VSBES.2021.181
Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit; Covid19
9. März 2022Deutsch16 min
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, in
Source so.ch
Urteil vom 9. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit / Covid-19 (Einspracheentscheid
vom 6. Oktober 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit
Verfügung vom 7. Juli 2021 für die Zeit vom 1. bis 15. April 2021 einen
Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, in
diesem Zeitraum fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer
habe sich vom 1. bis 4. April 2021 im Ausland aufgehalten und anschliessend vom
5. bis 15. April 2021 in Quarantäne befunden, weshalb er dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung gestanden habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 1.
November 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vermittelbarkeit für die Dauer vom
5. bis 15. April 2021 anzuerkennen, unter Entschädigungsfolge (A.S. 4 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 folgende
Anträge (A.S. 11 ff.).
1.
Die Beschwerde vom 1. November 2021 sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 10. Dezember 2021 resp. Duplik vom 7. Januar 2022 an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f. / 22 f.).
2.4 Die Vertretung des
Beschwerdeführers verzichtet am 12. Januar 2022 auf die Einreichung einer
Kostennote und überlässt die Höhe der Parteientschädigung dem Ermessen des
Gerichts (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese richtet sich gemäss dem
Beschwerdebegehren nur gegen die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit während
der Quarantäne vom 5. bis 15. April 2021.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung während elf Tagen streitig ist, offenkundig nicht
überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15.
Abs. 1 AVIG). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person gehalten, eine zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen
(Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Sie muss daher, um die Vermittlungsfähigkeit zu
bejahen, zeitlich und örtlich kurzfristig zur Verfügung stehen und täglich
bereit sein, eine Beschäftigung anzutreten (Thomas Nussbaumer in: Ulrich Meyer
[Hrsg.], Bundesverwaltungsrecht / SBVR, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 3.
Aufl., Basel 2016, S. 2347 N 268; AVIG-Praxis ALE B222).
2.2
Die kantonale Amtsstelle, d.h.
im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit
der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle die
versicherte Person nicht für vermittlungsfähig, so gibt sie das der Arbeitslosenkasse
in Form einer Feststellungsverfügung bekannt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der
kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin: Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
Die zuständige Amtsstelle
verfügt auf Gesuch hin, dass (Art. 25 AVIV)
· versicherte Personen wegen Teilnahme an
einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland für höchstens
eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und
Kontrollgespräch verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach
einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt (lit. a);
· schwer behinderte Personen von den
persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle
befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle
auf andere Weise sichergestellt ist (lit. b);
· versicherte Personen während höchstens
drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich
für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre
absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen (lit.
c);
· versicherten Personen eine Verschiebung
des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen,
dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses,
namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (lit. d);
· versicherte Personen während höchstens
drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes
Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall
oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines anderen
nahen Familienangehörigen; fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das
Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin
vereinbart (lit. e).
2.3
Um den
Auswirkungen der Coronapandemie Rechnung zu tragen, erfolgten verschiedene
Anpassungen der AVIG-Praxis ALE. Zur Vermittlungsfähigkeit enthält die dortige
Ziffer B263a seit dem 22. Juli 2020 folgende Ausführungen:
Personen, die sich nach
der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, sind grundsätzlich
nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Dennoch kann nicht in jedem Fall die Vermittlungsfähigkeit
solcher Person abgesprochen werden. Entscheidend ist, ob die versicherte Person
vor Reiseantritt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Reisedestination als
Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zu erachten ist / war […] (vgl.
Liste im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des
internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung Personenverkehr, SR
818.101.27]). Sollte die versicherte Person also die Reise angetreten haben, obwohl
im Zeitpunkt der Abreise die Reisedestination auf der Liste aufgeführt war, war
ihr bewusst bzw. hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie sich nach der Rückkehr
in Quarantäne begeben muss. Dies wird sich entsprechend auf die Vermittlungsfähigkeit
auswirken, d, h. die Vermittlungsfähigkeit während der zehntägigen Quarantäne
ist in einem solchen Fall abzusprechen.
Weisungen, welche das SECO als
administrative Aufsichtsbehörde den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen
erteilt, stellen keine Rechtsnorm dar und sind damit für den
Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er berücksichtigt jedoch solche
Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257
E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war
unfallhalber bis 4. April 2021 arbeitsunfähig (s. Einträge vom 25. März
und 6. April 2021 im Beratungsprotokoll des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums [RAV], AWA-Nr. 8). Vom 1. bis 4. April 2021 hielt
er sich, nach eigenem Bekunden «kurzfristig aus familiären Gründen», in seinem
Heimatstaat B.___ auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 5. April 2021 musste
er sich bis 15. April 2021 in Quarantäne begeben (Eintrag vom 6. April 2021 im
Beratungsprotokoll, a.a.O.), da sich sein Reiseziel seit dem 22. März 2021 auf
der «Liste von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko» befunden
hatte (s. unter AWA-Nr. 2).
3.1.2
In seiner Einsprache vom 8.
September 2021 (unter AWA-Nr. 2) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ab
dem 5. April 2021 vermittelbar. Bei der Quarantäne handle es sich um eine Regel
des Bundesamts für Gesundheit, man solle das mit dem Bund klären. Er habe seine
Bemühungen getan und seine Pflicht erfüllt.
3.1.3
In der Beschwerdeschrift (A.S. 4
ff.) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzen, seine Ehefrau sei am
29.
März 2021 mit den beiden gemeinsamen Kindern einigermassen überstürzt in die
Heimat gereist (s. dazu Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), um dort die
Scheidung einzureichen. Er habe sich ihr nicht widersetzen wollen, aber
sicherstellen müssen, dass seine Rechte im Scheidungsverfahren gewahrt würden. Deshalb
habe er mit einem Anwalt in [...] für den 2. April 2021 einen Termin vereinbart,
um die Vollmacht zu unterzeichnen; in seinem Heimatstaat B.___ müssten solche Vollmachten
für gerichtliche Vertretungen beglaubigt werden. Am 1. April 2021 sei er in
den B.___ geflogen, wo sein Anwalt am 2. April 2021 beim Gericht einen
Schriftsatz eingereicht habe. Sodann habe er sich am 4. April 2021 wieder
zurück in die Schweiz begeben (A.S. 5; s.a. Flugticket unter AWA-Nr. 2).
Während der anschliessenden behördlich angeordneten Quarantäne habe er die
erforderlichen Arbeitsbemühungen getätigt. In diesen elf Tagen habe sich keine
konkrete Möglichkeit ergeben, eine Stelle anzutreten. Die fehlende
Vermittelbarkeit sei theoretischer Natur gewesen. Nach seiner mehrmonatigen
Arbeitsunfähigkeit habe er mit dem Bewerbungsprozess von vorne beginnen müssen.
Dass er gleich innerhalb von elf Tagen eine Stelle nicht nur finden, sondern
auch hätte antreten können, sei deshalb sehr unwahrscheinlich gewesen
(A.S. 6).
Weiter sei ihm vor dem Reiseantritt
nicht bewusst gewesen, dass sein Heimatland rund zehn Tage zuvor auf die
Risikoliste gesetzt worden war sei. Es habe sich weder um eine geplante noch um
eine freiwillige Reise gehandelt, sondern um eine kurzfristig angetretene und
erzwungene (A.S. 6). Gegenüber der Arbeitslosenversicherung habe er von
familiären Problemen gesprochen, die ihn zur Reise veranlasst hätten. Weiter
ins Detail sei er gegenüber seiner RAV-Beraterin und auch in der Einsprache
nicht gegangen, weil es sich für ihn um eine höchstpersönliche Angelegenheit gehandelt
habe (A.S. 6 f.). Selbst wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass ihm bei der Rückkehr
eine Quarantäne drohe, wäre es keine Option gewesen, dem Scheidungsverfahren einfach
seinen Lauf zu lassen. Wenn die AVIG-Praxis die entscheidende Frage der
Wahlmöglichkeit ausschliesslich darauf beschränke, ob das Quarantänerisiko bei
Reiseantritt schon bekannt gewesen sei, so sei dies kaum sachgerecht. Vielmehr müsse
es darauf ankommen, ob die versicherte Person grundsätzlich die Möglichkeit gehabt
hätte, die Quarantäne zu verhindern. Das sei bei ihm nicht der Fall gewesen,
denn es habe keine Möglichkeit bestanden, die Wahrung seiner Rechte im Scheidungsverfahren
von zu Hause aus in die Wege zu leiten (A.S. 7).
Zusammen mit der Beschwerde reicht der
Beschwerdeführer eine nicht übersetzte Rechtsschrift vom 2. April 2021 in [...]
Sprache ein (BB-Nr. 4).
3.1.4
In der Replik wird präzisiert, die
besagte Rechtsschrift vom 2. April 2021 stamme nicht vom Anwalt des
Beschwerdeführers, sondern von demjenigen seiner Ehefrau. Es handle sich um
deren Scheidungsklage mit ihm als Beklagten. Das Scheidungsverfahren sei so belegt.
Darin sei es auch um die Zuteilung des Sorgerechts für die beiden gemeinsamen
Kinder an die Ehefrau und sein Besuchsrecht gegangen. Er sei gezwungenermassen
in seine Heimat gereist, um die Wahrung seiner Interessen aufzugleisen
(A.S. 19).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer suchte zwar
während seiner Quarantäne vom 5. bis 15. April 2021 nach Arbeit (s.
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», AWA-Nr. 9). Er wäre aber
in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine ihm angebotene Stelle
umgehend anzutreten, so dass ihm die Vermittlungsfähigkeit abging (E. II.
2.1
hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich selbstredend nicht darauf berufen,
die fehlende Vermittlungsfähigkeit dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil
es in dieser Zeit rückblickend ohnehin keine Arbeit gegeben habe, die er hätte
annehmen können. Ebenso wenig kann er argumentieren, es sei von vornherein sehr
unwahrscheinlich gewesen, während der kurzen Quarantäne eine Stelle mit
sofortigem Arbeitsantritt zu finden. Wenn das Gesetz vorsieht, die versicherte
Person müsse in der Lage sein, eine Arbeit anzunehmen, um als vermittlungsfähig
zu gelten (a.a.O.), so bezieht sich dies auf ihre subjektiven Eigenschaften.
Die Vermittlungsfähigkeit, um welche es hier geht, ist in diesem Sinne von der
objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit, d.h. der
Vermittlungschance, zu trennen (Rubin, a.a.O., Art. 15 N 17, unter Hinweis auf
ARV 1992 S. 77 ff. E. 3a S. 79; AVIG-Praxis ALE B217).
3.2.2
Weiter hält der Beschwerdeführer dafür,
man könne ihm die Quarantäne nicht vorwerfen, denn ihm sei vor seiner Abreise
nicht bewusst gewesen, dass in seinem Reiseziel ein erhöhtes Ansteckungsrisiko
bestehe. Dem ist zu entgegnen, dass sich der fragliche Staat schon mehr als
eine Woche vor der Abreise auf der massgeblichen Liste befand (s. E. II. 2.3 +
3.1.1
hiervor). Gesetze und Verordnungen des Bundes gelten mit der amtlichen
Publikation des Textes als bekannt (vgl. Art. 8 Bundesgesetz über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt / Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512).
Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann – die gesetzlich ausdrücklich
vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten – niemand Vorteile für sich ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Angesichts der Pandemie mit ihrem wechselhaften
Verlauf und den häufigen kurzfristigen Rechtsänderungen war der
Beschwerdeführer in besonderem Masse gehalten, die einschlägigen aktuellen
Bestimmungen zu konsultieren, was angesichts der Publikation in der amtlichen
Sammlung des Bundes, welche jeweils unmittelbar der Beschlussfassung folgte,
möglich war (BVR 2021 S. 347 E. 4.4.3).
3.2.3
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich
darauf, ihm sei wegen des Scheidungsverfahrens, das seine Frau im B.___
anhängig gemacht habe, ohnehin gar keine andere Wahl geblieben, als sofort dorthin
zu reisen. Deshalb gehe es nicht an, ihn als vermittlungsunfähig anzusehen, selbst
wenn ihm vorgängig bewusst gewesen wäre, dass bei der Rückkehr eine Quarantäne
drohe.
Wenn der Beschwerdeführer damit sinngemäss
vorbringt, es habe ein Grund für eine vorübergehende Befreiung von der
Vermittlungsfähigkeit bestanden, so ist festzuhalten, dass eine solche
Befreiung gemäss Art. 25 AVIV – abgesehen von hier nicht interessierenden
Wahlen oder Abstimmungen im Ausland – nur dann in Frage kommt, wenn es um ein
besonderes Familienereignis geht (s. E. II. 2.2 hiervor). Die
Aufzählung dieser Ereignisse in der Verordnung ist nicht abschliessend, so dass
darunter z.B. auch die Liquidation einer Familienerbschaft fallen kann, sofern
eine gewisse Dringlichkeit besteht (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 79). Vor diesem
Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, einen
Scheidungsprozess im Ausland unter den Begriff des Familienereignisses zu
subsumieren. Wie es sich damit verhält, muss hier indes nicht abschliessend
beantwortet werden. Ebenso kann offenbleiben, ob eine vorübergehende Befreiung
von der Vermittlungsfähigkeit für einen Auslandaufenthalt bedeutet, dass auch
während einer anschliessenden Quarantäne ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht, obwohl es an der Vermittlungsfähigkeit fehlt.
Damit ein ausländisches Scheidungsverfahren überhaupt als Grundlage für eine temporäre
Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit dienen könnte, müsste auf jeden Fall die
persönliche Anwesenheit in einem bestimmten Verfahrensabschnitt unumgänglich
sein, um die eigenen Rechte zu wahren, etwa bei einer Befragung durch den
Richter, welche das Urteil zu beeinflussen vermag. Dies ist hier, bei allem
Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, im Scheidungsverfahren für
seine Rechte einzustehen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt:
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
am 29. März 2021 mit den gemeinsamen Kindern in den B.___ abreiste (s. BB-Nr.
3), um dort die Scheidung anzustrengen. Dies ergibt sich aus der vorliegenden
Rechtsschrift vom 2. April 2021 (BB-Nr. 4). Auf Grund einer groben Übersetzung
mittels Google erscheint es als plausibel, dass es sich dabei um die
Scheidungsklage der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer handelt. Der
Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, in der Zeit vom 1. bis 4. April
2021.
habe in der Heimat ein Gerichtstermin stattgefunden, der seine Anwesenheit
erfordert habe. Auch aus den Akten ergibt sich nichts dergleichen; da der
Beschwerdeführer nur die Klageschrift seiner Ehefrau eingereicht hat, aber
keine Verfügungen oder Vorladungen des ausländischen Gerichts, ist davon
auszugehen, dass vom 1. bis 4. April 2021 keine Anhörung erfolgt war, bei welcher
er hätte zugegen sein müssen. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, er habe
einen lokalen Rechtsanwalt als Vertreter im Scheidungsverfahren beigezogen, was
sicherlich geboten war. Soweit er aber geltend macht, eine solche Anwaltsvollmacht
müsse im B.___ beglaubigt werden, was seine Anwesenheit bedingt habe, ist der Beschwerdeführer
nicht zu hören. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiungsgründe nach Art.
25.
AVIV von der versicherten Person nachzuweisen sind, welche sich darauf
beruft, wobei dies wenn möglich schon vor der fraglichen Abwesenheit zu
geschehen hat. Sollte die versicherte Person dazu wegen der Dringlichkeit des Familienereignisses
nicht in der Lage sein, so hat sie die Beweismittel innert einer angemessenen
Frist nachzureichen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 72). Dies ist hier
unterblieben, auch wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen will, dass ihn die
Scheidungsklage seiner Frau überrascht hatte. Er sprach erstmals in der
Beschwerde vom 1. November 2021 davon, dass ihn der Scheidungsprozess zur Reise
in den B.___ veranlasst habe, um dort einen Anwalt zu bevollmächtigen. Dieser
Einwand erfolgte somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Auslandaufenthalt und
daher eindeutig verspätet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie Unterlagen
vorlegte, die seine Darstellung untermauert hätten, obwohl dies z.B. mit einer
Kopie der beglaubigten Anwaltsvollmacht möglich gewesen wäre. Im Übrigen war er
sowohl beim Telefonat mit dem RAV am 6. April 2021 als auch in seiner
Einsprache vom 8. September 2021 (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor) noch
ziemlich unbestimmt geblieben, was seine Reisegründe anging, erwähnte er doch namentlich
nichts davon, dass es seiner persönlichen Anwesenheit in einem Prozess im B.___
bedurft habe. Wenn der Beschwerdeführer dieses Argument dann erstmals vor dem
Versicherungsgericht anrief, so geschah dies nach der Abweisung der Einsprache.
Seine Darstellung, er habe den Anwalt nicht von der Schweiz aus mandatieren
können, ist vor diesem Hintergrund kritisch zu würdigen und zu relativieren. Der
Einwand des Beschwerdeführers, er habe anfänglich nicht von so persönlichen
Dingen wie seiner Scheidung sprechen wollen, verfängt nicht, denn die
versicherte Person muss dem Sozialversicherungsträger, dessen Mitarbeiter zur Geheimhaltung
verpflichtet sind, alle relevanten Angaben machen, auch wenn ihr dies
unangenehm sein sollte.
3.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für die Zeit vom 5. bis 15.
April 2021 die Vermittlungsfähigkeit aberkannt und einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint, da er quarantänehalber keine Arbeit hätte
aufnehmen können und auch eine vorübergehende Befreiung von der
Vermittlungsfähigkeit nicht in Frage kam. Die Beschwerde stellt sich folglich
als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind –
abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil
dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann