VSBES.2021.180
Unfallversicherung
21. Juni 2022Deutsch23 min
Beschwerdeführer), geb. 1987, war seit 11. Mai 2020 bei der Firma B.___ (fortan:
Source so.ch
Urteil vom 21. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1987, war seit 11. Mai 2020 bei der Firma B.___ (fortan:
Arbeitgeberin) als Schaler beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als am 3. August 2020 während der Arbeit ein Nagel in seinen
rechten Unterarm eindrang (s. Schadenmeldung UVG vom 12. August 2020, Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge
die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr.
41).
1.2 Mit Verfügung vom 20. April 2021
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. April 2021 ein, da die
Unfallfolgen der Nagelstichverletzung am rechten Unterarm abgeheilt seien,
während die Beschwerden an Schulter und Rücken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 3. August 2020 zurückgingen (Suva-Nr. 100). Die dagegen
erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 109 + 121) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. Oktober
2021 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2021 sowie die diesem zu Grunde liegende
Verfügung vom 20. April 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. März 2021 hinaus weiterhin
Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe
eines IV-Grades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe des noch zu bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen nach
Art. 21 UVG zu gewähren.
4. Subeventualiter sei eine externe
Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und orthopädische Chirurgie
durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Begründung dieser Beschwerde wird am
26. November 2021 innert der gewährten Frist ergänzt (A.S. 26 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 36 ff.).
2.3 Der Parteien halten mit Replik
vom 15. Februar 2022, Duplik vom 2. März 2022 resp. Triplik vom 17. März 2022 an
ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 47 ff. / 57 / 59 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 17. März 2022 eine Kostennote ein (A.S. 59 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. März 2021
Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 3.
August 2020 hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides am 1. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von
2020.
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für
den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 66).
2.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts
8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen
erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den
negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder
die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein,
ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /
Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen
über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts
8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351
E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.
470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Bericht des Hausarztes Dr.
med. C.___, Spezialarzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 31. August 2020 (Suva-Nr.
14) drang der Nagel beim Unfall 5 cm tief in den Unterarm ein. Im Bericht vom
7.
September 2020 (Suva-Nr. 18) wurde ergänzt, der Beschwerdeführer leide unter
Schmerzausstrahlungen. Sein rechter Arm sei morgens gefühl- und kraftlos.
Tagsüber sei die Kraft vermindert.
3.1.2
Dr. med. D.___, Stellvertretende
Chefärztin Neurologie am E.___, stellte im Bericht vom 7. Oktober 2020
(Suva-Nr. 42 S. 2 ff.) folgende Diagnose:
Schmerzen am rechten
Vorderarm (M79.83)
o anamnestisch Nagelstichverletzung am 3.
August 2020
o klinisch umschriebene Schmerzen über dem
M. brachioradialis rechts, im Ellbogengelenk rechts sowie im Handgelenk rechts
o differentialdiagnostisch teilweise posttraumatisch
bedingt nach Nagelstichverletzung, differentialdiagnostisch
Karpaltunnelsyndrom, differentialdiagnostisch Neuropathie N. cutaneus
antebrachii laterali
Dem Beschwerdeführer sei am 3. August
2020.
eine Tischplatte mit einem herausstehenden Nagel auf den rechten Vorderarm
gefallen, wobei er sich eine offene Verletzung über dem M. brachioradialis zugezogen
habe. Der Arm sei durch den Aufprall der Tischplatte gegen den Körper gepresst
worden. Am 11. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer auf der Notfallstation
vorgestellt und eine persistierende Gefühlsstörung im rechten Arm sowie
morgendliche Kribbelparästhesien in den Händen beklagt. Diese Beschwerden bestünden
weiterhin. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen und
Druckdolenz bei Flexion des Ellbogengelenks sowie über belastungsabhängige und
morgendlich akzentuierte Schmerzen im Handgelenk palmar und über dem Sulcus
ulnaris rechts. Im rechten Vorderarm bestehe klinisch eine Hypästhesie im
Bereich des Ramus cutaneus antebrachii lateralis rechts sowie für Berührung in
der Fingerkuppe Digitus II und III, weniger Digitus I. Die Zwei-Punkt-Diskrimination
sei intakt. Der Phalentest sei positiv; weitere Defizite liessen sich nicht
erheben, insbesondere seien Kraft und Trophik symmetrisch. Die Neurographie des
N. medianus, N. ulnaris sowie N. cutaneus (N. musculocutaneus) rechts
sei jeweils normal ausgefallen.
3.1.3
Dr. med. C.___ sprach in den Berichten
vom 12. Oktober 2020 und 11. Januar 2021 (Suva-Nrn. 44 + 55) von einer
traumatischen Medianusläsion rechts nach Nagelstichverletzung am 3. August 2020
mit protrahiertem Verlauf, schmerzbedingter Funktionseinschränkung im rechten
Oberarm sowie Verspannungen im Nacken-Schulter-Bereich.
3.1.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie
und Neuroradiologie FMH, stellte gestützt auf die Röntgenuntersuchung des
rechten Ellbogens und des rechten Unterarms vom 19. Januar 2021 fest, der
knöcherne Befund sei unauffällig. Es finde sich weder ein Fremdkörper noch eine
Weichteilpathologie (Suva-Nr. 62). Das MRI des G.___ vom 26. Februar 2021
bestätigte, dass der rechte Ellbogen unauffällig sei und keine narbigen
Veränderungen, Weichteilverletzungen oder Fremdkörper aufweise (Suva-Nr. 82).
3.1.5
Bei der Befragung durch die
Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2021 (Suva-Nr. 71) deponierte der
Beschwerdeführer, er habe weiterhin Probleme mit der dominanten rechten Hand resp.
in seinem rechten Arm mit Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter. Die
rechte Hand könne er teilweise bewegen. Im rechten Arm verspüre er ständig ein
Ameisenlaufen. Die dortigen Schmerzen hätten seit dem Unfall teilweise
zugenommen.
3.1.6
Dr. med. D.___ ergänzte ihre
frühere Diagnose im Bericht vom 8. März 2021 (Suva-Nr. 85) um den Verdacht auf
eine zunehmende Symptomausweitung. Die Neurographie des N. medianus, R.
superficialis N. radialis sowie N. ulnaris rechts sei jeweils normal. Der
Beschwerdeführer verspüre im gesamten Arm Kribbelparästhesien sowie persistierende
Schmerzen, vor allem über dem M. brachioradialis sowie auch über dem Ellbogengelenk.
Dessen Flexion sei sehr schmerzhaft. Der Beschwerdeführer könne den rechten Arm
nicht mehr benutzen und müsse ihn schonen. Im gesamten Unterarm bestehe eine
handschuhförmige Hypästhesie. Die Zwei-Punkte-Diskrimination sei intakt, der
Phalen-Test rechts positiv. Die Kraftprüfung sei schmerzbedingt erschwert, formal
liege sie bei M5. Es gebe keine umschriebenen Atrophien. Die Beschwerden seien mit
einer chronifizierten Brachialgie vereinbar. Ätiologisch könne als
Ausgangspunkt der Beschwerden eine mögliche (post-) traumatische Irritation des
Ramus cutaneus antebrachii lateralis postuliert werden mit anfänglich
neuropathisch anmutenden Beschwerden. Aktuell zeigten sich sowohl eine
Chronifizierung der Beschwerden als auch eine Symptomausweitung, die sich keinem
peripheren Nerv zuordnen lasse.
3.1.7
Der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie, gelangte in seiner Stellungnahme vom 23. März
2021.
(Suva-Nr. 86 S. 4) zum Schluss, die Bildgebung zeige keine
Unfallfolgen und die Elektrophysiologie präsentiere sich gänzlich unauffällig.
Die Nagelverletzung sei daher mangels objektiver Befunde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit abgeheilt, wobei zwei Monate nach dem Unfallereignis von
einem Endzustand auszugehen sei. Das CTS sei unfallfremd. Dasselbe gelte
hinsichtlich Schulter und Rücken, die initial nicht am Unfall beteiligt gewesen
seien. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Nagelstichverletzung zu den
beschriebenen Problemen führe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab sofort wieder
eine Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall.
3.1.8
Die Ergotherapeutin I.___ hielt
im Bericht vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 94) fest, der Beschwerdeführer, den sie
seit dem 26. Oktober 2020 behandle, leide derzeit vor allem unter Schmerzen im
Ellbogen und im Handgelenk. Im Therapieverlauf habe die Sensibilität im rechten
Arm resp. der rechten Hand stetig zugenommen, aber ebenso die Schmerzen im
radialen Handgelenk. Die gesamte rechte obere Extremität einschliesslich der
Schulter sei verspannt. Wenn der Beschwerdeführer den Ellbogen anwinkle, schlafe
die Hand ein.
3.1.9
Der Kreisarzt Dr. med. H.___
führte in seinem Bericht vom 16. April 2021 (Suva-Nr. 99) aus, ausser der Initialverletzung
zeigten sich im klinischen Verlauf keine weiteren Anhaltspunkte für
strukturelle Läsionen. Bildgebend würden weder Pathologien noch narbige oder posttraumatische
Veränderungen resp. Fremdkörper beschrieben. Zudem hätten sämtliche
elektrophysiologischen Untersuchungen keine pathologischen Auffälligkeiten,
sondern jeweils Normalbefunde ergeben. Die Schmerzen im rechten Unterarm sowie
die Hypästhesien liessen sich deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich auf den
Unfall zurückführen.
3.1.10
Seitens der Universitätsklinik J.___
liegen folgende Stellungnahmen vor, welche in der Diagnose mit Dr. med. D.___
übereinstimmen:
3.1.10.1
Bericht vom 6. Mai 2021 (Suva-Nr.
112.
S. 2 f.): Am Nagel, der am 3. August 2020 in den Unterarm eingedrungen
sei, habe ein schwerer Gegenstand gehangen und am Arm gerissen. Die eigentliche
Nageleinstichstelle sei gut verheilt. Nach der doch relativ schweren Verletzung
bestehe eine unklare Situation bei persistierenden Schmerzen im Unterarm mit
Ausbreitung nach distal und proximal. Der rechte Ellbogen weise einerseits über
der brachioradialen Muskulatur und andererseits über der Ansatzsehne des M.
Trizeps sowie zwischen Metacarpale I und II eine diffuse Druckdolenz auf. Eine
Hyposensibilität oder Dysästhesien seien nicht objektivierbar. Der Ellbogen sei
aktiv und passiv ohne Schmerzangabe frei beweglich. Für eine Epicondylitis
lateralis gebe es keine Anzeichen. Da lediglich (unauffällige) Röntgenbilder vorlägen,
sei keine Einschätzung des Weichteilschadens möglich. Klinisch fehle es an
einem klaren strukturellen Korrelat für die beschriebenen Beschwerden. Denkbar
seien allerdings ein Infekt, eine persistierende Entzündung nach der Verletzung
sowie ein CRPS.
3.1.10.2
Bericht vom 10. Juni 2021 (Suva-Nr.
120): Die Schmerzen am rechten Vorderarm seien unklarer Genese. Ein CRPS sei in
der SPECT-Untersuchung vom 25. Mai 2021 nicht nachgewiesen worden, sondern lediglich
geringe Zeichen einer Ansatztendinopathie des M. bizeps brachii rechts an der Tuberositas
radii; ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf einen erhöhten Knochenumbau. Die
Infektparameter seien unauffällig. Es fehle an einer strukturellen Läsion,
welche chirurgisch angegangen werden könnte.
3.1.10.3
Bericht vom 9. August 2021 (Suva-Nr.
125.
S. 2 f.): Es bestehe kein anatomisches Korrelat für die Schmerzproblematik.
Zu evaluieren sei noch ein MRI im Bereich der Verletzungsstelle.
3.1.11
Der Bericht des K.___ vom 12.
Januar 2021 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6) diagnostizierte chronische sekundäre
muskuloskelettale Schmerzen unklarer Genese im rechten Vorderarm. Aktuell
bestehe ein komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine
chronische Insertionstendinopathie der distalen Bicepssehne mit peripherer und eventuell
beginnender zentraler Sensibilisierung durch das Trauma. Die lokalen Schmerzen
im rechten Ellbogen und proximalen Vorderarm weiteten sich seit sechs bis
sieben Monaten zunehmend in Richtung des rechten Handgelenks sowie auf Oberarm,
Schulter und Nacken aus. Die vorliegenden MRI zeigten keine Gefäss- oder
Nervenverletzungen. Mangels einer rheumatologischen Ursache resp. entzündlichen
Genese ordne man die Beschwerden eher im Rahmen eines myofaszialen
Beschwerdebilds, der chronifizierten Triggerpunkte und der Insertionstendinopathie
ein. Für den 1. Februar 2022 war ein weiteres MRI vorgesehen (BB-Nr. 7), wozu
aber kein Bericht eingereicht wurde.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin geht im
angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung davon aus,
dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 3. August 2020 zwar eine
Stichverletzung zugezogen hatte, diese aber in der Folge ohne bleibende Schäden
wieder verheilte, während die persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk
und im rechten Oberarm-Schulter-Nacken-Bereich nicht mit dem Unfall zusammenhängen.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei zu Recht auf die beiden Stellungnahmen
des Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 23. März und 16. April 2021 (E.
II. 3.1.7 + 3.1.9 hiervor), welche vollen Beweiswert geniessen:
Einerseits ist Dr. med. H.___ fachlich
kompetent, die Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen
Facharzttitel in Orthopädie und Traumatologie, sondern er ist als Kreisarzt der
Suva nach seiner Funktion und beruflichen Stellung Facharzt im Bereich der
Unfallmedizin. Da Kreisärzte ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche
Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und
therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich
erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April
2020.
E. 5.2).
Andererseits trifft es zwar zu, das Dr. med.
H.___ den Beschwerdeführer nicht selber untersuchte. Ihm standen jedoch die
Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den medizinischen
Sachverhalt dokumentierten und namentlich die von Dr. med. D.___ und den
Radiologen umfassend erhobenen klinischen, bildgebenden und apparativen Befunde
enthielten (s. E. II. 3.1.2 / 3.1.4 / 3.1.6). Auf dieser Grundlage vermochte
sich der Kreisarzt auch ohne eigene Untersuchung ein zuverlässiges Bild vom
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen, weshalb es zulässig war, eine
reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorzunehmen (Urteile
des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom
10.
Mai 2019 E. 3.2.1). Dies muss umso mehr gelten, als es sich um
einen recht einfachen medizinischen Sachverhalt handelt. Dessen Beurteilung durch
Dr. med. H.___ ist uneingeschränkt nachvollziehbar. Die am 3. August 2020
erlittene Stichwunde begründete zwar zunächst einen Leistungsanspruch, verheilte
jedoch in den folgenden zwei Monaten (E. II. 3.1.7 hiervor; s.a. E. II. 3.1.10.1
hiervor). Strukturelle traumatische Läsionen, welche die darüber hinaus anhaltenden
Beschwerden erklären könnten, liessen sich keine objektivieren. Insbesondere
blieben die Bildgebungen und die Neurographien unauffällig. Fehlt es jedoch klar
an radiologischen und apparativen Befunden, so sind die entsprechenden
Beschwerden organisch nicht ausgewiesen. Dies gilt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (A.S. 14 f.) auch bei einem chronischen neuropathischen
Schmerzsyndrom (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2021 vom 11. November
2021.
E. 7.1 und 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2). Geht indes der
Kreisarzt davon aus, dass seit dem Abheilen der Wunde gar keine Befunde mehr
vorliegen, welche mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden könnten, so folgt
daraus zwangsläufig, dass der anfängliche natürliche Kausalzusammenhang mit dem
Unfall nach zwei Monaten wieder weggefallen ist. Wenn es im zweiten kreisärztlichen
Bericht vom 16. April 2021 heisst, die Schmerzen und Hypästhesien liessen
sich nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückführen
(E. II. 3.1.9 hiervor), so darf diese Formulierung nicht so
verstanden werden, dass Dr. med. H.___ den Wegfall des Kausalzusammenhangs nur
als möglich ansieht (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Dies erhellt aus dem
Zusammenhang, betont er doch in beiden Berichten, die geklagten persistierenden
Beschwerden liessen sich anhand der Befunde nicht begründen.
3.2.2
Die Berichte der behandelnden Ärzte
in den Akten sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Dr. med. D.___ spricht zwar
von teilweise posttraumatisch bedingten Schmerzen nach Nagelstichverletzung
(E. II. 3.1.2 + 3.1.6 hiervor), dies allerdings nur im Rahmen der
Differentialdiagnose, welche auch ein unfallfremdes CTS beinhaltet. Die Feststellung
von posttraumatischen Schmerzen wird zudem im zweiten Bericht von Dr. med. D.___
dahingehend relativiert, als von einer bloss möglichen (post-)
traumatischen Irritation des Ramus cutaneus antebrachii lateralis die Rede ist,
was beweismässig nicht genügt (E. II. 2.2.2 hiervor). Vor allem aber wird
der postulierte Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht weiter
begründet. Dr. med. D.___ legt nicht dar, weshalb sie trotz fehlender
traumatischer Läsionen weiterhin auf einen solchen Zusammenhang schliesst. Dasselbe
gilt für Dr. med. C.___, der lapidar einen Status nach traumatischer
Medianusläsion festhält (E. II. 3.1.3 hiervor), was auf eine verpönte
Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» hinausläuft (s. dazu
E. II. 2.2.1 hiervor). Auch der Umstand, dass die Beschwerden mit der
Heilung der akuten Stichverletzung nicht verschwanden, sondern persistierten, vermag
nicht zu belegen, dass diese Beschwerden nach wie vor auf den Unfall
zurückgehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Symptome wie die
Gefühlsstörungen im rechten Arm, welche über die Stichwunde hinausgehen,
erstmals im September 2020 dokumentiert wurden, wie aus den Berichten von Dr.
med. C.___ erhellt (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor). Dieser zeitliche
Abstand von rund einem Monat zum Unfall spricht ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang.
Die nach den beiden kreisärztlichen
Stellungnahmen eingegangenen Arztberichte enthalten keine wesentlichen neuen
Gesichtspunkte. Seitens der Klinik J.___ wird vielmehr nach ergänzenden
Untersuchungen bestätigt, dass sich für die geklagten Beschwerden keine
somatische Ursache finden lässt (s. unter E. II. 3.1.10 hiervor). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Feststellung, die schwere Tischplatte habe
über den Nagel am Arm gerissen (E. II. 3.1.10.1 hiervor), was der Kreisarzt
nicht berücksichtigt habe. Dieser Unfallmechanismus erscheint indes als wenig
plausibel, da der Beschwerdeführer ihn erstmals am 5. Mai 2021 schilderte,
während zuvor nie davon die Rede war. Bei Dr. med. D.___ hiess es lediglich, der
Arm sei gegen den Körper gepresst worden (E. II. 3.1.2 hiervor), was nicht auf
eine Mitbeteiligung von Oberarm, Schulter und Nacken hindeutet. Im Übrigen
bleibt ohnehin unklar, was aus der behaupteten Krafteinwirkung auf den Arm
abgeleitet werden soll, wenn nach der Befundlage auch auf diese Weise keine
belegbaren Läsionen zurückgeblieben wären. Der Bericht des K.___ wiederum hält
dafür, das myofasziale Schmerzsyndrom sei «durch das Trauma» hervorgerufen
worden. Dies kann aber keinen Beweiswert beanspruchen, da eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der Unfallkausalität fehlt und der Bericht zugleich
einräumt, dass keine Gefäss- oder Nervenverletzungen vorliegen und die
fraglichen Schmerzen unklarer Genese sind (E. II. 3.1.11). Die festgestellte
Tendinopathie kann wegen ihrer Geringfügigkeit vernachlässigt werden und ändert
nichts.
3.2.3
Zusammenfassend besteht keinerlei
Anlass, auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu hegen.
Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Verletzung am rechten Vorderarm, welche der Beschwerdeführer erlitten
hatte, nach zwei Monaten folgenlos abgeheilt war und zwischen dem Unfallereignis
vom 3. August 2020 und den persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses
per 1. April 2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Von
weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
verzichtet wird (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Dies gilt
auch für eine weitere MRI-Untersuchung, nachdem die bereits erfolgte keinerlei
pathologische Befunde ergab.
Fehlt es aber nunmehr am
Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten
Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 1. April 2021 abgeschlossen
und weitere Leistungen abgelehnt, womit sich die Beschwerde als unbegründet
herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann