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Entscheid

VSBES.2021.176

Medizinische Massnahme

28. Juni 2022Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

SWICA

Krankenversicherung AG, Römerstrasse

38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beigeladener

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Medizinische

Massnahme (Verfügung vom 23. September 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Vater des am 2. Januar 2015

geborenen A.___ meldete seinen Sohn am 14. Dezember 2020 für medizinische

Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In diesem

Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___, Spitalfachärztin D.___, in der

Verordnung für Ergotherapie vom 6. Juli 2020 (IV-Nr. 6, S. 2) bei A.___ eine

umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82.0). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein und kam

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 11, S. 2) mit Verfügung vom

23. September 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es liege kein von

der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch

die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG,

weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Die Ergotherapie gehe zu Lasten

der Krankenkasse.

2. Dagegen lässt die

obligatorische Krankenpflegeversicherung von A.___, die Swica

Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Oktober

2021 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 23. September 2021 sei

aufzuheben und die IV-Stelle Solothurn zu verpflichten, für die Ergotherapie

aufzukommen.

2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom 26. Oktober

2021 (A.S. 12) werden A.___ (nachfolgend Beigeladener) bzw. dessen gesetzliche

Vertreter im vorliegenden Verfahren beigeladen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 25.

November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 16 f.).

5. Der Beigeladene, zur

Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

6. Mit Replik vom 31. Januar 2022

(A.S. 28 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 59 ATSG ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den

Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Soweit andere Versicherungsträger vom Entscheid

berührt sind oder wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung haben, sind auch sie zur Beschwerde berechtigt. Dies ist

jedenfalls dann zu bejahen, wenn durch ihn die Leistungspflicht dieses anderen

Versicherungsträgers berührt ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2020, N 43 zu Art. 59 ATSG).

1.2

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdelegitimation bezüglich der Beschwerdeführerin (Swica) gegeben, denn

die Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ergotherapie

führt praktisch zur Leistungspflicht des obligatorischen

Krankenpflegeversicherers. Dieser ist somit vom Ausgang des vorliegenden

Verfahrens betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheides.

1.3

Zudem sind die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerden

ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b).

3.2

Versicherte haben bis zum

vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf

die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung

ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu

bewahren. (Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom

9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin könne bei Körperbehinderten die Ergotherapie eine notwendige

Ergänzung der Physiotherapie wie auch eine eigenständige medizinische

Eingliederungsmassnahme sein. Gemäss Art. 12 IVG gehe sie zulasten der IV, wenn

sie weder sachlich noch zeitlich zur Behandlung des Leidens an sich gehöre

(Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung, KSME, Rz. 1014). Im Arztbericht von Dr. med. C.___,

D.___, vom 28. Juni 2021 stehe unter Punkt 1.2., dass in der Schule die

motorische Ungeschicklichkeit des Versicherten im Vergleich mit Gleichaltrigen

zunehmend auffalle. Er habe grosse Mühe im Umgang mit der Schere oder beim

Malen, Leimen und Basteln. Oft benötige er deshalb Hilfe der Lehrperson. Die

Ungeschicklichkeit sei aber auch im grobmotorischen Bereich auffallend. Durch

diese Auffälligkeiten falle er sozial auf und ziehe sich zurück. Aufgrund

dieser Umstände wirke sich der Gesundheitszustand des Versicherten auf den

Dispositiv

Schulbesuch aus. Die behandelnde Ärztin stelle demnach fest, dass sich durch

die medizinische Massnahme der Ergotherapie die Möglichkeit einer späteren

Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne. Die

Fallbeurteilung durch den RAD vom 8. Juli 2021 sei nur bezüglich eines

allfälligen Geburtsgebrechen erfolgt. Ein solches sei korrekterweise verneint

worden, ein Anspruch nach Art. 12 IVG sei jedoch vom RAD nicht beurteilt

worden, obwohl die Beschwerdeführerin dies im Vorbescheidverfahren gerügt habe.

Somit sei die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nur

unzureichend nachgekommen. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von Dr. med.

C.___ müsse jedoch geschlossen werden, dass der Versicherte in seiner

beruflichen Eingliederung gefährdet und die beantragte Ergotherapie

eingliederungswirksam sei. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass es bei

der Ergotherapie um die Behandlung des Leidens an sich gehe, weshalb sie nicht

leistungspflichtig sei. Eine konkrete Begründung werde nicht angeführt. Aus dem

Bericht von Dr. med. C.___ vom 28. Juni 2021 gehe jedoch hervor, dass sich

der Versicherte wegen der motorischen Probleme nun in Ergotherapie befinde, wo

auch gute Fortschritte zu vermelden seien. Ebenfalls könne dem Bericht des E.___

vom 23. März 2021 entnommen werden, dass die Koordination und die Ausdauer

hätten verbessert werden können. Somit sei davon auszugehen, dass eine gute

Prognose gestellt werden könne, ebenfalls sei die Ergotherapie absehbar. Damit

könne nicht von der Behandlung des Leidens an sich ausgegangen werden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, medizinische Massnahmen gingen zu Lasten der

Invalidenversicherung, wenn der Gesundheitszustand annähernd stabil sei.

Gleichzeitig müsse die Behandlung die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich

verbessern oder zumindest vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren. Gemäss

den medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes

Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchs-voraussetzungen für eine

Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Die Ergotherapie gehe somit zu Lasten der

Krankenkasse. Ergänzend sei auszuführen, dass die medizinischen Massnahmen der

IV nicht auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet seien, sondern

durch die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte die berufliche

Eingliederung anstrebten. Sie bezweckten, Beeinträchtigungen der Körperbewegung

bzw. des Bewegungsapparates, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu

mildern bzw. zu beheben und damit die Erwerbsfähigkeit oder die Berufsbildung

oder die Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, dauernd und wesentlich zu

beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 IVV). Eine Übernahme medizinischer Massnahmen

gemäss Art. 12 IVG setze somit eine abgeschlossene Kranken- oder

Unfallbehandlung voraus, die einen (relativ) stabilen Defekt hinterlassen habe

(s. RZ 38 f. KSME). Die Ergotherapie gehe gemäss Art. 12 IVG zulasten der IV,

wenn sie weder sachlich noch zeitlich zur Behandlung des Leidens an sich gehöre

(RZ 1014 KSME). Vorliegend sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die

Ergotherapie zur Behandlung des Leidens an sich gehöre. Eine Leistungspflicht

der Invalidenversicherung falle daher ausser Betracht.

6. Beim Beigeladenen liegt

unbestrittenermassen kein von der Invalidenversicherung anerkanntes

Geburtsgebrechen vor. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob im Rahmen von Art.

12 IVG (s. E. II. 3.2. hiervor) ein Leistungsanspruch des Beigeladenen auf

medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie besteht. In diesem

Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:

6.1 Im Bericht vom 23. März 2021 zur

Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie (IV-Nr. 8, S. 6) führte der

Therapeut des Beigeladenen, F.___, E.___, aus, der Beigeladene besuche den

zweiten Kindergarten. Im Kindergarten habe er Mühe gehabt, sich auszudrücken.

Seine Meinung zu sagen, in einer Gruppe zu sprechen und die Situation

einzuschätzen, sei für ihn sehr kompliziert gewesen. Er habe am Morgen nicht in

die Augen anderer schauen können. Es habe regelmässig Konflikte mit den anderen

Kindern gegeben. Er habe alles persönlich genommen und wütend werden können. Zu

Hause habe er eine gute Struktur und klare Regeln gebraucht. Er habe eine

geringe Frustrationstoleranz und es gebe oft Streit mit den Geschwistern. Die

Ergotherapie sei aufgrund der umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen

Funktionen verordnet worden. In der Therapie sei in den folgenden Bereichen

gearbeitet worden: Die Entwicklung der Sprache und der Gefühle (sich

ausdrücken, Blickkontakt, seine Meinung sagen, nachfragen), die Übung der

Feinmotorik (Präzision, Stifthaltung, Kraftdosierung) und Grafomotorik, die

Verbesserung der Grobmotorik (Koordination, Gleichgewicht) / Körperwahrnehmung

und die Steigerung der Frustrationstoleranz (im Kindergarten und zu Hause). Der

Beigeladene sei ein freundliches Kind. Er gebe sich Mühe und mache gut mit. Zu

Hause sei er sehr selbständig (Zähne putzen, anziehen, usw.). Im Kindergarten

habe er gute Fortschritte gemacht. Er sei viel offener, viel gelassener und

spreche mehr. Er könne sich besser mitteilen und könne jetzt sagen, wie es ihm

gehe und wenn er Streit habe. Er spiele gerne mit den anderen Kindern, aber es

gebe noch manchmal Konflikte. Er nehme alles persönlich. In der Therapie sei er

motiviert. Er könne am Tisch konzentriert arbeiten und dranbleiben. Er habe

gelernt, den Stift richtig zu halten. Er arbeite aber noch zu impulsiv und die

Präzision fehle. Wenn er schneide, habe er Mitbewegungen mit dem Mund. In der

Grobmotorik seien verschiedene Sportarten geübt worden und er sei schnell

begeistert gewesen. Die Koordination und die Ausdauer hätten sich verbessert.

In der Konzentration, der Kommunikation, der Feinmotorik und im Verhalten seien

noch Themen zu entwickeln. Er brauche eine starke Linie und klare Anweisungen.

Es sei entschieden worden, die Ergotherapie weiter zu planen. Der Beigeladene

werde in eine Zweiergruppe kommen. In der Gruppe könne er die Flexibilität, die

Kommunikation, das Verhalten und die Konzentration entwickeln.

6.2 Dr. med. C.___, D.___, führte in

ihrem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 8, S. 1) aus, beim Beigeladenen bestehe

eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen F82.0. In der

Schule falle die motorische Ungeschicklichkeit im Vergleich mit Gleichaltrigen

zunehmend auf. So habe er im feinmotorischen Bereich z.B. im Umgang mit der

Schere oder beim Malen und Leimen sehr grosse Mühe. Dies falle bei der

Erledigung von Bastelarbeiten auf, er sei dadurch langsam und könne die

Aufträge oft nur mit Hilfe der Lehrperson durchführen. Die Ungeschicklichkeit sei

aber auch im grobmotorischen Bereich auffallend: Er stolpere viel, zeige

Ungeschicklichkeit im Springen und Laufen. Dazu falle der Lehrperson im Alltag

eine fehlende Körperwahrnehmung und fehlende Körperspannung auf. Wenn der

Beigeladene sich verletze, nehme er dies kaum wahr und habe wenig bis kein

Schmerzempfinden. Durch diese Auffälligkeiten falle er sozial auf, ziehe sich

zurück und wirke scheu und verträumt. Er störe nicht in der Schule, falle aber

dadurch auf, dass er immer etwas den anderen hintendrein hinke. Dabei merke man

aber, dass komplexe Wahrnehmungen sehr wohl möglich seien und er bei seinen

Antworten und Lösungen auch oft überrasche. Der emotionale Ausdruck sei

schwierig für den Beigeladenen. In der Familie stelle die Mutter fest, dass er

sehr gerne alleine sei oder sich in grösseren Gruppen nicht wohl fühle. Er

ziehe sich dann auch oft zurück. Als Kleinkind habe er sich sehr unwohl in

grossen Menschenmengen gefühlt und habe in diesen Situationen viel geschrien.

Zu Hause sei er aber nun auch offener geworden und helfe sogar manchmal im

Familienbetrieb (Restaurant) mit. Die oben beschriebene Ungeschicklichkeit sei

auch der Mutter aufgefallen. Wegen motorischen Schwierigkeiten und sozialen

Auffälligkeiten, die vor allem beim Kindergarteneintritt aufgefallen seien, sei

eine Anmeldung und Abklärung im D.___ erfolgt. Die motorischen Defizite hätten

bestätigt werden können und es sei eine Anmeldung im E.___ für Ergotherapie

erfolgt. Dort seien gute Fortschritte zu vermelden. Durch medizinische Massnahmen

könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich

verbessert werden.

6.3 Mit Stellungnahme vom 8. Juli

2021 hielt Dr. med. G.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) aus, der Beigeladene habe eine umschriebene Entwicklungsstörung

der motorischen Fähigkeiten (F82.0) und werde deswegen ergotherapeutisch

behandelt. Ein Geburtsgebrechen sei nicht ausgewiesen. Die Behandlung gehe zu

Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

7.

7.1 Bei der Leistungszusprache

gestützt auf Art. 12 IVG gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 12 IVG nach der

Intention des Gesetzgebers bezweckt, die Aufgabenbereiche der

Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und

Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE 104 V 79, 82 E. 1). Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung

einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens

primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört. Nach

der Rechtsprechung sind demnach nur solche Vorkehren von der IV zu übernehmen,

die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung

oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind (vgl. Urteil

9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Hingegen fallen

Krankheiten, welche gemäss heutiger Erkenntnis der Wissenschaft ohne

kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können, nicht in

den Anwendungsbereich von Art. 12 IVG.

7.2 Die umschriebene

Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (UEMF), ICD-10 F82, ist eine

chronische Störung mit einer Prävalenz von 5 – 6%. Es besteht eine

deutliche Beeinträchtigung der motorischen Koordination, die nicht durch eine

Einschränkung der Intelligenz oder andere angeborene oder erworbene

neurologische Störungen erklärt werden kann. Es lassen sich

entwicklungsneurologische Unreifezeichen und Zeichen einer mangelhaften fein-

oder grobmotorischen Koordination finden. Es bestehen Schwierigkeiten im

motorischen Lernen, insbesondere bei der antizipatorischen Planung, und beim

Lernen durch Beobachtung, zudem bestehen Schwierigkeiten in der Automatisierung

von Bewegungsabläufen, Feedbackprozesse sind verlangsamt und

Kompensationsstrategien sind nur eingeschränkt vorhanden. Die funktionelle

Performanz bei Aktivitäten des täglichen Lebens ist beeinträchtigt. Die Kinder

sind auf Strukturierung und Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten

angewiesen. Es ist eine Störung mit häufiger Komorbidität und beträchtlichen

Konsequenzen für das tägliche Leben. Die Störung setzt sich in die Adoleszenz

fort, sodass 50 –70 % der Jugendlichen motorische Schwierigkeiten

aufweisen. Im Erwachsenenalter zeigt sich die Störung vor allem bei der

Bewältigung neuer motorischer Aufgabenstellungen, wie z.B. dem Autofahren. UEMF

geht einher mit einer Reduktion von physischer Aktivität, was zu einer Erhöhung

körperlicher Risikofaktoren, wie Übergewicht und einer Reduktion der Ausdauer,

Flexibilität und Kraft führt. Kinder mit UEMF zeigen ein erhöhtes Risiko für

psychosoziale Probleme. So liegen bei 43 % Verhaltensprobleme, bei 53 %

Probleme im Umgang mit Peers (gleichaltrige Kinder) und bei 70 %

emotionale Probleme vor. Zudem ergibt die Studienlage eine schlechtere

Selbstwirksamkeitserwartung, ein negatives Selbstkonzept und einen reduzierten

Selbstwert. Eine über die rein motorische Abklärung hinausgehende, multidimensionale

Entwicklungsdiagnostik ist daher sinnvoll. Die motorischen als auch die

psychosozialen Probleme führen zu einer eingeschränkten Partizipation und

Lebensqualität und zu einem erhöhten Leidensdruck. Bei der Therapie ist der

Einfluss der Diagnose auf die Aktivitäten des täglichen Lebens, wie die

Selbstversorgung (An- und Ausziehen, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft,

Mobilität), die schulische (Handschrift) und berufsmässige Funktionsfähigkeit,

Freizeitaktivitäten, das Spiel und andere Alltagsaktivitäten von besonderer

Bedeutung. Insofern ist in erster Linie eine Ergotherapie indiziert. Abhängig

vom Schweregrad ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Partizipation und

der sozialen Interaktion, welche wichtige Indikatoren für eine Intervention

bilden. Die Studienlage zeigt positive Effekte für Interventionen, die auf der

Ebene der Körperfunktionen und der Aktivitäten ansetzen. Es werden insbesondere

aufgabenorientierte Ansätze favorisiert, bei denen die für den Alltag des

Kindes bedeutungsvollen Aktivitäten analysiert und dann Bewältigungsstrategien

erarbeitet werden, die zu einer besseren Interaktion zwischen Kind, Aufgabe und

Umwelt führen. Ziele sind auf der Ebene der Aktivität und der Partizipation zu

setzen, d.h. die Teilhabe des Kindes in seiner Lebenssituation ist zu beachten,

somit kommt auch den Umweltfaktoren eine grosse Bedeutung zu. Positive Effekte

zeigen sich bei Interventionen auf der Ebene der Aktivitäten als auch für

körperfunktionsorientierte Ansätze; Verbesserungen der motorischen Funktionen

und Fertigkeiten lassen sich eindeutig belegen. Bei der Ergotherapie liegt der

Fokus auf der Verbesserung der Handlungsfähigkeit. Ergotherapeutische

Interventionen führen zu einer Verbesserung im Bereich der Alltagsaktivitäten

und der Teilhabe in Situationen, die für die Betroffenen bedeutsam und wichtig

sind. Insbesondere die aufgabenorientierten Ansätze sind eine Domäne der

Ergotherapie (PD Dr. med. M. von Rhein, März 2019, in: Manual der

Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte, 5.

Auflage, ab März 2020; https://www.vertrauensaerzte.ch/manual/4/uemf/, zuletzt

besucht am 31. Mai 2022).

7.3 Strittig und vorliegend in Bezug

auf die Anwendung von Art. 12 IVG entscheidend ist unter anderem, ob die in

Frage stehende Ergotherapie unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben

bzw. in den Aufgabenbereich gerichtet ist oder die Leidensbehandlung an sich im

Vordergrund steht (vgl. Rz. 1014 Kreisschreiben über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, Ausgabe 17 vom 1.

Juli 2021).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf

den Standpunkt, die Ergotherapie gehöre zur Behandlung des Leidens an sich,

weshalb eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausser Betracht falle.

Dies liess die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durch eine medizinische

Fachperson prüfen bzw. begründen. So äusserte sich die RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahme vom 8. Juli 2021 nicht zu dieser vorliegend interessierenden

Frage. Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Schlussfolgerungen lassen sich entgegen

ihrer Ansicht denn auch nicht ohne Weiteres aus den vorliegenden medizinischen

Akten ableiten. Dem Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, vom

28. Juni 2021 ist in diesem Zusammenhang viel mehr zu entnehmen, durch

medizinische Massnahmen im Sinne einer Ergotherapie könne die Möglichkeit einer

späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Bei der

Ergotherapie im E.___ seien gute Fortschritte zu vermelden. Dem Bericht des behandelnden

Ergotherapeuten vom 23. März 2021 ist dazu ergänzend zu entnehmen, im

Kindergarten habe der Beigeladene gute Fortschritte gemacht. Er sei viel

offener, viel gelassener und spreche mehr. Er könne sich besser mitteilen und

könne jetzt sagen, wie es ihm gehe und wenn er Streit habe. Er könne am Tisch

konzentriert arbeiten und dranbleiben. Er habe gelernt, den Stift richtig zu

halten. In der Grobmotorik seien verschiedene Sportarten geübt worden und er

sei schnell begeistert gewesen. Die Koordination und die Ausdauer hätten sich

verbessert.

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin nicht

weiter begründeten Meinung kann somit aus den Akten nicht ohne Weiteres

abgeleitet werden, dass bei der Ergotherapie betreffend die umschriebene

Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82.0) zwingend die

Leidensbehandlung im Vordergrund steht, zumal sich die behandelnde Ärztin Dr.

med. C.___ auf den Standpunkt stellte, mit der Ergotherapie könne die

Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert

werden, was angesichts der durch den Ergotherapeuten berichteten Fortschritte

zumindest plausibel erscheint. Die vorliegenden Berichte reichen aber ebenfalls

nicht aus, um die Frage, ob die Ergotherapie prioritär auf die Eingliederung

ins Erwerbsleben bzw. in den Aufgabenbereich gerichtet ist, mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen. So handelt es sich bei den

genannten Berichten um Einschätzungen einer behandelnden Ärztin und eines

behandelnden Therapeuten, womit der Erfahrungssache Rechnung zu tragen ist,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353), weshalb diesen Bericht nur begrenzt Beweiswert

zuzumessen ist. Zudem sind die betreffenden Berichte bezüglich der

interessierenden Fragen zu wenig ausführlich begründet.

Wie die Beschwerdeführerin demnach zu

Recht geltend gemacht hat, ist die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ihrer Abklärungspflicht

nicht nachgekommen.

7.4 Aber auch die weiteren

Voraussetzungen, welche zu einer Bejahung der Leistungspflicht im Sinne von

Art. 12 IVG notwendig wären, können aufgrund der vorliegenden Akten nicht

abschliessend beurteilt werden, wie nachfolgend darzulegen ist.

7.4.1 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische

Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung

übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und

Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen

würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der

angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit

voraussehbar sein (Urteile 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen;

I 64/07 vom 27. Juli 2007 E. 2). Es ist nicht entscheidend, ob eine

Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr

angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines

sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse

Zeit andauern (Urteil 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2). Allerdings fallen

Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter

haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht

(Urteile des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021; 9C_430/2010 vom

23. November 2010, in: SZS 2011 S. 303 betreffend Psychotherapie; Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 258/05 vom 10. November 2005 E. 3; ULRICH

MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 12 IVG).

7.4.2 Aus den vorliegenden Akten sind

keine Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Ergotherapie zu entnehmen. Wie

vorgehend festgehalten, hat die Invalidenversicherung nur für medizinische

Massnahmen aufzukommen, die keinen Dauercharakter haben (vgl. E. II. 7.4.1

hiervor). Auch kann gestützt auf die Akten nicht entschieden werden, ob die

Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes notwendig ist, von

dem mit hinlänglicher Zuverlässigkeit wesentliche Auswirkungen auf die spätere

Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung zu erwarten sind. Zudem müsste, wie

vorstehend in E. II. 7.4.1 festgehalten, der angestrebte Erfolg

medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein,

was sich gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls nicht abschliessend

beurteilen lässt.

8.

8.1 Die Beschwerdeinstanz holt in

der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum

Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt

oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht

beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn

es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten

einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache

zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137

V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Wie vorgehend festgehalten, hat die

Beschwerdegegnerin in den vorliegend interessierenden Fragen keine medizinischen

Abklärungen veranlasst. Somit handelt es sich dabei um bislang vollständig

ungeklärte Fragen, weshalb die Sache zur Vornahme diesbezüglicher Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Der einzuholende Bericht wird sich

unter anderem zur Notwendigkeit der Ergotherapie für sämtliche gesundheitlichen

Einschränkungen des Versicherten sowie zur Frage, ob die Ergotherapie

unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den Aufgabenbereich

gerichtet ist oder die Leidensbehandlung an sich im Vordergrund steht, zu

äussern haben. Insbesondere wird er darüber Aufschluss zu geben haben, ob ohne

die beantragte Ergotherapie eine Heilung mit Defekt oder ein anderer

stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde.

Somit ist die Beschwerde im Sinne der

vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

8.2 Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat

der Beigeladene, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen

und weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war.

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens

hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist

der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 2021 aufgehoben

und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch