VSBES.2021.186
Unfallversicherung
20. März 2024Deutsch47 min
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend
Source so.ch
Urteil vom 20. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, war bei der Einzelunternehmung B.___
mit Sitz in [...] als Gipserpolier angestellt und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Juni 2020 (Suva-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin]
1) stürzte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 während der Arbeit von einer
Leiter und rollte über die Treppe ein ganzes Stockwerk herunter. Dabei zog er sich
laut Sprechstundenbericht von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2020 (Suva-Nr. 10) ein
Schulterkontusionstrauma links mit ausgeprägter Kontusion sowie eine
Handgelenkskontusion links zu. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die
Heilbehandlungskosten und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus (Suva-Nr.
4).
1.2 Mit Verfügung vom
13. Januar 2021 (Suva-Nr. 99) stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Versicherungsleistungen für die Handbeschwerden links per 20. September 2020
ein, da die unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes gemäss
kreisärztlicher Beurteilung maximal drei Monate gedauert habe und sodann der
Zustand eingetreten sei, wie er sich auch ohne Unfall ergeben hätte. Die hierauf
vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 9. Februar 2021 (Suva-Nr. 116)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. April 2021 (Suva-Nr. 158) ab.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
31. Mai 2021 wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 7. Februar 2022
ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Hinsichtlich der
Schulterbeschwerden links stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 28. April 2021 (Suva-Nr. 154) per 10.
Mai 2021 ein. Begründet wurde dies damit, dass gemäss kreisärztlicher
Beurteilung eine Kontusion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im
Bereich des Schultergelenks und ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen
Läsionen spätestens nach drei Monaten als abgeheilt und der Status quo sine als
erreicht gelte. Nachdem anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Arthroskopie
vom 19. Januar 2021 ausschliesslich eine degenerative Vorerkrankung
diagnostiziert worden sei, sei der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall
eingestellt hätte, spätestens am 10. Mai 2021 erreicht. Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 31. Mai 2021 (Suva-Nr. 166) wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (Suva-Nr. 200)
ab.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 5.
November 2021 (A.S. [Aktenseite] 12 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den
vorgenannten Entscheid beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4.
Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks
Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
kreisärztlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2021 an die Suva zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den 10. Mai 2021 hinaus und
weiterhin von der Beschwerdegegnerin die Heilungskosten und Taggeldleistungen
zu bezahlen.
c)
Subeventualiter: Es sei eine unabhängige medizinische Expertise unter Beachtung
der Verfahrensrechte nach BGE 137 V 210 in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 (A.S. 27 ff.) die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 4.
Oktober 2021.
2.3 Mit Verfügung vom
11. Februar 2022 (A.S. 34 ff.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit,
dass zur Beurteilung der Streitfrage, inwieweit dem Beschwerdeführer Leistungen
der Unfallversicherung zustehen, ein monodisziplinäres
orthopädisch-chirurgisches Gutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit
der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. D.___ zu beauftragen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin
lässt sich in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2022 (A.S. 39 ff.)
dahingehend vernehmen, dass gegen die ausgewählte Gutachterin keine Einwände
bestünden, hinsichtlich des Fragenkatalogs jedoch eine kleine Ergänzung sowie
eine Umstellung der Reihenfolge vorgeschlagen werde. Der Beschwerdeführer teilt
mit Eingabe vom 4. März 2022 (A.S. 42) mit, dass er mit der vorgesehenen
Gutachtensperson und dem Fragenkatalog einverstanden sei und aktuell keine
Zusatzfragen beantrage.
2.5 Mit Verfügung vom
9. März 2022 (A.S. 45 ff.) wird Dr. D.___ als Gutachterin bestimmt. Zugleich
wird dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abänderung des gerichtlichen Fragenkatalogs
insofern entsprochen, als die Fragen 8 und 9 präzisiert werden. Die von der Beschwerdegegnerin
begehrte Umstellung der Reihenfolge der Fragen wird hingegen abgewiesen.
2.6 Das
Gerichtsgutachten von Dr. D.___ ergeht am 29. Juni 2022 (A.S. 59 ff.).
2.7 Die Beschwerdegegnerin
teilt mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (A.S. 82) mit, dass auf eine umfassende
Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___ verzichtet werde. Sie weist lediglich
darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer in
einer leichten administrativen Tätigkeit nur noch eine Arbeitszeit von sechs
Stunden pro Tag möglich sein solle. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehe
in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die
Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten im Rahmen eines leidensbedingten
Abzugs berücksichtigt werden.
2.8 Der
Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 29. August 2022 (A.S. 83), dass auf
die voll beweiskräftige Gerichtsexpertise abzustellen sei und die Kosten der
Expertise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.
2.9 Mit Verfügung vom
31. August 2022 (A.S. 84 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass
es beabsichtige, Dr. D.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 29. Juni 2022 zu
stellen.
2.10 Die Beschwerdegegnerin
teilt mit Eingabe vom 8. September 2022 (A.S. 88) mit, dass sie die
vorgesehenen Zusatzfragen als ausreichend erachte und das Vorgehen begrüsse.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Eingabe.
2.11 Mit Verfügung vom
27. September 2022 (A.S. 89 f.) ersucht das Versicherungsgericht Dr. D.___, Ergänzungsfragen
zum Gutachten vom 29. Juni 2022 zu beantworten.
2.12 Die Beantwortung
der Ergänzungsfragen durch Dr. D.___ erfolgt mit Eingabe vom 19. Oktober 2022
(A.S. 92 ff.).
2.13 Mit Verfügung vom
11. November 2022 (A.S. 95 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit,
dass es eine weitere Abklärung der Verdachtsdiagnosen Low-Grade-Infekt und
Bicepstendinopathie als notwendig erachte und beabsichtige, Dr. D.___ mit
den erforderlichen Untersuchungen und anschliessend mit einer neuen
Gesamtbeurteilung von Unfallkausalität, Behandlungsbedarf und
Restarbeitsfähigkeit zu beauftragen.
2.14 Die Beschwerdegegnerin
teilt mit Eingabe vom 18. November 2022 (A.S. 98) mit, dass sie mit dem
vorgesehenen Ablauf einverstanden sei auf das Stellen von Zusatzfragen
verzichte. Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 2. Dezember 2022
(A.S. 100 f.) mit, dass er mit der vorgesehenen ergänzenden
Begutachtung durch Dr. D.___ einverstanden sei und Rechtsbegehren 2. a) –
richtigerweise wohl Rechtsbegehren 2. b) – seiner Beschwerde vom 5. November
2021 wie folgt modifiziere:
Eventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer über den 11. Mai 2021 hinaus und weiterhin von
der Beschwerdegegnerin die Heilungskosten und Taggeldleistungen zu bezahlen,
eventuell eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 10 %
und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätsbusse von
mindestens 10 %.
2.15 Mit Verfügung vom
6. Dezember 2022 wird Dr. D.___ damit beauftragt, die im Gutachten vom 29. Juni
2022 gestellten Verdachtsdiagnosen Low-Grade-Infekt und Bicepstendinopathie
abzuklären, die erforderlichen Untersuchungen in die Wege zu leiten und sodann
anhand der Fragen 1 – 15
des Fragenkatalogs in Ziff. 4 der Verfügung vom 9. März 2022 eine neue
Gesamtbeurteilung abzugeben.
2.16 Dr. D.___ teilt dem
Versicherungsgericht mit Telefonat und Eingabe jeweils vom 21. Dezember 2022 (A.S.
106 f.) mit, dass zum definitiven Ausschluss eines Low-Grade-Infekts eine
Schulterarthroskopie mit mindestens drei Biopsien und mikrobiologischer
Untersuchung des Materials notwendig sei, dies für den Beschwerdeführer mit
einer unzumutbaren Belastung verbunden wäre und somit diese Frage mit einem
Ergänzungsgutachten nicht beantwortet werden könne.
2.17 Mit Verfügung vom
5. Januar 2023 (A.S. 108 f.) wird Dr. D.___ ersucht, zwei Ergänzungsfragen zu
beantworten.
2.18 Die Beantwortung
der Ergänzungsfragen durch Dr. D.___ erfolgt mit Eingabe vom 11. Januar 2023
(A.S. 110 f.).
2.19 Mit Verfügung vom
24. Februar 2023 wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich abschliessend
schriftlich zu äussern.
2.20 Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 2. März 2023 (A.S. 115 f.),
dass sie in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags in der Beschwerde vom 5.
November 2021 für die Zeit vom 10. Mai bis 3. Oktober 2021 Heilkosten sowie
Taggelder auszurichten habe. Im Weiteren sei die Sache an sie zurückzuweisen,
um die Invalidenrente ab 4. Oktober 2021 festzulegen, die
Integritätsentschädigung zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Der
Beschwerdeführer hält in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. Mai 2023
fest, dass ein Low-Grade-Infekt und eine Bicepstendinopathie nach wie vor nicht
rechtsgenügend abgeklärt seien und sich daher aufdränge, die am 24. Mai 2023
vorgesehene Operation des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ abzuwarten und die
Ergebnisse der Gerichtsgutachterin zur Beurteilung vorzulegen. Falls ohne
weitere Abklärungen auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit abgestellt würde, sei zu beachten, dass der Fallabschluss
durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtens gewesen und dem Beschwerdeführer
für die Stellensuche und die Anpassung an die veränderten Verhältnisse eine
Anpassungszeit von fünf Monaten zu gewähren sei.
2.21 Auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.2
Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 4. Oktober 2021
eingetreten ist (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).
2.
2.1
Versicherungsleistungen
nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im
Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es
sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen, die nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands – d.h. eine rechtserhebliche
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2) –
erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1). Trifft dies nicht mehr zu, so ist
der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen
Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
und adäquater Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 142 V 435
E. 1 und 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die
adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität;
die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit
Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder
vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind.
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes
Dispositiv
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis «nicht
ohne zwingende Gründe» von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab.
Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten
besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
beweiswertig sind.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihm vor Erlass
des Einspracheentscheids am 4. Oktober 2021 die Stellungnahme von Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt Suva Solothurn, vom 9. Juni 2021 –
richtigerweise vom 10. Juni 2021 (Suva-Nr. 175) – zur Kenntnis zu bringen.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
4.2 Die
Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere
das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids, der in die eigene Rechtsstellung
eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). Zentraler Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör bildet mithin das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für
dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang
stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien
davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom
29. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3 Beim Bericht von
Dr. E.___ vom 10. Juni 2021 handelt es sich lediglich um eine kurze
Stellungnahme dazu, ob die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichte
Magnetresonanztomographie (MRT; engl. MRI für magnetic resonance imaging)
vom 27. Mai 2021 etwas an seiner Beurteilung vom 23. April 2021 ändere, was
Dr. E.___ verneint. Der Bericht enthält somit keine eigenständige
fachmedizinische Einschätzung, sondern bloss eine versicherungsinterne
Würdigung eines vom Beschwerdeführer neu eingereichten Aktenstücks. Die
Beweiswürdigung gehört nicht zur Sachverhaltsermittlung, sondern zur
Rechtsanwendung. Entsprechend handelt es sich bei der Frage nach dem Beweiswert
eines Aktenstücks nicht um eine tatsächliche, sondern um eine rechtliche Frage
(eingehend hierzu VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011 E. 1.1, bestätigt
durch Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011 E. 3.1). Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs fällt vorliegend somit von
vornherein ausser Betracht.
Die Rüge des
Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.4 Der
Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Juni 2021
(Suva-Nr. 176) mitteilte, dass die in der Einsprache vom 31. Mai 2021
beantragte Nachfrist für eine Einspracheergänzung gewährt werde und diese
Nachfrist bis am 5. Juli 2021 dauere. Im gleichen Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass sie ihm in der Beilage den im Einspracheverfahren
bei Kreisarzt Dr. E.___ eingeholten Bericht vom 10. Juni 2021 zur Kenntnisnahme
zukommen lasse. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (Suva-Nr. 178) ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021 nochmals um eine
angemessene Nachfrist für eine Einspracheergänzung. Damit steht fest, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021 erhalten und zur
Kenntnis genommen hat. Nachdem er ein allfälliges Fehlen der im Schreiben vom
15. Juni 2021 genannten Beilage weder in seinem Schreiben vom 5. Juli 2021 noch
im Laufe des weiteren Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin beanstandet hat,
ist davon auszugehen, dass er die Beilage erhalten hat. Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als unbegründet.
5.
5.1 Strittig und zu
prüfen ist sodann, ob der Fallabschluss und die Leistungseinstellung durch die
Beschwerdegegnerin per 10. Mai 2021 zu Recht erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin
begründete dies in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021
(A.S. 1 ff.) damit, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021, d.h.
fast ein Jahr nach dem Unfall und fast vier Monate nach der Arthroskopie vom
19. Januar 2021, den Gesundheitszustand erreicht habe, wie er sich auch ohne Unfall
eingestellt hätte. Der Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung
geführt, die nach maximal drei Monaten abgeheilt sei. Die noch vorhandenen
Beschwerden und Funktionseinschränkungen in der linken Schulter des
Beschwerdeführers seien degenerativer Natur und folglich unfallfremd. Die
medizinische Aktenlage präsentierte sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt
ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen wie folgt:
5.2
5.2.1 Im Notfallbericht
des F.___ vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Schulter-
und Beckenschmerzen links;
- V.a.
Rotatorenmanschettenruptur.
Zur Anamnese wurde im Notfallbericht
festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 während der Arbeit
von der Leiter gefallen sei. Die Leiter sei an einer Treppe gewesen, er sei ein
ganzes Stockwerk runtergerollt. Unten angekommen habe er starke
Schulterschmerzen links sowie leichte Beckenschmerzen links verspürt. Er habe
Brufen® eingenommen und weitergearbeitet. Dabei habe er ein komisches Gefühl im
linken Arm gehabt.
5.2.2 Die MRT des linken
Schultergelenks nativ vom 8. Juni 2020 wurde im Bericht des G.___ vom 8. Juni
2020 (Suva-Nr. 12) wie folgt beurteilt:
- Aktiviertes
AC-Gelenk, DD posttraumatischer Genese. Ansonsten kein Hinweis auf eine
Fraktur.
- Bursitis
subacromialis/subdeltoidea.
- Verdacht
auf eine Rotatorenmanschettenruptur.
- Tendinopathie
der langen Bizepssehne im vorderen Rotatorenintervall sowie Verdacht auf
zumindestens gelenkseitige Partialläsion der Subskapularissehne, auch als
möglicher Hinweis auf eine mögliche Pulley-Läsion.
- Ansonsten
unauffällige Darstellung der Sehnen der Rotatorenmanschette, soweit in nativer
Akquisition beurteilbar.
- Verdacht
auf SLAP-Läsion mit intraossären paralabralen Zysten ebendort.
5.2.3 Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 2. Juli 2020 (Suva-Nr. 10) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Schulterkontusionstrauma
(adominant) links vom 29. Mai 2020 mit
• ausgeprägter
Kontusion;
- Handgelenkskontusion
links vom 29. Mai 2020.
Dr. C.___ führte in seinem Bericht aus,
dass der MRI-Befund und die starke Schmerzsituation des Beschwerdeführers nicht
konklusiv seien. Falls in vier Wochen immer noch eine groteske Schmerzsituation
bestehe, werde ein neues MRI mit Kontrastmittel durchgeführt, um eine mögliche
Teilläsion der Rotatorenmanschette besser evaluieren zu können.
5.2.4 Die Beurteilung des Arthro-MRI
des Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 (Suva-Nr. 38)
durch Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, lautete
dahingehend, dass im Bereich der Rotatorenmanschette kein durchgängiger Riss vorliege.
Es zeigten sich degenerative Veränderungen mit intratendinöser Rissbildung und
ein Impingement am Supraspinatus. Weiter zeige sich ein Korbhenkelriss im
Bereich des Bizepssehnenansatzes mit Abriss des Glenoids bis nach vorne unten,
zusätzlich eine Zerrung im vorderen Intervall und ein Riss im Ligamentum
glenohumerale inferius. Schliesslich sei eine geringe Subluxationsfehlstellung und
ein beginnender Knorpelschaden am Glenoid festzustellen.
5.2.5 Im Sprechstundenbericht von Dr. I.___
vom 2. September 2020 (Suva-Nr. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Schulterkontusionstrauma
links (adominant) vom 29.5.2020;
2.
Handgelenkskontusion
links (adominant) am 29.5.2020 mit/bei
-
Handgelenksganglien dorsal
und ulnar;
-
Vd.a.
dorsale SL-Partialläsion;
3.
Rhizarthrose links;
4.
Degenerative
TFCC-Läsion links.
Dr. I.___ führte in seinem Bericht aus,
dass eine groteske Schmerzaggravation bestehe, die mit der Bildgebung nicht
korreliere. Es werde eine subacromiale Infiltration durchgeführt. Im Arthro-MRI
zeige sich aktuell keine versorgungswürdige Rotatorenmanschettenläsion.
5.2.6 In der Vorlage
Versicherungsmedizin vom 9. bzw. 11. September 2020 (Suva-Nr. 40) führte
Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers an der
linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall
beeinträchtigt gewesen sei, und zwar durch degenerative
AC-Gelenksveränderungen, Akromion Typ II bis III nach Bigliani, degenerative
Veränderungen der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der
Subscapularissehne, eine Tendinopathie der Bicespssehne und eine Pulley-Läsion.
Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt, nämlich einem Korbhenkelriss
im Bereich des Bicepssehnenansatzes mit Abriss des Glenoids bis nach vorne
unten sowie einer Zerrung des Ligamentum glenohumerale inferius.
5.2.7 Die MRT des linken
Schultergelenks vom 11. Dezember 2020 wurde im Bericht des G.___ vom 11.
Dezember 2020 (Suva-Nr. 93) wie folgt beurteilt:
Verglichen
mit der MR-Voruntersuchung vom 08.06.2020:
-
Unverändert Tendinopathie
der langen Bizepssehne im vorderen Rotatorenintervall mit leichter
Subluxationsstellung, als Hinweis auf eine mögliche Pulley-Läsion und
Oberrandläsion der Subskapularissehne.
-
Tendinopathie der
Supraspinatussehne mit kleiner interstitieller Partialruptur unmittelbar am
Footprint.
-
Labrumläsion von anterior
bei ca. 3 Uhr bis anterosuperior mit Beteiligung des Bizepsankers und mit
Ausdehnung bis nach posterosuperior (SLAP-Läsion Typ 2).
-
Unveränderte
AC-Gelenksarthrose mit periartikulär wenig Knochenmarksödem.
-
Regrediente Flüssigkeit in
der Bursa subacromialis bei vormals Bursitis dort.
5.2.8 Im
Sprechstundenbericht von Dr. J.___ vom 28. Dezember 2020 (Suva-Nr. 92)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
Persistierende
Schulterschmerzen links nach Schulterkontusion links (adominant) am 29.5.2020 mit/bei
-
Bursaseitiger Partialläsion
Supraspinatussehne, Verdacht auf Oberrandläsion Subscapularissehne und vordere
Pulleyläsion mit Subluxation der langen Bizepssehne
-
Status nach subacromialer
Infiltration links am 26.8.2020
-
Aktivierte
AC-Gelenksarthrose mit
-
Status nach Infiltration
AC-Gelenk 4.11.2020
Nebendiagnosen
1.
Handgelenkkontusion
links am 29.5.2020 mit/bei
-
Handgelenkganglion dorsal
und ulnar
-
Verdacht auf dorsale
SL-Partialläsion
-
aktuell am 4.11.2020:
Tendovaginitis de Quervain
2.
Rhizarthrose links
3.
Degenerative
TFCC-Läsion links
Dr. J.___ führte in ihrem
Bericht aus, dass bei persistierend schmerzbedingt eingeschränkter Funktion mit
Arbeitsunfähigkeit seit fast sieben Monaten ohne Besserung durch die
konservativen Massnahmen mit Infiltration und Physiotherapie die Indikation zur
operativen Versorgung gegeben sei. Magnetresonanztomographisch zeige sich eine
Läsion um die Hälfte der Sehnendicke in der Supraspinatussehne. Geplant sei
eine Schulterarthroskopie links mit subacromialem Debridement, Bizepstenotomie,
AC-Gelenksresektion und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie das
postoperative Tragen eines Abduktionskissens für sechs Wochen. Die
Wiederaufnahme der Arbeit in einem körperlich schweren Beruf sei frühestens
sechs Monate nach der Operation möglich.
5.2.9 Gemäss
Austrittsbericht des K.___ vom 21. Januar 2021 (Suva-Nr. 114) wurde der
Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 an der Schulter operiert. Es seien eine
Schulterarthroskopie rechts, eine intraartikuläre Beurteilung, ein Débridement,
eine Bizepstenotomie, eine subacromiale Bursektomie, eine AC-Gelenksresektion,
eine Vervollständigung der bursaseitigen Supraspinatussehnenläsion und eine
Refixierung mit 2 x Y-Knot und 1 x QuattroLink vorgenommen worden. Der peri-
und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die Erstmobilisation
der Schulter sei physiotherapiebegleitet problemlos gelungen. Der
Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen
Wundverhältnissen sowie intakter peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen
worden.
5.2.10 Im
Sprechstundenbericht von Dr. C.___ vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 140) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen:
Schmerzexazerbation
Nebendiagnosen
Persistierende
Schulterschmerzen links nach Schulterkontusion links (adominant) am 29.5.2020
mit/bei
-
Bursaseitiger Partialläsion
Supraspinatussehne
-
Status nach subacromialer
Infiltration links am 26.8.2020
-
Aktivierte
AC-Gelenksarthrose links mit
-
Status nach Infiltration am
4.11.2020
-
Schulterarthroskopie rechts
vom 19.1.2021: intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie,
subacromiale Bursektomie, AC-Gelenksresektion und Vervollständigung der
bursaseitigen Supraspinatussehnenläsion und Refixierung mit 2 x Y-Knot und 1 x
QuattroLink
Dr. C.___ führte in seinem
Bericht aus, dass bei der Befunderhebung eine reizlose Schulter ohne Rötung und
ohne Schwellung, eine intakte periphere Sensomotorik, eine aktiv assistierte
Beweglichkeit mit einer Aussenrotation von 30° sowie eine Flexion/Abduktion schmerzarm
bis 60° habe festgestellt werden können. Da keine Trauma-Anamnese und keine
Infektzeichen vorliegen würden, sei am ehesten von einer ausgeprägten
Entzündungssituation auszugehen.
5.2.11 Gemäss
Telefonnotiz von Kreisarzt Dr. E.___ vom 29. März 2021 (Suva-Nr. 141) habe ihm
Dr. C.___ mitgeteilt, dass anlässlich der Operation vom 19. Januar 2021
ausschliesslich degenerativ erklärbare Veränderungen nachgewiesen und
adressiert worden seien. Hinweise für unfallbedingte Veränderungen wie die im
MRI beschriebene Korbhenkelläsion im Bereich des Bizepssehnenansatzes hätten
sich intraoperativ nicht gefunden.
5.2.12 Gemäss der ärztlichen
Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ vom 23. April 2021 (Suva-Nr. 148) hat der
Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Entgegen der primären
Beurteilung aufgrund der MRI-Befunde seien bei der Arthroskopie keine eindeutigen
unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Zur Beurteilung von
Sehnen und Gelenken im Bereich der Schulter gelte die Arthroskopie nach wie vor
als Goldstandard und sei dem MRT diagnostisch überlegen. Die intraoperativ
adressierten Veränderungen seien allesamt degenerativer Natur und im Rahmen
eines subakromialen Impingements bei hypertropher AC-Gelenks Arthrose zu
erklären und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Eine
Kontusion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich des
Schultergelenks und ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen gelte
nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeheilt und der
Status quo sine als erreicht.
5.2.13 Die Beurteilung des MRI des Schultergelenks
oder Oberarms des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 (Suva-Nr. 166) durch Dr.
med. L.___, Facharzt für diagnostische Radiologie, lautete dahingehend, dass
sich das Bild eines Zustandes nach Reinsertion der Bizepssehne im Bereich des
Humeruskopfes ventral zeige. Es liege bei mässiggradigen Zeichen der Omarthrose
kein Hinweis auf eine labrale Läsion vor. Hingegen gäbe es einen Hinweis auf
eine intrasubstanzielle Rissformation ausgehend von der caudalen
Insertionsregion der Supraspinatussehne (PASTA - Läsion), ferner einen Hinweis
auf einen kleinen rissförmigen durchgreifenden Sehnenschaden der cranialen
Zirkumferenz der Supraspinatussehne mit Kontrastierung des Bursaraums
subacromial.
5.2.14 In der Vorlage
Versicherungsmedizin vom 9. bzw. 10. Januar 2021 (Suva-Nr. 175) hielt
Kreisarzt Dr. E.___ fest, dass die nach der erfolgten unfallfremden Operation
durchgeführte MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2021 zur Kontrolle des
postoperativen Verlaufs neben den bekannten degenerativen Befunden und den postoperativen
Veränderungen keine zusätzlichen Befunde gezeigt habe, welche eine Änderung
seiner Beurteilung vom 23. April 2021 – siehe oben Ziff. 5.2.19 – verlangen
würde.
5.2.15 Im Sprechstundenbericht von med.
pract. M.___, Assistenzarzt, und Dr. C.___ vom 9. September 2021 (Suva-Nr. 196)
werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Frozen Shoulder
links nach
-
Schulterarthroskopie
rechts, intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie, subacromiale
Bursektomie, AC-Gelenksresektion, Vervollständigung der bursaseitigen
Supraspinatussehnenläsion und Refixierung mit 2 x Y-Knot und 1 x QuattroLink am
19.1.2021 mit/ bei
-
persistierenden
Schulterschmerzen links nach Schulterkontusion links (adominant) am 29.5.2020
mit/bei
-
Status nach subacromialer
Infiltration links am 26.8.2020
-
Aktivierte
AC-Gelenksarthrose links mit
-
Status nach Infiltration am
4.11.2020
2.
Grosse zentrale
TFCC-Läsion bei Ulnocarpalem-Impaktionssyndrom, dorsal und palmare
SL-Bandläsion Geissler 2, LT-Läsion Geissler 1 – 2, dorsoradiales und ulnares
Handgelenksganglion links
-
Status post diagnostische,
therapeutische Handgelenksarthroskopie links, TFCC-, SL- und LT-Débridement,
Ulnaverkürzungsosteotomie (2,5 Medartis Ulnaverkürzungsset) Unterarm links vom
22.6.2021
Nebendiagnosen
3.
Partialläsion
SL-Band links
4.
Dorsoradiales und
ulnares Ganglion linkes Handgelenk bei
-
Status nach Sturz am
29.5.2020
Med. pract. M.___ und Dr. C.___ führten
in ihrem Bericht aus, dass sich weiterhin ein stark verzögerter postoperativer
Verlauf mit ausgeprägter Schultersteifigkeit und starken Schmerzen zeige. Da
der Beschwerdeführer aktuell keine Re-Arthroskopie und auch keine Kortison-Infiltration
wünsche, würde nun die von Prof. N.___ vorgeschlagene Therapie mit Kortison-Stufen-Schema
nach Habermeyer ausprobiert.
5.3 Das Versicherungsgericht hat
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein
bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in
wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
(BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 200 E. 4.4.1.4). Vorliegend sah das
Versicherungsgericht die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens darin
begründet, dass die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. E.___ vom 23. April
2021 (Suva-Nr. 148), auf die sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Einspracheentscheid hauptsächlich stützte, nicht hinreichend beweiswertig war,
um die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde
auszuschliessen. Zum einen unterliess es Dr. E.___, in seiner ärztlichen
Beurteilung rechtsgenüglich zu begründen, welche anlässlich der Arthroskopie
vom 19. Januar 2021 gewonnen Erkenntnisse dazu führten, dass der früheren
Bildgebung – d.h. den MRT vom 8. Juni, 25. August und 11. Dezember 2020 –
keine Bedeutung mehr zukomme. Zum anderen unterliess es Dr. E.___, sich in
seiner ärztlichen Beurteilung mit dem Unfallmechanismus sowie dem
Beschwerdeverlauf auseinanderzusetzen. Der Sachverhalt erwies sich damit als
unzureichend abgeklärt. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens war somit notwendig
und gerechtfertigt.
6.
6.1 Das Versicherungsgericht
erteilte Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zertifizierte Gutachterin SIM, den Auftrag, ein
monodisziplinäres orthopädisch-chirurgisches Gutachten über den Beschwerdeführer
zu erstellen. Dr. D.___ reichte am 29. Juni 2022 ihr Gutachten (A.S. 59 ff.)
und am 19. Oktober 2022 (A.S. 92 ff.), 21. Dezember 2022 (A.S. 106)
sowie 11. Januar 2023 (A.S. 110 f.) drei ergänzende Stellungnahmen ein. Zur Klärung
der Frage, ob es sich beim Gutachten und bei den ergänzenden Stellungnahmen um
verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen handelt, gilt es im Folgenden
deren Beweiswert zu prüfen:
6.2
6.2.1
6.2.1.1 Im Gutachten vom
29. Juni 2022 werden von Dr. D.___ folgende Diagnosen gestellt:
Chronische
Schulterschmerzen links, adominant, nach Rotatorenmanschettenruptur (M 75.1, M
25.51);
-
DD low grade-Infekt,
Bicepstendinopathie nach Tenotomie;
-
Schulterdistorsion/Kontusion
vom 29.5.2020;
-
Schulterarthroscopie,
Bicepstenotomie, AC-Gelenksresektion, Supraspinatusnaht 9.1.2021.
Gestützt
auf die medizinischen Vorakten und die eigene Befragung und Untersuchung des
Beschwerdeführers am 19. Mai 2022 werden die Diagnosen von Dr. D.___ eingehend
und nachvollziehbar erläutert:
6.2.1.2 Klinisch
stellt Dr. D.___ beim Beschwerdeführer einen dezenten Schultertiefstand links fest.
Die Muskulatur des Deltoideus sei symmetrisch, der Bicepsmuskel distalisiert.
Die Arthroskopie-Narben seien reizlos. Der Bicepsmuskel sei verhärtet und in
der Palpation schmerzhaft. Im ventralen Schulterbereich liege eine sehr starke
Druckdolenz vor. Dieser Schmerz könne mehrfach an der gleichen Stelle
reproduziert werden. Der Schmerzpunkt liege über dem Sulcus bicipitalis und
über dem Supraspinatus. Die übrige Rotatorenmanschette sei ebenfalls leicht druckdolent.
Passiv sei die Schulter unter Schmerzen frei mobilisierbar mit einer Abduktion
von 90°, Aussenrotation 50°, Innenrotation 60°. Aktiv sei eine Flexion bis 70°
(rechts 150°), eine Aussenrotation 50° (rechts 70°) und eine Innenrotation L5
(rechts TH8) möglich. In Adduktion sei sowohl die Innen- als auch die
Aussenrotationskraft gut, aber schmerzhaft. In Abduktion sei die Kraftprüfung
sehr schmerzhaft. Die Kraftentfaltung sei satt. Der Jobe-Test sei nicht
verwertbar. Die Lag-Zeichen seien nicht verwertbar. Der Palm-Up Test sei negativ.
Der O’Brien-Test sei nicht verwertbar. Die Sensibilität sei symmetrisch. Die
periphere Kraft (Ulnaris, Medianus, Radialis) sei gut.
6.2.1.3 Hinsichtlich
des Unfallmechanismus hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer auf einer
Leiter stehend mit einer Gipsplatte in der Hand auf einer etwa 13 Stufen langen
Treppe in einem Korridor ausgerutscht, rückwärts die Treppe runtergefallen und
mit der linken Körperseite aufgeprallt sei. Er habe mit der rechten Hand
versucht, den Sturz zu mindern. Was er mit der linken Hand bzw. dem linken Arm
gemacht habe, daran könne er sich nicht erinnern. Bei der beschriebenen
Heftigkeit des Sturzes müsse jedoch von einer gewissen Abwehrbewegung bzw.
einem Festhalten vor der eigentlichen Schulterkontusion ausgegangen werden. Gestützt
hierauf legt Dr. D.___ zwei mögliche Unfallszenarien dar: Wenn der
Beschwerdeführer versucht habe, sich mit der linken Hand festzuhalten, sei es
zu einem forcierten passiven Zug an der Schulter in Adduktion oder Abduktion
bei vorgespannter Rotatorenmanschetten- und Bicepsmuskulatur gekommen; wenn er hingegen
versucht habe, den Sturz mit der linken Hand aufzufangen, sei es zu einer
axialen Stauchung gekommen. Nach einlässlicher Darstellung der gängigen und bei
der Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenverletzung
zitierten medizinischen Fachliteratur fasst Dr. D.___ schlüssig zusammen, dass
dann, wenn sich der Beschwerdeführer beim Sturz gehalten und hierdurch eine
passiv forcierte Aussenrotation bei angespannter Schultermuskulatur erlitten
habe, der Unfallmechanismus überwiegend wahrscheinlich geeignet gewesen sei,
eine strukturelle Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Wenn der
Beschwerdeführer den Sturz mit der linken Hand aufgefangen und hierdurch eine
axiale Stauchung erlitten habe, so komme es entscheidend auf die Position des
Armes beim Aufprall an, wozu sich die medizinische Fachliteratur kontrovers
äussere. Bei diesem Unfallmechanismus müsste entsprechend festgehalten werden,
dass er lediglich möglicherweise geeignet wäre, eine strukturelle Verletzung
der Rotatorenmanschette zu verursachen.
6.2.1.4 Was
den Beschwerdeverlauf betrifft, so stellt Dr. D.___ gestützt auf die Aussagen
des Beschwerdeführers und die in den ersten Wochen nach dem Unfall verfassten
Arztberichte fest, dass die sofortig starken Schmerzen beim Beschwerdeführer
mit einer dokumentierten Pseudoparalyse und Verbesserung der Funktion in den
ersten Wochen nach dem Sturz für eine traumatische Läsion der
Rotatorenmanschette sprechen würden. Die Ausführungen in den verschiedenen
Arztberichten zur Korrelierbarkeit der Beschwerden mit der Bildgebung sei zu
relativieren, da mit identischen Befunden im MRI die Operationsindikation
zuerst verneint und dann bejaht wurde. Der Beschwerdeverlauf spreche für die
traumatische Genese der strukturellen Verletzung.
6.2.1.5 Zur
Bildgebung führt Dr. D.___ aus, dass präoperativ drei MRT erstellt worden seien,
die erste am 8. Juni 2020 ohne Kontrastmittel, die zweite am 25. August 2020
mit Kontrastmittel und schliesslich die dritte am 11. Dezember 2020 erneut
mit Kontrastmittel. Die erste MRT habe eine deutlich traumatisierte Schulter
mit ausgeprägten Sehnenveränderungen vor allem auch im Bereich des
Subscapularis und Biceps gezeigt. Wie sich aus dem Vergleich mit der dritten
MRT ergebe, seien diese Veränderungen in den ersten sechs Monaten weitgehend
abgeklungen. Die klaffende Labrumruptur sei dagegen ausgeprägt und
gleichbleibend. Ebenso sei die Supraspinatusruptur gleichbleibend. Angesichts
dieser Bildgebung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 eine massive Schulterdistorsion / Kontusion
mit Beteiligung der Rotatorenmanschette zugezogen habe. Es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass die Läsion im Bereich des Subscapularis und die
Veränderung des Biceps inkl. des Labrums traumatisch verursacht worden seien.
6.2.1.6 Bezüglich
der intraoperativen Befunde anlässlich der Schulterarthroskopie vom 19. Januar
2021 führt Dr. D.___ überzeugend aus, dass die Arthroskopie bei der Diagnose
einer SLAP-Läsion insofern als «Goldstandard» gelte, als sie sich auf in der
MRT nicht sichtbare Läsionen beziehe, die trotzdem vorliegen können, wenn sie
intraoperativ diagnostiziert werden. Eine in der MRT eindeutig sichtbare
Labrumläsion mit Kontrastmittel unter der Läsion sei jedoch nicht fraglich und
bedürfe somit auch keiner Bestätigung durch die Arthroskopie. Die Arthroskopie
sei in Seitenlage mit wahrscheinlich axialem Zug – dies sei im
Operationsbericht nicht dokumentiert – durchgeführt worden. In dieser
Lagerung könne eine ansatznahe Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne
gut übersehen werden, da die entsprechende Rotation des Armes zur
Sichtbarmachung der Ruptur nicht vorgenommen werden könne. Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass die intraoperativen Befunde zur Beurteilung der
Unfallkausalität nicht beigezogen werden können.
6.2.1.7 Bei
der Beantwortung des Fragenkatalogs des Versicherungsgerichts hält Dr. D.___
zusammengefasst fest, dass es unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus mit
Festhalten, des Beschwerdeverlaufs und der Bildgebung überwiegend
wahrscheinlich sei, dass die Verletzungen der linken Schulter (Subscapularis,
Biceps, Labrum, Supraspinatus) durch das Ereignis vom 29. Mai 2020 verursacht worden
seien. Im linken Schultergelenk habe eine leichte AC-Arthrose als einziger
Vorzustand vorgelegen. Das Unfallereignis mit einer traumatischen
Rotatorenmanschettenruptur und dadurch deutlich veränderter Biomechanik des
Schultergelenks habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung dieses
Vorzustandes geführt. Präoperativ sei die Arbeitsfähigkeit als Gipser/Polier
nicht mehr gegeben gewesen. Postoperativ wäre bei gut geheilter
Rotatorenmanschette und behandelter Labrumläsion durch die Bicepstenotomie eine
zügige Verbesserung der Funktion zu erwarten gewesen. Die persistierende
Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit würden sich klinisch nicht genau
eingrenzen lassen. Trotz der lang anhaltenden Beschwerden sei noch kein
stabiler Endzustand erreicht. Ein Low-Grade-Infekt und eine Bicepstendinopathie
nach Tenotomie müssten ausgeschlossen werden. Bei den aktuell noch vorliegenden
Beschwerden in der linken Schulter sei die Tätigkeit als Gipser / Polier
weder zeitlich noch leistungsmässig zumutbar. Eine leichte administrative
Tätigkeit, die vor allem mit der rechten dominanten Hand durchgeführt werden
könnte, wäre zumutbar. Wichtig wäre dabei die Möglichkeit von Positionswechseln
(sitzend, gehend, stehend). Bei der persistierend starken Schmerzhaftigkeit in
der linken Schulter wäre zudem von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen,
sodass eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag bei normaler
Leistungsfähigkeit realistisch wäre.
6.2.2 In ihrer
Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 führt Dr. D.___ zu den Zusatzfragen des
Versicherungsgerichts aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen und in
der Untersuchung festgestellten Beschwerden glaubhaft und in den Berichten seit
dem 4. Januar 2021 gleichbleibend dokumentiert seien. Wie im Gutachten
festgehalten, könnten diese Beschwerden mit der diagnostizierten Partialruptur
der Subscapularissehne und der Labrumruptur nicht erklärt werden. Als
Schmerzursache müssten ein Low-Grade-Infekt und eine Bicepsproblematik bei
klinisch deutlich verhärteter Muskulatur ausgeschlossen werden. Beide Diagnosen
wären überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Zusammengefasst liege beim
Beschwerdeführer eine postoperative Schmerzsituation vor, die strukturell zwar
nicht erklärt werden könne, in der Untersuchung aber glaubhaft sei und zudem kongruent
dokumentiert werde. Die Schmerzsituation müsse somit in die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit miteinbezogen werden. Was die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit betrifft, wenn nur die
objektivierbaren unfallkausalen Befunde berücksichtigt werden, so hält
Dr. D.___ fest, dass diese nur grob geschätzt werden könne und etwa bei 50
bis 80 % liege. Gipser sei eine körperlich sehr anspruchsvolle Tätigkeit mit
einem hohen Überkopfanteil. Es sei schwierig zu beurteilen, wie stark die
Partialruptur der Subscapularissehne diese Tätigkeit erschweren würde. Die
Labrumruptur sollte, da eine Bicepstenotomie durchgeführt und die Ruptur somit
formell behandelt worden sei, keine Einschränkung darstellen. In einer
angepassten Tätigkeit, leicht administrativ, vor allem mit der dominanten
rechten Hand durchgeführt, wäre eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu
erwarten. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch weitere
Behandlungen gesteigert werden könne, sei sehr schwierig zu beurteilen. Ein Low-Grade-Infekt
und eine Bicepsproblematik müssten abgeklärt und allenfalls behandelt werden.
Zusätzlich wäre auch noch die Partialruptur der Subscapularissehne zu
behandeln. Aber selbst wenn alle diese Probleme erfolgreich angegangen würden,
bleibe eine mehrfach operierte Schulter zurück, die erfahrungsgemäss in einer
körperlich anspruchsvollen Tätigkeit meist gewisse Limiten aufweise.
6.2.3 In ihrer
Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 hält Dr. D.___ zur vom Versicherungsgericht
vorgesehenen Abklärung der Verdachtsdiagnosen Low-Grade-Infekt und Bicepstendinopathie
fest, dass eine solche dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Zum definitiven
Ausschluss eines Low-Grade-Infekts sei eine Schulterarthroskopie mit mindestens
drei Biopsien und mikrobiologischer Untersuchung des Materials notwendig. Mit
einer Laboruntersuchung oder reinen Punktion des Gelenks könne ein Low-Grade-Infekt
nicht sicher ausgeschlossen werden. Zur Objektivierung der beklagten
Beschwerden bei fehlendem strukturellem Korrelat sei eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine Option.
6.2.4 Schliesslich
ergänzt Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023, dass objektiv und
nachgewiesen ein Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit korrekt
inserierender Supraspinatussehne vorliege. Nach einer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion könnten gewisse Krafteinschränkungen bei
Tätigkeiten über der Brusthöhe persistieren, vor dem Körper seien kraftvolle
Tätigkeiten bei korrektem postoperativen Verlauf aber gut durchzuführen. Somit
würde bezogen auf die zum Zeitpunkt der Begutachtung objektivierbaren Befunde
eine 100%ige Erwerbsfähigkeit in einer nicht administrativen leidensadaptierten
Tätigkeit vorliegen. Eine Leistungseinschränkung wäre nicht zu erwarten. Da die
Operation am 9. Januar 2021 durchgeführt wurde, wäre diese Erwerbsfähigkeit
bereits am 4. Oktober 2021 zu erwarten gewesen.
6.3 Die Ausführungen
und Erläuterungen von Dr. D.___ zur Unfallkausalität sind schlüssig und
nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach dem Kriterium des
Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen ist (statt vieler
Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 m.w.H.). Der
Unfallmechanismus ist nur noch als ein Indiz unter mehreren zu werten. Denn oft
kann der genaue Unfallhergang – wie auch in vorliegendem Fall – gar nicht mehr
rekonstruiert werden. Aufgabe der Gutachtensperson ist daher, die einzelnen für
oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte (Vorgeschichte,
Unfallhergang, Primärbefund, Verlauf, bildgebende Befunde etc.) aus
medizinischer Sicht zu diskutieren und einen Sachverhalt zu ermitteln, der
zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend ist Dr. D.___ nach
Abwägung der hierfür massgeblichen Aspekte – siehe Ziff. 6.2 oben – zum
überzeugenden Schluss gelangt, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten
Beschwerden und Funktionseinschränkungen entgegen der kreisärztlichen
Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Mai
2020 zurückzuführen seien. Zum Vorzustand des Beschwerdeführers stellt Dr.
D.___ fest – siehe Ziff. 6.2.1.7 oben –, dass in dessen linken Schultergelenk
einzig eine leichte AC-Arthrose vorgelegen habe. Der Unfall habe diesen
Vorzustand richtungsgebend verschlimmert. Was den Unfallmechanismus betrifft,
so geht Dr. D.___ von zwei möglichen Unfallszenarien aus – siehe Ziff. 6.2.1.3
oben –, wobei beim ersten Unfallszenario – einem forcierten passiven Zug
an der Schulter in Adduktion oder Abduktion bei vorgespannter
Rotatorenmanschetten- und Bicepsmuskulatur – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von der Unfallgenese auszugehen sei und beim zweiten
Unfallszenario – einer axialen Stauchung – immerhin die Möglichkeit der
Unfallgenese bestehe. Eindeutig für die Unfallgenese sprechen gemäss Dr. D.___
der Beschwerdeverlauf und die Bildgebung. Beim Beschwerdeverlauf – siehe Ziff.
6.2.1.4 oben – sei aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen und in den
Arztberichten dokumentierten Decrescendo-Symptomatik von einer
traumatischen Genese auszugehen. Bei der Bildgebung – siehe Ziff. 6.2.1.5 oben
– habe sich zunächst eine deutlich traumatisierte Schulter mit ausgeprägten
Sehnenveränderungen vor allem auch im Bereich des Subscapularis und Biceps
gezeigt. Diese Veränderungen seien wie zu erwarten in den ersten sechs Monaten
nach dem Unfall weitgehend abgeklungen. Schliesslich leuchtet auch ein, dass
die intraoperativen Befunde der Arthroskopie durch Dr. med. C.___ vom 19.
Januar 2021, wie Dr. D.___ ausführt – siehe Ziff. 6.2.1.6 oben –, zur
Beurteilung der Unfallkausalität nicht herangezogen werden können. Eine in der
MRT eindeutig sichtbare Labrumläsion mit Kontrastmittel unter der Läsion sei
gar nicht fraglich und bedürfe entsprechend auch keiner Bestätigung durch die
Arthroskopie. Zudem sei bei einer Arthroskopie mutmasslich in Seitenlage mit
axialem Zug eine ansatznahe Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne
leicht zu übersehen, da die entsprechende Rotation des Armes zur
Sichtbarmachung der Ruptur nicht vorgenommen werden könne. In der Gesamtschau
sämtlicher Indizien ergibt sich somit, dass der Unfall vom 29. Mai 2020
überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal für die Beschwerden und
Funktionseinschränkungen in der linken Schulter des Beschwerdeführers ist.
Diese Ansicht vertritt nunmehr offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin, die
in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 2. März 2023 zur Begründung ihrer
Anträge vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten von Dr. D.___ abstellt.
6.4 Was den
medizinischen Endzustand beim Beschwerdeführer betrifft, so kann auf die konsistenten
Ausführungen von Dr. D.___ zu einer allfälligen Integritätsentschädigung hingewiesen
werden (A.S. 76), wonach trotz der lang anhaltenden Beschwerden noch kein
stabiler Endzustand erreicht sei und ein Low-Grade-Infekt sowie eine
Bicepsproblematik ausgeschlossen werden müssten, um von einem bleibenden
Schaden im Sinne einer persistierenden Schmerzhaftigkeit – und damit von einem
Endzustand – auszugehen. Dem entspricht, dass Dr. D.___ in ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 weitere Behandlungsoptionen aufführt (A.S.
94), durch welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit allenfalls gesteigert
werden könnte. Im hier interessierenden Zeitraum vom 10. Mai bis 4. Oktober 2021
– dies ist der Zeitraum vom Fallabschluss bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – wurde der medizinische Endzustand somit nicht erreicht.
Hiervon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus. In ihrer Stellungnahme
vom 2. März 2023 (A.S. 115 f.) räumt sie selbst ein, dass der Beschwerdeführer
bis mindestens zum 3. Oktober 2021 Anspruch auf Heilkosten und Taggelder habe.
6.5 Das Gutachten und
die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. D.___ erfüllen in ihrer Gesamtheit sämtliche
Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden (siehe hierzu Ziff. 3.4 oben). Zunächst ist Dr. D.___ als
Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
zertifizierte Gutachterin SIM offensichtlich dazu qualifiziert, ein Gerichtsgutachten
zu erstellen und die Fragen des Versicherungsgerichts zu beantworten. Weiter
hat Dr. D.___ im Rahmen ihrer Begutachtung die wesentlichen Vorakten zur
Kenntnis genommen (A.S. 60 – 65), den Beschwerdeführer lege artis
zu seinen subjektiven Beschwerden, seiner Vorgeschichte sowie zum Unfall vom
29. Mai 2020 befragt (A.S. 65 – 67) und anlässlich einer eigenen
Untersuchung die objektiven Befunde erhoben (A.S. 67 – 68). Auf
dieser Grundlage befasst sich Dr. D.___ eingehend und detailliert mit der Frage
nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des
Beschwerdeführers. Dabei gelangt Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, dass
angesichts des Beschwerdeverlaufs und der Bildgebung sowie unter
Berücksichtigung des Unfallszenarios, bei dem der Beschwerdeführer versucht
habe, sich mit der linken Hand festzuhalten, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von der Unfallkausalität der Beschwerden des
Beschwerdeführers auszugehen sei. Diese Beurteilung wird nachvollziehbar und einleuchtend
begründet. Weiter ist auf die Gründlichkeit und Sorgfalt von Dr. D.___ bei der
Begutachtung des Beschwerdeführers hinzuweisen, die sich insbesondere darin
zeigen, dass sich Dr. D.___ hinsichtlich des Unfallmechanismus intensiv mit der
einschlägigen Fachliteratur und den möglichen Unfallszenarien auseinandersetzt.
Zudem scheut sich Dr. D.___ nicht, der Beurteilung von Arztkollegen aus guten
Gründen zu widersprechen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass nichts gegen
die Beweiswertigkeit des Gerichtsgutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen
spricht. Die Parteien erheben denn auch keine Einwände gegen das
Gerichtsgutachten und die Stellungnahmen. Es kann vollumfänglich darauf
abgestellt werden.
7.
7.1 Wie erwähnt –
siehe oben Ziff. 6.4 – war im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
am 4. Oktober 2021 der medizinische Endzustand beim Beschwerdeführer nicht
erreicht. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung durch die
Beschwerdegegnerin per 10. Mai 2021 waren somit unzulässig. Die Beschwerde ist
folglich gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021
aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Folgen des Unfalls vom 29. Mai
2020 über den 10. Mai 2021 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld.
Dabei ist entsprechend der Beurteilung von Dr. D.___, wonach die Tätigkeit als
Gipser/Polier bei den aktuell noch vorliegenden Beschwerden in der linken
Schulter weder zeitlich noch leistungsmässig zumutbar sei (A.S. 75), von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.
7.2 Ob nach dem 4.
Oktober 2021 ein stabiler Endzustand beim Beschwerdeführer eingetreten ist,
liegt ausserhalb des für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebenden
Sachverhalts – siehe Ziff. 1.2 oben – und ist entsprechend offenzulassen. Gleichwohl
sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass laut Gutachten von
Dr. D.___ bloss insofern von einem stabilen Zustand ausgegangen werden
könne, als der Schmerzzustand des Beschwerdeführers seit dem 4. Oktober 2021 im
Wesentlichen gleichbleibend sei (A.S. 73). Dr. D.___ führt in ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 aus (A.S. 92 ff.), dass die vom
Beschwerdeführer beschriebenen und in der Untersuchung vom 19. Mai 2022
festgestellten Beschwerden zwar bildgebend nicht objektiviert werden könnten,
jedoch glaubhaft seien und in den Berichten seit dem 4. Januar 2021 auch
gleichbleibend dokumentiert würden. Als Ursachen der Beschwerden müssten ein
Low-Grade-Infekt sowie bei deutlich verhärteter Muskulatur eine
Bicepstendinopathie ausgeschlossen werden. Beide Diagnosen wären mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die Beschwerdegegnerin wird
folglich zu prüfen haben, ob die von Dr. D.___ geäusserten Verdachtsdiagnosen
des Low-Grade-Infekts und der Bicepstendinopathie seit der Begutachtung allenfalls
bestätigt oder ausgeschlossen werden konnten. Hierzu wird sie aktuelle
medizinische Unterlagen einholen müssen, die über den weiteren Verlauf und den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben. Dabei wird
sie insbesondere abzuklären haben, ob der vom Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 1. Mai 2023 (A.S. 123) erwähnte Operationstermin vom 24. Mai
2023 stattgefunden hat und, falls ja, welche Erkenntnisse sich hieraus ergeben.
Kann der Sachverhalt anhand der einzuholenden aktuellen medizinischen
Unterlagen nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wird die Beschwerdegegnerin
zu prüfen haben, welche weiteren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen
notwendig und zumutbar sind, um die Verdachtsdiagnosen abzuklären. Der Beschwerdeführer
untersteht insoweit einer Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 (A.S. 106) hält Dr. D.___
fest, dass die zum definitiven Ausschluss eines Low-Grade-Infekts
durchzuführende Schulterarthroskopie mit mindestens drei Biopsieentnahmen und
anschliessender mikrobiologischer Untersuchung des Materials für den
Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren Belastung verbunden wäre. Näher
begründet wird dies von Dr. D.___ allerdings nicht. Die Beschwerdegegnerin wird
somit gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine
diagnostische Schulterarthroskopie mit Biopsieentnahmen zugemutet werden kann.
Dabei wird sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben,
wonach die Mitwirkung zumutbar ist, wenn der verfolgte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1). Je schwerer der
medizinische Eingriff und damit der Eingriff in die persönliche Integrität ist,
umso weniger kann von der versicherten Person verlangt werden, sich diesem
gegen ihren Willen zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2020 vom
28. August 2020 E. 3). Diagnostische Massnahmen sind in der Regel zumutbar,
ausser sie wären mit einem aussergewöhnlich hohen und somit nicht zu
rechtfertigenden Risiko verbunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3.
November 2009 E. 7.2). Bei der Schulterarthroskopie handelt es sich um ein
risikoarmes Routineverfahren (statt vieler
zuletzt besucht am 27. Februar 2024). Falls keine besonderen Umstände
vorliegen, ist eine diagnostische Schulterarthroskopie somit zumutbar.
Besondere Umstände sind vorliegend mit Blick auf die aktuelle Aktenlage keine
ersichtlich. So ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine allfällige
diagnostische Schulterarthroskopie mit solchen Schmerzen für den
Beschwerdeführer verbunden wäre, dass sie als unzumutbar erschiene, zumal der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 bekanntgegeben hat
(A.S. 123 f.), dass eine neuerliche Operation der Schulter vorgesehen sei.
Falls die Beweislosigkeit hinsichtlich der Verdachtsdiagnosen trotz Vornahme sämtlicher
notwendiger und zumutbarer Abklärungen fortbestehen sollte, wäre eine
Beweislastverteilung vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits
Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer erbracht hat, liegt die
Beweislast für die anspruchsaufhebende Tatfrage, ob entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), bei ihr (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Entsprechend trüge sie auch
die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer
an einem Low-Grade-Infekt oder einer Bicepstendinopathie leidet oder nicht. Was
den Umfang der Arbeitsunfähigkeit nach dem 4. Oktober 2021 betrifft, so hält
Dr. D.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 fest (A.S.
93), dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit als Gipser/Polier gestützt auf die im Zeitpunkt der Begutachtung
objektivierbaren Befunde nur grob geschätzt werden könne und bei
50 – 80 % liege. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember
2022 (A.S. 106) führt Dr. D.___ zudem aus, dass zur Objektivierung der
beklagten Beschwerden bei fehlendem strukturellem Korrelat eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine Option wäre. Die Beschwerdegegnerin
wird somit allenfalls zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer eine EFL
durchzuführen ist. Falls sich aufgrund der einzuholenden aktuellen
medizinischen Unterlagen und allfälliger weiterer Abklärungen keine neuen
medizinischen Erkenntnisse ergeben, dürfte die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nur mit einer EFL rechtsgenüglich bestimmt werden können.
8.
8.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Mit
Kostennote vom 1. Mai 2023 (A.S.126 ff.) macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers namens seines Klienten eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 4’371.75 geltend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
8.1.1 In der Kostennote
enthaltene Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im
Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen
und werden entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht zwingend notwendige
Kontakte zu Dritten. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
gemäss seiner Kostennote vom 1. Mai 2023 insgesamt 19 Briefe an seinen Klienten
verschickt, wofür er jeweils einen Zeitaufwand von 0.17 Stunden, insgesamt
somit 3.23 Stunden, geltend macht. Da diese Briefe allesamt in zeitlicher Nähe
zu Korrespondenz zwischen Versicherungsgericht und Rechtsvertreter stehen und
die Seitenanzahl dieser Korrespondenz jeweils mit der an den Beschwerdeführer
zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt, ist offensichtlich, dass es sich
hierbei um blosse Orientierungsbriefe an den Beschwerdeführer handelt. Der
entsprechende Zeitaufwand ist somit zu streichen. Weiter hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. März und 18. April 2023 jeweils
ein Fristerstreckungsgesuch beim Versicherungsgericht eingereicht. Der hierfür
geltend gemachte Zeitaufwand von jeweils 0.33 Stunden, insgesamt somit 0.66
Stunden, ist ebenfalls zu streichen. In der Kostennote ist zudem eine E-Mail an
die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers aufgeführt. Der hierfür
geltend gemachte Zeitaufwand von 0.17 Stunden ist ebenfalls zu streichen. Schliesslich
werden für den nachprozessualen Aufwand im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5
Stunden entschädigt. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von 1
Stunde ist somit um 0.5 Stunden zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein
Zeitaufwand von 11.01 Stunden (15.57 – 3.23 – 0.66 – 0.17 – 0.5) zu
entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich hieraus
ein Honorar von CHF 2’752.50.
8.1.2 Bei den Auslagen
fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung
für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind vorliegend somit um CHF 48.00
zu kürzen. Weiter macht der Rechtsvertreter für das Porto eines am 10. Januar
2022 verschickten Briefes an den Klienten CHF 1.10 geltend. Ein solcher Brief
ist in der Liste der Tätigkeiten des Rechtsvertreters nicht aufgeführt. Das
entsprechende Porto ist folglich zu streichen. Die Auslagen belaufen sich demnach
auf CHF 117.60.
8.1.3 Der nachprozessuale
Aufwand von 0.5 Stunden wird im Jahr 2024 geleistet. Seit 1. Januar 2024
beträgt der Mehrwertsteuersatz für Anwaltsdienstleistungen 8,1 %. Die
Mehrwertsteuer beläuft sich vorliegend somit auf CHF 212.45 ([CHF 2’627.50
x 0,077] + [CHF 125.00 x 0,081]).
8.1.4 Insgesamt ergibt
sich somit eine von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistende
Parteientschädigung von CHF 3’082.55 (Honorar CHF 2’752.50 + Auslagen CHF
117.60 + MwSt. CHF 212.45).
8.2 Das Verfahren ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht
vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
8.3
8.3.1 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen, sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im Rechtspflegeverfahren
anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann
vor, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig
belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur
Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen
oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2,
139 V 496 E. 4.4).
8.3.2 Vorliegend stützte
sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid – wie unter Ziff. 5.3
oben bereits ausgeführt – im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von
Kreisarzt Dr. E.___ vom 23. April 2021. Diese erwies sich als nicht hinreichend
beweiswertig, um die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer erhobenen
Befunden auszuschliessen. Zum einen unterliess es Dr. E.___, in seiner
ärztlichen Beurteilung rechtsgenüglich zu begründen, welche anlässlich der
Arthroskopie vom 19. Januar 2021 gewonnen Erkenntnisse dazu führten, dass der
früheren Bildgebung – d.h. den MRT vom 8. Juni, 25. August und 11. Dezember
2020 – keine Bedeutung mehr zukomme. Zum anderen unterliess er es, sich in
seiner ärztlichen Beurteilung mit dem Unfallmechanismus sowie dem
Beschwerdeverlauf auseinanderzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich
bereits im Verwaltungsverfahren ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um
den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären. Die Kosten des Gerichtsgutachtens
von insgesamt CHF 7’848.40 sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gegen die Höhe dieser Kosten sind seitens der Beschwerdegegnerin keine Einwände
erhoben worden.
9. Nachdem der
Beschwerdeführer obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer
Hauptverhandlung. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist obsolet.
Demnach
wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat für die Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2020 über den 10.
Mai 2021 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’082.55 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 7’848.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar
(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon