VSBES.2021.173
Invalidenrente
19. Januar 2023Deutsch38 min
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Viktor Müller
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. September 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1986 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Februar 2014 unter
Hinweis auf eine Rheuma-Erkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche
Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin
nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht vor und veranlasste bei den Dres. med. B.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein
bidisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 43.1 und 44.1). Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufgrund
eines nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten
Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2016
zu (IV-Nr. 79). Diese wurde in der Folge mit Mitteilung vom 25. Januar 2017
bestätigt (IV-Nr. 83).
1.2 Am 26. August 2020 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.
87) und nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor. Weiter holte sie den
Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2021 (IV-Nr. 98) ein.
Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Mai 2021 die
Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2021 (IV-Nr. 104), welche das Erwerbspensum im
Gesundheitsfall und die Einschränkungen im Haushalt betrafen, liess die
Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___ am 1. Juli 2021 Stellung
nehmen (IV-Nr. 106). Daraufhin entschied sie mit Verfügung vom 20.
September 2021 (IV-Nr. 110; A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) im Sinne des
Vorbescheids und hob die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf
einen in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad
von 29 % auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Sie
ging davon aus, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden einer
Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen und weise im Aufgabenbereich Haushalt
eine Einschränkung von 18.5 % auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Gegen die Verfügung vom 20.
September 2021 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2021
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021 aufzuheben und die Viertelsrente der
Beschwerdeführerin zu bestätigen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom
9. November 2021 (A.S. 23) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung
des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
4. Mit Verfügung vom 15. November
2021 (A.S. 24 ff.) weist das Versicherungsgerichts das Begehren der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 30. November 2021 (A.S. 27) auf eine Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
6. Die mit Eingabe vom 3. Dezember
2021 (A.S. 29 ff.) eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin geht mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (A.S. 32) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 19. Oktober
2022 (A.S. 33 f.) wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich
vor, die Angelegenheit auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung
mittels Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.
8. Mit Eingabe vom 2. November
2022 (A.S. 36 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 ist
daher einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2021) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der
Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche
Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen)
Sachverhalts eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2019 vom
23.
Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die
Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März
2021.
E. 2.1).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hob mit
Verfügung vom 20. September 2021 (A.S. 1 ff.) die bisherige
Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen
des Abklärungsdienstes hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute – bei
voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachginge. Entsprechend würden 50 % in
den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung. Unter
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %, was keinen Anspruch mehr auf eine Rente
begründe. In Bezug auf die mit Einwand vom 9. Juni 2021 (IV-Nr. 104) vorgebrachten
Rügen stellte die Beschwerdegegnerin fest, zwar habe sie von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, doch gelte dieser Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Zum
einen treffe die versicherte Person eine Mitwirkungspflicht und zum anderen
umfasse die behördliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal
ansatzweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt, zumal den
Arztberichten zufolge von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen
werden könne. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne daher abgesehen
werden. Der Abklärungsbericht vom 21. April 2021 sei nachweislich von einer
qualifizierten Person verfasst worden. Der Berichtstext sei überdies plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
und stehe in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben,
weshalb dem Abklärungsbericht volle Beweiskraft zuzuerkennen sei. Die Einwände
würden mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Juli 2021,
die zum integralen Bestandteil der Verfügung erhoben werde, als entkräftet
gelten.
4.2
In ihrer Beschwerde vom 20.
Oktober 2021 (A.S. 6 ff.) führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es
sei festzustellen, dass sich seit der Rentenrevision keine Veränderung ergeben
habe. Schon damals sei sie Hausfrau und Mutter sowie erwerbstätig gewesen. Da
somit keine Veränderung festzustellen sei, liege auch kein Anlass vor, nun
plötzlich zur Methode der gemischten Berechnung zu wechseln. Es sei im Ergebnis
zumindest die Viertelsrente zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin sei seit
Anbeginn des Erwerbslebens eingeschränkt arbeitsfähig. Versuche, einer
Vollzeittätigkeit nachzugehen, seien gescheitert. Die Beschwerdeführerin könne
einerseits vor diesem Hintergrund, aber auch dem Umstand der familiären
Situation, keine Angaben machen, da diese rein hypothetisch wären. Klar sei,
dass sie – ohne gesundheitliche Beeinträchtigung – zu 100 % gearbeitet
hätte. Sodann habe sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
verschlechtert. Daher habe sie beantragt, dass der Grad der Einschränkung neu
zu beurteilen sei. Die Beschwerdegegnerin verstecke sich nun dieses Thema
betreffend hinter der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, welche sie
nicht wahrgenommen habe. Vor allem die rheumatische Erkrankung verlaufe
schubweise, darauf sei bereits mehrfach hingewiesen worden. Aus den Akten
ergebe sich denn auch zweifelsfrei, dass die angegebene Gesundheitsverschlechterung
real sei. Ferner sei auch die Einschränkung im Haushalt nicht korrekt
festgelegt worden. Im Vordergrund stehe dabei der Beweisantrag, dass der
Ehemann auch zur Aufgabenteilung und dem Umfang der effektiv geleisteten
Arbeiten im Haushalt zu befragen sei. Alleine die Befragung der
Beschwerdeführerin ergebe kein vollständiges Bild.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 zugesprochene
Viertelsrente zu Recht aufgehoben wurde. Diese Frage wird beurteilt durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des verfügten Rentenanspruchs
am 12. Oktober 2016 bestanden hat und jenem im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung vom 20. September 2021. Die mit der Bestimmung von Art. 17
Abs. 1 ATSG geregelte Rentenrevision setzt zunächst voraus, dass ein
Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung des relevanten
Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Trifft dies
zu, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist
somit zunächst, ob ein Revisionsgrund im dargelegten Sinne erfüllt ist. Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich nicht verändert, aber es sei ein Statuswechsel eingetreten. Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht ferner eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend.
5.1
Im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Oktober 2016 (IV-Nr. 79) lagen der
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden Unterlagen vor:
5.1.1
In medizinischer Hinsicht stützte
sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre (rheumatologische und
psychiatrische) Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie,
vom 20. November 2015 (IV-Nr. 43.1 f.), und Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2015
(IV-Nr. 44.1 f.).
5.1.1.1
Der rheumatologische Gutachter
Dr. med. B.___ konnte in seinem Gutachten vom 20. November 2015 keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als solche ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem die folgenden Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 43.1 S. 16):
-
Fibromyalgie
-
St. n. seronegativer
Polyarthritis (Dg. 2003), aktuell in Remission
·
Oktober 2005 bis
Februar 2013 Chloroquin (gestoppt wg. Chloroquin-Makulopathie)
·
Oktober 2005 bis
Februar 2013 Methotrexat
·
Januar 2011 bis
August 2013 Leflunomid, seither ohne Basistherapie
-
St. n. Knie-Arthroskopie
links ca. 2000
Weiter führte Dr. med. B.___ aus, in der
bisherigen Tätigkeit als Lehrperson bestehe aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies bezogen auf ein Ganztagespensum. Diese
Beurteilung gelte ab dem 1. April 2014.
5.1.1.2
Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 23. November 2015 lassen sich folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr. 44.1 S. 12):
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Weiter führte Dr. med. C.___ aus, in der
angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Diese Beurteilung
gelte ab Juli 2015. Für den Zeitraum vor Juli 2015 empfehle er, dass auf die
Arbeitsunfähigkeitsattestierungen der behandelnden Ärzte abgestützt werde
(IV-Nr. 44.1 S. 16). Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die psychiatrische
Beurteilung als Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit, da aus
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 44.1 S.
20).
5.1.2
In erwerblicher
Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der
Abklärungsfachfrau E.___ vom 7. Juni 2016 zum Einwand der Beschwerdeführerin ab
(IV-Nr. 69). Die Abklärungsfachfrau führte aus, die Beschwerdeführerin habe
nicht in einem Vollpensum von 29 Wochenstunden als Lehrperson gearbeitet, sondern
27.
Wochenstunden. Im Arbeitgeberfragebogen werde angegeben, dass die
Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2012 in einem reduzierten Pensum angestellt
worden sei, vorher habe sie als Aushilfe gearbeitet. Beim
Früherfassungsgespräch habe sie selber gesagt, dass sie in einem Pensum von 93 %
arbeite. Sie habe ihre Pensenreduktion auf gesundheitliche Einschränkungen
zurückgeführt. Eine Arbeitsunfähigkeit werde medizinisch erst per Juli 2016
psychiatrisch begründet, rheumatologisch liege laut Gutachten keine
Arbeitsunfähigkeit vor. Psychosoziale Belastungen, die auftreten könnten bei
einer Lehrtätigkeit, wie z.B. Umgang mit einer schwierigen Klasse, körperliche
Beschwerden (Fibromyalgiesyndrom und seronegative Polyarthristis, aktuell [Oktober
2013] in Remission, etc.), begründeten in diesem Fall keine Arbeitsunfähigkeit
laut dem Gutachten. Aus diesem Grund habe die Abklärungsfachfrau auf die
gemischte Methode des Einkommensvergleiches abgestellt. Da es sich bei einem
93%igen Pensum um ein knappes 100%-Pensum handle werde der Einkommensvergleich angewandt
und der Vorbescheid korrigiert. Dies ergebe bei einem Invaliditätsgrad von
40.
% einen Anspruch auf eine Viertelsrente nach Ablauf des Wartejahres per
1.
Juli 2016. Sodann beantragte sie eine Revision in einem Jahr, da die
Beschwerdeführerin dann nach eigenen Angaben an zwei Tagen pro Woche arbeiten
und somit ein Statuswechsel stattfinden würde. Die Geburt sei voraussichtlich
im Juni / Juli 2016.
5.2
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung sind der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgende Berichte
vorgelegen:
5.2.1
Dem Austrittsbericht des F.___ vom
18.
August 2020 (IV-Nr. 93 S. 12 ff.) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. bis 15. August 2020 in stationärer
Behandlung war. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
Hauptdiagnosen
1.
Frontoparietale Kopfschmerzen am ehesten
im Rahmen der bekannten Migräne
·
DD funktionell
·
14.
August 2020 CT
Schädel: Keine Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose oder eine intrakranielle
Blutung
2.
Nausea unklarer Ätiologie DD; i.R.
Migräne, Gastritis
·
14.
August 2020:
Pantozol 40 mg, Alucol Kautablette
Nebendiagnosen
3.
Schwindel unklarer Ätiologie DD i.R.
Migräne
·
2019.
HNO-ärztlich
abgeklärt
4.
St. n. Burnout und antidepressiver
Therapie
5.
Seronegative Oligo- bis Polyarthritis ED
2003.
·
Chloroquin-Behandlung
2003-2005: Beginnende Chloroquin-Makulopathie
·
Methothrexat
2005-2013
·
Basistherapie mit
Arava 2011-2014
6.
Fibromyalgie-Syndrom
7.
Adipositas
·
Insulinpflichtiger
Gestationsdiabetes 2016
Die Beschwerdeführerin habe
sich aufgrund von seit ca. zwei Wochen rezidivierenden Kopfschmerzen und
zusätzlich epigastrischen Beschwerden auf dem Notfall vorgestellt. Die
Schmerzen seien frontoparietal lokalisiert und von drückendem Charakter (VAS
7-8). Die Schmerzen seien ihr durch ihre langjährige Migräne in Intensität und
Charakter bekannt, jedoch bisher nie in der Häufigkeit aufgetreten. Begleitend
kämen nebst dem bekannten Schwindel auch postprandiale Bauchkrämpfe sowie
Nausea ohne Emesis dazu. Auf dem Notfall habe sich eine 34-jährige Patientin in
reduziertem Allgemeinzustand, hämodynamisch unauffällig und afebril
präsentiert. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen.
Insbesondere hätten sich keine fokal-neurologischen Defizite gefunden.
Laboranalytisch hätten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten gefunden. Aufgrund
der seit zwei Wochen bestehenden Beschwerden verbunden mit Schwindel sei eine native
CT-Untersuchung des Schädels durchgeführt worden. Hierbei hätten sich keine
Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose oder strukturelle Veränderungen finden
lassen. Zusammenfassend werde von Kopfschmerzen und Nausea am ehesten im Rahmen
einer Migräne ausgegangen. Aufgrund des hohen Leidensdrucks bei
therapierefraktären Schmerzen sei die Beschwerdeführerin stationär aufgenommen
worden. Unter Analgesie mit Dafalgan und Primperan fix sowie Pantozol und
Buscopan sei es zu einer raschen Regredienz der Beschwerden gekommen. Am
nächsten Tag sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Kopfschmerzen
oligosymptomatisch gewesen. Die abdominellen Schmerzen seien vollständig
regredient gewesen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei auf eine
weiterführende Diagnostik und stationäre Beobachtung verzichtet worden und sie
sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
5.2.2
Dem
Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___, Oberarzt Neurologie, Spital F.___, vom
10.
September 2020 (IV-Nr. 93 S. 6 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
Hauptdiagnosen
1.
Episodische Migräne
mit Aura, ED September 2020 (G43.)
·
Erstsymptomatik im
Jugendalter, starke Kopfschmerzen mit Reizempfindlichkeit, Übelkeit, dringendes
Liegebedürfnis sowie positive Sehstörung
·
Klinisch und
kernspintomographisch (Schädel-MRT vom 21. August 2020): Normalbefund
·
Attackentherapie mit
Aspégic und Motilium
·
nicht-pharmakologische
Prophylaxe
Weitere
Diagnosen
2.
Seronegative Oligo-
bis Polyarthritis, ED 2003 mit St. n. Behandlung mit Cloroquin, Methotrexat und
Arava bis 2013
3.
Chronischer
Tramadol-Paracetamol-Konsum
4.
Fibromyalgie
5.
Adipositas
6.
St.n. reaktiver Depression
(Burnout) 2013
7.
Hepathopathie, DD
medikamentös induziert bei Paracetamol-Einnahme
Weiter führte Dr. med. G.___
aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine episodische Migräne mit
Aura mit seit August dieses Jahres Zunahme der Anfallsfrequenz bzw.
Chronifizierungstendenz unklarer Ätiologie, DD medikamentös-induziert bei
chronischer Einnahme von Tramadol-Paracetamol bei Arthritis, DD
stress-assoziiert bei Reproduktionsschwierigkeiten. In den letzten zwei Wochen
bestehe eine spontane Remission der Kopfschmerzen. Klinisch und
kernspintomographisch zeigten sich normale Befunde. Es empfehle sich eine
konsequente Behandlung der Migräneattacken mit Aspégic und Motilium. Bei
chronischer Einnahme eines kombinierten Präparates mit Opiatanalog und erhöhtem
Risiko für eine medikamentös-induzierte Kopfschmerzkomponente empfehle sich
prinzipiell ein Medikamentenentzug, welcher aus rheumatologischer Sicht
mitbeurteilt werden müsse, aufgrund des erhöhten Risikos für eine Exazerbation
der artikulären Schmerzen. In dieser Situation könnte in Anbetracht der in der
Vergangenheit durchgemachten reaktiven depressiven Störung eine
schmerzmodulierende Therapie angesetzt werden, z.B. Duloxetin. Dies, aber auch
andere pharmakologische Optionen im Rahmen einer Migräneprophylaxe seien
aufgrund der möglichen teratogenen Komplikationen bei aktivem Kinderwunsch
kontraindiziert. Das Einhalten von nicht-pharmakologischen präventiven
Massnahmen sei somit bevorzugt. Während einer Schwangerschaft sei meistens mit einer
spontanen Verbesserung der Kopfschmerzen zu rechnen. Konkret sollte auf die
Stabilisierung und wenn möglich Reduktion des Gewichts sowie die regelmässige
sportliche Aktivität fokussiert werden. Die Befunde und Vorschläge seien mit
der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Eine Kontrolle sei nicht
geplant worden.
5.2.3
Dem Bericht von Dr.
med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 21.
September 2020 (IV-Nr. 93 S. 10 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
Fibromyalgiesyndrom
2.
Polyarthritis und
Polyarthralgien (ED 2005, seronegativ, ANA-negativ)
·
seit Jahren keine
Entzündungsaktivität objektivierbar
3.
St. n.
wahrscheinlich viralem Infekt des Magendarmtraktes im August 2020
Die Beschwerdeführerin sei
zur vorzeitigen rheumatologischen Kontrolle zugewiesen worden, da sie in
letzter Zeit sehr viel häufiger an Kopfschmerzen, intermittierendem Schwindel
und neben Bauchschmerzen auch an wässriger Diarrhoe leide. Bei der Untersuchung
am 1. September 2020 habe Dr. med. H.___ keine Hinweise auf eine Entzündung am
Bewegungsapparat gefunden. Es seien keine Synovitiden vorhanden, keine
relevanten Druckempfindlichkeiten im Bereich der Gelenke, die Muskulatur sei
relativ gut balanciert. Im Labor seien die Entzündungsparameter noch etwas
erhöht gewesen, die BSR auf 28, das CRP auf 8.3. Auch hätten sie die ANA und
vor allem die Antikardiolipin und Betaglycoprotein-Ak bestimmen lassen wegen
der Anamnese der Fehlgeburt im März 2019. Die ANA seien ganz knapp positiv
gewesen, nicht signifikant und unspezifisch, der CCD Screen negativ und vor
allem seien auch Antikardiolipin und Beta-2-Glycoprotein-Ak negativ gewesen.
Damit sei ein Antiphospholipidsyndrom als Ursache für den Abort in der
Frühschwangerschaft im vergangenen Jahr sehr unwahrscheinlich. Die noch leicht
erhöhten Entzündungsparameter interpretiere Dr. med. H.___ als Folge des
gastrointestinalen Infektes. Sie hätten deshalb nach zwei Wochen noch einmal
die BSR und das CRP bestimmt und diese hätten sich jetzt fast normalisiert.
5.2.4
Im Verlaufsbericht
vom 30. Oktober 2020 stellte die behandelnde Hausärztin Dr. med. I.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, die folgenden Diagnosen (IV-Nr.
93.
S. 1 ff.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Fibromyalgiesyndrom
2.
Polyarthritis und
Polyarthralgien
3.
Episodische Migräne
mit Aura
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
4.
Unerfüllter
Kinderwunsch
5.
Adipositas
Weiter gab Dr. med. I.___
an, in Verlauf von diesem Jahr sei es bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu
starken Kopfschmerzen VAS 8 – 10 gekommen, am ehesten im Rahmen von
episodischer Migräne mit Aura. Ab August 2020 habe sie fast täglich
Kopfschmerzperioden während ca. drei Wochen gehabt, danach sei eine spontane
Besserung eingetreten. Ein MRI des Schädels habe einen unauffälligen Befund
gezeigt. Eine neurologische Beurteilung habe die Diagnose einer episodischen
Migräne mit Aura ohne klaren Auslöser ergeben, DD stress-assoziiert bei
Reproduktionsschwierigkeiten, DD medikamentös. Die Kopfschmerzen seien nun
spontan rückläufig und die Beschwerdeführerin habe ihre analgetische Therapie
stark reduziert. Bezüglich der Gelenkschmerzen sei sie tagsüber gut
kompensiert. Sie erwache jedoch häufig nachts zwischen 01:00 – 03.00 Uhr
aufgrund von Schmerzen und müsse dann ein Schmerzmittel nehmen. Zur Frage der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. I.___
aus, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ein leicht reduziertes
Pensum bewältigen könne. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei, konnte die behandelnde
Hausärztin nicht beantworten. Zur Prognose zur Eingliederung führte sie aus,
dass sie davon ausgehe, dass es bei seit Jahren anhaltender Schmerzproblematik
nicht zu einer Verbesserung kommen werde.
5.2.5
Die
Abklärungsfachfrau D.___ führte in ihrem Abklärungsbericht Haushalt vom 21.
April 2021 (IV-Nr. 98) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 %
nachginge. Entsprechend würden 50 % in den Aufgabenbereich Haushalt
fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte
Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine
angepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 40 %
ergebe sich ein Behinderungsgrad von 20 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei
unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine
Einschränkung von 18.5 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 50 %
und einer Einschränkung von 18.5 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 9 %
(gerundet). Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere
letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %, was keinen Anspruch mehr
auf eine Rente begründe.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli
2021.
zum Einwand der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsfachfrau D.___
zusammenfassend aus, am Abklärungsgespräch vom 19. April 2021 sei der
Rechtsanwalt Herr Viktor Müller ebenfalls anwesend gewesen. Die Situation
betreffend den Status zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 %
im Haushalt tätig sei ausführlich gemeinsam besprochen worden. Massgebend für
die Festlegung des Status sei die aktuelle Lebenssituation und nicht die
Situation bei der erstmaligen Rentenzusprache. Die Einschränkungen seien unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht bestimmt worden. Die
Einschränkung von 18.5 % sei korrekt, es sei daran festzuhalten. Es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen, in einem Pensum von 50 %
ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 50 % als Hausfrau. Am Status sei
festzuhalten, ebenso an den Einschränkungen im Bereich der Haushalttätigkeiten.
6.
6.1
Zunächst ist zu prüfen, ob
aufgrund einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ein
Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. Beschwerde S. 8 f.; A.S. 13 f.),
während die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand
ausgeht. Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Oktober
2016.
(IV-Nr. 79) lagen bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als solche
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der rheumalogische Gutachter
Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 20. November 2015 die folgenden
Diagnosen: Fibromyalgie, St. n. seronegativer Polyarthritis (aktuell in
Remission) sowie St. n. Knie-Arthroskopie links. Gestützt darauf attestierte er
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten
(vgl. E. II. 5.1.1.1 hiervor). In psychiatrischer Hinsicht stellte der
Gutachter Dr. med. C.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),
Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 60 % in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. II. 5.1.1.2
hiervor). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine Viertelsrente zu. Den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vorgelegenen medizinischen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer oder
rheumatologischer Sicht verschlechtert hätte. Den ins Recht gelegten Akten
lässt sich einzig entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin neu
frontoparietale Kopfschmerzen am ehesten im Rahmen der bekannten Migräne und
Nausea unklarer Ätiologie DD (i.R. Migräne, Gastritis) diagnostiziert wurden,
weshalb sie auch am 14. August 2020 stationär im F.___ aufgenommen worden sei.
Sie habe sich aufgrund von seit ca. zwei Wochen rezidivierenden Kopfschmerzen
und zusätzlich epigastrischen Beschwerden auf dem Notfall vorgestellt.
Begleitend kämen nebst dem bekannten Schwindel auch prostprandiale Bauchkrämpfe
sowie Nausea ohne Emesis dazu. Es hätten sich keine fokal-neurologischen
Defizite gefunden und laboranalytisch seien ebenfalls keine Auffälligkeiten zu
verzeichnen gewesen. Weiter sei eine native CT-Untersuchung des Schädels
durchgeführt worden, wobei sich auch hierbei keine Hinweise auf eine
Sinusvenenthrombose oder strukturelle Veränderungen ergeben hätten. Auf Wunsch
der Beschwerdeführerin sei auf eine weiterführende Diagnostik und stationäre
Beobachtung verzichtet worden. Am 15. August 2020 sei sie bereits wieder in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor;
IV-Nr. 93 S. 12 ff.). Dem Bericht des F.___, Klinik Neurologie, vom
10.
September 2020 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor; IV-Nr. 93 S. 6 ff.) ist zu
entnehmen, dass in den letzten zwei Wochen eine spontane Remission der
Kopfschmerzen bestehe. Klinisch und kernspintomographisch hätten sich normale
Befunde gezeigt. Auf eine Kontrolle sei verzichtet worden. Am 21. September
2020.
berichtete Dr. med. H.___ über die vorzeitige rheumatologische
Kontrolle in Folge der häufig auftretenden Kopfschmerzen (vgl. E. II. 5.2.3
hiervor; IV-Nr. 93 S. 10 f.). Sie legte dar, bei der Untersuchung am 1.
September 2020 habe sie keine Hinweise auf eine Entzündung am Bewegungsapparat
gefunden. Es seien keine Synovitiden vorhanden, keine relevanten
Druckempfindlichkeiten im Bereich der Gelenke, die Muskulatur sei relativ gut
balanciert. Im Labor seien die Entzündungsparameter noch etwas erhöht gewesen,
welche als Folge des gastrointestinalen Infektes interpretiert worden seien.
Nach zwei Wochen habe erneut eine Kontrolle stattgefunden und die Werte hätten
sich fast ganz normalisiert. Weiter berichtete auch die behandelnde Hausärztin
Dr. med. I.___ am 30. Oktober 2020, dass die Kopfschmerzen nun spontan
rückläufig seien und die Beschwerdeführerin ihre analgetische Therapie stark
reduziert habe (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor; IV-Nr. 93 S. 1 ff.).
Ein Vergleich des aktuellen
Gesundheitsstands der Beschwerdeführerin mit demjenigen im Referenzzeitpunkt
ergibt, dass es sich bei den diagnostizierten Kopfschmerzen um eine neue
Diagnose handelt, die angesichts ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit jedoch nicht geeignet ist, einen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 ATSG zu begründen. Dass sich die Kopfschmerzen zusätzlich einschränkend
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, ist nicht aktenkundig. Die
behandelnden medizinischen Fachpersonen hielten sodann fest, dass die
Kopfschmerzen rückläufig seien. Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden
medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowohl aus psychiatrischer als
auch aus somatischer Sicht keine andauernde relevante Veränderung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt
ausgewiesen. Vielmehr ist – übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin – von
einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
6.2
Sodann ist im Weiteren zu prüfen,
ob eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl
massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist, wovon die
Beschwerdegegnerin vorliegend ausgegangen ist. Sie legt in der angefochtenen
Verfügung vom 20. September 2021 dar, die Beschwerdeführerin ginge heute – bei
voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Ausmass von 50 % nach. Entsprechend würden 50 % in den Aufgabenbereich
Haushalt fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die
gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung.
6.2.1
Mit Blick auf die dargelegte
Aktenlage kann festgehalten werden, dass vorliegend eine erhebliche Veränderung
des relevanten Sachverhalts seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 12.
Oktober 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Die
Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs vom 19. April
2021.
schwanger und erwartete ihr zweites Kind (IV-Nr. 98), das am 16. Juni 2021
zur Welt kam (IV-Nr. 107). Die Familiengründung (im hier zu beurteilenden Fall
die Geburt des zweiten Kindes) bietet lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug
auf die Statusfrage. Einzig wenn diese ergeben, dass die rentenbeziehende
Person ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund
der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, steht eine
Abänderung der bisherigen Rente im Raum (Urteile des Bundesgerichts 9C_129/2019
vom 5. Juni 2019 E. 6.3; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1 mit
Hinweis). Ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach
der Geburt ihres zweiten Kindes bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen im
erwerblichen bzw. häuslichen Bereich tätig (gewesen) wäre, beurteilt sich insbesondere
gestützt auf die Auskünfte, welche im Rahmen des 2020 eingeleiteten
Revisionsverfahrens eingeholt wurden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der
Abklärungsfachfrau anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 19. April 2021
angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von
50.
% tätig wäre. Weiter ist dem Abklärungsbericht vom 21. April 2021 zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und einen 4-jährigen
Sohn (Jahrgang 2016) habe. Im Juli 2021 erwarte sie das zweite Kind. Nach der
Geburt ihres Sohnes habe sie ein Jahr lang eine Babypause gemacht. Seither habe
sie in einem Pensum von durchschnittlich 27 % gearbeitet. Am
Abklärungsgespräch hätten die Anwesenden erklärt, dass vor der gesundheitlichen
Einschränkung geplant gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt
der Kinder in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % tätig wäre. Die
Kinder würden von den Grosseltern gehütet. Allenfalls würde ein Kindermädchen
engagiert. Der Sohn J.___ besuche seit dem August 2020 den Kindergarten (IV-Nr.
98.
S. 3). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht
dokumentiert. Die Beschwerdeführerin liess erstmals im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens geltend machen, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig, aber dies erst, wenn die Kinder keinen Betreuungsbedarf mehr
aufwiesen. Zuvor sei ein reduziertes Arbeiten (erwähnt wird ein Pensum von
maximal 50 %) vorgesehen gewesen. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums
wäre somit nach den damaligen Angaben keine Erwerbstätigkeit von mehr als
50.
% geplant gewesen. Grund dafür war laut den Ausführungen im
Einwandschreiben der Entschluss, Kinder zu haben. (vgl. IV-Nr. 104
S. 2 f.). Spätere, anders lautende Angaben sind mit Blick auf deren
Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge der
Haushaltsabklärung. Es handelt sich dabei um sog. Aussagen der ersten Stunde,
die in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen,
die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August
2016.
E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend lässt sich festhalten,
dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau D.___ im
Haushaltsbericht vom 21. April 2021 (IV-Nr. 98) und aufgrund der vorliegenden
Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin nach der
Geburt des zweiten Kindes bei intakter Gesundheit im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 20. September 2021 einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % nachginge, wobei sie daneben
noch den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 50 %
(ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 50 % (Haushalt) auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die
gemischte Methode angewendet. Damit ist eine revisionsrechtlich bedeutsame
Veränderung der Invalidität im massgebenden Zeitraum ausgewiesen
6.2.2
Die
Revisionsabschlussmitteilung vom 25.
Januar 2017 (IV-Nr. 83) beruht – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerde S. 7; A.S. 12) – nicht auf der rechtsprechungsgemäss geforderten
umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Sie kann deshalb nicht als massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage
dienen, ob sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. September 2021
eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen
Verhältnissen ergeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2013 vom 15.
April 2014 E. 4.2.1). Sodann besteht nach der Rechtsprechung mit der
Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis
4.
IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von
der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn
einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist, was zuvor mit Blick
auf das Urteil Di Trizio nicht zulässig war (vgl. BGE 147 V 124).
6.3
Nach dem Dargelegten ist
festzuhalten, dass aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten angenommen
werden kann, dass sich die für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen
seit der Rentenzusprache im Jahr 2016 erheblich verändert haben. Daher ist es
gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überprüfen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig
und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt
der Verfügung neu zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom
22.
Februar 2016 E. 5). Aufgrund des sich im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung präsentierenden Sachverhalts (vgl. E. II. 5.2 hiervor) ist
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht
wesentlich verändert hat und ihr sämtliche Tätigkeiten weiterhin zu 60 %
zumutbar sind (vgl. E. II. 6.1 hiervor).
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob
der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2021 (IV-Nr. 98) eine
genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:
7.1
Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60
E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133.
V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
7.2
Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde.
Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf den Inhalt des Berichts
ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und
räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich
daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Im Bericht werden die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen
Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der
Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Insgesamt
resultiert im Haushalt eine Einschränkung von 18.5 %, wobei nicht
ersichtlich ist, inwiefern diese Gewichtung unzutreffend sein sollte. Die
Beschwerdeführerin lässt aber vorbringen, die prozentual attestierten
Einschränkungen seien zu bemängeln (vgl. Beschwerde [Ziff. 13 S. 10; A.S. 15]
mit Verweis auf Einwand vom 9. Juni 2021 [IV-Nr. 104 S. 4 f.]). Hierbei
ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Eingriff in das
Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen
angezeigt ist. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungen
der Abklärungsfachfrau erscheinen plausibel und schlüssig. Sie stützt sich in
allen Bereichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen
ab und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung
von 18.5 % bestehe. Inwiefern diese Einschätzung unter Berücksichtigung
der dargelegten Einschränkungen unzutreffend wäre, ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin gibt zwar an, beim Kochen in verschiedener Hinsicht Hilfe zu
benötigen, dennoch bereitet sie nach wie vor täglich das Mittagessen für die
ganze Familie zu. Die Reinigung des Kochherdes und der Küchenablage könne sie
in der Regel übernehmen. Die gründliche Reinigung übernehme ihr Ehemann. Auch
könne sie die Geschirrwaschmaschine teilweise ein- und ausräumen. Eine
Einschränkung von 20 % erscheint dabei plausibel. Bei der Wohnungspflege
wird eine Einschränkung von 30 % festgelegt, wobei die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, diese als
klar falsch erscheinen zu lassen. Dem Umstand, dass gewisse Putzarbeiten nur
mit Hilfe des Ehemannes erledigt werden können, wurde genügend Rechnung
getragen. Beim Einkauf wird keine Einschränkung veranschlagt. Die
Beschwerdeführerin ist trotz der von ihr angegebenen Beschwerden gemäss eigenen
Angaben in der Lage, ein Auto zu lenken und Einkäufe zu erledigen. Die schweren
Dinge lasse sie im Auto, der Ehemann trage sie dann in die Wohnung. Auch könne
die Beschwerdeführerin ihre administrativen Belange selbständig ausführen. Auch
die bei der Wäsche und Kleiderpflege vorgenommene Einschätzung einer 5%igen
Einschränkung erscheint nicht willkürlich. Es gebe einen Wäscheabwurf, so müsse
sie die Wäsche nicht in den Keller tragen. Der Ehemann trage den Wäschekorb
hinauf. Beim Waschen, Wäsche aufhängen oder im Tumbler trocknen und beim
Zusammenlegen sei sie auf keine Hilfestellungen angewiesen. Gebügelt werde nur
das Notwendigste, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie mehr bügeln.
Bei der Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen wird eine
Einschränkung von 20 % festgelegt, was ebenfalls plausibel erscheint. Die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, diese
als klar falsch erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Abklärung im Haushalt auf den zumutbaren Umfang der
Mithilfe von Familienangehörigen erstreckt, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Dispositiv
9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4). Demnach bewegen sich die
Hilfeleistungen, die der Ehemann zu erbringen hat, im Rahmen der zumutbaren
Mithilfe von Familienangehörigen. Klar
feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht
rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
ist die Beschwerdeführerin gehalten, die Haushaltsarbeiten einzuteilen, die
(zumutbare) Unterstützung von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen und
entsprechende, die Behinderung reduzierende Vorkehren zu treffen. Darüber hinaus
sind die im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten in der Regel als körperlich
leicht bis gelegentlich mittelschwer einzustufen und können in Wechselbelastung
mit Ruhepausen dazwischen erledigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn ihr im Lehrerberuf eine
Einschränkung von 40 % attestiert werde, als Hausfrau hingegen nur eine
solche von 18.5 % (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10; A.S. 15), so ist sie
darauf hinzuweisen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die
Einschränkungen im Aufgabenbereich, wo bei der Bemessung der Invalidität stets
auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, häufig tiefer sind als im
Erwerbsbereich, wo abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte
Arbeitsmarkt als Massstab gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21.
Dezember 2020 E. 3.5.4). Nach dem Gesagten kann auf die im
Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung im Haushalt von 18.5 % abgestellt
werden. Auf weitere Abklärungen – insbesondere auf die Befragung des Ehemannes
(vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10; A.S. 15) – kann verzichtet
werden.
8. Die in der angefochtenen
Verfügung vom 20. September 2021 vorgenommene Invaliditätsberechnung ist unbestritten
geblieben und im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen
wurde zwar – wie das Valideneinkommen auch – ausgehend vom zuletzt erzielten
Verdienst an der K.___ festgelegt. Dies ist nicht korrekt, zumal die
Beschwerdeführerin nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin angestellt ist. Da die
Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht
vollständig ausschöpft, wäre das Invalideneinkommen gestützt auf einen
Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Ausgehend von einem
Einkommen von CHF 8'750.00 auf der Grundlage der Tabelle T17 2018, Frauen 30 –
49 Jahre im Sektor Lehrkräfte (Ziff. 23) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnindexierung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
beträgt das Invalideneinkommen basierend auf einem Pensum von 60 % CHF 65'821.30
(8’750.00 x 12 / 105.8 x 106.8 / 40 x 41.4). Da dies jedoch keinen Einfluss auf
das Endergebnis hat, kann hier auf eine detaillierte Berechnung verzichtet
werden. Selbst wenn auf diesem Tabellenlohn noch ein maximaler leidensbedingter
Abzug von 25 % gewährt würde (was aufgrund der vorliegenden Umstände und
im Vergleich mit anderen Fällen ohnehin nicht angezeigt erschiene), würde kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Das Invalideneinkommen würde
dann CHF 49'366.00 betragen und der Gesamtinvaliditätsgrad 32 %. Damit
besteht kein Rentenanspruch mehr.
9. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin