VSBES.2021.183
berufliche Massnahmen
10. August 2022Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Grob
Hügli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 6. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1987 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. April 2017 bei der
damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (IV-Stelle BS) zum
Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte sie chronische
Knieschmerzen sowie eine psychische Belastung / Depression (IV-Stelle
Beleg [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (IV-Nr. 42)
schloss die IV-Stelle BS die Frühintervention ab und verneinte einen Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie hielt fest, aufgrund der
derzeitigen Schwangerschaft seien Massnahmen der Frühintervention nicht
angezeigt. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in einen anderen
Kanton umgezogen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 31. Juli 2018
(IV-Nr. 43) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
chronische Knieschmerzen, welche seit 2009 bestünden und sich seit ca. April
2016 verstärkt hätten, bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Bern
(IV-Stelle BE) zum Leistungsbezug an. Am 18. April 2019 (IV-Nr. 94)
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es seien aufgrund ihres
Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Über den Anspruch
auf eine Rente werde zu einem späteren Zeitpunkt verfügt. Nach Einholung
verschiedener Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und eines
Abklärungsberichtes Haushalt vom 23. September 2019 (IV-Nr. 130)
schloss die IV-Stelle BE die seit September 2019 gewährte Arbeitsvermittlung
aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 8. Mai 2020 (IV-Nr. 150) ab. Nach Beizug weiterer
Berichte des RAD und des Situationsberichts Haushalt vom 2. Oktober 2020
(IV-Nr. 165) lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Nr. 184)
ab. Auf die dagegen am 16. März 2021 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 185
S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
26. Mai 2021 (200 21 226 IV; IV-Nr. 190) nicht ein.
Erwägungen
2.
Am 16. Juni 2021 stellte
die Beschwerdeführerin einen «Antrag auf berufliche Massnahmen und Umschulung»
(Eingang: 18. Juni 2021; IV-Nr. 192), den die IV-Stelle BE an die neu
zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin;
IV-Nr. 193) überwies. Diese lehnte den Anspruch auf berufliche Massnahmen
mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.
3.
Am 1. November 2021 erhebt
die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1.
Die Verfügung vom 6. Oktober 2021
sei aufzuheben.
2.
Es seien der Beschwerdeführerin eine
Umschulung oder sonstige berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
3.
Eventualiter: Es sei der medizinische
Sachverhalt angemessen abzuklären, bevor der Entscheid über berufliche
Eingliederungsmassnahmen erlassen wird.
4.
Im Rahmen der
Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 lässt die inzwischen vertretene
Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren wie folgt konkretisieren (A.S. 22
ff.):
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6.
Oktober 2021 sei aufzuheben.
2.
Die Angelegenheit sei zu weiteren
Abklärungen betreffend Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Verfahrensantrag: Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5.
Mit Eingabe vom
15.
Dezember 2021 (A.S. 32 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
6.
Im Rahmen ihrer Replik vom
24.
Januar 2022 (A.S. 37 f.) lässt die Beschwerdeführerin
insbesondere auf die Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021 verweisen.
7.
Mit Eingabe vom
16.
Februar 2022 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik.
8.
Die am 1. März 2022 durch
die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 43
ff.) geht mit Verfügung vom 2. März 2022 (A.S. 46) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
9.
Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
I.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall erging die angefochtene
Verfügung vor dem 1. Januar 2022 und damit vor dem Inkrafttreten des
revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier
interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher
Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.3
Gemäss Art. 17 Abs. 1
IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der
Umschulungsanspruch setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von
rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung
offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Unter Umschulung ist
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor
Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person
eine ihrem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu
vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit»
nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die
nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel
besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich
so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend
ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020
E. 3.1 m.V.a. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489).
Das umschulungsspezifische Erfordernis
(20 %) ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage –
ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen
Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, ihr von
der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zugänglich und zumutbar sind und
im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte
(Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3,
9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 5).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
3.2
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 (A.S. 1 ff.) fest, die
Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 18. Juni 2021 berufliche
Massnahmen und eine Umschulung beantragt. Mit der Verfügung der IV-Stelle BE
vom 16. Februar 2021 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen
worden. Damals sei festgehalten worden, dass die Tätigkeit als
Eurythmie-Lehrerin weiterhin möglich, jedoch folgendes Zumutbarkeitsprofil
einzuhalten sei: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise
mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer
Gewichtsbelastung von max. 10 – 15 kg. Zu vermeiden seien
Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem
Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und
Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte, Nässe- und Zugluftexposition. In
der orthopädischen Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei formuliert worden,
dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin uneingeschränkt ausgeübt werden
könne, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. In einer angepassten
Verweistätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine
IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche sei deshalb als nicht
angezeigt erachtet worden. Die IV-Stelle BE habe im Rahmen der Verfügung vom
16.
Februar 2021 gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen
Dienstes vom 11. und 12. Februar 2021 festgehalten, die Tätigkeit als
Eurythmie-Lehrerin sei ohne Einschränkung zumutbar.
4.2
Demgegenüber führt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2021
(A.S. 6 ff.) bzw. in der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2021
(A.S. 22 ff.) im Wesentlichen aus, sie könne ihre angestammte Tätigkeit
als Eurythmie-Lehrerin aufgrund der Knieschmerzen nicht mehr ausüben. Bei
dieser Tätigkeit handle es sich um einen reinen Bewegungsberuf, den man weder
unter Schmerzen noch unter konsequenter Berücksichtigung des beschriebenen
Zumutbarkeitsprofils ausüben könne. Der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sei weder durch die IV-Stelle BS noch durch die
IV-Stelle BE eingehend abgeklärt worden. Die damalige Einstellung der
beruflichen Massnahmen sei offensichtlich jeweils aufgrund der
fortgeschrittenen Schwangerschaften der Beschwerdeführerin erfolgt und aufgrund
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des laufenden
Abklärungsverfahrens den Wohnsitz zweimal in einen anderen Kanton verlegt habe.
Indem die Beschwerdegegnerin auf den errechneten IV-Grad von 1 % verwiese,
verkenne sie, dass die Beschwerdeführerin nicht einzig eine Umschulung
beantrage, sondern ganz allgemein berufliche Eingliederungsmassnahmen. Da sich
die Beschwerdegegnerin einzig auf eine mögliche Umschulung fokussiere,
verletzte sie ihre Abklärungspflicht. Es komme hinzu, dass der in der
Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad für den Anspruch auf berufliche
Massnahmen keine Bindungswirkung entfalte. Ferner sei die Rentenverfügung der
IV-Stelle BE vom 16. Februar 2021 nur bezüglich des Dispositivs, welches
die Abweisung des Rentenanspruchs beinhalte, in Rechtskraft erwachsen, nicht
Dispositiv
jedoch hinsichtlich der Begründung (A.S. 26 f.). Demnach sei die
Invalidität der Beschwerdeführerin leistungsspezifisch und somit in Bezug auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen separat zu bestimmen. Die Angelegenheit sei
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Anforderungsprofil
des Berufes als Eurythmie-Pädagogin sowie die Zumutbarkeit einer solchen
Tätigkeit konkret abkläre (A.S. 28).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin bezieht
sich in der Verfügung vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 184) im
Wesentlichen auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle BE vom
16. Februar 2021, in welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint
wurde. Darin wurde festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt leicht
eingeschränkt sei. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen führten zu einem
Invaliditätsgrad von 1 %. Die Begründung sei den Abklärungsberichten vom
2. Oktober 2020 und 23. September 2019 zu entnehmen, welche
Bestandteil dieses Entscheides seien. Aufgrund des Einwandes der
Beschwerdeführerin sei der Entscheid nochmals geprüft worden. Für die näheren
Details werde auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 11. Februar 2021 und 12. Februar 2021 verwiesen, welche einen
Bestandteil dieses Entscheides darstellten.
5.2 Die Beschwerdeführerin erhob am
16. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021.
Sie beantragte, ihr seien «eine Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen
oder IV-Leistungen zuzusprechen» (IV-Nr. 185 S. 3 ff.). Der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ersuchte die
Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 u.a. darum
klarzustellen, ob sich die Beschwerde auch auf einen Anspruch auf eine Invalidenrente
beziehe (IV-Nr. 185 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin antwortete am
1. April 2021 sinngemäss, es gehe ihr um berufliche Massnahmen, aber sie
fechte den Rentenentscheid an, weil der darin genannte Invaliditätsgrad von 1 %
auch der Gewährung beruflicher Massnahmen entgegenstehe (IV-Nr. 186). Die
IV-Stelle Bern als damalige Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung
aus, nach ihrer Einschätzung beantrage die Beschwerdeführerin einzig berufliche
Massnahmen. Wenn dies zutreffe, habe sie kein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung, dass der Invaliditätsgrad mehr als 1 % betrage, denn in
einem späteren, beispielsweise den Umschulungsanspruch betreffenden Verfahren werde
der Anspruch unabhängig vom in der Verfügung vom 16. Februar 2021
festgelegten Invaliditätsgrad frei geprüft werden können (IV-Nr. 187). Mit
Urteil vom 26. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf
die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde in Anlehnung an die
Vernehmlassung der IV-Stelle erklärt, die Verfügung vom 16. Februar 2021
beziehe sich einzig auf den Rentenanspruch, die Beschwerdeführerin beantrage
dagegen einzig berufliche Massnahmen. Weil die Beschwerdeführerin mit dem
ergriffenen Rechtsmittel nicht auf eine Änderung des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung hinziele, gehe ihr ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades ab. Zwar setze der
Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG im Sinne eines Richtwerts prinzipiell
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %
voraus, der in der Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad entfalte jedoch
keine Bindungswirkung für den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 190).
5.3 Aus den vorstehend
wiedergegebenen Ausführungen wird deutlich, dass im damaligen Verfahren, das
mit der Verfügung vom 16. Februar 2021 und dem gerichtlichen
Nichteintretensurteil vom 26. Mai 2021 abgeschlossen wurde, einzig über
den Rentenanspruch entschieden wurde sowie dass der in diesem Zusammenhang
ermittelte Invaliditätsgrad von 1 % für ein allfälliges späteres, den
Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffendes Verfahren, wie es nun vorliegt,
keine Verbindlichkeit entfaltet. Dies wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts
Bern vom 26. Mai 2021 explizit so festgehalten. Der Invaliditätsgrad
einschliesslich der ihm zugrunde liegenden Feststellungen kann demnach im
vorliegenden Verfahren frei geprüft werden. Der in der hier angefochtenen
Verfügung vom 6. Oktober 2021 enthaltene Hinweis auf die damaligen
Abklärungsergebnisse und Einschätzungen kann daher nur bedeuten, dass sich die
Beschwerdegegnerin diesen anschliesst, nicht dagegen, dass diese einer
Überprüfung entzogen wären.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 6. Oktober 2021
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung der gesundheitlichen
Einschränkungen respektive des Leistungsvermögens sind im Wesentlichen folgende
Akten relevant:
6.1 Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD BE, hielt
in seiner Beurteilung vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 154 S. 3 f.)
unter dem Titel «orthopädische Beurteilung der medizinischen Situation» aus,
der RAD BS habe bereits am 21. August 2017 (IV-Nr. 33 S. 3)
korrekterweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
vorbestehenden Kniegelenksbeschwerden von vornherein den falschen Beruf erlernt
habe, soweit in der Ausübung des Berufes einer Eurythmie-Lehrerin
Kniegelenksbelastungen anfielen, was unklar sei. Eine Minderbelastbarkeit der
Kniegelenke sei bei der Beschwerdeführerin als gegeben anzunehmen. Die
Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin könne ausgeübt werden, soweit dabei das
folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent Berücksichtigung finde: Zumutbar seien
körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in
wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15
kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien,
längeres Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen,
Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe-
und Zugluftexposition. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind.
20 % oder mehr bestehe seit dem 11. September 2017.
6.2 Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD BE, hielt in seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Juli 2020 zusammenfassend
fest, auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keine IV-relevanten Diagnosen
vor und es seien keine Leistungseinschränkungen ausgewiesen (IV-Nr. 155
S. 10).
6.3 Der behandelnde Orthopäde Dr.
med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats, führte in seinem Bericht vom 22. April 2020 (IV-Nr. 178
S. 3 f.) aus, zu diagnostizieren seien eine Gonalgie beidseits (DD
funktionell) sowie eine Plica mediopatellaris mit femoropatellärem Impingement.
Die Beschwerdesituation sei in den letzten Jahren konstant geblieben und könne
durch Verzicht auf sportliche Aktivitäten, insbesondere Joggen, in einem
erträglichen Rahmen gehalten werden. Bei stärkerer Belastung der Kniegelenke
(etwa beim Bergauflaufen) komme es rasch zu Schmerzen anteromedial und
anterolateral. In einer Stellungnahme an die IV-Stelle vom 11. Januar 2021
(IV-Nr. 178 S. 1 f.) erklärt Dr. med. D.___, seit der Geburt der
Kinder habe sich die Beschwerdesituation an den Kniegelenken weiter verstärkt;
inzwischen komme es selbst bei gewöhnlichen Haushaltsarbeiten zu starken
Schmerzen. Die Ausübung ihres angestammten Berufs sei der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar. Bei einer Eurythmie-Lehrerin sei eine Anpassung am
Arbeitsplatz nicht möglich (ebenso wenig wie bei einem Sportlehrer oder Tennistrainer).
Wie bereits schon vor Jahren festgehalten, bestehe in diesem Beruf dauerhaft
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine über Jahre dauernde medikamentöse
Therapie sei nicht zu verantworten. Zumutbar seien vorwiegend sitzende
Tätigkeiten mit gelegentlichem Aufstehen und Gehen ohne jegliche
Zusatzbelastung für die Kniegelenke (kein Hocken, kein Bücken, kein vermehrtes
Treppenlaufen, kein Tragen von Gewichten über 5 kg). In einer solchen
Verweistätigkeit könne einer Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden.
Unabdingbar sei hierfür eine Umschulung.
6.4 Die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin FMH mit Weiterbildungstitel in Anthroposophischer
Medizin VAOAS, hielt im Bericht vom 17. Januar 2021 (IV-Nr. 179)
fest, die Arbeit des Eurythmie-Pädagogen lebe davon, dass die Lehrperson den
Kindern die Bewegung im Raum vormache und diese die gesehene und erlebte
Bewegung nachahmten. Da der Bewegungslehre hauptsächlich das Bewegungsmuster
der Kinder zugrunde liege, müsse die Lehrperson Laufen, Springen, Stampfen,
Hopsen (wie das ein Kind eben tue), und bestimmte Laute und Rhythmen mit den
Beinen / Füssen vormachen. Alle diese Bewegungen seien stark
knielastig. Aus ihrer fachärztlichen Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer chronischen Kniebeschwerden nicht mehr in der Lage, den knielastigen
Beruf als Eurythmie-Pädagogin auszuüben. Die Beschwerdeführerin möchte in
Zukunft einen Beruf ausüben, mit dem sie einen Beitrag zur Finanzierung des
Lebensunterhaltes und der Zukunft ihrer Familie leisten könne. Dies gehe aus
Sicht der Hausärztin nur mit einer Umschulung und dem Erlernen eines Berufes,
bei dem die Kniegelenke nicht a priori durch bestimmte, unabdingbare Bewegungen
der unteren Extremitäten so belastet werden müssten, wie dies in der Eurythmie-Pädagogik
der Fall sei. Der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ (75 %
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht) könne sie
sich anschliessen. Die Beschwerdeführerin leide seit Monaten unter einer
psychophysischen Erschöpfung und Schmerzen in den Extremitäten, Kopf und
Rückenschmerzen. Hauptgrund sei sicherlich die für die Beschwerdeführerin
belastende Situation im Alltag (u.a. vieles Tragen der zwei kleinen Kinder).
Aus diesen Gründen sehe Dr. med. E.___ im Moment eine
Arbeitsfähigkeit / Ausbildungsfähigkeit von 20h / Woche.
6.5 Der Orthopäde Dr. med. B.___ vom
RAD hielt in seiner «orthopädischen Beurteilung der medizinischen Situation»
vom 11. Februar 2021 (IV-Nr. 182 S. 2 f.) Folgendes fest:
Offensichtlich, so schildere es die Hausärztin, bestehe eine psychosoziale
Belastungssituation. Klar werde durch den Bericht der Hausärztin aber auch,
dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder häufig trage, was wiederum bei den
vorgetragenen Kniebeschwerden erst einmal möglich sein müsse bzw.
offensichtlich möglich sei. Weder die Anamnese noch die durch den behandelnden
Orthopäden Dr. med. D.___ beschriebenen Befunde rechtfertigten
versicherungsmedizinisch gesehen die Annahme einer teilweisen
Arbeitsunfähigkeit unter leidensangepassten Gegebenheiten. Aus RAD-Sicht
behalte das Zumutbarkeitsprofil vom 7. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.1 hiervor)
seine Gültigkeit. In Kenntnis der aktenanamnestischen Angaben und der
dokumentierten klinischen Befundlage sei es dem RAD nicht möglich, vom
Zumutbarkeitsprofil, wie es am 7. Juli 2020 formuliert worden sei,
abzuweichen und für ideal leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit
von unter 100 % anzunehmen. Die vom Orthopäden Dr. med. D.___ für
angepasste Tätigkeiten getroffene Einschätzung einer 25%igen Leistungsminderung
sei nicht schlüssig begründet bzw. nicht schlüssig begründbar. Schon gar nicht
sei es die Einschätzung der Hausärztin einer nur 20-stündigen
«Ausbildungsfähigkeit» der Beschwerdeführerin pro Woche.
6.6 Der Psychiater Dr. med. C.___
vom RAD erklärte in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2021
(IV-Nr. 183 S. 2 f.), aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen
medizinischen Fakten vorgelegt. Es könne am Zumutbarkeitsprofil aus der
RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (vgl. E. II. 6.2
hiervor) festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin betone explizit, dass sie
keine psychischen Leistungseinschränkungen sehe. Die Hausärztin beziehe sich
auf anamnestische Angaben (die zudem den schriftlichen Darstellungen der
Beschwerdeführerin selbst widersprächen) sowie auf psychosoziale Faktoren. Die
von ihr eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit sei weder fachärztlich noch
versicherungsmedizinisch nachvollziehbar. Auch aus orthopädischer Sicht könne
am Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit vom 7. Juli 2020
festgehalten werden. In der orthopädischen Stellungnahme vom 7. Juli 2020
sei explizit formuliert worden, dass die Tätigkeit als Eurythmie-Lehrerin nur
ausgeübt werden könne, soweit dabei das angepasste Zumutbarkeitsprofil
konsequent Berücksichtigung finde.
7. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf den medizinischen
Sachverhalt im Wesentlichen auf die vorstehend zitierten Beurteilungen des RAD
BE vom 11. und 12. Februar 2021 stützte, ist nachfolgend auf diese
einzugehen und deren Beweiswert zu prüfen:
7.1 Der Beweiswert von RAD-Berichten
nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; vgl. E. II. 3.2 hiervor) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1
S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen –
zu denen die RAD-Berichte gehören – kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn
auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471).
7.2 Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit
Hinweis).
7.3 Die RAD-Ärzte Dr. med. B.___ und
Dr. med. C.___ sind Fachärzte in den hier im Zentrum stehenden Disziplinen der
Orthopädie und der Psychiatrie. Ihre Stellungnahmen beruhen auf den
vollständigen medizinischen Vorakten. Die beiden RAD-Berichte erfüllen somit in
Bezug auf ihre Grundlagen die Anforderungen an beweiswertige Berichte.
Inhaltlich ergibt sich Folgendes:
7.3.1 Die durch den Orthopäden Dr. med.
B.___ am 11. Februar 2021 vorgenommene orthopädische Beurteilung der
medizinischen Situation (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gerecht: Sie basiert auf der letzten
Beurteilung vom 7. Juli 2020 (vgl. «Ausgangssituation», E. II. 6.1
hiervor) und bezieht die seither erstatteten Stellungnahmen von Dr. med. D.___
vom 11. Januar 2021 und Dr. med. E.___ vom 17. Januar 2021 mit ein.
In seiner Würdigung gelangt der orthopädische Facharzt zum Schluss, weder die
Anamnese noch die von Dr. med. D.___ beschriebenen Befunde rechtfertigten versicherungsmedizinisch
gesehen die Annahme einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter leidensangepassten
Gegebenheiten. Diese Schlussfolgerung überzeugt, denn aus den Ausführungen von
Dr. med. D.___ wird nicht deutlich, warum die Arbeitsfähigkeit in einer von ihm
umschriebenen Verweistätigkeit (vorwiegend sitzend mit gelegentlichem Aufstehen
und Gehen, ohne jegliche Zusatzbelastung für die Kniegelenke [kein Hocken,
Bücken, vermehrtes Treppenlaufen, Tragen von Geweichten über 5 kg]) auf 75
% reduziert sein sollte. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Bericht der
Hausärztin Dr. med. E.___ vom 17. Januar 2021 (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Sie
beziffert die momentane Arbeitsfähigkeit auf lediglich 20 Stunden pro Woche und
stützt sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ sowie eine
psychophysische Erschöpfung und Schmerzen der Beschwerdeführerin. Ihre
Einschätzung ist aber wegen mangelnder Substantiierung nicht geeignet, die Beurteilungen
des RAD-Arztes, der sowohl über versicherungsmedizinische Erfahrung als auch
über eine Spezialisierung in der Fachdisziplin Orthopädie verfügt, infrage zu
stellen.
Zusammenfassend vermögen die Berichte
von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ keine auch nur geringen Zweifel an der
orthopädischen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ zu erwecken. Deshalb
kann auf dessen Einschätzung abgestellt werden, wonach das Zumutbarkeitsprofil
vom 7. Juli 2020 seine Gültigkeit behalte.
7.3.2 Die Einschätzung des Psychiaters
Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 183), dass aus
psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt würden,
leuchtet aufgrund der medizinischen Aktenlage ebenfalls ein. So finden sich in
den vorliegenden Akten keine fachärztlichen Stellungnahmen aus der Zeit seit
der letzten Einschätzung von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2020 (vgl. E. II.
6.2 hiervor). Seine Aussage, die von der Hausärztin geschätzte
Arbeitsunfähigkeit sei weder fachärztlich noch versicherungsmedizinisch
nachvollziehbar, ist plausibel. Einerseits ist Dr. med. E.___, welche über
keine Facharztausbildung als Psychiaterin verfügt, für die Beurteilung
entsprechender Beschwerdebilder nicht in gleicher Weise kompetent wie der
entsprechend spezialisierte RAD-Arzt. Andererseits genügt der Hinweis auf eine
psychophysische Erschöpfung nicht, um ergänzende Abklärungen als erforderlich
erscheinen zu lassen, zumal die Hausärztin soweit ersichtlich keine Überweisung
für eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung vorgenommen hat.
7.3.3 Zusammenfassend erweisen sich die
Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. B.___ und C.___ vom 11. und
12. Februar 2021 als beweiswertig. Die Beschwerdeführerin ist demnach in
einer Tätigkeit, welche den folgenden Anforderungen gerecht wird, voll
arbeitsfähig (vgl. E. II. 6.1 hiervor): Zumutbar sind körperlich leichte bis
ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit
einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Zu vermeiden sind
Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Gehen auf unebenem
Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und
Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition.
8. Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung davon aus, die frühere Tätigkeit als
Eurythmie-Lehrerin sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zumutbar. Sie setzt damit voraus, dass sich diese Tätigkeit
mit dem vorstehend beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lässt. Worauf
sich diese Beurteilung – abgesehen vom Verweis auf die frühere Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 16. Februar 2021, welche aber wie dargelegt keine
Bindungswirkung entfaltet – stützt, bleibt unklar. Die Beschwerdeführerin und
die Hausärztin bestreiten, dass es möglich ist, in der Tätigkeit als
Eurythmie-Lehrerin die vom RAD-Arzt erwähnten Belastungen zu vermeiden. Welcher
Standpunkt zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Es fehlt
eine konkrete, hinreichend detaillierte Beschreibung der Tätigkeit einer
Eurythmie-Lehrerin. Dem Gericht fehlen entsprechende, hinreichend zuverlässige
Kenntnisse, um diese Frage selbst beantworten zu können. Ob es bei dieser
Arbeit möglich ist, die vorgenannten Einschränkungen zu beachten, erscheint als
fraglich (vgl. auch die Ausführungen in den Rechtsschriften der
Beschwerdeführerin); es lässt sich aber auch nicht zuverlässig ausschliessen.
Die Beschwerdegegnerin, welche anders als das Gericht über Expertinnen und
Experten mit vertieften Kenntnissen in Berufsberatung verfügt, wird diese Frage
ergänzend abzuklären und anschliessend erneut über den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden haben. Die Angelegenheit ist zu diesem
Zweck an sie zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
9.
9.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Eine Rückweisung gilt in diesem Zusammenhang als
Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Die Beschwerdeführerin hat
demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist entsprechend der
eingereichten Kostennote (mit der einzigen Abweichung, dass die 33 Kopien
mit CHF 0.50 statt CHF 1.00 entschädigt werden, vgl. § 161 in
Verbindung mit § 160 Abs. 5 kantonaler Gebührentarif, BGS 615.11)
auf CHF 2'162.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'162.70 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng