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Entscheid

VSBES.2021.187

Unfallversicherung

20. September 2022Deutsch22 min

Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 29. Dezember 2019 bei der B.___ GmbH,

Source so.ch

Urteil vom 20. September 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 29. Dezember 2019 bei der B.___ GmbH,

[...], als Gipser angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert

(vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2020, Akten der Suva [Suva-Nr.] 1.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 20.

Januar 2020 (Suva-Nr. 1) sei der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2019 im [...]

in den Ferien gewesen, als er während Arbeiten am Dach seines Hauses

ausgerutscht und aus ca. 4 Meter Höhe gestürzt sei. Dabei habe er sich die

rechte Ferse, den linken Oberschenkel und die linke Schulter verletzt. Zudem

habe er sich Schürfwunden am Kopf zugezogen. Dr. med. C.___, Oberärztin

Traumatologie, Spital D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Januar

2020 eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts (Suva-Nr. 37). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 13. März 2020 ihre

Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und

Taggeldern (Suva-Nr. 42).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Dr. med. E.___, Leitende

Ärztin Orthopädie, Spital D.___, empfahl in ihrem Bericht vom 28. April 2020

eine stationäre Behandlung in der Klinik F.___ (Suva-Nr. 54), wofür die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die Kostengutsprache

erteilte (Suva-Nr. 68). Vom 17. Juni 2020 bis 22. Juli 2020 war der

Beschwerdeführer in der erwähnten Klinik hospitalisiert (siehe Austrittsbericht

vom 14. August 2020, Suva-Nr. 115).

1.4 Am 12. Januar 2021 erfolgte eine

kreisärztliche Untersuchung. Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 zum Ergebnis, in einer

angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend

sitzenden Tätigkeit ohne längere Geh- und Stehphasen sei eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden. Angesichts

des bisherigen Verlaufs und der fehlenden Führbarkeit des Versicherten sei von

einem operativen Eingriff keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Es könne

der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Nach Fallabschluss

weiterhin zu Lasten der Unfallversicherung gingen die benötigten

Schmerzmedikamente sowie gelegentliche orthopädische Kontrollen (Suva-Nr. 165).

Mit Beurteilung vom 19. Januar 2021 schätzte Dr. med. G.___ den

Integritätsschaden auf 15 % (Suva-Nr. 167). Hierauf teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Heilkosten- und

Taggeldleistungen mit dem 31. März 2021 einstellen. Die Kosten der weiterhin

notwendigen ärztlichen Kontrollen, benötigte und ärztlich verordnete

Schmerzmittel sowie die Schuhversorgung würden auch nach Fallabschluss

übernommen werden. Es werde nun geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen

ausgerichtet werden könnten (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar

2021, Suva-Nr. 174).

1.5 Mit Verfügung vom 12. März 2021

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbleibenden Folgen

des Unfalls vom 29. Dezember 2019 eine Invalidenrente von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung

von CHF 22’230.00, entsprechend einem Integritätsschaden von 15 %, zu

(Suva-Nr. 183). In teilweiser Gutheissung der dagegen am 30. April

2021 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 203; siehe auch die Einsprachebegründung

vom 21. Juni 2021, Suva-Nr. 212) änderte die Beschwerdegegnerin ihre

Verfügung mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 insoweit ab, als sie

dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von

23 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.).

2. Mit Zuschrift vom 8. November

2021 (A.S. 13 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einsprache-Entscheid der Rechtsabteilung SUVA vom 6.

Oktober 2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 12. März 2021

seien aufzuheben, und es sei über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

neu zu entscheiden.

Evtl.: Der Einsprache-Entscheid der

Rechtsabteilung SUVA vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben, und es sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung ein (A.S.

24 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (A.S. 33 ff.) auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 8. März 2022

(A.S. 50 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

6. Die am 8. April 2022 durch den

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 60 ff.) geht mit

Verfügung vom 11. April 2022 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig und zu

prüfen sind die Höhe des Rentenanspruchs sowie die Höhe der Integritätsentschädigung

des Beschwerdeführers. Dabei ist – abgesehen von der Bemessung der

Integritätsentschädigung – zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die

Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. Januar

2021.

abzustellen ist (Suva-Nr. 165). Der Kreisarzt stellte folgende

Diagnosen (S. 7):

Mehrfragmentäre

Calcaneusfraktur rechts

-

auf Wunsch des Versicherten

konservativ behandelt

-

interkurrentes CRPS

-

orthopädische

Schuhversorgung

- Aktuell: Restbeschwerden. Hinkender

Gang. Aufgehobene Beweglichkeit im USG.

Weitere Diagnosen:

-

Dislozierte Metacarpale

V-Fraktur rechts nach Sturz am 29. September 2014

Sodann formulierte der Kreisarzt

das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 8):

Zumutbar seien mindestens leichte bis

mittelschwere, wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne

längere Geh- und Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten gehend oder

stehend in unebenem Gelände. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem oder

andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von Gerüsten,

insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich

weitere medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich

den Einkommensvergleich und die Beurteilung betreffend die

Integritätsentschädigung (siehe Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 9.

Dezember 2021, A.S. 24 ff.). Er macht zwar unter Hinweis auf die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 29. Juni 2021 (Suva-Nr. 214) geltend, es sei mit der

IV-Stelle von einer 20%igen Leistungsminderung auszugehen. Die Akten des

IV-Verfahrens enthalten jedoch keine ärztlichen Stellungnahmen, welche eine

solche Einschränkung begründen könnten. Für den IV-Entscheid war die Frage

nicht relevant, da ohnehin kein Rentenanspruch resultierte.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Ist die versicherte Person infolge

des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20]). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den

konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen

Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger

anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der Einkommensvergleich

in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom

3.

November 2021 E. 4.1).

3.

3.1

Was zunächst die Ermittlung des

Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel

am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit

Hinweisen).

3.2

Den Verfahrensakten lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2019 als

angestellter Gipser für die B.___ GmbH tätig ist (siehe Arbeitsvertrag vom 31.

August 2019, Suva-Nr. 16). Gleichzeitig ist er Gründer und Geschäftsführer der GmbH.

Gemäss seinen Angaben im Gesprächsbericht der Beschwerdegegnerin vom 13.

Februar 2020 (Suva-Nr. 30) habe er die Firma bereits im Jahr 2018

gegründet, jedoch sei der Betrieb mangels Aufträgen erst ab September 2019

produktiv geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei er dort auch als Gipser mit einem

Gehalt von CHF 6'500.00 angestellt (siehe auch Arbeitsvertrag vom

31.

August 2019; Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2019,

Suva-Nr. 121, S. 19 – 21). Den Angaben im Gesprächsbericht vom 12. Januar 2021 (Suva-Nr.

155) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei unverändert als Gipser /

Geschäftsführer für die B.___ GmbH tätig. Im Jahr 2019 sei ein Lohn von CHF

6'500.00 brutto x 13 vereinbart worden. Lohnerhöhungen wären generell, je nach

Geschäftsgang, am 1. Februar des Jahres gewährt worden. Da sich das Geschäft im

Jahr 2020 noch in der Aufbauphase befunden habe, wäre keine Lohnerhöhung

geplant gewesen. Ab 2021 wäre der Lohn um rund CHF 300.00, d.h. auf CHF

6'800.00 x 13, erhöht worden. Der mutmassliche Lohn beliefe sich daher auf CHF

88'400.00. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer sodann in den am 12.

Januar 2021 und 4. Februar 2021 ausgefüllten Formularen betreffend die mutmassliche

Lohnentwicklung (Suva-Nrn. 159 und 168).

3.3

Vorliegend ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer /

Gipser bei der B.___ GmbH im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum

ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht

auf die Einkommensdaten aus dieser Tätigkeit abgestellt hat. Mit Blick auf das

vorstehend Ausgeführte beträgt der für die Ermittlung des Valideneinkommens massgebende

Jahresverdienst CHF 88'400.00 (CHF 6'800.00 x 13). Dieses ist im

Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten geblieben.

4.

4.1

Da dem Beschwerdeführer auf dem

massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem

Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten

offenstehen, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat

die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf

einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich

hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im

Total Kompetenzniveau 2, ab. So sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der B.___

GmbH. Damit verbunden seien verschiedenste Tätigkeiten sowie gegenüber den

Angestellten Führungsaufgaben. Diese Kompetenzen seien beim Versicherten nicht

eingeschränkt und in allen Bereichen gefragt. Folglich sei auch mit Blick auf die

dem Versicherten obliegende Schadensminderungspflicht sachgerecht, vorliegend

wenigstens auf die Kompetenzstufe 2 abzustellen. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, es sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Die

Beschwerdegegnerin verkenne, dass die B.___ GmbH nur über einen zusätzlichen

Mitarbeiter verfüge. Ein Grossteil der Bauarbeiten sei stets vom Beschwerdeführer

selbst ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als

Geschäftsführer, weil er grundsätzlich verantwortlich sei für die Erbringung

der Arbeitsleistung als Gipser. Er verfüge über keinen Lehrabschluss und sei

der deutschen Sprache nur mässig mächtig. Er sei ein ausgezeichneter Handwerker

und könne die administrativen Arbeiten im ihm vertrauten 2-Mann-Betrieb

geradeso meistern, mehr nicht.

4.2

Wenn die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann,

rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE

2010.

Anforderungsniveau 3 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S.

184.

f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere

Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen

Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des

Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni

2004.

E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe

[Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber

einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler- / Sanitärinstallateur mit

überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom

16.

August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den

Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012:

Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der

zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig

gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr.

52.

S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, oder

bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin

Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch

nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr

ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013

vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).

Der Beschwerdeführer, welcher nach der

Grundschule in [...] keine Berufsausbildung abschloss und in der Schweiz

ausschliesslich manuell im Baugewerbe arbeitete (vgl. Suva-Nr. 165, S. 4), war bis

zur Gründung seiner GmbH im Jahr 2018 bei der Firma H.___ GmbH als Gipser angestellt,

welche von seiner Ehefrau geführt wurde. Sie war in der Firma für das

Verrichten von administrativen Tätigkeiten zuständig (Suva-Nr. 21). Als Geschäftsführer

der B.___ GmbH führte er überwiegend Gipserarbeiten durch und erledigte einfache

administrative Tätigkeiten (Offerten, Besprechungen, Stundenrapporte, Kontrollen,

etc.; vgl. Suva-Nr. 155). Vor dem Unfallereignis war der Beschwerdeführer

alleiniger Mitarbeiter seiner GmbH (vgl. Suva-Nr. 87). Unfallbedingt

stellte er neu einen festangestellten Mitarbeiter und einen Temporärmitarbeiter

ein (siehe Gesprächsbericht vom 12. Januar 2021, Suva-Nr. 155). Der Beschwerdeführer

verfügt somit nicht über eine mehrjährige Erfahrung in der Führung mehrerer

Mitarbeiter, welche er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Zumindest

kann dies aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Dispositiv

Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Er verfügt schliesslich auch nicht über

die erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten

Rechtsprechung, welche er in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres

umsetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober

2017 E. 6.3). Seine Berufserfahrung beschränkt sich auf die Führung des eigenen

Betriebs, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den

Fähigkeiten des Versicherten abhängig gewesen ist. Nachdem der Versicherte

bisher ausschliesslich auf dem Bau arbeitete, fallen die Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit auf Grund der unbestritten massgebenden

Zumutbarkeitsbeurteilung ins Gewicht. Demnach sind dem Versicherten Tätigkeiten

gehend oder stehend in unebenem Gelände nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit

häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von

Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten sind ebenfalls

nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus in nicht zu

beanstandender Beweiswürdigung, dass der Versicherte seine eigentliche Tätigkeit

als Gipser nicht mehr ausüben kann (vgl. Verfügung vom 12. März 2021; Suva-Nr.

183, S. 3), auch wenn ihm körperlich leicht bis mittelschwere, wechselnd belastende

Arbeiten vollschichtig zumutbar blieben. Sind dem Versicherten ohne Berufsausbildung

die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr

zumutbar, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, das

Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statistischen Tabellenlohn

des Kompetenzniveaus 1 von CHF 5'417.00 gemäss LSE 2018 zu ermitteln.

4.3 Somit ist das Invalideneinkommen

gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1, unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2021 und

den branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen. Damit ergibt sich –

vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 4.4

hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 68'714.00 (CHF 5'417.00 x 12;

:40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [2020] x 1.005 [1. Quartal 2021] x 0.992

[2. Quartal 2021]).

4.4 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E.

5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17.

Juli 2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird

bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich

erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit

statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird

als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019

vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Der Kreisarzt Dr. med. G.___ formulierte

in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 (Suva-Nr. 165) ein Tätigkeitsprofil.

Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden

körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne

längere Geh- und Stehphasen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu

vermeiden sind: Tätigkeiten mit häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern

oder Treppen respektive von Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen

von Gewichten. Diese Einschränkungen sind nicht derart, dass bei einer

Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer Lohneinbusse gerechnet

werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass eine versicherte Person nur noch

körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, keinen Grund für einen

leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1

bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020

vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_217/2017

vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat für die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen einen Abzug von 5 % gewährt, was im vorliegenden Fall

im Lichte des Gesagten als angemessen erscheint. Des Weiteren verfügt der

Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva-Nr. 20),

was unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert

ebenfalls keine Lohneinbusse erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter des

Beschwerdeführers keinen Abzug. Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der

Verwendung des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt

auch der Teilzeitaspekt, da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des

Kreisarztes vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Insgesamt ist somit – in

Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn

gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt somit CHF 65'278.00 (CHF 68'714.00

abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 5 %).

5. Aus der Gegenüberstellung von

Valideneinkommen (CHF 88'400.00) und Invalideneinkommen (CHF 65'278.00)

ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 26 %. Der Beschwerdeführer hat

ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe. Die

Beschwerde ist somit in diesem Sinn (Erhöhung des Rentenanspruchs von 23 % auf

26 %) gutzuheissen.

6. Zu prüfen bleibt der Anspruch

auf Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die

ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % sei zu tief. Er verlangt

die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 %.

6.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG

hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut

Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);

sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt

den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde

Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

erlassen.

6.2 Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende

und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV

genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem

angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes

(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

6.3 Die medizinische Abteilung der

Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet

(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen

1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch).

Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte

enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet

werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a

S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala

in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss

Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29

E. 1a-c).

6.4 Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung

von 15 % stützt sich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom

19. Januar 2021 (Suva-Nr. 167). Der Kreisarzt führte aus, der

Versicherte habe sich bei einem Sturz vom Dach eine mehrfragmentäre

Calcaneusfraktur rechts zugezogen. Diese sei auf Wunsch des Versicherten

konservativ behandelt worden. Die Fraktur sei inzwischen ossär konsolidiert. Es

resultiere ein leicht verkürzter und abgeflachter Calcaneus. Die Beweglichkeit

im subtalaren Gelenk sei nahezu aufgehoben. Es bestünden noch

belastungsabhängige Restbeschwerden. Therapeutisch sei eine distrahierende

calcaneo-cuboidale Arthrodese als nächster möglicher Schritt diskutiert worden.

Der Kreisarzt gelangte schliesslich zum Ergebnis, die Beschwerden entsprächen in

etwa einer mässigen bis schweren USG-Arthrose. Eine solche sei gemäss

Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) einem Integritätsschaden

von 15 % entsprechend. Im Quervergleich dazu entspreche der Befund in etwa dem

eines Status nach Arthrodese im USG. Diese entspräche gemäss Tabelle 5.2

ebenfalls einem Integritätsschaden von 15 %. Diese kreisärztlichen

Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und den

Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 %

geltend macht (vgl. A.S. 28), vermag er sich nicht auf eine

entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Damit ergibt sich eine Integritätsentschädigung

von 15 %, wie sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

7. Somit ist die Beschwerde

insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. Oktober

2021 betreffend die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der

Beschwerdeführer hat ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente von 26

%. Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der Zusprache einer höheren

Integritätsentschädigung abgewiesen.

8.

8.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit

des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall

verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und der

Verfügung vom 12. März 2021 sowie eine Neubeurteilung der Leistungsbegehren. Konkret

beanstandet er einerseits den Einkommensvergleich und fordert bei der Bemessung

des Invalideneinkommens das Abstellen auf Kompetenzniveau 1. Anderseits fordert

er eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 %. Während die Beschwerde

insofern teilweise gutgeheissen wird, als dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente in Höhe von 26 % zugesprochen wird, wird die Beschwerde

bezüglich einer Integritätsentschädigung in Höhe von 30 % abgewiesen.

Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist

festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel,

weil er eine höhere Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend

begründen musste. Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4

auf 3/4 zu kürzen.

Mit Kostennote vom 8. April 2022 (A.S.

60 ff.) wird ein Aufwand von 10.70 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in

Höhe von CHF 182.60 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. Es

ist davon auszugehen, dass es sich beim angegebenen Betrag von CHF 1’675.00 (A.S.

62) um einen Verschrieb handelt und stattdessen CHF 2'675.00 gemeint sind,

denn der Stundenaufwand von 10.7 Stunden zum Ansatz von CHF 250.00

ergibt CHF 2'675.00 und nicht CHF 1'675.00. Vom Stundenaufwand von 10.7 Stunden

werden vorliegend 1.1 Stunden abgezogen. Diese Kürzung rechtfertigt sich

unter anderem damit, dass mehrere Positionen in den Kostennoten Kanzleiaufwand

darstellen (Orientierungskopien an den Klienten [8 x] und

Fristerstreckungsgesuche [3 x]), welcher bereits im Stundenansatz enthalten

ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das

Aktenstudium von Gerichtsverfügungen, welche lediglich den Schriftenwechsel

regeln. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von CHF 182.60 ist zu

sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit

CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 GT). Demnach

belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 114.60. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 2'031.15 festzusetzen (9.6 Stunden zu CHF 250.00,

zuzügl. Auslagen und MwSt. davon 3/4).

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 wird dahingehend

abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2021 Anspruch auf eine

Invalidenrente von 26 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.15

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar