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Entscheid

VSBES.2021.177

Invalidenrente

27. März 2024Deutsch59 min

(IV-Nr. 7.65; 60.243). Die Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere ärztliche

Source so.ch

Urteil vom 27. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Bundesgerichtsurteil vom 13. Oktober 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Dezember 2012 unter

Hinweis auf Beschwerden nach einem Verkehrsunfall vom 29. August 2011 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2; zum Unfallhergang vgl.

Polizeirapport, IV-Nr. 7.44 sowie in IV-Nr. 60). Die Beschwerdegegnerin zog die

Akten des obligatorischen Unfallversicherers Suva bei (IV-Nrn. 7, 15.2, 20,

22, 24 sowie nochmals IV-Nr. 60). Diese enthalten u.a. einen psychiatrischen

Untersuchungsbericht des Suva-Psychiaters Dr. med. B.___ vom 20. Juni 2012

(IV-Nr. 7.65; 60.243). Die Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere ärztliche

Unterlagen ein, darunter Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für

Innere Medizin, FMH, vom 18. Oktober 2014 (IV-Nr. 17, mit Beilagen) und des

behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 19).

1.2 Am 16. Dezember 2015 teilte der

behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ der Suva mit, der Beschwerdeführer habe

am 15. Oktober 2015 einen Brandunfall erlitten, der zu einer Retraumatisierung

geführt habe (IV-Nr. 21). Die Suva holte in der Folge beim Spital E.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, neuropsychologisch, orthopädisch,

psychiatrisch, otorhinolaryngologisch) ein, welches schliesslich am 6. Juli

2016 erstattet wurde (IV-Nr. 24.15, 24.18 – 24.24). Das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, datiert vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24).

1.3 Die Suva sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2017 ab 1. Juni 2017 eine

Invalidenrente von 18 % zu (IV-Nr. 26), was sie mit Einspracheentscheid vom 10.

Januar 2018 bestätigte (IV-Nr. 30.1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

ab (Urteil vom 17. Dezember 2018, VSBES.2018.28).

1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge – nach vorangegangenem Beschwerdeverfahren (vgl. IV-Nrn. 47, 59;

VSBES.2018.148) – bei Dr. med. G.___, Klinik H.___, ein psychiatrisches

Gutachten ein. Dieses wurde am 4. Februar 2019 erstattet (IV-Nr. 66).

1.5 Mit Verfügung vom 5. Mai

2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente (IV-Nr. 79).

2.

2.1 Dagegen liess der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 9 ff.

[VSBES.2020.117]):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

05.05.2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische

Begutachtung zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Urteil vom 19. April

2021 (VSBES.2020.117) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise

gut. Es hob die Verfügung vom 5. Mai 2020 auf und verpflichtete die

Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis

31. März 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wies es

die Beschwerde ab.

2.3 Dagegen erhob die

Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 13. Oktober 2021

(8C_415/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Das Urteil

des Versicherungsgerichts vom 19. April 2021 wurde aufgehoben und die Sache

wurde zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. In den

Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, die Erwägungen des

Versicherungsgerichts seien nicht ausreichend, um den Anspruch auf eine halbe

Rente vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018 zu begründen.

3.

3.1 Mit Instruktionsverfügung vom

15. November 2021 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom

13. Oktober 2021 das Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. April

2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz

zurückgewiesen hat. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zum weiteren

Vorgehen zu äussern und – falls gewünscht – ergänzende Ausführungen zur Sache

zu machen (A.S. 11 f.).

3.2 In seiner Stellungnahme vom

6. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen

(A.S. 19 ff.):

1. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf

die vorliegenden Akten zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. Juli 2013 bis 31. März 2018 eine halbe Invalidenrente

auszurichten.

2. Eventualiter seien dem Gutachter Dr. med.

G.___ die folgenden Ergänzungsfragen zu stellen:

2.1 Ist

es korrekt, dass sich die von Ihnen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit

dem Unfall vom 29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 auch

auf leidensangepasste Tätigkeiten bezieht?

2.2 Können

Sie Ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom

29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 (in leidensangepasster

Tätigkeit) auch nach Prüfung der massgebenden Indikatoren bejahen? Begründung?

2.3 Wie

begründen Sie Ihre abweichende Einschätzung einer seit dem Unfall vom

29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 bestehenden 50%igen

Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) zu der von Dr. med. D.___ mit Bericht

vom 22.06.2015 attestierten 30 % bis 40%igen Arbeitsunfähigkeit?

2.4 Wie

begründen Sie ihre abweichende Einschätzung einer seit dem Unfall vom

29.07.2011 (recte: 29.08.2011) bis mindestens Mitte 2016 bestehenden 50%igen

Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) zu der von Dr. med. F.___ im

Gutachten vom 06.07.2016 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit einer

zusätzlichen Leistungsminderung von 10 %?

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.3 Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai

2022 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen nicht

geäussert und auch sonst keine Ausführungen gemacht hat (A.S. 31 f.).

3.4 Am 23. Mai 2022 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

3.5 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023

reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht Auszüge aus dem Individuellen Konto

des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 1986 bis 2022 ein (A.S. 38

ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Eingabe vom 17. Oktober

2023 (A.S. 46 f.).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften in den verschiedenen Verfahrensstadien wird

im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Ein

Rentenanspruch könnte frühestens ab 1. Juli 2013 bestehen. Das

Versicherungsgericht hatte dem Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 19. April

2021.

(VSBES.2020.117) für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018 eine

halbe Rente zugesprochen. Das Bundesgericht hiess jedoch mit seinem Urteil vom

13.

Oktober 2021 (8C_415/2021) die dagegen von der IV-Stelle erhobene

Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. April

2021.

auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht

zurück. Den Erwägungen 4.2 ff. des bundesgerichtlichen Urteils kann Folgendes

entnommen werden:

4.2.1

Wie dargelegt, bedarf

es bei der Folgenabschätzung einer psychischen Erkrankung, so auch einer PTBS

[posttraumatischen Belastungsstörung], auf das Leistungsvermögen bzw. die

Arbeitsfähigkeit eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger

Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter

Verwendung der Standardindikatoren (…). Die Vorinstanz trug diesen Vorgaben

insgesamt nicht hinreichend Rechnung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt.

4.2.2

Zur

gesundheitlichen Situation und zur Arbeitsfähigkeit führte die Vorinstanz aus,

im polydisziplinären Gutachten des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016 sei

weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit umfassend geklärt

worden, wie sie bereits im Urteil vom 26. September 2018 festgestellt

habe. Namentlich habe es die psychiatrische Expertin Dr. med. F.___

unterlassen, sich mit dem zweiten Unfall vom 15. Oktober 2015 und der

damit vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ im Schreiben vom

16.

Dezember 2015 festgehaltenen Retraumatisierung zu befassen. Mit Blick

auf den gesundheitlichen Verlauf stellte die Vorinstanz sodann auf die

gutachterliche Einschätzung des Dr. med. G.___ ab, wonach es im Rahmen der

entwickelten posttraumatischen psychischen Symptomatik und belastenden

psychosozialen Situation zum Ausbruch einer PTBS mit nachfolgender

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen sei. Es sei aber

ab dem Jahr 2015 eine zunehmende Verbesserung der psychischen Situation

festzustellen. Dr. med. G.___ habe diese Einschätzung gestützt auf die

Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ in seinem Bericht

vom 22. Juni 2015 getroffen. Die Vorinstanz folgte sodann den

Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. G.___, wobei sich dessen

Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf die angestammte wie auf eine

leidensangepasste Tätigkeit bezogen habe.

4.2.3

Hinsichtlich des

Beginns der Arbeitsfähigkeit ging der Experte von einer seit dem Unfall bis

Mitte 2016 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, die er jedoch nicht weiter

begründete. Weshalb die Vorinstanz dieser Einschätzung einer 50%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nicht jener des behandelnden

Dr. med. D.___ folgte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Ebenso wenig wird darin überzeugend begründet, weshalb sich diese Angaben

sowohl auf die angestammte als auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit

beziehen sollen. Dr. med. D.___ erachtete nämlich in seinem Bericht vom 22. Juni

2015.

eine um 30 bis 40%ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit

aufgrund der depressiven Symptomatologie und der beschriebenen Verlangsamung

sowie der Antriebsminderung als gegeben. Eine Leistungseinschränkung aus

psychiatrischer Sicht bezüglich einer (somatisch) angepassten Tätigkeit

formulierte er nicht.

Einer vorinstanzlichen

Befassung mit der unterschiedlichen Einschätzung der zu diesem Zeitpunkt

bestehenden Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch die

Dres. med. G.___ und D.___ hätte es umso mehr bedurft, als die Vorinstanz

annahm, dass Dr. med. G.___ sich bezüglich der festgestellten

gesundheitlichen Verbesserung auf den Bericht des Dr. med. D.___ vom

22.

Juni 2015 gestützt habe. Ebenso wenig befasste sich die Vorinstanz mit

der im Gutachten des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016 davon abweichenden

Arbeitsfähigkeitsschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit als Fenstermonteur

aufgrund der unfallbedingten psychischen Beschwerden in Kombination mit der

psychosomatischen Beeinträchtigung überhaupt nicht mehr zumutbar sei. Als

Geschäftsführer sei der Beschwerdegegner, gemäss dieser gutachterlichen

Einschätzung, aufgrund der kognitiven Defizite und wegen der

Spannungskopfschmerzen zeitlich und leistungsmässig um 50 % eingeschränkt.

In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von zusätzlich 10 % wegen

des verminderten Arbeitstempos und des vermehrten Pausenbedarfs. Das aktuelle

Funktionsniveau sei ein Endzustand, eine relevante Verbesserung des

Gesamtzustands sei nicht zu erwarten.

4.2.4

Die von der

Vorinstanz festgestellten Diagnosen und Befunde legen für sich gesehen noch

keine besondere Schwere der Gesundheitsschädigung nahe. Sie vermögen die von

ihr gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.___ angenommene

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten wie in einer

leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit vom 29. August 2011 bis

(mindestens) Mitte Juni 2016 bzw. bis Anfang 2018, wie soeben aufgezeigt, nicht

ohne Weiteres zu erklären. Was den Verlauf der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen betrifft, steht darüber hinaus fest, dass der

Beschwerdegegner weiterhin in seiner eigenen Unternehmung arbeitet und die

Geschäftstätigkeit insofern sogar ausbauen konnte, als er, gemäss seinen Angaben

gegenüber Dr. med. G.___, seit dem Jahr 2009 mit dem Geschäftsgang sehr

zufrieden sei, wobei er fünf und im Sommer bis zu zehn Angestellte beschäftige.

4.3

Zusammenfassend

geht hieraus hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

relevanten Zeitraum rechtlich nicht zuverlässig beurteilen lässt, ohne die

Vorgaben des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens zu beachten. Unter den

gegebenen Umständen durfte es die Vorinstanz nicht dabei belassen, ohne

strukturierte Prüfung nach BGE 141 V 281 eine Einschränkung des funktionalen

Leistungsvermögens um 50 % anzunehmen. Denn mit den gestellten Diagnosen

im Gutachten des Dr. med. G.___, die der befristeten Rentenzusprache für

die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018 zugrunde liegen (Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig remittiert [ICD-10

F43.21]; PTBS, gegenwärtig weitgehend remittiert [ICD-10 F45.1]), kann nicht

ohne nähere Befassung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens eine

schwergradige Beeinträchtigung angenommen werden, die die bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angegebenen Zeitraum für den Rechtsanwender

ausreichend erklärt. Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vermag die

diesbezüglich bundesrechtlich geforderte hinreichende Plausibilisierung der

Folgenabschätzung durch den Experten nicht zu erbringen. In diesem Punkt

verletzt das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht, wie die Beschwerdeführerin

stichhaltig einwendet (…).

4.4

Sodann liegt es

nicht am Bundesgericht, die hier gebotene umfassende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren, was den Zeitraum der

Rentenzusprache betrifft, von sich aus vorzunehmen. Dafür ist die Sache an die

Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach Rücksprache mit dem

Gutachter – anhand des strukturierten Beweisverfahrens mittels

Standardindikatoren prüfen kann, ob sich die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten

auflösen lassen und sich ein stimmiges Gesamtbild ergibt, um die Frage der

funktionellen Auswirkungen einer Störung aus juristischer Sicht abschliessend

zu beantworten (…).

1.2

Diese Erwägungen des

Dispositiv

Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Demnach hat das

Versicherungsgericht im Rahmen des von der Rechtsprechung (BGE 141 V 281)

entwickelten strukturierten Prüfungsverfahrens anhand von Standardindikatoren

zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers während des Zeitraums, der für den Rentenanspruch vom 1. Juli

2013 bis 31. März 2018 relevant ist, aufgrund einer psychischen

Beeinträchtigung reduziert wird. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. April

2018.

2. Im Verlauf des Verfahrens wurde

der Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt und mehrfach gutachterlich

untersucht. Die Akten enthalten den Untersuchungsbericht des Suva-Psychiaters

Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 60.243), das der Suva erstattete

psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24; Teilgutachten

im Rahmen der Expertise des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016), das durch die

Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___ vom 4. Februar

2019 (IV-Nr. 66) sowie Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___. Gestützt

auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2021 hat das Gutachten von

Dr. med. G.___ als beweiswertig zu gelten, soweit es zum Ergebnis

gelangte, der Beschwerdeführer sei spätestens seit Anfang 2018 für sämtliche

seinem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten (mit Ausnahme von Nacht- und

Schichtarbeiten) zu 100 % arbeitsfähig. Demgegenüber kann die rückwirkende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.___ nicht ohne weiteres

übernommen werden, sondern es ist diesbezüglich eine umfassende Prüfung der

massgebenden Indikatoren erforderlich. Da der Gutachter Dr. med. G.___, um

seine rückwirkende Einschätzung abgeben zu können, auf die früheren,

echtzeitlichen Berichte und Gutachten Bezug nehmen musste, sind auch diese in

die Beurteilung einzubeziehen.

3. Nach dem bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheid wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu

äussern. Die Beschwerdegegnerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen in seiner Stellungnahme vom 6. Januar

2022 (A.S. 19 ff.) geltend machen, es seien keine Widersprüchlichkeiten

ersichtlich und eine Auseinandersetzung mit den Indikatoren ergebe klar, dass ein

Rentenanspruch für den Zeitraum von Juli 2013 bis März 2018 zu Recht bejaht

worden sei. Da Dr. med. G.___ im Zeitpunkt seiner Untersuchung die

psychischen Gebrechen als weitgehend remittiert qualifiziert habe, sei die

Indikatorenprüfung anhand des Gutachtens von Dr. med. F.___ vom 5. Juli

2016 vorzunehmen, welches sowohl vom Gutachter Dr. med. G.___ als auch vom

hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 in der

Suva-Sache (VSBES.2018.28; vgl. E. I. 1.3 hiervor) als beweistauglich

qualifiziert worden sei. Dr. med. F.___ habe sich in ihrer psychiatrischen

Beurteilung eingehend mit den Indikatoren auseinandergesetzt. Die Prüfung der

Standardindikatoren ergebe, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers für den hier massgebenden Zeitpunkt eindeutig rentenrelevant

auswirkten. Auch gemäss den Ausführungen von Dr. med. G.___ sei ein

invaliditäts- und damit rentenrelevantes temporär bestehendes psychisches

Gebrechen klar zu bejahen. Die Diagnosen seien schlüssig und nachvollziehbar.

Die Befunde seien für den rentenrelevanten Zeitraum ausgeprägt und wiesen einen

hohen Schweregrad aus. Der Beschwerdeführer sei adäquat behandelt worden und

compliant gewesen. Dennoch habe sich für den rentenrelevanten Zeitraum eine

hohe Resistenz ergeben. Aufgrund des Leidensdrucks habe der Beschwerdeführer

von sich aus fachärztliche Unterstützung gesucht und behalte diese bei. Er habe

sowohl im privaten als auch im erwerblichen Bereich seine Aktivitäten

gleichermassen reduziert. Es hätten erhebliche Komorbiditäten in Form mehrerer

psychischer Leiden bestanden. Unfallkausale körperliche Schäden verunmöglichten

die vollständige Aufnahme der Tätigkeit als Fensterbauer. Zum sozialen Kontext

sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Erhebungen von

Dr. med. G.___ nicht länger unter Leuten sein könne. Er fühle sich unter

Leuten nach kurzer Zeit unwohl und gelangweilt. Er leide unter Schlaf- und

Konzentrationsproblemen und unter einer Vergesslichkeit. Auch wenn er sich bei

seiner Frau und seinen Kindern aufhalte, fühle er sich nach 10 Minuten nicht

mehr gut. Er verspüre einen inneren Druck und fühle sich erst besser, wenn er

seinen Psychiater aufsuche und sich mit ihm unterhalte. Er könne sich nicht auf

die Arbeit konzentrieren und höchstens zwei, drei oder vier Stunden arbeiten.

Während seiner Tätigkeit leide er unter einer Vergesslichkeit und

Konzentrationsstörungen, weshalb am Arbeitsplatz kleinere Unfälle aufgetreten

seien. Nicht korrekt sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Indikator

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» Ressourcen aufweise.

Der Beschwerdeführer sei nicht

durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe zwar die eigene

Unternehmung fortführen können, aber nie mehr als 40 % gearbeitet. Er habe

aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr im gewohnten Pensum

und schon gar nicht als Fenstermonteur arbeiten können. Deswegen sei er

gezwungen gewesen, weiteres Personal einzustellen. Im Übrigen habe er nach dem

Unfall auch massive Erwerbseinbussen hinnehmen müssen. Es verhalte sich nicht

so, dass er einfach ohne Einbussen sein Geschäft weitergeführt oder sogar

ausgebaut hätte. Die Einbussen seien bedingt durch den Ausfall des

Beschwerdeführers beträchtlich gewesen und ausgewiesen. Bei der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen habe und Vater von zwei Kindern

geworden sei, habe es sich im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht um positive

Ressourcen, sondern um eine belastende psychosoziale Situation gehandelt. Dies

habe Dr. med. B.___ bereits im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung

vom 19. Juni 2012 festgehalten, was auch sowohl von Dr. med. F.___

als auch von Dr. med. G.___ so bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer

habe sich mit einer Scheidung konfrontiert gesehen und habe die neue Ehefrau

zuerst nicht zu sich in die Schweiz holen können. Es habe eindeutig ein

sozialer Rückzug bestanden. In der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit einer Tätigkeit nachgegangen sei, könne keine

Inkonsistenz erblickt werden.

Zusammenfassend zeige die

Indikatorenprüfung, dass die Indikatoren nach Massgabe der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung für den Prozessthema bildenden Zeitraum bis Ende März 2018 als

erfüllt zu betrachten seien und der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine

befristete Invalidenrente habe. Was die postulierte Verbesserung der

psychischen Situation gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ vom

22. Juni 2015 betreffe, verhalte es sich so, dass Dr. med. G.___

lediglich festgehalten habe, dass es in Bezug auf die depressive Symptomatik zu

einer Verbesserung gekommen sei. Gleichzeitig halte er aber eben auch fest,

dass es dann bereits im Oktober 2015 zu einer Retraumatisierung im Rahmen des

Brandunfalles gekommen sei. Demnach sei denn auch nicht zu beanstanden, dass

das hiesige Versicherungsgericht nicht auf den Bericht von Dr. med. D.___

vom 22. Juni 2015 abgestellt habe. Das Gericht habe sich sodann in seinem

Urteil vom 19. April 2021 mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung

des Spitals E.___ vom 6. Juli 2016 befasst. Es sei ausgeführt worden, dass

die geringe Abweichung in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit (50 %

anstatt 60 %) im Rahmen des gutachterlichen Ermessens zu interpretieren

sei und die Plausibilität der rückwirkenden Einschätzung durch Dr. med. G.___

nicht in Frage zu stellen vermöge. Die Annahme des Gerichts, wonach bis anfangs

2018 von einer 50%igen Einschränkung ausgegangen worden sei, sei korrekt. Gemäss

dem Gutachten von Dr. med. G.___ sei die gesundheitliche Verbesserung erst

ab Anfang des Jahres 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit

zuvor den Nachweis einer rentenrelevanten gesundheitlichen Verbesserung nicht

erbracht, weshalb es bis Anfang 2018 beim bisherigen Rechtszustand bleibe. Anhand

der massgebenden Aktenlage sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März

2018 zu bejahen.

4. Die Aktenlage präsentiert sich,

bezogen auf die hier im Mittelpunkt stehenden psychiatrischen Aspekte, im

Wesentlichen wie folgt:

4.1 Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 20. April 2012 (IV-Nr. 60.252) gab der

Beschwerdeführer an, er habe Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, leide unter

Vergesslichkeit und Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen sowie unter Schmerzen am

linken Ellenbogen. Mehr als eine halbe Stunde könne er nicht stehen. Beim

Aufstehen habe er Schwindelanfälle. Beim Bücken habe er Rückenschmerzen und

beim Treppensteigen seit einigen Tagen Schmerzen an den Knien. Er habe

Angstzustände und sei unglücklich (S. 4 f.). Die Kreisärztin Dr. med.

I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, erhob einen weitgehend unauffälligen Befund. Sie stellte folgende

Diagnosen:

Status nach Verkehrsunfall

am 29. August 2011 (als Fussgänger von Lastwagen auf der Autobahn

mitgerissen) mit:

− Beschränkung ROM-Ellenbogen links

− Coronoidfraktur

− Luxation

− Bursa olecrani beidseits

− Posttraumatischer Plexus-Läsion

− HWS-Contusion

− Schulterkontusion rechts

− Commotio cerebri

Anlässlich der Untersuchung zeige sich

eine stark angeschlagene Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe am linken

Ellenbogen nur eine leichte Bewegungseinschränkung. Aktuell werde kein akuter,

vor allem kein neurologischer Handlungsbedarf gesehen. Wahrscheinlich liege

eine periphere Nervenproblematik lokal links am Unterarm vor. Es werde im

psychiatrisch-psychologischen Bereich eine Abklärung bezüglich der

psychosomatischen Beschwerden als notwendig gesehen (S. 8). Die Schmerzen

am linken Oberkörper seien angesichts des erlittenen Traumas gut

nachvollziehbar. Die Bewegungseinschränkung am Ellenbogen sei verbesserbar. Die

anderen geklagten Beschwerden beträfen ein unspezifisches Schmerzsyndrom und

seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden. Im traumatologischen Bereich

zeige sich kein objektivierbarer Befund.

Strukturell objektivierbare Unfallfolgen

des Schädels bezüglich der Beschwerden fehlten, die Halswirbelsäule sei

klinisch völlig blande ohne neurologische Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe

die psychosomatische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers. Aus somatischer

Sicht sei er zurzeit und bis Ende August zu 50 % arbeitsfähig. Zumutbar

seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen

ohne manuellen Stück- und Zeitakkord und ohne taktgebende Arbeiten, welche eine

Extension des linken Ellenbogens erforderten. Nicht mehr zumutbar seien schwere

Arbeiten, Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten unter

Vibration (S. 9).

4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Konsiliarpsychiater der Suva,

untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2012. Laut dem entsprechenden

Bericht vom 20. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2 S. 123 ff.; 60.243) erklärte der

Beschwerdeführer, er sei vergesslich und habe Ängste. Wenn er die Augen schliesse,

sehe er Lastwagen auf sich zu fahren. Seit dem Unfall sei er nervös und

gereizt, er werde schnell verbal aggressiv. 1996 oder 1997 habe er eine

psychische Krise gehabt und sterben wollen. Er habe Tabletten genommen und sei

dann einige Tage im Spital und in der psychiatrischen Klinik gewesen. Aus

heutiger Sicht sei das für ihn grundlos gewesen. Nun gehe er seit zwei Monaten

wieder zum Psychiater, alle zwei Wochen eine Stunde. Er kenne die Namen der

verordneten Medikamente nicht. Dr. med. B.___ stellte die folgenden Diagnosen

(S. 10):

1. Psychotraumatologische Symptomatik

DD: Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

oder sonstige Reaktion auf

schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.8)

2. Rezidivierend depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Aufgrund der Schilderungen sei

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor 14 Jahren eine depressive Krise

erlitten habe. Diese scheine remittiert zu sein. Bezüglich des

Unfallereignisses, an das sich der Beschwerdeführer nicht erinnere, könnte

differentialdiagnostisch eine akute Belastungsreaktion vorgelegen haben. Bei

den Ereignissen, die ihn nachts überfielen, könnte es sich differentialdiagnostisch

um Intrusionen handeln. Der Beschwerdeführer schildere, dass diese Bilder

bereits vier Tage nach dem Unfall aufgetreten seien. Es persistiere auch heute

noch eine psychotraumatologische Symptomatik. Der Beschwerdeführer habe Träume

über den Unfall. Er fühle sich auch in Angstsituationen hineinversetzt. Es

zeige sich ein diskretes Vermeidungsverhalten und der Beschwerdeführer habe

Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung, leide unter Ein-

und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten

und Hypervigilanz. Der Umstand, auf der Autobahn auf die Fahrbahn geschleudert

zu werden, könne als kurzdauerndes Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung

interpretiert werden. Auf der anderen Seite bestehe beim Beschwerdeführer mit

grosser Wahrscheinlichkeit ein Status nach einer depressiven Episode vor etwa

14 Jahren. Aktuell zeige er mittelschwere depressive Symptome. Er sei

mimisch deutlich depressiv moduliert, mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit.

Er klage über einen ausgeprägten Antriebsverlust und gesteigerte Ermüdbarkeit,

zeige einen sozialen Rückzug und beklage Konzentrationsstörungen. Es gebe einen

grossen Überlappungsbereich der Symptome der psychotraumatologischen

Symptomatik und der Depression. Dafür, dass die psychotraumatologische

Symptomatik im Vordergrund stehe, spreche der fluktuierende Verlauf. Trotz der

Symptomatik sei der Beschwerdeführer immer wieder in die Türkei gegangen und

habe seine zweite Ehe geschlossen. Das Weggehen in die Türkei könnte auch einem

Vermeidungsverhalten entsprechen. Die offenen Fragen bezüglich Compliance – der

Beschwerdeführer hatte mehrere Termine im Spital J.___ nicht wahrgenommen, auch

weil er sich teilweise in der Türkei aufgehalten hatte – könnten ausserdem auch

im Rahmen der Persönlichkeit des Beschwerdeführers diskutiert werden. Aus

psychiatrischer Sicht sei die ärztliche Behandlung indiziert. Eine

psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Allenfalls

könnte eine spezifische traumazentrierte Psychotherapie diskutiert werden. Aus

psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der eigenen

Untersuchung zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer

gemachte Angabe, dass er in einem 50%-Pensum zu circa 30 % leistungsfähig

sei, sei nachvollziehbar.

4.3 Im Protokoll des Intake-Gesprächs

vom 4. März 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

sei selbstständig erwerbend. Dem durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Handelsregisterauszug

(IV-Nr. 11 S. 5 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

seit [...] 2010 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] 2009

gegründeten Firma K.___ GmbH ist. Zweck der Firma ist die Ausführung von

Fenstermontagen (vgl. IV-Nr. 11 S. 5 f.). Im Intake-Protokoll wird weiter

festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 29. August 2011 bis

4. März 2012 zu 100 % und vom 5. März 2012 bis auf weiteres zu

50 % arbeitsunfähig. Er habe keinen Beruf erlernt. Das Pensum ohne

Gesundheitsschaden würde 100 % betragen. Am 29. August 2011 habe er

auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug eine Panne gehabt. Als er das Warndreieck

aufgestellt gehabt habe und zurück zum Auto gelaufen sei, sei er offenbar am

linken Ellenbogen von einem LKW erfasst und zu Boden geschleudert worden. An

das Ereignis könne er sich nicht mehr erinnern. Aktuell würden ihn am meisten

die Ellenbogen- und Armbeschwerden, wie auch die psychische Verfassung an der

Ausübung seiner Tätigkeit hindern. Die Schlafstörungen (intensive Träume)

beeinträchtigten seine Konzentration. Er habe auch Mühe beim Leiternsteigen und

an die Decke schauen. Dabei werde es ihm schwindlig und er fühle sich unsicher.

Er gehe regelmässig in die Psychotherapie (bis zweimal im Monat), die

Physiotherapie sei abgeschlossen worden. Ansonsten bestünden keine weiteren

gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er nehme folgende Medikamente ein: Olfen,

Lexotanil und Cipralex. Der Beschwerdeführer mache einen psychisch

angeschlagenen Eindruck, die sprachlichen Ressourcen seien begrenzt. Der

Beschwerdeführer möchte sein Geschäft nicht aufgeben, seine berufliche

Entwicklung habe seit dem Unfall keinen anderen Verlauf genommen. Er übe seine

angestammte Tätigkeit sehr gerne aus und die Auftragslage sei gut.

4.4 Ab 15. Mai 2012 befand sich der Beschwerdeführer

in ambulanter Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH. Dieser stellte im Arztbericht vom 22. Juni 2015

(IV-Nr. 19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive

Störung, leicht- bis mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 auf der Basis einer

posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit dem

Unfallgeschehen vom 28. September 2011 [recte: 29. August 2011]

Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit

habe vom 15. Mai 2012 bis Ende April 2013 50 % betragen, im Anschluss

bestehe bisher eine 30 – 40%ige Leistungsminderung bei 8.5-stündiger

Präsenzzeit. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Bei der

klinischen Untersuchung bestehe eine rasche Erschöpfbarkeit, Ablenkbarkeit im

Sinne von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe auch eine

gewisse Verlangsamung. Es bestünden anhaltende negativistische, pessimistische

Zukunftsvorstellungen, und es würden Ängste geäussert, insbesondere auf der

Autobahn, wenn ein Lastwagen sich nähere oder überholt werden müsse. Es bestehe

eine gewisse Antriebsminderung, jedoch kein Morgentief. Affektiv wirke der

Beschwerdeführer depressiv. Die affektive Modulationsfähigkeit sei reduziert,

die Psychomotorik etwas verlangsamt, aber mehrheitlich unauffällig. Ein

gewisser Interessenverlust sei vorliegend und es bestehe eine Minderung der

Freudfähigkeit. Aufgrund der depressiven Symptomatologie, der beschriebenen

Verlangsamung und auch der vorliegenden Antriebsminderung bestehe eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit wäre aus rein

versicherungspsychiatrischer Sicht mit Einschränkungen zumutbar, wobei der

Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden vieles nicht durchführen

könne. Dies aus psychiatrischer Sicht während 8.5 Stunden täglich. Es

bestehe eine 30 – 40%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nur durch medizinische

Massnahmen verbessert werden: Weiterführung der psychiatrischen und

psychotherapeutischen sowie Durchführung medikamentöser Behandlung. Im Verlauf

könne eine gewisse weitere Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht

werden. Insbesondere werde eine weitere Abnahme der depressiven Symptomatologie

erhofft. Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich

angepasste somatische Tätigkeiten zumutbar, wobei auch berücksichtigt werden

müsse, dass der Beschwerdeführer als selbstständig erwerbende Person in seiner

eigenen Firma tätig sei und in diesem Zusammenhang eine Veränderung auch aus

psychiatrischer Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werde, weil dadurch eine

weitere Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten wäre.

4.5 In seinem Schreiben an die Suva

vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21) hielt Dr. med. L.___ fest, es sei am

15. Oktober 2015 zu einem Brandunfall gekommen. Der Beschwerdeführer

berichte, dass er bei der Arbeit einen Fleck auf einer Scheibe mit einem

Lösungsmittel geputzt habe. Dabei schienen auch seine Handschuhe mit dem

Lösungsmittel in Kontakt gekommen zu sein. Als er zu einem späteren Zeitpunkt

habe rauchen wollen, hätten seine Handschuhe Feuer gefangen. Infolge dieses

Feuers habe er sich beidseits an den Händen starke Verbrennungen zugezogen. Er

habe sich deshalb notfallmässig in ärztlicher Behandlung begeben. Infolge

dieses Unfalls sei es zu einer Retraumatisierung gekommen. Der Beschwerdeführer

habe aktuell erneut von zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer

Unruhe und Albträumen berichtet. Er habe erneut depressiv gewirkt und auch

Flashbacks beschrieben. Die antidepressive Behandlung werde aktuell weiterhin

fortgesetzt. Aktuell werde der Beschwerdeführer mit Cipralex 20 mg,

Valdoxan 25 mg sowie Trittico 50 mg behandelt. In der kommenden Zeit

werde der Beschwerdeführer wieder intensiv psychiatrisch und

psychotherapeutisch betreut.

4.6 Im Rahmen des durch den

Unfallversicherer C.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens bei

der Gutachterstelle H.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nrn. 24.15, 25.18 f.,

24.24 f.) wurden folgende Teilgutachten erstattet:

4.6.1 Im neurologischen Teilgutachten

vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 24.15) wurden folgende Diagnosen gestellt

(S. 6):

− Hypästhesie im Versorgungsgebiet des

Nervus ulnaris links

− Episodischer Spannungskopfschmerz

− Orthostatisch bedingter,

unsystematischer Schwindel

Es fänden sich keine Folgen der Commotio

cerebri mehr. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer durch den

orthostatischen Schwindel in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne

nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Dabei sei weniger der Schwindel

selbst das Problem – er klinge nach Angabe des Beschwerdeführers innerhalb von

Sekunden ab, wenn er vom Liegen ins Stehen gewechselt habe, oder wenn er langes

Stehen vermeide. Im Vordergrund stehe die Angst vor dem plötzlichen Auftreten

des Schwindels und der damit verbundenen Gefahr des Unfalls. Ausserdem sollte

der orthostatische Schwindel mit zunehmender körperlicher Tätigkeit, wie sie

mit der Arbeit als Fenstermonteur verbunden sei, abklingen und verschwinden.

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durch den orthostatischen Schwindel sei als

leicht zu bezeichnen. Die Gefühlsstörung an den Fingern IV und V der linken

Hand und der angrenzenden Handfläche sei gering ausgeprägt und bedinge keine

Arbeitsunfähigkeit. Die episodischen Spannungskopfschmerzen stünden im

Zusammenhang mit den psychiatrischen Folgen des Unfalls. Zusammenfassend

bedingten die Gesundheitsschäden auf neurologischem Fachgebiet höchstens eine minimale

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Fenstermonteur und als Geschäftsführer

(S. 7 f.).

4.6.2 Im orthopädischen Teilgutachten

vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 24.23) wurden folgende Diagnosen gestellt

(S. 10 f.):

Status nach Verkehrsunfall am

29. August 2011 mit

Commotio cerebri

HWS-Distorsion mit

Restitutio ad integrum

Abscherfraktur Processus

coronoideus ulnae links mit persistierendem schmerzhaftem geringem

Extensionsdefizit

Läsion N. ulnaris links mit

persistierender Hypästhesie Dig. IV und V links

Flankenkontusion rechts

RQW parietal rechts

Aus orthopädischer Sicht bestehe unter

Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung durch den Unfallversicherer C.___ / Jobprofil

vom 31. Oktober 2012 (vgl. IV-Nr. 12.2 S. 73) eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leistungsmässiger Hinsicht. Es bestehe

keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Schmerzbedingt seien Arbeiten mit

Maximalbelastungen nicht mehr durchführbar. Bezüglich der

Ellenbogenbeweglichkeit links bestehe nur eine diskrete Einschränkung der Extension

von 15°, welche im Alltag nicht relevant sei. Aus orthopädischer Sicht bestehe

bei der Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Es

bestehe aus orthopädischer Sicht keine zusätzliche Leistungseinschränkung in

Folge vermehrter Pausen oder eines verminderten Arbeitstempos. Bei ideal

leidensadaptierter Tätigkeit mit Vermeiden von Ellenbogenbewegungen links mit

Maximalbelastung und repetitiven endgradigen Bewegungen bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 0 % in unfallbedingter organischer Hinsicht. Die

ideal leidensadaptierte Tätigkeit müsste wie folgt ausgestaltet sein: Es seien

leichtere handwerkliche Tätigkeiten durchführbar. Zu vermeiden seien

Maximalbelastungen bzw. repetitive Belastungen mit Heben und Tragen von

Gewichten über 5 kg sowie auch repetitive endgradige Bewegungen des linken

Ellenbogens. Es bestehe diesbezüglich keine zusätzliche Leistungseinschränkung,

aus orthopädischer Sicht seien keine vermehrten Pausen oder ein vermindertes

Arbeitstempo notwendig (S. 14 f.).

4.6.3 Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 24.19) wurde festgehalten,

dass sich beim Beschwerdeführer testpsychologisch leichte bis mittelschwere

Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit weit

reduzierter Aufmerksamkeitsaktivierung (Antriebsminderung), ausgeprägter

Verlangsamung und reduzierter Belastbarkeit fänden. Bei komplexeren

Aufmerksamkeitsanforderungen (selektiver und geteilter Aufmerksamkeit) sinke

die Fehlerkontrolle erheblich. Die Lern- und Gedächtnisfunktionen seien anhand

einer visuellen, non-sprachlichen Aufgabe überprüft worden. Dabei habe sich

eine insgesamt deutlich verminderte Lern- und Abrufleistung ohne zu erwartenden

Lernzuwachs bei den einzelnen Durchgängen gezeigt. Die orientierende

Beurteilung des vorbestehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens

verweise auf ein unterdurchschnittliches prämorbides Niveau (gemäss westlichen

kulturellen Standards). Zur Beurteilung einer möglichen negativen

Antwortverzerrung während der Testuntersuchung im Sinne einer bewussten oder

unbewussten Symptomverdeutlichung seien verschiedene Verfahren durchgeführt und

testimmanente Indikatoren (embedded factors) geprüft worden. Dabei hätten sich

leichte Inkonsistenzen ergeben, die jedoch gesamthaft keine ausreichenden

Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Symptomverdeutlichung darstellten.

Für die neuropsychologische Beurteilung der kognitiven Leistungen müsse

ebenfalls berücksichtigt werden, dass die angewandten Testverfahren nicht für

den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers normiert seien. Diesbezüglich

sei auch auf die Durchführung von sprachlich-orientierten Aufgaben weitgehend

verzichtet worden. Die Abklärung sei mit einem türkischsprechenden Dolmetscher

durchgeführt worden. Im klinischen Eindruck zeige sich der Beschwerdeführer zum

Abklärungszeitpunkt vom Affekt her leicht nach unten ausgelenkt. Insbesondere

auffällig seien die negative Selbstbewertung der eigenen Leistungsfähigkeit

sowie die ausgeprägte Schonhaltung des linken Arms. Im klinischen Eindruck

wirke der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einschätzung nach der

Abklärung deutlich erschöpft. Soweit nach den o.e. Kriterien beurteilbar,

bestehe insgesamt eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung,

die multifaktoriell bedingt sei. Eine hirnorganische Beteiligung sei möglich,

eine Überlagerung durch affektive Anteile sehr wahrscheinlich. Chronische

Schmerzen, ungenügender Schlaf, sowie die Medikation könnten die

Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinflussen.

Mit einer leichten bis mittelgradigen

kognitiven Störung sei der Beschwerdeführer bei einfachen beruflichen

Anforderungen leichtgradig eingeschränkt, was quantitativ einer

Arbeitsunfähigkeit von ca. 30 % entspreche. Für anspruchsvollere

Anforderungen, insbesondere an das Gedächtnis und die Fehlerkontrolle, sei von

einer höheren Leistungsbeeinträchtigung (bis 50 %) auszugehen. Besonders

die mangelnde Fehlerkontrolle, die bereits bei einfachen Testanforderungen

ersichtlich werde, habe bereits zu verschiedenen selbstgefährdenden Situationen

im beruflichen Alltag geführt. Eine Abgrenzung hirnorganischer von affektiven

Ursachen sei nicht sicher möglich, es müsse jedoch davon ausgegangen werden,

dass auch zum aktuellen Zeitpunkt noch hirnorganische Leistungsbeeinträchtigungen

vorlägen, die sich sehr wahrscheinlich nach bisherigem, mehrjährigem Verlauf

nur noch wenig abschwächten, so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung

und einem vollständigen Abklingen der Symptome ausgegangen werden könne

(S. 2 f.).

4.6.4 Dr. med. M.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem psychiatrischen

Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24) folgende Diagnosen fest

(S. 33):

− Chronische mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1)

− Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41).

Aufgrund der unfallbedingten psychischen

Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) in

Kombination mit einer psychosomatischen Beeinträchtigung (chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), die bei Belastung zu

einer Schmerzverstärkung führten, sei die Tätigkeit als Fenstermonteur nicht

mehr zumutbar (S. 35). Als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven

Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der

Restarbeitsfähigkeit in einer nicht-körperlichen Tätigkeit werde nicht gesehen.

Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestünde in einer allenfalls körperlich

leichten handwerklichen, arbeitsvorbereitenden oder schwere Arbeiten

vorbereitenden Tätigkeit, z.B. Auspacken von Baustoffen, Entfernung von Füll-

und Dichtungsstoffen, Abschneiden von Schaumresten, Feinkalibrierung von

mechanischen Bauelementen im Fensterbau in einem Pensum von 50 %. In einer

derartigen leidensadaptieren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der

Arbeitseffizienz aufgrund schmerzbedingt verminderten Arbeitstempos und

vermehrten Pausenbedarfs bei körperlichem Einsatz von etwa 10 %

(S. 35 f.).

Die Gesamtarbeitsfähigkeit, sei sie nun

im Haushalt angewandt, oder im Erwerbsleben, werde seit etwa einem Jahr

verbessert auf das heutige Niveau geschätzt. Der genaue Beginn dieser

Verbesserung erschliesse sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht. Zuvor seien

die kognitive Leistungsfähigkeit und Depressivität sowie die Beeinträchtigung

durch Schlafstörungen und Vermeidungssymptome ausgeprägter gewesen. In Bezug

auf die körperliche Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus keine andere

Einschätzung für den Zeitraum, der vor dem Jahr liege als die oben getroffene

Einschätzung für die aktuelle Situation. Jedoch wäre daraus für die

planerisch-kognitive Anforderungen des Teils der Tätigkeit des

Beschwerdeführers, die solche Fertigkeiten speziell erfordere (Administratives

im Haushalt und Geschäftsführer-Anteil der Gesamttätigkeit) bis vor einem Jahr

von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines Rendements (Pausen

und erhöhter Kontrollbedarf inkludiert) von allenfalls 30 % einer gesunden

Person auszugehen (S. 37).

4.6.5 Der «zusammenfassenden Wertung der

Teilgutachten» vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 24.18) ist zu entnehmen, dass

aus rein organischer Seite (neurologisch, orthopädisch) die Arbeit als

Fenstermonteur mit einer schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen

Leistungsminderung von 50 % unter Vermeidung von Arbeit auf Leitern und

Gerüsten verrichtet werden könne. Aufgrund der unfallbedingten psychischen

Beeinträchtigungen in Kombination mit der psychosomatischen Beeinträchtigung

sei die Tätigkeit als Fenstermonteur aber nicht mehr zumutbar. Als

Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven Einschränkungen, aber auch

wegen der Spannungskopfschmerzen eine zeitliche und leistungsmässige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei bestehe keine

zusätzliche Leistungseinschränkung. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit

bestehe in einer körperlich leichten handwerklichen oder arbeitsvorbereitenden

Tätigkeit mit einem Pensum von 50 %. Bewegungen im linken Ellenbogen unter

Maximalbelastung, repetitive endgradige Bewegungen im linken Ellbogen, das

Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und eine hektische Arbeitsumgebung mit

reichlich Publikumsverkehr bestünden bei der idealen leidensadaptierten

Tätigkeit nicht. Die intellektuellen Anforderungen sollten nicht zu hoch sein.

Das Arbeitstempo und der vermehrte Pausenbedarf bedingten eine zusätzliche

Leistungseinschränkung von etwa 10 % (S. 3).

4.7 Dr. med. K.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Gutachterstelle N.___, hielt in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 4. Februar 2019 (IV-Nr. 66) keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Folgende Diagnosen seien ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.):

1. Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F43.21)

2. Posttraumatische Belastungsstörung,

gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F45.1)

3. Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

Der Beschwerdeführer sei in seiner

bisherigen (angestammten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Seit dem Unfall

vom 29. August 2011 bis mindestens Mitte 2016 könne aus psychiatrischer

Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab Mitte 2016

könne die Arbeitsfähigkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht beurteilt werden.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe aber beim Beschwerdeführer auf

psychiatrischem Fachgebiet seit spätestens Anfang 2018 keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für

sämtliche Tätigkeiten, dem Bildungsniveau entsprechend. Aufgrund der geklagten

Schlafstörungen seien Nacht- und Schichtarbeiten nicht geeignet (S. 15

f.).

Die etablierte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei eindeutig fachgerecht

durchgeführt worden und habe zu einer vollständigen Rückbildung der depressiven

Symptomatik sowie zu einer weitgehenden Rückbildung der posttraumatischen

Belastungsstörung geführt. Dem Beschwerdeführer könnten eine Optimierung der

schlaffördernden Medikation sowie eine regelmässige Einnahme der ärztlich

verordneten antidepressiven Medikation empfohlen werden. Unter den

vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von der Erhaltung einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die therapeutischen Massnahmen sollten zu einer

Verbesserung der Lebensqualität des Beschwerdeführers und zur Erhaltung einer

Arbeitsfähigkeit führen, womit sie ihm medizinisch absolut zuzumuten seien. Die

attestierte Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall sei ausschliesslich auf ein

psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Beim Beschwerdeführer

könne von einer sicherlich überdurchschnittlichen Intelligenz, ausreichenden

Sprachkenntnissen und von sehr guten sozialen Fertigkeiten ausgegangen werden.

Ein sehr intaktes Familiennetz, die Fahrtauglichkeit und der ersichtliche Wunsch

nach Autarkie, seien ebenfalls als wichtige Ressourcen zu betrachten

(S. 17).

4.8 Dr. med. J.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 68 S. 2) fest,

das Gutachten von Dr. med. K.___ sei nachvollziehbar, schlüssig und klar formuliert

sowie versicherungsmedizinisch gut begründet. Wichtig zu betonen sei zudem,

dass – wie in Punkt 10.6 bemerkt –, der Beschwerdeführer sich subjektiv in

keiner Weise beeinträchtigt fühle, auch die Nichteinnahme der antidepressiven

Medikation könne als ein Hinweis eines nicht vorhandenen Leidensdruckes des

Beschwerdeführers gesehen werden. Es bestehe für jede Tätigkeit spätestens ab

Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Von August 2011 bis Juni 2016 habe

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Juli 2016 bis Dezember 2017

gemäss bekannten Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen (hätten weder durch den RAD

noch den GA beurteilt werden können).

5.

5.1 Das Versicherungsgericht hat in

seinem Urteil vom 19. April 2021 dem Gutachten von Dr. med. G.___ vollen

Beweiswert zuerkannt. Es stellte sowohl in Bezug auf die aktuelle als auch in

Bezug auf die rückwirkende Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeits-Schätzung von

Dr. med. G.___ ab. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem

Rückweisungsurteil (vgl. E. II. 1.1 hiervor) ist an der grundsätzlichen

Beweiskraft des Gutachtens festzuhalten. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt,

kann für die Zeit ab Anfang 2018 auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt

werden, während für den vorangehenden Zeitraum eine umfassende Prüfung der

massgebenden Standardindikatoren stattzufinden hat.

5.2 Für die Vornahme dieser

Indikatorenprüfung müssen auch die medizinischen Stellungnahmen herangezogen

werden, welche vor dem Gutachten von Dr. med. G.___ verfasst wurden, also

namentlich der Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___ vom 20. Juni

2012 (IV-Nr. 12.2 S. 123 ff.; 60.243; E. II. 4.2 hiervor), der Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ an die IV-Stelle vom 22. Juni 2015

(IV-Nr. 19; E. II. 4.4 hiervor) und dessen Schreiben an die Suva vom

16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21; E. II. 4.5 hiervor) sowie das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2016

(IV-Nr. 24.24; E. II. 4.6.4 hiervor).

5.3 Beim Teilgutachten von Dr. med. F.___

fällt auf, dass die Gutachterin davon ausgeht, nach dem Unfall vom 29. August

2011 habe sich eine psychische Symptomatik entwickelt, welche sich in der Folge

chronifiziert habe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im weiteren Verlauf auf das

«heutige Niveau» verbessert. Der genaue Beginn der Verbesserung erschliesse

sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen; die Gutachterin gehe davon aus, dass

die Verbesserung etwa vor einem Jahr eingetreten sei (IV-Nr. 24.24 S. 37).

Dr. med. F.___ setzt sich damit in einen deutlichen Widerspruch zur

Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. D.___, wonach es bereits

Ende April 2013 zu einer erheblichen Verbesserung und später, aufgrund einer

Retraumatisierung durch den Brandunfall vom 15. Oktober 2015, wieder zu einer

Verschlechterung gekommen sei (vgl. E. II. 4.4 und 4.5 hiervor). Diese Angaben

des behandelnden Psychiaters, welche auf echtzeitlichen Wahrnehmungen basieren,

werden im Gutachten von Dr. med. F.___ gar nicht erwähnt. Dr. med. D.___s

Schreiben an die IV-Stelle vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 19) wird denn auch im

Gutachten bei der Darstellung der Aktenlage nicht aufgeführt (vgl. IV-Nr. 24.24

S. 10 f.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben,

das an die IV-Stelle ging, der Gutachterin, welche im Auftrag der Suva tätig

war, nicht vorlag. Das Gutachten basiert demnach auf einer unvollständigen

Aktenlage, indem ausgerechnet die Stellungnahme des Psychiaters, der den Beschwerdeführer

seit April 2012 behandelte, nicht vorlag. Dieser Umstand schmälert die

Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ erheblich und lässt insbesondere

die rückwirkende Beurteilung, der im vorliegenden Kontext besondere Bedeutung

zukommt, als unzuverlässig erscheinen. Es kommt hinzu, dass die äusserst pessimistische

Einschätzung und die Prognose der Gutachterin aufgrund des späteren,

beweiswertigen Gutachtens von Dr. med. G.___ als widerlegt angesehen werden

muss. Die Ausführungen von Dr. med. F.___ sind daher bei der Prüfung der Indikatoren

nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen.

6. Die im Regelfall beachtlichen

Standardindikatoren lassen sich einteilen in die Kategorie «funktioneller

Schweregrad» mit dem Komplex «Gesundheitsschädigung», dem Komplex

«Persönlichkeit» und dem Komplex «sozialer Kontext» sowie die Kategorie

«Konsistenz» mit den Aspekten einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie dem behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (zum Ganzen: BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297).

7. Der Komplex

«Gesundheitsschädigung» ist zu beurteilen nach der Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, nach dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg

respektive einer entsprechenden Resistenz sowie nach den Komorbiditäten.

7.1 Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», ist bezüglich der Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde Folgendes festzustellen:

7.1.1 Dr. med. B.___ geht in

seinem Untersuchungsbericht vom 20. Juni 2012 davon aus, der Beschwerdeführer

habe einerseits Symptome einer Depression und andererseits solche einer

psychischen Störung, welche als Folge des Unfalls vom 29. August 2011

aufgetreten sei. Symptome dieser letzteren Störungen seien Träume über den

Unfall, ein Hineinversetzt-Fühlen in Angstsituationen, ein diskretes

Vermeidungsverhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte Reizbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Weiter bestehe ein Status nach

einer depressiven Episode vor etwa 14 Jahren. Diese scheine remittiert zu

sein, aktuell zeigten sich aber mittelschwere depressive Symptome mit

eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Klagen über einen ausgeprägten Antriebsverlust

und gesteigerte Ermüdbarkeit, einen sozialen Rückzug und

Konzentrationsstörungen. Dazu hielt der von der Beschwerdegegnerin beauftragte

Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 4. Februar 2019 fest, die

beschriebenen psychosozialen Belastungen nach dem Unfall vom 29. August

2011 (Schwangerschaft der zweiten Frau, die von der Türkei in die Schweiz habe

reisen wollen) sowie die beschriebene traumatologische Symptomatik deuteten

eher auf die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und

nicht auf die Entwicklung einer eigenständigen und selbstunterhaltenden

depressiven Störung hin. Der Explorand habe bereits zurzeit (gemeint ist: vor)

der psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 seine berufliche

Tätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen. Die aus psychiatrischer Sicht

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne «in sozialmedizinischer Hinsicht»

aufgrund der geschilderten psychischen Symptome, der objektiv erhobenen

psychopathologischen Befunde bzw. einer mittelschweren depressiven Symptomatik

als plausibel angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe am 15. Mai 2012

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D.___

aufgenommen. Dessen Bericht vom 22. Juni 2015 könne eine Verbesserung der

depressiven Symptomatik entnommen werden, weil eine leichte bis mittelgradige

depressive Episode postuliert worden sei. Allerdings sei die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung wiederum nicht nachvollziehbar. Die

dokumentierte Psychopharmakotherapie entspreche der postulierten leichten bis

mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie einer posttraumatischen

Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen und nächtlichen

Schreiattacken im Rahmen von Albträumen. Auch die attestierte 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit

könne als absolut plausibel angenommen werden (IV-Nr. 66 S. 7).

7.1.2 Vor diesem Hintergrund ist von

einer psychischen Symptomatik auszugehen, welche einerseits einer affektiven

Störung entsprach, wobei aufgrund der plausiblen Ausführungen von Dr. med.

G.___ initial von einer Anpassungsstörung auszugehen ist, welche auch durch die

schwierige psychosoziale Situation (die zweite, damals noch sehr junge Ehefrau

[Eheschliessung im November 2011, also kurz nach dem Unfall] lebte noch in der

Türkei und war schwanger) hervorgerufen wurde, aber im weiteren Verlauf in eine

depressive Episode überging respektive als solche zu diagnostizieren war (vgl.

IV-Nr. 66 S. 7 unten). Andererseits gehen die behandelnden und begutachtenden

Fachpersonen einhellig von einer Unfallfolgestörung aus, wobei eine

posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, an welche in der Folge

die depressive Symptomatik anschloss. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil

festhält, muss die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit besonderer

Sorgfalt gestellt werden. Über den Hergang des Unfallereignisses vom

29. August 2011 besteht trotz des Polizeirapports (IV-Nr. 60.264)

keine völlige Klarheit. Aufgrund der Angaben in den Akten (vgl. z.B.

Schadenmeldung UVG, IV-Nr. 60.299; Gutachten G.___ IV-Nr. 66 S. 9 f.) ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der mit einem Lieferwagen unterwegs war,

eine Panne erlitt, auf dem Pannenstreifen anhielt, das Pannendreieck etwa 100

Meter entfernt aufstellte und sich anschliessend wieder zu seinem Fahrzeug

begab. Als er sich noch auf diesem Weg befand, wurde er vom Rückspiegel eines

vorbeifahrenden Lastwagens am linken Ellenbogen touchiert und zur Seite

geschleudert. Er zog sich u.a. eine commotio cerebri und eine Verletzung am

linken Ellenbogen zu. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass er rund 10 Minuten lang bewusstlos war und dass für den Unfall

eine Amnesie besteht. CT-Aufnahmen des Schädels und der HWS zeigten keine intrakranielle

Blutung und keine strukturellen Schädigungen. Dieses Unfallereignis erfüllt das

Eingangskriterium gemäss der Klassifikation ICD-10 nicht (verlangt wird ein

Ereignis oder eine Situation «mit außergewöhnlicher Bedrohung oder

katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung

hervorrufen würde»; als Beispiele nennt die deutsche Arbeitsgemeinschaft der

Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF] etwa Vergewaltigung,

gewalttätige Angriffe auf die eigene Person, Entführung, Geiselnahme,

Terroranschlag, Kriegsgefangenschaft oder Folterung). Die Diagnose als solche

kann daher (im Sinne von ICD-10) nicht bestätigt werden. Alle mit dem

Beschwerdeführer befassten Arztpersonen gehen jedoch davon aus, dass zunächst

Symptome vorlagen, welche jenen einer posttraumatischen Belastungsstörung

zumindest teilweise entsprechen. Diese sind im Rahmen der Indikatorenprüfung zumindest

als Komorbidität zu berücksichtigen.

7.1.3 Gestützt auf die Berichte von Dr.

med. B.___ und Dr. med. D.___ sowie unter Berücksichtigung der rückwirkenden

Beurteilung durch Dr. med. G.___ ist von einer zunächst mittelgradigen

Ausprägung der psychiatrischen Befunde auszugehen, welche sich nach der

Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. D.___ im Mai 2012 besserte, so dass

ab Ende April 2013 noch eine leichte bis mittelschwere Ausprägung vorlag (vgl.

E. II. 4.4 hiervor). Der Brandunfall vom 15. Oktober 2015 bewirkte laut

der Einschätzung von Dr. med. D.___, welche durch Dr. med. G.___ als «sehr

plausibel» bezeichnet wird, eine Retraumatisierung mit Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit,

innerer Unruhe und Albträumen sowie erneutem Auftreten einer depressiven

Symptomatik. Anschliessend ist deshalb zunächst wieder von einer mittelgradigen

Ausprägung auszugehen. Eine mittelgradige depressive Episode mit Interessen-

und Freudverlust, gesteigerter Ermüdbarkeit und Verlust des Selbstvertrauens,

verminderter Konzentration, innerer Unruhe und Schlafstörungen wurde auch im

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24)

als gegeben erachtet. Die Expertin stellt überdies ebenfalls die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei nicht sehr schwer ausgeprägt

(die Gutachterin spricht denn auch von einer leichten posttraumatischen

Belastungsstörung, IV-Nr. 24.24 S. 28), sie wirke sich aber funktionell mit den

Beeinträchtigungen durch die zusätzlichen diagnostizierten psychischen

Störungen vermischend aus. Dem Gutachten von Dr. med. F.___ kann allerdings aus

den genannten Gründen (vgl. E. II. 5.3 hiervor) nur geringe Beweiskraft

beigemessen werden. Die anschliessende Entwicklung von Mitte 2016 bis Ende 2017

ist nicht dokumentiert. Ab spätestens Anfang 2018 ist gestützt auf die

Beurteilung von Dr. med. G.___ von einer vollständigen Remission der

depressiven Symptome und einer weitgehenden Remission der posttraumatischen

Symptomatik (vgl. IV-Nr. 66 S. 17) auszugehen. Zusammenfassend ist

damit für die hier relevante Zeit ab Juli 2013 zunächst von einer leichten bis

mittelschweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. Durch den

Brandunfall im Oktober 2015 kam es nach Lage der Akten zu einer

Verschlechterung. In der Folge konnte durch die fachkundige Therapie eine

nahezu vollständige Remission erreicht werden.

7.2 Innerhalb des Komplexes «Gesundheitsschädigung»

bildet der Behandlungs- und Eingliederungserfolg respektive eine entsprechende

Resistenz einen weiteren relevanten Indikator.

Dr. med. G.___ hält dazu fest, der Explorand

habe aktenmässig am 15. Mai 2012 bei Dr. med. D.___ eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Aus dem Bericht des

behandelnden Psychiaters vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 19) gehe eine

Verbesserung der depressiven Symptomatik hervor. Die dokumentierte Psychopharmakotherapie

entspreche der postulierten leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik

sowie einer posttraumatischen Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten,

Schlafstörungen und nächtlichen Schreiattacken im Rahmen von Albträumen (IV-Nr. 66

S. 7). Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive einer

regelmässigen Gesprächspsychotherapie sowie einer regelmässigen

Psychopharmakotherapie könne aktenmässig von einem protrahierten Verlauf der

depressiven Symptomatik, jedoch von einer dokumentierten Verbesserung im

Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2015 ausgegangen werden

(IV-Nr. 66 S. 7 und 14; vgl. IV-Nr. 19 S. 3). Zu Beginn

habe der Explorand diesen Arzt jede zweite Woche aufgesucht, seit ungefähr

einem Jahr sehe er ihn alle drei bis vier Wochen (IV-Nr. 66 S. 10). Die etablierte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer vollständigen

Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie zu einer weitgehenden Rückbildung

der posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Bei den erfolgten

Gesprächspsychotherapien sei von einer sehr guten Kooperation des Exploranden

auszugehen. Gemäss Blutanalyse nehme er das ärztlich verordnete Antidepressivum

Escitalopram nicht ein. Dem Exploranden könne eine Optimierung der

schlaffördernden Medikation sowie eine regelmässige Einnahme der ärztlich

verordneten antidepressiven Medikation empfohlen werden. Unter den

vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von der Erhaltung einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die therapeutischen Massnahmen sollten zu einer

Verbesserung der Lebensqualität und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit führen,

womit sie dem Beschwerdeführer medizinisch absolut zuzumuten seien (IV-Nr. 66

S. 16). Es könne nicht von einem therapieresistenten und sich stets

verschlechternden Krankheitsverlauf ausgegangen werden. Eine Retraumatisierung

am 15. Oktober 2015 habe die psychische Verfassung zwar vorübergehend

verschlechtert und den Verlauf der depressiven und posttraumatischen

Symptomatik verzögert, die depressiven Symptome hätten sich jedoch mittlerweile

vollständig und die posttraumatische Symptomatik weitgehend zurückgebildet (IV-Nr. 66

S. 17).

Diesen überzeugenden Ausführungen ist zu

entnehmen, dass die Behandlung bei Dr. med. D.___ erfolgreich war. Knapp

ein Jahr nach der Aufnahme der Behandlung, Ende April 2013, war laut dem

Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2015 eine erhebliche Verbesserung

erreicht. Die weitere Entwicklung wurde durch den Brandunfall vom Oktober 2015

negativ beeinflusst, verlief aber in der Folge weiterhin positiv und führte zur

Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht).

Die gute Therapierbarkeit und der günstige Verlauf sprechen innerhalb des

Indikators «Gesundheitsschädigung» für eine vergleichsweise günstige Situation.

7.3 Was den Indikator «Komorbiditäten»

anbelangt, stimmen die behandelnden und begutachtenden psychiatrischen

Fachärzte darin überein, dass der Beschwerdeführer einerseits an einer affektiven

Störung litt, welche als depressive Episode zu diagnostizieren ist (wobei Dr.

med. G.___ von einer initial bestehenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion ausgeht), und dass andererseits eine durch das Unfallereignis vom 29. August

2011 ausgelöste Symptomatik vorlag, welche durch die Ärzte im Rahmen einer

posttraumatischen Belastungsstörung interpretiert wurde. Diese Diagnose kann im

Sinne von ICD-10 nicht bestätigt werden (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor). Die

Symptome, welche gemäss einhelliger ärztlicher Beurteilung aufgetreten sind,

können aber als Komorbidität gelten, wobei von einer leichten Ausprägung

auszugehen ist. Aus somatischer Sicht bestanden unfallbedingte Einschränkungen

im Bereich des linken Ellenbogens sowie zunächst Auswirkungen der erlittenen

Commotio cerebri (vgl. E. II. 4.1, 4.6.1 und 4.6.2 hiervor). Die somatische

Komorbidität spielte in den Monaten nach dem Unfall vom 19. August 2011

eine bedeutende Rolle und verbesserte sich in der Folge.

7.4.

7.4.1 Zum Komplex «Persönlichkeit» hält Dr. med.

G.___ fest, der Explorand sei als fünftes von neun Kindern (zweiter Sohn) in

einem türkischen Dorf geboren und aufgewachsen. Als Kind sei er gesund gewesen.

Sein Vater habe in der Schweiz gearbeitet, wobei der Explorand mit der Mutter

und den Geschwistern bis 1985 im Heimatland aufgewachsen sei. Im Jahr 1985 sei

die ganze Familie in die Schweiz gezogen. Der Explorand habe in der Türkei

während fünf Jahren die Primarschule und während zwei Jahren die Oberstufe

besucht, wobei er sehr erfolgreich gewesen sei. Er habe sich stets ehrgeizig

und fleissig verhalten und seit der Kindheit gearbeitet. Im Elternhaus habe er

eine schöne Kindheit verbracht, die ohne Gewalt oder sonstige besondere

traumatische Ereignisse verlaufen sei. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er

keine Schule mehr besucht. Der Explorand habe 17-jährig mit seiner aus der

Türkei stammenden und in der Schweiz aufgewachsenen Freundin in der Schweiz

zusammengelebt, obwohl diese von seinen Eltern abgelehnt worden sei. Später

hätten sie geheiratet. Aus dieser ersten Ehe seien drei gesunde Töchter (mit

den Jahrgängen 1989, 1991 und 1992) hervorgegangen. Nach der Trennung im Jahr

2008 hätten sie eine sehr gute Beziehung unterhalten. Der Explorand habe das Sorgerecht

für die Kinder erhalten. Im Jahr 2011 habe er seine aktuelle, im Jahr 1991

geborene Frau geheiratet, welche ebenfalls aus der Türkei stamme. Aus dieser zweiten

Ehe seien zwei gesunde Töchter hervorgegangen (Jahrgänge 2012 und 2015). Seine

Ehefrau sei nicht berufstätig und gesund. Er habe mit ihr keine speziellen Probleme.

Mit den Töchtern aus erster Ehe verstehe er sich sehr gut. Alle drei seien

verheiratet und besuchten ihn regelmässig. Der Explorand wohne mit seiner

Familie in einem gemieteten Haus. Nach der Ausübung verschiedener Tätigkeiten im

Angestelltenverhältnis habe er im Jahr 1997 oder 1998 eine Firma gegründet

(Fenstermontage). Er habe damals vom Fensterbau nicht viel verstanden, sei aber

ehrgeizig gewesen und habe sich auf dem Markt informiert. Er habe das Geschäft zweimal

schliessen müssen, aber wiedereröffnet. Zu Beginn habe er die Buchhaltung nicht

handhaben und mit dem Geld nicht umgehen können. Seit dem Jahr 2009 sei er mit

dem Geschäftsgang sehr zufrieden. Er beschäftige fünf, im Sommer bis zu zehn Angestellte.

Er wisse, wie er die Firma leiten müsse, und habe in letzter Zeit unter keinen

finanziellen Problemen gelitten (IV-Nr. 66 S. 8 f.).

Im Weiteren wurde dargelegt, der

Explorand halte sich manchmal am Vormittag, manchmal am Nachmittag in der Firma

auf, je nachdem, wie er sich fühle. Wenn er nicht produktiv arbeite, befinde

sich seine Stimmung in einem Loch. Er kenne sehr viele Leute. Wenn er sie

treffe, verliere er jedoch schnell die Lust nach Gesellschaft. Abends halte er

sich mit seiner Frau und den Kindern meistens zu Hause auf. Die Töchter aus

erster Ehe besuchten ihn regelmässig. Fünf Geschwister des Exploranden wohnten

in der Schweiz, zu welchen er gute Kontakte pflege (IV-Nr. 66 S. 11).

Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben hätten sich beim Exploranden keine

Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die

Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ergeben. Seine frühe Kindheit sei ohne

gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich bei ihm kein Hinweis

auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergebe. Die abgeschlossene

Grundausbildung (Mittelstufe als sehr guter Schüler) schliesse eine

Intelligenzminderung, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen oder sonstige

psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät aus. Der

Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein völlig unauffälliges

Leistungsniveau aufgewiesen. Zudem ergäben sich bei ihm keine Hinweise auf ein

anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und

sozialer Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der

Impuls- und Affektkontrolle. Eine Persönlichkeitsstörung und akzentuierte

Persönlichkeitszüge im Erwachsenenalter könne man klar ausschliessen. Unter den

etablierten therapeutischen Massnahmen und einer sehr günstigen Entwicklung der

Familiensituation sowie bei fehlenden Hinweisen auf wirtschaftliche Probleme

als selbstständiger Unternehmer sei es beim Exploranden bereits ab 2015 zu

einer zunehmenden Verbesserung seines psychischen Zustandes gekommen (IV-Nr. 66

S. 14 f.).

7.4.2 Dr. med. F.___ hielt

bezüglich der eigenen Angaben des Exploranden zur Persönlichkeit fest, dieser habe

berichtet, dass er früher ein selbstbewusster mutiger Mann gewesen sei, ein

aktiver Typ, der zupackend und erfolgsgewöhnt gewesen sei. Zudem sei er ein sehr

geduldiger Mensch (IV-Nr. 24.24 S. 14). Seit dem Unfall vom

29. August 2011 habe er «Angst», sich in Gesellschaft anderer Menschen zu

bewegen. Auf Nachfrage handle es sich eher um ein Unbehagen, er habe nichts zu

erzählen, er möge auch nicht reden. Er traue sich nicht mehr unter die Leute,

habe keine Themen mehr mit den anderen und könne keinen Spass mehr machen. Vor

dem Unfall sei er ein geselliger humorvoller Mann gewesen, dies sei vorbei.

Über seinen Rückzug beschwere sich seine Ehefrau. Er könne sich zwar kurzzeitig

freuen, dann komme aber ein grosses Tief zurück. Er ziehe sich oft zurück,

wolle nicht mehr viel rausgehen, habe keine Lust und Angst, dass der Schwindel

wieder komme. Sein Selbstbewusstsein sei schlecht, er traue sich nicht mehr,

viel zu tun. Es belaste ihn, dass er oft gereizt sei. Ein solch gereiztes

Verhalten entspreche nicht seinem Charakter. Er sei auch gleichgültiger

geworden (IV-Nr. 24.24 S. 16). Bis zum Unfall sei die Lebensbewährung

beim Exploranden in Familie und Beruf gut gewesen. Er beschreibe die prämorbide

Persönlichkeit als ausgeglichen, selbstbewusst und geduldig. Er sei stets in

Bewegung gewesen, immer aktiv und initiativ. Er habe davon berichtet, bei

seiner früheren Ehefrau mit seiner hohen Aktivität auch angeeckt zu haben. Im

Allgemeinen sei er in der Lage gewesen, mit Lebensschwierigkeiten gut

umzugehen. So habe er sich vor dem Unfall auch von geschäftlichen Rückschritten

nicht entmutigen lassen und das Leben in die Hand nehmen können. Allerdings

spreche der Umgang mit einer früheren Belastungssituation, die auch zu einer

suizidalen Krise geführt habe, dafür, dass das Bild persönlicher Stärke,

welches der Explorand zeichne, Brüche aufweise. Der Umgang mit Schwächen

scheine für ihn schwieriger zu sein, als er dies selbst beschreibe. Auffällig

sei hier auch, dass er keine persönlichen Charakter-Schwächen habe angeben

können und insgesamt in der Schilderung seiner Gefühlszustände an der

Oberfläche geblieben sei, was für eine verminderte Fähigkeit spreche, eigene

Gefühle bei sich überhaupt benennen, darüber sprechen und sich bezüglich der

Emotionalität mitteilen zu können. Während Realitätsbild und Urteilsbildung,

Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung im Wesentlichen ungestört seien,

scheine die Selbstwertregulation des Exploranden von Stärke und Unversehrtheit

abhängig zu sein. Sein Selbstwertgefühl sei von Erwartungen an die eigene

Stärke abhängig. In diesem Bereich sei er auch kränkbar. Zudem werde die

Affekttoleranz des Exploranden als eingeschränkt eingeschätzt. Insgesamt werde

zwar keine Persönlichkeitsstörung, aber eine narzisstische Akzentuierung der

Persönlichkeit gesehen, die sich negativ auf die Bewältigung von Belastungen

und Krisen auswirke und auch als Vulnerabilitätsfaktor für die Entwicklung

psychischer Probleme und für die Überwindung von Verlustsituationen insgesamt

bewertet werde (IV-Nr. 24.24 S. 27 f.).

7.4.3 Dr. med. B.___ stellte fest, der

Patient sei in der Region des östlichen Schwarzen Meeres grossgeworden. Der

Vater sei immer Fabrikarbeiter in der Schweiz gewesen. Die Mutter sei Hausfrau

gewesen und habe ein kleines Stück Land bewirtschaftet. Ende 1985 sei die ganze

Familie in die Schweiz gekommen. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen. Die Eltern

seien im Jahr 1992 in die Türkei zurückgegangen. Der Patient habe sieben Jahre

die Grundschule besucht. Zwischen dem Schulabschluss und der Migration habe er in

der Türkei zu Hause geholfen. Er sei keiner Lohnarbeit nachgegangen. In der

Schweiz habe er nach einer Woche zu arbeiten begonnen. Zuerst etwa sechs oder

acht Jahre in der Papierfabrik [...], dann eineinhalb Jahre temporär und

anschliessend zwei Jahre in der gleichen Firma wie sein Vater. Die längste

Tätigkeit sei diejenige bei der Firma [...], [...], während zehn Jahren

gewesen. Dort sei er in der Fabrikation gewesen, was ihm gefallen habe. Es sei

zu Gerüchten bezüglich einer Betriebsschliessung gekommen. In diesem Kontext

habe er sich zur Selbstständigkeit entschieden. Die erste Firma sei Konkurs

gegangen. Bezüglich seiner Kindheit und Jugend berichte der Patient von soliden

Verhältnissen. In der Schweiz sei er bereits nach einem Jahr von zu Hause ausgezogen.

Er habe eine türkische Frau kennengelernt und geheiratet. Er bereue die Ehe

nicht. Die Trennung sei erfolgt, weil man sich auseinandergelebt habe. Seine

aktuelle zweite Ehefrau habe er im Internet kennengelernt. Sie hätten im

November 2011 geheiratet, sie erwarte ein Kind von ihm (IV-Nr. 60.243

S. 5 f.).

7.4.4 In Würdigung dieser ärztlichen

Angaben ist festzuhalten, dass sich vor dem Unfall im August 2011 keine

Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung zeigten. Der Beschwerdeführer führte

ein aktives und erfolgreiches Leben. Die Schule in der Türkei bewältigte er

sehr gut und nach der Übersiedlung in der Schweiz im Alter von 17 Jahren

vermochte er beruflich ohne Schwierigkeiten Fuss zu fassen. Später gründete er

1997 oder 1998, mit rund 30 Jahren, seine eigene Firma, welche er durch

schwierige Momente (zweimalige Schliessung) leitete und in eine erfolgreiche

Zukunft mit gutem Geschäftsgang und fünf bis zehn Angestellten führte. Privat

schloss er in sehr jungen Jahren eine erste Ehe, welcher drei Kinder

entsprossen, wobei ihm bei der Scheidung im Jahr 2008 das Sorgerecht für die

beiden damals noch minderjährigen Kinder zugesprochen wurde (vgl. Scheidungsurteil,

IV-Nr. 5). Später heiratete er im November 2011, kurz nach dem Unfall vom

29. August 2011, ein zweites Mal. In der Folge wurde er Vater zweier weiterer

Kinder. Neben diesen biographischen Daten, die in keiner Weise eine

Persönlichkeitsproblematik nahelegen, bestehen auch keine Hinweise auf

auffällige Verhaltensmuster (vgl. das Gutachten von Dr. med. G.___, IV-Nr.

66 S. 14 f.). Von einer Persönlichkeitsproblematik, welche die berufliche

Eingliederung oder die Umsetzung des Leistungsvermögens behindern würde, kann

demnach nicht ausgegangen werden. Vielmehr ermöglichten die

Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers, verschiedene frühere

Herausforderungen zu bewältigen.

7.5 Zum Komplex «Sozialer Kontext» ergibt

sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1997 oder 1998 eine Firma

gründete, welche er in den folgenden Jahren führte. Nachdem es offenbar im Jahr

2008 zu einem Konkurs gekommen war, wurde im Jahr 2009 die K.___ GmbH

gegründet. Diese lief gemäss Handelsregisterauszug zunächst auf den Namen der

1989 geborenen Tochter O.___, welche etwa ein Jahr lang als alleinige

Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungierte, bevor sie in diesen

Funktionen im Oktober 2010 durch den Beschwerdeführer abgelöst wurde (vgl.

IV-Nr. 11 S. 5 f.). Nach dem Unfall vom 29. August 2011 führte der

Beschwerdeführer die Firma weiter, wobei er neben der Tochter zusätzlich einen

Bruder und später weitere Personen einstellte (vgl. auch E. II. 8.1

hiernach). Er selbst nahm gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. med. B.___

seine Tätigkeit in der Firma im März 2012 wieder mit einem Pensum von 50 %

auf (vgl. IV-Nr. 60.243 S. 4 unten). Inzwischen beschäftigt er nach

seinen Angaben gegenüber Dr. med. G.___ fünf bis zehn Angestellte. Das

Verhältnis zur Ehefrau und den beiden aus dieser Ehe stammenden Kindern ist

gut, ebenso dasjenige zu den drei Kindern aus erster Ehe und zu den fünf in der

Schweiz lebenden Geschwistern. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er kenne

sehr viele Leute, verliere aber schnell die Lust an Gesellschaft (vgl. IV-Nr.

66 S. 11). Gesamthaft präsentiert sich ein sehr günstiger sozialer,

insbesondere familiärer Kontext.

8. Zur Kategorie «Konsistenz» ist schliesslich

Folgendes festzustellen:

8.1 Nach Lage der Akten setzte der

Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall vom 29. August 2011 zunächst aus.

Ihm wurde bis zum 4. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am

5. März 2012 nahm er die Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf, wobei die

Leistung gemäss seinen Angaben bloss 30 % betrug. Ein ärztlicher Termin

vom 3. November 2011 musste ausfallen, weil sich der Beschwerdeführer in die

Türkei begeben hatte. Im November 2011 heiratete er seine zweite Ehefrau. Auch

zwei weitere Arzttermine konnten nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer

in der Türkei geweilt habe (vgl. Gutachten Dr. med. B.___, IV-Nr. 60.243

S. 3, mit Hinweis auf die Krankengeschichte des Spitals J.___). In der

Folge konnte die Ehefrau in die Schweiz einreisen; in den Jahren 2012 und 2015

brachte sie die beiden Kinder zur Welt. Der Beschwerdeführer konnte seine Firma

weiterführen: Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai

2020, S. 17 (Dossier VSBES.2020.117 A.S. 25), war er vor dem Unfall

quasi in einer Einmann-GmbH tätig. Anlässlich einer Besprechung bei der Suva

vom 31. Oktober 2012 führte er aus, vor dem Unfall seien er (zu 100 %)

und seine Tochter O.___ (bei Bedarf) bei der Firma K.___ GmbH angestellt

gewesen. Die Tochter habe ihm teilweise auf den Baustellen und auch im Büro

geholfen. Nach dem Unfall habe er inzwischen seinen Bruder (zu 80 %) und

einen weiteren Angestellten (zu 50 %) anstellen müssen. Die administrativen

Arbeiten mache er selbst in seiner Freizeit, teilweise helfe ihm die älteste

Tochter, zusätzlich habe er einen externen Buchhalter (IV-Nr. 7.110 S. 3;

60.219). Bei einer weiteren Besprechung mit der Suva vom 24. Juni 2014

erklärte der Beschwerdeführer, er habe inzwischen vier Mitarbeiter (zwei à 100 %

und zwei à 50 %, inkl. Bruder und Tochter), mit ihm zusammen seien es

fünf, vor dem Unfall seien lediglich er zu 100 % und die Tochter zu 50 %

angestellt gewesen. Er habe jeweils nach der Arbeit auf der Baustelle zu Hause

noch gewisse administrative Arbeiten erledigt, also nicht in seiner

eigentlichen Freizeit (IV-Nr. 60.133). Gegenüber dem Gutachter Dr. med.

G.___ legte der Beschwerdeführer dar, er habe 1997 oder 1998 erstmals eine

Firma im Bereich Fenstermontage gegründet. In der Folge habe er das Geschäft

zweimal schliessen müssen, aber wieder eröffnet, bis er als Firmenleiter genug

Erfahrung gesammelt habe. Es sei immer genug Arbeit vorhanden gewesen. Zu

Beginn habe er die Buchhaltung nicht handhaben und mit dem Geld nicht umgehen

können. Seit 2009 (in diesem Jahr wurde die K.___ GmbH gegründet) sei er mit

dem Geschäftsgang sehr zufrieden. Er beschäftige fünf, im Sommer bis zehn

Angestellte. Er wisse, wie er die Firma leiten müsse, und habe in letzter Zeit

unter keinen finanziellen Problemen gelitten. Auch verfüge er über genügend

Aufträge (IV-Nr. 66 S. 9).

8.2 Der Beschwerdeführer war nach dem

Gesagten in der Lage, seine Firma, die erst relativ kurze Zeit vor dem Unfall

gegründet und im Oktober 2010 durch ihn übernommen worden war, nicht nur weiterzuführen,

sondern sogar zu erweitern, und dies mit einem wirtschaftlichen Erfolg, den er

zuvor nicht erreicht hatte (die frühere, erste eigene Firma des

Beschwerdeführers war 2008 Konkurs gegangen, vgl. Untersuchungsbericht Dr. med.

B.___, IV-Nr. 60.243, S. 5). Auch im privaten Rahmen gelang es ihm, seine

Aufgaben wahrzunehmen, sowohl gegenüber den drei Kindern aus erster Ehe als

auch innerhalb der 2011 geschlossenen zweiten Ehe mit den beiden 2012 und 2015

geborenen Kindern. Zu den fünf in der Schweiz lebenden Geschwistern besteht

ebenfalls ein gutes Verhältnis (vgl. E. II. 7.5). Sämtliche

objektivierbaren Umstände deuten demnach auf ein weitgehend ungeschmälertes

Aktivitätsniveau und Leistungsvermögen hin. Dieses lässt sich kaum mit der

Annahme einer erheblichen erwerblichen Einschränkung vereinbaren. Daran ändern

auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen nichts, denn sie

standen der dokumentierten Aufgabenerfüllung weder im privaten noch im

erwerblichen Bereich entgegen. Die psychiatrische Behandlung wurde über Jahre

hinweg in einem Rhythmus von zwei Wochen durchgeführt und war erfolgreich.

9. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom

29. August 2011 eine psychische Symptomatik entwickelte, welche gestützt

auf die Beurteilung des Gutachters Dr. med. G.___ als Anpassungsstörung zu

interpretieren ist, welche neben dem Unfall auch durch die schwierige

psychosoziale Situation (Eheschliessung im November 2011, wobei die Ehefrau

während der folgenden Monate noch in der Türkei wohnte; kurz darauf Schwangerschaft

der Ehefrau und Geburt der Tochter im September 2012) befördert wurde. Im

weiteren Verlauf ging diese Anpassungsstörung in eine depressive Episode über,

wobei laut der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. G.___ in

psychodynamischer Hinsicht nicht eine eigenständige und selbstunterhaltende

depressive Störung vorlag, sondern weiterhin von einer protrahierten

Anpassungsstörung auszugehen war. Zudem entwickelten sich nach dem Unfall

weitere Symptome, welche eher einer posttraumatischen Belastungsstörung

zuzuordnen wären, wobei diese Diagnose anhand der Kriterien gemäss ICD-10 nicht

gestellt werden kann. Die Ausprägung der Symptome war zunächst mittelschwer, reduzierte

sich aber durch die Therapie bei Dr. med. D.___ bis Ende April 2013 auf ein

leichtes bis mittelschweres Mass. Im Oktober 2015 kam es aufgrund eines

Brandunfalls zu einer vorübergehenden Verschlechterung, welche im Rahmen der

fortgeführten Behandlung jedoch wieder behoben werden konnte. In der Folge

wurde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die berufliche Eingliederung

wurde schon kurz nach dem Unfall durch den Beschwerdeführer selbst realisiert,

dem es gelang, seine noch junge Firma erfolgreich weiterzuführen und zu

erweitern. Auch die vorübergehende Verschlechterung durch den Brandunfall im

Oktober 2015 führte diesbezüglich zu keiner markanten Veränderung. Die

Persönlichkeit des Beschwerdeführers enthält keine Merkmale, welche einer

Verbesserung entgegenstünden, sondern versetzte ihn schon in der Vergangenheit

in die Lage, Schwierigkeiten zu bewältigen. Auch der soziale Kontext weist mit

einer sehr guten familiären Situation positive Ressourcen auf. Die berufliche

und private Entwicklung nach dem Unfall lässt auch unter dem Aspekt der

Konsistenz nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung schliessen. Vor diesem

Hintergrund kann – abweichend vom Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. April

2021 – nicht gesagt werden, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage seien anhand der

Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

Eine psychisch begründete Invalidität ist daher auch für die Zeit von Juli 2013

bis März 2018 nicht ausgewiesen. Die somatischen Beeinträchtigungen begründen,

wie schon in den früheren Urteilen des Versicherungsgerichts festgestellt

wurde, keinen IV-rechtlichen Rentenanspruch. Die Beschwerde vom 29. Mai

2020 gegen die Verfügung vom 5. Mai 2020 ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g

ATSG).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dessen Kosten von CHF 600.00 dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem im Verfahren VSBES.2020.117 am 18.

Januar 2024 bereits ein Teil des Kostenvorschusses im Betrag von CHF 300.00 dem

Beschwerdeführer rückerstattet wurde, hat er nach Verrechnung mit dem noch

vorhandenen Kostenvorschuss von CHF 300.00 den Restbetrag von CHF 300.00 (E.

II. 15.2) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem noch vorhandenen

Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat den

Restbetrag von CHF 300.00 zu be-

zahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser