VSBES.2021.177
Invalidenrente
27. März 2024Deutsch59 min
(IV-Nr. 7.65; 60.243). Die Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere ärztliche
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Bundesgerichtsurteil vom 13. Oktober 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Dezember 2012 unter
Hinweis auf Beschwerden nach einem Verkehrsunfall vom 29. August 2011 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2; zum Unfallhergang vgl.
Polizeirapport, IV-Nr. 7.44 sowie in IV-Nr. 60). Die Beschwerdegegnerin zog die
Akten des obligatorischen Unfallversicherers Suva bei (IV-Nrn. 7, 15.2, 20,
22, 24 sowie nochmals IV-Nr. 60). Diese enthalten u.a. einen psychiatrischen
Untersuchungsbericht des Suva-Psychiaters Dr. med. B.___ vom 20. Juni 2012
(IV-Nr. 7.65; 60.243). Die Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere ärztliche
Unterlagen ein, darunter Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für
Innere Medizin, FMH, vom 18. Oktober 2014 (IV-Nr. 17, mit Beilagen) und des
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 19).
1.2 Am 16. Dezember 2015 teilte der
behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ der Suva mit, der Beschwerdeführer habe
am 15. Oktober 2015 einen Brandunfall erlitten, der zu einer Retraumatisierung
geführt habe (IV-Nr. 21). Die Suva holte in der Folge beim Spital E.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, neuropsychologisch, orthopädisch,
psychiatrisch, otorhinolaryngologisch) ein, welches schliesslich am 6. Juli
2016 erstattet wurde (IV-Nr. 24.15, 24.18 – 24.24). Das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, datiert vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24).
1.3 Die Suva sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2017 ab 1. Juni 2017 eine
Invalidenrente von 18 % zu (IV-Nr. 26), was sie mit Einspracheentscheid vom 10.
Januar 2018 bestätigte (IV-Nr. 30.1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
ab (Urteil vom 17. Dezember 2018, VSBES.2018.28).
1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge – nach vorangegangenem Beschwerdeverfahren (vgl. IV-Nrn. 47, 59;
VSBES.2018.148) – bei Dr. med. G.___, Klinik H.___, ein psychiatrisches
Gutachten ein. Dieses wurde am 4. Februar 2019 erstattet (IV-Nr. 66).
1.5 Mit Verfügung vom 5. Mai
2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente (IV-Nr. 79).
2.
2.1 Dagegen liess der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 9 ff.
[VSBES.2020.117]):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
05.05.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische
Begutachtung zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Urteil vom 19. April
2021 (VSBES.2020.117) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise
gut. Es hob die Verfügung vom 5. Mai 2020 auf und verpflichtete die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis
31. März 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab.
2.3 Dagegen erhob die
Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 13. Oktober 2021
(8C_415/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Das Urteil
des Versicherungsgerichts vom 19. April 2021 wurde aufgehoben und die Sache
wurde zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. In den
Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, die Erwägungen des
Versicherungsgerichts seien nicht ausreichend, um den Anspruch auf eine halbe
Rente vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018 zu begründen.
3.
3.1 Mit Instruktionsverfügung vom
15. November 2021 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom
13. Oktober 2021 das Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. April
2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz
zurückgewiesen hat. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zum weiteren
Vorgehen zu äussern und – falls gewünscht – ergänzende Ausführungen zur Sache
zu machen (A.S. 11 f.).
3.2 In seiner Stellungnahme vom
6. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen
(A.S. 19 ff.):
1. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf
die vorliegenden Akten zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Juli 2013 bis 31. März 2018 eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
2. Eventualiter seien dem Gutachter Dr. med.
G.___ die folgenden Ergänzungsfragen zu stellen:
2.1 Ist
es korrekt, dass sich die von Ihnen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit
dem Unfall vom 29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 auch
auf leidensangepasste Tätigkeiten bezieht?
2.2 Können
Sie Ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom
29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 (in leidensangepasster
Tätigkeit) auch nach Prüfung der massgebenden Indikatoren bejahen? Begründung?
2.3 Wie
begründen Sie Ihre abweichende Einschätzung einer seit dem Unfall vom
29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 bestehenden 50%igen
Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) zu der von Dr. med. D.___ mit Bericht
vom 22.06.2015 attestierten 30 % bis 40%igen Arbeitsunfähigkeit?
2.4 Wie
begründen Sie ihre abweichende Einschätzung einer seit dem Unfall vom
29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 bestehenden 50%igen
Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) zu der von Dr. med. F.___ im
Gutachten vom 06.07.2016 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit einer
zusätzlichen Leistungsminderung von 10 %?
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.3 Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai
2022 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen nicht
geäussert und auch sonst keine Ausführungen gemacht hat (A.S. 31 f.).
3.4 Am 23. Mai 2022 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).
3.5 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023
reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht Auszüge aus dem Individuellen Konto
des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 1986 bis 2022 ein (A.S. 38
ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Eingabe vom 17. Oktober
2023 (A.S. 46 f.).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften in den verschiedenen Verfahrensstadien wird
im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Ein
Rentenanspruch könnte frühestens ab 1. Juli 2013 bestehen. Das
Versicherungsgericht hatte dem Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 19. April
2021.
(VSBES.2020.117) für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018 eine
halbe Rente zugesprochen. Das Bundesgericht hiess jedoch mit seinem Urteil vom
13.
Oktober 2021 (8C_415/2021) die dagegen von der IV-Stelle erhobene
Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. April
2021.
auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht
zurück. Den Erwägungen 4.2 ff. des bundesgerichtlichen Urteils kann Folgendes
entnommen werden:
4.2.1
Wie dargelegt, bedarf
es bei der Folgenabschätzung einer psychischen Erkrankung, so auch einer PTBS
[posttraumatischen Belastungsstörung], auf das Leistungsvermögen bzw. die
Arbeitsfähigkeit eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger
Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter
Verwendung der Standardindikatoren (…). Die Vorinstanz trug diesen Vorgaben
insgesamt nicht hinreichend Rechnung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt.
4.2.2
Zur
gesundheitlichen Situation und zur Arbeitsfähigkeit führte die Vorinstanz aus,
im polydisziplinären Gutachten des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016 sei
weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit umfassend geklärt
worden, wie sie bereits im Urteil vom 26. September 2018 festgestellt
habe. Namentlich habe es die psychiatrische Expertin Dr. med. F.___
unterlassen, sich mit dem zweiten Unfall vom 15. Oktober 2015 und der
damit vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ im Schreiben vom
16.
Dezember 2015 festgehaltenen Retraumatisierung zu befassen. Mit Blick
auf den gesundheitlichen Verlauf stellte die Vorinstanz sodann auf die
gutachterliche Einschätzung des Dr. med. G.___ ab, wonach es im Rahmen der
entwickelten posttraumatischen psychischen Symptomatik und belastenden
psychosozialen Situation zum Ausbruch einer PTBS mit nachfolgender
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen sei. Es sei aber
ab dem Jahr 2015 eine zunehmende Verbesserung der psychischen Situation
festzustellen. Dr. med. G.___ habe diese Einschätzung gestützt auf die
Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ in seinem Bericht
vom 22. Juni 2015 getroffen. Die Vorinstanz folgte sodann den
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. G.___, wobei sich dessen
Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf die angestammte wie auf eine
leidensangepasste Tätigkeit bezogen habe.
4.2.3
Hinsichtlich des
Beginns der Arbeitsfähigkeit ging der Experte von einer seit dem Unfall bis
Mitte 2016 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, die er jedoch nicht weiter
begründete. Weshalb die Vorinstanz dieser Einschätzung einer 50%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nicht jener des behandelnden
Dr. med. D.___ folgte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.
Ebenso wenig wird darin überzeugend begründet, weshalb sich diese Angaben
sowohl auf die angestammte als auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit
beziehen sollen. Dr. med. D.___ erachtete nämlich in seinem Bericht vom 22. Juni
2015.
eine um 30 bis 40%ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit
aufgrund der depressiven Symptomatologie und der beschriebenen Verlangsamung
sowie der Antriebsminderung als gegeben. Eine Leistungseinschränkung aus
psychiatrischer Sicht bezüglich einer (somatisch) angepassten Tätigkeit
formulierte er nicht.
Einer vorinstanzlichen
Befassung mit der unterschiedlichen Einschätzung der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch die
Dres. med. G.___ und D.___ hätte es umso mehr bedurft, als die Vorinstanz
annahm, dass Dr. med. G.___ sich bezüglich der festgestellten
gesundheitlichen Verbesserung auf den Bericht des Dr. med. D.___ vom
22.
Juni 2015 gestützt habe. Ebenso wenig befasste sich die Vorinstanz mit
der im Gutachten des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016 davon abweichenden
Arbeitsfähigkeitsschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit als Fenstermonteur
aufgrund der unfallbedingten psychischen Beschwerden in Kombination mit der
psychosomatischen Beeinträchtigung überhaupt nicht mehr zumutbar sei. Als
Geschäftsführer sei der Beschwerdegegner, gemäss dieser gutachterlichen
Einschätzung, aufgrund der kognitiven Defizite und wegen der
Spannungskopfschmerzen zeitlich und leistungsmässig um 50 % eingeschränkt.
In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von zusätzlich 10 % wegen
des verminderten Arbeitstempos und des vermehrten Pausenbedarfs. Das aktuelle
Funktionsniveau sei ein Endzustand, eine relevante Verbesserung des
Gesamtzustands sei nicht zu erwarten.
4.2.4
Die von der
Vorinstanz festgestellten Diagnosen und Befunde legen für sich gesehen noch
keine besondere Schwere der Gesundheitsschädigung nahe. Sie vermögen die von
ihr gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.___ angenommene
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten wie in einer
leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit vom 29. August 2011 bis
(mindestens) Mitte Juni 2016 bzw. bis Anfang 2018, wie soeben aufgezeigt, nicht
ohne Weiteres zu erklären. Was den Verlauf der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen betrifft, steht darüber hinaus fest, dass der
Beschwerdegegner weiterhin in seiner eigenen Unternehmung arbeitet und die
Geschäftstätigkeit insofern sogar ausbauen konnte, als er, gemäss seinen Angaben
gegenüber Dr. med. G.___, seit dem Jahr 2009 mit dem Geschäftsgang sehr
zufrieden sei, wobei er fünf und im Sommer bis zu zehn Angestellte beschäftige.
4.3
Zusammenfassend
geht hieraus hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
relevanten Zeitraum rechtlich nicht zuverlässig beurteilen lässt, ohne die
Vorgaben des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens zu beachten. Unter den
gegebenen Umständen durfte es die Vorinstanz nicht dabei belassen, ohne
strukturierte Prüfung nach BGE 141 V 281 eine Einschränkung des funktionalen
Leistungsvermögens um 50 % anzunehmen. Denn mit den gestellten Diagnosen
im Gutachten des Dr. med. G.___, die der befristeten Rentenzusprache für
die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018 zugrunde liegen (Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig remittiert [ICD-10
F43.21]; PTBS, gegenwärtig weitgehend remittiert [ICD-10 F45.1]), kann nicht
ohne nähere Befassung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens eine
schwergradige Beeinträchtigung angenommen werden, die die bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angegebenen Zeitraum für den Rechtsanwender
ausreichend erklärt. Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vermag die
diesbezüglich bundesrechtlich geforderte hinreichende Plausibilisierung der
Folgenabschätzung durch den Experten nicht zu erbringen. In diesem Punkt
verletzt das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht, wie die Beschwerdeführerin
stichhaltig einwendet (…).
4.4
Sodann liegt es
nicht am Bundesgericht, die hier gebotene umfassende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren, was den Zeitraum der
Rentenzusprache betrifft, von sich aus vorzunehmen. Dafür ist die Sache an die
Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach Rücksprache mit dem
Gutachter – anhand des strukturierten Beweisverfahrens mittels
Standardindikatoren prüfen kann, ob sich die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten
auflösen lassen und sich ein stimmiges Gesamtbild ergibt, um die Frage der
funktionellen Auswirkungen einer Störung aus juristischer Sicht abschliessend
zu beantworten (…).
1.2
Diese Erwägungen des
Dispositiv
Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Demnach hat das
Versicherungsgericht im Rahmen des von der Rechtsprechung (BGE 141 V 281)
entwickelten strukturierten Prüfungsverfahrens anhand von Standardindikatoren
zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers während des Zeitraums, der für den Rentenanspruch vom 1. Juli
2013 bis 31. März 2018 relevant ist, aufgrund einer psychischen
Beeinträchtigung reduziert wird. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. April
2018.
2. Im Verlauf des Verfahrens wurde
der Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt und mehrfach gutachterlich
untersucht. Die Akten enthalten den Untersuchungsbericht des Suva-Psychiaters
Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 60.243), das der Suva erstattete
psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24; Teilgutachten
im Rahmen der Expertise des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016), das durch die
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___ vom 4. Februar
2019 (IV-Nr. 66) sowie Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___. Gestützt
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2021 hat das Gutachten von
Dr. med. G.___ als beweiswertig zu gelten, soweit es zum Ergebnis
gelangte, der Beschwerdeführer sei spätestens seit Anfang 2018 für sämtliche
seinem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten (mit Ausnahme von Nacht- und
Schichtarbeiten) zu 100 % arbeitsfähig. Demgegenüber kann die rückwirkende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.___ nicht ohne weiteres
übernommen werden, sondern es ist diesbezüglich eine umfassende Prüfung der
massgebenden Indikatoren erforderlich. Da der Gutachter Dr. med. G.___, um
seine rückwirkende Einschätzung abgeben zu können, auf die früheren,
echtzeitlichen Berichte und Gutachten Bezug nehmen musste, sind auch diese in
die Beurteilung einzubeziehen.
3. Nach dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu
äussern. Die Beschwerdegegnerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen in seiner Stellungnahme vom 6. Januar
2022 (A.S. 19 ff.) geltend machen, es seien keine Widersprüchlichkeiten
ersichtlich und eine Auseinandersetzung mit den Indikatoren ergebe klar, dass ein
Rentenanspruch für den Zeitraum von Juli 2013 bis März 2018 zu Recht bejaht
worden sei. Da Dr. med. G.___ im Zeitpunkt seiner Untersuchung die
psychischen Gebrechen als weitgehend remittiert qualifiziert habe, sei die
Indikatorenprüfung anhand des Gutachtens von Dr. med. F.___ vom 5. Juli
2016 vorzunehmen, welches sowohl vom Gutachter Dr. med. G.___ als auch vom
hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 in der
Suva-Sache (VSBES.2018.28; vgl. E. I. 1.3 hiervor) als beweistauglich
qualifiziert worden sei. Dr. med. F.___ habe sich in ihrer psychiatrischen
Beurteilung eingehend mit den Indikatoren auseinandergesetzt. Die Prüfung der
Standardindikatoren ergebe, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers für den hier massgebenden Zeitpunkt eindeutig rentenrelevant
auswirkten. Auch gemäss den Ausführungen von Dr. med. G.___ sei ein
invaliditäts- und damit rentenrelevantes temporär bestehendes psychisches
Gebrechen klar zu bejahen. Die Diagnosen seien schlüssig und nachvollziehbar.
Die Befunde seien für den rentenrelevanten Zeitraum ausgeprägt und wiesen einen
hohen Schweregrad aus. Der Beschwerdeführer sei adäquat behandelt worden und
compliant gewesen. Dennoch habe sich für den rentenrelevanten Zeitraum eine
hohe Resistenz ergeben. Aufgrund des Leidensdrucks habe der Beschwerdeführer
von sich aus fachärztliche Unterstützung gesucht und behalte diese bei. Er habe
sowohl im privaten als auch im erwerblichen Bereich seine Aktivitäten
gleichermassen reduziert. Es hätten erhebliche Komorbiditäten in Form mehrerer
psychischer Leiden bestanden. Unfallkausale körperliche Schäden verunmöglichten
die vollständige Aufnahme der Tätigkeit als Fensterbauer. Zum sozialen Kontext
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Erhebungen von
Dr. med. G.___ nicht länger unter Leuten sein könne. Er fühle sich unter
Leuten nach kurzer Zeit unwohl und gelangweilt. Er leide unter Schlaf- und
Konzentrationsproblemen und unter einer Vergesslichkeit. Auch wenn er sich bei
seiner Frau und seinen Kindern aufhalte, fühle er sich nach 10 Minuten nicht
mehr gut. Er verspüre einen inneren Druck und fühle sich erst besser, wenn er
seinen Psychiater aufsuche und sich mit ihm unterhalte. Er könne sich nicht auf
die Arbeit konzentrieren und höchstens zwei, drei oder vier Stunden arbeiten.
Während seiner Tätigkeit leide er unter einer Vergesslichkeit und
Konzentrationsstörungen, weshalb am Arbeitsplatz kleinere Unfälle aufgetreten
seien. Nicht korrekt sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Indikator
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» Ressourcen aufweise.
Der Beschwerdeführer sei nicht
durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe zwar die eigene
Unternehmung fortführen können, aber nie mehr als 40 % gearbeitet. Er habe
aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr im gewohnten Pensum
und schon gar nicht als Fenstermonteur arbeiten können. Deswegen sei er
gezwungen gewesen, weiteres Personal einzustellen. Im Übrigen habe er nach dem
Unfall auch massive Erwerbseinbussen hinnehmen müssen. Es verhalte sich nicht
so, dass er einfach ohne Einbussen sein Geschäft weitergeführt oder sogar
ausgebaut hätte. Die Einbussen seien bedingt durch den Ausfall des
Beschwerdeführers beträchtlich gewesen und ausgewiesen. Bei der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen habe und Vater von zwei Kindern
geworden sei, habe es sich im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht um positive
Ressourcen, sondern um eine belastende psychosoziale Situation gehandelt. Dies
habe Dr. med. B.___ bereits im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung
vom 19. Juni 2012 festgehalten, was auch sowohl von Dr. med. F.___
als auch von Dr. med. G.___ so bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe sich mit einer Scheidung konfrontiert gesehen und habe die neue Ehefrau
zuerst nicht zu sich in die Schweiz holen können. Es habe eindeutig ein
sozialer Rückzug bestanden. In der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit einer Tätigkeit nachgegangen sei, könne keine
Inkonsistenz erblickt werden.
Zusammenfassend zeige die
Indikatorenprüfung, dass die Indikatoren nach Massgabe der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für den Prozessthema bildenden Zeitraum bis Ende März 2018 als
erfüllt zu betrachten seien und der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine
befristete Invalidenrente habe. Was die postulierte Verbesserung der
psychischen Situation gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ vom
22. Juni 2015 betreffe, verhalte es sich so, dass Dr. med. G.___
lediglich festgehalten habe, dass es in Bezug auf die depressive Symptomatik zu
einer Verbesserung gekommen sei. Gleichzeitig halte er aber eben auch fest,
dass es dann bereits im Oktober 2015 zu einer Retraumatisierung im Rahmen des
Brandunfalles gekommen sei. Demnach sei denn auch nicht zu beanstanden, dass
das hiesige Versicherungsgericht nicht auf den Bericht von Dr. med. D.___
vom 22. Juni 2015 abgestellt habe. Das Gericht habe sich sodann in seinem
Urteil vom 19. April 2021 mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung
des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016 befasst. Es sei ausgeführt worden, dass
die geringe Abweichung in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit (50 %
anstatt 60 %) im Rahmen des gutachterlichen Ermessens zu interpretieren
sei und die Plausibilität der rückwirkenden Einschätzung durch Dr. med. G.___
nicht in Frage zu stellen vermöge. Die Annahme des Gerichts, wonach bis anfangs
2018 von einer 50%igen Einschränkung ausgegangen worden sei, sei korrekt. Gemäss
dem Gutachten von Dr. med. G.___ sei die gesundheitliche Verbesserung erst
ab Anfang des Jahres 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit
zuvor den Nachweis einer rentenrelevanten gesundheitlichen Verbesserung nicht
erbracht, weshalb es bis Anfang 2018 beim bisherigen Rechtszustand bleibe. Anhand
der massgebenden Aktenlage sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März
2018 zu bejahen.
4. Die Aktenlage präsentiert sich,
bezogen auf die hier im Mittelpunkt stehenden psychiatrischen Aspekte, im
Wesentlichen wie folgt:
4.1 Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 20. April 2012 (IV-Nr. 60.252) gab der
Beschwerdeführer an, er habe Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, leide unter
Vergesslichkeit und Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen sowie unter Schmerzen am
linken Ellenbogen. Mehr als eine halbe Stunde könne er nicht stehen. Beim
Aufstehen habe er Schwindelanfälle. Beim Bücken habe er Rückenschmerzen und
beim Treppensteigen seit einigen Tagen Schmerzen an den Knien. Er habe
Angstzustände und sei unglücklich (S. 4 f.). Die Kreisärztin Dr. med.
I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, erhob einen weitgehend unauffälligen Befund. Sie stellte folgende
Diagnosen:
Status nach Verkehrsunfall
am 29. August 2011 (als Fussgänger von Lastwagen auf der Autobahn
mitgerissen) mit:
− Beschränkung ROM-Ellenbogen links
− Coronoidfraktur
− Luxation
− Bursa olecrani beidseits
− Posttraumatischer Plexus-Läsion
− HWS-Contusion
− Schulterkontusion rechts
− Commotio cerebri
Anlässlich der Untersuchung zeige sich
eine stark angeschlagene Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe am linken
Ellenbogen nur eine leichte Bewegungseinschränkung. Aktuell werde kein akuter,
vor allem kein neurologischer Handlungsbedarf gesehen. Wahrscheinlich liege
eine periphere Nervenproblematik lokal links am Unterarm vor. Es werde im
psychiatrisch-psychologischen Bereich eine Abklärung bezüglich der
psychosomatischen Beschwerden als notwendig gesehen (S. 8). Die Schmerzen
am linken Oberkörper seien angesichts des erlittenen Traumas gut
nachvollziehbar. Die Bewegungseinschränkung am Ellenbogen sei verbesserbar. Die
anderen geklagten Beschwerden beträfen ein unspezifisches Schmerzsyndrom und
seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden. Im traumatologischen Bereich
zeige sich kein objektivierbarer Befund.
Strukturell objektivierbare Unfallfolgen
des Schädels bezüglich der Beschwerden fehlten, die Halswirbelsäule sei
klinisch völlig blande ohne neurologische Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe
die psychosomatische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers. Aus somatischer
Sicht sei er zurzeit und bis Ende August zu 50 % arbeitsfähig. Zumutbar
seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen
ohne manuellen Stück- und Zeitakkord und ohne taktgebende Arbeiten, welche eine
Extension des linken Ellenbogens erforderten. Nicht mehr zumutbar seien schwere
Arbeiten, Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten unter
Vibration (S. 9).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Konsiliarpsychiater der Suva,
untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2012. Laut dem entsprechenden
Bericht vom 20. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2 S. 123 ff.; 60.243) erklärte der
Beschwerdeführer, er sei vergesslich und habe Ängste. Wenn er die Augen schliesse,
sehe er Lastwagen auf sich zu fahren. Seit dem Unfall sei er nervös und
gereizt, er werde schnell verbal aggressiv. 1996 oder 1997 habe er eine
psychische Krise gehabt und sterben wollen. Er habe Tabletten genommen und sei
dann einige Tage im Spital und in der psychiatrischen Klinik gewesen. Aus
heutiger Sicht sei das für ihn grundlos gewesen. Nun gehe er seit zwei Monaten
wieder zum Psychiater, alle zwei Wochen eine Stunde. Er kenne die Namen der
verordneten Medikamente nicht. Dr. med. B.___ stellte die folgenden Diagnosen
(S. 10):
1. Psychotraumatologische Symptomatik
−
DD: Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
oder sonstige Reaktion auf
schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.8)
2. Rezidivierend depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aufgrund der Schilderungen sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor 14 Jahren eine depressive Krise
erlitten habe. Diese scheine remittiert zu sein. Bezüglich des
Unfallereignisses, an das sich der Beschwerdeführer nicht erinnere, könnte
differentialdiagnostisch eine akute Belastungsreaktion vorgelegen haben. Bei
den Ereignissen, die ihn nachts überfielen, könnte es sich differentialdiagnostisch
um Intrusionen handeln. Der Beschwerdeführer schildere, dass diese Bilder
bereits vier Tage nach dem Unfall aufgetreten seien. Es persistiere auch heute
noch eine psychotraumatologische Symptomatik. Der Beschwerdeführer habe Träume
über den Unfall. Er fühle sich auch in Angstsituationen hineinversetzt. Es
zeige sich ein diskretes Vermeidungsverhalten und der Beschwerdeführer habe
Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung, leide unter Ein-
und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten
und Hypervigilanz. Der Umstand, auf der Autobahn auf die Fahrbahn geschleudert
zu werden, könne als kurzdauerndes Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung
interpretiert werden. Auf der anderen Seite bestehe beim Beschwerdeführer mit
grosser Wahrscheinlichkeit ein Status nach einer depressiven Episode vor etwa
14 Jahren. Aktuell zeige er mittelschwere depressive Symptome. Er sei
mimisch deutlich depressiv moduliert, mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit.
Er klage über einen ausgeprägten Antriebsverlust und gesteigerte Ermüdbarkeit,
zeige einen sozialen Rückzug und beklage Konzentrationsstörungen. Es gebe einen
grossen Überlappungsbereich der Symptome der psychotraumatologischen
Symptomatik und der Depression. Dafür, dass die psychotraumatologische
Symptomatik im Vordergrund stehe, spreche der fluktuierende Verlauf. Trotz der
Symptomatik sei der Beschwerdeführer immer wieder in die Türkei gegangen und
habe seine zweite Ehe geschlossen. Das Weggehen in die Türkei könnte auch einem
Vermeidungsverhalten entsprechen. Die offenen Fragen bezüglich Compliance – der
Beschwerdeführer hatte mehrere Termine im Spital J.___ nicht wahrgenommen, auch
weil er sich teilweise in der Türkei aufgehalten hatte – könnten ausserdem auch
im Rahmen der Persönlichkeit des Beschwerdeführers diskutiert werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei die ärztliche Behandlung indiziert. Eine
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Allenfalls
könnte eine spezifische traumazentrierte Psychotherapie diskutiert werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der eigenen
Untersuchung zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer
gemachte Angabe, dass er in einem 50%-Pensum zu circa 30 % leistungsfähig
sei, sei nachvollziehbar.
4.3 Im Protokoll des Intake-Gesprächs
vom 4. März 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
sei selbstständig erwerbend. Dem durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Handelsregisterauszug
(IV-Nr. 11 S. 5 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seit [...] 2010 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] 2009
gegründeten Firma K.___ GmbH ist. Zweck der Firma ist die Ausführung von
Fenstermontagen (vgl. IV-Nr. 11 S. 5 f.). Im Intake-Protokoll wird weiter
festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 29. August 2011 bis
4. März 2012 zu 100 % und vom 5. März 2012 bis auf weiteres zu
50 % arbeitsunfähig. Er habe keinen Beruf erlernt. Das Pensum ohne
Gesundheitsschaden würde 100 % betragen. Am 29. August 2011 habe er
auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug eine Panne gehabt. Als er das Warndreieck
aufgestellt gehabt habe und zurück zum Auto gelaufen sei, sei er offenbar am
linken Ellenbogen von einem LKW erfasst und zu Boden geschleudert worden. An
das Ereignis könne er sich nicht mehr erinnern. Aktuell würden ihn am meisten
die Ellenbogen- und Armbeschwerden, wie auch die psychische Verfassung an der
Ausübung seiner Tätigkeit hindern. Die Schlafstörungen (intensive Träume)
beeinträchtigten seine Konzentration. Er habe auch Mühe beim Leiternsteigen und
an die Decke schauen. Dabei werde es ihm schwindlig und er fühle sich unsicher.
Er gehe regelmässig in die Psychotherapie (bis zweimal im Monat), die
Physiotherapie sei abgeschlossen worden. Ansonsten bestünden keine weiteren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er nehme folgende Medikamente ein: Olfen,
Lexotanil und Cipralex. Der Beschwerdeführer mache einen psychisch
angeschlagenen Eindruck, die sprachlichen Ressourcen seien begrenzt. Der
Beschwerdeführer möchte sein Geschäft nicht aufgeben, seine berufliche
Entwicklung habe seit dem Unfall keinen anderen Verlauf genommen. Er übe seine
angestammte Tätigkeit sehr gerne aus und die Auftragslage sei gut.
4.4 Ab 15. Mai 2012 befand sich der Beschwerdeführer
in ambulanter Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH. Dieser stellte im Arztbericht vom 22. Juni 2015
(IV-Nr. 19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive
Störung, leicht- bis mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 auf der Basis einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit dem
Unfallgeschehen vom 28. September 2011 [recte: 29. August 2011]
Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
habe vom 15. Mai 2012 bis Ende April 2013 50 % betragen, im Anschluss
bestehe bisher eine 30 – 40%ige Leistungsminderung bei 8.5-stündiger
Präsenzzeit. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Bei der
klinischen Untersuchung bestehe eine rasche Erschöpfbarkeit, Ablenkbarkeit im
Sinne von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe auch eine
gewisse Verlangsamung. Es bestünden anhaltende negativistische, pessimistische
Zukunftsvorstellungen, und es würden Ängste geäussert, insbesondere auf der
Autobahn, wenn ein Lastwagen sich nähere oder überholt werden müsse. Es bestehe
eine gewisse Antriebsminderung, jedoch kein Morgentief. Affektiv wirke der
Beschwerdeführer depressiv. Die affektive Modulationsfähigkeit sei reduziert,
die Psychomotorik etwas verlangsamt, aber mehrheitlich unauffällig. Ein
gewisser Interessenverlust sei vorliegend und es bestehe eine Minderung der
Freudfähigkeit. Aufgrund der depressiven Symptomatologie, der beschriebenen
Verlangsamung und auch der vorliegenden Antriebsminderung bestehe eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit wäre aus rein
versicherungspsychiatrischer Sicht mit Einschränkungen zumutbar, wobei der
Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden vieles nicht durchführen
könne. Dies aus psychiatrischer Sicht während 8.5 Stunden täglich. Es
bestehe eine 30 – 40%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Die
Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nur durch medizinische
Massnahmen verbessert werden: Weiterführung der psychiatrischen und
psychotherapeutischen sowie Durchführung medikamentöser Behandlung. Im Verlauf
könne eine gewisse weitere Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht
werden. Insbesondere werde eine weitere Abnahme der depressiven Symptomatologie
erhofft. Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich
angepasste somatische Tätigkeiten zumutbar, wobei auch berücksichtigt werden
müsse, dass der Beschwerdeführer als selbstständig erwerbende Person in seiner
eigenen Firma tätig sei und in diesem Zusammenhang eine Veränderung auch aus
psychiatrischer Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werde, weil dadurch eine
weitere Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten wäre.
4.5 In seinem Schreiben an die Suva
vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21) hielt Dr. med. L.___ fest, es sei am
15. Oktober 2015 zu einem Brandunfall gekommen. Der Beschwerdeführer
berichte, dass er bei der Arbeit einen Fleck auf einer Scheibe mit einem
Lösungsmittel geputzt habe. Dabei schienen auch seine Handschuhe mit dem
Lösungsmittel in Kontakt gekommen zu sein. Als er zu einem späteren Zeitpunkt
habe rauchen wollen, hätten seine Handschuhe Feuer gefangen. Infolge dieses
Feuers habe er sich beidseits an den Händen starke Verbrennungen zugezogen. Er
habe sich deshalb notfallmässig in ärztlicher Behandlung begeben. Infolge
dieses Unfalls sei es zu einer Retraumatisierung gekommen. Der Beschwerdeführer
habe aktuell erneut von zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer
Unruhe und Albträumen berichtet. Er habe erneut depressiv gewirkt und auch
Flashbacks beschrieben. Die antidepressive Behandlung werde aktuell weiterhin
fortgesetzt. Aktuell werde der Beschwerdeführer mit Cipralex 20 mg,
Valdoxan 25 mg sowie Trittico 50 mg behandelt. In der kommenden Zeit
werde der Beschwerdeführer wieder intensiv psychiatrisch und
psychotherapeutisch betreut.
4.6 Im Rahmen des durch den
Unfallversicherer C.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens bei
der Gutachterstelle H.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nrn. 24.15, 25.18 f.,
24.24 f.) wurden folgende Teilgutachten erstattet:
4.6.1 Im neurologischen Teilgutachten
vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 24.15) wurden folgende Diagnosen gestellt
(S. 6):
− Hypästhesie im Versorgungsgebiet des
Nervus ulnaris links
− Episodischer Spannungskopfschmerz
− Orthostatisch bedingter,
unsystematischer Schwindel
Es fänden sich keine Folgen der Commotio
cerebri mehr. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer durch den
orthostatischen Schwindel in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne
nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Dabei sei weniger der Schwindel
selbst das Problem – er klinge nach Angabe des Beschwerdeführers innerhalb von
Sekunden ab, wenn er vom Liegen ins Stehen gewechselt habe, oder wenn er langes
Stehen vermeide. Im Vordergrund stehe die Angst vor dem plötzlichen Auftreten
des Schwindels und der damit verbundenen Gefahr des Unfalls. Ausserdem sollte
der orthostatische Schwindel mit zunehmender körperlicher Tätigkeit, wie sie
mit der Arbeit als Fenstermonteur verbunden sei, abklingen und verschwinden.
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durch den orthostatischen Schwindel sei als
leicht zu bezeichnen. Die Gefühlsstörung an den Fingern IV und V der linken
Hand und der angrenzenden Handfläche sei gering ausgeprägt und bedinge keine
Arbeitsunfähigkeit. Die episodischen Spannungskopfschmerzen stünden im
Zusammenhang mit den psychiatrischen Folgen des Unfalls. Zusammenfassend
bedingten die Gesundheitsschäden auf neurologischem Fachgebiet höchstens eine minimale
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Fenstermonteur und als Geschäftsführer
(S. 7 f.).
4.6.2 Im orthopädischen Teilgutachten
vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 24.23) wurden folgende Diagnosen gestellt
(S. 10 f.):
Status nach Verkehrsunfall am
29. August 2011 mit
−
Commotio cerebri
−
HWS-Distorsion mit
Restitutio ad integrum
−
Abscherfraktur Processus
coronoideus ulnae links mit persistierendem schmerzhaftem geringem
Extensionsdefizit
−
Läsion N. ulnaris links mit
persistierender Hypästhesie Dig. IV und V links
−
Flankenkontusion rechts
−
RQW parietal rechts
Aus orthopädischer Sicht bestehe unter
Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung durch den Unfallversicherer C.___ / Jobprofil
vom 31. Oktober 2012 (vgl. IV-Nr. 12.2 S. 73) eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leistungsmässiger Hinsicht. Es bestehe
keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Schmerzbedingt seien Arbeiten mit
Maximalbelastungen nicht mehr durchführbar. Bezüglich der
Ellenbogenbeweglichkeit links bestehe nur eine diskrete Einschränkung der Extension
von 15°, welche im Alltag nicht relevant sei. Aus orthopädischer Sicht bestehe
bei der Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Es
bestehe aus orthopädischer Sicht keine zusätzliche Leistungseinschränkung in
Folge vermehrter Pausen oder eines verminderten Arbeitstempos. Bei ideal
leidensadaptierter Tätigkeit mit Vermeiden von Ellenbogenbewegungen links mit
Maximalbelastung und repetitiven endgradigen Bewegungen bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 0 % in unfallbedingter organischer Hinsicht. Die
ideal leidensadaptierte Tätigkeit müsste wie folgt ausgestaltet sein: Es seien
leichtere handwerkliche Tätigkeiten durchführbar. Zu vermeiden seien
Maximalbelastungen bzw. repetitive Belastungen mit Heben und Tragen von
Gewichten über 5 kg sowie auch repetitive endgradige Bewegungen des linken
Ellenbogens. Es bestehe diesbezüglich keine zusätzliche Leistungseinschränkung,
aus orthopädischer Sicht seien keine vermehrten Pausen oder ein vermindertes
Arbeitstempo notwendig (S. 14 f.).
4.6.3 Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 24.19) wurde festgehalten,
dass sich beim Beschwerdeführer testpsychologisch leichte bis mittelschwere
Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit weit
reduzierter Aufmerksamkeitsaktivierung (Antriebsminderung), ausgeprägter
Verlangsamung und reduzierter Belastbarkeit fänden. Bei komplexeren
Aufmerksamkeitsanforderungen (selektiver und geteilter Aufmerksamkeit) sinke
die Fehlerkontrolle erheblich. Die Lern- und Gedächtnisfunktionen seien anhand
einer visuellen, non-sprachlichen Aufgabe überprüft worden. Dabei habe sich
eine insgesamt deutlich verminderte Lern- und Abrufleistung ohne zu erwartenden
Lernzuwachs bei den einzelnen Durchgängen gezeigt. Die orientierende
Beurteilung des vorbestehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens
verweise auf ein unterdurchschnittliches prämorbides Niveau (gemäss westlichen
kulturellen Standards). Zur Beurteilung einer möglichen negativen
Antwortverzerrung während der Testuntersuchung im Sinne einer bewussten oder
unbewussten Symptomverdeutlichung seien verschiedene Verfahren durchgeführt und
testimmanente Indikatoren (embedded factors) geprüft worden. Dabei hätten sich
leichte Inkonsistenzen ergeben, die jedoch gesamthaft keine ausreichenden
Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Symptomverdeutlichung darstellten.
Für die neuropsychologische Beurteilung der kognitiven Leistungen müsse
ebenfalls berücksichtigt werden, dass die angewandten Testverfahren nicht für
den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers normiert seien. Diesbezüglich
sei auch auf die Durchführung von sprachlich-orientierten Aufgaben weitgehend
verzichtet worden. Die Abklärung sei mit einem türkischsprechenden Dolmetscher
durchgeführt worden. Im klinischen Eindruck zeige sich der Beschwerdeführer zum
Abklärungszeitpunkt vom Affekt her leicht nach unten ausgelenkt. Insbesondere
auffällig seien die negative Selbstbewertung der eigenen Leistungsfähigkeit
sowie die ausgeprägte Schonhaltung des linken Arms. Im klinischen Eindruck
wirke der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einschätzung nach der
Abklärung deutlich erschöpft. Soweit nach den o.e. Kriterien beurteilbar,
bestehe insgesamt eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung,
die multifaktoriell bedingt sei. Eine hirnorganische Beteiligung sei möglich,
eine Überlagerung durch affektive Anteile sehr wahrscheinlich. Chronische
Schmerzen, ungenügender Schlaf, sowie die Medikation könnten die
Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinflussen.
Mit einer leichten bis mittelgradigen
kognitiven Störung sei der Beschwerdeführer bei einfachen beruflichen
Anforderungen leichtgradig eingeschränkt, was quantitativ einer
Arbeitsunfähigkeit von ca. 30 % entspreche. Für anspruchsvollere
Anforderungen, insbesondere an das Gedächtnis und die Fehlerkontrolle, sei von
einer höheren Leistungsbeeinträchtigung (bis 50 %) auszugehen. Besonders
die mangelnde Fehlerkontrolle, die bereits bei einfachen Testanforderungen
ersichtlich werde, habe bereits zu verschiedenen selbstgefährdenden Situationen
im beruflichen Alltag geführt. Eine Abgrenzung hirnorganischer von affektiven
Ursachen sei nicht sicher möglich, es müsse jedoch davon ausgegangen werden,
dass auch zum aktuellen Zeitpunkt noch hirnorganische Leistungsbeeinträchtigungen
vorlägen, die sich sehr wahrscheinlich nach bisherigem, mehrjährigem Verlauf
nur noch wenig abschwächten, so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung
und einem vollständigen Abklingen der Symptome ausgegangen werden könne
(S. 2 f.).
4.6.4 Dr. med. M.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem psychiatrischen
Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24) folgende Diagnosen fest
(S. 33):
− Chronische mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1)
− Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41).
Aufgrund der unfallbedingten psychischen
Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) in
Kombination mit einer psychosomatischen Beeinträchtigung (chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), die bei Belastung zu
einer Schmerzverstärkung führten, sei die Tätigkeit als Fenstermonteur nicht
mehr zumutbar (S. 35). Als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven
Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der
Restarbeitsfähigkeit in einer nicht-körperlichen Tätigkeit werde nicht gesehen.
Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestünde in einer allenfalls körperlich
leichten handwerklichen, arbeitsvorbereitenden oder schwere Arbeiten
vorbereitenden Tätigkeit, z.B. Auspacken von Baustoffen, Entfernung von Füll-
und Dichtungsstoffen, Abschneiden von Schaumresten, Feinkalibrierung von
mechanischen Bauelementen im Fensterbau in einem Pensum von 50 %. In einer
derartigen leidensadaptieren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der
Arbeitseffizienz aufgrund schmerzbedingt verminderten Arbeitstempos und
vermehrten Pausenbedarfs bei körperlichem Einsatz von etwa 10 %
(S. 35 f.).
Die Gesamtarbeitsfähigkeit, sei sie nun
im Haushalt angewandt, oder im Erwerbsleben, werde seit etwa einem Jahr
verbessert auf das heutige Niveau geschätzt. Der genaue Beginn dieser
Verbesserung erschliesse sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht. Zuvor seien
die kognitive Leistungsfähigkeit und Depressivität sowie die Beeinträchtigung
durch Schlafstörungen und Vermeidungssymptome ausgeprägter gewesen. In Bezug
auf die körperliche Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus keine andere
Einschätzung für den Zeitraum, der vor dem Jahr liege als die oben getroffene
Einschätzung für die aktuelle Situation. Jedoch wäre daraus für die
planerisch-kognitive Anforderungen des Teils der Tätigkeit des
Beschwerdeführers, die solche Fertigkeiten speziell erfordere (Administratives
im Haushalt und Geschäftsführer-Anteil der Gesamttätigkeit) bis vor einem Jahr
von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines Rendements (Pausen
und erhöhter Kontrollbedarf inkludiert) von allenfalls 30 % einer gesunden
Person auszugehen (S. 37).
4.6.5 Der «zusammenfassenden Wertung der
Teilgutachten» vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 24.18) ist zu entnehmen, dass
aus rein organischer Seite (neurologisch, orthopädisch) die Arbeit als
Fenstermonteur mit einer schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen
Leistungsminderung von 50 % unter Vermeidung von Arbeit auf Leitern und
Gerüsten verrichtet werden könne. Aufgrund der unfallbedingten psychischen
Beeinträchtigungen in Kombination mit der psychosomatischen Beeinträchtigung
sei die Tätigkeit als Fenstermonteur aber nicht mehr zumutbar. Als
Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven Einschränkungen, aber auch
wegen der Spannungskopfschmerzen eine zeitliche und leistungsmässige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei bestehe keine
zusätzliche Leistungseinschränkung. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit
bestehe in einer körperlich leichten handwerklichen oder arbeitsvorbereitenden
Tätigkeit mit einem Pensum von 50 %. Bewegungen im linken Ellenbogen unter
Maximalbelastung, repetitive endgradige Bewegungen im linken Ellbogen, das
Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und eine hektische Arbeitsumgebung mit
reichlich Publikumsverkehr bestünden bei der idealen leidensadaptierten
Tätigkeit nicht. Die intellektuellen Anforderungen sollten nicht zu hoch sein.
Das Arbeitstempo und der vermehrte Pausenbedarf bedingten eine zusätzliche
Leistungseinschränkung von etwa 10 % (S. 3).
4.7 Dr. med. K.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Gutachterstelle N.___, hielt in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 4. Februar 2019 (IV-Nr. 66) keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Folgende Diagnosen seien ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.):
1. Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F43.21)
2. Posttraumatische Belastungsstörung,
gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F45.1)
3. Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Der Beschwerdeführer sei in seiner
bisherigen (angestammten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Seit dem Unfall
vom 29. August 2011 bis mindestens Mitte 2016 könne aus psychiatrischer
Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab Mitte 2016
könne die Arbeitsfähigkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht beurteilt werden.
Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe aber beim Beschwerdeführer auf
psychiatrischem Fachgebiet seit spätestens Anfang 2018 keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für
sämtliche Tätigkeiten, dem Bildungsniveau entsprechend. Aufgrund der geklagten
Schlafstörungen seien Nacht- und Schichtarbeiten nicht geeignet (S. 15
f.).
Die etablierte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei eindeutig fachgerecht
durchgeführt worden und habe zu einer vollständigen Rückbildung der depressiven
Symptomatik sowie zu einer weitgehenden Rückbildung der posttraumatischen
Belastungsstörung geführt. Dem Beschwerdeführer könnten eine Optimierung der
schlaffördernden Medikation sowie eine regelmässige Einnahme der ärztlich
verordneten antidepressiven Medikation empfohlen werden. Unter den
vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von der Erhaltung einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die therapeutischen Massnahmen sollten zu einer
Verbesserung der Lebensqualität des Beschwerdeführers und zur Erhaltung einer
Arbeitsfähigkeit führen, womit sie ihm medizinisch absolut zuzumuten seien. Die
attestierte Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall sei ausschliesslich auf ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Beim Beschwerdeführer
könne von einer sicherlich überdurchschnittlichen Intelligenz, ausreichenden
Sprachkenntnissen und von sehr guten sozialen Fertigkeiten ausgegangen werden.
Ein sehr intaktes Familiennetz, die Fahrtauglichkeit und der ersichtliche Wunsch
nach Autarkie, seien ebenfalls als wichtige Ressourcen zu betrachten
(S. 17).
4.8 Dr. med. J.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 68 S. 2) fest,
das Gutachten von Dr. med. K.___ sei nachvollziehbar, schlüssig und klar formuliert
sowie versicherungsmedizinisch gut begründet. Wichtig zu betonen sei zudem,
dass – wie in Punkt 10.6 bemerkt –, der Beschwerdeführer sich subjektiv in
keiner Weise beeinträchtigt fühle, auch die Nichteinnahme der antidepressiven
Medikation könne als ein Hinweis eines nicht vorhandenen Leidensdruckes des
Beschwerdeführers gesehen werden. Es bestehe für jede Tätigkeit spätestens ab
Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Von August 2011 bis Juni 2016 habe
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Juli 2016 bis Dezember 2017
gemäss bekannten Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen (hätten weder durch den RAD
noch den GA beurteilt werden können).
5.
5.1 Das Versicherungsgericht hat in
seinem Urteil vom 19. April 2021 dem Gutachten von Dr. med. G.___ vollen
Beweiswert zuerkannt. Es stellte sowohl in Bezug auf die aktuelle als auch in
Bezug auf die rückwirkende Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeits-Schätzung von
Dr. med. G.___ ab. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem
Rückweisungsurteil (vgl. E. II. 1.1 hiervor) ist an der grundsätzlichen
Beweiskraft des Gutachtens festzuhalten. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt,
kann für die Zeit ab Anfang 2018 auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt
werden, während für den vorangehenden Zeitraum eine umfassende Prüfung der
massgebenden Standardindikatoren stattzufinden hat.
5.2 Für die Vornahme dieser
Indikatorenprüfung müssen auch die medizinischen Stellungnahmen herangezogen
werden, welche vor dem Gutachten von Dr. med. G.___ verfasst wurden, also
namentlich der Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___ vom 20. Juni
2012 (IV-Nr. 12.2 S. 123 ff.; 60.243; E. II. 4.2 hiervor), der Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ an die IV-Stelle vom 22. Juni 2015
(IV-Nr. 19; E. II. 4.4 hiervor) und dessen Schreiben an die Suva vom
16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21; E. II. 4.5 hiervor) sowie das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2016
(IV-Nr. 24.24; E. II. 4.6.4 hiervor).
5.3 Beim Teilgutachten von Dr. med. F.___
fällt auf, dass die Gutachterin davon ausgeht, nach dem Unfall vom 29. August
2011 habe sich eine psychische Symptomatik entwickelt, welche sich in der Folge
chronifiziert habe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im weiteren Verlauf auf das
«heutige Niveau» verbessert. Der genaue Beginn der Verbesserung erschliesse
sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen; die Gutachterin gehe davon aus, dass
die Verbesserung etwa vor einem Jahr eingetreten sei (IV-Nr. 24.24 S. 37).
Dr. med. F.___ setzt sich damit in einen deutlichen Widerspruch zur
Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. D.___, wonach es bereits
Ende April 2013 zu einer erheblichen Verbesserung und später, aufgrund einer
Retraumatisierung durch den Brandunfall vom 15. Oktober 2015, wieder zu einer
Verschlechterung gekommen sei (vgl. E. II. 4.4 und 4.5 hiervor). Diese Angaben
des behandelnden Psychiaters, welche auf echtzeitlichen Wahrnehmungen basieren,
werden im Gutachten von Dr. med. F.___ gar nicht erwähnt. Dr. med. D.___s
Schreiben an die IV-Stelle vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 19) wird denn auch im
Gutachten bei der Darstellung der Aktenlage nicht aufgeführt (vgl. IV-Nr. 24.24
S. 10 f.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben,
das an die IV-Stelle ging, der Gutachterin, welche im Auftrag der Suva tätig
war, nicht vorlag. Das Gutachten basiert demnach auf einer unvollständigen
Aktenlage, indem ausgerechnet die Stellungnahme des Psychiaters, der den Beschwerdeführer
seit April 2012 behandelte, nicht vorlag. Dieser Umstand schmälert die
Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ erheblich und lässt insbesondere
die rückwirkende Beurteilung, der im vorliegenden Kontext besondere Bedeutung
zukommt, als unzuverlässig erscheinen. Es kommt hinzu, dass die äusserst pessimistische
Einschätzung und die Prognose der Gutachterin aufgrund des späteren,
beweiswertigen Gutachtens von Dr. med. G.___ als widerlegt angesehen werden
muss. Die Ausführungen von Dr. med. F.___ sind daher bei der Prüfung der Indikatoren
nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen.
6. Die im Regelfall beachtlichen
Standardindikatoren lassen sich einteilen in die Kategorie «funktioneller
Schweregrad» mit dem Komplex «Gesundheitsschädigung», dem Komplex
«Persönlichkeit» und dem Komplex «sozialer Kontext» sowie die Kategorie
«Konsistenz» mit den Aspekten einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie dem behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (zum Ganzen: BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297).
7. Der Komplex
«Gesundheitsschädigung» ist zu beurteilen nach der Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, nach dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg
respektive einer entsprechenden Resistenz sowie nach den Komorbiditäten.
7.1 Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», ist bezüglich der Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde Folgendes festzustellen:
7.1.1 Dr. med. B.___ geht in
seinem Untersuchungsbericht vom 20. Juni 2012 davon aus, der Beschwerdeführer
habe einerseits Symptome einer Depression und andererseits solche einer
psychischen Störung, welche als Folge des Unfalls vom 29. August 2011
aufgetreten sei. Symptome dieser letzteren Störungen seien Träume über den
Unfall, ein Hineinversetzt-Fühlen in Angstsituationen, ein diskretes
Vermeidungsverhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte Reizbarkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Weiter bestehe ein Status nach
einer depressiven Episode vor etwa 14 Jahren. Diese scheine remittiert zu
sein, aktuell zeigten sich aber mittelschwere depressive Symptome mit
eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Klagen über einen ausgeprägten Antriebsverlust
und gesteigerte Ermüdbarkeit, einen sozialen Rückzug und
Konzentrationsstörungen. Dazu hielt der von der Beschwerdegegnerin beauftragte
Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 4. Februar 2019 fest, die
beschriebenen psychosozialen Belastungen nach dem Unfall vom 29. August
2011 (Schwangerschaft der zweiten Frau, die von der Türkei in die Schweiz habe
reisen wollen) sowie die beschriebene traumatologische Symptomatik deuteten
eher auf die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und
nicht auf die Entwicklung einer eigenständigen und selbstunterhaltenden
depressiven Störung hin. Der Explorand habe bereits zurzeit (gemeint ist: vor)
der psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 seine berufliche
Tätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen. Die aus psychiatrischer Sicht
attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne «in sozialmedizinischer Hinsicht»
aufgrund der geschilderten psychischen Symptome, der objektiv erhobenen
psychopathologischen Befunde bzw. einer mittelschweren depressiven Symptomatik
als plausibel angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe am 15. Mai 2012
eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D.___
aufgenommen. Dessen Bericht vom 22. Juni 2015 könne eine Verbesserung der
depressiven Symptomatik entnommen werden, weil eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode postuliert worden sei. Allerdings sei die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung wiederum nicht nachvollziehbar. Die
dokumentierte Psychopharmakotherapie entspreche der postulierten leichten bis
mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie einer posttraumatischen
Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen und nächtlichen
Schreiattacken im Rahmen von Albträumen. Auch die attestierte 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit
könne als absolut plausibel angenommen werden (IV-Nr. 66 S. 7).
7.1.2 Vor diesem Hintergrund ist von
einer psychischen Symptomatik auszugehen, welche einerseits einer affektiven
Störung entsprach, wobei aufgrund der plausiblen Ausführungen von Dr. med.
G.___ initial von einer Anpassungsstörung auszugehen ist, welche auch durch die
schwierige psychosoziale Situation (die zweite, damals noch sehr junge Ehefrau
[Eheschliessung im November 2011, also kurz nach dem Unfall] lebte noch in der
Türkei und war schwanger) hervorgerufen wurde, aber im weiteren Verlauf in eine
depressive Episode überging respektive als solche zu diagnostizieren war (vgl.
IV-Nr. 66 S. 7 unten). Andererseits gehen die behandelnden und begutachtenden
Fachpersonen einhellig von einer Unfallfolgestörung aus, wobei eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, an welche in der Folge
die depressive Symptomatik anschloss. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil
festhält, muss die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit besonderer
Sorgfalt gestellt werden. Über den Hergang des Unfallereignisses vom
29. August 2011 besteht trotz des Polizeirapports (IV-Nr. 60.264)
keine völlige Klarheit. Aufgrund der Angaben in den Akten (vgl. z.B.
Schadenmeldung UVG, IV-Nr. 60.299; Gutachten G.___ IV-Nr. 66 S. 9 f.) ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der mit einem Lieferwagen unterwegs war,
eine Panne erlitt, auf dem Pannenstreifen anhielt, das Pannendreieck etwa 100
Meter entfernt aufstellte und sich anschliessend wieder zu seinem Fahrzeug
begab. Als er sich noch auf diesem Weg befand, wurde er vom Rückspiegel eines
vorbeifahrenden Lastwagens am linken Ellenbogen touchiert und zur Seite
geschleudert. Er zog sich u.a. eine commotio cerebri und eine Verletzung am
linken Ellenbogen zu. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er rund 10 Minuten lang bewusstlos war und dass für den Unfall
eine Amnesie besteht. CT-Aufnahmen des Schädels und der HWS zeigten keine intrakranielle
Blutung und keine strukturellen Schädigungen. Dieses Unfallereignis erfüllt das
Eingangskriterium gemäss der Klassifikation ICD-10 nicht (verlangt wird ein
Ereignis oder eine Situation «mit außergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung
hervorrufen würde»; als Beispiele nennt die deutsche Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF] etwa Vergewaltigung,
gewalttätige Angriffe auf die eigene Person, Entführung, Geiselnahme,
Terroranschlag, Kriegsgefangenschaft oder Folterung). Die Diagnose als solche
kann daher (im Sinne von ICD-10) nicht bestätigt werden. Alle mit dem
Beschwerdeführer befassten Arztpersonen gehen jedoch davon aus, dass zunächst
Symptome vorlagen, welche jenen einer posttraumatischen Belastungsstörung
zumindest teilweise entsprechen. Diese sind im Rahmen der Indikatorenprüfung zumindest
als Komorbidität zu berücksichtigen.
7.1.3 Gestützt auf die Berichte von Dr.
med. B.___ und Dr. med. D.___ sowie unter Berücksichtigung der rückwirkenden
Beurteilung durch Dr. med. G.___ ist von einer zunächst mittelgradigen
Ausprägung der psychiatrischen Befunde auszugehen, welche sich nach der
Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. D.___ im Mai 2012 besserte, so dass
ab Ende April 2013 noch eine leichte bis mittelschwere Ausprägung vorlag (vgl.
E. II. 4.4 hiervor). Der Brandunfall vom 15. Oktober 2015 bewirkte laut
der Einschätzung von Dr. med. D.___, welche durch Dr. med. G.___ als «sehr
plausibel» bezeichnet wird, eine Retraumatisierung mit Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit,
innerer Unruhe und Albträumen sowie erneutem Auftreten einer depressiven
Symptomatik. Anschliessend ist deshalb zunächst wieder von einer mittelgradigen
Ausprägung auszugehen. Eine mittelgradige depressive Episode mit Interessen-
und Freudverlust, gesteigerter Ermüdbarkeit und Verlust des Selbstvertrauens,
verminderter Konzentration, innerer Unruhe und Schlafstörungen wurde auch im
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24)
als gegeben erachtet. Die Expertin stellt überdies ebenfalls die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei nicht sehr schwer ausgeprägt
(die Gutachterin spricht denn auch von einer leichten posttraumatischen
Belastungsstörung, IV-Nr. 24.24 S. 28), sie wirke sich aber funktionell mit den
Beeinträchtigungen durch die zusätzlichen diagnostizierten psychischen
Störungen vermischend aus. Dem Gutachten von Dr. med. F.___ kann allerdings aus
den genannten Gründen (vgl. E. II. 5.3 hiervor) nur geringe Beweiskraft
beigemessen werden. Die anschliessende Entwicklung von Mitte 2016 bis Ende 2017
ist nicht dokumentiert. Ab spätestens Anfang 2018 ist gestützt auf die
Beurteilung von Dr. med. G.___ von einer vollständigen Remission der
depressiven Symptome und einer weitgehenden Remission der posttraumatischen
Symptomatik (vgl. IV-Nr. 66 S. 17) auszugehen. Zusammenfassend ist
damit für die hier relevante Zeit ab Juli 2013 zunächst von einer leichten bis
mittelschweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. Durch den
Brandunfall im Oktober 2015 kam es nach Lage der Akten zu einer
Verschlechterung. In der Folge konnte durch die fachkundige Therapie eine
nahezu vollständige Remission erreicht werden.
7.2 Innerhalb des Komplexes «Gesundheitsschädigung»
bildet der Behandlungs- und Eingliederungserfolg respektive eine entsprechende
Resistenz einen weiteren relevanten Indikator.
Dr. med. G.___ hält dazu fest, der Explorand
habe aktenmässig am 15. Mai 2012 bei Dr. med. D.___ eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Aus dem Bericht des
behandelnden Psychiaters vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 19) gehe eine
Verbesserung der depressiven Symptomatik hervor. Die dokumentierte Psychopharmakotherapie
entspreche der postulierten leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik
sowie einer posttraumatischen Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten,
Schlafstörungen und nächtlichen Schreiattacken im Rahmen von Albträumen (IV-Nr. 66
S. 7). Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive einer
regelmässigen Gesprächspsychotherapie sowie einer regelmässigen
Psychopharmakotherapie könne aktenmässig von einem protrahierten Verlauf der
depressiven Symptomatik, jedoch von einer dokumentierten Verbesserung im
Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2015 ausgegangen werden
(IV-Nr. 66 S. 7 und 14; vgl. IV-Nr. 19 S. 3). Zu Beginn
habe der Explorand diesen Arzt jede zweite Woche aufgesucht, seit ungefähr
einem Jahr sehe er ihn alle drei bis vier Wochen (IV-Nr. 66 S. 10). Die etablierte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer vollständigen
Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie zu einer weitgehenden Rückbildung
der posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Bei den erfolgten
Gesprächspsychotherapien sei von einer sehr guten Kooperation des Exploranden
auszugehen. Gemäss Blutanalyse nehme er das ärztlich verordnete Antidepressivum
Escitalopram nicht ein. Dem Exploranden könne eine Optimierung der
schlaffördernden Medikation sowie eine regelmässige Einnahme der ärztlich
verordneten antidepressiven Medikation empfohlen werden. Unter den
vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von der Erhaltung einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die therapeutischen Massnahmen sollten zu einer
Verbesserung der Lebensqualität und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit führen,
womit sie dem Beschwerdeführer medizinisch absolut zuzumuten seien (IV-Nr. 66
S. 16). Es könne nicht von einem therapieresistenten und sich stets
verschlechternden Krankheitsverlauf ausgegangen werden. Eine Retraumatisierung
am 15. Oktober 2015 habe die psychische Verfassung zwar vorübergehend
verschlechtert und den Verlauf der depressiven und posttraumatischen
Symptomatik verzögert, die depressiven Symptome hätten sich jedoch mittlerweile
vollständig und die posttraumatische Symptomatik weitgehend zurückgebildet (IV-Nr. 66
S. 17).
Diesen überzeugenden Ausführungen ist zu
entnehmen, dass die Behandlung bei Dr. med. D.___ erfolgreich war. Knapp
ein Jahr nach der Aufnahme der Behandlung, Ende April 2013, war laut dem
Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2015 eine erhebliche Verbesserung
erreicht. Die weitere Entwicklung wurde durch den Brandunfall vom Oktober 2015
negativ beeinflusst, verlief aber in der Folge weiterhin positiv und führte zur
Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht).
Die gute Therapierbarkeit und der günstige Verlauf sprechen innerhalb des
Indikators «Gesundheitsschädigung» für eine vergleichsweise günstige Situation.
7.3 Was den Indikator «Komorbiditäten»
anbelangt, stimmen die behandelnden und begutachtenden psychiatrischen
Fachärzte darin überein, dass der Beschwerdeführer einerseits an einer affektiven
Störung litt, welche als depressive Episode zu diagnostizieren ist (wobei Dr.
med. G.___ von einer initial bestehenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion ausgeht), und dass andererseits eine durch das Unfallereignis vom 29. August
2011 ausgelöste Symptomatik vorlag, welche durch die Ärzte im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung interpretiert wurde. Diese Diagnose kann im
Sinne von ICD-10 nicht bestätigt werden (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor). Die
Symptome, welche gemäss einhelliger ärztlicher Beurteilung aufgetreten sind,
können aber als Komorbidität gelten, wobei von einer leichten Ausprägung
auszugehen ist. Aus somatischer Sicht bestanden unfallbedingte Einschränkungen
im Bereich des linken Ellenbogens sowie zunächst Auswirkungen der erlittenen
Commotio cerebri (vgl. E. II. 4.1, 4.6.1 und 4.6.2 hiervor). Die somatische
Komorbidität spielte in den Monaten nach dem Unfall vom 19. August 2011
eine bedeutende Rolle und verbesserte sich in der Folge.
7.4.
7.4.1 Zum Komplex «Persönlichkeit» hält Dr. med.
G.___ fest, der Explorand sei als fünftes von neun Kindern (zweiter Sohn) in
einem türkischen Dorf geboren und aufgewachsen. Als Kind sei er gesund gewesen.
Sein Vater habe in der Schweiz gearbeitet, wobei der Explorand mit der Mutter
und den Geschwistern bis 1985 im Heimatland aufgewachsen sei. Im Jahr 1985 sei
die ganze Familie in die Schweiz gezogen. Der Explorand habe in der Türkei
während fünf Jahren die Primarschule und während zwei Jahren die Oberstufe
besucht, wobei er sehr erfolgreich gewesen sei. Er habe sich stets ehrgeizig
und fleissig verhalten und seit der Kindheit gearbeitet. Im Elternhaus habe er
eine schöne Kindheit verbracht, die ohne Gewalt oder sonstige besondere
traumatische Ereignisse verlaufen sei. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er
keine Schule mehr besucht. Der Explorand habe 17-jährig mit seiner aus der
Türkei stammenden und in der Schweiz aufgewachsenen Freundin in der Schweiz
zusammengelebt, obwohl diese von seinen Eltern abgelehnt worden sei. Später
hätten sie geheiratet. Aus dieser ersten Ehe seien drei gesunde Töchter (mit
den Jahrgängen 1989, 1991 und 1992) hervorgegangen. Nach der Trennung im Jahr
2008 hätten sie eine sehr gute Beziehung unterhalten. Der Explorand habe das Sorgerecht
für die Kinder erhalten. Im Jahr 2011 habe er seine aktuelle, im Jahr 1991
geborene Frau geheiratet, welche ebenfalls aus der Türkei stamme. Aus dieser zweiten
Ehe seien zwei gesunde Töchter hervorgegangen (Jahrgänge 2012 und 2015). Seine
Ehefrau sei nicht berufstätig und gesund. Er habe mit ihr keine speziellen Probleme.
Mit den Töchtern aus erster Ehe verstehe er sich sehr gut. Alle drei seien
verheiratet und besuchten ihn regelmässig. Der Explorand wohne mit seiner
Familie in einem gemieteten Haus. Nach der Ausübung verschiedener Tätigkeiten im
Angestelltenverhältnis habe er im Jahr 1997 oder 1998 eine Firma gegründet
(Fenstermontage). Er habe damals vom Fensterbau nicht viel verstanden, sei aber
ehrgeizig gewesen und habe sich auf dem Markt informiert. Er habe das Geschäft zweimal
schliessen müssen, aber wiedereröffnet. Zu Beginn habe er die Buchhaltung nicht
handhaben und mit dem Geld nicht umgehen können. Seit dem Jahr 2009 sei er mit
dem Geschäftsgang sehr zufrieden. Er beschäftige fünf, im Sommer bis zu zehn Angestellte.
Er wisse, wie er die Firma leiten müsse, und habe in letzter Zeit unter keinen
finanziellen Problemen gelitten (IV-Nr. 66 S. 8 f.).
Im Weiteren wurde dargelegt, der
Explorand halte sich manchmal am Vormittag, manchmal am Nachmittag in der Firma
auf, je nachdem, wie er sich fühle. Wenn er nicht produktiv arbeite, befinde
sich seine Stimmung in einem Loch. Er kenne sehr viele Leute. Wenn er sie
treffe, verliere er jedoch schnell die Lust nach Gesellschaft. Abends halte er
sich mit seiner Frau und den Kindern meistens zu Hause auf. Die Töchter aus
erster Ehe besuchten ihn regelmässig. Fünf Geschwister des Exploranden wohnten
in der Schweiz, zu welchen er gute Kontakte pflege (IV-Nr. 66 S. 11).
Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben hätten sich beim Exploranden keine
Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die
Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ergeben. Seine frühe Kindheit sei ohne
gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich bei ihm kein Hinweis
auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergebe. Die abgeschlossene
Grundausbildung (Mittelstufe als sehr guter Schüler) schliesse eine
Intelligenzminderung, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen oder sonstige
psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät aus. Der
Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein völlig unauffälliges
Leistungsniveau aufgewiesen. Zudem ergäben sich bei ihm keine Hinweise auf ein
anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und
sozialer Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der
Impuls- und Affektkontrolle. Eine Persönlichkeitsstörung und akzentuierte
Persönlichkeitszüge im Erwachsenenalter könne man klar ausschliessen. Unter den
etablierten therapeutischen Massnahmen und einer sehr günstigen Entwicklung der
Familiensituation sowie bei fehlenden Hinweisen auf wirtschaftliche Probleme
als selbstständiger Unternehmer sei es beim Exploranden bereits ab 2015 zu
einer zunehmenden Verbesserung seines psychischen Zustandes gekommen (IV-Nr. 66
S. 14 f.).
7.4.2 Dr. med. F.___ hielt
bezüglich der eigenen Angaben des Exploranden zur Persönlichkeit fest, dieser habe
berichtet, dass er früher ein selbstbewusster mutiger Mann gewesen sei, ein
aktiver Typ, der zupackend und erfolgsgewöhnt gewesen sei. Zudem sei er ein sehr
geduldiger Mensch (IV-Nr. 24.24 S. 14). Seit dem Unfall vom
29. August 2011 habe er «Angst», sich in Gesellschaft anderer Menschen zu
bewegen. Auf Nachfrage handle es sich eher um ein Unbehagen, er habe nichts zu
erzählen, er möge auch nicht reden. Er traue sich nicht mehr unter die Leute,
habe keine Themen mehr mit den anderen und könne keinen Spass mehr machen. Vor
dem Unfall sei er ein geselliger humorvoller Mann gewesen, dies sei vorbei.
Über seinen Rückzug beschwere sich seine Ehefrau. Er könne sich zwar kurzzeitig
freuen, dann komme aber ein grosses Tief zurück. Er ziehe sich oft zurück,
wolle nicht mehr viel rausgehen, habe keine Lust und Angst, dass der Schwindel
wieder komme. Sein Selbstbewusstsein sei schlecht, er traue sich nicht mehr,
viel zu tun. Es belaste ihn, dass er oft gereizt sei. Ein solch gereiztes
Verhalten entspreche nicht seinem Charakter. Er sei auch gleichgültiger
geworden (IV-Nr. 24.24 S. 16). Bis zum Unfall sei die Lebensbewährung
beim Exploranden in Familie und Beruf gut gewesen. Er beschreibe die prämorbide
Persönlichkeit als ausgeglichen, selbstbewusst und geduldig. Er sei stets in
Bewegung gewesen, immer aktiv und initiativ. Er habe davon berichtet, bei
seiner früheren Ehefrau mit seiner hohen Aktivität auch angeeckt zu haben. Im
Allgemeinen sei er in der Lage gewesen, mit Lebensschwierigkeiten gut
umzugehen. So habe er sich vor dem Unfall auch von geschäftlichen Rückschritten
nicht entmutigen lassen und das Leben in die Hand nehmen können. Allerdings
spreche der Umgang mit einer früheren Belastungssituation, die auch zu einer
suizidalen Krise geführt habe, dafür, dass das Bild persönlicher Stärke,
welches der Explorand zeichne, Brüche aufweise. Der Umgang mit Schwächen
scheine für ihn schwieriger zu sein, als er dies selbst beschreibe. Auffällig
sei hier auch, dass er keine persönlichen Charakter-Schwächen habe angeben
können und insgesamt in der Schilderung seiner Gefühlszustände an der
Oberfläche geblieben sei, was für eine verminderte Fähigkeit spreche, eigene
Gefühle bei sich überhaupt benennen, darüber sprechen und sich bezüglich der
Emotionalität mitteilen zu können. Während Realitätsbild und Urteilsbildung,
Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung im Wesentlichen ungestört seien,
scheine die Selbstwertregulation des Exploranden von Stärke und Unversehrtheit
abhängig zu sein. Sein Selbstwertgefühl sei von Erwartungen an die eigene
Stärke abhängig. In diesem Bereich sei er auch kränkbar. Zudem werde die
Affekttoleranz des Exploranden als eingeschränkt eingeschätzt. Insgesamt werde
zwar keine Persönlichkeitsstörung, aber eine narzisstische Akzentuierung der
Persönlichkeit gesehen, die sich negativ auf die Bewältigung von Belastungen
und Krisen auswirke und auch als Vulnerabilitätsfaktor für die Entwicklung
psychischer Probleme und für die Überwindung von Verlustsituationen insgesamt
bewertet werde (IV-Nr. 24.24 S. 27 f.).
7.4.3 Dr. med. B.___ stellte fest, der
Patient sei in der Region des östlichen Schwarzen Meeres grossgeworden. Der
Vater sei immer Fabrikarbeiter in der Schweiz gewesen. Die Mutter sei Hausfrau
gewesen und habe ein kleines Stück Land bewirtschaftet. Ende 1985 sei die ganze
Familie in die Schweiz gekommen. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen. Die Eltern
seien im Jahr 1992 in die Türkei zurückgegangen. Der Patient habe sieben Jahre
die Grundschule besucht. Zwischen dem Schulabschluss und der Migration habe er in
der Türkei zu Hause geholfen. Er sei keiner Lohnarbeit nachgegangen. In der
Schweiz habe er nach einer Woche zu arbeiten begonnen. Zuerst etwa sechs oder
acht Jahre in der Papierfabrik [...], dann eineinhalb Jahre temporär und
anschliessend zwei Jahre in der gleichen Firma wie sein Vater. Die längste
Tätigkeit sei diejenige bei der Firma [...], [...], während zehn Jahren
gewesen. Dort sei er in der Fabrikation gewesen, was ihm gefallen habe. Es sei
zu Gerüchten bezüglich einer Betriebsschliessung gekommen. In diesem Kontext
habe er sich zur Selbstständigkeit entschieden. Die erste Firma sei Konkurs
gegangen. Bezüglich seiner Kindheit und Jugend berichte der Patient von soliden
Verhältnissen. In der Schweiz sei er bereits nach einem Jahr von zu Hause ausgezogen.
Er habe eine türkische Frau kennengelernt und geheiratet. Er bereue die Ehe
nicht. Die Trennung sei erfolgt, weil man sich auseinandergelebt habe. Seine
aktuelle zweite Ehefrau habe er im Internet kennengelernt. Sie hätten im
November 2011 geheiratet, sie erwarte ein Kind von ihm (IV-Nr. 60.243
S. 5 f.).
7.4.4 In Würdigung dieser ärztlichen
Angaben ist festzuhalten, dass sich vor dem Unfall im August 2011 keine
Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung zeigten. Der Beschwerdeführer führte
ein aktives und erfolgreiches Leben. Die Schule in der Türkei bewältigte er
sehr gut und nach der Übersiedlung in der Schweiz im Alter von 17 Jahren
vermochte er beruflich ohne Schwierigkeiten Fuss zu fassen. Später gründete er
1997 oder 1998, mit rund 30 Jahren, seine eigene Firma, welche er durch
schwierige Momente (zweimalige Schliessung) leitete und in eine erfolgreiche
Zukunft mit gutem Geschäftsgang und fünf bis zehn Angestellten führte. Privat
schloss er in sehr jungen Jahren eine erste Ehe, welcher drei Kinder
entsprossen, wobei ihm bei der Scheidung im Jahr 2008 das Sorgerecht für die
beiden damals noch minderjährigen Kinder zugesprochen wurde (vgl. Scheidungsurteil,
IV-Nr. 5). Später heiratete er im November 2011, kurz nach dem Unfall vom
29. August 2011, ein zweites Mal. In der Folge wurde er Vater zweier weiterer
Kinder. Neben diesen biographischen Daten, die in keiner Weise eine
Persönlichkeitsproblematik nahelegen, bestehen auch keine Hinweise auf
auffällige Verhaltensmuster (vgl. das Gutachten von Dr. med. G.___, IV-Nr.
66 S. 14 f.). Von einer Persönlichkeitsproblematik, welche die berufliche
Eingliederung oder die Umsetzung des Leistungsvermögens behindern würde, kann
demnach nicht ausgegangen werden. Vielmehr ermöglichten die
Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers, verschiedene frühere
Herausforderungen zu bewältigen.
7.5 Zum Komplex «Sozialer Kontext» ergibt
sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1997 oder 1998 eine Firma
gründete, welche er in den folgenden Jahren führte. Nachdem es offenbar im Jahr
2008 zu einem Konkurs gekommen war, wurde im Jahr 2009 die K.___ GmbH
gegründet. Diese lief gemäss Handelsregisterauszug zunächst auf den Namen der
1989 geborenen Tochter O.___, welche etwa ein Jahr lang als alleinige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungierte, bevor sie in diesen
Funktionen im Oktober 2010 durch den Beschwerdeführer abgelöst wurde (vgl.
IV-Nr. 11 S. 5 f.). Nach dem Unfall vom 29. August 2011 führte der
Beschwerdeführer die Firma weiter, wobei er neben der Tochter zusätzlich einen
Bruder und später weitere Personen einstellte (vgl. auch E. II. 8.1
hiernach). Er selbst nahm gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. med. B.___
seine Tätigkeit in der Firma im März 2012 wieder mit einem Pensum von 50 %
auf (vgl. IV-Nr. 60.243 S. 4 unten). Inzwischen beschäftigt er nach
seinen Angaben gegenüber Dr. med. G.___ fünf bis zehn Angestellte. Das
Verhältnis zur Ehefrau und den beiden aus dieser Ehe stammenden Kindern ist
gut, ebenso dasjenige zu den drei Kindern aus erster Ehe und zu den fünf in der
Schweiz lebenden Geschwistern. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er kenne
sehr viele Leute, verliere aber schnell die Lust an Gesellschaft (vgl. IV-Nr.
66 S. 11). Gesamthaft präsentiert sich ein sehr günstiger sozialer,
insbesondere familiärer Kontext.
8. Zur Kategorie «Konsistenz» ist schliesslich
Folgendes festzustellen:
8.1 Nach Lage der Akten setzte der
Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall vom 29. August 2011 zunächst aus.
Ihm wurde bis zum 4. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am
5. März 2012 nahm er die Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf, wobei die
Leistung gemäss seinen Angaben bloss 30 % betrug. Ein ärztlicher Termin
vom 3. November 2011 musste ausfallen, weil sich der Beschwerdeführer in die
Türkei begeben hatte. Im November 2011 heiratete er seine zweite Ehefrau. Auch
zwei weitere Arzttermine konnten nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer
in der Türkei geweilt habe (vgl. Gutachten Dr. med. B.___, IV-Nr. 60.243
S. 3, mit Hinweis auf die Krankengeschichte des Spitals J.___). In der
Folge konnte die Ehefrau in die Schweiz einreisen; in den Jahren 2012 und 2015
brachte sie die beiden Kinder zur Welt. Der Beschwerdeführer konnte seine Firma
weiterführen: Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai
2020, S. 17 (Dossier VSBES.2020.117 A.S. 25), war er vor dem Unfall
quasi in einer Einmann-GmbH tätig. Anlässlich einer Besprechung bei der Suva
vom 31. Oktober 2012 führte er aus, vor dem Unfall seien er (zu 100 %)
und seine Tochter O.___ (bei Bedarf) bei der Firma K.___ GmbH angestellt
gewesen. Die Tochter habe ihm teilweise auf den Baustellen und auch im Büro
geholfen. Nach dem Unfall habe er inzwischen seinen Bruder (zu 80 %) und
einen weiteren Angestellten (zu 50 %) anstellen müssen. Die administrativen
Arbeiten mache er selbst in seiner Freizeit, teilweise helfe ihm die älteste
Tochter, zusätzlich habe er einen externen Buchhalter (IV-Nr. 7.110 S. 3;
60.219). Bei einer weiteren Besprechung mit der Suva vom 24. Juni 2014
erklärte der Beschwerdeführer, er habe inzwischen vier Mitarbeiter (zwei à 100 %
und zwei à 50 %, inkl. Bruder und Tochter), mit ihm zusammen seien es
fünf, vor dem Unfall seien lediglich er zu 100 % und die Tochter zu 50 %
angestellt gewesen. Er habe jeweils nach der Arbeit auf der Baustelle zu Hause
noch gewisse administrative Arbeiten erledigt, also nicht in seiner
eigentlichen Freizeit (IV-Nr. 60.133). Gegenüber dem Gutachter Dr. med.
G.___ legte der Beschwerdeführer dar, er habe 1997 oder 1998 erstmals eine
Firma im Bereich Fenstermontage gegründet. In der Folge habe er das Geschäft
zweimal schliessen müssen, aber wieder eröffnet, bis er als Firmenleiter genug
Erfahrung gesammelt habe. Es sei immer genug Arbeit vorhanden gewesen. Zu
Beginn habe er die Buchhaltung nicht handhaben und mit dem Geld nicht umgehen
können. Seit 2009 (in diesem Jahr wurde die K.___ GmbH gegründet) sei er mit
dem Geschäftsgang sehr zufrieden. Er beschäftige fünf, im Sommer bis zehn
Angestellte. Er wisse, wie er die Firma leiten müsse, und habe in letzter Zeit
unter keinen finanziellen Problemen gelitten. Auch verfüge er über genügend
Aufträge (IV-Nr. 66 S. 9).
8.2 Der Beschwerdeführer war nach dem
Gesagten in der Lage, seine Firma, die erst relativ kurze Zeit vor dem Unfall
gegründet und im Oktober 2010 durch ihn übernommen worden war, nicht nur weiterzuführen,
sondern sogar zu erweitern, und dies mit einem wirtschaftlichen Erfolg, den er
zuvor nicht erreicht hatte (die frühere, erste eigene Firma des
Beschwerdeführers war 2008 Konkurs gegangen, vgl. Untersuchungsbericht Dr. med.
B.___, IV-Nr. 60.243, S. 5). Auch im privaten Rahmen gelang es ihm, seine
Aufgaben wahrzunehmen, sowohl gegenüber den drei Kindern aus erster Ehe als
auch innerhalb der 2011 geschlossenen zweiten Ehe mit den beiden 2012 und 2015
geborenen Kindern. Zu den fünf in der Schweiz lebenden Geschwistern besteht
ebenfalls ein gutes Verhältnis (vgl. E. II. 7.5). Sämtliche
objektivierbaren Umstände deuten demnach auf ein weitgehend ungeschmälertes
Aktivitätsniveau und Leistungsvermögen hin. Dieses lässt sich kaum mit der
Annahme einer erheblichen erwerblichen Einschränkung vereinbaren. Daran ändern
auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen nichts, denn sie
standen der dokumentierten Aufgabenerfüllung weder im privaten noch im
erwerblichen Bereich entgegen. Die psychiatrische Behandlung wurde über Jahre
hinweg in einem Rhythmus von zwei Wochen durchgeführt und war erfolgreich.
9. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
29. August 2011 eine psychische Symptomatik entwickelte, welche gestützt
auf die Beurteilung des Gutachters Dr. med. G.___ als Anpassungsstörung zu
interpretieren ist, welche neben dem Unfall auch durch die schwierige
psychosoziale Situation (Eheschliessung im November 2011, wobei die Ehefrau
während der folgenden Monate noch in der Türkei wohnte; kurz darauf Schwangerschaft
der Ehefrau und Geburt der Tochter im September 2012) befördert wurde. Im
weiteren Verlauf ging diese Anpassungsstörung in eine depressive Episode über,
wobei laut der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. G.___ in
psychodynamischer Hinsicht nicht eine eigenständige und selbstunterhaltende
depressive Störung vorlag, sondern weiterhin von einer protrahierten
Anpassungsstörung auszugehen war. Zudem entwickelten sich nach dem Unfall
weitere Symptome, welche eher einer posttraumatischen Belastungsstörung
zuzuordnen wären, wobei diese Diagnose anhand der Kriterien gemäss ICD-10 nicht
gestellt werden kann. Die Ausprägung der Symptome war zunächst mittelschwer, reduzierte
sich aber durch die Therapie bei Dr. med. D.___ bis Ende April 2013 auf ein
leichtes bis mittelschweres Mass. Im Oktober 2015 kam es aufgrund eines
Brandunfalls zu einer vorübergehenden Verschlechterung, welche im Rahmen der
fortgeführten Behandlung jedoch wieder behoben werden konnte. In der Folge
wurde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die berufliche Eingliederung
wurde schon kurz nach dem Unfall durch den Beschwerdeführer selbst realisiert,
dem es gelang, seine noch junge Firma erfolgreich weiterzuführen und zu
erweitern. Auch die vorübergehende Verschlechterung durch den Brandunfall im
Oktober 2015 führte diesbezüglich zu keiner markanten Veränderung. Die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers enthält keine Merkmale, welche einer
Verbesserung entgegenstünden, sondern versetzte ihn schon in der Vergangenheit
in die Lage, Schwierigkeiten zu bewältigen. Auch der soziale Kontext weist mit
einer sehr guten familiären Situation positive Ressourcen auf. Die berufliche
und private Entwicklung nach dem Unfall lässt auch unter dem Aspekt der
Konsistenz nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung schliessen. Vor diesem
Hintergrund kann – abweichend vom Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. April
2021 – nicht gesagt werden, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage seien anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).
Eine psychisch begründete Invalidität ist daher auch für die Zeit von Juli 2013
bis März 2018 nicht ausgewiesen. Die somatischen Beeinträchtigungen begründen,
wie schon in den früheren Urteilen des Versicherungsgerichts festgestellt
wurde, keinen IV-rechtlichen Rentenanspruch. Die Beschwerde vom 29. Mai
2020 gegen die Verfügung vom 5. Mai 2020 ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g
ATSG).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dessen Kosten von CHF 600.00 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem im Verfahren VSBES.2020.117 am 18.
Januar 2024 bereits ein Teil des Kostenvorschusses im Betrag von CHF 300.00 dem
Beschwerdeführer rückerstattet wurde, hat er nach Verrechnung mit dem noch
vorhandenen Kostenvorschuss von CHF 300.00 den Restbetrag von CHF 300.00 (E.
II. 15.2) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem noch vorhandenen
Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat den
Restbetrag von CHF 300.00 zu be-
zahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser