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Entscheid

VSBES.2021.18

Begutachtung

8. Juni 2021Deutsch11 min

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 12. Januar 2021)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 14. November 2019 mit, dass eine polydisziplinäre

Begutachtung notwendig sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip

ausgewählt werde (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 85). Über SuisseMED@P wurde

sodann die Gutachterstelle B.___, [...], und die Gutachterpersonen Dr. med.

C.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Neurologie), lic.

phil. E.___ (Neuropsychologie), Dr. med. F.___ (Ophthalmologie) und Dr. med. G.___

(Psychiatrie und Psychotherapie) ausgelost (IV-Nr. 101). Damit zeigte sich

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 einverstanden

(IV-Nr. 105).

1.2 Mit E-Mail vom 24. Juli

2020 (IV-Nr. 115) liess der Beschwerdeführer ein vorsorgliches Ausstands-

und Ablehnungsbegehren gegen Dr. med. F.___ geltend machen, das er mit Eingabe

vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 116) bestätigte. Die Beschwerdegegnerin

leitete diese Eingabe am 25. September 2020 an die Klinik H.___, [...],

mit der Bitte weiter, diese Dr. med. F.___ vorzulegen (IV-Nr. 117). Dessen

Stellungnahme datiert vom 9. November 2020 (IV-Nr. 119). Das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ wurde am 13. November

2020 erstattet (IV-Nrn. 120.1 – 120.9), wobei das

ophtalmologische Teilgutachten vom 16. August 2020 datiert. Die Eingabe

von Dr. med. F.___ vom 9. November 2020 wurde am 19. November 2020

(IV-Nr. 121) an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet. Der

Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 mitteilen, er

halte vollumfänglich am Ausstandsbegehren vom 27. Juli 2020 fest

(IV-Nr. 126). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (Aktenseite [A.S.] 1

ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers vom

27. Juli 2020, wonach der ophtalmologische Gutachter in den Ausstand zu

versetzen und durch eine andere Untersuchungsperson zu ersetzen sei, ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 12. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Das Ausstandsbegehren des

Beschwerdeführers vom 24. Juli 2020 resp. 27. Juli 2020 sei

gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, eine neue,

unvoreingenommene und vor allem ergebnisoffene Gutachterperson für die

augenärztliche Begutachtung zu beauftragen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei

zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 19. April 2021 (A.S. 24) auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die mit Eingabe vom

26. Mai 2021 (A.S. 30 ff.) eingereichte Kostennote geht mit Verfügung

vom 27. Mai 2021 (A.S. 35) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Zwischenverfügungen über die

Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132 V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von

Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt

sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V,

Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den

Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und

Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt

bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf.

Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen,

die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und

in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten

Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem

programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur

Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen

vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung

effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch

nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff

von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von

anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom

18.

März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid

BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System

grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das

Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210

formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue

rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang

sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der

Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

2.2

Nach erfolgter Zuteilung durch

SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und

die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden

Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist

von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann

die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über

die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden,

die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen

erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung

medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155

f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).

2.3

Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der

fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur

schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu

werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt

vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f., 137 I 227

E. 2.1.3 S. 231. vgl. auch 139 I 121 E. 5.1 S. 125).

3.

Im vorliegenden Fall liess der

Beschwerdeführer, nachdem ihm durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 31. Januar

2020.

(IV-Nr. 101) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die zugeloste Gutachterstelle

B.___ und die Sachverständigen Dres. med. C.___, D.___, F.___, G.___ sowie lic.

phil. E.___ in Aussicht gestellt worden war, innert Frist keine Ausstandsgründe

geltend machen. So hielt er in seiner Eingabe vom 24. Februar 2020

(IV-Nr. 105) explizit fest, er habe zurzeit gegen die vorgeschlagenen

Gutachter keine Einwendungen. Das vorsorgliche Ausstands- und Ablehnungsbegehren

gegen Dr. med. F.___ erfolgte sodann mittels E-Mail vom 24. Juli 2020 bzw.

mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (IV-Nrn. 115 f.). Es ist daher davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer die Fachdisziplin

der Ophthalmologie umfassenden polydisziplinären Begutachtung anerkennt.

Streitig ist somit einzig, ob der ophthalmologische Gutachter Dr. med. F.___ in

den Ausstand zu treten hat und somit eine andere Gutachterperson mit der

augenärztlichen Begutachtung zu beauftragen ist.

4.

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

4.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

zum einen auf den Standpunkt, er sei vom Gutachter zweimal – am 3. und 17. Juni

2020.

– mit einer falschen Adressierung zur Begutachtung aufgeboten worden

(A.S. 15). Dies werfe hinsichtlich des Seriosität des Gutachters Fragen

auf. In einer E-Mail vom 26. Juni 2020 habe der Gutachter sodann gemeint,

dass «gerade bei diesem Patienten» eine Entschädigung für die nicht wahrgenommenen

Termine zu verlangen sei.

Aufgrund dieser Vorbringen lässt sich, entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers, keine Voreingenommenheit und somit kein

Ausstandsgrund betreffend Dr. med. F.___ ableiten. So ist davon

auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen Adressierung des Aufgebots um ein administratives

Versehen handelte, das die Fachkompetenz des Gutachters jedoch in keiner Weise

in Frage zu stellen vermag. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen,

dass dem Gutachter das zweimal falsch zugestellte Aufgebot zur Untersuchung zu

diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Dr. med. F.___ hielt in seiner E-Mail vom

26.

Juni 2020 nämlich fest, die Termine seien nicht direkt mit dem

Beschwerdeführer, sondern mit der Gutachterstelle B.___ vereinbart worden. Auch

in der Stellungnahme vom 9. November 2020 bestätigte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 119),

dass die erste Einladung zur Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___

erfolgt sei. Sie [die Klinik H.___] hätten daher keine Informationen, an welche

Adresse dieses Schreiben erfolgt sei und könnten daher hierzu keine Stellung

beziehen. Weil Dr. med. F.___, die falsche Adressierung des Aufgebots

nicht bekannt war, erscheint unter diesen Umständen die durch ihn geforderte

Entschädigung für das zweimalige Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht

abwegig. Eine abwertende oder geringschätzende Haltung des Gutachters gegenüber

dem Beschwerdeführer, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte,

Dispositiv

ist demnach nicht ersichtlich.

4.2 Auch dem weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach der Gutachter Dr. med. F.___ auf eine

zweitversetzte (wohl gemeint: zeitversetzte) Verlaufsuntersuchung verzichtet

habe (A.S. 16), lässt sich kein Ablehnungsgrund entnehmen. So hat ein

Gutachter den medizinischen Sachverhalt stets umfassend abzuklären (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3 mit Hinweis, wo

es um einen psychiatrischen Experten ging). Ob der Beschwerdeführer zu diesem

Zweck noch zu einer zweiten Untersuchung aufgeboten werden muss, liegt im Ermessen

des jeweiligen Gutachters. Bei dem in diesem Zusammenhang durch den

Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach Dr. med. F.___ unter

erheblichem Zeit- und Kostendruck gestanden habe, da sämtliche übrigen

Begutachtungstermine bereits stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer ja

zweimal nicht zur Begutachtung erschienen sei (A.S. 15 f.), handelt es

sich um reine Spekulation, die keinen Zweifel an der Unbefangenheit des

Gutachters zu begründen vermag.

4.3 Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach der Gutachter das Arztgeheimnis gegenüber einer

Vielzahl von Personen verletzt habe (A.S. 16 f.), indem eine seiner

Hilfspersonen (Praxisassistentin) am 26. Juni 2020 heikle Personendaten

per E-Mail versendet habe, wird durch den Gutachter Dr. med. F.___ in seiner

Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Nr. 119) nicht bestritten. So bestätigt

er, dass seine Praxisassistentin am 23. Juli 2020 eine interne E-Mail an

das Sekretariat von Rechtsanwalt Wyssmann weitergeleitet und dabei nicht darauf

geachtet habe, dass in dieser E-Mail nebst den Personendaten des

Beschwerdeführers auch jene von anderen Personen ersichtlich waren. Das

fehlerhafte Handeln der Praxisassistentin vermag ebenfalls keinen Ausstandsgrund

von Dr. med. F.___ zu begründen.

4.4 Zusammenfassend lässt sich aus

den oben genannten Vorbringen auch in ihrer Gesamtheit keinen Anschein der

Befangenheit des Gutachters erkennen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar

2021 (A.S. 1 ff.) ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

5. Auf die in E. I. 2 Ziff. 3

hiervor beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht

um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung

besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,

sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von

Verfahrenskosten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng