VSBES.2021.192
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Rückforderung
12. Dezember 2022Deutsch23 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Legal &
Compliance, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung / Rückforderung (Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) machte bei der Syna Arbeitslosenkasse
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) per 4. Mai 2020 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung geltend (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Syna]
S. 227). Nach Prüfung der Anspruchsberechtigung eröffnete die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2020 bis am 3. Mai 2022 und
entrichtete ihm alsdann unter Berücksichtigung von insgesamt 30 Einstelltagen
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Syna S. 158 f., 161, 169, 188 ff.,
193 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Juli
2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aufgrund einer
internen Revision «zuviel bezahlte Leistungen» in der Höhe von
CHF 30'524.30 zurück, da ihm im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis
30. April 2021 fälschlicherweise Arbeitslosenentschädigung gestützt auf
einen Vermittlungsgrad von 100 % anstatt von 60 % ausbezahlt worden
sei (Syna S. 66 f.). Diese Verfügung ersetzte sie anschliessend durch
eine neue, inhaltlich identische Verfügung vom 16. August 2021 (Syna
S. 35 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Syna
S. 28 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2021 ab (Syna S. 6 ff.; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am
17. November 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
Vorfragen:
1.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (§ 70 VRPG/SO).
Hauptbegehren:
2. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 16.08.2021 der Syna
Arbeitslosenkasse aufzuheben und die Einsprache sei gutzuheissen und auf eine
Rückforderung der geleisteten Zahlungen sei in Aufhebung der Verfügung vom
16.08.2021 zu verzichten.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer für das Verfahren der Syna Arbeitslosenkasse eine
Parteientschädigung von CHF 2'500.00, zzgl. MwSt., zuzusprechen (Disp.
Ziffer 3).
Eventualbegehren:
4. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 16.08.2021 der Syna
Arbeitslosenkasse aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Mit Verfügung vom
18. November 2021 stellt das Versicherungsgericht fest, dass das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
ist (A.S. 26 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
13. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 29 f.).
2.4 Mit Stellungnahme vom
21. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest. Zugleich ersucht er um Zustellung des von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort erwähnten Aktenstückes und Neuansetzung der Frist zur
Einreichung einer Replik (A.S. 34 f.).
2.5 Mit Verfügung vom
27. Januar 2022 setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer unter
Beilegung des angeforderten Aktenstückes eine neue Frist zur Einreichung einer
Replik (A.S. 36 f.). Von diesem erneuten Replikrecht macht der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Gebrauch (A.S. 39 ff.).
2.6 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 45).
2.7 Mit Schreiben vom 28. März
2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 46 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
Dispositiv
erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin ist der
Auffassung, dass sie dem Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Juli 2020 bis
April 2021 fälschlicherweise Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem
Vermittlungsgrad von 100 % statt auf einem solchen von lediglich 60 %
ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe daher zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
in der Höhe von CHF 30'524.30 zurückzuerstatten (vgl. Einspracheentscheid
vom 12. Oktober 2021; A. S. 1 ff.). Strittig und zu prüfen
ist somit nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer
Arbeitslosentaggelder in besagtem Umfang zurückfordern kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden
Fällen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.2 Auch wenn die
Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnungen gestützt auf Art. 100
Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren
gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer
Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen
Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder der Wiedererwägung gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. BGE 129 V 110). Formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen
werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen
einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte
Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig
ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die
Vermittlungsfähigkeit beschlägt mithin drei Elemente, wovon die
Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die
Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 261). Der Begriff der
Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle
Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig,
insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 %
eines Normalarbeitspensums; vgl. BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390)
anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126; 125 V 51
E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich jedoch auf ein
kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben
ist; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit
indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1
S. 97; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2009 vom 24. März 2010
E. 3.1).
3.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu
unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei
handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8
Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall
einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende
volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche
Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine Regelung über die
Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls
auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f.
mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019
E. 3.2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.1). Der
anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum
letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es
kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person
bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen
auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können,
die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu
vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen
Arbeitsausfall. Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem lediglich teilweise
anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht dabei durch eine entsprechende Reduktion
des der Entschädigungsbemessung zugrundezulegenden versicherten Verdienstes
(BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f. mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2).
4. Den Akten der Beschwerdegegnerin
lässt sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:
4.1 Der Beschwerdeführer war seit
dem 1. Oktober 2013 bei der B.___ als Versicherungs- und Vorsorgeberater
in einem Vollzeitpensum angestellt und kündigte das Arbeitsverhältnis auf den
31. Januar 2020 (Syna S. 208 f., 227 ff., 233), da er nach
eigenen Angaben kurz vor einem Burnout gestanden sei, eine Auszeit habe nehmen
und sich anschliessend beruflich neu habe orientieren wollen (Syna
S. 202 f., 207). Am 14. Mai 2020 beantragte er bei der
Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Mai 2020. Dabei gab
er auf dem Antragsformular an, er sei im Umfang einer Vollzeitstelle bereit und
in der Lage zu arbeiten (Syna S. 227 ff.).
4.2 In einer Gesprächsnotiz zu einem
telefonischen Beratungsgespräch vom 10. Juni 2020 hielt der zuständige
RAV-Personalberater fest, dass der Beschwerdeführer als freiwilliger Helfer in
der Gärtnerei der Institution C.___ in [...] während drei Tagen in der Woche
arbeite. Diese Tätigkeit wolle der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht
aufgeben, da er dabei viel lerne. Eine Freiwilligenarbeit sei jedoch bewilligungspflichtig.
Überdies arbeite der Beschwerdeführer einen halben Tag in der Woche auf dem [...]
Wochenmarkt und erhalte dafür einen Lohn. Es sei vereinbart worden, dass der
Beschwerdeführer dem Personalberater eine schriftliche Bestätigung zustelle,
wonach er seinen Vermittlungsgrad auf 40 % senke. Ausserdem rechne der
Beschwerdeführer seine Arbeit auf dem [...] Wochenmarkt als Zwischenverdienst
ab (Syna S. 23).
4.3 Mit Schreiben vom 16. Juni
2020 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Personalberater,
aufgrund seiner Freiwilligenarbeit im Umfang eines 40%-Pensums in der
Institution C.___ seinen Vermittlungsgrad von 100 % auf 60 %
anzupassen; «für die Stellensuche» strebe er jedoch weiterhin ein Pensum von
100 % an (Syna S. 198).
4.4 Auf der «Anmeldebestätigung» für
den Beschwerdeführer vom 22. Juni 2020 (eingegangen bei der
Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2020) hielt der zuständige
RAV-Personalberater unter der Rubrik «Beschäftigungsgrad» «60 %» und unter
der Rubrik «Arbeitszeit» «Vermittlungsgrad ab dem 01.07.2020 ist neu 60 %»
fest (Syna S. 196 f.).
4.5 In einer Telefonnotiz vom
5. August 2020 notierte sich der zuständige RAV-Personalberater, dass der
Beschwerdeführer sich bisher erfolglos auf Arbeitsstellen beworben habe. Er
arbeite jeweils am Montag und Freitag in der Institution C.___, ohne dass dort
in nächster Zeit Aussicht auf eine Anstellung bestehe. Am Donnerstagvormittag
arbeite er weiterhin mit einem Pensum von 10 % im Zwischenverdienst (Syna
S. 22). Zugleich brachte er als allgemeinen Vermerk auf dem
Verlaufsprotokoll an: «Mögliche Arbeitstag[e]: Dienstag, Mittwoch[,] Donnerstag
und Freitag. Wenn es um eine Festanstellung mit einem 100 % Pensum geht,
kann Herr A.___ an jedem Werktag arbeiten.» (Syna S. 18).
4.6 Der Beschwerdeführer gab
gegenüber der Beschwerdegegnerin auf dem Formular «Angaben der versicherten
Person für den Monat Juli 2020» vom 17. August 2020 unter Punkt 9 auf die
Frage, in welchem Umfang er insgesamt Arbeit suche, einen Vermittlungsgrad von
60 % ab dem 1. Juli 2020 an (Syna S. 167 f.). Auf dem
Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2020» vom
13. November 2020 brachte er zu Punkt 9 als Bemerkung (erneut) «60 %
!» an (Syna S. 142 f.).
4.7 Mit E-Mail vom 2. Dezember
2020 teilte eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, sie könne seine Vermittlungsfähigkeit leider rückwirkend nicht anpassen.
Da bisher nur bis September 2020 abgerechnet worden sei, könne sie die
Vermittlungsfähigkeit ab Oktober 2020 auf 60 % reduzieren, wofür sie
jedoch vom zuständigen RAV ein Mutationsschreiben benötige (Syna S. 138; Beilage
des Beschwerdeführers [BB] Nr. B2).
4.8 Im November und Dezember 2020
absolvierte der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bei D.___.
Auf den entsprechenden Bescheinigungen vom 30. November 2020 sowie vom
8. Dezember 2020 wurde als Präsenzzeit jeweils ein Anstellungsgrad von
50 % ausgewiesen (Syna S. 133, 137).
4.9 In einem telefonischen
Beratungsgespräch vom 30. März 2021 informierte der Beschwerdeführer den
zuständigen RAV-Personalberater darüber, dass er in Erwägung ziehe, eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Syna S. 20).
4.10 In einer Gesprächsnotiz zu einem
Telefongespräch vom 27. Mai 2021 hielt der zuständige RAV-Personalberater
fest, dass der Beschwerdeführer seinen Vermittlungsgrad ab dem 27. Mai
2021 wieder auf 100 % erhöhe. Wenn ihm das Pensionskassenguthaben
ausbezahlt werde, nehme er «definitiv» eine selbständige Erwerbstätigkeit auf
(Syna S. 19).
4.11 Auf der «Anmeldebestätigung» für
den Beschwerdeführer vom 27. Mai 2021 (eingegangen bei der
Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2021) hielt der zuständige
RAV-Personalberater beim Beschäftigungsgrad «100 % ab 27.05.2021» und bei
der Arbeitszeit «Vermittlungsgrad ab dem 27.05.2021 ist wieder 100 %» fest
(Syna S. 94 f.).
4.12 Auf entsprechende Rückfrage hin
(Syna S. 93) führte der zuständige RAV-Personalberater mit E-Mail vom
25. Juni 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer
habe sich im Zeitraum von Juli 2020 bis Mai 2021 bis auf eine Ausnahme immer
auf Vollzeitstellen beworben. Das Pensum habe er in dieser Zeit auf 60 %
reduziert, damit er nicht aufgrund einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Umfang
von 100 % oder einer möglichen Stellenzuweisung mit einem Pensum von
100 % seinen Einsatz in der Institution C.___ hätte aufgeben müssen. Die
Freiwilligenarbeit in der Institution C.___ wäre bei einem Vermittlungsgrad von
100 % vom RAV Olten nicht gutgeheissen worden (Syna S. 91).
4.13 Am Beratungsgespräch vom
29. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem RAV Olten mit, dass er per
1. Juni 2021 neu als selbständig erwerbend gelte (Syna S. 18). Auf
diesen Umstand wies er gleichentags auch auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat Mai 2021» hin und meldete sich von der
Arbeitslosenversicherung ab (Syna S. 73 f.).
4.14 Mit Schreiben vom 19. Juli
2021 bestätigte die Institution C.___ in [...], dass der Beschwerdeführer vom
15. Juni 2020 bis am 23. Oktober 2020 jeweils zwei Tage pro Woche bei
ihr im Garten gearbeitet habe, wobei dieser Arbeitseinsatz freiwillig und
unentgeltlich erfolgt und an keinerlei Bedingungen gebunden gewesen sei (BB Nr. B5).
4.15 Den Nachweisen der persönlichen
Arbeitsbemühungen von Mai 2020 bis Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne jeweils praktisch ausschliesslich auf
Vollzeitstellen bewarb (BB Nr. B3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer arbeitete
ab dem 15. Juni 2020 mit einem Pensum von 40 % freiwillig und
unentgeltlich im Garten der sozialtherapeutischen Einrichtung C.___ (vgl.
BB Nr. B5). Er wies jedoch gegenüber dem zuständigen
RAV-Personalberater ausdrücklich darauf hin, dass er ungeachtet seiner
momentanen 40-prozentigen Freiwilligentätigkeit eine Vollzeitstelle suche (vgl. Syna S. 198), und bewarb sich
in der Folge beinahe ausnahmslos auf Vollzeitstellen (vgl. Syna S. 91; BB
Nr. B3). Für sich allein betrachtet ist dieses Verhalten als (gewichtiger)
Anhaltspunkt für eine Vermittlungsbereitschaft im Umfang einer
Vollzeitbeschäftigung zu werten. Daran ändert auch nichts, dass sich die
persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers – entsprechend seinem
Wunsch nach einer handwerklichen oder naturverbundenen Tätigkeit (vgl. Syna
S. 24 f.) – weitgehend auf Stellen als (Hilfs-) Gärtner und
(Hilfs-) Schreiner bzw. Zimmermann beschränkten (vgl.
BB Nr. B3), obwohl er lediglich über ein eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis als Fernseh- und Radioelektriker (vgl. Syna S. 260)
sowie über Kenntnisse und langjährige Erfahrungen als Versicherungs- und
Vorsorgeberater (vgl. Syna S. 208, 225, 251) verfügt(e). Zwar mussten die
Erfolgsaussichten von solchen Bewerbungen als gering eingestuft werden.
Allerdings stimmte der zuständige RAV-Personalberater diesem Vorgehen –
vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer bei einer Anstellung in diesem Bereich
auf Differenzzahlungen verzichte und sich von der Arbeitslosenversicherung
abmelde – ausdrücklich zu (vgl. Syna S. 24).
5.2 Für eine Vermittlungsfähigkeit
von lediglich 60 % spricht, dass der Beschwerdeführer selber wiederholt
angab, nur über einen Vermittlungsgrad in diesem Umfang zu verfügen (vgl. Syna
S. 143, 168, 198). Ausserdem war er – zumindest gemäss der Gesprächsnotiz
des zuständigen RAV-Personalberaters vom 10. Juni 2020 (vgl. Syna
S. 23) – nicht bereit, seine Freiwilligenarbeit in der Institution C.___
zugunsten einer ihm zugewiesenen und zumutbaren Arbeitsstelle aufzugeben, da er
sich wohl erhoffte, mit den im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit erworbenen
Kenntnissen und Fähigkeiten seinem Wunsch nach einer (Fest-) Anstellung
als (Hilfs-)Gärtner näherzukommen. In dieses Bild fügt sich auch die
nachträgliche Stellungnahme des zuständigen RAV-Personalberaters vom
25. Juni 2021 ein, wonach der Beschwerdeführer sein Pensum in dieser Zeit
auf 60 % reduziert habe, damit er nicht aufgrund einer arbeitsmarktlichen
Massnahme im Umfang von 100 % oder einer möglichen Stellenzuweisung mit
einem Pensum von 100 % seinen Freiwilligeneinsatz in der Institution C.___
hätte beenden müssen (vgl. Syna S. 91). Hingegen lässt sich damit nicht
vereinbaren, dass der zuständige RAV-Personalberater am 5. August 2020 im
Verlaufsprotokoll den generellen Vermerk anbrachte, der Beschwerdeführer könne
an jedem Werktag arbeiten, «[w]enn es um eine Festanstellung mit einem
100 % Pensum geh[e]» (vgl. Syna S. 18), und die Institution C.___ in
ihrer Bestätigung vom 19. Juli 2021 darauf hinwies, dass der
Freiwilligeneinsatz des Beschwerdeführers an keinerlei Bedingungen gebunden
gewesen sei (vgl. BB Nr. B5). Der Beschwerdeführer wäre mithin
zumindest gestützt auf diese beiden Aktenstücke, wie er auch im
Beschwerdeverfahren wiederholt geltend macht (vgl. A.S. 17, 34, 39), jederzeit
in der Lage und auch Willens gewesen, seine Freiwilligentätigkeit zugunsten
einer Vollzeitstelle aufzugeben.
5.3 Gemäss Art. 15 Abs. 4
AVIG gilt die versicherte Person, die mit Bewilligung der kantonalen Amtsstelle
eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, als
vermittlungsfähig. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führt hierzu in
seiner «AVIG-Praxis ALE» in Rz. B261a ergänzend aus, dass die versicherte
Person, welche einen stundenweisen Freiwilligeneinsatz ohne kantonale
Bewilligung ausübe, nur dann als vermittlungsfähig gelte, sofern dieser Einsatz
(unter anderem) maximal 20 % der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit pro
Woche betrage. Ob ein (Umkehr-) Schluss aus Art. 15 Abs. 4 AVIG
ohne weiteres zulässig ist, wenn eine versicherte Person bereit und befähigt
ist, den (unbewilligten) unentgeltlichen Einsatz jederzeit und
voraussetzungslos zugunsten einer neuen Arbeitsstelle abzubrechen, erscheint
fraglich, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und
Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs
eingeführt werden dürfen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 mit Hinweisen).
Wie es sich damit konkret verhält, kann indessen offenbleiben. Denn allein der
Umstand, dass das unentgeltliche «Praktikum» in der Gärtnerei einer
sozialtherapeutischen Einrichtung erfolgte, macht diesen Einsatz noch nicht zu
einem «Projekt für Arbeitslose». Aus Art. 15 Abs. 4 AVIG kann mithin
weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers etwas abgeleitet werden.
Hinzu kommt, dass sich der zuständige RAV-Personalberater widersprüchlich
verhielt, indem er dem Beschwerdeführer dessen Freiwilligentätigkeit letztlich
zwar bewilligte (vgl. Syna S. 91), sich im Gegenzug jedoch von ihm –
faktisch gleichbedeutend mit einer Nichtgenehmigung des Freiwilligeneinsatzes –
einen Vermittlungsgrad von lediglich 40 % (recte: 60 %) bestätigen
liess (vgl. Syna S. 23).
5.4 Was schliesslich die Teilnahme
an arbeitsmarktlichen Massnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich
der Beschwerdeführer entsprechenden Zuweisungen – soweit diese nicht auf
freiwilliger Basis erfolgten (vgl. Syna S. 23 f.) – nicht
widersetzte. So kann etwa – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
(vgl. A.S. 7) – der Umstand, dass er im November/Dezember 2020 lediglich
mit einem Pensum von 50 % an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei D.___
teilnahm, nicht gegen ihn angeführt werden, war doch diese (maximale)
Programmpräsenzzeit durch die COVID-19-Pandemie bedingt (vgl. Syna S. 133,
137) und nicht der eingeschränkten Verfügbarkeit des Beschwerdeführers
geschuldet. Ohnehin absolvierte der Beschwerdeführer besagte Massnahme zu einem
Zeitpunkt, in welchem er seine Freiwilligentätigkeit bereits aufgegeben hatte
(vgl. E. II 5.6 nachfolgend).
5.5 Den vorstehenden Erwägungen ist
zu entnehmen, dass es für das Vorliegen sowohl eines Vermittlungsgrades von
100 % als auch eines solchen von lediglich 60 % je (gute) Gründe gibt,
ohne dass einer der beiden Varianten den Vorzug zu geben wäre. Insbesondere hat
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu
gelten, dass der Beschwerdeführer nur im Umfang von 60 %
vermittlungsbereit und -fähig war. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie ihre Rückforderung aus einem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt (Vermittlungsgrad von lediglich 60 %)
ableiten will (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2021 vom 8. März 2021
E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Darüber hinaus kann ihre ursprüngliche Annahme
einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % nicht als zweifellos
unrichtig bezeichnet werden, mithin nur den einzigen Schluss der Unrichtigkeit
zulassen (vgl. Thomas Flückiger,
Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 N 60; BGE 141 V 405 E. 5.2
S. 414). Vielmehr erscheint eine den ursprünglichen Leistungsabrechnungen
zugrundeliegende Vermittlungsfähigkeit von 100 % und ein dadurch bedingter
vollständig anrechenbarer Arbeitsausfall – wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht (vgl. A.S. 20) – zumindest als vertretbar, womit es an einem
Wiedererwägungsgrund fehlt (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zwar hat sich der
Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich verhalten und ist in seinem
Schreiben vom 16. Juni 2020 der irrtümlichen Auffassung erlegen, er könne
eine Vollzeitstelle suchen und gleichzeitig einen Vermittlungsgrad von
lediglich 60 % aufweisen (Syna S. 198). Es wäre indessen am RAV Olten
bzw. am zuständigen RAV-Personalberater gewesen, im Rahmen ihrer Aufklärungs-
und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) für entsprechende Klarheit zu
sorgen.
5.6 Anzufügen bleibt noch, dass
gemäss Bestätigung der Institution C.___ vom 19. Juli 2021 der
Beschwerdeführer nur im Zeitraum vom 15. Juni bis am 23. Oktober 2020
einen Freiwilligeneinsatz in dieser Einrichtung leistete (vgl.
BB Nr. B5). Diese Bestätigung steht nicht in Widerspruch zu den
übrigen Akten, gab doch der Beschwerdeführer letztmals am 13. November
2020 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober
2020» an, bloss im Umfang von 60 % vermittlungsfähig zu sein (vgl. Syna
S. 142 f.) und reichte – zumindest soweit aktenkundig – trotz
Ersuchen der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2020
(vgl. Syna S. 138; BB Nr. B2) kein Mutationsschreiben des RAV Olten
nach, um die Vermittlungsfähigkeit ab Oktober 2020 auf 60 % zu reduzieren.
Wenn überhaupt, würde somit ohnehin nur für die Zeitspanne vom 15. Juni
bis am 23. Oktober 2020 ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der
Beschwerdegegnerin bestehen.
5.7 Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin mithin zu Unrecht vom Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung
im Umfang von insgesamt CHF 30'524.30 zurückgefordert. Die Beschwerde
erweist sich in dieser Hinsicht als begründet und der Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2021 ist aufzuheben.
6. Es bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht (vgl. A.S. 12, 24 f.),
Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat.
6.1 Nach Art. 52 Abs. 3
ATSG werden im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht
ausgerichtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass
– ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer solchen
lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den
Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren
gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als
geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person
im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen
können (Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 52, Rz. 82 und Rz. 85;
Urteile des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 und
8C_408/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 5.2).
6.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im
Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der
Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
und der sachlichen Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich
der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 6.1 mit
Hinweisen).
6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
im Einspracheverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung eingereicht, womit bei einem Obsiegen kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. Dessen ungeachtet stellten sich
für ihn mit der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2021 (vgl. Syna
S. 35 ff.) keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen.
Er wäre durchaus in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche
Vertretung darzulegen und namentlich das Bestätigungsschreiben der Institution C.___
vom 19. Juli 2021 (vgl. BB Nr. B5) bereits im Einspracheverfahren
einzureichen. Das vorliegende Verfahren erreicht keine solche Komplexität, die
eine Verbeiständung bereits im Einspracheverfahren gerechtfertigt hätte, womit
die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt gewesen wären.
Die Beschwerdegegnerin hat ihm demnach zu Recht – nicht nur aufgrund seines
Unterliegens (vgl. A.S. 8) – keine Parteientschädigung ausgerichtet. An
diesem Ergebnis ändert sich auch mit der Gutheissung der Beschwerde bezüglich
der Rückforderung und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober
2021 (vgl. E. II 5.7 hiervor) nichts. Die Beschwerde erweist sich in
dieser Hinsicht als unbegründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende
Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen
von CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Im vorliegenden Fall
wird die Beschwerde bezüglich der Rückforderung gutgeheissen (vgl. E. II.
5.7 hiervor), jedoch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren
abgewiesen (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Damit wurde der Prozessaufwand
indessen nur unerheblich beeinflusst, weshalb sich keine Reduktion der
Parteientschädigung aufdrängt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,76 Stunden aus
(vgl. A.S. 49). Dieser ist jedoch um 0,50 Stunden auf 13,26 Stunden zu
kürzen, da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vertreten hat und die Position «Kenntnisnahme Einspracheentscheid»
(vgl. A.S. 48) demnach nicht zu vergüten ist. Daraus ergibt sich mit dem
beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von
CHF 123.50 (vgl. A.S. 49) und Mehrwertsteuer von CHF 264.75 (7.7 %)
eine Parteientschädigung von CHF 3'703.25.
7.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
12. Oktober 2021 aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer
steht für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zu.
3.
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 3'703.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen