VSBES.2021.197
Invalidenrente
9. Mai 2022Deutsch28 min
Beschwerdeführerin) am 14. November 2021 (Eingang am 23. November 2021) Beschwerde
Source so.ch
Urteil vom 9. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1981 geborene A.___ meldete
sich am 8. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Depression sowie ein
Derealisations- und Depersonalisationserleben zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Infolge der regionalärztlichen Abklärung vom 3. März
2009 (IV-Nrn. 24.1 und 24.2) und der stationären Behandlung in der B.___ vom
15. Juni 2009 bis 30. Oktober 2009 (IV-Nr. 50) erklärte der Regionale
Ärztliche Dienst (fortan: RAD), die Versicherte sei ab dem 25. März 2008 zu
100 % arbeitsunfähig wegen eines Depersonalisationssyndroms und einer
rezidivierenden depressiven Störung mit dissoziativer Symptomatik. Ab dem 1.
Mai 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % wegen eines Depersonalisations-
und Derealisationssyndroms (IV-Nr. 56). Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 sprach
die IV-Stelle A.___ vom 1. April 2009 bis 30. November 2009 und vom 1. Mai 2010
bis 31. August 2010 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. September 2010 bestehe
Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Nr. 64).
2. Am 2. März 2020 leitete die
IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 88). Auf
Empfehlung des RAD (IV-Nr. 95) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___
vom 30. März 2021 (IV-Nr. 102) hob die IV-Stelle die Invalidenrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 106) mit Verfügung vom 9.
November 2021 per Ende Dezember 2021 auf. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
wurden abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) am 14. November 2021 (Eingang am 23. November 2021) Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) und
beantragt sinngemäss die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente und die
Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (A.S. 6). Als Beilage
reicht die Beschwerdeführerin eine Beurteilung der Hausärztin vom 22. November
2021 ein (Beschwerdebeilage 1). Mit Eingabe vom 26. November 2021
ersucht die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(A.S. 12) und reicht eine Medikamentenliste ein (A.S. 13 und
Beschwerdebeilage 5).
4. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 16).
5. Am 14. Dezember 2021 verfügt
der Instruktionsrichter die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (A.S. 19).
6. Mit Eingabe vom 21. Dezember
2021 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein (A.S. 21). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 7. Januar 2022 auf eine Duplik (A.S. 24).
7. Am 13. Januar 2022 reicht die
Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (A.S. 26).
8. Das von der Beschwerdeführerin
am 22. April 2022 (A.S. 31) sinngemäss gestellte Sistierungsgesuch wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2022 ab (A.S. 32).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 14. November 2021
ist daher einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der Fassung bis
31.
Dezember 2021). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich
zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit
noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten
Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die
Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März
2021.
E. 2.1).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hob mit
Verfügung vom 9. November 2021 die bisherige Invalidenrente der
Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021 auf und verneint einen Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen (A.S. 1). In Bezug auf die mit Einwand vom 21.
April 2021 vorgebrachten Rügen stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das
Gutachten von Dr. med. C.___ beweiskräftig sei. Die Beschwerdeführerin bringe
keine neuen medizinischen Tatsachen vor, welche Zweifel am Ergebnis der
Begutachtung aufkommen liessen. Bei der Tatsache, dass sich die Versicherte nur
zu 50 % arbeitsfähig sehe, handle es sich um ihre subjektive Sichtweise.
Sie nehme keinerlei medizinische Behandlungen mehr in Anspruch, was darauf
schliessen lasse, dass kein Leidensdruck vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin
sei 2012 und 2014 in der beruflichen Eingliederung unterstützt worden und als
eingliederungsfähig beurteilt worden. Die Tatsache, dass die Versicherte ihre
Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertet habe,
sei somit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. In der
Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 (A.S. 16) führt die Beschwerdegegnerin
ergänzend aus, Dr. med. C.___ habe im Rahmen der Untersuchung keine
psychopathologischen Befunde erheben können. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache verbessert und es sei
wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.2
Mit Beschwerde vom 14. November
2021.
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die weitere Ausrichtung einer
halben Invalidenrente und die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (A.S.
6). In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sich seit Jahren
erfolgslos um einen Arbeitsplatz als Hochbauzeichnerin bemühe. Sie habe seit
2008.
zweimal eine Anstellung als Hochbauzeichnerin im Raum […] gefunden. Es sei
ihr aber leider innerhalb von zwei Monaten gekündigt worden. Damals, als die
Beschwerdegegnerin sie habe eingliedern wollen, sei ihr Leidensdruck noch sehr
gross gewesen und sie habe die Chance leider nicht ergreifen können. Sie gehe
seit Jahren zu keinem Psychologen in Behandlung, weil sie Angst und kein
Vertrauen mehr habe. Wie den Akten zu entnehmen sei, habe sie 2007/2008 infolge
einer verbotenen Therapie bei einem Psychologen der Praxis E.___ schlechte
Erfahrung gemacht. In den Zeitungen und Medien sei schweizweit darüber
berichtet worden. Ihre Krankheit habe sich unmittelbar nach dieser Erfahrung
entwickelt. Dies sei auch der Grund, weshalb sie mit ihrer Mutter an die
Begutachtung nach F.___ gegangen sei. Sie gehe seit 13 Jahren kaum alleine aus
dem Haus, ihre Eltern seien ihre ständigen Begleiter. Die Krankheit habe sie
sehr gelähmt, sie sei meistens zu Hause, alleine unternehme sie nie etwas. Die
Beschwerdegegnerin habe sie nie darauf aufmerksam gemacht oder sie
aufgefordert, eine Psychotherapie zu machen. Es wäre fair, wenn sie die Chance
bekäme, zum Gutachten Stellung zu nehmen und hausärztliche sowie medizinische
Unterlagen nachzureichen, bevor ein Entscheid getroffen werde. In ihrer Replik
vom 21. Dezember 2021 (A.S. 21) nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die
Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach sie hohe Ansprüche an ihre Umgebung stelle
und wenig bereit sei, sich den Anforderungen der Arbeitswelt anzupassen. Sie
habe Dr. med. C.___ lediglich gesagt, dass sie bei der Wiedereingliederung von
der IV-Stelle Unterstützung brauche und bereit sei, mit 50 % als
Hochbauzeichnerin zu arbeiten im Raum […], weil sie Ängste habe bei einem
langen Arbeitsweg. Es falle ihr sehr schwer, in alten Wunden zu kratzen. Im
Weiteren sei es nicht zutreffend, dass sie psychisch nicht eingeschränkt sei.
Der Gutachter habe sie missverstanden und gehe in unzutreffender Weise davon
aus, dass sie alleine ihren Alltag aktiv gestalte. Sie habe Dr. med. C.___
gesagt, dass es ihr besser gehe als 2008 und die Jahre danach, dass sie
meistens zu Hause sei und nur mit der Mutter aus dem Haus gehe. Sie habe ein
negatives Bild von Psychologen, wegen der schlechten Erfahrung. Deshalb sei sie
sehr nervös gewesen, als sie bei Dr. med. C.___ im Interview gewesen sei.
Das Interview habe nur 45 Minuten gedauert. Es müsse zudem beachtet werden,
dass sie sich nicht zu 100 % gesund fühle, ihre Hausärztin dies bestätige
und sie medikamentös behandle. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 verweist die
Beschwerdeführerin auf Art. 8a IVG, wonach die IV-Stelle jederzeit beim
Eingliedern in den Beruf behilflich sein soll. Auch habe sie ein Recht auf
einen neutralen Gutachter oder Psychiater, den die IV-Stelle gemeinsam mit ihr
hätte bestimmen müssen. Die IV-Stelle habe den Gutachter ohne ihre Zustimmung
ausgesucht (A.S. 26).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 26. Mai 2011 (IV-Nr. 64) zugesprochene halbe
Rente zu Recht per 31. Dezember 2021 aufgehoben wurde. Diese Frage wird
beurteilt durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des verfügten
Rentenanspruchs am 26. Mai 2011 bestanden hat und jenem im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung vom 9. November 2021 (A.S. 1).
6.1
Bei der Rentenzusprechung vom
26.
Mai 2011 lagen folgende Berichte vor:
6.1.1
Infolge der eigenen Untersuchung
vom 3. März 2009 diagnostizierte die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Fachärztin für
Anästhesiologie, einen (1.) Restzustand (ausgeprägt depressiv,
Antriebsverarmung) nach Einnahme von MDMA (ICD 10 F 15.7), nach Angaben der
Versicherten offensichtlich wie im Zuge einer psycholytischen Psychotherapie,
und (2.) ein Depersonalisations-/Derealisationssyndrom (ICD 10 F 48.1). Der
sichtbare psychiatrische Gesundheitsschaden sei die Folge von MDMA-Konsum
(einer in der Schweiz verbotenen Droge), den die Versicherte allerdings als
Teil einer Therapie beschreibe. Die Versicherte sei ein paar Mal bei einem
Psychologen namens H.___ gewesen, welcher in der Praxis von Frau Dr. med. I.___,
Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gearbeitet habe. Herr H.___ habe
einen «Erfahrungstag» in Solothurn organisiert, an dem eine Gruppe teilgenommen
habe. Herr H.___ habe gesagt, nachdem sie dort MDMA konsumiert hätten, würden
sie alle wissen, was für eine Person sie seien und welche Probleme sie hätten.
Es sei eine Art «Erholungstag», wo man sich selbst ultimativ kennenlernen
sollte. Sie hätten dann alle das MDMA getrunken. Die meisten seien dann am
Boden gelegen. Der Versicherten sei ganz komisch geworden, irgendwann habe sie
dann auch am Boden gelegen. Ihr sei übel geworden. Herr H.___ habe ihr
verboten, ihren Freund anzurufen, sie müssten erst «fertig machen». In der
Woche darauf sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe ein paar Tage nicht
schlafen können. Sie sei auch wie benebelt gewesen. Unmittelbar am Tag nach dem
MDMA habe sie auch gemeint, sie hätte Herrn H.___ gesehen, es sei wie eine
Halluzination gewesen. Ein halbes Jahr später sei sie krank geworden. Sie sei
ohnmächtig geworden. Sie habe zuvor drei Nächte nicht geschlafen. Im Spital D.___
habe man MDMA im Urin bestätigt. Nach Einschätzung der RAD-Ärztin belegten die
geschilderte Symptomatik – drei Tage nicht schlafen und dann ohnmächtig werden
– und der Nachweis von MDMA im Urin, dass der zweite Vorfall auch mit dieser
Substanz erzeugt worden sei. Dass die erste Einnahme noch nach sechs Monaten
gewirkt haben soll, wäre sehr ungewöhnlich. Es sei wahrscheinlich, dass ein
erneuter Konsum stattgefunden habe. In Bezug auf den Psychostatus hielt die
RAD-Ärztin im Wesentlichen fest, die Versicherte sei im Bewusstsein eingeengt,
quantitativ im Bewusstsein normal wach. Orientierung erhalten. Aufmerksamkeit
deutlich schwankend, genauso Konzentration. Sprache und Kommunikation
wechselnd. Formales Denken normal, inhaltlich verarmt. Auffassung grob gegeben,
je nach Aufmerksamkeit wechselnd. Gedächtnis im Langzeitgedächtnis intakt.
Ängstlich, Derealisation, Depersonalisation als Ich-Störung, relativ deutlich
ausgeprägt. Verneine Halluzination aktuell, anamnestisch am Tag nach dem MDMA
illusionäre Verkennungen erlebt. Affektinkontinent, aber nicht gesund
schwingungsfähig den jeweiligen Themen angepasst deutlich deprimiert, deutliche
Antriebsminderung. Mimik und Gestik wie bei Depressiven. Die funktionellen
Auswirkungen seien dergestalt, dass die Psychopathologie der kognitiven
Störungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und auch die
Affektinkontinenz) in der Ausprägung so sei, dass aktuell eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten bestehe. Auch bei
angepassten Tätigkeiten treffe dies im Moment zu (IV-Nrn. 24.1 und 24.2).
6.1.2
Mit Verfügung vom 4. November
2009.
erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 36). Im Abschlussbericht vom 19. Mai 2010 wurde
die berufliche Eingliederung abgeschlossen mit dem Vermerk, dass die
Versicherte nicht eingliederbar sei (IV-Nr. 50).
6.1.3
Gemäss dem ärztlichen Bericht der
B.___ vom 13. Juli 2010 sei die Versicherte vom 15. Juni 2009 bis 30.
Oktober 2009 stationär in der B.___ und danach ab dem 13. November 2009
ambulant behandelt worden. Diagnostiziert wurden ein Depersonalisations- und
Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1) und eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) mit dissoziativer Symptomatik.
Die Versicherte sei ab dem 1. Mai 2010 zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 51).
6.1.4
In der RAD-Stellungnahme vom 4.
Januar 2011 kam Dr. med. J.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, zum Schluss,
dass die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht aufgeteilt werden könne
in angestammte Tätigkeit und Verweistätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
100.
% seit dem 25. März 2008 wegen Depersonalisationssyndrom und
rezidivierender depressiver Störung mit dissoziativer Symptomatik. Ab dem 1.
Mai 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % wegen Depersonalisations- und
Derealisationssyndrom (IV-Nr. 56).
6.2
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Rentenaufhebungsverfügung vom 9. November 2021 lagen folgende Unterlagen vor:
6.2.1
Gemäss Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 4. Dezember 2012 sei ein Arbeitsversuch für ein
50%-Pensum in einem Architekturbüro gescheitert. Die Versicherte habe selber entschieden,
den Arbeitsversuch mit Anschlussmöglichkeit abzubrechen. (IV-Nr. 76).
6.2.2
Am 21. August 2013 ersuchte die
Versicherte um erneute Unterstützung bei der Stellensuche. Gemäss
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 8. August 2014 habe die
Versicherte im Frühling 2014 drei Monate in einem Architekturbüro gearbeitet.
Ihr sei gekündigt worden wegen zu langsamen Arbeitens. Danach habe sie eine
Stelle als Hochbauzeichnerin gefunden, doch das Arbeitsverhältnis sei bereits
nach einer Woche aufgelöst worden. In der Folge habe sie Absagen erhalten von einem
weiteren Architekturbüro sowie von einem Callcenter. Die
Eingliederungsfachperson beurteilte die Versicherte als eingliederungsfähig (IV-Nr. 81).
6.2.3
Ein erneutes Gesuch der
Versicherten um Arbeitsvermittlung lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24.
Oktober 2016 ab (IV-Nrn. 85 und 87).
6.2.4
Im psychiatrischen Gutachten vom
30.
März 2021 stellte Dr. med. C.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er
einen Status nach Depersonalisations-Derealisations-Syndrom (ICD-10 F48.1)
sowie einen Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1). Der Gesundheitszustand
habe sich seit der Verfügung vom 30. Mai 2011 wesentlich verändert. Zum
jetzigen Zeitpunkt könnten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden.
Rückwirkend sei es nicht möglich, den Beginn der Verbesserung festzumachen. Ab
Datum der Untersuchung bestehe aus psychiatrischer Sicht sowohl in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100.
%. Medizinische Massnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 102).
6.2.5
Im ärztlichen Bericht vom 22.
November 2021 erklärte die Hausärztin pract. med. K.___, dass die
Beschwerdeführerin vom Ereignis vom 29. September 2007 traumatisiert erscheine.
Die Versicherte habe sich damals auf dem Notfall vorgestellt, nachdem sie
eigenanamnestisch von ihrem, sie wegen Depressionen behandelnden Therapeuten,
eine Pille erhalten habe, um eine «Grenzerfahrung» zu machen. Im Urin habe MDMA
nachgewiesen werden können. Seither bestehe ein Misstrauen gegenüber Ärzten, im
Speziellen Psychiater/-innen. Weiterhin bestehe auch eine Angststörung, sodass
die Versicherte das Haus alleine nicht verlasse, was auch die Mutter glaubhaft
bestätige. Die Versicherte komme immer in Begleitung der Mutter zu den
Arztterminen. Die Versicherte wirke insgesamt wenig resilient und ein
Wiedereinstieg in den Berufsalltag ohne Begleitung erachte sie aktuell als
nicht realistisch. Insbesondere der Einstieg zurück in die angestammte
Tätigkeit als Hochbauzeichnerin dürfte nach einer so langen Pause sehr
schwierig werden. In diesem Sinne müsse die Versicherte unterstützt und beraten
werden (Beschwerdebeilage 1).
6.3
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung beim Vergleich des Sachverhalts auf das von ihr
eingeholte Gutachten von Dr. med. C.___ ab, weshalb zunächst dessen
Beweiswert zu prüfen ist.
6.3.1
Vorab ist auf die formell-rechtliche
Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass ihr Recht auf eine neutrale Begutachtung verletzt worden sei, da
die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ ohne ihre
Zustimmung ausgesucht habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Mit
Schreiben vom 23. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Versicherten
mit, dass sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ beabsichtige
und sie dazu einlade, bis am 3. Juli 2020 Einwände gegen die
Gutachterperson zu erheben (IV-Nr. 99). Nachdem die Beschwerdeführerin
innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände erhoben hatte, durfte die
Beschwerdegegnerin den definitiven Auftrag erteilen. Aus formell-rechtlicher
Dispositiv
Sicht kann demnach auf das Gutachten von Dr. med. C.___ abgestellt werden.
6.3.2 Zu beurteilen ist somit der
inhaltliche Beweiswert der Begutachtung. Dr. med. C.___ stellt im
Gutachten vom 30. März 2021 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert
er einen Status nach Depersonalisations-Derealisations-Syndrom (ICD-10 F48.1)
und einen Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1). Es bestehe sowohl in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 25. März 2021 eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Diagnosestellung leuchtet insofern ein,
als Dr. med. C.___ eingehend und differenziert darlegt, dass im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben
werden können. Die Versicherte habe anlässlich der Exploration schnell und viel
gesprochen sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Die Stimmung sei
ausgeglichen gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert und die affektive
Modulationsfähigkeit sei erhalten gewesen. Die Versicherte habe einen wachen
Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar gewesen. Während der Untersuchung habe
sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Das Denken sei nicht eingeengt
gewesen. Kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere.
Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe
keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen gegeben.
Die Versicherte habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer
Person gehabt. Sie habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können.
Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden
gewesen. Die Versicherte habe keine Zwangsgedanken geäussert und Hinweise auf
Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Aus ihren Schilderungen hätten
sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe
des Tages ergeben. Es habe kein Leidensdruck festgestellt werden können. Gestützt
auf die vorstehenden Feststellungen erscheint die gutachterliche
Schlussfolgerung, wonach keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben
werden können, nachvollziehbar. Darüber hinaus nennt der Gutachter in seiner
Beurteilung weitere schlüssige Gründe, die gegen eine Psychopathologie sprechen.
Die Versicherte verneine explizit das Vorhandensein von Depersonalisations- und
Derealisationssymptomen, sie berichte, dass sie die Umwelt als normal erlebe,
dass sie sich gut spüre, dass sie keine psychischen Beschwerden habe. Ausser
der Angst vor schnellen Autobahnfahrten berichte sie nicht von Ängsten. Die
Versicherte sei mit ihrem jetzigen Leben ausser einer gewissen Langeweile
zufrieden, sei wenig motiviert, daran etwas zu verändern. Sie lebe zusammen mit
ihren Eltern in einem Einfamilienhaus, führe den Haushalt weitgehend
selbständig, gehe gerne shoppen, spazieren, fahre Auto, habe gute Kontakte mit
ihren Familienmitgliedern. Ansonsten lebe sie sozial etwas zurückgezogen. Sie
gehe aber regelmässig sportlichen Aktivitäten nach. Selber schätze sich die
Versicherte als arbeitsfähig ein und stelle sich vor, dass sie in einem
50%-Pensum beginnen könnte, dieses Pensum dann, wenn ihr die Arbeitsstelle gefiele,
durchaus auch auf 100 % steigern könnte. Die Versicherte befinde sich
nicht in psychiatrischer Behandlung, es werde auch keine psychopharmakologische
Therapie durchgeführt. Basierend auf all diesen gutachterlichen Erhebungen lassen
sich keine wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen erkennen. Daher überzeugt
die Diagnosestellung von Dr. med. C.___, wonach keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen sei. Zu den vormals in den
Jahren 2008 bis 2010 gestellten Diagnosen – Depersonalisations-/Derealisationssyndrom,
Angststörung und depressive Episode – führt der Gutachter nachvollziehbar aus,
dass diese nicht mehr gestellt werden könnten. Ängste seien nicht mehr
vorhanden. Die Explorandin nehme auch ihre Umgebung nicht mehr verändert wahr.
Die vormals festgestellten psychopathologischen Befunde, Umgebung als
unwirklich erleben, sich fremd und unwirklich fühlen, die Affektarmut und die
Insuffizienzgefühle könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt
werden. In Ermangelung einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert
der Gutachter der Versicherten sodann folgerichtig eine Arbeitsfähigkeit von
100 % in jeder Tätigkeit. Den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit legt Dr.
med. C.___ auf das Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 25. März 2021.
Eine gesundheitliche Verbesserung sei rückwirkend unmöglich auszumachen. Diese
Einschätzung erscheint ebenfalls plausibel.
Dem vermögen die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten. Nichts
zu ihren Gunsten ableiten lassen etwa die Rügen, wonach der Gutachter verkenne,
dass sie meistens zu Hause sei, nicht alleine aus dem Haus gehe und ihren
Alltag nicht alleine aktiv gestalte. Dr. med. C.___ berücksichtigt, dass die
Versicherte bei ihren Eltern und sozial etwas zurückgezogen lebe. Er stellt
hingegen auch fest, dass sie gute Kontakte mit ihren Familienmitgliedern habe
und mit ihrem jetzigen Leben, ausser einer gewissen Langeweile, zufrieden sei
und wenig motiviert, daran etwas zu ändern. Da die Versicherte ausserdem regelmässig
Sport treibe, spazieren und shoppen gehe, hat der Gutachter der
Zurückgezogenheit zu Recht kein erhebliches Gewicht beigemessen. Die
Versicherte kritisiert im Weiteren, dass ihr vorgeworfen werde, seit Jahren
nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe wegen schlechten
Erfahrungen Angst vor Psychotherapeuten. Die Begründung für den Verzicht auf
eine Behandlung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Im Gutachten wird dem besagten
Argument jedoch keine massgebliche Bedeutung zugemessen. Entscheidend ist vielmehr,
dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine psychopathologischen
Befunde hatten erhoben werden können. Auf die Rüge ist daher nicht weiter
einzugehen. Gleiches gilt für die umstrittene Frage zur Anspruchshaltung der
Beschwerdeführerin an ihre Umwelt und die Arbeitswelt. Auch dieser Punkt ist
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der essenziellen Tatsache,
dass keine Psychopathologie vorliegt, vernachlässigbar. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass die Gesprächsdauer lediglich 45 Minuten gedauert habe. Dazu ist
festzuhalten, dass die Untersuchung gemäss Vermerk im Gutachten von 09:30 Uhr
bis 10:45 Uhr bzw. 75 Minuten gedauert hat. Praxisgemäss kommt es für
den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens aber nicht auf die Dauer der
Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung
und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Das Bundesgericht
hat teilweise zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet (Urteile des
Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1, 8C_354/2018 vom
20. Dezember 2018 E. 4.2). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Gutachter bei der Exploration nicht fachgerecht oder
ausreichend gründlich vorgegangen wäre. Wie bereits vorstehend dargelegt,
überzeugen die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ und sie sind
inhaltlich vollständig.
Schliesslich vermag auch der Bericht der
Hausärztin Dr. med. K.___ vom 22. November 2021 die Beurteilung von Dr.
med. C.___ nicht in Frage zu stellen. Zunächst bezieht sich der Bericht der
Hausärztin auf einen Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2021. Zudem können dem Bericht keine substantiierten Hinweise
für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Insbesondere
wird die Diagnose Angststörung nicht näher begründet. Es bestehen somit keine
Anhaltspunkte für eine gravierende Störung, welche auf eine massgebliche
Beeinträchtigung bereits vor der angefochtenen Verfügung vom 9. November
2021 schliessen lassen. Im Übrigen gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten,
dass die Beurteilung der behandelnden Hausärztin im Vergleich zu dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahren eingeholten Facharztgutachten eine geringere
Beweiskraft geniesst. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sagen im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus (vgl. Erwägung 4.4 hiervor).
Insgesamt wurde das Gutachten von Dr.
med. C.___ aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstattet und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.
Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche Gutachten, welches eine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann damit auf
eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Die Beschwerdegegnerin durfte somit für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes bzw. für die Frage, ob sich dieser seit der letzten
umfassenden materiellen Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von
Dr. med. C.___ abstellen.
6.4 Wird der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des zuletzt verfügten Rentenanspruchs am 26. Mai
2011 (IV-Nr. 64) und im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom
9. November 2021 (A.S. 1) verglichen, kann eine erhebliche Verbesserung
festgestellt werden. Die vormals gestellten Diagnosen eines Depersonalisations-
und Derealisationssyndroms und einer Angststörung können nicht mehr bestätigt
werden. Darüber hinaus zeigt auch der Vergleich der psychiatrischen Befunde
eine deutliche Verbesserung. Anlässlich der regionalärztlichen Untersuchung vom
3. März 2009 wurden in Bezug auf den Psychostatus unter anderem eine
Einengung im Bewusstsein, eine deutlich schwankende Aufmerksamkeit und
Konzentration, ein inhaltlich verarmtes formales Denken, eine deutlich
ausgeprägte Derealisation und Depersonalisation, eine Affektinkontinenz sowie
eine depressive Mimik und Gestik festgestellt. Im psychiatrischen Gutachten vom
30. März 2021 werden dagegen namentlich folgende Befunde erhoben: Lebhafte
Mimik und Gestik, Antrieb nicht vermindert, affektive Modulationsfähigkeit
erhalten, bewusstseinsklar, keine Konzentrationsschwäche, Merkfähigkeit intakt,
Denken nicht eingeengt, klarer und guter Bezug zur Realität und zur eigenen
Person, kann sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen, keine
Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse. Angesichts dieser
veränderten Befundlage erweist sich die Annahme des verbesserten
Gesundheitszustandes und die damit einhergehende Rentenaufhebung per 31.
Dezember 2021 als gerechtfertigt.
7. Zu prüfen ist im Weiteren der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnt einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin
2012 und 2014 als eingliederungsfähig beurteilt worden sei und ihre Restarbeitsfähigkeit
von 50 % seither aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet habe. Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie Unterstützung brauche und gemäss
Art. 8a IVG Anspruch auf jederzeitige Hilfe beim Eingliedern in den Beruf habe.
7.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a).
Art. 8a IVG sieht zudem vor, dass Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch
auf Massnahmen zur Wiedereingliederung haben, sofern die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a); und die Massnahmen geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Nach ständiger
Rechtsprechung ist jedoch eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit im Regelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.
Lediglich bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die
eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von
Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar
(Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 mit
Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdeführerin war im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40 Jahre alt und bezog während 12 Jahren und 9
Monaten eine Invalidenrente. Damit sind die nach Rechtsprechung erforderlichen
Kriterien für eine unzumutbare Selbsteingliederung – Vollendung des 55.
Altersjahrs oder Rentenbezugsdauer von 15 Jahren – nicht erfüllt. Da
ausserdem gemäss Expertise ab März 2021 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
vorliegt, besteht auch aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für
Eingliederungsmassnahmen, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1
IVG nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist
vorliegend auch Art. 8a IVG nicht anwendbar. Mit dem Wegfall der Invalidenrente
per Ende Dezember 2021 ist die Beschwerdeführerin keine Rentenbezügerin mehr
mit Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG.
8. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
9. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger