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Entscheid

VSBES.2021.184

berufliche Massnahmen / Rechtsverweigerung

12. September 2022Deutsch16 min

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin

Source so.ch

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen / Rechtsverweigerung (Verfügung vom 1. Oktober 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Rente des Versicherten

A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1976, am 6. November 2012 aufgehoben

hatte (IV-Akten / IV-Nr. 86), meldete sich dieser am 1. September 2017

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin

am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da in einer angepassten Tätigkeit eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad bei 0 %

liege (IV-Nr. 146). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2 Vom 9. März bis 2.

Juli 2020 befand sich der Beschwerdeführer in einem Aufbautraining, welches

wegen seiner Schmerzen und Absenzen vorzeitig abgebrochen wurde (IV-Nr. 161).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihm in der Folge mit Vorbescheid vom 25. Januar

2021 die Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 164).

Sie begründete dies damit, dass nach dem schmerzbedingten vorzeitigen Abbruch

des Aufbautrainings eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen nicht

zielführend sei. Der Vorbescheid enthielt ausserdem folgende «Anmerkung»:

Die Verfügung vom

06.02.2020 [s. E. I. 1.1 hiervor] behält weiterhin Gültigkeit.

1.3 Der Beschwerdeführer gelangte innert

der Einwandfrist mit E-Mail vom 8. Februar 2021 an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr.

165). Darin findet sich neben der Beschreibung der Schmerzen folgende

Bemerkung:

Mein Hausarzt Dr. B.___

hat auch gesagt warum dies jetzt nicht mal eine Frührente gemacht wird?

Die Beschwerdegegnerin fasste diese

Mitteilung als Einwand gegen den Vorbescheid auf und holte einige Arztberichte

ein (IV-Nrn. 168 / 173 f. / 176). Sodann lehnte sie am 1. Oktober 2021 wie

angekündigt weitere berufliche Massnahmen ab (Aktenseite /

A.S. 1 f.), wobei sie ergänzend anführte, es sei keine dauerhafte gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten. Ausserdem wurde die erwähnte Anmerkung aus dem

Vorbescheid übernommen (s. E. I. 1.2 hiervor).

1.4 Am 11. Oktober 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer nochmals bei der Beschwerdegegnerin und beantragte, auf

Grund der Verschlechterung seiner Gesundheitslage sei der Rentenanspruch neu zu

prüfen und darüber ein Vorbescheid zu erlassen (IV-Nr. 179).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 4. November 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer

Leistungen beruflicher Art zuzusprechen.

b) Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Februar

2021 auch als Neuanmeldung für den Anspruch auf eine IV-Rente entgegenzunehmen

und diesbezüglich mittels Verfügung einen Entscheid (über das Eintreten) zu

fällen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S.

31 ff.).

2.3 Die damalige Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.

Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann

als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 21. Februar 2022 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 42

f.), während die Beschwerdegegnerin am 15. März 2022 auf eine Duplik

verzichtet (A.S. 45).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 23. März 2022 eine Kostennote ein (A.S. 47 ff.).

Diese geht am 24. März 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52),

welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

2.6 Auf Nachfrage des Gerichts hin

teilt die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2022 mit, die Abklärungen im Gefolge

der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 würden noch einige Monate in Anspruch

nehmen (A.S. 53).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist einerseits, ob dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen,

und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 8. Februar 2021

als Neuanmeldung zum Rentenbezug hätte entgegennehmen müssen. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Wer eine Versicherungsleistung

beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die

jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Von einer Anmeldung ist erst dann auszugehen, wenn erkennbar

wird, dass eine Person einen Leistungsanspruch geltend macht und damit ein

Anmeldewillen vorliegt. An diesen dürfen jedoch grundsätzlich keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden (Kurt Pärli  / Laura Kunz

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 29 N 22). In der Invalidenversicherung ist

zu beachten, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruches entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Meldet sich die versicherte

Person erneut zum Leistungsbezug an, nachdem ein Rentenanspruch rechtskräftig

verneint wurde, so hat sie glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 IVV). Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum

Tragen, nachdem der versicherten Person diese Glaubhaftmachung gelungen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.2). Ist dies

der Fall und tritt die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie

bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1). Nach dieser

Bestimmung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.3

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu

denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer

Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018

vom 8. November 2018 E. 1.3). Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet

(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165).

Inhalt und Tragweite einer Verfügung

ergeben sich in erster Linie aus deren Dispositiv. Ist dieses unklar,

unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch

Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung

zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen

nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des

Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E.

3.3).

2.4

Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde

kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der

betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG), obwohl er dazu verpflichtet wäre.

Die betroffene Person muss also einen Anspruch auf Behandlung ihrer Begehren

haben (Miriam Lendfers in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 56 N

32). Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich

die Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Über materielle Rechte und

Pflichten ist in diesem Verfahren nicht zu befinden (a.a.O., Art. 56 N 33).

Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, ist der als säumig

betrachtete Versicherungsträger vorher aufzufordern, innert angemessener Frist

ordnungsgemäss zu verfügen, was auch implizit bzw. sinngemäss geschehen kann

(a.a.O., Art. 56 N 39 + 47).

3.

3.1

3.1.1

In der Mailnachricht des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2021 (E. I. 1.3

hiervor) ist nicht ausdrücklich von einer Neuanmeldung die Rede. Diese Eingabe kann

indes von ihrem Inhalt her nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nicht

bloss Einwand gegen den Vorbescheid vom 25. Januar 2021 in Sachen

berufliche Massnahmen erheben wollte, sondern auch eine erneute Prüfung seines

am 6. Februar 2020 rechtskräftig verworfenen Rentenanspruchs anstrebte. Eine

andere Deutung liesse sich schwerlich vertreten, nachdem der Beschwerdeführer

in der besagten E-Mail explizit die Frage aufwarf, ob ihm nicht eine Rente

auszurichten sei. Dass die Mailnachricht eine Neuanmeldung beinhaltet, wird ausserdem

dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer festhält, die beruflichen

Massnahmen (in Form des Aufbautrainings) hätten abgebrochen werden müssen, d.h.

er bezieht sich auf die Entwicklung nach der Rentenverweigerung vom 6. Februar

2020.

Der Beschwerdeführer brachte mit anderen Worten seinen Anmeldewillen im

Sinne einer Neuanmeldung für den Rentenbezug hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei ihm um einen Laien handelt, der damals

noch nicht von einer kundigen Drittperson unterstützt wurde.

Der E-Mail vom 8. Februar 2021 lagen

keine Arztberichte o.ä. bei, welche eine gesundheitliche Verschlechterung hätten

glaubhaft machen könnten. Da die Beschwerdegegnerin jedoch fälschlicherweise

nicht von einer Neuanmeldung ausging, versäumte sie es, dem Beschwerdeführer

unter Androhung des Nichteintretens Frist zu setzen, um entsprechende Belege

einzureichen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin darf dem

Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür,

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 bilde einzig und

allein der Anspruch auf berufliche Massnahmen (A.S. 32), über den in der

vorhergehenden Verfügung vom 6. Februar 2020 noch nicht befunden worden war (s.

IV-Nr. 146 S. 2 oben). Dies verdient Zustimmung. Einerseits ist im Dispositiv der

Verfügung vom 1. Oktober 2021 lediglich von der Ablehnung weiterer beruflicher

Massnahmen die Rede, nicht aber von einer Rente. Bekräftigt wird dies durch die

Überschrift der Verfügung («Kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen»,

A.S. 1). Andererseits lässt sich den Erwägungen der Verfügung keine

Auseinandersetzung mit dem Rentenanspruch entnehmen. Die «Anmerkung» in der

Verfügung vom 1. Oktober 2021, wonach die Rentenverweigerung vom 6. Februar

2020.

weiterhin gelte, stellt keinen Entscheid über die Neuanmeldung vom 8.

Februar 2021 dar, sondern diente lediglich der Information. Dies erhellt schon

daraus, dass die besagte Anmerkung bereits im Vorbescheid enthalten war, der

vor der Neuanmeldung zum Rentenbezug erging. Weiter ging die Verfügung vom 1.

Oktober 2021 zwar auf die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte ein und

verneinte eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung, was sich jedoch

nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezog. Dies wird durch die

abschliessende Feststellung in der Verfügung verdeutlicht, es ergäben sich

keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Vorbescheid (A.S. 1), ging es doch in

diesem einzig und allein um die beruflichen Massnahmen.

Die Beschwerdegegnerin übersieht indes,

dass sie die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 8. Februar 2021 nicht einfach unbeachtet

lassen durfte. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Anmeldewillen kundgetan

hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), war sie vielmehr gehalten, entweder einen

Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn sie eine gesundheitliche Veränderung

als nicht glaubhaft gemacht ansah, was nicht geschehen ist. Oder aber die

Beschwerdegegnerin hätte die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen einleiten

müssen, damit zu gegebener Zeit ein materieller Entscheid über den Rentenanspruch

ergehen kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der weiteren Anmeldung vom 11.

Oktober 2021, also rund drei Wochen vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom

4.

November 2021, nochmals dazu aufforderte, seinen Rentenanspruch zu prüfen

(E. I. 1.4 hiervor), womit auch dieses Beschwerdeerfordernis erfüllt war

(s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die besagte

Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 hin tatsächlich wie verlangt die

Abklärung des Rentenanspruchs in Angriff nahm (A.S. 53). Dies bedeutet freilich

nicht, dass die Anmeldung vom 8. Februar 2021 nunmehr obsolet und das

Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos ist. Sollte ein Rentenanspruch nach

dem Abschluss der laufenden Abklärungen bejaht werden, so könnte dieser wie

bereits erwähnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (s. dazu

E. II. 2.2.1 in fine hiervor). Der Beschwerdeführer hat daher ein schutzwürdiges

Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass bereits am 8. Februar 2021 eine

Neuanmeldung erfolgte, welche die Beschwerdegegnerin als solche hätte behandeln

müssen.

3.1.3

Was die beruflichen

Massnahmen anbelangt, so ist festzuhalten, dass bereits vor der angefochtenen

Verfügung vom 1. Oktober 2021 Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine möglicherweise

bedeutsame gesundheitliche Veränderung eingetreten war:

·

Die beiden Berichte

des C.___ vom 26. November und 15. [recte wohl: 21.] Dezember 2020

diagnostizierten neu eine retropatellar betonte beginnende Gonarthrose links

(IV-Nr. 168 S. 2 ff.). Im Gutachten der Gutachterstelle

D.___ vom

8.

März 2019 (IV-Nr. 128.2), auf dem die Rentenverweigerung vom 6. Februar

2020.

beruhte, war demgegenüber lediglich von einem Schmerzsyndrom am linken

Knie die Rede gewesen (S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der

zweiten Knie-Infiltration am 21. Dezember 2020 nicht mehr beim Spital

vorstellig wurde (IV-Nr. 174 S. 2), lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu,

dass nur eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten war, zumal der

Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 8. Februar 2021 (IV-Nr. 165) auf die

fehlende Wirkung der Infiltrationen hingewiesen hatte.

·

Gemäss Bericht des C.___

vom 16. September 2021 (IV-Nr. 181) leidet der Beschwerdeführer seit knapp

einem Jahr unter dauerhaften Kribbelparästhesien am linken lateralen

Unterschenkel mit einem deutlich abgeschwächten Fusssenker. Dr. med. E.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (RAD), bemerkte zutreffend, diese Beschwerden

seien bisher nicht dokumentiert gewesen, so dass eine Verschlechterung

glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 183). Dementsprechend nahm die

Beschwerdegegnerin Abklärungen an die Hand.

War aber der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers am Stichtag des 1. Oktober 2021 abklärungsbedürftig, so erfolgte

der Entscheid über die beruflichen Massnahmen verfrüht.

3.2

Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat

einerseits neu über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu befinden,

sobald die im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 laufenden

Abklärungen abgeschlossen sind. Andererseits hat sie, sollte sich im besagten

Verfahren ein Anspruch auf eine Rente ergeben, zu berücksichtigen, dass die

Sechsmonatsfrist für den frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 8. Februar 2021

zu laufen begann.

Die Durchführung der beantragten

öffentlichen Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00

bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 23. März 2022 (A.S. 48 ff.) weist einen Zeitaufwand

von 10,56 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an

Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04

Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (19. Januar

und 10. Februar 2022, 2 x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der

Kostennote (0,33 Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu reduzieren.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 7,03 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

eine Entschädigung von CHF 1'757.50. Was die Auslagen über insgesamt CHF 114.60

betrifft, so sind die 68 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§

161.

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 80.60.

Einschliesslich CHF 141.55 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018)

Dispositiv

beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'979.65.

5.

Das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es

sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im

vorliegenden Fall, in denen es zum Teil um den Anspruch auf berufliche

Massnahmen und zum Teil um eine kostenfreie Rechtsverweigerungsbeschwerde geht,

hat die unterlegene Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1.

Oktober 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1'979.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann