aufgrund eines ermittelten
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 22. März 1990 als
Bauarbeiter bei der Bauunternehmung B.___, [...]. Am 23. August 1999 erlitt
er einen Arbeitsunfall, als er beim Abladen von der Ladebrücke eines
Lieferwagens fiel und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Am
26. Juni 2000 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2003 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrads von 40 % eine halbe Invalidenrente (Härtefallrente) mit Wirkung
ab 1. August 2000 zu (IV-Nr. 78). Am 1. März 2004 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 21. Mai bzw.
27. Juli 2004, IV-Nr. 103 S. 2 ff. bzw. 114). Mit Verfügung vom
30. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer bei einem unveränderten
Invaliditätsgrad eine Viertelsrente ab 1. August 2004 gewährt
(IV-Nr. 115). Die gegen die Verfügung vom 29. September 2003 erhobene
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 gutgeheissen;
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % wurde dem Beschwerdeführer ab
1. August 2000 eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 118). Die
dagegen gerichtete Beschwerde wurde infolge Rückzugs der Beschwerde von der
Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Versicherungsgericht) abgeschrieben (VSBES.2004.283; IV-Nr. 128
S. 2 f.).
1.2 Mit Verfügung vom
20. Januar 2006 stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete
Invalidenrente auf Ende Februar 2006 mit der Begründung ein, es liege kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor (IV-Nr. 130). Die dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010
abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 12. August 2004 und die darauf
basierende Rentenverfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 126) wurden
wiedererwägungsweise aufgehoben (IV-Nr. 169). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2011 ab (VSBES.2010.173;
IV-Nr. 190 S. 2 ff.). Das Bundesgericht schrieb die dagegen erhobene
Beschwerde mit Verfügung vom 19. September 2011 infolge Rückzugs der
Beschwerde als erledigt von der Kontrolle ab (9C_524/2011; IV-Nr. 197).
1.3 Am 19. September 2014
meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug neu an
(IV-Nr. 203). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2014 nicht ein
(IV-Nr. 210).
1.4 Eine weitere Neuanmeldung des
Beschwerdeführers bei der IV erfolgte am 20. Mai 2015 (IV-Nr. 214). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der D.___ (im Folgenden: D.___),
welche am 20. Januar 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. März
2016; IV-Nr. 238). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 wurde dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt (IV-Nr. 244 S. 2 ff.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Nr. 248 und 255). Am
14. Oktober 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung im Sinne
des Vorbescheids (IV-Nr. 256). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2018 abgewiesen (VSBES.2016.304;
IV-Nr. 277 S. 2 ff.).
1.5 Vom 31. Mai bis
19. Juli 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur Behandlung in den E.___,
[...], auf (IV-Nr. 285 und 295 S. 27 ff.). Am 23. September 2019
meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an, wobei er
darauf hinwies, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert
(IV-Nr. 286). Vom 11. bis 25. Februar 2020 sowie vom 1. bis
22. Oktober 2020 war der Beschwerdeführer erneut in den E.___, [...],
hospitalisiert (IV-Nr. 304). Nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, neuropsychologische
und psychiatrische) Begutachtung in der F.___ (im Folgenden: F.___), welche am
7. und 9. Juni 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 16. Juli 2021;
IV-Nr. 310 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. September
2021 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen
Abklärungen sei der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Arbeit,
insbesondere bei Arbeiten über Schulterhöhe rechts sowie bei speziell
schulterbelastenden Arbeiten, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich
leichten bis mittelschweren handwerklichen Arbeit in Wechselbelastung, mit
einer Hebelimite von maximal 10 kg, ohne Überkopfarbeiten oder wiederholte
Arbeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen sei der Beschwerdeführer zu
100 % arbeitsfähig. Somit bestehe weiterhin eine Leistungsfähigkeit von
100 %. Es sei ihm weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen (IV-Nr. 318; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 3. Oktober 2021 und mit Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2021
lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 und 7
ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30.09.2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Einholung eines externen Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen
Psychiatrie, Orthopädie sowie Innere Medizin.
4. Dem Beschwerdeführer sei ab
Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
Ziff. 3
der Verfügung vom 18.10.21 betr. Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar
bis 15.11.21, sei in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der vorliegend
angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet
(A.S. 36).
2.3 Mit Verfügung vom
14. Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 37 f.).
2.4 Am 28. Februar 2022 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 30. September 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen sind deshalb nicht anwendbar.
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter - 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.
mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der
Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.
Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über
den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4.5
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob sich beim Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 14. Oktober
2016, worin sein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde (IV-Nr. 256), eine relevante
Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist
der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom
14.
Oktober 2016 zu Grunde gelegt wurde:
5.1
Im bidisziplinären
(rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der D.___ vom 24. März
2016.
(Untersuchungen vom 20. Januar 2016) können den Schlussfolgerungen
der Begutachtung gemäss bidisziplinärer Konsensbesprechung folgende Diagnosen
mit qualitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden:
1.
Posttraumatische AC-Gelenksarthrose rechts, St.n. AC-Luxation Tossy III
rechts am 23.08.1999 mit Implantation einer Hakenplatte am 24.08.1999, St.n.
Metallentfernung am 25.11.1999; 2. Chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80). Die medizinische Beurteilung lautete
dahingehend, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich (wie bereits bei der
Vorbeurteilung qualifiziert) das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne
Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Es
könne nach wie vor nicht bestimmt werden, mit welcher Indikation die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge, auch könne nicht
nachvollzogen werden, zu welchen Zwecken man dem Exploranden Psychopharmaka
verabreiche. Auf jeden Fall lasse sich auch im aktuellen psychiatrischen Befund
keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren, welche eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin
eine klare, posttraumatisch bedingte, beginnende AC-Gelenksarthrose rechts mit
wahrscheinlich Impingement. Daneben könne ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom ohne Beeinträchtigung neuronaler Strukturen diagnostiziert
werden, dessen Stellenwert angesichts des psychiatrischen Befundes und bei
letztlich radiologisch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit
Vorbehalt zu werten sei. Die grosse Diskrepanz zwischen den subjektiven
Symptomen und den objektivierten Untersuchungsbefunden spreche auch somatisch
für eine grosse emotionale Überlagerung. Ebenso deuteten das nicht-anatomisch
korrelierende Druckdolenz-Schmerzbild und die grundsätzlich unauffälligen
Befunde in den bildgebenden Verfahren auf eine hohe funktionelle Überlagerung
hin. Letztlich spreche der ganze bisherige Verfahrensverlauf für eine hohe
Rentenfixierung. Der Fall sei eigentlich schon vor 13 Jahren mit der
SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 (volle Arbeitsfähigkeit in angepasster
leichter Tätigkeit) abgeschlossen worden und trotzdem sei der Explorand nicht
in den Arbeitsprozess zurückgekehrt. Es hätten sich seither weder somatisch
noch psychiatrisch wirklich neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der
Vorbeurteilung der D.___ vom 30. März 2010 (vgl. IV-Nr. 163) sei die
Situation im Wesentlichen unverändert. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit wurde dargelegt, der Explorand sei 100 % arbeitsunfähig für eine
schwere Arbeit, insbesondere seien Arbeiten über Schulterhöhe rechts, sowie
speziell schulterbelastende Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie
Arbeiten mit vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. Die Einschränkung ergebe
sich aufgrund der posttraumatischen AC-Gelenksarthrose rechts. Die
Arbeitsfähigkeit in allfälligen Verweistätigkeiten lautete wie folgt: Der
Explorand sei 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere
handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung. Es bestehe eine Hebelimite von
maximal 10 kg, Überkopf- oder wiederholte Arbeiten mit dem rechten Arm
über der Horizontalen seien nicht möglich. Spezifische medizinische Massnahmen
seien nicht indiziert. Zentral wären eine möglichst normale Aktivität und die
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (IV-Nr. 238.1 S. 6 ff.).
5.2
Dem rechtskräftigen Urteil des
Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2018 (VSBES.2016.304) können folgende
Erwägungen entnommen werden (IV-Nr. 277 S. 32 f., E. II. 8):
8.1
Nach dem Gesagten ist aufgrund des
bidisziplinären G.___-Gutachtens vom 24. März 2016 keine relevante
Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 ausgewiesen
(vgl. auch RAD-Bericht vom 15. Juni 2016; IV-Nr. 242). Die
Gutachter kommen vielmehr zum Schluss, dass sich seit der SUVA-Verfügung vom
3.
Mai 2002 weder somatisch noch psychiatrisch wirklich neue Aspekte
ergeben haben. Auch im Vergleich zum interdisziplinären G.___-Gutachten vom
30.
März 2010 sowie den versicherungspsychiatrischen und
neuropsychologischen H.___-Gutachten vom 18. November und
11.
Dezember 2008 ist die Situation nach den gutachterlichen Angaben im
Wesentlichen unverändert. Das G.___-Gutachten vom 24. März 2016 erfüllt
die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten
(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es bestehen sodann keine konkreten Indizien,
welche gegen die Zuverlässigkeit des G.___-Gutachtens vom 24. März 2016
sprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Gestützt darauf sind keine
Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
Schmerzempfindungen psychiatrische Pathologien entwickelt hätte, welche ihn in
seiner Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränken würden. Der
medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin fachärztlich und
bidisziplinär und damit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend
abgeklärt, weshalb – entgegen den gestellten Anträgen des Beschwerdeführers –
kein Anlass besteht, das Prüfverfahren wiederaufzunehmen bzw. ein neues
psychiatrisches Gutachten einzuholen. Von solchen weiteren Abklärungen sind
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).
8.2
Da keine erhebliche Veränderung
des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im
vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine vom vorerwähnten
materiell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010
abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es
beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein neuer
Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt (Neuanmeldung vom 23. September 2019) präsentiert sich wie
folgt:
6.1
Aus dem Bericht des Spitals I.___,
Orthopädische Klinik, vom 8. Dezember 2018 gehen folgende Diagnosen
hervor: «Allgemeine Armschwäche rechts mit ausgeprägten Schulterschmerzen DD
anterosuperiorer Konflikt Schulter rechts nach Unfall 1999 mit Sturz von
Lastwagen auf den Kopf sowie auf die Schulter rechts in [...] auf dem Bau». Die
Zwischenanamnese lautete wie folgt: Seit dem Jahr 1999 klage der Patient über
Schmerzen rechtsseitig. Er gebe starke Schulterschmerzen an. Diese träten auch
nachts auf. Er fühle sich dadurch stark gestört. Eine Infiltration habe keine
signifikante Besserung gebracht, auch nicht kurzfristig. Die
Zusatzuntersuchungen (Arthro-MR Schulter rechts vom 21. November 2018 und LWS-MR)
zeigten Folgendes: Es sei keine neuroforaminale Stenose sichtbar, bei stark
verwackelten Bildern sei die LWS aber schwierig interpretierbar. Es zeige sich
die Schulter mit partieller Supraspinatussehne, aber keiner transmoralen
Ruptur. Die Subscapularissehne und die Infraspinatussehne seien intakt. Die
Bizepssehne sei schön inserierend. Es bestehe keine Pully-Läsion. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Aktuell stehe die Kraftminderung im gesamten Arm
im Vordergrund. Zudem bestehe klinisch ein anterosuperiorer Konflikt. Eine
grössere Rotatorenmanschettenruptur habe ausgeschlossen werden können. Zur
besseren Eingrenzung der Herkunft der Schmerzen werde eine sequentielle
Infiltration glenohumeral, subacromial ins AC-Gelenk mit Lokalanästhetikum und
Kortison empfohlen (IV-Nr. 295 S. 35 f.).
6.2
Dem Bericht des H.___,
Medizinische Klinik, Nephrologie, vom 11. April 2019 können folgende Hauptdiagnosen
entnommen werden: 1. Symptomatische Ureterolithiasis links mit
konsekutiver Harntransportstörung links sowie asymptomatische Nephrolithiasis
links, 2. Asymptomatische Nephrolithiasis rechts (ca. 2,5 mm: spontan
abgangsfähig); 3. Verdacht auf chronische Nephropathie KDIGO G2A1 DD NSAR;
4.
Chronisches Kleinbeckenschmerzsyndrom (ED 2009)». Als
Nebendiagnose wurde eine erektile Dysfunktion (ED 2009) angegeben. Unter dem
Titel «Beurteilung» wurde dargelegt, der Patient komme zur metabolischen
Abklärung bei Status nach ca. fünfmaligen symptomatischen Steinepisoden mit
mehrfach spontanem Steinabgang in der Vergangenheit. Die durchgeführten
Konkrementanalysen hätten einen Nachweis von Kalziumoxalatsteinen ergeben.
Klinisch bestehe für den Patienten nach wie vor eine entsprechende Problematik
mit rechtsseitigen ziehenden Flankenschmerzen mit Dysurie. Laborchemisch zeige
sich eine leichtgradig eingeschränkte Nierenfunktion, am ehesten im Rahmen
einer chronischen Nephropathie bei langjährigem NSAR-Konsum. Hinweise für eine
endokrinologische Ursache des Steinleidens im Sinne eines
Hyperparathyreoidismus ergäben sich nicht. Ferner habe man keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer genetischen Störung im Sinne einer Cystinurie gefunden.
Als hauptsächliche Risikofaktoren hätten sich neben einer hohen Kochsalzzufuhr
eine Hyperoxalurie und ein stark erhöhtes Glycolat im Urin gefunden. Die
Ergebnisse seien mit dem Patienten ausführlich besprochen worden. Zudem sei
eine Beratung betreffend ausgewogene Ernährung mit Reduktion von tierischen zu
Gunsten von vegetarischen Produkten (weniger Fleisch, mehr Früchte und Gemüse)
erfolgt. Es sei empfohlen worden, die Salzzufuhr zu verringern und die
oxalathaltigen Speisen zu reduzieren (IV-Nr. 295 S. 30 ff.).
6.3
Im Austrittsbericht der E.___, [...],
vom 19. Juli 2019 (Hospitalisation vom 31. Mai bis 19. Juli
2019) wurden folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 gestellt:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (F33.2); 2. Chronifiziertes generalisiertes
Schmerzsyndrom (F62.80); 3. Mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol
(F10.1); 4. a.e. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
emotional-instabilen Anteilen (F60.9). Als weitere relevante Diagnose wurde
eine Nephrolithiasis bds. und ein St.n. Ureterolithiasis links, ED 01/2019,
angegeben. Unter dem Titel «aktuelle Behandlungshinweise» wurde dargelegt, die
Zuweisung sei durch die ambulante Psychiaterin, Dr. med. G.___, aufgrund
einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen erfolgt,
wobei der Patient in das Behandlungszentrum für Angst und Depressionen aufgenommen
worden sei. Beim Eintritt hätten sich zunehmende depressive Symptome, eine
massive Anspannung und innerliche Unruhe, eine Zunahme der chronischen
Schmerzproblematik mit vielfältigen somatischen Beschwerden, Angstsymptome mit
Panikzuständen, fragliche akustische und optische Halluzinationen (vor allem
beim Einschlafen) sowie wiederkehrende lebhafte Flashbacks (seinen
Arbeitsunfall im Jahr 1999 betreffend) gezeigt. Er sehe seine mit ihm
sprechenden verstorbenen Angehörigen, wobei sie ihn fragten, was er hier in der
Klinik mache und warum er nicht zu ihnen komme. Er habe sich wiederholt hoch
angespannt gezeigt und wiederholt mit Selbstmord gedroht, wenn man ihn hier
nicht heile und seine Frau nicht zu ihm zurückkomme. Das Gericht habe ihm ein
Hausverbot auferlegt; dies habe der Patient nicht akzeptieren wollen. Seine
ganze gesundheitliche Verschlechterung und die Ruinierung seines Lebens habe er
mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1999 im Zusammenhang stehend gesehen. Er habe
sich damals nicht richtig behandelt gefühlt, sein Zustand sei nach dem Unfall
nie wieder normal geworden.
Im Weiteren wurde ausgeführt, unter partieller
Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm habe es der Patient teilweise
geschafft, sich auf der Abteilung zu integrieren und Kontakt zu Mitpatienten zu
finden. Im Verlauf der therapeutischen Gespräche habe er massiv mit der
Trennung von Seiten der Ehefrau gehadert. Der Patient sei in seinen Themen sehr
eingeengt und haftend gewesen, sodass man ihn in wiederholten Gesprächen kaum
habe erreichen können. Das Erarbeiten eines Akzeptanzkonzepts oder die
Übernahme eigener Verantwortung seinem Leben gegenüber sei nicht möglich gewesen.
Er sei ständig auf die Opferrolle fixiert gewesen und habe angegeben, alle
anderen seien an seinem Leiden schuld. Zur Stimmungsstabilisierung und bei
Impulsdurchbrüchen sei er medikamentös behandelt worden. Später, bei beklagter
Müdigkeit, sei dieses Medikament reduziert worden. Es sei eine antidepressive
Medikation installiert worden, worunter der Patient tagsüber eine leichte
Motivationssteigerung gezeigt habe, subjektiv jedoch weiterhin somatisierend
gewesen sei. Der Patient habe von permanenten Angstzuständen mit Stimmenhören
von verstorbenen Angehörigen (meistens beim Einschlafen) berichtet. Gestützt
auf einen Gerichtsentscheid habe die Auflage bestanden, dass der Patient die
gemeinsame Wohnung in [...] endgültig räumen müsse. Mit Hilfe der internen Sozialberatung
sei für den Patienten eine neue Wohnform gefunden worden. Der Patient habe in
leicht verbessertem Zustand, ohne akuten Hinweis auf Selbst- oder
Fremdgefährdung, nach Hause entlassen werden können. Er wünsche eine weitere
ambulant-psychiatrische Betreuung durch das Psychiatrische Ambulatorium [...],
da er dort wohne. Eigenanamnestisch habe ein chronisch erhöhter Alkoholkonsum
bestanden, der jedoch während des Aufenthalts keine klinischen oder
laborchemischen Hinweise für eine mögliche Abhängigkeit aufgewiesen habe
(IV-Nr. 295 S. 27 ff.).
6.4
Aus dem Bericht der E.___,
Ambulatorium [...], über das Erstgespräch vom 3. August 2019 geht hervor, der
Patient sei im Anschluss an die vorerwähnte stationäre Behandlung von seinem behandelnden
Arzt für die weitere ambulant-psychiatrische Behandlung angemeldet worden. Im
Gespräch habe er sich angespannt und fordernd gezeigt. Er habe angegeben, der
Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik habe ihm nichts gebracht. Er habe
dieselben Probleme wie vorher. Im Gespräch beklage er im Vordergrund stehende
Schlafstörungen, Niederstimmigkeit und Energie- sowie Interessenverlust. Als
Hauptauslöser nenne er seinen Arbeitsunfall im Jahr 1999 sowie die Trennung von
seiner Ehefrau. Der Patient gebe an, seit Dezember 2018 nicht mehr mit seiner
Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern zusammenzuleben. Die Familie habe die
Wohnung in [...] verlassen und er sei provisorisch zur Schwester seiner Ehefrau
nach [...] gezogen. Noch während des Klinikaufenthalts habe man eine neue Wohnung
gefunden. Der Patient erzähle weiter, dass er viele im Kopf kreisende Gedanken
habe, vor allem hinsichtlich seiner Zukunftsperspektive und seiner Situation
infolge des Arbeitsunfalls. Er gebe an, Schmerzen im ganzen Körper zu haben. Er
leide sehr unter seiner Unterkieferfraktur, sodass sein alltägliches Leben
gestört sei. Er könne keine feste Nahrung zu sich nehmen, weil er sonst seinen
Unterkiefer «zurückschieben» müsse. Er sei bisher bei Dr. med. G.___ in
Behandlung gewesen, habe sich jedoch wegen der langen Anfahrt für eine
Behandlung in [...] entschieden. Er trinke regelmässig Alkohol.
Zur Berufsanamnese wurde angegeben, der
Patient habe als Lastwagenchauffeur bei mehreren kleinen Firmen gearbeitet. Bei
seiner letzten Arbeitsstelle habe er einen Berufsunfall im Jahr 1999 gehabt.
Ein Lehrling sei mit einem Lastwagen nicht wie vorgängig besprochen rückwärts
gefahren, sondern vorwärts. Dabei habe der Patient, der auf dem Lastwagen
gestanden sei, das Gleichgewicht verloren und sei hinuntergefallen. Dabei habe
er mehrere Frakturen, eine Schädel-Hirn-Erschütterung und eine Kieferfraktur
erlitten. Letzteres sei wegen Komplikationsgefahren nicht repariert worden.
Weil der Kiefer verschoben sei, könne er keine feste Nahrung zu sich nehmen.
Wegen der Schmerzen habe er nie mehr arbeiten können. Als besonders traumatisch
empfinde er es, dass der Lehrling nichts bemerkt habe. Dieser habe den
Rückwärtsgang eingelegt und sei auf ihn zugefahren. In diesem Moment habe sich
der Patient nicht bewegen können, habe aber alles wahrgenommen. Nur dank
Bauarbeitern vom Nachbarbau, die dies rechtzeitig bemerkt und einen Stein an
das Fenster des Fahrers geworfen hätten, habe der Lehrling noch rechtzeitig
bremsen können. Diese Erlebnisse hätten sich in seinem Kopf «eingebrannt».
Sowohl die Suva als auch die IV hätten seinen Fall abgelehnt. Er lebe vom
Sozialamt.
Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten wie
folgt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3); Anpassungsstörung im Rahmen von
Trennungssituation mit Ehefrau (F42) mit vorwiegender Störung von anderen
Gefühlen (F43.23); Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
emotional instabilen Anteilen vom impulsiven Typ (F60.9); Psychische
Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem
Substanzgebrauch (F10.25); Chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom
(F62.80). Als andere relevante Diagnosen wurden eine Nephrolithiasis beidseits
sowie ein St.n. Uretherolithiasis links, Eintrittsdiagnose 01.2019, angegeben. Im
Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, es handle sich um einen 48-jährigen
Patienten, der an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere
depressive Episode, mit psychotischen Symptomen leide. Im Vordergrund stünden
Ein- und Durchschlafstörungen, bedrückte Stimmung, Energie- und Interessenverlust,
verminderter Antrieb und Appetit sowie Zukunftsängste und eine pessimistische
Zukunftsperspektive. Unter eingestellter Medikation spüre der Patient keine
wesentlichen Veränderungen. Es bestehe bei ihm auch eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen vom
impulsiven Typ, die während des Gesprächs mit ersichtlicher Angespanntheit,
forderndem, arrogantem und hochmütigem Verhalten sowie mangelnder Empathie zum
Ausdruck gekommen seien (IV-Nr. 295 S. 24 ff.).
6.5
Dem Bericht der E.___, [...],
vom 4. Oktober 2019 kann entnommen werden, der Patient befinde sich seit
dem 23. August 2019 im Psychiatrischen Ambulatorium in [...] in
Behandlung. Er sei vom 31. Mai bis 19. Juli 2019 in der
Psychiatrischen Klinik [...] wegen einer Verschlechterung der depressiven
Symptomatik mit Schlafstörungen hospitalisiert gewesen. Er habe zunehmende
depressive Symptome beklagt, eine massive Anspannung und innerliche Unruhe,
eine Zunahme der chronischen Schmerzproblematik mit vielfältigen somatischen
Beschwerden, Angstsymptome mit Panikzuständen, fragliche akustische und
optische Halluzinationen (vor allem beim Einschlafen) sowie wiederkehrende, lebhafte
Flashbacks (seinen Arbeitsunfall im Jahr 1999 betreffend). Der Patient habe
sich suizidal gezeigt. Seine ganze gesundheitliche Verschlechterung und die
Ruinierung seines Lebens habe er mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1999 im
Zusammenhang stehend gesehen. Er habe sich damals nicht richtig behandelt
gefühlt; sein Zustand sei nach dem Unfall nie wieder normal geworden. Im
Ambulatorium [...] habe er nebst den depressiven Symptomen auch psychotische
Symptome beklagt. Er sehe seine verstorbenen Angehörigen mit ihm sprechend, sie
fragten ihn, was er hier mache und weshalb er nicht zu ihnen komme. Er habe
sich wiederholt angespannt gezeigt und in sehr hohen Tönen gesprochen. Es
wurden folgende Diagnosen angegeben: Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3),
chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom (F62.80), mindestens schädlicher
Gebrauch von Alkohol (F10.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (F60.9). Der Patient sei medikamentös
behandelt worden. Man müsse mit einem chronischen Verlauf einer depressiven
Störung mit Chronifizierungstendenzen rechnen (IV-Nr. 285).
6.6
Aus dem Bericht des J.___,
Universitätsklinik für Augenheilkunde, vom 27. Oktober 2019 geht die
Diagnose «RA/LA Unklare, intermittierende Visusstörungen zur weiteren Abklärung
DD medikamentös (Seroquel) Ausschluss einer Netzhautdystrophie i.S. einer
Stäbchen- / Zapfendystrophie H35.9, wechselnde Angaben des Farbsehens,
konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung in der Erstuntersuchung» hervor.
Allgemein bestehe eine Depression. Die Beurteilung lautete wie folgt: Man habe
den Patienten erstmals am 30. September 2019 in der Sprechstunde gesehen,
wo ein bestkorrigierter Visus rechts von 0.3 (mit stenopäischer Lücke 0.6) und
links von 0.2 ohne Besserung mit stenopäischer Lücke gemessen worden seien. Der
Nahvisus sei bei 0.3 gelegen. Gleichentags habe der Patient keine Angaben im
Ishihara-Farbtest machen können, wobei er die Kontrollziffer habe benennen
können. Anamnestisch sehe der Patient seit Jahren beidseits zunehmend
schlechter, vermehrt mache ihm auch das Sehen in der Dämmerung Mühe. Familiär
bestünden keine ophthalmologischen Erkrankungen. In der Verlaufskontrolle habe
sich ein spontaner Visus mittels mexikanischer Prüfung rechts von 0.8 (-2.0
sphärisch) und links von 0.6 (-1.75 sphärisch) gezeigt, in der
Ishihara-Farbtestung habe er 8 von 13 Ziffern korrekt benannt. Die Gesichtsfelduntersuchung
habe auf eine beidseitige, konzentrische Einschränkung hingewiesen, während im
multifokalen und Ganzfeld-ERG normwertige Antworten abgeleitet worden seien.
Morphologisch habe sich kein Korrelat der schwankenden Sehstörungen ausmachen
lassen bei regelrechten, altersentsprechenden vorderen und hinteren
Augenabschnitten. Auch die OCT-Untersuchung von Papille und Makula hätten einen
physiologischen Befund gezeigt. Gesamtheitlich bleibe eine medikamentöse Genese
der schwankenden Visusstörungen durch die Seroquel-Einnahme vorstellbar (IV-Nr. 295
S. 22 f.).
6.7
Im Bericht des H.___ vom
19.
November 2019 werden folgende Hauptdiagnosen angegeben: 1. Verdacht
auf primäre Hyperoxalurie bei rezidivierender Urolithiasis;
2.
Asymptomatische Nephrolithiasis rechts (ca. 2,5 mm: spontan
abgangsfähig); 3. Chronische Nephropathie KDIGO G2aA1 DD NSAR, Chronische
Urolithiasis; 4. Chronisches Kleinbeckenschmerzsyndrom (ED 2009);
5.
Mässige Linsentrübungen beidseits; 6. Sekundäre erektile
Dysfunktion, ED 2009; 7. Depression und somatoforme Schmerzstörung. Bei
der Beurteilung wurde angegeben, der Patient komme zur wiederholten Kontrolle
der Urinbefunde bei auffälliger Hyperoxalurie und deutlich erhöhtem Glycolat im
Urin. Anamnestisch bestehe ein rezidivierender Steinabgang von ca. 5 bis
6.
Steinen innerhalb der letzten 2 bis 3 Monate. Nach Angaben des Patienten
werde eine oxalatarme Diät eingehalten und die orale Kaliumcitrattherapie
regelmässig eingenommen. Eine erweiterte ophtalmologische und auch eine
kardiologische Untersuchung hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer
Speicherkrankheit ergeben. Eine erneute Bestimmung der repräsentativen
Stoffwechselprodukte für eine primäre Hyperoxalurie Typ III habe wiederholt
einen Normalbefund ergeben (IV-Nr. 295 S. 18 ff.).
6.8
Dem Austrittsbericht der E.___ [...]
vom 24. Februar 2020 über den stationären Aufenthalt vom 11. bis
25.
Februar 2020 können die Hauptdiagnosen «1. Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)», «2. Chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom (F62.80)», «3. Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen
(F61)» entnommen werden. Zudem wurden als Nebendiagnosen eine
«4. Kiefergelenks-Arthropathie rechts» sowie eine «5. Nephrolithiasis
bds. und St.n. Ureterolithiasis links, ED 01/2019» angegeben. Zur aktuellen
Behandlung wurde vermerkt, der Patient sei durch das Ambulatorium [...] bei
progredienten Depressionen zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung
auf die Abteilung für Angst und Depressionen zugewiesen worden. Der Patient
habe am multimodalen Therapieprogramm regelmässig teilgenommen. Während der
Hospitalisation sei Seroquel von 300 mg auf 400 mg erhöht worden. Hierunter
habe sich der Patient ein wenig ausgeglichener und ruhiger im Kontakt und in
der sozialen Interaktion gezeigt. Im Rahmen der explorativen Gespräche hätten thematisch
die chronischen Schmerzen und die chronifizierte depressive Symptomatik dominiert.
Erneut sei versucht worden, die inneren und äusseren Ressourcen des Patienten
zu aktivieren. Am 27. Februar 2020 sei im gegenseitigen Einverständnis der
Austritt des Patienten erfolgt. Zum Austrittszeitpunkt habe kein Hinweis auf
Eigen- und Fremdgefährdung bestanden (IV-Nr. 304 S. 5 ff.).
6.9
Dem Bericht der
Universitätsklinik K.___, Neuro-Urologie, vom 27. Februar 2020, können
folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Verdacht auf Harnblasen- und
Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie (DD neurogen) sowie auf chronisches
Becken-Schmerzsyndrom; 2. St.n. symptomatischer Nephrolithiasis links;
3.
Asymptomatische Nephrolithiasis von 2.5 mm Durchmesser rechts;
4.
Alkohol-Abhängigkeitssyndrom; 5. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung; 6. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Zur
Beurteilung wurde dargelegt, video-urodynamisch habe sich eine hyperkapazitive,
hyposensitive und normoaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie ohne
vesiko-uretero-renalen Reflux gezeigt. Das Miktionsprofil habe sich zwar
nicht-obstruktiv gezeigt, dennoch habe das video-urodynamische Funktionsprofil
vorwiegend eine Entleerungsproblematik ergeben, welche zu den Symptomen passe.
Aus diesem Grund sei dem Patienten zur Reduktion des infravesikalen Widerstands
ein Rezept ausgestellt worden. Es werde eine neuro-urologische
Verlaufskontrolle geplant. Eine erleichterte Harnblasenentleerung sollte auch
einen positiven Einfluss auf die Schmerzsituation im kleinen Becken haben
(IV-Nr. 295 S. 13 ff.).
6.10
Aus dem Bericht der E.___ zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 gehen folgende Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) hervor: «Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), chronisch generalisiertes
Schmerzsyndrom (F62.80), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen
und emotional instabilen Anteilen (F61)». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine «Kiefergelenks-Arthropathie rechts», eine «Nephrolithiasis
bds.» sowie ein «St.n. Uretherolithiasis links, ED 01/2019» angegeben. Im
Weiteren wurde dargelegt, der Patient komme alle zwei bis drei Wochen zur
Sitzung. Er beklage aktiv Ein- und Durchschlafstörungen, die in enger
Verbindung mit Visionen von toten Leuten bestünden. Dies seien vor allem
verstorbene Verwandte, die ihm zuriefen, dass er mit ihnen gehen solle. Davor
habe er grosse Angst, weshalb er immer mit Licht schlafe und sehr schlecht
einschlafen könne. Oft brauche er Unterstützung von seinen Angehörigen. Zudem
beklage er eine bedrückte Stimmung, Energie- und Interessenverlust, stark
verminderten Antrieb und Appetit sowie Zukunftsängste. Trotz verschiedener
Medikamente zeige er keine wesentliche Veränderung. Er beklage innere Unruhe,
Panikattacken, Schwindel, Übelkeit, Schmerzen im Körper und in den Gliedern.
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
lautete dahingehend, aufgrund des mehrjährigen Verlaufs der Beschwerden und der
hartnäckigen Chronifizierung, bei der es trotz mehrmaligen Versuchen von
Therapiewechseln und der Medikation zu keiner Verbesserung der Symptome
gekommen sei, gehe man davon aus, dass das aktuelle Störungsbild ein
stationärer Zustand sei. Der Patient könne nur leichten Funktionalitäten im
täglichen Leben nachgehen. Bei der Therapie gehe es am ehesten um
ressourcenorientierende unterstützende Gespräche und Einsetzen von Medikamenten
mit dem Ziel, seine Ängste zu vermindern; der Patient benötige soziale
Sicherheit und soziale Hilfe. Zur beruflichen Situation wurde darauf
hingewiesen, der Patient sei seit ca. 1999 arbeitslos. Er habe seither nie
gearbeitet. Aufgrund der bestehenden Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, des
verminderten Antriebs, Panikattacken, Schlafstörungen und der damit verbundenen
verminderten Leistungsfähigkeit sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Der
Patient dürfe zurzeit nicht Auto fahren. Aufgrund des langjährigen Verlaufs und
der Chronifizierung der bestehenden Symptome sei eine Tätigkeit weder auf dem
ersten Arbeitsmarkt noch in geschütztem Rahmen zumutbar. Eine Eingliederung sei
unwahrscheinlich. Der Patient sei aufgrund der erwähnten Symptome bei den
Aufgaben im Haushalt eingeschränkt und dabei auf die Hilfe von Dritten
angewiesen. Seine Kinder und Verwandten unterstützten ihn beim Kochen, Putzen
und Waschen. Die Einkäufe könne er soweit selbstständig erledigen. Aufgrund des
mangelnden Appetits esse er unregelmässig (IV-Nr. 293).
6.11
Im Bericht von Dr. med. L.___,
Allgemeine Medizin FMH, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 wurde
angegeben, der Patient stehe bei ihm seit dem 13. Februar 2018 in
Behandlung. Es bestehe eine vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit seit
Jahren. Er, Dr. med. L.___, habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren
müssen, da der Sachverhalt offenbar seit langem klar sei. Es bestehe für jede
Art von Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Beim Patienten persistierten seit
dem Unfall im Jahr 1999 Schulterschmerzen rechts mit einer Armschwäche rechts
und seit Jahren ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht
dermatogener Schmerzausstrahlung bei Diskopathie L4 bis S1 und Osteochondrose
L5/S1 sowie eine relevante psychiatrische Erkrankung. Es handle sich um eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen
Anteilen, kombiniert mit rezidivierender depressiver Störung und somatoformem
Schmerzsyndrom sowie einer Anpassungsstörung von dauerhaftem Charakter im
Rahmen der Trennungssituation von der Ehefrau. Hinzu geselle sich ein
Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch von Alkohol. Belastend sei
eine rezidivierende Urolithiasis mit St.n. entsprechenden invasiven
Behandlungen. Weiterhin schwer belastend sei auch ein chronisches
Kleinbecken-Schmerzsyndrom, welches seit über 10 Jahren bekannt sei. Aktuell
persistiere weiterhin die komplexe Symptomatik, welche sich aus all den
erwähnten Problemen ergebe. Es bestehe eine langjährige Arbeitslosigkeit bzw. -unfähigkeit
ohne reale Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Es gebe keine
Ressourcen, welche für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Auch bei den
Aufgaben im Haushalt sei der Patient erheblich eingeschränkt bzw. nicht in der
Lage, ohne Hilfe anderer sich selbst zu versorgen, sodass er ohne Unterstützung
in der Verwahrlosung enden würde (IV-Nr. 295 S. 6 ff.).
6.12
Dr. med. M.___, Allgemeine
Medizin FMH, gab in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom
18.
Juni bzw. 2. Juli 2020 an, der Patient habe bis zum
23.
August 1999 gearbeitet und sehr gut für sein Wohl und das seiner
Familie sorgen können. Am 23. August 1999 habe sich für ihn ein erstes
Trauma ereignet. Er habe als Lastwagenchauffeur einen Unfall (ohne
Selbstverschulden) erlitten, bei dem er sich derart verletzt habe, dass er seitdem,
gemäss seiner Aussage, unter Schmerzen in Kopf, Nacken, Schulter rechts und
Knie rechts leide. Es seien eine Rehabilitation in [...] sowie zahlreiche Behandlungen
erfolgt. Aktuell leide der Patient unter persistierenden Schmerzen im ganzen
HWS-, BWS- und LWS-Übergang. Ausserdem habe er Kopfschmerzen, Brechreiz und
Schulterschmerzen, die beim Bewegen, Bücken und Heben von Gewicht an Intensität
zunähmen. Er schlafe die ganze Nacht nicht. Er sei sozusagen unruhig, jammernd,
vergesslich und vor allem verbal aggressiv. Er könne sich nicht konzentrieren,
fühle sich ängstlich und sei verzweifelt. Gegenüber den Familienangehörigen sei
er unterschwellig aggressiv und es komme zwischen ihnen schnell zu
Streitigkeiten vor allem mit seiner Ehefrau. Später merke er, dass sein
unbewusstes Verhalten zur Eskalation geführt habe. Inzwischen sei seine
Ehefrau, mit der er über 20 Jahre zusammengelebt habe, vor allem wegen seinem
krankheitsbedingten Fehlverhalten mit den Kindern ausgezogen und wolle keinen
Kontakt mehr zu ihm. Er vermeide fast gänzlich den Kontakt zur Aussenwelt, habe
Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Vergesslichkeit, Schlafstörungen und ein
allgemeines Unwohlsein. Solange der Patient eine halbe IV-Rente gehabt habe,
d.h. seine Krankheit als Folge des mittelschweren Unfalls akzeptiert worden
sei, sei es ihm seelisch bzw. moralisch besser gegangen. Er sei sehr «jammernd»
bezüglich seiner Schmerzen und die Schmerzschwelle sei sehr niedrig gewesen.
Seitdem ihm im Jahr 2006 die minime Rente gestrichen worden sei (für ihn das
zweite «Trauma»), sei eine Wesensveränderung festzustellen. Leid, Verzweiflung,
Missverständnis, Ärger, Enttäuschung, Hoffnungslosigkeit, Armut an Lebenskraft
und Lebensmotivation hätten rapid an Dauer und Intensität zugenommen. Trotz grosser
Bemühungen seitens des Sozialdienstes sei es nicht gelungen, ihn ins soziale
Arbeitsleben zu integrieren. Die Beschwerden- und Leidenskette verlängere sich
und werde immer schwerer. Der Patient sei zunehmend psychotisch, d.h. er
verarbeite alle Geschehen krankhaft. Objektiv leide er unter einem
panvertebralen Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose der BWS und einer Streckhaltung
der LWS mit Hyperlordose. Es bestünden eine Beweglichkeitseinschränkung und
eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen und paravertebral. Es sei eine
Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter vorhanden bei Status nach
Fraktur der rechten Clavicula (1999). Es bestünden Senk- und Spreizfüsse
beidseits, der Tibialias-posterior-Reflex (TPR) beidseits sei nicht auslösbar.
Die degenerativen Veränderungen im Bereich des lumbovertebralen Übergangs
hätten bei rheumatologischen Untersuchungen stets zugenommen, ohne jedoch eine
Neurokompression zu finden. Der Patient leide im Weiteren seit 15 Jahren an
einer erektilen Dysfunktion. Die Untersuchungen und Behandlungen hätten keine
Pathologie und keine Therapieerfolge gebracht. In dieser Kette von
Schwierigkeiten, unter denen der Patient schwer leide, bleibe er bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 297 S. 2 ff.).
6.13
Aus dem Bericht der E.___ [...]
vom 22. Oktober 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers
vom 1. bis 22. Oktober 2020 geht hervor, die Zuweisung sei durch das
Ambulatorium [...] aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik
mit innerer Unruhe, Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen und
Suizidgedanken zur Stabilisierung und medikamentösen Anpassung auf die
Abteilung für Angst und Depression erfolgt. Auf der Station habe sich der
Patient initial stark zurückgezogen und Kontakte vermeidend gezeigt. Im Verlauf
habe er sich etwas aktiver gezeigt und regelmässig am multimodalen
Therapieprogramm teilgenommen. Psychotherapeutisch seien neben Gesprächen von
ärztlicher Seite auch pflegerische Gespräche im Rahmen der Bezugspersonenpflege
durchgeführt worden. In den Einzelgesprächen habe sich der Patient klagend,
demonstrativ-leidend und teils fassadär gezeigt. Thematisch hätten die
chronischen Schmerzen und die chronifizierte depressive Symptomatik dominiert.
Erneut sei versucht worden, die inneren und äusseren Ressourcen des Patienten
zu aktivieren. Am 22. Oktober 2020 habe der Patient in gebessertem Zustand
aus dem stationären Setting entlassen werden können. Bei Austritt hätten keine
Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung oder Suizidgedanken bestanden
(IV-Nr. 304 S. 1 ff.).
6.14
Dem polydisziplinären
(allgemein-internistischen, orthopädischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen) Gutachten der F.___ vom 16. Juli 2021 (Untersuchungen vom
7.
und 9. Juni 2021) können im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Fortgeschrittene Abnützung an der
Lendenwirbelsäule L5/S1 (Osteochondrose) und mehretagige, moderate Abnützungen
der Zwischenwirbelgelenke (ICD-10 M42.17 und M47.86); Zustand nach einer operativ
versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultereckgelenks (AC-Gelenksluxation)
rechts (ICD-10 S43.1); Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode
(ICD-10 F33.0); Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem
Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8); Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8)». Die weiteren gestellten Diagnosen (moderate Abnützung an der
Halswirbelsäule in der Etage C5/6 [Spondylose/Unkarthrose] und mehretagige,
beginnende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken [ICD-10 M47.82];
Adipositas I, BMI 31.9 kg/m2 [ICD-10: E66.00]; Dyslipidämie
[Fettstoffwechselstörung], laufende Statintherapie [ICD-10: E78.9]; chronischer
Nikotinabusus, kumulativ ca. 50 pack years [ICD-10: F17.9];
Nephrolithiasis bds. mit Status nach Ureterolithiasis links, ED 01/2019,
27.01.2019
Doppel-J-Kathetereinlage links, 21.02.2019 ureterorendoskopische
Harnleiter- und Nierensteinextraktion links; Status nach 16.01.2017
Epididymektomie rechts bei chronisch schmerzhafter Nebenhodenreizung rechts mit
diskreter Begleithydrozele; aktenkundiges obstruktives Schlafapnoesyndrom [ED
2006] mit pathologischer Tagesschläfrigkeit, Epworth Score 18/24 [DD: plus
Depression] – poly-graphischer Apnoe-/Hypopnoe-Index 35/h in Rückenlage 45/h
[2003: 37/h) – Status nach CPAP-Intoleranz; vorgetäuschte kognitive Störung
[«definite malingering neurocognitive dysfunktion»]) haben nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde / Diagnosen wurde angegeben, aufgrund der orthopädischen und
psychiatrischen Diagnosen seien sowohl die körperliche als auch die psychische
Belastbarkeit reduziert. Aufgrund der im Moment ausreichend kompensierten
Symptomatik bestehe aber bei einer angepassten Beanspruchung nur eine leichte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Zu den eventuell relevanten
Persönlichkeitsaspekten wurde dargelegt, in der aktuellen Begutachtung könnten
eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine Persönlichkeitsänderung
infolge des chronischen Schmerzsyndroms festgestellt werden. Diese Diagnosen
hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zu den Belastungsfaktoren /
Ressourcen gaben die Gutachter an, aufgrund der orthopädischen und
psychiatrischen Diagnosen seien sowohl die körperliche als auch die
psychiatrische Belastbarkeit in einem gewissen Mass reduziert. Da die
Einschränkungen bei einer angepassten Beanspruchung im Moment gut kompensiert
seien, bestehe bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit nur eine geringe
Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die beruflichen Ressourcen bestünden in der
Ausübung eines körperlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Berufes
unter Berücksichtigung der leicht verminderten psychischen Belastbarkeit
(mässige Beeinträchtigung der Planung und Strukturierung, Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivität).
Zur Konsistenzprüfung wurde dargelegt, die Beschwerdevalidierung in der
neuropsychologischen Testung habe sich auffällig gezeigt und auch bei der psychiatrischen
sowie orthopädischen Begutachtung hätten klare Anzeichen einer Selbstlimitation,
Symptomverdeutlichung und -ausweitung sowie eines aggravierenden Verhaltens beobachtet
werden können. Da für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich die
objektivierbaren Befunde herangezogen worden seien, sei aus polydisziplinärer
Sicht eine valide Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit möglich.
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Baugewerbe wurde von den Gutachtern mit
0.
% (100%ige Arbeitsunfähigkeit) angegeben; diese Einschätzung bleibe
unverändert zum Vorgutachten im Jahr 2016. Die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit wurde auf 80 % (20%ige Arbeitsunfähigkeit)
festgesetzt. Die maximale Präsenz betrage 8,5 Stunden pro Tag, es bestehe
jedoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund der mässig
eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit sowie der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die
retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt:
24.
März bis 30. Mai 2019: 100%ige Arbeitsfähigkeit; 31. Mai bis
19.
Juli 2019: vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären
Aufenthalts; 19. August 2019 bis 10. Februar 2020: 80%ige
Arbeitsfähigkeit; 11. bis 25. Februar 2020: vollständige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären Aufenthalts; 26. Februar bis
30.
September 2020: 80%ige Arbeitsfähigkeit; 1. bis 22. Oktober 2020:
vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären Aufenthalts; seit
23.
Oktober 2020: 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Das funktionelle Belastbarkeitsprofil
lautete wie folgt: Zu vermeiden seien das Heben / Tragen von Gewichten über
12,5 kg (das Heben / Tragen sollte grundsätzlich manchmal und nicht repetitiv
gefordert sein), Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-,
Brust- und Lendenwirbelsäule (z.B.: repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes
[mehr als 40 °] bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in
deutlicher Abweichung zur Körperachse; repetitive Rotationsbewegungen mehr als
30.
° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte
Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit, sich abzustützen, Arbeiten mit
häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, etc.), Grobarbeiten (z.B. mit Schlagbohrmaschine,
einem schweren Hammer, etc.) mit dem Arm rechts, höhenexponierte Arbeiten (z.B.
auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit einer
hohen Anforderung an die Planung und Strukturierung, Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Zu empfehlen
seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten. Die
Gesamtarbeitsfähigkeit wurde dahingehend begründet, die vollständige
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Mitarbeiter im Baugewerbe bestehe
wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates. In dieser Hinsicht bleibe die
Einschätzung unverändert zum Vorgutachten im Jahr 2016. Die nun festgestellte
leichte Leistungsminderung bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit
begründe sich mit der neu eingetretenen, verminderten psychischen
Belastbarkeit. Diesbezüglich könne eine Verschlechterung seit dem Jahr 2016
nachvollzogen werden. Zu den medizinischen Massnahmen wurde angegeben, die
bestehenden Therapien sollten fortgeführt werden. Eine wesentliche Steigerung
der beruflichen Leistungsfähigkeit sei aber dadurch nicht zu erwarten
(IV-Nr. 310 S. 15 ff.).
6.14.1
Dem allgemein-internistischen
Teilgutachten (Dr. med. univ. N.___, Praktischer Arzt) können keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Nach den
gutachterlichen Angaben haben die gestellten Diagnosen (Adipositas,
Dyslipidämie, chronischer Nikotinabusus, Nephrolithiasis bds. bei Status nach
Ureterolithiasis links, Status nach Epididymektomie rechts bei chronischer,
schmerzhafter Nebenhodenreizung rechts mit diskreter Begleithydrozele, aktenkundiges
obstruktives Schlafapnoesyndrom mit pathologischer Tagesschläfrigkeit) keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen dargelegt, bei Nephrolithiasis beidseits mit Zustand nach
Harnleiterkolik linksseitig mit erfolgter Harnleiter- und Nierensteinentfernung
links im Februar 2019 sei eine urologische Behandlung im H.___ erfolgt. Der
Explorand nehme laufend ein harnansäuerndes Mittel zur Prophylaxe von
Nierensteinen ein. Im durchgeführten Standardlabor finde man
allgemein-internistisch keine nennenswerten Auffälligkeiten. Bezüglich des
obstruktiven Schlafapnoesyndroms erfolgten seit Jahren keine pneumologischen
Kontrollen mehr. Eine Gewichtsreduktion werde empfohlen. Aus
allgemein-internistischer Sicht bestehe für die mehr als 20 Jahre
zurückliegende, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Auch für eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allgemein-internistisch bestünden
seit dem Referenzzeitpunkt (Rentenablehnung vom 14. Oktober 2016) keine
nennenswerten Änderungen (IV-Nr. 310 S. 41 ff.).
6.14.2
Aus dem orthopädischen
Teilgutachten (Dr. med. univ. O.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates) gehen die Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) «Fortgeschrittene Abnützung an der Lendenwirbelsäule L5/S1
(Osteochondrose) und mehretagige, moderate Abnützungen der
Intervertebralgelenke (ICD-10 M42.17 und M47.86)» sowie «Zustand nach einer
operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultereckgelenks
(AC-Gelenksluxation) rechts (ICD-10 S43.1)» hervor. Die weiteren Diagnosen
(moderate Abnützung an der Halswirbelsäule in der Etage C5/6 [Spondylose/Unkarthrose]
und mehretagige, beginnende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken [ICD-10
M47.82] sowie Adipositas WHO Grad I [ICD-10 E66.0]) haben nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med.
O.___ legte dar, von der orthopädischen Seite her könne aufgrund der
Abnützungen am Bewegungsapparat eine gewisse Einschränkung der körperlichen
Belastbarkeit festgestellt werden. In der aktuellen Begutachtung zeigten sich
aber in Ruhe und bei der moderaten Beanspruchung keine Anzeichen körperlicher
Schmerzen. Die exakte Beurteilbarkeit der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der
Selbstlimitation sowie der Symptomverdeutlichung und -ausweitung nur erschwert
möglich. Beim Exploranden sei eine Schultereckgelenksverletzung rechts
(AC-Gelenksluxation) operativ versorgt worden. Erwartungsgemäss habe sich nun
eine moderate posttraumatische AC-Gelenksarthrose entwickelt. Ansonsten seien
konservative Behandlungen der degenerativ bedingten LWS-Beschwerden erfolgt.
Anhand der aktuellen Befunde und vor allem mit Blick auf den Umstand, dass das
vom Exploranden angegebene bzw. subjektiv empfundene Ausmass der Schmerzen von
körperlicher Seite nicht nachvollziehbar und erklärbar sei, bestehe keine
Indikation für interventionelle Massnahmen oder operative Eingriffe.
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
dargelegt, die Beurteilung der exakten körperlichen Leistungsfähigkeit sei
aufgrund der erheblichen Selbstlimitation sowie der ausgeprägten
Symptomverdeutlichung und -ausweitung des Exploranden erschwert. Basierend auf
den objektiven Befunden (moderate-posttraumatische Abnützung des
Schultereckgelenks rechts, fortgeschrittene Abnützung am lumbosakralen Übergang
und moderate Degeneration an der HWS) könne jedoch klar festgestellt werden,
dass die aktuelle Leistungsfähigkeit unter den Anforderungen des Berufs als
Mitarbeiter im Baugewerbe liege. Im Hinblick auf die Ausübung einer
angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe von orthopädischer
Seite jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die gutachterliche
Einschätzung im bidisziplinären D.___-Gutachten vom 24. März 2016 könne
nachvollzogen und auch anhand der aktuellen Begutachtung bestätigt werden. Die
beruflichen Ressourcen bestünden in der Ausübung einer leichten bis
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung einer vermehrten
Beanspruchung der Schulter rechts sowie der Lendenwirbelsäule. Anhand der
objektivierbaren Abnützungen am Bewegungsapparat könne eine Einschränkung der
körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Das Ausmass sei jedoch aufgrund
der diskutierten Umstände (Selbstlimitation, Symptomverdeutlichung und -ausweitung)
nur bedingt abschätzbar. Allerdings habe man in Ruhe und bei einer moderaten
Beanspruchung im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine körperlichen Schmerzen
oder Einschränkungen beobachten können.
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bleibe unverändert zum
Vorgutachten aus dem Jahr 2016. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit betrage 100 %. Auch diese Einschätzung bleibe unverändert zum erwähnten
Vorgutachten. Während der maximalen Präsenzzeit von 8,5 Stunden pro Tag bestehe
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Empfehlungen seien weder qualitative noch quantitative
Einschränkungen zu erwarten. Zu vermeiden seien das Heben/Tragen von Gewichten über
12,5 kg (das Heben/Tragen sollte grundsätzlich manchmal und nicht repetitiv
gefordert sein), Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-,
Brust- und Lendenwirbelsäule, Grobarbeiten mit dem Arm rechts sowie
höhenexponierte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten. Zu empfehlen seien leichte
bis mittelschwere, wechselbelastenden Tätigkeiten. Im Vergleich zum
Referenzzeitpunkt (14. Oktober 2016) sei es aus orthopädischer Sicht zu
keiner relevanten Veränderung gekommen (IV-Nr. 310 S. 27 ff.).
6.14.3
Im neuropsychologischen
Teilgutachten (Dipl. Psych. P.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP)
wurde die Diagnose «Nicht-authentische neuropsychologische Störungen» gestellt.
Die neuropsychologische Beurteilung lautete wie folgt: der Explorand zeige in
der testpsychologischen Untersuchung eine stark verminderte Kooperations- und
Leistungsbereitschaft. Die erzielten sehr schwachen Ergebnisse seien nicht mit
den in den Akten angegebenen Diagnosen vereinbar. Sowohl das Verhalten des
Exploranden als auch die extrem niedrige Trefferrate in einem einfachen nonverbalen
Beschwerdevalidierungstest wiesen auf eine unzureichende
Kooperationsbereitschaft des Exploranden hin. Zur Validierung der kognitiven
Leistungserfassung sei in der aktuellen Untersuchung ein international
anerkanntes und gut untersuchtes nonverbales Performanzvalidierungsverfahren
verwendet worden, welches eine hohe Sensitivität und Spezifität besitze und
Vergleichswerte verschiedenster klinischer Populationen liefere. Dieses
Verfahren erlaube aufgrund von Profilanalysen eine gute Unterscheidung zwischen
authentischen Gedächtnisdefiziten und unzureichender
Anstrengung/Selbstlimitierung. Dieser Test sei für verschiedene klinische
Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft (Patienten mit schwerem
Schädelhirntrauma, Personen mit niedriger Bildung oder Intelligenzminderung) ohne
Probleme zu bewältigen. Dies gelte auch für Probanden mit einer anderen
Muttersprache. Die erzielten Werte des Exploranden lägen in diesem Test
überwiegend unter oder auf Zufallsniveau, damit weit unter dem Bereich
verschiedener klinischer Populationen mit guter Anstrengungsbereitschaft. Nach
mathematischer Berechnung seien mit einer an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit durch den Exploranden gezielt falsche Antworten unter
Kenntnis der richtigen Antworten gegeben worden. Dies bedeute, dass in diesem
Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die
Leistungsmotivation prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation belegten.
Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe man kein gültiges
Testprofil erhalten können. Im Fragebogen zur Überprüfung der Plausibilität der
angegebenen psychiatrischen Symptome überschritten die bejahten Symptome den
Cut-off für eine plausible Symptomatik deutlich. Insbesondere gebe der
Explorand eine hohe Anzahl an bizarren und untypischen psychotischen Symptomen
an. In der Zusammenschau aller zur Verfügung stehenden Informationen seien die
in der Untersuchung gezeigten Minderleistungen als nicht-authentische
neuropsychologische Störungen einzuordnen. Bei Ergebnissen unter Zufallsniveau
müsse von einer Aggravation oder Simulation (Malingering) von kognitiven
Störungen ausgegangen werden. Bereits im neuropsychologischen Vorgutachten aus
dem Jahr 2008 seien im verwendeten Symptomvalidierungsverfahren sehr auffällige
Ergebnisse und auch im übrigen Testprofil unplausible Resultate erzielt worden,
welche von den Gutachtern im Rahmen eines bewusstseinsnahen Verhaltens
interpretiert worden seien.
Zur Bewertung und Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde abschliessend angegeben, es sei von einem deutlich
aggravatorischen Verhalten in der Untersuchungssituation auszugehen. Die Schilderung
der Beschwerden mit Bejahung multipler bizarrer und untypischer psychotischer
Symptome sei als nicht glaubhaft anzusehen. Man könne daher weder Art und
Ausmass kognitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus
neuropsychologischer Sicht angeben (IV-Nr. 310 S. 2 ff.).
6.14.4
Dem psychiatrischen
Teilgutachten (Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH) können die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:
F33.0), einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem
Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) sowie einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) entnommen werden. Als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine «vorgetäuschte kognitive Störung»
(definite malingering neurocognitive dysfunction) angegeben. Die versicherungsmedizinische
Beurteilung lautete dahingehend, seit dem Jahr 2001 seien kontinuierliche,
zunächst primär ambulante psychiatrische Behandlungen wahrgenommen worden. Dies
kontinuierlich, auch mit unterschiedlichen medikamentösen Regimen, an die sich
der Explorand allerdings nicht mehr konkret erinnern könne. Es hätten nun sei
dem Jahr 2019 insgesamt drei stationäre psychiatrische Behandlungen
stattgefunden, zuletzt im Jahr 2020. Im Weiteren laufe eine ambulante
psychiatrische Behandlung mit Terminen alle ein bis zwei Wochen. Seit einigen
Jahren werde auch eine stabile Medikation mit Printelix, Prazine sowie Seroquel
verordnet, was nach den Angaben des Exploranden zumindest etwas helfe (die
Medikamentenspiegel seien im therapeutischen Bereich). Eingliederungsversuche
(anamnestisch beschrieben mit dem Versuch einer Rückkehr an den Arbeitsplatz
vor fast 20 Jahren) und auch andere Arbeitsversuche seien aufgrund der vom
Exploranden angegebenen gesundheitlichen Probleme gescheitert. Den bisherigen
Verlauf und die Entwicklung betrachtend habe sich zuletzt eine zunehmende
Chronizität und Regression gezeigt, sodass die Prognose als zurückhaltend zu
betrachten sei.
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
dargelegt, es ergäben sich verschiedene Inkonsistenzen, z.B. habe der Explorand
angegeben, zu seinen Kindern und zu seiner Familie keinen Kontakt mehr zu
haben, während er von diesen versorgt werde. Hierzu habe der Explorand ergänzt,
dass dies eben «nur» die ältere Tochter und der Cousin seien. Hier bestünden
deutliche Widersprüchlichkeiten, die jedoch auch seitens des Exploranden nicht
näher erklärt werden könnten. In Bezug auf die von ihm erlebte Befindlichkeit
und die von ihm geschilderten Beschwerden, insbesondere auch im Zusammenhang
mit dem im Mini-ICF-App erhobenen «Status» finde man erhebliche Diskrepanzen.
Der Explorand sehe und erlebe sich nach seinen Angaben quasi zu nichts mehr in
der Lage, was im Widerspruch zu den zum Teil berichteten Aktivitäten stehe,
auch wenn diese begrenzt gewesen seien. Des Weiteren sei die im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung beschriebene Aggravation und Inkonsistenz
thematisiert worden. Hier habe der Explorand angegeben, dies sei für ihn viel zu
komplex gewesen, er habe keine Ahnung und es sei eine viel zu hohe Anforderung
gewesen, «nicht nur ein bisschen zu viel». Am Vormittag (orthopädische
Untersuchung) sei alles noch viel schlimmer gewesen, so verliere er das
Vertrauen zu den Ärzten, der aktuelle Arzt (Orthopäde) habe ihn seelisch
verletzt. Er wisse nicht, weshalb dieser mit ihm so umgegangen sei. Es sei
jedoch zu berücksichtigen, dass sich angesichts dieses Verhaltens zumindest in
den letzten Jahren ein psychopathologischer Anteil nicht negieren lasse. Der
Explorand selbst erlebe sich als komplett invalide und voll arbeitsunfähig, was
jedoch de facto mit den aktuell erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. In
diesem Sinne berücksichtige man die Inkonsistenzen und das aggravatorische
Verhalten im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sodass die subjektiv
beschriebene Einschränkung, die einer kompletten Invalidität entsprechen würde,
nicht in diesem Masse wahrgenommen werde, sondern in Anbetracht der
Gesamtsituation eine zumindest im begrenzten Rahmen gegebene Einschränkung
festgelegt werde.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Bauarbeiter wurde mit 80 % ab 23. Oktober 2020 festgesetzt.
Dies gelte auch für eine leidensangepasste Verweistätigkeit. Die bisher
laufenden medizinischen Massnahmen und Therapien sollten entsprechend
fortgesetzt werden. Von wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder
Verbesserungen des Gesamtzustandes sei jedoch nicht auszugehen. Insgesamt sei
von einer Verschlechterung des Gesamtzustandes auszugehen, die sich auch auf die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirke (IV-Nr. 310 S. 49 ff.).
6.15
In ihrer Stellungnahme vom
25.
August 2021 zum vorerwähnten psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen
der F.___-Begutachtung hielt die behandelnde Oberärztin der E.___ fest, der Patient
befinde sich seit dem 23. August 2019 in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium [...]. Während
dieses Beobachtungszeitraums habe sich der Patient unverändert konstant sehr
leidend, fordernd, sehr angespannt, enttäuscht, verbittert und niederschwellig
aggressiv gezeigt. Die Schicksalsschläge (1999 Arbeitsunfall, keine
Unterstützung durch die SUVA, chronische körperliche Schmerzen, Trennung von
seiner Partnerin im Dezember 2018, kein Kontakt zu den Kindern) habe er aufgrund
seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht verarbeiten können. Die
daraus resultierende schwere depressive Störung, Suchtproblematik und
Schmerzstörung seien die daraus folgenden komorbiden psychischen Störungen, die
man auch als dysfunktionale vermeidende bzw. überkompensierende
Bewältigungsstrategien beurteilen könne. Die vorbestehende gegebene soziale
Fähigkeit, eine Familie zu gründen, und die Aufnahme der Arbeitstätigkeit
während mehrerer Jahre liessen darauf schliessen, dass zuvor keine gravierenden
psychischen Einschränkungen bestanden hätten. Das Vorhandensein einer
narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sei eher wahrscheinlich. Erst nach
dem Unfall habe der Patient die psychische Störung entwickelt. Es gehe hier um
eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit schlussendlich resultierender
Persönlichkeitsstörung. Der Patient präsentiere sich verbittert, enttäuscht,
hoffnungslos und misstrauisch. Die langfristige ambulante und stationäre
psychiatrische Behandlung sowie eine medikamentöse Behandlung hätten keine
Verbesserung bzw. kein Ansprechen gezeigt. Die gescheiterten
Behandlungsmassnahmen wiesen auf das Vorhandensein entweder einer
Persönlichkeitsstörung oder auf ungelöste innerliche Konflikte hin. Das
Verbitterungssyndrom liege wahrscheinlich im Zentrum der Psychopathologie. Mit
der diagnostischen Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters könne man
sich einverstanden erklären, aber nicht mit der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit. Der Patient sei aufgrund der psychischen Problematik
(Persönlichkeitsstörung und Verbitterung) nicht in der Lage zu arbeiten. Er
beschreibe sich selbst und der Welt als unerträglich. Nur unter Einnahme
massiver Psychopharmaka könne er in zwischenmenschliche Interaktionen eintreten
(IV-Nr. 315).
6.16
Dr. med. M.___ erneuerte in
seinem Bericht vom 6. September 2021 die in seinem Schreiben vom 18. Juni
2020.
gemachten Ausführungen (IV-Nr. 297 S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.12
hiervor) und hielt wiederum fest, der Patient bleibe bis auf Weiteres zu
100.
% arbeitsunfähig (IV-Nr. 321; Beschwerdebeilage [BB] 2).
7.
7.1
7.1.1
Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. September 2021 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen
(Gutachten der F.___ vom 16. Juli 2021) sei der Beschwerdeführer zu
100.
% arbeitsunfähig in einer schweren Arbeit, insbesondere seien Arbeiten
über Schulterhöhe rechts sowie speziell schulterbelastende Arbeiten wie
Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie Arbeiten mit vibrierenden Maschinen
ausgeschlossen. Bei einer körperlich leichten bis mittelschweren handwerklichen
Arbeit in Wechselbelastung, mit einer Hebelimite von maximal 10 kg und
ohne Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit dem rechten Arm über der
Horizontalen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits- und leistungsfähig.
Es sei ihm weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu verdienen
(A.S. 1 f.).
7.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Einholung eines externen Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen «Psychiatrie»,
«Orthopädie» und «Innere Medizin». Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich massiv verschlechtert, weshalb
er sich am 23. September 2021 (recte: 2019) bei der Beschwerdegegnerin neu
angemeldet habe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das
Gutachten der F.___ ab, da dieses beweisuntauglich sei. Im psychiatrischen
Teilgutachten sei die Diagnostik insofern unverständlich, als seit jeher eine
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Auch wäre angesichts der
orthopädischen Diagnosen eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen vom Gutachter zu diskutieren gewesen. Mit diesen Diagnosen setze sich
der Gutachter nicht hinreichend auseinander. Die Schmerzsituation sei nicht in
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Dass im Zeitpunkt der
Begutachtung von einer leichten Depressivität im Rahmen der rezidivierenden
depressiven Störung ausgegangen worden sei, sei auch nicht nachvollziehbar. Die
Störung sei mindestens als mittelgradig zu qualifizieren. Sodann bestünden Klagen
über ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen sowie eine
psychomotorische Hemmung. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass neben der
bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine Persönlichkeitsstörung
vom emotional instabilen Typ verneint worden sei. Zu Recht halte der
psychiatrische Teilgutachter fest, dass sich eine Verschlechterung in
psychiatrischer Hinsicht ergeben habe. Nicht nachvollziehbar sei aber die von
ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Dies zeige sich schon
daran, dass der Beschwerdeführer zwischen 2019 und 2020 nicht weniger als
dreimal habe stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Dennoch solle er –
ausser während der stationären Aufenthalte – jeweils lediglich zu 20 %
arbeitsunfähig gewesen sein. Dies sei weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Vielmehr sei in der Vergangenheit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Diese nicht nachvollziehbare retrospektive Einschätzung schlage
auch auf die Beweisuntauglichkeit der aktuellen Einschätzung einer 20%igen
Arbeitsunfähigkeit durch. Die Restarbeitsfähigkeit von 80 % werde in
keiner Weise begründet. Es sei unklar, in welchem Anforderungsprofil der
Beschwerdeführer allenfalls mit den attestierten Einschränkungen tätig sein
könnte. Im Mini-ICF-Rating seien praktisch durchgehend mässiggradige
Beeinträchtigungen attestiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer in der Haushaltführung in psychiatrischer Hinsicht
eingeschränkt sein soll, jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von nicht weniger
als 80 %, also rund 6 Stunden pro Tag, in ausserhäuslicher Tätigkeit
attestiert werde, wo er ständigen Interaktionen mit Drittpersonen ausgesetzt
sei. Offensichtlich habe der psychiatrische Teilgutachter Diskrepanzen bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt.
Solches gehe nicht an. Der Gutachter enthalte sich auch jeglicher Beurteilung,
ob das entsprechende Verhalten nicht Ausdruck der von ihm diagnostizierten
narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei. Die erhobene Diagnose sei als
eindrücklich zu werten. Der Beschwerdeführer verwahrlose zu Hause ohne adäquate
Aktivitäten. Worin der psychiatrische Gutachter ein relevantes Mass an
Aktivität erblickt haben wolle, sei unklar. Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung
habe sich ausschliesslich an den erhobenen objektiven Befunden sowie der
gestellten Diagnose zu orientieren. Gänzlich ausgeblendet werde die Frage, ob
der Beschwerdeführer einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber
überhaupt noch zumutbar sei. Es sei auch nicht danach gefragt worden. Die
Verschlechterung des Gesundheitszustands äussere sich auch in neuen bzw.
gefestigten Diagnosen und in einem ausgeprägteren Schweregrad gegenüber den
vorangehenden medizinischen Berichten. Umso mehr verwundere es, dass
Dr. med. C.___ im Gutachten vom 27. Juli 2004 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert habe, wogegen der nunmehr eingesetzte Gutachter lediglich auf eine
solche von 20 % komme. Auch hier bestehe ein Widerspruch im Gutachten zur
Aktenlage, welcher weder im psychiatrischen Teilgutachten noch im
Gesamtgutachten adäquat aufgelöst werde. Auch die orthopädischen und
neuropsychologischen Teilgutachten hätten Mängel und seien deswegen beweisuntauglich.
Demgemäss sei nach Massgabe der Einschätzungen der behandelnden Ärzte von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerdeergänzung
[A.S. 7 ff.]).
7.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, vier
Disziplinen umfassende polydisziplinäre (allgemein-internistische,
orthopädische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten der F.___ vom
16.
Juli 2021 für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen des
Beschwerdeführers vom 7. und 9. Juni 2021 beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die
aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im
Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (Interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt, wobei die Konsensbeurteilung
von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet wurde (IV-Nr. 310 S. 20 ff.).
Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die
einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben
des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die
gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten
und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar
hergeleitet werden. Das F.___-Gutachten bezieht sich ausreichend auf das
Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts (vgl. E. II. 4.5
hiervor) und eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 kann dem
psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden. Das Gutachten der F.___ wird
damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4.3
hiervor).
7.3
Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, es sei seit jeher eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
worden und auch angesichts der orthopädischen Diagnosen wäre eine
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen vom Gutachter zu
diskutieren gewesen, mit diesen Diagnosen habe sich der psychiatrische Teilgutachter
jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerdeergänzung,
S. 7 Ziff. 5), ist Folgendes festzustellen: Der psychiatrische
Teilgutachter der F.___, Dr. med. Q.___, stellte die Diagnosen (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte Episode, einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und
führte dazu aus, psychiatrisch finde sich beim Beschwerdeführer eine komplexe,
diagnostisch schwierig einzuschätzende Situation, wobei eine Pathologie nicht
völlig verneint werden könne (IV-Nr. 310 S. 55). Die vom Beschwerdeführer
erwähnten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung, Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Anteilen) wurden vom psychiatrischen Teilgutachter nicht
gestellt und auch nicht weiter diskutiert, er hielt aufgrund der bestehenden
Aktenlage im Rahmen der Herleitung der Diagnosen vielmehr fest, die bisher
erfolgten psychiatrischen Einschätzungen seien zwar grundsätzlich verständlich
und nachvollziehbar, daraus sei jedoch auch die komplexe und schwierige
Situation des Beschwerdeführers mit einer Mischung aus zum Teil klinischer
psychiatrischer Symptomatik und eines (wie im D.___-Gutachten vom 24. März
2016.
beschriebenen [vgl. IV-Nr. 238.1 S. 6 und 238.4 S. 8 ff.]) abnormen
«illness behaviour» und «malingering» mit Inkonsistenzen und Aggravation ersichtlich
(IV-Nr. 310 S. 56). Zur Schmerzsituation wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung
dargelegt, aus orthopädischer Sicht könne aufgrund der Beschwerden am
Bewegungsapparat eine gewisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit
nachvollzogen werden. Infolge der operativ versorgten
Schultereckgelenksverletzung rechts (AC-Gelenksluxation) sei es
erwartungsgemäss zur Entwicklung einer moderaten, posttraumatischen
AC-Gelenksarthrose gekommen. Schmerzen seien bei einer verstärkten
Beanspruchung zu erwarten und auch eine gewisse Bewegungseinschränkung. Die
Gutachter äusserten sich im Weiteren dahingehend, das vom Beschwerdeführer
angegebene Ausmass der Schmerzen (dauerhaft auf der visuellen Analogskala [VAS]
zwischen 5 und 6 und bei Belastung 10) könne aus orthopädischer Sicht weder
erklärt noch im Rahmen der körperlichen Untersuchung beobachtet werden. Vergleichbar
zum Vorgutachten vom 24. März 2016 bestehe ein abnormes
Krankheitsverhalten mit Inkonsistenzen und klaren Hinweisen auf eine
Aggravation. Die Diagnosen in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur
(narzisstische Persönlichkeitsstörung und Persönlichkeitsveränderung in Folge
des Schmerzsyndroms) seien nachvollziehbar und zu bestätigen (IV-Nr. 310
S. 20).
Angesichts dieser Begutachtungsergebnisse
sowie nach einer Würdigung der bestehenden Aktenlage leiteten die Experten die gestellten
Diagnosen nachvollziehbar her und nahmen dazu in ihrer Beurteilung detailliert Stellung,
wobei auf die Schmerzsituation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Der
Umstand, dass die Diagnose einer «andauernden Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)», jedoch nicht die Diagnosen einer «somatoformen
Schmerzstörung» oder diejenige einer «Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Anteilen» gestellt und die beiden letztgenannten Diagnosen nicht
weiter diskutiert wurden, stützt sich auf die fachärztlich erhobenen klinischen
Untersuchungsergebnisse, wobei es im Ermessen der Gutachter, insbesondere des
psychiatrischen Teilgutachters, liegt, ob und in welchem Ausmass allfällige
weitere Diagnosen im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom zu diskutieren sind. Die
in den Arztberichten der Psychiatrischen Dienste gestellte Diagnose eines
«Chronifizierten (bzw. chronischen) generalisierten Schmerzsyndroms (ICD-10
F62.80)» (vgl. E. II. 6.3, 6.4, 6.5, 6.8, 6.10 und 6.13 hiervor)
wurde nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien (ICD-10) gleich eingeordnet
(F62.80), weshalb hier nicht von relevanten Abweichung in Bezug auf die
Diagnostik ausgegangen werden kann (vgl. IV-Nr. 304 S. 1). Da die Gutachter
übereinstimmend zum Schluss kamen, das Ausmass der vom Beschwerdeführer
angegebenen Schmerzen seien aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht nicht
erklärbar und es sei von einem abnormen Krankheitsverhalten mit Inkonsistenzen
und klaren Hinweisen auf eine Aggravation auszugehen (IV-Nr. 310
S. 20), kann nachvollzogen werden, dass auf die vom Beschwerdeführer
erwähnten Diagnosen nicht weiter eingegangen wurde. Ein Mangel in Bezug auf die
Diagnostik ist hier nicht ersichtlich, zumal sich auch die behandelnde
Oberärztin der E.___, [...], in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 zum
psychiatrischen F.___-Teilgutachten dahingehend äusserte, sie sei mit der
diagnostischen Einschätzung im F.___-Gutachten einverstanden (IV-Nr. 315
S. 2; vgl. E. II. 6.15 hiervor). Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers besteht somit kein Anhaltspunkt, dass die Schmerzsituation des
Beschwerdeführers im Gutachten nicht in die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit
eingeflossen wäre.
7.4
Der Beschwerdeführer erhebt im
Weiteren den Einwand, es sei angesichts der mit dem Fremdbeurteilungsinstrument
«Mini-ICF-APP» erhobenen mässig ausgeprägten Beeinträchtigungen nicht
nachvollziehbar, dass der psychiatrische Teilgutachter im Gutachtenszeitpunkt lediglich
von einer leichten Depressivität im Rahmen der rezidivierenden depressiven
Störung ausgegangen sei, vielmehr bestehe eine mindestens mittelgradige
depressive Störung (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5). Soweit der
Beschwerdeführer mit diesem Einwand geltend machen will, die gutachterlich
festgestellte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit in
Höhe von 80 % sei aus psychiatrischer Sicht zu hoch festgesetzt worden, ist
Folgendes festzuhalten: Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich nicht
die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen
zeitigt. Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit
resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnose-inhärentem Bezug zum
Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem
Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei
psychischen Störungen. Wie stark die versicherte Person in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist,
ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Auch bei als
schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich nicht automatisch auf eine
ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur
eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein. Eine
leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen
durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere
psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes
therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des
Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe
vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen
werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar
aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und
an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2.
mit Hinweisen).
Der psychiatrische Teilgutachter,
Dr. med. Q.___, legte nachvollziehbar dar, als Kriterien einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, seien die
auch aktuell bei der Untersuchung erhobenen Befunde berücksichtigt worden:
deutliche Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven, vermindertes Selbstwertgefühl und suizidale Gedanken. Dr. med.
Q.___ führte sodann aus, im Rahmen der aktuell durchgeführten Untersuchung,
welche auch deutlich konfrontative Elemente verbunden mit Konfrontationen der
Inkonsistenzen und des Aggravationsverhaltens umfasst habe, habe der
Beschwerdeführer soweit emotional stabil, zwar latent aggressiv und angespannt,
jedoch kompensiert gewirkt. Die im Vorfeld diagnostizierte emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ habe nicht bestätigt werden können (IV-Nr. 310
S. 56 f.). Ferner hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, neben erneut
deutlichem aggravatorischem Verhalten seien sowohl Inkonsistenzen als auch
psychopathologische Hinweise festgestellt worden, welche die aktuell gestellten
psychiatrischen Diagnosen rechtfertigten. Der Beschwerdeführer sei nahezu 20
Jahre nicht mehr arbeitstätig. Bei anscheinend zunehmender regressiver
Entwicklung werde er durch die Familie versorgt. Seit dem Jahr 2019 hätten
insgesamt drei stationäre psychiatrische Behandlungen stattgefunden, im
Weiteren laufe eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Terminen alle ein
bis zwei Wochen. Seit einigen Jahren werde auch eine stabile Medikation
verordnet, was nach den Angaben des Beschwerdeführers zumindest etwas helfe. Den
bisherigen Verlauf und die Entwicklung betrachtend habe sich zuletzt eine
zunehmende Chronizität und Regression gezeigt, sodass die Prognose als
zurückhaltend zu betrachten sei (IV-Nr. 310 S. 58). Zur Konsistenz wurde
sodann dargelegt, es hätten sich verschiedene Inkonsistenzen und
Widersprüchlichkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer sehe sich gemäss seinen
Angaben zu nichts mehr in der Lage, was im Widerspruch zu den zum Teil
berichteten begrenzten Aktivitäten stehe (vgl. Angaben des Beschwerdeführers
zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung, wonach er aus der Wohnung gehe, manchmal
einen Spaziergang unternehme, selten Einkäufe erledige und mit dem Bus oder Zug
fahre sowie zuletzt vor 2 ½ bis 3 Jahren zusammen mit dem Cousin
ferienhalber mit dem Flugzeug für ca. ein bis zwei Wochen nach [...] gereist
sei [IV-Nr. 310 S. 52]; anlässlich der orthopädischen
Teilbegutachtung gab er an, hin und wieder selber mit dem Auto zu fahren
[IV-Nr. 310 S. 30]). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde
dargelegt, zusammenfassend zeige sich im Moment die psychische Situation so
stabil, dass aufgrund der Diagnosen nur eine leichte Einschränkung der
beruflichen Leistungsfähigkeit festgestellt werden könne. Bei der Ausübung
einer angepassten Tätigkeit bestehe nur aufgrund der mässig eingeschränkten
psychischen Belastbarkeit eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 310 S. 20; vgl. E. II. 6.14 und 6.14.4 hiervor).
Angesichts dieser
Untersuchungsergebnisse können die vom psychiatrischen Teilgutachter gestellte
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10 F33.0), und die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit auf 80 % (8,5 Stunden pro Tag mit einer um 20 %
eingeschränkten Leistungsfähigkeit) nachvollzogen werden. Die festgestellte
leichte Leistungsminderung bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit stützt
sich nach den gutachterlichen Angaben auf die neu eingetretene, verminderte
psychische Belastbarkeit (mässige Einschränkung der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der
Planung und Strukturierung von Aufgaben; vgl. IV-Nr. 310 S. 22 f.
Ziff. 4.8 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser fachärztlich gestellten
Diagnose und/oder von der auf 80 % festgesetzten Restarbeitsfähigkeit
abzuweichen. Allein die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings, worin mässig
ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen «Anpassung an Regeln und
Routinen», «Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit», «Widerstands- und Durchhaltefähigkeit» sowie «Umsetzung
von Proaktivität und Spontanaktivitäten» angegeben wurden (vgl. IV-Nr. 310
S. 59 Ziff. 7.4), genügen für eine hinreichende und nachvollziehbare
Begründung einer höheren Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
nicht. Es gilt zu beachten, dass die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist
und der Mini-ICF-APP-Testung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4 mit
Hinweisen). Die klinische Untersuchung durch den psychiatrischen Teilgutachter
ergab angesichts der aktuell ausreichend kompensierten Symptomatik bei einer
angepassten Tätigkeit nur eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
(IV-Nr. 310 S. 21 Ziff. 4.3). Im Weiteren vermag auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung
auf Vorhalte betreffend Inkonsistenzen «sehr verärgert» reagiert habe (vgl.
IV-Nr. 310 S. 30 Ziff. 3.2.13), die fachärztliche Beurteilung des
psychiatrischen Teilgutachters, wonach eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nicht habe bestätigt werden können,
nicht in Frage zu stellen. Dr. med. Q.___ stellte diesbezüglich fest, der
Beschwerdeführer habe emotional stabil und kompensiert gewirkt und auch
anamnestisch hätten keine eine solche Persönlichkeitsstörung bestätigende
Situationen benannt werden können (vgl. IV-Nr. 310 S. 57). Darauf ist
abzustellen.
7.5
Der Beschwerdeführer macht
sodann geltend, die vom psychiatrischen Teilgutachter attestierte
Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit überzeuge schon
deshalb nicht, weil er sich in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt dreimal in
stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dass er – ausser
während dieser Klinikaufenthalte – jeweils lediglich zu 20 %
arbeitsunfähig gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei in
der Vergangenheit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie sie die
E.___ sowie die behandelnden Ärzte Dres. med. L.___ und M.___ attestiert
hätten (Beschwerde, S. 9 Ziff. 6). Nach der Rechtsprechung ist dem F.___-Gutachten
vom 16. Juli 2021 volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen
hier nicht vor. Dr. med. Q.___ legte nachvollziehbar dar, angesichts des Verlaufs
insbesondere mit den drei erwähnten stationären Aufenthalten des
Beschwerdeführers in den E.___ sei anzunehmen, dass zumindest ein relevanter
pathologischer Anteil im Verhalten des Beschwerdeführers bestehe, der sich
offensichtlich ab dem ersten stationären Aufenthalt, d.h. ab dem 31. Mai
2019, weiter verstärkt habe. In der Gesamtbetrachtung des bisherigen Verlaufs
und der aktuellen Untersuchungen gebe es zwar deutlich aggravierende,
inkonsistente Anteile seitens des Beschwerdeführers, die sicherlich auch im
Rahmen der zuletzt erfolgten Begutachtung und zuvor ganz im Vordergrund
gestanden seien, anhand der beschriebenen Veränderungen mit drei stationären
Aufenthalten sei klinisch aber auch eine Verschlechterung erkennbar
(IV-Nr. 310 S. 56). Im Rahmen der Beurteilung der Konsistenz kam der
psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, in Anbetracht der Gesamtsituation sei
die gegebene Einschränkung «im begrenzten Rahmen» auf 80 % festzusetzen
(IV-Nr. 310 S. 59). Dies entspricht auch den Ausführungen in der
Konsensbeurteilung, wonach aufgrund der aktuell ausreichend kompensierten
Symptomatik bei einer angepassten Beanspruchung nur eine leichte Einschränkung
der Leistungsfähigkeit bestehe. Bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei
aufgrund der mässig eingeschränkten psychischen Belastbarkeit eine leichte
Minderung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 310 S. 20 f.).
Mit Blick auf diese differenzierte Beurteilung
erscheint die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in
einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % als nachvollziehbar und schlüssig,
weil damit sowohl der aus psychiatrischer Sicht eingetretenen gesundheitlichen
Verschlechterung als auch den festgestellten Inkonsistenzen und der Aggravation
des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird. Es gilt im Weiteren zu beachten,
dass anlässlich der stationären Behandlungen in den E.___ vom Februar und
Oktober 2020 – in Abweichung zur Hospitalisation vom 31. Mai bis
19.
Juli 2019 (vgl. IV-Nr. 295 S. 27) – nur noch eine mittelgradige
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (vgl.
IV-Nr. 304 S. 1 und 5) und der Beschwerdeführer im Rahmen der
psychiatrischen F.___-Begutachtung vom 9. Juni 2021 emotional stabil und
kompensiert wirkte (IV-Nr. 310 S. 20 und 57). Mit Blick darauf, dass sich
die behandelnde Oberärztin der E.___ [...] mit der diagnostischen Einschätzung
des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. Q.___, somit auch mit den von
ihm gestellten Diagnosen (leichte Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, narzisstische
Persönlichkeitsstörung) einverstanden erklären konnte, vermag ihre Einschätzung,
der Beschwerdeführer sei wegen der Persönlichkeitsstörung und seiner Verbitterung
nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit auszuüben, nicht zu überzeugen.
Vielmehr ist gemäss den gutachterlichen Angaben davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuell stabilen psychischen Situation und der
zu stellenden Diagnosen nur leicht in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Dass sich der Beschwerdeführer selber als vollständig
arbeitsunfähig («der Welt als unerträglich») sieht, ist nicht massgebend. Auch
die anderslautenden Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. L.___ und M.___
vermögen den Beweiswert des F.___-Gutachtens nicht zu schmälern, zumal diese
behandelnden Ärzte nicht über eine Fachausbildung in Psychiatrie und
Psychotherapie verfügen. Zweifel an der Beweiskraft der Expertise der F.___ ergeben
sich nicht bereits daraus, dass behandelnde Ärzte die Arbeitsfähigkeit
unterschiedlich einschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni
2020.
E. 4.6.). Dabei ist – wie oben (unter E. II. 4.4 hiervor) erwähnt
– der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers
besteht vorliegend auch kein Hinweis, dass der psychiatrische Teilgutachter die
von ihm festgestellten Diskrepanzen oder das Verhalten des Beschwerdeführers
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu dessen Nachteil ausgelegt hätte
(vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 6). Vielmehr stützt sich die von
Dr. med. Q.___ auf 80 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit auf dessen klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltungsbeobachtung. Diese
Einschätzung erfolgte unter Mitberücksichtigung der ebenfalls diagnostizierten
narzisstischen Persönlichkeitsstörung, weshalb aufgrund dieser Störung nicht
von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden
kann. Dass die Gutachter auch bei einzelnen Haushaltsverrichtungen aus
psychiatrischer Sicht von einer «gewissen Einschränkung» sprechen, vermag die
attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % nicht in Frage zu stellen, zumal
darauf hingewiesen wird, für eine valide Einschätzung wäre eine Abklärung im
Haushalt des Beschwerdeführers notwendig (vgl. IV-Nr. 310 S. 23 f.).
Eine solche ihr hier jedoch nicht erforderlich. Auch der Umstand, dass der
frühere Gutachter Dr. med. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom
27.
Juli 2004 eine höhere (40%ige) Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit attestiert hatte (vgl. IV-Nr. 114 S. 19), ist hier nicht
massgebend.
7.6
Dem Einwand des
Beschwerdeführers, er sei keinem Arbeitgeber mehr zuzumuten und seine
Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde, S. 12 f.
Ziff. 7), kann nicht gefolgt werden. Das Anforderungsprofil einer für den
Beschwerdeführer zumutbaren Verweistätigkeit, welche er im Rahmen eines Pensums
von 80 % ausüben könnte, wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung von den F.___-Gutachtern
umrissen. Sie legten dar, die beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers
bestünden in der Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der leicht verminderten
psychischen Belastbarkeit (mässige Beeinträchtigung der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Widerstands-
und Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanaktivität; IV-Nr. 310 S. 21).
Sodann wurde zur funktionellen Belastbarkeit angegeben, das Heben/Tragen von
Gewichten über 12,5 kg sei nicht möglich, wobei das Heben/Tragen grundsätzlich nur
manchmal und nicht repetitiv gefordert sein sollte. Im Weiteren seien Arbeitszwangshaltungen
mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie Grobarbeiten
mit dem Arm rechts zu vermeiden. Nicht möglich seien ausserdem höhenexponierte
Tätigkeiten und Überkopfarbeiten (IV-Nr. 310 S. 22). Angesichts dieser
nur leichten Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit kann
nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer könne deswegen seine
Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten. Der psychiatrische Teilgutachter stellte
beim Beschwerdeführer einen emotional stabilen, kompensierten psychischen
Zustand fest und eine früher diagnostizierte Verhaltensstörung bzw. ein
Abhängigkeitssyndrom konnte weder anamnestisch noch laborchemisch nachgewiesen
werden (vgl. IV-Nr. 310 S. 57). Aus der im Rahmen der Befunderhebung festgestellten
erschwerten Interaktion, welche von latenter Aggression, Spannungen und
Misstrauen geprägt sei (vgl. IV-Nr. 310 S. 53 Ziff. 4.1), und
der beschriebenen Persönlichkeitsthematik (hoch kränkbar, reizbar, aggressiv,
enttäuscht, misstrauisch usw.; vgl. IV-Nr. 310 S. 58
Ziff. 7.1) kann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei keinem
Arbeitgeber mehr zuzumuten. Er ist trotz dieser Einschränkungen in der Lage,
Hilfsarbeiten in Industrie und Gewerbe (z.B. Kontroll- oder Überwachungsaufgaben,
Sortierarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten) auszuüben. Sein
Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein keine
realistische Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Es gilt zu beachten, dass das trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen
auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wobei an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit dem von den F.___-Gutachtern
dargelegten Anforderungsprofil stehen dem Beschwerdeführer genügend Stellen auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, die er bei gutem Willen ausüben könnte.
Auch unter Berücksichtigung seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit kann nicht
gesagt werden, seine Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht verwertbar.
7.7
7.7.1
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren einwenden, auch das orthopädische und das neuropsychologische
Teilgutachten hätten Mängel, weshalb diese ebenfalls beweisuntauglich seien.
Der orthopädische Teilgutachter halte fest, die Untersuchung sei nur erschwert
möglich. Es stelle sich daher die Frage, ob die Beschwerden korrekt erhoben
worden seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die degenerativen
Veränderungen in der HWS sowie an den Facettengelenken von ihm als ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert worden seien. In jedem Fall
würden sich hieraus Arbeitsunfähigkeiten in qualitativer Hinsicht ergeben. Dass
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mindestens eine
Arbeitsunfähigkeit zufolge der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder eines
verminderten Arbeitstempos attestiert worden sei, könne ebenfalls nicht
nachvollzogen werden. Immerhin seien eine fortgeschrittene Abnützung an der LWS
und mehretagige fortgeschrittene Abnützungen der Intervertebralgelenke sowie
ein Zustand nach einer operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultergelenks
rechts neben den bereits erwähnten Abnützungen an der HWS erhoben worden. Auch
hier scheine es so, als habe sich der Gutachter vorwiegend auf die von ihm
erhobenen Diskrepanzen konzentriert und hieraus entsprechend eine zu hohe
Arbeitsfähigkeit attestiert. Zum neuropsychologischen Teilgutachten sei
festzuhalten, dass die neuropsychologische Gutachterin letztlich keine
Einschätzung habe abgeben können. Es sei in Frage zu stellen, ob beim
Beschwerdeführer, welcher kaum deutsch spreche, eine zureichende Testung
überhaupt möglich gewesen sei (Beschwerde, S. 14 f. Ziff. 9).
7.7.2
Zunächst ist festzustellen, dass
der orthopädische F.___-Teilgutachter Dr. med. univ. O.___ den
Beschwerdeführer zu seinen aus orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkungen
eingehend befragte (vgl. IV-Nr. 310 S. 27 ff.). Der Orthopäde erhob
die Befunde am gesamten Bewegungsapparat, insbesondere auch diejenigen an der
Wirbelsäule und an den Schultern, beurteilte die aktuellen Röntgenbefunde der
HWS, BWS und LWS vom 7. Juni 2021, stellte die Diagnosen und setzte die
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht fest. Abschliessend beantwortete er
die fallspezifischen Fragen (IV-Nr. 310 S. 31 ff.). Bei der Herleitung
der Diagnosen führte er aus, von orthopädischer Seite sei die exakte
Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der erheblichen
Selbstlimitation bei der Untersuchung sowie der ausgeprägten
Symptomverdeutlichung und -ausweitung erschwert (IV-Nr. 310 S. 36). Dr. med.
O.___ kam zum Schluss, zusammenfassend müsse in Anbetracht der objektivierbaren
und nachweisbaren Abnützungen am Bewegungsapparat (vor allem am
Schultereckgelenk rechts und an der Lendenwirbelsäule) eine verminderte
körperliche Belastbarkeit angenommen werden. Aus diesem Grund sei der vor 20
Jahren ausgeübte Beruf als Mitarbeiter im Baugewerbe nicht mehr möglich. Bei
der Ausübung einer angepassten Tätigkeit könne aber aus orthopädischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden, da in Ruhe und bei
einer moderaten Beanspruchung des Bewegungsapparates keine körperlichen
Beschwerden oder Einschränkungen festzustellen seien. Die Diagnosen
«Fortgeschrittene Abnützung an der Lendenwirbelsäule L5/S1 (Osteochondrose) und
mehretagige, moderate Abnützungen der Intervertebralgelenke (ICD-10 M42.17 und
M47.86)» sowie «Zustand nach einer operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des
Schultereckgelenks (AC-Gelenksluxation) rechts (ICD-10 S43.1)» wurden als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, während die
Diagnose «Moderate Abnützung an der Halswirbelsäule in der Etage C5/6
(Spondylose/Unkarthrose) und mehretagige, beginnende degenerative Veränderungen
an den Facettengelenken (ICD-10 M47.82)» als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben wurden. Hinweise, dass die aufgrund der klinischen
Untersuchung und der aktuellen Röntgenaufnahmen festgestellten Befunde und
Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung
nicht korrekt erhoben worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Nach den
Angaben des orthopädischen Teilgutachters zeigten sich bei der
Verhaltensbeobachtung grössere Bewegungsausschläge, als sie bei den
spezifischen Funktionsprüfungen demonstriert worden seien. Zudem könne das vom
Beschwerdeführer angegebene bzw. subjektiv empfundene Ausmass der Beschwerden
nicht nachvollzogen werden, da in Ruhe (z.B. in sitzender Position) und auch
bei einzelnen Funktionsprüfungen keine Anzeichen körperlicher Schmerzen hätten beobachtet
werden können (IV-Nr. 310 S. 31). Erklärbar sei zudem nicht, weshalb
der Beschwerdeführer bei leichtem Druck mit der Fingerspitze im Bereich der
gesamten Wirbelsäule starke Schmerzen angebe, ohne dass körperliche Anzeichen
von Beschwerden (z.B. reflektorische Anspannung, vermehrtes Schwitzen,
Zittern etc.) ersichtlich seien. Die Einschränkungen aufgrund der
fortgeschrittenen Abnützung an der Lendenwirbelsäule und der mehretagigen, moderaten
Abnützungen der Intervertebralgelenke sowie des Zustands nach der operativ
versorgten Sprengung bzw. Verrenkung des rechten Schultereckgelenks wurden mit
den entsprechenden Angaben zur funktionellen Belastbarkeit bei der Ausübung
einer angepassten Verweistätigkeit berücksichtigt. Ebenso die moderate
Abnützung an der Halswirbelsäule in der Etage C5/6 und die mehretagigen,
beginnenden degenerativen Veränderungen an den Facettengelenken, welche nach der
Beurteilung des orthopädischen Teilgutachters jedoch keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben. Eine zusätzlich eingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit zufolge der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder
eines verminderten Arbeitstempos wurde vom orthopädischen Teilgutachter gerade
nicht attestiert. Er wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, unter
Berücksichtigung der erwähnten Empfehlungen (vgl. E. II. 7.6 hiervor)
seien in einer angepassten Tätigkeit weder qualitative noch quantitative
Einschränkungen zu erwarten (IV-Nr. 310 S. 38.). Darauf ist
abzustellen. Dafür, dass der orthopädische Teilgutachter sich bei dieser überzeugenden
Beurteilung vorwiegend auf die von ihm erhobenen Diskrepanzen konzentriert und
hieraus entsprechend eine zu hohe Arbeitsfähigkeit attestiert hätte, wie dies
vom Beschwerdeführer behauptet wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Angesichts
der im Rahmen der klinischen Untersuchung erfolgten umfassenden fachärztlichen
Befunderhebung unter Beizug aktueller Röntgenaufnahmen kann nicht gesagt
werden, der Kern der somatischen Einschränkungen sein nicht vollständig
ausgelotet worden.
7.7.3
Die neuropsychologische
Teilgutachterin, Dipl. Psych. P.___, legte dar, die Untersuchung sei mit Hilfe
einer Übersetzerin für [...] durchgeführt worden. Nahezu alle Äusserungen seien
übersetzt worden und ein verbaler Lern- und Gedächtnistest sei in [...] Sprache
durchgeführt worden (IV-Nr. 310 S. 5). Ausserdem sei zur Validierung
der kognitiven Leistungserfassung in der aktuellen Untersuchung ein
international anerkanntes und gut untersuchtes nonverbales
Performanzvalidierungsverfahren verwendet worden. Dieses Verfahren erlaube
aufgrund von Profilanalysen eine gute Unterscheidung zwischen authentischen
Gedächtnisdefiziten und unzureichender Anstrengung bzw. Selbstlimitierung. Dieser
Test sei für verschiedene klinische Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft
(Patienten mit schwerem Schädelhirntrauma, Personen mit niedriger Bildung oder
Intelligenzminderung) ohne Probleme zu bewältigen. Dies gelte auch für
Probanden mit einer anderen Muttersprache (IV-Nr. 310 S. 7). Angesichts
dieser Angaben der neuropsychologischen F.___-Teilgutachterin kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die sprachliche Problematik eine (zu) hohe Hürde für
die Verwertbarkeit der neuropsychologischen Begutachtungsergebnisse darstellte,
wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Gemäss der gutachterlichen
Beurteilung zeigte der Beschwerdeführer in der testpsychologischen Untersuchung
vielmehr eine stark verminderte Kooperations- und Leistungsbereitschaft. So
seien die erzielten sehr schwachen Ergebnisse nicht mit den in den Akten
angegebenen Diagnosen vereinbar. Sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers als
auch die extrem niedrige Trefferrate in einem einfachen, nonverbalen
Beschwerdenvalidierungstest wiesen auf eine unzureichende
Kooperationsbereitschaft hin. Dipl. Psych. P.___ gab sodann an, die erzielten
Werte des Beschwerdeführers seien in diesem Test überwiegend unter oder auf
Zufallsniveau, damit weit unter dem Bereich verschiedener klinischer
Populationen mit guter Anstrengungsbereitschaft. Nach mathematischer Berechnung
seien von ihm mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gezielt
falsche Antworten unter Kenntnis der richtigen Antworten gegeben worden.
Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe kein gültiges
Testprofil erstellt werden können (IV-Nr. 310 S. 6 f.). Aufgrund
dieser schlüssigen Angaben der begutachtenden Neuropsychologin ist somit davon
auszugehen, dass das vorerwähnte neuropsychologische Testverfahren zur
Validierung der kognitiven Leistungserfassung des Beschwerdeführers durchaus geeignet
und auch aufschlussreich war. Wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft
seitens des Beschwerdeführers wurde ein verwertbares Untersuchungsergebnis
verunmöglicht. Dieses Ergebnis wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung
mitberücksichtigt, wobei nach den gutachterlichen Angaben ausschliesslich
objektivierbare Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen
wurden, was aus polydisziplinärer Sicht eine valide Einschätzung der
beruflichen Leistungsfähigkeit möglich machte (vgl. IV-Nr. 310 S. 22
Ziff. 4.6).
7.8
Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das beweiswertige F.___-Gutachten vom 16. Juli 2021 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter auszugehen. In einer angepassten Verweistätigkeit
besteht aufgrund der dargelegten Untersuchungsergebnisse eine Arbeitsfähigkeit
von 80 %, wobei eine Präsenz von 100 % (8,5 Stunden pro Tag) mit
einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund einer leicht verminderten
psychischen Belastbarkeit (mässige Beeinträchtigung der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanaktivität) zuzumuten ist.
Im Weiteren ist von einer eingeschränkten funktionellen Belastbarkeit des
Beschwerdeführers auszugehen, da verschiedene Arbeitsverrichtungen (Heben/Tragen
von Gewichten über 12,5 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der
Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Grobarbeiten mit dem Arm rechts, höhenexponierte
Tätigkeiten und Überkopfarbeiten) zu vermeiden sind. Zu empfehlen sind leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten (IV-Nr. 310 S. 22). Auf
die davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte kann nicht
abgestellt werden, da dem polydisziplinären F.___-Gutachten voller Beweiswert
zukommt. Es besteht somit kein Anlass, eine nochmalige externe Begutachtung zu
veranlassen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wird. Die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September
2021.
erweist sich jedoch insoweit als unkorrekt, als darin eine 100%ige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit angegeben
wird. Gestützt auf das F.___-Gutachten besteht aus psychiatrischer Sicht in
einer adaptierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Pensum
von 100 % [8,5 Std. pro Tag] mit einer um 20 % verminderten
Dispositiv
Leistungsfähigkeit). Demnach ist der Beschwerdeführer auch aus
polydisziplinärer Sicht in einer angepassten Tätigkeit mit den erwähnten
Einschränkungen als nur noch zu 80 % arbeits- und leistungsfähig
anzusehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. Oktober
2016) relevant verschlechtert hat.
8.
8.1 Dem bidisziplinären
(rheumatologischen und psychiatrischen) D.___-Gutachten vom 24. März 2016
können nach erfolgter Konsensbesprechung die Diagnosen (mit qualitativem
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Posttraumatische AC-Gelenksarthrose rechts,
St.n. AC-Luxation Tossy III rechts am 23.08.1999 mit Implantation einer
Hakenplatte am 24.08.1999, St.n. Metallentfernung am 25.11.1999» und
«Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)» entnommen werden, wobei
im Rahmen der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht dargelegt wurde, es ergebe
sich das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne Anhaltspunkt für eine
nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Es könne nach wie vor nicht
bestimmt werden, mit welcher Indikation die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge; der Zweck der
Verabreichung von Psychopharmaka sei ebenfalls unklar. Auch im aktuellen
psychiatrischen Befund lasse sich keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren,
welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine klare, posttraumatisch bedingte,
beginnende AC-Gelenksarthrose rechts mit wahrscheinlich einem Impingement.
Daneben könne ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne
Beeinträchtigung neuronaler Strukturen diagnostiziert werden, dessen
Stellenwert angesichts des psychiatrischen Befundes und bei letztlich
radiologisch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Vorbehalt zu
werten sei. Die grosse Diskrepanz zwischen den subjektiven Symptomen und den
objektivierten Untersuchungsbefunden spreche auch somatisch für eine grosse
emotionale Überlagerung. Ebenso wiesen das nicht-anatomisch korrelierende
Druckdolenz-Schmerzbild und die grundsätzlich unauffälligen Befunde in den
bildgebenden Verfahren auf eine hohe funktionelle Überlagerung hin. Die
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit betrage
100 %, insbesondere seien Arbeiten über Schulterhöhe rechts, sowie
speziell schulterbelastende Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie
Arbeiten mit vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. In allfälligen
Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (leichte
bis mittelschwere handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung, Hebelimite von
maximal 10 kg, keine Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit dem
rechten Arm über der Horizontalen; IV-Nr. 238.1 S. 6 ff.). Im
Referenzzeitpunkt hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober
2016 fest, der Invaliditätsgrad betrage unverändert 16 %
(IV-Nr. 256). Das Versicherungsgericht bestätigte mit rechtskräftigem
Urteil vom 11. Januar 2018 (VSBES.2016.304) die vorerwähnte Verfügung, wobei
es im Wesentlichen darlegte, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schmerzempfindungen psychiatrische
Pathologien entwickelt hätte, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit in
relevanter Weise einschränken würden. Ein Revisionsgrund wurde verneint (IV-Nr. 277
S. 32 f. Ziff. 8; vgl. E. II. 5.2 hiervor).
Im Vergleich dazu stellten die F.___-Gutachter
im polydisziplinären Gutachten vom 16. Juli 2021 die Diagnosen (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Fortgeschrittene Abnützung an der
Lendenwirbelsäule L5/S1 (Osteochondrose) und mehretagige, moderate Abnützungen
der Zwischenwirbelgelenke (ICD-10 M42.17 und M47.86), «Zustand nach einer
operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultergelenks
(AC-Gelenksluxation) rechts (ICD-10 S43.1)», «Rezidivierende depressive
Störung, ggw. leichte Episode (ICD-10 F33.0), «Andauernde Persönlichkeitsänderung
bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8) sowie «Narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)» und attestierten dem Beschwerdeführer in
der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ebenfalls eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit sowie in einer angepassten Verweistätigkeit eine solche von
80 % (Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit).
Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. Oktober
2016) wesentlich verändert hätten, hielten die Gutachter fest, bezüglich der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine
unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten vom 24. März 2016. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, von der
körperlichen Seite her sei keine relevante funktionelle Veränderung feststellbar.
Aus psychiatrischer Sicht könne im Verlauf eine Verschlechterung festgestellt
werden; aufgrund dessen sei es zu einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit auf
80 % gekommen (IV-Nr. 310 S. 23 f.).
8.2 Mit Blick auf die Beurteilung
der F.___-Gutachter, wonach sich der psychische Gesundheitszustand und damit die
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensangepassten Tätigkeit seit dem Referenzzeitpunkt verschlechtert habe,
ist festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Rentenrevision die Änderung des
Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise ist
(Art. 17 ATSG; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Eine hinzugetretene Diagnose
stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element
der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist.
Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich
relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn dieser veränderte Umstand den
Rentenanspruch berührt (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 23. Juni
2021 E. 2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Fall im Vergleich zum
Referenzzeitpunkt neu hinzugetretenen psychiatrischen Diagnosen «Rezidivierende
depressive Störung, ggw. leichte Episode», «Andauernde Persönlichkeitsänderung
bei chronischem Schmerzsyndrom» und «Narzisstische Persönlichkeitsstörung» und
die damit einhergehende verminderte psychische Belastbarkeit stellen eine andauernde
leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb von einem Revisionsgrund
auszugehen ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob deswegen ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstanden ist.
9.
9.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Im vorliegenden Fall arbeitete der
Beschwerdeführer zuletzt bis zu seinem Arbeitsunfall vom 23. August 1999
als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung B.___, [...]. Die Beschwerdegegnerin
ermittelte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2004, worauf der
Beschwerdeführer bezüglich der Festsetzung seines Valideneinkommens Bezug nimmt
(vgl. Beschwerde, S. 17 [A.S. 23]), gestützt auf den
Arbeitgeberbericht vom 3. Juli 2000 (IV-Nr. 10) ein Valideneinkommen
von CHF 63'404.00 (Stundenlohn von CHF 28.07, aufgerechnet auf ein
Pensum von 100 % [x 8.5 Stunden pro Tag x 21.75 Tage pro
Monat x 12 Monate] unter Berücksichtigung der Teuerung bis zum Jahr 2000;
IV-Nr. 118 S. 4). Nach Aufrechnung der Teuerung bis zum Jahr 2020
(Tabelle T1.93, Nominallohnindex Männer, Baugewerbe, 2000: 106.5, 2020: 131.9)
führt dies zu einem Valideneinkommen von CHF 78'526.00.
9.2 Da der Beschwerdeführer seit
seiner letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine
Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens
die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes
für Statistik (BFS) heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach
den hier massgebenden Angaben der K.___ ist der Beschwerdeführer in der Lage,
eine adaptierte Verweistätigkeit im Ausmass von 80 % (Präsenz von
100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund einer leicht
verminderten psychischen Belastbarkeit) auszuüben. Demnach ist er in der Lage,
ein Einkommen von CHF 4'333.60 (80 % von CHF 5'417.00; Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total,
Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die
Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, Total, 2018: 129.6, 2020: 131.9)
ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 4'597.95 pro Monat.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100). Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer von einer eingeschränkten
funktionellen Belastbarkeit auszugehen ist, da verschiedene Arbeitsverrichtungen
(Heben/Tragen von Gewichten über 12,5 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter
Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Grobarbeiten mit dem Arm
rechts, höhenexponierte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten) zu vermeiden sind, rechtfertigt
einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 %. Der
leicht verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers (mässige
Beeinträchtigung der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der
Spontanaktivität) wurde bereits mit einer um 20 % verminderten
Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und kann hier nicht noch einmal
berücksichtigt werden. Zum geltend gemachten Abzug für Teilzeitarbeit ist
festzuhalten, dass statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem
Beschäftigungsgrad von 75 bis 89 % gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr
2018 verhältnismässig mehr verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad
von 90 % oder mehr (Vollzeit). Dass der Beschwerdeführer nur noch im
Ausmass von 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, führt somit nicht zu
einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs. Die langjährige Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt, schlechte Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des
Beschwerdeführers begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen
Abzug. Ein Maximalabzug von 25 %, wie dies vom Beschwerdeführer geltend
gemacht, kann somit nicht berücksichtigt werden. Der im Einspracheentscheid vom
12. August 2004 berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 15 % erscheint
unter Würdigung sämtlicher Aspekte als zu hoch, zumal auch die
Beschwerdegegnerin in ihrem später ergangenen Einspracheentscheid vom
11. Juni 2010 einen Abzug von nurmehr 10 % als angemessen erachtete
(vgl. IV-Nr. 169 S. 8). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von
10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 4'138.15 pro Monat
bzw. CHF 49'658.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von
CHF 78'526.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 37 %,
der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2
IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor).
10.
10.1 Nach dem Gesagten ist die vorliegend
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021, worin
der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde
(A.S. 1 ff.), im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit dem beweiswertigen
Gutachten der F.___ vom 16. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in
sämtlichen in Frage kommenden Fachdisziplinen umfassend und damit
rechtsgenüglich abgeklärt. Es besteht somit kein Anlass für weitere
medizinische Abklärungen.
10.2 Zu einem allfälligen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten,
dass der ermittelte Invaliditätsgrad von 37 % hierfür grundsätzlich genügen
würde. Erforderlich wäre jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers, d.h. sein Eingliederungswille. Ein solcher erscheint
angesichts des in der Beschwerde vom 3. Oktober 2021 enthaltenen Hinweises,
der Beschwerdeführer erachte sich auch in einer angepassten Verweistätigkeit
nicht als arbeitsfähig (vgl. A.S. 3), zumindest aktuell nicht gegeben zu
sein. Berufliche Massnahmen werden denn auch nicht beantragt. Ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen könnte jedoch entstehen, wenn der Beschwerdeführer sich
bereit zeigt, im Rahmen der gutachterlich ermittelten Arbeits- und
Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 30. September 2021 ist abzuweisen.
11.
11.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 14. Februar
2022; A.S. 37 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Zenari hat in der von
ihm eingereichten Kostennote vom 28. Februar 2022 (A.S. 41 f.) einen
Zeitaufwand von insgesamt 12.77 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00
und Barauslagen von insgesamt CHF 511.10 geltend gemacht.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom
26. Oktober 2021 und 16. Februar 2022 angegebenen Positionen «Brief
an Klient» (je 0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden, da hier von
der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist.
Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.34 Stunden auf 12.43 Stunden
zu reduzieren. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Damit beläuft
sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'960.15 (Honorar von CHF 2'237.40
zuzüglich Auslagen von CHF 511.10 und MwSt. von CHF 211.65 [7.7 %]).
Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 669.35 (Differenz zu
dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine
Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 liegt nicht vor).
11.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 2'960.15 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 669.35 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser