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Entscheid

VSBES.2021.173

Invalidenrente

19. Januar 2023Deutsch38 min

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche

Source so.ch

Urteil vom 19. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Viktor Müller

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1986 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Februar 2014 unter

Hinweis auf eine Rheuma-Erkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche

Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin

nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher

Hinsicht vor und veranlasste bei den Dres. med. B.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein

bidisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 43.1 und 44.1). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufgrund

eines nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten

Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2016

zu (IV-Nr. 79). Diese wurde in der Folge mit Mitteilung vom 25. Januar 2017

bestätigt (IV-Nr. 83).

1.2 Am 26. August 2020 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.

87) und nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor. Weiter holte sie den

Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2021 (IV-Nr. 98) ein.

Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Mai 2021 die

Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2021 (IV-Nr. 104), welche das Erwerbspensum im

Gesundheitsfall und die Einschränkungen im Haushalt betrafen, liess die

Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___ am 1. Juli 2021 Stellung

nehmen (IV-Nr. 106). Daraufhin entschied sie mit Verfügung vom 20.

September 2021 (IV-Nr. 110; A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) im Sinne des

Vorbescheids und hob die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf

einen in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad

von 29 % auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Sie

ging davon aus, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden einer

Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen und weise im Aufgabenbereich Haushalt

eine Einschränkung von 18.5 % auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Gegen die Verfügung vom 20.

September 2021 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2021

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin

zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021 aufzuheben und die Viertelsrente der

Beschwerdeführerin zu bestätigen.

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom

9. November 2021 (A.S. 23) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung

des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

4. Mit Verfügung vom 15. November

2021 (A.S. 24 ff.) weist das Versicherungsgerichts das Begehren der

Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 30. November 2021 (A.S. 27) auf eine Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

6. Die mit Eingabe vom 3. Dezember

2021 (A.S. 29 ff.) eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin geht mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (A.S. 32) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung vom 19. Oktober

2022 (A.S. 33 f.) wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich

vor, die Angelegenheit auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung

mittels Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.

8. Mit Eingabe vom 2. November

2022 (A.S. 36 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 ist

daher einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2021) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der

Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche

Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen)

Sachverhalts eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2019 vom

23.

Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die

Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März

2021.

E. 2.1).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.

400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis

nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit

Verfügung vom 20. September 2021 (A.S. 1 ff.) die bisherige

Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen

des Abklärungsdienstes hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute – bei

voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachginge. Entsprechend würden 50 % in

den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung. Unter

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %, was keinen Anspruch mehr auf eine Rente

begründe. In Bezug auf die mit Einwand vom 9. Juni 2021 (IV-Nr. 104) vorgebrachten

Rügen stellte die Beschwerdegegnerin fest, zwar habe sie von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen, doch gelte dieser Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Zum

einen treffe die versicherte Person eine Mitwirkungspflicht und zum anderen

umfasse die behördliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer

Partei behauptet oder verlangt werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal

ansatzweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt, zumal den

Arztberichten zufolge von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen

werden könne. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne daher abgesehen

werden. Der Abklärungsbericht vom 21. April 2021 sei nachweislich von einer

qualifizierten Person verfasst worden. Der Berichtstext sei überdies plausibel,

begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen

und stehe in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben,

weshalb dem Abklärungsbericht volle Beweiskraft zuzuerkennen sei. Die Einwände

würden mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Juli 2021,

die zum integralen Bestandteil der Verfügung erhoben werde, als entkräftet

gelten.

4.2

In ihrer Beschwerde vom 20.

Oktober 2021 (A.S. 6 ff.) führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es

sei festzustellen, dass sich seit der Rentenrevision keine Veränderung ergeben

habe. Schon damals sei sie Hausfrau und Mutter sowie erwerbstätig gewesen. Da

somit keine Veränderung festzustellen sei, liege auch kein Anlass vor, nun

plötzlich zur Methode der gemischten Berechnung zu wechseln. Es sei im Ergebnis

zumindest die Viertelsrente zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin sei seit

Anbeginn des Erwerbslebens eingeschränkt arbeitsfähig. Versuche, einer

Vollzeittätigkeit nachzugehen, seien gescheitert. Die Beschwerdeführerin könne

einerseits vor diesem Hintergrund, aber auch dem Umstand der familiären

Situation, keine Angaben machen, da diese rein hypothetisch wären. Klar sei,

dass sie – ohne gesundheitliche Beeinträchtigung – zu 100 % gearbeitet

hätte. Sodann habe sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin

verschlechtert. Daher habe sie beantragt, dass der Grad der Einschränkung neu

zu beurteilen sei. Die Beschwerdegegnerin verstecke sich nun dieses Thema

betreffend hinter der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, welche sie

nicht wahrgenommen habe. Vor allem die rheumatische Erkrankung verlaufe

schubweise, darauf sei bereits mehrfach hingewiesen worden. Aus den Akten

ergebe sich denn auch zweifelsfrei, dass die angegebene Gesundheitsverschlechterung

real sei. Ferner sei auch die Einschränkung im Haushalt nicht korrekt

festgelegt worden. Im Vordergrund stehe dabei der Beweisantrag, dass der

Ehemann auch zur Aufgabenteilung und dem Umfang der effektiv geleisteten

Arbeiten im Haushalt zu befragen sei. Alleine die Befragung der

Beschwerdeführerin ergebe kein vollständiges Bild.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 zugesprochene

Viertelsrente zu Recht aufgehoben wurde. Diese Frage wird beurteilt durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des verfügten Rentenanspruchs

am 12. Oktober 2016 bestanden hat und jenem im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung vom 20. September 2021. Die mit der Bestimmung von Art. 17

Abs. 1 ATSG geregelte Rentenrevision setzt zunächst voraus, dass ein

Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung des relevanten

Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Trifft dies

zu, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere

Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist

somit zunächst, ob ein Revisionsgrund im dargelegten Sinne erfüllt ist. Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich nicht verändert, aber es sei ein Statuswechsel eingetreten. Die

Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht ferner eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes geltend.

5.1

Im Zeitpunkt der

rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Oktober 2016 (IV-Nr. 79) lagen der

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden Unterlagen vor:

5.1.1

In medizinischer Hinsicht stützte

sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre (rheumatologische und

psychiatrische) Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie,

vom 20. November 2015 (IV-Nr. 43.1 f.), und Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2015

(IV-Nr. 44.1 f.).

5.1.1.1

Der rheumatologische Gutachter

Dr. med. B.___ konnte in seinem Gutachten vom 20. November 2015 keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als solche ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem die folgenden Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 43.1 S. 16):

-

Fibromyalgie

-

St. n. seronegativer

Polyarthritis (Dg. 2003), aktuell in Remission

·

Oktober 2005 bis

Februar 2013 Chloroquin (gestoppt wg. Chloroquin-Makulopathie)

·

Oktober 2005 bis

Februar 2013 Methotrexat

·

Januar 2011 bis

August 2013 Leflunomid, seither ohne Basistherapie

-

St. n. Knie-Arthroskopie

links ca. 2000

Weiter führte Dr. med. B.___ aus, in der

bisherigen Tätigkeit als Lehrperson bestehe aus rheumatologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies bezogen auf ein Ganztagespensum. Diese

Beurteilung gelte ab dem 1. April 2014.

5.1.1.2

Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 23. November 2015 lassen sich folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr. 44.1 S. 12):

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Weiter führte Dr. med. C.___ aus, in der

angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Diese Beurteilung

gelte ab Juli 2015. Für den Zeitraum vor Juli 2015 empfehle er, dass auf die

Arbeitsunfähigkeitsattestierungen der behandelnden Ärzte abgestützt werde

(IV-Nr. 44.1 S. 16). Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die psychiatrische

Beurteilung als Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit, da aus

rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 44.1 S.

20).

5.1.2

In erwerblicher

Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der

Abklärungsfachfrau E.___ vom 7. Juni 2016 zum Einwand der Beschwerdeführerin ab

(IV-Nr. 69). Die Abklärungsfachfrau führte aus, die Beschwerdeführerin habe

nicht in einem Vollpensum von 29 Wochenstunden als Lehrperson gearbeitet, sondern

27.

Wochenstunden. Im Arbeitgeberfragebogen werde angegeben, dass die

Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2012 in einem reduzierten Pensum angestellt

worden sei, vorher habe sie als Aushilfe gearbeitet. Beim

Früherfassungsgespräch habe sie selber gesagt, dass sie in einem Pensum von 93 %

arbeite. Sie habe ihre Pensenreduktion auf gesundheitliche Einschränkungen

zurückgeführt. Eine Arbeitsunfähigkeit werde medizinisch erst per Juli 2016

psychiatrisch begründet, rheumatologisch liege laut Gutachten keine

Arbeitsunfähigkeit vor. Psychosoziale Belastungen, die auftreten könnten bei

einer Lehrtätigkeit, wie z.B. Umgang mit einer schwierigen Klasse, körperliche

Beschwerden (Fibromyalgiesyndrom und seronegative Polyarthristis, aktuell [Oktober

2013] in Remission, etc.), begründeten in diesem Fall keine Arbeitsunfähigkeit

laut dem Gutachten. Aus diesem Grund habe die Abklärungsfachfrau auf die

gemischte Methode des Einkommensvergleiches abgestellt. Da es sich bei einem

93%igen Pensum um ein knappes 100%-Pensum handle werde der Einkommensvergleich angewandt

und der Vorbescheid korrigiert. Dies ergebe bei einem Invaliditätsgrad von

40.

% einen Anspruch auf eine Viertelsrente nach Ablauf des Wartejahres per

1.

Juli 2016. Sodann beantragte sie eine Revision in einem Jahr, da die

Beschwerdeführerin dann nach eigenen Angaben an zwei Tagen pro Woche arbeiten

und somit ein Statuswechsel stattfinden würde. Die Geburt sei voraussichtlich

im Juni / Juli 2016.

5.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung sind der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgende Berichte

vorgelegen:

5.2.1

Dem Austrittsbericht des F.___ vom

18.

August 2020 (IV-Nr. 93 S. 12 ff.) lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. bis 15. August 2020 in stationärer

Behandlung war. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Frontoparietale Kopfschmerzen am ehesten

im Rahmen der bekannten Migräne

·

DD funktionell

·

14.

August 2020 CT

Schädel: Keine Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose oder eine intrakranielle

Blutung

2.

Nausea unklarer Ätiologie DD; i.R.

Migräne, Gastritis

·

14.

August 2020:

Pantozol 40 mg, Alucol Kautablette

Nebendiagnosen

3.

Schwindel unklarer Ätiologie DD i.R.

Migräne

·

2019.

HNO-ärztlich

abgeklärt

4.

St. n. Burnout und antidepressiver

Therapie

5.

Seronegative Oligo- bis Polyarthritis ED

2003.

·

Chloroquin-Behandlung

2003-2005: Beginnende Chloroquin-Makulopathie

·

Methothrexat

2005-2013

·

Basistherapie mit

Arava 2011-2014

6.

Fibromyalgie-Syndrom

7.

Adipositas

·

Insulinpflichtiger

Gestationsdiabetes 2016

Die Beschwerdeführerin habe

sich aufgrund von seit ca. zwei Wochen rezidivierenden Kopfschmerzen und

zusätzlich epigastrischen Beschwerden auf dem Notfall vorgestellt. Die

Schmerzen seien frontoparietal lokalisiert und von drückendem Charakter (VAS

7-8). Die Schmerzen seien ihr durch ihre langjährige Migräne in Intensität und

Charakter bekannt, jedoch bisher nie in der Häufigkeit aufgetreten. Begleitend

kämen nebst dem bekannten Schwindel auch postprandiale Bauchkrämpfe sowie

Nausea ohne Emesis dazu. Auf dem Notfall habe sich eine 34-jährige Patientin in

reduziertem Allgemeinzustand, hämodynamisch unauffällig und afebril

präsentiert. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen.

Insbesondere hätten sich keine fokal-neurologischen Defizite gefunden.

Laboranalytisch hätten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten gefunden. Aufgrund

der seit zwei Wochen bestehenden Beschwerden verbunden mit Schwindel sei eine native

CT-Untersuchung des Schädels durchgeführt worden. Hierbei hätten sich keine

Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose oder strukturelle Veränderungen finden

lassen. Zusammenfassend werde von Kopfschmerzen und Nausea am ehesten im Rahmen

einer Migräne ausgegangen. Aufgrund des hohen Leidensdrucks bei

therapierefraktären Schmerzen sei die Beschwerdeführerin stationär aufgenommen

worden. Unter Analgesie mit Dafalgan und Primperan fix sowie Pantozol und

Buscopan sei es zu einer raschen Regredienz der Beschwerden gekommen. Am

nächsten Tag sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Kopfschmerzen

oligosymptomatisch gewesen. Die abdominellen Schmerzen seien vollständig

regredient gewesen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei auf eine

weiterführende Diagnostik und stationäre Beobachtung verzichtet worden und sie

sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

5.2.2

Dem

Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___, Oberarzt Neurologie, Spital F.___, vom

10.

September 2020 (IV-Nr. 93 S. 6 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Episodische Migräne

mit Aura, ED September 2020 (G43.)

·

Erstsymptomatik im

Jugendalter, starke Kopfschmerzen mit Reizempfindlichkeit, Übelkeit, dringendes

Liegebedürfnis sowie positive Sehstörung

·

Klinisch und

kernspintomographisch (Schädel-MRT vom 21. August 2020): Normalbefund

·

Attackentherapie mit

Aspégic und Motilium

·

nicht-pharmakologische

Prophylaxe

Weitere

Diagnosen

2.

Seronegative Oligo-

bis Polyarthritis, ED 2003 mit St. n. Behandlung mit Cloroquin, Methotrexat und

Arava bis 2013

3.

Chronischer

Tramadol-Paracetamol-Konsum

4.

Fibromyalgie

5.

Adipositas

6.

St.n. reaktiver Depression

(Burnout) 2013

7.

Hepathopathie, DD

medikamentös induziert bei Paracetamol-Einnahme

Weiter führte Dr. med. G.___

aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine episodische Migräne mit

Aura mit seit August dieses Jahres Zunahme der Anfallsfrequenz bzw.

Chronifizierungstendenz unklarer Ätiologie, DD medikamentös-induziert bei

chronischer Einnahme von Tramadol-Paracetamol bei Arthritis, DD

stress-assoziiert bei Reproduktionsschwierigkeiten. In den letzten zwei Wochen

bestehe eine spontane Remission der Kopfschmerzen. Klinisch und

kernspintomographisch zeigten sich normale Befunde. Es empfehle sich eine

konsequente Behandlung der Migräneattacken mit Aspégic und Motilium. Bei

chronischer Einnahme eines kombinierten Präparates mit Opiatanalog und erhöhtem

Risiko für eine medikamentös-induzierte Kopfschmerzkomponente empfehle sich

prinzipiell ein Medikamentenentzug, welcher aus rheumatologischer Sicht

mitbeurteilt werden müsse, aufgrund des erhöhten Risikos für eine Exazerbation

der artikulären Schmerzen. In dieser Situation könnte in Anbetracht der in der

Vergangenheit durchgemachten reaktiven depressiven Störung eine

schmerzmodulierende Therapie angesetzt werden, z.B. Duloxetin. Dies, aber auch

andere pharmakologische Optionen im Rahmen einer Migräneprophylaxe seien

aufgrund der möglichen teratogenen Komplikationen bei aktivem Kinderwunsch

kontraindiziert. Das Einhalten von nicht-pharmakologischen präventiven

Massnahmen sei somit bevorzugt. Während einer Schwangerschaft sei meistens mit einer

spontanen Verbesserung der Kopfschmerzen zu rechnen. Konkret sollte auf die

Stabilisierung und wenn möglich Reduktion des Gewichts sowie die regelmässige

sportliche Aktivität fokussiert werden. Die Befunde und Vorschläge seien mit

der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Eine Kontrolle sei nicht

geplant worden.

5.2.3

Dem Bericht von Dr.

med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 21.

September 2020 (IV-Nr. 93 S. 10 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

Fibromyalgiesyndrom

2.

Polyarthritis und

Polyarthralgien (ED 2005, seronegativ, ANA-negativ)

·

seit Jahren keine

Entzündungsaktivität objektivierbar

3.

St. n.

wahrscheinlich viralem Infekt des Magendarmtraktes im August 2020

Die Beschwerdeführerin sei

zur vorzeitigen rheumatologischen Kontrolle zugewiesen worden, da sie in

letzter Zeit sehr viel häufiger an Kopfschmerzen, intermittierendem Schwindel

und neben Bauchschmerzen auch an wässriger Diarrhoe leide. Bei der Untersuchung

am 1. September 2020 habe Dr. med. H.___ keine Hinweise auf eine Entzündung am

Bewegungsapparat gefunden. Es seien keine Synovitiden vorhanden, keine

relevanten Druckempfindlichkeiten im Bereich der Gelenke, die Muskulatur sei

relativ gut balanciert. Im Labor seien die Entzündungsparameter noch etwas

erhöht gewesen, die BSR auf 28, das CRP auf 8.3. Auch hätten sie die ANA und

vor allem die Antikardiolipin und Betaglycoprotein-Ak bestimmen lassen wegen

der Anamnese der Fehlgeburt im März 2019. Die ANA seien ganz knapp positiv

gewesen, nicht signifikant und unspezifisch, der CCD Screen negativ und vor

allem seien auch Antikardiolipin und Beta-2-Glycoprotein-Ak negativ gewesen.

Damit sei ein Antiphospholipidsyndrom als Ursache für den Abort in der

Frühschwangerschaft im vergangenen Jahr sehr unwahrscheinlich. Die noch leicht

erhöhten Entzündungsparameter interpretiere Dr. med. H.___ als Folge des

gastrointestinalen Infektes. Sie hätten deshalb nach zwei Wochen noch einmal

die BSR und das CRP bestimmt und diese hätten sich jetzt fast normalisiert.

5.2.4

Im Verlaufsbericht

vom 30. Oktober 2020 stellte die behandelnde Hausärztin Dr. med. I.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, die folgenden Diagnosen (IV-Nr.

93.

S. 1 ff.):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Fibromyalgiesyndrom

2.

Polyarthritis und

Polyarthralgien

3.

Episodische Migräne

mit Aura

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

4.

Unerfüllter

Kinderwunsch

5.

Adipositas

Weiter gab Dr. med. I.___

an, in Verlauf von diesem Jahr sei es bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu

starken Kopfschmerzen VAS 8 – 10 gekommen, am ehesten im Rahmen von

episodischer Migräne mit Aura. Ab August 2020 habe sie fast täglich

Kopfschmerzperioden während ca. drei Wochen gehabt, danach sei eine spontane

Besserung eingetreten. Ein MRI des Schädels habe einen unauffälligen Befund

gezeigt. Eine neurologische Beurteilung habe die Diagnose einer episodischen

Migräne mit Aura ohne klaren Auslöser ergeben, DD stress-assoziiert bei

Reproduktionsschwierigkeiten, DD medikamentös. Die Kopfschmerzen seien nun

spontan rückläufig und die Beschwerdeführerin habe ihre analgetische Therapie

stark reduziert. Bezüglich der Gelenkschmerzen sei sie tagsüber gut

kompensiert. Sie erwache jedoch häufig nachts zwischen 01:00 – 03.00 Uhr

aufgrund von Schmerzen und müsse dann ein Schmerzmittel nehmen. Zur Frage der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. I.___

aus, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ein leicht reduziertes

Pensum bewältigen könne. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei, konnte die behandelnde

Hausärztin nicht beantworten. Zur Prognose zur Eingliederung führte sie aus,

dass sie davon ausgehe, dass es bei seit Jahren anhaltender Schmerzproblematik

nicht zu einer Verbesserung kommen werde.

5.2.5

Die

Abklärungsfachfrau D.___ führte in ihrem Abklärungsbericht Haushalt vom 21.

April 2021 (IV-Nr. 98) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 %

nachginge. Entsprechend würden 50 % in den Aufgabenbereich Haushalt

fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte

Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine

angepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 40 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 20 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei

unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine

Einschränkung von 18.5 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 50 %

und einer Einschränkung von 18.5 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 9 %

(gerundet). Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere

letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %, was keinen Anspruch mehr

auf eine Rente begründe.

In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli

2021.

zum Einwand der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsfachfrau D.___

zusammenfassend aus, am Abklärungsgespräch vom 19. April 2021 sei der

Rechtsanwalt Herr Viktor Müller ebenfalls anwesend gewesen. Die Situation

betreffend den Status zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 %

im Haushalt tätig sei ausführlich gemeinsam besprochen worden. Massgebend für

die Festlegung des Status sei die aktuelle Lebenssituation und nicht die

Situation bei der erstmaligen Rentenzusprache. Die Einschränkungen seien unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht bestimmt worden. Die

Einschränkung von 18.5 % sei korrekt, es sei daran festzuhalten. Es sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen, in einem Pensum von 50 %

ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 50 % als Hausfrau. Am Status sei

festzuhalten, ebenso an den Einschränkungen im Bereich der Haushalttätigkeiten.

6.

6.1

Zunächst ist zu prüfen, ob

aufgrund einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ein

Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht eine Verschlechterung

ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. Beschwerde S. 8 f.; A.S. 13 f.),

während die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand

ausgeht. Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Oktober

2016.

(IV-Nr. 79) lagen bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer

Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als solche

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der rheumalogische Gutachter

Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 20. November 2015 die folgenden

Diagnosen: Fibromyalgie, St. n. seronegativer Polyarthritis (aktuell in

Remission) sowie St. n. Knie-Arthroskopie links. Gestützt darauf attestierte er

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten

(vgl. E. II. 5.1.1.1 hiervor). In psychiatrischer Hinsicht stellte der

Gutachter Dr. med. C.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 60 % in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. II. 5.1.1.2

hiervor). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine Viertelsrente zu. Den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vorgelegenen medizinischen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer oder

rheumatologischer Sicht verschlechtert hätte. Den ins Recht gelegten Akten

lässt sich einzig entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin neu

frontoparietale Kopfschmerzen am ehesten im Rahmen der bekannten Migräne und

Nausea unklarer Ätiologie DD (i.R. Migräne, Gastritis) diagnostiziert wurden,

weshalb sie auch am 14. August 2020 stationär im F.___ aufgenommen worden sei.

Sie habe sich aufgrund von seit ca. zwei Wochen rezidivierenden Kopfschmerzen

und zusätzlich epigastrischen Beschwerden auf dem Notfall vorgestellt.

Begleitend kämen nebst dem bekannten Schwindel auch prostprandiale Bauchkrämpfe

sowie Nausea ohne Emesis dazu. Es hätten sich keine fokal-neurologischen

Defizite gefunden und laboranalytisch seien ebenfalls keine Auffälligkeiten zu

verzeichnen gewesen. Weiter sei eine native CT-Untersuchung des Schädels

durchgeführt worden, wobei sich auch hierbei keine Hinweise auf eine

Sinusvenenthrombose oder strukturelle Veränderungen ergeben hätten. Auf Wunsch

der Beschwerdeführerin sei auf eine weiterführende Diagnostik und stationäre

Beobachtung verzichtet worden. Am 15. August 2020 sei sie bereits wieder in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor;

IV-Nr. 93 S. 12 ff.). Dem Bericht des F.___, Klinik Neurologie, vom

10.

September 2020 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor; IV-Nr. 93 S. 6 ff.) ist zu

entnehmen, dass in den letzten zwei Wochen eine spontane Remission der

Kopfschmerzen bestehe. Klinisch und kernspintomographisch hätten sich normale

Befunde gezeigt. Auf eine Kontrolle sei verzichtet worden. Am 21. September

2020.

berichtete Dr. med. H.___ über die vorzeitige rheumatologische

Kontrolle in Folge der häufig auftretenden Kopfschmerzen (vgl. E. II. 5.2.3

hiervor; IV-Nr. 93 S. 10 f.). Sie legte dar, bei der Untersuchung am 1.

September 2020 habe sie keine Hinweise auf eine Entzündung am Bewegungsapparat

gefunden. Es seien keine Synovitiden vorhanden, keine relevanten

Druckempfindlichkeiten im Bereich der Gelenke, die Muskulatur sei relativ gut

balanciert. Im Labor seien die Entzündungsparameter noch etwas erhöht gewesen,

welche als Folge des gastrointestinalen Infektes interpretiert worden seien.

Nach zwei Wochen habe erneut eine Kontrolle stattgefunden und die Werte hätten

sich fast ganz normalisiert. Weiter berichtete auch die behandelnde Hausärztin

Dr. med. I.___ am 30. Oktober 2020, dass die Kopfschmerzen nun spontan

rückläufig seien und die Beschwerdeführerin ihre analgetische Therapie stark

reduziert habe (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor; IV-Nr. 93 S. 1 ff.).

Ein Vergleich des aktuellen

Gesundheitsstands der Beschwerdeführerin mit demjenigen im Referenzzeitpunkt

ergibt, dass es sich bei den diagnostizierten Kopfschmerzen um eine neue

Diagnose handelt, die angesichts ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit jedoch nicht geeignet ist, einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 ATSG zu begründen. Dass sich die Kopfschmerzen zusätzlich einschränkend

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, ist nicht aktenkundig. Die

behandelnden medizinischen Fachpersonen hielten sodann fest, dass die

Kopfschmerzen rückläufig seien. Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden

medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowohl aus psychiatrischer als

auch aus somatischer Sicht keine andauernde relevante Veränderung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt

ausgewiesen. Vielmehr ist – übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin – von

einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.

6.2

Sodann ist im Weiteren zu prüfen,

ob eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl

massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist, wovon die

Beschwerdegegnerin vorliegend ausgegangen ist. Sie legt in der angefochtenen

Verfügung vom 20. September 2021 dar, die Beschwerdeführerin ginge heute – bei

voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Ausmass von 50 % nach. Entsprechend würden 50 % in den Aufgabenbereich

Haushalt fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die

gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung.

6.2.1

Mit Blick auf die dargelegte

Aktenlage kann festgehalten werden, dass vorliegend eine erhebliche Veränderung

des relevanten Sachverhalts seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 12.

Oktober 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Die

Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs vom 19. April

2021.

schwanger und erwartete ihr zweites Kind (IV-Nr. 98), das am 16. Juni 2021

zur Welt kam (IV-Nr. 107). Die Familiengründung (im hier zu beurteilenden Fall

die Geburt des zweiten Kindes) bietet lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug

auf die Statusfrage. Einzig wenn diese ergeben, dass die rentenbeziehende

Person ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund

der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, steht eine

Abänderung der bisherigen Rente im Raum (Urteile des Bundesgerichts 9C_129/2019

vom 5. Juni 2019 E. 6.3; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1 mit

Hinweis). Ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach

der Geburt ihres zweiten Kindes bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen im

erwerblichen bzw. häuslichen Bereich tätig (gewesen) wäre, beurteilt sich insbesondere

gestützt auf die Auskünfte, welche im Rahmen des 2020 eingeleiteten

Revisionsverfahrens eingeholt wurden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der

Abklärungsfachfrau anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 19. April 2021

angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von

50.

% tätig wäre. Weiter ist dem Abklärungsbericht vom 21. April 2021 zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und einen 4-jährigen

Sohn (Jahrgang 2016) habe. Im Juli 2021 erwarte sie das zweite Kind. Nach der

Geburt ihres Sohnes habe sie ein Jahr lang eine Babypause gemacht. Seither habe

sie in einem Pensum von durchschnittlich 27 % gearbeitet. Am

Abklärungsgespräch hätten die Anwesenden erklärt, dass vor der gesundheitlichen

Einschränkung geplant gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt

der Kinder in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % tätig wäre. Die

Kinder würden von den Grosseltern gehütet. Allenfalls würde ein Kindermädchen

engagiert. Der Sohn J.___ besuche seit dem August 2020 den Kindergarten (IV-Nr.

98.

S. 3). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert. Die Beschwerdeführerin liess erstmals im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens geltend machen, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 %

erwerbstätig, aber dies erst, wenn die Kinder keinen Betreuungsbedarf mehr

aufwiesen. Zuvor sei ein reduziertes Arbeiten (erwähnt wird ein Pensum von

maximal 50 %) vorgesehen gewesen. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums

wäre somit nach den damaligen Angaben keine Erwerbstätigkeit von mehr als

50.

% geplant gewesen. Grund dafür war laut den Ausführungen im

Einwandschreiben der Entschluss, Kinder zu haben. (vgl. IV-Nr. 104

S. 2 f.). Spätere, anders lautende Angaben sind mit Blick auf deren

Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge der

Haushaltsabklärung. Es handelt sich dabei um sog. Aussagen der ersten Stunde,

die in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen,

die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August

2016.

E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Zusammenfassend lässt sich festhalten,

dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau D.___ im

Haushaltsbericht vom 21. April 2021 (IV-Nr. 98) und aufgrund der vorliegenden

Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin nach der

Geburt des zweiten Kindes bei intakter Gesundheit im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 20. September 2021 einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % nachginge, wobei sie daneben

noch den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 50 %

(ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 50 % (Haushalt) auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die

gemischte Methode angewendet. Damit ist eine revisionsrechtlich bedeutsame

Veränderung der Invalidität im massgebenden Zeitraum ausgewiesen

6.2.2

Die

Revisionsabschlussmitteilung vom 25.

Januar 2017 (IV-Nr. 83) beruht – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl.

Beschwerde S. 7; A.S. 12) – nicht auf der rechtsprechungsgemäss geforderten

umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

Sie kann deshalb nicht als massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage

dienen, ob sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. September 2021

eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen

Verhältnissen ergeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2013 vom 15.

April 2014 E. 4.2.1). Sodann besteht nach der Rechtsprechung mit der

Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis

4.

IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von

der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn

einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist, was zuvor mit Blick

auf das Urteil Di Trizio nicht zulässig war (vgl. BGE 147 V 124).

6.3

Nach dem Dargelegten ist

festzuhalten, dass aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten angenommen

werden kann, dass sich die für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen

seit der Rentenzusprache im Jahr 2016 erheblich verändert haben. Daher ist es

gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überprüfen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig

und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt

der Verfügung neu zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom

22.

Februar 2016 E. 5). Aufgrund des sich im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung präsentierenden Sachverhalts (vgl. E. II. 5.2 hiervor) ist

davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht

wesentlich verändert hat und ihr sämtliche Tätigkeiten weiterhin zu 60 %

zumutbar sind (vgl. E. II. 6.1 hiervor).

7.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob

der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2021 (IV-Nr. 98) eine

genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:

7.1

Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen

Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60

E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133.

V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

7.2

Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde.

Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf den Inhalt des Berichts

ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und

räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich

daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Im Bericht werden die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen

Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der

Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Insgesamt

resultiert im Haushalt eine Einschränkung von 18.5 %, wobei nicht

ersichtlich ist, inwiefern diese Gewichtung unzutreffend sein sollte. Die

Beschwerdeführerin lässt aber vorbringen, die prozentual attestierten

Einschränkungen seien zu bemängeln (vgl. Beschwerde [Ziff. 13 S. 10; A.S. 15]

mit Verweis auf Einwand vom 9. Juni 2021 [IV-Nr. 104 S. 4 f.]). Hierbei

ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Eingriff in das

Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen

angezeigt ist. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungen

der Abklärungsfachfrau erscheinen plausibel und schlüssig. Sie stützt sich in

allen Bereichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen

ab und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung

von 18.5 % bestehe. Inwiefern diese Einschätzung unter Berücksichtigung

der dargelegten Einschränkungen unzutreffend wäre, ist nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin gibt zwar an, beim Kochen in verschiedener Hinsicht Hilfe zu

benötigen, dennoch bereitet sie nach wie vor täglich das Mittagessen für die

ganze Familie zu. Die Reinigung des Kochherdes und der Küchenablage könne sie

in der Regel übernehmen. Die gründliche Reinigung übernehme ihr Ehemann. Auch

könne sie die Geschirrwaschmaschine teilweise ein- und ausräumen. Eine

Einschränkung von 20 % erscheint dabei plausibel. Bei der Wohnungspflege

wird eine Einschränkung von 30 % festgelegt, wobei die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, diese als

klar falsch erscheinen zu lassen. Dem Umstand, dass gewisse Putzarbeiten nur

mit Hilfe des Ehemannes erledigt werden können, wurde genügend Rechnung

getragen. Beim Einkauf wird keine Einschränkung veranschlagt. Die

Beschwerdeführerin ist trotz der von ihr angegebenen Beschwerden gemäss eigenen

Angaben in der Lage, ein Auto zu lenken und Einkäufe zu erledigen. Die schweren

Dinge lasse sie im Auto, der Ehemann trage sie dann in die Wohnung. Auch könne

die Beschwerdeführerin ihre administrativen Belange selbständig ausführen. Auch

die bei der Wäsche und Kleiderpflege vorgenommene Einschätzung einer 5%igen

Einschränkung erscheint nicht willkürlich. Es gebe einen Wäscheabwurf, so müsse

sie die Wäsche nicht in den Keller tragen. Der Ehemann trage den Wäschekorb

hinauf. Beim Waschen, Wäsche aufhängen oder im Tumbler trocknen und beim

Zusammenlegen sei sie auf keine Hilfestellungen angewiesen. Gebügelt werde nur

das Notwendigste, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie mehr bügeln.

Bei der Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen wird eine

Einschränkung von 20 % festgelegt, was ebenfalls plausibel erscheint. Die von

der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, diese

als klar falsch erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Abklärung im Haushalt auf den zumutbaren Umfang der

Mithilfe von Familienangehörigen erstreckt, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

Dispositiv

9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4). Demnach bewegen sich die

Hilfeleistungen, die der Ehemann zu erbringen hat, im Rahmen der zumutbaren

Mithilfe von Familienangehörigen. Klar

feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht

rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht

ist die Beschwerdeführerin gehalten, die Haushaltsarbeiten einzuteilen, die

(zumutbare) Unterstützung von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen und

entsprechende, die Behinderung reduzierende Vorkehren zu treffen. Darüber hinaus

sind die im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten in der Regel als körperlich

leicht bis gelegentlich mittelschwer einzustufen und können in Wechselbelastung

mit Ruhepausen dazwischen erledigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn ihr im Lehrerberuf eine

Einschränkung von 40 % attestiert werde, als Hausfrau hingegen nur eine

solche von 18.5 % (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10; A.S. 15), so ist sie

darauf hinzuweisen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die

Einschränkungen im Aufgabenbereich, wo bei der Bemessung der Invalidität stets

auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, häufig tiefer sind als im

Erwerbsbereich, wo abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte

Arbeitsmarkt als Massstab gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21.

Dezember 2020 E. 3.5.4). Nach dem Gesagten kann auf die im

Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung im Haushalt von 18.5 % abgestellt

werden. Auf weitere Abklärungen – insbesondere auf die Befragung des Ehemannes

(vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10; A.S. 15) – kann verzichtet

werden.

8. Die in der angefochtenen

Verfügung vom 20. September 2021 vorgenommene Invaliditätsberechnung ist unbestritten

geblieben und im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen

wurde zwar – wie das Valideneinkommen auch – ausgehend vom zuletzt erzielten

Verdienst an der K.___ festgelegt. Dies ist nicht korrekt, zumal die

Beschwerdeführerin nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin angestellt ist. Da die

Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht

vollständig ausschöpft, wäre das Invalideneinkommen gestützt auf einen

Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Ausgehend von einem

Einkommen von CHF 8'750.00 auf der Grundlage der Tabelle T17 2018, Frauen 30 –

49 Jahre im Sektor Lehrkräfte (Ziff. 23) und unter Berücksichtigung der

Nominallohnindexierung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit

beträgt das Invalideneinkommen basierend auf einem Pensum von 60 % CHF 65'821.30

(8’750.00 x 12 / 105.8 x 106.8 / 40 x 41.4). Da dies jedoch keinen Einfluss auf

das Endergebnis hat, kann hier auf eine detaillierte Berechnung verzichtet

werden. Selbst wenn auf diesem Tabellenlohn noch ein maximaler leidensbedingter

Abzug von 25 % gewährt würde (was aufgrund der vorliegenden Umstände und

im Vergleich mit anderen Fällen ohnehin nicht angezeigt erschiene), würde kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Das Invalideneinkommen würde

dann CHF 49'366.00 betragen und der Gesamtinvaliditätsgrad 32 %. Damit

besteht kein Rentenanspruch mehr.

9. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin