VSBES.2021.18
Begutachtung
8. Juni 2021Deutsch11 min
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 12. Januar 2021)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 14. November 2019 mit, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung notwendig sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
ausgewählt werde (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 85). Über SuisseMED@P wurde
sodann die Gutachterstelle B.___, [...], und die Gutachterpersonen Dr. med.
C.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Neurologie), lic.
phil. E.___ (Neuropsychologie), Dr. med. F.___ (Ophthalmologie) und Dr. med. G.___
(Psychiatrie und Psychotherapie) ausgelost (IV-Nr. 101). Damit zeigte sich
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 einverstanden
(IV-Nr. 105).
1.2 Mit E-Mail vom 24. Juli
2020 (IV-Nr. 115) liess der Beschwerdeführer ein vorsorgliches Ausstands-
und Ablehnungsbegehren gegen Dr. med. F.___ geltend machen, das er mit Eingabe
vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 116) bestätigte. Die Beschwerdegegnerin
leitete diese Eingabe am 25. September 2020 an die Klinik H.___, [...],
mit der Bitte weiter, diese Dr. med. F.___ vorzulegen (IV-Nr. 117). Dessen
Stellungnahme datiert vom 9. November 2020 (IV-Nr. 119). Das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ wurde am 13. November
2020 erstattet (IV-Nrn. 120.1 – 120.9), wobei das
ophtalmologische Teilgutachten vom 16. August 2020 datiert. Die Eingabe
von Dr. med. F.___ vom 9. November 2020 wurde am 19. November 2020
(IV-Nr. 121) an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet. Der
Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 mitteilen, er
halte vollumfänglich am Ausstandsbegehren vom 27. Juli 2020 fest
(IV-Nr. 126). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (Aktenseite [A.S.] 1
ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers vom
27. Juli 2020, wonach der ophtalmologische Gutachter in den Ausstand zu
versetzen und durch eine andere Untersuchungsperson zu ersetzen sei, ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 12. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers vom 24. Juli 2020 resp. 27. Juli 2020 sei
gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, eine neue,
unvoreingenommene und vor allem ergebnisoffene Gutachterperson für die
augenärztliche Begutachtung zu beauftragen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei
zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 19. April 2021 (A.S. 24) auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die mit Eingabe vom
26. Mai 2021 (A.S. 30 ff.) eingereichte Kostennote geht mit Verfügung
vom 27. Mai 2021 (A.S. 35) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Zwischenverfügungen über die
Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132 V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von
Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt
sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V,
Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und
Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt
bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf.
Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen,
die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und
in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten
Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem
programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur
Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen
vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung
effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch
nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff
von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von
anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom
18.
März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid
BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System
grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das
Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210
formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue
rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang
sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der
Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2
Nach erfolgter Zuteilung durch
SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und
die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden
Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist
von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann
die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über
die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden,
die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen
erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung
medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155
f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
2.3
Nach der Rechtsprechung gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der
fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur
schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu
werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt
vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f., 137 I 227
E. 2.1.3 S. 231. vgl. auch 139 I 121 E. 5.1 S. 125).
3.
Im vorliegenden Fall liess der
Beschwerdeführer, nachdem ihm durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 31. Januar
2020.
(IV-Nr. 101) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die zugeloste Gutachterstelle
B.___ und die Sachverständigen Dres. med. C.___, D.___, F.___, G.___ sowie lic.
phil. E.___ in Aussicht gestellt worden war, innert Frist keine Ausstandsgründe
geltend machen. So hielt er in seiner Eingabe vom 24. Februar 2020
(IV-Nr. 105) explizit fest, er habe zurzeit gegen die vorgeschlagenen
Gutachter keine Einwendungen. Das vorsorgliche Ausstands- und Ablehnungsbegehren
gegen Dr. med. F.___ erfolgte sodann mittels E-Mail vom 24. Juli 2020 bzw.
mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (IV-Nrn. 115 f.). Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer die Fachdisziplin
der Ophthalmologie umfassenden polydisziplinären Begutachtung anerkennt.
Streitig ist somit einzig, ob der ophthalmologische Gutachter Dr. med. F.___ in
den Ausstand zu treten hat und somit eine andere Gutachterperson mit der
augenärztlichen Begutachtung zu beauftragen ist.
4.
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
zum einen auf den Standpunkt, er sei vom Gutachter zweimal – am 3. und 17. Juni
2020.
– mit einer falschen Adressierung zur Begutachtung aufgeboten worden
(A.S. 15). Dies werfe hinsichtlich des Seriosität des Gutachters Fragen
auf. In einer E-Mail vom 26. Juni 2020 habe der Gutachter sodann gemeint,
dass «gerade bei diesem Patienten» eine Entschädigung für die nicht wahrgenommenen
Termine zu verlangen sei.
Aufgrund dieser Vorbringen lässt sich, entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers, keine Voreingenommenheit und somit kein
Ausstandsgrund betreffend Dr. med. F.___ ableiten. So ist davon
auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen Adressierung des Aufgebots um ein administratives
Versehen handelte, das die Fachkompetenz des Gutachters jedoch in keiner Weise
in Frage zu stellen vermag. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen,
dass dem Gutachter das zweimal falsch zugestellte Aufgebot zur Untersuchung zu
diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Dr. med. F.___ hielt in seiner E-Mail vom
26.
Juni 2020 nämlich fest, die Termine seien nicht direkt mit dem
Beschwerdeführer, sondern mit der Gutachterstelle B.___ vereinbart worden. Auch
in der Stellungnahme vom 9. November 2020 bestätigte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 119),
dass die erste Einladung zur Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___
erfolgt sei. Sie [die Klinik H.___] hätten daher keine Informationen, an welche
Adresse dieses Schreiben erfolgt sei und könnten daher hierzu keine Stellung
beziehen. Weil Dr. med. F.___, die falsche Adressierung des Aufgebots
nicht bekannt war, erscheint unter diesen Umständen die durch ihn geforderte
Entschädigung für das zweimalige Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht
abwegig. Eine abwertende oder geringschätzende Haltung des Gutachters gegenüber
dem Beschwerdeführer, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte,
Dispositiv
ist demnach nicht ersichtlich.
4.2 Auch dem weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach der Gutachter Dr. med. F.___ auf eine
zweitversetzte (wohl gemeint: zeitversetzte) Verlaufsuntersuchung verzichtet
habe (A.S. 16), lässt sich kein Ablehnungsgrund entnehmen. So hat ein
Gutachter den medizinischen Sachverhalt stets umfassend abzuklären (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3 mit Hinweis, wo
es um einen psychiatrischen Experten ging). Ob der Beschwerdeführer zu diesem
Zweck noch zu einer zweiten Untersuchung aufgeboten werden muss, liegt im Ermessen
des jeweiligen Gutachters. Bei dem in diesem Zusammenhang durch den
Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach Dr. med. F.___ unter
erheblichem Zeit- und Kostendruck gestanden habe, da sämtliche übrigen
Begutachtungstermine bereits stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer ja
zweimal nicht zur Begutachtung erschienen sei (A.S. 15 f.), handelt es
sich um reine Spekulation, die keinen Zweifel an der Unbefangenheit des
Gutachters zu begründen vermag.
4.3 Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach der Gutachter das Arztgeheimnis gegenüber einer
Vielzahl von Personen verletzt habe (A.S. 16 f.), indem eine seiner
Hilfspersonen (Praxisassistentin) am 26. Juni 2020 heikle Personendaten
per E-Mail versendet habe, wird durch den Gutachter Dr. med. F.___ in seiner
Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Nr. 119) nicht bestritten. So bestätigt
er, dass seine Praxisassistentin am 23. Juli 2020 eine interne E-Mail an
das Sekretariat von Rechtsanwalt Wyssmann weitergeleitet und dabei nicht darauf
geachtet habe, dass in dieser E-Mail nebst den Personendaten des
Beschwerdeführers auch jene von anderen Personen ersichtlich waren. Das
fehlerhafte Handeln der Praxisassistentin vermag ebenfalls keinen Ausstandsgrund
von Dr. med. F.___ zu begründen.
4.4 Zusammenfassend lässt sich aus
den oben genannten Vorbringen auch in ihrer Gesamtheit keinen Anschein der
Befangenheit des Gutachters erkennen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar
2021 (A.S. 1 ff.) ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
5. Auf die in E. I. 2 Ziff. 3
hiervor beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht
um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung
besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,
sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von
Verfahrenskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng