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Entscheid

VSBES.2021.171

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

17. August 2022Deutsch88 min

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2003 aufgrund eines ermittelten

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 22. März 1990 als

Bauarbeiter bei der Bauunternehmung B.___, [...]. Am 23. August 1999 erlitt

er einen Arbeitsunfall, als er beim Abladen von der Ladebrücke eines

Lieferwagens fiel und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Am

26. Juni 2000 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2003 aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrads von 40 % eine halbe Invalidenrente (Härtefallrente) mit Wirkung

ab 1. August 2000 zu (IV-Nr. 78). Am 1. März 2004 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 21. Mai bzw.

27. Juli 2004, IV-Nr. 103 S. 2 ff. bzw. 114). Mit Verfügung vom

30. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer bei einem unveränderten

Invaliditätsgrad eine Viertelsrente ab 1. August 2004 gewährt

(IV-Nr. 115). Die gegen die Verfügung vom 29. September 2003 erhobene

Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 gutgeheissen;

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % wurde dem Beschwerdeführer ab

1. August 2000 eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 118). Die

dagegen gerichtete Beschwerde wurde infolge Rückzugs der Beschwerde von der

Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Versicherungsgericht) abgeschrieben (VSBES.2004.283; IV-Nr. 128

S. 2 f.).

1.2 Mit Verfügung vom

20. Januar 2006 stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete

Invalidenrente auf Ende Februar 2006 mit der Begründung ein, es liege kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vor (IV-Nr. 130). Die dagegen

erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010

abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 12. August 2004 und die darauf

basierende Rentenverfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 126) wurden

wiedererwägungsweise aufgehoben (IV-Nr. 169). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2011 ab (VSBES.2010.173;

IV-Nr. 190 S. 2 ff.). Das Bundesgericht schrieb die dagegen erhobene

Beschwerde mit Verfügung vom 19. September 2011 infolge Rückzugs der

Beschwerde als erledigt von der Kontrolle ab (9C_524/2011; IV-Nr. 197).

1.3 Am 19. September 2014

meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug neu an

(IV-Nr. 203). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2014 nicht ein

(IV-Nr. 210).

1.4 Eine weitere Neuanmeldung des

Beschwerdeführers bei der IV erfolgte am 20. Mai 2015 (IV-Nr. 214). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der D.___ (im Folgenden: D.___),

welche am 20. Januar 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. März

2016; IV-Nr. 238). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 wurde dem

Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt (IV-Nr. 244 S. 2 ff.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Nr. 248 und 255). Am

14. Oktober 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung im Sinne

des Vorbescheids (IV-Nr. 256). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2018 abgewiesen (VSBES.2016.304;

IV-Nr. 277 S. 2 ff.).

1.5 Vom 31. Mai bis

19. Juli 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur Behandlung in den E.___,

[...], auf (IV-Nr. 285 und 295 S. 27 ff.). Am 23. September 2019

meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an, wobei er

darauf hinwies, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert

(IV-Nr. 286). Vom 11. bis 25. Februar 2020 sowie vom 1. bis

22. Oktober 2020 war der Beschwerdeführer erneut in den E.___, [...],

hospitalisiert (IV-Nr. 304). Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, neuropsychologische

und psychiatrische) Begutachtung in der F.___ (im Folgenden: F.___), welche am

7. und 9. Juni 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 16. Juli 2021;

IV-Nr. 310 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. September

2021 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen

Abklärungen sei der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Arbeit,

insbesondere bei Arbeiten über Schulterhöhe rechts sowie bei speziell

schulterbelastenden Arbeiten, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich

leichten bis mittelschweren handwerklichen Arbeit in Wechselbelastung, mit

einer Hebelimite von maximal 10 kg, ohne Überkopfarbeiten oder wiederholte

Arbeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen sei der Beschwerdeführer zu

100 % arbeitsfähig. Somit bestehe weiterhin eine Leistungsfähigkeit von

100 %. Es sei ihm weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen

zu erzielen (IV-Nr. 318; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 3. Oktober 2021 und mit Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2021

lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 und 7

ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30.09.2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Einholung eines externen Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen

Psychiatrie, Orthopädie sowie Innere Medizin.

4. Dem Beschwerdeführer sei ab

Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

Ziff. 3

der Verfügung vom 18.10.21 betr. Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar

bis 15.11.21, sei in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der vorliegend

angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet

(A.S. 36).

2.3 Mit Verfügung vom

14. Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 37 f.).

2.4 Am 28. Februar 2022 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 30. September 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2022 in Kraft

getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen sind deshalb nicht anwendbar.

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter - 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.

mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der

Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.

Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über

den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.5

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob sich beim Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 14. Oktober

2016, worin sein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde (IV-Nr. 256), eine relevante

Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist

der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom

14.

Oktober 2016 zu Grunde gelegt wurde:

5.1

Im bidisziplinären

(rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der D.___ vom 24. März

2016.

(Untersuchungen vom 20. Januar 2016) können den Schlussfolgerungen

der Begutachtung gemäss bidisziplinärer Konsensbesprechung folgende Diagnosen

mit qualitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden:

1.

Posttraumatische AC-Gelenksarthrose rechts, St.n. AC-Luxation Tossy III

rechts am 23.08.1999 mit Implantation einer Hakenplatte am 24.08.1999, St.n.

Metallentfernung am 25.11.1999; 2. Chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80). Die medizinische Beurteilung lautete

dahingehend, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich (wie bereits bei der

Vorbeurteilung qualifiziert) das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne

Anhaltspunkt für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Es

könne nach wie vor nicht bestimmt werden, mit welcher Indikation die ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge, auch könne nicht

nachvollzogen werden, zu welchen Zwecken man dem Exploranden Psychopharmaka

verabreiche. Auf jeden Fall lasse sich auch im aktuellen psychiatrischen Befund

keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren, welche eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin

eine klare, posttraumatisch bedingte, beginnende AC-Gelenksarthrose rechts mit

wahrscheinlich Impingement. Daneben könne ein chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom ohne Beeinträchtigung neuronaler Strukturen diagnostiziert

werden, dessen Stellenwert angesichts des psychiatrischen Befundes und bei

letztlich radiologisch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit

Vorbehalt zu werten sei. Die grosse Diskrepanz zwischen den subjektiven

Symptomen und den objektivierten Untersuchungsbefunden spreche auch somatisch

für eine grosse emotionale Überlagerung. Ebenso deuteten das nicht-anatomisch

korrelierende Druckdolenz-Schmerzbild und die grundsätzlich unauffälligen

Befunde in den bildgebenden Verfahren auf eine hohe funktionelle Überlagerung

hin. Letztlich spreche der ganze bisherige Verfahrensverlauf für eine hohe

Rentenfixierung. Der Fall sei eigentlich schon vor 13 Jahren mit der

SUVA-Verfügung vom 3. Mai 2002 (volle Arbeitsfähigkeit in angepasster

leichter Tätigkeit) abgeschlossen worden und trotzdem sei der Explorand nicht

in den Arbeitsprozess zurückgekehrt. Es hätten sich seither weder somatisch

noch psychiatrisch wirklich neue Aspekte ergeben. Auch gegenüber der

Vorbeurteilung der D.___ vom 30. März 2010 (vgl. IV-Nr. 163) sei die

Situation im Wesentlichen unverändert. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit wurde dargelegt, der Explorand sei 100 % arbeitsunfähig für eine

schwere Arbeit, insbesondere seien Arbeiten über Schulterhöhe rechts, sowie

speziell schulterbelastende Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie

Arbeiten mit vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. Die Einschränkung ergebe

sich aufgrund der posttraumatischen AC-Gelenksarthrose rechts. Die

Arbeitsfähigkeit in allfälligen Verweistätigkeiten lautete wie folgt: Der

Explorand sei 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere

handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung. Es bestehe eine Hebelimite von

maximal 10 kg, Überkopf- oder wiederholte Arbeiten mit dem rechten Arm

über der Horizontalen seien nicht möglich. Spezifische medizinische Massnahmen

seien nicht indiziert. Zentral wären eine möglichst normale Aktivität und die

Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (IV-Nr. 238.1 S. 6 ff.).

5.2

Dem rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2018 (VSBES.2016.304) können folgende

Erwägungen entnommen werden (IV-Nr. 277 S. 32 f., E. II. 8):

8.1

Nach dem Gesagten ist aufgrund des

bidisziplinären G.___-Gutachtens vom 24. März 2016 keine relevante

Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010 ausgewiesen

(vgl. auch RAD-Bericht vom 15. Juni 2016; IV-Nr. 242). Die

Gutachter kommen vielmehr zum Schluss, dass sich seit der SUVA-Verfügung vom

3.

Mai 2002 weder somatisch noch psychiatrisch wirklich neue Aspekte

ergeben haben. Auch im Vergleich zum interdisziplinären G.___-Gutachten vom

30.

März 2010 sowie den versicherungspsychiatrischen und

neuropsychologischen H.___-Gutachten vom 18. November und

11.

Dezember 2008 ist die Situation nach den gutachterlichen Angaben im

Wesentlichen unverändert. Das G.___-Gutachten vom 24. März 2016 erfüllt

die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten

(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es bestehen sodann keine konkreten Indizien,

welche gegen die Zuverlässigkeit des G.___-Gutachtens vom 24. März 2016

sprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Gestützt darauf sind keine

Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine

Schmerzempfindungen psychiatrische Pathologien entwickelt hätte, welche ihn in

seiner Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränken würden. Der

medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin fachärztlich und

bidisziplinär und damit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend

abgeklärt, weshalb – entgegen den gestellten Anträgen des Beschwerdeführers –

kein Anlass besteht, das Prüfverfahren wiederaufzunehmen bzw. ein neues

psychiatrisches Gutachten einzuholen. Von solchen weiteren Abklärungen sind

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).

8.2

Da keine erhebliche Veränderung

des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im

vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine vom vorerwähnten

materiell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2010

abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es

beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein neuer

Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt (Neuanmeldung vom 23. September 2019) präsentiert sich wie

folgt:

6.1

Aus dem Bericht des Spitals I.___,

Orthopädische Klinik, vom 8. Dezember 2018 gehen folgende Diagnosen

hervor: «Allgemeine Armschwäche rechts mit ausgeprägten Schulterschmerzen DD

anterosuperiorer Konflikt Schulter rechts nach Unfall 1999 mit Sturz von

Lastwagen auf den Kopf sowie auf die Schulter rechts in [...] auf dem Bau». Die

Zwischenanamnese lautete wie folgt: Seit dem Jahr 1999 klage der Patient über

Schmerzen rechtsseitig. Er gebe starke Schulterschmerzen an. Diese träten auch

nachts auf. Er fühle sich dadurch stark gestört. Eine Infiltration habe keine

signifikante Besserung gebracht, auch nicht kurzfristig. Die

Zusatzuntersuchungen (Arthro-MR Schulter rechts vom 21. November 2018 und LWS-MR)

zeigten Folgendes: Es sei keine neuroforaminale Stenose sichtbar, bei stark

verwackelten Bildern sei die LWS aber schwierig interpretierbar. Es zeige sich

die Schulter mit partieller Supraspinatussehne, aber keiner transmoralen

Ruptur. Die Subscapularissehne und die Infraspinatussehne seien intakt. Die

Bizepssehne sei schön inserierend. Es bestehe keine Pully-Läsion. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Aktuell stehe die Kraftminderung im gesamten Arm

im Vordergrund. Zudem bestehe klinisch ein anterosuperiorer Konflikt. Eine

grössere Rotatorenmanschettenruptur habe ausgeschlossen werden können. Zur

besseren Eingrenzung der Herkunft der Schmerzen werde eine sequentielle

Infiltration glenohumeral, subacromial ins AC-Gelenk mit Lokalanästhetikum und

Kortison empfohlen (IV-Nr. 295 S. 35 f.).

6.2

Dem Bericht des H.___,

Medizinische Klinik, Nephrologie, vom 11. April 2019 können folgende Hauptdiagnosen

entnommen werden: 1. Symptomatische Ureterolithiasis links mit

konsekutiver Harntransportstörung links sowie asymptomatische Nephrolithiasis

links, 2. Asymptomatische Nephrolithiasis rechts (ca. 2,5 mm: spontan

abgangsfähig); 3. Verdacht auf chronische Nephropathie KDIGO G2A1 DD NSAR;

4.

Chronisches Kleinbeckenschmerzsyndrom (ED 2009)». Als

Nebendiagnose wurde eine erektile Dysfunktion (ED 2009) angegeben. Unter dem

Titel «Beurteilung» wurde dargelegt, der Patient komme zur metabolischen

Abklärung bei Status nach ca. fünfmaligen symptomatischen Steinepisoden mit

mehrfach spontanem Steinabgang in der Vergangenheit. Die durchgeführten

Konkrementanalysen hätten einen Nachweis von Kalziumoxalatsteinen ergeben.

Klinisch bestehe für den Patienten nach wie vor eine entsprechende Problematik

mit rechtsseitigen ziehenden Flankenschmerzen mit Dysurie. Laborchemisch zeige

sich eine leichtgradig eingeschränkte Nierenfunktion, am ehesten im Rahmen

einer chronischen Nephropathie bei langjährigem NSAR-Konsum. Hinweise für eine

endokrinologische Ursache des Steinleidens im Sinne eines

Hyperparathyreoidismus ergäben sich nicht. Ferner habe man keine Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer genetischen Störung im Sinne einer Cystinurie gefunden.

Als hauptsächliche Risikofaktoren hätten sich neben einer hohen Kochsalzzufuhr

eine Hyperoxalurie und ein stark erhöhtes Glycolat im Urin gefunden. Die

Ergebnisse seien mit dem Patienten ausführlich besprochen worden. Zudem sei

eine Beratung betreffend ausgewogene Ernährung mit Reduktion von tierischen zu

Gunsten von vegetarischen Produkten (weniger Fleisch, mehr Früchte und Gemüse)

erfolgt. Es sei empfohlen worden, die Salzzufuhr zu verringern und die

oxalathaltigen Speisen zu reduzieren (IV-Nr. 295 S. 30 ff.).

6.3

Im Austrittsbericht der E.___, [...],

vom 19. Juli 2019 (Hospitalisation vom 31. Mai bis 19. Juli

2019) wurden folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 gestellt:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (F33.2); 2. Chronifiziertes generalisiertes

Schmerzsyndrom (F62.80); 3. Mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol

(F10.1); 4. a.e. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

emotional-instabilen Anteilen (F60.9). Als weitere relevante Diagnose wurde

eine Nephrolithiasis bds. und ein St.n. Ureterolithiasis links, ED 01/2019,

angegeben. Unter dem Titel «aktuelle Behandlungshinweise» wurde dargelegt, die

Zuweisung sei durch die ambulante Psychiaterin, Dr. med. G.___, aufgrund

einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen erfolgt,

wobei der Patient in das Behandlungszentrum für Angst und Depressionen aufgenommen

worden sei. Beim Eintritt hätten sich zunehmende depressive Symptome, eine

massive Anspannung und innerliche Unruhe, eine Zunahme der chronischen

Schmerzproblematik mit vielfältigen somatischen Beschwerden, Angstsymptome mit

Panikzuständen, fragliche akustische und optische Halluzinationen (vor allem

beim Einschlafen) sowie wiederkehrende lebhafte Flashbacks (seinen

Arbeitsunfall im Jahr 1999 betreffend) gezeigt. Er sehe seine mit ihm

sprechenden verstorbenen Angehörigen, wobei sie ihn fragten, was er hier in der

Klinik mache und warum er nicht zu ihnen komme. Er habe sich wiederholt hoch

angespannt gezeigt und wiederholt mit Selbstmord gedroht, wenn man ihn hier

nicht heile und seine Frau nicht zu ihm zurückkomme. Das Gericht habe ihm ein

Hausverbot auferlegt; dies habe der Patient nicht akzeptieren wollen. Seine

ganze gesundheitliche Verschlechterung und die Ruinierung seines Lebens habe er

mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1999 im Zusammenhang stehend gesehen. Er habe

sich damals nicht richtig behandelt gefühlt, sein Zustand sei nach dem Unfall

nie wieder normal geworden.

Im Weiteren wurde ausgeführt, unter partieller

Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm habe es der Patient teilweise

geschafft, sich auf der Abteilung zu integrieren und Kontakt zu Mitpatienten zu

finden. Im Verlauf der therapeutischen Gespräche habe er massiv mit der

Trennung von Seiten der Ehefrau gehadert. Der Patient sei in seinen Themen sehr

eingeengt und haftend gewesen, sodass man ihn in wiederholten Gesprächen kaum

habe erreichen können. Das Erarbeiten eines Akzeptanzkonzepts oder die

Übernahme eigener Verantwortung seinem Leben gegenüber sei nicht möglich gewesen.

Er sei ständig auf die Opferrolle fixiert gewesen und habe angegeben, alle

anderen seien an seinem Leiden schuld. Zur Stimmungsstabilisierung und bei

Impulsdurchbrüchen sei er medikamentös behandelt worden. Später, bei beklagter

Müdigkeit, sei dieses Medikament reduziert worden. Es sei eine antidepressive

Medikation installiert worden, worunter der Patient tagsüber eine leichte

Motivationssteigerung gezeigt habe, subjektiv jedoch weiterhin somatisierend

gewesen sei. Der Patient habe von permanenten Angstzuständen mit Stimmenhören

von verstorbenen Angehörigen (meistens beim Einschlafen) berichtet. Gestützt

auf einen Gerichtsentscheid habe die Auflage bestanden, dass der Patient die

gemeinsame Wohnung in [...] endgültig räumen müsse. Mit Hilfe der internen Sozialberatung

sei für den Patienten eine neue Wohnform gefunden worden. Der Patient habe in

leicht verbessertem Zustand, ohne akuten Hinweis auf Selbst- oder

Fremdgefährdung, nach Hause entlassen werden können. Er wünsche eine weitere

ambulant-psychiatrische Betreuung durch das Psychiatrische Ambulatorium [...],

da er dort wohne. Eigenanamnestisch habe ein chronisch erhöhter Alkoholkonsum

bestanden, der jedoch während des Aufenthalts keine klinischen oder

laborchemischen Hinweise für eine mögliche Abhängigkeit aufgewiesen habe

(IV-Nr. 295 S. 27 ff.).

6.4

Aus dem Bericht der E.___,

Ambulatorium [...], über das Erstgespräch vom 3. August 2019 geht hervor, der

Patient sei im Anschluss an die vorerwähnte stationäre Behandlung von seinem behandelnden

Arzt für die weitere ambulant-psychiatrische Behandlung angemeldet worden. Im

Gespräch habe er sich angespannt und fordernd gezeigt. Er habe angegeben, der

Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik habe ihm nichts gebracht. Er habe

dieselben Probleme wie vorher. Im Gespräch beklage er im Vordergrund stehende

Schlafstörungen, Niederstimmigkeit und Energie- sowie Interessenverlust. Als

Hauptauslöser nenne er seinen Arbeitsunfall im Jahr 1999 sowie die Trennung von

seiner Ehefrau. Der Patient gebe an, seit Dezember 2018 nicht mehr mit seiner

Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern zusammenzuleben. Die Familie habe die

Wohnung in [...] verlassen und er sei provisorisch zur Schwester seiner Ehefrau

nach [...] gezogen. Noch während des Klinikaufenthalts habe man eine neue Wohnung

gefunden. Der Patient erzähle weiter, dass er viele im Kopf kreisende Gedanken

habe, vor allem hinsichtlich seiner Zukunftsperspektive und seiner Situation

infolge des Arbeitsunfalls. Er gebe an, Schmerzen im ganzen Körper zu haben. Er

leide sehr unter seiner Unterkieferfraktur, sodass sein alltägliches Leben

gestört sei. Er könne keine feste Nahrung zu sich nehmen, weil er sonst seinen

Unterkiefer «zurückschieben» müsse. Er sei bisher bei Dr. med. G.___ in

Behandlung gewesen, habe sich jedoch wegen der langen Anfahrt für eine

Behandlung in [...] entschieden. Er trinke regelmässig Alkohol.

Zur Berufsanamnese wurde angegeben, der

Patient habe als Lastwagenchauffeur bei mehreren kleinen Firmen gearbeitet. Bei

seiner letzten Arbeitsstelle habe er einen Berufsunfall im Jahr 1999 gehabt.

Ein Lehrling sei mit einem Lastwagen nicht wie vorgängig besprochen rückwärts

gefahren, sondern vorwärts. Dabei habe der Patient, der auf dem Lastwagen

gestanden sei, das Gleichgewicht verloren und sei hinuntergefallen. Dabei habe

er mehrere Frakturen, eine Schädel-Hirn-Erschütterung und eine Kieferfraktur

erlitten. Letzteres sei wegen Komplikationsgefahren nicht repariert worden.

Weil der Kiefer verschoben sei, könne er keine feste Nahrung zu sich nehmen.

Wegen der Schmerzen habe er nie mehr arbeiten können. Als besonders traumatisch

empfinde er es, dass der Lehrling nichts bemerkt habe. Dieser habe den

Rückwärtsgang eingelegt und sei auf ihn zugefahren. In diesem Moment habe sich

der Patient nicht bewegen können, habe aber alles wahrgenommen. Nur dank

Bauarbeitern vom Nachbarbau, die dies rechtzeitig bemerkt und einen Stein an

das Fenster des Fahrers geworfen hätten, habe der Lehrling noch rechtzeitig

bremsen können. Diese Erlebnisse hätten sich in seinem Kopf «eingebrannt».

Sowohl die Suva als auch die IV hätten seinen Fall abgelehnt. Er lebe vom

Sozialamt.

Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten wie

folgt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3); Anpassungsstörung im Rahmen von

Trennungssituation mit Ehefrau (F42) mit vorwiegender Störung von anderen

Gefühlen (F43.23); Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

emotional instabilen Anteilen vom impulsiven Typ (F60.9); Psychische

Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem

Substanzgebrauch (F10.25); Chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom

(F62.80). Als andere relevante Diagnosen wurden eine Nephrolithiasis beidseits

sowie ein St.n. Uretherolithiasis links, Eintrittsdiagnose 01.2019, angegeben. Im

Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, es handle sich um einen 48-jährigen

Patienten, der an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere

depressive Episode, mit psychotischen Symptomen leide. Im Vordergrund stünden

Ein- und Durchschlafstörungen, bedrückte Stimmung, Energie- und Interessenverlust,

verminderter Antrieb und Appetit sowie Zukunftsängste und eine pessimistische

Zukunftsperspektive. Unter eingestellter Medikation spüre der Patient keine

wesentlichen Veränderungen. Es bestehe bei ihm auch eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen vom

impulsiven Typ, die während des Gesprächs mit ersichtlicher Angespanntheit,

forderndem, arrogantem und hochmütigem Verhalten sowie mangelnder Empathie zum

Ausdruck gekommen seien (IV-Nr. 295 S. 24 ff.).

6.5

Dem Bericht der E.___, [...],

vom 4. Oktober 2019 kann entnommen werden, der Patient befinde sich seit

dem 23. August 2019 im Psychiatrischen Ambulatorium in [...] in

Behandlung. Er sei vom 31. Mai bis 19. Juli 2019 in der

Psychiatrischen Klinik [...] wegen einer Verschlechterung der depressiven

Symptomatik mit Schlafstörungen hospitalisiert gewesen. Er habe zunehmende

depressive Symptome beklagt, eine massive Anspannung und innerliche Unruhe,

eine Zunahme der chronischen Schmerzproblematik mit vielfältigen somatischen

Beschwerden, Angstsymptome mit Panikzuständen, fragliche akustische und

optische Halluzinationen (vor allem beim Einschlafen) sowie wiederkehrende, lebhafte

Flashbacks (seinen Arbeitsunfall im Jahr 1999 betreffend). Der Patient habe

sich suizidal gezeigt. Seine ganze gesundheitliche Verschlechterung und die

Ruinierung seines Lebens habe er mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1999 im

Zusammenhang stehend gesehen. Er habe sich damals nicht richtig behandelt

gefühlt; sein Zustand sei nach dem Unfall nie wieder normal geworden. Im

Ambulatorium [...] habe er nebst den depressiven Symptomen auch psychotische

Symptome beklagt. Er sehe seine verstorbenen Angehörigen mit ihm sprechend, sie

fragten ihn, was er hier mache und weshalb er nicht zu ihnen komme. Er habe

sich wiederholt angespannt gezeigt und in sehr hohen Tönen gesprochen. Es

wurden folgende Diagnosen angegeben: Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3),

chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom (F62.80), mindestens schädlicher

Gebrauch von Alkohol (F10.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (F60.9). Der Patient sei medikamentös

behandelt worden. Man müsse mit einem chronischen Verlauf einer depressiven

Störung mit Chronifizierungstendenzen rechnen (IV-Nr. 285).

6.6

Aus dem Bericht des J.___,

Universitätsklinik für Augenheilkunde, vom 27. Oktober 2019 geht die

Diagnose «RA/LA Unklare, intermittierende Visusstörungen zur weiteren Abklärung

DD medikamentös (Seroquel) Ausschluss einer Netzhautdystrophie i.S. einer

Stäbchen- / Zapfendystrophie H35.9, wechselnde Angaben des Farbsehens,

konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung in der Erstuntersuchung» hervor.

Allgemein bestehe eine Depression. Die Beurteilung lautete wie folgt: Man habe

den Patienten erstmals am 30. September 2019 in der Sprechstunde gesehen,

wo ein bestkorrigierter Visus rechts von 0.3 (mit stenopäischer Lücke 0.6) und

links von 0.2 ohne Besserung mit stenopäischer Lücke gemessen worden seien. Der

Nahvisus sei bei 0.3 gelegen. Gleichentags habe der Patient keine Angaben im

Ishihara-Farbtest machen können, wobei er die Kontrollziffer habe benennen

können. Anamnestisch sehe der Patient seit Jahren beidseits zunehmend

schlechter, vermehrt mache ihm auch das Sehen in der Dämmerung Mühe. Familiär

bestünden keine ophthalmologischen Erkrankungen. In der Verlaufskontrolle habe

sich ein spontaner Visus mittels mexikanischer Prüfung rechts von 0.8 (-2.0

sphärisch) und links von 0.6 (-1.75 sphärisch) gezeigt, in der

Ishihara-Farbtestung habe er 8 von 13 Ziffern korrekt benannt. Die Gesichtsfelduntersuchung

habe auf eine beidseitige, konzentrische Einschränkung hingewiesen, während im

multifokalen und Ganzfeld-ERG normwertige Antworten abgeleitet worden seien.

Morphologisch habe sich kein Korrelat der schwankenden Sehstörungen ausmachen

lassen bei regelrechten, altersentsprechenden vorderen und hinteren

Augenabschnitten. Auch die OCT-Untersuchung von Papille und Makula hätten einen

physiologischen Befund gezeigt. Gesamtheitlich bleibe eine medikamentöse Genese

der schwankenden Visusstörungen durch die Seroquel-Einnahme vorstellbar (IV-Nr. 295

S. 22 f.).

6.7

Im Bericht des H.___ vom

19.

November 2019 werden folgende Hauptdiagnosen angegeben: 1. Verdacht

auf primäre Hyperoxalurie bei rezidivierender Urolithiasis;

2.

Asymptomatische Nephrolithiasis rechts (ca. 2,5 mm: spontan

abgangsfähig); 3. Chronische Nephropathie KDIGO G2aA1 DD NSAR, Chronische

Urolithiasis; 4. Chronisches Kleinbeckenschmerzsyndrom (ED 2009);

5.

Mässige Linsentrübungen beidseits; 6. Sekundäre erektile

Dysfunktion, ED 2009; 7. Depression und somatoforme Schmerzstörung. Bei

der Beurteilung wurde angegeben, der Patient komme zur wiederholten Kontrolle

der Urinbefunde bei auffälliger Hyperoxalurie und deutlich erhöhtem Glycolat im

Urin. Anamnestisch bestehe ein rezidivierender Steinabgang von ca. 5 bis

6.

Steinen innerhalb der letzten 2 bis 3 Monate. Nach Angaben des Patienten

werde eine oxalatarme Diät eingehalten und die orale Kaliumcitrattherapie

regelmässig eingenommen. Eine erweiterte ophtalmologische und auch eine

kardiologische Untersuchung hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer

Speicherkrankheit ergeben. Eine erneute Bestimmung der repräsentativen

Stoffwechselprodukte für eine primäre Hyperoxalurie Typ III habe wiederholt

einen Normalbefund ergeben (IV-Nr. 295 S. 18 ff.).

6.8

Dem Austrittsbericht der E.___ [...]

vom 24. Februar 2020 über den stationären Aufenthalt vom 11. bis

25.

Februar 2020 können die Hauptdiagnosen «1. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)», «2. Chronisches

generalisiertes Schmerzsyndrom (F62.80)», «3. Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen

(F61)» entnommen werden. Zudem wurden als Nebendiagnosen eine

«4. Kiefergelenks-Arthropathie rechts» sowie eine «5. Nephrolithiasis

bds. und St.n. Ureterolithiasis links, ED 01/2019» angegeben. Zur aktuellen

Behandlung wurde vermerkt, der Patient sei durch das Ambulatorium [...] bei

progredienten Depressionen zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung

auf die Abteilung für Angst und Depressionen zugewiesen worden. Der Patient

habe am multimodalen Therapieprogramm regelmässig teilgenommen. Während der

Hospitalisation sei Seroquel von 300 mg auf 400 mg erhöht worden. Hierunter

habe sich der Patient ein wenig ausgeglichener und ruhiger im Kontakt und in

der sozialen Interaktion gezeigt. Im Rahmen der explorativen Gespräche hätten thematisch

die chronischen Schmerzen und die chronifizierte depressive Symptomatik dominiert.

Erneut sei versucht worden, die inneren und äusseren Ressourcen des Patienten

zu aktivieren. Am 27. Februar 2020 sei im gegenseitigen Einverständnis der

Austritt des Patienten erfolgt. Zum Austrittszeitpunkt habe kein Hinweis auf

Eigen- und Fremdgefährdung bestanden (IV-Nr. 304 S. 5 ff.).

6.9

Dem Bericht der

Universitätsklinik K.___, Neuro-Urologie, vom 27. Februar 2020, können

folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Verdacht auf Harnblasen- und

Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie (DD neurogen) sowie auf chronisches

Becken-Schmerzsyndrom; 2. St.n. symptomatischer Nephrolithiasis links;

3.

Asymptomatische Nephrolithiasis von 2.5 mm Durchmesser rechts;

4.

Alkohol-Abhängigkeitssyndrom; 5. Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung; 6. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Zur

Beurteilung wurde dargelegt, video-urodynamisch habe sich eine hyperkapazitive,

hyposensitive und normoaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie ohne

vesiko-uretero-renalen Reflux gezeigt. Das Miktionsprofil habe sich zwar

nicht-obstruktiv gezeigt, dennoch habe das video-urodynamische Funktionsprofil

vorwiegend eine Entleerungsproblematik ergeben, welche zu den Symptomen passe.

Aus diesem Grund sei dem Patienten zur Reduktion des infravesikalen Widerstands

ein Rezept ausgestellt worden. Es werde eine neuro-urologische

Verlaufskontrolle geplant. Eine erleichterte Harnblasenentleerung sollte auch

einen positiven Einfluss auf die Schmerzsituation im kleinen Becken haben

(IV-Nr. 295 S. 13 ff.).

6.10

Aus dem Bericht der E.___ zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 gehen folgende Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) hervor: «Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), chronisch generalisiertes

Schmerzsyndrom (F62.80), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen

und emotional instabilen Anteilen (F61)». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine «Kiefergelenks-Arthropathie rechts», eine «Nephrolithiasis

bds.» sowie ein «St.n. Uretherolithiasis links, ED 01/2019» angegeben. Im

Weiteren wurde dargelegt, der Patient komme alle zwei bis drei Wochen zur

Sitzung. Er beklage aktiv Ein- und Durchschlafstörungen, die in enger

Verbindung mit Visionen von toten Leuten bestünden. Dies seien vor allem

verstorbene Verwandte, die ihm zuriefen, dass er mit ihnen gehen solle. Davor

habe er grosse Angst, weshalb er immer mit Licht schlafe und sehr schlecht

einschlafen könne. Oft brauche er Unterstützung von seinen Angehörigen. Zudem

beklage er eine bedrückte Stimmung, Energie- und Interessenverlust, stark

verminderten Antrieb und Appetit sowie Zukunftsängste. Trotz verschiedener

Medikamente zeige er keine wesentliche Veränderung. Er beklage innere Unruhe,

Panikattacken, Schwindel, Übelkeit, Schmerzen im Körper und in den Gliedern.

Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

lautete dahingehend, aufgrund des mehrjährigen Verlaufs der Beschwerden und der

hartnäckigen Chronifizierung, bei der es trotz mehrmaligen Versuchen von

Therapiewechseln und der Medikation zu keiner Verbesserung der Symptome

gekommen sei, gehe man davon aus, dass das aktuelle Störungsbild ein

stationärer Zustand sei. Der Patient könne nur leichten Funktionalitäten im

täglichen Leben nachgehen. Bei der Therapie gehe es am ehesten um

ressourcenorientierende unterstützende Gespräche und Einsetzen von Medikamenten

mit dem Ziel, seine Ängste zu vermindern; der Patient benötige soziale

Sicherheit und soziale Hilfe. Zur beruflichen Situation wurde darauf

hingewiesen, der Patient sei seit ca. 1999 arbeitslos. Er habe seither nie

gearbeitet. Aufgrund der bestehenden Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, des

verminderten Antriebs, Panikattacken, Schlafstörungen und der damit verbundenen

verminderten Leistungsfähigkeit sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Der

Patient dürfe zurzeit nicht Auto fahren. Aufgrund des langjährigen Verlaufs und

der Chronifizierung der bestehenden Symptome sei eine Tätigkeit weder auf dem

ersten Arbeitsmarkt noch in geschütztem Rahmen zumutbar. Eine Eingliederung sei

unwahrscheinlich. Der Patient sei aufgrund der erwähnten Symptome bei den

Aufgaben im Haushalt eingeschränkt und dabei auf die Hilfe von Dritten

angewiesen. Seine Kinder und Verwandten unterstützten ihn beim Kochen, Putzen

und Waschen. Die Einkäufe könne er soweit selbstständig erledigen. Aufgrund des

mangelnden Appetits esse er unregelmässig (IV-Nr. 293).

6.11

Im Bericht von Dr. med. L.___,

Allgemeine Medizin FMH, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 wurde

angegeben, der Patient stehe bei ihm seit dem 13. Februar 2018 in

Behandlung. Es bestehe eine vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit seit

Jahren. Er, Dr. med. L.___, habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren

müssen, da der Sachverhalt offenbar seit langem klar sei. Es bestehe für jede

Art von Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Beim Patienten persistierten seit

dem Unfall im Jahr 1999 Schulterschmerzen rechts mit einer Armschwäche rechts

und seit Jahren ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht

dermatogener Schmerzausstrahlung bei Diskopathie L4 bis S1 und Osteochondrose

L5/S1 sowie eine relevante psychiatrische Erkrankung. Es handle sich um eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen

Anteilen, kombiniert mit rezidivierender depressiver Störung und somatoformem

Schmerzsyndrom sowie einer Anpassungsstörung von dauerhaftem Charakter im

Rahmen der Trennungssituation von der Ehefrau. Hinzu geselle sich ein

Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch von Alkohol. Belastend sei

eine rezidivierende Urolithiasis mit St.n. entsprechenden invasiven

Behandlungen. Weiterhin schwer belastend sei auch ein chronisches

Kleinbecken-Schmerzsyndrom, welches seit über 10 Jahren bekannt sei. Aktuell

persistiere weiterhin die komplexe Symptomatik, welche sich aus all den

erwähnten Problemen ergebe. Es bestehe eine langjährige Arbeitslosigkeit bzw. -unfähigkeit

ohne reale Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Es gebe keine

Ressourcen, welche für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Auch bei den

Aufgaben im Haushalt sei der Patient erheblich eingeschränkt bzw. nicht in der

Lage, ohne Hilfe anderer sich selbst zu versorgen, sodass er ohne Unterstützung

in der Verwahrlosung enden würde (IV-Nr. 295 S. 6 ff.).

6.12

Dr. med. M.___, Allgemeine

Medizin FMH, gab in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom

18.

Juni bzw. 2. Juli 2020 an, der Patient habe bis zum

23.

August 1999 gearbeitet und sehr gut für sein Wohl und das seiner

Familie sorgen können. Am 23. August 1999 habe sich für ihn ein erstes

Trauma ereignet. Er habe als Lastwagenchauffeur einen Unfall (ohne

Selbstverschulden) erlitten, bei dem er sich derart verletzt habe, dass er seitdem,

gemäss seiner Aussage, unter Schmerzen in Kopf, Nacken, Schulter rechts und

Knie rechts leide. Es seien eine Rehabilitation in [...] sowie zahlreiche Behandlungen

erfolgt. Aktuell leide der Patient unter persistierenden Schmerzen im ganzen

HWS-, BWS- und LWS-Übergang. Ausserdem habe er Kopfschmerzen, Brechreiz und

Schulterschmerzen, die beim Bewegen, Bücken und Heben von Gewicht an Intensität

zunähmen. Er schlafe die ganze Nacht nicht. Er sei sozusagen unruhig, jammernd,

vergesslich und vor allem verbal aggressiv. Er könne sich nicht konzentrieren,

fühle sich ängstlich und sei verzweifelt. Gegenüber den Familienangehörigen sei

er unterschwellig aggressiv und es komme zwischen ihnen schnell zu

Streitigkeiten vor allem mit seiner Ehefrau. Später merke er, dass sein

unbewusstes Verhalten zur Eskalation geführt habe. Inzwischen sei seine

Ehefrau, mit der er über 20 Jahre zusammengelebt habe, vor allem wegen seinem

krankheitsbedingten Fehlverhalten mit den Kindern ausgezogen und wolle keinen

Kontakt mehr zu ihm. Er vermeide fast gänzlich den Kontakt zur Aussenwelt, habe

Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Vergesslichkeit, Schlafstörungen und ein

allgemeines Unwohlsein. Solange der Patient eine halbe IV-Rente gehabt habe,

d.h. seine Krankheit als Folge des mittelschweren Unfalls akzeptiert worden

sei, sei es ihm seelisch bzw. moralisch besser gegangen. Er sei sehr «jammernd»

bezüglich seiner Schmerzen und die Schmerzschwelle sei sehr niedrig gewesen.

Seitdem ihm im Jahr 2006 die minime Rente gestrichen worden sei (für ihn das

zweite «Trauma»), sei eine Wesensveränderung festzustellen. Leid, Verzweiflung,

Missverständnis, Ärger, Enttäuschung, Hoffnungslosigkeit, Armut an Lebenskraft

und Lebensmotivation hätten rapid an Dauer und Intensität zugenommen. Trotz grosser

Bemühungen seitens des Sozialdienstes sei es nicht gelungen, ihn ins soziale

Arbeitsleben zu integrieren. Die Beschwerden- und Leidenskette verlängere sich

und werde immer schwerer. Der Patient sei zunehmend psychotisch, d.h. er

verarbeite alle Geschehen krankhaft. Objektiv leide er unter einem

panvertebralen Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose der BWS und einer Streckhaltung

der LWS mit Hyperlordose. Es bestünden eine Beweglichkeitseinschränkung und

eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen und paravertebral. Es sei eine

Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter vorhanden bei Status nach

Fraktur der rechten Clavicula (1999). Es bestünden Senk- und Spreizfüsse

beidseits, der Tibialias-posterior-Reflex (TPR) beidseits sei nicht auslösbar.

Die degenerativen Veränderungen im Bereich des lumbovertebralen Übergangs

hätten bei rheumatologischen Untersuchungen stets zugenommen, ohne jedoch eine

Neurokompression zu finden. Der Patient leide im Weiteren seit 15 Jahren an

einer erektilen Dysfunktion. Die Untersuchungen und Behandlungen hätten keine

Pathologie und keine Therapieerfolge gebracht. In dieser Kette von

Schwierigkeiten, unter denen der Patient schwer leide, bleibe er bis auf

Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 297 S. 2 ff.).

6.13

Aus dem Bericht der E.___ [...]

vom 22. Oktober 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers

vom 1. bis 22. Oktober 2020 geht hervor, die Zuweisung sei durch das

Ambulatorium [...] aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik

mit innerer Unruhe, Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen und

Suizidgedanken zur Stabilisierung und medikamentösen Anpassung auf die

Abteilung für Angst und Depression erfolgt. Auf der Station habe sich der

Patient initial stark zurückgezogen und Kontakte vermeidend gezeigt. Im Verlauf

habe er sich etwas aktiver gezeigt und regelmässig am multimodalen

Therapieprogramm teilgenommen. Psychotherapeutisch seien neben Gesprächen von

ärztlicher Seite auch pflegerische Gespräche im Rahmen der Bezugspersonenpflege

durchgeführt worden. In den Einzelgesprächen habe sich der Patient klagend,

demonstrativ-leidend und teils fassadär gezeigt. Thematisch hätten die

chronischen Schmerzen und die chronifizierte depressive Symptomatik dominiert.

Erneut sei versucht worden, die inneren und äusseren Ressourcen des Patienten

zu aktivieren. Am 22. Oktober 2020 habe der Patient in gebessertem Zustand

aus dem stationären Setting entlassen werden können. Bei Austritt hätten keine

Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung oder Suizidgedanken bestanden

(IV-Nr. 304 S. 1 ff.).

6.14

Dem polydisziplinären

(allgemein-internistischen, orthopädischen, neuropsychologischen und

psychiatrischen) Gutachten der F.___ vom 16. Juli 2021 (Untersuchungen vom

7.

und 9. Juni 2021) können im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Fortgeschrittene Abnützung an der

Lendenwirbelsäule L5/S1 (Osteochondrose) und mehretagige, moderate Abnützungen

der Zwischenwirbelgelenke (ICD-10 M42.17 und M47.86); Zustand nach einer operativ

versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultereckgelenks (AC-Gelenksluxation)

rechts (ICD-10 S43.1); Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode

(ICD-10 F33.0); Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem

Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8); Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.8)». Die weiteren gestellten Diagnosen (moderate Abnützung an der

Halswirbelsäule in der Etage C5/6 [Spondylose/Unkarthrose] und mehretagige,

beginnende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken [ICD-10 M47.82];

Adipositas I, BMI 31.9 kg/m2 [ICD-10: E66.00]; Dyslipidämie

[Fettstoffwechselstörung], laufende Statintherapie [ICD-10: E78.9]; chronischer

Nikotinabusus, kumulativ ca. 50 pack years [ICD-10: F17.9];

Nephrolithiasis bds. mit Status nach Ureterolithiasis links, ED 01/2019,

27.01.2019

Doppel-J-Kathetereinlage links, 21.02.2019 ureterorendoskopische

Harnleiter- und Nierensteinextraktion links; Status nach 16.01.2017

Epididymektomie rechts bei chronisch schmerzhafter Nebenhodenreizung rechts mit

diskreter Begleithydrozele; aktenkundiges obstruktives Schlafapnoesyndrom [ED

2006] mit pathologischer Tagesschläfrigkeit, Epworth Score 18/24 [DD: plus

Depression] – poly-graphischer Apnoe-/Hypopnoe-Index 35/h in Rückenlage 45/h

[2003: 37/h) – Status nach CPAP-Intoleranz; vorgetäuschte kognitive Störung

[«definite malingering neurocognitive dysfunktion»]) haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde / Diagnosen wurde angegeben, aufgrund der orthopädischen und

psychiatrischen Diagnosen seien sowohl die körperliche als auch die psychische

Belastbarkeit reduziert. Aufgrund der im Moment ausreichend kompensierten

Symptomatik bestehe aber bei einer angepassten Beanspruchung nur eine leichte

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Zu den eventuell relevanten

Persönlichkeitsaspekten wurde dargelegt, in der aktuellen Begutachtung könnten

eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine Persönlichkeitsänderung

infolge des chronischen Schmerzsyndroms festgestellt werden. Diese Diagnosen

hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zu den Belastungsfaktoren /

Ressourcen gaben die Gutachter an, aufgrund der orthopädischen und

psychiatrischen Diagnosen seien sowohl die körperliche als auch die

psychiatrische Belastbarkeit in einem gewissen Mass reduziert. Da die

Einschränkungen bei einer angepassten Beanspruchung im Moment gut kompensiert

seien, bestehe bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit nur eine geringe

Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die beruflichen Ressourcen bestünden in der

Ausübung eines körperlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Berufes

unter Berücksichtigung der leicht verminderten psychischen Belastbarkeit

(mässige Beeinträchtigung der Planung und Strukturierung, Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivität).

Zur Konsistenzprüfung wurde dargelegt, die Beschwerdevalidierung in der

neuropsychologischen Testung habe sich auffällig gezeigt und auch bei der psychiatrischen

sowie orthopädischen Begutachtung hätten klare Anzeichen einer Selbstlimitation,

Symptomverdeutlichung und -ausweitung sowie eines aggravierenden Verhaltens beobachtet

werden können. Da für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich die

objektivierbaren Befunde herangezogen worden seien, sei aus polydisziplinärer

Sicht eine valide Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit möglich.

Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Baugewerbe wurde von den Gutachtern mit

0.

% (100%ige Arbeitsunfähigkeit) angegeben; diese Einschätzung bleibe

unverändert zum Vorgutachten im Jahr 2016. Die Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit wurde auf 80 % (20%ige Arbeitsunfähigkeit)

festgesetzt. Die maximale Präsenz betrage 8,5 Stunden pro Tag, es bestehe

jedoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund der mässig

eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit sowie der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die

retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt:

24.

März bis 30. Mai 2019: 100%ige Arbeitsfähigkeit; 31. Mai bis

19.

Juli 2019: vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären

Aufenthalts; 19. August 2019 bis 10. Februar 2020: 80%ige

Arbeitsfähigkeit; 11. bis 25. Februar 2020: vollständige

Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären Aufenthalts; 26. Februar bis

30.

September 2020: 80%ige Arbeitsfähigkeit; 1. bis 22. Oktober 2020:

vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des stationären Aufenthalts; seit

23.

Oktober 2020: 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Das funktionelle Belastbarkeitsprofil

lautete wie folgt: Zu vermeiden seien das Heben / Tragen von Gewichten über

12,5 kg (das Heben / Tragen sollte grundsätzlich manchmal und nicht repetitiv

gefordert sein), Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-,

Brust- und Lendenwirbelsäule (z.B.: repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes

[mehr als 40 °] bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in

deutlicher Abweichung zur Körperachse; repetitive Rotationsbewegungen mehr als

30.

° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte

Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit, sich abzustützen, Arbeiten mit

häufigem Bücken unter Tischkantenniveau, etc.), Grobarbeiten (z.B. mit Schlagbohrmaschine,

einem schweren Hammer, etc.) mit dem Arm rechts, höhenexponierte Arbeiten (z.B.

auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit einer

hohen Anforderung an die Planung und Strukturierung, Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Zu empfehlen

seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten. Die

Gesamtarbeitsfähigkeit wurde dahingehend begründet, die vollständige

Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Mitarbeiter im Baugewerbe bestehe

wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates. In dieser Hinsicht bleibe die

Einschätzung unverändert zum Vorgutachten im Jahr 2016. Die nun festgestellte

leichte Leistungsminderung bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit

begründe sich mit der neu eingetretenen, verminderten psychischen

Belastbarkeit. Diesbezüglich könne eine Verschlechterung seit dem Jahr 2016

nachvollzogen werden. Zu den medizinischen Massnahmen wurde angegeben, die

bestehenden Therapien sollten fortgeführt werden. Eine wesentliche Steigerung

der beruflichen Leistungsfähigkeit sei aber dadurch nicht zu erwarten

(IV-Nr. 310 S. 15 ff.).

6.14.1

Dem allgemein-internistischen

Teilgutachten (Dr. med. univ. N.___, Praktischer Arzt) können keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Nach den

gutachterlichen Angaben haben die gestellten Diagnosen (Adipositas,

Dyslipidämie, chronischer Nikotinabusus, Nephrolithiasis bds. bei Status nach

Ureterolithiasis links, Status nach Epididymektomie rechts bei chronischer,

schmerzhafter Nebenhodenreizung rechts mit diskreter Begleithydrozele, aktenkundiges

obstruktives Schlafapnoesyndrom mit pathologischer Tagesschläfrigkeit) keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen dargelegt, bei Nephrolithiasis beidseits mit Zustand nach

Harnleiterkolik linksseitig mit erfolgter Harnleiter- und Nierensteinentfernung

links im Februar 2019 sei eine urologische Behandlung im H.___ erfolgt. Der

Explorand nehme laufend ein harnansäuerndes Mittel zur Prophylaxe von

Nierensteinen ein. Im durchgeführten Standardlabor finde man

allgemein-internistisch keine nennenswerten Auffälligkeiten. Bezüglich des

obstruktiven Schlafapnoesyndroms erfolgten seit Jahren keine pneumologischen

Kontrollen mehr. Eine Gewichtsreduktion werde empfohlen. Aus

allgemein-internistischer Sicht bestehe für die mehr als 20 Jahre

zurückliegende, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Auch für eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit bestehe

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allgemein-internistisch bestünden

seit dem Referenzzeitpunkt (Rentenablehnung vom 14. Oktober 2016) keine

nennenswerten Änderungen (IV-Nr. 310 S. 41 ff.).

6.14.2

Aus dem orthopädischen

Teilgutachten (Dr. med. univ. O.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates) gehen die Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) «Fortgeschrittene Abnützung an der Lendenwirbelsäule L5/S1

(Osteochondrose) und mehretagige, moderate Abnützungen der

Intervertebralgelenke (ICD-10 M42.17 und M47.86)» sowie «Zustand nach einer

operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultereckgelenks

(AC-Gelenksluxation) rechts (ICD-10 S43.1)» hervor. Die weiteren Diagnosen

(moderate Abnützung an der Halswirbelsäule in der Etage C5/6 [Spondylose/Unkarthrose]

und mehretagige, beginnende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken [ICD-10

M47.82] sowie Adipositas WHO Grad I [ICD-10 E66.0]) haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med.

O.___ legte dar, von der orthopädischen Seite her könne aufgrund der

Abnützungen am Bewegungsapparat eine gewisse Einschränkung der körperlichen

Belastbarkeit festgestellt werden. In der aktuellen Begutachtung zeigten sich

aber in Ruhe und bei der moderaten Beanspruchung keine Anzeichen körperlicher

Schmerzen. Die exakte Beurteilbarkeit der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der

Selbstlimitation sowie der Symptomverdeutlichung und -ausweitung nur erschwert

möglich. Beim Exploranden sei eine Schultereckgelenksverletzung rechts

(AC-Gelenksluxation) operativ versorgt worden. Erwartungsgemäss habe sich nun

eine moderate posttraumatische AC-Gelenksarthrose entwickelt. Ansonsten seien

konservative Behandlungen der degenerativ bedingten LWS-Beschwerden erfolgt.

Anhand der aktuellen Befunde und vor allem mit Blick auf den Umstand, dass das

vom Exploranden angegebene bzw. subjektiv empfundene Ausmass der Schmerzen von

körperlicher Seite nicht nachvollziehbar und erklärbar sei, bestehe keine

Indikation für interventionelle Massnahmen oder operative Eingriffe.

Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

dargelegt, die Beurteilung der exakten körperlichen Leistungsfähigkeit sei

aufgrund der erheblichen Selbstlimitation sowie der ausgeprägten

Symptomverdeutlichung und -ausweitung des Exploranden erschwert. Basierend auf

den objektiven Befunden (moderate-posttraumatische Abnützung des

Schultereckgelenks rechts, fortgeschrittene Abnützung am lumbosakralen Übergang

und moderate Degeneration an der HWS) könne jedoch klar festgestellt werden,

dass die aktuelle Leistungsfähigkeit unter den Anforderungen des Berufs als

Mitarbeiter im Baugewerbe liege. Im Hinblick auf die Ausübung einer

angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe von orthopädischer

Seite jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die gutachterliche

Einschätzung im bidisziplinären D.___-Gutachten vom 24. März 2016 könne

nachvollzogen und auch anhand der aktuellen Begutachtung bestätigt werden. Die

beruflichen Ressourcen bestünden in der Ausübung einer leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung einer vermehrten

Beanspruchung der Schulter rechts sowie der Lendenwirbelsäule. Anhand der

objektivierbaren Abnützungen am Bewegungsapparat könne eine Einschränkung der

körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Das Ausmass sei jedoch aufgrund

der diskutierten Umstände (Selbstlimitation, Symptomverdeutlichung und -ausweitung)

nur bedingt abschätzbar. Allerdings habe man in Ruhe und bei einer moderaten

Beanspruchung im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine körperlichen Schmerzen

oder Einschränkungen beobachten können.

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bleibe unverändert zum

Vorgutachten aus dem Jahr 2016. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit betrage 100 %. Auch diese Einschätzung bleibe unverändert zum erwähnten

Vorgutachten. Während der maximalen Präsenzzeit von 8,5 Stunden pro Tag bestehe

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der

nachfolgenden Empfehlungen seien weder qualitative noch quantitative

Einschränkungen zu erwarten. Zu vermeiden seien das Heben/Tragen von Gewichten über

12,5 kg (das Heben/Tragen sollte grundsätzlich manchmal und nicht repetitiv

gefordert sein), Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-,

Brust- und Lendenwirbelsäule, Grobarbeiten mit dem Arm rechts sowie

höhenexponierte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten. Zu empfehlen seien leichte

bis mittelschwere, wechselbelastenden Tätigkeiten. Im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt (14. Oktober 2016) sei es aus orthopädischer Sicht zu

keiner relevanten Veränderung gekommen (IV-Nr. 310 S. 27 ff.).

6.14.3

Im neuropsychologischen

Teilgutachten (Dipl. Psych. P.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP)

wurde die Diagnose «Nicht-authentische neuropsychologische Störungen» gestellt.

Die neuropsychologische Beurteilung lautete wie folgt: der Explorand zeige in

der testpsychologischen Untersuchung eine stark verminderte Kooperations- und

Leistungsbereitschaft. Die erzielten sehr schwachen Ergebnisse seien nicht mit

den in den Akten angegebenen Diagnosen vereinbar. Sowohl das Verhalten des

Exploranden als auch die extrem niedrige Trefferrate in einem einfachen nonverbalen

Beschwerdevalidierungstest wiesen auf eine unzureichende

Kooperationsbereitschaft des Exploranden hin. Zur Validierung der kognitiven

Leistungserfassung sei in der aktuellen Untersuchung ein international

anerkanntes und gut untersuchtes nonverbales Performanzvalidierungsverfahren

verwendet worden, welches eine hohe Sensitivität und Spezifität besitze und

Vergleichswerte verschiedenster klinischer Populationen liefere. Dieses

Verfahren erlaube aufgrund von Profilanalysen eine gute Unterscheidung zwischen

authentischen Gedächtnisdefiziten und unzureichender

Anstrengung/Selbstlimitierung. Dieser Test sei für verschiedene klinische

Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft (Patienten mit schwerem

Schädelhirntrauma, Personen mit niedriger Bildung oder Intelligenzminderung) ohne

Probleme zu bewältigen. Dies gelte auch für Probanden mit einer anderen

Muttersprache. Die erzielten Werte des Exploranden lägen in diesem Test

überwiegend unter oder auf Zufallsniveau, damit weit unter dem Bereich

verschiedener klinischer Populationen mit guter Anstrengungsbereitschaft. Nach

mathematischer Berechnung seien mit einer an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit durch den Exploranden gezielt falsche Antworten unter

Kenntnis der richtigen Antworten gegeben worden. Dies bedeute, dass in diesem

Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die

Leistungsmotivation prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation belegten.

Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe man kein gültiges

Testprofil erhalten können. Im Fragebogen zur Überprüfung der Plausibilität der

angegebenen psychiatrischen Symptome überschritten die bejahten Symptome den

Cut-off für eine plausible Symptomatik deutlich. Insbesondere gebe der

Explorand eine hohe Anzahl an bizarren und untypischen psychotischen Symptomen

an. In der Zusammenschau aller zur Verfügung stehenden Informationen seien die

in der Untersuchung gezeigten Minderleistungen als nicht-authentische

neuropsychologische Störungen einzuordnen. Bei Ergebnissen unter Zufallsniveau

müsse von einer Aggravation oder Simulation (Malingering) von kognitiven

Störungen ausgegangen werden. Bereits im neuropsychologischen Vorgutachten aus

dem Jahr 2008 seien im verwendeten Symptomvalidierungsverfahren sehr auffällige

Ergebnisse und auch im übrigen Testprofil unplausible Resultate erzielt worden,

welche von den Gutachtern im Rahmen eines bewusstseinsnahen Verhaltens

interpretiert worden seien.

Zur Bewertung und Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde abschliessend angegeben, es sei von einem deutlich

aggravatorischen Verhalten in der Untersuchungssituation auszugehen. Die Schilderung

der Beschwerden mit Bejahung multipler bizarrer und untypischer psychotischer

Symptome sei als nicht glaubhaft anzusehen. Man könne daher weder Art und

Ausmass kognitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus

neuropsychologischer Sicht angeben (IV-Nr. 310 S. 2 ff.).

6.14.4

Dem psychiatrischen

Teilgutachten (Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH) können die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:

F33.0), einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem

Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) sowie einer narzisstischen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) entnommen werden. Als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine «vorgetäuschte kognitive Störung»

(definite malingering neurocognitive dysfunction) angegeben. Die versicherungsmedizinische

Beurteilung lautete dahingehend, seit dem Jahr 2001 seien kontinuierliche,

zunächst primär ambulante psychiatrische Behandlungen wahrgenommen worden. Dies

kontinuierlich, auch mit unterschiedlichen medikamentösen Regimen, an die sich

der Explorand allerdings nicht mehr konkret erinnern könne. Es hätten nun sei

dem Jahr 2019 insgesamt drei stationäre psychiatrische Behandlungen

stattgefunden, zuletzt im Jahr 2020. Im Weiteren laufe eine ambulante

psychiatrische Behandlung mit Terminen alle ein bis zwei Wochen. Seit einigen

Jahren werde auch eine stabile Medikation mit Printelix, Prazine sowie Seroquel

verordnet, was nach den Angaben des Exploranden zumindest etwas helfe (die

Medikamentenspiegel seien im therapeutischen Bereich). Eingliederungsversuche

(anamnestisch beschrieben mit dem Versuch einer Rückkehr an den Arbeitsplatz

vor fast 20 Jahren) und auch andere Arbeitsversuche seien aufgrund der vom

Exploranden angegebenen gesundheitlichen Probleme gescheitert. Den bisherigen

Verlauf und die Entwicklung betrachtend habe sich zuletzt eine zunehmende

Chronizität und Regression gezeigt, sodass die Prognose als zurückhaltend zu

betrachten sei.

Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

dargelegt, es ergäben sich verschiedene Inkonsistenzen, z.B. habe der Explorand

angegeben, zu seinen Kindern und zu seiner Familie keinen Kontakt mehr zu

haben, während er von diesen versorgt werde. Hierzu habe der Explorand ergänzt,

dass dies eben «nur» die ältere Tochter und der Cousin seien. Hier bestünden

deutliche Widersprüchlichkeiten, die jedoch auch seitens des Exploranden nicht

näher erklärt werden könnten. In Bezug auf die von ihm erlebte Befindlichkeit

und die von ihm geschilderten Beschwerden, insbesondere auch im Zusammenhang

mit dem im Mini-ICF-App erhobenen «Status» finde man erhebliche Diskrepanzen.

Der Explorand sehe und erlebe sich nach seinen Angaben quasi zu nichts mehr in

der Lage, was im Widerspruch zu den zum Teil berichteten Aktivitäten stehe,

auch wenn diese begrenzt gewesen seien. Des Weiteren sei die im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung beschriebene Aggravation und Inkonsistenz

thematisiert worden. Hier habe der Explorand angegeben, dies sei für ihn viel zu

komplex gewesen, er habe keine Ahnung und es sei eine viel zu hohe Anforderung

gewesen, «nicht nur ein bisschen zu viel». Am Vormittag (orthopädische

Untersuchung) sei alles noch viel schlimmer gewesen, so verliere er das

Vertrauen zu den Ärzten, der aktuelle Arzt (Orthopäde) habe ihn seelisch

verletzt. Er wisse nicht, weshalb dieser mit ihm so umgegangen sei. Es sei

jedoch zu berücksichtigen, dass sich angesichts dieses Verhaltens zumindest in

den letzten Jahren ein psychopathologischer Anteil nicht negieren lasse. Der

Explorand selbst erlebe sich als komplett invalide und voll arbeitsunfähig, was

jedoch de facto mit den aktuell erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. In

diesem Sinne berücksichtige man die Inkonsistenzen und das aggravatorische

Verhalten im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sodass die subjektiv

beschriebene Einschränkung, die einer kompletten Invalidität entsprechen würde,

nicht in diesem Masse wahrgenommen werde, sondern in Anbetracht der

Gesamtsituation eine zumindest im begrenzten Rahmen gegebene Einschränkung

festgelegt werde.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Bauarbeiter wurde mit 80 % ab 23. Oktober 2020 festgesetzt.

Dies gelte auch für eine leidensangepasste Verweistätigkeit. Die bisher

laufenden medizinischen Massnahmen und Therapien sollten entsprechend

fortgesetzt werden. Von wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder

Verbesserungen des Gesamtzustandes sei jedoch nicht auszugehen. Insgesamt sei

von einer Verschlechterung des Gesamtzustandes auszugehen, die sich auch auf die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirke (IV-Nr. 310 S. 49 ff.).

6.15

In ihrer Stellungnahme vom

25.

August 2021 zum vorerwähnten psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen

der F.___-Begutachtung hielt die behandelnde Oberärztin der E.___ fest, der Patient

befinde sich seit dem 23. August 2019 in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium [...]. Während

dieses Beobachtungszeitraums habe sich der Patient unverändert konstant sehr

leidend, fordernd, sehr angespannt, enttäuscht, verbittert und niederschwellig

aggressiv gezeigt. Die Schicksalsschläge (1999 Arbeitsunfall, keine

Unterstützung durch die SUVA, chronische körperliche Schmerzen, Trennung von

seiner Partnerin im Dezember 2018, kein Kontakt zu den Kindern) habe er aufgrund

seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht verarbeiten können. Die

daraus resultierende schwere depressive Störung, Suchtproblematik und

Schmerzstörung seien die daraus folgenden komorbiden psychischen Störungen, die

man auch als dysfunktionale vermeidende bzw. überkompensierende

Bewältigungsstrategien beurteilen könne. Die vorbestehende gegebene soziale

Fähigkeit, eine Familie zu gründen, und die Aufnahme der Arbeitstätigkeit

während mehrerer Jahre liessen darauf schliessen, dass zuvor keine gravierenden

psychischen Einschränkungen bestanden hätten. Das Vorhandensein einer

narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sei eher wahrscheinlich. Erst nach

dem Unfall habe der Patient die psychische Störung entwickelt. Es gehe hier um

eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit schlussendlich resultierender

Persönlichkeitsstörung. Der Patient präsentiere sich verbittert, enttäuscht,

hoffnungslos und misstrauisch. Die langfristige ambulante und stationäre

psychiatrische Behandlung sowie eine medikamentöse Behandlung hätten keine

Verbesserung bzw. kein Ansprechen gezeigt. Die gescheiterten

Behandlungsmassnahmen wiesen auf das Vorhandensein entweder einer

Persönlichkeitsstörung oder auf ungelöste innerliche Konflikte hin. Das

Verbitterungssyndrom liege wahrscheinlich im Zentrum der Psychopathologie. Mit

der diagnostischen Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters könne man

sich einverstanden erklären, aber nicht mit der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit. Der Patient sei aufgrund der psychischen Problematik

(Persönlichkeitsstörung und Verbitterung) nicht in der Lage zu arbeiten. Er

beschreibe sich selbst und der Welt als unerträglich. Nur unter Einnahme

massiver Psychopharmaka könne er in zwischenmenschliche Interaktionen eintreten

(IV-Nr. 315).

6.16

Dr. med. M.___ erneuerte in

seinem Bericht vom 6. September 2021 die in seinem Schreiben vom 18. Juni

2020.

gemachten Ausführungen (IV-Nr. 297 S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.12

hiervor) und hielt wiederum fest, der Patient bleibe bis auf Weiteres zu

100.

% arbeitsunfähig (IV-Nr. 321; Beschwerdebeilage [BB] 2).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. September 2021 im

Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen

(Gutachten der F.___ vom 16. Juli 2021) sei der Beschwerdeführer zu

100.

% arbeitsunfähig in einer schweren Arbeit, insbesondere seien Arbeiten

über Schulterhöhe rechts sowie speziell schulterbelastende Arbeiten wie

Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie Arbeiten mit vibrierenden Maschinen

ausgeschlossen. Bei einer körperlich leichten bis mittelschweren handwerklichen

Arbeit in Wechselbelastung, mit einer Hebelimite von maximal 10 kg und

ohne Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit dem rechten Arm über der

Horizontalen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits- und leistungsfähig.

Es sei ihm weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu verdienen

(A.S. 1 f.).

7.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;

eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Einholung eines externen Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen «Psychiatrie»,

«Orthopädie» und «Innere Medizin». Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich massiv verschlechtert, weshalb

er sich am 23. September 2021 (recte: 2019) bei der Beschwerdegegnerin neu

angemeldet habe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das

Gutachten der F.___ ab, da dieses beweisuntauglich sei. Im psychiatrischen

Teilgutachten sei die Diagnostik insofern unverständlich, als seit jeher eine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Auch wäre angesichts der

orthopädischen Diagnosen eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Anteilen vom Gutachter zu diskutieren gewesen. Mit diesen Diagnosen setze sich

der Gutachter nicht hinreichend auseinander. Die Schmerzsituation sei nicht in

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Dass im Zeitpunkt der

Begutachtung von einer leichten Depressivität im Rahmen der rezidivierenden

depressiven Störung ausgegangen worden sei, sei auch nicht nachvollziehbar. Die

Störung sei mindestens als mittelgradig zu qualifizieren. Sodann bestünden Klagen

über ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen sowie eine

psychomotorische Hemmung. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass neben der

bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine Persönlichkeitsstörung

vom emotional instabilen Typ verneint worden sei. Zu Recht halte der

psychiatrische Teilgutachter fest, dass sich eine Verschlechterung in

psychiatrischer Hinsicht ergeben habe. Nicht nachvollziehbar sei aber die von

ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Dies zeige sich schon

daran, dass der Beschwerdeführer zwischen 2019 und 2020 nicht weniger als

dreimal habe stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Dennoch solle er –

ausser während der stationären Aufenthalte – jeweils lediglich zu 20 %

arbeitsunfähig gewesen sein. Dies sei weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Vielmehr sei in der Vergangenheit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Diese nicht nachvollziehbare retrospektive Einschätzung schlage

auch auf die Beweisuntauglichkeit der aktuellen Einschätzung einer 20%igen

Arbeitsunfähigkeit durch. Die Restarbeitsfähigkeit von 80 % werde in

keiner Weise begründet. Es sei unklar, in welchem Anforderungsprofil der

Beschwerdeführer allenfalls mit den attestierten Einschränkungen tätig sein

könnte. Im Mini-ICF-Rating seien praktisch durchgehend mässiggradige

Beeinträchtigungen attestiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer in der Haushaltführung in psychiatrischer Hinsicht

eingeschränkt sein soll, jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von nicht weniger

als 80 %, also rund 6 Stunden pro Tag, in ausserhäuslicher Tätigkeit

attestiert werde, wo er ständigen Interaktionen mit Drittpersonen ausgesetzt

sei. Offensichtlich habe der psychiatrische Teilgutachter Diskrepanzen bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt.

Solches gehe nicht an. Der Gutachter enthalte sich auch jeglicher Beurteilung,

ob das entsprechende Verhalten nicht Ausdruck der von ihm diagnostizierten

narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei. Die erhobene Diagnose sei als

eindrücklich zu werten. Der Beschwerdeführer verwahrlose zu Hause ohne adäquate

Aktivitäten. Worin der psychiatrische Gutachter ein relevantes Mass an

Aktivität erblickt haben wolle, sei unklar. Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung

habe sich ausschliesslich an den erhobenen objektiven Befunden sowie der

gestellten Diagnose zu orientieren. Gänzlich ausgeblendet werde die Frage, ob

der Beschwerdeführer einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber

überhaupt noch zumutbar sei. Es sei auch nicht danach gefragt worden. Die

Verschlechterung des Gesundheitszustands äussere sich auch in neuen bzw.

gefestigten Diagnosen und in einem ausgeprägteren Schweregrad gegenüber den

vorangehenden medizinischen Berichten. Umso mehr verwundere es, dass

Dr. med. C.___ im Gutachten vom 27. Juli 2004 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert habe, wogegen der nunmehr eingesetzte Gutachter lediglich auf eine

solche von 20 % komme. Auch hier bestehe ein Widerspruch im Gutachten zur

Aktenlage, welcher weder im psychiatrischen Teilgutachten noch im

Gesamtgutachten adäquat aufgelöst werde. Auch die orthopädischen und

neuropsychologischen Teilgutachten hätten Mängel und seien deswegen beweisuntauglich.

Demgemäss sei nach Massgabe der Einschätzungen der behandelnden Ärzte von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerdeergänzung

[A.S. 7 ff.]).

7.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, vier

Disziplinen umfassende polydisziplinäre (allgemein-internistische,

orthopädische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten der F.___ vom

16.

Juli 2021 für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen des

Beschwerdeführers vom 7. und 9. Juni 2021 beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die

aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im

Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (Interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt, wobei die Konsensbeurteilung

von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet wurde (IV-Nr. 310 S. 20 ff.).

Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die

einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben

des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die

gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten

und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar

hergeleitet werden. Das F.___-Gutachten bezieht sich ausreichend auf das

Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts (vgl. E. II. 4.5

hiervor) und eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 kann dem

psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden. Das Gutachten der F.___ wird

damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4.3

hiervor).

7.3

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, es sei seit jeher eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert

worden und auch angesichts der orthopädischen Diagnosen wäre eine

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen vom Gutachter zu

diskutieren gewesen, mit diesen Diagnosen habe sich der psychiatrische Teilgutachter

jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerdeergänzung,

S. 7 Ziff. 5), ist Folgendes festzustellen: Der psychiatrische

Teilgutachter der F.___, Dr. med. Q.___, stellte die Diagnosen (mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig leichte Episode, einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und

führte dazu aus, psychiatrisch finde sich beim Beschwerdeführer eine komplexe,

diagnostisch schwierig einzuschätzende Situation, wobei eine Pathologie nicht

völlig verneint werden könne (IV-Nr. 310 S. 55). Die vom Beschwerdeführer

erwähnten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung, Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Anteilen) wurden vom psychiatrischen Teilgutachter nicht

gestellt und auch nicht weiter diskutiert, er hielt aufgrund der bestehenden

Aktenlage im Rahmen der Herleitung der Diagnosen vielmehr fest, die bisher

erfolgten psychiatrischen Einschätzungen seien zwar grundsätzlich verständlich

und nachvollziehbar, daraus sei jedoch auch die komplexe und schwierige

Situation des Beschwerdeführers mit einer Mischung aus zum Teil klinischer

psychiatrischer Symptomatik und eines (wie im D.___-Gutachten vom 24. März

2016.

beschriebenen [vgl. IV-Nr. 238.1 S. 6 und 238.4 S. 8 ff.]) abnormen

«illness behaviour» und «malingering» mit Inkonsistenzen und Aggravation ersichtlich

(IV-Nr. 310 S. 56). Zur Schmerzsituation wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung

dargelegt, aus orthopädischer Sicht könne aufgrund der Beschwerden am

Bewegungsapparat eine gewisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit

nachvollzogen werden. Infolge der operativ versorgten

Schultereckgelenksverletzung rechts (AC-Gelenksluxation) sei es

erwartungsgemäss zur Entwicklung einer moderaten, posttraumatischen

AC-Gelenksarthrose gekommen. Schmerzen seien bei einer verstärkten

Beanspruchung zu erwarten und auch eine gewisse Bewegungseinschränkung. Die

Gutachter äusserten sich im Weiteren dahingehend, das vom Beschwerdeführer

angegebene Ausmass der Schmerzen (dauerhaft auf der visuellen Analogskala [VAS]

zwischen 5 und 6 und bei Belastung 10) könne aus orthopädischer Sicht weder

erklärt noch im Rahmen der körperlichen Untersuchung beobachtet werden. Vergleichbar

zum Vorgutachten vom 24. März 2016 bestehe ein abnormes

Krankheitsverhalten mit Inkonsistenzen und klaren Hinweisen auf eine

Aggravation. Die Diagnosen in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur

(narzisstische Persönlichkeitsstörung und Persönlichkeitsveränderung in Folge

des Schmerzsyndroms) seien nachvollziehbar und zu bestätigen (IV-Nr. 310

S. 20).

Angesichts dieser Begutachtungsergebnisse

sowie nach einer Würdigung der bestehenden Aktenlage leiteten die Experten die gestellten

Diagnosen nachvollziehbar her und nahmen dazu in ihrer Beurteilung detailliert Stellung,

wobei auf die Schmerzsituation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Der

Umstand, dass die Diagnose einer «andauernden Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)», jedoch nicht die Diagnosen einer «somatoformen

Schmerzstörung» oder diejenige einer «Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Anteilen» gestellt und die beiden letztgenannten Diagnosen nicht

weiter diskutiert wurden, stützt sich auf die fachärztlich erhobenen klinischen

Untersuchungsergebnisse, wobei es im Ermessen der Gutachter, insbesondere des

psychiatrischen Teilgutachters, liegt, ob und in welchem Ausmass allfällige

weitere Diagnosen im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom zu diskutieren sind. Die

in den Arztberichten der Psychiatrischen Dienste gestellte Diagnose eines

«Chronifizierten (bzw. chronischen) generalisierten Schmerzsyndroms (ICD-10

F62.80)» (vgl. E. II. 6.3, 6.4, 6.5, 6.8, 6.10 und 6.13 hiervor)

wurde nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien (ICD-10) gleich eingeordnet

(F62.80), weshalb hier nicht von relevanten Abweichung in Bezug auf die

Diagnostik ausgegangen werden kann (vgl. IV-Nr. 304 S. 1). Da die Gutachter

übereinstimmend zum Schluss kamen, das Ausmass der vom Beschwerdeführer

angegebenen Schmerzen seien aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht nicht

erklärbar und es sei von einem abnormen Krankheitsverhalten mit Inkonsistenzen

und klaren Hinweisen auf eine Aggravation auszugehen (IV-Nr. 310

S. 20), kann nachvollzogen werden, dass auf die vom Beschwerdeführer

erwähnten Diagnosen nicht weiter eingegangen wurde. Ein Mangel in Bezug auf die

Diagnostik ist hier nicht ersichtlich, zumal sich auch die behandelnde

Oberärztin der E.___, [...], in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 zum

psychiatrischen F.___-Teilgutachten dahingehend äusserte, sie sei mit der

diagnostischen Einschätzung im F.___-Gutachten einverstanden (IV-Nr. 315

S. 2; vgl. E. II. 6.15 hiervor). Entgegen der Argumentation des

Beschwerdeführers besteht somit kein Anhaltspunkt, dass die Schmerzsituation des

Beschwerdeführers im Gutachten nicht in die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit

eingeflossen wäre.

7.4

Der Beschwerdeführer erhebt im

Weiteren den Einwand, es sei angesichts der mit dem Fremdbeurteilungsinstrument

«Mini-ICF-APP» erhobenen mässig ausgeprägten Beeinträchtigungen nicht

nachvollziehbar, dass der psychiatrische Teilgutachter im Gutachtenszeitpunkt lediglich

von einer leichten Depressivität im Rahmen der rezidivierenden depressiven

Störung ausgegangen sei, vielmehr bestehe eine mindestens mittelgradige

depressive Störung (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5). Soweit der

Beschwerdeführer mit diesem Einwand geltend machen will, die gutachterlich

festgestellte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit in

Höhe von 80 % sei aus psychiatrischer Sicht zu hoch festgesetzt worden, ist

Folgendes festzuhalten: Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich nicht

die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen

zeitigt. Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit

resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnose-inhärentem Bezug zum

Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem

Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei

psychischen Störungen. Wie stark die versicherte Person in sozialen,

beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist,

ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Auch bei als

schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich nicht automatisch auf eine

ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur

eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein. Eine

leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen

durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere

psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes

therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des

Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe

vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen

werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar

aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und

an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2.

mit Hinweisen).

Der psychiatrische Teilgutachter,

Dr. med. Q.___, legte nachvollziehbar dar, als Kriterien einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, seien die

auch aktuell bei der Untersuchung erhobenen Befunde berücksichtigt worden:

deutliche Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische

Zukunftsperspektiven, vermindertes Selbstwertgefühl und suizidale Gedanken. Dr. med.

Q.___ führte sodann aus, im Rahmen der aktuell durchgeführten Untersuchung,

welche auch deutlich konfrontative Elemente verbunden mit Konfrontationen der

Inkonsistenzen und des Aggravationsverhaltens umfasst habe, habe der

Beschwerdeführer soweit emotional stabil, zwar latent aggressiv und angespannt,

jedoch kompensiert gewirkt. Die im Vorfeld diagnostizierte emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ habe nicht bestätigt werden können (IV-Nr. 310

S. 56 f.). Ferner hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, neben erneut

deutlichem aggravatorischem Verhalten seien sowohl Inkonsistenzen als auch

psychopathologische Hinweise festgestellt worden, welche die aktuell gestellten

psychiatrischen Diagnosen rechtfertigten. Der Beschwerdeführer sei nahezu 20

Jahre nicht mehr arbeitstätig. Bei anscheinend zunehmender regressiver

Entwicklung werde er durch die Familie versorgt. Seit dem Jahr 2019 hätten

insgesamt drei stationäre psychiatrische Behandlungen stattgefunden, im

Weiteren laufe eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Terminen alle ein

bis zwei Wochen. Seit einigen Jahren werde auch eine stabile Medikation

verordnet, was nach den Angaben des Beschwerdeführers zumindest etwas helfe. Den

bisherigen Verlauf und die Entwicklung betrachtend habe sich zuletzt eine

zunehmende Chronizität und Regression gezeigt, sodass die Prognose als

zurückhaltend zu betrachten sei (IV-Nr. 310 S. 58). Zur Konsistenz wurde

sodann dargelegt, es hätten sich verschiedene Inkonsistenzen und

Widersprüchlichkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer sehe sich gemäss seinen

Angaben zu nichts mehr in der Lage, was im Widerspruch zu den zum Teil

berichteten begrenzten Aktivitäten stehe (vgl. Angaben des Beschwerdeführers

zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung, wonach er aus der Wohnung gehe, manchmal

einen Spaziergang unternehme, selten Einkäufe erledige und mit dem Bus oder Zug

fahre sowie zuletzt vor 2 ½ bis 3 Jahren zusammen mit dem Cousin

ferienhalber mit dem Flugzeug für ca. ein bis zwei Wochen nach [...] gereist

sei [IV-Nr. 310 S. 52]; anlässlich der orthopädischen

Teilbegutachtung gab er an, hin und wieder selber mit dem Auto zu fahren

[IV-Nr. 310 S. 30]). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde

dargelegt, zusammenfassend zeige sich im Moment die psychische Situation so

stabil, dass aufgrund der Diagnosen nur eine leichte Einschränkung der

beruflichen Leistungsfähigkeit festgestellt werden könne. Bei der Ausübung

einer angepassten Tätigkeit bestehe nur aufgrund der mässig eingeschränkten

psychischen Belastbarkeit eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 310 S. 20; vgl. E. II. 6.14 und 6.14.4 hiervor).

Angesichts dieser

Untersuchungsergebnisse können die vom psychiatrischen Teilgutachter gestellte

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode

(ICD-10 F33.0), und die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit auf 80 % (8,5 Stunden pro Tag mit einer um 20 %

eingeschränkten Leistungsfähigkeit) nachvollzogen werden. Die festgestellte

leichte Leistungsminderung bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit stützt

sich nach den gutachterlichen Angaben auf die neu eingetretene, verminderte

psychische Belastbarkeit (mässige Einschränkung der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der

Planung und Strukturierung von Aufgaben; vgl. IV-Nr. 310 S. 22 f.

Ziff. 4.8 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser fachärztlich gestellten

Diagnose und/oder von der auf 80 % festgesetzten Restarbeitsfähigkeit

abzuweichen. Allein die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings, worin mässig

ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen «Anpassung an Regeln und

Routinen», «Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit», «Widerstands- und Durchhaltefähigkeit» sowie «Umsetzung

von Proaktivität und Spontanaktivitäten» angegeben wurden (vgl. IV-Nr. 310

S. 59 Ziff. 7.4), genügen für eine hinreichende und nachvollziehbare

Begründung einer höheren Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

nicht. Es gilt zu beachten, dass die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist

und der Mini-ICF-APP-Testung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4 mit

Hinweisen). Die klinische Untersuchung durch den psychiatrischen Teilgutachter

ergab angesichts der aktuell ausreichend kompensierten Symptomatik bei einer

angepassten Tätigkeit nur eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 310 S. 21 Ziff. 4.3). Im Weiteren vermag auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung

auf Vorhalte betreffend Inkonsistenzen «sehr verärgert» reagiert habe (vgl.

IV-Nr. 310 S. 30 Ziff. 3.2.13), die fachärztliche Beurteilung des

psychiatrischen Teilgutachters, wonach eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nicht habe bestätigt werden können,

nicht in Frage zu stellen. Dr. med. Q.___ stellte diesbezüglich fest, der

Beschwerdeführer habe emotional stabil und kompensiert gewirkt und auch

anamnestisch hätten keine eine solche Persönlichkeitsstörung bestätigende

Situationen benannt werden können (vgl. IV-Nr. 310 S. 57). Darauf ist

abzustellen.

7.5

Der Beschwerdeführer macht

sodann geltend, die vom psychiatrischen Teilgutachter attestierte

Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit überzeuge schon

deshalb nicht, weil er sich in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt dreimal in

stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dass er – ausser

während dieser Klinikaufenthalte – jeweils lediglich zu 20 %

arbeitsunfähig gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei in

der Vergangenheit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie sie die

E.___ sowie die behandelnden Ärzte Dres. med. L.___ und M.___ attestiert

hätten (Beschwerde, S. 9 Ziff. 6). Nach der Rechtsprechung ist dem F.___-Gutachten

vom 16. Juli 2021 volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen

hier nicht vor. Dr. med. Q.___ legte nachvollziehbar dar, angesichts des Verlaufs

insbesondere mit den drei erwähnten stationären Aufenthalten des

Beschwerdeführers in den E.___ sei anzunehmen, dass zumindest ein relevanter

pathologischer Anteil im Verhalten des Beschwerdeführers bestehe, der sich

offensichtlich ab dem ersten stationären Aufenthalt, d.h. ab dem 31. Mai

2019, weiter verstärkt habe. In der Gesamtbetrachtung des bisherigen Verlaufs

und der aktuellen Untersuchungen gebe es zwar deutlich aggravierende,

inkonsistente Anteile seitens des Beschwerdeführers, die sicherlich auch im

Rahmen der zuletzt erfolgten Begutachtung und zuvor ganz im Vordergrund

gestanden seien, anhand der beschriebenen Veränderungen mit drei stationären

Aufenthalten sei klinisch aber auch eine Verschlechterung erkennbar

(IV-Nr. 310 S. 56). Im Rahmen der Beurteilung der Konsistenz kam der

psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, in Anbetracht der Gesamtsituation sei

die gegebene Einschränkung «im begrenzten Rahmen» auf 80 % festzusetzen

(IV-Nr. 310 S. 59). Dies entspricht auch den Ausführungen in der

Konsensbeurteilung, wonach aufgrund der aktuell ausreichend kompensierten

Symptomatik bei einer angepassten Beanspruchung nur eine leichte Einschränkung

der Leistungsfähigkeit bestehe. Bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei

aufgrund der mässig eingeschränkten psychischen Belastbarkeit eine leichte

Minderung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 310 S. 20 f.).

Mit Blick auf diese differenzierte Beurteilung

erscheint die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in

einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % als nachvollziehbar und schlüssig,

weil damit sowohl der aus psychiatrischer Sicht eingetretenen gesundheitlichen

Verschlechterung als auch den festgestellten Inkonsistenzen und der Aggravation

des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird. Es gilt im Weiteren zu beachten,

dass anlässlich der stationären Behandlungen in den E.___ vom Februar und

Oktober 2020 – in Abweichung zur Hospitalisation vom 31. Mai bis

19.

Juli 2019 (vgl. IV-Nr. 295 S. 27) – nur noch eine mittelgradige

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (vgl.

IV-Nr. 304 S. 1 und 5) und der Beschwerdeführer im Rahmen der

psychiatrischen F.___-Begutachtung vom 9. Juni 2021 emotional stabil und

kompensiert wirkte (IV-Nr. 310 S. 20 und 57). Mit Blick darauf, dass sich

die behandelnde Oberärztin der E.___ [...] mit der diagnostischen Einschätzung

des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. Q.___, somit auch mit den von

ihm gestellten Diagnosen (leichte Episode einer rezidivierenden depressiven

Störung, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, narzisstische

Persönlichkeitsstörung) einverstanden erklären konnte, vermag ihre Einschätzung,

der Beschwerdeführer sei wegen der Persönlichkeitsstörung und seiner Verbitterung

nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit auszuüben, nicht zu überzeugen.

Vielmehr ist gemäss den gutachterlichen Angaben davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuell stabilen psychischen Situation und der

zu stellenden Diagnosen nur leicht in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Dass sich der Beschwerdeführer selber als vollständig

arbeitsunfähig («der Welt als unerträglich») sieht, ist nicht massgebend. Auch

die anderslautenden Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. L.___ und M.___

vermögen den Beweiswert des F.___-Gutachtens nicht zu schmälern, zumal diese

behandelnden Ärzte nicht über eine Fachausbildung in Psychiatrie und

Psychotherapie verfügen. Zweifel an der Beweiskraft der Expertise der F.___ ergeben

sich nicht bereits daraus, dass behandelnde Ärzte die Arbeitsfähigkeit

unterschiedlich einschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni

2020.

E. 4.6.). Dabei ist – wie oben (unter E. II. 4.4 hiervor) erwähnt

– der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers

besteht vorliegend auch kein Hinweis, dass der psychiatrische Teilgutachter die

von ihm festgestellten Diskrepanzen oder das Verhalten des Beschwerdeführers

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu dessen Nachteil ausgelegt hätte

(vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 6). Vielmehr stützt sich die von

Dr. med. Q.___ auf 80 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit auf dessen klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltungsbeobachtung. Diese

Einschätzung erfolgte unter Mitberücksichtigung der ebenfalls diagnostizierten

narzisstischen Persönlichkeitsstörung, weshalb aufgrund dieser Störung nicht

von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden

kann. Dass die Gutachter auch bei einzelnen Haushaltsverrichtungen aus

psychiatrischer Sicht von einer «gewissen Einschränkung» sprechen, vermag die

attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % nicht in Frage zu stellen, zumal

darauf hingewiesen wird, für eine valide Einschätzung wäre eine Abklärung im

Haushalt des Beschwerdeführers notwendig (vgl. IV-Nr. 310 S. 23 f.).

Eine solche ihr hier jedoch nicht erforderlich. Auch der Umstand, dass der

frühere Gutachter Dr. med. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom

27.

Juli 2004 eine höhere (40%ige) Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit attestiert hatte (vgl. IV-Nr. 114 S. 19), ist hier nicht

massgebend.

7.6

Dem Einwand des

Beschwerdeführers, er sei keinem Arbeitgeber mehr zuzumuten und seine

Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde, S. 12 f.

Ziff. 7), kann nicht gefolgt werden. Das Anforderungsprofil einer für den

Beschwerdeführer zumutbaren Verweistätigkeit, welche er im Rahmen eines Pensums

von 80 % ausüben könnte, wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung von den F.___-Gutachtern

umrissen. Sie legten dar, die beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers

bestünden in der Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der leicht verminderten

psychischen Belastbarkeit (mässige Beeinträchtigung der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Widerstands-

und Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanaktivität; IV-Nr. 310 S. 21).

Sodann wurde zur funktionellen Belastbarkeit angegeben, das Heben/Tragen von

Gewichten über 12,5 kg sei nicht möglich, wobei das Heben/Tragen grundsätzlich nur

manchmal und nicht repetitiv gefordert sein sollte. Im Weiteren seien Arbeitszwangshaltungen

mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie Grobarbeiten

mit dem Arm rechts zu vermeiden. Nicht möglich seien ausserdem höhenexponierte

Tätigkeiten und Überkopfarbeiten (IV-Nr. 310 S. 22). Angesichts dieser

nur leichten Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit kann

nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer könne deswegen seine

Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten. Der psychiatrische Teilgutachter stellte

beim Beschwerdeführer einen emotional stabilen, kompensierten psychischen

Zustand fest und eine früher diagnostizierte Verhaltensstörung bzw. ein

Abhängigkeitssyndrom konnte weder anamnestisch noch laborchemisch nachgewiesen

werden (vgl. IV-Nr. 310 S. 57). Aus der im Rahmen der Befunderhebung festgestellten

erschwerten Interaktion, welche von latenter Aggression, Spannungen und

Misstrauen geprägt sei (vgl. IV-Nr. 310 S. 53 Ziff. 4.1), und

der beschriebenen Persönlichkeitsthematik (hoch kränkbar, reizbar, aggressiv,

enttäuscht, misstrauisch usw.; vgl. IV-Nr. 310 S. 58

Ziff. 7.1) kann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei keinem

Arbeitgeber mehr zuzumuten. Er ist trotz dieser Einschränkungen in der Lage,

Hilfsarbeiten in Industrie und Gewerbe (z.B. Kontroll- oder Überwachungsaufgaben,

Sortierarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten) auszuüben. Sein

Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein keine

realistische Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Es gilt zu beachten, dass das trotz

gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen

auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wobei an die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit dem von den F.___-Gutachtern

dargelegten Anforderungsprofil stehen dem Beschwerdeführer genügend Stellen auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, die er bei gutem Willen ausüben könnte.

Auch unter Berücksichtigung seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit kann nicht

gesagt werden, seine Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

7.7

7.7.1

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren einwenden, auch das orthopädische und das neuropsychologische

Teilgutachten hätten Mängel, weshalb diese ebenfalls beweisuntauglich seien.

Der orthopädische Teilgutachter halte fest, die Untersuchung sei nur erschwert

möglich. Es stelle sich daher die Frage, ob die Beschwerden korrekt erhoben

worden seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die degenerativen

Veränderungen in der HWS sowie an den Facettengelenken von ihm als ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert worden seien. In jedem Fall

würden sich hieraus Arbeitsunfähigkeiten in qualitativer Hinsicht ergeben. Dass

auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mindestens eine

Arbeitsunfähigkeit zufolge der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder eines

verminderten Arbeitstempos attestiert worden sei, könne ebenfalls nicht

nachvollzogen werden. Immerhin seien eine fortgeschrittene Abnützung an der LWS

und mehretagige fortgeschrittene Abnützungen der Intervertebralgelenke sowie

ein Zustand nach einer operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultergelenks

rechts neben den bereits erwähnten Abnützungen an der HWS erhoben worden. Auch

hier scheine es so, als habe sich der Gutachter vorwiegend auf die von ihm

erhobenen Diskrepanzen konzentriert und hieraus entsprechend eine zu hohe

Arbeitsfähigkeit attestiert. Zum neuropsychologischen Teilgutachten sei

festzuhalten, dass die neuropsychologische Gutachterin letztlich keine

Einschätzung habe abgeben können. Es sei in Frage zu stellen, ob beim

Beschwerdeführer, welcher kaum deutsch spreche, eine zureichende Testung

überhaupt möglich gewesen sei (Beschwerde, S. 14 f. Ziff. 9).

7.7.2

Zunächst ist festzustellen, dass

der orthopädische F.___-Teilgutachter Dr. med. univ. O.___ den

Beschwerdeführer zu seinen aus orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkungen

eingehend befragte (vgl. IV-Nr. 310 S. 27 ff.). Der Orthopäde erhob

die Befunde am gesamten Bewegungsapparat, insbesondere auch diejenigen an der

Wirbelsäule und an den Schultern, beurteilte die aktuellen Röntgenbefunde der

HWS, BWS und LWS vom 7. Juni 2021, stellte die Diagnosen und setzte die

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht fest. Abschliessend beantwortete er

die fallspezifischen Fragen (IV-Nr. 310 S. 31 ff.). Bei der Herleitung

der Diagnosen führte er aus, von orthopädischer Seite sei die exakte

Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der erheblichen

Selbstlimitation bei der Untersuchung sowie der ausgeprägten

Symptomverdeutlichung und -ausweitung erschwert (IV-Nr. 310 S. 36). Dr. med.

O.___ kam zum Schluss, zusammenfassend müsse in Anbetracht der objektivierbaren

und nachweisbaren Abnützungen am Bewegungsapparat (vor allem am

Schultereckgelenk rechts und an der Lendenwirbelsäule) eine verminderte

körperliche Belastbarkeit angenommen werden. Aus diesem Grund sei der vor 20

Jahren ausgeübte Beruf als Mitarbeiter im Baugewerbe nicht mehr möglich. Bei

der Ausübung einer angepassten Tätigkeit könne aber aus orthopädischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden, da in Ruhe und bei

einer moderaten Beanspruchung des Bewegungsapparates keine körperlichen

Beschwerden oder Einschränkungen festzustellen seien. Die Diagnosen

«Fortgeschrittene Abnützung an der Lendenwirbelsäule L5/S1 (Osteochondrose) und

mehretagige, moderate Abnützungen der Intervertebralgelenke (ICD-10 M42.17 und

M47.86)» sowie «Zustand nach einer operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des

Schultereckgelenks (AC-Gelenksluxation) rechts (ICD-10 S43.1)» wurden als

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, während die

Diagnose «Moderate Abnützung an der Halswirbelsäule in der Etage C5/6

(Spondylose/Unkarthrose) und mehretagige, beginnende degenerative Veränderungen

an den Facettengelenken (ICD-10 M47.82)» als Diagnose ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit angegeben wurden. Hinweise, dass die aufgrund der klinischen

Untersuchung und der aktuellen Röntgenaufnahmen festgestellten Befunde und

Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung

nicht korrekt erhoben worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Nach den

Angaben des orthopädischen Teilgutachters zeigten sich bei der

Verhaltensbeobachtung grössere Bewegungsausschläge, als sie bei den

spezifischen Funktionsprüfungen demonstriert worden seien. Zudem könne das vom

Beschwerdeführer angegebene bzw. subjektiv empfundene Ausmass der Beschwerden

nicht nachvollzogen werden, da in Ruhe (z.B. in sitzender Position) und auch

bei einzelnen Funktionsprüfungen keine Anzeichen körperlicher Schmerzen hätten beobachtet

werden können (IV-Nr. 310 S. 31). Erklärbar sei zudem nicht, weshalb

der Beschwerdeführer bei leichtem Druck mit der Fingerspitze im Bereich der

gesamten Wirbelsäule starke Schmerzen angebe, ohne dass körperliche Anzeichen

von Beschwerden (z.B. reflektorische Anspannung, vermehrtes Schwitzen,

Zittern etc.) ersichtlich seien. Die Einschränkungen aufgrund der

fortgeschrittenen Abnützung an der Lendenwirbelsäule und der mehretagigen, moderaten

Abnützungen der Intervertebralgelenke sowie des Zustands nach der operativ

versorgten Sprengung bzw. Verrenkung des rechten Schultereckgelenks wurden mit

den entsprechenden Angaben zur funktionellen Belastbarkeit bei der Ausübung

einer angepassten Verweistätigkeit berücksichtigt. Ebenso die moderate

Abnützung an der Halswirbelsäule in der Etage C5/6 und die mehretagigen,

beginnenden degenerativen Veränderungen an den Facettengelenken, welche nach der

Beurteilung des orthopädischen Teilgutachters jedoch keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit haben. Eine zusätzlich eingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit zufolge der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder

eines verminderten Arbeitstempos wurde vom orthopädischen Teilgutachter gerade

nicht attestiert. Er wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, unter

Berücksichtigung der erwähnten Empfehlungen (vgl. E. II. 7.6 hiervor)

seien in einer angepassten Tätigkeit weder qualitative noch quantitative

Einschränkungen zu erwarten (IV-Nr. 310 S. 38.). Darauf ist

abzustellen. Dafür, dass der orthopädische Teilgutachter sich bei dieser überzeugenden

Beurteilung vorwiegend auf die von ihm erhobenen Diskrepanzen konzentriert und

hieraus entsprechend eine zu hohe Arbeitsfähigkeit attestiert hätte, wie dies

vom Beschwerdeführer behauptet wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Angesichts

der im Rahmen der klinischen Untersuchung erfolgten umfassenden fachärztlichen

Befunderhebung unter Beizug aktueller Röntgenaufnahmen kann nicht gesagt

werden, der Kern der somatischen Einschränkungen sein nicht vollständig

ausgelotet worden.

7.7.3

Die neuropsychologische

Teilgutachterin, Dipl. Psych. P.___, legte dar, die Untersuchung sei mit Hilfe

einer Übersetzerin für [...] durchgeführt worden. Nahezu alle Äusserungen seien

übersetzt worden und ein verbaler Lern- und Gedächtnistest sei in [...] Sprache

durchgeführt worden (IV-Nr. 310 S. 5). Ausserdem sei zur Validierung

der kognitiven Leistungserfassung in der aktuellen Untersuchung ein

international anerkanntes und gut untersuchtes nonverbales

Performanzvalidierungsverfahren verwendet worden. Dieses Verfahren erlaube

aufgrund von Profilanalysen eine gute Unterscheidung zwischen authentischen

Gedächtnisdefiziten und unzureichender Anstrengung bzw. Selbstlimitierung. Dieser

Test sei für verschiedene klinische Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft

(Patienten mit schwerem Schädelhirntrauma, Personen mit niedriger Bildung oder

Intelligenzminderung) ohne Probleme zu bewältigen. Dies gelte auch für

Probanden mit einer anderen Muttersprache (IV-Nr. 310 S. 7). Angesichts

dieser Angaben der neuropsychologischen F.___-Teilgutachterin kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die sprachliche Problematik eine (zu) hohe Hürde für

die Verwertbarkeit der neuropsychologischen Begutachtungsergebnisse darstellte,

wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Gemäss der gutachterlichen

Beurteilung zeigte der Beschwerdeführer in der testpsychologischen Untersuchung

vielmehr eine stark verminderte Kooperations- und Leistungsbereitschaft. So

seien die erzielten sehr schwachen Ergebnisse nicht mit den in den Akten

angegebenen Diagnosen vereinbar. Sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers als

auch die extrem niedrige Trefferrate in einem einfachen, nonverbalen

Beschwerdenvalidierungstest wiesen auf eine unzureichende

Kooperationsbereitschaft hin. Dipl. Psych. P.___ gab sodann an, die erzielten

Werte des Beschwerdeführers seien in diesem Test überwiegend unter oder auf

Zufallsniveau, damit weit unter dem Bereich verschiedener klinischer

Populationen mit guter Anstrengungsbereitschaft. Nach mathematischer Berechnung

seien von ihm mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gezielt

falsche Antworten unter Kenntnis der richtigen Antworten gegeben worden.

Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe kein gültiges

Testprofil erstellt werden können (IV-Nr. 310 S. 6 f.). Aufgrund

dieser schlüssigen Angaben der begutachtenden Neuropsychologin ist somit davon

auszugehen, dass das vorerwähnte neuropsychologische Testverfahren zur

Validierung der kognitiven Leistungserfassung des Beschwerdeführers durchaus geeignet

und auch aufschlussreich war. Wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft

seitens des Beschwerdeführers wurde ein verwertbares Untersuchungsergebnis

verunmöglicht. Dieses Ergebnis wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung

mitberücksichtigt, wobei nach den gutachterlichen Angaben ausschliesslich

objektivierbare Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen

wurden, was aus polydisziplinärer Sicht eine valide Einschätzung der

beruflichen Leistungsfähigkeit möglich machte (vgl. IV-Nr. 310 S. 22

Ziff. 4.6).

7.8

Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das beweiswertige F.___-Gutachten vom 16. Juli 2021 von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter auszugehen. In einer angepassten Verweistätigkeit

besteht aufgrund der dargelegten Untersuchungsergebnisse eine Arbeitsfähigkeit

von 80 %, wobei eine Präsenz von 100 % (8,5 Stunden pro Tag) mit

einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund einer leicht verminderten

psychischen Belastbarkeit (mässige Beeinträchtigung der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanaktivität) zuzumuten ist.

Im Weiteren ist von einer eingeschränkten funktionellen Belastbarkeit des

Beschwerdeführers auszugehen, da verschiedene Arbeitsverrichtungen (Heben/Tragen

von Gewichten über 12,5 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der

Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Grobarbeiten mit dem Arm rechts, höhenexponierte

Tätigkeiten und Überkopfarbeiten) zu vermeiden sind. Zu empfehlen sind leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten (IV-Nr. 310 S. 22). Auf

die davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte kann nicht

abgestellt werden, da dem polydisziplinären F.___-Gutachten voller Beweiswert

zukommt. Es besteht somit kein Anlass, eine nochmalige externe Begutachtung zu

veranlassen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wird. Die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September

2021.

erweist sich jedoch insoweit als unkorrekt, als darin eine 100%ige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit angegeben

wird. Gestützt auf das F.___-Gutachten besteht aus psychiatrischer Sicht in

einer adaptierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Pensum

von 100 % [8,5 Std. pro Tag] mit einer um 20 % verminderten

Dispositiv

Leistungsfähigkeit). Demnach ist der Beschwerdeführer auch aus

polydisziplinärer Sicht in einer angepassten Tätigkeit mit den erwähnten

Einschränkungen als nur noch zu 80 % arbeits- und leistungsfähig

anzusehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. Oktober

2016) relevant verschlechtert hat.

8.

8.1 Dem bidisziplinären

(rheumatologischen und psychiatrischen) D.___-Gutachten vom 24. März 2016

können nach erfolgter Konsensbesprechung die Diagnosen (mit qualitativem

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Posttraumatische AC-Gelenksarthrose rechts,

St.n. AC-Luxation Tossy III rechts am 23.08.1999 mit Implantation einer

Hakenplatte am 24.08.1999, St.n. Metallentfernung am 25.11.1999» und

«Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)» entnommen werden, wobei

im Rahmen der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht dargelegt wurde, es ergebe

sich das Bild eines «abnormal illness-behaviour» ohne Anhaltspunkt für eine

nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung. Es könne nach wie vor nicht

bestimmt werden, mit welcher Indikation die ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge; der Zweck der

Verabreichung von Psychopharmaka sei ebenfalls unklar. Auch im aktuellen

psychiatrischen Befund lasse sich keine Störung von Krankheitswert diagnostizieren,

welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus

rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine klare, posttraumatisch bedingte,

beginnende AC-Gelenksarthrose rechts mit wahrscheinlich einem Impingement.

Daneben könne ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne

Beeinträchtigung neuronaler Strukturen diagnostiziert werden, dessen

Stellenwert angesichts des psychiatrischen Befundes und bei letztlich

radiologisch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Vorbehalt zu

werten sei. Die grosse Diskrepanz zwischen den subjektiven Symptomen und den

objektivierten Untersuchungsbefunden spreche auch somatisch für eine grosse

emotionale Überlagerung. Ebenso wiesen das nicht-anatomisch korrelierende

Druckdolenz-Schmerzbild und die grundsätzlich unauffälligen Befunde in den

bildgebenden Verfahren auf eine hohe funktionelle Überlagerung hin. Die

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit betrage

100 %, insbesondere seien Arbeiten über Schulterhöhe rechts, sowie

speziell schulterbelastende Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln und Hämmern sowie

Arbeiten mit vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. In allfälligen

Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (leichte

bis mittelschwere handwerkliche Arbeiten in Wechselbelastung, Hebelimite von

maximal 10 kg, keine Überkopfarbeiten oder wiederholte Arbeiten mit dem

rechten Arm über der Horizontalen; IV-Nr. 238.1 S. 6 ff.). Im

Referenzzeitpunkt hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober

2016 fest, der Invaliditätsgrad betrage unverändert 16 %

(IV-Nr. 256). Das Versicherungsgericht bestätigte mit rechtskräftigem

Urteil vom 11. Januar 2018 (VSBES.2016.304) die vorerwähnte Verfügung, wobei

es im Wesentlichen darlegte, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schmerzempfindungen psychiatrische

Pathologien entwickelt hätte, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit in

relevanter Weise einschränken würden. Ein Revisionsgrund wurde verneint (IV-Nr. 277

S. 32 f. Ziff. 8; vgl. E. II. 5.2 hiervor).

Im Vergleich dazu stellten die F.___-Gutachter

im polydisziplinären Gutachten vom 16. Juli 2021 die Diagnosen (mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Fortgeschrittene Abnützung an der

Lendenwirbelsäule L5/S1 (Osteochondrose) und mehretagige, moderate Abnützungen

der Zwischenwirbelgelenke (ICD-10 M42.17 und M47.86), «Zustand nach einer

operativ versorgten Sprengung/Verrenkung des Schultergelenks

(AC-Gelenksluxation) rechts (ICD-10 S43.1)», «Rezidivierende depressive

Störung, ggw. leichte Episode (ICD-10 F33.0), «Andauernde Persönlichkeitsänderung

bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8) sowie «Narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)» und attestierten dem Beschwerdeführer in

der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ebenfalls eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit sowie in einer angepassten Verweistätigkeit eine solche von

80 % (Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. Oktober

2016) wesentlich verändert hätten, hielten die Gutachter fest, bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine

unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten vom 24. März 2016. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, von der

körperlichen Seite her sei keine relevante funktionelle Veränderung feststellbar.

Aus psychiatrischer Sicht könne im Verlauf eine Verschlechterung festgestellt

werden; aufgrund dessen sei es zu einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit auf

80 % gekommen (IV-Nr. 310 S. 23 f.).

8.2 Mit Blick auf die Beurteilung

der F.___-Gutachter, wonach sich der psychische Gesundheitszustand und damit die

Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

leidensangepassten Tätigkeit seit dem Referenzzeitpunkt verschlechtert habe,

ist festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Rentenrevision die Änderung des

Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise ist

(Art. 17 ATSG; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Eine hinzugetretene Diagnose

stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element

der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist.

Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich

relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn dieser veränderte Umstand den

Rentenanspruch berührt (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 23. Juni

2021 E. 2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Fall im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt neu hinzugetretenen psychiatrischen Diagnosen «Rezidivierende

depressive Störung, ggw. leichte Episode», «Andauernde Persönlichkeitsänderung

bei chronischem Schmerzsyndrom» und «Narzisstische Persönlichkeitsstörung» und

die damit einhergehende verminderte psychische Belastbarkeit stellen eine andauernde

leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb von einem Revisionsgrund

auszugehen ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob deswegen ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstanden ist.

9.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Im vorliegenden Fall arbeitete der

Beschwerdeführer zuletzt bis zu seinem Arbeitsunfall vom 23. August 1999

als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung B.___, [...]. Die Beschwerdegegnerin

ermittelte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2004, worauf der

Beschwerdeführer bezüglich der Festsetzung seines Valideneinkommens Bezug nimmt

(vgl. Beschwerde, S. 17 [A.S. 23]), gestützt auf den

Arbeitgeberbericht vom 3. Juli 2000 (IV-Nr. 10) ein Valideneinkommen

von CHF 63'404.00 (Stundenlohn von CHF 28.07, aufgerechnet auf ein

Pensum von 100 % [x 8.5 Stunden pro Tag x 21.75 Tage pro

Monat x 12 Monate] unter Berücksichtigung der Teuerung bis zum Jahr 2000;

IV-Nr. 118 S. 4). Nach Aufrechnung der Teuerung bis zum Jahr 2020

(Tabelle T1.93, Nominallohnindex Männer, Baugewerbe, 2000: 106.5, 2020: 131.9)

führt dies zu einem Valideneinkommen von CHF 78'526.00.

9.2 Da der Beschwerdeführer seit

seiner letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine

Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens

die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes

für Statistik (BFS) heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach

den hier massgebenden Angaben der K.___ ist der Beschwerdeführer in der Lage,

eine adaptierte Verweistätigkeit im Ausmass von 80 % (Präsenz von

100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund einer leicht

verminderten psychischen Belastbarkeit) auszuüben. Demnach ist er in der Lage,

ein Einkommen von CHF 4'333.60 (80 % von CHF 5'417.00; Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und

Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total,

Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die

Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, Total, 2018: 129.6, 2020: 131.9)

ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 4'597.95 pro Monat.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100). Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer von einer eingeschränkten

funktionellen Belastbarkeit auszugehen ist, da verschiedene Arbeitsverrichtungen

(Heben/Tragen von Gewichten über 12,5 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter

Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Grobarbeiten mit dem Arm

rechts, höhenexponierte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten) zu vermeiden sind, rechtfertigt

einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 %. Der

leicht verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers (mässige

Beeinträchtigung der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der

Spontanaktivität) wurde bereits mit einer um 20 % verminderten

Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und kann hier nicht noch einmal

berücksichtigt werden. Zum geltend gemachten Abzug für Teilzeitarbeit ist

festzuhalten, dass statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem

Beschäftigungsgrad von 75 bis 89 % gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr

2018 verhältnismässig mehr verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad

von 90 % oder mehr (Vollzeit). Dass der Beschwerdeführer nur noch im

Ausmass von 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, führt somit nicht zu

einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs. Die langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt, schlechte Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des

Beschwerdeführers begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen

Abzug. Ein Maximalabzug von 25 %, wie dies vom Beschwerdeführer geltend

gemacht, kann somit nicht berücksichtigt werden. Der im Einspracheentscheid vom

12. August 2004 berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 15 % erscheint

unter Würdigung sämtlicher Aspekte als zu hoch, zumal auch die

Beschwerdegegnerin in ihrem später ergangenen Einspracheentscheid vom

11. Juni 2010 einen Abzug von nurmehr 10 % als angemessen erachtete

(vgl. IV-Nr. 169 S. 8). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von

10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 4'138.15 pro Monat

bzw. CHF 49'658.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von

CHF 78'526.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 37 %,

der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2

IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor).

10.

10.1 Nach dem Gesagten ist die vorliegend

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021, worin

der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde

(A.S. 1 ff.), im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit dem beweiswertigen

Gutachten der F.___ vom 16. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in

sämtlichen in Frage kommenden Fachdisziplinen umfassend und damit

rechtsgenüglich abgeklärt. Es besteht somit kein Anlass für weitere

medizinische Abklärungen.

10.2 Zu einem allfälligen Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten,

dass der ermittelte Invaliditätsgrad von 37 % hierfür grundsätzlich genügen

würde. Erforderlich wäre jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des

Beschwerdeführers, d.h. sein Eingliederungswille. Ein solcher erscheint

angesichts des in der Beschwerde vom 3. Oktober 2021 enthaltenen Hinweises,

der Beschwerdeführer erachte sich auch in einer angepassten Verweistätigkeit

nicht als arbeitsfähig (vgl. A.S. 3), zumindest aktuell nicht gegeben zu

sein. Berufliche Massnahmen werden denn auch nicht beantragt. Ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen könnte jedoch entstehen, wenn der Beschwerdeführer sich

bereit zeigt, im Rahmen der gutachterlich ermittelten Arbeits- und

Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 30. September 2021 ist abzuweisen.

11.

11.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 14. Februar

2022; A.S. 37 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Zenari hat in der von

ihm eingereichten Kostennote vom 28. Februar 2022 (A.S. 41 f.) einen

Zeitaufwand von insgesamt 12.77 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00

und Barauslagen von insgesamt CHF 511.10 geltend gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom

26. Oktober 2021 und 16. Februar 2022 angegebenen Positionen «Brief

an Klient» (je 0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden, da hier von

der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist.

Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.34 Stunden auf 12.43 Stunden

zu reduzieren. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Damit beläuft

sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'960.15 (Honorar von CHF 2'237.40

zuzüglich Auslagen von CHF 511.10 und MwSt. von CHF 211.65 [7.7 %]).

Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 669.35 (Differenz zu

dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine

Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 liegt nicht vor).

11.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 2'960.15 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 669.35 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser