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Entscheid

VSBES.2021.188

Unfallversicherung

26. April 2022Deutsch34 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 11. September 2020 seit

Source so.ch

Urteil vom 26. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 11. September 2020 seit

dem 28. März 2011 bei der B.___ AG, […], als Elektroinstallateur angestellt und

in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 16.

September 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 11. September 2020 während der Arbeit beim

Heruntersteigen einer Leiter das Gleichgewicht verloren und sich am linken

Oberarm und an der Taille verletzt. Im Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 16.

Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 3 f.) wurden eine fortgeschrittene posttraumatische

Omarthrose links, eine Subscapularissehnenruptur links, eine subtotale

Supraspinatussehnenruptur links sowie eine Läsion der langen Bizepssehne links

diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 22.

September 2020 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 3).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Die Beschwerdegegnerin nahm

weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie frühere Arztberichte in Bezug

auf Behandlungen der linken Schulter ein. Am 23. März 2021 fand eine

Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (siehe

Bericht vom 23. März 2021; Suva-Nr. 57). Anschliessend veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 64).

1.4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021

(Suva-Nr. 67) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der

Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss

medizinischer Beurteilung spätestens am 20. Juni 2021 wieder erreicht worden,

demzufolge die Beschwerdegegnerin per 20. Juni 2021 nicht mehr

leistungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. 76) ersuchte

der Beschwerdeführer um eine anfechtbare Verfügung. Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ eine weitere ärztliche Beurteilung,

welche am 16. Juni 2021 erstattet wurde (Suva-Nr. 77).

1.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 (Suva-Nr.

80) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 20. Juni 2021 ein. Die

dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2021 (Suva-Nr. 92), welche am

28. September 2021 ergänzt wurde (Suva-Nr. 97), wurde mit

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.;

Suva-Nr. 98).

2. Mit Zuschrift vom 8. November

2021 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 5. Oktober 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1.

Der

Einsprache-Entscheid vom 05.10.2021 sei aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten anzuordnen.

3.

Eventualiter sei die

Causa an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung eines

Gutachtens und zwecks Erhebung des rechtserheblichen medizinischen

Sachverhaltes.

4.

Eventualiter sei die

Causa an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung von

echtzeitlichen Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte.

5.

Es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen.

6.

Der

Einsprache-Entscheid sei wegen formeller Nichtigkeit aufzuheben.

7.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2021 (A.S. 24 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 15. Dezember

2021 (A.S. 34 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

5. In ihrer Duplik vom 21.

Dezember 2021 (A.S. 40) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Am 10. Januar 2022 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme zur Duplik der

Beschwerdegegnerin sowie seine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 ff.).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2020

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei nicht rechtsgenüglich

unterzeichnet worden, weshalb dessen Rechtsgültigkeit bestritten werde. In

materieller Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die

Verfügung vom 23. Juni 2021 wie auch der Einspracheentscheid basierten auf

einem «rechtsungenüglichen Sachverhalt», insbesondere aus medizinscher

Hinsicht. Trotz offensichtlichen Widersprüchen zwischen den Einschätzungen der

behandelnden Ärzte und den Verwaltungsärzten habe die Beschwerdegegnerin auf

eine versicherungsexterne Beurteilung im Sinne einer Begutachtung verzichtet.

Gerade wenn der Versicherungsträger nur auf rein interne medizinische Auskünfte

abstelle, seien erhöhte Anforderungen an deren Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit zu stellen. Des Weiteren behandle der Einspracheentscheid auch

nicht die Vorbringen gemäss Einsprache vom 23. August 2021, wonach es sich bei

den kreisärztlichen Einschätzungen um reine Parteimeinungen handle. Der Einspracheentscheid

beschäftige sich ebenfalls nicht mit den Vorbringen, wonach ein natürlicher und

kausaler Kausalzusammenhang vorliege und ärztlich Brückensymptome attestiert

worden seien. Bezüglich des Beweiswertes wirke sich erschwerend aus, dass die Beschwerdegegnerin

bzw. der ärztliche Dienst kein klares Anforderungsprofil erhoben, keine

persönliche Untersuchung vorgenommen und keine aktuellen Erfahrungsberichte

eingeholt hätten.

3.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, auf die Berichte der beiden Kreisärzte Dr. med.

D.___ und Dr. med. E.___ könne voll und ganz abgestellt werden, sie seien für

die streitigen Belange umfassend, hätten die beklagten Beschwerden

berücksichtigt und seien in Kenntnis der Akten erfolgt. Sie seien für die

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der

medizinischen Situation einleuchtend und die Versicherungsmediziner hätten ihre

Schlussfolgerungen detailliert, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Gestützt

auf diese Beurteilungen sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 11. September

2020.

zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes

geführt habe und nach einem Zeitraum von maximal 12 Wochen der Umstand erreicht

gewesen sei, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte.

4.

Es wird in formeller Hinsicht

geltend gemacht, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei

mangelhaft, weil er nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei.

4.1

Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers sind schriftlich zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),

was auch für Einspracheentscheide gilt. Eine handschriftliche Unterzeichnung

stellt indes kein Gültigkeitserfordernis dar, wird sie doch weder im Gesetz

ausdrücklich verlangt noch gehört sie zwingend zur Schriftlichkeit (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 49 N 57; Valérie Défago Gaudin in:

Anne-Sylvie Dupont / Margit Moser-Szeless [Hrsg.], Loi sur la partie générale

des assurances sociales, Commentaire, Basel 2018, Art. 49 N 17; Urteil des Bundesgerichts

8C_434/2017 vom 3. Januar

2018.

E. 5.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 68/02 vom

14.

April 2003 E. 1.1). Eine fehlerhafte Verfügung ist nur ausnahmsweise

nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts

9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1).

4.2

Der angefochtene

Einspracheentscheid ist nicht eigenhändig unterschrieben worden (siehe A.S.

11). Eine fehlende Unterschrift stellt für sich allein keinen besonders

schweren Mangel dar, zumal wenn wie hier immerhin der Urheber des Entscheids

ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist durch die Eröffnung des nicht

unterschriebenen Einspracheentscheids kein Nachteil entstanden (siehe dazu

Art. 49 Abs. 3 ATSG), war er doch in der Lage, den Entscheid sachgerecht

beim Versicherungsgericht anzufechten (siehe Urteil des Bundesgerichts

9C_532/2018 vom 18. Oktober 2015 E. 3.2.3). Der Einwand, der angefochtene

Einspracheentscheid sei nichtig, erweist sich damit als unzutreffend.

5.

In materieller Hinsicht ist

streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 20. Juni 2021

Anspruch auf Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 11. September

2020.

hat.

5.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

5.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

5.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer

nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft

dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar

vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie

er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist

(RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender

ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S.

12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine

vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März 2021 E. 3, SVR 2010 UV

Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo

sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer

gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den

Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

ungekürzt zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10

Dispositiv

UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo

sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche operative

Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar

2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur

Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit

dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,

ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige

Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit Hinweisen).

6.

6.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

6.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom

12. September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 5. Oktober

2021 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

2020, Art. 52 ATSG N 74 mit weiteren Hinweisen).

6.3 Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

7. Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

7.1 Im Bericht der Klinik F.___ vom

8. Dezember 2006 (Suva-Nr. 41) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

heute um 08:00 Uhr bei der Arbeit als Elektroinstallateur von der Leiter aus

ca. 1 m Höhe einen Sturz auf die linke Schulter erlitten und sei anschliessend

zehn Stufentritte hinuntergefallen. In der Befunderhebung zur linken Schulter

wurde festgehalten, es bestehe eine abgeflachte Kontur des M. deltoideus, ein hervorstehendes

Akromion, keine Druckdolenzen, Bewegungsprüfung schmerzbedingt nicht möglich,

kein Ruheschmerz. Es sei eine Reposition unter Analgesie und unter BV-Kontrolle

erfolgt. Die anschliessende Röntgenkontrolle habe regelrechte

Stellungsverhältnisse gezeigt.

7.2 Dem Bericht der Klinik F.___ vom

23. April 2007 (Suva-Nr. 42) lässt sich entnehmen, dass am 19. April 2007 eine

erneute Luxation der linken Schulter stattgefunden habe. Am 20. April 2007 wurde

eine Arthro-MRT der linken Schulter durchgeführt. In der entsprechenden Beurteilung

wurde festgehalten, es bestehe eine instabile Situation bei Status nach

Schulterluxation am 8. Dezember 2006 mit erneuter Luxation am 19. April 2007,

bei Riss einerseits der Kapsel ventralseitig, andererseits der glenohumeralen

Ligamente, des Weiteren aber auch der cranialen Abschnitte des Muskels und der

Sehne des M. subscapularis, sowie auch Abriss der distalen Abschnitte des

Coracoids mit Dislokation nach ventralseitig. Tendinopathie mit Signalerhöhung

und Verdickung der langen Bizepssehne intraartikulär, welche zwar intakt sei,

von hier aus finde sich aber eine ausgeprägte SLAP-lesion cranial,

cranioventralseitig bis caudalseitig im Sinne einer knorpeligen Bankartläsion.

Keine knöcherne Bankartläsion. Daneben bestehe eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose

mit Begleitbursitis und Impingement und Begleittendinopathie der Infra- und

Supraspinatussehne mit kleinen Partialläsionen. Grosse Hill-Sachs-Läsion. Die

knöchernen Läsionen bzw. Frakturen dürften aufgrund des fehlenden Knochenmarködems

bereits am 8. Dezember 2006 entstanden sein.

7.3 Gemäss Bericht der Klinik F.___

vom 24. April 2007 (Suva-Nr. 44) sei dem Beschwerdeführer dringend zu einer

operativen Sanierung bzw. Stabilisierung der linken Schulter geraten worden.

Der Beschwerdeführer sehe jedoch aktuell keine Operationsindikation.

7.4 Dem Bericht von Dr. med. G.___,

Facharzt FMH für Orthopädie, vom 27. Januar 2009 (Suva-Nr. 45) lässt sich

die Diagnose eines Subacromialen Impingement rechts bei

Rotatorenmanschettenläsion und ausgeprägter hypertropher AC-Gelenksarthrose rechts

entnehmen. Der Beschwerdeführer sei vor etwa drei Monaten auf die rechte

Schulter gestürzt. Seither habe er Beschwerden, hauptsächlich in Ruhe, aber

auch bei Tätigkeiten des angehobenen Armes, und das Gefühl einer verminderten

Kraft. Die Röntgenuntersuchung vom 19. Januar 2009 beim Röntgeninstitut Rodiag

habe kleine Verkalkungen im Subacromialraum gezeigt. Etwas vermehrte

Sklerosierung cranial im Bereiche des Tuberculum majus. Sonst keine ossäre oder

artikuläre Auffälligkeit. Die MRI-Untersuchung vom 22. Januar 2009 bei demselben

Röntgeninstitut habe eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. Partialruptur

der Infraspinatus- und der Subscapularissehne sowie auch der langen

Bizepssehne. Es bestehe eine bereits leicht fettige Degeneration des Musculus supraspinatus.

Daneben deutliche Einengung des Subacromialraumes durch eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose. Dr. med. G.___ habe dem Beschwerdeführer einen operativen

Eingriff empfohlen.

7.5 Am 2. Oktober 2020 fand im Röntgeninstitut

Rodiag eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks statt. Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seiner Beurteilung fest, es bestehe eine

ausgedehnte Ruptur im mittleren, eine kalzifizierende Tendinose im oberen

Anteil der Subscapularissehne, begleitet von fortgeschrittener fettiger

Degeneration und Atrophie der betroffenen Muskelregionen. Tiefreichende und

ausgedehnte gelenkseitig betonte Partialruptur der Sub-scapularissehne

(PASTA-Läsion) und zusätzlich bursaseitig kommunizierende umschriebene

Footprint-Läsion im mittleren Anteil. Ruptur der langen Bizepssehne im

intraartikulären Verlauf. Fortgeschrittene Omarthrose (Suva-Nr. 63).

7.6 Am 16. Oktober 2020 fand in der

Klinik C.___ eine Röntgenuntersuchung der linken Schulter statt. Dr. med. I.___,

Spezialarzt für Radiologie, berichtete von einer erheblichen Omarthrose mit

exzentrischer Verschmälerung vorwiegend des kaudalen glenohumeralen

Gelenksspalts, von subchondralen Sklerosen und marginalen osteophytären Anbauten

mehr subkapitär als infraglenoidal bei nach kaudal dezentriertem Humeruskopf.

Ca. 2 cm grosses Corpus liberum/Synovialosteochondrom am ventralen kaudalen glenohumeralen

Gelenkspalt. Der kraniale glenohumerale Gelenkspalt und der radiologische

Subacromialraum seien erweitert (Suva-Nr. 10).

7.7 Dem Verlaufseintrag von Dr. med.

J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 16. Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 3

f.) lässt sich entnehmen, es lägen zwei Probleme an der linken Schulter vor.

Ursächlich sei die zunehmende symptomatische posttraumatische Omarthrose,

begleitet durch Rupturen der Rotatorenmanschette. Es seien mit dem

Beschwerdeführer die verschiedenen therapeutischen Optionen besprochen worden.

Eine Rekonstruktion mache, bei fettiger Degeneration der Rotatorenmanschette

sowie schwerer tendinopathischer Veränderung, keinen Sinn. Als definitive

Lösung bleibe lediglich die Implantation einer inversen

Schultertotalendoprothese. Es werde zunächst eine konservative Behandlung mit

Physiotherapie gestartet.

7.8 Am 23. Oktober 2020 wurde in der

Klinik C.___ eine Arthrographie sowie eine MRT des rechten Schultergelenks

durchgeführt. Dr. med. K.___, Spezialarzt für Radiologie, führte in seiner

Beurteilung aus, es bestünden transmurale komplette Rupturen der Infraspinatus-

und Supraspinatussehne und eine weitestgehende Partialruptur der Subscapularissehne

sowie eine rupturierte Bizepssehne mit entsprechend "empty-sulcus-sign".

Es bestehe eine ausgeprägte Omarthrose mit Knorpelschäden glenohumeral und

voluminösem hemizirkumferenziellem Osteophytenkranz mit

ausgewalztem/"abgeplattetem" GIenoid und entsprechendem Verlust des

zentralen Knochenstocks, synoviale Chondromatose mit teilweise voluminösen

Synovialchondromen. AC-Gelenkkapseldefekt mit konsekutivem KM-Übertritt in das

aufgeweitete, hypertroph degenerierte AC-Gelenk. Fettig involutierter M.

infraspinatus (Goutallier IV), fettig involutierter M. supraspinatus (Goutallier

III) und Zeichen der Verfettung für den M. subscapularis (mindestens Goutallier

II) (Suva-Nr. 59).

7.9 Dr. med. J.___ hielt in seinem

Verlaufseintrag vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. 38, S. 2) fest, auch auf der

rechten Seite bestehe keine Möglichkeit einer Rekonstruktion der Manschette.

Ebenfalls bleibe als definitive Lösung lediglich die Implantation einer

inversen Schultertotalendoprothese. Aus Sicht des Orthopäden sei eine weitere

Tätigkeit auf dem Bau mit vorwiegender Arbeit über Kopf nicht mehr möglich.

7.10 Dem Arztzeugnis UVG vom 11.

November 2020, ausgefüllt durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___

(Suva-Nr. 15), lässt sich entnehmen, vor etwa 15 Jahren habe der

Beschwerdeführer eine traumatische Schulterluxation erlitten. Damals sei eine

Reposition erfolgt und keine weitere Therapie. In den nächsten Jahren habe es im

Grunde einen problemlosen Verlauf gegeben. In der Zeit habe er einige erneute

Stürze erlitten, vor allem auf diversen Baustellen. Seit nun vier Monaten

zunehmende Schmerzen an der linken Schulter. Es habe sich um eine dauerhafte

Symptomatik mit Zunahme bei Belastung, jedoch auch Nachtschmerzen gehandelt.

Täglich nehme er drei bis fünf Tabletten Inflamac ein. Am 11. September 2020 dann

der Sturz von einer Leiter bei der er sich mit der linken Hand festgehalten

habe. Dies habe zu einer weiteren Exazerbation der Symptomatik geführt. Seither

sei er arbeitsunfähig. Der Bewegungsumfang habe sich nicht wesentlich

reduziert. Der Kraftverlust sei schon seit längerem bekannt. Es gebe keine

besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten.

Zum objektiven Befund zur linken Schulter wird Folgendes ausgeführt: Painful

arc ab 90°, Anteversion bis 160°, Abduktion bis 120°, Jobe-Test und

Aussenrotation schmerzhaft, Schürzengriff nicht möglich.

7.11 Dr. med. L.___ führte in seinem

Bericht vom 21. Januar 2021 (Suva-Nr. 32) aus, seit seinem Sturz von der Leiter

am 11. September 2020 bestünden dauerhafte Schmerzen in der linken Schulter mit

Zunahme bei Belastung, jedoch aber auch nachts Schmerzen. Täglich nehme er bis

zu drei Tabletten Inflamac ein. Gemäss Dr. med. J.___ lägen zwei Probleme

an der Schulter vor. Ursächlich sei die zunehmende symptomatische

posttraumatische Omarthrose begleitet durch Rupturen der Rotatorenmanschette.

Verschiedene therapeutische Optionen seien besprochen worden. Eine

Rekonstruktion mache bei fettiger Degeneration der Rotatorenmanschette sowie

schwerer tendinopathischer Veränderung keinen Sinn. Als definitive Lösung

bleibe lediglich die Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese. Aus

Sicht des Spezialisten sei eine weitere Tätigkeit auf dem Bau mit vorwiegender

Arbeit über Kopf für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Der

Beschwerdeführer wünsche im Moment noch Bedenkzeit, was die vorgeschlagene

Operation anbelange. Zwischenzeitlich besuche er regelmässig die

Physiotherapie. Hinsichtlich Beschwerdebild seien leider keine wesentlichen

Fortschritte zu verzeichnen.

7.12 Kreisärztin Dr. med. D.___,

Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, hielt in ihrem Bericht vom 9.

Juni 2021 (Suva-Nr. 64) fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom

aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion (Schulter links) sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder

manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestehe ein ausgeprägter Vorzustand

bei mindestens zweimaliger Schulterluxation und verbleibender Instabilität. Schon

im MRI von 2007 sei eine Sehnenläsion nachgewiesen worden. Der Unfall habe

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen

Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Es seien keine frischen

Läsionen nachweisbar. Die Unfallfolgen hätten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung über einen Zeitraum

von maximal drei Monaten geführt. Die Beschwerden an der linken Schulter seien

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. März 2017

zurückzuführen. Die Schulter sei damals bereits stark degenerativ verändert

gewesen. Die fortgeschrittene fettige Degeneration sei ein klarer Hinweis, dass

die Rotatorenmanschette schon früh gerissen gewesen sei, wie auch schon in den

Bildern von 2007 dokumentiert. Schon damals sei eine instabile Situation dokumentiert

gewesen und es sei dem Beschwerdeführer eine Operation vorgeschlagen worden.

Die geplante Prothese sei auch ganz klar als Folge zu diesen Ereignissen 2006 / 2007

zu sehen.

7.13 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste bei der Kreisärztin Dr. med. D.___ eine weitere ärztliche

Beurteilung. Die Kreisärztin führte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2021

(Suva-Nr. 77) aus, zusammengefasst seien die Befunde beim Versicherten, die

wahrscheinlich zur Prothesenimplantation führen würden, weder auf das Ereignis

vom September 2020 noch auf das Ereignis aus dem Jahre 2017 zurückzuführen.

Beim Versicherten liege eine schwere Omarthrose sowie auch eine ältere chronische

Rotatorenmanschettenläsion mit schon fettiger Degeneration und Re-traktion vor.

Auf der vorliegenden Bilddokumentation aus dem Jahre 2006 / 2007 seien

schon damals Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachzuweisen. Im Verlauf der

Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, habe die Degeneration im

Bereich der linken Schulter zugenommen. Frische strukturelle Läsionen, die auf

das Ereignis vom September 2020 zurückzuführen wären, hätten sich in der

Bildgebung keine dargestellt. Durch das Ereignis könne es zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung respektive Schmerzverstärkung

der schon vor dem Sturz bekannten linksseitigen Schulterschmerzen gekommen

sein. Nach maximal drei Monaten seien die persistierenden Beschwerden mit der

ausgeprägten vorbestehenden Omarthrose mehr als erklärt. Weitere Therapien sowie

eine allfällige geplante Schulterprothesenimplantation seien nicht mehr kausal

zum Ereignis von 2020. Nach erlittener Schulterluxation im Jahre 2006 mit

Reluxation im Jahre 2017 (recte: 2007) seien diese Beschwerden respektive die

weiteren Therapien als Rückfall zu diesen beiden Ereignissen zu sehen und von

der damaligen zuständigen Versicherung zu übernehmen.

7.14 Dem Bericht von Dr. med. J.___

vom 15. Juli 2021 (Suva-Nr. 87, S. 2) lässt sich entnehmen, es sei eine

vereinbarungsgemässe Kontrolle der linken Schulter erfolgt. Es seien weiterhin

dauerhafte Schmerzen vorhanden. Täglich nehme er ein bis zwei Voltaren 75 mg

retard ein. Er könne den Arm kaum einsetzen, da die Kraft nicht vorhanden sei

und die Schmerzen sehr stark seien. Regelmässig Physiotherapie. Hierunter könne

die Situation stabil gehalten werden.

7.15 Mit Schreiben vom 31. Juli 2021

(Suva-Nr. 89) nahm Dr. med. L.___ Stellung zur ärztlichen Beurteilung der

Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 16. Juni 2021. Er führte aus, mit dieser

Beurteilung sei er insofern nicht einverstanden, als er der Meinung sei, dass

der Unfall vom 11. September 2020 eine richtungsweisende Verschlimmerung

bzw. eine Conditio sine qua non für den heutigen Status darstelle und der

Endzustand noch nicht erreicht sei. Nach dem Sturz vom 11. September 2020

sei es zu einer deutlichen und dauerhaften Verschlechterung des

Beschwerdebildes gekommen, das eindeutig dem erneuten Unfallereignis

zuzuschreiben sei und nur bedingt mit den vorbestehenden Verletzungen an der

betroffenen Schulter in Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer könne noch

heute den Arm kaum einsetzen, da die Kraft nicht vorhanden sei und die

Schmerzen sehr stark seien. Er benötige weitere medizinische Betreuung und

Therapien, deren Kosten von der Suva zu übernehmen seien.

7.16 Nach der Einsprache des

Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 veranlasste die

Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, eine

ärztliche Beurteilung. Dr. med. E.___ nahm am 27. August 2021 zu den Einwänden

des Beschwerdeführers Stellung (Suva-Nr. 95). Der Kreisarzt führte aus, eine

richtunggebende Verschlimmerung setze voraus, dass es anlässlich des geltend

gemachten Ereignisses zu nachweislich frischen Verletzungsfolgen zu den bereits

vorbestehenden und seit 2007 bekannten Verletzungsfolgen aus früheren Unfällen

mit schwerwiegenden degenerativen Veränderungen gekommen sei. Vorliegend sei dies

nicht der Fall. Im vorliegenden MRI zeige sich auch bei eigener Durchsicht der

Bilddokumentation kein Hinweis auf frische Unfallfolgen. Sämtliche Befunde

entsprächen vorbestehenden degenerativen Befunden, welche sich im zeitlichen

Verlauf von 2007 bis zum jetzigen MRI verstärkt hätten. Die rupturierte Rotatorenmanschettenmuskulatur

weise eine ausgeprägte Hypotrophie mit massiver Verfettung auf. Weiter liege

eine ausgeprägte Omarthrose mit Osteophytenbildung vor. Es fänden sich keine

Befunde, welche zusätzlich anlässlich des geltend gemachten Ereignisses

entstanden sein könnten. Insbesondere widerspreche auch die von Dr. med. L.___

selbst festgehaltene Anamnese anlässlich der Erstkonsultation am 16. September

2020 einer frischen und auch richtunggebenden Veränderung. So werde von Dr. med.

L.___ festgehalten, dass seit vier Monaten zunehmende Schmerzen an der linken

Schulter bestünden. Durch den Sturz am 11. September 2020 sei es zu einer

Exacerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang habe sich nicht

wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit längerem bekannt gewesen.

Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere

Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere der nunmehrigen Behauptung von

Dr. med. L.___, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses zu einer

deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des

Beschwerdebildes gekommen sei. An der Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 16.

Juni 2021, dass aufgrund der vorliegenden Dokumentation von einer

vorübergehenden Verschlimmerung bis maximal drei Monate auszugehen sei, könne vollumfänglich

festgehalten werden. Dies insbesondere, als Dr. med. L.___ mit Schreiben vom

31. Juli 2021 seinen eigenen nahzeitlichen Ausführungen zum Ereignis widerspreche.

7.17 Mit der Beschwerdeschrift wurde

eine E-Mail von Dr. med. J.___ vom 18. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3)

eingereicht. Namens des behandelnden Orthopäden hielt dessen Praxisassistentin darin

fest, bei ihm sei eine Konsultation drei Monate nach dem Unfall mit einer

frischen Läsion der Rotatorenmanschette erfolgt. Es würden insbesondere keine

knöchernen Auffälligkeiten beschrieben. Somit liege eine unfallbedingte

Verletzung der Rotatorenmanschette mit im Verlauf sich entwickelnder Arthrose

der Schulter vor.

8. Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dass dem Beschwerdeführer per 20. Juni 2021 keine Leistungen mehr

zustehen. Zur Begründung führt sie aus, der Unfall vom 11. September 2020

habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes

geführt und nach einem Zeitraum von maximal 12 Wochen sei der Zustand erreicht

gewesen, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Dabei stützt sie sich

auf die Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___

vom 16. Juni 2021 und 27. August 2021. Es ist zunächst zu prüfen, ob auf diese

abgestellt werden kann.

8.1 Der Umstand, wonach die beiden

Kreisätzte ihre Beurteilungen ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten

und ohne eigene Untersuchung abgegeben haben, steht dem Beweiswert ihrer

ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild

über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten

unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die

Experten imstande sind, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein

vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom

1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom

26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation der

linken Schulter sowie der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und

klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die vom Beschwerdeführer

gerügte fehlende persönliche Untersuchung nicht notwendig. Auch der Umstand, dass Dr.med. E.___ nicht über einen

orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine noch nicht dazu

zu führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert abzuerkennen

wäre, auch wenn der vorliegende Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet

anzusiedeln ist. Die Ärzte der Beschwerdegegnerin sind nach ihrer

Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da

sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und

Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen

sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2).

8.2 Der Beurteilung von Dr. med. D.___

vom 16. Juni 2021 (Suva-Nr. 77; A.S. II. 7.13 hiervor) ist grundsätzlich voller

Beweiswert zuzusprechen, denn sie ist für die streitigen Belange umfassend, ist

in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der

medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 6.4 hiervor): Dr.

med. D.___ setzte sich in ihrer Beurteilung zunächst mit den Akten betreffend

früherer Verletzungen der linken Schulter auseinander und stellte fest, dass

beim Beschwerdeführer ein Vorzustand aus dem Jahre 2006 bestehe, als dieser erstmalig

eine traumatische Schulterluxation erlitten habe. In der Folge habe er im Jahr

2007 eine erneute Schulterluxation ohne Trauma erlitten. Es sei damals eine

MRI-Abklärung erfolgt, welche auch der Kreisärztin vorgelegen habe. Damals sei

eine grosse Hill-Sachs-Läsion beschrieben worden und eine knorpelige

Bankart-Läsion sowie auch Läsionen der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose. Der Beschwerdeführer sei damals durch Dr. med. M.___ beurteilt

worden. Bei instabiler Situation sei dem Versicherten eine

Stabilisierungsoperation nahegelegt worden, welche er damals aber nicht gewollt

habe. Im aktuellen MRI vom 2. Oktober 2020 habe sich nun eine ausgedehnte

Ruptur der Subscapularissehne im mittleren Anteil sowie eine kalzifizierende

Tendinose im oberen Anteil der Subscapularissehne, begleitet von einer

fortgeschrittenen fettigen Degeneration und einer Atrophie der betroffenen Muskelregionen,

dargestellt. Zusätzlich finde sich eine tiefreichende und ausgedehnte

gelenkseitig betonte Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) und

zusätzlich bursaseitig eine umschriebene kommunizierende Footprint-Läsion im

mittleren Anteil. Weiter werde eine Ruptur der langen Bizepssehne im

intraartikulären Verlauf beschrieben sowie eine fortgeschrittene Omarthrose und

eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, die zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung

auch aktiviert sei. Die Schlussfolgerung der Kreisärztin, wonach diese Läsionen

insgesamt allseits degenerativer Genese respektive älterer Genese seien, wird

nachvollziehbar begründet: So stellten sich in der Bildgebung keine frischen

strukturellen Läsionen dar, die auf das Ereignis vom 11. September 2020

zurückzuführen wären. Mit Hinweis auf die medizinische Lehre führte die

Kreisärztin weiter aus, dass das Ausmass der Sehnenretraktion einen Hinweis auf

das Alter des Defektes einer Rotatorenmanschette gebe. Bei transmuraler Ruptur könne

es im Verlauf zur Retraktion des proximalen Sehnenabschnittes kommen. Eine

Studie von Braune zeige, dass innerhalb von 12 Wochen nach einer

traumatischen Sehnenruptur der proximale Sehnenstumpf sich nicht bis zum Glenoid

oder darüber hinaus retrahiere. Daraus lässt sich nach Auffassung der

Kreisärztin schliessen, dass ein Retraktionsgrad, wie beim Versicherten

beschrieben, eine akute Ruptur ausschliesse. Weiter seien eine Hypotrophie bzw.

Muskelverschmälerung sowie vor allem eine fettige Infiltration des Muskels ein

Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Muskels, die Sehne, geschädigt sei.

Hypotrophie und Verfettung sagten jedoch nichts aus über die Ursache der

Sehnenschädigung. Die Art der Hypotrophie und die fettige Infiltration des

Muskels könnten jedoch einen weiteren Hinweis auf das Alter der Ruptur geben.

Bei Menschen sei die fettige Infiltration in der Bildgebung erst erkennbar,

wenn die Symptome länger als sechs Monate andauerten. Nach einer Studie von

Melis betrage das Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer

Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels für die

Supraspinatussehne drei Jahre und für die Infraspinatussehne zweieinhalb Jahre.

Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung gelangte die Kreisärztin zum

Schluss, dass die Befunde beim Beschwerdeführer weder auf das Ereignis vom

September 2020 noch auf das Ereignis aus dem Jahre 2017 zurückzuführen sind. So

seien schon auf der Bilddokumentation aus dem Jahre 2006 / 2007

Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachzuweisen gewesen. Im Verlauf

der Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, habe die Degeneration im

Bereich der linken Schulter zugenommen.

Dagegen ist die ärztliche Beurteilung

des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 27. August 2021 (Suva-Nr. 95; E. II 7.16

hiervor) nur bedingt beweiskräftig. Dr. med. E.___ gelangte in seiner

Beurteilung zwar zum selben Ergebnis wie Dr. med. D.___, indem er feststellte,

dass sämtliche Befunde den vorbestehenden degenerativen Befunden entsprächen,

welche sich im zeitlichen Verlauf von 2007 bis zum jetzigen MRI verstärkt

hätten. Der Kreisarzt verglich aber die Bilder der MRI-Untersuchung der linken

Schulter vom 23. April 2007 (Suva-Nr. 42; E. II. 7.2 hiervor) mit

denjenigen der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 23. Oktober 2020

(Suva-Nr. 59; E. II. 7.8 hiervor) statt mit den Bildern der linken

Schulter vom 2. Oktober 2020 (siehe Suva-Nr. 63; E. II. 7.5 hiervor), weshalb

auf seine Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden kann. Dagegen ist die Feststellung

des Kreisarztes, wonach die Ausführungen im Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___

vom 31. Juli 2021 (Suva-Nr. 89; E. II. 7.15 hiervor) der vom Hausarzt selbst

festgehaltenen Anamnese anlässlich der Erstkonsultation am 16. September 2020

widersprächen, zutreffend. So wurde von Dr. med. L.___ am 16. September 2020

festgehalten, dass seit vier Monaten zunehmende Schmerzen an der linken

Schulter bestünden. Durch den Sturz am 11. September 2020 sei es zu einer

Exacerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang habe sich nicht

wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit längerem bekannt gewesen.

Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere

Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere der nunmehrigen Behauptung von

Dr. med. L.___, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses zu einer

deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des

Beschwerdebildes gekommen sei.

9.

9.1 Nach dem Gesagten sind die

Schlussfolgerungen von Dr. med. E.___ vom 27. August 2021 nur bedingt

beweiskräftig, wohingegen die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 16. Juni

2021 vollumfänglich beweiswertig ist (siehe E. II. 8.2 hiervor). Da

es sich bei den Beurteilungen der beiden Kreisärzte um versicherungsinterne

Stellungnahmen handelt, sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig,

wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden

Ärzte, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 6.4 hiervor).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an den

Einschätzungen von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ zumindest geringe

Zweifel zu erwecken vermögen.

9.2. Dabei ist im Wesentlichen auf

die Einschätzungen von Dr. med. J.___ und Dr. med. L.___ einzugehen.

Die Gegenüberstellung der

Ausführungen von Dr. med. D.___ einerseits sowie von Dr. med. J.___ und

Dr. med. L.___ andererseits zeigt, dass Dr. med. D.___ die Kausalität

anhand der Beurteilung der bildgebenden Dokumentation und des darin ersichtlichen

Verlaufs des Verletzungsbildes verneinte. Sie legte nachvollziehbar dar, dass schon auf der Bilddokumentation aus dem

Jahre 2006 / 2007 Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette und

eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit deutlichem Impingement nachgewiesen

worden seien, in der aktuellen Bildgebung hingegen keine frischen strukturellen

Läsionen sichtbar seien und hielt mit Hinweis auf die medizinische Lehre fest,

dass im Verlauf der Jahre, entsprechend der natürlichen Entwicklung, die

Degeneration im Bereich der linken Schulter zugenommen habe. Demgegenüber befasste sich der behandelnde Orthopäde Dr.

med. J.___ in seinen Berichten (E. II. 7.7, Suva-Nr. 38, S. 2, E.

II. 7.9, Suva-Nr. 3 f., E. II. 7.14, Suva-Nr. 87) nicht mit der Unfallkausalität. Erst in der

mit Beschwerdeschrift eingereichten E-Mail vom 18. Oktober 2021 (BB 3) liess er

von einer Konsultation drei Monate nach dem Unfall mit einer frischen Läsion

der Rotatorenmanschette berichten. Die E-Mail und die sich in den Akten befindlichen

Berichte des Orthopäden sind aber nicht geeignet, auch nur geringen Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Dr. med. J.___

beschränkte sich pauschal auf die Aussage, die Verletzung sei unfallbedingt,

ohne dafür eine eingehende, differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu

liefern. Zudem setzte er sich weder mit den bildgebenden Berichten noch

mit den anderslautenden Beurteilungen der Kreisärzte auseinander. Auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.___, wonach

es durch das geltend gemachte Ereignis vom 11. September 2020 zu einer

deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des

Beschwerdebildes gekommen sei (siehe Bericht vom 31. Juli 2021, Suva-Nr. 89), vermag am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. D.___

nichts zu ändern. Wie vom Kreisarzt Dr. med. E.___ zutreffend festgehalten

(E. II. 8.2 hiervor), widerspricht Dr. med. L.___ mit Schreiben

vom 31. Juli 2021 seinen eigenen nahzeitlichen Ausführungen zum Ereignis

(Bericht vom 11. November 2020, Suva-Nr. 15), weshalb nicht darauf

abgestellt werden kann. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten von Dr. med. J.___ und Dr. med. L.___ auch deswegen

weniger Beweiswert zuzumessen ist.

10. Soweit der Beschwerdeführer

verlangt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ist dieser Antrag

abzuweisen, da von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind

(vgl. E. II. 6.1 hiervor).

11. Es ist somit zusammenfassend

davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie

er sich vor dem Ereignis vom 11. September 2020 präsentierte, spätestens nach

12 Wochen wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. Juni 2021 eingestellt hat. Damit ist

der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 bestätigt.