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Entscheid

VSBES.2021.191

Unfallversicherung

13. Juli 2022Deutsch128 min

von 5 % zu. Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (Suva-Nr. I 161).

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1961, war im Rahmen eines vollzeitlichen

Anstellungsverhältnisses als Gipser bei der Firma B.___ in […] bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 16. August 2007 rutschte

er während der Arbeit auf einer Treppe aus (Schadenmeldung UVG vom 23. August

2007, Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I 1). Er erlitt dabei gemäss Bericht

des C.___ vom 3. September 2007 (Suva-Nr. I 5) eine Schulterkontusion

rechts, eine OSG-Distorsion rechts und eine HWS-Distorsion. Am 15. September

2008 rutschte er zudem in der Badewanne aus, stürzte auf den Rücken und erlitt

eine Kontusion am Rücken sowie an der linken Schulter (vgl. Suva-Nr. I 62).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse

medizinische Abklärungen und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. Juni 2009 (Suva-Nr. I 117) in Aussicht, die ausgerichteten Taggelder

per 31. Oktober 2009 einzustellen, weil von einer weiteren ärztlichen

Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Mit Verfügung vom

13. Januar 2010 (Suva-Nr. I 150) sprach sie ihm für die

verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. August 2007 eine

Invalidenrente von 11 % ab 1. November 2009 sowie eine Integritätsentschädigung

von 5 % zu. Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (Suva-Nr. I 161).

Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März

2010 abgewiesen (Suva-Nr. I 165). Darin wurde auch festgehalten, dass

der Unfall vom 15. September 2008 zu keinen Beeinträchtigungen geführt habe,

die natürlich und adäquat unfallkausal seien.

1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom

12. Juli 2010 (Suva-Nr. I 167) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der

Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2010 einen Rückfall erlitten. Mit

Verfügung vom 31. Januar 2011 (Suva-Nr. I 202) wurde die zugesprochene Rente von

11 % rückwirkend per 1. November 2010 aufgehoben. Gemäss Abklärungen des

Amts für Wirtschaft und Arbeit sei der Beschwerdeführer per 1. November 2010 zu

einem Lohn von monatlich CHF 5'800.00 x 13 angestellt worden, wobei das

Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 24. Dezember 2010 gekündigt

worden sei. Da er während der Anstellung eine volle Arbeitsleistung erbracht

habe, bestehe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Ab 1. Februar 2011 arbeitete der

Beschwerdeführer als Gipser bei der Firma D.___ [...] und war dadurch bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 15. Juli 2011 erlitt

er im Urlaub in Rumänien einen Unfall (Suva-Nr. I 211, II 1), wobei er im

Treppenhaus rückwärts auf das linke Bein stürzte und sich den linken Mittelfuss

brach. Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-Nr. II

21). Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2013 aufgelöst

(Suva-Nr. I 212 S. 2).

2.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

wiederum medizinische Abklärungen und teilte dem Beschwerdeführer am 26.

Februar 2014 (Suva-Nr. I 250) mit, die Taggeldleistungen würden per

28. Februar 2014 eingestellt, da eine weitere ärztliche Behandlung der

Fussverletzung links sei nicht mehr notwendig sei. Es wurde aber eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden rechts festgehalten, weshalb

die Beschwerdegegnerin das Taggeld ab dem 1. März 2014 für diesen Fall

ausrichte (Rückfall zum Unfallereignis vom 16. August 2007).

3. Zwischenzeitlich hatte sich am

14. Februar 2013 ein weiterer Unfall ereignet, als der Beschwerdeführer am Ende

eines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ stürzte und sich dabei eine Kontusion

des linken Handgelenkes zuzog (Suva-Nr. II 133; vgl. Austrittsbericht, Suva-Nr.

Erwägungen

II 142; III 2). Weiter hatte der Beschwerdeführer am 19. November 2013 am

Schalter der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, er habe am 23. Oktober 2013 noch

einen Unfall erlitten (Sturz auf das rechte Knie, Suva-Nr. I 237).

4.

Bereits am 2. Oktober 2013

(Suva-Nr. I 222 S. 2) war der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass der

Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 einen Rückfall betreffend die rechte Schulter

(Unfallereignis vom 16. August 2007) erlitten habe (vgl. auch

Suva-Nr. I 218). Die Beschwerdegegnerin veranlasste weitere

medizinische Abklärungen, anerkannte eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Schulterbeschwerden und richtete wieder Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. I 250,

253). Am 4. April 2014 erfolgte eine Operation an der rechten Schulter

(vgl. Suva-Nr. I 265; 279 S. 2), am 11. Juni 2015 ebenso

(vgl. Suva-Nr. I 349).

5.

Nach weiteren medizinischen

Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 18. August 2016 (Suva-Nr. I 451) mit, die bis anhin ausgerichteten

Taggelder würden per 31. Dezember 2016 eingestellt. Mit Verfügung vom

16.

März 2017 (Suva-Nr. I 499) wurde dem Beschwerdeführer für

die verbliebenen Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 16. August 2007

und 15. Juli 2011 eine Invalidenrente (24 %) ab 1. Januar 2017 und eine

Integritätsentschädigung (20 %) zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache

(Suva-Nr. I 511; 535) wies die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember

2017.

(Suva-Nr. I 557) ab. Der Beschwerdeführer liess beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht wies diese mit

Urteil vom 27. April 2020 teilweise gut (Suva-Nr. I 578). Der

Einspracheentscheid wurde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen in Bezug auf die Beschwerden an

der linken Hand treffe und anschliessend über die Ansprüche des

Beschwerdeführers neu entscheide. Gegen dieses Urteil liess der

Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erheben. Dieses trat mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Suva Nr. I

589) nicht darauf ein.

6.

Nach dem Nichteintretensentscheid

des Bundesgerichts legte die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit der

Versicherungsmedizin vor (Suva Nr. I 592). Es erfolgte am 11. Dezember 2020

eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. F.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, und Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie (Suva Nr. I 604). Am

28.

Juni 2021 beurteilte Dr. med. G.___ noch einmal die Integritätsentschädigung

(Suva Nr. I 609). Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Suva Nr. I 611) wurde

dem Beschwerdeführer bei einem Erwerbsunfähigkeits-Grad von 24 % eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen,

dies aufgrund von unfallkausalen, organisch nachweisbaren Unfallfolgen am

linken Fuss und an der rechten Schulter. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

14.

September 2021 Einsprache erheben (Suva Nr. I 617). Die Beschwerdegegnerin

wies diese am 15. Oktober 2021 ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

7.

Gegen den genannten Einspracheentscheid

lässt der Beschwerdeführer am 16. November 2021 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 22 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15.10.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 16.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31.12.16 hinaus Taggelder nach

Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu bezahlen.

3.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.01.17 eine UVG-Invalidenrente nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine 30 % übersteigende

Integritätsentschädigung zu entrichten und die vollumfänglichen

Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4.

Subeventualiter sei die Streitsache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer externen radiologischen,

orthopädisch-chirurgischen sowie handchirurgischen Begutachtung.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8.

Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 69 ff.), die Beschwerde sei

abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 12. Januar 2022 (A.S. 79

ff.) noch einmal vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik

(A.S. 90). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht schliesslich am 31.

Januar 2022 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 92 ff.).

9.

Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 8320.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

2.7

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

2.8

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293

E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern

einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger,

KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand

zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung

ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts

8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht.

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom

11.

Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im

Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295

E. 4.1.2 S. 299 f.).

3.3

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

angefochtenen Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort

(A.S. 69 ff.) dar, Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___, beide Suva

Versicherungsmedizin, hätten zur vom Gericht aufgeworfenen Frage, ob das

Ereignis vom 14. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

einer bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsion geführt habe, Stellung

genommen. Sie hielten schlussfolgernd fest, eine mögliche posttraumatische

strukturelle Verletzung des linken Handgelenkes, welche durch den Unfall vom

14.

Februar 2013 hätte verursacht werden können, sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die Beschwerden des Versicherten seien durch

degenerative Prozesse des Handgelenkes bei Zustand nach Abheilung in

Fehlstellung einer vermutlich in der Kindheit erlittenen Fraktur des

Handgelenkes verursacht. Eine STT-Arthrose sei bereits vor dem Unfallereignis vorhanden

gewesen und hätte durch das stattgehabte Trauma eventuell zu einer temporären

Aktivierung der Beschwerden beim Versicherten führen können. Die Beurteilung

sei schlüssig, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen sei, dass das Ereignis vom 14. Februar 2013 zu strukturellen

Verletzungen an der linken Hand geführt habe. Selbst wenn von einer vorübergehenden

Traumatisierung auszugehen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass spätestens am 31. Dezember 2016, mehr als drei Jahre nach

dem Unfallereignis, Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle

mehr spielten. Es sei weder aufgrund des Urteils des Versicherungsgerichts noch

aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig gewesen, die

Befundung durch versicherungsinterne Spezialärzte vornehmen zu lassen. Somit sei

eine Leistungspflicht für die Handgelenksbeschwerden spätestens ab dem 31.

Dezember 2016 zu verneinen. Diese seien weder beim Fallabschluss, noch bei der

Invalidenrente oder der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen.

In Zusammenhang mit der

Integritätsentschädigung betreffend Schulter rechts und Fuss links sei

festzuhalten, dass Dr. med. G.___ in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2021

ausgeführt habe, die anfängliche Einschätzung der Integritätseinbusse für die

Folgeschäden an der rechten Schulter sei seines Erachtens korrekt bestimmt

worden. Aufgrund einer Zunahme von arthrotischen Veränderungen habe die

Kreisärztin Dr. med. H.___ am 11. Juli 2016 eine Integritätsentschädigung von

10.

% wegen der vorliegenden mässigen Arthrose im glenohumeralen Gelenk rechts

geschätzt. Am 22. März 2017 habe sie diese auf 5 % korrigiert, was nicht

nachvollziehbar sei. Hinsichtlich des linken Fusses habe Kreisärztin, obwohl

noch kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden sei, am 11. Juli

2013.

eine Integritätsentschädigung von 10 % für die durch das Unfallereignis

verursachten Schäden am linken Fuss geschätzt. Dabei sei nicht auf die durchgeführte

Arthrodese im Lisfranc-Gelenk hingewiesen worden, die ebenfalls einer Schätzung

einer Integritätsentschädigung von 15 % entsprechen würde. Ob die nachträgliche

Korrektur vom 20. März 2017 (10 % plus 5 %) auf der initial nicht

berücksichtigten Arthrodese beruhe, werde im Bericht der Kreisärztin nicht

näher erörtert. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Arthrodese nicht zu

einer Verbesserung der Beschwerden und der Fussfunktion geführt habe, sei dem

Versicherten der maximale Wert von 20 % zu attestieren. So gelange der Versicherungsmediziner

zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine gesamthafte Integritätseinbusse von

30.

% attestiert werden könne. Diese werde unterteilt in 10 % für die rechte

Schulter und 20 % für den linken Fuss. Diese Beurteilung von Dr. med. G.___ sei

für die Frage des unfallbedingten Integritätsschadens umfassend, beruhe auf allseitigen

Untersuchungen sowie den Vorakten. Es liege keine völlige Gebrauchsunfähigkeit

vor.

Bei der Invaliditätsgradbemessung gelte

das Folgende: Es sei auf das von den Kreisärztinnen formulierte

Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Somit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in

einer Tätigkeit auszugehen, welche den folgenden Anforderungen gerecht werde: «Leichte

bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten auf unebenem Gelände

oder in kauernder oder hockender Stellung sollten vermieden werden, keine

Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine repetitiven Arbeiten

für die rechte obere Extremität fernab vom Körper.» Die rechte Hand sei vor

allem als Beihilfshand einzusetzen. Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei

aufgrund des Zumutbarkeitsprofils und der Erwerbsbiographie des Versicherten

auf die Tabelle TA1 sowie den Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer

im privaten Sektor der LSE 2016 abzustellen. Der Wert sei an die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden anzupassen. Dies ergebe

ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 66'803.40. Aufgrund der

unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der rechten oberen und der linken

unteren Extremität sei ein Tabellenabzug von 10 % angezeigt. Mit dem nicht zu

beanstanden Abzug von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF

60'123.00. Das Valideneinkommen werde gestützt auf die Angaben der Firma D.___,

wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2016 CHF 6'015.00 x 13 Monate, folglich CHF 78'195.00,

verdient hätte, berechnet. Ein Heranziehen des versicherten Verdiensts sei

nicht gerechtfertigt. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 22 ff.) und Replik (A.S. 79 ff.) entgegenhalten, das

Versicherungsgericht sei in seinem Urteil vom 27. April 2020 zum Schluss

gelangt, zur Unfallkausalität an der linken Hand seien ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Anstatt nach der Rückweisung korrekt vorzugehen und eine externe

handchirurgische Begutachtung anzuordnen, habe die Beschwerdegegnerin nun das

Dossier einfach abermals versicherungsinternen Ärzten zur Beurteilung

vorgelegt. Im Sinne der Erwägungen des Versicherungsgerichts hätte die

Beschwerdegegnerin bereits die spezialärztliche Befundung der Röntgenbilder zum

Unfall an der linken Hand durch einen externen Spezialarzt vornehmen lassen müssen.

Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestünden, müsse gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend eine externe Beurteilung erfolgen.

Abgesehen davon seien die involvierten Kreisärzte keine Fachärzte für

Radiologie und in diesem Sinne nicht Spezialärzte für die sich hier stellende

Frage. Eine externe Expertise müsste die Fachgebiete Radiologie, orthopädische

Chirurgie und Handchirurgie enthalten. Die versicherungsinterne Stellungnahme

vom 11. Dezember 2020 sei auch deshalb beweisuntauglich, weil die beiden

Kreisärzte den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hätten. Diese würden

auch von einem falschen Sachverhalt ausgehen. Es werde darin einleitend festgehalten,

dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 die Adäquanz

betreffend die Schulter rechts, den Fuss links und das Handgelenk links verneint

habe. Das Bundesgericht habe jedoch überhaupt keine Beurteilung vorgenommen. Zudem

werde fälschlicherweise davon ausgegangen, das MRI bezüglich des linken Fusses sei

sechs Monate später initiiert worden, tatsächlich seien es aber sieben Monate.

Dieser Irrtum sei zentral, da die Kausalität gerade mit der Begründung verneint

werde, es hätten sich sechs Monate nach dem Sturz im MRI noch immer deutlichere

Zeichen einer möglichen Fraktur nachweisen lassen müssen. Im Weiteren sei die

an der Beurteilung von Dr. med. I.___ geäusserte Kritik nicht überzeugend. Die

Kreisärzte seien betreffend das vom Beschwerdeführer geschilderte Hämatom

vorurteilsbehaftet. Die Tatsache, dass im Austrittsbericht der Klinik J.___ keine

Rede von einem Hämatom sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Befunde unzureichend

erhoben worden seien. Es fehle eine echtzeitliche radiologische Befundung und

es sei kein MRI gemacht worden. Die Klinik sei in diesem Zusammenhang auch

nicht hinreichend objektiv, da sich der Unfall dort ereignet habe. Die Stellungnahme

der Kreisärzte sei sodann widersprüchlich. Es werde festgehalten, dass das MRI

vom 17. September 2013 Konturenunregelmässigkeiten darstelle, aber

gleichzeitig werde davon ausgegangen, dass die Einschätzung von Dr. I.___ nicht

korrekt sei. Denn diese habe ihre Einschätzung, wonach eine Fraktur

stattgefunden habe, ja gerade damit begründet, dass auf dem MRI

Konturenunregelmässigkeiten sichtbar seien. Auch zum schriftlichen MRI-Befund

vom 17. September 2013 äusserten sich die Kreisärzte in der Beurteilung

unzureichend. Schliesslich habe auch die zuvor involvierte Kreisärztin

Dr. med. H.___ in ihrer Beurteilung die geltend gemachten Beschwerden auf

das Unfallereignis vom 14. Februar 2013 zurückgeführt. In der Beurteilung werde

festgehalten, dass für eine Aktivierung der STT-Arthrose in der Bildgebung vom

17.

September 2013 keine Zeichen nachgewiesen worden seien. Der Befund vom 17.

September 2013 halte aber eine Ruptur des SL-Bandes fest. Sofern nicht von

neuen strukturellen Läsionen ausgegangen werden sollte, sei klarerweise von einer

richtungsgebenden Verschlimmerung auszugehen. Wenn das Versicherungsgericht im

Urteil vom 27. April 2020 vom Gegenteil ausgehe, masse es sich medizinisches

Wissen an, über welches es nicht verfüge. Nur eine medizinische Fachperson

könne die Frage beantworten, wann der Status quo sine oder Status quo ante

eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang missachte das Versicherungsgericht

denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Abheilungsquoten.

Jeder Fall sei individuell zu beurteilen. Im Weiteren verkenne das

Versicherungsgericht, dass es sich bei dem MRI-Befund um eine Listenverletzung

nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin

den Beweis zu erbringen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Verletzung

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dieser Beweis

gelinge nicht, da die Beschwerden erst nach dem Sturz aufgetreten seien. Zuvor sei

der Beschwerdeführer während vielen Jahren und noch bis zu seinem Unfall im

Jahre 2011 in der Lage gewesen, mit dem linken Handgelenk als Gipser zu

arbeiten. Weil das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe,

könnten sämtliche gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020

vorzubringenden Rügen noch immer mit der Anfechtung des Endentscheides beim

Bundesgericht vorgebracht und somit auch hier noch einmal geltend gemacht

werden.

Die vom Versicherungsgericht im Urteil

vom 27. April 2020 gezogenen Schlüsse betreffend die Verletzungen der rechten

Schulter und am linken Fuss sowie die Ereignisse vom 15. September 2008 (linke

Schulter) und 23. Oktober 2013 (rechtes Knie) seien offensichtlich unrichtig.

Es verbiete sich vorliegend generell, auf die Beurteilung der Kreisärztinnen

abzustellen. Das Versicherungsgericht habe festgehalten, dass in Bezug auf die

Beurteilung der Kreisärztinnen das linke Handgelenk betreffend Zweifel bestünden.

Weiter sei ausgeführt worden, dass die Kreisärztin Dr. med. H.___

widersprüchliche und Dr. med. K.___ aktenwidrige Behauptungen aufstelle. Auch

die Beurteilung der Integritätsentschädigung habe das Versicherungsgericht zu

Recht als nicht nachvollziehbar begründet erachtet. Somit habe das

Versicherungsgericht also selbst nicht bloss geringe, sondern erhebliche Mängel

an den kreisärztlichen Beurteilungen erkannt. Die Kreisärztinnen seien weder

objektiv noch unabhängig. Die Kreisarztberichte seien sowohl zu vorangehenden

als auch zu diversen Einschätzungen behandelnder Ärzte qualifiziert

widersprüchlich. Bis zur Untersuchung vom 11. Juli 2016 sei seitens der Kreisärzte

die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt

in Frage gestellt worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich jedoch

nicht geändert und weshalb er dann plötzlich in einer Verweistätigkeit 100 %

arbeitsfähig sein solle, werde nicht schlüssig erläutert. Sodann bestünden auch

erhebliche Diskrepanzen zu den Berichten externer Ärzte. Der zuletzt

involvierte Operateur, Dr. med. L.___, habe mehrfach festgehalten, es bestehe

eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, so auch der behandelnde Dr.

med. M.___ und der RAD-Arzt Dr. med. N.___ (Restarbeitsfähigkeit in

leidensadaptierter Tätigkeit von 50 %). Auch sei das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil

nicht schlüssig. Bei der Schulter rechts bestünden ein Status nach dreifacher

Operation und ein stark arthrotischer Zustand. Die Schmerzen würden von der

Klinik O.___ in ihrem letzten Bericht vom 24. Mai 2017 als somatisch abstützbar

qualifiziert. Auch dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 11. Juli 2016 sei

zu entnehmen, es bestünden eine schmerzhafte posttraumatische Omarthrose und

eine schmerzhafte eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Wie die Kreisärztin vor

diesen Prämissen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten ausgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Mit den

entsprechenden Limitationen wären zumindest erhebliche Pausen notwendig und das

Arbeitstempo wäre klar verlangsamt. Betreffend den linken Fuss bestehe

ebenfalls ein Zustand nach dreifacher Operation. Gemäss medizinischer Aktenlage

bestünden auch hier belastungsabhängige und Ruheschmerzen. Diese seien

ebenfalls somatisch abstützbar. Auch hier halte selbst die Kreisärztin fest, es

bestünden beinahe vollständig immobilisierende Fussbeschwerden. Der

Beschwerdeführer vermöge sich nur mit Stöcken oder einem Rollator zu bewegen.

Wie vor diesem Hintergrund eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich des

linken Fusses diagnostiziert werden könne, sei ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar.

In gleicher Weise sei das Aktenelaborat der Kreisärztin Dr. med. K.___ vom 23.

Oktober 2017 zu kritisieren. Im Wesentlichen und besonders betreffend

Arbeitsunfähigkeit nehme sie gar keine eigene Einschätzung vor, sondern

wiederhole das im Bericht vom 11. Juli 2016 Behauptete. Zudem müsse der Versicherungsträger

die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren

durchführen und dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben. Auch die

Ausführungen des Versicherungsgerichts im Urteil vom 27. April 2020 änderten am

Ausgeführten nichts. Das Versicherungsgericht sei nicht genügend auf die

gerügten Mängel eingegangen. Nicht korrekt sei sodann, dass sich der

Widerspruch zur Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. N.___ auflösen lasse. Das

Versicherungsgericht behaupte hier implizit, dass die vom RAD attestierte

Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf der Einschränkung die linke Hand

betreffend beruhe und er bloss deshalb auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

gekommen sei. Eine solche Aussage sei dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend sei bereits aufgrund der

Schulter- und Fussbeschwerden in Berücksichtigung der früheren Einschätzung der

Kreisärzte sowie der Einschätzung von Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Sodann erweise sich die Feststellung des

Versicherungsgerichts, wonach in Bezug auf die rechte Schulter der Endzustand

per 31. Dezember 2016 erreicht worden sei, als nicht korrekt. Anlässlich der Untersuchung

vom 11. Juli 2016 sei das Erreichen des medizinischen Endzustandes in keiner

Weise diskutiert worden. Vielmehr sei mit der Kreisärztin vereinbart worden, dass

sich der Beschwerdeführer weiteren fachärztlichen Konsiliaruntersuchungen unterziehe.

In der Folge seien in der Klinik O.___ weitere Abklärungen vorgenommen worden.

Das dort durchgeführte MRT des rechten Schultergelenks habe ergeben, dass sich

der Zustand der Schulter seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

beziehungsweise im Vergleich zur Voraufnahme weiter verschlechtert habe. Sodann

habe die Klinik O.___ mit Bericht vom 28. Februar 2017 den Verdacht auf einen Infekt

der Schulter geäussert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die

Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach Massgabe der

Arbeitsfähigkeit zu erfolgen, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19

Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre. Im Sinne dieser Rechtsprechung sei

auch eine Physiotherapie, welche auf die Verbesserung der Beschwerdesymptomatik

gerichtet sei, konsequenterweise als konkrete ärztliche Behandlungsmassnahme zu

qualifizieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Frage der

namhaften Besserung des Gesundheitszustands sodann prospektiv bezogen auf den

Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen. Zum Zeitpunkt der

Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2016 habe betreffend

die namhafte Besserung keine prospektive Aussage mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit getroffen werden können. Somit sei der Fallabschluss

klarerweise verfrüht.

Im Weiteren habe das

Versicherungsgericht in Bezug auf die Ereignisse vom 15. September 2008 (linke

Schulter) und 23. Oktober 2013 (rechtes Knie) zu Unrecht den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers verneint. In der Verfügung vom 13. Januar 2010 sei festgehalten

worden, dass der Beschwerdeführer bedingt durch die Unfallfolgen an beiden

Schultern nicht mehr als Gipser arbeiten könne und es sei ihm eine UVG-Rente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 11 % zugesprochen worden. Im Einspracheentscheid

vom 30. März 2010 sei die Einsprache in Ziffer 1 des Dispositivs abgewiesen

worden. Das Versicherungsgericht verkenne, dass gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur das Erkenntnis materiell rechtskräftig werde,

nicht aber die Begründung eines Entscheids. Nicht zur Urteilsformel gehörten

die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Im

Dispositiv des Einspracheentscheides sei lediglich festgehalten, dass die

Einsprache abgewiesen werde. Abgesehen davon wäre auch das Vorliegen eines

Rückkommenstitels zu bejahen, da sich die Erwägungen im Einspracheentscheid als

zweifellos unrichtig erwiesen. Einerseits habe klarerweise ein somatischer

Befund vorgelegen. Nebst der Verdachtsdiagnose der bursalseitigen Paritalruptur

sei die Diagnose einer Bursitis gestellt worden. Folgerichtig hätten alle

damals involvierten Ärzte die Unfallkausalität in Bezug auf die Beschwerden in

der linken Schulter bejaht. In Bezug auf das Unfallereignis vom 23. Oktober 2013

werde der Untersuchungsgrundsatz missachtet, wenn ausgeführt werde, es seien keine

weiteren Abklärungen vorzunehmen. ln Bezug auf die Beschwerden im rechten Knie

bestehe eindeutig keine hinreichende Klarheit. Bereits die Beschwerdegegnerin

hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen, insbesondere MRI-Bilder

anfertigen lassen müssen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere

erwiesen sich auch das von der Beschwerdegegnerin angenommene und vom

Versicherungsgericht geschützte Zumutbarkeitsprofil und die angenommene Arbeitsunfähigkeit

als nicht korrekt, da die Beschwerden betreffend die linke Schulter und das

rechte Knie ebenfalls zu berücksichtigen seien.

Mit dem Einspracheentscheid vom 21.

Dezember 2017 habe sich die Beschwerdegegnerin plötzlich auf den Standpunkt

gestellt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht somatisch

abstützbar seien. Entsprechend habe man eine Adäquanzprüfung vorgenommen. Abgesehen

davon, dass diese zu bejahen wäre, seien die vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden somatisch erklärbar. Diese gehe insbesondere aus dem Bericht der

Klinik O.___ vom 24. Mai 2017 hervor. Soweit dennoch eine gesonderte

Adäquanzprüfung vorzunehmen wäre, ergebe sich Folgendes: Betreffend das

Unfallereignis vom 15. September 2008 wäre von einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu leichten Unfällen auszugehen, beim Unfallereignis vom 14.

Februar 2013 ebenfalls. Das Versicherungsgericht habe die Adäquanzprüfung seinerzeit

ohnehin nicht abschliessend beurteilen können, da es die Angelegenheit

betreffend die linke Hand zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen habe. Hinsichtlich der Unfallereignisse vom 16. August 2007 und

15.

Juli 2011 habe das Versicherungsgericht fälschlicherweise die Adäquanz nicht

bejaht. ln Bezug auf das Unfallereignis vom 16. August 2007 sei das Kriterium

der unfallbedingten langen Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt, ebenso

dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen

in Bezug auf die rechte Schulter. Auch das Kriterium der Dauerschmerzen sei zu

bejahen. Sodann sei auch das Kriterium der Schwere / besonderen Art der

erlittenen Verletzung zu bejahen. Zudem habe eine ärztliche Fehlbehandlung

stattgefunden, wie Dr. med. L.___ unter anderem mit Bericht vom 22. Februar

2015.

festhalte. Schliesslich sei auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe ab dem

Unfall vom 16. August 2007 bis Ende 2009 und sodann ab dem Unfall vom 15.

Juli 2011 bis Ende 2016 Taggelder nach Massgabe einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit erhalten. Beim Unfall vom 15. Juli 2011 sei das Kriterium

der besonders dramatischen Begleitumstände zu bejahen. Dem Treppensturz sei eine

Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, zumal er dann auch noch in einem Spital in

Rumänien unter inadäquaten Begleitumständen erstbehandelt worden sei. Auch die

Kriterien Schwere / besondere Art der erlittenen Verletzung und ungewöhnlich

lange Dauer der Behandlung seien zu bejahen. Betreffend das Kriterium der

Dauerschmerzen sei es falsch, dass die Schmerzproblematik bereits wenige Monate

nach dem Unfall psychisch überlagert worden sei. Die Beschwerden seien über die

ganze Dauer der Behandlung somatisch erklärbar gewesen, weshalb auch weitere

Operationen durchgeführt worden seien. Erfüllt sei auch das Kriterium des

schwierigen Heilungsverlaufs. Somit sei auch in Bezug auf das Unfallereignis

vom 15. Juli 2011 der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.

In Bezug auf die

Integritätsentschädigung sei Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin

gehe von einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % aus, ohne

die Beschwerden die linke Hand betreffend ebenfalls zu berücksichtigen. Da sich

der Gesundheitszustand bzw. die Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden

an der linken Hand noch immer nicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweise, könne

auch betreffend die Integritätsentschädigung noch immer keine abschliessende

Beurteilung vorgenommen werden. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass die

jeweils definierten Integritätseinbussen unzureichend seien. So sei etwa bei

Gebrauchsunfähigkeit der Schulter von einem 50%igen Integritätsschaden

auszugehen. Bei einer schweren Form des PHS sei ein 25%iger Integritätsschaden

zu bejahen. Die Arthrose werde noch immer nicht korrekt gewichtet. Abschliessend

gelte es festzuhalten, dass die neuerlichen Beurteilungen nicht durch den

Kreisarzt hätten vorgenommen werden dürfen, da die ursprüngliche Beurteilung durch

die Kreisärztin weder schlüssig noch nachvollziehbar gewesen sei. Es hätte

zwingend eine externe Beurteilung vorgenommen werden müssen.

In Bezug auf den von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich werde daran festgehalten,

dass dieser nicht korrekt sei und zum jetzigen Zeitpunkt auch diesbezüglich

noch überhaupt keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden könne.

Sofern nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden sollte, wäre

dem Beschwerdeführer mindestens der eruierte versicherte Verdienst auch als

Valideneinkommen zuzugestehen. Vom Invalideneinkommen sei sodann ein

leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund der Polymorbidität, des Umstands,

dass nur noch Teilzeitarbeit verrichtet werden könne, der Abwesenheit vom

Arbeitsprozess seit 2011, des fortgeschrittenen Alters, des Ausländerstatus

sowie des Umstands, dass Tätigkeiten in erheblicher Weise leidensadaptiert

ausgestaltet zu sein hätten, sei vom maximal möglichen leidensbedingten Abzug

von 25 % auszugehen.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht per 31. Dezember 2016 vom Vorliegen eines

Endzustandes ausgegangen ist, für die Unfallereignisse vom 16. August 2007 und

15.

Juli 2011 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 24

% zugesprochen hat (in diesem Zusammenhang ist auch die Bemessung des

Invaliditätsgrades bzw. der Einkommensvergleich strittig), einen Anspruch auf

unfallversicherungsrechtliche Leistungen aufgrund der Ereignisse vom 15.

September 2008, 14. März 2013 und 23. Oktober 2013 verneint hat, und eine

Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen hat. Das Versicherungsgericht

hat sich bereits im Verfahren VSBES.2018.34 bzw. mit Urteil vom 27. April 2020

materiellrechtlich mit einigen dieser Fragen auseinandergesetzt und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es wurde erwogen, in Bezug auf das

Ereignis betreffend die linke Hand vom 14. März 2013 seien ungenügende

Abklärungen erfolgt. Auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde

trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2020 nicht ein, da es von einem

nicht anfechtbaren Zwischenentscheid ausging. Insofern wurde über diese Punkte

nicht abschliessend entschieden. Nachfolgend werden die relevanten Erwägungen

aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 wortwörtlich

wiedergegeben und es wird auf ergänzende Rügen des Beschwerdeführers zu den

dort bereits behandelten Punkten eingegangen.

5.1

In Bezug auf das Ereignis vom

15.

September 2008 (linke Schulter) erwog das Versicherungsgericht in seinem

Urteil vom 27. April 2020 (Urteil S. 9 ff., Suva-Nr. I 578) was folgt:

«5.1 Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 23. September 2008 erwähnte der Beschwerdeführer einen zweiten

Unfall vom 15. September 2008 mit Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und der

linken Schulter (vgl. Suva-Nr. I 62). Bei einer persönlichen Befragung vom

5.

November 2008 erläuterte er, er sei in der Badewanne ausgerutscht und

auf den Rücken gefallen, wobei er sich den Hinterkopf am Wasserhahn

angeschlagen habe. Er habe sofort starke Schmerzen im Bereich des linken

Schultergelenks verspürt. Die linke Schulter sei verletzt, zudem habe er seit

diesem Unfall ständig Kopfschmerzen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)

sei rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Der Beschwerdeführer

lässt einwenden (Beschwerde S. 14, A.S. 52), der Einspracheentscheid vom 30.

März 2010 habe die Verfügung vom 13. Januar 2010 (Suva-Nr. I 150) bestätigt.

Mit dieser Verfügung sei statuiert worden, dass aufgrund der Unfallfolgen an

beiden Schultern eine Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, und dem

Beschwerdeführer sei eine 11%ige Invalidenrente und eine 5%ige

Integritätsentschädigung zugesprochen worden. Materiell rechtskräftig werde nur

das Erkenntnis, nicht aber die Begründung des Entscheids (Verweis auf BGE 121 III 474 E. 4a). Die Erwägungen des Einspracheentscheids vom 30. März 2010

hätten daher nicht an dessen materieller Rechtskraft teil. Nachdem die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückfallmeldung auf die Problematik zurückgekommen

sei, sei auch die Problematik an der linken Schulter aus dem Ereignis von 2008

in die Beurteilung einzubeziehen. Es bestünden auch heute noch

Schulterbeschwerden links. Dabei handle es sich nicht um unspezifische

Schulterschmerzen, vielmehr habe bereits ein Arthro-MRI der linken Schulter vom

4.

November 2010 ergeben, dass unter anderem eine bursaseitige

Partialruptur mit begleitender Bursitis zu erheben sei. Diese Problematik sei

zu Unrecht ausgeklammert worden.

5.3

In der Verfügung vom 13. Januar 2010

(Suva-Nr. I 150) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin richte dem

Beschwerdeführer «für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16.

August 2007» eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung aus. In der

Begründung wird festgehalten, bedingt durch die Unfallfolgen an beiden

Schultern könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten, während

ihm eine adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. In der dagegen erhobenen

Einsprache vom 15. Februar 2010 (Suva-Nr. 161) liess der Beschwerdeführer

ausführen, er habe «bekanntlich beidseits aufgrund der beiden Unfälle vom 16.

August 2007 und 10. September 2008 Schulterverletzungen erlitten». Die

Beschwerden an beiden Schultern hätten sich aufgrund der Schmerzproblematik so

sehr ausgeweitet, dass er an schweren Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen beidseits

mit Schmerzen bis zu Ellbogen (links) und Fingern (rechts) leide. Der

medizinische Endzustand sei bei weitem nicht erreicht. Im Einspracheentscheid

vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165) nahm die Beschwerdegegnerin auf diese Rügen

Bezug. Zum Unfall vom 15. September 2008 führte sie aus, es lägen keine

medizinischen Unterlagen über eine Erstbehandlung vor. Ein MRI der HWS vom 7.

Oktober 2008 (vgl. Suva-Nr. 67) zeige ausser einer leichtgradigen Streckhaltung

der HWS keine posttraumatischen Veränderungen. Das Arthro-MRI der linken

Schulter vom 16. Februar 2009 (vgl. Suva-Nr. 105) zeige eine mögliche

bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei degenerativen Veränderungen.

Erwähnenswert sei, dass keine Muskelatrophie nachweisbar gewesen sei, was

belege, dass der linke Arm nicht geschont werde. Bei nur möglicher

Supraspinatussehnenteilläsion seien somatische Unfallfolgen an der linken

Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim angegebenen

Unfallereignis vom 19. September 2008 (recte 15. September 2008) der

Unfallmechanismus bezüglich der linken Schulter unklar sei. Es sei höchstens

von einer Kontusion der linken Schulter auszugehen. Aus diesen Feststellungen

wurde die Folgerung gezogen, die Beschwerden an der linken Schulter seien nicht

überwiegend wahrscheinlich auf somatische Unfallrestfolgen zurückzuführen;

überdies seien die objektiv nachgewiesenen Befunde nicht als erheblich zu

bezeichnen. Die übrigen geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a.

Kopf-, Nacken-, Rückenbeschwerden) seien nicht auf ein Unfallereignis

zurückzuführen. In der Folge wird mehrmals festgehalten, ein Leistungsanspruch

bestehe einzig für die Beschwerden an der rechten Schulter. Im Dispositiv wird

die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 13. Januar 2010 (Zusprache

einer Rente von 11 % und einer Integritätsentschädigung von 5 %) im Ergebnis

bestätigt.

5.4

Aus den zitierten Erwägungen

wird deutlich, dass mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I

165) eine Rente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen des

Unfallereignisses vom 16. August 2007 zugesprochen wurde, während die

Beschwerdegegnerin es gleichzeitig ablehnte, für Folgen des Ereignisses vom

15.

September 2008, insbesondere die vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang geltend gemachte Verletzung an der linken Schulter, Leistungen zu

erbringen. Dies leuchtet mit Blick darauf, dass die Untersuchungen der linken

Schulter degenerative Befunde ergaben (vgl. E. II. 7.1.5 hiernach), inhaltlich

ein. Damit ist über diese Frage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,

rechtskräftig entschieden. Leistungen für dieses Ereignis kämen nur unter den

Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung)

oder bei Vorliegen von Spätfolgen infrage.

5.5

Der Beschwerdeführer macht

geltend, ein Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 habe

ergeben, dass unter anderem eine bursaseitige Partialruptur mit begleitender

Bursitis zu erheben sei. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde bereits im

Austrittsbericht der J.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103) festgehalten, der

Befund der MRI-Untersuchung der linken Schulter beschreibe eine mögliche

bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei hier tendinotischen ansatznahen

Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Es würden eine leichtgradige

ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen einer Bursitis

subacromialis beschrieben. Dieser Sachverhalt wurde mit dem in Rechtskraft

erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165) beurteilt,

was ausdrücklich aus der diesbezüglichen Entscheidbegründung hervorgeht. Darin

wurde festgehalten: «Bei nur möglicher Supraspinatussehnenläsion sind

somatische Unfallfolgen an der linken Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen.» Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde eine solche

Läsion auch im Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 nicht

definitiv nachgewiesen. So lautete die dortige Diagnose ebenfalls nur auf «Vd.

a. bursalseitige Partialruptur der SSP-Sehne mit begleitender Bursitis»

(Suva-Nr. I. 188). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin bezüglich der linken Schulter nicht mehr eine neue

Beurteilung vorgenommen hat. Eine seit diesem Datum eingetretene

Verschlechterung des Zustandes der linken Schulter, welche im Sinne von

Spätfolgen des Vorfalls vom 15. September 2008 zu interpretieren wäre, ist

nicht dokumentiert.

5.6

Selbst wenn man, entgegen dem

vorstehend Gesagten, davon ausgehen wollte, der Einspracheentscheid vom 30.

März 2010 habe im Dispositiv nicht zwischen den beiden Schultern unterschieden

und mit der Zusprechung einer Rente von 11 % sei trotz der anderslautenden

Erwägungen auch eine Leistungspflicht für Beschwerden an der linken Schulter

bejaht worden, würde sich an der Beurteilung nichts ändern: Diesfalls wäre zu

berücksichtigen, dass mit der Verfügung vom 31. Januar 2011 die dem

Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente von 11 % rückwirkend auf den 1.

November 2010 revisionsweise aufgehoben wurde (vgl. E. I. 1.3 hiervor).

Spätestens damit wäre ein Anspruch auf weitere Leistungen (auch) für die linke

Schulter respektive den Vorfall vom 15. September 2008 rechtskräftig verneint

worden. Ein Rückfall steht diesbezüglich – anders als bei der rechten Schulter

(vgl. E. I. 1.4 hiervor) – nicht zur Diskussion.»

Den zitierten Erwägungen ist im

vorliegenden Entscheid nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer lässt nach wie

vor geltend machen, es sei nur das Dispositiv des Einspracheentscheids vom

30.

März 2010 rechtskräftig geworden und fügt dem nichts hinzu, was nicht

bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden wäre.

Ausserdem lässt der Beschwerdeführer

hinsichtlich dieses Unfallereignisses vorbringen, dass die kreisärztliche

Stellungnahme vom 11. Juli 2016 nicht beweiskräftig sei. Da sich wie erwähnt

gezeigt hat, dass über das Ereignis vom 15. September 2008 bereits am 30. März

2010.

rechtskräftig entschieden wurde, spielt es keine Rolle, was ein später

verfasster kreisärztlicher Bericht dazu sagt. Ein Grund für eine prozessuale Revision

liegt nicht vor. Mit Verweis auf die oben zitierten Erwägungen steht auch ein

Rückfall nicht zur Diskussion.

5.2

Mit dem Unfallereignis vom 23.

Oktober 2013 (rechtes Knie) befasst sich Erwägung 6 des Urteils des

Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 (Urteil S. 11 f., Suva-Nr. I 578):

«6

6.1

Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend (A.S. 52 f.), es sei auch ein Unfall vom 23. Oktober 2013

in die Beurteilung einzubeziehen, bei dem er sich am rechten Knie verletzt

habe. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin trotz geklagter

Restbeschwerden jegliche medizinischen Abklärungen vermissen lassen.

Insbesondere seien auch keine MRI-Bilder angefertigt worden. Der Schluss, im

Bereich des rechten Knies bestünden keine versicherten Unfallfolgen, gehe nicht

an. Es bestehe weiterer Abklärungsbedarf.

6.2

Gemäss Aktennotiz vom 19.

November 2013 erschien der Beschwerdeführer am Schalter und teilte mit, er habe

am 23. Oktober 2013 einen neuen Unfall erlitten, bei dem er auf das rechte Knie

gestürzt sei, und leide seither an Schmerzen (Suva-Nr. II 210). Die

Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid darauf hin, dass nach dem

Unfall eine Kniekontusion rechts diagnostiziert wurde, während keine Fraktur

nachgewiesen werden konnte (Bericht der Notfallpraxis am Spital C.___ vom 23.

Oktober 2013). Im Bericht der Kreisärztin Dr. med. H.___ über die Untersuchung

vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. II 215) wird dazu festgehalten, der

Beschwerdeführer berichte, am 23. November [gemeint ist wohl Oktober] 2013

auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Diesbezüglich sei aber keine ossäre

Läsion festgestellt worden. Es habe sich hierbei um eine Kontusion ohne weitere

Abklärung gehandelt (Suva-Nr. II 215 S. 7). Im weiteren Verlauf wurde dieser

Vorfall nicht mehr thematisiert. Auch in der ausführlichen Einspracheergänzung

vom 13. September 2017 (Suva-Nr. I 535; II 288) erwähnte der Beschwerdeführer

«Beschwerden am Bewegungsapparat – Schulter rechts, Fuss links sowie Hand

links» (a.a.O., S. 5) und an anderer Stelle kurz die linke Schulter (a.a.O.,

S. 9), während das rechte Knie kein Thema bildete. Vor dem Hintergrund

dieser Aktenlage bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass für ergänzende Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen für diesen Vorfall zu

Recht verneint.»

Auch in Bezug auf das Ereignis mit dem

rechten Knie lässt der Beschwerdeführer nichts Neues vorbringen. Es wird

wiederum moniert, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, weil

keine Abklärungen vorgenommen worden, insbesondere keine MRI-Bilder erstellt

worden seien. Mit Blick auf die zitierten Erwägungen lässt sich festhalten,

dass diesbezügliche Abklärungen nach Vorstellung des Beschwerdeführers im

Spital unmittelbar nah dem Ereignis offensichtlich nicht angezeigt waren, auch

nicht von Seiten behandelnder Ärztinnen oder Ärzte. Festgestellt wurde eine

Kontusion des Knies, die keine weiteren Abklärungen erforderte. Den im Urteil

vom 27. April 2020 getroffenen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen.

5.3

5.3.1

In den Erwägungen 7 und 8 seines

Urteils vom 27. April 2020 (Urteil S. 12 ff., Suva-Nr. I 578) hat sich das

Versicherungsgericht mit den Unfällen vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und

15.

Juli 2011 (linker Fuss) auseinandergesetzt. Dabei wurde erwogen:

«7. Zur Diskussion stehen weiter die

Folgen des Unfalls vom 16. August 2007.

7.1

Die Akten enthalten dazu

insbesondere die folgenden Angaben:

7.1.1

In der Schadenmeldung UVG wird ausgeführt,

der Beschwerdeführer sei am 16. August 2007 auf einer Baustelle

ausgerutscht und eine Treppe hinuntergefallen (Suva-Nr. I 1). Am 28. September

2007.

fand im Spital C.___ ein operativer Eingriff statt. Der Operationsbericht

vom 1. Oktober 2007 (Suva-Nr. I 9) nennt als Diagnose einen traumatischen

Infraspinatus-Abriss und beschreibt den Eingriff wie folgt: «Diagnostische

Gelenksarthroskopie rechte Schulter; offene Infraspinatus-Reinsertion.» Weiter

lässt sich dem Bericht entnehmen, bei der Erstversorgung auf der Notfallstation

sei im Röntgen eine alte sklerosierte Tuberculum majus-Fraktur festgestellt

worden. Bei persistierenden Rotations- und Elevationsschmerzen und Schwäche sei

nach vier Wochen eine nochmalige Überweisung erfolgt. Bei erneutem Röntgen habe

sich zudem ein vorher übersehenes ossäres ebenso abgerundetes Fragment in der

Infraspinatussehne gezeigt. Es habe nun in Übereinstimmung mit der Klinik bei

deutlicher Elevation und Aussenrotationsschwäche der Verdacht auf einen Abriss

der craniodorsalen Rotatorenmanschette bestanden. Präoperativ sei die passive

Bewegung frei gewesen bis auf eine als Haltblockade beschriebene

Aussenrotationseinschränkung bei 40°. Ein vorgängiger Unfall vor dem

16.

August 2007 sei nicht beschrieben worden. Die intraoperativen Befunde

als auch letztlich das Röntgen präoperativ zeigten abgerundete Fragmente mit

deutlicher Dislokation, die mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem früheren

Unfall herrührten, der aber erinnerlich wäre. Der Beschwerdeführer gebe an, er

sei vor dem Unfall als Gipser voll arbeitsfähig gewesen.

7.1.2

Aus dem Austrittsbericht der

Rehaklinik J.___ vom 22. April 2008 (Suva-Nr. I 39) geht hervor, der

Beschwerdeführer sei in regelmässiger orthopädischer Kontrolle im Spital C.___

bei Dr. med. P.___. Es sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter vom 25. März

2008.

veranlasst worden. Aufgrund der ausgeprägten Abriebeartefakte entlang der

Infraspinatussehne könne deren Struktur nicht beurteilt werden, der M.

infraspinatus sei deutlich fettig atroph. Die Supraspinatus- und die

Subskapularissehne stellten sich intakt dar. Aktuell kämen keine operativen

Massnahmen in Betracht. Auch von konservativer Seite gebe es derzeit keine

neuen therapeutischen Aspekte. Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2008

im Rahmen eines psychosomatischen Konsils durch Frau Q.___ exploriert und

beurteilt worden. Es bestehe keine psychopathologische Störung von

Krankheitswert, jedoch eine psychosoziale Belastungssituation. Für die

Tätigkeit als Gipser bestehe ab dem 16. April 2008 eine ärztlich

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten ohne längerdauernden Einsatz des rechten Arms über Brusthöhe sowie

ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes seien dem Beschwerdeführer

ganztags zuzumuten (Suva-Nr. I 39 S. 2).

7.1.3

Dr. med. R.___, Facharzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. August 2008 (Suva-Nr. I

57) aus, die Ursache der zunehmenden Schmerzen mit Kraftlosigkeit und

Gefühlsstörungen der rechten Hand seit einigen Monaten bei Zustand nach einer

Schulterverletzung rechts am 16. Juni (recte: August) 2007 bleibe unklar. Bei

der klinischen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer eine ausgeprägte

schmerzbedingte Schonhaltung ein. Die Muskelkraft sei klinisch nicht korrekt

prüfbar. Es fänden sich aber weder im Schultergürtel, noch im Arm- oder

Handbereich Muskelatrophien oder Reflexanomalien, und die Angaben bei der

Sensibilitätsprüfung seien teilweise mit physiologischen und anatomischen

Verhältnissen nicht vereinbar. Elektrophysiologisch fänden sich durchwegs

normale motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten aller Nervenstämme.

Sowohl eine distale als auch eine proximale neurogene Nervenläsion könne bei

den vorliegenden objektiven Befunden weitgehend ausgeschlossen werden.

Ausserhalb des Untersuchungsganges ziehe der Beschwerdeführer seine Armbanduhr

ohne Schwierigkeiten an und schliesse die Hemdknöpfe problemlos. Bei den

Beschwerden der Hand sei unter diesen Umständen von einer funktionell

dissoziativen Symptomausweitung nach der Schulterverletzung auszugehen.

7.1.4

Die Untersuchung durch den

Kreisarzt Dr. med. S.___ vom 5. November 2008 ergab folgende Diagnosen

(Suva-Nr. I 76):

Schulterschmerzen rechts

bei Status nach Tuberculum majus-Refixation am 28. September 2007 nach

traumatischem Infraspinatus-Abriss (Tuberculum majus-Abriss) vom 16. August

2007.

-

Status nach Treppensturz

mit Schulterkontusion rechts, OSG-Distorsion rechts und HWS-Distorsion am 16.

August 2007

-

Schulterschmerzen links

nach Kontusion der linken Schulter am 15. September 2008 mit Kontusion auch des

Hinterkopfes

Weiter führte der Kreisarzt aus,

subjektiv gebe der Beschwerdeführer immer noch Schmerzen in der rechten

Schulter an und sage, dass er beide Schultern nicht richtig bewegen könne. Ab

und zu habe er auch noch Kopfschmerzen im Hinterkopf links. Objektiv bestünden

Beschwerden in der rechten und linken Schulter mit Hypomobilität, vor allem für

Bewegung über der Horizontalen. Ein Schürzengriff sei heute nicht möglich. Es

bestünden keine Zeichen für Schonung des rechten Armes bei einem Rechtshänder.

Sodann bestünden eindeutige Anzeichen für eine Ausweitung der Symptome,

Selbstlimitierung und Inkonsistenz. Die Beweglichkeit der HWS sei gut. Noch

bestünden eine Restdruckdolenz okzipital links, jedoch keine neurologischen

Ausfälle. Der Beschwerdeführer werde ab dem 10. November 2008 zu 50 %

arbeitsfähig geschrieben. Es sei sofortiger Kontakt mit dem Arbeitgeber

aufzunehmen. Dieser sollte darüber informiert werden, dass aufgrund der

ärztlichen Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser nicht mehr

verantwortet werden könne bei Ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz

der Symptome. Eventuell müsse eine berufliche Umschulung vorgesehen werden.

7.1.5

Im Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103) wurde ausgeführt, zur

detaillierten Standortbestimmung sei zusätzlich zu dem bereits vorhandenen

Arthro-MRI der Schulter rechts vom 25. März 2008 eine entsprechende

vergleichende Arthro-MRI-Untersuchung der rechten und der linken Schulter

veranlasst worden (vgl. Suva-Nr. I 104 f.). Bezüglich der rechten Schulter gebe

es im Verlauf keine wesentliche Befundänderung. Es gebe weiter keinen Nachweis

einer Reruptur der Rotatorenmanschette. Es würden narbige Veränderungen im Bereich

der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne beschrieben sowie eine leichte

Bursitis subacromialis. Auch lasse sich ein partiell losgelöstes Labrum kranial

im Sinne einer SLAP-Läsion darstellen. Der Befund der linken MRI-Untersuchung

beschreibe eine mögliche bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei hier

tendinotischen ansatznahen Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Das

Hauptkaliber der Supraspinatussehne sowie auch die Infraspinatussehne und

Subskapularissehne stellten sich intakt dar. Ansatznahe Sehnenverkalkungen

seien hier MRI-tomographisch nicht sicher ausgeschlossen. Es bestehe ein

kleinerer subakromialer Osteophyt (vgl. auch Suva-Nr. I 105). Es würden eine

leichtgradige ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen einer Bursitis

subacromialis beschrieben. Es gebe keinen Hinweis einer Muskelatrophie. Infolge

erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die

Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren

Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus

somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit

stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter

Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im

Behandlungsprogramm. Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht

mehr zumutbar. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten mit

dem rechten Arm längerdauernd über Brusthöhe sowie mit wiederholtem

Krafteinsatz des rechten Armes (unfallkausal) und ohne Arbeiten mit erhöhten

Ansprüchen an die Koordination des linken Armes (nicht unfallkausal) liege eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (Suva-Nr. I. 103 S. 2 f.).

7.1.6

Am 10. Juni 2009 fand die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. S.___ statt (Suva-Nr.

I 116). Der Kreisarzt hielt fest, bei doppelseitigen Beschwerden der beiden

Schultern bei deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem rechts und

weniger links, und bei der offensichtlichen Ausweitung der Symptome,

Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei die weitere Beschäftigung als Gipser

nicht mehr zumutbar. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer

jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne das dauernde Heben von

Gewichten höher als 10 kg und ohne das dauernde Arbeiten über der Horizontalen

ganztägig voll ausführen. Er könne in einer Überwachungsfunktion, als

Tankstellenwart, als Kassier, als Mitarbeiter an einem Förderband, als

Hilfslagerist oder als Securitas arbeiten. Alle diese Berufe könne er ganztägig

ausüben. Die Einschätzung werde gemacht unter klarer Berücksichtigung der

Ausweitung der Symptome, der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz (Suva-Nr. I

116.

S. 3 f.). Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. S.___ in

Anwendung der Tabelle 5.2 auf 5 % (Suva-Nr. I 115).

7.1.7

Dr. med. T.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2010 (Suva-Nr.

I 155) aus, aus rheumatologischer Sicht scheine das Potential der Besserung

gering. Operative Eingriffe seien aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung bzw.

der somatoformen Schmerzstörung eher kontraindiziert. Eventuell könne eine

erneute peridurale subacromiale Kortisoninfiltration beidseits durchgeführt

werden. Da jedoch eine ähnliche Infiltration in der linken Schulter im April

2009.

erfolglos geblieben sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Besserung eher

gering. Die chronischen Schmerzen müssten möglicherweise eher mit trizyklischen

Antidepressiva behandelt werden als mit Schmerzmitteln. Wegen dem

Schmerzverhalten sei die Durchführung einer aktiven Physiotherapie

wahrscheinlich extrem schwierig.

7.1.8

Wie erwähnt (E. I. 1.2 und 1.3

hiervor) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des

Unfalls vom 16. August 2007 ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von

11.

% zu, welche per 1. November 2010 wieder aufgehoben wurde, nachdem sich

herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen war und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt

hatte. Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der

Beschwerdeführer habe im Sommer 2013 einen Rückfall erlitten (vgl. E. I. 4

hiervor). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013

(Suva-Nr. I 225 S. 3 ff.; III 4) lässt sich dazu entnehmen, der

Beschwerdeführer habe sich einen Infraspinatus-Abriss rechts zugezogen, der

operativ refixiert worden sei. Eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom

12.

September 2013 habe folgende Beurteilung ergeben: «Soweit bei Bewegungs-

und Suszeptilitätsartefakten beurteilbar, bekannte ausgedehnte

Hill-Sachs-Läsion. Knochenfragment in der (bei Status nach Refixation intakten)

Infraspinatussehne, umgehebend Weichteilkalzifikationen, Infraspinatusmuskel

fettig atrophiert Grad I-II. Tendinopathie der Subskapularissehne. Leichte

AC-Gelenksarthrose». Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien

aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde nicht

gänzlich erklärbar. Da im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte

Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine

weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie

gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine

weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr

sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der

Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche

Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die

medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).

7.1.9

Die kreisärztliche Untersuchung

vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241; II 215) ergab in

Bezug auf die rechte Schulter folgende Diagnosen (S. 8):

Schulterschmerzen rechts

bei Verdacht auf Ansatztendinopathie des Supraspinatussehne bei

-

Status nach Tuberculum

majus-Refixation am 28. September 2007 nach traumatischem

Infrapinatussehnenabriss (Tuberculum majus-Abriss) am 16. August 2007

Es bestünden belastungsabhängige Schulterschmerzen

rechts. Eine kernspintomographische Abklärung sei im September 2013 erfolgt.

Diesbezüglich stehe noch eine Besprechung bei Prof. Dr. med. U.___ in [...] aus

(Suva-Nr. I 241 S. 8 f.).

7.1.10

Dem Austrittsbericht des Spitals

V.___ in [...], Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Schulterchirurgie,

vom 15. April 2014 (Suva-Nr. I 270; 279), lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer am 4. April 2014 einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter unterzogen habe. Der postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Anlässlich der klinischen Kontrolluntersuchung am

3.

Juni 2014 (Suva-Nr. I 289 f., 293) wurde eine Röntgenaufnahme der

operierten Schulter durchgeführt, die eine korrekte Positionierung der für die

Sehnenreparatur verwendeten Anker sowie normale Gelenkverhältnisse zeigte (vgl.

Suva-Nr. I 290. 293). Der Beschwerdeführer müsse die unterstützte Heilgymnastik

für die operierte Schulter fortsetzen, bis wieder eine vollständige Mobilität

in allen Gelenkebenen gegeben sei. Im Austrittsbericht der

Rehabilitationsklinik [...] vom 3. Juni 2014 über den postoperativen Aufenthalt

des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 bis 19. Mai 2014 (Suva-Nr. I 294) wird

erklärt, es habe eine funktionelle Rehabilitation der rechten oberen Extremität

stattgefunden, bei Zustand nach arthroskopischem Eingriff zur Reparatur der

Rotatorenmanschette der rechten Schulter am 4. April 2014 infolge Rückfalls

einer Infraspinatussehnenruptur. Der Beschwerdeführer sei in stabilem

klinischem Zustand nach Hause entlassen worden. Er klage über eine

persistierende Schmerzsymptomatik mit stechenden Schmerzen in der rechten

Schulter, die bis in die Hand ausstrahlten. Er könne kurze Wege und

Haltungswechsel autonom ausführen. Er sei beim Gehen sicherer geworden und

verwende dazu einen Rollator, den ihm die Klinik gegeben habe. Aus

klinisch-funktioneller Sicht müsse darauf hingewiesen werden, dass das Team

eine Diskrepanz zwischen den geklagten Symptomen und den objektiv

feststellbaren Daten wahrnehme, zumal der Beschwerdeführer zwar bestimmte

Bewegungsmuster, nicht aber die zwingend damit einhergehenden kompensierenden

Schonhaltungen einnehme.

7.1.11

In der Folge begab sich der

Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. L.___, Facharzt FMH Chirurgie.

Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. April 2015 (Suva-Nr. I 336)

folgende Diagnosen: «Transmurale Läsion der Supraspinatus Sehne rechte

Schulter; erstgradige Atrophie des muskulus Infraspinatus rechte Schulter;

fettige Degeneration des M. Teres minor». Im Weiteren führte er aus, er habe am

30.

(recte: 23., vgl. Suva-Nr. I 337) Februar 2015 eine MRT

Untersuchung des rechten Schultergelenkes durchführen lassen, weil der

klinische Befund eine deutliche Aufhebung der Beweglichkeit und der Kraft am

rechten Schultergelenk gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide besonders, weil

er aufgrund eines Fussproblems gezwungen sei, mit der Hilfe von zwei

Unterarm-Gehstützen zu laufen. Es komme somit zu einer vermehrten Belastung der

beiden Schultern, wobei die rechte Schulter die krafttragende Schulter

darstelle. Deshalb habe der Beschwerdeführer besonders im linken Fuss

Schmerzen, weswegen er nicht richtig laufen könne. Er habe den Beschwerdeführer

über die offene Schulteroperation zwecks Revision und Säuberung des Gelenkes

mit korrekter (nicht arthroskopisch durchgeführter) Naht der

Rotatorenmanschette aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Eingriff

einverstanden.

Am 11. Juni 2015 erfolgte die

vorgenannte Schulteroperation (vgl. Suva-Nr. I 349). In seinem Zwischenbericht

vom 16. August 2015 (Suva-Nr. I 359) erklärte Dr. med. L.___, bei der

Vorstellung am 3. August 2015 gebe der Beschwerdeführer deutlich weniger

Schmerzen an. Die Funktion sei jedoch minimal eingeschränkt. Ein Nackengriff

sei möglich. Der Schürzengriff sei immer noch schmerzhaft. Der Beschwerdeführer

sei wenig kooperativ mit der physiotherapeutischen Behandlung. Er habe dem

Beschwerdeführer empfohlen, im Rahmen des Möglichen die Physiotherapie für die

Schulter zu forcieren, damit er mehr Kraft gewinnen könne.

Am 11. Januar 2016 teilte Dr. med. L.___

auf eine entsprechende Anfrage telefonisch mit, er könne der Beschwerdegegnerin

den verlangten Verlaufsbericht nicht zustellen. Die Situation sei unverändert

seit letztem August 2015. Er schliesse das Dossier nun in diesem Sinne ab. Zur

Arbeitsunfähigkeit könne er nur sagen, dass der Beschwerdeführer so 100 %

arbeitsunfähig sei, er aber die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin

überlassen möchte (Suva-Nr. I 391).

Am 28. Juni 2016 äusserte sich Dr. med. L.___

nach entsprechender Anfrage der Beschwerdegegnerin nochmals schriftlich. Er

führte aus, er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Januar 2016 in seiner

Sprechstunde gesehen. Es sei nicht geplant, weitere Behandlungen in Betracht zu

ziehen (Suva-Nr. I 429).

7.1.12

Am 7. Januar 2016 erfolgte eine

weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396; III 31). Die

Kreisärztin führte aus, die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen. Der

Beschwerdeführer habe betont, beim Ausziehen des T-Shirts unbedingt Hilfe zu

benötigen. Eine leichte Berührung im Bereich des anterioren

Schulterkompartiments scheine schmerzhaft zu sein, sodass auf eine weitere

Schulterpalpation rechts verzichtet werde. Die Narben erschienen reizlos. Bereits

leichtes aktives Pendeln der rechten Schulter sei immer wieder schmerzhaft. Die

Schulterbeweglichkeit werde demonstriert im Untersuchungszimmer mit Flexion

20°, Abduktion 10°. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane Situation. Jegliche

Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten Situation.

Grundsätzlich könnten eine psychosomatische Rehabilitation respektive

Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag führte Dr.

med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. M.___ sei der Beschwerdeführer

motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.

7.1.13

Dem Austrittsbericht der Klinik W.___

vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

1.

Chronische Schmerzen

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

- St. n. Treppensturz

und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia

II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion

- St. n. operativer

Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem

Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance

- St. n.

Schulterkontusion links September 2008

- St. n.

Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts

- St. n.

Schulterarthroskopie rechts 2015

- Schmerzen über

gesamter Wirbelsäule

- Handgelenkschmerzen

bds ; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie

2.

Leichte depressive

Störung ICD-10 F32.0

3.

Hashimoto Hypothyreose,

ED April 2016

- TG-Ak und TPO-Ak

stark erhöht

4.

Hochgradiger V. a.

Panikstörung

- mit

Hyperventilationsattacken

5.

Asthma bronchiale

- lungenfunktionell

restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)

6.

Adipositas mit BMI von

43.

kg/m2

- in bariatrischer

Beratung

- keine AP für

emotionales u. stressbedingtes Essen

7.

Karotisatheromatose

8.

Abdominalschmerzen

seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013

- V.a. Aerophagie

- Gastroskopie vom 28.

April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori neg.

- postop. Abdomen CT

und US Abdomen (ausser Lebersteatose)

9.

St.n. provozierter

3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011

- unter OAK mit

Marcoumar, gestoppt am

10.

mind. Leichtes

Schlafapnoesyndrom

- Beginn mit

APAP-Therapie April 2016

11.

schwerer Vitamin D

Mangel

- Spiegel April 2016

unmessbar

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der

Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am

Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.

Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich

Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es

noch weiterer psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür

motiviert. Der Beschwerdeführer habe in psycho-physisch stabilisiertem Zustand

nach Hause entlassen werden können. Für die Zeit vom 11. April bis und mit

21.

Mai 2016 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert

(Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).

7.1.14

Am 11. Juli 2016 führte die

Kreisärztin Dr. med. H.___ die Abschlussuntersuchung durch. Im Bericht gleichen

Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend die Schulter bestehe eine

schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Der Beschwerdeführer

profitiere insbesondere in punkto Schmerzen von regelmässigen

physiotherapeutischen Behandlungen. Somit sei nach Ansicht der Kreisärztin zur

Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes die Physiotherapie einmal

pro Woche weiterzuführen für zwölf Monate. Bezüglich Schulter bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne

repetitive Arbeiten der rechten oberen Extremität fernab vom Körper,

insbesondere nicht über Schulterhöhe. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten

Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als

Beihilfshand einzusetzen (Suva-Nr. I 436 S. 9 f.).

Am 11. / 14. Juli 2016

äusserte sich die Kreisärztin zum Integritätsschaden an der rechten Schulter.

Sie hielt fest, es bestehe eine posttraumatische Omarthrose nach Tuberculum

majus-Refixation nach Schulterkontusion rechts am 19. September 2008 (recte:

16.

August 2007) mit Infraspinatus-Abriss sowie nach den drei operativen

Eingriffen vom 28. September 2007, 4. April 2014 und 11. Juni 2015. Gemäss

Tabelle Nr. 5 resultiere bei einer posttraumatischen Omarthrose eine

Integritätsentschädigung von 10 % (Suva-Nr. I 433). Diese Einschätzung wurde

allerdings nachträglich korrigiert: In einem Zusatz bzw. einer Korrektur vom

22.

/ 30. März 2017 führte Dr. med. H.___ aus, für die

rechte Schulter sei am 10. Juni 2009 eine Integritätsentschädigung von 5 %

attestiert worden. Weiter sei am 11. Juli 2013 für die Verletzung am linken

Fuss eine Integritätsentschädigung von 10 % attestiert worden. Hierfür werde

nun eine Integritätsentschädigung von 5 % zusätzlich attestiert (Suva-Nr.

I 505). Mit anderen Worten ging die Kreisärztin nun offenbar für die rechte

Schulter von einer Integritätsentschädigung von 5 % aus, für den linken Fuss

von einer solchen von 15 %, so dass sich total eine Integritätsentschädigung von

20.

% ergibt.

7.1.15

Aus dem Bericht des

Röntgeninstituts X.___, […], vom 4. Oktober 2016 geht hervor, dass gleichentags

ein Röntgen und eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt

wurden (Suva-Nr. I 457). Folgende Befunde wurden festgehalten: «Postoperative

Veränderungen bei Status nach Refixation der Supraspinatussehne und

subakromialer Dekompression und ACG-Resektion. Zeichen einer mässiggradigen

Omarthrose. Verkalkung bzw. Verknöcherung dorsal des Humeruskopfes; Refixation

der deutlich ausgedünnten und strukturalterierten Supraspinatussehne und

Infraspinatussehne. Die Bizepssehne ist nicht mehr abgrenzbar. Fettige Atrophie

des Musculus supraspinatus Goutallier Grad I und ausgeprägtere Atrophie des

Musculus infraspinatus Goutallier Grad II. Leichte Auffaserung des

anterosuperioren Labrums, DD SLAP I-Läsion».

Zu diesem Bericht des Röntgeninstituts

vom 4. Oktober 2016 nahm die Kreisärztin Dr. med. H.___ am 26. Januar 2017

Stellung (Suva-Nr. I 482; II 261). Sie führte aus, aufgrund der

posttraumatischen Omarthrose sei eine Integritätsentschädigung von 10 %

ausgesprochen worden. Entsprechend seien die posttraumatischen Veränderungen in

Betracht gezogen worden. Die nachträglich veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung

der rechten Schulter habe diesbezüglich keinen zusätzlichen Einfluss auf die

Beurteilung der Integritätsentschädigung sowie auf die Beurteilung anlässlich

der kreisärztlichen Untersuchung.

7.1.16

Am 28. Februar 2017 erging der

Sprechstundenbericht der Universitätsklinik O.___ (Suva-Nr. I 491; II 264).

Diagnostiziert werden unter anderem ausgeprägte Schulter-Restschmerzen rechts

(Differentialdiagnose Infekt). Es zeige sich eine diffuse Schmerzsymptomatik

der ganzen rechten Schulter, welche sich klinisch schwer untersuchen lasse

aufgrund starker Schmerzen. In der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016 könne

keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Da der

Beschwerdeführer bereits dreimalig voroperiert sei und auch Ruheschmerzen habe,

sei zum Ausschluss einer infektiösen Genese eine Schulterpunktion vorgesehen.

Aufgrund der vorhandenen Hyposensibilität werde eine neurophysiologische

Untersuchung veranlasst.

Dem Sprechstundenbericht der Klinik vom

24.

Mai 2017 (Suva-Nr. I 522) lässt sich entnehmen, die mikrobiologische Untersuchung

vom 10. April 2017 habe keinen Nachweis von Bakterien ergeben. Die peripheren

Neurographien hätten allesamt ein normales Ergebnis ohne signifikante

Seitenunterschiede gezeigt. Die Elektromyographie habe keinen Hinweis auf eine

Denervierung ergeben. Beim Beschwerdeführer bestehe am ehesten eine

Schulterschmerz-Symptomatik im Rahmen mehrerer kleinerer Läsionen. Eine

beschwerdeführende Ätiologie könne nicht gefunden werden. Natürlich seien auch

die ossären Veränderungen eindeutig auffällig, wobei eine Indikation zur

Prothesenversorgung altersentsprechend eher nicht bestehe. Es werde die

Mobilisation mit Physiotherapie empfohlen. Um diese zu unterstützen, werde eine

Infiltration glenohumeral und subacromial geplant. Im Moment seien keine fixen

Kontrollen geplant. In einigen Jahren könnte allenfalls die Option eines

künstlichen Gelenkersatzes wieder besprochen werden.

7.1.17

Am 23. Oktober 2017 nahm die

Kreisärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu

den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). In Bezug

auf die rechte Schulter hielt sie fest, seit der Kreisarztuntersuchung vom 11.

Juli 2016 hätten Konsultationen an der Klinik O.___ stattgefunden. Es sei zum

Ausschluss eines Low grade-Infektes eine Punktion des glenohumeralen Gelenkes

durchgeführt worden, die negativ gewesen sei, so dass eine Infektion habe

ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei eine neurophysiologische

Untersuchung veranlasst worden, welche ebenfalls keine pathologischen Befunde

gezeigt habe. Insgesamt sei empfohlen worden, zur Erhaltung der Beweglichkeit

die Physiotherapie weiterzuführen. Um die Wirkung der Physiotherapie zu

unterstützen, sei eine Infiltration empfohlen worden. Diese Massnahmen seien

allesamt als Erhaltungstherapie zu verstehen und würden auch nicht die

schmerzhafte Funktionseinschränkung verbessern. Diesbezüglich sei von der

Klinik O.___ als Ultima Ratio eine Schulterprothese vorgeschlagen worden, die

aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers noch nicht erfolgen solle.

Schon im Kreisarztuntersuchungsbericht sei empfohlen worden, die Physiotherapie

im Sinne einer Erhaltungstherapie einmal pro Woche weiterzuführen. Aus dem

Bericht der Klinik O.___ gehe hervor, dass diese Therapie bis auf Weiteres

weitergeführt werden sollte. Zusammenfassend könne an der Beurteilung im Rahmen

der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2016 festgehalten werden, wonach

keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert gewesen seien, welche mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erreichen könnten. Es lägen keine

medizinischen Berichte vor, die eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung

begründeten.

7.2

Es stellt sich die Frage, ob

in Bezug auf die durch den Unfall vom 16. August 2007 verursachten Beschwerden

an der rechten Schulter der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 31. Dezember

2016.

erreicht war.

An der rechten Schulter wurde der

Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre drei Mal operiert. Zuletzt nahm Dr. med. L.___

am 11. Juni 2015 einen entsprechenden Eingriff vor. Dieser Arzt erklärte im

Januar 2016, bei ihm sei keine weitere Behandlung vorgesehen, was er im Juni

2016.

bestätigte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer der Universitätsklinik

I.___ zugewiesen, welche eine diffuse Schmerzsymptomatik feststellte (vgl. Suva-Nr.

I 491 S. 1 f.) und auf der Suche nach einer Erklärung weitere Abklärungen

durchführte, die aber ergebnislos blieben. Der Umstand, dass bei diffuser

Schmerzsymptomatik diese weiteren Abklärungen (allfälliger Infekt,

neurophysiologische Untersuchung) veranlasst wurden, rechtfertigt nicht die

Annahme, Ende 2016 habe von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch

eine namhafte Verbesserung erwartet werden können. Den Akten lässt sich nicht

entnehmen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die rechte Schulter nach

Mitte 2016 noch konkrete ärztliche Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie zählt

nicht als solche [vgl. E. II. 2.2 hiervor]) vorgeschlagen und sich

davon eine erhebliche Verbesserung der (organisch begründeten) Symptomatik

versprochen hätten. Daher ist der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene

Fallabschluss auf Ende 2016 aus Sicht des Unfalls vom 16. August 2007 und der

Beschwerden an der rechten Schulter nicht zu beanstanden.

7.3

Zu den Auswirkungen der

unfallkausalen Beeinträchtigung der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit

führt die Kreisärztin Dr. med. D.___ im zitierten Bericht vom 11. Juli

2016.

(E. II. 7.1.14) aus, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten der rechten oberen

Extremität fernab vom Körper, insbesondere nicht über Schulterhöhe.

Einschränkend hält sie fest, aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten

Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als

Beihilfshand einzusetzen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die

medizinischen Unterlagen nachvollziehbar. Wie die Kreisärztin in ihrer

Stellungnahme vom 26. Januar 2017 darlegt, führen die bildgebenden Aufnahmen,

welche im Bericht des Röntgeninstituts Y.___ vom 4. Oktober 2016 beschrieben

werden, zu keiner anderen Beurteilung (vgl. E. II. 7.1.14 hiervor). Auch die

Ärzte der Universitätsklinik I.___ halten dazu in ihrem Bericht vom 28. Februar

2017.

(E. II. 7.1.16 hiervor) fest, in der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016

könne keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Dr. med. E.___

bestätigt denn auch in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2017 die Einschätzung

von Dr. med. D.___. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu Zweifeln

an der kreisärztlichen Beurteilung.

8.

Ein weiterer Streitpunkt

betrifft einen Unfall vom 15. Juli 2011 und eine Verletzung am linken Fuss.

8.1

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt.

8.1.1

Dem Bericht des Spitals C.___,

Orthopädische Klinik, vom 27. Oktober 2011 (Suva-Nr. II 20) lassen sich im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2011 (Sturz rückwärts auf das

Bein beim Besteigen des Treppenhauses; Suva-Nr. I 211) folgende Diagnosen

entnehmen:

-

Lisfranc-Gelenk-Läsion mit

Frakturen der Basen der Ossa metatarsalia II-IV Fuss links am 15. Juli 2011 in

Rumänien

-

Überlastung Hüfte und Knie

links im Rahmen des veränderten Gangbildes

Konventionell radiologisch zeige sich

eine progrediente Durchbauung der Basen der Ossa metatarsalia II-IV. Der

Beschwerdeführer habe den Fuss jedoch immer noch zum Teil voll belastet, d.h.

die Entlastung sei nicht konsequent gewesen. Daher sei eine erneute Anlage

eines Unterschenkelgipses für weitere vier Wochen erfolgt und die nächste

klinisch-radiologische Kontrolle werde in vier Wochen stattfinden (Suva-Nr. II

20.

S. 2).

8.1.2

Aus dem im Anschluss an die

Untersuchung vom 18. November 2011 erstellten Bericht des Spitals C.___ vom 22.

November 2011 (Suva-Nr. II 27) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur

regulären klinischen und radiologischen Kontrolle in der Sprechstunde

vorstellte. Am 15. November 2011 sei der damals beschädigte Gips entfernt

und gegen eine Korkschiene ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer beklage

immer noch Schmerzen; neu Schmerzen im Unterschenkel bis in den Oberschenkel

rechts reichend, nachdem Clexane sistiert worden sei. In Anbetracht dieser

Situation sei ein Duplex des rechten Beines durchgeführt worden. Hiermit könne

eine 3-Etagen-Thrombose gesichert werden.

8.1.3

Dem Operationsbericht des Spitals

vom 3. Februar 2012 (Suva-Nr. II 58) ist zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 einer Operation (Korrektur Arthrodese

tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os

cuneiforme intermedium) unterzogen hat. Der Austrittsbericht vom

16.

Februar 2012 (Suva-Nr. II 59) nennt die Diagnose «Restbeschwerden

tarsometatarsal II bei Status nach in Fehlstellung verheilter Lisfranc

Luxationsfraktur Typ A vom 15. Juli 2011 (Unfall in Rumänien)». Der intra- und

postoperative Verlauf nach oben genannter Operation sei komplikationslos

gewesen. Zunächst sei konsequente Bettruhe bis zur Wundtrockenheit und zur

Abschwellung eingehalten worden. Bei nur langsam regredienter Schwellung des

Vorfusses habe erst am 9. Februar 2012 ein Unterschenkel-Liegegips angepasst

werden können.

8.1.4

Im Bericht des Spitals vom 19.

April 2012 (Suva-Nr. II 69) wurde ausgeführt, die Röntgenuntersuchung vom 18.

April 2012 habe ergeben, dass die Schraube zwischen Cuneiforme medius und

intermedius allenfalls um einen weiteren Millimeter aus dem Knochen

herausgetreten, ansonsten aber nun stabil in ihrer Lage sei. Ansonsten bestehe

keine Veränderung im Vergleich zu den Vorbildern. Die dislozierte Schraube sei

aktuell nicht prominent, entsprechend werde derzeit auf eine Entfernung

verzichtet, wobei diese nötig werden könnte. In einem Monat werde der

Beschwerdeführer sich erneut einer Röntgenuntersuchung unterziehen, bis dahin

sei die Teilbelastung im Vacoped wie bisher fortzusetzen. Bezüglich der

Thrombose werde noch kein Kompressionsstrumpf angepasst, dies werde heute bei

Activortho nachgeholt. Zweieinhalb Monate nach Arthrodese sollte das Konstrukt

stabil genug sein. Dies dürfte auch die Schmerzen im Fuss eher positiv

beeinflussen. An eine Arbeitsaufnahme als Gipser sei in den ersten vier Monaten

nach Lisfranc-Verletzung sicherlich nicht zu denken, entsprechend bestehe weiterhin

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mittel- bis langfristig bleibe der

Verlauf abzuwarten, auch weil eventuelle Folgeeingriffe nötig werden könnten.

Restbeschwerden würden sicherlich langfristig bestehen bleiben, sollten aber

mittels Schuhversorgung oder im Extremfall ausgeweiteter Arthrodesierung

behandelbar sein. Der Beschwerdeführer sei sehr demonstrativ in seiner Haltung

und zeige deutliche Ausweitungstendenz. Es sei sinnvoll, dass der

Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation in die Rehaklinik J.___

aufgenommen werde, damit er zumindest seinen Alltag wieder ohne fremde Hilfe

schaffe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, seine Körperpflege wieder

selbständig zu übernehmen, hier bestehe keine Strukturpathologie, die eine

derartige Behinderung rechtfertige.

8.1.5

Am 4. Juni 2012 fand erneut eine

ambulante orthopädische Sprechstunde statt. Dem Bericht des Spitals C.___ vom

6.

Juni 2012 (Suva-Nr. II 79) lässt sich entnehmen, dass weder das belastete

Röntgenbild noch das SPECT eine Strukturpathologie zeigten, die dazu

veranlassen würde, an diesem Fuss noch weitere Operationen durchzuführen. Zum

jetzigen Zeitpunkt solle der Beschwerdeführer voll belasten, man werde sehen,

ob die Schraube noch mehr disloziere. Der Beschwerdeführer habe mehr Argumente

gegen die Aufnahme von Vollbelastung als dafür. Weiterhin sei die stationäre

Rehabilitation wünschenswert. Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer derzeit

arbeitsunfähig, sicherlich nochmals zwei Monate bis zur nächsten Kontrolle am

30.

Juli 2012.

8.1.6

Am 11. Juli 2012 wurde der

Beschwerdeführer durch Dr. med. Z.___, Chefarzt und Klinikleiter, Spital B.___,

untersucht (Bericht vom 13. Juli 2012 [Suva-Nr. II 90). Der Arzt stellte

folgende Diagnosen: «Restbeschwerden 5 Monate nach TMT II-Arthrodese links bei

residueller Lateralsubluxation des medialen Lisfranc (TMT I-III); 1 Jahr

nach Lisfranc-Luxationsfraktur; Status nach tiefer Venenthrombose rechts

(Diagnose November 2011); Massive Adipositas, Schulterbeschwerden beidseits».

Im Weiteren führte er aus, die Beschwerden könnten nicht klar auf die

persistierende Fehlstellung des medialen Lisfranc (TMT I bis III) zurückgeführt

werden. Ob die Arthrodese konsolidiert sei, sei nicht sicher zu sagen, da eine

Belastungsprobe nicht stattgefunden habe. Es werde jedoch sehr wahrscheinlich

nicht möglich sein, ohne optimale und stabile Rekonstruktion der Anatomie die

Rehabilitation forcieren zu können. Deswegen schlage er eine korrigierende

Arthrodese der TMT-Gelenke I bis III vor, was in diesen Situationen Therapie

der Wahl sei. Nach solider Heilung der Arthrodese könne die Rehabilitation

forciert werden, mit der Aussicht auf eine Möglichkeit des Fallabschlusses.

Postoperativ werde eine achtwöchige Ruhigstellung mit Null- / Teilbelastung

notwendig sei, um die Heilung der Arthrodese zu ermöglichen.

8.1.7

Dementsprechend unterzog sich der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 einer weiteren Operation

(Metallentfernung; Korrigierende Arthrodese TMT I, II und III mit Platten und Schrauben)

bei Dr. med. Z.___ im Spital B.___ (Suva-Nr. II 106). Dem

Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 (Suva-Nr. II 110) ist zu entnehmen,

der peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Vor Austritt sei

ein geschlossener Unterschenkel-Liegegips angepasst worden. Der

Beschwerdeführer sei mit reizlosen und trockenen Operationswunden nach Hause

entlassen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vom 1. Oktober bis 28. November

2012.

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

8.1.8

Vom 29. Januar 2013 bis 14.

Februar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik J.___ auf. Im

Austrittsbericht vom 25. Februar 2013 (Suva-Nr. II 142) wurden im

(allfälligen) Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juli 2011 die folgenden

Diagnosen gestellt:

Unfall vom 15. Juli 2011:

Treppensturz in Rumänien

-

Lisfranc-Gelenksläsion

links mit Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV Fuss links

o 1. Februar 2012 Korrektur-Arthrodese

tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme

intermedius

o 2. Oktober 2012 Metallentfernung,

Arthrodese MTT I, II und III

o 31. Oktober 2012 Röntgen Fuss rechts:

Unveränderte Stellung, Implantate intakt

-

Überlastung Hüfte und Knie

links im Rahmen des veränderten Gangbildes

Der Beschwerdeführer sei mehr als

eineinhalb Jahre nach oben genanntem Unfall für eine stationäre

arbeitsorientierte Rehabilitation zugewiesen worden. Er berichte über

belastungsabhängige und -verstärkte Schmerzen im Bereich des linken Fusses.

Besonders intensiv seien die Schmerzen nach längerem Laufen. Zusätzlich klage

er über Schmerzen im LWS- und BWS-Bereich sowie über Schmerzen im

Schulterbereich beidseits. Klinisch hätten sich bei Eintritt eine leicht livide

Verfärbung im Narbenbereich im Dorsum pedis links sowie eine leichte Muskelatrophie

des linken Unterschenkels gezeigt. Im Narbenbereich am linken Fuss habe der

Beschwerdeführer eine Druckdolenz mit ausgeprägter Abwehrreaktion sowie eine

diffuse Hyposensibilität angegeben. Zusammenfassend habe keine wesentliche

Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Solange der

Beschwerdeführer an seinem ausgeprägten Schmerzerleben festhalte, werde eine

medizinisch erwartete Besserung des Gesamtzustandes nicht schnell erfolgen.

8.1.9

Am 20. März 2013 nahm Dr. med. Z.___

erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Suva-Nr. II 137).

Er führte aus, der Verlauf sei erwartungsgemäss unerfreulich mit

persistierenden Beschwerden trotz optimierter Statik und geheilten Arthrodesen.

Der Rehabilitationsversuch sei gescheitert, wahrscheinlich wegen Komplexität

des Beschwerdeführers. Eine Metallentfernung könne zwar noch durchgeführt

werden, um zu versuchen, auch möglicherweise Implantat-bedingte Beschwerden zu

beseitigen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass auch danach keine relevante

Besserung eintrete. Ein weiterer Rehabilitationsversuch müsste wahrscheinlich

nochmals gemacht werden, bevor etwa in einem weiteren halben Jahr ein stabiler

Endzustand angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wünsche die

Metallentfernung. Am 17. Juni 2013 erfolgte dementsprechend eine weitere

Operation (Entfernung des Osteosynthese-Materials) am linken Fuss (komplette

OSME TMT-I-III) im Spital B.___ (Suva-Nr. II 186). Dem Beschwerdeführer wurde

in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 16. Juni

bis 4. August 2013 attestiert (Suva-Nr. II 171 S. 4).

8.1.10

Am 11. Juli 2013 wurde der

Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

untersucht (Suva-Nr. II 180). Die Kreisärztin führte bezüglich der

Fussbeschwerden aus, wie bereits durch die behandelnden Ärzte mehrfach

erläutert worden sei, sei nun der Übergang zur Vollbelastung schmerzadaptiert

möglich. Physiotherapeutische Behandlungen seien bis dato noch keine erfolgt.

Ihres Erachtens sei von einem sukzessiven Belastungsaufbau theoretisch

auszugehen, diesbezüglich scheine es erhebliche Schwierigkeiten zu geben.

Grundsätzlich sei nach derartigen Verletzungen sowie nach erfolgter angepasster

Schuhversorgung der Übergang zur Vollbelastung über den nächsten Zeitraum

möglich. Sie gehe davon aus, dass eine Vollbelastung bis spätestens Ende Jahr

stockfrei möglich sein sollte. Es sei von einer Integritätsentschädigung von

10.

% auszugehen, welche auf separatem Blatt (vgl. Suva-Nr. II 181)

attestiert werde. Später wurde zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 %

attestiert (vgl. Zusatz / Korrektur vom 30. März 2017, Suva-Nr.

I 505).

8.1.11

Dem Bericht des Spitals B.___,

Dr. med. Z.___, vom 2. August 2013 (Suva-Nr. II 207) lässt sich

entnehmen, der Beschwerdeführer beklage die gleichen Beschwerden wie vor der

Metallentfernung. Er gehe an Stöcken und könne maximal 20 bis 30 m gehen.

Es bestehe unverändert eine erhebliche Diskrepanz zwischen Befund (objektiv)

und Beschwerden. Bis auf die geäusserten Schmerzen fehlten Hinweise auf ein

mechanisches Problem oder eine Dystrophie. Auch radiologisch sei die Situation

korrekt. Das therapeutisch Mögliche (orthopädisch-chirurgisch, orthopädie-technisch

und physikalisch) sei gemacht worden, leider ohne subjektiven Erfolg. Objektiv

sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Weitere therapeutische Möglichkeiten

aus orthopädischer Sicht bestünden nicht. Eine Kontrolle könne jederzeit bei

Veränderung der Situation erfolgen.

8.1.12

Dem Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff.; III

4) nennt bezogen auf den linken Fuss folgende Diagnosen:

Unfall vom 15. Juli 2011:

Treppensturz in Rumänien

-

Lisfranc-Gelenksläsion

links mit Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV

o 1. Februar 2012 Arthrodese TMT II und Os

cuneiformia mediale gegen intermedius

o 2. Oktober 2012 Metallentfernung,

Arthrodese MTT I, II und III

o 31. Oktober 2012 Röntgen: Unveränderte

Stellung, Implantate intakt

o 27. Mai 2013 Metallentfernung TMT I-III

links

-

November 2011 3 Etagen

Beinvenenthrombose rechts, aktuell orale Antikoagulation mit Marcoumar

-

Überlastung Hüfte und Knie

links im Rahmen des veränderten Gangbildes

Wie schon bei den vorangegangenen

stationären Rehabilitationen habe kein therapeutischer Zugang gefunden werden

können. Der Beschwerdeführer sei zwar in den Therapien erschienen, habe jedoch

keine Motivation erkennen lassen. Angesichts der ungünstigen Überzeugungen, welche

trotz intensiver multidisziplinärer Bemühungen nicht korrigierbar seien, sei

dem Beschwerdeführer die vorzeitige Beendigung der ursprünglich für fünf Wochen

geplanten stationären Rehabilitation vorgeschlagen worden, woraufhin er

histrionisch anmutend in Tränen ausgebrochen sei. Eine ambulante Psychotherapie

habe er abgelehnt. Da im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte

Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine

weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie

gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine

weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr

sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der

Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche

Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die

medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).

8.1.13

Die kreisärztliche Untersuchung

vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241; II 215) ergab in

Bezug auf den linken Fuss folgende Diagnosen (Suva-Nr. I S. 8):

Beinahe vollständig

immobilisierende Fussbeschwerden links bei

-

Status nach

Luxationsfraktur links am 15. Juli 2011 und

-

Status nach

Korrektur-Arthrodese Tarsometatarsale II und Arthrodese Os cuneiforme mediale

gegen Os cuneiforme intermedium am 1. Februar 2012

-

Status nach

Metallentfernung und korrigierender Arthrodese TMT I, II und II am 2. Oktober

2012.

bei chronischer traumatischer Lisfranc-Instabilität links und

Pseudarthrose nach TMT II-Arthrodese links

-

Status nach

Osteosynthesematerialentfernung TMT I-III links am 27. Mai 2013

Vonseiten des linken Fusses bestehe eine

ausbehandelte Situation nach Lisfranc-Läsion und operativer Therapie. Es

bestehe eine unbefriedigende Situation mit massiven Schmerzangaben und

erfolglosen Rehabilitationsversuchen. Vonseiten des linken Fusses bestehe, wie

bereits durch die Kollegen des Spitals B.___ festgehalten hätten, eine

vollständige Belastbarkeit «nach Massgabe der Beschwerden frei». Vonseiten des

Fusses würden keine weiteren Massnahmen mehr ergriffen (Suva-Nr. I 241 S.

8.

f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, sie

werde die Heilbehandlung und die Taggelder für diesen Unfall auf Ende Februar

2014.

einstellen (Schreiben vom 26. Februar 2014; vgl. E. I. 2.2 hiervor).

8.1.14

Dr. med. AA.___ vom

Regionalspital V.___ in [...] empfahl in einem Schreiben an den Hausarzt Dr.

med. M.___ vom 26. Februar 2014 (Suva-Nr. II 221), den Beschwerdeführer an die

Universitätsklinik O.___ zu überweisen. Auf eine telefonische Anfrage der

Kreisärztin Dr. med. H.___ erklärte Dr. med. AA.___ am 26. März 2014,

radiologisch sei der Fuss in Ordnung und er habe sich entschlossen, den

Beschwerdeführer nicht wieder aufzubieten. Abschluss seinerseits (Suva-Nr. II

222).

8.1.15

Am 18. Juni 2014 stellte sich

der Beschwerdeführer erneut in der Sprechstunde im Spital B.___ bei Dr. med. Z.___

vor. Dieser hielt fest, die Situation am Fuss sei stabil, die Statik sei sehr

gut, somit sei der Fuss mechanisch voll belastbar. Eine MRI-Untersuchung vom

19.

Mai 2014 zeige ebenfalls keine reaktiven Veränderungen. Von objektiver

Seite sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Eine weitere operative oder

konservative Therapie sei nicht notwendig (Suva-Nr. II 240).

8.1.16

Am 7. Januar 2016 erfolgte eine

weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396; III 31). Die

Kreisärztin führte aus, vonseiten des linken Fusses bestehe im Vergleich zur

letzten Untersuchung eine unveränderte Situation mit livid trockenen Narben.

Ebenso bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers eine erhebliche

Belastungsintoleranz. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane Situation. Jegliche

Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten Situation.

Grundsätzlich könnte eine psychosomatische Rehabilitation respektive

Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag führte Dr.

med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. M.___ sei der Beschwerdeführer

motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.

8.1.17

Dem Austrittsbericht der Klinik W.___

vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

1.

Chronische Schmerzen

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

- St. n. Treppensturz

und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia

II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion

- St. n. operativer

Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem

Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance

- St. n.

Schulterkontusion links September 2008

- St. n.

Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts

- St. n.

Schulterarthroskopie rechts 2015

- Schmerzen über

gesamter Wirbelsäule

- Handgelenkschmerzen

bds ; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie

2.

Leichte depressive

Störung ICD-10 F32.0

3.

Hashimoto

Hypothyreose, ED April 2016

- TG-Ak und TPO-Ak

stark erhöht

4.

Hochgradiger V. a.

Panikstörung

- mit

Hyperventilationsattacken

5.

Asthma bronchiale

- lungenfunktionell

restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)

6.

Adipositas mit BMI von

43.

kg/m2

- in bariatrischer

Beratung

- keine AP für

emotionales u. stressbedingtes Essen

7.

Karotisatheromatose

8.

Abdominalschmerzen

seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013

- V.a. Aerophagie

- Gastroskopie vom 28.

April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori neg.

- postop. Abdomen CT

und US Abdomen (ausser Lebersteatose)

9.

St.n. provozierter

3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011

- unter OAK mit

Marcoumar, gestoppt am

10.

mind. Leichtes

Schlafapnoesyndrom

- Beginn mit

APAP-Therapie April 2016

11.

schwerer Vitamin D

Mangel

- Spiegel April 2016

unmessbar

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der

Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am

Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.

Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich

Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es

noch weitere psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür

motiviert. Nach Rückgang der Panikattacken habe die Xanax-Dosis leicht

reduziert werden können. Eine weitere Reduktion im Verlauf sei erwünscht. Mit

vermehrter körperlicher Betätigung und kalorienreduzierter Kost habe der

Beschwerdeführer während der Hospitalisation 6 kg an Gewicht abnehmen

können (Austrittsgewicht von 117,5 kg). Der Beschwerdeführer habe in

psycho-physisch stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Für

die Zeit vom 11. April bis und mit 21. Mai 2016 wurde ihm eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).

8.1.18

Am 11. Juli 2016 führte die

Kreisärztin Dr. med. H.___ eine Abschlussuntersuchung durch. In ihrem Bericht

gleichen Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend den linken Fuss

zeige sich die Situation unverändert. Eine Integritätsentschädigung von total

15.

% sei bereits attestiert worden. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen

Gesundheitszustandes würden weiterhin angepasste Schuhe getragen. Bezüglich

Fuss links bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere

körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung, dass Gehen auf ebenen Böden vorzuziehen

sei. Die angepassten Schuhe müssten getragen werden können. Repetitives Kauern

oder Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden (Suva-Nr. I 436 S. 10).

8.1.19

Am 23. Oktober 2017 nahm die

Kreisärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu

den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). Sie

äusserte sich in erster Linie zur Problematik an der rechten Schulter. In Bezug

auf die Situation am linken Fuss hielt sie fest, es seien keine (neuen)

Stellungnahmen abgegeben worden. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die

eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung begründeten.

8.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Fall auch in Bezug auf die Beschwerden am linken Fuss mit dem 31. Dezember 2016

abgeschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeitpunkt für den

Fallabschluss nach Art. 19 UVG sei noch nicht erreicht gewesen.

Wie dargelegt, führten die zunächst

behandelnden Ärzte des Spitals C.___ am 1. Februar 2012 einen operativen

Eingriff durch. Einige Monate später empfahlen sie den Übergang zur

Vollbelastung und regten eine stationäre Rehabilitation an. Der

Beschwerdeführer begab sich daraufhin zur Behandlung in das B.___ Spital. Dort

wurde am 2. Oktober 2012 eine korrigierende Arthrodese durchgeführt. Im Bericht

vom 20. März 2013 beurteilten die Ärzte die weiteren Besserungsaussichten

bereits sehr skeptisch, zumal der zwischenzeitliche Aufenthalt in der

Rehaklinik E.___ keine Besserung gebracht hatte. Nachdem die

Beschwerdeschilderungen auch nach der Metallentfernung unverändert geblieben

waren, hielten die Ärzte am 2. August 2013 fest, es bestehe eine erhebliche

Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den angegebenen Beschwerden, das

therapeutisch Mögliche sei getan worden und es gebe aus orthopädischer Sicht

keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr. Diese Einschätzung wurde am 18.

Juni 2014 bestätigt (E. II. 8.1.15 hiervor). In der Folge sind keine ärztlichen

Beurteilungen aktenkundig, welche dahin lauten würden, dass sich die Situation

am linken Fuss durch weitere Behandlungsmassnahmen noch erheblich verbessern

liesse. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf den linken Fuss respektive das

Unfallereignis vom 15. Juli 2011 zum Ergebnis gelangt ist, Ende 2016 sei

der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht gewesen.

8.3

Was die Auswirkungen dieses

Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass

von ärztlicher Seite bereits im Juni 2012 empfohlen wurde, den Fuss voll zu

belasten (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Nach den neuerlichen operativen

Eingriffen im Jahr 2013 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals B.___ in

ihrem Bericht vom 2. August 2013 fest, bis auf die geäusserten Schmerzen

fehlten Hinweise auf ein mechanisches Problem oder eine Dystrophie; auch

radiologisch sei die Situation korrekt. Objektiv sei der Fuss uneingeschränkt

belastbar (vgl. E. II. 8.1.12 hiervor). Diese Beurteilung

bestätigte Dr. med. Z.___ vom Spital B.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2014.

Er führte aus, der Fuss sei von objektiver Seite voll belastbar, eine weitere

operative oder konservative Therapie sei nicht notwendig (E. II. 8.1.15

hiervor). Die Kreisärztin Dr. med. H.___ formulierte in der Folge ein

Zumutbarkeitsprofil. Danach besteht volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis

mittelschwere körperliche Arbeiten wobei Gehen auf ebenen Böden vorzuziehen

ist, repetitives Kauern oder Arbeiten in der Hocke zu vermeiden ist und es möglich

sein muss, die angepassten Schuhe zu tragen (Suva-Nr. I 436 S. 10). Diese

Einschätzung ist vor dem Hintergrund der durch die Kreisärztin erhobenen

Befunde, aber auch mit Blick auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

plausibel. Eine substantiierte medizinische Beurteilung, welche derjenigen von

Dr. med. H.___ widersprechen würde, findet sich in den Akten nicht. Ebenso

wenig bestehen Hinweise darauf, dass sich die Situation in der Folge verändert

hätte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe von beinahe

vollständig immobilisierenden Fussbeschwerden gesprochen, ist nicht geeignet,

die Zuverlässigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___ in Bezug auf das

Zumutbarkeitsprofil infrage zu stellen. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt

sich diesbezüglich nicht beanstanden.»

5.3.2

Der Beschwerdeführer lässt in der

aktuellen Beschwerde eine Reihe von Einwendungen vorbringen, die schon Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens VSBES.2018.34 waren. So seien die kreisärztlichen Beurteilungen

widersprüchlich und würden nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte

korrespondieren, das formulierte Zumutbarkeitsprofil sei nicht nachvollziehbar

und der Endzustand per 31. Dezember 2016 nicht erreicht. Es kann

diesbezüglich auf die zitierten Erwägungen verwiesen werden, denen nichts

hinzuzufügen ist. Ergänzend lässt der Beschwerdeführer zu den Unfällen vom 16. August

2017.

und 15. Juli 2011 neu geltend machen, auf die kreisärztlichen Beurteilungen

könne hinsichtlich der Schulter- und Fussbeschwerden auch deshalb nicht

abgestellt werden, weil das Versicherungsgericht in seinem Urteil ja erwogen

habe, dass diese in Bezug auf die linke Hand nicht beweiskräftig seien. Es

verbiete sich also allgemein, darauf abzustellen. Dem kann nicht gefolgt

werden. Es handelt sich um unterschiedliche Unfallereignisse mit

unterschiedlichen betroffenen Regionen. Die Unfallereignisse wurden auch von

unterschiedlichen Ärztinnen und Ärzten behandelt. Wenn sich eine Einschätzung

in einem Punkt als nicht nachvollziehbar erweist, heisst das nicht

zwangsläufig, dass dies für die komplette Beurteilung der

Untersuchungsergebnisse aus verschiedenen Ereignissen gelten muss. Auch das

pauschal vorgebrachte Argument, es zeige sich in der nicht vorhandenen

Beweiskraft, dass die Kreisärztinnen nicht objektiv seien, ändert daran nichts.

Weiter wird geltend gemacht, der Bericht

der Kreisärztin Dr. med. K.___ sei nicht beweiswertig, weil dieser im

Einspracheverfahren erstellt worden sei und die notwendigen medizinischen

Abklärungen nicht ins Einspracheverfahren verschoben werden dürften. Gemäss dem

vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15.

Januar 2014 ist es so, dass die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit

einer Standard-Begründung erlassen darf, um in der Folge erst im

Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die

behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam

nachzuschieben (E. 5.1). Dem gleichen Entscheid lässt sich indessen auch

entnehmen, dass punktuelle Abklärungen wie das Einholen von Bestätigungen,

Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder

anderen Auskunftspersonen zulässig sind (E. 5.3). Nichts anderes ist im

vorliegenden Fall geschehen, nachdem der Beschwerdeführer im

Einspracheverfahren verschiedene Einwendungen hatte vorbringen lassen.

5.4

5.4.1

Hinsichtlich des

Unfallereignisses vom 14. März 2013 (linke Hand) hat das Versicherungsgericht

in seinem Urteil vom 27. April 2020 die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschliessend neu

verfüge (Urteil S. 30 ff., Suva-Nr. I 578). Die medizinische

Aktenlage wurde im Urteil folgendermassen wiedergegeben:

«9.1.1 Im Austrittsbericht der

Rehaklinik K.___ vom 25. Februar 2013 (E. II. 6.10 hiervor; Suva-Nr. III 12)

wird ausgeführt, unglücklicherweise habe sich der Beschwerdeführer am

Austrittstag eine Kontusion des linken Handgelenks zugezogen. Im Röntgen

(14. Februar 2013) hätten frische ossäre Läsionen nicht sicher

ausgeschlossen werden können, bei persistierenden Schmerzen werde ein MRI

empfohlen. Der Beschwerdeführer sei am Austrittstag im Bad ausgerutscht und

habe anschliessend über Handschmerzen geklagt. Im Röntgen habe bei bekannter

Handgelenksanomalie mit massiver Ulna-Plus-Variante und Ossifikationen im TFCC

eine frische Radiusfraktur nicht sicher ausgeschlossen werden können (DD

anomaliebedingte arthrotische Veränderungen), bei Persistenz der Beschwerden

sei ein MRI zu empfehlen. Klinisch seien keine Anhaltspunkte für eine Fraktur

vorhanden, insbesondere habe es nur eine dezente Schwellung gegeben. Ein

separater Bericht über die am 14. Februar 2013 erstellten Röntgenaufnahmen und

die Befundung der Bilder findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, nicht.

9.1.2

Dem Bericht des

Konsiliarpsychiaters Dr. med. AB.___ vom 12. Juni 2013

(Suva-Nr. II 161) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei auf die

in den Akten erwähnte Behinderung des linken Unterarms angesprochen worden. Er

habe erzählt, er habe sich beim Spielen das Handgelenk gebrochen und sei mit 11

Jahren operiert worden. Er sei damals schon nicht gut operiert worden. In

diesem Kontext habe er auch erwähnt, dass er in der Rehaklinik vor Austritt auf

den linken Arm gefallen sei und seither auch hier einen stechenden Schmerz

habe, obwohl kein Bruch nachgewiesen worden sei (Suva-Nr. II 161 S.

12).

9.1.3

Da die Schmerzen persistierten,

wurde am 17. September 2013 eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Handgelenks

durchgeführt. Laut dem gleichentags verfassten Bericht des Universitätsspitals [...],

Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie (Suva-Nr. III

16.

S. 4 f.) zeigte sich eine Aufweitung des SL-Spaltes (4 mm) mit Ruptur des

dorsalen SL-Bandes; TFCC (triangular fibrocartilage complex) intakt, allerdings

bei Ulnaplusvariante elongiert und schmalkalibrig. Am Knochen fand sich eine

massive Ulna-Plus-Variante (1,1 cm), Status nach Fraktur des Processus

styloideus ulnae mit diskreter Dislokation; alte, konsolidierte Radiusfraktur mit

Dekonfiguration, Knickbildung metaphysär und Irregularität der Gelenkfläche der

Radius-Konsole, im Übrigen kein Knochenmarksödem.

9.1.4

Dem Austrittsbericht der

Rehaklinik K.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff.; III

4) lassen sich zur Problematik an der linken Hand folgende Diagnosen entnehmen:

Unfall vom 14. Februar 2013:

Sturz im Bad

-

Kontusion Handgelenk links

(bei kongenitaler Unterarmanomalie und Status nach Korrektur-Osteotomie)

o 14. März 2013 Röntgen: Bekannte

Handgelenksanomalie links mit massiver Ulnaplusvariante. Ossifikationen im

TFCC. Frische impaktierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links nicht

sicher ausschliessbar, DD Anomalie-bedingte arthrotische Veränderungen

o 17. September 2013 MRI Hand links, USZ:

Ruptur des ventralen SL-Bandes. Massive Ulna-plus-Variante. Status nach Fraktur

des Processus styloideus ulnae und Verdacht auf alte distale Radiusfraktur mit

posttraumatischer Dekonfiguration. Degenerativ veränderte, distale

Radiusgelenksfläche mit ausgedünntem Knorpel. TFCC intakt

Weiter geht aus dem Austrittsbericht

hervor, dass – wie bei den vorangegangenen stationären Rehabilitationen – kein

therapeutischer Zugang habe gefunden werden können. Mit Blick auf den Befund im

MRI des Handgelenkes vom 17. September 2013 sei ein handchirurgisches Konsilium

zur Beurteilung allfälliger (konservativer) Therapieoptionen zu empfehlen. Aus

medizinisch-rehabilitativer Sicht sei aber angesichts der nicht im Vordergrund

stehenden, leichten Handgelenksbeschwerden vor dem Hintergrund der

katastrophisierenden Überzeugungen des Beschwerdeführers von operativen

Massnahmen dringend abzuraten. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche

Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die

medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.;

vgl. E. II. 8.1.12 hiervor).

9.1.4

Am 17. Dezember 2013 wird eine

Mitteilung der Praxis Dr. med. M.___ vermerkt, wonach aufgrund des Vorfalls vom

14.

Februar 2013 (Sturz im Badezimmer) eine Handgelenksmanschette verordnet

worden sei.

9.1.5

Die Kreisärztin Dr. med. H.___

erklärte am 18. Juni 2014, die geltend gemachten Beschwerden (Handverletzung

links) seien «teilweise» mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Ereignis vom 14. Februar 2013 zurückzuführen (Suva-Nr. III 23).

Am 6. August 2014 antwortete die Kreisärztin auf die Frage, ob der Unfall zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen am Handgelenk links geführt habe, welche

bildgebend nachweisbar seien, mit «teilweise, ja». Es sei nicht ausgeschlossen,

dass die unfallbedingten strukturellen Läsionen das krankhafte Leiden früher

zur Entwicklung gebracht, in seinem natürlichen (zeitlichen) Ablauf

beschleunigt oder erst in ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt hätten

(Suva-Nr. III 25). Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7.

Januar 2016 (Suva-Nr. III 31) werden Schmerzen am Handgelenk links erwähnt,

ihnen wird aber keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Am 11. Juli 2016

nahm Dr. med. H.___ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor (vgl. Suva-Nr.

III 32). Zu den Angaben des Versicherten wird ausgeführt, vonseiten der linken

Hand beklage er eigentlich kaum Beschwerden. Er habe in der Kindheit eine

Unterarmfraktur erlitten, die damals konservativ behandelt worden sei; er habe

danach aber keine Beschwerden mehr gehabt. Seit der erlittenen

Handgelenksdistorsion trage er eine Handgelenksmanschette und appliziere lokal

Voltaren-Gel. Unter diesen Massnahmen könne er die Beschwerden recht gut

«managen». Im Rahmen der Hauptdiagnose «chronische Schmerzen mit somatischen

und psychischen Faktoren mit / bei:» werden auch Handgelenksschmerzen

bei Status nach Kontusion und konsolidierter Unterarmfraktur in der Kindheit

erwähnt (Suva-Nr. III 32 S. 8). In ihrer Beurteilung führt die Kreisärztin zur

linken Hand (Unfall vom 14. Februar 2013) aus, es bestehe ein erheblicher

Vorzustand nach Fraktur im Kindesalter. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 14.

Februar 2013 sei es zu einer Kontusion gekommen mit einer vorübergehenden

Beschwerdezunahme. Strukturell hätten keine frischen Läsionen dargestellt

werden können. Es handle sich um eine vorübergehende Aktivierung der

vorbestehenden Radiokarpalarthrose bei Status nach distaler Radiusfraktur und

Fraktur des Processuss styloideus ulnae in der Kindheit mit posttraumatischer

Dekonfiguration nach Distorsion 2014. Es bestehe betreffend die linke Hand eine

volle Arbeitsfähigkeit und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Der

Beschwerdeführer trage im Bereich des linken Handgelenks erfolgreich die

Handgelenkskelettverschlussschiene.

9.1.6

Im Einspracheverfahren liess der

Beschwerdeführer einen Bericht der Handchirurgin Dr. med. I.___, Fachärztin für

Orthopädie FMH, AD.___, [...], vom 30. November 2016 auflegen (Suva-Nr. I

538). Dr. med. X.___ stellte die folgenden Diagnosen: «Pantrapeziale Arthrose

links mit Veränderungen vor allem im STT-Gelenk; posttraumatische Fehlstellung

des distalen Radius, wahrscheinlich nach kindlicher Radiusfraktur; groteske

Ulnaüberlänge mit Nearthrosbildung zwischen Ulnaköpfchen und Os triquetrum

links». Aufgrund der radiologischen Befunde sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Alter von ca. zehn Jahren eine distale Radiusfraktur oder

distale Unterarmfraktur links erlitten habe. Der distale Radius scheine in

Fehlstellung geheilt zu sein mit Abkippung nach radial und massiver Verkürzung.

Die Ulna sei weitergewachsen und in der Folge sei es zu einer Desartikulation

zwischen distalem Radius und Ulnaköpfchen gekommen. Es sei nicht bekannt, was

an Korrekturoperationen damals durchgeführt worden sei. Jedenfalls habe der

Beschwerdeführer mit dieser Fehlstellung im linken Handgelenk bis 2011 als

Gipser arbeiten könne, was äusserst erstaunlich sei. Die aktuellen Beschwerden

lokalisierten sich im Gelenk zwischen Skaphoid, Trapezium und Trapezoid sowie

etwas weniger stark im Daumensattelgelenk. Radiologisch zeige sich eine

pantrapeziale Arthrose mit Gelenkspaltveränderungen vor allem zwischen

Skaphoid, Trapezium und Trapezoid. Obwohl sich radiologisch auch eine deutliche

Arthrose zwischen Radius und Skaphoid sowie zwischen Radius und Lunatum

nachweisen lasse, bestünden klinisch im eigentlichen Handradiokarpalgelenk kaum

Beschwerden. Ob sich beim Sturz in der Rehaklinik K.___ im März 2013 eine

Fraktur im distalen Skaphoid oder im Trapezium ereignet habe, lasse sich heute

nicht mehr nachvollziehen. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit dem Sturz

in E.___ am 14. März 2013 massive belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen

an der Daumenbasis der linken Hand. Nach seinen Aussagen sei es nach dem Sturz

über der Basis des Daumens «schwarz» geworden (der Patient meine damit

wahrscheinlich eine Hämatomentwicklung). Im Arthro-MRI vom September 2013 falle

aber eine Konturunregelmässigkeit der kaudalen Trapeziumgelenkfläche im Sinne

einer Einbuchtung auf. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass nach dem Sturz

über der Daumenbasis alles schwarz geworden sei, spreche auch dafür, dass er

sich eine Fraktur zugezogen habe. Die STT-Arthrose wäre somit als

posttraumatisch einzustufen. Therapeutisch könne die Trapezektomie und

partielle Trapezoidresektion sowie Arthroplastik angeboten werden. Damit würde

der Beschwerdeführer sicher nicht wieder arbeitsfähig, allenfalls könnten durch

diesen Eingriff die Beschwerden im Alltag aber reduziert werden.

9.1.7

Die Beschwerdegegnerin holte zu

dieser Stellungnahme von Dr. med. I.___ nochmals eine kreisärztliche

Beurteilung ein. Die Kreisärztin Dr. med. K.___ hielt am 23. Oktober 2017 fest

(Suva-Nr. I 544), bei der Aussage von Dr. med. I.___ handle es sich nur um

mögliche Annahmen, die aber radiologisch nie bestätigt worden seien. In den

konventionellen Bildern sowie den MRI-Bildern nach dem Sturz sei durch die

Radiologen nie eine Fraktur bestätigt worden. Das angebliche Hämatom sei nach

nochmaliger Durchsicht des ausführlichen Berichts aus der Rehaklinik K.___ nie

beschrieben worden. Hingegen fänden sich im gleichen Bericht Angaben dazu, dass

der Beschwerdeführer schon vor dem Sturz Schmerzen im Bereich des linken

Handgelenks beklagt habe. Zudem seien die Schmerzen als leicht eingestuft

worden. Tatsache sei, dass am linken Handgelenk ein erheblicher Vorzustand

bestehe, welcher durch den Sturz traumatisiert worden sei. Durch den Sturz habe

der Beschwerdeführer aber keine strukturellen Läsionen erlitten, so dass die

Restbeschwerden durch die vorbestehenden ausgeprägten degenerativen

arthrotischen Veränderungen bei Zustand nach Fraktur im Kindesalter mit

unbekannten Eingriffen mehr als erklärt seien. Aus unfallkausaler Sicht könne

festgehalten werden, dass keine Einschränkungen an der linken Hand/am linken

Handgelenk bestünden resp. eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.»

5.4.2

Das Versicherungsgericht

erachtete die kreisärztlichen Einschätzung wegen des Vorliegens von geringen

Zweifeln als nicht beweiswertig und hielt fest (Urteil S. 34 ff.;

Suva-Nr. I 578), ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt seien unumgänglich,

da beide Parteien davon ausgingen, die Unfallkausalität hänge davon ab, ob das

Ereignis vom 14. Februar 2013 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen

Läsionen geführt habe. Weiter wurde festgehalten:

«In einem ersten Schritt wird die

Beschwerdegegnerin die damals erstellten Röntgenbilder zu beschaffen und eine

spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen zu veranlassen haben. Sollte die

fachkundige Auswertung der Bilder (wenn nötig in Verbindung mit einer weiteren

ärztlichen Beurteilung) ergeben, dass das Ereignis vom 14. Februar 2013 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend nachweisbaren

strukturellen Läsion geführt hat, wäre eine versicherungsexterne

handchirurgische Begutachtung in die Wege zu leiten. Dasselbe gilt, falls sich

die Bilder allenfalls nicht mehr auffinden lassen. Je nach dem Ausgang der

Begutachtung wird weiter vorzugehen sein. Sollte sich ergeben, dass eine

strukturelle Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die Kausalität

von über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit der von

der Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen. Die vom

Beschwerdeführer für diesen Fall vertretene These, der Vorfall habe zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, kann nicht als

überwiegend wahrscheinlich gelten, falls eine «normale» Kontusion (ohne

bildgebend nachweisbare strukturelle Läsion) stattgefunden hat. Der Zustand,

wie er vor dem Sturz vom 14. Februar 2013 bestand oder wie er sich auch

ohne diesen Vorfall eingestellt hätte, wäre bei einer solchen Kontusion auf

jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 erreicht worden.»

5.4.3

Die Beschwerdegegnerin legte die

Sache in der Folge der Versicherungsmedizin vor (Suva Nr. I 592), wobei

irrtümlich auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18.

Juni 2020 (Nichteintretensentscheid) verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer

lässt dies rügen, es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine

anschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung dadurch unverwertbar

werden sollte, zumal in der Vorlage anschliessend korrekterweise auf die

Erwägungen des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 verwiesen

wurde («Erwägung 9, S. 34 ff.») und in den Beurteilungen gar kein Bezug auf das

eine oder andere Urteil genommen wird, was weder notwendig noch Gegenstand der

Fragestellung war.

5.4.3.1

In der Beurteilung von Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. F.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, vom 11. Dezember 2020

(Suva-Nr. I 604) wird zunächst die Aktenlage wiedergegeben, wobei

explizit darauf hingewiesen wird, dass die Röntgenbilder vom 14. Februar 2013

(konventionelle Bildgebung; Handgelenk links ap / seitlich,

Rehaklinik J.___) und 17. September 2013 (MR-Arthrographie Handgelenk links,

Universitätsspital [...]) vorlagen. In der Beurteilung wird festgehalten, der

Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2013 in der Klinik J.___ im Bad

ausgerutscht und habe anschliessend über Schmerzen an der linken Hand und am

linken Handgelenk geklagt. Der genaue Unfallmechanismus sei nicht beschrieben.

In der gleichentags durchgeführten radiologischen Kontrolle habe eine frische

Fraktur nicht sicher ausgeschlossen werden können aufgrund einer vorbestehenden

Handgelenksfehlstellung, verursacht durch einen Unfall in der Kindheit. Es sei

somit empfohlen worden, eine Magnetresonanztomographie des linken Handgelenkes durchzuführen,

die dann drei Monate später stattgefunden habe. Dabei sei ein intakter TFCC

beurteilt worden. Es sei auch eine Läsion des dorsalen skapholunären Bandes

postuliert worden, wobei sich die Radiologen nicht geäussert hätten, ob diese

eher frischeren oder älteren Datums sei. Hinweise für ein akutes Geschehen seien

jedoch nicht beschrieben worden und es hätten sich bereits deutliche

degenerative Veränderungen des radiocarpalen Knorpels gezeigt. Im

Austrittsbericht sei dann aufgrund der nicht näher beschriebenen

Handgelenksbeschwerden ein handchirurgisches Konsilium empfohlen worden. Dieses

habe auf Veranlassung des Hausarztes erst am 30. November 2016 stattgefunden,

wo Dr. med. I.___ festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe seit dem Sturz massive

belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen an der Daumenbasis der linken

Hand. Radiologisch zeige sich eine pantrapeziale Arthrose mit

Gelenkspaltveränderungen vor allem zwischen Skaphoid, Trapezium und Trapezoid.

Obwohl sich radiologisch auch eine deutliche Arthrose zwischen Radius und

Skaphoid sowie zwischen Radius und Lunatum nachweisen lasse, bestünden klinisch

im eigentlichen Handradiokarpalgelenk kaum Beschwerden. Dr. med. I.___

beschreibe eindeutige Anomalien der Hand und des Handgelenkes, die aufgrund

eines älteren in der Kindheit erlittenen Unfallereignisses verursacht worden

seien. Zudem könne sie eine mögliche Fraktur des Scaphoids und des distalen Trapezius

nach dem Sturz am 14. Februar 2013 in der damalig durchgeführten Untersuchung

nicht mehr nachvollziehen. Aufgrund einer Konturunregelmässigkeit des kaudalen

Trapezium, welche in der Magnetresonanztomographie vom 17. September 2013

sichtbar sei, und auch aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers, dass

nach der Kontusion eine «schwarze» Verfärbung der Haut im Sinne eines Hämatoms

über der Basis des Daumens vorhanden gewesen sei, postuliere sie eine mögliche

Fraktur der bereits genannten Strukturen (Scaphoid und Trapezium). Die daraus

resultierende skapho-trapezio-triquetralen (STT)-Arthrose, welche die

Beschwerden am Handgelenk des Versicherten verursachten, seien somit als

posttraumatisch einzustufen. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wird

diesbezüglich festgehalten, dass die Beschreibung des Beschwerdeführers über

eine Hämatom-Verfärbung des linken Daumens im eindeutigen Gegensatz zu den Aussagen

stünden, die im Austrittsbericht der Rehaklinik J.___ zu finden seien. Dort

werde festgehalten, dass klinisch keine Anhaltspunkte für eine Fraktur vorhanden

seien, insbesondere habe es eine nur dezente Schwellung gegeben. Zudem, wird

weiter dargelegt, zeige sich in der konventionellen Röntgenaufnahme des

Handgelenkes vom 14. Februar 2013 auf der Höhe des STT-Gelenkes ein

gleichmässig verlaufender Weichteilschatten, der eine massive Schwellung

infolge des Sturzes überwiegend unwahrscheinlich mache. Eine leichte Schwellung

schliesse der homogene Weichteilschatten sicher nicht aus, er könnte aber auch

durch die Aktivierung der vorbestehenden STT-Arthrose infolge des Sturzes

begründet sein. In der Magnetresonanztomographie vom 17. September 2013 seien

zudem keine Hinweise auf Verletzungen der Mittelhand bzw. Handwurzel

beschrieben und gemäss eigener Einsichtnahme auch nicht nachvollziehbar. Auch

sechs Monate (korrekterweise sind es sieben Monate) nach dem erlittenen Sturz

hätte diese Untersuchung immer noch Zeichen einer möglichen Fraktur des

Trapezius mit Heilung nachweisen können. Diesbezüglich zeige aber die von Dr.

med. I.___ angesprochene Vertiefung in der Basis des Trapeziums trotz der

Deformierung homogene Strukturen, die sich so auch sechs Monate nach einer

Impressionsfraktur nicht so, sondern mit mehr Aktivität und

Konturunregelmässigkeiten darstellen würden. Ein vom Beschwerdeführer später berichtetes

Hämatom, das im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik J.___ nicht

dokumentiert sei, sowie eine Konturunregelmässigkeit an der Basis des

Trapeziums bei einem insgesamt massiv umgestalteten Carpus als Folge einer

vermuteten kindlichen Fraktur könnten nicht überwiegend wahrscheinlich als

Kriterien für eine überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Fraktur genügen. Eine

mögliche posttraumatische strukturelle Verletzung des linken Handgelenkes,

welche durch den Unfall vom 14. Februar 2013 hätte verursacht werden

können, sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die

Beschwerden würden durch degenerative Prozesse des Handgelenkes bei Zustand

nach Abheilung in Fehlstellung einer vermutlich in der Kindheit erlittenen

Fraktur des Handgelenkes verursacht. Dies werde auch von Dr. med. I.___

festgehalten. Ihre Vermutung jedoch, dass die STT-Arthrose posttraumatischen

Ursprungs sei, könne aufgrund der initialen Bildgebung nicht nachvollzogen

werden. Hierzu fehlten radiologisch wichtige Kriterien (Bone Bruise, erhöhte

Umbauaktivität), die für diese Behauptung zwingend hätten gesehen werden

müssen. Die STT-Arthrose sei bereits vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen und

hätte durch das stattgehabte Trauma eventuell zu einer temporären Aktivierung

der Beschwerden beim Versicherten geführt. Diese indirekten Zeichen könnten

aber auch nicht in der Bildgebung vom 17. September 2013 eine beträchtliche

stattgehabte Kontusion (Ödem des Knochenmarks, der Bänder und der Sehnen) nachweisen.

5.4.3.2

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei nicht vorgegangen, wie

es gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 vorgegeben worden

sei. Es hätte eine externe Begutachtung vorgenommen werden müssen. Das

Versicherungsgericht gab indessen ein zweistufiges Vorgehen vor (vgl. E. 5.4.2

hiervor). Zunächst sollten die damals erstellten Röntgenbilder beschafft und

eine spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen veranlasst werden. Von einer

Begutachtung war in diesem Stadium nicht die Rede. Denn erst in einem zweiten

Schritt sollte, wenn die fachkundige Auswertung der Bilder ergeben sollte, dass

das Ereignis vom 14. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer

bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsion geführt hat, eine

«versicherungsexterne handchirurgische Begutachtung» in die Wege geleitet

werden. Dies war aber nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die erwähnten

Röntgenbilder erhältlich gemacht und diese von einem Facharzt Allgemeinchirurgie

und Traumatologie sowie von einer Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, befunden

lassen. Aus dieser Beurteilung ergab sich, dass eine strukturelle Läsion nicht

überwiegend wahrscheinlich sei. Für diesen Fall hielt das Versicherungsgericht

in seinem Urteil vom 27. April 2020 fest, dass die Kausalität von über den 31.

Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit der ursprünglich von der

Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen sei. Nur für den Fall,

dass die Röntgenbilder nicht hätten beschafft werden können oder die Befundung

ergeben hätte, dass das Erleiden einer Fraktur am 14. Februar 2019 überwiegend

wahrscheinlich sei, sollte eine versicherungsexterne Begutachtung in Auftrag

gegeben werden. Insofern ist die Beschwerdegegnerin gemäss den Erwägungen im

Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2020 verfahren.

5.4.3.3

Inhaltlich ist die von Dr. med. G.___

und Dr. med. F.___ vorgenommene Beurteilung plausibel: Die Aktenlage wird noch

einmal wiedergegeben und es wird gestützt auf die noch am Ereignistag erstellte

Bildgebung dargelegt, dass aufgrund des auf den Bildern auf Höhe des

STT-Gelenkes gleichmässig verlaufenden Weichteilschattens eine massive

Schwellung der Hand infolge des Sturzes überwiegend unwahrscheinlich sei.

Anhand dieser Bilder wird die von Dr. med. I.___ geäusserte Vermutung, dass die

STT-Arthrose posttraumatischen Ursprungs sei, widerlegt. Hierzu fehlen nach

einleuchtender Darlegung radiologisch wichtige Kriterien (Bone Bruise, erhöhte

Umbauaktivität). Diese ursprünglichen Röntgenbilder scheinen Dr. med. I.___

nicht vorgelegen zu haben. Sie nimmt in ihrer Berichterstattung darauf keinen

Bezug. Weiter, halten Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ fest, würden in der

Magnetresonanztomographie vom 17. September 2013 keine Hinweise auf

Verletzungen der Mittelhand bzw. Handwurzel beschrieben, obwohl diese

Untersuchung sechs Monate nach dem erlittenen Sturz immer noch Zeichen einer

möglichen Fraktur des Trapezius mit Heilung hätte nachweisen können. Zwar wurde

die MRT-Untersuchung sieben Monate nach dem Ereignis und nicht sechs Monate

danach erstellt. Das Gesagte muss aber gleichermassen für eine einen Monat

später stattgehabte Untersuchung gelten, da davon die Rede ist, dass Zeichen

einer möglichen Fraktur mit Heilung hätten nachgewiesen werden können. Es wird

diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die im MRT ersichtliche und von

Dr. med. I.___ angesprochene Vertiefung in der Basis des Trapeziums trotz

der Deformierung homogene Strukturen aufweise und nicht mehr Aktivität und

Konturunregelmässigkeiten darstelle. Zu Recht wird auch bedacht, dass das vom Beschwerdeführer

erst später berichtete Hämatom im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik E.___

keine Erwähnung finde (im Gegensatz zu einer diskreten Schwellung). Ob es sich

beim Beschwerdeführer geschilderten «Schwarz werden» der Hand um ein Hämatom

gehandelt hat und ob ein solches vorgelegen hat, lässt sich somit nicht als

überwiegend wahrscheinlich erkennen. Abschliessend legen sich Dr. med. G.___

und Dr. med. F.___ nachvollziehbar darauf fest, dass eine im MRT vom 17.

September 2013 ersichtliche Konturunregelmässigkeit an der Basis des Trapeziums

bei einem insgesamt massiv umgestalteten Carpus als Folge einer vermuteten

kindlichen Fraktur nicht überwiegend wahrscheinlich als Kriterien für eine

überwiegend wahrscheinlich stattgehabte Fraktur genügen können. Zusätzlich

werden die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden anders begründet: Sie

werden durch degenerative Prozesse des Handgelenkes nach in der Kindheit

erlittener Fraktur verursacht. Somit ist eine durch den Unfall vom 14. Februar

2013.

verursachte, posttraumatische strukturelle Verletzung des linken

Handgelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. An dieser

Einschätzung bestehen keine geringen Zweifel.

5.4.3.4

Der Beschwerdeführer lässt in

Bezug auf die von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vorbringen, für die

spezialärztliche Befundung hätte ein Radiologe oder eine Radiologin beigezogen

werden müssen. Vorliegend haben ein Facharzt für Allgemeinchirurgie und

Traumatologie sowie eine Handchirurgin diese Befundung vorgenommen.

Insbesondere einer Handchirurgin ist die korrekte Befunderhebung anhand von

Röntgenbildern der Hand ohne Weiteres zuzumuten, zumal diese über spezifisches

Wissen bezüglich der Hand verfügt und insofern eine stringente Beurteilung

vornehmen kann. Der Beizug einer Fachperson aus der Radiologie erscheint für

die vorliegende Fragestellung damit nicht notwendig.

Weiter wird gerügt, Dr. med. G.___ und

Dr. med. F.___ hätten den Beschwerdeführer nicht selber untersucht. Dies

erscheint mit Blick auf die Fragestellung auch nicht notwendig. Es galt zu

prüfen, ob das vorhandene bildgebende Material mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf eine im Jahr 2013 erlittene Fraktur hinweise. Inwiefern

hierfür eine Untersuchung des Beschwerdeführers hätte stattfinden müssen, ist

nicht ersichtlich.

Sodann wird geltend gemacht, es werde

nicht auf den radiologischen MRT-Befund vom 17. September 2013 eingegangen. Der

Befund ist den Kreisärzten vorgelegen. Sie hatten die Frage zu beantworten, ob das

Ereignis vom 14. Februar 2013 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen

Läsionen geführt habe. Dass die MRT-Aufnahmen vom 17. September 2013 nicht

direkt darauf schliessen liessen, hatte bereits Dr. med. I.___ festgehalten. Sie

führte aus, ob sich beim Sturz in der Rehaklinik E.___ im März 2013 eine Fraktur

im distalen Skaphoid oder im Trapezium ereignet habe, lasse sich heute nicht

mehr nachvollziehen. Anschliessend würdigte sie die von ihr festgestellten

Auffälligkeiten im MRT, worauf Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ eingehen. Dass

der am 17. September 2013 erhobene schriftliche Befund auf das Vorliegen

zumindest einer (von zwei erwähnten) noch frischen Fraktur neueren Datums und

weiterer unfallkausaler Schädigungen (Bandläsion) schliessen lasse, bleibt eine

vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, die von ärztlicher Seite so nie

geäussert wurde.

5.5

Somit ist festzustellen, dass

eine aufgrund des Ereignisses vom 14. Februar 2013 erlittene Fraktur mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Das Versicherungsgericht hat

für diesen Fall in seinem Urteil vom 27. April 2020 Folgendes erwogen (Urteil

S. 35 f, Suva Nr. I 578):

«9.3 (…) Sollte sich ergeben, dass

eine strukturelle Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die

Kausalität von über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden

mit der von der Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen. Die vom

Beschwerdeführer für diesen Fall vertretene These, der Vorfall habe zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, kann nicht als überwiegend

wahrscheinlich gelten, falls eine «normale» Kontusion (ohne bildgebend

nachweisbare strukturelle Läsion) stattgefunden hat. Der Zustand, wie er vor

dem Sturz vom 14. Februar 2013 bestand oder wie er sich auch ohne diesen

Vorfall eingestellt hätte, wäre bei einer solchen Kontusion auf jeden Fall vor

dem 1. Januar 2017 erreicht worden.»

Der Beschwerdeführer lässt dazu

vorbringen, das Versicherungsgericht masse sich medizinisches Wissen an und

nehme eine medizinische Beurteilung vorweg. Zudem würde die Rechtsprechung zu

den Abheilungsquoten missachtet. Zwischen dem Ereignis vom 14. Februar 2013 und

dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Erreichen des Endzustandes (1.

Januar 2017) liegen fast vier Jahre. Bei dieser langen Zeitdauer erscheint es –

ohne eine medizinische Beurteilung vornehmen zu müssen – ohne Weiteres

klar, dass eine vorübergehende Verschlimmerung eines bestehenden Vorzustandes

zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Die vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden werden durch degenerative Prozesse erklärt, die in der in der

Kindheit erlittenen Fraktur des Handgelenkes fussen.

Bezüglich des Vorbringens, dass es sich

beim MRT-Befund vom 17. September 2013 um eine Listenverletzung nach Art. 6

Abs. 2 UVG handle, ist zu sagen, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die

sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet

haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,

nach bisherigem Recht gewährt werden (Übergangsbestimmung zur Änderung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015). Art 6

Abs. 2 UVG trat am 1. Januar 2017, mithin nach dem hier fraglichen Ereignis, in

Kraft und ist damit nicht anwendbar.

5.6

Nach dem Gesagten ging die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu Recht davon aus,

dass eine Leistungspflicht für die Handgelenkbeschwerden links spätestens ab

dem 31. Dezember 2016 zu verneinen sei.

6.

6.1

Es ergibt sich somit, dass am 1.

Januar 2017 der Zeitpunkt für den Fallabschluss in Bezug auf alle

unfallkausalen Beschwerden erreicht war. Somit ist der der Anspruch auf eine

Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In diesem

Zusammenhang ist nach wie vor umstritten, ob die organisch nicht nachweisbaren

Beschwerden respektive Beschwerdeanteile als unfallkausal gelten können. Dazu

erwog das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 2020 (Urteil S.

36.

ff., Suva-Nr. I 578):

«10.1 Treten nach einem Unfall

psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche oder eine gleichgestellte

Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen

(BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

10.2

Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich

um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall

und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind

(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges

Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist

(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Beurteilung der Kriterien sind

nur die somatisch nachweisbaren Beschwerden zu berücksichtigen.

10.3

Die Unfallschwere beurteilt

sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR

2008.

UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23.

S. 83).

10.3.1

Das Unfallereignis vom 15.

September 2008 – beim Verlassen der Badewanne ausgerutscht, den Hinterkopf

angeschlagen und starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter verspürt –

wurde bereits mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 rechtskräftig

Dispositiv

beurteilt. Demnach kann nun diesbezüglich auch keine nachträgliche

Adäquanzprüfung erfolgen, zumal ein Rückfall zu diesem Unfallereignis aufgrund

der vorliegenden Akten nicht erstellt ist.

10.3.2 Zur Schwere des Unfalls vom 14.

Februar 2013 – Sturz im Bad auf die linke Hand – ist folgendes festzuhalten:

Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E.

6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem

Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen

Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG

vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit

Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem

Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember

2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich

die Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August

2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands,

dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen

Unfalls letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie

im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom

14. Februar 2013 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang

kann daher diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die vom

Beschwerdeführer erwähnte Ausnahmekonstellation (vgl. Beschwerdeschrift S. 16),

wonach ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzprüfung mithilfe

der Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen

zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (vgl. Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.

Auflage 2012, S. 62), greift hier nicht, denn diese Konstellation liegt nicht

vor.

10.3.3 Hinsichtlich des

Unfallereignisses vom 16. August 2007 (Treppensturz mit Verletzung der rechten

Schulter) ist der Beschwerdegegnerin zwar insofern Recht zu geben, dass im rechtskräftigen

Einspracheentscheid vom 30. März 2010 ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall vom 16. August 2007 und der psychischen Problematik bereits verneint

wurde. Jedoch ist aufgrund der Akten ein diesbezüglicher Rückfall erstellt und

es wurden weitere Behandlungen, darunter zwei operative Eingriffe –

Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 4. April 2014 (Suva-Nr. I 270) und

Operation vom 11. Juni 2015 (Suva-Nr. I 349) – durchgeführt. Demnach hat

bezüglich dieses Unfallereignisses auch eine erneute Adäquanzprüfung zu

erfolgen (vgl. zur erneuten Adäquanzprüfung im Revisionsfall Urteil des

Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Es fehlen zwar genaue Angaben zum

Unfallhergang – der Beschwerdeführer gibt an, er sei wohl 5 Treppenstufen

heruntergefallen –, aber angesichts der vorgenannten Beispiele zu den leichten

Unfällen, aber auch mit Blick auf die erlittenen Verletzungen, welche auf nicht

geringe einwirkende Kräfte hindeuten, dürfte beim Unfallereignis vom 16. August

2007 mehr als ein banales Sturzereignis vorliegen, womit sich die Einordnung

als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen

rechtfertigt. Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung, welche die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. März 2010 vorgenommen hatte

(vgl. Suva-Nr. I 165 S. 6).

10.3.4 Dasselbe gilt sodann auch

bezüglich des Unfallereignisses vom 15. Juli 2011. Beim Besteigen des

Treppenhauses stürzte der Beschwerdeführer rückwärts auf das linke Bein (vgl.

Suva-Nr. I 211) und zog sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit

Frakturen der Basen der Ossa metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch

diesbezüglich fehlen in den Akten nähere Angaben zum Unfallhergang. Dennoch

rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten, den Unfall vom 15. Juli 2011 als

mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu

klassifizieren.

10.4 Zu prüfen ist zunächst die

Adäquanz in Bezug auf den Unfall vom 16. August 2007. Dabei ist der gesamte

Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Fallabschluss Ende 2016 zu betrachten.

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Fall auf Ende Oktober 2009 bereits einmal

abgeschlossen wurde (E. I. 1.2 hiervor; Suva-Nr.), wobei die

Beschwerdegegnerin damals die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Bezug auf

organisch nicht nachweisbare Beschwerden verneinte. Der damalige Entscheid ist

für die aktuelle Beurteilung nicht bindend, er kann jedoch Berücksichtigung

finden. Im damaligen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. 165)

verneinte die Beschwerdegegnerin sämtliche Adäquanzkriterien.

Der Sturz auf der Baustelle am 16.

August 2007 ereignete sich nach Lage der Akten weder unter besonders

dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der

Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen erlitten, welche aufgrund ihrer

Schwere oder Art in besonderer Weise geeignet wären, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung wurde im Einspracheentscheid vom 30. März 2010

für den damals zu beurteilenden Zeitraum bis Ende Oktober 2009 verneint, weil

sich das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild und die demonstrierte

Funktionseinschränkung durch die objektiven somatischen Befunde nicht erklären

liessen. Nach der Rückfallmeldung im September 2013 kam es zu den weiteren

operativen Eingriffen vom 4. April 2014 und vom 11. Juni 2015. Diese beiden

Operationen führten jedoch ebenso wie die Rehabilitationsaufenthalte in der

Rehaklinik E.___ zu keinen erheblichen Fortschritten, weil das Beschwerdebild

zu einem grossen Teil nicht auf organisch nachweisbaren Unfallfolgen basiert.

Der Umstand, dass nach der Rückfallmeldung über einen Zeitraum von rund zwei

Jahren entsprechende Behandlungsmassnahmen stattfanden, kann daher nicht zur

Bejahung des Kriteriums führen. Aus demselben Grund sind auch ein schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen.

Was das Kriterium der Dauerschmerzen

anbelangt, konnten die durchgehend geklagten Beschwerden an der rechten

Schulter im Verlauf nicht im geklagten Ausmass objektiviert werden. Wie

erwähnt, wurde schon beim damaligen Fallabschluss per Oktober 2009 von einer

erheblichen nicht nachweisbaren Komponente ausgegangen. Die nach der Rückfallmeldung

im September 2013 durchgeführten Behandlungen führten allesamt zu keiner

erheblichen Verbesserung, was sich dadurch erklären lässt, dass die Beschwerden

grossenteils keine organische Grundlage hatten. Die bildgebenden Untersuchungen,

beispielsweise vom 19. November 2015 im Spital C.___ (Suva-Nr. I 381)

ergaben denn auch weitgehend unauffällige Befunde. Durch diese lassen sich

gemäss den medizinischen Unterlagen gewisse belastungsabhängige Schmerzen

erklären, aber keine Dauerschmerzen. Auch die zum Ausschluss einer infektiösen

Genese durchgeführte Schulterpunktion ergab kein Nachweis von Bakterien

(Suva-Nr. I 522). Demnach ist das Kriterium der somatisch objektivierbaren

Dauerbeschwerden zu verneinen.

Nicht erkennbar ist, dass eine ärztliche

Fehlbehandlung stattgefunden und die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hätte.

Was den Grad und die Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst ab November 2009 eine Invalidenrente

von 11 % zusprach, weil die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr

ausgeübt werden könne, während eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 %

zumutbar sei. Die Rente wurde in der Folge per 1. November 2010 aufgehoben,

nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines

vollen Pensums mit voller Leistung für eine dem ursprünglichen Beruf

zuzuordnende Firma tätig gewesen war (vgl. Suva-Nr. I 201, 202). Nach der

Rückfallmeldung ging die Beschwerdegegnerin zunächst wieder von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Während der

anschliessenden Behandlungsphase wurde diese Einschätzung beibehalten. Ab dem

Fallabschluss geht die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt, zu Recht – in einer

Tätigkeit, welche den belastungsabhängigen Schulterschmerzen gerecht wird, von

einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Angesichts des Therapieverlaufs ist davon

auszugehen, dass diese Situation schon seit längerer Zeit andauerte. Vor diesem

Hintergrund liegt das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung vor. Ob

es in «einfacher, nicht ausgeprägter Form zu bejahen wäre, kann offen bleiben,

denn die Erfüllung eines Kriteriums würde nicht ausreichen, um die Adäquanz zu

bejahen.

Zusammenfassend besteht kein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. August 2007 respektive

dem entsprechenden, im September 2013 gemeldeten Rückfall und den über Dezember

2016 hinaus fortbestehenden, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden.

10.5 Am 15. Juli 2011 stürzte der Beschwerdeführer beim

Besteigen des Treppenhauses rückwärts auf das linke Bein (vgl. Suva-Nr. I. 211)

und zog sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen der Basen der

Ossa metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch hier kann nicht von besonders

dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen

werden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung besonderer Schwere oder Art vor.

Der Beschwerdeführer wurde nach der

Rückkehr in die Schweiz im Spital C.___ zunächst konservativ behandelt und,

nachdem sich keine volle Konsolidierung gezeigt hatte, am 1. Februar 2012

operiert (Suva-Nr. II 58). In der Folge erkannte die Oberärztin Dr. med. AC.___

aufgrund der bildgebenden Aufnahmen keinen Anlass für weitere Operationen (Bericht

vom 6. Juni 2012, Suva-Nr. II 79). Der in der Folge für eine Zweitmeinung

hinzugezogene Dr. med. Z.___ vom Spital B.___ führte am 2. Oktober 2012

nochmals eine Operation durch (Suva-Nr. II 106) und nahm am 17. Juni 2013

auf Wunsch des Beschwerdeführers noch die Entfernung des Osteosynthese-Materials

vor (vgl. Suva-Nr. II 186). Anschliessend bestand aus organischer Sicht

eine volle Belastbarkeit, die behandelnden Ärzte sahen keine weitere Behandlung

(sondern höchstens noch Rehabilitationsbemühungen) vor. Von einer ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann bei dieser Aktenlage nicht

gesprochen werden.

Bezüglich der körperlichen

Dauerbeschwerden ist festzuhalten, dass die Schmerzproblematik bereits wenige

Monate nach dem Unfall psychisch überlagert wurde. Aus den Berichten der

behandelnden Ärzte geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerden

grösstenteils nicht durch objektive Befunde erklären liessen. Demnach ist das

Kriterium zu verneinen.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Der Heilungsverlauf

in Bezug auf den am 15. Juli 2011 erlittenen Bruch verlief grundsätzlich

planmässig. Eine gewisse Erschwerung ergab sich durch die im Verlauf

festgestellte Thrombose am rechten Unterschenkel (vgl. Bericht des Spitals

C.___ vom 22. November 2011, Suva-Nr. II 27). Weiter konnte zunächst

keine Konsolidierung festgestellt werden (vgl. Bericht des Spitals C.___ vom

23. Dezember 2011, Suva-Nr. II 39). Deshalb fand am 1. Februar 2012 eine

Operation statt (Korrektur Arthrodese tarsometatarsale II sowie Arthrodese des

Os cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme intermedium; Suva-Nr. II 58). Der

postoperative Verlauf war zunächst komplikationslos (vgl. Suva-Nr. II 59).

Bereits im Bericht des Spitals C.___vom 19. April 2012 wird von einer deutlichen

Ausweitungstendenz gesprochen (vgl. Suva-Nr. II 69), und die zusätzlichen

bildgebenden Abklärungen zeigten gemäss Beurteilung der Oberärztin Dr. med. AC.___

keine Strukturpathologie, welche Anlass zu weiteren Operationen gäbe (vgl.

Suva-Nr. II 79). Auf Anregung des Hausarztes Dr. med. M.___ (vgl. Suva-Nr. II.

72) wurde in der Folge eine Zweitmeinung eingeholt (Suva-Nr. 83). Diese führte

in der Folge – insbesondere wegen einer Lockerung der Schraube – zur

korrigierenden Arthrodese vom 2. Oktober 2012 (Suva-Nr. 106). Diese bewirkte

jedoch, obwohl in den anschliessenden Berichten über einen zeitgerechten

Verlauf informiert wurde (vgl. Suva-Nr. II 114, 116, 118), keine längerfristige

Reduktion der geklagten Beschwerden. Auch die Rehabilitationsaufenthalte in der

Rehaklinik E.___ und die Materialentfernung am 17. Juni 2013 (Suva-Nr. II 186)

führten zu keiner Verbesserung (vgl. E. II. 8.1.8 ff.). Die verbleibenden

Beschwerden liessen sich jedoch nur zu einem geringen Teil somatisch erklären,

von objektiver Seite stellten die Ärzte eine volle Belastbarkeit fest und

erklärten, es seien keine weiteren Behandlungen notwendig (vgl. Suva-Nr. II

8.1.11, 8.1.14, 8.1.15). Wenn es zu Verzögerungen kam, dann gründeten diese

demnach nicht in den organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen. Da nur die

organisch nachweisbaren Anteile zu berücksichtigen sind, bleibt als besonderer

Umstand einzig die Unterschenkel-Thrombose, die aber nicht genügt, um das

Kriterium als erfüllt gelten zu lassen. Die Einnahme vieler Medikamente und die

Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses

Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien

weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts

8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu

verneinen.

Zum Kriterium der nach Grad und Dauer

erheblichen Arbeitsunfähigkeit gelten ähnliche Überlegungen wie in Bezug auf

die rechte Schulter (vgl. E. II. 10.4 hiervor): Der Unfall vom 15. Juli 2011

bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit; diese war aber schon bald nur noch zu einem

geringen Teil auf die organisch nachweisbare Verletzung am linken Fuss

zurückzuführen. Das Kriterium kann deshalb allenfalls in «einfacher» Form als

erfüllt gelten, eine besondere Ausprägung liegt aber nicht vor.

Damit ist allenfalls eines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter

Weise. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten nicht

objektivierbaren Beschwerden auch in Bezug auf das Unfallereignis vom 15. Juli

2011 zu verneinen.

10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren

Beschwerdeanteile den adäquaten Kausalzusammenhang in Bezug auf alle fünf zur

Diskussion stehenden Unfälle zu Recht verneint hat.»

6.2 Der Beschwerdeführer lässt

grundsätzlich vorbringen, dass die Beschwerden somatisch abstützbar seien und

eine gesonderte Adäquanzprüfung daher nicht zu Debatte stehe. Für den Fall,

dass dennoch eine solche vorzunehmen wäre, werden Argumente hervorgebracht, die

schon Eingang in das Urteil vom 27. April 2020 fanden (in Bezug auf das

Ereignis vom 15. September 2008 müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden,

bezüglich des Ereignisses vom 14. Februar 2013 müsste auch bei Vorliegen eines

leichten Unfalls eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden, bei den Unfällen vom

16. August 2007 und 15. Juli 2011 sei die Adäquanz zu bejahen). Es kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die zitierten Erwägungen verwiesen werden.

7.

7.1 Insgesamt ist für die Unfallereignisse

vom 16. August 2007 und 15. Juli 2011 ein Rentenanspruch zu prüfen bzw. der Invaliditätsgrad

zu ermitteln, wie dies schon im vorgelagerten Beschwerdeverfahren der Fall war.

Das Versicherungsgericht erwog in seinem Urteil vom 27. April 2020 (Urteil S.

41 f., Suva-Nr. I 578):

11. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztlichen

Beurteilung, welche nur die Unfälle vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und

vom 15. Juli 2011 (linker Fuss) berücksichtigt, von einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit aus, welche den folgenden Anforderungen

gerecht wird: Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten

auf unebenem Gelände oder in kauernder oder hockender Stellung sollten

vermieden werden; keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine

repetitiven Arbeiten für die rechte obere Extremität fernab vom Körper. Diese

Einschätzung erscheint angesichts der Einschränkungen, welche je einzeln in

Bezug auf die rechte Schulter und den linken Fuss beschrieben wurden (vgl. E.

II. 7.3 und II. 8.3 hiervor), als plausibel und nachvollziehbar. Es handelt

sich um zwei verschiedene Beschwerdebilder, welche sich nicht überschneiden. Es

leuchtet daher ein, dass die Kombination der beiden Beeinträchtigungen die

qualitativen Anforderungen an eine Verweistätigkeit erhöht, aber keine

quantitative Reduktion der Leistungsfähigkeit in einer geeigneten Anstellung

bewirkt. Die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärztin Dr. med. K.___

vermag daher inhaltlich zu überzeugen, falls die Beeinträchtigung an der linken

Hand nicht zu berücksichtigen ist (was vom Ausgang der Abklärungen abhängt,

welche die Beschwerdegegnerin noch zu veranlassen haben wird).

Allerdings gelangte Dr. med. N.___ vom

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner

Stellungnahme vom 29. März 2017 (Suva-Nr. I 540) zum Ergebnis, auch in einer

angepassten Tätigkeit bestehe «aufgrund der Multimorbidität» eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Differenz

damit, dass Dr. med. N.___ auch die «multiplen unfallfremden Diagnosen»

mitberücksichtigt habe. Tatsächlich führt Dr. med. N.___ in seiner

Stellungnahme neben den Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und dem

linken Fuss verschiedene weitere gesundheitliche Probleme an. Er

berücksichtigte nicht nur die von ihm als schwer bezeichnete

Handgelenksproblematik links mit Radiokarpalarthrose, sondern auch

internistische Probleme (Abdominalschmerzen, schwere Adipositas) und eine

Anstrengungsdyspnoe bei Asthma bronchiale. Dagegen hielt er fest, psychiatrisch

könne keine klare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit definiert werden. Die

Einschränkung an der linken Hand wirkt sich in Kombination mit den beschränkten

Einsatzmöglichkeiten des rechten Armes (wegen der Schulterproblematik) ohne

Zweifel sehr erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei dieser Effekt durch

die weiteren Aspekte noch deutlich verstärkt wird. Sollten aus

unfallversicherungsrechtlicher Sicht dagegen ausschliesslich die Beschwerden an

der rechten Schulter und dem linken Fuss zu berücksichtigen sein – was von der

Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand abhängt –, lässt sich das

von der Kreisärztin Dr. med. K.___ formulierte und im angefochtenen

Einspracheentscheid übernommene Zumutbarkeitsprofil nicht beanstanden, denn es

trägt den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen an der rechten

Schulter und am linken Fuss angemessen Rechnung. Der Widerspruch zur

Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. N.___ lässt sich in diesem Sinn auflösen.

7.2 Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, es lasse sich entgegen der impliziten Behauptung des

Versicherungsgerichts dem Bericht von Dr. med. N.___ nicht entnehmen, dass die

vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf der Einschränkung

die linke Hand betreffend beruhe und man bloss aufgrund der Berücksichtigung

dieser Einschränkung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen sei. Bereits

aufgrund der Schulter- und Fussbeschwerden ergebe sich eine Multimorbidität und

aus dieser resultiere gemäss RAD schliesslich die zeitliche Einschränkung. Im

RAD-Bericht wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an multiplen

Einschränkungen des Bewegungsapparates leide, vorwiegend der rechten Schulter,

des linken Fusses sowie des linken Handgelenks. Dazu ist zu bedenken, dass hier

auch unfallfremde Beschwerden, wie eben diejenigen am linken Handgelenk,

miteinbezogen sind. Daneben, so führt der RAD weiter aus, bestünden

internistische Probleme, die sich in negativer Wechselwirkung mit den orthopädischen

Einschränkungen befänden. Aufgrund von all diesen Komponenten schliesst der RAD

auf eine zeitliche Einschränkung von 50 %. Nachdem es

unfallversicherungsrechtlich ausschliesslich um die unfallkausalen Beschwerden

an der rechten Schulter und am linken Fuss geht, bleibt es dabei, dass das von

der Kreisärztin Dr. med. K.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil plausibel ist

und darauf abgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer lässt auch geltend

machen, es bestünden diametrale Widersprüche zu den Berichten der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte. Es lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, dass von

Seiten der Behandler/innen jemals eine teilweise oder vollständige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit attestiert worden

wäre. Dr. med. L.___ hielt im Januar 2016 zwar fest, der Beschwerdeführer sei

«so» arbeitsunfähig, wobei nicht klar ist, ob diese Aussage auf die angestammte

Tätigkeit als Gipser oder auf jegliche Tätigkeit bezogen sei. Er legte aber im

Juni 2016 auch dar, dass keine weiteren Behandlungen in Betracht gezogen

würden, ohne dass er sich dahingehend äusserte, dass der Beschwerdeführer

gänzlich arbeitsunfähig wäre. Die Klinik W.___ attestierte in ihrem

Austrittsbericht vom 12. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % lediglich

für die Dauer des Klinikaufenthalts, nicht aber darüber hinaus.

Somit ist von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis

mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder

in kauernder oder hockender Stellung sollten vermieden werden; keine

Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine repetitiven Arbeiten

für die rechte obere Extremität fernab vom Körper.

8.

8.1 Bei der Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin vorgegangen, indem sie den

Verdienst heranzog, den der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber (in

den Jahren 2011 und 2013), der Firma Y.___ erzielte bzw. im Jahr 2016 dort erzielt

hätte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre (vgl. Bescheinigung

vom 14. Oktober 2016, Suva-Nr. I 452, siehe auch IK-Auszug Suva-Nr. I 267).

Der Beschwerdeführer hätte bei einem Vollpensum ein Einkommen von

CHF 6'015.00 (plus 13. Monatslohn) gehabt, womit sich das Valideneinkommen

auf CHF 78’195.00 beläuft. Der versicherte Verdienst, welcher die Berechnungsgrundlage

für das Taggeld und die Rente bildet, wird nicht nach den gleichen Kriterien

bemessen wie das Einkommen, das die versicherte Person verdienen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2020 vom

5. Mai 2020 E. 9.2 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die

Bemessung des Valideneinkommens (und nicht der Höhe der Rente) hier eine andere

Bemessungsgrundlage herangezogen werden sollte, als es die Regel bildet. Das

Valideneinkommen beträgt demnach CHF 78'195.00.

8.2 Für die Bestimmung des

(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der

Beschwerdeführer nach den Unfällen keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen

hatte, einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei. Dabei

stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Tabelle 2016, TA1,

Kompetenzniveau 1, Männer, Total, ab (CHF 5'340.00), womit das

Invalideneinkommen unter Aufrechnung der Wochenstunden (41.7)

CHF 66'803.00 beträgt. Diese Berechnungsweise ist mit Ausnahme des leidensbedingten

Abzugs (vgl. E. 8.3 nachstehend) unbestritten geblieben.

8.3 Praxisgemäss kann von dem anhand

der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten

Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur

Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der

Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug

darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017

vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein

Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche

das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der

unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der rechten oberen und der linken

unteren Extremität einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, der

Beschwerdeführer verlangt einen Maximalabzug von 25 %. Hierzu ist zunächst zu

bemerken, dass abgesehen von unfallbedingten Einschränkungen kein weiteres

abzugsrelevantes Kriterium erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer ist ein Vollpensum

zumutbar. Auch hinsichtlich allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten oder des

Ausländerstatus’ ist kein Abzug vorzunehmen. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C

und sprachliche Schwierigkeiten sind weder dokumentiert noch geltend gemacht. Hilfsarbeitertätigkeiten,

welche im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, erfordern ohnehin keine guten

Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom

13. März 2019 E. 5.3). Auch das Alter des Beschwerdeführers fällt bei

der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Betracht. Das Bundesgericht

hat bisher offen gelassen, ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der

obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Frage kann auch im

vorliegenden Fall offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen

altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Das Merkmal «Alter» kann einen Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller

konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im

Bereich der Hilfsarbeiten auf

dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein

fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss.

Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Letztlich

ist auch die Berücksichtigung von unfallbedingten Einschränkungen mit einem

Abzug von 10 % nicht zu beanstanden, da eine gesundheitlich bedingte Einschränkung

auf leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht automatisch zu einer Verminderung

des hypothetischen Invalidenlohns führt. Der Umstand allein, dass nur mehr

mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind,

ist kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der

Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.

4.3.4 mit Hinweisen). Der im Einspracheentscheid gewährte Abzug von 10 % ist

somit nicht zu beanstanden und es resultiert ein Invaliditätsgrad von 23 %. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

9. Schliesslich bleibt der

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Der Beschwerdeführer

lässt unter anderem geltend machen, die zugesprochene Integritätsentschädigung

von 30 % sei zu tief.

9.1 Laut Art. 24 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut

Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);

sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt

den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde

Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

erlassen.

9.2 Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten,

nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig

vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur

UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem

angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes

(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

9.3 Die medizinische Abteilung der

Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet

(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen

1-16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der

Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit

Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV

noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang

3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).

9.4 Die Zusprechung einer

Integritätsentschädigung von 30 % stützte sich auf die Stellungnahme von Dr.

med. G.___ vom 28. Juni 2021 (Suva-Nr. I 609). Dieser führte aus, gesamthaft

könne dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 30 % attestiert

werden. Diese werde unterteilt in 10 % für die rechte Schulter und 20 %

für den linken Fuss. Am 10. Juni 2009 sei der Integritätsschaden an der rechten

Schulter erstmals und auf 5 % festgelegt worden. Am 11. Juli 2016 sei eine

weitere kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. H.___ erfolgt. Diese habe

aufgrund der neu entdeckten Omarthrose auf einen gesamthaften Wert von 10 % geschätzt

und ihre Beurteilung im medizinischen Bericht vom 26. Januar 2017 bestätigt. In

einem weiteren Schreiben vom 22. März 2017 habe sie jedoch den

Integritätsschaden an der Schulter wieder um 5 % vermindert. Am linken Fuss

bestehe eine praktisch vollständig immobilisierende Fussbeschwerdesymptomatik.

Am 11. Juli 2013 habe Dr. med. H.___ gemäss Tabelle 5 resp. 2 der Suva,

bei Fusswurzelarthrose mit zusätzlichen schmerzhaften Zuständen nach

Luxationsfrakturen, eine Integritätsentschädigung von 10 % attestiert. Am 22.

März 2017 sei eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % attestiert

worden. Die letzte klinische Untersuchung habe am 24. Oktober 2017 durch die

Kreisärztin Dr. med. K.___ stattgefunden, die keine weitere Anpassung der

Integritätsentschädigung vorgenommen habe, da der medizinische Zustand seit Jahren

stabil gewesen sei und auch die weiteren Abklärungen keine Aggravation gezeigt

hätten. Seit dieser Untersuchung seien weder Abklärungen noch Untersuchungen

bezüglich der rechten Schulter- und Fusssymptomatik durchgeführt worden, sodass

man weiterhin von einem stabilen Gesundheitszustand ausgehen könne. Diese

Aussage werde zusätzlich durch die Tatsache unterstützt, dass die letzte

radiologische Bildgebung der rechten Schulter am 4. Oktober 2016 und die des linken

Fusses am 19. Mai 2014 stattgefunden habe.

Die initiale Bestimmung der

Integritätsentschädigung für die rechte Schulter von 5 % von Dr. med. AD.___

am 10. Juni 2009 mit der Begründung, es bestünden ein dauernder und erheblicher

Schaden an der rechten Schulter nach Tuberculum majus-Abriss vom 16. August

2007 mit anschliessend chirurgischer Refixation und Dauerschmerzen der rechten

und der linken Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit auf der rechten

Seite, vor allem für Bewegungen über der Horizontalen, sei zum damaligen Zeitpunkt

medizinisch nachvollziehbar gewesen. Im Verlaufe der Jahre habe sich eine

posttraumatische mässiggradige Omarthrose entwickelt. Von Dr. med. H.___ sei

die Integritätsentschädigung am 11. Juli 2016 auf insgesamt 10 % erhöht und dies

am 26. Januar 2017 bestätigt worden. In der nachträglichen Korrektur vom 22.

März 2017 habe sie jedoch selbst die Integritätsentschädigung an der rechten

Schulter wieder auf 5 % zurückgestuft mit der Begründung, dass eine

«Diagnostische Schulterarthroskopie rechts und offene Infraspinatus-Reinsertion

28. September 2007 (gem. OP-Bericht) nach Unfallereignis am 16. August

2007» durchgeführt worden sei. Zudem habe sie eine zusätzliche Erhöhung der

Integritätsentschädigung für die Fussproblematik links attestiert. Eine

dementsprechende Begründung über diesen Entscheid habe sie jedoch nicht

geliefert.

Die anfängliche Einschätzung der

Integritätsentschädigung für die Folgeschäden an der rechten Schulter war nach

Ansicht von Dr. med. G.___ korrekt. Aufgrund einer Zunahme von arthrotischen

Veränderungen habe die Kreisärztin Dr. med. H.___ gemäss Tabelle 5 der

Suva über die Integritätsentschädigung bei Arthrosen eine

Integritätsentschädigung von 10 % wegen der vorliegenden mässigen Arthrose im

glenohumeralen Gelenk rechts attestiert. Die nochmalige Reduktion dieses Wertes

auf 5 % sei hingegen nicht nachvollziehbar. Zur definitiven Bestimmung der

Integritätsentschädigung am linken Fuss geht Dr. med. G.___ sodann ursprünglich

von einer traumatischen Luxationsfraktur am Lisfranc-Gelenk aus, welche sich

der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 zugezogen hat. In der Folge seien mehrere

Eingriffe an diesem Fuss durchgeführt worden, welche nicht zu einer Verbesserung

der Schmerzen und der Funktion geführt hätten. Dr. med. H.___ habe am 11. Juli

2013 eine Integritätsentschädigung von 10 % für die durch das

Unfallereignis verursachten Schäden am linken Fuss attestiert mit der

Begründung, gemäss Tabelle 5 resp. 2 der Suva Integritätsentschädigung nach UVG

resultiere bei einer Fusswurzelarthrose oder schmerzhaften Zuständen nach

Luxationsfrakturen eine Integritätsentschädigung von 10 %. Die Kreisärztin habe

jedoch auch auf die durchgeführte Arthrodese im Lisfranc-Gelenk hingewiesen,

die, ebenfalls gemäss Tabelle 5, zu einer Schätzung einer

Integritätsentschädigung von 15 % führen würde. Die Beurteilung der Integritätsentschädigung

am linken Fuss könne auch mit der Tabelle 2 Suva über den Integritätsschaden bei

Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vorgenommen werden, die bei

«schmerzhafter Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach

Mittelfussfrakturen» einem Wert zwischen 10 - 20 % entsprechen würde.

Unter Berücksichtigung, dass die Arthrodese nicht zu einer Verbesserung der

Beschwerden und der Fussfunktion geführt hat, attestiert Dr. med. G.___ dem

Beschwerdeführer den maximalen Wert von 20 %.

Die kreisärztlichen Einschätzungen

erscheinen basierend auf den medizinischen Befunden und der Feinrastertabellen

der Suva nachvollziehbar und überzeugend. Es liegen auch keine abweichenden

Meinungen von ärztlichen Sachverständigen vor. Der Beschwerdegegner lässt

hingegen geltend machen, bei Gebrauchsunfähigkeit der Schulter sei von einem 50%igen

Integritätsschaden auszugehen, bei einer schweren Form des PHS von einem 25%igen

Integritätsschaden. Die Funktionseinschränkungen würden bei der Beurteilung

ausser Acht gelassen. Auch die Arthrose werde nicht korrekt gewichtet. Gemäss

Suva Tabelle sei eine mässige Omarthrose mit 5 - 10 % abzugelten,

eine schwere mit 10 - 25 %. Anhand der Berichte sei von einer

schweren Arthrose auszugehen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage von

einer mässiggradigen Omarthrose auszugehen ist (vgl. etwa Bericht des

Röntgeninstituts X.___ vom 4. Oktober 2016, Suva-Nr. I 457). Eine

Gebrauchsunfähigkeit der Schulter liegt hier nicht vor. Auch im Übrigen erscheint

die Beurteilung von Dr. med. G.___ nachvollziehbar und es kann darauf

abgestellt werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

10. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 bestätigt.