VSBES.2021.179
Rückforderung Arbeitslosengelder
11. November 2021Deutsch9 min
2021 verpflichtete die [Arbeitslosenkasse] B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Arbeitslosengelder für C.___ (Einspracheentscheid vom 30. September 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 11. August
2021 verpflichtete die [Arbeitslosenkasse] B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Rückerstattung von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 1'211.35 (Akten der Beschwerdegegnerin
[nachfolgend: B.___] S. 39 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin
habe der Beschwerdeführerin zur Verrechnung mit erbrachten
Sozialhilfeleistungen einen Betrag von CHF 1'329.70 ausbezahlt, korrekterweise
hätte sich die Zahlung aber auf CHF 118.35 beschränken müssen. Die Differenz
sei zurückzuerstatten.
2. Am 19. August 2021 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 11. August 2021 (B.___ S.
37 f.). Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe
Vorschussleistungen im Umfang der gesamten CHF 1'329.70 erbracht, welche
zeitlich kongruent zur späteren Nachzahlung der Beschwerdegegnerin seien.
3. Mit Einspracheentscheid vom 30.
September 2021 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
4. Mit Zuschrift vom 26. Oktober
2021 (A.S. 8 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 30. September 2021. Sie stellt den Antrag, der
Einspracheentscheid und die darin bestätigte Rückforderung von CHF 1'211.35 seien
aufzuheben.
5. Die Verfahrensakten der
Beschwerdegegnerin wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt (A.S. 10 f. + 13).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von
CHF 1'211.35 nicht überschritten, weshalb der Präsident zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Haben öffentliche oder private
Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet
werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die
Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem
Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94
Abs. 3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
2.2
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG
richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –
mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis
Abs. 4 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht
vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.
Rückerstattungspflichtig sind u.a. Behörden, an welche die unrechtmässig
gewährte Leistung nachbezahlt wurde (Art. 2 Abs. 1 lit. c Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
2.3
Die Rückforderung einer
erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Dies
trifft hier zu, falls die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt
auf den zitierten Art. 94 Abs. 3 AVIG einen Betrag von CHF 1'329.70
ausbezahlt hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nur für
einen Betrag von CHF 118.35 erfüllt waren. Falls es sich so verhält wurde
die Differenz von CHF 1'211.35 zu Recht von der Beschwerdeführerin
zurückverlangt.
3.
3.1
Den Akten und den
Rechtsschriften der Parteien lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen: Der
Versicherte C.___ meldete sich am 17. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin zur
Arbeitsvermittlung an (B.___ S. 265) und machte gleichentags einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung geltend (B.___ S. 242). Am 31. Mai 2020 meldete
er sich wieder von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. B.___ S. 220). In der
Folge wurde der Beschwerdegegnerin eine Abtretungserklärung vom 2. Juni 2020
eingereicht, mit welcher der Versicherte seine Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder
zwecks Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin abtrat (B.___
S. 219).
3.2
Am 23. Dezember 2020 zahlte die
Beschwerdegegnerin – nach einem vorangegangenen Einspracheverfahren –
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 645.20 für April 2020 und
CHF 2'342.00 für Mai 2020 an den Versicherten aus (vgl. B.___ S. 178 f.; Beschwerdebeilagen
/ BB-Nrn. 4 und 5).
3.3
Am 12. Juli 2021 forderte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, ihr mitzuteilen, ob und an wen
Arbeitslosentaggelder für die Monate April 2020 und Mai 2020 ausbezahlt worden
seien. Weiter verlangte sie die Auszahlung eines Betrags von CHF 1'329.70 oder
dessen Ablehnung mittels Verfügung (B.___ S. 66). Am 16. Juli 2021 teilte
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, der Versicherte habe in den
Monaten Mai und Juni 2020 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 1'329.70
bezogen, und verlangte gestützt auf die eingereichte Abtretungserklärung die
Überweisung dieses Betrags (B.___ S. 54). Dem Auszug aus dem Klientenkonto
lässt sich entnehmen, dass auf Mai 2020 ein Betrag von CHF 118.35 und auf
Juni 2020 ein solcher von CHF 1'211.35 entfiel (vgl. B.___ S. 60 f.; BB-Nrn.
1.
und 2).
3.4
Mit Abrechnung vom 21. Juli 2021
brachte die Beschwerdegegnerin vom Arbeitslosentaggeld des – inzwischen wieder
bei der Arbeitslosenversicherung angemeldeten – Versicherten für die
Kontrollperiode Juli 2021 den Betrag von CHF 1'329.70 in Abzug (B.___ S.
53) und zahlte diese Summe an die Beschwerdeführerin aus. Nach einer
entsprechenden Intervention wurde dem Versicherten für die Kontrollperiode Juli
2021.
ein Betrag von CHF 1'211.35 nachbezahlt (vgl. B.___ S. 49).
3.5
Mit der bereits erwähnten
Verfügung vom 11. August 2021 (B.___ S. 39 ff.) und dem diese bestätigenden
Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wurde der Betrag von CHF 1'211.35
bei der Beschwerdeführerin zurückgefordert.
4.
4.1
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten Taggelder der
Arbeitslosenversicherung in der Höhe von total CH 645.20 für April 2020
und von total CHF 2'342.00 für Mai 2020 ausbezahlt hat. Die Beschwerdeführerin
richtete an den Versicherten Sozialhilfe in der Höhe von CHF 118.35 im Mai 2020
und von CHF 1'211.35 im Juni 2020 aus. Diese Beträge sind ebenso unbestritten
wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Summe
von CHF 1'329.70 ausbezahlt hat.
4.2
Die Voraussetzungen einer
Drittauszahlung von Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 94 Abs. 3 AVIG (E. II. 2.1 hiervor) sind grundsätzlich erfüllt. Die
Bestimmung lässt die Drittauszahlung zu, wenn die Vorschussleistungen erbracht
wurden «für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden»,
und verlangt damit eine zeitliche Kongruenz von Vorschussleistungen und
Taggeldern. Umstritten ist die Auslegung dieser Wendung. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, massgebend sei, ob während desjenigen Zeitraums, auf den sich
die Taggelder beziehen, Sozialhilfe bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin
vertritt dagegen den Standpunkt, massgebend sei der Zeitraum, in dem die Mittel
aus der Taggeldzahlung für die Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen.
Die Taggelder seien deshalb dem Monat zuzurechnen, der auf ihre Auszahlung folge.
4.3
4.3.1
Die vom Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO herausgegebene Publikation AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung,
Verrechnung, Erlass und Inkasso] enthält dazu die folgenden Bemerkungen
(Randziffern B21 und B22): «Bei der Berechnung des der Fürsorgestelle zu
erstattenden Betrags ist die zeitliche und sachliche Kongruenz zu wahren.
Zeitliche Kongruenz bedeutet, dass sich die Zeiträume, für welche
Vorschussleistung und Nachzahlung erbracht werden, decken müssen. Vorschussleistungen,
die nicht für einen Zeitraum erbracht wurden, für welchen die Nachzahlung
erfolgt, dürfen somit nicht erstattet werden». Massgebend ist laut dieser
Dispositiv
Verwaltungsweisung demnach, dass sich die Zeiträume «für welche» die Zahlungen
erbracht werden, decken. Dabei muss es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, bei der Arbeitslosenentschädigung um denjenigen Zeitraum
handeln, auf den sich die Taggelder beziehen, hier also die Periode von der
Anmeldung am 17. April 2020 bis zur Abmeldung am 31. Mai 2020.
4.3.2 Verwaltungsweisungen, wie hier
die Publikation AVIG-Praxis RVEI, richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Indes
berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben insbesondere dann und weichen
nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf
dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und
Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs
eingeführt werden (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 mit Hinweisen).
4.3.3 Hier besteht kein Grund, von
der Verwaltungsweisung abzuweichen. Die in ihr vorgesehene Lösung wird dem
Kriterium der zeitlichen Kongruenz wesentlich besser gerecht als die von der
Beschwerdeführerin vertretene Lösung. Diese liesse beispielsweise eine
Verrechnung nicht zu, wenn der Versicherte in der hier gegebenen Konstellation
im April Sozialhilfe bezogen hätte.
4.4 Zusammenfassend basieren die
Verfügung vom 11. August 2021 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom
30. September 2021 auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 94 Abs. 3 AVIG und
Art. 25 ATSG. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. fbis ATSG; das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Das Doppel des Schreibens der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann