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Entscheid

VSBES.2021.183

berufliche Massnahmen

10. August 2022Deutsch25 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Grob

Hügli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 6. Oktober 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1987 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. April 2017 bei der

damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (IV-Stelle BS) zum

Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte sie chronische

Knieschmerzen sowie eine psychische Belastung / Depression (IV-Stelle

Beleg [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (IV-Nr. 42)

schloss die IV-Stelle BS die Frühintervention ab und verneinte einen Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie hielt fest, aufgrund der

derzeitigen Schwangerschaft seien Massnahmen der Frühintervention nicht

angezeigt. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in einen anderen

Kanton umgezogen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 31. Juli 2018

(IV-Nr. 43) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

chronische Knieschmerzen, welche seit 2009 bestünden und sich seit ca. April

2016 verstärkt hätten, bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Bern

(IV-Stelle BE) zum Leistungsbezug an. Am 18. April 2019 (IV-Nr. 94)

wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es seien aufgrund ihres

Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Über den Anspruch

auf eine Rente werde zu einem späteren Zeitpunkt verfügt. Nach Einholung

verschiedener Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und eines

Abklärungsberichtes Haushalt vom 23. September 2019 (IV-Nr. 130)

schloss die IV-Stelle BE die seit September 2019 gewährte Arbeitsvermittlung

aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 8. Mai 2020 (IV-Nr. 150) ab. Nach Beizug weiterer

Berichte des RAD und des Situationsberichts Haushalt vom 2. Oktober 2020

(IV-Nr. 165) lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Nr. 184)

ab. Auf die dagegen am 16. März 2021 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 185

S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

26. Mai 2021 (200 21 226 IV; IV-Nr. 190) nicht ein.

Erwägungen

2.

Am 16. Juni 2021 stellte

die Beschwerdeführerin einen «Antrag auf berufliche Massnahmen und Umschulung»

(Eingang: 18. Juni 2021; IV-Nr. 192), den die IV-Stelle BE an die neu

zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin;

IV-Nr. 193) überwies. Diese lehnte den Anspruch auf berufliche Massnahmen

mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.

3.

Am 1. November 2021 erhebt

die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1.

Die Verfügung vom 6. Oktober 2021

sei aufzuheben.

2.

Es seien der Beschwerdeführerin eine

Umschulung oder sonstige berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

3.

Eventualiter: Es sei der medizinische

Sachverhalt angemessen abzuklären, bevor der Entscheid über berufliche

Eingliederungsmassnahmen erlassen wird.

4.

Im Rahmen der

Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 lässt die inzwischen vertretene

Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren wie folgt konkretisieren (A.S. 22

ff.):

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6.

Oktober 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Angelegenheit sei zu weiteren

Abklärungen betreffend Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Verfahrensantrag: Es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5.

Mit Eingabe vom

15.

Dezember 2021 (A.S. 32 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der

Beschwerde.

6.

Im Rahmen ihrer Replik vom

24.

Januar 2022 (A.S. 37 f.) lässt die Beschwerdeführerin

insbesondere auf die Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 verweisen.

7.

Mit Eingabe vom

16.

Februar 2022 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik.

8.

Die am 1. März 2022 durch

die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 43

ff.) geht mit Verfügung vom 2. März 2022 (A.S. 46) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

9.

Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

I.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall erging die angefochtene

Verfügung vor dem 1. Januar 2022 und damit vor dem Inkrafttreten des

revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier

interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher

Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).

2.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der

Umschulungsanspruch setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von

rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung

offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Unter Umschulung ist

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen

berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor

Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person

eine ihrem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu

vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit»

nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die

nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel

besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen

Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich

so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020

E. 3.1 m.V.a. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489).

Das umschulungsspezifische Erfordernis

(20 %) ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage –

ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen

Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, ihr von

der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zugänglich und zumutbar sind und

im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte

(Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3,

9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 5).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 (A.S. 1 ff.) fest, die

Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 18. Juni 2021 berufliche

Massnahmen und eine Umschulung beantragt. Mit der Verfügung der IV-Stelle BE

vom 16. Februar 2021 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen

worden. Damals sei festgehalten worden, dass die Tätigkeit als

Eurythmie-Lehrerin weiterhin möglich, jedoch folgendes Zumutbarkeitsprofil

einzuhalten sei: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise

mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer

Gewichtsbelastung von max. 10 – 15 kg. Zu vermeiden seien

Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem

Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und

Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte, Nässe- und Zugluftexposition. In

der orthopädischen Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei formuliert worden,

dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin uneingeschränkt ausgeübt werden

könne, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. In einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine

IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche sei deshalb als nicht

angezeigt erachtet worden. Die IV-Stelle BE habe im Rahmen der Verfügung vom

16.

Februar 2021 gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen

Dienstes vom 11. und 12. Februar 2021 festgehalten, die Tätigkeit als

Eurythmie-Lehrerin sei ohne Einschränkung zumutbar.

4.2

Demgegenüber führt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2021

(A.S. 6 ff.) bzw. in der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021

(A.S. 22 ff.) im Wesentlichen aus, sie könne ihre angestammte Tätigkeit

als Eurythmie-Lehrerin aufgrund der Knieschmerzen nicht mehr ausüben. Bei

dieser Tätigkeit handle es sich um einen reinen Bewegungsberuf, den man weder

unter Schmerzen noch unter konsequenter Berücksichtigung des beschriebenen

Zumutbarkeitsprofils ausüben könne. Der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sei weder durch die IV-Stelle BS noch durch die

IV-Stelle BE eingehend abgeklärt worden. Die damalige Einstellung der

beruflichen Massnahmen sei offensichtlich jeweils aufgrund der

fortgeschrittenen Schwangerschaften der Beschwerdeführerin erfolgt und aufgrund

der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des laufenden

Abklärungsverfahrens den Wohnsitz zweimal in einen anderen Kanton verlegt habe.

Indem die Beschwerdegegnerin auf den errechneten IV-Grad von 1 % verwiese,

verkenne sie, dass die Beschwerdeführerin nicht einzig eine Umschulung

beantrage, sondern ganz allgemein berufliche Eingliederungsmassnahmen. Da sich

die Beschwerdegegnerin einzig auf eine mögliche Umschulung fokussiere,

verletzte sie ihre Abklärungspflicht. Es komme hinzu, dass der in der

Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad für den Anspruch auf berufliche

Massnahmen keine Bindungswirkung entfalte. Ferner sei die Rentenverfügung der

IV-Stelle BE vom 16. Februar 2021 nur bezüglich des Dispositivs, welches

die Abweisung des Rentenanspruchs beinhalte, in Rechtskraft erwachsen, nicht

Dispositiv

jedoch hinsichtlich der Begründung (A.S. 26 f.). Demnach sei die

Invalidität der Beschwerdeführerin leistungsspezifisch und somit in Bezug auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen separat zu bestimmen. Die Angelegenheit sei

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Anforderungsprofil

des Berufes als Eurythmie-Pädagogin sowie die Zumutbarkeit einer solchen

Tätigkeit konkret abkläre (A.S. 28).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin bezieht

sich in der Verfügung vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 184) im

Wesentlichen auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle BE vom

16. Februar 2021, in welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint

wurde. Darin wurde festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt leicht

eingeschränkt sei. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen führten zu einem

Invaliditätsgrad von 1 %. Die Begründung sei den Abklärungsberichten vom

2. Oktober 2020 und 23. September 2019 zu entnehmen, welche

Bestandteil dieses Entscheides seien. Aufgrund des Einwandes der

Beschwerdeführerin sei der Entscheid nochmals geprüft worden. Für die näheren

Details werde auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 11. Februar 2021 und 12. Februar 2021 verwiesen, welche einen

Bestandteil dieses Entscheides darstellten.

5.2 Die Beschwerdeführerin erhob am

16. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021.

Sie beantragte, ihr seien «eine Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen

oder IV-Leistungen zuzusprechen» (IV-Nr. 185 S. 3 ff.). Der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ersuchte die

Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 u.a. darum

klarzustellen, ob sich die Beschwerde auch auf einen Anspruch auf eine Invalidenrente

beziehe (IV-Nr. 185 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin antwortete am

1. April 2021 sinngemäss, es gehe ihr um berufliche Massnahmen, aber sie

fechte den Rentenentscheid an, weil der darin genannte Invaliditätsgrad von 1 %

auch der Gewährung beruflicher Massnahmen entgegenstehe (IV-Nr. 186). Die

IV-Stelle Bern als damalige Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung

aus, nach ihrer Einschätzung beantrage die Beschwerdeführerin einzig berufliche

Massnahmen. Wenn dies zutreffe, habe sie kein schutzwürdiges Interesse an der

Feststellung, dass der Invaliditätsgrad mehr als 1 % betrage, denn in

einem späteren, beispielsweise den Umschulungsanspruch betreffenden Verfahren werde

der Anspruch unabhängig vom in der Verfügung vom 16. Februar 2021

festgelegten Invaliditätsgrad frei geprüft werden können (IV-Nr. 187). Mit

Urteil vom 26. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf

die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde in Anlehnung an die

Vernehmlassung der IV-Stelle erklärt, die Verfügung vom 16. Februar 2021

beziehe sich einzig auf den Rentenanspruch, die Beschwerdeführerin beantrage

dagegen einzig berufliche Massnahmen. Weil die Beschwerdeführerin mit dem

ergriffenen Rechtsmittel nicht auf eine Änderung des Dispositivs der

angefochtenen Verfügung hinziele, gehe ihr ein schutzwürdiges Interesse an der

Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades ab. Zwar setze der

Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG im Sinne eines Richtwerts prinzipiell

eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %

voraus, der in der Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad entfalte jedoch

keine Bindungswirkung für den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 190).

5.3 Aus den vorstehend

wiedergegebenen Ausführungen wird deutlich, dass im damaligen Verfahren, das

mit der Verfügung vom 16. Februar 2021 und dem gerichtlichen

Nichteintretensurteil vom 26. Mai 2021 abgeschlossen wurde, einzig über

den Rentenanspruch entschieden wurde sowie dass der in diesem Zusammenhang

ermittelte Invaliditätsgrad von 1 % für ein allfälliges späteres, den

Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffendes Verfahren, wie es nun vorliegt,

keine Verbindlichkeit entfaltet. Dies wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts

Bern vom 26. Mai 2021 explizit so festgehalten. Der Invaliditätsgrad

einschliesslich der ihm zugrunde liegenden Feststellungen kann demnach im

vorliegenden Verfahren frei geprüft werden. Der in der hier angefochtenen

Verfügung vom 6. Oktober 2021 enthaltene Hinweis auf die damaligen

Abklärungsergebnisse und Einschätzungen kann daher nur bedeuten, dass sich die

Beschwerdegegnerin diesen anschliesst, nicht dagegen, dass diese einer

Überprüfung entzogen wären.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 6. Oktober 2021

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung der gesundheitlichen

Einschränkungen respektive des Leistungsvermögens sind im Wesentlichen folgende

Akten relevant:

6.1 Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD BE, hielt

in seiner Beurteilung vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 154 S. 3 f.)

unter dem Titel «orthopädische Beurteilung der medizinischen Situation» aus,

der RAD BS habe bereits am 21. August 2017 (IV-Nr. 33 S. 3)

korrekterweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren

vorbestehenden Kniegelenksbeschwerden von vornherein den falschen Beruf erlernt

habe, soweit in der Ausübung des Berufes einer Eurythmie-Lehrerin

Kniegelenksbelastungen anfielen, was unklar sei. Eine Minderbelastbarkeit der

Kniegelenke sei bei der Beschwerdeführerin als gegeben anzunehmen. Die

Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin könne ausgeübt werden, soweit dabei das

folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent Berücksichtigung finde: Zumutbar seien

körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in

wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15

kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien,

längeres Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen,

Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe-

und Zugluftexposition. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind.

20 % oder mehr bestehe seit dem 11. September 2017.

6.2 Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD BE, hielt in seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Juli 2020 zusammenfassend

fest, auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keine IV-relevanten Diagnosen

vor und es seien keine Leistungseinschränkungen ausgewiesen (IV-Nr. 155

S. 10).

6.3 Der behandelnde Orthopäde Dr.

med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparats, führte in seinem Bericht vom 22. April 2020 (IV-Nr. 178

S. 3 f.) aus, zu diagnostizieren seien eine Gonalgie beidseits (DD

funktionell) sowie eine Plica mediopatellaris mit femoropatellärem Impingement.

Die Beschwerdesituation sei in den letzten Jahren konstant geblieben und könne

durch Verzicht auf sportliche Aktivitäten, insbesondere Joggen, in einem

erträglichen Rahmen gehalten werden. Bei stärkerer Belastung der Kniegelenke

(etwa beim Bergauflaufen) komme es rasch zu Schmerzen anteromedial und

anterolateral. In einer Stellungnahme an die IV-Stelle vom 11. Januar 2021

(IV-Nr. 178 S. 1 f.) erklärt Dr. med. D.___, seit der Geburt der

Kinder habe sich die Beschwerdesituation an den Kniegelenken weiter verstärkt;

inzwischen komme es selbst bei gewöhnlichen Haushaltsarbeiten zu starken

Schmerzen. Die Ausübung ihres angestammten Berufs sei der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar. Bei einer Eurythmie-Lehrerin sei eine Anpassung am

Arbeitsplatz nicht möglich (ebenso wenig wie bei einem Sportlehrer oder Tennistrainer).

Wie bereits schon vor Jahren festgehalten, bestehe in diesem Beruf dauerhaft

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine über Jahre dauernde medikamentöse

Therapie sei nicht zu verantworten. Zumutbar seien vorwiegend sitzende

Tätigkeiten mit gelegentlichem Aufstehen und Gehen ohne jegliche

Zusatzbelastung für die Kniegelenke (kein Hocken, kein Bücken, kein vermehrtes

Treppenlaufen, kein Tragen von Gewichten über 5 kg). In einer solchen

Verweistätigkeit könne einer Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden.

Unabdingbar sei hierfür eine Umschulung.

6.4 Die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin FMH mit Weiterbildungstitel in Anthroposophischer

Medizin VAOAS, hielt im Bericht vom 17. Januar 2021 (IV-Nr. 179)

fest, die Arbeit des Eurythmie-Pädagogen lebe davon, dass die Lehrperson den

Kindern die Bewegung im Raum vormache und diese die gesehene und erlebte

Bewegung nachahmten. Da der Bewegungslehre hauptsächlich das Bewegungsmuster

der Kinder zugrunde liege, müsse die Lehrperson Laufen, Springen, Stampfen,

Hopsen (wie das ein Kind eben tue), und bestimmte Laute und Rhythmen mit den

Beinen / Füssen vormachen. Alle diese Bewegungen seien stark

knielastig. Aus ihrer fachärztlichen Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer chronischen Kniebeschwerden nicht mehr in der Lage, den knielastigen

Beruf als Eurythmie-Pädagogin auszuüben. Die Beschwerdeführerin möchte in

Zukunft einen Beruf ausüben, mit dem sie einen Beitrag zur Finanzierung des

Lebensunterhaltes und der Zukunft ihrer Familie leisten könne. Dies gehe aus

Sicht der Hausärztin nur mit einer Umschulung und dem Erlernen eines Berufes,

bei dem die Kniegelenke nicht a priori durch bestimmte, unabdingbare Bewegungen

der unteren Extremitäten so belastet werden müssten, wie dies in der Eurythmie-Pädagogik

der Fall sei. Der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ (75 %

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht) könne sie

sich anschliessen. Die Beschwerdeführerin leide seit Monaten unter einer

psychophysischen Erschöpfung und Schmerzen in den Extremitäten, Kopf und

Rückenschmerzen. Hauptgrund sei sicherlich die für die Beschwerdeführerin

belastende Situation im Alltag (u.a. vieles Tragen der zwei kleinen Kinder).

Aus diesen Gründen sehe Dr. med. E.___ im Moment eine

Arbeitsfähigkeit / Ausbildungsfähigkeit von 20h / Woche.

6.5 Der Orthopäde Dr. med. B.___ vom

RAD hielt in seiner «orthopädischen Beurteilung der medizinischen Situation»

vom 11. Februar 2021 (IV-Nr. 182 S. 2 f.) Folgendes fest:

Offensichtlich, so schildere es die Hausärztin, bestehe eine psychosoziale

Belastungssituation. Klar werde durch den Bericht der Hausärztin aber auch,

dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder häufig trage, was wiederum bei den

vorgetragenen Kniebeschwerden erst einmal möglich sein müsse bzw.

offensichtlich möglich sei. Weder die Anamnese noch die durch den behandelnden

Orthopäden Dr. med. D.___ beschriebenen Befunde rechtfertigten

versicherungsmedizinisch gesehen die Annahme einer teilweisen

Arbeitsunfähigkeit unter leidensangepassten Gegebenheiten. Aus RAD-Sicht

behalte das Zumutbarkeitsprofil vom 7. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.1 hiervor)

seine Gültigkeit. In Kenntnis der aktenanamnestischen Angaben und der

dokumentierten klinischen Befundlage sei es dem RAD nicht möglich, vom

Zumutbarkeitsprofil, wie es am 7. Juli 2020 formuliert worden sei,

abzuweichen und für ideal leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit

von unter 100 % anzunehmen. Die vom Orthopäden Dr. med. D.___ für

angepasste Tätigkeiten getroffene Einschätzung einer 25%igen Leistungsminderung

sei nicht schlüssig begründet bzw. nicht schlüssig begründbar. Schon gar nicht

sei es die Einschätzung der Hausärztin einer nur 20-stündigen

«Ausbildungsfähigkeit» der Beschwerdeführerin pro Woche.

6.6 Der Psychiater Dr. med. C.___

vom RAD erklärte in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2021

(IV-Nr. 183 S. 2 f.), aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen

medizinischen Fakten vorgelegt. Es könne am Zumutbarkeitsprofil aus der

RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.2

hiervor) festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin betone explizit, dass sie

keine psychischen Leistungseinschränkungen sehe. Die Hausärztin beziehe sich

auf anamnestische Angaben (die zudem den schriftlichen Darstellungen der

Beschwerdeführerin selbst widersprächen) sowie auf psychosoziale Faktoren. Die

von ihr eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit sei weder fachärztlich noch

versicherungsmedizinisch nachvollziehbar. Auch aus orthopädischer Sicht könne

am Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit vom 7. Juli 2020

festgehalten werden. In der orthopädischen Stellungnahme vom 7. Juli 2020

sei explizit formuliert worden, dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin nur

ausgeübt werden könne, soweit dabei das angepasste Zumutbarkeitsprofil

konsequent Berücksichtigung finde.

7. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf den medizinischen

Sachverhalt im Wesentlichen auf die vorstehend zitierten Beurteilungen des RAD

BE vom 11. und 12. Februar 2021 stützte, ist nachfolgend auf diese

einzugehen und deren Beweiswert zu prüfen:

7.1 Der Beweiswert von RAD-Berichten

nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232; vgl. E. II. 3.2 hiervor) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1

S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen –

zu denen die RAD-Berichte gehören – kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn

auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.

und E. 4.7 S. 471).

7.2 Ein medizinischer Aktenbericht

ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,

sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit

Hinweis).

7.3 Die RAD-Ärzte Dr. med. B.___ und

Dr. med. C.___ sind Fachärzte in den hier im Zentrum stehenden Disziplinen der

Orthopädie und der Psychiatrie. Ihre Stellungnahmen beruhen auf den

vollständigen medizinischen Vorakten. Die beiden RAD-Berichte erfüllen somit in

Bezug auf ihre Grundlagen die Anforderungen an beweiswertige Berichte.

Inhaltlich ergibt sich Folgendes:

7.3.1 Die durch den Orthopäden Dr. med.

B.___ am 11. Februar 2021 vorgenommene orthopädische Beurteilung der

medizinischen Situation (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gerecht: Sie basiert auf der letzten

Beurteilung vom 7. Juli 2020 (vgl. «Ausgangssituation», E. II. 6.1

hiervor) und bezieht die seither erstatteten Stellungnahmen von Dr. med. D.___

vom 11. Januar 2021 und Dr. med. E.___ vom 17. Januar 2021 mit ein.

In seiner Würdigung gelangt der orthopädische Facharzt zum Schluss, weder die

Anamnese noch die von Dr. med. D.___ beschriebenen Befunde rechtfertigten versicherungsmedizinisch

gesehen die Annahme einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter leidensangepassten

Gegebenheiten. Diese Schlussfolgerung überzeugt, denn aus den Ausführungen von

Dr. med. D.___ wird nicht deutlich, warum die Arbeitsfähigkeit in einer von ihm

umschriebenen Verweistätigkeit (vorwiegend sitzend mit gelegentlichem Aufstehen

und Gehen, ohne jegliche Zusatzbelastung für die Kniegelenke [kein Hocken,

Bücken, vermehrtes Treppenlaufen, Tragen von Geweichten über 5 kg]) auf 75

% reduziert sein sollte. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Bericht der

Hausärztin Dr. med. E.___ vom 17. Januar 2021 (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Sie

beziffert die momentane Arbeitsfähigkeit auf lediglich 20 Stunden pro Woche und

stützt sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ sowie eine

psychophysische Erschöpfung und Schmerzen der Beschwerdeführerin. Ihre

Einschätzung ist aber wegen mangelnder Substantiierung nicht geeignet, die Beurteilungen

des RAD-Arztes, der sowohl über versicherungsmedizinische Erfahrung als auch

über eine Spezialisierung in der Fachdisziplin Orthopädie verfügt, infrage zu

stellen.

Zusammenfassend vermögen die Berichte

von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ keine auch nur geringen Zweifel an der

orthopädischen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ zu erwecken. Deshalb

kann auf dessen Einschätzung abgestellt werden, wonach das Zumutbarkeitsprofil

vom 7. Juli 2020 seine Gültigkeit behalte.

7.3.2 Die Einschätzung des Psychiaters

Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 183), dass aus

psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt würden,

leuchtet aufgrund der medizinischen Aktenlage ebenfalls ein. So finden sich in

den vorliegenden Akten keine fachärztlichen Stellungnahmen aus der Zeit seit

der letzten Einschätzung von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2020 (vgl. E. II.

6.2 hiervor). Seine Aussage, die von der Hausärztin geschätzte

Arbeitsunfähigkeit sei weder fachärztlich noch versicherungsmedizinisch

nachvollziehbar, ist plausibel. Einerseits ist Dr. med. E.___, welche über

keine Facharztausbildung als Psychiaterin verfügt, für die Beurteilung

entsprechender Beschwerdebilder nicht in gleicher Weise kompetent wie der

entsprechend spezialisierte RAD-Arzt. Andererseits genügt der Hinweis auf eine

psychophysische Erschöpfung nicht, um ergänzende Abklärungen als erforderlich

erscheinen zu lassen, zumal die Hausärztin soweit ersichtlich keine Überweisung

für eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung vorgenommen hat.

7.3.3 Zusammenfassend erweisen sich die

Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. B.___ und C.___ vom 11. und

12. Februar 2021 als beweiswertig. Die Beschwerdeführerin ist demnach in

einer Tätigkeit, welche den folgenden Anforderungen gerecht wird, voll

arbeitsfähig (vgl. E. II. 6.1 hiervor): Zumutbar sind körperlich leichte bis

ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit

einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Zu vermeiden sind

Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem

Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und

Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition.

8. Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung davon aus, die frühere Tätigkeit als

Eurythmie-Lehrerin sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zumutbar. Sie setzt damit voraus, dass sich diese Tätigkeit

mit dem vorstehend beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lässt. Worauf

sich diese Beurteilung – abgesehen vom Verweis auf die frühere Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 16. Februar 2021, welche aber wie dargelegt keine

Bindungswirkung entfaltet – stützt, bleibt unklar. Die Beschwerdeführerin und

die Hausärztin bestreiten, dass es möglich ist, in der Tätigkeit als

Eurythmie-Lehrerin die vom RAD-Arzt erwähnten Belastungen zu vermeiden. Welcher

Standpunkt zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Es fehlt

eine konkrete, hinreichend detaillierte Beschreibung der Tätigkeit einer

Eurythmie-Lehrerin. Dem Gericht fehlen entsprechende, hinreichend zuverlässige

Kenntnisse, um diese Frage selbst beantworten zu können. Ob es bei dieser

Arbeit möglich ist, die vorgenannten Einschränkungen zu beachten, erscheint als

fraglich (vgl. auch die Ausführungen in den Rechtsschriften der

Beschwerdeführerin); es lässt sich aber auch nicht zuverlässig ausschliessen.

Die Beschwerdegegnerin, welche anders als das Gericht über Expertinnen und

Experten mit vertieften Kenntnissen in Berufsberatung verfügt, wird diese Frage

ergänzend abzuklären und anschliessend erneut über den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden haben. Die Angelegenheit ist zu diesem

Zweck an sie zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

9.

9.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Eine Rückweisung gilt in diesem Zusammenhang als

Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Die Beschwerdeführerin hat

demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist entsprechend der

eingereichten Kostennote (mit der einzigen Abweichung, dass die 33 Kopien

mit CHF 0.50 statt CHF 1.00 entschädigt werden, vgl. § 161 in

Verbindung mit § 160 Abs. 5 kantonaler Gebührentarif, BGS 615.11)

auf CHF 2'162.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend

über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'162.70 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng