VSBES.2021.176
Medizinische Massnahme
28. Juni 2022Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
SWICA
Krankenversicherung AG, Römerstrasse
38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
Beigeladener
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische
Massnahme (Verfügung vom 23. September 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Vater des am 2. Januar 2015
geborenen A.___ meldete seinen Sohn am 14. Dezember 2020 für medizinische
Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In diesem
Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___, Spitalfachärztin D.___, in der
Verordnung für Ergotherapie vom 6. Juli 2020 (IV-Nr. 6, S. 2) bei A.___ eine
umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82.0). In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein und kam
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 11, S. 2) mit Verfügung vom
23. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es liege kein von
der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG,
weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Die Ergotherapie gehe zu Lasten
der Krankenkasse.
2. Dagegen lässt die
obligatorische Krankenpflegeversicherung von A.___, die Swica
Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Oktober
2021 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 23. September 2021 sei
aufzuheben und die IV-Stelle Solothurn zu verpflichten, für die Ergotherapie
aufzukommen.
2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2021 (A.S. 12) werden A.___ (nachfolgend Beigeladener) bzw. dessen gesetzliche
Vertreter im vorliegenden Verfahren beigeladen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 25.
November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 16 f.).
5. Der Beigeladene, zur
Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
6. Mit Replik vom 31. Januar 2022
(A.S. 28 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Soweit andere Versicherungsträger vom Entscheid
berührt sind oder wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung haben, sind auch sie zur Beschwerde berechtigt. Dies ist
jedenfalls dann zu bejahen, wenn durch ihn die Leistungspflicht dieses anderen
Versicherungsträgers berührt ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2020, N 43 zu Art. 59 ATSG).
1.2
Im vorliegenden Fall ist die
Beschwerdelegitimation bezüglich der Beschwerdeführerin (Swica) gegeben, denn
die Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ergotherapie
führt praktisch zur Leistungspflicht des obligatorischen
Krankenpflegeversicherers. Dieser ist somit vom Ausgang des vorliegenden
Verfahrens betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides.
1.3
Zudem sind die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerden
ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b).
3.2
Versicherte haben bis zum
vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf
die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung
ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren. (Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom
9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin könne bei Körperbehinderten die Ergotherapie eine notwendige
Ergänzung der Physiotherapie wie auch eine eigenständige medizinische
Eingliederungsmassnahme sein. Gemäss Art. 12 IVG gehe sie zulasten der IV, wenn
sie weder sachlich noch zeitlich zur Behandlung des Leidens an sich gehöre
(Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung, KSME, Rz. 1014). Im Arztbericht von Dr. med. C.___,
D.___, vom 28. Juni 2021 stehe unter Punkt 1.2., dass in der Schule die
motorische Ungeschicklichkeit des Versicherten im Vergleich mit Gleichaltrigen
zunehmend auffalle. Er habe grosse Mühe im Umgang mit der Schere oder beim
Malen, Leimen und Basteln. Oft benötige er deshalb Hilfe der Lehrperson. Die
Ungeschicklichkeit sei aber auch im grobmotorischen Bereich auffallend. Durch
diese Auffälligkeiten falle er sozial auf und ziehe sich zurück. Aufgrund
dieser Umstände wirke sich der Gesundheitszustand des Versicherten auf den
Dispositiv
Schulbesuch aus. Die behandelnde Ärztin stelle demnach fest, dass sich durch
die medizinische Massnahme der Ergotherapie die Möglichkeit einer späteren
Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne. Die
Fallbeurteilung durch den RAD vom 8. Juli 2021 sei nur bezüglich eines
allfälligen Geburtsgebrechen erfolgt. Ein solches sei korrekterweise verneint
worden, ein Anspruch nach Art. 12 IVG sei jedoch vom RAD nicht beurteilt
worden, obwohl die Beschwerdeführerin dies im Vorbescheidverfahren gerügt habe.
Somit sei die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nur
unzureichend nachgekommen. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von Dr. med.
C.___ müsse jedoch geschlossen werden, dass der Versicherte in seiner
beruflichen Eingliederung gefährdet und die beantragte Ergotherapie
eingliederungswirksam sei. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass es bei
der Ergotherapie um die Behandlung des Leidens an sich gehe, weshalb sie nicht
leistungspflichtig sei. Eine konkrete Begründung werde nicht angeführt. Aus dem
Bericht von Dr. med. C.___ vom 28. Juni 2021 gehe jedoch hervor, dass sich
der Versicherte wegen der motorischen Probleme nun in Ergotherapie befinde, wo
auch gute Fortschritte zu vermelden seien. Ebenfalls könne dem Bericht des E.___
vom 23. März 2021 entnommen werden, dass die Koordination und die Ausdauer
hätten verbessert werden können. Somit sei davon auszugehen, dass eine gute
Prognose gestellt werden könne, ebenfalls sei die Ergotherapie absehbar. Damit
könne nicht von der Behandlung des Leidens an sich ausgegangen werden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, medizinische Massnahmen gingen zu Lasten der
Invalidenversicherung, wenn der Gesundheitszustand annähernd stabil sei.
Gleichzeitig müsse die Behandlung die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich
verbessern oder zumindest vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren. Gemäss
den medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes
Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchs-voraussetzungen für eine
Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Die Ergotherapie gehe somit zu Lasten der
Krankenkasse. Ergänzend sei auszuführen, dass die medizinischen Massnahmen der
IV nicht auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet seien, sondern
durch die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte die berufliche
Eingliederung anstrebten. Sie bezweckten, Beeinträchtigungen der Körperbewegung
bzw. des Bewegungsapparates, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu
mildern bzw. zu beheben und damit die Erwerbsfähigkeit oder die Berufsbildung
oder die Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, dauernd und wesentlich zu
beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 IVV). Eine Übernahme medizinischer Massnahmen
gemäss Art. 12 IVG setze somit eine abgeschlossene Kranken- oder
Unfallbehandlung voraus, die einen (relativ) stabilen Defekt hinterlassen habe
(s. RZ 38 f. KSME). Die Ergotherapie gehe gemäss Art. 12 IVG zulasten der IV,
wenn sie weder sachlich noch zeitlich zur Behandlung des Leidens an sich gehöre
(RZ 1014 KSME). Vorliegend sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Ergotherapie zur Behandlung des Leidens an sich gehöre. Eine Leistungspflicht
der Invalidenversicherung falle daher ausser Betracht.
6. Beim Beigeladenen liegt
unbestrittenermassen kein von der Invalidenversicherung anerkanntes
Geburtsgebrechen vor. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob im Rahmen von Art.
12 IVG (s. E. II. 3.2. hiervor) ein Leistungsanspruch des Beigeladenen auf
medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie besteht. In diesem
Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:
6.1 Im Bericht vom 23. März 2021 zur
Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie (IV-Nr. 8, S. 6) führte der
Therapeut des Beigeladenen, F.___, E.___, aus, der Beigeladene besuche den
zweiten Kindergarten. Im Kindergarten habe er Mühe gehabt, sich auszudrücken.
Seine Meinung zu sagen, in einer Gruppe zu sprechen und die Situation
einzuschätzen, sei für ihn sehr kompliziert gewesen. Er habe am Morgen nicht in
die Augen anderer schauen können. Es habe regelmässig Konflikte mit den anderen
Kindern gegeben. Er habe alles persönlich genommen und wütend werden können. Zu
Hause habe er eine gute Struktur und klare Regeln gebraucht. Er habe eine
geringe Frustrationstoleranz und es gebe oft Streit mit den Geschwistern. Die
Ergotherapie sei aufgrund der umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen
Funktionen verordnet worden. In der Therapie sei in den folgenden Bereichen
gearbeitet worden: Die Entwicklung der Sprache und der Gefühle (sich
ausdrücken, Blickkontakt, seine Meinung sagen, nachfragen), die Übung der
Feinmotorik (Präzision, Stifthaltung, Kraftdosierung) und Grafomotorik, die
Verbesserung der Grobmotorik (Koordination, Gleichgewicht) / Körperwahrnehmung
und die Steigerung der Frustrationstoleranz (im Kindergarten und zu Hause). Der
Beigeladene sei ein freundliches Kind. Er gebe sich Mühe und mache gut mit. Zu
Hause sei er sehr selbständig (Zähne putzen, anziehen, usw.). Im Kindergarten
habe er gute Fortschritte gemacht. Er sei viel offener, viel gelassener und
spreche mehr. Er könne sich besser mitteilen und könne jetzt sagen, wie es ihm
gehe und wenn er Streit habe. Er spiele gerne mit den anderen Kindern, aber es
gebe noch manchmal Konflikte. Er nehme alles persönlich. In der Therapie sei er
motiviert. Er könne am Tisch konzentriert arbeiten und dranbleiben. Er habe
gelernt, den Stift richtig zu halten. Er arbeite aber noch zu impulsiv und die
Präzision fehle. Wenn er schneide, habe er Mitbewegungen mit dem Mund. In der
Grobmotorik seien verschiedene Sportarten geübt worden und er sei schnell
begeistert gewesen. Die Koordination und die Ausdauer hätten sich verbessert.
In der Konzentration, der Kommunikation, der Feinmotorik und im Verhalten seien
noch Themen zu entwickeln. Er brauche eine starke Linie und klare Anweisungen.
Es sei entschieden worden, die Ergotherapie weiter zu planen. Der Beigeladene
werde in eine Zweiergruppe kommen. In der Gruppe könne er die Flexibilität, die
Kommunikation, das Verhalten und die Konzentration entwickeln.
6.2 Dr. med. C.___, D.___, führte in
ihrem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 8, S. 1) aus, beim Beigeladenen bestehe
eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen F82.0. In der
Schule falle die motorische Ungeschicklichkeit im Vergleich mit Gleichaltrigen
zunehmend auf. So habe er im feinmotorischen Bereich z.B. im Umgang mit der
Schere oder beim Malen und Leimen sehr grosse Mühe. Dies falle bei der
Erledigung von Bastelarbeiten auf, er sei dadurch langsam und könne die
Aufträge oft nur mit Hilfe der Lehrperson durchführen. Die Ungeschicklichkeit sei
aber auch im grobmotorischen Bereich auffallend: Er stolpere viel, zeige
Ungeschicklichkeit im Springen und Laufen. Dazu falle der Lehrperson im Alltag
eine fehlende Körperwahrnehmung und fehlende Körperspannung auf. Wenn der
Beigeladene sich verletze, nehme er dies kaum wahr und habe wenig bis kein
Schmerzempfinden. Durch diese Auffälligkeiten falle er sozial auf, ziehe sich
zurück und wirke scheu und verträumt. Er störe nicht in der Schule, falle aber
dadurch auf, dass er immer etwas den anderen hintendrein hinke. Dabei merke man
aber, dass komplexe Wahrnehmungen sehr wohl möglich seien und er bei seinen
Antworten und Lösungen auch oft überrasche. Der emotionale Ausdruck sei
schwierig für den Beigeladenen. In der Familie stelle die Mutter fest, dass er
sehr gerne alleine sei oder sich in grösseren Gruppen nicht wohl fühle. Er
ziehe sich dann auch oft zurück. Als Kleinkind habe er sich sehr unwohl in
grossen Menschenmengen gefühlt und habe in diesen Situationen viel geschrien.
Zu Hause sei er aber nun auch offener geworden und helfe sogar manchmal im
Familienbetrieb (Restaurant) mit. Die oben beschriebene Ungeschicklichkeit sei
auch der Mutter aufgefallen. Wegen motorischen Schwierigkeiten und sozialen
Auffälligkeiten, die vor allem beim Kindergarteneintritt aufgefallen seien, sei
eine Anmeldung und Abklärung im D.___ erfolgt. Die motorischen Defizite hätten
bestätigt werden können und es sei eine Anmeldung im E.___ für Ergotherapie
erfolgt. Dort seien gute Fortschritte zu vermelden. Durch medizinische Massnahmen
könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich
verbessert werden.
6.3 Mit Stellungnahme vom 8. Juli
2021 hielt Dr. med. G.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) aus, der Beigeladene habe eine umschriebene Entwicklungsstörung
der motorischen Fähigkeiten (F82.0) und werde deswegen ergotherapeutisch
behandelt. Ein Geburtsgebrechen sei nicht ausgewiesen. Die Behandlung gehe zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
7.
7.1 Bei der Leistungszusprache
gestützt auf Art. 12 IVG gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 12 IVG nach der
Intention des Gesetzgebers bezweckt, die Aufgabenbereiche der
Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und
Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE 104 V 79, 82 E. 1). Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung
einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens
primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört. Nach
der Rechtsprechung sind demnach nur solche Vorkehren von der IV zu übernehmen,
die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung
oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind (vgl. Urteil
9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Hingegen fallen
Krankheiten, welche gemäss heutiger Erkenntnis der Wissenschaft ohne
kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können, nicht in
den Anwendungsbereich von Art. 12 IVG.
7.2 Die umschriebene
Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (UEMF), ICD-10 F82, ist eine
chronische Störung mit einer Prävalenz von 5 – 6%. Es besteht eine
deutliche Beeinträchtigung der motorischen Koordination, die nicht durch eine
Einschränkung der Intelligenz oder andere angeborene oder erworbene
neurologische Störungen erklärt werden kann. Es lassen sich
entwicklungsneurologische Unreifezeichen und Zeichen einer mangelhaften fein-
oder grobmotorischen Koordination finden. Es bestehen Schwierigkeiten im
motorischen Lernen, insbesondere bei der antizipatorischen Planung, und beim
Lernen durch Beobachtung, zudem bestehen Schwierigkeiten in der Automatisierung
von Bewegungsabläufen, Feedbackprozesse sind verlangsamt und
Kompensationsstrategien sind nur eingeschränkt vorhanden. Die funktionelle
Performanz bei Aktivitäten des täglichen Lebens ist beeinträchtigt. Die Kinder
sind auf Strukturierung und Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten
angewiesen. Es ist eine Störung mit häufiger Komorbidität und beträchtlichen
Konsequenzen für das tägliche Leben. Die Störung setzt sich in die Adoleszenz
fort, sodass 50 –70 % der Jugendlichen motorische Schwierigkeiten
aufweisen. Im Erwachsenenalter zeigt sich die Störung vor allem bei der
Bewältigung neuer motorischer Aufgabenstellungen, wie z.B. dem Autofahren. UEMF
geht einher mit einer Reduktion von physischer Aktivität, was zu einer Erhöhung
körperlicher Risikofaktoren, wie Übergewicht und einer Reduktion der Ausdauer,
Flexibilität und Kraft führt. Kinder mit UEMF zeigen ein erhöhtes Risiko für
psychosoziale Probleme. So liegen bei 43 % Verhaltensprobleme, bei 53 %
Probleme im Umgang mit Peers (gleichaltrige Kinder) und bei 70 %
emotionale Probleme vor. Zudem ergibt die Studienlage eine schlechtere
Selbstwirksamkeitserwartung, ein negatives Selbstkonzept und einen reduzierten
Selbstwert. Eine über die rein motorische Abklärung hinausgehende, multidimensionale
Entwicklungsdiagnostik ist daher sinnvoll. Die motorischen als auch die
psychosozialen Probleme führen zu einer eingeschränkten Partizipation und
Lebensqualität und zu einem erhöhten Leidensdruck. Bei der Therapie ist der
Einfluss der Diagnose auf die Aktivitäten des täglichen Lebens, wie die
Selbstversorgung (An- und Ausziehen, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft,
Mobilität), die schulische (Handschrift) und berufsmässige Funktionsfähigkeit,
Freizeitaktivitäten, das Spiel und andere Alltagsaktivitäten von besonderer
Bedeutung. Insofern ist in erster Linie eine Ergotherapie indiziert. Abhängig
vom Schweregrad ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Partizipation und
der sozialen Interaktion, welche wichtige Indikatoren für eine Intervention
bilden. Die Studienlage zeigt positive Effekte für Interventionen, die auf der
Ebene der Körperfunktionen und der Aktivitäten ansetzen. Es werden insbesondere
aufgabenorientierte Ansätze favorisiert, bei denen die für den Alltag des
Kindes bedeutungsvollen Aktivitäten analysiert und dann Bewältigungsstrategien
erarbeitet werden, die zu einer besseren Interaktion zwischen Kind, Aufgabe und
Umwelt führen. Ziele sind auf der Ebene der Aktivität und der Partizipation zu
setzen, d.h. die Teilhabe des Kindes in seiner Lebenssituation ist zu beachten,
somit kommt auch den Umweltfaktoren eine grosse Bedeutung zu. Positive Effekte
zeigen sich bei Interventionen auf der Ebene der Aktivitäten als auch für
körperfunktionsorientierte Ansätze; Verbesserungen der motorischen Funktionen
und Fertigkeiten lassen sich eindeutig belegen. Bei der Ergotherapie liegt der
Fokus auf der Verbesserung der Handlungsfähigkeit. Ergotherapeutische
Interventionen führen zu einer Verbesserung im Bereich der Alltagsaktivitäten
und der Teilhabe in Situationen, die für die Betroffenen bedeutsam und wichtig
sind. Insbesondere die aufgabenorientierten Ansätze sind eine Domäne der
Ergotherapie (PD Dr. med. M. von Rhein, März 2019, in: Manual der
Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte, 5.
Auflage, ab März 2020; https://www.vertrauensaerzte.ch/manual/4/uemf/, zuletzt
besucht am 31. Mai 2022).
7.3 Strittig und vorliegend in Bezug
auf die Anwendung von Art. 12 IVG entscheidend ist unter anderem, ob die in
Frage stehende Ergotherapie unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben
bzw. in den Aufgabenbereich gerichtet ist oder die Leidensbehandlung an sich im
Vordergrund steht (vgl. Rz. 1014 Kreisschreiben über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, Ausgabe 17 vom 1.
Juli 2021).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf
den Standpunkt, die Ergotherapie gehöre zur Behandlung des Leidens an sich,
weshalb eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausser Betracht falle.
Dies liess die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durch eine medizinische
Fachperson prüfen bzw. begründen. So äusserte sich die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 8. Juli 2021 nicht zu dieser vorliegend interessierenden
Frage. Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Schlussfolgerungen lassen sich entgegen
ihrer Ansicht denn auch nicht ohne Weiteres aus den vorliegenden medizinischen
Akten ableiten. Dem Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, vom
28. Juni 2021 ist in diesem Zusammenhang viel mehr zu entnehmen, durch
medizinische Massnahmen im Sinne einer Ergotherapie könne die Möglichkeit einer
späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Bei der
Ergotherapie im E.___ seien gute Fortschritte zu vermelden. Dem Bericht des behandelnden
Ergotherapeuten vom 23. März 2021 ist dazu ergänzend zu entnehmen, im
Kindergarten habe der Beigeladene gute Fortschritte gemacht. Er sei viel
offener, viel gelassener und spreche mehr. Er könne sich besser mitteilen und
könne jetzt sagen, wie es ihm gehe und wenn er Streit habe. Er könne am Tisch
konzentriert arbeiten und dranbleiben. Er habe gelernt, den Stift richtig zu
halten. In der Grobmotorik seien verschiedene Sportarten geübt worden und er
sei schnell begeistert gewesen. Die Koordination und die Ausdauer hätten sich
verbessert.
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin nicht
weiter begründeten Meinung kann somit aus den Akten nicht ohne Weiteres
abgeleitet werden, dass bei der Ergotherapie betreffend die umschriebene
Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82.0) zwingend die
Leidensbehandlung im Vordergrund steht, zumal sich die behandelnde Ärztin Dr.
med. C.___ auf den Standpunkt stellte, mit der Ergotherapie könne die
Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert
werden, was angesichts der durch den Ergotherapeuten berichteten Fortschritte
zumindest plausibel erscheint. Die vorliegenden Berichte reichen aber ebenfalls
nicht aus, um die Frage, ob die Ergotherapie prioritär auf die Eingliederung
ins Erwerbsleben bzw. in den Aufgabenbereich gerichtet ist, mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen. So handelt es sich bei den
genannten Berichten um Einschätzungen einer behandelnden Ärztin und eines
behandelnden Therapeuten, womit der Erfahrungssache Rechnung zu tragen ist,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353), weshalb diesen Bericht nur begrenzt Beweiswert
zuzumessen ist. Zudem sind die betreffenden Berichte bezüglich der
interessierenden Fragen zu wenig ausführlich begründet.
Wie die Beschwerdeführerin demnach zu
Recht geltend gemacht hat, ist die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ihrer Abklärungspflicht
nicht nachgekommen.
7.4 Aber auch die weiteren
Voraussetzungen, welche zu einer Bejahung der Leistungspflicht im Sinne von
Art. 12 IVG notwendig wären, können aufgrund der vorliegenden Akten nicht
abschliessend beurteilt werden, wie nachfolgend darzulegen ist.
7.4.1 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische
Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung
übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen
würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der
angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit
voraussehbar sein (Urteile 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen;
I 64/07 vom 27. Juli 2007 E. 2). Es ist nicht entscheidend, ob eine
Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr
angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines
sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse
Zeit andauern (Urteil 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2). Allerdings fallen
Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter
haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht
(Urteile des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021; 9C_430/2010 vom
23. November 2010, in: SZS 2011 S. 303 betreffend Psychotherapie; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 258/05 vom 10. November 2005 E. 3; ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 12 IVG).
7.4.2 Aus den vorliegenden Akten sind
keine Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Ergotherapie zu entnehmen. Wie
vorgehend festgehalten, hat die Invalidenversicherung nur für medizinische
Massnahmen aufzukommen, die keinen Dauercharakter haben (vgl. E. II. 7.4.1
hiervor). Auch kann gestützt auf die Akten nicht entschieden werden, ob die
Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes notwendig ist, von
dem mit hinlänglicher Zuverlässigkeit wesentliche Auswirkungen auf die spätere
Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung zu erwarten sind. Zudem müsste, wie
vorstehend in E. II. 7.4.1 festgehalten, der angestrebte Erfolg
medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein,
was sich gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls nicht abschliessend
beurteilen lässt.
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz holt in
der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum
Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt
oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137
V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Wie vorgehend festgehalten, hat die
Beschwerdegegnerin in den vorliegend interessierenden Fragen keine medizinischen
Abklärungen veranlasst. Somit handelt es sich dabei um bislang vollständig
ungeklärte Fragen, weshalb die Sache zur Vornahme diesbezüglicher Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Der einzuholende Bericht wird sich
unter anderem zur Notwendigkeit der Ergotherapie für sämtliche gesundheitlichen
Einschränkungen des Versicherten sowie zur Frage, ob die Ergotherapie
unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den Aufgabenbereich
gerichtet ist oder die Leidensbehandlung an sich im Vordergrund steht, zu
äussern haben. Insbesondere wird er darüber Aufschluss zu geben haben, ob ohne
die beantragte Ergotherapie eine Heilung mit Defekt oder ein anderer
stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde.
Somit ist die Beschwerde im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
8.2 Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
der Beigeladene, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen
und weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war.
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist
der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 2021 aufgehoben
und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch