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Entscheid

VSBES.2021.197

Invalidenrente

9. Mai 2022Deutsch28 min

Beschwerdeführerin) am 14. November 2021 (Eingang am 23. November 2021) Beschwerde

Source so.ch

Urteil vom 9. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1981 geborene A.___ meldete

sich am 8. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Depression sowie ein

Derealisations- und Depersonalisationserleben zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Infolge der regionalärztlichen Abklärung vom 3. März

2009 (IV-Nrn. 24.1 und 24.2) und der stationären Behandlung in der B.___ vom

15. Juni 2009 bis 30. Oktober 2009 (IV-Nr. 50) erklärte der Regionale

Ärztliche Dienst (fortan: RAD), die Versicherte sei ab dem 25. März 2008 zu

100 % arbeitsunfähig wegen eines Depersonalisationssyndroms und einer

rezidivierenden depressiven Störung mit dissoziativer Symptomatik. Ab dem 1.

Mai 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % wegen eines Depersonalisations-

und Derealisationssyndroms (IV-Nr. 56). Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 sprach

die IV-Stelle A.___ vom 1. April 2009 bis 30. November 2009 und vom 1. Mai 2010

bis 31. August 2010 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. September 2010 bestehe

Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Nr. 64).

2. Am 2. März 2020 leitete die

IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 88). Auf

Empfehlung des RAD (IV-Nr. 95) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___

vom 30. März 2021 (IV-Nr. 102) hob die IV-Stelle die Invalidenrente

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 106) mit Verfügung vom 9.

November 2021 per Ende Dezember 2021 auf. Berufliche Eingliederungsmassnahmen

wurden abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

entzogen (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) am 14. November 2021 (Eingang am 23. November 2021) Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) und

beantragt sinngemäss die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente und die

Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (A.S. 6). Als Beilage

reicht die Beschwerdeführerin eine Beurteilung der Hausärztin vom 22. November

2021 ein (Beschwerdebeilage 1). Mit Eingabe vom 26. November 2021

ersucht die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

(A.S. 12) und reicht eine Medikamentenliste ein (A.S. 13 und

Beschwerdebeilage 5).

4. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 16).

5. Am 14. Dezember 2021 verfügt

der Instruktionsrichter die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung (A.S. 19).

6. Mit Eingabe vom 21. Dezember

2021 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein (A.S. 21). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 7. Januar 2022 auf eine Duplik (A.S. 24).

7. Am 13. Januar 2022 reicht die

Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (A.S. 26).

8. Das von der Beschwerdeführerin

am 22. April 2022 (A.S. 31) sinngemäss gestellte Sistierungsgesuch wies der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2022 ab (A.S. 32).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 14. November 2021

ist daher einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021

vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der Fassung bis

31.

Dezember 2021). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich

zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit

noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten

Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die

Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März

2021.

E. 2.1).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit

Verfügung vom 9. November 2021 die bisherige Invalidenrente der

Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021 auf und verneint einen Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen (A.S. 1). In Bezug auf die mit Einwand vom 21.

April 2021 vorgebrachten Rügen stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das

Gutachten von Dr. med. C.___ beweiskräftig sei. Die Beschwerdeführerin bringe

keine neuen medizinischen Tatsachen vor, welche Zweifel am Ergebnis der

Begutachtung aufkommen liessen. Bei der Tatsache, dass sich die Versicherte nur

zu 50 % arbeitsfähig sehe, handle es sich um ihre subjektive Sichtweise.

Sie nehme keinerlei medizinische Behandlungen mehr in Anspruch, was darauf

schliessen lasse, dass kein Leidensdruck vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin

sei 2012 und 2014 in der beruflichen Eingliederung unterstützt worden und als

eingliederungsfähig beurteilt worden. Die Tatsache, dass die Versicherte ihre

Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertet habe,

sei somit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. In der

Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (A.S. 16) führt die Beschwerdegegnerin

ergänzend aus, Dr. med. C.___ habe im Rahmen der Untersuchung keine

psychopathologischen Befunde erheben können. Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache verbessert und es sei

wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.2

Mit Beschwerde vom 14. November

2021.

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die weitere Ausrichtung einer

halben Invalidenrente und die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (A.S.

6). In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sich seit Jahren

erfolgslos um einen Arbeitsplatz als Hochbauzeichnerin bemühe. Sie habe seit

2008.

zweimal eine Anstellung als Hochbauzeichnerin im Raum […] gefunden. Es sei

ihr aber leider innerhalb von zwei Monaten gekündigt worden. Damals, als die

Beschwerdegegnerin sie habe eingliedern wollen, sei ihr Leidensdruck noch sehr

gross gewesen und sie habe die Chance leider nicht ergreifen können. Sie gehe

seit Jahren zu keinem Psychologen in Behandlung, weil sie Angst und kein

Vertrauen mehr habe. Wie den Akten zu entnehmen sei, habe sie 2007/2008 infolge

einer verbotenen Therapie bei einem Psychologen der Praxis E.___ schlechte

Erfahrung gemacht. In den Zeitungen und Medien sei schweizweit darüber

berichtet worden. Ihre Krankheit habe sich unmittelbar nach dieser Erfahrung

entwickelt. Dies sei auch der Grund, weshalb sie mit ihrer Mutter an die

Begutachtung nach F.___ gegangen sei. Sie gehe seit 13 Jahren kaum alleine aus

dem Haus, ihre Eltern seien ihre ständigen Begleiter. Die Krankheit habe sie

sehr gelähmt, sie sei meistens zu Hause, alleine unternehme sie nie etwas. Die

Beschwerdegegnerin habe sie nie darauf aufmerksam gemacht oder sie

aufgefordert, eine Psychotherapie zu machen. Es wäre fair, wenn sie die Chance

bekäme, zum Gutachten Stellung zu nehmen und hausärztliche sowie medizinische

Unterlagen nachzureichen, bevor ein Entscheid getroffen werde. In ihrer Replik

vom 21. Dezember 2021 (A.S. 21) nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die

Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach sie hohe Ansprüche an ihre Umgebung stelle

und wenig bereit sei, sich den Anforderungen der Arbeitswelt anzupassen. Sie

habe Dr. med. C.___ lediglich gesagt, dass sie bei der Wiedereingliederung von

der IV-Stelle Unterstützung brauche und bereit sei, mit 50 % als

Hochbauzeichnerin zu arbeiten im Raum […], weil sie Ängste habe bei einem

langen Arbeitsweg. Es falle ihr sehr schwer, in alten Wunden zu kratzen. Im

Weiteren sei es nicht zutreffend, dass sie psychisch nicht eingeschränkt sei.

Der Gutachter habe sie missverstanden und gehe in unzutreffender Weise davon

aus, dass sie alleine ihren Alltag aktiv gestalte. Sie habe Dr. med. C.___

gesagt, dass es ihr besser gehe als 2008 und die Jahre danach, dass sie

meistens zu Hause sei und nur mit der Mutter aus dem Haus gehe. Sie habe ein

negatives Bild von Psychologen, wegen der schlechten Erfahrung. Deshalb sei sie

sehr nervös gewesen, als sie bei Dr. med. C.___ im Interview gewesen sei.

Das Interview habe nur 45 Minuten gedauert. Es müsse zudem beachtet werden,

dass sie sich nicht zu 100 % gesund fühle, ihre Hausärztin dies bestätige

und sie medikamentös behandle. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 verweist die

Beschwerdeführerin auf Art. 8a IVG, wonach die IV-Stelle jederzeit beim

Eingliedern in den Beruf behilflich sein soll. Auch habe sie ein Recht auf

einen neutralen Gutachter oder Psychiater, den die IV-Stelle gemeinsam mit ihr

hätte bestimmen müssen. Die IV-Stelle habe den Gutachter ohne ihre Zustimmung

ausgesucht (A.S. 26).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 26. Mai 2011 (IV-Nr. 64) zugesprochene halbe

Rente zu Recht per 31. Dezember 2021 aufgehoben wurde. Diese Frage wird

beurteilt durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des verfügten

Rentenanspruchs am 26. Mai 2011 bestanden hat und jenem im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung vom 9. November 2021 (A.S. 1).

6.1

Bei der Rentenzusprechung vom

26.

Mai 2011 lagen folgende Berichte vor:

6.1.1

Infolge der eigenen Untersuchung

vom 3. März 2009 diagnostizierte die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Fachärztin für

Anästhesiologie, einen (1.) Restzustand (ausgeprägt depressiv,

Antriebsverarmung) nach Einnahme von MDMA (ICD 10 F 15.7), nach Angaben der

Versicherten offensichtlich wie im Zuge einer psycholytischen Psychotherapie,

und (2.) ein Depersonalisations-/Derealisationssyndrom (ICD 10 F 48.1). Der

sichtbare psychiatrische Gesundheitsschaden sei die Folge von MDMA-Konsum

(einer in der Schweiz verbotenen Droge), den die Versicherte allerdings als

Teil einer Therapie beschreibe. Die Versicherte sei ein paar Mal bei einem

Psychologen namens H.___ gewesen, welcher in der Praxis von Frau Dr. med. I.___,

Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gearbeitet habe. Herr H.___ habe

einen «Erfahrungstag» in Solothurn organisiert, an dem eine Gruppe teilgenommen

habe. Herr H.___ habe gesagt, nachdem sie dort MDMA konsumiert hätten, würden

sie alle wissen, was für eine Person sie seien und welche Probleme sie hätten.

Es sei eine Art «Erholungstag», wo man sich selbst ultimativ kennenlernen

sollte. Sie hätten dann alle das MDMA getrunken. Die meisten seien dann am

Boden gelegen. Der Versicherten sei ganz komisch geworden, irgendwann habe sie

dann auch am Boden gelegen. Ihr sei übel geworden. Herr H.___ habe ihr

verboten, ihren Freund anzurufen, sie müssten erst «fertig machen». In der

Woche darauf sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe ein paar Tage nicht

schlafen können. Sie sei auch wie benebelt gewesen. Unmittelbar am Tag nach dem

MDMA habe sie auch gemeint, sie hätte Herrn H.___ gesehen, es sei wie eine

Halluzination gewesen. Ein halbes Jahr später sei sie krank geworden. Sie sei

ohnmächtig geworden. Sie habe zuvor drei Nächte nicht geschlafen. Im Spital D.___

habe man MDMA im Urin bestätigt. Nach Einschätzung der RAD-Ärztin belegten die

geschilderte Symptomatik – drei Tage nicht schlafen und dann ohnmächtig werden

– und der Nachweis von MDMA im Urin, dass der zweite Vorfall auch mit dieser

Substanz erzeugt worden sei. Dass die erste Einnahme noch nach sechs Monaten

gewirkt haben soll, wäre sehr ungewöhnlich. Es sei wahrscheinlich, dass ein

erneuter Konsum stattgefunden habe. In Bezug auf den Psychostatus hielt die

RAD-Ärztin im Wesentlichen fest, die Versicherte sei im Bewusstsein eingeengt,

quantitativ im Bewusstsein normal wach. Orientierung erhalten. Aufmerksamkeit

deutlich schwankend, genauso Konzentration. Sprache und Kommunikation

wechselnd. Formales Denken normal, inhaltlich verarmt. Auffassung grob gegeben,

je nach Aufmerksamkeit wechselnd. Gedächtnis im Langzeitgedächtnis intakt.

Ängstlich, Derealisation, Depersonalisation als Ich-Störung, relativ deutlich

ausgeprägt. Verneine Halluzination aktuell, anamnestisch am Tag nach dem MDMA

illusionäre Verkennungen erlebt. Affektinkontinent, aber nicht gesund

schwingungsfähig den jeweiligen Themen angepasst deutlich deprimiert, deutliche

Antriebsminderung. Mimik und Gestik wie bei Depressiven. Die funktionellen

Auswirkungen seien dergestalt, dass die Psychopathologie der kognitiven

Störungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und auch die

Affektinkontinenz) in der Ausprägung so sei, dass aktuell eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten bestehe. Auch bei

angepassten Tätigkeiten treffe dies im Moment zu (IV-Nrn. 24.1 und 24.2).

6.1.2

Mit Verfügung vom 4. November

2009.

erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 36). Im Abschlussbericht vom 19. Mai 2010 wurde

die berufliche Eingliederung abgeschlossen mit dem Vermerk, dass die

Versicherte nicht eingliederbar sei (IV-Nr. 50).

6.1.3

Gemäss dem ärztlichen Bericht der

B.___ vom 13. Juli 2010 sei die Versicherte vom 15. Juni 2009 bis 30.

Oktober 2009 stationär in der B.___ und danach ab dem 13. November 2009

ambulant behandelt worden. Diagnostiziert wurden ein Depersonalisations- und

Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1) und eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) mit dissoziativer Symptomatik.

Die Versicherte sei ab dem 1. Mai 2010 zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 51).

6.1.4

In der RAD-Stellungnahme vom 4.

Januar 2011 kam Dr. med. J.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, zum Schluss,

dass die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht aufgeteilt werden könne

in angestammte Tätigkeit und Verweistätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

100.

% seit dem 25. März 2008 wegen Depersonalisationssyndrom und

rezidivierender depressiver Störung mit dissoziativer Symptomatik. Ab dem 1.

Mai 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % wegen Depersonalisations- und

Derealisationssyndrom (IV-Nr. 56).

6.2

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Rentenaufhebungsverfügung vom 9. November 2021 lagen folgende Unterlagen vor:

6.2.1

Gemäss Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 4. Dezember 2012 sei ein Arbeitsversuch für ein

50%-Pensum in einem Architekturbüro gescheitert. Die Versicherte habe selber entschieden,

den Arbeitsversuch mit Anschlussmöglichkeit abzubrechen. (IV-Nr. 76).

6.2.2

Am 21. August 2013 ersuchte die

Versicherte um erneute Unterstützung bei der Stellensuche. Gemäss

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 8. August 2014 habe die

Versicherte im Frühling 2014 drei Monate in einem Architekturbüro gearbeitet.

Ihr sei gekündigt worden wegen zu langsamen Arbeitens. Danach habe sie eine

Stelle als Hochbauzeichnerin gefunden, doch das Arbeitsverhältnis sei bereits

nach einer Woche aufgelöst worden. In der Folge habe sie Absagen erhalten von einem

weiteren Architekturbüro sowie von einem Callcenter. Die

Eingliederungsfachperson beurteilte die Versicherte als eingliederungsfähig (IV-Nr. 81).

6.2.3

Ein erneutes Gesuch der

Versicherten um Arbeitsvermittlung lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24.

Oktober 2016 ab (IV-Nrn. 85 und 87).

6.2.4

Im psychiatrischen Gutachten vom

30.

März 2021 stellte Dr. med. C.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er

einen Status nach Depersonalisations-Derealisations-Syndrom (ICD-10 F48.1)

sowie einen Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1). Der Gesundheitszustand

habe sich seit der Verfügung vom 30. Mai 2011 wesentlich verändert. Zum

jetzigen Zeitpunkt könnten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden.

Rückwirkend sei es nicht möglich, den Beginn der Verbesserung festzumachen. Ab

Datum der Untersuchung bestehe aus psychiatrischer Sicht sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

100.

%. Medizinische Massnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 102).

6.2.5

Im ärztlichen Bericht vom 22.

November 2021 erklärte die Hausärztin pract. med. K.___, dass die

Beschwerdeführerin vom Ereignis vom 29. September 2007 traumatisiert erscheine.

Die Versicherte habe sich damals auf dem Notfall vorgestellt, nachdem sie

eigenanamnestisch von ihrem, sie wegen Depressionen behandelnden Therapeuten,

eine Pille erhalten habe, um eine «Grenzerfahrung» zu machen. Im Urin habe MDMA

nachgewiesen werden können. Seither bestehe ein Misstrauen gegenüber Ärzten, im

Speziellen Psychiater/-innen. Weiterhin bestehe auch eine Angststörung, sodass

die Versicherte das Haus alleine nicht verlasse, was auch die Mutter glaubhaft

bestätige. Die Versicherte komme immer in Begleitung der Mutter zu den

Arztterminen. Die Versicherte wirke insgesamt wenig resilient und ein

Wiedereinstieg in den Berufsalltag ohne Begleitung erachte sie aktuell als

nicht realistisch. Insbesondere der Einstieg zurück in die angestammte

Tätigkeit als Hochbauzeichnerin dürfte nach einer so langen Pause sehr

schwierig werden. In diesem Sinne müsse die Versicherte unterstützt und beraten

werden (Beschwerdebeilage 1).

6.3

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung beim Vergleich des Sachverhalts auf das von ihr

eingeholte Gutachten von Dr. med. C.___ ab, weshalb zunächst dessen

Beweiswert zu prüfen ist.

6.3.1

Vorab ist auf die formell-rechtliche

Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass ihr Recht auf eine neutrale Begutachtung verletzt worden sei, da

die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ ohne ihre

Zustimmung ausgesucht habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Mit

Schreiben vom 23. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Versicherten

mit, dass sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ beabsichtige

und sie dazu einlade, bis am 3. Juli 2020 Einwände gegen die

Gutachterperson zu erheben (IV-Nr. 99). Nachdem die Beschwerdeführerin

innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände erhoben hatte, durfte die

Beschwerdegegnerin den definitiven Auftrag erteilen. Aus formell-rechtlicher

Dispositiv

Sicht kann demnach auf das Gutachten von Dr. med. C.___ abgestellt werden.

6.3.2 Zu beurteilen ist somit der

inhaltliche Beweiswert der Begutachtung. Dr. med. C.___ stellt im

Gutachten vom 30. März 2021 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

er einen Status nach Depersonalisations-Derealisations-Syndrom (ICD-10 F48.1)

und einen Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1). Es bestehe sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 25. März 2021 eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Diagnosestellung leuchtet insofern ein,

als Dr. med. C.___ eingehend und differenziert darlegt, dass im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben

werden können. Die Versicherte habe anlässlich der Exploration schnell und viel

gesprochen sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Die Stimmung sei

ausgeglichen gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert und die affektive

Modulationsfähigkeit sei erhalten gewesen. Die Versicherte habe einen wachen

Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar gewesen. Während der Untersuchung habe

sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Das Denken sei nicht eingeengt

gewesen. Kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere.

Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe

keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen gegeben.

Die Versicherte habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer

Person gehabt. Sie habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können.

Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden

gewesen. Die Versicherte habe keine Zwangsgedanken geäussert und Hinweise auf

Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Aus ihren Schilderungen hätten

sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe

des Tages ergeben. Es habe kein Leidensdruck festgestellt werden können. Gestützt

auf die vorstehenden Feststellungen erscheint die gutachterliche

Schlussfolgerung, wonach keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben

werden können, nachvollziehbar. Darüber hinaus nennt der Gutachter in seiner

Beurteilung weitere schlüssige Gründe, die gegen eine Psychopathologie sprechen.

Die Versicherte verneine explizit das Vorhandensein von Depersonalisations- und

Derealisationssymptomen, sie berichte, dass sie die Umwelt als normal erlebe,

dass sie sich gut spüre, dass sie keine psychischen Beschwerden habe. Ausser

der Angst vor schnellen Autobahnfahrten berichte sie nicht von Ängsten. Die

Versicherte sei mit ihrem jetzigen Leben ausser einer gewissen Langeweile

zufrieden, sei wenig motiviert, daran etwas zu verändern. Sie lebe zusammen mit

ihren Eltern in einem Einfamilienhaus, führe den Haushalt weitgehend

selbständig, gehe gerne shoppen, spazieren, fahre Auto, habe gute Kontakte mit

ihren Familienmitgliedern. Ansonsten lebe sie sozial etwas zurückgezogen. Sie

gehe aber regelmässig sportlichen Aktivitäten nach. Selber schätze sich die

Versicherte als arbeitsfähig ein und stelle sich vor, dass sie in einem

50%-Pensum beginnen könnte, dieses Pensum dann, wenn ihr die Arbeitsstelle gefiele,

durchaus auch auf 100 % steigern könnte. Die Versicherte befinde sich

nicht in psychiatrischer Behandlung, es werde auch keine psychopharmakologische

Therapie durchgeführt. Basierend auf all diesen gutachterlichen Erhebungen lassen

sich keine wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen erkennen. Daher überzeugt

die Diagnosestellung von Dr. med. C.___, wonach keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen sei. Zu den vormals in den

Jahren 2008 bis 2010 gestellten Diagnosen – Depersonalisations-/Derealisationssyndrom,

Angststörung und depressive Episode – führt der Gutachter nachvollziehbar aus,

dass diese nicht mehr gestellt werden könnten. Ängste seien nicht mehr

vorhanden. Die Explorandin nehme auch ihre Umgebung nicht mehr verändert wahr.

Die vormals festgestellten psychopathologischen Befunde, Umgebung als

unwirklich erleben, sich fremd und unwirklich fühlen, die Affektarmut und die

Insuffizienzgefühle könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt

werden. In Ermangelung einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert

der Gutachter der Versicherten sodann folgerichtig eine Arbeitsfähigkeit von

100 % in jeder Tätigkeit. Den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit legt Dr.

med. C.___ auf das Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 25. März 2021.

Eine gesundheitliche Verbesserung sei rückwirkend unmöglich auszumachen. Diese

Einschätzung erscheint ebenfalls plausibel.

Dem vermögen die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten. Nichts

zu ihren Gunsten ableiten lassen etwa die Rügen, wonach der Gutachter verkenne,

dass sie meistens zu Hause sei, nicht alleine aus dem Haus gehe und ihren

Alltag nicht alleine aktiv gestalte. Dr. med. C.___ berücksichtigt, dass die

Versicherte bei ihren Eltern und sozial etwas zurückgezogen lebe. Er stellt

hingegen auch fest, dass sie gute Kontakte mit ihren Familienmitgliedern habe

und mit ihrem jetzigen Leben, ausser einer gewissen Langeweile, zufrieden sei

und wenig motiviert, daran etwas zu ändern. Da die Versicherte ausserdem regelmässig

Sport treibe, spazieren und shoppen gehe, hat der Gutachter der

Zurückgezogenheit zu Recht kein erhebliches Gewicht beigemessen. Die

Versicherte kritisiert im Weiteren, dass ihr vorgeworfen werde, seit Jahren

nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe wegen schlechten

Erfahrungen Angst vor Psychotherapeuten. Die Begründung für den Verzicht auf

eine Behandlung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Im Gutachten wird dem besagten

Argument jedoch keine massgebliche Bedeutung zugemessen. Entscheidend ist vielmehr,

dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine psychopathologischen

Befunde hatten erhoben werden können. Auf die Rüge ist daher nicht weiter

einzugehen. Gleiches gilt für die umstrittene Frage zur Anspruchshaltung der

Beschwerdeführerin an ihre Umwelt und die Arbeitswelt. Auch dieser Punkt ist

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der essenziellen Tatsache,

dass keine Psychopathologie vorliegt, vernachlässigbar. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass die Gesprächsdauer lediglich 45 Minuten gedauert habe. Dazu ist

festzuhalten, dass die Untersuchung gemäss Vermerk im Gutachten von 09:30 Uhr

bis 10:45 Uhr bzw. 75 Minuten gedauert hat. Praxisgemäss kommt es für

den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens aber nicht auf die Dauer der

Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine

psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung

und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Das Bundesgericht

hat teilweise zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet (Urteile des

Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1, 8C_354/2018 vom

20. Dezember 2018 E. 4.2). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Gutachter bei der Exploration nicht fachgerecht oder

ausreichend gründlich vorgegangen wäre. Wie bereits vorstehend dargelegt,

überzeugen die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ und sie sind

inhaltlich vollständig.

Schliesslich vermag auch der Bericht der

Hausärztin Dr. med. K.___ vom 22. November 2021 die Beurteilung von Dr.

med. C.___ nicht in Frage zu stellen. Zunächst bezieht sich der Bericht der

Hausärztin auf einen Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. November 2021. Zudem können dem Bericht keine substantiierten Hinweise

für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Insbesondere

wird die Diagnose Angststörung nicht näher begründet. Es bestehen somit keine

Anhaltspunkte für eine gravierende Störung, welche auf eine massgebliche

Beeinträchtigung bereits vor der angefochtenen Verfügung vom 9. November

2021 schliessen lassen. Im Übrigen gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten,

dass die Beurteilung der behandelnden Hausärztin im Vergleich zu dem im Rahmen

des Verwaltungsverfahren eingeholten Facharztgutachten eine geringere

Beweiskraft geniesst. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sagen im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus (vgl. Erwägung 4.4 hiervor).

Insgesamt wurde das Gutachten von Dr.

med. C.___ aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten erstattet und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.

Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche Gutachten, welches eine psychisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann damit auf

eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Die Beschwerdegegnerin durfte somit für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes bzw. für die Frage, ob sich dieser seit der letzten

umfassenden materiellen Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von

Dr. med. C.___ abstellen.

6.4 Wird der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des zuletzt verfügten Rentenanspruchs am 26. Mai

2011 (IV-Nr. 64) und im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom

9. November 2021 (A.S. 1) verglichen, kann eine erhebliche Verbesserung

festgestellt werden. Die vormals gestellten Diagnosen eines Depersonalisations-

und Derealisationssyndroms und einer Angststörung können nicht mehr bestätigt

werden. Darüber hinaus zeigt auch der Vergleich der psychiatrischen Befunde

eine deutliche Verbesserung. Anlässlich der regionalärztlichen Untersuchung vom

3. März 2009 wurden in Bezug auf den Psychostatus unter anderem eine

Einengung im Bewusstsein, eine deutlich schwankende Aufmerksamkeit und

Konzentration, ein inhaltlich verarmtes formales Denken, eine deutlich

ausgeprägte Derealisation und Depersonalisation, eine Affektinkontinenz sowie

eine depressive Mimik und Gestik festgestellt. Im psychiatrischen Gutachten vom

30. März 2021 werden dagegen namentlich folgende Befunde erhoben: Lebhafte

Mimik und Gestik, Antrieb nicht vermindert, affektive Modulationsfähigkeit

erhalten, bewusstseinsklar, keine Konzentrationsschwäche, Merkfähigkeit intakt,

Denken nicht eingeengt, klarer und guter Bezug zur Realität und zur eigenen

Person, kann sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen, keine

Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse. Angesichts dieser

veränderten Befundlage erweist sich die Annahme des verbesserten

Gesundheitszustandes und die damit einhergehende Rentenaufhebung per 31.

Dezember 2021 als gerechtfertigt.

7. Zu prüfen ist im Weiteren der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnt einen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin

2012 und 2014 als eingliederungsfähig beurteilt worden sei und ihre Restarbeitsfähigkeit

von 50 % seither aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet habe. Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie Unterstützung brauche und gemäss

Art. 8a IVG Anspruch auf jederzeitige Hilfe beim Eingliedern in den Beruf habe.

7.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a).

Art. 8a IVG sieht zudem vor, dass Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch

auf Massnahmen zur Wiedereingliederung haben, sofern die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a); und die Massnahmen geeignet

sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Nach ständiger

Rechtsprechung ist jedoch eine medizinisch attestierte Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit im Regelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.

Lediglich bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung

oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die

eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von

Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar

(Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 mit

Hinweisen).

7.3 Die Beschwerdeführerin war im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40 Jahre alt und bezog während 12 Jahren und 9

Monaten eine Invalidenrente. Damit sind die nach Rechtsprechung erforderlichen

Kriterien für eine unzumutbare Selbsteingliederung – Vollendung des 55.

Altersjahrs oder Rentenbezugsdauer von 15 Jahren – nicht erfüllt. Da

ausserdem gemäss Expertise ab März 2021 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

vorliegt, besteht auch aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für

Eingliederungsmassnahmen, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1

IVG nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist

vorliegend auch Art. 8a IVG nicht anwendbar. Mit dem Wegfall der Invalidenrente

per Ende Dezember 2021 ist die Beschwerdeführerin keine Rentenbezügerin mehr

mit Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG.

8. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

9. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger