VSBES.2021.196
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
23. März 2022Deutsch10 min
16 Tage ab 1. Februar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-Nr. 12).
Source so.ch
Urteil vom 23. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)
stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit den folgenden
Verfügungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein:
·
8. Dezember 2020: Sechs
Tage ab 25. November 2020, wegen eines versäumten Beratungsgesprächs (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 10)
·
27. Januar
2021: Neun Tage ab 1. Januar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Dezember
2020 (AWA-Nr. 11)
·
12. März 2021:
16 Tage ab 1. Februar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-Nr. 12).
1.2 Am 23. Juli 2021 hob die Beschwerdegegnerin
die Einstelltage ab 25. November 2020 und 1. Januar 2021 gänzlich auf
(AWA-Nrn. 13 + 14). Sodann zog sie die Verfügung vom 12. März 2021 in Wiedererwägung
und erliess am 27. Juli 2021 eine neue Verfügung mit einer kürzeren
Einstelldauer von sieben Tagen ab 1. Februar 2021 (AWA-Nr. 2).
1.3 Am 29. Juli 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin zwei weitere Verfügungen, worin sie den Beschwerdeführer ab
dem 1. März resp. 1. April 2021 für sieben resp. fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung einstellte. Zur Begründung gab sie an, der
Beschwerdeführer habe es unterlassen habe, sich im Februar und März 2021 um
zumutbare Arbeit zu bemühen (AWA-Nrn. 3 + 4).
1.4 B.___ war im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung per 1. Februar 2020 als Beiständin
des Beschwerdeführers bestellt worden (s. AWA-Nrn. 5 – 7). Am 28. Oktober
2021 erhob sie schriftlich Einsprache gegen die drei erwähnten Verfügungen vom
27. und 29. Juli 2021 (AWA-Nr. 15). Darauf trat die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. November 2021 nicht ein, da die
30tägige Einsprachefrist ab dem Erhalt der Verfügungen nicht eingehalten worden
sei (Aktenseite / A.S. 3 ff.).
2.
2.1 Die Beiständin teilt dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) am 18. November 2021 zunächst
mit, sie sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden (A.S. 6), bevor
sie am 27. November 2021 unter Beilage ihrer Ernennungsurkunde Beschwerde
erhebt (A.S. 8 f.).
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember
2021 Frist bis 7. Januar 2022 hat, um die Beschwerde zu verbessern, andernfalls
darauf nicht eingetreten werde (A.S. 12 f.). Er lässt daraufhin am 30. Dezember
2021 eine neue, den formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift
einreichen und begehren, die mit Sperrtagen belegten Monate seien nachzuzahlen,
unter Gegenrechnung der erzielten Einnahmen (A.S. 14 f.). Zur Begründung
wird ausgeführt, der mehrmalige Hinweis an die Beschwerdegegnerin, sämtliche
Korrespondenz sei über die bevollmächtigte Beiständin abzuwickeln, sei vor
allem bei wichtigen Schreiben unbeachtet geblieben. Die Beiständin sei stets
der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen
fristgerecht eingereicht habe; erst durch Herrn C.___ habe sie die Verfügungen
mit den Sperrtagen erhalten.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 folgende
Anträge (A.S. 20 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 4. März 2022 (s. A.S. 28) keine Replik ab und lässt
sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Oktober 2021
zu Recht nicht eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides zwar von einer Abweisung
der Einsprache spricht. Entscheidend ist jedoch, dass es in der Begründung des
Entscheides ausdrücklich heisst, auf die Einsprache werde wegen der verpassten
Frist nicht eingetreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei insgesamt 19 streitigen Einstelltagen (7 + 7 + 5, vgl. E. I.
1.2
und 1.3 hiervor) offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als
Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu
laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie
in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).
2.1.2
Der Versicherungsträger hat seine
Mitteilungen an die Vertretung einer Partei zu richten, solange eine
entsprechende Vollmacht besteht (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient auch
der Klarstellung, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen
sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020
E. 2.2). Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht dem
bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt, handelt es sich um eine
mangelhafte Eröffnung (a.a.O. E. 2.3). Daraus darf der betroffenen Person kein
Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), d.h. die Ergreifung eines
Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs darf nicht eingeschränkt oder vereitelt
werden (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 49
N 72).
2.2
Die Beschwerdegegnerin bestreitet
nicht, die Verfügungen vom 27. und 29. Juli 2021 zwar dem
Beschwerdeführer, nicht aber dessen Beiständin eröffnet zu haben (vgl. A.S.
24). Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfügungen der
Beiständin zuzustellen, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, kann
indes offen bleiben. Selbst wenn es sich so verhielte, könnte der
Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten.
2.3
2.3.1
In den Akten findet sich folgende
Mailkorrespondenz, welche für die Beurteilung der Angelegenheit von Bedeutung
ist (unter AWA-Nr. 23):
Am 13. August 2021 bat die
Beiständin Herrn C.___ von der Arbeitslosenkasse u.a. um folgende Auskunft:
Können Sie mir
bitte kurz auflisten, wie das höchste Total der Einstelltage genau zustande
gekommen ist? Wie viele Straftage hat [der Beschwerdeführer] für welches
«Vergehen» erhalten und was wurde bereits wie verrechnet.
C.___ antwortete darauf am
16.
August 2021 wie folgt:
(…)
2.
Dem Anhang
können Sie sämtliche Verfügungen des RAV im Zusammenhang mit den verfügten
Einstelltagen entnehmen. Die sechs Einstelltage ab 25. November 2020 und
acht der neun Einstelltage ab 1. Januar 2021 sind mit der Abrechnung April 2021
getilgt worden (total 14 Tage). Mittels der beiden Verfügungen vom 23. Juli
2021.
sind diese wieder aufgehoben worden, weshalb es theoretisch zu einer
Nachzahlung der 14 bereits getilgten Einstelltage im Monat April 2021 gekommen
wäre. Da nun aber ab 1. Februar 2021 und 1. März 2021 jeweils sieben
Einstelltage verfügt worden sind, mussten diese nun mit der potentiellen
Nachzahlung April 2021 getilgt werden. Aktuell sind folglich noch fünf
Einstelltage offen, welche mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ab 1. April 2021
verfügt worden sind.
Die Beiständin äusserte sich
dazu am 16. August 2021 folgendermassen:
Gerne möchte
ich kurz abklären, warum all die Verfügungen ausschliesslich [dem
Beschwerdeführer] zugestellt wurden, wenn doch bekannt ist, dass er
verbeiständet ist? Wie kommt das? Ich habe in meinen Unterlagen nur diejenige
vom 27. Januar 2021 gefunden.
2.3.2
Die Einstellungsverfügungen vom
27.
und 29. Juli 2021 waren der Beiständin somit nach Aktenlage seit der
Mailnachricht vom 16. August 2021 bekannt. Sie räumt im Übrigen in der
Beschwerdeschrift selber ein, diese Verfügungen zwar nicht vom RAV, wohl aber von
Herrn C.___ erhalten zu haben (E. II. 2.2 hiervor). In dieser Situation begann
die Einsprachefrist nicht schon mit der früheren Zustellung an den
Beschwerdeführer zu laufen, sondern erst, nachdem die fraglichen Verfügungen
der Beiständin am 16. August 2021 nachträglich zur Kenntnis gelangt waren (s. Franziska
Martha Betschart in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 37
N 19). Der Beiständin wäre es in der Folge nach Treu und Glauben möglich
gewesen, ordnungsgemäss Einsprache zu erheben. Man kann mit anderen Worten nicht
sagen, sie sei durch die mangelhafte Eröffnung an den Beschwerdeführer an einer
rechtzeitigen Einsprache gehindert oder sonst auf eine Weise behindert worden. Wenn
aber die 30tägige Frist durch die Kenntnisnahme am 16. August 2021
ausgelöst wurde (also nach dem Ende des Fristenstillstands bis 15. August,
s. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), so endete sie am 15. September
2020, während die Einsprache erst am 28. Oktober 2021 (Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin: 2. November 2021) und damit eindeutig verspätet erfolgte. Es
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beiständin entgegen der
Rechtsmittelbelehrung derart lange zuwartete, so dass eine Wiederherstellung
der Frist wegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses (s. Art. 41 ATSG)
nicht in Frage kommt.
2.3.3
Die
Beschwerdegegnerin ging folglich im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer innert der massgeblichen Frist keine Einsprache erhoben hatte.
Frau D.___ vom RAV machte der Beiständin mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 zwar folgendes
Angebot (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3/11):
Falls Ihnen die oben
erwähnten Nachweise der Arbeitsbemühungen vorliegen, bitte wir Sie, uns diese
mit einer schriftlichen Einsprache per Post einzureichen. In diesem Fall würden
wir die Einsprachefristen bis 31. Oktober 2021 erstrecken und die Fälle neu
beurteilen.
Daraus ergibt sich jedoch nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers: Einerseits sind Einsprachefristen als
gesetzliche Fristen gar nicht erstreckbar (Genner, a.a.O., Art. 52 N 29).
Der Fall einer Nachfrist zur Verbesserung einer rechtzeitig eingereichten, aber
mangelhaften Einsprache wiederum liegt nicht vor. Andererseits war die Einsprachefrist
im Zeitraum dieser Mitteilung an die Beiständin bereits abgelaufen, weshalb der
Vertrauensschutz von vornherein nicht greift (Urteil des Bundesgerichts
9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2).
2.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde angesichts der verspäteten Einsprache als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
3.
Eine Parteientschädigung ist
weder vom (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer noch von der
Beschwerdegegnerin beantragt worden.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann