VSBES.2021.191
Unfallversicherung
13. Juli 2022Deutsch128 min
von 5 % zu. Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (Suva-Nr. I 161).
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1961, war im Rahmen eines vollzeitlichen
Anstellungsverhältnisses als Gipser bei der Firma B.___ in […] bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 16. August 2007 rutschte
er während der Arbeit auf einer Treppe aus (Schadenmeldung UVG vom 23. August
2007, Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I 1). Er erlitt dabei gemäss Bericht
des C.___ vom 3. September 2007 (Suva-Nr. I 5) eine Schulterkontusion
rechts, eine OSG-Distorsion rechts und eine HWS-Distorsion. Am 15. September
2008 rutschte er zudem in der Badewanne aus, stürzte auf den Rücken und erlitt
eine Kontusion am Rücken sowie an der linken Schulter (vgl. Suva-Nr. I 62).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse
medizinische Abklärungen und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. Juni 2009 (Suva-Nr. I 117) in Aussicht, die ausgerichteten Taggelder
per 31. Oktober 2009 einzustellen, weil von einer weiteren ärztlichen
Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Mit Verfügung vom
13. Januar 2010 (Suva-Nr. I 150) sprach sie ihm für die
verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. August 2007 eine
Invalidenrente von 11 % ab 1. November 2009 sowie eine Integritätsentschädigung
von 5 % zu. Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (Suva-Nr. I 161).
Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März
2010 abgewiesen (Suva-Nr. I 165). Darin wurde auch festgehalten, dass
der Unfall vom 15. September 2008 zu keinen Beeinträchtigungen geführt habe,
die natürlich und adäquat unfallkausal seien.
1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom
12. Juli 2010 (Suva-Nr. I 167) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der
Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2010 einen Rückfall erlitten. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2011 (Suva-Nr. I 202) wurde die zugesprochene Rente von
11 % rückwirkend per 1. November 2010 aufgehoben. Gemäss Abklärungen des
Amts für Wirtschaft und Arbeit sei der Beschwerdeführer per 1. November 2010 zu
einem Lohn von monatlich CHF 5'800.00 x 13 angestellt worden, wobei das
Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 24. Dezember 2010 gekündigt
worden sei. Da er während der Anstellung eine volle Arbeitsleistung erbracht
habe, bestehe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Ab 1. Februar 2011 arbeitete der
Beschwerdeführer als Gipser bei der Firma D.___ [...] und war dadurch bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 15. Juli 2011 erlitt
er im Urlaub in Rumänien einen Unfall (Suva-Nr. I 211, II 1), wobei er im
Treppenhaus rückwärts auf das linke Bein stürzte und sich den linken Mittelfuss
brach. Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-Nr. II
21). Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2013 aufgelöst
(Suva-Nr. I 212 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
wiederum medizinische Abklärungen und teilte dem Beschwerdeführer am 26.
Februar 2014 (Suva-Nr. I 250) mit, die Taggeldleistungen würden per
28. Februar 2014 eingestellt, da eine weitere ärztliche Behandlung der
Fussverletzung links sei nicht mehr notwendig sei. Es wurde aber eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden rechts festgehalten, weshalb
die Beschwerdegegnerin das Taggeld ab dem 1. März 2014 für diesen Fall
ausrichte (Rückfall zum Unfallereignis vom 16. August 2007).
3. Zwischenzeitlich hatte sich am
14. Februar 2013 ein weiterer Unfall ereignet, als der Beschwerdeführer am Ende
eines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ stürzte und sich dabei eine Kontusion
des linken Handgelenkes zuzog (Suva-Nr. II 133; vgl. Austrittsbericht, Suva-Nr.
Erwägungen
II 142; III 2). Weiter hatte der Beschwerdeführer am 19. November 2013 am
Schalter der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, er habe am 23. Oktober 2013 noch
einen Unfall erlitten (Sturz auf das rechte Knie, Suva-Nr. I 237).
4.
Bereits am 2. Oktober 2013
(Suva-Nr. I 222 S. 2) war der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass der
Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 einen Rückfall betreffend die rechte Schulter
(Unfallereignis vom 16. August 2007) erlitten habe (vgl. auch
Suva-Nr. I 218). Die Beschwerdegegnerin veranlasste weitere
medizinische Abklärungen, anerkannte eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Schulterbeschwerden und richtete wieder Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. I 250,
253). Am 4. April 2014 erfolgte eine Operation an der rechten Schulter
(vgl. Suva-Nr. I 265; 279 S. 2), am 11. Juni 2015 ebenso
(vgl. Suva-Nr. I 349).
5.
Nach weiteren medizinischen
Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 18. August 2016 (Suva-Nr. I 451) mit, die bis anhin ausgerichteten
Taggelder würden per 31. Dezember 2016 eingestellt. Mit Verfügung vom
16.
März 2017 (Suva-Nr. I 499) wurde dem Beschwerdeführer für
die verbliebenen Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 16. August 2007
und 15. Juli 2011 eine Invalidenrente (24 %) ab 1. Januar 2017 und eine
Integritätsentschädigung (20 %) zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache
(Suva-Nr. I 511; 535) wies die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember
2017.
(Suva-Nr. I 557) ab. Der Beschwerdeführer liess beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht wies diese mit
Urteil vom 27. April 2020 teilweise gut (Suva-Nr. I 578). Der
Einspracheentscheid wurde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen in Bezug auf die Beschwerden an
der linken Hand treffe und anschliessend über die Ansprüche des
Beschwerdeführers neu entscheide. Gegen dieses Urteil liess der
Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erheben. Dieses trat mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Suva Nr. I
589) nicht darauf ein.
6.
Nach dem Nichteintretensentscheid
des Bundesgerichts legte die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit der
Versicherungsmedizin vor (Suva Nr. I 592). Es erfolgte am 11. Dezember 2020
eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. F.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, und Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie (Suva Nr. I 604). Am
28.
Juni 2021 beurteilte Dr. med. G.___ noch einmal die Integritätsentschädigung
(Suva Nr. I 609). Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Suva Nr. I 611) wurde
dem Beschwerdeführer bei einem Erwerbsunfähigkeits-Grad von 24 % eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen,
dies aufgrund von unfallkausalen, organisch nachweisbaren Unfallfolgen am
linken Fuss und an der rechten Schulter. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
14.
September 2021 Einsprache erheben (Suva Nr. I 617). Die Beschwerdegegnerin
wies diese am 15. Oktober 2021 ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
7.
Gegen den genannten Einspracheentscheid
lässt der Beschwerdeführer am 16. November 2021 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 22 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15.10.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 16.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31.12.16 hinaus Taggelder nach
Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu bezahlen.
3.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.01.17 eine UVG-Invalidenrente nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine 30 % übersteigende
Integritätsentschädigung zu entrichten und die vollumfänglichen
Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
4.
Subeventualiter sei die Streitsache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer externen radiologischen,
orthopädisch-chirurgischen sowie handchirurgischen Begutachtung.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8.
Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 69 ff.), die Beschwerde sei
abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 12. Januar 2022 (A.S. 79
ff.) noch einmal vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik
(A.S. 90). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht schliesslich am 31.
Januar 2022 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 92 ff.).
9.
Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 8320.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
2.7
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
2.8
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293
E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger,
KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand
zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung
ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts
8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht.
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom
11.
Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im
Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295
E. 4.1.2 S. 299 f.).
3.3
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
angefochtenen Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort
(A.S. 69 ff.) dar, Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___, beide Suva
Versicherungsmedizin, hätten zur vom Gericht aufgeworfenen Frage, ob das
Ereignis vom 14. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
einer bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsion geführt habe, Stellung
genommen. Sie hielten schlussfolgernd fest, eine mögliche posttraumatische
strukturelle Verletzung des linken Handgelenkes, welche durch den Unfall vom
14.
Februar 2013 hätte verursacht werden können, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die Beschwerden des Versicherten seien durch
degenerative Prozesse des Handgelenkes bei Zustand nach Abheilung in
Fehlstellung einer vermutlich in der Kindheit erlittenen Fraktur des
Handgelenkes verursacht. Eine STT-Arthrose sei bereits vor dem Unfallereignis vorhanden
gewesen und hätte durch das stattgehabte Trauma eventuell zu einer temporären
Aktivierung der Beschwerden beim Versicherten führen können. Die Beurteilung
sei schlüssig, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass das Ereignis vom 14. Februar 2013 zu strukturellen
Verletzungen an der linken Hand geführt habe. Selbst wenn von einer vorübergehenden
Traumatisierung auszugehen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass spätestens am 31. Dezember 2016, mehr als drei Jahre nach
dem Unfallereignis, Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle
mehr spielten. Es sei weder aufgrund des Urteils des Versicherungsgerichts noch
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig gewesen, die
Befundung durch versicherungsinterne Spezialärzte vornehmen zu lassen. Somit sei
eine Leistungspflicht für die Handgelenksbeschwerden spätestens ab dem 31.
Dezember 2016 zu verneinen. Diese seien weder beim Fallabschluss, noch bei der
Invalidenrente oder der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen.
In Zusammenhang mit der
Integritätsentschädigung betreffend Schulter rechts und Fuss links sei
festzuhalten, dass Dr. med. G.___ in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2021
ausgeführt habe, die anfängliche Einschätzung der Integritätseinbusse für die
Folgeschäden an der rechten Schulter sei seines Erachtens korrekt bestimmt
worden. Aufgrund einer Zunahme von arthrotischen Veränderungen habe die
Kreisärztin Dr. med. H.___ am 11. Juli 2016 eine Integritätsentschädigung von
10.
% wegen der vorliegenden mässigen Arthrose im glenohumeralen Gelenk rechts
geschätzt. Am 22. März 2017 habe sie diese auf 5 % korrigiert, was nicht
nachvollziehbar sei. Hinsichtlich des linken Fusses habe Kreisärztin, obwohl
noch kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden sei, am 11. Juli
2013.
eine Integritätsentschädigung von 10 % für die durch das Unfallereignis
verursachten Schäden am linken Fuss geschätzt. Dabei sei nicht auf die durchgeführte
Arthrodese im Lisfranc-Gelenk hingewiesen worden, die ebenfalls einer Schätzung
einer Integritätsentschädigung von 15 % entsprechen würde. Ob die nachträgliche
Korrektur vom 20. März 2017 (10 % plus 5 %) auf der initial nicht
berücksichtigten Arthrodese beruhe, werde im Bericht der Kreisärztin nicht
näher erörtert. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Arthrodese nicht zu
einer Verbesserung der Beschwerden und der Fussfunktion geführt habe, sei dem
Versicherten der maximale Wert von 20 % zu attestieren. So gelange der Versicherungsmediziner
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine gesamthafte Integritätseinbusse von
30.
% attestiert werden könne. Diese werde unterteilt in 10 % für die rechte
Schulter und 20 % für den linken Fuss. Diese Beurteilung von Dr. med. G.___ sei
für die Frage des unfallbedingten Integritätsschadens umfassend, beruhe auf allseitigen
Untersuchungen sowie den Vorakten. Es liege keine völlige Gebrauchsunfähigkeit
vor.
Bei der Invaliditätsgradbemessung gelte
das Folgende: Es sei auf das von den Kreisärztinnen formulierte
Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Somit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
einer Tätigkeit auszugehen, welche den folgenden Anforderungen gerecht werde: «Leichte
bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten auf unebenem Gelände
oder in kauernder oder hockender Stellung sollten vermieden werden, keine
Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine repetitiven Arbeiten
für die rechte obere Extremität fernab vom Körper.» Die rechte Hand sei vor
allem als Beihilfshand einzusetzen. Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei
aufgrund des Zumutbarkeitsprofils und der Erwerbsbiographie des Versicherten
auf die Tabelle TA1 sowie den Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer
im privaten Sektor der LSE 2016 abzustellen. Der Wert sei an die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden anzupassen. Dies ergebe
ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 66'803.40. Aufgrund der
unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der rechten oberen und der linken
unteren Extremität sei ein Tabellenabzug von 10 % angezeigt. Mit dem nicht zu
beanstanden Abzug von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF
60'123.00. Das Valideneinkommen werde gestützt auf die Angaben der Firma D.___,
wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2016 CHF 6'015.00 x 13 Monate, folglich CHF 78'195.00,
verdient hätte, berechnet. Ein Heranziehen des versicherten Verdiensts sei
nicht gerechtfertigt. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 22 ff.) und Replik (A.S. 79 ff.) entgegenhalten, das
Versicherungsgericht sei in seinem Urteil vom 27. April 2020 zum Schluss
gelangt, zur Unfallkausalität an der linken Hand seien ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Anstatt nach der Rückweisung korrekt vorzugehen und eine externe
handchirurgische Begutachtung anzuordnen, habe die Beschwerdegegnerin nun das
Dossier einfach abermals versicherungsinternen Ärzten zur Beurteilung
vorgelegt. Im Sinne der Erwägungen des Versicherungsgerichts hätte die
Beschwerdegegnerin bereits die spezialärztliche Befundung der Röntgenbilder zum
Unfall an der linken Hand durch einen externen Spezialarzt vornehmen lassen müssen.
Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestünden, müsse gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine externe Beurteilung erfolgen.
Abgesehen davon seien die involvierten Kreisärzte keine Fachärzte für
Radiologie und in diesem Sinne nicht Spezialärzte für die sich hier stellende
Frage. Eine externe Expertise müsste die Fachgebiete Radiologie, orthopädische
Chirurgie und Handchirurgie enthalten. Die versicherungsinterne Stellungnahme
vom 11. Dezember 2020 sei auch deshalb beweisuntauglich, weil die beiden
Kreisärzte den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hätten. Diese würden
auch von einem falschen Sachverhalt ausgehen. Es werde darin einleitend festgehalten,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 die Adäquanz
betreffend die Schulter rechts, den Fuss links und das Handgelenk links verneint
habe. Das Bundesgericht habe jedoch überhaupt keine Beurteilung vorgenommen. Zudem
werde fälschlicherweise davon ausgegangen, das MRI bezüglich des linken Fusses sei
sechs Monate später initiiert worden, tatsächlich seien es aber sieben Monate.
Dieser Irrtum sei zentral, da die Kausalität gerade mit der Begründung verneint
werde, es hätten sich sechs Monate nach dem Sturz im MRI noch immer deutlichere
Zeichen einer möglichen Fraktur nachweisen lassen müssen. Im Weiteren sei die
an der Beurteilung von Dr. med. I.___ geäusserte Kritik nicht überzeugend. Die
Kreisärzte seien betreffend das vom Beschwerdeführer geschilderte Hämatom
vorurteilsbehaftet. Die Tatsache, dass im Austrittsbericht der Klinik J.___ keine
Rede von einem Hämatom sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Befunde unzureichend
erhoben worden seien. Es fehle eine echtzeitliche radiologische Befundung und
es sei kein MRI gemacht worden. Die Klinik sei in diesem Zusammenhang auch
nicht hinreichend objektiv, da sich der Unfall dort ereignet habe. Die Stellungnahme
der Kreisärzte sei sodann widersprüchlich. Es werde festgehalten, dass das MRI
vom 17. September 2013 Konturenunregelmässigkeiten darstelle, aber
gleichzeitig werde davon ausgegangen, dass die Einschätzung von Dr. I.___ nicht
korrekt sei. Denn diese habe ihre Einschätzung, wonach eine Fraktur
stattgefunden habe, ja gerade damit begründet, dass auf dem MRI
Konturenunregelmässigkeiten sichtbar seien. Auch zum schriftlichen MRI-Befund
vom 17. September 2013 äusserten sich die Kreisärzte in der Beurteilung
unzureichend. Schliesslich habe auch die zuvor involvierte Kreisärztin
Dr. med. H.___ in ihrer Beurteilung die geltend gemachten Beschwerden auf
das Unfallereignis vom 14. Februar 2013 zurückgeführt. In der Beurteilung werde
festgehalten, dass für eine Aktivierung der STT-Arthrose in der Bildgebung vom
17.
September 2013 keine Zeichen nachgewiesen worden seien. Der Befund vom 17.
September 2013 halte aber eine Ruptur des SL-Bandes fest. Sofern nicht von
neuen strukturellen Läsionen ausgegangen werden sollte, sei klarerweise von einer
richtungsgebenden Verschlimmerung auszugehen. Wenn das Versicherungsgericht im
Urteil vom 27. April 2020 vom Gegenteil ausgehe, masse es sich medizinisches
Wissen an, über welches es nicht verfüge. Nur eine medizinische Fachperson
könne die Frage beantworten, wann der Status quo sine oder Status quo ante
eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang missachte das Versicherungsgericht
denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Abheilungsquoten.
Jeder Fall sei individuell zu beurteilen. Im Weiteren verkenne das
Versicherungsgericht, dass es sich bei dem MRI-Befund um eine Listenverletzung
nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin
den Beweis zu erbringen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Verletzung
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dieser Beweis
gelinge nicht, da die Beschwerden erst nach dem Sturz aufgetreten seien. Zuvor sei
der Beschwerdeführer während vielen Jahren und noch bis zu seinem Unfall im
Jahre 2011 in der Lage gewesen, mit dem linken Handgelenk als Gipser zu
arbeiten. Weil das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe,
könnten sämtliche gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020
vorzubringenden Rügen noch immer mit der Anfechtung des Endentscheides beim
Bundesgericht vorgebracht und somit auch hier noch einmal geltend gemacht
werden.
Die vom Versicherungsgericht im Urteil
vom 27. April 2020 gezogenen Schlüsse betreffend die Verletzungen der rechten
Schulter und am linken Fuss sowie die Ereignisse vom 15. September 2008 (linke
Schulter) und 23. Oktober 2013 (rechtes Knie) seien offensichtlich unrichtig.
Es verbiete sich vorliegend generell, auf die Beurteilung der Kreisärztinnen
abzustellen. Das Versicherungsgericht habe festgehalten, dass in Bezug auf die
Beurteilung der Kreisärztinnen das linke Handgelenk betreffend Zweifel bestünden.
Weiter sei ausgeführt worden, dass die Kreisärztin Dr. med. H.___
widersprüchliche und Dr. med. K.___ aktenwidrige Behauptungen aufstelle. Auch
die Beurteilung der Integritätsentschädigung habe das Versicherungsgericht zu
Recht als nicht nachvollziehbar begründet erachtet. Somit habe das
Versicherungsgericht also selbst nicht bloss geringe, sondern erhebliche Mängel
an den kreisärztlichen Beurteilungen erkannt. Die Kreisärztinnen seien weder
objektiv noch unabhängig. Die Kreisarztberichte seien sowohl zu vorangehenden
als auch zu diversen Einschätzungen behandelnder Ärzte qualifiziert
widersprüchlich. Bis zur Untersuchung vom 11. Juli 2016 sei seitens der Kreisärzte
die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt
in Frage gestellt worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich jedoch
nicht geändert und weshalb er dann plötzlich in einer Verweistätigkeit 100 %
arbeitsfähig sein solle, werde nicht schlüssig erläutert. Sodann bestünden auch
erhebliche Diskrepanzen zu den Berichten externer Ärzte. Der zuletzt
involvierte Operateur, Dr. med. L.___, habe mehrfach festgehalten, es bestehe
eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, so auch der behandelnde Dr.
med. M.___ und der RAD-Arzt Dr. med. N.___ (Restarbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit von 50 %). Auch sei das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil
nicht schlüssig. Bei der Schulter rechts bestünden ein Status nach dreifacher
Operation und ein stark arthrotischer Zustand. Die Schmerzen würden von der
Klinik O.___ in ihrem letzten Bericht vom 24. Mai 2017 als somatisch abstützbar
qualifiziert. Auch dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 11. Juli 2016 sei
zu entnehmen, es bestünden eine schmerzhafte posttraumatische Omarthrose und
eine schmerzhafte eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Wie die Kreisärztin vor
diesen Prämissen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ausgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Mit den
entsprechenden Limitationen wären zumindest erhebliche Pausen notwendig und das
Arbeitstempo wäre klar verlangsamt. Betreffend den linken Fuss bestehe
ebenfalls ein Zustand nach dreifacher Operation. Gemäss medizinischer Aktenlage
bestünden auch hier belastungsabhängige und Ruheschmerzen. Diese seien
ebenfalls somatisch abstützbar. Auch hier halte selbst die Kreisärztin fest, es
bestünden beinahe vollständig immobilisierende Fussbeschwerden. Der
Beschwerdeführer vermöge sich nur mit Stöcken oder einem Rollator zu bewegen.
Wie vor diesem Hintergrund eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich des
linken Fusses diagnostiziert werden könne, sei ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar.
In gleicher Weise sei das Aktenelaborat der Kreisärztin Dr. med. K.___ vom 23.
Oktober 2017 zu kritisieren. Im Wesentlichen und besonders betreffend
Arbeitsunfähigkeit nehme sie gar keine eigene Einschätzung vor, sondern
wiederhole das im Bericht vom 11. Juli 2016 Behauptete. Zudem müsse der Versicherungsträger
die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren
durchführen und dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben. Auch die
Ausführungen des Versicherungsgerichts im Urteil vom 27. April 2020 änderten am
Ausgeführten nichts. Das Versicherungsgericht sei nicht genügend auf die
gerügten Mängel eingegangen. Nicht korrekt sei sodann, dass sich der
Widerspruch zur Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. N.___ auflösen lasse. Das
Versicherungsgericht behaupte hier implizit, dass die vom RAD attestierte
Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf der Einschränkung die linke Hand
betreffend beruhe und er bloss deshalb auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
gekommen sei. Eine solche Aussage sei dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen.
Zusammenfassend sei bereits aufgrund der
Schulter- und Fussbeschwerden in Berücksichtigung der früheren Einschätzung der
Kreisärzte sowie der Einschätzung von Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Sodann erweise sich die Feststellung des
Versicherungsgerichts, wonach in Bezug auf die rechte Schulter der Endzustand
per 31. Dezember 2016 erreicht worden sei, als nicht korrekt. Anlässlich der Untersuchung
vom 11. Juli 2016 sei das Erreichen des medizinischen Endzustandes in keiner
Weise diskutiert worden. Vielmehr sei mit der Kreisärztin vereinbart worden, dass
sich der Beschwerdeführer weiteren fachärztlichen Konsiliaruntersuchungen unterziehe.
In der Folge seien in der Klinik O.___ weitere Abklärungen vorgenommen worden.
Das dort durchgeführte MRT des rechten Schultergelenks habe ergeben, dass sich
der Zustand der Schulter seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
beziehungsweise im Vergleich zur Voraufnahme weiter verschlechtert habe. Sodann
habe die Klinik O.___ mit Bericht vom 28. Februar 2017 den Verdacht auf einen Infekt
der Schulter geäussert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die
Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach Massgabe der
Arbeitsfähigkeit zu erfolgen, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19
Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre. Im Sinne dieser Rechtsprechung sei
auch eine Physiotherapie, welche auf die Verbesserung der Beschwerdesymptomatik
gerichtet sei, konsequenterweise als konkrete ärztliche Behandlungsmassnahme zu
qualifizieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Frage der
namhaften Besserung des Gesundheitszustands sodann prospektiv bezogen auf den
Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen. Zum Zeitpunkt der
Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2016 habe betreffend
die namhafte Besserung keine prospektive Aussage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit getroffen werden können. Somit sei der Fallabschluss
klarerweise verfrüht.
Im Weiteren habe das
Versicherungsgericht in Bezug auf die Ereignisse vom 15. September 2008 (linke
Schulter) und 23. Oktober 2013 (rechtes Knie) zu Unrecht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers verneint. In der Verfügung vom 13. Januar 2010 sei festgehalten
worden, dass der Beschwerdeführer bedingt durch die Unfallfolgen an beiden
Schultern nicht mehr als Gipser arbeiten könne und es sei ihm eine UVG-Rente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 11 % zugesprochen worden. Im Einspracheentscheid
vom 30. März 2010 sei die Einsprache in Ziffer 1 des Dispositivs abgewiesen
worden. Das Versicherungsgericht verkenne, dass gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur das Erkenntnis materiell rechtskräftig werde,
nicht aber die Begründung eines Entscheids. Nicht zur Urteilsformel gehörten
die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Im
Dispositiv des Einspracheentscheides sei lediglich festgehalten, dass die
Einsprache abgewiesen werde. Abgesehen davon wäre auch das Vorliegen eines
Rückkommenstitels zu bejahen, da sich die Erwägungen im Einspracheentscheid als
zweifellos unrichtig erwiesen. Einerseits habe klarerweise ein somatischer
Befund vorgelegen. Nebst der Verdachtsdiagnose der bursalseitigen Paritalruptur
sei die Diagnose einer Bursitis gestellt worden. Folgerichtig hätten alle
damals involvierten Ärzte die Unfallkausalität in Bezug auf die Beschwerden in
der linken Schulter bejaht. In Bezug auf das Unfallereignis vom 23. Oktober 2013
werde der Untersuchungsgrundsatz missachtet, wenn ausgeführt werde, es seien keine
weiteren Abklärungen vorzunehmen. ln Bezug auf die Beschwerden im rechten Knie
bestehe eindeutig keine hinreichende Klarheit. Bereits die Beschwerdegegnerin
hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen, insbesondere MRI-Bilder
anfertigen lassen müssen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere
erwiesen sich auch das von der Beschwerdegegnerin angenommene und vom
Versicherungsgericht geschützte Zumutbarkeitsprofil und die angenommene Arbeitsunfähigkeit
als nicht korrekt, da die Beschwerden betreffend die linke Schulter und das
rechte Knie ebenfalls zu berücksichtigen seien.
Mit dem Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2017 habe sich die Beschwerdegegnerin plötzlich auf den Standpunkt
gestellt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht somatisch
abstützbar seien. Entsprechend habe man eine Adäquanzprüfung vorgenommen. Abgesehen
davon, dass diese zu bejahen wäre, seien die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden somatisch erklärbar. Diese gehe insbesondere aus dem Bericht der
Klinik O.___ vom 24. Mai 2017 hervor. Soweit dennoch eine gesonderte
Adäquanzprüfung vorzunehmen wäre, ergebe sich Folgendes: Betreffend das
Unfallereignis vom 15. September 2008 wäre von einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu leichten Unfällen auszugehen, beim Unfallereignis vom 14.
Februar 2013 ebenfalls. Das Versicherungsgericht habe die Adäquanzprüfung seinerzeit
ohnehin nicht abschliessend beurteilen können, da es die Angelegenheit
betreffend die linke Hand zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen habe. Hinsichtlich der Unfallereignisse vom 16. August 2007 und
15.
Juli 2011 habe das Versicherungsgericht fälschlicherweise die Adäquanz nicht
bejaht. ln Bezug auf das Unfallereignis vom 16. August 2007 sei das Kriterium
der unfallbedingten langen Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt, ebenso
dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen
in Bezug auf die rechte Schulter. Auch das Kriterium der Dauerschmerzen sei zu
bejahen. Sodann sei auch das Kriterium der Schwere / besonderen Art der
erlittenen Verletzung zu bejahen. Zudem habe eine ärztliche Fehlbehandlung
stattgefunden, wie Dr. med. L.___ unter anderem mit Bericht vom 22. Februar
2015.
festhalte. Schliesslich sei auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe ab dem
Unfall vom 16. August 2007 bis Ende 2009 und sodann ab dem Unfall vom 15.
Juli 2011 bis Ende 2016 Taggelder nach Massgabe einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit erhalten. Beim Unfall vom 15. Juli 2011 sei das Kriterium
der besonders dramatischen Begleitumstände zu bejahen. Dem Treppensturz sei eine
Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, zumal er dann auch noch in einem Spital in
Rumänien unter inadäquaten Begleitumständen erstbehandelt worden sei. Auch die
Kriterien Schwere / besondere Art der erlittenen Verletzung und ungewöhnlich
lange Dauer der Behandlung seien zu bejahen. Betreffend das Kriterium der
Dauerschmerzen sei es falsch, dass die Schmerzproblematik bereits wenige Monate
nach dem Unfall psychisch überlagert worden sei. Die Beschwerden seien über die
ganze Dauer der Behandlung somatisch erklärbar gewesen, weshalb auch weitere
Operationen durchgeführt worden seien. Erfüllt sei auch das Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufs. Somit sei auch in Bezug auf das Unfallereignis
vom 15. Juli 2011 der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.
In Bezug auf die
Integritätsentschädigung sei Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin
gehe von einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % aus, ohne
die Beschwerden die linke Hand betreffend ebenfalls zu berücksichtigen. Da sich
der Gesundheitszustand bzw. die Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden
an der linken Hand noch immer nicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweise, könne
auch betreffend die Integritätsentschädigung noch immer keine abschliessende
Beurteilung vorgenommen werden. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass die
jeweils definierten Integritätseinbussen unzureichend seien. So sei etwa bei
Gebrauchsunfähigkeit der Schulter von einem 50%igen Integritätsschaden
auszugehen. Bei einer schweren Form des PHS sei ein 25%iger Integritätsschaden
zu bejahen. Die Arthrose werde noch immer nicht korrekt gewichtet. Abschliessend
gelte es festzuhalten, dass die neuerlichen Beurteilungen nicht durch den
Kreisarzt hätten vorgenommen werden dürfen, da die ursprüngliche Beurteilung durch
die Kreisärztin weder schlüssig noch nachvollziehbar gewesen sei. Es hätte
zwingend eine externe Beurteilung vorgenommen werden müssen.
In Bezug auf den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich werde daran festgehalten,
dass dieser nicht korrekt sei und zum jetzigen Zeitpunkt auch diesbezüglich
noch überhaupt keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden könne.
Sofern nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden sollte, wäre
dem Beschwerdeführer mindestens der eruierte versicherte Verdienst auch als
Valideneinkommen zuzugestehen. Vom Invalideneinkommen sei sodann ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund der Polymorbidität, des Umstands,
dass nur noch Teilzeitarbeit verrichtet werden könne, der Abwesenheit vom
Arbeitsprozess seit 2011, des fortgeschrittenen Alters, des Ausländerstatus
sowie des Umstands, dass Tätigkeiten in erheblicher Weise leidensadaptiert
ausgestaltet zu sein hätten, sei vom maximal möglichen leidensbedingten Abzug
von 25 % auszugehen.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht per 31. Dezember 2016 vom Vorliegen eines
Endzustandes ausgegangen ist, für die Unfallereignisse vom 16. August 2007 und
15.
Juli 2011 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 24
% zugesprochen hat (in diesem Zusammenhang ist auch die Bemessung des
Invaliditätsgrades bzw. der Einkommensvergleich strittig), einen Anspruch auf
unfallversicherungsrechtliche Leistungen aufgrund der Ereignisse vom 15.
September 2008, 14. März 2013 und 23. Oktober 2013 verneint hat, und eine
Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen hat. Das Versicherungsgericht
hat sich bereits im Verfahren VSBES.2018.34 bzw. mit Urteil vom 27. April 2020
materiellrechtlich mit einigen dieser Fragen auseinandergesetzt und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es wurde erwogen, in Bezug auf das
Ereignis betreffend die linke Hand vom 14. März 2013 seien ungenügende
Abklärungen erfolgt. Auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2020 nicht ein, da es von einem
nicht anfechtbaren Zwischenentscheid ausging. Insofern wurde über diese Punkte
nicht abschliessend entschieden. Nachfolgend werden die relevanten Erwägungen
aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 wortwörtlich
wiedergegeben und es wird auf ergänzende Rügen des Beschwerdeführers zu den
dort bereits behandelten Punkten eingegangen.
5.1
In Bezug auf das Ereignis vom
15.
September 2008 (linke Schulter) erwog das Versicherungsgericht in seinem
Urteil vom 27. April 2020 (Urteil S. 9 ff., Suva-Nr. I 578) was folgt:
«5.1 Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 23. September 2008 erwähnte der Beschwerdeführer einen zweiten
Unfall vom 15. September 2008 mit Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und der
linken Schulter (vgl. Suva-Nr. I 62). Bei einer persönlichen Befragung vom
5.
November 2008 erläuterte er, er sei in der Badewanne ausgerutscht und
auf den Rücken gefallen, wobei er sich den Hinterkopf am Wasserhahn
angeschlagen habe. Er habe sofort starke Schmerzen im Bereich des linken
Schultergelenks verspürt. Die linke Schulter sei verletzt, zudem habe er seit
diesem Unfall ständig Kopfschmerzen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin geht
davon aus, mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)
sei rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Der Beschwerdeführer
lässt einwenden (Beschwerde S. 14, A.S. 52), der Einspracheentscheid vom 30.
März 2010 habe die Verfügung vom 13. Januar 2010 (Suva-Nr. I 150) bestätigt.
Mit dieser Verfügung sei statuiert worden, dass aufgrund der Unfallfolgen an
beiden Schultern eine Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, und dem
Beschwerdeführer sei eine 11%ige Invalidenrente und eine 5%ige
Integritätsentschädigung zugesprochen worden. Materiell rechtskräftig werde nur
das Erkenntnis, nicht aber die Begründung des Entscheids (Verweis auf BGE 121 III 474 E. 4a). Die Erwägungen des Einspracheentscheids vom 30. März 2010
hätten daher nicht an dessen materieller Rechtskraft teil. Nachdem die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückfallmeldung auf die Problematik zurückgekommen
sei, sei auch die Problematik an der linken Schulter aus dem Ereignis von 2008
in die Beurteilung einzubeziehen. Es bestünden auch heute noch
Schulterbeschwerden links. Dabei handle es sich nicht um unspezifische
Schulterschmerzen, vielmehr habe bereits ein Arthro-MRI der linken Schulter vom
4.
November 2010 ergeben, dass unter anderem eine bursaseitige
Partialruptur mit begleitender Bursitis zu erheben sei. Diese Problematik sei
zu Unrecht ausgeklammert worden.
5.3
In der Verfügung vom 13. Januar 2010
(Suva-Nr. I 150) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin richte dem
Beschwerdeführer «für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16.
August 2007» eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung aus. In der
Begründung wird festgehalten, bedingt durch die Unfallfolgen an beiden
Schultern könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten, während
ihm eine adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. In der dagegen erhobenen
Einsprache vom 15. Februar 2010 (Suva-Nr. 161) liess der Beschwerdeführer
ausführen, er habe «bekanntlich beidseits aufgrund der beiden Unfälle vom 16.
August 2007 und 10. September 2008 Schulterverletzungen erlitten». Die
Beschwerden an beiden Schultern hätten sich aufgrund der Schmerzproblematik so
sehr ausgeweitet, dass er an schweren Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen beidseits
mit Schmerzen bis zu Ellbogen (links) und Fingern (rechts) leide. Der
medizinische Endzustand sei bei weitem nicht erreicht. Im Einspracheentscheid
vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165) nahm die Beschwerdegegnerin auf diese Rügen
Bezug. Zum Unfall vom 15. September 2008 führte sie aus, es lägen keine
medizinischen Unterlagen über eine Erstbehandlung vor. Ein MRI der HWS vom 7.
Oktober 2008 (vgl. Suva-Nr. 67) zeige ausser einer leichtgradigen Streckhaltung
der HWS keine posttraumatischen Veränderungen. Das Arthro-MRI der linken
Schulter vom 16. Februar 2009 (vgl. Suva-Nr. 105) zeige eine mögliche
bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei degenerativen Veränderungen.
Erwähnenswert sei, dass keine Muskelatrophie nachweisbar gewesen sei, was
belege, dass der linke Arm nicht geschont werde. Bei nur möglicher
Supraspinatussehnenteilläsion seien somatische Unfallfolgen an der linken
Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim angegebenen
Unfallereignis vom 19. September 2008 (recte 15. September 2008) der
Unfallmechanismus bezüglich der linken Schulter unklar sei. Es sei höchstens
von einer Kontusion der linken Schulter auszugehen. Aus diesen Feststellungen
wurde die Folgerung gezogen, die Beschwerden an der linken Schulter seien nicht
überwiegend wahrscheinlich auf somatische Unfallrestfolgen zurückzuführen;
überdies seien die objektiv nachgewiesenen Befunde nicht als erheblich zu
bezeichnen. Die übrigen geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a.
Kopf-, Nacken-, Rückenbeschwerden) seien nicht auf ein Unfallereignis
zurückzuführen. In der Folge wird mehrmals festgehalten, ein Leistungsanspruch
bestehe einzig für die Beschwerden an der rechten Schulter. Im Dispositiv wird
die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 13. Januar 2010 (Zusprache
einer Rente von 11 % und einer Integritätsentschädigung von 5 %) im Ergebnis
bestätigt.
5.4
Aus den zitierten Erwägungen
wird deutlich, dass mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I
165) eine Rente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen des
Unfallereignisses vom 16. August 2007 zugesprochen wurde, während die
Beschwerdegegnerin es gleichzeitig ablehnte, für Folgen des Ereignisses vom
15.
September 2008, insbesondere die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verletzung an der linken Schulter, Leistungen zu
erbringen. Dies leuchtet mit Blick darauf, dass die Untersuchungen der linken
Schulter degenerative Befunde ergaben (vgl. E. II. 7.1.5 hiernach), inhaltlich
ein. Damit ist über diese Frage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,
rechtskräftig entschieden. Leistungen für dieses Ereignis kämen nur unter den
Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung)
oder bei Vorliegen von Spätfolgen infrage.
5.5
Der Beschwerdeführer macht
geltend, ein Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 habe
ergeben, dass unter anderem eine bursaseitige Partialruptur mit begleitender
Bursitis zu erheben sei. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde bereits im
Austrittsbericht der J.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103) festgehalten, der
Befund der MRI-Untersuchung der linken Schulter beschreibe eine mögliche
bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei hier tendinotischen ansatznahen
Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Es würden eine leichtgradige
ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen einer Bursitis
subacromialis beschrieben. Dieser Sachverhalt wurde mit dem in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165) beurteilt,
was ausdrücklich aus der diesbezüglichen Entscheidbegründung hervorgeht. Darin
wurde festgehalten: «Bei nur möglicher Supraspinatussehnenläsion sind
somatische Unfallfolgen an der linken Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen.» Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde eine solche
Läsion auch im Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 nicht
definitiv nachgewiesen. So lautete die dortige Diagnose ebenfalls nur auf «Vd.
a. bursalseitige Partialruptur der SSP-Sehne mit begleitender Bursitis»
(Suva-Nr. I. 188). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin bezüglich der linken Schulter nicht mehr eine neue
Beurteilung vorgenommen hat. Eine seit diesem Datum eingetretene
Verschlechterung des Zustandes der linken Schulter, welche im Sinne von
Spätfolgen des Vorfalls vom 15. September 2008 zu interpretieren wäre, ist
nicht dokumentiert.
5.6
Selbst wenn man, entgegen dem
vorstehend Gesagten, davon ausgehen wollte, der Einspracheentscheid vom 30.
März 2010 habe im Dispositiv nicht zwischen den beiden Schultern unterschieden
und mit der Zusprechung einer Rente von 11 % sei trotz der anderslautenden
Erwägungen auch eine Leistungspflicht für Beschwerden an der linken Schulter
bejaht worden, würde sich an der Beurteilung nichts ändern: Diesfalls wäre zu
berücksichtigen, dass mit der Verfügung vom 31. Januar 2011 die dem
Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente von 11 % rückwirkend auf den 1.
November 2010 revisionsweise aufgehoben wurde (vgl. E. I. 1.3 hiervor).
Spätestens damit wäre ein Anspruch auf weitere Leistungen (auch) für die linke
Schulter respektive den Vorfall vom 15. September 2008 rechtskräftig verneint
worden. Ein Rückfall steht diesbezüglich – anders als bei der rechten Schulter
(vgl. E. I. 1.4 hiervor) – nicht zur Diskussion.»
Den zitierten Erwägungen ist im
vorliegenden Entscheid nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer lässt nach wie
vor geltend machen, es sei nur das Dispositiv des Einspracheentscheids vom
30.
März 2010 rechtskräftig geworden und fügt dem nichts hinzu, was nicht
bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden wäre.
Ausserdem lässt der Beschwerdeführer
hinsichtlich dieses Unfallereignisses vorbringen, dass die kreisärztliche
Stellungnahme vom 11. Juli 2016 nicht beweiskräftig sei. Da sich wie erwähnt
gezeigt hat, dass über das Ereignis vom 15. September 2008 bereits am 30. März
2010.
rechtskräftig entschieden wurde, spielt es keine Rolle, was ein später
verfasster kreisärztlicher Bericht dazu sagt. Ein Grund für eine prozessuale Revision
liegt nicht vor. Mit Verweis auf die oben zitierten Erwägungen steht auch ein
Rückfall nicht zur Diskussion.
5.2
Mit dem Unfallereignis vom 23.
Oktober 2013 (rechtes Knie) befasst sich Erwägung 6 des Urteils des
Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 (Urteil S. 11 f., Suva-Nr. I 578):
«6
6.1
Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend (A.S. 52 f.), es sei auch ein Unfall vom 23. Oktober 2013
in die Beurteilung einzubeziehen, bei dem er sich am rechten Knie verletzt
habe. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin trotz geklagter
Restbeschwerden jegliche medizinischen Abklärungen vermissen lassen.
Insbesondere seien auch keine MRI-Bilder angefertigt worden. Der Schluss, im
Bereich des rechten Knies bestünden keine versicherten Unfallfolgen, gehe nicht
an. Es bestehe weiterer Abklärungsbedarf.
6.2
Gemäss Aktennotiz vom 19.
November 2013 erschien der Beschwerdeführer am Schalter und teilte mit, er habe
am 23. Oktober 2013 einen neuen Unfall erlitten, bei dem er auf das rechte Knie
gestürzt sei, und leide seither an Schmerzen (Suva-Nr. II 210). Die
Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid darauf hin, dass nach dem
Unfall eine Kniekontusion rechts diagnostiziert wurde, während keine Fraktur
nachgewiesen werden konnte (Bericht der Notfallpraxis am Spital C.___ vom 23.
Oktober 2013). Im Bericht der Kreisärztin Dr. med. H.___ über die Untersuchung
vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. II 215) wird dazu festgehalten, der
Beschwerdeführer berichte, am 23. November [gemeint ist wohl Oktober] 2013
auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Diesbezüglich sei aber keine ossäre
Läsion festgestellt worden. Es habe sich hierbei um eine Kontusion ohne weitere
Abklärung gehandelt (Suva-Nr. II 215 S. 7). Im weiteren Verlauf wurde dieser
Vorfall nicht mehr thematisiert. Auch in der ausführlichen Einspracheergänzung
vom 13. September 2017 (Suva-Nr. I 535; II 288) erwähnte der Beschwerdeführer
«Beschwerden am Bewegungsapparat – Schulter rechts, Fuss links sowie Hand
links» (a.a.O., S. 5) und an anderer Stelle kurz die linke Schulter (a.a.O.,
S. 9), während das rechte Knie kein Thema bildete. Vor dem Hintergrund
dieser Aktenlage bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass für ergänzende Abklärungen.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen für diesen Vorfall zu
Recht verneint.»
Auch in Bezug auf das Ereignis mit dem
rechten Knie lässt der Beschwerdeführer nichts Neues vorbringen. Es wird
wiederum moniert, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, weil
keine Abklärungen vorgenommen worden, insbesondere keine MRI-Bilder erstellt
worden seien. Mit Blick auf die zitierten Erwägungen lässt sich festhalten,
dass diesbezügliche Abklärungen nach Vorstellung des Beschwerdeführers im
Spital unmittelbar nah dem Ereignis offensichtlich nicht angezeigt waren, auch
nicht von Seiten behandelnder Ärztinnen oder Ärzte. Festgestellt wurde eine
Kontusion des Knies, die keine weiteren Abklärungen erforderte. Den im Urteil
vom 27. April 2020 getroffenen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen.
5.3
5.3.1
In den Erwägungen 7 und 8 seines
Urteils vom 27. April 2020 (Urteil S. 12 ff., Suva-Nr. I 578) hat sich das
Versicherungsgericht mit den Unfällen vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und
15.
Juli 2011 (linker Fuss) auseinandergesetzt. Dabei wurde erwogen:
«7. Zur Diskussion stehen weiter die
Folgen des Unfalls vom 16. August 2007.
7.1
Die Akten enthalten dazu
insbesondere die folgenden Angaben:
7.1.1
In der Schadenmeldung UVG wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei am 16. August 2007 auf einer Baustelle
ausgerutscht und eine Treppe hinuntergefallen (Suva-Nr. I 1). Am 28. September
2007.
fand im Spital C.___ ein operativer Eingriff statt. Der Operationsbericht
vom 1. Oktober 2007 (Suva-Nr. I 9) nennt als Diagnose einen traumatischen
Infraspinatus-Abriss und beschreibt den Eingriff wie folgt: «Diagnostische
Gelenksarthroskopie rechte Schulter; offene Infraspinatus-Reinsertion.» Weiter
lässt sich dem Bericht entnehmen, bei der Erstversorgung auf der Notfallstation
sei im Röntgen eine alte sklerosierte Tuberculum majus-Fraktur festgestellt
worden. Bei persistierenden Rotations- und Elevationsschmerzen und Schwäche sei
nach vier Wochen eine nochmalige Überweisung erfolgt. Bei erneutem Röntgen habe
sich zudem ein vorher übersehenes ossäres ebenso abgerundetes Fragment in der
Infraspinatussehne gezeigt. Es habe nun in Übereinstimmung mit der Klinik bei
deutlicher Elevation und Aussenrotationsschwäche der Verdacht auf einen Abriss
der craniodorsalen Rotatorenmanschette bestanden. Präoperativ sei die passive
Bewegung frei gewesen bis auf eine als Haltblockade beschriebene
Aussenrotationseinschränkung bei 40°. Ein vorgängiger Unfall vor dem
16.
August 2007 sei nicht beschrieben worden. Die intraoperativen Befunde
als auch letztlich das Röntgen präoperativ zeigten abgerundete Fragmente mit
deutlicher Dislokation, die mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem früheren
Unfall herrührten, der aber erinnerlich wäre. Der Beschwerdeführer gebe an, er
sei vor dem Unfall als Gipser voll arbeitsfähig gewesen.
7.1.2
Aus dem Austrittsbericht der
Rehaklinik J.___ vom 22. April 2008 (Suva-Nr. I 39) geht hervor, der
Beschwerdeführer sei in regelmässiger orthopädischer Kontrolle im Spital C.___
bei Dr. med. P.___. Es sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter vom 25. März
2008.
veranlasst worden. Aufgrund der ausgeprägten Abriebeartefakte entlang der
Infraspinatussehne könne deren Struktur nicht beurteilt werden, der M.
infraspinatus sei deutlich fettig atroph. Die Supraspinatus- und die
Subskapularissehne stellten sich intakt dar. Aktuell kämen keine operativen
Massnahmen in Betracht. Auch von konservativer Seite gebe es derzeit keine
neuen therapeutischen Aspekte. Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2008
im Rahmen eines psychosomatischen Konsils durch Frau Q.___ exploriert und
beurteilt worden. Es bestehe keine psychopathologische Störung von
Krankheitswert, jedoch eine psychosoziale Belastungssituation. Für die
Tätigkeit als Gipser bestehe ab dem 16. April 2008 eine ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne längerdauernden Einsatz des rechten Arms über Brusthöhe sowie
ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes seien dem Beschwerdeführer
ganztags zuzumuten (Suva-Nr. I 39 S. 2).
7.1.3
Dr. med. R.___, Facharzt für
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. August 2008 (Suva-Nr. I
57) aus, die Ursache der zunehmenden Schmerzen mit Kraftlosigkeit und
Gefühlsstörungen der rechten Hand seit einigen Monaten bei Zustand nach einer
Schulterverletzung rechts am 16. Juni (recte: August) 2007 bleibe unklar. Bei
der klinischen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer eine ausgeprägte
schmerzbedingte Schonhaltung ein. Die Muskelkraft sei klinisch nicht korrekt
prüfbar. Es fänden sich aber weder im Schultergürtel, noch im Arm- oder
Handbereich Muskelatrophien oder Reflexanomalien, und die Angaben bei der
Sensibilitätsprüfung seien teilweise mit physiologischen und anatomischen
Verhältnissen nicht vereinbar. Elektrophysiologisch fänden sich durchwegs
normale motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten aller Nervenstämme.
Sowohl eine distale als auch eine proximale neurogene Nervenläsion könne bei
den vorliegenden objektiven Befunden weitgehend ausgeschlossen werden.
Ausserhalb des Untersuchungsganges ziehe der Beschwerdeführer seine Armbanduhr
ohne Schwierigkeiten an und schliesse die Hemdknöpfe problemlos. Bei den
Beschwerden der Hand sei unter diesen Umständen von einer funktionell
dissoziativen Symptomausweitung nach der Schulterverletzung auszugehen.
7.1.4
Die Untersuchung durch den
Kreisarzt Dr. med. S.___ vom 5. November 2008 ergab folgende Diagnosen
(Suva-Nr. I 76):
Schulterschmerzen rechts
bei Status nach Tuberculum majus-Refixation am 28. September 2007 nach
traumatischem Infraspinatus-Abriss (Tuberculum majus-Abriss) vom 16. August
2007.
-
Status nach Treppensturz
mit Schulterkontusion rechts, OSG-Distorsion rechts und HWS-Distorsion am 16.
August 2007
-
Schulterschmerzen links
nach Kontusion der linken Schulter am 15. September 2008 mit Kontusion auch des
Hinterkopfes
Weiter führte der Kreisarzt aus,
subjektiv gebe der Beschwerdeführer immer noch Schmerzen in der rechten
Schulter an und sage, dass er beide Schultern nicht richtig bewegen könne. Ab
und zu habe er auch noch Kopfschmerzen im Hinterkopf links. Objektiv bestünden
Beschwerden in der rechten und linken Schulter mit Hypomobilität, vor allem für
Bewegung über der Horizontalen. Ein Schürzengriff sei heute nicht möglich. Es
bestünden keine Zeichen für Schonung des rechten Armes bei einem Rechtshänder.
Sodann bestünden eindeutige Anzeichen für eine Ausweitung der Symptome,
Selbstlimitierung und Inkonsistenz. Die Beweglichkeit der HWS sei gut. Noch
bestünden eine Restdruckdolenz okzipital links, jedoch keine neurologischen
Ausfälle. Der Beschwerdeführer werde ab dem 10. November 2008 zu 50 %
arbeitsfähig geschrieben. Es sei sofortiger Kontakt mit dem Arbeitgeber
aufzunehmen. Dieser sollte darüber informiert werden, dass aufgrund der
ärztlichen Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser nicht mehr
verantwortet werden könne bei Ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz
der Symptome. Eventuell müsse eine berufliche Umschulung vorgesehen werden.
7.1.5
Im Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103) wurde ausgeführt, zur
detaillierten Standortbestimmung sei zusätzlich zu dem bereits vorhandenen
Arthro-MRI der Schulter rechts vom 25. März 2008 eine entsprechende
vergleichende Arthro-MRI-Untersuchung der rechten und der linken Schulter
veranlasst worden (vgl. Suva-Nr. I 104 f.). Bezüglich der rechten Schulter gebe
es im Verlauf keine wesentliche Befundänderung. Es gebe weiter keinen Nachweis
einer Reruptur der Rotatorenmanschette. Es würden narbige Veränderungen im Bereich
der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne beschrieben sowie eine leichte
Bursitis subacromialis. Auch lasse sich ein partiell losgelöstes Labrum kranial
im Sinne einer SLAP-Läsion darstellen. Der Befund der linken MRI-Untersuchung
beschreibe eine mögliche bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei hier
tendinotischen ansatznahen Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Das
Hauptkaliber der Supraspinatussehne sowie auch die Infraspinatussehne und
Subskapularissehne stellten sich intakt dar. Ansatznahe Sehnenverkalkungen
seien hier MRI-tomographisch nicht sicher ausgeschlossen. Es bestehe ein
kleinerer subakromialer Osteophyt (vgl. auch Suva-Nr. I 105). Es würden eine
leichtgradige ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen einer Bursitis
subacromialis beschrieben. Es gebe keinen Hinweis einer Muskelatrophie. Infolge
erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die
Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren
Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus
somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit
stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter
Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im
Behandlungsprogramm. Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten mit
dem rechten Arm längerdauernd über Brusthöhe sowie mit wiederholtem
Krafteinsatz des rechten Armes (unfallkausal) und ohne Arbeiten mit erhöhten
Ansprüchen an die Koordination des linken Armes (nicht unfallkausal) liege eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (Suva-Nr. I. 103 S. 2 f.).
7.1.6
Am 10. Juni 2009 fand die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. S.___ statt (Suva-Nr.
I 116). Der Kreisarzt hielt fest, bei doppelseitigen Beschwerden der beiden
Schultern bei deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem rechts und
weniger links, und bei der offensichtlichen Ausweitung der Symptome,
Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei die weitere Beschäftigung als Gipser
nicht mehr zumutbar. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer
jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne das dauernde Heben von
Gewichten höher als 10 kg und ohne das dauernde Arbeiten über der Horizontalen
ganztägig voll ausführen. Er könne in einer Überwachungsfunktion, als
Tankstellenwart, als Kassier, als Mitarbeiter an einem Förderband, als
Hilfslagerist oder als Securitas arbeiten. Alle diese Berufe könne er ganztägig
ausüben. Die Einschätzung werde gemacht unter klarer Berücksichtigung der
Ausweitung der Symptome, der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz (Suva-Nr. I
116.
S. 3 f.). Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. S.___ in
Anwendung der Tabelle 5.2 auf 5 % (Suva-Nr. I 115).
7.1.7
Dr. med. T.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2010 (Suva-Nr.
I 155) aus, aus rheumatologischer Sicht scheine das Potential der Besserung
gering. Operative Eingriffe seien aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung bzw.
der somatoformen Schmerzstörung eher kontraindiziert. Eventuell könne eine
erneute peridurale subacromiale Kortisoninfiltration beidseits durchgeführt
werden. Da jedoch eine ähnliche Infiltration in der linken Schulter im April
2009.
erfolglos geblieben sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Besserung eher
gering. Die chronischen Schmerzen müssten möglicherweise eher mit trizyklischen
Antidepressiva behandelt werden als mit Schmerzmitteln. Wegen dem
Schmerzverhalten sei die Durchführung einer aktiven Physiotherapie
wahrscheinlich extrem schwierig.
7.1.8
Wie erwähnt (E. I. 1.2 und 1.3
hiervor) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des
Unfalls vom 16. August 2007 ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von
11.
% zu, welche per 1. November 2010 wieder aufgehoben wurde, nachdem sich
herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen war und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt
hatte. Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der
Beschwerdeführer habe im Sommer 2013 einen Rückfall erlitten (vgl. E. I. 4
hiervor). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013
(Suva-Nr. I 225 S. 3 ff.; III 4) lässt sich dazu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe sich einen Infraspinatus-Abriss rechts zugezogen, der
operativ refixiert worden sei. Eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom
12.
September 2013 habe folgende Beurteilung ergeben: «Soweit bei Bewegungs-
und Suszeptilitätsartefakten beurteilbar, bekannte ausgedehnte
Hill-Sachs-Läsion. Knochenfragment in der (bei Status nach Refixation intakten)
Infraspinatussehne, umgehebend Weichteilkalzifikationen, Infraspinatusmuskel
fettig atrophiert Grad I-II. Tendinopathie der Subskapularissehne. Leichte
AC-Gelenksarthrose». Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien
aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde nicht
gänzlich erklärbar. Da im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte
Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine
weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie
gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine
weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr
sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der
Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche
Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die
medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).
7.1.9
Die kreisärztliche Untersuchung
vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241; II 215) ergab in
Bezug auf die rechte Schulter folgende Diagnosen (S. 8):
Schulterschmerzen rechts
bei Verdacht auf Ansatztendinopathie des Supraspinatussehne bei
-
Status nach Tuberculum
majus-Refixation am 28. September 2007 nach traumatischem
Infrapinatussehnenabriss (Tuberculum majus-Abriss) am 16. August 2007
Es bestünden belastungsabhängige Schulterschmerzen
rechts. Eine kernspintomographische Abklärung sei im September 2013 erfolgt.
Diesbezüglich stehe noch eine Besprechung bei Prof. Dr. med. U.___ in [...] aus
(Suva-Nr. I 241 S. 8 f.).
7.1.10
Dem Austrittsbericht des Spitals
V.___ in [...], Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Schulterchirurgie,
vom 15. April 2014 (Suva-Nr. I 270; 279), lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 4. April 2014 einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
an der rechten Schulter unterzogen habe. Der postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Anlässlich der klinischen Kontrolluntersuchung am
3.
Juni 2014 (Suva-Nr. I 289 f., 293) wurde eine Röntgenaufnahme der
operierten Schulter durchgeführt, die eine korrekte Positionierung der für die
Sehnenreparatur verwendeten Anker sowie normale Gelenkverhältnisse zeigte (vgl.
Suva-Nr. I 290. 293). Der Beschwerdeführer müsse die unterstützte Heilgymnastik
für die operierte Schulter fortsetzen, bis wieder eine vollständige Mobilität
in allen Gelenkebenen gegeben sei. Im Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik [...] vom 3. Juni 2014 über den postoperativen Aufenthalt
des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 bis 19. Mai 2014 (Suva-Nr. I 294) wird
erklärt, es habe eine funktionelle Rehabilitation der rechten oberen Extremität
stattgefunden, bei Zustand nach arthroskopischem Eingriff zur Reparatur der
Rotatorenmanschette der rechten Schulter am 4. April 2014 infolge Rückfalls
einer Infraspinatussehnenruptur. Der Beschwerdeführer sei in stabilem
klinischem Zustand nach Hause entlassen worden. Er klage über eine
persistierende Schmerzsymptomatik mit stechenden Schmerzen in der rechten
Schulter, die bis in die Hand ausstrahlten. Er könne kurze Wege und
Haltungswechsel autonom ausführen. Er sei beim Gehen sicherer geworden und
verwende dazu einen Rollator, den ihm die Klinik gegeben habe. Aus
klinisch-funktioneller Sicht müsse darauf hingewiesen werden, dass das Team
eine Diskrepanz zwischen den geklagten Symptomen und den objektiv
feststellbaren Daten wahrnehme, zumal der Beschwerdeführer zwar bestimmte
Bewegungsmuster, nicht aber die zwingend damit einhergehenden kompensierenden
Schonhaltungen einnehme.
7.1.11
In der Folge begab sich der
Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. L.___, Facharzt FMH Chirurgie.
Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. April 2015 (Suva-Nr. I 336)
folgende Diagnosen: «Transmurale Läsion der Supraspinatus Sehne rechte
Schulter; erstgradige Atrophie des muskulus Infraspinatus rechte Schulter;
fettige Degeneration des M. Teres minor». Im Weiteren führte er aus, er habe am
30.
(recte: 23., vgl. Suva-Nr. I 337) Februar 2015 eine MRT
Untersuchung des rechten Schultergelenkes durchführen lassen, weil der
klinische Befund eine deutliche Aufhebung der Beweglichkeit und der Kraft am
rechten Schultergelenk gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide besonders, weil
er aufgrund eines Fussproblems gezwungen sei, mit der Hilfe von zwei
Unterarm-Gehstützen zu laufen. Es komme somit zu einer vermehrten Belastung der
beiden Schultern, wobei die rechte Schulter die krafttragende Schulter
darstelle. Deshalb habe der Beschwerdeführer besonders im linken Fuss
Schmerzen, weswegen er nicht richtig laufen könne. Er habe den Beschwerdeführer
über die offene Schulteroperation zwecks Revision und Säuberung des Gelenkes
mit korrekter (nicht arthroskopisch durchgeführter) Naht der
Rotatorenmanschette aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Eingriff
einverstanden.
Am 11. Juni 2015 erfolgte die
vorgenannte Schulteroperation (vgl. Suva-Nr. I 349). In seinem Zwischenbericht
vom 16. August 2015 (Suva-Nr. I 359) erklärte Dr. med. L.___, bei der
Vorstellung am 3. August 2015 gebe der Beschwerdeführer deutlich weniger
Schmerzen an. Die Funktion sei jedoch minimal eingeschränkt. Ein Nackengriff
sei möglich. Der Schürzengriff sei immer noch schmerzhaft. Der Beschwerdeführer
sei wenig kooperativ mit der physiotherapeutischen Behandlung. Er habe dem
Beschwerdeführer empfohlen, im Rahmen des Möglichen die Physiotherapie für die
Schulter zu forcieren, damit er mehr Kraft gewinnen könne.
Am 11. Januar 2016 teilte Dr. med. L.___
auf eine entsprechende Anfrage telefonisch mit, er könne der Beschwerdegegnerin
den verlangten Verlaufsbericht nicht zustellen. Die Situation sei unverändert
seit letztem August 2015. Er schliesse das Dossier nun in diesem Sinne ab. Zur
Arbeitsunfähigkeit könne er nur sagen, dass der Beschwerdeführer so 100 %
arbeitsunfähig sei, er aber die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin
überlassen möchte (Suva-Nr. I 391).
Am 28. Juni 2016 äusserte sich Dr. med. L.___
nach entsprechender Anfrage der Beschwerdegegnerin nochmals schriftlich. Er
führte aus, er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Januar 2016 in seiner
Sprechstunde gesehen. Es sei nicht geplant, weitere Behandlungen in Betracht zu
ziehen (Suva-Nr. I 429).
7.1.12
Am 7. Januar 2016 erfolgte eine
weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396; III 31). Die
Kreisärztin führte aus, die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen. Der
Beschwerdeführer habe betont, beim Ausziehen des T-Shirts unbedingt Hilfe zu
benötigen. Eine leichte Berührung im Bereich des anterioren
Schulterkompartiments scheine schmerzhaft zu sein, sodass auf eine weitere
Schulterpalpation rechts verzichtet werde. Die Narben erschienen reizlos. Bereits
leichtes aktives Pendeln der rechten Schulter sei immer wieder schmerzhaft. Die
Schulterbeweglichkeit werde demonstriert im Untersuchungszimmer mit Flexion
20°, Abduktion 10°. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane Situation. Jegliche
Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten Situation.
Grundsätzlich könnten eine psychosomatische Rehabilitation respektive
Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag führte Dr.
med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. M.___ sei der Beschwerdeführer
motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.
7.1.13
Dem Austrittsbericht der Klinik W.___
vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
1.
Chronische Schmerzen
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
- St. n. Treppensturz
und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia
II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion
- St. n. operativer
Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem
Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance
- St. n.
Schulterkontusion links September 2008
- St. n.
Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts
- St. n.
Schulterarthroskopie rechts 2015
- Schmerzen über
gesamter Wirbelsäule
- Handgelenkschmerzen
bds ; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie
2.
Leichte depressive
Störung ICD-10 F32.0
3.
Hashimoto Hypothyreose,
ED April 2016
- TG-Ak und TPO-Ak
stark erhöht
4.
Hochgradiger V. a.
Panikstörung
- mit
Hyperventilationsattacken
5.
Asthma bronchiale
- lungenfunktionell
restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)
6.
Adipositas mit BMI von
43.
kg/m2
- in bariatrischer
Beratung
- keine AP für
emotionales u. stressbedingtes Essen
7.
Karotisatheromatose
8.
Abdominalschmerzen
seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013
- V.a. Aerophagie
- Gastroskopie vom 28.
April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori neg.
- postop. Abdomen CT
und US Abdomen (ausser Lebersteatose)
9.
St.n. provozierter
3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011
- unter OAK mit
Marcoumar, gestoppt am
10.
mind. Leichtes
Schlafapnoesyndrom
- Beginn mit
APAP-Therapie April 2016
11.
schwerer Vitamin D
Mangel
- Spiegel April 2016
unmessbar
Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der
Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am
Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.
Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich
Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es
noch weiterer psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür
motiviert. Der Beschwerdeführer habe in psycho-physisch stabilisiertem Zustand
nach Hause entlassen werden können. Für die Zeit vom 11. April bis und mit
21.
Mai 2016 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert
(Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).
7.1.14
Am 11. Juli 2016 führte die
Kreisärztin Dr. med. H.___ die Abschlussuntersuchung durch. Im Bericht gleichen
Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend die Schulter bestehe eine
schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Der Beschwerdeführer
profitiere insbesondere in punkto Schmerzen von regelmässigen
physiotherapeutischen Behandlungen. Somit sei nach Ansicht der Kreisärztin zur
Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes die Physiotherapie einmal
pro Woche weiterzuführen für zwölf Monate. Bezüglich Schulter bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
repetitive Arbeiten der rechten oberen Extremität fernab vom Körper,
insbesondere nicht über Schulterhöhe. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten
Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als
Beihilfshand einzusetzen (Suva-Nr. I 436 S. 9 f.).
Am 11. / 14. Juli 2016
äusserte sich die Kreisärztin zum Integritätsschaden an der rechten Schulter.
Sie hielt fest, es bestehe eine posttraumatische Omarthrose nach Tuberculum
majus-Refixation nach Schulterkontusion rechts am 19. September 2008 (recte:
16.
August 2007) mit Infraspinatus-Abriss sowie nach den drei operativen
Eingriffen vom 28. September 2007, 4. April 2014 und 11. Juni 2015. Gemäss
Tabelle Nr. 5 resultiere bei einer posttraumatischen Omarthrose eine
Integritätsentschädigung von 10 % (Suva-Nr. I 433). Diese Einschätzung wurde
allerdings nachträglich korrigiert: In einem Zusatz bzw. einer Korrektur vom
22.
/ 30. März 2017 führte Dr. med. H.___ aus, für die
rechte Schulter sei am 10. Juni 2009 eine Integritätsentschädigung von 5 %
attestiert worden. Weiter sei am 11. Juli 2013 für die Verletzung am linken
Fuss eine Integritätsentschädigung von 10 % attestiert worden. Hierfür werde
nun eine Integritätsentschädigung von 5 % zusätzlich attestiert (Suva-Nr.
I 505). Mit anderen Worten ging die Kreisärztin nun offenbar für die rechte
Schulter von einer Integritätsentschädigung von 5 % aus, für den linken Fuss
von einer solchen von 15 %, so dass sich total eine Integritätsentschädigung von
20.
% ergibt.
7.1.15
Aus dem Bericht des
Röntgeninstituts X.___, […], vom 4. Oktober 2016 geht hervor, dass gleichentags
ein Röntgen und eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt
wurden (Suva-Nr. I 457). Folgende Befunde wurden festgehalten: «Postoperative
Veränderungen bei Status nach Refixation der Supraspinatussehne und
subakromialer Dekompression und ACG-Resektion. Zeichen einer mässiggradigen
Omarthrose. Verkalkung bzw. Verknöcherung dorsal des Humeruskopfes; Refixation
der deutlich ausgedünnten und strukturalterierten Supraspinatussehne und
Infraspinatussehne. Die Bizepssehne ist nicht mehr abgrenzbar. Fettige Atrophie
des Musculus supraspinatus Goutallier Grad I und ausgeprägtere Atrophie des
Musculus infraspinatus Goutallier Grad II. Leichte Auffaserung des
anterosuperioren Labrums, DD SLAP I-Läsion».
Zu diesem Bericht des Röntgeninstituts
vom 4. Oktober 2016 nahm die Kreisärztin Dr. med. H.___ am 26. Januar 2017
Stellung (Suva-Nr. I 482; II 261). Sie führte aus, aufgrund der
posttraumatischen Omarthrose sei eine Integritätsentschädigung von 10 %
ausgesprochen worden. Entsprechend seien die posttraumatischen Veränderungen in
Betracht gezogen worden. Die nachträglich veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung
der rechten Schulter habe diesbezüglich keinen zusätzlichen Einfluss auf die
Beurteilung der Integritätsentschädigung sowie auf die Beurteilung anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung.
7.1.16
Am 28. Februar 2017 erging der
Sprechstundenbericht der Universitätsklinik O.___ (Suva-Nr. I 491; II 264).
Diagnostiziert werden unter anderem ausgeprägte Schulter-Restschmerzen rechts
(Differentialdiagnose Infekt). Es zeige sich eine diffuse Schmerzsymptomatik
der ganzen rechten Schulter, welche sich klinisch schwer untersuchen lasse
aufgrund starker Schmerzen. In der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016 könne
keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Da der
Beschwerdeführer bereits dreimalig voroperiert sei und auch Ruheschmerzen habe,
sei zum Ausschluss einer infektiösen Genese eine Schulterpunktion vorgesehen.
Aufgrund der vorhandenen Hyposensibilität werde eine neurophysiologische
Untersuchung veranlasst.
Dem Sprechstundenbericht der Klinik vom
24.
Mai 2017 (Suva-Nr. I 522) lässt sich entnehmen, die mikrobiologische Untersuchung
vom 10. April 2017 habe keinen Nachweis von Bakterien ergeben. Die peripheren
Neurographien hätten allesamt ein normales Ergebnis ohne signifikante
Seitenunterschiede gezeigt. Die Elektromyographie habe keinen Hinweis auf eine
Denervierung ergeben. Beim Beschwerdeführer bestehe am ehesten eine
Schulterschmerz-Symptomatik im Rahmen mehrerer kleinerer Läsionen. Eine
beschwerdeführende Ätiologie könne nicht gefunden werden. Natürlich seien auch
die ossären Veränderungen eindeutig auffällig, wobei eine Indikation zur
Prothesenversorgung altersentsprechend eher nicht bestehe. Es werde die
Mobilisation mit Physiotherapie empfohlen. Um diese zu unterstützen, werde eine
Infiltration glenohumeral und subacromial geplant. Im Moment seien keine fixen
Kontrollen geplant. In einigen Jahren könnte allenfalls die Option eines
künstlichen Gelenkersatzes wieder besprochen werden.
7.1.17
Am 23. Oktober 2017 nahm die
Kreisärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu
den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). In Bezug
auf die rechte Schulter hielt sie fest, seit der Kreisarztuntersuchung vom 11.
Juli 2016 hätten Konsultationen an der Klinik O.___ stattgefunden. Es sei zum
Ausschluss eines Low grade-Infektes eine Punktion des glenohumeralen Gelenkes
durchgeführt worden, die negativ gewesen sei, so dass eine Infektion habe
ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei eine neurophysiologische
Untersuchung veranlasst worden, welche ebenfalls keine pathologischen Befunde
gezeigt habe. Insgesamt sei empfohlen worden, zur Erhaltung der Beweglichkeit
die Physiotherapie weiterzuführen. Um die Wirkung der Physiotherapie zu
unterstützen, sei eine Infiltration empfohlen worden. Diese Massnahmen seien
allesamt als Erhaltungstherapie zu verstehen und würden auch nicht die
schmerzhafte Funktionseinschränkung verbessern. Diesbezüglich sei von der
Klinik O.___ als Ultima Ratio eine Schulterprothese vorgeschlagen worden, die
aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers noch nicht erfolgen solle.
Schon im Kreisarztuntersuchungsbericht sei empfohlen worden, die Physiotherapie
im Sinne einer Erhaltungstherapie einmal pro Woche weiterzuführen. Aus dem
Bericht der Klinik O.___ gehe hervor, dass diese Therapie bis auf Weiteres
weitergeführt werden sollte. Zusammenfassend könne an der Beurteilung im Rahmen
der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2016 festgehalten werden, wonach
keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert gewesen seien, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erreichen könnten. Es lägen keine
medizinischen Berichte vor, die eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung
begründeten.
7.2
Es stellt sich die Frage, ob
in Bezug auf die durch den Unfall vom 16. August 2007 verursachten Beschwerden
an der rechten Schulter der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 31. Dezember
2016.
erreicht war.
An der rechten Schulter wurde der
Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre drei Mal operiert. Zuletzt nahm Dr. med. L.___
am 11. Juni 2015 einen entsprechenden Eingriff vor. Dieser Arzt erklärte im
Januar 2016, bei ihm sei keine weitere Behandlung vorgesehen, was er im Juni
2016.
bestätigte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer der Universitätsklinik
I.___ zugewiesen, welche eine diffuse Schmerzsymptomatik feststellte (vgl. Suva-Nr.
I 491 S. 1 f.) und auf der Suche nach einer Erklärung weitere Abklärungen
durchführte, die aber ergebnislos blieben. Der Umstand, dass bei diffuser
Schmerzsymptomatik diese weiteren Abklärungen (allfälliger Infekt,
neurophysiologische Untersuchung) veranlasst wurden, rechtfertigt nicht die
Annahme, Ende 2016 habe von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch
eine namhafte Verbesserung erwartet werden können. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die rechte Schulter nach
Mitte 2016 noch konkrete ärztliche Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie zählt
nicht als solche [vgl. E. II. 2.2 hiervor]) vorgeschlagen und sich
davon eine erhebliche Verbesserung der (organisch begründeten) Symptomatik
versprochen hätten. Daher ist der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene
Fallabschluss auf Ende 2016 aus Sicht des Unfalls vom 16. August 2007 und der
Beschwerden an der rechten Schulter nicht zu beanstanden.
7.3
Zu den Auswirkungen der
unfallkausalen Beeinträchtigung der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit
führt die Kreisärztin Dr. med. D.___ im zitierten Bericht vom 11. Juli
2016.
(E. II. 7.1.14) aus, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten der rechten oberen
Extremität fernab vom Körper, insbesondere nicht über Schulterhöhe.
Einschränkend hält sie fest, aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten
Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als
Beihilfshand einzusetzen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die
medizinischen Unterlagen nachvollziehbar. Wie die Kreisärztin in ihrer
Stellungnahme vom 26. Januar 2017 darlegt, führen die bildgebenden Aufnahmen,
welche im Bericht des Röntgeninstituts Y.___ vom 4. Oktober 2016 beschrieben
werden, zu keiner anderen Beurteilung (vgl. E. II. 7.1.14 hiervor). Auch die
Ärzte der Universitätsklinik I.___ halten dazu in ihrem Bericht vom 28. Februar
2017.
(E. II. 7.1.16 hiervor) fest, in der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016
könne keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Dr. med. E.___
bestätigt denn auch in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2017 die Einschätzung
von Dr. med. D.___. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu Zweifeln
an der kreisärztlichen Beurteilung.
8.
Ein weiterer Streitpunkt
betrifft einen Unfall vom 15. Juli 2011 und eine Verletzung am linken Fuss.
8.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt.
8.1.1
Dem Bericht des Spitals C.___,
Orthopädische Klinik, vom 27. Oktober 2011 (Suva-Nr. II 20) lassen sich im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2011 (Sturz rückwärts auf das
Bein beim Besteigen des Treppenhauses; Suva-Nr. I 211) folgende Diagnosen
entnehmen:
-
Lisfranc-Gelenk-Läsion mit
Frakturen der Basen der Ossa metatarsalia II-IV Fuss links am 15. Juli 2011 in
Rumänien
-
Überlastung Hüfte und Knie
links im Rahmen des veränderten Gangbildes
Konventionell radiologisch zeige sich
eine progrediente Durchbauung der Basen der Ossa metatarsalia II-IV. Der
Beschwerdeführer habe den Fuss jedoch immer noch zum Teil voll belastet, d.h.
die Entlastung sei nicht konsequent gewesen. Daher sei eine erneute Anlage
eines Unterschenkelgipses für weitere vier Wochen erfolgt und die nächste
klinisch-radiologische Kontrolle werde in vier Wochen stattfinden (Suva-Nr. II
20.
S. 2).
8.1.2
Aus dem im Anschluss an die
Untersuchung vom 18. November 2011 erstellten Bericht des Spitals C.___ vom 22.
November 2011 (Suva-Nr. II 27) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur
regulären klinischen und radiologischen Kontrolle in der Sprechstunde
vorstellte. Am 15. November 2011 sei der damals beschädigte Gips entfernt
und gegen eine Korkschiene ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer beklage
immer noch Schmerzen; neu Schmerzen im Unterschenkel bis in den Oberschenkel
rechts reichend, nachdem Clexane sistiert worden sei. In Anbetracht dieser
Situation sei ein Duplex des rechten Beines durchgeführt worden. Hiermit könne
eine 3-Etagen-Thrombose gesichert werden.
8.1.3
Dem Operationsbericht des Spitals
vom 3. Februar 2012 (Suva-Nr. II 58) ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 einer Operation (Korrektur Arthrodese
tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os
cuneiforme intermedium) unterzogen hat. Der Austrittsbericht vom
16.
Februar 2012 (Suva-Nr. II 59) nennt die Diagnose «Restbeschwerden
tarsometatarsal II bei Status nach in Fehlstellung verheilter Lisfranc
Luxationsfraktur Typ A vom 15. Juli 2011 (Unfall in Rumänien)». Der intra- und
postoperative Verlauf nach oben genannter Operation sei komplikationslos
gewesen. Zunächst sei konsequente Bettruhe bis zur Wundtrockenheit und zur
Abschwellung eingehalten worden. Bei nur langsam regredienter Schwellung des
Vorfusses habe erst am 9. Februar 2012 ein Unterschenkel-Liegegips angepasst
werden können.
8.1.4
Im Bericht des Spitals vom 19.
April 2012 (Suva-Nr. II 69) wurde ausgeführt, die Röntgenuntersuchung vom 18.
April 2012 habe ergeben, dass die Schraube zwischen Cuneiforme medius und
intermedius allenfalls um einen weiteren Millimeter aus dem Knochen
herausgetreten, ansonsten aber nun stabil in ihrer Lage sei. Ansonsten bestehe
keine Veränderung im Vergleich zu den Vorbildern. Die dislozierte Schraube sei
aktuell nicht prominent, entsprechend werde derzeit auf eine Entfernung
verzichtet, wobei diese nötig werden könnte. In einem Monat werde der
Beschwerdeführer sich erneut einer Röntgenuntersuchung unterziehen, bis dahin
sei die Teilbelastung im Vacoped wie bisher fortzusetzen. Bezüglich der
Thrombose werde noch kein Kompressionsstrumpf angepasst, dies werde heute bei
Activortho nachgeholt. Zweieinhalb Monate nach Arthrodese sollte das Konstrukt
stabil genug sein. Dies dürfte auch die Schmerzen im Fuss eher positiv
beeinflussen. An eine Arbeitsaufnahme als Gipser sei in den ersten vier Monaten
nach Lisfranc-Verletzung sicherlich nicht zu denken, entsprechend bestehe weiterhin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mittel- bis langfristig bleibe der
Verlauf abzuwarten, auch weil eventuelle Folgeeingriffe nötig werden könnten.
Restbeschwerden würden sicherlich langfristig bestehen bleiben, sollten aber
mittels Schuhversorgung oder im Extremfall ausgeweiteter Arthrodesierung
behandelbar sein. Der Beschwerdeführer sei sehr demonstrativ in seiner Haltung
und zeige deutliche Ausweitungstendenz. Es sei sinnvoll, dass der
Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation in die Rehaklinik J.___
aufgenommen werde, damit er zumindest seinen Alltag wieder ohne fremde Hilfe
schaffe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, seine Körperpflege wieder
selbständig zu übernehmen, hier bestehe keine Strukturpathologie, die eine
derartige Behinderung rechtfertige.
8.1.5
Am 4. Juni 2012 fand erneut eine
ambulante orthopädische Sprechstunde statt. Dem Bericht des Spitals C.___ vom
6.
Juni 2012 (Suva-Nr. II 79) lässt sich entnehmen, dass weder das belastete
Röntgenbild noch das SPECT eine Strukturpathologie zeigten, die dazu
veranlassen würde, an diesem Fuss noch weitere Operationen durchzuführen. Zum
jetzigen Zeitpunkt solle der Beschwerdeführer voll belasten, man werde sehen,
ob die Schraube noch mehr disloziere. Der Beschwerdeführer habe mehr Argumente
gegen die Aufnahme von Vollbelastung als dafür. Weiterhin sei die stationäre
Rehabilitation wünschenswert. Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer derzeit
arbeitsunfähig, sicherlich nochmals zwei Monate bis zur nächsten Kontrolle am
30.
Juli 2012.
8.1.6
Am 11. Juli 2012 wurde der
Beschwerdeführer durch Dr. med. Z.___, Chefarzt und Klinikleiter, Spital B.___,
untersucht (Bericht vom 13. Juli 2012 [Suva-Nr. II 90). Der Arzt stellte
folgende Diagnosen: «Restbeschwerden 5 Monate nach TMT II-Arthrodese links bei
residueller Lateralsubluxation des medialen Lisfranc (TMT I-III); 1 Jahr
nach Lisfranc-Luxationsfraktur; Status nach tiefer Venenthrombose rechts
(Diagnose November 2011); Massive Adipositas, Schulterbeschwerden beidseits».
Im Weiteren führte er aus, die Beschwerden könnten nicht klar auf die
persistierende Fehlstellung des medialen Lisfranc (TMT I bis III) zurückgeführt
werden. Ob die Arthrodese konsolidiert sei, sei nicht sicher zu sagen, da eine
Belastungsprobe nicht stattgefunden habe. Es werde jedoch sehr wahrscheinlich
nicht möglich sein, ohne optimale und stabile Rekonstruktion der Anatomie die
Rehabilitation forcieren zu können. Deswegen schlage er eine korrigierende
Arthrodese der TMT-Gelenke I bis III vor, was in diesen Situationen Therapie
der Wahl sei. Nach solider Heilung der Arthrodese könne die Rehabilitation
forciert werden, mit der Aussicht auf eine Möglichkeit des Fallabschlusses.
Postoperativ werde eine achtwöchige Ruhigstellung mit Null- / Teilbelastung
notwendig sei, um die Heilung der Arthrodese zu ermöglichen.
8.1.7
Dementsprechend unterzog sich der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 einer weiteren Operation
(Metallentfernung; Korrigierende Arthrodese TMT I, II und III mit Platten und Schrauben)
bei Dr. med. Z.___ im Spital B.___ (Suva-Nr. II 106). Dem
Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 (Suva-Nr. II 110) ist zu entnehmen,
der peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Vor Austritt sei
ein geschlossener Unterschenkel-Liegegips angepasst worden. Der
Beschwerdeführer sei mit reizlosen und trockenen Operationswunden nach Hause
entlassen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vom 1. Oktober bis 28. November
2012.
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
8.1.8
Vom 29. Januar 2013 bis 14.
Februar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik J.___ auf. Im
Austrittsbericht vom 25. Februar 2013 (Suva-Nr. II 142) wurden im
(allfälligen) Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juli 2011 die folgenden
Diagnosen gestellt:
Unfall vom 15. Juli 2011:
Treppensturz in Rumänien
-
Lisfranc-Gelenksläsion
links mit Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV Fuss links
o 1. Februar 2012 Korrektur-Arthrodese
tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme
intermedius
o 2. Oktober 2012 Metallentfernung,
Arthrodese MTT I, II und III
o 31. Oktober 2012 Röntgen Fuss rechts:
Unveränderte Stellung, Implantate intakt
-
Überlastung Hüfte und Knie
links im Rahmen des veränderten Gangbildes
Der Beschwerdeführer sei mehr als
eineinhalb Jahre nach oben genanntem Unfall für eine stationäre
arbeitsorientierte Rehabilitation zugewiesen worden. Er berichte über
belastungsabhängige und -verstärkte Schmerzen im Bereich des linken Fusses.
Besonders intensiv seien die Schmerzen nach längerem Laufen. Zusätzlich klage
er über Schmerzen im LWS- und BWS-Bereich sowie über Schmerzen im
Schulterbereich beidseits. Klinisch hätten sich bei Eintritt eine leicht livide
Verfärbung im Narbenbereich im Dorsum pedis links sowie eine leichte Muskelatrophie
des linken Unterschenkels gezeigt. Im Narbenbereich am linken Fuss habe der
Beschwerdeführer eine Druckdolenz mit ausgeprägter Abwehrreaktion sowie eine
diffuse Hyposensibilität angegeben. Zusammenfassend habe keine wesentliche
Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Solange der
Beschwerdeführer an seinem ausgeprägten Schmerzerleben festhalte, werde eine
medizinisch erwartete Besserung des Gesamtzustandes nicht schnell erfolgen.
8.1.9
Am 20. März 2013 nahm Dr. med. Z.___
erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Suva-Nr. II 137).
Er führte aus, der Verlauf sei erwartungsgemäss unerfreulich mit
persistierenden Beschwerden trotz optimierter Statik und geheilten Arthrodesen.
Der Rehabilitationsversuch sei gescheitert, wahrscheinlich wegen Komplexität
des Beschwerdeführers. Eine Metallentfernung könne zwar noch durchgeführt
werden, um zu versuchen, auch möglicherweise Implantat-bedingte Beschwerden zu
beseitigen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass auch danach keine relevante
Besserung eintrete. Ein weiterer Rehabilitationsversuch müsste wahrscheinlich
nochmals gemacht werden, bevor etwa in einem weiteren halben Jahr ein stabiler
Endzustand angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wünsche die
Metallentfernung. Am 17. Juni 2013 erfolgte dementsprechend eine weitere
Operation (Entfernung des Osteosynthese-Materials) am linken Fuss (komplette
OSME TMT-I-III) im Spital B.___ (Suva-Nr. II 186). Dem Beschwerdeführer wurde
in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 16. Juni
bis 4. August 2013 attestiert (Suva-Nr. II 171 S. 4).
8.1.10
Am 11. Juli 2013 wurde der
Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
untersucht (Suva-Nr. II 180). Die Kreisärztin führte bezüglich der
Fussbeschwerden aus, wie bereits durch die behandelnden Ärzte mehrfach
erläutert worden sei, sei nun der Übergang zur Vollbelastung schmerzadaptiert
möglich. Physiotherapeutische Behandlungen seien bis dato noch keine erfolgt.
Ihres Erachtens sei von einem sukzessiven Belastungsaufbau theoretisch
auszugehen, diesbezüglich scheine es erhebliche Schwierigkeiten zu geben.
Grundsätzlich sei nach derartigen Verletzungen sowie nach erfolgter angepasster
Schuhversorgung der Übergang zur Vollbelastung über den nächsten Zeitraum
möglich. Sie gehe davon aus, dass eine Vollbelastung bis spätestens Ende Jahr
stockfrei möglich sein sollte. Es sei von einer Integritätsentschädigung von
10.
% auszugehen, welche auf separatem Blatt (vgl. Suva-Nr. II 181)
attestiert werde. Später wurde zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 %
attestiert (vgl. Zusatz / Korrektur vom 30. März 2017, Suva-Nr.
I 505).
8.1.11
Dem Bericht des Spitals B.___,
Dr. med. Z.___, vom 2. August 2013 (Suva-Nr. II 207) lässt sich
entnehmen, der Beschwerdeführer beklage die gleichen Beschwerden wie vor der
Metallentfernung. Er gehe an Stöcken und könne maximal 20 bis 30 m gehen.
Es bestehe unverändert eine erhebliche Diskrepanz zwischen Befund (objektiv)
und Beschwerden. Bis auf die geäusserten Schmerzen fehlten Hinweise auf ein
mechanisches Problem oder eine Dystrophie. Auch radiologisch sei die Situation
korrekt. Das therapeutisch Mögliche (orthopädisch-chirurgisch, orthopädie-technisch
und physikalisch) sei gemacht worden, leider ohne subjektiven Erfolg. Objektiv
sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Weitere therapeutische Möglichkeiten
aus orthopädischer Sicht bestünden nicht. Eine Kontrolle könne jederzeit bei
Veränderung der Situation erfolgen.
8.1.12
Dem Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff.; III
4) nennt bezogen auf den linken Fuss folgende Diagnosen:
Unfall vom 15. Juli 2011:
Treppensturz in Rumänien
-
Lisfranc-Gelenksläsion
links mit Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV
o 1. Februar 2012 Arthrodese TMT II und Os
cuneiformia mediale gegen intermedius
o 2. Oktober 2012 Metallentfernung,
Arthrodese MTT I, II und III
o 31. Oktober 2012 Röntgen: Unveränderte
Stellung, Implantate intakt
o 27. Mai 2013 Metallentfernung TMT I-III
links
-
November 2011 3 Etagen
Beinvenenthrombose rechts, aktuell orale Antikoagulation mit Marcoumar
-
Überlastung Hüfte und Knie
links im Rahmen des veränderten Gangbildes
Wie schon bei den vorangegangenen
stationären Rehabilitationen habe kein therapeutischer Zugang gefunden werden
können. Der Beschwerdeführer sei zwar in den Therapien erschienen, habe jedoch
keine Motivation erkennen lassen. Angesichts der ungünstigen Überzeugungen, welche
trotz intensiver multidisziplinärer Bemühungen nicht korrigierbar seien, sei
dem Beschwerdeführer die vorzeitige Beendigung der ursprünglich für fünf Wochen
geplanten stationären Rehabilitation vorgeschlagen worden, woraufhin er
histrionisch anmutend in Tränen ausgebrochen sei. Eine ambulante Psychotherapie
habe er abgelehnt. Da im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte
Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine
weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie
gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine
weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr
sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der
Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche
Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die
medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).
8.1.13
Die kreisärztliche Untersuchung
vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241; II 215) ergab in
Bezug auf den linken Fuss folgende Diagnosen (Suva-Nr. I S. 8):
Beinahe vollständig
immobilisierende Fussbeschwerden links bei
-
Status nach
Luxationsfraktur links am 15. Juli 2011 und
-
Status nach
Korrektur-Arthrodese Tarsometatarsale II und Arthrodese Os cuneiforme mediale
gegen Os cuneiforme intermedium am 1. Februar 2012
-
Status nach
Metallentfernung und korrigierender Arthrodese TMT I, II und II am 2. Oktober
2012.
bei chronischer traumatischer Lisfranc-Instabilität links und
Pseudarthrose nach TMT II-Arthrodese links
-
Status nach
Osteosynthesematerialentfernung TMT I-III links am 27. Mai 2013
Vonseiten des linken Fusses bestehe eine
ausbehandelte Situation nach Lisfranc-Läsion und operativer Therapie. Es
bestehe eine unbefriedigende Situation mit massiven Schmerzangaben und
erfolglosen Rehabilitationsversuchen. Vonseiten des linken Fusses bestehe, wie
bereits durch die Kollegen des Spitals B.___ festgehalten hätten, eine
vollständige Belastbarkeit «nach Massgabe der Beschwerden frei». Vonseiten des
Fusses würden keine weiteren Massnahmen mehr ergriffen (Suva-Nr. I 241 S.
8.
f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, sie
werde die Heilbehandlung und die Taggelder für diesen Unfall auf Ende Februar
2014.
einstellen (Schreiben vom 26. Februar 2014; vgl. E. I. 2.2 hiervor).
8.1.14
Dr. med. AA.___ vom
Regionalspital V.___ in [...] empfahl in einem Schreiben an den Hausarzt Dr.
med. M.___ vom 26. Februar 2014 (Suva-Nr. II 221), den Beschwerdeführer an die
Universitätsklinik O.___ zu überweisen. Auf eine telefonische Anfrage der
Kreisärztin Dr. med. H.___ erklärte Dr. med. AA.___ am 26. März 2014,
radiologisch sei der Fuss in Ordnung und er habe sich entschlossen, den
Beschwerdeführer nicht wieder aufzubieten. Abschluss seinerseits (Suva-Nr. II
222).
8.1.15
Am 18. Juni 2014 stellte sich
der Beschwerdeführer erneut in der Sprechstunde im Spital B.___ bei Dr. med. Z.___
vor. Dieser hielt fest, die Situation am Fuss sei stabil, die Statik sei sehr
gut, somit sei der Fuss mechanisch voll belastbar. Eine MRI-Untersuchung vom
19.
Mai 2014 zeige ebenfalls keine reaktiven Veränderungen. Von objektiver
Seite sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Eine weitere operative oder
konservative Therapie sei nicht notwendig (Suva-Nr. II 240).
8.1.16
Am 7. Januar 2016 erfolgte eine
weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396; III 31). Die
Kreisärztin führte aus, vonseiten des linken Fusses bestehe im Vergleich zur
letzten Untersuchung eine unveränderte Situation mit livid trockenen Narben.
Ebenso bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers eine erhebliche
Belastungsintoleranz. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane Situation. Jegliche
Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten Situation.
Grundsätzlich könnte eine psychosomatische Rehabilitation respektive
Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag führte Dr.
med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. M.___ sei der Beschwerdeführer
motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.
8.1.17
Dem Austrittsbericht der Klinik W.___
vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
1.
Chronische Schmerzen
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
- St. n. Treppensturz
und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia
II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion
- St. n. operativer
Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem
Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance
- St. n.
Schulterkontusion links September 2008
- St. n.
Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts
- St. n.
Schulterarthroskopie rechts 2015
- Schmerzen über
gesamter Wirbelsäule
- Handgelenkschmerzen
bds ; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie
2.
Leichte depressive
Störung ICD-10 F32.0
3.
Hashimoto
Hypothyreose, ED April 2016
- TG-Ak und TPO-Ak
stark erhöht
4.
Hochgradiger V. a.
Panikstörung
- mit
Hyperventilationsattacken
5.
Asthma bronchiale
- lungenfunktionell
restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)
6.
Adipositas mit BMI von
43.
kg/m2
- in bariatrischer
Beratung
- keine AP für
emotionales u. stressbedingtes Essen
7.
Karotisatheromatose
8.
Abdominalschmerzen
seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013
- V.a. Aerophagie
- Gastroskopie vom 28.
April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori neg.
- postop. Abdomen CT
und US Abdomen (ausser Lebersteatose)
9.
St.n. provozierter
3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011
- unter OAK mit
Marcoumar, gestoppt am
10.
mind. Leichtes
Schlafapnoesyndrom
- Beginn mit
APAP-Therapie April 2016
11.
schwerer Vitamin D
Mangel
- Spiegel April 2016
unmessbar
Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der
Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am
Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.
Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich
Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es
noch weitere psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür
motiviert. Nach Rückgang der Panikattacken habe die Xanax-Dosis leicht
reduziert werden können. Eine weitere Reduktion im Verlauf sei erwünscht. Mit
vermehrter körperlicher Betätigung und kalorienreduzierter Kost habe der
Beschwerdeführer während der Hospitalisation 6 kg an Gewicht abnehmen
können (Austrittsgewicht von 117,5 kg). Der Beschwerdeführer habe in
psycho-physisch stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Für
die Zeit vom 11. April bis und mit 21. Mai 2016 wurde ihm eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).
8.1.18
Am 11. Juli 2016 führte die
Kreisärztin Dr. med. H.___ eine Abschlussuntersuchung durch. In ihrem Bericht
gleichen Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend den linken Fuss
zeige sich die Situation unverändert. Eine Integritätsentschädigung von total
15.
% sei bereits attestiert worden. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen
Gesundheitszustandes würden weiterhin angepasste Schuhe getragen. Bezüglich
Fuss links bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung, dass Gehen auf ebenen Böden vorzuziehen
sei. Die angepassten Schuhe müssten getragen werden können. Repetitives Kauern
oder Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden (Suva-Nr. I 436 S. 10).
8.1.19
Am 23. Oktober 2017 nahm die
Kreisärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu
den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). Sie
äusserte sich in erster Linie zur Problematik an der rechten Schulter. In Bezug
auf die Situation am linken Fuss hielt sie fest, es seien keine (neuen)
Stellungnahmen abgegeben worden. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die
eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung begründeten.
8.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Fall auch in Bezug auf die Beschwerden am linken Fuss mit dem 31. Dezember 2016
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeitpunkt für den
Fallabschluss nach Art. 19 UVG sei noch nicht erreicht gewesen.
Wie dargelegt, führten die zunächst
behandelnden Ärzte des Spitals C.___ am 1. Februar 2012 einen operativen
Eingriff durch. Einige Monate später empfahlen sie den Übergang zur
Vollbelastung und regten eine stationäre Rehabilitation an. Der
Beschwerdeführer begab sich daraufhin zur Behandlung in das B.___ Spital. Dort
wurde am 2. Oktober 2012 eine korrigierende Arthrodese durchgeführt. Im Bericht
vom 20. März 2013 beurteilten die Ärzte die weiteren Besserungsaussichten
bereits sehr skeptisch, zumal der zwischenzeitliche Aufenthalt in der
Rehaklinik E.___ keine Besserung gebracht hatte. Nachdem die
Beschwerdeschilderungen auch nach der Metallentfernung unverändert geblieben
waren, hielten die Ärzte am 2. August 2013 fest, es bestehe eine erhebliche
Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den angegebenen Beschwerden, das
therapeutisch Mögliche sei getan worden und es gebe aus orthopädischer Sicht
keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr. Diese Einschätzung wurde am 18.
Juni 2014 bestätigt (E. II. 8.1.15 hiervor). In der Folge sind keine ärztlichen
Beurteilungen aktenkundig, welche dahin lauten würden, dass sich die Situation
am linken Fuss durch weitere Behandlungsmassnahmen noch erheblich verbessern
liesse. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf den linken Fuss respektive das
Unfallereignis vom 15. Juli 2011 zum Ergebnis gelangt ist, Ende 2016 sei
der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht gewesen.
8.3
Was die Auswirkungen dieses
Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass
von ärztlicher Seite bereits im Juni 2012 empfohlen wurde, den Fuss voll zu
belasten (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Nach den neuerlichen operativen
Eingriffen im Jahr 2013 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals B.___ in
ihrem Bericht vom 2. August 2013 fest, bis auf die geäusserten Schmerzen
fehlten Hinweise auf ein mechanisches Problem oder eine Dystrophie; auch
radiologisch sei die Situation korrekt. Objektiv sei der Fuss uneingeschränkt
belastbar (vgl. E. II. 8.1.12 hiervor). Diese Beurteilung
bestätigte Dr. med. Z.___ vom Spital B.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2014.
Er führte aus, der Fuss sei von objektiver Seite voll belastbar, eine weitere
operative oder konservative Therapie sei nicht notwendig (E. II. 8.1.15
hiervor). Die Kreisärztin Dr. med. H.___ formulierte in der Folge ein
Zumutbarkeitsprofil. Danach besteht volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere körperliche Arbeiten wobei Gehen auf ebenen Böden vorzuziehen
ist, repetitives Kauern oder Arbeiten in der Hocke zu vermeiden ist und es möglich
sein muss, die angepassten Schuhe zu tragen (Suva-Nr. I 436 S. 10). Diese
Einschätzung ist vor dem Hintergrund der durch die Kreisärztin erhobenen
Befunde, aber auch mit Blick auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte
plausibel. Eine substantiierte medizinische Beurteilung, welche derjenigen von
Dr. med. H.___ widersprechen würde, findet sich in den Akten nicht. Ebenso
wenig bestehen Hinweise darauf, dass sich die Situation in der Folge verändert
hätte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe von beinahe
vollständig immobilisierenden Fussbeschwerden gesprochen, ist nicht geeignet,
die Zuverlässigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___ in Bezug auf das
Zumutbarkeitsprofil infrage zu stellen. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt
sich diesbezüglich nicht beanstanden.»
5.3.2
Der Beschwerdeführer lässt in der
aktuellen Beschwerde eine Reihe von Einwendungen vorbringen, die schon Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens VSBES.2018.34 waren. So seien die kreisärztlichen Beurteilungen
widersprüchlich und würden nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte
korrespondieren, das formulierte Zumutbarkeitsprofil sei nicht nachvollziehbar
und der Endzustand per 31. Dezember 2016 nicht erreicht. Es kann
diesbezüglich auf die zitierten Erwägungen verwiesen werden, denen nichts
hinzuzufügen ist. Ergänzend lässt der Beschwerdeführer zu den Unfällen vom 16. August
2017.
und 15. Juli 2011 neu geltend machen, auf die kreisärztlichen Beurteilungen
könne hinsichtlich der Schulter- und Fussbeschwerden auch deshalb nicht
abgestellt werden, weil das Versicherungsgericht in seinem Urteil ja erwogen
habe, dass diese in Bezug auf die linke Hand nicht beweiskräftig seien. Es
verbiete sich also allgemein, darauf abzustellen. Dem kann nicht gefolgt
werden. Es handelt sich um unterschiedliche Unfallereignisse mit
unterschiedlichen betroffenen Regionen. Die Unfallereignisse wurden auch von
unterschiedlichen Ärztinnen und Ärzten behandelt. Wenn sich eine Einschätzung
in einem Punkt als nicht nachvollziehbar erweist, heisst das nicht
zwangsläufig, dass dies für die komplette Beurteilung der
Untersuchungsergebnisse aus verschiedenen Ereignissen gelten muss. Auch das
pauschal vorgebrachte Argument, es zeige sich in der nicht vorhandenen
Beweiskraft, dass die Kreisärztinnen nicht objektiv seien, ändert daran nichts.
Weiter wird geltend gemacht, der Bericht
der Kreisärztin Dr. med. K.___ sei nicht beweiswertig, weil dieser im
Einspracheverfahren erstellt worden sei und die notwendigen medizinischen
Abklärungen nicht ins Einspracheverfahren verschoben werden dürften. Gemäss dem
vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15.
Januar 2014 ist es so, dass die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit
einer Standard-Begründung erlassen darf, um in der Folge erst im
Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die
behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam
nachzuschieben (E. 5.1). Dem gleichen Entscheid lässt sich indessen auch
entnehmen, dass punktuelle Abklärungen wie das Einholen von Bestätigungen,
Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder
anderen Auskunftspersonen zulässig sind (E. 5.3). Nichts anderes ist im
vorliegenden Fall geschehen, nachdem der Beschwerdeführer im
Einspracheverfahren verschiedene Einwendungen hatte vorbringen lassen.
5.4
5.4.1
Hinsichtlich des
Unfallereignisses vom 14. März 2013 (linke Hand) hat das Versicherungsgericht
in seinem Urteil vom 27. April 2020 die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschliessend neu
verfüge (Urteil S. 30 ff., Suva-Nr. I 578). Die medizinische
Aktenlage wurde im Urteil folgendermassen wiedergegeben:
«9.1.1 Im Austrittsbericht der
Rehaklinik K.___ vom 25. Februar 2013 (E. II. 6.10 hiervor; Suva-Nr. III 12)
wird ausgeführt, unglücklicherweise habe sich der Beschwerdeführer am
Austrittstag eine Kontusion des linken Handgelenks zugezogen. Im Röntgen
(14. Februar 2013) hätten frische ossäre Läsionen nicht sicher
ausgeschlossen werden können, bei persistierenden Schmerzen werde ein MRI
empfohlen. Der Beschwerdeführer sei am Austrittstag im Bad ausgerutscht und
habe anschliessend über Handschmerzen geklagt. Im Röntgen habe bei bekannter
Handgelenksanomalie mit massiver Ulna-Plus-Variante und Ossifikationen im TFCC
eine frische Radiusfraktur nicht sicher ausgeschlossen werden können (DD
anomaliebedingte arthrotische Veränderungen), bei Persistenz der Beschwerden
sei ein MRI zu empfehlen. Klinisch seien keine Anhaltspunkte für eine Fraktur
vorhanden, insbesondere habe es nur eine dezente Schwellung gegeben. Ein
separater Bericht über die am 14. Februar 2013 erstellten Röntgenaufnahmen und
die Befundung der Bilder findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, nicht.
9.1.2
Dem Bericht des
Konsiliarpsychiaters Dr. med. AB.___ vom 12. Juni 2013
(Suva-Nr. II 161) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei auf die
in den Akten erwähnte Behinderung des linken Unterarms angesprochen worden. Er
habe erzählt, er habe sich beim Spielen das Handgelenk gebrochen und sei mit 11
Jahren operiert worden. Er sei damals schon nicht gut operiert worden. In
diesem Kontext habe er auch erwähnt, dass er in der Rehaklinik vor Austritt auf
den linken Arm gefallen sei und seither auch hier einen stechenden Schmerz
habe, obwohl kein Bruch nachgewiesen worden sei (Suva-Nr. II 161 S.
12).
9.1.3
Da die Schmerzen persistierten,
wurde am 17. September 2013 eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Handgelenks
durchgeführt. Laut dem gleichentags verfassten Bericht des Universitätsspitals [...],
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie (Suva-Nr. III
16.
S. 4 f.) zeigte sich eine Aufweitung des SL-Spaltes (4 mm) mit Ruptur des
dorsalen SL-Bandes; TFCC (triangular fibrocartilage complex) intakt, allerdings
bei Ulnaplusvariante elongiert und schmalkalibrig. Am Knochen fand sich eine
massive Ulna-Plus-Variante (1,1 cm), Status nach Fraktur des Processus
styloideus ulnae mit diskreter Dislokation; alte, konsolidierte Radiusfraktur mit
Dekonfiguration, Knickbildung metaphysär und Irregularität der Gelenkfläche der
Radius-Konsole, im Übrigen kein Knochenmarksödem.
9.1.4
Dem Austrittsbericht der
Rehaklinik K.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff.; III
4) lassen sich zur Problematik an der linken Hand folgende Diagnosen entnehmen:
Unfall vom 14. Februar 2013:
Sturz im Bad
-
Kontusion Handgelenk links
(bei kongenitaler Unterarmanomalie und Status nach Korrektur-Osteotomie)
o 14. März 2013 Röntgen: Bekannte
Handgelenksanomalie links mit massiver Ulnaplusvariante. Ossifikationen im
TFCC. Frische impaktierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links nicht
sicher ausschliessbar, DD Anomalie-bedingte arthrotische Veränderungen
o 17. September 2013 MRI Hand links, USZ:
Ruptur des ventralen SL-Bandes. Massive Ulna-plus-Variante. Status nach Fraktur
des Processus styloideus ulnae und Verdacht auf alte distale Radiusfraktur mit
posttraumatischer Dekonfiguration. Degenerativ veränderte, distale
Radiusgelenksfläche mit ausgedünntem Knorpel. TFCC intakt
Weiter geht aus dem Austrittsbericht
hervor, dass – wie bei den vorangegangenen stationären Rehabilitationen – kein
therapeutischer Zugang habe gefunden werden können. Mit Blick auf den Befund im
MRI des Handgelenkes vom 17. September 2013 sei ein handchirurgisches Konsilium
zur Beurteilung allfälliger (konservativer) Therapieoptionen zu empfehlen. Aus
medizinisch-rehabilitativer Sicht sei aber angesichts der nicht im Vordergrund
stehenden, leichten Handgelenksbeschwerden vor dem Hintergrund der
katastrophisierenden Überzeugungen des Beschwerdeführers von operativen
Massnahmen dringend abzuraten. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche
Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die
medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.;
vgl. E. II. 8.1.12 hiervor).
9.1.4
Am 17. Dezember 2013 wird eine
Mitteilung der Praxis Dr. med. M.___ vermerkt, wonach aufgrund des Vorfalls vom
14.
Februar 2013 (Sturz im Badezimmer) eine Handgelenksmanschette verordnet
worden sei.
9.1.5
Die Kreisärztin Dr. med. H.___
erklärte am 18. Juni 2014, die geltend gemachten Beschwerden (Handverletzung
links) seien «teilweise» mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
das Ereignis vom 14. Februar 2013 zurückzuführen (Suva-Nr. III 23).
Am 6. August 2014 antwortete die Kreisärztin auf die Frage, ob der Unfall zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen am Handgelenk links geführt habe, welche
bildgebend nachweisbar seien, mit «teilweise, ja». Es sei nicht ausgeschlossen,
dass die unfallbedingten strukturellen Läsionen das krankhafte Leiden früher
zur Entwicklung gebracht, in seinem natürlichen (zeitlichen) Ablauf
beschleunigt oder erst in ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt hätten
(Suva-Nr. III 25). Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7.
Januar 2016 (Suva-Nr. III 31) werden Schmerzen am Handgelenk links erwähnt,
ihnen wird aber keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Am 11. Juli 2016
nahm Dr. med. H.___ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor (vgl. Suva-Nr.
III 32). Zu den Angaben des Versicherten wird ausgeführt, vonseiten der linken
Hand beklage er eigentlich kaum Beschwerden. Er habe in der Kindheit eine
Unterarmfraktur erlitten, die damals konservativ behandelt worden sei; er habe
danach aber keine Beschwerden mehr gehabt. Seit der erlittenen
Handgelenksdistorsion trage er eine Handgelenksmanschette und appliziere lokal
Voltaren-Gel. Unter diesen Massnahmen könne er die Beschwerden recht gut
«managen». Im Rahmen der Hauptdiagnose «chronische Schmerzen mit somatischen
und psychischen Faktoren mit / bei:» werden auch Handgelenksschmerzen
bei Status nach Kontusion und konsolidierter Unterarmfraktur in der Kindheit
erwähnt (Suva-Nr. III 32 S. 8). In ihrer Beurteilung führt die Kreisärztin zur
linken Hand (Unfall vom 14. Februar 2013) aus, es bestehe ein erheblicher
Vorzustand nach Fraktur im Kindesalter. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 14.
Februar 2013 sei es zu einer Kontusion gekommen mit einer vorübergehenden
Beschwerdezunahme. Strukturell hätten keine frischen Läsionen dargestellt
werden können. Es handle sich um eine vorübergehende Aktivierung der
vorbestehenden Radiokarpalarthrose bei Status nach distaler Radiusfraktur und
Fraktur des Processuss styloideus ulnae in der Kindheit mit posttraumatischer
Dekonfiguration nach Distorsion 2014. Es bestehe betreffend die linke Hand eine
volle Arbeitsfähigkeit und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Der
Beschwerdeführer trage im Bereich des linken Handgelenks erfolgreich die
Handgelenkskelettverschlussschiene.
9.1.6
Im Einspracheverfahren liess der
Beschwerdeführer einen Bericht der Handchirurgin Dr. med. I.___, Fachärztin für
Orthopädie FMH, AD.___, [...], vom 30. November 2016 auflegen (Suva-Nr. I
538). Dr. med. X.___ stellte die folgenden Diagnosen: «Pantrapeziale Arthrose
links mit Veränderungen vor allem im STT-Gelenk; posttraumatische Fehlstellung
des distalen Radius, wahrscheinlich nach kindlicher Radiusfraktur; groteske
Ulnaüberlänge mit Nearthrosbildung zwischen Ulnaköpfchen und Os triquetrum
links». Aufgrund der radiologischen Befunde sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Alter von ca. zehn Jahren eine distale Radiusfraktur oder
distale Unterarmfraktur links erlitten habe. Der distale Radius scheine in
Fehlstellung geheilt zu sein mit Abkippung nach radial und massiver Verkürzung.
Die Ulna sei weitergewachsen und in der Folge sei es zu einer Desartikulation
zwischen distalem Radius und Ulnaköpfchen gekommen. Es sei nicht bekannt, was
an Korrekturoperationen damals durchgeführt worden sei. Jedenfalls habe der
Beschwerdeführer mit dieser Fehlstellung im linken Handgelenk bis 2011 als
Gipser arbeiten könne, was äusserst erstaunlich sei. Die aktuellen Beschwerden
lokalisierten sich im Gelenk zwischen Skaphoid, Trapezium und Trapezoid sowie
etwas weniger stark im Daumensattelgelenk. Radiologisch zeige sich eine
pantrapeziale Arthrose mit Gelenkspaltveränderungen vor allem zwischen
Skaphoid, Trapezium und Trapezoid. Obwohl sich radiologisch auch eine deutliche
Arthrose zwischen Radius und Skaphoid sowie zwischen Radius und Lunatum
nachweisen lasse, bestünden klinisch im eigentlichen Handradiokarpalgelenk kaum
Beschwerden. Ob sich beim Sturz in der Rehaklinik K.___ im März 2013 eine
Fraktur im distalen Skaphoid oder im Trapezium ereignet habe, lasse sich heute
nicht mehr nachvollziehen. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit dem Sturz
in E.___ am 14. März 2013 massive belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen
an der Daumenbasis der linken Hand. Nach seinen Aussagen sei es nach dem Sturz
über der Basis des Daumens «schwarz» geworden (der Patient meine damit
wahrscheinlich eine Hämatomentwicklung). Im Arthro-MRI vom September 2013 falle
aber eine Konturunregelmässigkeit der kaudalen Trapeziumgelenkfläche im Sinne
einer Einbuchtung auf. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass nach dem Sturz
über der Daumenbasis alles schwarz geworden sei, spreche auch dafür, dass er
sich eine Fraktur zugezogen habe. Die STT-Arthrose wäre somit als
posttraumatisch einzustufen. Therapeutisch könne die Trapezektomie und
partielle Trapezoidresektion sowie Arthroplastik angeboten werden. Damit würde
der Beschwerdeführer sicher nicht wieder arbeitsfähig, allenfalls könnten durch
diesen Eingriff die Beschwerden im Alltag aber reduziert werden.
9.1.7
Die Beschwerdegegnerin holte zu
dieser Stellungnahme von Dr. med. I.___ nochmals eine kreisärztliche
Beurteilung ein. Die Kreisärztin Dr. med. K.___ hielt am 23. Oktober 2017 fest
(Suva-Nr. I 544), bei der Aussage von Dr. med. I.___ handle es sich nur um
mögliche Annahmen, die aber radiologisch nie bestätigt worden seien. In den
konventionellen Bildern sowie den MRI-Bildern nach dem Sturz sei durch die
Radiologen nie eine Fraktur bestätigt worden. Das angebliche Hämatom sei nach
nochmaliger Durchsicht des ausführlichen Berichts aus der Rehaklinik K.___ nie
beschrieben worden. Hingegen fänden sich im gleichen Bericht Angaben dazu, dass
der Beschwerdeführer schon vor dem Sturz Schmerzen im Bereich des linken
Handgelenks beklagt habe. Zudem seien die Schmerzen als leicht eingestuft
worden. Tatsache sei, dass am linken Handgelenk ein erheblicher Vorzustand
bestehe, welcher durch den Sturz traumatisiert worden sei. Durch den Sturz habe
der Beschwerdeführer aber keine strukturellen Läsionen erlitten, so dass die
Restbeschwerden durch die vorbestehenden ausgeprägten degenerativen
arthrotischen Veränderungen bei Zustand nach Fraktur im Kindesalter mit
unbekannten Eingriffen mehr als erklärt seien. Aus unfallkausaler Sicht könne
festgehalten werden, dass keine Einschränkungen an der linken Hand/am linken
Handgelenk bestünden resp. eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.»
5.4.2
Das Versicherungsgericht
erachtete die kreisärztlichen Einschätzung wegen des Vorliegens von geringen
Zweifeln als nicht beweiswertig und hielt fest (Urteil S. 34 ff.;
Suva-Nr. I 578), ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt seien unumgänglich,
da beide Parteien davon ausgingen, die Unfallkausalität hänge davon ab, ob das
Ereignis vom 14. Februar 2013 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen
Läsionen geführt habe. Weiter wurde festgehalten:
«In einem ersten Schritt wird die
Beschwerdegegnerin die damals erstellten Röntgenbilder zu beschaffen und eine
spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen zu veranlassen haben. Sollte die
fachkundige Auswertung der Bilder (wenn nötig in Verbindung mit einer weiteren
ärztlichen Beurteilung) ergeben, dass das Ereignis vom 14. Februar 2013 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend nachweisbaren
strukturellen Läsion geführt hat, wäre eine versicherungsexterne
handchirurgische Begutachtung in die Wege zu leiten. Dasselbe gilt, falls sich
die Bilder allenfalls nicht mehr auffinden lassen. Je nach dem Ausgang der
Begutachtung wird weiter vorzugehen sein. Sollte sich ergeben, dass eine
strukturelle Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die Kausalität
von über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit der von
der Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen. Die vom
Beschwerdeführer für diesen Fall vertretene These, der Vorfall habe zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, kann nicht als
überwiegend wahrscheinlich gelten, falls eine «normale» Kontusion (ohne
bildgebend nachweisbare strukturelle Läsion) stattgefunden hat. Der Zustand,
wie er vor dem Sturz vom 14. Februar 2013 bestand oder wie er sich auch
ohne diesen Vorfall eingestellt hätte, wäre bei einer solchen Kontusion auf
jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 erreicht worden.»
5.4.3
Die Beschwerdegegnerin legte die
Sache in der Folge der Versicherungsmedizin vor (Suva Nr. I 592), wobei
irrtümlich auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18.
Juni 2020 (Nichteintretensentscheid) verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer
lässt dies rügen, es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine
anschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung dadurch unverwertbar
werden sollte, zumal in der Vorlage anschliessend korrekterweise auf die
Erwägungen des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 verwiesen
wurde («Erwägung 9, S. 34 ff.») und in den Beurteilungen gar kein Bezug auf das
eine oder andere Urteil genommen wird, was weder notwendig noch Gegenstand der
Fragestellung war.
5.4.3.1
In der Beurteilung von Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. F.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, vom 11. Dezember 2020
(Suva-Nr. I 604) wird zunächst die Aktenlage wiedergegeben, wobei
explizit darauf hingewiesen wird, dass die Röntgenbilder vom 14. Februar 2013
(konventionelle Bildgebung; Handgelenk links ap / seitlich,
Rehaklinik J.___) und 17. September 2013 (MR-Arthrographie Handgelenk links,
Universitätsspital [...]) vorlagen. In der Beurteilung wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2013 in der Klinik J.___ im Bad
ausgerutscht und habe anschliessend über Schmerzen an der linken Hand und am
linken Handgelenk geklagt. Der genaue Unfallmechanismus sei nicht beschrieben.
In der gleichentags durchgeführten radiologischen Kontrolle habe eine frische
Fraktur nicht sicher ausgeschlossen werden können aufgrund einer vorbestehenden
Handgelenksfehlstellung, verursacht durch einen Unfall in der Kindheit. Es sei
somit empfohlen worden, eine Magnetresonanztomographie des linken Handgelenkes durchzuführen,
die dann drei Monate später stattgefunden habe. Dabei sei ein intakter TFCC
beurteilt worden. Es sei auch eine Läsion des dorsalen skapholunären Bandes
postuliert worden, wobei sich die Radiologen nicht geäussert hätten, ob diese
eher frischeren oder älteren Datums sei. Hinweise für ein akutes Geschehen seien
jedoch nicht beschrieben worden und es hätten sich bereits deutliche
degenerative Veränderungen des radiocarpalen Knorpels gezeigt. Im
Austrittsbericht sei dann aufgrund der nicht näher beschriebenen
Handgelenksbeschwerden ein handchirurgisches Konsilium empfohlen worden. Dieses
habe auf Veranlassung des Hausarztes erst am 30. November 2016 stattgefunden,
wo Dr. med. I.___ festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe seit dem Sturz massive
belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen an der Daumenbasis der linken
Hand. Radiologisch zeige sich eine pantrapeziale Arthrose mit
Gelenkspaltveränderungen vor allem zwischen Skaphoid, Trapezium und Trapezoid.
Obwohl sich radiologisch auch eine deutliche Arthrose zwischen Radius und
Skaphoid sowie zwischen Radius und Lunatum nachweisen lasse, bestünden klinisch
im eigentlichen Handradiokarpalgelenk kaum Beschwerden. Dr. med. I.___
beschreibe eindeutige Anomalien der Hand und des Handgelenkes, die aufgrund
eines älteren in der Kindheit erlittenen Unfallereignisses verursacht worden
seien. Zudem könne sie eine mögliche Fraktur des Scaphoids und des distalen Trapezius
nach dem Sturz am 14. Februar 2013 in der damalig durchgeführten Untersuchung
nicht mehr nachvollziehen. Aufgrund einer Konturunregelmässigkeit des kaudalen
Trapezium, welche in der Magnetresonanztomographie vom 17. September 2013
sichtbar sei, und auch aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers, dass
nach der Kontusion eine «schwarze» Verfärbung der Haut im Sinne eines Hämatoms
über der Basis des Daumens vorhanden gewesen sei, postuliere sie eine mögliche
Fraktur der bereits genannten Strukturen (Scaphoid und Trapezium). Die daraus
resultierende skapho-trapezio-triquetralen (STT)-Arthrose, welche die
Beschwerden am Handgelenk des Versicherten verursachten, seien somit als
posttraumatisch einzustufen. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wird
diesbezüglich festgehalten, dass die Beschreibung des Beschwerdeführers über
eine Hämatom-Verfärbung des linken Daumens im eindeutigen Gegensatz zu den Aussagen
stünden, die im Austrittsbericht der Rehaklinik J.___ zu finden seien. Dort
werde festgehalten, dass klinisch keine Anhaltspunkte für eine Fraktur vorhanden
seien, insbesondere habe es eine nur dezente Schwellung gegeben. Zudem, wird
weiter dargelegt, zeige sich in der konventionellen Röntgenaufnahme des
Handgelenkes vom 14. Februar 2013 auf der Höhe des STT-Gelenkes ein
gleichmässig verlaufender Weichteilschatten, der eine massive Schwellung
infolge des Sturzes überwiegend unwahrscheinlich mache. Eine leichte Schwellung
schliesse der homogene Weichteilschatten sicher nicht aus, er könnte aber auch
durch die Aktivierung der vorbestehenden STT-Arthrose infolge des Sturzes
begründet sein. In der Magnetresonanztomographie vom 17. September 2013 seien
zudem keine Hinweise auf Verletzungen der Mittelhand bzw. Handwurzel
beschrieben und gemäss eigener Einsichtnahme auch nicht nachvollziehbar. Auch
sechs Monate (korrekterweise sind es sieben Monate) nach dem erlittenen Sturz
hätte diese Untersuchung immer noch Zeichen einer möglichen Fraktur des
Trapezius mit Heilung nachweisen können. Diesbezüglich zeige aber die von Dr.
med. I.___ angesprochene Vertiefung in der Basis des Trapeziums trotz der
Deformierung homogene Strukturen, die sich so auch sechs Monate nach einer
Impressionsfraktur nicht so, sondern mit mehr Aktivität und
Konturunregelmässigkeiten darstellen würden. Ein vom Beschwerdeführer später berichtetes
Hämatom, das im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik J.___ nicht
dokumentiert sei, sowie eine Konturunregelmässigkeit an der Basis des
Trapeziums bei einem insgesamt massiv umgestalteten Carpus als Folge einer
vermuteten kindlichen Fraktur könnten nicht überwiegend wahrscheinlich als
Kriterien für eine überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Fraktur genügen. Eine
mögliche posttraumatische strukturelle Verletzung des linken Handgelenkes,
welche durch den Unfall vom 14. Februar 2013 hätte verursacht werden
können, sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die
Beschwerden würden durch degenerative Prozesse des Handgelenkes bei Zustand
nach Abheilung in Fehlstellung einer vermutlich in der Kindheit erlittenen
Fraktur des Handgelenkes verursacht. Dies werde auch von Dr. med. I.___
festgehalten. Ihre Vermutung jedoch, dass die STT-Arthrose posttraumatischen
Ursprungs sei, könne aufgrund der initialen Bildgebung nicht nachvollzogen
werden. Hierzu fehlten radiologisch wichtige Kriterien (Bone Bruise, erhöhte
Umbauaktivität), die für diese Behauptung zwingend hätten gesehen werden
müssen. Die STT-Arthrose sei bereits vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen und
hätte durch das stattgehabte Trauma eventuell zu einer temporären Aktivierung
der Beschwerden beim Versicherten geführt. Diese indirekten Zeichen könnten
aber auch nicht in der Bildgebung vom 17. September 2013 eine beträchtliche
stattgehabte Kontusion (Ödem des Knochenmarks, der Bänder und der Sehnen) nachweisen.
5.4.3.2
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei nicht vorgegangen, wie
es gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 vorgegeben worden
sei. Es hätte eine externe Begutachtung vorgenommen werden müssen. Das
Versicherungsgericht gab indessen ein zweistufiges Vorgehen vor (vgl. E. 5.4.2
hiervor). Zunächst sollten die damals erstellten Röntgenbilder beschafft und
eine spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen veranlasst werden. Von einer
Begutachtung war in diesem Stadium nicht die Rede. Denn erst in einem zweiten
Schritt sollte, wenn die fachkundige Auswertung der Bilder ergeben sollte, dass
das Ereignis vom 14. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer
bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsion geführt hat, eine
«versicherungsexterne handchirurgische Begutachtung» in die Wege geleitet
werden. Dies war aber nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die erwähnten
Röntgenbilder erhältlich gemacht und diese von einem Facharzt Allgemeinchirurgie
und Traumatologie sowie von einer Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, befunden
lassen. Aus dieser Beurteilung ergab sich, dass eine strukturelle Läsion nicht
überwiegend wahrscheinlich sei. Für diesen Fall hielt das Versicherungsgericht
in seinem Urteil vom 27. April 2020 fest, dass die Kausalität von über den 31.
Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit der ursprünglich von der
Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen sei. Nur für den Fall,
dass die Röntgenbilder nicht hätten beschafft werden können oder die Befundung
ergeben hätte, dass das Erleiden einer Fraktur am 14. Februar 2019 überwiegend
wahrscheinlich sei, sollte eine versicherungsexterne Begutachtung in Auftrag
gegeben werden. Insofern ist die Beschwerdegegnerin gemäss den Erwägungen im
Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 verfahren.
5.4.3.3
Inhaltlich ist die von Dr. med. G.___
und Dr. med. F.___ vorgenommene Beurteilung plausibel: Die Aktenlage wird noch
einmal wiedergegeben und es wird gestützt auf die noch am Ereignistag erstellte
Bildgebung dargelegt, dass aufgrund des auf den Bildern auf Höhe des
STT-Gelenkes gleichmässig verlaufenden Weichteilschattens eine massive
Schwellung der Hand infolge des Sturzes überwiegend unwahrscheinlich sei.
Anhand dieser Bilder wird die von Dr. med. I.___ geäusserte Vermutung, dass die
STT-Arthrose posttraumatischen Ursprungs sei, widerlegt. Hierzu fehlen nach
einleuchtender Darlegung radiologisch wichtige Kriterien (Bone Bruise, erhöhte
Umbauaktivität). Diese ursprünglichen Röntgenbilder scheinen Dr. med. I.___
nicht vorgelegen zu haben. Sie nimmt in ihrer Berichterstattung darauf keinen
Bezug. Weiter, halten Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ fest, würden in der
Magnetresonanztomographie vom 17. September 2013 keine Hinweise auf
Verletzungen der Mittelhand bzw. Handwurzel beschrieben, obwohl diese
Untersuchung sechs Monate nach dem erlittenen Sturz immer noch Zeichen einer
möglichen Fraktur des Trapezius mit Heilung hätte nachweisen können. Zwar wurde
die MRT-Untersuchung sieben Monate nach dem Ereignis und nicht sechs Monate
danach erstellt. Das Gesagte muss aber gleichermassen für eine einen Monat
später stattgehabte Untersuchung gelten, da davon die Rede ist, dass Zeichen
einer möglichen Fraktur mit Heilung hätten nachgewiesen werden können. Es wird
diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die im MRT ersichtliche und von
Dr. med. I.___ angesprochene Vertiefung in der Basis des Trapeziums trotz
der Deformierung homogene Strukturen aufweise und nicht mehr Aktivität und
Konturunregelmässigkeiten darstelle. Zu Recht wird auch bedacht, dass das vom Beschwerdeführer
erst später berichtete Hämatom im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik E.___
keine Erwähnung finde (im Gegensatz zu einer diskreten Schwellung). Ob es sich
beim Beschwerdeführer geschilderten «Schwarz werden» der Hand um ein Hämatom
gehandelt hat und ob ein solches vorgelegen hat, lässt sich somit nicht als
überwiegend wahrscheinlich erkennen. Abschliessend legen sich Dr. med. G.___
und Dr. med. F.___ nachvollziehbar darauf fest, dass eine im MRT vom 17.
September 2013 ersichtliche Konturunregelmässigkeit an der Basis des Trapeziums
bei einem insgesamt massiv umgestalteten Carpus als Folge einer vermuteten
kindlichen Fraktur nicht überwiegend wahrscheinlich als Kriterien für eine
überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Fraktur genügen können. Zusätzlich
werden die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden anders begründet: Sie
werden durch degenerative Prozesse des Handgelenkes nach in der Kindheit
erlittener Fraktur verursacht. Somit ist eine durch den Unfall vom 14. Februar
2013.
verursachte, posttraumatische strukturelle Verletzung des linken
Handgelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. An dieser
Einschätzung bestehen keine geringen Zweifel.
5.4.3.4
Der Beschwerdeführer lässt in
Bezug auf die von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vorbringen, für die
spezialärztliche Befundung hätte ein Radiologe oder eine Radiologin beigezogen
werden müssen. Vorliegend haben ein Facharzt für Allgemeinchirurgie und
Traumatologie sowie eine Handchirurgin diese Befundung vorgenommen.
Insbesondere einer Handchirurgin ist die korrekte Befunderhebung anhand von
Röntgenbildern der Hand ohne Weiteres zuzumuten, zumal diese über spezifisches
Wissen bezüglich der Hand verfügt und insofern eine stringente Beurteilung
vornehmen kann. Der Beizug einer Fachperson aus der Radiologie erscheint für
die vorliegende Fragestellung damit nicht notwendig.
Weiter wird gerügt, Dr. med. G.___ und
Dr. med. F.___ hätten den Beschwerdeführer nicht selber untersucht. Dies
erscheint mit Blick auf die Fragestellung auch nicht notwendig. Es galt zu
prüfen, ob das vorhandene bildgebende Material mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine im Jahr 2013 erlittene Fraktur hinweise. Inwiefern
hierfür eine Untersuchung des Beschwerdeführers hätte stattfinden müssen, ist
nicht ersichtlich.
Sodann wird geltend gemacht, es werde
nicht auf den radiologischen MRT-Befund vom 17. September 2013 eingegangen. Der
Befund ist den Kreisärzten vorgelegen. Sie hatten die Frage zu beantworten, ob das
Ereignis vom 14. Februar 2013 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen
Läsionen geführt habe. Dass die MRT-Aufnahmen vom 17. September 2013 nicht
direkt darauf schliessen liessen, hatte bereits Dr. med. I.___ festgehalten. Sie
führte aus, ob sich beim Sturz in der Rehaklinik E.___ im März 2013 eine Fraktur
im distalen Skaphoid oder im Trapezium ereignet habe, lasse sich heute nicht
mehr nachvollziehen. Anschliessend würdigte sie die von ihr festgestellten
Auffälligkeiten im MRT, worauf Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ eingehen. Dass
der am 17. September 2013 erhobene schriftliche Befund auf das Vorliegen
zumindest einer (von zwei erwähnten) noch frischen Fraktur neueren Datums und
weiterer unfallkausaler Schädigungen (Bandläsion) schliessen lasse, bleibt eine
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, die von ärztlicher Seite so nie
geäussert wurde.
5.5
Somit ist festzustellen, dass
eine aufgrund des Ereignisses vom 14. Februar 2013 erlittene Fraktur mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Das Versicherungsgericht hat
für diesen Fall in seinem Urteil vom 27. April 2020 Folgendes erwogen (Urteil
S. 35 f, Suva Nr. I 578):
«9.3 (…) Sollte sich ergeben, dass
eine strukturelle Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die
Kausalität von über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden
mit der von der Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen. Die vom
Beschwerdeführer für diesen Fall vertretene These, der Vorfall habe zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, kann nicht als überwiegend
wahrscheinlich gelten, falls eine «normale» Kontusion (ohne bildgebend
nachweisbare strukturelle Läsion) stattgefunden hat. Der Zustand, wie er vor
dem Sturz vom 14. Februar 2013 bestand oder wie er sich auch ohne diesen
Vorfall eingestellt hätte, wäre bei einer solchen Kontusion auf jeden Fall vor
dem 1. Januar 2017 erreicht worden.»
Der Beschwerdeführer lässt dazu
vorbringen, das Versicherungsgericht masse sich medizinisches Wissen an und
nehme eine medizinische Beurteilung vorweg. Zudem würde die Rechtsprechung zu
den Abheilungsquoten missachtet. Zwischen dem Ereignis vom 14. Februar 2013 und
dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Erreichen des Endzustandes (1.
Januar 2017) liegen fast vier Jahre. Bei dieser langen Zeitdauer erscheint es –
ohne eine medizinische Beurteilung vornehmen zu müssen – ohne Weiteres
klar, dass eine vorübergehende Verschlimmerung eines bestehenden Vorzustandes
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden werden durch degenerative Prozesse erklärt, die in der in der
Kindheit erlittenen Fraktur des Handgelenkes fussen.
Bezüglich des Vorbringens, dass es sich
beim MRT-Befund vom 17. September 2013 um eine Listenverletzung nach Art. 6
Abs. 2 UVG handle, ist zu sagen, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die
sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet
haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
nach bisherigem Recht gewährt werden (Übergangsbestimmung zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015). Art 6
Abs. 2 UVG trat am 1. Januar 2017, mithin nach dem hier fraglichen Ereignis, in
Kraft und ist damit nicht anwendbar.
5.6
Nach dem Gesagten ging die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu Recht davon aus,
dass eine Leistungspflicht für die Handgelenkbeschwerden links spätestens ab
dem 31. Dezember 2016 zu verneinen sei.
6.
6.1
Es ergibt sich somit, dass am 1.
Januar 2017 der Zeitpunkt für den Fallabschluss in Bezug auf alle
unfallkausalen Beschwerden erreicht war. Somit ist der der Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In diesem
Zusammenhang ist nach wie vor umstritten, ob die organisch nicht nachweisbaren
Beschwerden respektive Beschwerdeanteile als unfallkausal gelten können. Dazu
erwog das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 2020 (Urteil S.
36.
ff., Suva-Nr. I 578):
«10.1 Treten nach einem Unfall
psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche oder eine gleichgestellte
Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der
Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen
(BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).
10.2
Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich
um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall
und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges
Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Beurteilung der Kriterien sind
nur die somatisch nachweisbaren Beschwerden zu berücksichtigen.
10.3
Die Unfallschwere beurteilt
sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR
2008.
UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.
23.
S. 83).
10.3.1
Das Unfallereignis vom 15.
September 2008 – beim Verlassen der Badewanne ausgerutscht, den Hinterkopf
angeschlagen und starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter verspürt –
wurde bereits mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 rechtskräftig
Dispositiv
beurteilt. Demnach kann nun diesbezüglich auch keine nachträgliche
Adäquanzprüfung erfolgen, zumal ein Rückfall zu diesem Unfallereignis aufgrund
der vorliegenden Akten nicht erstellt ist.
10.3.2 Zur Schwere des Unfalls vom 14.
Februar 2013 – Sturz im Bad auf die linke Hand – ist folgendes festzuhalten:
Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E.
6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes
Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem
Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen
Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG
vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit
Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem
Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember
2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich
die Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August
2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands,
dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen
Unfalls letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie
im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom
14. Februar 2013 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang
kann daher diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die vom
Beschwerdeführer erwähnte Ausnahmekonstellation (vgl. Beschwerdeschrift S. 16),
wonach ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzprüfung mithilfe
der Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen
zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (vgl. Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.
Auflage 2012, S. 62), greift hier nicht, denn diese Konstellation liegt nicht
vor.
10.3.3 Hinsichtlich des
Unfallereignisses vom 16. August 2007 (Treppensturz mit Verletzung der rechten
Schulter) ist der Beschwerdegegnerin zwar insofern Recht zu geben, dass im rechtskräftigen
Einspracheentscheid vom 30. März 2010 ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall vom 16. August 2007 und der psychischen Problematik bereits verneint
wurde. Jedoch ist aufgrund der Akten ein diesbezüglicher Rückfall erstellt und
es wurden weitere Behandlungen, darunter zwei operative Eingriffe –
Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 4. April 2014 (Suva-Nr. I 270) und
Operation vom 11. Juni 2015 (Suva-Nr. I 349) – durchgeführt. Demnach hat
bezüglich dieses Unfallereignisses auch eine erneute Adäquanzprüfung zu
erfolgen (vgl. zur erneuten Adäquanzprüfung im Revisionsfall Urteil des
Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Es fehlen zwar genaue Angaben zum
Unfallhergang – der Beschwerdeführer gibt an, er sei wohl 5 Treppenstufen
heruntergefallen –, aber angesichts der vorgenannten Beispiele zu den leichten
Unfällen, aber auch mit Blick auf die erlittenen Verletzungen, welche auf nicht
geringe einwirkende Kräfte hindeuten, dürfte beim Unfallereignis vom 16. August
2007 mehr als ein banales Sturzereignis vorliegen, womit sich die Einordnung
als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen
rechtfertigt. Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung, welche die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. März 2010 vorgenommen hatte
(vgl. Suva-Nr. I 165 S. 6).
10.3.4 Dasselbe gilt sodann auch
bezüglich des Unfallereignisses vom 15. Juli 2011. Beim Besteigen des
Treppenhauses stürzte der Beschwerdeführer rückwärts auf das linke Bein (vgl.
Suva-Nr. I 211) und zog sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit
Frakturen der Basen der Ossa metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch
diesbezüglich fehlen in den Akten nähere Angaben zum Unfallhergang. Dennoch
rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten, den Unfall vom 15. Juli 2011 als
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu
klassifizieren.
10.4 Zu prüfen ist zunächst die
Adäquanz in Bezug auf den Unfall vom 16. August 2007. Dabei ist der gesamte
Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Fallabschluss Ende 2016 zu betrachten.
Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Fall auf Ende Oktober 2009 bereits einmal
abgeschlossen wurde (E. I. 1.2 hiervor; Suva-Nr.), wobei die
Beschwerdegegnerin damals die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Bezug auf
organisch nicht nachweisbare Beschwerden verneinte. Der damalige Entscheid ist
für die aktuelle Beurteilung nicht bindend, er kann jedoch Berücksichtigung
finden. Im damaligen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. 165)
verneinte die Beschwerdegegnerin sämtliche Adäquanzkriterien.
Der Sturz auf der Baustelle am 16.
August 2007 ereignete sich nach Lage der Akten weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der
Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen erlitten, welche aufgrund ihrer
Schwere oder Art in besonderer Weise geeignet wären, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung wurde im Einspracheentscheid vom 30. März 2010
für den damals zu beurteilenden Zeitraum bis Ende Oktober 2009 verneint, weil
sich das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild und die demonstrierte
Funktionseinschränkung durch die objektiven somatischen Befunde nicht erklären
liessen. Nach der Rückfallmeldung im September 2013 kam es zu den weiteren
operativen Eingriffen vom 4. April 2014 und vom 11. Juni 2015. Diese beiden
Operationen führten jedoch ebenso wie die Rehabilitationsaufenthalte in der
Rehaklinik E.___ zu keinen erheblichen Fortschritten, weil das Beschwerdebild
zu einem grossen Teil nicht auf organisch nachweisbaren Unfallfolgen basiert.
Der Umstand, dass nach der Rückfallmeldung über einen Zeitraum von rund zwei
Jahren entsprechende Behandlungsmassnahmen stattfanden, kann daher nicht zur
Bejahung des Kriteriums führen. Aus demselben Grund sind auch ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen.
Was das Kriterium der Dauerschmerzen
anbelangt, konnten die durchgehend geklagten Beschwerden an der rechten
Schulter im Verlauf nicht im geklagten Ausmass objektiviert werden. Wie
erwähnt, wurde schon beim damaligen Fallabschluss per Oktober 2009 von einer
erheblichen nicht nachweisbaren Komponente ausgegangen. Die nach der Rückfallmeldung
im September 2013 durchgeführten Behandlungen führten allesamt zu keiner
erheblichen Verbesserung, was sich dadurch erklären lässt, dass die Beschwerden
grossenteils keine organische Grundlage hatten. Die bildgebenden Untersuchungen,
beispielsweise vom 19. November 2015 im Spital C.___ (Suva-Nr. I 381)
ergaben denn auch weitgehend unauffällige Befunde. Durch diese lassen sich
gemäss den medizinischen Unterlagen gewisse belastungsabhängige Schmerzen
erklären, aber keine Dauerschmerzen. Auch die zum Ausschluss einer infektiösen
Genese durchgeführte Schulterpunktion ergab kein Nachweis von Bakterien
(Suva-Nr. I 522). Demnach ist das Kriterium der somatisch objektivierbaren
Dauerbeschwerden zu verneinen.
Nicht erkennbar ist, dass eine ärztliche
Fehlbehandlung stattgefunden und die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte.
Was den Grad und die Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst ab November 2009 eine Invalidenrente
von 11 % zusprach, weil die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr
ausgeübt werden könne, während eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 %
zumutbar sei. Die Rente wurde in der Folge per 1. November 2010 aufgehoben,
nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines
vollen Pensums mit voller Leistung für eine dem ursprünglichen Beruf
zuzuordnende Firma tätig gewesen war (vgl. Suva-Nr. I 201, 202). Nach der
Rückfallmeldung ging die Beschwerdegegnerin zunächst wieder von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Während der
anschliessenden Behandlungsphase wurde diese Einschätzung beibehalten. Ab dem
Fallabschluss geht die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt, zu Recht – in einer
Tätigkeit, welche den belastungsabhängigen Schulterschmerzen gerecht wird, von
einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Angesichts des Therapieverlaufs ist davon
auszugehen, dass diese Situation schon seit längerer Zeit andauerte. Vor diesem
Hintergrund liegt das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung vor. Ob
es in «einfacher, nicht ausgeprägter Form zu bejahen wäre, kann offen bleiben,
denn die Erfüllung eines Kriteriums würde nicht ausreichen, um die Adäquanz zu
bejahen.
Zusammenfassend besteht kein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. August 2007 respektive
dem entsprechenden, im September 2013 gemeldeten Rückfall und den über Dezember
2016 hinaus fortbestehenden, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden.
10.5 Am 15. Juli 2011 stürzte der Beschwerdeführer beim
Besteigen des Treppenhauses rückwärts auf das linke Bein (vgl. Suva-Nr. I. 211)
und zog sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen der Basen der
Ossa metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch hier kann nicht von besonders
dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen
werden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung besonderer Schwere oder Art vor.
Der Beschwerdeführer wurde nach der
Rückkehr in die Schweiz im Spital C.___ zunächst konservativ behandelt und,
nachdem sich keine volle Konsolidierung gezeigt hatte, am 1. Februar 2012
operiert (Suva-Nr. II 58). In der Folge erkannte die Oberärztin Dr. med. AC.___
aufgrund der bildgebenden Aufnahmen keinen Anlass für weitere Operationen (Bericht
vom 6. Juni 2012, Suva-Nr. II 79). Der in der Folge für eine Zweitmeinung
hinzugezogene Dr. med. Z.___ vom Spital B.___ führte am 2. Oktober 2012
nochmals eine Operation durch (Suva-Nr. II 106) und nahm am 17. Juni 2013
auf Wunsch des Beschwerdeführers noch die Entfernung des Osteosynthese-Materials
vor (vgl. Suva-Nr. II 186). Anschliessend bestand aus organischer Sicht
eine volle Belastbarkeit, die behandelnden Ärzte sahen keine weitere Behandlung
(sondern höchstens noch Rehabilitationsbemühungen) vor. Von einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann bei dieser Aktenlage nicht
gesprochen werden.
Bezüglich der körperlichen
Dauerbeschwerden ist festzuhalten, dass die Schmerzproblematik bereits wenige
Monate nach dem Unfall psychisch überlagert wurde. Aus den Berichten der
behandelnden Ärzte geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerden
grösstenteils nicht durch objektive Befunde erklären liessen. Demnach ist das
Kriterium zu verneinen.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Der Heilungsverlauf
in Bezug auf den am 15. Juli 2011 erlittenen Bruch verlief grundsätzlich
planmässig. Eine gewisse Erschwerung ergab sich durch die im Verlauf
festgestellte Thrombose am rechten Unterschenkel (vgl. Bericht des Spitals
C.___ vom 22. November 2011, Suva-Nr. II 27). Weiter konnte zunächst
keine Konsolidierung festgestellt werden (vgl. Bericht des Spitals C.___ vom
23. Dezember 2011, Suva-Nr. II 39). Deshalb fand am 1. Februar 2012 eine
Operation statt (Korrektur Arthrodese tarsometatarsale II sowie Arthrodese des
Os cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme intermedium; Suva-Nr. II 58). Der
postoperative Verlauf war zunächst komplikationslos (vgl. Suva-Nr. II 59).
Bereits im Bericht des Spitals C.___vom 19. April 2012 wird von einer deutlichen
Ausweitungstendenz gesprochen (vgl. Suva-Nr. II 69), und die zusätzlichen
bildgebenden Abklärungen zeigten gemäss Beurteilung der Oberärztin Dr. med. AC.___
keine Strukturpathologie, welche Anlass zu weiteren Operationen gäbe (vgl.
Suva-Nr. II 79). Auf Anregung des Hausarztes Dr. med. M.___ (vgl. Suva-Nr. II.
72) wurde in der Folge eine Zweitmeinung eingeholt (Suva-Nr. 83). Diese führte
in der Folge – insbesondere wegen einer Lockerung der Schraube – zur
korrigierenden Arthrodese vom 2. Oktober 2012 (Suva-Nr. 106). Diese bewirkte
jedoch, obwohl in den anschliessenden Berichten über einen zeitgerechten
Verlauf informiert wurde (vgl. Suva-Nr. II 114, 116, 118), keine längerfristige
Reduktion der geklagten Beschwerden. Auch die Rehabilitationsaufenthalte in der
Rehaklinik E.___ und die Materialentfernung am 17. Juni 2013 (Suva-Nr. II 186)
führten zu keiner Verbesserung (vgl. E. II. 8.1.8 ff.). Die verbleibenden
Beschwerden liessen sich jedoch nur zu einem geringen Teil somatisch erklären,
von objektiver Seite stellten die Ärzte eine volle Belastbarkeit fest und
erklärten, es seien keine weiteren Behandlungen notwendig (vgl. Suva-Nr. II
8.1.11, 8.1.14, 8.1.15). Wenn es zu Verzögerungen kam, dann gründeten diese
demnach nicht in den organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen. Da nur die
organisch nachweisbaren Anteile zu berücksichtigen sind, bleibt als besonderer
Umstand einzig die Unterschenkel-Thrombose, die aber nicht genügt, um das
Kriterium als erfüllt gelten zu lassen. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts
8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu
verneinen.
Zum Kriterium der nach Grad und Dauer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit gelten ähnliche Überlegungen wie in Bezug auf
die rechte Schulter (vgl. E. II. 10.4 hiervor): Der Unfall vom 15. Juli 2011
bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit; diese war aber schon bald nur noch zu einem
geringen Teil auf die organisch nachweisbare Verletzung am linken Fuss
zurückzuführen. Das Kriterium kann deshalb allenfalls in «einfacher» Form als
erfüllt gelten, eine besondere Ausprägung liegt aber nicht vor.
Damit ist allenfalls eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter
Weise. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten nicht
objektivierbaren Beschwerden auch in Bezug auf das Unfallereignis vom 15. Juli
2011 zu verneinen.
10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren
Beschwerdeanteile den adäquaten Kausalzusammenhang in Bezug auf alle fünf zur
Diskussion stehenden Unfälle zu Recht verneint hat.»
6.2 Der Beschwerdeführer lässt
grundsätzlich vorbringen, dass die Beschwerden somatisch abstützbar seien und
eine gesonderte Adäquanzprüfung daher nicht zu Debatte stehe. Für den Fall,
dass dennoch eine solche vorzunehmen wäre, werden Argumente hervorgebracht, die
schon Eingang in das Urteil vom 27. April 2020 fanden (in Bezug auf das
Ereignis vom 15. September 2008 müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden,
bezüglich des Ereignisses vom 14. Februar 2013 müsste auch bei Vorliegen eines
leichten Unfalls eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden, bei den Unfällen vom
16. August 2007 und 15. Juli 2011 sei die Adäquanz zu bejahen). Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zitierten Erwägungen verwiesen werden.
7.
7.1 Insgesamt ist für die Unfallereignisse
vom 16. August 2007 und 15. Juli 2011 ein Rentenanspruch zu prüfen bzw. der Invaliditätsgrad
zu ermitteln, wie dies schon im vorgelagerten Beschwerdeverfahren der Fall war.
Das Versicherungsgericht erwog in seinem Urteil vom 27. April 2020 (Urteil S.
41 f., Suva-Nr. I 578):
11. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilung, welche nur die Unfälle vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und
vom 15. Juli 2011 (linker Fuss) berücksichtigt, von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit aus, welche den folgenden Anforderungen
gerecht wird: Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten
auf unebenem Gelände oder in kauernder oder hockender Stellung sollten
vermieden werden; keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine
repetitiven Arbeiten für die rechte obere Extremität fernab vom Körper. Diese
Einschätzung erscheint angesichts der Einschränkungen, welche je einzeln in
Bezug auf die rechte Schulter und den linken Fuss beschrieben wurden (vgl. E.
II. 7.3 und II. 8.3 hiervor), als plausibel und nachvollziehbar. Es handelt
sich um zwei verschiedene Beschwerdebilder, welche sich nicht überschneiden. Es
leuchtet daher ein, dass die Kombination der beiden Beeinträchtigungen die
qualitativen Anforderungen an eine Verweistätigkeit erhöht, aber keine
quantitative Reduktion der Leistungsfähigkeit in einer geeigneten Anstellung
bewirkt. Die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärztin Dr. med. K.___
vermag daher inhaltlich zu überzeugen, falls die Beeinträchtigung an der linken
Hand nicht zu berücksichtigen ist (was vom Ausgang der Abklärungen abhängt,
welche die Beschwerdegegnerin noch zu veranlassen haben wird).
Allerdings gelangte Dr. med. N.___ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner
Stellungnahme vom 29. März 2017 (Suva-Nr. I 540) zum Ergebnis, auch in einer
angepassten Tätigkeit bestehe «aufgrund der Multimorbidität» eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Differenz
damit, dass Dr. med. N.___ auch die «multiplen unfallfremden Diagnosen»
mitberücksichtigt habe. Tatsächlich führt Dr. med. N.___ in seiner
Stellungnahme neben den Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und dem
linken Fuss verschiedene weitere gesundheitliche Probleme an. Er
berücksichtigte nicht nur die von ihm als schwer bezeichnete
Handgelenksproblematik links mit Radiokarpalarthrose, sondern auch
internistische Probleme (Abdominalschmerzen, schwere Adipositas) und eine
Anstrengungsdyspnoe bei Asthma bronchiale. Dagegen hielt er fest, psychiatrisch
könne keine klare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit definiert werden. Die
Einschränkung an der linken Hand wirkt sich in Kombination mit den beschränkten
Einsatzmöglichkeiten des rechten Armes (wegen der Schulterproblematik) ohne
Zweifel sehr erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei dieser Effekt durch
die weiteren Aspekte noch deutlich verstärkt wird. Sollten aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht dagegen ausschliesslich die Beschwerden an
der rechten Schulter und dem linken Fuss zu berücksichtigen sein – was von der
Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand abhängt –, lässt sich das
von der Kreisärztin Dr. med. K.___ formulierte und im angefochtenen
Einspracheentscheid übernommene Zumutbarkeitsprofil nicht beanstanden, denn es
trägt den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen an der rechten
Schulter und am linken Fuss angemessen Rechnung. Der Widerspruch zur
Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. N.___ lässt sich in diesem Sinn auflösen.
7.2 Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, es lasse sich entgegen der impliziten Behauptung des
Versicherungsgerichts dem Bericht von Dr. med. N.___ nicht entnehmen, dass die
vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf der Einschränkung
die linke Hand betreffend beruhe und man bloss aufgrund der Berücksichtigung
dieser Einschränkung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen sei. Bereits
aufgrund der Schulter- und Fussbeschwerden ergebe sich eine Multimorbidität und
aus dieser resultiere gemäss RAD schliesslich die zeitliche Einschränkung. Im
RAD-Bericht wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an multiplen
Einschränkungen des Bewegungsapparates leide, vorwiegend der rechten Schulter,
des linken Fusses sowie des linken Handgelenks. Dazu ist zu bedenken, dass hier
auch unfallfremde Beschwerden, wie eben diejenigen am linken Handgelenk,
miteinbezogen sind. Daneben, so führt der RAD weiter aus, bestünden
internistische Probleme, die sich in negativer Wechselwirkung mit den orthopädischen
Einschränkungen befänden. Aufgrund von all diesen Komponenten schliesst der RAD
auf eine zeitliche Einschränkung von 50 %. Nachdem es
unfallversicherungsrechtlich ausschliesslich um die unfallkausalen Beschwerden
an der rechten Schulter und am linken Fuss geht, bleibt es dabei, dass das von
der Kreisärztin Dr. med. K.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil plausibel ist
und darauf abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer lässt auch geltend
machen, es bestünden diametrale Widersprüche zu den Berichten der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte. Es lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, dass von
Seiten der Behandler/innen jemals eine teilweise oder vollständige
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit attestiert worden
wäre. Dr. med. L.___ hielt im Januar 2016 zwar fest, der Beschwerdeführer sei
«so» arbeitsunfähig, wobei nicht klar ist, ob diese Aussage auf die angestammte
Tätigkeit als Gipser oder auf jegliche Tätigkeit bezogen sei. Er legte aber im
Juni 2016 auch dar, dass keine weiteren Behandlungen in Betracht gezogen
würden, ohne dass er sich dahingehend äusserte, dass der Beschwerdeführer
gänzlich arbeitsunfähig wäre. Die Klinik W.___ attestierte in ihrem
Austrittsbericht vom 12. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % lediglich
für die Dauer des Klinikaufenthalts, nicht aber darüber hinaus.
Somit ist von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis
mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder
in kauernder oder hockender Stellung sollten vermieden werden; keine
Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine repetitiven Arbeiten
für die rechte obere Extremität fernab vom Körper.
8.
8.1 Bei der Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin vorgegangen, indem sie den
Verdienst heranzog, den der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber (in
den Jahren 2011 und 2013), der Firma Y.___ erzielte bzw. im Jahr 2016 dort erzielt
hätte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre (vgl. Bescheinigung
vom 14. Oktober 2016, Suva-Nr. I 452, siehe auch IK-Auszug Suva-Nr. I 267).
Der Beschwerdeführer hätte bei einem Vollpensum ein Einkommen von
CHF 6'015.00 (plus 13. Monatslohn) gehabt, womit sich das Valideneinkommen
auf CHF 78’195.00 beläuft. Der versicherte Verdienst, welcher die Berechnungsgrundlage
für das Taggeld und die Rente bildet, wird nicht nach den gleichen Kriterien
bemessen wie das Einkommen, das die versicherte Person verdienen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2020 vom
5. Mai 2020 E. 9.2 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die
Bemessung des Valideneinkommens (und nicht der Höhe der Rente) hier eine andere
Bemessungsgrundlage herangezogen werden sollte, als es die Regel bildet. Das
Valideneinkommen beträgt demnach CHF 78'195.00.
8.2 Für die Bestimmung des
(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der
Beschwerdeführer nach den Unfällen keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen
hatte, einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei. Dabei
stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Tabelle 2016, TA1,
Kompetenzniveau 1, Männer, Total, ab (CHF 5'340.00), womit das
Invalideneinkommen unter Aufrechnung der Wochenstunden (41.7)
CHF 66'803.00 beträgt. Diese Berechnungsweise ist mit Ausnahme des leidensbedingten
Abzugs (vgl. E. 8.3 nachstehend) unbestritten geblieben.
8.3 Praxisgemäss kann von dem anhand
der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der
Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug
darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017
vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein
Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche
das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der
unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der rechten oberen und der linken
unteren Extremität einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, der
Beschwerdeführer verlangt einen Maximalabzug von 25 %. Hierzu ist zunächst zu
bemerken, dass abgesehen von unfallbedingten Einschränkungen kein weiteres
abzugsrelevantes Kriterium erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer ist ein Vollpensum
zumutbar. Auch hinsichtlich allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten oder des
Ausländerstatus’ ist kein Abzug vorzunehmen. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C
und sprachliche Schwierigkeiten sind weder dokumentiert noch geltend gemacht. Hilfsarbeitertätigkeiten,
welche im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, erfordern ohnehin keine guten
Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom
13. März 2019 E. 5.3). Auch das Alter des Beschwerdeführers fällt bei
der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Betracht. Das Bundesgericht
hat bisher offen gelassen, ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der
obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Frage kann auch im
vorliegenden Fall offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen
altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Das Merkmal «Alter» kann einen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller
konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im
Bereich der Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein
fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss.
Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Letztlich
ist auch die Berücksichtigung von unfallbedingten Einschränkungen mit einem
Abzug von 10 % nicht zu beanstanden, da eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
auf leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht automatisch zu einer Verminderung
des hypothetischen Invalidenlohns führt. Der Umstand allein, dass nur mehr
mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind,
ist kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der
Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten
Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.
4.3.4 mit Hinweisen). Der im Einspracheentscheid gewährte Abzug von 10 % ist
somit nicht zu beanstanden und es resultiert ein Invaliditätsgrad von 23 %. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
9. Schliesslich bleibt der
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Der Beschwerdeführer
lässt unter anderem geltend machen, die zugesprochene Integritätsentschädigung
von 30 % sei zu tief.
9.1 Laut Art. 24 Abs. 1
UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut
Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);
sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt
den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde
Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
erlassen.
9.2 Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten,
nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur
UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem
angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert
abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
9.3 Die medizinische Abteilung der
Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen
1-16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der
Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit
denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit
Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV
noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang
3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).
9.4 Die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 30 % stützte sich auf die Stellungnahme von Dr.
med. G.___ vom 28. Juni 2021 (Suva-Nr. I 609). Dieser führte aus, gesamthaft
könne dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 30 % attestiert
werden. Diese werde unterteilt in 10 % für die rechte Schulter und 20 %
für den linken Fuss. Am 10. Juni 2009 sei der Integritätsschaden an der rechten
Schulter erstmals und auf 5 % festgelegt worden. Am 11. Juli 2016 sei eine
weitere kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. H.___ erfolgt. Diese habe
aufgrund der neu entdeckten Omarthrose auf einen gesamthaften Wert von 10 % geschätzt
und ihre Beurteilung im medizinischen Bericht vom 26. Januar 2017 bestätigt. In
einem weiteren Schreiben vom 22. März 2017 habe sie jedoch den
Integritätsschaden an der Schulter wieder um 5 % vermindert. Am linken Fuss
bestehe eine praktisch vollständig immobilisierende Fussbeschwerdesymptomatik.
Am 11. Juli 2013 habe Dr. med. H.___ gemäss Tabelle 5 resp. 2 der Suva,
bei Fusswurzelarthrose mit zusätzlichen schmerzhaften Zuständen nach
Luxationsfrakturen, eine Integritätsentschädigung von 10 % attestiert. Am 22.
März 2017 sei eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % attestiert
worden. Die letzte klinische Untersuchung habe am 24. Oktober 2017 durch die
Kreisärztin Dr. med. K.___ stattgefunden, die keine weitere Anpassung der
Integritätsentschädigung vorgenommen habe, da der medizinische Zustand seit Jahren
stabil gewesen sei und auch die weiteren Abklärungen keine Aggravation gezeigt
hätten. Seit dieser Untersuchung seien weder Abklärungen noch Untersuchungen
bezüglich der rechten Schulter- und Fusssymptomatik durchgeführt worden, sodass
man weiterhin von einem stabilen Gesundheitszustand ausgehen könne. Diese
Aussage werde zusätzlich durch die Tatsache unterstützt, dass die letzte
radiologische Bildgebung der rechten Schulter am 4. Oktober 2016 und die des linken
Fusses am 19. Mai 2014 stattgefunden habe.
Die initiale Bestimmung der
Integritätsentschädigung für die rechte Schulter von 5 % von Dr. med. AD.___
am 10. Juni 2009 mit der Begründung, es bestünden ein dauernder und erheblicher
Schaden an der rechten Schulter nach Tuberculum majus-Abriss vom 16. August
2007 mit anschliessend chirurgischer Refixation und Dauerschmerzen der rechten
und der linken Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit auf der rechten
Seite, vor allem für Bewegungen über der Horizontalen, sei zum damaligen Zeitpunkt
medizinisch nachvollziehbar gewesen. Im Verlaufe der Jahre habe sich eine
posttraumatische mässiggradige Omarthrose entwickelt. Von Dr. med. H.___ sei
die Integritätsentschädigung am 11. Juli 2016 auf insgesamt 10 % erhöht und dies
am 26. Januar 2017 bestätigt worden. In der nachträglichen Korrektur vom 22.
März 2017 habe sie jedoch selbst die Integritätsentschädigung an der rechten
Schulter wieder auf 5 % zurückgestuft mit der Begründung, dass eine
«Diagnostische Schulterarthroskopie rechts und offene Infraspinatus-Reinsertion
28. September 2007 (gem. OP-Bericht) nach Unfallereignis am 16. August
2007» durchgeführt worden sei. Zudem habe sie eine zusätzliche Erhöhung der
Integritätsentschädigung für die Fussproblematik links attestiert. Eine
dementsprechende Begründung über diesen Entscheid habe sie jedoch nicht
geliefert.
Die anfängliche Einschätzung der
Integritätsentschädigung für die Folgeschäden an der rechten Schulter war nach
Ansicht von Dr. med. G.___ korrekt. Aufgrund einer Zunahme von arthrotischen
Veränderungen habe die Kreisärztin Dr. med. H.___ gemäss Tabelle 5 der
Suva über die Integritätsentschädigung bei Arthrosen eine
Integritätsentschädigung von 10 % wegen der vorliegenden mässigen Arthrose im
glenohumeralen Gelenk rechts attestiert. Die nochmalige Reduktion dieses Wertes
auf 5 % sei hingegen nicht nachvollziehbar. Zur definitiven Bestimmung der
Integritätsentschädigung am linken Fuss geht Dr. med. G.___ sodann ursprünglich
von einer traumatischen Luxationsfraktur am Lisfranc-Gelenk aus, welche sich
der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 zugezogen hat. In der Folge seien mehrere
Eingriffe an diesem Fuss durchgeführt worden, welche nicht zu einer Verbesserung
der Schmerzen und der Funktion geführt hätten. Dr. med. H.___ habe am 11. Juli
2013 eine Integritätsentschädigung von 10 % für die durch das
Unfallereignis verursachten Schäden am linken Fuss attestiert mit der
Begründung, gemäss Tabelle 5 resp. 2 der Suva Integritätsentschädigung nach UVG
resultiere bei einer Fusswurzelarthrose oder schmerzhaften Zuständen nach
Luxationsfrakturen eine Integritätsentschädigung von 10 %. Die Kreisärztin habe
jedoch auch auf die durchgeführte Arthrodese im Lisfranc-Gelenk hingewiesen,
die, ebenfalls gemäss Tabelle 5, zu einer Schätzung einer
Integritätsentschädigung von 15 % führen würde. Die Beurteilung der Integritätsentschädigung
am linken Fuss könne auch mit der Tabelle 2 Suva über den Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vorgenommen werden, die bei
«schmerzhafter Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach
Mittelfussfrakturen» einem Wert zwischen 10 - 20 % entsprechen würde.
Unter Berücksichtigung, dass die Arthrodese nicht zu einer Verbesserung der
Beschwerden und der Fussfunktion geführt hat, attestiert Dr. med. G.___ dem
Beschwerdeführer den maximalen Wert von 20 %.
Die kreisärztlichen Einschätzungen
erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und der Feinrastertabellen
der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Es liegen auch keine abweichenden
Meinungen von ärztlichen Sachverständigen vor. Der Beschwerdegegner lässt
hingegen geltend machen, bei Gebrauchsunfähigkeit der Schulter sei von einem 50%igen
Integritätsschaden auszugehen, bei einer schweren Form des PHS von einem 25%igen
Integritätsschaden. Die Funktionseinschränkungen würden bei der Beurteilung
ausser Acht gelassen. Auch die Arthrose werde nicht korrekt gewichtet. Gemäss
Suva Tabelle sei eine mässige Omarthrose mit 5 - 10 % abzugelten,
eine schwere mit 10 - 25 %. Anhand der Berichte sei von einer
schweren Arthrose auszugehen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage von
einer mässiggradigen Omarthrose auszugehen ist (vgl. etwa Bericht des
Röntgeninstituts X.___ vom 4. Oktober 2016, Suva-Nr. I 457). Eine
Gebrauchsunfähigkeit der Schulter liegt hier nicht vor. Auch im Übrigen erscheint
die Beurteilung von Dr. med. G.___ nachvollziehbar und es kann darauf
abgestellt werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
10. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 bestätigt.