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Entscheid

VSBES.2021.195

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen AHV

9. Dezember 2021Deutsch8 min

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er nimmt Bezug auf einen Einspracheentscheid

Source so.ch

Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankheits-

und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid

vom 9. September 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 19. November

2021 wendet sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er nimmt Bezug auf einen Einspracheentscheid

vom 9. September 2021. Nach einer entsprechenden Rückfrage der Gerichtskanzlei

reichte er in der Folge einen Einspracheentscheid mit diesem Datum ein, der

durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) erlassen wurde und sich auf die Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen bezieht.

2. Auf die Einholung weiterer

Akten und einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Versicherungsgericht ist zur

Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse über

Ergänzungsleistungen zuständig.

1.2

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, dem Beschwerdeführer

Kosten von insgesamt CHF 1'430.00 (Rechnungen über CHF 260.00, CHF 650.00 und

CHF 520.00) für Shiatsu-Therapien zu vergüten.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a und b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS

125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00 sowie über Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder

sonstwie unzulässige Eingaben. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens liegt

unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den

Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Der Einspracheentscheid vom 9.

September 2021 wurde mit der Versandart A-Post Plus zugestellt. Bei dieser

Versandart wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein

eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu eingeschriebenen

Briefsendungen wird jedoch der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die

Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in

den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich,

mithilfe des elektronischen Suchsystems «Track & Trace» der Post die

Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Ein Fehler in der

Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, er ist jedoch

nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn er aufgrund der Umstände als

plausibel erscheint (Madeleine Randacher/Richard Weber, in: Basler Kommentar

zum ATSG, Art. 38 N 7, mit Hinweisen).

2.2

Der Beschwerdeführer hat den

Briefumschlag eingereicht, in dem er den Einspracheentscheid vom 9. September

2021.

erhalten habe. Darauf hat er vermerkt «Eingang 20.10.21». Die

Sendungsverfolgung für die auf dem Umschlag angegebene Sendungsnummer [...]

mittels Track & Trace führt jedoch zum Ergebnis, der Brief sei am 10. September

2021.

in das Postfach des Beschwerdeführers in [...] gelegt worden. Auf dieses

elektronisch erfasste Zustelldatum kann nach dem Gesagten abgestellt werden,

wenn nicht ein Fehler der Post plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer macht

in diesem Zusammenhang geltend, der Einspracheentscheid vom 9. September 2021

sei erst am 20. Oktober 2021 in seinem Postfach angekommen «auf Intervention

bei einer Frau B.___». Diese kurze Darstellung lässt einen Zustellungsfehler

nicht als plausibel erscheinen. Die Frage nach der Rechtzeitigkeit der

Beschwerde kann jedoch offenbleiben, da diese materiell ohnehin unbegründet

ist.

3.

3.1

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid verweigerte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der

geltend gemachten Behandlungskosten mit der Begründung, im Rahmen der

Ergänzungsleistungen könnten Kosten übernommen werden, welche durch die

obligatorische Krankenpflegeversicherung, also die Grundversicherung, gedeckt

sind. Dies treffe auf Shiatsu-Behandlungen nicht zu.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

die Shiatsu-Therapien seien von der Krankenkasse anerkannt und würden auch

bezahlt. Die Beschwerdegegnerin bezahle seine Prämien und sei deshalb auch

verantwortlich für einen genügenden Versicherungsschutz. Er habe bei der

Krankenkasse CSS keine Versicherungspolice unterzeichnet. Es gelte das Prinzip

«wer zahlt, befiehlt». Sein Gesundheitszustand verlange weitere Therapieerfolge.

Er bitte deshalb höflich um die Freigabe weiterer Sitzungen bei der Therapeutin

sowie um Begleichung der eingereichten Rechnungen.

4.

4.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügerinnen

und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im

laufenden Jahr entstandenen Kosten für eine Reihe von Krankheits- und

Behandlungskosten. Darunter fällt auch (die übrigen Positionen kommen nicht in

Betracht) die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Im Kanton Solothurn richtet sich die

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nach dem Reglement über die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL;

BGS 831.3). Laut dessen § 1 Abs. 1 werden ausgewiesene Krankheits-,

Behinderungs- und Hilfsmittelkosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ELG bis

zur Höhe der Kosten einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Ausführung

rückerstattet. Vergütet wird die Beteiligung nach Art. 64a KVG (gemeint wohl:

Art. 64 KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische

Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24b KVG übernimmt (§ 6 Abs. 1 RKEL).

Vergütungen von Kostenbeteiligungen nach Absatz 1 können nur auf Grund von

detaillierten Abrechnungen der Krankenversicherung erfolgen (§ 6 Abs. 2 RKEL).

4.2

Im Rahmen der

Dispositiv

Ergänzungsleistungen besteht demnach ein Anspruch auf Übernahme der

Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass sich die

Versicherten an den Kosten von Leistungen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung, also der Grundversicherung, zu beteiligen haben, und

zwar mit einem festen Jahresbetrag (Franchise) von mindestens CHF 300.00

(vgl. Art. 103 Abs. 1 und Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung

[KVV, SR 832.102) und zusätzlich einem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise

übersteigenden Kosten, höchstens jedoch CHF 700.00 (vgl. Art. 103 Abs. 2

KVV). Die Vergütung über die Ergänzungsleistungen umfasst somit denjenigen

Betrag, den die versicherte Person unter dem Titel der Franchise und/oder des

Selbstbehalts an Leistungen der Grundversicherung bezahlen muss. Darauf folgt

umgekehrt, dass Leistungen, welche nicht von der Grundversicherung nach KVG

übernommen werden, auch im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht

vergütungsfähig sind.

4.3 Die Leistungen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in der Krankenpflege-Leistungsverordnung

(KLV; SR 832.112.31; erlassen gestützt auf Art. 33 KVG und Art. 33 KVV)

umschrieben. Im Bereich der Komplementärmedizin, zu der die strittigen Shiatsu-Behandlung

zu rechnen ist, übernimmt die Grundversicherung unter bestimmten Voraussetzungen

die folgenden ärztlichen Leistungen (Art. 4b KLV):

a. Akupunktur, sofern der Arzt oder die

Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur –

Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des Schweizerischen Instituts für

Weiter- und Fortbildung (SIWF) vom 1. Juli 2015, revidiert am 23. Juni 2017,

entspricht;

b. anthroposophische Medizin, sofern der

Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm

anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) des SIWF vom 1. Januar 1999,

revidiert am 16. Juni 2016, entspricht;

c. Arzneimitteltherapie der traditionellen

chinesischen Medizin (TCM): sofern der Arzt oder die Ärztin über eine

Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische

Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF vom 1. Juli 2015, revidiert am 23. Juni

2017, entspricht;

d. klassische Homöopathie, sofern der Arzt

oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm

Homöopathie (SVHA) des SIWF vom 1. Januar 1999, revidiert am 10. Dezember 2020,

entspricht;

e. Phytotherapie: sofern der Arzt oder die

Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm

Phytotherapie (SMGP) des SIWF vom 1. Juli 2011, revidiert am 5. November 2015,

entspricht.

Die Shiatsu-Therapie lässt sich unter

keine dieser Kategorien subsumieren. Sie zählt weder zur anthroposophischen

Medizin noch zur Homöopathie oder Phytotherapie, und innerhalb der

traditionellen chinesischen Medizin handelt es sich weder um Akupunktur noch um

Arzneimitteltherapie. Weiter zählt eine Shiatsu-Therapeutin, auch wenn sie über

das Zertifikat EMR (ErfahrungsMedizinisches Register) verfügt, nicht zu den

zugelassenen Leistungserbringern. Die Therapie wird daher, wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, nicht durch die Grundversicherung nach

KVG übernommen und kann daher auch im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht

vergütet werden. Es wäre möglich, diese Therapien in eine Zusatzversicherung

einzubeziehen; eine Kostenbeteiligung, die im Rahmen einer Zusatzversicherung

anfällt, kann aber nicht durch die Ergänzungsleistungen übernommen werden. Die

Beschwerde ist somit materiell unbegründet.

5.

5.1 Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.3 Für Beschwerdeverfahren im

Bereich der Ergänzungsleistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde vom 19.

November 2021 und der nachgereichten Beilagen geht zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch