Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.193

Ergänzungsleistungen IV

25. März 2022Deutsch15 min

den Ausgaben wurde u.a. der Mietzins in der Höhe von CHF 13'200.00 (gesetzlicher

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 8. November 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1984 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die jährliche

Ergänzungsleistung belief sich im Jahr 2020 auf CHF 1'933.00 pro Monat

(Verfügung vom 27. Dezember 2019, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

Als Ausgaben wurden der Lebensbedarf für eine Einzelperson (CHF 19’450.00),

der Mietzins (mit dem damaligen gesetzlichen Maximalbetrag von

CHF 13'200.00), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (CHF 5'712.00)

und der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige (CHF 521.00) berücksichtigt. Als

Einnahme wurde die IV-Rente angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 2).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember

2020 (AK-Nr. 5) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2021 neu auf CHF 1'938.00 fest (AK-Nr. 5). Zur Begründung wurde

erklärt, aufgrund der Anfang 2021 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen müsse

der Anspruch nach den bisherigen und nach den neuen Bestimmungen berechnet

werden. Beim Beschwerdeführer habe die Berechnung nach der bisherigen Regelung

einen höheren Anspruch ergeben. Deshalb sei diese Berechnung massgebend. Bei

den Ausgaben wurde u.a. der Mietzins in der Höhe von CHF 13'200.00 (gesetzlicher

Höchstbetrag gemäss den bis Ende 2020 geltenden Gesetzesbestimmungen)

angerechnet.

2.2 Dagegen erhob die Mutter des

Beschwerdeführers, B.___, am 8. Januar 2021 Einsprache. Sie machte

geltend, bei den Ausgaben sei der effektive Mietzins von CHF 14'700.00 pro

Jahr (und nicht bloss der nach der früheren Regelung geltende Höchstbetrag von

CHF 13'200.00 pro Jahr) zu berücksichtigen (AK-Nr. 10).

2.3 Die Beschwerdegegnerin holte

eine Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 29. September 2021 (AK-Nr. 13)

sowie Informationen des kantonalen Steueramtes, Abteilung Katasterschätzung,

vom 12. Oktober 2021 (AK-Nr. 15 f.) ein. Anschliessend wies sie die

Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 8. November 2021, AK-Nr. 18;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom

16. November 2021 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine

Mutter, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid erheben. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw.

Änderung, wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wird (A.S. 5):

Aufgrund des dargelegten

Sachverhaltes beantrage ich hiermit, dass für A.___ […] weiterhin die Form

einer allein lebenden Person, Mietzinskosten Region 2, angewandt wird.

3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 8 ff.).

3.3 Mit Replik vom 7. Dezember

2021 wird der Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt (A.S. 15).

3.4 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig ist die jährliche

Ergänzungsleistung, die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 zusteht.

Konkret umstritten ist die Höhe der bei den Ausgaben zu berücksichtigenden

Mietzinsausgaben.

2.

2.1

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie der

Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen

haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu

einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

Dispositiv

22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Der Anspruch ist demnach sowohl

nach der alten als auch nach der neuen Regelung zu berechnen, wobei diejenige

Variante massgebend ist, welche zu einer höheren Ergänzungsleistung führt. Anzumerken

ist, dass ebenfalls am 1. Januar 2021 eine Änderung der Regelung zur

Mietzinsanrechnung bei mehreren Personen, die in «gemeinsamen Wohnformen»

leben, in Kraft getreten ist (neu Art. 10 Abs. 1ter ELG),

wobei dazu eine separate Übergangsregelung erlassen wurde.

2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9

Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen

von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern,

die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden

zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen

Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.3 Umstritten sind einzig die

anerkannten Ausgaben. Diese werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei Personen,

die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital

leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG

(in der früheren wie in der neuen Fassung) als Ausgaben anerkannt: ein Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), der Mietzins einer Wohnung und

die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag

(lit. b) sowie, soweit hier relevant, ein Betrag für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 3 lit. d; mit leicht

abweichender Regelung bis Ende 2020 respektive ab Anfang 2021) und andere

Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c).

3. Wie dargelegt, schreibt die

Übergangsregelung (bei, wie hier, laufender jährlicher Ergänzungsleistung) vor,

dass der Anspruch sowohl nach den bis Ende 2020 geltenden Bestimmungen als auch

in Anwendung der Regelung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist,

berechnet werden muss. Massgebend ist dasjenige Ergebnis, das zu einem höheren

Anspruch führt.

4. Die Berechnung nach der bis

Ende 2020 gültig gewesenen Regelung präsentiert sich wie folgt:

4.1 Unproblematisch sind die

folgenden Berechnungselemente (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 6): Einzige

anrechenbare Einnahme bildet die IV-Rente von CHF 15'828.00 pro Jahr. Als

Ausgaben sind zu berücksichtigen die Pauschale für die Krankenkassenprämien von

CHF 5'736.00, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 529.00

und der Lebensbedarf von CHF 19’610.00, total demnach CHF 25'875.00

ohne Mietkosten.

4.2 Umstritten ist dagegen der

anrechenbare Mietzins. Dessen Höhe wird in der bis Ende 2020 gültig gewesenen

Gesetzesfassung wie folgt geregelt:

4.2.1 Laut Art. 10 Abs. 1

lit. b ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung wurden der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem

jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt, der sich bei alleinstehenden Personen

auf CHF 13'200.00 belief. Zur Situation bei mehreren Personen, welche

nicht alle in einer gemeinsamen EL-Berechnung figurierten, bestimmte

Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), der auch

unter der neueren Regelung weiterhin gilt, Folgendes: «Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen» (Abs. 1). «Die Aufteilung hat

grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen» (Abs. 2).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in

einem Einfamilienhaus, das seinen Eltern gehört. In diesem Einfamilienhaus

wohnt auch der Bruder des Beschwerdeführers, nicht dagegen seine Eltern. Die

beiden Söhne bezahlen zusammen eine Miete von insgesamt CHF 29'400.00 pro

Jahr. Auf den Beschwerdeführer entfällt gemäss dem vorstehend zitierten Art. 16c

ELV die Hälfte, also CHF 14'700.00 pro Jahr. Da dieser Betrag den

Höchstbetrag von CHF 13'200.00 übersteigt, ist der Letztere massgebend.

4.3 Mit dem Mietzins von CHF 13'200.00

erhöhen sich die anerkannten Ausgaben von CHF 25'875.00 (E. II. 4.1

hiervor) auf CHF 39'075.00. Verglichen mit den Einnahmen von CHF 15'828.00

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 23'247.00 und eine jährliche

Ergänzungsleistung von CHF 1'938.00 pro Monat (inkl.

Krankenkassenpauschale von CHF 478.00 pro Monat; vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 6).

5. Der vorstehenden Berechnung ist

vergleichsweise diejenige nach der neuen, am 1. Januar 2021 in Kraft

getretenen Regelung gegenüberzustellen.

5.1 Unproblematisch sind hier die

folgenden Positionen (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 7): Die einzige

anrechenbare Einnahme ist wiederum die IV-Rente von CHF 15'828.00. Die als

Ausgaben anzuerkennenden Krankenkassenprämien belaufen sich auf CHF 5'460.00,

die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige auf CHF 529.00 und der

Lebensbedarf auf CHF 19'610.00. Damit ergeben sich Ausgaben von

CHF 25'599.00 ohne Mietzins.

5.2 Zu prüfen bleibt auch hier der

anrechenbare Mietzins. Die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Regelung

präsentiert sich wie folgt:

5.2.1 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der

seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung sieht die Berücksichtigung des

Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der

nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen

Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei

Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird

die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 16). Der Höchstbetrag

für die Region 2 beläuft sich auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein

lebende Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich

der jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 (vgl.

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Art. 16c ELV, der bei mehreren

Personen, die in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, im Regelfall

eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht (vgl. E. II. 4.2.1

hiervor), gilt weiterhin.

5.2.2 Laut dem neu eingefügten Art. 10

Abs. 1ter ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen

Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9

Abs. 2 ELG erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für

eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Das wäre hier die Hälfte von CHF 18’900.00

(CHF 15'900.00 plus CHF 3'000.00), also CHF 9'450.00. Zum

Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform halten die Verwaltungsweisungen fest,

eine Wohngemeinschaft bestehe, «wenn eine Einzelperson, d.h. eine

alleinstehende Person, mit einer anderen Person zusammenlebt, die nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen ist» (Rz. 3232.06 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen

herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],

gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021). Die Gerichte

berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen

Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung

getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu

gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82).

Zum erwähnten Art. 10 Abs. 1ter

ELG, der wie die EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, aber auf einer

separaten Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2019 basiert, enthält das ELG

eine eigene Übergangsbestimmung, die wie folgt lautet: «Für Bezügerinnen und

Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche

Ergänzungsleistung bezogen haben, gilt Art. 10 Abs. 1ter

nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 22. März 2019 vorgesehen ist.»

5.3 Aus der dargestellten Regelung

ergibt sich Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer als alleinlebende Person

anzusehen ist, kann ihm der volle Mietzins von CHF 14'700.00 pro Jahr

angerechnet werden, da dieser unter dem neu massgebenden Maximum von CHF 15'900.00

liegt. Wenn er dagegen im Sinne von Art. 16c ELV als Person zu gelten hat,

die in einem Zweipersonenhaushalt oder einer gemeinsamen Wohnform oder einer

Wohngemeinschaft wohnt, reduziert sich der anrechenbare Mietzins auf CHF 9'450.00.

Dies hätte zur Folge, dass die altrechtliche Berechnung mit einem Mietzins von

CHF 13'200.00 für den Beschwerdeführer günstiger ist und anwendbar wäre.

5.4 Die Akten enthalten insbesondere

die folgenden Angaben zu den konkreten Wohnverhältnissen:

5.4.1 Laut der Auskunft der

Einwohnergemeinde [...] vom 29. September 2021 wohnen der Beschwerdeführer

und sein Bruder in einem den Eltern gehörenden Einfamilienhaus mit fünf Räumen

am [...]weg [...] in [...]. Bei der Einwohnerkontrolle sind nicht zwei

Wohnungen registriert (vgl. AK-Nr. 13). Die Abteilung Katasterschätzung

erklärte am 12. Oktober 2021, die letzte Schätzung vor Ort habe im

November 2015 stattgefunden. Laut den damals aufgenommenen Angaben handle es

sich nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus mit 8,25

Raumeinheiten und einer Doppelgarage «im Erdreich» (AK-Nr. 15; vgl. auch

AK-Nr. 17 S. 2).

5.4.2 Der Beschwerdeführer liess in der

Einsprache vom 8. Januar 2021 geltend machen, er lebe mit seinem Bruder [...]

im elterlichen Einfamilienhaus in [...] nicht in einer Wohngemeinschaft,

sondern separat auf je einem Stockwerk; es handle sich damit um getrennte

Haushalte. Es erfolge keine gegenseitige finanzielle Unterstützung, es werde

nicht gemeinsam gewirtschaftet und auch die Einkäufe erledige jeder für sich

selbst (AK-Nr. 10 S. 1). In der Beschwerde vom 16. November 2021

wird ergänzend vorgebracht, die Beschwerdegegnerin suggeriere, dass bei einem

Einfamilienhaus nur eine Wohngemeinschaft möglich sei. Diese Argumentation

greife zu kurz. Beide Söhne seien aufgrund ihrer massiven psychischen

Einschränkungen nicht in der Lage, einen eigenen oder gemeinsamen Haushalt zu

führen. Die Mutter kümmere sich jeden Tag um den Einkauf und die Mahlzeiten für

ihre Söhne. Die Küche im fraglichen Einfamilienhaus werde seit Jahren nicht

benützt, die Söhne hätten je ein eigenes Zimmer mit separaten Kühlschränken und

je ein eigenes Bad/WC. Beide seien auf Hilfe angewiesen (A.S. 5).

5.4.3 Aufgrund dieser Angaben ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in einem Haus wohnen, das

als Einfamilienhaus konzipiert ist. Dieses Haus umfasst zwei bewohnbare

Stockwerke und fünf Wohnräume. Der Beschwerdeführer und sein Bruder bewohnen je

bestimmte, ihnen zugewiesene Zimmer innerhalb des Hauses. Sie haben in diesen

Zimmern eigene Kühlschränke. Ausserdem bestehen für die beiden Brüder je ein

eigenes Bad/WC (so Beschwerdeschrift vom 16. November 2021, A.S. 5)

respektive separate Toiletten (so Replik vom 7. Dezember 2021, A.S. 15).

Das Haus hat aber nur eine Küche und es existiert nur ein Hauseingang. Diese

Wohnverhältnisse lassen sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,

nicht als zwei separate Haushalte qualifizieren. Die Annahme eines selbständigen

Haushalts setzt in aller Regel das Vorhandensein einer Küche und eines

separaten abschliessbaren Eingangs voraus. Beides ist hier nicht gegeben.

Besondere Umstände, welche trotzdem den Schluss auf zwei separate Haushalte

rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht

entscheidend sein, ob die Küche regelmässig (oder überhaupt) benutzt wird. Auch

der Umstand, dass der Beschwerdeführer und (nach den Angaben im

Beschwerdeverfahren) auch sein Bruder psychisch eingeschränkt sind, reicht nicht

aus, um zwei getrennte Haushalte anzunehmen. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine

Wohngemeinschaft setzt nicht voraus, dass gemeinsam «gewirtschaftet» wird.

Gegen eine solche Interpretation spricht

auch die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 10 Abs. 1ter

ELG (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor): Der Sinn dieser Norm, die nach der

Verabschiedung, aber vor dem Inkrafttreten der EL-Reform im Rahmen der Vorlage «Verbesserung

der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Bundesgesetz»

(Parlaments-Geschäftsnummer 19.027) eingefügt wurde, besteht darin, bei

gemeinsamen Wohnformen unter Beteiligung behinderter Personen ein zu starkes

Absinken des anrechenbaren Mietzinses zu verhindern (vgl. Amtl. Bulletin

Ständerat 2019, 1053, Votum Rechsteiner, sowie die den Anstoss gebende

Interpellation von Nationalrätin Quadranti, Parlaments-Geschäftsnummer 19.3436

mit der Antwort des Bundesrates). Der Situation behinderter Personen, welche in

einer Wohngemeinschaft leben (was durchaus separate Zimmer mit Kühlschrank und

allenfalls auch Bad bedeuten kann), soll nicht dadurch Rechnung getragen

werden, dass man sie als Personen in Einzelhaushalten behandelt, sondern indem

der anrechenbare Mietzins nach den Regeln für einen Zweipersonenhaushalt

bestimmt wird. Dies muss nicht nur im Rahmen von Art. 10 Abs. 1ter

ELG erfolgen, sondern auch bei der Auslegung des Begriffs der «im gleichen

Haushalt lebenden Personen» nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl.

E. II. 5.2.1 hiervor). Damit kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 1ter

ELG mit Blick auf die Übergangsbestimmung in der vorliegenden Konstellation

anwendbar ist (was zutreffen dürfte, da die Übergangsbestimmung einzig eine

Kombination mit der altrechtlichen Regelung verhindern soll) oder nicht.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem gemeinsamen Haushalt des

Beschwerdeführers und seines Bruders ausgegangen ist. Damit resultiert unter

dem neuen Recht ein anrechenbarer Mietzins von CHF 9'450.00. Eingesetzt in

die Berechnung (vgl. E. II. 5.1 hiervor) führt dies zu einem

Ausgabenüberschuss von CHF 19'221.00, was einer jährlichen

Ergänzungsleistung von CHF 1'602.00 entspricht (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 7). Dieser Anspruch ist geringer als derjenige nach der

«altrechtlichen» Berechnung mit einem Mietzins von CHF 13'200.00, die

einen Ausgabenüberschuss von CHF 23'247.00 ergibt und zu einer jährlichen

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 von CHF 1'938.00 pro Monat führt

(vgl. E. II. 4.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid, der die

mit der Verfügung vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 5) zugesprochene

jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'938.00 pro Monat bestätigt, lässt

sich demnach nicht beanstanden.

5.6 Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid (entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers) im Vergleich zur früheren Regelung zu keiner

Leistungsreduktion und zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Eltern führt:

Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich im Jahr 2020 auf CHF 1'933.00

pro Monat, ab Januar 2021 beläuft sie sich gemäss dem angefochtenen und zu

bestätigenden Entscheid auf CHF 1'938.00 pro Monat. Insbesondere trifft es

auch nicht zu, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angerechnete

Mietzins von CHF 13'200.00 auf CHF 9'450.00 reduziert worden wäre;

vielmehr bleibt es aufgrund der Übergangsregelung, welche noch längstens bis

Ende 2023 wirksam bleiben wird, beim Mietzins von CHF 13'200.00.

6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021, mit dem

die Verfügung vom 28. Dezember 2020 bestätigt wurde, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn

dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser