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Entscheid

VSBES.2021.192

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Rückforderung

12. Dezember 2022Deutsch23 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Legal &

Compliance, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin

betreffend Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung / Rückforderung (Einspracheentscheid vom

12. Oktober 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) machte bei der Syna Arbeitslosenkasse

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) per 4. Mai 2020 einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung geltend (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Syna]

S. 227). Nach Prüfung der Anspruchsberechtigung eröffnete die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für den Bezug von

Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2020 bis am 3. Mai 2022 und

entrichtete ihm alsdann unter Berücksichtigung von insgesamt 30 Einstelltagen

Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Syna S. 158 f., 161, 169, 188 ff.,

193 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 10. Juli

2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aufgrund einer

internen Revision «zuviel bezahlte Leistungen» in der Höhe von

CHF 30'524.30 zurück, da ihm im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis

30. April 2021 fälschlicherweise Arbeitslosenentschädigung gestützt auf

einen Vermittlungsgrad von 100 % anstatt von 60 % ausbezahlt worden

sei (Syna S. 66 f.). Diese Verfügung ersetzte sie anschliessend durch

eine neue, inhaltlich identische Verfügung vom 16. August 2021 (Syna

S. 35 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Syna

S. 28 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. Oktober 2021 ab (Syna S. 6 ff.; Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am

17. November 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

Vorfragen:

1.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (§ 70 VRPG/SO).

Hauptbegehren:

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 16.08.2021 der Syna

Arbeitslosenkasse aufzuheben und die Einsprache sei gutzuheissen und auf eine

Rückforderung der geleisteten Zahlungen sei in Aufhebung der Verfügung vom

16.08.2021 zu verzichten.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer für das Verfahren der Syna Arbeitslosenkasse eine

Parteientschädigung von CHF 2'500.00, zzgl. MwSt., zuzusprechen (Disp.

Ziffer 3).

Eventualbegehren:

4. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 16.08.2021 der Syna

Arbeitslosenkasse aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuwei-

sen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Mit Verfügung vom

18. November 2021 stellt das Versicherungsgericht fest, dass das Gesuch

des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

ist (A.S. 26 f.).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 29 f.).

2.4 Mit Stellungnahme vom

21. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen

fest. Zugleich ersucht er um Zustellung des von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort erwähnten Aktenstückes und Neuansetzung der Frist zur

Einreichung einer Replik (A.S. 34 f.).

2.5 Mit Verfügung vom

27. Januar 2022 setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer unter

Beilegung des angeforderten Aktenstückes eine neue Frist zur Einreichung einer

Replik (A.S. 36 f.). Von diesem erneuten Replikrecht macht der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Gebrauch (A.S. 39 ff.).

2.6 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 45).

2.7 Mit Schreiben vom 28. März

2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 46 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

Dispositiv

erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin ist der

Auffassung, dass sie dem Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Juli 2020 bis

April 2021 fälschlicherweise Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem

Vermittlungsgrad von 100 % statt auf einem solchen von lediglich 60 %

ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe daher zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung

in der Höhe von CHF 30'524.30 zurückzuerstatten (vgl. Einspracheentscheid

vom 12. Oktober 2021; A. S. 1 ff.). Strittig und zu prüfen

ist somit nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer

Arbeitslosentaggelder in besagtem Umfang zurückfordern kann.

2.

2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden

Fällen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

2.2 Auch wenn die

Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnungen gestützt auf Art. 100

Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren

gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer

Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen

Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder der Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. BGE 129 V 110). Formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen

werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren

Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen

einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1

lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig

ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare

Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die

Vermittlungsfähigkeit beschlägt mithin drei Elemente, wovon die

Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die

Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 261). Der Begriff der

Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle

Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig,

insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 %

eines Normalarbeitspensums; vgl. BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390)

anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126; 125 V 51

E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich jedoch auf ein

kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben

ist; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit

indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1

S. 97; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2009 vom 24. März 2010

E. 3.1).

3.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu

unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei

handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8

Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall

einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende

volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche

Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine Regelung über die

Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls

auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f.

mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019

E. 3.2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.1). Der

anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum

letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es

kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person

bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen

auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können,

die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu

vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen

Arbeitsausfall. Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem lediglich teilweise

anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht dabei durch eine entsprechende Reduktion

des der Entschädigungsbemessung zugrundezulegenden versicherten Verdienstes

(BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f. mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2).

4. Den Akten der Beschwerdegegnerin

lässt sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:

4.1 Der Beschwerdeführer war seit

dem 1. Oktober 2013 bei der B.___ als Versicherungs- und Vorsorgeberater

in einem Vollzeitpensum angestellt und kündigte das Arbeitsverhältnis auf den

31. Januar 2020 (Syna S. 208 f., 227 ff., 233), da er nach

eigenen Angaben kurz vor einem Burnout gestanden sei, eine Auszeit habe nehmen

und sich anschliessend beruflich neu habe orientieren wollen (Syna

S. 202 f., 207). Am 14. Mai 2020 beantragte er bei der

Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Mai 2020. Dabei gab

er auf dem Antragsformular an, er sei im Umfang einer Vollzeitstelle bereit und

in der Lage zu arbeiten (Syna S. 227 ff.).

4.2 In einer Gesprächsnotiz zu einem

telefonischen Beratungsgespräch vom 10. Juni 2020 hielt der zuständige

RAV-Personalberater fest, dass der Beschwerdeführer als freiwilliger Helfer in

der Gärtnerei der Institution C.___ in [...] während drei Tagen in der Woche

arbeite. Diese Tätigkeit wolle der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht

aufgeben, da er dabei viel lerne. Eine Freiwilligenarbeit sei jedoch bewilligungspflichtig.

Überdies arbeite der Beschwerdeführer einen halben Tag in der Woche auf dem [...]

Wochenmarkt und erhalte dafür einen Lohn. Es sei vereinbart worden, dass der

Beschwerdeführer dem Personalberater eine schriftliche Bestätigung zustelle,

wonach er seinen Vermittlungsgrad auf 40 % senke. Ausserdem rechne der

Beschwerdeführer seine Arbeit auf dem [...] Wochenmarkt als Zwischenverdienst

ab (Syna S. 23).

4.3 Mit Schreiben vom 16. Juni

2020 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Personalberater,

aufgrund seiner Freiwilligenarbeit im Umfang eines 40%-Pensums in der

Institution C.___ seinen Vermittlungsgrad von 100 % auf 60 %

anzupassen; «für die Stellensuche» strebe er jedoch weiterhin ein Pensum von

100 % an (Syna S. 198).

4.4 Auf der «Anmeldebestätigung» für

den Beschwerdeführer vom 22. Juni 2020 (eingegangen bei der

Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2020) hielt der zuständige

RAV-Personalberater unter der Rubrik «Beschäftigungsgrad» «60 %» und unter

der Rubrik «Arbeitszeit» «Vermittlungsgrad ab dem 01.07.2020 ist neu 60 %»

fest (Syna S. 196 f.).

4.5 In einer Telefonnotiz vom

5. August 2020 notierte sich der zuständige RAV-Personalberater, dass der

Beschwerdeführer sich bisher erfolglos auf Arbeitsstellen beworben habe. Er

arbeite jeweils am Montag und Freitag in der Institution C.___, ohne dass dort

in nächster Zeit Aussicht auf eine Anstellung bestehe. Am Donnerstagvormittag

arbeite er weiterhin mit einem Pensum von 10 % im Zwischenverdienst (Syna

S. 22). Zugleich brachte er als allgemeinen Vermerk auf dem

Verlaufsprotokoll an: «Mögliche Arbeitstag[e]: Dienstag, Mittwoch[,] Donnerstag

und Freitag. Wenn es um eine Festanstellung mit einem 100 % Pensum geht,

kann Herr A.___ an jedem Werktag arbeiten.» (Syna S. 18).

4.6 Der Beschwerdeführer gab

gegenüber der Beschwerdegegnerin auf dem Formular «Angaben der versicherten

Person für den Monat Juli 2020» vom 17. August 2020 unter Punkt 9 auf die

Frage, in welchem Umfang er insgesamt Arbeit suche, einen Vermittlungsgrad von

60 % ab dem 1. Juli 2020 an (Syna S. 167 f.). Auf dem

Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2020» vom

13. November 2020 brachte er zu Punkt 9 als Bemerkung (erneut) «60 %

!» an (Syna S. 142 f.).

4.7 Mit E-Mail vom 2. Dezember

2020 teilte eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, sie könne seine Vermittlungsfähigkeit leider rückwirkend nicht anpassen.

Da bisher nur bis September 2020 abgerechnet worden sei, könne sie die

Vermittlungsfähigkeit ab Oktober 2020 auf 60 % reduzieren, wofür sie

jedoch vom zuständigen RAV ein Mutationsschreiben benötige (Syna S. 138; Beilage

des Beschwerdeführers [BB] Nr. B2).

4.8 Im November und Dezember 2020

absolvierte der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bei D.___.

Auf den entsprechenden Bescheinigungen vom 30. November 2020 sowie vom

8. Dezember 2020 wurde als Präsenzzeit jeweils ein Anstellungsgrad von

50 % ausgewiesen (Syna S. 133, 137).

4.9 In einem telefonischen

Beratungsgespräch vom 30. März 2021 informierte der Beschwerdeführer den

zuständigen RAV-Personalberater darüber, dass er in Erwägung ziehe, eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Syna S. 20).

4.10 In einer Gesprächsnotiz zu einem

Telefongespräch vom 27. Mai 2021 hielt der zuständige RAV-Personalberater

fest, dass der Beschwerdeführer seinen Vermittlungsgrad ab dem 27. Mai

2021 wieder auf 100 % erhöhe. Wenn ihm das Pensionskassenguthaben

ausbezahlt werde, nehme er «definitiv» eine selbständige Erwerbstätigkeit auf

(Syna S. 19).

4.11 Auf der «Anmeldebestätigung» für

den Beschwerdeführer vom 27. Mai 2021 (eingegangen bei der

Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2021) hielt der zuständige

RAV-Personalberater beim Beschäftigungsgrad «100 % ab 27.05.2021» und bei

der Arbeitszeit «Vermittlungsgrad ab dem 27.05.2021 ist wieder 100 %» fest

(Syna S. 94 f.).

4.12 Auf entsprechende Rückfrage hin

(Syna S. 93) führte der zuständige RAV-Personalberater mit E-Mail vom

25. Juni 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer

habe sich im Zeitraum von Juli 2020 bis Mai 2021 bis auf eine Ausnahme immer

auf Vollzeitstellen beworben. Das Pensum habe er in dieser Zeit auf 60 %

reduziert, damit er nicht aufgrund einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Umfang

von 100 % oder einer möglichen Stellenzuweisung mit einem Pensum von

100 % seinen Einsatz in der Institution C.___ hätte aufgeben müssen. Die

Freiwilligenarbeit in der Institution C.___ wäre bei einem Vermittlungsgrad von

100 % vom RAV Olten nicht gutgeheissen worden (Syna S. 91).

4.13 Am Beratungsgespräch vom

29. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem RAV Olten mit, dass er per

1. Juni 2021 neu als selbständig erwerbend gelte (Syna S. 18). Auf

diesen Umstand wies er gleichentags auch auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat Mai 2021» hin und meldete sich von der

Arbeitslosenversicherung ab (Syna S. 73 f.).

4.14 Mit Schreiben vom 19. Juli

2021 bestätigte die Institution C.___ in [...], dass der Beschwerdeführer vom

15. Juni 2020 bis am 23. Oktober 2020 jeweils zwei Tage pro Woche bei

ihr im Garten gearbeitet habe, wobei dieser Arbeitseinsatz freiwillig und

unentgeltlich erfolgt und an keinerlei Bedingungen gebunden gewesen sei (BB Nr. B5).

4.15 Den Nachweisen der persönlichen

Arbeitsbemühungen von Mai 2020 bis Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne jeweils praktisch ausschliesslich auf

Vollzeitstellen bewarb (BB Nr. B3).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer arbeitete

ab dem 15. Juni 2020 mit einem Pensum von 40 % freiwillig und

unentgeltlich im Garten der sozialtherapeutischen Einrichtung C.___ (vgl.

BB Nr. B5). Er wies jedoch gegenüber dem zuständigen

RAV-Personalberater ausdrücklich darauf hin, dass er ungeachtet seiner

momentanen 40-prozentigen Freiwilligentätigkeit eine Vollzeitstelle suche (vgl. Syna S. 198), und bewarb sich

in der Folge beinahe ausnahmslos auf Vollzeitstellen (vgl. Syna S. 91; BB

Nr. B3). Für sich allein betrachtet ist dieses Verhalten als (gewichtiger)

Anhaltspunkt für eine Vermittlungsbereitschaft im Umfang einer

Vollzeitbeschäftigung zu werten. Daran ändert auch nichts, dass sich die

persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers – entsprechend seinem

Wunsch nach einer handwerklichen oder naturverbundenen Tätigkeit (vgl. Syna

S. 24 f.) – weitgehend auf Stellen als (Hilfs-) Gärtner und

(Hilfs-) Schreiner bzw. Zimmermann beschränkten (vgl.

BB Nr. B3), obwohl er lediglich über ein eidgenössisches

Fähigkeitszeugnis als Fernseh- und Radioelektriker (vgl. Syna S. 260)

sowie über Kenntnisse und langjährige Erfahrungen als Versicherungs- und

Vorsorgeberater (vgl. Syna S. 208, 225, 251) verfügt(e). Zwar mussten die

Erfolgsaussichten von solchen Bewerbungen als gering eingestuft werden.

Allerdings stimmte der zuständige RAV-Personalberater diesem Vorgehen –

vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer bei einer Anstellung in diesem Bereich

auf Differenzzahlungen verzichte und sich von der Arbeitslosenversicherung

abmelde – ausdrücklich zu (vgl. Syna S. 24).

5.2 Für eine Vermittlungsfähigkeit

von lediglich 60 % spricht, dass der Beschwerdeführer selber wiederholt

angab, nur über einen Vermittlungsgrad in diesem Umfang zu verfügen (vgl. Syna

S. 143, 168, 198). Ausserdem war er – zumindest gemäss der Gesprächsnotiz

des zuständigen RAV-Personalberaters vom 10. Juni 2020 (vgl. Syna

S. 23) – nicht bereit, seine Freiwilligenarbeit in der Institution C.___

zugunsten einer ihm zugewiesenen und zumutbaren Arbeitsstelle aufzugeben, da er

sich wohl erhoffte, mit den im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit erworbenen

Kenntnissen und Fähigkeiten seinem Wunsch nach einer (Fest-) Anstellung

als (Hilfs-)Gärtner näherzukommen. In dieses Bild fügt sich auch die

nachträgliche Stellungnahme des zuständigen RAV-Personalberaters vom

25. Juni 2021 ein, wonach der Beschwerdeführer sein Pensum in dieser Zeit

auf 60 % reduziert habe, damit er nicht aufgrund einer arbeitsmarktlichen

Massnahme im Umfang von 100 % oder einer möglichen Stellenzuweisung mit

einem Pensum von 100 % seinen Freiwilligeneinsatz in der Institution C.___

hätte beenden müssen (vgl. Syna S. 91). Hingegen lässt sich damit nicht

vereinbaren, dass der zuständige RAV-Personalberater am 5. August 2020 im

Verlaufsprotokoll den generellen Vermerk anbrachte, der Beschwerdeführer könne

an jedem Werktag arbeiten, «[w]enn es um eine Festanstellung mit einem

100 % Pensum geh[e]» (vgl. Syna S. 18), und die Institution C.___ in

ihrer Bestätigung vom 19. Juli 2021 darauf hinwies, dass der

Freiwilligeneinsatz des Beschwerdeführers an keinerlei Bedingungen gebunden

gewesen sei (vgl. BB Nr. B5). Der Beschwerdeführer wäre mithin

zumindest gestützt auf diese beiden Aktenstücke, wie er auch im

Beschwerdeverfahren wiederholt geltend macht (vgl. A.S. 17, 34, 39), jederzeit

in der Lage und auch Willens gewesen, seine Freiwilligentätigkeit zugunsten

einer Vollzeitstelle aufzugeben.

5.3 Gemäss Art. 15 Abs. 4

AVIG gilt die versicherte Person, die mit Bewilligung der kantonalen Amtsstelle

eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, als

vermittlungsfähig. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führt hierzu in

seiner «AVIG-Praxis ALE» in Rz. B261a ergänzend aus, dass die versicherte

Person, welche einen stundenweisen Freiwilligeneinsatz ohne kantonale

Bewilligung ausübe, nur dann als vermittlungsfähig gelte, sofern dieser Einsatz

(unter anderem) maximal 20 % der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit pro

Woche betrage. Ob ein (Umkehr-) Schluss aus Art. 15 Abs. 4 AVIG

ohne weiteres zulässig ist, wenn eine versicherte Person bereit und befähigt

ist, den (unbewilligten) unentgeltlichen Einsatz jederzeit und

voraussetzungslos zugunsten einer neuen Arbeitsstelle abzubrechen, erscheint

fraglich, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und

Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs

eingeführt werden dürfen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 mit Hinweisen).

Wie es sich damit konkret verhält, kann indessen offenbleiben. Denn allein der

Umstand, dass das unentgeltliche «Praktikum» in der Gärtnerei einer

sozialtherapeutischen Einrichtung erfolgte, macht diesen Einsatz noch nicht zu

einem «Projekt für Arbeitslose». Aus Art. 15 Abs. 4 AVIG kann mithin

weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers etwas abgeleitet werden.

Hinzu kommt, dass sich der zuständige RAV-Personalberater widersprüchlich

verhielt, indem er dem Beschwerdeführer dessen Freiwilligentätigkeit letztlich

zwar bewilligte (vgl. Syna S. 91), sich im Gegenzug jedoch von ihm –

faktisch gleichbedeutend mit einer Nichtgenehmigung des Freiwilligeneinsatzes –

einen Vermittlungsgrad von lediglich 40 % (recte: 60 %) bestätigen

liess (vgl. Syna S. 23).

5.4 Was schliesslich die Teilnahme

an arbeitsmarktlichen Massnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich

der Beschwerdeführer entsprechenden Zuweisungen – soweit diese nicht auf

freiwilliger Basis erfolgten (vgl. Syna S. 23 f.) – nicht

widersetzte. So kann etwa – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

(vgl. A.S. 7) – der Umstand, dass er im November/Dezember 2020 lediglich

mit einem Pensum von 50 % an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei D.___

teilnahm, nicht gegen ihn angeführt werden, war doch diese (maximale)

Programmpräsenzzeit durch die COVID-19-Pandemie bedingt (vgl. Syna S. 133,

137) und nicht der eingeschränkten Verfügbarkeit des Beschwerdeführers

geschuldet. Ohnehin absolvierte der Beschwerdeführer besagte Massnahme zu einem

Zeitpunkt, in welchem er seine Freiwilligentätigkeit bereits aufgegeben hatte

(vgl. E. II 5.6 nachfolgend).

5.5 Den vorstehenden Erwägungen ist

zu entnehmen, dass es für das Vorliegen sowohl eines Vermittlungsgrades von

100 % als auch eines solchen von lediglich 60 % je (gute) Gründe gibt,

ohne dass einer der beiden Varianten den Vorzug zu geben wäre. Insbesondere hat

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu

gelten, dass der Beschwerdeführer nur im Umfang von 60 %

vermittlungsbereit und -fähig war. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie ihre Rückforderung aus einem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt (Vermittlungsgrad von lediglich 60 %)

ableiten will (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2021 vom 8. März 2021

E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Darüber hinaus kann ihre ursprüngliche Annahme

einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % nicht als zweifellos

unrichtig bezeichnet werden, mithin nur den einzigen Schluss der Unrichtigkeit

zulassen (vgl. Thomas Flückiger,

Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 N 60; BGE 141 V 405 E. 5.2

S. 414). Vielmehr erscheint eine den ursprünglichen Leistungsabrechnungen

zugrundeliegende Vermittlungsfähigkeit von 100 % und ein dadurch bedingter

vollständig anrechenbarer Arbeitsausfall – wie der Beschwerdeführer zu Recht

geltend macht (vgl. A.S. 20) – zumindest als vertretbar, womit es an einem

Wiedererwägungsgrund fehlt (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zwar hat sich der

Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich verhalten und ist in seinem

Schreiben vom 16. Juni 2020 der irrtümlichen Auffassung erlegen, er könne

eine Vollzeitstelle suchen und gleichzeitig einen Vermittlungsgrad von

lediglich 60 % aufweisen (Syna S. 198). Es wäre indessen am RAV Olten

bzw. am zuständigen RAV-Personalberater gewesen, im Rahmen ihrer Aufklärungs-

und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) für entsprechende Klarheit zu

sorgen.

5.6 Anzufügen bleibt noch, dass

gemäss Bestätigung der Institution C.___ vom 19. Juli 2021 der

Beschwerdeführer nur im Zeitraum vom 15. Juni bis am 23. Oktober 2020

einen Freiwilligeneinsatz in dieser Einrichtung leistete (vgl.

BB Nr. B5). Diese Bestätigung steht nicht in Widerspruch zu den

übrigen Akten, gab doch der Beschwerdeführer letztmals am 13. November

2020 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober

2020» an, bloss im Umfang von 60 % vermittlungsfähig zu sein (vgl. Syna

S. 142 f.) und reichte – zumindest soweit aktenkundig – trotz

Ersuchen der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2020

(vgl. Syna S. 138; BB Nr. B2) kein Mutationsschreiben des RAV Olten

nach, um die Vermittlungsfähigkeit ab Oktober 2020 auf 60 % zu reduzieren.

Wenn überhaupt, würde somit ohnehin nur für die Zeitspanne vom 15. Juni

bis am 23. Oktober 2020 ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der

Beschwerdegegnerin bestehen.

5.7 Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin mithin zu Unrecht vom Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung

im Umfang von insgesamt CHF 30'524.30 zurückgefordert. Die Beschwerde

erweist sich in dieser Hinsicht als begründet und der Einspracheentscheid vom

12. Oktober 2021 ist aufzuheben.

6. Es bleibt zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht (vgl. A.S. 12, 24 f.),

Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat.

6.1 Nach Art. 52 Abs. 3

ATSG werden im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht

ausgerichtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass

– ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer solchen

lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den

Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren

gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als

geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person

im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen

können (Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 52, Rz. 82 und Rz. 85;

Urteile des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 und

8C_408/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 5.2).

6.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im

Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der

Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren

und der sachlichen Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich

der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im

Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche

Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage

stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 6.1 mit

Hinweisen).

6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer

im Einspracheverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung eingereicht, womit bei einem Obsiegen kein Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. Dessen ungeachtet stellten sich

für ihn mit der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2021 (vgl. Syna

S. 35 ff.) keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen.

Er wäre durchaus in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche

Vertretung darzulegen und namentlich das Bestätigungsschreiben der Institution C.___

vom 19. Juli 2021 (vgl. BB Nr. B5) bereits im Einspracheverfahren

einzureichen. Das vorliegende Verfahren erreicht keine solche Komplexität, die

eine Verbeiständung bereits im Einspracheverfahren gerechtfertigt hätte, womit

die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt gewesen wären.

Die Beschwerdegegnerin hat ihm demnach zu Recht – nicht nur aufgrund seines

Unterliegens (vgl. A.S. 8) – keine Parteientschädigung ausgerichtet. An

diesem Ergebnis ändert sich auch mit der Gutheissung der Beschwerde bezüglich

der Rückforderung und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober

2021 (vgl. E. II 5.7 hiervor) nichts. Die Beschwerde erweist sich in

dieser Hinsicht als unbegründet.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende

Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese

werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Im vorliegenden Fall

wird die Beschwerde bezüglich der Rückforderung gutgeheissen (vgl. E. II.

5.7 hiervor), jedoch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren

abgewiesen (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Damit wurde der Prozessaufwand

indessen nur unerheblich beeinflusst, weshalb sich keine Reduktion der

Parteientschädigung aufdrängt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,76 Stunden aus

(vgl. A.S. 49). Dieser ist jedoch um 0,50 Stunden auf 13,26 Stunden zu

kürzen, da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen

Verfahren vertreten hat und die Position «Kenntnisnahme Einspracheentscheid»

(vgl. A.S. 48) demnach nicht zu vergüten ist. Daraus ergibt sich mit dem

beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von

CHF 123.50 (vgl. A.S. 49) und Mehrwertsteuer von CHF 264.75 (7.7 %)

eine Parteientschädigung von CHF 3'703.25.

7.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

12. Oktober 2021 aufgehoben.

2.

Dem Beschwerdeführer

steht für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zu.

3.

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 3'703.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen