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Entscheid

VSBES.2021.186

Unfallversicherung

20. März 2024Deutsch47 min

Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend

Source so.ch

Urteil vom 20. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021)

zieht

das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, war bei der Einzelunternehmung B.___

mit Sitz in [...] als Gipserpolier angestellt und aufgrund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Juni 2020 (Suva-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin]

1) stürzte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 während der Arbeit von einer

Leiter und rollte über die Treppe ein ganzes Stockwerk herunter. Dabei zog er sich

laut Sprechstundenbericht von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2020 (Suva-Nr. 10) ein

Schulterkontusionstrauma links mit ausgeprägter Kontusion sowie eine

Handgelenkskontusion links zu. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die

Heilbehandlungskosten und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus (Suva-Nr.

4).

1.2 Mit Verfügung vom

13. Januar 2021 (Suva-Nr. 99) stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Versicherungsleistungen für die Handbeschwerden links per 20. September 2020

ein, da die unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes gemäss

kreisärztlicher Beurteilung maximal drei Monate gedauert habe und sodann der

Zustand eingetreten sei, wie er sich auch ohne Unfall ergeben hätte. Die hierauf

vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 9. Februar 2021 (Suva-Nr. 116)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. April 2021 (Suva-Nr. 158) ab.

Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom

31. Mai 2021 wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 7. Februar 2022

ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3 Hinsichtlich der

Schulterbeschwerden links stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 28. April 2021 (Suva-Nr. 154) per 10.

Mai 2021 ein. Begründet wurde dies damit, dass gemäss kreisärztlicher

Beurteilung eine Kontusion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im

Bereich des Schultergelenks und ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen

Läsionen spätestens nach drei Monaten als abgeheilt und der Status quo sine als

erreicht gelte. Nachdem anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Arthroskopie

vom 19. Januar 2021 ausschliesslich eine degenerative Vorerkrankung

diagnostiziert worden sei, sei der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall

eingestellt hätte, spätestens am 10. Mai 2021 erreicht. Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 31. Mai 2021 (Suva-Nr. 166) wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (Suva-Nr. 200)

ab.

2.

2.1 Mit Eingabe vom 5.

November 2021 (A.S. [Aktenseite] 12 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den

vorgenannten Entscheid beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4.

Oktober 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks

Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

kreisärztlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2021 an die Suva zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den 10. Mai 2021 hinaus und

weiterhin von der Beschwerdegegnerin die Heilungskosten und Taggeldleistungen

zu bezahlen.

c)

Subeventualiter: Es sei eine unabhängige medizinische Expertise unter Beachtung

der Verfahrensrechte nach BGE 137 V 210 in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 (A.S. 27 ff.) die

Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 4.

Oktober 2021.

2.3 Mit Verfügung vom

11. Februar 2022 (A.S. 34 ff.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit,

dass zur Beurteilung der Streitfrage, inwieweit dem Beschwerdeführer Leistungen

der Unfallversicherung zustehen, ein monodisziplinäres

orthopädisch-chirurgisches Gutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit

der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. D.___ zu beauftragen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin

lässt sich in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2022 (A.S. 39 ff.)

dahingehend vernehmen, dass gegen die ausgewählte Gutachterin keine Einwände

bestünden, hinsichtlich des Fragenkatalogs jedoch eine kleine Ergänzung sowie

eine Umstellung der Reihenfolge vorgeschlagen werde. Der Beschwerdeführer teilt

mit Eingabe vom 4. März 2022 (A.S. 42) mit, dass er mit der vorgesehenen

Gutachtensperson und dem Fragenkatalog einverstanden sei und aktuell keine

Zusatzfragen beantrage.

2.5 Mit Verfügung vom

9. März 2022 (A.S. 45 ff.) wird Dr. D.___ als Gutachterin bestimmt. Zugleich

wird dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abänderung des gerichtlichen Fragenkatalogs

insofern entsprochen, als die Fragen 8 und 9 präzisiert werden. Die von der Beschwerdegegnerin

begehrte Umstellung der Reihenfolge der Fragen wird hingegen abgewiesen.

2.6 Das

Gerichtsgutachten von Dr. D.___ ergeht am 29. Juni 2022 (A.S. 59 ff.).

2.7 Die Beschwerdegegnerin

teilt mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (A.S. 82) mit, dass auf eine umfassende

Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___ verzichtet werde. Sie weist lediglich

darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer in

einer leichten administrativen Tätigkeit nur noch eine Arbeitszeit von sechs

Stunden pro Tag möglich sein solle. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehe

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die

Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten im Rahmen eines leidensbedingten

Abzugs berücksichtigt werden.

2.8 Der

Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 29. August 2022 (A.S. 83), dass auf

die voll beweiskräftige Gerichtsexpertise abzustellen sei und die Kosten der

Expertise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.

2.9 Mit Verfügung vom

31. August 2022 (A.S. 84 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass

es beabsichtige, Dr. D.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 29. Juni 2022 zu

stellen.

2.10 Die Beschwerdegegnerin

teilt mit Eingabe vom 8. September 2022 (A.S. 88) mit, dass sie die

vorgesehenen Zusatzfragen als ausreichend erachte und das Vorgehen begrüsse.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Eingabe.

2.11 Mit Verfügung vom

27. September 2022 (A.S. 89 f.) ersucht das Versicherungsgericht Dr. D.___, Ergänzungsfragen

zum Gutachten vom 29. Juni 2022 zu beantworten.

2.12 Die Beantwortung

der Ergänzungsfragen durch Dr. D.___ erfolgt mit Eingabe vom 19. Oktober 2022

(A.S. 92 ff.).

2.13 Mit Verfügung vom

11. November 2022 (A.S. 95 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit,

dass es eine weitere Abklärung der Verdachtsdiagnosen Low-Grade-Infekt und

Bicepstendinopathie als notwendig erachte und beabsichtige, Dr. D.___ mit

den erforderlichen Untersuchungen und anschliessend mit einer neuen

Gesamtbeurteilung von Unfallkausalität, Behandlungsbedarf und

Restarbeitsfähigkeit zu beauftragen.

2.14 Die Beschwerdegegnerin

teilt mit Eingabe vom 18. November 2022 (A.S. 98) mit, dass sie mit dem

vorgesehenen Ablauf einverstanden sei auf das Stellen von Zusatzfragen

verzichte. Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 2. Dezember 2022

(A.S. 100 f.) mit, dass er mit der vorgesehenen ergänzenden

Begutachtung durch Dr. D.___ einverstanden sei und Rechtsbegehren 2. a) –

richtigerweise wohl Rechtsbegehren 2. b) – seiner Beschwerde vom 5. November

2021 wie folgt modifiziere:

Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer über den 11. Mai 2021 hinaus und weiterhin von

der Beschwerdegegnerin die Heilungskosten und Taggeldleistungen zu bezahlen,

eventuell eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 10 %

und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätsbusse von

mindestens 10 %.

2.15 Mit Verfügung vom

6. Dezember 2022 wird Dr. D.___ damit beauftragt, die im Gutachten vom 29. Juni

2022 gestellten Verdachtsdiagnosen Low-Grade-Infekt und Bicepstendinopathie

abzuklären, die erforderlichen Untersuchungen in die Wege zu leiten und sodann

anhand der Fragen 1 – 15

des Fragenkatalogs in Ziff. 4 der Verfügung vom 9. März 2022 eine neue

Gesamtbeurteilung abzugeben.

2.16 Dr. D.___ teilt dem

Versicherungsgericht mit Telefonat und Eingabe jeweils vom 21. Dezember 2022 (A.S.

106 f.) mit, dass zum definitiven Ausschluss eines Low-Grade-Infekts eine

Schulterarthroskopie mit mindestens drei Biopsien und mikrobiologischer

Untersuchung des Materials notwendig sei, dies für den Beschwerdeführer mit

einer unzumutbaren Belastung verbunden wäre und somit diese Frage mit einem

Ergänzungsgutachten nicht beantwortet werden könne.

2.17 Mit Verfügung vom

5. Januar 2023 (A.S. 108 f.) wird Dr. D.___ ersucht, zwei Ergänzungsfragen zu

beantworten.

2.18 Die Beantwortung

der Ergänzungsfragen durch Dr. D.___ erfolgt mit Eingabe vom 11. Januar 2023

(A.S. 110 f.).

2.19 Mit Verfügung vom

24. Februar 2023 wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich abschliessend

schriftlich zu äussern.

2.20 Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 2. März 2023 (A.S. 115 f.),

dass sie in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags in der Beschwerde vom 5.

November 2021 für die Zeit vom 10. Mai bis 3. Oktober 2021 Heilkosten sowie

Taggelder auszurichten habe. Im Weiteren sei die Sache an sie zurückzuweisen,

um die Invalidenrente ab 4. Oktober 2021 festzulegen, die

Integritätsentschädigung zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Der

Beschwerdeführer hält in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. Mai 2023

fest, dass ein Low-Grade-Infekt und eine Bicepstendinopathie nach wie vor nicht

rechtsgenügend abgeklärt seien und sich daher aufdränge, die am 24. Mai 2023

vorgesehene Operation des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ abzuwarten und die

Ergebnisse der Gerichtsgutachterin zur Beurteilung vorzulegen. Falls ohne

weitere Abklärungen auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit abgestellt würde, sei zu beachten, dass der Fallabschluss

durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtens gewesen und dem Beschwerdeführer

für die Stellensuche und die Anpassung an die veränderten Verhältnisse eine

Anpassungszeit von fünf Monaten zu gewähren sei.

2.21 Auf die weiteren

Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in

den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

1.2

Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 4. Oktober 2021

eingetreten ist (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

2.

2.1

Versicherungsleistungen

nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im

Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es

sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen, die nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands – d.h. eine rechtserhebliche

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3;

Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2) –

erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1). Trifft dies nicht mehr zu, so ist

der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen

Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

und adäquater Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 142 V 435

E. 1 und 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an

sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,

der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die

adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität;

die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit

Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder

vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind.

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis «nicht

ohne zwingende Gründe» von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab.

Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten

besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem

Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend

beweiswertig sind.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihm vor Erlass

des Einspracheentscheids am 4. Oktober 2021 die Stellungnahme von Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt Suva Solothurn, vom 9. Juni 2021 –

richtigerweise vom 10. Juni 2021 (Suva-Nr. 175) – zur Kenntnis zu bringen.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

4.2 Die

Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere

das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids, der in die eigene Rechtsstellung

eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). Zentraler Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches

Gehör bildet mithin das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für

dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang

stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien

davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom

29. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3 Beim Bericht von

Dr. E.___ vom 10. Juni 2021 handelt es sich lediglich um eine kurze

Stellungnahme dazu, ob die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichte

Magnetresonanztomographie (MRT; engl. MRI für magnetic resonance imaging)

vom 27. Mai 2021 etwas an seiner Beurteilung vom 23. April 2021 ändere, was

Dr. E.___ verneint. Der Bericht enthält somit keine eigenständige

fachmedizinische Einschätzung, sondern bloss eine versicherungsinterne

Würdigung eines vom Beschwerdeführer neu eingereichten Aktenstücks. Die

Beweiswürdigung gehört nicht zur Sachverhaltsermittlung, sondern zur

Rechtsanwendung. Entsprechend handelt es sich bei der Frage nach dem Beweiswert

eines Aktenstücks nicht um eine tatsächliche, sondern um eine rechtliche Frage

(eingehend hierzu VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011 E. 1.1, bestätigt

durch Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011 E. 3.1). Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs fällt vorliegend somit von

vornherein ausser Betracht.

Die Rüge des

Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.4 Der

Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Juni 2021

(Suva-Nr. 176) mitteilte, dass die in der Einsprache vom 31. Mai 2021

beantragte Nachfrist für eine Einspracheergänzung gewährt werde und diese

Nachfrist bis am 5. Juli 2021 dauere. Im gleichen Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers mit, dass sie ihm in der Beilage den im Einspracheverfahren

bei Kreisarzt Dr. E.___ eingeholten Bericht vom 10. Juni 2021 zur Kenntnisnahme

zukommen lasse. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (Suva-Nr. 178) ersuchte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021 nochmals um eine

angemessene Nachfrist für eine Einspracheergänzung. Damit steht fest, dass der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021 erhalten und zur

Kenntnis genommen hat. Nachdem er ein allfälliges Fehlen der im Schreiben vom

15. Juni 2021 genannten Beilage weder in seinem Schreiben vom 5. Juli 2021 noch

im Laufe des weiteren Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin beanstandet hat,

ist davon auszugehen, dass er die Beilage erhalten hat. Die Rüge des

Beschwerdeführers erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als unbegründet.

5.

5.1 Strittig und zu

prüfen ist sodann, ob der Fallabschluss und die Leistungseinstellung durch die

Beschwerdegegnerin per 10. Mai 2021 zu Recht erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin

begründete dies in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021

(A.S. 1 ff.) damit, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021, d.h.

fast ein Jahr nach dem Unfall und fast vier Monate nach der Arthroskopie vom

19. Januar 2021, den Gesundheitszustand erreicht habe, wie er sich auch ohne Unfall

eingestellt hätte. Der Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung

geführt, die nach maximal drei Monaten abgeheilt sei. Die noch vorhandenen

Beschwerden und Funktionseinschränkungen in der linken Schulter des

Beschwerdeführers seien degenerativer Natur und folglich unfallfremd. Die

medizinische Aktenlage präsentierte sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt

ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen wie folgt:

5.2

5.2.1 Im Notfallbericht

des F.___ vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Schulter-

und Beckenschmerzen links;

- V.a.

Rotatorenmanschettenruptur.

Zur Anamnese wurde im Notfallbericht

festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 während der Arbeit

von der Leiter gefallen sei. Die Leiter sei an einer Treppe gewesen, er sei ein

ganzes Stockwerk runtergerollt. Unten angekommen habe er starke

Schulterschmerzen links sowie leichte Beckenschmerzen links verspürt. Er habe

Brufen® eingenommen und weitergearbeitet. Dabei habe er ein komisches Gefühl im

linken Arm gehabt.

5.2.2 Die MRT des linken

Schultergelenks nativ vom 8. Juni 2020 wurde im Bericht des G.___ vom 8. Juni

2020 (Suva-Nr. 12) wie folgt beurteilt:

- Aktiviertes

AC-Gelenk, DD posttraumatischer Genese. Ansonsten kein Hinweis auf eine

Fraktur.

- Bursitis

subacromialis/subdeltoidea.

- Verdacht

auf eine Rotatorenmanschettenruptur.

- Tendinopathie

der langen Bizepssehne im vorderen Rotatorenintervall sowie Verdacht auf

zumindestens gelenkseitige Partialläsion der Subskapularissehne, auch als

möglicher Hinweis auf eine mögliche Pulley-Läsion.

- Ansonsten

unauffällige Darstellung der Sehnen der Rotatorenmanschette, soweit in nativer

Akquisition beurteilbar.

- Verdacht

auf SLAP-Läsion mit intraossären paralabralen Zysten ebendort.

5.2.3 Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 2. Juli 2020 (Suva-Nr. 10) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Schulterkontusionstrauma

(adominant) links vom 29. Mai 2020 mit

• ausgeprägter

Kontusion;

- Handgelenkskontusion

links vom 29. Mai 2020.

Dr. C.___ führte in seinem Bericht aus,

dass der MRI-Befund und die starke Schmerzsituation des Beschwerdeführers nicht

konklusiv seien. Falls in vier Wochen immer noch eine groteske Schmerzsituation

bestehe, werde ein neues MRI mit Kontrastmittel durchgeführt, um eine mögliche

Teilläsion der Rotatorenmanschette besser evaluieren zu können.

5.2.4 Die Beurteilung des Arthro-MRI

des Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 (Suva-Nr. 38)

durch Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, lautete

dahingehend, dass im Bereich der Rotatorenmanschette kein durchgängiger Riss vorliege.

Es zeigten sich degenerative Veränderungen mit intratendinöser Rissbildung und

ein Impingement am Supraspinatus. Weiter zeige sich ein Korbhenkelriss im

Bereich des Bizepssehnenansatzes mit Abriss des Glenoids bis nach vorne unten,

zusätzlich eine Zerrung im vorderen Intervall und ein Riss im Ligamentum

glenohumerale inferius. Schliesslich sei eine geringe Subluxationsfehlstellung und

ein beginnender Knorpelschaden am Glenoid festzustellen.

5.2.5 Im Sprechstundenbericht von Dr. I.___

vom 2. September 2020 (Suva-Nr. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Schulterkontusionstrauma

links (adominant) vom 29.5.2020;

2.

Handgelenkskontusion

links (adominant) am 29.5.2020 mit/bei

-

Handgelenksganglien dorsal

und ulnar;

-

Vd.a.

dorsale SL-Partialläsion;

3.

Rhizarthrose links;

4.

Degenerative

TFCC-Läsion links.

Dr. I.___ führte in seinem Bericht aus,

dass eine groteske Schmerzaggravation bestehe, die mit der Bildgebung nicht

korreliere. Es werde eine subacromiale Infiltration durchgeführt. Im Arthro-MRI

zeige sich aktuell keine versorgungswürdige Rotatorenmanschettenläsion.

5.2.6 In der Vorlage

Versicherungsmedizin vom 9. bzw. 11. September 2020 (Suva-Nr. 40) führte

Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers an der

linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall

beeinträchtigt gewesen sei, und zwar durch degenerative

AC-Gelenksveränderungen, Akromion Typ II bis III nach Bigliani, degenerative

Veränderungen der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der

Subscapularissehne, eine Tendinopathie der Bicespssehne und eine Pulley-Läsion.

Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt, nämlich einem Korbhenkelriss

im Bereich des Bicepssehnenansatzes mit Abriss des Glenoids bis nach vorne

unten sowie einer Zerrung des Ligamentum glenohumerale inferius.

5.2.7 Die MRT des linken

Schultergelenks vom 11. Dezember 2020 wurde im Bericht des G.___ vom 11.

Dezember 2020 (Suva-Nr. 93) wie folgt beurteilt:

Verglichen

mit der MR-Voruntersuchung vom 08.06.2020:

-

Unverändert Tendinopathie

der langen Bizepssehne im vorderen Rotatorenintervall mit leichter

Subluxationsstellung, als Hinweis auf eine mögliche Pulley-Läsion und

Oberrandläsion der Subskapularissehne.

-

Tendinopathie der

Supraspinatussehne mit kleiner interstitieller Partialruptur unmittelbar am

Footprint.

-

Labrumläsion von anterior

bei ca. 3 Uhr bis anterosuperior mit Beteiligung des Bizepsankers und mit

Ausdehnung bis nach posterosuperior (SLAP-Läsion Typ 2).

-

Unveränderte

AC-Gelenksarthrose mit periartikulär wenig Knochenmarksödem.

-

Regrediente Flüssigkeit in

der Bursa subacromialis bei vormals Bursitis dort.

5.2.8 Im

Sprechstundenbericht von Dr. J.___ vom 28. Dezember 2020 (Suva-Nr. 92)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

Persistierende

Schulterschmerzen links nach Schulterkontusion links (adominant) am 29.5.2020 mit/bei

-

Bursaseitiger Partialläsion

Supraspinatussehne, Verdacht auf Oberrandläsion Subscapularissehne und vordere

Pulleyläsion mit Subluxation der langen Bizepssehne

-

Status nach subacromialer

Infiltration links am 26.8.2020

-

Aktivierte

AC-Gelenksarthrose mit

-

Status nach Infiltration

AC-Gelenk 4.11.2020

Nebendiagnosen

1.

Handgelenkkontusion

links am 29.5.2020 mit/bei

-

Handgelenkganglion dorsal

und ulnar

-

Verdacht auf dorsale

SL-Partialläsion

-

aktuell am 4.11.2020:

Tendovaginitis de Quervain

2.

Rhizarthrose links

3.

Degenerative

TFCC-Läsion links

Dr. J.___ führte in ihrem

Bericht aus, dass bei persistierend schmerzbedingt eingeschränkter Funktion mit

Arbeitsunfähigkeit seit fast sieben Monaten ohne Besserung durch die

konservativen Massnahmen mit Infiltration und Physiotherapie die Indikation zur

operativen Versorgung gegeben sei. Magnetresonanztomographisch zeige sich eine

Läsion um die Hälfte der Sehnendicke in der Supraspinatussehne. Geplant sei

eine Schulterarthroskopie links mit subacromialem Debridement, Bizepstenotomie,

AC-Gelenksresektion und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie das

postoperative Tragen eines Abduktionskissens für sechs Wochen. Die

Wiederaufnahme der Arbeit in einem körperlich schweren Beruf sei frühestens

sechs Monate nach der Operation möglich.

5.2.9 Gemäss

Austrittsbericht des K.___ vom 21. Januar 2021 (Suva-Nr. 114) wurde der

Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 an der Schulter operiert. Es seien eine

Schulterarthroskopie rechts, eine intraartikuläre Beurteilung, ein Débridement,

eine Bizepstenotomie, eine subacromiale Bursektomie, eine AC-Gelenksresektion,

eine Vervollständigung der bursaseitigen Supraspinatussehnenläsion und eine

Refixierung mit 2 x Y-Knot und 1 x QuattroLink vorgenommen worden. Der peri-

und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die Erstmobilisation

der Schulter sei physiotherapiebegleitet problemlos gelungen. Der

Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen

Wundverhältnissen sowie intakter peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen

worden.

5.2.10 Im

Sprechstundenbericht von Dr. C.___ vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 140) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

Schmerzexazerbation

Nebendiagnosen

Persistierende

Schulterschmerzen links nach Schulterkontusion links (adominant) am 29.5.2020

mit/bei

-

Bursaseitiger Partialläsion

Supraspinatussehne

-

Status nach subacromialer

Infiltration links am 26.8.2020

-

Aktivierte

AC-Gelenksarthrose links mit

-

Status nach Infiltration am

4.11.2020

-

Schulterarthroskopie rechts

vom 19.1.2021: intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie,

subacromiale Bursektomie, AC-Gelenksresektion und Vervollständigung der

bursaseitigen Supraspinatussehnenläsion und Refixierung mit 2 x Y-Knot und 1 x

QuattroLink

Dr. C.___ führte in seinem

Bericht aus, dass bei der Befunderhebung eine reizlose Schulter ohne Rötung und

ohne Schwellung, eine intakte periphere Sensomotorik, eine aktiv assistierte

Beweglichkeit mit einer Aussenrotation von 30° sowie eine Flexion/Abduktion schmerzarm

bis 60° habe festgestellt werden können. Da keine Trauma-Anamnese und keine

Infektzeichen vorliegen würden, sei am ehesten von einer ausgeprägten

Entzündungssituation auszugehen.

5.2.11 Gemäss

Telefonnotiz von Kreisarzt Dr. E.___ vom 29. März 2021 (Suva-Nr. 141) habe ihm

Dr. C.___ mitgeteilt, dass anlässlich der Operation vom 19. Januar 2021

ausschliesslich degenerativ erklärbare Veränderungen nachgewiesen und

adressiert worden seien. Hinweise für unfallbedingte Veränderungen wie die im

MRI beschriebene Korbhenkelläsion im Bereich des Bizepssehnenansatzes hätten

sich intraoperativ nicht gefunden.

5.2.12 Gemäss der ärztlichen

Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ vom 23. April 2021 (Suva-Nr. 148) hat der

Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Entgegen der primären

Beurteilung aufgrund der MRI-Befunde seien bei der Arthroskopie keine eindeutigen

unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Zur Beurteilung von

Sehnen und Gelenken im Bereich der Schulter gelte die Arthroskopie nach wie vor

als Goldstandard und sei dem MRT diagnostisch überlegen. Die intraoperativ

adressierten Veränderungen seien allesamt degenerativer Natur und im Rahmen

eines subakromialen Impingements bei hypertropher AC-Gelenks Arthrose zu

erklären und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Eine

Kontusion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich des

Schultergelenks und ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen gelte

nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeheilt und der

Status quo sine als erreicht.

5.2.13 Die Beurteilung des MRI des Schultergelenks

oder Oberarms des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 (Suva-Nr. 166) durch Dr.

med. L.___, Facharzt für diagnostische Radiologie, lautete dahingehend, dass

sich das Bild eines Zustandes nach Reinsertion der Bizepssehne im Bereich des

Humeruskopfes ventral zeige. Es liege bei mässiggradigen Zeichen der Omarthrose

kein Hinweis auf eine labrale Läsion vor. Hingegen gäbe es einen Hinweis auf

eine intrasubstanzielle Rissformation ausgehend von der caudalen

Insertionsregion der Supraspinatussehne (PASTA - Läsion), ferner einen Hinweis

auf einen kleinen rissförmigen durchgreifenden Sehnenschaden der cranialen

Zirkumferenz der Supraspinatussehne mit Kontrastierung des Bursaraums

subacromial.

5.2.14 In der Vorlage

Versicherungsmedizin vom 9. bzw. 10. Januar 2021 (Suva-Nr. 175) hielt

Kreisarzt Dr. E.___ fest, dass die nach der erfolgten unfallfremden Operation

durchgeführte MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2021 zur Kontrolle des

postoperativen Verlaufs neben den bekannten degenerativen Befunden und den postoperativen

Veränderungen keine zusätzlichen Befunde gezeigt habe, welche eine Änderung

seiner Beurteilung vom 23. April 2021 – siehe oben Ziff. 5.2.19 – verlangen

würde.

5.2.15 Im Sprechstundenbericht von med.

pract. M.___, Assistenzarzt, und Dr. C.___ vom 9. September 2021 (Suva-Nr. 196)

werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

Frozen Shoulder

links nach

-

Schulterarthroskopie

rechts, intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie, subacromiale

Bursektomie, AC-Gelenksresektion, Vervollständigung der bursaseitigen

Supraspinatussehnenläsion und Refixierung mit 2 x Y-Knot und 1 x QuattroLink am

19.1.2021 mit/ bei

-

persistierenden

Schulterschmerzen links nach Schulterkontusion links (adominant) am 29.5.2020

mit/bei

-

Status nach subacromialer

Infiltration links am 26.8.2020

-

Aktivierte

AC-Gelenksarthrose links mit

-

Status nach Infiltration am

4.11.2020

2.

Grosse zentrale

TFCC-Läsion bei Ulnocarpalem-Impaktionssyndrom, dorsal und palmare

SL-Bandläsion Geissler 2, LT-Läsion Geissler 1 – 2, dorsoradiales und ulnares

Handgelenksganglion links

-

Status post diagnostische,

therapeutische Handgelenksarthroskopie links, TFCC-, SL- und LT-Débridement,

Ulnaverkürzungsosteotomie (2,5 Medartis Ulnaverkürzungsset) Unterarm links vom

22.6.2021

Nebendiagnosen

3.

Partialläsion

SL-Band links

4.

Dorsoradiales und

ulnares Ganglion linkes Handgelenk bei

-

Status nach Sturz am

29.5.2020

Med. pract. M.___ und Dr. C.___ führten

in ihrem Bericht aus, dass sich weiterhin ein stark verzögerter postoperativer

Verlauf mit ausgeprägter Schultersteifigkeit und starken Schmerzen zeige. Da

der Beschwerdeführer aktuell keine Re-Arthroskopie und auch keine Kortison-Infiltration

wünsche, würde nun die von Prof. N.___ vorgeschlagene Therapie mit Kortison-Stufen-Schema

nach Habermeyer ausprobiert.

5.3 Das Versicherungsgericht hat

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein

bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in

wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

(BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 200 E. 4.4.1.4). Vorliegend sah das

Versicherungsgericht die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens darin

begründet, dass die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. E.___ vom 23. April

2021 (Suva-Nr. 148), auf die sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Einspracheentscheid hauptsächlich stützte, nicht hinreichend beweiswertig war,

um die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde

auszuschliessen. Zum einen unterliess es Dr. E.___, in seiner ärztlichen

Beurteilung rechtsgenüglich zu begründen, welche anlässlich der Arthroskopie

vom 19. Januar 2021 gewonnen Erkenntnisse dazu führten, dass der früheren

Bildgebung – d.h. den MRT vom 8. Juni, 25. August und 11. Dezember 2020 –

keine Bedeutung mehr zukomme. Zum anderen unterliess es Dr. E.___, sich in

seiner ärztlichen Beurteilung mit dem Unfallmechanismus sowie dem

Beschwerdeverlauf auseinanderzusetzen. Der Sachverhalt erwies sich damit als

unzureichend abgeklärt. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens war somit notwendig

und gerechtfertigt.

6.

6.1 Das Versicherungsgericht

erteilte Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, zertifizierte Gutachterin SIM, den Auftrag, ein

monodisziplinäres orthopädisch-chirurgisches Gutachten über den Beschwerdeführer

zu erstellen. Dr. D.___ reichte am 29. Juni 2022 ihr Gutachten (A.S. 59 ff.)

und am 19. Oktober 2022 (A.S. 92 ff.), 21. Dezember 2022 (A.S. 106)

sowie 11. Januar 2023 (A.S. 110 f.) drei ergänzende Stellungnahmen ein. Zur Klärung

der Frage, ob es sich beim Gutachten und bei den ergänzenden Stellungnahmen um

verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen handelt, gilt es im Folgenden

deren Beweiswert zu prüfen:

6.2

6.2.1

6.2.1.1 Im Gutachten vom

29. Juni 2022 werden von Dr. D.___ folgende Diagnosen gestellt:

Chronische

Schulterschmerzen links, adominant, nach Rotatorenmanschettenruptur (M 75.1, M

25.51);

-

DD low grade-Infekt,

Bicepstendinopathie nach Tenotomie;

-

Schulterdistorsion/Kontusion

vom 29.5.2020;

-

Schulterarthroscopie,

Bicepstenotomie, AC-Gelenksresektion, Supraspinatusnaht 9.1.2021.

Gestützt

auf die medizinischen Vorakten und die eigene Befragung und Untersuchung des

Beschwerdeführers am 19. Mai 2022 werden die Diagnosen von Dr. D.___ eingehend

und nachvollziehbar erläutert:

6.2.1.2 Klinisch

stellt Dr. D.___ beim Beschwerdeführer einen dezenten Schultertiefstand links fest.

Die Muskulatur des Deltoideus sei symmetrisch, der Bicepsmuskel distalisiert.

Die Arthroskopie-Narben seien reizlos. Der Bicepsmuskel sei verhärtet und in

der Palpation schmerzhaft. Im ventralen Schulterbereich liege eine sehr starke

Druckdolenz vor. Dieser Schmerz könne mehrfach an der gleichen Stelle

reproduziert werden. Der Schmerzpunkt liege über dem Sulcus bicipitalis und

über dem Supraspinatus. Die übrige Rotatorenmanschette sei ebenfalls leicht druckdolent.

Passiv sei die Schulter unter Schmerzen frei mobilisierbar mit einer Abduktion

von 90°, Aussenrotation 50°, Innenrotation 60°. Aktiv sei eine Flexion bis 70°

(rechts 150°), eine Aussenrotation 50° (rechts 70°) und eine Innenrotation L5

(rechts TH8) möglich. In Adduktion sei sowohl die Innen- als auch die

Aussenrotationskraft gut, aber schmerzhaft. In Abduktion sei die Kraftprüfung

sehr schmerzhaft. Die Kraftentfaltung sei satt. Der Jobe-Test sei nicht

verwertbar. Die Lag-Zeichen seien nicht verwertbar. Der Palm-Up Test sei negativ.

Der O’Brien-Test sei nicht verwertbar. Die Sensibilität sei symmetrisch. Die

periphere Kraft (Ulnaris, Medianus, Radialis) sei gut.

6.2.1.3 Hinsichtlich

des Unfallmechanismus hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer auf einer

Leiter stehend mit einer Gipsplatte in der Hand auf einer etwa 13 Stufen langen

Treppe in einem Korridor ausgerutscht, rückwärts die Treppe runtergefallen und

mit der linken Körperseite aufgeprallt sei. Er habe mit der rechten Hand

versucht, den Sturz zu mindern. Was er mit der linken Hand bzw. dem linken Arm

gemacht habe, daran könne er sich nicht erinnern. Bei der beschriebenen

Heftigkeit des Sturzes müsse jedoch von einer gewissen Abwehrbewegung bzw.

einem Festhalten vor der eigentlichen Schulterkontusion ausgegangen werden. Gestützt

hierauf legt Dr. D.___ zwei mögliche Unfallszenarien dar: Wenn der

Beschwerdeführer versucht habe, sich mit der linken Hand festzuhalten, sei es

zu einem forcierten passiven Zug an der Schulter in Adduktion oder Abduktion

bei vorgespannter Rotatorenmanschetten- und Bicepsmuskulatur gekommen; wenn er hingegen

versucht habe, den Sturz mit der linken Hand aufzufangen, sei es zu einer

axialen Stauchung gekommen. Nach einlässlicher Darstellung der gängigen und bei

der Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenverletzung

zitierten medizinischen Fachliteratur fasst Dr. D.___ schlüssig zusammen, dass

dann, wenn sich der Beschwerdeführer beim Sturz gehalten und hierdurch eine

passiv forcierte Aussenrotation bei angespannter Schultermuskulatur erlitten

habe, der Unfallmechanismus überwiegend wahrscheinlich geeignet gewesen sei,

eine strukturelle Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Wenn der

Beschwerdeführer den Sturz mit der linken Hand aufgefangen und hierdurch eine

axiale Stauchung erlitten habe, so komme es entscheidend auf die Position des

Armes beim Aufprall an, wozu sich die medizinische Fachliteratur kontrovers

äussere. Bei diesem Unfallmechanismus müsste entsprechend festgehalten werden,

dass er lediglich möglicherweise geeignet wäre, eine strukturelle Verletzung

der Rotatorenmanschette zu verursachen.

6.2.1.4 Was

den Beschwerdeverlauf betrifft, so stellt Dr. D.___ gestützt auf die Aussagen

des Beschwerdeführers und die in den ersten Wochen nach dem Unfall verfassten

Arztberichte fest, dass die sofortig starken Schmerzen beim Beschwerdeführer

mit einer dokumentierten Pseudoparalyse und Verbesserung der Funktion in den

ersten Wochen nach dem Sturz für eine traumatische Läsion der

Rotatorenmanschette sprechen würden. Die Ausführungen in den verschiedenen

Arztberichten zur Korrelierbarkeit der Beschwerden mit der Bildgebung sei zu

relativieren, da mit identischen Befunden im MRI die Operationsindikation

zuerst verneint und dann bejaht wurde. Der Beschwerdeverlauf spreche für die

traumatische Genese der strukturellen Verletzung.

6.2.1.5 Zur

Bildgebung führt Dr. D.___ aus, dass präoperativ drei MRT erstellt worden seien,

die erste am 8. Juni 2020 ohne Kontrastmittel, die zweite am 25. August 2020

mit Kontrastmittel und schliesslich die dritte am 11. Dezember 2020 erneut

mit Kontrastmittel. Die erste MRT habe eine deutlich traumatisierte Schulter

mit ausgeprägten Sehnenveränderungen vor allem auch im Bereich des

Subscapularis und Biceps gezeigt. Wie sich aus dem Vergleich mit der dritten

MRT ergebe, seien diese Veränderungen in den ersten sechs Monaten weitgehend

abgeklungen. Die klaffende Labrumruptur sei dagegen ausgeprägt und

gleichbleibend. Ebenso sei die Supraspinatusruptur gleichbleibend. Angesichts

dieser Bildgebung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der

Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 eine massive Schulterdistorsion / Kontusion

mit Beteiligung der Rotatorenmanschette zugezogen habe. Es sei überwiegend

wahrscheinlich, dass die Läsion im Bereich des Subscapularis und die

Veränderung des Biceps inkl. des Labrums traumatisch verursacht worden seien.

6.2.1.6 Bezüglich

der intraoperativen Befunde anlässlich der Schulterarthroskopie vom 19. Januar

2021 führt Dr. D.___ überzeugend aus, dass die Arthroskopie bei der Diagnose

einer SLAP-Läsion insofern als «Goldstandard» gelte, als sie sich auf in der

MRT nicht sichtbare Läsionen beziehe, die trotzdem vorliegen können, wenn sie

intraoperativ diagnostiziert werden. Eine in der MRT eindeutig sichtbare

Labrumläsion mit Kontrastmittel unter der Läsion sei jedoch nicht fraglich und

bedürfe somit auch keiner Bestätigung durch die Arthroskopie. Die Arthroskopie

sei in Seitenlage mit wahrscheinlich axialem Zug – dies sei im

Operationsbericht nicht dokumentiert – durchgeführt worden. In dieser

Lagerung könne eine ansatznahe Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne

gut übersehen werden, da die entsprechende Rotation des Armes zur

Sichtbarmachung der Ruptur nicht vorgenommen werden könne. Zusammenfassend

könne festgehalten werden, dass die intraoperativen Befunde zur Beurteilung der

Unfallkausalität nicht beigezogen werden können.

6.2.1.7 Bei

der Beantwortung des Fragenkatalogs des Versicherungsgerichts hält Dr. D.___

zusammengefasst fest, dass es unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus mit

Festhalten, des Beschwerdeverlaufs und der Bildgebung überwiegend

wahrscheinlich sei, dass die Verletzungen der linken Schulter (Subscapularis,

Biceps, Labrum, Supraspinatus) durch das Ereignis vom 29. Mai 2020 verursacht worden

seien. Im linken Schultergelenk habe eine leichte AC-Arthrose als einziger

Vorzustand vorgelegen. Das Unfallereignis mit einer traumatischen

Rotatorenmanschettenruptur und dadurch deutlich veränderter Biomechanik des

Schultergelenks habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung dieses

Vorzustandes geführt. Präoperativ sei die Arbeitsfähigkeit als Gipser/Polier

nicht mehr gegeben gewesen. Postoperativ wäre bei gut geheilter

Rotatorenmanschette und behandelter Labrumläsion durch die Bicepstenotomie eine

zügige Verbesserung der Funktion zu erwarten gewesen. Die persistierende

Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit würden sich klinisch nicht genau

eingrenzen lassen. Trotz der lang anhaltenden Beschwerden sei noch kein

stabiler Endzustand erreicht. Ein Low-Grade-Infekt und eine Bicepstendinopathie

nach Tenotomie müssten ausgeschlossen werden. Bei den aktuell noch vorliegenden

Beschwerden in der linken Schulter sei die Tätigkeit als Gipser / Polier

weder zeitlich noch leistungsmässig zumutbar. Eine leichte administrative

Tätigkeit, die vor allem mit der rechten dominanten Hand durchgeführt werden

könnte, wäre zumutbar. Wichtig wäre dabei die Möglichkeit von Positionswechseln

(sitzend, gehend, stehend). Bei der persistierend starken Schmerzhaftigkeit in

der linken Schulter wäre zudem von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen,

sodass eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag bei normaler

Leistungsfähigkeit realistisch wäre.

6.2.2 In ihrer

Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 führt Dr. D.___ zu den Zusatzfragen des

Versicherungsgerichts aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen und in

der Untersuchung festgestellten Beschwerden glaubhaft und in den Berichten seit

dem 4. Januar 2021 gleichbleibend dokumentiert seien. Wie im Gutachten

festgehalten, könnten diese Beschwerden mit der diagnostizierten Partialruptur

der Subscapularissehne und der Labrumruptur nicht erklärt werden. Als

Schmerzursache müssten ein Low-Grade-Infekt und eine Bicepsproblematik bei

klinisch deutlich verhärteter Muskulatur ausgeschlossen werden. Beide Diagnosen

wären überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Zusammengefasst liege beim

Beschwerdeführer eine postoperative Schmerzsituation vor, die strukturell zwar

nicht erklärt werden könne, in der Untersuchung aber glaubhaft sei und zudem kongruent

dokumentiert werde. Die Schmerzsituation müsse somit in die Beurteilung der

Leistungsfähigkeit miteinbezogen werden. Was die Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit betrifft, wenn nur die

objektivierbaren unfallkausalen Befunde berücksichtigt werden, so hält

Dr. D.___ fest, dass diese nur grob geschätzt werden könne und etwa bei 50

bis 80 % liege. Gipser sei eine körperlich sehr anspruchsvolle Tätigkeit mit

einem hohen Überkopfanteil. Es sei schwierig zu beurteilen, wie stark die

Partialruptur der Subscapularissehne diese Tätigkeit erschweren würde. Die

Labrumruptur sollte, da eine Bicepstenotomie durchgeführt und die Ruptur somit

formell behandelt worden sei, keine Einschränkung darstellen. In einer

angepassten Tätigkeit, leicht administrativ, vor allem mit der dominanten

rechten Hand durchgeführt, wäre eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu

erwarten. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch weitere

Behandlungen gesteigert werden könne, sei sehr schwierig zu beurteilen. Ein Low-Grade-Infekt

und eine Bicepsproblematik müssten abgeklärt und allenfalls behandelt werden.

Zusätzlich wäre auch noch die Partialruptur der Subscapularissehne zu

behandeln. Aber selbst wenn alle diese Probleme erfolgreich angegangen würden,

bleibe eine mehrfach operierte Schulter zurück, die erfahrungsgemäss in einer

körperlich anspruchsvollen Tätigkeit meist gewisse Limiten aufweise.

6.2.3 In ihrer

Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 hält Dr. D.___ zur vom Versicherungsgericht

vorgesehenen Abklärung der Verdachtsdiagnosen Low-Grade-Infekt und Bicepstendinopathie

fest, dass eine solche dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Zum definitiven

Ausschluss eines Low-Grade-Infekts sei eine Schulterarthroskopie mit mindestens

drei Biopsien und mikrobiologischer Untersuchung des Materials notwendig. Mit

einer Laboruntersuchung oder reinen Punktion des Gelenks könne ein Low-Grade-Infekt

nicht sicher ausgeschlossen werden. Zur Objektivierung der beklagten

Beschwerden bei fehlendem strukturellem Korrelat sei eine Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine Option.

6.2.4 Schliesslich

ergänzt Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023, dass objektiv und

nachgewiesen ein Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit korrekt

inserierender Supraspinatussehne vorliege. Nach einer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion könnten gewisse Krafteinschränkungen bei

Tätigkeiten über der Brusthöhe persistieren, vor dem Körper seien kraftvolle

Tätigkeiten bei korrektem postoperativen Verlauf aber gut durchzuführen. Somit

würde bezogen auf die zum Zeitpunkt der Begutachtung objektivierbaren Befunde

eine 100%ige Erwerbsfähigkeit in einer nicht administrativen leidensadaptierten

Tätigkeit vorliegen. Eine Leistungseinschränkung wäre nicht zu erwarten. Da die

Operation am 9. Januar 2021 durchgeführt wurde, wäre diese Erwerbsfähigkeit

bereits am 4. Oktober 2021 zu erwarten gewesen.

6.3 Die Ausführungen

und Erläuterungen von Dr. D.___ zur Unfallkausalität sind schlüssig und

nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach dem Kriterium des

Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen ist (statt vieler

Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 m.w.H.). Der

Unfallmechanismus ist nur noch als ein Indiz unter mehreren zu werten. Denn oft

kann der genaue Unfallhergang – wie auch in vorliegendem Fall – gar nicht mehr

rekonstruiert werden. Aufgabe der Gutachtensperson ist daher, die einzelnen für

oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte (Vorgeschichte,

Unfallhergang, Primärbefund, Verlauf, bildgebende Befunde etc.) aus

medizinischer Sicht zu diskutieren und einen Sachverhalt zu ermitteln, der

zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend ist Dr. D.___ nach

Abwägung der hierfür massgeblichen Aspekte – siehe Ziff. 6.2 oben – zum

überzeugenden Schluss gelangt, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten

Beschwerden und Funktionseinschränkungen entgegen der kreisärztlichen

Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Mai

2020 zurückzuführen seien. Zum Vorzustand des Beschwerdeführers stellt Dr.

D.___ fest – siehe Ziff. 6.2.1.7 oben –, dass in dessen linken Schultergelenk

einzig eine leichte AC-Arthrose vorgelegen habe. Der Unfall habe diesen

Vorzustand richtungsgebend verschlimmert. Was den Unfallmechanismus betrifft,

so geht Dr. D.___ von zwei möglichen Unfallszenarien aus – siehe Ziff. 6.2.1.3

oben –, wobei beim ersten Unfallszenario – einem forcierten passiven Zug

an der Schulter in Adduktion oder Abduktion bei vorgespannter

Rotatorenmanschetten- und Bicepsmuskulatur – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von der Unfallgenese auszugehen sei und beim zweiten

Unfallszenario – einer axialen Stauchung – immerhin die Möglichkeit der

Unfallgenese bestehe. Eindeutig für die Unfallgenese sprechen gemäss Dr. D.___

der Beschwerdeverlauf und die Bildgebung. Beim Beschwerdeverlauf – siehe Ziff.

6.2.1.4 oben – sei aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen und in den

Arztberichten dokumentierten Decrescendo-Symptomatik von einer

traumatischen Genese auszugehen. Bei der Bildgebung – siehe Ziff. 6.2.1.5 oben

– habe sich zunächst eine deutlich traumatisierte Schulter mit ausgeprägten

Sehnenveränderungen vor allem auch im Bereich des Subscapularis und Biceps

gezeigt. Diese Veränderungen seien wie zu erwarten in den ersten sechs Monaten

nach dem Unfall weitgehend abgeklungen. Schliesslich leuchtet auch ein, dass

die intraoperativen Befunde der Arthroskopie durch Dr. med. C.___ vom 19.

Januar 2021, wie Dr. D.___ ausführt – siehe Ziff. 6.2.1.6 oben –, zur

Beurteilung der Unfallkausalität nicht herangezogen werden können. Eine in der

MRT eindeutig sichtbare Labrumläsion mit Kontrastmittel unter der Läsion sei

gar nicht fraglich und bedürfe entsprechend auch keiner Bestätigung durch die

Arthroskopie. Zudem sei bei einer Arthroskopie mutmasslich in Seitenlage mit

axialem Zug eine ansatznahe Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne

leicht zu übersehen, da die entsprechende Rotation des Armes zur

Sichtbarmachung der Ruptur nicht vorgenommen werden könne. In der Gesamtschau

sämtlicher Indizien ergibt sich somit, dass der Unfall vom 29. Mai 2020

überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal für die Beschwerden und

Funktionseinschränkungen in der linken Schulter des Beschwerdeführers ist.

Diese Ansicht vertritt nunmehr offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin, die

in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 2. März 2023 zur Begründung ihrer

Anträge vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten von Dr. D.___ abstellt.

6.4 Was den

medizinischen Endzustand beim Beschwerdeführer betrifft, so kann auf die konsistenten

Ausführungen von Dr. D.___ zu einer allfälligen Integritätsentschädigung hingewiesen

werden (A.S. 76), wonach trotz der lang anhaltenden Beschwerden noch kein

stabiler Endzustand erreicht sei und ein Low-Grade-Infekt sowie eine

Bicepsproblematik ausgeschlossen werden müssten, um von einem bleibenden

Schaden im Sinne einer persistierenden Schmerzhaftigkeit – und damit von einem

Endzustand – auszugehen. Dem entspricht, dass Dr. D.___ in ihrer ergänzenden

Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 weitere Behandlungsoptionen aufführt (A.S.

94), durch welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit allenfalls gesteigert

werden könnte. Im hier interessierenden Zeitraum vom 10. Mai bis 4. Oktober 2021

– dies ist der Zeitraum vom Fallabschluss bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – wurde der medizinische Endzustand somit nicht erreicht.

Hiervon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus. In ihrer Stellungnahme

vom 2. März 2023 (A.S. 115 f.) räumt sie selbst ein, dass der Beschwerdeführer

bis mindestens zum 3. Oktober 2021 Anspruch auf Heilkosten und Taggelder habe.

6.5 Das Gutachten und

die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. D.___ erfüllen in ihrer Gesamtheit sämtliche

Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden (siehe hierzu Ziff. 3.4 oben). Zunächst ist Dr. D.___ als

Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

zertifizierte Gutachterin SIM offensichtlich dazu qualifiziert, ein Gerichtsgutachten

zu erstellen und die Fragen des Versicherungsgerichts zu beantworten. Weiter

hat Dr. D.___ im Rahmen ihrer Begutachtung die wesentlichen Vorakten zur

Kenntnis genommen (A.S. 60 – 65), den Beschwerdeführer lege artis

zu seinen subjektiven Beschwerden, seiner Vorgeschichte sowie zum Unfall vom

29. Mai 2020 befragt (A.S. 65 – 67) und anlässlich einer eigenen

Untersuchung die objektiven Befunde erhoben (A.S. 67 – 68). Auf

dieser Grundlage befasst sich Dr. D.___ eingehend und detailliert mit der Frage

nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des

Beschwerdeführers. Dabei gelangt Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, dass

angesichts des Beschwerdeverlaufs und der Bildgebung sowie unter

Berücksichtigung des Unfallszenarios, bei dem der Beschwerdeführer versucht

habe, sich mit der linken Hand festzuhalten, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von der Unfallkausalität der Beschwerden des

Beschwerdeführers auszugehen sei. Diese Beurteilung wird nachvollziehbar und einleuchtend

begründet. Weiter ist auf die Gründlichkeit und Sorgfalt von Dr. D.___ bei der

Begutachtung des Beschwerdeführers hinzuweisen, die sich insbesondere darin

zeigen, dass sich Dr. D.___ hinsichtlich des Unfallmechanismus intensiv mit der

einschlägigen Fachliteratur und den möglichen Unfallszenarien auseinandersetzt.

Zudem scheut sich Dr. D.___ nicht, der Beurteilung von Arztkollegen aus guten

Gründen zu widersprechen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass nichts gegen

die Beweiswertigkeit des Gerichtsgutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen

spricht. Die Parteien erheben denn auch keine Einwände gegen das

Gerichtsgutachten und die Stellungnahmen. Es kann vollumfänglich darauf

abgestellt werden.

7.

7.1 Wie erwähnt –

siehe oben Ziff. 6.4 – war im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids

am 4. Oktober 2021 der medizinische Endzustand beim Beschwerdeführer nicht

erreicht. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung durch die

Beschwerdegegnerin per 10. Mai 2021 waren somit unzulässig. Die Beschwerde ist

folglich gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021

aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Folgen des Unfalls vom 29. Mai

2020 über den 10. Mai 2021 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld.

Dabei ist entsprechend der Beurteilung von Dr. D.___, wonach die Tätigkeit als

Gipser/Polier bei den aktuell noch vorliegenden Beschwerden in der linken

Schulter weder zeitlich noch leistungsmässig zumutbar sei (A.S. 75), von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.

7.2 Ob nach dem 4.

Oktober 2021 ein stabiler Endzustand beim Beschwerdeführer eingetreten ist,

liegt ausserhalb des für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebenden

Sachverhalts – siehe Ziff. 1.2 oben – und ist entsprechend offenzulassen. Gleichwohl

sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass laut Gutachten von

Dr. D.___ bloss insofern von einem stabilen Zustand ausgegangen werden

könne, als der Schmerzzustand des Beschwerdeführers seit dem 4. Oktober 2021 im

Wesentlichen gleichbleibend sei (A.S. 73). Dr. D.___ führt in ihrer ergänzenden

Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 aus (A.S. 92 ff.), dass die vom

Beschwerdeführer beschriebenen und in der Untersuchung vom 19. Mai 2022

festgestellten Beschwerden zwar bildgebend nicht objektiviert werden könnten,

jedoch glaubhaft seien und in den Berichten seit dem 4. Januar 2021 auch

gleichbleibend dokumentiert würden. Als Ursachen der Beschwerden müssten ein

Low-Grade-Infekt sowie bei deutlich verhärteter Muskulatur eine

Bicepstendinopathie ausgeschlossen werden. Beide Diagnosen wären mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die Beschwerdegegnerin wird

folglich zu prüfen haben, ob die von Dr. D.___ geäusserten Verdachtsdiagnosen

des Low-Grade-Infekts und der Bicepstendinopathie seit der Begutachtung allenfalls

bestätigt oder ausgeschlossen werden konnten. Hierzu wird sie aktuelle

medizinische Unterlagen einholen müssen, die über den weiteren Verlauf und den

aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben. Dabei wird

sie insbesondere abzuklären haben, ob der vom Beschwerdeführer in seiner

Stellungnahme vom 1. Mai 2023 (A.S. 123) erwähnte Operationstermin vom 24. Mai

2023 stattgefunden hat und, falls ja, welche Erkenntnisse sich hieraus ergeben.

Kann der Sachverhalt anhand der einzuholenden aktuellen medizinischen

Unterlagen nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wird die Beschwerdegegnerin

zu prüfen haben, welche weiteren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen

notwendig und zumutbar sind, um die Verdachtsdiagnosen abzuklären. Der Beschwerdeführer

untersteht insoweit einer Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 (A.S. 106) hält Dr. D.___

fest, dass die zum definitiven Ausschluss eines Low-Grade-Infekts

durchzuführende Schulterarthroskopie mit mindestens drei Biopsieentnahmen und

anschliessender mikrobiologischer Untersuchung des Materials für den

Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren Belastung verbunden wäre. Näher

begründet wird dies von Dr. D.___ allerdings nicht. Die Beschwerdegegnerin wird

somit gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine

diagnostische Schulterarthroskopie mit Biopsieentnahmen zugemutet werden kann.

Dabei wird sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben,

wonach die Mitwirkung zumutbar ist, wenn der verfolgte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1). Je schwerer der

medizinische Eingriff und damit der Eingriff in die persönliche Integrität ist,

umso weniger kann von der versicherten Person verlangt werden, sich diesem

gegen ihren Willen zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2020 vom

28. August 2020 E. 3). Diagnostische Massnahmen sind in der Regel zumutbar,

ausser sie wären mit einem aussergewöhnlich hohen und somit nicht zu

rechtfertigenden Risiko verbunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3.

November 2009 E. 7.2). Bei der Schulterarthroskopie handelt es sich um ein

risikoarmes Routineverfahren (statt vieler

zuletzt besucht am 27. Februar 2024). Falls keine besonderen Umstände

vorliegen, ist eine diagnostische Schulterarthroskopie somit zumutbar.

Besondere Umstände sind vorliegend mit Blick auf die aktuelle Aktenlage keine

ersichtlich. So ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine allfällige

diagnostische Schulterarthroskopie mit solchen Schmerzen für den

Beschwerdeführer verbunden wäre, dass sie als unzumutbar erschiene, zumal der

Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 bekanntgegeben hat

(A.S. 123 f.), dass eine neuerliche Operation der Schulter vorgesehen sei.

Falls die Beweislosigkeit hinsichtlich der Verdachtsdiagnosen trotz Vornahme sämtlicher

notwendiger und zumutbarer Abklärungen fortbestehen sollte, wäre eine

Beweislastverteilung vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits

Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer erbracht hat, liegt die

Beweislast für die anspruchsaufhebende Tatfrage, ob entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine), bei ihr (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Entsprechend trüge sie auch

die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer

an einem Low-Grade-Infekt oder einer Bicepstendinopathie leidet oder nicht. Was

den Umfang der Arbeitsunfähigkeit nach dem 4. Oktober 2021 betrifft, so hält

Dr. D.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 fest (A.S.

93), dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit als Gipser/Polier gestützt auf die im Zeitpunkt der Begutachtung

objektivierbaren Befunde nur grob geschätzt werden könne und bei

50 – 80 % liege. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember

2022 (A.S. 106) führt Dr. D.___ zudem aus, dass zur Objektivierung der

beklagten Beschwerden bei fehlendem strukturellem Korrelat eine Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine Option wäre. Die Beschwerdegegnerin

wird somit allenfalls zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer eine EFL

durchzuführen ist. Falls sich aufgrund der einzuholenden aktuellen

medizinischen Unterlagen und allfälliger weiterer Abklärungen keine neuen

medizinischen Erkenntnisse ergeben, dürfte die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers nur mit einer EFL rechtsgenüglich bestimmt werden können.

8.

8.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Mit

Kostennote vom 1. Mai 2023 (A.S.126 ff.) macht der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers namens seines Klienten eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 4’371.75 geltend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

8.1.1 In der Kostennote

enthaltene Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im

Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen

und werden entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der

Kostennote. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht zwingend notwendige

Kontakte zu Dritten. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

gemäss seiner Kostennote vom 1. Mai 2023 insgesamt 19 Briefe an seinen Klienten

verschickt, wofür er jeweils einen Zeitaufwand von 0.17 Stunden, insgesamt

somit 3.23 Stunden, geltend macht. Da diese Briefe allesamt in zeitlicher Nähe

zu Korrespondenz zwischen Versicherungsgericht und Rechtsvertreter stehen und

die Seitenanzahl dieser Korrespondenz jeweils mit der an den Beschwerdeführer

zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt, ist offensichtlich, dass es sich

hierbei um blosse Orientierungsbriefe an den Beschwerdeführer handelt. Der

entsprechende Zeitaufwand ist somit zu streichen. Weiter hat der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. März und 18. April 2023 jeweils

ein Fristerstreckungsgesuch beim Versicherungsgericht eingereicht. Der hierfür

geltend gemachte Zeitaufwand von jeweils 0.33 Stunden, insgesamt somit 0.66

Stunden, ist ebenfalls zu streichen. In der Kostennote ist zudem eine E-Mail an

die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers aufgeführt. Der hierfür

geltend gemachte Zeitaufwand von 0.17 Stunden ist ebenfalls zu streichen. Schliesslich

werden für den nachprozessualen Aufwand im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5

Stunden entschädigt. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von 1

Stunde ist somit um 0.5 Stunden zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein

Zeitaufwand von 11.01 Stunden (15.57 – 3.23 – 0.66 – 0.17 – 0.5) zu

entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich hieraus

ein Honorar von CHF 2’752.50.

8.1.2 Bei den Auslagen

fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung

für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind vorliegend somit um CHF 48.00

zu kürzen. Weiter macht der Rechtsvertreter für das Porto eines am 10. Januar

2022 verschickten Briefes an den Klienten CHF 1.10 geltend. Ein solcher Brief

ist in der Liste der Tätigkeiten des Rechtsvertreters nicht aufgeführt. Das

entsprechende Porto ist folglich zu streichen. Die Auslagen belaufen sich demnach

auf CHF 117.60.

8.1.3 Der nachprozessuale

Aufwand von 0.5 Stunden wird im Jahr 2024 geleistet. Seit 1. Januar 2024

beträgt der Mehrwertsteuersatz für Anwaltsdienstleistungen 8,1 %. Die

Mehrwertsteuer beläuft sich vorliegend somit auf CHF 212.45 ([CHF 2’627.50

x 0,077] + [CHF 125.00 x 0,081]).

8.1.4 Insgesamt ergibt

sich somit eine von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistende

Parteientschädigung von CHF 3’082.55 (Honorar CHF 2’752.50 + Auslagen CHF

117.60 + MwSt. CHF 212.45).

8.2 Das Verfahren ist

grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht

vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

8.3

8.3.1 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen, sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im Rechtspflegeverfahren

anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann

vor, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig

belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch

objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur

Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen

oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine

medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2,

139 V 496 E. 4.4).

8.3.2 Vorliegend stützte

sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid – wie unter Ziff. 5.3

oben bereits ausgeführt – im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von

Kreisarzt Dr. E.___ vom 23. April 2021. Diese erwies sich als nicht hinreichend

beweiswertig, um die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer erhobenen

Befunden auszuschliessen. Zum einen unterliess es Dr. E.___, in seiner

ärztlichen Beurteilung rechtsgenüglich zu begründen, welche anlässlich der

Arthroskopie vom 19. Januar 2021 gewonnen Erkenntnisse dazu führten, dass der

früheren Bildgebung – d.h. den MRT vom 8. Juni, 25. August und 11. Dezember

2020 – keine Bedeutung mehr zukomme. Zum anderen unterliess er es, sich in

seiner ärztlichen Beurteilung mit dem Unfallmechanismus sowie dem

Beschwerdeverlauf auseinanderzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich

bereits im Verwaltungsverfahren ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um

den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären. Die Kosten des Gerichtsgutachtens

von insgesamt CHF 7’848.40 sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Gegen die Höhe dieser Kosten sind seitens der Beschwerdegegnerin keine Einwände

erhoben worden.

9. Nachdem der

Beschwerdeführer obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer

Hauptverhandlung. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist obsolet.

Demnach

wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat für die Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2020 über den 10.

Mai 2021 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bei einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’082.55 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 7’848.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar

(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon