VSBES.2021.188
Unfallversicherung
26. April 2022Deutsch34 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 11. September 2020 seit
Source so.ch
Urteil vom 26. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 11. September 2020 seit
dem 28. März 2011 bei der B.___ AG, […], als Elektroinstallateur angestellt und
in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 16.
September 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 11. September 2020 während der Arbeit beim
Heruntersteigen einer Leiter das Gleichgewicht verloren und sich am linken
Oberarm und an der Taille verletzt. Im Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 16.
Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 3 f.) wurden eine fortgeschrittene posttraumatische
Omarthrose links, eine Subscapularissehnenruptur links, eine subtotale
Supraspinatussehnenruptur links sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links
diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 22.
September 2020 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 3).
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Die Beschwerdegegnerin nahm
weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie frühere Arztberichte in Bezug
auf Behandlungen der linken Schulter ein. Am 23. März 2021 fand eine
Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (siehe
Bericht vom 23. März 2021; Suva-Nr. 57). Anschliessend veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 64).
1.4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021
(Suva-Nr. 67) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der
Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss
medizinischer Beurteilung spätestens am 20. Juni 2021 wieder erreicht worden,
demzufolge die Beschwerdegegnerin per 20. Juni 2021 nicht mehr
leistungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. 76) ersuchte
der Beschwerdeführer um eine anfechtbare Verfügung. Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ eine weitere ärztliche Beurteilung,
welche am 16. Juni 2021 erstattet wurde (Suva-Nr. 77).
1.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 (Suva-Nr.
80) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 20. Juni 2021 ein. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2021 (Suva-Nr. 92), welche am
28. September 2021 ergänzt wurde (Suva-Nr. 97), wurde mit
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.;
Suva-Nr. 98).
2. Mit Zuschrift vom 8. November
2021 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1.
Der
Einsprache-Entscheid vom 05.10.2021 sei aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten anzuordnen.
3.
Eventualiter sei die
Causa an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung eines
Gutachtens und zwecks Erhebung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhaltes.
4.
Eventualiter sei die
Causa an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung von
echtzeitlichen Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte.
5.
Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen.
6.
Der
Einsprache-Entscheid sei wegen formeller Nichtigkeit aufzuheben.
7.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2021 (A.S. 24 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 15. Dezember
2021 (A.S. 34 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
5. In ihrer Duplik vom 21.
Dezember 2021 (A.S. 40) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Am 10. Januar 2022 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme zur Duplik der
Beschwerdegegnerin sowie seine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 ff.).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2020
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei nicht rechtsgenüglich
unterzeichnet worden, weshalb dessen Rechtsgültigkeit bestritten werde. In
materieller Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die
Verfügung vom 23. Juni 2021 wie auch der Einspracheentscheid basierten auf
einem «rechtsungenüglichen Sachverhalt», insbesondere aus medizinscher
Hinsicht. Trotz offensichtlichen Widersprüchen zwischen den Einschätzungen der
behandelnden Ärzte und den Verwaltungsärzten habe die Beschwerdegegnerin auf
eine versicherungsexterne Beurteilung im Sinne einer Begutachtung verzichtet.
Gerade wenn der Versicherungsträger nur auf rein interne medizinische Auskünfte
abstelle, seien erhöhte Anforderungen an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit zu stellen. Des Weiteren behandle der Einspracheentscheid auch
nicht die Vorbringen gemäss Einsprache vom 23. August 2021, wonach es sich bei
den kreisärztlichen Einschätzungen um reine Parteimeinungen handle. Der Einspracheentscheid
beschäftige sich ebenfalls nicht mit den Vorbringen, wonach ein natürlicher und
kausaler Kausalzusammenhang vorliege und ärztlich Brückensymptome attestiert
worden seien. Bezüglich des Beweiswertes wirke sich erschwerend aus, dass die Beschwerdegegnerin
bzw. der ärztliche Dienst kein klares Anforderungsprofil erhoben, keine
persönliche Untersuchung vorgenommen und keine aktuellen Erfahrungsberichte
eingeholt hätten.
3.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, auf die Berichte der beiden Kreisärzte Dr. med.
D.___ und Dr. med. E.___ könne voll und ganz abgestellt werden, sie seien für
die streitigen Belange umfassend, hätten die beklagten Beschwerden
berücksichtigt und seien in Kenntnis der Akten erfolgt. Sie seien für die
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der
medizinischen Situation einleuchtend und die Versicherungsmediziner hätten ihre
Schlussfolgerungen detailliert, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Gestützt
auf diese Beurteilungen sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 11. September
2020.
zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes
geführt habe und nach einem Zeitraum von maximal 12 Wochen der Umstand erreicht
gewesen sei, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte.
4.
Es wird in formeller Hinsicht
geltend gemacht, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei
mangelhaft, weil er nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei.
4.1
Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers sind schriftlich zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
was auch für Einspracheentscheide gilt. Eine handschriftliche Unterzeichnung
stellt indes kein Gültigkeitserfordernis dar, wird sie doch weder im Gesetz
ausdrücklich verlangt noch gehört sie zwingend zur Schriftlichkeit (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 49 N 57; Valérie Défago Gaudin in:
Anne-Sylvie Dupont / Margit Moser-Szeless [Hrsg.], Loi sur la partie générale
des assurances sociales, Commentaire, Basel 2018, Art. 49 N 17; Urteil des Bundesgerichts
8C_434/2017 vom 3. Januar
2018.
E. 5.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 68/02 vom
14.
April 2003 E. 1.1). Eine fehlerhafte Verfügung ist nur ausnahmsweise
nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts
9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1).
4.2
Der angefochtene
Einspracheentscheid ist nicht eigenhändig unterschrieben worden (siehe A.S.
11). Eine fehlende Unterschrift stellt für sich allein keinen besonders
schweren Mangel dar, zumal wenn wie hier immerhin der Urheber des Entscheids
ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist durch die Eröffnung des nicht
unterschriebenen Einspracheentscheids kein Nachteil entstanden (siehe dazu
Art. 49 Abs. 3 ATSG), war er doch in der Lage, den Entscheid sachgerecht
beim Versicherungsgericht anzufechten (siehe Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2018 vom 18. Oktober 2015 E. 3.2.3). Der Einwand, der angefochtene
Einspracheentscheid sei nichtig, erweist sich damit als unzutreffend.
5.
In materieller Hinsicht ist
streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 20. Juni 2021
Anspruch auf Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 11. September
2020.
hat.
5.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
5.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
5.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer
nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft
dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar
vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist
(RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S.
12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine
vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März 2021 E. 3, SVR 2010 UV
Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo
sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den
Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
ungekürzt zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10
Dispositiv
UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo
sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche operative
Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar
2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur
Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit
dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,
ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige
Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
6.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom
12. September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 5. Oktober
2021 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
2020, Art. 52 ATSG N 74 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
7. Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
7.1 Im Bericht der Klinik F.___ vom
8. Dezember 2006 (Suva-Nr. 41) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
heute um 08:00 Uhr bei der Arbeit als Elektroinstallateur von der Leiter aus
ca. 1 m Höhe einen Sturz auf die linke Schulter erlitten und sei anschliessend
zehn Stufentritte hinuntergefallen. In der Befunderhebung zur linken Schulter
wurde festgehalten, es bestehe eine abgeflachte Kontur des M. deltoideus, ein hervorstehendes
Akromion, keine Druckdolenzen, Bewegungsprüfung schmerzbedingt nicht möglich,
kein Ruheschmerz. Es sei eine Reposition unter Analgesie und unter BV-Kontrolle
erfolgt. Die anschliessende Röntgenkontrolle habe regelrechte
Stellungsverhältnisse gezeigt.
7.2 Dem Bericht der Klinik F.___ vom
23. April 2007 (Suva-Nr. 42) lässt sich entnehmen, dass am 19. April 2007 eine
erneute Luxation der linken Schulter stattgefunden habe. Am 20. April 2007 wurde
eine Arthro-MRT der linken Schulter durchgeführt. In der entsprechenden Beurteilung
wurde festgehalten, es bestehe eine instabile Situation bei Status nach
Schulterluxation am 8. Dezember 2006 mit erneuter Luxation am 19. April 2007,
bei Riss einerseits der Kapsel ventralseitig, andererseits der glenohumeralen
Ligamente, des Weiteren aber auch der cranialen Abschnitte des Muskels und der
Sehne des M. subscapularis, sowie auch Abriss der distalen Abschnitte des
Coracoids mit Dislokation nach ventralseitig. Tendinopathie mit Signalerhöhung
und Verdickung der langen Bizepssehne intraartikulär, welche zwar intakt sei,
von hier aus finde sich aber eine ausgeprägte SLAP-lesion cranial,
cranioventralseitig bis caudalseitig im Sinne einer knorpeligen Bankartläsion.
Keine knöcherne Bankartläsion. Daneben bestehe eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose
mit Begleitbursitis und Impingement und Begleittendinopathie der Infra- und
Supraspinatussehne mit kleinen Partialläsionen. Grosse Hill-Sachs-Läsion. Die
knöchernen Läsionen bzw. Frakturen dürften aufgrund des fehlenden Knochenmarködems
bereits am 8. Dezember 2006 entstanden sein.
7.3 Gemäss Bericht der Klinik F.___
vom 24. April 2007 (Suva-Nr. 44) sei dem Beschwerdeführer dringend zu einer
operativen Sanierung bzw. Stabilisierung der linken Schulter geraten worden.
Der Beschwerdeführer sehe jedoch aktuell keine Operationsindikation.
7.4 Dem Bericht von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Orthopädie, vom 27. Januar 2009 (Suva-Nr. 45) lässt sich
die Diagnose eines Subacromialen Impingement rechts bei
Rotatorenmanschettenläsion und ausgeprägter hypertropher AC-Gelenksarthrose rechts
entnehmen. Der Beschwerdeführer sei vor etwa drei Monaten auf die rechte
Schulter gestürzt. Seither habe er Beschwerden, hauptsächlich in Ruhe, aber
auch bei Tätigkeiten des angehobenen Armes, und das Gefühl einer verminderten
Kraft. Die Röntgenuntersuchung vom 19. Januar 2009 beim Röntgeninstitut Rodiag
habe kleine Verkalkungen im Subacromialraum gezeigt. Etwas vermehrte
Sklerosierung cranial im Bereiche des Tuberculum majus. Sonst keine ossäre oder
artikuläre Auffälligkeit. Die MRI-Untersuchung vom 22. Januar 2009 bei demselben
Röntgeninstitut habe eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. Partialruptur
der Infraspinatus- und der Subscapularissehne sowie auch der langen
Bizepssehne. Es bestehe eine bereits leicht fettige Degeneration des Musculus supraspinatus.
Daneben deutliche Einengung des Subacromialraumes durch eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose. Dr. med. G.___ habe dem Beschwerdeführer einen operativen
Eingriff empfohlen.
7.5 Am 2. Oktober 2020 fand im Röntgeninstitut
Rodiag eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks statt. Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seiner Beurteilung fest, es bestehe eine
ausgedehnte Ruptur im mittleren, eine kalzifizierende Tendinose im oberen
Anteil der Subscapularissehne, begleitet von fortgeschrittener fettiger
Degeneration und Atrophie der betroffenen Muskelregionen. Tiefreichende und
ausgedehnte gelenkseitig betonte Partialruptur der Sub-scapularissehne
(PASTA-Läsion) und zusätzlich bursaseitig kommunizierende umschriebene
Footprint-Läsion im mittleren Anteil. Ruptur der langen Bizepssehne im
intraartikulären Verlauf. Fortgeschrittene Omarthrose (Suva-Nr. 63).
7.6 Am 16. Oktober 2020 fand in der
Klinik C.___ eine Röntgenuntersuchung der linken Schulter statt. Dr. med. I.___,
Spezialarzt für Radiologie, berichtete von einer erheblichen Omarthrose mit
exzentrischer Verschmälerung vorwiegend des kaudalen glenohumeralen
Gelenksspalts, von subchondralen Sklerosen und marginalen osteophytären Anbauten
mehr subkapitär als infraglenoidal bei nach kaudal dezentriertem Humeruskopf.
Ca. 2 cm grosses Corpus liberum/Synovialosteochondrom am ventralen kaudalen glenohumeralen
Gelenkspalt. Der kraniale glenohumerale Gelenkspalt und der radiologische
Subacromialraum seien erweitert (Suva-Nr. 10).
7.7 Dem Verlaufseintrag von Dr. med.
J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 16. Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 3
f.) lässt sich entnehmen, es lägen zwei Probleme an der linken Schulter vor.
Ursächlich sei die zunehmende symptomatische posttraumatische Omarthrose,
begleitet durch Rupturen der Rotatorenmanschette. Es seien mit dem
Beschwerdeführer die verschiedenen therapeutischen Optionen besprochen worden.
Eine Rekonstruktion mache, bei fettiger Degeneration der Rotatorenmanschette
sowie schwerer tendinopathischer Veränderung, keinen Sinn. Als definitive
Lösung bleibe lediglich die Implantation einer inversen
Schultertotalendoprothese. Es werde zunächst eine konservative Behandlung mit
Physiotherapie gestartet.
7.8 Am 23. Oktober 2020 wurde in der
Klinik C.___ eine Arthrographie sowie eine MRT des rechten Schultergelenks
durchgeführt. Dr. med. K.___, Spezialarzt für Radiologie, führte in seiner
Beurteilung aus, es bestünden transmurale komplette Rupturen der Infraspinatus-
und Supraspinatussehne und eine weitestgehende Partialruptur der Subscapularissehne
sowie eine rupturierte Bizepssehne mit entsprechend "empty-sulcus-sign".
Es bestehe eine ausgeprägte Omarthrose mit Knorpelschäden glenohumeral und
voluminösem hemizirkumferenziellem Osteophytenkranz mit
ausgewalztem/"abgeplattetem" GIenoid und entsprechendem Verlust des
zentralen Knochenstocks, synoviale Chondromatose mit teilweise voluminösen
Synovialchondromen. AC-Gelenkkapseldefekt mit konsekutivem KM-Übertritt in das
aufgeweitete, hypertroph degenerierte AC-Gelenk. Fettig involutierter M.
infraspinatus (Goutallier IV), fettig involutierter M. supraspinatus (Goutallier
III) und Zeichen der Verfettung für den M. subscapularis (mindestens Goutallier
II) (Suva-Nr. 59).
7.9 Dr. med. J.___ hielt in seinem
Verlaufseintrag vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 2) fest, auch auf der
rechten Seite bestehe keine Möglichkeit einer Rekonstruktion der Manschette.
Ebenfalls bleibe als definitive Lösung lediglich die Implantation einer
inversen Schultertotalendoprothese. Aus Sicht des Orthopäden sei eine weitere
Tätigkeit auf dem Bau mit vorwiegender Arbeit über Kopf nicht mehr möglich.
7.10 Dem Arztzeugnis UVG vom 11.
November 2020, ausgefüllt durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___
(Suva-Nr. 15), lässt sich entnehmen, vor etwa 15 Jahren habe der
Beschwerdeführer eine traumatische Schulterluxation erlitten. Damals sei eine
Reposition erfolgt und keine weitere Therapie. In den nächsten Jahren habe es im
Grunde einen problemlosen Verlauf gegeben. In der Zeit habe er einige erneute
Stürze erlitten, vor allem auf diversen Baustellen. Seit nun vier Monaten
zunehmende Schmerzen an der linken Schulter. Es habe sich um eine dauerhafte
Symptomatik mit Zunahme bei Belastung, jedoch auch Nachtschmerzen gehandelt.
Täglich nehme er drei bis fünf Tabletten Inflamac ein. Am 11. September 2020 dann
der Sturz von einer Leiter bei der er sich mit der linken Hand festgehalten
habe. Dies habe zu einer weiteren Exazerbation der Symptomatik geführt. Seither
sei er arbeitsunfähig. Der Bewegungsumfang habe sich nicht wesentlich
reduziert. Der Kraftverlust sei schon seit längerem bekannt. Es gebe keine
besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten.
Zum objektiven Befund zur linken Schulter wird Folgendes ausgeführt: Painful
arc ab 90°, Anteversion bis 160°, Abduktion bis 120°, Jobe-Test und
Aussenrotation schmerzhaft, Schürzengriff nicht möglich.
7.11 Dr. med. L.___ führte in seinem
Bericht vom 21. Januar 2021 (Suva-Nr. 32) aus, seit seinem Sturz von der Leiter
am 11. September 2020 bestünden dauerhafte Schmerzen in der linken Schulter mit
Zunahme bei Belastung, jedoch aber auch nachts Schmerzen. Täglich nehme er bis
zu drei Tabletten Inflamac ein. Gemäss Dr. med. J.___ lägen zwei Probleme
an der Schulter vor. Ursächlich sei die zunehmende symptomatische
posttraumatische Omarthrose begleitet durch Rupturen der Rotatorenmanschette.
Verschiedene therapeutische Optionen seien besprochen worden. Eine
Rekonstruktion mache bei fettiger Degeneration der Rotatorenmanschette sowie
schwerer tendinopathischer Veränderung keinen Sinn. Als definitive Lösung
bleibe lediglich die Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese. Aus
Sicht des Spezialisten sei eine weitere Tätigkeit auf dem Bau mit vorwiegender
Arbeit über Kopf für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Der
Beschwerdeführer wünsche im Moment noch Bedenkzeit, was die vorgeschlagene
Operation anbelange. Zwischenzeitlich besuche er regelmässig die
Physiotherapie. Hinsichtlich Beschwerdebild seien leider keine wesentlichen
Fortschritte zu verzeichnen.
7.12 Kreisärztin Dr. med. D.___,
Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, hielt in ihrem Bericht vom 9.
Juni 2021 (Suva-Nr. 64) fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom
aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion (Schulter links) sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestehe ein ausgeprägter Vorzustand
bei mindestens zweimaliger Schulterluxation und verbleibender Instabilität. Schon
im MRI von 2007 sei eine Sehnenläsion nachgewiesen worden. Der Unfall habe
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen
Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Es seien keine frischen
Läsionen nachweisbar. Die Unfallfolgen hätten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung über einen Zeitraum
von maximal drei Monaten geführt. Die Beschwerden an der linken Schulter seien
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. März 2017
zurückzuführen. Die Schulter sei damals bereits stark degenerativ verändert
gewesen. Die fortgeschrittene fettige Degeneration sei ein klarer Hinweis, dass
die Rotatorenmanschette schon früh gerissen gewesen sei, wie auch schon in den
Bildern von 2007 dokumentiert. Schon damals sei eine instabile Situation dokumentiert
gewesen und es sei dem Beschwerdeführer eine Operation vorgeschlagen worden.
Die geplante Prothese sei auch ganz klar als Folge zu diesen Ereignissen 2006 / 2007
zu sehen.
7.13 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste bei der Kreisärztin Dr. med. D.___ eine weitere ärztliche
Beurteilung. Die Kreisärztin führte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2021
(Suva-Nr. 77) aus, zusammengefasst seien die Befunde beim Versicherten, die
wahrscheinlich zur Prothesenimplantation führen würden, weder auf das Ereignis
vom September 2020 noch auf das Ereignis aus dem Jahre 2017 zurückzuführen.
Beim Versicherten liege eine schwere Omarthrose sowie auch eine ältere chronische
Rotatorenmanschettenläsion mit schon fettiger Degeneration und Re-traktion vor.
Auf der vorliegenden Bilddokumentation aus dem Jahre 2006 / 2007 seien
schon damals Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachzuweisen. Im Verlauf der
Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, habe die Degeneration im
Bereich der linken Schulter zugenommen. Frische strukturelle Läsionen, die auf
das Ereignis vom September 2020 zurückzuführen wären, hätten sich in der
Bildgebung keine dargestellt. Durch das Ereignis könne es zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung respektive Schmerzverstärkung
der schon vor dem Sturz bekannten linksseitigen Schulterschmerzen gekommen
sein. Nach maximal drei Monaten seien die persistierenden Beschwerden mit der
ausgeprägten vorbestehenden Omarthrose mehr als erklärt. Weitere Therapien sowie
eine allfällige geplante Schulterprothesenimplantation seien nicht mehr kausal
zum Ereignis von 2020. Nach erlittener Schulterluxation im Jahre 2006 mit
Reluxation im Jahre 2017 (recte: 2007) seien diese Beschwerden respektive die
weiteren Therapien als Rückfall zu diesen beiden Ereignissen zu sehen und von
der damaligen zuständigen Versicherung zu übernehmen.
7.14 Dem Bericht von Dr. med. J.___
vom 15. Juli 2021 (Suva-Nr. 87, S. 2) lässt sich entnehmen, es sei eine
vereinbarungsgemässe Kontrolle der linken Schulter erfolgt. Es seien weiterhin
dauerhafte Schmerzen vorhanden. Täglich nehme er ein bis zwei Voltaren 75 mg
retard ein. Er könne den Arm kaum einsetzen, da die Kraft nicht vorhanden sei
und die Schmerzen sehr stark seien. Regelmässig Physiotherapie. Hierunter könne
die Situation stabil gehalten werden.
7.15 Mit Schreiben vom 31. Juli 2021
(Suva-Nr. 89) nahm Dr. med. L.___ Stellung zur ärztlichen Beurteilung der
Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 16. Juni 2021. Er führte aus, mit dieser
Beurteilung sei er insofern nicht einverstanden, als er der Meinung sei, dass
der Unfall vom 11. September 2020 eine richtungsweisende Verschlimmerung
bzw. eine Conditio sine qua non für den heutigen Status darstelle und der
Endzustand noch nicht erreicht sei. Nach dem Sturz vom 11. September 2020
sei es zu einer deutlichen und dauerhaften Verschlechterung des
Beschwerdebildes gekommen, das eindeutig dem erneuten Unfallereignis
zuzuschreiben sei und nur bedingt mit den vorbestehenden Verletzungen an der
betroffenen Schulter in Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer könne noch
heute den Arm kaum einsetzen, da die Kraft nicht vorhanden sei und die
Schmerzen sehr stark seien. Er benötige weitere medizinische Betreuung und
Therapien, deren Kosten von der Suva zu übernehmen seien.
7.16 Nach der Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, eine
ärztliche Beurteilung. Dr. med. E.___ nahm am 27. August 2021 zu den Einwänden
des Beschwerdeführers Stellung (Suva-Nr. 95). Der Kreisarzt führte aus, eine
richtunggebende Verschlimmerung setze voraus, dass es anlässlich des geltend
gemachten Ereignisses zu nachweislich frischen Verletzungsfolgen zu den bereits
vorbestehenden und seit 2007 bekannten Verletzungsfolgen aus früheren Unfällen
mit schwerwiegenden degenerativen Veränderungen gekommen sei. Vorliegend sei dies
nicht der Fall. Im vorliegenden MRI zeige sich auch bei eigener Durchsicht der
Bilddokumentation kein Hinweis auf frische Unfallfolgen. Sämtliche Befunde
entsprächen vorbestehenden degenerativen Befunden, welche sich im zeitlichen
Verlauf von 2007 bis zum jetzigen MRI verstärkt hätten. Die rupturierte Rotatorenmanschettenmuskulatur
weise eine ausgeprägte Hypotrophie mit massiver Verfettung auf. Weiter liege
eine ausgeprägte Omarthrose mit Osteophytenbildung vor. Es fänden sich keine
Befunde, welche zusätzlich anlässlich des geltend gemachten Ereignisses
entstanden sein könnten. Insbesondere widerspreche auch die von Dr. med. L.___
selbst festgehaltene Anamnese anlässlich der Erstkonsultation am 16. September
2020 einer frischen und auch richtunggebenden Veränderung. So werde von Dr. med.
L.___ festgehalten, dass seit vier Monaten zunehmende Schmerzen an der linken
Schulter bestünden. Durch den Sturz am 11. September 2020 sei es zu einer
Exacerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang habe sich nicht
wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit längerem bekannt gewesen.
Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere
Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere der nunmehrigen Behauptung von
Dr. med. L.___, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses zu einer
deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des
Beschwerdebildes gekommen sei. An der Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 16.
Juni 2021, dass aufgrund der vorliegenden Dokumentation von einer
vorübergehenden Verschlimmerung bis maximal drei Monate auszugehen sei, könne vollumfänglich
festgehalten werden. Dies insbesondere, als Dr. med. L.___ mit Schreiben vom
31. Juli 2021 seinen eigenen nahzeitlichen Ausführungen zum Ereignis widerspreche.
7.17 Mit der Beschwerdeschrift wurde
eine E-Mail von Dr. med. J.___ vom 18. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3)
eingereicht. Namens des behandelnden Orthopäden hielt dessen Praxisassistentin darin
fest, bei ihm sei eine Konsultation drei Monate nach dem Unfall mit einer
frischen Läsion der Rotatorenmanschette erfolgt. Es würden insbesondere keine
knöchernen Auffälligkeiten beschrieben. Somit liege eine unfallbedingte
Verletzung der Rotatorenmanschette mit im Verlauf sich entwickelnder Arthrose
der Schulter vor.
8. Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, dass dem Beschwerdeführer per 20. Juni 2021 keine Leistungen mehr
zustehen. Zur Begründung führt sie aus, der Unfall vom 11. September 2020
habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes
geführt und nach einem Zeitraum von maximal 12 Wochen sei der Zustand erreicht
gewesen, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Dabei stützt sie sich
auf die Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___
vom 16. Juni 2021 und 27. August 2021. Es ist zunächst zu prüfen, ob auf diese
abgestellt werden kann.
8.1 Der Umstand, wonach die beiden
Kreisätzte ihre Beurteilungen ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten
und ohne eigene Untersuchung abgegeben haben, steht dem Beweiswert ihrer
ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild
über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die
Experten imstande sind, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein
vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom
1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom
26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation der
linken Schulter sowie der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und
klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die vom Beschwerdeführer
gerügte fehlende persönliche Untersuchung nicht notwendig. Auch der Umstand, dass Dr.med. E.___ nicht über einen
orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine noch nicht dazu
zu führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert abzuerkennen
wäre, auch wenn der vorliegende Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet
anzusiedeln ist. Die Ärzte der Beschwerdegegnerin sind nach ihrer
Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da
sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen
sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über
besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2).
8.2 Der Beurteilung von Dr. med. D.___
vom 16. Juni 2021 (Suva-Nr. 77; A.S. II. 7.13 hiervor) ist grundsätzlich voller
Beweiswert zuzusprechen, denn sie ist für die streitigen Belange umfassend, ist
in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 6.4 hiervor): Dr.
med. D.___ setzte sich in ihrer Beurteilung zunächst mit den Akten betreffend
früherer Verletzungen der linken Schulter auseinander und stellte fest, dass
beim Beschwerdeführer ein Vorzustand aus dem Jahre 2006 bestehe, als dieser erstmalig
eine traumatische Schulterluxation erlitten habe. In der Folge habe er im Jahr
2007 eine erneute Schulterluxation ohne Trauma erlitten. Es sei damals eine
MRI-Abklärung erfolgt, welche auch der Kreisärztin vorgelegen habe. Damals sei
eine grosse Hill-Sachs-Läsion beschrieben worden und eine knorpelige
Bankart-Läsion sowie auch Läsionen der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose. Der Beschwerdeführer sei damals durch Dr. med. M.___ beurteilt
worden. Bei instabiler Situation sei dem Versicherten eine
Stabilisierungsoperation nahegelegt worden, welche er damals aber nicht gewollt
habe. Im aktuellen MRI vom 2. Oktober 2020 habe sich nun eine ausgedehnte
Ruptur der Subscapularissehne im mittleren Anteil sowie eine kalzifizierende
Tendinose im oberen Anteil der Subscapularissehne, begleitet von einer
fortgeschrittenen fettigen Degeneration und einer Atrophie der betroffenen Muskelregionen,
dargestellt. Zusätzlich finde sich eine tiefreichende und ausgedehnte
gelenkseitig betonte Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) und
zusätzlich bursaseitig eine umschriebene kommunizierende Footprint-Läsion im
mittleren Anteil. Weiter werde eine Ruptur der langen Bizepssehne im
intraartikulären Verlauf beschrieben sowie eine fortgeschrittene Omarthrose und
eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, die zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung
auch aktiviert sei. Die Schlussfolgerung der Kreisärztin, wonach diese Läsionen
insgesamt allseits degenerativer Genese respektive älterer Genese seien, wird
nachvollziehbar begründet: So stellten sich in der Bildgebung keine frischen
strukturellen Läsionen dar, die auf das Ereignis vom 11. September 2020
zurückzuführen wären. Mit Hinweis auf die medizinische Lehre führte die
Kreisärztin weiter aus, dass das Ausmass der Sehnenretraktion einen Hinweis auf
das Alter des Defektes einer Rotatorenmanschette gebe. Bei transmuraler Ruptur könne
es im Verlauf zur Retraktion des proximalen Sehnenabschnittes kommen. Eine
Studie von Braune zeige, dass innerhalb von 12 Wochen nach einer
traumatischen Sehnenruptur der proximale Sehnenstumpf sich nicht bis zum Glenoid
oder darüber hinaus retrahiere. Daraus lässt sich nach Auffassung der
Kreisärztin schliessen, dass ein Retraktionsgrad, wie beim Versicherten
beschrieben, eine akute Ruptur ausschliesse. Weiter seien eine Hypotrophie bzw.
Muskelverschmälerung sowie vor allem eine fettige Infiltration des Muskels ein
Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Muskels, die Sehne, geschädigt sei.
Hypotrophie und Verfettung sagten jedoch nichts aus über die Ursache der
Sehnenschädigung. Die Art der Hypotrophie und die fettige Infiltration des
Muskels könnten jedoch einen weiteren Hinweis auf das Alter der Ruptur geben.
Bei Menschen sei die fettige Infiltration in der Bildgebung erst erkennbar,
wenn die Symptome länger als sechs Monate andauerten. Nach einer Studie von
Melis betrage das Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer
Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels für die
Supraspinatussehne drei Jahre und für die Infraspinatussehne zweieinhalb Jahre.
Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung gelangte die Kreisärztin zum
Schluss, dass die Befunde beim Beschwerdeführer weder auf das Ereignis vom
September 2020 noch auf das Ereignis aus dem Jahre 2017 zurückzuführen sind. So
seien schon auf der Bilddokumentation aus dem Jahre 2006 / 2007
Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachzuweisen gewesen. Im Verlauf
der Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, habe die Degeneration im
Bereich der linken Schulter zugenommen.
Dagegen ist die ärztliche Beurteilung
des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 27. August 2021 (Suva-Nr. 95; E. II 7.16
hiervor) nur bedingt beweiskräftig. Dr. med. E.___ gelangte in seiner
Beurteilung zwar zum selben Ergebnis wie Dr. med. D.___, indem er feststellte,
dass sämtliche Befunde den vorbestehenden degenerativen Befunden entsprächen,
welche sich im zeitlichen Verlauf von 2007 bis zum jetzigen MRI verstärkt
hätten. Der Kreisarzt verglich aber die Bilder der MRI-Untersuchung der linken
Schulter vom 23. April 2007 (Suva-Nr. 42; E. II. 7.2 hiervor) mit
denjenigen der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 23. Oktober 2020
(Suva-Nr. 59; E. II. 7.8 hiervor) statt mit den Bildern der linken
Schulter vom 2. Oktober 2020 (siehe Suva-Nr. 63; E. II. 7.5 hiervor), weshalb
auf seine Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden kann. Dagegen ist die Feststellung
des Kreisarztes, wonach die Ausführungen im Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___
vom 31. Juli 2021 (Suva-Nr. 89; E. II. 7.15 hiervor) der vom Hausarzt selbst
festgehaltenen Anamnese anlässlich der Erstkonsultation am 16. September 2020
widersprächen, zutreffend. So wurde von Dr. med. L.___ am 16. September 2020
festgehalten, dass seit vier Monaten zunehmende Schmerzen an der linken
Schulter bestünden. Durch den Sturz am 11. September 2020 sei es zu einer
Exacerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang habe sich nicht
wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit längerem bekannt gewesen.
Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere
Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere der nunmehrigen Behauptung von
Dr. med. L.___, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses zu einer
deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des
Beschwerdebildes gekommen sei.
9.
9.1 Nach dem Gesagten sind die
Schlussfolgerungen von Dr. med. E.___ vom 27. August 2021 nur bedingt
beweiskräftig, wohingegen die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 16. Juni
2021 vollumfänglich beweiswertig ist (siehe E. II. 8.2 hiervor). Da
es sich bei den Beurteilungen der beiden Kreisärzte um versicherungsinterne
Stellungnahmen handelt, sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig,
wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 6.4 hiervor).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an den
Einschätzungen von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ zumindest geringe
Zweifel zu erwecken vermögen.
9.2. Dabei ist im Wesentlichen auf
die Einschätzungen von Dr. med. J.___ und Dr. med. L.___ einzugehen.
Die Gegenüberstellung der
Ausführungen von Dr. med. D.___ einerseits sowie von Dr. med. J.___ und
Dr. med. L.___ andererseits zeigt, dass Dr. med. D.___ die Kausalität
anhand der Beurteilung der bildgebenden Dokumentation und des darin ersichtlichen
Verlaufs des Verletzungsbildes verneinte. Sie legte nachvollziehbar dar, dass schon auf der Bilddokumentation aus dem
Jahre 2006 / 2007 Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und
eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachgewiesen
worden seien, in der aktuellen Bildgebung hingegen keine frischen strukturellen
Läsionen sichtbar seien und hielt mit Hinweis auf die medizinische Lehre fest,
dass im Verlauf der Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, die
Degeneration im Bereich der linken Schulter zugenommen habe. Demgegenüber befasste sich der behandelnde Orthopäde Dr.
med. J.___ in seinen Berichten (E. II. 7.7, Suva-Nr. 38, S. 2, E.
II. 7.9, Suva-Nr. 3 f., E. II. 7.14, Suva-Nr. 87) nicht mit der Unfallkausalität. Erst in der
mit Beschwerdeschrift eingereichten E-Mail vom 18. Oktober 2021 (BB 3) liess er
von einer Konsultation drei Monate nach dem Unfall mit einer frischen Läsion
der Rotatorenmanschette berichten. Die E-Mail und die sich in den Akten befindlichen
Berichte des Orthopäden sind aber nicht geeignet, auch nur geringen Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Dr. med. J.___
beschränkte sich pauschal auf die Aussage, die Verletzung sei unfallbedingt,
ohne dafür eine eingehende, differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu
liefern. Zudem setzte er sich weder mit den bildgebenden Berichten noch
mit den anderslautenden Beurteilungen der Kreisärzte auseinander. Auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.___, wonach
es durch das geltend gemachte Ereignis vom 11. September 2020 zu einer
deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des
Beschwerdebildes gekommen sei (siehe Bericht vom 31. Juli 2021, Suva-Nr. 89), vermag am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. D.___
nichts zu ändern. Wie vom Kreisarzt Dr. med. E.___ zutreffend festgehalten
(E. II. 8.2 hiervor), widerspricht Dr. med. L.___ mit Schreiben
vom 31. Juli 2021 seinen eigenen nahzeitlichen Ausführungen zum Ereignis
(Bericht vom 11. November 2020, Suva-Nr. 15), weshalb nicht darauf
abgestellt werden kann. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten von Dr. med. J.___ und Dr. med. L.___ auch deswegen
weniger Beweiswert zuzumessen ist.
10. Soweit der Beschwerdeführer
verlangt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ist dieser Antrag
abzuweisen, da von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind
(vgl. E. II. 6.1 hiervor).
11. Es ist somit zusammenfassend
davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie
er sich vor dem Ereignis vom 11. September 2020 präsentierte, spätestens nach
12 Wochen wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. Juni 2021 eingestellt hat. Damit ist
der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 bestätigt.