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Entscheid

VSBES.2021.180

Unfallversicherung

21. Juni 2022Deutsch23 min

Beschwerdeführer), geb. 1987, war seit 11. Mai 2020 bei der Firma B.___ (fortan:

Source so.ch

Urteil vom 21. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1987, war seit 11. Mai 2020 bei der Firma B.___ (fortan:

Arbeitgeberin) als Schaler beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als am 3. August 2020 während der Arbeit ein Nagel in seinen

rechten Unterarm eindrang (s. Schadenmeldung UVG vom 12. August 2020, Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge

die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr.

41).

1.2 Mit Verfügung vom 20. April 2021

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. April 2021 ein, da die

Unfallfolgen der Nagelstichverletzung am rechten Unterarm abgeheilt seien,

während die Beschwerden an Schulter und Rücken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 3. August 2020 zurückgingen (Suva-Nr. 100). Die dagegen

erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 109 + 121) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 28. Oktober

2021 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2021 sowie die diesem zu Grunde liegende

Verfügung vom 20. April 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. März 2021 hinaus weiterhin

Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach

Massgabe des noch zu bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen nach

Art. 21 UVG zu gewähren.

4. Subeventualiter sei eine externe

Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und orthopädische Chirurgie

durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Begründung dieser Beschwerde wird am

26. November 2021 innert der gewährten Frist ergänzt (A.S. 26 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde

und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 36 ff.).

2.3 Der Parteien halten mit Replik

vom 15. Februar 2022, Duplik vom 2. März 2022 resp. Triplik vom 17. März 2022 an

ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 47 ff. / 57 / 59 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 17. März 2022 eine Kostennote ein (A.S. 59 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. März 2021

Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 3.

August 2020 hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides am 1. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von

2020.

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für

den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 66).

2.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts

8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen

Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen

erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den

negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder

die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein,

ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung

verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /

Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen

über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts

8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess

tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351

E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.

470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Bericht des Hausarztes Dr.

med. C.___, Spezialarzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 31. August 2020 (Suva-Nr.

14) drang der Nagel beim Unfall 5 cm tief in den Unterarm ein. Im Bericht vom

7.

September 2020 (Suva-Nr. 18) wurde ergänzt, der Beschwerdeführer leide unter

Schmerzausstrahlungen. Sein rechter Arm sei morgens gefühl- und kraftlos.

Tagsüber sei die Kraft vermindert.

3.1.2

Dr. med. D.___, Stellvertretende

Chefärztin Neurologie am E.___, stellte im Bericht vom 7. Oktober 2020

(Suva-Nr. 42 S. 2 ff.) folgende Diagnose:

Schmerzen am rechten

Vorderarm (M79.83)

o anamnestisch Nagelstichverletzung am 3.

August 2020

o klinisch umschriebene Schmerzen über dem

M. brachioradialis rechts, im Ellbogengelenk rechts sowie im Handgelenk rechts

o differentialdiagnostisch teilweise posttraumatisch

bedingt nach Nagelstichverletzung, differentialdiagnostisch

Karpaltunnelsyndrom, differentialdiagnostisch Neuropathie N. cutaneus

antebrachii laterali

Dem Beschwerdeführer sei am 3. August

2020.

eine Tischplatte mit einem herausstehenden Nagel auf den rechten Vorderarm

gefallen, wobei er sich eine offene Verletzung über dem M. brachioradialis zugezogen

habe. Der Arm sei durch den Aufprall der Tischplatte gegen den Körper gepresst

worden. Am 11. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer auf der Notfallstation

vorgestellt und eine persistierende Gefühlsstörung im rechten Arm sowie

morgendliche Kribbelparästhesien in den Händen beklagt. Diese Beschwerden bestünden

weiterhin. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen und

Druckdolenz bei Flexion des Ellbogengelenks sowie über belastungsabhängige und

morgendlich akzentuierte Schmerzen im Handgelenk palmar und über dem Sulcus

ulnaris rechts. Im rechten Vorderarm bestehe klinisch eine Hypästhesie im

Bereich des Ramus cutaneus antebrachii lateralis rechts sowie für Berührung in

der Fingerkuppe Digitus II und III, weniger Digitus I. Die Zwei-Punkt-Diskrimination

sei intakt. Der Phalentest sei positiv; weitere Defizite liessen sich nicht

erheben, insbesondere seien Kraft und Trophik symmetrisch. Die Neurographie des

N. medianus, N. ulnaris sowie N. cutaneus (N. musculocutaneus) rechts

sei jeweils normal ausgefallen.

3.1.3

Dr. med. C.___ sprach in den Berichten

vom 12. Oktober 2020 und 11. Januar 2021 (Suva-Nrn. 44 + 55) von einer

traumatischen Medianusläsion rechts nach Nagelstichverletzung am 3. August 2020

mit protrahiertem Verlauf, schmerzbedingter Funktionseinschränkung im rechten

Oberarm sowie Verspannungen im Nacken-Schulter-Bereich.

3.1.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie

und Neuroradiologie FMH, stellte gestützt auf die Röntgenuntersuchung des

rechten Ellbogens und des rechten Unterarms vom 19. Januar 2021 fest, der

knöcherne Befund sei unauffällig. Es finde sich weder ein Fremdkörper noch eine

Weichteilpathologie (Suva-Nr. 62). Das MRI des G.___ vom 26. Februar 2021

bestätigte, dass der rechte Ellbogen unauffällig sei und keine narbigen

Veränderungen, Weichteilverletzungen oder Fremdkörper aufweise (Suva-Nr. 82).

3.1.5

Bei der Befragung durch die

Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2021 (Suva-Nr. 71) deponierte der

Beschwerdeführer, er habe weiterhin Probleme mit der dominanten rechten Hand resp.

in seinem rechten Arm mit Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter. Die

rechte Hand könne er teilweise bewegen. Im rechten Arm verspüre er ständig ein

Ameisenlaufen. Die dortigen Schmerzen hätten seit dem Unfall teilweise

zugenommen.

3.1.6

Dr. med. D.___ ergänzte ihre

frühere Diagnose im Bericht vom 8. März 2021 (Suva-Nr. 85) um den Verdacht auf

eine zunehmende Symptomausweitung. Die Neurographie des N. medianus, R.

superficialis N. radialis sowie N. ulnaris rechts sei jeweils normal. Der

Beschwerdeführer verspüre im gesamten Arm Kribbelparästhesien sowie persistierende

Schmerzen, vor allem über dem M. brachioradialis sowie auch über dem Ellbogengelenk.

Dessen Flexion sei sehr schmerzhaft. Der Beschwerdeführer könne den rechten Arm

nicht mehr benutzen und müsse ihn schonen. Im gesamten Unterarm bestehe eine

handschuhförmige Hypästhesie. Die Zwei-Punkte-Diskrimination sei intakt, der

Phalen-Test rechts positiv. Die Kraftprüfung sei schmerzbedingt erschwert, formal

liege sie bei M5. Es gebe keine umschriebenen Atrophien. Die Beschwerden seien mit

einer chronifizierten Brachialgie vereinbar. Ätiologisch könne als

Ausgangspunkt der Beschwerden eine mögliche (post-) traumatische Irritation des

Ramus cutaneus antebrachii lateralis postuliert werden mit anfänglich

neuropathisch anmutenden Beschwerden. Aktuell zeigten sich sowohl eine

Chronifizierung der Beschwerden als auch eine Symptomausweitung, die sich keinem

peripheren Nerv zuordnen lasse.

3.1.7

Der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie, gelangte in seiner Stellungnahme vom 23. März

2021.

(Suva-Nr. 86 S. 4) zum Schluss, die Bildgebung zeige keine

Unfallfolgen und die Elektrophysiologie präsentiere sich gänzlich unauffällig.

Die Nagelverletzung sei daher mangels objektiver Befunde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit abgeheilt, wobei zwei Monate nach dem Unfallereignis von

einem Endzustand auszugehen sei. Das CTS sei unfallfremd. Dasselbe gelte

hinsichtlich Schulter und Rücken, die initial nicht am Unfall beteiligt gewesen

seien. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Nagelstichverletzung zu den

beschriebenen Problemen führe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab sofort wieder

eine Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall.

3.1.8

Die Ergotherapeutin I.___ hielt

im Bericht vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 94) fest, der Beschwerdeführer, den sie

seit dem 26. Oktober 2020 behandle, leide derzeit vor allem unter Schmerzen im

Ellbogen und im Handgelenk. Im Therapieverlauf habe die Sensibilität im rechten

Arm resp. der rechten Hand stetig zugenommen, aber ebenso die Schmerzen im

radialen Handgelenk. Die gesamte rechte obere Extremität einschliesslich der

Schulter sei verspannt. Wenn der Beschwerdeführer den Ellbogen anwinkle, schlafe

die Hand ein.

3.1.9

Der Kreisarzt Dr. med. H.___

führte in seinem Bericht vom 16. April 2021 (Suva-Nr. 99) aus, ausser der Initialverletzung

zeigten sich im klinischen Verlauf keine weiteren Anhaltspunkte für

strukturelle Läsionen. Bildgebend würden weder Pathologien noch narbige oder posttraumatische

Veränderungen resp. Fremdkörper beschrieben. Zudem hätten sämtliche

elektrophysiologischen Untersuchungen keine pathologischen Auffälligkeiten,

sondern jeweils Normalbefunde ergeben. Die Schmerzen im rechten Unterarm sowie

die Hypästhesien liessen sich deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich auf den

Unfall zurückführen.

3.1.10

Seitens der Universitätsklinik J.___

liegen folgende Stellungnahmen vor, welche in der Diagnose mit Dr. med. D.___

übereinstimmen:

3.1.10.1

Bericht vom 6. Mai 2021 (Suva-Nr.

112.

S. 2 f.): Am Nagel, der am 3. August 2020 in den Unterarm eingedrungen

sei, habe ein schwerer Gegenstand gehangen und am Arm gerissen. Die eigentliche

Nageleinstichstelle sei gut verheilt. Nach der doch relativ schweren Verletzung

bestehe eine unklare Situation bei persistierenden Schmerzen im Unterarm mit

Ausbreitung nach distal und proximal. Der rechte Ellbogen weise einerseits über

der brachioradialen Muskulatur und andererseits über der Ansatzsehne des M.

Trizeps sowie zwischen Metacarpale I und II eine diffuse Druckdolenz auf. Eine

Hyposensibilität oder Dysästhesien seien nicht objektivierbar. Der Ellbogen sei

aktiv und passiv ohne Schmerzangabe frei beweglich. Für eine Epicondylitis

lateralis gebe es keine Anzeichen. Da lediglich (unauffällige) Röntgenbilder vorlägen,

sei keine Einschätzung des Weichteilschadens möglich. Klinisch fehle es an

einem klaren strukturellen Korrelat für die beschriebenen Beschwerden. Denkbar

seien allerdings ein Infekt, eine persistierende Entzündung nach der Verletzung

sowie ein CRPS.

3.1.10.2

Bericht vom 10. Juni 2021 (Suva-Nr.

120): Die Schmerzen am rechten Vorderarm seien unklarer Genese. Ein CRPS sei in

der SPECT-Untersuchung vom 25. Mai 2021 nicht nachgewiesen worden, sondern lediglich

geringe Zeichen einer Ansatztendinopathie des M. bizeps brachii rechts an der Tuberositas

radii; ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf einen erhöhten Knochenumbau. Die

Infektparameter seien unauffällig. Es fehle an einer strukturellen Läsion,

welche chirurgisch angegangen werden könnte.

3.1.10.3

Bericht vom 9. August 2021 (Suva-Nr.

125.

S. 2 f.): Es bestehe kein anatomisches Korrelat für die Schmerzproblematik.

Zu evaluieren sei noch ein MRI im Bereich der Verletzungsstelle.

3.1.11

Der Bericht des K.___ vom 12.

Januar 2021 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6) diagnostizierte chronische sekundäre

muskuloskelettale Schmerzen unklarer Genese im rechten Vorderarm. Aktuell

bestehe ein komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine

chronische Insertionstendinopathie der distalen Bicepssehne mit peripherer und eventuell

beginnender zentraler Sensibilisierung durch das Trauma. Die lokalen Schmerzen

im rechten Ellbogen und proximalen Vorderarm weiteten sich seit sechs bis

sieben Monaten zunehmend in Richtung des rechten Handgelenks sowie auf Oberarm,

Schulter und Nacken aus. Die vorliegenden MRI zeigten keine Gefäss- oder

Nervenverletzungen. Mangels einer rheumatologischen Ursache resp. entzündlichen

Genese ordne man die Beschwerden eher im Rahmen eines myofaszialen

Beschwerdebilds, der chronifizierten Triggerpunkte und der Insertionstendinopathie

ein. Für den 1. Februar 2022 war ein weiteres MRI vorgesehen (BB-Nr. 7), wozu

aber kein Bericht eingereicht wurde.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin geht im

angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung davon aus,

dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 3. August 2020 zwar eine

Stichverletzung zugezogen hatte, diese aber in der Folge ohne bleibende Schäden

wieder verheilte, während die persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk

und im rechten Oberarm-Schulter-Nacken-Bereich nicht mit dem Unfall zusammenhängen.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei zu Recht auf die beiden Stellungnahmen

des Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 23. März und 16. April 2021 (E.

II. 3.1.7 + 3.1.9 hiervor), welche vollen Beweiswert geniessen:

Einerseits ist Dr. med. H.___ fachlich

kompetent, die Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen

Facharzttitel in Orthopädie und Traumatologie, sondern er ist als Kreisarzt der

Suva nach seiner Funktion und beruflichen Stellung Facharzt im Bereich der

Unfallmedizin. Da Kreisärzte ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche

Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und

therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich

erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische

Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April

2020.

E. 5.2).

Andererseits trifft es zwar zu, das Dr. med.

H.___ den Beschwerdeführer nicht selber untersuchte. Ihm standen jedoch die

Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den medizinischen

Sachverhalt dokumentierten und namentlich die von Dr. med. D.___ und den

Radiologen umfassend erhobenen klinischen, bildgebenden und apparativen Befunde

enthielten (s. E. II. 3.1.2 / 3.1.4 / 3.1.6). Auf dieser Grundlage vermochte

sich der Kreisarzt auch ohne eigene Untersuchung ein zuverlässiges Bild vom

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen, weshalb es zulässig war, eine

reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorzunehmen (Urteile

des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom

10.

Mai 2019 E. 3.2.1). Dies muss umso mehr gelten, als es sich um

einen recht einfachen medizinischen Sachverhalt handelt. Dessen Beurteilung durch

Dr. med. H.___ ist uneingeschränkt nachvollziehbar. Die am 3. August 2020

erlittene Stichwunde begründete zwar zunächst einen Leistungsanspruch, verheilte

jedoch in den folgenden zwei Monaten (E. II. 3.1.7 hiervor; s.a. E. II. 3.1.10.1

hiervor). Strukturelle traumatische Läsionen, welche die darüber hinaus anhaltenden

Beschwerden erklären könnten, liessen sich keine objektivieren. Insbesondere

blieben die Bildgebungen und die Neurographien unauffällig. Fehlt es jedoch klar

an radiologischen und apparativen Befunden, so sind die entsprechenden

Beschwerden organisch nicht ausgewiesen. Dies gilt entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (A.S. 14 f.) auch bei einem chronischen neuropathischen

Schmerzsyndrom (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2021 vom 11. November

2021.

E. 7.1 und 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2). Geht indes der

Kreisarzt davon aus, dass seit dem Abheilen der Wunde gar keine Befunde mehr

vorliegen, welche mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden könnten, so folgt

daraus zwangsläufig, dass der anfängliche natürliche Kausalzusammenhang mit dem

Unfall nach zwei Monaten wieder weggefallen ist. Wenn es im zweiten kreisärztlichen

Bericht vom 16. April 2021 heisst, die Schmerzen und Hypästhesien liessen

sich nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückführen

(E. II. 3.1.9 hiervor), so darf diese Formulierung nicht so

verstanden werden, dass Dr. med. H.___ den Wegfall des Kausalzusammenhangs nur

als möglich ansieht (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Dies erhellt aus dem

Zusammenhang, betont er doch in beiden Berichten, die geklagten persistierenden

Beschwerden liessen sich anhand der Befunde nicht begründen.

3.2.2

Die Berichte der behandelnden Ärzte

in den Akten sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Dr. med. D.___ spricht zwar

von teilweise posttraumatisch bedingten Schmerzen nach Nagelstichverletzung

(E. II. 3.1.2 + 3.1.6 hiervor), dies allerdings nur im Rahmen der

Differentialdiagnose, welche auch ein unfallfremdes CTS beinhaltet. Die Feststellung

von posttraumatischen Schmerzen wird zudem im zweiten Bericht von Dr. med. D.___

dahingehend relativiert, als von einer bloss möglichen (post-)

traumatischen Irritation des Ramus cutaneus antebrachii lateralis die Rede ist,

was beweismässig nicht genügt (E. II. 2.2.2 hiervor). Vor allem aber wird

der postulierte Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht weiter

begründet. Dr. med. D.___ legt nicht dar, weshalb sie trotz fehlender

traumatischer Läsionen weiterhin auf einen solchen Zusammenhang schliesst. Dasselbe

gilt für Dr. med. C.___, der lapidar einen Status nach traumatischer

Medianusläsion festhält (E. II. 3.1.3 hiervor), was auf eine verpönte

Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» hinausläuft (s. dazu

E. II. 2.2.1 hiervor). Auch der Umstand, dass die Beschwerden mit der

Heilung der akuten Stichverletzung nicht verschwanden, sondern persistierten, vermag

nicht zu belegen, dass diese Beschwerden nach wie vor auf den Unfall

zurückgehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Symptome wie die

Gefühlsstörungen im rechten Arm, welche über die Stichwunde hinausgehen,

erstmals im September 2020 dokumentiert wurden, wie aus den Berichten von Dr.

med. C.___ erhellt (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor). Dieser zeitliche

Abstand von rund einem Monat zum Unfall spricht ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang.

Die nach den beiden kreisärztlichen

Stellungnahmen eingegangenen Arztberichte enthalten keine wesentlichen neuen

Gesichtspunkte. Seitens der Klinik J.___ wird vielmehr nach ergänzenden

Untersuchungen bestätigt, dass sich für die geklagten Beschwerden keine

somatische Ursache finden lässt (s. unter E. II. 3.1.10 hiervor). Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die Feststellung, die schwere Tischplatte habe

über den Nagel am Arm gerissen (E. II. 3.1.10.1 hiervor), was der Kreisarzt

nicht berücksichtigt habe. Dieser Unfallmechanismus erscheint indes als wenig

plausibel, da der Beschwerdeführer ihn erstmals am 5. Mai 2021 schilderte,

während zuvor nie davon die Rede war. Bei Dr. med. D.___ hiess es lediglich, der

Arm sei gegen den Körper gepresst worden (E. II. 3.1.2 hiervor), was nicht auf

eine Mitbeteiligung von Oberarm, Schulter und Nacken hindeutet. Im Übrigen

bleibt ohnehin unklar, was aus der behaupteten Krafteinwirkung auf den Arm

abgeleitet werden soll, wenn nach der Befundlage auch auf diese Weise keine

belegbaren Läsionen zurückgeblieben wären. Der Bericht des K.___ wiederum hält

dafür, das myofasziale Schmerzsyndrom sei «durch das Trauma» hervorgerufen

worden. Dies kann aber keinen Beweiswert beanspruchen, da eine vertiefte

Auseinandersetzung mit der Unfallkausalität fehlt und der Bericht zugleich

einräumt, dass keine Gefäss- oder Nervenverletzungen vorliegen und die

fraglichen Schmerzen unklarer Genese sind (E. II. 3.1.11). Die festgestellte

Tendinopathie kann wegen ihrer Geringfügigkeit vernachlässigt werden und ändert

nichts.

3.2.3

Zusammenfassend besteht keinerlei

Anlass, auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu hegen.

Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass die Verletzung am rechten Vorderarm, welche der Beschwerdeführer erlitten

hatte, nach zwei Monaten folgenlos abgeheilt war und zwischen dem Unfallereignis

vom 3. August 2020 und den persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses

per 1. April 2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Von

weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

verzichtet wird (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Dies gilt

auch für eine weitere MRI-Untersuchung, nachdem die bereits erfolgte keinerlei

pathologische Befunde ergab.

Fehlt es aber nunmehr am

Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten

Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 1. April 2021 abgeschlossen

und weitere Leistungen abgelehnt, womit sich die Beschwerde als unbegründet

herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann