VSBES.2021.184
berufliche Massnahmen / Rechtsverweigerung
12. September 2022Deutsch16 min
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
Source so.ch
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen / Rechtsverweigerung (Verfügung vom 1. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Rente des Versicherten
A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1976, am 6. November 2012 aufgehoben
hatte (IV-Akten / IV-Nr. 86), meldete sich dieser am 1. September 2017
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da in einer angepassten Tätigkeit eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad bei 0 %
liege (IV-Nr. 146). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Vom 9. März bis 2.
Juli 2020 befand sich der Beschwerdeführer in einem Aufbautraining, welches
wegen seiner Schmerzen und Absenzen vorzeitig abgebrochen wurde (IV-Nr. 161).
Die Beschwerdegegnerin stellte ihm in der Folge mit Vorbescheid vom 25. Januar
2021 die Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 164).
Sie begründete dies damit, dass nach dem schmerzbedingten vorzeitigen Abbruch
des Aufbautrainings eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen nicht
zielführend sei. Der Vorbescheid enthielt ausserdem folgende «Anmerkung»:
Die Verfügung vom
06.02.2020 [s. E. I. 1.1 hiervor] behält weiterhin Gültigkeit.
1.3 Der Beschwerdeführer gelangte innert
der Einwandfrist mit E-Mail vom 8. Februar 2021 an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr.
165). Darin findet sich neben der Beschreibung der Schmerzen folgende
Bemerkung:
Mein Hausarzt Dr. B.___
hat auch gesagt warum dies jetzt nicht mal eine Frührente gemacht wird?
Die Beschwerdegegnerin fasste diese
Mitteilung als Einwand gegen den Vorbescheid auf und holte einige Arztberichte
ein (IV-Nrn. 168 / 173 f. / 176). Sodann lehnte sie am 1. Oktober 2021 wie
angekündigt weitere berufliche Massnahmen ab (Aktenseite /
A.S. 1 f.), wobei sie ergänzend anführte, es sei keine dauerhafte gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten. Ausserdem wurde die erwähnte Anmerkung aus dem
Vorbescheid übernommen (s. E. I. 1.2 hiervor).
1.4 Am 11. Oktober 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer nochmals bei der Beschwerdegegnerin und beantragte, auf
Grund der Verschlechterung seiner Gesundheitslage sei der Rentenanspruch neu zu
prüfen und darüber ein Vorbescheid zu erlassen (IV-Nr. 179).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 4. November 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer
Leistungen beruflicher Art zuzusprechen.
b) Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Februar
2021 auch als Neuanmeldung für den Anspruch auf eine IV-Rente entgegenzunehmen
und diesbezüglich mittels Verfügung einen Entscheid (über das Eintreten) zu
fällen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
31 ff.).
2.3 Die damalige Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.
Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann
als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 21. Februar 2022 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 42
f.), während die Beschwerdegegnerin am 15. März 2022 auf eine Duplik
verzichtet (A.S. 45).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 23. März 2022 eine Kostennote ein (A.S. 47 ff.).
Diese geht am 24. März 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52),
welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.6 Auf Nachfrage des Gerichts hin
teilt die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2022 mit, die Abklärungen im Gefolge
der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 würden noch einige Monate in Anspruch
nehmen (A.S. 53).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist einerseits, ob dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen,
und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 8. Februar 2021
als Neuanmeldung zum Rentenbezug hätte entgegennehmen müssen. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Wer eine Versicherungsleistung
beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die
jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Von einer Anmeldung ist erst dann auszugehen, wenn erkennbar
wird, dass eine Person einen Leistungsanspruch geltend macht und damit ein
Anmeldewillen vorliegt. An diesen dürfen jedoch grundsätzlich keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden (Kurt Pärli / Laura Kunz
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 29 N 22). In der Invalidenversicherung ist
zu beachten, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruches entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Meldet sich die versicherte
Person erneut zum Leistungsbezug an, nachdem ein Rentenanspruch rechtskräftig
verneint wurde, so hat sie glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 IVV). Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum
Tragen, nachdem der versicherten Person diese Glaubhaftmachung gelungen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.2). Ist dies
der Fall und tritt die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1). Nach dieser
Bestimmung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer
umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit
demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.3
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer
Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018
vom 8. November 2018 E. 1.3). Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet
(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165).
Inhalt und Tragweite einer Verfügung
ergeben sich in erster Linie aus deren Dispositiv. Ist dieses unklar,
unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch
Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung
zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen
nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des
Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E.
3.3).
2.4
Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der
betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG), obwohl er dazu verpflichtet wäre.
Die betroffene Person muss also einen Anspruch auf Behandlung ihrer Begehren
haben (Miriam Lendfers in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 56 N
32). Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich
die Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Über materielle Rechte und
Pflichten ist in diesem Verfahren nicht zu befinden (a.a.O., Art. 56 N 33).
Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, ist der als säumig
betrachtete Versicherungsträger vorher aufzufordern, innert angemessener Frist
ordnungsgemäss zu verfügen, was auch implizit bzw. sinngemäss geschehen kann
(a.a.O., Art. 56 N 39 + 47).
3.
3.1
3.1.1
In der Mailnachricht des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2021 (E. I. 1.3
hiervor) ist nicht ausdrücklich von einer Neuanmeldung die Rede. Diese Eingabe kann
indes von ihrem Inhalt her nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nicht
bloss Einwand gegen den Vorbescheid vom 25. Januar 2021 in Sachen
berufliche Massnahmen erheben wollte, sondern auch eine erneute Prüfung seines
am 6. Februar 2020 rechtskräftig verworfenen Rentenanspruchs anstrebte. Eine
andere Deutung liesse sich schwerlich vertreten, nachdem der Beschwerdeführer
in der besagten E-Mail explizit die Frage aufwarf, ob ihm nicht eine Rente
auszurichten sei. Dass die Mailnachricht eine Neuanmeldung beinhaltet, wird ausserdem
dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer festhält, die beruflichen
Massnahmen (in Form des Aufbautrainings) hätten abgebrochen werden müssen, d.h.
er bezieht sich auf die Entwicklung nach der Rentenverweigerung vom 6. Februar
2020.
Der Beschwerdeführer brachte mit anderen Worten seinen Anmeldewillen im
Sinne einer Neuanmeldung für den Rentenbezug hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei ihm um einen Laien handelt, der damals
noch nicht von einer kundigen Drittperson unterstützt wurde.
Der E-Mail vom 8. Februar 2021 lagen
keine Arztberichte o.ä. bei, welche eine gesundheitliche Verschlechterung hätten
glaubhaft machen könnten. Da die Beschwerdegegnerin jedoch fälschlicherweise
nicht von einer Neuanmeldung ausging, versäumte sie es, dem Beschwerdeführer
unter Androhung des Nichteintretens Frist zu setzen, um entsprechende Belege
einzureichen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin darf dem
Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin hält dafür,
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 bilde einzig und
allein der Anspruch auf berufliche Massnahmen (A.S. 32), über den in der
vorhergehenden Verfügung vom 6. Februar 2020 noch nicht befunden worden war (s.
IV-Nr. 146 S. 2 oben). Dies verdient Zustimmung. Einerseits ist im Dispositiv der
Verfügung vom 1. Oktober 2021 lediglich von der Ablehnung weiterer beruflicher
Massnahmen die Rede, nicht aber von einer Rente. Bekräftigt wird dies durch die
Überschrift der Verfügung («Kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen»,
A.S. 1). Andererseits lässt sich den Erwägungen der Verfügung keine
Auseinandersetzung mit dem Rentenanspruch entnehmen. Die «Anmerkung» in der
Verfügung vom 1. Oktober 2021, wonach die Rentenverweigerung vom 6. Februar
2020.
weiterhin gelte, stellt keinen Entscheid über die Neuanmeldung vom 8.
Februar 2021 dar, sondern diente lediglich der Information. Dies erhellt schon
daraus, dass die besagte Anmerkung bereits im Vorbescheid enthalten war, der
vor der Neuanmeldung zum Rentenbezug erging. Weiter ging die Verfügung vom 1.
Oktober 2021 zwar auf die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte ein und
verneinte eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung, was sich jedoch
nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezog. Dies wird durch die
abschliessende Feststellung in der Verfügung verdeutlicht, es ergäben sich
keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Vorbescheid (A.S. 1), ging es doch in
diesem einzig und allein um die beruflichen Massnahmen.
Die Beschwerdegegnerin übersieht indes,
dass sie die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 8. Februar 2021 nicht einfach unbeachtet
lassen durfte. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Anmeldewillen kundgetan
hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), war sie vielmehr gehalten, entweder einen
Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn sie eine gesundheitliche Veränderung
als nicht glaubhaft gemacht ansah, was nicht geschehen ist. Oder aber die
Beschwerdegegnerin hätte die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen einleiten
müssen, damit zu gegebener Zeit ein materieller Entscheid über den Rentenanspruch
ergehen kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der weiteren Anmeldung vom 11.
Oktober 2021, also rund drei Wochen vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
4.
November 2021, nochmals dazu aufforderte, seinen Rentenanspruch zu prüfen
(E. I. 1.4 hiervor), womit auch dieses Beschwerdeerfordernis erfüllt war
(s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die besagte
Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 hin tatsächlich wie verlangt die
Abklärung des Rentenanspruchs in Angriff nahm (A.S. 53). Dies bedeutet freilich
nicht, dass die Anmeldung vom 8. Februar 2021 nunmehr obsolet und das
Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos ist. Sollte ein Rentenanspruch nach
dem Abschluss der laufenden Abklärungen bejaht werden, so könnte dieser wie
bereits erwähnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (s. dazu
E. II. 2.2.1 in fine hiervor). Der Beschwerdeführer hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass bereits am 8. Februar 2021 eine
Neuanmeldung erfolgte, welche die Beschwerdegegnerin als solche hätte behandeln
müssen.
3.1.3
Was die beruflichen
Massnahmen anbelangt, so ist festzuhalten, dass bereits vor der angefochtenen
Verfügung vom 1. Oktober 2021 Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine möglicherweise
bedeutsame gesundheitliche Veränderung eingetreten war:
·
Die beiden Berichte
des C.___ vom 26. November und 15. [recte wohl: 21.] Dezember 2020
diagnostizierten neu eine retropatellar betonte beginnende Gonarthrose links
(IV-Nr. 168 S. 2 ff.). Im Gutachten der Gutachterstelle
D.___ vom
8.
März 2019 (IV-Nr. 128.2), auf dem die Rentenverweigerung vom 6. Februar
2020.
beruhte, war demgegenüber lediglich von einem Schmerzsyndrom am linken
Knie die Rede gewesen (S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der
zweiten Knie-Infiltration am 21. Dezember 2020 nicht mehr beim Spital
vorstellig wurde (IV-Nr. 174 S. 2), lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu,
dass nur eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten war, zumal der
Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 8. Februar 2021 (IV-Nr. 165) auf die
fehlende Wirkung der Infiltrationen hingewiesen hatte.
·
Gemäss Bericht des C.___
vom 16. September 2021 (IV-Nr. 181) leidet der Beschwerdeführer seit knapp
einem Jahr unter dauerhaften Kribbelparästhesien am linken lateralen
Unterschenkel mit einem deutlich abgeschwächten Fusssenker. Dr. med. E.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD), bemerkte zutreffend, diese Beschwerden
seien bisher nicht dokumentiert gewesen, so dass eine Verschlechterung
glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 183). Dementsprechend nahm die
Beschwerdegegnerin Abklärungen an die Hand.
War aber der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers am Stichtag des 1. Oktober 2021 abklärungsbedürftig, so erfolgte
der Entscheid über die beruflichen Massnahmen verfrüht.
3.2
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat
einerseits neu über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu befinden,
sobald die im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2021 laufenden
Abklärungen abgeschlossen sind. Andererseits hat sie, sollte sich im besagten
Verfahren ein Anspruch auf eine Rente ergeben, zu berücksichtigen, dass die
Sechsmonatsfrist für den frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 8. Februar 2021
zu laufen begann.
Die Durchführung der beantragten
öffentlichen Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00
bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 23. März 2022 (A.S. 48 ff.) weist einen Zeitaufwand
von 10,56 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an
Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04
Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (19. Januar
und 10. Februar 2022, 2 x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der
Kostennote (0,33 Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu reduzieren.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 7,03 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
eine Entschädigung von CHF 1'757.50. Was die Auslagen über insgesamt CHF 114.60
betrifft, so sind die 68 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§
161.
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 80.60.
Einschliesslich CHF 141.55 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018)
Dispositiv
beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'979.65.
5.
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es
sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im
vorliegenden Fall, in denen es zum Teil um den Anspruch auf berufliche
Massnahmen und zum Teil um eine kostenfreie Rechtsverweigerungsbeschwerde geht,
hat die unterlegene Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1.
Oktober 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1'979.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann