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Entscheid

VSBES.2021.179

Rückforderung Arbeitslosengelder

11. November 2021Deutsch9 min

2021 verpflichtete die [Arbeitslosenkasse] B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Urteil vom 11. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Arbeitslosengelder für C.___ (Einspracheentscheid vom 30. September 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 11. August

2021 verpflichtete die [Arbeitslosenkasse] B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Rückerstattung von Leistungen

der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 1'211.35 (Akten der Beschwerdegegnerin

[nachfolgend: B.___] S. 39 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin

habe der Beschwerdeführerin zur Verrechnung mit erbrachten

Sozialhilfeleistungen einen Betrag von CHF 1'329.70 ausbezahlt, korrekterweise

hätte sich die Zahlung aber auf CHF 118.35 beschränken müssen. Die Differenz

sei zurückzuerstatten.

2. Am 19. August 2021 erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 11. August 2021 (B.___ S.

37 f.). Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe

Vorschussleistungen im Umfang der gesamten CHF 1'329.70 erbracht, welche

zeitlich kongruent zur späteren Nachzahlung der Beschwerdegegnerin seien.

3. Mit Einspracheentscheid vom 30.

September 2021 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

4. Mit Zuschrift vom 26. Oktober

2021 (A.S. 8 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 30. September 2021. Sie stellt den Antrag, der

Einspracheentscheid und die darin bestätigte Rückforderung von CHF 1'211.35 seien

aufzuheben.

5. Die Verfahrensakten der

Beschwerdegegnerin wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht

durchgeführt (A.S. 10 f. + 13).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von

CHF 1'211.35 nicht überschritten, weshalb der Präsident zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Haben öffentliche oder private

Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet

werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die

Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem

Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94

Abs. 3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

2.2

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG

richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –

mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis

Abs. 4 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht

vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.

Rückerstattungspflichtig sind u.a. Behörden, an welche die unrechtmässig

gewährte Leistung nachbezahlt wurde (Art. 2 Abs. 1 lit. c Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

2.3

Die Rückforderung einer

erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Dies

trifft hier zu, falls die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt

auf den zitierten Art. 94 Abs. 3 AVIG einen Betrag von CHF 1'329.70

ausbezahlt hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nur für

einen Betrag von CHF 118.35 erfüllt waren. Falls es sich so verhält wurde

die Differenz von CHF 1'211.35 zu Recht von der Beschwerdeführerin

zurückverlangt.

3.

3.1

Den Akten und den

Rechtsschriften der Parteien lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen: Der

Versicherte C.___ meldete sich am 17. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin zur

Arbeitsvermittlung an (B.___ S. 265) und machte gleichentags einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung geltend (B.___ S. 242). Am 31. Mai 2020 meldete

er sich wieder von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. B.___ S. 220). In der

Folge wurde der Beschwerdegegnerin eine Abtretungserklärung vom 2. Juni 2020

eingereicht, mit welcher der Versicherte seine Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder

zwecks Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin abtrat (B.___

S. 219).

3.2

Am 23. Dezember 2020 zahlte die

Beschwerdegegnerin – nach einem vorangegangenen Einspracheverfahren –

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 645.20 für April 2020 und

CHF 2'342.00 für Mai 2020 an den Versicherten aus (vgl. B.___ S. 178 f.; Beschwerdebeilagen

/ BB-Nrn. 4 und 5).

3.3

Am 12. Juli 2021 forderte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, ihr mitzuteilen, ob und an wen

Arbeitslosentaggelder für die Monate April 2020 und Mai 2020 ausbezahlt worden

seien. Weiter verlangte sie die Auszahlung eines Betrags von CHF 1'329.70 oder

dessen Ablehnung mittels Verfügung (B.___ S. 66). Am 16. Juli 2021 teilte

die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, der Versicherte habe in den

Monaten Mai und Juni 2020 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 1'329.70

bezogen, und verlangte gestützt auf die eingereichte Abtretungserklärung die

Überweisung dieses Betrags (B.___ S. 54). Dem Auszug aus dem Klientenkonto

lässt sich entnehmen, dass auf Mai 2020 ein Betrag von CHF 118.35 und auf

Juni 2020 ein solcher von CHF 1'211.35 entfiel (vgl. B.___ S. 60 f.; BB-Nrn.

1.

und 2).

3.4

Mit Abrechnung vom 21. Juli 2021

brachte die Beschwerdegegnerin vom Arbeitslosentaggeld des – inzwischen wieder

bei der Arbeitslosenversicherung angemeldeten – Versicherten für die

Kontrollperiode Juli 2021 den Betrag von CHF 1'329.70 in Abzug (B.___ S.

53) und zahlte diese Summe an die Beschwerdeführerin aus. Nach einer

entsprechenden Intervention wurde dem Versicherten für die Kontrollperiode Juli

2021.

ein Betrag von CHF 1'211.35 nachbezahlt (vgl. B.___ S. 49).

3.5

Mit der bereits erwähnten

Verfügung vom 11. August 2021 (B.___ S. 39 ff.) und dem diese bestätigenden

Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wurde der Betrag von CHF 1'211.35

bei der Beschwerdeführerin zurückgefordert.

4.

4.1

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten Taggelder der

Arbeitslosenversicherung in der Höhe von total CH 645.20 für April 2020

und von total CHF 2'342.00 für Mai 2020 ausbezahlt hat. Die Beschwerdeführerin

richtete an den Versicherten Sozialhilfe in der Höhe von CHF 118.35 im Mai 2020

und von CHF 1'211.35 im Juni 2020 aus. Diese Beträge sind ebenso unbestritten

wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Summe

von CHF 1'329.70 ausbezahlt hat.

4.2

Die Voraussetzungen einer

Drittauszahlung von Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdeführerin gemäss

Art. 94 Abs. 3 AVIG (E. II. 2.1 hiervor) sind grundsätzlich erfüllt. Die

Bestimmung lässt die Drittauszahlung zu, wenn die Vorschussleistungen erbracht

wurden «für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden»,

und verlangt damit eine zeitliche Kongruenz von Vorschussleistungen und

Taggeldern. Umstritten ist die Auslegung dieser Wendung. Die Beschwerdegegnerin

macht geltend, massgebend sei, ob während desjenigen Zeitraums, auf den sich

die Taggelder beziehen, Sozialhilfe bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin

vertritt dagegen den Standpunkt, massgebend sei der Zeitraum, in dem die Mittel

aus der Taggeldzahlung für die Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen.

Die Taggelder seien deshalb dem Monat zuzurechnen, der auf ihre Auszahlung folge.

4.3

4.3.1

Die vom Staatssekretariat für

Wirtschaft SECO herausgegebene Publikation AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung,

Verrechnung, Erlass und Inkasso] enthält dazu die folgenden Bemerkungen

(Randziffern B21 und B22): «Bei der Berechnung des der Fürsorgestelle zu

erstattenden Betrags ist die zeitliche und sachliche Kongruenz zu wahren.

Zeitliche Kongruenz bedeutet, dass sich die Zeiträume, für welche

Vorschussleistung und Nachzahlung erbracht werden, decken müssen. Vorschussleistungen,

die nicht für einen Zeitraum erbracht wurden, für welchen die Nachzahlung

erfolgt, dürfen somit nicht erstattet werden». Massgebend ist laut dieser

Dispositiv

Verwaltungsweisung demnach, dass sich die Zeiträume «für welche» die Zahlungen

erbracht werden, decken. Dabei muss es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, bei der Arbeitslosenentschädigung um denjenigen Zeitraum

handeln, auf den sich die Taggelder beziehen, hier also die Periode von der

Anmeldung am 17. April 2020 bis zur Abmeldung am 31. Mai 2020.

4.3.2 Verwaltungsweisungen, wie hier

die Publikation AVIG-Praxis RVEI, richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Indes

berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben insbesondere dann und weichen

nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch

interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf

dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und

Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs

eingeführt werden (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 mit Hinweisen).

4.3.3 Hier besteht kein Grund, von

der Verwaltungsweisung abzuweichen. Die in ihr vorgesehene Lösung wird dem

Kriterium der zeitlichen Kongruenz wesentlich besser gerecht als die von der

Beschwerdeführerin vertretene Lösung. Diese liesse beispielsweise eine

Verrechnung nicht zu, wenn der Versicherte in der hier gegebenen Konstellation

im April Sozialhilfe bezogen hätte.

4.4 Zusammenfassend basieren die

Verfügung vom 11. August 2021 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom

30. September 2021 auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 94 Abs. 3 AVIG und

Art. 25 ATSG. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

5.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. fbis ATSG; das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Das Doppel des Schreibens der

Beschwerdegegnerin vom 9. November 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann