VSBES.2021.193
Ergänzungsleistungen IV
25. März 2022Deutsch15 min
den Ausgaben wurde u.a. der Mietzins in der Höhe von CHF 13'200.00 (gesetzlicher
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 8. November 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1984 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die jährliche
Ergänzungsleistung belief sich im Jahr 2020 auf CHF 1'933.00 pro Monat
(Verfügung vom 27. Dezember 2019, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
Als Ausgaben wurden der Lebensbedarf für eine Einzelperson (CHF 19’450.00),
der Mietzins (mit dem damaligen gesetzlichen Maximalbetrag von
CHF 13'200.00), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (CHF 5'712.00)
und der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige (CHF 521.00) berücksichtigt. Als
Einnahme wurde die IV-Rente angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 2).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember
2020 (AK-Nr. 5) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2021 neu auf CHF 1'938.00 fest (AK-Nr. 5). Zur Begründung wurde
erklärt, aufgrund der Anfang 2021 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen müsse
der Anspruch nach den bisherigen und nach den neuen Bestimmungen berechnet
werden. Beim Beschwerdeführer habe die Berechnung nach der bisherigen Regelung
einen höheren Anspruch ergeben. Deshalb sei diese Berechnung massgebend. Bei
den Ausgaben wurde u.a. der Mietzins in der Höhe von CHF 13'200.00 (gesetzlicher
Höchstbetrag gemäss den bis Ende 2020 geltenden Gesetzesbestimmungen)
angerechnet.
2.2 Dagegen erhob die Mutter des
Beschwerdeführers, B.___, am 8. Januar 2021 Einsprache. Sie machte
geltend, bei den Ausgaben sei der effektive Mietzins von CHF 14'700.00 pro
Jahr (und nicht bloss der nach der früheren Regelung geltende Höchstbetrag von
CHF 13'200.00 pro Jahr) zu berücksichtigen (AK-Nr. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin holte
eine Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 29. September 2021 (AK-Nr. 13)
sowie Informationen des kantonalen Steueramtes, Abteilung Katasterschätzung,
vom 12. Oktober 2021 (AK-Nr. 15 f.) ein. Anschliessend wies sie die
Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 8. November 2021, AK-Nr. 18;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom
16. November 2021 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine
Mutter, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid erheben. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw.
Änderung, wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wird (A.S. 5):
Aufgrund des dargelegten
Sachverhaltes beantrage ich hiermit, dass für A.___ […] weiterhin die Form
einer allein lebenden Person, Mietzinskosten Region 2, angewandt wird.
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 8 ff.).
3.3 Mit Replik vom 7. Dezember
2021 wird der Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt (A.S. 15).
3.4 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig ist die jährliche
Ergänzungsleistung, die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 zusteht.
Konkret umstritten ist die Höhe der bei den Ausgaben zu berücksichtigenden
Mietzinsausgaben.
2.
2.1
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie der
Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen
haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu
einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
Dispositiv
22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Der Anspruch ist demnach sowohl
nach der alten als auch nach der neuen Regelung zu berechnen, wobei diejenige
Variante massgebend ist, welche zu einer höheren Ergänzungsleistung führt. Anzumerken
ist, dass ebenfalls am 1. Januar 2021 eine Änderung der Regelung zur
Mietzinsanrechnung bei mehreren Personen, die in «gemeinsamen Wohnformen»
leben, in Kraft getreten ist (neu Art. 10 Abs. 1ter ELG),
wobei dazu eine separate Übergangsregelung erlassen wurde.
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9
Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen
von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern,
die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden
zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen
Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.3 Umstritten sind einzig die
anerkannten Ausgaben. Diese werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei Personen,
die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital
leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG
(in der früheren wie in der neuen Fassung) als Ausgaben anerkannt: ein Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), der Mietzins einer Wohnung und
die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
(lit. b) sowie, soweit hier relevant, ein Betrag für die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 3 lit. d; mit leicht
abweichender Regelung bis Ende 2020 respektive ab Anfang 2021) und andere
Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c).
3. Wie dargelegt, schreibt die
Übergangsregelung (bei, wie hier, laufender jährlicher Ergänzungsleistung) vor,
dass der Anspruch sowohl nach den bis Ende 2020 geltenden Bestimmungen als auch
in Anwendung der Regelung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist,
berechnet werden muss. Massgebend ist dasjenige Ergebnis, das zu einem höheren
Anspruch führt.
4. Die Berechnung nach der bis
Ende 2020 gültig gewesenen Regelung präsentiert sich wie folgt:
4.1 Unproblematisch sind die
folgenden Berechnungselemente (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 6): Einzige
anrechenbare Einnahme bildet die IV-Rente von CHF 15'828.00 pro Jahr. Als
Ausgaben sind zu berücksichtigen die Pauschale für die Krankenkassenprämien von
CHF 5'736.00, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 529.00
und der Lebensbedarf von CHF 19’610.00, total demnach CHF 25'875.00
ohne Mietkosten.
4.2 Umstritten ist dagegen der
anrechenbare Mietzins. Dessen Höhe wird in der bis Ende 2020 gültig gewesenen
Gesetzesfassung wie folgt geregelt:
4.2.1 Laut Art. 10 Abs. 1
lit. b ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung wurden der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem
jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt, der sich bei alleinstehenden Personen
auf CHF 13'200.00 belief. Zur Situation bei mehreren Personen, welche
nicht alle in einer gemeinsamen EL-Berechnung figurierten, bestimmte
Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), der auch
unter der neueren Regelung weiterhin gilt, Folgendes: «Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen» (Abs. 1). «Die Aufteilung hat
grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen» (Abs. 2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in
einem Einfamilienhaus, das seinen Eltern gehört. In diesem Einfamilienhaus
wohnt auch der Bruder des Beschwerdeführers, nicht dagegen seine Eltern. Die
beiden Söhne bezahlen zusammen eine Miete von insgesamt CHF 29'400.00 pro
Jahr. Auf den Beschwerdeführer entfällt gemäss dem vorstehend zitierten Art. 16c
ELV die Hälfte, also CHF 14'700.00 pro Jahr. Da dieser Betrag den
Höchstbetrag von CHF 13'200.00 übersteigt, ist der Letztere massgebend.
4.3 Mit dem Mietzins von CHF 13'200.00
erhöhen sich die anerkannten Ausgaben von CHF 25'875.00 (E. II. 4.1
hiervor) auf CHF 39'075.00. Verglichen mit den Einnahmen von CHF 15'828.00
resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 23'247.00 und eine jährliche
Ergänzungsleistung von CHF 1'938.00 pro Monat (inkl.
Krankenkassenpauschale von CHF 478.00 pro Monat; vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 6).
5. Der vorstehenden Berechnung ist
vergleichsweise diejenige nach der neuen, am 1. Januar 2021 in Kraft
getretenen Regelung gegenüberzustellen.
5.1 Unproblematisch sind hier die
folgenden Positionen (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 7): Die einzige
anrechenbare Einnahme ist wiederum die IV-Rente von CHF 15'828.00. Die als
Ausgaben anzuerkennenden Krankenkassenprämien belaufen sich auf CHF 5'460.00,
die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige auf CHF 529.00 und der
Lebensbedarf auf CHF 19'610.00. Damit ergeben sich Ausgaben von
CHF 25'599.00 ohne Mietzins.
5.2 Zu prüfen bleibt auch hier der
anrechenbare Mietzins. Die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Regelung
präsentiert sich wie folgt:
5.2.1 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der
seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung sieht die Berücksichtigung des
Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der
nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei
Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird
die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 16). Der Höchstbetrag
für die Region 2 beläuft sich auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein
lebende Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich
der jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 (vgl.
Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Art. 16c ELV, der bei mehreren
Personen, die in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, im Regelfall
eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht (vgl. E. II. 4.2.1
hiervor), gilt weiterhin.
5.2.2 Laut dem neu eingefügten Art. 10
Abs. 1ter ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen
Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9
Abs. 2 ELG erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für
eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Das wäre hier die Hälfte von CHF 18’900.00
(CHF 15'900.00 plus CHF 3'000.00), also CHF 9'450.00. Zum
Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform halten die Verwaltungsweisungen fest,
eine Wohngemeinschaft bestehe, «wenn eine Einzelperson, d.h. eine
alleinstehende Person, mit einer anderen Person zusammenlebt, die nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen ist» (Rz. 3232.06 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen
herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021). Die Gerichte
berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen
Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung
getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82).
Zum erwähnten Art. 10 Abs. 1ter
ELG, der wie die EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, aber auf einer
separaten Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2019 basiert, enthält das ELG
eine eigene Übergangsbestimmung, die wie folgt lautet: «Für Bezügerinnen und
Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche
Ergänzungsleistung bezogen haben, gilt Art. 10 Abs. 1ter
nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 22. März 2019 vorgesehen ist.»
5.3 Aus der dargestellten Regelung
ergibt sich Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer als alleinlebende Person
anzusehen ist, kann ihm der volle Mietzins von CHF 14'700.00 pro Jahr
angerechnet werden, da dieser unter dem neu massgebenden Maximum von CHF 15'900.00
liegt. Wenn er dagegen im Sinne von Art. 16c ELV als Person zu gelten hat,
die in einem Zweipersonenhaushalt oder einer gemeinsamen Wohnform oder einer
Wohngemeinschaft wohnt, reduziert sich der anrechenbare Mietzins auf CHF 9'450.00.
Dies hätte zur Folge, dass die altrechtliche Berechnung mit einem Mietzins von
CHF 13'200.00 für den Beschwerdeführer günstiger ist und anwendbar wäre.
5.4 Die Akten enthalten insbesondere
die folgenden Angaben zu den konkreten Wohnverhältnissen:
5.4.1 Laut der Auskunft der
Einwohnergemeinde [...] vom 29. September 2021 wohnen der Beschwerdeführer
und sein Bruder in einem den Eltern gehörenden Einfamilienhaus mit fünf Räumen
am [...]weg [...] in [...]. Bei der Einwohnerkontrolle sind nicht zwei
Wohnungen registriert (vgl. AK-Nr. 13). Die Abteilung Katasterschätzung
erklärte am 12. Oktober 2021, die letzte Schätzung vor Ort habe im
November 2015 stattgefunden. Laut den damals aufgenommenen Angaben handle es
sich nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus mit 8,25
Raumeinheiten und einer Doppelgarage «im Erdreich» (AK-Nr. 15; vgl. auch
AK-Nr. 17 S. 2).
5.4.2 Der Beschwerdeführer liess in der
Einsprache vom 8. Januar 2021 geltend machen, er lebe mit seinem Bruder [...]
im elterlichen Einfamilienhaus in [...] nicht in einer Wohngemeinschaft,
sondern separat auf je einem Stockwerk; es handle sich damit um getrennte
Haushalte. Es erfolge keine gegenseitige finanzielle Unterstützung, es werde
nicht gemeinsam gewirtschaftet und auch die Einkäufe erledige jeder für sich
selbst (AK-Nr. 10 S. 1). In der Beschwerde vom 16. November 2021
wird ergänzend vorgebracht, die Beschwerdegegnerin suggeriere, dass bei einem
Einfamilienhaus nur eine Wohngemeinschaft möglich sei. Diese Argumentation
greife zu kurz. Beide Söhne seien aufgrund ihrer massiven psychischen
Einschränkungen nicht in der Lage, einen eigenen oder gemeinsamen Haushalt zu
führen. Die Mutter kümmere sich jeden Tag um den Einkauf und die Mahlzeiten für
ihre Söhne. Die Küche im fraglichen Einfamilienhaus werde seit Jahren nicht
benützt, die Söhne hätten je ein eigenes Zimmer mit separaten Kühlschränken und
je ein eigenes Bad/WC. Beide seien auf Hilfe angewiesen (A.S. 5).
5.4.3 Aufgrund dieser Angaben ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in einem Haus wohnen, das
als Einfamilienhaus konzipiert ist. Dieses Haus umfasst zwei bewohnbare
Stockwerke und fünf Wohnräume. Der Beschwerdeführer und sein Bruder bewohnen je
bestimmte, ihnen zugewiesene Zimmer innerhalb des Hauses. Sie haben in diesen
Zimmern eigene Kühlschränke. Ausserdem bestehen für die beiden Brüder je ein
eigenes Bad/WC (so Beschwerdeschrift vom 16. November 2021, A.S. 5)
respektive separate Toiletten (so Replik vom 7. Dezember 2021, A.S. 15).
Das Haus hat aber nur eine Küche und es existiert nur ein Hauseingang. Diese
Wohnverhältnisse lassen sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,
nicht als zwei separate Haushalte qualifizieren. Die Annahme eines selbständigen
Haushalts setzt in aller Regel das Vorhandensein einer Küche und eines
separaten abschliessbaren Eingangs voraus. Beides ist hier nicht gegeben.
Besondere Umstände, welche trotzdem den Schluss auf zwei separate Haushalte
rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht
entscheidend sein, ob die Küche regelmässig (oder überhaupt) benutzt wird. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer und (nach den Angaben im
Beschwerdeverfahren) auch sein Bruder psychisch eingeschränkt sind, reicht nicht
aus, um zwei getrennte Haushalte anzunehmen. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine
Wohngemeinschaft setzt nicht voraus, dass gemeinsam «gewirtschaftet» wird.
Gegen eine solche Interpretation spricht
auch die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 10 Abs. 1ter
ELG (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor): Der Sinn dieser Norm, die nach der
Verabschiedung, aber vor dem Inkrafttreten der EL-Reform im Rahmen der Vorlage «Verbesserung
der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Bundesgesetz»
(Parlaments-Geschäftsnummer 19.027) eingefügt wurde, besteht darin, bei
gemeinsamen Wohnformen unter Beteiligung behinderter Personen ein zu starkes
Absinken des anrechenbaren Mietzinses zu verhindern (vgl. Amtl. Bulletin
Ständerat 2019, 1053, Votum Rechsteiner, sowie die den Anstoss gebende
Interpellation von Nationalrätin Quadranti, Parlaments-Geschäftsnummer 19.3436
mit der Antwort des Bundesrates). Der Situation behinderter Personen, welche in
einer Wohngemeinschaft leben (was durchaus separate Zimmer mit Kühlschrank und
allenfalls auch Bad bedeuten kann), soll nicht dadurch Rechnung getragen
werden, dass man sie als Personen in Einzelhaushalten behandelt, sondern indem
der anrechenbare Mietzins nach den Regeln für einen Zweipersonenhaushalt
bestimmt wird. Dies muss nicht nur im Rahmen von Art. 10 Abs. 1ter
ELG erfolgen, sondern auch bei der Auslegung des Begriffs der «im gleichen
Haushalt lebenden Personen» nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl.
E. II. 5.2.1 hiervor). Damit kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 1ter
ELG mit Blick auf die Übergangsbestimmung in der vorliegenden Konstellation
anwendbar ist (was zutreffen dürfte, da die Übergangsbestimmung einzig eine
Kombination mit der altrechtlichen Regelung verhindern soll) oder nicht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem gemeinsamen Haushalt des
Beschwerdeführers und seines Bruders ausgegangen ist. Damit resultiert unter
dem neuen Recht ein anrechenbarer Mietzins von CHF 9'450.00. Eingesetzt in
die Berechnung (vgl. E. II. 5.1 hiervor) führt dies zu einem
Ausgabenüberschuss von CHF 19'221.00, was einer jährlichen
Ergänzungsleistung von CHF 1'602.00 entspricht (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 7). Dieser Anspruch ist geringer als derjenige nach der
«altrechtlichen» Berechnung mit einem Mietzins von CHF 13'200.00, die
einen Ausgabenüberschuss von CHF 23'247.00 ergibt und zu einer jährlichen
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 von CHF 1'938.00 pro Monat führt
(vgl. E. II. 4.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid, der die
mit der Verfügung vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 5) zugesprochene
jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'938.00 pro Monat bestätigt, lässt
sich demnach nicht beanstanden.
5.6 Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid (entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers) im Vergleich zur früheren Regelung zu keiner
Leistungsreduktion und zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Eltern führt:
Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich im Jahr 2020 auf CHF 1'933.00
pro Monat, ab Januar 2021 beläuft sie sich gemäss dem angefochtenen und zu
bestätigenden Entscheid auf CHF 1'938.00 pro Monat. Insbesondere trifft es
auch nicht zu, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angerechnete
Mietzins von CHF 13'200.00 auf CHF 9'450.00 reduziert worden wäre;
vielmehr bleibt es aufgrund der Übergangsregelung, welche noch längstens bis
Ende 2023 wirksam bleiben wird, beim Mietzins von CHF 13'200.00.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021, mit dem
die Verfügung vom 28. Dezember 2020 bestätigt wurde, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser