VSBES.2021.187
Unfallversicherung
20. September 2022Deutsch22 min
Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 29. Dezember 2019 bei der B.___ GmbH,
Source so.ch
Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 29. Dezember 2019 bei der B.___ GmbH,
[...], als Gipser angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2020, Akten der Suva [Suva-Nr.] 1.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 20.
Januar 2020 (Suva-Nr. 1) sei der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2019 im [...]
in den Ferien gewesen, als er während Arbeiten am Dach seines Hauses
ausgerutscht und aus ca. 4 Meter Höhe gestürzt sei. Dabei habe er sich die
rechte Ferse, den linken Oberschenkel und die linke Schulter verletzt. Zudem
habe er sich Schürfwunden am Kopf zugezogen. Dr. med. C.___, Oberärztin
Traumatologie, Spital D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Januar
2020 eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts (Suva-Nr. 37). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 13. März 2020 ihre
Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und
Taggeldern (Suva-Nr. 42).
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Dr. med. E.___, Leitende
Ärztin Orthopädie, Spital D.___, empfahl in ihrem Bericht vom 28. April 2020
eine stationäre Behandlung in der Klinik F.___ (Suva-Nr. 54), wofür die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die Kostengutsprache
erteilte (Suva-Nr. 68). Vom 17. Juni 2020 bis 22. Juli 2020 war der
Beschwerdeführer in der erwähnten Klinik hospitalisiert (siehe Austrittsbericht
vom 14. August 2020, Suva-Nr. 115).
1.4 Am 12. Januar 2021 erfolgte eine
kreisärztliche Untersuchung. Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 zum Ergebnis, in einer
angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend
sitzenden Tätigkeit ohne längere Geh- und Stehphasen sei eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden. Angesichts
des bisherigen Verlaufs und der fehlenden Führbarkeit des Versicherten sei von
einem operativen Eingriff keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Es könne
der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Nach Fallabschluss
weiterhin zu Lasten der Unfallversicherung gingen die benötigten
Schmerzmedikamente sowie gelegentliche orthopädische Kontrollen (Suva-Nr. 165).
Mit Beurteilung vom 19. Januar 2021 schätzte Dr. med. G.___ den
Integritätsschaden auf 15 % (Suva-Nr. 167). Hierauf teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Heilkosten- und
Taggeldleistungen mit dem 31. März 2021 einstellen. Die Kosten der weiterhin
notwendigen ärztlichen Kontrollen, benötigte und ärztlich verordnete
Schmerzmittel sowie die Schuhversorgung würden auch nach Fallabschluss
übernommen werden. Es werde nun geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen
ausgerichtet werden könnten (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar
2021, Suva-Nr. 174).
1.5 Mit Verfügung vom 12. März 2021
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbleibenden Folgen
des Unfalls vom 29. Dezember 2019 eine Invalidenrente von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung
von CHF 22’230.00, entsprechend einem Integritätsschaden von 15 %, zu
(Suva-Nr. 183). In teilweiser Gutheissung der dagegen am 30. April
2021 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 203; siehe auch die Einsprachebegründung
vom 21. Juni 2021, Suva-Nr. 212) änderte die Beschwerdegegnerin ihre
Verfügung mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 insoweit ab, als sie
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
23 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.).
2. Mit Zuschrift vom 8. November
2021 (A.S. 13 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einsprache-Entscheid der Rechtsabteilung SUVA vom 6.
Oktober 2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 12. März 2021
seien aufzuheben, und es sei über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
neu zu entscheiden.
Evtl.: Der Einsprache-Entscheid der
Rechtsabteilung SUVA vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben, und es sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung ein (A.S.
24 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (A.S. 33 ff.) auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 8. März 2022
(A.S. 50 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
6. Die am 8. April 2022 durch den
Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 60 ff.) geht mit
Verfügung vom 11. April 2022 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitig und zu
prüfen sind die Höhe des Rentenanspruchs sowie die Höhe der Integritätsentschädigung
des Beschwerdeführers. Dabei ist – abgesehen von der Bemessung der
Integritätsentschädigung – zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. Januar
2021.
abzustellen ist (Suva-Nr. 165). Der Kreisarzt stellte folgende
Diagnosen (S. 7):
Mehrfragmentäre
Calcaneusfraktur rechts
-
auf Wunsch des Versicherten
konservativ behandelt
-
interkurrentes CRPS
-
orthopädische
Schuhversorgung
- Aktuell: Restbeschwerden. Hinkender
Gang. Aufgehobene Beweglichkeit im USG.
Weitere Diagnosen:
-
Dislozierte Metacarpale
V-Fraktur rechts nach Sturz am 29. September 2014
Sodann formulierte der Kreisarzt
das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 8):
Zumutbar seien mindestens leichte bis
mittelschwere, wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne
längere Geh- und Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten gehend oder
stehend in unebenem Gelände. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem oder
andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von Gerüsten,
insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich
weitere medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich
den Einkommensvergleich und die Beurteilung betreffend die
Integritätsentschädigung (siehe Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 9.
Dezember 2021, A.S. 24 ff.). Er macht zwar unter Hinweis auf die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 29. Juni 2021 (Suva-Nr. 214) geltend, es sei mit der
IV-Stelle von einer 20%igen Leistungsminderung auszugehen. Die Akten des
IV-Verfahrens enthalten jedoch keine ärztlichen Stellungnahmen, welche eine
solche Einschränkung begründen könnten. Für den IV-Entscheid war die Frage
nicht relevant, da ohnehin kein Rentenanspruch resultierte.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Ist die versicherte Person infolge
des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20]). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den
konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen
Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger
anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der Einkommensvergleich
in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom
3.
November 2021 E. 4.1).
3.
3.1
Was zunächst die Ermittlung des
Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit
Hinweisen).
3.2
Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2019 als
angestellter Gipser für die B.___ GmbH tätig ist (siehe Arbeitsvertrag vom 31.
August 2019, Suva-Nr. 16). Gleichzeitig ist er Gründer und Geschäftsführer der GmbH.
Gemäss seinen Angaben im Gesprächsbericht der Beschwerdegegnerin vom 13.
Februar 2020 (Suva-Nr. 30) habe er die Firma bereits im Jahr 2018
gegründet, jedoch sei der Betrieb mangels Aufträgen erst ab September 2019
produktiv geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei er dort auch als Gipser mit einem
Gehalt von CHF 6'500.00 angestellt (siehe auch Arbeitsvertrag vom
31.
August 2019; Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2019,
Suva-Nr. 121, S. 19 – 21). Den Angaben im Gesprächsbericht vom 12. Januar 2021 (Suva-Nr.
155) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei unverändert als Gipser /
Geschäftsführer für die B.___ GmbH tätig. Im Jahr 2019 sei ein Lohn von CHF
6'500.00 brutto x 13 vereinbart worden. Lohnerhöhungen wären generell, je nach
Geschäftsgang, am 1. Februar des Jahres gewährt worden. Da sich das Geschäft im
Jahr 2020 noch in der Aufbauphase befunden habe, wäre keine Lohnerhöhung
geplant gewesen. Ab 2021 wäre der Lohn um rund CHF 300.00, d.h. auf CHF
6'800.00 x 13, erhöht worden. Der mutmassliche Lohn beliefe sich daher auf CHF
88'400.00. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer sodann in den am 12.
Januar 2021 und 4. Februar 2021 ausgefüllten Formularen betreffend die mutmassliche
Lohnentwicklung (Suva-Nrn. 159 und 168).
3.3
Vorliegend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer /
Gipser bei der B.___ GmbH im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum
ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht
auf die Einkommensdaten aus dieser Tätigkeit abgestellt hat. Mit Blick auf das
vorstehend Ausgeführte beträgt der für die Ermittlung des Valideneinkommens massgebende
Jahresverdienst CHF 88'400.00 (CHF 6'800.00 x 13). Dieses ist im
Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten geblieben.
4.
4.1
Da dem Beschwerdeführer auf dem
massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem
Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten
offenstehen, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat
die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf
einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich
hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im
Total Kompetenzniveau 2, ab. So sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der B.___
GmbH. Damit verbunden seien verschiedenste Tätigkeiten sowie gegenüber den
Angestellten Führungsaufgaben. Diese Kompetenzen seien beim Versicherten nicht
eingeschränkt und in allen Bereichen gefragt. Folglich sei auch mit Blick auf die
dem Versicherten obliegende Schadensminderungspflicht sachgerecht, vorliegend
wenigstens auf die Kompetenzstufe 2 abzustellen. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, es sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Die
Beschwerdegegnerin verkenne, dass die B.___ GmbH nur über einen zusätzlichen
Mitarbeiter verfüge. Ein Grossteil der Bauarbeiten sei stets vom Beschwerdeführer
selbst ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als
Geschäftsführer, weil er grundsätzlich verantwortlich sei für die Erbringung
der Arbeitsleistung als Gipser. Er verfüge über keinen Lehrabschluss und sei
der deutschen Sprache nur mässig mächtig. Er sei ein ausgezeichneter Handwerker
und könne die administrativen Arbeiten im ihm vertrauten 2-Mann-Betrieb
geradeso meistern, mehr nicht.
4.2
Wenn die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann,
rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE
2010.
Anforderungsniveau 3 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S.
184.
f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere
Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen
Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des
Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni
2004.
E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe
[Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber
einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E.
5.2; beim früheren Spengler- / Sanitärinstallateur mit
überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom
16.
August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den
Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012:
Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der
zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig
gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr.
52.
S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, oder
bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin
Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch
nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr
ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).
Der Beschwerdeführer, welcher nach der
Grundschule in [...] keine Berufsausbildung abschloss und in der Schweiz
ausschliesslich manuell im Baugewerbe arbeitete (vgl. Suva-Nr. 165, S. 4), war bis
zur Gründung seiner GmbH im Jahr 2018 bei der Firma H.___ GmbH als Gipser angestellt,
welche von seiner Ehefrau geführt wurde. Sie war in der Firma für das
Verrichten von administrativen Tätigkeiten zuständig (Suva-Nr. 21). Als Geschäftsführer
der B.___ GmbH führte er überwiegend Gipserarbeiten durch und erledigte einfache
administrative Tätigkeiten (Offerten, Besprechungen, Stundenrapporte, Kontrollen,
etc.; vgl. Suva-Nr. 155). Vor dem Unfallereignis war der Beschwerdeführer
alleiniger Mitarbeiter seiner GmbH (vgl. Suva-Nr. 87). Unfallbedingt
stellte er neu einen festangestellten Mitarbeiter und einen Temporärmitarbeiter
ein (siehe Gesprächsbericht vom 12. Januar 2021, Suva-Nr. 155). Der Beschwerdeführer
verfügt somit nicht über eine mehrjährige Erfahrung in der Führung mehrerer
Mitarbeiter, welche er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Zumindest
kann dies aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Dispositiv
Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Er verfügt schliesslich auch nicht über
die erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung, welche er in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres
umsetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober
2017 E. 6.3). Seine Berufserfahrung beschränkt sich auf die Führung des eigenen
Betriebs, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den
Fähigkeiten des Versicherten abhängig gewesen ist. Nachdem der Versicherte
bisher ausschliesslich auf dem Bau arbeitete, fallen die Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit auf Grund der unbestritten massgebenden
Zumutbarkeitsbeurteilung ins Gewicht. Demnach sind dem Versicherten Tätigkeiten
gehend oder stehend in unebenem Gelände nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit
häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern oder Treppen respektive von
Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten sind ebenfalls
nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus in nicht zu
beanstandender Beweiswürdigung, dass der Versicherte seine eigentliche Tätigkeit
als Gipser nicht mehr ausüben kann (vgl. Verfügung vom 12. März 2021; Suva-Nr.
183, S. 3), auch wenn ihm körperlich leicht bis mittelschwere, wechselnd belastende
Arbeiten vollschichtig zumutbar blieben. Sind dem Versicherten ohne Berufsausbildung
die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr
zumutbar, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, das
Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statistischen Tabellenlohn
des Kompetenzniveaus 1 von CHF 5'417.00 gemäss LSE 2018 zu ermitteln.
4.3 Somit ist das Invalideneinkommen
gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1, unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2021 und
den branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen. Damit ergibt sich –
vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 4.4
hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 68'714.00 (CHF 5'417.00 x 12;
:40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [2020] x 1.005 [1. Quartal 2021] x 0.992
[2. Quartal 2021]).
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E.
5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17.
Juli 2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird
bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich
erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit
statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird
als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019
vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Der Kreisarzt Dr. med. G.___ formulierte
in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 (Suva-Nr. 165) ein Tätigkeitsprofil.
Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden
körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne
längere Geh- und Stehphasen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu
vermeiden sind: Tätigkeiten mit häufigem oder andauerndem Besteigen von Leitern
oder Treppen respektive von Gerüsten, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen
von Gewichten. Diese Einschränkungen sind nicht derart, dass bei einer
Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer Lohneinbusse gerechnet
werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass eine versicherte Person nur noch
körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, keinen Grund für einen
leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1
bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020
vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_217/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat für die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen einen Abzug von 5 % gewährt, was im vorliegenden Fall
im Lichte des Gesagten als angemessen erscheint. Des Weiteren verfügt der
Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva-Nr. 20),
was unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert
ebenfalls keine Lohneinbusse erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter des
Beschwerdeführers keinen Abzug. Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der
Verwendung des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt
auch der Teilzeitaspekt, da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des
Kreisarztes vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Insgesamt ist somit – in
Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn
gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt somit CHF 65'278.00 (CHF 68'714.00
abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 5 %).
5. Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen (CHF 88'400.00) und Invalideneinkommen (CHF 65'278.00)
ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 26 %. Der Beschwerdeführer hat
ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe. Die
Beschwerde ist somit in diesem Sinn (Erhöhung des Rentenanspruchs von 23 % auf
26 %) gutzuheissen.
6. Zu prüfen bleibt der Anspruch
auf Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die
ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % sei zu tief. Er verlangt
die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 %.
6.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut
Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);
sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt
den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde
Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
erlassen.
6.2 Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende
und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV
genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem
angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert
abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
6.3 Die medizinische Abteilung der
Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen
1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch).
Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte
enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet
werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a
S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala
in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss
Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29
E. 1a-c).
6.4 Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung
von 15 % stützt sich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom
19. Januar 2021 (Suva-Nr. 167). Der Kreisarzt führte aus, der
Versicherte habe sich bei einem Sturz vom Dach eine mehrfragmentäre
Calcaneusfraktur rechts zugezogen. Diese sei auf Wunsch des Versicherten
konservativ behandelt worden. Die Fraktur sei inzwischen ossär konsolidiert. Es
resultiere ein leicht verkürzter und abgeflachter Calcaneus. Die Beweglichkeit
im subtalaren Gelenk sei nahezu aufgehoben. Es bestünden noch
belastungsabhängige Restbeschwerden. Therapeutisch sei eine distrahierende
calcaneo-cuboidale Arthrodese als nächster möglicher Schritt diskutiert worden.
Der Kreisarzt gelangte schliesslich zum Ergebnis, die Beschwerden entsprächen in
etwa einer mässigen bis schweren USG-Arthrose. Eine solche sei gemäss
Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) einem Integritätsschaden
von 15 % entsprechend. Im Quervergleich dazu entspreche der Befund in etwa dem
eines Status nach Arthrodese im USG. Diese entspräche gemäss Tabelle 5.2
ebenfalls einem Integritätsschaden von 15 %. Diese kreisärztlichen
Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und den
Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 %
geltend macht (vgl. A.S. 28), vermag er sich nicht auf eine
entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Damit ergibt sich eine Integritätsentschädigung
von 15 %, wie sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
7. Somit ist die Beschwerde
insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. Oktober
2021 betreffend die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der
Beschwerdeführer hat ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente von 26
%. Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der Zusprache einer höheren
Integritätsentschädigung abgewiesen.
8.
8.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und der
Verfügung vom 12. März 2021 sowie eine Neubeurteilung der Leistungsbegehren. Konkret
beanstandet er einerseits den Einkommensvergleich und fordert bei der Bemessung
des Invalideneinkommens das Abstellen auf Kompetenzniveau 1. Anderseits fordert
er eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 %. Während die Beschwerde
insofern teilweise gutgeheissen wird, als dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente in Höhe von 26 % zugesprochen wird, wird die Beschwerde
bezüglich einer Integritätsentschädigung in Höhe von 30 % abgewiesen.
Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist
festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel,
weil er eine höhere Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend
begründen musste. Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4
auf 3/4 zu kürzen.
Mit Kostennote vom 8. April 2022 (A.S.
60 ff.) wird ein Aufwand von 10.70 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in
Höhe von CHF 182.60 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. Es
ist davon auszugehen, dass es sich beim angegebenen Betrag von CHF 1’675.00 (A.S.
62) um einen Verschrieb handelt und stattdessen CHF 2'675.00 gemeint sind,
denn der Stundenaufwand von 10.7 Stunden zum Ansatz von CHF 250.00
ergibt CHF 2'675.00 und nicht CHF 1'675.00. Vom Stundenaufwand von 10.7 Stunden
werden vorliegend 1.1 Stunden abgezogen. Diese Kürzung rechtfertigt sich
unter anderem damit, dass mehrere Positionen in den Kostennoten Kanzleiaufwand
darstellen (Orientierungskopien an den Klienten [8 x] und
Fristerstreckungsgesuche [3 x]), welcher bereits im Stundenansatz enthalten
ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das
Aktenstudium von Gerichtsverfügungen, welche lediglich den Schriftenwechsel
regeln. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von CHF 182.60 ist zu
sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit
CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 GT). Demnach
belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 114.60. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 2'031.15 festzusetzen (9.6 Stunden zu CHF 250.00,
zuzügl. Auslagen und MwSt. davon 3/4).
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 wird dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2021 Anspruch auf eine
Invalidenrente von 26 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.15
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar