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Entscheid

VSBES.2021.196

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

23. März 2022Deutsch10 min

16 Tage ab 1. Februar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-Nr. 12).

Source so.ch

Urteil vom 23. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Olten, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)

stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit den folgenden

Verfügungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein:

·

8. Dezember 2020: Sechs

Tage ab 25. November 2020, wegen eines versäumten Beratungsgesprächs (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 10)

·

27. Januar

2021: Neun Tage ab 1. Januar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Dezember

2020 (AWA-Nr. 11)

·

12. März 2021:

16 Tage ab 1. Februar 2021, mangels Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-Nr. 12).

1.2 Am 23. Juli 2021 hob die Beschwerdegegnerin

die Einstelltage ab 25. November 2020 und 1. Januar 2021 gänzlich auf

(AWA-Nrn. 13 + 14). Sodann zog sie die Verfügung vom 12. März 2021 in Wiedererwägung

und erliess am 27. Juli 2021 eine neue Verfügung mit einer kürzeren

Einstelldauer von sieben Tagen ab 1. Februar 2021 (AWA-Nr. 2).

1.3 Am 29. Juli 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin zwei weitere Verfügungen, worin sie den Beschwerdeführer ab

dem 1. März resp. 1. April 2021 für sieben resp. fünf Tage in der

Anspruchsberechtigung einstellte. Zur Begründung gab sie an, der

Beschwerdeführer habe es unterlassen habe, sich im Februar und März 2021 um

zumutbare Arbeit zu bemühen (AWA-Nrn. 3 + 4).

1.4 B.___ war im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung per 1. Februar 2020 als Beiständin

des Beschwerdeführers bestellt worden (s. AWA-Nrn. 5 – 7). Am 28. Oktober

2021 erhob sie schriftlich Einsprache gegen die drei erwähnten Verfügungen vom

27. und 29. Juli 2021 (AWA-Nr. 15). Darauf trat die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. November 2021 nicht ein, da die

30tägige Einsprachefrist ab dem Erhalt der Verfügungen nicht eingehalten worden

sei (Aktenseite / A.S. 3 ff.).

2.

2.1 Die Beiständin teilt dem Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) am 18. November 2021 zunächst

mit, sie sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden (A.S. 6), bevor

sie am 27. November 2021 unter Beilage ihrer Ernennungsurkunde Beschwerde

erhebt (A.S. 8 f.).

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember

2021 Frist bis 7. Januar 2022 hat, um die Beschwerde zu verbessern, andernfalls

darauf nicht eingetreten werde (A.S. 12 f.). Er lässt daraufhin am 30. Dezember

2021 eine neue, den formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift

einreichen und begehren, die mit Sperrtagen belegten Monate seien nachzuzahlen,

unter Gegenrechnung der erzielten Einnahmen (A.S. 14 f.). Zur Begründung

wird ausgeführt, der mehrmalige Hinweis an die Beschwerdegegnerin, sämtliche

Korrespondenz sei über die bevollmächtigte Beiständin abzuwickeln, sei vor

allem bei wichtigen Schreiben unbeachtet geblieben. Die Beiständin sei stets

der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen

fristgerecht eingereicht habe; erst durch Herrn C.___ habe sie die Verfügungen

mit den Sperrtagen erhalten.

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 folgende

Anträge (A.S. 20 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 4. März 2022 (s. A.S. 28) keine Replik ab und lässt

sich auch sonst nicht mehr vernehmen (A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Oktober 2021

zu Recht nicht eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides zwar von einer Abweisung

der Einsprache spricht. Entscheidend ist jedoch, dass es in der Begründung des

Entscheides ausdrücklich heisst, auf die Einsprache werde wegen der verpassten

Frist nicht eingetreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei insgesamt 19 streitigen Einstelltagen (7 + 7 + 5, vgl. E. I.

1.2

und 1.3 hiervor) offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als

Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Gegen Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten

prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu

laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie

in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).

2.1.2

Der Versicherungsträger hat seine

Mitteilungen an die Vertretung einer Partei zu richten, solange eine

entsprechende Vollmacht besteht (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grundsatz dient auch

der Klarstellung, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen

sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020

E. 2.2). Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht dem

bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt, handelt es sich um eine

mangelhafte Eröffnung (a.a.O. E. 2.3). Daraus darf der betroffenen Person kein

Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), d.h. die Ergreifung eines

Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs darf nicht eingeschränkt oder vereitelt

werden (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 49

N 72).

2.2

Die Beschwerdegegnerin bestreitet

nicht, die Verfügungen vom 27. und 29. Juli 2021 zwar dem

Beschwerdeführer, nicht aber dessen Beiständin eröffnet zu haben (vgl. A.S.

24). Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Verfügungen der

Beiständin zuzustellen, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, kann

indes offen bleiben. Selbst wenn es sich so verhielte, könnte der

Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten.

2.3

2.3.1

In den Akten findet sich folgende

Mailkorrespondenz, welche für die Beurteilung der Angelegenheit von Bedeutung

ist (unter AWA-Nr. 23):

Am 13. August 2021 bat die

Beiständin Herrn C.___ von der Arbeitslosenkasse u.a. um folgende Auskunft:

Können Sie mir

bitte kurz auflisten, wie das höchste Total der Einstelltage genau zustande

gekommen ist? Wie viele Straftage hat [der Beschwerdeführer] für welches

«Vergehen» erhalten und was wurde bereits wie verrechnet.

C.___ antwortete darauf am

16.

August 2021 wie folgt:

(…)

2.

Dem Anhang

können Sie sämtliche Verfügungen des RAV im Zusammenhang mit den verfügten

Einstelltagen entnehmen. Die sechs Einstelltage ab 25. November 2020 und

acht der neun Einstelltage ab 1. Januar 2021 sind mit der Abrechnung April 2021

getilgt worden (total 14 Tage). Mittels der beiden Verfügungen vom 23. Juli

2021.

sind diese wieder aufgehoben worden, weshalb es theoretisch zu einer

Nachzahlung der 14 bereits getilgten Einstelltage im Monat April 2021 gekommen

wäre. Da nun aber ab 1. Februar 2021 und 1. März 2021 jeweils sieben

Einstelltage verfügt worden sind, mussten diese nun mit der potentiellen

Nachzahlung April 2021 getilgt werden. Aktuell sind folglich noch fünf

Einstelltage offen, welche mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ab 1. April 2021

verfügt worden sind.

Die Beiständin äusserte sich

dazu am 16. August 2021 folgendermassen:

Gerne möchte

ich kurz abklären, warum all die Verfügungen ausschliesslich [dem

Beschwerdeführer] zugestellt wurden, wenn doch bekannt ist, dass er

verbeiständet ist? Wie kommt das? Ich habe in meinen Unterlagen nur diejenige

vom 27. Januar 2021 gefunden.

2.3.2

Die Einstellungsverfügungen vom

27.

und 29. Juli 2021 waren der Beiständin somit nach Aktenlage seit der

Mailnachricht vom 16. August 2021 bekannt. Sie räumt im Übrigen in der

Beschwerdeschrift selber ein, diese Verfügungen zwar nicht vom RAV, wohl aber von

Herrn C.___ erhalten zu haben (E. II. 2.2 hiervor). In dieser Situation begann

die Einsprachefrist nicht schon mit der früheren Zustellung an den

Beschwerdeführer zu laufen, sondern erst, nachdem die fraglichen Verfügungen

der Beiständin am 16. August 2021 nachträglich zur Kenntnis gelangt waren (s. Franziska

Martha Betschart in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 37

N 19). Der Beiständin wäre es in der Folge nach Treu und Glauben möglich

gewesen, ordnungsgemäss Einsprache zu erheben. Man kann mit anderen Worten nicht

sagen, sie sei durch die mangelhafte Eröffnung an den Beschwerdeführer an einer

rechtzeitigen Einsprache gehindert oder sonst auf eine Weise behindert worden. Wenn

aber die 30tägige Frist durch die Kenntnisnahme am 16. August 2021

ausgelöst wurde (also nach dem Ende des Fristenstillstands bis 15. August,

s. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), so endete sie am 15. September

2020, während die Einsprache erst am 28. Oktober 2021 (Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin: 2. November 2021) und damit eindeutig verspätet erfolgte. Es

sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beiständin entgegen der

Rechtsmittelbelehrung derart lange zuwartete, so dass eine Wiederherstellung

der Frist wegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses (s. Art. 41 ATSG)

nicht in Frage kommt.

2.3.3

Die

Beschwerdegegnerin ging folglich im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der

Beschwerdeführer innert der massgeblichen Frist keine Einsprache erhoben hatte.

Frau D.___ vom RAV machte der Beiständin mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 zwar folgendes

Angebot (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3/11):

Falls Ihnen die oben

erwähnten Nachweise der Arbeitsbemühungen vorliegen, bitte wir Sie, uns diese

mit einer schriftlichen Einsprache per Post einzureichen. In diesem Fall würden

wir die Einsprachefristen bis 31. Oktober 2021 erstrecken und die Fälle neu

beurteilen.

Daraus ergibt sich jedoch nichts zu

Gunsten des Beschwerdeführers: Einerseits sind Einsprachefristen als

gesetzliche Fristen gar nicht erstreckbar (Genner, a.a.O., Art. 52 N 29).

Der Fall einer Nachfrist zur Verbesserung einer rechtzeitig eingereichten, aber

mangelhaften Einsprache wiederum liegt nicht vor. Andererseits war die Einsprachefrist

im Zeitraum dieser Mitteilung an die Beiständin bereits abgelaufen, weshalb der

Vertrauensschutz von vornherein nicht greift (Urteil des Bundesgerichts

9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2).

2.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde angesichts der verspäteten Einsprache als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

3.

Eine Parteientschädigung ist

weder vom (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer noch von der

Beschwerdegegnerin beantragt worden.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann